Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Geschäftszahl

W248 2233329-1

Spruch

W248 2233329-1/14

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 04.06.2020, Zl. römisch 40 , betreffend das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in römisch 40 / römisch 40 “ zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1             Verfahrensgang:

1.1         Verfahrenseinleitender Antrag:

Mit Eingabe vom 23.12.2016 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin), vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , bei der römisch 40 Landesregierung die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in römisch 40 / römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000.

1.2         Verfahren vor Amt der römisch 40 Landesregierung:

Zumal eine rechtliche Erstprüfung der Unterlagen Ergänzungsbedarf in mehrfacher Hinsicht ergab, wurde der Konsenswerberin mit Schreiben vom 17.01.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Da es für die römisch 40 Landesregierung nicht abschließend geklärt erschien, ob ein Vorhaben gemäß Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, verwirklicht werden soll, wurde amtswegig bzw. in der Folge auf Antrag der römisch 40 ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchgeführt. Mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben „Errichtung eines Zivilflugplatzes (Heliport) in römisch 40 / römisch 40 “ der Tatbestand der Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, erfüllt werde und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit der UVP-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, wurde der für das verfahrensgegenständliche Vorhaben relevante, dem Feststellungsbescheid vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 , zugrundeliegende Vorhabenstatbestand des Anhang 1 Ziffer 14, UVP-G 2000 – ohne Übergangsbestimmung – wesentlich geändert, wodurch dem genannten Feststellungsbescheid die rechtliche Grundlage entzogen wurde und er daher für das gegenständliche Vorhaben keine Aussage über eine allfällige UVP-Pflicht mehr zu treffen vermochte. Mit Schreiben vom 21.12.2018 wurde von der Konsenswerberin angesichts dieser gesetzlichen Änderung um Durchführung eines vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben unter Entfall der Einzelfallprüfung angesucht.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurden das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Landwirtschaftskammer römisch 40 , der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die Gemeinde römisch 40 , der Landesumweltanwalt von römisch 40 , der Landeshauptmann von römisch 40 , Abt. Verkehrsrecht, und die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgrund ihrer Funktion iSd Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 UVP-G 2000 über die beantragte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren informiert.

Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 23.12.2016, ergänzt bzw. geändert zuletzt mit Vorlage konsolidierter Einreichunterlagen vom 08.10.2018 bzw. 09.10.2018, erfolgte gemäß Paragraph 44 a und 44b AVG 1991 sowie Paragraph 9, UVP-G 2000 mittels Edikt am 14.02.2019 im redaktionellen Teil zweier im Land römisch 40 weit verbreiteter Tageszeitungen, nämlich der römisch 40 und der römisch 40 . Darüber hinaus war das Edikt im Zeitraum vom 13.02.2019 bis einschließlich 09.04.2019 an der Amtstafel der Gemeinde römisch 40 angeschlagen. In diesem Zeitraum lagen die Projektunterlagen im Gemeindeamt der Gemeinde römisch 40 sowie beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Abt. Umweltschutz, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Beginnend mit 15.02.2019 wurden das Edikt, die Kurzbeschreibung des Vorhabens, die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung und der vorläufige Zeitplan zudem im Internet auf der Homepage des Amtes der römisch 40 Landesregierung kundgemacht.

Im Hinblick auf die öffentliche Auflage langten bei der UVP-Behörde Stellungnahmen/Einwendungen u.a. des römisch 40 vom 01.03.2019 ein.

In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen noch mit Eingaben vom 13.03.2019 (Planunterlage zur Verlegung der Loipe), sowie vom 05.05.2019 (Ausführung der Grünflachen im Bereich des Ausziehweges und des Aufsetzpunktes als ökologisch wertvolle Blumenwiese) ergänzt. Mit Eingabe vom 14.10.2019 wurde der UVP-Antrag hinsichtlich der maximalen Anzahl der An- und Abflüge im Sektor NORD konkretisiert. Mit Eingabe vom 21.11.2019 erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich der Durchführung der An- und Abflüge im „short traffic pattern“ (kurze Platzrunde).

Mit Schreiben vom 07.02.2020 wurde von der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei erfolgte eine persönliche Verständigung der bekannten Parteien und Beteiligten. Darüber hinaus wurde die Verhandlung an den Amtstafeln der Gemeinde römisch 40 sowie der Landeshauptstadt römisch 40 kundgemacht. Die konsolidierten Einreichunterlagen samt Ergänzungen lagen bis zur mündlichen Verhandlung beim Amt der römisch 40 Landesregierung während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Weiters wurde die zusammenfassende Bewertung aufbauend auf den von der Konsenswerberin vorgelegten Einreichunterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung, unter Berücksichtigung der vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen sowie der eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen vom UVP-Koordinator auf Grundlage der Vorgaben des Paragraph 12 a, UVP-G 2000 erstellt. Dem entsprechend setzt sich die zusammenfassende Bewertung aus der zusammenfassenden Bewertung im engeren Sinn, den einzelnen Teilgutachten der Prüfgutachter und dem Stellungnahmenband zusammen. Unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, UVP-G 2000 wurde die zusammenfassende Bewertung mit Schreiben vom 10.02.2020 der Konsenswerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Landesumweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt. In der zusammenfassenden Bewertung wurden die während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen behandelt.

Mit Eingabe vom 10.02.2020 wurde eine überarbeitete Einreichunterlage zum Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz an die Behörde übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.02.2020 erfolgte eine Klarstellung zum Begriff „Flugbewegung“, zu Flugbewegungen Dritter im Rahmen des gegenständlichen Heliports im Zusammenhang mit Betankungsvorgängen, hinsichtlich der Anzahl der im Flugbetrieb eingesetzten Hubschrauber sowie der Beibehaltung eines einbezogenen Grundstückes.

Am 11.03.2020 und am 13.03.2020 fand in römisch 40 die mündliche Verhandlung im Behördenverfahren statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erläuterten die Prüfgutachter ihre Teilgutachten und hatten die anwesenden Beteiligten die Möglichkeit, Fragen an die Prüfgutachter, die UVP-Behörde und die Konsenswerberin zu richten, Stellungnahmen abzugeben und Einwendungen zu erheben.

Außerdem wurden im Rahmen der Verhandlung von der Konsenswerberin diverse Änderungen des Projektes, welche insbesondere in naturkundefachlicher und siedlungswasserwirtschaftlicher Hinsicht von Relevanz sind, bekannt gegeben.

Mit Eingabe vom 12.03.2020 wurden von der Konsenswerberin zu den am ersten Verhandlungstag (11.03.2020) vorgenommenen Antragsänderungen Ergänzungsunterlagen eingereicht. Weiters wurden diverse noch ausständige Zustimmungserklärungen von betroffenen Grundeigentümern vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde am 13.03.2020 das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen.

Mit Eingabe vom 13.03.2020 wurde von der Konsenswerberin der unterschriebene Anschlussvertrag mit dem römisch 40 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.03.2020 wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen den an der mündlichen Verhandlung Beteiligten übermittelt.

1.3         Entscheidung der römisch 40 Landesregierung:

Mit Bescheid vom 04.06.2020, Zl. römisch 40 , erteilte die römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde der Konsenswerberin nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen (Luftfahrtgesetz – LFG, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005) unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen die Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in römisch 40 “.

1.4         Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung:

Gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 04.06.2020, Zl. römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erhob römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 06.07.2020, eingelangt beim Amt der römisch 40 Landesregierung am 09.07.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die römisch 40 Landesregierung im angefochtenen Bescheid

●             keinen Genehmigungsvorbehalt iSd Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 ausgesprochen habe (Punkt 1. der Beschwerde),

●             keine ausreichende Interessenabwägung gemäß Paragraph 71, LFG vorgenommen habe, da sie anderenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein öffentliches Interesse für die Genehmigung des beantragten Zivilflugplatzes nicht gegeben sei (Punkt 2. der Beschwerde),

●             der Konsenswerberin keine Dienstbarkeitsrechte zur Überfliegung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , eingeräumt habe (Punkt 3. der Beschwerde),

●             im Hinblick auf die Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz ein mangelhaftes Verfahren geführt habe und insbesondere hinsichtlich der negativen Auswirkungen der Bauwasserhaltung auf das Grundstück des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe (Punkt 4. der Beschwerde),

●             es unterlassen habe, ausreichend zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen und Gefährdungen durch den beabsichtigten Flugbetrieb auf das Grundstück des Beschwerdeführers ausgehen würden, insbesondere keine Betriebszeiten, keine maximalen Immissionswerte und auch keine Mindestflughöhe über dem Grundstück des Beschwerdeführers festgelegt habe (Punkt 5. der Beschwerde),

●             die Auflagen des angefochtenen Bescheides zum Teil unbestimmt getroffen habe (Punkt 6. der Beschwerde) sowie

●             den angefochtenen Bescheid teilweise auch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe (Punkt 7. der Beschwerde).

