Bundesverwaltungsgericht
04.11.2020
W211 2158914-1
W211 2158914-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. und der letzte Satz des Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids zu lauten haben:
„II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.
römisch III. […] Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am römisch 40 .2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, dass die Sicherheitslage schlecht sei und er einer Minderheit angehöre.
Am römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zuge des Zulassungsverfahrens einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, in Mogadischu noch über seine Mutter, drei Brüder, vier Schwestern und seine Frau zu verfügen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2017 wurde der Bescheid des BFA vom römisch 40 2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde und für die Prüfung des Antrags gemäß Art. DB römisch III WAN Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sein sollte, behoben.
Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, nunmehr geschieden zu sein. Er sei seit Jänner 2017 Christ. Somalia habe er verlassen, nachdem die Al Shabaab Ende 2015 einmal zu ihm gekommen sei, um ihn zu rekrutieren. Er persönlich habe keine Probleme wegen seiner Volksgruppe gehabt; seine Familie habe ihm gesagt, dass sie – die Volksgruppe - diskriminiert würde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV).
Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
4. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2018 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Am römisch 40 .2019 erschien der Beschwerdeführer bei einer PI im römisch 40 und gab dort an, er wolle wegen eines negativen Asylentscheids in Deutschland in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2019 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wieder fortgesetzt.
5. Schließlich mit Schreiben vom römisch 40 .2020 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte schlussendlich am römisch 40 .2020 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme entschuldigt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen und nach seinem Leben in Österreich befragt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu, wo nach wie vor zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben. Insbesondere mit seiner Schwester römisch 40 steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.
Zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in den USA, eine Schwester in Nairobi und ein Bruder in Großbritannien.
Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia die Schule. Er übte vor seiner Ausreise keinen Beruf aus.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer verließ Österreich Richtung Deutschland im Mai/Juni 2017; ab dieser Zeit wies er in Österreich keine Meldung mehr auf und bezog auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer kam Ende Oktober 2019 wieder nach Österreich zurück, meldete sich am römisch 40 .2019 bei einer PI im römisch 40 und weist seit römisch 40 .2019 wieder eine Meldung im ZMR auf. Der Beschwerdeführer hielt sich damit zuerst, 2016 – 2017, ein Jahr und ca. zwei Monate in Österreich auf und nach seiner Rückkehr aus Deutschland nunmehr wieder ca. ein Jahr. In Europa befindet sich der Beschwerdeführer bereits ca. vier Jahre und sieben Monaten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer spricht bereits sehr gut Deutsch. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
Lage in Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz ,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).
Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).
Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).
Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).
2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).
Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
| Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt | |||||||||||
BENADIR/MOGADISCHU | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | ||||||
| Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) | |||||||||||
| 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 |
Boondheere | - | - | 7 | 2 | - | 1 | 5 | 3 | 3 | 2 | 8 | 2 |
Cabdulcasiis | - | - | 1 | 1 | 2 | - | 1 | 6 | 1 | - | 4 | - |
Dayniile | 20 | 15 | 13 | 2 | 8 | 3 | 9 | 3 | 25 | 11 | 29 | 23 |
Dharkenley | 20 | 4 | 19 | 4 | 25 | 5 | 25 | 7 | 41 | 6 | 43 | 7 |
Hawl Wadaag | 35 | 18 | 19 | 6 | 26 | 4 | 9 | 4 | 15 | 5 | 52 | 20 |
Heliwaa | 47 | 10 | 35 | 11 | 7 | 7 | 10 | 13 | 25 | - | 28 | 12 |
Hodan | 38 | 14 | 49 | 12 | 22 | 16 | 24 | 14 | 40 | 15 | 47 | 25 |
Karaan | 5 | 3 | 10 | 3 | 2 | 1 | 5 | 1 | 9 | 3 | 13 | 6 |
Shangaani | - | - | - | - | - | 1 | 1 | - | - | 1 | - | 1 |
Shibis | 3 | - | 4 | 2 | 3 | 1 | 6 | 1 | 4 | 1 | 6 | 2 |
Waaberi | 9 | - | 4 | 1 | 8 | 4 | 12 | 4 | 19 | 2 | 21 | 2 |
Wadajir/Medina | 24 | 5 | 27 | 9 | 17 | 11 | 18 | 6 | 31 | 14 | 20 | 9 |
Wardhiigleey | 19 | 2 | 10 | 1 | 12 | 3 | 14 | 4 | 22 | 4 | 12 | 7 |
Xamar Jabjab | 4 | - | 6 | 2 | 8 | 1 | 7 | 3 | 11 | 4 | 8 | - |
Xamar Weyne | 9 | 4 | 7 | 3 | 3 | 2 | 4 | 5 | 4 | 7 | 8 | 3 |
Yaqshiid | 34 | 19 | 21 | 9 | 12 | 7 | 15 | 4 | 25 | 7 | 24 | 16 |
N.N. | 20 | 14 | 11 | 8 | 4 | 3 | 9 | 15 | 35 | 15 | 24 | 13 |
| 287 | 108 | 243 | 76 | 159 | 70 | 174 | 93 | 310 | 97 | 347 | 148 |
