Bundesverwaltungsgericht
12.10.2020
L521 2224231-1
L521 2224231-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg,
Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.08.2019, Zl. 064-Dr.Muchitsch/JG27/19, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Kläger des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht. Mit dem am 23.11.2018 eingebrachten und gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gerichteten Klage begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der ihm für den Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt aberkannte Anspruch auf Korridorpension zu Recht bestehe und der von der beklagten Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 05.09.2018 geltende gemachte Rückforderungsanspruch über EUR 14.233,89 nicht zu Recht bestehe.
2. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt hielt dem Anspruch in ihrer Klagebeantwortung vom 11.01.2019 entgegen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse bei der römisch 40 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Ansehung des Beschwerdeführers vorgelegen sei und keine selbständige Tätigkeit. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt habe lediglich die Folgen der „Umqualifizierung und der damit verbundenen geänderten Daten in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes“ durchzuführen.
3. In der Folge fasste das Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht in der Tagsatzung vom 27.02.2019 den Beschluss, das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bis zur rechtskräftigen Klärung der stritten Vorfrage des Bestehens einer Vollversicherung des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum als Hauptfrage in einem einzuleitenden Verfahren in Verwaltungssachen vor dem zuständigen Versicherungsträger zu unterbrechen.
4. Am 20.05.2019 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, einen Bescheid darüber zu erlassen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 der Vollversicherung unterliege oder nicht. Der Antrag wurde in der Folge der Salzburger Gebietskrankenkasse zuständigkeitshalber weitergeleitet.
5. Nach Beischaffung des Aktes betreffend die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei der römisch 40 richtete die Salzburger Gebietskrankenkasse am 19.07.2019 eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen in Vorlage zu bringen, da im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg nur Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen nur zu den strittigen Monaten vorgelegt worden wären und die vorgelegten Unterlagen zudem mit den von der römisch 40 bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmen würden.
6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.08.2019 und brachte vor, dass lediglich der Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 strittig wären und dazu Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen vorgelegt worden wären. Darüber hinaus gehende Zeiträume wären nicht verfahrensgegenständlich. Die mangelnde Übereinstimmung mit den Unterlagen der römisch 40 sei damit zu erklären, dass als Abrechnungsperiode immer der 15. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats vereinbart gewesen sei.
7. Daraufhin erließ die Salzburger Gebietskrankenkasse den hier angefochtenen Bescheid vom 29.08.2019 und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für die römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für die römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016, 01.05.2016 bis 30.11.2016, 01.01.2017 bis 31.03.2017 sowie 01.05.2017 bis 31.10.2017 der Pflicht(teil)versicherung in der
Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Salzburger Gebietskrankenkasse nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2016 und 2017 als Warenpräsentator für die römisch 40 tätig gewesen sei. Die durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben habe ergeben, dass dabei die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sprechenden Kriterien überwiegen würden, obwohl die Tätigkeit auf Honorarbasis durchgeführt worden sei. Die Beitragsgrundlagen würden aufgrund der vorliegenden Honorarnoten festgestellt, was in den in Spruchpunkt 2. Angeführten Zeiträumen ein geringfügiges Dienstverhältnis begründen würde. In den in Spruchpunkt 1. angeführten Zeiträumen sei jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und es liege daher ein der Vollversicherung unterliegendes Dienstverhältnis vor.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass als Abrechnungszeitraum jeweils der 15. des Monats bis zum 15. des Folgemonats vereinbart worden und deshalb das in einem Monat vereinnahmte Entgelt nur teilweise diesem Monat zuzuordnen sei und es daher nie zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, habe es der Beschwerdeführer verabsäumt, vollständige Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen vorzulegen. Seine Angaben wären daher nicht überprüfbar, da abschnittsweise Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen nur für halbe Monate vorliegen würden. Der Beschwerdeführer bezwecke mit seinem eingeschränkt formulierten Antrag und der bloß selektiven Vorlage von Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen eine Verschiebung der Ansprüche gegenüber der römisch 40 in eine für ihn günstigere Richtung, ohne aber eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Verschiebung auf die anderen, nicht vom Antrag umfassten Monate seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Aufgrund der als befremdlich anzusehenden Verweigerung der Vorlage vollständiger Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen folge die Salzburger Gebietskrankenkasse den vollständigen Aufzeichnungen der römisch 40 . Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen erweise sich eine Ausdehnung gegenüber dem Antrag auf die von der durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben erfassten Kalenderjahre 2016 und 2017 als zweckmäßig.
In rechtlicher Hinsicht habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276, erkannt, dass Warenpräsentatoren einer Bindung an Arbeitszeiten und den Arbeitsort unterliegen würden. Ferner wären organisatorische Richtlinien zu beachten und die Tätigkeit mit dem Verkaufsleiter abzustimmen. Ein Warenpräsentator sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, eine Vertretung könne allenfalls aus einem Pool von Personen mit entsprechender Einschulung herangezogen werden. Einem Warenpräsentator würden schließlich sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer sei daher für die römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden.
8. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.09.2019 zugestellten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass das Vertragsverhältnis des Beschwerdeführers mit der römisch 40 im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 keine Pflichtvollversicherung und auch keine Pflichtteilversicherung begründe. Drüber hinaus wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zur Begründung wird – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht als Warenpräsentator gearbeitet, sodass sich die von der Salzburger Gebietskrankenkasse herangezogene Rechtsprechung als nicht einschlägig erweise. Der Beschwerdeführer habe keinen Kundenkontakt gepflegt und auch keine Waren präsentiert. Vielmehr habe er in verschiedensten Supermärkten in Salzburg Aktionsstände aufgebaut und befüllt. Dabei sei er keinen besonderen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung unterlegen, lediglich den Standort habe er mit dem Filialleiter des jeweiligen Supermarktes absprechen müssen. Nach dem Aufbau des Regals sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers abgeschlossen gewesen und er habe ein Lichtbild zum Beweis der Leistungserbringung angefertigt.
Bei seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner zeitlichen Einteilung frei gewesen. Die
römisch 40 habe ihm auch keine Weisungen im Hinblick auf den Aufbau der Regale erteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Tätigkeit ohne weiteres von einem Dritten vertreten lassen können, da keine besonderen Kenntnisse dafür notwendig gewesen wären. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 sei deshalb als Werkvertrag zu qualifizieren.
Seit dem Monat Januar 2018 verfüge der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung, wobei sich die Tätigkeit an sich nicht verändert habe.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 09.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 wurden der Beschwerdeführer und die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ersucht, Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sachverhalt zu beantworten und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
11. Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte am 07.11.2019 eine Stellungnahme der Wiener Gebietskrankenkasse zu den näheren Umständen der bei der römisch 40 durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben. Am 12.11.2019 reichte die Salzburger Gebietskrankenkasse eine mit dem Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem SV-ZG am 12.09.2018 angefertigte Niederschrift als Beweismittel nach.
12. Der Beschwerdeführer übermittelte – nach Fristverlängerung – mit Schriftsatz vom 25.11.2019 eine ausführliche Stellungnahme zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes und brachte weitere Beweismittel in Vorlage.
13. Nach wechselseitiger Übermittlung der jeweiligen Stellungnahmen und Beweismittel und einer weiteren Urkundenvorlage des Beschwerdeführers am 13.01.2020 wurde am 19.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Partei und römisch 40 als Zeuge in der Sache einvernommen wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Gefolge der Verhandlung die Vorlage weiterer Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen innerhalb von vier Wochen freigestellt, da eine exakte periodengerechte Abgrenzung der gebührenden Entgelte nur bei Vorlage vollständiger Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen für möglich erachtet wurde.
14. Die zur Vorlage weiterer Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen eingeräumte Frist erfuhr in der Folge aufgrund des COVID-19-VwBG eine maßgebliche Verlängerung.
15. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die Beischaffung des von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, geführten Verwaltungsaktes betreffend das nach dem SV-ZG geführten Verfahren.
16. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 19.05.2020, keine weiteren Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen vorzulegen, da bereits die vorgelegten Unterlagen eine exakte periodengerechte Abgrenzung der gebührenden Entgelte gestatten würden.
17. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2020 wurden den Parteien des Verfahrens bekannt gegeben, dass infolge unterbliebener Vorlage von vollständigen Arbeitszeit- und Lohnaufzeichnungen von der Notwendigkeit einer Schätzung ausgegangen werde und dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Unter einem wurden die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgelegten Akten betreffend das nach dem SV-ZG geführten Verfahren zur Kenntnis gebracht.
18. Die in das Verfahren eingetretene Österreichische Gesundheitskasse übermittelte am 09.06.2020 eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 19.05.2020 sowie zum nach dem SV-ZG geführten Verfahren.
19. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 15.06.2020 die im streitgegenständlichen Zeitraum gelegten Abrechnungen seiner Leistungen in Vorlage und äußerte sich zur in Aussicht genommenen Methode der Schätzung.