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den von der Konsenswerberin gestellten verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen.

1.5         Beschwerdevorlage:

Die eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 22.07.2020 vorgelegt. Die Vorlage der Projektunterlagen erfolgte in Anbetracht deren Umfanges gesondert auf dem Postwege.

1.6         Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wurde der Konsenswerberin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2020 mitgeteilt. Der Konsenswerberin wurde es freigestellt, längstens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beschwerdemitteilung eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben.

In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 18.08.2020 äußerte sich die Konsenswerberin zum Beschwerdevorbringen und beantragte, die Beschwerde nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurück- bzw. abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Außerdem beantragte die Konsenswerberin, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerdebeantwortung der Konsenswerberin wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zu der Beschwerdebeantwortung zu äußern. Die Beschwerdebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2020 zugestellt, sodass die zweiwöchige Stellungnahmefrist (ursprünglich) am 21.09.2020 endete. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2020, zur Post gegeben am 21.09.2020 und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020, wurde die Stellungnahmefrist um weitere zwei Wochen bis 05.10.2020 erstreckt, da der Beschwerdeführer geltend machte, er habe innerhalb der ursprünglichen Frist „keinen Termin bei der Bezirksbauernkammer bekommen“. Von seiner Stellungnahmemöglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2020 Gebrauch. Auf die in der Beschwerdebeantwortung geübte, u.a. formale Kritik an der Beschwerde ging er dabei nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde und den Stellungnahmen sowie den Gutachten im Behördenverfahren.

Die Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus dem Einreichprojekt, der zusammenfassenden Beurteilung und dem angefochtenen Bescheid.

2             Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1         Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung:

Mit Bescheid vom 04.06.2020 erteilte die römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde der Konsenswerberin nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung des Luftfahrtgesetzes (LFG), des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) die UVP-rechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Zivilflugplatzes (Heliports) in römisch 40 “. Die Bewilligung wurde nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung Dritter oder des Erwerbs der erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken durch Behördenentscheidung erteilt. All dies ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides.

2.2         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation:

Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus der dem Akt inliegenden Übernahmebestätigung ergibt, am 09.06.2020 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist mit 06.07.2020 datiert, wurde, wie auf dem Kuvert ersichtlich ist, am 06.07.2020 in römisch 40 einem Postpartner übergeben und ist am 09.07.2020 beim Amt der römisch 40 Landesregierung eingegangen. Die Beschwerde wurde folglich vor dem 07.07.2020 erhoben.

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 . Dies ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug. Dieses Grundstück grenzt, wie sich aus der Einreichunterlage (Projektsbeilage 02a-2, Plan Nr. 589G.UVP-02a-2.15 vom 15.09.2017 u.a.) ergibt, direkt an den vorgesehenen Standort für das beschwerdegegenständliche Vorhaben an.

2.3         Zum beschwerdegegenständlichen Projekt:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb eines nicht-öffentlichen Heliports (Privatflugplatz) mitsamt eines Start- und Landeplatzes, eines Hangars, eines Betriebsgebäudes und einer A römisch II Tankstelle. Das Projektgebiet befindet sich in römisch 40 , im Gemeindegebiet römisch 40 im Bezirk Kitzbühel.

Konkret beinhaltet das Projekt

•             einen Heliport für 2-3 Hubschrauber

•             einen Start-/ Landeplatz (asphaltiert) mit Ausziehweg und Abstellflächen (asphaltiert, Anbindung zum geplanten Hangar)

•             einen Gebäudekomplex mit folgenden Einrichtungen im Gebäude:

o             Hangar (Hubschraubergarage)

o             Bürogebäude mit Sanitärräumen, Dielen, Schulungsraum, Aufenthaltsräume (2- geschossig)

o             A römisch II Tankstelle mit unterirdischem Tank (Kerosintank)

o             Müllraum, Technikraum, Logistikräume, Lagerraum, Garage, KFZ Stellplätze

•             einen asphaltierten Vorplatz mit Betriebsparkplatz (KFZ- Stellplätze und Carport)

•             Außenanlagen für die Luftfahrtsicherheit (Beleuchtung, Windsack, Signalanlage)

•             die erforderliche Haustechnik (Sanitäranlagen, Mineralölabscheider, Energieversorgung), Entwässerungsanlagen

Es ist eine Bauzeit von ca. 16 Wochen (4 Monate) vorgesehen.

Die Flächeninanspruchnahme beträgt insgesamt ca. 5.578 m², davon verbleiben ca. 1.651 m² als Grünfläche (davon 152 m² Rasengittersteine) und ca. 3.927 m² verbaute Fläche (Bauwerke, Dachflächen, Asphaltflächen), die sich aus ca. 2.327 m² asphaltierte Betriebsflächen (Start- und Landeplatz, Ausziehwege, Parkplatz etc.) und ca. 1.580 m² Gebäude (Dachflächen) zusammensetzen.

Es werden ca. 1.758 m² Grünland in Anspruch genommen, eine Rodung ist nicht erforderlich.

Das Vorhaben soll auf den Grundparzellen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 römisch 40 errichtet werden. Das Grundstück Nr. römisch 40 ist als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen), die Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 sind als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen. Im Flächenwidmungsplan sind die Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 als Freiland und das Grundstück Nr. römisch 40 als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet. Dies ergibt sich aus dem Kartendienst tirisMaps Land römisch 40 (Abfrage am 13.10.2020). Das Grundstück Nr. 3112 war am 09.01.2015 im örtlichen Raumordnungskonzept als ökologisch wertvolle Freihaltefläche ausgewiesen vergleiche Kartendienst tirisMaps Land römisch 40 , Datenstand 09.01.2015).

Projektzweck ist die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr. Es sind täglich maximal 4 An- und Abflüge in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr Lokalzeit vorgesehen.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 hat die Konsenswerberin ihren Antrag dahingehend „konkretisiert“, dass die Überflüge im besonders sensiblen Bereich des Wohngebietes im Sektor NORD auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr beschränkt werden.

Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, LFG wurden von der belangten Behörde geprüft vergleiche angefochtener Bescheid, Sitzung 98 f.) mit dem Ergebnis, dass diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Vorhaben ist vom technischen Standpunkt geeignet. Eine sichere Betriebsführung ist zu erwarten vergleiche das schlüssige luftfahrttechnische Prüfgutachten). Gründe, die diese Feststellungen in Zweifel ziehen würden, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Verlässlichkeit und Eignung der Konsenswerberin wurde von der belangten Behörde mit dem Ergebnis geprüft, dass die Konsenswerberin verlässlich und geeignet ist. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Konsenswerberin ist Pilot und verfügt über die notwendige Lizenz. Voraussetzung für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines ist neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit sowie der fachlichen Befähigung die Verlässlichkeit vergleiche Paragraph 30, ff. LFG). Durch das Beschwerdevorbringen wird die Verlässlichkeit und Eignung der Konsenswerberin nicht in Zweifel gezogen.

Dass die finanziellen Mittel der Konsenswerberin die Erfüllung der sich aus dem Luftfahrtgesetz für den Flugplatzhalter ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, wurde von der belangten Behörde geprüft vergleiche Prüfgutachten für Betriebswirtschaft und Unternehmensprüfung) und wird in der Beschwerde nicht bezweifelt.

„Sonstige öffentliche Interessen“ (Schutz der Allgemeinheit; Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum; Fernhaltung störender Einwirkungen auf Personen und Sachen; Vermeidung vermeidbaren Geräusches) stehen einer Bewilligung nicht entgegen. Durch die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides wird vorgesorgt, dass Personen und Sachen nicht gefährdet werden. So wurde insbesondere eine Ampelregelung für den im Nahbereich des Vorhabens verlaufenden Rad- und Gehweg sowie die Langlaufloipe vorgeschrieben, um Fußgänger, Radfahrer und Langläufer während der täglich maximal 4 An- und Abflüge nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Außerdem wurden die einzuhaltenden Anflugsektoren genau definiert. Durch Nebenbestimmung 38 des angefochtenen Bescheides ist sichergestellt, dass nur Hubschrauber eingesetzt werden können, die für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Anwohner sind daher, wie sich aus dem schlüssigen Teilgutachten Humanmedizin ergibt, nicht zu erwarten. Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers hinsichtlich derjenigen Grundstücke, die für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Anspruch genommen werden, liegt vor.

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens mit Schreiben vom 09.06.2017 und vom 30.01.2019 zugestimmt.

