Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

I413 2199910-1

Spruch

,

I413 2199910-1/41E, I413 2199911-1/43E, I413 2199912-1/40E, I413 2211201-1/36E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die römisch 40 , und der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak und vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2019, 30.06.2020 und 26.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten bis zum 18.03.2022 erteilt.

römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihrem Ehemann römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige des Irak, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet jeweils am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer Erstbefragungen am darauffolgenden Tag gleichlautend damit begründeten, aufgrund ihrer sunnitischen Konfession von der schiitischen Miliz „Al Saib“ mit dem Tod bedroht worden zu sein. Aus Angst um ihr Leben seien sie gemeinsam aus dem Irak geflüchtet.

2. Jeweils am 03.05.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer gab hierbei an, dass er und seine Familie aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur Baath-Partei der Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak ausgesetzt sei. Überdies schilderte er einen Vorfall, wonach er nach einem PKW-Unfall im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer in Bagdad von Milizen der Hisbollah geschlagen und bedroht worden sei. Nach diesem Vorfall sei ihm klar geworden, dass er als Sohn eines Verfolgten nicht mehr ruhig im Irak leben könne. Er habe als Halbkurde nicht nach Kurdistan gehen können, da sein Vater als Kurde Saddam Hussein unterstützt habe; auch könne er nicht in den Südirak, da dort hauptsächlich schiitische Araber leben würden. Im Jahr 2013 sei sein Vater auf die Straße geschliffen und vor die Wahl gestellt worden, den Irak zu verlassen oder zu sterben, woraufhin dieser in die Türkei geflüchtet sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe sodann mit seiner Frau beschlossen, das Land zu verlassen.

Die Erstbeschwerdeführerin verwies im Rahmen ihrer Einvernahme ebenfalls auf den seitens des Zweitbeschwerdeführers geschilderten Vorfall mit den Hisbollah-Milizen. Weiters habe die Familie der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 aus 2005, Probleme auf Grund ihres sunnitischen Glaubens gehabt und sei ihr Vater ebenfalls ein vormaliges Mitglied der Baath-Partei. Aufgrund dessen sei ihre Familie von Bagdad nach Falludscha geflüchtet und wiederum ein Jahr später für vier oder fünf Jahre nach Syrien. Im Jahr 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Falludscha zurückgekehrt. Nach Bagdad habe die Familie nicht mehr zurückkehren können, da das Haus ihres Vaters von der Regierung beschlagnahmt worden sei. So habe ihre Familie im Haus ihres Großvaters gewohnt, welches jedoch im Zuge der Auseinandersetzungen rund um den IS zerstört worden sei. Aufgrund dessen habe sie mit ihrer Familie während der IS-Belagerung in die Türkei flüchten müssen. Nachgefragt gab sie an, dass sie persönlich im Irak keinen wie auch immer gearteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

3. Am 06.09.2016 kam der Drittbeschwerdeführer und am 04.10.2018 die Viertbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als gesetzlicher Vertreter der beiden minderjährigen Kinder stellte der Zweitbeschwerdeführer für den Drittbeschwerdeführer am 13.10.2016 und für die Viertbeschwerdeführerin am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für die minderjährigen Beschwerdeführer keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 28.05.2018 bzw. vom 14.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß „§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß „§ 52 Absatz 9, FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde gemäß „§ 55 Absatz eins bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

6. Am 14.03.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der seitens der Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin römisch 40 abgehalten und mit diesen die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 21.05.2019, Zl.en I413 2199910-1/11E, I413 2199911-1/12E, I413 2199912-1/12E sowie I413 2211201-1/6E wurden die Beschwerden gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen können und seien im Hinblick auf ihre Personen auch keinerlei besondere Rückkehrgefährdungen oder Vulnerabilitäten im Verfahren hervorgekommen.

8. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 zu den Zl.en I413 2199910-1/11E (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie I413 2199911-1/12E (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung mit Willkür belastet, indem es sich nicht konkret mit der allgemeinen als auch der speziellen Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad auseinandergesetzt, zugleich jedoch ihre Rückkehr nach Bagdad mit ihren beiden zwischenzeitlich in Österreich geborenen Kleinkindern für zumutbar befunden habe.

9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, Zl. E 2526-2527/2019-10 wurde ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch die bekämpften Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 zu den Zl.en I413 2199910-1/11E sowie I413 2199911-1/12E, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Aussprüche, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, verletzt worden seien und die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit aufgehoben werden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt, sodass Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlich angefochtenen Bescheide, mit welchem die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden, in Rechtskraft erwuchs.

Begründend wurde seitens des Verfassungsgerichthofes im Hinblick auf die Teilaufhebungen im Wesentlichen ausgeführt, die bekämpften Erkenntnisse enthielten keinerlei Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage im Irak. Das Bundesverwaltungsgericht habe sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den zum Zeitpunkt der Entscheidung knapp sechs Monate bzw. zweieinhalb Jahre alten Kindern der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, nahezu vollständig unterlassen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die spezifische Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers als Eltern zweier minderjähriger Kinder nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt zugrunde gelegt.

10. Am 07.01.2020 wurden die Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt.

11. Am 30.06.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abgehalten und mit ihnen die Beschwerdesache im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der gegenständlich angefochtenen Bescheide erörtert.

12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 14.09.2020, Zl.en I413 2199910-1/27E, I413 2199911-1/29E, I413 2199912-1/27E sowie I413 2211201-1/23E wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der gegenständlich angefochtenen Bescheide (erneut) als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern zwar um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und bei Letzteren um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe handelt, diese jedoch im Falle ihrer Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen werden können und daher im konkreten Fall eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak nicht automatisch dazu führe, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage gerieten und in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würden.

13. Gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020 wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, Zl. E 3373-3376/2020-10 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2020 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien und wurden die bekämpften Erkenntnisse aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nunmehr Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage im Irak treffe, jedoch die Situation der Beschwerdeführer als Familie mit zwei minderjährigen Kindern nicht ausreichend berücksichtige. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. November 2019, E 2526 aus 2019, ua., betont habe, komme eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht. Die Beschwerdeführer als Familie mit zwei Kleinkindern würden jedoch nicht in diese Kategorien fallen. Zudem habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen zu ermitteln, ob die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer - eine Familie mit zwei Kleinkindern - tatsächlich zu unterstützen.

15. Am 28.12.2020 wurden die Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich vorgelegt.

16. Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 gaben die Beschwerdeführer die Vollmachtserteilung an ihre nunmehrige Rechtsvertreterin bekannt.

17. Am 26.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die dritte mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin und unter Beiziehung eines Dolmetschers (neuerlich) zu ihrem Leben in Österreich und ihren familiären Anbindungen im Irak befragt wurden.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihren volljährigen Ehemann (Zweitbeschwerdeführer) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sind sunnitische Moslems. Ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist in Falludscha in der irakischen Provinz al-Anbar (etwa 50 km westlich von Bagdad) geboren und aufgewachsen. Sie hat dort insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung zur Buchhalterin absolviert. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Wenngleich sie im Irak nie gearbeitet hat, sondern Hausfrau war, hat sie aufgrund ihrer Ausbildung eine Chance, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Zweitbeschwerdeführer ist in Bagdad geboren und gehört der Volksgruppe der Kurden an, wuchs jedoch bei seiner arabischstämmigen Mutter auf. Er hat in Bagdad insgesamt zehn Jahre die Schule besucht und im Anschluss seinen Lebensunterhalt als Maler sowie Taxifahrer bestritten. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Auch er hat angesichts seiner Berufserfahrung im Irak eine Chance, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben am 25.06.2014 in Bagdad geheiratet und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers in einem Mietshaus im Stadtviertel ad-Dora gelebt. Die Mutter sowie zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in diesem Stadtviertel Bagdads, jedoch in einem anderen (größeren) Haus. Dieses hat ungefähr 80m2, drei Zimmer, Küche und Badezimmer. Der Zweitbeschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Angehörigen. Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin halten sich in der Türkei auf, im Irak verfügt sie nur noch über entferntere Verwandte.

Der Drittbeschwerdeführer wurde am 06.09.2016 und die Viertbeschwerdeführerin am 04.10.2018 in Österreich geboren. Beide sind gesund.

Alle Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügen sie in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung.

Der Zweitbeschwerdeführer hat Deutsch-Kurse bis zum Sprachniveau B1 besucht und eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt. Überdies hat er Maler- sowie Reinigungs- und Straßenarbeiten für das Stadtamt einer Stadtgemeinde geleistet und eine Einstellungszusage einer Malerei in Vorlage gebracht, welche jedoch nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages - das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Arbeitsentgelt - enthält und darüber hinaus aufschiebend bedingt ist mit seiner Aufenthaltserlaubnis sowie einem „aktuellen Bedarf an Mitarbeitern“. Zudem ging er im Juli und August 2020 für insgesamt etwa sechs Wochen geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Erwerbstätigkeiten nach.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Jahr 2017 einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs sowie von Jänner bis Juni 2020 erstmalig einen Deutsch-Kurs besucht, bislang jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich seit dem Frühjahr 2019 den Kindergarten. Überdies haben die Beschwerdeführer in Österreich Bekanntschaft zu einer älteren Dame, der im Jahr 1939 geborenen Zeugin römisch 40 , geschlossen, wobei sich BEHAM und die Beschwerdeführer im Bedarfsfall wechselseitig im Rahmen diverser Alltagstätigkeiten (Behördengänge, Arztbesuche, Haushaltsführung, Gartenarbeiten) unterstützen.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Den Beschwerdeführern droht keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder eine erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall ihrer Rückkehr weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat bedroht wäre.

Weder der Drittbeschwerdeführer noch die Viertbeschwerdeführerin sind typischen Vulnerabilitäten von Minderjährigen bei der Rückkehr in den Irak ausgesetzt, da ihre arbeitsfähigen und gesunden Eltern mit Ihnen zurückkehren können, von ihren im Irak lebenden Verwandten in deren Haus aufgenommen werden und sie somit nicht unbegleitet sind und ihre Eltern sie vor typischen Vulnerabilitäten von Minderjährigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schützen werden. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben als irakische Staatsbürger das Recht auf kostenlose Schulbildung.