| 395 | 319 | 229 | 267 | 407 | 495 | ||||||
| 73% | 27% | 76% | 24% | 69% | 31% | 65% | 35% | 76% | 24% | 70% | 30% |
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
| Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians | |||||||||||
BENADIR | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | ||||||
| Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1) | |||||||||||
| 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 | 1 | >1 |
Boondheere | - | - | 4 | - | - | - | 4 | - | - | 2 | 2 | - |
Cabdulcasiis | - | - | 1 | 1 | - | - | 1 | 2 | 1 | - | 2 | - |
Dayniile | 10 | 2 | 6 | - | 4 | - | 4 | - | 12 | 4 | 14 | - |
Dharkenley | 12 | 2 | 11 | 1 | 18 | 3 | 15 | 2 | 26 | 3 | 24 | 2 |
Hawl Wadaag | 15 | 1 | 12 | 1 | 13 | - | 6 | 1 | 13 | 1 | 33 | 6 |
Heliwaa | 27 | 2 | 15 | - | 3 | - | 5 | 1 | 9 | - | 16 | 2 |
Hodan | 12 | 4 | 19 | 1 | 11 | 4 | 12 | 4 | 28 | - | 23 | 4 |
Karaan | 3 | 1 | 3 | - | - | - | 3 | - | 7 | - | 7 | 1 |
Shangaani | - | - | - | - | - | - | 1 | - | - | 1 | - | - |
Shibis | 2 | - | 1 | - | 3 | - | 3 | - | 2 | - | 2 | 1 |
Waaberi | 2 | - | 1 | - | 3 | 1 | 4 | 2 | 9 | 2 | 12 | - |
Wadajir/Medina | 17 | 1 | 14 | 1 | 9 | 6 | 14 | 1 | 20 | 4 | 7 | 3 |
Wardhiigleey | 13 | - | 7 | - | 5 | 1 | 7 | 1 | 15 | - | 7 | - |
Xamar Jabjab | 3 | - | 3 | - | 2 | 1 | 4 | - | 9 | 1 | 3 | - |
Xamar Weyne | 3 | 2 | 5 | 1 | 3 | - | 2 | 2 | 2 | 3 | 6 | 3 |
Yaqshiid | 14 | 2 | 12 | 1 | 9 | 3 | 12 | 1 | 15 | 4 | 10 | 4 |
N.N. | 9 | 2 | 5 | 2 | 2 | 1 | 5 | 1 | 18 | 6 | 9 | 4 |
| 142 | 19 | 119 | 9 | 85 | 20 | 102 | 18 | 186 | 31 | 177 | 30 |
| 161 | 128 | 105 | 120 | 217 | 207 | ||||||
| 88% | 12% | 93% | 7% | 81% | 19% | 85% | 15% | 85% | 15% | 86% | 14% |
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Clans:
Recht: Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S.42). Im Xeer sind Minderheiten insofern benachteiligt, alsdass große Clans Kompensationszahlungen eher durchsetzen können (NLMBZ 3.2019, S.38). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S.11).
Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass die Vertreter der vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze zustehen (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche FH 5.6.2019b, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 5.6.2019b, B4). Aktuell sind im Parlament 31 von 275 Sitze von Minderheitsangehörigen besetzt, elf davon durch Bantu (NLMBZ 3.2019, S.42). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 9.2016, S.4f). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017, S.35f).
Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche AA 4.3.2019, S.12; FH 5.6.2019b, F4; NLMBZ 3.2019, S.41). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 4.3.2019, S.12).
Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans (USDOS 13.3.2019, S.34). Generell sind Angehörige von nicht dominanten Clans und Gruppen zwar potenziell gegenüber Verbrechen vulnerabler als andere; allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass sie etwa in Mogadischu systematisch Gewalt ausgesetzt wären (LI 15.5.2018, S.3).
Al Shabaab: Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014, S.91). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert (BS 2018, S.10). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S.7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S.11).
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vergleiche SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b).
Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5).
Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation:
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).
Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49).
Religion:
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten – z.B. bei der UN – praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 4.3.2019, S.9).
Die Verfassungen für Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche BS 2018, S.11). Aber gleichzeitig bekennen sich die Verfassungen zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 4.3.2019, S.12). Missionierung oder Werbung für andere Religionen ist laut Verfassung verboten. Andererseits ist dort auch das Recht auf Religionsfreiheit und ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 5.6.2019b, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten. Blasphemie und „Beleidigung des Islam“ sind Straftatbestände (USDOS 21.6.2019, S.1ff).
Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 21.6.2019, S.7). Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass Personen, welche nicht die Moschee besuchen, Misshandlungen ausgesetzt sind (UKUT 5.11.2015, Absatz ,). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt keine Fälle von staatlichem Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (USDOS 21.6.2019).
Grundversorgung:
Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).
Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).
Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.1).
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14).
Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:
10-12/2019 Projektion | 7-9/2019 |
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1/2019 | 7/2018 |
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(FSNAU o.D.)
IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:
IPC | 10-12/2019 | 7-9/2019 | 1/2019 | 7/2018 | 1/2018 | 7/2017 | 1/2017 |
1 | 5.998.000 | 7.501.000 | 7.619.000 | 7.355.000 | 7.898.000 | 6.150.000 | 7.170.000 |
2 | 4.235.000 | 3.630.000 | 3.571.000 | 3.204.000 | 2.784.000 | 2.868.000 | 3.514.000 |
3 | 1.655.000 | 982.000 | 1.045.000 | 1.638.000 | 1.466.000 | 2.444.000 | 1.561.000 |
4 | 439.000 | 215.000 | 92.000 | 114.000 | 180.000 | 866.000 | 83.000 |
5 | 0 | 0 | 0 | 17.000 | 0 | 0 | 0 |
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3-5 | 2.094.000 | 1.197.000 | 1.137.000 | 1.769.000 | 1.646.000 | 3.310.000 | 1.644.000 |
2-5 | 6.329.000 | 4.827.000 | 4.708.000 | 4.973.000 | 4.430.000 | 6.178.000 | 5.158.000 |
(FSNAU o.D.)
Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:

(FEWS 2.9.2019b, S.20)
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
Livelihood Zone | Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.) | GAM | SAM |
Guban Pastoral | N-Awdal, Küste von W. Galbeed | 8,2 | 1,5 |
West Golis | Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer | 10,4 | 1,6 |
Northwest Agropastoral | S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed | 9,6 | 2,2 |
Hargeysa IDPs | Stadt, Woqooyi Galbeed | 11,6 | 1,8 |
Berbera IDPs | Stadt, Woqooyi Galbeed | 5,5 | 0,4 |
Burco IDPs | Stadt, Togdheer | 9,6 | 1,7 |
Laascaanood | Stadt, Sool | 9,8 | 2,8 |
Northern Inland Pastoral Northwest | S/Z-Sanaag, Sool, | 14,6 | 2,3 |
Hawd Pastoral Northwest | S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool | 10,8 | 1,8 |
East Golis | N-Sanaag, N-Bari | 15,8 | 1,8 |
Bossaso IDPs | Stadt, Bari | 14,2 | 3,0 |
Northern Inland Pastoral Northeast | S/Z-Bari, N-Nugaal | 13,8 | 1,1 |
Hawd Pastoral Northeast | S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud | 17,4 | 3,2 |
Qardho IDPs | Stadt, Bari | 14,3 | 2,9 |
Coastal Deeh Northeast | Küste von Mogadischu bis Iskushuban | 6,9 | 1,2 |
Garoowe IDPs | Stadt, Nugaal | 9,4 | 1,3 |
Galkacyo IDPs | Stadt, Mudug | 20,2 | 3,8 |
Dhusamareb IDPs | Stadt, Galgadud | 8,3 | 0,9 |
Addun Pastoral | S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud | 13,6 | 2,0 |
Belet Weyne District (Riverine) | Hiiraan | 19,6 | 4,1 |
Belet Weyne Urban | Stadt, Hiiraan | 17,4 | 4,2 |
Shabelle Riverine | Shabelle-Tal, W-M.Shabelle | 13,2 | 2,2 |
Shabelle Agropastoral | Z-Hiiraan | 15,9 | 2,4 |
Mogadishu Urban | Stadt, Benadir | 14,6 | 2,5 |
Mogadishu IDPs | Stadt, Benadir | 16,0 | 3,4 |
Bay Agropastoral | Bay, S-Bakool | 12,6 | 2,5 |
Baidoa IDPs | Stadt, Bay | 14,5 | 3,3 |
Doolow IDPs | Stadt, Gedo | 18,6 | 3,4 |
North Gedo Pastoral | N-Gedo | 16,4 | 2,5 |
North Gedo Riverine | N-Gedo | 17,9 | 2,7 |
Dobley IDPs | Stadt, Lower Juba | 14,4 | 2,7 |
Kismayo Urban | Stadt, Lower Juba | 11,7 | 1,1 |
Kismayo IDPs | Stadt, Lower Juba | 10,5 | 1,5 |
GESAMT |
| 13,8 | 2,3 |
(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)
Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).
Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vergleiche SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27).
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).
Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).
Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meiste effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).
Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).
Rückkehrspezifische Grundversorgung:
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
1.3.2. Insbesondere noch zu den Clans:
Aufgrund der regionalen Unterschiede in der Bezeichnung der verschiedenen Berufsgruppen ist es schwierig, eine zuverlässige Unterteilung vorzunehmen. Als wichtigste Gruppen werden meist die Folgenden genannt:
● Die Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum.
● Die Tumaal sind traditionell als Schmiede tätig, arbeiten mittlerweile aber auch in an- deren Berufen. Zudem sind auch andere Berufsgruppen-Angehörige als Schmiede tätig. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia sowie in einigen Städten Südsomalias.
● Die Muse Dheriyo kommen in Somaliland und in Süd-/Zentralsomalia vor und arbeiten traditionell als Korbmacher.
● Die Yibir haben angeblich einen jüdischen Hintergrund, andere sagen ihnen eine arabische Abstammung nach. Sie praktizieren den Islam und haben keine Kenntnis jüdischer Traditionen. Ihnen werden übernatürliche Kräfte nachgesagt. Die Yibir leben vorwiegend in Nord- und Zentralsomalia und in einigen Städten Südsomalias. Eine verwandte Gruppe sind die Yaxar in Süd- und Zentralsomalia. Traditionell vollziehen die Yibir religiöse Riten.
● Als Boon werden Angehörige der Berufsgruppen in Süd- und Zentralsomalia bezeichnet. Die Bezeichnung ist ähnlich negativ konnotiert wie Midgaan.
Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somali- schen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede.