Der Bundesminister für Inneres hat die Errichtung und den Betrieb mit Schreiben vom 16.12.2015 als „sehr positiv“ bewertet.

Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 1.1.) wurde der Konsenswerberin der Auftrag erteilt, eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von € 45.000.000,- abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

2.4         Zur Flugschneise:

Bereits in der Projekteinreichung wurden die Anflugsektoren festgelegt vergleiche etwa Schutzbereichsplan Flugplatzhinderniskarte, Planbeilage 20b). Im Anflugsektor NORD wurden die Flugbewegungen durch Erklärung der Konsenswerberin vom 14.10.2019 auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr begrenzt. Der Anflugsektor SUED verläuft über das im Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmete Grundstück des Beschwerdeführers.

Die Anflugflächen des Schutzbereiches stellen fiktive Grenzflächen dar, welche bei Hubschrauberpisten der Klasse C (wie gegenständlich) eine Neigung von 10 % aufweisen. Wie der Sachverständige für den Fachbereich Luftfahrt dargelegt hat vergleiche Stellungnahmenband, Sitzung 15), weisen die An- und Abflugverfahren in der Praxis meist deutlich steilere Winkel als 10 % auf. Die widmungskonforme Nutzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers wird daher durch den An- bzw. Abflug der Hubschrauber nicht beeinträchtigt vergleiche auch gutachterliche Stellungnahme Fachbereich Agrar-/Landwirtschaft, Stellungnahmenband Sitzung 14 f.).

2.5         Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin u.a. die wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung und Einleitung über eine Gewässerschutzanlage in die römisch 40 bei ca. Flusskilometer 40,9 erteilt. Es wurde eine maximale Einleitung von 45 l/s in die römisch 40 bewilligt. Der wasserrechtliche Konsens wurde mit 2 Jahren ab Beginn der Ausführung des Vorhabens befristet.

Die Projektunterlagen sind, wie der Sachverständige für Wasserwirtschaft im Behördenverfahren ausdrücklich festgehalten hat, aus seiner fachlichen Sicht schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend. Wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachgebiet Wasserwirtschaft eindeutig ergibt, befinden sich im Bereich der projektierten Maßnahmen keine Quellen, Schutzgebiete oder ähnliche Wasserrechte. Es werden auch keine Gewässer direkt durch bauliche Maßnahmen betroffen, ausgenommen eine kurzzeitige Bauwasserhaltung für die Errichtung des unterirdischen Lagertanks bei der Tankstelle.

Einwirkungen auf Gewässer und Auswirkungen auf Wassernutzungen sind weder in der Bauphase noch in der Betriebsphase zu erwarten. Es ist auch keine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten. Bestehende Wasserrechte oder wasserwirtschaftliche Rahmenpläne werden durch den Betrieb des Vorhabens nicht berührt. Es ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf bestehende Grundwasser- und Quellennutzungen. Ebenso wenig kommt es zu einer qualitativen oder quantitativen Beeinflussung eines Grundwasserkörpers, bestehender Wasserschutz- und/oder Schongebiete oder von Wasserversorgungsanlagen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Grundwasser sind bei Beachtung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Befolgung der im Teilgutachten Wasserwirtschaft als erforderlich angesehen Nebenbestimmungen für die Bauphase, die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden vergleiche angefochtener Bescheid, römisch IV. Nebenbestimmungen, B) Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft, Nebenbestimmungen 1.-51.) für die Bauphase als geringfügig und für die Betriebsphase als nicht relevant sowie insgesamt als nicht relevant einzustufen vergleiche Teilgutachten Wasserwirtschaft, Sitzung 2). Dem schlüssigen, nachvollziehbaren Teilgutachten für Wasserwirtschaft ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat das Teilgutachten auch sonst nicht erschüttert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass das Teilgutachten Wasserwirtschaft unvollständig wäre, nicht nach dem Stand der Technik erstellt worden wäre oder den menschlichen Denkgesetzen widersprechen würde.

Die in der Beschwerde (Punkt 4.) aufgestellte, aber nicht weiter begründete Behauptung, wonach das Behördenverfahren hinsichtlich der Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz betreffend die Bauwasserhaltung mangelhaft geblieben sei, trifft nicht zu. Wie sich aus dem im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen Gutachten aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft ohne jeden Zweifel ergibt, ist es ausgeschlossen, dass die Bauwasserhaltung negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers hat. Welche konkreten, für den beschwerdegegenständlichen Fall relevanten Feststellungen die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers diesbezüglich hätte treffen sollen, bleibt im Dunkeln. Es ist auch nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort näher begründet, inwiefern nach seiner Ansicht der diesbezügliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sein soll.

2.6         Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung durch den Flugbetrieb:

Die belangte Behörde hat im Behördenverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, alle relevanten, vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben bewirkten Immissionen erhoben und beurteilt.

Durch den Flugbetrieb werden bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und Beachtung der Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides keine negativen Auswirkungen oder Gefährdungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bewirkt. Dies ergibt sich aus den im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten insbesondere aus den Fachbereichen Lärm, Humanmedizin, Agrar- und Landwirtschaft, Boden, Wasserwirtschaft, Luft (Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen) und Klima, die allesamt keine negativen Auswirkungen oder Gefährdungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers feststellen. Den von der belangten Behörde eingeholten, nach Ansicht des erkennenden Senates schlüssigen und vollständigen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat sie auch sonst nicht erschüttert. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht für Wohnzwecke oder sonstigen dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird und der Sachverständige für Humanmedizin ausdrücklich zu dem Ergebnis gekommen ist, dass selbst in dem in der Nähe des Vorhabens gelegenen Wohngebiet aus umweltmedizinischer Sicht keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Anwohner zu erwarten sind vergleiche etwa Zusammenfassende Bewertung, Sitzung 17 f.).

Die Bewirtschaftung des Grundstücks des Beschwerdeführers ist weiterhin unverändert möglich. Dies ergibt sich aus dem im Behördenverfahren eingeholten, schlüssigen landwirtschaftlichen Teilgutachten vergleiche Zusammenfassende Bewertung, Sitzung 38: „Die Nutzungsmöglichkeiten der im Süden und Westen angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden durch das Projekt nicht verändert“; Teilgutachten Landwirtschaft: „Sowohl für den Zeitraum der Bauphase als auch der Betriebsphase bestehen keine Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung als Mähwiesen für die im Bereich des Flugkorridors situierten, im Süden angrenzenden Grundstücke [Gst. Nr. römisch 40 , …] …“; Stellungnahmenband, Sitzung 14 f.: „Übliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen erreichen keine Höhe von >3 m, Mais weist in römisch 40 meist eine Wuchshöhe von etwa 2 - 2,5 m auf, könnte daher nach wie vor angebaut werden. Gebäude, außer ortsübliche Stadel, sind im Freiland nicht zulässig, daher kann aus diesem Grund kein Vermögensverlust eintreten. Diese sind ohnehin nicht in UVP-Verfahren zu behandeln.“). Sollte der Beschwerdeführer sich in der Zukunft dazu entschließen, das bisher ausschließlich als Mähwiese genutzte Grundstück auch für Weidehaltung zu nutzen, wird dies durch den Flugbetrieb weder verunmöglicht noch maßgeblich erschwert. Eine Störung oder Erschreckung von Kühen durch den Flugbetrieb ist, wie sich ebenfalls eindeutig aus den schlüssigen Äußerungen des Sachverständigen für Landwirtschaft ergibt, nicht zu erwarten vergleiche Stellungnahmenband, Sitzung 15: „Der Stammbetrieb von Hr. römisch 40 ist römisch eins t. TIRIS ca. 7,5 km Luftlinie vom Gst römisch 40 entfernt, was der Grund sein dürfte, dass derzeit keine Beweidung stattfindet. Diesbezüglich zukünftiges Vorgehen oder Notwendigkeiten kann nicht seriös vorhergesagt werden, ein täglicher Weidegang vom Stammbetrieb zu diesem Grundstück ist aber wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Erschrecken von Tieren zum Beurteilungszeitpunkt nicht relevant. Abgesehen davon nähert sich ein Hubschrauber ja nicht „plötzlich", sondern das Fluggeräusch nimmt im Anflug stetig zu. Auch beim Startvorgang steigert sich die Geräuschkulisse zunehmend, sodass kein erschreckender Effekt erkannt werden kann“).

