Bundesverwaltungsgericht
19.11.2020
I416 2237003-1
I416 2237003-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, ist am 24.10.2020 von Istanbul kommend am Flughafen Wien Schwechat gelandet. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem gültigen marokkanischen Reisepass, ausgestellt von der marokkanischen Botschaft in Moskau, aus und brachte einen italienischen Aufenthaltstitel in Vorlage, der sich infolge als Totalfälschung herausstellte. Im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er in Anwesenheit eines Dolmetschers als Grund angab, dass er in Marokko mit seiner Familie große Probleme habe, mit dem Land und der marokkanischen Polizei habe er keine Probleme. Eine Abfrage im SIS AFIS ergab ein Einreise-/Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers für den Schengenraum gültig bis 17.4.2021. Im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden (Totalfälschung Aufenthaltstitel) gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers zu seiner Asylantragstellung in Österreich wörtlich an: „Weil mir gesagt wurde, ich kann nicht nach Italien zurück und ich möchte nicht nach Marokko. Ich schaffe es nicht in Marokko zu leben ich habe dort große Probleme mit der Familie. Ich habe mit dem Staat Marokko keine Probleme und habe auch mit der marokkanischen Polizei nie Probleme. Ich gebe abermals an, mein Asylgrund ist ich möchte nicht abgeschoben werden.“
2. Bei der am 28.10.2020 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass römisch 40 heiße, am römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er sei verheiratet, seine Ehefrau würde in Italien wohnen, seine Muttersprache sei Berberisch, er spreche auch arabisch und sehr gut italienisch. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei Moslem (Sunnit). Er habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er führte weiters aus, dass seine Eltern gestorben seien und in Marokko noch seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern wohnen würden. Er sei erstmalig 1995 von Marokko mit dem Boot nach Spanien ausgereist und habe sich danach bis 2013 in Italien aufgehalten, mangels Arbeitsmöglichkeiten sei er dann mit dem Zug nach Frankreich und dann weiter nach Holland gereist, wo er sieben Jahre auf dem Bau gearbeitet habe. 2019 sei er noch Marokko zurückgekehrt, da sein Vater gestorben sei und habe er sich dort ca. ein Jahr und acht Monate aufgehalten, danach sei er von Marokko nach Moskau geflogen, wo er sich wieder acht Monate aufgehalten habe, danach sei er in die Türkei und dann weiter nach Österreich, gewollt habe eigentlich nach Italien, da dort seine Ehefrau und seine Freunde wohnen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er wörtlich aus: „Als mein Vater 2019 stab bin ich in mein Heimatland Marokko zurückgekehrt, weil ich mein Erbe antreten wollte. Ich bin Berber und habe in Marokko keine Rechte. Wir wohnen in der Sahara und die Polisario (militärische und politische Organisation in der Westsahara) hat uns alles weggenommen. Ich wurde mit dem Messer am Kopf, Hand und Fuß verletzt und in einen Brunnen geworfen. Ich habe mich danach ca. 15 Tage versteckt und bin ausgereist. Aus diesen Gründen möchte ich hier um Asyl ansuchen. Würde aber gerne nach Italien weiterreisen, da meine Frau ca. 18 Jahre älter ist und sie mich dringend braucht.“ Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte gab er an, dass er in seine Heimat nicht zurückkehren könne da er sonst umgebracht werde.
3. Am 03.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit der Rechtsberaterin der ARGE/Diakonie niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er seit dem tätlichen Angriff im Jahr 2019 an einem Nasenscheidewandschiefstand leiden würde, zudem sei er 2019 im Krankenhaus des marokkanischen Gesundheitsministeriums in der Westsahara am Bein operiert und eine Schnittverletzung am Bauch genäht worden. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er römisch 40 heißen würde und am römisch 40 geboren sei. Er sei seit 2006 mit römisch 40 , verheiratet. Er habe mit dieser bis zu seiner Ausreise nach Holland sieben Jahre zusammengelebt und habe sie ihn in Amsterdam regelmäßig besucht. Zuletzt gesehen habe er seine Frau im Oktober 2016, er habe keine Kinder und wisse auch nicht genau, wo sich seine Ehefrau derzeit aufhalte. In seinem Heimatland würden noch zwei Schwestern und zwei Brüder väterlicherseits leben, er wisse aber nicht wo sich die Brüder aufhalten würden, seine Angehörigen würden sich aktuell in einem Flüchtlingslager in der Nähe der algerischen Grenze aufhalten. Er gab weiters an, dass er zehn Jahre die Schule besucht habe, die Grundschule habe er in acht Jahren abgeschlossen, und dann die mittlere Bildungsstufe mit zwei Jahren, in Italien habe er eine Berufsausbildung gemacht und habe ein Diplom im Bereich Bau, als Maurer. In Italien sei er auf dem Bau beschäftigt gewesen, ausgereist sei er, als er keine Arbeit mehr gehabt habe und sei danach auch nicht wieder nach Italien zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dass er in Italien ein Aufenthaltsverbot erhalten habe, gab er an, dass es in einem pakistanischen Restaurant zu einer Schlägerei gekommen sei, dies sei vor ca. zwölf Jahren oder so gewesen. In Italien habe er einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige besessen, auf Vorhalt, warum er nicht versucht habe, auf legalem Wege nach Italien zu kommen, gab er an, dass er 2010 nach Amsterdam gezogen sei und habe er sich nicht über seinen Status in Italien erkundigt, er habe überdies vorgehabt, seine Frau nach Amsterdam nachzuholen. Er sei erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 nach Marokko zurückgekehrt und habe von dort aus eine Person, die sich in Italien aufhalten würde, kontaktiert und dieser gesagt, dass er eine Aufenthaltskarte brauche. Gefragt, wann er dem Entschluss zur Ausreise gefasst habe, führte er an, dass dies vor ca. zehn Monaten gewesen sei, hinsichtlich seiner Reiseroute, führte er aus, dass er Angst vor der Polisario gehabt habe und nach Russland gereist wäre. Auf Nachfrage, wo sich das Reisepass mit dem Visum für Russland befinden würde, führte er aus, dass er diesen in Russland verloren habe und sich einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen. Er führte weiters aus, dass er von Casablanca nach Moskau gereist sei, sich dort für acht Monate aufgehalten habe und nachdem die Grenzen wieder geöffnet worden seien, habe er einen neuen Reisepass und das neue Visum beantragt und sei mit einem Ticket nach Istanbul geflogen. Sein eigentliches Ziel sei Italien gewesen. Auf Frage warum er in Österreich einen zu Asylantrag gestellt habe, gab er wörtlich an: „Es war geplant, dass ich nach Italien reise und dort in der Gegend in der meine Frau lebt Asyl beantrage. Hier hat man mir gesagt, dass ich keine Chance habe in Italien Asyl zu beantragen, deswegen habe ich Asyl beantragt. Ich hatte auch ein Ticket für den Weiterflug nach Italien.