20. Die Österreichische Gesundheitskasse übermittelte dazu am 23.06.2020 (unaufgefordert) eine ergänzende Stellungnahme, worin insbesondere auf einzelne rechnerische und inhaltliche Unrichtigkeiten der nunmehr vorgelegten Abrechnungen hingewiesen wird.
21. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 wurde die Österreichische Gesundheitskasse um Vorlage noch fehlender Abrechnungen des Beschwerdeführers ersucht. Die Übermittlung der angeforderten Abrechnungen erfolgte am 07.08.2020.
22. Die seitens der Österreichische Gesundheitskasse vorgelegten Abrechnungen wurden dem Beschwerdeführer mit Note vom 10.08.2020 zu Gehör gebracht und auf die Möglichkeit einer Aufteilung der vereinnahmten Entgelte gemäß Paragraph 44, Absatz 8, ASVG hingewiesen, eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgegeben.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2015 Pensionist und bezieht eine Korridorpension (nunmehr) von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
In seiner früheren Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann lernte der Beschwerdeführer den bei der römisch 40 angestellten römisch 40 kennen, er ist seither mit römisch 40 befreundet.
1.2. römisch 40 ist bei der römisch 40 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und vermarktet Erzeugnisse dieser Gesellschaft bei Betreibern von Lebensmittelmärkten in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich, der derzeit Teile der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich umfasst. Bis zum Beginn des Jahres 2016 war römisch 40 auch für Teile des Bundeslandes Tirol und das gesamte Bundesland Salzburg verantwortlich.
Die römisch 40 stellt es den Außendienstmitarbeitern frei, sich von Hilfskräften unterstützen zu lassen. Diese Hilfskräfte müssen von den Außendienstmitarbeitern selbst rekrutiert werden.
Da römisch 40 Unterstützung bei der Zweitplatzierung (Platzierung von Produkten neben der Belegung von Regalfläche an einem zweiten Standort der Verkaufsfläche, etwa in Form von Displays [Großverpackungen]) von Erzeugnissen der römisch 40 sowie bei der Platzierung von Saison- und Aktionsware in Lebensmittelmärkten in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich benötigte, trat er an den Beschwerdeführer heran. Nach seiner Einwilligung unterfertigte der Beschwerdeführer am 19.02.2015 einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen „Werkvertrag für Neuen Selbständigen“ mit der römisch 40 als Auftraggeber. Der Vertragstext wurde von der römisch 40 vorgegeben.
Demnach verpflichtete sich der Beschwerdeführer, für die römisch 40 folgende Tätigkeiten zu erbringen:
„Produktpräsentation durch das Entwerfen einer eigenen Verkaufsstrategie zur Vermarktung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte des in Österreich;
Sicherstellung einer lückenlosen Verfügbarkeit der Produkte des Auftraggebers in den Verkaufsräumlichkeiten von festgelegten Lebensmittelhandelsgeschäften in Eigenverantwortung als Bevollmächtigter oder Beauftragter ohne direkte Stellvertretung des Auftraggebers
sowie ähnliche damit zusammenhängende Tätigkeiten.“
Der am 19.02.2015 abgeschlossene Vertrag umfasst kein Konkurrenzverbot, jedoch ist der Beschwerdeführer zur Verschwiegenheit hinsichtlich der während der Tätigkeit bekannt gewordenen „internen Vorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ der römisch 40 während und nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf allenfalls vom Beschwerdeführer zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte.
Dem Beschwerdeführer und römisch 40 war dabei von Anfang an bewusst, dass die im Werkvertrag beschriebenen Leistungen tatsächlich vom Beschwerdeführer nicht zu erbringen waren, sondern die unter Punkt 1.4. festgestellten Tätigkeiten. Eine Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Gegebenheiten wurde nicht durchgeführt, der Beschwerdeführer erachtete dies als nicht wichtig.
1.3. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit mit 01.01.2016 auf. Er verfügte im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 über keine aufrechte Gewerbeberechtigung. Die Einschulung übernahm (abweichend vom Wortlaut des am 19.02.2015 abgeschlossenen Vertrages) römisch 40 , der den Beschwerdeführer auch bei den Verantwortlichen der Lebensmittelmärkte vorstellte. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich von römisch 40 wurde und wird nur der Beschwerdeführer für derartige Tätigkeiten beschäftigt.
1.4. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasste nach dem Erscheinen im Markt die Inempfangnahme der zuvor bereits angelieferten Erzeugnisse der römisch 40 (diese wurden in Form verschweißter Displays oder anderer Großverpackungen aus Karton von einer Spedition zuvor angeliefert und im Lager des Marktes zwischengelagert), die Aufstellung der Großverpackung (aufgrund von Größe und Gewicht der Großverpackungen in der Regel gemeinsam mit Mitarbeitern des Marktes und unter Zuhilfenahme von im Markt verfügbaren technischen Geräten wie etwa einem Gabelstapler) am vereinbarten Standort innerhalb des Marktes. Sofern der vereinbarte Standort belegt war, veranlasste der Beschwerdeführer die Entfernung der störenden Gegenstände. Im Anschluss an die Aufstellung der Großverpackungen entfernt der Beschwerdeführer die für den Transport angebrachte Überverpackung, sorgt für eine ansprechende Präsentation der Erzeugnisse und fotografiert abschließend die für den Verkauf bereiten Erzeugnisse als Dokumentation seiner Leistung und übermittelt das Lichtbild an römisch 40 . Die überschüssigen Gebinde bringt der Beschwerdeführer in das Lager des Marktes zur weiteren Entsorgung durch die Marktmitarbeiter, ehe er (nach dem Konsum eines Getränks und der Pflege sozialer Kontakte) den Heimweg antritt. Anderweitige Aufgaben wie das Etikettieren von Erzeugnissen oder die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums werden von den Mitarbeitern des Marktes durchgeführt.
In den Abbau der leeren Großverpackungen ist der Beschwerdeführer nicht eingebunden, ebensowenig in das Schicksal nicht verkaufter Erzeugnisse bzw. Saison- und Aktionsware. Den Abbau der leeren Großverpackungen übernimmt der jeweilige Lebensmittelmarkt, der auch über das Schicksal nicht verkaufter Erzeugnisse entscheidet (diese werden üblicherweise nach Aktionen bzw. der Saison vollständig abverkauft).
Für seine Tätigkeit benötigt der Beschwerdeführer ein von ihm beigestelltes Stanleymesser und von ihm beigestellte Handschuhe. Die Erzeugnisse der römisch 40 werden allesamt vorab von einer Spedition bzw. im Wege der Logistik des Betreibers des jeweiligen Marktes dorthin geliefert. Die Bedienung von technischen Geräten zur Platzierung der Erzeugnisse (wie etwa eines Gabelstaplers) übernimmt dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, dies obliegt den Mitarbeitern des Marktes. Zu den Märkten reist der Beschwerdeführer mit seinem privaten Kraftfahrzeug an, welches nicht für diese Tätigkeit angeschafft wurde. Er nutzt keine Arbeitskleidung.
Der Standort der Großverpackung(en) bzw. der Saison- bzw. Aktionsware wurde zuvor von römisch 40 bei einer (in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten) Begehung festgestellt, wobei römisch 40 die Märkte einmal wöchentlich aufsucht, dort „nach dem Rechten sieht“ und die Warenpräsentation kontrolliert. Der Beschwerdeführer trifft sich mit römisch 40 ebenfalls einmal wöchentlich, dabei werden ihm die bei der Einzelhandelskette römisch 40 wahrzunehmenden nächsten Termine sowie die dabei zu platzierenden Erzeugnisse mündlich kommuniziert und die bei der Einzelhandelskette römisch 40 wahrzunehmenden nächsten Termine im Wege der Aushändigung von Formularen mitgeteilt. In der Osterzeit und der Vorweihnachtszeit (die umsatzstärksten Zeiten in Ansehung der Erzeugnisse der römisch 40 wird der Beschwerdeführer als „schnelle Eingreiftruppe“ auch kurzfristig von römisch 40 telefonisch kontaktiert, wenn Erzeugnisse außerplanmäßig oder nachträglich geliefert werden und aufgestellt werden müssen.
Eine selbständige Entscheidungsbefugnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Platzierung von Erzeugnissen oder Marketingmaßnahmen besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist bei der Erbringung seiner Tätigkeit nicht an von der römisch 40 vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die von römisch 40 vorgegebenen Termine (Beginn von Aktionen bzw. Saisonartikelverkauf) sind jedoch einzuhalten. Da der Beschwerdeführer keine Schlüssel zu den von ihm betreuten Märkten verfügt, kann er diese nur zu den Öffnungszeiten aufsuchen.
