Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Geschäftszahl

L515 2160302-1

Spruch

,

L515 2160302-1/57E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt römisch fünf wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 10 Jahren festgelegt wird.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 21. November 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):

„…

- Sie reisten spätestens am 21.11.2014, gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 , IFA römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

- Am selben Tag brachten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und gaben dabei an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Aserbaidschan geboren zu sein.

-             Ebenfalls am 21.11.2014 gaben Sie vor einem Sicherheitsorgan der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:

„Ich bin Mitglied einer oppositionellen Partei namens „Musavat“. Ich habe gegen die Regierungspartei demonstriert. Daraufhin saß ich von 2009 bis 2011 zwanzig Monate lang im Gefängnis. Als ich freigelassen wurde demonstrierte ich erneut. Ich kam wieder in das Gefängnis. Und zwar von 2011 bis 2013 für zweiundzwanzig Monate lang. Aus Angst, dass ich wieder in das Gefängnis muss, bin ich geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“

- Am römisch 40 wurde Ihr Sohn römisch 40 , IFA römisch 40 , in Österreich geboren.

- Am 11.10.2015 langte ein Abschluss-Bericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht auf Gefährliche Drohung Ihrerseits gegen einen Bewohner Ihrer Asylunterkunft in römisch 40 ein.

-             Nach Zulassung Ihres Verfahrens gaben Sie am 22.01.2016 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Türkisch, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes Folgendes an:

(…)

LA: Haben Sie im Asylverfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.

[…]

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Ja, meine Frau heißt römisch 40 , geb. am römisch 40

LA: Haben Sie Kinder? Wenn Ja wie lauten die Daten Ihrer Kinder?

VP: Ja 1 Kind römisch 40 , römisch 40 in Österreich

LA: Sind Sie gesund?

VP: Nein

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja

LA: Welche Krankheiten haben Sie?

VP: Nieren, Hepatitis C und Psychische Probleme

LA: Seit wann haben sie diese Krankheiten?

VP: Hepatitis seit 8 Jahren, die Nieren seit 4 Jahren und psychische Probleme seit 6 Jahren

LA: Wurden Sie schon in Aserbaidschan behandelt?

VP: Ja, Unterlagen wurden vorgelegt.

LA: Wo wurden Sie behandelt in Aserbaidschan?

VP: In Baku im Spital

LA: Wurde Ihnen geholfen?

VP: Ja

LA: Wie geht es Ihnen jetzt?

VP: Normal

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

VP: Natürlich, kein Probleme

LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?

VP: In Baku 2011

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: In römisch 40

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Immer, bis zur Ausreise

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort?

VP: Das war ein kleines Haus dort lebte ich mit der Mutter und meiner Frau

LA: Wie war die Sicherheitslage dort?

VP: Dort herrscht Diktatur, es gibt keine Menschenrechte. Es gibt auch keine Arbeit. Ich war sehr lange im Gefängnis, nach der Heirat wurde ich nach 3 Monaten verhaftet, meine Frau war Schwanger. Aus Stress hat meine Frau das erste Kind verloren.

LA: Konnten Sie sich frei bewegen?

VP: Nein, nur geheim.

LA: Warum?

VP: Wenn man einmal dort im Gefängnis war wird man registriert. Wenn man noch einmal angehalten wird, nimmt einen die Polizei gleich mit.

LA: Ohne Gründe nimmt Ihnen die Polizei mit?

VP: Sie haben immer mir etwas angedichtet, obwohl ich das nicht gemacht habe. z.B. Sie haben gesagt dass ich ein Handy gestohlen habe, obwohl ich das nicht getan habe. Ich musste bezahlen dass sie mich in Ruhe lassen.

LA: Konnte sich Ihre Frau dort frei bewegen?

VP: Ja, meine Frau hatte keine Probleme

LA: Hat Ihre Frau eigene Fluchtgründe oder ist sie nur wegen Ihnen hier?

VP: Nein, sie ist nur wegen mir hier. Wir sind 4 Jahre verheiratet.

, LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich war Chauffeur von einem Richter. Nach den Problemen mit der Verhaftung habe ich meinen Job verloren. Dann habe ich noch mehr Probleme gehabt.

LA: Warum wurden Sie verhaftet?

VP: Weil ich dort demonstriert habe gegen die Regierung.

LA: Wie lange waren Sie im Gefängnis?

VP: Insgesamt 4 Jahre und 2 Monate, das erste Mal war ich 1 Jahr und 8 Monate im Gefängnis, das zweite Mal 2 Jahre und 4 Monate., Das erste Mal 2008 und das zweite Mal 2011 bis 2013

LA: Wie oft haben Sie demonstriert?

VP: Mehrmals,

LA: Wann haben Sie da demonstriert?

VP: Von 2005 bis 2008, dann haben sie mich verhaftet, 2009 wurde ich freigelassen, 2009 habe ich wieder demonstriert. Danach haben sie mich wieder verhaftet. Sie wollten mich früher verhaften, sie haben mich aber nicht gefunden. Ich habe geheiratet und dann war ich zu Hause und 3 Monate später haben sie mich verhaftet.

LA: Das verstehe ich nicht jetzt. Sie werden eingesperrt weil sie demonstrieren und dann demonstrieren Sie weiter?

VP: Ich habe nichts zu verlieren gehabt, die Regierung hat mir nichts gegeben ich hatte keine Arbeit. Ich habe überall Job gesucht, du warst im Gefängnis, ich wollte auch Straßen kehren Alles haben gesagt, nein du bekommst keine Arbeit.

LA: Hat Ihre Frau auch demonstriert?

VP: Ja

LA: Und Ihre Frau wurde nicht verhaftet und eingesperrt?

VP: Nein

LA: Wo fanden die Demonstrationen statt?

VP: In Gelebe beim Kino, dort beim Stadion, dort darf man demonstrieren. Überall ist die Polizei dabei.

LA: Waren Sie der Organisator der Demonstrationen?

VP: Nein

LA: Wann haben Sie Aserbaidschan verlassen?

VP: Im Jahr 2014, in Österreich bin ich am 21.09.2014

LA: Wie geht es Ihrer Mutter jetzt?

VP: Sie ist krank, sie ist Pensionistin. Sie hat 40 Jahre gearbeitet und bekommt € 100,--

LA: Was wurde aus dem Haus wo Sie gewohnt haben?

VP: Meine Mutter lebt immer noch dort.

LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ich habe einen Bruder, der ist auch im Gefängnis. Er hat auch gegen die Regierung demonstriert. Er war insgesamt 17 Jahre im Gefängnis jetzt ist er wieder im Gefängnis. Er wird immer wieder verhaftet weil er demonstriert hat. Wenn du einmal in Gefängnis sitzt lassen die dich nicht in Ruhe.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Kein

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Dort gibt es keine Menschenrechte, man muss überall Schmiergeld bezahlen. Nur die oberen Schichten haben dort etwas zu sagen.

LA: Hatten Sie gesundheitliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ich wollte mit meiner Frau dort zusammen leben, dort war das nicht möglich. Erst wir in Österreich waren, konnte ich mit Ihr zusammen leben. Ich bin glücklich hier zu sein. Ich möchte nicht zurück, auch wenn ich hier sterben muss. Ich habe nur meine Frau und Kind sonst nichts.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? Anmerkung Kopie 1. Seite RP im Akt,

VP: Ich lege heute vor: Geburtsurkunde, Reisepass, Wehrdienstbuch, Heiratsurkunde, Haftbestätigungen, Fotos von Demonstrationen, Anzeige wegen Handydiebstahl, Bestätigung über Hepatitis C, Bestätigung über die Beschädigung meiner Nieren, Bestätigungen von Arztbefunden

Anmerkung Wird kopiert und liegt dem Akt bei

LA: Sind Sie aserbaidschanischer Staatsbürger?

