Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Geschäftszahl

L507 2151199-1

Spruch


L507 2151199-1/17E

L507 2151207-1/17E

L507 2151205-1/8E

L507 2151203-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , und des 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Libanon, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Nach illegaler Einreise stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer am 17.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 05.12.2016 in Österreich geboren und wurde für ihn am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Sunniten seien und der Erstbeschwerdeführer als Sicherheitsmann am Flughafen in Beirut gearbeitet habe. Diese Arbeit verdanke er einem Mitglied der sunnitischen Regierungspartei. Sie hätten aber in einem schiitischen Gebiet gewohnt, weshalb der Erstbeschwerdeführer von der Hisbollah bedroht worden sei, seine Arbeit aufzugeben und die Ortschaft zu verlassen. Bedingt durch die letzten Ausschreitungen habe der Erstbeschwerdeführer seinen Lohn nicht erhalten und hätten sie Angst gehabt, dass sie keine Unterstützung mehr bekommen würden. Sie hätten wegen der Hisbollah um ihr Leben gefürchtet. Sie hätten nirgends hingekonnt, weil es überall im Libanon syrische Flüchtlinge gebe und sie sich keine andere Wohnung und keinen anderen Lebensraum leisten hätten können. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin von Schiiten und der Hisbollah verfolgt und getötet zu werden. Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind dem Erstbefragungsprotokoll nicht zu entnehmen (AS 9).

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.08.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Angestellter der Sicherheitsfirma von römisch 40 gewesen sei. Es sei keine öffentliche Sicherheitsfirma und gehöre sie zur Partei römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer sei dort Sicherheitsmann und freiwilliger Helfer für syrische Flüchtlinge gewesen. Er sei auch gegen die Hisbollah in seiner Gegend gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Drohung von römisch 40 bekommen. Nach einer Auseinandersetzung mit ihm, habe ihm dieser zwei Personen geschickt, die ihn bedroht hätten. römisch 40 habe zur Hisbollah gehört und jungen Leuten Geld gezahlt, damit diese zu seiner Partei gehören. Wenn jemand im Gefängnis war, habe römisch 40 diese Leute rausgeholt. römisch 40 habe im selben Wohnhaus wie der Erstbeschwerdeführer gewohnt. In einer Wohnung im Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers hätten junge Leute der Hisbollah gewohnt und sei der Erstbeschwerdeführer gegen diese Leute gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe einen jungen Mann im Gebäude getroffen und gefragt, ob er hier neu sei, woraufhin dieser gemeint habe, der Erstbeschwerdeführer solle sich nicht einmischen. Die beiden seien in Streit geraten und seien römisch 40 sowie Freunde des Erstbeschwerdeführers dazu gekommen. römisch 40 habe eine Kalaschnikow aus dem Auto geholt. Er habe in die Luft schießen wollen, was nicht gegangen sei. Dann habe er eine Pistole aus der Hose geholt und in die Luft geschossen, damit die Leute auseinandergehen. Danach seien libanesische Soldaten gekommen und hätten ein paar Personen von der Hisbollah, den Erstbeschwerdeführer sowie den Freund des Erstbeschwerdeführers mitgenommen. Nach der Einvernahme seien der Erstbeschwerdeführer und sein Freund freigelassen worden. Auch die Leute der Hisbollah seien freigelassen worden. Der Vorfall habe sich im März 2015 ereignet und danach sei die Sache erledigt gewesen. Auch ein Syrer, der im Wohngebäude Hausmeister gewesen sei, habe Drohungen bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass der Erstbeschwerdeführer bei römisch 40 gearbeitet habe. Im Gebäude, wo sie gewohnt hätten, habe einer von der Hisbollah gewohnt. Der Erstbeschwerdeführer habe einmal fremde junge Leute in einer Wohnung gesehen und gefragt, warum sie hier alleine wohnen würden, obwohl sie noch so jung seien. Die Leute hätten Waffen herausgeholt und seien laut gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt und habe daraufhin Freunde des Erstbeschwerdeführers angerufen. Dann habe es eine große Auseinandersetzung gegeben. Die Polizei habe manche Personen mitgenommen und manche seien geflüchtet. Von diesen Personen habe der Erstbeschwerdeführer Drohungen bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne diese Personen nicht. Sie habe Angst um ihren Ehegatten gehabt und darauf bestanden, den Libanon zu verlassen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass seitens der Beschwerdeführer keine aktuellen asylrelevanten Ausreisegründe glaubhaft dargelegt worden seien und im Libanon sohin keine reelle Verfolgungsgefahr bestehe bzw. bestanden habe. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidungen würden nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verletzen und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 09.03.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis 22.03.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. Die bekämpften Bescheide wurden der Zweitbeschwerdeführerin am 10.03.2017 und dem Erstbeschwerdeführer am 11.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit gleichlautenden Schreiben vom 23.03.2017 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.

Darin wurde eingangs auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verwiesen und angeregt, die Aufhebung der Norm beim VfGH anzuregen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass seitens des BFA keine Ermittlungen hinsichtlich der Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Hisbollah und Mitgliedern der römisch 40 durchgeführt worden seien. Das BFA habe auch nicht hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Auseinandersetzungen wegen einer Fahne, wegen Wahlplakaten und Bildern genauer nachgefragt. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, dass nach der Auseinandersetzung im Wohnhaus die Sache erledigt gewesen sei, sei ein Missverständnis und hätte das BFA nachfragen müssen, was mit „der Sache“ genau gemeint war. Darüber hinaus sei nicht ermittelt worden, ob für den Viertbeschwerdeführer aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde bei einer Rückkehr in den Libanon Probleme entstehen könnten. Den Beschwerdeführern hätte auch eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Die in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zur Gruppe römisch 40 bzw. Hisbollah sowie zur allgemeinen Lage zitiert. Im Weitern wurde – wie näher dargelegt – auf einzelne Feststellungen des BFA eingegangen und moniert, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das BFA zu diesen Feststellungen gelangt sei. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei nicht vorgenommen worden und sei der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide auch kein Abgleich mit den einschlägigen aktuellen Länderberichten zu entnehmen. Weiters wird auf die einzelnen Argumente des BFA näher eingegangen und die dahingehende Beweiswürdigung in Frage gestellt. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass eine staatliche Verfolgung vorliege und der Erstbeschwerdeführer Bedrohungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei erlitten habe. Für die Beschwerdeführer bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und wird dahingehend auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ( römisch 40 ) verwiesen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund einer mangelhaften Interessenabwägung unzulässig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

7. Am 03.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Integrationsbemühungen befragt und ihnen aktuelle Länderberichte zum Libanon ausgehändigt und eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind libanesische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stammen aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , wo sie aufgewachsen sind und bis zur Ausreise gewohnt haben. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer sind seit September 2011 verheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Libanon und der Viertbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren.

Im Oktober 2015 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer den Libanon legal mit einem Flugzeug in die Türkei und reisten im Oktober 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither halten sich die Erst- und Drittbeschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.

Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Libanon sieben Jahre lang die Grundschule, absolvierte anschließend keine Ausbildung und verrichtete diverse Hilfstätigkeiten (zB Fleischhauer, Verkäufer, Sanitärinstallationen). Von 2003 bis 2004 war der Erstbeschwerdeführer beim Militär und von 2004 bis 2010 als Sicherheitskraft bei der Firma römisch 40 tätig. Von 01.04.2010 bis 09.10.2015 war der Erstbeschwerdeführer Wachmann bei der römisch 40 und in dieser Zeit beim nationalen Fonds für soziale Sicherheit versichert.

Im Libanon ( römisch 40 ) sind nach wie vor die Eltern sowie eine Schwester des Erstbeschwerdeführers aufhältig. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist Hausfrau, sein Vater arbeitet als LKW-Fahrer. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers ist Hausfrau und wohnt bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers.

Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Eltern in Kontakt (VS 9).

In Österreich lebt ein Onkel des Erstbeschwerdeführers. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf dem Niveau A2 die Deutsche Sprache.

Von Februar 2016 bis März 2020 hat der Erstbeschwerdeführer Remunerantentätigkeiten für die römisch 40 im Ausmaß von 105,75 Stunden erbracht.

Seit März 2019 ist der Erstbeschwerdeführer für die Stadt römisch 40 gemeinnützig als Reinigungskraft tätig.

Im Juni 2017 hat der Erstbeschwerdeführer an einem Abfallcoaching im Altstoffsammelzentrum römisch 40 teilgenommen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte, ist gesund und arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist kein Mitglied in einem Verein.

Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Libanon neun Jahre lang die Grundschule besucht und hat anschließend in einer Bäckerei als Verkäuferin gearbeitet. Nach der Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer war die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau.

