Bundesverwaltungsgericht
15.12.2020
W228 2174718-1
W228 2174501-1/21E
W228 2174718-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , gegen die Bescheide der vormaligen Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , sowie vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , weder der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, noch der Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, noch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Die übrigen Spruchpunkte der Bescheide vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , und vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
Die vormalige Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK), hat mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , rückwirkend für seine Beschäftigung am 11.02.2015 und am 12.02.2015 als Dienstnehmer des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. Im Spruchpunkt römisch II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51.12 an die ÖGK zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforgangen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Trockenbauarbeiten angetroffen worden sei. Da Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser gemäß dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für Herrn römisch 40 hervorgehe und Herr römisch 40 der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe Herr römisch 40 die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.
Die ÖGK hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Herr römisch 40 arbeitend im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen wurde ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Gegen diese beiden Bescheide vom 11.07.2017 und 12.07.2017 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid der BH Mattersburg vom 20.04.2017 bereits eine Beschwerde eingebracht worden sei und würden die in dieser Beschwerde angeführten Rechtfertigungen den in den beiden gegenständlich angefochtenen Bescheiden angeführten Begründungen entsprechen.
Die ÖGK legte die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 25.10.2017 und 27.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.10.2018 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt, da in den Beschwerden kein Beschwerdegrund enthalten sei. Ein Verweis auf eine Beschwerde in einem anderen Verfahren passe nicht, da das andere Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen betrifft, die im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielen.
Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Verbesserung“ betitelter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und Stellungnahmen zahlreiche Gründe genannt habe, aus denen abzuleiten sei, dass keine persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 gegeben gewesen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in erheblichem Ausmaß unvollständig. Es würden Beweisergebnisse vorliegen, die in diametralem Widerspruch zur Annahme der Dienstnehmereigenschaft des Herrn römisch 40 stünden. Herr römisch 40 hätte die Arbeiten jederzeit ablehnen können. Er wäre berechtigt gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Er habe die Leistung bzw. die Art der Ausführung selbst vorgeschlagen und ohne Rückfrage auf der frei zugänglichen Baustelle ausgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet. Die Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigung ergebe, dass bei der Tätigkeit von Herrn römisch 40 die Merkmale selbständiger Tätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und Herr römisch 40 daher nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2018 der ÖGK den Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 22.10.2018 sowie die Verbesserung vom 08.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt.
Am 31.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.01.2019 datierte Stellungnahme der ÖGK ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.03.2019 die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis vom 27.03.2019 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt das Unternehmen römisch 40 (Dachdeckerei und Spenglerei).
Herr römisch 40 war seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 . Am 10.12.2014 wurde das Gewerbe lautend auf Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer und Schildherstellung (Handwerk) ruhend gestellt und die Firma somit stillgelegt. Am 23.02.2015 erfolgte die Wiederanmeldung.
Anfang des Jahres 2015 begann der Beschwerdeführer mit der Generalsanierung seines privaten Einfamilienhauses in 7033 Pöttsching, römisch 40 . Im Zuge der Sanierung hat der Beschwerdeführer Anfang Februar 2015 Herrn römisch 40 angerufen und ihn um technischen Rat im Hinblick auf Trockenbauarbeiten im Inneren des Hauses gefragt. Herr römisch 40 fuhr in der Folge zum Beschwerdeführer und wurde zunächst beratend tätig. Er gab dem Beschwerdeführer fachspezifische Ratschläge dahingehend, wie die Trockenbau- und Spachtelarbeiten am besten durchgeführt werden. In weiterer Folge hat Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ihm bei den Trockenbauarbeiten behilflich zu sein, woraufhin der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt hat. Herr römisch 40 hat in der Folge am 11.02.2015 von 07:00 bis ca. 15:00 Uhr und am 12.02.2015 von 07:00 Uhr bis ca. 10:30 Uhr für den Beschwerdeführer Trockenbauarbeiten durchgeführt, im Zuge derer er Gipskartonplatten verklebt und verspachtelt hat. Das vereinbarte Entgelt in Höhe von € 12,00 pro Stunde wurde Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer im Nachhinein in bar ausbezahlt. Herr römisch 40 ist an allen Tagen mit dem Firmenauto der Firma römisch 40 zum Beschwerdeführer gefahren.
