Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Geschäftszahl

W211 2017531-2

Spruch

W211 2017531-2/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt.“

römisch II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II.- römisch IV. wird als unbegründet abgewiesen.

römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Somalia unzulässig ist.

römisch IV. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VI.-VII, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. zu lauten hat:

„Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom römisch 40 .2014, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Sein Antrag auf Zuerkennung von Asyl wurde abgewiesen. Gegen letzteres wurde eine Beschwerde eingebracht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen hat.

2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 wurde das BFA vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend den Beschwerdeführer informiert, woraufhin das BFA ein Aberkennungsverfahren einleitete.

3. Am römisch 40 .2018 fand dazu eine Einvernahme beim BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem mitteilte, nach islamischen Ritus mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die ein Kind von ihm erwarte. In Somalia habe der Beschwerdeführer noch seine 2012 in Mogadischu geborene Tochter, die nunmehr in römisch 40 in Puntland lebe. Von seiner somalischen Frau sei er geschieden. Zuletzt habe er in Somalia in Mogadischu mit seiner Tochter gelebt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 .2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).

Folgende Feststellungen wurden dem Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stamme aus Somalia und habe zuletzt in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , gelebt. Er habe eine Tochter in Somalia. Mit seiner Partnerin in Österreich liege keine rechtgültige Ehe vor. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan Dulbahante an und sei gesund und arbeitsfähig. Die Aberkennung erfolge aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in Somalia. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, die instabile Sicherheitslage, sei zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia, genauer gesagt nach Mogadischu, zuzumuten. Der Beschwerdeführer sei nach islamischen Recht mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, womit aber keine rechtsgültige Ehe vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich und sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt.

Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Hinweise auf Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen seien; Beweise, nach denen der Beschwerdeführer Vater eines Kindes geworden sei, seien nicht vorgelegt worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte bei seiner Tante sowie Zugang zu zahlreichen Hilfsorganisationen. Eine Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 führe außerdem aus, dass es in Mogadischu bessere Jobaussichten gebe, als in anderen Teilen Somalias.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Grund für die Erteilung des subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben sei, da sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Die Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer bereits vor seiner Reise nach Europa unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, und sei Mogadischu für Normalbürger eine vergleichsweise sichere und über einen Flughafen gut erreichbare Stadt. Das Familienleben sei eingeschränkt zu beurteilen, und die Interessen des Beschwerdeführers an der Achtung seines Privatlebens in Österreich seien durch die strafgerichtlichen Verurteilungen beeinträchtigt. Weiter würden diese Verurteilungen das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine dauerhafte und erheblich bessere Lageänderung in Somalia stattgefunden habe. Außerdem habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am römisch 40 2018 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht und werde ihre Einvernahme als Zeugin beantragt.

6. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung, das BFA sowie eine Zeugin und eine Dolmetscherin für die somalische Sprache zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.

7. Am römisch 40 .2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der das BFA entschuldigt keine Vertretung geschickt hat. Auch der Beschwerdeführer und die Zeugin erschienen, unentschuldigt, nicht. Dem Beschwerdeführer wurde seine Ladung durch die Ladung an seine Vertretung zugestellt. Die Vertretung legte mit Schreiben vom römisch 40 .2020 die Vollmacht zurück. Der Zeugin wurde die Ladung am römisch 40 .2020 hinterlegt und damit zugestellt.

Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers an eine Rechtsvertretung vorgelegt und die Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Daraufhin fand am römisch 40 2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der das BFA entschuldigt keinen Vertreter schickte, aber der Beschwerdeführer und seine Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache erschienen waren. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung Gelegenheit, über sein Leben in Österreich und die Verhältnisse in Somalia, soweit ihm bekannt, zu berichten.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 .2020 legte die Vertretung des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, einen Beschluss über die Vaterschaft des Beschwerdeführers und eine Übersicht über Maßnahmen des ÖIF vor.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 .2020 äußerte sich die Vertretung des Beschwerdeführers schließlich noch zu den Länderberichten über die Situation in Somalia.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der allgemein unsicheren und instabilen Lage zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.11.2017 verlängert. Diese Bescheide sind rechtskräftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2014 bzw. römisch 40 .2017 festgestellt.

Eine Verwandte und eine Tochter des Beschwerdeführers leben in Mogadischu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichenden Schutz und Hilfe zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.2. Zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG:

Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2017 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB und wegen der Vergehen nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe, teilweise unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, am römisch 40 .2016 ein Handy weggenommen zu haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und einen Dritten durch Werfen von Steinen und eines Metallgestänges in dessen Richtung vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das Tatsachengeständnis zu zwei Fakten sowie, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2018 vom Landesgericht römisch 40 wegen der Vergehen Paragraphen 15,, 127 StGB, Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 127,, 135, 229 Absatz eins,, 241e Absatz 3,) StGB, Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein Parfumdiebstahl zugrunde, wobei es bei diesem Diebstahl wegen des Eingreifens eines Ladendetektivs beim Versuch geblieben ist. Weiter beinhaltete diese Verurteilung eine wegen des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung: dabei hatte sich der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig in einen Alkoholrausch versetzt und in der Wohnung eines namentlich genannten Opfers dessen Rucksack, einen Laptop, ein Mobiltelefon und 10 € Bargeld mit Bereicherungsabsicht zugeeignet. Ebenso entzog er dem Opfer dessen Geldtasche, 2 Studentenausweise und einen Personalausweis, sowie eine Bankomatkarte und verhinderte damit den Gebrauch dieser Dokumente durch das Opfer. Schließlich erwarb der Beschwerdeführer eine nicht feststellbare Menge Marihuana für den Eigenkonsum, bot am römisch 40 2018 einem verdeckten Ermittler an einem öffentlichen Ort 3,9g Marihuana zum Kauf an und übergab das Suchtgift in der Nähe zweier Bushaltestellen. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtmittel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die geständige Verantwortung. Erschwerend wurde angesehen, dass teilweise Taten mit Mittätern begangen wurden, dass mehrere Vergehen nach dem SMG als auch nach dem StGB zusammentrafen und es eine einschlägige Vorstrafe gab. Das OLG Innsbruck korrigierte das Strafmaß von 4 auf 6 Monate Freiheitsstrafe und führte zu den Erschwerungsgründen aus, dass dabei außerdem der rasche Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung aus 2017, sowie die Begehung des Ladendiebstahls und der Vergehen nach dem SMG während der bereits wegen der Taten gegen das genannte Opfer gegen ihn behängenden Ermittlungsverfahrens gewertet werden. Die Tatbegehung während der Probezeit stellte keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, war aber bei der Gewichtung der persönlichen Schuld zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wurde weiter vom Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 .2018 wegen der Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, StGB, 297 Absatz eins, 1. Fall StGB und 127 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorige Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zuerst zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzte. Weiter setzte er eine namentlich näher genannte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe ihn mit zwei Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren. Drittens nahm er einem namentlich genannten Opfer 220 € in bar mit einem Bereicherungsvorsatz weg.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer namentlich genannten Person 50 € aus der Hosentasche mit Bereicherungsabsicht weggenommen hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen und ein äußerst rascher Rückfall nach der bedingten Entlassung angenommen.

