Bundesverwaltungsgericht
07.10.2020
L518 2145300-2
L518 2145300-2/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.06.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
römisch eins. Verfahrensgang
römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich 29.03.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass der Vater der bP für einen Freund für einen Betrag von $ 70.000 gebürgt habe und die Familie seitdem verfolgt werde. Die Mutter und der Bruder der bP seien bereits nach Österreich geflohen und der Vater hätte nun auch dafür gesorgt, dass die bP außer Land komme.
Zudem leide der Bruder der bP an einer Behinderung und müsse die bP bei dessen Pflege in Österreich helfen.
Dem Vater der bP, römisch 40 , der Mutter römisch 40 , römisch 40 sowie dem Bruder römisch 40 wurden in Österreich subsidiäre Schutzberechtigungen erteilt.
römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich Bescheid der bB vom 05.01.2017, Zl. 1109738610/160447153 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. Die bP erhob fristgerecht Beschwerde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft
römisch eins.3. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde die bP wegen Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB, Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.
römisch eins.4. Vorgelegt wurde von der bP im Verfahren hinsichtlich dem Antrag auf internationalen Schutz insbesondere
● Eine armenische Geburtsurkunde in Übersetzung in Kopie
● Bestätigungen Deutsch
● Ein Abschlusszeugnis der allg. Mittelschule aus Armenien
● Ein Schreiben wegen Unterstützungsbedarf des Bruders der bP
● medizinische Unterlagen zum Bruder und den Eltern der bP
● Ein armenischen Reisepass in Original mit der römisch 40
● Eine Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der bP
● Zwei Befunde betreffend den Gesundheitszustand der Mutter der bP
● Ein ärztliches Schreiben über die Pflegetätigkeiten der bP für den Bruder
● Unterstützungsschreiben
● Bestätigung über einen freien Psychotherapieplatz
● Therapievereinbarung über die Psychotherapie in der Justizanstalt
● eine Einstellungszusage
● zwei lungenfachärztliche Befunde der bP
● Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs
● Zertifikat über die Prüfung ÖSD Zertifikat A1
● ein Schreiben des römisch 40 Krankenanstaltenverbund bezüglich Covid19 in Verbindung mit der Krankheit Muskeldystrophie Duchenne
römisch eins.5. Für den 19.05.2020 lud das BVwG die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
römisch eins.5.1. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:
RI: Warum sind Sie nachgekommen, wenn es um die Behandlung des Bruders ging?
P: Mein Bruder brauchte Hilfe.
RI: Das begründet nicht warum Sie nachkamen, warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
P: Weil er kein Inländer ist, wurde ihm keine persönliche Betreuung gegeben. Mein Bruder ist nicht kommunikativ, er kann mit anderen Personen nicht umgehen.
RI: Hatten Sie und Ihre Familie von Anfang an die Absicht einen Asylantrag einzubringen?
P schweigt.
RI wiederholt die Frage und erläutert diese.
P: Ja.
…
RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
P: Ich bin in römisch 40 geboren, lebte aber im Dorf römisch 40 . Dieses ist in der Nähe von römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Eigentumshaus meiner Eltern lebte. Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Haus nach wie vor existiert und es auch meinen Eltern nach wie vor gehört. Derzeit steht es leer.
RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?
P: Ja, schon. Nachgefragt gebe ich an, dass die Großeltern, und ein Onkel väterlicherseits noch in Armenien leben. Mein Onkel hat eine eigene Familie mit drei Kindern.
RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?
P: Per Skype, vor der Festnahme, jetzt nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich bemüht habe, zu Weihnachten und zu Geburtstagen anzurufen.
RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?
P: Die Großeltern bekommen eine Pension, der Onkel ist Feuerwehrmann, er bekommt ein Gehalt, er ist Leiter dort.
P: 12 Jahre Grundschule, Mittelschulausbildung habe ich erhalten, ich habe dann an der Hochschule studiert, aber nur ein Semester, dann musste ich den Wehrdienst ableisten, bevor ich nach Österreich kam. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Wirtschaft studierte. Ich habe ein Privatstudium betrieben, von der Wehrdienst wurden nur jene befreit, die ein öffentliches Studium betrieben.
RI: Wie viel hat das Studium gekostet?
P: 250.000 Dram pro Semester. (rund 500€)
RI: Woher hatten Sie das Geld für das Studium?
P: Damals hat mein Vater in Armenien gearbeitet, er war Möbeltischler, er hat Möbel hergestellt.
…
RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten?
P: Ja, ich habe mich schon dorthin gewandt, aber mit der weißen Karte wurde ich abgelehnt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kostenlos bei römisch 40 , einem Second Hand Geschäft, gearbeitet habe, ich habe zum Weihnachtsgeschäft das Geschäft aufgesperrt und die Kunden eingelassen. Ich habe süße Säfte verkauft, das Geld habe ich für ein Waisenhaus gesammelt.
RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?
P: In der Justizanstalt?
RI erklärt die Frage.
P: Ich hatte draußen keine Freunde.
RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?
P: Ja, ich war beim Fußballverein in Österreich.
Regierungsvorlage, Wer kümmert sich derzeit um Ihren Bruder?
P: Meine Eltern.
Regierungsvorlage, Soziale Dienste?
P: Nein.
Regierungsvorlage, Setzten Sie sich mit Ihren Taten auseinander?
P: Ja.
Regierungsvorlage, Wie?
P: Ich bedauere meine Taten. Ich überlege mir wie ich mich ändern kann, um 360° ändern kann. Ich meine, dass ich von Null beginne, aber ich werde ein ganz anderer Mensch.
Regierungsvorlage, Was sagt Ihr Therapeut über Sie, gibt es die Chance zur bedingten Entlassung?
P: Ich muss noch für drei Monate eine Psychotherapie machen, dann könnte ich die vorzeitige Entlassung beantragen, das hat mir der Richter gesagt. Aber wegen der Quarantäne mache ich seit zweieinhalb Monaten keine Therapie und ich weiß auch nicht wann diese fortgesetzt wird.
…“
römisch eins.5.2. Nach Durchführung einer Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2017, Zl. 1109738610/160447153 wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
römisch eins.6. Am 08.07.2020 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlichen Erkenntnisses.
römisch eins.6.1. In der schriftlichen Ausfertigung wurde insbesondere festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP von den Gläubigern des Vaters verfolgt werde, da dieser für die Spielschulden eines Freundes gebürgt haben soll.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das armenische Gesundheitssystem offen.
römisch eins.6.2. Beweiswürdigend bzw. in der rechtlichen Beurteilung wurde ua. festgehalten:
Diese Ansicht der bB wurde durch die am 19.05.2020 durchgeführte Beschwerdeverhandlung bestärkt. Im Rahmen dieser Verhandlung führte die bP aus, dass sie Armenien in erster Linie wegen der Krankheit des Bruders verlassen habe. Der Vater habe zwar nach den Angaben der bP Probleme im Armenien gehabt, diese hätten allerdings nicht die bP betroffen. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der vor der bB und im Rahmen der Beschwerdeschrift getätigten Aussage, dass die bP aufgrund der Probleme des Vaters verfolgt werde und daher in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund der nunmehrigen Aussage der bP, kann angenommen werden, dass die bP aufgrund der Tatsache, dass sich die Mutter und der Bruder der bP bereits in Österreich befunden haben, entschied, ebenfalls nach Österreich zu kommen. Diese Annahme bestätigte auch die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung, als sie erklärte, der Hauptgrund für die Ausreise sei die Erkrankung des Bruders gewesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP in Armenien keiner Verfolgung ausgesetzt war und auch bei einer Rückkehr keine Verfolgung oder sonstige Gefahr von Seiten des Staates oder Dritten zu befürchten hat.
Da dem Vorbringen der bP vor allem bezüglich der Ausreisegründe kein Glaube geschenkt werden kann, ist folglich auch davon auszugehen, dass die bP bei der Rückkehr nach Armenien nicht den behaupteten Gefahren ausgesetzt ist.
Ebenso zeigt sich, dass die bP nicht die erste sich bietende Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen nutzte, sondern hiermit ohne triftigen Grund in Österreich wartete. Auch dieser Umstand indiziert, dass die Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen nicht im Bestreben, Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern sichtlich in anderen Erwägungen liegt.
Unabhängig von den unglaubhaften Schilderungen, stünde auch in Armenien eine schutzwillige und –fähige Behörde bzw. Polizei und Oberbehörden sowie der Ombudsmann zur Verfügung, sollten die bP dort der Gewalt von Privatpersonen bzw. Kriminellen ausgesetzt sein und konnte die bP nicht nachvollziehbar schildern, warum sie keine Hilfe erhalten würde.
römisch II.2.6. Die Feststellung, dass die bP keinen relevanten Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich hat, beruht auf den eigenen Angaben der bP, welche in der Beschwerdeverhandlung ausführte, „draußen“ keine Freunde gehabt zu haben. Auch die von der bP vorgelegten Unterstützungserklärungen vermögen diese Feststellung nicht zu ändern, da diese Unterstützungserklärungen zum überwiegenden Teil von Personen stammen, welche die ganze Familie der bP bzw. besonders die Mutter gut kennen und daher auch die bP selbst. Eine Unterstützungserklärung von einem Freund der bP wurde nicht vorgelegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP vor ihrer Inhaftierung kein relevantes Privatleben im Sinne eines sozialen Netzes in Österreich hatte.
römisch II.2.7. Die Feststellungen zur in Österreich aufhältigen Familie der bP und ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus den hierzu glaubhaften Angaben der bP und dem Akteninhalt. Dass der Bruder der bP an Muskeldystrophie Duchenne leidet und eine 24h - Pflege benötigt, geht aus den von der bP vorgelegten ärztlichen Befunde hervor. Auch, dass die Eltern der bP die Pflege des Bruders übernehmen, ist glaubhaft.
Es ist aufgrund des Zusammenlebens der bP mit ihrer Familie in Österreich glaubhaft, dass diese trotz ihrer Volljährigkeit doch noch ein gewisses Naheverhältnis zu ihrer Familie pflegt und daher von einem bestehenden Familienleben auszugehen ist. Diese Annahme wird auch durch das Schreiben des Gefängnisseelsorgers unterstützt, welcher in einem Schreiben ausführte, dass die Eltern die bP in der Justizanstalt oft besucht haben und während der Corona-Zeit viel telefoniert haben. Auch, dass die bP zu ihrem Bruder ein Naheverhältnis pflegt ist glaubhaft und auch die Aussage der bP auch aufgrund der Tatsache, dass ihre Familie hier sei, in Österreich bleiben zu wollen.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Bruder bezüglich der erforderlichen Pflege auf die bP angewiesen ist und diese von der bP durchgeführt werden müsse. Diese Annahme ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die bP derzeit seit November 2017 in Haft ist und sie in dieser Zeit auch nicht bei der Pflege des Bruders mithelfen konnte und die Eltern dies offenbar ohne soziale Dienste alleine bewältigen. Zudem besitzt der Bruder der bP den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Aufgrund dieses Status besitzt der Bruder neben dem Zugang zur medizinischen Versorgung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Pflegegeld vergleiche hierzu ua. OGH 28.01.2014, 10 ObS 1/14s). Es kann daher angenommen werden, dass die Pflege des Bruders der bP in Österreich ausreichend gewährleistet ist und der Bruder der bP, sollte neben der Pflege durch die Eltern eine weitere Unterstützung nötig sein bzw. werden, diese in Österreich auch erhalten werde. Diese Annahme wird bestärkt durch den Umstand, dass auch in Österreich nicht jede Person, welche eine 24 – h Pflege benötigt, von einem Familienangehörigen gepflegt wird und trotzdem in Österreich die ordentliche Pflege gewährleistet ist. Zudem wird nochmals betont, dass beide Eltern des Bruders der bP in Österreich aufhältig sind und diesen pflegen und die Pflege offenbar auch vor der Einreise der bP in Österreich und insbesondere auch seit der Inhaftierung der bP gewährleistet ist.
Aufgrund der obigen Annahmen kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder der bP nicht auf eine von der bP durchgeführte Pflege angewiesen ist.
römisch II.2.8. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Armenien beruhen auf dem Vorbringen der bP, welche selbst angab, in Armenien noch Verwandte zu haben und, dass die Eltern dort ein Haus besitzen. Zudem gab die bP auch an, in Armenien eine Schulbildung erhalten zu haben und ein Jahr studiert zu haben.
römisch II.2.9. Die Feststellung, dass die bP grundsätzlich gesund ist bzw. an keiner schweren Erkrankung leide, ergibt sich aus den Angaben der bP und den von ihr vorgelegten Befunden. Sowohl die Asthmaerkrankung als auch die Gräserallerige stellen keine schweren Erkrankungen dar und sind gut behandelbar. Auch eine psychotherapeutische Behandlung bedeutet nicht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden.
Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Beschwerden der bP in Armenien aus gerichtsnotorischen Tatsachen und den Länderberichten ergeben und die bP diese Beschwerden ohnehin nicht in einem Konnex zu ihren vermeintlichen Ausreisegründen stellte. Im Hinblick auf die Covid19 – Situation ist anzumerken, dass die bP 24 Jahre alt ist und neben den angeführten Diagnosen keine sonstigen Krankheiten bzw. Risikofaktoren vorbrachte. Zudem besitzen die Eltern der bP ein Haus in Armenien, in welchem die bP leben kann ohne viel in Kontakt mit anderen Personen treten zu müssen.
…
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Großeltern und ein Onkel der bP leben nach wie vor in Armenien. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Zudem besitzen die Eltern der bP nach Angaben dieser ein Haus in Armenien, welches ihnen gehöre und seit der Ausreise der Familie leer stehe, womit die bP nach ihrer Rückkehr nach Armenien sogar sofort eine Unterkunftsmöglichkeit hätte.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.
Im vorliegenden Fall konnte somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen ersichtlich.
Wenn die bP ihre Asthmaerkrankung im Zusammenhang mit der Covid19 – Situation in Armenien thematisiert, ist festzuhalten, dass Asthma in Armenien behandelbar ist und es hierfür auch Medikamente gibt. Wie bereits festgestellt wurde, nimmt der armenische Staat die Corona – Erkrankung ernst und hat hierzu zahlreiche Maßnahmen getroffen. Weiters ist die bP jung, kann im Haus der Eltern in Armenien wohnen, hat dort noch Angehörige und kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP durch die Corona – Situation in Armenien einer lebensbedrohlichen Gefährdung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Ein gewisses, nicht auszuschließendes Risiko, schwerer zu erkranken besteht auch hier in Österreich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Beschwerden nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP nie vorbrachte, wegen ihres Gesundheitszustandes bzw. fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Armenien ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben.
römisch eins.7. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 22.05.2020 wurde der bP in der Haftanstalt mitgeteilt, dass die bB aufgrund der Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen beabsichtigt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht, jedoch wurden auf elektronischem Weg diverse Unterlagen eingebracht.
römisch eins.8. Am 10.06.2020 langte eine polizeiärztliche Stellungnahme betreffend der bP ein, wonach die bP aufgrund ihrer Erkrankungen nicht zu einer Covid-19 Risikogruppe zählt.
römisch eins.9. Eine Überprüfung des Reisepasses der bP ergab, dass dieser „ok“ ist.
römisch eins.10. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP im gegenständlichen Verfahren:
● ärztliche Befundberichte des römisch 40 2020
● Schreiben des Gefängnisseelsorgers der Justizanstalt vom 15.04.2020 und 28.05.2020
● Unterstützungsschreiben
● Bestätigung über Verfügbarkeit eines Psychotherapie-Platzes vom 30.04.2020
● Beschäftigungsvoranmeldung Vorvertrag der Firma römisch 40 vom 08.05.2020
● Schreiben der Mutter der bP vom 09.06.2020
● Kopie der Geburtsurkunde inkl. deutscher Übersetzung
● Therapievereinbarung zwischen Psychotherapeut und Klient und der JA
● ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 08.09.2017
● ÖSD Zertifikat A1 vom 05.04.2017 und Unterlagen zu Deutschkursen
● diverse Unterlagen der Angehörigen (Eltern und Bruder)
römisch eins.11. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Gemäß Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
römisch eins.12.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB aus:
…
- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Person ergeben sich aus dem gesamten Inhalt Ihres Verwaltungsaktes zur IFA-Zahl 1109738610, den darin befindlichen Unterlagen und den behördlichen Abfragen. Ihre Identität wurde bereits in Ihrem abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund Ihres sichergestellten gültigen armenischen Reisepasses mit der Reisepassnummer römisch 40 festgestellt. Ihr Reisepass wurde mittels gängiger Untersuchungsmethoden untersucht und dessen Authentizität festgestellt. Dieser Feststellung liegt unter anderem der ARGUS Auszug zugrunde.
Der Feststellung hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes liegt der in Vorlage gebrachte ärztliche Befundbericht vom 10.02.2020 zugrunde. Ansonsten konnten keine weiteren Umstände festgestellt werden, noch wurden solche von Ihnen in Ihrer Stellungnahme geltend gemacht, die Ihre Gesundheit anderweitig in Frage stellen würden. Sie sind offensichtlich nebst Ihrer Asthma-Erkrankung gesund und haben keine anderweitigen Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht. Der Feststellung, dass Sie mit der Asthma Erkrankung im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie nicht zur Risikogruppe angehören liegt die polizeichefärztliche Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 10.06.2020 zugrunde.
- betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens gelangte die ha. Behörde zu den obigen Feststellungen. Es wurde Ihr gesamter Akt zur IFA-Zahl 1109738610 gewürdigt. Ihre Meldedaten sind dem Zentralen Melderegister entnommen und daher unstrittig. Der Zeitpunkt und die Art Ihrer Einreise in den Schengen Raum wurden bereits in Ihrem abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund Ihres sichergestellten gültigen armenischen Reisepasses mit der Reisepassnummer römisch 40 inklusive Visum und Einreisestempel festgestellt. Den Feststellungen liegt zudem Ihr Strafregisterauszug zugrunde.
- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens gelangte die ha. Behörde zu den obigen Feststellungen. Es wurde Ihr gesamter Akt zur IFA-Zahl 1109738610 gewürdigt und die diversen Unterlagen, welche im Rahmen der Stellungnahme für Ihre Person in Vorlage gebracht wurden, herangezogen. Dass Sie noch nie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sind, ist Ihrem Versicherungsdatenauszug entnommen und ebenfalls unstrittig. Die Verwaltungsverfahrensakte Ihrer Angehörigen zu den IFA-Zahlen 620515403, 1101093204 und 620515207 wurden ebenfalls herangezogen.
- betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Den Feststellungen liegt der gesamte Inhalt Ihres Verwaltungsaktes zur IFA Zahl 1109738610, insbesondere das Urteil, GZ römisch 40 und das Protokoll der niederschriftlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 zugrunde.
- betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.
Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
römisch eins.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.
Zudem stellte die bB folgendes fest:
Festzuhalten ist, dass derzeit weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrscht. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Armenien wurden bisher 17489 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 293 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 17.06.2020).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 17.06.2020).
römisch eins.12.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt.
Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten würden.
römisch eins.13. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP im Heimatland keinen sozialen oder familiären Rückhalt habe und zudem gesellschaftlich sowie staatlich als Außenseiter abgestempelt wäre. Die in Österreich lebenden Eltern bzw. der Bruder würden die Hilfe der bP benötigen. Insbesondere aufgrund der Corona Pandemie hätte die bP im Falle der Rückkehr eine aussichtslose Lage zu gewärtigen. Die bP leide an Asthma und sei davon auszugehen, dass die bP aufgrund der allgemeinen Situation keine Arbeit und Unterkunft in Armenien finden würde, auch sei die medizinische Behandlung im Falle einer Infektion in Armenien als prekär zu bezeichnen. Zitiert wurde aus einem Bericht der Konrad Adenauer Stiftung zum Umgang mit der Pandemie in Armenien, wonach der Regierung vorgeworfen werden würde, nicht sachgerecht mit der Krise umzugehen. Es würden die Fallzahlen hochgerechnet werden, um internationale Hilfe zu erhalten und mit drastischen Maßnahmen gegen die Opposition (Ausgangssperren) vorgehen zu können.
Die bP habe das Unrecht der Straftat eingesehen und würde in Zukunft ein geordnetes Leben führen. Sie habe aus den Fehlern gelernt und bitte um eine zweite Chance. Falls das Einreiseverbot nicht behoben würde, solle es in der Dauer herabgesetzt werden. Dabei sei das Vorliegende Privat- und Familienleben zu berücksichtigen.
Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von der bP:
● Schreiben der Mutter der bP
● Schreiben des Kriseninterventionszentrums über Sorgen der Mutter im Falle einer Abschiebung der bP
römisch eins.14. Die Beschwerdevorlage langte am 13.07.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.
Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).
römisch eins.15. Mit Schreiben vom 27.07.2020 und 20.07.2020 wurde ein Vertreterwechsel bekannt gegeben und wurde beantragt, die Verhandlung mit einer anderen als der vorgesehenen Dolmetscherin durchzuführen.
römisch eins.16. Für den 27.07.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Mutter der bP wurde als Zeugin in der Verhandlung einvernommen.
römisch eins.16.1. Die Verhandlung wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt und traten in der Verhandlung keinerlei Verständigungsschwierigkeiten oder Dolmetschprobleme auf, womit die im Schreiben vom 17.07.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung beantragte Bestellung eines anderen Dolmetschers entfallen konnte.
römisch eins.16.2. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 15.07.2020 wurde zu den Länderinformationen ausgeführt, dass die bP wie bekannt an Asthma leide und somit zur Covid Risikogruppe gehöre. Es wurde aus einem Bericht vom 07.06.2020 (Coronavirus und Pollenflug, Vorsicht bei Allergien oder Asthma) zitiert. Zudem sei einem Bericht der Konrad Adenauer Stiftung sowie einem Bericht der Stiftung für Wissenschaft und Politik zu entnehmen, dass sich in Armenien die Lage aufgrund der Corona Pandemie zuspitze.
römisch eins.16.3. Die bP traf in der Verhandlung im Wesentlichen folgende Aussagen:
RI: Sie wurden von mir bereits am 19.05.2020 im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung niederschriftlich einvernommen. Hat sich seither an Ihren Angaben etwas geändert?
P: Den Aufenthalt, also in der JA, das schon, aber die Asylgründe haben sich nicht geändert.
RI wiederholt die Frage.
P: Ja, es gibt schon eine Änderung bei mir. Meine Familie ist ganz aufgeregt und wartet auf die endgültige Entscheidung.
RI: Was hat sich seit der Verhandlung am 19.05.2020 konkret geändert?
P: Ich habe große Angst, lebe mit der Angst und habe Angst vor der Abschiebung.
RI: Sind das Ihre geänderten Gründe?
P: Damals habe ich die negative Entscheidung noch nicht gehabt, aber jetzt habe ich sie bereits bekommen, jetzt habe ich die Angst.
RI: Kennen Sie die Beschwerdeschrift?
P: Das haben die Menschenrechte vorgelegt, ich weiß es nicht.
RI: Ich nehme an, dass Sie vonseiten der vormaligen Rechtsvertretung beraten und befragt wurden, oder geschah dies ohne ihr Wissen?
P: Ja, ich bin in Kenntnis.
RI: Was konkret meinen Sie, dass Sie auf keinen familiären oder sozialen Rückhalt hoffen könnten?
P: Das stimmt, es wird mich keiner mehr unterstützten.
RI: Von wem haben Sie die vorgelegten Fotos erhalten?
P: Sie müssen meine Eltern fragen, ich weiß davon nichts.
RI: Um welche Fotos handelt es sich?
P: Als ich einen Ausgang hatte, habe ich erfahren, dass das Haus meiner Großeltern angezündet wurde.
RI: Ein abgebranntes Haus ist darauf nicht zu sehen. Was allerdings zu sehen ist ist das gebündeltes Strauchwerk zu sehen ist, auf den weiteren Fotos sind hiervon nur schwarze Flecken am Boden zu sehen. Das ein Haus niedergebrannt sein soll ist darauf nicht ersichtlich.
P: Sie können anrufen und fragen, wenn sie es nicht glauben. Nachgefragt, meine Großeltern.
RI: Das heißt, ihre Großeltern leben nach wie vor im Heimatland?
P: Ja.
RI: Das restliche Haus, das auf den Fotos ersichtlich ist, gehört auch den Großeltern?
P: Das gehört schon den Großeltern, aber nicht uns. Wir lebten nicht gemeinsam mit den Großeltern.
RI: Wohnen die Großeltern auf dem abgebildeten Haus?
P: Das weiß ich nicht.
Regierungsvorlage, Hier könnte die Mutter mehr Auskunft geben.
RI: Auf wen greifen der Bruder bzw. die Mutter jetzt zu, nachdem Sie derzeit in Haft sind? Wer hilft, bzw. pflegt den Bruder, nachdem auch die Mutter heute zur Verhandlung erschien?
P: Mein Vater.
RI: Der kommt alleine mit dem Bruder zurecht?
P: Alleine ist es schwierig, aber für die Gerichtsverhandlung durfte ich keinen alleinigen Ausgang haben es musste mich jemand begleiten.
RI: Nehmen Ihre Eltern Pflegekräfte für den Bruder in Anspruch?
P: Nein. Nachgefragt warum nicht gebe ich an, wir haben uns erkundigt, dass jemand kommt, eine Pflegekraft. Aber uns wurde gesagt, da mein Bruder Ausländer ist, bekommt er keine Unterstützung.