1.5. Hinsichtlich der Rechnungslegung vereinbarten der Beschwerdeführer und römisch 40 (abweichend vom am 19.02.2015 mit der römisch 40 abgeschlossenen Vertrag), dass der Beschwerdeführer von ihm geleistete Arbeitsstunden und sowie die zurückgelegten Kilometer bis zum 15. des jeweiligen Monates bekannt zu geben hatte, um eine rechtzeitige weitere Abrechnung der Leistungen mit der Unternehmenszentrale zu ermöglichen. Aufgrund dieser Vorgehensweise umfassen die Abrechnungen jeweils Leistungen aus der ersten Hälfte des Abrechnungsmonats und aus der zweiten Hälfte des vorangehenden Kalendermonates. Je nach der Lage des Wochenendes wurden Abrechnungen teilweise auch kurz vor bzw. kurz nach der Monatsmitte erstellt.
Die Abrechnungen für seine Tätigkeit erstellt der Beschwerdeführer nicht selbst. Er übermittelt lediglich die Summe der von ihm geleisteten Arbeitsstunden sowie die zurückgelegten Kilometer an römisch 40 , der damit (im Wege des ihm zur Verfügung stehenden administrativen Personals der römisch 40 die Abrechnungen herstellt. Dazu wird ein vom Beschwerdeführer unterschriebenes Blankoformular verwendet, das immer wieder kopiert wird.
Die Abrechnungen enthalten keinen Hinweis auf eine Befreiung von der Umsatzsteuer und es wird auch keine Umsatzsteuer verrechnet. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht der Ansicht, dass die Abrechnungen seiner Leistungen Rechnungen (im Sinn des UStG) darstellen.
Die tatsächlich gepflogenen Abrechnungsmodalitäten entsprechen nicht dem am 19.02.2015 mit der römisch 40 abgeschlossenen Vertrag, zumal dieser ein (nicht näher spezifiziertes) erfolgsabhängiges Honorar vorsieht, welches nach Rechnungslegung fällig wird. Der Beschwerdeführer erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein Honorar von EUR 9,00 pro geleisteter Stunde. Der Stundensatz wurde von der römisch 40 vorgegeben.
Der Beschwerdeführer ist nicht dazu verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und diese der römisch 40 vorzulegen.
1.6. Der Beschwerdeführer ließ sich im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 nie vertreten und erbrachte die Arbeitsleistung stets persönlich, er war auch nie krank. Er verfügt über keinen Vertreter, den er im Krankheits- bzw. Abwesenheitsfall hätte heranziehen können. Die Vertretung wurde im Urlaubsfall von römisch 40 selbst wahrgenommen, die Urlaube wurde römisch 40 langfristig im Vorhinein kommuniziert. Im am 19.02.2015 mit der römisch 40 abgeschlossenen Vertrag ist ein allgemeines Vertretungsrecht vereinbart, das tatsächlich nicht gelebt wurde, da der Beschwerdeführer über keinen Vertreter verfügte und er einen eigenen Vertreter zunächst einschulen hätte müssen. Im Zuständigkeitsbereit von römisch 40 steht auch sonst keine geeignete Person für eine Vertretung zur Verfügung, sodass die Vertretung nur durch römisch 40 selbst erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer lehnte keine Aufträge ab. Ein Ablehnungsrecht ist in dem am 19.02.2015 mit der römisch 40 abgeschlossenen Vertrag vereinbart. Da der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch machte, traf er auch keine dahingehenden organisatorischen Absprachen mit römisch 40 .
Andere Auftraggeber als die römisch 40 hatte der Beschwerdeführer nicht, er akquirierte keine eigenen Kunden und trat auch nicht aktiv als Merchandiser/Regalbetreuer auf dem Markt auf. Der Beschwerdeführer verfügte über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten und keine betriebliche Infrastruktur. Für die Fahrten zu den Märkten nutzte er sein privates Kraftfahrzeug, welches bereits vorhanden war und von ihm nicht für eine selbständige Tätigkeit angeschafft oder gewidmet wurde. Die diesbezüglichen Aufwendungen machte er (in Form von pauschaliertem Kilometergeld) in der Steuererklärung geltend. Für Telefonate nutze er sein privates Mobiltelefon.
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an Werktagen für die römisch 40 tätig, er erbrachte in Zeiten hoher Auslastung an jedem Werktag Leistungen im Ausmaß von ein bis zwei Stunden (gelegentlich auch mehr), ansonsten teilweise jeden zweiten Tag.
1.7. Der Beschwerdeführer erhielt im Januar 2016 an fälligem Entgelt EUR 216,00, im Februar 2016 an fälligem Entgelt EUR 315,00, im März 2016 an fälligem Entgelt EUR 549,00, im April 2016 an fälligem Entgelt EUR 490,50, im Mai 2016 an fälligem Entgelt EUR 234,00, im Juni 2016 an fälligem Entgelt EUR 207,00, im Juli 2016 an fälligem Entgelt EUR 252,00, im September 2016 an fälligem Entgelt EUR 162,00, im Oktober 2016 an fälligem Entgelt EUR 252,00, im November 2016 an fälligem Entgelt EUR 351,00 und im Dezember 2016 an fälligem Entgelt EUR 441,00 von der römisch 40 ausbezahlt. Im August 2016 erfolgte keine Auszahlung. Nebst den angeführten Entgelten wurden dem Beschwerdeführer Reisekosten in Form von Kilometergeld in unterschiedlicher Höhe ersetzt.
Im Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer an fälligem Entgelt EUR 198,00, im Februar 2017 an fälligem Entgelt EUR 270,00, im März 2017 an fälligem Entgelt EUR 332,40, im April 2017 an fälligem Entgelt EUR 522,00, im Mai 2017 an fälligem Entgelt EUR 216,00, im Juni 2017 an fälligem Entgelt EUR 218,70, im Juli 2017 an fälligem Entgelt EUR 225,00, im September 2017 an fälligem Entgelt EUR 256,50, im Oktober 2017 an fälligem Entgelt EUR 247,50, im November 2017 an fälligem Entgelt EUR 558,00 und im Dezember 2017 an fälligem Entgelt EUR 702,00 von der römisch 40 ausbezahlt. Im August 2017 erfolgte ebenfalls keine Auszahlung. Nebst den angeführten Entgelten wurden dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2017 Reisekosten in Form von Kilometergeld in unterschiedlicher Höhe ersetzt.
Im Januar 2018 erhielt der Beschwerdeführer an fälligem Entgelt EUR 171,00 sowie Reisekosten in Form von Kilometergeld.
1.8. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2016 und Jahr 2017 zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2016 erzielte er einen Gewinn von EUR 3.349,50, ermittelt aus Erlösen im Betrag von EUR 6.172,62 abzüglich pauschaler Aufwendungen für Telefonie und Fax im Betrag von EUR 120,00 sowie für Reisekosten im Betrag von EUR 2.823,12. Nach Abzug des Gewinnfreibetrages verblieben (steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von EUR 2.914,06.
Im Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer einen Gewinn von EUR 3.626,10, ermittelt aus Erlösen im Betrag von EUR 6.571,02 abzüglich pauschaler Aufwendungen für Telefonie und Fax im Betrag von EUR 120,00 sowie für Reisekosten im Betrag von EUR 2.824,92. Nach Abzug des Gewinnfreibetrages verblieben (steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von EUR 3.154,71.
1.9. Die römisch 40 wurde im Jahr 2018 einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde dabei als Dienstnehmer der römisch 40 angesehen und der römisch 40 auf Grundlage der ausbezahlten Honorare Beiträge zur Sozialversicherung nachberechnet. Die römisch 40 hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben bzw. nicht die Erlassung eines Bescheides beantragt.
1.10. Seit dem 18.04.2018 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das (freie) Gewerbe Regalbetreuung (Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren; Austausch von beschmutzter, beschädigter und abgelaufener Ware; Produkt- und Regalreinigung; Evidenthaltung von Waren in Lagern und Regalen; Lagerkontrolle; Anbringung von Werbematerial; Einteilung nach Warengruppen). Er bezieht nunmehr ein monatliches Fixum im Betrag von EUR 500,00 (11-mal im Jahr) und erhält sein Entgelt nicht mehr von der römisch 40 , sondern einer in Bratislava ansässigen Agentur, die von der römisch 40 beauftragt wurde.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat in einem Verfahren nach Paragraph 412 a, ASVG einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Mitteilung vom 09.11.2018 aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung zugestimmt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelten Urkunden und schließlich durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des römisch 40 als Zeugen in der am 19.02.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Allfällige der belangten Sozialversicherungsanstalt unterlaufene Verfahrensmängel (siehe dazu Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes) sind durch das mängelfreie Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248 mwN).
