Bundesverwaltungsgericht
02.09.2020
W187 2233221-2
W187 2233221-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA , vertreten durch die Hule│Bachmayr-Heyda│Nordberg Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Baumeisterarbeiten Sanierung Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vom 21. Juli 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2020 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.07.2020 über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin für nichtig erklären“, ab.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
, Entscheidungsgründe
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 beantragte die AAAA , vertreten durch die Hule│Bachmayr-Heyda│Nordberg Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, den Auftrag zur Vorlage des gesamten Vergabeaktes an die Auftraggeberin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Baumeisterarbeiten Sanierung Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien“ der Auftraggeberin ARE Austrian Real Estate GmbH, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien.
1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, Darstellung des Sachverhalts, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberin, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts behauptet die Antragstellerin das Interesse am Vertragsabschluss durch Abwickeln von über 100 Aufträgen für die Auftraggeberin in den letzten zehn Jahren und Legen des besten Angebots. Sie nennt als drohenden Schaden den Entgang eines Deckungsbeitrags, entgangene zeitgebundene Baustellengemeinkosten, Entgang eines wichtigen Referenzprojekts, die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung und frustrierte Kosten für die Angebotserstellung. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, vergabekonformen Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter, in ihrem Recht auf vergabekonforme Prüfung des Angebotes und in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlages als Bestbieter verletzt.
1.2 Die Antragstellerin führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin davon ausgehe, dass sie zu Unrecht die in Punkt 7.3 und 8 vorgesehenen fett umrandeten Felder des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt habe und dies einen unbehebbaren Mangel begründe. In Punkt 7.2 des Angebotsschreibens sei vorgegeben, dass jeder Bieter die Kalkulation durch Vorlage der Kalkulationsformblätter K3-Blatt, K4-Blatt, K6-Blatt und K7-Blatt belegen könne. Punkt 7.3 des Angebotsschreibens verlange die Angabe von Bruttomittellohn, Gesamtzuschlag auf den Bruttomittellohn, Bruttomittellohnpreis und Gesamtzuschlag auf die Bruttostoffkosten. Die Antragstellerin habe das K3-Blatt abgegeben, worin sie diese Kalkulationsangaben gemacht habe. Sie habe daher ihre Kalkulationsangaben offen gelegt.
1.3 In Punkt 8 des Angebotsschreibens lege die Auftraggeberin fest, dass jeder Bieter die Zuschläge auf kollektivvertragliche Stundelöhne und auf Stoffkosten für angehängte Regieleistungen bekannt geben müsse, wenn im Leistungsverzeichnis keine Preise vorgesehen seien. Für beide abgefragte Zuschläge sehe das Leistungsverzeichnis Preise vor. Daher bestehe keine Verpflichtung die fett umrandeten Felder in Punkt 8 des Angebotsschreibens auszufüllen. Das unterbliebene Ausfüllen der beiden Zuschläge stelle daher keinen Mangel dar. Die Vorgangsweise der Antragstellerin, die fett umrandeten Felder in Punkt 7.3 und 8 des Angebotsschreibens nicht auszufüllen, sei vergaberechtskonform und entspreche der jahrelangen Praxis bei Ausschreibungen der Auftraggeberin.
2. Am 23. Juli 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte, kündigte die Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens an, nahm zum Umfang der Akteneinsicht und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung, worin sie ausführt, dass sie die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung am selben Tag wie die angefochtene Ausscheidensentscheidung bereits zurückgenommen und bisher keine neue Zuschlagsentscheidung getroffen habe. Die Erteilung des Zuschlags stehe nicht unmittelbar bevor, weshalb keine Schädigung von Interessen der Antragstellerin drohe. Die Auftraggeberin beantragt daher, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
3. Am 24. Juli 2020 übermittelte die Auftraggeberin ein Ersuchen der Antragstellerin um Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an letztere und ihre abschlägige Antwort.
4. Mit E-Mail vom 24. Juli 2020 übermittelte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht die Zugangsdaten zum elektronischen Vergabeakt.
5. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 übermittelte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht den nicht im elektronischen Vergabeakt enthaltenen Prüfbericht der Angebote.
6. Am 28. Juli 2020 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass Punkt 7.2 des Angebotsschreibens alle anderen Gewerke außer Baumeisterarbeiten betreffe. Die Regelung für Baumeisterarbeiten finde sich in Punkt 7.1 des Angebotsschreibens und verlange die Abgabe von K7-Blättern für alle wesentlichen Positionen. Dort sei lediglich gefordert, dass der Bieter die Kalkulation durch Vorlage von Kalkulationsformblättern, insbesondere K3-, K4-, K6- und K7-Blättern belegen und diese nach Aufforderung unverzüglich übermitteln könne. Die Antragstellerin habe es unterlassen, zumindest für die neun, als wesentlich gekennzeichneten Positionen das K7-Blatt vorzulegen. Schon aus diesem Grund liege unvollständiges und den Angebotsbestimmungen widersprechendes Angebot vor und es sei auszuscheiden gewesen. Das Nichtausfüllen der stark umrandeten Felder in den Punkten 7.3 und 8 des Angebotsschreibens widerspreche auch den Positionen 00.1104 und 00.1104A des Leistungsverzeichnisses. Sämtliche Bieter außer der Antragstellerin hätten diese Felder ausgefüllt. Die langjährige Praxis führe nicht zur Zulässigkeit des Angebots. Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab- bzw zurückweisen.