Im Libanon leben nach wie vor die Mutter, vier Schwestern sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Die Mutter sowie eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben gemeinsam in römisch 40 und wird die Mutter von der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, welche als Verkäuferin arbeitet, versorgt. Zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin sind Hausfrauen und eine Schwester ist Küchenchefin in einem Restaurant. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ist ohne Beschäftigung. Ihr Vater ist 2014 an Krebs verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat alle vierzehn Tage mit ihrer Familie Kontakt (VS 5).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat am römisch 40 die Integrationsprüfung (Sprachniveau A1) bestanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt an Kochabenden mit Flüchtlingen teil.

Von März 2019 bis März 2020 hat die Zweitbeschwerdeführerin Remunerantentätigkeiten für die römisch 40 im Ausmaß von 27,5 Stunden erbracht und ist ehrenamtlich als Haushaltshilfe tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte, ist gesund und arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist kein Mitglied in einem Verein.

Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin kam im 2. Lebensjahr nach Österreich, ist gesund, besuchte hier den Kindergarten und seit dem Schuljahr 2020/2021 die Volksschule. Die Drittbeschwerdeführerin spricht auf einem guten Niveau die deutsche Sprache.

Viertbeschwerdeführer:

Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist gesund und besucht eine Spielgruppe.

Der Viertbeschwerdeführer, der im Dezember 2016 vier Jahre alt wird, befindet sich aufgrund seines Alters noch im Prozess des Spracherwerbes, wobei aufgrund des Besuches einer Spielgruppe vom altersentsprechenden Erwerb der deutschen Sprache auszugehen ist

1.2. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Überblick

Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“. Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte.

Der Nationalpakt von 1943 sieht die Verteilung der politischen Macht nach konfessionellen Gesichtspunkten vor. Danach muss der Staatspräsident stets christlicher Maronit, der Ministerpräsident Sunnit und der Parlamentspräsident Schiit sein. Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten sowie Drusen und Alawiten) besetzt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle.

Parlamentswahlen werden gemäß Wahlgesetz Nr. 35/2008 im Abstand von vier Jahren abgehalten. Wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger ab einem Alter von 21 Jahren, welcher nicht in den Sicherheitskräften dient oder inhaftiert ist. Eine gesonderte Wählerregistrierung ist nicht erforderlich. Die nach den letzten Wahlen am 7. Juni 2009 gebildete Regierung stürzte im Januar 2011 über die Frage des Sondertribunals für den Libanon (STL). Nach mehreren Vakanzen und einer geschäftsführenden Regierung unter Vorsitz von Nadjib Miqati wurde Mitte Februar 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Vorsitz von Tamam Salam vereidigt, auf die im Dezember 2016 nach einer erneuten Vakanz eine Regierung unter Vorsitz von Saad Hariri folgte. Dieser Regierung gehören sunnitische, christliche, drusische und schiitische Minister (auch Minister der Hisbollah) an. Im Juni 2013 hätten regulär Parlamentswahlen stattfinden sollen, die jedoch zweimal verschoben werden mussten. Nach Verabschiedung eines neuen Wahlgesetzes im Juni 2017 konnten am 6. Mai 2018 die seit 5 Jahren überfälligen Parlamentswahlen durchgeführt werden. Die EU beobachtete die Wahlen und bezeichnete sie als insgesamt „frei und fair“. Die Regierungsbildung zog sich danach bis Ende Januar 2019 hin. Das unter der Führung von Premierminister Hariri gebildete Kabinett aus 30 Ministern konnte jedoch nur kurze Zeit Regierungsarbeit verrichten, da Hariri am 29.10.2019 zurücktrat.

Der Präsident (stets ein maronitischer Christ) wird für eine Amtszeit von sechs Jahren vom Parlament gewählt. Nach über zweijähriger Vakanz wurde Michel Aoun am 30.10.2016 zum Präsidenten gewählt.

Der Bürgerkrieg (1975 bis 1991) ruinierte das Land vollständig. In den nachfolgenden Jahren wurde unter Premierminister Rafik Hariri (Vater des derzeit geschäftsführend amtierenden PM Saad Hariri), der 2005 einem Attentat zum Opfer fiel, der Wiederaufbau des Landes vorangetrieben. Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah im Sommer 2006 geriet der Libanon in eine lang anhaltende innenpolitische Krise, die im Frühjahr und Sommer 2008 nach fast zwei Jahren in bewaffneten Auseinandersetzungen gipfelte. Im Rahmen einer Verhandlungslösung (Kompromiss von Doha) fand sie ihren Abschluss in der erfolgreichen Durchführung der Parlamentswahlen 2009 und der Ernennung des Präsidenten Michel Sleiman.

Auch wenn die verschiedenen innerstaatlichen Konflikte institutionell gelöst scheinen, bestehen die Ursachen weiter. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen. So ist die Hisbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollen. Die größte christliche Partei des Landes (Free Patriotic Movement) ist demgegenüber politisch mit der Hisbollah verbündet und betrachtet diese als Stabilisierungsfaktor für Libanon und seine religiösen Minderheiten.

Die politische und militärische Rolle von Hisbollah bleibt damit struktureller Streitpunkt für Libanon. Ihr politischer Arm hat dreizehn Vertreter im Parlament und 3 Minister (von denen der Gesundheitsminister Jabak formal kein Hisbollah-Mitglied ist) im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen Aufgaben faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa der Partei „Lebanese Forces“ sowie in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben.

Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z. B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung.

Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen.

Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt.

Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die derzeitigen Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden, stellt aber zunächst keine allgemeine Bedrohungslage dar. Im Grenzgebiet zu Israel kam es Ende 2018 (Aufdeckung von Tunnelanlagen durch die israelische Armee und kurzfristiger gegenseitiger Artilleriebeschuss im September 2019) zu erhöhten Spannungen, welche aber keine allgemeine Bedrohung der dortigen Bevölkerung darstellten. Anfang September beschoss die Hisbollah israelische Militärstellungen und -fahrzeuge nahe der Ortschaft Avivim an der israelisch-libanesischen Grenze mit mehreren Panzerabwehrlenkraketen. Israel hat seinerseits mit Artilleriebeschuss auf Ziele im südlichen Libanon reagiert. Nach wenigen Stunden wurden die Gefechte beidseitig wieder eingestellt. Die Angriffe der Hisbollah erfolgten nach eigenen Angaben als Vergeltungsaktion auf einen israelischen Angriff in Syrien am 24.8., bei dem zwei Hisbollah-Kämpfer getötet wurden, sowie einen Drohnenangriff in Süd-Beirut am 25.8., bei dem mutmaßlich eine Maschine zur Herstellung von Kurzstreckenraketen zerstört wurde.

Es kommt immer wieder zu teils schweren Auseinandersetzungen in den Palästinenser-Camps bzw. Ansiedelungen, z.T. mit Todesopfern. Zuletzt kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh sowie Mieh-Mieh (s. a. Ziff. römisch II. 1.3.1.). Terroristische Gruppen stehen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Dennoch muss weiter mit Attentaten gerechnet werden.

Al Mustakbal:

Die Zukunftsbewegung (arabisch تيار المستقبل Tayyār al-Mustaqbal, französisch Courant du Futur) ist eine politische Bewegung im Libanon, die von Saad al-Hariri, dem jüngeren Sohn des ermordeten früheren Ministerpräsidenten des Libanon Rafiq al-Hariris, geführt wird. Die Partei ist offiziell wirtschaftsliberal und kapitalistisch ausgerichtet. Sie ist zudem prowestlich und antisyrisch, protestierte auch gegen die syrische Besatzung des Libanon. Bis 2011 dominierte die Zukunftsbewegung das politische System des Landes. Gegründet wurde die Bewegung im Jahr 1992, offiziell im August 2007. Erst am 5. April 2009 jedoch wurde die Bewegung offiziell zu einer politischen Partei erklärt. Bei den vorletzten Parlamentswahlen im Mai und Juni 2005 war die Partei mit 36 Sitzen die wichtigste Fraktion der Rafiq-Hariri-Märtyrer-Liste, die diese Wahlen gewonnen hat. Derzeit verfügt die Partei über 26 der 128 Parlamentssitze in der Nationalversammlung.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

In Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Sie können grundsätzlich frei arbeiten. Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben kann. Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert – wie lokale NROs – regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Dennoch: Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nicht-staatliche Akteure kommen vor. Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit 10 Mitgliedern besetzt ist.

Im Libanon ist eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vertreten. Das IKRK befasst sich mit der Situation in den Gefängnissen. Im Februar 2007 hat das IKRK ein Protokoll mit der Regierung unterzeichnet, welche ihm auch den Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums erlaubt.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u. a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z. B. zum Führen des Kriminalregisters), sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht der (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenministerin nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche

Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z. B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten. Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula – Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch – militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat alAmn ad-Dakhili – Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht randscharf voneinander abgegrenzt. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Es gibt keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Palästinensische und syrische Flüchtlinge unterliegen allerdings handfesten rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen.