Wegen der aktuellen COVID-19 Pandemie wird es dem Zweitbeschwerdeführer und der Erstbeschwerdeführerin in der aktuellen Situation schwerfallen, eine angemessen bezahlte Arbeit zu finden, womit aktuell das Risiko besteht, dass der Unterhalt ihrer Kinder bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gefährdet sein kann.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage:

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020

-             ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020

-             AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020

-             Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020

-             Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020

-             Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020

-             MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020

-             New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020

-             Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020

-             Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich Juli nur noch 569 zivile Todesopfer im Irak (Statista 19.08.2020).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).

Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).

Quellen:

-             ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

-             Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (19.08.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 8.9.2020

1.3.3. Sicherheitslage Bagdad:

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

Quellen:

-             Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 13.3.2020

-             ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020

-             OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, http://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 13.3.2020

Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll der IS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten.

In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.

Quellen:

-             UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 16.6.2020

Im Jahr 2018 wurden in Bagdad insgesamt 392 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 566 Todesopfern geführt hatten. Die Anzahl der zivilen Todesopfer hatte sich hierbei im Vergleich zum Vorjahr 2017 – wo es noch zu 487 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit insgesamt 1032 zivilen Todesopfern gekommen war – mehr als halbiert.

Im Jahr 2019 kam es bei 42 sicherheitsrelevanten Vorfällen zu 37 Todesfällen und 13 verletzten Personen. Im ersten Halbjahr 2020 (Jan-Jul) waren bei vier Vorfällen nur mehr 3 Getötete sowie 5 Verletzte zu beklagen.

Die Anzahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner halbierte sich im Gouvernement Bagdad vom Jahr 2017 auf 2018 ebenfalls von 7,36 auf 14,38.

Die Stadtviertel mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, welche zu zivilen Todesopfern geführt haben, waren Adamiyah – mit 78 sicherheitsrelevanten Vorfällen und insgesamt 94 zivilen Todesopfern – gefolgt von Al-Rusafa (77 Vorfälle/161 zivile Todesopfer) und Al-Mada'in (63 Vorfälle/69 zivile Todesopfer). Die mit Abstand höchste Anzahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohnern wurde in Al-Tarmia verzeichnet (35,80), gefolgt von Al-Mada'in (15,91) und Adamiyah (8,25).

Bei den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen im Jahr 2018 in Bagdad handelte es sich um Schießereien (46,4%), gefolgt von Exekutionen/sumerischen Tötungen (30,6%) und unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (20,7%).

Quellen:

-             EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Report-Iraq-Security-situation.pdf, S 57-58, S 72-80 sowie S 82-85, Zugriff 16.6.2020

-             EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage Oktober 2020, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf, S 89 Zugriff 08.03.2021

Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Quellen:

-             EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 29, Zugriff 16.6.2020

1.3.4. Protestbewegung:

Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018).

So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019).

Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).

Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vergleiche ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vergleiche Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vergleiche AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).

Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).

Quellen:

-             AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october, Zugriff 13.3.2020

-             AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html, Zugriff 13.3.2020

-             AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html, Zugriff 13.3.2020

-             Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 13.3.2020

-             Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 13.3.2020

-             Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 13.3.2020

-             AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020

-             BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 13.3.2020

- Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep römisch eins s Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020

-             Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 13.3.2020

-             ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html, Zugriff 13.3.2020

-             ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 13.3.2020

-             ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020

-             RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020

-             RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html, Zugriff 13.3.2020

-             RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html, Zugriff 13.3.2020

-             Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 13.3.2020

-             UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

-             WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 13.3.2020

1.3.5. Sunnitische Araber:

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).

Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.6. Kurden:

Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden. Während sich die arabische Bevölkerung vorwiegend in den westlichen Landesteilen, der Zentralregion und im Süden des Landes verteilt, leben die Kurden mehrheitlich im Nordosten. Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 6.2019c).

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der KRI leben. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.1.2019). Insbesondere in diesen „umstrittenen Gebieten“ waren und sind Kurden und andere Minderheiten mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt seitens der Regierungstruppen, insbesondere der mit dem Iran verbündeten PMF-Milizen, konfrontiert (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.7. Frauen:

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vergleiche OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 13.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020

-             K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020

-             UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018): Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-131218-en.pdf, Zugriff 13.3.2020

Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).

Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vergleiche FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).

Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020).

Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vergleiche USCIRF 4.2019).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002196.html, Zugriff 13.3.2020

-             OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E, Zugriff 13.3.2020

-             UNFPA - United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The%20GBV%20Assesment.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018).

Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vergleiche Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020).

Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Auch danach hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI ein privat betriebenes und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 11.3.2020). Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 11.3.2020).

Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vergleiche Lattimer EASO 26.4.2017).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-iraq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 4.3.2020; vergleiche AA 12.1.2019). Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis14 Jahren (AA 12.1.2019). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte „Ehen auf Zeit“ (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 11.3.2020). „Ehe auf Zeit“ ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Zwangsehen und „Ehen auf Zeit“ werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak sowie in Ländern wie Syrien, Jordanien und Kuwait zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019).

Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 12.1.2019).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Obwohl die „Blutgeld-Ehe“ seit den 1950er Jahren mit dem irakischen Personenstandsgesetz von 1959 gesetzlich verboten ist, erlebt diese Praxis vor allem im Südirak, wo sich Bürger zur Konfliktbewältigung wieder vermehrt an Stämme wenden, einen Aufschwung. Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf Kurdisch als badal khueen oder jin be xwên bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements „als Kompensation“ bzw. „als Ersatz“ für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vergleiche France 24 18.4.2019; Al-Monitor 18.6.2015). Sogar Kinder, die in einer solchen Ehe geboren werden, werden als „Kinder der Fasliya" gebrandmarkt (France 24 18.4.2019).

Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetzt Nr. 8 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, dass auch die Zwangsehe, die Kinderehe und die Blutgeld-Ehe unter Strafe stellt (PKI 21.6.2011).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Al-Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-dispute-settlement.html, Zugriff 13.3.2020

-             BBC News (4.10.2019): The teenager married too many times to count, https://www.bbc.co.uk/news/extra/iuKTEGjKgS/teenage_iraq_brides, Zugriff 13.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             FO - Fair Observer (29.12.2015): Woman-for-Blood Marriages Persist in Iraq, https://www.fairobserver.com/region/middle_east_north_africa/woman-for-blood-marriages-persist-in-iraq-21101/, Zugriff 13.3.2020

-             France 24 (18.4.2019): In Iraq, tribal traditions rob women, girls of rights, https://www.france24.com/en/20190418-iraq-tribal-traditions-rob-women-girls-rights, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (17.12.2017): Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls, https://www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls, Zugriff 13.3.2020

-             Musawah, publiziert durch CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (11.2019): Thematic Report on Article 16, Muslim Family Law and Muslim Women's Rights in Iraq; 74th CEDAW Session, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37333_E.docx, Zugriff 13.3.2020

-             OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E, Zugriff 13.3.2020

-             PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Raseef22 (17.8.2016): In Iraq, Women are Offered as Tributes to Settle Tribal Vendettas, https://raseef22.com/en/life/2016/08/17/fasliya-marriage-iraq-girls-peace/, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Ehrenverbrechen an Frauen

Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).

Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).

Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020).

Das Strafgesetzbuch sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als Familiensache erachtet, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt (MRG 11.2015). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 4.3.2020). Täter werden oft freigesprochen oder zu sehr milden Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweise vorliegen (MRG 11.2015).

Quellen:

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

-             MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation)

Das Thema der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen im Irak war lange Zeit ein Tabu, über das kaum gesprochen wurde. Erst als durch Studien die alarmierend hohe FGM-Rate im kurdischen Norden aufgezeigt wurde, hat sich dies geändert (MRG 11.2015). Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Kurdischen Region im Irak (KRI) die Genitalverstümmelung unter Strafe (AA 12.1.2019; vergleiche PKI 21.6.2011). Die UNO arbeitet mit Regierungsinstitutionen und lokalen NGOs zusammen, um FGM durch Sensibilisierungskampagnen zu verhindern (UNICEF 6.2.2019). NGOs berichten jedoch, dass die Praxis weiter betrieben wird, vor allem in ländlichen Gebieten. Das Prozedere wird hierbei überwiegend im Familienverband von weiblichen Familienmitgliedern oder traditionellen „Hebammen“ an Mädchen im Alter von 4 bis 12 Jahren durchgeführt (Home Office Februar 2020). Allerdings geht die FGM-Rate kontinuierlich zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche UNICEF 6.12.2018). Etwa 7,4% der irakischen Frauen im Alter von 15-49 Jahren sind einer FGM unterzogen worden, In der KRI sind es 37,5%, im Zentral- und Südirak hingegen nur 0,4%. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren ist der Prozentsatz mittlerweile auf 1% gesunken, bzw. auf 3% in der KRI (UNICEF 6.12.2018).

Außerhalb der KRI gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung von FGM (AA 12.1.2019). Dabei gibt es laut einer Studie in Kirkuk auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß (AA 12.1.2019).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Home Office (February 2020): Country Policy and Information Note, Iraq: Female Genital Mutilation (FGM) (Version 2.0), https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/866087/Iraq_-__FGM_-_CPIN_-_v2.0_-_February_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 9.9.2020

-             MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2.2019): Protecting Girls in Iraq from Female Genital Mutilation, https://www.unicef.org/iraq/press-releases/protecting-girls-iraq-female-genital-mutilation, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Weibliche Familienoberhäupter, Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen

Die hohe Anzahl an Todesopfern in den Konfliktjahren, die meisten davon männlich, hat zu einem hohen Anteil an Haushalten mit weiblichen Familienoberhäuptern geführt (IOM 4.2019). Einer Studie zufolge haben etwa 8,9% der Haushalte einen weiblichen Haushaltsvorstand (UNICEF 6.12.2018). Gemäß einer anderen Quelle sind allein 10% der irakischen Frauen Witwen und viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien (AA 12.1.2019).

Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien, Behörden und NGOs angewiesen. Während theoretisch die meisten Frauen im Irak theoretisch Anspruch auf öffentliche oder NGO-Hilfe haben, erhalten in der Praxis nur 20-25% von ihnen diese Hilfe. Darüber hinaus deckt die Hilfe nur einen Teil des jeweiligen Haushaltsbedarfs ab (FIS 22.5.2018). Haushalte mit weiblichen Familienoberhäuptern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNHCR 11.2018). Aufgrund vieler Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung müssen Frauen auf andere Mittel zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wie Geld leihen, Essen rationieren und ihre Kinder zur Arbeit schicken (FIS 22.5.2018; vergleiche UNHCR 11.2018).

Im Kontext einer Gesellschaft, in der die Erwerbstätigkeit von Frauen traditionell gering ist, sind solche Haushalte mit erhöhten bürokratischen Hindernissen und sozialer Stigmatisierung, insbesondere auch im Rückkehrprozess konfrontiert (IOM 4.2019).

Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.1.2019). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 11.3.2020).

Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vergleiche HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). 2018 wurde ein Anstieg von Scheidungsanträgen, insbesondere durch Frauen verzeichnet. Obwohl nicht verfolgt wurde, ob es sich dabei um IS-bezogene Scheidungen handelte, wurde insbesondere in sunnitischen Regionen unter vormaliger IS-Herrschaft, wie Anbar und Ninewa, ein Anstieg verzeichnet (NBC 5.7.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vergleiche FIS 22.5.2018).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (28.8.2019): Iraq: School Doors Barred to Many Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015675.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (25.2.2018): Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425202.html, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - International Organization for Migration (4.2019): reasons to remain: an in-depth analysis of the main districts of displacement, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/IDP_Districts_of_Displacement_Factsheets.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             NBC News (5.7.2018): Divorce on the rise in Iraq as wives cut ties to ISIS militants, https://www.nbcnews.com/news/world/divorce-rise-iraq-wives-cut-ties-isis-militants-n888541, Zugriff 13.3.2020

-             OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development (12.2018): SIGI - Social Institutions & Gender Index 2019 - Iraq, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/IQ.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2018): Humanitarian Needs Overview 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67416; Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).

Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019).

Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/, Zugriff 13.3.2020

-             UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.8. Kinder:

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).

Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).

Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern

Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata’ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019). Die Vereinten Nationen untersuchen die Rekrutierung und Verwendung von 39 Kindern durch die Konfliktparteien, darunter fünf Buben im Alter von zwölf bis 15 Jahren, die von der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt wurden (UN General Assembly 30.7.2019). Berichten zufolge rekrutieren sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG), der militärische Arm der Kurdische Arbeiterpartei (PKK), und die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder und setzen diese als Soldaten ein. Genaue Zahlen sind zwar nicht verfügbar, aber sie werde auf einige Hundert geschätzt (USDOS 11.3.2020). Seit der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2017 gibt es keine neuen Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS (USDOS 11.3.2020). Zuvor hatte der IS ab 2014 tausende Kinder rekrutiert. Diese wurden als Frontkämpfer, Selbstmordattentäter, zur Herstellung und Anbringung von Sprengsätzen, zur Durchführung von Patrouillen, als Wächter und Spione und für eine Vielzahl von Unterstützungsaufgaben eingesetzt (HRW 6.3.2019). Die Zentralregierung sowie die Regierung der Kurdischen Region im Irak verfolgen solche Kinder gemäß ihren Terrorismusbekämpfungsgesetzen. Etwa 1.500 irakische Kinder werden wegen des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen (The New Arab 8.3.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen (HRW 6.3.2019).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess” Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities, Zugriff 13.3.2020

-             UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq, Zugriff 13.3.2020

-             UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 13.3.2020

-             UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 13.3.2020

Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes

Gemäß Artikel 18 der irakischen Verfassung erhält jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die irakische Staatsbürgerschaft. Das irakische Staatsbürgerschaftsgesetz von 2006 legt fest, dass eine Person Iraker bzw. Irakerin ist, wenn sie einen irakischen Vater oder eine irakische Mutter hat, oder wenn sie im Irak geboren wurde und die Eltern unbekannt sind. Der Innenminister kann jede Person mit einer irakischen Mutter und einem unbekannten oder staatenlosen Vater, die außerhalb des Irak, geboren wurde, als irakisch betrachten, wenn diese Person innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) um die irakische Staatsangehörigkeit ansucht.

Zitierten Quellen zufolge kann ein im Ausland geborenes Kind als irakischer Staatsbürger in einer irakischen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) registriert werden. Die Geburt ist binnen zweier Monate zu registrieren. Im Fall einer Verzögerung sei eine Gebühr in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [~7,85 € (Stand 23.3.2020)] zu bezahlen.

Für die Registrierung benötigt werden: die Geburtsurkunde des Kindes, bestätigt durch das Außenministerium des Geburtslandes, die irakischen Ausweise und Staatsangehörigkeitsnachweise der Eltern, sowie eine Heiratsurkunde, sollte die Ehe nicht in den Ausweisen vermerkt sein, bzw. auch das Personenstandsdokument des Vaters. Einer der Quellen zufolge muss der Vater in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein, oder der Ehevertrag zur Belegung der Vaterschaft des Kindes vorgelegt werden.

Quellen:

-             Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (25.3.2020): Irak - Registrierung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes (Anfragende Stelle: BVwG), https://www.ecoi.net/en/file/local/2029070/IRAK_RA_Registrierung+der+Geburt+eines+im+Ausland+geborenen+Kindes_2020_....odt, Zugriff 9.9.2020

Das Schulsystem im Irak

Das Bildungssystem im Irak ist zentralisiert und alle Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad. Trotz der zentralstaatlichen Organisation gibt es Unterschiede im Lehrplan zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem Rest des Landes. Darüber hinaus bestehen auch innerhalb der drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya Unterschiede im Lehrplan.

Alle Ausbildungsstufen, von der Volksschule bis zur Hochschule, sind kostenlos. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend, in der Region Kurdistan sind die ersten neun Schuljahre verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule erhalten SchülerInnen ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida’iya). 12 bis 15-jährige SchülerInnen besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die SchülerInnen ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i’dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. In den drei kurdischen Provinzen umfasst die Grundschule neun Jahre und wird mit einer nationalen Prüfung abgeschlossen, mit der auch der mittlere Schulabschluss erreicht wird.

Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten SchülerInnen wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Die Region Kurdistan vergibt ein eigenes Hochschulreifezeugnis. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die SchülerInnen, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die SchülerInnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden.

Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, hat ein/e SchülerIn die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i’dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige KrankenpflegerInnen, SozialarbeiterInnen oder PolizistInnen aus. Den besten zehn Prozent der SchülerInnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben.

Der Lehrplan der Volksschule beinhaltet Fächer wie Mathematik, Arabisch, islamische Religion, Naturwissenschaft, Sport und Kunst. Ab dem dritten Volksschuljahr wird Englisch eingeführt. In Schulen, in denen mehr als 25 Prozent der SchülerInnen nicht arabischstämmig sind, wird als zusätzliches Fach zweimal pro Woche die Muttersprache (zum Beispiel Kurdisch oder Turkmenisch) unterrichtet. Im sechsten Jahr der Volksschule stehen die Fächer Arabisch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaft, Geschichte, Geographie, islamische Religion und Nationalkunde am Lehrplan. In der Mittelschule, das heißt ab dem siebten Schuljahr, kommen Fächer wie Geschichte, Geographie, Chemie, Physik und Biologie hinzu. Zudem gibt es auch etwa 1.200 private Volksschulen (Stand 2012), die vom Bildungsministerium zugelassen sind und deren Lehrplan dem der öffentlichen Schulen ähnelt. Diese privaten Schulen bieten oft zusätzliche Fächer wie zum Beispiel weitere Fremdsprachen an und haben im Vergleich zu öffentlichen Schulen eine gute Lehrqualität. Sie erfordern jedoch hohe Schulgebühren und sind daher nur der reichen Elite zugänglich.

Der irakische Staat gibt vor, dass der Islam die einzige offizielle Religion ist und daher als einzige in den öffentlichen Schulen vom ersten bis zum letzten Schuljahr unterrichtet werden muss. Der Inhalt dieses Unterrichts kann variieren, je nachdem, ob sich die Schule in einem vornehmlich schiitischen oder sunnitischen Gebiet befindet. Mitgliedern religiöser Minderheiten steht es frei, diesen Unterricht nicht zu besuchen. Die religiösen Minderheiten organisieren ihren Religionsunterricht privat in ihren Kirchen und Tempeln. Für christliche und jesidische Gemeinschaften besteht die Möglichkeit, dass sie in Gebieten, in denen sie die Mehrheitsbevölkerung stellen, Religionsunterricht in der Schule anbieten, jedoch nicht in gleichem Ausmaß wie beim islamischen Religionsunterricht. Aufgrund der konfessionellen Spaltungen zwischen Schiiten und Sunniten im Land hat sich der Einfluss islamischer Kleriker auf die Unterrichtsinhalte auch auf Fächer außerhalb des Religionsunterrichts ausgeweitet. Der Unterricht, der unter dem Baath-Regime Saddam Husseins noch vom Nationalismus geprägt war, wurde nach dem Sturz des Regimes immer stärker von religiösen Inhalten beeinflusst.

Bis zum Fall des Regimes von Saddam Hussein 2003 war die Geschlechtertrennung in Schulen weniger verbreitet. Seither werden mit dem wachsenden Einfluss islamischer Lehren auf das Schulsystem zunehmend Mädchen von Buben im Schulunterricht getrennt. Erst die Hochschulausbildung ist dann wieder koedukativ. Die religiösen Strömungen in der Gesellschaft, die in den letzten Jahren an Stärke gewonnen haben, üben mit ihren religiösen Lehren einen zunehmenden Einfluss auf Lehrpläne und Unterrichtsfächer aus. Darüber hinaus werden mehr und mehr spezifisch sunnitische oder schiitische Schulen gegründet, die eine Alternative zu den überfüllten staatlichen Schulen darstellen sollen.

