Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Geschäftszahl

W124 2143369-2

Spruch


W124 2143369-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1 Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinem Fluchtgrund folgendes an: „Vor 3 Monaten gab es einen Streit bei der Hochzeit eines Freundes. Der Streit war zwischen meinem Freund bzw. Freunden und einer anderen Gruppe fremder Männer. Bei dem Streit ging es darum, das die Schwester meines Freundes von einem dieser mir unbekannten Männer sexuell belästigt wurde bzw. eine außereheliche Beziehung pflegte. So genau weiß ich das nicht. Bei dieser Auseinandersetzung wurden insgesamt 2 Männer schwer verletzt. Ich hatte damit aber nichts zu tun. Nach diesem Vorfall wurde ich dann aber mehrmals telefonisch bedroht, weil ich angeblich bei dem Streit dabei war. Ich versteckte mich dann von Dezember römisch 40 bei einem Freund in einem Nachbardorf. Aber diese Männer kamen immer wieder zu meiner Familie und suchten nach mir. Aus Angst um mein Leben habe ich beschlossen Indien zu verlassen.“

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 wurde der BF sowohl ausführlich zu seinen Fluchtgründen als auch seinen Privat-, und Familienleben befragt.

Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz , Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz , Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFa-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß §46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

1.2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde sowohl hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im genannten Erkenntnis im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger, stamme aus dem Bundesstaat Punjab und gehöre der Religion der Sikhs an.

In Indien habe der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sowohl der Vater als auch dessen Bruder und Schwester würden in Indien leben.

Im österreichischen Bundesgebiet würde der ledige und kinderlose BF über keine Familienangehörigen verfügen. Er würde auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben. Der BF spreche nicht Deutsch und habe keine österreichischen Freunde. Er sei als Zeitungszusteller tätig und würde ca. 500 Euro im Monat, im Sommer ca. 400 bis 450 Euro verdienen. Er beziehe keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und bezahle 130 Euro Miete. Er sei gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Soweit der BF Umstände vorgebracht habe, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünden, sei sein Vorbringen nicht glaubhaft, weil es in sich widersprüchlich sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Dem BF stehe in Indien zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, habe im Bundesgebiet keine Verwandten und unterhalte auch sonst keinerlei Kontakte. Er gehöre auch keinem Verein, keiner religiösen Verbindung bzw. sonstigen Gruppierung an. Seine Eltern, Geschwister, drei Onkel, eine Tante sowie vier seiner Cousins würden im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und befinde sich im erwerbsfähigen Alter.

Zur Beschwerde gegen den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar, da er im Bundesgebiet über keine Verwandten oder nahen Angehörigen verfüge. Ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan, wie etwa eine regelmäßige legale Beschäftigung oder ein soziales Engagement.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat sei gegeben, zumal nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1 Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Lenker-, bzw. Fahrzeugkontrolle bei der Auslieferung von Essensbestellungen angetroffen. Im Zuge der Anhaltung wurde festgestellt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung bestehen würde. Daraufhin wurde der BF nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

2.2. in der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er sich seit dem Jahr römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde. Unmittelbar nach seiner Einreise, habe der BF einen Asylantrag gestellt, welcher im Jahr römisch 40 rechtskräftig negativ abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Seiner Ausreiseverpflichtung habe er bisher nicht nachkommen können, weil er keinen Reisepass besitzen würde.

Seinen Lebensunterhalt habe er als Zeitungszusteller bestritten. 500-, Euro monatlich habe er für diese Tätigkeit bekommen. Als soziale Kontakte führte er einige seiner Arbeitskollegen an. Die Frage auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bewilligung der BF seiner Beschäftigung nachgegangen sei, beantwortete dieser damit, dass er als Zeitungszusteller keine solcher Bewilligungen benötigen würde. Krankenversichert würde der BF sein.

Gemeldet sei er an einer von ihm namentlich genannten Meldeadresse und würde es sich dabei um eine Wohngemeinschaft handeln. 130 Euro würde er an Miete zahlen.

Der BF habe weder einen Deutschkurs besucht noch sei er im Besitz eines Zertifikates mit dem Level A 2.

Zu seinem Familienstand führte der BF aus ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder würden in Indien leben. Die Mutter des BF sei bereits verstorben.

Der Bruder des BF würde sich in Ausbildung befinden und sei der Vater des BF Gelegenheitsarbeiter.

Er würde kein Privat-, und Familienleben in Österreich haben.

Seine Probleme im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er bereits im Asylverfahren angegeben.

Zur indischen Botschaft wegen der Ausstellung eines Reisepasses sei er nicht gegangen, weil sein Rechtsvertreter gemeint habe, dass sein Verfahren noch anhängig sein würde. Er würde sich noch in Österreich aufhalten, weil er der Meinung sei, dass sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dies habe ihm sein Rechtsanwalt so erklärt.

Der BF sei damit einverstanden, dass bei der zuständigen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt werden würde. Er wurde darüber hinaus aufgefordert selbständig bei der Botschaft wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzusprechen.

2.3. In der mit dem BF am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er bereits 2 Mal innerhalb des letzten Monates kontrolliert worden sei und während der „Corona-Zeit“ gesagt habe, dass er das Land verlassen werde. Auf Grund der „Corona-Situation“ habe man zum BF gesagt, dass er das Land erst in zwei oder drei Monaten verlassen könne. Auf Nachfrage, gab dieser an, dass es die Polizisten gewesen seien, die ihm dies gesagt hätten. Sonst habe er nichts zu sagen, lediglich, dass er das Land irgendwann nach „Corona“ verlassen würde. Auf Vorhalt, dass die Corona-Maßnahmenbeschränkungen schon längst aufgehoben worden seien und er genügend Zeit gehabt habe auszureisen, gab dieser an, vor dem Jahr römisch 40 keinen Reisepass gehabt zu haben. Auf Nachfrage gab dieser an, dass es im Dezember römisch 40 gewesen sei und dann „Corona“ gekommen wäre.

In die Botschaft sei er nicht gegangen, er habe zu dieser gehen wollen und habe ihm ein Junge gesagt, dass er ihn mitnehmen würde. Eingereist sei der BF römisch 40 und seither durchgehend in Österreich verblieben.

Er würde über kein Geld verfügen und seit vier, fünf Monaten auch nicht mehr arbeiten. Früher habe er als Essenslieferant mit dem Moped gearbeitet. Freunde des BF würden ihn unterstützen. Vom ersparten Geld würde nichts mehr übrig sein.

Als „Corona“ begonnen habe, sei er bei einem Freund im 12. Bezirk aufhältig gewesen. Er habe angerufen und gefragt, ob seine Meldung noch aufrecht sein würde oder er bereits abgemeldet worden sei. Seit einem Monat würde er an einer namentlich genannten Adresse bei einem Freund im 12. Wiener Gemeindebezirk leben und sei dort auch schon kontrolliert worden.

Auf Vorhalt, dass der BF gesagt habe, dass er dort seit einem Monat leben würde, er aber seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sein würde, gab dieser an, dass es wegen „Corona“ Komplikationen geben würde. Auf Vorhalt, dass es seit Juni keine Komplikationen mehr geben würde, führte dieser aus, dass das sein Freund machen würde. Auf Vorhalt an der gemeldeten Adresse nicht gewohnt zu haben, führte dieser aus wegen „Corona“ auswärts gewohnt zu haben. Die Frage, wieso der BF auswärts gewohnt und nicht an der gemeldeten Wohnadresse gewesen sei, rechtfertigte dieser mit „Corona“ und gab an nicht rausgehen habe dürfen.

Einen Wohnungsschlüssel würde der BF nicht besitzen, ein solcher sei in der Wohnung. In die Wohnung würde er kommen, indem er beim Fenster, welches im ersten Stock gelegen sei, anklopfen würde.

In der Wohnung würden außer dem BF noch drei namentlich genannte Personen leben. Über einen Mietvertrag würde der BF nicht verfügen. Er würde dort auf Dauer leben können, es würde nur noch die Meldung fehlen. Die Wohnung würde aus einem Zimmer bestehen.

In Indien würde der BF über keine Eigentumswohnung oder einem Haus verfügen. In Indien würde er nur seinen Vater haben, weil seine Mutter schon verstorben sei. Er habe keine Geschwister, sondern Onkel und Cousins. 3 Jahre habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen.

Weder In Österreich noch in der Europäischen Union würde der BF Familie oder Verwandte haben. Soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Ebenso kein Abhängigkeitsverhältnis.

Er habe in Indien keine anderen Probleme, als jene, die er im Asylverfahren genannt gehabt habe.

2.4. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz , Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2.5. Mit Schreiben des BFA-RD-W an die österreichische Botschaft nach New Dheli wurde diese gemäß Paragraph 30, BFA-VG um die dringende Übermittlung der Kopie der vorgelegten Reisedokumente sowie des seinerzeitigen Visaantrages ersucht.

2.6. Mit Bescheid des BFA römisch 40 zur Zl. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch III.). Der Beschwerde wurde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch VI.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF Anfang des Jahres römisch 40 mit einem von der indischen Botschaft ausgestellten Visum C nach Österreich eingereist sei. In der Folge stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.

Der BF habe sich in der Zeit vom römisch 40 auf Grund der ihm gemäß Paragraph 51, AsylG zukommenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Allerdings musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.

Der BF sei im Rahmen der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich ab dem römisch 40 in Missachtung der Ausreiseverpflichtung beharrlich im Bundesgebiet aufgehalten.

Es stehe fest, dass der BF keine Familienangehörigen bzw. Verwandte im Bundesgebiet habe. Er würde kein Familienleben im Bundesgebiet haben. Vater, Bruder und Schwester des BF würden sich in Indien aufhalten. Ferner würden sich dort noch Onkel, Tanten und Cousins des BF befinden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass kein Kontakt zu seinen in Indien lebenden Verwandten bestehen würde.

Die Zeit im Bundesgebiet habe der BF nicht genutzt, um sich zu integrieren. Er würde über keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen in Österreich verfügen. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.

Er sei mittellos und könne die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen. Er würde keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen. Als Essenslieferant sei er von der Landespolizeidirektion Wien auf frischer Tat betreten worden. Den Lebensunterhalt in der Vergangenheit habe er sich durch Schwarzarbeit finanziert.

Er würde sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalten und über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen. Per Zufall sei er bei einem Massenquartier aufgegriffen worden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass das persönliche Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens, darstellen würde. Der BF würde keine Reue und Einsicht bezüglich der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Gefährdung des geordneten Fremdenwesens zeigen. Es würde sowohl die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet sein.

Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass der BF sich den Aufenthalt wie bisher im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanzieren würde oder zu einer Belastung der öffentlichen Gebietskörperschaft werden könnte.

Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden, die die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden.

Auf Grund der Darlegung des Familienlebens (kein Familienleben im Bundesgebiet, Familie in Indien) und Privatleben (Aufenthaltsdauer in Österreich von 5 Jahren und 9 Monaten, davon 4 Jahre rechtmäßig auf Grund von einem Asylantrag; keine wirtschaftlichen, sozialen, sonstigen Bindungen in Österreich; keine Integration, keine Deutschkenntnisse; keine legale Erwerbstätigkeit-Mittellosigkeit) des BF, sei nicht davon auszugehen, dass der BF eine integrative Bindung zu Österreich haben würde. Somit stehe den persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.

Angesichts der bereits dargestellten und abgewogenen Umstände des konkreten Falles, sei unter Bedachtnahme der Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass die Rückehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei und dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens mehr Gewicht einzuräumen sei, als seinen privaten Interessen. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Absatz 2, AsylG).

Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sei die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermocht und würde sich beharrlich in Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufhalten. Die sofortige Ausreise sei im öffentlichen Interesse, um zu verhindern, dass sich der BF den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanzieren bzw. eine Belastung für die öffentliche Hand werden würde. Es sei zu verhindern, dass der BF weiterhin der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgehen würde. Darüber hinaus bestehe bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die Person des BF, sodass es im öffentlichen Interesse am geordneten Fremdenwesen gelegen sei.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sehe bei Vorliegen der genannten Tatbestände zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Im Falle des BF sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Der BF habe nicht vermocht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Er habe die Ausreiseverpflichtung missachtet, indem er innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist sei und auch keinen Antrag auf solche Ausreise eingebracht habe. Der BF zeige bezüglich seines Verhaltens kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue.

Es sei davon auszugehen, dass der BF mangels finanzieller Mittel, auf illegale Quellen zurückgreifen würde, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Er sei nicht gewillt aus Österreich auszureisen und habe die Ausreiseverpflichtung bisher missachtet. Erschwerend komme hinzu, dass der BF bei der Schwarzarbeit als Essenslieferant auf frischer Tat betreten worden sei. Es sei somit ersichtlich, dass sich der BF bereits durch illegale Quellen den Unterhalt im Bundesgebiet finanziert habe.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens – Missbrauch des Visums zum Zwecke der ungerechtfertigten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, Missachtung der Ausreiseverpflichtung innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise, kein Nachweis der Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet und Schwarzarbeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes- keine Reue; kein Unrechtsbewusstsein- kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und es ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Die negative Zukunftsprognose, die sich aus ihrem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, rechtfertigt die Annahme, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Es sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass der BF weiterhin versuchen würde sich in Prolongierung des illegalen Aufenthaltes und ohne Mittel zu seinem Unterhalt unrechtmäßig Im Bundesgebiet aufzuhalten, zumal der BF bereits durch Untertauchen sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht habe. Dieser Gefahr könne nur mit einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren begegnet werden.

2.8. Am römisch 40 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde eingebracht und u.a. der Antrag gestellt dem BF den Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55,, 57 AsylG zu erteilen bzw. jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde wurde eingeräumt, dass der unrechtmäßige Aufenthalt am 09.12.2019 gem. Paragraph 120, Absatz eins, a FPG durch die Landespolizeidirektion angezeigt worden sei. Seit dem 08.05.2020 würde sich der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalten. Am 09.09.2020 sei der BF von der Fremdenpolizei gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden.

Dem Vertreter des BF erscheine, dass sich die Behörde auch von Amts wegen mit den Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe jedenfalls richtiger Weise die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG im Lichte des Artikel 8, EMRK beleuchtet.

Der BF würde sich von den bereits fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Zeitraum vier Jahre davon rechtmäßig aufhalten.

Das Privatleben des BF erscheine aus den Mitbewohnern des BF zu bestehen. Überdies sei der BF im Stande eine Meldeadresse bekannt zu geben, an welcher er sich im Falle eines positiven Ausganges des Verfahrens melden könne. An dieser namentlich genannten Adresse würden sich zwei Verwandte des BF aufhalten.

Teilweise sei der BF während des noch laufenden Asylverfahrens wirtschaftlich in Österreich integriert gewesen. Die Bindungen zum Heimatstaat Indien und seiner dort aufhältigen Familien würden sehr gering ausgeprägt sein. Eventuell solle mehr Wert auf seine privaten Beziehungen im Bundesgebiet gelegt werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes bis zum römisch 40 sei der belangten Behörde zuzurechnen.

Außerdem sei auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Dies würde sich nicht zuletzt aus Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für seine Erlassung (…) maßgeblichen Umstände“ und damit in der Formulierung angelehnt an Paragraph 63, Absatz 2, FPG 2005 alt-vorsehe.

Die dargestellte Prognose müsse auf den Tag der hypothetischen Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Dies ergebe sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginne würde.

Diese Prognose in Verbindung mit der Konsequenz des dreijährigen Einreiseverbotes gehe nicht klar aus dem Bescheid hervor. Daher liege ein Mangel in der Begründungspflicht der Behörde vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der ledige BF, indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Punjab ((Niederschrift vom römisch 40 , Seite 3) und spricht Punjabi und einfaches Deutsch, welches ihm ermöglicht, sich zu alltäglichen Dingen auf einfachen Niveau in deutscher Sprache zu verständigen.

Der BF hält sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Der am selbigen Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen.

Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder sonstige Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet enge und intensive Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern unterhält.

Einer regelmäßigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit geht der BF nicht nach. Vor etwas mehr als einem halben Jahr war der BF als Essenslieferant bzw. Zeitungszusteller tätig. Sein Lebensunterhalt wird nunmehr ausschließlich von Freunden bestritten. Er verfügt über keine finanziellen Ersparnisse. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Deutschkurs absolviert und beherrscht die deutsche Sprache lediglich auf sehr niedrigen Niveau. Anderweitige Kursbesuche, ein aufrechtes bzw. erfolgreich abgeschlossenes Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein liegen im Fall des BF nicht vor.

Der BF verfügt über keinen eigenen Mietvertrag und wird diesem von einem Freund Unterkunft gewährt. Der BF ist an der von ihm in der Niederschrift vom römisch 40 angegebenen Wohnadresse nicht gemeldet.

In Indien besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule und hat dort als Schuhverkäufer gearbeitet. In seiner Heimat lebt noch der sich in Ausbildung befindliche Bruder und der Vater des BF. Die Mutter des BF ist bereits verstorben. Ansonsten befinden sich noch Cousins und Onkel des BF in Indien. Zu diesen besteht seit drei Jahren kein Kontakt mehr.

Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den, den BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zu Indien ausgegangen. Die Situation hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich geändert.

Politische Lage

Letzte Änderung: 30.03.2020

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a).

Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vergleiche AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt. Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 19.7.2019).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 11.3.2020). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 11.2019a).

Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 19.7.2019).

Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindunationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).

Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der „strategischen Autonomie“ wird zunehmend durch eine Politik „multipler Partnerschaften“ mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Großmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (BICC 12.2019). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 11.2019a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten „Neuen Seidenstraße“ eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im „Regional Forum“ (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (BICC 12.2019).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 11.2019a).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA – Auswärtiges Amt (2.2020a): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (11.2019b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 16.1.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020

-             DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020

-             FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2020b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2020c): Indien, Überblick, https://www.liportal.de/indien/ueberblick/, Zugriff 27.3.2020

-             KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020

-             Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020

-             SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020

-             SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020

-             TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 22.7.2020

Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 11.2019a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 12.2020).

Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anmerkung (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Morden und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2019).

Erhebungen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an. Angaben zu Folge haben Rebellen illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen beteiligt. Zehntausende von Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 19.7.2019).

Indien und Pakistan

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer- wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020).

Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).

Indien und China

Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“, der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin forderten am 15.6.2020 in den ersten Vorfällen seit 45 Jahren, nachdem die Spannungen im Mai zu eskalieren begannen, mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise. Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Keine der beiden Seiten hat ein Interesse daran, die Meinungsverschiedenheiten in offenen Streit umschlagen zu lassen (FAZ 27.2.2020, vergleiche SWP 7.2020), dennoch verstärken beide Seiten ihre militärische Präsenz in der Region. Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2019).

Der amerikanisch-chinesische Handelskrieg hat die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen. Dennoch ist Delhi besorgt, dass chinesische Waren den heimischen Markt überschwemmen und lokale Anbieter verdrängen. Das ist auch der Grund, warum Indien noch einmal nachverhandeln will, wenn es um das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) Abkommen geht, das gemeinsam mit den meisten asiatischen Ländern größte Freihandelsabkommen der Welt, zu schaffen. Indien fühlt sich von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 12.2019).

Indien und Sri Lanka

Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 11.2019a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen Indien und Bangladesch (BICC 12.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.6.2020): Briefing Notes 8. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020

-             BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020

-             BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020

-             FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 10.3.2020

-             FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23. Juni 2020
https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2020

-             KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             Piazolo, Michael (2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201

--           SATP - South Asia Terrorism Portal (15.2.2020): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 17.3.2020

-             SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020
https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020

-             SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019

-             WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019

Regionale Problemzonen Jammu und Kaschmir

Letzte Änderung: 22.7.2020

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020).

Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vergleiche FH 3.4.2020).

Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019).

In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017).

Im September hat die Europäische Union die Lage in Jammu und Kaschmir vor dem UN-Menschenrechtsrat thematisiert und Indien aufgefordert, die andauernden Beschränkungen aufzuheben und die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Bevölkerung zu wahren. Das Europäische Parlament hat zudem eine Sonderdebatte über Kaschmir abgehalten und forderte sowohl Indien als auch Pakistan nachdrücklich auf, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten (HRW 14.1.2020).

In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020).

Nach einer eher ruhigen Phase zwischen den Jahren 2011 und 2014 hat sich die Lage in jüngster Zeit wieder wesentlich verschlechtert (GIZ 11.2019a).

Ab Mitte 2016 hat die Gewalt spürbar zugenommen. Auch Schusswechsel an der Grenze zu Pakistan haben 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers wieder deutlich zugenommen. Zivilisten im Grenzgebiet werden dabei häufig in Mitleidenschaft gezogen. Seit Sommer 2017 verfolgt die Regierung bewusst eine harte Linie, die ein gezieltes Aufspüren von Führern der Militanten und bei Widerstand gewaltsamen Zugriff vorsieht. Dabei kommt es offenbar wiederholt zu Gefechten, bei denen auch Unbeteiligte zwischen die Fronten geraten können. 2017 starben im Zuge der Aufstandsbekämpfung 358 Menschen. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt. Auch 2018 ist es mehrfach zu blutigen Zusammenstößen gekommen. Trotz Benennung eines offiziellen Unterhändlers für Kashmir greift das Dialogangebot der Regierung bisher nicht ausreichend. Die Gewalt nimmt derzeit nicht ab (AA 19.7.2019). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2017 wurden 357 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 452 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 283 Todesopfer registriert. Mit 15.3.2020 sind insgesamt 49 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020).

Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020).

Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2019). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahme vom 5. Juni 2020 wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020

-             ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020

-             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes 8. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020

-             BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020

-             BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 13.3.2020

-             BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020

-             DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 11.2.2020

-             FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020

-             FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23. Juni 2020
https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-             HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2012

-             IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020

-             IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019

-             NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 11.2.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020

-             ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019

-             RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020

-             SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 17.3.2020

-             SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020

-             TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019

-             TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020

-             USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019355.html, Zugriff 11.2.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Regionale Problemzone Punjab

Letzte Änderung: 30.03.2020

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.).

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2019).

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2019). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 8.2019).

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind niedrigkastige oder kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 8.2019).

Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana weiterhin ein Problem dar (USDOS 11.3.2020).

Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2019).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2017 wurden 8 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 3 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 2 Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020).

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 8.2019).

Quellen:

-             BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018

-             MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 17.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004219.html, Zugriff 13.8.2019

Naxaliten

Letzte Änderung: 30.03.2020

Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 8.2019). Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 8.2019). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).

Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sogenannte „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 19.7.2019).

Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017).

Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile „Gegner“. Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 19.7.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 30.03.2020

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 19.7.2019). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 19.7.2019).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 4.3.2020). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2019).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums vom September 2018 hat ergeben, dass von insgesamt 1.079 Planstellen an den 24 Obergerichten des Landes 42714 Stellen nicht besetzt waren (USDOS 11.3.2020). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 18.9.2019). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 18.9.2018).

Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 4.3.2020). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit der Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 19.7.2019).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 19.7.2019).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 19.7.2019).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationales Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 19.7.2019).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 11.3.2020). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 11.3.2020).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, Paragraphen 61 -, 69,), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2019).

Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 4.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 13.8.2019

-             Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 30.03.2020

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2019) und untersteht den Bundesstaaten (AA 19.7.2019). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2019).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vergleiche BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu & Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 19.7.2019).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 19.7.2019). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 8.2019). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 19.7.2019).

Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 11.2.2020

-             Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

-             War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 30.03.2020

Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 19.7.2019). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2019). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 19.7.2019).

Folter ist in Indien zwar verboten (AA 19.7.2019) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 12.2018; vergleiche AA 19.7.2019). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 11.3.2020). Die der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2018 1.966 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 4.3.2020).

Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind zwar vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.9.2019), doch versuchte die Regierung Menschenrechtsexperten zufolge aber weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise vor Gericht gelten (USDOS 13.3.2019). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018).

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2019).

Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 19.7.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Korruption

Letzte Änderung: 30.03.2020

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2019 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten auf (TI 2019).

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.3.2019). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 11.3.2020).

Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 4.3.2020). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 11.3.2020).

Die breite Öffentlichkeit hat im Allgemeinen Zugang zu Informationen über die Regierungsgeschäfte, dennoch ist der gesetzliche Rahmen, welcher Transparenz gewährleisten soll, in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geraten. Die Änderungen des Whistleblowers Protection Act seit seiner Verabschiedung im Jahr 2014 wurden dahingehend kritisiert, dass sie die Effektivität des Gesetzes aushöhlen, die ohnehin als begrenzt eingestuft wurde. Das Gesetz über das Recht auf Information (RTI) von 2005 wird weithin genutzt, um die Transparenz zu erhöhen und korrupte Aktivitäten aufzudecken. Jedes Jahr werden Millionen von Anträgen auf der Grundlage dieses Gesetzes eingereicht. Laut der Menschenrechtsinitiative des Commonwealth wurden jedoch mehr als 80 Nutzer des Informationsrechts und Aktivisten ermordet und Hunderte wurden angegriffen oder bedroht (FH 4.3.2020).

Gemäß Angaben der Zentralen Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. 2018 und 2019 wurden 43.946 Beschwerden im Zusammenhang Korruption registriert. 41.775 Beschwerden wurden abgelehnt. Im Untersuchungszeitraum zwischen Jänner und Anfang Mai 2019 wurden vom CBI insgesamt 412 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vergleiche IT 11.10.2018).

Quellen:

-             CBI (o.D.): Join us in Fighting Corruption, http://www.cbi.gov.in/contact.php, Zugriff 7.11.2018

-             Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             IT – India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey., https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 17.3.2020

-             IT – India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 7.11.2018

-             TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 20.2.2020

-             TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 30.1.2019

-             TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#regional, Zugriff 7.11.2018

-             TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 7.11.2018

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 30.03.2020

Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 19.7.2019). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 19.7.2019) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Berichte von Menschenrechtsbeobachtern über Verletzungen von Menschenrechten in Jammu und Kaschmir führten Berichten zu Folge zu Belästigungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).

Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 19.7.2019), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 11.3.2020). Insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens (u. a. Assam, Manipur) kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u. a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 19.7.2019).

Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Ombudsmann

Letzte Änderung: 30.03.2020

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018).

Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 11.3.2020).

24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind (USDOS 11.3.2020).

Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 30.3.2020

Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 19.7.2019). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 12.2019; vergleiche CIA 28.2.2020). Das Mindesteintrittsalter in die Armee beträgt 16 Lebensjahre. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach dem „Army Act“ von 1950 und den entsprechend lautenden „Navy Act“ und „Air Force Act“ je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (AA 19.7.2019). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 28.2.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 22.7.2020

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 19.7.2019). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2019). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 19.7.2019). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 19.7.2019).

Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 11.3.2020).

Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 19.7.2019). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 19.7.2019). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in Regionen, in denen es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2019).

Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019: Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 30.3.2020

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert, auch wenn von Fällen berichtet wird, in welchen durch die Regierung oder als regierungsnah eingestufte Akteure, Vertreter regierungskritischer Medien unter Druck gesetzt oder schikaniert und in einigen Fällen auch getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Indien wurde im Pressefreiheits-Index 2019 auf Platz 142 von 180 Ländern gereiht (RwB 2019). 2018 lag Indien auf Platz 138 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2017 um zwei Plätze verschlechtert (RwB 2018).

Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen und Feindschaften zwischen Gruppen provozieren könnten. Die Behörden haben sich auf diese Regeln berufen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern einzuschränken. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM-Radio und beschränkt die Vergabe von Lizenzen an FM-Radiostationen, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Berichterstattung breiten Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit jedoch bisweilen durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird (AA 19.7.2019).

Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschränkungsmöglichkeiten („Öffentliche Ordnung“, „Staatsräson“, etc.), um Zensur zu üben. Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe Vorwürfe an den politischen Gegner und „fake news“ geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen (AA 19.7.2019). Die Nutzung des Internets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 Millionen Internetnutzern aus (ca. 40 Prozent der Bevölkerung). Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich der sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Gesetzesvorlage steht noch aus. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist seit Antritt der Modi-Regierung 2014 an Universitäten eine verstärkte Polarisierung zu beobachten (AA 19.7.2019). Es gibt jedoch einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht. IT-Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu strafrechtlich zu verfolgen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir (2017: 27 Fälle gem. AA 18.9.2018). Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte 2018 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten am meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten Medien, Menschenrechtsorganisationen und UN-Organisationen (AA 19.7.2019).

Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität, um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 11.3.2020). Es sind Fälle bekannt, in welchen die Regierung angeblich Medien, welche die Regierung kritisieren, unter Druck gesetzt oder schikaniert werden. Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten und Medienschaffende Gewalt und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Kritiker des Hindu-Nationalismus in Online-Belästigungskampagnen als „anti-indisch“ diffamiert (RwB 2019). 2018 wurden sechs Journalisten in Indien getötet (USDOS 11.3.2020; vergleiche RwB 2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/2019-world-press-freedom-index-cycle-fear, Zugriff 16.3.2020

-             RwB - Reporters without Borders (2019): World press freedom index 2019, https://rsf.org/en/india, Zugriff 16.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 30.3.2020

Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Während es einige Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gibt - wie z.B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist - finden regelmäßig friedliche Protestveranstaltungen statt. Dennoch wurden im Rahmen landesweiter Proteste gegen das Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz im Dezember 2019 von einigen regionalen- und kommunalen Regierungen zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes unter anderem auch scharfe Munition eingesetzt. Dabei wurden bis Jahresende etwa zwei Dutzend Menschen getötet. Viele Demonstranten wurden verhaftet (FH 4.3.2020).

Ein Antrag für das Abhalten von Versammlungen und Demonstrationen muss vorab bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden. Vereinzelt werden Anträge abgelehnt, wie beispielsweise in Jammu und Kaschmir, wo die Behörden Separatistengruppen manchmal keine Erlaubnis ausstellen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019) und die Sicherheitskräfte manchmal Mitglieder politischer Gruppen, die an Protesten teilnehmen, der Zutritt zu Demonstrationen verweigert, oder diese verhaften (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 8.2019). In Zeiten von Unruhen in Jammu und Kaschmir ziehen die Behörden die Strafprozessordnung heran, um öffentliche Versammlungen zu verbieten oder Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 11.3.2020).

Gewerkschaftliche Streiks und öffentliche Protestveranstaltungen können zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens im betroffenen Gebiet und zu Gewalttätigkeiten führen. Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 8zehn Prozent der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Der „Essential Services Maintenance Act“ erlaubt es der Regierung, Streiks in staatlichen Unternehmen zu verbieten (ÖB 8.2019)

Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z.B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission („Election Commission of India“) nach sich (AA 19.7.2019).

Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress (INC), Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam Party (TDP) in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2019a).

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 19.7.2019).

Wichtigste Oppositionspartei nach Zahl der Abgeordneten ist die Kongress-Partei (Indian National Congress – INC) unter der Führung von Rahul Gandhi (ZO 25.5.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 30.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

-             ZO – Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 11.2.2020

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 15.5.2020

Dem Bericht des National Crime Records Bureau (NCRB) aus dem Jahr 2015 zufolge, gibt es 1.401 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 366.781 Personen - bei einer Häftlingszahl zwischen 419.623 und 466.084 (USDOS 11.3.2020; vergleiche WPB 2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,1 Prozent (WPB 2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,35 Prozent zwar niedrig (AA 19.7.2019), dennoch ist beispielsweise in Uttar Pradesh gemäß den Angaben eines vom Obersten Gerichtshof ernannten Beraters, die Belegung in den meisten Gefängnissen doppelt bis drei Mal so hoch als die zulässige Kapazität (USDOS 11.3.2020).

Lang andauernde, willkürliche Inhaftierung bleibt ein bedeutendes Problem als Folge eines überlasteten und nicht entsprechend ausgestatteten Gerichtssystems sowie wegen mangelnder Rechtssicherheit. Die Regierung bemüht sich mithilfe von sogenannten „Fast Track-Gerichten“, Überbelegung der Gefängnisse zu verringern sowie lang andauernde Inhaftierungen zu reduzieren (USDOS 11.3.2020).

Mittlerweile sind knapp 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 19.7.2019; vergleiche WPB 2019). Nach offiziellen Angaben von 2018 liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 117,6 Prozent (WPB 2019) und in Delhi bei 227 Prozent (USDOS 11.3.2020). Der Oberste Gerichtshof berichtete 2018 von einer Auslastung der Gefängnisse von landesweit rund 150 Prozent, in einer Haftanstalt von 609 Prozent (TOI 31.3.2018).

Im November 2019 ersuchte der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Petition von Kinderrechtsaktivisten, den Jugendgerichtsausschuss des Obersten Gerichtshofs von Jammu und Kaschmir um eine detaillierte Berichterstattung zur angeblich erfolgten Inhaftierung von Kindern und anderen Verstößen während der seit August verhängten Ausgangssperre. Das Komitee hatte zuvor eine Polizeiliste mit 144 inhaftierten Kindern vorgelegt, das jüngste von ihnen war neun Jahre alt. Die meisten, so die Polizei, wurden nach Verwarnungen, nicht an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, wieder freigelassen (HRW 14.1.2020).

Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 19.7.2019). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 19.7.2019).

Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 11.3.2020).

Es gibt auch weiterhin Berichte über Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Manche Vergewaltigungsopfer hatten aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und der paramilitärischen Streitkräfte zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, Fälle zu untersuchen, die diese Einheiten betreffen. Es gab Fälle, in denen sich Polizeibeamte weigerten, Vergewaltigungen zu registrieren (USDOS 11.3.2020). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und in Kaschmir (AA 19.7.2019).

Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während der Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung. Im Juli 2018 wurde das PSA, um das Verbot der Inhaftierung von Personen mit ständigem Wohnsitz in Jammu und Kaschmir außerhalb ihrer Grenzen aufgehoben. Zwischen dem 5. und 30.8.2019 wurde diese Änderung von den Behörden genutzt, um etwa 285 Personen in Uttar Pradesh in Gewahrsam zu nehmen (USDOS 11.3.2020).

Die NHRC erhielt und untersuchte Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen im Laufe des Jahres. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 11.3.2020).

Nach Regierungsangaben war ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen (2016: 1.655) vergleiche 2015: 1.584 Fälle (AA 18.9.2018) auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Bei Bedarf werden Häftlinge in (oftmals unzureichend ausgestattete) Krankenhäuser eingeliefert (AA 19.7.2019).

Das Asia Centre of Human Rights (ACHR) berichtet, dass zwischen Anfang April 2017 und Ende Februar 2018 insgesamt 1.674 Personen in Haft gestorben sind (ACHR 26.6.2018). Nach Angaben des National Crime Records Bureau (NCRB) sollen im Jahr 2017 bis zu 100 Personen in Polizeigewahrsam gestorben sein. Davon befanden sich 58 Personen in Haft und 42 Personen in polizeilicher oder gerichtlicher Untersuchungshaft. Im Zusammenhang mit 62 Todesfällen während der Haft wurden 33 Polizisten verhaftet und 27 angeklagt. Vier Polizisten wurden freigesprochen oder entlassen. Keiner der Beschuldigten wurde bisher verurteilt (IS 2.11.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             ACHR - Asian Centre for Human Rights (4.7.2019): India ‘refuses’ to ratify UN convention on torture despite 19% rise in custodial deaths, http://www.achrweb.org/achr-in-media/india-refuses-to-ratify-un-convention-on-torture-despite-19-rise-in-custodial-deaths/, Zugriff 18.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-             IS – IndiaSpend (2.11.2019): 100 Custodial Deaths Recorded In 2017, But No Convictions, https://www.indiaspend.com/100-custodial-deaths-recorded-in-2017-but-no-convictions/, Zugriff 18.3.2020

-             TOI – Times of India (31.3.2018): Jails overcrowded up to 600 times: SC slams states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/jails-overcrowded-up-to-600-times-sc-slams-states/articleshow/63551568.cms, Zugriff 16.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

-             WPB – World Prison Brief (2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies.org/country/india, Zugriff 15.5.2020

Todesstrafe

Letzte Änderung: 22.7.2020

Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). 2019 wurden 102 Personen zum Tode verurteilt (AI 21.4.2020). Mit 162 Todesurteilen im Jahr 2018 wurden 162 Todesurteile ausgesprochen, 2017 waren es 109 (AA 17.9.2019). 2015 wurde in mehr als 75 Fällen die Todesstrafe verhängt (AI 6.4.2016; vergleiche HRW 18.1.2018). Eine Person wurde hingerichtet (AI 6.4.2016).

