Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.07.2020

Geschäftszahl

W270 2204219-1

Spruch


W2204219-1/158E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01. bis 04.10. sowie vom 03. bis 05.12.2019,

römisch eins. über die Beschwerden

1. römisch 40 ,

2. römisch 40 ,

3. römisch 40 ,

4. römisch 40 ,

5. römisch 40 ,

6. römisch 40 ,

7. römisch 40

8. römisch 40 ,

9. römisch 40 ,

10. römisch 40 ,

11. römisch 40 ,

12. römisch 40 ,

13. römisch 40 ,

14. römisch 40 ,

15. römisch 40 ,

16. römisch 40 ,

17. römisch 40 ,

18. römisch 40 ,

19. römisch 40 ,

20. römisch 40 ,

21. römisch 40 ,

22. römisch 40 ,

23. römisch 40 ,

24. römisch 40 ,

25. römisch 40 ,

26. römisch 40 ,

27. römisch 40 ,

28. römisch 40 ,

29. römisch 40 ,

30. römisch 40 ,

31. römisch 40 ,

32. römisch 40 ,

33. römisch 40 ,

34. römisch 40 ,

35. römisch 40 ,

36. römisch 40 ,

37. römisch 40 ,

38. römisch 40 ,

39. römisch 40 ,

40. römisch 40 ,

41. römisch 40 ,

42. römisch 40 ,

43. römisch 40 ,

44. römisch 40 ,

45. römisch 40 ,

46. römisch 40 ,

47. römisch 40 ,

48. römisch 40 ,

49. römisch 40 ,

50. römisch 40 ,

51. römisch 40 ,

52. römisch 40 ,

53. römisch 40 ,

54. römisch 40 ,

55. römisch 40 ,

56. römisch 40 ,

57. römisch 40 ,

58. römisch 40 ,

59. römisch 40 ,

60. römisch 40 ,

61. römisch 40 ,

62. römisch 40 ,

63. römisch 40 ,

64. römisch 40 ,

65. römisch 40 ,

66. römisch 40 ,

67. römisch 40 ,

68. römisch 40 ,

69. römisch 40 ,

70. römisch 40 ,

71. römisch 40 ,

72. römisch 40 ,

73. römisch 40 ,

74. römisch 40 ,

75. römisch 40 ,

76. römisch 40 ,

77. römisch 40 ,

78. römisch 40 ,

römisch 40 sowie

79. römisch 40 ,

80. römisch 40 ,

81. römisch 40 ,

82. römisch 40 ,

83. römisch 40 ,

84. römisch 40 ,

85. römisch 40 ,

86. römisch 40 ,

87. römisch 40 ,

88. römisch 40 ,

89. römisch 40 ,

90. römisch 40 ,

91. römisch 40 ,

92. römisch 40 ,

93. römisch 40 ,

94. römisch 40 ,

95. römisch 40 ,

96. römisch 40 ,

97. römisch 40 ,

98. römisch 40 ,

99. römisch 40 ,

100. römisch 40 ,

101. römisch 40 ,

102. römisch 40 sowie

103. römisch 40 ,

gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, Ma22-581561-2014, betreffend Genehmigung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: Stadt Wien, vertreten durch die Jarolim Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2, 1010 Wien), sowie

römisch II. über den Antrag der BÜRGERINITIATIVE römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , vom 21.01.2019 auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einholung von Gegengutachten,

A)

römisch eins. beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin und des Achtundachtzigstbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über die Beschwerde der Vierundneunzigstbeschwerdeführerin wird eingestellt.

römisch II. zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

1. Der erste Absatz von Spruchpunkt römisch eins.) hat zu lauten:

„Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie für das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ unter Vorschreibung der unter römisch II. und römisch II a. genannten Auflagen und Bedingung“

2. In Spruchpunkt römisch eins.3b) hat anstelle der Wortfolge „der Stadtstraße Aspern“ die Wortfolge „des Vorhabens Stadtstraße Aspern“, in Spruchpunkt römisch eins.5a) anstelle der Wortfolge „für den Projektteil Stadtstraße“ die Wortfolge „für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern““ und anstelle der Wortfolge „für den Projektteil Anschlussstelle Ost“ die Wortfolge „für das Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost“, in Spruchpunkt römisch II.3.44. anstelle der Wortfolge „der Projektteile „Stadtstraße“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost““ die Wortfolge „der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.5.5. anstelle der Wortfolge „Projektteil Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.8.20. anstelle der Wortfolge „der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.8.21. anstelle der Wortfolge „Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.9.2. anstelle der Wortfolge „des Projektteiles „Stadtstraße“ und des Projektteiles „Anschlussstelle Seestadt Ost““ die Wortfolge „des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.10.1. anstelle der Wortfolge „Bereich Stadtstraße Aspern/Ast West:“ die Wortfolge „Bereich Vorhaben Stadtstraße Aspern/ASt West:“, in Spruchpunkt römisch II.10.2. anstelle der Wortfolge „Bereich ASt Ost:“ die Wortfolge „Bereich Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“, im ersten Satz des Spruchpunkt römisch II.11.1. anstelle der Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost“ und „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“ sowie „im Bereich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““ und im zweiten Satz diese Spruchpunkts anstelle der Wortfolge „Im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“, in Spruchpunkt römisch II.12.1. anstelle der Wortfolge „der beiden Anschlussstellen ASt Seestadt West und ASt Seestadt Ost“ die Wortfolge „der Anschlussstellen „Seestadt West“ des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ sowie des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt römisch II.14.10. anstelle der Wortfolge „der Stadtstraße Aspern“ die Wortfolge „des Vorhabens „Stadtstraße Aspern““, zu treten.

3. Nach Spruchpunkt römisch II.3.4. wird folgender Spruchpunkt römisch II.3.4a. eingefügt:

„3.4a.  Spätestens sechs Monate vor Baubeginn bis zum Ende der Bauarbeiten müssen bei folgenden Grundwassermessstellen in 3-monatlichen Intervallen Grundwasseruntersuchungen durchgeführt werden:

•             Beweissicherungspegel Altstandort Krcalgrube in den Pegeln BW1, BW2, BW3, BW4

•             Relevante Messstellen aus. Tab. 21 – Einlage 8-1.1 (des Vorhabens „S1 Spange Aspern“)

Der Untersuchungsumfang muss zumindest die Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2001, i.d.g.F.) sowie den Summenparameter Kohlenwasserstoffindex umfassen. Zudem sind Wasserstand, Temperatur und Leitfähigkeit und pH-Wert im Zuge der Probenahme zu messen. Außerdem sind jene Brunnen, welche für Bauwasserbereitstellung errichtet und genutzt werden, für die Dauer ihrer Nutzung im gleichen Umfang und in gleichen Intervallen zu untersuchen. Zusätzlich sind im Zuge der oben angeführten Untersuchungen bei den Pegeln BW1-BW7 die Parameter DOC und KMnO4-Verbrauch (Oxidierbarkeit) zu ermitteln.“

4. Spruchpunkt römisch II.3.5. hat zu lauten:

„3.5.    Zur Aufnahme des hydrochemischen Ist-Zustandes sind von der Projektwerberin die Beweissicherungspegel mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich des Altstandorts „Krcalgrube“ (Durchführung von Maßnahmen zur Bodenverbesserung) zweimal in 14-tägigem Abstand zu beproben, während der Bauphase in 14-tägigem Intervall.

Zwei Monate nach Abschluss der Bodenverbesserungsmaßnahmen ist die Beweissicherung auf ein monatliches Beprobungsintervall umzustellen. Die Beweissicherung hat bis zwei Jahre nach Fertigstellung der Bodenverbesserungsmaßnahmen in monatlichen Beprobungsintervallen weitergeführt zu werden.“

5. Nach Spruchpunkt römisch II.3.5. wird folgender Spruchpunkt römisch II.3.5a. eingefügt:

„3.5a.   Bei Anwendung von nicht projektierten Tiefbaumaßnahmen oder Verfahren zur Bodenverbesserung im Bereich des Altstandorts „Krcalgrube“ müssen diese Baumaßnahmen in einem gesonderten Bericht beschrieben und der Behörde zur Beurteilung vorgelegt werden.“

6. Nach Spruchpunkt römisch II.3.11. werden folgende Spruchpunkte römisch II.3.11a. und römisch II.3.11b. eingefügt:

„3.11a. An folgenden Grundwassermessstellen sind 6 Monate vor Verkehrsfreigabe bis 2 Jahre nach Verkehrsfreigabe in 3-monatlichen Intervallen Grundwasseruntersuchungen durchzuführen:

•             Beweissicherungspegel Altablagerung „Krcalgrube“ in den Pegeln BW1, BW2, BW3, BW4

•             Messstellen lt. Tab. 21 – Einlage 8-1.1 (zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“)

Der Untersuchungsumfang muss zumindest die Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2001, i.d.g.F. bzw. Lebensmittelcodex (Kapitel B1-Teil C –Parameter mit Indikatorfunktion) sowie den Summenparameter Kohlenwasserstoffindex, Nitrat, Nitrit, Bor, PAK 15 und TOC (oder Oxidierbarkeit) umfassen. Zudem sind Wasserstand, Temperatur und Leitfähigkeit im Zuge der Probenahme zu messen. Von einer Bestimmung des Indikatorparameters Radioaktivität kann Abstand genommen werden, sofern kein Verdacht diesbezüglich besteht.

3.11b.  Nach Ende des unter römisch II.3.11a. angeführten Monitoringzeitraums ist durch die wasserrechtliche Bau- und Betriebsaufsicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie das Monitoring weiterzuführen ist. Davor ist der Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.“

7. Nach Spruchpunkt römisch II.3.30. wird folgender Spruchpunkt römisch II.3.30a. eingefügt:

„3.30a.  Alle Straßen, die durch die Baumaßnahmen verschmutzt wurden, sind bei Bedarf zu reinigen.“

8. Nach Spruchpunkt römisch II.3.39. wird folgender Spruchpunkt römisch II.3.39a. eingefügt:

„3.39a.  Bevor nach Fertigstellung des Projektes Stadtstraße Aspern deren Bauwerke für die Errichtung des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ benutzt werden sollen, müssen die relevanten Gewässerschutzanlagen in Betrieb genommen werden.“

9. Nach Spruchpunkt römisch II.8.2. wird folgender Spruchpunkt römisch II.8.2a. eingefügt:

„8.2a. Sämtliche Wasserrechte (inklusive nicht-bewilligungspflichtiger Brunnen) sind zu erheben und zu dokumentieren. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn der jeweils potentiell betroffene Brunnennutzer einmal nicht angetroffen wird und danach mit eingeschriebenem Schreiben zur Mitwirkung binnen 14 Tagen aufgefordert wird, bis dahin aber keinen Kontakt mit der Projektwerberin aufnimmt. Die Nutzer der so erhobenen Brunnen sind vor Durchführung der Tunnelbauarbeiten zu informieren.

Einen Monat vor Durchführung der Tunnelbauarbeiten (Bohrpfähle) ist für jene Brunnen, die im Bereich < 50 m zu den Tunnelbauwerken liegen, eine Beweissicherung in Form einer Trinkwasseranalyse durchzuführen.

Nach der Errichtung der Bohrpfähle sind in diesen Brunnen die Parameter pH, Leitfähigkeit und Sauerstoffgehalt zu überprüfen. Sollten sich hierbei Auffälligkeiten zeigen (signifikante Abweichungen), ist über diesen Umstand die zuständige Behörde gemeinsam mit der Vorlage von durch einen Fachkundigen ausgearbeitete Vorschläge für Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes (z.B. Abpumpen des Brunnens, weiteres Monitoring, u.s.w.) zu informieren. Dafür ist neuerlich eine Trinkwasseranalyse wie vor den Baumaßnahmen durchzuführen.“

10. Nach Spruchpunkt römisch II.11.1. wird folgender Spruchpunkt römisch II.11.1a. eingefügt:

„11.1a.  Baumaschinen müssen die Grenzwerte der 249. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl römisch II Nr. 2001/249 Ausgegeben am 24. Juli 2001) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2006, während ihrer gesamten Verwendungsdauer einhalten.

Die Umweltaufsicht gemäß RVS 04.05.11 (Auflage 1.1) aus dem Fachbereich Lärm hat sämtliche Baumaschinen und Geräte wöchentlich auf den betriebstauglichen Zustand zu prüfen, wobei besonders der einwandfreie Zustand von Schalldämpfern und schalldämmenden Verkleidungen zu prüfen ist. Beanstandete Maschinen sind ohne Aufschub aus dem Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach einwandfreier Instandsetzung und neuerlicher Kontrolle durch die Sonderfachperson wieder in Betrieb genommen werden. Über die Kontrollen und beanstandete Maschinen sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten.

Sämtliche Baumaschinen und Baugeräte, ausgenommen ausschließlich unter Tag eingesetzte Tunnelbaumaschinen, sind jährlich auf die Einhaltung der anzuwendenden Grenzwerte gemäß der 249. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl römisch II Nr. 2001/249 ausgegeben am 24. Juli 2001) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2006, durch akkreditierte Prüfstellen oder zertifizierte Sachverständige zu überprüfen. Geräte, die die Grenzwerte überschreiten sind unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen und dürfen erst nach einer Instandsetzung und einer neuerlichen messtechnischen Überprüfung mit positivem Ergebnis in Betrieb genommen werden.“

11. Nach Spruchpunkt römisch II.11.5. wird folgender Spruchpunkt römisch II.11.5a. eingefügt:

„11.5a. In der Wohnhausanlage römisch 40 können die aktiven Lärmschutzmaßnahmen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung auch durch passive Maßnahmen ersetzt werden. Fenster an der Front Emichgasse in östlicher Richtung müssen dabei als Schallschutzfenster mit einem bewerteten Schalldämmmaß Rw von mindestens 43 dB und einem bewerteten Schalldämmmaß einschließlich Spektrum-Anpassungswert Rw + Ctr von mindestsens 3 dB aufweisen. Alternativ ist die Anbringung von Lärmschutzpaneelen zulässig, deren Wirkung vor Baubeginn nachzuweisen ist. Diese Nachweise sind zur Einsichtnahme durch die Behörde und ihre Organe bei der Umweltbauaufsicht während der gesamten Dauer der Bauphase bereitzuhalten.“

12. Nach Spruchpunkt römisch II.11.5a. wird folgender Spruchpunkt römisch II.11.5b. eingefügt:

„11.5b. Die projektgemäße Setzung von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. der Einbau von Lärmschutzfenstern, hat gemäß der ÖNORM B8115-4:2003 zu erfolgen.“

13. Nach Spruchpunkt römisch II.11.8. wird folgender Spruchpunkt römisch II.11.9. eingefügt:

„11.9.  Spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Herstellung von Spundwänden, Schlitzwänden oder Bohrpfählen sowie Bodenverdichtungsarbeiten im Bereich von weniger als 80 m von der „ römisch 40 Apotheke mit der Adresse römisch 40 , ist der Betreiber dieser Apotheke in geeigneter Form über den geplanten Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer dieser Arbeiten nachweislich zu informieren. Spätestens eine Woche vor Beginn dieser Arbeiten und sodann wöchentlich ist der genaue Bauzeitplan für die darauffolgende Woche dem Betreiber dieser Apotheke nachweislich zu übermitteln.“

14. Spruchpunkt römisch II.12.15. hat zu lauten:

„12.15. Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe römisch fünf oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht. Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.“

15. Spruchpunkt römisch II.12.18. hat zu lauten:

„12.18. Die Füll- und Abzugsaggregate von Silos für staubhaltige oder feinkörnige Güter sind geeignet abzukapseln und einer Filtereinrichtung mit einem Reststaubgehalt von kleiner als 10 mg/m³ Staub zu versehen. Die Filter sind nach Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Die Aufzeichnungen über die Wartungsintervalle sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten.“

16. Spruchpunkt römisch II.12.24. hat zu lauten:

„12.24. Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Bis zu einer Begrünung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten.“

17. Spruchpunkt römisch II.15.1. hat zu lauten:

„15.1.   Zur Dokumentation der Verkehrsentwicklung sollen im Projekt Dauerzählstellen in der Mindestqualität 8+1 Fahrzeugklassen vorgesehen werden in der

●             Stadtstraße im Bereich der Kreuzung mit der Franz-Fellner-Gasse und

●             Tunnel Hausfeldstraße (beide Fahrtrichtungen).

Vor Einrichtung dieser Zählstellen ist dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen.

18. Nach Spruchpunkt römisch II.15.1. wird folgender Spruchpunkt römisch II.15.1a. eingefügt:

„15.1a.  Die gemäß Auflage 15.1. gemessenen Werte werden mit den in der Umweltverträglichkeitserklärung prognostizierten Verkehrsbelastungen der relevanten Prognosewerte 2025 und 2030 verglichen. Falls die prognostizierten Verkehrsbelastungen unter Berücksichtigung des prognostizierten Nutzbaus um 15 % überschritten werden, sind im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen der Luftqualität hinsichtlich NO2, PM1O und PM2.5 über einen Zeitraum von drei Jahren vorzunehmen. Vor Beginn der Messungen ist der Behörde Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Die Ergebnisse dieser Messungen sind vierteljährlich (jeweils für das vorletzte Quartal) an die Behörde zu übermitteln. Über denselben Zeitraum sind die Schallimmissionen an den Immissionspunkten IP 01 bis IP 34 des Wirkfaktorberichtes Lärm, Einlage D.03.01 quartalsweise gemäß RVS 04.02.11 unter Berücksichtigung der Verkehrsmenge und der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zu ermitteln und die Berichte vierteljährlich (jeweils für das vorletzte Quartal) an die Behörde zu übermitteln. Der Öffentlichkeit ist Einsicht in diese Berichte zu gewähren.“

19. Nach Spruchpunkt römisch II.) und vor dem Absatz mit der Überschrift „Rechtsgrundlagen für die Auflagen“ ist ein Spruchpunkt „IIa.)“ wie folgt samt Überschrift einzufügen:

„IIa.) Bedingung

Die Errichtung des Vorhabens „Anschlussstelle Ost“ darf erst begonnen werden, wenn die für die Entwässerung dieses Vorhabens vorgesehenen Gewässerschutzanlagen des Vorhabens „S1 Spange Aspern“, in der Beschreibung zu jenem Vorhaben mit „GSA 2.6“ und „GSA 3.5“ bezeichnet, errichtet und in Betrieb genommen wurden.“

20. Die Überschrift des Absatzes nach Absatz römisch II a.) lautet:

„Rechtsgrundlagen für die Auflagen und die Bedingung:“

B)

römisch eins. Die Revision zu A.I.1. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

römisch II. Die Revision zu A.I.2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch III. Die Revision zu A.I.3. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch IV. Die Revision zu A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Inhaltsverzeichnis:

römisch eins. Einleitung und Aufbau des Erkenntnisses:      17

1. Zusammenfassung: 17

2. Zum Aufbau der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:   18

3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile:     18

4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung:  19

römisch II. Verfahrensgang:         19

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:      19

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:      20

römisch III. Feststellungen:         24

1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:        24

2. Feststellungen zu den streitgegenständlichen Vorhaben und deren Auswirkungen: 26

2.1. Zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 beantragte Vorhaben:  26

2.2. Zur zu den Vorhaben durchgeführten Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Beurteilung von deren Auswirkungen auf Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und zu bestimmten verkehrlichen Wirkungen der Vorhaben:    28

2.3. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume und Landschaft:         29

2.4. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Boden und Wasser: 31

2.5. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Luft:    33

2.6. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima:    35

2.7. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch:   36

3. Sonstige Feststellungen:        46

3.1. Zur Verkehrssicherheit im Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“: 46

3.2. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Dreißigstbeschwerdeführerin:       46

3.3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ auf den Apothekenbetrieb des Vierzehntbeschwerdeführers:       47

3.4. Zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“:      48

römisch IV. Beweiswürdigung:         49

1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:      49

2. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben sowie deren Auswirkungen:  49

2.1. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben:     49

2.2. Zur Verkehrsuntersuchung:       51

2.3. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume sowie die Landschaft:       58

2.4. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Boden und Wasser“:64

2.5. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“:  71

2.6. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima:   95

2.7. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch:  97

3. Zu den sonstigen Feststellungen:       142

römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:        146

1. Maßgebliche Rechtslage:        146

1.1. Internationales Recht und Unionsrecht:     146

1.2. Forstrecht:         148

1.3. Wiener Baumschutzrecht:       150

1.4. Wiener Naturschutzrecht und Jagdrecht:     152

1.5. Wiener Raumordnungsrecht:       156

1.6. Wasserrecht:         156

1.7. Apothekenrecht:         166

1.8. Luftreinhalterecht:        171

1.9. Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung:     174

1.10. Verfahrensrecht:        182

Zu A.I.1.) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe    186

2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe:      186

2.1. Gegenstand des Antrags:       186

2.2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung eines Privatgutachtens („Gegengutachten“):         186

2.3. Zum Anspruch auf Kostenersatz:      192

2.4. Zur Mangelhaftigkeit des Antrags bzw. zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe:       192

2.5. Ergebnis:          193

Zu A.I.2.) Zurückweisung von Beschwerden      193

3. Zu den Beschwerdezurückweisungen:      193

Zu A.I.3.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens     194

4. Zur Einstellung ohne inhaltliche Erledigung:     194

Zu A.II.) Teilstattgabe der Beschwerden und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids          194

5. Zu den Verfahrensrügen:        194

5.1. Zur Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und zum Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde:        194

5.2. Zur Nichtzurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Verfahrensverschleppung:           195

5.3. Zum Zusammentreffen mehrerer mündlicher (verwaltungsbehördlicher) Verhandlungen:           195

6. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000: 196

6.1. Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:           196

6.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000: 202

6.3. Zu sonstigen (behaupteten) Nichterfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen: 224

7. Zu sonstigen relevanten und strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen:  227

7.1. Zu den durch die Vorhaben erfüllten Tatbestände nach Anhang 1 UVP-G 2000, deren Verhältnis zueinander und zu anderen Vorhaben und zur Wahl des (der) Verfahren(s) in Bezug auf die Vorhaben:         227

7.2. Zur Vollständigkeit der Beschreibung der eingereichten Vorhaben, zur Weite und Tiefe der Umweltverträglichkeitsprüfung:       239

7.3. Zur (Erforderlichkeit der) Behandlung und Nichtbehandlung von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Parteienvorbringen und -anträgen: 256

7.4. Zur beantragten Herausgabe der der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegten „Quell- und Zielmatrizen“:         269

7.5. Zur Verfassungskonformität unterschiedlicher Immissionsgrenzwerte im IG-L: 270

7.6. Zu einer möglichen Unvereinbarkeit mit dem Jagdrecht, u.a. aufgrund unzureichender Grundlagen:          272

7.7. Zur Ablehnung von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- oder herangezogenen Sachverständigen:         273

7.8. Zu sonstigen Parteivorbringen und -anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:           274

Zu B) Zu- oder Unzulässigkeit der Revision:      275

8. Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.1.:   275

9. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.2.:  276

10. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.3.:  276

11. Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.II.:   276

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Einleitung und Aufbau des Erkenntnisses:

1. Zusammenfassung:

1.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren die von der Mitbeteiligten zur Errichtung und zum Betrieb beabsichtigen – vom Bundesverwaltungsgericht letztlich als getrennte Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) gesehen – Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“. Gegen die von der Wiener Landesregierung für die Vorhaben im Juni 2018 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilten Genehmigungen erhoben eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und knapp 100 natürliche und juristische Personen (als „Nachbarn“) Beschwerden. Sie rügten darin zahlreiche Rechtsverstöße und Ermittlungsmängel durch die erfolgte Genehmigungserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Lebensräume, Wasser (vor allem zu Auswirkungen auf die Quantität und die Qualität des Grundwassers), Boden, Luft sowie Mensch (vor allem auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden durch Erschütterungen, Schall, Luftschadstoffe oder mögliche Freisetzungen von Schadstoffen im Zuge der Errichtung der Vorhaben). Ebenso wurden unrechtmäßige Beurteilungen im Hinblick auf dingliche Rechte, unter anderem durch Betriebe im Bereich des Personenbetreuungs- und Gesundheitswesens, behauptet. Die Mitbeteiligte trat den Beschwerdeausführungen und -behauptungen umfassend entgegen.

1.2. Aufgrund von Ausführungen in den Beschwerden und relevanter Beschwerdeergänzungen führte das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Bei- und Heranziehung von Sachverständigen für diverse Fachgebiete durch. Die für die zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung erforderlichen Beweise wurden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit insgesamt sieben Verhandlungstagsatzungen aufgenommen, wobei den Parteien insbesondere die Möglichkeit zur Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse mit den Sachverständigen eingeräumt war.

1.3. Mit der nun getroffenen Entscheidung – diese beinhaltet unter einem auch formale Entscheidungen zu unzulässigen Beschwerden und einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch eine Bürgerinitiative – gab das Bundesverwaltungsgericht den erhobenen Beschwerden teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid ab. So wurden insbesondere zusätzliche Nebenbestimmungen zur Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik oder zur Beweissicherung (begleitenden Kontrolle) in Zusammenhang mit – wenngleich fachgerecht durchgeführt – verbleibenden Prognoseunsicherheiten aus der Verkehrsuntersuchung (und daraus folgender, möglicher Auswirkungen auf die Schallimmissionen oder die Umgebungsluftsituation) vorgeschrieben. Weitere Abänderungen von Nebenbestimmungen oder zusätzliche Vorschreibungen ebensolcher dienen dem Schutzgut Mensch, wie etwa die Vorkehrung zum Einbau von Schallschutzmaßnahmen, wie auch dem Schutz dinglicher Rechte durch eine Vorabverständigung über konkret geplante Bautätigkeiten zur Ermöglichung einer vorübergehenden Betriebsanpassung.

2. Zum Aufbau der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

2.1. Bei einer zu treffenden inhaltlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einerseits die anhängige Verwaltungssache – hier die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben – abschließend zu erledigen. Andererseits hat es dabei die erhobenen Beschwerden unter Eingang auf sämtliche strittige und relevante Rechts- und Tatsachenfragen, einschließlich gestellter, für die Falllösung relevanter (Beweis-)Anträge, zu behandeln.

2.2. Zu den jeweils strittigen Tatsachenfragen und bei jenen strittigen Rechtsfragen, für deren Beantwortung dies als erforderlich schien, wurden sohin Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis selbst getroffen (und teilweise in geringem Umfang auf die Feststellungen in der verwaltungsbehördlichen Entscheidung verwiesen). Zu nicht strittigen Fragen wurde von einer bloß neuerlichen Wiedergabe von Sachverhaltsfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid abgesehen.

2.3. Systematisch wurden vor dem Hintergrund der zu lösenden Genehmigungsfrage jedenfalls Feststellungen zu den Vorhaben selbst und anschließend zu deren Auswirkungen gegliedert soweit als möglich nach den einzelnen Schutzgütern des UVP-G 2000 (Paragraph eins, Absatz eins,) getroffen.

3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile:

Soweit in Feststellungen, Beweiswürdigung oder rechtlicher Beurteilung auf Aktenbestandteile referenziert wird, so erfolgt dies im Hinblick auf die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Bezugnahme auf die – wie von der belangten Behörde in die Verfahrensakten aufgenommen (veraktet) – jeweilige Aktenseite („AS“), die Seite des angefochtenen Bescheids (oder der Bestandteile desselben bildenden „Stellungnahmebänden“) („Bescheid“ oder „Stellungnahmeband“). Bei Unterlagen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die Ordnungszahl („OZ“) des Geschäftsstücks aus dem Gerichtsakt, dem von den mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen erstellten (zusammenfassenden) Bericht („SV-Bericht“) oder die aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung („VHS1“ – Niederschrift des ersten Verhandlungsblocks vom 01. bis 04.10.2019 sowie „VHS2“ – Niederschrift des zweiten Verhandlungsblocks vom 03. bis 05.12.2019; jeweils unter Ausweisung von dieser angeschlossenen Beilagen) Bezug genommen.

4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

Die an den Verhandlungstagsatzungen beider Verhandlungsblöcke aufgenommenen Niederschriften wurde den Parteien samt den jeweils vorgelegten und der Niederschrift als Beilagen angeschlossener Urkunden zur Erhebung allfälliger Einwendungen binnen einer Stellungnahmefrist übermittelt. Soweit dabei insbesondere tatsächlich Sinnstörungen eingewandt wurden, wurde dies an geeigneter Stelle in der Beweiswürdigung behandelt.

römisch II. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Am 25.06.2014 beantragte die Mitbeteiligte unter Einschluss entsprechender Projektunterlagen, insbesondere einer Vorhabensbeschreibung sowie einer Umweltverträglichkeitserklärung, die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“, dieses enthaltend im Kern ein Straßenbauvorhaben, gemäß UVP-G 2000.

1.2. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu den Projektunterlagen erweiterte die Mitbeteiligte im Jahr 2016 ihr Vorhaben auch um die „Anschlussstelle Seestadt Ost“.

1.3. In der Folge legte die belangte Behörde die nachgebesserten Projektunterlagen öffentlich auf. Dazu gaben über 600 Personen Stellungnahmen ab. Es konstituierten sich auch drei Bürgerinitiativen im Verfahren.

1.4. Aufgrund weiterer Nachfragen seitens von der belangten Behörde bei- oder herangezogener Sachverständiger modifizierte die Mitbeteiligte die Projektunterlagen abermals. Diese sowie mehrere von den Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich einer zusammenfassenden Bewertung wurden auch zur öffentlichen Einsichts- bzw. Stellungnahmemöglichkeit aufgelegt.

1.5. Am 30.11., 01., 04. bis 06. und 13.12.2017 sowie am 22.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung über das beantragte Vorhaben statt, in welcher die bis dahin vorhandenen Ergebnisse des ermittelten Sachverhalts weiter erörtert wurden.

1.6. Mit Bescheid vom 12.06.2018 genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften des IG-L, des ForstG, des WRG, des BStG, des Wiener BaumschutzG, des Wr NatSchG und der Wiener BauO. Die Inanspruchnahme der Genehmigung steht auch unter dem Vorbehalt des Erwerbs von Rechten an einer Reihe von Grundstücken. Die belangte Behörde erklärte auch drei Bände, in welchen eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen Einwendungen bzw. Stellungnahmen erfolgte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Bescheidbestandteil.

1.7. Die Behörde machte den Genehmigungsbescheid mit Edikt sodann am 20.06.2018 in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Kronen Zeitung“ sowie „Wiener Zeitung (Amtsblatt)“ kund.

1.8. Gegen den Bescheid wurden von einer Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen sowie von über 90 Einzelpersonen Beschwerden erhoben.

1.9. Am 23.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vor.

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

2.1. Am 28.09.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden den Parteien mit (OZ 3). Eine Äußerung erstattete nur die Mitbeteiligte (OZ 4 und 5).

2.2. Das BVwG gewährte in der Folge Parteiengehör zu einer Reihe von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- bzw. heranzuziehenden Sachverständigen (OZ 13). Einwendung gegen die Bestellung der Sachverständigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erhoben die Neunzigstbeschwerdeführerin (OZ 24), die Erstbeschwerdeführerin (OZ 27 und 28), der Vierundsiebzigstbeschwerdeführer (OZ 29) sowie der Vierzehntbeschwerdeführer (OZ 31). Das Bundesverwaltungsgericht sah in den Äußerungen keine substantiierten Einwände gegen die Fachkunde und die Unbefangenheit von Sachverständigen, es leitete jedoch die methodischen Einwände gegen die durchgeführten Auswirkungserhebungen an die jeweils im Fachgebiet betroffenen Sachverständigen weiter. Eine Befangenheit eines der zur Heranziehung beabsichtigten Sachverständigen kam auch sonst nicht hervor, und das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge die römisch 40 für das Fachgebiet „Klima(-schutz)“, römisch 40 für das Fachgebiet „Verkehr“, römisch 40 für die Fachgebiete „Erschütterungen“ und „Lärm“, römisch 40 für das Fachgebiet „Altlasten und Gewässerschutz“, römisch 40 für das Fachgebiet „Boden“ und römisch 40 für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ (OZ 34 bis 36, 38, 39 und 46). Zur „UVP-Koordinatorin“ wurde römisch 40 von der römisch 40 bestellt (OZ 37).

2.3. Weiters ordnete das Bundesverwaltungsgericht noch die Beiziehung der Amtssachverständigen römisch 40 (für das Fachgebiet „Abfallwirtschaft“), römisch 40 (für das Fachgebiet „Abwassertechnik“), römisch 40 (für das Fachgebiet „Tiere, Pflanzen und Lebensräume“) sowie römisch 40 (für das Fachgebiet „Luftreinhaltung) an (OZ 40).

2.4. Die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – koordiniert jeweils durch die UVP-Koordinatorin – beauftragte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerden, Beschwerdeergänzungen und darin getätigten Ausführungen sowie auch der Äußerungen der Mitbeteiligten mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten in deren jeweiligen Fachgebieten.

2.5. Es erging weiters eine Anfrage an die StVO-Behörde (Magistrat Wien, MA 46) am 10.01.2019 betreffend eine fachliche Stellungnahme zu möglichen späteren Beschränkungen zur Nutzung des Vorhabens Stadtstraße (OZ 18). Mit Schreiben vom 15.02.2019 nahm die Magistratsabteilung 46 Stellung (OZ 44).

2.6. Mit Schreiben vom 04.01.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht noch einen Wiedereinsetzungsantrag samt einer weiteren Beschwerde einer Bürgerinitiative „Lebenswerte Seestadt“ vor (OZ 19). Die Eingabe wurde einerseits durch das Gericht zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und andererseits zurückgewiesen (OZ 45).

2.7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 erstatteten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ergänzendes Vorbringen zur Qualifikation des Vorhabens und machten eine unionsrechtswidrige Vorhabenssplittung geltend (OZ 47).

2.8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 äußerte sich die Mitbeteiligte zum ergänzenden Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen (OZ 50).

2.9. Mit Schreiben vom 21.01.2019 beantragten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen auch die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von Privatgutachten im Verfahren. Mit Beschluss vom 12.04.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht einen dieser Anträge zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Form der Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei (OZ 51).

2.10. Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 erstattete der Vierzehntbeschwerdeführer noch eine Stellungnahme betreffend Auswirkungen auf seinen Apothekenbetrieb (OZ 52).

2.11. Mit Beschluss vom 23.05.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ersuchen von Sachverständigen an, dass die Mitbeteiligte weitere Auskünfte zu erteilen und einzelne Auswirkungsdarstellungen in der Umweltverträglichkeitserklärung zu ergänzen habe (OZ 54). Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 äußerte sich die Mitbeteiligte zur verfahrensleitenden Anordnung, führte darin zu möglichen Auswirkungen einer Verzögerung bei der Bauführung der S1-Außenring Schnellstraße (bzw. des Vorhabens „S1 Spange Aspern“) aus und legte Unterlagen einer ergänzenden Lärmberechnung bei (OZ 59 und 60). Sie regte in einem auch die Modifikation bestimmter vorgeschriebener Nebenbestimmungen an bzw. beantragte dies.

2.12. Ebenso legte die Mitbeteiligte weitere Unterlagen aufgrund eines Ersuchens des Sachverständigen für Luftreinhaltung nach dessen Vollständigkeitsprüfung vor (OZ 57).

2.13. Auf Ersuchen der Sachverständigen für Luftreinhaltung und Lärm legte die Mitbeteiligte Dokumente zu im UVP-Genehmigungsverfahren „S1 Spange Aspern“ ergänzten Projektunterlagen vor (OZ 66).

2.14. Am 22.08.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01. bis 04.10.2019 an und verständigte die Parteien darüber (OZ 72). Mitgesendet mit der Anberaumungsverständigung wurden die ergänzenden Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen „zusammengefasst“ in einem einheitlichen Berichtsdokument („SV-Bericht“; OZ 90), dazu noch die schriftliche Stellungnahme der MA 46 sowie die Äußerung der Mitbeteiligten zu den Beschwerden.

2.15. Mit Eingabe vom 12.09.2019 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen samt „Mängelrüge“ (OZ 77, 78 und 81). Dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht sogleich an die Mitbeteiligte sowie (im Wege über die UVP-Koordinatorin) dem Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung übermittelt.

2.16. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 präzisierte die Mitbeteiligte ihre Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer Verzögerung des Verwirklichungsabschnitts „A1“ der „S1-Außenringschnellstraße“ und legte Unterlagen bei, welche die maximale Geringfügigkeit im Falle einer Nutzung von Hausfeldstraße und Ostbahnbegleitstraße bei Errichtung der Ast West zeigen sollen (OZ 85). Vorgebracht wurde auch, dass die Errichtung der „Anschlussstelle Ost“ bei einer Verzögerung nicht vor Errichtung der Baustraße des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ erfolgen würde. Es zeige sich bei allen Varianten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unverändert blieben.

2.17. Mit einem weiteren Schriftsatz legte die Mitbeteiligte in Replik auf die Eingabe der Hundertdrittbeschwerdeführerin einen Aktenvermerk des Umweltverträglichkeitserklärung-Fachbeitragserstellers für den Bereich Luft vor (OZ 86).

2.18. Aufgrund eines Ersuchens des Sachverständigen für Luftreinhaltung verfügte das Bundesverwaltungsgericht noch Nachbesserungen von der Mitbeteiligten zu Auswirkungsdarstellung betreffend Verzögerungen (OZ 89).

2.19. Vom 01. bis 04.10. fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser kam es zu einer allgemeinen Aussprache zum eingereichten Vorhaben, sowie zu Beweisaufnahmen und Erörterungen in den Teilbereichen „Boden/Altlasten/Kontaminationen/Gewässerschutz“, „Pflanzen/Tiere/Lebensräume“, „Verkehr“. „Luftreinhaltung“ sowie „Klima“ unter Teilnahme der jeweiligen bei- oder herangezogenen Sachverständigen. Mit Ausnahme des Teilbereichs „Luftreinhaltung“ wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Die mündliche Verhandlung wurde sodann vertagt.

2.20. Die aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien samt den in der Verhandlung bisher vorgelegten, und dieser Niederschrift angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit übermittelt (OZ 97 und 98). Einwendungen dazu brachten die Hundertdrittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführer, der Neununddreißigstbeschwerdeführer, die Mitbeteiligte, sowie die belangte Behörde ein (OZ 101, 102, 103, 105, 106, 108 und 109).

2.21. Mit Schreiben vom 14.11.2019 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin weiteres Vorbringen zu den Fachbereichen Luftreinhaltung und Lärm (OZ 99 und 100).

2.22. Mit Eingabe vom 22.11.2019 teilte die Vierundneunzigstbeschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit.

2.23. Mit Schreiben vom 24.11.2019 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin um Einstellung von Vorarbeiten.

2.24. Vom 03. bis 05.12.2019 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. In dieser wurden zu den Teilbereichen „Luftreinhaltung“, „Lärmschutz“, „Erschütterungen“ sowie „Humanmedizin“ Beweise aufgenommen und Erörterungen durchgeführt. Zu all diesen Teilbereichen wurde während der erwähnten Tagsatzungen jeweils der Schluss des Ermittlungsverfahrens erklärt.

2.25. Zur samt vorgelegter Beilagen übermittelten Niederschrift der fortgesetzten Verhandlung erstatteten die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, der Sechsunddreißigstbeschwerdeführer, die Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin, die Hundertdrittbeschwerdeführerin und die Mitbeteiligte Einwendungen.

2.26. Mit Eingabe vom 13.01.2020 erstattete die belangte Behörde eine Eingabe mit Ermittlungsergebnissen zur Eingabe der Erstbeschwerdeführerin vom 24.11.2019 (OZ 120).

2.27. Mit Eingabe vom 27.01.2020 tätigte die Zweitbeschwerdeführerin eine Eingabe mit Anträgen zur Sachverhaltsermittlung (OZ 126).

2.28. Mit Eingabe vom 07.02.2020 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin weiteres Vorbringen und legte dazu Urkunden vor (OZ 133).

2.29. Am 17.02.2020 erstattete der Vierzehntbeschwerdeführer noch ergänzendes Vorbringen und legte in einem mehrere Urkunden vor (OZ 135).

römisch III. Feststellungen:

1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:

1.1. Am 25.06.2014 beantragte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Genehmigung des Straßenbauvorhabens „Stadtstraße Aspern“ gemäß UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung notwendiger Genehmigungsvorschriften.

1.2. Im Zeitraum vom 25.07.2016 bis einschließlich 19.09.2016 legte die belangte Behörde den Genehmigungsantrag samt weiteren Unterlagen öffentlich auf und machte diese Auflage durch ein am 14.07.2016 einerseits in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung“, „Kurier“ und dem „Amtsblatt“ zur Zeitung „Wiener Zeitung“ geschaltetes und andererseits in ihrem Internetauftritt öffentlich gestelltes Edikt kund.

1.3. Mehr als 200 in der Gemeinde Wien oder in einer angrenzenden Gemeinde wahlberechtigte Personen unterstützten als „ römisch 40 “ eine bei der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme mit Einwendungen gegen das aufgelegte Vorhaben „Stadtstraße Aspern“. Eine entsprechende Personengruppe als Bürgerinitiative „ römisch 40 “ hat keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Die Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin sowie der Achtundachtzigstbeschwerdeführer äußerten sich zum kundgemachten Vorhaben nicht.

1.5. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, Ma22-581561-2014, genehmigte die belangte Behörde das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ gemäß UVP-G 2000.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die unter römisch III.1.3. erwähnte Bürgerinitiative eine Beschwerde.

1.7. Mit Schreiben vom 04.01.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Verbesserung der Beschwerde des Achtundachtzigstbeschwerdeführers sowie der Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin an. Eine Äußerung dazu erfolgte seitens beider Personen nicht.