“ Er führte weiters aus, dass er wegen seiner Volksgruppe in seinem Heimatland oft Probleme gehabt habe, er sei oft wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden, es seien ihm auch zwei Ohrringe mit Gewalt am linken Ohr entfernt worden. Gefragt, wann die letzte Diskriminierung stattgefunden habe, führte aus, dass er immer wieder wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden sei, auf Frage, ob er zur Polizei gegangen sei, gab er an das die Justiz und die Polizei sie nicht mögen würden, die Saharawis würden von der Polizei auch nicht unterstützt. Er sei auch zur Polizei gegangen, diese habe ihm aber nicht helfen wollen, dies sei kurz nach seiner Einreise gewesen, auch nach dem tätlichen Angriff sei er zur Polizei gegangen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er von seinen Landsleuten angegriffen worden sei und sie das nichts angehen würde, Unterlagen darüber habe er keine. Er werde auch nicht von den marokkanischen Behörden gesucht, in Italien sei er in Haft gewesen, aufgrund des Vorfalles der Schlägerei im Restaurant. Nochmals befragt zu seinen Fluchtgründen, führte er aus, dass die Polisari versucht hätten, ihn umzubringen. Auf Nachfrage, gab er an, dass er in die Westsahara gereist sei, um das Erbe seines Vaters zu bekommen, er sei festgenommen worden, am Anfang seien es zwei Personen gewesen, er habe dann Stiche in den Bauch bekommen und sei am rechten Handgelenk verletzt worden, er sei dann zu Boden gegangen und habe ihm ein Dritter mit dem Schwert auf den Fuß geschlagen, danach sei er in einen Brunnen geworfen worden, gewesen sei dies in Smara. Gefragt, wann dieser Vorfall gewesen sei, führte er aus, dass dies zehn Tage vor dem Neujahr 2020 gewesen sei, er sei damals von Amsterdam nach Marokko zurückgekommen. Gefragt, welches Erbe, er hätte antreten sollen gab er an, dass es sich um ein Grundstück in der Westsahara gehandelt habe. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko, führte er aus, dass dies nicht für die Westsahara gelten würde, es gebe Unterschied für Marokkaner aus der Westsahara und Marokkaner. Nach Mitteilung, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST Flughafen abzuweisen und ihm die Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht gestattet werde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Dann schicken sie mich nach Italien.“
Auf die Frage an die Rechtsberatung, ob es noch offene Fragen gebe oder Anträge gestellt werden wollen antwortete diese wörtlich: „Nein, Danke.“
4. Mit Schreiben vom 04.11.2020 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, AsylG 2005.
5. Am 09.11.2020 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Ersuchen vom 04.11.2020 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR im vorliegenden Fall die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
6. Mit dem Bescheid vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zu und erteilte ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich mit den Länderfeststellungen nur mangelhaft auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, marokkanischen Staatsangehöriger zu sein und aus der Westsahara zu kommen, er sei daher Sahraui und ethnischer Berber und hätte die belangte Behörde sein Vorbringen in Zusammenschau mit den Länderberichten gebracht, wäre sie zu der Feststellung gelangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel sei. Es wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelnde Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen habe, da sie kein fachärztliches Gutachten zu seinen zahlreichen Narben am Körper eingeholt habe, weshalb der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt werde, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verletzungen auf die von ihm geschilderte Art und Weise zustande gekommen seien. Die Feststellung der belangten Behörde würden zudem auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung einer mangelnden Sachverhaltsermittlung passieren und hätte ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 wurden seitens der Rechtsvertretung zwei Dokumente vorgelegt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Berber an und ist moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat in Marokko 10 Jahre die Schule besucht und in Italien eine Ausbildung als Maurer absolviert und war dort als Maurer tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.
Der Beschwerdeführer ist seit 2006 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau zuletzt 2016 gesehen, steht mit dieser über soziale Netzwerke in Kontakt und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer verfügt in Marokko über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Halbschwestern und Halbbrüder. Zudem hat er noch Kontakt zu dort lebenden Freunden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von Italien erlassenes Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengenraum bis 04/2021.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer war bisher noch nie in Österreich und hat keine Anknüpfungspunkte in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht.
Der Beschwerdeführer, der im Besitz eines von 14.09.2020 bis 14.09.2025 gültigen marokkanischen Reisepasses ist, landete am 24.10.2020 von Istanbul kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Der Beschwerdeführer wollte ursprünglich nach Italien und führte einen Aufenthaltstitel für Italien mit sich, welcher sich als Totalfälschung herausstellte. Im Zuge der Sachverhaltsdarstellung stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen ist unglaubwürdig und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 09.11.2020 die schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Politische Lage
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat. Das Land ist eine Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (AA 6.5.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 5.2020a; vergleiche ÖB 5.2019). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Proteste im Norden des Landes sind vor allem Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Umsetzung sozioökonomischer Reformen, die schleppend verläuft (AA 6.5.2019a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 5.2019).
Vier Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch VI sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 5.2020a). Hauptakteure der Exekutive sind die Minister, der Regierungschef und der König, der über einen Kreis hochrangiger Fachberater verfügt. Der König ist Vorsitzender des Ministerrates, hat Richtlinienkompetenz und ernennt nach Artikel 47, der Verfassung von 2011 den Regierungschef aus der Partei, die bei den Wahlen als Sieger hervorgeht. Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine absolute Mehrheit zu erringen; Mehrparteienkoalitionen sind deshalb die Regel (AA 6.5.2019a).
Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus (Chambre des Conseillers) besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 5.2020a).
In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Unterhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung („Parti de la Justice et du Développement“) hervor. Am 5.4.2017 ernannte König Mohammed römisch VI Saad-Eddine El Othmani zum Premierminister. Größte Oppositionspartei ist die Partei für Authentizität und Modernität (PAM) (AA 6.5.2019a). Sie rangiert an zweiter Stelle mit 102 Sitzen und konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI – Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 5.2020a).