Demnach haben im Berichtzeitraum lokale Strafgerichte mehr Todesstrafen ausgesprochen als in den vergangenen zwei Jahrzehnten zuvor. Der Oberste Gerichtshof bewegt sich jedoch in die entgegengesetzte Richtung; von insgesamt zwölf Revisionen im Zusammenhang mit Todesurteilen wurden elf in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt (AA 19.7.2019).

Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (AA 19.7.2019).

Vergewaltigungen von Mädchen unter 12 Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden.(AA 19.7.2019). Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (ZO 20.3.2020; vergleiche BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020)

Etwa 400 bis 500 Gefangene sitzen in Todeszellen (AA 21.4.2020; vergleiche HRW 18.1.2018, DW 5.5.2017; vergleiche AA 19.7.2019). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Indien sieben Todesurteile vollstreckt (AA 19.7.2019; vergleiche ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             AI – Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2020

-             AI - Amnesty International (12.4.2018): Todesurteile und Hinrichtungen 2017, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/ACT50-7955-2018_laenderuebersicht.pdf, Zugriff 17.1.2020

-             AI - Amnesty International (6.4.2016): Todesurteile und Hinrichtungen 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1050646/1226_1466066825_act5034872016english.pdf, Zugriff 17.1.2020

-             BBC – British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 7.4.2020

-             DW – Deutsche Welle (5.5.2017): Gruppenvergewaltigung und Mord: Oberstes Gericht Indiens bestätigt Todesstrafe, https://www.dw.com/de/gruppenvergewaltigung-und-mord-oberstes-gericht-indiens-best%C3%A4tigt-todesstrafe/a-38717281, Zugriff 29.10.2020

-             HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 17.1.2020

-             HRW – Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty, Zugriff 17.1.2019

-             IT – India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 7.4.2020

-             ZO – Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 7.4.2020

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 22.7.2020

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 19.7.2019), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Nationales und bundesstaatliches Recht gewähren die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 4.3.2020) und kaum eingeschränkt (AA 19.7.2019). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2019). Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen („riots“, Pogrome) führten (AA 19.7.2019). Im Jahr 2019 verschlechterten sich die Bedingungen für Religionsfreiheit weiter drastisch und religiöse Minderheiten werden zunehmend bedroht. Nach der Wiederwahl der Bharatiya Janata Party (BJP) im Mai nutzte die nationale Regierung ihre gestärkte parlamentarische Mehrheit, um auf nationaler Ebene die Religionsfreiheit einzuschränken. Besonders betroffen von diesen Maßnahmen sind Angehörige der Muslime (USCIRF 28.04.2020). Berichten zufolge kommt es zu religiös motivierten Diskriminierungen, Morden, Überfällen, Unruhen, Zwangskonversionen, Aktionen, die das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner religiösen Überzeugung einschränken sollen sowie zu Diskriminierung und Vandalismus (USDOS 10.6.2020).

In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln (AA 19.7.2019).

Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2011, sind Hindus (79,8 Prozent), Muslime (14,2 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,7 Prozent) (CIA Factbook 28.2.2020). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 10.6.2020).

Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit hinduistischer Mehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt, was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 4.3.2020). Neun der 28 Bundesstaaten haben Gesetze, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan und Uttarakhand. Ein solches Gesetz in Rajasthan, das 2008 verabschiedet wurde, wurde 2017 von der Zentralregierung zurückgewiesen und ist nach wie vor nicht implementiert. Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch „Betrug“, „Gewalt“ und „Anstiftung“ umfassen. Die Definition von „Verführung“ wurde erweitert und umfasst nun auch „das Angebot einer Versuchung“ (USDOS 10.6.2020).

Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 10.6.2020).

Gewalt gegen religiöse Minderheiten, wurde 2017 in Indien zu einer zunehmenden Bedrohung (HRW 18.1.2018), doch hat es die Regierung verabsäumt, Richtlinien des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung, wie auch der Untersuchung von Angriffen auf religiöse Minderheiten und andere gefährdete Gemeinschaften, welche häufig von BJP-Anhängern angeführt werden, umzusetzen (HRW 14.1.2020). 2019 hat es die Regierung verabsäumt, die Vorgaben des Obersten Gerichtshofs zur Verhinderung und Aufklärung von Übergriffen des in vielen Fällen von Bharatiya Janata Party (BJP)-Anhängern angeführten Mobs auf religiöse Minderheiten und andere vulnerable Bevölkerungsgruppen umzusetzen (HRW 14.1.2020).

Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Das hinduistische, das christliche, das Parsi und das islamische Personenstandsgesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 10.6.2020).

Der Wahlsieg der Hindu-nationalistischen BJP im Jahr 2014 löste in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über das Spannungsfeld zwischen den Werten einer säkularen Verfassung und einer in Teilen zutiefst religiösen Bevölkerung aus; und ging auch mit der Zunahme eines strammen (Hindu-) Nationalismus einher. Den erneuten deutlichen Wahlsieg der BJP 2019 sehen einzelne Gruppen daher mit Sorge (AA 19.7.2019). Die Datenlage zur Entwicklung von Hassverbrechen in Indien in den letzten Jahren ist uneinheitlich und erschwert eine genaue Einordnung. Die Zahl stieg im Vergleich zu den Vorjahren auf 822 Vorfälle (111 Tote, 2.384 Verletzte) im Jahr 2017 wieder an (AA 19.7.2019). Nach Angaben des Innenministeriums (MHA) fanden zwischen 2008 und 2017 7.484 Vorfälle gemeinschaftlicher Gewalt statt, bei denen mehr als 1.100 Menschen getötet wurden. Daten des Innenministeriums für 2018 bis 2019 liegen nicht vor, doch die Vorfälle kommunaler Gewalt hielten im Jahr 2019 an (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 17.1.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (28.4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 5.5.2020

-             USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

Christen

Letzte Änderung: 22.7.2020

Christliche Bevölkerungsanteile finden sich im gesamten Land, aber in größerer Konzentration im Nordosten und in den südlichen Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu und Goa. In drei kleinen Bundesstaaten im Nordosten (Nagaland, Mizoram, und Meghalaya) stellen die Christen die Mehrheit (USDOS 10.6.2020).

Verschiedenen Quellen zufolge kommt es christlichen Gemeinden gegenüber zu Fällen von Gewalt und Belästigungen (USDOS 10.6.2020; vergleiche CWS 17.2.2020). Kirchen werden immer häufiger das Ziel von Anschlägen. Die katholische Kirche zählte in diesem Jahr bereits mehr als 200 Angriffe auf Christen (LZ 3.12.2019).

Berichte christlicher Organisationen (z. B. von Missio) beschäftigen sich mit der Lage von Christen in Indien und fokussieren neben den Anti-Konversionsgesetzen insbesondere auf immer wieder vorkommende Gewalttaten gegen Christen. Einige christliche Organisationen vermelden einen Anstieg von Gewalt gegen Christen, wobei häufig die Methodik und die Datengrundlage der vorgelegten Berichte auch außerhalb Indiens kritisiert werden. Offiziell dokumentierte Zahlen gibt es nicht (AA 19.7.2019).

Laut Alliance for Defending Freedom India (ADF) verzeichnete die Notrufnummer des United Christian Forum im Jahr 2019 mehr als 300 Fälle von Massengewalt gegen Christen aller Denominationen im Land. Die NGO Persecution Relief berichtete für das Jahr 2019 über 527 Fälle von Verfolgung gegen Christen, verglichen mit 477 im Jahr 2018. Die NGO berichtete, dass die häufigsten Formen der Verfolgung „Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen“ seien, auf die 199 von 527 Vorfällen entfielen. Sie gab auch an, dass die Zahl der Vorfälle im Laufe des Jahres um 60 Prozent höher war als die 2016 gemeldete Zahlen (USDOS 10.6.2020). Seit Beginn der zweiten Amtszeit von Indiens Premierminister Narendra Modi im Mai 2019 habe es eine Serie von Gewalttaten gegen Christen in Uttar Pradesh und fünf weiteren Bundesstaaten gegeben. Christen werfen der Bharatiya Janata Party (BJP) vor, im Namen der Religion begangene Gewalttaten zu dulden (DS 31.7.2019).

Anti-Konversionsgesetze werden routinemäßig eingesetzt, um Gewalt gegen christliche Ziele zu rechtfertigen und Feindseligkeiten gegenüber Minderheiten zu erzeugen (CWS 9.2018).

Groß angelegte, sogenannte „Homecoming-Zeremonien“, das sind religiöse Rückkonversionen, werden landesweit von Vertretern der Sangh Parivar angeführt. Diese behaupten „Beschützer“ der Hindutva-Ideologie zu sein und begründen die Fortsetzung dieser Kampagnen damit, dass alle Inder ursprünglich Hindus waren und später aus Zwang oder durch Verlockungen zum Christentum oder zum Islam konvertierten (CWS 9.2018).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             CSW – Christian Solidarity Worldwide (9.2018): India, Freedom of religion or belief, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf, Zugriff 19.11.2018

-             DS – Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https://www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendlichen, Zugriff 5.8.2019

-             LZ – Luzerner Zeitung (3.12.2019): Christen und Muslime in Sorge: Wie die Hindu-Nationalisten in Indien für ein Klima der Angst sorgen, https://www.luzernerzeitung.ch/international/christen-und-muslime-in-sorge-wie-die-hindu-nationalisten-in-indien-fuer-ein-klima-der-angst-sorgen-ld.1174126, Zugriff 19.2.2020

-             USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

Muslime

Letzte Änderung: 22.7.2020

Die mit Abstand größte religiöse Minderheit (rund 14,2 Prozent Gesamtbevölkerung) sind die Muslime (USDOS 10.6.2020). Sie sind weiterhin in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt (AA 19.7.2019). Es gibt große muslimische Gemeinschaften in den Bundesstaaten Uttar Pradesh, Bihar, Maharashtra, West-Bengalen, Telangana, Karnataka und Kerala. Muslime machen 68,3 Prozent der Bevölkerung im ehemaligen Bundesstaat Jammu und Kaschmir aus, dem einzigen Staat, in dem Muslime die Mehrheit bildeten. Der Großteil der muslimischen Bevölkerung konzentriert sich im Kaschmirtal, während Jammu und Ladakh eine hinduistische bzw. buddhistische Mehrheit aufweisen (USDOS 10.6.2020).

Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig. Der Schutz von Kühen wurde von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert. Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern zu verbieten. 21 Staaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen (USCIRF 28.4.2020). Die Zentralregierung verfügte im Mai 2017, dass Rinder nur für den Einsatz im Ackerbau verkauft werden dürfen, was den Handel von Rindern als Schlachtvieh de facto verbot. Der Oberste Gerichtshof hat das Verbot im Juli 2017 ausgesetzt (FH 27.1.2018). Religiös motivierte Gewalt, einschließlich der Angriffe von Hindus auf Muslime, aber auch Christen und Dalits wegen angeblichen Schlachtens von Kühen führte zu gewalttätigen Angriffen gegen Muslime. Von den Behörden wurde es oftmals verabsäumt, die Täter der erfolgten Übergriffe zu verfolgen (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USCIRF 28.4.2020).

