Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

W104 2233948-1

Spruch

W104 2151974-1/12E
W104 2175684-1/11E
W104 2175685-1/10E

W104 2233948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von römisch XXXX , BNr. römisch XXXX , gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA)

-             vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2884242010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4174989010,

-             vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6940449010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und vom 30.8.2017, AZ II/4-HHD/16-7392539010 betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016, sowie

-             vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120717010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017,

zu Recht:

A)

römisch eins.           Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2884242010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4174989010, betreffend das Antragsjahr 2015, wird teilweise, soweit eine Hanfsanktion verhängt und ein Abzug wegen Sanktionen bei Überklärungen in Höhe von 11,44 % vorgenommen wurde, stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides statt dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung wiederhergestellt; es werden somit Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR 6.892,56 gewährt.

römisch II.         Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

römisch eins.          Der Beschwerde gegen die Bescheide der AMA vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6940449010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und vom 30.8.2017, AZ II/4-HHD/16-7392539010 betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016, wird insofern stattgegeben, als der Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen von 50 auf 35 % herabgesetzt wird.

römisch II.        Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

C)

römisch eins.           Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120717010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, wird insofern stattgegeben, als der Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen von 75 auf 50 % herabgesetzt wird.

römisch II.        Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

D)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A – C ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2015:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte sie unter anderem auf dem Feldstück (FS) 4 auf Schlag 7 eine Fläche im Ausmaß von 3,1320 ha mit der Schlagnutzung „HANF“, Sorte: USO-31.

Am 1.12.2015 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei insbesondere die Einhaltung der Rinderkennzeichnung und der Cross-Compliance-Vorschriften überprüft wurde. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Verstöße bei der Rinderkennzeichnung festgestellt. Insgesamt wurde beanstandet, dass bei vier weiblichen Rindern keine Ohrmarken am Tier vorhanden waren und bei vier weiblichen und zwei männlichen Rindern eine Zwillingsohrmarke fehlte.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 1.12.2015.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2884242010, nahm die belangte Behörde betreffend Direktzahlungen 2015 einen Abzug wegen Cross- Compliance-Verstößen in Höhe von 25 % vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, die festgestellten Cross-Compliance-Verstöße seien gemäß Artikel 40, VO 640/2014 auf Vorsatz zurückzuführen. Es sei daher eine Kürzung des Prämienbetrages erfolgt. Weiter verwies die AMA auf den beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“, wonach im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2015 ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften zur Rinderkennzeichnung festgestellt worden sei. In der Vergangenheit seien bei Vor-Ort-Kontrollen am 11.1.2012, 21.3.2012, 15.11.2012, 26.11.2013 und 21.7.2014 bereits Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) festgestellt worden. Da bereits in den Vorjahren ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Rinderkennzeichnung festgestellt worden sei und somit eine Wiederholung vorliege (Hinweis auf Artikel 38, Absatz eins, VO 640/2014), sei das Datum der vorherigen Verstöße abgedruckt worden. Der nunmehr festgestellte vorsätzliche Verstoß sei auf die wiederholten Verstöße und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Cross-Compliance-Verstößen ergebenden Abzüge gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.892,56.

Gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 25 % richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.6.2016, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Feststellungen laut Kontrollbericht der AMA zur Vor-Ort-Kontrolle vom 1.12.2015 betreffend Rinderkennzeichnung seien richtig. Einige ihrer Cebu-Rinder würden keine Ohrmarken tragen, da diese Tiere in der Lage seien, sich mit dem Hinterfuß am Ohr zu kratzen. Dabei komme es vor, dass die Ohrmarken ausgerissen werden, was zur Folge habe, dass die Ohren einen tiefen Riss erleiden. Eine neuerliche Anbringung von Marken sei schon aus diesem Grund schwierig bis unmöglich. Das Hauptproblem bestehe jedoch darin, die extensiv gehaltenen Cebu-Rinder einzufangen und so zu fixieren, dass die Anbringung von Ohrmarken überhaupt möglich sei. Die Tiere hätten sich allen Einfangversuchen derart widersetzt, dass eine Anbringung von Ohrmarken ohne Gefährdung von Mensch und Tier nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher ihren Tierarzt ersucht, eine Betäubung vorzunehmen. Dieser habe eine Betäubung aus Tierschutzgründen abgelehnt, da eine solche bei trächtigen Tieren mit einem hohen Abortrisiko verbunden sei und bei Stieren die Samenqualität stark leiden könne. Sowohl eine gewaltsame Fixierung, die ohne Verletzung der Tiere nicht durchführbar sei, als auch eine Betäubung, die zu einer Gesundheitsschädigung führe, würden einer artgerechten Behandlung der Tiere, den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und den Cross-Compliance-Vorschriften über den Tierschutz widersprechen. Da die Rinderkennzeichnungsverordnung keine andere Art der Kennzeichnung vorsehe, habe die Beschwerdeführerin keine adäquate Möglichkeit gehabt, einige ihrer Tiere zu kennzeichnen. Sie trage daher an der mangelnden Kennzeichnung einiger Tiere kein Verschulden. Jedenfalls sei ihr kein Vorsatz zu unterstellen, da sie unter Inkaufnahme eines ernsthaften Verletzungsrisikos zahlreiche, wenn auch erfolglose, Versuche unternommen habe, der Kennzeichnungspflicht zu entsprechen. Im Übrigen wurde dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der Tierklinik römisch XXXX beigelegt, wonach die extensive Tierhaltung keine adäquate Fixierung erlaube, um die Ohrmarken anzubringen, die fortgeschrittene Trächtigkeit die Betäubung der fraglichen Tiere verbiete und eine Markierung trotz dieser schlechten Voraussetzungen ein Abortrisiko berge sowie aus Tierschutzgründen abzulehnen sei.

Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4174989010, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, die zum obigen Beschwerdevorbringen keine Änderung enthält. Im Wesentlichen änderte die AMA den Bescheid vom 28.4.2016 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.039,68 gewährt wurden, und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 852,88 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für Hanf seien nur teilweise bzw. nicht erfüllt worden. Aufgrund der Differenzfläche von 2,19 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,6271 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche (11,44 %) gekürzt (Hinweis auf Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640/2014).

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 5.10.2016 einen Vorlageantrag ein, in welchem sie in Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 14.6.2016 ausführt, die Hanfsanktion sei nicht gerechtfertigt, da 90 kg Hanfsaatgut und nicht, wie ursprünglich von der AMA angenommen, 25 kg angekauft worden seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei die Rechnung des Hanfsaatgutes vom Kontrollorgan besichtigt und abgestempelt worden. Diese Rechnung werde dem Vorlageantrag beigelegt.