RI: Angesichts der Verurteilung und der Ihnen zur Last gelegten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, insbesondere das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die wiederholte Tatbegehung, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, die erhebliche Delinquenz, der wahllos getroffene Auswahl der Opfer, sowie dem Umstand, dass es in drei Fällen nur beim Versuch geblieben ist, da sich die Opfer – wie im Strafurteil ersichtlich – massiv wehrten, erscheint das unbefristete Einreiseverbot als notwendig und geboten. Was sagen Sie dazu? (Mit dem BF werden die der Verurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalte erörtert und wird auf das Protokoll der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.05.2020 verwiesen.)
P: Darf ich bitte Deutsch sprechen?
Ich bin völlig mit ihrer Meinung, für diesen Lebenslauf gebaut, aber ich bitten Ihnen Chance geben in Österreich.
Regierungsvorlage ersucht um ergänzende Beantwortung der Frage:
Der BF entschuldigt sich nochmals ausdrücklich für das von ihm in der Vergangenheit strafrechtlich relevant gesetzte Fehlverhalten. Er sieht das Unrecht seiner Verhaltensweise ein und bemerkt er, dass das bislang verspürte Haftübel im Erstvollzug bereits erzieherisch und prägend wirksam war. Es hat sich in seiner Person ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt und war er bereits während des Strafvollzugs in der JA Sonnberg bemüht im Rahmen von Therapiesitzungen die Taten aufzuarbeiten. Seitens der JA Sonnberg wurde ihm zuletzt auch aufgrund einer anstaltsinternen positiven Einschätzung der Persönlichkeit des BF Vollzugslockerungen gewährt, sodass unter anderem es dem BF möglich war, etwa am heutigen Tag im Zuge eines ihm gewährten Ausgangs selbst zum BVwG nach Linz zu fahren. Nicht unwesentlich scheint auch der Umstand zu sein, dass der BF bereits mehr als zwei Drittel der zeitlich über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe verbüßt hat und nunmehr aufgrund eines von ihm nunmehr bestellten Bittstellers auf eine vorzeitig bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe hofft. Diesbezüglich ist laut Information des BF am 04.08. ein Anhörungstermin festgesetzt. Im Zuge dieses offenen Vollzugsverfahrens wird durch das zuständige Vollzugsgericht gesondert die „Gefährlichkeitsprognose“ geprüft – die noch ausstehende Entscheidung scheint auch für das gegenständliche Verfahren nicht unbeachtlich zu sein, zumal auch im konkreten Fall es letztlich darum geht, ob bereits jetzt bzw. in welchem Zeitraum künftig eine günstige Zukunftsprognose in der Person des BF angenommen werden kann. Derart, dass sein künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Zur objektiven Überprüfung der „fallweise bereits jetzt gegebenen Zukunftsprognose“ Wird ausdrücklich beantragt die Einholung eines kriminalpsychologischen SV-Gutachtens, wobei angeregt wird mit Befundaufnahme und Gutachtenserstattung römisch 40 zu beauftragen im Zuge der Befundaufnahme sollten auch die bereits vorgelegten Berichte über die Therapiesitzungen in der Vergangenheit Bezug genommen werden, sowie ebenfalls am heutigen Verhandlungstag vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich der der Fortsetzung der therapiemaßnahmen in Österreich. Der BF ersucht aufgrund des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK des seitens der Erstbehörde erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Sollte dem BF sein Bittsteller gewährt und er vorzeitig bedingt entlassen werden, ist davon auszugehen, dass durch engmaschige ihm erteilte Weisungen innerhalb der Probezeit aus der Sicht des Vollzugsgerichtes sichergestellt ist, dass der BF entsprechend der Rechtsvorschriften und Weisungen ordnungsgemäß verhält.
Regierungsvorlage an P: Sind Sie einverstanden mit einer Therapiemaßnahme auch nach dem Strafvollzug?
P: Ja.
römisch eins.16.4. Die Mutter der bP machte im Wesentlichen folgende Angaben:
RI: Sie haben als Beweismittel Fotos vorgelegt. Von wem haben Sie diese wann erhalten?
Z: Am 26.06.2020, von meinen Eltern. Das Haus gehört meinen Eltern. Nachgefragt, sie wohnen derzeit nicht darin, sie wohnen in einer anderen Wohnung.
RI: In welcher Wohnung leben sie?
Z: In der Wohnung der Stadt römisch 40 , die Wohnung gehört ihnen. Nachgefragt, es ist eine Eigentumswohnung, aber dort wo der Brand war, war das Eigentumshaus.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in Armenien?
P: Ich habe nur einen Bruder, er hat Kinder, aber sie wohnen nicht bei ihm. Nachgefragt, sie leben in der Stadt römisch 40 .
RI: Was arbeitet Ihr Bruder, wovon lebt Ihre Familie in Armenien?
Z: Er hat vorher gearbeitet, aber er wurde wegen der Coronakrise gekündigt. Er war Militärangehöriger bei der russischen Armee.
RI: Hat dieser auch ein Eigentumshaus oder eine Wohnung?
Z: Nein, er lebt bei meinen Eltern. Nachgefragt, in der Wohnung.
RI: Was sollen die Bilder nun zeigen?
Z: Zuerst habe ich nicht so darauf geachtet, aber mein Bruder hat mir später gesagt, ein Polizist der Gemeinde hat zu meinem Bruder gesagt, dass jemand eine Zigarette geraucht hat und diese ins Gras warf. Zwei Feuerwehrfahrzeuge waren vor Ort um den Brand zu löschen. Ich habe von unserem Nachbarn dann erfahren, dass vor einigen Monaten, im November 2019 ein Brand im Hof des Hauses entstand, dabei wurde keine Feuerwehr gerufen, da die Nachbarn das bemerkten, aber der Polizist sagte die gleichen Worte. Unser Haus befindet sich zwischen zwei anderen Grundstücken, man muss absichtlich hingehen um eine Zigarette zu werfen, man kann nicht einfach so im Vorbeigehen eine Zigarette werfen. Man muss auf das Grundstück gehen, um diese Zigarette absichtlich wegzuwerfen, ich nehme aus diesem Grund an, dass diese beiden Fälle zusammenhängen.
RI: Es befinden sich auch Fotos dabei, wo vermeintlich Baum- und Strauchschnitte auf Haufen zusammengefasst sind, wenn man sich diese mit den Fotos mit den Brandflecken vergleicht, dann scheint es so, als wenn es sich um kontrollierte Brände handelt, um diese Haufen kontrolliert abzubrennen.
Z: Diese Fotos wurden nicht am gleichen Tag angefertigt, dieses Foto wurde erst danach, nach den Reinigungsarbeiten und Abschneiden der Äste und Bäume gefertigt.
RI wiederholt und erläutert die Frage.
Regierungsvorlage, Man kann das ja kontrollieren, das wird bei der Polizei registriert sein.
Z: Ja, das muss bei der Feuerwehr aufscheinen. Es waren alle Bäume voll mit Ernte, hätte man das gewollt hätte man das nicht gemacht. Zweitens, bei den Nachbarn war auch etwas angebrannt.
RI: Haben Sie sich jemals um eine Pflege für Ihren kranken Sohn gekümmert?
Z: Ja, mehrmals. Man hat uns gesagt, da wir subsidiär schutzberechtigt sind, bekommen wir keine persönliche Assistenz. Ich habe selbst Rückenschmerzen, auch mein Mann ist krank, er hat angeschwollene Beine. Ich wollte lediglich, dass jemand für ein paar Stunden kommt und meinen Sohn zu baden. Aber das war nicht möglich, uns wurde diese Hilfe verwehrt, wir wurden an ein Heim verwiesen, aber mein Sohn will das nicht. Ich habe ein Formular bekommen für ein Heim, aber das wollten wir nicht.
RI: Wie haben Sie es bewerkstelligt, da ihr zweiter Sohn seit ca. zwei Jahren inhaftiert ist?
Z: Ich kann nicht arbeiten. Nachgefragt, ich arbeite ehrenamtlich, weil ich ständig gebraucht werde, sowohl ich als auch mein Mann. Nachgefragt, ja, aber das ist nicht möglich.
Regierungsvorlage, Sie kann nicht, da sie auf den Sohn aufpasst.
Z: Damals haben wir das mit Ruben sehr gut organisiert, in der Früh habe ich gearbeitet, am Nachmittag ging Ruben zur Schule.
Regierungsvorlage, In der Beschwerde steht, er hätte zuhause keinen familiären Rückhalt. Könnte er dort schlafen, wo der Brand war, oder gibt es in der Wohnung keinen Platz? Wie ist es zu verstehen?
Z: Nein, er kann dort nicht schlafen, es ist eine unklare Situation, das Objekt wurde verkauft. Nachgefragt, Nein, es ist eine kleine Wohnung, und meine Mutter ist krank. Meine Eltern und mein Bruder leben in der Wohnung, mein Bruder lebt alleine.
RI: Hat der Bruder keine Familie?
Z: Hat er.
RI: Wo lebt diese?
Z: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass sie bei den Eltern seiner Frau leben. Es ist wahrscheinlich ein Haus, ich war dort nicht.
RI: Wissen Sie wem das Haus gehört?
Z: Einer der Eltern gehört das.
Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen an die Zeugin.
römisch eins.16.5. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt:
RI fragt die P um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
P: Ich habe diese nicht gelesen, ich will derartige Information nicht wissen.
RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde, in welcher auch auf die aktuelle COVID 19 Situation Bezug genommen wurde. Es ist allenfalls problematisch, dass in Folge der Asthmaerkrankung des BF die tatsächliche umfangreiche medizinische Versorgung im Falle einer Infektion kritisch sein könnte bzw. scheint im konkreten Einzelfall dem BF jegliche Existenzgrundlage in Armenien zu fehlen, zumal einerseits eine Unterkunft aktuell nicht gesichert scheint und durch die COVID 19 Pandemie bedingt auch in Armenien die Arbeitslosigkeit steigt, dies würde für den BF bedeuten, dass er möglicherweise keinen Arbeitsplatz finden wird und sohin nicht in der Lage wäre durch ein regelmäßiges Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt in Armenien zu finanzieren. Anders die Situation in Österreich, hier besteht wie bereits ausgeführt ein intaktes aufrechtes Privat- und Familienleben. Die Unterkunft nach Haftentlassung ist gewährleistet, ebenso eine Arbeitsaufnahme, wodurch auch gesichert wäre die Finanzierung des Lebensunterhaltes bzw. der künftige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Nicht unbeachtlich scheint - vor allem in menschlicher Hinsicht – akute Pflegebedürftigkeit des erkrankten Bruders, zumal auch in den nächsten Jahren bei Berücksichtigung der durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen dokumentierten g4esundheitlichen Probleme der Eltern die umfassende Pflege und Betreuung problematisch sein könnte.
Unter Verweis auf diese Ausführungen wird höflich ersucht um Stattgebung der Beschwerde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles – allenfalls nach Ergänzung der beantragten Beweisaufnahme – von der Erlassung eines Einreiseverbotes, in eventu von einem unbefristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.
RI an Z: Wovon leben der Bruder und die Eltern in Armenien?
Z: Von der Pension meiner Eltern, mein Bruder arbeitet derzeit nicht. Mein Bruder hat eine Thrombose, daher wurde er entlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass er keine Invalidenpension bezieht. Er wurde im Mai gekündigt, es waren nur noch ein paar Monate in seinem Vertrag offen, er wurde frühzeitig gekündigt.
römisch eins.16.6. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP:
- Empfehlungsschreiben ua. von Familienangehörigen
- Einstellungszusagen
- Bestätigung des KRI
- Ärztliches Konvolut
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerde wurde wie im Spruch ersichtlich als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.
Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.
römisch eins.17. Mit Schreiben vom 10.08.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
römisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
römisch II.1.1.1. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen Armenier, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Die Identität der bP steht fest. Sie hat in Armenien die Schule besucht und den Militärdienst abgeleistet.
Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger und mobiler Mensch. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP leidet laut ärztlichem Befund an Asthma bronchiale und einer Allergie gegen Gräser (Spray bei Bedarf), zudem ist sie wöchentlich seit November 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die von der bP genannten Erkrankungen sind in Armenien behandelbar und hat sie auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem; auch die Möglichkeit einer Psychotherapie besteht in Armenien und handelt es sich bei den genannten Erkrankungen nicht um lebensbedrohliche.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nämlich die Großeltern und ein Onkel. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Zudem besitzen die Eltern der bP ein Eigentumshaus in Armenien, welches seit der Ausreise der Familie leer steht. Auch die Großeltern verfügen über ein Haus und eine Wohnung und beziehen eine Pension.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Armenien über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.
Die bP hält sich seit 4 ½ Jahren im Bundesgebiet auf.
Sie ist am römisch 40 2016 mit einem tschechischem Schengen Visum der Kategorie C per Flugzeug in den Schengen Raum eingereist und hat – wie schon ursprünglich beabsichtigt - am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ beschieden. Gegen die bP besteht seit 19.05.2020 eine aufrechte Rückkehrentscheidung, sie hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die bP war in Österreich in einem Fußballverein, über einen Freundeskreis verfügte sie allerdings bis zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung nicht.