Unter dem ehemaligen Präsidenten al-Maliki waren aus internationalen Geldern bis zu 825 Millionen US-Dollar für die Verbesserung des Bildungsbereichs und den Bau von Schulen bereitgestellt worden. Bürokratische Hürden bei der Umsetzung führten aber dazu, dass am Ende von al-Malikis Amtszeit 2016 nur 6 Prozent der Projekte umgesetzt worden waren. Der Verzug beim Bau neuer Schulen führt zu großen Schulklassen und wenig direktem Kontakt zwischen einzelnen SchülerInnen und ihrem Lehrer. Laut Angaben von Lehrern in den südlichen Provinzen Babil und Thi Qar umfassen Schulklassen dort 50 bis 70 Kinder. In Thi Qar berichtet ein Lehrer, dass es schwer sei, die SchülerInnen unter Kontrolle zu halten und man daher die Unterrichtsstunden auf weniger als 45 Minuten reduziert habe.

Besonders in den ländlichen Gegenden gestaltet sich der Unterricht schwierig, da die Schulgebäude teilweise heruntergekommen und schwer zu erreichen sind. In ländlichen Gebieten ist auch die Schulabbruchsrate höher, da viele Jugendliche früh anfangen zu arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen.

Die Schüler nehmen Unterrichtsstoff mithilfe von Auswendiglernen auf und Kreativität und eigenem Entdecken wird kein Raum gelassen. Laut Angaben eines Lehrers aus dem Jahr 2013 ist das allgemeine Unterrichtsniveau schlecht, und es kommt verbreitet vor, dass Bestechung sowie Nepotismus an den Schulen eingesetzt werden, damit die SchülerInnen ihre Prüfungen bestehen. Darüber hinaus ist der Unterricht noch immer auf traditionellen, rigiden Lehrmethoden aufgebaut, bei denen der Unterrichtsinhalt in einer monotonen und nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt wird. Einem weiteren Lehrer zufolge lernen SchülerInnen beispielsweise englische Vokabeln auswendig, können aber keine Texte schreiben oder Englisch sprechen, da die LehrerInnen selbst die Sprache oft nicht fließend beherrschen. Auch diese Aussage stammt aus 2013.

Jahrzehnte von Konflikt und mangelnden Investitionen haben das Bildungssystem stark strapaziert. Jede zweite öffentliche Schule benötigt Renovierungsarbeiten, Klassen sind überfüllt und es mangelt an Lehrern, insbesondere in den stark vom Konflikt mitgenommenen Regionen wie Mossul und Sindschar in der Provinz Ninawa. Während in Ninawa, einer der bevölkerungsreichsten Provinzen des Landes, 9,6 Prozent der Mädchen und 7,2 Prozent der Buben im Volksschulalter keine Schule besuchten, waren es in der Sekundarschule bereits 28 Prozent der Mädchen und 15 Prozent der Buben. In den meisten öffentlichen Schulen treffen 60 Schüler auf einen Lehrer und die Schulen arbeiten in mehreren Schichten pro Tag, wodurch die Schulzeit für jeden Schüler auf drei Stunden pro Tag verkürzt werden muss. In solchen Umständen steigt die Rate der Schulabbrüche. Die Rückeroberung der Gebiete vormals unter Kontrolle der Gruppe Islamischer Staat im Nordwesten des Landes und die daraus resultierende Vertreibung hindert weiterhin den Zugang zu Bildung in diesen Regionen. Der Mangel an funktionierenden Schulen in urbanen und ländlichen Gegenden sowie in Lagern für Binnenvertriebene hat zu starker Überbelegung und Einschränkung von Schulplätzen geführt.

Quellen:

-             ACCORD (Mai 2020): Das Schulsystem im Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030026/Schulsystem+Irak_2020.pdf, Zugriff 9.9.2020

Zugang zum Bildungssystem

Nach neuesten Schätzungen besuchen 14% der Kinder im Schulalter keine Schule im Irak. Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung ist nicht gewährleistet. Das staatliche Bildungssystem ist in allen Stufen kostenfrei. In privaten Bildungseinrichtungen variieren die Gebühren je nach Institution. Die Schulpflicht beginnt ab sechs Jahren. Laut einer im Jahr 2018 UNICE-Umfrage besuchen in Bagdad 92,2% (93,3% in Zentral-Bagdad und 89,6% in den Randzonen) der Kinder die Grundschule; 92,1% (92,7% in Zentral-Bagdad und 90,6% in den Randzonen) der Buben und 92,2% (93,9% in Zentral-Bagdad und 88,6% in den Randzonen) der Mädchen.

Die rückkehrenden Personen benötigen folgende Dokumente für eine Schulanmeldung: Ausweiskopien des Kindes und der Eltern, Food Ration Card und Fotos.

Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert, unter anderem das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

Quellen:

-             Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (11.12.2019): Irak – Zugang zum Bildungssystem (Anfragende Stelle: BVwG), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023839/IRAK_RF_MLD_Zugang+zum+Bildungssystem_2019_12_11_KE.odt, Zugriff 9.9.2020

1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).

Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.10. Grundversorgung und Wirtschaft:

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020

-             Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020

-             FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020

-             FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020

-             GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020

-             Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020

-             K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E, Zugriff 13.3.2020

-             Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020

-             USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

-             WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020

-             WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.11. Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine "Art". Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder "Art". der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (EASO 06 aus 2019,).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 89f, Zugriff 20.04.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020

-             UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 13.3.2020

1.3.12. COVID-19-Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 08.03.2021, 475.070 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.713 Todesfälle (https://coronavirus.jhu.edu/region/austria); im Irak wurden bislang 726.548 Infektionen bestätigt, davon sind 13.572 Personen verstorben (https://coronavirus.jhu.edu/region/iraq). In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate in Österreich somit prozentual deutlich höher als jene im Irak.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%.

Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.7. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vergleiche GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).

Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).

Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).

Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vergleiche MEMO 3.8.2020).

Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen COVID-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).

Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgendavon (UNHCR 4.8.2020).

Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige COVID -19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).

Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).

Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 4. bis zum 11.August COVID -19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).

Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen COVID -19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf COVID -19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020)

Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020).

Alle Schulen im Irak sind geschlossen (UNHCR 6.12.2020).

Quellen:

-             AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 15.7.2020

-             Al Jazeera (23.7.2020): Iraq resumes commercial flights despite rise in corona virus cases, https://www.aljazeera.com/news/2020/07/iraq-resumes-commercial-flights-rise-coronavirus-cases-200723120054091.html, Zugriff 6.8.2020

-             BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten(6.8.2020): Reiseinformation–Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 6.8.2020

-             BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 15.7.2020

-             Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 9.9.2020

-             Garda (4.8.2020): Iraq: Kurdish Authorities close border with Turkey on August 4 due to COVID-19 /update 46, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/365991/iraq-kurdish-authorities-close-border-with-turkey-on-august-4-due-to-covid-19-update-46, Zugriff 6.8.2020

-             GoI - Government of Iraq (7.7.2020): Covid-19: Higher Committee for Health and National Safety announces new measures, https://gds.gov.iq/covid-19-higher-committee-for-health-and-national-safety-announces-new-measures/, Zugriff6.8.2020

-             GoI - Government of Iraq (27.7.2020): Covid-19: Iraqi government imposes total curfew during Eid Al-Adha, permits reopening of private health clinics, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-imposes-total-curfew-during-eid-al-adha-permits-reopening-of-private-health-clinics/, Zugriff 6.8.2020

-             Gov.KRD - Kurdistan Regional Government (5.8.2020): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff6.8.2020

-             IRC - International Rescue Committee (2.7.2020): Iraq: 600% rise in COVID-19 cases through June means urgent action is needed to slow the spread of the disease, https://www.rescue.org/press-release/iraq-600-rise-covid-19-cases-through-june-means-urgent-action-needed-slow-spread, Zugriff 6.8.2020

-             MEMO - Middle East Monitor (3.8.2020): 'Total curfew': Coronavirus cases, deaths rise in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20200803-total-curfew-coronavirus-cases-deaths-rise-in-iraq/, Zugriff 6.8.2020

-             Rudaw (1.8.2020): Commercial flights to and from the Kurdistan Region resume after months long ban, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/01082020, Zugriff 6.8.2020

-             Rudaw (3.8.2020A): Further travel, social restrictions announced in KRG lockdown update, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/030820201, Zugriff 6.8.2020

-             Rudaw (3.8.2020B): Major Erbil hospital to only treat coronavirus patients as cases surge, https://www.rudaw.net/english/lifestyle/03082020, Zugriff 6.8.2020

-             UNHCR (4.8.2020): IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Iraq%20-%20COVID-19%20Update%20-%2004-08-20.pdf, Zugriff 6.8.2020

-             UNHCR (6.12.2020): IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-unhcr-covid-19-update-6-december-2020, Zugriff 4.1.2021

-             WFP - World Food Programme (2.6.2020): Iraq COVID-19 Food Security Monitor, Weekly Update – Issue 7, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COVID%20Weekly%20Food%20Security%20Monitor%20Iraq_2June2020_EN_final%20draft.pdf, Zugriff 5.6.2020

1.3.13. Behandlung nach Rückkehr:

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Quellen:

-             AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020

-             IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

-             UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zum Irak sowie in die seitens der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJWEB-P), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung am 14.03.2019 in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers sowie der seitens der Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin römisch 40 , einer zweiten Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sowie einer dritten Beschwerdeverhandlung am 26.02.2021 in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund ihrer im Verfahren in Vorlage gebrachten, identitätsbezeugenden Dokumente (Erstbeschwerdeführerin: Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis; Zweitbeschwerdeführer: Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Führerschein; Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin: österreichische Geburtsurkunden) fest.

