Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Geschäftszahl

L518 2199602-1

Spruch

,

L518 2199602-1/30E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Dem Vater der bP, römisch 40 wurde mit Bescheid der bB vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Mutter brachte am 26.06.2008 für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren über die Botschaft und am 06.10.2008 direkt bei der belangten Behörde in der Fassung bB) ein. Sie reiste mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern gemeinsam legal in Österreich am 06.10.2008 ein.

Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bP der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da sie der minderjährige Sohn von römisch 40 ist.

In der Folge langten 2016 und 2017 Verständigungen über jeweils eine rechtskräftige Verurteilung der bP ein.

römisch eins.2. Am 28.03.2018 wurde die bP vor der bB zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren einvernommen und wird hieraus wie folgt zitiert:

Herr römisch 40 wird vom LA in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn, aufgrund seiner

Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Der Partei wird im Zuge der

EV die Möglichkeit sich zu rechtfertigen gewährt.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen

Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die

anwesenden Personen vor?

VP: Nein, alles in Ordnung.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand

eine Zustellvollmacht?

VP: Ich habe keinen Vertreten.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von

Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein

können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

VP: Ja.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen

wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja. Ich bin nur ein wenig gestresst.

LA: Nennen Sie bitte ihren Namen, wann und wo sind Sie geboren?

VP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Armenien/Jerewan

geboren.

LA: Welchen fremdenrechtlichen Status haben Sie?

VP: Ich bin asylberechtigt und habe in Österreich internationalen Schutz erhalten.

LA: Seit wann haben Sie den Schutzstatus in Österreich?

VP: Seit 2008.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin armenischer Staatsangehöriger.

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren?

VP: Ja, alles bestens.

LA: Wo waren Sie zuletzt in Armenien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

VP: In Jerewan, Bezirk römisch 40

LA: Wie lange haben Sie in Jerewan gewohnt?

VP: Bis zu meinem 12. Lebensjahr.

LA: Wie heißt ihr Vater?

VP: römisch 40 , er lebt in Österreich.

LA: Welchen fremdenrechtlichen Status hat Ihr Vater in Österreich?

VP: Er ist auch anerkannter Asylwerber.

LA: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Vater in Österreich nach?

VP: Er ist Koch und arbeitet zurzeit.

LA: Wie heißt ihre Mutter?

VP: römisch 40 , sie lebt auch in Österreich. Befragt gebe ich an, dass meine

Mutter ebenso Konventionsflüchtling in Österreich ist.

LA: Arbeitet Ihre Mutter?

VP: Meine Mutter ist Hausfrau.

LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?

VP: Ich habe eine armenische Geburtsurkunde, diese befindet sich bei meinen

Eltern. Befragt nach meinem armenischen Reisepass gebe ich an, dass ich diesen

womöglich in Armenien habe. Genaueres kann ich dazu nicht angeben.

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Ich habe drei Geschwister.

Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 – lebt in Wien, anerkannter

Asylwerber

römisch 40 , geb. am römisch 40 – lebt in Wien, anerkannter

Asylwerber

Schwester: römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt in Wien, anerkannte

Asylwerberin.

LA: Welche Familienangehörige leben noch in Armenien/Jerewan?

VP: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich niemanden kenne, der

in Jerewan lebt.

LA: Zählen Sie mir bitte die Geschwister Ihres Vaters auf!

VP: römisch 40 , er lebt in Vorarlberg

römisch 40 , er lebt in Wien

Fr. römisch 40 , sie lebt in Wien

Fr. römisch 40 , sie lebt in den Niederlanden

LA: Zählen Sie mir die Geschwister Ihrer Mutter aus!

VP: Sie ist ein Einzelkind.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie uneheliche Kinder?

VP: Nein.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel,

Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint.

VP: Nein, alle meine Angehörigen befinden sich in hier.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Moslem, Sunnit

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin halb Afghane, halb Armenier. Mein Vater ist Afghane und meine Mutter

Armenierin.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Meine Muttersprache ist Armenisch, Deutsch und ein wenig Russisch.

LA: Haben Sie Schulen besucht?

VP: Ich habe 7 Jahre lang die Schule in Jerewan besucht.

LA: Haben Sie jemals etwas gearbeitet?

VP: Nein.

LA: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Armenien finanziert?

VP: Durch das Einkommen meiner Eltern.

LA: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer

Lebensgemeinschaft?

VP: Ja, mit meinen Eltern.

LA: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich Armenier, Tschetschenen, Türken und

Österreicher kenne.

LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

VP: Ich arbeite derzeit in Strafhaft in der Küche. Ich mache Abwaschtätigkeiten.

Befragt gebe ich an, dass ich jeden Tag von 06. 00 – 15.00 Uhr arbeite und ca. 120€

erhalte.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen

Organisation?

VP: Nein

LA: Sind Sie in einer armenische Familie aufgewachsen? Kennen Sie die

kulturellen Gegebenheiten?

VP: Ja, ich bin in einer armenischen Familie groß geworden und ich kenne auch

die Kultur und die Sitten der Armenier.

LA: Ihnen wurde von der Republik Österreich der Asylstatus gewährt. Was sagen

Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich. Damit meine ich Ihre Taten, die zu

strafrechtlichen Verurteilungen führten.

VP: Ich hatte falsche Freunde. Ich habe Fehler gemacht.

LA: Wo sind Sie polizeilich gemeldet, bzw. wo ist Ihr Wohnort?

VP: Ich kann es nicht genau sagen, ich habe alles vergessen, seitdem ich in Haft

bin.

LA: Herr römisch 40 , haben Sie einen Deutschkurs besucht?

VP: Ich habe einen B1 Kurs absolviert.

LA: Haben Sie einen Beruf ausgeübt?

VP: Ja, ich war als Texilreiniger tätig. Befragt gebe ich an, dass ich eine Lehre bei

Jugend am Werk gemacht habe und diese Tätigkeit einen Jahr lang ausgeübt habe.

Davor habe ich AMS Kurse besucht.

LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt vor Ihrer Inhaftierung finanziert?

VP: Durch die Unterstützung meiner Eltern und meinem Einkommen aus meinem

Lehrlingsverhältnis.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

VP: Ich möchte eine Lehre machen und besuche derzeit auch eine Anti-Gewalt

Therapie.

LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert?

VP: Ja.

LA: Wie zeigt sich das. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Integration.

VP: Ich habe österreichische Freunde und ich fühle mich in Österreich wie zu

Hause.

LA: Haben Sie Ihr Herkunftsland schon einmal besucht?

VP: 2008 war ich zuletzt in Armenien.

LA: Armenien ist mittlerweile ein sicherer Drittstaat geworden. Was möchten Sie

dazu sagen?

VP: Meine Eltern sind da, wenn die ebenso mit mir mitkommen, gehe ich auch

freiwillig nach Armenien.

LA: Im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, haben Sie etwas zu befürchten?

VP: Ich weiß es nicht, ich habe dort keine Bekannten.

LA: Sie haben damals Ihren Asylstatus durch ein Familienverfahren erhalten.

Haben Sie eigene Fluchtgründe gehabt?

VP: Nein. Ich hatte keine eigenen Fluchtgründe. Befragt gebe ich an, dass ich zu

keinem Zeitpunkt in Armenien bedroht oder verfolgt wurde.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?

VP: Ja.

LA: Werden Sie zurzeit von Ihren Eltern unterstützt?

VP: Ja, ich werde von meinen Eltern unterstützt.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur

Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland

samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung

zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von

EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder,

aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch

Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

VP: Nein danke, mich interessiert das nicht.

LA: Ich beende die Einvernahme. Möchten Sie noch etwas sagen?

VP: Nein, danke.

römisch eins.3.1. Die bB erließ den im Spruch genannten Bescheid mit nachfolgenden Spruchpunkten:

römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 20.10.2008, Zahl: 08 05.685-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.

römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14

Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

römisch eins.3.3. Die bB ging davon aus, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegt. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben, die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung in die Republik Armenien zulässig.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Paragraph 55, FPG).

Gemäß Paragraph 53, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

römisch eins.3.4. Beweiswürdigend hielt die bB fest:

- Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des

Status des Asylberechtigten:

Die Feststellungen bzgl. der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus der durchgeführten EKIS – Strafregisteranfrage.

Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls müssen zunächst drei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können.

Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 31, bs 3 Ziffer eins, StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB – Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.