7. Am 28. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2233221-1/3E den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
8. Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 äußerte sich die Antragstellerin. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass nach Punkt 7.1 des Angebotsschreibens jeder Bieter bestätige, dass er seine Kalkulation durch Vorlage der entsprechenden Kalkulationsformblätter belegen könne. Die Nichtvorlage der Kalkulationsformblätter K7 für wesentliche Positionen stelle keinen unbehebbaren Mangel dar. Die Auftraggeberin habe diesen Umstand weder gerügt noch als Ausscheidensgrund herangezogen. Die Auftraggeberin habe bereits vor Bestandskraft der Ausscheidensentscheidung die Zuschlagsentscheidung an alle anderen Bieter versandt. Nur 1,7 % der Positionen im Leistungsverzeichnis seien als wesentlich gekennzeichnet und machten insgesamt € 88.779,66 aus. Die Antragstellerin habe alle Positionen unter Heranziehung der entsprechenden Kalkulationsformblätter K3, K4, K6 und K7 kalkuliert und diese seien bereits bei Angebotsabgabe vorgelegen. Aufgrund der Festlegungen in den Punkten 7.1 und 7.2 des Angebotsschreibens habe die Auftraggeberin davon ausgehen müssen, dass die Kalkulationsformblätter bereits vorgelegen seien. Das Unterbleiben der Vorlage der Kalkulationsformblätter K7 für die wesentlichen Positionen sei auf ein Versehen aufgrund der COVID-19 Epidemie zurückzuführen. Die Antragstellerin verwende diese Kalkulationsformblätter bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen. Eine Änderung des Einheitspreises sei nicht möglich. Eine detaillierte Herleitung des Einheitspreises sei aufgrund des K7-Blattes nicht möglich. Es bedürfe dazu auch der Ergebnisse aus den K3-, K4-, K5- und K6-Blättern. Die Nichtvorlage der K7-Blätter in den wesentlichen Positionen verbessere die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin nicht und sei daher ein behebbarer Mangel. Es bestehe ein Widerspruch der Ausschreibung in Position 01.0104 Z, die eine Aufgliederung der Kalkulation der Baustellengemeinkosten erst über Aufforderung der Auftraggeberin verlange. Eine solche sei nicht erfolgt. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin auffordern müssen, die K7-Blätter für die wesentlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses vorzulegen. Ein sofortiges Ausscheiden ohne Möglichkeit zur Mängelbehebung sei unzulässig. Im Gegensatz zu der von der Auftraggeberin zitierten Entscheidung, bei der Bieter gar keine Informationen abgegeben habe, habe die Antragstellerin die gefragten Informationen durch Abgabe eines K3-Blattes gegeben. Der Sinn und Zweck der Ausschreibung sei erfüllt. Daher sei die Auftraggeberin nicht berechtigt, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Die Antragstellerin hält ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht.
9. Am 13. August 2020 nahm die Auftraggeberin Stellung.
9.1 Aufgrund der bestandsfesten Ausschreibung seien die K7-Blätter für die wesentlichen Positionen gemeinsam mit dem Angebot vorzulegen gewesen. Dies könne die Antragstellerin nicht mehr nachholen. Es sei bereits mit den in der Mitteilung des Ausscheidens genannten Gründen die unbehebbare Mangelhaftigkeit des Angebots vorgelegen. Die Vergabekontrollbehörde sei befugt, auch auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebots Bedacht zu nehmen, die in der Ausscheidensentscheidung nicht genannt seien. Bei den zwei Berichtigungen der Ausschreibung sei es jeweils nur zu einer Verlängerung der Angebotsfrist gekommen. In Position 01.0104 Z des Leistungsverzeichnisses werde ausdrücklich nur auf nicht als wesentlich gekennzeichnete Positionen Bezug genommen.
9.2 Punkt 8 des Angebotsschreibens betreffe Regieleistungen, die explizit nicht im K3-Blatt ausgefüllt seien. Dort sei der Mittellohnpreis ausgefüllt. Im Leistungsverzeichnis seien in Leistungsgruppe 20 Regieleistungen für die Beschäftigungsgruppen römisch zwei und römisch vier, nicht jedoch für die Beschäftigungsgruppen römisch eins, römisch drei, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben des Kollektivvertrags auszupreisen. Die Leistungsbeschreibung basiere auf der Leistungsbeschreibung Hochbau herausgegeben von Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. In der Leistungsgruppe 20 seien nicht alle Positionen für Regieleistungen in die gegenständliche Ausschreibung übernommen worden. Daher könnten nicht Preise für alle kollektivvertraglichen Stundelöhne im Leistungsverzeichnis enthalten sein. Die Antragstellerin kenne sicherlich den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe Stand 1. Mai 2020, den sie ihrem K3-Blatt zugrunde gelegt habe. Die Ausgestaltung des Punktes 8 des Angebotsschreibens stehe vor dem Hintergrund der ÖNORM B 2110. Nach Punkt 8.2.6.2 ÖNORM B 2110 seien Regieleistungen von Lohnempfängern nach den vereinbarten Preisen für die Arbeitsstunde in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe abzurechnen. Es sei die Beschäftigungsgruppe heranzuziehen, die der erbrachten Regieleistung entspreche. Die Angaben zur Kalkulation in den Punkten 7.3 und 8 seien entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht in dem K3-Blatt enthalten. Es fehlten Preisangaben. Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge der Antragstellerin ab- bzw zurückweisen.