Am römisch 40 .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen: demnach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Polizei benachrichtigt, weil sie mit einem Messer bedroht worden sei. Laut dem Bericht bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe.

Die StA Innsbruck stellte am römisch 40 .2019 und am römisch 40 2020 Strafanträge betreffend den Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB.

Ende Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG angezeigt.

Am römisch 40 .2020 legte die LPD römisch 40 einen Abschlussbericht betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Betrug vor.

1.3. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Dulbahante angehört und aus römisch 40 stammt, jedoch zuletzt in Mogadischu gelebt hat. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über seine leibliche Tochter (geboren 2012 in Mogadischu) und eine Tante bzw. Cousine, die beide in Mogadischu leben. Der Beschwerdeführer kann Kontakt zu seiner Cousine in Somalia aufnehmen. Von der Mutter seiner Tochter ist der Beschwerdeführer geschieden; er weiß nicht, wo sich diese aufhält.

Der Beschwerdeführer hatte in Österreich eine Lebensgefährtin, die rumänische Staatsangehörige ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte am römisch 40 .2018 ein Mädchen zur Welt. Der Beschwerdeführer ist der Vater dieses Mädchen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 .2020 nach Rumänien abgeschoben; es besteht keine Lebensgemeinschaft mehr.

Die Tochter des Beschwerdeführers ist in Betreuung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Der Beschwerdeführer gibt an, sie dort wöchentlich für zwei Stunden zu besuchen.

Der Beschwerdeführer arbeitet zu Zeit nicht; nach eigenen Angaben versucht er Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelingt.

Der Beschwerdeführer ist suchtkrank und begab sich im April 2020 in eine ambulante Entzugsbehandlung. Ende Juni 2020 kam es jedoch zu einer Anzeige wegen Paragraph 27, SMG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen unter 1.1.:

Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und dass es am römisch 40 .2017 den letzten Verlängerungsbescheid gab, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche AS 269f und 373).

Dass diese beiden Bescheide rechtskräftig wurden, ergibt sich daraus, dass keine Partei gegen sie ein Rechtsmittel erhoben hat.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Verlängerungsbescheid vom römisch 40 .2017 und den der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten: Ausgegangen wird gegenständlich von der Prüfung der Situation in Mogadischu – wie im angefochtenen Bescheid angedacht vergleiche zB AS 371):

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia aus 2016/letzte Kurzinformation eingefügt am 13.02.2017 (LIB 2016/2017) führt zur Situation in Mogadischu aus wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016)

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).“

Demgegenüber stellt sich die Situation in Mogadischu nach dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (LIB 2019) dar wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz ,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

 

Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt

BENADIR/MOGADISCHU

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 

Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)

 

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

Boondheere

-

-

7

2

-

1

5

3

3

2

8

2

Cabdulcasiis

-

-

1

1

2

-

1

6

1

-

4

-

Dayniile

20

15

13

2

8

3

9

3

25

11

29

23

Dharkenley

20

4

19

4

25

5

25

7

41

6

43

7

Hawl Wadaag

35

18

19

6

26

4

9

4

15

5

52

20

Heliwaa

47

10

35

11

7

7

10

13

25

-

28

12

Hodan

38

14

49

12

22

16

24

14

40

15

47

25

Karaan

5

3

10

3

2

1

5

1

9

3

13

6

Shangaani

-

-

-

-

-

1

1

-

-

1

-

1

Shibis

3

-

4

2

3

1

6

1

4

1

6

2

Waaberi

9

-

4

1

8

4

12

4

19

2

21

2

Wadajir/Medina

24

5

27

9

17

11

18

6

31

14

20

9

Wardhiigleey

19

2

10

1

12

3

14

4

22

4

12

7

Xamar Jabjab

4

-

6

2

8

1

7

3

11

4

8

-

Xamar Weyne

9

4

7

3

3

2

4

5

4

7

8

3

Yaqshiid

34

19

21

9

12

7

15

4

25

7

24

16

N.N.