1.8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2019 eingelangtem Schreiben vom 21.01.2019 beantragte die Bürgerinitiative, das Gericht möge, basierend auf den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, eine angemessene Verfahrenshilfe definieren. So sehe man sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da man bei der Finanzierung von Gutachten zur Gegendarstellung von fachlichen Mängeln benachteiligt werde. Man fordere Rechtsschutzgleichheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, denn man könne seine sachverständigen Gutachter nicht aus Steuergeldern finanzieren und sei einzig von freiwilligen Spenden seiner Mitglieder abhängig. In den vorliegenden Fachgebieten bestünden zahlreiche Mängel, die wie gefordert auf gleicher fachlicher Ebene zu beweisen seien. Das Gericht möge der Mitbeteiligten auftragen, so die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Kosten für die Gegengutachten zu übernehmen.

1.9. Die Vierundneunzigstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.11.2019, mit, dass sie ihre Beschwerde aus persönlichen Gründen zurückziehe.

2. Feststellungen zu den streitgegenständlichen Vorhaben und deren Auswirkungen:

2.1. Zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 beantragte Vorhaben:

2.1.1. Zusammengefasste Beschreibung der Vorhaben:

Vorbemerkung

Aufgrund der eingereichten Beschwerden und der dazugehörigen Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren die „Stadtstraße Aspern“ und die „Anschlussstelle Seestadt Ost“ als – trennbare – Vorhaben i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu sehen (s. dazu unten die rechtlichen Erwägungen unter römisch fünf.7.1.4.6.ff).

Vorhaben „Stadtstraße Aspern“

2.1.1.1. Die Mitbeteiligte plant die Errichtung und den Betrieb einer Straße mit einer Gesamtlänge von 3,3 km. Die Straße soll beim Knoten Wien/Hirschstetten (A23/S2) beginnen und nördlich der bestehenden Hirschstettner Straße Richtung Osten verlaufen. Bei Km 0,3 soll sich eine mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelte Kreuzung befinden. Über die neu zu errichtende Verbindungsstraße (Spange Franz-Fellner-Gasse) sollen die Hirschstettner Straße aus dem Süden und die Süßenbrunner Straße aus dem Norden kommend an die Stadtstraße angebunden werden.

Bei Km 0,4 soll die niveaufreie Querung der Süßenbrunner Straße erfolgen und bei Km 0,525 die Quadenstraße an die Stadtstraße über zwei Rampen sowie die auszubauende Straße am Friedhof angebunden werden.

Bei Km 0,760 soll sich das Westportal eines Tunnels „Emichgasse“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von 795 m aufweisen und nach der Querung der Spargelfeldstraße unter den Blumengärten Hirschstetten und der Emichgasse verlaufen. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte mit dem Vorhaben die Guido-Lammer-Straße, die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ und die Anschlussbahn des DZH-Logistikparks zu unterqueren, bevor der Tunnel bei Km 1,5555 mit dem Ostportal endet.

In weiterer Folge soll die Trasse niveaufrei bei Km 1,940 die in Hochlage geführte U-Bahn-Linie „U2“ überqueren. Bei Km 2,174 soll sich das Westportal eines Tunnels „Hausfeld“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von etwa 550 m aufweisen und die Hausfeldstraße, die Ostbahnbegleitstraße, die U-Bahn und die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ unterqueren. Im Anschluss an das Ostportal des Tunnels soll die Trasse der Stadtstraße parallel zur ÖBB- und U-Bahn-Trasse verlaufen und mit dem Anschluss an das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ (s. dazu unten bei römisch III.3.4.) enden. In diesem Bereich soll auch eine Anschlussstelle „Seestadt West“ mit der Verbindungsrampe zur „Seestadt Aspern“ errichtet werden.

Im Zuge der Errichtung des Vorhabens sollen auch Zubringerstraßen neu errichtet oder adaptiert werden. Unter anderem soll auch eine neue Verbindung zwischen der Rothergasse und der derzeit als Sackgasse ausgebildeten Franz-Fellner-Gasse geschaffen werden. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte entlang der Trasse des Straßenbauvorhabens neue Geh- und Radwegverbindungen zu schaffen, landwirtschaftliche Begleitwege zu errichten sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zu setzen. Sie plant auch sowohl entlang der Straße als auch entlang neuer Zubringerstraßen umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen zu setzen.

2.1.1.2. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sollen die Zwecke einer leistungsfähigen, zweckmäßigen und zukunftssicheren Verkehrsverbindung für die Donaustadt und den Nordosten von Wien sowie eine Sicherung des Standortes im internationalen Wettbewerb, die Verkehrsberuhigung der umliegenden Siedlungsgebiete im Besonderen der historisch gewachsenen Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling, die staufreie Führung des öffentlichen Verkehrs (Bus), die Berücksichtigung der Entwicklung der neuen Stadterweiterungsgebiete, die Minimierung von Barrieren zur Sicherstellung der fuß- und radläufige Erreichbarkeit, die Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets, „Aspern – Die Seestadt Wiens“, an das hochrangige Straßennetz, der Schutz von Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens im untergeordneten Netz sichergestellt werden. Es wird weiteres eine Erhöhung der Lebensqualität durch Verringerung der Emissionen entlang der bestehenden Verkehrsachsen und die Erhaltung schützenswerter Bereiche und Arten im Vorhabensbereich angestrebt.

2.1.1.3. Die straßenbaulichen Anlagenteilen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ sollen auf einer Fläche errichtet und betrieben werden, die im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadt Wien als „Verkehrsband“ ausgewiesen ist.

Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“

2.1.1.4. Die Mitbeteiligte beabsichtigt auch eine Anschlussstelle „Seestadt Ost“ in der KG Breitenlee zu errichten. Dazu sollen die Rampen des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ mittels Kreuzungen in die Überführung „Seestadt Ost“ einmünden. Die Kreuzungen des südlichen als auch des nördlichen Rampenpaares mit der Überführung sollen jeweils mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt werden. Der Zufahrtsbereich der Rampe 601 zur Verkehrslichtsignalanlage soll zweistreifig ausgeführt werden.

Die Anschlussstelle „Seestadt Ost“ soll im Süden an das projektierte Straßennetz des Stadtentwicklungsgebiets „Aspern – Die Seestadt Wiens“ anbinden, die Anschlussbahn der Opel Wien GmbH überqueren und weiter in Dammlage zuerst die ÖBB-Strecke und anschließend das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ mittels Brückentragwerk überspannen. Anschließend an das Brückentragwerk soll die Trasse als Anbindungsstraße an die künftige P&R-Anlage parallel zur Trasse des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ verlaufen.

2.1.1.5. Die Anschlussstelle „Seestadt Ost“ soll insbesondere der Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern an das hochrangige Straßennetz, der Verbindung der (zukünftigen) P&R-Anlage zum neuen Stadtentwicklungsgebiets Aspern, der Schaffung einer direkten Zufahrt zur (zukünftigen) P&R-Anlage aus dem hochrangigen Straßennetz sowie der Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm- und Schadstoffemissionen dienen.

2.2. Zur zu den Vorhaben durchgeführten Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Beurteilung von deren Auswirkungen auf Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und zu bestimmten verkehrlichen Wirkungen der Vorhaben:

2.2.1. Die zur Beurteilung der Auswirkungen der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ vorgenommene Verkehrsuntersuchung und die darin enthaltene Prognose der Verkehrsentwicklung erfolgte – insbesondere auch betreffend die Abgrenzung des Untersuchungsraums (Untersuchungsgebiets) – nach dem Stand der Technik und Wissenschaft.

2.2.2. Durch den Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ kann der Zustand im Hauptstraßennetz von – teilweise – deutlich überlastet auf bewältigbar abgemindert werden und es können unerwünschte Verkehrsverlagerungen in das Gemeindestraßennetz vermieden werden. Im Übrigen wird zu diesem Umstand auf die Feststellungen auf Sitzung 61f des angefochtenen Bescheids verwiesen.

2.2.3. 2030 wird mit Realisierung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „S 1 Spange Aspern“ beim Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ eine Verkehrsmenge von rund 21.100 Kfz/24h (DTVw) und östlich der Anschlussstelle von etwa 27.200 Kfz/24h prognostiziert. Südlich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ wird ein Querschnittswert von rund 11.700 Kfz/24h erwartet.

2.2.4. Über die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid hinausgehende Nebenbestimmungen oder eine Abänderung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sind – mit Ausnahme jener durch Spruchpunkt A.II.17. und A.II.18. – nicht erforderlich.

2.3. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume und auf die Landschaft:

2.3.1. Auswirkungen auf nicht jagdrechtlich geschützte Pflanzen, Tiere und Lebensräume:

2.3.1.1. Durch die Errichtung und den Betrieb der Vorhaben kommt es weder bei Fledermäusen noch bei Zieseln zu einem Risiko für Tötungen, das über das ortsübliche Risiko für Tötungen hinausgeht.

2.3.1.2. Es kommt dabei auch zu keinen Beschädigungen oder Vernichtungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tier- und Pflanzenarten wie dem Scharlachkäfer.

2.3.2. Auswirkungen auf jagdbare Tiere:

Die Trennwirkungen im Zuge der Errichtung sowie des Betriebs der Vorhaben auf jagdbare Wildtiere sind gering eingriffserheblich. Überhaupt sind aus Errichtung und Betrieb der Vorhaben geringe Auswirkungen auf die Jagd und Wildtiere zu erwarten.

2.3.3. Auswirkungen auf die Landschaft allgemein:

Im Baufeld sowie im weiteren Einflussraum werden als Grünland gewidmete Flächen als Manipulationsflächen temporär – d.h. bis zu einer Wiederherstellung bzw. Rekultivierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Fertigstellung bzw. Räumung – in Anspruch genommen. Die Beanspruchung macht verteilt auf mehrere Teilflächen unter 300 m² aus.

2.3.4. Auswirkungen auf geschützte Gebiete:

2.3.4.1. Das Landschaftsschutzgebiet „Donaustadt“ (gemäß Verordnung LGBl für Wien 1998/45 i.d.g.F.) wird während der Errichtung der Vorhaben temporär durch maschinellen Einsatz beansprucht. Nach Baufertigstellung werden die in Anspruch genommenen Flächen wieder rekultiviert. Durch diese Maßnahmen verlieren die beanspruchten Flächen den Charakter einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet, die sich durch ihren Beitrag zur Biotopvernetzung auszeichnen sollen.

2.3.4.2. Allerdings wird weder die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile noch die derzeit bestehende kulturlandschaftstypische Ausprägung des Landschaftsschutzgebiets nachteilig verändert. Es ist auch zukünftig sichergestellt, dass die natürliche Vielfalt und die ökologische Funktionsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung lebensfähiger Populationen bzw. Zönosen im engeren Beurteilungsraum gewährleistet bleiben. Ebenso werden weder Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlage noch das Gefüge der Landschaftsfaktoren Klima, Relief, Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen nachteilig verändert. Die vorhabensbezogenen Maßnahmen führen auch nicht zu einer nachteiligen Veränderung im Erleben von Natur als visuell-informatorische Inanspruchnahme der Landschaftsmerkmale Naturnähe, Abwechslungsreichtum, Großräumigkeit und Unzerschnittenheit für den Erholungssuchenden, oder für die physische Erholung, die die Ruhe und das Bewegen in natürlichen unzerschnittenen Landschaften verlangt, bzw. für die psychische Erholung, die nach geistiger Anregung und Ablenkung durch vielfältige und naturnahe Landschaftsbilder und Blickbeziehungen verlangt.

2.3.4.3. Aus fachlicher Sicht kommt es auf Grund des geringen Flächenausmaßes am Rande des Landschaftsschutzgebiets, der Kurzfristigkeit und der Geringfügigkeit der Auswirkungen durch die oberflächliche Manipulation und auf Grund der Tatsache, dass dieser Bereich nach Baufertigstellung wieder rekultiviert wird, in Bezug auf den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt und die Erholungswirkung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt.

2.3.5. Auswirkungen auf Waldflächen:

2.3.5.1. Bei Errichtung und Betrieb der Vorhaben ist beabsichtigt, Waldflächen im Ausmaß von insgesamt 8.256 m² dauerhaft und 850 m² vorübergehend zu roden. Der zu rodende Waldbestand weist eine geringe Nutz- und Schutzfunktion auf, allerdings eine hohe Wohlfahrts- und Erholungsfunktion. Insgesamt stellt sich aus forstfachlicher Sicht das öffentliche Interesse an der Walderhaltung als besonderes dar.

2.3.5.2. Keine beschwerdeführende Partei hat an zur dauerhaften oder vorübergehenden Rodung vorgesehenen Flächen Eigentum oder sonstige dingliche Rechte.

2.3.5.3. Im Übrigen ist auf die Sachverhaltsfeststellungen auf Sitzung 60f des angefochtenen Bescheids zu verweisen.

2.4. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Boden und Wasser:

2.4.1. Auswirkungen auf den Boden:

2.4.1.1. Während der Errichtung der Vorhaben kommt es zu einer geringen temporären Bodeninanspruchnahme, zu geringen Schadstoffeinträgen in den Boden und zu geringen Auswirkungen auf den Bodenhaushalt. Während der Bauphase kommt es zu mittleren Auswirkungen bezüglich der Inanspruchnahme des Bodens, zu geringen Auswirkungen durch Schadstoffeinträge sowie geringen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Bodens.

2.4.1.2. Immissionen von Schadstoffen in den Boden werden nach dem Stand der Technik bei Errichtung und Betrieb der Vorhaben begrenzt. Immissionen in den Boden werden durch Errichtung und Betrieb der Vorhaben geringgehalten. Es kommt zu keiner flächenhaften, nachhaltigen Schädigung des Bodens.

2.4.2. Auswirkungen auf Gewässer:

Auswirkungen auf den Grundwasserstand (die Grundwassermenge)

2.4.2.1. Während Bau- und Betriebsphase der Elemente Tunnel „Hausfeld“ und Tunnel „Emichgasse“ des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ kommt es zu künstlichen Veränderungen des quartären Grundwasserspiegels mit einem maximalen Anstieg von 14 cm und einem maximalen Sunk von 11 cm. Die natürliche Grundwasserschwankung im Auswirkungsbereich beträgt ungefähr 1,5 m.

Sämtliche dabei gesetzte Maßnahmen und eingesetzten Anlagen entsprechen dem Stand der Technik. Durch die Errichtung der Tunnel in dicht umschlossenen Baugruben wird der Wasseranfall und damit das Maß der Wasserbenutzung auf ein Minimum reduziert.

2.4.2.2. Bestehende Brunnen werden durch die Errichtung der Vorhaben nur in einem Ausmaß, das in der Praxis bei deren Bewirtschaftung nicht relevant ist, beeinflusst. Zu einer Nutzungsbeeinträchtigung bzw. einem Trockenfallen der Brunnen kommt es bei ausreichender Endteufe derselben durch Errichtung und Betrieb der oben erwähnten Tunnelelemente nicht.

Insgesamt werden bestehende Wasserrechte betreffend die Wassermenge durch die Errichtung der Vorhaben berührt, jedoch nur in einem Ausmaß, das in der Praxis bei der Bewirtschaftung nicht relevant ist. Die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke bleibt erhalten.

Auswirkungen auf die Grundwasserqualität

2.4.2.3. Mögliche Emissionen in das Grundwasser während der Errichtung der Vorhaben werden nach dem Stand der Technik vermieden oder begrenzt. Es kommt durch die Baumaßnahmen zur Errichtung der Vorhaben zu keiner Weiterverteilung der Schadstoffe über das Grundwasser.

2.4.2.4. Durch die Versickerung von Wässern aus für die Bauphase vorgesehenen, dem Stand der Technik entsprechenden Gewässerschutzanlagen kommt es zu einer geringfügigen Änderung der Qualität des davon betroffenen Grundwassers. Die Vorgaben nach Anhang 2 und 3 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser werden eingehalten. Ebenso werden die maximal zulässigen Konzentrationen und Tagesfrachten nach Anlage 1 dieser Verordnung in Bezug auf die Vorhaben eingehalten.

2.4.2.5. In der Betriebsphase kommt es zu keiner Einbringung von Straßenabwässern in den Untergrund bzw. in Grundwasserkörper. Die geplante Reinigung der Straßenabwässer erfolgt im Sommerbetrieb des Vorhabens durch eine, dem Stand der Technik entsprechende, zweistufige Gewässerschutzanlage. Diese besteht einerseits aus einem Absetzbecken und einem Bodenfilterbecken. Durch diese Maßnahmen werden die straßenspezifischen Schadstoffe entfernt. Im Winterbetrieb des Vorhabens werden die Abflüsse der Straßen gesammelt über Rohrleitungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Zu einer möglichen Belastung des Grundwassers kommt es damit im Winterbetrieb nicht. Insgesamt ist in der Betriebsphase sowohl im Sommer- als auch im Winterbetrieb nur eine geringfügige Änderung der Qualität des von den Vorhaben betroffenen Grundwassers zu erwarten (zu Chlorid s. unten römisch III.2.4.2.6.). Die Vorgaben von Anhang 2 und 3 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser werden auch in der Betriebsphase eingehalten.

2.4.2.6. Während der Errichtung der Vorhaben ist eine vorhabensinduzierte Beeinträchtigung des Grundwassers durch Chlorid auszuschließen. In der Betriebsphase der Vorhaben kann es im Winterbetrieb zu einer gewissen Verfrachtung des Chlorids über den Luftpfad in das Grundwasser kommen. Dies lässt geringe Erhöhungen der Chloridkonzentration im Grundwasser erwarten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einzelnen Messstellen dadurch die Konzentration von 150 mg/l überschritten wird, wobei jedoch eine gesamtheitliche Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers Marchfeld hinsichtlich des Parameters Chlorid nicht zu erwarten ist.

Im Hinblick auf Trinkwasserbrunnen ist eine projektinduzierte Überschreitung des Indikatorparameterwerts von 200 mg/l Chlorid im Grundwasser nicht zu erwarten. Es werden in der Betriebsphase entsprechende Maßnahmen ergriffen, um die Immissionsbelastung durch Chlorid so gut als möglich zu begrenzen.

2.4.3. Zur Abänderung von Nebenbestimmungen:

2.4.3.1. Zur besseren Abstimmung mit den Maßnahmen im Bereich des Altstandorts „Krcalgrube“ (sowie mit dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“) wie auch überhaupt zur Verstärkung der Maßnahmen zur Vermeidung- und Verminderungen von Auswirkungen der Vorhaben auf Gewässer werden zusätzliche Maßnahmen vorgesehen oder die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen abgeändert (zu den Spruchpunkten A.II.3 bis A.II.8. und A.II.19.).

2.4.3.2. Bei Tunnelbauwerken im Nahebereich von Brunnen ist es erforderlich, zu Beweissicherungszwecken eine Trinkwasseranalyse vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen (zu Spruchpunkt A.II.9.)

2.5. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Luft:

2.5.1. Eine Staubgefahr aus kontaminiertem, bei der Errichtung der Vorhaben anfallenden Aushubmaterial ist nicht gegeben.

2.5.2. Bei Errichtung der Vorhaben werden bei Berücksichtigung anderer zu betrachtender Vorhaben am jeweils meistbelasteten Rechenpunkt in dem auf die Auswirkungen des Vorhabens zu untersuchenden Gebiet die in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L genannten,

●             in Jahresmittelwerten ausgedrückte Grenzwerte für NO2, Staubdeposition und Feinstaub der Fraktionsgrößen PM10, PM2,5, sowie der

●             in einem Halbstundenmittelwert ausgedrückte Werte für NO2 sowie

an allen Rechenpunkten im Untersuchungsgebiet mit dem in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L genannten, höchst zulässigen Überschreitungskriterium für den Tagesmittelwert für PM10 eingehalten.

2.5.3. Bei Betrieb der Vorhaben werden bei Berücksichtigung anderer zu betrachtender Vorhaben am jeweils meistbelasteten Rechenpunkt in dem auf die Auswirkungen zu untersuchenden Gebiet die in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L genannten,

●             in Jahresmittelwerten ausgedrückte Grenzwerte für NO2, Staubdeposition und Feinstaub der Fraktionsgrößen PM10, PM2,5, Bezo(a)pyren, Benzol, Kohlenmonoxid, CO sowie der

●             in einem Halbstundenmittelwert ausgedrückte Werte für NO2 sowie

an allen Rechenpunkten im Untersuchungsgebiet mit dem in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L genannten, höchst zulässigen Überschreitungskriterium für den Tagesmittelwert für PM10 eingehalten.

Die Beurteilung der Auswirkungen in der Betriebsphase basiert auf einem Vergleich des Nullplanfalls wie der Planfälle für die Jahre 2019, 2024 und 2030.

2.5.4. Bei Errichtung und Betrieb der Vorhaben werden die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt.

2.5.5. Bei Feinstaubpartikel der Größen PM1,0 und PM0,1 („Ultrafeinstaubpartikeln“) ist die Vergleichbarkeit von Messdaten mangels Referenzverfahren nicht gesichert. Ein Stand der Technik oder der Wissenschaft liegt betreffend die Messung sowie die Vermeidung und Verminderung dieser Partikel nicht vor.

2.5.6. Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Luft erfolgte die Abgrenzung des Untersuchungsraums, die Berücksichtigung von Unsicherheiten sowie die Ermittlung der Auswirkungen, einschließlich des dabei gewählten Ausbreitungsmodells, als solches nicht mangelhaft, sondern nach dem Stand der Technik und Wissenschaft.

Zur Abänderung von Nebenbestimmungen

2.5.7. Silos werden normalerweise zur Lagerung von trockenem und/oder feinem Material verwendet. „Geeignet abzukapseln“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Silos geschlossen ausgeführt werden müssen. Das bedeutet, dass nur bei Be- und Entladevorgängen Emissionen auftreten können. Diese Staubemissionen werden in der Regel über Filter abgeführt. Eine weitergehende Konkretisierung der in Spruchpunkt römisch II.12.18. des angefochtenen Bescheids enthaltenen Auflage ist möglich und sinnvoll (zu Spruchpunkt A.II.15.).

2.5.8. Um den emissionsrelevanten Zeitraum zwischen Vegetationsperioden sachbezogen zu verkürzen ist gegenüber der Nebenbestimmung wie unter Spruchpunkt römisch II.12.24 des angefochtenen Bescheids vorgeschrieben eine bedarfsorientierte Befeuchtung zusätzlich vorzusehen (Zu Spruchpunkt A.II.16.).

2.5.9. Die Anpassung der in Spruchpunkt römisch II.12.15. des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Nebenbestimmung dient einem geänderten Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung von Emissionen aus dem Einsatz mobiler Maschinen (zu Spruchpunkt A.II.14.).

2.5.10. In Reaktion auf verbleibende Unsicherheiten der Verkehrsuntersuchung ist es erforderlich, eine Maßnahme zur Beweissicherung (oder begleitenden Kontrolle) zusätzlich vorzusehen (zu Spruchpunkt A.II.17. und A.II.18.).

2.5.11. Es wird zur Gefahrenvermeidung die Einhaltung einer den Stand der Technik beschreibenden ÖNORM betreffend den Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen (zu Spruchpunkt A.II.12.).

2.5.12 Eine Abänderung der übrigen unter Spruchpunkt römisch II.12. im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen aus dem Gebiet „Luftreinhaltung“ ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

2.6. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima:

2.6.1. Zum Klima- und Energiekonzept als Teil der Umweltverträglichkeitserklärung:

Die im einen Teil der Umweltverträglichkeitserklärung bildenden Klima- und Energiekonzept ausgewiesenen Werte für durch die Vorhaben bedingten Emissionen von Treibhausgasen sind plausibel. In Kapitel 4 des Klima-und Energiekonzepts wird dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt, wie die Energieeffizienz bei der Errichtung und Nutzung der Vorhaben optimiert und die Treibhausgasemissionen minimiert werden.

2.6.2. Auswirkungen auf das Mikroklima:

2.6.2.1. Während der Errichtung der Vorhaben können sich Änderungen in den kleinräumigen Wind-, Temperatur- und Feuchteverhältnissen ergeben. Diese Auswirkungen sind jedoch, weil sie auf die Dauer der Bauphase begrenzt bleiben, vernachlässigbar gering.

2.6.2.2. Auch für die Betriebsphase der Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf die lokalen Windverhältnisse durch die vorhabensimmanenten Kunstbauten, Lärmschutzwände und Dämme zu erwarten. Es ist weder davon auszugehen, dass es bei stabilen, windschwachen Verhältnissen zu zusätzlichen Ansammlungen von Kaltluft kommt, noch, dass die Durchlüftung des Bereichs entlang der Straßenschlucht durch Kunstbauten behindert oder unterbunden wird. Auch eine übermäßige Erhöhung der Windgeschwindigkeit, entweder durch Kanalisierung oder sonstige Effekte, ist nicht zu erwarten. Ebenso lassen die nach Fertigstellung der Vorhaben geringen zusätzlichen Versiegelungsflächen keine erheblichen Veränderungen der Temperatur- und Feuchteverhältnisse auf Flächen abseits der Straßentrasse selbst erwarten.

2.6.2.3. In Bau-und Betriebsphase der Vorhaben sind auch keine Auswirkungen auf die Beschattungs- oder Besonnungsverhältnisse der benachbarten Wohngebäude und Wohnbereiche zu erwarten.

2.6.3. Emissionen von Treibhausgasen:

2.6.3.1. Mit der Errichtung des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ sind die Emissionen von zusätzlich rund 4.000 t CO2-Äquivalent pro Jahr sowie
für die Errichtung des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ zusätzliche 1.500 t CO2-Äquivalent pro Jahr verbunden.

2.6.3.2. Aus dem Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ im Jahr 2024 folgt eine Erhöhung der Treibhausgasemissionen um 6.000 t CO2-Äquivalent pro Jahr sowie eine Erhöhung um 6.500 t CO2-Äquivalent pro Jahr durch das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“.

2.6.3.3. Bezogen auf das Prognosejahr 2020 machen die vorhabensimmanenten Emissionen (Bau- und Betriebsphase) 0,02 % bezogen auf die Treibhausgasemissionen Österreichs für das Jahr 2014 und bezogen auf die Höchstmenge an Treibhausgasemissionen (ohne Emissionshandel) für das Jahr 2020 aus. Die Treibhausgasemissionen Wiens werden jährlich durch die Vorhaben um etwa 0,1 % erhöht.

2.7. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch:

2.7.1. Auswirkungen durch Erschütterungen:

2.7.1.1. In der Bauphase sind aufgrund der zur Errichtung der Vorhaben gesetzten Tätigkeiten in Form der Herstellung von Schlitz- und Spundwänden, Bohrpfählen sowie für Bodenverdichtungsarbeiten folgende Erschütterungen in Abhängigkeit von der Entfernung zu erwarten:

2.7.1.2. In der Betriebsphase liegen die durch den LKW-Verkehr auf den Straßen (Fahrbahnen) verursachten Erschütterungen in einer Entfernung von weniger als 10 m von den Straßen bei Geschwindigkeiten von 50 km/h bis 60 km/h deutlich unter der Fühlschwelle. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den KfZ-Verkehr sind in der Betriebsphase damit auszuschließen.

Zur Vorschreibung einer Nebenbestimmung

2.7.1.3. Es ist erforderlich vorzusehen, dass der Betreiber der Apotheke am Standort römisch 40 , in der Bauphase des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ vorab über die konkret beabsichtigten Bauarbeiten zu informieren ist (zu Spruchpunkt A.II.13.).

2.7.2. Auswirkungen durch Schallemissionen:

Zur Ermittlung der Schallimmissionen

2.7.2.1. Physische Messungen (Kontrollmessungen) zur Ermittlung der Bestandslärmsituation (Ist-Bestand) wurden an bestimmten Immissionspunkten durchgeführt, im Übrigen entsprach die angewendete Erhebungsmethodik dem Stand der Technik und Wissenschaft.

Voraussichtliche Schallimmissionen und sonstige Auswirkungen durch Schallemissionen durch das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“

2.7.2.2. Bei Errichtung (Bauphase) des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ kommt es an folgenden Immissionspunkten (in Folge: „IP“) sowie bei den nachstehend erwähnten Beschwerdeführern (in Folge: „BF“) zu Schallimmissionen am Tag in Höhe von zumindest 60 dB (als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel) während zumindest einem Halbjahr:

IP / BF

Baujahr 1

Baujahr 2

Baujahr 3

Baujahr 4

IP04

73

73

47

46

43

44

X

X

IP05a

63

61

63

61

55

58

X

X

IP06

64

62

64

62

55

59

X

X

IP07

64

62

64

62

55

59

X

X

IP08

65

65

65

63

55

59

X

X

IP10

67

68

67

66

59

61

X

X

IP11

65

66

65

64

62

63

X

X

IP14

59

60

59

59

60

59

X

X

IP17

60

59

60

61

60

56

<45

X

IP18

65

64

65

66

65

58

<45

X

IP19

59

57

59

60

59

55

<45

X

IP21

59

55

61

61

60

58

51

X

IP23

67

66

67

68

67

57

<45

X

IP24

64

63

64

66

65

55

<45

X

IP25

68

67

68

70

69

58

<45

X

IP28

69

70

69

67

52

60

-

X

IP29

70

71

70

69

63

65

-

X

IP30

65

65

42

42

42

42

-

X

IP31

65

66

65

64

54

58

-

X

IP33

50

50

57

61

62

62

58

X

IP34

46

45

45

45

64

45

-

X

Vierzehntbeschwerdeführer

71

72

71

69

56

63

-

 

Fünfundsiebzigstbeschwerdeführerin

67

68

67

66

58

61

-

 

Fünfundachtzigstbeschwerdeführer

63

63

63

61

53

57

-

 

Sechsundachtzigstbeschwerdeführerin

63

63

63

61

53

57

-

 

Achtundfünfzigstbeschwerdeführer

66

66

66

64

56

59

-

 

Siebzigstbeschwerdeführer

66

66

66

64

56

59

-

 

Die Schallimmissionen während der Bauphase werden am Abend an IP oder bei BF maximal 52 dB (als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel) betragen.

2.7.2.3. Bei Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ (Betriebsphase) kommt es im Planfall 2024/2025 an folgenden Immissionspunkten (IP) sowie bei folgenden Beschwerdeführern (BF) zu Schallimmissionen, ausgedrückt als Tag-, Abend-, Nacht- sowie Tag-Abend-Nacht-Lärmindex („Ld“, „Le“, „Ln“, „Lden“) der A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegel sowie zu Ab- und Zunahmen gegenüber dem unter Berücksichtigung anderer Vorhaben im fachlich zu betrachtenden Untersuchungsgebiet ermittelten Ist-Zustands („synthetischer Ist-Zustand“), soweit Ld zumindest 55dB und Ln zumindest 45 dB beträgt:

IP/BF

Ld

Le

Ln

Lden

IP01

57,9

54,5

50,2

59,0

IP02

61,7

58,5

53,9

62,8

IP03

66,6

63,1

59,0

67,7

IP04

61,2

57,8

53,6

62,3

IP05

59,3

55,9

51,6

60,4

IP05a

63,2

60,0

55,3

64,3

IP06

59,7

56,3

51,8

60,7

IP07

58,9

55,5

51,1

60,0

IP08

56,9

53,6

49,1

58,0

IP09

63,5

60,3

55,6

64,5

IP10

59,1

56,0

51,1

60,1

IP18

59,6

56,7

51,5

60,6

IP19

59,9

57,0

51,8

60,9

IP21

60,3

57,3

52,3

61,3

IP22

60,1

57,2

52,1

61,2

IP23

62,6

59,7

54,5

63,6

IP24

59,7

56,7

51,6

60,7

IP25

60,3

57,4

52,2

61,3

IP27

58,9

55,9

50,7

59,9

IP30

63,4

60,0

55,9

64,6

IP33

57,5

54,5

49,5

58,6

IP34

65,4

62,0

57,8

66,5

Achtbeschwerdeführer

56,0

53,0

47,9

57,0

Vierzehntbeschwerdeführer

57,0

54,1

48,9

58,0

Einundneunzigstbeschwerdeführerin

70,6

67,5

62,6

71,6

Fünfundvierzigstbeschwerdeführerin

57,2

53,8

49,5

58,3

Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin

55,4

52,1

47,6

56,5

Vierunddreißigstbeschwerdeführer

55,4

52,1

47,6

56,5

Achtundsechzigstbeschwerdeführer

55,3

52,1

47,3

56,3

Siebenundfünfzigstbeschwerdeführer

60,2

57,1

52,3

61,3

Einundvierzigstbeschwerdeführer

56,6

53,4

48,7

57,7

Zweiundvierzigstbeschwerdeführerin

56,6

53,4

48,7

57,7

Achtzigstbeschwerdeführer

64,8

61,8

56,7

65,8

Fünfundsiebzigstbeschwerdeführerin

59,9

56,8

51,9

61,0

Hundertstbeschwerdeführerin

56,0

52,9

48,1

57,1

Vierundzwanzigstbeschwerdeführer

56,6

53,4

48,7

57,6

Vierundachtzigstbeschwerdeführer

57,2

54,2

49,1

58,2

Dreiundneunzigstbeschwerdeführer

57,2

53,8

49,5

58,3

Fünfundzwanzigstbeschwerdeführerin

56,6

53,4

48,7

57,6

Fünfundachtzigstbeschwerdeführer

56,2

52,9

48,5

57,3

Siebenundachtzigstbeschwerderführerin

55,4

52,1

47,6

56,5

Achtundachtzigstbeschwerdeführer

68,9

65,9

60,8

69,9

Achtundvierzigstbeschwerdeführer

57,0

53,8

49,1

58,0

Neunzigstbeschwerdeführer

55,8

52,6

48,0

56,9

2.7.2.4. Bei Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ (Betriebsphase) kommt es im Planfall 2030 an folgenden Immissionspunkten (IP) sowie bei folgenden Beschwerdeführern (BF) zu Schallimmissionen, ausgedrückt als Ld, Le, Ln, und Lden der A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegel sowie zu Ab- und Zunahmen gegenüber dem unter Berücksichtigung anderer Vorhaben im fachlich zu betrachtenden Untersuchungsgebiet ermittelten Ist-Zustands („synthetischer Ist-Zustand“), soweit Ld zumindest 55dB und Ln zumindest 45 dB beträgt:

IP/BF

Ld

Le

Ln

Lden

IP01

57,6

54,2

50,0

57,4

IP02

61,7

58,5

53,9

61,5

IP03

66,3

62,8

58,7

66,0

IP04

60,5

57,0

52,9

61,2

IP05

59,0

55,5

51,2

58,5

IP05a

63,0

59,8

55,1

69,0

IP06

59,4

56,0

51,6

61,6

IP07

58,7

55,3

51,0

62,3

IP08

56,9

53,6

49,1

56,1

IP09

63,3

60,1

55,4

64,1

IP10

59,5

56,4

51,5

59,7

IP18

59,5

56,5

51,4

60,5

IP19

59,4

56,4

51,4

60,4

IP21

59,8

56,7

51,8

60,8

IP22

59,8

56,7

51,8

60,8

IP23

62,9

60,0

54,8

63,9

IP24

60,1

57,1

52,0

61,1

IP25

60,7

57,7

52,5

61,6

IP27

59,0

56,0

50,9

60,0

IP30

62,8

59,3

55,2

64,0

IP33

57

53,9

49

58

IP34

64,8

61,4

57,2

66,0

Achtbeschwerdeführer

56,3

53,3

48,3

57,3

Vierzehntbeschwerdeführer

58,4

55,4

50,2

59,4

Einundneunzigstbeschwerdeführerin

70,5

67,5

62,5

71,5

Fünfundvierzigstbeschwerdeführerin

57,4

54,0

49,7

58,5

Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin

55,2

51,9

47,4

56,3

Vierunddreißigstbeschwerdeführer

55,2

51,9

47,4

56,3

Achtundsechzigstbeschwerdeführer

55,6

52,5

47,7

56,7

Siebenundfünfzigstbeschwerdeführer

60,5

57,3

52,6

61,6

Einundvierzigstbeschwerdeführer

56,7

53,5

48,8

57,8

Zweiundvierzigstbeschwerdeführerin

56,7

53,5

48,8

57,8

Achtzigstbeschwerdeführer

64,8

61,8

56,7

65,8

Fünfundsiebzigstbeschwerdeführerin

60,2

57,1

52,3

61,3

Hundertstbeschwerdeführerin

56,2

53,0

48,2

57,2

Dreiundsiebzigstbeschwerdeführerin

55,3

52,2

47,2

56,3

Vierundzwanzigstbeschwerdeführer

56,5

53,3

48,5

57,5

Vierundachtzigstbeschwerdeführer

57,0

54,0

49,0

58,0

Dreiundneunzigstbeschwerdeführer

57,4

54,0

49,7

58,5

Fünfundzwanzigstbeschwerdeführerin

56,5

53,3

48,5

57,5

Fünfundachtzigstbeschwerdeführer

56,0

52,7

48,3

57,1

Siebenundachtzigstbeschwerderführerin

55,2

51,9

47,4

56,3

Achtundachtzigstbeschwerdeführer

69,3

66,3

61,2

70,3

Achtundvierzigstbeschwerdeführer

57,1

53,9

49,2

58,2

Neunzigstbeschwerdeführer

55,6

52,4

47,8

56,7

Fünfundsechzigstbeschwerdeführerin

55,5

52,0

47,8

56,6

Voraussichtliche Schallimmissionen und sonstige Auswirkungen durch Schallemissionen durch das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“

2.7.2.5. Bei Errichtung (Bauphase) des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ kommt es an folgenden IP zu Schallimmissionen am Tag in Höhe von zumindest 60 dB (als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel):

IP/BF

Lr,Bau,Tag

IP01 EG

60,1

IP01 1 .OG

61,7

IP02

60,8

IP03

61,1

IP04 1 .OG

60,7

IP05 EG

61,7

IP05 1 .OG

64,7

IP09

62,0

Bei Errichtung (Bauphase) des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ kommt es bei den BF zu keinen Schallimmissionen am Tag in Höhe von zumindest 60 dB (als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel). Die Schallimmissionen während der Bauphase werden am Abend an IP oder bei BF maximal 52 dB (als A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel) betragen.

2.7.2.6. Bei Betrieb des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (Betriebsphase) kommt es im Planfall 2024/2025 an keinen IP sowie bei keinen BF zu Schallimmissionen, ausgedrückt als Ld, Le, Ln, und Lden der A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegel sowie zu Ab- und Zunahmen gegenüber dem unter Berücksichtigung anderer Vorhaben im fachlich zu betrachtenden Untersuchungsgebiet ermittelten Ist-Zustands („synthetischer Ist-Zustand“), soweit Ld zumindest 55dB und Ln zumindest 45 dB beträgt.

2.7.2.7. Bei Betrieb des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (Betriebsphase) kommt es im Planfall 2030 an keinen IP sowie bei keinen BF zu Schallimmissionen, ausgedrückt als Ld, Le, Ln, und Lden der A-bewerteten, energieäquivalenten Dauerschallpegel sowie zu Ab- und Zunahmen gegenüber dem unter Berücksichtigung anderer Vorhaben im fachlich zu betrachtenden Untersuchungsgebiet ermittelten Ist-Zustands („synthetischer Ist-Zustand“), soweit Ld zumindest 55dB und Ln zumindest 45 dB beträgt.

Sonstige Feststellungen zu den Schallimmissionen aus den Vorhaben

2.7.2.8. Durch Errichtung und Betrieb der Vorhaben kommt es im Kindergartenbetrieb der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin zu keinen Beeinträchtigungen der Sprachverständlichkeit.

2.7.2.9. Die Auswirkungsbeurteilung betreffend Schallimmissionen aus Errichtung und Betrieb der Vorhaben erfolgte in Bezug auf die Abgrenzung des Untersuchungsraums sowie der Berücksichtigung von Zulaufstrecken und anderer relevanter Vorhaben, der Prognosegenauigkeit der Erhebungsmethodik und in Umfang und Form der Einzelpunktberechnung, den herangezogenen technischen Regelwerken fachgerecht und nach dem Stand der Technik und Wissenschaft.

2.7.2.10. Die durch Schallimmissionen am stärksten belasteten Punkte bei Nachbarn sind Punkte mit der Höhe der höchsten Fenster an der betrachteten Fassade der Gebäude.

2.7.2.11. Infraschallimmissionen im Nachbarschaftsbereich auf Grund des Straßenverkehrs sind vernachlässigbar gering.

Zur Vorschreibung und Abänderung von Nebenbestimmungen

2.7.2.12. Die Nebenbestimmung in Spruchpunkt römisch II.11.5. des angefochtenen Bescheids legt die Vorgangsweise bei Überschreitung der Schwellenwerte des Baulärmmonitorings fest und ist unverändert beizubehalten. Die von der Mitbeteiligten vorgeschlagene Formulierung bezieht sich lediglich auf die Wohnhausanlage römisch 40 .

2.7.2.13. Es ist erforderlich vorzuschreiben, dass bei Betrieb der Vorhaben im Fall höherer Verkehrszahlen als in der Umweltverträglichkeitserklärung Lärmmessungen an bestimmten Immissionspunkten über einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden (zu Spruchpunkt A.II.18.).

2.7.2.14. Es ist erforderlich vorzuschreiben, dass bei Errichtung der Vorhaben der betriebstaugliche Zustand der eingesetzten Baumaschinen regelmäßig überprüft werden soll (zu Spruchpunkt A.II.10.).

2.7.2.15. Es ist erforderlich, die übrigen Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt römisch II.11. des angefochtenen Bescheids aufrecht zu erhalten. Es ist abgesehen von den Änderungen durch Spruchpunkt A.II.11. auch nicht erforderlich, vorgeschriebene Nebenbestimmungen abzuändern.