10. Am 21. August 2020 erstattete die Antragstellerin eine Gegenstellungnahme. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin von ihrer langjährig geübten Praxis abweiche und nennt elf Vergabeverfahren der Auftraggeberin, in denen die Antragstellerin mit dem Angebot K7-Blätter abgegeben habe oder die fett umrandeten Felder in den Punkten 7.3 und des Angebotsschreibens ausgefüllt habe. Die Antragstellerin habe in all diesen Ausschreibungen den Zuschlag erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Auftraggeberin von dieser Praxis nun abweiche. Die Antragstellerin verwende die Kalkulationsformblätter, um das Angebot zu kalkulieren und habe das K3-Blatt gleich mit dem Angebot abgegeben. Die Kalkulationsformblätter bildeten die kalkulatorischen Annahmen des Bieters ab und böten keine Sicherheit, dass die Kosten tatsächlich in dieser Höhe anfielen. Es werde nachgewiesen, dass der Bieter den Angebotspreis sorgsam und auf einer nachvollziehbaren Basis kalkuliert habe. Sie dienten auch als Grundlage für allfällige Nachforderungen. Das VG Wien habe trotz anderslautender Vorgaben in der Ausschreibung das Fehlen von K7-Blättern als behebbaren Mangel beurteilt. Die Auftraggeberin hätte die Antragstellerin zur Vorlage der K7-Blätter für die wesentlichen Positionen auffordern müssen. Die Auftraggeberin sei von den Vorgaben in Leistungsgruppe abgewichen und habe Vorarbeiter und Facharbeiter als Facharbeiter zusammengefasst. Auf die Differenzierung in der Leistungsbeschreibung Hochbau habe sie bewusst nicht Bedacht genommen. Die Abgeltung von Regieleistung erfolge so, dass nur die Stundesätze jener Beschäftigungsgruppe verrechnet würden, die für die jeweilige Regieleistung ausreiche. Ausgehend von Grundsatz der vollständigen Leistungsbeschreibung habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass die Auftraggeberin alle für den gegenständlichen Auftrag in Frage kommenden Regieleistungen erfasst habe. Bei Regieleistungen handle es sich um von der Auftraggeberin angeordnete zusätzliche Leistungen. Der Auftragnehmer bekomme nur die Geräte- und Lohnkosten sowie die Zuschläge auf die Materialkosten, nicht jedoch Baustellen- oder sonstige Gemeinkosten vergütet. Aufgrund des vorgegebenen Mengengerüsts seien nur sehr geringe Regieleistungen zu erwarten. Die Antragstellerin setze Personal der Beschäftigungsgruppen römisch eins, römisch sechs oder römisch sieben nicht ein. Das K3-Blatt bilde aufgrund des Durchschnitts die geplante Partie ab. Der Zuschlag für Regieleistungen sei im K3R-Blatt für jede Lohngruppe gesondert zu kalkulieren. Die Leistungsbeschreibung Hochbau kenne acht verschiedene Positionen für Personal gemäß dem Kollektivvertrag. Der Kollektivvertrag kenne zehn verschiedene Beschäftigungsgruppen. Die Auftraggeberin habe Hilfsarbeiter, zusammengefasst Facharbeiter und Polier bei den Regieleistungen unterschieden. Aufgrund der Vorgaben der K3R-Blätter sei es gar nicht möglich, einen einheitlichen Zuschlag für Regieleistungen anzugeben. Die Angabe eines einheitlichen Zuschlags wie in Punkt 8 des Angebotsschreibens sei nicht ÖNORM-gerecht. Ein einheitlicher Aufschlag wäre falsch gewesen. Die Antragstellerin habe die angebotenen Positionen auf Basis einer ÖNORM-gerechten Kalkulation kalkuliert und angeboten. Aufgrund des ausgeschriebenen Mengengerüsts und der Verhältnisse vor Ort gehe die Antragstellerin davon aus, dass angehängte Regieleistungen, die von Mitarbeitern der Beschäftigungsgruppe römisch drei oder römisch fünf auszuführen gewesen seien, nicht anfallen würden. Die Abweichung einer Kalkulation unter Annahme der Beschäftigung von Mitarbeitern der Beschäftigungsgruppen römisch zwei oder römisch fünf betrage gerade einmal rund 0,19 % und sei irrelevant. Selbst wenn die Antragstellerin den Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn für Beschäftigte jener Beschäftigungsgruppen nicht mitgeteilt hätte, wäre dies kein Grund, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Die Antragstellerin hält ihre Anträge aufrecht.
11. Am 25. August 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
BBBB , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 21. August 2020 ist auszuführen, dass es sich um ganz andere Ausschreibungsgegenstände handelt, bei denen auch andere Unterlagen vorzulegen waren. Sie sind mit der gegenständlichen Ausschreibung größtenteils nicht vergleichbar.
Dr. NORDBERG, Rechtsanwalt, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Zu Punkt 8. des Angebotsschreibens ist anzumerken, dass sich der objektive Erklärungsinhalt gemäß Paragraph 914, ABGB nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Verhalten der AG ergibt.
Dr. NORDBERG legt das Angebotsschreiben einer anderen Ausschreibung der Auftraggeberin mit einem Ende der Angebotsfrist vom 2. Juni 2020 vor, bei der die Antragstellerin den Zuschlag erhalten hat, obwohl sie Punkt 8 des Angebotsschreibens nichts ausgefüllt hat und dieser Punkt gleichlautend mit der gegenständlichen Ausschreibung ist.
BBBB : Ohne das Leistungsverzeichnis zu kennen, kann ich zu der vorgelegten Ausschreibung nichts sagen. Verfahrensgegenständlich ist jedoch die gegenständliche Ausschreibung. Das Angebotsschreiben ist eine Standardunterlage, die bei Bedarf an das jeweilige Projekt angepasst wird.
Die Punkte im Angebotsschreiben sind einerseits eine Zusammenfassung des K3-Blattes, unterscheiden sich aber davon. Im Angebotsschreiben wird zwischen dem Gewerk „Baumeister“ und allen anderen Gewerken unterschieden. Die Auftraggeberin will die grundsätzlichen Ansätze der Kalkulation schon mit der Angebotsabgabe wissen. Die übrigen K-Blätter holt sich die Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung, wenn erforderlich. Sie hätte gerne die Kalkulationsansätze schon mit dem Angebot, um eine nachträgliche Neukalkulation zu verhindern, die für wesentliche Positionen abzugebenden K7-Blätter müssen mit diesen Ansätzen übereinstimmen.
Dr. NORDBERG: Zu Punkt 8 ist anzumerken, dass der Zuschlag auf Stoffkosten in Position 20.15 des Leistungsverzeichnisses anzubieten war und daher nicht in Punkt 8 auszuführen.