Am 11.10.2016 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 unter anderem dahingehend, dass sie auf Seite 1 der Korrektur „Saatgutnachweise für Hanf: Sorte: USO-31, Etiketten-Nr.: RG2580209 , verwendete Menge: 90 kg“ anführte.

Am 30.3.2017 legte die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, den Bescheid erst am 21.9.2016 erhalten zu haben, sei der Vorlageantrag rechtzeitig. Es sei bereits aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen im Bereich Rinderkennzeichnung und Registrierung am 11.1.2012, 21.3.2012 und 15.11.2012 im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 71, VO (EG) Nr. 1122/2009 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung „Kennzeichnung“ ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben worden. Im darauf folgenden Kalenderjahr sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.11.2013 neuerlich beanstandet worden, dass Rinder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien. Aufgrund des wiederholt fahrlässigen Verstoßes sei gemäß Artikel 71, Absatz 5, VO (EG) Nr. 1122/2009 ein Gesamtkürzungsprozentsatz in Höhe von 9 % (3 % x 3) vergeben worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.7.2014 sei neuerlich festgestellt worden, dass die Rinder am Betrieb der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien. Da es sich um die zweite Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung „Kennzeichnung“ gehandelt habe, sei der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27% (9 % x 3) gemäß Artikel 71, Absatz 5, VO (EG) Nr. 1122/2009 auf 15 % zu deckeln und somit für das Prämienjahr 2014 ein Cross-Compliance-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15 % zu vergeben gewesen. Die gegen den EBP-Bescheid 2014 erhobene Beschwerde vom 16.1.2015 sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden (W138 2106489-1/2E). Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1.12.2015 seien neuerlich Verstöße bei der Anforderung „Kennzeichnung“ festgestellt worden. Im Antragsjahr 2014 sei der errechnete Cross-Compliance-Kürzungsprozentsatz auf 15 % gedeckelt worden und es sei gemäß den für das Antragsjahr 2014 anzuwendenden rechtlichen Vorgaben in Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass ein neuerlicher Verstoß als vorsätzlicher Verstoß zu gelten habe. Aufgrund der in weiterer Folge am 1.12.2015 festgestellten Verstöße seien diese für das Antragsjahr 2015 als vorsätzliche Verstöße gemäß Artikel 39 Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 gewertet und ein Kürzungsprozentsatz von 25 % vergeben worden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Artikel 39, Absatz 4, Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 640/2014 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung (Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009) eine Erleichterung dahingehend vorsehe, dass nach Erreichen des Höchstprozentsatzes von 15 % bei einem neuerlichen Verstoß keine zwingende Multiplikation mit dem Faktor drei vorzunehmen sei. Es sei daher ein Kürzungsprozentsatz von 25 % vergeben worden. Bei den am 1.12.2015 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Rindern handle es sich um acht weibliche und zwei männliche Rinder, wobei bei fünf weiblichen Rindern jeweils beide Ohrmarken als fehlend zu beanstanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe am 20.3.2015 vorgebracht, dass „es aus tierschützerischen Gründen nicht möglich sei, bei den extensiv gehaltenen Rindern Ohrmarken einzuziehen“. Zum Beweis habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Tierarztes römisch XXXX vorgelegt. Die anzuwendenden Rechtsnormen würden aber keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht bei Zebu-Rindern vorsehen. Es liege in der Verantwortung des Tierhalters, die Kennzeichnung der Rinder – auch die Wiederherstellung der Kennzeichnung nach einem etwaigen Verlust – vorzunehmen, um die Identifizierung der Rinder sicherzustellen, was nicht zuletzt eine der wesentlichen Grundlagen für die Rückverfolgbarkeit von Rindern im Rahmen der Seuchenprävention und -bekämpfung darstelle.

Hinsichtlich des Verstoßes bei den Anbaubedingungen für Hanf führte die belangte Behörde aus, der Betrieb habe die Verwendung von zertifiziertem Hanfsaatgut mittels Saatgutrechnung über 90kg nachgewiesen. Die Menge sei mittels amtlicher Richtigstellung erfasst worden, die nachgewiesene Saatgutmenge sei für die beantragte Hanffläche ausreichend. Da bereits ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, sei der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Es werde jedoch auf den beiliegenden Report-Direktzahlungen 2015 (Berechnungsstand 7.11.2016) aufgrund der Anerkennung des Hanfsaatguts hingewiesen.

Antragsjahr 2016:

Am 27.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 13.12.2016 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin abermals eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei insbesondere die Einhaltung der Rinderkennzeichnung und der Cross-Compliance-Vorschriften überprüft wurde. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden wiederum Verstöße bei der Rinderkennzeichnung festgestellt. Insgesamt wurde beanstandet, dass bei sechs Rindern keine Ohrmarken am Tier vorhanden waren und bei zehn Rindern eine Zwillingsohrmarke fehlte.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13.12.2016.

Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5285558010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.084,35. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 6.269,17 und auf die Greeningprämie EUR 2.815,18. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6940449010, änderte die AMA den Bescheid vom 5.1.2017 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 dahingehend ab, dass ein Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 50 % vorgenommen wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 lediglich Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.542,17 gewährt wurden und der bereits ausbezahlte Betrag von EUR 4.542,17 zurückgefordert wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang „Cross-Compliance-Berechnung“ würden einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilden. Aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, sei eine Kürzung des Prämienbetrages erfolgt. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.12.2016 sei ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften zur Rinderkennzeichnung festgestellt worden. In der Vergangenheit seien bei Vor-Ort-Kontrollen am 11.1.2012, 21.3.2012, 15.11.2012, 26.11.2013, 21.7.2014 und 1.12.2015 bereits Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) festgestellt worden. Da bereits in den Vorjahren ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Rinderkennzeichnung festgestellt worden sei und somit eine Wiederholung vorliege (Hinweis auf Artikel 38, Absatz eins, VO 640/2014), sei das Datum der vorherigen Verstöße abgedruckt worden. Der nunmehr festgestellte vorsätzliche Verstoß sei auf die wiederholten Verstöße und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen.

