Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Geschäftszahl

W282 2223021-1

Spruch

W282 2223021-1/10E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)           

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids entfällt und Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. zu lauten haben:

„II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“

, „IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. „

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsbürgerin, wurde am römisch 40 .2019 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, die nicht ihr selbst, sondern einer Mitbewohnerin galt, in einer Wohnung in Wien bei der Ausübung der Geheimprostitution betreten. Die Beamten, die die Mitbewohnerin der BF befragten, konnten bei Betreten der Wohnung wahrnehmen, dass die BF und ein unbekannter Mann unbekleidet waren und sich beide, als sie die Polizisten wahrnahmen, schnell wieder ankleideten. Der unbekannte Mann gab zu, auf eine Annonce der BF geantwortet zu haben und hier gewesen zu sein, um gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr mit der BF zu haben. Die BF gab an, erst drei Tage im Bundesgebiet aufhältig zu sein und wollte sich zu den Vorwürfen hinsichtlich der illegalen Prostitution nicht weiter äußern. Die BF wurde wg. Verstoß gegen das Wiener Prostitutionsgesetz angezeigt; das Strafverfahren bei der Landespolizeidirektion Wien behängt derzeit noch, da der BF die diesbezügliche Strafverfügung in Serbien nicht zugestellt werden kann. In Folge wurde die BF nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; die BF wurde am 01.08.2019 hierzu niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, am römisch 40 .2019 eingereist zu sein und zuerst in Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Sie sei am römisch 40 .2019 in Bundesgebiet zurückgereist um in Österreich Geld als Prosituierte zu verdienen, da ihre materielle Situation schlecht sei. Sie habe schon 2018 diese Arbeit an derselben Adresse verrichtet. Sie arbeite in Serbien als Reinigungskraft und warte auf ihre Pension. In Serbien lebe ihr Sohn und ihr Bruder, im Bundesgebiet habe sie hingegen keine Verwandten. Sie habe derzeit 90 € bei sich, bei ihrer Einreise seien es 20 € gewesen. Sie werde in ihrem Heimatland nicht verfolgt.

3. Mit Bescheid vom römisch 40 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In Folge wurde reiste die BF am römisch 40 .2019 freiwillig nach Serbien aus.

4. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre ausgewiesene Rechtsberaterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zu Gänze angefochten wird. Die Beschwerdeführerin beantragte Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) zu beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2019 vom Bundesamt vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 09.09.2019 GZ G303 2223021-1/2Z wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Darin wird begründend wie folgt festgehalten:

„Die BF übte im Bundesgebiet illegal die Tätigkeit als Prostituierte aus, ist mittellos und verfügt über keinen Wohnsitz. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit erfüllt, zumal aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, dass sie weiter als Prostituierte illegal arbeitet.

Auch das Vorbringen der BF in der Beschwerde, dass sie bereits 60 Jahre sei, gesundheitliche Probleme habe und sie über keine Existenzgrundlage in Serbien verfüge sowie eine Beziehung zu einem Österreicher habe, führt nicht dazu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, oder 8 EMRK zuzuerkennen ist, weil die BF selbst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA glaubhaft angegeben hat, da sie in Serbien als Reinigungskraft arbeitete und dort eine Pension erwarte. Zudem lebt in Serbien ihr Sohn und ihr Bruder. Medizinische Beweismittel über Krankheiten bzw. medizinische Behandlungen wurden der Beschwerde nicht beigelegt, sodass etwaige Krankheiten nicht festgestellt werden konnten. Auch hat die BF nicht einmal den Namen des Österreichers in der Beschwerde bekanntgegeben, mit welchem eine Beziehung behauptet wurde. Es liegt jedenfalls aktuell kein gemeinsamer Wohnsitz mit einem Österreicher vor. Daher besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Die BF ist auch am römisch 40 .2019 freiwillig nach Serbien ausgereist“

6. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G303 abgenommen und der Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.           Feststellungen:

1.1 Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und erwerbsfähig; sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF ist bis auf eine Lebererkrankung und psychische Problematiken weitgehend gesund.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat keine nahen Verwandten im Bundesgebiet, führt aber mit einem österreichischen Staatsbürger eine Beziehung. Ihr Sohn und ihr Bruder halten sich in Serbien auf. Die BF spricht nur serbisch und nicht Deutsch. Eine Integration in sprachlicher, sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besteht im Bundesgebiet nicht. Die BF war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig.