Selbst wenn man entgegen dem diesbezüglich eindeutigen landwirtschaftlichen Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass der Flugbetrieb zu einer Bewirtschaftungserschwernis oder Nutzungseinschränkung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers führen würde, so hätte dies lediglich eine Wertminderung, nicht aber eine Substanzvernichtung oder eine Verunmöglichung des bestimmungsgemäßen, widmungskonformen Gebrauches dieser Liegenschaft zur Folge.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Punkt 5. der Beschwerde) moniert, dass keine Betriebszeiten festgelegt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass die Betriebszeiten bereits in der Einreichunterlage festgelegt wurden (Projektbeilage 01 Bericht Umweltverträglichkeitserklärung, Sitzung 7). Es sind täglich maximal 4 An- und Abflüge in der Zeit zwischen 06:00 und 22:00 Lokalzeit vorgesehen, 98 % der Flugbewegungen finden im zeitlichen Rahmen zwischen 07:00 und 20:00 Lokalzeit statt. Die belangte Behörde sah offenbar keinen Anlass, von den durch die Konsenswerberin beabsichtigten Betriebszeiten abzuweichen. Eine bescheidmäßige Festlegung hatte daher zu unterbleiben.

Auch die Mindestflughöhe über dem Grundstück des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Einreichunterlage (Projektbeilage 20b Schutzbereichsplan). Demnach weisen die Anflugflächen beginnend am Rand des Sicherheitsstreifens auf Bodenniveau (=Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. römisch 40 ) eine Steigung von 10 % auf, woraus sich für jeden Punkt der überflogenen Grundstücke die Mindestflughöhe ergibt. Wie der Sachverständige für den Fachbereich Luftfahrt dargelegt hat vergleiche Stellungnahmenband, Sitzung 15), stellen diese Steigung von 10 % und die sich daraus ergebenden Flughöhen einen Mindeststandard dar, der in der Praxis meist deutlich überschritten wird.

Zur ebenfalls in Punkt 5. der Beschwerde vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Bescheid keine maximalen Immissionswerte vorgeschrieben worden seien, ist auszuführen, dass die Prüfung des Vorhabens durch die Sachverständigen im Behördenverfahren zu dem Ergebnis geführt hat, dass alle nach dem Stand der Technik zu beachtenden Normen eingehalten werden. Die diesbezüglich von der Konsenswerberin vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung wurde von den Sachverständigen geprüft und deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

3             Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in UVP-Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den Paragraphen 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

Trotz eines dementsprechenden Antrags des Beschwerdeführers konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen.

3.1         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Beschwerdelegitimation:

Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2020 (Dienstag) zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.

Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher spätestens bis 07.07.2020 (Dienstag) einzubringen.

Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Die in diesem Sinne am 06.07.2020 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Der Beschwerdeführer ist Nachbar gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Auf Grund der ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihm die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu vergleiche VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Er konnte daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass er durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt ist oder seine dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.

Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gedeckt sind, berücksichtigt und auch einer umfassenden Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, und die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [wie etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]).

3.2         Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.

3.2.1     Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):

Die Paragraphen 3,, 17, 19, 39, 40 und 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) lauten auszugsweise:

Paragraph 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.              Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2.              Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3.              Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 4 und gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins,, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“

Paragraph 17, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1.              Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.              die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)              das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b)              erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)              zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3.              Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

[...]“

Paragraph 19, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017:

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1.              Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2.              die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3.              der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;, <, b, r, /, >, 4 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, d, a, s, wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;
5.              Gemeinden gemäß Absatz 3 ;, <, b, r, /, >, 6 Punkt &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, ü, r, g, e, r, i, n, i, t, i, a, t, i, v, e, n, gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7.              Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

[...]“

Paragraph 39, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:

„Behörden und Zuständigkeit

Paragraph 39, (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.

[...]“

Paragraph 40, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:

„Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,

[...]“

Paragraph 46, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:

„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 46, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
[...]

(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1.              Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde, sind Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 12 und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, nicht anzuwenden.
2.              Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 Sitzung 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 3, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 7, Satz 3, 6 und 7, Absatz 8,, Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Satz 1 und 2, Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 5, Satz 3, 7 und 8, Paragraph 24, f Absatz 3, letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.
3.              Auf Vorhaben des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 1 Litera b und Paragraph 23 b, Absatz 3, sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
4.              Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 28, Litera b und Ziffer 33,, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera c,, Litera d,, Litera i, oder Litera j, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
5.              Nach Paragraph 19, Absatz 9, haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.“

Anhang 1 Ziffer 14, UVP-G 2000 lautet:

„Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[...]

 

 

 

Ziffer 14,

a)           Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;

b)           Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

c)           Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

d)           Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;

e)           Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;

 

f)           Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

g)           Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

h)           Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;

i)           Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;

j)           Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

Von Litera b,, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146.

Von Litera b,, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von Litera c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.

[...]

1b) Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c) Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1d) Abstellflächen gemäß Paragraph eins, Zivilflugplatz-Verordnung 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,. Für die Summe der Abstellflächen ist die größte Summe der genehmigten Abstellflächen der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1e) Großflughafen bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 150.000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.“

Anhang 2 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

„Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 Sitzung 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 Sitzung 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

[...]

 

 

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“

3.2.2     Luftfahrtgesetz (LFG):

Paragraphen 71,, 72, 78 und 79 Luftfahrtgesetz (LFG) lauten auszugsweise:

Paragraph 71, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2008:

„Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 71, (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a)              das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
b)              der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
c)              die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
d)              sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn
a)              er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und
b)              der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.

(3) Bei einem bloßen Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges sind von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) lediglich die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b und c zu prüfen. Werden diese Voraussetzungen vom Bewilligungswerber hinsichtlich des bestehenden Betriebsumfanges erfüllt, kann die zuständige Behörde die Zivilflugplatz-Bewilligung ohne weitere Prüfung gemäß Absatz eins und 2 im bisherigen Umfang erteilen.“

Paragraph 72, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2013:

„Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 72, (1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:
a)              die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
b)              den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
c)              den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
d)              einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
e)              Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 71, außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber
1.              die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
2.              eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.

(3) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

Paragraph 78, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2013:

„Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

Paragraph 78, (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

(4) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.“

Paragraph 79, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2008:

„Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

Paragraph 79, (1) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.“

3.2.3     Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972):

Die Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,, lautet auszugsweise:

„I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins, Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als:

Abstellflächen (Anlegestellen):

die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.

Anflugflächen:

Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung vom Flugplatz ansteigen.

Anflugsektoren:

die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume vor den Schwellen über Geländeabschnitten, deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet.

Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken):

jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.

Bewegungsflächen:

Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.

Flugplatzbezugshöhe:

die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete Höhe des Flugplatzbezugspunktes über dem mittleren Meeresspiegel.

Flugplatzbezugspunkt:

der Punkt, durch den die geographische Lage eines Flugplatzes bestimmt wird.

Flugplatzbezugstemperatur (T):

die mittlere Temperatur des heißesten Monats (T1), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes zwischen dieser Temperatur (T1) und dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen dieses Monats (T2):

Flugplatzleuchtfeuer:

ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort eines Flugplatzes anzeigt.

Freiflächen:

auf dem Land oder Wasser in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen bis zu einer Höhe von 10,5 m über Grund geeignet sind.

Horizontalfläche:

die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe verlaufende horizontale Grenzfläche des Schutzbereiches.

Instrumentenpisten:

Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung von Funknavigationseinrichtungen bestimmt sind, und zwar:
a)              Instrumentenanflugpisten, das sind Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung ausgestattet sind, welche zumindest für den Geradeausanflug eine ausreichende Richtungsführung gewährleistet;
b)              Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem oder einer RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 60 m und einer Pistensichtweite von 800 m bestimmt sind;
c)              Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch II, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 30 m und einer Pistensichtweite von 400 m bestimmt sind;
d)              Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch III, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug ohne Entscheidungshöhe bis herab zu einer Pistensichtweite

von 200 m (Kategorie römisch III A),

von 50 m (Kategorie römisch III B) oder

von weniger als 50 m (Kategorie römisch III C)

bestimmt sind.

Kennfeuer:

ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes ausstrahlt.

Kegelfläche:

eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom Rand der Horizontalfläche nach außen kegelförmig ansteigt.

Luftfahrtleuchtfeuer:

zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer, die aus allen Richtungen ständig oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.

Normalatmosphäre:

völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur von 15º Celsius aufweist, wobei die Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65º Celsius je 100 m anzunehmen ist.

Pisten:

auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung

von Luftfahrzeugen.

Rollwege (Fahrrinnen):

auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) – ausgenommen Start und Landung – festgelegte Flächen.

Schutzbereich:

der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu berücksichtigende Bereich.

Schwelle:

der Anfang des für die Landung benutzbaren Teiles der Piste.

Sicherheitsstreifen:

eine zur Verringerung von Gefahren für von der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche allseitig umschließt.

Signalfeld:

eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen bestimmte Fläche.

Stoppflächen:

auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann.

Übergangsflächen:

Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der Anflugflächen anschließen und seitlich nach außen bis zu einer Höhe von 45 m über der Flugplatzbezugshöhe ansteigen.