Gegen diesen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 12.6.2017 eine Beschwerde, die sich gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 50 % richtet. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 12.6.2017 entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in der Beschwerde vom 14.6.2016 betreffend Direktzahlungen 2015. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, bei Geburten würden die Kälber am ersten Lebenstag mit den vorgeschriebenen Ohrmarken entsprechend der Rinderkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet. Die Republik Österreich bekenne sich gemäß Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) zum Tierschutz. Aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, ergebe sich, dass der Tierschutz in der Verfassung verankert worden sei, um „dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung zu tragen“. Eine nachträgliche Kennzeichnung mit Ohrmarken an den Ohren der Cebu-Rinder, die bereits tiefe Risse aufweisen würden, widerspreche jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz. Diese tiefen Risse seien auch bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1.12.2015 laut Kontrollbericht vom 14.12.2015 festgestellt worden. Aufgrund der Eigenheit der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Rinderrasse „Cebu“, die im Stande sei, sich mit den Hinterläufen am Kopf bzw. Ohr zu kratzen, liege auch ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinn des Artikel 31, VO (EG) 73/2009 vor. Unter höherer Gewalt sei nach der Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“, der in Artikel 31, VO (EG) 73/2009 nicht definiert sei, bedeute nach seinem Wortlaut, dass die Umstände außergewöhnlich sei müssten, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem jeweiligen Umstand verbunden ist oder verbunden sein kann. Rinder seien üblicherweise nicht in der Lage, sich mit den Hinterläufen am Kopf bzw. Ohr zu kratzen und sich dadurch die Ohrmarken herauszureißen bzw. zu entfernen. Dies sei eine besondere Eigenheit der Rinderrasse „Cebu“. Damit liege gegenständlich ein den in Artikel 31, VO (EG) 73/2009 genannten Fällen vergleichbarer Fall von höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.8.2017, AZ II/4-HHD/16-7392539010, betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß VO (EU) 2016/2073 im Rahmen der Haushaltsdisziplin eine Erstattung in Höhe von EUR 49,55 unter Berücksichtigung eines Abzuges von 50 % wegen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften. Begründend führte die belangte Behörde aus, für das Jahr 2016 seien an Betriebsinhaber gewährte Direktzahlungen hinsichtlich des EUR 2.000 übersteigenden Betrages im Rahmen der Haushalsdisziplin um 1,353905 % gekürzt worden. Gemäß VO 2016/2073 sei den von der Haushaltsdisziplin-Kürzung betroffenen Betriebsinhabern bis 15.10.2017 ein Teil der einbehaltenen Beträge zu erstatten. Basis für die Berechnung der Erstattung seien die Summe der für das Antragsjahr 2016 gewährten, den Betrag von EUR 2.000 übersteigenden Direktzahlungen und der Österreich für die Erstattung zustehende Betrag gemäß dem Anhang der VO 2018/2073 (= EUR 7.080.542). Daraus ergebe sich ein österreichweit einheitlicher Erstattungsfaktor pro betroffenem Betriebsinhaber von 0,0138. Da hinsichtlich der Direktzahlungen für das Jahr 2016 eine Cross-Compliance-Sanktion festgesetzt worden sei und der Erstattungsbetrag ebenfalls dieser Cross-Compliance-Sanktion unterliege, sei der Erstattungsbetrag entsprechend zu kürzen.

Gegen diesen Bescheid betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.9.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.9.2017, Beschwerde, wobei sie sich gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 50 % wendet. Inhaltlich entspricht das Vorbringen im Wesentlichen dem Vorbringen in den Beschwerden vom 14.6.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 12.6.2017 betreffend Direktzahlungen 2016. Es werde die ungekürzte Zuerkennung der Erstattung Haushaltsdisziplin beantragt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 7.11.2017 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 sowie betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016 vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 im Wesentlichen zusammengefasst aus, mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5285558010, seien der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.084,35 gewährt worden. Mit Abänderungsbescheid vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6940449010, sei ein Betrag von EUR 4.542,18 rückgefordert worden. Diese Rückforderung sei auf einen Verstoß gegen Cross-Compliance-Auflagen zurückzuführen. Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde entsprechen jenen im Rahmen der Aktenvorlage betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016 verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Am 24.11.2017 reichte die belangte Behörde zur Beschwerde betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13.12.2016 nach und führte ergänzend aus, bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 13.12.2016 sei neuerlich zu beanstanden gewesen, dass sechs Rinder ohne Ohrmarken und zehn Rinder mit nur einer der beiden vorgeschriebenen Ohrmarken vorgefunden wurden. Bereits 2015 sei aufgrund vorsätzlicher Verstöße ein Kürzungsprozentsatz von 25 % vergeben worden. Aufgrund des neuerlichen Verstoßes im Jahr 2016 sei daher ein Kürzungsprozentsatz von 50 % vergeben worden. Sowohl betreffend das Antragsjahr 2015 als auch betreffend das Antragsjahr 2016 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es „aus tierschützerischen Gründen nicht möglich sei, bei den extensiv gehaltenen Rindern Ohrmarken einzuziehen“. Die anzuwendenden Rechtsnormen würden jedoch keine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht bei Zebu-Rindern vorsehen. Eine Möglichkeit, national die Frist für die Kennzeichnung – allerdings nur für Bisons – zu verlängern, sei der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 zu entnehmen. Es gebe jedoch weder unionsrechtliche noch nationale Vorgaben, die eine gesamte Rinderrasse überhaupt von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen würde oder in diesem Zusammenhang Toleranzen vorsehe. Es liege in der Verantwortung des Tierhalters, die Kennzeichnung der Rinder – auch die Wiederherstellung der Kennzeichnung nach einem etwaigen Verlust – vorzunehmen, um die Identifizierung der Rinder sicherzustellen, was nicht zuletzt eine der wesentlichen Grundlagen für die Rückverfolgbarkeit von Rindern im Rahmen der Seuchenprävention und -bekämpfung darstelle.

Antragsjahr 2017:

Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 13.11.2017 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin abermals eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei fünf Rinder ohne Ohrmarken neun Rinder mit nur einer Zwillingsohrmarke vorgefunden wurden.

Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8168996010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.049,20. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 6.245,15 und auf die Greeningprämie EUR 2.804,05. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ein.