Muslime werfen der Bharatiya Janata Party (BJP) vor, im Namen der Religion begangene Gewalttaten zu dulden. Dazu zählen etwa von „Kuhrächern“ verübte Morde an Muslimen zum Schutz der im Hinduismus heiligen Kühe (FH 4.3.2020; vergleiche DS 31.7.2019). Seit Mai 2015 wurden bei solchen Angriffen 50 Menschen getötet und mehr als 250 Menschen verletzt (HRW 14.1.2020).

Bei den Wahlen zur Lok Sabha gewannen 2019 die muslimischen Kandidaten 27 von 545 Sitzen. Das bedeutet ein Plus von fünf Sitzen gegenüber der Wahl von 2014 (FH 4.3.2020).

Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Umsetzung der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts vor allem Muslime diskriminiere (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020) und machen die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewaltausbrüche verantwortlich, bei welchen Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             DS – Der Standard (31.7.2019): Hindu-Extremisten verbrennen muslimischen Jugendlichen, https://www.derstandard.at/story/2000106904334/hindu-extremisten-verbrennen-muslimischen-jugendlichen, Zugriff 5.8.2019

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (28.4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 5.5.2020

-             USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 30.03.2020

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 8.2019). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, ethnischer Herkunft, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (USDOS 11.3.2020).

Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 11.3.2020). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche BAMF 30.9.2019). Kritiker behaupten, dass viele der Unterstützungsprogramme zur Förderung Angehöriger der unteren Kasten an den Folgen einer mangelhafter Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 11.3.2020).

Noch immer werden in Indien – trotz umfangreicher Förderprogramme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit – Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sogenannte Dalits, offiziell: „Scheduled Castes“, rund 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit (AA 19.7.2019).

Über gewalttätige Übergriffe wird immer wieder berichtet. Laut nationaler Kriminalitätsstatistik hat die Anzahl von kastenbezogenen Verbrechen von 2010 bis 2016 um 25 Prozent zugenommen. Im Jahre 2016 wurden 41.000 Fälle verzeichnet (AA 19.7.2019).

Indiens Minderheitengruppen - vor allem Muslime, Dalits und Adivasi, sind zwar rechtlich gleichberechtigt, bleiben jedoch wirtschaftlich und sozial marginalisiert (FH 4.2.2019).

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 11.3.2020).

Im Nordosten des Landes, sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen (BPB 12.12.2017). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019).

Mob-geleitete Gewaltakte durch extremistische Hindu-Gruppen, die der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) angehören setzten sich das ganze Jahr 2019 über fort (HRW 14.1.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.9.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf, Zugriff 11.2.2020

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004338.html, Zugriff 20.2.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2020

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020


Dalits

Letzte Änderung: 22.7.2020

Die Zahl der Dalits (zuvor „Unberührbare“, Kastenlose) (HRW 14.1.2020) wird auf ca. 200 Millionen geschätzt (USDOS 11.3.2020), was ca. 16,6 (AA 19.7.2019) bis 17 Prozent der Bevölkerung ausmacht (USDOS 11.3.2020), sind mit gewalttätigen Angriffen und Diskriminierung konfrontiert (HRW 14.1.2020).

Obwohl das Gesetz die Dalits schützt, sind sie in der Praxis Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung, oder zu Tempeln, sowie bei Hochzeiten ausgesetzt. Viele Dalits sind unterernährt und die meisten Zwangsarbeiter sind Dalits. Dalits, die ihr Recht durchsetzen wollen, werden oft angegriffen - vor allem im ländlichen Raum. Als Landwirtschaftsarbeiter für Landbesitzer höherer Kasten arbeiten sie Berichten zufolge oft ohne finanzielles Entgelt. Berichte des UN-Komitees zur Beseitigung der Diskriminierung ethnischer Gruppen sprechen von systematischem Missbrauch von Dalits, einschließlich außergerichtlicher Tötungen und sexueller Gewalt gegen Dalit-Frauen. Verbrechen gegen Dalits bleiben Berichten zufolge häufig ungestraft, entweder weil es die Behörden verabsäumen, Täter strafrechtlich zu verfolgen, oder Opfer die Verbrechen aus Angst vor Vergeltung nicht melden (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

Dalits erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 27.1.2018). Das Strafrechtssystem bietet Angehörigen der Dalits nicht den gleichen Schutz (FH 3.4.2020). Von Aktivisten wird behauptetet, dass Personen aus der oberen Kaste, welche zumeist die Dorfentwicklungskomitees (VDCs) kontrollieren, als Parallelinstitutionen zu demokratisch gewählten Dorfräten fungieren (USDOS 11.3.2020). Über gewalttätige Übergriffe wird immer wieder berichtet (AA 19.7.2019; vergleiche BAMF 30.9.2019). Weiters wird Angehörigen der Dalits manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen, unter anderem aufgrund ihrer Kaste verweigert, und es kommt zu Diskriminierungen von Dalit-Kindern in den Schulen (USDOS 11.3.2020).

Dalits, die sich anderen Religionen zuwenden, insbesondere dem Christentum oder dem Islam, verlieren ihren rechtlichen Status als reguläre Kasten und damit ihre Berechtigung zum Zugang zu den Vorteilen, die Dalits mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund zur Verfügung stehen (CSW 9.2018).

Die Bundes- und Staatsregierung implementieren auch weiterhin verschiedene Programme für Mitglieder der „Unberührbaren“, wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften, reservierten Plätzen an Schulen, Regierungsjobs und Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln. Kritiker beanstanden, dass viele dieser Programme unter mangelhafter Umsetzung und/oder Korruption leiden (USDOS 11.3.2020). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 19.7.2019). Jährlich werden 40.000 Verbrechen gegen Dalits registriert (AI 4.6.2018).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AI – Amnesty International (4.6.2018): Ganz unten, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/indien-ganz-unten, Zugriff 16.3.2020

-             BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.9.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf, Zugriff 11.2.2020

-             CSW – Christian Solidarity Worldwide: India (9.2018): Freedom of religion or belief, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447984/3175_1540664456_2018-09-general-briefings-india.pdf, Zugriff 19.11.2018

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020


Adivasi

Letzte Änderung: 30.03.2020

Die Advasi („die ersten im Lande“) sind die Ureinwohner Indiens (GIZ 7.2019d). Adivasi stellen etwa 8,6 Prozent der indischen Gesamtbevölkerung (rund 104 Millionen Menschen). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze. Adivasi haben mit Bezug auf fast alle sozioökonomischen Indikatoren, trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt. Adivasi-Vertreter und NGOs berichten seit Jahren aus einigen Bundesstaaten von systematischem und oft entschädigungslosem Entzug des von Adivasi genutzten Landes durch Bergbauunternehmen und Industrieprojekte. Auch aus diesem Grund finden linksextremistische Guerilla-Gruppen (sogenannte Naxaliten) in den Gebieten der Ureinwohner, u.a. in Jharkhand und Chattisgarh, ihre Haupt-Aktionsbasis. Dort steht die indigene Bevölkerung dann oftmals zwischen den Fronten, wird von beiden Seiten eingeschüchtert und ist gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. In anderen Bundesstaaten, wie Meghalaya, ist der Erwerb von Stammesland durch Nichtstammesangehörige explizit verboten. Etwa zwei Millionen Adivasi droht die Vertreibung aus ihren ursprünglichen Lebensräumen (AA 19.7.2019).

Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz verbietet allen nicht-indigenen Personen, inklusive Bürgern anderer Bundesstaaten, das Übertreten der von der Regierung errichteten inneren Grenzen ohne eine gültige Berechtigung. Weder Kautschuk noch Wachs, Elfenbein oder andere Waldprodukte dürfen ohne Genehmigung aus den Schutzgebieten entfernt werden. Die Stammesbehörden müssen den Landverkauf an nicht-indigene Personen genehmigen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (7.2019d): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/gesellschaft/. Zugriff 30.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 22.7.2020

Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 11.3.2020). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

Frauen

Letzte Änderung: 19.03.2020

Indien ist ein überwiegend patriarchalisch geprägtes Land, in dem Frauen eine untergeordnete Rolle spielen. Mädchen und Frauen werden über ihr gesamtes Leben benachteiligt und sind dabei diversen Formen von Gewalt ausgesetzt. Dies beginnt mit der Abtreibung weiblicher Föten, der oft systematischen Vernachlässigung weiblicher Kinder, der geringeren Bildungschancen für Mädchen, der untergeordneten Rolle der Ehefrau in der Familie des Mannes und dem schlimmen Los der Witwen. Trotz einiger Reformmaßnahmen seitens der Regierung lässt sich ein Kulturwandel erst langsam erkennen (GIZ 11.2019a).

Trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen. Auch im Berichtszeitraum prägen materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlung in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftlicher Anerkennung ausgesetzt (AA 19.7.2019).

Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind nach wie vor einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt und sehen sich trotz gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz ihrer Rechte mit ernsthaften Hindernissen im Justizsystem konfrontiert (HRW 14.1.2020).

Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen (Alphabetisierungsrate 2001 unter Männern ca. 75 Prozent, unter Frauen ca. 54 Prozent). Trotz dieser Bemühungen und der Fortschritte, die bisher erzielt wurden. Laut Experten der National Human Rights Commission benötigen Frauen zusätzlich zu Gesetzen wie der „Women’s Reservation Bill 2008“ weitere rechtliche Hilfsmittel zur absoluten Gleichstellung. Zwischen 2006 und 2010 stiegen die gegen Frauen gerichteten Verbrechen um ein Drittel an. In vielen dieser Fälle, vor allem, wenn es um sexuelle Gewalt ging, wurde dem weiblichen Opfer von der Familie, der Gemeinschaft und sogar der Polizei davon abgeraten, rechtliche Schritte gegen den Täter einzuleiten. Mit der Verabschiedung der „Women´s Reservation Bill 2008“, sind 33 Prozent der Parlamentssitze für Frauen reserviert (ÖB 8.2019).

Frauen in Konfliktgebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, in Jharkhand und Chattisgarh sowie Dalits oder Frauen indigener Gruppen sind häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen (USDOS 11.3.2020).

Frauen mit niedrigerer Kasten- und Stammeszugehörigkeit sind besonders anfällig Gewalt zu erleiden. Massendemonstrationen nach der tödlichen Gruppenvergewaltigung einer Frau in Delhi im Jahr 2012 veranlassten die Regierung Gesetzesreformen durchzuführen. Erneute Vergewaltigungsfälle zeigen das Versagen des Strafrechtssystems auf und haben zu weiteren Protesten geführt . Nach einer weithin bekannt gewordenen Vergewaltigung und einem Mord im November 2019 tötete die Polizei im Dezember 2019 die vier Verdächtigen während ihrer Haft. In einem anderen Fall im selben Zeitraum wurde ein Opfer von ihrem mutmaßlichen Vergewaltiger und anderen Männern auf dem Weg zu einer Gerichtsverhandlung tödlich angegriffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 17.1.2019).

Fast sechs Jahre nachdem die Regierung die Gesetze geändert und neue Richtlinien eingeführt hat, welche Gerechtigkeit für Überlebende von Vergewaltigung und sexueller Gewalt erwirken sollten, sehen sich Mädchen und Frauen weiterhin mit Schwierigkeiten bei der Anzeige solcher Verbrechen konfrontiert. Schuldzuweisungen an die Opfer sind weit verbreitet und der Mangel an Zeugen- und Opferschutzgesetzen macht Mädchen und Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften noch anfälliger für Belästigungen und Übergriffe (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 17.1.2019). Im April 2018 verabschiedete die Regierung eine Verordnung zur Einführung der Todesstrafe für Täter, die wegen Vergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren verurteilt worden sind. Diese neue Verordnung erhöht auch die Mindeststrafe für Vergewaltigungen von Mädchen und Frauen (HRW 17.1.2019).

