Bundesverwaltungsgericht
23.11.2020
L521 2217518-1
L521 2217518-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Michael HABERL, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8962 Gröbming, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 20.12.2018, Zl. 046-113(2)-59/18, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2019, Zl. 046-§ 113(2) BVE 3/19, betreffend Festsetzung eines Beitragszuschlages nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Er führte bis zum Ende des Jahres 2019 unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde römisch 40 .
2. Am 11.01.2018 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers von Organen der Finanzpolizei kontrolliert. Dabei wurden zwei nicht zur Sozialversicherung angemeldete ungarische Staatsangehörige bei der Verrichtung von Stallarbeiten betreten.
Seitens der Finanzpolizei wurde in der Folge aufgrund vermuteten Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet und der Sachverhalt außerdem der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.
3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse – der ohne vorangehende Gewährung rechtlichen Gehörs erging – wurde der Beschwerdeführer Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten.
Begründend führte die Salzburger Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, bei der am 11.01.2018 um 09:00 Uhr vorgenommenen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei wären die Dienstnehmer römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden. Die „Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei“ würden „zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben“. Die an diese Ausfügrungen anschließende Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides bestehen aus Textbausteinen ohne individuellen Begründungswert.
4. Gegen den vorstehend angeführten und dem Beschwerdeführer am 24.12.2018 zugestellten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht im Wege der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Salzburger Gebietskrankenkasse setze sich im angefochtenen Bescheid mit dem bei der Kontrolle erstatteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer der römisch 40 im Januar 2018 einen Auftrag über Stallarbeiten erteilt habe und die römisch 40 diesen Auftrag als grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht habe und die Arbeiten ordnungsgemäß abgerechnet und die Rechnungen „nach Abzug der geleisteten Akkontierungen (!)“ mittels Banküberweisung bezahlt worden wären. Die römisch 40 habe aufgrund des Auftragsverhältnisses „verschiedene Stallarbeiter .. gestellt“.
Auf die entscheidungswesentliche Frage, ob die angetroffenen Arbeiter vor diesem Hintergrund als Dienstnehmer des Beschwerdeführers anzusehen wären gehe der angefochtene Bescheid erst gar nicht ein.
5. In weiterer Folge erließ die Salzburger Gebietskrankenkasse am 19.03.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, womit die gegen den Bescheid vom 20.12.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung kann entnommen werden, dass die Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch zur Vorlage von A1-Dokumenten aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung jedoch nach anfänglicher Zusicherung nicht entsprochen worden sei. Entsendungen von Mitarbeitern einer römisch 40 nach Österreich könnten auch der einschlägigen elektronischen Datenbank Entsendeformulare nicht entnommen werden.
In der Sache führt die die Salzburger Gebietskrankenkasse ergänzend aus, dass im Fall der unterbliebenen Vorlage von A1-Dokumenten davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleitungen nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden und daher österreichisches Recht anzuwenden sei.
6. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2019 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 20.03.2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 29.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde darüber hinaus ausgeführt, dass zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung noch Stellung genommen werde.
7. Die Beschwerdevorlage der Salzburger Gebietskrankenkasse erfolgte am 16.04.2019. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Am 25.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung ein A1-Dokument der Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 .
9. Am 07.05.2020 und am 08.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters (nur am 07.05.2020) sowie einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführers als Partei sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene römisch 40 bleib der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Landwirt. Er führte bis zum Ende des Jahres 2019 unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ auf eigene Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde römisch 40 . Der Betrieb umfasste die Haltung von eigenen und gegen Entgelt eingestellten Pferden in insgesamt 40 Pferdeboxen, die Erteilung von Reitunterricht sowie die Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Reitsport.
1.2. Der Beschwerdeführer beschäftige auf seinem Hof als Dienstgeber Lehrlinge sowie Ferialarbeitnehmerinnen. Da er für die Verrichtung von Stallarbeiten weiteres Personal benötigte, trat er an den ihm persönlich bekannten ungarischen Turnierreiter römisch 40 heran und vereinbarte mit diesem die Bereitstellung von ungarischen Staatsangehörigen zur Verrichtung von Stallarbeiten auf dem Hof des Beschwerdeführers.
1.3. Zu diesem Zweck unterfertigte der Beschwerdeführer am 30.04.2013 mit einer römisch 40 (auch römisch 40 ) mit Sitz in Györ eine als Auftragsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Demnach verpflichtete sich die römisch 40 zur Bewirtschaftung der „Pferdanlage“ durch Füttern der Pferde dreimal am Tag, tägliches Ausmisten im Pferdestall, Verbringung der Pferde auf die Koppel und Durchführung von Weidegängen, Sauberhalten des Pferdestalls und der dazu gehörenden Räume sowie Reinhaltung der Umgebung der Reithalle. Als Entgelt wurde ein nach Rechnungslegung zu leistendes Pauschalentgelt von EUR 2.400,00 pro Monat für zwei Personen vereinbart. Im Vertrag wird an einer Stelle anstatt der römisch 40 auch eine römisch 40 als Auftragnehmer genannt. Der Vertrag sieht ein Weisungsrecht des Auftraggebers bei der Leistungserbringung vor (Punkt 2.7.), ferner ist der Auftraggeber dazu berechtigt, das „monatliche Arbeitspensum“ zu bestimmen (Punkt 2.3.). Die römisch 40 verpflichtete sich ferner, die „dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt[en]“ Personen als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten als Arbeitgeber wahrzunehmen. Hinsichtlich der Vertragslaufzeit wurde vereinbart, dass die „Durchführung des Auftrags .. kontinuierlich und unbefristet“ erfolgen solle (Punkt 4.2.). Die Schlussbestimmungen enthalten die Vereinbarung der Geltung deutschen Rechtes sowie eines Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vereinbarung, dass über den Inhalt des Auftragsvertrages „absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten“ vereinbart werde (Punkt 5.7.).
1.4. Am 01.01.2018 unterfertigte der Beschwerdeführer eine als Auftrag über Stallarbeiten bezeichnete Vereinbarung mit einer römisch 40 (auch römisch 40 .) mit Sitz in römisch 40 . Demnach verpflichtete sich die römisch 40 zur Bewirtschaftung der „Pferdanlage“ durch tägliches Füttern der Pferde und Futtereinlagerung, tägliches Ausmisten im Pferdestall, Verbringung der Pferde auf die Koppel, Koppelpflege, Pflege der Anlage und die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten, Sauberhalten des Pferdestalls, der Dienstwohnung und der dazu gehörenden Räume sowie das tägliche Einbringung von Stroh und Heu von der Halle in den Stall mit einem Traktor nach Absprache. Die römisch 40 hält in dieser Vereinbarung fest, den Auftrag als grenzüberschreitende Dienstleistung auszuführen und für die Zahlung der Steuern und die Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften zu sorgen. Im Hinblick auf das LSD-BG sichert die römisch 40 zu, die eigenen Arbeitnehmer „entsprechend dem österreichischen Gesetz“ zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich seinerseits dazu, das österreichische Arbeitszeitgesetz einzuhalten (Punkt 2.2.).
Als Entgelt wurde ein nach Rechnungslegung zu leistendes Pauschalentgelt von EUR 3.000,00 zuzüglich 27% USt pro Monat vereinbart, wobei die Abrechnungsgrundlagen (Anzahl der Boxen bzw. der Laufställe) im Vertrag nicht weiter ausgeführt werden (die entsprechenden Auslassungen im Formular wurde nicht ausgefüllt).
Der Vertrag sieht ein Weisungsrecht des Auftraggebers bei der Leistungserbringung vor (Punkt 2.8.), ferner ist der Auftraggeber dazu berechtigt, das „monatliche Arbeitspensum“ zu bestimmen, welches mit höchsten 48 Stunden pro Woche festgesetzt wird (Punkt 2.3.). Die römisch 40 verpflichtete sich ferner, die „Personen, die beim Auftraggeber zum Einsatz kommen“ als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten als Arbeitgeber wahrzunehmen. Hinsichtlich der Vertragslaufzeit wurde vereinbart, dass die „Durchführung des Auftrags .. kontinuierlich und unbefristet“ erfolgen solle (Punkt 4.2.). Die Schlussbestimmungen enthalten die Vereinbarung der Geltung deutschen Rechtes sowie eines Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vereinbarung, dass über den Inhalt des Auftragsvertrages „absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten“ vereinbart werde (Punkt 5.7.).