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Umständen der Aufnahme seiner Tätigkeit für die römisch 40 sowie den näheren Umständen seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und den Modalitäten der Rechnungslegung gründen sich – soweit nicht im Folgenden anderes ausgeführt wird – auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Darlegungen des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, die einen glaubwürdigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass es die belangte Sozialversicherungsanstalt im Verfahren erster Instanz gänzlich unterlassen hat, Ermittlungen zu Art und Umfang der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit durchzuführen und dahingehende nachvollziehbare Feststellungen zu treffen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides als Warenpräsentator angesehen, ohne dass dem angefochtenen Bescheid bzw. dem vorgelegten Verwaltungsakt nähere Argumente bzw. Beweismittel entnommen werden können, wie die belangte Sozialversicherungsanstalt zu dieser Feststellung gelangt ist. Die erforderlichen Ermittlungen mussten vom Bundesverwaltungsgericht in einem aufwändigen Beweisverfahren nachgeholt werden, was sich verzögernd auf das Verfahren auswirkte.
Wiewohl das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer schon mangels eines direkten Kundenkontaktes unzweifelhaft nicht im Direktvertrieb bzw. als Warenpräsentator tätig war, hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass dem Vorbringen in der Beschwerde zu den näheren Umständen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit teilweise nicht zu folgen ist.
So wird in der Beschwerde behauptet, dass die römisch 40 als Auftraggeberin keine näheren Vorgaben hinsichtlich der „Ausgestaltung“ der Aufstellung ihrer Großverpackungen vorgegeben habe. Dem steht entgegen, dass der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung darlegte, „mit den Marktleitern die Plätze vorab ausgemacht“ zu haben. Der Beschwerdeführer erwähnte bei seiner Befragung, dass der vereinbarte Platz für die Aufstellung von Großverpackungen oft nicht freigemacht gewesen sei. Aus den Darlegungen folgt unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Aufstellung von Großverpackungen sehr wohl hinsichtlich des Ortes an Vorgaben der römisch 40 gebunden war und ihm kein dahingehender eigener Gestaltungsspielraum zukam.
Wenn außerdem in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer „keine Weisungen, wie die Regale aufgebaut werden sollen“ erteilt würden, steht dem gegenüber, dass die Erzeugnisse der römisch 40 in Form verschweißter Displays oder anderer Großverpackungen aus Karton angeliefert und in der Folge unter Mitwirkung des Beschwerdeführers lediglich aufgestellt und ausgepackt wurden. Für allfällige weitere und über die Vorgabe des Ortes der Aufstellung hinausgehende Weisungen des Auftraggebers bleibt bei einer solchen Tätigkeit von Vornherein kein Raum. Dass der Beschwerdeführer zur Berichterstattung (im Wege der Übermittlung von Lichtbildern) verpflichtet war, wurde übereinstimmend eingeräumt.
Soweit in der Beschwerde ferner argumentiert wird, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit hätte vertreten lassen können, da für seine Tätigkeit keine besonderen Kenntnisse erforderlich gewesen sei, wird damit eingeräumt, dass der Beschwerdeführer einfache manuelle Tätigkeiten erbrachte, mit denen kein ins Gewicht fallender eigener Gestaltungsspielraum verbunden war. Von einer jederzeitigen Vertretungsbefugnis kann jedoch nicht ausgegangen werden, auch wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer schilderte einerseits zunächst selbst, dass römisch 40 ihn in die Märkte habe einführen müssen, da er „ja nicht einfach hingehen“ habe können. Einen Vertreter habe er nicht gehabt – allenfalls käme seine Freundin infrage, dazu sei es jedoch nie gekommen – tatsächlich habe ihn nur römisch 40 während seiner Urlaube vertreten. Als Alternative zur Vertretung sei in Frage gekommen, die Märkte dazu zu bewegen, die Aktionsware mit den eigenen Mitarbeitern zu platzieren.
Der Zeuge römisch 40 legte ergänzend dar, dass sich der Beschwerdeführer „jemanden holen“ hätte können. Unter Zugrundelegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Ausführungen davon aus, dass eine Vertretung durch jedweden Dritten nicht möglich gewesen wäre. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderte einerseits grundlegende Kenntnisse und Erfahrung im Einzelhandel, letztere brachte der Beschwerdeführer mit und erstere wurden ihm bei der Einschulung vermittelt. Ferner war eine Einführung im Markt und damit Ortskenntnis erforderlich. Zusammenfassend wäre eine Einschulung eines Vertreters erforderlich gewesen, was letztlich in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend bestätigt wurde. Da kein geeigneter Vertreter vorhanden war, übernahm römisch 40 während der Urlaubszeit selbst die Vertretung.
2.3. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit 01.01.2016 aufnahm und er im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben. Erst im Jahr 2018 (und damit nicht im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum) erlangte er eine Gewerbeberechtigung, nachdem die römisch 40 die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer auf eine andere rechtliche Basis stellte. Hinsichtlich des konkreten Tätigkeitsbereichs des Beschwerdeführers sowie der eingesetzten Arbeitsmittel liegen im Wesentlichen übereinstimmende Schilderungen vor. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, sein privates Kraftfahrzeug zu verwenden. Dass er dieses Kraftfahrzeug zum Zweck der Tätigkeit für römisch 40 angeschafft hätte oder dieses Fahrzeug überwiegend oder ausschließlich für die Tätigkeit gewidmet war, wurde nicht vorgebracht und konnte demgemäß auch nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer lediglich ein Stanleymesser und von ihm beigestellte Handschuhe benötigte und mit sich führte musste, besteht auch objektiv keine Notwendigkeit, dafür ein besonderes Fahrzeug anzuschaffen.
Dass römisch 40 selbst die Lebensmittelmärkte einmal wöchentlich aufsucht, dort „nach dem Rechten sieht“ und die Warenpräsentation kontrolliert und den Standort für die Platzierungen festlegt ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Salzburger Gebietskrankenkasse am 12.09.2018 selbst so dargelegt.
Dass Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an Werktagen für die römisch 40 tätig war und er seine Leistungen überwiegend an jedem Werktag Leistungen im Ausmaß von ein bis zwei Stunden (gelegentlich auch mehr), und gelegentlich auch nur jeden zweiten Tag erbrachte, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer (im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg) vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, die in den vollständig vorgelegten Monaten (März 2016, April 2017 November 2017 und Dezember 2017) das Bild von nahezu täglich erbrachten Leistungen zeichnen. Auch in den nur teilweise belegten Monaten sind oftmals eine täglich erbrachten Leistungen dokumentiert, nur zuweilen liegen ein oder selten mehrere Tage zwischen einzelnen Leistungen. In einer Gesamtbetrachtung überwiegt jedenfalls das Bild einer regelmäßigen Erbringung von Leistungen, wobei die Leistungen überwiegend täglich an Werktagen erbracht wurden und nur teilweise ein oder selten mehrere Tage zwischen einzelnen Leistungen lagen.
2.4. Die Feststellungen zum Inhalt des vom Beschwerdefrei unterfertigten „Werkvertrag für Neuen Selbständigen“ mit der römisch 40 sind der vorliegenden Vertragsurkunde entnommen. Dass die vertragliche Leistungspflicht von der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung maßgeblich abweicht, ist unstrittig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Den Darlegungen des Zeugen römisch 40 kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass die Unterfertigung des Werkvertrages eine von der römisch 40 vorgegebene Formalität darstellte und dem Zeugen von vornherein bewusst war, dass der Vertrag mit der Realität „absolut nichts zu tun“ hatte. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich des Vertrages von vornherein gleichgültig, er habe auf die Richtigkeit der Vorgehensweise vertraut. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes musste freilich sämtlichen Beteiligten schon bei der Unterfertigung des Werkvertrages bewusst war, dass der Beschwerdeführer weder eine Verkaufsstrategie zu entwickeln hatte, noch er in direkten Kundenkontakt treten musste. Es oblag ihm auch nicht, die lückenlose Verfügbarkeit der Produkte des Auftraggebers in den Verkaufsräumlichkeiten zu gewährleisten, zumal er lediglich die zuvor angelieferten Displays und anderer Großverpackungen aufstellen musste. Mit der dahinterstehenden Logistik hatte der Beschwerdeführer nichts zu tun. Ausgehend davon stellt sich der unterfertigte „Werkvertrag für Neuen Selbständigen“ als Scheingeschäft dar, zumal die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten (einschließlich der tatsächlichen Abrechnungsmodalitäten) verschleiert wurden. Dass die römisch 40 gegen die Qualifizierung des Verhältnisses zum Beschwerdeführer als Dienstverhältnis keine Rechtsmittel erhoben und die nachberechneten Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat, untermauert diesen Eindruck.
2.5. Die Feststellungen unter Punkt 1.7. zu den vom Beschwerdeführer in den jeweiligen Monaten vereinnahmten Entgelten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, die Höhe der tatsächlich bezahlten Entgelte wurde außerdem im Schriftsatz vom 15.06.2020 ausdrücklich bestätigt. Die weiteren Feststellungen unter Punkt 1.8. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Steuererklärungen.