[...]

Paragraph 3, Standorte von Zivilflugplätzen

(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des römisch III. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.

(2) Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An- und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.

[...]

Paragraph 6, Grenzen von Zivilflugplätzen

(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.

(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.

(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.

(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.

[...]

3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen

Paragraph 22, Allgemeines

(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein. Der Übergang von der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.

(2) Anschließend an die Enden befestigter Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m so befestigt werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme vermieden werden.

(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens beziehungsweise des Bauwerkes eine Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung muß mindestens 1,5 m breit sein, darf den Schutzbereich nicht überragen und muß das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen können, für welche die Piste bestimmt ist.

Paragraph 23, Länge der Sicherheitsstreifen

Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je              60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je              30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je              15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je              5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

Paragraph 24, Breite der Sicherheitsstreifen

(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je              150 m bei Instrumentenpisten,
je              75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
je              40 m bei Pisten der Klasse D,
je              30 m bei Pisten der Klassen E und F.

(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je              30 m bei Pisten der Klasse A,
je              20 m bei Pisten der Klasse B,
je              10 m bei Pisten der Klasse C.

(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in Paragraph 16, festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.

Paragraph 25, Neigung der Sicherheitsstreifen

(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
1,5%              bei Pisten der Klasse A,
1,75%              bei Pisten der Klassen B und C,
2,0%              bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.

(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
2,5%              bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
3,0%              bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.

Paragraph 26, Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten

(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.

(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 25 Absatz 2, gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

[...]

römisch III. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN

1. Abschnitt – Schutzbereich

Paragraph 35, Allgemeines

(1) Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.

(2) Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzende Flächen (Grenzflächen) überragen:
a)              die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche im Bereich der für den Start und für die Landung bestimmten Bewegungsflächen,
b)              die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar:
aa)              bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch II und römisch III innerhalb von 1000 m, bei anderen Pisten der Klassen A, B und

C innerhalb von 300 m vom Ende des Sicherheitsstreifens beziehungsweise vom Ende der Wasserpiste,
bb)              bei Pisten der Klassen D, E, F und Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von 150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
c)              die Anflugflächen,
d)              die Übergangsflächen,
e)              die Horizontalfläche und
f)              die Kegelfläche.

(3) Als Hindernis gelten in den im Absatz 2, Litera a und Litera b, bezeichneten Bereichen außerdem Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden können, als Hindernis mit jener Höhe, welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal aufweisen.

Paragraph 36, Darstellung des Schutzbereiches

Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des Paragraph 35, einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.

Paragraph 37, Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen

Neu entstehende Hindernisse im Sinne des Paragraph 35, hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.

Paragraph 38, Anflugsektoren

(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.

(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten der Klassen A, B und C

180 m

3.180 m

12.000 m

bei Pisten der Klasse D

80 m

580 m

2.500 m

bei Pisten der Klasse E

60 m

380 m

1.600 m

bei Pisten der Klasse F

60 m

300 m

1.200 m

bei Landeflächen für Segelflugzeuge

50 m

200 m

500 m

(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Pisten der Klasse A

60 m

660 m

2.000 m

bei Pisten der Klasse B

40 m

490 m

1.500 m

bei Pisten der Klasse C

20 m

320 m

1.000 m

(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten

 

 

 

der Klasse A

225 m

825 m

3.000 m

der Klasse B

180 m

780 m

3.000 m

der Klasse C

150 m

750 m

3.000 m

Paragraph 39, Anflugflächen

(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen, wobei als Basis der Anflugfläche eine horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle über dem mittleren Meeresspiegel gilt.

(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht übersteigen:
2,0%              bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten der Klassen A und B,
2,5%              bei anderen Landpisten der Klassen A und B,
3,3%              bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
4,0%              bei Landpisten der Klasse D,
5,0%              bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten der Klasse A und Landeflächen für Segelflugzeuge,
10,0%              bei Hubschrauberpisten der Klassen B und C.

(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß Paragraph 23, nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.

Paragraph 40, Übergangsflächen

(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3%              bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0%              bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0%              bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0%              bei Landeflächen für Segelflugzeuge.

(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

Paragraph 41, Horizontalfläche

(1) Der Radius der Horizontalfläche, deren Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt 45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen ist, muß mindestens betragen:
4.000 m              bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
2.500 m              bei Landpisten der Klasse D,
2.000 m              bei Landpisten der Klasse E,
800 m              bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
600 m              bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
400 m              bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

(2) Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten bestimmt sich der Mindestradius der Horizontalfläche nach der Klasse der längsten Piste.

Paragraph 42, Kegelfläche

(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.

(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:
100 m              bei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B,
75 m              bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
55 m              bei Landpisten der Klasse D,
35 m              bei Landpisten der Klassen E und F.

2. Abschnitt – Freiflächen

Paragraph 43, Freiflächen

(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.

(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.

[...]“

Die Anlagen 1 und 3 zur ZFV lauten:

„Anlage 1

Kennzeichnung von Flugplatzgrenzen (Paragraph 6,)

„Anlage 3

Schutzbereich und dessen Grenzflächen (Paragraph 36,) (Schematische Darstellung)

3.2.4     Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera a, i.V.m. Paragraphen 12,, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lauten:

Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2011:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)              die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)              Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c)              Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d)              die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e)              eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f)              das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)

[...]“

Paragraph 12, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2003:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.“

Paragraph 105, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2011:

„Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a)              eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b)              eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c)              das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d)              ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e)              die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f)              eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g)              die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h)              durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i)              sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k)              zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l)              das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m)              eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n)              sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

Paragraph 111, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2003:

„Inhalt der Bewilligung

Paragraph 111, (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (Paragraph 117,).

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

3.3         Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1     Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt. Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Konsenswerberin das Vorhaben „Errichtung und Betrieb eines Heliports in römisch 40 “. Es handelt sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber, die nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (z.B. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete), aber im Nahbereich eines Siedlungsgebietes (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E). Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren wurde von der Konsenswerberin mit Schreiben vom 21.12.2018 beantragt.

Hinsichtlich der Projektsbeschreibung und der Projektziele wird auf die Einreichunterlagen und die Feststellungen verwiesen.

3.3.2     Zuständigkeit der Behörde:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß Anhang 1 Ziffer 14, Litera j, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, ist der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen iSd Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Die Einzelfallprüfung entfällt seit der UVP-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, UVP-G 2000, wenn der Projektwerber die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, sich also freiwillig der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Wenn daher unstrittig ist, dass eine Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis käme, dass UVP-Pflicht besteht, kann diese Möglichkeit Kosten und Zeit sparen. Nicht möglich ist es allerdings, unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz 4 a, UVP-G 2000 eine UVP zu beantragen, wenn für das jeweilige Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Dadurch würde nämlich einerseits in unzulässiger Weise in die Kompetenzverteilung eingegriffen, andererseits könnte der Projektwerber durch Antrag die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde selbst begründen. Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen, ist daher die „freiwillige“ UVP, dh der Verzicht auf die Einzelfallprüfung, verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass dies nur möglich ist, wenn das Vorhaben (ohnedies) UVP-pflichtig ist (Altenburger/Berger, Bewegung, RdU 2013/3 (6); Schwarzer, „Freiwillige“ Umweltverträglichkeitsprüfung, ecolex 2012, 928; Altenburger, Umweltrecht, Paragraph 3, Rz 27). Ist die UVP-Pflicht nicht offensichtlich, dann hat die Behörde sich zumindest in einer Grobprüfung dieser Frage zu widmen.

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Konsenswerberin mit Schreiben vom 21.12.2018 beantragt. Es war daher vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde ohne nähere Begründung vorgenommene Anwendung des Anhang 1 Ziffer 14, Litera j, UVP-G 2000 erfüllt sind.

Beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben handelt es sich um den Neubau eines Flugplatzes für Hubschrauber, die nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des Paragraph 2, der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

Das Vorhaben befindet sich in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (z.B. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete). Das Landschaftsschutzgebiet römisch 40 - römisch 40 - römisch 40 vergleiche Verordnung der Landesregierung vom 29.März 1983 über die Erklärung des Gebietes um das römisch 40 , das römisch 40 und den römisch 40 im Gebiet der Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1983,) erstreckt sich von einer parallel der Ache verlaufenden Straße in Richtung Westen bzw. Norden auf der orographisch linken Talseite. Der Prüfgutachter für Naturkunde hat in seinem schlüssigen Teilgutachten festgestellt, dass das Schutzgebiet durch das Vorhaben nicht direkt berührt wird. Indirekte Auswirkungen sind der Lärm, jedoch hat dieser für das Schutzgebiet keine Bedeutung. Daher ist davon auszugehen, dass keine erhebliche Lärmentwicklung für das Landschaftsschutzgebiet entsteht und der Tatbestand daher nicht erfüllt ist.