Seit Anfang 2017 ist Marokko wieder offiziell Mitglied der Afrikanischen Union (GIZ 5.2020a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 9.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.7.2020). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 9.7.2020). In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 9.7.2020), bzw. wird von Reisen abgeraten (AA 9.7.2020).
Die Westsahara darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 9.7.2020). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 9.7.2020; vergleiche FD 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020).
Im Jahr 2019 konnte Marokko sein Terrorismusrisiko weitgehend eindämmen und die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zu 2018 verdoppelt. Das Land sah sich jedoch weiterhin sporadischen Bedrohungen ausgesetzt, die hauptsächlich von kleinen, unabhängigen Terrorzellen ausgingen, von denen die meisten angeben, sie seien vom Islamischen Staat (IS) inspiriert oder mit ihm verbunden. Im März 2019 repatriierte Marokko acht Kämpfer aus Syrien. Im Jahr 2019 wurden in Marokko keine terroristischen Vorfälle gemeldet (USDOS 25.6.2020).
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 9.7.2020; vergleiche IT-MAE 9.7.2020). Auch nicht genehmigte Demonstrationen verlaufen meist friedlich, es kommt jedoch vereinzelt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (IT-MAE 9.7.2020; vergleiche AA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020, EDA 9.7.2020). In der Region Rif kann es zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in Drogenproduktion und -handel involviert sind (FD 9.7.2020; vergleiche EDA 9.7.2020).
In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu. Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 9.7.2020; vergleiche EDA 9.7.2020, BMEIA 9.7.2020).
Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 9.7.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.7.2020): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 9.7.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.7.2020): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 9.7.2020
- EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020
- FD - France Diplomatie (9.7.2020): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 9.7.2020
- IT-MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale (9.7.2020): Viaggiare Sicuri – Marocco, http://www.viaggiaresicuri.it/country/MAR, Zugriff 9.7.2020
- USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.2020
Westsahara
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco 1975 Spanien aus der damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko im Rahmen des sogenannten Grünen Marsches in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet seit der Annexion 1976 als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, welche die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall, dessen Baubeginn 1981 war, und der von der mauretanisch-marokkanischen Grenze durch die Sahara bis zum marokkanisch-algerisch-sahrauischen Dreiländereck verläuft, spaltet heute die Westsahara (GIZ 5.2020a). Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 75% des Territoriums. Die UNO erkennt Marokko jedoch nicht als Verwaltungsmacht für die Westsahara an. Seit 1991 überwacht sie den Waffenstillstand zwischen Marokko und der Frente Polisario und seit Dezember 2018 wurden die Verhandlungen über den Status des Territoriums wieder aufgenommen (CIA 10.6.2020). 1991 endeten die Kampfhandlungen zwischen der Frente Polisario und Marokko. Die UNO installierte an mehreren Orten in der Westsahara zur Friedenssicherung die MINURSO (CIA 8.6.2020; vergleiche GIZ 5.2020a, AA 6.5.2019b), und verlängerte zuletzt im Oktober 2019 das Mandat um ein Jahr (AI 18.2.2020). Die Frente Polisario hatte im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, gebildet, die bis zum Tod von Präsident Mohamed Abdelaziz im Mai 2016 geführt wurde. Sein Nachfolger Brahim Ghali wurde im Juli 2016 gewählt (GIZ 5.2020a). Für Marokko ist die Sicherung der Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko Staatsräson und zentrales Anliegen der marokkanischen Politik (AA 6.5.2019b).
Seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jahr 1991 gelang es nicht, ein Referendum bzgl. des Status der Westsahara durchzuführen bzw. scheiterten Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario immer wieder. Seit November 2010 gab es mehrere Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario, doch eine Lösung des Konfliktes ist zurzeit nicht in Sicht. Die Zahl der Staaten, die die sahrauische Exilregierung anerkennen, ist von 80 auf gut die Hälfte gesunken (GIZ 5.2020a).
Als 1982 die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) als offizielles Mitglied in die Organisation der Afrikanischen Union aufgenommen wurde, verließ Marokko diese als Reaktion darauf im Jahr 1984. Aufgrund des Westsahara-Konfliktes war Marokkos politische Position jedoch über Jahrzehnte schwach. In der Afrikanischen Union war Marokko mehr als 30 Jahre nicht Mitglied. In den vergangenen Jahren hat Marokko seine Beziehungen und Aktivitäten in Afrika jedoch intensiviert. In Westafrika gewinnt Marokko wirtschaftlich an Einfluss. Seit Anfang 2017 ist Marokko wieder offiziell Mitglied der Afrikanischen Union (GIZ 5.2020a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 21.1.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025837.html, Zugriff 9.7.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Morocco, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 6.7.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (8.6.2020): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 6.7.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 6.7.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 11.3.2020). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 5.2019, AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden setzen manchmal gerichtliche Anordnungen nicht zeitnah durch (USDOS 11.3.2020). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 4.3.2020). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 14.2.2018). In der Praxis werden die Gerichte regelmäßig dazu benutzt, vermeintliche Gegner der Regierung zu bestrafen, darunter andersdenkende Islamisten, Menschenrechts- und Antikorruptionsaktivisten sowie Kritiker der marokkanischen Herrschaft in der Westsahara (FH 4.3.2020).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 4.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam („garde à vue“) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt und Verteidigern stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen zu Hindernissen (FH 4.3.2020).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 14.2.2018).
Seit Juli 2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden die Angeklagten 2017 zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und lebenslänglich verurteilt (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 6.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den „Forces auxiliaires“ handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED („Direction Générale des Etudes et de Documentation“) und den Inlandsdienst DGST („Direction Générale de la Surveillance du Territoire“) (AA 14.2.2018; vergleiche ÖB 5.2019). Im April 2015 wurde zusätzlich das „Bureau central d'investigations judiciaires“ (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 14.2.2018).
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 11.3.2020), gemäß auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung gewährleistet die Grundrechte und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Die Sicherheitsbehörden unterliegen der effektiven Kontrolle der zivilen Behörden und die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 11.3.2020).
Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 14.2.2018; vergleiche ÖB 5.2019). Der CNDH (Conseil National des Droits de l'Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) ist für den Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter zuständig (CDNH o.D.; vergleiche AA 14.2.2018, AI 26.2.2019). Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention. Der Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt. Gleichwohl berichten NGOs über Fälle von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation OMDH („Organisation Marocaine des Droits de l’Homme“) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 14.2.2018). Es kommt weiterhin zu Fällen übermäßiger Gewalt durch die Polizei und Folter in Gewahrsam. Einige der in den letzten Jahren inhaftierten Demonstranten gaben an, während der Festnahme geschlagen und verletzt worden zu sein, und einige wurden bis zur Verhandlung länger in Einzelhaft gehalten. Gefängnisse leiden häufig unter Überfüllung. Die Verurteilungen der Hirak-Rif-Demonstranten im April 2019 basierten auf durch Folter erlangten Geständnissen, die die Angeklagten während des Prozesses alle widerriefen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, AI 18.2.2020).
Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 4.3.2020). Der Staatsminister für Menschenrechte räumt ein, dass Folter in Einzelfällen auftritt, aber es sich nicht mehr um eine systematische Praxis handeln würde. Es besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 11.3.2020). Die Behörden haben es versäumt, den Vorwürfen von Folter und anderen Misshandlungen angemessen nachzugehen, was zu unfairen Gerichtsverfahren führte. In mehreren Fällen wurde eine längere Einzelhaft von Gefangenen verzeichnet, die auf Folter oder andere Misshandlungen hinausläuft (AI 18.2.2020). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat, insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST, vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien dokumentieren diese Vorwürfe nur bruchstückhaft (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025837.html, Zugriff 7.7.2020
- AI - Amnesty International (4.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003693/MDE2998912019ENGLISH.pdf, Zugriff 9.10.2019
- CDNH - Kingdom of Morocco, National Human Rights Council (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 2.4.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 2.7.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022718.html, Zugriff 7.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Korruption
Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung die gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in den staatlichen Institutionen und in der Wirtschaft weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Staatsbedienstete,die in Korruptionsfälle verwickelt sind, gehen straffrei aus. Es gibt Berichte über Korruptionsfälle bei der Exekutive, Legislative und in der Justiz. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet (USDOS 11.3.2020).
Trotz der offiziellen Rhetorik über die Korruptionsbekämpfung ist die Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze gemischt. Tiefgreifende Reformen zur Bekämpfung der Korruption werden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 4.3.2020; vergleiche GIZ 5.2020a) .
Die Antikorruptionsbehörde National Authority for Probity, Prevention, and Fighting Corruption (INPPLC), das Justizministerium und die Hohe Rechnungskontrollbehörde (Government Accountability Court) sind für Korruptionsfragen zuständig. Die Behörden ermitteln in Fällen von Korruption kleineren Ausmaßes, jedoch hängen die Fälle manchmal in den Ermittlungs- oder Verhandlungsphasen fest. Korruptionsvorwürfe gegen die Polizei werden oft abgeschmettert, da ausschließlich die Aussagen der Polizisten berücksichtigt werden (USDOS 11.3.2020).
Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 den 80. von insgesamt 180 Plätzen (TI 23.1.2020).
Quellen:
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 2.7.2020
- GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2020
- TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NGOs und Menschenrechtsorganisationen kommen jedoch vor (AA 14.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020). NGOs sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und weiteren Behinderungen ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Ein NGO-Gesetz gibt es nicht. Für NGOs gilt das Vereinsrecht. Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden (AA 14.2.2018). Wenn NGOs Verbindungen zur islamistische Massenbewegung „al-Adl wal-Ihsan“ haben oder die Rechte marginalisierter Gemeinschaften geltend machen, verweigern die Behörden routinemäßig die Registrierung (FH 4.3.2020).
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains) und die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains). Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 5.2019). Die AMDH, eine der bekanntesten NGOs Marokkos, wird häufig von der Regierung ins Visier genommen. Laut Human Rights Watch wurden zwischen Jänner 2017 und Juli 2018 16 Veranstaltungen der AMDH abgesagt, weil die Eigentümer der Veranstaltungsorte unter Druck gesetzt wurden oder die Sicherheitskräfte den Zugang zu den Veranstaltungsräumen direkt blockierten. 2019 wurde mindestens fünf AMDH-Veranstaltungen der Zugang in ähnlicher Weise verweigert (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 7.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Ombudsmann
Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (Conseil National des droits de l’homme - CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 14.2.2018). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention (ÖB 5.2019). Menschenrechtsangelegenheiten werden somit durch den CNDH, die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 5.2019).
In den unter Titel römisch II aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 14.2.2018).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt. Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 14.2.2018).
Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 14.2.2018).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und den sozialen Medien ein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 14.2.2018). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der drei Tabuthemen ersetzt. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 14.2.2018).
Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, AA 14.2.2018, FH 4.3.2020), sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus. Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Für kritische Äußerungen in anderen Bereichen wurden Haftstrafen im Rahmen einer Änderung des Pressegesetzes im Juli 2016 abgeschafft und durch Geldstrafen ersetzt (HRW 14.1.2020).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des „Wohlverhaltens“ sind die „roten Linien“ (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die „kritische Masse“ für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes („Makhzen“) verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 5.2019).
Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 5.2019).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 14.2.2018). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 11.3.2020). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 14.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020).
2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 14.2.2018).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 11.3.2020). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 14.1.2020). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 10.10.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 2.7.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022718.html, Zugriff 20.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Opposition
Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 14.2.2018).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 14.2.2018):
- Die durch den gewaltsamen Unfalltod eines Fischhändlers in Al Hoceima im Norden Marokkos im Oktober 2016 ausgelöste Protestbewegung („Hirak“) war eine vor allem über die sozialen Netzwerke organisierte Bewegung ohne klare Strukturen mit sozioökonomischen Forderungen (AA 14.2.2018). Die Bewegung Hirak war hauptsächlich 2016 und 2017 aktiv, es kam zu starken Repressionen seitens des marokkanischen Staates (lvsl 28.12.2019), aber auch zu Begnadigungen (AA 14.2.2018). Verfahren gegen Beteiligte führten in den Folgejahren zu Solidaritätsbekundungen in Form von Protesten (lvsl 28.12.2019).
- Die Bewegung „20. Februar“, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und den Parlamentswahlen an Bedeutung verloren. Bei Demonstrationen zu unterschiedlichen Anlässen 2016 und 2017 konnte sie nur noch einige hundert Teilnehmer mobilisieren (AA 14.2.2018).