2.7.3. Auswirkungen auf den menschlichen Organismus sowie das menschliche Wohlbefinden:

Auswirkungen durch Schallimmissionen

2.7.3.1. Aus den durch die Vorhaben bewirkten Schallimmissionen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in der Bauphase noch der Betriebsphase erhebliche, in medizinischem Sinne unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.

Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen

2.7.3.2. Aus den durch die Vorhaben bewirkten Erschütterungsimmissionen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in der Bauphase noch der Betriebsphase erhebliche, in medizinischem Sinne unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.

Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen

2.7.3.3. Der Stand des Wissens reicht nicht aus, um die Wirkung der einem der Vorhaben zuzurechnenden Ultrafeinstaubpartikel im Hinblick auf eine mögliche gesundheitsgefährdende Wirkung auf den menschlichen Organismus oder das Wohlbefinden beurteilen zu können.

2.7.3.4. Aus den durch die Vorhaben bewirkten Immissionen von Luftschadstoffen oder überhaupt von in die Luft emittierten Schadstoffen kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in der Bauphase noch der Betriebsphase zu erheblichen Belastungen der Umwelt, die durch nachhaltige Einwirkungen die Gesundheit des Menschen schädigen können oder zu erheblichen, in medizinischem Sinne unzumutbaren Belästigungen führen.

Auswirkungen durch sonstige Immissionen

2.7.3.5. Aus den durch die Vorhaben bewirkten Immissionen von Schadstoffen in Gewässer oder in den Boden sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in der Bauphase noch der Betriebsphase erhebliche, in medizinischem Sinne unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.

Zur Vorgangsweise bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.6. Bei der humanmedizinischen Beurteilung wurden fachgerecht vulnerable Gruppen in Bezug auf die Auswirkungen berücksichtigt und auch Ortsaugenscheine durchgeführt.

3. Sonstige Feststellungen:

3.1. Zur Verkehrssicherheit im Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“:

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist eine Beschränkung für Fuhrwerke auf den Fahrstreifen bei Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ nicht erforderlich.

3.2. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Dreißigstbeschwerdeführerin:

Die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb der Vorhaben auf den Betrieb der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Dreißigstbeschwerdeführerin und deren landwirtschaftliche Nutzung bleiben vernachlässigbar gering. Eine bestimmungsgemäße Sachnutzung des gesamten Betriebs als landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb in der jetzigen Form (d.h. ohne die Verwirklichung des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“) ist weiterhin möglich (s. zu den Auswirkungen durch mögliche stoffliche Einträge auch oben unter römisch III.2.4.2.3.ff).

3.3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ auf den Apothekenbetrieb des Vierzehntbeschwerdeführers:

3.3.1. Der Vierzehntbeschwerdeführer ist zu 51/100 Anteilen Miteigentümer des Grundstücks EZ römisch 40 KG römisch 40 Hirschstetten. Er ist auch Inhaber einer Konzession, die ihn berechtigt in dem Gebiet, in dem die erwähnte Liegenschaft liegt, eine öffentliche Apotheke zu betreiben. Dazu wurde ihm ein Betriebsstandort mit der Adresse römisch 40 von der Apothekenbehörde bewilligt.

3.3.2. Im Umkreis von 2 km um den im Vorabsatz beschriebenen Apothekenstandort befinden sich vier weitere öffentliche Apotheken.

3.3.3. Während der Bauphase des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ werden bei Vornahme bestimmter Bautätigkeiten im Betrieb der auf der in römisch III.3.3.1. erwähnten Liegenschaft betriebenen öffentlichen Apotheke des Vierzehntbeschwerdeführers, einzelne Verwiegungstätigkeiten vorübergehend nicht durchgeführt werden können. Ebenso werden während dieser Tätigkeiten Anfertigungen von Arzneimitteln im Apothekenbetrieb nicht oder nur eingeschränkt möglich sein. Während der Betriebsphase kommt es zu keinen solchen Einschränkungen.

3.3.4. Während Bau- und Betriebsphase werden die gesetzlichen Grenzwerte für PM10, PM2,5 sowie Staubdepositionen an der Adresse der öffentlichen Apotheke des Vierzehntbeschwerdeführers gemäß der Festlegung in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L unterschritten. Die Zusatzbelastungen während der Bauphase betragen für PM10 als Jahresmittelwert 2 µg/m³ (bei einer folgenden Gesamtbelastung von 27 µg/m³), für PM2,5 als Jahresmittelwert 1 µg/m³ (bei einer folgenden Gesamtbelastung von 20 µg/m³) und bei Staubdepositionen 19 mg/m² (bei einer folgenden Gesamtbelastung von 149 mg/m²).

3.3.5. Während der Errichtungsphase kommt es insbesondere durch Rüttelstopfvorgänge zu Erschütterungsimmissionen auf den Apothekenbetrieb. Bei Annäherung dieser Vorgänge an Gebäude der Empfindlichkeitsklasse 2 von weniger als 27 m, und Annäherungen von weniger als 40 m von Gebäuden der Empfindlichkeitsklasse 3 besteht die Möglichkeit von Grenzwertüberschreitungen nach der ÖNORM S 9020. Zu massiven Erschütterungsimmissionen wird es nur während eines Zeitraums von wenigen Tagen kommen.

3.3.6. Die öffentliche Apotheke des Vierzehntbeschwerdeführers bleibt auch während der Bauphase für Kunden sowie Lieferanten immer erreichbar (zugänglich).

3.4. Zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“:

3.4.1. römisch 40 (in Folge: „ römisch 40 “) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Knoten Raasdorf – Am Heidjöchl (Spange Seestadt Aspern)“ (in Folge: „Vorhaben S1 Spange Aspern“ oder „S1 Spange Aspern“).

Das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ soll von der geplanten S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn, beim Knoten bei Raasdorf abspringen, danach parallel zur Bahnstrecke Stadlau – Marchegg in Richtung Westen verlaufen und bis zur Anschlussstelle Seestadt West im Bereich Am Heidjöchl/Höhe Johann-Kutschera-Gasse führen, wo es an das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ der Mitbeteiligten (bei Trassen-km 4,5) anschließen soll.

Zur Anbindung des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ an das bestehende Wiener Straßennetz soll es insgesamt drei Anschlussstellen geben: Die „Anschlussstelle Telephonweg“ verknüpft den Telephonweg südlich der Bahn mit der Schafflerhofstraße und mit dem Telephonweg nördlich des Vorhabens. Für die Verwirklichung dieser Anschlussstelle sollen die Schafflerhofstraße, der Telephonweg und die Röbbelinggasse verlegt werden. Über die beiden Anschlussstellen „Seestadt Ost“ und „Seestadt West“ ist die Anbindung an das Stadterweiterungsgebiet „Seestadt Aspern“ vorgesehen. Bei der „Anschlussstelle Seestadt Ost“ gehören die vier Parallelrampen und bei der „Anschlussstelle Seestadt West“ die beiden Rampen östlich des Überführungsbauwerks über das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“. Östlich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ bei der Cassinonestraße ist eine Grünbrücke über das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ und die Bahnstrecke geplant.

Die Gesamtlänge der Trasse des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ vom Knoten bei Raasdorf bis Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann Kutschera-Gasse) beträgt 4,73 km.

Das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ grenzt an das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ an.

3.4.2. Mit dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“ sollen die Ziele der Verbesserung der Erreichbarkeit (in) der Donaustadt und der Region und die Sicherung des Standorts im internationalen Wettbewerb, die Erschließung der Stadtentwicklungsgebiete im 22. Wiener Bezirk, die Anbindung des neuen Stadtentwicklungsgebiets die Seestadt Aspern an das hochrangige Straßennetz, der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens durch Bündelung der Verkehrsinfrastruktur, die Sicherstellung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm- und Schadstoffemissionen, die Erhaltung der naturräumlichen Schutzziele in der Region, die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie die Verbesserung der Verkehrsqualität im hochrangigen und niederrangigen Netz erreicht werden.

3.4.3. Mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. BMVIT-311.401/0013-IV/IVVS-ALG/2018, erteilte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der römisch 40 die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des, aus seiner Sicht unter Paragraph 23 a, UVP-G 2000 fallenden Vorhabens „S1 Spange Aspern“ unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. Gegen das Vorhaben wurden Beschwerden erhoben, die im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung anhängig waren.

römisch IV. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:

1.1. Die Feststellungen unter römisch III.1.1. bis römisch III.1.8. ergeben sich aus den Akten des verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und blieben als solches unbestritten.

1.2. Die Feststellung unter römisch III.1.9. beruht auf dem Schreiben der Vierundneunzigstbeschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 107), an dessen Echtheit und Richtigkeit aus Sicht des beschließenden Senats nicht zu zweifeln war.

2. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben sowie deren Auswirkungen:

2.1. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben:

2.1.1. Die Feststellungen unter römisch III.2.1.1.1 bis 2.1.1.2. zum Vorhaben „Stadtstraße Aspern“, einschließlich des angestrebten Zwecks desselben, beruhen auf der als ausreichend präzise anzusehenden Vorhabensbeschreibung und den dazugehörigen planlichen Darstellungen (s. insbesondere Dokument Index D, Einlage B.02.01.1001).

2.1.2. Diese Ausführungen decken sich auch mit der mündlichen Darstellung der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS1, Sitzung 20 sowie Beilage ./3 zur VHS1). Auch am Verwirklichungswillen des zur Genehmigung beantragten und in den antragsbezogenen Unterlagen beschriebenen und dargestellten Vorhabens durch die Mitbeteiligte kamen beim erkennenden Senat keinerlei Zweifel auf.

2.1.3. Aus der Erörterung von Projektbeschreibung und Projektzweck mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer allgemeinen Aussprache zum Vorhaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich kein anderslautendes Ergebnis (VHS1, Sitzung 20ff): Dabei konnte die Mitbeteiligte auf Nachfrage durch den erkennenden Senat nachvollziehbar und letztlich glaubwürdig darlegen, dass das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ unabhängig von allfälligen Verzögerungen anderer Vorhaben, wie etwa dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“ – mit diesem soll das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ verbunden werden –, errichtet und betrieben werden kann (VHS1, Sitzung 21).

2.1.4. Die umfangreichen Äußerungen einzelner Beschwerdeführer dazu vermochten den erkennenden Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen: So blieben sie durch bloße Hinweise auf vermeintliche Aussagen in einem Vorprojektstadium („BürgerInnenbeirat“) einerseits zu unsubstantiiert (VHS1, Sitzung 22). Auch mit den Hinweisen auf angedachte Baudurchführungen von Vorhabensteilen durch die römisch 40 (VHS1, Sitzung 22) oder einem „rechtlichen aliud“ gelang es den Beschwerdeführern angesichts der dazu abgegebenen Erklärungen seitens der Mitbeteiligten nicht, deren Projektverwirklichungswillen aufgrund der eingereichten Vorhabensbeschreibung, einschließlich der darin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen zur Bauphase, zu erschüttern (VHS1, Sitzung 22f). Auch die vom Siebentbeschwerdeführer behauptete „Teilung der Bauabschnitte“ – aus welcher sodann unschlüssige Verkehrszahlen folgen sollen, ist vor dem Hintergrund der als unverändert anzusehenden Einreichunterlagen samt Beschreibungen und Darstellungen zur Bauphase nicht ersichtlich (VHS1, Sitzung 23).

2.1.5. Auch aus den von der Mitbeteiligten während des Beschwerdeverfahrens noch vorgelegten Unterlagen zu den Auswirkungen der Vorhaben (insbesondere durch mit ihrer Verwirklichung prognostizierte Luftschadstoff- oder Schallimmissionen) ist aus Sicht des erkennenden Senats kein Wille oder keine Absicht dahingehend zu entnehmen (bzw. sind diese nicht so auszulegen), dass dadurch auch die Vorhaben in Bezug auf die beschriebene und dargestellte Bau- oder Betriebsphase als solches geändert werden sollen (VHS1, Sitzung 38).

2.1.6. Die Feststellungen unter römisch III.2.1.1.3. beruhen auf dem geltenden Flächenwidmungsplan.

2.1.7. Die Feststellungen unter römisch III.2.1.1.4 und römisch III.2.1.1.5. (zum Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ und den Zwecken und Zielen dieses Vorhabens) ergeben sich aus der als ausreichend präzise anzusehenden Vorhabensbeschreibung (insbesondere Dokument Index A, Einlage 2.02.01.1001). Darin wird auch der angestrebte Zweck dieses Vorhabens entsprechend beschrieben.

2.1.8. Die Vorhabensbeschreibung deckt sich auch mit den Ausführungen der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS1, Sitzung 20 sowie Beilage ./3 zur VHS1).

2.1.9. In der auf die Präsentation folgenden Erörterung zum Vorhaben als solches mit den übrigen Verfahrensparteien wurden die Beschreibung des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost“ einschließlich der Zweckbestimmung und der diesbezügliche Projektwille nicht, jedenfalls nicht in substantiierter Art und Weise, in Streit gezogen (VHS1, Sitzung 20ff).

2.2. Zur Verkehrsuntersuchung:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.2.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die den Emissions- und Immissionsprognosen für Luftschadstoffe zu Grunde gelegten Verkehrszahlen vollständig, plausibel und nachvollziehbar seien (Bescheid, Sitzung 53).

Zur Verkehrsprognose

2.2.2. Die Feststellungen unter römisch III.2.2.1. folgen aus dem Gutachten des herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik, den das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Beschwerdeausführungen mit der neuerlichen Beantwortung wesentlicher Beweisfragen beauftragte.

2.2.3. So monierte die Hundertdrittbeschwerdeführerin zu der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen Verkehrsuntersuchung zusammengefasst einen zu klein abgegrenzten Untersuchungsraum sowie den für die Verkehrsprognose gewählten Ansatz an sich. Dieser sei in Anbetracht der Anforderungen an den Nachbar- und Gesundheitsschutz mit zu großen Unsicherheiten verbunden. Insbesondere sei nachzuweisen, dass der als Prognoseergebnis ausgegebene Wert tatsächlich ein Erwartungswert sei. Diese Unsicherheiten hätten dann auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Auswirkungen aus den Belastungen von Knoten wie etwa bei der A23 (AS 12678ff.).

2.2.4. Im SV-Bericht hat sich der Sachverständige für Verkehr unter Darlegung der verwendeten Unterlagen nun zunächst mit der strittigen Frage der richtigen Abgrenzung des Untersuchungsraums auseinandergesetzt. Er hat aus Sicht des erkennenden Senats in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, dass die Änderungen außerhalb des Untersuchungsgebiets zwischen dem Planfall und dem Referenzplanfall D.2 2030 unter den in Fachgrundlagen geforderten 20 % liegen. Dies auch für den „donauquerenden Verkehr“. Auch seien die Verkehre für das gesamte Verkehrsmodell Ost modelliert worden (SV-Bericht Sitzung 66f).

2.2.5. Zur Prognoseunsicherheit und der Einhaltung von Stand der Technik und Wissenschaft hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Beschwerdeausführungen der Hundertdrittbeschwerdeführerin zunächst eingehenden den Diskussionsstand in der Fachwelt – insbesondere unter Behandlung des in der Beschwerde erwähnten Forschungsvorhabens „QUALIVERMO“ und seiner fachlichen Sichtweise dazu – dargestellt. Ebenso hat er dargelegt, dass zwischen Unsicherheiten in der Modellierung des Analysezustands und den Unsicherheiten bei den Planfällen zu unterscheiden sei. Nachvollziehbar für das Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverständige auch der Forderung nach dem Ausdruck durch Konfidenzintervalle entgegengetreten.

2.2.6. Der Sachverständige für Verkehr kam in der Folge zum Schluss, dass es dem Stand der Technik entspreche, in Verkehrsmodellen die Verkehrsbelastungen als „deterministischen Einzelwert“ zu bestimmen. Die modellierten Verkehrsbelastungswerte als Einzelwerte ließen sich aus Sicht des Sachverständigen im Bestand durch Vergleich mit „gemessenen Verkehrsbelastungswerten“ vergleichen. Eine Differenz zwischen gemessenem Wert und Modellwert dürfe aus seiner Sicht bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Mit einem „Erwartungswert“ würden statistische Grundannahmen suggeriert, die im Fall von Verkehrsprognosen nicht bewiesen seien (SV-Bericht Sitzung 67f). Diese Ausführungen hält der erkennende Senat für verständlich, schlüssig und nachvollziehbar.

2.2.7. Der Sachverständige für Verkehr legte für das Bundesverwaltungsgericht ebenso plausibel dar, dass er jedenfalls das entsprechende Fachwissen zu Informatik habe (SV-Bericht, Sitzung 69). Dies blieb in weiterer Folge auch unbestritten.

2.2.8. Die strittigen Themen Abgrenzung des Untersuchungsraums wie auch die Prognoseunsicherheit wurden umfassend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert (VHS1, Sitzung 67ff): Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den Ausführungen des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik von keiner Verfahrenspartei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der für die Hundertdrittbeschwerdeführerin auftretende Sachverständige römisch 40 ist Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik und Lärm. Nichts Anderes wurde auch behauptet (s. dazu die von der Hundertdrittbeschwerdeführerin vorgelegte Beilage ./18 zur VHS1 sowie dessen eigene Angaben, er sei Sachverständiger für „Luftreinhaltung“, „Lärm“ und „Informatik“, VHS1, Sitzung 77).

2.2.9. Doch auch sonst ergab sich weder durch Parteienäußerungen noch der Beantwortung der von den Parteien gestellten Fragen durch den Sachverständigen für Verkehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Veranlassung, anderslautende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen als die unter römisch III.2.2.1. zu treffen. Dazu nun im Einzelnen:

2.2.10. Zur Abgrenzung des Untersuchungsraums legte der herangezogene Sachverständige für Verkehr konkret dar, wie unterschiedlich allgemeine Leitlinien – genannt wurden der UVP-Leitfaden und ein technisches Regelwerk (RVS) – Abgrenzungskriterien vorgeben und dass er sich die Abgrenzung unter verschiedenen Gesichtspunkten angesehen habe. Dazu gehörten für ihn auch „räumliche Grenzen“, was er auch unter Hinweis auf eine Karte (Beilage ./29 zur VHS1) darstellte (VHS1, Sitzung 67f). Er habe für mehrere Prognosejahre Prüfungen mittels der Kriterien der – zuvor erwähnten – fachlichen Grundlagen durchgeführt. Auch wenn er nicht ausschließen könne, dass außerhalb des dargestellten Untersuchungsgebietes im Einzelfall eine Überschreitung vorliegen könne, sehe er dies als äußerst unwahrscheinlich an (VHS1, Sitzung 69).

2.2.11. Zu Äußerungen, dass aufgrund einer möglichen topologischen Nicht-Geschlossenheit die Situation vorliege, dass außerhalb des Untersuchungsgebiets weitere Anrainer zu berücksichtigen wären (VHS1, S.69), stellte der Sachverständige für Verkehr für das erkennende Gericht nachvollziehbar und allgemein verständlich dar, wie er sich dieser Thematik annahm. So sei er von den Differenzen zwischen Maßnahmenplanfall und Nullfall ausgegangen und habe auf einer Karte markiert, welche Schranke auch immer überschritten werde. Er gehe davon aus, dass dies die Fachplaner (gemeint also: die Ersteller des jeweiligen Fachbeitrags der Umweltverträglichkeitserklärung) allerdings mit dem 20 %-Kriterium auch durchgeführt hätten. Kritisch seien aus seiner Sicht nur Teile des 22. Bezirks, wenn Verkehre an der Grenze zum Untersuchungsgebiet in der Folge außerhalb des Gebietes zusammengeführt würden. Alle anderen Gebiete seien aufgrund der räumlichen Wahl ohne Überschreitung des Kriteriums sicher. Jedenfalls könne er für drei von vier Richtungen Überschreitung des 20 % Kriteriums aufgrund der fachlichen Prüfung ausschließen. Für die vierte Richtung in den 21. Bezirk halte er eine Überschreitung für höchst unwahrscheinlich (VHS1 Sitzung 71). Soweit in letztere Richtung etwa durch das Krankenhaus Nord eine mögliche Unsicherheit aufgeworfen wurde, legte der Sachverständige plausibel und allgemein verständlich dar, dass es dabei nicht um die absoluten, sondern die relativen Pendelverkehre gehe. Diese seien relevant für die Abgrenzung des Untersuchungsraumes und auch geprüft worden (VHS1 Sitzung 72).

2.2.12. Der Sachverständige für Verkehr führte auch nachvollziehbar aus, dass die Informationen aus der Umweltverträglichkeitserklärung zur Beurteilung der Abgrenzung des Untersuchungsraums sich auf ausreichend fachlichem Niveau befänden. So enthielten diese eine nachvollziehbare Darstellung mit „DTV richtungsbezogen“ und mit „LKW-Anteil“, sodass auch an den Grenzen des Untersuchungsraumes die Prüfung relativer Abweichungen zwischen den einzelnen Planfällen möglich gewesen sei (VHS1 Sitzung 74).

2.2.13. Zur strittigen Tatsachenfrage, ob der Untersuchungsraum (das Untersuchungsgebiet) bei der Verkehrsuntersuchung fachrichtig abgegrenzt wurde konnten die Verfahrensparteien zwar gewisse verbleibende Unsicherheiten aufzeigen. Allerdings veranlassten die bei der Erörterung getätigten Äußerungen und Fragen – wie gesagt erfolgte keine auf gleicher fachlicher Ebene – den erkennenden Senat nicht dazu, von einer Unschlüssigkeit, einem Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens oder eine Unvollständigkeit der auf der Umweltverträglichkeitserklärung aufbauenden Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Verkehr auszugehen.

2.2.14. Bei der anschließenden Erörterung der Frage der Unsicherheit der Prognose der angenommenen Verkehrszahlen überhaupt führte der Sachverständige für Verkehr zunächst noch einmal aus, dass es bei der Prognoseunsicherheit darauf ankomme, wie sich die Abweichungen bei Planfällen verhielten. Eine, andere, Unsicherheit sei die Kalibrierung des Bestandsfalls, der für die Modellqualität verwendet werde. Dazu legte der Sachverständige in plausibler Weise dar, dass etwa ein dazu herangezogener stochastischer Ansatz als Grundlage für auf die Verkehrsuntersuchung aufbauende Lärm- und Luftschadstoffuntersuchungen in der Fachwelt anerkannt sei („Veröffentlichungen bekannt“). Plausibel äußerte der Sachverständige sich in der Folge auch dazu, dass sich Fehler oder Unsicherheiten in den Nullplanfall einschleichen und sich in Maßnahmenplanfällen fortsetzen könnten. Dadurch werde jedoch die relative Abweichung im Vergleich der Planfälle nicht beeinflusst. Dies stellte er insbesondere anhand von lebensnahen Beispielen dar, wonach die „große Unbekannte“ eben das menschliche Verhalten, etwa bei der Wahl der Verkehrsmittel, sei. Zu dem von der Hundertdrittbeschwerdeführerin erhobenen Kritik an der Verwendung „deterministischer Einzelwerte“ führte der Sachverständige aus, dass mit sehr großen Spannbreiten behaftete Prognosen, bei denen dann das Wissen fehle, ob in einem Prognosefall mit dem Minimum oder mit dem Maximum zu rechnen sei, gewollt seien. Man wolle hingegen mit gut kalibrierten Modellen eine möglichst zuverlässige Aussage zur Zukunft bekommen (VHS1, S.79 f). Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin dem sodann noch im Wesentlichen mit der Ansicht entgegentrat die Kalibrierung allein reiche nicht aus, weil nicht mehr als eine „mit Fehlerfortpflanzung mit sehr großen Spannweiten“ behaftete Prognose vorliege und es sich deshalb „in allen technischen Fachbereichen“ „eingebürgert“ habe einen Erwartungswert sowie ein „oberes und unteres Konfidenzintervall“ zu spezifizieren, so wird auch damit keine Unschlüssigkeit, kein Verstoß gegen menschlichen Denkgesetze oder eine Unvollständigkeit in Bezug auf die vom Sachverständigen für Verkehrstechnik gegebenen Antworten auf die ihm gestellten Beweisfragen aufgezeigt (VHS1, Sitzung 80). Letztlich bleibt es auch im Hinblick auf die Verkehrsprognose selbst dabei, dass es unterschiedliche (methodische) Ansätze geben mag. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die durch die Umweltverträglichkeitserklärung und sonstige Unterlagen durch die Mitbeteiligte durchgeführte Untersuchung und die darauf aufbauende Beurteilung durch den Sachverständigen für Verkehr sich nicht als dem Stand der Technik oder der Wissenschaft entsprechend darstellen würden.

2.2.15. Der Sachverständige für Verkehr führte weiters nachvollziehbar unter Hinweis auf die aus seiner Sicht als „überproportional“ zu sehende Bevölkerungsentwicklung in Aspern wie auch im Marchfeld zu mit den Vorhaben verbundenen Entlastungswirkungen aus (VHS1, Sitzung 81f, vor dem Hintergrund von den Ausführungen des Neuntbeschwerdeführers in Beilage. /80).

2.2.16. Der Sachverständige legte auch zu Äußerungen wie Fragen von Verfahrensparteien plausibel dar, dass einzelne Fuhrwerke die Tageskapazität auf der Straße nicht beeinflussen würden (VHS1, Sitzung 83). Zum Vorhalt von nicht entsprechend berücksichtigtem Radverkehr, insbesondere den Ausführungen in Beilage ./32 zur VHS1, führte der Sachverständige für Verkehr – und auch dies ist für den erkennenden Senat plausibel – aus, dass die Prüfung auf Basis des täglichen Verkehrs und nicht auf Grundlage des maßgeblichen stündlichen Verkehrs, dies sei die Spitzenstunde, so der Sachverständige, dargestellt worden sei. Dies sei der ungünstigste Fall. Es käme darauf an, ob der Radverkehr im Verkehrsmodell als Streckenwiderstand berücksichtigt worden sei, was er bejahte (VHS1, Sitzung 85).

2.2.17. Erörtert wurde in der mündlichen Verhandlung auch die Frage von Konsequenzen des mehrjährigen Zeitraums, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben, das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ und das Vorhaben „S1 Nord“ unter Umständen bereits in Betrieb befänden, ohne dass die Entlastungswirkungen des Vorhabens „S1 – Verwirklichungsabschnitt Süd“ bereits eingetreten wären. Vorgebracht wurde dazu von einer Verfahrenspartei etwa, dass dies auch zu Mehrbelastungen an der Kreuzung Franz-Fellner-Straße führen müsse (VHS1, Sitzung 86ff). Der Sachverständige für Verkehr bestätigte zunächst, dass „Zwischenzustände“ – also gemeint in den Jahren zwischen den Planfällen – nicht verkehrstechnisch geprüft worden seien. Auch führte er aus, dass es wahrscheinlich sei, dass ein geringer Teil der Mehrbelastung 2024/25 sich etwa vornehmlich auf die Breitenleer-Straße und möglicherweise auch die Erzherzog-Karl-Straße verlagern könnte. Dies allerdings im Ausmaß von wenigen Prozent, weil man sich am Knoten Franz-Fellner-Gasse und Stadtstraße nahe der Kapazitätsgrenze bewege. Eine detailliertere Prüfung sei deshalb aus seiner Sicht allerdings nicht erforderlich (VHS1, Sitzung 88 f). Diese Ausführungen seitens des Sachverständigen erschienen dem erkennenden Senat allgemein verständlich und nachvollziehbar.

2.2.18. Die Erörterung zum (Städtebau-)Vorhaben „Am Hausfeld“ ergab, dass hier nicht einmal noch ein – wenn auch noch nicht rechtskräftig – genehmigtes Vorhaben vorliegt. Vielmehr wurde nur eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (wobei diese Entscheidung nunmehr durch den Verwaltungsgerichtshof behoben wurde, s. VwGH 26.02.2020, Ra 2017/05/0266).

2.2.19. Insgesamt kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass durch die Fragen und Äußerungen von Verfahrensparteien in der mündlichen Erörterung weder eine Unvollständigkeit im Hinblick auf die Beurteilung durch den Sachverständigen für Verkehrstechnik, noch eine diesbezügliche Unschlüssigkeit oder ein Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit menschlichen Denkens aufgezeigt wurden.

2.2.20. Sohin war auch der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die Vorschreibung von „Auflagenpunkten“ aufgrund einer „Unkalkulierbarkeit der derzeit vorliegenden Verkehrsmodelle zu reparieren“ – VHS1, Sitzung 26 – ins Leere gehend, so er sich gegen die Verkehrsuntersuchung als solches wendet (s. dazu jedoch unten die vorgesehene Beweissicherungsmaßnahme [begleitende Kontrolle] zur Frage der Auswirkungen auf Luftschadstoff- und Schallimmissionen in Spruchpunkt A.II.18.).

2.2.21. Die Feststellungen zu römisch III.2.2.2. betreffend die verkehrlichen Wirkungen der Verwirklichung folgen aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des auf der Umweltverträglichkeitserklärung (Teil C.01 „Verkehrsuntersuchung“) aufbauenden Gutachtens des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Verkehr (AS 4077). Diese Ausführungen zur grundsätzlichen Entlastungswirkung blieben als solches auch in den Beschwerden unbestritten.

2.2.22. Soweit der Vierundsiebzigstbeschwerdeführer die Entlastungswirkung in Zusammenhang mit der „Seestadt Aspern“ in Streit zog blieb er damit weitgehend allgemein und unsubstantiiert (AS 12371).

2.2.23. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Entlastungsumstand grundsätzlich sowie hinsichtlich der „alten Ortskerne“ im Speziellen zwar – wenngleich nicht auf gleicher fachlicher Ebene – von Verfahrensparteien in Streit gezogen (VHS1, Sitzung 26, 33 und 81, Beilage ./31 zur VHS1). Allerdings führte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständige für Verkehr zu diesen Relativierungen aus, dass die Situation ohne Stadtstraße und Spange noch wesentlich ungünstiger für das Gebiet Aspern und Hirschstetten wäre. Dies ergebe sich trotz Unsicherheiten allein schon aufgrund der Bevölkerungsentwicklung (VHS1, Sitzung 81f). Dies ist für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar. Diese Ausführung blieb dann auch in weiterer Folge unbestritten.

2.2.24. Insgesamt sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Erwägungen nicht veranlasst, von den bereits von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen.

2.2.25. Zu den Feststellungen unter römisch III.2.2.3.: Die tägliche prognostizierte Verkehrsmenge – ausgedrückt als DTVw – im Planfall 2030 beim Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ folgt aus der Umweltverträglichkeitserklärung, konkret der Ausfertigung A, Einlage 3.01.01.1001, Sitzung 3, die auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Verkehr nicht bestandet hat (AS 4069ff). Die Tatsachenausführung war für den erkennenden Senat ausreichend präzise, schlüssig und nachvollziehbar. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin hat zwar in ihrer Beschwerde nochmals bezogen auf Vorbringen in der mündlichen Verhandlung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeführt, dass der „erforderliche DTV in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren“ nicht erreicht werde (AS 12663). Diese allerdings nicht näher begründete Beschwerdeausführung – die auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene untermauert wurde – ist für den erkennenden Senat jedoch nicht soweit substantiiert (und nimmt auf die erwähnten Beweismittel nicht einmal ansatzweise Bezug), um allein schon deshalb von der Feststellung der erwähnten Tatsachen abzugehen. Der Senat sah sich vor diesem Vorbringen auch nicht veranlasst, weitere Ermittlungsschritte setzen zu müssen.

Zu vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Nebenbestimmungen

2.2.26. Zur Erforderlichkeit eines „Verkehrsmonitorings“ wie auch dem nach einer „section control“ führte der Sachverständige für Verkehr in nachvollziehbarer Weise aus, dass in Bezug auf das Verkehrsmonitoring der weitere Umgang im Hinblick auf die Umweltauswirkungen geklärt werden sollte. Die Erforderlichkeit einer bereits mit Inbetriebnahme der Vorhaben vorzusehenden „section control“-Anlage verneinte der Sachverständige, weil erst nach Realisierung die Notwendigkeit einer entsprechenden Anlage beurteilt werden könne. Vorgesehen sei deren Einrichtung ohnedies (durch projektsgemäß vorgesehene Vorkehrungen für einen späteren Einbau, s. SV-Bericht, Sitzung 73).

2.2.27. Diese Ausführungen blieben in der Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Festgestellt werden kann daher, dass keine weiteren Vorschreibungen erforderlich sind (römisch III.2.2.4.).

2.2.28. Zu den vorgeschriebenen Maßnahmen bei Überschreitungen prognostizierter Verkehrszahlen s. nun den (neu in den angefochtenen Bescheid angefügten) Spruchpunkt römisch II.15.1a. (Spruchpunkt A.II.18. dieses Erkenntnisses) und die zu dessen Vorschreibung führenden Erwägungen in Zusammenhang mit den Beurteilungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Mensch.

2.3. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume sowie die Landschaft:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.3.1. Die belangte Behörde sah keine Erforderlichkeit einer artenschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Wiener Naturschutzgesetz, weil der sich aus sachverständigen Ermittlungen ergebende Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür geliefert habe (Bescheid, Sitzung 88). Auch seien, so die belangte Behörde, aufgrund von sachverständigen Ermittlungsergebnissen keine erheblichen Belastungen zu prognostizieren, welche den Tier- und Pflanzenbestand bleibend schädigen könnten (Bescheid, Sitzung 103). Vorgeschrieben wurden im Bescheid über die in den Vorhaben bereits vorgesehenen Maßnahmen hinaus eine Reihe von Auflagen (Pkt. 13.1.ff des Bescheids).

2.3.2. In der Beschwerde der Hundertdrittbeschwerdeführerin wurde dazu auf das Wesentliche zusammengefasst behauptet, dass die Auswirkungsuntersuchungen für Fledermäuse nicht ausreichend und die Erhebungen zu Zieseln nicht ausreichend aktuell gewesen seien. Mit vorgesehenen „CEF“-Maßnahmen werde der Erhalt der Zieselpopulation nicht gewährleistet, auch könne die Einhaltung des Tötungsverbots nicht garantiert werden. Betreffend den Scharlachkäfer müsse es zu einer Umprojektierung kommen, dies auch betreffend die Grünbrücke im Bereich der Anschlussstelle „Seestadt Ost“. Zu Zieseln würden außerdem Maßnahmen fehlen (AS 12676 und AS 12699f).

2.3.3. Zur Ausgestaltung der Grünbrücke hat die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerdebeantwortung insbesondere darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand der Vorhaben sei (sondern Teil des Vorhabens „S1 Spange Aspern“). Dies folgt auch eindeutig aus den Einreichunterlagen, den getroffenen Feststellungen zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“ (s. oben römisch III.3.4.) und blieb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Folge auch unbestritten.

Zu den Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und Lebensräume durch Errichtung und Betrieb der Vorhaben

2.3.4. Die Feststellungen unter römisch III.2.3.1.1. sowie römisch III.2.3.1.2. folgen zunächst aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, und als Beweismittel auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen (VHS1, Sitzung 19f) Gutachten des Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume (AS 9977ff). Darin legte dieser nach Darlegung der herangezogenen fachlichen Grundlagen (RVS 04.01.11), einer näheren Beschreibung des Schutzguts und der Wirkungen des bzw. der Vorhaben(s) – und die jeweiligen Gründe wie etwa Luftschadstoffe, Trennwirkungen oder Flächenverlust – bezogen auf Bau- und Betriebsphase in für den erkennenden Senat schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten kommen werde (s. zur Erforderlichkeit der entsprechenden Prüfung eines Gutachtens aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Heranziehung als Beweismittel durch ein Verwaltungsgericht auf inhaltliche Verwertbarkeit VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129, Rz. 18, m.w.N.). In der Folge stellte er dann ebenso nachvollziehbar – und unter ausführliche Bezugnahme auf die einzelnen betroffenen Tierarten – dar, dass es aufgrund von jeweils Bestandteile der Vorhaben bildenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit („continuous ecological functionality“ – „CEF“) weder bei geschützten Fledermäusen, noch dem Scharlachkäfer noch dem Ziesel durch die Errichtung und den Betrieb der Vorhaben zu Tötungen, die über das ortsübliche Risiko hinausgehen, Störung dieser Tiere, Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur, oder auch Beschädigung oder Vernichtung von deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen werde (AS 9996f).

2.3.5. In seinen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten ergänzenden Ausführungen hat der Sachverständige in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, dass die Erhebung der Auswirkungen auf Fledermäuse gemäß dem Stand der Technik und Wissenschaft erfolgte sei (SV-Bericht, Sitzung 162). Er hat u.a. auf die Methode der Lautdetektion hingewiesen wie auch auf die Beachtung der Vorgangsweise nach der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung. Ebenso, dass alle relevanten Arten beachtet worden seien. Er hat darin auch in vollkommen nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt, dass die Beurteilung unter Berücksichtigung der „Habitatqualität“ erfolgt sei.

2.3.6. In der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume auch ihm gestellte Fragen verständlich, nachvollziehbar und schlüssig beantworten (VHS1, Sitzung 39ff): So führte er zu den Gründen der Heranziehung der RVS als Grundlage seiner Beurteilung und dazu, dass es nicht darum gehe, ob es sich um eine Bundesstraße handle oder nicht, sondern, ob die einzelnen Arten angemessen untersucht werden, aus. Ebenso, dass aus fachlicher Sicht der „Untersuchungsraum“ nach diesem technischen Regelwerk nur eine „Hilfe“ sei. Er gab auch an, dass die RVS deshalb herangezogen werden könne, weil es um Standardisierungsmöglichkeiten von Abläufen gehe.

2.3.7. Zur Aussage, dass die Zugzeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und hohes Kollisionsrisiko bestehe erklärte der Sachverständige wiederum nachvollziehbar, dass die Fähigkeit von Fledermäusen Dinge zu orten es diesen auch ermöglichen werde, Kollisionen ausweichen zu können. Er wies auch auf die Fledermausart „Mausohr“ hin, die wärmebegünstigte Täler aufsuche. Doch auch bei dieser Art komme es, so der Sachverständige, zu keinem, über das ortsübliche hinausgehende Tötungsrisiko.

2.3.8. Im Lichte dessen war auch dem Antrag der Hundertdrittbeschwerdeführerin nicht nachzukommen, weitere Ermittlungstätigkeiten betreffend ein Tötungsrisiko für Fledermäuse zu setzen (VHS1, Sitzung 41f).

2.3.9. Auch mit ihrem Vorbringen, dass bezogen auf Ziesel die „CEF“-Maßnahmen nicht „ausreichen“ würden und ein zusätzliches Monitoring erfolgen müsse, zeigte die Hundertdrittbeschwerdeführerin keine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachten des Sachverständigen auf: In seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu erstatteten Gutachtens hat der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dies insbesondere durch den Hinweis auf eine Flächenbereitstellung in der Spargelfeldstraße, dass der unterbrochene Migrationskorridor wieder behoben werde. Damit werde ein weiteres Zieselvorkommen im relevanten Bereich nicht einmal erschwert (SV-Bericht, Sitzung 165). Ebenso legte der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume in seinen (ergänzenden) gutachtlichen Ausführungen nachvollziehbar dar, dass die Erhebung zu Zieseln dem Stand der Wissenschaft entspreche und wies dabei u.a. auch darauf hin, dass durch vorgesehene Auflagen im angefochtenen Bescheid entsprechende Maßnahmen zu setzen seien (SV-Bericht, Sitzung 166). Auch was vermutete Tötungen von Zieseln betrifft hat der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume in den erwähnten Ausführungen nachvollziehbar auf vorgeschlagene Überwachungsmaßnahmen – unter Hinweis auch auf die Verortung von zwei erhobenen Zieselkolonien – im Frühjahr vor Baubeginn hingewiesen. Dadurch werde sichergestellt, dass es zu keiner Tötung von Zieseln komme.

2.3.10. Auch aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VHS1, Sitzung 42) sieht der erkennende Senat kein anderslautendes Ergebnis zur möglichen Tötung von Zieseln als jenes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (s. die Feststellungen auf Sitzung 87f des angefochtenen Bescheids). Ob es nun eine „Trendwende“ bereits gibt oder nicht hat dabei nichts mit der Frage zu tun, ob es nun zu Zieseltötungen kommen wird oder nicht.

2.3.11. Betreffend Auswirkungen auf Fledermäuse und Ziesel können somit zum Beschwerdevorbringen der Hundertdrittbeschwerdeführerin die Feststellungen getroffen werden, dass kein, jedenfalls kein über die Ortsüblichkeit hinausgehendes, Tötungsrisiko besteht. Auch war im Lichte der sachverständigen Ausführungen und dem Erörterungsergebnis dazu – wie dargelegt trat die Hundertdrittbeschwerdeführerin hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem Sachverständigen entgegen – auch von keinem Bedarf an weiteren, über das Vorhaben oder die bereits vorgeschriebenen Nebenbestimmungen hinausgehenden Maßnahmen, auszugehen.

2.3.12. Zu den Auswirkungen auf den Scharlachkäfer legte der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume in seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten ergänzenden gutachtlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschwerdeausführungen dar, dass die in den Vorhaben (also dem Antrag und der Vorhabensbeschreibung) vorgesehenen „CEF“-Maßnahmen ausreichend seien. So gelte der Schutz in erster Linie den Bäumen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Diese würden das erforderliche Totholz in entsprechender Dimension darstellen und der „tatsächliche“ physische Lebensraum des Käfers in allen Entwicklungsstadien sein. Auch konnte der Sachverständige eine ihm in diesem Zusammenhang gestellte Frage (VHS1, Sitzung 44) betreffend den von der Mitbeteiligten durchzuführenden Totholztransport nachvollziehbar beantworten.