In Österreich leben die armenischen Eltern und der jüngere Bruder der bP, welcher an Muskeldystrophie Duchenne leidet. Dem Bruder und im Rahmen des Familienverfahrens auch den Eltern wurde in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Bruder der bP ist auf 24h – Pflege angewiesen und die bP unterstützte vor ihrer Inhaftierung die Eltern bei den Pflegetätigkeiten. Der Bruder der bP ist allerdings nicht darauf angewiesen, dass diese Pflegetätigkeiten von der bP ausgeführt werden.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 4 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und lebte bis zu ihrer Inhaftierung von der Grundversorgung. Die bP hat einen Deutschkurs und einen Werte- und Orientierungskurs besucht und eine Deutschprüfung auf dem Level A1 abgelegt.
römisch II.1.1.2. Die bP wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:
LG für Strafsachen römisch 40
wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach den Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach den Paragraphen 15 und 202 Absatz eins, StGB; sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
Im Rahmen der Verurteilung wurden die bP für schuldig befunden,
A) am 14.11.2017 J.H. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem Sie zunächst ohne Anwendung von Gewalt mit einem Finger wenige Zentimeter in die Scheide eindrangen, sie sodann zu Boden stießen und Sie sich auf sie legten, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, da diese laut schrie und sich massiv wehrte, was Sie zur Flucht veranlasste
B) am 10.10.2017
römisch eins) gegen 18.45Uhr F.G. durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzten, indem Sie mit beiden Händen ihren Po über der Kleidung intensiv betasteten,
römisch II) gegen18.55 Uhr K.S. durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigten, indem Sie ihre Scheide über der Kleidung mit der Hand intensiv betasteten,
römisch III) die Nachgenannten außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchten und zwar
1) gegen 19.05 Uhr römisch eins.S.G., indem Sie ihre Brust und Scheide über der Kleidung mit Ihren Händen zunächst ohne Anwendung von Gewalt intensiv betasteten und sie sodann in Richtung einer Türnische drängten, sie festhielten, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, da sie sich massiv wehrte, was Sie zur Flucht veranlasste,
2) gegen 19.45 Uhr C.M.W. indem Sie mit Ihrer Hand über deren Po über der Kleidung zunächst ohne Anwendung von Gewalt intensiv betasteten und sie in Richtung Eingangsbereich Ihres Wohnhauses drängten, sie festhielten, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, da sie sich massiv wehrten, was Sie zur Flucht veranlasste.
Demnach hat die bP am 10.10.2017 nach einem Deutschkursbesuch am Abend zuerst eine Frau im Stiegenhaus belästigt, ist dann einer anderen Frau in ein anderes Wohnhaus gefolgt und hat diese belästigt um dann bei einem dritten Wohnhaus eine weitere Frau bei der Eingangstür zu belästigen. Nachdem die bP 3 mal wegen der Gegenwehr von weiteren Handlungen abließ, entdeckte die das vierte Opfer an diesem Tag und folgte ihm über eine Weile hinweg bis zu dessen Wohnhaus, wo er dieses belästigte, welches sich jedoch auch wehrte, was die bP zur Flucht zwang.
Am 14.11.2017 nahm die bP das nächste Opfer in einer Straßenbahn wahr, folgte diesem, als es aus der Straßenbahn ausstieg und hatte den Beschluss gefasst, dieses zum Beschlaf bzw. zu gleichzusetzenden Handlungen zu nötigen. Als das Opfer die bP bemerkte und in ein Wohnhaus eilte, holte die bP sei ein, fasste ihr unter den Rock, obwohl das Opfer ihr erklärt hatte, dass sich in dem Wohnhaus ihr Freund befinde und betastete zielgerichtet die Scheide des Opfers, welches keinen Slip trug. Sodann versetzte die bP dem Opfer einen Stoß, wodurch dieses auf den Treppen rücklings zu liegen kam. Die bP legte sich auf das Opfer und versuchte es zu fixieren. Wegen der Gegenwehr, der Tritte, Schreie und Schläge ließ die bP jedoch wiederum von ihrem Opfer ab und floh. Die Zeuginnen konnten in der Verhandlung eindrucksvoll schildern, dass die bP nur aufgrund ihrer Schreie und Gegenwehr von ihnen abließ.
Im Rahmen der Strafzumessung bewertete das erkennende Gericht mildernd den bisherig ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie den Umstand an, dass es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist.
Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen berücksichtigt.
Die bP befindet sich seit römisch 40 2017 in Haft. Errechneter Haftentlassungstermin ist der römisch 40 2020, derzeit befindet sie sich im gelockerten Entlassungsvollzug.
römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung: 18.3.2020
Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 7.5.2019a). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020).
Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018).
Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018).
Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018).
Quellen:
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● ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019
● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019
● BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019
● CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019
● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019
● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019
● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
● 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Pashinyan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 18.3.2020
Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (FCO 17.3.2020, vergleiche EDA 2.3.2020).
Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am 27. und 28. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020).
Quellen:
● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/20/regional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020
● CFR - Council on Foreign Relations (20.3.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 21.3.2019
● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (2.3.20207.5.2019): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 18.3.20207.5.2019
● Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 21.3.2019
● FCO – U.K. Foreign and Commonwealth Office (17.3.2020): Foreign travel advice Armenia – Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-security, Zugriff 18.3.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 18.3.2020
Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020).
Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020).
Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am 10. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 11.4.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).
Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).
Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020
● SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): Functions Of Special Investigation Service, http://www.ccc.am/en/1428578692, Zugriff 10.4.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 18.3.2020
Das Gesetz verbietet solche Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 7.4.2019). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020).
Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 20.12.2018 auf 49 (HCA 1.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 10.4.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Korruption
Letzte Änderung: 18.3.2020
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019).
Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits AMD 20,6 Milliarden (EUR 36,8 Millionen) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018).
Quellen:
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 10.4.2019
● Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 29.3.2019
● JAMnews (24.7.2018): Armenia’s fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018
● TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019
● TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
NGOs und Menschrechtsaktvisten
Letzte Änderung: 8.5.2019
Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.2.2019).
Die Zivilgesellschaft war sehr aktiv bei den Protesten 2018, den anschließenden Konsultationen mit der Regierung in politischen Fragen und bei der Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Dezember 2018 (FH 4.2.2019).
Quellen:
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 29.3.2019
● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019
Ombudsperson
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.4.2019). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen (AA 7.4.2019).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019‘): World Report 2019 – Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002243.html, 29.3.2019
● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).
Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Im Parlamentswahlkampf im Herbst 2018 gab es keine größeren Einschränkungen der Pressefreiheit, obwohl politisch ausgerichtete Medien weiterhin die mit ihnen verbundenen Parteien und Kandidaten bevorzugten (FH 4.2.2019).
In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019
● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 28.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird unter der Regierung Pashinyan nicht mehr durch Anwendung des Gesetzes über administrative Haft und des Versammlungsgesetzes eingeschränkt (AA 7.4.2019). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019).
Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 7.4.2019, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.2.2019).
Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den nationalen Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. Die Größe der neuen parlamentarischen Mehrheit gab am Jahresende Anlass zu einigen Bedenken, dass die beiden kleinen Parteien, die als Opposition fungieren sollten, nicht in der Lage sein würden, eine ausreichende Kontrolle der neuen Regierung zu gewährleisten (FH 4.2.2019).
Eine Reihe von inhaftierten radikalen Oppositionellen wurde nach der Machtübernahme der Opposition freigelassen. Einige Beobachter kritisierten ein im Oktober verabschiedetes Amnestiegesetz als politisch motiviert. Dazu gehörte auch die Amnestie für Mitglieder von Sasna Tsrer, einer bewaffneten Oppositionsgruppe, die 2016 ein Polizeigebäude beschlagnahmte und drei Polizisten tötete (FH 4.2.2019).
[siehe auch Abschnitt 1. Politische Lage]
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019
● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1 (73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 27.3.2019
● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 27.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 18.3.2020
Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018).
Die Haftbedingungen sind geprägt von schlechter Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und dominanten kriminellen Strukturen. Überbelegung ist auf der Ebene der Gefängnisse kein Problem mehr, jedoch auf der Ebene der Zellen. Die Bedingungen sind in einigen Fällen hart und lebensbedrohlich. In den Gefängnissen fehlte es im Allgemeinen an Unterkünften für Häftlinge mit Behinderungen (USDOS 11.3.2020).
Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Kritisch sind die materiellen Haftbedingungen in der Haftanstalt Nurbarashen, welche von gravierender Überbelegung und fortgeschrittener Baufälligkeit betroffen ist. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir, welche auch nicht voll belegt ist. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Aber auch hier machen sich bereits bauliche Alterserscheinungen bemerkbar. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen, die Ausstattung mit medizinischen Geräten verbessert sich jedoch zunehmend. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 7.4.2019).
Neben dem schlechten Zustand der Einrichtungen dominiert eine organisierte kriminelle Struktur das Gefängnisleben. Gefängnisbeamte delegieren Befugnisse an ausgewählte Häftlinge (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie, welche dann die Insassen kontrollieren. Die Haftbedingungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind die schlimmsten. Sie sind, geduldet von der Gefängnisverwaltung, häufig Ziel von Diskriminierung, Gewalt, psychologischem und sexuellem Missbrauch und werden von anderen Häftlingen gezwungen, entwürdigende Arbeit zu leisten (USDOS 11.3.2020)
Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Leiter von Gefängnissen und Haftanstalten nützen mitunter ihre Position, um willkürlich Gefangenen und Häftlingen den Besuch und den Kontakt zu Familien zu verweigern. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sowie dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen und Insassen zu besuchen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2018).
Im Jahr 2019 wurde die Wasserversorgung in allen Haftanstalten verbessert und die Renovierung von einigen Gefängnissen wurde begonnen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● ICPS - International Centre for Prison Studies (2018): World Prison Brief – Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 27.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 8.5.2019
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vergleiche AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● AI – Amnesty International (23.10.2018): Abolitionist and retentionist countries (as of July 2018), https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 27.3.2019
● Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 7.4.2019).
In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.2.2019). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020).
Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019
● USDOS – US Department of State (21.6.2019): Armenia 2018 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/ARMENIA-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 31.1.2020
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 8.5.2019
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 7.4.2019).
Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● MRGI - Minority Rights Group International (2019): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 27.3.2019
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die gesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung werden generell respektiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019). Reisen ins Ausland sind durch den Umstand erschwert, dass die Grenzen zur Türkei und Aserbaidschan geschlossen sind (FH 4.2.2019).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 7.4.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 25.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 18.3.2020
Mit Stand Februar 2019 wurden rund 14.700 Flüchtlinge aus Syrien, 1.390 aus Aserbaidschan und 1.100 aus dem Irak gezählt, in Summe rund 18.000 (UNHCR 2.2019). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99% armenisch-stämmige Christen), davon wurde der Löwenanteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. In kleinerem Maße treffen noch immer Flüchtlinge aus Syrien in Armenien ein. Die wirtschaftliche Lage vieler aus Syrien Geflohener hat sich durch eine Steuerreform für Familienbetriebe, die gute Entwicklung des Tourismussektors, in welchem viele der Flüchtlinge tätig sind, sowie die Projekte des UNHCR und verschiedener Diasporaverbände deutlich verbessert (AA 7.4.2019).
Die Nationalversammlung hat den Aktionsplan der neuen Regierung gebilligt, der erstmals wesentliche Verweise auf Flüchtlinge und Migration enthält. Unzureichende Aufnahmekapazitäten, die Bestrafung von Asylbewerbern wegen illegaler Einreise und nationale Sicherheitserwägungen können einen wirksamen Flüchtlingsschutz behindern, obgleich Armenien Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist (UNHCR 2.2019).
Die Behörden bieten den im Land verbliebenen ethnischen Armeniern aus Syrien die Wahl zwischen verschiedenen Schutzoptionen, darunter eine beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus. Durch die schnelle Einbürgerung erhalten Vertriebene aus Syrien das gleiche rechtliche Recht auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen Sozialdienste wie andere Bürger (USDOS 11.3.2020).
Laut dem Internal Displacement Monitoring Center lebten Stand Dezember 2018 bis 2016 etwa 8.400 Binnenvertriebene der geschätzten 65.000 Haushalte, die 1988-94 evakuiert wurden, noch in der Vertreibung. Einige der Binnenvertriebenen und ehemaligen Flüchtlinge des Landes haben keine angemessene Unterkunft und nur begrenzte wirtschaftliche Möglichkeiten (USDOS 11.3.2020).