Politische Opposition

Politische Betätigung ist in den vom Staat anerkannten Parteien und Organisationen möglich. Neu gegründete Organisationen – das schließt auch NROs ein – müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Politische Parteien müssen vom Kabinett genehmigt werden, ein Gesetz zu Parteien (und deren Finanzierung) im engeren Sinne existiert nicht. Das 2016 novellierte Wahlgesetz beinhaltet nun zwar auch verhältniswahlrechtliche Elemente, hält aber am bestehenden religiösen Proporzsystem (je 50 % der Parlamentsmandate für Christen und Muslime; komplizierte, nicht kodifizierte Regeln für die Verteilung der Ministerposten) fest.

Es sind aktuell keine Fälle politischer Inhaftierungen bekannt.

Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit fiel Libanon im Jahr 2019 um einen Platz auf den 101. (von 180 Ländern) zurück (regionaler Vergleich Jordanien: 130, Vereinigte Arabische Emirate: 133, Irak: 156, Türkei: 157). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können, sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Posts auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann. Es gibt immer wieder Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen wurden.

Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/Bücher) unterliegt einer Vorzensur durch die General Security, welche gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt (2017 etwa den US-Actionfilm „Wonder Woman“, dessen Hauptdarstellerin Gal Gadot Israelin ist). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch leer. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel (mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet).

Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NROs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NROs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf.

Die Demonstrationsfreiheit ist gewährleistet. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen. Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt. Die von der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Gleichwohl kommt es dabei gelegentlich zu Polizeigewalt gegen Demonstranten (etwa in Form von Gummigeschossen und Tränengas).

Minderheiten

Flüchtlinge

Von besonderer Brisanz ist die Frage der syrischen Flüchtlinge in Libanon (geschätzt 1,3 Mio.; das Land hat somit den höchsten Pro-Kopf-Anteil an Flüchtlingen weltweit). Die libanesische Regierung drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien. Große Teile der libanesischen Regierung sehen unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung.

Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten und erwägt dies auch weiterhin nicht. Die Regierung gewährt kein Asyl, hat aber seit September 2003 durch ein „Memorandum of Understanding“ in Absprache mit dem UNHCR ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Die Regierung duldet ferner den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden, die vom UNHCR betreut werden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement bekannt, rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. 2019 kam es zu mehreren Abschiebungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien ohne rechtsstaatliches Verfahren. Dabei wurden die Flüchtlinge direkt an staatliche syrische Behörden übergeben und nicht nur an die Grenze verbracht. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Libanon führt mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen.

Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrern, die nach April 2019 irregulär eingereist sind.

Derzeit betont die Regierung, dass man nur die freiwillige Ausreise unterstütze. Hierfür seien landesweit 18 Informationsbüros eingerichtet worden, in denen rückkehrwillige Flüchtlinge Unterstützung einholen können.

Die von verschiedenen Seiten genannten Zahlen zu Rückkehrern nach Syrien divergieren stark. Laut libanesischer Regierung (General Security) seien innerhalb eines Jahres rund 120.000 Syrer freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. UNHCR nennt dagegen deutlich niedrigere Zahlen (rund 18.000 in 2019, Stand Oktober). UNHCR erhält innerhalb Syriens bislang so gut wie keinen Zugang zu Rückkehrern.

Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge im Libanon:

Die Situation syrischer Flüchtlinge ist prekär. Laut VN hat die Hälfte der Flüchtlingshaushalte weniger als 2,9 USD pro Person pro Tag zur Verfügung, ein Drittel gilt als ernährungsunsicher und 36% leben unter unzulänglichen sanitären Bedingungen. Aufgrund des Widerstands der Regierung durften keine offiziellen Flüchtlingslager eingerichtet werden.

Im April 2019 fand eine Sitzung des Hohen Verteidigungsrats zum Umgang mit syrischen Flüchtlingen statt, die u.a. Vorgaben zu Flüchtlingsunterkünften sowie zur Abschiebung und zu Arbeitsmöglichkeiten verschärfte. In der Folge kam es zu Abrissen von semipermanenten Strukturen von Flüchtlingen, da laut libanesischem Recht nur temporäre Strukturen (z.B. Zelte ohne Holzverstärkung) erlaubt sind.

Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in drei Sektoren (Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung) arbeiten, benötigen dafür aber nach o.g. Beschlüssen eine offizielle Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird. In der Folge wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Mehr als die Hälfte der syrischen Kinder sind nicht in der Schule. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder bei der Anmeldung an Schulen jedoch dennoch abgewiesen. Zudem steigt mit der Armut unter Flüchtlingen auch Kinderarbeit und Ausbeutung von Jugendlichen, was einen Schulbesuch verhindert.

Lebensbedingungen von Palästinensern:

Etwa 425.000 palästinensische Flüchtlinge sind bei UNRWA registriert; es ist davon auszugehen, dass sich davon bis zu 200.000 tatsächlich im Land aufhalten.

Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt, sie dürfen, anders als andere Ausländer, in Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben. Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist ihnen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z. B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z. B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben.

Bis zu 45 % der Palästinenser leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig, deren Lage sich seit Mitte 2018 durch die massive Kürzung der zuvor substanziellen US-Unterstützung noch weiter zugespitzt hat. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen, per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen.

Die in den Lagern lebenden Palästinenser benötigen keine spezielle Erlaubnis, um sie zu verlassen. Die General Security stellt registrierten palästinensischen Flüchtlingen Reisedokumente (Document de Voyage) aus. Deutschland erkennt diese Dokumente zur Ersteinreise im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der EU-Staaten nicht an; Betroffene müssen daher stets die „Ausnahme von der Passpflicht“ beantragen.

Besonders schwierig ist die Lage palästinensischer Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei UNRWA, noch beim libanesischen Staat verfügen (ca. 3.000 Personen). Diese so genannten „Non-ID-Palestinians“ laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär.

Sonstige Minderheiten und gefährdete Gruppen

Es besteht keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert.

Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdischstämmige Bevölkerung türkischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner Repression; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (insb. staatlichen Schulen und Gesundheitssystem).

Ein Teil der Angehörigen der Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene wurde 1994 eingebürgert. Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen.

Einen Sonderfall stellen ca. 200.000 - 250.000 in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien und aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. Zahlreiche ausländische Arbeiter warten in zwei gesonderten Haftanstalten der General Security auf ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland. Ergänzend unterliegen die Hausangestellten nicht dem libanesischen Arbeitsrecht und seinen Schutzbestimmungen, sondern dem sog. kafala-System. Das Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betreffenden faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat einen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen veröffentlicht. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend.

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist von der Verfassung geschützt. Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind 12 christlich. Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Für Personenstandsrechte, Familien- und Erbrecht sind die Religionsgemeinschaften und ihre jeweilige Rechtsprechung zuständig.

Der Proporz der 18 Gruppen stellt sich wie folgt dar: Zu den Muslimen zählen: Schiiten (27 - 30 %), Sunniten (25 – 30 %), Drusen (rund 5 %), Alawiten und Ismailiten. Zu den Christen zählen: Maroniten (27 - 33%), Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholiken, ArmenischOrthodoxe, Armenisch-Katholiken, Römisch-Katholiken, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Assyrisch-Chaldäer, Syrisch-Katholiken, Chaldäer und Kopten. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Juden, die sich aber nicht öffentlich zu erkennen geben. Da es seit 1932 keinen Zensus mehr gab, stellen die Angaben lediglich Schätzungen dar.

Interreligiöser Dialog hat in Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben. Der VN-

Sonderberichterstatter über Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Prof. Heiner Bielefeldt, betonte im Anschluss an seinen Besuch in Libanon im April 2015, dass der Religionspluralismus in Libanon und das friedliche Zusammenleben über konfessionelle Grenzen hinweg Vorbildcharakter für die Region habe. Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit, zu einer anderen Konfession überzutreten (Gesetz von 1951). In der Praxis kommt dies in Ausnahmefällen vor (Eheschließung, Erbrecht). Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch physisch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt.

Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden. Konfessionelle Mischehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich. Zivile Eheschließungen im Ausland (in der Regel auf Zypern), auch zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat aber anerkannt; auch sie müssen nachträglich registriert werden.

Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Konfessionen (z. B. Buddhisten, Hindus, Sikhs, Bahai, Mormonen, evangelikale Freikirchen). Berufswahl, Karrierechancen und die Möglichkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter sind angesichts des libanesischen Proporzsystems für Angehörige staatlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und bekennende Atheisten jedoch eingeschränkt.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer Einflussnahme. Korruption kommt nach glaubhaften Einschätzungen von NROs in Einzelfällen vor.

