Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

27.10.2020

Geschäftszahl

L514 2162271-1

Spruch


L514 2162271-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017, Zl. 1080322006-1500959971, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins.           Verfahrensgang:

1.           Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und der Volksgruppe der Kurden angehörig, reiste am römisch 40 .2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30.07.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name römisch 40 laute, er am römisch 40 in römisch 40 /Irak geboren und ledig sei. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden noch im Irak leben. In Österreich habe er keine Verwandten. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Irak am römisch 40 .2015 legal in Richtung Türkei verlassen habe und in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist sei.

Als Grund für die Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass im Irak Krieg herrsche. Außerdem habe er in seinem Dorf Feinde, welche Blutrache üben wollen würden. Sie wollen ihn umbringen, weswegen er geflüchtet sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und im Irak den Beruf des Soldaten ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer brachte einen irakischen Personalausweis römisch 40 sowie einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.

2.           Am 01.02.2017 wurde der irakischen Reisepass des Beschwerdeführers Nr. römisch 40 (ausgestellt am römisch 40 .2008 und gültig bis römisch 40 .2016) im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in der Asylwerberunterkunft römisch 40 in römisch 40 sichergestellt. Darin finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel sowie Visa.

3.           Am 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs auf den Vorhalt der Behörde, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass ihm sein Reisepass durch den Schlepper abgenommen worden sei, an, dass ihm der Reisepass tatsächlich vom Schlepper in römisch 40 abgenommen worden sei, jedoch habe der Schlepper den Reisepass in der Folge an das Hotel, in welchem sich der Beschwerdeführer in römisch 40 aufgehalten habe, übersendet. Sein Freund habe ihn abgeholt und mit in den Irak genommen. Ein weiterer Freund habe den Pass dann vom Irak nach Schweden mitgenommen und letztlich an ihn übermittelt. Einen Nachweis, dass sein Freund ihm den Reisepass aus Schweden mit der Post geschickt habe, könne er nicht vorlegen, da er das Kuvert weggeworfen habe. Den Pass habe er einen Monat bevor die Kontrolle durchgeführt worden sei erhalten. Er habe den Reisepass nicht sogleich vorgelegt, weil er auch noch auf Fotos gewartet habe und hätte er diese und den Pass gemeinsam bei der Behörde vorlegen wollen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer 10 Fotos vor, welche ihn als Peschmerga zeigen würden.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er einmal in der Woche Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern über das Internet habe. Seine Familie würde in römisch 40 in römisch 40 im Haus seines Vaters leben. Sein Vater sei Peschmerga gewesen und beziehe eine Pension, von welcher seine Familie leben würde. Sein Bruder würde in römisch 40 auf einer amerikanischen Universität studieren und seine Mutter und seine Schwester seien Hausfrauen. Er habe sein ganzes Leben bei seinen Eltern gelebt. Lediglich in der Zeit von 2008 bis 2010 habe sich der Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit im Irak und in Kurdistan gefunden, weswegen er nach Griechenland gegangen sei. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei nicht gut gewesen, weswegen er letztlich in den Irak zurückgekehrt sei. Einmal habe er auch im Iran eine Augenbehandlung gehabt; deswegen sei ihm ein Visum von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 ausgestellt worden und ein anderes Mal sei er einen Monat lang in Jordanien auf Urlaub gewesen, das sei im römisch 40 2013 gewesen. Für Griechenland habe er kein Visum gehabt und sei er illegal in Griechenland eingereist. Seiner Familie würde es aktuell im Irak gut gehen.

Im Irak habe der Beschwerdeführer den Beruf des Peschmerga ausgeübt. Er habe als Peschmerga gearbeitet, weil er keine andere Arbeit gefunden habe. Eine Ausbildung habe er keine und habe er vor seinem Eintritt verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt. Stationiert sei er in römisch 40 bis zur Grenze in römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch an Kämpfen teilgenommen und zwar von 2014 bis zu seiner Ausreise. Er habe mit den Allianztruppen gekämpft, mit den Franzosen und den Amerikanern. Der Beschwerdeführer sei ein Fahrer und einfacher Schütze gewesen. Er habe 642.000 irakische Dinar verdient. Er habe nicht viel Geld gehabt, jedoch habe es gereicht.

Nach seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Probleme mit einer anderen Familie gehabt habe. Er habe Angst gehabt und sei auch mit dem Tod bedroht worden. Sein Onkel habe mit der anderen Familie im Dorf gestritten und auch der Beschwerdeführer selbst sei bei dem Streit dabei gewesen. Ein Mann der anderen Familie sei am Kopf verletzt worden. Beide Familien hätten aufeinander geschossen und der Sohn des verletzten Mannes sei dabei getötet worden. Die Familie des getöteten Mannes habe gedacht, dass der Beschwerdeführer oder sein Onkel der Täter sei. Schließlich sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer und seinen Onkel für sechs Monate eingesperrt. Es habe keine Beweise gegeben, weshalb sie wieder freigekommen seien. Im Frühling 2014 sei schließlich der Onkel des Beschwerdeführers von der anderen Familie getötet worden. Seine Familie habe daraufhin Rache geschworen. Im Jahr 2015 habe seine Familie wiederum den Mörder seines Onkels umgebracht. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Angst gehabt, dass er der Nächste sei, der getötet werde. Aus Angst um sein Leben habe er schließlich den Irak verlassen.

Vor der Ausreise habe sich noch einmal ein Vorfall zugetragen. In einer Winternacht im Jahr 2015 sei eine Handgranate auf das Dach des Hauses seiner Familie geworfen worden, dabei sei der Beschwerdeführer am linken Arm verletzt worden. Für die Tat verantwortlich sei die andere Familie gewesen. Die Polizei sei auch gekommen, sie hätten jedoch keinen Täter ausforschen können. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im Krankenhaus gewesen und sei seine Hand mit vier Stichen genäht worden. Er habe Angst gehabt und deswegen habe er den Irak verlassen. Ausgereist sei er schließlich am römisch 40 .2015, einige Monate nach dem Vorfall. Seine Familie sei nicht so bedroht wie er. Sein Bruder könnte auch in Gefahr sein, jedoch studiere er auf der Uni und komme nicht so oft nach Hause.

An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass zuerst zwei Männer aus seiner Familie getötet worden seien, bevor der Mörder von der eigenen Familie getötet worden sei. Auf Nachfrage des BFA gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er und sein Onkel für den Tod des ersten Mannes eingesperrt worden seien, da man angenommen habe, dass der Mann durch die Schüsse seiner eigenen Familie gestorben sei. Nur eine Woche nach ihrer Verhaftung seien auch zwei Männer der anderen Familie inhaftiert worden und müsse ein Mann dafür 15 Jahre lang in Haft bleiben. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Dorf in die Stadt römisch 40 geflüchtet und habe zwei Monate lang (im Frühling 2015) bei einem Freund gelebt. Die Gefahr sei jedoch noch größer, wenn man nicht bei der eigenen Familie lebe. Seinen Beruf habe er weiterhin ausgeübt. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei und in Griechenland nicht bleiben habe können, da es dort keine Arbeit gebe. Es gebe keine Sozialhilfe und auch andere Leute würden keine Arbeit finden. Den Irak habe er jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er seinen Beruf und auch sein Gehalt gehabt habe. Der Mörder seines Onkels heiße römisch 40 , der andere Familienstamm heiße römisch 40 und der eigene Familienstamm bezeichne sich als römisch 40 .

4.           Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.05.2017, Zl. 1080322006 – 1500959971 – RD römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identitätsdokumente des Beschwerdeführers einem kriminaltechnischen Untersuchungsverfahren der LPD unterzogen und von dieser als authentisch eingestuft worden seien, weshalb die Identität festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass dieses nicht plausibel und deswegen nicht glaubhaft sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht substantiiert gewesen und habe sich der Beschwerdeführer immer wieder in Widersprüche verstrickt. Die Behörde ging davon aus, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein Konstrukt handeln würde, um Asyl zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Frühling 2014 nach sechs Monaten wieder aus der Haft freigelassen worden zu sein. Dies könne nicht der Wahrheit entsprechen, da sich der Beschwerdeführer im römisch 40 2013 wegen seinen Augen im Iran behandeln habe lassen und würde sich auch ein Visum für diesen Zeitraum im Reisepass befinden. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch einen Monat lang in Jordanien aufgehalten und gebe es diesbezüglich ebenfalls einen Eintrag im Reisepass. Der Inhaftierung fehle es auch an einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. Ein weiterer Widerspruch sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen Angriff auf das Haus seiner Eltern vorgebracht habe, welcher sich im Winter 2015 zugetragen haben soll. Den Irak habe er jedoch erst am römisch 40 .2015 verlassen. Auch sei es nicht plausibel, dass seine Familie scheinbar unbehelligt im Irak leben könne und habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass seine Familie nicht bedroht werde. Der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig. Auch spreche die legale Ausreise aus dem Irak gegen eine Verfolgung im Heimatland. Die Behörde ging letztendlich davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Ferner spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Länder durchreiste und sich nicht im nächsten sicheren Land niedergelassen habe, gegen eine Verfolgung.

Zu Spruchpunkt römisch III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben habe er nicht vorgebracht und habe er beinahe sein gesamtes Leben im Irak verbracht.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

5.           Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom 13.06.2017, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er befürchte wegen einer Familienfehde umgebracht zu werden. Sein Onkel und auch ein weiterer Verwandter seien aus Blutrache getötet worden. Die eigene Familie habe wiederum den Mörder getötet. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass ihm im Heimatland eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe und der Staat in diesem Fall keinen wirksamen Schutz bieten könne. Die staatlichen Behörden hätten weder dem Onkel des Beschwerdeführers noch dem Beschwerdeführer selbst Schutz bieten können. Es sei nicht verständlich weshalb dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens von der Behörde abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe an dem Verfahren so gut es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Obwohl seine Muttersprache Sorani sei, sei der Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen worden, der Kurmandschi spreche. Die Behörde habe es unterlassen sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers sei unerlässlich. Lägen nach einer neuerlichen Prüfung die Voraussetzungen von Asyl nicht vor, so sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen, da er im Irak nicht gefahrlos leben könne.