2.6. Die Feststellungen betreffend das Verfahren nach Paragraph 412 a, ASVG ergeben sich zweifelsfrei aus den von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen am 14.05.2020 vorgelegten Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird.
Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Den Dienstnehmern stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
3.2. Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN; grundlegend VwGH 20.05.1980, VwSlg 10140 A/1980).
Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu.
Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind bei einem Werkvertrag lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Deshalb handelt es sich etwa beim Tanzen oder der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt, sondern um die Erbringung qualifizierter (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu Werken mit einer gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).
Demgegenüber ist unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046).
3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Rechtsbeziehung mit der römisch 40 als Werkvertragsverhältnis anzusehen sei, kann das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht erkennen, dass der mitbeteiligten Partei überhaupt die Herstellung eines Werks in Gestalt eines Endproduktes – wie in der eingangs referierten Rechtsprechung beschrieben – überantwortet wurde. Der Beschwerdeführer nahm zusammengefasst zuvor angelieferte Großverpackungen der römisch 40 im Markt in Empfang und sorgte für deren Aufstellung an einer ihm vorgegeben Position. Der Beschwerdeführer hatte dabei kein Endprodukt herzustellen, zumal das Produkt bereits in fertiggestelltem Zustand angeliefert wurde und von ihm nur mehr an der richtigen Stelle aufgestellt werden musste. Für Verrichtungen, die von ihm nicht alleine durchgeführt werden konnten bzw. im Fall der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Hilfsmittel wie etwa einem Gabelstapler musste sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der Marktmitarbeiter zur Unterstützung bedienen. Dabei von der Herstellung eines mit einem gewährleistungstauglichen Erfolg verbundenen Werks zu sprechen, ist vollkommen abwegig. Es ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) vielmehr auf die regelmäßig wiederkehrende Erbringung der festgestellten Tätigkeiten in den ihm zugewiesenen Lebensmittelmärkten gerichtet und es bestand die wesentliche Leistungsverpflichtung in der wiederkehrenden Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers für eine wiederholte, fortlaufende Tätigkeit im Rahmen des Betriebes der römisch 40 eindeutig im Vordergrund und nicht die Herstellung einiger in sich abgeschlossener Werke mit anschließendem Ende des Vertragsverhältnisses.
Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu Werken erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen und keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (VwGH 28.03.2017, Ra 2017/08/0016). Der Beschwerdeführer verfügte fallbezogen über keine eigene betriebliche Organisation und trat nicht aktiv am Markt auf. Er stellte – unter Zugrundelegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – der römisch 40 seine Arbeitskraft exklusiv zur Verfügung, um Tätigkeiten zu erbringen, für die keine besondere Qualifikation erforderlich war und erbrachte diese Tätigkeiten über mehrere Jahre. Auch im Lichte der Rechtsprechung ist somit das Vorliegen eines oder mehrerer aneinandergereihter Werkverträge zu verneinen.
3.2.3. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.05.2019, Ra 2019/08/0088 mwN; 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen insbesondere in der Bauwirtschaft vergleiche etwa zu Spachtelarbeiten im Rahmen eines eigenen Gewerbes VwGH 11.07.2012, Zl. 2012/08/0121; 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 jeweils mwN; zu einfachen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0089) davon aus, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art handelt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994 ohnehin von der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
Ausweislich der Feststellungen umfasste der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführer nach dem Erscheinen im Markt die Inempfangnahme der zuvor bereits angelieferten Erzeugnisse der römisch 40 , die Aufstellung der Großverpackung (aufgrund von Größe und Gewicht der Großverpackungen in der Regel gemeinsam mit Mitarbeitern des Marktes und unter Zuhilfenahme von im Markt verfügbaren technischen Geräten wie etwa einem Gabelstapler) am vereinbarten Standort innerhalb des Marktes, allenfalls die Entfernung der störenden Gegenstände und schließlich im Anschluss an die Aufstellung die Entfernung der für den Transport angebrachte Überverpackung sowie die für eine ansprechende Präsentation der Erzeugnisse allenfalls noch erforderlichen Verrichtungen. Die überschüssigen Gebinde bringt der Beschwerdeführer in das Lager des Marktes zur weiteren Entsorgung durch die Marktmitarbeiter. Anderweitige Aufgaben wie das Etikettieren von Erzeugnissen oder die Kontrolle des Haltbarkeitsdatums werden von den Mitarbeitern des Marktes durchgeführt.
Bei den geschilderten Tätigkeiten handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bei ihrer Ausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, insbesondere weil dem Beschwerdeführer der Aufstellungsort vorgegeben war und ein anderweitiger eigener Entscheidungsspielraum nicht erkennbar ist. Da der Beschwerdeführer über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert, kann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung schon aufgrund der Art der übernommenen Tätigkeit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses und nicht von aneinander gereihten Werkverträgen ausgegangen werden.
3.2.4 Die ansonsten im am 19.02.2015 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen „Werkvertrag für Neuen Selbständigen“ mit der römisch 40 vereinbarten Tätigkeiten wie etwa das Entwerfen einer eigenen Verkaufsstrategie und die Sicherstellung einer lückenlosen Verfügbarkeit der Produkte erbrachte der Beschwerdeführer nicht und es wurde der Werkvertrag insoweit lediglich zur Verschleierung der wahren Verhältnisse abgeschlossen. Der Abschluss des Werkvertrages an sich steht somit einer anderweitigen Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 nicht entgegen. Paragraph 539 a, ASVG zufolge ist nämlich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend und es können Verpflichtungen nach dem ASVG nicht durch eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Vertragsgestaltung umgangen werden.
3.2.5. Dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 liegen somit keine aneinandergereihten Werkverträge zugrunde. In Ansehung des Beschwerdeführers ging es vielmehr darum, dass die römisch 40 über dessen Arbeitskraft im Hinblick auf vorab terminlich fixierte Ereignisse (Beginn von Aktionen bzw. Saisonartikelverkauf) disponieren konnte. Der Beschwerdeführer erbrachten im Rahmen seiner Rechtsbeziehung zur römisch 40 einfache manuelle Tätigkeiten ohne eigenen Gestaltungsspielraum in regelmäßigen Abständen, oft sogar an jedem Werktag. Er verfügte über keine unternehmerische Organisation und disponierte nur über die eigene Arbeitskraft, weshalb vom Vorliegen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine (wenngleich inhaltlich teilweise anders lautende) „Merchandisevereinbarung“ schon in seinem Erkenntnis vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190, nicht als Werkvertrag qualifiziert hat.
3.3. Abgrenzung Dienstvertrag/freier Dienstvertrag:
3.3.1. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN).
Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).
Der freie Dienstvertrag im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130; 26.11.2015, Zl. 2012/15/0204). Im Unterschied zum abhängigen (echten) Dienstverhältnis geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse, ausführlich dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093).
3.3.2. Der Beschwerdeführer äußert sich in seinem Rechtsmittel nicht zur Frage, ob bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen. Er bestreitet – im Hinblick auf das dem Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängige Verfahren – das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses an sich.
Die belangte Sozialversicherungsanstalt geht im angefochtenen Bescheid von einem abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus, ohne dass dem angefochtenen Bescheid Feststellungen entnommen werden können, die eine dahingehende rechtliche Beurteilung tragen. In einem aufgrund der Erlangung einer Gewerbeberechtigung durchgeführten Verfahren nach Paragraph 412 a, ASVG hat die belangte Sozialversicherungsanstalt jedoch – bei abgesehen von der Entlohnung und vom Vertragspartner grundsätzlich unverändertem Tätigkeitsbild – ihrer Mitteilung vom 09.11.2018 zufolge das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG angenommen. Die Beurteilung des hier gegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Sozialversicherungsanstalt erfolgte somit nicht einheitlich.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht im Ergebnis als zutreffend. Es liegt ein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor.
Für eine in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbrachte Leistungen spricht zunächst das geringe Qualifikationsniveau, wie bereits erwähnt kann nach der Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 23.05.2019, Ra 2019/08/0088 mwN; 24.07.2018, Ra 2017/08/0045).
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer des Lages des Falles nach sehr wohl zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Grundvoraussetzung für die Annahme persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt eine Beschäftigung in persönliche Abhängigkeit nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (sanktionsloses Ablehnungsrecht, siehe dazu VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).