2.3.13. Die Beschwerdeführer sind weder durch deren Beschwerdevorbringen, sonstigen Äußerungen dazu oder Fragegestellungen dem Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Doch folgt für den erkennenden Senat aus den Parteivorbringen sowie aus den Antworten des Sachverständigen auf die gestellten Fragen – soweit nicht bereits in den Vorabsätzen darauf eingegangen wurde – auch keine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder ein sonstiger Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens. Der erkennende Senat sieht sich sohin nicht veranlasst, andere oder ergänzende Feststellungen zu treffen oder noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

2.3.14. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Jagd bzw. allenfalls nur jagdrechtlich geschützte Wildtiere (römisch III.2.3.2.) folgen aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen Gutachten des Sachverständigen für Forst, Jagd und Fischerei. Der von diesem auf Grund der Einreichunterlagen aufgenommene Befund und das dazu erstattete Gutachten stellen sich für den erkennenden Senat als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar dar (AS 5577f).

2.3.15. Diesen Ausführungen ist keine der Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung nur der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume mit einigen Fragen und Äußerungen einer möglichen Unvollständigkeit der erforderlichen Auswirkungserhebungen im Bereich Wildökologie konfrontiert (VHS Sitzung 43ff). Diese vermögen – auch bei Beachtung der Antworten des Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume –für das Bundesverwaltungsgericht keine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit aufzuzeigen. Insbesondere führte der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume auch aus, dass Auswirkungen auf Jagd und Wildtiere durch die Vorhaben in Bau- und Betriebsphase nicht zu verneinen seien. Allerdings gab er auch an, dass er nicht davon ausgehe, dass „in Bezug auf Jagdrecht“ – gemeint also eine wildökologische Auswirkungsbeurteilung – ein Ergänzungsbedarf bestehe vergleiche VHS Sitzung 44).

2.3.16. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf Grünlandwidmungen (römisch III.2.3.3.) sowie zu den Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Donaustadt“ (römisch III.2.3.4.1. bis römisch III.2.3.4.3.) folgen aus den nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten (und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen) Gutachtens des Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume (AS 10001) sowie dessen – nicht in Widerspruch dazu stehenden – im, ebenso im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommen Prüfbuch des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gegebenen Antworten (AS 9802f). Diese Ausführungen blieben im Beschwerdeverfahren von den Verfahrensparteien mit Ausnahme der – soweit man das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch auf die Tatsachenebene bezogen erachtet – Schlussfolgerungen zum Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets „Donaustadt“ unter Hinweis auf die Rechtsprechungslinie des VwGH zur Ermittlung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild allgemein (zitiert wird die Entscheidung VwGH 2011/10/0024). Zur Prüfung der Auswirkungen auf die „Landschaftsgestalt“ (bzw. das „Landschaftsbild“) hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit einem Schutzgebiet nach Paragraph 24, Wiener Naturschutzgesetz ausgesprochen, dass bei einem zusätzlichen Eingriff entscheidend ist, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/10/0129).

2.3.17. Der Sachverständige für Pflanzen, Tiere und Lebensräume hat sich in seinem Gutachten zunächst mit der Gebietscharakteristik allgemein auseinandergesetzt (AS 9978) Er hat dann unter Hinweis auf die jedenfalls als wesentliche Beeinträchtigungen definierten Auswirkungen (nach Paragraph 18, Absatz 5, Wiener Naturschutzgesetz) dargelegt, dass es jedenfalls primär auf die sichtbaren Beeinträchtigungen ankomme, also die „objektiv feststellbaren und messbaren Veränderungen des Reliefs der Erdoberfläche und die Veränderungen der darauf befindlichen natürlichen oder anthropogenen Gebilde“ (AS 9993). Er hat dann schließlich unter (näher dargelegter) Berücksichtigung des Flächenausmaßes, der Randlage, der Zeitdauer sowie der Rekultivierungstatsache geschlossen, dass weder die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt noch die bestehende „kulturlandschaftstypische Ausprägung“ nachteilig verändert werde. Es sei aber auch „zukünftig sichergestellt“, dass im engeren Beurteilungsraum die natürliche Vielfalt und die ökologische Funktionsfähigkeit gewährleistet bleiben.

2.3.18. Mit ihren allgemein gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen, wonach es sich beim „projektierten Vorhaben“ um ein „dominierendes Bauwerk“ handle – ohne Bezugnahme auf die konkreten Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet, wobei es sich ja nur um gewisse Manipulationsflächen handle, welches die „Prägung der Landschaft wesentlich verändere“ – auch dies nicht näher substantiiert – vermochten die Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht nicht aufzuzeigen, dass die Befundung und Begutachtung des Sachverständigen, dessen Fachkunde von ihnen als solches unbestritten blieb, unvollständig, unschlüssig oder nicht nachvollziehbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich im Beschwerdeverfahren auch nicht dazu veranlasst, den Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume für allenfalls ergänzende oder präzisierende sachverständige Befundung bzw. Begutachtung zu befassen oder zu diesem Beschwerdevorbringen zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen.

2.3.19. Die Feststellungen unter römisch III.2.3.5.1. beruhen auf den Einreichunterlagen und blieben unbestritten.

2.3.20. Die Feststellungen unter römisch III.2.3.5.2. folgen einerseits aus dem offenen Grundbuch. Andererseits wurde von keiner beschwerdeführenden Partei auch nur ansatzweise behauptet, dinglich an den Flächen berechtigt zu sein.

2.4. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Boden und Wasser“:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.4.1. Die belangte Behörde stellte aufgrund sachverständig ermittelten Sachverhalts fest, dass mit den Vorhaben Bewilligungen für Grundwasserentnahmen (Bauwasserhaltungen) und für Auswirkungen auf die Gewässerbeschaffenheit in Mitanwendung des WRG erforderlich sind. Eine bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage wurde nicht gesehen. Auf Grundlage sachverständiger Ermittlungsergebnisse ging die belangte Behörde davon aus, dass die vorgesehenen Wasserbenutzungsanlagen dem Stand der Technik entsprechen und durch das Vorhaben weder fremde Rechte noch öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Insbesondere würden die maximal zulässigen Konzentrationen und Tagesfrachten von Stoffen bei den vorgesehenen Versickerungen aus diversen Gewässerschutzanlagen gemäß der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser eingehalten (Bescheid, Sitzung 68 bis 75). Vorgeschrieben wurden auch zahlreiche, über Vorkehrungen in den Vorhaben hinausgehende Maßnahmen mittels Auflagen, darunter insbesondere Maßnahmen zur Beweissicherung (Spruchpunkte römisch II.3 und römisch II.8. des Bescheids).

2.4.2. In den Beschwerden wurde insbesondere gerügt, dass die Maßnahmen im Bereich der Altlast bzw. des Altstandorts „Krcalgrube“ zwischen den verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“ nicht abgestimmt seien. „Nicht ausreichend“ seien auch die vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere durch Monitoring, betreffend sonstiger möglicher Kontaminationszonen in der Donaustadt. Die Auswirkungsermittlung auf das Grundwasser sei aufgrund eines ungeeigneten Modells erfolgt. In einer Reihe von Beschwerden von Nachbarn wurde auch eine Gefährdung von Personen durch Freisetzungen aus vorhandenen Kontaminationen über den Luftpfad im Falle von Bautätigkeiten behauptet. Außerdem, dass es zu einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge aus vorhandenen Altlasten insbesondere im Bereich Emichgasse kommen werde. Hingewiesen wurde auf bestehende großflächige massive Verschmutzungen im Boden, insbesondere im Bereich Emichgasse. Es wurde ebenso eine Ausbreitung von Verschmutzungen, u.a. in Zusammenhang mit der Befüllung von Schwimmbecken, befürchtet. Moniert wurde auch eine mögliche Grundwasserabsenkung (AS 12699; AS 12298f, AS 12596, AS 12575) oder AS 12247).

Auswirkungen auf das Grundwasser und den Boden durch die Errichtung und den Betrieb der Vorhaben

2.4.3. Die vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen getroffenen Feststellungen unter römisch III.2.4.1.1. und römisch III.2.4.1.2. betreffend den Boden beruhen auf den diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Boden in dessen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen (VHS1, Sitzung 18) Gutachten sowie den von diesem im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegebenen Antworten auf Prüfbuchfragen durch die belangte Behörde.

2.4.4. Soweit einzelne Beschwerdeführer monierten, dass (auch) die Auswirkungen aufgrund bestehender Kontaminationen auf den Boden nicht ausreichend geprüft worden seien, ist festzuhalten, dass sich der Sachverständige für Boden mit diesen Behauptungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch einmal auseinandergesetzt hat. Er ist dabei aus Sicht des erkennenden Senats verständlich und nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass die Erkundungen im Hinblick auf das Vorhandensein möglicher Kontaminationen ausreichend genau durchgeführt worden seien (SV-Bericht, Sitzung 57).

2.4.5. Auch vor den Beschwerdevorbringen zu Einwirkungen durch Streusalz aus der Betriebsphase der Vorhaben sah sich der Sachverständige für Boden nicht veranlasst, seine Aussagen bzw. Schlussfolgerungen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren abzuändern (SV-Bericht, Sitzung 61). Er wies dazu – in für den erkennenden Senat ebenfalls nachvollziehbarer Art und Weise – auf eine wiederum für sich schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Sachverständigen für Hydrogeologie im verwaltungsbehördlichen Verfahren hin. Er legte auch sonst nachvollziehbar dar, dass sonstige Schadstoffeinträge (etwa durch die Bauweise) nach dem Stand der Technik begrenzt würden und überdies die Böden des Untersuchungsraums ein große Filter-, Puffer- und Transformationskapazität hätten. Auch dahingehend sah er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Abänderungsbedarf seiner bisherigen Aussagen (SV-Bericht, ebendort).

2.4.6. Die Feststellungen unter römisch III.2.4.2.1. und römisch III.2.4.2.2. zu den Auswirkungen der Vorhaben auf den Grundwasserstand (die Grundwassermenge) beruhen einerseits auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Sachverständigen für Gewässerschutz, in dessen, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen (VHS1, Sitzung 18f) Gutachten (s. AS 10063 und 10066f) sowie dessen nachvollziehbaren Ausführungen (Antworten) im ebenso bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellten Prüfbuch (AS 9760). Sie ergeben sich – wobei all diese Beweismittel miteinander widerspruchsfrei kombiniert werden können – auch aus dessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten – und mit seinen bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht in Widerspruch stehenden – ergänzenden Ausführungen (SV-Bericht, Sitzung 63f). Der Sachverständige für Gewässerschutz wies in seinen Ausführungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere noch darauf hin, dass die Bohrpfähle nur wenige Meter in das Miozön (Sandeinlagen) reichen würden, weswegen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in dieser Schicht nicht zu erwarten seien. Hingegen sei eine Dämpfung der Auswirkungen möglich. Der Sachverständige für Gewässerschutz legte auch nachvollziehbar die Auswirkungen auf jene Brunnen dar, bei denen es zu einer Absenkung von mehr als 5 cm kommen werde und verglich in der Folge den ermittelten zu erwartenden niedrigsten Grundwasserstand mit der Oberkante des Grundwasserstauers. Er schloss in der Folge für das Bundesverwaltungsgericht plausibel, dass bei allen Brunnen eine Grundwassermächtigkeit bei reduziertem Niederwasser von mehr als 5,5 m verbleibe (SV-Bericht, Sitzung 64).

2.4.7. Bei den vollkommen allgemein gehaltenen Ausführungen zu „möglichen Auswirkungen auf Grundwasservorkommen“ des Vierundsiebzigstbeschwerdeführers (AS 12732) ist nicht erkennbar, inwieweit diese mit den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Widerspruch stehen sollten. Sie vermochten auch angesichts der zuvor erwähnten, aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren vorhandenen Beweismittel nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlassen.

2.4.8. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin monierte (AS 12699), die sachverständige Ermittlung der Auswirkungen u.a. auf das Grundwasser sei nach einem nicht „dem Stand der Technik entsprechenden“ Modell erfolgt, hat der herangezogene Sachverständige für Gewässerschutz dieses – im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte – grundsätzlich auch nicht näher substantiierte Vorbringen mit seinen Ausführungen auf Sitzung 63 des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten SV-Berichts und der Angabe, das verwendete Modell lasse eine „ausreichende Abschätzung zukünftiger Änderungen des Grundwassers ausreichend zu“, widerlegt. Die Darlegung einer Unschlüssigkeit, eines Widerspruchs gegen die menschlichen Denkgesetze oder eine Unvollständigkeit ist der erwähnten Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senats nicht gelungen.

2.4.9. Die Feststellungen unter römisch III.2.4.2.3. und römisch III.2.4.2.4. zu Auswirkungen auf die Grundwasserqualität fassen die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Gewässerschutz in dessen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (AS 10043, 10044f, 10068), die sich widerspruchsfrei auch in dessen Fragebeantwortungen im Prüfbuch finden (AS 9766 ff), zusammen.

2.4.10. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Bereich der Altlast „Krcalgrube“ im Hinblick auf den Vorhabensteil „Ast Seestadt Ost“ nicht mit den entsprechenden Maßnahmen abgestimmt seien. Diese seien insbesondere hinsichtlich des „Monitoringzeitraums“ nicht ausreichend (AS 12676 und AS 12699).

2.4.11. Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten zu dieser Rüge schlug der Sachverständige für Gewässerschutz nachvollziehbar eine Ergänzung bzw. Abänderung von Nebenbestimmungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid vor, mit denen eine bessere Abstimmung mit den zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“ vorgesehenen Maßnahmen einerseits und auch die Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen andererseits verstärkt werden solle. Durch diese werde das Beweissicherungsprogramm mit Ausnahme des Nachbeprobungszeitraums angepasst (SV-Bericht, Sitzung 58f und Sitzung 172f) Die Übernahme dieser Vorschläge erachtete der erkennende Senat für erforderlich (römisch III.2.4.3.1.).

2.4.12. Moniert wurde von der Hundertdrittbeschwerdeführerin wie oben bereits erwähnt weiters zusammengefasst noch eine nicht ausreichende Untersuchung der Kontaminationen an sich (AS 12699). Vorgebracht wurde insbesondere, dass die Donaustadt mit historischen und teilweise nicht erfassten Kontaminationszonen „regelrecht gespickt“ erscheine. An einzelnen Messstellen festgestellte Kontaminationen könnten in ihrer Ursache nicht aufgeklärt werden. Eine Überschreitung eines „Maßnahmenschwellenwerts“ ließe ein massives, großflächiges Verschmutzungsproblem in einem Bodenhorizont vermuten, der durch die Baumaßnahmen in die Atmosphäre bzw. in das Grundwasser gelangen könnte. Auch seien erheblich erhöhte Schwermetall-Konzentrationen festgestellt worden. Diese könnten durch Aufwirbelungen währen der Bauarbeiten im gesamten Wohngebiet verteilt werden. Auch zur Beurteilung der Ausbreitung von Schadstoffen sei aus Sicht der Hundertdrittbeschwerdeführerin ein ungeeignetes Grundwassermodell verwendet worden (AS 12699).

2.4.13. Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kamen die herangezogenen Sachverständigen Gewässerschutz sowie Boden zu diesem Beschwerdegrund in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Erfassung möglicher Kontaminationen ausreichend genau durchgeführt worden sei vergleiche SV-Bericht Sitzung 57, Sitzung 175). So wies der Sachverständige für Gewässerschutz insbesondere auf die Übereinstimmung der durchgeführten Untersuchungen mit den zum Zeitpunkt der Untersuchung gültigen technischen Regelwerken wie auch die vorhandene Akkreditierung der probenehmenden und analysedurchführenden Organisationen hin (SV-Bericht Sitzung 57). In ebensolcher Weise legten sie auf Sitzung 55f des SV-Berichts dar, dass auch der Untersuchungsraum entsprechend groß gewählt worden sei.

2.4.14. Im Hinblick auf mögliche qualitative Auswirkungen hält der Sachverständige für Gewässerschutz das gewählte Grundwassermodell in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise als dem Stand der Technik entsprechend vergleiche dazu Sitzung 58 des SV-Berichts, mit entsprechenden Hinweisen).

2.4.15. Auch die Erörterung der strittigen Frage ausreichender Erhebungen zu möglichen vorhandenen Kontaminationen in der mündlichen Verhandlung führte zu keinem anderslautenden Ergebnis: So konnte der Sachverständige für Gewässerschutz in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die dazu gestellten Fragen beantworten und die entsprechenden – allesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragenen – Äußerungen von Verfahrensparteien widerlegen. Auch ergab sich aus der Beantwortung der Fragen wie auch der Äußerungen kein Widerspruch zu den menschlichen Denkgesetzen. Für den erkennenden Senat folgte weder aus den Fragen bzw. Äußerungen zu möglicherweise nicht erfassten Brunnen (VHS1, Sitzung 54ff) noch einer möglicherweise nicht ausreichenden Anzahl an Schürfen bzw. zum Bedarf an der Untersuchung auf weitere Stoffe wie etwa Arsen (VHS1, Sitzung 60ff) ein (weiterer) ergänzender Ermittlungsbedarf auf Tatsachenebene.

2.4.16. Zahlreiche Beschwerden von Nachbarn führten (praktisch gleichlautend) als Beschwerdegrund auch aus, dass es zur Gefährdung (insbesondere von Angehörigen) kommen werde, weil anzunehmen sei, dass die vorhandenen und nachgewiesenen Giftstoffe aus dem Erdreich freigesetzt und verfrachtet würden vergleiche etwa AS 12577). Zu möglichen vorhandenen Schwermetallkonzentrationen äußerte sich auch die Hundertdrittbeschwerdeführerin (AS 12699).

2.4.17. Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Sachverständige für Gewässerschutz vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen jedoch in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise geschlossen, dass durch die Baumaßnahmen keine Ausbreitung der Schadstoffe über das Grundwasser erfolge vergleiche SV-Bericht Sitzung 175). Insbesondere zu möglicherweise vorhandenen Kontaminationen des Altstandorts „Krcalgrube“ äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass die dort entnommenen Bodenproben überwiegend Bodenaushubqualität und lokal Baurestmassenqualität hätten. Sie hätten sohin eine begrenzte Belastung aufgewiesen vergleiche SV-Bericht, a.a.O.).

2.4.18. In der mündlichen Verhandlung wurden auch Auswirkungen durch – insbesondere – während der Bauphase möglicherweise freigesetzte Schadstoffe aus Kontaminationen erörtert. Dabei traten die Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen und deren Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen noch gelang es ihnen sonst, eine Unschlüssigkeit oder einen sonstigen Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse aufzuzeigen. Dazu nun im Einzelnen:

2.4.19. Behandelt wurde dabei einerseits ein möglicher Einfluss auf den Landwirtschaftsbetrieb der Dreißigstbeschwerdeführerin (VHS1, Sitzung 61ff). Eine – vorhabensinduzierte – Ausbreitung von Grundwasserschadstoffen auf diesen Betrieb stufte der Sachverständige für Gewässerschutz als unwahrscheinlich ein, dies mit dem Hinweis, dass der Betrieb im Anstaubereich des Tunnels Emichgasse liege. Zur Äußerung zur Kapillarwirkung des Oberbodens legte der Sachverständige dar, dass der Kies, in diesem liege der betroffene Grundwasserkörper, die kapillare Steighöhe beschränke. Dadurch sei ein („kapillares“) Aufsteigen um mehrere Meter nicht möglich.

2.4.20. Der Sachverständige für Gewässerschutz setzte sich auch mit einer vom Vierundzwanzigstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf seinen bzw. den familiären Landwirtschaftsbetrieb in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Stellungnahme auseinander (s. VHS1, Sitzung 80f zu Beilage ./20 zur VHS1). Er führte nachvollziehbar und insbesondere unter Hinweis auf vorgesehene Maßnahmen aus, dass eine Schadstoffmobilisierung durch die Herstellung von Bohrpfählen voraussichtlich nicht einmal messbar sein werde. Er nahm dabei auch auf für ihn schlüssige und vollständige Aussagen in der Umweltverträglichkeitserklärung in nachvollziehbarer Weise Stellung.

2.4.21. Für den erkennenden Senat folgt daraus, dass zu diesem Beweisthema auch nach Erörterung mit den Parteien keine anderslautenden Feststellungen zu treffen waren und kein weiterer Bedarf zur Sachverhaltsermittlung bestand.

2.4.22. Als Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat sich – sodann auf Vorschlag des Sachverständigen für Gewässerschutz – für das Bundesverwaltungsgericht dennoch die Erforderlichkeit für gegenüber den zur Genehmigung eingereichten Vorhaben sowie dem angefochtenen Bescheid weiterreichende Beweissicherungs- sowie Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen ergeben: So sind nun bereits vor Durchführung der Errichtungsarbeiten an den Tunneln die Inhaber bzw. Nutzer von Wasserrechten nach einer Dokumentation zu informieren. Bei Tunnelbauwerken im Nahebereich von Brunnen ist zu Beweissicherungszwecken eine Trinkwasseranalyse vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Sollte sich nach Errichtung der Bohrpfähle eine Auffälligkeit im Hinblick auf Parameter wie etwa pH zeigen, sind durch einen Sachverständigen weitere Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustands festzulegen (s. VHS1, Sitzung 64f). Der Sachverständige legte die Zweckmäßigkeit der Maßnahme für den erkennenden Senat nachvollziehbar dar, indem er darauf hinwies, dass durch den Mobilitätspfad des pH-Werts am schnellsten eine etwaige Mobilisierung von Schadstoffen bei den Tunnelbauarbeiten festgestellt werden könne. Auch könnten so Auswirkungen auf etwaig bewässertes Pflanzengut vermieden werden (römisch III.2.4.3.2.). Bei der Vorschreibung oder Abänderung von Nebenbestimmungen orientierte sich der erkennende Senat an den Vorschlägen des Sachverständigen für Gewässerschutz, wobei allerdings darauf geachtet wurde, dass die Nebenbestimmungen vollstreckbar bleiben. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus – wobei diese Frage auch ohne neuerliche Befassung des Sachverständigen beantwortet werden konnte – nicht (s. zu dieser Anforderung auch unten römisch fünf.6.2.2.30.).

2.4.23. Zu den möglichen Auswirkungen auf oder über den Luftpfad s. römisch III.2.5.1.

2.4.24. Die Feststellungen unter römisch III.2.4.2.6. zu den Auswirkungen durch Chlorideinträge beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Hydrogeologie in dessen, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen Teilgutachten „Hydrologie / Chlorid“ (AS 9571ff). Darin führte dieser insbesondere aus, dass in der Bauphase mit keinen Auswirkungen zu rechnen sei, es im Winterbetrieb in der Betriebsphase jedoch über den Luftpfad zu Erhöhungen der Chloridwerte im Grundwasser kommen könne (AS 9593ff).

2.4.25. In der Beschwerde einiger Nachbarn (s. etwa die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers, AS 12247) wird ausgeführt, dass aufgrund einer Nutzung des Grundwassers zur Bewässerung des Gartens eine nachteilige Veränderung des Grundwassers durch Eintrag von Streusalzen befürchtet werde.

2.4.26. In der mündlichen Verhandlung wurde auf dieses Vorbringen insoweit eingegangen, als der Sachverständige für Gewässerschutz auf das oben erwähnte Teilgutachten hinwies und dabei auch in verständlicher Art und Weise festhielt, dass Auswirkungen des Projekts, die zu einer Überschreitung der Trinkwassergrenzwerte führen nicht bekannt bzw. dahingehend Schutzmaßnahmen in den Vorhaben (also deren Anträge und Beschreibungen) selbst vorgesehen seien (VHS1, Sitzung 63). Für den erkennenden Senat ergab sich in Anbetracht auch der in diesem Zusammenhang erstatteten Äußerungen und gestellten Fragen sowie der nachvollziehbaren Entgegnungen bzw. Antworten des Sachverständigen dazu kein Bedarf an weiteren Ermittlungsschritten oder auch die Notwendigkeit, anderslautende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Dies auch deshalb, weil den sachverständigen Äußerungen und Antworten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde noch dadurch jeweils eine Unschlüssigkeit oder ein Verstoß gegen die menschlichen Denkgesetze aufgezeigt wurde.

2.5. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.5.1. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die Emissionen von Luftschadstoffen aus Errichtung- und Betrieb des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens nach dem Stand der Technik beschränkt würden. Ebenso seien anhand einer Immissionsprognose auch die vorhabensbedingten Auswirkungen an als relevant gesehenen Immissionspunkten ermittelt worden. Immissionsgrenzwerte wie im IG-L festgelegt würden auch bei Verwirklichung des Vorhabens nicht überschritten (Bescheid, Sitzung 52f). Aufgrund von sachverständigen Vorschlägen schrieb die belangte Behörde auch zahlreiche Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung vor (Spruchabschnitt römisch II.12. des Bescheids).

2.5.2. In ihren Beschwerdeausführungen monierte die Hundertdrittbeschwerdeführerin dazu insbesondere einen fachlich unrichtig abgegrenzten Untersuchungsraum, die fachlich unrichtige Anwendung des Schwellenwertkonzepts, unrichtige Emissionsfaktoren sowie eine mangelhafte Immissionsermittlung, u.a. aufgrund einer fehlenden Ausweisung von Unsicherheiten, nicht nachvollziehbaren Immissionspunkten und einer nicht nachvollziehbaren Meteorologie. Es müsse auch ein „Sachverständiger für Informatik“ für ausreichende Ermittlungstätigkeiten beigezogen werden. Überhaupt sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin wies auch auf einen gesenkten gesetzlichen Immissionsgrenzwert für PM2,5 ab dem Jahr 2020 hin und behauptete Mängel in der Immissionsuntersuchung betreffend die Auswirkungen der Bauphase. Weiters wurde die Unbestimmtheit einiger vorgeschriebener Nebenbestimmungen, das Fehlen solcher und auch noch Mängel im Hinblick auf die Darstellung bestimmter Emissionen gerügt (AS 12675, 12677, 12690ff).

2.5.3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie einige Nachbarn rügten im Wesentlichen Ermittlungsmängel aufgrund einer nicht ausreichenden Auseinandersetzung mit an den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Fragen (AS 12285ff).

2.5.4. Der Vierzehntbeschwerdeführer monierte, dass nicht alle relevanten Luftschadstoffe bewertet worden seien. Es sei die Beurteilung von Ultra-Feinstaub-Partikeln unterblieben. Auch sei das Schwellenwertkonzept unrichtig erhoben worden. Es würden nur unzureichende bzw. fehlende Auflagen vorgeschrieben werden, eine Auflage sei zu unbestimmt. Nicht beurteilt worden seien auch die kumulativen Wechselwirkungen von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen (AS 12310f). Seine Beschwerde ergänzte er in der Folge mit weiteren Rügen betreffend den Teilbereich Luftreinhaltung.

2.5.5. Die zahlreichen Beschwerden von Einzelpersonen (Nachbarn) – wobei im Wesentlichen gleichlautend abgefasst – rügen die nicht ausreichende Beurteilung im Hinblick auf den Ultrafeinstaub sowie teilweise auch die nicht klare Darstellung der Auswirkungen auf sie selbst (s. etwa AS 12575). Einige Nachbarn wiesen auch auf die von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen geltend gemachten Ermittlungsmängel hin.

Auswirkungen auf die Umgebungsluft durch die Errichtung und den Betrieb der Vorhaben

2.5.6. Die Feststellungen unter römisch III.2.5.1. konnten vom erkennenden Senat einerseits aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführung des Sachverständigen für Altlasten und Gewässerschutz im SV-Bericht vergleiche dessen Sitzung 175) getroffen werden: Danach spricht vor allem die Deckelbauweise in Kombination mit der Staubfreihaltung durch Befeuchtung gegen eine Gefährdung. Kein anderes Ergebnis brachte auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS1, Sitzung 59). Der Sachverständige legte dabei aufgrund seines Fachwissens dar, dass in der Praxis aufgrund der Erdfeuchte eine entsprechende Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Auch würde – dies zur Gefahrenvermeidung – die vorgeschriebene chemische Bauaufsicht im Bedarfsfall eine Befeuchtung verlangen. Der Sachverständige konnte auch nachvollziehbar darlegen, dass sich – unter Hinweis auf die deutliche Reduktion nach einigen Jahren – an dieser Gefahrenanalyse auch im Hinblick auf den von der Hundertdrittbeschwerdeführerin zitierten, sich aus einer Auskunftsbeantwortung ergebenden hohen Gesamtgehalt an Kohlenwassersstoffen nichts ändere (VHS1, Sitzung 59). Darüber hinaus blieb die Aussage des Sachverständigen zur den Auswirkungen unbestritten (zur generellen Frage einer ausreichenden Erhebung betreffend mögliche vorhandene Kontaminationen s. oben bei römisch IV.2.4.12ff).

2.5.7. Insgesamt kam es nicht dazu, dass die Beschwerdeführer den – wie erwähnt nachvollziehbaren – Aussagen des Sachverständigen für Altlasten und Gewässerschutz auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten noch zeigten sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon eine Unschlüssigkeit oder einen Widerspruch gegen die menschlichen Denkgesetze auf.

2.5.8. Die Feststellungen unter römisch III.2.5.2. sowie römisch III.2.5.3. betreffend die Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb auf die Umgebungsluft beruhen auf den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung im SV-Bericht (sowie auch unter Bezugnahme auf dessen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Gutachten, das als Beweismittel auch im Beschwerdeverfahren aufgenommen wurde: VHS1, Sitzung 18f): Dieser hatte sich darin mit in den einzelnen Beschwerden (sowie auch in den dazu erstatteten Beschwerdeergänzungen) enthaltenen Ausführungen erkennbar auseinandergesetzt. Er legte für den erkennenden Senat zunächst nachvollziehbar die für seine Beurteilung verwendeten fachliche Grundlagen dar (SV-Bericht, Sitzung 12f). Ebenso schlüssig ist die vom Sachverständigen gewählte Methodik bei der Emissions- und Immissionsmodellierung, wobei er insbesondere auch klar nachvollziehbar darlegte, welche Emissionsquellen er betrachtete (SV-Bericht, Sitzung 132 bis 139 unter Hinweis auf das bereits von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Gutachten [AS 8979ff]). Auch hielt er fest, dass seine Aussagen auch bei „kumulativer Betrachtung“, d.h. unter Einbeziehung relevanter anderer Vorhaben erfolgte (SV-Bericht, Sitzung 152). Schließlich, auch dies für den erkennenden Senat nachvollziehbar, führte der Sachverständige unter Bezugnahme auf die relevanten Planfälle (Nullplanfall im Jahr 2019, Vorhabensplanfälle in den Jahr 2024 und 2030) aus, dass die Ergebnisse der Beurteilung der Auswirkungen auf die Immissionssituation gegenüber den Aussagen im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrecht zu erhalten sind:

2.5.9. Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen von Errichtung und Betrieb der Vorhaben auf die Umgebungsluft wurden – wie erwähnt – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffen. Diese wurden wie dargelegt in umfangreicher Art und Weise in den Beschwerden sowie durch beschwerdeergänzende Äußerungen von Verfahrensparteien bestritten. Auf die jeweiligen Parteivorbringen und Äußerungen sowie deren Erörterung wird nun im Folgenden thematisch geordnet zusammenfassend eingegangen und die jeweiligen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen des erkennenden Senats dargelegt.

Zu behaupteten Mängeln in der Auswirkungsermittlung

2.5.10. Zu gerügten Mängeln in der Ermittlung der Auswirkungen als solches kommt der erkennende Senat dabei zu folgenden Schlussfolgerungen:

2.5.11. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch für Ermittlungstätigkeiten zu Auswirkungen durch Luftschadstoffe vorbrachte, diese würden nur dann rechtmäßig (also nicht mangelhaft) erfolgen, wenn ein „Sachverständiger für Informatik“ beigezogen würde, blieb sie damit – im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen zur Ermittlung der Auswirkungen durch Lärm(-emissionen) und bloß mit den Hinweisen, dass Berechnungen anders erfolgen als man es vom „Rechenunterricht aus der Schule“ gewöhnt sei (oder bei „Durchführung einfachster Operationen am Taschenrechner“) – unsubstantiiert (AS 12677). Sie hat ihre Ausführungen auch nicht etwa durch eine Aussage auf gleicher fachlicher Ebene untermauert (etwa eine Stellungnahme eines Sachverständigen für Luftreinhaltung). Daraus jedenfalls kann der erkennende Senat keine Mangelhaftigkeit der Ermittlungstätigkeiten nur durch die Heranziehung des Sachverständigen für Luftreinhaltung erkennen.

2.5.12. Betreffend das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie einiger beschwerdeführenden Nachbarn zu einer Unstimmigkeit in den Darstellungen führte der Sachverständige für Luftreinhaltung im SV-Bericht nachvollziehbar aus, dass sich die Unterschiede im PM10 / PM2,5-Verhältnis zwischen den gegenständlichen Vorhaben und dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“ so erklären würden, dass es einen unterschiedlichen Schwerverkehrsanteil und unterschiedliche Verkehrssituationen gebe, wobei letztere in Anbetracht der Einflussfaktoren Gebiet, Straßentyp, Tempolimits und Verkehrszustand, eine wesentliche Einflussgröße von Emissionsfaktoren sei. Auch würden motorbedingte Emissionen mit der Zeit abnehmen (SV-Bericht, Sitzung 146). Diese Ausführungen blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

2.5.13. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin auf einen abgesenkten Immissionsgrenzwert auch für die Partikelfraktion PM2,5 ab dem Jahr 2020 hinwies (einschließlich einer daraus folgenden Mangelhaftigkeit der Ermittlungstätigkeiten in diese Richtung) übersieht sie, dass es sich dabei nur um einen „Richt-wert“ handelt (s. dazu Fußnote 1 zu Anhang römisch XIV der Richtlinie 2008/50/EG). Eine Änderung in einen „Immissions-grenzwert“ erfolgte weder durch den Unionsgesetzgeber noch durch den nationalen Gesetzgeber im IG-L. Das behauptete Ermittlungsdefizit im Hinblick auf den Grenzwert in der Höhe von 20 µg/m³ ist somit nicht ersichtlich.

2.5.14. Von Verfahrensparteien wurde moniert, dass die Auswirkungen der Emissionen aus der Bauphase aufgrund der bei der Ermittlung gewählten Quellgeometrie für das Tunnelportal unrichtig ermittelt worden seien (VHS 1, Sitzung 95ff):

2.5.15. Der Sachverständige für Luftreinhaltung legte dazu in Anbetracht weiterer erklärender Angaben der Mitbeteiligten – insbesondere, dass für Tunnelanlagen bis zu 700 m die gewählte Art der Modellierung ausreichend sei und es auf die diffusen Emissionen in Folge der Fahrbewegungen ankomme, welche an der Oberfläche im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer auftreten – für den erkennenden Senat in allgemeiner Art und Weise verständlich und nachvollziehbar dar, dass der im Bereich der Tunnelzugänge zu bewertende Jahresmittelwert der Feinstaubfraktion PM10 relevant sei und, dass dieser in jedem Fall eingehalten werde. Dabei nahm er Bezug auf die Abfahrtsrouten für das Baumaterial wie auch, dass von Arbeiten ausgegangen werden könne, die untertage stattfänden. Für ihn lägen jedenfalls fachgerechte Beurteilungsgrundlagen auch für die weitergehende (darauf aufbauende) humanmedizinische Beurteilung vor (VHS1, Sitzung 96 und 98).

2.5.16. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin brachte jedoch auch noch eine unrichtige Ermittlung der Tunnelemissionen betreffend Stickoxide vor (VHS2, Sitzung 52f sowie Beilage ./68 zur VHS2). Sie wies insbesondere in der folgenden Erörterung darauf hin, dass es ihr nicht darum gegangen wäre exakte Immissionsberechnungen durchzuführen, allerdings haben sie aufzuzeigen wollen, welche Auswirkungen unterschiedliche Ansätze – hier: „Volumensquelle“ und „Punktquelle“ haben könnten.

2.5.17. Nach weiterer Erörterung und aus der Beantwortung einiger von ihm an die Beschwerdeführer wie auch den Fachbeitragsersteller der Mitbeteiligten gestellten Fragen schlussfolgerte der Sachverständige für Luftreinhaltung in einer letztlich für den erkennenden Senat nachvollziehbaren Art und Weise, dass die quantitativ zu erwartenden Zusatzimmissionen für den gesetzlich geregelten Luftschadstoff NO2, an den nächstgelegenen und meistbelastetsten Rechenpunkten eingehalten würden. Dies unabhängig davon, welches Berechnungsmodell man heranziehe, wobei der Sachverständige auch ausführte, dass es sich in beiden Ansätzen um Maximalbetrachtungen handle. Auch sei bei der Berechnung der Auflagenvorschlag zur Verschärfung von Emissionsklassen für mobile Maschinen nicht berücksichtigt worden. Würde man diesen nun heranziehen, dann käme man auf ein Reduktionspotential zwischen 70 und 85 %, je nach Leistungsklasse. Schon daraus sei klar ersichtlich, dass auf der Auswirkungsebene keine Relevanz bei der Beurteilung des Ergebnisses vorhanden sei. Zusammengefasst lägen zwar Abweichungen der in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Modellierung vom tatsächlichen Bauvorhaben vor. Dies würde jedoch die in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen zu den zu erwartenden Auswirkungen nicht verändern (VHS2, Sitzung 56f).

2.5.18. Mit ihren Vorbringen zu einer unrichtigen Vorgangsweise bei der Ermittlung der Tunnelemissionen, den dazu erstatteten Äußerungen sowie Gegenäußerungen sowie auch unter Berücksichtigung der gegebenen Antworten wie auch der zusätzlichen Nebenbestimmung betreffend die einzusetzenden mobilen Maschinen und Geräte (s. dazu auch römisch IV.2.5.70.f) vermochten die Beschwerdeführer aus den zuvor dargelegten Gründen den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, den Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung in dessen Gutachten ob der Auswirkungen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ in Bau- und Betriebsphase auf die Umgebungsluft nicht zu folgen.

2.5.19. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin die Frage aufwarf, warum bei der Berechnung der Tunnelemissionen mit AUSTAL2000 und GRAL – Version 3.5TM – und nicht mit einer GRAL-Version, die alles beherrsche, gerechnet worden sei konnte der Sachverständige für Luftreinhaltung für den erkennenden Senat verständlich wie auch nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei GRAL 3.5TM eben ausschließlich um eine Anwendung für die Berechnung von Tunnelemissionen handle.

2.5.20. Die ebenfalls monierte unrichtige Darstellung von „Non-Exhaust-Emissionen“ von LKW-Fahrten (VHS1, Sitzung 98f) konnte die Mitbeteiligte in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise richtig stellen, was auch vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik so in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Modell, also die Auswirkungsbeurteilung, bestätigt wurde vergleiche VHS1, Sitzung 137 und die Bezugnahme auf Beilage ./46 zur VHS1). Mit der in Folge der Klarstellung erhobenen Frage und zugrundeliegenden (bloßen, jedenfalls eindeutig bloß als solche zu erkennenden) Vermutung, es seien auch die Stickoxidemissionen nicht richtig dargestellt worden, bestritt die Hundertdrittbeschwerdeführerin die Umweltverträglichkeitserklärung in diesem Punkt jedoch aus Sicht des erkennenden Senats nicht substantiiert (VHS1, Sitzung 138). Dies zumal die Mitbeteiligte auch dahingehend nachvollziehbar ausführte, dass der Darstellungsfehler das Formblatt der nicht verbrennungsbedingten Emissionen betroffen habe und nicht jenes Formblatt der verbrennungsbedingten Emissionen (VHS1, Sitzung 138). Der erkennende Senat konnte zu dieser Frage keinen weiteren Ermittlungs- oder Erörterungsbedarf vor dem Hintergrund der zu klärenden Rechtsfragen erkennen.

2.5.21. Soweit von Verfahrensparteien darauf hingewiesen wurde, dass die Auswirkungsermittlung unter Berücksichtigung des technischen Regelwerks „Handbuch der Emissionsfaktoren“ (in Folge auch: „HBEFA“) in der Version 4.1. hätte erfolgen müssen legte der Sachverständige für Luftreinhaltung wiederum schlüssig und nachvollziehbar dar, welche Ergebnisse bei einer neuerlichen materiellen Prüfung zu erwarten wären: So würden unter Zugrundelegung neuer Emissionsfaktoren an den Immissionspunkten, wo bereits jetzt Entlastungen rechnerisch ausgewiesen wurden, die Entlastungen verstärkt. An den Immissionspunkten, an denen Zusatzbelastungen rechnerisch in den jeweiligen Prognosejahren ausgewiesen wurden, sei trotz einer erhöhten Zusatzbelastung mit der sicheren Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu rechnen (VHS 1, Sitzung 113f [dort wurde unrichtigerweise „Emissionspunkt“ niedergeschrieben, es ist jedoch im Kontext klar ersichtlich – schon aufgrund des Hinweises auf die Beilage]). Siehe dazu auch die Erwägungen unten unter römisch IV.2.5.30.

2.5.22. An diese Ausführungen fügte sich eine längere Erörterung mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung an, ob diese Angaben auch im Hinblick auf die richtige Wahl der betrachteten Immissionspunkte oder die Meteorologie standhalten würden (VHS1, Sitzung 114ff):

2.5.23. Zu von Verfahrensparteien angezweifelten fachlich richtig gewählten Immissionspunkten konnte der Sachverständige für Luftreinhaltung plausibel anhand auch einer graphischen Darstellung (Beilage ./42 zur VHS1) erklären, dass gerade Immissionspunkt „IP8“, der auch im Einflussbereich des Tunnelportals liege, für den betroffenen Bereich repräsentativ sei (VHS1, Sitzung 115).