1.5. Am 08.01.2019 unterfertigte der Beschwerdeführer schließlich eine ebenfalls als Auftrag über Stallarbeiten bezeichnete Vereinbarung mit einer römisch 40 (auch römisch 40 .) mit Sitz in römisch 40 . Demnach verpflichtete sich die römisch 40 zur Bewirtschaftung der „Pferdanlage“ durch tägliches Füttern der Pferde und Futtereinlagerung, tägliches Ausmisten im Pferdestall, Koppelführen, Koppelpflege, Pflege der Anlage und die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten, Sauberhalten des Pferdestalls, der Dienstwohnung und der dazu gehörenden Räume sowie das tägliche Einbringung von Stroh und Heu von der Halle in den Stall mit einem Traktor nach Absprache. Die römisch 40 hält in dieser Vereinbarung fest, den Auftrag als grenzüberschreitende Dienstleistung auszuführen und für die Zahlung der Steuern und die Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften zu sorgen. Im Hinblick auf das LSD-BG sichert die römisch 40 zu, die eigenen Arbeitnehmer „entsprechend dem österreichischen Gesetz“ zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich seinerseits dazu, das österreichische Arbeitszeitgesetz einzuhalten (Punkt 2.2.).
Als Entgelt wurde ein nach Rechnungslegung zu leistendes Pauschalentgelt von EUR 1.600,00 zuzüglich 27% USt pro Monat bei 20 belegten Boxen bzw. ein Pauschalentgelt von EUR 3.200,00 zuzüglich 27% USt pro Monat bei 42 belegten Boxen (zu leisten mittels Überweisung auf ein ungarisches Bankkonto) vereinbart.
Der Vertrag sieht ein Weisungsrecht des Auftraggebers bei der Leistungserbringung vor (Punkt 2.8.), ferner ist der Auftraggeber dazu berechtigt, das „monatliche Arbeitspensum“ zu bestimmen, welches mit höchsten 48 Stunden pro Woche festgesetzt wird (Punkt 2.3.). Die römisch 40 verpflichtete sich ferner, für die „Personen, die beim Auftraggeber zum Einsatz kommen“ die „Verbindlichkeiten mit öffentlichrechtlichem Charakter“ zu tragen und die Einkommensteuer abzuführen und die „Pflicht zur Sozialversicherung“ wahrzunehmen. Ferner wird vereinbart, dass die römisch 40 das Personal entlohnt und dass dieses seitens der römisch 40 mit den erforderlichen Werkzeugen und Geräten ausgestattet wird. Hinsichtlich der Vertragslaufzeit wurde vereinbart, dass die „Durchführung des Auftrags .. kontinuierlich und unbefristet“ erfolgen solle (Punkt 4.2.). Dem Auftraggeber wurde darüber hinaus das Recht eingeräumt, „Mitarbeiter, Arbeitnehmer“ der römisch 40 wegen Untauglichkeit abzulehnen und einen Austausch binnen 72 Stunden zu verlangen. Die Schlussbestimmungen enthalten die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechtes sowie eines Gerichtsstandes in Salzburg sowie die Vereinbarung, dass über den Inhalt des Auftragsvertrages „absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten“ vereinbart werde (Punkt 5.7.).
1.6. Die tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bzw. den genannten Gesellschaften gepflogene Geschäftsbeziehung entsprach den abgeschlossenen Vereinbarungen nicht.
römisch 40 – der allseits als „Chef“ der vorstehend angeführten ungarischen Gesellschaften angesehen wurde, jedoch in keinem organschaftlichen Verhältnis zu diesen Gesellschaften stand bzw. steht – brachte vielmehr ab dem Jahr 2013 selbst oder im Wege eines Chauffeurs mit einem Kleinbus oder einem Personenkraftwagen in unregelmäßigen Abständen ungarische Staatsbürger zum Betrieb des Beschwerdeführers, welche dort (als aus zwei Personen bestehende Partie) Stallarbeiten verrichteten. Sobald römisch 40 einen Arbeiter zum Betrieb des Beschwerdeführers brachte, nahm er einen zuvor dort tätigen Arbeiter wieder mit, sodass es zu einer stetigen Ablösung der tätigen Arbeiter kam und insgesamt viele verschiedene ungarische Staatsbürger als Arbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers tätig waren. Die Rotationen erfolgten in Abständen von wenigen Wochen bis mehreren Monaten. Es kam auch zu kurzfristigen Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung, bis diese im Oktober 2019 (in Anbetracht der bevorstehenden Veräußerung des Betriebes des Beschwerdeführers) beendet wurde. Eine Anmeldung der im Betrieb des Beschwerdeführers dermaßen tätigen Arbeiter gemäß Paragraph 19, LSD-BG erfolgte nicht.
Die im Betrieb des Beschwerdeführers dermaßen tätigen Arbeiter waren der deutschen Sprache kaum mächtig. Die Einschulung erfolgte bei Rotationen jeweils durch den im Betrieb weiterhin tätigen Arbeiter (es wurde deshalb immer nur ein Arbeiter ausgetauscht). Die anfängliche Einweisung in den Betrieb übernahmen der Beschwerdeführer und seine Ehegattung.
Die im Betrieb tätigen Arbeiter fütterten die Pferde (jeweils morgens, mittags und nachmittags) und misteten die Ställe aus (jeweils morgens und nachmittags), ferner wurden bei entsprechendem Wetter die Tiere auf die Koppel geführt. Weitere Tätigkeiten erbrachten die Arbeiter – ungeachtet des anderslautenden Vertragsinhaltes – nicht, dies auch aufgrund der Sprachbarriere, die detaillierte Anweisungen nicht möglich machte. Das Pferdefutter wurde ebenso wie die notwendigen Arbeitsgeräte (Mistgabeln, Besen, Schaufeln, Schubkarre und dergleichen) – abweichend von der am 01.01.2018 abgeschlossenen Vereinbarung – vom Beschwerdeführer beschafft und bereitgestellt. Der Beschwerdeführer erteilte zudem den im Betrieb tätigen Arbeitern Anweisungen – soweit dies in Anbetracht der sprachlichen Barriere möglich war – und kontrollierte regelmäßig im Wege von Rundgängen die Sauberkeit in der Anlage und „ob alles in Ordnung ist“.
Die im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Arbeiter hatten an sechs Tagen zu arbeiten, der Sonntag war arbeitsfrei. Der Beschwerdeführer führte keine Zeitaufzeichnungen, ebenso wenig die im Betrieb tätigen Arbeiter. Die Unterkunft wurde vom Beschwerdeführer den Arbeitern in Form einer Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Reinigung der Dienstwohnung wurde von den Arbeitern selbst durchgeführt, diese hatten darüber hinaus für die Verpflegung selbst aufzukommen.
Hinsichtlich der Entlohnung wurde seitens des Beschwerdeführer – abweichend vom Wortlaut des Vertrages, welcher ein nach Rechnungslegung zu leistendes Pauschalentgelt von EUR 2.400,00 (später EUR 3.000,00 bzw. EUR 3.200,00 oder EUR 1.600,00) pro Monat für zwei Personen vorsieht – mit römisch 40 das Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Beschwerdeführer den auf seinem Hof tätigen Arbeiten unter der Bezeichnung „Akontozahlung“ oder „Vorschuss“ Auszahlungen in Bar zukommen lassen sollte. Die Höhe der Barauszahlungen wurde von römisch 40 vorgegeben (oder wenn seitens der Arbeiter Forderungen erhoben wurden von römisch 40 genehmigt, es wurden Beträge zwischen EUR 310,00 und EUR 1.000,00 monatlich an die im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Arbeiter dermaßen in Bar ausbezahlt. Derartige Barauszahlungen wurden auf den an den Beschwerdeführer gelegten Rechnungen der vorstehend angeführten Unternehmen mit Sitz in Ungarn nicht vermerkt, jedoch seitens des Beschwerdeführers vom Rechnungsbetrag (ohne Rechnungskorrektur) abgezogen. Die Rechnungen wurden dem Beschwerdeführer von römisch 40 per E-Mail übermittelt (wobei die Absender-E-Mail-Adresse keinen Bezug zu den vorstehend angeführten Unternehmen mit Sitz in Ungarn aufweist) und von diesem mittels Überweisung des um die Barzahlungen verminderten Betrages auf die in der Rechnung angegebene Kontonummer beglichen. Die Rechnungslegung erfolgte nicht immer seitens des jeweiligen Vertragspartners des Beschwerdeführers in Ungarn, sondern es teilte römisch 40 mit, welchem Unternehmen das Geld zu überweisen sei.
Ob die im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Arbeiter in Ungarn zur Sozialversicherung angemeldet waren, überprüfte der Beschwerdeführer nicht. Die nach Paragraph 22, Absatz 3, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland vom Beschäftiger bereitzuhaltenden Lohnunterlagen sowie Unterlagen über die nach Paragraph 19, LSD-BG durchzuführende Meldung wurden dem Beschwerdeführer von römisch 40 nicht übermittelt und lagen im Betrieb nicht zur Einsichtnahme auf.