1.3 Die BF reiste am römisch 40 .2019 in den Schengenraum ein und hielt sich anschließend in Deutschland auf. Am römisch 40 .2019 reiste sie wieder ins Bundesgebiet ein und hielt sich in der Wohnung einer Bekannten in Wien auf um dort die Prostitution auszuüben. Jene Bekannte vermittelte der BF telefonisch mehrere Freier, da die BF die deutschen Sprache nicht beherrscht . Die BF wurde letztlich am römisch 40 .2019 von Polizeibeamten bei der Ausübung der Geheimprostitution auf frischer Tat betreten. Die BF hat keine nach dem Wiener Prostitutionsgesetz notwendige Meldung erstattet und sich auch keinen Gesundheitsuntersuchungen gemäß der Verordnung über Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen unterzogen. Eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien nach dem Wr. Prostitutionsgesetz konnte der BF bis dato nicht zugestellt werden. Die BF hat diese Tätigkeit bereits im Jahr 2018 ausgeübt. Die BF hat sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet. Letztlich reiste die BF am römisch 40 .2019 freiwillig nach Serbien zurück.

1.4 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die BF kann die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet nicht nachweisen. Bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .2019 verfügte die BF über Barmittel iHv 20€, bei ihrer Betretung am römisch 40 .2019 verfügte sie über 90€, wobei die Differenz von der BF durch die Ausübung der Geheimprostitution erwirtschaftet wurde.

1.5 Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.

1.6 Zu Serbien ist weiters festzustellen:

21.1 Sozialbeihilfen:

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung, um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 3.11.2018).

22.Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in die Anzeige der LPD Wien), in die Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem Bundesamt, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellung zur Strafverfügung der LPD Wien basiert auf einer Anfrage an das zuständige Polizeikommissariat.

2.2 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihren Familienverhältnissen, ihren finanziellen Mitteln sowie hinsichtlich ihrer Integration und den Ein- und Ausreisezeitpunkte ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsakt. Eine nennenswertere Integration der BF im Bundesgebiet war angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer von kaum mehr als einem Monat nicht anzunehmen. Hinsichtlich der Angabe, dass die BF eine Beziehung zu einem Österreicher führe, konnte den Angaben in der Beschwerde gefolgt werden. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit dieser Person wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet vergleiche hierzu die Ausführungen in Punkt 5 des Verfahrensgangs (Teilerkenntnis G303 2223021-1/2Z))

2.3 Die Feststellungen, dass die BF im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Die Umstände der Betretung der BF bei der Ausübung der Geheimprostitution am römisch 40 .2019 ergeben sich aus der Anzeige bzw. dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien (AS 1f). Die BF hat die Ausübung der Prostitution in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ebenso wenig bestritten, wie die Tatsache, dass sie die verpflichtende Anmeldung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz nicht erstattet hat. Im Gegenteil gab die BF bei ihrer Einvernahme ausdrücklich an, dieses Gewerbe an dieser Adresse schon im Jahr 2018 kurzfristig ausgeübt zu haben (AS 38). Die Feststellung, dass sich die BF den verpflichtenden Untersuchungen nach Paragraph eins f, f, der Verordnung über Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, ergibt sich schon aus der unterlassen Meldung der BF nach dem Wr. Prostitutionsgesetz und der Tatsache, dass die BF behauptet und in der Beschwerde vorbringt, nichts über ihre Verpflichtungen nach den die die Prostitution regelnden Vorschriften zu wissen. Hätte die BF diese Untersuchungen vornehmen lassen, wäre die unterlassene Meldung nach Wr. Prostitutionsgesetz auch bereits zu diesem (früheren) Zeitpunkt aufgefallen.

