Bundesverwaltungsgericht
12.11.2020
L506 2186878-1
L506 2186878-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Veit, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1019586008-14648612, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2019 zu Recht:
A) 1. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Frau römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung “ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
3. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsangehörige und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 23.05.2014 nach illegaler Einreise in Österreich und Weiterreise nach Deutschland und Dänemark nach der Rücküberstellung aus Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF reiste zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, von dem sie nunmehr geschieden ist, und ihren beiden gemeinsamen Kindern.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab die BF als Grund für ihre Ausreise an, sie leide an psychischen Problemen und Vergesslichkeit, seitdem ihr Mann aus dem Polizeidienst entlassen worden sei. Auf Anraten ihres Arztes sei sie mit ihrem Mann zwecks Erholung nach Europa gereist. Während des Aufenthaltes in römisch 40 hätte ihr Mann erfahren, dass drei seiner Freunde verhaftet worden seien und er gesucht werde, weshalb sie sich entschlossen hätten, nicht mehr in den Iran zurückzukehren. Im Rückkehrfall befürchte sie, dass ihr Mann verhaftet und hingerichtet werde.
3. Am 25.01.2017 erfolgte die Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Die BF bezog sich hinsichtlich der Begründung ihres Asylantrages auf die Ausreisegründe ihres damaligen Mannes und erklärte, dass sie ihre Familie nun umbringen wolle, da sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen wollen. Außerdem wolle sie nicht mehr Moslem sein, sondern Christin werden. Sie habe auch Angst vor ihrem Mann und wolle nur den Bescheid haben.
Sie habe erst in Österreich bzw. in römisch 40 erfahren, dass ihr Mann politisch aktiv gewesen sei und habe ihr dieser erzählt, dass er Unterlagen an die Bevölkerung verteilt habe.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV. bis römisch VI.).
Das BFA hielt zusammengefasst beweiswürdigend fest, dass die BF dieselben Ausreisegründe geltend gemacht habe wie ihr Exgatte.
Da es sich bei ihrem Exgatten um ihre ehemalige Bezugsperson handle und dessen Angaben zu den Ausreisegründe als unglaubwürdig zu qualifizieren seien, wurde auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Exgatten der BF verwiesen.
Der von der BF geltend gemachte Grund der Hinwendung zum Christentum sei nicht glaubhaft.
Die BF habe weder Bestätigungen über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses noch einen Taufschein vorgelegt und habe selbst angegeben, noch am Anfang zu stehen.
Auch sei keine Rückkehrgefährdung der BF existent und bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 19.02.2018 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid betreffend die gegen die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde
-) die Abschiebung der BF in den Iran gem. Paragraph 46, FPG für unzulässig erklären
-) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen
-) in eventu den Bescheid gänzlich zu beheben und zur Durchführung eines neuen Verfahrens und Bescheiderlassung an das Bundesamt zurückzuverweisen
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen
Begründend wurde ausgeführt, die behördliche Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, da der Inhalt der Niederschrift nicht im Bescheid wiedergegeben werde. Auch werde lediglich auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Exmannes der BF verwiesen, was nicht zulässig sei, da aufgrund der Scheidung kein Familienverfahren mehr vorliege, weshalb die Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar sei.
Überdies habe die BF sich nicht ausschließlich auf die Gründe ihres Exmannes gestützt, sondern eigene Gründe, nämlich den Wunsch, Christin zu werden, vorgebracht.
Auch hätte eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen gehabt, dass es sich bei der BF nunmehr um eine geschiedene kurdische Frau handle.
Die BF habe nicht erst nach der Ausreise vom politischen Engagement ihres Mannes erfahren, sondern dies bereits im Iran bemerkt und sei auch sie selbst bei der betreffenden kurdischen Partei über einen Zeitraum von rd. 6 Monaten tätig gewesen. Auch sei wegen des Mannes die Polizei mehrmals im Monat ins Haus gekommen und habe der Mann gesagt, dass er Angst vor einer Vergewaltigung der BF habe.
Die BF sei auch wegen ihrer eigenen Tätigkeit für die Partei bedroht worden und sei sie aufgefordert worden, diese zu beenden, da ansonsten die Todesstrafe drohe. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Konversion wurde darauf verwiesen, dass die BF demnächst einen Taufvorbereitungs- und einen Bibelkurs starten werde.
Die BF sei mit 10 Jahren zwangsverheiratet worden und habe sie ihr Exmann gezwungen, mit einem anderen Mann zu schlafen und habe davon ein Video angefertigt, um die BF zu erpressen. Ihr Mann habe auch gewollt, dass sie in Österreich ein Kopftuch trage und sei mit dessen Abnahme nicht einverstanden gewesen.
Letztlich habe die BF Angst vor ihrer eigenen Familie im Iran und der Familie ihres Exmannes, da sie sich habe scheiden lassen und habe auch die Schwester der BF gesagt, die Familie werde sie wegen der Scheidung im Rückkehrfall umbringen; auch müsse die Familie der BF aufgrund des kürzlich stattgefundenen Erdbebens im Iran in einem Zelt leben.
Der Beschwerde beigelegt wurden ein Schreiben einer Kirchenmitarbeiterin sowie die Bestätigung über den Besuch eines Sprachcafes und Unterstützungsschreiben von Mitarbeitern dieses Cafes sowie Teilnahmebestätigungen an diversen Sprachkursen.
6. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 22.02.2018 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
7. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden diverse Unterlagen zur Integration der BF vorgelegt.
8. Die für 10.09.2019 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund der Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters der BF über deren stationären Krankenhausaufenthalt vertagt. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die BF die Besserung ihres Gesundheitszustandes mitteilen werde. Eine solche Mitteilung langte hg. nicht ein.
9. Am 23.09.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die BF und das BFA geladen wurden.
10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige des Iran und der kurdischen Volksgruppe zugehörig ist, steht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , hat die Grundschule besucht und war neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau mit ihren Brüdern in ihrer gemeinsam eröffneten Konditorei tätig. Der Ehemann hat für den Unterhalt der Familie gesorgt. Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrem ehemaligen Ehemann und ihren Kindern den Iran legal mit einem Touristenvisum verlassen.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und verfügt über ihre Herkunftsfamilie (Eltern, acht Geschwister) im Iran.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiv-dysphorisch aggressiven Anpassungsstörung sowie an Schlaflosigkeit und steht in medizinischer Behandlung.
2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran für eine kurdische Partei politisch tätig war oder in Zusammenhang mit ihrem ehemaligen Mann Probleme mit den iranischen Behörden hatte.
Dass sich die Beschwerdeführerin, die am römisch 40 in der römisch 40 getauft wurde, an Glaubenskursen teilnahm und aktuell Gottesdienste und einen Bibelkurs besucht, ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und dieser Glaube für die Beschwerdeführerin identitätsstiftend ist, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Scheidung von ihrer Herkunftsfamilie bedroht wird.
Auch pro futuro können keine von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme festgestellt werden.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.
2.1.3. In Österreich befindet sich ihr geschiedener Mann sowie ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 und ihre römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Scheidung erfolgte am römisch 40 . Den genannten Angehörigen wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin steht zu ihren Kindern, die bei ihrem geschiedenen obsorgeberechtigten Mann leben, in regelmäßigem Kontakt.
Sie hat die A1 Prüfung und einen Wertekurs absolviert und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und bestreitet ihren Unterhalt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vergleiche BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wieder gewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a). Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020).
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vergleiche GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a).
Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).
Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (4.3.2020a): Politisches Portrait, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 7.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (4.3.2020b): Steckbrief, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 7.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 20.4.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- DW – Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran, https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961, Zugriff 7.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 7.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 7.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Sicherheitslage
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020).
Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).
In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b).
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranisch- irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (4.5.2020b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 4.5.2020
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise- fuerdeniran.html, Zugriff 4.5.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 4.5.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2019). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vergleiche BTI 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Wenn sich Gesetze nicht mit einer Situation befassen, dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ für schuldig erklären (US DOS 11.3.2020).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BTI 2018).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";
- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
- Spionage für fremde Mächte;
- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).
Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom
„Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).
Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab- Pflicht (AA 26.2.2020).
Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020).
Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 20.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 7.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand- november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 7.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 7.4.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 7.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 7.4.2020
- HRC – UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 7.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert (US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020).
Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2020).
Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 11.3.2020).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2019). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- DIS – Danish Immigration Service (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 7.4.2020
- DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 7.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 7.4.2020
- Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 7.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.4.2020
- Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so- viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 7.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020). Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vergleiche US DOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. (AI 18.2.2020).
Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2019). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche US DOS 11.3.2020).
Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vergleiche DIS 7.2.2020), um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vergleiche HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 8.4.2020
- DIS Danish Immigration Service (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020
- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 8.4.2020
- HRC – UN Human Rights Council (28.1.2020): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 8.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 8.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 8.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 8.4.2020
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte „Bonyads“, leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020 vergleiche US DOS 11.3.2020, BTI 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020 vergleiche US DOS 11.3.2020). Auch in der Polizei, sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und staatlichen Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der politischen Elite weit verbreitet. Menschen werden jedoch selten strafrechtlich verfolgt und wenn sie es werden, ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BTI 2020).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2019 mit 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 146 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2020). Zum Vergleich im Jahr davor, 2018, lag Iran mit 28 (von 100) Punkten auf Platz 138 von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2019). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020
%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 9.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 9.4.2020
- TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perspective Index 2019 – Iran, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 9.4.2020
- TI – Transparency International (30.1.2019): Corruption Perspective Index 2018 – Iran, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2018, Zugriff 9.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 9.4.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden (BTI 2020). Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 26.2.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikane aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 11.3.2020).
In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie „Propaganda gegen das Regime“ oder
„Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 26.2.2020).
Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten (ÖB Teheran 10.2019). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des „Defenders of Human Rights Center“, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 10.2019).
Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 18.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 10.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 810.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 10.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Konvention über die Rechte behinderter Menschen
- UN-Apartheid-Konvention
- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020)
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2019). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition (GIZ 2.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 11.3.2020).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2019). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vergleiche BTI 2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 1.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/#c4398, Zugriff 14.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 14.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 14.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich“ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit“ sind (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vergleiche BTI 2020, AI 18.2.2020, US DOS 11.3.2020) und Behörden nutzen das Gesetz, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (US DOS 11.3.2020). Der staatliche Rundfunk wird streng von Hardlinern kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 4.3.2020). Die iranischen Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 14.1.2020).
Die iranische Presselandschaft spiegelt eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System“ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). „Propaganda gegen den Staat“ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2019). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, FH 4.3.2020). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda“ verhängt (ÖB Teheran 10.2019).
Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 4.3.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber- Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020).
Die Behörden gestatten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (US DOS 11.3.2020).
Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists“ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).
Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikation und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder
„islamfeindliche“ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2019).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist
„regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht“ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace“ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram“ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreichen Frauen, die „unsittliche“ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen (ÖB Teheran 10.2019). Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten (HRW 17.1.2019).
In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019: 170) von 180. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen Journalisten und nicht professionellen Journalisten, vor allem solche, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2019).
Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 12.2019c).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 14.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 14.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 14.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 14.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 14.4.2020
- ROG – Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste zur Pressefreiheit 2020, https://www.reporter- ohne- grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/Rangliste_der_Pressefreih eit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 14.5.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 14.4.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich, denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der „Propaganda gegen das Regime“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 26.2.2020), jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu schweren Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt (FH 4.3.2020). Nach den Ende Dezember 2017 ausgebrochenen Protestdemonstrationen im ganzen Land nahmen Behörden zahlreiche Menschen fest. Berichten zufolge gingen Sicherheitskräfte mit Schusswaffen und anderer exzessiver Gewaltanwendung gegen Protestierende vor und verletzten und töteten unbewaffnete Demonstrierende. Zahlreiche friedliche Regierungskritiker (Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende etc.) wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert (AA 12.1.2019). Seit diesen Protesten im Dezember 2017 haben die Behörden das Recht auf friedliche Versammlung systematisch verletzt (HRW 17.1.2019). Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC), unterdrücken weiterhin Aktivisten der Zivilgesellschaft und behalten friedliche Versammlungen, besonders arbeitsbedingte Proteste fest im Griff (HRW 14.1.2020).
Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Erlaubt sind nur „Islamische Arbeitsräte“ unter der Aufsicht des „Haus der Arbeiter“ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Es kommt auch vermehrt zu Protesten im Zusammenhang mit zunehmendem Wassermangel in manchen Teilen des Landes. Seit Anfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Unter dem Vorwurf der (mitunter „unbewussten“) Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen wurden seit Jänner 2018 mehrere Dutzend Personen inhaftiert (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranischen Behörden unterdrückten brutal landesweite Proteste, die nach dem Anstieg der Kraftstoffpreise am 25. November 2019 ausbrachen. Videomaterial und Augenzeugenberichte, die nach einer fast vollständigen Schließung des Internets durch die Regierung im Land entstanden waren, zeigen Sicherheitskräfte, die sich direkt gegen Demonstranten richteten. Es sollen über 200 Menschen bei diesen Protesten getötet worden sein und laut Schätzungen ca. 7.000 Personen verhaftet worden sein (HRW 14.1.2020; vergleiche DIS 7.2.2020).
In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a). Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Bei Wahlen (sowohl bei Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als „nicht geeignet“ ausgeschlossen. Die entscheidenden Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt oft zwischen den Rohani-Loyalen (Reformern und Moderaten) einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits, bisweilen kommen aber auch andere Gegensätze zum Tragen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.) (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18 und den Protesten im November 2019 (AA 26.2.2020). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen (ÖB Teheran 10.2019).
Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 18.2.2020; vergleiche BTI 2020, ÖB Teheran 10.2019, AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 15.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- DIS – Danish Immigration Service (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 14.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 15.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2020a): Geschichte und Staat Iran,https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 15.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 15.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 15.4.2020
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen. Geschätzt gibt es ca. eine Viertelmillion Häftlinge (US DOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.4.2020).
In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2019).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 10.2019). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).
Es ist nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, z. B. in Form von Einzelhaft über lange Zeiträume hinweg. Die größte Gefahr droht Inhaftierten bei Verhören. Die Behörden gingen Foltervorwürfen grundsätzlich nicht nach und zogen die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft. Folter soll zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt oder dazu beigetragen haben (AI 18.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 15.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 15.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 15.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 15.4.2020
Todesstrafe
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des Weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).
Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020). Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei „politischen“ oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom
„Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
- AA –Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- AI – Amnesty International (10.4.2019): Todesurteile und Hinrichtungen 2018, https://www.amnesty.at/media/5416/act50-9870-2019_uebersetzung_at.pdf, Zugriff 15.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 15.4.2020
- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (8.2.2019): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/40/24], https://www.ecoi.net/en/file/local/2005822/a_hrc_40_24_E.pdf, Zugriff 15.4.2020
- HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (28.1.2020): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/43/61], https://undocs.org/en/A/HRC/43/61, Zugriff 15.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 15.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 15.4.2020
Religionsfreiheit
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).
Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen
– werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).
Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).
Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019).
Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BFA Analyse (23.5.2018): Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer- christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 17.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 17.4.2020
- US DOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom
– Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 17.4.2020
Christen
Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).
Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019).
Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- BFA Analyse (23.5.2018): Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer- christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 20.4.2020
- Open Doors (2020): Weltverfolgungsindex 2020 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 20.4.2020
- US DOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom
– Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 20.4.2020
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel
„mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit
„Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan- Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online- Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).
In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).
Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low- profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).
Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020).
Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high- profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht- muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die- asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12- 01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 21.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 20.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 20.4.2020
- Open Doors (2020): Weltverfolgungsindex 2020 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 20.4.2020
- US DOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom
– Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011176.html, Zugriff 20.4.2020
Sunniten
Sunniten sind in der Verfassung als Muslime anerkannt und dürfen ihre Religion prinzipiell frei ausüben, sie werden jedoch vielfach benachteiligt. Sie leben im Iran vor allem im Südwesten des Landes nahe den Grenzen zu den arabischen Nachbarländern. Sunniten sind – soweit sie nicht Kurden sind – meist gleichzeitig Angehörige der arabischen Minderheit (z.B. Ahwazi, Belutschen) (ÖB Teheran 10.2019). Sunniten sehen sich vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt (GIZ 12.2019c; vergleiche HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2019) und werden vor dem Gesetz benachteiligt. So nehmen gerade in den letzten Jahren die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu (GIZ 12.2019c; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen und Probleme hätten, Posten im öffentlichen Dienst zu bekommen (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019, BTI 2020). Immer wieder werden sunnitische Geistliche verhaftet und der „Propaganda gegen das System“ oder des Terrorismus bezichtigt. Außerdem fürchten die Behörden ein Überlaufen iranischer Sunniten zum Salafismus, einer radikal fundamentalistischen Auslegung des sunnitischen Islam, welche vor allem in Saudi-Arabien ihren Ursprung findet (ÖB Teheran 10.2019).
Rund 140 Sunniten sind derzeit aufgrund ihres Glaubens bzw. damit verbundener Anklagen inhaftiert. 2018 wurden zwei sunnitische Geistliche erschossen (wobei auch schiitische Geistliche gelegentlich angegriffen werden) (ÖB Teheran 10.2019). In den letzten Jahren wurden Sunniten wiederholt daran gehindert, ihre eigenen Eid-Gebete abzuhalten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AI 22.2.2018).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind. In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung jedoch ohne Einschränkungen möglich (AA 26.2.2020). Bei der Ausgrenzung von Sunniten spielt oft weniger die islamische Konfession als die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle. Die meisten Sunniten in Iran sind Kurden, Turkmenen, Araber oder Belutschen, die in den Randprovinzen des Landes leben. Dort gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen die die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung. Im Jahr 2015 wurde erstmals ein Sunnit zum Botschafter des Iran ernannt (Qantara.de 11.1.2016).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 22.4.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti- project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 22.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 22.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 22.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 22.4.2020
- Qantara.de (11.1.2016): Muslime zweiter Klasse, https://de.qantara.de/inhalt/sunniten-im-iran- muslime-zweiter-klasse, Zugriff 22.4.2020
Ethnische Minderheiten
Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das fünftgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 12.2019c).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 10.2019). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).
Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vergleiche AA 26.2.2020, FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 18.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- BMI – Langanger, Simone (2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 4.6.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 22.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 22.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 22.4.2020
Araber
Ahwazi Araber (nach Schätzungen rund zwei Millionen) sind teilweise sunnitischen Glaubens und bewohnen die an Erdölvorkommen reiche Grenzregion zu Irak und Kuwait. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten und es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate. Von Arabern bewohnte Gebiete sind oft nicht an die Wasser- und Elektrizitätsversorgung angeschlossen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Die arabische Minderheit in Iran fühlt sich Diskriminierungen ausgesetzt. Sie leidet unter Umweltproblemen (Verschmutzung, Staubstürme) sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und macht eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (v.a. Provinz Khusestan) durch die Zentralregierung dafür verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen (AA 12.1.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Zahlreiche arabische Ahwazi werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen (AI 18.2.2020). Infolge dieser Diskriminierung setzen sich verschiedene separatistische Gruppierungen auch gewaltsam für eine Abspaltung ein, u.a. die von der Regierung als terroristische Organisation geführte „Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz“ (ASMLA) in der Region Khuzestan (AA 26.2.2020).
Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihren Grundstücken aufgrund staatlicher Entwicklungsprojekte. Obwohl nicht erwiesen ist, dass Araber aufgrund ihrer Ethnizität verfolgt werden, ist zu beobachten, dass sie häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen (etwa wegen
„mohareb“ und „mofsid-fil-arz“) zu sehr hohen Strafen verurteilt wurden. Nach dem Terrorangriff in Ahvaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation „Al-Ahvaziya“ festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Mit weiterer Repression gegen arabische Oppositionsgruppen ist zu rechnen (ÖB Teheran 10.2019).
Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein (HRW 14.1.2020), jedoch wurden einige lokale Clanführer in Khuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi-Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 22.4.2020
- AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Iran: 2019 [MDE 13/1829/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2026069.html, Zugriff 14.5.2020
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of- ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 22.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 22.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf,
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs).
Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 24.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 23.4.2020
Flüchtlinge
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 26.2.2020). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (US DOS 11.3.2020). Wie die legale Praxis hinsichtlich der Vergabe des Asylstatus aussieht, ist nicht bekannt. Nur wenige Migranten leben in Iran in Flüchtlingscamps, die Mehrheit lebt in Dörfern und Städten (ÖB Teheran 10.2019). Von den Flüchtlingen stellen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit (GIZ 12.2019c). Nach inoffiziellen Statistiken sind mehr als drei Millionen Menschen aus Nachbarstaaten, v.a. aus Afghanistan und ca. 300.000 aus dem Irak, nach Iran emigriert. In offiziellen staatlichen Statistiken scheinen nur die registrierten und offiziell anerkannten Flüchtlinge (rund 950.000 Afghanen und
30.000 Iraker) auf, welchen eine „Amayesh“-Karte ausgestellt wurde, wodurch der Zugang zu öffentlicher Grundversorgung (Grundschule, Erstversorgung, Impfungen, Sozialwohnungen, etc.) und Arbeitsmarkt gegeben ist (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, MV 10.4.2018). Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren. Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und verschiedenen Arten von Ausgaben verbunden, die in den unterschiedlichen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr und die Kosten liegen bei 200–300 US-Dollar für eine Familie mit fünf Personen (Hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert). Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit extra Information an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (MV 10.4.2018).
Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden - vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben – von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert (MV 10.4.2018). Die Behörden erlauben aber auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (HRW 14.5.2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh- Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt (MV 10.4.2018). Amayesh-registrierte Afghanen haben das Recht, eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen (MV 10.4.2018; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen – oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt angeht und die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden, die bedeutet, dass die Person trotzdem die Erlaubnis bekommt, im aktuellen Beruf tätig zu sein (MV 10.4.2018). Afghanen werden aber meist nur schwere körperliche Tätigkeiten erlaubt. (ÖB Teheran 10.2019). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind (AA 26.2.2020). Laut NGOs wird es demnächst auch keinen Politikwandel hinsichtlich der Arbeitsintegration geben, auch weil die inoffizielle Arbeitslosenrate über 20% liegt (ÖB Teheran 10.2019).
Als ein Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, hat man im Jahr 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischen Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte „headcount“ richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Mitte September 2017 hatten iranische Behörden durch dieses Programm ca. 800.000 ausländische Staatsbürger mit illegalem Aufenthalt im Land identifiziert (MV 10.4.2018; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Das Identifizierungsprogramm der sich illegal aufhaltenden Afghanen hat sich in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gerichtet:
1) Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern
2) Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind
3) Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (MV 10.4.2018).
Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen (MV 10.4.2018). 620.000 afghanischen Passinhabern wurde ein iranisches Visum ausgestellt, wodurch der Aufenthalt legalisiert werden konnte (ÖB Teheran 10.2019). Im November 2018 hat die Regierung erneut eine Registrierungsinitiative für im Iran legal sowie illegal arbeitende Ausländer eingeleitet (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). In diesem Kontext wurden zum Schuljahr 2019/2020 erneut nicht-registrierte Flüchtlingskinder in das Schulsystem aufgenommen. Derzeit werden über 130.000 sogenannte „blue card holders“ gezählt, die infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 neu eingeschrieben werden konnten, bei insgesamt 480.000 Kindern aus Flüchtlingsfamilien (auch Iraker). Neben dem Abschiebeschutz für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 26.2.2020). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen. Auch der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgegeben und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 10.2019).
Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA (Bureau for Aliens and Foreign Immigrants Affairs) zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder den UNHCR. Dieser ist mit Gesundheitsstationen in 18 Provinzen tätig und hat mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Salamat-System (UPHI) [Krankenversicherung] im 5. Zyklus in 92.000 Härtefällen Hilfe geleistet (AA 26.2.2020). Seit 2016 verfügen alle registrierten Flüchtlinge über eine staatliche Krankenversicherung, der Status unregistrierter Flüchtlinge bleibt jedoch offen. Amayesh-Karten Besitzern wird die medizinische Versorgung finanziell enorm erleichtert. Den schwächsten Flüchtlingsgruppen (Witwen, Alte und Gebrechliche) wird die medizinische Versorgung kostenfrei (durch Zuschüsse von UNHCR) zur Verfügung gestellt. Die staatliche Krankenversicherung ermöglicht den Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern und privaten Gesundheitsinstitutionen. Schwangeren werden mit dieser Versicherung u.a. die monatliche Kontrolluntersuchung sowie die Entbindung bezahlt. Für zusätzliche Untersuchungen, wie Bluttests oder Ultraschalluntersuchungen, müssen die Frauen jedoch selbst aufkommen (ÖB Teheran 10.2019).
Afghanen sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben, wenig integriert. 15% der Flüchtlinge, die sich auf den Weg nach Europa machen, haben mindestens sechs Monate in Iran verbracht (AA 26.2.2020). Neu angekommene Afghanen haben meist keine Probleme, in Iran eine Wohnung zu finden. Dies liegt daran, dass die afghanische Gesellschaft eine starke Netzwerkgesellschaft mit festen Beziehungen innerhalb der Netzwerke ist. Diejenigen, die nach Iran kommen, haben oft bereits Familienmitglieder im Land, bei denen sie wohnen können. Afghanen in Iran unterstützen sich gegenseitig und dieses kann auch für Personen gelten, die nicht miteinander verwandt sind. Viele Afghanen mieten große Wohnungen und es können viele Personen in einem Haushalt wohnen. Afghanen in Iran haben ungeachtet dessen, ob sie Amayesh-registriert sind oder nicht, nicht das Recht dazu, ein Haus oder eine Wohnung zu besitzen, sondern können diese nur mieten. Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (MV 10.4.2018).
Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen. Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt, eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 10.2019). Im Oktober 2019 genehmigte der Wächterrat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs des Landes, die es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind [z.B. Afghanen], ermöglicht, für ihre Kinder die Staatsbürgerschaft zu beantragen (US DOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).
Internationale Medien berichteten nach dem Kriegseintritt Irans in Syrien immer wieder, dass ohne legalen Status in Iran aufhältige Afghanen, darunter Minderjährige, für den Kampf in Syrien rekrutiert werden, mit monetären Anreizen (Berichten zufolge etwa 800 US-Dollar pro Monat) und dem Versprechen eines rechtmäßigen, zehnjährigen Aufenthaltstitels in Iran, welches manchen Berichten zufolge nicht immer vollständig eingehalten wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020).
Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge liegt 2019 mit 1.609 im vergleichbaren Rahmen wie im Vorjahr (Vergleichszeitraum 2018: 1.450). Nach Angaben des UNHCR erfolgen 40% dieser Ausreisen durch Studenten in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder nach Iran einzureisen. Seit Jahresbeginn sind laut IOM mit 408.351 deutlich weniger nicht registrierte Afghanen aus Iran zurückgekehrt als im Vorjahr, 229.365 der Rückkehrer wurden abgeschoben (AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 28.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 28.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.5.2019): Iran: Parliament OKs Nationality Law Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008705.html, Zugriff 28.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022677.html, Zugriff 14.5.2020
- MV – Migrationsverket/Lifos – Schwedische Migrationsbehörde/Zentrum für Länderinformationen und Länderanalyse im Migrationsbereich (10.4.2018): Afghanistan: Afghanen im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran- 2018-05.pdf, Zugriff 28.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 28.4.2020
- US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 28.4.2020
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).
Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).
Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80- 85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020).
Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vergleiche BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 24.4.2020
- BTI – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 24.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 24.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 24.4.2020
Sozialbeihilfen
Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 10.2019). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020).
Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).
Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe“, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2020b).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 28.4.2020
- IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035&vernum=-2, Zugriff 28.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 28.4.2020
Medizinische Versorgung
Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019). Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019).
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019).
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.4.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran- node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 29.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2020
- IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035&vernum=-2, Zugriff 29.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 29.4.2020
Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).
Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019).
Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).
In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 29.4.2020
- DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of- ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf,
Dokumente
Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2019).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 28.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 28.4.2020
Aktuell COVID 19, psychische Erkrankungen
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Islamische Republik Iran eine Vielzahl von Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit unternommen hat.
Einzelquellen:
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass die iranische Regierung als Reaktion auf den Ausbruch von COVID 19 keine totale Abriegelung, wie dies in vielen anderen Ländern der Fall war beschloss, sondern schloss Bildungseinrichtungen und verbot kulturelle, religiöse und sportliche Versammlungen. Bis heute und bis auf weiteres wurden seitens der iranischen Regierung folgende Maßnahmen ergriffen, um die weitere Ausbreitung von COVID 19 zu verhindern:
- Wie von der Nationalen Task Force zur Bekämpfung des Coronavirus genehmigt, wird das Land aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in drei Zonen weiß, gelb und rot eingeteilt. Eine Stadt/ein Ort wird als weiße Zone eingestuft, wenn die durchschnittliche Zahl der täglichen Neuerkrankungen in den letzten zwei Wochen <1 beträgt. 60 Städte im ganzen Land, einschließlich der Hauptstädte aller Provinzen, sind bisher als rote Zonen eingestuft, 116 Städte als weiße Zone und etwa 400 Städte als gelbe Zonen.
- Ansässige Personen jeder Stadt dürfen nur in diese Stadt einreisen, die Einreise von Nichtansässigen ist verboten. Den Nichtansässigen steht es frei, in ihre Wohnstadt zurückzukehren. Sie dürfen keine Städte auf ihrem Weg betreten sondern diese passieren.
- Schulen und Universitäten bleiben geschlossen. Parks, Freizeit- und Erholungszentren, Schwimmbäder und ähnliche Orte, an denen sich Menschenmassen aufhalten, bleiben bis auf weiteres geschlossen. Restaurants haben begrenzte Öffnungszeiten.
- Soziale Distanzierung und das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit wurden von der iranischen Regierung vorgeschrieben.
- Regierungsbüros sind seit dem 11. April 2020 wieder geöffnet, jedoch mit neuen Regelungen.
- Bis auf weiteres ist es verboten, offizielle, nicht-offizielle und religiöse Versammlungen sowie Zeremonien und Rituale abzuhalten. Auch während des heiligen Monats Ramadan sind religiöse Versammlungen verboten, Moscheen bleiben geschlossen.
- Der Verkehr von Krankenwagen, Sanitätsfahrzeugen, Polizei, Lastwagen mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs sowie von Treibstoff unterliegt nicht den Verboten dieses Plans. Der Verkehr von Angestellten und Arbeitern, deren Wohn- und Arbeitsort sich an zwei verschiedenen Orten befinden (z.B. in benachbarten Städten), wird gegen Vorlage gültiger Ausweispapiere gestattet.
- Verkehr von Studenten der medizinischen Wissenschaften und Personen mit anderen erforderlichen Fachkenntnissen, wie Fernmeldetechniker usw., wird in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, soweit erforderlich, und durch Vorlage gültiger Ausweisdokumente gestattet.
IOM – Internationale Organisation für Migration (6.5.2020): Auskunft von IOM Teheran per mail
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran zitiert Sorena Sattari, Vizepräsident für Wissenschaft und Technologie, welcher zusammenfassend angab, dass der Iran hervorragende Entwicklungen bei der Produktion von zuverlässigen medizinischen Geräten wie Beatmungsgeräten und verschiedenen Apparaten sieht. Diese Unternehmen haben jetzt die erforderlichen Lizenzen erhalten. Auch bei der Herstellung von Masken und Desinfektionsmittel gibt es keine Probleme. Er unterstrich, dass Tausende von klinischen Tests sowie Hunderte von Forschungsstudien durchgeführt wurden, um die Diagnose der Krankheit und die Behandlung von Coronavirus-Patienten zu unterstützen.
