Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Geschäftszahl

W282 2227279-1

Spruch


W282 2227279-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch III. zu lauten hat: „Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.“

römisch II. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehendend abgeändert, dass sich das Einreiseverbot zusätzlich auch auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf 30 Monate reduziert wird.

römisch III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bei der Ausübung einer Tätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen, von Exektuivbeamten betreten. In seiner Bauchtasche wurde ein Tourenplan vom römisch 40 2019 für die Anlieferung von Wäsche zu diversen Filialen einer österreichischen Drogeriekette vorgefunden, weshalb der Verdacht bestand, dass er einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Daraufhin wurde gegen den BF am selben Tag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Festnahmeauftrag erlassen, der BF festgenommen, er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und der BF hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am selben Tag niederschriftlich einvernommen.

2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach „Nordmazedonien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde in Folge am 10. Dezember 2019 nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf. dieses Bescheides erhob der BF am 02.01.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden: Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen und somit unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Zudem erweise sich die Höhe des verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren als unverhältnismäßig, wobei die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit zugestanden werde. Schließlich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt.

4. Am römisch 40 2019 wurde gegen den BF eine Strafverfügung der LPD Wien erlassen, weil er sich seit 28.03.2019 zumindest bis zum römisch 40 2019 – damit länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen – im Schengenraum aufgehalten hatte, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Er habe dadurch Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verletzt, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von 600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 10 Stunden verhängt wurde.

5. Am 07.01.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsauschschusses vom 04.03.2020 wurde das Verfahren der GA G313 abgenommen und der GA W282 neu zugeteilt.

6. Am 09.06.2020 beraumte das BVwG für den 27.08.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Da der BF aufgrund des wirksamen Einreiseverbots nicht zur Wiedereinreise berechtigt war, wurde seiner Ladung eine Information zur Beantragung einer Genehmigung gemäß Paragraph 27 a, FPG bei der österr. Botschaft in Belgrad angeschlossen. Am 21.07.2020 wurde durch die (damalige) Vertretung bekannt gegeben, dass die Botschaft derzeit geschlossen sei und der BF daher bis dato keine temporäre Wiedereinreisegenehmigung beantragen konnte. Aus diesem Grund wurde am 27.07.2020 die für den 27.08.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 13.10.2020 umberaumt.

7. Am 09.09.2020 stellte der BF schließlich bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gem. Paragraph 27 a, FPG, um im gegenständlichen Verfahren an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können.

8. Mit „Erledigung“ der österreichischen Botschaft Belgrad vom 05.10.2020 wurde der BF gem. Paragraph 27 a, FPG über die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise informiert. Der BF könne binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, die Beschwerde sei bei der österreichischen Botschaft Belgrad zu erheben.

9. Am selben Tag ersuchte der BF durch seine Vertretung die für den 13.10.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung zu vertagen. Am 07.10.2020 wurde die für den 13.10.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 08.02.2021 umberaumt.

10. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 erhob der BF gegen die Verweigerung der Bewilligung zur Wiedereinreise gem. Paragraph 27 a, FPG Beschwerde. Obwohl wesentliche Merkmale eines Bescheides fehlen würden, habe die Rechtsvertretung des BF aus juristischer Vorsicht die Erledigung der österreichischen Botschaft Belgrad als Bescheid umgedeutet und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

11. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 beantragte der BF durch seine Vertretung dass „der zuständige Richter im gegenständlichen Verfahren bei der österreichischen Botschaft Belgrad intervenieren solle, da die Botschaft die Beschwerde bis dato nicht dem BVwG vorgelegt habe“.

12. Am 07.01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine derartige Intervention aus rechtlichen Erwägungen undenkbar und gesetzlich naturgemäß nicht vorgesehen sei. Es werde ersucht, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verständigung bekannt zu geben, ob der diesbezügliche „Antrag“ aufrechterhalten werde, da dieser mangels Rechtsgrundlage zweifelsfrei als unzulässig zurückzuweisen wäre.

13. Am 15.01.2021 wurde vom BFV bekannt gegeben, dass der „Antrag“ auf Intervention bei der österreichischen Botschaft Belgrad nicht aufrechterhalten werde.