Die Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten „Ehevertrag“ (mit beglaubigter Übersetzung aus dem Arabischen), ausgestellt am 25.06.2014 durch das Gericht für Familienangelegenheiten Al-Bayaa Anmerkung, Stadtviertel von Bagdad).

Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Verfahren diverse niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht hat. Im Administrativverfahren hatte sie den Befund eines Facharztes für medizinische Radiologie vom 12.02.2018 in Vorlage gebracht, wonach an ihr eine „diskrete, rechtskonvexe Skoliose bei etwas überstreckter Lordose“ Anmerkung, eine leichte Verkrümmung der Wirbelsäule), an welcher etwa 4 bis 10% der österreichischen Bevölkerung leidet und welche überhaupt erst ab einem erheblichen Schweregrad behandlungsbedürftig ist vergleiche https://www.minimed.at/medizinische-themen/bewegungsapparat/skoliose/, Zugriff 08.09.2020), diagnostiziert worden sei. Eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit geht aus dem vorgelegten Befund nicht hervor. Im Vorfeld der zweiten Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 brachte sie noch die Bestätigung einer Zahnarztpraxis in Vorlage, wonach am 15.06.2020 ein nicht näher bezeichneter dentalchirurgischer Eingriff an ihr vorgenommen worden sei, wobei „in ca. drei Monaten“ eine chirurgische Weiterbehandlung in der Praxis erfolge. Besagten Eingriff erwähnte die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 jedoch gar nicht mehr und antwortete auf die Frage des erkennenden Richters, ob sie an chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen leide, dass es ihr gut gehe, sie jedoch (ohne einen betreffenden Befund in Vorlage zu bringen) einen nicht bösartigen Knoten in der Brust habe, welcher in zwei Jahren wieder kontrolliert werden müsse. Sie befinde sich nicht in medikamentöser Behandlung und nehme nur ab und zu - jedoch nicht regelmäßig - Kopfschmerztabletten. In der jüngsten Beschwerdeverhandlung am 26.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin schließlich an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, weshalb zusammengefasst die Feststellung zu treffen war, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Auch ist keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ersichtlich.

Im Hinblick auf die weiteren Beschwerdeführer wurden keinerlei maßgebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 gab der Zweitbeschwerdeführer erstmals an, eine - nicht näher bezeichnete - Spritze gegen eine Stauballergie erhalten zu haben. Daraus ist eine nennenswerte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erkennbar und wurden insbesondere auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich an, dass ihre Kinder gesund sind, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Aus einem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 04.03.2019 geht zudem hervor, dass der Drittbeschwerdeführer auf Grund einer klinischen Untersuchung für den Besuch des Kindergartens geeignet ist.

Der Umstand, dass die Mutter sowie zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor im selben Stadtviertel (ad-Dora) in Bagdad leben, in welchem sie gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bis zu deren Ausreise gelebt hatten, nunmehr jedoch in einem anderen (größeren) Haus sowie die näheren Feststellungen zu diesem gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zweitbeschwerdeführers zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 26.02.2021. Der Zweitbeschwerdeführer gab ausdrücklich an, zuletzt vor neun Tagen mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2021, S. 6), sodass die entsprechende Feststellung zum Kontakt zu den Angehörigen in Bagdad zu treffen war. Der Behauptung, dass „eigentlich kein Kontakt mehr“ bestehen würde (Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2021, S. 6), weil der Zweitbeschwerdeführer „keinen Bezug mehr für das Leben im Irak“ (ebd.) habe, kommt vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die Feststellung, wonach alle Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.

Dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Aus diesem Umstand ergibt sich überdies zweifelsfrei die Feststellung ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.

Die Kursbesuche der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, dessen Deutsch-Kenntnisse auf A2-Niveau, seine geleisteten Maler- sowie Reinigungs- und Straßenarbeiten für das Stadtamt einer Stadtgemeinde sowie der Kindergartenbesuch des Drittbeschwerdeführers seit dem Frühjahr 2019 ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben.

Die Einstellungszusage zugunsten des Zweitbeschwerdeführers seitens einer Malerei-Firma, welche jedoch nicht den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages - das Arbeitsentgelt - enthält und zudem aufschiebend bedingt ist mit seiner Aufenthaltserlaubnis sowie einem „aktuellen Bedarf an Mitarbeitern“, ergibt sich aus einer Vorlage derselben, datiert mit 24.02.2021.

Dass der Zweitbeschwerdeführer im Juli und August 2020 für insgesamt etwa sechs Wochen geringfügigen, per Dienstleistungsscheck entlohnten Erwerbstätigkeiten nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Die Bekanntschaft der Beschwerdeführer zur Zeugin römisch 40 , als auch der Umstand, dass sich Frau römisch 40 und die Beschwerdeführer fallweise wechselseitig im Rahmen diverser Alltagstätigkeiten unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers als auch der Zeugin römisch 40 im Verfahren (im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung in der ersten Beschwerdeverhandlung am 14.03.2019, einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen, handschriftlichen Schreiben vom 28.06.2018 sowie einem handschriftlichen Unterstützungsschreiben vom 30.12.2019).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwH). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Ehepaar mit zwei Kleinkindern, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zum Irak im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Falle der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt römisch zwei.1.3. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation im Jahr 2015, als die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Ausreise angetreten hatten, vergleichbar ist.

Die Zahl der im Irak durch Gewalt ums Leben gekommenen ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so belief sich deren Anzahl im Jahr 2019 nur noch auf rund 2.300. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich Juli nur noch 569 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.2.).

Auch in Bagdad, der Heimatstadt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, wo diese bis zu ihrer Ausreise gelebt haben und nach wie vor über ein intaktes familiäres Netzwerk verfügen, hat sich die Situation im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Land in den Jahren 2018 und 2019 weitestgehend stabilisiert. Über das Jahr 2018 hinweg blieben noch Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkten, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.3.).

Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in Bagdad ist zuletzt stetig (weiter) gesunken, sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer bloßen Präsenz Opfer von terroristischen Anschlägen oder kriminellen Aktivitäten werden würden, in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht erkannt werden kann, zumal der Anzahl der zivilen Opfer die Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad gegenübersteht, welche die reale Gefahr, dass gerade die Beschwerdeführer wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würden, nahezu ausschließt vergleiche zur Lage in Bagdad VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Ausgehend von den aktuellsten veröffentlichten Zahlen von EASO wurden im Jahr 2018 in Bagdad noch insgesamt 392 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu 566 Todesopfern geführt hatten. Die Anzahl der zivilen Todesopfer hatte sich hierbei im Vergleich zum Vorjahr 2017 - wo es noch zu 487 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit insgesamt 1032 zivilen Todesopfern gekommen war - mehr als halbiert, ebenso wie die Anzahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Im Jahr 2019 kam es bei 42 sicherheitsrelevanten Vorfällen zu 37 Todesfällen und 13 verletzten Personen. Im ersten Halbjahr 2020 (Jan-Jul) waren bei vier Vorfällen nur mehr 3 Getötete sowie 5 Verletzte zu beklagen. Das Stadtviertel ad-Dora, in welchem die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise bei Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers gelebt haben, welche nach wie vor im selben Stadtviertel - nun jedoch in einem größeren Haus - leben, zählte überdies ausgehend von den EASO-Berichten im Jahr 2018 weder zu den drei Stadtvierteln Bagdads mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, welche zu zivilen Todesopfern geführt haben, noch zu jenen drei Stadtvierteln mit der höchsten Anzahl ziviler Todesoper pro 100.000 Einwohner vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.3.).

Sofern der VwGH wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat vergleiche zuletzt VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686 mwH), ist im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer an dieser Stelle überdies explizit auf die seitens EASO vertretene Ansicht zu verweisen, wonach es im Gouvernement Bagdad nur noch derart selten zu willkürlichen, sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, dass nicht automatisch Gründe dafür vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.3.), wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer wurden im Verfahren jedoch nicht substantiiert vorgebracht. Sofern der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 auf die Gefahr einer Verfolgung seiner Familie aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Baath-Partei hingewiesen hat (Protokoll S 14), so verkennt er augenscheinlich, dass einer neuerlichen Aufrollung dieses Fluchtvorbringens im Hinblick auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer im Irak die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 zu den Zl.en I413 2199910-1/11E, I413 2199911-1/12E, I413 2199912-1/12E sowie I413 2211201-1/6E entgegenstehen, mit welchen die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die diesbezüglich geltend gemachten Fluchtvorbringen hierbei für nicht glaubhaft befunden wurden.

Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass sich auch in Zusammenhang mit der sunnitischen Konfession der Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergibt und sich aus den einschlägigen Länderberichten - ungeachtet etwaiger konfessioneller Spannungen – auch keine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit im Irak, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, hervorgeht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.5.), was fallgegenständlich nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der überwiegende Teil der Kernfamilie des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor in Bagdad lebt und im Verfahren auch keinerlei Probleme im Hinblick auf deren Konfession vorgebracht wurden vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache gar nicht nähergetreten wurde, oder das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, in welchem eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde). Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern auch in Bagdad erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.

Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und bei Letzteren um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,; 28.11.2019, E 2526-2527/2019).

Sofern in einem im Vorfeld der zweiten Beschwerdeverhandlung eingebrachten Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.06.2020 auf die seitens UNHCR vertretene Ansicht in Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad hingewiesen wird, wonach lediglich arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter, ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten, abhängig von den jeweiligen Umständen möglicherweise in der Lage seien, in Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen, sodass „die Vulnerabilität der Familie mit zwei Kleinkindern im Hinblick auf die Entscheidung über subsidiären Schutz entsprechend zu berücksichtigen“ sei, wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.3.), jedoch werden die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr - wie dargelegt - sehr wohl in der Lage sein können, auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Die Mutter sowie zwei Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in jenem Stadtviertel, in welchem die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Angehörigen gelebt haben und lebt die Familie nunmehr sogar in einem größeren Haus als zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer. Auch steht der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen im Irak. Es ist bei lebensnaher Betrachtung somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum bei der Familie des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad werden ansiedeln können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Bagdad vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.10.).

