Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

06.10.2020

Geschäftszahl

L512 2202879-1

Spruch

, ,

L512 2202879-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 ,

1.           den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.           zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

römisch zwei.) Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

römisch drei.) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier, stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

,

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei/den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die belangte Behörde am römisch 40 ausdrücklich verzichtet wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2202879.1.00