Anlässlich des wieder aufgeflammten Bergkarabach-Konflikts Anfang April 2016 kamen ca. 2.000 Flüchtlinge, ganz überwiegend Frauen, Kinder und ältere Personen von dort nach Armenien. Während die meisten von ihnen noch 2016 nach Bergkarabach zurückgekehrt sind, gab es in der ersten Hälfte 2017 keine weitere Rückkehr und dementsprechend hielten sich Ende August 2017 noch 573 Personen, mehrheitlich aus dem Dorf Talish nahe der Waffenstillstandslinie, in Armenien auf (AA 7.4.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2019): Fact Sheet Armenia, http://www.un.am/up/file/UNHCR%20Armenia%20Factsheet%20ENG%20as%20of%20Feb%202019.pdf, Zugriff 25.3.2019
● USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 8.5.2019
Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019).
Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018).
Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).
Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5%, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018).
Quellen:
● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019
● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019
● FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der „Samtenen Revolution“, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019
● UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019
● WKO – Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2018
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 8.5.2019
Sozialwesen
Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:
● Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren
● Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate
● staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.
● Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs.
Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/
Pensionssystem
Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert:
▪Altersrente
▪Verlängerte Dienstrente
▪Behindertenrente
▪Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben
Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018).
Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).
Schutzbedürftige Personen
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018).
Arbeitslosenunterstützung
2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).
Mutterschaftsgeld
Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einigen Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018).
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von AMD 50.000. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. AMD 18.000 im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je AMD 1 Million zu und zusätzlich AMD 500.000, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke, wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf AMD 1,5 Millionen erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018).
Quellen:
● IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Armenien 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Zugriff 25.3.2019
● Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018
● SSA – Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 18.3.2020
Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020).
Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung:
● allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt
● spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen
● Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen
● medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie
● Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018).
Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 7.4.2019).
Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2018).
Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch II oder römisch III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).
Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018).
Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten:
▪ Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)
▪ Behinderte Kinder unter 18 Jahren
▪ Veteranen des römisch II. Weltkriegs
▪ Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren
▪ Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern
▪ Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind
▪ Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren Kinder unter 7 Jahre
Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:
▪ Behinderte der 3.Gruppe
▪ Rechtswidrig Verurteilte
▪ Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre
▪ Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären
▪ Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren
Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2018).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 7.4.2019).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● IOM – International Organization for Migration (2018): http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Länderinformationsblatt Armenien 2018, Zugriff 25.3.2019
● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019
● News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https://news.am/eng/news/554322.html, Zugriff 14.1.2020
Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS)
Letzte Änderung: 8.5.2019
Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.4.2019). Die Gebühren für die Behandlung sind flexibel, je nach den finanziellen Mitteln des Patienten (MedCOI 2.2018). Im Rahmen des BBP haben Patienten mit psychiatrischen/mentalen Störungen freien Zugang zu verschriebenen psychotropen Medikamenten, die in der NEDL (National Essential Drug List) aufgeführt sind. Die freie Bereitstellung von psychotropen Substanzen steht im Zusammenhang mit der "Krankheitsgruppe". Psychiater arbeiten in spezialisierten Apotheken, in denen Psychopharmaka kostenlos an registrierte, psychisch kranke Patienten mit einer Ambulanzkarte abgegeben werden. Ein Rezept ist erforderlich, wenn ein Patient ein psychotropes Medikament in einer Apotheke kaufen möchte. Die [privaten] Krankenversicherungen decken keine medizinischen Dienstleistungen und psychotropen Medikamente ab, die bereits im Basis-Leistungspakets (BBP) enthalten sind (MedCOI 21.2.2018).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019
● MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (BDA) (21.2.2018): BDA-20171122-AM-6675
Rückkehr
Letzte Änderung: 8.5.2019
Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 7.4.2019).
Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potenziellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007493/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febru.pdf, Zugriff 18.3.2020
● Tundarc (o.D.): Tundarc, http://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 21.3.2019
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
ARMENIEN
Unterstützung für Rückkehrer
Anfragende Stelle: BVwG
Sachbearbeiter: Vogl
1. Mit welcher konkreten materiellen und sonstigen Unterstützung seitens des Staates bzw. entsprechender NGOs oder internationaler Organisationen haben die Asylwerber im Falle einer Niederlassung in Armenien zu rechnen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nachfolgende Informationen gefunden.
Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Rückkehrer auf verschiedenste Weise unterstützt werden.
Einzelquellen:
IOM [International Organization for Migration] berichtet:
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms „Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien“ mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO „International Center for Human Development“ (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
- Caritas Armenien
- Französisch Armenische Entwicklungsstiftung (FADF),
- Hope and Help (H&H),
- Internationale Organisation für Migration (IOM),
- Französisches Büro für Integration und Immigration (OFII)
- People in Need
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der “Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016” beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service „SMS“ des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes „Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building“ wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet: das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte „Migration Resource Center“ gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO‘s und NGO’s:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
- Bereitstellung von Informationen, Weiterreisehilfe in die Zielstadt
- Flughafenhilfe nach der Rückkehr
- Beratung und Weitervermittlung (auch medizinische Vermittlung)
- Auszahlung der Reintegrationshilfe
- Unterstützung bei der Gründung eines Kleinstunternehmens (inkl. Bildung und Unternehmensberatung)
- Begleitung
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[…]
Weitere Details gibt es auf http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1240.
Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM – International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien
Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu Unterstützungsmöglichkeiten:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
● Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
● Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
● Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
● Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
● Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen:
Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über „Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien“ eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt.
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet.
Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[…]
Einmalige Beihilfen:
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[…]
Kindergeld:
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsleistungen:
Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.
Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[…]
Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Mietkosten:
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
Wiederaufbauhilfe:
Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.
[…]
Vermittlung von Arbeitskräften:
Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.
Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:
● auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.
● auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.
● auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:
● auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.
● auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.
● auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.
[…]
Staatliche Projekte:
Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
● Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein
● Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,
● Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.
● Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.
Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.
[…]
Weiterbildungskurse:
Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.
Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.
Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:
● Arbeitslose
● Behinderte
● Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner
[…]
Unterstützung für Unternehmensgründer:
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
● Arbeitslose
● Behinderte
[…]
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:
Das Programm umfasst folgende Felder:
● Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.
● Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen
● Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.
● Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten
● Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen
● Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:
- Behinderte - Arbeitssuchende, deren Familien am Auswertungsprogramm für gef. Familien teilnehmen - andere Arbeitssuchende.
[…]
Jobmessen:
Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.
Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.
Job Clubs:
Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.
Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.

Referenzen und Kontaktinformationen:
Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am
Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department – Mr. Tadevos Avetisyan
Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am
Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:
Head of division – Mr. Gagik Bleyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am
Abteilung für Beschäftigung Head of division – Mr. Sevak Aleqyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am
Arbeitsamt, http://employment.am
IOM – International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien
Das [deutsche] Auswärtige Amt berichtet über die Situation für Rückkehrer:
Grundversorgung:
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert. „Yerevan Djur“, der Wasserversorgungskonzern der Hauptstadt, hat eine Verpflichtung unterzeichnet, wonach alle Haushalte in Eriwan von 07.00 – 24.00 Uhr mit Leitungswasser versorgt werden müssen. Die durchschnittliche Wasserversorgung in der Hauptstadt liegt derzeit bei 95,8 %, dies entspricht 23 Stunden täglich. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Jahr 2013 wurde laut Statistikamt ein Betrag von etwa 1,87 Milliarden USD (2012: 106 Milliarden USD) nach Armenien überwiesen. Davon flossen mehr als 1,6 Milliarden USD aus der Russischen Föderation nach Armenien. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage sind diese Rückflüsse allerdings Ende 2014 stark zurückgegangen (Oktober 2014: - 20 %). Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren
Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach.[…]
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind
nicht bekannt.
AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM berichtet:
Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM – beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland – den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.
In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.
Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.
Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.
Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter “Aktuelle Projekte”.
Kontakt
Mag.a Andrea Götzelmann
agoetzelmann@iom.int
+43 (0) 1 585 33 22 22
IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015
IOM berichtet über „aktuelle Projekte“ zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:
Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.
Im Rahmen des “Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms” bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.
Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.
Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.
IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015
Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu „berücksichtigende Personen“.
The law provides for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation. Authorities cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to refugees, returning refugees and asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern.
USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Originaltexte und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Asylverfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. |
römisch II.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefährdungen ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat das dortige Gesundheitssystem offen. Auch im Zusammenhang mit der Covid Pandemie ergaben sich keine Bedenken gegen die Abschiebung und war das Einreiseverbot aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Interessen zu erlassen.
Sie stellt auf Grund des bisherigen Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung
römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsichtnahme in die Vorakten Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.
römisch II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.
Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte und Stellungnahmen im Hinblick auf die Covid Pandemie sind nicht geeignet die Feststellungen des BFA in Zweifel zu ziehen.
römisch II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
römisch II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.
römisch II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP nunmehr mit der Beschwerdeschrift sowie ihren Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in selbst in einem besseren Licht und die Existenzmöglichkeiten in Armenien in einem schlechteren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.
Hinsichtlich der Behauptung der bP bzw. ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus der Familie in Armenien angezündet worden sei und abgebrannt ist, ist festzuhalten, dass ein Mail der Mutter der bP mit Fotos an den Anwalt in der Verhandlung vorgelegt wurde, woraus sich ergibt, dass zuerst in ihrem Garten der Familie ein Feuer gelegt und von Nachbarn schnell gelöscht worden sei. Vor einigen Wochen wäre im Garten der Eltern ein Feuer gelegt worden und sei dieser niedergebrannt. Auch dieses Feuer sei von Nachbarn mit Hilfe der Feuerwehr gelöscht worden. Mit keinem Wort ist in diesem Mail erwähnt, dass das Haus der Familie abgebrannt oder unbewohnbar sei und ergibt sich dies auch nicht aus den vorgelegten Fotos. Auf diesen sind vielmehr Brandstellen in einem Garten zu sehen, welche letztlich auch im Rahmen einer gezielten Brandrohdung von Gestrüpp (sieht man auf einigen Fotos liegen) entstanden sein könnten. Zudem gab die Mutter der bP in der Verhandlung vorerst an, dass das Haus auf einem Foto den Eltern gehöre, diese aber jetzt in einer ihnen gehörenden Wohnung leben würden, um später dann über Befragung zu Wohnmöglichkeiten für die bP plötzlich völlig unglaubhaft zu behaupten, dass das Haus der Eltern verkauft worden sei. Keinesfalls kann erkannt werden, dass das Haus der Familie beschädigt oder unbewohnbar wäre oder die bP nicht auch im Haus der Großeltern oder in deren Wohnung Unterkunft nehmen könne. Vielmehr geht das BVwG davon aus, dass die bP und ihrer Mutter mit diesem Vorbringen versuchten, einen weiteren Grund für eine fehlende Existenzmöglichkeit der bP in Armenien zu konstruieren.
Auch die Behauptung in der Verhandlung durch die bP, dass sie keine Pflegekraft für den Bruder bekommen würden, weil sie Ausländer seien, wurde offensichtlich lediglich deshalb getätigt, um Gründe für ein Aufenthaltsrecht zu behaupten. Letztlich gab jedoch die Mutter der bP selbst an, dass sie einen Heimplatz für die bP erhalten könnten, diesen jedoch von sich aus nicht wahrnehmen wolle bzw. den Sohn selber pflegen.
Zwar liegen grundsätzlich ähnliche Angaben zur gemeinsamen Haushaltsführung der bP mit ihren Eltern bzw. der Betreuung des pflegebedürftigen Bruders vor. Jedoch erhellte sich für das Gericht, dass grundsätzlich nicht die bP sondern deren Eltern für die Versorgung des Bruders – nicht nur in finanzieller Hinsicht – mit staatlicher Unterstützung Sorge tragen und dies auch nunmehr nach Inhaftierung der bP schaffen.
römisch II.2.4.3. Zu den Kontakten in Armenien ist auszuführen, dass die bP entgegen ihren Ausführungen, in der Beschwerde keine Anknüpfungspunkte zu Armenien zu haben über Familie und Anknüpfungspunkte dort verfügt. Aufgrund des kulturellen Umfeldes und den Zusammenhalt in armenischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft unterstützen.
Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Heimat integrieren können und spricht sie die armenische Sprache auf muttersprachlichen Niveau.
Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte und leben mehrere Verwandte, bei denen die bP auch Unterkunft nehmen kann in Armenien bzw. verfügen die Eltern der bP dort über ein Haus.
Von einer finanziellen oder sonstigen Notlage der Verwandten in Armenien kann nicht ausgegangen werden und verfügt auch die Mutter der bP über einen Bruder in Armenien und beziehen die Großeltern eine Pension.
römisch II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die bP auch vor ihrer Inhaftierung zwar ehrenamtlich gearbeitet, aber keinerlei sozialen Kontakte angegeben. Die Unterstützungsschreiben beziehen sich insbesondere auf die Mutter bzw. die gesamte Familie der bP und nicht auf die bP selbst.