BBBB : Hintergrund von W-Positionen und der Abgabe von K7-Blättern ist das gemäß BVergG die Positionen jedenfalls direkt einer vertieften Angebotsprüfung zugeführt werden können. Hierfür benötigt die Auftraggeberin bereits mit dem Angebot die Ansätze in den jeweiligen K7-Blättern der jeweiligen W-Position.
Dr. NORDBERG: Die K7-Blätter für die neun W-Positionen lagen bei der Abgabe des Angebots vor. Diese sind kalkuliert worden. Man muss sagen, dass es durch die COVID19 bedingten Einschränkungen, wie beispielsweise Kurzarbeit, einfach durch ein Versehen geschehen ist, dass die K7-Blätter nicht gleich mit dem Angebot vorgelegt worden sind. Über Aufforderung durch die Auftraggeberin mit der ja auf Grund der Bestimmung 7.1. jederzeit und kurzfristig zu rechnen war, hätte die Antragstellerin diese K7-Blätter jederzeit vorlegen können.
Zu Ziffer 8: Nachdem bei dem konkreten Auftrag nicht davon auszugehen war, dass die im Baukollektivvertrag unter der Bestimmungsgruppe römisch drei. genannten Mitarbeiter, wie beispielsweise Hilfskoch, Kesselmann, Spritzer, usw., zum Einsatz kommen und es nach dem Verständnis der Antragstellerin der Auftraggeberin nicht daran gelegen war, bloß theoretische Löhne oder Zuschläge abzufragen, hat sich die Antragstellerin darauf beschränkt, die von der Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis in der Position 20 abgefragten Beschäftigten auszupreisen und anzubieten.
BBBB : Bei der Beschäftigungsgruppe römisch drei, angelernte Bauarbeiter sind jedenfalls Eisenbieger, Gerüster und Schaler enthalten. Diese könnten im gegenständlichen Bauvorhaben eingesetzt werden.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die ARE Austrian Real Estate GmbH schreibt unter der Bezeichnung „Baumeisterarbeiten Sanierung Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45210000-2 – Bauleistungen im Hochbau in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der gegenständliche Auftrag ist ein Los eines gesamten Auftrags. Sowohl der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags als auch des gegenständlichen Loses liegen unterhalb des Schwellenwerts. Vergebende Stelle ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung am 20. Mai 2020, Berichtigungen am 29. Mai 2020, 18. Juni 2020 und 23. Juni 2020. Die Auftraggeberin beantwortete Fragen von Bietern am 10. und 18. Juni 2020. Das Ende der Angebotsfrist war der 29. Juni 2020. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Die Ausschreibung lautet wie folgt:
„…
ANGEBOTSSCHREIBEN
…
7. Die Einheits- und Pauschalpreise sind gemäß ÖNORM B 2061 zu ermitteln.
7.1. Für das Gewerk Baumeister gilt Folgendes:
Ich (wir) erkläre(n) ausdrücklich, dass ich (wir) meine (unsere) Kalkulation durch Vorlage der entsprechenden
Kalkulationsformblätter (K-Blätter), insbesondere K3, K4 und K6-und K7 Blätter belege(n) kann und diese nach Aufforderung unverzüglich übermitteln kann.
Für die im Leistungsverzeichnis als wesentliche Positionen (W-Positionen) gekennzeichneten Positionen sind die entsprechenden Kalkulationsformblätter K7 bereits mit dem Angebot abzugeben.
7.2. Für alle übrigen Gewerke gilt Folgendes:
Ich (wir) erkläre(n) ausdrücklich, dass ich (wir) meine (unsere) Kalkulation durch Vorlage folgender Kalkulationsformblätter (K-Blätter) belege(n) kann und diese nach Aufforderung unverzüglich übermitteln kann:
☐ K3* ☐ K4* ☐ K6* ☐ K7*
*) Zutreffendes vom Ausschreibenden anzukreuzen
Anmerkung:
Sofern keine Festlegung hierzu erfolgt ist, gilt ausschließlich Punkt 7 und 7.3.
7.3. Ich (wir) geben zur Kalkulation folgendes bekannt: (von sämtlichen Gewerken anzugeben!)
Anteil Lohn
|
| EURO |
Bruttomittellohn (kollektivvertragliche Löhne und allfällige überkollektivvertragliche Mehrlöhne, allfällige Aufzahlungen für Mehrarbeit und Erschwernisse sowie aller Sondererstattungen, zuzüglich der lohngebundenen Kosten) |
| |
Gesamtzuschlag (Geschäftsgemeinkosten, sonstige Gemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis, Gewinn) | % |
|
Bruttomittellohnpreis |
|
|
Anteil Sonstiges
Gesamtzuschlag auf die Bruttostoffkosten | % |
8. Für angehängte Regieleistungen werden, soweit hierfür im Leistungsverzeichnis keine Preise vorgesehen sind, verrechnet:
die kollektivvertraglichen Stundenlöhne mit einem Zuschlag von | % |
die Stoffkosten mit einem Zuschlag von | % |
Im Zuschlag auf die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sind sämtliche Kosten- und Preiskomponenten gemäß ÖNORM B 2061 enthalten.
Im Zuschlag auf die Stoffkosten sind die Geschäftsgemeinkosten, Baustellengemeinkosten, die auf den Anteil Sonstiges umgelegt wurden, Bauzinsen, Wagnis und Gewinn enthalten.
…
LEISTUNGSVERZEICHNIS
…
00 Allgemeine Bestimmungen
…
00.11 Angebotsbestimmungen
…
00.1104
Ein Angebot gilt unbeschadet etwaiger Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen, oder etwaiger Bestimmungen in der ÖNORM als vollständig, wenn es folgende Angaben und Unterlagen enthält:
00.1104A Vollständigkeit des Angebotes
Angaben des Bieters in allen vom Ausschreiber vorgesehenen Preisfeldern im Leistungsverzeichnis und in etwaigen beigeschlossenen Formularen, sowie sonstige in der Ausschreibung verlangte Nachweise und Beilagen zum Angebot.