Während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre zwischen 1969 und 1991 war das Clansystem offiziell abgeschafft. Dies verbesserte die Position der am meisten benachteilig- ten Gesellschaftsschichten. Einige Angehörige von Minderheiten gelangten damals in einflussreiche Positionen in Regierung, Verwaltung und Armee. Die «Abschaffung der Clans» funktionierte aber nur in der Theorie. Darum gewannen diese nach dem Zusammenbruch des Staats 1991 sofort wieder an Bedeutung. Dadurch schwächte sich die Position der Minderheiten wieder. Sie litten tendenziell mehr als andere Gruppen unter den Kampfhandlungen in den von ihnen bewohnten Regionen. Ohne Clan-Schutz konnten sie nämlich in Somalia nirgendwohin fliehen, viele flüchteten deshalb ins Ausland.
Al-Shabaab distanziert sich einerseits vom Clansystem, nutzt es andererseits aber aus. Die Organisation unterstützte teils gezielt marginalisierte Gruppen, um deren Unterstützung zu gewinnen. Andererseits brachte die «clan-neutrale» Ideologie von Al-Shabaab die Minderheiten in einigen Regionen in eine etwas bessere Position als zuvor, wodurch diese anfangs Al- Shabaab teils befürworteten. Mit dem Machtverlust von Al-Shabaab nimmt diese Unterstützung wieder ab. In Gegenden, aus welchen sich Al-Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheiten-Angehörige kommen, wenn diese Al-Shabaab unterstützt hatten.
Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Eine Quelle der Fact-Finding Mission dazu: «There is some general improvement when it comes to how the society treats the minorities. But there is still a lot to do. »
Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen gemäß Erkenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freund- schaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellen übereinstimmend aussagten:
«We socialize, we have friends with them. They also tell you that they are a Gabooye.»
«The minorities are spoken to. They may stay in the house with you, working with you at the business centres. Usually they don’t hide their clan. »«In the past there were more social taboos. Shaking hands with Gabooye is not a problem anymore, or eating together, this is a sort of exaggeration. Social interaction is possible. »
Dabei handelt es nicht nur um einen oberflächlichen Wandel, sondern um einen «change of mind-set» – selbst bei älteren Generationen. Die offizielle Anerkennung von Minderheiten- Clanältesten in Somaliland hat ihren gesellschaftlichen Ruf dort generell verbessert.
Ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission ging sogar davon aus, dass in den Städten Somalilands in den nächsten Jahren die Clans zunehmend an Bedeutung verlieren und dafür die Gesellschaftsschichten bzw. soziale Klassen wichtiger werden könnten. Schon jetzt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem.
Früher kam es vor, dass Angehörige der Mehrheitsclans Minderheiten-Angehörige aufgrund von Vorurteilen beschimpften. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten An- griffen oder Misshandlungen der Gabooye.
1.3.3. Zur aktuellen Versorgungslage in Somalia vor dem Hintergrund der letztjährigen Dürre kann festgestellt werden, wie folgt – Stand Juli 2020:
Die wirtschaftlichen Folgen von Covid19, eine unverlässliche gu-Regensaison und die Heuschreckenplage führen zu einem Anstieg der Bevölkerungszahlen, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Die Covid19 Pandemie wirkt sich stark auf die somalische Wirtschaft aus, und sind insbesondere arme urbane und IDP-Haushalte wie auch Landwirte im Norden am meisten davon betroffen. In den meisten IDP Siedlungen und in den städtischen Bereichen erleiden zumindest 20% der Bevölkerung Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Während der Trockensaison Juli – September 2020 wurde erwartet, dass 3,5 Mio. Menschen nicht in der Lage sein würden, ihr minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu stillen. Die vorhergesagte schlechte deyr-Regensaison im Herbst 2020 könnte – gemeinsam mit der Heuschreckenplage – zu einer weitverbreiteten Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgungssituation in die Stufe IPC 3 in den nördlichen und zentralen sowie in den südlichen landwirtschaftlichen Regionen führen.
Für Mogadischu wurde für die Zeit von Oktober 2020 bis Jänner 2021 die IPC Stufe 3 („crisis“) in Bezug auf die Nahrungsmittelsicherheit, allerdings fokussiert auf IDPs, vorhergesagt.
Aus dem aktualisierten technical release vom 30.09.2020 geht hervor, dass aufgrund der kombinierten Faktoren von Überflutungen, Heuschreckenplage, sozioökonomischen Auswirkungen von Covid19 und der Nachwehen der früheren Probleme damit gerechnet wird, dass 2.1 Mio. Menschen in Somalia im Ausmaß von IPC Stufe 3 nahrungsmittelunterversorgt sein werden; davon insbesondere betroffen IDPs, ua auch in Mogadischu.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Al Shabaab angesprochen und rekrutiert hätte werden sollen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Al Shabaab 25 Tage gefangen gehalten wurde. Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer gehört den Boon an. Er konnte in Somalia die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer erlitt wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia keine schwerwiegenden Diskriminierungen und unterlag deswegen keiner Gefährdung. Eine zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit wird nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Christentum konvertiert. Eine Gefährdung deswegen kann daher nicht festgestellt werden.
1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( römisch 40 .2016, römisch 40 2017) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 .2020), der Beschwerdeschriftsatz, die zitierten Länderinformationen, der Strafregisterauszug, der Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.