Die volljährige bP lebte zwar mit Eltern und Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, dies allerdings seit der Inhaftierung nicht mehr. Die Bindungen sind schon aufgrund des Haftaufenthalt als eingeschränkt zu sehen, auch wenn die bP regelmäßig in der Haftanstalt besucht wurde. Diese konnten sie auch nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine Interessensabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Straffälligkeit zu Gunsten der bP ausfallen würde.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen ergibt, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Im Übrigen sind die aus einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und die Erschwerung eines Kontakts im Hinblick auf das öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) möglich.
römisch II.2.4.5. Im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Urteil ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Angesichts der Verurteilung und der der bP zur Last gelegten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, insbesondere dem Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die wiederholte Tatbegehung, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, die erhebliche Delinquenz, der wahllos getroffene Auswahl der Opfer, sowie dem Umstand, dass es in drei Fällen nur beim Versuch geblieben ist, da sich die Opfer – wie im Strafurteil ersichtlich – massiv wehrten, erscheint das unbefristete Einreiseverbot als notwendig und geboten.
Bereits das Verhalten der bP, mehrere Frauen wahllos sexuell zu belästigen, und dies mehrfach in einem Zeitraum von einem Monat zeigt das Werteverständnis der bP, welches als nicht dem österreichischen angepasst und der Rechtsordnung widersprechend erscheint.
Den Angaben der Mutter der bP in der mündlichen Verhandlung sowie der Eltern und des Bruders in ihren Schreiben in diesem Zusammenhang, dass sich die bP wohlverhalten werde sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese wohl zugunsten der bP aussagen wollten.
Der bereits vom Strafgericht festgestellte Unrechtsgehalt der Taten der bP wird auch vom BVwG als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt und zeigt letztlich eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen. Es bedurfte nach Ansicht des Strafgerichts der gesetzten Sanktion, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte zu unterstreichen.
Die bP hat demnach am 10.10.2017 vier Frauen sexuell belästigt bzw. mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, wobei letztlich nur die massive Gegenwehr der Frauen schlimmeres verhindert hat. Trotz dieser Fehlgeschlagenen Versuche hat sie dann letztlich ihr Verhalten fortgesetzt und ist es am 14.11.2017 zur versuchten Vergewaltigung gekommen, welche auch nur verhindert wurde, da sich das Opfer massiv wehrte und laut schrie. Es kann daher keinesfalls von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden und wurde auch vom Gericht bereits berücksichtigt, dass erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen vorliegen sowie auch der Umstand der wahllosen Auswahl der Opfer.
Angesichts der erheblichen Delinquenz der bP erweist sich das unbefristet erlassene Einreiseverbot als notwendig und geboten. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sie wegen dreier Verbrechen und zweier Vergehen, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, verurteilt wurde. Zudem traf die bP ihre Entscheidung bezüglich der Opfer wahllos und blieb die Tatbestandsverwirklichung in mehreren Fällen nur deshalb beim Versuch, da sich die Opfer – wie im Strafurteil ersichtlich – massiv wehrten und letztlich dieser, vom Strafgericht als mildernd beurteilter Sachverhalt, unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten nicht als für die bP sprechenden Umstand gesehen werden kann. Angesichts der wiederholten Tatverwirklichung kann derzeit nicht abgesehen werden, ob bzw. wann die bP wieder gewillt ist, sich an die Rechtsordnung des Gastlandes zu halten, sowie die sexuelle Integrität von Frauen respektiert und wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt.
Zudem erweckte die bP in der Verhandlung zwar den Eindruck, dass ihr nun vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung die Taten bis zu einem gewissen Grad leidtun. In der Verhandlung tätigte die bP selbst jedoch nur vage Angaben zum zukünftigen Wohlverhalten und überließ es vielmehr der rechtsfreundlichen Vertretung, hierzu Angaben zu machen. Dass das verspürte Haftübel bereits wirksam sei und sie ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat bzw. begonnen hat, in Therapiesitzungen die Taten aufzuarbeiten, wird auch nicht verkannt. Auch können die Vollzugslockerungen nur aufgrund einer positiven Einschätzung gewährt worden sein. Dennoch wurde die bP nicht bereits nach Verbüßung von 2/3 der Strafe bedingt entlassen, was letztlich bedingt, dass noch keine gänzlich positive Zukunftsprognose erstellt wurde. Auch dass im Falle einer etwaig nach Anhörung am 04.08. erfolgten bedingten Entlassung aufgrund der etwaig erlassenen Weisungen sichergestellt sei, dass sich die bP an Rechtsvorschriften und Weisungen hält, kann gerade nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass sich die bP von sich aus Wohlverhalten wird. Hierzu wird auf die rechtlichen Ausführungen unten verwiesen, wonach lediglich ein Verhalten in Freiheit als Wohlverhalten herangezogen werden kann.
Schließlich durfte die bP auch nur in Begleitung ihrer Mutter zur Verhandlung selbstständig anreisen. Eine positive Entwicklung wurde zudem auch vom Therapeuten nicht bestätigt bzw. wurden lediglich Therapiebestätigungen vorgelegt. Aus dem kurzen Sozialbericht ergibt sich lediglich, dass die bP von sich aus „gelegentlich“ Kontakt zum sozialen Dienst suchte. Weiters ist in diesem Schreiben vom 01.07.2020 angeführt, dass eine Verlegung in den gelockerten Vollzug erst geplant ist und die bP in der Buchbinderei beschäftigt ist und dort seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt. Soweit unter Bezugnahme auf ein erstes telefonisches Therapiegespräch eines Therapeuten mit der bP vom Therapeuten ausgeführt wird, dass es für eine Behandlung unumgänglich erscheint, dass die bP weiterhin Kontakte zur Familie hält ist auszuführen, dass einerseits auch daraus keine positive Zukunftsprognose oder eine Verhaltensänderung der bP abgeleitet werden kann und andererseits der Therapeut alles zu versuchen hat, was zu einer bestmöglichen Versorgung seines Patienten führt. Dass die bP jedoch aufgrund der Straftat Einschränkungen hinzunehmen hat, ergibt sich schon aus den anwendbaren Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren.
Die bP befindet sich zwar im gelockerten Entlassungsvollzug, dies kann aber nicht für eine positive Zukunftsprognose herangezogen werden und wurde gerade kein Schreiben eines behandelnden Therapeuten vorgelegt, dass die bP tatsächlich eine Verhaltensänderung durchgemacht bzw. das Unrecht der Taten voll eingesehen hat.
Hinsichtlich des von der rechtsfreundlichen Vertretung gestellten Beweisantrages, zur objektiven Überprüfung der „fallweise bereits jetzt gegebenen Zukunftsprognose“ durch Einholung eines kriminalpsychologischen SV-Gutachtens - wobei angeregt wird mit Befundaufnahme und Gutachtenserstattung Fr. römisch 40 zu beauftragen - war festzustellen, dass diesem Beweisantrag nicht nachzukommen war, ist doch durch das erkennende Gericht die Prognoseentscheidung aus fremdenpolizeilicher Sicht zu beurteilen. Dabei war nicht nur – wie oben bereits ausgeführt das der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten der bP zu beurteilen, sondern auch der Umstand, dass die bP zwar seit 8.7.2020 im Entlassungsvollzug ist, jedoch den Ausgang zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nur in Begleitung der Mutter ermöglicht bekam und zudem weitere Therapiesitzungen notwendig sind und der nächste Kontrolltermin am 4.11.2020 erfolgt. Der Maßstab, den ein Psychiater im Rahmen einer Kriminalprognose anzuwenden hat ist ein anderer als der, der im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes heranzuziehen ist.
Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie eben auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die sexuelle Integrität anderer Personen vorzugehen. Nicht einmal nach misslingen der ersten Versuche in diesem Zusammenhang schreckte die bP davor zurück, weiter zu gehen und einen Monat später zu versuchen, eine Frau zu vergewaltigen.
Daraus ist zu erkennen, dass die bP offenbar in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem kann auch noch keine besondere Problem- und Tateinsicht erkannt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass die bP nach wie vor den Unrechtsgehalt ihrer Taten nicht voll eingesehen hat. Auch eine Verhaltensänderung in Bezug auf ihre Wertevorstellung insbesondere im Zusammenhang mit Frauen kam nicht hervor.
Es kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Straftaten mehr setzt und kann keine positive Zukunftsprognose für die sich in Haft befindliche bP gestellt werden. Eine abgeschlossene Therapie liegt gerade nicht vor und war die bP bei der Begehung der Taten bereits in einem Alter abgeschlossener Persönlichkeitsentwicklung. Es wäre daher von einer geistigen Reife und einem ausgeprägten Unrechtsbewusstsein auszugehen gewesen, was jedoch offenkundig nicht gegeben ist.
Am Rande kommt hinzu, dass die bP durch die Asylantragstellung nach Einreise mit Visum ohne ausreichende finanzielle Mittel versuchte, unrechtmäßig bzw. missbräuchlich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erreichen.
Durch die Verurteilungen der bP und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung liegt nicht nur eine gröbliche Missachtung der österr. Rechtsordnung durch die bP vor, vielmehr ist sie auch nicht davor zurückgeschreckt, massiv gegen die körperliche Integrität anderer Personen vorzugehen. Das Verhalten widerspricht auch grob den österreichischen Wertehaltungen und Fakten für eine positive Gefährdungsprognose konnten nicht erkannt werden.
Zusammenfassend ist daher dem BFA beizupflichten, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der bP getroffenen Gefährlichkeitsprognose wurde die Dauer des Einreiseverbotes daher in durchaus angemessener Weise mit unbefristet festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist vergleiche rechtliche Beurteilung unten).
römisch II.2.4.6. Soweit sich die bP auf die bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten Fluchtgründe bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese eben nicht den Tatsachen entsprechen, nicht davon ausgegangen wird, dass das Haus der Familie angezündet worden ist und letztlich keinerlei Umstände hervorkamen, die einer Abschiebung entgegen stünden.
Zu den Ausführungen hinsichtlich der Covid-Pandemie wird auf die aktuellen, im Bescheid der bB angeführten und in diesem Erkenntnis zitierten Ausführungen verwiesen. Es kann nicht erkannt werden, dass die bP als grundsätzlich gesunder Mensch, welcher lediglich an einer Asthma und einer Allergie leidet, in relevanter Form von der Pandemie betroffen wäre.
Zu der derzeitigen Situation rund um den Virus COVID-19 (Corona) ist im Hinblick auf die Stellungnahme der bP zu sagen, dass die weltweit zunehmende Ausbreitung des Virus COVID-19 (Corona) nicht nur den Herkunftsstaat der bP betrifft, sondern ist dieser Virus aktuell besonders in Europa aktiv. Der Virus COVID-19 vermag jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von diesem Virus betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, zumal auch Österreich, wo sich die bP derzeit aufhält, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist, dass vorläufige Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich erlassen wurden.
Derzeit bestehen seitens des österreichischen Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) iZm COVID19 für nahezu alle Kontinente erhöhte Sicherheitsstufen (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/, Zugriff am 17.07.2020). Armenien reiht sich mit europäischen Staaten in die Liste der Reisewarnungen des BMeiA ein.
Über die Website der Johns Hopkins University ist es möglich, sich über die Anzahl von an COVID19 Erkrankten / daran Verstorbenen in einzelnen Staaten zu informieren.
Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Armenien ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der bP (aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes kann nicht geschlossen werden, dass die bP zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören, keine Lungenerkrankung und insbesondere aktuelles polizeiärztliches Gutachten) sowie des Umstandes, dass der armenische Staat auf die Situation bislang angemessen reagierte, nicht festgestellt werden konnte, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich möglicherweise in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.
Die dieser Annahme zugrundeliegenden Feststellungen werden aufgrund der übereinstimmenden Aussagen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
Soweit in der Beschwerde und Stellungnahme aus Berichten zur Covid Situation zitiert wird ist festzuhalten, dass auch in Österreich Kritik an der Regierung – gerade von Oppositionsparteien – an den Maßnahmen der Regierung geübt wird und aufgrund der noch nicht abzuschätzenden Folgen keinerlei Annahmen dazu getroffen werden können, welche Regierung sich mit welchen Maßnahmen richtig verhält bzw. in welchen Staaten die Fallzahlen richtig berechnet werden. Dass die bP alleine wegen ihres Asthmas bzw. der Gräserallergie bei einer Infektion einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt sein würde, in Armenien schwer zu erkranken, kann nicht festgestellt werden und wird insbesondere hinsichtlich der Erkrankung auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des BVwG vom 19.05.2020 verwiesen.