Lange Untersuchungshaftzeiten und Verfahrensdauern sind üblich, so befinden sich nach Angaben der Polizeibehörden ca. die Hälfte der Häftlinge in Untersuchungshaft, NROs sprechen von bis zu 80 %. Die lange Untersuchungshaft ist eines der Hauptprobleme der libanesischen Strafverfolgung – dies wird zwar von den Behörden anerkannt, aber bislang nicht erfolgreich angegangen. Zwar ist die Untersuchungshaftdauer offiziell auf ein Jahr begrenzt, es kommt aber auch zu Untersuchungshaftzeiten von zwei bis sieben Jahren, vor allem in Fällen von schwerer Kriminalität bzw. Anklagen wegen Terrorismus.

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet.

Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest (z. B. das Recht, unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen aufzunehmen). Angeklagte haben das Recht auf rechtlichen Beistand, allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden.

Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärrecht (Militärstrafrecht, Militärgerichte). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen.

Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft.

Homosexuelle Handlungen, auch zwischen Volljährigen, fallen unter Artikel 534, des Strafgesetzbuchs („widernatürliche Handlungen“) und werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Eine generelle polizeiliche und gerichtliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewaltsamen Übergriffen gegen verschiedene sexuelle Minderheiten (LGBTQI) durch Sicherheitsorgane, aber auch durch religiöse Gruppen – etwa während der Beirut Pride 2017. Zur Vermeidung von weiteren Übergriffen haben die Sicherheitsorgane die Beirut Pride 2018 von vorneherein unterbunden; von einer Beirut Pride 2019 nahmen die Veranstalter vorauseilend Abstand, weil sie in den Ramadan gefallen wäre. Seit 2009 gab es 6 Gerichtsentscheidungen, denen zufolge homosexuelle Handlungen nicht „widernatürlich“ seien und daher tatbestandlich nicht von Artikel 534, erfasst seien, darunter Einzelentscheidungen sowohl eines Berufungsgerichts als auch eines Militärgerichts. Dies ist allerdings weiterhin Ausdruck einer Mindermeinung in der Rechtsprechung. Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zu anderen Ländern der Region weitgehende Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten vorherrscht und auch NROs (u.a. HELEM) toleriert werden und mit gewissen Einschränkungen arbeiten können, sind soziale Zwänge außerhalb Beiruts groß.

Strafrechtliche Verfolgung ehemaliger SLA-Angehöriger

Israel bediente sich während der Besetzung des Süd-Libanon (1978-2000) der Südlibanesischen Armee (SLA) unter dem Kommando des ehemaligen libanesischen Armeegenerals Antoine Lahad. Die SLA hat sich im Mai 2000 im Verlauf des israelischen Rückzuges kampflos aufgelöst. Die Tätigkeit bei der SLA wird nach geltendem Recht als Kollaboration mit einer feindlichen auswärtigen Macht angesehen und nach Maßgabe der Artikel 273, - 300 des libanesischen Strafgesetzbuchs bestraft (Artikel 273, sieht die Todesstrafe vor).

In Fällen einfacher SLA-Mitgliedschaft (keine herausgehobene Tätigkeit) wurde von den Gerichten nicht der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer feindlichen Armee zu Grunde gelegt, sondern lediglich die Hilfe für feindliche Mächte. Gleiches gilt für den Straftatbestand „Kontakte mit Israel“ (Artikel 285, StGB: Reisen nach und Handeltreiben mit Israel). Das Strafmaß der Verurteilungen in der Mehrzahl der Fälle bewegt sich zwischen geringen Geldstrafen, mehrwöchiger Haft und befristeten Rückkehrverboten in den Libanon. Verurteilungen von bis zu max. 25 Jahren Haft erfolgten zumeist in Abwesenheit und nur in einzelnen Fällen, in denen den Angeklagten erhebliche Tatvorwürfe wie z. B. Folter oder Mord gemacht wurden.

Mehr als 6.400 Personen, in der Mehrzahl ehemalige SLA-Milizionäre und deren Angehörige, hatten mit dem Rückzug der israelischen Armee den Libanon zumeist in Richtung Israel verlassen, ein kleiner Teil fand Aufnahme in Deutschland. Die meisten sind inzwischen wieder zurückgekehrt. SLA-Angehörige, die in Abwesenheit zu Haftstrafen (z. B. wegen Folter oder Mord) verurteilt wurden, werden bei Einreise in den Libanon verhaftet und haben die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens, in der Regel vor dem Militärgericht, zu beantragen. Anhaltspunkte für Repressionen gegen ehemalige SLA-Angehörige über die strafrechtliche Aufarbeitung hinaus gibt es nicht. Allerdings werden gelegentlich Fälle von ExilLibanesen bekannt, denen wegen SLA-Aktivitäten in der Vergangenheit die Wiedereinreise in den Libanon verweigert wird.

Militärdienst

Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde.

Handlungen gegen Kinder

Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige Kinder liegt bei ca. 90 %, bei den 3 bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen). Kinderarbeit, speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa-Ebene/Akkar), ist gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter. Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren.

Die Analphabetenrate libanesischer Bürger liegt bei ca. 8 % (bei Kindern deutlich niedriger); für die nicht-libanesische Bevölkerung liegen keine offiziellen Zahlen vor.

Die Zahl der Straßenkinder ist in den letzten Jahren, insbesondere seit Konfliktbeginn in Syrien 2011, enorm angestiegen. Laut einem Bericht von UNICEF leben derzeit 1.500 Kinder auf der Straße, vor allem in Beirut und Tripoli.

Im Zusammenhang mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Syrienflüchtlinge wird immer wieder von der Verheiratung minderjähriger Mädchen berichtet. Eltern erhoffen sich durch die Verheiratung eine bessere wirtschaftliche Lage für ihre Töchter; oft tritt jedoch das Gegenteil ein.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Die Lebenssituation der Frauen ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Libanon verfügt seit 2016 über die Position eines Staatsministers für Frauenfragen, seit 2019 wird dieser Posten von einer der vier Frauen im – mittlerweile geschäftsführenden – Kabinett Hariri besetzt. Unter den 2018 neugewählten 128 Abgeordneten befinden sich nur 6 Frauen. Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten. Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert.

Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet.

Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise zur Diskriminierung von Frauen führen: Islamisches Ehe- und Erbrecht, aber auch christlich-maronitisches Aufenthaltsbestimmungsrecht. Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten stark benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter. Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes.

Gemäß Artikel 487 bis 489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer. Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent diskutiert wird. Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe. 2017 wurde auch durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete. Die Gerichte sprechen jedoch weiterhin Straffreiheit für Vergewaltiger zu, denen das minderjährige Opfer (15-18 Jahre) bereits vor der Tat von den Eltern versprochen war.

Libanon ist ein Zielland des internationalen Frauenhandels, vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die Regierung arbeitet inzwischen mit NROs zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern des Frauenhandels zu ermöglichen.

Repressionen Dritter

Mordfälle mit mutmaßlich politischem Hintergrund

Ungeklärt sind die Hintergründe mehrerer Tötungen und Tötungsversuche in der Zeit zwischen Oktober 2004 und Dezember 2007 sowie zwei gezielte Anschläge im Oktober und im Dezember 2013 gegen Einzelpersonen. Politische Kräfte, die dem syrischen Regime kritisch gegenüberstehen, und Teile der Öffentlichkeit machen für diese und andere Anschläge die syrische Regierung bzw. mit Syrien verbündete Kräfte verantwortlich.

Seit dem 1. März 2009 ist für einige dieser Fälle nicht mehr die libanesische Justiz, sondern der Sondergerichtshof für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon, STL) mit Sitz in Den Haag zuständig. Das betrifft jene Fälle, die im Zusammenhang mit der Ermordung des früheren Premierminister Rafik Hariri im Jahr 2005 stehen. Die mündliche Verhandlung hat Anfang 2014 begonnen. Im Verfahren gegen die vier Angeklagten Ayyash, Merhi, Oneissi und Sabra hat das Gericht die Anhörung der Parteien und der Vertretung von 72 Opfern am

21.09.2018 beendet und sich zur Urteilsfindung zurückgezogen. Der STL greift bei seinen Ermittlungen weitgehend auf die Ergebnisse der internationalen Untersuchungskommission im Hariri-Mordfall UNIIIC (United Nations International Independent Investigation Commission, gegründet 2005, Mandat beendet am 28.02.2009) zurück. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen kam es ebenfalls zu Mordfällen (z. B. der Hauptermittler der ISF, Wissam Eid im Jahr 2008). Der Gerichtshof war und ist heftig umstritten, insbesondere Hisbollah stellt seine Legitimität immer wieder in Frage, duldet aber schweigend die jährlichen Beitragszahlungen der libanesischen Regierung (der sie angehört) an den Gerichtshof.

Ausweichmöglichkeiten

Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager.

Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hisbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt.

Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering.