2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zu den Familienangehörigen in Somalia und außerhalb, zum Schulbesuch und zum Gesundheitszustand, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte in Österreich und Deutschland beruhen auf den diesbezüglichen Informationen im Verwaltungsakt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten.
Dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spricht, stellte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung und zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den entsprechenden Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister.
2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3.1. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia mit Stand 17.09.2019/20.11.2019, und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft, URL, Zugriff 10.4.2019
- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia – Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018
- ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017
- AJ - Al Jazeera (25.7.2019): Death toll from Mogadishu mayor office suicide attack rises to 11, URL, Zugriff 23.8.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019
- BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019
- DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019
- DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net, URL, Zugriff 19.7.2019
- DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
- EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, URL, Zugriff 26.6.2019
- FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019
- FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019
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- FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019
- FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.): IPC Maps, URL, Zugriff 13.9.2019
- FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (2.9.2019): FSNAU Nutrition Situation Summary for Somalia - Gu 2019, URL, Zugriff 6.9.2019
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- GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
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- LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019
- Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019
- NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
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- PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019
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- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019
- SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385 (2017), URL, Zugriff 8.1.2019
- SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019
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- STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis, URL, Zugriff 6.9.2019
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- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019
- UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019
- UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019
- UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019
- UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019
Zu 1.3.2.: Die weiteren Feststellungen zu den Clans in Somalia beruhen auf dem Bericht „Focus Somalia, Clans und Minderheiten“ des Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017, online abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1418154.html.
Zu 1.3.3.: Und schließlich basiert die Information zur aktuellen Versorgungslage auf dem Somalia Food Security Outlook von FEWS Net und FSNAU vom 13.07.2020, online abrufbar unter: https://www.fsnau.org/publications?page=1. Ebenso wurde Einsicht genommen in eine Aktualisierung der Informationen dazu im Technical Release der genannten Organisationen vom 30.09.2020, das ebenfalls online abrufbar ist unter: https://www.fsnau.org/publications?page=1.
An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.
Die Vertretung des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Verhandlung Länderinformationen zur Sicherheit und Versorgungssituation sowie zu den Tumaal vor, die sich jedoch inhaltlich nicht gegen die Länderfeststellungen in diesem Erkenntnis stellen. Die Informationen betreffend die Tumaal bzw. Gabooye sind außerdem nicht mehr ganz aktuell, wenn sie aus 2009 – 2015 stammen, und müssen daher zB durch den Bericht des SEM als aktualisiert gelten.
2.2.4. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich im Wesentlichen drei zu berücksichtigende Bereiche erkennen: eine vermeintliche Gefährdung durch die Al Shabaab, Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit und eine Konversion ins Christentum.
Al Shabaab: Voranzustellen ist, dass die aktuellen Länderberichte in Bezug auf Mogadischu zwar eine verdeckte Präsenz der Al Shabaab ausmachen, jedoch eine Kontrolllage durch AMISOM und nationale Sicherheitskräfte feststellen und zur Kenntnis bringen, dass eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Mogadischu nicht wahrscheinlich ist.
Darüber hinaus ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel, weshalb Feststellungen zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Miliz nicht erfolgen können:
In seiner Einvernahme beim BFA am römisch 40 .2017 gab der Beschwerdeführer zu diesem Problemfeld zusammengefasst an, dass Al Shabaab Ende 2015 in einem Restaurant zu ihm gekommen sei, um ihn zu rekrutieren. Er habe ihnen gesagt, er brauche zehn Tage, um es sich zu überlegen, sei dann zu seinem Onkel gegangen und ausgereist. Al Shabaab sei einmal zu ihm gekommen, und zwar in Form von zwei ihm unbekannten Männern (AS 315f).
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer dann davon unterschiedlich vor, Al Shabaab habe ihn 25 Tage eingesperrt, und zwar in einem Camp in Afgooye. Er sei gezwungen worden, den Koran zu lesen und sei geschlagen worden. Nachdem er zugestimmt habe, mitzumachen, habe man ihn freigelassen.
Auf die Frage, warum er diesen Vorfall nicht bereits beim BFA erzählt habe, meinte der Beschwerdeführer, es seien dort die Fragen so schnell gestellt worden, er würde alles verkürzen, und ein Mensch könne auch einmal etwas vergessen.
Vor dem Hintergrund der bereits nur sehr oberflächlichen und wenig lebensnahen Schilderung einer angeblichen Rekrutierung, sei es in einem Restaurant in Mogadischu oder in einem Camp in Afgooye, sowie der Länderinformationen, die derartige Aktionen nicht nahelegen, müssen vor allem auch die unterschiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers einer angeblichen Rekrutierung dazu führen, dass das diesbezügliche Vorbringen angezweifelt wird. Dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren auf eine dreiwöchige Gefangenschaft bei der Miliz vergessen haben sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer kann daher einen Kontakt mit Al Shabaab nicht glaubhaft machen, und erlauben die aktuellen Länderberichte auch nicht, eine mögliche konkrete Gefährdung wegen einer Zwangsrekrutierung in Mogadischu zukünftig anzunehmen.