Sofern der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung am 26.02.2021 vorbrachte, dass ihn seine Familie nicht aufnehmen können, „auch nicht für kurze Zeit“ (Protokoll S 6), weil es in dem Haus keinen Platz gäbe, vermag er dadurch keine exzeptionellen Umstände aufzuzeigen, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten, zumal die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auch vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie in einem gemeinsamen (kleineren) Haus leben konnten. Auf den Vorhalt des erkennenden Richters, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Familie des Zweitbeschwerdeführers ihn, seine Frau und seine Kinder nicht aufnehmen würde, gab der Zweitbeschwerdeführer an, „Ich habe nicht gemeint, dass sie mich nicht aufnehmen wollen würden, sondern es geht darum, dass es in diesem Haus keinen Platz gibt. Das Haus ist ziemlich klein, in der Familie gibt es nur einen Bruder, der arbeitet. In diesem Fall, wenn ich einziehe mit meiner Familie, dann würde ich eine finanzielle Belastung für meine Familie darstellen und das ist für mich und meine Familie eine unangenehme Situation.“ (Protokoll S 7). Zwar ist den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers folgend durchaus nachvollziehbar, dass es sich bei zeitweilig beengten Wohnverhältnissen um eine „unangenehme Situation“ handeln würde, dies stellt allerdings keine exzeptionellen Umstände iSd umseits zitierten Judikatur dar. Zudem gab der Zweitbeschwerdeführer damit ausdrücklich an, dass seine Angehörigen durchaus Willens wären, ihn und seine Familie aufzunehmen, dem aber die beengten Wohnverhältnisse entgegenstehen. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak besser gestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, nicht zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ausgegangen werden kann vergleiche dazu zuletzt VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019, u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Der Zweitbeschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage, als Maler sowie als Taxifahrer den Lebensunterhalt für sich und die Erstbeschwerdeführerin zu bestreiten und auch die Erstbeschwerdeführerin hat angesichts ihrer Ausbildung als Buchhalterin - wenngleich sie bislang lediglich Hausfrau war - eine Chance, künftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, so sollte zumindest der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können.

Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keinerlei entscheidungsmaßgebliche Vulnerabilitäten gegeben.

Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer ist überdies festzuhalten, dass sich sowohl der vierjährige Drittbeschwerdeführer als auch die zweijährige Viertbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sie beide in Österreich zur Welt gekommen sind, ist davon auszugehen, dass sie bisher im Familienverband in arabischer Sprache sozialisiert wurden, was sich bereits daraus ergibt, dass mit der Erstbeschwerdeführerin (Kindesmutter) eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich ist und der Zweitbeschwerdeführer (Kindesvater) ebenfalls nur über grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 verfügt, sodass die Beschwerdeführer untereinander im gemeinsamen Haushalt wohl Arabisch sprechen. Die Viertbeschwerdeführerin feierte im Oktober des Vorjahres ihren zweiten Geburtstag und ist angesichts ihres Lebensalters im gegebenen Zusammenhang erst eingeschränkt wahrnehmungsfähig. Auch in Ansehung des Drittbeschwerdeführers kann in Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband und dem Umstand, dass er bereits bislang mit seinen Eltern, welche beide aus dem Irak stammen, in einem Haushalt gelebt hat, davon ausgegangen werden, dass aufgrund der noch begrenzen Einsichtsfähigkeit als Kleinkind keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt und ihm eine Anpassung an das Leben im Irak durchaus möglich sein wird vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, ist überdies auch ihre Betreuung und Beaufsichtigung sichergestellt. Darüber hinaus ist in ihrer Heimatstadt Bagdad - wie dargelegt - ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung im Irak vorenthalten werden, ist einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.03.2020 ausdrücklich zu entnehmen, dass gemäß Artikel 18, der irakischen Verfassung jede Person die irakische Staatsbürgerschaft erhält, sofern sie zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt und zitierten Quellen zufolge auch ein im Ausland geborenes Kind als irakischer Staatsbürger in einer irakischen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes (bestätigt durch das Außenministerium des Geburtslandes) sowie der irakischen Ausweise und Staatsangehörigkeitsnachweise der Eltern registriert werden kann vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8). Nachdem die Geburt der minderjährigen Beschwerdeführer laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 noch nicht gegenüber den irakischen Behörden registriert wurde (Protokoll S 6), besteht für die volljährigen Beschwerdeführer sohin die Option, die minderjährigen Beschwerdeführer gegebenenfalls sogar noch vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei der Botschaft der Republik Irak in Wien als irakische Staatsbürger registrieren zu lassen und ihnen sohin in weiterer Folge Zugang zu staatlichen Leistungen ihres Herkunftsstaates zu ermöglichen.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak und insbesondere in Bagdad auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt - etwa in Form von Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung oder Kinderarbeit - betroffen und stellt der schlichte Verweis in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2020 auf betreffende Passagen im Länderinformationsblatt - ohne jeglichen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern, ihrer Familiensituation oder ihrer Herkunftsregion - kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen dar (Protokoll vom 30.06.2020, S. 20). Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechts- oder kinderspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur der Beschwerdeführer ebenso wenig entnommen werden, wie ihren anderweitigen diesbezüglichen Ausführungen.

Zwar stellt Kinderprostitution vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte ein Problem im Irak dar, insbesondere jedoch unter Binnenvertriebenen und nicht unter Rückkehrern vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8.). Im gegenständlichen Fall kann keinerlei maßgebliche Gefahr einer individuellen Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer von Kinderprostitution, insbesondere angesichts ihres intakten Familienverbandes, festgestellt werden.

Sofern in der zweiten Beschwerdeverhandlung überdies auf die Problematik von Kinderarbeit im gesamten Irak hingewiesen wurde, wobei Versuche der Regierung, diese zu überwachen, erfolglos geblieben seien (hierbei wurde seitens des Rechtsvertreters abermals aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert, vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8.), ist festzuhalten, dass eine solche im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer (vorrangig) von der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Zweitbeschwerdeführer selbst initiiert werden müsste und keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Absicht, die minderjährigen Beschwerdeführer der Kinderarbeit zuzuführen, im Verfahren zutage getreten sind. Laut EASO wurde in einem Bericht der Minority Rights Group International vom März 2016 überdies festgestellt, dass ebenfalls primär Binnenvertriebene im Irak von Kinderarbeit betroffen sind vergleiche EASO: Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S 202: https://www.ecoi.net/en/file/local/2019413/2019_03_EASO_COI_Report_Iraq_Targeting_of_Individuals_DE.pdf, Zugriff 9.9.2020).

Sofern darüber hinaus abstrakt auf eine Passage des Länderinformationsblattes verwiesen wurde, wonach Berichten zufolge sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG; der militärische Arm der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) als auch die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder rekrutieren und diese als Soldaten einsetzen würden, ist eingangs festzuhalten, dass ein reales Risiko einer wie auch immer gearteten Zwangsrekrutierung bereits aufgrund des Lebensalters der minderjährigen Beschwerdeführer in den nächsten Jahren nicht gegeben ist (die Länderberichte sprechen etwa von Rekrutierungen der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa von Buben im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren zur Verstärkung eines Kontrollpostens, vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8.; der Drittbeschwerdeführer hat hingegen erst sein viertes Lebensjahr vollendet). Zudem sind den Länderberichten auch keinerlei Aktivitäten der HPG oder der YBS im Großraum Bagdad zu entnehmen. Die HPG unterhält im Irak lediglich Stützpunkte in der autonomen Region Kurdistan, während es sich bei der YBS um eine in Sindschar in der nordirakischen Provinz Ninawa operierende Miliz handelt vergleiche Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade: Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S 47: https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 09.09.2020), ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführer auch nicht der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden angehören und für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwieweit sie sohin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch eine jesidische Miliz ausgesetzt sein sollten. Das Risiko einer Zwangsrekrutierung der minderjährigen Beschwerdeführer in Bagdad durch die betreffenden Gruppierungen kann sohin im Lichte der getroffenen Feststellungen bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls ausgeschlossen werden.

Letztlich mutet der Verweis in der zweiten Beschwerdeverhandlung auf einen betreffenden Abschnitt im Länderinformationsblatt, wonach laut einschlägigen Länderberichten etwa 1500 irakische Kinder aufgrund des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert würden, oder Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen existieren würden vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8.), im Hinblick auf den vierjährigen Drittbeschwerdeführer und die zweijährige Viertbeschwerdeführerin, welche überdies beide in Österreich geboren wurden, geradezu absurd an.

Auch die seitens der Beschwerdeführer in der zweiten Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Länderberichte (Bericht der UN-Generalversammlung vom 09.06.2020 über Vorfälle betreffend bewaffnete Konflikte und Kinder im Irak; Bericht „Unglaubliches Video: Irakische Familie spielt mit Kindern im Wasser – bis neben ihnen eine Bombe einschlägt“), welche als Anlagen ./A und ./B zum Akt genommen wurden, stehen nicht in Widerspruch zu den gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak und lässt sich aus diesen auch keine konkrete Rückkehrgefährdung im Hinblick auf die Beschwerdeführer ableiten. Der Bericht der UN-Generalversammlung verweist – im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8. – auf Zwangsrekrutierungen, Inhaftierungen sowie andere sicherheitsrelevante Vorfälle mit Bezug zu Kindern, wobei manche der berichteten Vorfälle bereits Jahre zurückliegen (die augenscheinlich manuell seitens der Beschwerdeführer eingefügte Überschrift, wonach sich die betreffenden Vorfälle auf den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 beziehen würden ist nicht mit dem Inhalt des Textes in Einklang zu bringen) und nicht die aktuelle Situation im Irak wiederspiegeln. Sofern etwa auf dem IS zugeschriebene Vergewaltigungsfälle im Jahr 2014 verwiesen wird oder Kindesentführungen durch den IS zwischen 2014 und 2018, wird verkannt, dass die irakische Regierung zwischenzeitlich den militärischen, territorialen Sieg über den IS erringen konnte und dessen Einfluss - insbesondere in urbanen Gebieten wie Bagdad - nahezu gänzlich zurückgedrängt wurde vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.1. sowie römisch zwei.1.3.3.).