Government of the Islamic Republic of Iran (20.4.2020): COVID-19 Epidemic under Control in Iran: Official, http://irangov.ir/detail/337663, Zugriff 24.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet aus einem Interview zu den jüngsten Entscheidungen des zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs eingerichteten nationalen Ausschusses zusammengefasst, dass es laut Gesundheitsminister Saeid Namaki von Anfang an einer der Pläne war, Reisen und Versammlungen, die zur Ausbreitung der Krankheit beitrugen, einzuschränken. „Zu diesen Maßnahmen gehörten die Schließung von Schulen, Universitäten und Turnhallen, die Absage von Spielen, die Schließung von Kinos und Theaterräumen, die Streichung der Freitagsgebete der Gemeinden und die Schließung religiöser Zentren", sagte der Minister. Er merkte an, dass die meisten öffentlichen Zentren in Zusammenarbeit mit den Behörden geschlossen wurden, aber die anhaltende Besorgnis galt den nicht unbedingt notwendigen Reisen der Menschen. Der Minister stellte fest, dass nun ein neues Maßnahmenpaket eingeführt worden sei, um einer möglichen zweiten Welle der Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken. So sei zum Beispiel entschieden worden, welche Betriebe geschlossen werden sollen und welche offen bleiben können, um Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten. "Supermärkte und Geschäfte, die die Grundbedürfnisse der Menschen verkaufen, werden rund um die Uhr geöffnet sein, und die Menschen sollten sich darüber keine Sorgen machen", sagte der Minister. Auf der Grundlage der neuen Maßnahmen werde der Reiseverkehr innerhalb und zwischen Städten und Provinzen weiter eingeschränkt werden. "Natürlich haben wir einen Zeitraum für die Rückkehr der Reisenden festgelegt, und wir werden es ihnen ermöglichen, während dieser Zeit in ihre Heimat zurückzukehren", sagte er. Der Gesundheitsminister unterstrich, dass es im Land genügend Krankenhausbetten für jeden Patienten gibt.
Government of the Islamic Republic of Iran (26.3.2020): 1st Wave of Coronavirus Epidemic in Iran Contained: Health Minister, http://irangov.ir/detail/336502, Zugriff 27.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet, dass im Rahmen des Plans zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs sich nur Einwohner einer Stadt in dieser aufhalten dürfen. Das bedeutet, dass Reisen verboten sind. Außerdem müssen diejenigen, die auf Reisen sind, so schnell wie möglich nach Hause zurückkehren. Auch diejenigen, die sich in ihrer Heimatstadt aufhalten, sollten nicht auf Reisen gehen, da es nicht erlaubt ist, in andere Städte einzureisen. Die ersten beiden Ziffern des Nationalcodes, des Kennzeichens, der Versicherungsnummer usw. zeigen an, ob sie in einer bestimmten Stadt wohnen oder nicht. Personen, die in einer Stadt leben und an einem anderen Ort arbeiten, dürfen pendeln, müssen aber ihren Ausweis mit sich führen. Wenn sich Reisende in andere Städte als ihre Heimatstadt begeben, dürfen sie laut Plan nicht einreisen. Wenn sie illegal in die Stadt einreisen, werden ihre Autos für einen Monat beschlagnahmt und sie müssen eine Strafe zahlen. Ebenfalls im Rahmen der Initiative werden Universitäten, Schulen, Parks und Fitnessstudios geschlossen bleiben. Beschränkungen für Bahn-, Flug- und Landreisen bleiben bestehen. Unternehmen, die die Grundbedürfnisse der Menschen decken, bleiben offen, und einige Unternehmen bleiben geschlossen, solange der Sozialplan in Kraft ist. Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, werden für einen Monat geschlossen. Nach dem Plan ist es verboten, Zeremonien abzuhalten, die zu Versammlungen führen und das Risiko der Verbreitung der Krankheit erhöhen würden. Auf der Grundlage der Direktive des Präsidialamtes werden Regierungsabteilungen und -institutionen ihre Arbeit so weit wie möglich durch Telearbeit erledigen, wobei die physische Anwesenheit der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz auf ein Minimum beschränkt wird. Gegenwärtig befinden sich rund 2 Millionen Menschen, die in Schulen und Bildungszentren arbeiten, auf Urlaub, aber auch Mitarbeiter des Gesundheitswesens und medizinisches Personal sowie Polizei und Strafverfolgungsbehörden sind im Dienst.
Government of the Islamic Republic of Iran (26.3.2020): Social-Distancing Plan Goes into Effect in Iran to Counter Coronavirus, http://irangov.ir/detail/336534, Zugriff 27.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet, dass der Iran von Katar etwa 8,5 Tonnen Sanitär- und Medizinbedarf, darunter 1.173.000 Operationsmasken sowie Hygieneartikel und Desinfektionsmittel erhalten hat. Die Lieferungen sollen dem iranischen Ministerium für Gesundheit und medizinische Bildung und dem Hauptquartier übergeben werden, das die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs durchführt. Die beiden werden die Gegenstände dementsprechend an Krankenhäuser und medizinische Zentren im ganzen Land verteilen. Katar hatte bereits am 14. März 2020 eine weitere Sendung mit 5,5 Tonnen hygienischer und medizinischer Hilfsgüter geschickt.
Government of the Islamic Republic of Iran (21.3.2020): 2nd Shipment of Qatar’s Medical Supplies Arrives in Iran, http://irangov.ir/detail/336320, Zugriff 27.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet zusammengefasst, dass laut Saeed Namaki bis zum heutigen Tag [14.3.2020] über 6,5 Millionen Haushalte kontrolliert wurden und die Verdachtsfälle in Zentren gebracht wurden.
Government of the Islamic Republic of Iran (14.3.2020): 6.5 Million Households Tested in Iran’s National Plan to Fight Corona: Minister, http://irangov.ir/detail/336012, Zugriff 27.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet zusammengefasst, dass die Regierung folgende Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung des Virus in Zusammenarbeit mit allen verwandten Institutionen und unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums ergriffen hat. Kurz nach dem Ausbruch in Wuhan stoppte der Iran Flüge von und nach China. Die in Wuhan lebenden iranischen Studenten wurden evakuiert und dann im Iran unter Quarantäne gestellt. Diagnostik-Kits wurden ins Land eingeführt, und bei Verdachtsfällen werden unverzüglich Coronatests durchgeführt. Darüber hinaus wurden landesweit 6.000 Aufsichtsbeamte in der Prävention und Kontrolle des Coronavirus geschult, und Schulen wurden angewiesen, die Krankheit zu bekämpfen. Ferner wurden Konzerte, Filme und Sportveranstaltungen bis zum Wochenende abgesagt. Museen, Schulen und Universitäten in den meisten Provinzen sind geschlossen. Die Verteilung kostenloser Masken steht ebenfalls auf der Tagesordnung. Das Bildungsministerium sollte an einem nationalen Plan arbeiten, um Ausbildungs- und präventive Gesundheitskurse für die Studenten und Mitarbeiter anzubieten. Alle Kongresse, Versammlungen, Lager und Wettbewerbe wurden bis auf weiteres verboten. Die Schulen waren außerdem verpflichtet, Flüssigseife, mit Müllbeuteln ausgestattete Mülltonnen und Desinfektionsmittel zu verwenden. Die Verteilung von gekochtem Essen und handgemachten Sandwiches wurde verboten. Der Minister für Industrie, Bergbau und Handel wies alle Hersteller von Masken und Desinfektionsmitteln an, die zur Bekämpfung des Coronavirus erforderlichen Utensilien in Massenproduktion herzustellen. Gesundheitsminister Saeed Namaki sagt, man habe versucht, die Patienten in den Einweisungszentren zu sammeln, um einen weiteren Ausbruch zu verhindern. "Die Gesundheitszentren im ganzen Land sind in Alarmbereitschaft, insbesondere in Gebieten, in denen es Krankheitsfälle gibt. In der Nähe dieser Zentren gibt es auch spezielle Krankenwagen, die Patienten in Notfällen transportieren", fügte Namaki hinzu. Es ist geplant, Busse und U-Bahn-Stationen zweimal täglich zu desinfizieren. Wir verwenden auch Desinfektionsmittel am Eingang der U-Bahn und stellen den Menschen kostenlos Masken zur Verfügung".
Government of the Islamic Republic of Iran (25.2.2020): Iran‘s Government Takes Inclusive Measures to Tackle Coronavirus, http://irangov.ir/detail/335247, Zugriff 24.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet zusammengefasst, dass eine Telefon-Hotline eingerichtet wurde. Nach offiziellen Angaben sind rund 60 Experten bereit, die Fragen der Menschen zu beantworten.
Government of the Islamic Republic of Iran (25.2.2020): Iran’s Health Ministry Hotline Gives People Advice on Coronavirus, http://irangov.ir/detail/335267, Zugriff 24.4.2020
1) Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die medizinische Versorgung; ist die medizinische Versorgung gewährleistet?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
wie oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Einzelquellen:
IOM gibt zu der Fragestellung an, dass die medizinische Versorgung im Iran ist trotz aller Knappheit gewährleistet ist. Für diejenigen, die eine staatliche Krankenversicherung besitzen, ist die Behandlung von COVID-19 kostenlos. Wie in anderen Ländern ist das öffentliche Gesundheitssystem im Iran stark überlastet, kann aber dennoch Gesundheitsleistungen in einem akzeptablen Umfang erbringen.
IOM – Internationale Organisation für Migration (6.5.2020): Auskunft von IOM Teheran per mail
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet in seinen Briefing Notes vom 27.4.2020:
Medizinische Versorgungslage: Medikamentenimporte ohne Geldtransfer unmöglich. Regierungssprecher Ali Rabiei erklärte unlängst bei einer Pressekonferenz in Teheran, dass der Import von Medikamenten erschwert sei. Dies erschwere die Bemühungen der Regierung bei der Bekämpfung von COVID-19.
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.4.2020): Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Zugriff 28.4.2020
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran zitiert Sorena Sattari, Vizepräsident für Wissenschaft und Technologie, welcher zusammenfassend angab, dass der Iran hervorragende Entwicklungen bei der Produktion von zuverlässigen medizinischen Geräten wie Beatmungsgeräten und verschiedenen Apparaten sieht. Diese Unternehmen haben jetzt die erforderlichen Lizenzen erhalten. Auch bei der Herstellung von Masken und Desinfektionsmittel gibt es keine Probleme. Er unterstrich, dass Tausende von klinischen Tests sowie Hunderte von Forschungsstudien durchgeführt wurden, um die Diagnose der Krankheit und die Behandlung von Coronavirus-Patienten zu unterstützen.
Government of the Islamic Republic of Iran (20.4.2020): COVID-19 Epidemic under Control in Iran: Official, http://irangov.ir/detail/337663, Zugriff 24.4.2020
2) Auswirkungen auf die generelle Grundversorgung; ist diese sichergestellt und ist die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
wie oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Grundversorgung derzeit vorhanden ist.
Einzelquellen:
IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass zusätzlich zu den gegen den Iran verhängten internationalen Sanktionen, die Deflation der Landeswährung (Iranian Rial), und auch COVID19, schwere Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Die Mehrheit der iranischen Bevölkerung kämpft täglich ums Überleben. Eine Grundversorgung z.B. mit Nahrungsmitteln, national hergestellten Medikamenten, Wasser usw. ist jedoch bisher vorhanden, ein besonderer Mangel wurde bisher nicht gemeldet. Medikamente, die nicht lokal hergestellt werden und importiert werden müssen, können knapp werden. Die Preise für importierte Vermittlung sind sehr hoch.
IOM – Internationale Organisation für Migration (6.5.2020): Auskunft von IOM Teheran per mail
Auszug aus einem Interview zu den jüngsten Entscheidungen des zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs eingerichteten nationalen Ausschusses in welchem Gesundheitsminister Saeid Namaki angibt, dass zum Beispiel entschieden worden ist, welche Betriebe geschlossen werden sollen und welche offen bleiben können, um Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten. "Supermärkte und Geschäfte, die die Grundbedürfnisse der Menschen abdecken, werden rund um die Uhr geöffnet sein, und die Menschen sollten sich darüber keine Sorgen machen", sagte der Minister.
[…]
Government of the Islamic Republic of Iran (26.3.2020): 1st Wave of Coronavirus Epidemic in Iran Contained: Health Minister, http://irangov.ir/detail/336502, Zugriff 27.4.2020
3) Informationen zu (Ein)-Reisemöglichkeit in den Iran.
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
wie oben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Beschränkungen sowohl bei der Einreise aber auch im innerstaatlichen Reiseverkehr bestehen.
Einzelquellen:
IOM gibt zu der Fragestellung an, dass alle Passagiere die den Iran verlassen, im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein sollten, das auf den internationalen iranischen Flughäfen ausgestellt wird. Seit dem 24.4.2020 und bis auf weiteres, müssen gemäss Verordnung des iranischen Gesundheitsministeriums während des COVID19-Ausbruchs alle Fluggesellschaften, die mit Direktflügen ankommen, das iranische Gesundheitsministerium vor dem Abflug über die Einzelheiten des Fluges informieren. Fluggäste, die irgendwelche Anzeichen und Symptome aufweisen, dürfen nicht mitfliegen, alle anderen Reisenden müssen ein Gesundheitsformular unterschreiben, in dem sie erklären, dass sie sich an die im Iran geltenden Regeln und Vorschriften halten werden.
Alle Fluggäste, die mit Anschlussflügen aus Ländern mit einer höheren Anzahl von COVID19-Fällen (USA, Deutschland, Spanien, Italien, Frankreich und Großbritannien) ankommen, müssen sich Tests unterziehen und 14 Tage lang zu Hause unter Quarantäne gestellt werden um sie im Falle eines positiven Testergebnisses informieren zu können.
IOM – Internationale Organisation für Migration (6.5.2020): Auskunft von IOM Teheran per mail
Die Regierungs-Webseite der Islamischen Republik Iran berichtet, dass im Rahmen des Plans zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs sich nur Einwohner einer Stadt in dieser aufhalten dürfen. Das bedeutet, dass Reisen verboten sind. Außerdem müssen diejenigen, die auf Reisen sind, so schnell wie möglich nach Hause zurückkehren. Auch diejenigen, die sich in ihrer Heimatstadt aufhalten, sollten nicht auf Reisen gehen, da es nicht erlaubt ist, in andere Städte einzureisen. Die ersten beiden Ziffern des Nationalcodes, des Kennzeichens, der Versicherungsnummer usw. zeigen an, ob sie in einer bestimmten Stadt wohnen oder nicht. Personen, die in einer Stadt leben und an einem anderen Ort arbeiten, dürfen pendeln, müssen aber ihren Ausweis mit sich führen. Wenn sich Reisende in andere Städte als ihre Heimatstadt begeben, dürfen sie laut Plan nicht einreisen. Wenn sie illegal in die Stadt einreisen, werden ihre Autos für einen Monat beschlagnahmt und sie müssen eine Strafe zahlen. Ebenfalls im Rahmen der Initiative werden Universitäten, Schulen, Parks und Fitnessstudios geschlossen bleiben. Beschränkungen für Bahn-, Flug- und Landreisen bleiben bestehen.
Government of the Islamic Republic of Iran (26.3.2020): Social-Distancing Plan Goes into Effect in Iran to Counter Coronavirus, http://irangov.ir/detail/336534, Zugriff 27.4.2020
Das BMEIA gibt zur Einreise und Ausreise an:
Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6). Vor Reisen in den Iran wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt.
BMEIA – Bundesministerium für Europäische und international Angelegenheiten (7.5.2020, unverändert gültig seit 8.4.2020): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 7.5.2020
(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 07.05.2020)
Das Corona-Virus breitet sich in Iran wieder verstärkt aus. Besonders betroffen von einer zweiten Infektionswelle sind die Provinzen Ost- und West-Aserbaidschan, Lorestan, Kermanshah, Isfahan, Hormuzgan sowie Teile von Sistan-Beluchistan und Kerman. Für die Provinz Khusestan gilt der Notstand (AA 8.6.2020). Kritisch ist die Lage auch in den drei bevölkerungsreichsten Regionen Teheran, Isfahan und Chorasan. Die Situation wird von lokalen Beamten als gefährlich und beunruhigend eingestuft. Ähnliche Alarmrufe kommen auch aus anderen Landesteilen (Zeit Online 3.6.2020).