…
01.01 Z Wählbare Vorbemerkungen
…
01.0104 Z
Der Bieter weist die Preisbildung der angegebenen Positionen durch eine detaillierte Aufgliederung der Preiskomponenten gemäß ÖNORM B 2061 nach (K-7 Blatt beziehungsweise K-6 Blatt).
01.0104A Z Kalk-Aufglied.Baust-gemeinkosten
Auf Anforderung des Auftraggebers, für alle Positionen der Leistungsgruppe Baustellengemeinkosten.
…
20 Regieleistungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.
Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.
2. Mengenänderungen:
Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.
3. Beschäftigungsgruppen:
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.
4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.
5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.
20.11 Stundensätze
Stundensätze:
Die Stundensätze sind für kollektivvertragliche Normalstunden berechnet.
20.1101
Polier.
20.1101A Polier, L .................,.., S .................,.., 80,00 h EP .................,.. PP .................,..
20.1103
Facharbeiter der Beschäftigungsgruppe römisch zwei.
20.1103D Z Facharbeiter, L .................,.., S .................,.., 300,00 h EP .................,.. PP .................,..
20.1105
Bauhilfsarbeiter der Beschäftigungsgruppe römisch vier, ohne Unterschied des Alters.
20.1105A Hilfsarbeiter, L .................,.., S .................,.., 300,00 h EP .................,.. PP .................,..
…
20.15 Materiallieferungen für Regieleistungen
20.1551 Materiallieferungen f.Regieleistungen
Materiallieferungen für angeordnete Regieleistungen, für die keine gesonderten Regiepositionen ausgeschrieben wurden, werden mit einem prozentuellen Aufschlag (Gesamtzuschlag Material) auf die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Materialkosten frei Bau (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet (sinngemäß K4 nach ÖNORM B 2061).
Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
Diese Position unterliegt auch bei Verträgen zu veränderlichen Preisen nicht der Preisumrechnung.
Als Einheitspreis wird der angebotene Prozentsatz mit höchstens 2 Stellen nach dem Komma als Faktor eingesetzt.
1 VE = 1 EURO
Beispiel:
angebotener Prozentsatz: +12%
als Einheitspreis einzusetzen: 1,12, L .................,.., S .................,.., 5.000,00 VE EP .................,.. PP .................,..
…
KOSTENDECKEL – Baumeister
Für das gegenständliche Gewerk wurde ein Kostenanschlag in der Höhe von EUR 1.585.000,- netto, exkl. Wartung und exkl. USt erstellt. Dieser Betrag gilt als absoluter Kostendeckel (Kostenobergrenze). Angebote mit einem höheren verlesenen Gesamtpreis sind demgemäß mit einem unbehebbaren Mangel behaftet, werden nicht weiter bewertet und zwingend ausgeschieden.
Sofern alle zuschlagsfähigen Angebote, die von geeigneten Bietern abgegeben wurden, über einem Gesamtpreis von EUR 1.585.000,- netto, exkl. Wartung und exkl. USt liegen, wird der Auftraggeber das Vergabeverfahren widerrufen. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht des Auftraggebers, die Ausschreibung aus einem anderen Grund gemäß den Bestimmungen des BVergG 2018 zu widerrufen.
1.3 Mit der Berichtigung vom 29. Mai 2020 wurde die Angebotsfrist auf 22. Juni 2020, 14.00 Uhr, erstreckt und zu diesem Zeitpunkt die Angebotsöffnung festgesetzt. Mit der Berichtigung vom 18. Juni 2020 wurde die Angebotsfrist auf 24. Juni 2020, 13.00 Uhr, erstreckt und zu diesem Zeitpunkt die Angebotsöffnung festgesetzt. Mit der Berichtigung vom 23. Juni 2020 wurde die Angebotsfrist auf 29. Juni 2020, 14.00 Uhr, erstreckt und zu diesem Zeitpunkt die Angebotsöffnung festgesetzt. (Berichtigungen im elektronischen Verfahrensakt)
1.4 Die Auftraggeberin hat am 10. und am 18. Juni 2020 Fragen von Bietern beantwortet. Aufgrund einer Bieterfrage hat sie am 18. Juni 2020 ein korrigiertes Leistungsverzeichnis und eine korrigierte ÖNORM B 2063-Datei an die Bieter versandt und die Angebotsfrist auf 24. Juni 2020, 13.00 Uhr, verlängert. (Fragebeantwortungen im elektronischen Vergabeakt)
1.5 Bei der Angebotsöffnung am 29. Juni 2020, von 14.00 Uhr bis 14.21 Uhr, öffnete die Auftraggeberin in Anwesenheit von vier ihrer Vertreter folgende Angebote mit den genannten Angebotssummen ohne USt.