1.7. Am 11.01.2018 um ca. 09.00 Uhr wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers von Organen der Finanzpolizei kontrolliert. Dabei wurden die in Österreich nicht zur Sozialversicherung angemeldeten ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 bei der Verrichtung von Stallarbeiten (Ausführen von Pferden zur Weide) betreten.
römisch 40 und römisch 40 konnten bei der Kontrolle die nach Paragraph 21, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Melde- und Sozialversicherungsunterlagen sowie die nach Paragraph 22, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nicht vorweisen. Dem Beschwerdeführer selbst lagen diese Unterlagen weder zum Zeitpunkt der Kontrolle vor, noch wurden diese im Verlauf des Verfahrens nachgereicht (mit Ausnahme eines A1-Dokumentes betreffend römisch 40 ).
1.8. römisch 40 trat die Arbeit auf dem Hof des Beschwerdeführers am 08.01.2018 an und arbeitete 40 Stunden pro Woche. Er löste den zuvor im Betrieb eingesetzten ungarischen Staatsangehörigen GESCE (Vorname unbekannt) ab.
römisch 40 wurde unentgeltlich eine Personalwohnung bereitgestellt. Er begründete dort mit 12.01.2018 einen Nebenwohnsitz, der mit 16.01.2018 bereits wieder aufgegeben wurde.
römisch 40 war (zumindest vom 08.01.2018 bis zum Tag der Betretung) in Ungarn nicht zur Sozialversicherung angemeldet. römisch 40 wurde nicht von einer römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 als Dienstnehmer beschäftigt und vereinnahmte auch keine Entgelte von einem dieser Unternehmen in Ungarn.
Für römisch 40 liegt kein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträgers vor (und es wurde ein solches auch auf Aufforderung im Verfahren nicht vorgelegt).
1.9. römisch 40 trat die Arbeit auf dem Hof des Beschwerdeführers am 04.09.2017 an und arbeitete 40 Stunden pro Woche. Er löste einen zuvor im Betrieb eingesetzten anderen ungarischen Staatsangehörigen ab.
römisch 40 wurde unentgeltlich eine Personalwohnung bereitgestellt. Er begründete dort mit 21.11.2017 einen Nebenwohnsitz, der mit 07.03.2018 wieder aufgegeben wurde.
römisch 40 erhielt im Dezember 2017 vom Beschwerdeführer EUR 710,00 in Bar. Er legte gegenüber der Finanzpolizei dar, monatlich einen Lohn von EUR 1.000,00 in Bar zu erhalten. Im Dezember 2017 wurden ihm zumindest EUR 710,00 vom Beschwerdeführer in Bar ausbezahlt.
römisch 40 war in Ungarn zumindest im Zeitraum 04.09.2017 bis 31.12.2017 nicht zur Sozialversicherung angemeldet. römisch 40 wurde nicht von einer römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 als Dienstnehmer beschäftigt und vereinnahmte auch keine Entgelte von einem dieser Unternehmen in Ungarn.
Für römisch 40 wurde nachträglich ein am 22.01.2018 rückwirkend zum 01.01.2018 ausgestelltes und zwei Jahre gültiges A1-Dokument des zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträgers vorgelegt. Als Arbeitgeber ist eine römisch 40 . römisch 40 römisch 40 ausgewiesen, als Beschäftigungsbetrieb der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers. Die Gültigkeit des A1-Dokumentes wurde vom zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträger nachträglich auf 01.01.2018 bis 12.03.2018 berichtigt, da das Dienstverhältnis zum 12.03.2018 wieder aufgelöst wurde.
1.10. römisch 40 und römisch 40 führten an den Arbeitstagen die unter Punkt 1.6. festgestellten Tätigkeiten durch.
1.11. römisch 40 und römisch 40 wurden in Österreich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Für römisch 40 und römisch 40 wurden keine Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) in Erfüllung der Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 19, LSD-BG erstattet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Finanzpolizei vom 03.12.2018 einschließlich der Beilegen sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie der weiteren im Verfahren erstatteten bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Urkunden, ferner durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Zl. 30308-369/64946-2018, die Stellungnahme der belangten Sozialversicherungsanstalt vom 02.06.2020 und schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der römisch 40 als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 09.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Eine Einvernahme des römisch 40 , geb. römisch 40 , war nicht möglich. Zwar liegt im Akt ein Auszug aus dem Melderegister betreffend einen ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , auf und wurde dieser zur mündlichen Verhandlung geladen. Dort stellte sich allerdings heraus, dass es eine zufällige Identität von Name und Geburtsdatum vorliegt und der zur Verhandlung geladene (und in Salzburg in einem fleischverarbeitenden Betrieb tätigte) römisch 40 nicht jene Person ist, die von der Finanzpolizei am 11.01.2018 im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers kontrolliert wurde. Eine Ladung des römisch 40 und römisch 40 in Ungarn war im Übrigen nicht möglich, da von den Genannten zwar Datenblätter für die Finanzpolizei ausgefüllt wurden, jedoch die Adressangaben allesamt unleserlich sind und daraus keine ladungsfähige Anschrift in Ungarn rekonstruiert werden könnte. Eine Ladung des römisch 40 und des römisch 40 wurde im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt und erfolgte auch keine Bekanntgabe ladungsfähiger Anschriften in Ungarn im Beschwerdeverfahren. Es liegt ferner im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.06.1993, Zl. 93/09/0102 mwN). Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Akteninhaltes stellte sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt dar, sodass von der Einvernahme des römisch 40 und des römisch 40 jedenfalls Abstand genommen werden konnte.
Der weiters im Verfahren (amtswegig) geladene Zeuge römisch 40 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. In seinem Schreiben vom 17.06.2020 legte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb nicht zur Verhandlung erscheinen werde, er werde erforderlichenfalls Fragen schriftlich beantworten. Diese Verantwortung stellt sich schon ob der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin, wonach römisch 40 gut deutsch sprechen würde, als gänzlich unglaubwürdig dar. Dem Zeugen wurde darüber hinaus mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020 dargelegt, dass ein Dolmetscher zur Verhandlung geladen wird. Unter einem wurden römisch 40 19 Fragen zum Sachverhalt zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Eine schriftliche Beantwortung erfolgte – trotz der zunächst gegebenen Zusicherung – bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht und es erschien römisch 40 auch nicht zur mündlichen Verhandlung.
Da römisch 40 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und Zwangsmaßnahmen zur Herbeiführung eines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht nur im Bundesgebiet möglich sind, konnte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von weiteren Ladungsversuchen Abstand genommen werden vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002).
2.2. Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1. sowie zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit römisch 40 unter Punkt 1.2. gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugin, diese stimmen mit dem Akteninhalt überein und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Als unstrittig stellte sich darüber hinaus der unter den Punkten 1.3., 1.4. und 1.5. festgestellte (wesentliche) Inhalt der seitens des Beschwerdeführers mit den angeführten und in Ungarn domizilierten Unternehmungen abgeschlossenen Vereinbarungen dar (letztere wurden in Kopie vorgelegt).
2.3. Die zum Einschreiten der Organe der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen unter Punkt 1.7. gründen sich einerseits auf den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Finanzpolizei vom 03.12.2018 sowie die weiteren, im Akt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Zl. 30308-369/64946-2018 aufliegenden Urkunden der Finanzpolizei über die durchgeführten Erhebungen. Dass seitens des Beschwerdeführers und der im Betrieb tätigen Arbeiter römisch 40 und römisch 40 die nach Paragraph 21, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Melde- und Sozialversicherungsunterlagen sowie die nach Paragraph 22, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Lohnunterlagen bei der Kontrolle nicht vorgewiesen werden konnten ist in Anbetracht des Akteninhaltes unzweifelhaft und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Das A1-Dokument betreffend römisch 40 wurde erst nachträglich vorgelegt und wurde auch erst nach der Kontrolle (nämlich am 22.01.2018) ausgestellt. Nicht strittig und schon ob der vorliegenden Lichtbilder erwiesen ist schließlich, dass römisch 40 bei der Verrichtung von Stallarbeiten angetroffen wurde.