20

14

11

8

4

3

9

15

35

15

24

13

 

287

108

243

76

159

70

174

93

310

97

347

148

 

395

319

229

267

407

495

 

73%

27%

76%

24%

69%

31%

65%

35%

76%

24%

70%

30%

(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

 

Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians

BENADIR

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 

Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)

 

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

Boondheere

-

-

4

-

-

-

4

-

-

2

2

-

Cabdulcasiis

-

-

1

1

-

-

1

2

1

-

2

-

Dayniile

10

2

6

-

4

-

4

-

12

4

14

-

Dharkenley

12

2

11

1

18

3

15

2

26

3

24

2

Hawl Wadaag

15

1

12

1

13

-

6

1

13

1

33

6

Heliwaa

27

2

15

-

3

-

5

1

9

-

16

2

Hodan

12

4

19

1

11

4

12

4

28

-

23

4

Karaan

3

1

3

-

-

-

3

-

7

-

7

1

Shangaani

-

-

-

-

-

-

1

-

-

1

-

-

Shibis

2

-

1

-

3

-

3

-

2

-

2

1

Waaberi

2

-

1

-

3

1

4

2

9

2

12

-

Wadajir/Medina

17

1

14

1

9

6

14

1

20

4

7

3

Wardhiigleey

13

-

7

-

5

1

7

1

15

-

7

-

Xamar Jabjab

3

-

3

-

2

1

4

-

9

1

3

-

Xamar Weyne

3

2

5

1

3

-

2

2

2

3

6

3

Yaqshiid

14

2

12

1

9

3

12

1

15

4

10

4

N.N.

9

2

5

2

2

1

5

1

18

6

9

4

 

142

19

119

9

85

20

102

18

186

31

177

30

 

161

128

105

120

217

207

 

88%

12%

93%

7%

81%

19%

85%

15%

85%

15%

86%

14%

(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)

Zur (rückkehrspezifischen) Grundversorgung führt das LIB 2016/2017 aus wie folgt:

Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in „food security stress“ (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vergleiche LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten – bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal; fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen; Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vergleiche IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

Das LIB 2019 meint dazu folgendes:

Grundversorgung/Wirtschaft: Wirtschaft und Arbeit

Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz ,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).

Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz , vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).

Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).

Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, Sitzung 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).

Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).

Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).

Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat); Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 US-Dollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).

Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).

Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b):

•             Ländlich:  68,8% der Männer - 40,5% der Frauen

•             Urban:   52,6% der Männer - 24,6% der Frauen

•             IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen

•             Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen (UNFPA 8.2016b)

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29):

 

Ökonomisch aktiv

Ökonomisch inaktiv

 

Arbeitend

Arbeits-suchend

Hausfrau

Student / Schüler

Pensionist

Arbeits-unfähig

Andere nicht Arbeitende

Bari

37,1

12,1

22,8

22,9

1,4

1,0

2,6

Nugaal

61,5

7,2

14,5

13,7

0,8

0,4

1,8

Mudug

39,8

13,9

21,1

21,3

1,1

0,9

1,9

Galgaduud

46,8

12,1

25,3

12,8

1,5

0,8

0,6

Hiiraan

43,4

11,9

34,0

6,3

1,3

1,2

2,0

Middle Shabelle

41,5

13,0

29,1

8,8

1,5

2,0

4,0

Benadir/Mogad.

27,6

10,7

33,2

26,0

1,3

0,6

0,5

Lower Shabelle

50,0

7,8

24,8

14,5

1,3

0,5

1,1

Bay

54,5

17,4

15,4

10,3

1,1

0,8

0,5

Bakool

34,6

14,7

32,5

13,6

2,2

0,9

1,5

Gedo

35,2

14,7

36,7

9,2

1,1

0,5

2,6

Middle Juba

52,1

7,2

29,9

7,6

0,8

0,8

1,5

Lower Juba

53,3

5,8

25,4

12,0

1,2

1,8

0,7

Durchschnitt

44,4

11,4

26,5

13,8

1,3

0,9

1,7

Gesamt

55,8

44,2

(UNFPA 8.2016, S.29)

In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31):

 

Arbeitend

Arbeitsuchend

Ökonomisch inaktiv

 

Männlich

Weiblich

Gesamt

Männlich

Weiblich

Gesamt

Männlich

Weiblich

Gesamt

Bari

46,8

27,5

37,1

14,7

9,5

12,1

38,6

63,0

50,8

Nugaal

69,0

54,1

61,5

8,7

5,8

7,2

22,3

40,1

31,3

Mudug

48,0

31,7

39,8

17,0

10,9

13,9

35,0

57,3

46,3

Galgaduud

53,8

40,2

46,8

15,1

9,3

12,1

31,1

50,5

41,1

Hiiraan

63,5

22,1

43,4

15,4

8,3

11,9

21,1

69,6

44,7

Middle Shabelle

54,1

28,3

41,5

16,0

9,9

13,0

29,9

61,8

45,4

Benadir/Mogad.

41,3

14,3

27,6

13,7

7,9

10,7

45,0

77,7

61,7

Lower Shabelle

65,0

34,8

50,0

9,3

6,4

7,8

25,7

58,8

42,2

Bay

59,9

49,3

54,5

16,6

18,1

17,4

23,5

32,7

28,1

Bakool

40,4

28,2

34,6

17,6

11,6

14,7

42,0

60,2

50,7

Gedo

49,9

21,4

35,2

19,7

10,0

14,7

30,4

68,6

50,1

Middle Juba

65,3

38,2

52,1

9,0

5,3

7,2

25,7

56,5

40,7

Lower Juba

68,5

38,0

53,3

7,0

4,5

5,8

24,5

57,6

41,0

Durchschnitt

55,8

32,9

44,4

13,8

9,0

11,4

30,3

58,0

44,2

(UNFPA 6.2016, S.31)

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f):

 

Arbeit nach Berufsgruppen

 

Management

Facharbeit, Technik im Gesundheitsbereich, in der Bildung und in anderen Sektoren

Büro/Sekretariat

Dienstleistung und Verkauf

Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei (v.a. primärer Sektor)

Handwerk und assoziierter Handel

Maschinentechnik und Maschinenbau

Hilfsarbeit ohne Ausbildung

Bari

3,4

8,3

0,2

21,8

56,6

1,3

3,9

4,5

Nugaal

1,9

3,4

0,3

5,4

82,8

2,0

2,2

2,0

Mudug

2,5

8,0

0,3

15,2

62,1

3,4

6,6

1,9

Galgaduud

0,4

4,4

0,1

14,5

68,6

3,6

3,8

4,5

Hiiraan

0,2

2,6

0,1

5,8

75,6

4,5

4,4

6,9

Middle Shabelle

0,3

2,1

0,1

12,8

73,9

1,5

4,6

4,7

Benadir/Mogad.