Gewalt und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 19.7.2019).

Ein Großteil sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt. Im Oktober 2017 urteilte der Oberste Gerichtshof, dass innerehelicher erzwungener Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner grundsätzlich den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Weiterhin legal bleibt de facto jedoch die Vergewaltigung einer volljährigen Ehefrau (AA 19.7.2019), d.h., wenn die Frau über 15 Jahre alt ist (DZ 11.10.2017).

Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes Problem (USDOS 11.3.2020). Laut offizieller Polizeistatistik wurden im Jahr 2017 rund 33.000 Vergewaltigungen auf dem Subkontinent angezeigt, 10.000 Fälle davon betrafen Minderjährige. Die Dunkelziffer jedoch soll Frauen- und Hilfsorganisationen zufolge viel höher sein. Viele Frauen und Mädchen scheuen demnach eine Anzeige aus Scham und Angst oder Resignation. Nicht selten machen die Frauen die Erfahrung, dass sie als Opfer eines Sexualverbrechens Stigmatisierung ausgesetzt sind (ZO 2.12.2019).

Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Das Gesetz wurde aber erst von vier der 28 Unionsstaaten ratifiziert (ÖB 12.2018). Mangelhafte Rechtsdurchsetzung und Rechtshilfe sind unzureichend. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage das Gesetz effizient umzusetzen (USDOS 11.3.2020). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Polizeibeamte versuchen manchmal, Vergewaltigungsopfer und ihre Angreifer zu versöhnen, in einigen Fällen ermutigten sie weibliche Vergewaltigungsopfer, ihre Angreifer zu heiraten (USDOS 11.3.2020).

In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen (BICC 12.2019), jedoch sind Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer inadäquat. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage den Problemstellungen wirkungsvoll zu begegnen. Eine mangelnde Unterstützung der Opfer, der unzureichende Schutz von Opfern und Zeugen, wie auch die lange Verfahrensdauer breiten große Sorgen (USDOS 11.3.2020).

Traditionelle Praktiken, wie die zwar gesetzlich verbotene, jedoch auch weiterhin von vielen Familien akzeptierten Mitgiften, stellen auch weiterhin ein ernstes Problem dar. Behörden haben im Zusammenhang mit Mitgiftmorden im Jahre 2016 insgesamt 20.545 Personen festgenommen. Schätzungsweise 120.000 junge Frauen sind von Schuldknechtschaften betroffen, in welchen junge Frauen oder Mädchen bis zu fünf Jahren arbeiten, um Geld für eine Mitgift zu verdienen, um heiraten zu können. Die Arbeit bleibt jedoch manchmal teilweise oder ganz unbezahlt. Auch sollen Berichten zufolge Arbeitgeber Frauen während ihrer Zeit in der Schuldknechtschaft schwerwiegenden Misshandlungen ausgesetzt haben (USDOS 11.3.2020).

Das National Crime Records Bureau (NCRB), das nationale Büro für Kriminalitätsaufzeichnungen schätzte die Verurteilungsrate für Verbrechen gegen Frauen auf 18,9 Prozent (USDOS 13.3.2019).

Frauen in Krisengebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie vulnerable Dalit- oder Stammesfrauen sind oft Opfer von Vergewaltigungen oder Bedrohungen mit Vergewaltigung ausgesetzt. Laut der nationalen Kriminalstatistik werden - verglichen mit anderen Kastenzugehörigkeiten - die meisten Vergewaltigungen gegen Dalit-Frauen verübt (USDOS 11.3.2020). Sogenannte Ehrenmorde blieben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem. Ehrenmorde waren gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat. Im März 2018 wies der Oberste Gerichtshof die Regierungen der Bundesstaaten an, Abhilfe-, Präventions- und Strafmaßnahmen zu ergreifen, und diese Verbrechen zu stoppen (USDOS 11.3.2020).

Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach wie vor verbreitet ist das seit 1988 gesetzlich verbotene Devadasi-System, in welchem Mädchen – meist aus niederen Kasten stammend – symbolisch mit Gottheiten in Tempeln verheiratet und teilweise in der Folge Opfer von Vergewaltigungen durch Priester und Tempelaufseher werden (AA 19.7.2019).

Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70 Prozent bis 90 Prozent der Dawoodi Bohra Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Im Juli 2019 nahm der Oberste Gerichtshof zum Verbot der Praxis von Genitalverstümmelung Stellung. Nach einem Treffen zwischen dem Premierminister und dem spirituellen Oberhaupt der Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft, welche die Praxis von Genitalverstümmelungen unterstützt, erklärte die Regierung, die Angelegenheit solle an ein fünfköpfiges Gremium des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             DZ – Die Zeit (12.10.2017): Minderjährige können Vergewaltigungen in der Ehe künftig anzeigen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-10/indien-gericht-vergewaltigung-heirat-ehe, Zugriff 6.8.2019

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2019

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

-             ZO – Zeit Online (2.12.2019): Tausende demonstrieren in indischen Städten gegen Vergewaltigungen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-12/indien-vergewaltigungen-ermordungen-frauen-protest-demonstrationen, Zugriff 18.2.2020

Kinder

Letzte Änderung: 30.03.2020

Das Gesetz verbietet Menschenhandel, Schuldknechtschaft (FH 4.3.2020), wie auch Kindesmissbrauch, aber es erkennt körperliche Misshandlung durch Betreuer, Vernachlässigung oder psychologischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 11.3.2020).

Trotz einiger Verbesserungen sehen sich viele Kinder in Indien weiterhin mit Unterernährung, Kinderarbeit und Kinderhandel konfrontiert. Auch Kinderehen sind ein Problem. So wurden nach offiziellen Angaben 26,8 Prozent aller Frauen aus der Altersgruppe der 20-24-Jährigen bereits als Minderjährige verheiratet (Stand: 2016). Die Regierung bemüht sich, die Tradition der Heirat Minderjähriger gezielt zu bekämpfen (AA 19.7.2019).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein verbreitetes Phänomen in Indien – vor allem im familiären, aber auch im schulischen Umfeld. Sexueller Missbrauch von Kindern ist weiterhin ein großes Problem, wobei die Statistiken hierzu erheblich variieren. Nach den letzten offiziellen Zahlen aus dem Jahr 2017 war jedes zweite Kind Opfer sexueller Übergriffe (AA 19.7.2019).

Im August 2019 änderte das Parlament das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012, indem es die Todesstrafe für schwere sexuelle Übergriffe auf Personen unter 18 Jahren einführte und andere Strafen für Sexualstraftaten erhöhte, obwohl von Kinderrechtsgruppen Bedenken geäußert wurden, dass dies zu einem Rückgang der Beschwerden bei der Polizei führen könnte, da in fast 95 Prozent der gemeldeten Fälle der Täter dem Opfer, den Verantwortlichen oder Familienmitgliedern bekannt ist (HRW 14.1.2020).

Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahre, aber die Regierung kann diese Anforderungen nicht immer erfüllen (USDOS 11.3.2020).

Eine Gesetzesänderung im Sommer 2016 führte zwar ein grundsätzliches generelles Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren ein. Sie traf dennoch auf scharfe Kritik aus der indischen Zivilgesellschaft, da sie das Verbot durch gravierende Ausnahmeregelungen faktisch weitgehend aushebelt. Im Juni 2017 hat die Regierung mit neuen Umsetzungsbestimmungen nachgebessert. Dennoch fallen gesetzliche Normen und tägliche Realität noch oft auseinander. Nach wie vor gibt es eine hohe Zahl von Kinderarbeitern: Nach Zahlen von UNICEF arbeiten rund 10,1 Mio. Kinder im Alter zwischen 5 und 14 Jahren; in der Kategorie der Heranwachsenden (bis 18 Jahre) sind es nach offiziellen Schätzungen 35 Millionen) (AA 19.7.2019).

Kinderarbeit, Kinderhandel und ein schlechter Zugang zu Bildung bleibt für Kinder aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften in ganz Indien ein großes Problem (HRW 17.1.2019).

Die Regierung verabschiedete 2016 ein umstrittenes Gesetz, das es Kindern unter 14 Jahren erlaubt, „Heimarbeit“ sowie andere Berufe ab einem Alter von 14 Jahren bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auszuüben. Kindern ist es verboten, in potenziell gefährlichen Branchen zu arbeiten, obwohl das Gesetz in der Praxis regelmäßig missachtet wird. Es gibt anhaltende Berichte über die Komplizenschaft von Strafverfolgungsbehörden beim Menschenhandel (FH 4.3.2020).

Vorsichtigen Schätzungen zur Folge leben mindestens 40 Prozent der indischen Kinder in Lebenssituationen, welche sie anfällig für Missbrauch und Gewalt machen (CIF 15.3.2018). Tausende von Kindern werden aus den abgelegenen ländlichen Gebieten Indiens verschleppt und als Arbeitskräfte in den urbanen Zentren verkauft (TG 28.4.2015). Offizielle Schätzungen gehen von 242.000 Kindesentführungen von 2014 bis 2018 aus. Kinderschutzorganisationen berichten von bis zu 500.000 Fällen (TR 27.7.2018).

Zahlen zu Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften dienen, liegen nicht vor. Schätzungen von NGOs zufolge werden mindestens 2.500 bewaffnete Kinder den Rebellengruppen in den Maoistengebieten, sowie mit aufständischen Gruppen in Jammu und Kaschmir zugeordnet. Es gibt Vorwürfe, wonach von der Regierung unterstützte Anti-Maoistische Dorfstreitkräfte Kinder rekrutieren und auch bewaffnete aufständische Gruppen, einschließlich der Maoisten in den nordöstlichen Staaten sowie Gruppen in Jammu und Kaschmir, Kinder einsetzen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Im November 2019 ersuchte der Oberste Gerichtshof, auf eine Petition von Kinderrechtsaktivisten hin, den Jugendgerichtsausschuss des Obersten Gerichtshofs von Jammu und Kaschmir um einen detaillierten Bericht über die angebliche Inhaftierung von Kindern und andere Missbräuche während der seit August verhängten Abriegelung. Das Komitee hatte zuvor eine Polizeiliste mit 144 inhaftierten Kindern vorgelegt, das jüngste von ihnen war neun Jahre alt. Die meisten, so die Polizei, wurden nach Verwarnungen nicht an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, wieder freigelassen (HRW 14.1.2020).

Die Regierung hat es oft versäumt, die Öffentlichkeit angemessen über Kindesmissbrauch aufzuklären oder das Gesetz durchzusetzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ASER – Annual Status of Education Report (16.1.2018): Annual Status of Education Report 2017, http://img.asercentre.org/docs/Publications/ASER%20Reports/ASER%202017/aser2017fullreportfinal.pdf, Zugriff 22.10.2018

-             CIF - CHILDLINE India Foundation (15.3.2018): Annual Report 2016-2017, http://www.childlineindia.org.in/pdf/Annual-Report-16-17.pdf, Zugriff 22.10.2018

-             FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch(17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2020

-             HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018

-             HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 23.12.2016

-             SHZ – Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag (30.4.2018): Sexualmorde an Kindern rütteln Indien auf, https://www.shz.de/deutschland-welt/panorama/sexualmorde-an-kindern-ruetteln-indien-auf-id19724156.html, Zugriff 23.1.2019

-             TR – Technology Revue (27.7.2018): Software findet vermisste Kinder, https://www.heise.de/tr/artikel/Software-findet-vermisste-Kinder-4093586.html, Zugriff 18.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung: 30.03.2020

Die indische Gesellschaft hat über die „Hijras“ (Trans-Personen, Intersexuelle) einen traditionellen Zugang zu Transgender-Themen (AA 19.7.2019) und seit 2009 werden diese offiziell als drittes Geschlecht anerkannt. Der Grund ist die Tradition der Hijras, welche historisch gesehen Eunuchen in Frauenkleidung waren und eine eigene Schutzgöttin im Hinduismus haben (ÖB 8.2019). Angehörige sexueller Minderheiten stoßen aber trotzdem weiterhin auf Vorurteile und vielfältige Formen der Diskriminierung, vor allem im ländlichen Raum Indiens. Angehörige sexueller Minderheiten (LGBTI) werden vereinzelt Opfer von Gewalttaten und Erpressung (AA 19.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Manche Polizisten begehen Verbrechen gegen LGBTI-Personen und benutzen die Androhung einer Verhaftung als Einschüchterung der Opfer, die Vorfälle nicht anzuzeigen (USDOS 11.3.2020).