6.           Am 15.07.2020 und am 23.07.2020 erfolgte eine Urkundenvorlage seitens des Vertreters des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vorgelegt wurden ein Entlassungsbrief der Polizeiwache römisch 40 und die Entscheidung des Generalanwaltes über die vorläufige Freilassung aus Mangel an Beweisen (beides mit Übersetzung). Ferner wurde an Integrationsunterlagen vorgelegt: Sprachkurs A2 (abgeschlossen römisch 40 .2019), ÖSD Zertifikat A2 ( römisch 40 .2019), Bescheinigung über einen erste Hilfe Grundkurs ( römisch 40 .2017), Anmeldebestätigung Universität römisch 40 „Deutsch als Fremdsprache“ ( römisch 40 .2020), Röntgenbefund der LWS von römisch 40 vom römisch 40 .2018 und ein Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2018, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde. Außerdem wurden vorgelegt, eine Einstellungszusage vom römisch 40 und ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 .

Für den 31.07.2020 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Da der Dolmetscher trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist, musste ein neuer Verhandlungstermin ausgeschrieben werden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden die Länderberichte ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens in der nächsten Beschwerdeverhandlung dazu eine Stellungnahme abzugeben. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht.

Am 24.08.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände umfassend darzulegen.

römisch II.         Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Sachverhalt:

1.1.       Feststellungen zur Person:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 und ist Staatsangehöriger des Irak.

Der Beschwerdeführer gehört dem sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Er ist am römisch 40 .2015 illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Familie, seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester, lebt nach wie vor im Irak, wie auch weitere Verwandte. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 in einem eigenen Haus. Seine beiden Geschwister leben noch bei den Eltern. Zu seiner Familie steht der Beschwerdeführer im regelmäßigen Kontakt über das Internet. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine staatliche Pension, er war ein Peschmerga, und sein Bruder hat sein Studium abgeschlossen und arbeitet bei einer Firma in römisch 40 . Seine Schwester ist unverheiratet und Hausfrau. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen im Dorf römisch 40 einige Felder (ca. 5000m2), auf welchen Gemüse angebaut wird.

Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er hat keine Ausbildung und hat nach der Schule durch Hilfstätigkeiten seinen Unterhalt bestritten. Von 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im römisch 40 2016 hat der Beschwerdeführer als kurdischer Peschmerga gearbeitet. Er war ein Schütze und hat gleichzeitig als Fahrer seinen Dienst geleistet. Stationiert war er in römisch 40 bis zur Grenze in römisch 40 . Nebenbei habe der Beschwerdeführer auch als Fliesenleger gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen mittlerweile abgelaufenen irakischen Reisepass, Nr. römisch 40 (ausgestellt am römisch 40 .2008 und gültig bis römisch 40 .2016), welcher im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in der Asylwerberunterkunft römisch 40 in römisch 40 sichergestellt wurde. Darin finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel sowie Visa, beispielsweise für den Iran und Jordanien.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 und A2. Im Jahr 2017 besuchte er einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs. Ferner hat sich der Beschwerdeführer an der Universität römisch 40 für das Sommersemester für den Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ angemeldet, der Kurs fand jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht statt. Der Beschwerdeführer spricht auf gutem Niveau die deutsche Sprache.

Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2018 beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 .2018 wurde dieser abgelehnt.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz von der österreichischen Grundversorgung und ist in einem Asylwerberunterkunft untergebracht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandte. Nennenswerte soziale Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Privat hilft er einem Mann im Haushalt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage vom römisch 40 in römisch 40 , sowie eine Einstellungszusage von der „ römisch 40 “ in römisch 40 (vom römisch 40 .2020).

Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.       Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen im Irak einer Verfolgung durch einen gegnerischen Familienstamm namens römisch 40 ausgesetzt zu sein, welcher wegen des Todes eines Familienmitglieds Blutrache an ihm üben wolle, war nicht glaubhaft.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3.       Zur aktuellen Lage im Irak wird auf folgende Feststellungen verwiesen:

1.           Aktuelle Ereignisse

16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele vergleiche BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad vergleiche BNvom 13.01.20).

Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet vergleiche BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront.

Erneut wurde in Bagdad ein Journalist, Tawfik al-Tamimi (Chef der Zeitschrift Al-Sabah), entführt. Al-Tamimi ist der dritte bekannt gewordene Entführungsfall seit Beginn der Proteste im Oktober 2019. Zweiweitere Journalisten wurden mittlerweile wieder freigelassen. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass allein im Januar 2020 mindestens drei Journalisten getötet wurden und vier einem Tötungsversuch entkommen sind.

23.03.2020: Am 16.03.20 beauftragte das Hohe Föderale Gericht den Präsidenten Braham Saleh mit der Nennung eines neuen Premierminister-Kandidaten. Daraufhin wies Saleh den ehemaligen Gouverneur von Najaf, Adnan al-Zurfi, an, eine neue Regierung zusammenzustellen. Die Ernennung al-Zurfis stößt in vielen politischen Parteien auf Ablehnung. Auch regierungskritische Demonstranten lehnen al-Zurfis Nominierung ab. Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausieren derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten.

Am 18.03.20 kam es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regefälle zu Überflutungen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien waren in ihren Häusern und mussten evakuiert werden. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementieren Ausgangssperren und schränken die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwert den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem wurden nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört.

30.03.2020: Die Regierung verlängert die wegen des Coronavirus verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.20. Bis dahin bleiben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten sind untersagt, Geschäfte sind nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung ist angehalten zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen sind außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge sind derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen wurden für den Zeitraum 17.03.20 bis 28.03.20 eingestellt. Geltende Einschränkungen werden laufend erneuert.

Auch die kurdische Regionalregierung verhängt Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen sind nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte sind autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk wurden Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt. Konsequenzen sind zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeutet, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen können und kein Einkommen mehr haben. Zudem ist die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert.

06.04.2020: In mehreren irakischen Provinzen wurden Häftlinge unter bestimmten Bedingungen, z.B. auf Kaution oder auf Bewährung, freigelassen, um den Druck in den überfüllten Gefängnissen angesichts der COVID-19-Pandemie zu senken. Die Freilassungen werden von lokalen Gerichten umgesetzt und sind zeitlich begrenzt.

Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von Bagdad, Salahaddin, Ninive und Anbar.

Die Regierung hat die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.20 verlängert. Die kurdische Regionalregierung hat Ausgangssperren bis zum 10.04.20 verlängert und gab bekannt, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.20 geschlossen seien. Die Flughäfen im Irak und der Kurdischen Region Irak (KRI) bleiben bis zum 11.04.20 geschlossen.

Humanitäre Organisationen berichten weiterhin, dass die Ausgangssperren die Hilfsmaßnahmen, u.a. präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, behindern würden. Der Transport zwischen den zentralirakischen und kurdischen Provinzen sei weiterhin eingeschränkt. In einigen Provinzen konnten Ausnahmeregelungen erzielt werden. Diese wurden jedoch nicht namentlich genannt.

Das Gesundheitsministerium ist die einzige offizielle Quelle für Zahlen der mit dem Coronavirus infizierten Patienten. Nach einem Bericht mit wesentlich höheren Infiziertenzahlen entzogen die irakischen Behörden Reuters die Lizenz zur Berichterstattung zunächst für drei Monate und drohten mit einer Geldstrafe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verweise darauf, dass die Zahl der Infizierten in den folgenden Tagen ansteigen würde, da nun drei spezielle Testlabore in Najaf, Bagdad und Basra eröffnet worden seien. Statt 100 Tests pro Tag seien nun bis zu 4.500 Tests täglich möglich.

20.04.2020: Am 09.04.20 wurde der Geheimdienstchef, Mustafa Kadhimi, mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Seit Adel Abd al-Mahdis Rücktritt im November 2019 sind zwei Premierministerkandidaten an der Regierungsbildung gescheitert. Fehlende Einigkeit unter den führenden Parteien sowie fehlende Unterstützung für die Kandidaten werden als Gründe für das Scheitern gesehen. Zudem haben auch die Wahlen 2018 das bestehende politische System verändert, da zwei Drittel der Minister neu in das Parlament gewählt wurden. Kadhimi hat nun 30 Tage Zeit, um mit den politischen Blöcken zu verhandeln und die Mitglieder seines Kabinetts auszuwählen, bevor er es vom Parlament bestätigt werden muss. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie, der sinkenden Öl-Preise und anhaltenden Sicherheitsvorfälle scheinen die politischen Parteien in Kadhimi einen Kompromiss zu sehen. Trotzdem wurde Kadhimi zuvor vom pro-iranischen Fateh Block und der Kataeb Hizbollah (KH) beschuldigt, bei der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani und des irakischen KH-Führers Abu Mahdi al-Muhandis im Januar 2020 beteiligt gewesen zu sein. Regierungskritische Demonstranten sollen Kadhimis Kandidatur abgelehnt haben. Seit Oktober 2019 finden im Irak regierungskritische Proteste statt, die trotz der COVID-19-Pandemie in kleineren Umfängen anhalten.

Die zentralirakische Regierung verlängert Ausgangssperren und Bewegungseinschränkungen bis voraussichtlich den 23. oder 24.04.2020. Die kurdische Regionalregierung gab bekannt, dass staatliche Behörden bis zum 02.05.2020 geschlossen blieben. Die Bewegungseinschränkungen gelten voraussichtlich bis Mitternacht des 23.04.2020. Für Reisen zwischen den kurdischen Städten und Provinzen muss eine Genehmigung beim kurdischen Innenministerium beantragt werden. Am 18.04.2020 kam es in Erbil zu Protesten von u.a. Mechatronikern gegen die strikten Schutzmaßnahmen. Der Krisenstab gab daraufhin bekannt, dass in einigen Industriegebieten in Erbil die Arbeit unter bestimmten zeitlichen Vorgaben ab dem 21.04.2020 wiederaufgenommen werden könne. Kommerzielle Flüge sind im gesamten Irak seit dem 17.03.2020 bis voraussichtlich 24.04.2020 untersagt.