14. Am 25.01.2021 ersuchte der BF um eine erneute Vertagung der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 13.10.2020 unverzüglich einen Antrag auf Bewilligung der Widereinreise gem. Paragraph 27 a, Absatz 2, FPG bei der österreichischen Botschaft Belgrad gestellt. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“ sei der Rechtsvertretung des BF durch die österreichische Botschaft Belgrad mitgeteilt worden, dass dem BF die Einreise gem. Paragraph 27 a, FPG verweigert werde. Obwohl wesentliche Merkmale eines Bescheides fehlen würden, habe die Rechtsvertretung des BF aus juristischer Vorsicht die Erledigung als Bescheid umgedeutet und mit Schriftsatz vom 30.10.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verweigerung der Einreise gem. Paragraph 27 a, Absatz 2, FPG erhoben. Die österreichische Botschaft Belgrad habe es verabsäumt, binnen zweier Monate ab Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG zu treffen, weshalb die Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht übergehe. Am 26.01.2021 wurde aus diesem Grund die für den 08.02.2021 vorgesehene mündliche Beschwerdeverhandlung abberaumt.

15. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2021, GZ W175 2238259-3E wurde die Beschwerde des BF gegen die „Erledigung“ der österr. Botschaft über seinen Antrag auf temp. Wiedereinreise nach Paragraph 27 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerde kein Bescheid zugrunde liege. Die „Erledigung“ der österr. Botschaft in Belgrad erfülle nicht einmal die grundlegendsten Kriterien für einen Bescheid.

16. Am 15.02.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) für den BF ein.

17. Aufgrund der Tatsache, dass der BF fortgesetzt nicht zur Wiedereinreise berechtigt ist, forderte das BVwG die Parteien unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz 5, FPG letztmalig auf, finale Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Sachverhalt nach Ansicht des BVwG entscheidungsreif feststünde, die mündliche Verhandlung hätte nur der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF gedient.

18. Am 29.03.2021 langte eine Stellungnahme der (neuen) Vertretung des BF ein, in der ohne Bezugnahme auf die konkrete Verfahrenshistorie die weitere Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vorgebracht wird. Eine inhaltliche Stellungnahme wurde nicht erstattet.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hielt sich seit dem 28.03.2019 bis zum 10.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Schengenraum auf, ohne sich – vor seinem Aufenthalt in einem PAZ - behördlich anzumelden. Dem BF wurde in den letzten 10 Jahren keine Aufenthaltstitel, kein Visum und keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der BF nahm in Wien bei seiner Tante in Wien 16 Unterkunft. Der BF wurde am 10.12.2019 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Der BF wurde am römisch 40 2019 von Polizeibeamten bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Der BF war für eine Wäscherei tätig, die für eine große österr. Drogeriekette Textil-Reinigungsdienstleistungen anbietet. Der BF wurde betreten, als er mit seinem KfZ Wäsche von einem Drogeriemarkt für diese Wäscherei abholte bzw. anlieferte. Der BF wurde dabei Mitarbeitern des Drogeriemarktes als jene Person identifiziert, die bereits seit Längerem die Wäsche abholen und nach Reinigung wieder zustellen würde. Der Arbeitsgeber des BF wurde von der Finanzpolizei wg. Übertretung des AuslBG deswegen zur Anzeige gebracht.

Der BF wurde von der LPD Wien mit Strafverfügung vom römisch 40 2019 wegen Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer gemäß Paragraphen 31 a, u. 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rk. mit einer Geldstrafe von 600,- € bestraft.

Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seinem Vater und seinen Großeltern, sowie einer Stieftochter zu denen jedoch kein spezifisches finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit denen auch während seines Aufenthaltes kein gemeinsamer Haushalt bestand. Seinen Lebensmittelpunkt hat der BF in Serbien, wo er aufgewachsen ist und wo er mit seiner derzeitigen Ehefrau lebt und als Tischler arbeitet. Der weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer sowie in wirtschaftlicher Hinsicht auf. Der BF war in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig.

Der BF leidet an keinen die Schwelle der Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Serbien unzulässig machen würden.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien

Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Serbien weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Zudem ist Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung (HStV) anzusehen.

