Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Geschäftszahl

W167 2191053-1

Spruch

,

W167 2191053-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer allerdings den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins Beschwerde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer u.a. gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat und bei Einreise nach Österreich.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt ( römisch 40 ).

Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt bzw. dem Verfahren seiner Ehefrau.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt römisch eins.

Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Da die Ehe bereits im Herkunftsstaat bzw. bei Einreise bestand liegt ein Familienverfahren vor (Paragraphen 2, Absatz 1 Ziffer 22 in Verbindung mit 34 AsylG 2005), weshalb dem Beschwerdeführer der gleiche Status zuzuerkennen wie seiner Ehefrau, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Dem Beschwerdeführer war daher im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers erübrigt sich aufgrund der Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Zu A) Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich aufgrund der klaren Rechtslage und im Hinblick auf die zitierte Judikatur.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2191053.1.00