Am 16.04.20 riefen vier UN-Organisationen dazu auf, ein Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verabschieden. Auslöser für den Aufruf seien Berichte über sexuellen Missbrauch und Selbstverletzungen bis hin zu Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt während der COVID-19-Schutzmaßnahmen. Der Fall der 20-jährigen Malak al-Zubaidi sorgte in den sozialen Medien für Aufsehen. Al-Zubaidi soll von ihrem Ehmann gefoltert, von ihrer Familie isoliert und schließlich in Brand gesetzt worden sein. Anderen Berichten zufolge habe sie sich aufgrund von Bedrohungen seitens des Ehemannes selbst angezündet. Am 18.04.2020 erlag die Frau im Krankenhaus ihren Verletzungen. Dem zentralirakischen Parlament liegt seit 2015 ein Gesetzesentwurf vor, der bislang jedoch nicht verabschiedet worden ist. Laut irakischer Verfassung ist zwar Gewalt in der Familie verboten; das „Disziplinieren“ von Ehefrauen aber durch andere Gesetze erlaubt. In der Autonomen Region Kurdistan besteht seit 2011 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt.

Am 15.04.2020 führte die türkische Luftwaffe Angriffe auf mutmaßliche Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Distrikt Makhmour (ca. 60 Kilometer südwestlich von Erbil) aus. Unterschiedlichen Medienaussagen zufolge wurden dabei zwischen zwei und drei Zivilistinnen aus dem Flüchtlingslager Makhmour getötet. Laut einer anonymen Sicherheitsquelle seien vier Peshmerga leicht verletzt, nach türkischen Aussagen seien außerdem vier PKK-Kämpfer zu Schaden gekommen. Die zentralirakische Regierung kritisierte die Türkei, wieder die irakische Souveränität zu verletzten. Die Türkei führt routinemäßig Land- und Luftoperationen gegen die PKK in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) durch, außerdem in Gebieten, wie Shingal/Sinjar und Makhmour, die zwischen der KR-I und der irakischen Zentralregierung umstritten sind.

27.04.2020: Am 19.04.2020 kündigte die zentralirakische Regierung Lockerungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen an, welche dennoch bis voraussichtlich 22.05.2020 verlängert werden. Eine nächtliche Ausgangssperre sowie eine Ausgangsperre am Wochenende bleiben bestehen. Auch internationale und nationale Reisen (zwischen den Provinzen) bleiben weiterhin verboten. Schulen, Einkaufszentren, Gebetsstätten und Veranstaltungshallen sind nach wie vor geschlossen. Allerdings dürfen Geschäfte mit minimaler Personalbesetzung öffnen. In öffentlichen Transportmitteln ist die Zahl der Fahrgäste auf vier beschränkt und es herrscht Maskenpflicht. In der Autonomen Region Kurdistan wurden die COVID-19-Schutzmaßnahmen zwar bis zum 01.05.20 verlängert, lokale Behörden dürfen jedoch Anpassungen der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitternacht und 18 Uhr vornehmen. Ab dem 24.04.2020 sind Einkaufzentren, Geschäfte und Kliniken unter strengen Hygienemaßnahmen wieder offen, auch Taxifahrer dürften ihre Arbeit wiederaufnehmen. Zu den Hygienemaßnahmen zählt die Masken- und Handschuhpflicht. Einem Medienbericht zufolge dürfen Bürger, die in Städten unter Kontrolle der zentralirakischen Regierung gestrandet waren, in die Autonome Region Kurdistan zurückkehren, sofern sie negativ auf das Coronavirus getestet sind. Das nationale Flugverbot für kommerzielle Flüge bleibt voraussichtlich bis zum 22.05.2020 bestehen. Humanitäre Organisationen berichten nach wie vor von Schwierigkeiten beim Erhalt von Passierscheinen, was vor allem die Freizügigkeit zwischen den Provinzen behindere.

Aktivisten zufolge wurden am 21.04.2020 regierungskritische Demonstranten von unbekannten Dritten in Zivil mit Schusswaffen angegriffen worden. Irakischen Sicherheitsquellen zufolge sei es hingegen zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und dem Inhaber eines Klimaanlagengeschäftes gekommen. Mindestens sechs Personen wurden dabei verletzt. Yusra Rajab, die parlamentarische Abgeordnete des Menschenrechtskomitees, warnte, dass Angriffe auf Demonstranten und das Nichteingreifen der Sicherheitskräfte eine Bedrohung für den Frieden darstelle. Seit Oktober 2019 kommt es in Bagdad und im Südirak zu Massenprotesten gegen die amtierende Regierung, Korruption und Misswirtschaft. Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben sich die Proteste abgeschwächt, finden jedoch vereinzelt in Form von stillen Kundgebungen oder im virtuellen Raum weiterhin statt

Medienberichten zufolge gab die zentralirakische Regierung bekannt, dass die Überweisungen für Lohnzahlung von Staatsbediensteten in der Autonomen Region Kurdistan Irak ausgesetzt werden. Grund sei, dass die KR-I ihren im Staatsbudget festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkomme und Öl selbstständig verkaufe, anstatt einen Teil an Bagdad abzugeben. Regierungsangaben zufolge würde auch die zentralirakische Regierung Schwierigkeiten haben, ihren Staatsbediensteten Löhne zu zahlen. Grund seien die ausfallenden Einnahmen aufgrund sinkender Öl-Preise.

11.05.2020: Am 07.05.20 hat das Parlament dem neuen Ministerpräsidenten, Ex-Geheimdienstchef Mustafa al-Kasimi, das Vertrauen ausgesprochen und auch 15 Ministern seines Kabinetts zugestimmt. Al-Kasimi gilt als Kompromisskandidat. Am 10.05.20 kam es in Bagdad erneut zu Protesten. Die Demonstranten forderten nur wenige Tage nach der Wahl der neuen Regierung politische Reformen, bessere Lebensbedingungen sowie dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die für den Tod Hunderter Menschen bei Massenprotesten verantwortlich sind.

Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Die irakischen Sicherheitskräfte führen nach wie vor Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch.

Bis zum 10.05.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2.676 Fälle von COVID-19-Erkrankungen, 107 Todesfälle und 1.702 Personen, die genesen sind, im Irak bestätigt. Ungefähr 15 % der Fälle wurden in der Autonomen Region Kurdistan registriert.

25.05.2020: Am 19.05.20 kam es erneut zu einem Raketeneinschlag nahe der amerikanischen Botschaft in Bagdad. Es handelte sich um den ersten Raketenangriff auf die sogenannte Grüne Zone seit mehreren Wochen. Zu dem Angriff bekannte sich niemand. Die amerikanische Regierung hatte in der Vergangenheit stets proiranische Milizen für Anschläge auf die Grüne Zone verantwortlich gemacht.

15.06.2020: Am 07.06.20 kam es in mehreren Provinzen, darunter Najaf, Muthanna, Diwaniyah, Dhi-Qar und Babil, zu Demonstrationen, u.a. wegen Korruptionsvorwürfen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften lösten eine Reihe von Bränden aus. Am 09.06.20 wurde ein Demonstrant getötet.

Es wird weiterhin auch von nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen sowohl mit zivilen Opfern als auch mit Sicherheitskräften berichtet. Kämpfer des IS sind weiterhin aktiv. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk, Salahaddin. Irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peshmerga führten Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer durch.

Bis zum 01.06.20 hat die Weltgesundheitsorganisation (WFIO) 6.439 Fälle von COVID-19 in Irak bestätigt, 205 Todesfälle und 3.156 Patienten, die genesen sind. Ungefähr 11% der Fälle wurden in der Region Kurdistan-Irak (KR-I) registriert.

Laut dpa-Meldung vom 15.06.20 haben türkische Kampfjets Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Irak angegriffen und Höhlen von PKK-Kämpfern zerstört. Die Operation Claw-Eagle (Adlerkralle) habe sich u.a. gegen Ziele in den Kandil-Bergen nahe der iranischen Grenze sowie Stellungen in Sinjar gerichtet. Bereits am 10.06.20 hatte das türkische Militär Luftangriffe durchgeführt, bei denen acht Mitglieder der PKK getötet wurden. Die Luftangriffe richteten sich auf die Gebiete Zap und Haftanin nahe der türkischen Grenze in der Region Kurdistan-Irak.

22.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Ebenso starten die irakischen Sicherheitskräfte Sicherheitsoperationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und Bagdad.

Am 18.06.20 meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 25.717 angestiegen sei. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, waren Bagdad, Sulaimaniyah und die Provinz Maysan.

29.06.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Ein Sprecher des irakischen Militärs teilte am 23.06.20 mit, dass der Iraqi Counter Terrorism Service (CTS) bei Sicherheitsoperationen in den Qarachogh-Bergen in der Nähe von Makhmour, zwischen den Provinzen Ninive und Erbil, zwölf IS-Kämpfer getötet habe. Die Internationale Koalition gegen den IS unterstützte die CTS-Operation mit 59 Luftangriffen auf IS-Verstecke in der Gegend. Am 24. Juni veröffentlichte das Iraqi Joint Operations Command die Ergebnisse der dritten Phase einer groß angelegten Sicherheitsoperation mit dem Titel "Iraq's Heroes". In der Erklärung hieß es, dass die irakischen Bodentruppen, unterstützt von der Luftwaffe, ein Gebiet von 4.853 Quadratkilometern durchsuchten, darunter 89 Dörfer. Die irakischen Sicherheitskräfte entdeckten u.a. Verstecke und Munitionsbestände und beschlagnahmten verschiedene Waffen, Sprengstoffe und Fahrzeuge.

Am 25.06.20 meldete das irakische Gesundheitsministerium, dass die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle im Land auf 39.139 angestiegen ist. Dies stellt einen Anstieg um 13.422 Fälle gegenüber der letzten Woche dar. Die Gesamtzahl der Todesfälle wird mit 1.437 und die Gesamtzahl der Genesungen mit 18.051 angegeben. Die Gebiete, aus denen die meisten neuen Fälle gemeldet wurden, war die Provinz Bagdad, gefolgt von den Provinzen Basra und Dhi Qar. UNHCR zufolge wurden mehr als 40 % der Fälle in der Provinz Bagdad festgestellt. Die Situation in vielen irakischen Krankenhäusern hat sich verschlechtert.