Diskriminierung: Der Beschwerdeführer bringt Diskriminierung und Rassismus wegen seiner Clanzugehörigkeit vor; entsprechende Feststellungen können dazu jedoch nicht erfolgen:
Es werden die Länderinformationen nicht übersehen, die für Minderheitenangehörige der Berufsstände nach wie vor schwierigere Lebensbedingungen und auch Diskriminierungen darstellen. Allerdings lässt sich aus den konkreten Berichten des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er Opfer solcher bzw. entsprechend schwerwiegender Diskriminierungen wurde bzw. es im Falle seiner Rückkehr werden würde. Er konnte die Schule besuchen und verfügt immer noch über Verwandte, nämlich Geschwister, in Mogadischu, wobei von diesbezüglichen besonderen Ereignissen diese betreffend nichts berichtet wurde. Zu eigenen Erlebnissen befragt gab er an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
„ […] P: Ich habe nie im Leben meine Eltern nach unserer Clanzugehörigkeit gefragt. So etwas war nicht interessant. Erst später habe ich die Leute danach gefragt.
R: Daraus erkenne ich, dass die Clanzugehörigkeit auch kein großes Problem für Sie darstellte?
P: Doch, ich meine damit, dass ich mich mit Clanzugehörigkeiten nicht beschäftigt habe. Damit meine ich, welche Clans und Subclans es gibt usw. Ich weiß, dass die anderen Clans unseren Clan verachten.
R: Warum verachten die anderen Clans Ihren Clan?
P: Z.B. wegen der Überzahl. Wenn ein Clan die Mehrheit hat, finden sie, dass sie besser als die sind, die weniger Clanzugehörige haben. Sie denken, sie wären besser entwickelt usw.
R: Welche Probleme hatten Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?
P: Dass ich immer verachtet wurde. Seitdem ich klein war, hat man mir immer meine Sachen weggenommen. Sie haben mir gesagt, dass meine Leute nichts dagegen machen können, weil ich zu einer Minderheit gehöre.
R: Konkretisieren Sie das bitte.
P: Die Kinder haben mich beschimpft, als ich klein war, aufgrund meiner Clanzugehörigkeit. Auf Bitte, das zu konkretisieren: Ich glaube, ich habe damals die 2. Klasse besucht, da haben die Kinder mir meine Jausen weggenommen.
R: Waren das die schlimmsten Probleme, die Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit hatten?
P: Das ist einer von vielen Vorfällen, die noch in meiner Erinnerung sind.
R: Ich ersuche Sie kurz und konkret darzulegen, welche konkreten schwerwiegenden Probleme Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit hatten.
P: Die Probleme sind viele, das hat uns die Mehrheit angetan. Wenn man sich zu den anderen setzt, kann man nicht reden. Es wird einem nicht zugehört, man wird beschimpft und verachtet. Man kann in diesem Kreis auch nicht mit Freunden sprechen, man kann gar nichts sagen.
R: Wer verhindert, dass Sie mit Freunden sprechen?
P: Weil der Freund selbst sagt, man soll nicht mit ihm sprechen. Die Gesellschaft dort sieht meinen Clan als schlecht und minderwertig an. […]
R: Was waren Ihre Probleme aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?
P: Dass ich ständig beschimpft wurde und mit den Leuten nicht sprechen durfte. Auch, dass ich manchmal vorne stand und man mich nach hinten gedrückt hat.
R: Ich meine, welche Probleme Sie zu Ihrer Ausreise veranlasst haben.
P: Ich habe gesehen, dass mein Leben in Somalia in Gefahr ist.
R: Warum?
P: Dort haben viele Auseinandersetzungen stattgefunden. Dann war ich zufällig gerettet.
R: Gab es konkrete Probleme als Boon, die dazu geführt haben, dass Sie aus Somalia gereist sind?
P: Ja, Rassismus ist dort ein großes Problem. In Somalia wird man sofort gefragt, welchem Clan man angehört. Meine Clanleute wurden beraubt und Frauen vergewaltigt.
R: Hatten Sie selbst Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit, kurz vor Ihrer Ausreise?
P: Ja, man hat versucht, mich aufgrund meiner Clanzugehörigkeit umzubringen.
R: Was ist passiert?
P: In Somalia tötet man jemanden aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Ich war einmal in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Zwei Männer, die dem Mehrheitsclan angehört haben, haben das Verkehrsmittel angehalten und waren bewaffnet. In Somalia gibt es Kontrollposten. Sie haben alle dazu aufgefordert aus dem Auto auszusteigen und nach ihrer Clanzugehörigkeit gefragt. Sie haben den Leuten ihre Handys weggenommen, auch mir. Sie haben mich dazu aufgefordert auf der Seite zu stehen, nachdem ich meine Clanzugehörigkeit gesagt habe. Danach durften alle andere Mitfahrer wieder einsteigen. Sie haben mir die Augen verbunden. Sie haben mir ca. 2 Stunden lang meine Augen verbunden während der Hitze, es war sehr heiß, ich habe geschwitzt. Es sah so aus, als hätten sie vorgehabt mich umzubringen. Irgendjemand hat dem Clananführer von dem Vorfall erzählt, dieser ist dann gekommen. Ich weiß nicht, wo er davon erfahren hat. Er war ein guter Mensch und hat mich vor diesen Männern gerettet.
R: Wann war dieser Vorfall?
P: Im Jahr 2003.
R: Da waren Sie 11 Jahre alt?
P: Ja. Sie bringen um, wen sie wollen.
