Bundesverwaltungsgericht
16.02.2021
W121 2231368-1
W121 2231368-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) am römisch 40 anlässlich einer persönlichen Vorsprache ein Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ausgehändigt wurde. Die Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge ausschließlich persönlich und Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 13:00 zu erfolgen.
Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Der potentielle Dienstgeber meldete, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt hätte.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle hätte. Zu den Angaben des Dienstgebers gab er an, dass er sich per E-Mail beworben hätte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich am römisch 40 per E-Mail mit Lebenslauf beworben hätte. Er sei dann auch persönlich bei der römisch 40 gewesen, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. Er hätte sich nicht mehr persönlich bewerben können, da die Stelle bereits besetzt gewesen sei. Er hätte keine Bewerbungsbestätigung vom potentiellen Dienstgeber erhalten.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht, wie in der Ausschreibung ausschließlich gefordert, persönlich beworben hätte. Damit hätte er eine Vereitelung der zugewiesenen Stelle in Kauf genommen. Selbst für den Fall, dass er sich tatsächlich per E-Mail beworben hätte, wie von ihm behauptet, sei festzuhalten, dass der potentielle Dienstgeber auf Nachfrage mitgeteilt hätte, dass aufgrund der Datenschutzverordnung keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet werden dürften. Deshalb würden nur persönliche Bewerbung akzeptiert. Selbst wenn er sich im Nachhinein (nach Mitteilung der Bezugssperre) persönlich bewerben hätte wollen, sei dies nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen, führte nunmehr jedoch aus, dass die Stelle noch nicht besetzt gewesen wäre, als er persönlich zum potentiellen Dienstgeber gegangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, nach Erhalt der Bezugssperre persönlich zum potentiellen Dienstgeber gegangen zu sein, um sich zu bewerben. Davor hätte er sich nur per E-Mail beworben, weil er gedacht hätte, dass man zuerst eine E-Mail schicken und dann hingehen müsse. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß, der Stellenausschreibung entsprechend, persönlich beworben hätte. Der potentielle Dienstgeber hätte zudem angegeben, dass E-Mail-Bewerbungen aus Datenschutzgründen nicht bearbeitet werden dürften und keine E-Mail vom Beschwerdeführer angekommen sei.
Am römisch 40 übermittelte das AMS eine Stellungnahme mit vergangenen Vermittlungsvorschlägen betreffend den Beschwerdeführer an das BVwG.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.
Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Arbeitsstelle als Verpacker bzw. Hilfsarbeiter sowie in jeglichen zumutbaren Beschäftigungsbereichen unterstützt. Es wurde zudem vereinbart, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter wechselnder Art bei römisch 40 mit Entlohnung laut Kollektivvertrag ausgehändigt. Eine Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge ausschließlich persönlich beim Büro des Unternehmens und während der in der Ausschreibung genannten Öffnungszeiten zu erfolgen. Eine E-Mail-Adresse wurde in der genannten Ausschreibung nicht genannt.
Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht persönlich um die zugewiesene Stelle beworben. Vielmehr hat er am römisch 40 eine E-Mail mit seiner Bewerbung an die E-Mail-Adresse „office@ römisch 40 -personal.at“ versendet.
Der Beschwerdeführer hatte sich somit unentschuldigt nicht entsprechend dem Stellenangebot persönlich beworben. Er war daher seiner Verpflichtung, sich persönlich zu bewerben, nicht nachgekommen.
Erst nach erfolgter Bezugssperre durch das AMS ging der Beschwerdeführer persönlich zum potentiellen Dienstgeber.
Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm.
Die Feststellung betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, nicht fristgerecht persönlich beworben hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er überlesen habe, dass bei der verfahrensgegenständlichen Stelle ausschließlich eine persönliche Bewerbung zu erfolgen hatte. Vielmehr hätte er gedacht, dass es wie bei anderen Firmen sei, wo man zuerst die E-Mail schicken und sodann hingehen müsse. Zudem gab er an, dass er, nachdem er die Sperre vom AMS erhalten hätte, persönlich zur Firma gegangen sei und dort mitgeteilt hätte, arbeiten zu wollen.