06.07.2020: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Angriffen durch Kämpfer des IS, sowohl mit zivilen Opfern als auch Opfern unter den Sicherheitskräften. Die irakischen Sicherheitskräfte starten Operationen gegen Kämpfer des IS. Besonders betroffen sind die Provinzen Diyala, Salahaddin, Ninive, Kirkuk und Bagdad.

Der WHO zufolge lag die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 05.07.20 bei 58.354. Die Zahl der Todesfälle wird mit 2.368 angegeben. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz Bagdad gemeldet, gefolgt von den Provinzen Salahaddin und Suleimaniyah.

13.07.2020: Die Ermordung von Hisham al-Hashemi am 06.07.20 führt derzeit zu erheblichem Aufsehen im Land. Es handelt sich um einen engen Sicherheitsberater des neuen Premierministers al-Kadhimi und einen offenen Kritiker der Rolle der diversen Milizen im Land. Das Timing und die an eine Hinrichtung erinnernde Art der Ermordung direkt vor dem Haus al-Hashemis, die von Sicherheitskameras aufgezeichnet wurde, werden von Analysten als ein Signal an den neuen Premierminister gesehen. Dieser hatte in den letzten Wochen ein entschiedeneres Vorgehen gegen Verbrechen der oft von Iran gestützten Milizen angekündigt. Im Kontext der Ermittlungen um einen Raketenangriff auf die Grüne Zone kam es zu Verhaftungen und Durchsuchungen bei Angehörigen der Kata`ib Hezbollah, einer äußerst einflussreichen Gruppe.

Die Maßnahmen v.a. innerhalb Kurdistans gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben einen erheblichen Einfluss auf die Situation der Binnenflüchtlinge, hauptsächlich der yezidischen Minderheit. Daher lässt sich seit etwa Juni 2020 eine Rückkehrbewegung beobachten. Angeblich seien bisher einige tausend Yeziden in die Region Sinjar zurückgekehrt, obwohl diese nach wie vor weitgehend als unbewohnbar eingestuft wird. Die meisten sollen Angehörige von dort stationierten Soldaten oder Sicherheitskräften sein, deren Versorgung inzwischen der Situation in Dohuk und Umgebung vorzuziehen sei. Die fehlende Infrastruktur beschränkt den Zugang v.a. zu medizinischer Hilfe beträchtlich. Bisher sind die Rückkehrer auf internationale Hilfe angewiesen, die aufgrund der starken Reisebeschränkungen innerhalb des Iraks aber in ihrer Bewegungsfreiheit ebenfalls stark eingeschränkt ist.

20.07.2020: Am 19.07.20 landeten drei Raketen in der Grünen Zone in Bagdad; genauere Informationen über Art und Größe liegen nicht vor, Opfer wurden nicht gemeldet. Es bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, der aber allgemein im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen der Regierung und vom Iran gestützten Milizen gesehen wird. Es ist der zweite Angriff seit einem umfangreichen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Kata`ib Hizbollah am 26.06.20 und erfolgte während eines Besuches des iranischen Außenministers Mohammad Javad Zarif.

Am 17.07.20 starb der Brigadegeneral und Kommandant der 59. Brigade der irakischen Armee Ali Hameed Ghayda bei einem Anschlag nördlich von Bagdad. Der IS übernahm die Verantwortung und bezeichnete es als einen Vergeltungsschlag für diverse Operationen der irakischen Armee gegen IS-Stellungen in den letzten Monaten, die den Codenamen „Helden des Irak“ tragen. Erst kurz zuvor wurde der Beginn der vierten Phase der Operation mit Schwerpunkt in Diyala angekündigt.

Mehrere Brigaden der irakischen Armee wurden im Rahmen der vierten Phase der Operation „Helden des Irak“ in Regionen verlegt, deren legitime Kontrolle zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Autonomen Region Kurdistan (KRG) umstritten sind. Von Seiten der KRG gab es Statements, dass diese Bewegungen nicht abgesprochen gewesen seien, während die Armeeführung öffentlich betonte, dass jede Form von Truppenbewegung in umstrittenen Gebieten mit den kurdischen Behörden koordiniert werde.

27.07.2020: In der Nacht vom 26.07. auf den 27.07.20 kam es erneut zu Eskalationen bei Demonstrationen in Bagdad. In der Nähe des Tahrir-Platzes kam es nach einer weitgehenden Blockade der Straße durch Demonstranten zum Einsatz von Tränengas und ausweislich von Videos in sozialen Medien eventuell auch zum Einsatz scharfer Munition. Bisher ist die Nachrichtenlage nicht eindeutig.

Die türkische Militäroperation „Adlerklaue“ gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak läuft weiterhin. Am 27.07.20 kam es zu einem Luftangriff auf zwei Fahrzeuge in der Nähe von Dohuk, bei dem die beiden Insassen, laut türkischem Militär PKK-Angehörige, getötet wurden. Die Kollateralschäden der Offensive sind in ihren Auswirkungen lokal teilweise beträchtlich, mehrere Dörfer wurden wegen des Bombardements verlassen, bisher sind seit Anfang Juni 2020 fünf zivile Todesfälle bestätigt. In mindestens einem Fall sorgte das Bobardement in der Provinz Erbil nach einem Angriff am 12.07.20 für einen fünftägigen Waldbrand mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Laut Angaben aus dem türkischen Verteidigungsministerium sind türkische Einheiten bis zu 40 Kilometer tief in irakisches Gebiet eingedrungen. Die Zahl und Reichweite der Luftschläge der Türkei sind nach übereinstimmenden Angaben beider Seiten deutlich ausgeprägter als bei früheren türkischen Militäroperationen.

03.08.2020: Premierminister Kadhimi hat nach den Unruhen der vorangegangenen zwei Wochen am 31.07.20 Neuwahlen angekündigt, die er auf den 06.06.21 terminierte. Vorausgegangen war eine Reihe von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, bei denen es zu Toten kam. Diese Vorfälle sollen nun untersucht werden. Kadhimi war als Übergangspremier eingesetzt worden, um unter anderem genau solche Zusammenstöße, die sich seit Oktober 2019 ereignen, zu beenden und Neuwahlen zu organisieren. Der Fatih-Block im irakischen Parlament, der größte schiitisch dominierte Block, hat am 02.08.20 zwar Einverständnis mit den Wahlen signalisiert, bevorzugt jedoch ein früheres Wahldatum im April 2021.

24.08.2020: Irakischen Militärangaben vom 18.08.20 zufolge wurden bei einer Sicherheitsoperation in den Qarachogh Mountains, nahe der Stadt Makhmour etwa 60 km südöstlich von Mosul (Provinz Ninive), 10 IS-Kämpfer getötet.

Die USA haben mehr als zwei Jahre nach dem verkündeten Sieg über den IS am 23.08.20 den Militärstützpunkt Tadschi, nördlich von Bagdad, an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben. Tadschi wurde seit 2014 insbesondere zur Ausbildung irakischer Soldaten genutzt. Derzeit sind noch rund 5.000 US-Soldaten in Irak stationiert. Die USA wollen Angaben der irakischen Regierung zufolge ihre Truppen innerhalb von drei Jahren abziehen.

Am Abend des 21.08.20 haben Demonstranten in der südirakischen Stadt Basra versucht, ein Regionalbüro des Parlaments in Brand zu setzen. Sicherheitskräfte konnten das Feuer jedoch rechtzeitig löschen. Die Polizei sei Sicherheitsquellen zufolge gemäßigt mit den Demonstranten verfahren, obwohl einige von ihnen Benzinbomben und Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen hätten. Anlass für die Ausschreitungen sei die Tötung von zwei Aktivisten in Basra in der vorangegangenen Woche gewesen. Der Gouverneur von Basra hat als Folge der gewaltsamen Proteste strengere Sicherheitsmaßnahmen angekündigt.

Am 19.08.20 wurden in der südirakischen Stadt Basra ein irakischer Aktivist und seine Verlobte von Unbekannten erschossen. Das Opfer, hatte die regierungsfeindlichen Proteste in Irak unterstützt und umfassende Reformen, z.B. gegen die Korruption, für die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sowie für mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gefordert. Nur einige Stunden zuvor war ebenfalls in Basra eine andere Aktivistin erschossen worden.

Am 15.08.20 erließ das Higher Committee for Health and National Safety in Iraq die Anweisung, die tägliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens bis auf Weiteres zu verlängern. Massenansammlungen sollen verhindert werden. Durch die neuen Weisungen wird auch das Reisen zwischen den Provinzen untersagt, ausgenommen seien lediglich Notfälle. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz Bagdad gemeldet, gefolgt von den Provinzen Basra und Ninive.

31.08.2020: Jüngsten UN-Angaben zufolge sind in Irak und Syrien mehr als 10.000 Kämpfer aktiv, die sich in kleinen Zellen zwischen beiden Ländern bewegen.

UNHCR zufolge lag die Zahl der infizierten Personen am 29.08.20 bei 227.446. Mehr als 30 % dieser Fälle waren in Bagdad zu verzeichnen, gefolgt von Basra, Kerbala und Sulaimaniyah. Die Zahl der bisherigen Todesfälle wird mit 6.891 angegeben. Trotz der Warnung irakischer Gesundheitsbehörden, dass die Feiern wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, feierten am 30.08.20 hunderttausende Muslime das schiitische Aschura-Fest, vor allem in der Stadt Kerbala.

2.           Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 02.03.2020), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 02.03.2020).

Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, Council of Representatives bzw. Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).

Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 02.03.2020).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 02.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).

Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.03.2020 wurde der als säkular geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Adnan al-Zurfi zog seine Kandidatur am 09.04.2020 zurück, woraufhin Geheimdienstchef Mustafa al-Kadhimi zum neuen Ministerpräsidenten designiert wurde (SN 09.04.2020).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).

Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.

2.1.       Protestbewegung

Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.10. auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).

Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vergleiche ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweiig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vergleiche Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vergleiche AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).

Die in Reaktion auf die Proteste eingeleiteten Reformen, die insbesondere soziale Maßnahmen und die kurzfristige Schaffung von Arbeitsplätzen im – ohnehin aufgeblähten – öffentlichen Sektor umfassen, entfalteten nicht die beabsichtigte Wirkung eines Abflauens der Proteste. Tiefergehende Strukturreformen, wie eine Reform der Verfassung, werden hingegen nur langsam und schrittweise angegangen (AA 02.03.2020).

3.           Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Weiterhin ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt Bagdad. PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen mit Repressionen einher, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 02.03.2020).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 02.03.2020). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):

(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)

3.1.       Islamischer Staat (IS)

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Der IS hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des Anführers al-Baghdadi fort (AA 02.03.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).

Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar (UN General Assembly 30.7.2019). Übergriffe und Gräueltaten im Irak gehen nach wie vor hauptsächlich vom IS aus, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).

Der IS setzt derzeit auf Gewaltakte gegen Sicherheitskräfte sowie regierungstreue Zivilpersonen, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe haben das Ziel, Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo grundlegende Strukturen wiederaufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist aber nach wie vor fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala getötet, um eine Stadt in der Nähe einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020).

Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 137 von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

3.2.       Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020).

Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020).

Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, womit erstmals seit langem eine Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres eintrat. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer, im Februar 2020 147 zivile Todesopfer verzeichnet, was im Vergleich zum Vorjahr wiederum eine Verbesserung bedeutet (IBC 2.2020).

3.3.       Sicherheitslage Süden

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019) (siehe dazu Punkt 2.2.).

4.           Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council), dem dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Der Oberste Gerichtsrat erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 02.03.2020).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. (Stanford 2013; vergleiche AA 02.03.2020; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 02.03.2020). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).

Belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis liegen nicht vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet aber weiterhin nur unzureichend statt (AA 02.03.2020). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern und einer rechtsstaatlichen Tradition. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet (AA 02.03.2020).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).

Die Behörden verletzen oft die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausender sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).

Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).

5.           Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, löste die Übergangsverwaltung der siegreichen Militärkoalition das irakische Militär auf und entließ das gesamte Personal. Anstatt dessen sollten politisch neutrale Streitkräfte neu aufgebaut werden. Die entlassenen Offiziere und Soldaten bildeten einen großen Pool für Aufständische (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019).

5.1.       Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus unterschiedlichsten Militär- und Polizeieinheiten, die dem Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF) und dem Counter-Terrorism Service (CTS) unterstehen.

Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen (AA 02.03.2020).

Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020), deren Verfolgung nur unzureichend stattfindet. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften wurden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen („forced disappearance“) zur Last gelegt, insbesondere im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints (AA 02.03.2020).

Die weiterführende Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition, bei der Sicherheitssektorreform und mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung aktiv und umfassend unterstützt (AA 02.03.2020).

5.2.       Volksmobilisierungseinheiten (PMF)

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018) mit geschätzt über 120.000-160.000 bewaffneten Mitgliedern (AA 02.03.2020). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen (insbesondere Badr-Brigaden, Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah, die nationalistisch-schiitischen Milizen (etwa die Abbas Combat Division), die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind (darunter auch Milizen von Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabak). Zu letzteren zählen auch die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 02.03.2020). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten. Dies hat es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen und sich ökonomische Vorteile und lukrative Einkommensquellen zu sichern. Es gibt eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF, auch im Umfeld der aktuellen Demonstrationen. (AA 02.03.2020; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es außerdem vornehmlich den schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 02.03.2020). Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen, wobei diese Aktivitäten von den PMF häufig als Vergeltungsmaßnahmen nach Angriffen des IS gesetzt werden. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Die PMF sollen einem Bericht über die Lage in den sogenannten umstrittenen Gebieten zufolge aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).

Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen sollen in Misshandlungen sunnitisch-arabischer Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet, verwickelt sein (FPRI 19.8.2019).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).

Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als 40. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische (aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).

Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).

6.           Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 02.03.2020), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; AI 10.4.2019) und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren (USDOS 11.3.2020) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen (AI 10.4.2019). Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 02.03.2020). Ehemalige Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter (AI 26.2.2019). Auch Minderjährige werden Folter unterzogen, um Geständnisse zu erpressen (HRW 6.3.2019).

Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den Volksmobilisierungskräften (PMF) verbundenen Milizen und Asayish, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG). Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Eine Studie zu Berufungsgerichtsentscheidungen zeigt, dass Richter bei fast zwei Dutzend Fällen aus den Jahren 2018 und 2019 Foltervorwürfe ignorierten und auf Grundlage von Geständnissen ohne weitere Beweise Schuldsprüche erließen. Einige dieser Foltervorwürfe waren durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet. Die Berufungsgerichte sprachen die Angeklagten in jedem dieser Fälle frei (HRW 14.1.2020). Trotz der Zusage des damaligen Premierministers Haidar Abadi im September 2017, den Vorwürfen von Folter und außergerichtlichen Tötungen nachzugehen, haben die Behörden im Jahr 2019 keine Schritte unternommen, um diese Missstände zu untersuchen (HRW 14.1.2020).

7.           Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 02.03.2020; vergleiche CIA 21.8.2019). Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft (BasNews 7.8.2019). Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können (BasNews 7.8.2019).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind (MEMO 6.11.2019). Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen (AA 02.03.2020).

Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018).

8.           Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Artikel 102,) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Internationale Beobachter kritisierten, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. 2018 trat die Kommission etwas mehr in der Öffentlichkeit in Erscheinung und beschäftigte sich u. a. mit Vermissten in den ehemals von IS besetzen Gebieten. Im Zuge der seit Oktober stattfindenden Demonstrationen hat die Kommission durch eine aktive Rolle, insbesondere durch die Veröffentlichung von aktuellen und zutreffenden Opfer- und Verletztenzahlen, ihre Reputation gesteigert, verfügt aber nicht über ausreichendes politisches Gewicht, um die Politik entscheidend beeinflussen zu können. Mitglieder der Kommission waren durch ihre regierungskritischen Äußerungen auch selber Repressionsdrohungen ausgesetzt. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen (AA 02.03.2020).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).

Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).

Der IS begeht weiterhin Gräueltaten, etwa in Form von Selbstmordattentaten und durch improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).

9.           Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 02.03.2020). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Misshandlung und unzureichender Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung lassen die Bedingungen auch lebensbedrohlich werden. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Einige Haftanstalten verfügen über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Eine vom Innenministerium angekündigte Initiative zur Errichtung solcher Einrichtungen wurde noch nicht vollständig umgesetzt. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums (USDOS 11.3.2020). Behörden der Zentralregierung und der Kurdischen Region im Irak (KRI) betreiben weiterhin auch geheime Haftanstalten (AI 26.2.2019). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 4.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019).

Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 02.03.2020). In manchen Fällen werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, ohne Zugang zu Bildung, Rehabilitation (HRW 6.3.2019).

Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 02.03.2020).

Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest (HRW 14.1.2020). Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in al-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018).

10.         Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 02.03.2020; vergleiche HRC 5.6.2018; HRW 14.1.2020). Problematisch sind die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art (AA 02.03.2020). So beinhalten beispielsweise die irakischen Anti-Terrorismus-Gesetze die Vollstreckung der Todesstrafe auch für ein breites Spektrum an Handlungen, die nicht als schwere Verbrechen, wie Mord, definiert sind (FP 31.1.2020). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 02.03.2020).

Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und, auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht (AA 02.03.2020). Amnesty International zufolge wurden 2018 mindestens 271 Todesurteile ausgesprochen und mindestens 52 Hinrichtungen vollzogen (AI 10.4.2019). Zwischen Jänner und August 2019 wurden Angaben des irakischen Justizministeriums zufolge über 100 Personen hingerichtet. 8.022 Gefangene saßen im August 2019 in der Todeszelle (HRW 14.1.2020). Aktuell werden insbesondere ehemalige IS-Kämpfer – oder Personen, die dessen beschuldigt werden – in großer Zahl in unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt (AA 02.03.2020). Über zwei Dutzend Frauen wurden wegen der wahrgenommenen IS-Mitgliedschaft eines männlichen Angehörigen, meist des Ehemanns, zum Tode verurteilt (AI 26.2.2019).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat (HRC 5.6.2018; vergleiche HRW 14.1.2020), sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).

11.         Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 02.03.2020). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Artikel 2, Absatz 2, der irakischen Verfassung wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 02.03.2020).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019).

Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was als Sicherheitsrisiko kritisiert wurde. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. –Vergewaltigungen (AA 02.03.2020). Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vergleiche USCIRF 4.2019).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 02.03.2020).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 02.03.2020). Die Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF-Milizen (USDOS 11.3.2020). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019). Vertreter religiöser Minderheiten berichten außerdem über Druck auf ihre Gemeinschaften, Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019).

Die KRI war für viele religiöse und ethnische Minderheiten im Nordirak ein wichtiger Zufluchtsort, während der Phase der konfessionellen Gewalt nach 2003 und während der IS-Krise (USCIRF 4.2019). Einige jesidische und christliche Führer berichten jedoch über Schikanen und Misshandlungen durch Peshmerga und Asayish im von der KRG kontrollierten Teil von Ninewa, jedoch sagen einige dieser Führer, dass die Mehrheit dieser Fälle eher politisch als religiös motiviert seien (USDOS 21.6.2019).

11.1.     Konversion / Apostasie

Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 02.03.2020). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 21.6.2019; vergleiche EASO 3.2019). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen ihre Kinder daher weiterhin als Muslime registrieren (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (RoI 30.12.1959).

Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vergleiche Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019).

11.2.     Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik

Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018). Atheismus ist im Irak zwar nicht illegal (NBC 5.4.2019), aber die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 21.6.2019; vergleiche EASO 3.2019).

Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (UKHO 10.2019). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vergleiche Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen. Einer wurde verhaftet, während die übrigen drei geflohen sind, über eine gerichtliche Verurteilung liegen keine gesicherten Informationen vor (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche USCIRF 4.2019). Ende 2018 wurde ein atheistischer Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen Atheismus verbreiten zu wollen, er wurde in der Folge jedoch freigelassen (AW 20.7.2019; vergleiche NBC 5.4.2019).

Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern im Irak (NBC 5.4.2019). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind, und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität und behaupten Muslime zu sein (EASO 3.2019). Einem Medienbericht zufolge äußerten Aktivisten im Irak die Befrüchtung, dass Milizen über die Mittel verfügen sollen, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen (NBC 5.4.2019). Berichte über konkrete Übergriffe (schiitischer) Milizen liegen jedoch nicht vor. Offener Atheismus ist im Irak auch deshalb äußerst selten, da die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Atheisten sehr begrenzt ist, wie die öffentliche Rhetorik einiger Politiker und religiöser Führer zeigt. Atheisten halten ihre Ansichten oft geheim, aus Furcht vor Diskriminierung und Gewalt durch die eigene Familie, Milizen oder auch religiös-konservative Gruppen (UKHO 10.2019).

Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 4.3.2020).

12.         Minderheiten

In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 02.03.2020). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 02.03.2020). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).

Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 02.03.2020). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 02.03.2020).

Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)

(Quelle: BMI 2016)

Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)

Anmerkungen zu den beiden Karten: Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).

13.         Relevante Bevölkerungsgruppen

13.1.     Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der KRI sind es 30% (AA 02.03.2020). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 02.03.2020).

Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 02.03.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 02.03.2020). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17%. Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

13.1.1. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).

Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vergleiche FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).

Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020).

13.1.2. Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 4.3.2020; vergleiche AA 12.1.2019). Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20% der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis14 Jahren (AA 02.03.2020). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte „Ehen auf Zeit“ (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 11.3.2020). „Ehe auf Zeit“ ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Zwangsehen und „Ehen auf Zeit“ werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak sowie in Ländern wie Syrien, Jordanien und Kuwait zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019).

Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 02.03.2020).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Obwohl die „Blutgeld-Ehe“ seit den 1950er Jahren mit dem irakischen Personenstandsgesetz von 1959 gesetzlich verboten ist, erlebt diese Praxis vor allem im Südirak, wo sich Bürger zur Konfliktbewältigung wieder vermehrt an Stämme wenden, einen Aufschwung. Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwên bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements „als Kompensation“ bzw. „als Ersatz“ für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vergleiche France 24 18.4.2019; Al-Monitor 18.6.2015). Sogar Kinder, die in einer solchen Ehe geboren werden, werden als „Kinder der Fasliya" gebrandmarkt (France 24 18.4.2019).

13.1.3. Ehrenverbrechen an Frauen

Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).

Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).

Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020).

Das Strafgesetzbuch sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als Familiensache erachtet, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt (MRG 11.2015). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 4.3.2020). Täter werden oft freigesprochen oder zu sehr milden Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweise vorliegen (MRG 11.2015).

13.1.4. Westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 02.03.2020). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).

Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019).

13.2.     Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 02.03.2020). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 02.03.2020). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

14.         Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).

Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise zwar statt. Fälschungen werden nur selten erkannt (in der RKI häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen (AA 02.03.2020).

Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).

15.         Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 02.03.2020). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 02.03.2020).

Insgesamt ist die Bevölkerung des Irak sehr jung, das Durchschnittsalter liegt geschätzt bei unter 20 Jahren. Genaue Zahlen zur Bevölkerungsgröße und ihrer Verteilung gibt es nicht; die letzte reguläre Volkszählung fand 1957 statt. Eine neue Erhebung ist für Oktober 2020 vorgesehen (AA 02.03.2020).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt (AA 02.03.2020). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 02.03.2020).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat, öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. (AA 02.03.2020).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 02.03.2020). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode) (AA 02.03.2020).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem (Leitungs-)Wasser (AA 02.03.2020). Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 02.03.2020).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

16.         Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 02.03.2020). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung vollständig sicherzustellen (AA 02.03.2020). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser in der RKI arbeiten auch auf hohem medizinischem Niveau, sie sind aber kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (AA 02.03.2020).

SARS-CoV-2 (siehe dazu auch Kapitel 1)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

Die Bestätigung erster Fälle des COVID-19 Virus in Syrien und im Gaza-Streifen schüren Ängste vor einer verheerenden Ausbreitung des Virus in einigen der vulnerabelsten Staaten im Nahen Osten, darunter auch der Jemen (TDS 24.3.2020a). Aufgrund schwacher Gesundheitsversorgung, schlechter sanitärer Infrastruktur, Kampfhandlungen oder politischer Einschränkungen könnte sich der Virus besonders in den zahlreichen und dicht besiedelten Flüchtlingslagern der Region rasch ausbreiten und kaum einzudämmen sein. Auch überfüllte Gefängnisse werden als besondere Problemzonen angesehen (TWP 20.3.2020; vergleiche FNS 3.2020).

Die Staaten des Nahen Ostens setzen unterschiedliche Maßnahmen und Restriktionen, um die globale Pandemie des Corona-Virus möglichst einzudämmen. Viele schlossen ihre Grenzen und stoppten Flüge (TDS 23.3.2020). Im Irak benutzten die Behörden zum ersten Mal seit dem Golfkrieg 1990 ein Lautsprechersystem, um die Bevölkerung aufzufordern zu Hause zu bleiben und Menschenansammlungen zu meiden (TDS 23.3.2020). Humanitäre Organisationen fürchten dort besonders um die 1.5 Millionen Zivilisten, die im Zuge der Kämpfe gegen den sogenannten Islamischen Staat vertrieben wurden. In dicht besiedelten Lagern oder Wohnblöcken haben viele nur begrenzten Zugang zu Lebensmitteln. Das saubere Wasser, das sie haben, wird zum Kochen und nicht zum Händewaschen benötigt (TWP 20.3.2020). Schulen, Universitäten, Einkaufszentren und andere Plätze, an denen sich größere Menschenansammlungen bilden können, wurden ebenso geschlossen, wie die irakischen Grenzen (Al Jazeera 26.3.2020).

Im Irak wurde am 22.02.2020 der erste COVID-19-Fall bestätigt. Die aktuelle Anzahl der Neuerkrankungen, der genesenen Personen und der Anzahl der Todesfälle kann unter https://coronavirus.iq/ abgerufen werden. Der Irak wird bei der Bewältigung der regionalen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie von China unterstützt. Am 07.03.2020, am 08.04.2020 und am 20.04.2020 trafen Hilfslieferungen und medizinisches Personal aus China im Irak ein. Am 19.04.2020 beschlossen die irakischen Behörden, die zur Hintanhaltung der Verbreitung von COVID-19 verhängte Ausgangssperre zwischen dem 21.04.2020 und dem 22.05.2020 zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr aufzuheben, nicht jedoch an Freitagen und an Samstagen.

Der irakische Planungsminister Nuri Sabah Al-Dulaimi verlautbarte am 23.04.2020, dass die Behörden Bürgern, die ihr Einkommen aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verloren haben, innerhalb von zehn Tagen eine Ausgleichszahlung auszahlen würden. Die Höhe der Zahlung wurde mit 30.000 IQD pro Person festgesetzt (ca. 25 USD). Al-Dulaimi zufolge stellten 18 Millionen Bürger Anträge, IOM berichtet von 2,5 Millionen Anträgen.

Im Südirak werden derzeit Weizen und Gerste geerntet. Die irakische Regierung kündigt in Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID-19 an, dass die Weizenpreise in Abgabestellen der Regierung ähnlich wie in den Vorjahren sein werden. Die Preise für Lebensmittel bzw. das Preisniveau auf Märkten sind im Allgemeinen stabil. An Bedürftige werden Nahrungsmittel verteilt, wobei beabsichtigt ist, die Kapazitäten je nach Bedarf und Ressourcen zu erhöhen. Obwohl der Irak mit einem überdurchschnittlichen Weizenertrag in der Saison 2019/2020 rechnet, werden weiterhin große Mengen Weizen importiert, um die Lagerbestände zu erhöhen. Weizenimporte stammen hauptsächlich aus Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten.

Die Öleinnahmen im Irak sinken derzeit aufgrund der Entwicklung der Rohölpreise. Die irakische Regierung gibt bei der Erstellung des Haushaltes 2020 von Durchschnittspreisen von 56 USD pro Barrel aus. Das Premium-Rohöl des Irak, Basrah Light wird im Mai nur für ca. 14 USD pro Barrel verkauft werden können. Die Regierung steht vor der Herausforderung, diese Lücke zu schließen. Die Regierung steht vor der Herausforderung, diese Lücke zu schließen. Mittlerweile hat sich der Ölpreis wieder erholt und notiert bei ca. 45 USD pro Barrel vergleiche https://oilprice.com/freewidgets/get_oilprices_chart/4187).

17.         Rückkehr

Europa gilt auch als derzeit besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet werden. Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 02.03.2020).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung zurückgeführter Iraker schließen lassen (AA 02.03.2020).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) – Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).

18.         Dokumente und Staatsbürgerschaft

Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche HRW 28.8.2019; USDOS 11.3.2020). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2020).

Nach dem Geburts- und Todesregistergesetz (1971) und dem Zivilstandsgesetz (1972), muss für den Erhalt einer Heiratsurkunde der Eheschluss von beiden Ehepartnern bezeugt werden, bzw. muss im Fall einer Wiederverheiratung die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners vorgelegt werden. Es sind jeweils zwei Zeugen notwendig (HRW 25.2.2018).

Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).

Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 02.03.2020).

Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Iraker brauchen für die Türkei kein Transitvisum. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren - Reisedokumenten (z. B. in Flüchtlingsausweisen) Vermerke wie „nicht gültig für Irak“ tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet (AA 02.03.2020).

19.         Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan

Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a).

Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a).

Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019).

Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).

Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).

Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020).

19.1.     Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Ekurd 30.11.2019).

Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 2.2.2020).

Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche Kurdistan24 8.11.2019).

Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).

Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

19.2.     Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste

Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Region im Irak (KRI) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten (USDOS 11.3.2020). Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung (KRG) und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch, voneinander getrennt, den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.1.2019). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität ist geteilt zwischen dem irakischen Staat, der KRI, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018).

Im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.1.2019).