7,9

20,8

0,7

31,8

1,3

15,6

10,7

11,2

Lower Shabelle

0,3

3,3

0,1

8,8

77,4

5,1

3,1

1,9

Bay

0,1

2,0

0,0

6,3

81,6

0,7

4,4

5,0

Bakool

0,1

1,3

0,1

13,1

82,7

1,3

1,3

0,3

Gedo

0,5

1,6

0,1

20,5

64,4

4,7

5,5

2,8

Middle Juba

2,8

12,0

0,1

7,3

62,9

3,8

2,3

8,8

Lower Juba

1,2

6,9

0,4

12,2

62,9

6,9

6,0

3,3

Durchschnitt

1,7

5,9

0,2

13,5

65,6

4,2

4,5

4,4

(UNFPA 6.2016, S.36f)

Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz ,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).

Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).

UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019).

Grundversorgung / Humanitäre Lage

Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).

Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).

Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.1).

Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14).

Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).

Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:

10-12/2019 Projektion

7-9/2019

1/2019

7/2018

(FSNAU o.D.)

IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:

IPC

10-12/2019

7-9/2019

1/2019

7/2018

1/2018

7/2017

1/2017

1

5.998.000

7.501.000

7.619.000

7.355.000

7.898.000

6.150.000

7.170.000

2

4.235.000

3.630.000

3.571.000

3.204.000

2.784.000

2.868.000

3.514.000

3

1.655.000

982.000

1.045.000

1.638.000

1.466.000

2.444.000

1.561.000

4

439.000

215.000

92.000

114.000

180.000

866.000

83.000

5

0

0

0

17.000

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

3-5

2.094.000

1.197.000

1.137.000

1.769.000

1.646.000

3.310.000

1.644.000

2-5

6.329.000

4.827.000

4.708.000

4.973.000

4.430.000

6.178.000

5.158.000

(FSNAU o.D.)

Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:

(FEWS 2.9.2019b, S.20)

Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).

Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:

Livelihood Zone

Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.)

GAM

SAM

Guban Pastoral

N-Awdal, Küste von W. Galbeed

8,2

1,5

West Golis

Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer

10,4

1,6

Northwest Agropastoral

S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed

9,6

2,2

Hargeysa IDPs

Stadt, Woqooyi Galbeed

11,6

1,8

Berbera IDPs

Stadt, Woqooyi Galbeed

5,5

0,4

Burco IDPs

Stadt, Togdheer

9,6

1,7

Laascaanood

Stadt, Sool

9,8

2,8

Northern Inland Pastoral Northwest

S/Z-Sanaag, Sool,

14,6

2,3

Hawd Pastoral Northwest

S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool

10,8

1,8

East Golis

N-Sanaag, N-Bari

15,8

1,8

Bossaso IDPs

Stadt, Bari

14,2

3,0

Northern Inland Pastoral Northeast

S/Z-Bari, N-Nugaal

13,8

1,1

Hawd Pastoral Northeast

S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud

17,4

3,2

Qardho IDPs

Stadt, Bari

14,3

2,9

Coastal Deeh Northeast

Küste von Mogadischu bis Iskushuban

6,9

1,2

Garoowe IDPs

Stadt, Nugaal

9,4

1,3

Galkacyo IDPs

Stadt, Mudug

20,2

3,8

Dhusamareb IDPs

Stadt, Galgadud

8,3

0,9

Addun Pastoral

S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud

13,6

2,0

Belet Weyne District (Riverine)

Hiiraan

19,6

4,1

Belet Weyne Urban

Stadt, Hiiraan

17,4

4,2

Shabelle Riverine

Shabelle-Tal, W-M.Shabelle

13,2

2,2

Shabelle Agropastoral

Z-Hiiraan

15,9

2,4

Mogadishu Urban

Stadt, Benadir

14,6

2,5

Mogadishu IDPs

Stadt, Benadir

16,0

3,4

Bay Agropastoral

Bay, S-Bakool

12,6

2,5

Baidoa IDPs

Stadt, Bay

14,5

3,3

Doolow IDPs

Stadt, Gedo

18,6

3,4

North Gedo Pastoral

N-Gedo

16,4

2,5

North Gedo Riverine

N-Gedo

17,9

2,7

Dobley IDPs

Stadt, Lower Juba

14,4

2,7

Kismayo Urban

Stadt, Lower Juba

11,7

1,1

Kismayo IDPs

Stadt, Lower Juba

10,5

1,5

GESAMT

 

13,8

2,3

(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)

Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).

Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vergleiche SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).

Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27).

Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).

Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).

Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).

Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).

Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).

Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).

Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).

Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).

Schließlich geht aus dem aktuellen Technical Brief von FSNAU und FEWS Net vom 30.09.2020 hervor, dass bis zu 2,1 Millionen Menschen in Somalia vor akuter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit stehen (IPC Stufe 3) oder schlimmer (Projektion Ende 2020). Die Entwicklung für die einzelnen Gebiete zeigen für Mogadischu eine Verschlechterung von Stufe 2 auf Stufe 3 für die IDP Lager und Stufe 2 für den urbanen Bereich; betreffend den Wert Ernährungssituation geht der Bericht von einer Verschlechterung im Raum Mogadischu auch im urbanen Bereich aus („serious“ im urbanen Bereich und „critical“ im IDP Bereich).

Ein vergleichender Blick auf die Länderberichtslage, die dem letzten Verlängerungsbescheid zugrunde lag und jener, die nunmehr zu berücksichtigen ist, erlaubt die Annahme nicht, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage und Stabilität in Somalia gekommen ist. Mogadischu befand sich bereits 2017 unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM mit einer verdeckten Al Shabaab Präsenz, und nahm die Anzahl an Sprengstoffanschlägen in Mogadischu 2019 erst wieder zu.