Ein Ablehnungsrecht wurde ausweislich der Feststellungen zwar im zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 abgeschlossenen Werkvertrag vom 19.02.2015 vorgesehen, es wurde jedoch in der Praxis vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer führte vielmehr alle von ihm verlangten Leistungen aus. Auch wenn der Zeuge römisch 40 in diesem Zusammenhang in den Raum stellte, dass er nicht hätte machen können, hätte der Beschwerdeführer einen Auftrag abgelehnt, ist – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht von einem sanktionsloses Ablehnungsrecht auszugehen. Der Zeuge römisch 40 bediente sich des Beschwerdeführers zur Unterstützung bei seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter, er vermarktete für die römisch 40 Erzeugnisse. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers sind als Unterstützung der Lebensmittelmärkte bei der Zweitplatzierung von Erzeugnissen der römisch 40 gedacht und stellen eine Marketingmaßnahme dar, der Beschwerdeführer legte selbst dar, dass seine Tätigkeit als Goodwill der römisch 40 anzusehen sei. Ausgehend davon – und weil es keinen Vertreter für den Beschwerdeführer gab und römisch 40 auch nur den Beschwerdeführer in seinem Gebiet einsetzte, musste sich römisch 40 sehr wohl auf die Leistungserbringung durch den Beschwerdeführer im Voraus verlassen können, zumal er ansonsten die bezughabende Tätigkeit selbst ausführen oder diesen Service für die Lebensmittelmärkte hätte einstellen müssen. In Ansehung von Zeugen wäre es unter unternehmerischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wenn einerseits zur eigenen Entlastung (weil selbst die anfallende Arbeit nicht bewältigt werden kann) die Indienstnahme einer weiteren Person erfolgt, es dieser Person jedoch vollkommen freistehen soll, welche Dienste bzw. Aufträge sie übernimmt bzw. – insbesondere aufgrund der Termingebundenheit der Anlieferung der Aktionsware und der Aktionen selbst – ob die von ihr übernommenen Aufträge auch abgearbeitet werden. In der Lage des Zeugen war (und ist) vielmehr unter Zugrundelegung objektiver Kriterien Planungssicherheit erforderlich, zumal er selbst mangels eines vorhandenen Pools gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer kurzfristig zu subsituieren, wofür auch der Umstand spricht, dass dem Zeugen Urlaube lange im Vorhinein bekannt gegeben wurde. Schon in Anbetracht dieser besonderen Interessenlage und der Alleinstellung des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstandes nicht von einem sanktionslosen Ablehnungsrecht auszugehen.
Die gegenteilige Regelung im Werkvertrag ist als Scheingeschäft anzusehen, wofür auch spricht, dass der Werkvertrag hinsichtlich der dort vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht der Realität entsprochen hat. In Bezug auf das Ablehnungsrecht ist wesentlich, dass nach Rechtsprechung beim Nichtvorhandensein eines Vertreterpools eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht steht, ein Scheingeschäft zu sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 mwN). Genau dieser Fall trifft hier zu. römisch 40 und damit der römisch 40 wäre kein Vertreter zur Verfügung gestanden. In diesen Fällen ist ein sanktionsloses Ablehnungsrecht mit den Anforderungen an die Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen und unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen, dass eine mehrmalige grundlose Ablehnung von Aufträgen zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt hätte. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht wurde ganz unstrittig auch während der hier gegenständlichen zwei Jahre nicht gelebt. Die allfällige Befugnis eines Erwerbstätigen, einzelne angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt im Übrigen die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als sanktionsloses Ablehnungsrecht (in einem weiteren Sinn) deklariert werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268 mwN). Auch wenn somit der Zeuge römisch 40 davon ausging, dass er im Fall der Ablehnung einzelner Aufträge durch den Beschwerdeführers nichts tun hätte können, wird damit noch kein Recht des Beschwerdeführers aufgezeigt, bereits übernommene Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen zu können.
Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht ferner dann anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann allerdings – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen konnten, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045). Auch die ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung im Übrigen nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen (VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde im bereits mehrfach angesprochenen Werkvertrag zwar ebenfalls ein Vertretungsrecht vereinbar, allerdings wurde dieses in der Praxis nicht gelebt. Der Beschwerdeführer verfügte über keine eigenen Dienstnehmer und es war ihm auch kein geeigneter Vertreter bekannt. Die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der römisch 40 schließt ein generelles Vertretungsrecht aus (VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mwN). Ein Vertreter hätte darüber hinaus erst eingeschult werden müssen (dass der Beschwerdeführer seine Freundin, die er beiläufig als mögliche Vertreterin erwähnte, eingeschult oder eingesetzt hätte, kam im Verfahren nicht hervor, gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse legte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12.09.2018 im Übrigen überhaupt nicht dar, dass seine Freundin als Vertreterin in Betracht gekommen wäre), da zur Erbringung der Leistungen des Beschwerdeführers Ortskenntnisse in den Lebensmittelmärken, grundlegende Produktkenntnisse und der Zugang zu den jeweiligen Ansprechpartnern erforderlich waren. Der Beschwerdeführer musste schließlich selbst vom Zeugen in die jeweiligen Lebensmittelmärkte werden, obwohl er über langjährige Erfahrung als selbständiger Kaufmann verfügte. Das rechtsgeschäftlich vereinbarte Vertretungsrecht hält somit einer an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientierten Prüfung nicht stand. Dem Beschwerdeführer stand kein geeigneter Vertreter zur Verfügung und er verfügte auch über keine eigenen Dienstnehmer – was auch römisch 40 als Repräsentanten der römisch 40 bekannt war, zumal römisch 40 im Urlaubsfall selbst die Vertretung des Beschwerdeführers übernehmen musst. Somit war bereits bei Vertragsabschluss damit zu rechnen, dass vom Vertretungsrecht kein Gebrauch gemacht werden kann. Dass römisch 40 bzw. römisch 40 eine Vertretung des Beschwerdeführers im Krankheitsfall (dieser trat nicht ein) oder im Verhinderungsfall sich bei einzelnen Aufträgen toleriert hätten, begründend nach der zitierten Rechtsprechung im Übrigen noch keine generelle Vertretungsbefugnis. Die anders gelagerte Argumentation in der Beschwerde ist vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nicht nachvollziehbar.
In Anbetracht der festgestellten Umstände der hier gegenständlichen Tätigkeit, der Alleinstellung des Beschwerdeführers und den nicht vorhandenen betrieblichen Strukturen des Beschwerdeführers musste den Beteiligen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Beginn an bewusst gewesen sein, dass der Beschwerdeführer ausschließlich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen konnte und auch sollte. Der Beschwerdeführer war somit im Ergebnis zur persönlichen Erbringung der Leistungen verpflichtet und kam dieser Pflicht auch stets nach.
3.3.4. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es ferner von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann. Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann (sogenannte stille Autorität des Dienstgebers, vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083). In solch einem Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Diese Fälle sind auch nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, etwa weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits erkannt, dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist eine ausschließliche im Außendienst verrichtete Tätigkeit zu beurteilen, wobei als Besonderheit hinzutritt, dass der Dienstgeber römisch 40 dem Beschwerdeführer gegenüber selbst ausschließlich in Gestalt eines Außendienstmitarbeiters gegenübertrat und der Beschwerdeführer demgemäß mit einer Betriebsstätte römisch 40 von vornherein nichts zu tun hatte. Allerdings unterlag der Beschwerdeführer sehr wohl einem Weisungs- und Kontrollrecht seines Dienstgebers. Zwar war der Beschwerdeführer bei der unmittelbaren Leistungserbringung selbst nicht der Aufsicht durch einen Repräsentanten des Dienstgebers ausgesetzt. Er war allerdings ausweislich der Feststellungen zur Berichterstattung verpflichtet – mag die Berichterstattung auch nur in Form der Übermittlung eines Lichtbildes bestehen – und es suchte der Zeuge römisch 40 selbst die betreuten Märkte regelmäßig auf, um dort „nach dem Rechten zu sehen“. Dass eine Berichterstattung im Wege der Fernkommunikation erfolgt, schadet im Übrigen nicht (VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083).
Da der Beschwerdeführer einmal wöchentlich mit dem Zeuge römisch 40 zusammentraf und ihm dabei die nächsten Termine und Aktionen kommuniziert wurden, unterlag der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf den Ort der Leistungserbringung, die näheren Umstände der Leistungserbringung (welche Waren an welchem Platz aufzustellen sind) sowie den jeweiligen Endtermin für die Leistungserbringung den Weisungen des Dienstgebers, mögen diese Weisungen aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit dem Zeugen amikal kommuniziert worden sein. Dem Beschwerdeführer oblag sohin lediglich die praktische Umsetzung der Anweisungen von römisch 40 in den jeweiligen Lebensmittelmärkten im Wege überwiegend manueller Verrichtungen, die einfachen Sachzwängen unterlagen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an die von der römisch 40 im Wege ihres Repräsentanten römisch 40 erteilten Weisungen – die in Form der Bekanntgabe der bei den Einzelhandelsketten wahrzunehmenden nächsten Termine und Aktionen kommuniziert wurden – gebunden war und auch zumindest eine schlüssige Einigung dahingehend zustande kam, dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung der Weisungen verpflichtet war. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und – zeitnah – zu berichten. Es konnte im Beweisverfahren abseits davon weder ein maßgeblicher eigener unternehmerischer Gestaltungsspielraum des Beschwerdeführers im Hinblick seine konkrete Tätigkeit festgestellt werden, zumal dem Beschwerdeführer die Produkte, die Aktionszeiträume und der Ort der Aufstellung vorgegeben wurden und sich sein eigener Beitrag im Wesentliche auf die Verbringung der Produkte aus dem Lager, die Platzierung am vorgegeben Ort und die Entfernung der Überverpackung beschränkte.