Der zweite Bericht vom 29.06.2020 mit dem Titel „Unglaubliches Video: Irakische Familie spielt mit Kindern im Wasser – bis neben ihnen eine Bombe einschlägt“ entstammt der Website des deutschen Fernsehsenders RTL vergleiche https://www.rtl.de/cms/unglaubliches-video-irakische-familie-spielt-mit-kindern-im-wasser-bis-neben-ihnen-eine-bombe-einschlaegt-4568462.html, Zugriff 09.09.2020) und ist laut dem Text ein Video aus der Provinz Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan zu sehen, wo offenbar ein Sprengkörper in der Nähe einer Familie einschlägt, welche sich gerade mit Kindern an einem kleinen Teich aufhält. Details oder die genaueren Umstände des Vorfalles sind weder dem Video noch dem Text zu entnehmen (verletzt wurde nach Angaben in besagtem Video Niemand) und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus besagtem Video eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre (laut „Google Maps“) knapp 400 km von Sulaimaniyya entfernte Heimatstadt Bagdad ableiten ließe. Wie dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak ereignen vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.1. bis römisch zwei.1.3.3.).

Der Vollständigkeit halber ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte im Hinblick auf die abstrakte Gefahr einer Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen (FGM – Female Genital Mutilation) im Irak noch festzuhalten, dass sich auch diesbezüglich für die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr kein reales Risiko ergibt. Diese Praxis stellt primär noch in ländlichen Gebieten der Autonomen Region Kurdistan ein Problem dar und wird überwiegend im Familienverband von weiblichen Familienmitgliedern oder traditionellen „Hebammen“ an Mädchen im Alter von vier bis zwölf Jahren durchgeführt. Eine betreffende Gefährdung ist für die Viertbeschwerdeführerin ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ersichtlich. So gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 auf entsprechende Nachfrage glaubhaft an, seiner Tochter dies nicht anzutun (Protokoll, S. 9). Überdies geht die FGM-Rate im Irak glücklicherweise kontinuierlich zurück und ist der betreffende Prozentsatz bei Mädchen im Alter von null bis vierzehn Jahren landesweit mittlerweile auf 1 % gesunken vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.7.).

Wenngleich der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin noch nicht schulpflichtig sind, so steht ihre Einschulung in wenigen Jahren bevor. Ausweislich der Feststellungen sind im staatlichen Bildungssystem des Irak alle Ausbildungsstufen kostenfrei, von der Volksschule bis zur Hochschule. Die Schulpflicht im Irak beginnt ab sechs Jahren und besuchen laut einer UNICEF-Umfrage im Jahr 2018 92,2% der Kinder in Bagdad eine Grundschule, wobei rückkehrende Personen für eine Schulanmeldung Ausweiskopien des Kindes und der Eltern, eine Food Ration Card und Fotos benötigen. Die Grundschule umfasst im Irak sechs Jahre, gefolgt von einer dreijährigen Mittelschule. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das irakische Schulsystem aufgrund des erhobenen Sachverhaltes mit diversen Problemen zu kämpfen hat. So wird der Unterricht etwa mittels traditioneller, rigider Lehrmethoden abgehalten, bei denen Lerninhalte in einer monotonen und für die Schüler nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt werden. Zudem leidet das Schulsystem an einem Investitionsstau im Hinblick auf die Schulgebäude sowie einer Unterbezahlung im Hinblick auf die Lehrkräfte, was fallweise dazu führt, dass der Schulbetrieb in mehreren Schichten abgewickelt wird vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.8). Dessen ungeachtet ist entscheidungswesentlich, dass im Irak ein kostenloses Schulsystem eingerichtet ist und den Feststellungen keine Hinweise auf Diskriminierungen beim Zugang zum Schulsystem entnommen werden können.

Allerdings besteht aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie die Problematik, dass derzeit aufgrund von Schuldschließungen keine Schulbildung erworben werden kann und im Lichte der UNHCR-RL über Asylanträge von Kindern auch wirtschaftliche Gründe zu beachten sind, obwohl solche nach der GFK nicht zu einer Asylzuerkennung führen dürfen. Im Lichte dieser RL und in Berücksichtigung des Kindeswohls besteht aber aktuell kein reales Risiko, dass der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine ausreichende Schulbildung erhalten würden, weil die Schulen pandemiebedingt geschlossen sind, weil diese aufgrund ihres Alters derzeit noch gar nicht schulpflichtig sind. Es ist nicht zu erwarten, dass die durch die COVID-19-Pandemie bewirkten Einschränkungen der Bildungsmöglichkeiten Jahre andauern werden, weshalb kein reales Risiko besteht, dass die mj. Beschwerdeführer im Irak keine zur Selbsterhaltungsfähigkeit führende Schulausbildung erhalten würden.

Unter Berücksichtigung der – freilich im Mai 2019 unter Berücksichtigung der damaligen, sich seitdem verbesserten Lage im Irak – apodiktische Auffassung des UNHCR, in seinen International Considerations with regad to people fleeing the Republic of Iraq, S 122, wonach eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht kommt, erscheint eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar, da diese Äußerung nicht Familien einschließt, weshalb im Lichte der im gegenständlichen Fall ergangen (nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts undifferenzierten) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt jedoch im Lichte der aktuellen Länderfeststellung massive Zweifel, dass die vorgenannte – in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verabsolutierte – Auffassung des UNHCR tatsächlich immer noch in dieser Einschränkung zutreffend ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, die minderjährigen Beschwerdeführer somit nicht unbegleitet und schutzlos Dritten ausgeliefert wären und die Beschwerdeführer dort auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Zudem sind alle Beschwerdeführer jung und gesund und die beiden volljährigen Beschwerdeführer auch arbeitsfähig. Mit der arabischen Kultur sind ebenfalls alle Beschwerdeführer vertraut, sprechen die arabische Sprache und gehören der Mehrheitsreligion an, was zur im Lichte der Länderfeststellungen zutreffenderen Feststellung führen würde, dass keine Gründe bestehen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak unzumutbar erscheinen ließen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Den Beschwerdeführern wurden zuletzt mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2021 Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak übermittelt und diese mit ihnen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten, sondern der Zweitbeschwerdeführer vielmehr ausdrücklich angab: „Im Großen und Ganzen stimmt das, was in diesem Bericht steht. Es ist nur die Ausbildung. Die Schule ist gratis, aber nur die Pflichtschule, die Volks- und Mittelschule. Danach muss man selber finanzieren.“ (Protokoll vom 26.02.2021, S. 15). Auch die seitens der Beschwerdeführer in der zweiten Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Länderberichte (Bericht der UN-Generalversammlung vom 09.06.2020 über Vorfälle betreffend bewaffnete Konflikte und Kinder im Irak; Bericht „Unglaubliches Video: Irakische Familie spielt mit Kindern im Wasser – bis neben ihnen eine Bombe einschlägt“), welche als Anlagen ./A und ./B zum Akt genommen wurden, stehen nicht in Widerspruch zu den gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.3.).

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1.   Rechtslage

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 u.a.).

3.1.2.   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass die Sicherheitslage im Irak nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten für den Irak vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.1. bis römisch zwei.1.3.3.).

Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Sie gehören weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, zwingend einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf die beiden volljährigen Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer gilt nichts Anderes. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt, ergibt sich unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in den Irak.

Aus den aktuellen Berichten von EASO und der Staatendokumentation geht zwar hervor, dass Rückkehrer es aufgrund der pandemiebedingt schwierigen wirtschaftlichen Lage derzeit schwer haben werden, eine Arbeit zu finden, was auch Auswirkungen auf die mj Beschwerdeführer haben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof führte aber bereits mehrfach aus, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, welche Fremde bei Rückkehr in ihr Heimatland vorfinden würden, für sich gesehen nicht ausreichen, um eine Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 23.09.2020, Ra 2020/14/0134 ua). Es muss im Einzelfall festgestellt werden, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Hierzu bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung von möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Weder beim Erstbeschwerdeführer, noch bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht – wie oben dargelegt – eine solche reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung. Auch die mj Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind bei der oben vorgenommen ganzheitlichen Betrachtung keiner realen Gefahr ausgesetzt, entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Keine der für Minderjährige aufgrund ihrer Verletzlichkeit denkbaren Gefahren in Bezug auf eine unmenschliche Behandlung ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit denkbar, es sei denn die Minderjährigkeit als solche wird als reale Gefahr einer Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK angesehen.

Prekäre Lebensumstände sind nicht per se geeignet, eine Verletzung des Artikel 3, EMRK anzunehmen, es sei denn es liegen exzeptionelle Umstände vor. Solche exzeptionellen Umstände sind angesichts der aktuellen Berichte der Staatendokumentation zur wirtschaftlichen Lage in Bagdad und von EASO zu den sozio-ökonomischen Bedingungen im Irak unter Berücksichtigung von Bagdad, Basra und Erbil vom September 2020 nicht realistisch anzunehmen. Zudem fehlt es auch an jedem Vorbringen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche dazu zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).