Weiter muss anerkannt werden, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz nicht wegen der Versorgungskrise in Somalia erteilt wurde. Doch selbst wenn man aus den Länderberichten eine Verbesserung der Dürresituation von 2016/2017 erkennen kann, erlauben die aktuellen Informationen dazu nicht die Annahme, dass es sich bei der Entwicklung der Versorgungslage in Bezug auf Dürre, Überschwemmungen und Heuschreckenschwärme um entsprechend nachhaltige Verbesserungen handelt. Im Gegenteil, werden gerade Mogadischu IDPs nach wie vor unter der IPC Stufe 3 (crisis) geführt, und geht die Berichtlage von einer volatilen Entwicklung der Versorgungslage bis Jahresende 2020 aus.

Damit haben Feststellungen der belangten Behörde zu einer nachhaltigen Besserung der Lage in Somalia keine Grundlage in den heranzuziehenden Berichten.

Nicht berücksichtigt wurde seitens der Behörde weiter, dass der Beschwerdeführer einem Clan angehört, der in Mogadischu keine Mehrheit hat, sondern maximal als „Gast“ geduldet wird. Inwieweit daher ein wirtschaftliches Fortkommen des Beschwerdeführers in Mogadischu im Lichte der aktuellen angespannten Versorgungssituation möglich ist, wurde nicht weiter geprüft. Wenn die belangte Behörde daher davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu einer Erwerbstätigkeit nachgehen können würde, übersieht sie, dass verfügbare Jobs häufig über Clannetzwerke vergeben werden. Wenn weiter auf bestehende familiäre Netzwerke verwiesen wird, so kann von der Belastbarkeit dieser familiären Kontakte zu einer Verwandten und einer Tochter in Mogadischu nicht prima facie ausgegangen werden. Relevante Clankontakte bestehen in Mogadischu eben nicht. Nicht nur, dass es diese familiären Netzwerke außerdem bereits bei Verlängerung des Bescheids gegeben hat, kann aus den Verfahrensergebnissen nicht der Schluss gezogen werden, dass diese familiären Kontakte eine Unterstützung des Beschwerdeführers leisten könnten.

An dieser Stelle wird auch nicht übersehen, dass die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu ua Hilfsorganisationen in Mogadischu im angefochtenen Bescheid angeführt hat: eine Auseinandersetzung der dort angeführten Information mit den – ebenfalls im Bescheid angeführten - allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia, wie sie oben auch teilweise wiedergegeben wurden, und der dort dargestellten komplexen Clan- und Gesellschaftsdynamiken für zB eine Ansiedlung in Mogadischu, fand jedoch nicht statt. Diese allgemeine Information kann aber bei der Ziehung von Schlüssen nicht ausgeblendet bleiben.

Schließlich ist anzumerken, dass begründende Ausführungen der belangten Behörde zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Fähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem familiären Netzwerk keine Änderung der Umstände darstellt: keiner dieser Faktoren wurde in den bisherigen Verfahren in Frage gestellt bzw. waren sie immer Grundlage für die getroffenen Entscheidungen.

Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Umstände vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft der Bescheide vom römisch 40 .2014 und vom römisch 40 .2017 zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell von der schwierigen Wirtschafts- und Sicherheitslage weniger intensiv betroffen wäre als in den Bescheiden vom römisch 40 .2014 und vom römisch 40 .2017 angenommen, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde oder aus dem oben angestellten Vergleich der relevanten Länderinformation ausreichend erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ursprünglich zuerkannt wurde.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (AS 98f; Protokoll der EV vom römisch 40 .2018, Verhandlungsprotokoll) und wurden auch durch die belangte Behörde grundsätzlich so angenommen.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten habe, ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass offenbar auch die belangte Behörde in ihren Bescheiden vom römisch 40 .2014 und vom römisch 40 .2017 nicht von der Möglichkeit einer effektiven Clanunterstützung ausgegangen ist, sowie aus der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Dulbahante, die keine Mehrheit in Mogadischu stellen. Hinweise darauf, dass sich nunmehr die Einschätzung der Unterstützungsmöglichkeiten durch einen Clan geändert hat, kommen auch aus dem Aberkennungsverfahren, auch aus dem Verhandlungsergebnis, nicht hervor.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass die familiäre und soziale Situation bereits Grundlage der Bescheide vom römisch 40 .2014 und vom römisch 40 .2017 gewesen ist; eine Änderung dieser Umstände kam im Verfahren nicht hervor.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB 2019) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die immer noch bestehende Versorgungsproblematik in Somalia hinzuweisen.

Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch hat die belangte Behörde eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich und nicht näher begründet behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch die – nie strittigen – Umstände, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist sowie über eine Tante/Cousine und eine Tochter dort verfügt, lassen nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

2.2. Zu den Feststellungen unter 1.2.:

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 .2020 und aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 und vom römisch 40 .2018, vom OLG römisch 40 vom römisch 40 .2018, vom Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018 und vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018. Die Feststellung zum Betretungsverbot basiert auf dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu Paragraph 38 a, SPG. Die Feststellung zur neuerlichen Anklageerhebung gründet sich schließlich auf eine entsprechende Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020. Die Feststellung zur Anzeige Ende Juni 2020 basiert auf einer Mitteilung des BFA vom römisch 40 .2020. Die Feststellung zum Abschlussbericht vom römisch 40 .2020 beruht auf der entsprechenden Unterlage der LPD römisch 40 im Verwaltungsakt.