Das Werkzeug für die Arbeiten (Kellen, Spachteln) hat Herr römisch 40 selbst mitgebracht. Das Material, wie Trockenbauplatten sowie Kleber zur Befestigung der Platten, wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt.
Bevor Herr römisch 40 mit den Trockenbauarbeiten begann, wurden diverse Punkte, wie Anschlüsse zu Fenstern, Deckenbereichen, Raumtüren etc. zwischen ihm und dem Beschwerdeführer abgesprochen. Vorgaben seitens des Beschwerdeführers, wie Herr römisch 40 die Arbeiten konkret durchzuführen hat bzw. wann genau sie zu erbringen sind, erfolgten nicht.
Herr römisch 40 war nicht über mehrere Wochen auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig, wie dies in der Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Der Beschwerdeführer hat Herrn römisch 40 aufgrund mangelnder Sachkenntnis keine Arbeitsanweisungen erteilt. Herr römisch 40 wusste von sich aus, was zu tun ist und wurde seine Arbeit vom Beschwerdeführer auch nicht kontrolliert. Herr römisch 40 hat die Arbeiten selbst erledigt und hat sich nicht vertreten lassen.
Die Absprache bezüglich der von Herrn römisch 40 verrichteten Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer erfolgte ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 . Die Firma römisch 40 hatte über die gegenständlichen Arbeiten keinerlei Informationen gehabt. Herr römisch 40 ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht für die Firma römisch 40 tätig gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Firma römisch 40 stillgelegt und das Gewerbe war ruhend gestellt. Herr römisch 40 war seit 18.12.2014 beim AMS gemeldet und befand sich am Tag der Betretung im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 12.02.2015 wurde um 10:35 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde Herr römisch 40 bei der Verrichtung der Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen. Er war nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die Firma römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 . Da es sich um die Generalsanierung des privaten Einfamilienhauses des Beschwerdeführers handelte, war die Firma römisch 40 (Dachdeckerei und Spenglerei) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenso nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass Herr römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung (12.02.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 7033 Pöttsching, römisch 40 arbeitend auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Auch die Ausführung von Tätigkeiten am 11.02.2015 durch Herrn römisch 40 auf der Baustelle ist unbestritten. Die Uhrzeiten wurden aufgrund der Ausführungen des Herrn römisch 40 in seiner Stellungnahme, welche am 29.04.2016 bei der GKK einlangte, festgestellt.
Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 war, ergibt sich aus dem Gewerberegister.
Die Feststellung zur Ruhendstellung des Gewerbes ergibt sich aus der Ruhemeldung vom 10.12.2014 an die Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Gewerbeberechtigung, Gewerberegisternummer römisch 40 .
Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer zunächst beratend tätig wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Herrn römisch 40 und des Beschwerdeführers.
Die Feststellung betreffend die Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn römisch 40 . Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über einen Stundenlohn nicht gesprochen worden sei, da er davon ausgegangen sei, dass nicht Herr römisch 40 als Privatperson für ihn tätig werde, sondern er vielmehr die Firma römisch 40 mit den Arbeiten beauftrage, kann nicht gefolgt werden, zumal zum einen beim Beschwerdeführer neben Herrn römisch 40 auch einen ungarischen Staatsangehörigen auf seiner Baustelle tätig war und er dieser Person ein Entgelt in Höhe von € 18,00 pro Stunde zahlte. Zum anderen hat sich beim Beschwerdeführer in der Verhandlung bei seiner Einvernahme gezeigt, dass er versucht, „Herr der Situation“ zu sein, wie zum Beispiel bei der Aufforderung an die unbekannte Person, welche sich später als Finanzpolizist herausstellte, zum Verlassen des Grundstückes, obwohl das Grundstück nicht so umzäunt war, dass der Zutritt verhindert ist. Durch dieses an den Tag gelegte, generalisierbare Verhalten kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass somit auch das Verhalten des proaktiven Anbietens einer Entlohnung von € 12,00 durch den Beschwerdeführer festzustellen war. Das Vorbringen des Herrn römisch 40 , wonach ihm vom Beschwerdeführer eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt wurde, erscheint daher lebensnah und glaubhaft.