R hält vor: AS 317.
P: Ja, das ist mir passiert, sie war eine Hawiye.
R: Sie haben da auch angegeben, dass Sie sonst keine Probleme gehabt hätten.
P: Als ich damals einvernommen wurde, war ich geistig nicht ganz stabil. Ich habe viele Probleme in Somalia erlitten, sodass es mir auch psychisch schlecht geht. […]“
Aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers lassen sich nun volksgruppenbezogene Probleme einer auch ausreichenden Eingriffsschwere nicht ableiten. Darüber hinaus muss auch hier die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall im Jahr 2003 bei einem Checkpoint in Frage gestellt werden, gab er doch beim BFA am römisch 40 .2017 an, selbst nie Probleme wegen der Clanzugehörigkeit gehabt zu haben vergleiche AS 317), außer, dass er einmal eine Hawiye heiraten wollte, ihre Familie das aber nicht gestattet habe. Nicht nur, dass jener geschilderte Vorfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel bereits lange zurückliegt und nicht ausreiserelevant war, so wurde er auch davor im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht berichtet, und muss schließlich auch in die Überlegungen miteinbezogen werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung außerdem meinte, sich mit der Clanzugehörigkeit allgemein nicht beschäftigt zu haben, was gegen eine entsprechende Betroffenheit von schwerwiegenden Eingriffen wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit spricht. Eine Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer als Boon schwerwiegende Diskriminierung zu erleiden hatte, kann daher nicht erfolgen.
Zu einer vorzunehmenden Prognose ist schließlich noch zu sagen, dass die Länderberichte einerseits zwar eine nach wie vor bestehende grundlegende gesellschaftliche Diskriminierung von Minderheiten in Somalia dokumentieren, aber eine systemische Schlechterbehandlung, die auch eine wahrzunehmende Eingriffshöhe erreicht, nicht abbildet. Gerade für Mogadischu geben die Länderberichte Auskunft darüber, dass es kein Risiko mehr gibt, dort wegen der Clanzugehörigkeit alleine angegriffen zu werden, wenn diese auch nach wie vor eine Rolle spielt. Auch die clanbezogenen Informationen deuten auf eine langsame, graduelle Besserung iSv Akzeptanz von Minderheiten durch die Mehrheitsgesellschaft, gerade in der jüngeren Generation, hin. Eine diesbezügliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers als „Boon“ kann damit – im Lichte der Länderinformationen - nicht angenommen werden.
Konversion: Noch im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum katholischen Glauben konvertiert. In der Verhandlung meinte er dazu:
„ […] P: Aufgrund meiner Religionszugehörigkeit. Als ich hierhergekommen bin, habe ich mir den Islam angesehen und mir wurde klar, dass das eine falsche Religion ist. Deshalb bin ich zum Christentum konvertiert.
R: Welche christliche Religion üben Sie aus?
P: Ich bin Katholik.
R: Sind Sie getauft?
P: Damals, als ich nach Österreich gekommen bin, bin ich konvertiert. Jetzt aber nicht mehr.
R: Welche Religion üben Sie jetzt aus?
P: Ich habe viele Probleme mit meiner Familie bekommen, deshalb bin ich zurück zum Islam.
R: Dann besteht kein Problem mit der Glaubensbezeugung, sehe ich das richtig?
P: In Europa kann man so leben, wie man möchte. Man kann an den Glauben glauben, den man möchte.
R: Sie sagen gerade, dass Sie dem Islam angehören. Wo liegt das Problem nach Somalia als muslimisches Land zurückzukehren?
P: Dort ist es ihnen egal. Wenn man einmal schon abtrünnig geworden ist, hat man ein Problem, egal ob man zurückgegangen ist oder nicht. […]“
Der Beschwerdeführer meint selbst, wieder dem Islam anzugehören; von einer entsprechend ernsthalten Auseinandersetzung mit einem christlichen Glauben kann nicht ausgegangen werden. Darauf, dass er in Somalia Probleme bekommen könnte, weil er sich einmal für einen christlichen Glauben interessiert hat, gibt es keinerlei Hinweise. Warum der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht – völlig wahrheitsgemäß – angeben können soll, ein Muslim zu sein, und damit einer allfälligen gesellschaftlichen Ächtung oder sonstigen möglichen, denkbaren Gefährdung zu entgehen, konnte er nicht darlegen. Darüber hinaus besteht nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern in Somalia, was auf einen Bruch der Familie mit ihm wegen einer im Endeffekt nicht vorgenommenen Konversion zum Christentum nicht hindeutet. Schließlich weisen auch die diesbezüglichen Länderinformationen nicht auf eine entsprechende Gefährdung in Somalia hin. Im Ergebnis erlauben die Angaben des Beschwerdeführers die Annahme nicht, dass er, heute ein Muslim, im Falle einer Rückkehr wegen eines zeitweisen Interesses am Christentum einer Gefährdung unterliegen würde.
2.2.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund, genoss in Somalia eine Schulbildung und ist arbeitsfähig. Während er zwar einer berufsständischen Minderheit angehört, verfügt er in Somalia noch über zwei Schwestern und zwei Brüder, und damit über Familienangehörige, die ihn im Rahmen seiner Rückkehr nach Somalia und bei seiner Wiedereingliederung unterstützen können. Er ist damit auch nicht darauf angewiesen, als IDP, die als besonders vulnerabel gelten, in entsprechenden Siedlungen Unterkunft zu finden. Außerdem befinden sich vier Geschwister des Beschwerdeführers im Ausland, die dem Beschwerdeführer auch Unterstützung in Form von Remissen zuteilwerden lassen können.