Das mehr als 6 km im Westen befindliche Naturschutzgebiet römisch 40 ist nicht betroffen. Natura 2000-Gebiete oder weitere nach dem TNSchG 2005 geschützte Gebiete sowie Naturdenkmäler sind ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, sodass die Frage, ob das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt, auch bei Beachtung des Naturschutzgebietes römisch 40 zu verneinen ist.

Es war daher weiters zu prüfen, ob ein Schutzgebiet der Kategorie E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) betroffen ist. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes (Kategorie E) gilt gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 40 (elektronische Kundmachung am 28.02.2015 gem. LGBl.Nr. 16/2015) sind im Umkreis von 300 m vom beabsichtigten Vorhabensstandort Freiland, Tourismusgebiet und Wohngebiet sowie Mischgebiet ausgewiesen. Es ist daher offensichtlich ein Schutzgebiet der Kategorie E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) betroffen, und der Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 14, Litera j, ist somit erfüllt. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde (wenn auch ohne nähere Begründung) dem Antrag der Konsenswerberin auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren gefolgt ist. Die Durchführung einer Einzelfallprüfung hatte gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, UVP-G 2000 zu unterbleiben, da die Konsenswerberin die Durchführung der UVP im vereinfachten Verfahren selbst beantragt hatte und ihr daher „eine zeit- und ressourcenaufwendige Erheblichkeitsprüfung durch die UVP-Behörde erspart bleiben“ konnte vergleiche 1809 der Beilagen römisch 24 . GP, 4). Dies konnte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst aus dem Akt festgestellt werden, ohne dass es einer Zurückverweisung an die belangte Behörde iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bedurft hätte.

Da für das beschwerdegegenständliche Vorhaben UVP-Pflicht besteht, hatte die belangte Behörde in weiterer Folge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 14, Litera j, UVP-G 2000 die Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen und dabei die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

3.3.3     Interessenabwägung gemäß Paragraph 71, LFG:

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines dem vorgesehenen Vorhabensstandort benachbarten Grundstückes „Nachbar“ iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Als solcher ist er berechtigt, subjektiv-öffentliche Rechte iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) (Schutz vor Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten sowie vor unzumutbaren Belästigungen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994) geltend zu machen.

Zwar haben Eigentümer von Liegenschaften, die für die Errichtung oder Erweiterung eines Flughafens in Anspruch genommen werden sollen, im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung (VwGH 02.12.1987, 86/03/0146; VwGH 22.11.2005, 2002/03/0316; VwGH 11.12.2002, 99/03/0250 mwN); sie können auch einwenden, dass der Errichtung bzw Erweiterung des Flughafens öffentliche Interessen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Litera a bis d LuftfahrtG entgegen stehen oder dass die Errichtung bzw Erweiterung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph 71, Absatz 2, LuftfahrtG) (VwGH 25.06.2008, 2007/03/0181; 11.12.2002, 99/03/0250 mwN). Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht Eigentümer einer Liegenschaft, die für die Errichtung oder Erweiterung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens in Anspruch genommen werden soll, sondern lediglich Eigentümer eines an das Vorhaben angrenzenden Grundstücks. Das vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Mitspracherecht bei der Erteilung der materienrechtlichen Genehmigung nach dem LFG kommt ihm daher nicht zu.

Auch Eigentümer von Grundstücken in der Sicherheitszone vergleiche Paragraph 86, LFG) können in ihren Rechten nur insoweit berührt werden, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach Paragraph 2, LFG beeinträchtigt wird (VwGH 25.06.2008, 2007/03/0181). Im gegenständlichen Fall wurde allerdings gar keine Sicherheitszone vorgeschrieben, weil aus luftfahrttechnischer Sicht die Festlegung eines Schutzbereiches iSd Paragraph 35, Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV 1972) ausreicht vergleiche dazu angefochtener Bescheid, Sitzung 33; Paragraph 86, Absatz 2, LFG). Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht als Eigentümer eines in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücks auf ein Mitspracherecht bei der Genehmigungserteilung nach dem LFG berufen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, kann die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung die Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit in ihren Rechten berühren, als das Flugplatzprojekt ihren Grund und Boden für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen in Anspruch nimmt, sei dies nun für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone (VwGH 11.04.1975, 1310/74). Festzuhalten ist daher im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bloß „UVP-Nachbar“ nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, aber in Hinblick auf die Anwendung des LFG nicht „Materiengesetz-Nachbar“ nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 ist, da das LFG eine über die bereits dargestellten Mitspracherechte hinausgehende Parteistellung von Nachbarn nicht vorsieht. Ein Mitspracherecht bei der Erteilung der Bewilligung nach dem LFG kommt dem Beschwerdeführer daher nicht zu, sodass seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht zu folgen war.

Wenn der Beschwerdeführer – dem, wie gezeigt, bei der Erteilung der konkreten Bewilligung nach dem LFG kein Mitspracherecht zukommt – in seiner Beschwerde behauptet, dass kein im öffentlichen Interesse liegender Bedarf an der Verwirklichung und am Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens bestehe, ist darauf zu verweisen, dass es sich gegenständlich nicht um einen öffentlichen Flugplatz, sondern um einen Privatflugplatz handelt, für den keine Betriebspflicht besteht und der auch nicht von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann vergleiche Paragraph 63, LFG). Ein Bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG ist daher nicht zu prüfen, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen abgesehen davon, dass es von der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers – wie gezeigt - nicht gedeckt ist, auch aus diesem Grund ins Leere geht. Ob, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.10.2020 vorbringt, in römisch 40 (ca. 8 km vom vorgesehenen Vorhabensstandort entfernt) bereits ein genehmigter Heliport ist und auch in St. Johann i.T. bereits ein öffentlicher Flugplatz besteht, ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.

Hinsichtlich der Wahrnehmung von öffentlichen Interessen kommt dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen „Nachbarn“ iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt und der daher (nur) Rechte gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 geltend machen kann, kein Mitspracherecht zu. Insbesondere Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Das öffentliche Interessen betreffende Beschwerdevorbringen („Naherholungsgebiet römisch 40 “, „ römisch 40 “) war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Landesumweltanwaltes im Behördenverfahren verweist, ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich erschöpfend darzustellen ist. Ein Verweis auf andere Schriftsätze ist unbeachtlich vergleiche z.B. LVwG NÖ 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; LVwG NÖ 02.05.2016, LVwG-AV-177/001-2016; VwGH 25.11.2010,2010/16/0100), und ein Verweis auf früher verfasste Unterlagen ist ungenügend (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Durch den bloßen Verweis auf das Vorbringen des Landesumweltanwaltes im Behördenverfahren (wobei der Beschwerdeführer nicht einmal spezifiziert, auf welches konkrete Vorbringen des Landesumweltanwaltes er sich beziehen möchte) wird daher kein wirksames Beschwerdevorbringen erstattet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 9, VwGVG Rz 5).

3.3.4     Zum begehrten Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

Wie bereits in den Feststellungen dargelegt wurde, hat die belangte Behörde die angefochtene Bewilligung nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung Dritter oder des Erwerbs der erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken durch Behördenentscheidung erteilt.

Gemäß Paragraph 297, ABGB gehört der Luftraum über einem Grundstück zur Liegenschaft und ist daher grundsätzlich vom Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers umfasst vergleiche Rummel/Lukas, ABGB, Paragraph 297, Rz 1) und untersteht grundsätzlich der Herrschaft des Liegenschaftseigentümers vergleiche Kletečka/Schauer, ABGB, Paragraph 297, Rz 14). Die Rechtsordnung sieht allerdings vor, dass diese Herrschaft des Liegenschaftseigentümers im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden kann. Eine derartige Einschränkung im Interesse der Luftfahrt findet sich in Paragraph 2, LFG, demzufolge die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge frei ist, soweit sich aus den weiteren Bestimmungen des LFG nichts anderes ergibt. Folglich sind Grundstückseigentümer aufgrund von Paragraph 2, LFG verpflichtet, das Überfliegen ihrer Grundstücke durch Luftfahrzeuge und Fluggeräte zu dulden. Privatrechtliche Abwehransprüche (Besitzstörungsklage, actio publiciana, Eigentumsfreiheitsklage) stehen dem Grundeigentümer daher in diesem Fall nicht zu vergleiche OGH 15.3.2001, 6 Ob 209/00d; Hinteregger, Privatflugplätze und Hindernisfreiheit, ZVR 2002, 236).