Die weiteres betreffend römisch 40 getroffenen Feststellungen unter Punkt 1.8 ergeben sich einerseits aus dem vom Genannten ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) sowie ergänzend aus der seitens der Finanzpolizei durchgeführten IMI-Anfrage beim ungarischen Nemzetgazdasági Minisztérium. Aus dem Antwortschreiben vom 09.03.2018 (Seite 6) geht zweifelsfrei hervor, dass römisch 40 nicht als Dienstnehmer eine römisch 40 registriert war. Ausgehend davon gebietet sich zunächst – in Ermangelung jedweder gegenteiliger Anhaltspunkte sowie vorliegender Lohnunterlagen (die Paragraph 22, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten gewesen wären) – der Schluss, dass römisch 40 von diesem Unternehmen in Ungarn auch keine Entgelte vereinnahmte. römisch 40 gab in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) auch nicht eine römisch 40 . als Dienstgeber an, sondern römisch 40 (auf diesen Punkt wird in der rechtlichen Beurteilung gesondert eingegangen). Hinsichtlich der römisch 40 römisch 40 geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass dieses Unternehmen mit der römisch 40 . ident ist und lediglich eine Sitzverlegung erfolgte. Dass römisch 40 einen anderen ungarischen Arbeiter mit dem Familiennamen römisch 40 auf dem Hof des Beschwerdeführers abgelöst hat, wurde im Verfahren seitens der Zeugin eingeräumt. Bereits gegenüber der Finanzpolizei räumte die Zeugin ein, im Monat Dezember 2017 einem Arbeiter mit dem Familiennamen römisch 40 EUR 580,00 in Bar aushändigt zu haben, woraus zweifelsfrei folgt, dass dieser Arbeiter von römisch 40 abgelöst wurde.
Ein A1-Dokument betreffend römisch 40 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar am 30.04.2019 der belangten Sozialversicherungsanstalt einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck eines A1-Dokumentes, dieses wurde jedoch nicht vom zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträger unterfertigt, sondern mit einer Stampiglie der römisch 40 . und der Unterschrift (offenbar) des römisch 40 versehen. Das Schriftstück ist somit nicht als A1-Dokument anzusehen, da es nicht von der zuständigen ungarischen Behörde (Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal) ausgestellt wurde.
2.4. Die betreffend römisch 40 getroffenen Feststellungen unter Punkt 1.8 ergeben sich einerseits aus dem vom Genannten ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) sowie ergänzend aus der seitens der Finanzpolizei durchgeführten IMI-Anfrage beim ungarischen Nemzetgazdasági Minisztérium. Aus dem Antwortschreiben vom 09.03.2018 (Seite 6) geht zweifelsfrei hervor, dass auch römisch 40 nicht als Dienstnehmer eine römisch 40 . registriert war. Ausgehend davon gebietet sich auch hier – in Ermangelung jedweder gegenteiliger Anhaltspunkte sowie vorliegender Lohnunterlagen (die Paragraph 22, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten gewesen wären) – der Schluss, dass römisch 40 von diesem Unternehmen in Ungarn keine Entgelte vereinnahmte. römisch 40 gab in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) ebenfalls nicht eine römisch 40 . als Dienstgeber an, sondern römisch 40 (auf diesen Punkt wird in der rechtlichen Beurteilung wie bereits erwähnt gesondert eingegangen). Dass römisch 40 einen anderen ungarischen Arbeiter auf dem Hof des Beschwerdeführers abgelöst hat, wurde im Verfahren seitens der Zeugin im Ergebnis ebenfalls eingeräumt, zumal zugestanden wurde, dass immer zwei Arbeiter parallel auf dem Hof des Beschwerdeführers arbeiteten und diese regelmäßig (jedoch niemals gleichzeitig, um die Einarbeitung zu gewährleisten) von anderen Arbeitern abgelöst wurden.
Bereits gegenüber der Finanzpolizei räumte die Zeugin ein, im Monat Dezember 2017 dem römisch 40 EUR 710,00 in Bar aushändigt zu haben.
Ein A1-Dokument betreffend römisch 40 liegt lediglich für den Zeitraum 01.01.2018 bis 12.03.2018 vor, dieses wurde am 22.01.2018 rückwirkend ausgestellt und im gegenständlichen Verfahren erst mit Eingabe vom 25.06.2019 (OZ 3) vorgelegt. Aus der seitens der belangten Sozialversicherungsanstalt mit Eingabe vom 02.06.2020 (OZ 16) vorgelegten und von der Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal berichtigten A1 –Dokument geht als Enddatum der Gültigkeit der 12.03.2018 hervor, woraus zweifelsfrei folgt, dass das Dienstverhältnis (als Voraussetzung der Sozialversicherung in Ungarn) bereits am 12.03.2018 wieder endete. Für den Zeitraum vor dem 01.01.2018 liegt kein A1-Dokument betreffend römisch 40 vor, obwohl dieser bereits vom 04.09.2017 an auf dem Hof des Beschwerdeführers arbeitete. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar am 30.04.2019 der belangten Sozialversicherungsanstalt einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck eines A1-Dokumentes, dieses wurde jedoch nicht vom zuständigen ungarischen Krankenversicherungsträger unterfertigt, sondern mit einer Stampiglie der römisch 40 . und der Unterschrift (offenbar) des römisch 40 versehen. Das Schriftstück ist somit nicht als A1-Dokument anzusehen, da es nicht von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellt wurde.
2.5. Dass römisch 40 und römisch 40 in Österreich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wurden ist unstrittig. Die weitere Feststellung unter Punkt 1.11., dass für römisch 40 und römisch 40 keine Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) in Erfüllung der Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 19, LSD-BG erstattet wurden, folgt aus den dahingehenden Erhebungen der Finanzpolizei (Schreiben vom 28.0.6.2019) sowie dem Umstand, dass weder ein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde, noch Nachweise für eine Anmeldung im Verfahren vorgelegt wurden.
2.6. Die unter den Punkten 1.6. und damit zusammenhängend 1.10. getroffenen Feststellungen zur tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 (bzw. allenfalls den Gesellschaften) gepflogene Geschäftsbeziehung gründet sich auf die nachstehenden Erwägungen:
römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer und der Zeugin römisch 40 als „Chef“ der in den Feststellungen angeführten ungarischen Gesellschaften bezeichnet. Er unterfertigte die mit dem Beschwerdeführer namens dieser Gesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen und beispielsweise auch die selbst angefertigten, handschriftlich ausgefüllten Vordrucke von A1-Dokumenten für den römisch 40 und den römisch 40 . Die darauf angebrachten Unterschriften stimmen – soweit ersichtlich – auch mit der Unterschrift des römisch 40 auf dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 17.06.2020 (OZ 17). Überein. Dem steht gegenüber, dass aus dem von der Finanzpolizei angefertigten Firmenregisterauszug als vertretungsbefugte Person eine römisch 40 hervorgeht. Ein römisch 40 wird in diesem Firmenregisterauszug nicht erwähnt. Ein organschaftliches Verhältnis des römisch 40 in Bezug auf die ungarischen Gesellschaften ist somit nicht feststellbar. römisch 40 leistete keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine Gehaltsabrechnung einer römisch 40 vom Januar 2018 über 22 Arbeitstage vorgelegt, was auf ein Dienstverhältnis zumindest in diesem Monat schließen lässt. Eine weitere Klärung der Frage konnte mangels Relevanz jedoch dahinstehen.
Die Vorgehensweise, dass römisch 40 in unregelmäßigen Abständen mit einem Kleinbus oder einem Personenkraftwagen Arbeiter zum Betrieb des Beschwerdeführers brachte bzw. dort zuvor tätige Arbeiter wieder mitnahm (sodass in der Regel zwei Arbeiter im zum Betrieb des Beschwerdeführers tätig waren) folgt den Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 . Dass es dabei zu regelmäßigen Ablösungen der eingesetzten Arbeiter kam, ist ob der Darlegungen evident und ergibt sich auch aus den beispielhaft vorgelegten zahlreichend A1-Dokumenten von Arbeitern (wobei klarstellend festzuhalten ist, dass hinsichtlich der hier relevanten Arbeiter römisch 40 und den römisch 40 kein bzw. nur für einen bestimmten Zeitraum ein A1-Dokuent vorliegt). Ebenso konnte den übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 in Bezug auf die Einschulung der Arbeiter, den Sprachkenntnissen, der Tätigkeit im Betrieb sowie den Arbeitszeiten und der Unterbringung gefolgt werden.
Im Zuge der Befragung trat ferner zutage, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin sehr wohl die Arbeiter kontrollierten. Die Zeugin römisch 40 legte diesbezüglich dar, dass sie und der Beschwerdeführer im Wege von Rundgängen die Sauberkeit in der Anlage und „ob alles in Ordnung ist“ kontrolliert hätten. Gegenüber der Finanzpolizei erwähnte sie außerdem, dass die Eigentümer der eingestellten Pferde die Arbeiter kontrolliert und sich gegebenenfalls beschwert hätten. römisch 40 hielt ferner in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) fest, dass „Michi“ Anweisungen erteilt habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran hegt, dass damit der Beschwerdeführer gemeint ist. In Anbetracht dessen sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Gesamtsituation ist davon auszugehen, dass bei Beschwerden bzw. im Fall von vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommenen Unzulänglichkeiten Nacharbeiten angeordnet wurden. Die vorgebrachte Sprachbarriere ist schlüssig, allerdings sind für derartige Anordnungen (nochmaliges Ausmisten, weitere Reinigungstätigkeiten) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausgeprägten Sprachkenntnisse erforderlich. Dass der Beschwerdeführer bei jeder Beschwerde zunächst römisch 40 (oder einen anderen Repräsentanten der ungarischen Gesellschaften) kontaktiert hätte und die Nacharbeiten sodann von römisch 40 angeordnet wurden, wurde nicht vorgebracht. Eine solche Vorgehensweise wäre ob der Art der ausgeführten handwerklichen Tätigkeiten auch vollkommen lebensfremd. Dass die anfängliche Einschulung durch den Beschwerdeführer erfolgte wurde im Übrigen im Verfahren ebenso zugestanden, wie dass die Einfachheit der Tätigkeiten bedingte, dass die Arbeiter „wissen, was sie zu tun haben“ (Seite 4 der Niederschrift vom 11.01.2018).