2.5.24. Auch nahm der beigezogene Sachverständige für Luftreinhaltung zu den Äußerungen Stellung, dass das Berechnungsmodell nicht in 3D sondern mit dem Niveau der Umgebung verortet wurde (was aus Sicht einer Verfahrenspartei im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Erwachsenen und Kindern bedeutsam sein könne) und Modellgenauigkeiten in Zusammenhang mit der Einbeziehung bestimmter Wettersituationen, insbesondere dem Auftreten von Kaltluftseen mit größeren Temperaturunterschieden, sowie der Brauchbarkeit der Berechnung zur Ermittlung kurzer Belastungen (VHS1, Sitzung 116 und 117), und zwar in einer für den erkennenden Senat nachvollziehbaren Weise: So sei das Vorhaben bodennah verortet worden, was aufgrund der Modellgenauigkeit und der zugrundeliegenden Rastergröße ausreichend sei. Die Quellemissionen seien zudem als Volumenquelle mit 4 m Höhe definiert worden. Auch seien korrekte meteorologische Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnung gewählt wurden. Die Bildung eines Kaltluftsees mit Temperaturunterschieden mit bis zu 3°C sei nicht zu erwarten, denn eine so massive Kaltluftbildung würde eine deutliche Hanglage, wie man sie etwa aus Alpentälern kenne, erfordern. Die Höhenunterschiede im Nahebereich des Vorhabens ließen dies nicht erwarten. Auch lägen in Anbetracht der Nutzung einer Zeitreihe über ein ganzes Jahr nächtliche stabile ungünstige Situationen genauso wie durchmischte Tagessituationen als berücksichtigt vor. Ebenso seien Kurzzeitmittelwerte ausgewiesen worden (VHS1, Sitzung 119).

2.5.25. Ebenso führte der Sachverständige für Luftreinhaltung zu einer Äußerung betreffend die Aktualität des Gebäudebestands aus, dass die Bebauung im Untersuchungsgebiet über die Rauigkeitslänge berücksichtigt worden sei. Überhaupt legte der Sachverständige in verständlicher und plausibler Weise dar, dass die Berechnung auf einer Rauigkeit Z0=1 fuße, was einer nicht durchgängig städtischen Bebauung entspreche. Alle neuen Gebäude seien so berechnet worden. Es sei nach seiner Aufforderung jedoch auch eine Ausbreitungsrechnung mit einer Rauigkeitslänge von Z0=1,5m durchgeführt worden. Dies im Überlappungsbereich des Vorhabens mit dem Vorhaben „S1 Spange Aspern“, weil hier größere Gebiete mit geringerer Bebauung und Bewuchsflächen vorhanden seien (VHS1, Sitzung 119 und 121).

2.5.26. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Beschwerdeführern überhaupt noch auf den Bereich Süßenbrunner Straße / Spargelfeldstraße hingewiesen, wo in der Zwischenzeit massive, bis zu vier Stockwerke hohe Baukörper hinzugekommen seien. Dies müsse sich auf die Ausbreitung auswirken. Konkret handle es sich um einen Baukörper in der Süßenbrunnerstraße Nr. 13. Dieser befinde sich somit 100 / 150 m von der Trasse des Vorhabens entfernt. Außerdem sei dort ein mehrteiliges Wohnprojekt auf der gegenüberliegenden Straßenseite errichtet worden. (VHS2, Sitzung 65f). Auch sei es in der mündlichen Verhandlung zu mehreren „Nachjustierungen“ der Berechnungen gekommen, daher wolle man auch wissen, ob die neuen Karten mit den Objekten in die Modellierung aufgenommen worden seien.

2.5.27. Dazu führte der Sachverständige in plausibler Weise aus, dass er bei einem Lokalaugenschein im Mai keine Objekte entdecken habe können, welche die Strömungsverhältnisse derart beeinflussen würden, sodass die Modellrechnung obsolet geworden wäre. Das Objekt Süßenbrunner Straße Nr. 13 bestehe bereits seit 2014. Zu den konkret genannten Objekten legte der Sachverständige – und dies hielt der erkennende Senat für schlüssig und nachvollziehbar – weiteres dar, dass diese hinter bereits errichteten Objekten neu errichtet und ausreichend mit den in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Rechenpunkten berücksichtigt worden seien. Die genannten Objekte würden spezifisch durch die Rechenpunkte 4, 5 und 6 repräsentiert. Diese würden den von der Trasse schon entfernten Bereich ausreichend genau darstellen. Es deute nichts darauf hin, und sei überhaupt auszuschließen, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegten Rechenpunkte neu beurteilt werden müssten. Konkret führte der Sachverständige zu Rechenpunkt 5 aus, dass dort etwa in den Bezugsjahren Entlastungen ausgewiesen würden. Schließlich wies er noch darauf hin, dass es eine erhebliche Bedeutung hätte, wenn durchgehend an der Trasse Wohnbauten in einer entsprechenden Höhe errichtet worden wären (VHS 2, Sitzung 66f).

2.5.28. Soweit in der Folge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vorgebracht wurde, dass eine „flache Berechnung“ nicht zulässig sei und sich Verwirbelungen an Tunnelportalen und an der Brücke auf die Schadstoffausbreitung auswirken müssten führte der Sachverständige für Luftreinhaltung dazu wiederum in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass zwar eine ebene Topografie für die Auswirkungsbeurteilung verwendet worden sei. Aber auch, dass die Emissionen aus dem Vorhaben als Volumensquelle mit einer vertikalen Ausdehnung von 4m modelliert worden seien, was sich u.a. durch die induzierte mechanische Turbulenz des Straßenverkehrs begründe. Aufgrund der Modellauflösung sowie der Entfernung der relevanten Rechenpunkte sei dieser Modellsatz vollkommen ausreichend, um die Belastung an den nächstgelegenen Rechenpunkten abzubilden (VHS2, Sitzung 68).

2.5.29. Soweit die im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendete Meteorologie für die Beurteilung der Auswirkungen durch die Vorhaben auf die Umgebungsluft in Streit gezogen wurde so widerlegte dies der Sachverständige für Luftreinhaltung zunächst im SV-Bericht unter Eingang insbesondere auf die Durchlüftung des Untersuchungsraums, Angaben zur herangezogenen Messstation und Hauptwindrichtungen nachvollziehbar (SV-Bericht, Sitzung 145). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederum zu Äußerungen zur Aktualität der Meteorologie – insbesondere zur herangezogenen Zeitreihe, welche die noch extremer werdende zukünftige Entwicklung in den Berechnungsmodellen für die Schadstoffausbreitung nicht mitmodelliere – aus, dass nach einem technischen Regelwerk betreffend die Qualitätssicherung in der Ausbreitungsrechnung jene meteorlogische Zeitreihe zu wählen sei, die „räumlich wie zeitlich repräsentativ“ für den Untersuchungsraum sei. Das bedeute, dass nicht das günstigste aber auch nicht das ungünstigste Jahr als meteorlogische Eingangsdaten verwendet werden sollen. Die meteorologische Zeitreihe der Messstation Groß-Enzersdorf aus dem Jahr 2011 sei daher für den Untersuchungsraum repräsentativ (VHS1, Sitzung 120). Die Sachverständige für Klima ergänzte – und gerade dies erschien dem erkennenden Senat wichtig und auch schlüssig –, dass wesentlich für eine Notwendigkeit einer Neuberechnung der Ausbreitungsmodellierung auf Basis einer jüngeren meteorologischen Zeitreihe wäre, wenn ein Indiz dafür bestünde, dass sich die mittleren Windverhältnisse gegenüber dem Jahr 2011 in diesem Untersuchungsraum signifikant verändert hätten. Das sei aus ihrer Sicht allerdings nicht der Fall. Die Ausbreitungsrechnung sei auf Basis einer Jahreszeitreihe aus dem Jahr 2011 erfolgt. Zum Hinweis auf eine Zunahme von Extremereignissen führte sie in plausibler Weise aus, dass für die Ausbreitungsrechnung ganz wesentlich die mittleren Windverhältnisse, Windrichtungsverteilung und die Häufigkeit ungünstiger Windsituation, tendenziell von Schwachwindlagen, seien (VHS1, Sitzung 120).

2.5.30. Letztlich legte der Sachverständige für Luftreinhaltung neuerlich in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Prognosewerte und die daraus resultierende Auswirkung auf die Umgebungsluft an allen Beurteilungspunkten unter dem Wert von 30 μ/m³ für die verkehrsbedingte Leitsubstanz MNO2 zu prognostizieren seien. Der höchstzulässige Jahresmittelwert für MNO2 betrage 40 μ/m³. Damit sei aus seiner Sicht auch klar ersichtlich, dass die Heranziehung einer späteren Fassung des Regelwerks „Handbuchs der Emissionsfaktoren“ keinen Einfluss auf die Beurteilungen der Auswirkungen der Vorhaben habe. Auch mit ihren – diesfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – interpretativen Ausführungen zum Umgang mit Trends vor dem Hintergrund des (Diesel)-„Abgasskandals“ („bisherige Trendlinien durchbrochen“) vermag die Hundertdrittbeschwerdeführerin den erkennenden Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen: Dies insbesondere, wenn man dem auch die erstatteten Ausführungen der Mitbeteiligten gegenüberstellt, wonach im HBEFA in seiner Version 4.1. nunmehr die Emissionsfaktoren mit einem Faktor 2 behandelt wurden (VHS1, Sitzung 125). Dem trat die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr substantiiert entgegen, sondern verwies sodann nur mehr auf den Umfang der Projektunterlagen (VHS1, Sitzung 126). Auch die vergleichbar pauschalen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin zu „Emissionsfaktoren“ in diesem Zusammenhang und die Behauptung des „Anzweifelns“ der Ergebnisse der Auswirkungsermittlung und die Hinweise auf Entwicklungen bei der Erstellung des technischen Regelwerks „Handbuch der Emissionsfaktoren“ (Beilage ./6 zur VHS1, Sitzung 7f) zeigten für den erkennenden Senat vor dem Hintergrund der erwähnten sachverständigen Äußerungen keine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder eine mangelnde Nachvollziehbarkeit auf. Siehe zur strittigen Frage des relevanten Stands der Technik und der Heranziehung etwa von (technischen) Regelwerken (oder vergleichbar dokumentiertem Wissen) wie dem HBEFA auch unten in der rechtlichen Beurteilung unter römisch fünf.7.2.7.

2.5.31. Vor dem Hintergrund eines beschwerdeergänzenden Vorbringens (OZ 77 samt Beilage) legte der Sachverständige für Luftreinhaltung nochmals ausführlich und in für den erkennenden Senat neuerlich nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise dar, dass an Rechenpunkt 15 (dies entspreche der Ordnungsnummer Spandelgasse 32), welcher im Hinblick auf die Gesamtbelastung den höchstbelasteten Rechenpunkt bei gleichzeitiger Zusatzbelastung darstelle, es auch bei Berücksichtigung der auf den „Dieselskandal“ eingehenden Version (Fassung) des HBEFA zu einer Gesamtbelastung von (nur) 29,7 μg/m³ für den Jahresmittelwert von NO2 in der Umgebungsluft kommen würde (VHS 2, Sitzung 26f und Beilage ./62 zur VHS2).

2.5.32. In der weiteren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergab sich weiters – ebenfalls in für den erkennenden Senat schlüssiger und nachvollziehbar Art und Weise –, dass nicht der Rechenpunkt 1 jener mit den allenfalls höchsten Zusatzbelastungen ist, weil es dort zu Abschirmungswirkungen durch eine mittels Vorhabensmodifikation im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeführte Lärmschutzwand kommt (VHS1, Sitzung 28ff). Die Tatsache dieser Maßnahme mit Verminderungswirkung blieb als solches auch fachlich unbestritten. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch darlegte, bei Beachtung gutachterlicher Aussagen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren komme man am Rechenpunkt 1 nahe an oder sogar über den Grenzwert für NO2, und dies auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und die Variabilität der Meteorologie, konnte der Sachverständige für Luftreinhaltung diesen Umstand in nachvollziehbarer Weise aufklären (VHS 2, Sitzung 43f).

Zu den Unsicherheiten der Immissionsprognose und einer beweissichernden Nebenbestimmung

2.5.33. Zur monierten Ausweisung von Unsicherheiten bei der Immissionsmodellierung führte der Sachverständige für Luftreinhaltung bereits im SV-Bericht aus, dass dies nach der von ihm verwendeten fachlichen Grundlage – konkret das Regelwerk „RVS 04.02.12“ – nicht vorgesehen sei. Es gebe jedoch eine „Technische Grundlage zur Qualitätssicherung, die wiederum bestimmte Anforderungen an Modelle vorsehe. Das für die Auswirkungsbeurteilung der Vorhaben verwendete (Rechen-)Programm „AUSTAL2000“ – dies erfülle auch weitere technische Regelwerke wie VDI-Richtlinien – sei validiert, geeignet und erfordere nicht, die Ergebnisse der Immissionsprognose mit Zu- oder Abschlägen von Unsicherheiten zu bewerten. Die Verwendung eines bestimmten Ausbreitungsmodells sei nicht verbindlich gesetzlich vorgeschrieben (SV-Bericht, Sitzung 144).

2.5.34. In der mündlichen Verhandlung brachte die Hundertdrittbeschwerdeführerin sodann noch zusammengefasst vor, dass die Luftschadstoffimmissionsprognose von ihren verkehrlichen Eingangsdaten her Daten mit unbekannter Unsicherheit enthalte. In Anbetracht auch anderer Unsicherheiten sei insgesamt ein Nachweis der Einhaltung der Datenqualitätsziele nach der EU-Richtlinie 2008/50/EG weder erfolgt noch überhaupt möglich. Deshalb sei es vollkommen unmöglich in Zukunft auszuschließen, dass es zu Überschreitungen kommen werde (Beilage zu OZ 77). Hiezu führte der Sachverständige für Luftreinhaltung in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass sich aus dem technischen Regelwerk RVS 04.02.12. – dieses sei an sich an Bundesstraßen gerichtet, könne jedoch auch für die Beurteilung der Vorhaben herangezogen werden – ergebe, dass die Maßgabe die einfache Grenzwerteinhaltung und nicht die „sichere Grenzwertüberschreitung“ oder „sichere Grenzwertunterschreitung“ sei. Daraus sei folglich auch aus der erwähnten RVS der fachlich begründete Schluss abzuleiten, dass die Ergebnisse von Prognoseergebnissen in Bezug auf Berücksichtigung von Unsicherheiten gleich zu beurteilen sind, wie jene aus Messungen. Wenn schon Messwerte ohne weitere Berücksichtigung von Unsicherheiten mit den Grenzwerten zu vergleichen seien, gelte dies sinngemäß für die Prognosewerte. Insgesamt empfehle die RVS keine Berücksichtigung von Unsicherheiten; dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Luftqualität die einfache Grenzwertüber- bzw. -unterschreitung als auslösendes Kriterium für weitere Maßnahmen definiere (VHS 2, Sitzung 33).

2.5.35. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin wies in der Folge neuerlich auf die aus ihrer Sicht bestehende Problematik des Vergleichs „deterministischer Einzelwerte“ aus der Verkehrsuntersuchung ohne „statistische Signifikanz“ – also Werte, deren Eintrittswahrscheinlichkeit unbekannt sei – mit Grenzwerten, die wiederum einen statistischen Hintergrund mit Unsicherheiten inhärent in sich trügen, hin (VHS2, Sitzung 33f). Letztlich wendete sie sich jedoch auch hier gegen die gewählte Methodik der Verkehrsuntersuchung an sich, wobei deren ausreichende Sorgfalt auch gar nicht bestritten wurde (VHS Sitzung 36).

2.5.36. Nun wurde gegenständlich jedoch bereits festgestellt, dass die durchgeführte Verkehrsuntersuchung wie auch die daraus resultierenden, für die Beurteilung der Luftschadstoffausbreitung herangezogenen Werte – mögen diese auch mit natürlich gewissen Unsicherheiten behaftet sein – dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen.

2.5.37. Dennoch folgte aus der Erörterung für den erkennenden Senat die Notwendigkeit der Vorschreibung einer Beweissicherungsmaßnahme in Reaktion auf die verbleibenden Unsicherheiten – oder auch als „begleitende Kontrollmaßnahme“ anzusehen –, um auf die – verbleibende – Unsicherheit zu reagieren (römisch III.2.5.10.):

2.5.38. Danach sollen im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen von Luftqualität in Bezug auf bestimmte Schadstoffe sowie Lärmmessungen über einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen werden, falls die Prognosewerte der prognostizierten Verkehrsbelastungen der Prognosewerte 2025 und 2030 um 15 % überschritten werden.

2.5.39. Nicht zu folgen war dabei allerdings der „Anregung“ der Hundertdrittbeschwerdeführerin, die Auflage in Spruchpunkt römisch II.15.1. des angefochtenen Bescheids auch auf das „niederrangige“ Straßennetz auszudehnen, insbesondere, weil dieses üblicherweise eine größere Nähe zu den Anrainern aufweise, sowie die zusätzliche Auflage in Reaktion auf die verbleibende Unsicherheit auf die Bestanddauer der Vorhaben auszudehnen (VHS2, Sitzung 36f). So führte der Sachverständige für Luftreinhaltung in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise dazu aus, dass die Vorschreibung mit dem Prognosehorizont der Umweltverträglichkeitserklärung abgestimmt wäre, vor allem vor dem Hintergrund einer nunmehr ständig verbesserten Abgasreinigung bei Motoren sowie des in den letzten Jahren deutlich sinkenden Immissionsniveaus für die Leitsubstanz von Straßenbauvorhaben, NO2. Ebenso sei aus den Entlastungskarten der vorliegenden Wirkfaktorenberichten zu Luft klar erkennbar, dass das untergeordnete Straßennetz entlastet werde.

2.5.40. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin in der Folge wiederum nur auf den Zusammenhang zu der aus ihrer Sicht (zu) unsicheren Verkehrsprognose aus der Verkehrsuntersuchung (VHS2, Sitzung 38), der Tatsache, dass Verkehrsmengen nicht Genehmigungsgegenstand seien und deshalb nur ein „dauerhaftes Monitoring“ einen Ausweg „aus dem Dilemma“ bringe (VHS2, Sitzung 39) oder auf Vorschreibungen zu anderen Vorhaben (VHS 2, Sitzung 40) hinwies, vermochte sie damit allein nicht die Erforderlichkeit eines Monitorings auf Bestandsdauer darzulegen. Mit anderen Worten befindet der erkennende Senat, dass eine verbleibende Unsicherheit von Modellen (Prognosen) in den Fachbereichen Verkehrstechnik und Luftreinhaltung, wenn diese dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen, also dies nicht überzeugend widerlegt wird, eben allein nicht bereits für sich genommen eine dauerhafte Beweissicherung oder begleitende Kontrolle erfordern.

2.5.41. Auch mit den Ausführungen zu dem von den Erstellern der Umweltverträglichkeitserklärung wie auch bei der Beurteilung vom Sachverständigen für Luftreinhaltung herangezogenen (technischen) Regelwerk „RVS 04.02.12“ gelang es den Beschwerdeführern nicht, die Auswirkungsbeurteilung in der Umweltverträglichkeitserklärung und den darauf aufbauenden gutachterlichen Ermittlungsergebnissen des Sachverständigen für Luftreinhaltung im Hinblick auf Luftschadstoffe durch Aufzeigen einer möglichen Unsicherheit zu erschüttern, zumal die Aussagen in diesem Punkt auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten (VHS2, Sitzung 40f): So hat der Sachverständige für Luftreinhaltung schon in seinen gutachtlichen Darlegungen (SV-Bericht, Sitzung 140 und 144) wie auch in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (s. VHS 2, Sitzung 32f) entsprechend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum die RVS und die daraus abzuleitenden Prämissen für die Beurteilung von Auswirkungen in Bezug auf die Vorhaben herangezogen werden können (aus den von der Hundertdrittbeschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf die RVS nicht mehr zu entnehmen als eben diese – mangels normativer Wirkung – nicht unmittelbar herangezogen werden können). Mit dem Hinweis, dass die Ersteller dieses technischen Regelwerks ein „Interesse daran hatten, die Umweltbewertung in einer bestimmten Art festzuschreiben“ – also das Regelwerk von befangenen Erstellern erarbeitet worden seien – blieb sie spekulativ. Vielmehr können Richtlinien – wie eben auch RVS – auch ohne normative Wirkung eben Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten (wie z.B. Vertretern von Gebietskörperschaften, Universitäten, udgl.) repräsentieren vergleiche VwGH 21.01.2020, Ra 2018/06/0201, Rz. 15). Auch aufgrund der Ausführungen, dass die in der verwendeten RVS enthaltenen Prämissen „eher spartanisch“ gehalten seien und „keine Grundlage für eine weitergehende Auslegung“ böten machte die entsprechende Heranziehung der RVS für die Auswirkungsbeurteilung – auch im Hinblick auf den Umgang mit Unsicherheit – noch weder mangelhaft noch unvollständig. Weiters ist für die Beschwerdeführerin und deren Standpunkt auch aus dem Verweis auf vermeintlich unterschiedliche Grenzwerte im IG-L nichts zu gewinnen (s. dazu auch die Ausführungen unten unter römisch fünf.7.5.). Dies trifft auch auf den – offenbar gewünschten – aber auch als solches nicht substantiiert begründeten „Paradigmenwechsel“ zu, den der Sachverständige für Luftreinhaltung im Übrigen nicht für erforderlich hielt (sondern meinte, dass die von der Hundertdrittbeschwerdeführerin angedachte Vorgangsweise einen solchen darstellen würde, vergleiche VHS 2, Sitzung 35).

Zur Abgrenzung des Untersuchungsraums (des Untersuchungsgebiets)

2.5.42. Zum Beschwerdevorbringen der Hundertdrittbeschwerdeführerin führte der Sachverständige für Luftreinhaltung bereits im SV-Bericht zusammengefasst und in plausibler Weise aus, dass die Abgrenzung des Untersuchungsraums gemäß der RVS 04.02.12 erfolgte sei, wobei es dabei auf die „lufthygienischen Leitsubstanzen“ NO2, PM10 und PM2,5 ankomme. Im Hinblick auf die „NOx-Konversion“ führte er ebenfalls unter verständlicher Darlegung der Grundlagen aus, dass eine Immissionserhöhung mit größerer Entfernung zum Emittenten dennoch ausgeschlossen sei. Zu vorgebrachten Grenzwertüberschreitungen außerhalb des untersuchten Gebiets führte der Sachverständige wiederum aus, dass es nach den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung zu Abnahmen in Richtung der betroffenen Messstellen kommen werde. Zunahmen gebe es nur im unmittelbar an die Fahrbahnen der Vorhaben angrenzenden Nahebereiche. Auch die Zweitbeschwerdeführerin behauptet – mit den weitgehend ähnlichen Argumenten wie die Hundertdrittbeschwerdeführerin – eine unrichtige Abgrenzung des Untersuchungsraums (Beilage ./6 zur VHS1, Sitzung 5f).

2.5.43. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rüge der Hundertdrittbeschwerdeführerin, das Gebiet sei zur Beurteilung der Auswirkung auf die Umgebungsluft nicht ausreichend abgegrenzt worden, ergab Folgendes:

2.5.44. Zusammengefasst auf das Wesentliche beanstandete die Hundertdrittbeschwerdeführerin zunächst nochmals die Heranziehung des „3 %-Kriteriums“ nach der RVS 04.02.12. Insbesondere werden die Vorhaben im Gegensatz zu Bundesstraßen nicht „Überland geführt“ mit einem großen Abstand von „gleichartigen Anlagen“. Hier gäbe es jedoch andere wesentliche Straßenvorhaben im Nahebereich und außerdem sei das Vorhaben – eben aufgrund der Tunnelportale – nicht als „reine Linienquelle“ aufzufassen (VHS1, Sitzung 125f).

2.5.45. Die Mitbeteiligte entgegnete dazu, dass schon aus den dargestellten Unterlagen eine starke Abnahme in sehr geringer Nähe von der Trasse zu entnehmen sei und der Untersuchungsraum aus dem Fachbeitrag „Luftreinhaltetechnik“ in der Umweltverträglichkeitserklärung daher mehr als ausreichend gewählt worden seien. Dass das 3 % Kriterium für den Jahresmittelwert nicht zur Anwendung kommen könne, weil es Straßen in der Umgebung gäbe und diese zu einer Überlagerung führen würden, sei aus Sicht der Mitbeteiligten schon alleine deswegen unrichtig, weil diese Straßenzüge nicht etwa „parallel geführt“ würden, sondern an die Vorhaben – hier natürlich primär gemeint das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ – anschlössen (VHS1, Sitzung 126).

2.5.46. Der Sachverständige für Luftreinhaltung ging in Zusammenhang mit dieser Thematik zunächst auf die geäußerte Kritik an der Heranziehung des Ansatzes nach der RVS ein: Es sei aus seiner Sicht einerseits denklogisch, dass es bei Kreuzungsbereichen zu Kumulierungen komme. So es um das Entlastungskriterium gehe verwies er auf die Umweltverträglichkeitserklärung. Aus dieser ergebe sich eine Entlastung des niederrangigen Straßennetzes und somit großer Teile des Untersuchungsraums. Aus seiner Sicht genüge auch die Erfüllung eines der Kriterien nach der RVS. Was die Abgrenzung des Untersuchungsraums betreffe legte der Sachverständige auch nachvollziehbar dar, dass es bereits im unmittelbaren Fahrbahnrandbereich der A23 zu einer Einhaltung des Irrelevanzkriteriums von 3 % komme (VHS1, Sitzung 127).

2.5.47. Mit ihren dagegen vorgebrachten Hinweisen zur fehlenden normativen Wirkung der RVS und der daraus folgenden Begründungspflicht, aus ihrer Sicht widersprüchlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie zur Netzelement-Konstellation zeigte die Hundertdrittbeschwerdeführerin – ohnedies in diesem Punkt nicht auf gleicher fachlicher Ebene – keine Unschlüssigkeit dahingehend auf, dass das für die Abgrenzung des Untersuchungsraums heranziehbare 3 %-Schwellenwertkriterium nach der RVS bei der Auswirkungsbeurteilung des (bzw. der) Vorhaben(s) nicht berücksichtigt werden könnte.

2.5.48. So führte (auch) der Sachverständige für Luftreinhaltung weiters aus, dass Straßenbauvorhaben nicht isoliert errichtet, sondern „in der Regel“ an das bestehende Straßennetz angeschlossen würden. Somit komme es in den Kreuzungsbereichen zu Kumulierungseffekten. Er wies auch darauf hin, dass das in der RVS genannte Kriterium eine Parallelisierung von Straßenzügen und die Überlagerung von diesen beschreibe. Er ging auch auf ein weiteres Kriterium der RVS ein: Nämlich, dass in der Regel bei Straßenprojekten eine Entlastung der Nachbarn überwiege. Weiters werde in diesem Kriterium angeführt, dass in Siedlungsgebieten die Belastung sinke. Wie man nun aus den Entlastungskarten für die jeweiligen Prognosefälle der Umweltverträglichkeitserklärung entnehmen könne, würden das niederrangige Straßennetz und somit große Teile des Untersuchungsraums entlastet. Höhere Belastungen würden naturgemäß entlang der Straßentrasse auftreten. Ohne auf das messtechnische Kriterium einzugehen sei festzustellen, dass diese Kriterien nicht in Summe erfüllt werden müssen, sondern nur eines davon. Diese Aussage begründe sich an der Teilnahme an der Diskussion zu diesem Punkt für die Neuauflage für die RVS. Aus diesen Gründen, wie auch aus Gründen der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf das Abgrenzungskriterium bei Straßenbauvorhaben, sei für ihn die Anwendung des Schwellenwertkonzepts gemäß der RVS 04.02.12. nicht nur zulässig, sondern entspreche dem Stand der Technik (VHS1, Sitzung 126f). Für den erkennenden Senat ist diese Entgegnung des Sachverständigen für Luftreinhaltung ausreichend allgemein verständlich und schlüssig.

2.5.49. Soweit von Verfahrensparteien außerdem moniert wurde, dass nicht sämtliche andere Vorhaben wie Tunnelöffnungen berücksichtigt worden seien (VHS 1, Sitzung 127) legte der Sachverständige in einer nachvollziehbaren Art und Weise dar, dass sämtliche Tunnelöffnungen modelliert wurden. Dies blieb in der Folge von den Verfahrensparteien auch unbestritten.

2.5.50. Eine mangelhafte Abgrenzung des Untersuchungsgebiets brachte die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch noch unter Hinweis auf Massentransporte vor und verwies in diesem Zusammenhang auch auf aus ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten zu „internen“ und „externen“ LKW-Fahrten. Weitere Beschwerdeführer führten in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Gebiet der Seestadt Aspern aus, dass das Untersuchungsgebiet „schutzbereichbezogen“ und unterschiedlich für die Betriebs- und Bauphase festzulegen sei (VHS 2, Sitzung 45f und Beilage ./65 zur VHS2). Diese Unstimmigkeiten konnten durch Angaben der Mitbeteiligten in einer für den erkennenden Senat plausiblen Art und Weise in der folgenden Erörterung aufgeklärt werden, wobei der Sachverständige für Luftreinhaltung in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass aus seiner Sicht „externe Fahrten“ zu „internen Fahrten“ werden könnten, es aber nicht müssten, wenn sie am jeweiligen Baufeld oder Baustraße enden. Dies in Folge von reinen Liefertätigkeiten, wo der Ablieferort neben dem Baufeld liege (VHS 2, Sitzung 48).

2.5.51. In der Folge legte die Hundertdrittbeschwerdeführerin noch Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit „Emissionen aus dem Baufeld“ dar. Sie und andere Beschwerdeführer brachten sodann vor, dass Unklarheiten zur persönlichen Betroffenheit bestünden und verlangten weitere Ermittlungstätigkeiten und die Gelegenheit zur Prüfung durch mögliche Betroffene.

2.5.52. Diese ersehenen Unstimmigkeiten konnte die Mitbeteiligte in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger Art und Weise aufklären. Zur Auswirkung auf die Betroffenheit legte der Sachverständige für Luftreinhaltung in ebensolcher Weise dar, dass die persönliche Betroffenheit über die zu erwartenden Auswirkungen eines Vorhabens abgeleitet werde, was in der Regel über die immissionsseitige Abgrenzung des Untersuchungsraums und nicht durch Einsichtnahme von Emissionstabellen erfolge. Er wies dabei auch darauf hin, dass – wobei er auf die flächenhaften Darstellungen der Emissionen in den jeweiligen Baujahren Bezug nahm – die Beiträge des externen LKW-Verkehrs auf den jeweiligen Transportrouten durchwegs irrelevant seien. Stelle man nun die Anzahl der möglichen Transportrouten den täglich zu erwartenden LKW-Fahrten gegenüber, so sei dies auch plausibel. Insgesamt sei den Darstellungen zu entnehmen, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht der Untersuchungsraum korrekt dargestellt worden sei.

2.5.53. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin äußerte sich auch noch dazu, dass nicht näher begründet worden sei, warum das Untersuchungsgebiet auch für die Bauphase unter Heranziehung des Irrelevanzkriteriums von 3 % abgegrenzt worden sei. Für die Bauphase seien die Kriterien aus der RVS nicht heranzuziehen. Es könne daher aus der RVS auch kein Stand der Technik für die Bauphase abgeleitet werden. Es lägen in dieser Phase auch keine „reinen Linienquellen“ vor. Die Tätigkeiten seien eher mit denen einer Deponie zu vergleichen (VHS2, Sitzung 63 sowie Pkt. 2 von Beilage ./70 zur VHS2).

2.5.54. Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte zu diesen Argumenten für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Untersuchungsraum nicht zu eng bemessen worden sei: Er begründete seine Schlussfolgerung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar damit, dass die angesprochene RVS nicht zwischen Bau- und Betriebsphase unterscheide. Auch weise das Vorhaben nach den vorliegenden Unterlagen einerseits weitgehend eine Linienform auf und sei andererseits zentral im Untersuchungsraum bzw. im Modellgebiet positioniert. Darüberhinausgehende Wirkungen, wie etwa auf den Transportrouten, würden in den flächenhaften Darstellungen zu den Auswirkungen in der Bauphase in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellt. Aus diesen Darstellungen sei nicht ersichtlich, dass der Untersuchungsraum zu knapp bemessen worden sei. Diese Aussagen blieben in der Folge auch unbestritten (VHS2, Sitzung 63).

2.5.55. Insgesamt ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Untersuchungsraum (das Untersuchungsgebiet) bei der Ermittlung der Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Vorhaben auf das Schutzgut Luft nach dem Stand der Technik und Wissenschaft, jedenfalls nicht mangelhaft abgegrenzt wurde, was auch festgestellt werden kann (römisch III.2.5.6.).

Zu den Auswirkungen durch raumluftabhängige Geräte und vorhabensimmanent vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen

2.5.56. Bereits in einer beschwerdeergänzenden Stellungnahme führte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass für die Bauphase des Vorhabens Lärmschutzmaßnahmen in Form des Einbaus baustellenseitiger Lärmschutzfenster im Bereich vorgesehen seien. Damit wäre eine massive Gefährdung durch mangelnden Luftaustausch gegeben, der mehrere, im Wohnungsverband vorhandene Gasfeuerstätten beeinflusse (OZ 28, Sitzung 6f).

2.5.57. Mit diesen Ausführungen konfrontiert führte der Sachverständige für Luftreinhaltung gutachterlich aus, dass bei ordnungsgemäßem Einbau von Schallschutzfenstern nach Herstellerangaben allgemein keine negativen Auswirkungen auf die Innenraumluft der betroffenen Anrainer zu erwarten sei, weil entsprechende Maßnahmen bereits berücksichtigt worden seien (SV-Bericht, Sitzung 156). Dies erschien dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, weil für die Auswirkungsbeurteilung grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen Verhalten ausgegangen werden könne (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17,, Rz. 32).

2.5.58. In der mündlichen Verhandlung wurde das Thema weiter erörtert, wobei die Zweitbeschwerdeführerin – wenngleich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die herangezogenen Sachverständigen – nochmals im Detail die aus ihrer Sicht bestehende Problematik darlegte, insbesondere, dass es trotz Lüftung immer wieder Abgasabtritte gebe, es zu einem Eingriff in den Luftverbund von Außen- und Innenluft kommen könne, große Mengen an Luft nachströmen müssten und Abgase in die Wohnräume abströmen könnten (VHS 1, Sitzung 128; Beilage ./6 zur VHS 1, Sitzung 10, sowie Beilagenkonvolut ./43).

2.5.59. Als Ergebnis einer darauf aufbauenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nach Hinweis der Mitbeteiligten auf die ÖNORM die Aufnahme einer zusätzlichen Nebenbestimmung in Form einer Auflage vorgeschlagen, was auch die Sachverständigen für Lärmschutz wie Luftreinhaltetechnik als erkennbar zur Gefahrenvermeidung begrüßten (VHS 1, Sitzung 131). Einer Evaluierung durch einen Ziviltechniker, wie von der Zweitbeschwerdeführerin gewünscht (Beilage ./6 zur VHS1, Sitzung 11), bedarf es daher nicht.

2.5.60. Für den erkennenden Senat war in der Folge – weil diese Maßnahme aufgrund auch der sachverständigen Ausführungen als erforderlich angesehen werden kann – der angefochtene Bescheid durch zusätzliche Vorschreibung einer Auflage in Spruchpunkt römisch II.11.5b. abzuändern (römisch III.2.5.11.).

Zu dem(n) bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung verwendeten Ausbreitungsmodell(en)

2.5.61. In der mündlichen Verhandlung wurde von Verfahrensparteien auch noch vorgebracht, dass das gewählte Modell – „AUSTAL2000“ – zur Ausbreitungsprüfung nicht geeignet sei, etwa, weil es die Vegetation nicht ausreichend berücksichtige. So sei dieses Modell bei windstabilen Verhältnissen oder Inversionswetterlagen nicht geeignet. Etwa sei es nicht in der Lage, Windgeschwindigkeiten unter 0,5 m/s bzw. 1,8 km/h abzubilden. Gerade bei geringen Windgeschwindigkeiten seien aber hohe Zusatzbelastungen zu erwarten, weil die Teilchen eine entsprechend längere Verweildauer in einem definierten Luftpaket hätten. Würden bei den Berechnungen insbesondere diese Ausbreitungsverhältnisse ausgeklammert, könne ein solchermaßen rechnendes Modell nicht zu den bei Inversionswetterlagen zu erwartenden höheren Zusatzbelastungen kommen. Vorgebracht wurde in diesem Zusammenhang auch ein möglicher Zusammenhang zwischen Kalmenhäufigkeit und der Anzahl von Überschreitungstagen von beachtlichen Grenzwerten (VHS1, Sitzung 138f, 140, 144f).

2.5.62. Zu diesem Vorbringen legte der Sachverständige für Luftreinhaltung nachvollziehbar dar, dass durch die Wahl mehrere Modelle und auch unter Einbeziehung des Kriteriums der Ergebnisrelevanz sichergestellt sei, dass ausreichend beurteilbare Grundlagen der Auswirkungen für das Schutzgut Luft zur Verfügung gestellt worden seien. Die meteorologischen Zeitreihen berücksichtigen Ausbreitungsklassen, wie beispielsweise sehr stabile und stabile Klassen. Dies sei nunmehr auch in einem technischen Regelwerk – konkret der ÖNORM N9440 – festgelegt. Die Sachverständige für Klima ergänzte, dass Validierungsstudien vorlägen, wonach AUSTAL 2000 für die im gegenständlichen Projekt gestellte Fragestellung geeignet sei (VHS1, Sitzung 140f). Sie führte auch aus, dass die Kalmenhäufigkeit im von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Bereich bei 6 % der Zeit liege, weil es ein gut durchlüfteter Bereich sei. Der Sachverständige für Luftreinhaltung erläuterte dazu weiters auch – in nachvollziehbarer Weise –, dass eine einfache Schlussfolgerung zwischen Kalmenhäufigkeit und Überschreitungstagen nicht gezogen werden könne (VHS 1, Sitzung 145f).

2.5.63. Der Sachverständige für Luftreinhaltung verwies darüber hinaus zur Validierung des Modells auch auf die – wie dargelegt für nachvollziehbar zu befindenden – zitierten Referenzgrundlagen in seinen Ausführungen im SV-Bericht, dass das Modell AUSTAL2000 validiert sei (VHS2, Sitzung 62; SV-Bericht, Sitzung 144).

2.5.64. Aus Sicht des erkennenden Senats sind diese Aussagen der Sachverständigen verständlich, schlüssig und nachvollziehbar: Es wurde in Anbetracht der Äußerungen und Fragen von Verfahrensparteien und der dazu gegebenen Antworten oder Ausführungen der Sachverständigen nicht aufgezeigt, dass das für die Beurteilung der Luftschadstoffausbreitung in der Umweltverträglichkeitserklärung verwendete Ausbreitungsmodell ungeeignet (d.h. nicht auf entsprechend fachlichem Niveau, nicht dem Stand der Technik oder Wissenschaft entsprechend) wäre oder eine Unvollständigkeit in der Auswirkungsermittlung dahingehend gegeben wäre.

2.5.65. In der weiteren Erörterung zu dem bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung verwendeten Ausbreitungsmodell führte die Hundertdrittbeschwerdeführerin noch aus, dass das Modell „GRAL“ in der Version „3.5 TM“, wie sie für das Vorhaben verwendet worden sei, Ausbreitungsklassen nach dem GRAL-Schema in Anlehnung an das Pasquil-Gifford-Turner-System, nach diesem sei GRAL erstellt worden, erfordere. In der neuen ÖNORM werde auch klar beschrieben, dass GRAL nach diesem Schema der Ausbreitungsklassen arbeite. Hätte die Mitbeteiligte ihre Berechnungen nicht nach diesem Schema ausgeführt, dann seien sämtliche Berechnungen, die mit GRAL erfolgt seien, nicht korrekt (VHS2, Sitzung 59).

2.5.66. Nach weiterer Erörterung legte der Sachverständige für Luftreinhaltung dazu jedoch noch dar, dass der Entwickler des Modells GRAL „AKTerm“ als Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnung vorsehe. Es könne auch festgehalten werden, dass die „Klug und Manier-Klassen“ 1:1 im GRAL-Klassen-Programm intern umgerechnet würden, um daraus die „Monipropokoflänge“ zu berechnen (VHS2, Sitzung 60).

2.5.67. Auch mit ihrem Vorbringen, es sei „in Zweifel zu ziehen“, dass es bei einer älteren Version des Ausbreitungsmodells „GRAL“, wie eben die für die Auswirkungsermittlung des Vorhabens verwendete Version „3.5 TM“ zu unrichtigen Berechnungen gekommen sei, zeigte die Hundertdrittbeschwerdeführerin keinen relevanten Ermittlungsmangel auf: Dafür blieb die Äußerung zu unsubstantiiert, zumal der Sachverständige für Luftreinhaltung in der Folge noch einmal in einer für den erkennenden Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Art darlegte, dass eine Ausbreitungsrechnung ohne eine Berücksichtigung von Ausbreitungsklassen gar nicht möglich wäre (VHS2, Sitzung 61). Auch, dass es beim „Einlesen von Datensätzen und deren Umsetzung in die GRAL-interne Ausbreitungsklassen“ zu „verzerrenden Übergabeproblemen“ kommen könne, blieb nach den Ausführungen der Hundertviertbeschwerdeführerin (erkennbar) spekulativ. Ebenso ohne ausreichende Substanz legte die Hundertdrittbeschwerdeführerin das aus ihrer Sicht bestehende Erfordernis „spezifisch erforderliche Auskünfte“ vom Entwickler des verwendeten Modells einzuholen, dar. Dies zumal der Sachverständige für Luftreinhaltung auch darauf hinwies, dass Ausbreitungsklassen aus den meteorologischen Eingangsdaten entweder „direkt übernommen“ oder „programmintern umgerechnet“ würden um in der Folge die Ausbreitungsrechnung überhaupt durchführen zu können. Auch mit der – ebenfalls nicht näher substantiierten – weiteren Vermutung, es könne „bei der Handhabung“ zu einem „Bedienungsfehler“ gekommen sein (VHS 2, Sitzung 61), zeigte die Hundertdrittbeschwerdeführerin dabei ebenfalls keine Mangelhaftigkeit der Erhebung auf.