Für die vorgesehene Überfliegung der an den projektierten Vorhabensstandort angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft des Beschwerdeführers ist folglich weder die Zustimmung des Grundeigentümers noch eine die Zustimmung ersetzende Behördenentscheidung erforderlich, sondern der Grundeigentümer hat diese Überfliegung zu dulden, ohne dass es einer Dienstbarkeit bedarf. Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben in Anspruch genommenen Liegenschaften wurde von der Konsenswerberin im Behördenverfahren vorgelegt. Es ist daher im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinen Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 ausgesprochen hat.

3.3.5     Zur wasserrechtlichen Bewilligung:

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich, sofern die Benutzung des Grundwassers nicht durch den Grundeigentümer für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind gemäß Paragraph 32, Absatz 1 WRG nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig, wobei bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten. Nach Paragraph 32, Absatz 2, WRG bedürfen u.a. Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.

Das jeweilige zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben hat dem Stand der Technik (Paragraph 12 a, WRG) zu entsprechen und darf weder öffentliche Interessen (Paragraph 105, WRG) beeinträchtigen noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8, WRG), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG oder das Grundeigentum verletzen (Paragraph 12, WRG).

Die belangte Behörde kam nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in dem auch umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt wurden, zu dem Ergebnis, dass all diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Spruchpunkt römisch eins.2. (Wasserrechtlicher Konsens) des angefochtenen Bescheides erteilte daher die belangte Behörde nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch IV. Nebenbestimmungen, Unterpunkt B [Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft]) die wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung und Einleitung über eine Gewässerschutzanlage in die römisch 40 bei ca. Flkm 40,9. Die maximale Einleitung wurde mit 45 l/s festgelegt, und der Konsens wurde mit 2 Jahren ab Beginn der Ausführung des Vorhabens befristet.

Die im angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht spezifisch kritisiert, allerdings wurde die Befürchtung geäußert, dass es „keinesfalls ausgeschlossen“ sei, „dass die Bauwasserhaltung negative Auswirkungen“ auf das Grundstück Nr. römisch 40 habe.

Diese unsubstantiierte Befürchtung ist, wie sich bereits aus dem schlüssigen Teilgutachten Wasserwirtschaft ohne jeden Zweifel ergibt, nicht berechtigt.

3.3.6     Gefährdungen durch den Flugbetrieb:

Als Nachbar gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 kann der Beschwerdeführer die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen vergleiche VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Er konnte daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass er durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt ist oder seine dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Die belangte Behörde hat sich im Behördenverfahren mit den vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die behaupteten Gefährdungen nicht vorliegen. Wie bereits in den Feststellungen gezeigt, ist die belangte Behörde damit im Recht:

Die Parteistellung des Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist regelungstechnisch dem Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 nachgebildet. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt; zu ihm zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0055; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171).

Für die Beurteilung von Fluglärm aus dem gegenständlichen Vorhaben existieren keine spezifischen, rechtsverbindlichen Grenz-, Richt- oder Schwellenwerte. Die Beurteilung hat nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 zu erfolgen, wonach die Zumutbarkeit einer Belästigung nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO festzustellen ist.

Unter „Belästigungen“ iSd. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind physische Einwirkungen zu verstehen (VwGH 93/04/0009). Allfällige durch den bloßen Anblick des Vorhabens hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen daher nicht unter diesen Begriff (VwGH 2002/04/0073). Unter Belästigungen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO, auf den Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,) verweist, fallen jedenfalls Schallwellen, Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen. Auch eine Beschattungswirkung kommt als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (VwGH 05.03.2014, 2012/05/0105; 15.10.2003, 2002/04/0073). Eine „Gefährdung der Gesundheit“ iSd. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 ist eine über eine bloße Belästigung hinausgehende Einwirkung auf den menschlichen Organismus. Ob eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit vorliegt bzw. zu erwarten ist, ist durch entsprechende Sachverständigenaussagen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften festzustellen, wobei alle Gefährdungen in Betracht kommen, die in kausalem Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder dem Bestand des Vorhabens stehen. Im Behördenverfahren ist der Sachverständige für Humanmedizin – nach Einschränkung der Flugbewegungen im An- und Abflugsektor NORD auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr (siehe Erklärung der Konsenswerberin vom 14.10.2019) - zu dem Ergebnis gekommen, dass weder unzumutbare Belästigungen noch Gefährdungen der Gesundheit zu erwarten sind.

Das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers werden durch das Vorhaben auch schon deshalb nicht gefährdet, weil Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 dem Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO nachgebildet ist und daher auch die verwiesene Bestimmung des Paragraph 75, GewO auf das UVP-G 2000 zu übertragen ist (Umweltsenat 08.09.2005, US 4B/2005/1-49 Marchfeld Nord; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). „Nachbarn“ iSd. Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind „nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten“. Da der Beschwerdeführer auf seinem an das Vorhaben angrenzenden Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , weder einen Wohnsitz hat noch sich dauernd dort aufhält, ist er vom Nachbarbegriff des Paragraph 75, Absatz 2, GewO nicht erfasst, sofern nicht sein Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Dass in diesem Sinne eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte des Beschwerdeführers zu befürchten wäre, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.10.2020 darauf hinweist, dass der KW „nur eine Flugschneise zur Verfügung“ stehe, weil der Anflugsektor „nach Norden abfliegend und von Norden ankommend" aufgrund des vorliegenden Lärmgutachtens wegen überhöhter Lärmwerte nicht verwendet werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass die Konsenswerberin diesem Umstand am 14.10.2019 durch eine Einschränkung der Überflüge im besonders sensiblen Bereich des Wohngebietes im Sektor NORD auf maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr Rechnung getragen hat und das solcherart eingeschränkte Projekt dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde. Das geänderte Vorhaben wurde von den dem Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen für Lärm vergleiche ergänzendes lärmtechnisches Gutachten der Abteilung ESA [ römisch 40 ] vom 04.11 .2019) und Humanmedizin vergleiche ergänzende Stellungnahme der Landessanitätsdirektion [ römisch 40 ] vom 05.12.2019) aus fachlicher Sicht als unproblematisch bewertet. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 08.10.2020 Gründe aufgezeigt, an dieser sachverständigen Einschätzung zu zweifeln.

Zu verweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer als Nachbar iSd Paragraph 19, UVP-G 2000 nur solche subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen kann, die ihm gesetzlich – entweder durch das UVP-G 2000 selbst oder durch eine der im Verfahren nach dem UVP-G 2000 mitanzuwendenden Normen – ausdrücklich zugestanden werden, nicht jedoch Rechte von Dritten geltend machen kann (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262; VwGH 6. Juli 2010, 2008/05/0115; VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Auch aus diesem Grund konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf die nach seiner Ansicht unzulässige Lärmbelastung Dritter bezieht, nicht aufgegriffen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird abermals darauf hingewiesen, dass nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und die er auch sonst nicht zu erschüttern vermochte, die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers aufgrund der Seltenheit der projektgemäß zu erwartenden erhöhten Lärmimmissionen (maximal 10 An- oder Abflüge pro Jahr im besonders sensiblen Bereich des Wohngebietes im Sektor NORD) unbegründet sind.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.10.2020, wie auch schon in der Beschwerde, vorbringt, die belangte Behörde habe überhaupt nicht überprüft, welche Auswirkungen bzw. Beschränkungen der genehmigte Flugverkehr auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 habe, und sich dabei auf Sitzung 39 des angefochtenen Bescheides stützt, wo die belangte Behörde die Auswirkungen auf das genannte Grundstück als „wesentlich“ beurteilt habe, missinterpretiert er die von ihm selbst angesprochene Passage des angefochtenen Bescheides. Dort führt die belangte Behörde aus:

„Die genannten Auswirkungen werden hinsichtlich der als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmeten Grundstücke als vertretbar eingestuft, hinsichtlich aller anderen Grundstücke, mit Ausnahme von Gst. Nr. römisch 40 , als geringfügig.