In hohem Maße auffällig und abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen gestalteten sich die Modalitäten der Entlohnung bzw. Bezahlung. Der Beschwerdeführer bzw. die Zeugin räumten ein, Barauszahlungen in namhafter Höhe direkt an die Arbeiter getätigt zu haben (im Verfahren wurden beispielhaft Barbelege vom 02.08.2018 über EUR 750,00 und EUR 1.000,00 bzw. vom 03.08.2017 über EUR 310,00 und EUR 930,00 vorgelegt). Die Barauszahlungen wurden auf den Belegen als „Teilbetrag zur Rechnung“ bezeichnet, gegenüber der Finanzpolizei als „aconto Zahlung vom Lohn“ (Seite 4 der Niederschrift vom 11.01.2018) und in der mündlichen Verhandlung als „Vorschuss“ (Seite 8 der Verhandlungsschrift). Die Barzahlungen sind der Zeugin römisch 40 zufolge erfolgt, da die Arbeiter Geld benötigt hätten, etwa um sich Nahrungsmittel zu kaufen. Die Barzahlungen habe sie sodann vom Rechnungsbetrag abgezogen, eine Rechnungskorrektur sei nicht durchgeführt worden. Die Rechnungen selbst habe sie von römisch 40 per E-Mail erhalten, die E-Mail-Absenderadresse habe keinen Bezug zu den in den Feststellungen angeführten ungarischen Unternehmen aufgewiesen.
Ausgehend davon ist zunächst evident, dass die im Betrieb des Beschwerdeführers tätigen Arbeiter von ihm Zahlungen unmittelbar in Empfang nahmen. In den vorgelegten Unterlagen zeigt sich außerdem eine Regelmäßigkeit in dieser Vorgehensweise sowie dass beide im Betrieb tätigen Arbeiter gleichermaßen in Bar bedacht wurden (dies ergibt sich aus den vorgelegten Belegen vom August 2017, vom August 2018 sowie den Angaben der Zeugin römisch 40 vor der Finanzpolizei zu den Auszahlungen im Dezember 2017. Da kein gegenteiliges Vorbringen vorliegt, kann ob der Beweisergebnisse auf eine Regelmäßigkeit in den Barauszahlungen jeweils an beide Arbeiter geschlossen werden. Dass es sich dabei Akontozahlungen oder Vorschüsse handeln soll, überzeugt nicht. Wenn – wie im Verfahren behauptet – römisch 40 oder eine der in Ungarn domizilierten Gesellschaften Dienstgeber der Arbeiter gewesen wäre, wäre es am Dienstgeber gelegen, seinen Dienstnehmern einen Vorschuss zukommen zu lassen. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitern bestand behauptetermaßen keine Rechtsbeziehung, sodass auch kein Grund für die Gewährung von Vorschüssen und Akontozahlungen ersichtlich ist. Im Geschäftsverkehr wäre darüber hinaus damit zu rechnen, dass solche – behauptetermaßen im dreipersonalen Verhältnis getätigte – Zahlungen auch im Verhältnis Beschwerdeführern zu römisch 40 bzw. den in Ungarn domizilierten Gesellschaften ordnungsgemäß dokumentiert wird und eine Berücksichtigung allenfalls getätigter Auszahlungen bei der Rechnungslegung erfolgt. Gegen die Auszahlung von Vorschüssen spricht ferner die Regelmäßigkeit der Vorgehensweise. Es mag zutreffen, dass ein im Ausland tätiger Arbeitern in die Situation gerät, Geld zu benötigen. Dass eine solche Notlage jedoch regelmäßig jeden Monat und immer beiden auf dem Hof tätigen Arbeitern zugleich wiederfahren sollte, ist nicht glaubwürdig. Wenn die Zeugin römisch 40 in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die Arbeiter hätte verpflegen müssen, ist dem entgegen zuhalten dass Zahlungen im Betrag von EUR 750,00 und darüber maßgeblich über der Höhe eines Verpflegungsgeldes für einen Monat liegen. Das Vorbringen stellt sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung dar. Die Regelmäßigkeit und die Höhe der Barzahlungen sowie die unterbliebene Darstellung der Barzahlung in den Rechnungen lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur den Schluss zu, dass in den Barzahlungen das den Arbeitern (wohl von römisch 40 ) versprochene Entgelt zu sehen ist und daneben keine bzw. allenfalls nur geringfügige weiteren Zahlungen seitens der in Ungarn domizilierten Gesellschaften erfolgten. Dafür spricht auch, dass römisch 40 und den römisch 40 als Dienstgeber den römisch 40 angaben (und nicht eine Gesellschaft) und römisch 40 ferner mit dem von ihm ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) darlegte, monatlich EUR 1.000,0 in Bar als Entgelt zu erhalten. Wenn dazu seitens der Zeugin römisch 40 angegeben wird, dass sie dem römisch 40 EUR 710,00 in Bar ausbezahlt habe, wird damit eingeräumt, dass ein Großteil des (weit unter dem Kollektivvertrag liegenden) Entgelts vom Beschwerdeführer direkt und in Bar geleitstet wurde.
In einer Gesamtbetrachtung drängt sich der (für das gegenständliche Verfahren freilich nicht entscheidungsrelevante) Eindruck auf, dass römisch 40 ein Geschäftsmodell dahingehend etablierte, dass er ungarische Arbeiter zu Arbeitgebern in Österreich bzw. allenfalls auch in Deutschland für kurzzeitige Arbeitsverhältnisse brachte und die Arbeiter vornehmlich direkt mittels Barzahlungen entlohnt wurden. Dass römisch 40 bzw. die von ihm angeblich repräsentierten ungarischen Unternehmen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich missachteten, ist ob der fehlenden Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) in Erfüllung der Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 19, LSD-BG sowie des Unterlassens der Bereithaltung von Melde- und Sozialversicherungsunterlagen bzw. Lohnunterlagen nach Paragraphen 21 und 22 LSD-BG erwiesen. Die regelmäßige Rotation der Arbeiter spricht auch für die Absicht, ein längeres Verweilen bei einem bestimmten Arbeitgeber zu verhindern, dies ohne objektiv nachvollziehbaren Grund. Wenn dann noch römisch 40 – entgegen erster Ankündigungen – die Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes gänzlich verweigert und nicht einmal dem Beschwerdeführern als einem ehemaligen Geschäftspartner die zur Abwendung des Beitragszuschlages (und einer allfälligen Bestrafung) erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung stellt, spricht dies dafür, dass die abgeschlossenen Verträge lediglich zur Verschleierung der wahren Absichten dienten, nämlich ungarische Arbeiter Arbeitgebern in Österreich für kurzfristige Dienstverhältnisse zuzuführen, ohne eine adäquate sozialversicherungsrechtliche Absicherung herbeizuführen und den gesetzlich gebotenen Mindestlohn zu bezahlen. Anstatt dessen erfolgten (lediglich) die bereits erörterten Barzahlungen. Dass in Ansehung der hier relevanten Arbeiter römisch 40 und den römisch 40 in einem Fall gar keine Anmeldung zur Sozialversicherung in Ungarn erfolgte und im Fall des römisch 40 erst nach der Kontrolle ein A1-Dokument über einen kurzen Zeitraum (der nicht einmal den Zeitraum des tatsächlichen Aufenthaltes auf dem Hof des Beschwerdeführers abdeckt) vorgewiesen wurde, bestätigt die vorstehende Einschätzung, zumal erweisen ist, dass römisch 40 und den römisch 40 zumindest beim Arbeitsantritt auf dem Hof des Beschwerdeführers nicht beim angeblichen Vertragspartner des Beschwerdeführers in Ungarn beschäftigt waren. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass aus dem A1-Dokument des römisch 40 eine römisch 40 . römisch 40 römisch 40 als Arbeitgeber im Zeitraum 01.01.2018 bis 12.03.2018 berichtigt hervorgeht. Der Beschwerdeführern schloss mit diesem Unternehmen ( römisch 40 ) jedoch erst am 08.01.2019 einen Vertrag. Zuvor war die römisch 40 (auch römisch 40 .) sein Vertragspartner. Das A1-Dokument des römisch 40 bezieht sich somit auf eine Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausstellung gar nicht Vertragspartner des Beschwerdeführers war, was den Eindruck nur weiter verstärkt, dass eine mit der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der im Geschäftsverkehr erwartbaren Sorgfalt verbundene Vorgehensweise nicht gegeben war. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist freilich nur von wesentlicher Bedeutung, dass römisch 40 nicht in Ungarn zur Sozialversicherung angemeldet war und römisch 40 zwar im Zeitraum 01.01.2018 bis 12.03.2018 in Ungarn zur Sozialversicherung angemeldet war, nicht jedoch davor. Wären die Genannten in Ungarn zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, hätten nicht nur die entsprechenden Datenbankabfragen bzw. die seitens der Finanzpolizei durchgeführten IMI-Anfrage beim ungarischen Nemzetgazdasági Minisztérium für entsprechende Treffern bzw. Mitteilungen gesorgt, sondern wäre auch zu erwarten, dass entsprechende Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen im Verfahren vorgelegt werden können, zumal diese bereitzuhalten gewesen wären. Dies erfolgte nicht. römisch 40 leistete keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und ließ die an ihn gerichtete Anfrage auch in diesem Punkt unbeantwortet, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zur Geschäftsbeziehung – feststeht, dass römisch 40 zumindest vom 08.01.2018 bis zum Tag der Betretung und römisch 40 zumindest im Zeitraum 04.09.2017 bis 31.12.2017 in Ungarn nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die Erfüllung der Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 19, LSD-BG durch römisch 40 oder die in den Feststellungen angeführten ungarischen Gesellschaften wurde im Verfahren weder behauptet, noch durch Vorlage der bezughabenden Unterlagen erwiesen. römisch 40 leistete auch insoweit keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes, obwohl er über die bezughabenden Unterlagen verfügen müsste. Aus dem Unterlassen der Vorlage sowie der erwiesenen Missachtung der Meldepflicht in Bezug auf die hier relevanten Arbeiter römisch 40 und den römisch 40 kann nur geschlossen werden, dass die Erfüllung der Meldepflicht schlechthin unterlassen wurde, was die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis bestätigt. In Anbetracht der Erhebungen der Finanzpolizei und der Darlegungen des Beschwerdeführers und der Zeugin steht schließlich unzweifelhaft fest, dass die nach Paragraph 22, Absatz 3, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland vom Beschäftiger bereitzuhaltenden Lohnunterlagen sowie Unterlagen über die nach Paragraph 19, LSD-BG durchzuführende Meldung dem Beschwerdeführer von römisch 40 nicht übermittelt wurden und diese demzufolge im Betrieb auch nicht zur Einsichtnahme auflagen. Der Beschwerdeführer räumte auch ein, dass er sich nicht vergewissert habe, dass die auf seinem Hof tätigen Arbeiter das festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 3, LSD-BG erhalten. In Anbetracht der in den vorgelegten Verträgen vereinbarten Entgelte sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführer das kollektivvertragliche Mindestentgelt mit ca. EUR 1.700,00 brutto angab, ist es im Übrigen bereits rechnerisch ausgeschlossen, dass den Arbeitern das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt wurde (so ist bei einem Rechnungsbetrag von EUR 2.640,00 im Dezember 2017 ausgeschlossen, dass damit zwei Arbeiter zum kollektivvertragliche Mindestentgelt entlohnt wurden).
Ob der Beschwerdeführer die vorstehend geschildeten Umstände lediglich aus Gutgläubigkeit hingenommen hat oder ihm sein Verhalten persönlich vorwerfbar ist, braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden, da der Beitragszuschlag keine ein Verschulden voraussetzende Strafe darstellt, sondern als Kostenersatz für den Sozialversicherungsträger konzipiert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird.
Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen bzw. Stellen können Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33,, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Paragraph 689, Absatz 8, ASVG zufolge weiterhin anzuwenden.
Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
3.2. Dienstnehmereigenschaft:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN; grundlegend VwGH 20.05.1980, VwSlg 10140 A/1980).
Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu.
Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind bei einem Werkvertrag lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Deshalb handelt es sich etwa beim Tanzen oder der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt, sondern um die Erbringung qualifizierter (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu Werken mit einer gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).
Demgegenüber ist unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.05.2019, Ra 2019/08/0088 mwN; 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen insbesondere in der Bauwirtschaft vergleiche etwa zu Spachtelarbeiten im Rahmen eines eigenen Gewerbes VwGH 11.07.2012, Zl. 2012/08/0121; 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 jeweils mwN; zu einfachen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089) davon aus, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994 ohnehin von der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
3.2.2. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung begründete die Indienstnahme des römisch 40 am 08.01.2018 und des römisch 40 am 04.09.2017 durch den Beschwerdeführer jeweils ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG mit dem Beschwerdeführer als Betriebsführer seines landwirtschaftlichen Betriebes „ römisch 40 “.
In Bezug auf die genannten Dienstnehmer wurde – in Anbetracht der Sachlage unzweifelhaft – zumindest schlüssig ein Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Stallbursche für den Beschwerdeführer abgeschlossen, wobei im Zweifel ein kollektivvertragliches Entgelt geschuldet wurde (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023) und der Beschwerdeführer Entgelt im Wege von Barzahlungen und der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung leistete. Der Arbeitsort wurde dabei ebenso wie die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit vom Beschwerdeführer vorgegeben und richtete sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Das Interesse des Beschwerdeführers war dabei auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des römisch 40 und des römisch 40 , mithin auf deren Bereitschaft zur Erbringung von einfachen manuellen Tätigkeiten für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb sowie im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer gerichtet.
Die persönliche Arbeitspflicht des römisch 40 und des römisch 40 , ihre Bindung an die Anordnung der Vorgesetzten (hier: der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin) in seinem arbeitsbezogenen Verhalten und mithin seine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Umständen des Falles nach außer Zweifel.
Soweit das Vorliegen eines Werkvertrages behauptet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine ähnliche Konstruktion schon in seinem Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0220, unter Hinweis auf weitere Entscheidungen als Dienstverhältnis qualifizierte. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass Stall- und Pferdebetreuungsarbeiten in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden und deshalb bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne. Die Präsentation schriftlicher „Werkverträge“, von denen die beschriebene tatsächliche Ausübung der Beschäftigung abgewichen ist, zeige keine gegenläufigen Anhaltspunkte auf.
Im gegenständlichen Fall nahmen römisch 40 und des römisch 40 lediglich einfache Stall- und Pferdebetreuungsarbeiten wie Ausmisten, Fütterung und das Ausführen von Tieren sowie Reinigungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nicht um die Herstellung eines Werks im eingangs dargelegten Sinn, sondern um die laufende Erbringung von Dienstleistungen.
Die Integration der Beschäftigten in den Betrieb des Beschwerdeführers liegt zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer beschaffte das Pferdefutter und stellte die notwendigen Werkzeuge (zumindest großteils) zur Verfügung, sollten Arbeiter gelegentlich selbst eine Mistgabel mitgebracht haben, schadet dies der Annahme einer Integration in den Betrieb nicht vergleiche dazu abermals das Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0220, wonach der Einsatz eigener Betriebsmittel in untergeordnetem Ausmaß wie etwas einer Mistgabel nichts am Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ändert).
Grundvoraussetzung für die Annahme persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (sanktionsloses Ablehnungsrecht, siehe dazu VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).
Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Im gegenständlichen Fall liegt weder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor, noch wurde eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart bzw. gelebt. Es liegen auch keine dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht wäre auch mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf die ihm zugeführten ungarischen Arbeiter angewiesen war, da er in Österreich kein adäquates Personal gefunden habe.
Dass sich Weisungen an den Beschäftigten erübrigen, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150), schließt die persönliche Abhängigkeit nicht aus. Der Beschwerdeführer war außerdem schon aufgrund der Vertragslage (maßgeblich ist die Vereinbarung vom 01.01.2018) gegenüber römisch 40 und römisch 40 direkt weisungsbefugt, und nahm diese Befugnis ausweislich der vorstehenden Beweisführung auch wahr, zumal er die Arbeiten kontrollierte und deshalb davon auszugehen ist, dass er erforderliche Nacharbeiten anordnete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits erkannt, dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119 mwN). In dieser Hinsicht ist wesentlich, dass sich die Arbeitszeiten an den betrieblichen Abläufen des Beschwerdeführers orientierte (insbesondere hinsichtlich der Fütterungszeiten) und dem Beschwerdeführer schon aufgrund der Vertragslage auch eine direkte Anordnungsbefugnis in Bezug auf die Festlegung der Arbeitszeiten zukam, die von ihm auch ausgenutzt wurde.