- „al-Adl wal-Ihsan“ ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet. Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als „Amir al-Mouminin“ (Führer der Gläubigen) und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen und kann vermutlich mehrere zehntausend Anhänger hinter sich versammeln (AA 14.2.2018).
- Die Bewegung „al-Tawhid wal-Islah“ („Monotheismus und Reform“) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der Regierungspartei PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 14.2.2018).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des „Wohlverhaltens“ sind die schon zitierten „roten Linien“ (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 5.2019). Vor 2011 war die PJD eine lautstarke, offizielle Oppositionspartei, und ihr Eintritt in die Regierung zeigte, dass das System eine gewisse Rotation der Macht erlaubte. Diese Möglichkeit ist jedoch durch die Präsenz und den Einfluss der Monarchie, sowohl formell als auch in der Praxis, dauerhaft eingeschränkt. Obwohl die PJD bei den Wahlen von 2016 eine Vielzahl von Sitzen gewann, kämpfte sie um die Bildung einer Regierungskoalition, und ihre Fähigkeit zur Machtausübung wurde durch die Unterstützung des Königs für palastloyale Parteien untergraben. Nach der Regierungsumbildung im Oktober 2019 unter der Führung des Monarchen entstand ein kleineres Kabinett mit einem großen Anteil palasttreuer Technokraten, so dass die gewählten politischen Parteien weniger Repräsentanz und Autorität innehaben (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 10.10.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 7.7.2020
- lvsl - le vent se lève (28.11.2019): Répression des mouvements du Rif par l‘état marocain: aus origines de la fracture, https://lvsl.fr/repression-des-mouvements-du-rif-par-letat-marocain-aux-origines-de-la-fracture/, Zugriff 23.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (BAMF 3.6.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl 26 neue Haftanstalten, die internationalen Standards entsprechen, gebaut wurden, sind viele weiterhin überbelegt (BAMF 3.6.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die zentrale Gefängnisverwaltung arbeitet am Bau von 36 weiteren Gefängnissen bis 2020 (AA 14.2.2018). Die neu errichteten Gefängnisse entsprechen - im Gegensatz zu den älteren Gefängnissen - internationalen Standards und verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge sind getrennt untergebracht (USDOS 11.3.2020).
Die Lage in den Haftanstalten bleibt problematisch. Trotz steigender Häftlingszahlen sinkt aufgrund des Baus neuer Haftanstalten die Überbelegungsquote langsam (2016 bei 38%). Insbesondere in Haftanstalten, die stark von der Überbelegung betroffen sind, müssen Gefangene wegen fehlender Betten auf dem Boden schlafen. Beklagt wird von vielen Häftlingen die schlechte Versorgungslage. Die Mahlzeiten sind unzulänglich und müssen durch gekaufte und durch die Familie mitgebrachte Nahrungsmittel aufgebessert werden. Jugendliche sind oft zusammen mit erwachsenen Straftätern untergebracht. Zwischen Männern und Frauen hingegen herrscht in den Haftanstalten eine strikte Trennung (AA 14.2.2018).
Der Menschenrechtsrat CNDH hat das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Ob Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, wird mit der Gefängnisleitung aufgenommen, ggf. kommt eine Verlegung in eine andere Haftanstalt in Betracht. Die medizinische Versorgung ist in vielen Haftanstalten mangelhaft (AA 14.2.2018).
Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen (USDOS 11.3.2020).
Inhaftierte berichteten über Folter und andere Misshandlungen im Polizeigewahrsam (BAMF 3.6.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 10.10.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (3.6.2019): Länderreport 11 - Algerien, Marokko, Tunesien - Menschenrechtslage - Im Fokus: Vulnerable Personen,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/algerien-marokko-tunesien-laenderreport-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 10.10.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 2.7.2020
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Religionsfreiheit
Mehr als 99% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 14.2.2018; vergleiche GIZ 5.2020b; USDOS 10.6.2020).
In Marokko sind Staat und Religion nicht getrennt (GIZ 5.2020b). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher „fatwas“) ist weithin akzeptiert (AA 14.2.2018; vergleiche GIZ 5.2020b; USDOS 10.6.2020). Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 10.6.2020). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 14.2.2018).
Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 10.6.2020). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 14.2.2018).
Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 10.6.2020). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 14.2.2018).
Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Status rechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 14.2.2018).
Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Die Behörden inhaftierten marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Passanten sollen während des Ramadan mindestens eine Person angegriffen haben, weil sie während des Ramadans in der Öffentlichkeit gegessen hatten (USDOS 10.6.2020).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Im Gegensatz zu den Vorjahren gaben Baha'i-Führer an, im Laufe des Jahres 2019 keine Schikanen erlebt zu haben. Mitglieder des Baha'i-Glaubens berichten, sie seien offen über ihren Glauben gegenüber Familie, Freunden und Nachbarn (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 10.10.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 2.7.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 2.7.2020
- USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031298.html, Zugriff 2.7.2020
Ethnische Minderheiten
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 14.2.2018).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 14.2.2018). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere, wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40% der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 5.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 10.10.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko Relevante Bevölkerungsgruppen
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020).
Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 14.2.2018). Die Regierung stellte Sahrawis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung, und es wurden keine Fälle von Behörden gemeldet, die Sahrawis daran hinderten, das Land zu verlassen (USDOS 11.3.2020).
Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
IDPs und Flüchtlinge
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 14.2.2019; vergleiche ÖB 5.2019). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB 5.2019).
Die Regierung hat Flüchtlingen und Migranten befristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt, um ihren Status zu legalisieren und ihnen grundlegende Dienstleistungen zu bieten, was Marokko in den letzten Jahren internationales Lob einbrachte. Im Jahr 2018 gingen die Behörden jedoch hart gegen Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten aus Subsahara-Afrika vor. Ab Juli desselben Jahres führten die Sicherheitskräfte eine Reihe von Razzien durch, bei denen Tausende von Menschen festgenommen, mit Bussen in ein entlegenes Gebiet nahe der algerischen Grenze gebracht und dort ausgesetzt wurden. Die Verhaftungen wurden von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen Verletzung des Völkerrechts sowie der grundlegenden Menschenrechte der Betroffenen verurteilt (FH 4.3.2020).