2.3. Zu den Feststellungen unter 1.3.:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Wohnorten in Somalia und zu den Daten seiner Antragstellung bzw. Titelzuerkennung gründen sich auf den Verwaltungsakt und die Angaben des Beschwerdeführers selbst (siehe Vermerke bei den Feststellungen selbst, bzw. Verhandlungsprotokoll); sie sind nicht weiter strittig.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Somalia basieren ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des gegenständlichen Verfahrens (siehe Vermerke bei den Feststellungen selbst und Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hatte, die rumänische Staatsangehörige ist, gab er selbst im Laufe des Verfahrens an. Die Feststellung zur Abschiebung der Lebensgefährtin nach Rumänien gründet sich auf einer entsprechenden Abfrage, die im Verwaltungsakt aufliegt. Die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers basieren auf den entsprechenden Unterlagen, wie Geburtsurkunde und Beschluss über die Vaterschaftsfeststellung sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer suchtkrank ist und eine ambulante Entziehungskur besuchte, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung (Alkoholismus) und aus der vorgelegten Bestätigung der Medizinischen Universität römisch 40 , Psychiatrie römisch eins, vom römisch 40 .2020. Die Feststellung zur Anzeige nach Paragraph 27, SMG beruht auf einer Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 .2020.

Es war ursprünglich beantragt, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, was auch mit Ladung vom römisch 40 .2020 für die Verhandlung am römisch 40 .2020 passierte; zu diesem Termin erschienen weder der Beschwerdeführer, noch seine Lebensgefährtin. Zwischenzeitlich wurde diese nach Rumänien abgeschoben, und besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr, weshalb von einer neuerlichen Ladung der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Verhandlungstermin am römisch 40 .2020 abgesehen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

A)

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A) römisch eins.: Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation der „geänderten Umstände“:

Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:

„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt.

Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der allgemein unsicheren und instabilen Lage begründet.

Zuletzt wurde mit Bescheid vom römisch 40 2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass dem Beschwerdeführer damals der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage zuerkannt worden sei und der Grund für die Erteilung insoferne nicht mehr gegeben sei, da sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als in den Bescheiden vom römisch 40 .2014 und römisch 40 2017.
„Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)

In Anlehnung an Artikel 16, der Status-RL bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden vergleiche auch VwGH, 17.12.2019, Ra 2019/18/0173 mwN). So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Im Vergleich zu den dem Verlängerungsbescheid vom römisch 40 2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia bzw. Mogadischu, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar.

Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.

Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 .2014 bzw. römisch 40 2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.2.4. „Sache“ vor dem BVwG ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG auch nicht verwehrt, bei Verneinen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Daher ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegen:

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann stattzufinden, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann allerdings nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

3.2.5. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur Zeit insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt wurde:

Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2017 durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am römisch 40 .2016 einer Frau ein Handy mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiter hatte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 gegen vier Uhr morgens versucht, ein Nachtlokal zu betreten und wurde dabei vom Türsteher einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle wurde der Beschwerdeführer durch den Türsteher in den Eingangsbereich zurückgedrängt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aggressiv und begann zu schreien. Nachdem ihm der Eintritt in das Lokal verwehrt wurde, ging er kurz weg, um dann mit einer Handvoll Steine, in der Größe 3 – 4 cm, zurückzukommen und diese in einem Wurf von der gegenüberliegenden Straßenseite in Richtung des Türstehers zu werfen. Der Türsteher konnte ausweichen und wurde nicht verletzt; es ging allerdings eine Plexiglasscheibe in einem Garagentor zu Bruch. Danach ging der Beschwerdeführer wieder weg und kehrte erneut, diesmal mit einem massiven Metallgestänge zurück, ging zum Eingangsbereich des Lokals und warf das Metallgestänge aus 4 – 5 m Entfernung in Richtung des Türstehers, wobei dieser ausweichen konnte und nicht verletzt wurde. Rechtlich wurde – soweit wesentlich – ausgeführt, dass insbesondere die Größe und Ausgestaltung des Metallgestänges es im Falle eines Wurfs ermöglichen würden, schwere Verletzungen zu verursachen, was für jedermann, so auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste. Er hatte sich ernstlich damit abgefunden, den Türsteher schwer zu verletzen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen verurteilt, wobei drei Viertel der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das Tatsachengeständnis zu den Fakten betreffend den Türsteher sowie der Umstand, dass es bei den beiden Taten betreffend den Türsteher lediglich beim Versuch geblieben ist, gewertet; erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen Paragraphen 15,, 127 StGB, Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 127,, 135, 229 Absatz eins,, 241e Absatz 3,) StGB, Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von – nach Berufung - 6 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein versuchter Parfumdiebstahl, Erwerb von Marihuana für den Eigenkonsum, Angebot von Marihuana an einen verdeckten Ermittler sowie Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung (Zueignung eines Rucksacks, Laptops, Handys und 10€ Bargelds mit Bereicherungsabsicht; Entziehung Geldtasche mit Ausweisen) zugrunde. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtmittel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die geständige Verantwortung. Erschwerend wurde angesehen, dass teilweise Taten mit Mittätern begangen wurden, dass mehrere Vergehen nach dem SMG als auch nach dem StGB zusammentrafen und es eine einschlägige Vorstrafe gab. Das OLG römisch 40 korrigierte das Strafmaß von 4 auf 6 Monate Freiheitsstrafe und führte zu den Erschwerungsgründen aus, dass dabei außerdem der rasche Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung aus 2017, sowie die Begehung des Ladendiebstahls und der Vergehen nach dem SMG während der bereits wegen der Taten gegen das genannte Opfer gegen ihn behängenden Ermittlungsverfahrens gewertet werden. Die Tatbegehung während der Probezeit stellte keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, war aber bei der Gewichtung der persönlichen Schuld zu berücksichtigen.

Der Verurteilung vom römisch 40 .2018 wegen der Vergehen nach Paragraphen 83, Absatz eins, StGB, 297 Absatz eins, 1. Fall StGB und 127 StGB lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzte. Weiter setzte er eine namentlich näher genannte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe ihn mit zwei Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren. Drittens nahm er einem namentlich genannten Opfer 220 € in bar mit einem Bereicherungsvorsatz weg. Es wurde von einer Zusatzstrafe abgesehen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer namentlich genannten Person 50 € aus der Hosentasche mit Bereicherungsabsicht weggenommen hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen und ein äußerst rascher Rückfall nach der bedingten Entlassung angenommen.