Bei der Einreise in das Land finden Kontrollen zur gesundheitlichen Überprüfung aller Passagiere statt. Es müssen Eigenerklärungen unter anderem zur Durchführung einer 14-tägigen Selbstisolation unterzeichnet werden. Alle Passagiere, die aus Hochrisikogebieten einreisen (dazu zählt Iran aktuell mindestens Deutschland, Italien, Frankreich, Großbritannien, Spanien und die USA), werden bei Einreise durch einen Desinfektionstunnel geschleust, untersucht und auf eine Coronavirus-Infektion getestet. Positiv getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Das Prozedere kann sich kurzfristig ändern (AA 8.6.2020).
Derzeit sind alle Grenzübergangspunkte am Landweg durch Nachbarstaaten geschlossen, außer die Grenzübergänge Mehran, Siran Band-Baneh und Bashmagh-Mirvan zwischen Iran und Irak, die für PKW und Personen wieder geöffnet sind. Die Verkehrsbeschränkungen für Gemeinde-, Stadt- und Provinzgrenzen wurden aufgehoben. Auch Parks und Wanderwege sind wieder geöffnet (BmeiA 8.6.2020).
Die Zahl der offiziell erfassten Fälle ging in der zweiten Aprilhälfte stark zurück. Anfang Mai lagen die täglichen Neuerkrankungen unter der Marke von 1.000 Fällen (Schwäbische 8.6.2020). Die Regierung begann mit Lockerungen der Einschränkungen. In einigen Kleinstädten, die als weiße Zone (= coronafrei) eingestuft wurden, wurden die Moscheen wieder eröffnet. In den Großstädten blieben sie jedoch weiterhin geschlossen (Quantara 12.5.2020). Die Schließung der Moscheen, besonders im für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan, hatte zu kontroversen Diskussionen zwischen den Wissenschaftern im Gesundheitsministerium und dem konservativen Klerus geführt (ORF.at 3.5.2020).
Mittlerweile steigt die Kurve wieder stark an. Obwohl die zweite Welle das Land erfasst, will Rohani keine stärkeren Beschränkungen des öffentlichen Lebens, um einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit unter allen Umständen zu verhindern (Schwäbische 8.6.2020). Denn sollte dieser Rückfall einen zweiten Lockdown erzwingen, könnte das der maroden Volkswirtschaft den Rest geben und den Zorn gegen das Regime neu entfachen – wie zuletzt bei den Massenprotesten im November 2019 (Zeit Online 3.6.2020). Ob Rohani das angesichts der US-Sanktionen und der niedrigen Ölpreise schaffen kann, ist unsicher. Der Internationale Währungsfonds erwartet, dass die iranische Wirtschaft in diesem Jahr um 6% schrumpfen wird; im vergangenen Jahr lag das Minus bei 9% (Schwäbische 8.6.2020).
Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden, bei Nutzung ist das Tragen einer Gesichtsmaske vorgeschrieben. Im Alltag ist nur noch teilweise mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Iran teilt Städte je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen ein (rot = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko (AA 8.6.2020), weiß = coronafrei (Quantara 12.5.2020)). In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in Parks bleibt grundsätzlich untersagt (AA 8.6.2020).
Weder Schwerpunktkrankenhäuser, noch Intensivstationen sind an ihrer Auslastungsgrenze. Feldspitäler mit mehreren tausend Betten wurden durch die Streitkräfte errichtet und die Heeresspitäler geöffnet. Die Behandlung von COVID-19 ist kostenfrei, auch für ausländische Staatsbürger (Hintergrund hierfür ist die Ausbreitung von COVID-19 durch Wanderarbeiter aus Afghanistan und Pakistan). Selbstbehalte sind jedoch je nach Krankenhaus möglich (ÖB Teheran 12.5.2020).
Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 09.06.2020
In Österreich gibt es mit Stand 03.11.2020, 10:33 Uhr, 114.016 bestätigte Fälle (genesen: 71.691) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 1.159 Todesfälle; im Iran wurden bislang 628.780 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (genesen: 491.247), wobei 35.738 Todesfälle bestätigt wurden.
Lt. Auskunft der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vom 04.10.2016 an das BFA wird die Privatsphäre der betreffenden Personen geschützt und wurde hinsichtlich der betreffenden Daten festgehalten, dass keine diesbezüglichen Angaben nach außen getragen werden.
Psychische Erkrankungen sind durch Psychiater und Psychologen behandelbar. Mehr als 23 Prozent der Erwachsenen im Iran leiden an mentalen Erkrankungen. Die notwendigen Medikamente ( Mirtazapine, Trazodone, Amitriptyline, Duloxetine, Venlafaxine, Escitalopram, Paroxetine, Sertra-line, Vortioxetine, BupropionProthipendyl, Flupentixol, levomepromazine, Clotiapine, Olan-zapine,…)sind erhältlich (Quelle: UK Home Office: Iran: Medical and Healthcare Issues, S 22 ff, No-vember 2019)
Die Medikamente mit den Wirkstoffen Quetiapin, Pregabalin, Duloxetin sind im Iran verfügbar. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 06.11.2019).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF resultieren aus deren glaubwürdigen Angaben in Verbindung mit der Vorlage ihrer Geburtsurkunde, ihres iranischen Personalausweises und ihrer Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF im Herkunftsstaat und in Österreich, zu ihrer dortigen Ausbildung sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF und der vorgelegten Scheidungsurkunde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF resultieren aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
Die festgestellte Taufe und der Gottesdienstbesuch ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Taufzeugnis sowie aus den Angaben der BF in der hg. Verhandlung und einer vorgelegten diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zum Bezug der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug und in das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie aus den betreffenden vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur abgelegten Deutschprüfung und zu den Deutschkenntnissen der BF resultiert aus der vorgelegten Bestätigung sowie aus dem persönlichen Eindruck, den sich die Richterin in der hg. Verhandlung verschaffen konnte.
3.2. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.3. Die BF wurde in der hg. Verhandlung sowohl zu ihren Ausreisegründen als auch zu den Inhalten des Glaubens, von dem sie behauptete, sich diesem zugewandt zu haben und zu diesem konvertiert zu sein sowie zum Praktizieren dieses Glaubens, zu ihrer angegebenen exilpolitischen Tätigkeit und zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
3.3.1. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen, aufgrund der Probleme ihres Mannes, der sich für eine kurdische Partei engagierte und eines eigenen politischen Engagements ausgereist zu sein. Im weiteren gab sie an, von ihrer Familie aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Scheidung bedroht zu werden und zum christlichen Glauben konvertiert und in Österreich exilpolitisch tätig zu sein.
Das Vorbringen der BF hält jedoch aus nachfolgenden Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand:
3.3.1.1. Die Beschwerdeführerin gab weder in der Erstbefragung noch in der behördlichen Einvernahme sie persönlich treffende Gründe für die Stellung ihres Asylantrages oder Rückkehrbefürchtungen an, sondern erklärte, ihr Mann habe während des Urlaubsaufenthaltes der Familie in Deutschland von der Verhaftung seiner Freunde und der Suche nach seiner Person erfahren. Die Beschwerdeführerin verneinte dezidiert eine eigene politische Tätigkeit oder Probleme mit den iranischen Behörden (AS 129) und gab in Zusammenhang mit der Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen in der behördlichen Einvernahme auch keinerlei Befürchtungen hinsichtlich eigener Aktivitäten oder der Aktivitäten ihres Mannes an, sondern nannte diesbezüglich ausschließlich Probleme mit ihren Familien, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF in irgendeiner Weise in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
Dem deutlich widersprechend erklärte die BF erstmals in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, auch selbst im Iran bereits für einen Zeitraum von 6 Monaten für die kurdische Partei aktiv gewesen zu sein und Informationsblätter verteilt zu haben.
Die BF gab dazu in der hg. Verhandlung befragt an, diese Angabe in der Beschwerde aus Angst vor einer Abschiebung gemacht und gelogen zu haben und sei sie im Iran nicht politisch aktiv gewesen.
Ferner erklärte die BF in der behördlichen Einvernahme, von der politischen Tätigkeit ihres Mannes erst in Deutschland erfahren zu haben, wohingegen sie in der Beschwerde ausführte, dies sei ein Missverständnis und habe sie bereits im Iran davon gewusst. Auch diese Angabe revidierte die BF über Vorhalt in der hg. Verhandlung.
Ebenso gab die BF über Vorhalt ihrer erstmaligen Angaben in der Beschwerde, wonach sie und ihr Mann zu Hause von den iranischen Behörden bedroht worden seien und ihr Mann Angst gehabt habe, dass sie vergewaltigt werde, an, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht den Tatsachen entsprechen, doch würde sie nunmehr die Wahrheit sagen.
Hervorzuheben ist hinsichtlich der dargelegten Angaben der BF zusammenfassend, dass die BF vorerst weder in der Erstbefragung noch in der behördlichen Einvernahme persönliche Verfolgungsmomente schilderte, sondern erst in der Beschwerde ihr Vorbringen steigerte, die betreffenden Angaben in der hg. Verhandlung über Vorhalt der gravierenden Divergenzen jedoch wiederum revidierte.
Auch in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2020 erklärte die BF, aus dem Iran geflohen zu sein, weil es für sie zu gefährlich geworden sei, was ebensowenig ihren Angaben im behördlichen Verfahren, aus dem sich keine persönliche Verfolgungsgefahr für die BF ergibt, entspricht. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die BF und ihre Familie legal mit einem Touristenvisum zu Urlaubszwecken ausreiste.
Bereits dieses markant divergierende Vorbringen der BF ist geeignet, ihren Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen und darüber hinaus die persönliche Glaubwürdigkeit der BF insgesamt erheblich in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF ihre falschen Angaben in der Beschwerde nicht von sich aus richtigstellte, sondern erst über konkrete Vorhalte der Widersprüche, was sich ebenso zum Nachteil der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF auswirkt.
Auch die angegebene Bedrohung durch ihre Familie im Iran in Zusammenhang mit ihrer in Österreich erfolgten Scheidung ist nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.
Über Aufforderung in der hg. Verhandlung, die vorerst angegebenen Bedrohungen konkret zu schildern, erklärte die BF vage, ihr geschiedener Mann habe ihr gesagt, ihre Familie wolle ihre Adresse und wolle sie diese umbringen. Erst über Nachfragen der erkennenden Richterin, dass sie in der hg. Verhandlung vorerst auch telefonische Bedrohungen durch ihre Familie angegeben hat, bejahte dies die BF und erklärte, auch am Telefon bedroht worden zu sein. Über Aufforderung ein konkretes Beispiel für eine solche Bedrohung zu nennen, gab die BF an, ihr Vater habe gesagt, er werde die Brüder der BF herschicken und werden sie dieser umbringen. Die BF gab an, ihr Vater habe dies vor 10 Monaten gesagt, nahm dies jedoch wieder zurück und erklärte, dies sei vor drei Jahren anlässlich ihrer Scheidung gewesen.
Über Vorhalt, dass in der Beschwerde auch von anonymen Anrufen die Rede ist (AS 365), erklärte die BF, dies sei unzutreffend. Ebensowenig treffe die (der BF in der hg. Verhandlung vorgehaltene) Angabe in der Beschwerde zu, wonach die Familie aufgrund eines Erdbebens in einem Zelt leben müsse.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der BF geschilderten Geschehnisse es der BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.
In Zusammenhang mit der behaupteten massiven Bedrohung durch die Familie wegen der Scheidung der BF fiel jedoch auf, dass die BF nicht in der Lage war, von sich aus und die betreffenden Vorkommnisse unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das betreffende Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die der BF gestellten Fragen. Die Angaben der BF sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten.
Aufgrund der gesteigerten Angaben in der Beschwerde und im Lichte der vagen und emotional distanzierten Angaben der BF zu konkreten Bedrohungen durch Familienangehörige und der Tatsache, dass die Angaben der BF auch in anderen Teilen ihres Vorbringens nicht nachvollziehbar, vage und widersprüchlich waren und die persönliche Glaubwürdigkeit der BF insgesamt erheblich anzuzweifeln ist, sind die Angaben der BF hinsichtlich einer Bedrohung durch die Familie als unglaubwürdig zu qualifizieren.
3.3.1.2. Aufgrund der aufgezeigten markant widersprüchlichen und vagen Aussagen der BF in Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen sowie hinsichtlich ihrer geltend gemachten Bedrohungen durch ihre Herkunftsfamilie in Zusammenhang mit ihrer Scheidung gelangt die erkennende Richterin durch die Durchführung der hg. Verhandlung, in der sie sich einen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen konnte, zur Ansicht, dass das Vorbringen der BF zu den Vorkommnissen im Iran, die lt. Angaben der BF zu ihrer Ausreise und letztlich zu ihrer Asylantragstellung führten sowie das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie, insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren war.
3.3.2. Zur Konversion der Beschwerdeführerin
3.3.2.1. In der behördlichen Einvernahme erklärte die BF, nicht mehr Moslem sein, sondern Christin werden zu wollen.
Sie sei noch am Anfang und habe sie nur soweit verstanden, dass im christlichen Glauben alle nett seien.
Die Beschwerdeführerin wurde in der hg. Beschwerdeverhandlung zu Inhalten des christlichen Glaubens und der Bibel sowie zum Praktizieren ihres Glaubens und zu diesbezüglichen persönlichen Eindrücken befragt und vermochte die BF zwar wenige Fragen zu zentralen Bibel- und Glaubensinhalten rudimentär und stichwortartig zu beantworten, doch waren ihr andererseits Ausführungen zu essentiellen Bibelinhalten und zu ihrer persönlichen Glaubenspraxis oder zu persönlichen spirituellen Eindrücken nicht möglich.
Es ist ferner festzuhalten, dass die BF in der hg. Verhandlung an sie gerichtete Fragen zu zentralen Glaubens- und Bibelinhalten zum Großteil nicht beantworten konnte und auch nicht in der Lage war, aus eigenem Ausführungen zu machen oder spirituelle Gedanken zu formulieren, sondern waren ihre Antworten auf die kurze und stichwortartige Wiedergabe von Informationen reduziert.
Dieser Tatsache kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als die BF zum Zeitpunkt der hg. Verhandlung, welche am 23.09.2020 stattfand, sich bereits in Österreich nahezu vier Jahre mit dem christlichen Glauben beschäftigen will, lt. der vorgelegten Bestätigungen im Jahr 2018 einen Glaubenskurs besuchte und im Mai 2018 getauft wurde.
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass es sich bei der Hinwendung zu einem neuen Glauben um einen dynamischen Prozess handelt, doch kann von einer Person, welche wie die BF angibt, bereits seit knapp vier Jahren dem Christentum anzugehören bzw. sich damit auseinanderzusetzen sowie getauft zu sein und regelmäßig Gottesdienste zu besuchen, erwartet werden, dass die zentralen Glaubensgrundsätze und das betreffende Bibelwissen umfassend verinnerlicht und nachhaltig verfestigt sind, was bei der BF jedoch nicht der Fall war.
Zu den seitens der BF in der hg. Verhandlung gegebenen Antworten in Zusammenhang mit Glaubensinhalten sowie Glaubens- und Bibelwissen ist ferner festzuhalten, dass sich diese zum Teil auf die kurze Wiedergabe von Informationen beschränkten, jedoch eine umfassende und eigeninitiative Wiedergabe von Bibelwissen und Glaubenspraxis verbunden mit eigenen spirituellen Gedanken, Details oder Zusammenhängen, wie es Personen, welche sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt haben und gerade aus Begeisterung darüber, es diesen ein Bedürfnis ist, darüber zu sprechen, vermissen lassen.
Die BF vermochte nicht nachvollziehbar anzugeben, wie sich ihr Interesse für das Christentum entwickelt hat, sondern erklärte, von Beginn an gegen den Islam gewesen zu sein, weshalb sie den Entschluss zur Konversion gefasst habe, der Islam sei zu Frauen brutal und hätten diese keine Rechte. Über Fragewiederholung erklärte die BF, in Österreich Freunde gesehen zu haben, die ihr geholfen haben, sie sei fasziniert von den Christen gewesen und habe an sie geglaubt.