Die Zahl der in Marokko lebenden Migranten bzw. Flüchtlinge aus Ländern südlich der Sahara hat in den letzten Jahren nur leicht zugenommen. Konkrete Unterstützung finden sie unter anderem bei der Caritas Marokko, bei der Fondation Orient Occident und bei den nationalen Vertretungen ausländischer NGOs wie Ärzte ohne Grenzen. Zwar hat Marokko die Flüchtlingskonvention der UNO unterzeichnet. Bislang gibt es aber noch kein Asyl- oder Flüchtlingsgesetz. Asylbewerber müssen einen Antrag über den UNHCR in Rabat stellen (GIZ 5.2020b). Die Regierung hat den Entwurf des ersten marokkanischen Gesetzes über das Asylrecht noch nicht verabschiedet. Bis Juni 2019 hatte das Außenministerium 803 Personen, die vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) anerkannt worden waren, eine Flüchtlingskarte sowie spezielle Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen erteilt bzw. das Verwaltungsverfahren zur Erteilung dieser Karten eingeleitet. Alle der 6.244 Flüchtlinge, die seit 2007 vom UNHCR anerkannt wurden, haben Zugang zu öffentlichen Bildungs- und Gesundheitsdiensten, und die meisten von ihnen verfügen über eine reguläre Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, so die UNHCR-Vertretung in Marokko (HRW 14.1.2020).
Die Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt. Die Regierung stellte auch Mittel für humanitäre Organisationen zur Verfügung, um soziale Dienste für Migranten, einschließlich Flüchtlinge, bereitzustellen. Die Regierung erkennt zwei Arten von Asylstatus an: Flüchtlinge, die nach dem UNHCR-Statut benannt wurden, und die "außergewöhnliche Regularisierung von Personen in irregulärer Situation" im Rahmen des Programms zur Legalisierung von Migranten im Jahr 2016. Die Regierung gewährte den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen weiterhin einen Status (USDOS 11.3.2020).
Marokko hat im September 2013 die Entwicklung einer Migrations- und Asylstrategie nach internationalen Standards eingeleitet. Das in der Strategie vorgesehene Asylgesetz (mit eigenständiger marokkanischer Asylbehörde) und das Gesetz zur Regelung des Aufenthaltsstatus‘ von Ausländern wurden noch nicht vorgelegt. Marokko ist zunehmend auch Zielland von Migration. Im Rahmen von Regularisierungskampagnen erhielten seit 2014 ca. 33.000 Migranten überwiegend aus Subsahara-Afrika und Syrien einen Aufenthaltstitel (AA 14.2.2018). Rund 30% der Flüchtlinge stammen allein aus dem Senegal. Knapp 20% stammen aus Syrien. Dank der Legalisierung hat ein Teil der Flüchtlinge nun zumindest theoretisch Zugang zur Basisgesundheitsversorgung im Rahmen von RAMED, und die Chancen eines Teils der Flüchtlinge auf legale Arbeit sowie bezahlbaren Wohnraum verbesserten sich. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen wie GADEM und die FIDH bewerten die neue marokkanische Flüchtlingspolitik allerdings skeptisch und fordern weitergehende Maßnahmen (GIZ 5.2020b). Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge (AA 14.2.2018).
Die Zahl der irregulären Migranten wird auf ca. 50.000 geschätzt (AA 14.2.2018 vergleiche GIZ 5.2020b). Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Mellila auf. Es gab auch 2017 wieder mehrere, sehr gut koordinierte und teilweise auch gewaltsame Versuche, die Grenzsperranlagen der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Die Sicherheitsbehörden lösen diese illegalen Lager regelmäßig auf und verbringen die Migranten mit Bussen in weit entfernte Regionen (AA 14.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 7.7.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 6.7.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022718.html, Zugriff 7.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
- USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).
König Mohammed römisch VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 5.2020c).
Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an zweiter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,2 Mrd. Euro in 2018. Für das Jahr 2019 wurde eine Erhöhung um 30% auf 1,6 Mrd. Euro angekündigt. Trotz Subventionskürzungen und Privatisierungen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 5.2020c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 5.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
Medizinische Versorgung
Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 5.2020b).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.7.2020).
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018).
Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 10.2019b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis („Carte RAMED“), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 5.2019). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 5.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.7.2020): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.7.2020
- GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 6.7.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 6.9.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 19.11.2020 14:00 Uhr, 228.058 bestätigte Fälle, 114.469 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 2.018 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de); in Marokko wurden zu diesem Zeitpunkt 306.995 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 5.013 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/ma).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine Angaben und dem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Marokko stammen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das eine Vielzahl an Berichten zusammenfasst, sodass dieses ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Marokko zeichnet. Der Beschwerdeführer trat diesen Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Marokko (Fluchtgründe) beruht auf seinen Angaben im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz, seinen Angaben im Rahmen der Vernehmung bezüglich seines gefälschten Aufenthaltstitel am 24.10.2020 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seinen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2020 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 03.11.2020 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht wie im Folgenden ausgeführt wird:
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nicht glaubhaft ist.
Die belangte Behörde hat ua. nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und damit konfrontiert keine nachvollziehbare Erklärung abgeben konnte.
Dies zeigt sich insbesondere in Gegenüberstellung seiner Angaben vom 24.10.2020, 28.10.2020 und 03.11.2020. So gab er im Rahmen der Einvernahme und Asylantragsstellung am 24.10.2020 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, weil ihm gesagt worden sei, dass er nicht nach Italien zurück könne und er nicht nach Marokko möchte, er würde es in Marokko nicht schaffen zu leben und habe dort große Probleme mit der Familie, mit dem Staat Marokko habe er keine Probleme ebenso wenig mit der marokkanischen Polizei und führte er letztlich aus, dass sein Asylgrund sei, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Dementgegen führte er im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.10.2020 wörtlich aus: „Als mein Vater 2019 starb, bin ich in mein Heimatland Marokko zurückgekehrt, weil ich mein Erbe antreten wollte. Ich bin Berber und habe in Marokko keine Rechte. Wir wohnen in der Sahara und die Polisario (militärische und politische Organisation in der Westsahara) hat uns alles weggenommen. Ich wurde mit dem Messer am Kopf, Hand und Fuß (AW zeigt mir die Schnittwunden) verletzt und in einen Brunnen geworfen. Ich habe mich danach ca. 15 Tage versteckt und bin ausgereist. Aus diesen Gründen möchte ich hier um Asyl ansuchen. Würde aber gerne nach Italien weiterreisen, da meine Frau ca. 18 Jahre älter ist und sie mich dringend braucht.“
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 3.11.2020, führte er aus, dass es geplant gewesen sei, dass er nach Italien reise und dort in der Gegend in der seine Frau leben würde, Asyl beantragen würde. Man habe ihm jedoch gesagt, dass er keine Chance habe in Italien Asyl zu beantragen, weshalb er in Österreich Asyl beantragt habe. Er führte weiters aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppe oft Probleme in seinem Heimatland gehabt habe, er sei oft wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden, es seien ihm auch mit Gewalt zwei Ohrringe aus dem linken Ohr herausgerissen worden, dies sei im März 2019 nach seiner Einreise nach Marokko passiert. Er gab weiters an, dass er die Polizei aufgesucht habe, diese aber nichts unternommen habe, Unterlagen darüber habe er jedoch keine. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er aus, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil die Polisario versucht hätten, ihn umzubringen. Als er in die Westsahara gereist sei, um das Erbe seines Vaters zu bekommen, sei er festgenommen worden, habe Stiche in den Bauch bekommen, habe ihm jemand mit dem Schwert auf den Fuß geschlagen, und sei er in einen Brunnen geworfen worden, geschehen sei dies in Smara Ende Dezember 2019.