Mit Abänderungsbescheid vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/17-10192140010, änderte die AMA den Bescheid vom 12.1.2018 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 dahingehend ab, dass ein Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 75 % vorgenommen wurde, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 lediglich Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.262,30 gewährt wurden und der bereits ausbezahlte Betrag von EUR 6.786,90 zurückgefordert wurde. Begründend führte die belangte Behörde insbes. aus, aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen seien, sei eine Kürzung des Prämienbetrages erfolgt (Hinweis auf Artikel 40, VO 640/2014). Der nunmehr festgestellte vorsätzliche Verstoß sei auf die wiederholten Verstöße und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in den vorangegangenen Jahren zurückzuführen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids wurde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.6.2018 eine Beschwerde, die sich gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen richtet, wobei die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrollen ausdrücklich nicht bestritten wurden. Das Vorbringen in der Beschwerde entsprach im Wesentlichen dem Vorbringen in den Beschwerden betreffend Direktzahlungen 2015 und 2016.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10909970010, änderte die AMA den Bescheid vom 14.5.2018 dahingehend ab, dass nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.262,30 gewährt und eine Rückforderung von EUR 21,89 festgesetzt wurde. Dies lag im Wesentlichen in einem Abzug von 0,7 % wegen Überschreitung der Nettoobergrenze für das Haushaltsjahr 2018 begründet. Auf die Beschwerde ging diese Beschwerdevorentscheidung nicht ein. Gegen diese Entscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchs.

Wegen geringer Flächenabweichungen im Zuge eines Referenzflächenabgleichs 2019 wurde diese Entscheidung mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120717010 neuerlich abgeändert. Nunmehr wurden nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.231,77 gewährt. Der Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von 75 % blieb unverändert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.1.2020 Beschwerde, die sich wiederum gegen den Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen richtet. Das Vorbringen in der Beschwerde entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen in den vorangegangenen Beschwerden.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Am 12.2.2020 kam es zu einem Richterwechsel. Das Gericht ersuchte in der Folge die HBLFA Raumberg-Gumpenstein um eine Stellungnahme zu den Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2015 und 2016. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, die dazu auch eine Äußerung übermittelte.

Mit Beschluss vom 8.6.2020 wurde Herr Dr. Johann Gasteiner als Amtssachverständiger für Tierhaltung und –kennzeichnung herangezogen. Dieser erstattete am 2.7.2020 ein Gutachten zur Frage, ob die Kennzeichnung der Zebu-Rinder der Beschwerdeführerin in den Antragsjahren (2015 und 2016) ohne erhebliche Verletzung der Tiere möglich war oder unter Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis möglich gewesen wäre.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieses Gutachten von den Verfahrensparteien diskutiert und es wurden Fragen an den Sachverständigen gestellt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Antragsjahr 2015 wurde von der Beschwerdeführerin zertifiziertes Hanfsaatgut im Ausmaß von 90kg für eine Fläche im Ausmaß von 3,1329 ha verwendet. Die nachgewiesene Saatgutmenge ist für die beantragte Hanffläche ausreichend.

1.2. Am 11.1.2012, 21.3.2012, 15.11.2012, 26.11.2013 und 21.7.2014 fanden auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin Vor-Ort-Kontrollen statt, im Zuge derer Verstöße bei der Rinderkennzeichnung festgestellt wurden.

Zuletzt wurde für das Antragsjahr 2014 mit Bescheid der AMA vom 5.1.2015, AZ II/7-EBP/14-122745101, betreffend Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie wegen Vorliegens der zweiten Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung „Kennzeichnung“ der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27 % (9 % x 3) gemäß Artikel 71, Absatz 5, VO (EG) Nr. 1122/2009 auf 15 % gedeckelt und für das Prämienjahr 2014 ein Cross-Compliance-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15 % vergeben. Zudem erfolgte gemäß den für das Antragsjahr 2014 anzuwendenden rechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von dessen vorsätzlicher Herbeiführung auszugehen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.9.2015, W138 2106489-1/2E, rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.4.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte sie unter anderem auf dem Feldstück (FS) 4 auf Schlag 7 eine Fläche im Ausmaß von 3,1320 ha mit der Schlagnutzung „HANF“, Sorte: USO-31.

Am 1.12.2015 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei abermals (bei 10 von 19 vorhandenen Rindern) Verstöße bei der Rinderkennzeichnung festgestellt wurden. Bei vier weiblichen Rindern waren keine Ohrmarken am Tier vorhanden und bei vier weiblichen und zwei männlichen Rindern fehlte eine Zwillingsohrmarke; von diesen sechs Rindern wiesen drei auf dem nicht gekennzeichneten Ohr einen tiefen Riss auf.

Am 27.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 11.10.2016 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 unter anderem dahingehend, dass sie auf Seite 1 der Korrektur „Saatgutnachweise für Hanf: Sorte: USO-31, Etiketten-Nr.: RG2580209 , verwendete Menge: 90 kg“ anführte.

Am 13.12.2016 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin abermals eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei neuerlich Verstöße bei der Rinderkennzeichnung (bei 16 von 24 vorgefundenen Stück) festgestellt wurden. Bei sechs Rindern waren keine Ohrmarken am Tier vorhanden und bei zehn Rindern fehlte eine Zwillingsohrmarke; von diesen zehn Rindern wiesen drei auf dem nicht gekennzeichneten Ohr einen tiefen Riss auf (es handelte sich um dieselben Rinder, bei denen auch bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 dieser Riss festgestellt wurde).

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.4.2017 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 13.11.2017 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin abermals eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei bei 14 von 27 vorgefundenen Stück Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Fünf Rinder wurden ohne Ohrmarken, neun Rinder mit nur einer Zwillingsohrmarke vorgefunden; von diesen neun Rindern wiesen drei auf dem nicht gekennzeichneten Ohr einen tiefen Riss auf (es handelte sich um dieselben Rinder, bei denen auch bei den Vor-Ort-Kontrollen 2015 und 2016 dieser Riss festgestellt wurde).

1.3. Extensive Rinderhaltung bedeutet nicht, dass die Tiere verwildern dürfen und sich somit jeder Manipulation durch den Menschen entziehen können. Es sind auch im Rahmen der extensiven Rinderhaltung Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit auf der Basis einer guten Mensch-Tier-Beziehung keine allzu große Scheu vor Menschen und allfällig notwendigen Maßnahmen am Tier selbst entsteht. Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten an den Tieren wie Blutprobenentnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, die Klauenpflege, das Einziehen von Ohrmarken oder auch die Untersuchung, Behandlung und Pflege erkrankter Tiere setzen eine gewisse Umgänglichkeit der Rinder voraus und es besteht aus Tierschutzgründen sogar die Pflicht des Tierhalters, seine Tiere an die Manipulation durch den Menschen zu gewöhnen. Es ist davon auszugehen werden, dass die beschriebenen Tätigkeiten an Tieren auch bei den Zebu-Rindern des gegenständlichen Betriebes notwendig sind, also etwa erkrankte Tiere untersucht, behandelt und gepflegt werden. Eine regelmäßige Verwendung einer adäquaten Fang- und Fixiereinrichtung, auch bloß zur Angewöhnung der Tiere an eine kurzzeitige Fixation kann hier von einem Tierhalter eingefordert werden und dies entspricht der guten landwirtschaftlichen Praxis.