Ebensowenig war die BF in der Lage, anzugeben, was sie konkret am Christentum faszinierte, sondern nannte sie vage die Liebe, die sie gesehen habe sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Auf die Frage nicht weiter bezugnehmend erklärte die BF, an christlichen Festen teilzunehmen und Gottesdienste sowie einen Glaubensunterricht zu besuchen.
Einen nachvollziehbaren spirituellen Prozess der Glaubensfindung unter Angaben von Glaubens- oder Bibelinhalten, die sie besonders beeindruckt haben, konnte die BF mit ihren Angaben jedoch nicht darlegen.
Die BF wurde nach der Motivation für ihren Taufwunsch gefragt und erklärte dazu kurz, sie habe gewollt, dass ihre Sünden vergeben werden, ohne dazu weiterführende Angaben zu machen.
Mit der zitierten Antwort vermochte die BF nicht, ihre persönlichen Motive für den Wunsch nach einer Taufe anzugeben.
Gerade der Entschluss zum Empfang der Taufe als christlicher Ritus, der die Eingliederung in die Gemeinschaft der Christen oder ein öffentliches Glaubensbekenntnis bedeutet, sodass dieser Schritt und die Vorbereitung darauf im Falle der Ernsthaftigkeit eine erhebliche Bedeutung einnimmt, müsste seitens der BF fundiert und unter Einbeziehung persönlicher Momente dargelegt werden können, wozu die BF jedoch mit der zitierten Angabe nicht in der Lage war.
Die BF hat angegeben, einmal wöchentlich einen sechsmonatigen Taufvorbereitungskurs besucht zu haben, sie konnte jedoch keine konkreten inhaltlichen Angaben dazu treffen, sondern führte allgemein und vage dazu aus, über Reinheit, Sünden und Unterschiede zum Islam sei gesprochen worden und sei gesagt worden, dass die Sünden vergeben werden, wenn man wirklich an Gott glaube.
Die Frage, was ihr von diesem Kurs besonders in Erinnerung geblieben sei, konnte die BF nicht beantworten, sondern schwieg sie.
Es ist jedoch von einer Person, welche sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiert, zu diesem konvertieren möchte und sich für den Schritt zur Taufe entschieden hat, zu erwarten, dass diese von sich aus umfassendere Angaben zum Taufvorbereitungskurs macht, etwa über Bibelstellen, welche sie besonders beeindruckt oder beschäftigt haben, über diskutierte Fragen und Ansichten im Kurs sowie über grundsätzliche, einprägsame Kursinhalte und diese eigene spirituelle Gedanken und Ansichten wiedergibt, was jedoch nicht geschehen ist, und keine fundierte Auseinandersetzung bzw. wenig/nicht vorhandenes Interesse der BF für den christlichen Glauben indiziert.
In der hg. Verhandlung wurde die BF nach ihrer Taufe, deren Ablauf und Inhalt und nach persönlichen Eindrücken gefragt, und gab dazu an (VHS 18): Es war ein Schwimmbecken aus Plastik, ungefähr so groß wie ein erwachsener Mann, daneben war eine Leiter. Einer der Pfarrer ist in den Pool, der andere war heraußen. Sie haben gesagt, ich muss hineingehen, danach haben sie mich im Namen des Vaters, des Sohnes, des Hl. Geistes getauft und ich bin dann wieder aus dem Wasser heraus.
VR: Welche Symbole für die Taufe gibt es?
BF: Taufe, Kreuz, Name Vater, Sohn, Hl. Geist.
Die Frage wird erörtert.
BF: Vier Kerzen, das ist der 28. Dezember.
Die Frage wird nochmals erklärt und erörtert.
BF: Kreuz, Kerze, Hl. Geist.
VR: Was haben Sie bei der Taufe getragen?
BF: Ein T-Shirt und eine Hose.
VR: Welche Farbe?
BF: Silber, auf meinem T-Shirt stand der Name der Kirche.
VR: Wissen Sie, warum das T-Shirt silber war?
BF: Unsere Kirche hat mir das gegeben, dass ich es bei der Taufe anziehe, jeder hat ein solches Shirt bekommen.
Mit den zitierten Angaben, welche sich auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisabläufe und allgemeine Aussagen ohne spirituellen Konnex beschränken, vermochte die BF jedoch nicht zu erklären, was sie persönlich an der Taufe besonders beeindruckt oder in spiritueller Hinsicht bewegt hat.
Bei Betrachtung der Angaben der BF fällt auch auf, dass diese weder Ausführungen des taufenden Priesters wiedergab noch eigene spirituelle Gedanken, Eindrücke und Empfindungen zum Taufakt schilderte, sondern beschränkte sie sich auf die genannten wenigen äußeren und oberflächlichen Abläufe und Angaben. Von einer Person, welche sich ernsthaft dem christlichen Glauben zuwendet und sich zum Schritt der Taufe, welche doch im Falle der Ernsthaftigkeit eine erhebliche Bedeutung in Verbindung mit einer Konversion einnimmt, entschließt, ist jedoch zu erwarten, dass diese Person eben solche spirituellen Gedanken oder Eindrücke, die sie besonders bewegt haben, wie zB Worte des Taufspenders, schildert, was jedoch im Falle der BF gänzlich unterblieben ist und einmal mehr gegen eine glaubwürdige Konversion zum christlichen Glauben spricht.
Die BF vermochte weder Symbole der Taufe zu benennen und fällt im Hinblick auf ihre Antwort auf, dass diese offensichtlich die Taufe und die Adventszeit vermengte. Ebenso erklärte die BF, gesalbt worden zu sein. Dies widerspricht jedoch der zeugenschaftlichen Angabe des Pastors der Kirche der BF, wonach die Täuflinge in ihrer Kirche nicht gesalbt werden. Auch die Angabe der BF, wonach der Name der Kirche auf dem T-Shirt, das sie zur Taufe bekommen habe, zu lesen sei, entspricht nicht den Angaben des Zeugen, wonach auf dem T-Shirt der Satz ‚Ich habe Gott neu entdeckt‘ stehe.
Gerade die Taufe als christlicher Ritus, der die Eingliederung in die Gemeinschaft der Christen oder ein öffentliches Glaubensbekenntnis bedeutet, sodass dieser Schritt und die Vorbereitung darauf im Falle der Ernsthaftigkeit eine erhebliche Bedeutung einnimmt, müsste seitens der BF fundiert und unter Einbeziehung persönlicher Momente dargelegt werden können, wozu die BF jedoch mit den zitierten Angaben nicht in der Lage war.
Auch die Angabe der BF, wonach sie beschlossen habe, ihren Namen nicht zu ändern und sie einen kurdischen Namen für sie ausgesucht habe spricht nicht für ihr Interesse am Erhalt eines christlichen Taufnamens. Über konkretes Nachfragen erklärte die BF ausweichend, noch nicht beim Magistrat gewesen zu sein.
Es ist jedoch eine alte christliche Tradition, den Taufnamen eines Heiligen anzunehmen. Mündige Konvertiten aus nichtchristlichen Religionen entscheiden sich nicht selten vor oder nach der Taufe für die Annahme eines neuen Namens. Dies ist insbesonders dann der Fall, wenn der ursprüngliche Name sich von Personen oder Begriffen herleitet, die eng mit der Herkunftsreligion verbunden sind.
Auch der unterbliebene Versuch des Erhalts eines christlichen Taufnamens, welcher zwar keine zwingende Voraussetzung für eine ernsthafte Konversion und in der Glaubensgemeinschaft der BF lt. Zeugenaussage auch nicht üblich ist, stellt im Lichte der gesamten einzelfallbezogenen Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Konversion der BF dar.
Letztlich ist festzuhalten, dass der BF der Spruch auf ihrem Taufschein weder bekannt war noch sie diesen einer Quelle zuordnen konnte
Insgesamt lassen die Antworten der BF nicht darauf schließen, dass sie die Taufe ernsthaft empfangen oder sich damit auseinandergesetzt bzw. darauf vorbereitet hat.
Die BF gab an, es werde Matthäus zitiert, obwohl auf dem Taufschein Paulus zitiert wurde.
Unzutreffend gab die BF über Befragen, was sie über Paulus wisse an, er sei einer der vier Evangelisten, ohne weitere Angaben zu Paulus zu machen.
Hätte sich die BF jedoch tatsächlich und fundiert mit Bibelinhalten auseinandergesetzt, wäre sie von sich aus in der Lage gewesen, Ausführungen zu Paulus, der als wichtigster Theologe und Missionar des Urchristentums gilt, und den Paulusbriefen zu treffen, was aber nicht geschehen ist.
Dies spricht umso weniger für eine religiöse Betätigung der BF, als in evangelischer Tradition Paulus der biblische Kronzeuge der Reformation war, wonach sich eine besondere Nähe zu seinen Briefen ergibt, sodass die BF, die sich selbst für den protestantischen Glauben entschieden hat, zumindest ansatzweise über Paulus und vor allem die Paulusbriefe berichten können müsste, was jedoch nicht geschehen ist.
Ebensowenig vermochte die BF einen nachvollziehbaren Grund für den Anschluss an den protestantischen Glauben zu benennen, sondern erklärte lediglich, sie habe es so gewollt. Nach Besonderheiten der protestantischen Glaubensrichtung gefragt, nannte die BF den Glauben an Jesus als Gottes Sohn als Gott und erklärte, dass Gottes Sohn und Gott dasselbe sei.
Aus den Antworten der BF erschließt sich jedoch nicht, dass sich diese mit den Spezifika der protestantischen Glaubensrichtung auseinandergesetzt hat, was einmal mehr gegen die Ernsthaftigkeit einer Glaubenspraxis spricht.
Ebensowenig konnte die BF substantiierte inhaltliche Angaben zu einem Hochfest der Christen, Pfingsten, machen, sondern erklärte (VHS 26), es gebe Ostern, die Auferstehung,… Über Fragewiederholung erklärte die BF, es sei 7 Wochen nach dem Karfreitag, das sei die Kreuzigung, am dritten Tage komme er von den Toten zurück, das sei Auferstehung.
Weitere Angaben zu Pfingsten vermochte die BF nicht zu machen.
Die BF konnte mit den zitierten Ausführungen keine grundlegenden Angaben zu Pfingsten machen und konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihr der Bedeutungsgehalt dieses Ereignisses bekannt ist, sondern zeigt sich in diesem Zusammenhang erneut das ausweichende Antwortverhalten der BF.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Pfingsten neben Weihnachten und Ostern als christliches Hochfest gilt, an dem die Gläubigen die Sendung des Geistes Gottes zu den Jüngern Jesu und seine bleibende Gegenwart in der Kirche feiern. Dieses Datum wird in der christlichen Tradition auch als Gründung der Kirche verstanden und wird gerade die Sendung des Hl. Geistes in der Form von Feuerszungen und Brausen in der betreffenden Bibelstelle eindrücklich geschildert. Im zweiten Kapitel der Apostelgeschichte beschreibt Lukas, dass die Apostel und Jünger in Jerusalem vom Heiligen Geist erfüllt wurden und wie durch ein Wunder anfingen, ihnen bis dahin unbekannte Sprachen zu sprechen und zu verstehen. Mit dieser neuen Fähigkeit gewappnet zogen die Apostel in die Welt, um den Menschen von den Geschichten Jesu und seiner Jünger zu erzählen.
Auch die fragmentarischen bzw. kaum existenten Angaben der BF in Zusammenhang mit Pfingsten und deren Unkenntnis von der Gründung der Kirche im Zusammenhang mit Pfingsten sprechen gegen eine interessierte Teilnahme am Gottesdienst (Anmerkung: die BF müsste bereits mehrmals an einem Pfingstgottesdienst teilgenommen haben) und ein ernsthaftes Bibelstudium sowie gegen eine Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten und somit gegen eine ernsthafte Konversion der BF, hätte sie doch andernfalls fundiertere Angaben und eigene Gedanken zu diesem zentralen christlichen Fest machen können, was jedoch nicht geschehen ist.
Gefragt, bei welchem Fest der Hl. Geist eine zentrale Rolle spiele, nannte die BF Ostern und nicht Pfingsten.
Die BF wurde auch gefragt, was über Weihnachten in der Bibel zu lesen sei und erklärte sie, dass 28 Tage vor Weihnachten die heilige Zeit beginne, es würden 4 Kerzen angezündet, wovon die erste Kerze Frieden bedeute. Über Wiederholung der Frage gab die BF an, Weihnachten beginne 28 vor der Geburt Jesu und würden insgesamt vier Kerzen angezündet. Die BF konnte weder ausführlichere Angaben machen noch erklären, warum Jesus in einem Stall geboren ist noch vermochte sie Ausführungen zu den Hl. Drei Königen zu machen.
Angesichts der Tatsache, dass die Geschehnisse um die Geburt Christi umfassend in der Bibel dargestellt und anlässlich des Weihnachtsgottesdienstes wiedergegeben werden und im Mittelpunkt des Weihnachtsfestes der Glaube steht, dass Gott Mensch geworden ist, um die Menschen zu erlösen und das Weihnachtsfest auch von christlichen Bräuchen geprägt ist, vermochte die BF im Lichte ihrer wenigen und auch unzutreffenden Angaben nicht von einem ernsthaften Begehen des Weihnachtsfestes als gläubige Christin zu überzeugen.
Die weitgehende Unkenntnis der Geschehnisse um die Geburt Jesu schlagen sich besonders gravierend auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Konversion der BF nieder, handelt es sich doch hiebei um eine zentrale Bibelstelle und um eines der wichtigsten Hochfeste der Christen.
Überdies spricht das Unwissen der BF gleichzeitig auch gegen eine interessierte Gottesdienstteilnahme der BF, da gerade im Weihnachtsgottesdienst, den die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich bereits mehrmals durchlaufen haben müsste, die diesbezüglichen Ereignisse ausführlich thematisiert und auch in der Predigt behandelt werden und die christliche Weihnachtszeit auch von verschiedenen Bräuchen geprägt ist.
Auch die Bergpredigt als wichtigste Rede von Jesus war der BF nicht bekannt. Über konkretes Nachfragen, was ihr die Bergpredigt sage, gab die BF an, Jesus sei mit den Jüngern dort gewesen und spreche er zu den Menschen und zitierte einen Satz dazu.
Die weitgehende Unkenntnis der BF der Bergpredigt wirkt sich ebenfalls zum Nachteil der Glaubwürdigkeit der Konversion der BF aus, da es sich bei der Bergpredigt um die wohl bekannteste Rede, die Jesus gehalten hat und in der er verkündet, worauf es im Zusammenleben der Menschen ankommt, handelt.
Die BF wurde auch aufgefordert, alles was sie über Ostern weiß, anzugeben und erklärte (VHS 28): Ostern heißt auf Deutsch Osterhase. Am Freitag wurde Jesus gekreuzigt und am Sonntag ist er auferstanden. Das ist Ostern.
VR: Können Sie mehr Details zu Ostern angeben?
BF: Ostern? (BF denkt nach und schüttelt den Kopf). Nein. Ostern ist ein wichtiges Fest, wir feiern und es hat auch etwas mit Eiern zu tun und es gibt Schokolade als Hase.
Gerade die Ereignisse um Ostern werden ausführlich in der Bibel dargelegt und auch umfassend im Ostergottesdienst, am Palmsonntag und in der Karwoche sowohl in den Evangelien als auch in den Predigten thematisiert, weshalb das kaum vorhandene, stichwortartig dargelegte Wissen der BF ohne jeglichen spirituellen Bezug einmal mehr gegen ein engagiertes und interessiertes Bibelstudium und eine interessierte Teilnahme an den Gottesdiensten spricht.
Die BF erklärte zu ihrer Glaubenspraxis befragt, jeden Sonntag und Samstag in die Kirche kommen zu müssen, dies sei ihr Glaube. Sie nehme an verschiedenen Festen teil und backe manchmal etwas.