VP: Ja, seit meiner Geburt.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Ja ich war bei der Partei Musavat

LA: Welche Funktion hatten Sie bei dieser Partei?

VP: Nein

LA: Wo ist der Sitz dieser Partei?

VP: In Baku, Büro ist in 7. Mikrarayon.

LA: Zahlten Sie einen Mitgliedsbeitrag?

VP: Nein, ich hatte kein Geld.

LA: Wieviel Mitglieder hat diese Partei?

VP: Viele, 6.000 bis 7000 Mitglieder. Der Präsident hieß Isa Gamber, jetzt ist römisch 40 Hacili

LA: Für was stand diese Partei?

VP: Bessere Lebensbedingungen

LA: Sie haben damals als Mitglied dieser Partei demonstriert?

VP: Ja

LA: Wie oft haben Sie Kontakt mit der Partei gehabt, Wie oft waren die Treffen der Partei ?

VP: 3 bis 4 in der Woche

LA: Haben Sie ein Parteibuch?

VP: Ja, aber aus Angst habe ich das Buch ist zu Hause

LA: Ich gebe Ihnen den Auftrag uns dieses Parteibuch innerhalb der nächsten 14 Tage zu schicken?

VP: Ja, ich frage meine Mutter.

LA: Welche Schulbildung und Ausbildungen haben Sie?

VP: 11 Jahre Schulbildung, dann war ich in einem College, aber wegen meiner Probleme konnte ich nicht mehr studieren.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Aserbaidschaner und Moslem, aber jetzt bin ich Christ, weil meine Frau auch Christin ist.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Schlecht.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja mit meiner Mutter, nur meine Mutter weiß das ich hier bin.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja, Österreich ist eine Demokratie.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 3.500,-- USD

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Mama hat einen Kredit genommen, (1.500,--) und 2.000,-- von den Schwiegereltern.

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein, aber Sie haben mich immer beschuldigt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, das die hs., Behörde (BFA) Vorortrecherchen durchführen können?

VP: Ja

LA: Haben Sie in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Ja, weil meine Frau Christin ist hatte ich Probleme. Weil ich bin auch Christ.

LA: Seit wann sind Sie Christ?

VP: Seit 2011

LA: Wie heißt das heilige Buch der Christen?

VP: Die Bibel Anmerkung, nach langen Überlegen)

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag hier in Österreich?

VP: Wegen der Demonstrationen und der Verhaftungen. Die Polizei hat mich im Gefängnis geschlagen. Deswegen habe ich Nierenprobleme.

LA: Sie sagten zuerst dass Sie im Jahre 2011 das letzte Mal demonstriert haben und im Jahre 2013 aus dem Gefängnis entlassen wurden?

VP: Ja, das stimmt, nach dem Gefängnisaufenthalt habe ich wieder bis zum August 2014 demonstriert. Die Polizei hat bei meiner Mutter geklopft, aber da war ich schon hier in Österreich. Meine Mutter hat gesagt, dass ich in Russland bin.

LA: Nur wegen der Demonstrationen wurden Sie so lange eingesperrt?

VP: Ja

LA: Waren Sie der Einzige Ihrer Partei der eingesperrt wurde?

VP: Nein, es sind sehr viele eingesperrt worden. Es gibt sehr viele politische Gefangene.

LA: Nennen Sie mir einige Namen?

VP: römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 … Familiennamen weiß ich nicht.

LA: Hatten Sie grundsätzlich Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder der Polizei?

VP: Ja, immer sie haben mich immer geschlagen, festgenommen und Geld verlangt. Es gibt auch keinen Anwalt.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Offiziell nicht, aber wenn Sie mich finden nehmen Sie mich sofort mit.

LA: Hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, wo um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein.

LA: Wenn Sie nicht mehr demonstrieren und in ein anderes Gebiet ziehen, hätten Sie dann keine Probleme mehr?

VP: Das ist nicht möglich in ein anders Gebiet zu ziehen.

LA: Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen?

VP: Ja, Danke. Ich habe alle meine Gründe gesagt.

LA: Haben Sie noch andere weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, keine weiteren.

LA: Was war jetzt der ausschlaggebendste Grund Ihrer Flucht?

VP: Die Verhaftungen

LA: Ich frage sie noch einmal? Sie waren fast 4 Jahre im Gefängnis nur weil sie demonstriert haben?

VP: Ja. Sie haben mir gesagt, dass ich jetzt keine Rechte mehr habe. Ich sagte zur Polizei, gebt mir eine Arbeit dann demonstriere ich nicht mehr.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich möchte nicht in das Gefängnis mehr.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Ich gehe niemals zurück. Ich möchte nichts mehr hören über Aserbaidschan.

LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat?

VP: Ja, wie schon angeführt.

Länderfeststellung:

Dem VP werden 36 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Er hat die Möglichkeit binnen 14 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

VP: Ja, danke aber ich verzichte darauf. Ich weiß Bescheid wie die Lage in Aserbaidschan ist.

Anmerkung: Länderfeststellung wird zurückgegeben.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In römisch 40 ,

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Der Staat unterstützt mich.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ja.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Sehr gut

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich gehe manchmal in die Kirche. In der Pension habe ich Kontakt. ICh beschäftige mich mit meinem Kind.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein

[…]

LA: Seit wann interessieren Sie sich nun für das Christentum?

VP: Seit 4 Jahren

LA: Wie viele Jünger hatte Jesus?

VP: Weiß ich nicht

LA: Wie gliedert sich die Bibel?

VP: Das ist ein Buch

LA: Sind Sie getauft?

VP: Ja, protestantisch, ,

LA: Wurde Jesus auch getauft?

VP: Nein

LA: Was fällt Ihnen zu den 10 Geboten ein? Können Sie diese aufsagen?

VP: Weiß ich nicht

LA: Welche Feiertage kennt die christliche Kirche?

VP: Das war vor kurzen. Am 31.12 wurde Jesus geboren.

LA: Können Sie alle Sakramente erlangen?

VP: Nein

[…]

-             Am 25.01.2016 wurde seitens ha. Behörde eine Anfrage zu einer Vorortrecherche betreffend Ihr Fluchtvorbringen an die Staatendokumentation des BFA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 14.03.2016 einlangte.

- Am 31.05.2016 langte ein Abschluss-Bericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Verdacht auf Körperverletzung Ihrerseits gegen einen Bewohner Ihrer Asylunterkunft in römisch 40 ein.

-             Am 07.06.2016 wurde Ihnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, die Möglichkeit des Parteiengehörs zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geboten:

[…]

LA: Sie hatten in Ihrer letzten Einvernahme angegeben Mitglied der Partei Musavat zu sein und auch über ein Parteibuch zu verfügen. In welchem Organisationsbereich der Partei waren Sie Mitglied?

VP: Ich war Mitglied im Zentrum der Partei, in der Parteizentrale, und nicht in einer Zweigorganisation. Ich bin dort eine bekannte Persönlichkeit. Ich hatte aber Angst und wollte nicht, dass mein Name oft in Verbindung mit der Partei ausgesprochen wird.

LA: Wo haben Mitgliederversammlungen, an denen Sie teilgenommen haben, stattgefunden?