Der Beschwerdeführer berichtet nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, sondern nur auf wiederholtes Nachfragen. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.
Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich dahingehend insbesondere aus seinen unterschiedlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen, seiner Herkunftsadresse, sowie auch dem Todeszeitpunkt seines Vaters, aber auch aus seinen widersprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe, gab der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen am 24.10.2020 noch übereinstimmend an, dass er es in Marokko nicht schaffen würde zu leben und dort große Probleme mit seiner Familie habe, sowie dass er mit dem Staat Marokko keine Probleme habe und auch mit der marokkanischen Polizei nie Probleme gehabt habe und sein Asylgrund sei, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Dementgegen tauschte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vier Tage später seinem Fluchtgrund komplett aus und gab nunmehr an, dass er 2019 als er nach dem Tod seines Vaters das Erbe habe antreten wollen, von der Polisario festgenommen und verletzt und in einen Brunnen geworfen worden sei. Auch auf Vorhalt der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer dahingehend keine nachvollziehbare Erklärung abgeben wie der nachfolgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme zeigt:
„LA: Sie haben am 24.10.2020 bei Asylantragstellung den Grund angeführt. Welcher war dies?
VP: Ja, ich weiß es noch. Ich bin ausgereist, weil ich in Frieden leben möchte. Im Falle einer Rückkehr werden die mich umbringen.
LA: Wer würde Sie umbringen?
VP: Die Polisario.
LA: Sind diese Polisario Mitglieder mit Ihnen verwandt?
VP: Nein.
LA: Sie führten vor der Polizei am 24.10.2020 an: „Ich habe in Marokko mit meiner Familie große Probleme. Mit dem Land und der marokkanischen Polizei habe ich keine Probleme. Außerdem möchte ich nicht abgeschoben werden.“ Diese Aussage Ihrerseits tätigten Sie 2 Mal vor der österreichischen Polizei.
Was sagen Sie dazu?
VP: Die Dolmetscherin war Iranerin und ihr arabisch war nicht so gut. Sie konnte nicht alles verstehen. Auf Nachfrage, obwohl ich gesagt habe, dass ich in der Westsahara gelebt habe, hat sie die Adresse meines Vaters angegeben. Zuvor gab es eine telefonische Befragung, da wurde ich nach der Adresse meiner Eltern gefragt. Die Dolmetscherin bei der Erstbefragung hatte die Unterlagen bei sich. Bei der 1. Befragung bei der Polizei wurde ich gefragt, nach der Adresse der Eltern. Die Dolmetscherin hatte die Unterlagen bei sich und die Adresse genommen. Sie hat die Adresse meines Vaters als meine Adresse angegeben. Ich hatte mit einem Anwalt über Telefon Kontakt. Eine italienische Dolmetscherin war anwesend und der Anwalt am Telefon. Auf Nachfrage, es war ein Anwalt von hier, nicht der italienische.
LA: In der Beschuldigtenvernehmung am 24.10.2020 sagten Sie zu Ihrem Asylgrund!
Weil mir gesagt wurde ich kann nicht nach Italien zurück und ich möchte nicht nach Marokko. Ich schaffe es nicht in Marokko zu leben ich habe dort große Probleme mit der Familie. Ich habe mit dem Staat Marokko keine Probleme und habe auch mit der marokkanischen Polizei nie Probleme.“
Ich gebe abermals an, mein Asylgrund ist, ich möchte nicht abgeschoben werden.
VP: Ja, das stimmt.“
Der Beschwerdeführer konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben zu seinen Wohnsitzadressen geben. So führte er zu dem im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Handy gezeigten Meldezettel mit Ausstellungsdatum vom 01.04.2020 aus, dass er diesen nicht per E-Mail schicken könne, da er keinen Internetzugang habe, gefragt, wie lange er an dieser Adresse gelebt habe, gab er an, dass er dort ca. zwei Monate nach dem er angegriffen worden sei, gewohnt habe, danach habe er sich 15 Tage bei jemanden versteckt und sei dann ausgereist. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung eine andere Wohnsitzadresse angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht getan habe und auf Wiederholung der Frage, führte er unsubstantiiert aus, dass es möglicherweise ein Missverständnis gewesen sei, er könne sich erinnern, dass eine italienische Dolmetscherin bestellt worden sei und er gefragt worden sei, wo sich seine Familie möglicherweise aufhalten würde. Dahingehend hat die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Wohnsitzadresse sowohl im Rahmen seiner Einvernahme am 24.10.2020 und 28.10.2020 angegeben hat und dies wie sich aus dem vorliegenden Einvernahme Protokollen ergibt, nicht aus seine Familienangehörigen bezogen hat. Wenn im Rahmen der Beschwerde dahingehend ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung ein italienischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde und dies nicht seine Muttersprache sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Dolmetsch in der Sprache Italienisch verlangt hat (AS 41). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor belangten Behörde konnte er diese widersprüchlichen Angaben weder erklären noch nachvollziehbar darlegen oder detaillierte Angaben machen, von wem und woher er den auf seinem Handy ersichtlichen Meldezettel bekommen habe.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse lassen die erforderliche Stringenz vermissen, da er einerseits ausführte, dass sein Vater im Jahr 2019 gestorben sei (AS 145) um später im Rahmen der Einvernahme dazu auszuführen, dass sein Vater vor zwei Jahren und sieben Monaten verstorben sei, wobei er nicht sagen könne, wann er die Mitteilung über den Tod seines Vaters bekommen habe. Er sei aber 30 bis 40 Tage nachdem er es erfahren habe, nach Marokko gereist. Ausgehend von diesen Zeitangaben, wäre der Vater des Beschwerdeführers sohin bereits im Februar 2018 gestorben und nicht wie zuerst angeführt im Jahr 2019. Auch seine Angaben, wonach der Vorfall Ende Dezember gewesen sei und dies gewesen sei, als er von Amsterdam nach Marokko zurückgekehrt sei, lässt sich nicht mit seinen Angaben, wonach er im März 2019 nach Marokko gereist sei, in Einklang bringen.