3.2.3. Wenn schließlich im Verfahren vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer höherwertige Tätigkeiten – abweichend vom Vertragsinhalt – selbst durchgeführt habe und eine Einschulung bzw. Anweisungen betreffend höherwertige Tätigkeiten an der Sprachbarriere scheiterte, wird damit nur eingestanden, dass die Vereinbarung vom 01.01.2018 in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Ausweislich der getroffenen Vereinbarung hätte nämlich die römisch 40 (auch römisch 40 .) alleine die Pflicht zur Betriebsführung in Bezug auf die „Pferdanlage“ getroffen. Mit den Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach er selbst Kontrollen habe durchführen müssen, ferner dass er höherwertige Arbeiten und den Einkauf von Futter sowie die Arbeiten am Ruhetag selbst durchgeführte habe, ist die Vertragslage nicht in Einklang zu bringen, sodass in Bezug auf die abgeschlossenen Verträge von einem Scheingeschäft auszugehen ist und – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – der Inhalt der mit römisch 40 bzw. den ungarischen Gesellschaften geschlossenen Vereinbarungen tatsächlich bloß im regelmäßigen Verbringen von ungarischen Arbeitern für Kurzzeitarbeitsverhältnisse im Betrieb des Beschwerdeführers zu sehen ist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass die Indienstnahme des römisch 40 und des römisch 40 durch den Beschwerdeführer ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründete. Vom Vorliegen eines Werkvertrages ist ausweislich der vorstehenden Erwägungen schon in Ermangelung der Herstellung eines bestimmten Werks nicht auszugehen. Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses wurde weder behauptet, noch liegen in Anbetracht der Art und der Umstände der Leistungserbringung die Voraussetzungen dafür vor.
3.3. Dienstgebereigenschaft:
3.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber, sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154).
Der Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156).
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.29186, VwSlg 12325 A/1986).
Unter einem Betrieb im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
Dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ – welcher als organisatorische Einheit die Haltung von eigenen und gegen Entgelt eingestellten Pferden in insgesamt 40 Pferdeboxen, die Erteilung von Reitunterricht sowie die Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Reitsport umfasste – im hier relevanten Zeitraum von diesem auf eigene Rechnung und Gefahr geführt wurde, steht schon aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer wird demnach aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet, sodass er als Dienstgeber der in diesem Betrieb tätigen Dienstnehmer anzusehen ist.
Dies wird grundsätzlich im Verfahren auch nicht bestritten, der Beschwerdeführer verantwortet sich in diesem Zusammenhang jedoch dahingehend, dass eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vorliegen würde, sodass die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen sei. Dass römisch 40 und römisch 40 allenfalls durch römisch 40 als Mittelsperson in Dienst genommen wurden, ist in Anbetracht des Gesetzeswortlautes unbeachtlich.
Die belangte Sozialversicherungsanstalt vertritt im angefochtenen Bescheid dazu die Rechtsansicht, dass aufgrund der unterbliebenen Vorlage eines A1-Dokumentes die Anwendung ungarischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen sei. Das Fehlen eines A1-Dokumentes bedeutet allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung ungarischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen ist. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, welchem Staat das Versicherungsrecht zukommt (VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040 mwN). Darüber hinaus liegt nunmehr ein A1-Dokument betreffend römisch 40 vor, weshalb hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2018 bis 12.03.2018 die bindende Festlegung besteht, dass römisch 40 – freilich nur in diesem Zeitraum – ungarischem Sozialversicherungsrecht unterliegt vergleiche dazu VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Hinsichtlich des 01.01.2018 bis 12.03.2018 ist dem Beschwerdeführer somit in Ansehung des Dienstnehmers römisch 40 keine Meldepflichtverletzung anzulasten. Die folgenden Erwägungen beziehen sich demnach auf den Dienstnehmer römisch 40 sowie den Dienstnehmer römisch 40 im Hinblick auf den Tätigkeitszeitraum 04.09.2017 bis 31.12.2017.
Nach Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies - vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen - grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Beschäftigungsstaatprinzip). Es kommt dabei auf den Ort an, wo die betreffende Person die mit der Tätigkeit verbundenen Handlungen tatsächlich konkret ausführt; indes ist unerheblich, in welchem Staat sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen oder der Sitz des Arbeitgebers befindet vergleiche Pöltl in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 11, VO 883/2004 Rz 2/1, 11; Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, Paragraph 3, ASVG Rz 56 ff).
Die Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatprinzip sind in Artikel 12, VO 883/2004 vorgesehen. Nach dessen Absatz eins, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines gewöhnlich dort tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Die wesentlichsten Grundsätze für die Anwendung der soeben erörterten Regelung sind in Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie im Beschluss A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009 und im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission zusammengefasst.
Demnach muss der entsendende Dienstgeber in seinem Niederlassungsstaat (Entsendestaat) – unter Würdigung sämtlicher von ihm ausgeübter Tätigkeiten (im Sinn einer Gesamtschau) - nennenswerte geschäftliche Tätigkeiten fortgesetzt entfalten, die nicht bloß in rein internen Verwaltungstätigkeiten bestehen dürfen, und er muss derartige Tätigkeiten zwangsläufig bereits vor der ersten Entsendung für einige Zeit ausgeübt haben. Auch der entsandte Dienstnehmer muss ein Naheverhältnis zum Entsendestaat aufweisen, indem er dessen Rechtsvorschriften schon unmittelbar vor dem Beginn der Entsendung unterlegen ist, sei es auf Grund eines Dienstverhältnisses mit demselben oder mit einem anderen Dienstgeber (wobei das Dienstverhältnis auch nur zwecks Entsendung eingegangen worden sein kann), sei es aus einem anderen Grund (etwa selbständige Erwerbstätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Studium etc.); die Zugehörigkeit zum Entsendestaat soll – um Missbrauch zu vermeiden – mindestens einen Monat lang gedauert haben, wobei es sich aber bloß um einen Richtwert handelt, bei kürzeren Zeiträumen erfolgt eine Bewertung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer muss über den Beginn der Entsendung hinaus für deren gesamte Dauer eine arbeitsrechtliche Bindung (die durch ein Bündel von einschlägigen Merkmalen geprägt ist) fortbestehen und die Arbeit tatsächlich für den entsendenden Dienstgeber ausgeführt werden; indes kann der entsandte Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat für mehrere Unternehmen gleichzeitig oder sukzessive tätig sein, sofern die Tätigkeit weiterhin auf Rechnung des entsendenden Arbeitgebers erfolgt. Nicht zuletzt darf die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreiten und der entsandte Arbeitnehmer auch nicht eine schon vorher entsandte Person bei derselben Arbeit ablösen. Fehlt es an der Erfüllung auch nur einer der soeben erörterten Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so unterliegen entsandte Arbeitskräfte nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, sondern kommt das Beschäftigungsstaatsprinzip und damit die Rechtsordnung dieses Staats zur Anwendung vergleiche dazu eingehend VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040).
Im Hinblick auf den hier relevanten Sachverhalt ist im Kontext der erörterten Rechtslage festzuhalten, dass zweifelsfrei erwiesen wurde, dass die Arbeiter römisch 40 und römisch 40 jeweils andere Arbeiter ablösten, die von römisch 40 auf den Hof des Beschwerdeführers gebracht wurden und dort angeblich im Rahmen eines mit einer römisch 40 (auch römisch 40 ) abgeschlossenen Vertrages grenzüberschreitend Dienstleitungen erbrachten. Schon infolge eines (eindeutigen) Verstoßes gegen das Ablöseverbot liegt daher keine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatprinzip gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor. Das in den Feststellungen dargelegte tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bzw. den genannten Gesellschaften gepflogene Geschäftsbeziehung ist vor diesem Kontext in ihrer Gesamtheit nicht als vorübergehende Erbringung von Arbeiten in einem anderen Mitgliedsstaat anzusehen, zumal das Geschäftsmodell auf Dauer (unbefristet) und damit nicht auf nur voraussichtlich 24 Monate angelegt ist und es auf dem Prinzip laufender Ablösen geradezu aufgebaut ist, was schon mit dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vollkommen unvereinbar ist.
Bei diesem Zwischenergebnis, nämlich dass die Beschäftigung von römisch 40 und römisch 40 nicht dem ungarischen, sondern dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterlegen ist, ist in einem weiteren Schritt die Dienstgebereigenschaft auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, ASVG zu prüfen (VwGH 29.01.2020, Ra 2016/08/0040; 27.08.2019, Ra 2016/08/0074). Ausgehend davon ergibt sich die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers – schon aus den bereits erörterten Gründen – zwingend. Der Beschwerdeführer wird als Betriebsführer unter rechtlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet und trägt (als Einzelunternehmer) das Risiko des Betriebes im Gesamten (er nimmt etwa das Entgelt für die Einstellung von Pferden entgegen, was etwa aus dem vorgelegten Kontoauszug hervorgeht).