Die BF nannte in diesem Zusammenhang weder ein eigenständiges Bibelstudium, sondern gab an, nicht so gut zu verstehen, wenn sie alleine lese noch das persönliche Gebet, was erneut den Schluss zulässt, dass der BF den christlichen Glauben nicht praktiziert, bezeichnet doch gerade das Gebet eine zentrale Glaubenspraxis vieler Religionen.
Die BF war jedoch nicht in der Lage, das Evangelium oder die Predigt des zuletzt besuchten Gottesdienstes wiederzugeben sondern erklärte, es sei von Lukas gelesen worden und sei erzählt worden, dass ein paar Leute für die Kirche gespendet hätten und habe eine Geburtstagsfeier stattgefunden. Die Frage, was konkret gepredigt worden sei, vermochte die BF nicht zu beantworten, sondern schwieg sie.
Abgesehen davon, dass die BF weder auf das Evangelium noch auf die predigt des letzten Gottesdienstes inhaltlich Bezug nahm, stehen ihre Angaben auch nicht in Einklang mit den Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Pastors, welcher dazu befragt erklärte, es sei aus mehreren Evangelien gelesen worden und sei, wobei der Haupttext Johannes 17 gewesen sei und das Thema der Predigt die Einheit der Kirche gewesen.
Die soeben wiedergegebenen Angaben der BF lassen nicht auf eine interessierte Gottesdienstteilnahme und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Inhalten schließen.
Zu Verständigungsproblemen im Gottesdienst gab die BF zwar an, sie verstehe lediglich manchmal und nehme sie ihre in ihrer Muttersprache verfasste Bibel mit und lese nach, wovon angesichts der Angaben der BF zum letzten Gottesdienstbesuch nicht ausgegangen werden kann.
Die BF wurde zum Ablauf eines Gottesdienstes befragt und gab dazu an (VHS 21): Am Anfang freuen sich alle dabei zu sein. Wir singen christliche Lieder, dann beten alle gemeinsam. Es wird ein Teil von der Bibel gelesen und dann über diesen Teil gepredigt. Manchmal kommen Kirchenteilnehmer nach vorne und erzählen, was sie über Jesus geträumt haben. Unser Pastor bedankt sich bei den Personen, dass sie geholfen haben und jenen, die gespendet haben. Er nennt dabei keine Namen. Der Gottesdienst beginnt um 10:00 Uhr und dauert bis 12:00 Uhr. Dann verabschieden wir uns und gehen nach Hause.
Die zitierte Antwort der BF macht deutlich evident, dass diese zwar rudimentäre Angaben zum Gottesdienstablauf machen kann, jedoch andererseits keinerlei inhaltliche Angaben und auch kaum organisatorische Elemente und bzw. die wiederkehrenden Abläufe benennen kann und sich mit diesen auch inhaltlich nicht beschäftigt.
Im Lichte dieser Ausführungen der BF ist einmal mehr davon auszugehen, dass ihre Angaben zur Konversion nicht glaubwürdig sind, hätte sie doch andernfalls inhaltliche und Angaben in spiritueller Hinsicht zum Gottesdienst, welcher als Zusammenkunft von Menschen mit dem Zweck, mit Gott in Verbindung zu treten, mit ihm Gemeinschaft zu haben, Opfer zu bringen, Sakramente zu empfangen bzw. eine auferlegte religiöse Pflicht zu erfüllen, zu verstehen ist, gemacht.
Sie gab an, auch die Kommunion zu empfangen und erklärte über Befragen der Priester frage, ob der Kommunionsempfänger glaube und antworte sie mit ja. Auch diese Angabe der BF steht nicht in Einklang mit den Ausführungen des Pastors, der als Zeuge in der hg. Verhandlung aussagte und zur Kommunionsspende erklärte (VHS 24): …Wir sagen allgemein ‚Nimm das Brot als den Leib Christi, in Erinnerung, dass er sich geopfert hat und den Traubensaft als Symbol, dass er durch sein Blut den Sünden der Menschen vergeben hat.‘ Dann kommen die Menschen nach vorne und bekommen Brot und Most, dabei wird nichts gesagt oder muss nichts geantwortet werden. Wir haben dabei Hintergrundmusik.
Im Lichte der Angaben der BF kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die BF inhaltlich dem Gottesdienst folgen kann und inhaltlich bzw. in spiritueller Hinsicht daran teilnimmt und wäre im Falle der Sprachbarriere zumindest davon auszugehen, dass die BF die betreffende Bibelstelle für sich organisiert und in ihrer Muttersprache nachliest bzw. den Inhalt der Predigten in Erfahrung bringt, wovon jedoch im Lichte der Angaben der BF nicht ausgegangen werden kann.
Die Verhaltensweise der BF, zwar am Gottesdienst teilzunehmen, diesen großteils jedoch nicht zu verstehen und den Verständigungsproblemen nicht entgegenzusteuern indiziert einmal mehr ein mangelndes Interesse der BF am christlichen Glauben und lässt den Schluss zu, dass sie nicht selbst in der Bibel nachliest, wenn sie etwas im Gottesdienst nicht verstanden hat, sich inhaltlich sohin nicht mit den Themen des Gottesdienstes auseinandersetzt, sondern lediglich außenwirksame Akte, wie die Taufe, den Gottesdienstbesuch und die Teilnahme an einem Glaubensgrundkurs, welche für eine Konversion sprechen sollen, setzte.
Diese Angaben der BF, aus denen nicht hervorgeht, dass sie sich eigeninitiativ mit Gottesdienstinhalten beschäftigt, machen deutlich, dass sie sich nicht bzw. lediglich oberflächlich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat, wäre es ihr doch unbenommen, sich bei anderen Gottesdienstbesuchern oder beim Priester nach der Bibelstelle oder der Predigt zu erkundigen, was ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist.
Die alleinige Präsenz in einem Gottesdienst lässt jedoch nicht gleichzeitig auf eine innere Haltung im Sinne einer interessierten Teilnahme und spirituellen Auseinandersetzung schließen, was auch durch die Antworten der BF evident wird.
Vor allem bei einem neuen und begeisterten Christen, der sich in einem Land, in dem im Gegensatz zum Herkunftsstaat, Glaubensfreiheit herrscht, befindet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich vor allem auch mit Predigten des Priesters auseinandersetzt und besonders einprägsame diesbezügliche Inhalte benennen kann, was die BF jedoch nicht vermochte.
Gefragt nach einer Predigt, die sie besonders beeindruckt hat, erklärte die BF ausweichend, der Pfarrer predige immer über die Liebe und anderen Menschen zu halfen und für diese da zu sein. Auch diese Antwort der BF lässt keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Auseinandersetzung mit Predigten des Priesters zu, war diese doch allgemein und vage gehhalten und nahm auf keine konkrete Predigt bezug.
Im Lichte der Tatsache, dass die Predigt eine besondere Stellung im Neuen Testament und im Gottesdienst einnimmt, lassen die obzitierten Angaben der BF einmal mehr Rückschlüsse auf die mangelnde Ernsthaftigkeit einer Konversion und die interessierte Teilnahme am Gottesdienst zu.
Die BF wurde ferner nach den ersten Bibelinhalten, die ihr bekannt wurden, gefragt und gab dazu schlagwortartig ‚Matthäus‘ an um über Befragen, ob sie dies konkretisieren könne, die Gegenfrage zu stellen, ob eine Erklärung über Matthäus erwünscht sei und letztlich über Fragewiederholung ausweichend und vag zu erklären, dass Irene und sie gemeinsam in der Bibel gelesen hätten, sie unterrichtet worden sei und sie aktuell einen Glaubenskurs besuche, womit sie die Frage jedoch nicht beantwortete. Abschließend gefragt, welche Stellen im Matthäusevangelium sie besonders beeindruckt haben, gab die BF an, zwar immer zu lesen, aber schnell zu vergessen.
Aus dem dargelegten Antwortverhalten der BF, welche erklärte, seit 2 Jahren in der Bibel zu lesen, kann nicht geschlossen werden, dass sich die BF mit Bibelinhalten oder konkret dem Matthäusevangelium, welches sie als erstes in der Bibel gelesene nannte, beschäftigt hat.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die BF erklärte, seit zwei Jahren in der Bibel zu lesen, womit jedoch ihr bereits in der behördlichen Einvernahme im Jänner 2017 dargelegtes Interesse für das Christentum und ihr Konversionswunsch nicht kompatibel ist, wäre doch davon auszugehen, dass die BF die Bibel als zentrale Erkenntnisquelle bereits zu diesem Zeitpunkt gelesen und studiert hat, was jedoch nicht der Fall war.
Die BF vermochte auch nicht anzugeben, worum es im Neuen Testament geht, sondern erklärte dazu vage (VHS 20): Es besteht aus Taufe und den Sünden, die den Menschen vergeben werden; der Glaube an Jesus Christus.
Den zentralen Inhalt des neuen Testaments, nämlich die Berichte über das Leben Jesu, nannte die BF hingegen nicht.
Die BF wurde nach Lieblingsstellen in der Bibel befragt und erklärte unsubstantiiert, Matthäus und Johannes und die ganze Bibel zu mögen, um über Nachfragen, welche konkreten Stellen ihr besonders gefallen, zu erklären, dies vergessen zu haben. Gefragt, wie das Johannesevangelium beginne, erklärte die BF unzutreffend, es sei um ein Wunder gegangen, ohne den markanten Beginn des Johannesevangeliums (‚Am Anfang war das Wort…‘) zu benennen.
Ein besonderes Interesse der BF an Bibelinhalten oder ein persönliches, engagiertes Bibelstudium ist aus den bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen und Angaben der BF jedoch nicht abzuleiten und sind die Angaben der BF, wonach sie jeden Abend ein- bis zwei Seiten in der Bibel lese, als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Eine Person, die sich tatsächlich für den christlichen Glauben interessiert, ja sogar angibt, zu diesem konvertiert zu sein, würde jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung und auch nach der langjährigen Erfahrung der erkennenden Richterin im Zusammenhang mit Asylverfahren von Personen, die zum christlichen Glauben konvertiert sind, gerade die Bibel, die als Heilige Schrift mit normativem Anspruch für die ganze Religionsausübung gilt und für Christen die wichtigste Urkunde des Glaubens darstellt, die zentrale Erkenntnisquelle zum Vertiefen und Praktizieren des neuen Glaubens heranziehen und darin lesen, dies vor allem auch deshalb, da im Gegensatz zum Iran, in Österreich eine ungehinderte Auseinandersetzung mit den Inhalten möglich ist.
Darüber hinaus ist davon auszugehen und entspricht es auch dem hg. Amtswissen, dass eine Bibel in der von der BF gesprochenen Sprache jedenfalls auch in Österreich erhältlich ist und kann diese auch im Internet abgerufen werden.
Angesichts des nicht ganz vierjährigen Zeitraumes, in dem die BF in Österreich dem christlichen Glauben angehören will, der Zeit, die ihr zur Verfügung steht und der Bibelorientiertheit der Gemeinschaft der die BF angehört – der zeugenschaftlich einvernommene Pastor nannte dezidiert die Bibel als Fundament, müsste davon auszugehen sein, dass sich zumindest die zentralen Bibel- und Glaubensinhalte nachhaltig bei der BF verfestigt haben. Aufgrund der soeben dargelegten Angaben bzw. Unkenntnis der BF kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die BF Bibelwissen angeeignet und sich mit Bibelinhalten ernsthaft und aus persönlichem, spirituellen Interesse auseinandergesetzt hat, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Konversion spricht.
Die BF gab schließlich an, an mehreren Bibelkursen teilgenommen zu haben und auch aktuell einen solchen Kurs zu besuchen.
Sie war jedoch nicht in der Lage, dort vermittelte Inhalte wiederzugeben und vermochte auch nicht, anzugeben, was ihr besonders in Erinnerung geblieben ist, sondern führte vage und allgemeinaus, es sei aus der Bibel gelesen und die Bedeutung erklärt worden. In der Bibel komme mehrmals die Liebe vor und dass man den anderen helfen und ehrlich sein soll, was ihr gefallen habe. Eine konkrete Bibelstelle, in der von der Liebe die Rede ist, konnte die BF jedoch nicht wiedergeben, sondern erklärte sie, dies jetzt nicht zu wissen.
Es ist jedoch von einer Person, welche sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiert, zu erwarten, dass diese umfassendere Angaben, etwa über Bibelstellen, welche sie besonders beeindruckt oder beschäftigt haben, über diskutierte Fragen und Ansichten im Kurs sowie über grundsätzliche, einprägsame Kursinhalte macht, was jedoch nicht geschehen ist, was einmal mehr wenig bzw. nicht vorhandenes Interesse der BF für den christlichen Glauben indiziert.
Auch auf die konkrete Frage, was sie an dem Kurs besonders beeindruckt habe, blieb die BF wiederum bei einer allgemeinen oberflächlichen Antwort. Von einer Person, welche sich mit einem neuen Glauben beschäftigt, kann jedoch erwartet werden, dass sich diese umfassend mit Glaubensinhalten auseinandersetzt und auch dazu in der Lage ist, diese wiederzugeben bzw. eigene spirituelle Gedanken dazu zu formulieren und mitzuteilen, was bei der BF jedoch nicht der Fall war.
Die soeben dargelegten Antworten und Vorgehensweisen der BF vermitteln deutlich ein Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern von einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte.
Vielmehr sprechen die in der hg. Verhandlung hervorgekommenen Aktivitäten und Kenntnisse
der BF, wie durch die umfassende Befragung der BF in der hg. Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen konnte, hervorgekommen ist, für keine substantiierte spirituelle Haltung, welche von einer Person, die sich aus freien Stücken einem neuen Glauben zugewendet, diesen über mehrere Jahre praktiziert und sich sogar für die Taufe entschieden hat, zugrunde liegt, sondern dafür, dass die BF dieses Sakrament aus Opportunitätserwägungen vornehmen ließ.
Von einer missionarischen Tätigkeit der BF, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann bei der BF aufgrund der bisherigen hg. Ausführungen nicht ausgegangen werden und hat sie auch keine solche behauptet.
Auch die im Verfahren vorgelegte schriftlichen Taufbestätigung und die schriftlichen Bestätigungen der Kirche und von einer Privatperson hinsichtlich des Besuches verschiedener Glaubenskurse und Gottesdienste vermochten nichts an der soeben dargelegten hg. Ansicht zu ändern, konnten diese Bestätigungen doch auch lediglich nach außen in Erscheinung tretende Faktoren betreffend der von der BF angegebenen Konversion, welche seitens des erkennenden Gerichts auch festgestellt wurden, wiedergeben.
Auch der in der hg. Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Pastor der Pfarre der BF vermochte mit seiner Aussage, wonach er nur für Personen als Zeuge eintrete, von deren Konversion er überzeugt sei und die BF standhaft geblieben sei und regelmäßig die Kirche besuche und sie die einzige frau in einer Männerbibelgruppe sei, nichts an der soeben dargelegten hg. Ansicht zu ändern, konnte dieser doch auch lediglich nach außen in Erscheinung tretende Faktoren die angegebene Konversion der BF betreffend, welche seitens des erkennenden Gerichts auch festgestellt wurden, wiedergeben.
Bezüglich der im Verfahren vorgelegten Anzeige über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft wird festgehalten, dass lt. Auskunft der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vom 04.10.2016 an das BFA die Privatsphäre der betreffenden Personen geschützt wird und wurde hinsichtlich der betreffenden Daten festgehalten, dass keine diesbezüglichen Angaben nach außen getragen werden, sodass dadurch keine asylrelevante Gefährdung für die BF abzuleiten ist.
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion der Beschwerdeführerin um eine Scheinkonversion handelt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und VwGH der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung zu. Für diese Beurteilung ist insbesondere der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers wesentlich vergleiche dazu jüngst: VfGH, 23.09.2019, E968/2019).
Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand zu Glaubensinhalten und der persönlichen Auseinandersetzung der BF mit Inhalten des christlichen Glaubens und der Bibel, dem Praktizieren dieses Glaubens und von dieser selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion im Sinne der unter Pkt. 3.3.2.3. genannten Definition nicht ausreichend ist.
Auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen der BF sei verwiesen, welche das Verhältnis der BF zum christlichen Glauben deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat, dieser für sie identitätsstiftend ist bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran diesen Glauben praktizieren wird und deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Letztlich ergab das hg. Beweisverfahren aus den dargelegten Gründen nicht, dass der christliche Glaube bereits derart tief in der BF verwurzelt ist, dass dieser Bestandteil ihrer Identität geworden ist.
3.3.2.2. Dass die vorgebliche Konversion der Beschwerdeführerin, ihre Taufe, ihre Teilnahme an Bibelkursen und an Gottesdiensten sowie am Pfarrleben den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat diese nicht glaubwürdig behauptet.
Aus dem ausreisekausalen Vorbringen der BF, welches aus den dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren war, ergibt sich nicht, dass diese in politischer oder religiöser Hinsicht in irgendeiner Form auffällig geworden und in das Visier der iranischen Behörden geraten ist.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Beschwerdeführerin derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass sie unter Beobachtung steht und ihre Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um sie - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen, woran auch der formale Akt der Taufe nichts zu ändern vermag, ist doch nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden alle vorgenommenen Taufen beobachten und registrieren, was auch deren faktische Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde.
In den länderkundlichen Feststellungen wird auf Personen bezuggenommen, welche tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert sind und sich durch das Praktizieren dieses Glaubens unter Umständen einer Gefährdung aussetzen können.
Die hg. Beweiswürdigung ergab jedoch, dass im Falle der Beschwerdeführerin gerade keine ernsthafte Konversion zum christlichen Glauben existent ist, sodass in weiterer Konsequenz auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den christlichen Glauben, dem sie sich, wie die Beweiswürdigung zeigte, lediglich zum Schein zugewandt hat und diesen nicht tatsächlich und ernsthaft praktiziert und dieser auch nicht Bestandteil ihrer Identität geworden ist, diesen umso weniger im Rückkehrfall in den Iran praktizieren bzw. ein diesbezügliches Bedürfnis haben wird, sodass im Hinblick auf die in den Länderfeststellungen zitierten Quellen, welche allesamt von einer tatsächlichen ernsthaften Konversion, welche auch den Wunsch, den Glauben zu praktizieren, beinhaltet, im gegebenen Fall nicht mit asylrelevanten Konsequenzen zu rechnen ist vergleiche dazu auch EGMR, 19.12.2017, 60342/16 A. gg. die Schweiz – eine Konversion führt nur bei Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit zur Verfolgung im Iran:...dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen.). Dass trotz Widerruf einer erfolgten Taufe eine Gefährdung lt. Bericht des Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (DIS/DRC) aus dem Jahr 2014 möglich ist, kann nicht festgestellt werden. In das aktuelle Länderinformationsblatt wurde der aktuelle Bericht des DIS/DRC aus dem Jahr 2018 ebenso aufgenommen, doch findet sich darin keine solche Information, wie im Bericht aus dem Jahr 2014, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der diesbezügliche Informationsstand aus dem Jahr 2014 nicht mehr aktuell ist. Auch, wenn im aktuellen Bericht auf die Meinung einer Organisation verwiesen wird, die sich um Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten kümmert, wonach eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (es wird sohin von einer bloßen Möglichkeit ausgegangen), so steht dem die Aussage von Amnesty International und einer anonymen Quelle vor Ort gegenüber, wonach eine Taufe keine Bedeutung habe. Das erkennende Gericht misst dieser Aussage von Amnesty International, in diesem Zusammenhang mehr Gewicht zu, handelt es sich doch hiebei um eine internationale Organisation, die sich weltweit für Menschenrechte einsetzt und Menschenrechtsverletzungen recherchiert und darüber berichtet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Organisation im Falle, dass sie das alleinige Faktum der Taufe als problematisch ansehen würde, nicht berichten würde, dass diese keine Bedeutung habe. Auch ist, wie bereits festgehalten, nicht ersichtlich bzw. nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Taufe und Firmung der Beschwerdeführerin haben.
3.3.2.3. Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr‘) bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion der BF zum Christentum allenfalls nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
Hervorzuheben ist auch die rezente höchstgerichtliche Judikatur in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des mangelnden Wissens der BF zu Glaubensinhalten und bei Betrachtung der religiösen Aktivitäten und einer Gesamtbetrachtung im Falle einer behaupteten Konversion die Beschwerde gem. Paragraphen 3,, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abwies, der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2019, E 990/2019-7, ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 29.08.2019, Ra 2019/19/0303-6 zurückwies.
3.3.2.4. Aufgrund der mehrfach vorliegenden dargelegten Faktoren, welche bei Gesamtschau gegen eine tatsächliche Konversion der BF sprechen, entspricht die hg. Ansicht auch der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur hinsichtlich einer Gesamtbeurteilung.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sowohl die Gründe für die Ausreise als auch der geltend gemachten subjektive Nachfluchtgrund der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren waren.
3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den aktuellen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Die Beschwerdeführerin trat diesen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, sondern verwies in der hg. Verhandlung auf die seitens ihres Vertreters vorgelegten Berichte der Kurdistan Human Rights-Geneva von Februar und April 2020 zur allgemeinen Lage von Kurden im Iran und Menschenrechtsverletzungen an Kurden.
Die BF hat jedoch in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine individuellen Vorkommnisse glaubwürdig angegeben, sondern in der behördlichen Einvernahme vielmehr die konkrete Frage nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit dezidiert verneint (AS 129), sodass aus den vorgelegten allgemeinen Berichten nichts für das Verfahren der BF, in dem eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, zu gewinnen ist.
Es ist im Lichte der hg. Länderfeststellungen nochmals festzuhalten, dass die Angaben der BF zu einer tatsächlichen Konversion nicht glaubwürdig sind, sie bislang nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geriet, weshalb ihr aus den dargelegten Gründen die Scheinkonversion in Österreich auch nicht zum Nachteil gereicht; die seitens der BF angegebenen Aktivitäten (Taufe, Gottesdienstbesuch, Tauf- bzw. Bibelkurs) können sohin auch nicht als identitätsstiftend für die BF erachtet werden. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF aufgrund der dargelegten Gründe zu einer Missionstätigkeit im Iran in der Lage ist oder ein Interesse an derartigen Aktivitäten hat.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Weder die BF noch ihr Vertreter ist den aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in der mündlichen Verhandlung, substantiiert entgegengetreten. Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerde, welche die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen und zu ihrer Konversion voraussetzt, ist aufgrund der Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung entbehrlich.
Die unstrittigen Feststellungen zu aktuell vorliegenden Zahlen in Verbindung mit der Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den notorischen unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, wie etwa der Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland (darauf ua verweisend: https://www.ages.at).
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation der BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.5. Zur Beschwerde der BF
Da sämtliche Ausführungen in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF voraussetzen, welche jedoch aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verneinen war, ist, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter auf den Beschwerdeinhalt einzugehen.
4. Rechtliche Beurteilung (Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle der Beschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das ausreisekausale Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit – wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich Verfolgungsgefahr gegeben ist, sind sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es kommt nicht ausschließlich auf den erfolgten Glaubensübertritt an, da dieser allein in der Regel noch nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht führt. Bei Antragstellern, die unverfolgt aus dem Herkunftsstaat ausreisen, wird daher eine doppelte Prognose unter Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Zu berücksichtigen ist das zu erwartende Verhalten des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat und die voraussichtliche Reaktion der Behörden oder anderer Akteure. Maßgeblich für diese doppelte Prognose sind jedoch nicht detaillierte Kenntnisse über die Konversionsreligion und spielen diese bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.
Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive als auch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5/2015).
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Dass die BF, wie viele andere iranische Konvertiten die Kirche besucht sowie getauft wurde und ihr dies im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person der BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, dass die Aktivitäten der BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt.
Dass die BF den christlichen Glauben ausübt und dieser für sie identitätsstiftend ist, ist im Lichte der beweiswürdigenden Ausführungen naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es der BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist zu verneinen, dass die BF aufgrund ihres Wissensstandes hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte dazu in der Lage wäre.
Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Bei der BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten der BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
Die BF hat auch nicht glaubwürdig vorgebracht, dass sich ihre Familie zu ihrem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert oder diesen den iranischen Behörden mitgeteilt hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.
Letztlich sei hervorgehoben, dass lt. den in das Verfahren integrierten aktuellen länderkundlichen Feststellungen konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die iranischen Behörden nicht von Interesse sein werden vergleiche dazu auch EGMR, 19.12.2017, 60342/16 A. gg. die Schweiz – eine Konversion führt nur bei Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit zur Verfolgung im Iran:...dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen.).
Aufgrund der Beweiswürdigung in casu, welche ergibt, dass es sich bei der BF um eine Scheinkonversion handelt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF Aktivitäten im Iran setzt und ist ferner auch auf die in den länderkundlichen Feststellungen enthalte Ausführung von Amnesty International zu verweisen, wonach sogar eine Taufe keine Bedeutung habe.
Auch, wenn im aktuellen Länderbericht auf die Meinung einer Organisation verwiesen wird, die sich um Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten kümmert, wonach eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (es wird sohin von einer bloßen Möglichkeit ausgegangen), so steht dem die Aussage von Amnesty International und einer anonymen Quelle vor Ort gegenüber, wonach eine Taufe keine Bedeutung habe. Das erkennende Gericht misst dieser Aussage von Amnesty International, in diesem Zusammenhang mehr Gewicht zu, handelt es sich doch hiebei um eine internationale Organisation, die sich weltweit für Menschenrechte einsetzt und Menschenrechtsverletzungen recherchiert und darüber berichtet, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Organisation im Falle, dass sie das alleinige Faktum der Taufe als problematisch ansehen würde, nicht berichten würde, dass diese keine Bedeutung habe.
4.1.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren angegeben, Angehörige der Ethnie der Kurden zu sein.
Die erkennende Richterin lässt die in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden, wonach Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ohne bestimmte Gründe verfolgt, festgenommen und mit mehrjähriger Haft bestraft werden bzw. Diskriminierungen ausgesetzt sind, nicht unberücksichtigt, doch hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern konkret ihre Person von davon betroffen sei, sondern hat, wie bereits dargelegt, in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich erklärt, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben.
Auch, wenn Angehörige der Gruppe der Kurden den aktuellen Ausführungen der Staatendokumentation des BFA zufolge teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein mögen, so kann daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden. Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Artikel eins,, Absatz 16,).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Absatz 51 -, 54,).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und hat die BF, wie bereits festgehalten, keine Probleme in Verbindung mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angegeben.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche sich aus verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen ergeben, zur Thematik Kurden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie und dieses Stammes schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären.
Abschließend sei auf nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellt. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Insofern in der Beschwerde, nicht jedoch in der mündlichen Verhandlung die allgemeine Situation von Frauen im Iran thematisiert wurde ist folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die Situation von Frauen im Iran, einem Land, deren Gesellschaft vor allem islamisch geprägt ist, und in dem sich die Ungleichbehandlung gegenüber Männern als unbefriedigend darstellen mag, jedoch kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes bzw. einer Asylgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Die allgemein geltend gemachten Benachteiligungen und in den Länderfeststellungen umschriebenen Diskriminierungen, welche sie als Frau zu erdulden hat, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen in Iran in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind.
Kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.
Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Artikel eins,, Absatz 16,).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Absatz 51 -, 54,); vergleiche dazu die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur.
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es die BF schuldig, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig zu erklären, welchen zahlreichen Diskriminierungen sie selbst ausgesetzt gewesen sein soll.
Ferner verwies der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0396-5, unter Verweis auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darauf, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen sei, sondern nur in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen und haben dies die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung dazulegen.
Das Asylrecht soll zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Ziffer 93 /, 01 /, 0443 ;, VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).
Im Lichte dieser Rechtsprechung stellen sich Diskriminierungen, welche die Frauen generell in islamischen Ländern betreffen, nicht als asylerheblich dar. So ist mit den hieraus folgenden Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch nicht ein menschenunwürdiges Dasein verbunden, das eine Frau in eine den Schutz des Asylrechts nach sich ziehende ausweglose Lage bringt.
Insofern die BF angab, in ihrer Kultur als geschiedene Frau nicht akzeptiert zu werden, so lässt sich unter Einbeziehung der hg. Länderfeststellungen, denen zufolge es gesellschaftlich akzeptiert sein dürfte, dass geschiedene Frauen alleine wohnen, keine konkrete asylrelevante Gefährdung der BF feststellen. In diesen wird darauf bezuggenommen, dass in Verbindung mit der Schwierigkeit, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, der familiäre Rückhalt wichtig ist. Die BF verfügt über ihre Eltern und 8 Geschwister im Iran. Zu den geltend gemachten Bedrohungen durch ihre Familie ist auf die hg. Beweiswürdigung zu verweisen, aus der die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der BF resultiert.
4.1.4. Insoweit die BF angegeben hat, in Österreich für die Partei PDKI zu sympathisieren, auf Facebook unter einem anderen Namen kurdische Freunde zu haben und an 3-4 Gedenktagen für einen kurdischen Führer, zuletzt vor zwei Jahren, teilgenommen und diesbezüglich etwas auf Facebook gepostet zu haben, ist folgendes festzuhalten: Die vagen und wenigen diesbezüglichen Angaben der BF in der hg. Verhandlung zeigten, dass sich diese Teilnahme an Gedenktagen allenfalls auf eine kurze Vorstellung und ein Beten aus dem Koran beschränkte.
Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht davon ausgegangen, dass sich die BF ernsthaft mit der genannten Partei und deren Ideologie auseinandergesetzt oder sich für diese engagiert hat. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie sich damit exponiert und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hat.
Das erkennende Gericht gelangte zu dieser Ansicht vor allem auch im Lichte dessen, dass die BF keinerlei parteispezifische Angaben machen konnte wie folgendes Zitat aus der hg. Verhandlung deutlich macht (VHS 149):
VR: Wie lief dieser Gedenktag ab?
BF: Ich war Teil dieser Veranstaltung. Ich habe mich vorgestellt. Es wurde über den Führer gepredigt und wir haben gebetet für ihn aus dem Koran. Damals war ich nicht Christin. Am Tag, dem 26.09. war ich auch dort und wir haben gemeinsam gefeiert. An diesem Tag wurde über die Partei gesprochen, was sie gemacht haben im Iran, was sie arbeitet und welche Fortschritte es gibt. Wir haben getanzt und getrunken. Es wurde auch gepredigt und ich habe zugehört.
VR: Was wurde über die Partei konkret gesprochen?
BF: Es wurde über die Fortschritte der Partei im Iran gesprochen.
VR: Können Sie das genauer angeben?
BF (schweigt) Nein. Über die Fortschritte…
Die BF vermochte auch nicht, anzugeben, was sie konkret auf Facebook zu diesem Gedenktag gepostet haben will, sondern erklärte über Befragen, was sie konkret gepostet habe, ausweichend und vage, sie habe einen Inhalt passend zu jenem Tag gepostet. Über Nachfragen, was sie heuer zum Gedenktag gepostet habe, erklärte die BF, sie drücke ihr Beileid zum Tod des Führers aus. Die BF gab an, zuletzt am Tag vor der Verhandlung etwas gepostet zu haben, war jedoch nicht in der Lage, den betreffenden Inhalt wiederzugeben, sondern gab ausweichend an, auch auf dem Messaging Dienst Telegram politisch sehr aktiv zu sein. Aufgefordert, diese Aktivitäten zu beschreiben entgegnete die BF, sie höre zu und lese, was andere Politiker schreiben. Konkret nach Aktivitäten gefragt, wiederholte die BF, sich zu informieren.
Mit ihrem vagen und ausweichenden Antwortverhalten machte die BF deutlich, dass diese weder auf Facebook noch auf Telegram noch anderweitig politisch aktiv ist, sondern ein solches Engagement offensichtlich aus Opportunitätserwägungen ins Treffen führte, wäre sie doch andernfalls in der Lage gewesen, ihr Engagement von sich aus nachvollziehbar und konkret darzulegen, was jedoch im Lichte ihrer Angaben zu verneinen ist und von der BF letztendlich selbst konzediert wurde.