Menschenrechtslage

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Präambel der Verfassung stellt ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen:

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung,

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

- Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Libanon hat am 22. Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das Fakultativprotokoll ratifiziert.

Libanon hat 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig sind die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert worden, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten.

Im November 2020 wird die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des VN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“ (UPR)) überprüft.

Aktuell stehen Anfragen des VN-Sonderberichterstatters zu Folter (2017), Rassismus (2018) und Meinungsfreiheit (2019) aus. Für 2020 wurde der Besuch des VN-Sonderberichterstatters zur Unabhängigkeit von Richtern genehmigt.

Folter

Im Mai 2017 hat Libanon seinen ersten Bericht dem VN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vorgelegt, der wesentliche Anmerkungen und Empfehlungen eingebracht hat. Im Oktober 2017 wurde ein Gesetz zum Verbot von Folter verabschiedet, welches erstmals die Nutzung von unter Folter erpressten Informationen für die Nutzung vor Gericht untersagt und zudem progressive Züge trägt. Allerdings erfüllt dieses Gesetz nicht die Anforderungen, die Artikel 7, des ICCPR aufgestellt hat. Während Inhaftierungen (vor allem in Untersuchungshaft und bei Verhören) kann es jedoch weiterhin zu Folter oder folterähnlichen Handlungen kommen. So berichtete 2018 der bekannte Schauspieler Ziad Itani von Tritten, Schlägen, Elektroschocks und Kettenhieben in Polizeigewahrsam, um ein Geständnis zu erwirken. Eine im November 2018 wegen Drogenbesitz festgenommene Person berichtete von Schlägen und Stromstößen im Genitalbereich. Die Person verstarb am 11.05.2019.

Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Jedwede Form „systematischer Folter“ streitet die Regierung ab. Es handele sich um „Exzesse Einzelner“, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde.

Menschenrechtsorganisationen haben (anders als das IKRK seit 2007) keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium.

Die libanesische Menschenrechts-Aktivistin Suzanna Jabbour ist seit 2018 Mitglied im VNAntifolterausschuss (CAT).

Todesstrafe

In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts:

a)           Hochverrat und ähnliche Delikte (Artikel 273,, 274, 275 u. 276 lib. StGB),

b)           Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Artikel 308,),

c)           Terrorismus in besonders schweren Fällen (Artikel 315,),

d)           Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Artikel 336,),

e)           Totschlag mit Vorsatz (Artikel 549,),

f)           Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Artikel 599,)  sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts: g) Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Artikel 110, lib MilitärStGB),

h)           Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Artikel 121,),

i)           Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Artikel 123,, 124 und 130),

j)           Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Artikel 152,),

k)           Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Artikel 168,).

Im Januar 2004 fanden trotz heftiger Proteste der Öffentlichkeit und der EU – nach jahrelangem Moratorium – drei Hinrichtungen statt. 2017 waren nach NRO-Angaben 75 Personen in Haft, gegen welche die Todesstrafe verhängt wurde. Im Jahr 2018 wurden 5 Personen zum Tode verurteilt. Bisher ist es jedoch zu keinen weiteren Vollstreckungen gekommen. Bei Verfahren vor dem Sondergerichtshof für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon, STL) ist die Verhängung der Todesstrafe explizit ausgeschlossen.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen

In Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens 4 starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden.

Verschleppungen, Verschwindenlassen und willkürliche Festnahmen

Menschenrechtsorganisationen wie „Support for Lebanese in Detention and Exile“ beklagen glaubhaft die „Mittäterschaft“ des Militärs und der Sicherheitskräfte bei willkürlichen Festnahmen und Verschleppungen in syrischem Auftrag bis zum Abzug syrischer Truppen im Jahr 2005. Das Schicksal der Verschwundenen ist nicht aufgeklärt worden. Ende 2008 verhaftete der militärische Nachrichtendienst in Tripoli ein Mitglied einer syrischen Oppositionsgruppe. Die Behörden geben an, ihn am Folgetag entlassen zu haben, doch ist der Betroffene seitdem verschollen.

Auch in der Frühphase der Syrienkrise kam es in Libanon mehrfach zu Verschleppungen syrischer Regimegegner und zur Rücküberstellung von desertierenden syrischen Soldaten durch die libanesischen Sicherheitskräfte. Nach massivem Druck der internationalen Gemeinschaft kam es seit Mitte 2011 nicht mehr zu solchen Vorfällen und zu Verschleppungen. Hinweise aus der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen auf vereinzelte Festnahmen und Auslieferungen an syrische Behörden konnten bislang nicht verifiziert werden.

Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von NROs immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nachgeholt würden und längere Haftdauern im Polizeigewahrsam nur deswegen zu Stande kämen, weil die Gefängnisse überfüllt seien. Über Verschleppungen und Inhaftnahme durch nichtstaatliche Akteure, v. a. Hisbollah, wurde vereinzelt berichtet.

Die VN „Working Group“ gegen Verschwindenlassen hat bereits mehrmals nach einem Länderbesuch in Libanon angefragt (November 2015, Januar und Juni 2018), jedoch keine Antwort erhalten.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen, sie sind teilweise katastrophal. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Derzeit befinden sich in den Haftanstalten ca. 9.000 Menschen (darunter rund 1/3 Syrer), obwohl die Haftanstalten offiziell nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären.

Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind weiterhin prekär, da sie häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen.

Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen.

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Trotz des relativ hohen Pro-Kopf-Einkommens leben ca. 28 % der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag, d. h. knapp 1 Mio. Menschen, Tendenz insbesondere aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage steigend. Insbesondere im NordLibanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in SüdLibanon bestehen hohe Armutsraten. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesen liegt offiziell bei 7 %, unter libanesischen Jugendlichen bei 21,7 %. Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Derzeit erhalten lediglich 10.000 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 27 USD pro Kopf/pro Monat über das nationale Armutsprogramm.

Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer.

Angesichts weiterer wirtschaftlicher Stagnation, drohender Abwertung des Landeswährung und eines möglichen Kollapses des Bankensystems ist eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtlage im Jahr 2020 zu befürchten.

Medizinische Versorgung

Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden – ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben.

Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen (Akkar) zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen.

Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d. h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von

Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor.

Rückkehrer können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind in Libanon erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsangehörige, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden – wie alle Einreisenden – von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der reformatio in peius („Verböserung“). In diesen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden.

Einreisekontrollen

Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen.

Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Libanon erkennt keine von Deutschland oder EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsangehörige können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen.

Besteht bei der Einreise in Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern. Zusätzlich wird pro Passagier ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben. Eine Durchreise für diese Personengruppe im direkten Transit ist möglich.

Die libanesischen Grenzbehörden haben ein Smart Border Management System (SBMS) eingeführt, das Fingerabdruckleser und Kameras einschließt und mit dem zukünftig alle Luft-, Land- und Seegrenzübergänge vernetzt werden. Das System ermöglicht u. a. einen automatischen Abgleich mit Fahndungstreffern, Ein- und Ausreisesperren, ungültigen Dokumenten, „Overstayern“ und Interpol-Datenbank; es speichert zudem die Reisebewegungen ab.

Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt. Das IKRK kann in Abstimmung mit UNIFIL (UN Interim Force in Lebanon) und der libanesischen Armee ehemalige Mitglieder der SLA und deren Angehörige über den Übergang in Naqoura in Libanon führen.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Eine Vielzahl der dem Auswärtigen Amt zur Überprüfung vorgelegten Dokumente in Asylangelegenheiten hat sich als Fälschungen herausgestellt. Es besteht leichter Zugang zu gefälschten Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehlen, Gerichtsurteilen oder Mitgliedsausweisen von politischen Parteien oder ehemaligen Bürgerkriegsmilizen. Vieles deutet daraufhin, dass diese Papiere von Fälschern in Deutschland hergestellt werden, teilweise unter Verwendung entwendeter echter libanesischer Stempel.

Die General Security stellt seit 2016 zentral biometrische Reisepässe aus, welche durch den Großteil der Bevölkerung bereits genutzt werden. Das Vorgängermodell von 2008 wird jedoch noch anerkannt. Die Sicherheitsmerkmale der libanesischen Ausweisdokumente entsprechen internationalen Standards, Fälschungen sind bei der Visaerteilung bisher nicht aufgefallen. Dies dürfte allerdings auch damit zusammenhängen, dass es nicht schwierig erscheint, einen echten, aber inhaltlich falschen Reisepass zu erhalten, weil die Identitätsprüfung im Passantragsverfahren bei den Gemeindevorstehern und nicht zentral bei der General Security erfolgt. Ebenso ist es möglich, von einem zum anderen Reisepass die Transkription in die lateinische Schrift zu modifizieren.

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit kann bei Vorlage eines amtlichen Dokumentes (z. B. Auszug aus dem Geburtsregister) festgestellt werden. Das Verfahren dauert zwei bis drei Monate. Nach Zusage der Kostenerstattung wird hierzu der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft eingeschaltet. Die Überprüfung kann alternativ auch von den libanesischen Behörden erbeten werden. Diese ist kostenfrei, die Bearbeitungszeit kann aber mehr als ein Jahr betragen.