Es wird in dieser Einschätzung nicht übersehen, dass sich Somalia bereits seit Jahren in einer schwierigen Versorgungslage befindet und breite Teile der Bevölkerung nahrungsmittelunterversorgt und abhängig von humanitärer Hilfe sind. Der Beschwerdeführer gehört allerdings nicht zu den vulnerabelsten Gruppen, wie zB IDPs, verfügt über den tatsächlich sehr wichtigen Anschluss an Kernfamilie in Somalia und stammt aus Mogadischu, einem Ort, der nicht akut von Dürre, Überschwemmung, Heuschrecken und sonstigen landwirtschaftlichen Plagen betroffen ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers erlaubt daher die Annahme nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde.
Schließlich muss in Hinblick auf die Covid19-Pandemie festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und an keinen Vorerkrankungen leidet. Er gehört damit nicht zu einer entsprechenden Risikogruppe.
Es haben sich im Verfahren daher keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen einer Gefährdung seiner körperlichen oder psychischen Integrität unterliegen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Asylabweisung:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Der Beschwerdeführer konnte weder eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab mit einer verbundenen Flucht, noch schwerwiegende Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit noch Repressalien aufgrund eines vorübergehenden Interesses am Christentum glaubhaft machen. Damit kann von einer aktuellen und wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch die Al Shabaab, aufgrund einer Ethnie oder der Religion nicht ausgegangen werden.
Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.
Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09).
Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, genoss in Somalia eine Schulbildung und verfügt vor allem noch über enge Familienangehörige in Somalia, mit denen er auch in Kontakt steht. Während daher nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer als Minderheitenangehöriger auch erschwerten Bedingungen am Arbeitsmarkt gegenüber stehen kann, kann er Unterstützung durch die Geschwister in Somalia, aber auch durch die Geschwister im Ausland in Anspruch nehmen, und spielen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung insbesondere familiäre Unterstützung, aber auch Remissen aus dem Ausland eine entscheidende Rolle.
Schließlich muss auch in Hinblick auf die notorische weltweite Covid19-Pandamie anerkannt werden, dass der Beschwerdeführer gesund ist, an keinen relevanten Vorerkrankungen leidet und damit auch aufgrund seines Alters in keine Risikogruppe fällt. Aktuell erscheint daher die Wahrscheinlichkeit und damit das „real risk“, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia eine Covid-19 Erkrankung mit schwerem Verlauf droht, nicht ausreichend hoch, um die Eingriffshöhe der Artikel 2 und 3 EMRK zu erreichen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides, mit der notwendigen Korrektur des Spruchs betreffend den Herkunftsstaat, abzuweisen war.
3.3 Zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung
3.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens zu verneinen ist.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise nach Deutschland ca. ein Jahr und zwei Monate und seit seiner Rückkehr aus Deutschland ca. ein Jahr, und damit gesamt ca. zwei Jahre und zwei Monate in Österreich auf. In Europa befindet sich der Beschwerdeführer bereits ca. vier Jahre und sieben Monate. Er lernte Deutsch und knüpfte sicher einige persönliche und soziale Kontakte. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich können weder, was die Dauer des Aufenthalts anbelangt, noch in Bezug auf enge soziale Kontakte als besonders ausgeprägt angesehen werden.
Demgegenüber wuchs der Beschwerdeführer in Somalia auf und verbrachte dort mehr als zwanzig Jahre seines Lebens. Er ist dort sozialisiert, spricht die Sprache und verfügt dort noch über Kernfamilie sowie ein soziales Netzwerk. Selbst sein insgesamt längerer Aufenthalt in Europa ist daher nicht in der Lage, die grundsätzlich bestehende und verfestigte Verwurzelung in der Heimat bemerkenswert zu relativieren.
Und obwohl die Covid19–Pandemie weltweit eine neue Welle mit sich bringt und gesundheitliche Faktoren private Interessen einer Person darstellen können, muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer gesund ist und zu keiner Risikogruppe gehört. Von einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers kann aktuell nicht ausgegangen werden. Einem allfälligen Eingriff in private Interessen des Beschwerdeführers durch eine Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Pandemie kommt daher nur geringes Gewicht zu.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist damit bereits relativ kurz und außerdem nicht durchgehend, um von einer Entwicklung relevanter privater Interessen an einem Verbleib im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können. Während er in Österreich sicher Bekanntschaften schloss und sich strafgerichtlich wohlverhielt, können seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere wegen der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der dafür nicht außergewöhnlichen Integrationsbemühungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.
Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Aus dem Verfahren kamen keine Gründe hervor, die die Annahme erlauben würden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nach Paragraph 50, FPG unzulässig ist.
Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
3.3.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen, mit der Maßgabe, dass der Zielstaat einer zulässigen Abschiebung zu korrigieren war.
3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise von grundsätzlich 14 Tagen festgelegt (Absatz 2, leg.cit). Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Es war daher richtigerweise eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festzulegen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2158914.1.00