2.4 Die Feststellungen zur Mittellosigkeit der BF ergibt sich daraus, dass sie selbst bei ihrer Einvernahme angab, nur 90€ zu besitzen und mit 20€ Ende Juli wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein, woraus sich schon grds. ergibt, dass diese Mittel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Barmittel der BF, die sie bei ihrem Aufgriff bei sich hatte, durch die illegale Ausübung der Prostitution durch die BF erwirtschaftet wurde (Einvernahme AS 38) und daher aus illegalen Quellen stammen.

2.5 Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt sich zum einen aus der Verletzung der Vorschriften des Meldewesens hinsichtlich der unterlassen Anmeldung der Beschwerdeführerin, aus der Verletzung der die Prostitution regelnden Vorschriften, insbesondere des Wr. Prostitutionsgesetzes und vor allem auch der Verordnung des Gesundheitsministeriums über Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Es insgesamt nicht glaubhaft, dass die BF überhaupt keine Kenntnis von der Tatsache hatte, dass die Ausübung der Prostitution gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, zu deren Einhaltung sie verpflichtet ist, zumal dieses Gewerbe auch im Heimatland der BF Regularien unterworfen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, die BF habe aufgrund der Sprachbarriere nicht gewusst, dass sie sich bei Ausübung der Prostitution an gesetzliche Auflagen zu halten habe, überzeugt hingegen nicht. Es ist schon aufgrund der großen Gefahren im Hinblick auf übertragbare Geschlechtskrankheiten im ureigenen Interesse der BF, sich über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren und vor allem die regelmäßigen medizinischen Kontrolluntersuchungen vornehmen zu lassen. Weiters gibt es sowohl in Wien als auch in vielen anderen Bundesländern entsprechende private Beratungsstellen (in Wien z.B. TAMPEP: Informations-,Beratungsarbeit und Gesundheitsprävention für Migrant*innen in der Sexarbeit) die Beratung auch in Fremdsprachen anbieten. Weiters existiert in Wien die „Sozialberatungsstelle für Sexuelle Gesundheit - Beratung und Betreuung für Menschen in der Prostitution“ der Stadt Wien, die explizit Beratungen auch in serbischer Sprache anbietet.

Weiters ergibt sich diese Gefährdung aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht aufbringen kann und legale Quellen für ihre Barmittel auch nicht nachweisen kann.

2.6 Eine - wie immer geartete - Gefährdung der Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Serbien wurde von dieser vor dem Bundesamt nicht vorgebracht; im Gegenteil gab sie vor dem Bundesamt an, nicht verfolgt zu werden und auch keinerlei Probleme in Serbien zu haben. Soweit in der Beschwerde eine Lebererkrankung thematisiert wird, ist auf die schon auf die Ausführungen im rk. Teilerkenntis G303 2223021-1/2Z zu verweisen, wonach hierüber auch keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden.

2.7 Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Weitere Feststellungen – mit Ausnahme jener zur Sozialhilfen und Gesundheitsversorgung, die dem Länderinformationsblatt Serbien des Bundeamtes entnommen sind - zur Lage im Herkunftsstaat sind daher nicht verfahrensrelevant und waren somit nicht angezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1 Zur (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundegebiet:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist gemäß Ziffer 10, leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Serbische Staatsangehörige und die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der Verletzung der Bedingungen über die visumfreie Einreise, da dieser Einreisetitel eine Einreise nur zu touristischen Zwecken erlaubt. Durch die Ausübung der Geheimprostitution und somit einer Erwerbstätigkeit hat die BF gegen diese Bedingungen verstoßen; ihr Aufenthalt wurde somit unrechtmäßig.