Gegen Sie liegen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. In Ihrem letzten Urteil, vom römisch 40 2017 (Rechtskraft erging am römisch 40 2017) wurden Sie unter anderem wegen dem Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend kamen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen, Ihre einschlägige Vorstrafe und die erneute Tatbegehung innerhalb Ihrer Probezeit.

Aus genanntem Urteil ist abzuleiten, dass ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen war:

Hierzu wird festgestellt, dass der Richter römisch 40 , die besondere Schwere Ihrer Tat hervorhob. Dies lässt sich aus der Urteilsbegründung feststellen. „Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in verhementer Weise einsetzt (RIS-Justiz RS0094427). Erschwerend ist dabei die Tatsache, dass es sich bei dieser Verurteilung um zwei Verbrechen gehandelt hat und der Tatbestand des schweren Raubs aufgrund des Strafausmaßes ein besonders schweres Verbrechen darstellt.

Weiters ist anzumerken, dass Sie sehr schnell rückfällig werden und schon einmal von einem inländischen Gericht strafrechtlich verurteilt wurden!

Aufgrund des Sachverhaltes und den schriftlichen Ausführungen des Urteils wird festgestellt, dass es sich bei Ihrer Tat um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können.

-             Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Weder ergaben sich Gründe für eine asylrelevante Verfolgung, noch hatten Sie dies behauptet. Der Status des Asylberechtigten wurde Ihnen im Zuge eines Familienverfahrens zuerkannt. Da Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine minderjährige Person waren und Ihrer Kernfamilie (Mutter) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, war auch Ihnen derselbe Status zuzuerkennen. Ihre gesetzliche Vertreterin hatte für Sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie sind der Landessprache Ihres Herkunftsstaates mächtig. Wie in der Länderinformation der Staatendokumentation ersichtlich, besteht für Sie die Möglichkeit in Armenien eine Existenz aufzubauen. Soziale Dienste und NGOs können Sie dabei unterstützen.

-              Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu

Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat – und Familienleben, sowie Ihrem Aufenthalt im

Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage, der aktuellen EKIS Auskunft, den

rechtskräftigen Verurteilungen und allen im Akt IFA römisch 40 befindlichen Unterlagen. Sie

leben in keiner Lebensgemeinschaft und haben keine Sorgepflichten. Ihre Meldeadresse

ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister. Sie haben in Österreich keine

soziale Bindung.

römisch eins.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal die bP keine Gefahr für die Gemeinschaft dar bzw. ging die bB irrig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Darüber hinaus würden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen, da die bP ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe. Die bP hätte Fehler gemacht, die sie bereue und besuche eine Anti-Gewalt Therapie und wolle eine Lehre machen. Die bP hätte in Armenien keine Anknüpfungspunkte oder Existenzgrundlage.

Vorgelegt wurden:

-             Ausbildungsvertrag Jugend am Werk vom 06.06.2018 als Textilreiniger

- Positives Jahres und Abschlusszeugnis Schuljahr 2010 aus 2011, mit Genügend in der 3. Leistungsgruppe in Deutsch

- Halbjahreszeugnis Schuljahr 2010 aus 2011, mit Note 5 in Deutsch, Englisch, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie

-             SV Datenauszug

-             Bestätigung von Jugend am Werk über die Teilnahme an der Berufsorientierung 2015 bzw. Bestätigung über Absolvierung über die Teilnahme an 2 Modulen von insgesamt 8

römisch eins.5. In der Folge langten diverse gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Mitteilungen ein.

Vom BVwG wurden die noch nicht im Akt erliegenden Urteile gegen die bP sowie die Telefon- und Besucherlisten der bP aus den Haftanstalten angefordert. Diese langten in Folge ein.

Mit Schreiben vom 22.05.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP wegen Paragraph 27, (1,2) SMG eingestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde von der Staatsanwaltschaft zur Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die bP wegen Paragraph 27, Absatz eins, 2, SMG gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG (Im Fall eines Abtretungsberichts hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe mitzuteilen.) vorgegangen wurde.

römisch eins.6. Am 01.03.2021 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch, in welcher neben der bP auch deren Vater als Zeuge einvernommen wurde.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

römisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien und reiste gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich ein, welche für die bP am 06.10.208 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht hat.

Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet vom Vater im Familienverfahren zukommt. Für die bP wurden im Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin genannt.

Die bP ist gesund. Sie absolviert derzeit wieder – wie bereits 2018 - eine Aggressionstherapie.

Die bP verbrachte ihre Kindheit in Armenien und wurde dort sozialisiert. Die armenische Sprache ist ihre Muttersprache. Sie hat dort acht Jahre die Mittelschule absolviert. Die bP verließ Armenien mit 12 ½ Jahren, seither lebt sie in Österreich.

In Österreich hat sie 3 Jahre die kooperative Mittelschule besucht und im Schuljahr 2010 aus 2011, abgeschlossen. Kurzfristig für 6 Monate besuchte sie eine HTL. Sie hat eine Lehre in einer chemischen Reinigung begonnen, jedoch nicht abgeschlossen.

Die bP hat vor der Inhaftierung nicht gearbeitet und wurden von den Eltern finanziert, welche als Reinigungskräfte arbeiten.

Die bP hat bereits in Armenien einen Deutschkurs besucht und in Österreich weitere Deutschkurse besucht. Sie spricht gut, aber nicht verhandlungssicher Deutsch.

Im AJ-WEB scheinen neben diversen Arbeitsgeldbezügen in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2019 nachfolgende Beschäftigungszeiten der bP auf:

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

25.11.2018 - 25.11.2018

Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.

08.11.2018 - 08.11.2018

Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.

Keine Beitragsgrundlagen vorhanden.

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

06.06.2018 - 09.01.2019

Arbeiterlehrling

09.11.2015 - 15.12.2016

Arbeiterlehrling

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

07.11.2015 - 08.11.2015

KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich.

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

römisch 40

28.11.2011 - 07.12.2011

Arbeiterlehrling

römisch 40

römisch 40

römisch 40

26.09.2011 - 27.11.2011

Arbeiterlehrling

Die Eltern und Geschwister der bP leben in Österreich und sind zum Aufenthalt berechtigt. Zudem leben Onkel und Tanten in Österreich und anderen EU-Ländern.

Die bP war gemäß ZMR bis 11.09.2015 mit ihren Eltern an einer Adresse gemeldet. Danach war sie von 11.09.2015 – 27.09.2018 bei einer römisch 40 gemeldet. Seit 27.09.2018 ist sie bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit 02.05.2017 liegen verschiedene Meldeadressen der Mutter und des Vaters der bP vor und war der Vater von 06.04.2017 bis 02.05.2017 obdachlos gemeldet.

An derselben Adresse wie die Mutter der bP ist noch ein Bruder der bP gemeldet, an der Adresse des Vaters die Schwester.

Die bP befand sich von 13.01.2017 – 18.01.2017 und von 01.02.2017 – 26.09.2018 bereits in Haft. Seit der neuerlichen Inhaftierung mit 08.01.2020 befand sie sich bis 24.02.2020 in der JA römisch 40 , seit diesem Zeitpunkt befindet sich die die bP in Haft in der JA römisch 40 .

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, lediger und kinderloser, arbeitsfähiger Mann mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien.

Sie ist mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und zu Beginn auch der Unterstützung der Angehörigen sowie den dortigen NGO´s und Hilfsorganisationen in der Lage, den Lebensunterhalt in Armenien zu sichern.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP bei ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen wird und wurden keinerlei Gefährdungsszenarien glaubhaft dargelegt.

Die bP hat noch nie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und ist auch nicht Mitglied einer Organisation. Sie spricht gut Deutsch.

Sie wurde in Österreich mehrmals straffällig und ist weder sozial noch beruflich besonders im Bundesgebiet verankert. Eine Rückkehr widerspricht nicht Artikel 8, EMRK.

Die Identität der bP steht nicht fest.

römisch zwei.1.2. Rechtswidriges Verhalten

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf (Ergänzungen aus den im Akt erliegenden Urteilen, die zitierten Feststellungen des jeweiligen Strafgerichts werden zu den Feststellungen des ho. Gerichts erhoben):

01) LG F.STRAFS. römisch 40

Paragraph 84, (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.05.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG F.STRAFS. römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. römisch 40

Verurteilung der bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, da sie am 15.5.2016 K.T. durch Versetzen von zwei Faustschlägen ins Gesicht einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung und einen Bruch der li. Augenhöhle zufügte. Mildernd wurde der bisher untadelige Lebenswandel sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Erschwerend wurde kein Umstand festgestellt.