2.5.68. Insgesamt – wobei ein Teil ihrer Ausführungen als auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt anzusehen ist – gelang es den Beschwerdeführern aus Sicht des erkennenden Senats, insbesondere in Anbetracht der zuvor dargestellten, zu einzelnen Äußerungen getätigten, allgemein verständlichen Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung sowie auch der Gegenäußerungen der Mitbeteiligten, nicht, diesen davon zu überzeugen, dass die Wahl des Ausbreitungsmodells in der verwendeten Version mangelhaft war oder die Auswirkungsbeurteilung dadurch nicht mehr als nach dem Stand der Technik und Wissenschaft anzusehen wäre. Entsprechendes kann daher auch festgestellt werden (römisch III.2.5.6.).

Zum Stand der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

2.5.69. Die Feststellung unter römisch III.2.5.4. folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung im Prüfbuch aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 9718) sowie unter Berücksichtigung der in den Genehmigungsanträgen für die Vorhaben sowie den jeweiligen zu diesen Anträgen gehörenden Beschreibungen enthaltenen und im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen. Von Beschwerdeführern wurden dazu insbesondere einzelne Inhalte von Nebenbestimmungen oder Defizite solcher gerügt.

2.5.70. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige für Luftreinhaltung noch aus, dass vorgeschlagen werde, die Nebenbestimmung über den Einsatz von mobilen Maschinen im Bescheid an eine geänderte Gesetzgebung der Europäischen Union, konkret die Verordnung (EU) 1828/2016, anzupassen. Zu berücksichtigen seien jedenfalls auch die in dieser Verordnung der EU festgelegten Übergangsfristen und die entsprechenden Leistungsklassen für mobile Maschinen. Dies reduziere in der Bauphase die motorbedingten Emissionen weiter. Diese Anpassung diene zwar nicht zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, sondern solle für ein allgemein hohes Schutzniveau im Untersuchungsraum sorgen und bilde den zukünftigen Stand der Technik ab (VHS1, Sitzung 143f).

2.5.71. Der sachverständige Vorschlag zur Abänderung der Nebenbestimmung und deren Anpassung an den Stand der Vermeidungstechnik, was als solche auch von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, wird vom erkennenden Senat für nachvollziehbar erachtet (römisch II.2.5.8).

2.5.72. Soweit seitens der Beschwerdeführer „beantragt“ wurde, dass im Abschnitt Süßenbrunner Straße und Spargelfeldstraße zusätzlich zum Erdwall auch noch eine oben weiterführende Schallschutzmauer in der erforderlichen Höhe errichtet werden solle (vorzugsweise eine Wand, die nach innen gewölbt sei und das Austreten von Schadstoffbelastungen und Lärm erschwere) führte der Sachverständige für Luftreinhaltung in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art aus, dass eine solche Maßnahme weder zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten (eine solche sei auszuschließen) noch zur Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik erforderlich sei (VHS2, Sitzung 69).

2.5.73. Zu den Nebenbestimmungen betreffend Auswirkungen auf das Schutzgut Luft s. auch unten römisch IV.2.5.82.f.

Zur Thematik Ultrafeinstaub

2.5.74. In ihren Beschwerden oder auch noch beschwerdeergänzenden Stellungnahmen rügten mehrere Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass lediglich Luftschadstoffe bewertet worden seien, die nach geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einhaltung von Grenzwerten gemessen werden müssten. Es müssten in einem UVP-Verfahren jedoch auch weitere Schadstoffe bewertet und humanmedizinisch beurteilt werden, insbesondere der höchstgefährliche Ultrafeinstaub PM1,0 und PM0,1. In der Schweiz würden ultrafeine Partikel aus dem Straßenverkehr bereits gemessen (AS 12575; OZ 28, Sitzung 8; AS 12310). Moniert wurde ein fehlendes Monitoring für die Messung von Feinstaub der Partikelgröße PM1,0 wie es bei „anderen Genehmigungen“ schon vorgeschrieben worden sei (AS 12676).

2.5.75. Dazu führte der Sachverständige für Luftreinhaltung in einer aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbaren und schlüssigen Art und Weise aus, dass, um die Vergleichbarkeit von Messdaten zu gewährleisten, aus technischer Sicht Referenzverfahren für Messungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt werden müssen. Dies bedeute, dass die Rückführbarkeit auf Referenzverfahren gewährleistet sein müsse. Solche seien derzeit für die Fraktionsgrößen PM1,0 und PM0,1 nicht definiert und es seien die vorhandenen Messreihen von PM10 und PM2,5 damit untereinander weder vergleich- noch wiederholbar (SV-Bericht, Sitzung 154).

2.5.76. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin nochmals insbesondere näher dazu, dass bei Ultrafeinstaubpartikeln der KfZ-Verkehr die größte Emittentenquelle darstelle. Es sei bekannt, dass ultrafeine Partikel kurzfristige und langfristige gesundheitliche Schäden oder Schäden bei Pflanzen (Bäumen) und Tieren verursachen würden. Es müsse neben einer messtechnischen Erfassung auch Präventivmaßnahmen geben (Beilage ./6 zur VHS1, Sitzung 9ff). Zwar werde der unwesentliche Gewichtsanteil von PM2,5 gemessen oder auch berechnet und anschließend humanmedizinisch bewertet. Aber die Zusammensetzung dieses Luftschadstoffs bleibe weiterhin unklar und deshalb werde der wissenschaftliche Stand in Bezug auf Ultrafeinstaub in diesem Verfahren vollkommen ausgeblendet. Es sei evident, dass das gesundheitliche Gefahrenpotenzial nach Meinung der Wissenschaft höher ist, als jenes von PM10. Die Evidenz, über das Vorhandensein und die Ausbreitung von PM1,0 und PM0,1 wäre nur dann gegeben, wenn man Messungen und Auswertungen vornehmen würde, wie diese seit etwa 10 Jahren in der Schweiz auch durchgeführt würden (VHS 1, Sitzung 148f). Die Zweitbeschwerdeführerin führte dann auch noch aus zum Wissensstand und zur Praxis von Ultrafeinstaub-Messungen (Beilagen[konvolut] ./47 zur VHS 1).

2.5.77. Auch die Hundertdrittbeschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zur Ermittlung und Bedeutung von Ultrafeinstaub vor (VHS1, Sitzung 153; Pkt. 3 von Beilage ./48 zur VHS 1).

2.5.78. Eingehend auf diese Vorbringen legte der Sachverständige für Luftreinhaltung dar, dass Ultrafeinstaub nahezu immer gemeinsam mit anderen Luftschadstoffen auftrete und eine statistische Trennung der entsprechenden Wirkungen kritisch (gemeint: maßgeblich) von Qualität und Umfang der zu Grunde liegenden Daten abhänge. Diese Aspekte führten zu den bestehenden Unsicherheiten und erschwerten daher auch die Bewertung von Ultrafeinstaubpartikeln. Die Fragestellung befinde sich daher noch im Stadium der Forschung und die vorliegenden Ergebnisse erscheinen Fachkreisen als noch nicht ausreichend gesichert genug, um daraus einen Stand der Wissenschaft und schon gar nicht einen Stand der Technik ableiten zu können (VHS 2, Sitzung 15).

2.5.79. Insgesamt stellt der erkennende Senat aufgrund der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Messung von Ultrafeinstaubpartikeln aus luftreinhaltetechnischer Sicht fest, dass in Bezug auf Feinstaubpartikel der Größen PM1,0 und PM0,1 die Vergleichbarkeit von Messdaten mangels Referenzverfahren nicht gesichert ist. Ein Stand der Technik oder ein Stand der Wissenschaft liegt betreffend die Messung dieser Partikel aber auch deren Vermeidung- oder Verminderung nicht vor. So blieb dieser, vom Sachverständigen für Luftreinhaltung schlüssig aufgezeigte Umstand letztlich auch von der Hundertdrittbeschwerdeführerin, deren Äußerung man grundsätzlich als auf gleicher fachlicher Ebene erbracht ansehen kann, unbestritten. Auch die sonstigen Parteivorbringen zeigten keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Aussagen des Sachverständigen für Luftreinhaltung auf.

2.5.80. Aus diesem Grund war auch der „Antrag“ der Zweitbeschwerdeführerin auf Vorschreibung „weiterer präventiver Schutzmaßnahmen“ nicht weiter zu verfolgen (Beilage ./6 zur VHS1).

2.5.81. Zur Relevanz von Ultrafeinstaub bei der humanmedizinischen Beurteilung s. unten unter römisch IV.2.7.3.65.ff, zur rechtlichen Beurteilung der Erforderlichkeit von Immissionsmessungen allein gestützt auf das „Vorsorgeprinzip“ wiederum die Erwägungen unten bei römisch fünf.6.2.2.23.f.

Zu den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, sofern nicht bereits zuvor behandelt:

2.5.82. Wie dargelegt rügte die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch, dass eine Reihe betreffend den Bereich Luftreinhaltung im angefochtenen Bescheid vorgeschriebener Nebenbestimmungen nicht ausreichend bestimmt oder sonst nicht rechtmäßig vorgeschrieben worden seien (AS 12675). In der mündlichen Verhandlung äußerte sie sich auch noch zur Auflage römisch II.12.8. aus dem angefochtenen Bescheid. Die Auflage solle dahingehend präzisiert werden, dass die Abluft einen Reststaubgehalt von weniger als 10 mg/m³ haben dürfe, ohne den Verweis auf die Filtereinrichtung (VHS2, Sitzung 64 und Pkt. 7 in Beilage ./70 zur VHS2).

2.5.83. Bereits im SV-Bericht setzte sich der Sachverständige für Luftreinhaltung mit der Kritik in den Beschwerden an einzelnen im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen auseinander und kam in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass zwei der kritisierten Nebenbestimmungen zu „präzisieren“ seien. Im Übrigen sah er, ebenfalls in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise, keine Erforderlichkeit für eine Abänderung (SV-Bericht, Sitzung 147ff). In der mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige auch noch zur zuvor erwähnten Äußerung nachvollziehbar dar, dass eine weitere Präzisierung betreffend auch die entsprechende Filterart für ihn nicht erforderlich sei, denn es seien ohnehin Aufzeichnungen der Funktionsfähigkeit des Filters vorzulegen (VHS2, Sitzung 64). Diese Ausführungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter bestritten (betreffend Auflage römisch II.12.9. des angefochtenen wurde die Frage von der Hundertdrittbeschwerdeführerin zurückgezogen, VHS2, Sitzung 64). Auch sonst gab es von den Verfahrensparteien – sofern nicht bereits zuvor in Zusammenhang mit anderen Thematiken behandelt – keine weiteren Äußerungen zu spezifischen, im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Abänderung oder Präzisierung vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Entsprechende Feststellungen waren daher zu treffen (römisch III.2.5.12.).

2.6. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima:

2.6.1. Die Feststellungen unter römisch III.2.6.1. zum von der Mitbeteiligten dem Genehmigungsantrag beigelegten Klima- und Energiekonzept beruhen auf den Ausführungen der herangezogenen Sachverständigen für Klimaschutz. Diese führte nach einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde der Hundertdrittbeschwerdeführerin und unter Bezugnahme auf verwendete fachliche Grundlagen (SV-Bericht, Sitzung 13) nachvollziehbar aus, dass die Werte der KfZ-Emissionsfaktoren für Treibhausgase auf dem HBEFA in der Version Nr. 3.2 beruhen würden und deshalb plausibel seien. Auch beruhe die im Klima-und Energiekonzept gewählte Darstellung dieser Emissionen als Differenz der Emissionsbilanzen aus dem Planfall 2024 und der Nullvariante 2024 auf der gutachterlichen Praxis. Die Sachverständige führte auch unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, UVP-G 2000 in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass die dort geforderten Angaben im Klima-und Energiekonzept der Umweltverträglichkeitserklärung enthalten seien (SV-Bericht, Sitzung 170f).

2.6.2. Die Feststellungen unter römisch III.2.6.2. zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Mikroklima beruhen auf den für den erkennenden Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen für Klimaschutz in deren im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen Gutachten (AS 8237ff). Sie zeigte dabei insbesondere auf, dass sie sich mit den Auswirkungen einer dauerhaften Versiegelung von Bodenfläche von 0,13 km², den Wirkungen der vorgesehenen Begrünung der Böschungen und Ausgleichsflächen sowie auch den Oberflächeneigenschaften der Fahrbahn und der Kunstbauwerke auseinandersetzte. Ebenso mit den Wirkungen von Rodungen oder auch den Wirkungen von klimarelevanten Treibhausgasen (AS 8260ff).

2.6.3. Die Feststellungen unter römisch III.2.6.3. ergeben sich auch aus den ebenfalls nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen für Klimaschutz in deren im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (AS 8262ff) sowie deren – damit widerspruchsfrei kombinierbaren – ebensolchen Ausführungen auf Sitzung 169f im SV-Bericht.

2.6.4. Bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung wies die Sachverständige für Klima eingangs darauf hin, dass etwa auch die CO2-Emissionen unter Heranziehung des technischen Regelwerks „Handbuch der Emissionsfaktoren“ in der Fassung 4.1 über PKW, leichte und schwere Nutzfahrzeuge zusammen gesehen als geringer darzustellen wären als nach Vorversionen dieses Dokuments (VHS1, Sitzung 155 sowie Folie 7 von Beilage ./50 zur VHS1). Weiters legte die Sachverständige in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar zur von Verfahrensparteien angesprochenen Thematik der Wirkungen von Ersatz Aufforstungen dar, dass diese nicht relevant seien. Dies auch bei Rodungsmaßnahmen im Bereich Hausfeldstraße-Margaretenweg (VHS1, Sitzung 155f). Die Sachverständige konnte auch in für den erkennenden Senat plausibler Art und Weise darlegen, dass sich eine „mikroskalige Klimamodellierung“ für einzelne Baumfällungen und deren Einflüsse auf nächstgelegene Wohnhäuser – diese war von einer Verfahrenspartei gefordert worden – eben aus fachlicher Sicht als für die Beurteilung unverhältnismäßig darstelle (VHS1, Sitzung 159f). Die nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragenen Ausführungen betreffend eine „mikroskalige Klimamodellierung“ vermochten für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Darlegungen der Sachverständigen für Klima konkret dazu weder eine Unvollständigkeit, noch eine Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens aufzuzeigen (VHS1, Sitzung 161).

2.6.5. Aus diesem Grund war auch dem – als Antrag auf ergänzende Ermittlungstätigkeiten anzusehende – Antrag der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachzukommen (VHS1, Sitzung 161). Siehe dazu auch unten in der rechtlichen Beurteilung unter römisch fünf.7.2.7.

2.6.6. Insgesamt hat die Erörterung auf Tatsachenebene in der mündlichen Verhandlung und die dabei von den Verfahrensparteien gestellten Fragen und erstatteten Äußerungen – diese erfolgten allesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu der vom Bundeverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen für Klimaschutz – den erkennenden Senat nicht dazu bewegt davon auszugehen, dass die vom Gericht für die Entscheidung für relevant befundenen, sachverständigen Ermittlungsergebnisse als unvollständig, unschlüssig oder den menschlichen Denkgesetzen widersprechend anzusehen wären.

2.7. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch:

2.7.1. Zu den Auswirkungen durch Erschütterungen:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.7.1.1. Die belangte Behörde ermittelte, dass es in der Bauphase bei sehr nahe an der Trasse liegenden Objekten zu deutlich wahrnehmbaren Erschütterungsimmissionen kommen werde. Allerdings begrenzten Vorhaben und Nebenbestimmungen (Bescheid, Spruchpunkt römisch II.5.) die Auswirkungen auf das „bautechnisch Machbare“ (Bescheid, Sitzung 91). Auch allfällige Gebäudeschäden und überhaupt eine Gefährdung des Eigentums werde vermieden (Bescheid, Sitzung 101 und 103).

2.7.1.2. Dazu rügte der Vierzehntbeschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie den dazugehörigen Beschwerdeergänzungen, wobei sich diesen in ihren Beschwerdeergänzungen auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen anschlossen, dass die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen („Auflagen“) „unzureichend“ seien (AS 12314f). Gefordert wurde insbesondere ein „permanentes Monitoring“. Auch wurden Auswirkungen auf den Apothekenbetrieb vorgebracht und Ermittlungsmängel betreffend Kombinationswirkungen (Luft-, Erschütterungs- und Lärmimmissionen) gerügt. Es wurde auch noch eine Nichtermittlung von insbesondere Schwerverkehrsauswirkungen in Form von Erschütterungen in der Betriebsphase geltend gemacht.

2.7.1.3. Zu den Ermittlungsmängeln betreffend Schwerverkehr verwies die Mitbeteiligte bereits auf das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete erschütterungstechnische Gutachten des Sachverständigen für Erschütterungen.

Zu den Auswirkungen durch Erschütterungen bei Errichtung und Betrieb der Vorhaben

2.7.1.4. Die Feststellungen unter römisch III.2.7.1.1. und römisch III.2.7.1.2. beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Erschütterungen im SV-Bericht, insbesondere der Vorgangsweise bei der Ermittlung und der herangezogenen fachlichen Grundlagen, sowie auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (SV-Bericht, Sitzung 9f, 18 und 120f sowie VHS2, Sitzung 119 und Beilage ./79 zur VHS2).

2.7.1.5. Wenn die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch für Ermittlungstätigkeiten zu Auswirkungen durch Erschütterungen ausführte, diese würden nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn ein „Sachverständiger für Informatik“ beigezogen werde, blieb sie damit im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen zur Ermittlung der Auswirkungen durch Lärm(-emissionen) und bloß mit den Hinweisen, dass Berechnungen anders erfolgen würden als man es vom „Rechenunterricht aus der Schule“ gewöhnt sei (oder bei „Durchführung einfachster Operationen am Taschenrechner“) – unsubstantiiert (AS 12677). Sie hat ihre Ausführungen auch nicht etwa durch eine Aussage auf gleicher fachlicher Ebene unterlegt (etwa eine Stellungnahme eines Sachverständigen für Erschütterungen). Daraus jedenfalls kann der erkennende Senat keine Mangelhaftigkeit der Ermittlungstätigkeiten nur durch die Heranziehung des Sachverständigen für Erschütterungen erkennen.

2.7.1.6. Auch sonst blieben die oben erwähnten Ausführungen des Sachverständigen für Erschütterungen als solches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Der behauptete Ermittlungsmangel betreffend Schwerverkehrsimmissionen in der Betriebsphase trifft angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten nicht zu (s. AS 9899).

2.7.1.7. Soweit das Fehlen entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gerügt wurde, insbesondere die fehlende Vorkehrung durch ein „permanentes Monitoring“ führte der Sachverständige für Erschütterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals aus, dass durch die bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen ein ausreichender Schutz für die Gebäude gegeben wäre. Allerdings würde es dennoch in der Bauphase zu „stark spürbaren“ Erschütterungen kommen (Beilage ./79 zur VHS2, Folie 12).

2.7.1.8. Im Hinblick auf das festgestellte Tatsachensubstrat und die verbleibenden Auswirkungen bei entsprechendem Abstand, wobei auch der Vierzehntbeschwerdeführer keinen anderen Grad solcher behauptete, „nicht spürbaren“ Auswirkungen war die Forderung nach Nebenbestimmungen in der Betriebsphase nicht als ausreichend substantiiert anzusehen.

2.7.1.9. Ansonsten ergab die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – diese beschränkte sich im Wesentlichen auf die Beantwortung von Fragen, welche der Sachverständige für Erschütterungen jeweils verständlich und in nachvollziehbarer Art und Weise vornahm – aus Sicht des erkennenden Senats keine Veranlassung anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte auf Sachverhaltsebene zu setzen.

2.7.1.10. Nach Erörterung zu den Auswirkungen auf den Apothekenbetrieb in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch Erschütterungen, schlug der Sachverständige für Erschütterungen die Vorschreibung einer spezifischen Auflage vor, damit der Betreiber der Apotheke am Standort römisch 40 , vor Durchführung bestimmter Bautätigkeiten informiert werde (römisch III.2.7.1.3.; dazu auch unten römisch fünf.6.2.3.14.).

2.7.1.11. Zu den Auswirkungen konkret auf den Apothekenbetrieb des Vierzehntbeschwerdeführers s. auch unten römisch IV.3.5.ff.

2.7.2. Zu den Auswirkungen durch Schallemissionen:

Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Beschwerdevorbringen

2.7.2.1. Die belangte Behörde ermittelte durch einen herangezogenen Sachverständigen aufbauend auf die eingereichte Umweltverträglichkeitserklärung die durch die Vorhaben bei Errichtung und Betrieb bewirkten Schallimmissionen samt für erforderlich gehaltener Vorschläge für Nebenbestimmungen. Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse zog der Sachverständige für Humanmedizin sodann Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden (Bescheid, Sitzung 91).

2.7.2.2. Dazu behauptete die Hundertdrittbeschwerdeführerin zusammengefasst, dass der Untersuchungsraum nicht richtig abgegrenzt worden und die lärmtechnische Untersuchung aus mehrfachen Gründen auch sonst mangelhaft sei. Ebenso seien auch das Problem der „Sprachverständlichkeit“ nicht behandelt und Gebäude willkürlich ausgewählt worden (AS 12685ff). Vorgebracht wurde außerdem ein Ermittlungsmangel dahingehend, weil es keine entsprechenden Lärmmessungen gegeben habe. Der sogenannte „Freiraumschutz“ werde dadurch nicht entsprechend gewahrt (AS 12666ff). Kritik wurde auch an einigen im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen geübt (AS 12675). Gefordert wurden weiters auch Ermittlungen durch einen Sachverständigen für Informatik.

2.7.2.3. In einer weiteren beschwerdeergänzenden Stellungnahme führte die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch noch auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen auch deshalb nicht nach dem Stand der Technik erfolgt sei, weil mit 01.01.2019 eine neue „ÖAL Richtlinie Nr. 28“ herausgekommen sei (OZ 99).

2.7.2.4. Der Vierzehntbeschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und späteren beschwerdeergänzenden Stellungnahmen insbesondere aus, dass nicht klar dargelegt worden sei, mit welchen Lärmbelastungen zu rechnen sei, insbesondere für Arbeitnehmer. Vorgeschriebene Auflagen seien zu unbestimmt. Überhaupt seien die Lärmauswirkungen nicht ausreichend ermittelt worden (in Bezug auf Immissionspunkte, bloße Annahme einer Bodenabsorption). Weiters seien keine Messungen betreffend die Bestandslärmsituation durchgeführt worden. Er kritisierte auch die vorgeschriebenen Auflagen und behauptete das Fehlen von Auflagen, etwa für ein Lärmmonitoring während der Bauphase (AS 12307ff).

2.7.2.5. Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie einiger Nachbarn, diese wurde in der Folge durch eine Stellungnahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen noch ergänzt, behauptete insbesondere Ermittlungsmängel aufgrund fehlender Lärmmessungen (AS 12293ff; OZ 27 und 28). Auch wird ein Ermittlungsdefizit betreffend die Auswirkungen durch Infraschallemissionen gerügt. Kumulative Effekte seien auch nicht entsprechend behandelt worden.

2.7.2.6. In den Beschwerden der Nachbarn wurde vor allem – in praktisch gleichlautender Art und Weise – eine mangelhafte Darstellung der jeweiligen Betroffenheit durch Lärm, insbesondere unter Berücksichtigung des „Freiraumschutzes“ moniert. Gerügt wurden auch fehlende Lärmmessungen. Auch gäbe es Unsicherheiten bei den Grundlagen für die Ermittlung der Lärmbelastung, nämlich der Verkehrsbelastung (etwa AS 12573).

Zur Anpassung der Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

2.7.2.7. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für Lärmschutz heran und beauftragte ihn mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten zu spezifischen Beweisfragen.

2.7.2.8. In Anbetracht einer seit der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung erfolgten Änderung im Gebäudebestand legte die Mitbeteiligte nach Verbesserungsaufforderung eine neue Berechnung vor (OZ 59 und 60).

2.7.2.9. Der Sachverständige für Lärmschutz führte dazu aus, dass seine Aussagen zum Untersuchungsraum, zur Modellbildung und der Berechnungsmethode aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren unverändert aufrecht blieben. Zum Vorhabensteil „Stadtstraße Aspern“ beanstandete der Sachverständige die Berechnungsergebnisse gar nicht, beim Vorhabensteil „Anschlussstelle Seestadt Ost“ sah er nur geringfügige Mängel (SV-Bericht, Sitzung 93 und 118).

2.7.2.10. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse können daher auf Sachverhaltsebene festgestellt werden (römisch III.2.7.2.2. bis römisch III.2.7.2.7.).

2.7.2.11. Die Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen und mit weiteren – soweit überhaupt zu berücksichtigenden (s. dazu unten römisch fünf.7.3.) – beschwerdeergänzenden Ausführungen zur Abgrenzung des Untersuchungsraums und zu Aspekten der Erhebungsmethodik veranlassten den erkennenden Senat nicht, auf Tatsachenebene davon erneut Abstand zu nehmen oder anderslautende Feststellungen zu treffen. Zu den einzelnen strittigen Punkten der ermittelten Auswirkungen nun im Einzelnen:

Zur Abgrenzung des Untersuchungsraums und zur Berücksichtigung von Zulaufstrecken und anderen Vorhaben

2.7.2.12. Gefragt danach ob der Untersuchungsraum (das Untersuchungsgebiet) nach dem Stand der Technik und Wissenschaft abgegrenzt wurde legte der Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass für den Wirkfaktor Lärm der Untersuchungsraum ausreichend groß gewählt und alle Immissionsorte erfasst worden seien, an denen relevante Immissionen aus dem Vorhaben und von den betroffenen Zulaufstrecken auftreten würden (SV-Bericht, Sitzung 124). Gefragt nach der Berücksichtigung von Zulaufstrecken und ob überhaupt andere Vorhaben, die sich auf das Vorhaben auswirken, entsprechend berücksichtigt worden seien führte der Sachverständige für Lärmtechnik ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig aus, dass alle Zulaufstrecken und andere Vorhaben, wie beispielsweise das Vorhaben „S1 Spange Aspern“, das Vorhaben „S1 Süßenbrunn-Schwechat“, das Vorhaben „Marchfeld Schnellstraße S8“ oder die Seestadt Aspern berücksichtigt worden seien (SV-Bericht, Sitzung 125 und 127).

2.7.2.13. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trug die Hundertdrittbeschwerdeführerin insbesondere vor, dass zur Beurteilung des weiteren Untersuchungsraumes und der Zubringer nach BStLärmIV die Immissionsprognosen des Verfahrens zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“ auch für die Stadtstraße herangezogen worden seien. Dies ergebe eine entsprechende Unübersichtlichkeit der Vorhaben für die Betroffenen. Aus schalltechnischer Sicht wären die beiden Verfahren somit gemeinsam und gesamthaft mit übereinstimmenden Berechnungsgrundlagen zu betrachten gewesen. Beispielhaft seien die Berechnungsergebnisse und die dargestellten Verkehrsentwicklungen an der Süßenbrunner Straße / Oberfeldgasse hervorgehoben. Die Süßenbrunner Straße befinde sich im Nahbereich der Stadtstraße. Diese werde jedoch im Verfahren nur als Zubringer nach der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (in Folge: „BStLärmIV“) im Rahmen der Berechnungen zum Vorhaben „S1-Spange Aspern“ behandelt. Diese Berechnungsergebnisse würden für die Stadtstraße übernommen, obwohl diese eigentlich nicht nach BStLärmIV zu beurteilen gewesen wäre. Die Gebäude Süßenbrunner Straße 48, 56 und 58 seien schalltechnisch im unmittelbaren Verfahren zur Stadtstraße nicht berücksichtigt worden. Diese willkürliche Abgrenzung zwischen den Untersuchungsräumen habe dazu geführt dazu, dass nur die Beurteilung nach BStLärmIV mit geringeren Anforderungen an den Schallschutz der Anrainer zum Tragen gekommen sei (VHS2, Sitzung 83f).

2.7.2.14. Ebenso führte die Hundertdrittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass in der Verkehrsuntersuchung für das Vorhaben davon ausgegangen werde, dass eine Reihe von hochrangigen, hinsichtlich der Verkehrsentwicklung zusammenhängenden Straßenprojekten bis 2019 realisiert würden. Diese umfassen z.B. das Vorhaben „S1 Großenzersdorf-Süßenbrunn“ (mit einer Teilverkehrsfreigabe S1), das Vorhaben „S8-West“ und in Folge die Errichtung des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ und eben das gegenständliche Vorhaben „Stadtstraße Aspern“. Für den Planfall 2024/2025 sei angenommen worden, dass dieser Zeitpunkt kurz vor der Herstellung der fünften Donauquerung („Lobautunnel S1“) liege. Für den Planfall 2030 wiederum sei vorausgesetzt worden, dass die fünfte Donauquerung und das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ schon längere Zeit für den Verkehr freigegeben seien. Diese Annahmen seien vollkommen unrichtig, was insbesondere auf die „synthetischen Planfälle“ ohne Realisierung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Spange Aspern“ zutreffe. Mit Hilfe dieser Planfälle würde die zukünftige Lärmbelastung (als Folge der Verkehrsbelastung) „künstlich hochgerechnet“, um die Belastungs- oder sogar Entlastungswirkungen zu konstruieren. Der Ausbau der benachbarten hochrangigen Straßenverbindungen sei als gegeben angenommen worden, obwohl zum Teil noch nicht (einmal) genehmigt. Der zukünftige erforderliche massive Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sei mit Ausnahme des Vorhabens „ÖBB Marchegger-Ast“ in den verkehrstechnischen Betrachtungen vernachlässigt worden. Die erforderliche Verdichtung des Bahnverkehrs sei in diesem Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt worden. Besonders von Interesse seien die Teilverkehrsfreigabe der S1 Großenzersdorf-Süßenbrunn einschließlich der Einbindung des Vorhabens „S8-Ost“ vor der Realisierung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Spange Aspern“. Es sei schon im Rahmen der Projektierung der Teilverkehrsfreigabe des Vorhabens „S1 Großenzersdorf-Süßenbrunn“ klar hervorgegangen, dass diese Projektvariante zu einer sehr starken Mehrbelastung des bestehenden Straßensystems führen werde und auch eigentlich zu einer Überlastung. Hiermit seien in der Folge auch schalltechnische Mehrbelastungen verbunden. Dies hätte natürlich mit den derzeitig dem Projekt zugrundeliegenden Verkehrsprognosen eine Verschärfung bei der Einbindung des Verkehrs in die A23/S2 zur Folge. Mit dieser unzulässigen Situation sei der synthetische Planfall 2024/2025 berechnet worden (VHS2, Sitzung 82).

2.7.2.15. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin brachte vor, dass bei den synthetischen Planfällen für das Jahr 2030 auch die Umsetzung des Vorhabens „S8 Ost“ unterstellt worden sei und dieser Ansatz naturgemäß auch Eingang in die Lärmbeurteilung gefunden habe. Dazu existiere weder ein Einreichprojekt noch irgendeine Form von Realisierungshorizont (VHS2, Sitzung 98).

2.7.2.16. Zum Vorwurf, dass andere Projektzeiträume (oder die „Prognosehorizonte zu erweitern“) heranzuziehen und die beiden Verfahren zu den Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „S1 Spange Aspern“ gemeinsam durchzuführen gewesen wären entgegnete der Sachverständige für Lärm nachvollziehbar, dass dies keine schalltechnische, sondern eine rechtliche Frage sei (VHS2, Sitzung 85). Siehe zu dieser Thematik sodann unten bei römisch fünf.7.1.10.ff und römisch fünf.7.2.3. Ebenso schlüssig führte der Sachverständige aus, dass die Behandlung des weiteren Untersuchungsraums der Zubringer im vorliegenden Fall nach den Irrelevanzkriterien gemäß Vorgabe des Sachverständigen für Humanmedizin erfolgt sei (s. die Ausführungen dazu unten bei römisch IV.2.7.3.18. und römisch IV.2.7.3.26.ff).

2.7.2.17. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsuntersuchung, auf welche die lärmtechnische Untersuchung – dieser Umstand als solches blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten – aufbaut, einschließlich der dabei gewählten Prognosehorizonte und Einbeziehung von Entwicklungen, nach dem Stand der Technik und Wissenschaft durchgeführt wurde (dazu oben römisch III.2.2.).

2.7.2.18. Mit ihren Ausführungen ob der nicht entsprechenden Abgrenzung des Untersuchungsraums wie auch der mangelhaften Berücksichtigung von Zulaufstrecken und relevanter anderer Vorhaben vermögen die Beschwerdeführer die diesbezüglichen Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung sowie die darauf aufbauende Beurteilung zu den Auswirkungen des Vorhabens durch den Sachverständigen für Lärm nicht zu erschüttern, jedenfalls keine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens aufzuzeigen. Entsprechende Feststellungen konnten getroffen werden (römisch III.2.7.2.9.).

Zur Prognose(un-)genauigkeit der Erhebungsmethodik

2.7.2.19. Soweit die Hundertdrittbeschwerdeführerin vermeinte (AS 12677), es sei ein „Sachverständiger für Informatik“ beizuziehen gewesen – was sie mit Hinweisen auf ein anderes Verwaltungsverfahren begründete führte der Sachverständige für Lärm dazu in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass ein Sachverständiger für Informatik nicht erforderlich sei, weil die angewendeten Programme nach ÖNORM ISO 17534-1 qualitätsgesichert und damit die programmtechnisch richtige Umsetzung der Algorithmen der Ausbreitungsrechnung gemäß ÖNORM ISO 9613-2 sichergestellt seien (SV-Bericht, Sitzung 124). Diesen Ausführungen als solches trat die Hundertdrittbeschwerdeführerin im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entgegen.

2.7.2.20. Gefragt, ob die Schallauswirkungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach dem Stand der Technik und Wissenschaft ermittelt wurden – dies insbesondere im Hinblick auf von einzelnen Beschwerdeführern monierte Prognoseunsicherheiten – führte der Sachverständige für Lärm vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in für den erkennenden Senat schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass die Immissionsprognose nach der den anerkannten Stand der Technik darstellenden Richtlinie RVS 04.02.11, in der Fassung der 2. Abänderung von März 2009, erfolgt sei. Das angewandte Rechenprogramm sei gemäß der ÖNORM ISO 17534-1 qualitätsgesichert, was durch die Programmhersteller nachgewiesen worden sei. Der von der erwähnten RVS verlangte Vertrauensbereich von +/-0,1 dB für die Emissionsschallpegel und von +/-0,2 dB für die Schallimmissionen sei gegeben (SV-Bericht, Sitzung 127).

2.7.2.21. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rügte die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch noch die getrennte Behandlung des gegenständlichen Vorhabens und des Vorhabens „S1 Spange Aspern“. Es zeigten sich bei Gegenüberstellung der berechneten Schallimmissionen aus dem Vorhaben „S8 West“ und den Ergebnissen der oben genannten Einlagen zum erweiterten Untersuchungsraum des gegenständlichen Vorhabens und des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ beträchtliche Abweichungen der Ergebnisse. Die Berechnungsergebnisse dieser verknüpften Projekte seien besonders im Hinblick auf deren kumulierenden Wirkungen für identische Wohngebäude entsprechend gegenüberzustellen. Bei Abweichungen der Berechnungsergebnisse über 0,1 dB seien entsprechende Nachweise über den Grund der Abweichungen in den zugehörigen Verfahren, auch nach Bescheiderlassung, darzustellen und die Berechnungen nachvollziehbar richtigzustellen (VHS2, Sitzung 90f).

2.7.2.22. Zu diesem Vorbringen führte der Sachverständige für Lärm aus, dass eine Genauigkeit der Berechnungen (also eine Übereinstimmung von Werten am selben Immissionspunkt) von 0,1 dB eine zu hoch gegriffene Anforderung sei, zumal das Ausbreitungsverfahren selbst eine Abweichung der berechneten Immissionen von 0,2 dB zulasse und somit für die Abweichung von zwei Ergebnissen nach demselben Verfahren jedenfalls eine höhere Abweichung zulässig sein müsse, als die zulässige Abweichung einer Rechnung.

2.7.2.23. Dies wurde in der Folge von der Hundertdrittbeschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestanden. Allein mit dem Hinweis auf die BStLärmIV vermochte sie weiters auch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Aussage des Sachverständigen für Lärm aufzuzeigen. Dieser bezog sich – dies ist klar erkennbar – bei der Abweichungstoleranz nämlich auf das Ausbreitungsverfahren selbst.

2.7.2.24. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin führte weiters noch zu Unsicherheiten in der Berechnung aus, insbesondere im Hinblick von Annahmen (wie der Bodendämpfung), das Nichtausreichen von Normierungen oder die Anwendung auf jedes weitere Modell. Die Unsicherheiten würden sich auch aus den in der RVS 04.02.11 i.d.F. März 2009 genannten und vom Sachverständigen für Lärm genannten Vertrauensbereichen ergeben. Es sei daher erforderlich 0,2 dB dem Ergebnis zuzuschlagen, um auf der sicheren Seite zu liegen. Weitere Unsicherheiten würden sich auch aus der Bodendämpfung, und dies im Umfang von 2 bis 3 dB, ergeben. In fachlich nicht korrekter Weise hätten qualitätssichernde Analysen noch keinen Eingang in die Anwendungspraxis gefunden. Schließlich führte die Hundertdrittbeschwerdeführerin neuerlich aus, dass man von den verkehrlichen Eingangsdaten, also den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung, abhängig sei. Gutachterliche Interpretationen der daraus folgenden „deterministischer Einzelwerte“, die eben keine Erwartungswerte darstellen würden und es damit unklar bleibe, welche Qualität die Ergebnisse aufweisen, seien „nicht seriös“ (VHS2, Sitzung 96f und Beilage ./77 zur VHS2).

2.7.2.25. Der Sachverständige für Lärm ging auf dieses Vorbringen ein und verwies zur Rechengenauigkeit auf die Erörterung in der Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die entsprechenden Auszüge aus der Niederschrift (AS 11209f) lauten:

„ römisch 40 : Zum Unterschied der Berechungsergebnisse [sic!] von mehreren dB zwischen Berechnungen mit verschiedenen Softwareversionen eines Programmes ist festzustellen, dass sollte dies eingetreten sein, es sich um nicht validierte Versionen gemäß RVS 04.02.11 handeln muss, da ansonsten die Anforderung des Anhangs der zitierten Richtlinie nicht gegeben wäre. Hinsichtlich der Frage, ab wann Zuschläge erforderlich wären, ist festzustellen, dass die Grenzwertfindung auf Grund von Zahlen erheblich Belästigter innerhalb der Bevölkerung auf Grund von Befragungen und dem Vergleich mit berechneten Immissionen auf Grund von Verkehrszahlen erfolgt. Diese Studien führten zu dem umfangreichen Handbuch Community Noise von Gerglund et al, welches auch als europäische dose response curves übernommen wurde. Die Beurteilung stützt sich damit, sofern Grenzwerte legislativ festgelegt wurden, auf einen Prozentsatz erheblich Belästigter, der dem Gesetzgeber als zulässig erscheint, und demzufolge ist die Genauigkeit des Verfahrens, das zur Findung der Grenzwerte geführt hat, in der Abbildung der mit den Grenzwerten zu vergleichenden Immissionen gleichzusetzen und eine weitere Berücksichtigung nicht erforderlich.“

2.7.2.26. Zur Verwendung „deterministischer Einzelwerte“ führte der Sachverständige aus, dass die Vertrauensbereiche von Mess- und Rechenverfahren auch durch Ringversuche ermittelt werden könnten und derartige Werte in den entsprechenden normativen Publikationen angegeben würden. Demzufolge könne die in der RVS 04.02.11 angegebene Genauigkeit für die Berechnung – wenngleich nicht für die Eingangsdaten des Verkehrs – herangezogen werden. Der Sachverständige wies auch auf die hohe Datenqualität des Geländemodells für Wien hin, was er auch näher in verständlicher und schlüssiger Art und Weise erläuterte. Zu den genannten Abweichungen zwischen Programmversionen desselben Programms legte er weiters dar, dass dies letztlich auf Bedien- und Wartungsfehler zurückzuführen sei. Diesen Ausführungen trat die Hundertdrittbeschwerdeführerin in der Folge nicht mehr entgegen (VHS2, Sitzung 97f).

2.7.2.27. Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern im Lichte der in den Vorabsätzen getätigten Erwägungen nicht, den erkennenden Senat davon zu überzeugen, dass die auf der Umweltverträglichkeitserklärung aufbauenden Ermittlungen des Sachverständigen für Lärm in Bezug auf die Genauigkeit der Auswirkungsberechnungen durch Schallemissionen der Vorhaben nicht ausreichend genau gewesen wären oder in Widerspruch zum Stand der Technik und der Wissenschaft stehen würden. Entsprechende Feststellungen konnten getroffen werden (römisch III.2.7.2.9.).