Zu A)

3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Die BF hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Paragraph 5, des Gesetzes, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,, lautet auszugsweise wie folgt:

Meldung der Prostitutionsausübung

Paragraph 5, (1) Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (Paragraph 3, Absatz 3,) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten. Die Meldung kann nach Willen der oder des Meldepflichtigen zusätzlich die Adresse des Prostitutionslokals enthalten, wo die Ausübung der Prostitution beabsichtigt wird.

Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,, lautet wie folgt:

„§ 1. (1) Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz eins, sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.

(3) Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Absatz eins, anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.“

Das BFA hat sich in Spruchpunkt römisch zwei. im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 3.1. zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da die BF aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Die BF reiste aber im August 2019 freiwillig nach Serbien aus; zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt befindet sie sich somit nicht mehr im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 in Verbindung mit Rz 3)).

In der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, traf der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den relevanten Prüfumfang bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 bei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegendem Inhaltsaufenthalt des Fremden weiters folgende maßgebliche Ausführungen (Hervorhebungen nicht im Original): , „Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt römisch vier. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;).

Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich ‚auch‘ für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann.

Die Sinnhaftigkeit dieser auf den ersten Blick ohnehin nur Selbstverständliches anordnenden Regelung erschließt sich mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG. Darin wird angeordnet:

‚(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.‘

Damit wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des BVwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (in diesem Sinn ausdrücklich die ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, nämlich zu Paragraph 57, FPG in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 99; siehe zu nachfolgenden Vorgängerregelungen auch zusammenfassend VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127, Punkte 4.2.3. und 4.3.2. der Entscheidungsgründe). Im hier maßgeblichen Zusammenhang bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Es wird nämlich ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente (siehe oben Rn. 11). Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen ‚in der Sache selbst‘, auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Dem hat das BVwG hier, wie schon erwähnt, entsprochen.“

Demnach ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde während aufrechten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich im Grunde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig:

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).

Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Zum Kriterium der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall bei Aufgriff der Beschwerdeführerin nur wenige Tage gedauert hat, da die BF angab sich zwischenzeitig in Deutschland aufgehalten zu haben. Auch gab sie, 2018 ebenfalls nur kurzfristig im Bundesgebiet gewesen zu sein. Diese äußert kurzen bzw. lange unterbrochenen Aufenthalte im Bundesgebiet sind im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) bei einer weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der letzte Aufenthalt unrechtmäßig wurde, iaR nicht weiter berücksichtigenswürdig.

Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben der BF im Bundesgebiet besteht - wie festgestellt – nicht; ihre Kernfamilie hält sich ausschließlich in Serbien auf. Soweit man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, dass die nunmehr BF eine Beiziehung mit einem Österreicher führt, ist diese Bestandteil des Privatlebens der BF. Ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet ist schon qua des durchsetzbaren Einreiseverbots nicht möglich und wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass eine finanzielle Abhängigkeit von ihrem österreichischen Beziehungspartner bestünde. Soweit diese Beziehung der BF mit einem Österreicher von der Rückehrentscheidung betroffen ist, kann diese auch im Rahmen von Besuchen des Lebensgefährten in Serbien sowie durch Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Eine allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls - wie festgestellt - ebenfalls nicht vor, zumal die BF in den letzten Jahren nicht im Bundesgebiet legal berufstätig war. Die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat sind intensiv ausgeprägt, da sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht hat, da ihre Kernfamilie dort lebt, sie dort als Reinigungskraft arbeitet und eine Pension erwartet.

Ebenso wenig liegt gegenständlich ein Aufenthalt vor, der Resultat einer überlangen Verfahrensdauer des Bundesamts oder BVwG war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF wirkt sich nicht in nennenswerter Art und Weise auf die (Un-)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus.