Am römisch 40 .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen: demnach hatte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Polizei benachrichtigt, weil sie mit einem Messer bedroht worden sei. Laut dem Bericht bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe.

Die StA Innsbruck stellte am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2020 Strafanträge betreffend den Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB.

Am römisch 40 .2020 legte die LPD römisch 40 einen Abschlussbericht betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Betrug vor.

Zur Schwere der Straftat, die die Voraussetzung eines „Verbrechens“ nach Paragraph 17, StGB erfüllt, ist vorab zu sagen, dass aus dem der Tat zugrundeliegenden Sachverhalt eine Neigung und ein Abfinden des Beschwerdeführers, auch eine schwere Körperverletzung durch das Werfen von einem Metallgestänge sowie von Steinen in Kauf zu nehmen, hervorgeht. In weiterer Folge lässt sich insbesondere auch aus der Verurteilung vom römisch 40 .2018 wegen ua Paragraph 83, Absatz eins, StGB ablesen, dass es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine verringerte Hemmschwelle auch in Bezug zu Delikten, die die körperliche Integrität verletzen können, handelt. Wie sich einerseits aus den Strafurteilen ergibt, andererseits aber auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte, leidet er an einer Suchterkrankung. Es wird nun gerade nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung darüber vorlegte, am römisch 40 .2020 eine ambulante Einrichtung aufgesucht und eine ambulante Entzugsbehandlung vereinbart zu haben. Allerdings geht aus den übermittelten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer Ende Juni 2020 erneut wegen Paragraph 27, SMG zur Anzeige gebracht wurde. Damit lässt sich eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Suchterkrankung und damit auch in Zusammenhang mit einer entsprechenden Entfernung aus dem Milieu und den damit verbundenen Schwierigkeiten für eine ausreichende Zukunftsprognose nicht feststellen.

Daher liegt gegenständlich eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB (im Versuchsstadium) vor, die zwar nur eine teilbedingte Geldstrafe nach sich zog, aber dennoch einen Sachverhalt verwirklichte, nach dem der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung seines Gegenübers ernstlich in Kauf nahm, als er ein Metallgestänge nach ihm geworfen hat. Eine ausreichend belastbare positive Zukunftsprognose kann im Lichte der weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers, wobei eine auch das Vergehen einer Körperverletzung beinhaltete, sowie seiner offenbar noch nicht ausreichend behandelten Suchterkrankung nicht getroffen werden.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, Fehler begangen zu haben und diese zu bedauern; er habe damals viel getrunken. Er suche nun eine Arbeit. Die erkennende Richterin nimmt jedenfalls positiv zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2020 eine ambulante Entzugstherapie in Angriff genommen hat und versuchen will, aus dem Muster eines wiederholten und ähnlich gelagerten Fehlverhaltens auszubrechen. Allerdings muss zur Kenntnis genommen werden, dass Nachweise objektivierter Schritte in Richtung einer Änderung des Lebenswandels nicht zur Verfügung stehen; so konnte der Beschwerdeführer keine Bestätigung einer Berufstätigkeit vorlegen, und sind die Erfolge der Suchttherapie noch nicht ausreichend belastbar, wie oben bereits beschrieben wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Änderung der Lebensumstände sind daher nicht geeignet, die Einschätzung eines entsprechenden Verhaltensmusters zu ändern.

Die Strafbemessung im Zusammenhang mit der Verurteilung vom römisch 40 .2017 deutet nicht darauf hin, dass das damals zuständige Strafgericht von der besonderen Schwere der Straftat (Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung) überzeugt war. Die erkennende Richterin nimmt jedoch insbesondere zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer bei der damals zugrundeliegenden Straftat ernste Verletzungen seines Gegenübers in Kauf nahm und nicht nur einmal ein Metallgestänge nach diesem warf, sondern auch eine Handvoll Steine immerhin mit ausreichender Wucht, um dabei die Scheibe eines Garagentors einzuschlagen. Eine Tendenz, die Verletzung der körperlichen Integrität des anderen in Kauf zu nehmen, lässt sich daher daraus, wie auch aus einer späteren Verurteilung wegen Paragraph 83, StGB ablesen, weshalb die Strafe der Verurteilung vom 19.01.2017 alleine nicht geeignet ist, die Schwere der Straftat als solche zu mitigieren.

Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführer daher mit Urteil vom römisch 40 .2017 wegen eines Verbrechens nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB verurteilt, und gründet sich die erforderliche Schwere der Tat auch auf die wiederholten strafgerichtlich verfolgten und verurteilten Sachverhalte, die auf ein Verhaltensmuster basierend auf einer nicht ausreichend behandelten Suchterkrankung des Beschwerdeführers hindeuten. Damit ist die Verurteilung vom römisch 40 2017 geeignet, eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutztitels nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu begründen.

Daher war eine entsprechende Korrektur des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids vorzunehmen.

3.3. Zu A) römisch II. Zu den Spruchpunkten römisch II. – römisch IV. des angefochtenen Bescheids:

3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltskarte zu verbinden.