● AAAA € 1.484.833,01
● XXXX € 1.517.173,60
● XXXX € 1.544.942,63
● XXXX € 1.576.422,48
● XXXX € 1.579.667,83
● XXXX € 1.579.985,67
● XXXX € 1.584.789,99
● XXXX € 1.758.108,46
● XXXX € 1.826.135,97
● XXXX € 1.894.224,07
● XXXX € 1.997.276,12
● XXXX € 2.372.548,71
Bei der Angebotsöffnung waren keine Vertreter von Bietern anwesend. Die Auftraggeberin versandte die Niederschrift elektronisch an alle Bieter. (Protokoll über die Öffnung der Angebote, Versandprotokolle im elektronischen Verfahrensakt)
1.6 Die Antragstellerin hat die stark umrandeten Felder in Punkt 7.3 und 8 des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt. Sie hat ua ein K3-Blatt zur Herleitung des Mittellohnpreises, zusammen mit dem Angebot abgegeben. Darin hat sie sich bei der Herleitung des Bruttomittellohns auf die Beschäftigungsgruppen römisch zwei a, römisch zwei b, römisch drei a, römisch vier und römisch fünf des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie, Stand 1. Mai 2020 bezogen und unter Angabe des Anteils von Beschäftigten der jeweiligen Beschäftigungsgruppe an der zu erbringenden Leistung einen Bruttomittellohn hergeleitet. Sie hat kein K7-Blatt zusammen mit dem Angebot abgegeben. (Angebot der Antragstellerin im elektronischen Vergabeakt)
1.7 Der Prüfbericht vom 9. Juli 2020 lautet auszugsweise wie folgt:
„…
| Firma | Angebotspreis netto |
|
|
|
7. | Die Fa. AAAA wurde ausgeschieden, da das Angebotsschreiben durch den Bieter nicht vollständig ausgefüllt wurde. Punkt 7.3 und 8 sind nicht ausgefüllt. Folgende Angaben fehlen: - Anteil Lohn / Bruttomittellohn, Gesamtzuschlag, Bruttomittellohnpreis - Anteil Sonstiges / Gesamtzuschlag auf die Bruttostoffkosten - Regieleistungen / Zuschlag auf kollektivvertragliche Stundenlöhne, Stoffkostenzuschlag. Wir weisen darauf hin, dass es bei fehlenden Angaben im Angebotsschreiben Punkt 8 (Zuschlag auf kollektivvertragliche Stundelöhne, Stoffkostenzuschlag,) bei Bildung von Regiepreisen zu Mehrkostenforderungen in anderen Leistungsgruppen zu unterschiedlichen nicht vertraglich fixierten Zuschlägen kommen kann. | ausgeschieden! |
…“
(Prüfbericht OZ 11 des Verfahrensaktes)
1.8 Ab 13. Juli 2020 versandte die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung an sechs Bieter und Ausscheidensentscheidungen an sechs weiter Bieter. (Schreiben im elektronischen Verfahrensakt)
1.9 Am 13. Juli 2020 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin folgende Ausscheidensentscheidung mit.
„…
Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Angebot bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden konnte, da es leider auszuscheiden war.
Sie haben Punkt 7.3. und Punkt 8. (Seite 5 und 6) des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ein unbehebbarer Mangel, da durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (Vgl. BVA 08.08.2012, N/0066-BVA/07/2014-54, BVwG 11.08.2015, W138 2110661-2). Ihr Angebot musste daher ohne Gewährung einer diesbezüglichen Verbesserungsmöglichkeit zwingend ausgeschieden werden.
Die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 144, BVergG 2018 endet am 23.07.2020.
…“
(Ausscheidensentscheidung im elektronischen Verfahrensakt)
1.10 Am 22. Juli 2020 nahm die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung gegenüber sechs Bieter, ua der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zurück. (Rücknahme der Zuschlagsentscheidung im elektronischen Verfahrensakt)
1.11 Die Auftraggeberin hat weder eine neuerliche Zuschlagsentscheidung getroffen und bekanntgegeben noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)
1.12 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.861,50. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit.
2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben und sich auf Vorgänge im Bereich der Antragstellerin oder allgemein technische Aussagen bezogen. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/44, lauten:
„Einzelrichter
Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, lauten:
„Anwendungsbereich
Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten:
„Grundsätze des Vergabeverfahrens
Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) …
Form der Angebote
Paragraph 126, (1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
(2) …
(4) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(5) …
Inhalt der Angebote
Paragraph 127, (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:, 1. …, 4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis angegeben, so ist dies im Angebot zu erläutern;, 5. …, 6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;, 7. …
Vorgehen bei der Prüfung
Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:, 1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;, 2. …, 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
…
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
Paragraph 138, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(3) …
Ausscheiden von Angeboten
Paragraph 141, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:, 1. …, 7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder, 8. …
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
Paragraph 142, (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 143, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2) …
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig, 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie, 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
Paragraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern, 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und, 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG ist die ARE Austrian Real Estate GmbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, (zB BVwG 14. 4. 2014, W138 2003084-1/15E; 28. 8. 2014, W138 2009787-2/16E; 17. 9. 2015, W123 2112177-1/21E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 5, BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass gemäß Paragraph 185, Absatz 3, BVergG ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG zulässig ist, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG hervorgekommen ist. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen deshalb, die in Punkt 7.3 und 8 geforderten Angaben dem dem Angebot beiliegenden K3-Blatt zu entnehmen seien und sie die Möglichkeit gehabt habe, diese Angaben durch Vorlage eines K3-Blatts zu machen. Die Auftraggeberin bringt vor, dass diese Möglichkeit gerade nicht für Baumeisterarbeiten bestehe und das K3-Blatt nur auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen gewesen sei. Die Positionen 00.01104 und 00.011.04A des Leistungsverzeichnisses verwiesen auch darauf. Weiters habe die Antragstellerin entgegen der Ausschreibung keine K7-Blätter für wesentliche Positionen vorgelegt.
3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit sind auch die Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter bestandsfest festgelegt und können nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.
3.3.1.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.
3.3.1.5 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann. Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 127, BVergG 2006. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 101, Absatz 4, BVergG 2006 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27).
3.3.1.6 Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5. 10. 2016, Ra 2015/04/0002 mwN; 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf Bieter in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 39 mwN; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6. 11. 2014, C-42/13, Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, Rn 46; 28. 2. 2018, C-523/16 und C-536/16, MA.T.I. SUD ua, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht (EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 51) oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, Rn 44). Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Einheit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat (zB VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0077 nwN).
Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Bieter seine Wettbewerbsstellung verbessern kann. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen – hier konkret an den Teilnahmebedingungen – zu messen (st Rspr, zB VwGH 23. 11. 2016, Ra 2015/04/0084). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stell eine Einzelfallbeurteilung dar (VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096).