02) LG F.STRAFS. römisch 40

Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB

Paragraph 142, (1,2) StGB

Paragraph 241 e, (1) StGB

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 12.01.2017

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG F.STRAFS. römisch 40

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.09.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS. römisch 40 zu LG F.STRAFS. römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. römisch 40

Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes, des schweren Raubes sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Nötigung.

Die bP hat demnach in zwei Fällen anderen Schülern gemeinsam mit Mittätern mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP hat beim ersten Vorfall am 12.01.2017 gemeinsam mit 4 anderen einen Schüler umzingelt und dem Opfer eine kräftige Ohrfeige versetzt. Beim zweiten Vorfall ging die bP wieder mit den 4 Personen zu einer Schule, sie umzingelten wiederum Schüler und sonderte die bP zwei Schüler von ihren Freunden ab und drückte sie in einen Hauseingang, wo sie sie unter Androhung des Vorgehens mit einem Messer zur Herausgabe von Bargeld brachte.

Die bP hat zudem am 07.01.2017 gemeinsam mit anderen unter Verwendung einer Waffe (Gasdruckpistole und Messer) in einem Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einer Person Mobiltelefon, Bargeld und Bankomatkarte abgenötigt. Die bP hat dabei dem bereits von mehreren Personen umzingelten Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem hat die bP einem Opfer angedroht, es zu finden und ihre ganze Familie umzubringen für den Fall einer Anzeigenerstattung bei der Polizei.

Das Gericht hielt fest, dass aufgrund der Schwere der Taten und des daraus resultierenden Handlungs- und Gesinnungsunwerts einer Diversion das Hindernis der schweren Schuld iSd Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, JGG entgegenstand.

Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit angeführt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet.

Das Gericht fand hinsichtlich der bP eine Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren als angemessen aufgrund der Persönlichkeit und der zu erwartenden Folgen was der höchsten verhängten Strafe betreffend die insgesamt 11 Angeklagten entspricht. Festgehalten wurde zudem, dass es aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen des Raubes auch trotz des jungen, teils noch jugendlichen Alters notwendig war, über die bP eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die bloße Androhung der Vollziehung alleine genügen würde, um die bP von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es wurde die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung nicht widerrufen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

03) LG F.STRAFS. römisch 40

Paragraph 91, (2) StGB

Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.02.2019

Freiheitsstrafe 12 Monate

Verurteilung wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84 /, 4, StGB. Mildernd fand das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es bei der schweren KV beim Versuch geblieben ist Berücksichtigung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafe betreffend die erstgenannte Verurteilung wurde abgesehen. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 gewährte bedingte Entlassung bei der zweiten Verurteilung wurde widerrufen.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP am 10.1.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter an einem Angriff mehrerer (welche nicht dieselben wie in der ersten Verurteilung waren) tätlich teilgenommen hat, wobei sie eine Körperverletzung, nämlich eine Kopfprellung mit Abschürfung, eine Prellung beider Augenhöhlen, eine Prellung des Unterkiefers re. und eine Verrenkung des dritten Zahnes im Oberkiefer li. des ersten Opfers sowie eine Prellung des Kopfes, der Nase, der re. Schulter und des Augenbogens mit Bluterguss und eine Gehirnerschütterung des zweiten Opfers verursacht hat.

Zudem hat die bP demnach am 9.2.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit drei Personen den M.A.F. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie und Mittäter wechselseitig dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Unter- und Oberkörper versetzten, wobei das Opfer jedoch nur leicht verletzte wurde, nämlich eine Prellung des Kopfes, einen Bluterguss am li. Auge, eine Zerrung des li. Sprunggelenkes, Blutergüsse im unteren Bereich des re. Augenbogens sowie an der re. Stirn, eine Oberflächliche Kratzwunde im Bereich der li. Wange, sowie im Bereich des re. Ohrs und Kieferwinkels sowie einen Bluterguss hinter dem li. Ohr, erlitt.

römisch zwei.1.3. In Bezug auf die Lage in der Republik Armenien wird festgestellt:

Aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenlage (bzw. dem Parteiengehör) ergibt sich, dass die bP Zugang zur medizinischer Grundversorgung, zum armenischen Sozialsystem, Arbeits- und Wohnungsmarkt, sowie zu in Armenien tätigen NGOs hat und Rückkehrer Beratung hat und Unterstützung finden kann.

Zudem geht daraus hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist allgemein davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Abkömmlinge von armenisch/aserischen Eltern haben in Armenien mit keinen Repressalien zu rechnen, weder von staatlicher noch von privater Seite.

Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.

Politische Lage

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019).

Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020).

Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).

Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018).

Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019

             ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019

             BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019

             CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019

             RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019

             RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

             168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 30.11.2020

Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020).

In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020).

Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020).

Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum "auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet" entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in Berg-Karabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020).

Quellen:

             DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020

             DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020

             IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020

             Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020

             ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020

Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach)

Letzte Änderung: 30.11.2020

Die sogenannte Republik Berg-Karabach ('RBK', russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020).

Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k).

Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020).

Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020).

Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).

Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020).

Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020).

Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich' Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises 'high-quality' Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html, Zugriff 23.4.2020

             ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

             CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020

             EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020

             FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff 5.6.2020

             HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020

             NKR – President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020

             PA – the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020).

Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020).

Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am 10. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral', der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer'. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).

Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).

Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020

             SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff 24.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020).

Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Korruption

Letzte Änderung: 02.09.2020

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020).

Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018).

Quellen:

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020

             TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019

             TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020).

Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020).

Quellen:

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019

Ombudsperson

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (AA 27.4.2020). Der Aufschub des Militärdienstes aus gesundheitlichen Gründen kann nach Absolvieren der entsprechenden medizinischen Untersuchungen in Armenien gewährt werden (RA EVN 6.2.2020).

Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 27.4.2020).

Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020).

Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true, Zugriff 7.5.2019

             VP – Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail.

Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 02.09.2020

Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 27.4.2020).

Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 28.09.2020

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

             USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html, Zugriff 28.9.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).

Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020).

Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vergleiche FH 14.10.2020).

Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren vergleiche HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020).

In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             FH – Freedom House (14.10.2020): Freedom on the Net 2020 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039050.html, Zugriff 20.10.2020

             HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020

             HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020).

Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018).

Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020).

Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht.

[siehe auch Abschnitt 1. Politische Lage]

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 24.6.2020

             HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020

             OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 27.3.2019

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018).

Die Haftbedingungen sind geprägt von schlechter Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und dominanten kriminellen Strukturen. Überbelegung ist auf der Ebene der Gefängnisse kein Problem mehr, jedoch auf der Ebene der Zellen. Die Bedingungen sind in einigen Fällen hart und lebensbedrohlich. In den Gefängnissen fehlte es im Allgemeinen an Unterkünften für Häftlinge mit Behinderungen (USDOS 11.3.2020).

Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen. Ein Projekt des Europarats hat durch die Bereitstellung medizinischer Geräte sowie entsprechende Schulung des Gefängnispersonals zur deutlichen Verbesserung der Bedingungen in elf Gefängnissen geführt. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 27.4.2020).

Neben dem schlechten Zustand der Einrichtungen dominiert eine organisierte kriminelle Struktur das Gefängnisleben. Gefängnisbeamte delegieren Befugnisse an ausgewählte Häftlinge (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie, welche dann die Insassen kontrollieren. Die Haftbedingungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind die schlimmsten. Sie sind, geduldet von der Gefängnisverwaltung, häufig Ziel von Diskriminierung, Gewalt, psychologischem und sexuellem Missbrauch und werden von anderen Häftlingen gezwungen, entwürdigende Arbeit zu leisten (USDOS 11.3.2020)

Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sowie dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen und Insassen zu besuchen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 11.3.2020).

Im Jahr 2019 wurde die Wasserversorgung in allen Haftanstalten verbessert und die Renovierung von einigen Gefängnissen wurde begonnen. Gemäß Angaben des Justizministeriums wird begonnen, eine Nulltoleranzpolitik gegenüber organisierten kriminellen Banden umzusetzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             ICPS - International Centre for Prison Studies (2018): World Prison Brief – Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 24.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 24.4.2020

             Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 27.4.2020).

In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.3.2020). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020).

Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 27.4.2020).

Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             MRGI - Minority Rights Group International (2019): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 24.6.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 02.09.2020

Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.3.2020).