Am 6.9.2018 erklärte der Oberste Gerichtshof in Neu Delhi jenen Teil des Abschnittes 377 des indischen Strafgesetzbuches (Indian Penal Code), welcher einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen als ein Verbrechen „gegen die Natur“ bezeichnete, diese kriminalisierte und bisher unter Strafe stellte, für verfassungswidrig (CNS 6.9.2018; vergleiche AA 19.7.2019). 2008 fanden erstmals koordinierte "Pride Events" in Delhi, Bangalore, Pondicherry, Chennai, Kalkutta und später auch in Mumbai statt (AA 18.9.2018).

Die Polizei beteiligt sich an Programmen zur Aufklärung und Sensibilisierung. Aktivisten zufolge haben transsexuelle Personen, die HIV-positiv sind, weiterhin Schwierigkeiten medizinische Behandlung zu erhalten (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-             CNS - Courthouse News Service (6.9.2018): India Decriminalizes Homosexual Acts in Landmark Verdict, https://www.courthousenews.com/india-decriminalizes-homosexual-acts-in-landmark-verdict/, Zugriff 9.11.2018

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             SZ – Süddeutsche Zeitung (6.9.2018): Homosexuelle Handlungen sind in Indien nicht mehr strafbar, https://www.sueddeutsche.de/panorama/gerichtsentscheidung-homosexuelle-handlungen-sind-in-indien-nicht-mehr-strafbar-1.4118910, Zugriff 9.11.2018

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 30.03.2020

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 19.7.2019).

Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 19.7.2019).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 8.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Meldewesen

Letzte Änderung: 30.03.2020

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister (AA 19.7.2019). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnamen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 30.03.2020

Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 19.7.2019).

Flüchtlinge in Indien lassen sich in drei Kategorien einteilen. Die erste, am besten bekannte Gruppe sind diejenigen, die Indien aufgrund einer politischen Entscheidung als Flüchtlinge anerkennt und unterstützt. Das gilt etwa für die rund 110.000 Exil-Tibeter, aber z.B. auch für rund 65.000 Tamilen, die in Zeiten des Bürgerkriegs aus Sri Lanka vor allem in den indischen Bundesstaat Tamil Nadu flohen. Eine zweite Gruppe von Flüchtlingen sind diejenigen, die vom UNHCR registriert und betreut werden, und die der indische Staat aufgrund dessen ebenfalls anerkennt. Dies waren 2016 rund 35.000 Menschen, vor allem aus Myanmar (19.000) und aus Afghanistan (13.000). Die dritte Gruppe sind Personen, die sich de facto in Indien aufhalten, aber nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Ihre Zahl lässt sich nicht spezifizieren und hier gibt es offenkundig Überschneidungen mit dem Phänomen informeller, legaler oder illegaler Migration. In der indischen Debatte ist vor allem die Herkunft von Migranten aus Bangladesch kontrovers und hochgradig politisiert (HBS 11.5.2018).

Die beiden größten Flüchtlingsgruppen, Tibeter (ca. 110.000 Personen) und Tamilen aus Sri Lanka (ca. 63.000 Personen), werden durch die indische Regierung betreut. Für Betreuung sonstiger Flüchtlinge ist der UNHCR zuständig - die wichtigsten Herkunftsländer sind Myanmar (ca. 21.000 Rohingya, davon 16.500 bei UNHCR registriert) und Afghanistan (ca. 12.000 Personen) sowie Somalia (ca. 870). All diese Angaben beruhen auf Informationen des UNHCR. Das indische Innenministerium beziffert die Zahl der Rohingya auf 40.000. Der UNHCR beobachtet seit Herbst 2016 eine Verschärfung der Linie des Innenministeriums gegenüber Flüchtlingen aus muslimischen Gebieten, bezeichnet die indische Flüchtlingspolitik im regionalen Vergleich jedoch insgesamt als konstruktiv und als großzügig (AA 19.7.2019).

Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 Rechte, die mit denen indischer Bürger vergleichbar sind. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR-Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische und Sikh-Afghanen mit mindestens zwölfjähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine größere Anzahl lebt relativ gut integriert in der Hauptstadt (AA 19.7.2019).

Im August 2019 drückte der indische Außenminister bei seinem Besuch in Bangladesch seine Bereitschaft aus, vertriebenen Rohingyas in Bangladesch und der Entwicklungszusammenarbeit des Staates Rakhine in Myanmar mehr Hilfe zu zukommen zu lassen. Bedenken bezüglich der Abschiebung von fast 2 Millionen Menschen, die vom Projekt zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft in Assam ausgeschlossen wurden, bezeichnete der er als innere Angelegenheit Indiens. 2019 schob die indische Regierung acht Rohingya nach Myanmar ab, nachdem sie im Oktober 2018 sieben Personen abgeschoben hatte. Diese Abschiebungen wurden im April 2019 durch UN-Menschenrechtsexperten verurteilt, da sie angeblich gegen das Völkerrecht verstießen,. Außerdem kritisierten sie die unbefristete Inhaftierung einiger Rohingya in Indien (HRW 14.1.2020).

Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 19.7.2019).

Die Behörden lokalisieren IDP-Lager im ganzen Land, einschließlich den Gebieten, in welchen sich Gruppen befinden, die durch interne bewaffnete Konflikte im Bundesstaat Jammu und Kaschmir vertrieben wurden, sowie von Maoisten beeinflusste Gebiete und die nordöstlichen Staaten und Gujarat und geht nicht auf das Problem der Binnenvertreibung infolge bewaffneter Konflikte oder ethnischer oder kommunaler Gewalt ein (USDOS 11.3.2020). Schätzungen zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte 2019 rund 6.800 Personen durch Konflikte und Gewalt vertrieben, während 2,17 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben wurden (IDMC 2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2019): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 17.3.2020

-             HBS - Heinrich Böll Stiftung (11.5.2018): Indiens Flüchtlingspolitik in unsicheren Zeiten, https://www.boell.de/de/2018/05/11/indiens-fluechtlingspolitik-unsicheren-zeiten, Zugriff 12.8.2019

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-             USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 30.03.2020

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2019).

Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).

20167 lag die Erwerbsquote Bundesamtbei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes (FES 9.2019). Indien besitzt mit 520,199 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Im Jahr 2017 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 Prozent (StBA 26.8.2019).

Der indische Arbeitsmarkt ist durch die Tätigkeit im „informellen Sektor“ dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem sogenannten „informellen Sektor“ zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 5049 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017).

Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 12.2019).

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).

55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 19.7.2019).

Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).

Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020

-             BBC British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019

-             BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-             FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf(Zugriff 18.3.2020

-             HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-             HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019

-             ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019

-             ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-             PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 20.11.201813.3.2020

-             Shah-Paulini, Purvi (2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40

-             StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020

-             Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201

-             WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.2.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 22.7.2020

Eine gesundheitliche Mindestversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2019).

Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (BAMF 3.9.2018), stellt sich jedoch durchweg unzureichend dar (AA 19.7.2019). Zudem gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 26.8.2019) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (GTAI 23.4.2020).

Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018).

Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).

Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit jenem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 19.7.2019).

Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018).

Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 19.7.2019). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 19.7.2019). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020

-             GTAI – German Trade and Invest (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020

-             StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

Rückkehr

Letzte Änderung: 30.03.2020

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Letzte Änderung: 30.03.2020

Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 19.7.2019).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

Dokumente

Letzte Änderung: 30.03.2020

Ein Großteil der vorgelegten Dokumente stellt sich als Fälschung heraus. Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019).

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (Die Überprüfung der Echtheit z.B. von Haftbefehlen gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblicher Sikhs „Kaur“ (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019).

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Investigation Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 19.7.2019).

Quellen:

-             AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-             ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in der Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 12.06.2020).

In Österreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 01.08.2020, 10:18 Uhr, 27.438 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 733 Todesfällen und 17.943 Genesenen; in Indien wurden zu diesem Zeitpunkt 3.691.166 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 65.288 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und bereits 2.839.882 Personen Genesen sind (coronavirus.jhu.edu/map.html).

Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Stand 12.04.2020).

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Personenstand, zur Staatsangehörigkeit sowie Abstammung und den Sprachkenntnissen in Punjabi des BF beruhen auf seinen plausiblen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen des BFA vom römisch 40 bzw. der am römisch 40 und römisch 40 vorgenommenen Einvernahmen des BFA. welche mit den im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Angaben übereinstimmen.

Dass der BF über keine umfassenden Deutschkenntnisse, sondern lediglich über solche auf sehr einfachem Niveau verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sowohl die am römisch 40 , als auch die am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften, im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt werden mussten. Überdies bestätigte der BF diesen Umstand in der Niederschrift vom römisch 40 , indem dieser die Frage, ob er bereits einen Deutschkurs absolviert habe und er im Besitz eines Levels auf dem Niveau A 2 sein würde, verneinte.

Die Feststellung, dass sich der BF seit Anfang römisch 40 durchgehend in Österreich aufhalten würde, beruht auf seinen glaubhaften einschlägigen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 , Seite 2. Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer anzunehmen gewesen wäre, dass diesbezüglich die entsprechenden Aussagen des BF nicht der Wahrheit entsprechen würden. Selbiges gilt für die Feststellungen bezüglich des Fehlens von Angehörigen bzw. sonstigen Personen im Bundesgebiet, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und bezüglich seiner im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen.

Dass der BF aktuell im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift vor dem BFA am römisch 40 , wonach dieser im Zusammenhang seiner ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausführte über kein Geld zu verfügen. Seit etwa 4, 5 Monaten würde er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Zuvor sei er als Essenlieferant tätig gewesen. Dass die Bestreitung des Lebensunterhaltes nunmehr von seinen Freunden ausgeht, ergibt sich aus der Antwort auf die Frage der Finanzierung seines Lebensunterhaltes in der Niederschrift vom römisch 40 .

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit gründen auf seinen in der mündlichen Niederschrift vor dem BFA am römisch 40 (Seite 5), gemachten Angaben, wonach dieser diesbezüglich ausführte 12 Jahre lang die Schule besucht zu haben und seinen Lebensunterhalt als Schuhverkäufer bestritten zu haben. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seines in Indien lebenden Vaters bzw. Geschwister sowie die Feststellungen zu seinen in Indien lebenden sonstigen Angehörigen bzw. Verwandten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen. Unstimmigkeiten ergeben sich lediglich bezüglich der Existenz der Geschwister des BF in Indien, wonach er in der Niederschrift vom römisch 40 noch ausführte, dass sein Vater mit seinem Bruder und seiner Schwester in seinem Heimatdorf leben würde, während er am römisch 40 vor dem BFA (AS 149) die Existenz seiner Geschwister leugnete, während er aber am römisch 40 vor dem BFA zuvor noch erwähnte, dass sein sich in Ausbildung befindlicher Bruder bei seinem Vater leben würde (AS 37). Insofern geht auch das BVwG, wie bereits das BFA, von der Existenz der Geschwister, die nach wie vor in Indien leben, aus. Vielmehr kann die letzte diesbezügliche Behauptung lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, um einen eingeschränkteren Familienverband darzulegen.

Dass der BF einerseits über keinen eigenen Mietvertrag verfügt ergibt sich aus der Niederschrift vom römisch 40 und der BF sich andererseits bei der Meldebehörde nicht angemeldet hat, ergibt sich ebenso aus seinen dortig gemachten Angaben bzw. den aktuell eingesehen Zentralmelderegisterauszug.