3.3.1.7 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 2 c, RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH 10. 10. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenen Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH 30. 4. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).
3.3.1.8 Ein Bieter ist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß Paragraph 126, Absatz 4, BVergG vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen. Allfällige abweichende Gepflogenheiten des Auftraggebers aus der Vergangenheit spielen dabei keine Rolle.
3.3.1.9 Daher ist zu prüfen, ob die Antragstellerin verpflichtet war, die stark umrandeten Felder in den Punkten 7.3 und 8 im Angebotsschreiben auszufüllen, die Angabe dieser Inhalte im K3-Blatt genügen, sie verpflichtet gewesen wäre, K7-Blätter für die als wesentlich gekennzeichneten Positionen dem Angebot anzuschließen, das Unterlassen dieser Vorlage einen unbehebbaren Mangel darstellt und die Antragstellerin damit ein ausschreibungswidriges Angebot gelegt hat.
3.3.2 Zum Ausfüllen der stark umrandeten Felder in den Positionen 7.3 und 8 des Angebotsschreibens
3.3.2.1 Die Antragstellerin hat unstrittig die stark umrandeten Felder in den Positionen 7.3 und 8 des Angebotsschreibens nicht ausgefüllt. Die Auftraggeberin hat sie deshalb ausgeschieden. Die Antragstellerin bringt vor, dass sich diese Angaben dem mit dem Angebot abgegebenen K3-Blatt entnehmen lassen. Die Auftraggeberin bringt dagegen vor, dass sich nicht alle für die Abrechnung notwendigen Angaben aus dem K3-Blatt entnehmen lassen.
3.3.2.2 In den stark umrandeten Teilen in der Position 7.3 des Angebotsschreibens ist der Bruttomittellohnpreis aus dem Bruttomittellohn herzuleiten und insbesondere der Gesamtzuschlag anzugeben. Dabei unterscheidet die Ausschreibung jedoch nicht zwischen den einzelnen kollektivvertraglichen Entlohnungsstufen und Beschäftigungsgruppen, sondern verlangt die Angabe eines einheitlichen Bruttomittellohns. Weiters war der Gesamtzuschlag auf die Stoffkosten anzugeben. Es findet sich im Einleitungssatz dieses Punktes die Anmerkung, dass dieser Punkt von allen Gewerken auszufüllen sei. Damit hat die Auftraggeberin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Angaben an dieser Stelle verlangt. Eine andere Auslegung lässt bereits der Wortlaut der Ausschreibung, insbesondere der Hinweis, dass dieser Punkt von allen Gewerken auszufüllen war, nicht zu.
3.3.2.3 Die Antragstellerin hat dieses Feld in ihrem Angebot nicht ausgefüllt, aber ein K3-Blatt abgegeben. Im K3-Blatt werden entweder der Mittellohnpreis, der Regielohnpreis oder der Gehaltpreis sowie der Gesamtzuschlag kalkulatorisch hergeleitet. Die Antragstellerin hat ein K3-Blatt zur Herleitung des Mittellohnpreises ihrem Angebot angeschlossen. Darin hat sie sich bei der Herleitung des Bruttomittellohns auf die Beschäftigungsgruppen römisch zwei a, römisch zwei b, römisch drei a, römisch vier und römisch fünf des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie, Stand 1. Mai 2020 bezogen und unter Angabe des Anteils von Beschäftigten der jeweiligen Beschäftigungsgruppe an der zu erbringenden Leistung einen Bruttomittellohn hergeleitet. Damit hat sie verbindlich angegeben, welche Löhne sie kalkuliert hat. Insofern decken sich die Angaben in dem K3-Blatt mit dem in Punkt 7.3 des Angebotsschreibens abgefragten Angaben.
3.3.2.4 Die Antragstellerin hat in dem K3-Blatt auch den Gesamtzuschlag für alle Arten von Zuschlagsträgern angegeben. Dieser wird in Punkt 7.3 des Angebotsschreibens sowohl für den Mittellohn als auch für den Stoffzuschlag abgefragt. Beide Angaben finden sich im K3-Blatt.
3.3.2.5 Damit hat die Antragstellerin die Punkt 7.3 des Angebotsschreibens verlangten Angaben an der falschen Stelle und in der falschen Form gemacht. Ließe die Auftraggeberin eine Verbesserung zu, könnte die Antragstellerin keine anderen Werte einsetzen, als sie sie in dem K3-Blatt hergeleitet hat, und daher das Angebot inhaltlich nicht verändern (BVA 19. 10. 2012, N/0088-BVA/11/2012-21). Es könnte daher keine Veränderung der Wettbewerbsstellung stattfinden.