Es wird aufgrund obiger Erwägungen sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, so kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, dass das Vertragsverhältnis nicht mit Herrn römisch 40 , sondern mit der Firma römisch 40 zustande komme, nicht gefolgt werden. In dem Moment, in dem der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 € 12,00 pro Stunde für seine Arbeitsleistung anbot, musste ihm klar sein, dass eine Verrechnung über die Firma römisch 40 nicht möglich ist und daher kein Vertragsverhältnis mit der Firma römisch 40 , sondern vielmehr mit Herrn römisch 40 selbst zustande kommt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst Herrn römisch 40 persönlich und nicht die Firma römisch 40 mit den Trockenbauarbeiten beauftragen wollte.
Die Feststellung, wonach Herrn römisch 40 die Entlohnung in Höhe von €12,00 pro Stunde vom Beschwerdeführer in bar ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn römisch 40 , welches im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 eine Entlohnung in dieser Höhe angeboten hat, glaubhaft erscheint.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass Herr römisch 40 beim AMS arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, ist glaubhaft. Herr römisch 40 gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der den Trockenbauarbeiten vorangegangenen Beratungstätigkeit gesagt habe, dass er arbeitslos gemeldet sei. Diese Aussage erscheint jedoch nicht glaubhaft, zumal Herr römisch 40 in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 25.02.2015 angab, dass er dem Beschwerdeführer verschwiegen habe, dass er beim AMS gemeldet sei. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.04.2016 erwähnte Herr römisch 40 nicht, dass er den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit informiert habe. Die Aussage des Herrn römisch 40 erschien zwar grundsätzlich glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers, jedoch scheint dieser seine Aussage in diesem Punkt betreffend AMS insofern für seinen Standpunkt wohlwollender gefärbt zu haben, da die Entscheidung auch dem AMS zuzustellen ist und allfällige weitere Verfahren vom AMS darauf aufgebaut werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Arbeitslosigkeit des Herrn römisch 40 keine Kenntnis hatte, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er, indem er Herrn römisch 40 einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, Herrn römisch 40 selbst, und nicht die Firma römisch 40 beauftragte, die Trockenarbeiten durchzuführen.
Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 mit dem Firmenauto der Firma römisch 40 zum Beschwerdeführer gefahren ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn römisch 40 und des Herrn römisch 40 .
Die Feststellung, wonach das Werkzeug von Herrn römisch 40 und das Material vom Beschwerdeführer bereitgestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Herrn römisch 40 .
Die Feststellung, wonach Vorgaben seitens des Beschwerdeführers, wie Herr römisch 40 die Arbeiten konkret durchzuführen hat bzw. wann genau sie zu erbringen sind, nicht erfolgten, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Herrn römisch 40 . So wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer bestimmen konnte, wann Herr römisch 40 auf der Baustelle zu sein hatte, von Herrn römisch 40 dezidiert verneint. Zudem führte Herr römisch 40 aus, dass vielmehr er selbst dem Beschwerdeführer erklärt habe, wie er die Arbeiten durchführe, nicht umgekehrt.
Hinsichtlich einer Tätigkeit des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer über mehrere Wochen hinweg, boten sich keine Anhaltspunkte.
Die Feststellung betreffend die fehlenden Arbeitsanweisungen, die fehlende Kontrolle durch den Beschwerdeführer sowie den Umstand, dass sich Herr römisch 40 nicht vertreten ließ, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Herrn römisch 40 .
Die Feststellung, dass die Firma römisch 40 nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 ist, war zu treffen, da diese als alternativer Dienstgeber in der Verhandlung im Raum stand. Dies deshalb, da das Firmenauto von Herrn römisch 40 und ein Telefonat bezüglich einer anderen Baustelle vom Beschwerdeführer als Indiz für eine Zurechnung zur Firma römisch 40 gesehen wurden. Diese Indizien vermochten jedoch nicht zu überzeugen, zumal einerseits vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, wann dieses Telefonat geführt wurde – im Rahmen der Beratertätigkeit davor oder im Rahmen der zwei verfahrensgegenständlichen Tätigkeitstage – sowie mit wem dieses geführt wurde und diesbezüglich eine Tätigkeit von Herrn römisch 40 glaubhaft bestritten wurden und zumal andererseits die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet war und abschließend der Beschwerdeführer von sich aus Herrn römisch 40 € 12,00 angeboten hat.