Der soeben geschilderte Rechtfertigungsgrund des mangelnden Vorsatzes vermag den erkennenden Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die den konkreten und eindeutigen Anweisungen in der Stellenausschreibung widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der zumutbaren Beschäftigung. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung und Beschwerde, wonach er nicht gedacht hätte, dass er sich ausschließlich persönlich zu bewerben hätte, vermochte keineswegs zu überzeugen und war kein geeigneter Rechtfertigungsgrund für die Vereitelung. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen zumal davon auszugehen ist, dass sich ein Arbeitssuchender den Inhalt der vom AMS übergebenen Stellen- bzw. Kursangebote aufmerksam durchliest. Es kann nicht von bloßer Fahrlässigkeit bei der Vereitelung der Annahme der Beschäftigung ausgegangen werden. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer sehr wohl zumutbar gewesen, sich das knapp zweiseitige Stellenangebot anzusehen und dem Schreiben die notwendige Bewerbungsform zu entnehmen. Jede bloße Annahme einer Bewerbungsmodalität birgt eine gewisse Gefahr einer falschen Bewerbung in sich, weshalb ein Quervergleich der gewählten Bewerbungsform mit dem Originaldokument jedenfalls notwendig erscheint. Allein der Umstand, dass davor (nicht verfahrensrelevante) Bewerbungen per E-Mail zu versenden waren, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, bedeutet nicht gleichzeitig, dass auch die verfahrensgegenständliche Bewerbung derart zu erfolgen hatte. Erschwerend hinzukommt, dass der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung die vom Beschwerdeführer herangezogene E-Mail-Adresse „office@ römisch 40 -personal.at“ gar nicht zu entnehmen war. Vielmehr ist dieser Ausschreibung - neben dem alleinigen Erfordernis der persönlichen Bewerbung in den Büroräumlichkeiten des Unternehmens - nur die Website des Unternehmens zu entnehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer offenbar (und wie von ihm selbst angegeben) recherchiert, um die E-Mail-Adresse „office@ römisch 40 -personal.at“ zu erfahren, an die er seine Bewerbung schickte. Auch dieser Umstand spricht aber dafür, dass der Beschwerdeführer in Kauf nahm und sich damit abfand, dass eine andere Bewerbungsart gefordert war.
Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er nach Verhängung der Bezugssperre zum potentiellen Dienstgeber gefahren sei, um sich persönlich zu bewerben. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem Zuweisungsschreiben die notwendige Bewerbungsform zu entnehmen und sich entsprechend diesem Schreiben zu bewerben zumal davon auszugehen ist, dass sich ein Arbeitssuchender den Inhalt der vom AMS übergebenen Stellen- bzw. Kursangebote aufmerksam durchliest. Unterlässt er dies, so nimmt er damit jedenfalls in Kauf und findet sich ernstlich damit ab, sich nicht ordnungsgemäß zu bewerben und die zugewiesene Stelle zu vereiteln. Dass der Beschwerdeführer erst nach erfolgter Bezugssperre durch das AMS, persönlich beim potentiellen Dienstgeber erschienen ist, vermag keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Unterlassen einer fristgerechten ordnungsgemäßen Bewerbung darzustellen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 8 Tagen dem AMS Rückmeldung über erfolgte Bewerbungen gibt. Eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgte in diesem Zeitraum nicht.
Der erkennende Senat kommt daher zu der Überzeugung, dass es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die gewählte Bewerbungsart nicht mit der Ausschreibung aufmerksam querverglichen hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.
Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
Paragraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice im Zuge eines Beratungsgesprächs der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter zugewiesen. Eine Bewerbung hatte der Stellenausschreibung zufolge ausschließlich persönlich im Büro des Unternehmens während der Öffnungszeiten zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch per E-Mail und sodann erst nach erfolgter Bezugssperre persönlich beworben. Er war daher seiner Verpflichtung, sich rechtzeitig persönlich zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die gewählte Bewerbungsart nicht mit der Ausschreibung aufmerksam querverglichen hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie beweiswürdigend dargelegt, auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.
Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2021:W121.2231368.1.00