VP: Nur im römisch 40 in Baku, weil alle erlaubten Versammlungen an diesem Platz stattfinden sollten.

LA: Was genau möchten Sie damit sagen?

VP: Demonstrationen haben nur dort stattgefunden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass interne Versammlungen der Mitglieder in der Nähe des Restaurants römisch 40 Bezirk römisch 40 , stattgefunden haben.

LA: Können Sie die Adresse genauer angeben?

VP: In der römisch 40 Straße war das Parteihaus, aber die Nummer kann ich nicht angeben.

LA: Warum geben Sie diese Adresse nicht gleich an?

VP: Ich hatte sie bereits in meiner letzten Einvernahme angegeben.

LA: Laut Information der Musavat Partei sind Sie dieser nicht als Mitglied bekannt, wie erklären Sie sich das?

VP: Wie kann das möglich sein? Ich kann Ihnen eine Telefonnummer geben, ich kenne bekannte Persönlichkeiten der Partei.

LA: Welche Inhalte hat das Parteiprogramm?

VP: Ein besseres Leben für die Bevölkerung, für die Jugend eine bessere Ausbildung und Jobmöglichkeiten schaffen, die Unterstützung armer Leute und älterer Bürger unter anderem.

LA: Sind das nicht Inhalte, die alle Parteien versprechen?

VP: Ich nenne Ihnen das, was ich erlebt habe.

LA: Die Musavat-Partei proklamiert die Einheit aller Muslime. Was halten Sie davon?

VP: Es gibt auch Russen und andere Personen verschiedener Volksabstammungen in dieser Partei. Es war alles kein Problem für uns. In Aserbaidschan ist die Bevölkerung zu 90% muslimisch.

LA: Warum waren Sie als Christ Mitglied in einer muslimischen Partei tätig?

VP: In der Partei spielt es keine Rolle, wer christlich und wer muslimisch ist.

LA: Obwohl die Einheit aller Muslime proklamiert wird?

VP: Die Partei wusste nichts von meinem christlichen Glauben.

LA: Warum nicht?

VP: Das war mein Privatleben, ich wollte es nicht teilen. Die Gesellschaft sieht die Christen anders an.

LA: Sie legten im Zuge Ihrer letzten Einvernahme eine Anzeige vor. Die Straftat wurde Ihnen nach eigenen Angaben untergeschoben. Hierzu konnten keine Informationen gefunden werden. Ein Artikel über Ihre Straftat findet sich allerdings auch in einer aserbaidschanischen Zeitung. Sie wurden demnach im Jahr 2008 für den Diebstahl eines Mobiltelefons und den Besitz von 266 Gramm Heroin festgenommen. Was sagen Sie dazu?

VP: In Aserbaidschan ist das nicht so wie in Österreich. Mir wurde Heroin in die Tasche gesteckt und dann als Beweismittel gegen mich verwendet.

LA: Und der Mobiltelefondiebstahl?

VP: Ich wollte von einer Demonstration nach Hause gehen, auf einmal hielt ein Auto neben mir an. Zivil gekleidete Männer (das waren Polizisten) stiegen aus, haben mir Handschellen angelegt und brachten mich zur Polizeizentrale. Es wurde eine fingierte Niederschrift aufgenommen, das ist die Handygeschichte. Ich habe das Protokoll nicht einmal unterschrieben.

LA: Hatten oder haben Sie ein Drogenproblem?

VP: Nein, niemals.

LA: Sie waren im Mai 2015 in medizinischer Behandlung wegen der Abhängigkeit von Opioiden. Warum machen Sie falsche Angaben?

VP: Sie haben mich in der Haft in Aserbaidschan durch Spritzen drogenabhängig gemacht. Erst hier in Österreich bin ich davon weggekommen. Freiwillig habe ich niemals Drogen konsumiert.

LA: Was war die offizielle Begründung für Ihre Inhaftierung im Jahr 2011?

VP: Wegen Drogen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mir Drogenkonsum, der Konsum von Heroin, vorgeworfen wurde.

LA: Sie hatten angegeben, dass Ihre Frau auch an Demonstrationen teilgenommen hätte, Sie wurde jedoch nie verhaftet. Weshalb?

VP: Ich habe sie nicht zu jeder Demonstration mitgenommen. Ich wollte auch nicht, dass sie jedes Mal teilnimmt.

[…]

- Am 03.09.2016 langte eine Meldung der PI römisch 40 betreffend eine Anzeige gegen Sie wegen des Verdachts auf Diebstahl bei ha. Behörde ein.

- Am 13.10.2016 wurden Sie nach Paragraph 84, Absatz eins, u 4 StGB wegen schwerer Körperverletzung vom Landesgericht römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , zu 9 Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

- Am römisch 40 wurde Ihr Sohn römisch 40 , IFA römisch 40 , in Österreich geboren.

- Am 24.04.2017 langte der Bericht der PI römisch 40 über ein Betretungsverbot gegen Ihre Person aufgrund des Verdachts auf Körperverletzung Ihrerseits gegen einen Asylwerber in Ihrer Flüchtlingsunterkunft bei ha. Behörde ein.

…“

römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Gegen die bP wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen.

römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte aus, dass die Gründe für die Ausreise der bP „im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben“, und dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde. Die bB konnte nicht feststellen, dass die bP „in Aserbaidschan asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt“ war, bzw. „solche für die Zukunft zu befürchten sind.“

römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der grundsätzlich Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass in manchen Bereichen nach wie vor Defizite bestehen, jedoch von keiner systematischen und flächendeckenden Verletzung der Menschenrechte auszugehen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP, sie würde der vorgebrachte Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten bei der, bzw. für die Musavat Partei ausgesetzt sein, stellte die bB uA folgendes fest:

„…

Eine Vorortrecherche der Staatendokumentation in Ihrem Heimatland ergab zudem, dass Sie der Musavat Partei nicht als Parteimitglied bekannt sind. Die Freilassung ihrer politischen Gefangenen wird von der Partei zudem öffentlich gefordert, weshalb auch inhaftierte Parteimitglieder öffentlich bekannt sind. Dass Mitgliedern der Musavat Partei generell Festnahme und Inhaftierung drohen würde, wurde von der Partei selbst ebenfalls verneint.

…“

römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, da auch über die Anträge auf internationalen Schutz der restlichen Familienmitlgieder der bP negativ entschieden wurde.

römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der erlassene Bescheid mit schweren Ermittlungs- und Beweiswürdigungsfehlern belastet sei. Die bB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bP widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht habe, vielmehr seien diese nachvollziehbar und würden sich mit den von der bB festgestellten Länderberichten decken. Ebenfalls würde die bB die Antwort auf die Anfrage an die Staatendokumentation missinterpretierten, wenn diese feststellt, dass die bP kein Mitglied der Musavat Partei sei. Aus der Anfragebeantwortung ginge nur hervor, dass eine Mitgliedschaft, ohne konkrete Angaben über die Regionale Gruppe, bei der die bP Parteimitglied zu sein behauptet, nicht feststellbar sei. Zusammengefasst hätte die bB die politischen Aktivitäten der bP falsch interpretiert, da diese niemals behauptet hätte, ein führendes Mitglied der Partei zu sein, sondern vielmehr angab, einfaches Parteimitglied, das an Demonstrationen teilnahm zu sein. Es sei daher nicht verwunderlich, dass die bP auch nicht durch Kampagnen der Musavat Partei für politische Gefangenen öffentliche Bekanntheit erlangte, da die bP niemals offiziell ein politischer Gefangener war, da die Inhaftierungen aufgrund von der bP untergeschobenen Straftaten erfolgten. Dass die bP auch nach der Haftentlassung Drogen konsumierte wäre von der bB ohne Grundlage festgestellt worden. Der Wahrheit entspräche, dass die bP nur Drogenabhängig sei, da sie im Gefängnis unter Zwang Heroin gespritzt bekommen hätte. Nach der Entlassung habe sie lediglich an Substitutionsprogrammen teilgenommen um die Entzugserscheinungen zu lindern. Den Ausführtungen die bB zu Lasten des bP in ihrer Beweiswürdigung anstellte, die Ausreise der bP aus dem Herkunftsstaat wäre erst ein Jahr nach der Haftentlassung geschehen und sei diese zeitliche Verzögerung von der bP nicht erklärt worden, wurde in der Beschwerde entgegengetreten und angegeben, dass die bP auch nach der Haftentlassung noch bedroht, zur Einstellung ihrer politischen Aktivitäten aufgefordert und der Bruder der bP kurz nach der Ausreise der bP festgenommen und für 2 Jahre und 4 Monate inhaftiert wurde. Dies hätte die bP bei der Einvernahme vor dem BFA aus Stress und aufgrund psychischer und physischer Probleme vergessen vorzubringen.

römisch eins.4.1 Am 04.10.2017, 15.11.2017, 17.11.2017 und 16.01.2018 langten jeweils Verständigungen über Ermittlungen bzw Anklageerhebungen gegen die bP beim ho. Gericht ein.

römisch eins.4.2 Am 14.02.2018 langte beim ho. Gericht die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG betreffend ein Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018, zu römisch 40 , wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB wegen des Diebstahls eines versperrten Fahrrades am 3.11.2017 in römisch 40 ein. Die bP wurde mit dem og Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016, zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die Vorstrafe gewertet.

römisch eins.4.3 Am 21.04.2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Stadtpolizei römisch 40 über die Festnahme des bP wegen des Verdachts von Fahrraddiebstählen ein. Der Abschlussbericht der Stadtpolizei römisch 40 zu den Ermittlungen betreffend die Fahrraddiebstähle langten beim ho. Gericht am 05. und 06. Juni 2018 ein.

römisch eins.4.4. Am 11. und 12 Juni 2018 langten beim ho. Gericht Verständigungen über die Amtshandlung gegen einen Fremden wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 229, StGB, über die Anklageerhebung sowie über den Hauptverhandlungstermin, jeweils betreffend die bP, ein.

römisch eins.4.5. Am 17. Juli 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Urteil des LG römisch 40 vom 13.07.2018, zu römisch 40 , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, StGB wegen mindestens 20 Fahrraddiebstählen im Zeitraum 07.03.2018 bis 21. April 2018, Vergehen der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, StGB wegen der Zueignung einer Tasche die die bP in Wien gefunden hat mit dem Vorsatz sich daran unrechtmäßig zu bereichern, Vergehen der Urkundenunterschlagung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen der Unterschlagung eines Reisepasses und weiterer Ausweise, die sich in der dem vorgenannten Vergehen zu Grunde liegenden Tasche befunden haben sowie der Unterschlagung einer E-Card am 20.03.2018 in Wien. Die bP wurde im og. Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weiter wurde die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 vom 18. Jänner 2018 widerrufen. Als mildernd wurde gewertet, die geständige Verantwortung sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung der bP sowie der Umstand, dass teilweise kein Schaden trotz Vollendung der Tat entstand. Als erschwerend kam die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie der lange Tatzeitraum hinzu.

römisch eins.4.6. Am 09. August 2018 langte beim ho. Gericht eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen dem Urteil des BG römisch 40 vom 15. September 2017, zu römisch 40 , abgeändert durch das Urteil des LG römisch 40 als Berufungsgericht vom 23 April 2018, zu römisch 40 ein. Das BG römisch 40 verurteilte die bP wegen einer Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom 19.04.2017 in römisch 40 gegen einen Nachbarn in der Unterkunft des bP sowie gem Paragraphen 15, 127, StGB wegen eines versuchten Diebstahls einer Lederjacke aus einem Bekleidungsgeschäft vom 26.04.2017 in römisch 40 zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von 5 Monaten. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gem Paragraph 43, Absatz eins, StGB abgesehen. Als mildernd wurde die teilweise reumütige Verantwortung sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit sowie das Zusammentreffen gleich mehrerer Vergehen.

Das LG römisch 40 änderte nach Berufung der StA römisch 40 das Urteil des BG römisch 40 dahingehend ab, dass die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 18.01.2018, zu römisch 40 , rechtskräftig seit 23.01.2018, widerrufen wurde, wobei die ausgemessene Strafe beibehalten wurde.

römisch eins.4.7. Am 10. Oktober 2018 wurde dem ho. Gericht die Überstellung der bP von der JA römisch 40 in die JA Wien-Simmering mitgeteilt.

römisch eins.4.8. Am 11.02.2021 langte beim ho. Gericht eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen die bP gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG wegen Verstößen gegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG ein.

römisch eins.4.9. Am 16.02.2021 langte beim ho. Gericht der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen die bP wegen der unter Punkt römisch eins.4.8. erhobenen Vorwürfe ein.

römisch eins.4.10. Am 22.03.2021 langten beim ho. Gericht Verständigungen über eine rechtskräftige Verurteilung der bP sowie über den Strafantritt der bP gem Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG ein. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2021 zu römisch 40 , zu 14 Monaten Haft verurteilt, da die bP am 03.02.2021 von der Kriminalpolizei beim Versuch in einer U-Bahn-Station in Wien römisch 40 zu verkaufen beobachtet wurde und bei einer anschließenden Kontrolle durch die Kriminalpolizei zudem der Besitz einer römisch 40 zum ausschließlich eigenen Gebrauch festgestellt wurde. Die bP wurde wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG verurteilt. Die mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.10.2016, zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend kam jedoch die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu. Die bP verbüßt ihre Haft in der JA römisch 40 .

römisch eins. 5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 wurden der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesendet und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

römisch eins.6. Mit Eingabe vom 21.08.2018 erstattete die bP Stellungnahme und stimmte den vom ho. Gericht zugesandten Länderberichten zu, wobei einige Stellen wiederholt und hervorgehoben wurden, die nach Ansicht der bP ihr Vorbringen unterstützen würden.

römisch eins.7.1 Mit Schriftsätzen vom 02.03.2021 wurden die bP und die bB zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2021 geladen. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, ihre Identität zu bescheinigen, sowie die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

„…

Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.

3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). , b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.,

7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):, a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung) , b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? , c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder

gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf Ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/des Verpflichteten ebenfalls an.

12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe.

Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

14) Haben Sie seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen:

…“

römisch eins.7.2 Die bB wurde im oa. Schriftsatz aufgefordert,

- sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind,

- falls sie davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials

dem ho. Gericht unter ausführlicher Begründung der Entscheidungsrelevanz und Aktualität mitzuteilen.

1.7.3. Mit E-Mail vom 03.03.2021 teilte die bB mit, das kein Vertreter der Behörde an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen wird. Eine ergänzende Stellungnahme der bB wurde nicht erstattet.

1.7.4. Die bP erstattete ebenso keine Stellungnahme und beantwortete den ihr zugesandten Fragenkatalog nicht. Die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.08.2018 zu den zugesannten Länderberichten stellt somit die letzte schriftliche Äußerung der bP im Verfahren dar.