Die Feststellung, dass der BF im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den Feststellungen zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zur GZ römisch 40 , mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Seitdem eingetretene Änderungen der konkreten Lage des BF im Fall einer Rückkehr nach Indien wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht und waren solche auch unter Berücksichtigung der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ansatzweise nicht ersichtlich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien persönlich gefährdet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den einschlägigen Gesetzen (AsylG 2005, BFA-VG, FPG, VwGVG) ist eine solche Senatszuständigkeit nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, BGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der BF ist als Staatsangehörige von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-, und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215, vergleiche auch etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VWGH 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, VwGH 26.01.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist insbesondere auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Der BF hielt sich, wie vom BFA bereits in dessen Begründung richtiger Weise ausgeführt, im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf Grund der dem BF gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukommenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem BFA ist in diesem Zusammenhang allerdings beizupflichten, dass sich der BF in diesem Zeitraum seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich ab dem römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, hat seine Schul-, und Berufsausbildung sowie Erfahrung im Berufsleben dort erworben und leben noch zahlreiche Verwandte des BF im Herkunftsstaat, sodass von einer problemlosen Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft ausgegangen werden kann.

Hinsichtlich des Familienlebens des BF ist auszuführen, dass dieser weder verheiratet ist noch in einer Lebensgemeinschaft lebt. Im Hinblick auf das Privatleben des BF ist festzuhalten, dass sich dieser nunmehr etwas mehr als 4 Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet aufhält. Seine Aufenthaltsdauer liegt sohin deutlich unter der 10-Jahresgrenze, bei der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes-, außer, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren – regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Im Übrigen erweist sich nach der Judikatur des VwGH eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden werden müssen und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Außerdem ist hervorzuheben, dass der BF spätestens nach Entscheidung des BVwG vom römisch 40 , mit der sein Antrag vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl-, bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Ergebnis rechtskräftig als unbegründet abgewiesen bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte.

Der BF hat überdies die behördliche und gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung eines Asyl-, bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert. Durch dieses Verhalten wurde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt.

Hinzu kommt, dass der BF bis vor ca. einem halben Jahr seinen Lebensunterhalt durch Essenszustellung bzw. Zeitungszustellung ausgeübt hat ohne über die entsprechende arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung zu verfügen. Der BF erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit- jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel mangelt vergleiche Paragraph 32, NAG 2005). Daran würde selbst das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung nichts ändern vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Zumal der BF über kein die Erwerbstätigkeit zulassendes Aufenthaltsrecht verfügt, war die Erwerbstätigkeit als Zeitungs-, bzw. Essenszusteller jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig einzustufen vergleiche E 18. Oktober 2012, 2012/23/0019).

Im Übrigen war die allfällige selbständige oder unselbständige und – im Falle eines Asylwerbers, der der Beschwerdeführer bis dato gewesen ist – unrechtmäßige Berufstätigkeit im Bereich der Zeitungszustellung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Integration nicht maßgeblich (zur Irrelevanz der selbstständigen Zustelltätigkeit siehe etwa VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0030).

Zu berücksichtigen bleibt überdies, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Deutschkurs besucht hat, über kein Zertifikat des Nachweises der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 verfügt und nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt.

Unabhängig davon hat sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundes-, bzw. Bekanntenkreis aufbauen können. Von diesem Freundeskreis wird der Lebensunterhalt des BF seit etwa einem halben Jahr bestritten, als der BF selbst über keine finanziellen Ressourcen mehr verfügt. Der BF verfügt weder über einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft noch ist dieser krankenversichert. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist oder nimmt dieser darin eine besondere Stellung einnimmt.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine Verwaltungsstrafen gegen ihn verhängt wurden, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. Februar 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der BF ist ferner in Indien geboren und aufgewachsen, genoss dort eine zwölfjährige Schulbildung, war als Schuhverkäufer tätig und beherrscht mit Punjabi eine der Amtssprachen seines Herkunftsstaates, weshalb nicht anzunehmen ist, dass sich der arbeitsfähige, gesunde BF im Fall einer Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern könnte. Überdies verfügt er in seiner Heimatregion, wie schon festgestellt, über ein familiäreres Netzwerk in Form seines Vaters und seiner Geschwister und leben darüber hinaus noch andere Verwandte in Indien. Der BF kann damit auf ein familiäres Netz zurückgreifen und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher nicht damit zu rechnen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in eine schwierige Situation geraten wird.

Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 mit etwa vier Jahren hat durchaus lange gedauert hat und ist nicht auf in der Sphäre des BF gelegenen Gründen zurückzuführen. Letztlich sind aber in der Folgezeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seitens des BF keine entsprechenden signifikanten Integrationsleistungen gesetzt worden, die gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 hinsichtlich der Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig wäre, entscheidungswesentlich veränderte Umstände erkennen ließen. In einer Gesamtabwägung kann auch in Summe eine von Artikel 8, EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation könnten selbst bei nunmehriger Unterstellung guter Deutschkenntnisse noch nicht erkannt werden vergleiche etwa VwGH 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0034, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Rückkehrentscheidung gegen eine auf Grund eines Asylantrages über acht Jahre im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die ein Diplom A 1 nachweisen konnte, selbständig krankenversichert war und die letzten drei Jahre über ein legales monatliches Einkommen verfügte, nicht beanstandete; VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162). Somit kann aber nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu seiner Integration in sozialer, sprachlicher, kultureller sowie beruflicher Hinsicht und des Umstandes, dass der BF nicht seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, kann in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer grundsätzlich von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland gegenüber jenen an einem geordneten Fremdenwesen ausgegangen werden.

Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass sich der BF, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jänner römisch 40 rechtskräftig abgewiesen worden war, seit diesem Zeitraum jedenfalls seines unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, was das Gewicht seines im Bundesgebiet entstandenen Privatlebens verringert.

Insgesamt betrachtet konnten ebenso weder schützenswerte familiäre Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet noch Momente einer außergewöhnlichen Integration festgestellt werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich entgegen der eigenen Angaben des BF am römisch 40 vor dem BFA keine Verwandten, wie in der eingebrachten Beschwerde behauptet, im Bundesgebiet befinden.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht geboten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG weder dauerhaft noch vorübergehend unzulässig. Sohin war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung zu bestätigen.

Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor.

Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen vergleiche E 12. 11.2015, Ra 2015/21/0101 und 15.03.2016, Ra 2015/21/0174)

Sohin war - unter Auslassung von Paragraph 55, AsylG 2005 - spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher -insbesondere zur Entscheidung des BVwG vom 10.04.2014 sowie zur aktuellen Situation in Indien- Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Übrigen wurde Derartiges im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt.

Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des BF nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des BF auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln aktuell gewährleistet ist, ist es dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulbildung sowie Familienangehörige, die ihn zumindest in der Anfangsphase unterstützen können, sodass nicht angenommen werden kann, der BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

Auch in Hinblick auf die derzeit in Indien vorherrschende COVID-19-Pandemie sind keine Anhaltspunkte für die Annahme, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage, ersichtlich, zumal der BF im Falle einer Infektion mit dem als Sars-CoV-2 bezeichneten Virus mangels hohen Alters respektive relevanter (etwa pneumologischer) Vorerkrankungen keinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu befürchten hat. Schwierige Lebensumstände, wie sie in Indien derzeit wegen der genannten Pandemie vorzufinden sind, genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

5. Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbots

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 53, FPG, K2).

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3).

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 55, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10).

Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, leg. cit. genannte Übertretung handelt.

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot ist (grundsätzlich) für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung seiner Dauer ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehören mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Derartiges ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“ (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG).

Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um einen Tatbestand, der auch nach früher geltenden Rechtslagen zur Erlassung von (auch) zeitlich befristeten Einreiseverboten bzw. Aufenthaltsverboten berechtigt hat, die als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat-, und Familienlebens im Interesse der „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) gerechtfertigt sein konnten. Bei Anwendung dieser Bestimmung kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Vorgängerregelungen bzw. gleichartigen Regelungen zurückgegriffen werden (Paragraph 3, Absatz , Ziffer 6, FrPolG 1954, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1993, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG 1997, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG).

Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Ziffer 6, FPG erfüllt hat. Die Annahme einer vom BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , mit welchem die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesasylamt rechtskräftig bestätigt wurde, unrechtmäßig in Österreich verblieben ist. Der BF zeigte daher während seiner Anwesenheit in Österreich insoweit eine auffällige Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Hinzu kommt, dass der BF seit dem römisch 40 behördlich nicht mehr gemeldet ist. Dass den Ausführungen des BF nach einer behördlichen Meldung die „Corona“ Situation entgegengestanden ist, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden und lässt vielmehr den vom BFA gezogenen Schluss zu, dass dieser Untertauchen wollte. Hinzu kommt, dass der BF über keinen Rechtsanspruch über eine Unterkunft verfügt und offenbar an der von ihm angegebenen Adresse in einer Form als Bittleihe unterschlupfen kann. Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF in Österreich auch in den nächsten Jahren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Hinzu kommt, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist.

Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des BF. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Drittstaatsangehörigen auch dann anzunehmen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (z.B. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006; 2006/18/0215).

Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er zumindest über Mittel zur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet. So gab er vor dem Bundesamt am römisch 40 explizit an, bereits seit einigen Monaten keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen und über keine finanziellen Rücklagen zu verfügen. Insoweit er in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift vorbrachte, als Zeitungszusteller ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von 500,-- Euro zu erzielen, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des BF schon damals weit unter dem für eine Einzelperson in Paragraph 293, ASVG normierten Richtsatz gelegen ist und er sohin auch im genannten Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt auch über keine sonstigen Vermögenswerte, mit welchen er seine Existenz sichern könnte.

Vielmehr wurde der BF, wie das BFA richtiger Weise aufgezeigt hat, bei der Tätigkeit als Essenslieferant, für welche der BF keine arbeits-, bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt, von Organen der Sicherheitsbehörde auf frischer Tat betreten.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; mit Hinweise auf die in der ständigen Rechtsprechung insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Da die Erlassung eines Einreiseverbotes, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") steht, ist die Erlassung der Entscheidung im Falle eines Eingriffs in das Privat- oder Familienlebens nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, verfügt der BF in Österreich über kein Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. Er hat Freunde, die ihn nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unterstützten, allerdings konnte er keine besonders intensiven Bindungen im Bundesgebiet dartun. Er verfügt trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, hat an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen, engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist zu keinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt, kann dem nicht entgegengetreten werden. Wenn der den BF vertretene Verein in der eingebrachten Beschwerde ausführt, dass das BFA die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen hat, so ist nicht aufgezeigt worden, inwieweit dies im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt worden wäre.

Im Übrigen wurde auch hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes darauf verwiesen, dass der BF zwei der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat, sodass nicht von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten des BF gesprochen werden kann. In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des BF ergibt sich sohin, dass das Bundesamt die Dauer des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall zu Recht mit drei Jahren festgesetzt hat. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes konnte zu Recht von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, als der BF auch in Zukunft weder eine arbeitsrechtliche noch eine gewerberechtliche Bewilligung entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen erlangen wird und somit zu Recht angenommen wurde, dass die Gefahr besteht, dass sich der BF die Unterhaltsmittel auf illegalen Wege beschaffen wird.

6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Derartige Gründe sind jedoch beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert worden noch sind sich sonst im Verfahren hervorgekommen.

Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde bei der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Wie bereits oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Auch hat dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in hinreichender Klarheit begründet. Insoweit steht der Umstand der Unbescholtenheit des BF und der Tatsache, dass sich dieser zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Neben dem Umstand, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kommt im gegenständlichen Fall, wie oben ausführlich dargelegt hinzu, dass der BF völlig mittellos ist und keine realistische Aussicht besteht, eine entsprechende arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung zu erlangen, um damit einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.

7. Zur Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Vor diesem Hintergrund hat das BFA zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen und war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides daher zu bestätigen.

Die Beschwerde war sohin zur Gänze abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2143369.2.00