Im Hinblick Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist zu berücksichtigen, dass die BF zumindest erheblich fahrlässig gegen die Meldepflicht des Paragraph 5, Wr. Prostitutionsgesetz (Meldepflicht) und auch gegen Paragraph eins, der Verordnung über Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen verstoßen hat. Erschwerend wirkt, dass die BF in ihrer Einvernahme zugesteht, dies auch bereits 2018 getan zu haben. Das Vorbringen in der Beschwerde, die BF habe aufgrund der Sprachbarriere nicht gewusst, dass sie sich bei Ausübung der Prostitution an gesetzliche Auflagen zu halten habe, überzeugt hingegen nicht. Es ist schon aufgrund der großen Gefahren im Hinblick auf übertragbare Geschlechtskrankheiten im ureigenen Interesse der BF, sich über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren und vor allem die regelmäßigen medizinische Kontrolluntersuchugnen vornehmen zu lassen. Auch unterliegt die Prostitution auch im Heimatstaat der BF gewissen Regularien. Weiters gibt es sowohl in Wien als auch in vielen anderen Bundesländern entsprechende private Beratungsstellen (in Wien zB TAMPEP: Informations-,Beratungsarbeit und Gesundheitsprävention für Migrant*innen in der Sexarbeit) die Beratung auch in Fremdsprachen anbieten. Weiters existiert in Wien die , „Sozialberatungsstelle für Sexuelle Gesundheit - Beratung und Betreuung für Menschen in der Prostitution“, die explizit Beratungen auch in serbischer Sprache anbietet. Die Ausführungen in der Beschwerde hierzu sind daher in einer Gesamtschau als Schutzbehauptungen zu werten; die Nicht-Einhaltung dieser Bestimmungen ist der BF zumindest als in erheblichem Umfang fahrlässig vorzuwerfen.

Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, die BF könne sich in Serbien keine Existenzgrundlage verschaffen, ist die Aktenwidrigkeit und die Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens festzuhalten, da die BF selbst angibt, in Serbien als Reinigungskraft zu arbeiten und auf ihre Pension zu warten. Auch ist keiner Weise nachvollziehbar, warum die BF, die Zeit ihres Lebens mit Ausnahme der wenigen Wochen, die sie sich 2018 und 2019 im Bundesgebiet aufgehalten hat, in Serbien gelebt hat, sich nun dort plötzlich keine Existenzgrundlage schaffen können sollte. Da die BF bisher fast ausschließlich in Serbien gelebt hat, muss sie sich gerade eben dort eine Existenzgrundlage schon geschaffen haben. Weiter ist auch auf die Feststellungen zu Punkt römisch eins.2.6 zu verweisen, wonach die BF in Serbien Anspruch auf Sozialhilfe und Krankenversicherung hat. Weder die Behauptung einer mangelnden Existenzgrundlage noch die vorgebrachte (aber nicht nachgewiesene) Lebererkrankung können daher die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken, zumal Lebererkrankungen wie Hepatitis in Serbien grds. behandelbar sind.

Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin ein und erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 9, BFA-VG als zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt, als unbegründet abzuweisen. Da die Rückkehrentscheidung nicht für unzulässig zu erklären war, war auch gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber wie zuvor in Punkt 3.2 der rechtlichen Begründung ausgeführt nicht vor, da die BF in Serbien erwerbstätig ist und eine Pension erwartet. Lebererkrankungen wie Hepatitis sind in Serbien darüber hinaus behandelbar, ebenso wie psychische Erkrankungen. Dass der Zugang zu diesen Behandlungen aufwändiger bzw. kostenintensiver ist oder die Behandlungen nicht in der gleichen Qualität erfolgen wie im Bundesgebiet, vermag für sich genommen noch keine Unzulässigkeit der Abschiebung herbeizuführen.

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat die BF im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass sie in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte. Sie gab im Gegenteil an, in Serbien keinerlei Probleme zu haben und nicht verfolgt zu werden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, u 2 FPG lauten wie folgt:

„53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten., (2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist darüber hinaus das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits im August 2019 erfolgte.