1.3. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 01.03.2021 27.776 bestätigte Fälle von aktuell mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 456.538 laborbestätigte Fälle, 420.332 genesene Fälle und 8.430 bestätigte Todesfälle; in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 456.450 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 4.429 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.4. Zum Verfahrensgang

Am 09.06.2020 beraumte das BVwG für den 27.08.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Am 21.07.2020 wurde durch die (damalige) Vertretung bekannt gegeben, dass die österr. Botschaft in Belgrad derzeit geschlossen sei und der BF daher bis dato keine temporäre Wiedereinreisegenehmigung beantragen konnte. Aus diesem Grund wurde am 27.07.2020 die für den 27.08.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 13.10.2020 umberaumt.

Am 09.09.2020 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gem. Paragraph 27 a, FPG, um im gegenständlichen Verfahren an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können. Mit „Erledigung“ der österreichischen Botschaft Belgrad vom 05.10.2020 wurde der BF gem. Paragraph 27 a, FPG über die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise informiert. Am selben Tag ersuchte der BF durch seine Vertretung die für den 13.10.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung zu vertagen. Am 07.10.2020 wurde die für den 13.10.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung auf den 08.02.2021 umberaumt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 erhob der BF gegen die Verweigerung der Bewilligung zur Wiedereinreise gem. Paragraph 27 a, FPG Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2021, GZ W175 2238259-3E wurde die Beschwerde des BF gegen die „Erledigung“ der österr. Botschaft über seinen Antrag auf temp. Wiedereinreise nach Paragraph 27 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerde kein Bescheid zugrundeliegend. Die „Erledigung“ der österr. Botschaft in Belgrad erfülle nicht einmal die grundlegendsten Kriterien für einen Bescheid.

Festgestellt wird, dass der BF fortgesetzt nicht zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet berechtigt ist.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit werden anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses getroffen (AS 5 ff). Es steht somit zweifelsfrei fest, dass er die serbische und nicht die nordmazedonische Staatsbürgerschaft besitzt, zumal er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 2020 angegeben hat, serbischer Staatsangehöriger zu sein (AS 43).

Die Feststellung, dass der BF sich seit dem 28.03.2019 zumindest bis zum römisch 40 2019 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und somit die visumspflichtfreie Aufenthaltsdauer bei Weitem überschritten hat, erfolgt ebenfalls anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses (AS 7), wonach ein Einreisestempel vom 28.03.2019, jedoch kein Ausreisestempel zu erkennen ist. Die Behauptung des BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, „die in Ungarn hätten keinen Stempel“ und deshalb sei das Einreisedatum mit 28.03.2019 gestempelt, er sei aber zwischenzeitig aus- und wieder eingereist, taugt angesichts deren offensichtlicher Haltlosigkeit nicht einmal als konkrete Schutzbehauptung.

Die Feststellung, dass der BF bei einer Tätigkeit betreten worden ist, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, gründet sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD NÖ (As 85 ff). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den Ausführungen dieses Berichts zu zweifeln. Insbesondere kann auf den Umstand verwiesen werden, wonach in der Bauchtasche des BF ein Tourenplan vom römisch 40 2019 für die Anlieferung von Wäsche zu diversen Filialen einer österreichischen Drogeriekette vorgefunden worden ist, eine Mitarbeiterin der Drogeriekette den BF als jenen Mann, der die Anlieferung bzw. Abholung der Wäsche durchgeführt hatte, eindeutig identifiziert und zudem bestätigt hat, dass seit mindestens Sommer 2019 immer derselbe Mann jede Woche am Montag, Mittwoch und Freitag für die Abholung bzw. Anlieferung der Wäsche verantwortlich sei (AS 89 ff). Die im Zuge seiner Einvernahme vom römisch 40 2019 getätigten Angaben, die Waren im Auto und der Tourenplan würden einem Freund gehören, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Weiters wird in der Beschwerde die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit implizit zugestanden, wobei vorgebracht wird, der BF habe sich nicht selbst strafbar gemacht. Diese Aussagen der Mitarbeiterin der Drogeriekette beweisen auch die Wahrheitswidrigkeit der Angaben des BF über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer. Die Feststellung zur nicht vorhandenen legalen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des BF sowohl in Österreich als auch in Serbien sowie seines Lebensmittelpunktes bzw. seiner beruflichen Tätigkeit in Serbien ergeben sich anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom römisch 40 2019. Es ist nicht nachvollziehbar und somit auch nicht glaubwürdig, wenn der BF in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019 plötzlich behauptet, seine volljährige Tochter würde in Österreich leben (AS 135), obwohl er in seiner Einvernahme am römisch 40 2019 explizit angegeben hat, keine Kinder zu haben (AS 45). Wie letztlich erst über Aufforderung des BVwG an die BFV zu Tage trat, handelt es sich dabei nicht um seine leibliche Tochter, sondern um seine erwachsene Stieftochter. Auch erwies sich die vom BF angegebene „Schwester“ tatsächlich als eine Cousine.