Ebenso fehlen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für eine ersthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit der Beschwerdeführer bei Rückführung in den Irak, weil weder die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch die Akte willkürlicher Gewalt es wahrscheinlich machen, dass auch die Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein werden. Hieran ändert auch die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nichts, da aufgrund der festgestellten Sicherheitslage und den vor dem Hintergrund dieser seit einigen Jahren nachhaltig verbesserten allgemeinen Lage im Irak und in Bagdad nicht zu erwarten ist, dass Minderjährige Opfer eines Gewaltaktes werden, zumal sämtliche die Verletzlichkeit der Minderjährigen aufzeigenden Bedrohungsbilder im Irak (iSd von EASO in der Country Guidance Iraq zur Verfügung gestellten Profile bei der Prüfung der Bedrohung von Kindern) als nicht gegeben zu qualifizieren sind. Aufgrund des Umstandes, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Begleitung beider Eltern sein werden und ein intaktes familiäres Netzwerk der größeren Familie im Irak vorfinden, ist nicht einzusehen, weshalb eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre, wenn die mj Beschwerdeführer in den Irak zurückkehren. Hierbei ist auch zu beachten, dass die gesunden mj Beschwerdeführer die arabische Sprache beherrschen und über ihre Eltern mit der arabischen Kultur vertraut sind sowie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die Eltern der mj Beschwerdeführer sind jung und arbeitsfähig. Alle Beschwerdeführer gehören zudem der Mehrheitsreligion im Irak an, sodass nach einer Eingewöhnungsphase zu erwarten ist, dass sich die Beschwerdeführer wieder gut im Irak integrieren.

Für die Lösung der gegenständlichen Frage kann es auch nicht bedeutend sein, dass die mj Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich die Chance haben, ein materiell besseres Leben als im Irak zu führen, etwa weil es in Österreich ein besseres Sozial- oder Bildungssystem gibt. Wie es kein Recht eines Fremden gibt, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch (selbst bei schwerer Krankheit) behandelt zu werden (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053), kann es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch – selbst unter Berücksichtigung des Kindeswohls – kein Recht auf einen Aufenthalt für mj Beschwerdeführer geben, um sich in Österreich sozial abgesichert zu wissen oder um sich ausbilden zu lassen. Daher ist angesichts dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit und der besonderen Verletzlichkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Umstandes, dass sie von ihren Eltern begleitet und nicht getrennt werden und in ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat zurückkehren, von keinem realen Risiko („real risk“) einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen, sollten die Beschwerdeführer in den Irak zurückkehren.

Der Verfassungsgerichthof hat zuletzt wiederholt unreflektiert unter Verweis auf UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74, die Erforderlichkeit der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder nicht, hervorgehoben vergleiche zB VfGH 22.09.2020, E 763-768/2020). Diese Richtlinien betonen abweichend von den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention vor allem die Gefährdung von Minderjährigen durch schlechte ökonomische Rahmenbedingungen. Die - freilich als nicht mehr aktuell zu bezeichnenden - Erwägungen des UNHCR betreffend Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, welche erkennbar auf den Daten und Erfahrungen der Vorjahre (2018 und früher) basieren und die seitdem insgesamt positiven Entwicklungen im Irak, insbesondere die nachhaltige Beruhigung der Sicherheitslage im gesamten Irak, auch in Bagdad, nicht berücksichtigen, erklären ohne hinreichende Begründung eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde oder ebensolche kinderlosen Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten für möglich, nicht aber für Familien. Dieser apodiktischen Aussage folgend qualifizierte der Verfassungsgerichtshof wiederholt (auch in diesem Fall) die Beschwerdeführer als vierköpfige Familie nicht als in diese Kategorie fallend und behebt regelmäßig anders lautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob tatsächlich ein reales Risiko („real risk“) einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in den Irak für die Beschwerdeführer in concreto gegeben ist oder nicht vergleiche idZ zB VfGH 22.09.2020, E 763-768 ua).

Wie oben bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es im konkreten Fall an einem realen Risiko für die mj. Beschwerdeführer, typischen im Irak auftretenden Vulnerabilitäten für Minderjährige zum Opfer zu fallen. Vor der aktuellen COVID-19-Pandemie und ihren negativen Begleiterscheinungen für die lokale Wirtschaft, den lokalen Arbeitsmarkt und die Bildungssituation im Herkunftsstaat ist von Nachteilen für die mj. Beschwerdeführer auszugehen, die unmittelbar mit ihrer Minderjährigkeit in Zusammenhang stehen, da ein ausreichender Unterhalt der mj. Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Pandemiesituation im Irak nicht gesichert erscheint, weil ihre Eltern möglicherweise keine adäquat bezahlte Arbeit zur Sicherung des Unterhaltes in der aktuellen Situation finden können werden.

Auch wenn nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, welche Fremde bei Rückkehr in ihr Heimatland vorfinden würden, für sich nicht ausreichen, um eine Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255; 23.09.2020, Ra 2020/14/0134 ua), wird im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 22.09.2020, E 763-768) zu berücksichtigen sein, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die mj Beschwerdeführer gesundheitliche Schäden nehmen könnten, weil ihre Eltern nicht die nötigen Mittel aufbringen können, existenznotwenige Lebensmittel, wie zB reines Wasser, kaufen zu können. Zwar ist nicht von keinen exzeptionellen Umständen iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016), jedoch ist im Lichte der vorzitierten UNHCR-Richtlinien vom 22.12.2009 und der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den mj. Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, auch wenn kein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall für die mj. Beschwerdeführer besteht.

Es war daher dem mj. Drittbeschwerdeführer und der mj. Vierbeschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) in Bezug auf den Irak zuzuerkennen.

Dieser Status war gemäß Paragraph 34, AsylG auch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als Mutter und Vater der Dritt- und Vierbeschwerdeführer zuzuerkennen, da bei ihnen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.

Die Beschwerdeführer sind nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden. Gegen keinen der Beschwerdeführer ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG anhängig.

Es war den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide), zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide), zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide) sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor.

Daher waren die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides angeordnete „Nichterteilung“ eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, zumal ohne das Vorliegen exzeptioneller Umstände aufgrund der Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes ein Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK angenommen werden musste. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rückkehr von irakischen Familien mit Kindern nach Bagdad - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, welche dem gegenständlichen Fall entsprechen - durchaus möglich vergleiche etwa jüngst VwGH 21.12.2020, Ra 2020/19/0222; 28.09.2020, Ra 2020/18/0213 ua.) und stellt die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in diesen Einzelfällen keine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte besonders vulnerabler minderjähriger Beschwerdeführer dar. Demgegenüber steht jedoch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (etwa zur gegenständlichen Entscheidung führend VfGH 24.11.2020, E 3373-3376/2020-10), wonach eine Rückkehr nach Bagdad ausdrücklich nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht kommt und jede Rückkehr von Familien nach Bagdad bzw in den Irak unter Verweis auf eine apodiktische, auf Erfahrungen vor 2019 beruhende Aussage des UNHCR in den „International Protection Consideratons with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019 kategorisch ausgeschlossen wird.

Zudem fehlt es an einer Rechtsprechung, ob für die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles in solchen Fällen das Kindeswohl in Bezug auf österreichische Verhältnisse oder auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verstehen ist. Die bisherige Rechtsprechung verweist nur pauschal auf das Kindeswohl, ohne aber zum Ausdruck zu bringen, ob das Kindeswohl am österreichischen Maßstab oder am Maßstab des Herkunftsstaates zu beurteilen ist. Ist es am österreichischen Maßstab zu messen, ist hierbei fraglich, ob eine Rückkehr in den Irak von Minderjährigen generell aufgrund des nachweislich schlechteren Lebensstandards und des Wohlstandsgefälles im Irak (wie auch in vielen anderen Herkunftsstaaten) dem Kindeswohl entspricht, womit sich in diesem Fall eine Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehr in den Irak solcher Minderjähriger aus Gründen des Kindeswohls letztlich erübrigen würde. Zudem ist auch im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof herangezogenen UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 22.12.2009, welche vorrangig und maßgeblich auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Umstände ihr Augenmerk legen und die Thematik der begründeten Gefahr von Verfolgung von Minderjährigen für Asylanträge von Minderjährigen sekundär erscheinen lassen, in Wahrheit die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für Minderjährige auf vom Gesetzgeber zweifellos nicht intendierte Umstände, wie Armutsgefahr, Bildungschancen und Chancen der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit von Minderjährigen gelegt – alles Themenbereiche, die außerhalb des Kontextes mit Minderjährigen keine Rolle spielen. Es fehlt an Rechtsprechung, ob solche Umstände tatsächlich ausschlaggebend sein dürfen, um internationalen Schutz Minderjährigen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer Rechtslage nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision führt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn es keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, weil das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (VwGH 18.09.2020, Ro 2016/08/0020; 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; 01.09.2915, Ra 2015/08/0093). Im vorliegenden Fall kann jedoch, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, aber auch einzelner Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, von klarer und eindeutiger Regelung keine Rede sein. Es bedarf klärender Judikatur zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf die Frage eines realen Risikos einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Minderjährige, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine schwierige Lebenssituation aufgrund ihrer Rückkehr und der damit verbundenen Eingewöhnungsschwierigkeiten (wie zB neue Umgebung, ärmlichere Verhältnisse, prekäre Wohnverhältnisse und wirtschaftliche Verhältnisse) gewärtigen, selbst wenn sie gemeinsam mit ihren (gesunden und arbeitsfähigen) Eltern zurückkehren und ein familiäres Umfeld im Herkunftsstaat vorfinden. Legt man die Auslegung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde, ist aufgrund der apodiktischen und unbegründeten Aussage des UNHCR in seinen „International Protection Considerations with regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019, S 122, eine Rückkehr für eine mehrköpfige Familie in den Herkunftsstaat nicht zulässig. Andererseits kann im Lichte der deutlich differenzierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl die Auslegung vertreten werden, dass auch minderjährige Fremde gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren können, wenn kein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben ist, selbst wenn die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat schwierig sein sollten. Da diese Auslegungsvarianten zu höchst unterschiedlichen Rechtsfolgen führen liegt eine Rechtsfrage von Bedeutung vor, zumal diese Frage nicht akademischer Natur ist, sondern eine Vielzahl von Fällen in ganz Österreich betreffen kann. Daher war mangels Vorliegens von Rechtsprechung und des Vorliegens einer Rechtsfrage von Bedeutung die (ordentliche) Revision zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2199910.1.00