Auch der VwGH hat jüngst ua. in seiner Entscheidung vom 23.06.2020 zu Zl. Ra 2020/20/0188-3 ausgeführt, dass pauschale, auf die allgemeine Situation in Afghanistan bezogene Ausführungen zu COVID-19 nicht ausreichen, um eine reale Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers in seinem Heimatstaat darzulegen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht zudem für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
römisch II.2.4.7. In seiner Entscheidung vom 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0244 hielt der VwGH fest:
Es ist zwar ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen ist (siehe dazu etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn 7, mwN). Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Revisionswerber nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. In diesem Sinn hat das BVwG in die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung auch einbezogen, dass das Einreiseverbot einen Eingriff in das in Deutschland geführte Familienleben nach sich zieht. Es ist dem BVwG aber darin zuzustimmen, dass der Revisionswerber und seine in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Verhaltensweisen der in Rede stehenden Art, insbesondere der ideologisch motivierten Unterstützung von terroristischen Vereinigungen, eine durch das Einreiseverbot bewirkte Trennung hinzunehmen haben. Das gilt umso mehr in Bezug auf die in Österreich wohnhafte Mutter des Revisionswerbers und seine erwachsenen Geschwister, zumal die Kontakte - wie in der Revision auch zugestanden wird - schon bisher (bis zur Verhaftung im Mai 2017) im Wesentlichen auf Besuche beschränkt waren.
24 Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche noch einmal VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, nunmehr Rn. 36, mwN). Vor diesem Hintergrund wird in der Revision schließlich auch noch die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes bekämpft; insoweit erweist sie sich als zulässig und als berechtigt.
25 Im vorliegenden Fall steht schon der Umstand, dass der 40-jährige Revisionswerber in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, bis 2012 hier gelebt und sich anschließend im angrenzenden Bayern niedergelassen hat, woraus ein beträchtliches Interesse an einer Rückkehr in diesen Raum abzuleiten ist, der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegen, weil es dem Revisionswerber grundsätzlich auch bei einer allfälligen Abkehr von seiner bisherigen Ideologie und daraus zu erschließender Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials die Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union verbietet. Dazu kommt, dass die Angehörigen der Kernfamilie in Deutschland niedergelassen sind; auch eine Trennung von diesen Familienangehörigen auf unbestimmte Dauer wäre unverhältnismäßig. Das BVwG hat zwar auch angenommen, eine Weiterführung des Familienlebens wäre, wenn gewünscht, in der Türkei „ohne Probleme“ möglich. Das wurde aber ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Möglichkeiten und Auswirkungen einer Übersiedlung der Ehefrau des Revisionswerbers und seiner Kinder im Wesentlichen nur mit deren Doppelstaatsbürgerschaft, somit nicht tragfähig, begründet, was in der Revision der Sache nach zu Recht kritisiert wird.
Im Hinblick auf diese Entscheidung wird festgehalten, dass es der bP offen steht, sich bei entsprechendem Wohlverhalten in der Heimat, einem nachweislichen Gesinnungswandel etwa durch freiwillig in Armenien absolvierte Therapien darum zu bemühen, dass das unbefristete Einreiseverbot gemäß dem österreichischen Bestimmungen aufgehoben wird.
Paragraph 60, FPG auszugsweise:
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Im Falle der Rückkehr besteht zudem – trotz der gegen die bP erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem unbefristeten Einreiseverbot– die Möglichkeit über die sozialen Medien und elektronische Kommunikation ohne großen Aufwand mit den Angehörigen in regelmäßigen Kontakt zu bleiben. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Angehörigen die bP sich in Staaten, welche nicht von dem Einreisverbot erfasst sind - wie zum Beispiel im benachbarten sicheren Drittstaat Georgien - zu treffen und somit durch gegenseitige Besuche persönlich in Kontakt verbleiben. Überdies steht es den Angehörigen frei, sich um einen anderen Aufenthaltstitel in Österreich, beispielsweise einen “Daueraufenthalt EU“, zu bemühen, um die bP somit auch direkt in der Heimat Armenien zu besuchen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass für die bP, in Bezug auf Besuchsmöglichkeit des kranken und womöglich nicht mehr reisefähigen Bruders, die Möglichkeit der Beantragung eines Visums gemäß Paragraph 26 a, FPG besteht.
Paragraph 26, a FPG lautet:
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
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1. | dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, | |||||||||
2. | die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und | |||||||||
3. | sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. | |||||||||
(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
3. Rechtliche Beurteilung
römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
römisch II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
römisch II.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der armenischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen.
Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
römisch II.3.2.
In der Entscheidung des BVwrömisch fünf vom 19.05.2020 wurde über den Antrag auf internationalen Schutz der bP bereits rechtskräftig abgesprochen vergleiche Verfahrensgang). Nunmehr hält sich die bP damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und liegt bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
römisch II.3.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
römisch II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
römisch II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) – (5).
Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
römisch II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
römisch II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
römisch II.3.4.4. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
römisch II.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
römisch II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist 4 ½ Jahre in Österreich aufhältig. Sie reiste zwar aufgrund des Visums legal in die EU ein, da sie aber von vornherein beabsichtigte, hier einen Asylantrag zu stellen und von der Grundversorgung lebte, wurde die Einreise rechtswidrig und konnte die bP ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Seit 19.05.2020 hält sie sich unrechtmäßig in Österreich auf.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet – ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289, vergleiche auch VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.
Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
- das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens
Die ledige bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hatte die bP vor ihrer Inhaftierung keine Freunde, war jedoch Mitglied in einem Fußballverein.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).
Das Vorliegen eines „Familienlebens“ iSd Artikel 8, EMRK laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure wird nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340/2004; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).
In Bezug auf das Familienleben der bP ist auszuführen, dass sich die Eltern und der kranke Bruder der bP in Österreich befinden.
Die Feststellung, dass die bP bei der Pflege des Bruders unbedingt benötigt wird, konnte, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, nicht getroffen werden. Dass der Bruder bzw. die Eltern nicht zwingend auf die Hilfe der bP bei den Pflegetätigkeiten angewiesen sind und diese auch ohne Unterstützung der bP durchführen können, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sich die bP seit November 2017 in Haft befindet und in dieser Zeit bei der Pflege des Bruders auch nicht mithelfen konnte. Zudem befanden sich die Mutter und der Bruder der bP ca. bereits drei Jahre in Österreich, bevor die bP ebenfalls nach Österreich einreiste. Schließlich gab die Mutter der bP in der Verhandlung selbst an, dass sie an sich einen Heimplatz für den Bruder erhalten könne, das Formular sei ihr schon gegeben worden, das wolle die Familie aber nicht.
Selbst im Falle, dass die Eltern einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, den Bruder adäquat zu betreuen, kann davon ausgegangen werden, dass der österreichische Staat in der Lage ist die notwendige Hilfestellung für den Bruder bereitzustellen, sodass der Bruder definitiv nicht von der bP abhängig ist.
Da die bP vor ihrer Inhaftierung bei den Eltern in Österreich lebte und bei der Pflege ihres Bruders mithalf, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass trotz der Volljährigkeit der bP noch ein gewisses Naheverhältnis zwischen dieser und ihrer sich in Österreich aufhältigen Familie besteht. Wenngleich das ho. Gericht nicht den Wunsch der Familie verkennt, zusammenzuleben und gemeinsam dem Bruder zu helfen, kann im gegenständlichen Fall nicht von einem besonders schützenswerten Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, wenngleich das Familienleben der volljährigen bP grundsätzlich in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt, ist es jedoch auch jedenfalls aufgrund der aktuellen Haft als eingeschränkt zu sehen.
Eine etwaige finanzielle Unterstützung durch die Angehörigen kann zudem im Falle der Rückkehr in die Heimat durch Geldüberweisungen fortgesetzt werden.
- die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels dem Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist –in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Sie hat einen Deutschkurs absolviert und die Prüfung auf Level A1 abgelegt.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit und taugliche Versuche, in Asylwerbern zugänglichen Gebieten des Arbeitsmarktes unterzukommen, unternommen hätte.
Die bP arbeitete lediglich ehrenamtlich bei römisch 40 , einem Second-Hand Geschäft; in der Justizanstalt arbeitet die bP als Buchbinder.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP bzw. ihre Familie im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten, eine außergewöhnliche Integration in hier rechtlich relevanter Weise ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Hinzu kommt, dass sich die Unterstützungsschreiben zu einem großen Teil auf die Familie der bP, insbesondere die Mutter, beziehen und deren Integrationswillen hervorheben. Im Falle der bP betonen die Schreiben, dass diese die Eltern bei der Pflege unterstützt habe und sich die Familie wünsche und es für sie wichtig wäre, dass die bP in Österreich bleiben könne. Aus diesem Wunsch lassen sich allerdings keine besondere Integrationsverfestigung bzw. Bemühungen hierzu seitens der bP ableiten. Zum Unterstützungsschreiben der Mutter ist anzuführen, dass es nachvollziehbar ist, dass diese sich wünscht, dass ihr Sohn in Österreich bleibt, aufgrund dieses Schreibens allerdings keine besondere Integration seitens der bP hervorgeht.
Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.
Zur vorgelegten Einstellungszusage der bP ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle des Erhalts eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 30.1.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.
Zudem leben noch die Großeltern der bP und ein Onkel und dessen Familie in Armenien mit denen die bP bis zu ihrer Inhaftierung auch noch Kontakt hatte.
Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Dass die bP in Haft nicht weiter straffällig aufgefallen ist, ist bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.11.2010, 2008/18/0458). Ein Wohlverhaltenszeitraum ist aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, nicht feststellbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113 festgehalten, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 22. Mai 2013, 2013/18/0074).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die bP zwar mittels eines tschechischen Visums einreiste und somit nicht ohne Visum in Österreich einreiste, Österreich allerdings von Anfang an das Reiseziel der bP war und nicht die tschechische Republik. Zudem war es von Anfang an die Absicht der bP, in Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie somit rechtswidrig einreiste.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Armenien ist zu berücksichtigen, dass –wie bereits mehrfach erwähnt- gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
römisch II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, ist auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Für die bP spricht damit lediglich, dass sie einen Deutschkurs besucht.
Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine – wenn überhaupt vorhanden – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Signifikant zum Nachteil der bP wirkt sich ihre strafgerichtliche Verurteilung aus, zumal das erkennende Gericht als Erschwernisgrund das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen angenommen hat und aufgrund der von der bP begangenen Straftat über die sexuelle Integrität einer anderen Person eine dreieinhalbjährige unbedingte Strafhaft verhängt wurde. Der Milderungsgrund, dass es beim Versuch geblieben ist, da sich die Opfer massiv wehrten, kann bei der fremdenrechtlichen Betrachtungsweise, welche auf das Verhalten der bP abstellt, nicht positiv gewertet werden. Daraus ist eine erhebliche kriminelle Energie ersichtlich. In Zusammenschau mit ihren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (illegale Einreise und Stellung eines, wie die bP zuletzt selbst zugab, unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz) führt dies zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, obwohl die bP keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Ein Wohlverhalten kann allerdings dadurch nicht abgeleitet werden da die bP noch immer in Strafhaft ist und ihre erste strafbare Handlung auch bereits ca. eineinhalb Jahre nach ihrer Einreise in Österreich setzte.
Ihre massiven Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass ihre privaten und auch die familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der bP an einem Verbleib überwiegt, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Familie in Anbetracht der Krankheit des Bruders ein Anliegen an einem Zusammenleben hat. Die bP ist allerdings ein volljähriger, junger, arbeitsfähiger Mann, der laut eigenen Aussagen aufgrund der Erkrankung des ebenfalls volljährigen Bruders nach Österreich kam und konnte bis auf den Wunsch, dem kranken Bruder zu helfen und bei der Familie zu bleiben keine relevanten Interessen geltend machen, welche einen Aufenthalt rechtfertigen würden. Auch die Interessen des Bruders und der Eltern bestehen in dem Ausmaß, dass sie sich wünschen, dass die gesamte Familie in Österreich bleiben kann. Von einem Interesse bezüglich der Notwendigkeit der bP bei der Pflege des Bruders kann, wie bereits erörtert wurde, nicht ausgegangen werden.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der verbüßten Haft würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Der Zeitpunkt des Wegfalles der prognostizierten Gefährdung lässt sich vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht prognostizieren.
Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens der bP unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und ihr Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der öffentlichen Ordnung, geboten ist. In Anbetracht der schweren Delinquenz der bP, der über sie verhängten, gänzlich unbedingten, erheblichen Haftstrafe, sowie des Umstands, dass die bP erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hatte, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz ihres insbesondere schützenswerten Familienlebens in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.
Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass auch Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen sind. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vergleiche bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Artikel 3, EMRK relevant sein; siehe zuletzt VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218-0221).
Es obliegt dem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreter Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich -
auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282 ; vergleiche auch VwGH vom 15. Mai 2007, 2006/18/0107).
Auch diese Voraussetzungen sind fallgegenständlich nicht gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Subsidiären Schutzberechtigung unter Zugrundelegung der auch nunmehr vorgebrachten Erkrankungen abgewiesen und wird auf die Ergänzungen unter dem Punkt zur Abschiebung hingewiesen.
Auch unter Einbeziehung dieses Aspekts überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes und wiegen diese schwerer als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der bP.
römisch II.3.4.8. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
römisch II.3.5. Abschiebung
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
Seit der rechtskräftigen Entscheidung, mit welcher der Antrag der bP auf internationalen Schutz zuletzt am 19.05.2020 in römisch II. Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde, sind keine neuen Gründe in diesem Zusammenhang ersichtlich. Armenien selbst gilt derzeit als sicherer Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung).