Per Gesetz von 2009 wurde die Umwandlung der Peshmerga von Parteimilizen in eine reguläre Streitmacht beschlossen und 14 Regional Guard Brigades (RGBs) gebildet, die dem neu gegründeten Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten unterstehen (CMEC 16.12.2015; vergleiche GPPi 3.2018). Daneben existieren nach wie vor Peshmerga-Einheiten mit Mannschaftsstärken von mehreren Zehntausend, die direkt von den Parteien kontrolliert werden: die 70er Brigade, die der PUK untersteht und die 80er Brigade, die von der KDP befehligt wird (GPPi 3.2018; vergleiche Rudaw 31.7.2018). Es gibt Schritte und Pläne zur Vereinigung und Eingliederung der Truppen der 70er und 80er Peshmerga-Brigaden in das Peshmerga-Ministerium. Auch wurde über eine Vereinigung der Peshmerga und der ISF gesprochen, bzw. über die Koordination der beiden gegen den gemeinsamen Feind, den IS (Rudaw 20.11.2019). Die Peshmerga-Streitkräfte haben auch eine Reihe von Minderheitseinheiten und -brigaden in ihre Reihen aufgenommen, darunter Schabak, Kaka‘i, Jesiden, Christen, Chaldäer und Assyrer. Sie berichten in der Regel an das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten und wirken innerhalb der KDP Strukturen (GPPi 3.2018)

KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK), die nominell dem Innenministerium der KRI unterstehen (USDOS 11.3.2020; vergleiche GPPI 3.2018).

Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte (USDOS 11.3.2020).

19.3.     Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Parastin der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) und der Zanyari der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) stattfinden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der Asayish in der KRI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 12.1.2019).

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte der KRI verschiedene Formen des Missbrauchs, einschließlich Schlägen anwenden, auch gegen Jugendliche und Frauen mit IS-Verbindungen (USDOS 11.3.2020). Einige in der KRI inhaftierte Minderjährige sagten aus, dass Richter die von ihnen vorgebrachten Vorwürfe von durch Folter gewonnenen Geständnissen ignoriert hätten (HRW 6.3.2019).

19.4.     Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten (AA 12.1.2019). Der „Hohe Ausschuss für die Bewertung und Reaktion auf internationale Berichte“ überprüfte in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Anschuldigungen von Misshandlungen durch die Peshmerga, insbesondere gegen IDPs, und entschuldigte sie in öffentlichen Berichten und Kommentaren (USDOS 13.3.2019). Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich der Peshmerga und der PMF (USDOS 11.3.2020).

19.5.     Haftbedingungen in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In den Haftanstalten der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrschen etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 12.1.2019). Die in der Besserungsanstalt für Frauen und Kinder in Erbil inhaftierten Kinder berichten über bessere Bedingungen, darunter gutes Essen und die Trennung von erwachsenen Häftlingen (HRW 6.3.2019). Die Bedingungen in vielen kleineren Haftanstalten des Innenministeriums der KRI sind jedoch weiterhin schlecht. In einigen Haftanstalten der Asayish und der Polizei halten KRI-Behörden gelegentlich Jugendliche in denselben Zellen wie Erwachsene fest (USDOS 11.3.2020).

Die Bedingungen für Minderjährige, denen Verbindungen zum IS nachgesagt werden, sind schwierig. Ihnen wird der Zugang zu Bildung und zu ihren Familien während der Dauer der Untersuchungshaft verwehrt. Einige berichten über körperliche Misshandlung durch Wachen (HRW 6.3.2019).

In Gefängnissen der Asayish in der KRI werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern, systematische Folter abzustellen und internationale Standards einzuhalten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu den Gefängnissen in der KRI (AA 12.1.2019).

19.6.     Todesstrafe in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt (HRC 5.6.2018; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019), außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 14.1.2020; vergleiche AA 12.1.2019). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei drei (HRC 5.6.2018), bzw. vier (AA 12.1.2019) Hinrichtungen vorgenommen wurden (HRC 5.6.2018). Anfang 2018 saßen über 200 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 12.1.2019).

Quellen:

●             UK Home Office June 2020 Country policy and information note internal relocation_ civil documentation and returns Iraq

●             UK Home Office 05.2020 Security and Humanitarian situation Iraq

●             Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Sicherheitslage

●             Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018

●             Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Gezielte Gewalt gegen Individuen

●             Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Zentrale sozioökonomische Indikatoren

●             ACCORD – Themendossier zu Irak, Aktuelle politische Entwicklungen – Protestlage vom 19.02.2020

●             EASO Meeting Report Iraq vom 25.04.2017 und vom 26.04.2017

●             IRAK Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.03.2020

2.           Beweiswürdigung:

2.1.       Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt römisch II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2015 und dem BFA am 03.04.2017, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2017 sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 13.06.2017. Darüber hinaus konnten Feststellungen aufgrund der am 24.08.2020 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

2.2.       Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente, irakischer Personalausweis Nr. römisch 40 , irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 ( römisch 40 ) und Führerschein Nr. römisch 40 ( römisch 40 ), festgestellt werden. Auch wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der irakische Reisepass Nr. römisch 40 des Beschwerdeführers vorgefunden und sichergestellt. Die Dokumente wurden einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, weshalb die Identität zweifelsfrei feststeht.

Die Feststellungen zur Abstammung, zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf waren während des Verfahrens gleichbleibend. Ferner hat der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis aus dem autonomen Gebiet Kurdistan (Ministry of Peshmarga), ausgestellt am römisch 40 .2013, vorgelegt. Aus diesem Grund ist auch glaubhaft, dass er ab dem Jahr 2013 als Peschmerga gearbeitet hat. Auch die weiteren Aussagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sind glaubhaft.

An Integrationsunterlagen hat der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .2017 und ein ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .2019, sowie eine Anmeldebestätigung der Universität römisch 40 für den Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ vorgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer weiters angegeben, dass der Kurs aufgrund der aktuellen Corona Situation abgesagt worden sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf gutem Niveau die deutsche Sprache spricht, ergibt sich aus den persönlichen Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung. Ferner wurde die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Jahr 2017 durch Dokumente belegt und wurde auch der Bescheid des AMS römisch 40 über die Ablehnung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung dem Gericht vorgelegt. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass das Kontingent erschöpft war und eine Zustimmung des Beschwerdeführers als Ersatzkraft eingesetzt zu werden nicht erfolgt ist, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt seit seiner Einreise in Österreich von der Grundversorgung bestreitet und unter vollem Leistungsbezug steht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Kontakte in Österreich. In der Beschwerdeverhandlung hat er lediglich vorgebracht, einem Mann, der im Alltag Hilfe benötigt, in seinem Haushalt und bei seinen Einkäufen behilflich zu sein. Freunde lernt der Beschwerdeführer beim Sport kennen.

Dass der Beschwerdeführer bereits über Einstellungszusagen verfügt, ergibt sich aus der Vorlage von Dokumenten: Einstellungszusage vom römisch 40 in römisch 40 , sowie eine Einstellungszusage von der „ römisch 40 “ in römisch 40 (vom römisch 40 .2020).

Dass der Beschwerdeführer an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet ergibt sich daraus, dass er während des gesamten Verfahrens keine ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht hat. Vorgelegt wurde zwar ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom römisch 40 .2018, welcher sich jedoch als weitgehend unauffällig darstellte. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahr 2016 eine Nasenoperation hatte und diesbezüglich noch eine Kontrolle notwendig sei, da die Wunde noch nicht verheilt sei. Weitere aktuelle Beschwerden bzw damit in Zusammenhang stehende medizinische Unterlagen wurden hingegen nicht vorgebracht.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

2.3.       Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1.   In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt und zwar hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht kohärent und haben sich beachtliche Widersprüche in seinen Aussagen ergeben. Insbesondere weichen die Aussagen hinsichtlich der Konfrontation mit dem gegnerischen Stamm bei jeder Befragung voneinander ab und zeigte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch die ergänzende Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, auf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht in der Lage war, diese Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen halten aus nachfolgenden Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand:

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA von den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung stark abweichen, wobei es auch mehrfach zu widersprüchlichen Darstellungen innerhalb ein und derselben Befragung gekommen ist.

So hat der Beschwerdeführer beim BFA angegeben, dass es zwischen seinem Onkel und einer anderen Familie im Dorf – ein Stamm namens römisch 40 – zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei ein Mann der anderen Familie am Kopf verletzt worden sei. Beide Familien hätten aufeinander geschossen und der Sohn des verletzten Mannes sei dabei getötet worden. Der Beschwerdeführer und sein Onkel seien dafür für sechs Monate eingesperrt worden, jedoch mangels Beweisen wieder freigekommen. Im Frühling 2014 sei der Onkel des Beschwerdeführers von der anderen Familie getötet worden und habe in der Folge seine Familie den Mörder des Onkels umgebracht.

An anderer Stelle in derselben Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer völlig widersprüchlich an, dass der erste Mann der getötet worden sei, ebenfalls aus seiner Familie stamme und der zweite Mann, der getötet worden sei, sein Onkel gewesen sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn nicht richtig verstanden habe. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, dass der Dolmetscher in der Einvernahme den Dialekt Kumandschi gesprochen habe und der Beschwerdeführer den kurdischen Dialekt Sorani spreche, weswegen es zu Missverständnissen gekommen sei.