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 27.4.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Armenien die Einreise von Personen untersagt, die weder Staatsbürger Armeniens noch Familienangehörige eines Staatsbürgers oder rechtmäßige Bewohner Armeniens sind. Reisende, denen die Einreise nach Armenien gestattet ist, müssen sich 14 Tage lang in Selbstquarantäne begeben. Georgien und Armenien haben bilateral ihre Landgrenze bis auf weiteres geschlossen. Staatsbürger Armeniens oder Georgiens dürfen in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Ebenso ist die Grenze zwischen dem Iran und Armenien für die meisten Reisenden geschlossen (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Eine landesweite Ausgangssperre wurde am 16.3.2020 ausgerufen, alle Personen mussten Deklarationsformulare und Ausweise stets bei sich tragen (Garda 31.3.2020; vergleiche USEMB 23.4.2020). Verstöße gegen die Quarantänebestimmungen und Ausgangsbeschränkungen waren gesetzlich strafbar (USEMB 23.4.2020; vergleiche Gov.am o.D.). Die Bestimmungen wurden jedoch häufig nicht eingehalten und nicht durchgesetzt (ChH 4.6.2020; vergleiche TASS 4.6.2020). Bis Anfang Mai 2020 wurden die meisten Beschränkungen wieder aufgehoben (RFE/RL 2.6.2020; vergleiche EN 3.6.2020, TASS 4.6.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020

             Garda World (31.3.2020): Armenia: Government extends emergency restrictions due to COVID-19 March 31 – April 10 /update 6, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/327866/armenia-government-extends-emergency-restrictions-due-to-covid-19-march-31-april-10-update-6, Zugriff 24.4.2020

             Gov.am – The Government of the Republic of Armenia (o.D.): COVID-19 Travel restrictions, https://www.gov.am/en/covid-travel-restrictions/, Zugriff 24.4.2020

             TASS – Russländische Nachrichtenagentur (4.6.2020): Coronavirus situation in Armenia deteriorating — PM, https://tass.com/world/1163989, Zugriff 5.4.2020

             USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020

             USEMB – U.S. Embassy in Armenia (23.4.2020): COVID-19 Information, https://am.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 24.4.2020

             EN – Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia, Zugriff 4.6.2020

             RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (2.6.2020): COVID-19: Armenia Sees Growth In Cases Amid Lockdown Easing, https://www.rferl.org/a/covid-19-armenia-sees-growth-in-virus-cases-amid-nationwide-lockdown-easing/30648237.html, Zugriff 5.6.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 02.09.2020

Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019).

Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020).

Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).

Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020).

Quellen:

             ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019

             ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019

             ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

             Euronews (20.4.2020): Armeniens Wirtschaft vom Coronavirus bedroht, https://de.euronews.com/2020/04/20/armeniens-wirtschaft-vom-coronavirus-bedroht, Zugriff 24.4.2020

             FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der 'Samtenen Revolution', https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019

             Sputnik News Armenija (17.4.2020): Как в Армении уйти от безработицы, когда вокруг - сплошное ЧП: специалист предлагает выход, https://ru.armeniasputnik.am/society/20200417/22765751/Kak-v-Armenii-uyti-ot-bezrabotitsy-kogda-vokrug---sploshnoe-ChP-spetsialist-predlagaet-vykhod.html, Zugriff 24.4.2020

             SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020

             UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019

             WKO – Wirtschftskammer Österreich (25.5.2020): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.6.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 13.11.2020

Sozialwesen

Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:

●             Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren

●             Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate

●             staatliches Sozialversicherungsprogramm: Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüsse bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.

●             Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs

Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in den anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ (IOM 2019).

Pensionssystem

Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert:

●             Altersrente

●             Verlängerte Dienstrente

●             Behindertenrente

●             Rente für Familien, die den primären Einkommensträger verloren haben

Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019).

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019).

Schutzbedürftige Personen

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019).

Programme zur Jobsuche werden durch die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt. So wird versucht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen und Arbeitssuchenden Hilfe anzubieten. Bildungs- und Ausbildungsprogramme werden ebenfalls angeboten. Rückkehrende können ohne Einschränkungen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen profitieren (IOM 2019).

Mutterschaftsgeld

Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einigen Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018).

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von AMD 50.000. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. AMD 18.000 im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je AMD 1 Million zu und zusätzlich AMD 500.000, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke, wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf AMD 1,5 Millionen erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018; vergleiche USSSA 3.2019).

Im Zusammenhang der COVID-19-Pandemie vergibt das Ministerium für Arbeit und Soziales folgende Hilfspakete für Betroffene: Stundungen von Steuern und Gebühren; Zuschüsse zu Versorgungsleistungen, Mieten, Gehälter und zinslose Darlehen für Kleinunternehmer, Arbeitslosenhilfe für entlassene Arbeitnehmer und Geldleistungen für werdende Mütter und pro Kind für informelle Arbeiter, die in Armeniens großer 'Schattenwirtschaft' beschäftigt sind. Praktisch alle diese Hilfspakete sind online zugänglich und erfordern einen Personalausweis und ein gültiges Bankkonto (AW 15.4.2020; vergleiche Armenpress 30.3.2020, :Gentilini et al 12.6.2020: 42-46).

Quellen:

             Armenpress (30.3.2020): Armenia approves assistance payments to COVID19-related unemployed citizens, https://armenpress.am/eng/news/1010492.html, Zugriff 24.4.2020

             AW – The Armenian Weekly (15.4.2020): State of Emergency Relaxed in Armenia, but Extended as COVID-19 Cases Decline, https://armenianweekly.com/2020/04/15/state-of-emergency-relaxed-in-armenia-but-extended-as-covid-19-cases-decline/, Zugriff 24.4.2020

             Gentilini, Ugo; Almenfi, Mohamed Bubaker Alsafi; Dale, Pamela; Lopez, Ana Veronica; Mujica Canas, Ingrid Veronica; Cordero, Rodrigo Ernesto Quintana; Zafar, Usama (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19 : A Real-Time Review of Country Measures - 'Living paper' version 11 (June 12, 2020), https://www.ugogentilini.net/wp-content/uploads/2020/06/SP-COVID-responses_June-12.pdf, Zugriff 26.6.2020

             IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 13.10.2020

             Repat Armenia (26.6.2018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 24.6.2020

             USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): ocial Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 24.6.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.11.2020

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vergleiche MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).

Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020).

Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung:

●             allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt

●             spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen

●             Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen

●             medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie

 Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).

Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020).

Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen der Krankenversicherung. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Rückkehrende und ihre Familienangehörigen können sich an einer der Polikliniken registrieren und dort die freie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Außerdem können sie die Dienste derjenigen Poliklinik nutzen, bei der sie vor ihrer Ausreise registriert waren. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019).

Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt. Im Falle einer höheren Einfuhr muss ein Nachweis des/der behandelnden Arztes/Ärztin vorliegen, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist, sowie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (IOM 2019).

Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).

Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).

●             Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polikliniken erhalten:

●             Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)

●             Behinderte Kinder unter 18 Jahren

●             Veteranen des Zweiten Weltkriegs

●             Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren

●             Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern

●             Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind

●             Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren

●             Kinder unter 7 Jahre

Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:

●             Behinderte der 3.Gruppe

●             Rechtswidrig Verurteilte

●             Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre

●             Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären

●             Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren

Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2019).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 27.4.2020).

Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 100 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 27.4.2020).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

             EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020

             IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 12.10.2020

             MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019

             MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020

             News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https://news.am/eng/news/554322.html, Zugriff 14.1.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 13.11.2020

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 27.4.2020).

Der Migration Service (MS) führt seit 2012 ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrenden durch (IOM 2019).

Eine weitere finanzielle und administrative Unterstützung von Rückkehrern umfasst:

●             Individualberatung für Rückkehrende bezüglich rechtlicher, sozialer und beruflicher Fragen

●             Unterstützung bei Unterbringungsproblemen

●             Bereitstellung von Nutztieren für Dorfbewohner/-innen, um die wirtschaftliche Stabilität der Familie zu garantieren

●             Individuell angepasste Weiterbildungen wie IT-Fertigkeiten, Buchhaltung, Frisörhandwerk etc.

●             Beratung zu Gründungen und Businesskrediten

●             Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 2019).

Quellen:

             AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020

             IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 13.10.2020

2. Beweiswürdigung

römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und ergänzendes Ermittlungsverfahren, insbesondere mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den Angaben ihrer Mutter im Asylverfahren zu ihrer eigenen Herkunft und der Herkunft der bP.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten.

römisch zwei.2.3 In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bP im objektiven Aussagekern an. Die im Beschwerdeverfahren erörterten Quellen zeigen im Wesentlichen in Bezug auf die bP kein anderes Bild und ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.

römisch zwei.2.4. Die Feststellungen zu den rechtkräftigen Vorstrafen der bP und des Umstände der Tatbegehung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. durch die unmittelbare Einsichtnahme in die zitierten Urteile.

römisch zwei.2.5. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP mit ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.

römisch zwei.2.5.1. So hat die bP beispielsweise in der Verhandlung versucht, eine berufliche Integration bzw. die beabsichtige Aufnahme einer Lehre ins Treffen zu führen. Soweit die bP versuchte, in der Verhandlung auch ihren bisherigen Arbeitswillen zu zeigen und angab, dass sie einmal gekündigt worden wäre und bei der Lehre im Bereich der chemischen Reinigung quasi nur noch die Prüfung abzulegen wäre ist festzuhalten, dass dies nicht den sich aus dem Sozialversicherungsauszug ergebenden Bild entspricht.