Gst. Nr. römisch 40 nimmt insofern eine Sonderstellung ein, als es im örtlichen Raumordnungskonzept in einer Freihaltefläche liegt, im Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet ist, jedoch aufgrund der Lage angrenzend an das Gewerbegebiet langfristig zumindest hinsichtlich der Lage als Erweiterungsbereich des Gewerbegebiets in Frage kommt. Rund ein Viertel des Grundstücks wird vom Anflugsektor Süd überspannt, welcher im südlichsten Bereich max. eine Höhenentwicklung von rund 12 m erlaubt. Insgesamt ist auf rund einem Drittel der Grundstücksfläche aufgrund des Zusammenwirkens von Anflugsektoren und Übergangsfläche eine Höhenentwicklung von max. 10 m möglich, eine mögliche Gebäudehöhe von über 20 m ist lediglich im östlichen Bereich entlang des römisch 40 möglich. Die Auswirkungen auf eine allfällige zukünftige Bebaubarkeit von Gst. Nr. römisch 40 werden als wesentlich beurteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Gemeinde für Gst. Nr. römisch 40 keine dokumentierte Entwicklungsabsicht vorliegt. Im örtlichen Raumordnungskonzept ist es derzeit als Freihaltefläche ausgewiesen. Da es an bestehendes Gewerbegebiet angrenzt, wurde es in die Überlegungen miteinbezogen.“

Schon aus diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist zu ersehen, dass die belangte Behörde sich sehr wohl mit den Beschränkungen und Auswirkungen auseinandergesetzt hat, die sich durch den genehmigten Flugbetrieb über dem Grundstück des Beschwerdeführers ergeben könnten. Festzuhalten ist jedoch aus rechtlicher Sicht, dass, wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten hat, seitens der Gemeinde für das angesprochene Grundstück keine dokumentierte Entwicklungsabsicht vorliegt und das Grundstück im örtlichen Raumordnungskonzept derzeit als Freihaltefläche ausgewiesen ist. Maßgeblich für die Beurteilung möglicher Beschränkungen der Grundstücksnutzung ist die derzeitige Situation und die realistisch absehbare künftige Entwicklung. Es ist angesichts der derzeitigen Widmung und Nutzung des Grundstückes und des vollständigen Fehlens einer konkret absehbaren Nutzungsänderung nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Auswirkungen auch auf das Grundstück des Beschwerdeführers insgesamt als geringfügig bewertet hat (angefochtener Bescheid, Sitzung 40). Die widmungskonforme Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers wird, wie bereits ausgeführt wurde, durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben nicht verunmöglicht oder auch nur behindert. Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne einer Substanzvernichtung liegt jedenfalls nicht vor. Allfällige Entschädigungsansprüche wären im Zivilrechtsweg zu klären und sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

3.3.7     Zu den Auflagen des angefochtenen Bescheides und zu den herangezogenen Rechtsgrundlagen:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Auflagen seien zum Teil unbestimmt (Punkt 6. der Beschwerde) und die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid teilweise auch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt (Punkt 7. der Beschwerde). Dieses Beschwerdevorbringen ist vollkommen unsubstantiiert, und der Beschwerdeführer bleibt auch rein behauptend, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, welche Auflagen des angefochtenen Bescheides seiner Meinung nach unbestimmt seien und welche Rechtsgrundlage, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, „falsch“ sei. Schon aus diesem Grund war dem diesbezüglichen, sich bereits an der Grenze des Paragraph 35, AVG bewegenden Beschwerdevorbringen nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Beschwerde auch gänzlich unterlassen, auch nur anzudeuten, in welchen konkreten, ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten er durch die behaupteten Mangelhaftigkeiten des angefochtenen Bescheides verletzt sein könnte. Den Punkten 6. und 7. der Beschwerde kommt daher nicht die Qualität von Einwendungen zu, sodass sie auch aus diesem Grund nicht aufzugreifen waren.

3.3.8     Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen:

Die Paragraphen 13,, 22 VwGVG lauten auszugsweise:

„Aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[...]“

„Aufschiebende Wirkung

Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

[...]“

Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erfolgte nicht.

Die Entscheidung über die Aberkennung (den Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 30.07.2019, Ra 2019/05/0114; 02.11.2018, Ra 2018/03/0111 u.a.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG von Amts wegen ausgeschlossen werden. Ein diesbezügliches Antragsrecht sieht Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG nicht vor. Kann das Verwaltungsgericht aber den Beschluss, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, von Amts wegen erlassen, so kann der in der Beschwerdebeantwortung gestellte Antrag der Konsenswerberin nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038; vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 28.11.1995, 94/04/0093; VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien erforderlich, die zu dem Ergebnis führt, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nun handelt es sich – wie gezeigt – beim beschwerdegegenständlichen Vorhaben nicht um einen öffentlichen Flugplatz, sondern um einen Privatflugplatz, für den keine Betriebspflicht besteht und der auch nicht von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann vergleiche Paragraph 63, LFG). Ein Bedarf gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LFG ist daher überhaupt nicht zu prüfen und kann folglich auch nicht den Interessen anderer Parteien gegenübergestellt werden. Es ist im gegenständlichen Verfahren daher auch nicht zu prüfen, ob der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Anregung der Konsenswerberin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, war daher nicht zu folgen.

Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde selbst ist ein allfälliges, auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerichtetes Rechtsschutzinteresse der Konsenswerberin nicht mehr gegeben (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; 29.09.2016, Ro 2016/07/0010).

3.3.9     Zur Nichteinholung weiterer (ergänzender) Gutachten im Beschwerdeverfahren:

Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nur vorzunehmen, wenn dies notwendig ist. Im gegenständlichen Fall wurden alle relevanten, in der eingebrachten Beschwerde angesprochenen Sachverhaltselemente bereits durch die belangte Behörde – zum Teil durch die Einholung von Sachverständigengutachten – ermittelt. Den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und er hat auch nicht aufgezeigt, dass diese Sachverständigengutachten unrichtig wären, insbesondere weil sie nicht dem anzuwendenden Stand der Technik entsprechen würden, unvollständig wären oder im Widerspruch zu den menschlichen Denkgesetzen stehen würden. Will eine Partei außer dem von der Behörde eingeholten Gutachten noch andere Gutachten als Beweismittel in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, sich Gutachten von privaten Sachverständigen zu beschaffen und diese der Behörde vorzulegen, welche sich dann mit diesen Gutachten auseinandersetzen muss (VwGH 14.04.1975, 0391/74). Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren wahrgenommen. Der Beschwerdeführer war daher nicht in der Lage, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu erschüttern, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen sind. Gründe dafür, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten für mangelhaft zu halten, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer Mängel in der Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde aufzeigen.

Ob die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Grundsatzes der arbiträren Ordnung selbst zu beurteilen (VwGH 14.04.1975, 0391/74; 08.05.2002, 2000/04/0186). Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichtes, so lange weitere Gutachten einzuholen, bis ein für die Partei (z.B. den Beschwerdeführer) befriedigendes Ergebnis erzielt wird (VwGH 18.09.2003, 2001/06/0152).

Sofern die Partei den vorliegenden Gutachten nicht mit hinreichenden Argumenten entgegentritt vergleiche VwGH 25.04.1996, 93/06/0188; 18.05.2001, 98/02/0097; 27.06.2003, 2002/04/0195; Rz 65), ist die Einholung ergänzender Gutachten oder die Heranziehung eines anderen Sachverständigen vergleiche Attlmayr, Recht 193, 198 f.) durch die Behörde nur dann geboten, wenn das Gutachten mangelhaft ist vergleiche VwGH 29.01.1990, 88/15/0068; 12.03.1991, 87/07/0054; 08.05.2002, 2000/04/0186; Rz 59 ff.).

Im Lichte der zitierten Judikatur hatte die Einholung weiterer (ergänzender) Gutachten durch das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb zu unterbleiben, weil ein Beweis durch Sachverständige nur dann aufzunehmen ist, wenn dies „notwendig“ ist vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, AVG) und weil die Aufnahme von Beweisen, die zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht notwendig sind, nach der zitierten, diesbezüglich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu unterlassen ist.

3.3.10   Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers abgesehen werden, da über die Beschwerde bereits auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat er die Ergebnisse dieser Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonstwie substantiiert in Frage gestellt. Der zugrundeliegende Sachverhalt (Standort des Vorhabens, Vorhabensbestandteile, vorgesehene Flugbewegungen etc.) ist ebensowenig strittig wie die Lage und Widmung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks Nr. römisch 40 , KG römisch 40 . Strittig ist lediglich, ob es zu Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommt, ob die Interessenabwägung iSd Paragraph 71, LFG korrekt durchgeführt wurde und ob die erteilte Genehmigung mit einem Genehmigungsvorbehalt iSd Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 zu verknüpfen gewesen wäre. Bei diesen noch strittigen Punkten handelt es sich freilich ausschließlich um Rechtsfragen bzw. um Tatsachenfragen, die bereits im Behördenverfahren umfassend beantwortet wurden und bei denen die Beschwerde keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.

Der erkennende Senat konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens und der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen entscheiden (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, und 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dies steht auch nicht Artikel 6, Absatz eins, der Menschenrechtskonvention oder Artikel 47, der Grundrechtecharta entgegen, zumal in diesem Verfahren nicht über "civil rights" des Beschwerdeführers angesprochen wird. Beschränkungen des Gebrauches des Eigentums des Beschwerdeführers werden durch die erteilte Genehmigung – wie gezeigt - nicht bewirkt.

3.4         Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W248.2233329.1.00