1.8. Die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem ho. Gericht wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

„…

Befragung der P:

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Grundsätzlich ist es gut verlaufen, aber es gab ein paar Schwierigkeiten.

RI: Welche Schwierigkeiten gab es?

P: Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt krank und es ging ihr nicht gut, deswegen gab es ein paar Schwierigkeiten.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Wenn ich zurückkehren müsste, dann wäre das nicht gut für mich, denn ich würde im Gefängnis landen.

RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?

P: Ja, ich bin krank und es gibt dort keine Therapie für diese Krankheit.

RI: An welcher Krankheit leiden Sie?

P: Hepatitis B und C und Diabetes. Ich habe auch Herzbeschwerden, es weint jeden Tag. Der Arzt hilft mir nicht.

, RI: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein?

P: Gegen Epilepsieanfälle „Pregabalin“ meine Zunge verstopft mir den Hals und ich bekomme keine Luft. Andere Medikamente bekomme ich hier nicht.

RI: Beschreiben Sie Ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welcher nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden.

P: Wir haben Sozialhilfe bezogen. Ich lebte nicht mit meiner Frau zusammen. Sie lebte in einer anderen Stadt. Ich wollte arbeiten und für meine Familie sorgen aber das war mir nicht möglich. Sonst gibt es nichts zu sagen.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, ein bisschen, zu 18 %.

RI: (ohne Dolmetscher) Beschreiben sie Ihren Alltag in der Strafhaft.

P auf Türkisch: Was haben Sie gesagt?

Mit Dolmetscherin.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich hätte gearbeitet, für meine Familie und Kinder gesorgt und aus mir wäre ein guter Bürger geworden.

RI erörtert die strafrechtlichen Verurteilungen der P (Urteile liegen im Akt auf)

01) LG römisch 40 vom 13.10.2016 RK 18.10.2016

Paragraph 84, (1 u 4) StGB

Datum der (letzten) Tat 25.04.2016

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG römisch 40 RK 18.10.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG römisch 40 römisch 40 vom 15.09.2017

zu LG römisch 40 RK 18.10.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG römisch 40 vom 18.01.2018

zu LG römisch 40 RK 18.10.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG römisch 40 vom 09.03.2021

P: Ich habe niemanden verletzt aber ich habe gerauft, das stimmt.

02) LG römisch 40 vom 18.01.2018 RK 23.01.2018

Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer 3, StGB

Datum der (letzten) Tat 03.11.2017

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 21.04.2020

zu LG römisch 40 RK 23.01.2018

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG römisch 40 vom 13.07.2018

P: Nein, so etwas war nicht der Fall.

03) BG römisch 40 römisch 40 vom 15.09.2017 RK 23.04.2018

Paragraph 83, (1) StGB

Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 26.04.2017

Freiheitsstrafe 5 Monate

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK

23.01.2018

Vollzugsdatum 18.09.2020

P: Ich gestehe einen Diebstahlt aber zweimal ist das nicht vorgekommen. Alles andere stimmt nicht.

04) LG römisch 40 vom 13.07.2018 RK 13.07.2018

Paragraph 229, (1) StGB

Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer 3, 130, (2) StGB

Paragraph 134, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 21.04.2018

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 21.07.2019

P: Nur Diebstahl.

05) LG römisch 40 vom 09.03.2021 RK 13.03.2021

Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 09.02.2021

Freiheitsstrafe 14 Monate

P: Ja.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß nicht warum es abgewiesen wurde, aber ich kann sagen, dass ich eine Chance als Kindesvater möchte und aus mir ein guter Bürger werden wird.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich möchte auf keinem Fall nach Aserbaidschan zurückkehren, bitte geben Sie mir die Chance hier zu bleiben.

RI: Sie brachten im Verfahren vor, die Verurteilung in Aserbaidschan hätte nur stattgefunden, weil man sie aufgrund ihrer oppositionspolitischen Tätigkeit fälschlich verurteilt hätte. In Österreich ist die oppositionspolitische Tätigkeit –auch für Asylwerber- frei. Dennoch wurden Sie verurteilt und bezweifelt der RI, dass ihre kriminelle Neigung erst nach Ihrer Einreise in das Bundesgebiet entstand. Was sagen Sie dazu?

P: Keine Chance, ich schwöre, ich habe in Aserbaidschan nicht mit Suchtgift gehandelt. Sie sind in mein Haus eingedrungen und haben das Haus durchsucht. Mir wurde Suchtgift ins Haus gebracht, das war eine Falle. In Österreich mache ich seit 7 Jahren ein Substitutionsprogramm. Ich wollte eine Therapie aber diese wurde mir nicht gewährt.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich kenne die Lage in Aserbaidschan und all jene die im Gefängnis waren bekommen keine Arbeit. Die Länderfeststellungen habe ich unlängst erhalten.

RI: Gemäß der h.o. aufliegenden Berichtslage sind die Diabetes und Epilepsie in Aserbaidschan behandelbar und existieren auch Substitutionsprogramme.

P: Damals als ich im Jahre 2014 Aserbaidschan verlassen habe, hat es noch keine Therapie für die Epilepsie gegeben. Ich leide seit meinem 4 -Lj an Epilepsie. An Diabetes bin ich erst in Österreich erkrankt.

RI: Wollen Sie noch Angaben machen, die Ihnen wichtig sind oder die Sie noch nicht gesagt haben?

P: Bitte geben Sie mir eine Chance. Ich weiß, dass in Aserbaidschan Hepatitis C, Epilepsie und Diabetes behandelbar sind, aber die Kosten müssen selbst getragen werden. Ich habe niemanden dort und deswegen ersuche ich Sie um eine letzte Chance.

RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

…“

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Feststellungen (Sachverhalt)

römisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet.

Der bP ist ein junger, mobiler, anpassungsfähiger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP leidet an folgenden Krankheiten:

Hepatitis B und C, Diabetes und Epilepsie

Die bP leidet an keiner Krankheit, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem schweren Leidenszustand verbunden ist bzw. welche in Aserbaidschan nicht behandelbar ist. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die bP keinen Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem findet.

Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen Aserbaidschans möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Aserbaidschan.

Die bP hat in Österreich zwei Kinder und ist geschieden. Die bP lebt seit Mitte Oktober 2017 mit keiner Person aus der Kernfamilie und auch mit keiner sonst nahestehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit November 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihr ermöglichen, in dieser Sprache zu kommunizieren.

Die bP wurde wegen der im Verfahrensgang näher beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Im Bundesgebiet halten sich die beiden Kinder der bP auf. Diese werden von deren Mutter, der Ex-Ehefrau der bP, betreut und versorgt und verfügen über einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung PLUS).

Die Existenz etwaiger familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Schengenraum, die über die og. Beziehung der bP zu ihren beiden Kindern hinausgeht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen

Die Identität der bP steht fest.

römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan

römisch zwei.1.2.1. Politische Lage

Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020).

Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).

Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020).

Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020

-             BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020

-             DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020

römisch zwei.1.2.2. Sicherheitslage

Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom 9. November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020

-             EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.2.3. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

römisch zwei.1.2.3.1 Versammlungsfreiheit

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020).

Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwenden und Demonstranten festnehmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretiert die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangen, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden müssen. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisieren die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichnen sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in Baku im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020).

Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr 2018. Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.2.3.2 Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führen die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperren Bankkonten und schikanieren lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen ist eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglicht es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führen vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020).

Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020).

Quellen:

-             FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.2.3.3. Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020).