So hat sie gerade nicht von 2015 – 2019 eine Lehre gemacht und fehlt ihr nicht nur die Lehrabschlussprüfung. Dies gestand sie in der Verhandlung letztlich auch nach Nachfragen ein, wobei sie vorerst vermeinte, sie sei im Krankenstand von der Dauer einer Woche entlassen worden, weil sie Fieber und Halsschmerzen gehabt hätte. Sie hätte 1 ½ Jahre die Lehre besucht, was sich jedoch auch nicht aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt, wonach sie von 06.06.2018 - 09.01.2019 und von 09.11.2015 - 15.12.2016 Arbeiterlehrling als Textilreiniger war. Auch das Aufgeben der Lehre in einem Metallverarbeitungsbereich nach kurzer Zeit 2010 konnte die bP nicht plausibel erklärenn.

Zudem konnte sie mehrere Arbeitsstellen nicht behalten und wurden die Arbeitsverhältnisse nach wenigen Tagen oder Monaten beendet.

Sie hat vielmehr bereits mehrere Arbeitsstellen nach wenigen Tagen bzw. Monaten abgebrochen. Lediglich die über römisch 40 begonnenen Lehre als Textilreiniger hat sie von November 2015 bis Dezember 2016 und von Juni 2018 – Jänner 2019 betrieben.

Während ihres 12 ½ jährigen Aufenthalts in Österreich bzw. seit der altersbedingt eingetretenen Arbeitsfähigkeit mit 2011 ging sie damit lediglich für insgesamt 1 Jahr und 11 Monate einer Beschäftigung nach.

Sie hat sich zudem auch gemäß Angaben in der Verhandlung aktuell nur einmal um eine Stelle bei einem Einkaufsmarkt beworben, für welche sie jedoch nicht die entsprechenden Voraussetzungen gehabt hätte. Eine besondere berufliche Verfestigung oder ein besonderes Engagement ergibt sich in diesem Zusammenhang gerade nicht.

Die bP konnte auch nicht erklären, was sie letztlich während ihrer haftfreien Zeiten davon abgehalten hat, entsprechende Arbeitsstellen zu suchen und tätig zu werden.

Auch hinsichtlich der schulischen Leistungen ist zwar festzuhalten, dass die bP trotz äußerst schlechtem Halbjahreszeugnis mit vielen nicht genügenden Beurteilungen das Abschlusszeugnis der Mittelschule positiv erledigen konnte. Besondere Leistungen sind auch diesbezüglich nicht erkennbar und ist aufgrund des Akteninhalts nicht nachvollziehbar, inwiefern die bP tatsächlich eine HTL besucht hätte bzw. warum diese nur kurz besucht worden sei.

Entgegen den Angaben der bP in der Verhandlung, sie spreche fließend Deutsch, gewann der Richter in der Verhandlung zwar den Eindruck, dass die bP gut Deutsch spricht, jedoch keinesfalls verhandlungssicher, weshalb die Verhandlung mit einem Dolmetscher durchgeführt wurde.

römisch zwei.2.5.2. Generell waren die Angaben des in der Verhandlung zeugenschaftlich vernommenen Vaters der bP vor dem Hintergrund der Vater – Sohn Beziehung in dem Licht zu sehen, dass er wohl versuchte, Angaben zu tätigen, welche zu einem weiteren Aufenthalt der bP in Österreich führen.

So liegen bereits selbst zu den Besuchen der bP durch den Vater divergierende Angaben vor. Die bP behauptete in der Verhandlung, dass der Vater sie das letzte Mal in Haft vor zwei Wochen besucht hätte, während dieser selbst als Zeuge einvernommen angegeben hat, dass dies vor 4 Wochen gewesen sei.

Aus den eingeholten Auskünften aus den Justizanstalten ergab sich: Im Zeitraum vom 13.01.2020 bis 21.02.2020 wurde die bP in der JA römisch 40 während der Untersuchungshaft 4x von der Mutter, 3x vom Vater, 1x von der Schwester sowie 2x vom Bruder besucht.

Von der JA römisch 40 wurde eine Liste mit 28 Personen übermittelt, welche die bP besucht haben, ua. finden sich auf der Liste die Eltern und Geschwister.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich wie von ihr behauptet täglich mit ihren Familienangehörigen telefonieren würde und von ihren Eltern und Geschwistern regelmäßig besucht werden würde, selbst wenn der bP zuzugestehen ist, dass trotz der Inhaftierung die familiären Bindungen nie abgerissen sind und sie auch während der Haft Unterstützung von den Verwandten bekam.

Es konnte vom Gericht auch nicht eindeutig festgestellt werden, in welchen Zeitraumen die bP tatsächlich bei den Eltern lebte und kann letztlich nur auf die Eintragungen im ZMR zurückgegriffen werden, wonach die bP bis 11.09.2015 mit ihren Eltern an einer Adresse gemeldet war. Danach war sie von 11.09.2015 – 27.09.2018 bei einer römisch 40 gemeldet. Seit 27.09.2018 ist sie bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die bP gab in der Verhandlung hierzu an:

RI: Inwieweit hat Ihre Familie Ihnen bislang den Rückhalt gegeben, dass sie nicht straffällig werden?

P: Bis zur letzten Inhaftierung lebte ich nicht bei meinen Eltern. Ich bin vor der Familie geflüchtet und lebte alleine. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis zur letzten Inhaftierung wieder bei meinen Eltern gelebt habe.

Der Vater gab hierzu in der Verhandlung an:

RI: Warum hat er vor seiner Verurteilung teilweise nicht bei Ihnen gelebt?

Z: Er war doch bei uns.

RI: Ihr Sohn gab etwas Anderes an.

Z: Eine Zeitlang lebte er bei seiner Freundin. Nachgefragt gebe ich an, dass dies nach der ersten Haftentlassung einige Monate war.

Aus dem ZMR ergibt sich dem entgegenstehend aber, dass die bP bereits vor der ersten Inhaftierung für ca. 2 Jahre bei einer anderen Person gemeldet war. Auch die Angaben der bP vor der bB vermochten die tatsächlichen Aufenthaltsorte der bP nicht nachzuweisen, hier gab die bP an:

LA: Wo sind Sie polizeilich gemeldet, bzw. wo ist Ihr Wohnort?

VP: Ich kann es nicht genau sagen, ich habe alles vergessen, seitdem ich in Haft bin.

Der Vater der bP vermeinte zwar in der Verhandlung zudem, die bP würde sich in Zukunft wohlverhalten und gab hierzu an:

RI: Ihr Sohn hat aber wiederholt schwere Straftaten begangen, trotz des Familienverbandes. Wie können Sie mich davon überzeugen, dass Ihr Sohn sich einem ordentlichen Lebenswandel unterzieht?

Z: Ich schwöre ihnen, dass ich mit ihm gesprochen habe. Ich habe ihn mehrmals gefragt, er sagte mir, dass es ihm sehr leidtut. Er bereut sehr seine Taten. Ich sagte zu ihm, wenn es noch einmal zu einer Verurteilung kommt, werde ich ihn gar nicht mehr helfen.

Demgegenüber gab der Vater zuvor jedoch schon in der Verhandlung zur Straffälligkeit der bP an:

RI: Wann hat er daraus gelernt?

Z: Nach der ersten Haftentlassung sagte er mir, dass er seine Fehler einsieht und so etwas nicht mehr machen wird. Dann lebte er mit einer Freundin zusammen. Wie es zu der zweiten Verurteilung kam, weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wie dies zustande kam.