In Bezug auf Scheu/Zutraulichkeit bzw. Temperament von Rindern gibt es neben Tier-individuellen auch rassenbedingte Unterschiede. Klassische Extensiv-Rassen wie z.B. Schottische Hochlandrinder, Limousin-Rinder und auch die gegenständlichen Zebu-Rinder gelten als besonders temperamentvoll und bisweilen widersetzlich. Gerade deshalb ist bei diesen Rinderrassen ein besonderes Augenmerk auf regelmäßigen Kontakt mit Menschen und auf eine gute Mensch-Tier-Beziehung zu legen. Ein Restrisiko, dass sich Tiere im Rahmen einer Manipulation selbst oder gar Personen verletzen, besteht so wie bei allen Formen der Rinderhaltung. Mit der Entscheidung, Extensiv-Rinder zu halten, geht der Tierhalter dieses Risiko ein und entbindet ihn dies nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen.

Eine „Betäubung“ von Rindern zum Zwecke der Ruhigstellung bzw. auch für Eingriffe stellt in der Veterinärmedizin eine gängige und anerkannte Methode dar. Das dabei üblicherweise verwendete und in Österreich zugelassene Tierarzneimittel ist Rompun®2% (Wirkstoff Xylazin). Rompun®2% ist beim Rind zur Sedierung, zur Muskelralaxation sowie zur Schmerzausschaltung bei kleineren Eingriffen zugelassen. Die Höhe der Dosierung (Dosis I-IV) bestimmt dabei den Grad der Wirkung, wobei für das Einziehen einer Ohrmarke die geringste Gesamtdosis (römisch eins) mit einer beschriebenen Wirkung von deutlicher Sedation und Schmerzausschaltung für kleinere Eingriffe als völlig ausreichend anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass durch diese geringe Dosierung auch das Risiko von Nebenwirkungen geringer ist. Xylazin sollte laut Gebrauchsinformation der Bayer Vital GmbH. für Rompun®2% nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Anwendung kommen. Im Umkehrschluss kann Xylazin somit bei nicht tragenden Rindern bzw. bei trächtigen Rindern während der ersten beiden Drittel der Trächtigkeit ohne Gefährdung der Trächtigkeit eingesetzt werden. Ausgehend von einer durchschnittlichen Trächtigkeitsdauer bei Rindern von 285 Tagen kann eine Betäubung zum Zwecke der Ruhigstellung/zum Anbringen einer Ohrmarke während der ersten 190 Tage der Trächtigkeit sowie bei nicht bei nicht trächtigen Rindern vorgenommen werden. Bei Anwendung von Rompun®2% bei männlichen Tieren besteht keine besondere Nebenwirkung und ist die von der Beschwerdeführerin angeführte negative Beeinflussung der Spermienqualität nicht in der Gebrauchsinformation der Bayer Vital GmbH. für Rompun®2% angeführt. Durch den Einsatz von Xylazin bei wenig umgänglichen Rindern kann das Verletzungsrisiko für Mensch und Tier infolge Sedierung erheblich herabgesetzt werden. Der fachgerechte Einsatz von Xylazin ist daher nicht, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, aus tierschützerischen Gründen abzulehnen, sondern ganz im Gegenteil, ist der fachgerechte Einsatz von Xylazin aus tierschützerischen Gründen in entsprechenden Fällen indiziert und empfohlen. Auch eine Gefährdung/Verletzungsgefahr von Personen ist bei fachgerechter Sedierung von Rindern kaum noch gegeben.

1.4. Ein Ausreißen von Ohrmarken kommt bei Rindern immer wieder vor, scheint aber bei den Zebu-Rindern des gegenständlichen Betriebes gehäuft aufzutreten. Die Begründung der Beschwerdeführerin, dass an Ohren, wo bereits eine Ohrmarke ausgerissen ist, sich kein Platz für eine Ersatz-Ohrmarke findet, ist nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere, wenn die Ohrmuschel durch das Ausreißen der Ohrmarke zweigeteilt ist, bleibt nicht genügend Knorpelgewebe, um eine Ersatz-Ohrmarke fachgerecht und dauerhaft anzubringen.

Auf Anfrage vergibt die AMA das Formular „Antrag auf Entfernung der Ohrmarke/Meldung über das Anbringen einer Alternativkennzeichnung“. Im Antrag sind neben den Daten der Betriebsstätte die Tiere anzuführen, deren amtliche Kennzeichnung durch eine Nummer mit Alternativkennzeichnung ersetzt werden. Eine Begründung ist anzuführen und es muss zur Sicherstellung der Identifizierung die gewählte Alternativkennzeichnung (Fesselband, Halsband, Tätowierung, Chip, Brandzeichen) angeführt werden. Durch den zuständigen Amtstierarzt ist die Begründung für die Nicht-Kennzeichnung zu bestätigen.

Das im tierärztlichen Gerichtsgutachen abgedruckte Formular für Alternativkennzeichnungen wird von der Behörde den Landwirten nur für Rinder angeboten, bei denen nicht einmal eine Ohrmarke angebracht werden kann, weil entweder eine Anomalie vorliegt oder eine Krankheit. Seit 2005 hat es nur 41 dauerhafte und 13 befristete Alternativkennzeichnungen auf Grundlage dieses Formulars gegeben, d.s. 0,003 % vom österr. Rinderbestand von 2 Mio. Tieren. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Formular nicht angeboten, diese hatte von der Möglichkeit einer derartigen Beantragung keine Kenntnis.

2. Beweiswürdigung:

Die in 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen zu 2015 und der dieses bestätigenden Stellungnahme der Behörde bei der Beschwerdevorlage, wonach die Menge mittels amtlicher Richtigstellung erfasst worden und die nachgewiesene Saatgutmenge für die beantragte Hanffläche ausreichend sei.