Die Feststellung, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen kein spezifisches finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, wird anhand des Umstandes getroffen, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet worden ist und der BF selbst angegeben hat, in Serbien seinen Lebensmittelpunkt zu haben und als Tischler zu arbeiten. Die Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019, wonach der BF beim Besuch seiner Familie auch von dieser finanziell unterstützt wird, vermögen für sich alleine noch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen. Das der BF mit keinem seiner unmittelbaren Familienangehörigen während seines Aufenthaltes zusammengelebt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe bei der Einvernahme am römisch 40 2019, als er angab, „er sei bei seiner Tante“, da ein Familienmitglied gestorben wäre. Auch deckt sich die von ihm dabei angegeben Adresse in 1160 Wien mit keiner der vom BFV über Aufforderung nachgereichten Adressen der nächsten Familienmitglieder des BF (OZ 15).

Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle der Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Serbien unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand der Tatsache, dass er im gesamten Verfahren weder derartige Umstände vorgebracht hat noch derartige Umstände amtswegig hervorgetreten sind.

2.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien

Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht, erfolgt einerseits anhand des Umstandes, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) angesehen wird, andererseits hat der BF im gesamten Verfahren keine Umstände vorgebracht, die eine Rückkehr nach Serbien als unzulässig erscheinen ließen.

2.3. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

Die unter Pkt. römisch II.1.3. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vergleiche etwa:

https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html

https://covid19.who.int/region/euro/country/rs

https://orf.at/corona/daten/oesterreich

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

(Zugriff jeweils am 01.03.2021)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist gemäß Ziffer 10, leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gem. Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Absatz eins, vorliegt.

Serbische Staatsangehörige, deren Reisepass nicht von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt ist und die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Da der BF laut dem Einreisestempel in seinem Reisepass am 28.03.2019 nach Österreich eingereist ist und sich zumindest bis zum römisch 40 2019 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hat er als serbischer Staatsangehöriger die visumspflichtfreie Aufenthaltsdauer jedenfalls deutlich überschritten. Anhand seiner gegen das AuslBG verstoßenden Tätigkeit für eine österreichische Drogeriekette wurde sein Aufenthalt auch aus diesem Grund unrechtmäßig, da seine Einreise nicht lediglich zu touristischen Zwecken erfolgt ist. Aus diesem Grund hat sich der BF jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Da die Mutter des BF, sein Vater, seine Großeltern sowie seine erwachsene Stieftochter in Österreich leben, jedoch zu ihnen keine spezifische finanzielle Abhängigkeit besteht und auch kein gemeinsamer Haushalt während des Aufenthaltes bestand, liegen diesbezüglich keine ausreichenden Bindungskriterien iSd Artikel 8, EMRK vor, um von einem aufrechten Familienleben des BF im Bundesgebiet ausgehen zu können. Durch die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen.