Während es viele politische Parteien gibt, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brächte, wie z.B. die Bevorzugung bei öffentlichen Ämtern. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder sind wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien werden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen haben. Die Oppositionsparteien haben nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei müssen oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sehen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestrafen, die materielle Unterstützung leisten, die Entlassung von Oppositionsmitgliedern erwirken und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausüben (USDOS 11.3.2020).

Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet. Der Opposition wird der Zugang zu Fernseh- und Rundfunknetzen in Aserbaidschan verweigert. Die Regierung übt Druck auf Hotels und andere Veranstaltungsorte im Land aus, den Oppositionsparteien und unabhängigen NGOs keinen Raum für ihre Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (BTI 2020).

Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020

-             BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020

-             FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.2.4. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. (AA 17.11.2020).

Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation sind die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitärer Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Weibliche Häftlinge leben in der Regel unter besseren Bedingungen als männliche Häftlinge, werden häufiger überwacht und haben besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, aber Frauengefängnisse leiden unter vielen gleichen Problemen wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baut, entsprechen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Isolationshaft bestrafen. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen müssen, um Familienmitglieder treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten können, lesen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachen die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hindern einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränken die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 238 AZN (ca. 120 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2019 724 AZN (ca. 360 EUR). Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben nach einer 2019 erfolgten Erhöhung der Mindestrente bei 290 AZN (ca. 145 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen (AA 17.11.2020).

Die Inflation für 2019 wird mit 2,61% beziffert. Die Arbeitslosenquote beträgt 5,5% (länderdaten.info o.D.).

Offizielle Statistiken für 2017 und 2018 weisen eine Arbeitslosenquote von rund 5 % aus. Unabhängige Quellen schätzen jedoch, dass etwa 25 % der Bevölkerung arbeitslos sind. Dem Staat mangelt es an einer aktiven Beschäftigungspolitik und einem funktionierenden System von Arbeitsämtern. Es gibt auch keine staatliche Unterstützung für die große Mehrheit der Arbeitslosen. Im Juni 2017 unterzeichnete Präsident Alijew das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Demnach wird Arbeitnehmern Arbeitslosengeld angeboten, wenn sie ihren Arbeitsplatz aufgrund von Personalabbau oder der Auflösung ihres Arbeitsplatzes verlieren. Außerdem werden 0,5% des Monatslohns eines Arbeitnehmers als Versicherungsprämie an eine Arbeitslosenversicherungskasse überwiesen. Es gibt einen Unterschied in der Erwerbsquote zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Im Allgemeinen ist die Arbeitslosigkeit in den Städten höher. Darüber hinaus gibt es ein Lohngefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BTI 2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 3.12.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 4.12.2020

-             laenderdaten.info (ohne Datum): Aserbaidschan, https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/index.php, Zugriff 4.12.2020

römisch zwei.1.2.5.1. Sozialbeihilfen

Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 17.11.2020).

In der nationalen Gesetzgebung gibt es Bestimmungen für Pensionen, Krankengeld, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Mutterschaftsurlaub; das Wohlfahrtssystem in Aserbaidschan leidet jedoch an einer erheblichen Unterfinanzierung. Löhne, Renten und Krankengeld sind niedrig und decken die Lebenshaltungskosten nicht ab. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem für die ärmeren Bevölkerungsschichten unzureichend. Der Mindestlohn ist in den letzten Jahren gestiegen (BTI 2020).

In folgenden Bereichen können unter anderem Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019).

Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan (http://sosial.gov.az/) wenden (IOM 2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020

-             IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020

-             SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 –

Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 4.12.2020

römisch zwei.1.2.6. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 10.11.2020) bzw. unzureichend (AA 3.12.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 10.11.2020).

Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 3.12.2020b).

Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Anfang 2020 wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre (schrittweise) verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021 verschoben.

Theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 17.11.2020).

Die staatliche Pflicht-Krankenversicherung (MHI) wurde als Pilotprojekt in Mingachevir, Yevlakh und Aghash eingeführt und bietet 1829 medizinische Dienstleistungen im Rahmen des vorhandenen Leistungspakets an. Gemäß Gesetz sind medizinischen Dienstleistungen in staatlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kostenfrei. Die meisten medizinischen Einrichtungen, zu denen öffentliche Krankenhäuser sowie Polikliniken gehören, werden staatlich geführt. Die Polikliniken bieten ausschließlich ambulante Behandlungen an, während Krankenhäuser und Fachkliniken sowohl ambulante als auch stationäre Dienste anbieten. Private medizinische Einrichtungen werden vom Gesundheitsministerium zugelassen, sind ansonsten aber unabhängig. Medikamente für die stationäre Behandlung ist kostenfrei, Patienten/-innen, die ambulant behandelt werden, müssen die Medikamente selbst bezahlen. Dies gilt nicht für Personen mit mit Krebserkrankungen, sowie psychischen Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Erhältlichkeit von Medikamenten ist jedoch meist gewährleistet (IOM 2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 9.12.2020

-             EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.11.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020

-             IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020

römisch zwei.1.2.7. Rückkehrer

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 17.11.2020).

Auf der nationalen Ebene gibt es keine Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrende. Dienstleister sind bei der Wohnungssuche und der Suche nach einem Job behilflich. Für Leistungen aus dem Sozialwesen müssen Rückkehrende sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden: http://sosial.gov.az/. Weitere Informationen zur konkreten Unterstützung für Rückkehrende und Binnenvertriebene sind auf folgender Webseite verfügbar: http://idp.gov.az/en/content/7/parent/21 (IOM 2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             IOM – Internationale Organisation für Migration (2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020

römisch zwei.1.2.8. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020

-             BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020

-             USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020

- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020,

Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung sind Muslime. Obwohl es keine neueren Statistiken gibt, ist die Regierung Aserbaidschans im Allgemeinen der Ansicht, dass 65 Prozent der muslimischen Bevölkerung sich als schiitische Muslime und 35 Prozent als sunnitische Muslime identifizieren. Die restlichen 4 Prozent der Bevölkerung bestehen aus Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche, Georgisch-Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, der Molokan-Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, anderen Christen, einschließlich evangelikaler Kirchen und der Zeugen Jehovas, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Christen leben hauptsächlich in Baku und anderen städtischen Gebieten. In Baku leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

-             USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020

-             USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020

römisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt bzw. wäre sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt

Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die P ist nicht zum Christentum konvertiert.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Zugang zum aserbaischanischen Gesundheitsystem offen.

2.           Beweiswürdigung

römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, vielmehr stimmte sie in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2018 den damaligen Länderfeststellungen zu, welche sich im Wesentlichen mit den aktuellen Länderfeststellungen decken. Die bP brachte in der genannten Stellungnahme zwar vor, dass die Länderfeststellungen ihr Vorbringen geradezu stützen, jedoch bezog sie sich dabei lediglich auf Teile der Feststellungen.

römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt und ist das ho. Gericht in der Lage, sich aufgrund des von der bB ermittelten Sachverhalt in Verbindung mit den o. Ermittlungen ein abgerundetes Bild über den aktuell vorliegenden maßgeblichen Sachverhalt zu machen.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen der bP ergeben sich ua aus der Benachrichtigung der Regierungsvorlage der bP vom 18.10.2018 über die getrennte Wohnsitznahme, dem Umstand, dass die bP wiederholt in Haft genommen wurde, und dies dem ho. Gericht von den Sicherheitsbehörden bzw. den erkennenden Gerichten mitgeteilt wurde, und nicht zuletzt aus dem im Akt der geschiedenen Ehefrau über deren Beschwerdeverfahren der bP befindlichen Scheidungsurteil.

Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, die bP sei auch nach ihrer Haftentlassung in Aserbaidschan im Jahr 2013 noch bedroht und dazu aufgefordert worden, ihr politischen Engagement einzustellen, was letztlich erst ein Jahr nach Haftentlassung zur Ausreise geführt hätte, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

Bringt die bP in der Beschwerdeschrift vor, die bB hätte das Ermittlungsverfahren unzureichend geführt und die Ergebnisse falsch interpretiert, da aus der Anfragebeantwortung zur Parteimitgliedschaft der bP bei der Musavat Partei nur hervorginge, dass eine Mitgliedschaft ohne konkrete Angaben darüber bei welcher regionalen Gruppe eben diese Mitgliedschaft bestehen soll, nicht bestätigt werden könne, und eben nicht, dass eine solche Mitgliedschaft nicht besteht, so ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Sphäre der bP gelegen wäre, genaue Angaben über die behauptete Mitgliedschaft bei der Musavat Partei zu machen. Der Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit ist jedenfalls durch die Anfrage an die Staatendokumentation im gegebenen Umfang genüge getan. In einer Gesamtschau aller vorgebrachter Umstände mit den Länderfeststellungen der Behörde und der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation, kann auch die Schlussfolgerung der bB, das Vorbringen der bP zur politischen Verfolgung sei als nicht glaubhaft einzustufen, nicht beanstandet werden, da zumindest keine Mitgliedschaft bei der Musavat Partei vorgelegen hat, deren Intensität ausreichend hoch gewesen wäre, um einer politischen Verfolgung im behaupteten Ausmaß ausgesetzt gewesen zu sein, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass eine solche Mitgliedschaft bei der Anfrage des Vertrauensanwalts bei der Musavat Partei zur Bestätigung einer Mitgliedschaft geführt hätte. Weiters wird in der genannten Anfragebeantwortung die Praxis der generellen Inhaftierung von Parteimitgliedern, konkret auch einfachen Parteimitgliedern, verneint.

Das Vorbringen, die Straftaten aufgrund derer die bP bereits in Aserbaidschan inhaftiert wurde, wären fingiert und der bP untergeschoben worden, wird ebenfalls durch die genannte Anfragebeantwortung entkräftet, da in Aserbaidschan über die genannten Straftaten sogar Zeitungsberichte gefunden werden konnten. Auch deckt sich das Vorbringen der bP in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf das Zustandekommen des Sachverhalts nicht mit den im Urteil angeführten Umständen und erscheint es für den Fall, dass die Behörden der bP Suchtmittel anlässlich einer Hausdurchsuchung untergeschoben hätten, nicht nachvollziehbar, dass später im Gerichtsverfahren ein anderer Sachverhalt konstruiert wird (Sicherstellung des Suchtgiftes an einem öffentlichen Ort). Darüber hinaus spricht auch das Verhalten der bP in Österreich dafür, dass sie bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet über erhebliche kriminelle Energie, da sie auch in Österreich mehrmals –und erstmals kurz nach ihrer Einreise- einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nichts darauf hindeutet, dass diese kriminelle Neigung spontan mit der Ausreise aus Aserbaidschan bzw. der Einreise nach Österreich entstand. Das Vorbringen der bP, die Straftaten seien ihr in Aserbaidschan untergeschoben worden, muss daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden, da sie auch hierzulande eine entsprechende Delinquenz festgestellt wurde, ohne dass fälschlicherweise Strafanzeigen konstruiert worden wären.

Wenn die bP im Administrativverfahren Konversion vorbringt, wird dies als nicht glaubhaft qualifiziert, zumal sie nicht einmal ansatzweise in der Lage war, Fragen zu christlichen Glaubensinhalten zu beantworten und zeigt ihr Lebenswandel in Österreich, dass dieser nicht christlichen Werten folgend ausgerichtet ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Konversion in Aserbaidschan nicht strafbar ist und –vor allem im städtischen Bereich- gesellschaftlich akzeptiert wird, sodass die bP auch bei hypothetischer Annahme der Konversion deswegen in Aserbaidschan mit keinen Nachteilen zu rechnen hätte.

Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP wird im Zweifel deren Vorbringen für wahr befunden. Die Ausführungen der bP in der Beschwerdeverhandlung betreffend eines Herzleidens der bP („Ich habe auch Herzbeschwerden, es weint jeden Tag“) sind jedoch metaphorischer Natur und stellen keinesfalls ein medizinisches Leiden dar, sondern wird dies als eine allgemeine und nachhaltige Unzufriedenheit mit ihrer Lebenssituation betrachtet.

3.           Rechtliche Beurteilung

römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

...“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verfolgung der von den bP beschriebenen Straftaten, deren Begehung von den aserbaidschanischen Behörden als erwiesen angesehen wurde, im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgung („persecution“) sondern um eine gerechtfertigte, wenn nicht sogar gebotene Verfolgung im Sinne der Strafrechtspflege bzw. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit („prosecution“) handelt, welche nicht zur Gewährung von Asyl führen kann. Darüber hinaus kann eine bereits verbüßte Strafhaft wie es im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, nicht zur Gewährung von Asyl führen, weil es sich beim Rechtsinstitut des Asyls um Schutz vor zukünftiger Verfolgung und nicht um die Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Ungemacht handelt.

Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlasste, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Aserbaidschan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

römisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

römisch zwei.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iS VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), der bP im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan drohende Verfolgungshandlungen festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Aserbaidschan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, anpassungs- und arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen Aserbaidschan sichtlich möglich, dort ihr Leben zu meistern. Das ho. Gericht verkennt nicht die, im Vergleich zu Österreich, wesentlich angespanntere wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan und das allenfalls niedrigere Niveau des Lebensstandards, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die bP nach einer Rückkehr über anfängliche Schwierigkeiten hinausgehend in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Dass sich Rückkehrer regelmäßig mit qualifiziert schlechten Verhältnissen konfrontiert sehen, kann auch der Berichtslage nicht entnommen werden.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen mit unmittelbarer Todesgefahr bzw. einem schweren Leiden verbundenen Erkrankungen ersichtlich, welche in Aserbaidschan nicht behandelbar sind. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Aserbaidschan ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würden, kamen nicht hervor.

Soweit die bP das Vorliegen von Hepatitis behauptet, ist festzuhalten, dass in Bezug auf diese Erkrankung kein zirrhotisches Stadium vorliegt und aufgrund des typischen Krankheitsverlaufes, welcher in fernerer Zukunft zum Auftreten einer Leberzirrhose führen kann aber nicht muss (in einer Mehrheit von Infektionen führt sie nicht hierzu), stellen sich Annahmen, ob bei der bP eine Zirrhose auftreten wird, als spekulativ dar. Ebenso spekulativ stellen sich Vermutungen dar, in welchem Zustand sich das armenische Gesundheitssystem zu diesem Zeitpunkt befinden würde.

Zur behauptetermaßen bestehenden Epilepsie ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der bP ergibt, dass sie hieran bereits in Aserbaidschan litt und sichtlich in der Lage war, trotz dieser Krankheit ein normales Leben zu führen. Auch brachte sie nicht vor, dass sie wegen dieser Erkrankung das Land verlassen hätte.

Aus den der bP übermittelten Länderinformationen ergibt sich, dass in Aserbaidschan ein Drogenersatzprogramm existiert und deutet nichts darauf hin, dass dieses der bP nicht zugänglich wäre, wenn sie Leistungen hieraus benötigen würde.

