Bundesverwaltungsgericht
30.11.2020
L516 2182953-1
,
L516 2182953-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zahl 1175265500-171332483, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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, Entscheidungsgründe:
Die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführerin stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 29.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für die Beschwerdeführerin. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte (römisch zwei.) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (römisch drei.) der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.12.2018.
Gegen Spruchpunkt römisch eins jenes Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet damit ausschließlich die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsangehörige und in Österreich geboren. Sie ist die minderjährige Tochter ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 und ihres Vaters römisch 40 , geb römisch 40 und die Schwester der minderjährigen römisch 40 , geb römisch 40 , römisch 40 , geb römisch 40 und römisch 40 , geb römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern.
1.2 Die Anträge der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgewiesen (BVwG 29.01.2016, W163 1426117-2/8E (Vater); BVwG 10.07.2017, L508 2153527-1/5E, L508 2153546-1/5E, 2153544-1/5E, 2153530-1/5E (Mutter und Geschwister)). Den Eltern und Geschwistern kommt jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe und keine eigene Rückkehrbefürchtungen. Ihr Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe ihres Vaters bzw ihrer Mutter. (AS 1)
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Eltern ergeben sich aus den Angaben der Eltern im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Da die Identität und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin bereits vom BFA als feststehend erachtet worden war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin.
2.2. Die Feststellung zur rechtskräftigen Abweisung der Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (oben 1.2.) ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2016 und 10.07.2017.
2.3 Die Feststellungen zur Begründung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz beruht auf dem Antragsformular und auf der Beschwerde, die sich im Verwaltungsakt des BFA befinden (AS 1, 46).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nicht-Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005
3.1 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;
3.2 Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).
3.3 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.4 Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen von eigenen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen bei der Antragstellung und in der Beschwerde ausdrücklich verneint.
3.5 Die Beschwerde bringt zur Begründung zusammengefasst vor, das BFA habe es „unterlassen, in Hinblick auf die minderjährige Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetztes über die Rechte von Kindern (BVG-Kinderrechte) zu treffen“ und der in Hinblick auf den Grundrechtekatalog des BVG-Kinderrechte relevante Sachverhalt sei nicht hinlänglich ermittelt worden (Beschwerde S 45, 46).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Dies wurde in der Beschwerde unterlassen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers muss eine entsprechende Konkretisierung aufweisen, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen. (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069)
Die Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 geht nicht so weit, dass Umstände, die die Asylwerberin gar nicht behauptet hat, zu ermitteln sind. vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202).
In der Beschwerde wurde demgegenüber nicht die Gelegenheit wahrgenommen, auszuführen, was die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung bei einem mängelfreien Verfahren noch vorbringen hätte können, weshalb die Beschwerde nicht zum Erfolg führen kann.
3.6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.7 Im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin nicht der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen, da weder ihren Eltern noch ihren Geschwistern der Status von Asylberechtigten zukommt. Eigene Verfolgungsgründe wurden – wie zuvor dargelegt – nicht (substantiiert) behauptet.
3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß abgewiesen.
Zu B)
Revision
3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2182953.1.00