Die Rückkehrentscheidung kann lediglich in das Recht des BF auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Da der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, nicht lediglich zu touristischen Zwecken eingereist ist, die visumspflichtfreie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten hat und über einen längeren Zeitraum einer Beschäftigung nachgegangen ist, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, erscheint der Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt im Hinblick auf seine Ehefrau und seine bisherige berufliche Tätigkeit in Serbien befindet. Anhand der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von März bis Dezember 2019 ist auch eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich ausgeschlossen, zumal der BF ohnehin nie auf einem mehr als 90 tägigen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen durfte. Der BF ist weiters nicht maßgeblich in sozialer, gesellschaftlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet integriert. In sprachlicher Hinsicht ist lediglich festzuhalten, dass der BF etwas Deutsch spricht. Der BF hat dementgegen starke Bindungen nach Serbien, wo er aufgewachsen ist; er spricht fließend Serbisch.

Die Beschwerde bringt dementgegen keine nennenswerten Umstände vor, die angesichts des bloß neunmonatigen Aufenthaltes auf ein tatsächliches Familienleben des BF im Bundesgebiet oder auf eine sonstiges Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem Verbleib hinweisen würden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005)).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Serbien nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist.

Hinsichtlich der COVID-19 Pandemie ist festzuhalten, dass der BF bereits am 10.12.2019 nach Serbien abgeschoben wurde. Eine Eskalation der Situation durch die Verbreitung durch COVID-19 und die Erklärung zur Pandemie durch die WHO erfolgte aber erst im Februar 2020, womit dies auf die bereits im Dezember 2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Serbien keinen Einfluss mehr haben kann.

Zudem ist eine spezielle Gefährdung des BF im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nicht ersichtlich. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen relevanten physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.

Da das Bundesamt offensichtlich irrtümlicherweise in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides festgestellt hat, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist, statt richterweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe abzuweisen, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Der Umstand, dass das Bundesamt in diesem Spruchpunkt offensichtlich irrtümlich die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung verwechselt hat, zeigt sich einerseits in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wo das Bundesamt die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig erachtet (siehe angefochtener Bescheid S 14), andererseits anhand des Umstandes, dass im gesamten Verfahren keine Anzeichen auf eine nordmazedonische Staatsbürgerschaft hervorgekommen sind und sich der BF mit einem serbischen Reisepass legitimiert hat. Nach VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056 folgt aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, dass das Verwaltungsgericht die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056).

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, leg.cit. ist, vorbehaltlich des Absatz 3, leg.cit., für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Unabhängig davon ist aber grundsätzlich anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Ziffer eins bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen sein wird vergleiche dazu etwa VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332).

Der BF erfüllt, wie schon das Bundesamt zutreffend aufgezeigt hat, jedenfalls Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, da er bei einer Beschäftigung betreten worden ist, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, wobei auf die detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden kann. Der Umstand, dass sich der BF nicht selbst nach dem AuslBG strafbar gemacht hat, ist dabei nach dem Gesetzeswortlaut irrelevant.

Weiters erfüllt der BF zum Entscheidungszeitpunkt auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, da er von der LPD Wien am römisch 40 2019 rk. wegen der Übertretung der Paragraphen 31, u. 31a FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe bestraft wurde.

Da der Katalog des Paragraph 52, Absatz 2, FPG lediglich demonstrativen Charakter aufweist, ist im Falle des BF weiters der Umstand zu berücksichtigen, dass er in Österreich nicht lediglich zu touristischen Zwecken eingereist und die fremdenrechtlichen und auch melderechtlichen Bestimmungen gezielt missachtet hat. Weiters kann entgegen der Behauptungen in der Beschwerde auch keine Rede davon sein, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt kooperativ gewesen sei. So tätigte der BF die absurde Behauptung, dass die ungarischen Grenzbeamten sowohl bei seiner behaupteten zwischenzeitigen Ausreise, als auch bei seiner Wiedereinreise „keinen Stempel gehabt hätten“. Auch die „Schwarzarbeit“ gestand er keineswegs zu, sondern gab er selbst auf den Vorhalt des Bundesamtes, dass er von Drogeriemitarbeitern einwandfrei als jene Person identifiziert worden wäre, die seit Sommer 2019 die Wäsche abgeholt und angeliefert habe, an „diese Personen könnten viel behaupten“ und „viele Leute hätten keine Haare“. Der BF leugnete somit trotz erdrückender Beweislast und obwohl er von Polizisten in flagranti betreten worden war, weiterhin die Aufnahme der „Schwarzarbeit“.