Im Verhältnis zu den Arbeitern ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer diesen unmittelbar ein Entgelt (in Form der erörterten Barzahlungen) zur Auszahlung brachte und diese im Gegenzug Arbeitsleistungen unmittelbar für betriebliche Zwecke des Beschwerdeführers erbrachten. Dass römisch 40 und römisch 40 in den Betreib des Beschwerdeführers integriert waren und dort in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wurden, wurde bereits erörtert.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist evident, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 und dem römisch 40 vom übereinstimmenden Wille getragen wurde, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche dazu VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, insbesondere hinsichtlich der Leistung des Entgelts).
Die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als (nicht durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften überlagerte, vergleiche Paragraph 16 a, AÜG) Arbeitskräfteüberlassung würden am vorstehenden Ergebnis nichts ändern (Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, ASVG). Dessen ungeachtet liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der Feststellungen keine Arbeitskräfteüberlassung vor, eine solche wurde den Behörden auch nicht angezeigt und es war der Parteiwille jedenfalls nicht auf eine Arbeitskräfteüberlassung gerichtet, sondern auf eine Rotation von Arbeitern für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen nicht, dass bei Leiharbeitsverhältnissen bzw. Überlassungen trotz der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten von der (weiteren) Dienstgebereigenschaft des Verleihers ausgegangen wird (grundlegen dazu VwGH 23. 05.1985, VwSlg. 11.778/A). Bleiben bei der vorübergehenden Überlassung des Arbeitnehmers an einen Dritten die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem verleihenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufrecht und darf der Dritte nur ihm delegierte fremde Rechte ausüben, so bleibt der Verleiher in der Regel auch der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber des Arbeitsnehmers (VwGH 04.10.2001, Zl. 96/08/0351). Im gegenständlichen Fall kann die Indienstnahme des römisch 40 und des römisch 40 schon deshalb nicht als Arbeitskräfteüberlassung bzw. Arbeitsleihe gesehen werden, weil römisch 40 nicht Dienstnehmer des angeblichen Vertragspartners römisch 40 (auch römisch 40 .) war und römisch 40 (wenn überhaupt) nur im Zeitraum 01.01.2018 bis 12.03.2018, nicht jedoch davor in einem Dienstverhältnis zur genannten Gesellschaft stand. In Ermangelung eines Dienstverhältnisses zum angeblichen Verleiher kann dieser auch nicht als Arbeitgeber der angeblich verliehenen Arbeiter angesehen werden vergleiche abermals VwGH 04.10.2001, Zl. 96/08/0351). Anhaltspunkte, dass römisch 40 und des römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur römisch 40 (auch römisch 40 .) als Vertragspartner des Beschwerdeführers oder allenfalls unmittelbar zu römisch 40 standen, kamen im Verfahren nicht hervor, zumal die einzige greifbare Leistung dieser Gesellschaft bzw. des römisch 40 darin bestand, die Arbeiter mit einem Fahrzeug zum Hof des Beschwerdeführers zu bringen und von dort wieder abzuholen. Ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Dass römisch 40 und römisch 40 – wie in der Beweiswürdigung bereits angesprochen – in dem von ihnen ausgefüllten Personenblatt (Finpol 9) als Arbeitgeber römisch 40 angaben, bestätigt zunächst den Schluss, dass die Genannten nicht Dienstnehmer des angeblichen Vertragspartners römisch 40 (auch römisch 40 .) waren. Aus der bloßen Nennung des römisch 40 im Textfeld „ich arbeite für“ ergibt sich freilich auch nicht, dass römisch 40 deshalb als Dienstgeber der Arbeiter im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG abzusehen wäre. So fehlen in Ansehung des römisch 40 greifbare Hinweise darauf, dass von diesem eine organisatorische Einheit etabliert wurde, innerhalb derer mit technischen und immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt wurde (zur Definition eines Betriebes vergleiche VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109). Erwiesen ist lediglich, dass römisch 40 mit einem Fahrzeug ungarische Arbeiter zum Hof des Beschwerdeführers brachte und von dort wieder abholte. Rechnungen übermittelt er zwar von einer ihm zuzurechnenden E-Mail-Adresse, jedoch lauteten die Rechnungen nicht auf ihn, sondern auf die römisch 40 . römisch 40 ist sohin als bloße Mittelsperson anzusehen, die die Indienstnahme der Arbeiter für den Beschwerdeführer bewerkstelligte. Das von der römisch 40 . vereinnahmte Entgelt ist als Abgeltung der Mittels- und Transportdienste anzusehen. Dass die Arbeiter römisch 40 in Unkenntnis der Rechtslage als Arbeitgeber angaben, ist vor diesem Hintergrund schlüssig, zumal sie ja im Wege des römisch 40 in Dienst genommen wurden. An der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ändert dies – zumindest im Hinblick auf die hier relevanten Dienstverhältnisse zu römisch 40 und römisch 40 , die in Ungarn nicht bzw. nur teilweise zur Sozialversicherung angemeldet waren – nicht.
Der mit den Beschwerdeführer abgeschlossene Werkvertrag ist darüber hinaus in Anbetracht der Feststellungen als Umgehungsgeschäft anzusehen, um die Anwendung der Bestimmungen für Dienstverhältnisse (unter anderem über die Versicherungspflicht nach dem ASVG) zu vereiteln. Dafür spricht insbesondere, dass die Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für eine Ausnahme vom Beschäftigungsstaatprinzip von vornherein und systematisch nicht eingehalten wurden, ferner dass die erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) in Erfüllung der Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 19, LSD-BG unterlassen und auch die nach Paragraph 21, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Melde- und Sozialversicherungsunterlagen sowie die nach Paragraph 22, LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhaltenden Lohnunterlagen weder dem Beschwerdeführer vorlagen, noch von den Arbeitern vorgelegt werden konnten. Erkennbarer Zweck der Kooperation des Beschwerdeführers mit römisch 40 war es – wie bereits an mehreren Stellen erörtert – ungarische Arbeitskräfte für kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung zu stellen. Dass sich dabei die gebotene Entlohnung der Arbeiter auf kollektivvertraglichem Niveau mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Entgelt schon rechnerisch nicht realisieren ließ, wurde bereits dargetan. Ausgehend davon gebietet sich der Schluss, dass die Umgehung der Sozialversicherungspflicht in Österreich ebenso beabsichtigt war, wie die Zahlung des den Arbeitern nach Paragraph 3, Absatz 3, LSD-BG zustehenden kollektivvertraglichen Entgelts zu vermeiden. Das Vertragsverhältnis ist somit als Umgehungsgeschäft zu werten, was einen weiteren Grund dafür darstellt, dass als Dienstgeber – zumindest hinsichtlich der hier in Rede stehenden Dienstnehmer, für die kein bzw. ein nur einen kurzen Zeitraum abdeckendes A1-Dokument vorliegt – lediglich der Beschwerdeführer in Betracht kommt.
3.4. Beitragszuschlag:
3.4.1. Der Beschwerdeführer hat dem Vorgesagten zufolge als Dienstgeber die unterlassene rechtzeitige Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 (Arbeitsbeginn 08.01.2018) und römisch 40 (Arbeitsbeginn 04.09.2017, für den Zeitraum bis 31.12.2017 liegt kein A1-Dokument vor) zur Sozialversicherung zu vertreten und es ist ihm somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzulasten.
Die belangte Sozialversicherungsanstalt war daher gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG berechtigt, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitragszuschlages zu verpflichten.
3.4.2. Die Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages steht im Einklang mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden am 31.12.2018 geltenden Fassung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) im Sinn des Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem behaupteten Arbeitsantritt (VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019). Dass die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 durch Prüforgane unmittelbar im Sinn dieser Rechtsprechung betreten wurde, bedarf in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes keiner weiteren Erörterung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).
3.4.3. Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098; 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 zur Sozialversicherung weder zum Zeitpunkt der Kontrolle, noch bis zur Entscheidung der belangten Sozialversicherungsanstalt, noch bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt, obwohl die persönlichen Daten der Dienstnehmer bekannt waren und es demgemäß leicht möglich gewesen wäre, die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Schon deshalb ist nicht von einem Meldeverstoß auszugehen, der nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Der Beschwerdeführer unternahm außerdem den Versuch, sich durch die letztlich unzutreffende Behauptung einer Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht nach Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seiner Verantwortung zu entziehen, sodass der gegenständliche Meldeverstoß auch einen erheblichen administrativen Aufwand einschließlich der Notwendigkeit eines aufwendigen Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach sich zog.
Der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß war daher nicht mit nur mit unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG verbunden, sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nach der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.
4. Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2,, 33 Absatz eins,, 35 Absatz eins und 113 Absatz eins und 2 ASVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere dem Erkenntnis vom 29.01.2020, Ra 2016/08/0040 – sowie von der Rechtsprechung zur Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2217518.1.00