So erklärte die BF in der hg. Verhandlung seit 3 bis vier Jahren auf Facebook und Telegram aktiv zu sein, wozu ihr ihre Angabe in der behördlichen Einvernahme am 25.01.2017 vorgehalten wurde, mit der sie die Frage nach politischen Aktivitäten ausdrücklich verneinte. Die BF erklärte daraufhin in der hg. Verhandlung, eigentlich nicht aktiv zu sein.
Die BF hat im Beschwerdeverfahren Schreiben der PDKI Paris vom 07.04.2018 und ein solches von der PDKI Irak vom 30.07.2020 sowie ein Schreiben der Association for Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva vom 11.06.2020 vorgelegt, wonach sie Sympathisantin der Partei bzw. kurdische Aktivistin sei.
Die BF vermochte jedoch keinerlei substantiierte Angaben zu dieser Partei zu machen, sondern erklärte vage, diese würde zur kurdischen Partei im Iran gehören und sei sie nun nicht mehr im Iran, sondern im Irak. Gefragt nach weiteren Angaben zur Partei erklärte die BF, diese sei vor 75 Jahren gegründet worden und nunmehr sehr aktiv.
Darüber hinausgehende Angabe waren der BF nicht möglich, sodass infolge des Unvermögens der BF, substantiierte Angaben zur genannten Partei zu machen, auch nicht von einem Sympathisieren für diese Partei ausgegangen und bei den genannten vorgelegten Schreiben von Gefälligkeitsschreiben, die, wie die BF letztlich in der hg. Verhandlung angab, auf Ersuchen der BF ausgestellt wurden, auszugehen ist.
Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass in zwei der Schreiben festgehalten wird, dass die BF aufgrund der Unterdrückung im Iran gezwungen war, diesen zu verlassen, was jedoch nicht mit der Angabe der BF in Einklang steht, wonach sie zur Erholung und zu Urlaubszwecken mit einem Touristenvisum aus dem Iran ausgereist ist.
In dem Schreiben der Association for Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva wird abgesehen davon, dass die BF als Aktivistin bezeichnet wird, nicht auf die individuelle Situation der BF, sondern auf die allgemeine aktuelle Situation der Kurden im Iran bezuggenommen, wozu auf die hg. Ausführungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der BF verwiesen wird.
Die vorgelegten Schreiben sind sohin nicht geeignet, die Angaben der BF hinsichtlich eines politischen Engagements zu untermauern.
Die erkennende Richterin negiert eine mögliche Gefährdung im Zusammenhang mit einer exilpolitischen Betätigung grundsätzlich nicht, jedoch wird eine solche nicht pauschal gesehen, sondern es müssen bestimmte Umstände, wie in den zugrunde gelegten Länderberichten dargestellt, vorliegen, um von einem asylrelevanten Nachfluchtgrund sprechen zu können.
So ergibt sich aus den hg. Feststellungen zur aktuellen Situation im Iran hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten, dass einer realen Rückkehrgefährdung nicht sämtliche exilpolitisch tätigen Personen ausgesetzt sind, sondern von einer realen Gefährdung solche führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen betroffen sind, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. In den Länderfeststellungen wird ferner festgehalten, dass im Ausland lebende prominente Vertreter im Iran verbotener Oppositionsgruppen im Rückkehrfall mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen haben, woraus insgesamt der Schluss gezogen werden kann, dass für den Fall einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung eine gewisse Exponiertheit vorausgesetzt werden muss und nicht alle exilpolitisch aktiven Personen im Rückkehrfall einer Gefährdung ausgesetzt sind.
Die BF hat den Iran weder vorverfolgt verlassen und ist auch sonst nicht davon auszugehen, dass diese bislang in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist, sodass diese in Österreich unter Beobachtung stünde, noch ist aufgrund des nunmehr geschilderten Sympathisierens und der Aktivitäten davon auszugehen, dass sie sich dadurch in einer Weise exponiert hat, die sie als führende Persönlichkeit oder als Initiatorin eines Regimesturzes erscheinen lassen würden, sondern hat die BF dazu selbst letztlich festgehalten, nicht aktiv zu sein, sondern sich zu informieren und auch auf Facebook nicht unter ihrem Namen aktiv zu sein, wobei sie keine konkreten Aktivitäten benennen konnte, was jedoch auf keinerlei inhaltliche politische Tätigkeit im Sinne der Verbreitung einer regimekritischen politischen Gesinnung und in weiterer Folge auch auf keinerlei Exponiertheit der BF schließen lässt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das kaum existente Agieren der BF nach außen in Erscheinung tritt und von Asylrelevanz ist.
Für Aktivitäten im Internet gilt derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen, können mit dem Gefährdungspotenzial inneriranischer Systemkritik via Internet nicht verglichen werden. Mit Internetauftritten wie einem Weblog und regimekritischen Artikeln und Bildern in Facebook hebt sich jemand nicht aus der Masse der iranischen Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten von iranischen Oppositionellen - geschätzt 60.000 – spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Daran ändert nichts, wenn etwa die Teilnahme an einer Demonstration hinzukommt, über die im deutschen Fernsehen berichtet wurde (VG Würzburg, U.v. 18.04.2012 – W 6 K 11.30147 5381344).
Die Beschwerdeführerin ist insgesamt betrachtet mit den dargelegten Ausführungen in der hg. Verhandlung weder im Iran noch in Österreich als überzeugtes und aktives Mitglied einer Oppositionspartei nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihr geschilderte kaum existente Aktivität in Österreich den iranischen Behörden bekannt ist und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründet.
Dass die BF im Rückkehrfall aufgrund der nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, kann im Lichte der beschriebenen Aktivität der BF, welche sich letztlich an der Teilnahme an einem Gedenktag und dem Lesen von Beiträgen im Internet erschöpfen, in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen nicht erkannt werden.
Die erkennende Richterin lässt zwar die länderkundlichen Feststellungen nicht unberücksichtigt, wonach Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann in den Iran zurückkehren, von Repressionen bedroht sein können.
Es ist jedoch aufgrund der Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben der BF zur Begründung ihres Asylantrages unglaubwürdig sind, und den Angaben der BF zu ihren exilpolitischen Aktivitäten, welche sich in der oa Aktivität (Teilnahme an einem Gedenktag diesbzgl. kurze Veröffentlichung auf Facebook unter falschem Namen) erschöpfen, nicht davon auszugehen, dass dies allein für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung (die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht – VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069) durch die iranischen Behörden im Rückkehrfall der Beschwerdeführerin in den Iran ausreicht und ist diese Aktivität nicht einer öffentlichen regimekritischen Äußerung, wie in den Länderfeststellungen erwähnt, gleichzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.
Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig „regimekritisch“ in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078). Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden vergleiche VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweggenommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vergleiche ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).
In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A)
Eine Möglichkeit, aufgrund der genannten in Österreich gesetzten Aktivitäten der BF in das Blickfeld der iranischen Behörden zu gelangen und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und der einschlägigen Länderfeststellungen zu verneinen.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es im Lichte der bisherigen Ausführungen im Falle der Beschwerdeführerin für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit erforderlich, dass einfache Mitglieder oder Sympathisanten und untergeordnete Aktivitäten für exiloppositionelle Gruppen erkennbar und identifizierbar öffentlichkeitswirksam nach außen treten, sodass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert werden können und darüber hinaus wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates existent ist.
Dafür sind nach hg. Ansicht jedoch die genannten kaum existenten Aktivitäten der BF nicht ausreichend. Es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an Veranstaltungen der Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird.
Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin nicht zur Annahme aus, sie hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, zumal im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich die Beschwerdeführerin besonders hervorgetan oder exponiert hätte.
In diesem Zusammenhang sei auch auf nachfolgend zitierte deutsche oberverwaltungsgerichtliche Judikatur verwiesen:
Nach der Rechtsprechung ist -allgemein- maßgeblich für eine beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner einwirken lässt (OVG NRW, B.v.16.01.2017 – 13A 1793/16.A – juris; BayVGH, B.v.29.07.2013 – 14ZB 13.30084-juris; B.v.06.01.2014 – 13 A 1474/13.A –Juris).
Erforderlich ist im Regelfall ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das den Betreffenden aus dem Kreis der standardmäßig exilpolitisch Aktiven heraushebt und im iranischen Staat als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr eines Verfolgungsinteresses seitens des iranischen Staates besteht (HessVGH, U v.21.09.2011-6A 1005/10.A –EzAR-NF 63 Nr. 4).
Letztlich ist zu erwähnen, dass der BF nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist und sohin ein erhöhtes Interesse an ihm besteht.
Bei Gesamtbetrachtung der seitens der BF beschriebenen Tätigkeiten, der derzeitigen Auskunftslage und der höchstgerichtlichen Judikatur kann nicht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr der BF ausgegangen werden.
4.1.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes in Zusammenhang mit einer exilpolitischen Tätigkeit ist im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Erwägungen zu verneinen.
Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides
4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich vergleiche dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
4.2.2.1. Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und in Österreich aber auch im Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit der BF auch nicht davon auszugehen, dass diese seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird oder wegen eines begangenen Deliktes und erfolgter Bestrafung erneut Probleme im Rückkehrfall bekommen wird.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur legal ausgereist ist und ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, daher zu keinem Zeitpunkt wesentlich ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
4.2.2.2. Die BF hat nach der hg. Verhandlung einen neuropsychiatrischen Arztbrief vom 12.05.2020 nachgereicht, wonach sie an einer depressiv-dysphorisch aggressiven Anpassungsstörung sowie an Schlaflosigkeit leide. Sie erhalte sie das Medikament römisch 40 und befinde sich in psychologischer Behandlung.
Dazu ist zum einen festzuhalten, dass sie den hg. Länderkundlichen Feststellungen zufolge, diese auch Im Rückkehrfall in den Iran fortsetzen kann. Psychische Erkrankungen sind durch Psychiater und Psychologen behandelbar. Mehr als 23 Prozent der Erwachsenen im Iran leiden an mentalen Erkrankungen. Die notwendigen Medikamente (Mirtazapine, Trazodone, Amitriptyline, Duloxetine, Venlafaxine, Escitalopram, Paroxetine, Sertraline, Vortioxetine, BupropionProthipendyl, Flupentixol, levomepromazine, Clotiapine, Olanzapine,…)sind erhältlich (Quelle: UK Home Office: Iran: Medical and Healthcare Issues, S 22 ff, November 2019)
Die Medikamente mit den Wirkstoffen Quetiapin, Pregabalin, Duloxetin sind im Iran verfügbar (Anfragebeantwortung des BFA vom 06.11.2019).
Die BF gab in der hg. Verhandlung an, bereits im Iran wegen Depressionen in Behandlung gewesen zu sein, sodass auch aus diesem Blickwinkel nicht ersichtlich ist, warum ihr dies nicht auch im Rückkehrfall weiterhin möglich sein sollte.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrundeliegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Bezüglich der psychischen Probleme der BF ist festzuhalten, dass diese bereits im behördlichen verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung solche angegeben hat und diesbezüglich nach der Verhandlung eine aktuelle Arztbestätigung vorlegte, in welcher eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert wurde.
Insoweit es aber nie zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, erreichen die psychischen Erkrankungen der BF nicht die erforderliche Gravität, weshalb sich im gegenständlichen Fall im Lichte der einschlägigen länderkundlichen Feststellungen kein Abschiebehindernis ergibt.
Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung im Iran zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Von der erkennenden Richterin wird dabei nicht verkannt, dass eine schwere Erkrankung eines Asylwerbers keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sein mögen; eine schwere Erkrankung hat die BF aber nicht vorgebracht.
Auch eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in den Iran verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aus der bei der BF diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.
Eine Rückkehrgefährdung der BF ergibt sich aus ihren Angaben in der hg. Verhandlung nicht.
4.2.2.3. Seitens des erkennenden Gerichts wurden Feststellungen zu eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie getroffen.
Im Lichte der genannten Feststellungen, welche sich neben medizinischer Versorgung auch auf die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung beziehen, und keine Rückschlüsse auf einen Zusammenbruch des Wirtschaftssystems oder des Gesundheitssystems zulassen, kann auch keine allgemeine prekäre Lage festgestellt werden, welche eine Rückkehr der BF in den Iran verunmöglichen würde.
Auch aus den aktuellen, in das Verfahren integrierten Quellen zur COVID19-Pandemie ergibt sich keine Rückehrgefährdung der BF im Sinne eines realen Risikos, ist doch aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der BF nicht darauf zu schließen, dass diese Angehörige einer Risikogruppe ist.
Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat die BF zu den diesbezüglichen hg. Feststellungen auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.
Insgesamt kann sohin im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat der BF und ihrer Ausführungen weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes bei der BF noch insgesamt auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
Dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19 hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).
Auch ist diesbezüglich zu betonen, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat der BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran ferner nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die BF bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.
Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und besteht den länderkundlichen Feststellungen zufolge auch die Möglichkeit der Beziehung von Sozialbeihilfen. In den zahlreichen Apotheken sind auch die meisten in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer; generell sind alle Medikamentengruppen im Iran erhältlich; letztlich kann die BF bei Bedarf auch mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat der BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
4.2.2.4. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Bei der BF handelt es sich um eine grundsätzlich gesunde Frau mittleren Alters, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt sie im Herkunftsstaat auch über Angehörige und hat in der behördlichen Einvernahme angegeben gemeinsam mit ihren Brüdern eine Konditorei betrieben zu haben. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum sie als Erwachsene im Iran keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte bzw. im Falle von Anfangsschwierigkeiten keine Unterstützung durch ihre Verwandten und Familie finden kann.
Sie ist im Iran aufgewachsen und hat dort die Schule besucht und wurde im Iran sozialisiert und ist es ihr durchaus zuzumuten, sich im Iran eine Existenz aufzubauen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung durch die Familie zurückzugreifen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den aktuellen dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht dargetan. Sie spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch. Letztlich ist aus der Reise der BF nach Österreich ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage ist, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu organisieren.
Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren im Herkunftsstaat der BF auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung im Iran nicht zumutbar sein sollte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat der BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
4.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befindet sich seit Mai 2014 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
4.3.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
4.3.4. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
4.3.5. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2014, sohin mehr als sechs Jahre, durchgehend in Österreich auf.
Den Kindern der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Familienfahrens in Verbindung mit ihrem geschiedenen Mann mit hg. Erkenntnissen vom römisch 40 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Aus diesen Verfahren ist für die BF zwar im Lichte des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nichts für die BF zu gewinnen, da die Bestimmungen des Familienverfahrens auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, nicht anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht die Obsorge über ihre in Österreich lebenden Kinder (der Sohn ist inzwischen volljährig, die Tochter noch minderjährig) und lebt nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt, doch steht sie zu diesen in laufendem Kontakt und bestehen naturgemäß intensive Bindungen zu diesen.
Im Hinblick auf die dargestellte familiäre Situation der BF geht das Bundesverwaltungsgericht sohin davon aus, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Familienlebens und an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen fallbezogenen familiären Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist.
Zu 2.) Aufenthaltstitel bzw. „Aufenthaltsberechtigung“
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Beschwerdeführerin hat ein ÖSD Zertifikat Deutsch A1, hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert und verfügt daher über die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 7, Absatz eins, IV-V. Es ist ihr somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung ", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, diese jedoch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 - also unter dem Niveau A2 - iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
4.4. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz am 22.05.2015 gestellt wurde. Tatsächlich erfolgte die Asylantragstellung der BF am 22.05.2014, sohin war Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen.
4.5. Da mit Spruchpunkt A) 2. des vorliegenden Erkenntnisses die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids wegfällt vergleiche Paragraph 52, Absatz 9 und Paragraph 55, Absatz eins, FPG), sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Konversion, Glaubhaftmachung, Refoulement und Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2020:L506.2186878.1.00