Die Feststellung, dass die Firma römisch 40 (Dachdeckerei und Spenglerei) nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 ist, ergab sich daraus, dass im ganzen Verfahren sich kein Hinweis darauf ergeben hat, dass Herr römisch 40 für die Firma tätig wurde. Der Beschwerdeführer und Herr römisch 40 gaben übereinstimmend und in allen Einvernahmen an, dass es um das Privathaus des Beschwerdeführers ging und dass die Arbeiten rein privat durchgeführt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit von Herrn römisch 40 war die Durchführung von Trockenbauarbeiten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).
Da somit das Vorliegen von einem oder mehrerer Werkverträge im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche z.B. das VwGH Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Herr römisch 40 hat die Trockenbauarbeiten persönlich durchgeführt und hat sich nicht vertreten lassen.
Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).
Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich.
Ein (freier) Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, liegt nicht vor.
Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258).
Eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb setzt das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraus. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden.
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen wäre, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/08/0146, mwN).
Es ist somit anhand weiterer charakteristischer Umstände des vorliegenden Falles zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.
Den Feststellungen folgend konnte Herr römisch 40 seine Arbeitszeit selbst bestimmen und war in seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer zudem keinen persönlichen Weisungen, welche seine Gestaltungsfreiheit bei Erbringung der Tätigkeit ausgeschaltet hätten, unterworfen. Es bestand keine die persönliche Bestimmungsfreiheit von Herrn römisch 40 einschränkende Kontrollmöglichkeit durch den Beschwerdeführer. All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.
Da somit keine persönliche Abhängigkeit von Herrn römisch 40 vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind.
Wie festgestellt, hat Herr römisch 40 die Tätigkeit für den Beschwerdeführer persönlich erbracht und dafür ein Entgelt bezogen.
Auch das Vorliegen von eigenen wesentlichen Betriebsmitteln ist zu verneinen. Ein Betriebsmittel ist nämlich dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).
Im gegenständlichen Fall hat Herr römisch 40 als eigene Betriebsmittel lediglich das Werkzeug (Kellen, Spachteln) verwendet. Das Arbeitsmaterial (Trockenbauplatten, Kleber zur Befestigung der Platten) wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Herr römisch 40 hat die von ihm bereitgestellten Betriebsmittel (Kellen, Spachteln) nicht zum Aufbau einer betrieblichen Infrastruktur verwendet. Im Ergebnis ist im konkreten Fall somit vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen ist.
Zuletzt ist das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer zu prüfen. Die Erbringung von Dienstleistungen im privaten Bereich ist von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeschlossen.
Das Vorliegen einer Beschäftigung des Herrn römisch 40 als freier Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu verneinen, zumal Herr römisch 40 nicht für den Beschwerdeführer „im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe“ tätig war, sondern vom Beschwerdeführer als Privatperson beauftragt worden ist und für den Beschwerdeführer im privaten Bereich Dienstleistungen erbracht hat.
Zusammengefasst lag daher bei Herrn römisch 40 am 11.02.2015 und 12.02.2015 weder ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Er unterliegt somit in der Zeit vom 11.02.2015 bis 12.02.2015 weder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, ASVG noch der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ASVG. Auch unterliegt er nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Der Beschwerdeführer hat daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG keine Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK zu entrichten.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Im gegenständlichen Fall liegt – wie oben ausgeführt - kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis weder im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, ASVG noch im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG des Herrn römisch 40 zum Beschwerdeführer vor.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag nicht zu Recht vorgeschrieben, zumal der Beschwerdeführer nicht gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht erfüllt. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag ist daher dem Grunde nach nicht berechtigt.
Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.07.2017 und 12.07.2017 war daher stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2174718.1.00