Da der Beschwerdeführer mit römisch 40 wöchentlich zusammentraf und römisch 40 auch selbst wöchentlich die von ihm betreuten Lebensmittelmärkte besuchte und kontrollierte, unterlag der Beschwerdeführer einer in zeitlicher Hinsicht regelmäßigen, wie engmaschigen Aufsicht und Steuerung. Die Berichterstattung im Wege der Fotodokumentration ließ im Übrigen auch eine zeitnahe Überprüfung zu, ob und in welcher Zeit die Aufträge vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden vergleiche dazu VwGH 03.04.2001, Zl. 96/08/0023). In Anbetracht der erörterten Umstände ist von einer Anbindung des Beschwerdeführers an den Betrieb der römisch 40 in einer für eine Außendiensttätigkeit geradezu typischen Weise auszugehen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterlag der Beschwerdeführer einerseits aufgrund der Bindung an die Weisungen des Zeugen römisch 40 als Repräsentanten der römisch 40 einerseits und andererseits aufgrund der Dokumentations- und Berichtserstattungspflicht andererseits einer die eigene Bestimmungsfreiheit weitgehend ausschaltenden fachlichen Weisungsbindung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Arbeitsverfahren. Der Beschwerdeführer unterlag ferner insoweit einer Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit, als er an die Öffnungszeiten der Lebensmittelmärkte und die von der römisch 40 vorgegebene Anlieferung von Erzeugnissen einerseits und den Beginn von Aktionen andrerseits terminlich gebunden war. Wohl konnte sich der Beschwerdeführer die Erbringung seiner Leistungen in diesem Rahmen frei einteilen, seine Gestaltungsmöglichkeit war jedoch durch die vorgegebenen Zeitfenster eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis doch einer tendenziell engen Bindung an zeitliche Vorgaben des Auftraggebers und unterlagen und er sich folglich bei der Leistungserbringung an den Bedürfnissen des Auftraggebers zu orientieren hatte. Da der Beschwerdeführer als „schnelle Eingreiftruppe“ während umsatzstarker Zeiten auch kurzfristig von römisch 40 telefonisch kontaktiert wurde, wenn Erzeugnisse außerplanmäßig oder nachträglich geliefert werden und aufgestellt werden müssen, unterstreicht die Maßgeblichkeit der Bedürfnisse des Auftraggebers für die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Leistungserbringung durch den Beschwerdeführer. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine flexible Gestaltung des Arbeitsbeginns oder Flexibilität bei der Gestaltung von Pausen unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).
Der Arbeitsort war – wie bereits angesprochen – ausschließlich davon abhängig, in welchen Lebensmittelmärkten die römisch 40 Aktivitäten entfaltete. Der Beschwerdeführer akquirierte selbst keine Kunden, hatte keinen direkten Kundenkontakt (weder mit den Entscheidungsträgern der betreuten Lebensmittelmärkte, noch mit Kunden, die diese Märkte frequentierten) und war auch in die Logistik nicht involviert, sodass im Ergebnis im Hinblick auf den Ort der Leistungserbringung ausschließlich die Interessen des Dienstgebers maßgeblich waren und dem Beschwerdeführern keine eigene Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf den Arbeitsort zukam. Eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers lag somit jedenfalls in Bezug auf den Arbeitsort vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer in der privaten Wohnung irgendwelche unternehmerische Tätigkeiten entfaltet hat, was sich in das gewonnene Bild harmonisch einfügt.
Für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit sprechen schließlich die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft exklusiv der römisch 40 zur Verfügung stellte und nicht für dritte Kunden unternehmerisch tätig war, er (von einem an eine Steuerberaterin ausgelagerten Mindestmaß an eigener Buchhaltung abgesehen) über keine eigene betriebliche Organisation verfügte und nicht einmal seine Rechnungen selbst schrieb, sich selbst keines Hilfspersonals bediente und auch selbst nicht aktiv am Markt als freiberuflicher „Regalbetreuer“ auftrat. Der Beschwerdeführer bot den von ihm besuchten Lebensmittelmärkten auch nicht einmal auf eigene Rechnung Zusatzleistungen an, sondern erbrachte stets nur die Leistungen, die ihm von der römisch 40 aufgetragen wurden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die römisch 40 in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer war zur persönlichen Leistungserbringung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, er unterlag Weisungen im Hinblick auf den Arbeitsort und den Zeitraum, in welchem die Leistungen zu erbringen waren. Das Arbeitsverfahren unterlag einfachen Sachzwängen und es unterlag der Beschwerdeführern im Rahmen der Dokumentations- und Berichterstattungspflicht einer regelmäßigen Kontrolle. Im Rahmen der „schnellen Eingreiftruppe“ wurde der Beschwerdeführer auch kurzfristig zu Arbeitseinsätzen eingeteilt. Er erbrachte seine Leistung stets persönlich, ließ sich nicht vertreten, etablierte keine eigenen unternehmerischen Strukturen, beschäftigte keine eigenen Dienstnehmer und es kam ihm keine eigene relevante Entscheidungsbefugnis zu. Der Umstand, dass kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde und es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, für andere Auftraggeber tätig zu sein, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen (VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106). Auf die Motive, weshalb er nicht einer weiteren unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachging, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt schließlich nicht, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers im herkömmlichen Sinn nicht gegeben war, dies war allerdings der Außendiensttätigkeit geschuldet. Dass der Beschwerdeführer dennoch einer laufenden Kontrolle unterlag und an die Weisungen seines Dienstgebers gebunden war und mithin einer die persönliche Bestimmungsfreiheit weitgehend ausschaltenden Anordnungsbefugnis der römisch 40 unterlag, wurde ausführlich erörtert.
3.3.5. Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien untermauern den gewonnenen Eindruck:
Dass der Beschwerdeführer sein privates Kraftfahrzeug für die Marktbesuche nutzte und nach gefahrenen Kilometern bemessene Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigte, ist kein unterscheidungskräftiges Merkmal. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges – wenn es nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist – nicht dazu führt, dass ein solches Fahrzeug zum wesentlichen Betriebsmittel wird (VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0030). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang nicht vor, dass sein Fahrzeug in erster Linie zur betrieblichen Verwendung angeschafft oder gewidmet wurde. Da er als Arbeitsmittel lediglich Stanleymesser und Handschuhe einsetzt, benötigt er kein spezielles Fahrzeug zur Beförderung von Betriebsmitteln.
Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgeltes (Zeitlohn) spricht für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Da ein Stundenlohn vereinbart war, hatte der Beschwerdeführern weder das Risiko verkehrsbedingter Verspätungen, noch das Risiko einer ineffizienten Gestaltung seiner Touren oder der Arbeitsabläufe wirtschaftlich zu tragen, was für ein unselbständiges Dienstverhältnis spricht. Dass der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet war, dem Zeugen römisch 40 Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, ist schon deshalb nicht unterscheidungskräftig, weil der Zeuge ohnehin aufgrund des regelmäßigen Austausches über alle Verrichtungen des Beschwerdeführers in Kenntnis war.
Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien sprechen somit ebenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welches lediglich zum Schein als Werkvertrag ausgestaltet wurde.
3.3.6. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).
Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in wirtschaftlicher Abhängigkeit stellt sich somit als unmittelbare Folge der bereits erkannten persönlichen Abhängigkeit dar und findet im festgestellten Sachverhalt Bestätigung, wonach die mitbeteiligte Partei über keine eigenen wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und keine maßgeblichen eigenen Betriebsmittel verfügte.
Zusammenfassend tritt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der belangten Sozialversicherungsanstalt bei, dass der Beschwerdeführer bei einer gesamthaften Betrachtung der maßgeblichen Kriterien vom Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.
3.3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt. Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses wurde zunächst von den Beteiligten nicht behauptet und es käme auch keine der in Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz ASVG normieren Ausnahme von der Vollversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Tragen, sodass die Qualifikation als freies Dienstverhältnis an der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung nichts ändern würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) geht es demnach nicht um eine (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich – soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist – auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).
Wiewohl der hier zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses als Grenzfall anzusehen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen.