Die Feststellungen in 1.2. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungskaten betreffend Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015, 2016 und 2017 sowie aus einer Einsichtnahme des erkennenden Richters in den hg. Verfahrensakt W138 2106489-1 betreffend Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Insbesondere erstattete die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden kein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gesteht sogar ausdrücklich zu, dass die Feststellungen zur Rinderkennzeichnung richtig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen aus. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung nochmals im Detail durchgegangen und es wurde den Ergebnissen seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

Die Feststellungen in 1.3. ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen.

Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführerin vom behandelnden Tierarzt abgeraten wurde, die fehlenden Ohrmarken anzubringen mit dem Argument, die extensive Tierhaltung erlaube keine adäquate Fixierung der Tiere, um die Ohrmarken anzubringen. Die Betäubung der Tiere verbiete deren fortgeschrittene Trächtigkeit und berge ein Abortrisiko (siehe die in den Akten einliegenden Schreiben und die Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung). Diese – sehr kurze und nicht im Detail begründete – Aussage ist in ihrer Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, hat doch der gerichtlich beigezogene Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es für den Tierarzt eine zuverlässige Methode gibt, den Trächtigkeitstag zu bestimmen („Äußeres Ballotment“) und eine Betäubung bis zum 190. Trächtigkeitstag gefahrlos durchgeführt werden kann. Ebenso nachvollziehbar und schlüssig wurde vom Sachverständigen dargelegt, dass die Fixierung von Tieren in vielerlei Hinsicht möglich sein muss, etwa um Wunden zu behandeln oder Impfungen durchzuführen.

Die Feststellungen in 1.4. ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen und aus der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.      Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

(6) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[…]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“

„Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...]

(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:

a) ‚Betrieb‘ die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

b) ‚Anforderung‘ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang römisch II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang römisch II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“

„Artikel 96

Kontrolle der Cross-Compliance

(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates (1) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel römisch fünf Kapitel römisch II der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.

[…].“

„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[...]

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

(4) Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von ihr betroffen sind.“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“

In Anhang römisch II VO (EU) 1306/2013 wird im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze betreffend Hauptgegenstand „Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“ hinsichtlich Anforderungen und Standards unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), Artikel 4 und 7, verwiesen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. „Verstoß“:

[...]

b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[…]

7. „System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren“: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates [...];

8. „Ohrmarke“: die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...];

[…]

(2) Für die Zwecke von Titel römisch IV der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Standards“ die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die in Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland.“

„Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt.

Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“

„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“

„Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3% des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1% des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5% dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1% gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15% des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstsatz von 15% erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.“

„Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20% zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100% dieses Betrags zu erhöhen.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

„Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[…].
(7) Bei Hanfanbauflächen gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)           alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;

b)           die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);

c)           die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates, insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.[…].“

„Artikel 64

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der technischen Spezifikationen, die für die Durchführung des Kontrollsystems und der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance erforderlich sind, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „spezialisierte Kontrolleinrichtungen“: die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich sind;

b) „Rechtsakt“: jede einzelne in Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;

c) „Jahr der Feststellung“: das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;

d) „Bereiche der Cross-Compliance“: jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung.

Artikel 65

Kontrollsystem für die Cross-Compliance

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance ein. Dieses System sieht insbesondere Folgendes vor:

a) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde;

b) die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;

c) Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;

d) Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;

e) ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde oder beide;

f) die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Begünstigte der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.“

Artikel 66

Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen

Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.“

„Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

Artikel 73

Allgemeine Grundsätze

[...]

(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

(4) Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:

a) Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird […].“

„Artikel 74

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“

„Artikel 75

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

bei vorsätzlichen Verstößen

Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgeschlossen.“

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

„Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

[…].“

„Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

[…].“

„Artikel 4

Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren

(1) Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang römisch eins aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.

Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang römisch eins hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.

Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,

b) uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,

c) das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,

d) das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.

(3) Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang römisch eins genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:

a) format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,

b) technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und

c) die Zusammensetzung des Kenncodes.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Ab dem 18. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

Ab dem 18. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.

Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

Artikel 4a

Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel

(1) Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2) Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.“

„Artikel 4d

Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.

Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“

„Artikel 7

(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:

— Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

— sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.

Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.

(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,

a) die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und

b) die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.

(6) Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.“

„ANHANG I

KENNZEICHNUNGSMITTEL

A) HERKÖMMLICHE OHRMARKE

AB DEM 18. JULI 2019

B) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE

C) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS

D) ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch II Nr. 100/2015:

„Sammelantrag

Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[…]

9.           Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,, wobei

a) […],

b) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,

[…].

(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.“

„Zuständigkeit

Paragraph 24, Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind zuständig:

1.die AMA für die Kontrolle der Einhaltung

a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 3, 6 bis 8 und 10,

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch II Nr. 201/2008:

„Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von Paragraph 12, zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

[...]

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.“

3.2.       Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Zur Hanfsanktion:

Aus den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage hinsichtlich des in der Beschwerdevorentscheidung angenommenen Verstoßes bei den Anbaubedingungen für Hanf geht hervor, dass die Verwendung einer ausreichenden Menge an Saatgut von der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte. Damit sind aber die Erfordernisse des Artikel 7, Absatz 7, VO 809/2014 und des Paragraph 22, Abs. Horzontale GAP-Verordnung erfüllt und die in der Beschwerdevorentscheidung verhängte Sanktion für Übererklärungen in Höhe von 11,44 % war aufzuheben, indem der von der Beschwerdevorentscheidung abgeänderte Spruch des angefochtenen Bescheides, der noch keine Hanfsanktion enthielt, wiederhergestellt wurde.

3.2.2.  Sanktionen für Verstöße gegen die Rinderkennzeichnung im Rahmen der Cross Compliance:

3.2.2.1. Betreffend alle Antragsjahre wurden aufgrund jährlicher Vor-Ort-Kontrollen jeweils Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross-Compliance betreffend die Kennzeichnung von Rindern festgestellt (teils keine Ohrmarken am Tier, teils fehlende Zwillings-Ohrmarke). Derartige Verstöße wurden auch bereits in den vergangenen Antragsjahren, konkret bei Vor-Ort-Kontrollen am 11.1.2012, 21.3.2012, 15.11.2012, 26.11.2013 und 21.7.2014 festgestellt. Zuletzt wurde für das Antragsjahr 2014 betreffend Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie wegen Vorliegens der zweiten Wiederholung eines fahrlässigen Verstoßes bei der Anforderung „Kennzeichnung“ der sich errechnende Kürzungsprozentsatz von 27 % (9 % x 3) gemäß Artikel 71, Absatz 5, VO (EG) Nr. 1122/2009 auf 15 % gedeckelt und für das Prämienjahr 2014 ein Cross-Compliance-Gesamtkürzungsprozentsatz von 15 % vergeben. Zudem erfolgte gemäß den für das Antragsjahr 2014 anzuwendenden rechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 71, Absatz 5, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes von dessen vorsätzlicher Herbeiführung auszugehen sei.

Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin nunmehr betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2017 vor, sie habe in Hinblick auf die wiederholten Verstöße in den vergangenen Jahren und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in vorangegangenen Jahren vorsätzlich gegen die Vorschriften der Cross-Compliance betreffend die Kennzeichnung von Rindern verstoßen. Betreffend das Antragsjahr 2015 (erster vorsätzlicher Verstoß) nahm die belangte Behörde daher einen Abzug in Höhe von 25 % vor, betreffend das Antragsjahr 2016 (zweiter vorsätzlicher Verstoß) einen Abzug in Höhe von 50 % und betreffend das Antragsjahr 2017 (dritter vorsätzlicher Verstoß) einen Abzug in Höhe von 75 %.

In ihren Beschwerden bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Tiere nicht ordnungsgemäß markiert waren. Sie erläutert in ihrer Beschwerde vielmehr, es sei ihr nicht möglich, die Zebu-Rinder einzufangen, um die Ohrmarken anzubringen. Eine gewaltsame Fixierung sei daher ohne Verletzung der Tiere nicht durchführbar, eine Betäubung würde wiederum zu einer Gesundheitsschädigung führen. Die Beschwerdeführerin habe daher keine adäquate Möglichkeit gehabt, einige ihrer Tiere vorschriftsgemäß zu kennzeichnen. Jedenfalls sei ihr kein Vorsatz zu unterstellen, da sie unter Inkaufnahme eines ernsthaften Verletzungsrisikos zahlreiche Versuche unternommen habe, der Kennzeichnungspflicht zu entsprechen. Eine nachträgliche Kennzeichnung mit Ohrmarken an den Ohren der Zebu-Rinder, die bereits Risse aufweisen würden, widerspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz. Im Übrigen liege aufgrund der Eigenheit der Rinderrasse „Zebu“, die sich mit den Hinterläufen am Kopf bzw. am Ohr kratzen könne, auch ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) beruft, wonach sich die Republik Österreich unter anderem zum Tierschutz bekennt, ist auszuführen, dass diese Zielsetzung im Rahmen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 118 aus 2004,, umgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Maßnahmen, die unter anderem zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind, sind von diesem Grundsatz nach Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. ausgenommen. In Paragraph 7, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist geregelt, dass Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten sind.

Die Vorschriften hinsichtlich der Rinderkennzeichnung dienen insbesondere der Sicherstellung der Identifizierung der Rinder und damit nicht zuletzt der Rückverfolgbarkeit von Rindern im Rahmen der Seuchenprävention und -bekämpfung. Es handelt sich bei der Kennzeichnung von Rindern um eine Maßnahme, die zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich ist. Der vorzunehmende Eingriff (Befestigung der Ohrmarke, allenfalls nach vorheriger Betäubung) dient zudem der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren, weshalb weder ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei (Paragraph 5, Tierschutzgesetz) noch gegen das Verbot von Eingriffen an Tieren (Paragraph 7, Tierschutzgesetz) erblickt werden kann.

Die anzuwendenden Rechtsnormen sehen keine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht bei Zebu-Rindern vor.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, entspricht eine Fixierung von Tieren oder – alternativ – eine Betäubung auch bei extensiver Tierhaltung Zwecks Anbringung von Ohrmarken der guten landwirtschaftlichen Praxis, und zwar auch dann, wenn es im Einzelfall zu Schwierigkeiten beim Anbringunsgvorgang kommen kann.

Die Beschwerdeführerin nahm zumindest in Kauf, dass sie durch die Unterlassung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung ihrer Rinder mit Ohrmarken einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften herbeiführt. Dabei hätte sie – der vom gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen eingehend dargestellten guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß – die Tiere insoweit an die sie betreuenden Menschen gewöhnen müssen, dass eine Fixierung möglich gewesen wäre, ohne im Regelfall tierärztliche Hilfe für eine etwaige Betäubung in Anspruch nehmen zu müssen. Es ist hinsichtlich der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 festgestellten Verstöße betreffend die Kennzeichnung der Rinder daher grundsätzlich von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen.

3.2.2.2. Gleiches gilt jedoch nicht für jene drei Rinder, deren Ohr einen tiefen Riss aufwies und bei denen aus diesem Grund davon auszugehen war, dass daran keine Ohrmarken mehr angebracht werden konnten.

Nach der Bestimmung des Artikel 4 d, der VO (EG) 1760/2000 dürfen Kennzeichnungsmittel mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.

Nach den Ermittlungsergebnissen sprach in den Antragsjahren nichts gegen die dauerhafte Entfernung einer Ohrmarke an jenen Tieren, die ausgerissene Ohren hatten, verblieben diese Tiere doch die gesamte Zeit am Betrieb.

Die Behörde hätte in diesem Fall das dafür geschaffene Sonderfallformular der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen müssen. Die geübte Praxis, solche Formulare nur in Fällen anzubieten, in denen an beiden Ohren keine Ohrmarken angebracht werden können, ist nicht zielführend, haben die Antragsteller doch auch im Fall des Fehlens nur einer Zwillingsmarke Sanktionen zu gewärtigen.

Bei diesen drei Tieren ist daher davon auszugehen, dass keine Sanktion Anwendung finden kann, da zwar ein Verstoß vorliegt vergleiche Artikel 4 d, VO [EG] 1760/2000 ermöglicht eine Alternativkennzeichnung nur mit Genehmigung der Behörde, die jedoch nicht vorlag) doch ist dieser nicht unmittelbar der Beschwerdeführerin anzulasten, weil es faktisch unmöglich war, die zweite Ohrmarke wieder anzubringen und die Behörde dem Antragsteller keinerlei Information darüber hat zukommen lassen, dass die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung möglich ist.

3.2.2.3. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt hingegen nicht vor. Es erfolgte auch keine Meldung an die Behörde gemäß Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 640/2014. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4, Absatz 2, VO 640/2014 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind. Eine derartige Meldung an die Behörde ist gegenständlich nicht erfolgt.

Im Übrigen liegt aber auch kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor: Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306/2013 führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).