Es kann im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden, dass die bP über das Maß der bloßen Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer Leberzirrhose erkranken würde, weshalb die behauptete Erkrankung auch aus diesem Blickwinkel kein Abschiebehindernis darstellt.

Im gegenständlichen Fall wird insbesondere in Bezug auf die bP1 letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara, v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid, v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Im Lichte der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitssystems wären allfällige Überlegungen, die bP fände in Aserbaidschan keinen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten –auch im Lichte des Umstandes, dass das Gesundheitswesen des Herkunftsstaates teils Schwächen aufweist- als spekulativ im oa. Sinne anzusehen.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.           …

2.           dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.           – 4. …

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) – (5).

Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

römisch zwei.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

römisch zwei.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens

Die bP begründete ihr Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten(vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich nach dem Ende des Einreiseverbotes um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die familiären Bindungen der bP zu ihren Kindern und umgekehrt schon deswegen als geschwächt angesehen werden müssen, da die bP einen Großteil der bisherigen Lebenszeit ihrer Kinder in Haft verbrachte und auch zuvor durch die Scheidung von der Mutter der Kinder und der damit einhergehenden gesonderten Wohnungsnahme derselben eine Schwächung in der familiären Beziehung eintrat. Auch steht es der bP frei, mit den Kindern in der im Vorabsatz beschriebenen Form in Kontakt zu treten.

Das Interesse der ehemaligen Gattin der bP, mit ihr Kontakt zu pflegen dürfte ein äußerst gering ausgeprägtes sein.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Der Regelfall führt nach Abschluss des Asylverfahrens die –durchsetzbare- Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nach sich.

- Grad der Integration

Die bP ist – in Bezug auf ihr Lebensalter – erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache mittlerweile verhältnismäßig gut beherrscht.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährige bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen hätte, der auch Asylwerbern zugänglich ist vergleiche hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf).

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert besuchte in Aserbaidschan die Schule, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekannte sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP wurde wegen der im Verfahrensgang näher beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigten im gegenständlichen Fall die erfolgten Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach den Taten liegt im gegenständlichen Fall auf keinen Fall vor, zumal die Tatzeiträume sich über einen sehr langen Zeitraum erstreckten, nach Verurteilungen ein rascher Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster zu erkennen war, die bP aktuell wieder eine Haftstrafe verbüßt und die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Aserbaidschan wird auf die oa. Feststellungen verwiesen, wonach die bP in Aserbaidschan über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügt, Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheits- sowie Sozialsystem hat, und an keinen Krankheiten leidet, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wären.

- weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. LettlandoderBAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

römisch zwei.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmiss-bräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

römisch zwei.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung

römisch zwei.3.4.8.1. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

römisch zwei.3.4.8.2. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

römisch zwei.3.4.8.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.

römisch zwei.3.4.9. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

römisch zwei.3.4.10. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch zwei.3.4.11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen.

römisch zwei.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und die eingeräumte Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen bestehen, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.3.5. Einreiseverbot

Paragraph 53, BPG lautet:

„Einreiseverbot

Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.

In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten familiären Interessen iSd Artikel 8, EMRK wir auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist.

Die bP wurde wiederholt von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt und stellt dieser Umstand eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Aufgrund der erfolgten Verurteilung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht ist, welcher die Erlassung eines Einreisverbotes von maximal unbegrenzter Dauer ermöglicht.

Wie die bereits getroffenen Ausführungen zeigen, kann die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden, zumal sie sichtlich mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet wiederholt Straftaten beging. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass ein fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) und liegt hier kein relevanter Zeitraum nach der Haftentlassung vor, welcher es zuließe, eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Auch aufgrund des Eindrucks der bP aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den darin getätigten Äußerungen der bP kann vom ho. Gericht keine anderslautende Schlussfolgerung getroffen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigten im gegenständlichen Fall die erfolgten Verurteilungen über lange Tatzeiträume und der rasche Rückfall, sowie das Vorgehen gegen verschiedene Rechtsgüter und Geschädigte doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter und verschiedenster Weise hinwegzusetzen.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der nunmehr auch stattgefundenen Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]).

Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP wiederholt über einen Zeitraum von mehreren Jahren Straftaten setzte, sich von wiederholten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sie in verschiedene Rechtsgüter unterschiedler Rechtsgutträger eingriff. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP insbesondere den rechtlich geschützten Wert des Eigentums und der Willensfreiheit verletzte. Auch richteten sich die Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter und ebenso verschiedenste Geschädigte. Sie griff somit in verschiedenste Rechtsgüter verschiedener Menschen und der Allgemeinheit ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen.

Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken, ihr der Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum anderer fehlt und sie über erhebliche kriminelle Energie verfügt. Sie zeigen auch, dass die bP Situationen, die praktisch jeder andere mit einem entsprechenden Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfinden ausgestattete Person anders lösen würde, zur Gewalt gegen Personen und Sachen greift und es ihr in sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen gegenüber den geschädigten Rechtsgrundträgern fehlt. Bei der bP handelt es sich sichtlich um einen Mann, welcher es nicht verstanden hat, dass Gewalt hierzulande kein allgemein anerkanntes taugliches Mittel zur Lösung von Konflikten darstellt und das Gewaltmonopol beim Staat liegt, bzw. Streitfälle nicht nach dem Faustrecht zu lösen sind. Ebenso scheint sie kein Problem mit der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf Kosten der Gesundheit anderer zu haben.

Das von der bP an den Tag gelegte Verhalten und hierdurch gezeigten Geisteshaltung ist im Lichte der hierzulande allgemein anerkannten Werteordnung striktest abzulehnen und bedarf einer fremdenrechtlichen Sanktion, welche sich nicht in der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erschöpfen hat.

Aus den oa. Umständen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP ein fremdenrechtliches Bedürfnis besteht, welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht befriedigt werden und es der Erlassung eines Einreiseverbotes bedarf, welches es der bP untersagt, einen erheblich langen Zeitraum in das Bundesgebiet einzureisen.

Insgesamt zeigt sich, dass im gegenständlichen Fall über die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen aufgrund öffentlicher Interessen ein weitergehendes fremdenrechtliches Bedürfnis am Verbot an die bP, in dieses bzw. in den Schengenraum eine gewisse Dauer nicht zurückzukehren besteht.

Die bP zeigt keine Gründe auf, und ergaben sich auch keine aus dem amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).

In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes geht das ho. Gericht davon aus, das es jedenfalls einer erheblichen Dauer bedarf, um die entsprechenden fremdenrechtlichen Bedürfnisse zu befriedigen, es erscheint aufgrund der familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot –in dubio, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Kinder der bP im Bundesgebiet aufhalten- im Lichte des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen nicht angemessen.

Aufgrund der nach der Abweisung des Antrages durch die Behörde fortgesetzten Delinquenz der bP erscheint die Dauer des von der bB erlassenen Einreiseverbotes als zu kurz. Das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bereits beschriebenen Umstände davon aus, dass die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot jedenfalls als angemessen erscheint und ist das ho. Gericht aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall für das Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot besteht, berechtigt, die Dauer des von der Behörde verhängten Einreiseverbotes zu verlängern.

Im Lichte der vorausgehenden Ausführungen war ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen.

römisch zwei.4. Aufgrund der Delinquenz der bP kann sich diese nicht auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG berufen.

römisch zwei.5. Aufgrund der festgestellten Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestandteile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens und der öffentlichen Interessen abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2160302.1.00