Dahingehend sind auch seine widersprüchlichen Angaben, wo er sich nach diesem Vorfall aufgehalten habe, zu relativieren, da er einerseits im Rahmen der Erstbefragung anführte, dass er sich 15 Tage nach diesem Vorfall versteckt habe und ausgereist sei, um dementgegen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auszuführen, dass er zuerst zwei Monate an einer Adresse in Marokko gewohnt habe und sich im Anschluss daran 15 Tage versteckt habe, um danach auszureisen.
Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Hätte die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung tatsächlich stattgefunden, wären von ihm detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu erwarten gewesen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen erfolgt sei, da der Beschwerdeführer aus der Westsahara stamme, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde, aufgrund der widersprüchlichen, oberflächlichen, vagen und detailarmen Angaben und daraus resultierend seine persönliche Unglaubwürdigkeit, zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Westsahara stammt. Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine Nachweise dahingehend vorgebracht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stammen würde.
Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeausführung behaupteten Verständigungsschwierigkeiten wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die italienische Dolmetscherin vom Beschwerdeführer selbst verlangt worden ist.
Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass die belangte Behörde die Abweisung seines Antrages auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens abgestellt habe, obwohl eine Abweisung nur zulässig sei, wenn das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde, vermag sie damit nicht aufzuzeigen, worin die Rechtswidrigkeit liegen soll, da sich ein offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen immer auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben bezieht. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach das BFA es unterlassen habe, Recherchen zum Vorbringen der Beschwerdeführer durchzuführen sowie entsprechende Feststellungen zu treffen, ist zu entgegnen, dass das erkennende Gericht auch hier keinen Verfahrensfehler erkennt, da wie dargestellt, dass Vorbringen des Beschwerdeführers höchst vage und unplausibel geblieben ist und dem Beschwerdeführer daher Glaubwürdigkeit zu versagen war. Auch die anwesende Rechtsberaterin führte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme befragt, ob es noch offene Fragen gebe oder Anträge zu stellen seien, wie folgt aus: „Nein. Danke.“ Sohin dient das gegenständliche Vorbringen augenscheinlich dem Zweck das insgesamt als unglaubwürdig und somit nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers durch unzulässige nachträgliche Erklärungsversuche plausibel und schlüssig erscheinen zu lassen und ist sohin als Schutzbehauptung anzusehen.
Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme thematisierten Verletzungen/Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen allfälliger Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen.
Wenn seitens der Rechtsvertretung nach Beschwerdevorlage darüberhinaus ein in Arabisch gehaltenes Dokument ohne Übersetzung vorgelegt wird, welches die Behandlung des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus in der Westsahara belegen soll, so ist dazu der Vollständigkeit und rein unpräjudiziell auszuführen, dass allein auf Grundlage der darin angeführten Zeitangaben ein kausaler Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall nicht belegt werden kann, zudem entspricht es dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das gefälschte Dokumente, bzw. auch echte Dokumente unwahren Inhaltes in Marokko jederzeit erhältlich sind. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer übermittelten Heiratsurkunde, wird letztlich festgehalten, dass die Heirat des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht bestritten und der Entscheidung somit zugrunde gelegt worden ist.
Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in ausreichender und gründlicher Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und in einer völlig schlüssigen Beweiswürdigung aufgezeigt hat, dass seine Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Beurteilung seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, ist daher aus obigen Erwägungen zuzustimmen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Marokko gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, wenn im Rahmen Beschwerdeausführungen dahingehend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde keinen Abgleich seines Vorbringens mit den aktuellen Länderberichten vorgenommen habe, so ist dazu auszuführen, dass sich die belangte Behörde, wie im Länderinformationsblatt auch angeführt ist, mit der Situation der Berber in Marokko sehr wohl inhaltlich auseinandergesetzt hat und wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, keine individuelle konkrete Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft gemacht werden konnte, sodass diesem Vorbringen insgesamt keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Es findet sich sohin insgesamt kein Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte, in Zweifel ziehen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen und kommt der Beschwerdeführer außerdem aus einem sicheren Herkunftsstaat.
Es war daher im Hinblick auf die Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, bzw. trotz Vorliegen eines Einreiseverbotes für den Schengenraum über Österreich nach Italien einzureisen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze offensichtlich unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Marokko aufgewachsen ist und über Berufserfahrung, familiäre Bezüge sowie soziale Kontakte verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, wie dies ihm bereits vor ihrer Ausreise gelungen ist. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zu beanstanden.
3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält, zudem besteht auch sonst kein Anhaltspunkt, dass ein Tatbestand für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorliege.
3.4. Zu seinem Antrag im Rahmen der Beschwerde:
Sofern im Beschwerdeschriftsatz beantragt wird, ein fachärztliches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verletzungen auf die von ihm geschilderte Art und Weise zustande gekommen seien, wird einerseits auf die dahingehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen und andererseits und andererseits festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu verhalten ist, einem Antrag zu entsprechen, wenn die darin aufgeworfene Thematik bereits im Administrativverfahren ausreichend behandelt wurde. Dazu wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass sogenannte Erkundungsbeweise, Beweise sind, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren – unzulässig. Daher ist sowohl die Behörde/als auch das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
Aus diesen Gründen war dem Antrag nicht zu folgen und ist letztlich davon auszugehen, dass dieser aus verfahrenstaktischen Gründen gestellt wurden, um das Verfahren unbegründet in die Länge zu ziehen.
3.5. Zum Unterbleiben der Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation auf der Hand liegt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2237003.1.00