Auf die Tatsache, dass Rinder ihre Ohrmarken ab und an verlieren, treffen die obigen Voraussetzungen keinesfalls zu. Auch wenn Zebu-Rinder womöglich in der Lage sind, sich mit den Hinterläufen am Ohr zu kratzen, kommt es auch bei anderen Rinderrassen vor, dass Ohrmarken herausgerissen werden bzw. verloren gehen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Vorfall, der als ungewöhnlich oder unvorhersehbar im Sinn der oben zitierten Judikatur zu werten ist, zählt es doch zu den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken eines die Rinderzucht betreibenden Landwirtes, dass Tiere ihre Ohrmarken verlieren. Es handelt sich nicht um einen derart unwahrscheinlichen Umstand im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein sorgfältiger Landwirt davon ausgehen kann, dass dieses Risiko vernachlässigt werden kann. Ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände liegt damit nicht vor.

3.2.2.4. Die oben dargestellte Herausnahme von drei Rindern mit abgerissenen Ohrmarken aus der Sanktionsberechnung hat auf die Höhe der Sanktion ebenso Einfluss wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in allen Antragsjahren vom behandelnden Tierarzt schlussendlich dahingehend beraten wurde, dass eine Fixierung/und oder Betäubung ein zu hohes Risiko für die Tiere darstellen würde.

Für das Antragsjahr 2015 bedeutet dies, dass von 19 Rindern statt zehn nur mehr sieben Rinder, also deutlich weniger als 50 %, zu beanstanden waren. Für das Antragsjahr 2016 waren von 24 nur mehr 13 statt 16 Rinder zu beanstanden, für das Antragsjahr 2017 von 27 nur mehr 11 statt 14 Rinder.

Gemäß Artikel 99, Absatz eins, VO (EU) 1306/2013 ist bei der Berechnung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance Schwere, Ausmaß und Dauer, sowie das wiederholte Auftreten der Verstöße zu berücksichtigen. Artikel 99, Absatz 2, dieser Verordnung bestimmt sodann, dass bei vorsätzlichen Verstößen die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und höchstens 100 % betragen soll.

Gemäß Artikel 38, VO (EU) 640/2014 wird das „Ausmaß“ eines Verstoßes insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist. Im ggstdl. Fall sind zwar einige Tiere betroffen, doch wird das bei der Bemessung durch die Behörde ursprünglich angenommene Ausmaß durch den Abzug von drei Tieren herabgesetzt und verbleibt durchwegs unter 50 % des Tierbestandes. Andere Betriebe sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen.

Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt nach der zit. Bestimmung davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen eines Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist. Hier ist von einer hohen Bedeutung des Standards der Seuchenprävention als Grund für die strengen Kennzeichnungsbestimmungen auszugehen, doch kann auch hier die Tatsache mildernd berücksichtigt werden, dass sich die Auswirkungen auf den Betrieb beschränken.

Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich danach, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Dazu ist festzustellen, dass sich die Auswirkungen der fehlenden Kennzeichnung einerseits zwar über viele Jahre hingezogen haben, andererseits jedoch relativ leicht abzustellen sind – dies insb. im Vergleich zu anderen Cross-Compliance-Verstößen, etwa im Bereich Umweltschutz, wenn es zu persistenten, nur mit erheblichen Mitteln oder überhaupt nicht reparierbaren Verschmutzungen des Grundwassers oder zu Gesundheitsschäden an Lebewesen kommt.

Insgesamt sind die Verstöße daher – unter Berücksichtigung auch des wiederholten Auftretens – in einer Pauschalbeurteilung als mittelmäßig erheblich zu bezeichnen.

Die Vergabe des Kürzungsprozentsatzes für die in Rede stehenden Antragsjahre war unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei hat sich ergeben, dass der für das Jahr 2015 vergebene Prozentsatz von 25 % der Erheblichkeitseinschätzung des Gerichts entspricht. Dies im Hinblick darauf, dass bei vorsätzlichen Verstößen eine mindestens 20 %-ige Kürzung vorzunehmen ist und bereits in den Jahren davor zahlreiche Beanstandungen vorlagen.

Der für das Jahr 2016 angewendete Prozentsatz war von 50 % auf 35 % herabzusetzen, weil es zwar zu einer neuerlichen Wiederholung gekommen ist, aber die Beschwerdeführerin nach wie vor unter dem Einfluss der (Fehl-)Einschätzung ihres Tierarztes stand. Dies gilt auch für das Antragsjahr 2017, für das der anzuwendende Kürzungsprozentsatz vom Gericht von 75 auf 50 % herabzusetzen war.

Gegen die Einschätzung der belangten Behörde, es würden gegenständlich vorsätzliche Verstöße der Beschwerdeführerin vorliegen, ist, wie bereits dargelegt, in Hinblick auf die wiederholten Verstöße in den vergangenen Jahren und das Erreichen des Kürzungsprozentsatzes von 15 % in vorangegangenen Jahren jedoch grundsätzlich nichts einzuwenden, nahm die Beschwerdeführerin doch zumindest in Kauf, dass sie durch die Unterlassung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung ihrer Rinder mit Ohrmarken gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstieß.

3.2.2.5. Gemäß Paragraph 66, VO 809/2014 ist der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Dies schon deshalb, weil der Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten erlassen wurde. Aus diesem Grund ist nicht relevant, ob die Auszahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist (Artikel 7, Absatz 3, VO 809/2014).

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.8.2017, AZ II/4-HHD/16-7392539010, betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2016 ist anzumerken, dass die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin einen Mechanismus darstellen, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die im mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Für das Antragsjahr 2016 wurden ein Freibetrag von EUR 2.000, sowie ein Kürzungssatz in Höhe von 1,353905 % festgelegt. Die sich hieraus ergebenden Kürzungen im Rahmen der Gewährung der Direktzahlungen wurden von der AMA entsprechend berücksichtigt.

Da die im Antragsjahr 2016 einbehaltenen Mittel nicht vollständig benötigt wurden, waren gemäß VO (EU) 2016/2073 die zur Verfügung stehenden Mittel den Endempfängern zu erstatten. Hierbei wurde von der belangten Behörde ein Erstattungsfaktor in Höhe von 0,0138 % zur Anwendung gebracht.

Dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, kann nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Vorbringen zum Bescheid der AMA vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6940449010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 erstattet wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Verhängung eines Gesamtkürzungsprozentsatzes von nur 35 % rechtmäßig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.2.6. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2233948.1.00