Zur Erhebungsmethodik in Bezug auf die Frage, inwieweit (auch) Messungen zur Ermittlung der Bestandslärmsituation durchzuführen sind

2.7.2.28. Grundsätzlich wurden an fünf Punkten Kontrollmessungen zur Verifikation des Berechnungsmodells durchgeführt vergleiche Umweltverträglichkeitserklärung, Projektunterlage D.03.01 – Wirkfaktorbericht Lärm, Sitzung 16f). Auf der Grundlage auch dieser Unterlage erstellte der Sachverständige für Lärm das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellte und als Beweismittel auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommene (VHS1, Sitzung 19f) Gutachten (AS 9917ff, Sitzung 3). Diese Tatsache wurde als solches von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen auch ausdrücklich erwähnt (OZ 27 und 28).

2.7.2.29. Aus fachlicher Sicht führte der Sachverständige für Lärm zur Frage, inwieweit eine Bestandslärmsituation messtechnisch hätte ermittelt werden müssen aus, dass die Beurteilung von Baulärmemissionen gemäß den – aus seiner Sicht den Stand der Technik darstellenden – Regelwerken nach den flächenwidmungsgemäßen Ruheerwartungen zu erfolgen habe. Damit seien für die aus Baulärm stammenden Immissionen keine Messungen erforderlich. Ansonsten erfolge die Beurteilung eines Infrastrukturvorhabens durch einen Vergleich des Nullplanfalls – also eines fiktiven Zustands ohne Verwirklichung des Vorhabens in einem Prognosezeitpunkt – mit dem Vorhabensplanfall im selben Zeitpunkt. Da sohin beide zu vergleichenden Planfälle in der Zukunft lägen, sei eine Messung als solches ausgeschlossen (SV-Bericht, Sitzung 126; VHS2, Sitzung 72 [samt Beilage ./72, Folie 9] und Sitzung 86).

2.7.2.30. In der Erörterung in der mündlichen Verhandlung wiesen Beschwerdeführer zwar auf die aus ihrer Sicht bestehende Erforderlichkeit von Messungen hin (was etwa in Bezug auf den Bestand einen höheren Wert als den berechneten synthetischen Ist-Wert ergeben könnte) sowie auf von aus ihrer Sicht vorhandene Messergebnisse aus dem Jahr 2007, bei denen man davon „ausgehen könne“, dass zumindest ein Teil des Projektgebiets des Vorhabens abgedeckt werde. Auch sei die messtechnische Erhebung der Bestandslärmsituation „von allgemeinem Interesse bei der späteren Bewertung in der Monitoringphase“ und für die Beurteilung in der Bauphase „als Referenz von Relevanz“ (VHS2, Sitzung 88 und 94).

2.7.2.31. Mit diesen Argumenten vermochten die Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung des Sachverständigen für Lärm aus fachlicher Sicht nicht zu erschüttern, d.h. dahingehend eine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder einen Widerspruch gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens aufzuzeigen. Auch das Vorbringen zu möglicherweise relevanten Messergebnissen der Bestandslärmsituation aus dem Jahr 2007 wies nicht den erforderlichen Grad an Substantiierung dazu auf. Dies zumal auch der Sachverständige für Lärm darlegte, dass es aus Sicht des Sachverständigen für Humanmedizin fallbezogen keine Notwendigkeit für die Betrachtung dieser Werte gäbe und dieser vielmehr nach Erörterung des Teilbereichs „Lärmschutz“ darlegte, dass für seine Beurteilung alle erforderlichen Unterlagen vorhanden wären (s. VHS2, Sitzung 79 und 117).

2.7.2.32. Auch die – ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – Ausführungen, dass die Dauer der Kontrollmessungen „lediglich eine Stunde“ betragen habe (OZ 27 und 28) ändert daran in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen überhaupt zur Methodik der Ermittlung der Ist-Bestandssituation im Nullplanfall nichts.

2.7.2.33. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass Kontrollmessungen zur Bestandslärmsituation an bestimmten Immissionspunkten durchgeführt wurden, im Übrigen die Erhebungsmethodik (und dies schließt dann eben die Auswirkungsbeurteilungen zu Ist-Bestand und den Planfällen mit Vorhabensverwirklichung ein) dem Stand der Technik und Wissenschaft entspricht (römisch III.2.7.2.9.).

2.7.2.34. Auch die Hinweise des Neununddreißigstbeschwerdeführers, er „könne nicht nachvollziehen“, warum es bei ihm zu einer Lärmminderung im Planfall 2024/25 kommen solle (VHS2, Sitzung 73f) vermögen den erkennenden Senat nicht anderweitig zu überzeugen:

2.7.2.35. So wiesen dazu der Sachverständige für Lärm wie auch der Sachverständige für Humanmedizin darauf hin, dass die Eingangsdaten aus den Beurteilungsergebnissen des Sachverständigen für Verkehrstechnik stammen würden (VHS2, Sitzung 75). Zu diesen war festzustellen, dass sie gemäß dem Stand der Technik und Wissenschaft erhoben wurden (römisch III.2.2.). In der Folge konnte auch die Mitbeteiligte nachvollziehbar darlegen, was danach auch vom Beschwerdeführer (jedenfalls in substantiierter Art und Weise) unbestritten blieb, dass es eben (auch) zu verkehrlichen Entlastungen an der Süßenbrunner Straße komme und überdies ein 5m hoher Abschirmungswall neben den vom Beschwerdeführer genannten (abschirmenden) Objekten bei der Berechnung zu berücksichtigen gewesen sei (VHS2, Sitzung 76). Überdies wies der Sachverständige für Lärm auf korrelierende Werte aus den „Strategischen Umgebungslärmkarten“ hin (s. zu diesem Instrument nach der EU-Umgebungslärmschutzrichtlinie unten römisch fünf.7.2.8.). Diese würden 55 dB tagsüber und über 45 dB nachts aufweisen.

2.7.2.36. Auch eine Nachfrage zur Wirkung des – oben erwähnten – abschirmenden Walls bei Gegenüberstellung mit der Höhe des Vorhabens – hier eindeutig der „Stadtstraße Aspern“ – und des Wohnobjekts des Neununddreißigstbeschwerdeführers konnte der Sachverständige für Lärmschutz nachvollziehbar erklären und stellte dies begleitend auch skizzenhaft dar: So würden insbesondere 2 m Höhe die relevanten Emissionen eines Fahrzeugs im niedrigen Geschwindigkeitsbereich abdecken, weil bei diesen Geschwindigkeiten nur der Antriebsstrang und das Rollgeräusch maßgeblich seien, aerodynamische Geräusche hingegen nicht. Die Emissionshöhe vom Antriebsstrang könnten mit 0,5 m über der Fahrbahnoberfläche angenommen werden. Derzeit würden auch die Rollgeräusche mit dieser Emissionshöhe berechnet, was zu einer Unterschätzung der Abschirmwirkung von Lärmschutzwänden für das Rollgeräusch führe (VHS2, Sitzung 77 sowie Beilage ./74 zur VHS2). In der Folge erläuterte der Sachverständige noch näher – und in ebenso nachvollziehbarer Art und Weise durch mehrfache Hinweise auf den Arbeitsstand in der Wissenschaft und unter Eingehens auf eine Anmerkung der Hundertdrittbeschwerdeführerin und der allgemein verständlichen Beantwortung einer Frage aus dem Richtersenat – noch zu möglichen Wirkungsunterschieden zwischen einem Lärmschutz-Wall und einer Lärmschutz-Wand (VHS2, Sitzung 78ff). Aus diesen kann der erkennende Senat den Schluss ziehen, dass die gegenständlichen Berechnungen und Wirkungen des Lärmschutzwalls nachvollziehbar erscheinen.

2.7.2.37. Im Sinne der obigen Ausführungen geht jedoch der Antrag ins Leere, es müsse eine „konkrete messtechnische Erfassung von Lärmemissionen in den Wohngebieten“ erfolgen (Beilage ./6 zur VHS1, Sitzung 12). So wurden eben die mit der Verwirklichung der Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen – nur dies kann durch die Bezugnahme auf die „Wohngebiete“ gemeint sein – fachgerecht, d.h. nach dem Stand der Technik und Wissenschaft ermittelt.

Zur Erhebungsmethodik in Bezug auf Umfang und Form der Einzelpunktberechnung und der diesbezüglichen Berücksichtigung der BStLärmIV

2.7.2.38. Moniert wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass in einer großen Zahl der wenigen berechneten Einzelpunkte Verminderungen der Schallimmissionen nach Errichtung der gegenständlichen Vorhaben und des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ auftreten würden. Diese Vorgehensweise sei aus der Sicht des Anrainerschutzes fragwürdig. Interessant sei in diesem Zusammenhang weiters, dass in einigen der nachträglich (wobei die Hundertdrittbeschwerdeführerin auf die Projektunterlage F.01.1001 hinwies) eingefügten Berechnungspunkte durch die gegenständlichen Vorhaben und das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ deutliche Anhebungen der Schallimmissionen auftreten würden. Dies habe natürlich eine Verschlechterung der Wohnsituation zur Folge. Unabhängig davon, ob die im Verfahren gesetzten Grenzwerte eingehalten würden. Aus den zuvor genannten Gründen hätten, sobald diese Verzögerungen oder die möglichen fehlenden Umsetzungen dieser Projekte erkennbar waren, sowohl verkehrstechnisch als auch lärmtechnisch entsprechende Anpassungen der Einreichunterlagen erfolgen müssen. Aus der Sicht des Anrainerschutzes wäre auch eine entsprechende Ergänzung der Einzelpunktberechnungen an allen Fassaden und eine Erweiterung der Prognosehorizonte erforderlich. Für alle Anrainer sei die für ihre Wohnsituation zu erwartende schalltechnische Entwicklung durch das Projekt eindeutig und nachvollziehbar nachzustellen. Dies umfasse nicht nur die Überschreitungen von Grenzwerten, sondern auch die mögliche Verschlechterung der Wohnsituation durch das Vorhaben für relativ ruhige Wohnlagen. Zur Beurteilung des weiteren Untersuchungsraumes und der Zubringer nach BStLärmIV seien die Immissionsprognosen des Verfahrens „S1 Spange-Aspern“ auch für die Stadtstraße herangezogen worden. Dies ergebe eine entsprechende Unübersichtlichkeit der Projekte für die Betroffenen. Aus schalltechnischer Sicht wären die beiden Verfahren somit gemeinsam und gesamthaft mit übereinstimmenden Berechnungsgrundlagen zu betrachten gewesen. Beispielshaft seien die Berechnungsergebnisse und die dargestellten Verkehrsentwicklungen an der Süßenbrunner Straße / Oberfeldgasse hervorgehoben. Die Süßenbrunner Straße befinde sich im Nahbereich der Stadtstraße. Diese werde jedoch im Verfahren nur als Zubringer nach der BStLärmIV im Rahmen der Berechnungen zur „S1 Spange Aspern“ behandelt. Diese Berechnungsergebnisse würden für die Stadtstraße übernommen, obwohl diese eigentlich nicht nach BStLärmIV zu beurteilen wäre. Die Gebäude Süßenbrunner Straße 48, 56 und 58 seien schalltechnisch im unmittelbaren Verfahren zur Stadtstraße nicht berücksichtigt worden. Diese willkürliche Abgrenzung zwischen den Untersuchungsräumen führe dazu, dass nur die Beurteilung nach BStLärmIV mit geringeren Anforderungen an den Schallschutz der Anrainer zum Tragen komme. Diese Festlegung des Untersuchungsraumes sollten nicht zum Nachteil für die Anrainer erfolgen. In den Berechnungen zur Stadtstraße seien keine Einzelpunkte an der bestehenden Wohnbebauung in der Süßenbrunner Straße 8, 10, 12, 14 und 16 gesetzt (gegenüber der Adresse on Süßenbrunner Straße römisch 40 ) worden. Der Berechnungsaufpunkt „IP05A“ sei wiederum in einer Höhe von 7,5 m gesetzt worden. In der Süßenbrunner Straße bestünden in diesem Bereich Wohngebäude zum Teil mit kleinen Vorgärten mit bis zu vier Geschoßen. An der Süßenbrunner Straße selbst wiederum bestünden keine Schallschutzmaßnahmen. Daher wären die Berechnungen der Schallimmissionen für alle Geschoßhöhen der Wohnbebauung durchzuführen und darzustellen (VHS2, S.82 ff).

2.7.2.39. Weiters brachte die Hundertdrittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor, dass im Rahmen von zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zusätzliche Berechnungen vor den Fassaden, den Gebäuden von Beschwerdeführern sowie einzelnen neu errichteten Gebäuden nachgeführt worden seien. Die Problematik der stark vereinfachten und eingeschränkten Untersuchung sei beispielhaft für den Bereich Feuerwehrweg (Kleingartenverein „Am Ries Feuerwehr“) und Stadlauer Straße 45 bis 53 dargestellt. In diesen Einflussbereich des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ und Franz- Fellner-Gasse Süd seien die diskreten Schallimmissionen nur in zwei Punkten IP04 und IP30 berechnet worden. Die Aufpunkte seien in jeweils 2m Höhe angenommen worden. Der geplante Schallschirm an der Verlängerung der Franz-Fellner-Gasse solle eine Höhe von 3 m aufweisen. Die Aufpunkthöhe von 2 m entspreche der Fensterhöhe eines niedrigen eingeschossigen Gebäudes. In der Einlage D.03.01.1029 mit der Auswertung nach BStLärmIV seien für die Gebäude auf den Parzellen 11, 13, 15, 16 und 21 Gebäude mit Überschreitungen der Anforderungen nach Paragraph 6, Absatz 2, dieser Verordnung (Lden > 60 dB, Ln > 50 dB) bei der Zunahme der Lärmimmissionen um mehr als ein Dezibel festgestellt worden. In diesem Bereich befänden sich derzeit mehrere Wohngebäude mit ein bis fünf Wohngeschoßen, so z.B. am Feuerwehrweg 28 fünf Gebäude mit jeweils drei Geschoßen. Die nordöstlichen Fassaden der Gebäude Stadlauer Straße 45 und 47 besäßen vier bzw. fünf Geschoße. Diese Gebäude seien nicht berechnet worden. Sie befänden sich im indirekten Einflussbereich der Verlängerung der Franz-Fellner-Gasse. Es seien ohne detaillierte Berechnungen der Luftschallimmissionen in den zugehörigen Aufpunkten vor den Fassaden der Wohngebäude keine eindeutigen nachweislichen Aussagen möglich, dass durch die Betriebsphase der Stadtstraße (einschließlich des Verkehrs auf den Zubringern) die schalltechnischen Anforderungen eingehalten würden (VHS2, Sitzung 83f).

2.7.2.40. Zur Äußerung, dass sich durch die Hinzunahme von Berechnungspunkten für einzelne Beschwerdeführer deutliche Anhebungen der Schallimmissionen zeigen würden legte der Sachverständige für Lärm dar, – unter explizitem Hinweis auf die Situation aus seiner Sicht bei der „Claretinersiedlung“ und dem dortigen Immissionspunkt 8 –, dass die Pegel für die Projektplanfälle an den hinzugekommenen Immissionspunkten geringer oder höchstens gleich dem der ursprünglichen Beurteilung zugrunde gelegten Pegel seien. Es zeige sich aus seiner Sicht daher, dass die Auswahl der Immissionspunkte im ursprünglichen Vorhaben zutreffend und für die Beschreibung der Gesamtsituation signifikant gewählt worden seien. Die Hinzunahme weiterer Immissionspunkte habe keine andere oder für die Nachbarschaft günstigere Beurteilung ergeben (VHS2, Sitzung 86).

2.7.2.41. Zur Forderung Einzelpunktberechnungen an allen Fassaden für alle Stockwerke vorzunehmen, führte der Sachverständige für Lärm wiederum aus, was auch der erkennende Senat für verständlich und nachvollziehbar hielt, dass dies eine „Forderung“ (erkennbar gemeint: eine Ermittlungsvorgabe) aus der BStLärmIV sei, die jedoch in diesem Verfahren keine Anwendung finden könne.

2.7.2.42. Zur Beurteilung nach der BStLärmIV wiederum verwies der Sachverständige für Lärm auf seine Äußerung zu einer gleichgelagerten Äußerung (Frage) seitens einer Verfahrenspartei in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dort führte er aus Sitzung 144 der Niederschrift):

„Zu den angesprochenen [sic!] Bericht gemäß BStLärmIV ist anzumerken, dass dieser beim Projekt S1 Spange Aspern als weiterführende Unterlage Bestandteil der eingereichten Unterlagen war. Ebenso wie die Unterlagen des Projektes S1 Spange Aspern in diesem Verfahren als weiterführende Unterlagen vorliegen, auch wenn eine Beurteilung gemäß BStLärmIV nicht Aufgabe dieses Verfahrens ist.“

2.7.2.43. Zum Einwand, dass die Gebäude Süßenbrunner Straße 48, 56 und 58 nicht berücksichtigt worden wären, führte der Sachverständige für Lärm aus, dass beim IP 6 (Adresse: Süßenbrunner Straße 40) eine Abnahme der Immissionen gegenüber den Nullplanfällen zu erwarten sei. Die Gebäude mit den ONr. 48, 56 und 58 lägen im gleichen Straßenabschnitt der Süßenbrunner Straße, sodass auch dort mit Abnahmen zu rechnen sein werde. Diese lägen zudem wesentlich weiter von der Trasse entfernt und würden dadurch auch deutlich geringer Zusatzimmissionen aufweisen, wodurch eine Betrachtung auch nicht erforderlich gewesen sei. Gleiches gelte sinngemäß für die Gebäude Süßenbrunner Straße gerade der ONr. 8 bis 16. Doch sei auch festzustellen, dass eine Abschirmung zusätzlich stattfände, was zulässig sei. Zum Kleingartenverein „Ries am Feuerwehr“ sei anzumerken, dass die Gebäude im Nahbereich lediglich niedrige eingeschossige Gebäude seien und die Immissionshöhe daher richtig gewählt worden sei.

2.7.2.44. Zu den aus Sicht von Beschwerdeführern wiederum (mangelhaft ermittelten) Auswirkungen durch die Attraktivierung des motorisierten Individualverkehrs in Folge der Vorhaben verwies der Sachverständige für Lärm auf die Ermittlungsergebnisse des Fachbereichs Verkehr (VHS2, Sitzung 86).

2.7.2.45. Hinsichtlich der Gebäude Stadlauer Straße 45 und 47, diese würden Entfernungen von mindestens 150 m vom Vorhaben (hier: „Stadtstraße Aspern“) aufweisen, sei aus Sicht des Sachverständigen für Lärm festzustellen, dass auf Grund der Einsicht in die Lärmkarten festzustellen sei, dass keine signifikante Veränderung der Immissionen stattfinden werde, da die Isophonen in diesem Bereich ihre Lage nicht verändern würden.

2.7.2.46. In der Folge äußerte sich die Hundertdrittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch dahingehend, dass die Heranziehung der Rasterlärmkarten für die Beurteilung der durch die Franz-Fellner-Gasse betroffenen Anrainer am Feuerwehrweg unzulässig sei. Diese Rasterlärmkarten seien nur mit der Reflexionsordnung 1 in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden berechnet worden. Für die Parzellen 12 bis 10 am Feuerwehrweg seien Berechnungen in einer Höhe von 2 m durchgeführt worden. Dort seien Überschreitungen der Pegel nach BStLärmIV ausgewiesen worden. Die unmittelbar benachbarten Gebäude am Feuerwehrweg 28 besäßen drei Geschosse. Daher wären an diesen Fassaden entsprechende Einzelpunktberechnungen detailliert auszuführen gewesen. Vergleichbares gelte für die Gebäude Stadlauer Straße 45 und 47 mit jeweils fünf Obergeschlossen. Diese nur anhand dieser unzureichenden Rasterlärmkarten zu beurteilen, sei absolut unzulässig (VHS2, Sitzung 89).

2.7.2.47. Der Sachverständige für Lärmtechnik führte zur dieser Äußerung aus, dass der Kleingartenverein „ römisch 40 “ nicht anhand der Rasterlärmkarten beurteilt worden sei, wie sich dies aus seiner Stellungnahme ergebe. Zum Objekt römisch 40 wiederum verwies er auf seine Äußerung bei der Erörterung dieses Themas in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dort habe er ausführlich Stellung genommen und das Zutreffen auch der Rasterlärmkarten festgestellt (VHS2, Sitzung 92).

2.7.2.48. Auf Sitzung 234 der Niederschrift der im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung findet sich folgender Absatz:

„Hinsichtlich der von römisch 40 aufgeworfenen Frage der höheren Objekte entlang der Trasse, die nicht berücksichtigt wurden, und zwar Feuerwehrweg 28 und Pfalzgasse 37, ist festzustellen, dass das Objekt Feuerwehrweg 28 eine Entfernung von etwa 90 Metern zur Trasse (Franz-Fellner-Gasse) aufweist. Die an diesem Objekt zu erwartenden Immissionen betragen für den Planfall 2024/2025 im ersten Obergeschoß 60,6 dB und im Dachgeschoß 61,2 dB; für den Planfall 2030 im ersten Obergeschoß 60,2 dB und im Dachgeschoß 60,8 dB. Wobei die Änderung gegenüber dem 0-Planfall jeweils deutlich kleiner als 1 dB ist. Hinsichtlich des Objektes Pfalzgasse 37 ist festzustellen, dass dieses im Projektbereich des Vorhabens Spange S1 Seestadt Aspern liegt. Es weist einen Abstand von etwa 600 Metern vom Straßenvorhaben (Übergangsbereich Stadtstraße S1) auf. Der Abstand des Objektes zur Anschlussstelle Ost beträgt mehr als 500 Meter. Die bei diesem Objekt zu erwartenden Immissionen im obersten Geschoß betragen 60.6 dB für den Planfall 2025 und 61 dB für den Planfall 2030. Die Immissionszunahme gegenüber dem Nullplanfall beträgt maximal 0,2 dB.“

2.7.2.49. Auch mit ihren Ausführungen der nicht entsprechenden Berücksichtigung von Zulaufstrecken und relevanter anderer Vorhaben vermochten die Beschwerdeführer die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die darauf aufbauende Beurteilung durch den herangezogenen Sachverständigen für Lärm nicht zu erschüttern. Entsprechende Feststellungen konnten getroffen werden (römisch III.2.7.2.9.).

Zum Stand der Technik der Ermittlung der Lärmimmissionen an sich und den dabei herangezogenen technischen Regelwerken

2.7.2.50. Zur Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 führte der Sachverständige für Lärmschutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine Qualitätssicherung von Software zur Berechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 28 noch nicht möglich sei, weswegen auch die Anwendung dieser Richtlinie als solches nicht möglich sei. Daher sei schließlich auch die Anwendung der RVS 04.02.11., deren Voraussetzung die genannte ÖAL-Richtlinie sei, nicht möglich. Deshalb sei das Verfahren der RVS 04.02.11 in der Fassung der 2. Abänderung vom 31.03.2019 angewandt worden (VHS2, Sitzung 72 und Beilage ./73 zur VHS2).

2.7.2.51. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin führte in der Folge noch aus, dass die im Verfahren bisher verwendete „alte RVS-Version mit der gleichen Nummer“, auf welche die alte ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zurückgegriffen habe, bereits vor langen Jahren zurückgezogen worden sei. Dies aus Gründen, dass dort gewisse Mängel im Berechnungsverfahren festgestellt worden seien und die RVS demzufolge berechnungstechnisch seit eben diesen langen Jahren nunmehr in der Luft hänge. Deshalb sei zweifelhaft, ob beim Projekt überhaupt noch ein gültiger Stand der Technik angewendet worden sei (VHS2, Sitzung 96).

2.7.2.52. Dazu führte der Sachverständige für Lärm aus, warum die ÖAL-Richtlinie Nr. 28 alt zurückgezogen worden sei, dies in Anbetracht der ÖNORM ISO 9613-2. Die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren nach den Regelwerken seien, und dies konnte er für den erkennenden Senat verständlich und nachvollziehbar darstellen, „de facto Null“. Hinsichtlich der Probleme in technischer Hinsicht legte er außerdem noch einen Fall dar, der in der Praxis jedoch kaum vorkomme (VHS2, Sitzung 95f).

2.7.2.53. Aus Sicht des erkennenden Senats veranlassten die Beschwerdeführer in Anbetracht der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz – und insbesondere auch, dass ihm in diesem Aspekt jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – den erkennenden Senat nicht davon auszugehen, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen nicht nach dem Stand der Technik infolge der Heranziehung eines unrichtigen (veralteten) technischen Regelwerks erfolgte. Dies weder durch die bloßen Hinweise auf die Vorgangsweise in einem anderen Verwaltungsverfahren noch durch die Ausführungen zur zurückgezogenen ÖAL-Richtlinie Nr. 28 alt. Entsprechende Feststellungen konnten getroffen werden (römisch III.2.7.2.9.).

2.7.2.54. Zu rechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit der EU-Umgebungslärmschutzrichtlinie s. unten römisch fünf.7.2.8.

Zu den Auswirkungen auf den von der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin betriebenen Kindergarten in Bezug auf die „Sprachverständlichkeit“

2.7.2.55. Zur Frage der Auswirkungen auf den Kindergarten der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin, insbesondere auf die „Sprachverständlichkeit“ führte der Sachverständige für Lärmgutachtlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass dieser in einem Bereich liege, der im Widmungsbereich für Wohngebiete liege. Probleme mit der Sprachverständlichkeit seien aus seiner nicht anzunehmen, weil sicher davon ausgegangen werden könne, dass Gebiete, in denen eine problemlose Kommunikation nicht möglich sei, nicht als Wohngebiete ausgewiesen würden (SV-Bericht, Sitzung 230).

2.7.2.56. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige weiters aus, dass ihm aus seiner langen Praxis bekannt sei, dass das Kindergartenpersonal häufig über zu hohe Lärmbelastungen am Arbeitsplatz klage. Demzufolge könne bei den vorliegenden Werten nicht davon ausgegangen werden, dass diese zu hoch seien oder einen Kindergartenbetrieb beeinträchtigen würden (VHS2, Sitzung 112).

2.7.2.57. Mit ihren dazu erstatteten Äußerungen vermochte die Neunundneunzigstbeschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der sachverständigen Aussage aufzuzeigen: Dies betrifft sowohl die – nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Sprachverständlichkeit stehende – Frage des „Freiraumschutzes“ (dazu unten römisch IV.2.7.3.32.ff) wie auch die Auswirkungen auf bestimmte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mutterschutzaspekte (VHS2, Sitzung 113).

2.7.2.58. Auch die Hinweise auf das höhere Verkehrsaufkommen und auf die Leistungsfähigkeit der Kreuzung des Vorhabens mit der Franz-Fellner-Gasse vermögen den erkennenden Senat nicht dazu zu bewegen, den Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz betreffend dessen Beurteilung der Auswirkungen auf den Kindergartenbetrieb nicht zu folgen. So bleibt es dabei, dass die Verkehrsuntersuchung nach dem Stand der Technik und Wissenschaft durchgeführt wurde. Es ändert vor diesem Hintergrund nichts daran, dass der Sachverständige für Lärmschutz darauf hinwies, er könne zu den Auswirkungen der Belastung der Kreuzung keine Aussage treffen, weil die Schallberechnungen „ausschließlich“ auf dem „Verkehrsmodell aufbauen“. Dazu wiederum wurde festgestellt, dass die Verkehrsuntersuchung wie auch die dazugehörige Verkehrsprognose nach dem Stand der Technik und Wissenschaft erfolgte (römisch III.2.2.)

2.7.2.59. Daher kann festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit im Kindergartenbetrieb der Neunundneunzigstbeschwerdeführerin nicht zu erwarten ist (römisch III.2.7.2.8.).

Zu den Nebenbestimmungen

2.7.2.60. Soweit die Mitbeteiligte Abänderungen von im angefochtenen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vorschlug, erachtete der mit diesem Vorbringen befasste Sachverständige für Lärmschutz nur eine Modifikation in Form eines zusätzlichen Auflagenvorschlags aus fachlicher Sicht für gerechtfertigt (SV-Bericht, Sitzung 173). Zu diesen Ausführungen äußerte sich die Mitbeteiligte nur insoweit, als eine Änderung zu den Zustimmungsberechtigungen beim Einbau von Lärmschutzpanelen angeregt wurde (VHS2, Sitzung 114). Diese Abänderung wurde übernommen, sonstige Vorbringen zum Auflagenvorschlag wurden nicht erstattet.

2.7.2.61. Dem von der Mitbeteiligten erstatten Vorschlag eine Nebenbestimmung zur Überwachung auch der Schallimmissionssituation falls die in der Umweltverträglichkeitserklärung prognostizierten Verkehrszahlen von jenen im tatsächlichen Betrieb abweichen sollten – diesfalls wären neben einer zeitlich begrenzten Überwachung der Immissionssituation in Bezug auf Luftschadstoffe auch Lärmmessungen durchzuführen – stimmte der Sachverstände für Lärmschutz aus fachlicher Sicht zu, schlug zu dieser jedoch inhaltliche Präzisierungen in Bezug auf die Lärmmessungen vor (VHS1, Sitzung 130f und VHS2, Sitzung 84 sowie Beilage ./75 zur VHS2). Dem Vorbringen der Mitbeteiligten auf Abänderung trat der Sachverständige für Lärmschutz nachvollziehbar und plausibel entgegen, weswegen der erkennende Senat sich veranlasst sah, davon Abstand zu nehmen (VHS2, Sitzung 115).

2.7.2.62. Der Sachverständige für Lärm sah sich jedoch bei der Erörterung seines Fachbereichs veranlasst, eine weitere Nebenbestimmung betreffend die Überwachung des betriebstauglichen Zustands der eingesetzten Baumaschinen vorzuschlagen (VHS2, Sitzung 84 und Sitzung 116 sowie Beilage ./75 zur VHS2). Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung war dieser Vorschlag noch durch ein Rechtsquellenzitat zu modifizieren (VHS2, Sitzung 115).

2.7.2.63. Auch mit den übrigen Rügen von Beschwerdeführern, insbesondere betreffend ein permanentes Lärm-Monitoring in der Betriebsphase setzte sich der Sachverständige für Lärm mit den jeweiligen Beschwerdeausführungen zu einzelnen Auflagepunkten auseinander: Er kam in nachvollziehbarerer Weise zum Schluss, dass eine Abänderung von Auflagen vor dem Hintergrund der Ausführungen nicht erforderlich sei. Ebenso seien zusätzliche Vorschreiben nicht erforderlich (SV-Bericht, S.129f). Diesen Ausführungen schloss sich jeweils auch der Sachverständige für Humanmedizin an (SV-Bericht, ebendort). Die Darlegungen der beiden Sachverständigen blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

2.7.2.64. Aus diesen Gründen konnten die Feststellungen unter römisch III.2.7.2.12.ff. getroffen werden.

2.7.3. Auswirkungen auf den menschlichen Organismus sowie das menschliche Wohlbefinden:

Zu den Auswirkungen durch Erschütterungen

Verwaltungsbehördliche Ermittlungsergebnisse und Beschwerdevorbringen

2.7.3.1. Zusammengefasst stellte die belangte Behörde nach Ermittlungstätigkeiten im angefochtenen Bescheid fest, dass die dem Vorhaben zuzurechnenden Erschütterungen fühlbar sein würden, jedoch seien Arbeiten mit Erschütterungswirkungen nach 19 Uhr nicht mehr vorgesehen. Während der Tagzeit käme es insbesondere auf das „Begleitmonitoring“ und darauf allenfalls aufbauende Adaptierungen an. Auch hier komme es jedoch zu keiner erheblichen, in medizinischem Sinne unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung (Bescheid, Sitzung 100).

2.7.3.2. Der Vierzehntbeschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, dass gesundheitliche Schäden in längerfristiger Hinsicht nicht auszuschließen seien. Es sei zum Baulärm zwar eine Auflage, konkret Auflage Nr. 11.2., erteilt worden, die jedoch nicht der humanmedizinischen Beurteilung zugrunde gelegt worden sei. Kritisiert wurde von ihm auch die Zugänglichkeit der Ergebnisse des Baulärm-Monitorings sowie das fehlende Lärm-Monitoring während der Betriebsphase. Betreffend die Luftreinhaltung seien die Auswirkungen durch Ultrafeinstaub nicht entsprechend geprüft worden. Dies treffe auch auf die humanmedizinische Beurteilung der kumulativen Wechselwirkungen von Lärm- und Luftschadstoff- und Erschütterungsimmissionen zu. Dies betreffe auch eine Gesamtlärmbeurteilung. Es gäbe auch kein vorgesehenes, permanentes Erschütterungsmonitoring. Auch in zwei weiteren beschwerdeergänzenden Stellungnahmen führte der Vierzehntbeschwerdeführer weiter zu Erschütterungsauswirkungen aus (OZ 31 und 52).

Zu den festgestellten Auswirkungen

2.7.3.3. Der unter römisch III.2.7.3.2. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ausführungen des sowohl im verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin und den von diesem getätigten, aus Sicht des erkennenden Senats vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen in dessen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten (AS 10192), das auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommen wurde (VHS1, Sitzung 18f). Damit steht nach Sichtung der Beschwerdeausführungen auch die Aussage im SV-Bericht vergleiche SV-Bericht, Sitzung 177) nicht in Widerspruch und die Beweismittel sind miteinanderkombinierbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befand der Sachverständige für Humanmedizin nach Erörterung unter Befassung des Sachverständigen für Erschütterungen – was in der Folge auch unbestritten blieb – in der mündlichen Verhandlung, dass ausreichende Beurteilungsgrundlagen für die humanmedizinische Beurteilung vorlägen (VHS2, Sitzung 121).

2.7.3.4. Soweit ein Ermittlungsmangel bei der Prüfung der Auswirkungen der vorhabensinduzierten Erschütterungsauswirkungen im Hinblick auf mögliche kumulative Betrachtungen gemeinsam mit Lärm- und Luftschadstoffauswirkungen moniert wurde legte der Sachverständige für Humanmedizin – und aufbauend auf ebenso schlüssigen Aussagen des Sachverständigen für Lärmschutz und Erschütterungen – nachvollziehbar dar, dass letztlich Beurteilungsgrundlagen für diese Prüfung nicht vorhanden seien und eine fundierte, gutachterlich objektivierbare Aussage nicht getroffen werden könne (SV-Bericht, Sitzung 129). Diese Ausführung blieb in der Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch unbestritten.

2.7.3.5. Für den erkennenden Senat ergab sich aus den, allesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten, Parteivorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – insbesondere auch nicht jenen in der mündlichen Verhandlung zur humanmedizinischen Beurteilung ob der Erschütterungsauswirkungen – keine Veranlassung oder Notwendigkeit, die oben erwähnten Feststellungen nicht zu treffen, anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Schritte zur Sachverhaltsermittlung zu setzen.

Zu den Auswirkungen durch Schallimmissionen

Verwaltungsbehördliche Ermittlungsergebnisse und Beschwerdevorbringen

2.7.3.6. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zu den Auswirkungen der durch das Vorhaben in Bau- und Betriebsphase bewirkten Schallimmissionen im Wesentlichen fest, dass mit dem prognostizierten Immissionspegel für Lärm für die Bauphase keine erheblichen, im medizinischen Sinne unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen gegeben seien. Die Immissionen in der Betriebsphase unterschritten in allen Szenarien die Werte, die als medizinisch begründete Beurteilungswerte für Straßenverkehrslärm anzusetzen seien. Sie würden auch gesichert die Beurteilungswerte für unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen für Lday und Lnight unterschreiten (Bescheid, Sitzung 95f).

2.7.3.7. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin monierte dazu in ihrer Beschwerde (AS 12698) auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die humanmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Berücksichtigung der BStLärmIV, die Durchführung von Einzelfallprüfungen, der Berücksichtigung von Planungsrichtwerten nach ÖNORM S 5021, Rückgriff auf nicht ausreichende Ermittlungsergebnisse, mögliche Kombinationswirkungen und Berücksichtigung nicht gesunder Menschen mangelhaft gewesen wäre.

2.7.3.8. In der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie einiger Nachbarn wurde zusammengefasst ein Problem durch tieffrequenten Schall in Form des Infraschalls moniert und überhaupt auf Angaben der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes verwiesen. Die vorhabensbedingten Pegel würden diese Werte überschreiten, daher sei mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen (AS 12293ff).

2.7.3.9. In der Beschwerde des Vierzehntbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen gerügt, dass gesundheitliche Schäden in längerfristiger Hinsicht nicht auszuschließen seien. Es sei zum Baulärm zwar eine Auflage, konkret „Auflage 11.2.“ erteilt worden, diese jedoch nicht der humanmedizinischen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Moniert wurde auch die Zugänglichkeit der Ergebnisse des Baulärm-Monitorings sowie das fehlende Lärm-Monitoring während der Betriebsphase. Im Bereich Luftreinhaltung seien die Auswirkungen durch Ultrafeinstaub nicht entsprechen geprüft worden. Dies treffe auch auf die humanmedizinische Beurteilung der kumulativen Wechselwirkungen von Lärm- und Luftschadstoff- und Erschütterungsimmissionen zu. Dies gelte auch für eine Gesamtlärmbeurteilung. Es gäbe auch kein permanentes Erschütterungsmonitoring. In zwei weiteren beschwerdeergänzenden Stellungnahmen führte der Vierzehntbeschwerdeführer weiter zu Lärm-, Erschütterungs- und Luftauswirkungen aus.

2.7.3.10. In den Beschwerden von Nachbarn wurde vor allem geltend gemacht, dass durch den humanmedizinischen Sachverständigen nicht entsprechend die Situation vor Ort geprüft worden wäre. Die Neunzigstbeschwerdeführerin brachte eine der Beschwerdeergänzung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen weitestgehend gleichende Beschwerdeergänzung ein. Auch der Vierundsiebzigstbeschwerdeführer schloss sich den Beschwerdeergänzungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen an.

Zu den festgestellten Auswirkungen

2.7.3.11. Die Feststellung in römisch III.2.7.3.1. beruht auf der neuerlichen Befassung des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin mit der Beurteilung der Auswirkungen der Vorhaben in Bau- und Betriebsphase auf den menschlichen Organismus sowie das menschliche Wohlbefinden im Lichte substantiierter Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So hat der Sachverständige schon im SV-Bericht unter Hinweis auf die von ihm verwendeten fachlichen Unterlagen (s. SV-Bericht, Sitzung 10f) nachvollziehbar ausgeführt, dass die für seine Beurteilung aus dem Fachbereich Lärmschutz erforderlichen Beurteilungsgrundlagen vorlägen (SV-Bericht Sitzung 127, Pkt. 8.1.14). Bereits in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich als Beweismittel aufgenommenen (VHS1, Sitzung 19f) Gutachten kam der Sachverständige mittels für den erkennenden Senat jedenfalls schlüssiger zusammenfassender Ausführungen zum Ergebnis, dass zwar die Obergrenze für Baulärm zur Tagzeit nicht an allen Immissionspunkten eingehalten werde, deshalb jedoch den Nebenbestimmungen wesentliche Bedeutung zukomme, um absehbare oder bautechnisch und –organisatorisch vermeidbare Belastungen weitgehend unterbinden zu können. Auch sei eine Anhebung der Immissionssituation durch Kehrfahrten im Hinblick auf die Vermeidung der Staubbelastung aus humanmedizinischer Sicht ebenso tolerierbar. Die Bauzeitbestimmungen des Wiener Baulärmgesetzes würden eine ausreichende Nachtruhe sicherstellen (AS 10171f). Zur Betriebsphase führte der Sachverständige aus, dass die Immissionszunahmen die zum vorbeugenden Gesundheitsschutz definierten Werte unterschreiten würden. Wo dies nicht der Fall sei käme es durch ergänzte Immissionsschutzmaßnahmen zu Pegelminderungen. Wesentliche Voraussetzung sei allerdings überhaupt, dass die projektseitig vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt würden (AS 10179). Der Sachverständige für Humanmedizin hat sodann bei neuerlicher Befassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Eingang auf diesbezüglich als substantiiert anzusehende Beschwerdevorbringen (s. SV-Bericht, Sitzung 124) weiters angegeben, dass – wobei er auf die Ausführungen in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten verwies – auch im Hinblick auf Auswirkungen durch „Schallimmissionen / Lärm“ weder in Bau- noch in der Betriebsphase erhebliche, in medizinischem Sinne unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien. Dies unter der Bedingung, dass eben eine dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechende Auswirkungsprognose vorgenommen wurde; sohin also seine Beurteilung aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrecht bleiben könne (SV-Bericht, Sitzung 127 und 176f, Pkt. 14.5).

2.7.3.12. Weder die Beschwerdevorbringen noch die dazu teilweise vorgenommene Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung, veranlasste den erkennenden Senat allerdings dazu, von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Abstand zu nehmen oder anderslautende Feststellungen zu treffen. Dazu nun im Einzelnen:

2.7.3.13. Der herangezogene Sachverständige für Humanmedizin hat auch nach Erörterung des Teilbereichs (Fachbereichs) „Lärmschutz“ in der mündlichen Verhandlung – diese verfolgte er durchgehend – vor dem Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass für seine humanmedizinische Beurteilung entsprechende Beurteilungen auf fachlich verwertbarem Niveau vorlägen (VHS2 Sitzung 117). Er hat in der mündlichen Verhandlung in der Folge auf dieser Grundlage – d.h. auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermittlungsergebnissen (s. dazu oben unter römisch IV.2.7.2.7) in Bezug auf die Bauphase, den Ist-Zustand sowie den Planfällen und den Veränderungen (Zunahme- bzw. Abnahmen durch die Verwirklichung der streitgegenständlichen Vorhaben) – nochmals ausgeführt, dass sich für ihn im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Aspekte ergeben hätten, die in einer Gesamtbetrachtung Änderungen an den im Behördenverfahren bereits getroffenen Schlussfolgerungen bei der humanmedizinischen Beurteilung erforderlich machen würden (s. Sitzung 16 von Beilage ./80 zu VHS2). Diese Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sah der erkennende Senat als nachvollziehbar und schlüssig an.