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) Paragraph 53, FPG K10).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; siehe auch 19.12.2019, Ra 2019/21/0273). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 und 7 F, P, G,

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, kommt demonstrativer Charakter zu und sind diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen. Dennoch kommt (arg. „insbesondere“ in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang erscheint es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt hat: Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Die Beschwerdeführerin hat in seiner Einvernahme angegeben, lediglich 90 € zu besitzen und sogar nur mit 20 € ins Bundesgebiet (wieder)eingereist zu sein. Die Differenz hat sich die BF – wie sie selbst zugesteht – mit illegaler Prostitution verdient. Es genügt daher festzuhalten, dass die BF genau jenes Risiko verwirklicht hat, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu verhindern sucht, nämlich die Bestreitung ihres Lebensunterhalts aus illegalen Quellen bzw. unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit. Daher ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt.

Soweit die belangte Behörde das Einreiseverbot aber auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt hat, verkennt das Bundesamt aber die Rechtslage:

„Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls die Tätigkeit von Prostituierten betreffenden Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0102, ausgeführt, dass zwar die Zimmermiete, die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, die Berichterstattungspflicht, die Reinigung der Bettwäsche und die Einrichtung einer Homepage als Hinweis auf wirtschaftliche Abhängigkeit angesehen werden könnten, jedoch die freie Festsetzung des Liebeslohnes mit dem Kunden, das Fehlen eines fixen Monatslohns, von vorgeschriebenen Arbeitszeiten, von angeordneten Öffnungszeiten und von Anweisungen hinsichtlich Kleidung, Kondombenutzung etc. sowie die Vornahme der Raumpflege und die Besorgung der Bettwäsche durch die Prostituierten für deren selbstbestimmte unternehmerische Tätigkeit sprächen. Schließlich verneinte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0069, das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in einem Fall, in dem die Prostituierten weder Vorgaben hatten, die Kunden zur Getränkekonsumation zu animieren, noch Provisionen dafür erhalten haben, wie auch - mit Ausnahme der Kontrolle der Gesundheitsbücher der Prostituierten und der Festlegung der abzuführenden Zimmermieten - keinerlei Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit der Ausländerinnen vorgelegen hat und es eine strikte wirtschaftliche Trennung der Einnahmen der Prostituierten gegenüber denjenigen der Beschwerdeführerin gab.

[..]

Elemente, die auf Selbständigkeit der Prostituierten und damit reine Zimmermiete (in der Form eines sogenannten 'Stundenhotels') deuten:, a) Es gab keine von der Beschwerdeführerin bestimmte Öffnungszeiten im Haus C und keine Anwesenheitspflicht der Prostituierten., b) Die Dauer der Tätigkeit war nicht vorbestimmt., c) Es existierte keine Aufzeichnungspflicht über Gäste, Eintrittsgeld und Getränkenachkauf; die Beschwerdeführerin verließ sich auf die Angaben der Mädchen., d) Der Liebeslohn wurde durch die Prostituierten eigenständig bestimmt.“ (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0041).

Nach der diesbezüglichen Judikatur kann daher im ggst. Fall aufgrund der Beweisergebnisse kein Zweifel daran bestehen, dass die BF – auch wenn sie die Prostitution illegal ausgeübt hat – im Sinne des AuslBG - eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat und daher keine gegen das AuslBG verstoßende Tätigkeit vorliegt. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist daher nicht erfüllt, da gemäß , Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 AuslBG nur eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem dem gleichzuhaltenden Verhältnis gemäß den Bestimmungen des AuslBG unrechtmäßig wäre.

Das oben Gesagte bedeutet aber keineswegs, dass die Beschäftigung, der die BF nachgegangen ist, rechtmäßig gewesen wäre. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit – wie der Prostitution – ist naturgemäß auch nur bei Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels bzw. bei Erteilung eines Visum D mit dem Zusatz „zu Erwerbszecken“ (Paragraph 24, FPG) legal. Bei der BF liegt keine dieser Voraussetzungen vor, weshalb ihre selbständige Tätigkeit unrechtmäßig ist, auch wenn diese nicht unter das AuslBG fällt.