Die bP hat damit bereits nach der ersten Verurteilung dasselbe Versprechen dem Vater gegeben und kann nicht erkannt werden, dass er sich nunmehr an sein dem Vater gegebenes Versprechen halten würde.

römisch zwei.2.5.3. Zu den Kontakten in Armenien ist auszuführen, dass selbst wenn vor dem Hintergrund der Angaben des Vaters in der Verhandlung es glaubwürdig ist, dass die bP in Armenien keine Verwandten mehr hat, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP auf der Straße landen würde bzw. als Moslem nicht unter Christen leben könnte. Dass der Vater mit seinen Angaben die bP lediglich unterstützen wollte und diesen kein besonderer Beweiswert zukommt zeigt sich schon in der maßlos übertriebenen Einschätzung, dass die bP gleich am zweiten Tag in Armenien ermordet werden würde.

Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Eltern die bP auch im Falle der Rückkehr nach Armenien finanziell unterstützen können so wie sie dies auch immer wieder in Österreich getan haben. Dies bestritt der Vater der bP in der Verhandlung auch gar nicht sondern vermeinte, dass es kein Problem sei, die bP auch in Armenien zu unterstützen. Es ist weiters festzuhalten, dass auch wenn einem Vater Sorge um den Sohn zuzugestehen ist, dennoch nicht seiner vagen Annahme, dass der Sohn nirgends leben könnte, beigetreten werden kann. So kann sich die bP als junger, arbeitsfähiger Mensch durchaus auch eine eigene Arbeit und Unterkunft suchen und selbstständig für die Existenzmittel in Armenien aufkommen.

Die bP hat in Armenien auch bis zum 12 Lebensjahr gelebt. Sie bestreitet auch gar nicht, dass ihr auch in Österreich noch die armenische Kultur vermittelt worden ist.

Es kann auch von entsprechenden Kenntnissen der armenischen Sprache durch die bP ausgegangen werden.

Die bP wird sich daher spiegelgleich wie sie sich in Österreich in die Gesellschaft eingegliedert hat, in das soziale Umfeld in Armenien integrieren können. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.

Auch steht es den Eltern bzw. Geschwistern der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – nach Armenien zu reisen, um ihr dort die Integration zu erleichtern.

römisch zwei.2.5.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.

So gab die bP vor der bB an:

LA: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich Armenier, Tschetschenen, Türken und Österreicher kenne.

LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

VP: Ich arbeite derzeit in Strafhaft in der Küche. Ich mache Abwaschtätigkeiten.

LA: Ihnen wurde von der Republik Österreich der Asylstatus gewährt. Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich. Damit meine ich Ihre Taten, die zu strafrechtlichen Verurteilungen führten.

VP: Ich hatte falsche Freunde. Ich habe Fehler gemacht.

Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Zu österreichischen Freunden befragt konnte die bP auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine fundierten Angaben machen.

Die volljährige bP lebte zwar mit Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bindungen sind schon aufgrund des Haftaufenthalts von über 2 Jahren als eingeschränkt zu sehen. Diese konnten sie auch nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten.

Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Artikel 8, EMRK relevante Abhängigkeit bestünde.

römisch zwei.2.5.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die bP wurde wegen den bereits festgestellten Straftaten strafgerichtlich verurteilt.

Bereits in den strafgerichtlichen Urteilen wurde das Verhalten der bP und der diesem zugrundeliegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung der bP) und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht des jeweiligen Strafgerichts der gesetzten Sanktion, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf die körperliche Integrität anderer zu unterstreichen.

Die bP wurde erstmalig noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres rechtskräftig verurteilt und lag schon dieser Tat 2016 eine große Gewaltbereitschaft zugrunde, da sie durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht beim Opfer schwere Verletzungen verursachte. Nicht einmal ein halbes Jahr nach der ersten Verurteilung wurde die bP wieder straffällig und wiederum verurteilt.

Diesmal jedoch sogar wegen der Verbrechen des Raubes und schweren Raubes und zwei weiteren Vergehen. Die bP hat mit mehreren Personen gemeinsam Schülergruppen bedroht und hat die bP einmal einem Opfer eine Ohrfeige versetzt und einmal zwei Schüler in einen Hauseingang gedrückt und vorgegeben, dass sie ein Messer hervorholt, wenn die Schüler nicht das Bargeld herausgeben. Zudem hat sie gemeinsam mit anderen unter Verwendung einer Waffe – Messer und Gasdruckpistole – Schülern nicht nur Wertsachen abgenötigt, sondern hat gerade die bP einem bereits umzingelten Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Schließlich hat die bP noch damit gedroht, im Falle der Anzeige die Familie des Opfers umzubringen und hielt schon das Strafgericht damals den großen Handlungs- und Gesinnungsunwert der bP fest. Erschwerend wurde neben der Vorstrafe das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung in der Probezeit angeführt. Wiederum wurde das Alter, das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd angeführt. Die Freiheitsstrafe der bP war mit 2,5 Jahren unbedingt die höchste in Bezug auf alle 11 Angeklagten.

Auch diese Verurteilung 2017 und das Verspüren des Haftübels für ca. 1,5 Jahre bis September 2018 vermochte die bP aber nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem ist festzuhalten, dass die bP damals schon 2018 während bzw. nach erster Inhaftierung ein Anti-Aggressionstraining absolvierte und in der Einvernahme vor der bB versicherte, die Straftaten zu bereuen und falsche Freunde gehabt zu haben.

Dennoch wurde die bP Anfang 2019 wenige Monate nach der Haftentlassung wieder straffällig und wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Auch wenn aus den Gerichtsurteilen hervorgeht, dass die bP jetzt offensichtlich wie angekündigt vor der bB andere Freunde hatte bzw. gemeinsam mit anderen Mittätern verurteilt wurde, so wurde sie jedoch auch mit diesen „neuen Freunden“ gleich straffällig und verfiel in alte Handlungsmuster. Bei den zwei der dritten Verurteilung zugrundeliegenden Vorfällen hat die bP wiederum mit starker Gewaltausübung zwei Personen verletzt, unter anderem indem sie und ihr Mittäter wechselseitig einem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Unter- sowie Oberkörper versetzten.

Dies zeigt eine große Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen, zudem entfachten weder die bedingte Verurteilung noch das bereits verspürte Haftübel eine ausreichende Wirkung um die bP vor weiteren Tathandlungen abzuhalten.

Bereits dieses Verhalten zeigt das Werteverständnis der bP, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen der bP werden vom BVwG – wie schon von der bB - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt.

In der Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich, dass der bP der Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht voll einsichtig ist und hat sie sich mit ihrem Verhalten bisher nicht (ausreichend) auseinandergesetzt. Auch eine Verhaltensänderung kam nicht hervor, an dieser Einschätzung ändert auch das nunmehr wiederholt durchgeführte Anti-Aggressionstraining gerade aufgrund des fruchtlosem Verlaufes des ersten nichts. Insbesondere berief sich die bP sich in der Verhandlung wiederum darauf, wegen ihrer Freunde in Haft gekommen zu sein und zeigte damit gerade keine Eigenverantwortung und Einsicht. Auch die vorgebrachten Umstände, dass ihre Freundin ein Kind verloren habe und sie danach viel Alkohol getrunken habe, vermag die Straftaten nicht zu rechtfertigen und zeigt dieses Verhalten zudem, dass sie nicht die Freundin unterstützte, sondern eigenmächtig wiederum ihren Weg einschlug, ohne sich um das Wohl anderer Menschen zu kümmern. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die bP zwar nicht wegen eines SMG- Deliktes verurteilt wurde. Es kam jedoch zu einer Einstellung eines Verfahrens und kann aufgrund des Gesamtverhaltens der bP nicht darauf geschlossen werden, dass ihr dies tatsächlich nicht bekannt gewesen wäre bzw. sie wie in der Verhandlung behauptet niemals Suchtmittel genommen hätte.

Weiters ist festzuhalten, dass die in der zweiten Verurteilung genannten 10 weiteren Personen, mit welchen die bP Straftaten 2017 begangen hat, nicht mit den in der dritten Verurteilung 2019 genannten 3 Mittätern übereinstimmen. Selbst wenn sie die Freunde nach der ersten Inhaftierung gewechselt hat, hat sie offenbar wiederum neue Freunde aus demselben Milieu gefunden und mit diesen wiederum Straftaten begangen. Schließlich gab sie in der Verhandlung an, dass diese falschen Freunde dann nicht mehr gekommen wären und sie deshalb keine Freunde mehr habe, was auch keine eigenständige Absonderung von diesem Umfeld belegt.

Über Vorhalt der schweren Straftaten und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten der bP in der Verhandlung gab die bP lediglich – wie schon einmal zuvor in anderem Zusammenhang – an, dass sie sich für ihre Taten entschuldige. Eine besondere Reue oder Einsicht in das unrechtmäßige Verhalten konnte vom Gericht nicht erkannt werden.

Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie eben auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die körperliche Integrität anderer Personen vorzugehen.

Daraus ist zu erkennen, dass die bP offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem fehlt es der bP an Problem- und Tateinsicht, was sich auch im Rahmen der Verhandlung deutlich bestätigt hat.

Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und der Einstellung der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen, deren körperlicher Integrität darstellen und sie binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist.

Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP keine Straftaten mehr setzt. Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält. Es wurde aus dem Verhalten der bP offenbar, dass sie dazu neigt, in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen. Es ist von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen.

Es ist auch eindeutig hervorgekommen, dass weder eine Verurteilung noch das Verspüren des Haftübels oder auch die bereits erlassene Rückkehrentscheidung der bB gereicht hat, um die bP von weiteren Straftaten abzuhalten bzw. einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Auch die familiären Bindungen konnten die bP nicht von weiteren Straftaten abhalten.

Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose wurde auch die Dauer des Einreiseverbotes durch die bB entsprechend festgesetzt.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die bP den Eingriff in das Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten).

römisch zwei.2.5.6. Die bP hat kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, dass eine Abschiebung sie in den Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen würde.

Die bP hat in der Verhandlung ausgeführt, dass die Familie Asyl erhalten habe, da sie Moslem wären und diese in Armenien unbeliebt wären. Durch die rechtsfreundliche Vertretung wurde angegeben, dass sich an den Umständen, die zur Zuerkennung von Asyl 2008 geführt hätten, nicht geändert habe.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der Religionszugehörigkeit bzw. Abstammung ist auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Moslem in Armenien nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen muslimischen Glaubens in Armenien generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Eine systematische Verfolgung dieser Gruppe kann aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.

Hinsichtlich des etwaig abzuleistenden Wehrdienstes traf die bP selbst keine Ausführungen und kann auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang keine Gefährdungssituation für die bP im Falle der Rückkehr erkannt werden.

Zudem ist auf die Angabe der bP selbst in der Verhandlung hinzuweisen, wonach die bP angegeben hat, dass wenn ihre Eltern nach Armenien gingen, sie auch freiwillig nach Armenien gehen würde, was jedenfalls fundierten Gefährdungssituationen im Falle der Rückkehr widerspricht. Auch führte sie an, dort nie bedroht oder verfolgt worden zu sein.

römisch zwei.2.5.7. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, dass dem Antrag der bP vom 06.10.2008 folge zu geben sei sowie in eventu, dass Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG erteilt werden sollten ist festzuhalten, dass hierfür keinerlei Zuständigkeit des BVwG vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung

römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch zwei.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

römisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls erfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch zwei.3.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten

römisch zwei.3.5.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG:

„(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er, 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder, 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.“

Paragraph 6, AsylG:

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;, 3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder, 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

Paragraph 7, AsylG:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder, 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention:

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich aufzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich aufzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

Artikel eins, Abschnitt F der GFK:

„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;

c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.“

Artikel 33, der GFK:

„Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“

römisch zwei.3.5.2. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als Vorheriger Suchbegriffschweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein schweres Verbrechen handelt.

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein " besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als " besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die bP im beschriebenen Umfang, ua. wegen schweren bewaffneten Raubes gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Im konkreten Fall verübte die bP wiederholt gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete schwere Verbrechen, wobei weder der Umstand, dass ihre Familie in Österreich den Asylstatus innehat, noch bereits einschlägige Vorstrafen oder das Verspüren des Haftübels oder die in erster Instanz im Spruch bezeichnete Entscheidung im ggst. Verwaltungsverfahren, die bP davon abhalten konnten, erneut gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete massive strafrechtlich relevante Sachverhalte zu verwirklichen.

Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren und im konkreten Fall angesichts der Resistenz, sich Wohl zu verhalten zu bejahen. Auch das verspürte Haftübel, das familiäre Netzwerk, einschlägige Vorstrafen und die erstinstanzliche Entscheidung betreffend Aberkennung der Asyleigenschaft, vermochten die bP nicht dazu anzuhalten, davon Abstand zu nehmen, erneut erhebliche, gerichtlich strafbare Sachverhalte zu verwirklichen, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren, wie bei bereits erfolgten Vorverurteilungen.

römisch zwei.3.5.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist daher festzuhalten, dass der Tatbestand der Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Abs. Ziffer 4, („er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet….“) vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht.

Zudem ist festzuhalten, dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt:

"Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat bzw. Taten muss bzw. müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.

In seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Gz. 23.9.2009 führte der VwGH zusammengefasst aus, dass sich der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch im Rahmen einer Gesamtschau aus einer Mehrzahl von rechtskräftigen Verurteilungen ergeben kann.

Die bP wurde ua. wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes verurteilt. Im Rahmen des zweiten Gerichtsurteils gegen die bP erfolgte die Verurteilung gemäß

Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB

Paragraph 142, (1,2) StGB

Paragraph 241 e, (1) StGB

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB

Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes strafmildernd angesehen hat, dass die bP teilweise geständig war, unter 21 Jahre alt und dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Straferhöhend wurde laut dem Gerichtsurteil des dem Urteil des LG gewertet, dass die bP eine einschlägige Vorstrafe aufwies, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen und dass die bP innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden sind.

Auch die beiden weiteren Verurteilungen wurden gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet und wird nochmals auf den raschen Rückfall und die Feststellungen hierzu hingewiesen (Verbrechen der schweren Körperverletzung, Verbrechen des schweren Raubes, Verbrechen des Raubes, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vergehen der Nötigung)

Es steht nach Ansicht des ho. Gerichts zweifelsfrei fest, dass die bP in Bezug auf die objektive Tatbegehung den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens erfüllte.

Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass die bP durch das bereits beschriebene Verhalten auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen verübte. Die zitierten Ausführungen des Strafgerichts zum konkreten Tathergang sprechen hier für sich.

Das von der bP verwirklichten Delikte ist in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten (soweit sie keine Tötungsdelikte darstellen) anzusiedeln vergleiche hierzu die bereits getroffenen Ausführungen).

Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände subjektiv durch die eingesetzte kriminelle Energie, die besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität und gänzlich fehlender Empathie gegenüber den Opfern, sowie der sichtlich qualifizierten Gleichgültigkeit mit der die bP in verschiedene Rechtsgüter der Betroffenen eingriff, auch als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist.

römisch zwei.3.5.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

a.)         ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

b.)         rechtskräftig verurteilt worden,

c.)         gemeingefährlich sein und

d.)         es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Das Vorliegen der Punkte a.) und b.) wurde bereits bejaht.

Zu c. und d.):

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP in die rechtlich geschützten Werte des fremden Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit eingegriffen hat.

Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und sie über erhebliche kriminelle Energie verfügt. Es zeigt sich auch, dass die bP nicht davor zurückschreckt, erhebliche Gewalt gegen Personen einzusetzen, um ihre persönlichen Interessen durchzusetzen.

In Anbetracht dessen, dass die bP derzeit in Haft ist, sie auch in der Vergangenheit wiederholt delinquent wurde und sie vorausgegangene Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, kann auch kein Wohlverhalten angenommen werden, um von einem echten Gesinnungswechsel bzw. einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch entsprechende mündliche Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung sind letztlich nicht geeignet, Gegenteiliges zu Bescheinigen und zeigt das bisherige Verhalten der bP im Bundesgebiet, dass die Worte mit den Taten nicht deckungsgleich sind.

Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien geht hervor, dass in Armenien bzw. in der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus für die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal systematische, jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Menschenrechtsverletzungen nicht feststellbar sind und betrachtet die Republik Österreich die Republik Armenien zudem zwischenzeitig als einen sicheren Herkunftsstaat. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso wurde festgestellt, dass die bP auch aufgrund ihrer Abstammung in Armenien keine Repressalien zu befürchten hat. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind neben der Beweiswürdigung in den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot ersichtlich.

Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen, war der bP der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen.

römisch zwei.3.5.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits beschriebenen positiven und nachhaltigen Veränderungen der Lage in Armenien auch der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK als verwirklicht anzusehen ist.

römisch zwei.3.5.6. Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festzustellen, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

römisch zwei.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

römisch zwei.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.           …

 

2.           dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht., …“

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

römisch zwei.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Darüber hinaus wird auf die bereits getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Unterstützungsmöglichkeiten, welche Rückkehrer in Anspruch nehmen können, hingewiesen, insbesondere auf Hilfestellung durch die Eltern.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor und ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch zwei.3.7. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

römisch zwei.3.7.1. Gesetzliche Grundlagen:

Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. – 3. …

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) –(4) …

Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

„§ 52. Rückkehrentscheidung

(1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.           dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.           dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.           ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.           ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (11) …

Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

römisch zwei.3.7.2. Im gegenständlichen Fall war der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

römisch zwei.3.7.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

römisch zwei.3.7.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

römisch zwei.3.7.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

römisch zwei.3.7.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP hielt sich seit dem Jahr 2008 in Österreich auf.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als sie als Asylwerber einreiste und im Anschluss als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhältig war.