Die deutsche Botschaft kann inländische Behörden im Rahmen der Amtshilfe bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden (in der Regel handelt es sich um Familienregisterauszüge) zur Beantragung von Passersatzpapieren für ausreisepflichtige Personen libanesischer Herkunft unterstützen. Ebenso kann sie bei der inhaltlichen Prüfung und der Echtheitsprüfung von libanesischen Personenstandsurkunden und Reisedokumenten zur Identitätsklärung in Deutschland befindlicher Personen mitwirken. In beiden Fällen ist aber – aufgrund der notwendigen Mitwirkung libanesischer Stellen – mit langen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Speziell die Erstellung von Passersatzpapieren für ausreisepflichtige Personen erfolgt durch die libanesische Seite oft schleppend.

Ausreisewege

Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der 6 offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint.

Die direkte Ausreise ins westliche Ausland ist nur über den internationalen Flughafen in Beirut möglich. Die Fährverbindung nach Zypern wurde im Frühjahr 2006 eingestellt.

Quellen:

•             Universal Periodic Review, Lebanon 2015, reports and other information;

•             Concluding observations of the Human Rights Committee 2018 (UN Document: CCPR/C/LBN/CO/3);

•             Concluding Observations of the Committee against Torture, 2017 (UN Document CAT/C/LBN/CO/1);

•             Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief on his mission to Lebanon, 2015;

•             US-State Department, Trafficking in Persons, Lebanon 2019;

•             The National Action Plan for Human Rights in Lebanon 2014-2019;

•             EU Human Rights Country Strategy, 2016, Update and report on implementation 2018;

•             Human Rights Watch, Lebanon: Refugees in Border Zone at Risk - Arsal Conditions Pressure Them to Return to Syria, 2017;

•             Human Rights Watch, Lebanon: “It’s Not the Right Place for Us”- The Trial of Civilians by Military Courts in Lebanon, 2017;

•             Human Rights Watch, Lebanon: “Growing Up Without an Education”- Barriers to Education for Syrian Refugee Children in Lebanon, 2016;

•             Human Rights Watch, Lebanon: Pledge Action on Rights, 2015;

•             Human Rights Watch, Lebanon: Updated UPR Submission 2015;

•             Amnesty International, International Report 2017-2018;

•             Amnesty International, Lebanon: Investigate excessive use of force including use of live ammunition to disperse protests, 2019

•             Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018;

•             Al-Monitor, römisch eins s Lebanon on the path to decriminalizing homosexuality, 2017;

•             US-State Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2018;

•             United Nations, Concluding Observations of the Committee against Torture, 20 May 2017 , CAT /C/LBN/CO/1;

•             Restart Center for Rehabilitation of Victims of Violence and Torture, Annual Report 2015;

•             Restart Center for Rehabilitation of Victims of Violence and Torture, Convention against torture (CAT) - LEBANON parallel report, Report submitted to the Committee Against Torture in the context of the initial review of Lebanon; Ligue libanaise contre la peine de Mort, div. anlassbezogene Pressemitteilungen;

•             Lebanese Center for Human Rights (CLDH), Shadow report to the CAT, 2016;

•             ALEF, LEBANON Joint shadow report – Submitted to the UN Commitee Against Torture, 2016;

•             ALEF, Waste Management Demonstrations – Documentation of main human rights violations committed, 2015;

•             ALEF, Torture Prevention and Monitoring in Lebanon, Snapshots on the Trends and Occurrences of Torture in Lebanon, 2015;

•             Shia Watch, Safe Borders or an Unsafe Future? Revisiting the purported antagonism

•             Between Hezbollah and the Lebanese State, 2017;

•             Joint NGO submission, Palestinian Human Rights Violations perpetrated against Palestinian Refugees in Lebanon;

•             The Legal Agenda. Lebanon’s Cybercrime Bureau: a License to Censor;

•             The Legal Agenda. Lebanese Judge: Passport Retention of Domestic Workers Violates International Law, 2016;

•             UNHCR, UNICEF, Word Food Program, Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon, 2015.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

- Einsicht in die Verwaltungsakte des BFA;

- mündliche Verhandlung am 20.05.2020;

- Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer;

- Einsicht in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.2. und 2.3.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführer sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identätsdokumenten (Libanesischer Führerschein des Erstbeschwerdeführer, Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin, Personalregister betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführers, libanesische Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin, österreichische Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, dem libanesischen Ehevertrag und der libanesischen Heiratsurkunde.

Dass der Erstbeschwerdeführer im Libanon für die römisch 40 als Sicherheits- bzw. Wachmann tätig war, ergibt sich aus der Bestätigung der Verwaltungsstiftung der römisch 40 vom 03.08.2016 und dem Dienstzeugnis des römisch 40 vom 01.07.2016.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren dahingehend konsistenten Angaben und der Tatsache, dass sie in der Lage sind, gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben.

Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen und Prüfungszertifikaten sowie auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Bei den Dritt-und Viertbeschwerdeführern ist davon auszugehen, dass diese durch den Schulbesuch sowie dem Besuch von Spielgruppen Deutschkenntnisse auf einem guten bzw. altersentsprechenden Niveau erreicht haben.

Dass die Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber leben, ist dem Betreuungsinformationssystem sowie den diesbezüglich gleichlautenden Angaben zu entnehmen.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, geht aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich hervor.

Die freundschaftlichen und sozialen Kontakte der Beschwerdeführer sind den dahingehend konstanten Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Remunerantentätigkeiten ausgeübt haben, geht aus den Schreiben römisch 40 vom 03.03.2020 hervor.

Die gemeinnützige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführer für die Stadt römisch 40 , ist dem Schreiben der Stadt römisch 40 vom 05.11.2019 zu entnehmen.

Die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Haushaltshilfe beruht auf ihren dahingehend plausiblen Angaben.

Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführer an einem Abfallcoaching, geht aus der Bestätigung des Sozialsprengels Raum römisch 40 vom Juni 2017 hervor.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin an Kochabenden mit Flüchtlingen teilnimmt, geht aus dem Zeitungsartikel der Vorarlberger Nachrichten vom römisch 40 hervor.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass in das Gebäude, wo er mit seiner Familie gewohnt habe, junge Leute in eine Wohnung gezogen seien und er mit diesen in Streit geraten sei, woraufhin er Drohungen ausgesetzt gewesen sei.

Bei einer genaueren Betrachtung der dahingehenden Aussagen des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin fallen jedoch mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche darauf schließen lassen, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt.

Zunächst fällt auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung weder Streitigkeiten mit den Nachbarn, noch damit in Zusammenhang stehende Verfolgungshandlungen darlegt. Die Zweitbeschwerdeführerin vermeinte zu diesem Zeitpunkt, dass der Erstbeschwerdeführer als Sicherheitskraft am Flughafen gearbeitet habe und diese Anstellung einem Mitglied der sunnitischen Regierungspartei zu verdanken gehabt habe. Sie hätten aber in einem schiitischen Gebiet gewohnt und sei der Erstbeschwerdeführer von der Hisbollah aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Sicherheitsmann aufzugeben und die Ortschaft zu verlassen. Hinzu sei gekommen, dass der Erstbeschwerdeführer bedingt durch Ausschreitungen keinen Lohn erhalten habe und sie sich eine andere Wohnung nicht leisten hätten können. Aufgrund dessen und der Angst, von der Hisbollah umgebracht zu werden, hätten sie den Libanon verlassen.

Erst vor dem BFA schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer mit Nachbarn in Streit geraten und deshalb Drohungen ausgesetzt gewesen sei.

Soweit Ungereimtheiten zwischen den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde von der belangten Behörde ins Kalkül gezogen und letztlich auch vom BVwG beachtet werden, ist im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, festzuhalten, dass die vom Höchstgericht aufgezeigten besonderen Aspekte einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkannt werden. Es kann jedoch nicht sein, dass den Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern sind im Rahmen einer Beweiswürdigung lediglich die Spezifika einer solchen Befragung zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts die erste sich dem Antragssteller bietende Möglichkeit dar, vor den Organen jenes Staates, den er für gewillt und befähigt hält ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen aus welchen Gründen er diesen Schutz begehrt.

Mit Blick auf diese Erwägungen waren die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung im Vergleich mit jenen in der Einvernahme vor der belangten Behörde in maßgeblicher Weise inkonsistent bzw. divergierend. Während sie nämlich bei der Erstbefragung lediglich auf die schlechte finanzielle Situation und auf Drohungen seitens der Hisbollah wegen der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers bzw. der Religionszugehörigkeit verwiesen hatte, führte sie in der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Bedrohung seitens der Hisbollah auf einem Nachbarschaftsstreit beruhe.