Die elementare sowie medizinische Grundversorgung sind flächendeckend in Ihrem Herkunftsland gewährleistet.
Die bP hat auch nunmehr keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in das Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden. Es kann ihr zugemutet werden, in das Heimatland zurückzukehren.
Völlig richtig hielt bereist die bP zudem fest:
Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl in Ihrem Herkunftsstaat, als auch in Österreich, erhöht. Hinweise auf ernsthafte Erkrankungen, bei denen ein Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung i. Sitzung d. Artikel 3, EMRK auslösen würde oder ein individuelles Risiko (Immunschwäche, schwere chronische Grunderkrankungen o. dgl.), dass Sie Gefahr laufen an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, haben sich im gegenständlichen Verfahren für Ihre Person nicht ergeben, noch wurden solche von Ihnen in Ihrer Stellungnahme geltend gemacht. Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 24 Jahren, welcher lediglich an Asthma laboriert. Festzuhalten ist, dass Sie mit Ihrer Asthma-Erkrankung im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie nicht zur Risikogruppe zählen. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Ihrem Herkunftsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung nicht ersichtlich. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht vergleiche idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).
Abschließend ist festzuhalten, dass Ihr Gesundheitszustand erst kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen Ihres Asylverfahrens im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie berücksichtigt wurde und dabei sowohl Ihre Rückkehr, als auch Abschiebung jeweils als zulässig beurteilt wurden. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit dem Erkenntnis des Gerichtes vom 19.05.2020 überhaupt nicht verändert, sodass nun eine anderweitige Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes im Hinblick auf Ihre Rückkehr/ Abschiebung nicht in Frage kommt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Abschließend ist festzuhalten, dass laut Informationen der Staatendokumentation Rückkehrer in Armenien grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert werden. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potenziellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).
Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht in eine Notlage bzw. aussichtslose Lage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen.
Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
römisch II.3.6. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
römisch II.3.7. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht.
römisch II.3.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
römisch II.3.9. Einreiseverbot
römisch II.3.9.1.
Paragraph 53, FPG lautet:
„Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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1. | wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
2. | wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; | |||||||||
3. | wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; | |||||||||
4. | wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
5. | wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; | |||||||||
6. | den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; | |||||||||
7. | bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; | |||||||||
8. | eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder | |||||||||
9. | an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. | |||||||||
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
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1. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
2. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
3. | ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
4. | ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; | |||||||||
5. | ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
6. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); | |||||||||
7. | auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; | |||||||||
8. | ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder | |||||||||
9. | der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. | |||||||||
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
römisch II.3.9.2.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 FPG ist im gegenständlichen Fall erfüllt:
Typischerweise schwere Verbrechen sind nach herrschender Lehre des Völkerrechts Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (...)“ (AsylGH D5 245575-3/2008, 18.12.2008).
Die bP wurde mit Urteil, römisch 40 , des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen den Verbrechen der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, u. 202 Absatz eins, StGB sowie den Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen Handlung gemäß Paragraph 218, Absatz eins a, u. Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu dreieinhalb Jahren verurteilt.
Hinsichtlich der konkreten Tathandlungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen. Die bP zeigte dabei erhebliche Aggression und Fehlen von Einsicht in österreichische Wertevorstellungen, insbesondere die Missachtung der sexuellen Integrität der Frau.
Der VwGH verweist in seiner Entscheidungspraxis vergleiche Ra 2016/21/0271 v. 20.10.2016) darauf, dass eine Trennung von Ehepartnern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 7. Mai 2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2011/23/0503).
Es musste ihr bei den Tathandlungen betreffend einer etwaigen Rückkehrentscheidung zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihr begangene Tat negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken wird. Dessen ungeachtet schritt sie zu diesen drastischen Maßnahmen.
Angesichts ihres Verhaltens hat sie allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland hinzunehmen.
Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert, stellt der Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die bP wurde zudem nicht nur strafrechtlich verurteilt. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verhalten der bP einen massiven Missbrauch des Asylwesens darstellt.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die bP in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, weshalb der Aufenthalt auch zu beenden ist.
In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Da die bP offensichtlich nicht bereit ist die österreichische Rechtsordnung (rückwirkend unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet; bewusster Missbrauch des Asylsystems; massive Straffälligkeit in Form von einer rechtskräftigen Verurteilung zu dreieinhalb Jahren wegen den Verbrechen der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, u. 202 Absatz eins, StGB sowie den Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen Handlung gemäß Paragraph 218, Absatz eins a, u. Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Mittelosigkeit) zu achten und beachten, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Aufenthalt der bP in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Verhaltensweise der bP im Bundesgebiet zeigt eindeutig, dass sie nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten und sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes erwarten und konnte von der bP auch ein Gesinnungswandel nicht belegt werden.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um sie von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren kriminellen Handlungen zu schützen und um strafbare Handlungen im Bereich des sexuellen Übergriffes zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots sind somit eindeutig gegeben.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf das zukünftige Verhalten in einem von der bP frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
In einer Gesamtbeurteilung aller vorhandenen Interessen ist die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
römisch II.3.9.3. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Auch die Dauer des Einreiseverbotes kann nicht als rechtswidrig erachtet werden und wird diesbezüglich aus der Judikatur des VwGH zitiert:
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2002, Zl 98/18/0236, mit welcher gegen einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und den Paragraphen 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen wurde, festgehalten:
"Der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 liegt zu Grunde, dass er die fünfzehnjährige Daniela Sitzung am 31. Oktober 1997 dadurch, dass er sie beim Nachhauseweg am Arm erfasste und in einen Schuppen zerrte, wo er sie zu Boden drückte, ihr Mund und Nase zuhielt und sie im Brust- und Genitalbereich abtastete, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte. Darüber hinaus liegt dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Meldegesetz zur Last. Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn diese aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die Gefahr der Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten ableitete und zum Ergebnis kam, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iS des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG gefährde. Auch der Beschwerdeführer vermag dem keine überzeugenden Gründe entgegenzuhalten, ist doch die seit der Begehung des Gewaltdeliktes verstrichene Zeit viel zu kurz, um - wie der Beschwerdeführer meint - eine positive Zukunftsprognose zu treffen.
In der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2003/21/0186 lag dem Beschwerdeverfahren eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gem Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, bzw. das Fehlverhalten der Nötigung zur Duldung des Beischlafes mit Gewalt zur Last, das als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit die besagte Annahme im Lichte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit zur Erreichung anderer im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter öffentlicher Interessen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997), als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden.
In der Entscheidung vom 10.10.2002, Zl. 99/18/0083 behandelte der VwGH das Fehlverhalten eines kroatischen Staatsangehörigen, gegen den gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Festgehalten wurde, dass die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen (Paragraph 206, StGB in der Fassung vor Art. römisch eins Ziffer 6, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 153) und der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB in der Fassung vor Art. römisch eins Ziffer 6, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998) schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit darstellen. Die genannten strafgesetzlichen Bestimmungen dienen nämlich dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen vergleiche Pallin, zu Paragraph 207,, Rz 1, in: Foregger/Nowakowski (Hrsg), XXXXer Kommentar zum Strafgesetzbuch1, 1979), dem im StGB ein hoher Stellenwert zugemessen wird, ist doch die Strafdrohung im - vom Beschwerdeführer u.a. verwirklichten - Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) gleich hoch wie beim Delikt der mit schwerer Gewalt oder Drohung mit schwerer Gefahr begangenen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, leg. cit. vergleiche diesbezüglich die auch hier einschlägigen Ausführungen von Schick zu Paragraph 206, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, Rz 1, in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 1999).
In der Entscheidung zu Zl. 2002/18/0292 vom 10.04.2003 wies der VwGH die Beschwerde eines sich über 10 Jahr in Österreich aufhaltenden jugoslawischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, gegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren als unbegründet ab. Dieser Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, bestraft.
Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung zu Zl. A10/09 vom 17.12.2009 hinsichtlich der Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen behaupteten Fehlverhaltens des Verwaltungsgerichtshofes durch Ablehnung einer Beschwerde gegen das über einen Unionsbürger verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot festgehalten, dass kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger vorlag. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF mit tschechischen Urteil vom 29. Mai 2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sowie wegen der Bedrohung der moralischen (sittlichen) Erziehung der Jugend zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Nach Verbüßung der Strafhaft kam der BF nach Österreich und wurde über ihn hier im Hinblick auf die Verurteilung in der Tschechei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
In der Entscheidung des VwGH vom 19.06.1996, Zl. 95/21/0938 hielt dieser fest:
Der seit der letzten gegenständlichen strafbaren Handlung verstrichene Zeitraum von drei Jahren ist viel zu kurz, um bei der gegebenen Neigung des Fremden, minderjährige Kinder sexuell zu belästigen (er wurde nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 208, StGB verurteilt), verlässliche Schlüsse auf ein künftiges Wohlverhalten des Fremden ziehen zu können. Die Auffassung der Behörde, dass bei diesem Sachverhalt der Aufenthalt des Fremden in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ist nicht rechtswidrig. Dazu kommt, dass der Aufenthalt des Fremden seit der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig ist. Aufgrund der in diesem Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit ist auch die von der Beh getroffene Beurteilung, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen dringend geboten sei, nicht zu beanstanden. Weiters liegt dem Beschwerdeführer unstrittig auch ein Verstoß gegen Paragraph 206, Absatz eins und 3 StGB das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (in qualifizierter Form) zur Last, was eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt, wobei er nach den unstrittigen Feststellungen sein strafbares Verhalten ebenfalls wiederholt gesetzt hat. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid beschriebene Vorlage eines teilgefälschten pakistanischen Duplikatführerscheins auch dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr zuwidergehandelt und sich durch die erfolgte rechtskräftige Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, neuerlich straffällig zu werden und dabei sein kriminelles Verhalten noch ganz erheblich zu steigern.
In seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Zl. Ra 2019/21/0002 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach ein für 10 Jahre verhängtes Einreiseverbot wegen Vergewaltigung. Auch in der Entscheidung vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0099 hielt der VwGH fest, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel vergleiche Beschluss VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338, Rn. 12).
Der VwGH hat klargestellt, dass es sich bei Vergewaltigung um eine massive und besonders verwerfliche Straftat handelt, welche auf eine sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen hinweist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).
In seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232 hat der VwGH konkret betreffend einem seit dem Altern von 15 Jahren aufhältigen türkischen Staatsangehörigen, welcher wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden ist, festgehalten:
Vor diesem Hintergrund war es somit auch nicht unvertretbar, dem Revisionswerber ein besonders großes Gefährdungspotential zu attestieren und demzufolge die Dauer des Einreiseverbotes noch um ein Jahr zu erhöhen, zumal insoweit kein Verbot der "reformatio in peius" besteht (siehe dazu VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren war entgegen der Meinung in der Revision nicht schon deshalb unzulässig, weil das Strafgericht eine - fallbezogen relativ milde - teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, zumal es bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben der Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen in erster Linie auf das bisherige Verhalten und auf die sich daraus ergebende Gefährdungsprognose ankommt vergleiche etwa jüngst VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36). Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt jedenfalls keinen rein mathematischen Vorgang dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7), was auch für ein Einreiseverbot gilt. Demzufolge war es nicht rechtswidrig, dass das BVwG dabei vor allem auf die dem Revisionswerber zur Last liegende massive und besonders verwerfliche Straftat, die - wie das BVwG noch unbestritten konstatierte - beim Opfer auch psychische Folgen (Panikattacken) nach sich gezogen hatte, und die hieraus abzuleitende sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen abstellte. Angesichts dessen stehen der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auch die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich trotz seines langen Inlandsaufenthalts und einer teilweisen beruflichen Integration nicht zwingend entgegen.
11 Demzufolge erweist sich auch die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht als unvertretbar. Die Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen ist nämlich im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der in Rede stehenden Art hinzunehmen. In Bezug auf Besuchsmöglichkeit des kranken und nicht reisefähigen Vaters ist der Revisionswerber auf die Möglichkeit der Erlangung eines Visums nach Paragraph 26 a, FPG zu verweisen. Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass der Revisionswerber nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter und Schwester samt Familie sowie weitere Verwandte) verfügt und dass er in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus eine Wohnmöglichkeit hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
römisch II.3.9.4. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die bP befindet sich in Haft.
Demzufolge waren die Anträge der bP hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen.
Die Dauer des Einreiseverbotes steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe im Verhältnis. Dies auch vor dem Hintergrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
römisch II.3.10. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Der Tatbestand der Ziffer 1 ist im gegenständlichen Fall erfüllt:
Wie oben unter Spruchpunkt römisch eins bereits erörtert, stellt der Verbleib der bP in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise im Anschluss an die Haft ist daher erforderlich.
Fest steht, dass bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2145300.2.00