3.3.2.6 Anders verhält es sich mit den Angaben in Punkt 8 des Angebotsschreibens. An dieser Stelle ist der Aufschlag auf den kollektivvertraglichen Lohn und die Stoffkosten für Regieleistungen anzugeben. Auch dieser Punkt ist nach dem Wortlaut der Ausschreibung von allen Bietern in allen Gewerken auszufüllen. Diese beiden Angaben sind zu unterscheiden. Im Leistungsverzeichnis waren Regielöhne für Polier, Facharbeiter und Hilfsarbeiter in der Leistungsgruppe 20 des Leistungsverzeichnisses in den Positionen 20.1101A, 20.1103D Z und 20.1105A anzubieten. Für alle anderen Beschäftigungsgruppen ist keine eigene Position vorgesehen. Sollten andere als die anzubietenden Beschäftigungsgruppen zu entlohnen sein, fehlt eine Angabe über die Regielöhne. Allerdings ergibt sich aus dem K3-Blatt der Antragstellerin, dass sie die von der Auftraggeberin genannten Mitarbeiter anderer Beschäftigungsgruppen nicht einzusetzen gedenkt. Es ist jedoch nicht vorhersehbar, welche Arbeiten als Regieleistungen auszuführen und wie sie zu entlohnen sein werden. Dabei ist die Abrechnung zu berücksichtigen, bei der nach Position 20 Punkt 5 des Leistungsverzeichnisses nur der Lohn für jene Beschäftigungsgruppe bezahlt wird, der für das Erbringen der Leistung ausreicht. Welcher Beschäftigungsgruppe der Arbeiter angehört, der die Leistung erbringt, ist dabei ohne Bedeutung. Daher müssen im Angebot Aufschläge für alle Arten von Beschäftigungsgruppen vorgesehen sein, die für die verschiedenen Arten zu erbringender Regieleistungen in Frage kommen. Es genügt nicht, auf die tatsächlich eingesetzten zu verweisen. Insofern ist das Angebot unvollständig. Der Gesamtzuschlag auf Stoffkosten in Punkt 8 des Angebotsschreibens war in Position 20.15 des Leistungsverzeichnisses anzubieten. Daher war er in Punkt 8 des Angebotsschreibens nicht auszufüllen und das Nichtausfüllen stellt keinen Mangel des Angebots dar. Bei dem Zuschlag auf Regielohnkosten handelt es sich um eine Angabe, die nicht dem Gesamtzuschlag nach dem K3-Blatt zu entnehmen war, sondern gerade in der vorliegenden Ausschreibung gesondert in einer eigenen Position anzubieten war. Damit stellt das Nichtausfüllen von Punkt 8 des Angebotsschreibens einen Mangel des Angebots dar. Das nachträgliche Ausfüllen würde zwar nicht zu einer Veränderung der Stellung der Antragstellerin im Wettbewerb um den Auftrag führen, weil die einzusetzenden Angaben weder Einfluss auf den Angebotspreis noch auf die in den Zuschlagskriterien bewerteten Angaben haben, können aber Einfluss auf die Abrechnung des Auftrags haben und damit mittelbar den Endpreis bei der Abrechnung beeinflussen. Wie oben ausgeführt würden auch die Angaben in Punkt 8 des Angebotsschreibens Einfluss auf den Abrechnungspreis, nicht jedoch auf den Angebotspreis nehmen, sodass eine erstmalige Angabe nach der Angebotsöffnung unzulässig ist. Der Antragstellerin würde bei einem nachträglichen Ausfüllen die unzulässige Möglichkeit der Neukalkulation nach der Angebotsabgabe eingeräumt. Dabei ist unerheblich, dass es sich nur um einen geringen Anteil am Angebotspreis handelt, der uU auch keinen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens hat (VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152).
3.3.3 Zur Verpflichtung zur Vorlage von K7-Blättern in wesentlichen Positionen
3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt vor, dass das Angebot der Antragstellerin auch auszuscheiden gewesen wäre, weil es entgegen den Festlegungen in Punkt 7.1 des Angebotsschreibens keine K7-Blätter für die wesentlichen Positionen enthalten habe. Die Antragstellerin sieht darin einen verbesserbaren Mangel und bringt vor, dass die Auftraggeberin sie zur Nachreichung hätte auffordern müssen.
3.3.3.2 Punkt 7.1 des Angebotsschreibens verlangt, dass die Bieter mit dem Angebot K7-Blätter für alle als wesentlich gekennzeichneten Positionen abgeben müssen. Insofern ist der Text der Ausschreibung eindeutig und bedarf keiner weiteren Auslegung. Unstrittig hat die Antragstellerin in ihrem Angebot kein einziges K7-Blatt abgegeben. Damit ist das Angebot jedenfalls unvollständig.
3.3.3.3 Die Nichtabgabe von Kalkulationsformblättern ist grundsätzlich als behebbarer Mangel zu behandeln (BVA 5. 6. 2003, 12N-32/03-17). Die Nachreichung von Kalkulationsformblättern kann nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsposition führen, weil die Positionspreise ja im Angebot bereits feststehen. Ihre Herleitung ist für Nachtragsforderungen von Bedeutung. Ganz abgesehen davon muss der Bieter das Angebot ja bereits vor der Abgabe kalkuliert haben, sodass auch ein zeitlicher Vorteil gegenüber den Mitbietern bei der Erstellung der Kalkulationsblätter nicht in Frage kommt. Überdies ist bei der Gestaltung der gegenständlichen Ausschreibung zu berücksichtigen, dass nach Punkt 7.1 des Angebotsschreibens der Großteil der Kalkulationsformblätter nicht mit dem Angebot, sondern erst auf Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen ist. Daher hätte die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Vorlage der fraglichen K7-Blätter auffordern müssen.
3.3.4 Zusammenfassung
3.3.4.1 Das Angebot der Antragstellerin ist mangelhaft. Wenn das Nichtausfüllen von Punkt 7.3 des Angebotsschreibens und die Nichtvorlage der K7-Blätter für die wesentlichen Positionen verbesserbare Mängel darstellen mögen, stellt das Nichtausfüllen des Zuschlags auf Regielohnkosten in Punkt 8 des Angebotsschreibens einen nicht verbesserbaren Mangel dar, weil ein nachträgliches Ausfüllen die Möglichkeit der Neukalkulation im Zuge der Verbesserung des Angebots einräumt.
3.3.4.2 Die Antragstellerin hat damit den Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG verwirklicht, weil ihr Angebot unvollständig ist und ein nicht verbesserbarer Mangel vorliegt. Daran vermag auch eine über Jahre geübte Praxis der Auftraggeberin nichts zu ändern, die sich möglicherweise über die Festlegungen der eigenen Ausschreibung hinweggesetzt hat. Schließlich ist ein Angebot an der konkret vorliegenden Ausschreibung zu messen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Überdies hängt die Beurteilung der Frage der Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der Antragstellerin von der Auslegung der Ausschreibung ab, die als Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist (zB VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2020:W187.2233221.2.00