Dieser Austausch der behaupteten Ausreisegründe war bereits ein wesentliches Indiz dafür, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen bloß konstruierten und nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt behaupteten.

Vor dem BFA beriefen sich sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin auf Streitigkeiten mit Nachbarn, waren jedoch nicht in der Lage die Geschehnisse gleichlauten darzulegen.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte vor dem BFA, dass er mit jungen Leuten, welche in einer Nachbarwohnung gelebt hätten, in Streit geraten sei. Der Erstbeschwerdeführer habe einen jungen Mann im Wohngebäude gefragt, ob er hier neu sei, woraufhin dieser gemeint habe, dass ihn das nichts angehe. Im Weiteren habe dieser junge Mann den Erstbeschwerdeführer geschupst und seien beide aufeinander losgegangen. Sie seien laut gewesen und seien ein gewisser römisch 40 und Freunde des Erstbeschwerdeführers dazugekommen. römisch 40 habe eine Kalaschnikow aus dem Auto geholt, hätte in die Luft schießen wollen, was aber nicht funktioniert habe und habe dann mit einer Pistole in die Luft geschossen. Anschließend seien libanesische Soldaten gekommen und hätten ein paar Leute der Hisbollah, den Erstbeschwerdeführer und einen Freund mitgenommen. Nach der Einvernahme seien alle wieder freigelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Anzeige erstattet. römisch 40 gehöre zur Hisbollah und habe jungen Leuten immer Geld gegeben, damit diese sich der Hisbollah anschließen. Wenn jemand ins Gefängnis gekommen sei, habe römisch 40 diese Leute rausgeholt. Nach der Auseinandersetzung habe römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer zwei Männer geschickt, die ihn bedroht hätten, weil der Erstbeschwerdeführer gegen die jungen Männer in der Nachbarwohnung gewesen sei.

An dieser Stelle verstrickte sich der Erstbeschwerdeführer jedoch in Widersprüche zum zeitlichen Ablauf, zumal er zunächst noch ausführt, dass die zwei Männer zwei Wochen nach dem Streit zu ihm gekommen seien (AS 78), im Verlauf der weiteren Einvernahme aber behauptet, dass dies ca. einen Monat nach der Auseinandersetzung gewesen sei (AS 79). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass bereits ein paar Tage nach der Streiterei eine fremde Person auf einem Motorrad gekommen sei und ihm gedroht habe. Die zeitlichen Angaben divergieren sohin von ein paar Tagen, über zwei Wochen bis hin zu einem Monat. Zudem sprach der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr von zwei Personen, sondern davon, dass nur eine Person mit dem Motorrad gekommen sei.

Weiters fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer die Auseinandersetzung sowie die daran anschließenden Drohungen vor dem BFA nicht mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann in Verbindung brachte und sich dahingehend in Widersprüche verstrickte, woher er römisch 40 gekannt habe. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zunächst, dass römisch 40 in einem Hisbollah-Gebiet ( römisch 40 ) gewohnt habe und „die anderen“ im Gebiet des Erstbeschwerdeführers. Gleichzeitig behauptete er, dass römisch 40 im selben Gebäude gewohnt habe, als er sich dort eingemietet habe. Auf die konkrete Frage des einvernehmenden Referenten wer wo gewohnt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass römisch 40 aus römisch 40 komme, im selben Gebäude wie der Erstbeschwerdeführer gewohnt, aber mehrere Wohnungen habe (AS 77). Der Erstbeschwerdeführer variierte sein Vorbringen sohin dahingehend, ob römisch 40 je im Wohngebäude des Erstbeschwerdeführers gewohnt habe bzw. wie lange dieser dort gewohnt habe (nur beim Einzug des Erstbeschwerdeführers oder noch während der Auseinandersetzung).

In der mündlichen Verhandlung schilderte der Erstbeschwerdeführer die Rolle des römisch 40 in der Konfliktsituation im Übrigen abweichen zu den Ausführungen vor dem BFA. Vor dem BFA vermeinte er noch, dass er mit einem jungen Nachbarn laut gestritten habe und römisch 40 zu diesem Streit dazu gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte er jedoch, dass römisch 40 jene Person gewesen sei, welcher er angesprochen und mit welcher er in Streit geraten sei. Zudem führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass römisch 40 ein neuer Mieter gewesen sei und er erst nach dem Streit erfahren habe, dass römisch 40 Chef einer Hisbollah-Gruppe gewesen sei. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer derart inkonsistente Angaben zum Streitgeschehen tätigte, weckt daher weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

Wie oben dargelegt, vermeinte der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA auch, dass er und ein Freund nach dem Streit vom libanesischen Militär mitgenommen worden seien. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass nach dem Streit das Militär gekommen sei, zumal die Polizei nicht zu ihnen kommen würde. Er vermute, dass bei einer Schießerei das Militär komme und nicht die Polizei. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem BFA hingegen, dass sehr wohl die Polizei gekommen sei und mehrere Leute mitgenommen habe (AS 69). Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Polizei gekommen sei, diese aber nichts machen könne (VS 7). Konkret danach befragt, ob nach der Auseinandersetzung die Polizei oder das Militär gekommen sei, vermeinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man bei ihnen zum Militär Polizei sage und wenn sie Polizei sagen würden, das Militär gemeint sei (VS 8). Sie habe zwar Polizei gesagt, aber Militär gemeint, damit sie besser verstanden werde. Dieser Erklärungsversuch entbehrt jedoch jeder Logik und ist nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon ausgeht, die Asylbehörden würden ihre Situation besser verstehen, wenn sie von Polizei und nicht vom Militär spricht. Abgesehen davon wird im Libanon sehr wohl zwischen den Streitkräften und der Polizei unterschieden und ergeben sich aus den Länderberichten keine anderslautenden Bezeichnungen.

Vor dem BFA erklärte die Zweitbeschwerdeführerin auch, dass der Erstbeschwerdeführer in ihrem Wohnhaus fremde junge Leute gesehen und gefragt habe, weshalb sie alleine hier wohnen würden, obwohl sie noch so jung seien. Diese hätten dann Waffen herausgeholt und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Diese Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin lassen sich jedoch nicht mit jenen des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA in Einklang bringen, wo dieser anmerkte, dass römisch 40 eine Kalaschnikow aus dem Auto geholt habe und dann mit einer Pistole, welche dieser bei sich getragen habe, in die Luft geschossen habe. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführt, die Zweitbeschwerdeführerin haben den Streit vom Fenster aus beobachtet und aufgrund dessen Freunde des Erstbeschwerdeführers verständigt. Die Zweitbeschwerdeführerin müsste sohin durchaus in der Lage sein anzugeben, ob mehrere Personen Waffen geholt haben oder nur eine und ob es sich dabei um römisch 40 oder die jungen Leute gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin berief sich vor dem BFA im Übrigen darauf, dass sie den Streit selber nicht gesehen habe, was wenig plausibel erscheint, zumal sie vor dem BFA auch darlegt, sie habe Freunde angerufen und zur Hilfe geholt. Hätte die Zweitbeschwerdeführerin die Auseinandersetzung nicht wahrgenommen, gäbe es jedenfalls keinen Grund Freunde des Erstbeschwerdeführers zu verständigen. In der mündlichen Verhandlung behauptete die Zweitbeschwerdeführerin dann wiederum, dass sie den Streit beobachtet habe, und nur eine Person ca. zwei Schüsse abgefeuert habe.

Zu den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA vor, dass nach der Auseinandersetzung im März 2015 nichts mehr passiert und die Sache erledigt gewesen sei (AS 78). Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführer vom einvernehmenden Referenten darauf aufmerksam gemacht, dass er eingangs aber auch davon gesprochen habe, dass anschließend noch zwei Männer zu ihm gekommen seien, woraufhin der Erstbeschwerdeführer zustimmte, im Weiteren aber bekräftigte, dass diese Männer danach nicht mehr gekommen seien und keine Drohungen mehr erfolgt seien (AS 79). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte in der mündlichen Verhandlung aber, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Auseinandersetzung immer wieder bedroht worden sei, weshalb auch im Ausmaß der dargelegten Drohungen nach der Auseinandersetzung keine Übereinstimmung zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers unter Zweitbeschwerdeführerin herrscht.