Im Bundesgebiet sind die Eltern und Geschwister, welchen Asyl gewährt wurde, aufhältig.

Die bP verbrachte ihr Leben seit ihrem 12. Lebensjahr im Bundesgebiet. Sie besuchte die Schule wobei weder besondere schulische Erfolge noch besondere Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt erkennbar sind.

Wohl ist von einer fortgeschrittenen sozialen Vernetzung aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen. Andererseits waren ihre sozialen Anknüpfungspunkte durch den Haftaufenthalt sehr verdünnt oder unterbrochen und hat die bP in der Verhandlung letztlich selbst angegeben, jetzt keine Freunde mehr zu haben.

Zu den Bindungen in Österreich ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr nach Armenien die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Letztlich sei nochmals festzuhalten, dass es der bP wie jedem anderen Fremden auch freisteht, ihre Wiedereinreise nach Österreich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen zu betreiben.

Hinsichtlich der Eltern und Geschwister ist zwar von familiären Banden auszugehen, dass jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis iSd Judikatur zu Artikel 8, EMRK vorliegen würde, wurde nicht einmal behauptet.

Ebenso befindet sich die bP in einem Alter, in dem ihr ein Leben außerhalb des Familienverbandes zumutbar ist und ist sie hierzu auch während des Haftaufenthaltes angehalten.

- Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei war einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig, ging jedoch für nicht einmal 2 Jahre Beschäftigungen nach und erfolgte ihre soziale Prägung nur zu einem Teil in Österreich. Sie befand sich einen beachtlichen Zeitraum in Haft und verbrachte die Hälfte ihres Lebens in Armenien.

Die bP spricht die deutsche Sprache auch noch nicht verhandlungssicher und verfügt im Bundesgebiet über die bereits erörterten sozialen Anknüpfungspunkte.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte ca. die ersten 12 Jahre ihres Lebens in Armenien, verbrachte dort ihre ersten prägenden Jahre, gehört der dortigen Mehrheitsethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache. Soweit die bP einen Teil der schulischen Ausbildung in Österreich absolvierte, ist festzuhalten, dass ihr in Österreich erworbenes Wissen auch in Armenien einsetzten kann. Für die bP bestehen somit letztlich keine unüberwindbaren Hindernisse, sich in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in die armenische Gesellschaft einzugliedern.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgten Verurteilungen doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Im Übrigen wird auf die bereits zitierten Feststellungen des Strafgerichts verwiesen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung bzw. der letztmaligen Entlassung aus der Haft hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Genau ein solcher Fall liegt hier vor und ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus diesem Blickwinkel zulässig. Ebenso bestanden zum Zeitpunkt der Delinquenz die privaten und familiären Bindungen und musste es der bP auch aus der Laiensphäre klar gewesen sein, dass sich ein derartiges Verhalten nicht positiv auf ihren asyl- und fremdenrechtlichen Status auswirken wird, weshalb sich ein nunmehr nachträgliches Berufen hierauf aus diesem Blickpunkt relativiert.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen bP musste letztlich –auch aus der Laiensphäre- bewusst sein, dass die Begehung von Straftaten in der beschriebenen Art sich negativ auf ihren Aufenthaltstatus auswirken und zur Aberkennung des bereits gewährten Asyls führen kann.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet 4 Mal von einem inländischen Gericht zum Teil wegen der Begehung besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und zeigte sie wiederholt und über einen längeren Zeitraum den Unwillen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Aus den oa. Ausführungen (siehe deren präzisierte Ausführung im vorhergehenden Teil des Erkenntnisses) ergeben sich gravierende öffentliche Interessen, die gegen einen Aufenthalt der bP im Bundesbiet sprechen. Dem stehen die privaten Interessen an einer Lebensführung im Bundesgebiet, sowie einem Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern und der Pflege der sozialen Kontakte gegenüber, welche wie bereits ausgeführt wurde, im Falle einer Ausreise nach Armenien zwar erheblich, aber nicht gänzlich aufgegeben werden müssen, welche jedoch gegenüber den öffentlichen Interessen aufgrund der Delinquenz der bP zurücktreten. Im Verhältnis zur Gattin und dem Kind kommt es zu keiner Verletzung des Familienlebens, weil diese im selben Umfang die die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.

Im gegenständlichen Fall überwiegen somit Aufgrund der Delinquenz und der fehlenden positiven Zukunftsprognose im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eindeutig die öffentlichen Interessen.

römisch zwei.3.7.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Rechtsordnung beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich verhalten die die bP, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

römisch zwei.3.7.8. Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG

Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

römisch zwei.3.7.9. Verbot der Abschiebung

Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits festgestellt, zumal der bP im Familienverfahren Asyl durch Erstreckung und kein originäres Asyl gewährt wurde. In diesem Punkt ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein neuer Sachverhalt.

Dass durch eine Abschiebung Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für die als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis ausführlich erörtert.

Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht im gegenständlichen Fall nicht.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

römisch zwei.3.7.10. Frist für die freiwillige Ausreise

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

römisch zwei.3.7.11.Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch zwei.3.7.12. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde im Ergebnis –wenn auch nicht in allen Punkten den Ausführungen der bB folgend- in allen Spruchpunkten abzuweisen.

römisch zwei.3.7.13. Einreiseverbot

Paragraph 53, BPG lautet:

„Einreiseverbot

Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.

Die bP wurde wiederholt von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt und stellt dieser Umstand eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, welcher die Erlassung eines Einreisverbotes von maximal 10 Jahren Dauer ermöglicht.

Es steht mit der Judikatur des EGMR im Einklang, dass im Fall der Begehung schwerer Straftaten wie bewaffneten Raubes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Blick auf Artikel 8, MRK keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2007/18/0835).

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte und der dafür verhängten Strafen (zuletzt 2 Jahre 6 Monate) sowie dem sich daraus ergebenden persönliches Verhalten und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt der bP daher eine gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

Wie die bereits getroffenen Ausführungen zeigen, kann die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden, zumal sie sichtlich mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet wiederholt Straftaten beging. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass ein aus fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) und liegt hier kein relevanter Zeitraum nach der Haftentlassung vor, welcher es zuließe, eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Wenn die bP hier auf das erlittene Haftübel und die angebliche Reue verweist, welches die geläutert haben soll, so kann aus dieser bloß mündlichen Beteuerung im Lichte des Vorlebens der bP im Bundesgebiet keine anderslautende Schlussfolgerung abgeleitet werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung und der beschriebene Tathergang in Bezug auf die letztmalige Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter Weise hinwegzusetzen.

Der Umstand, dass die bP ein Geständnis ablegte, ändert nichts am fremdenrechtlichen Unwert der Handlung der bP.

Insgesamt zeigt sich, dass im gegenständlichen Fall über die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen aufgrund öffentlicher Interessen ein weitergehendes fremdenrechtliches Bedürfnis am Verbot an die bP, in dieses bzw. in den Schengenraum eine gewisse Dauer nicht zurückzukehren besteht.

Die bP zeigt keine Gründe auf, und ergaben sich auch keine aus dem amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).

In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes geht das ho. Gericht davon aus, das es jedenfalls einer erheblichen Dauer bedarf, um die entsprechenden fremdenrechtlichen Bedürfnisse zu befriedigen.

Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die bP befindet sich in Haft.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es erscheint selbst unter Berücksichtigung der privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet, dass die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot aufgrund der Umstände angemessen ist.

Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits seitens der bB durchgeführt und erwuchs die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht. Diese rechtskräftigen Erwägungen gelten hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese für den gesamten Schengenraum heranzuziehen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des besonders schweren Verbrechens, des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, des subsidiären Schutzes, sowie der Aberkennung des Asyls abgeht. Auch geht das ho. Gericht in Bezug auf die Auslegung des Rechtsinstituts der Partei bzw. des Geltungsbereichs einer Vollmacht und die daran geknüpften Rechte nicht vom eindeutigen Gesetzeswortlaut und der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur ab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2199602.1.00