In der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer eine weitere Version des Stammeskonflikts vor, indem er ausführte, dass sich in seinem Dorf ein Streit zwischen zwei Personen entwickelt habe. Dieser sei eskaliert und sei der Streitschlichter dadurch am Kopf verletzt worden. Der Sohn des Verletzten habe bereits deswegen Rache üben wollen und sei es in weiterer Folge auch zu der Schießerei gekommen, bei welcher dieser – der Sohn des verletzen Mannes – am linken Bein verletzt worden sei. Die Gegner seien weggelaufen und die Polizei sei verständigt worden, woraufhin der Beschwerdeführer und sein Onkel für eine Woche eingesperrt worden seien. Auch die Gegner seien ausfindig gemacht und eingesperrt worden. Bei einer gerichtlichen Verhandlung seien er und sein Onkel in weiterer Folge jedoch freigesprochen worden. Ein der Männer der gegnerischen Familie, der ebenfalls inhaftiert worden sei und der auch geschossen habe, sei letztlich zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Diese Person habe jedoch weiterhin behauptet, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel den Mann verletzt hätten, weswegen er seine Leute angestiftet habe, gegen den Onkel des Beschwerdeführers vorzugehen. Sein Onkel sei letztlich im Frühling 2014 vom Neffen des Inhaftierten getötet worden. Der Mörder seines Onkels sei ein Polizist gewesen und habe die besseren Beziehungen gehabt, weswegen er dafür nicht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Dieser Mann sei wiederum von Unbekannten getötet worden und weil der Beschwerdeführer Peschmerga gewesen sei, sei er verdächtig worden, diesen Mord begangen zu haben. Die Gefahr sei dadurch für seine Person zu groß geworden. Weiters sei im Jahr 2015 eine Granate in den Garten seines Wohnhauses geworfen und sei er durch die Glassplitter am linken Arm verletzt worden.

Vor dem Hintergrund obiger Darstellungen, ist offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen stark voneinander abweicht. So hat der Beschwerdeführer ursprünglich beim BFA angegeben, dass im Zuge der Schießerei im Dorf zwischen den beiden Stämmen ein Mann der anderen Familie getötet worden sei. Später, an anderer Stelle in derselben Einvernahme hat er demgegenüber angegeben, dass im Zuge der Schießerei ein Mann der eigenen Familie getötet worden sei. Die Abweichung wurde in der Beschwerde damit begründet, dass der Dolmetscher den Dialekt Kumandschi gesprochen habe und es deswegen zu einem Missverständnis gekommen sei.

Auch wenn man dieser Begründung folgt, so steht dem entgegen, dass die nunmehr in der Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen wiederum den Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde widersprechen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass bei der Schießerei lediglich ein Mann am linken Bein verletzt worden sei, weswegen sein Onkel und er verhaftet und ein anderer Mann dafür verurteilt worden sei. Der erste Mensch, der im Rahmen des Vorbeingens getötet worden sei, sei demnach sein Onkel gewesen und wüsste er auch nicht, wer den Mörder seines Onkels getötet habe. Die Aussagen sind völlig unterschiedlich und erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst kein genaues Bild von den vorgebrachten Geschehnissen hat, weswegen ihm auch nicht zugebilligt werden kann, dass es sich um einen tatsächlich erlebten Sachverhalt handelt.

Ferner scheint der Beschwerdeführer keinerlei exakte Einschätzung zu haben, wie lange er und sein Onkel aufgrund der Schießerei in Haft gewesen sind. Während er beim BFA noch angab, dass er und sein Onkel sechs Monate in Haft gewesen seien, gab er vor dem erkennenden Gericht zuerst an, nur eine Woche inhaftiert gewesen zu sein, später gab er an sechs Wochen im Gefängnis gewesen zu sein. Angesichts der persönlichen Bedeutung eines solchen Ereignisses und der Einwirkung auf die Gefühlswelt des Betroffen sind derartig verschiedene Zeitangaben für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Aussagen erfolgten jedes Mal im Rahmen einer freien Erzählung, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eventuell die tatsächliche Dauer seines Gefängnisaufenthalts nicht preisgeben wollte. Darüber hinaus sind aufgrund der erheblichen Zeitschwankungen auch sprachliche Ungenauigkeiten ausgeschlossen. Für einen Betroffenen ist es maßgeblich, ob dieser eine Woche oder ein halbes Jahr im Gefängnis verbringt und kommt diesen widersprüchlichen Aussagen deshalb in der Beweiswürdigung eine wesentliche Bedeutung zu Lasten des Beschwerdeführers zu. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich anderer Zeitangaben sehr wohl in der Lage war gleiche Angaben zu tätigen. So hat er beispielweise den Tod seines Onkels gleichbleibend mit Frühling 2014 angegeben.

Auch durch die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Polizeidokumenten (zwei Berichte der Polizeiwache römisch 40 ), deren Authentizität nicht verifiziert werden konnte, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise bekräftigt oder bestätigt. Im Wesentlichen wird dadurch lediglich die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Polizeigewahrsam wegen Mangel an Beweisen dokumentiert, ohne jedoch auf den weiteren Sachverhalt Bezug zu nehmen. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird dadurch in keiner Weise bestätigt.

Auch geht, aufgrund der Beschwerdeverhandlung, der Vorwurf des Beschwerdeführers von sprachlichen Barrieren in der Einvernahme vor dem BFA, die auf den unterschiedlichen kurdischen Dialekt des Dolmetschers zurückzuführen seien, ins Leere. Dies deshalb, da die Widersprüche nicht auf sprachliche Barrieren, sondern auf voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, was sich durch die widersprüchlichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat.

Auch hat der Beschwerdeführer in keinster Weise plausibel vorgebracht, weswegen er als einziger in der Familie Gefahr läuft, durch den Stamm römisch 40 verfolgt zu werden und seine Familie, auch sein Vater und sein Bruder, scheinbar unbehelligt weiterhin im Herkunftsstaat leben können. Würde es sich um eine Familienfehde handeln, so wären auch der Vater und der Bruder durch den gegnerischen Stamm gefährdet. Auch sind die Aussagen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder eine Waffe trage und deshalb nicht gefährdet sei, nicht überzeugend, da der Beschwerdeführer selbst Schütze bei den Peschmerga war und sich somit in gleicher Weise verteidigen könnte.

In einer Gesamtschau und vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe ob der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Begründung für die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, dass es am Dolmetscher gelegen habe, vermag aus den obigen Gründen nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass es seit dem Jahr 2015 zu keinen Vorfällen mehr gekommen und alles ruhig sei. Einen plausiblen Grund, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt sein werde, konnte er nicht plausibel darlegen.

2.4.       Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln bzw. wurden Gründe, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, nicht aufgezeigt. Von der Möglichkeit, zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichte, eine Stellungnahme in mündlicher oder schriftlicher Form zu machen, wurde kein Gebrauch gemacht.

In römisch 40 und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Diese Einschätzung der Länderberichte findet auch in den Angaben des Beschwerdeführers seine Deckung, zumal dieser selbst ausführte, dass momentan – laut seinen im Irak nach wie vor aufhältigen Familienangehörigen – die Lage ruhig sei.

3.           Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

römisch eins.           Zur Abweisung der Beschwerde

3.1.       Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.   Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2.   Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des festgestellten Sachverhaltes und der beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

Eine derartige gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

3.1.3.   Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.       Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.   Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

3.2.2.   Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur derzeitigen Lage im Irak abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Irak verbracht. Die Familie des Beschwerdeführers, seine Eltern und seine Geschwister, sowie darüber hinaus gehende Verwandte leben alle im Irak. Er ist sechs Jahre zur Schule gegangen und konnte danach seinen Unterhalt selbst durch Hilfsarbeiten bestreiten. Seit 2013 bis zur Ausreise hat er als kurdischer Soldat (Peschmerga) gearbeitet. Gewohnt hat er bei seinen Eltern in römisch 40 und ist es ihm auch möglich bei der Rückkehr wieder im Haus seiner Eltern zu wohnen, die ihn anfänglich unterstützen können. Diese verfügen auch über eigene Felder, auf welchen Gemüse angebaut wird.

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand lediglich Probleme hinsichtlich einer Wundheilung nach einer Nasenoperation vorgebracht, wobei diesbezüglich keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführer leidet somit an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Rückkehr im Hinblick auf die EMRK entgegenstehen würde. Eine gesundheitliche Versorgung wäre auch im Irak gewährleistet; dass diese dieselben Standards aufweist wie in Österreich ist hingegen nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitsfähig und könnte seinen Unterhalt auch im Irak bestreiten.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde den Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer körperlich weitgehend gesund ist. Er fällt altersbedingt noch nicht unter die Risikogruppe der SeniorInnen oder anderer gefährdeter Personen, z.B. mit Vorerkrankungen. Zudem wurden auch im Irak Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus getroffen. Bei einer Überstellung in den Irak würde somit auch hier nicht mit einer vorliegenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu rechnen sein.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

3.2.3.   Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3.       Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.   Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.           wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.           zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.           wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehörige und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß Paragraph 55, Absatz , AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.           die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.           das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.           die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.           der Grad der Integration,

5.           die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.           die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.           Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.           die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.           die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.3.2.   Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.3.   Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen:

Nach einer erfolgten Interessenabwägung ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nennenswerten Beziehungen. Vor Gericht hat er angegeben, dass er derzeit einem alten Mann im Haushalt und bei seinen Einkäufen behilflich ist. Vorher habe er auch einer alten Frau geholfen. Freunde lerne er beim Sport kennen. Der Schilderung ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen Personen um oberflächliche Kontakte handelt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht gearbeitet und lebt seit der Einreise von der österreichischen Grundversorgung. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde zwar beim AMS beantragt, jedoch hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, als Ersatzkraft vorgemerkt zu werden, weshalb seine tatsächliche Arbeitswilligkeit in Frage gestellt wird.

Der Beschwerdeführer spricht auf gutem Niveau Deutsch, weitere Integrationsmerkmale sind jedoch in seiner Person nicht verwirklicht.

Zu den vorgelegten Einstellungszusagen vom römisch 40 , sowie der Einstellungszusage von der „ römisch 40 “ in römisch 40 (vom römisch 40 .2020) ist festzuhalten, dass diese lediglich einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Irak und ist von einer stärkeren Bindung zum Heimatstaat auszugehen. Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann und ist es ihm zuzumuten bei Rückkehr seinen Unterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben zu bestreiten, wie er es bereits vor der Ausreise getan hat. Vor diesem Hintergrund steht einer Rückkehrentscheidung daher nichts entgegen.

3.3.4.   Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers sind nicht erkennbar. Dieser hält sich zwar seit römisch 40 2015 in Österreich auf. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Von dem Beschwerdeführer wurden während seines Aufenthalts in Österreich im Vergleich zum Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nur wenige integrative Schritte gesetzt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.   Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.3.6.   Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.

3.3.7.   Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.

3.3.8.   Die in Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2162271.1.00