Gegen die dargelegten Verfolgungshandlungen spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA in Bezug auf die Ausreise angibt, sich Geld für die Ausreise ausgeliehen zu haben. Erklärend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er gekündigt habe und deshalb das Geld nicht so schnell überwiesen worden sei. Befragt, wann der Erstbeschwerdeführer gekündigt habe, vermeinte er jedoch, dass er nicht gekündigt, sondern Urlaub genommen habe und einfach ausgereist sei. Danach sei er dann gekündigt worden (AS 76). Abgesehen davon, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits selbst dahingehend widerspricht, ob der gekündigt habe oder gekündigt worden sei, weil er nach einem Urlaub nicht mehr zurückgekommen sei, spricht auch das vorgelegte Schreiben des Arbeitgebers vom 03.08.2016 gegen ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle, zumal darin das vorbildliche Benehmen und Verhalten des Erstbeschwerdeführers hervorgehoben wird, was wohl nicht der Fall wäre, wenn dieser gekündigt worden wäre, weil er nach einem Urlaub nicht wiedergekommen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer ordnungsgemäß gekündigt hat und offenbar trotz der angeblichen Drohung durch Mitglieder der Hisbollah in der Lage war, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu regeln bzw. eine geordnete Ausreise zu planen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausreise nicht dazu diente, Schutz vor Verfolgung zu erlangen.

In diesem Konnex ist im Übrigen festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht vorbrachte, Mitglied der römisch 40 zu sein, sondern immer darlegte, für eine Sicherheitsfirma der römisch 40 als Sicherheitsmann tätig gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA bestätigten, nie wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein, weshalb die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf römisch 40 , denen eine „Hisbollah-ferne“ Gesinnung unterstellt werde, beziehen, ins Leere gehen.

Der Erstbeschwerdeführer bezog sich lediglich einmal auf eine Verhaftung wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann. Diese habe sich jedoch bereits im Jahr 2008 zugetragen, als der Erstbeschwerdeführer noch für eine andere Sicherheitsfirma tätig gewesen sei und wurden auch keine weiteren damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungshandlungen dargelegt. Dazu ist anzumerken, dass diese einmalige Festnahme im Jahr 2008 unabhängig von der Frage des Wahrheitsgehalts derselben als nicht entscheidungswesentlich einzustufen ist, zumal der Erstbeschwerdeführer erst im Oktober 2015 aus dem Libanon ausgereist ist und dem Ereignis sohin jedenfalls das fluchtauslösenden Momentum fehlt.

Vor dem BFA vermeine der Erstbeschwerdeführer auch, dass er schon vor der Auseinandersetzung in seinem Wohnhaus Streitigkeiten wegen einer Fahne und wegen Wahlplakaten gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung fanden diese Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführer keine Erwähnung und vermeinte der Erstbeschwerdeführer erst konkret danach befragt, dass es diesbezüglich zu kleinen Zwischenfällen gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe zB mit Freunden Bilder von wahlwerbenden Politikern runtergerissen und seien Leute gekommen, die gefragt hätten, warum sie das tun würden. Es sei zu heftigen Diskussionen oder Streitereien gekommen, wobei sich das wieder gelegt habe. Dies seien Kleinigkeiten gewesen, die gelöst worden seien. Aufgrund dessen, dass der Erstbeschwerdeführer diese Vorkommnisse nicht als fluchtkausal darlegte und selbst als „Kleinigkeiten“ bzw. „kleine Zwischenfälle“ bezeichnete, kann darin keine maßgebliche Verfolgungsgefahr gesehen werden. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren vergleiche zur Intensität einer allenfalls asylrelevanten Verfolgung die Entscheidung des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0238-4) und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass dahingehend allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren bzw. sind.

Dass die Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, auch wegen ihrer sunnitischen Konfession im Libanon bedroht seien, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass damit römisch 40 gemeint sei, zumal dieser Schiite sei. Zudem würden Schiiten schauen, dass sie überall ihre „Hand drinnen“ hätten und Macht erlangen würden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in einem schiitischen Bezirk gewohnt hätten, vermeinte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch, dass in ihrem Wohnort Sunniten und römisch-katholische Christen gewohnt hätten und der Erstbeschwerdeführer davon ausgehe, dass in der Beschwerde römisch 40 und seine Leute gemeint gewesen seien, zumal diese Schiiten seien. Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführer zeigen sohin klar, dass er die geschilderten Verfolgungshandlungen ausschließlich auf die Person des römisch 40 und seine Leute bezieht. Die dahingehenden Verfolgungshandlungen wurden vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – jedoch nicht glaubwürdig dargelegt.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah oder eine sonstige asylrelevante Verfolgung im Libanon nicht glaubhaft darlegen konnten und die Beschwerdeführer den Libanon nicht aus Angst vor individueller Verfolgung verlassen haben. Die Beschwerdeführer sind auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

2.5. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist äußerte und in diesem Zusammenhang anregte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ist abschließend darauf zu verweisen, dass die Beschwerdefrist aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017 vergleiche Bundesgesetzblatt römisch eins. 140 aus 2017,), geändert wurde und nunmehr vier Wochen beträgt, sowie darauf, dass die gegenständliche Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.2. Das erkennende Gericht kam auf Grundlage obiger Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die behaupteten Bedrohungen im Libanon nicht glaubhaft machen konnten. Dass Asylbegehren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde im Übrigen auf kein individuelles Vorbringen gestützt.

3.2.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der bekämpften Bescheide waren sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind.

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um arbeitsfähige, junge Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine mehrjährige Schulbildung, über eine Berufserfahrung als Fleischhauer, Verkäufer und Verkäuferin, Installateur sowie Sicherheitskraft bzw. Wachmann und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimatregion verfügen, welche sie bei ihrer Rückkehr sowohl wirtschaftlich als auch sozial unterstützen könnten.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Libanon die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Libanon jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Libanon nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Virus kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Libanon bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die diesbezüglich eine Gefährdung nach
Art. 3 EMRK erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche WHO COVID-19, Global Lebanon, vom 18.11.2020, https://covid19.who.int/region/emro/country/lb). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vor, wonach sie bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.4. In Österreich lebt ein Onkel des Erstbeschwerdeführers. Mit diesem besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und hat ihn der Erstbeschwerdeführers bisher lediglich einmal besucht. Die Beschwerdeführer haben auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel des Erstbeschwerdeführers vorgebracht.

In Abwägung der erörterten Umstände, insbesondere der fehlenden Abhängigkeitsverhältnisse (siehe dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) sowie angesichts eines nicht bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes, ist daher von keinem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen.

Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer liegt somit nicht vor und ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten im Oktober 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Der Viertbeschwerdeführer wurde römisch 40 in Österreich geboren. Das Gewicht des sohin fünf Jahre und einen Monat bzw. drei Jahre und elf Monate dauernden Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist bereits dadurch abgeschwächt, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten. Sie konnten alleine durch die Stellung ihrer Anträge, jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass diese bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübten und in Österreich weiterhin von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber leben. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinnützige Tätigkeiten leisten, fällt bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen auf dem Niveau A2 bzw. A1 die deutsche Sprache und verfügen über soziale und freundschaftliche Kontakte. Bei der Drittbeschwerdeführerin kann aufgrund des Schulbesuches von Deutschkenntnissen auf einem guten Niveau ausgegangen werden. Auch beim Viertbeschwerdeführer ist von altersentsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen. Diesbezüglich ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig bei Kochabenden für Flüchtlinge aktiv ist, jedoch wiegt dieses Engagement nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen hätte.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten andererseits den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Sie wurden dort sozialisiert, besuchten dort die Schule und waren berufstätig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der sohin in Anbetracht der erst kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden beruflichen Integration relativ schwachen Rechtsposition des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein erst fünf Jahre und ein Monat dauernder faktischer Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich vorliegt, welcher durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde und währenddessen sie sich – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die Drittbeschwerdeführerin kam im zweiten Lebensjahr nach Österreich. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbrachte sein gesamtes Leben im Bundesgebiet. Sowohl die Drittbeschwerdeführerin, als auch der Viertbeschwerdeführer haben daher keinen persönlichen Bezug zum Libanon, obwohl mit einem Erwerb der arabischen Sprache im Wege der Eltern gerechnet werden kann bzw. muss. Im Libanon verfügen die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer zudem über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (Großeltern und Onkel und Tanten). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet auch nichts darauf hin, dass es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren – dies insbesondere aufgrund des noch jungen Alters des Viertbeschwerdeführers, in dem die Erkundung der Umgebung und der Spracherwerb im Zentrum des Interesses und der kindlichen Entwicklung stehen. Auch die Drittbeschwerdeführerin befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Der Spielgruppen- bzw. Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers in Österreich bildet das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei beiden Kindern ist aufgrund der Kenntnisse der Muttersprache eine Fortsetzung des Schulbesuches bzw. der Besuch eines Kindergartens im Libanon jedoch nicht unzumutbar. Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass diese von ihren Eltern und getrennt würden. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ihnen ihre wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben und ein alleiniger Verbleib der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im Bundesgebiet die erwähnten ungünstigen Auswirkungen zeitigten würde.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sein. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Libanon unzulässig wäre.

3.4.5. Die in Spruchpunkt römisch IV. der angefochtenen Bescheide festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidungen geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2151199.1.00