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen – richtigerweise - Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wurde, war ihm daher auch die entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

3.3.2. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 .2014 in Österreich, und damit sechs Jahre und ca. fünf Monate, auf. Er spricht bereits gut Deutsch. Der Beschwerdeführer gab an, sechs Monate als Transporteur gearbeitet zu haben, wobei es dazu keine Bestätigungen gibt. Zurzeit ist er arbeitslos und sucht Arbeit, wobei seine Bewerbungen bisher erfolglos verliefen. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich eine Lebensgefährtin, die jedoch im Mai 2020 nach Rumänien abgeschoben wurde. Am römisch 40 .2018 kam die gemeinsame Tochter zur Welt; diese befindet sich zur Zeit in Betreuung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Tochter an den Wochenenden für zwei Stunden zu besuchten – Bestätigungen wurden dazu keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sicher in seiner Zeit in Österreich private Bekanntschaften und Freundschaften geknüpft und spielt gerne Fußball.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017, römisch 40 .2018, römisch 40 2018 und römisch 40 2018 strafgerichtlich verurteilt. Die StA römisch 40 stellte am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2020 Strafanträge in Bezug zum Beschwerdeführer. Ende Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer verstieß damit wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung, was seine Integrationserfolge, die sich auch aus seinem bereits langjährigen Aufenthalt in Österreich ergeben können, schmälern muss.

Der Beschwerdeführer wuchs in Somalia auf und verbrachte dort ca. 17 – 18 Jahre. Er spricht die Sprache, verfügt dort noch über eine Cousine/Tante und eine leibliche Tochter und muss darüber hinaus als dort sozialisiert gelten.

Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich, die sich auf langjährige persönliche Beziehungen gründen können, können im Lichte seiner Verurteilungen und seiner ebenfalls langjährigen Sozialisierung in der Heimat die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen. Im Lichte der strafgerichtlichen Verurteilungen muss auch anerkannt werden, dass die Integrationserfolge im Falle des Beschwerdeführers für die bereits lange Aufenthaltsdauer nicht als bemerkenswert gewertet werden können; der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und brachte auch sonst keine entsprechend belastbaren privaten Verwurzelungen in Österreich zum Ausdruck.

Es wird jedoch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer eine leibliche Tochter in Österreich hat, und daher eine Rückkehrentscheidung in seine, aber auch in die Interessen seiner Tochter an der Achtung des Familienlebens eingreifen würde. In diesem Zusammenhang wird vorangeschickt, dass das Recht des Kindes auf Kontakt zu den leiblichen Eltern jedenfalls anerkannt und auch respektiert werden soll. Gegenständlich befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers; die Mutter des Kindes ist nach Rumänien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Tochter wöchentlich an den Wochenenden zu besuchen. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt, und gibt es auch sonst keine Hinweise auf eine Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer. Während nicht unterschätzt wird, dass die wöchentlichen Besuche des Beschwerdeführers für seine Tochter sicherlich wichtig und für den Aufbau einer Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater entscheidend sind, muss dennoch auf Basis der aktuellen Betreuungs- und Obsorgesituation anerkannt werden, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers, aber auch seiner Tochter, an der Achtung des Familienlebens miteinander nach sich ziehen würde. Dass in näherer Zukunft geplant ist, dass der Beschwerdeführer die Obsorge für seine Tochter, rechtlich, aber auch physisch, übernehmen würde bzw. kann, kam im Verfahren nicht hervor.

Während daher der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bereits eine nennenswerte Dauer erreicht hat, er hier sicher Bekanntschaften schloss, die Sprache lernte und in Österreich über eine leibliche Tochter verfügt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger betreut wird, stehen diesen Interessen eine grundlegende Sozialisierung in der Heimat gegenüber, sowie eine Schmälerung seiner Integrationserfolge durch vier strafgerichtliche Verurteilungen, womit seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Paragraph 52, Absatz 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.

Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.4. Zu A) römisch III. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wurde, muss die Feststellung erfolgen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig ist.

3.5. Zu A) römisch IV. Zu Spruchpunkten römisch VI. – römisch VII. des angefochtenen Bescheids:

3.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52 “, festgelegt wird. Sie knüpft damit – wie das Einreiseverbot – an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung; mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.

3.5.2. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreisverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt: am römisch 40 .2017 wegen Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB, Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB (teilbedingte Geldstrafe); am römisch 40 .2018 wegen Paragraph 287, StGB, Paragraphen 127,, 135 Absatz eins,, 229 Absatz eins,, 241e Absatz 3, StGB, Paragraphen 15,, 27 Absatz 2 a, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 15,, 127 StGB (6 Monate Freiheitsstrafe); am römisch 40 .2018 wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraph 83, StGB (keine Zusatzstrafe) und am römisch 40 .2018 wegen Paragraph 127, StGB (3 Monate Freiheitsstrafe). Damit erfüllen die strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, kann daher als gerechtfertigt, und die Grundvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angesehen werden.

Wie bereits weiter oben dargestellt zeigt für die erkennende Richterin insbesondere die Wiederholung eines strafrechtlich verpönten Verhaltens, die schließlich zu vier Verurteilungen geführt hat, einen Hinweis darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine ausreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die körperliche Integrität von anderen, und lassen die wiederholten Verurteilungen, aber auch die aktuellen Strafanträge eine positive Prognoseentscheidung nicht zu.

Allerdings darf gegenständlich nicht aus den Augen verloren werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine leibliche Tochter verfügt, die am römisch 40 .2018 geboren wurde und sich zur Zeit in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Grundsätzlich sieht Artikel 8, EMRK im Falle von einer Trennung von Kindern und Eltern immer das Ziel einer Wiedervereinigung vor vergleiche EGMR, Strand Lobben/Norwegen, 10.09.2019, Zl. 37283/13, RZ 205). Dem Beschwerdeführer sollte daher im Sinne des Kindeswohls die Chance gegeben werden, nach einem Zeitraum, der eine adäquate Änderung der Lebensumstände ermöglichen soll, die für die Übernahme der Obsorge des eigenen Kindes erforderlich scheint, diese auch in Wege zu leiten. Daher wird aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt.

Dementsprechend war Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids anzupassen.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung anknüpft. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dass mit der vorliegenden Entscheidung also die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ausgesprochen wird, hindert die Erlassung eines Einreiseverbots nicht; die Frist des Einreiseverbots begänne erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers zu laufen (Paragraph 53, Absatz 4, FPG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu behandelnden Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2017531.2.00