Im Zusammenhang mit „Schwarzarbeit“ ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), wonach die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Zudem stellen nach VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371 ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. einer zeitnahen Wiedereinreise in das Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Allerdings teilt das Bundesverwaltungsgericht die Bemessung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes von 5 Jahren nicht:

Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt keinen rein mathematischen Vorgang dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7), was auch für das Einreiseverbot gilt (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).

Nach VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 soll die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist vergleiche in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a.).

Da im konkreten Fall Paragraph 53, Absatz 2, FPG einschlägig ist, kann ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 5 Jahren verhängt werden. Jedenfalls stellt das Verhalten des BF anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, sodass die Verhängung eines kurzfristigen Einreiseverbotes ausscheidet.

In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF erscheint ein Einreiseverbot für die Dauer von 2,5 Jahren (30 Monate) im konkreten Fall als angemessen, um ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF keinerlei Reue zeigt und die Zeugen die ihn identifizierten, auch noch implizit der Lüge bezichtigt. Andererseits ist aber auch auf die im Schengenraum aufhältigen Verwandten des BF, insbesondere seine Eltern, Rücksicht zu nehmen. Die vom Bundesamt vorgenommene Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls als überzogen, zumal es dabei den zu verhängenden Rahmen gänzlich ausgenützt hat, was allerdings im konkreten Fall keineswegs erforderlich erscheint, zumal der BF zum ersten Mal bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf 30 Monate zu reduzieren, wobei sich das Einreiseverbot zusätzlich auch auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützt.

3.5. Zu Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Im konkreten Fall ist, wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, Ziffer eins, einschlägig, weil das Gesamtverhalten des BF, vor allem im Zusammenhang mit „Schwarzarbeit“, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit darstellt, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich erscheint.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass dem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - wie vorhin ausführlich dargelegt - keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung droht. Er bedarf daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist somit im konkreten Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenswesens geboten ist. Da dem BF keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es ihm zumutbar, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien befindet. Das Interesse des BF auf einen Verbleib in Österreich während seines Beschwerdeverfahrens tritt daher hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitestgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid ergänzungs- bzw korrekturbedürftig.

Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das festgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr soweit überwiegen können, dass eine noch weitere Verkürzung des ohnehin bereits in seiner Befristung reduzierten Einreiseverbots geboten wäre. Daher konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Weiters ist ggst. Paragraph 9, Absatz 5, FPG einschlägig, wonach eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist. Das BVwG hat wiederholt über einen Zeitraum von 8 Monaten drei anberaumte Verhandlungstermine um- bzw. abberaumt um dem BF die Chance auf die Erzielung eines persönlichen Eindrucks zu geben, wenngleich der verfahrensrelevante Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht. Dennoch ist der BF bis dato mit der Erlangung einer Wiedereinreisegenehmigung nach Paragraph 27 a, FPG gescheitert, auch wenn es natürlich rechtsstaatlich erheblich bedenklich erscheint, dass die österr. Botschaft in Belgrad eine „Erledigung“ erlassen hat, die keine Bescheidqualität aufweist, weswegen die diesbezügliche Beschwerde des BF zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wird aber auch bis dato nicht vorgebracht, dass der BF eine Säuminsbeschwerde erhoben hätte, da die Vertretungsbehörde bei der österr. Botschaft in Belgrad dementsprechend hinsichtlich des Antrages des BF vom 09.09.2020 wohl im Hinblick auf Paragraph 73, AVG seit 09.03.2021 säumig ist. So oder so ist in keinem verfahrensrechtlich vertretbaren Zeitrahmen mit der Erteilung einer Wiedereinreisegenehmigung für den BF zu rechnen und ist der BF fortgesetzt nicht zur Wiedereinreise berechtigt, weshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die lediglich der Erzielung eines persönlichen Eindrucks vom BF gedient hätte, abgesehen werden konnte.

Zu Paragraph 9, Absatz 5, FPG hat der VwGH in rezenter Judikatur (VwGH v. 04.03.2020, Ra 2019/21/0366) erneut ausgesprochen, dass unter diesen Gesichtspunkten eine mündliche Verhandlung entfallen kann.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2227279.1.00