Zunächst ist zum wiederholten Mal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierte Tätigkeit ausübte, sondern einfache manuelle Tätigkeiten erbrachte, mit denen kein ins Gewicht fallender eigener Gestaltungsspielraum verbunden war. Darüber hinaus unterlag der Beschwerdeführer sehr wohl einer laufenden Steuerung des persönlichen Verhaltens im Sinn der Rechtsprechung, zumal bei den wöchentlichen Treffen mit römisch 40 – dem Repräsentanten des Dienstgebers – dem Beschwerdeführer die nächsten Termine und Aktionen vorgegeben wurden und er damit sowohl in Bezug auf den Ort der Leistungserbringung, die näheren Umstände der Leistungserbringung (welche Waren an welchem Platz aufzustellen sind) sowie den jeweiligen Endtermin für die Leistungserbringung den Weisungen des Dienstgebers regelmäßig unterlag. Der Beschwerdeführer trat der römisch 40 ausweislich der vorstehenden Überlegungen nicht als selbstbestimmter Partner gegenüber, mag er auch innerhalb der ihm gesetzten (engen) Grenzen in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei gewesen sein. Der Steuerung des persönlichen Verhaltens kam – bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise – gerade im Hinblick auf die Pünktlichkeit und die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sowie die Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs – hohe Bedeutung zu. Wenn es die Aufgabe des Beschwerdeführers war, Erzeugnisse der römisch 40 bis zum Beginn einer Aktion zu platzieren, ist evident, dass bei Nichteinhaltung der dem Beschwerdeführer vorgegebenen Termine ein Vermögungs- und Imageschaden der römisch 40 eingetreten wäre, zumal Aktionen im Handel beworben werden und Kunden aufgrund der Werbung Lebensmittelmärkte in der Erwartung aufsuchen, die Aktionsware in der beworbenen Form vorzufinden. Dieses Ergebnis bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst, als er ausführte, dass er als „schnelle Eingreiftruppe“ auch kurzfristig auf telefonische Anforderung hin in Märkte habe fahren müssen. In Anbetracht dessen ist evident, dass es der römisch 40 darum ging, unmittelbar und gegebenenfalls auch kurzfristig auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse zu steuern, was ein freies Dienstverhältnis ausschließt. Eine eigene (unternehmerische) Entscheidungsbefugnis des Beschwerdeführers lag – wie bereits erörtert – nicht vor. Im Ergebnis war kein Verhältnis selbstbestimmter Partner gegeben, sondern wie ausfüglich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG.
Im Kontext der eingangs zitierten Rechtsprechung ist ferner darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nicht von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist, da den Beteiligten von vornherein klar war, dass die Zusammenarbeit in der Praxis nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und die Unterfertigung des Werkvertrages eine von der römisch 40 vorgegebene Formalität und damit im Ergebnis eine Scheinhandlung darstellte.
3.4. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.29186, VwSlg 12325 A/1986).
Ausgehend davon ist die römisch 40 als Dienstgeberin anzusehen, weil der Betrieb auf die Rechnung dieser Gesellschaft geführt wurde und wird und die römisch 40 Adressatin der Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Arbeitsentgelt war und diese Gesellschaft das Entgelt auch tatsächlich leistete.
Die belangte Sozialversicherungsanstalt ging daher zutreffend von einem der Vollversicherung bzw. der Teilversicherung unterliegenden Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Dienstnehmer zur römisch 40 als Dienstgeberin aus. Der Beschwerdeführer trat das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit dem 01.01.2016 an und war im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend beschäftigt. Er erbrachte seine Leistungen auslastungsbedingt entweder täglich im Umfang von ein bis zwei Stunden (gelegentlich auch mehr), oder in schwächeren Saisonen im Abstand von zwei oder drei Tagen, jedoch stets regelmäßig, aufgrund einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung mit zumindest schlüssig vereinbarter regelmäßiger Leistungsverpflichtung, sodass von einem durchgehenden Dienstverhältnis und nicht von einer tagweisen Beschäftigung auszugehen ist vergleiche dazu VwGH 11.07.2012, Zl. 2011/08/0366, wonach eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein durchgehendes Dienstverhältnis indiziert). In den Sommermonaten konsumierte der Beschwerdeführer Urlaub, er bezog deshalb im Monat August jeweils kein Entgelt. Am Vorliegen eines durchgehenden Dienstverhältnisses vermag der Umstand einer urlaubsbedingten Abwesenheit jedoch nichts zu ändern.
3.5. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2016 EUR 415,72 und im Jahr 2017 EUR 425,70. Ausgehend davon hat die belangte Sozialversicherungsanstalt in Anbetracht der geleisteten Entgelte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterlag. In den weiteren Zeiträumen unterlag der der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen sei (Spruchpunkt 2.).
Der Entgeltbegriff im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen. Für den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist der Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt maßgebend (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184 mwN). Für die Bemessung der Beiträge ist somit nicht ausschließlich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/08/0291 mwN).
Im gegenständlichen Fall konnte das dem Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß von der römisch 40 tatsächlich bezahlte fällige Entgelt aufgrund der Aufzeichnungen der römisch 40 zweifelsfrei festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer in einzelnen Monaten ein höherer Anspruchslohn gebührt hätte, als er in diesem Monat an Entgelt tatsächlich vereinnahmt hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht (und zwar weder seitens des Beschwerdeführers, noch der belangten Sozialversicherungsanstalt). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die vereinbarte Verrechnungsmethode nicht am Kalendermonat orientiert ist und demnach auch keine verlässliche Abgrenzung nach Kalendermonat möglich ist. Letzterer Umstand ist jedoch ausschließlich der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, zumal dieser die Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen für jene Monate, in welchen die belangte Sozialversicherungsanstalt anhand der Auszahlungen an den Beschwerdeführer lediglich Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG festgestellt hat, ausdrücklich verweigerte (Schriftsatz vom 19.05.2020, OZ 21). Vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen liegen nur für die Monate März 2016, April 2016, Dezember 2016, April 2017, November 2017 und Dezember 2017 vor. Anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen ist zweifelsfrei feststellbar, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März 2016, November 2017 und Dezember 2017 Leistungen in einem Umfang erbrachte, die ihm einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruch auf Entgelt vermittelten. In den Monaten April 2016, Dezember 2016 und April 2017 erbrachte der Beschwerdeführer zwar Leistungen in einem Umfang, die ihm einen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruch auf Entgelt vermittelten, er vereinnahmte jedoch in diesen Monaten tatsächlich bezahlte fällige Entgelte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Da ausweislich der zitierten Rechtsprechung der Anspruchslohn nur dann maßgeblich ist, wenn er das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, ist in Bezug auf die Monaten April 2016, Dezember 2016 und April 2017 auf das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt abzustellen, welches in diesem Monaten (unstrittig) EUR 490,50, EUR 441,00 und EUR 552,00 betrug und damit über der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Dass das in den Monaten März 2016, November 2017 und Dezember 2017 tatsächlich bezahlte Entgelt mit EUR 549,00, EUR 558,00 und EUR 702,00 auch über der Geringfügigkeitsgrenze lag, ist ebenfalls nicht strittig.
In Anbetracht dessen hat die belangte Sozialversicherungsanstalt die Monate der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG von jenen der bloßen Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zutreffend abgegrenzt. Das erörterte Ergebnis – nämlich die Heranziehung des höheren tatsächlich geleisteten Entgelts – entspricht entgegen den Beschwerdeausführungen, wonach es auf den monatlichen Verdienst nicht ankommen würde, nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Literatur vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 9 mwN), sondern ist auch sachgerecht, weil der Beschwerdeführer selbst durch die Verweigerung der Vorlage vollständiger Arbeitszeitaufzeichnungen eine exakte Zuordnung der der erbrachten Leistungen verunmöglichte. Eine andere Herangehensweise würde dazu führen, dass es den Beteiligten offen stünde, durch nur selektive Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen die für die einzelnen Monate relevante Bemessungsgrundlage nach Belieben zu verschieben, ein solche Standpunkt liegt indes weder dem Gesetz, noch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde.
3.6. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Da der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 01.12.2016 bis 31.12.2016, 01.04.2017 bis 30.04.2017 sowie 01.11.2017 bis 31.12.2017 als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)-versicherung in der Krankenversicherung unterlegen ist, bestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG auch Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
3.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG aufgrund der dort vorgesehenen Generalklausel dazu berechtigt ist, Rechte oder Pflichten des Versicherten oder des Dienstgebers festzustellen, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides einer vollumfänglichen Erledigung zugeführt, dass darüber hinaus noch amtswegig das Bestehen von Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016, 01.05.2016 bis 30.11.2016, 01.01.2017 bis 31.03.2017 sowie 01.05.2017 bis 31.10.2017 festgestellt wurde, ist nicht rechtswidrig.
4. Der Beschwerde kommt folglich aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins und 2, 11 Absatz 2,, 35 Absatz eins und 539a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und es liegt der Schwerpunkt der Entscheidung in Fragen der Beweiswürdigung.
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2224231.1.00