Weiters ist im Rahmen der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Fremden nicht ausschließlich auf rechtskräftige Verurteilungen in strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht abzustellen, sondern kann ein solches Fehlverhalten auch berücksichtigt werden, wenn es nicht zu entsprechenden Verurteilungen geführt hat (VwGH 26.01.2010, 2008/22/890). Dementsprechend kann das Einreiseverbot im ggst. Fall nicht direkt auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG gestützt werden, da die entsprechende Strafverfügung der LPD Wien nach dem WPG 2011 der BF in Serbien bisher nicht zugestellt werden konnte. Dennoch ist im Rahmen der Gefährdungsprognose das Verhalten der BF in Ausübung der Geheimprostitution zur Beurteilung zu berücksichtigen. So hat der VwGH in fremdenrechtlicher Hinsicht zur Ausübung der Geheimprostitution wie folgt im Hinblick auf eine Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG festgehalten:

„Die belangte Behörde argumentierte zwar zutreffend, dass die Unterlassung der geforderten regelmäßigen Untersuchungen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellten und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt werde, wenn aus dem gesamten Verhalten der Fremden abzuleiten sei, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werden, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen. In diesem Zusammenhang meinte die belangte Behörde, dass sich die Mitbeteiligte wieder regelmäßig gesundheitlichen Untersuchungen unterzogen habe. Auch wenn dabei - ungeachtet der Frage vorliegender Bestrafungen - auf ein zu prüfendes Fehlverhalten abgestellt wird, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie völlig den Inhalt der vorgelegten Anzeigen ignoriert, denen zufolge die vorgeschriebenen wöchentlichen Untersuchungen nicht gemacht bzw. die vorgesehenen Zeiträume nicht eingehalten worden seien.“ (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Gegenständlich wurde die BF auch wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht des Paragraph 5, WPG 2011 angezeigt. Es bestehen auch aufgrund der Tatsache, dass die BF selbst zugesteht ihre Ausübung der Prostitution nicht angemeldet zu haben, keine Zweifel daran, dass sie gegen die genannte Bestimmung verstoßen hat. Wie aber im zuvor zitierten Erkenntnis des VwGH festgehalten, wiegt neben der Verletzung der Anzeigepflicht, die damit einhergehende Unterlassung der Gesundenuntersuchungen, die mit Paragraph eins f, der Verordnung über Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen angeordnet werden, besonders schwer. Erschwerend wirkt weiters, dass die BF in ihrer Einvernahme zugesteht die Prostitution auf die gleiche Weise auch bereits 2018 ausgeübt zu haben. Das Vorbringen in der Beschwerde, die BF habe aufgrund der Sprachbarriere nicht gewusst, dass sie sich bei Ausübung der Prostitution an gesetzliche Auflagen zu halten habe, überzeugt - wie schon zuvor festgehalten- hingegen nicht. Neben dem Eigeninteresse der BF sich nicht mit potentiell tödlichen Geschlechtskrankheiten anzustecken, dienen die Erst- und Folgeuntersuchungen gemäß den Bestimmungen der oben angeführten Verordnung vor allem dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die BF hat sich –selbst wenn ihre völlige Unkenntnis zuträfe - zumindest erheblich fahrlässig nicht über die die Prostitution regelnden Vorschriften informiert, obwohl es mehrere entsprechende Beratungsangebote auch in ihrer Landessprache gibt. Die BF hat durch die Unterlassung der Vorname der genannten Erstuntersuchungen und Folgeuntersuchungen auch ihre Freier einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

Weiters verstieß die BF auch in diesem Zusammenhang gegen das MeldeG, indem sie die korrekte Wohnsitzanmeldung unterließ.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. der die Prostitution regelnden sowie melderechtlichen Bestimmungen in erheblichem Umfang vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild einer Missachtung ggü. den oben genannten Bestimmungen rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005 Rz 2)

„Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]“ (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Eine solche erhebliche Gefährdung wäre durch den Mangel an eigenen Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes iSd §52 Absatz 2, Ziffer 6, FPG noch nicht ausreichend gegeben. Das Hinzutreten der oben dargelegten letztlich erheblich fahrlässigen Unterlassung der Prostitutionsanmeldung und der damit einhergehenden Gesundenuntersuchungen erfüllt jedoch in Zusammenhalt mit dem Mangel an legalen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts den Begriff der erheblichen Gefährdung. Letzteres auch deshalb, weil aufgrund es Mangels an Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts davon auszugehen ist, dass die BF erneut die Geheimprostitution ausüben wird.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die BF könnte durch das Einreiseverbot nicht mehr in Mitgliedstaaten einreisen, um sich medizinisch behandeln zu lassen, ist dies widersprüchlich: Fest steht, dass die BF über keine Krankenversicherung im Bundesgebiet verfügt und höchstwahrscheinlich auch nicht im restlichen Schengenraum. Gleichzeitig wird in der Beschwerde vorgebracht, die BF könne sich in Serbien keine Existenzgrundlage schaffen. Die Beschwerde bleibt somit eine Begründung dafür schuldig, wie nun die BF, die in ihrer Heimat angeblich keine Existenzgrundlage hat und im Bundesgebiet nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch zukünftig – maßgeblich bedingt durch ihr eigenes Fehlverhalten und damit durch die ggst. Entscheidung – nicht sein wird, in einem Mitgliedstaat überhaupt eine teure medizinische Behandlung finanzieren sollte. Auf die Tatsache, dass Lebererkrankungen wie Hepatitis in Serbien grds. behandelbar sind, wurde bereits im Zuge der Zulässigkeit der Abschiebung eingegangen.

Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den Interessen der BF an der Aufrechterhaltung ihres - nicht sehr umfangreich festgestellten - Privatlebens im Bundesgebiet andererseits sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund das von der belangten Behörde auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot zu reduzieren. Ein durch das Einreiseverbot nachteilig betroffenes und iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben konnte gar nicht und ein Privatleben – wie schon zur Rückkehrentscheidung ausgeführt – konnte nur in geringem Umfang festgestellt werden. Soweit die Beziehung der BF mit einem Österreicher hiervon betroffen ist, kann diese auch im Rahmen von Besuchen in Serbien sowie durch Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine kurzfristige Trennung wäre aber auch hier im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu dem vom vor allem auch die Einhaltung der Regelungen Prostitution zählen, die diesbezüglichen Interessen der Beschwerdeführerin deutlich. Das von der belangten Behörde verhängte auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot, adressiert die von der BF ausgehende nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Art und Weise.

Die Beschwerde war daher auch gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG als Rechtsgrundlage des Einreiseverbots entfällt.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde jedoch vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Es ist nicht ersichtlich inwieweit eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hierzu eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, da die maßgeblichen Feststellungen – nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt und die Ausübung der Geheimprostitution - in der Beschwerde nicht bestritten werden. Der Sachverhalt weist darüber hinaus auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsrelevanten Wertungen ebenfalls angeschlossen.

Vor diesem Hintergrund und hinsichtlich der getätigten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme hätte die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin, hätten diese das festgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund ihres Fehlverhaltens nicht mehr soweit überwiegen können, dass eine Verkürzung Einreiseverbots geboten wäre. Entsprechende (glaubwürdige) deutlich integrationsverstärkend wirkende Umstände, die bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht; dem relevanten Vorbringen zur Beziehung der BF mit einem Österreicher konnte gefolgt werden. In solchen eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben Daher konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Es liegt vergleichbar zu einem jüngst judizierten Fall (VwGH vom 4. März 2020, Ra 2019/21/0192) ein sog. „eindeutiger Fall“ vor, in dem kein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war: Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Aktenstand hinaus einer Klärung zugänglich gewesen wären.

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher im Hinblick auf , Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht zu entsprechen, zumal hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsergänzung dem Vorbringen in der Beschwerde in den relevanten Punkten Rechnung getragen wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0025, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245).

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2223021.1.00