2.7.3.14. Unter Hinweis auf schallintensive Tätigkeiten und der vorgesehenen Bauzeiten führte der Sachverständige für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung neuerlich aus, dass sich aus der Bauphase keine erheblichen, in medizinischem Sinne unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden. So würden die bereits im humanmedizinischen Gutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren beschriebenen Beurteilungspegel eingehalten. Zur Betriebsphase legte der Sachverständige für Humanmedizin dar, dass auch in dieser Projektphase in allen Szenarien jene Werte gesichert unterschritten würden, die als medizinisch begründete Beurteilungswerte für Straßenverkehrslärm anzusetzen seien. Auch für die Auswirkungen aus dem Vorhaben für diese Phase kam der Sachverständige zum gleichen Schluss wie für die Bauphase Sitzung 12 von Beilage ./80 zu VHS2).

2.7.3.15. Nun wurde von Beschwerdeführern generell argumentiert, der Sachverständige für Humanmedizin habe sich bei seiner Beurteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht fachgerecht mit den Auswirkungen auf vulnerable Gruppen auseinandergesetzt. Dazu wiederum führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass spezifische vulnerable Gruppen zwar nicht näher anhand von vorhandenen Einrichtungen identifiziert worden sei. Der Schutz der Kategorie „Wohnen“ subsumiere aber aus seiner Sicht auch gleichzeitig den Schutz der Bevölkerung, die sich sowohl hinsichtlich ihrer Alterszusammensetzung als auch hinsichtlich der Personen mit häufiger, schwerer oder leichter, akuter oder chronischer Erkrankung zusammensetze. Diese Ausführung, die in der Folge auch nicht weiter bestritten wurde, war für den erkennenden Senat nachvollziehbar und lässt die vorgenommenen sachverständigen Beurteilungen als vollständig erscheinen (VHS2, Sitzung 124).

2.7.3.16. Ebenso nachvollziehbar entgegnete der Sachverständige dem von einigen Beschwerdeführern erhobenen Einwand, er habe in Zusammenhang mit der Beurteilung der Schallauswirkungen nicht ausreichend Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt: So legte er dar, dass Ortsaugenscheine durch einen humanmedizinischen Sachverständigen dazu dienten, die örtliche Situation mit den schalltechnischen Angaben, den Planungsvorgaben und den örtlichen Verhältnissen zur Nachbarschaft kennenzulernen. Dies für eine anschließende Korrelation mit den Planvorgaben. Dies erfordere jedoch nicht das Aufsuchen jeder Adresse persönlich (VHS2, Sitzung 124).

2.7.3.17. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin monierte außerdem, dass selbst in der BStLärmIV als „Grenzen für die Gesundheitsgefährdung“ Werte von 65 dB für den Index Lden sowie 55 dB für Lnight festgeschrieben seien. Das vom Sachverständigen für Humanmedizin angewendete Kriterium von 70/60 dB mit Toleranz von 0,4 dB liege somit in einem Bereich, der Gesundheitsgefährdungen durch dieses Projekt zulassen würde.

2.7.3.18. Der Sachverständige führte u.a. dazu aus, dass als Beurteilungsmaßstab 55 dB zur Tagzeit, 50 dB zur Abendzeit und 45 dB zur Nachtzeit diene. Diese Immissionswerte hätten sich in einer wirkungsbezogenen Betrachtung als Werte etabliert, die für die Kategorie „Wohnen“ ermöglichen, dass übliche Wohnnutzungen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es liege in der Natur der Sache, so der Sachverständige, dass es Immissionsbereiche gebe, die über diesen Bereichen liegen. In der weiteren Beurteilung sei daher geprüft worden, ob die „Wohnkategorien“ eingehalten würden. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Veränderung und in weiterer Folge bei Werten der Gesundheitsgefährdung geprüft worden, ob weitere Maßnahmen erforderlich seien. Bereits in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten seien einzelne Immissionspunkte ausgewiesen gewesen, die sich über dem Irrelevanzkriterium von 1 dB verändert hätten. Trotz dieser Veränderung habe sich ergeben, dass die Wohnkategorie-Werte eingehalten würden. In dieser Überprüfung habe sich auch der IP34 – dieser liege in der Nähe der Abzweigung Hirschstetten, der bereits in der Vorbelastung sehr hoch belastet gewesen sei – verändert, sodass hier zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich geworden seien. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergebe sich, dass eine Grundforderung erfüllt worden sei, dass jene Bereiche, die als belastet anzusehen seien, durch ein hinzukommendes Vorhaben nicht erheblich weiterbelastet würden. Es habe sich jedoch auch gezeigt, dass in vielen Bereichen die Immissionswerte für die Kategorie „Wohnen“ eingehalten würden. Die Prämisse für die Begutachtung, nämlich die Erhaltung der Kategorie Wohnen und dort, wo diese nicht eingehalten werde, danach zu trachten, dass durch ein zusätzliches Vorhaben keine Verschlechterung eintrete, sei beim vorliegenden Vorhaben berücksichtigt und eingehalten worden (VHS2, Sitzung 92f). Diese Gegenausführung erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls als verständlich und nachvollziehbar.

2.7.3.19. Den Auswirkungsbeurteilungen des Sachverständigen für Humanmedizin zu den mit Errichtung und Betrieb des Vorhabens verbundenen Schallimmissionen ist keine andere Verfahrenspartei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch in Anbetracht der von Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Äußerungen, wie auch der von diesen in der mündlichen Verhandlung an den SV gestellten Fragen (s. VHS2, Sitzung 128ff), sah sich der erkennende Senat nicht veranlasst, anderslautende oder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu setzen.

2.7.3.20. Auch das Vorbringen der Hundertdrittbeschwerdeführerin zum „eingeführten“ Kriterium „70/60 + 0,4 dB“ und der BStLärmIV zeigten für den erkennenden Senat keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der sachverständigen Ausführungen auf (VHS2, Sitzung 110): So hat der Sachverständige dazu und auch zum Irrelevanzkriterium in seinem Gutachten – welches in diesen Ausführungen keinesfalls als unplausibel zu erkennen wäre, was überdies auch von der Hundertdrittbeschwerdeführerin nicht behauptet wurde – ausführlich ausgeführt und dargelegt, dass eben aus medizinischer Sicht – wobei er besonders festhielt, dass Belästigungsreaktionen bei steigenden Immissionen nicht mehr linear, sondern überproportional ansteigen würden – bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen ab einem Lden von > 70,0 dB oder einem Lnight von > 60,0 dB nur noch Erhöhungen von bis zu 0,4 dB zulässig wären (AS 10176). Die Werte werden jedoch nach den getroffenen Feststellungen eingehalten (s. dazu unter römisch III.2.7.2.2.ff).

2.7.3.21. Zum Vorbringen des Neununddreißigstbeschwerdeführers zu seiner spezifischen Betroffenheit und der seiner Familie, konkret zu den Auswirkungen auf „lernkonzentrative Tätigkeiten“, führte der Sachverständige für Humanmedizin wiederum aus, dass solche Tätigkeiten je nach Anforderung, letztlich aber auch individuellen Gepflogenheiten unterschiedlichen Immissionspegeln am Arbeitsplatz, d.h. im Rauminneren, unterliegen würden. Für konzentrative Tätigkeiten könnten Anforderungen ab rund 50 dB angegeben werden, die sich letztendlich auch in den Anforderungen der VOLV wiederfinden. Bei Außenimmissionspegeln von 57 bis 59 dB resultierten für ein geöffnetes (bzw. gekipptes) Fenster Reduktionmaße von mindestens 7 – 15 dB, sodass auch bei adäquater Raumlüftung davon auszugehen ist, dass Bedingungen für konzentrative Tätigkeiten, wie sie auch schulisches Lernen darstellen, eingehalten würden (VHS2, Sitzung 114 und 129f). In Anbetracht dieser plausibel erscheinenden Aussagen des Sachverständigen wiederum sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch vor diesem Vorbringen nicht veranlasst, von den oben erwähnten Feststellungen zu den Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden abzugehen.

2.7.3.22. Auch mit weiteren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten betreffend die Vorgangsweise bei der Ermittlung der Schallimmissionen veranlassten die Beschwerdeführer – wobei sie bei der humanmedizinischen Auswirkungsbeurteilung auch nie dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten – den erkennenden Senat nicht dazu von einer Unschlüssigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit der den oben genannten Feststellungen zugrunde liegenden sachverständigen Ermittlungsergebnissen aufzuzeigen. Dazu nun im Folgenden im Einzelnen:

Zur Pflicht zur Berücksichtigung des (Widmungs-)Basispegels bei der humanmedizinischen Beurteilung und der Heranziehung der ÖNORM S5021

2.7.3.23. In der mündlichen Verhandlung monierte die Hundertdrittbeschwerdeführerin auch, dass „im Gewerberecht“ – gemeint also in Projektzulassungsverfahren nach der GewO 1994 (d.h. im Wesentlichen nach Paragraph 77, leg. cit.) – der Basispegel zum Schutz der Anrainer herangezogen und überprüft werde. Dieser komme z.B. als Widmungsbasispegel in der ÖNORM S5021 zur Anwendung. Darüber hinaus sei aus lärmtechnischer Sicht festzuhalten, dass eine Hochleistungsstraße als Dauerschallquelle anzusehen sei. Sowohl auf der „S1 Spange Aspern“, als auch auf der Stadtstraße sei davon auszugehen, dass keine häufigen Verkehrsunterbrechungen auch in der Nacht auftreten und damit gehe das Ruheempfinden für die Anrainer verloren.

2.7.3.24. Der Sachverständige für Lärm bestätigte dazu zunächst, dass eine Hochleistungsstraße als „Dauerschallquelle“ anzusehen sei. Ebenso legte er jedoch unter Eingang auf die Äußerung der Hundertdrittbeschwerdeführerin verständlich und nachvollziehbar dar, dass die ÖNORM S5021 in ihrem Anwendungsbereich klar festlege, dass es sich bei der Norm um ein Regelwerk für die Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen handle (VHS2, Sitzung 84). Auch der Sachverständige für Humanmedizin führte in der Folge dazu aus, dass in der ÖNORM S5021 festgehalten sei, dass es sich bei dieser Norm nicht um eine humanmedizinische Beurteilungsgrundlage handele, aus der Beurteilungsgrenzwerte abzuleiten seien (VHS2, Sitzung 86).

2.7.3.25. Indem die Hundertdrittbeschwerdeführerin – zumal in diesem Punkt auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – noch ausführte, dass aus dem Hinweis, dass die erwähnte ÖNORM nicht für die Beurteilung „von einzelnen Lärmstörungsfällen“ anzuwenden sei nicht geschlossen werden könne, dass diese nicht bei der humanmedizinischen Beurteilung heranzuziehen sei vermag sie den erkennenden Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Sichtweise des humanmedizinischen Sachverständigen unschlüssig oder im Hinblick auf die Auswirkungsbeurteilung in seinem Fachgebiet als unvollständig anzusehen wäre: So ist bei einem technischen Regelwerk, das sich grundsätzlich – und nichts Anderes hat auch die Hundertdrittbeschwerdeführerin behauptet – an Widmungsträger wendet davon auszugehen, dass gegenüber einer generellen Planung ein einzelnes Projektzulassungsverfahren und dessen schalltechnische Auswirkungen im Hinblick auf eine humanmedizinische Auswirkungsbeurteilung eben als „einzelne Lärmstörungsfälle“ anzusehen sind. Dies auch, wenn es sich wie bei einem Linienvorhaben um eine größere Anzahl etwa an Nachbarn handelt auf deren Schallimmissionssituation sich dieses Linienvorhaben auswirkt. Auch aus dem Hinweis, der humanmedizinische Sachverständige hätte auf die Widmungskategorien nach der ÖNORM „Bezug genommen“ ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts dahingehend zu gewinnen, dass dies auch (zwingend) bedeute, die humanmedizinische Beurteilung müsse danach erfolgen (VHS2, Sitzung 98).

Zum herangezogenen Irrelevanzkriterium von Schallimmissionen bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.26. Seitens der Beschwerdeführer wurde moniert, dass bei der Abgrenzung von Untersuchungsraum und der Berücksichtigung von Zulaufstrecken mangelhaft vorgegangen worden sei. Der Sachverständige für Lärm verwies dazu – was dem erkennenden Senat nachvollziehbar erschien – auf den humanmedizinischen Sachverständigen und des von diesem vorgegebenen Irrelevanzkriteriums.

2.7.3.27. Dazu legte der Sachverständige für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Ausführungen in seinem Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren dar, dass bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen ab einem Lden von mehr als 70 dB bzw. Lnight von mehr als 60 dB nur noch Erhöhungen von bis zu 0,4 dB zulässig seien. Damit sei gegenüber dem bis zu diesen Pegelbereichen tolerierten Irrelevanzkriterium von 1 dB eine „Einschleifregelung“ eingeführt und unter Anwendung dieser Kriterien die Beurteilung durchgeführt worden. Dies habe ergeben, dass sich unter Zugrundelegung der immissionstechnischen Angaben des von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Sachverständigen erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben seien (VHS2, Sitzung 86).

2.7.3.28. Wenn die Hundertdrittbeschwerdeführerin – dabei jedenfalls auf nicht gleicher fachlicher Ebene – dazu ausführte, dass das so dargestellte Kriterium sich „nur aus der BStLärmIV“ ergebe zeigte sie dadurch für den erkennenden Senat weder eine Unvollständigkeit, eine nicht gegebene Nachvollziehbarkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens der sachverständigen Darlegung auf: So begründete der Sachverständige für Humanmedizin in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, warum er auch für die Beurteilung des konkreten Verfahrens das Irrelevanzkriterium für heranziehbar erachte. Dies unter Hinweise auf einen Fachaufsatz sowie weiterer Vorgutachten (AS 10173f). Allein die Tatsache, dass auch die – im gegenständlichen Verfahren tatsächlich nicht anwendbare – BStLärmIV ein solches Kriterium sogar verbindlich festschreibt bedeutet noch nicht, dass – wie gesagt bei entsprechender nachvollziehbarer Begründung –, das Kriterium bei der Einzelfallbeurteilung anderer Verfahren nicht auch herangezogen werden kann.

Zur Beurteilung von Gesamtlärmimmissionen bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.29. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Hundertdrittbeschwerdeführerin auch noch eine mögliche mangelhafte Berücksichtigung der Lärmemissionen der „ÖBB Strecke 117 Marchegger Ast“, der U-Bahn und des Flugverkehrs vorgebracht (VHS2, Sitzung 91).

2.7.3.30. Der Sachverständige für Lärmschutz führte dazu aus, dass falls das Vorhaben „ÖBB Marchegger Ast“ – was mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall sei – in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, kein Verfahren für eine schlüssige Bewertung von „Summenschallpegeln“ bekannt sei (Thematik: Gesamtlärm). Er verwies dazu auf den Sachverständigen für Humanmedizin, der darlegte, dass die Gesamtlärmbetrachtung unterschiedlicher überregionaler Schallquellen nicht standardisiert sei und im Verfahren nicht angewendet werde (VHS2, Sitzung 86).

2.7.3.31. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin wies in der Folge noch darauf hin, dass bei mindestens einem anderen Linienvorhaben eine nachträgliche Vergleichsrechnung unter Zuhilfenahme des neuen Stands der Technik bereits vorgenommen worden sei. Dies beim Vorhaben „Strecke Gänserndorf-Marchegg“ (VHS2, Sitzung 95 sowie Beilage ./76 zur VHS2). Mit diesem – in diesem Aspekt klar erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene – nämlich sowohl in Bezug auf den Sachverständigen für Lärmtechnik noch für Humanmedizin – Vorbringen vermochte die Hundertdrittbeschwerdeführerin nicht die Sichtweise ob der Beurteilbarkeit von Gesamtlärmemissionen zu erschüttern, also eine Unvollständigkeit, eine Unschlüssigkeit oder einen Widerspruch gegen die menschlichen Denkgesetze aufzuzeigen. Dies, weil es sich bloß um einen allgemeinen Verweis auf die Vorgangsweise in einem anderen Verwaltungsverfahren handelt. Darüber hinaus ist für das Bundesverwaltungsgericht – wenngleich darin durchaus von der „Veröffentlichung neuer Richtlinien für die Berechnung von Emissionen und der Ausbreitung von Schienen-und Straßenverkehrslärm im Februar 2019“ gesprochen wird – aus dem vorgelegten Auszug aus einem UVP-Gutachten auch nicht mit der entsprechenden Eindeutigkeit erkennbar, dass die Sichtweise der herangezogenen Sachverständigen in diesem Verfahren unhaltbar, anders gewendet also die Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Schallimmissionen im Lichte von Stand der Technik und Wissenschaft unvollständig wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die erwähnten technischen Regelwerke zu einem Zeitpunkt publiziert wurden, die im Lichte des Paragraph 16, Absatz 4, UVP-G 2000 weit nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren lag (s. dazu die Erwägungen unten unter römisch fünf.7.2.7.).

Zur Beachtung des „Freiraumschutzes“ bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.32. Gefragt danach, ob als Referenzpunkte für seine Beurteilung(-sergebnisse) jene Punkte gewählt wurden, an denen die Nachbarn am Stärksten belastet werden und der ihrem regelmäßigen Aufenthalt dienen kann führte der Sachverständige für Lärmschutz aus, dass die am stärksten belasteten Punkte der Nachbarschaft gewählt worden seien. Dies seien aber nicht die Punkte im Freien, die ihrem regelmäßigen Aufenthalt dienen können. Es seien die Punkte mit der Höhe der höchsten Fenster an der betrachteten Fassade der Gebäude gewählt worden, weil die Punkte im Freiraum mit einer Immissionshöhe von 1,5 m zu betrachten seien. Dies aufgrund der höheren Bodeneffekte einerseits und der größeren Schirmwirkung von Lärmschutzeinrichtungen. Diesen Ausführungen schloss sich der Sachverständige für Humanmedizin vollumfänglich an (SV-Bericht, Sitzung 125).

2.7.3.33. Diese Ausführungen blieben, jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene (sowohl betreffend das Fachgebiet Schall wie auch das Fachgebiet Humanmedizin), unbestritten. Der erkennende Senat hält die Ausführungen für nachvollziehbar und schlüssig, dass die Lärmimmissionen für die von den Auswirkungen des bzw. der verfahrensgegenständlichen Vorhaben(s) betroffenen Nachbarn am stärksten an den von den Sachverständigen angegeben Punkten (höchste Fenster an der betrachteten Fassade) auf deren Liegenschaften sind. Dies kann daher festgestellt werden (römisch III.2.7.2.10.).

Zur Beachtung des Infraschalls bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.34. Dazu führte der Sachverständige für Lärmschutz aus, dass Infraschall Schall in einem Frequenzbereich unterhalb 20 Hz sei. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle für Infraschall betrage 71 dB bei 20 Hz und bereits 108 dB bei 8 Hz. Geräusche des Straßenverkehrs hätten ihr Maximum im Bereich zwischen 630 Hz und 1000 Hz. Zu tieferen und höheren Frequenzen würden die Emission kontinuierlich abnehmen. Die zu erwartenden Immissionen im Nachbarschaftsbereich auf Grund des Straßenverkehrs seien daher vernachlässigbar gering. Die Hauptursache von Infraschall seien windinduzierte Geräusche die oft Pegel von bis zu 100 dB erreichen würden (SV-Bericht, Sitzung 127). Der Sachverständige für Humanmedizin schloss sich diesen Ausführungen vollständig an (SV-Bericht, Sitzung 128). Diese Aussagen sind für das Bundesverwaltungsgericht verständlich, nachvollziehbar und schlüssig.

2.7.3.35. Die Ausführungen der Sachverständigen blieben sodann im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

2.7.3.36. Aus Sicht des erkennenden Senats kann daher festgestellt werden, dass zu erwartende Infraschallimmissionen im Nachbarschaftsbereich auf Grund des Straßenverkehrs vernachlässigbar gering sind (römisch III.2.7.2.11.).

Zur Beachtung von Wechselwirkungen und kumulativen Effekten von Schall-, Erschütterungs- und Luftschadstoffemissionen

2.7.3.37. Der mit dieser Frage befasste Sachverständige für Lärm und Erschütterungen führte aus, dass Wechselwirkungen und kumulative Effekte zwischen Schall- und Erschütterungsimmissionen wissenschaftlich mehrfach untersucht worden seien. Erst bei sehr hohen Immissionen seien geringfügige Verschiebungen bei den Dosis-Wirkungs-Beziehungen festgestellt worden. Die vorliegenden Immissionen in der Betriebsphase lägen aus Sicht des Sachverständigen weit unter dem Bereich in dem solche Effekte beobachtet werden könnten (SV-Bericht, Sitzung 127).

2.7.3.38. Der Sachverständige für Humanmedizin schloss sich diesen Ausführungen an („nachvollziehbar“) und bestätigte, dass diese Aussagen seiner eigenen Gutachtererfahrung entsprächen, wonach die vorliegenden Immissionen in der Betriebsphase weit unter dem Bereich lägen, in dem solche Effekte beobachtet werden können. Zu kumulativen Effekten zwischen Luftschadstoffen und Lärm bestünden nach dem Sachverständigen für Humanmedizin keine einschlägigen Beurteilungsgrundlagen, sodass es hier nicht möglich sei, fundierte, gutachterlich objektivierbare Aussagen zu treffen (SV-Bericht, Sitzung 128f).

2.7.3.39. Die Ausführungen der Sachverständigen blieben sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.

2.7.3.40. Für den erkennenden Senat folgt daraus, dass betreffend die Auswirkungen aus den Vorhaben mit Wechselwirkungen und mit kumulativen Effekte zwischen Schall- und Erschütterungsimmissionen nicht zu rechnen ist, was auch festgestellt werden kann. Zu kumulativen Effekten zwischen Luftschadstoffen und Lärmemissionen wiederum kann im Lichte der Ermittlungen festgestellt werden, dass es dazu derzeit nicht möglich ist, fundierte gutachterlich-objektivierbare Aussagen zu treffen.

Zu den Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen

Verwaltungsbehördliche Ermittlungsergebnisse und Beschwerdevorbringen

2.7.3.41. Aufgrund sachverständiger Ermittlungsergebnisse stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Luftschadstoffimmissionen bei Parametern ohne Dosis-wirkungsbezogenen Beurteilungswerten fest, dass die Zusatzbelastungen die Ist-Situation in geringem Ausmaß verändern würden, eine epidemiologisch nachweisbare Veränderung des Gesundheitsrisikos gegenüber der Ist-Situation nicht nachweisbar sei und sich daher keine Gesundheitsgefährdung ableite. Im Hinblick auf festgelegte Grenzwerte seien aussagekräftige, interpretier- und vergleichbare Werte erforderlich, die Aussagen über längere Zeiträume zuließen. Dem Jahresmittelwert käme dabei wesentliche Bedeutung zu. Über diese seien medizinische Auswirkungen darstellbar und epidemiologische Untersuchungen aussagekräftig. Dies sei bei Tagesmittelwerten anders. Durch Luftschadstoffimmissionen käme es jedenfalls durch das Vorhaben weder in Bau- noch Betriebsphase zu erheblichen Belastungen der Umwelt, die durch nachhaltige Einwirkungen die Gesundheit des Menschen schädigen könnten. Auch käme es unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen (Bescheid, Sitzung 94f).

2.7.3.42. Die erhobenen Beschwerden monierten insbesondere die nicht ausreichende Berücksichtigung nicht gesunder Menschen, überhaupt vulnerabler Gruppen oder Einrichtungen, die mangelnde Berücksichtigung von Ultrafeinstaubpartikel, die nicht ausreichende Berücksichtigung der Wirkung von Lärm-, Luftschadstoff- und Erschütterungsemissionen sowie überhaupt eine Gesundheitsgefährdung durch „mangelnde Luftreinhaltung“.

Zu den festgestellten Auswirkungen

2.7.3.43. Die Feststellungen unter römisch III.2.7.3.4. folgen einerseits aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin in dessen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, sowie auch den Darlegungen des Sachverständigen in dem vor dem Hintergrund der wesentlichen Beschwerdeausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten SV-Bericht, wobei die jeweiligen Aussagen in diesen Dokumenten vollständig kombiniert werden können: Der Sachverständige kam zu seinen gutachtlichen Schlussfolgerungen unter Darlegung der von ihm zur Beurteilung herangezogenen fachlichen Grundlagen (SV-Bericht, Sitzung 10) wie auch dem Eingehen auf die Beurteilungsgrundlagen aus der Umweltverträglichkeitserklärung sowie den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung (AS 10118ff) sowie seiner Vorgangsweise bei der Beurteilung (SV-Bericht, Sitzung 18) wie auch der von ihm verwendeten Beurteilungskriterien (AS 10117f; AS 10134ff). Er zeigt die Wirkung von Luftschadstoffen ebenso nachvollziehbar auf wie er die abschließende Beurteilung aus Sicht der Humanmedizin vornahm (AS 10140): Hier führte er zu unterschiedlichen Schadstoffen aus, wie diese mit oder ohne dosis-/wirkungsbezogene Beurteilungswerte behandelt werden können, ebenso wie, dass einem Jahresmittelwert wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Auf solche Werte stützen sich aus Sicht des Sachverständigen für Humanmedizin dann auch die humanmedizinischen Beurteilungen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Sachverständige für Humanmedizin nach der umfassenden Erörterung auch zum Teilbereich „Luftreinhaltung“ (nochmals), dass für ihn ausreichende Beurteilungsgrundlagen für seine fachliche Beurteilung vorliegen würden (VHS2, Sitzung 70f). Er hielt in der Folge auch – widerspruchsfrei zu den im Vorabsatz erwähnten Ausführungen – seine bisherigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Vorhaben bewirkten Luftschadstoffimmissionen aufrecht (VHS2, Sitzung 124 und Beilage ./80 zur VHS2).

2.7.3.44. Die Ausführungen in den Beschwerden wie auch die dazu teilweise vorgenommene Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Rahmen dessen sich die Beschwerdeführer in Teilen auch auf gleicher fachlicher Ebene äußerten – veranlasste den erkennenden Senat allerdings nicht dazu, von den getroffenen Feststellungen Abstand zu nehmen. Dazu nun im Folgenden:

Zur Relevanz von (gesetzlichen) Grenzwerten für die humanmedizinischen Schlussfolgerungen

2.7.3.45. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin zu vorzeitigen Todesfällen ausführte legte der Sachverständige für Humanmedizin zunächst allgemein statistische Informationen dazu dar. Auch führte er sodann zur Zunahme der Lebenserwartung aus. Ein direkter Vergleich von Todesursachen, die unmittelbar kausal durch ein Einzelereignis (z.B. Verkehrsunfall) verursacht würden, mit vorzeitigen Todesfällen sei allerdings aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der gebrachten statistischen Informationen fachlich nicht statthaft. So würde in einem Fall ein unmittelbar kausal zum Tod führendes Einzelereignis (der Sachverständige erwähnte hier einen Verkehrsunfall), das nachträglich konkret beobachtend statistisch erfasst werde, mit einer statistisch abgeschätzten „Vorzeitigkeit“ verglichen werden, die kausal im Einzelfall nicht prognostizierbar sei. Der Sachverständige verwies auch in diesem Zusammenhang auf fachliche Veröffentlichungen zu diesen Aspekten (VHS1, Sitzung 151 und Beilage ./47 zur VHS1).

2.7.3.46. Ansonsten ging der Sachverständige für Humanmedizin auf das umfangreiche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin (VHS1, Sitzung 151 und Beilage ./47 zur VHS1) zum aktuellen Sachstand zur Luftreinhaltung in Österreich ein, wobei er auf durchgehend zu erwartende Reduktionen in der Schadstoffbelastung allgemein hinwies (VHS2, Sitzung 101ff). Dies auch vor dem Hintergrund von Maßnahmen nach dem EG-L.

2.7.3.47. In ihrer Präsentation rügte die Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst, dass wesentliches Beurteilungselement des Sachverständigen für Humanmedizin der Hinweis auf die „Einhaltung der Grenzwerte“ sei. Diese Werte würden nicht immer den Stand der Wissenschaft darstellen, sondern seien Richtwerte, die von nicht medizinisch, sondern von politisch und wirtschaftlich motivierten Gremien festgesetzt würden. Daher lohne es sich, diese zu hinterfragen und nicht als „Schutzwall blindlings zu akzeptieren“. Mit gesenkten Grenzwerten ließe sich die Sterblichkeit senken. Die aktuellen „Air Quality Guidelines“ der WHO aus 2016 würden überarbeitet, für Frühjahr 2020 seien neue Guidelines zu erwarten. Dabei wies die Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin auf eine Studie zu den Auswirkungen auf Säuglinge aus China hin. Beim Vorhaben würden zwar die Grenzwerte der EU nicht überschritten, jene der WHO schon. So würde etwa eine Änderung von 10 µg/m³ das Risiko der „Tagessterblichkeit“ um bis zu 1 % erhöhen. Die Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin brachte auch vor, dass der Interpretationsweg „Dosis-Wirkungsprinzip“ falsch sei, so könne der Beweis durch den Weg „Konsistenz, Kohärenz und biologische Plausibilität“ erbracht werden. Insgesamt sei es aus ihrer Sicht so, dass der Schluss, es bestehe keine „Dosis-Wirkungs-Beziehung“ zu einer Schädigung, und somit sei keine Schädigung oder Gefährdung nachweisbar, falsch sei. Epidemiologische Studien würden durch andere analytische Beziehungen bestätigt. Ergänzend gebe es bereits toxisch/experimentelle Versuche/Modelle, die diese Beweislage bestärkten (VHS2, Sitzung 99 und Beilage ./78 zur VHS).

2.7.3.48. Auf diese Ausführungen ging der Sachverständige für Humanmedizin in der Folge ein:

2.7.3.49. Es gebe aus seiner Sicht einen Unterschied zwischen wissenschaftlich untersuchten Ergebnissen und der Forderung an den Gutachter in einem Verfahren. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass der Gutachter konkret Stellung zu nehmen habe, ob durch Immissionen aus einem Vorhaben unter den rechtlich vorgegebenen Fragestellungen erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien. Diese geforderte Aussage sei streng von Aspekten auseinanderzuhalten, die im weitesten Sinne im Suchen nach einer Begrifflichkeit „nicht auszuschließen sind“ oder „möglich sind“ vorkommen. Der Gutachter habe sich auch unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes und des einschlägigen Regelwerks, wie es in einer gewissen Stufenhierarchie durch Gesetze, Verordnungen, Normen oder Richtlinien gegeben sei, zu bedienen. Zum Bereich der Luftschadstoffe sei hier das IG-L maßgeblich. In einer weiteren Auseinandersetzung erfolgte in dem von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten eine Beurteilung anhand der Gesetzgebung der EU, in der s.g. „Air Quality Guidelines“ für Feinstaub vorgegeben seien. Dies eben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein rein dosis-wirkungsbezogener Grenzwert nicht festgelegt werden könne. Unter diesem Aspekt sei geprüft worden – der Sachverständige verwies dazu besonders auf Sitzung 27 seines im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens – ob eine Risikoveränderung, die als gesundheitliches Kriterium wichtig für die Beurteilung sei, vorliege.

2.7.3.50. Aus den bisherigen Erörterungen im Verfahren hätten sich keine Aspekte für eine Abänderung oder Ergänzung des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ergeben. Mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit sei keine Gefährdung von Leben oder Gesundheit anzunehmen. Zu den Werten in den „Air Quality Guidelines“ der WHO und den diesen zu entnehmenden, gegenüber dem IG-L niedrigeren Werten für Feinstaub wiederum führte der Sachverständige aus, dass zwar der Wert des IG-L noch höher liege als die Empfehlung, dass aber die vorliegenden Immissionsangaben gegenüber den anderen Werten (gemeint: Wertempfehlungen) nach den „Air Quality Guidelines“ in einem niedrigen Bereich lägen. Auch in Anbetracht des von der Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin vorgetragenen „Causal Relationship“ sehe er keine Erforderlichkeit einer Neubeurteilung: So sei es aus seiner Sicht nicht möglich, dass es durch eine „isolierte Versagung“ – dazu wies der Sachverständige darauf hin, dass in „zivilisatorisch genutzten Gebieten“ die Luftqualität nicht nur unmittelbar kleinräumig, sondern auch großräumig geprägt werde – zu einer Veränderung der Gesamtbelastung der Luftschadstoffe im Projektgebiet kommen werde. Aus fachlicher Sicht sei insbesondere im Bereich von PM2,5 nach wie vor die Frage einer Grenzwertfindung offen. Damit sei aus seiner Sicht das Beurteilungsprozedere des IG-L heranzuziehen (VHS2, Sitzung 105 und 108).

2.7.3.51. Der Sachverständige für Humanmedizin legte auch noch in Beantwortung von Parteifragen an ihn – in einer für den erkennenden Senat verständlichen und plausiblen Weise – dar, woher er die für seine Aussagen erforderlichen fachlichen Grundlagen und das Fachwissen beziehe. Ebenso führte er aus, wie er mit der Wissenschaft in Austausch stehe, etwa zur Medizinischen Universität (VHS2, S.109).

2.7.3.52. Zu der vom Viertbeschwerdeführer erwähnten und in die mündliche Erörterung eingebrachten Studie („Air Pollution and non communicable Diseases“, Teil 1 und 2, VHS2, Sitzung 17 und 108, Beilage ./58 zur VHS2) führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass sich darin nach dem bisherigen Wissensstand keine Beurteilungswertableitung finde.

2.7.3.53. Soweit in der Folge die Aussage zur vorzeitigen Sterblichkeit und der Aspekt, ob für die Anwohner des konkreten Vorhabens weder mit Bau, noch ohne Bau relevante Unterschiede der Exposition und Gefährdung durch Feinstaub bestehen von Beschwerdeführern in Frage gestellt wurden führte der Sachverständige für Humanmedizin dazu aus, dass in der Darstellung der Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin erheblich höhere Feinstaubbelastungen ausgewiesen würden, als sie hier vorzufinden seien; was auch für die Kabul-Studie gelte. Dies werde auch dadurch deutlich, dass in der von ihm verwendeten Gegenüberstellung der Air Quality Guidelines der WHO Länder oder Bereiche ausgewiesen seien, in denen das vordringliche Ziel der Reduktion von Feinstaub in „Interims-Targets“ gegenübergestellt werde, wobei er auf die Targets für PM10 und PM2,5 hinwies. Aus dieser Zieldefinition leite sich laut WHO in diesen Bereichen die höchste „Reduktionspriorität“ ab, die aber in Österreich – wobei der Sachverständige für Humanmedizin neuerlich auf die von ihm bereits zuvor zitierte Berichte des Umweltbundesamtes aus 2016 und 2019 hinwies – bei weitem nicht erreicht werde (VHS2, Sitzung 110). Somit ergebe sich, so der Sachverständige für Humanmedizin dazu abschließend, dass eine Risikobeschreibung, wie sie auch in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren von ihm erstatteten Gutachten vorgenommen worden sei durchaus zulässig und ausreichend aussagekräftig sei.

2.6.3.54. In der Folge äußerte sich noch die Hundertdrittbeschwerdeführerin in Anbetracht der Aussage des Sachverständigen für Humanmedizin, es sei das Beurteilungsprozedere des IG-L heranzuziehen, zu den aus ihrer Sicht folgenden Zusatzbelastungen, die durch das Vorhaben verursacht würden und die Bedeutung für die humanmedizinische Beurteilung. Dabei könne die Annahme, dass es nicht möglich sein werde durch eine isolierte Versagung zu einer Veränderung der Luftschadstoffe im Projektgebiet zu kommen, in keinem Fall, weder bei einem höheren noch bei einem niedrigen Grenzwert, ein relevantes Kriterium sein. Es sei evident, dass sich die Gesamtbelastung aus einer Vielzahl von Quellen speise und demzufolge der Wegfall eines emissionsrelevanten Vorhabens nicht zu einer drastischen Reduktion der Gesamtbelastung führen könne. Ebenso vermag der Hinweis auf die unabwendbaren Realitäten des Lebens kein Kriterium für die Beurteilung eines Vorhabens wie das gegenständliche sein, hinsichtlich Gesundheitsgefährdung oder auch Einfluss auf die Mortalität.

2.7.3.55. Zu dieser Äußerung führte der Sachverständige für Humanmedizin wiederum aus, dass im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung neben den tatsächlichen Gegebenheiten (bezogen auf die verschiedensten Immissionsquellen) auch verschiedener fachlicher Beurteilungsgrundlagen zu Grunde gelegt würden. Bei Luftschadstoffen, insbesondere, ob an den prognostiziert höchstbelasteten Punkten Grenzwertüberschreitungen beobachtet würden.

2.7.3.56. Zur Frage eines kausalen Zusammenhangs zwischen Feinstaubaufnahme und Gesundheitsschädigung führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass es in der Beurteilung darum gehe, ob eine einzelne Noxe, die ubiquitär auftrete, durch ein Projekt zu einer Veränderung des regionalen Gesundheitsrisikos führe. Das sei eindeutig mit Nein zu beantworten, weil die Prognosen hinsichtlich der Immissionswerte gezeigt hätten, dass die IG-L-Grenzwerte eingehalten würden.

2.7.3.57. Zu einer konkret geltend gemachten Erkrankung und möglichen Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens der Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass das von jener dem Sachverständigen geschilderte Erkrankungsbild eine Erkrankung „unbekannter Ätiologie“ sei, eine unmittelbare Kausalität zu dosis-wirkungsbezogenen Umweltnoxen jedoch nicht herstellbar sei. Zum ärztlichen Anraten auf Vermeidung von Staubbelastungen legte der Sachverständige dar, dass eine Staubbelastung durch den Baustellenbetrieb nicht auszuschließen sei, jedoch gleichzeitig auch nicht zwingend geschlossen werden könne, dass es zu einer Verschlechterung der Beschwerden der Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin kommen werde (VHS2, Sitzung 125f).

2.7.3.58. Auch ohne die Erforderlichkeit für weitere Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen zur Reduktion der Schadstoffe zu sehen, hielt der Sachverständige seine bisherigen Aussagen aufrecht. Abschließend legte er nochmals dar, dass bei der Beurteilung, ob eine Veränderung des Risikos gegeben sei, die Verteilung von Luftschadstoffen in zivilisatorischen Umgebungen nicht „unmittelbar kleinräumig“ zu sehen sei. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass luftreinhaltetechnisch belegt sei, dass das IG-L eingehalten sei. Damit werde sich auch für die Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin in Relation zur zivilisatorischen Umgebung einerseits und der natürlichen Umgebung andererseits, ein kausaler Zusammenhang für eine Verschlechterung ihres Krankheitsbildes nicht ableiten lassen können (VHS2, Sitzung 130).

2.7.3.59. Insgesamt ist es den Beschwerdeführern aus Sicht des erkennenden Senats nicht gelungen, durch ihre Vorbringen in den Beschwerden oder durch beschwerdeergänzende Ausführungen, die Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder die vom Sachverständigen auf ihre Fragen gegebenen Antworten die bereits in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen samt den weiteren Ausführungen im SV-Bericht in Bezug auf die Wirkungen des (bzw. der) streitgegenständlichen Vorhaben(s) durch ausgelöste Immissionen von durch Errichtung und Betrieb derselben bewirkten Freisetzungen von Luftschadstoffen (oder Schadstofffreisetzungen über den Luftpfad) in Bezug auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden bei gesamthafter Betrachtung zu erschüttern:

2.7.3.60. So erscheinen insbesondere die Aussagen wesentlich, dass es um die Beurteilung der konkreten Auswirkungen aus einem einzelnen Vorhaben gehe und nur dies zu beurteilen sei. Diesem Argument jedoch wurde nicht mehr konkret entgegengetreten. Zu den niedrigeren Werten der Air Quality Guidelines der WHO argumentierte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, dass diese im Gesamtzusammenhang verstanden werden müssten und etwa die Reduktionspriorität in Österreich nach aktuellem Stand niedriger sei als in anderen Ländern. Ebenso überzeugend waren für den erkennenden Senat die Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin, warum er trotz der von der Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin genannten „Causal Relationship“ seine Aussagen aufrechterhalte. So käme es eben auch auf die großräumige Prägung eines von der Gesellschaft genutzten Gebiets an.

2.7.3.61. Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin war daher auch dem – nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragenen – Antrag des Viertbeschwerdeführers „zeitnahe globale Studien in die Bewertung miteinzubeziehen um einen proaktiven Schutz sicherzustellen, die auch über die EU-Richtlinie, die das nicht abbildet, hinausgeht“ nicht weiter nachzukommen (VHS2, Sitzung 16).

2.7.3.62. Auch mit ihrem – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten – Vorbringen zur Berücksichtigung von Vorbelastungen im „Beurteilungsprozedere des IG-L“ sowie zur Kritik an der Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der „Causal Relationship“ konnte die Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin die sachverständigen Schlussfolgerungen nicht erschüttern. So führte dieser verständlich und nachvollziehbar aus, dass im Einzelfall sowohl die tatsächlichen Gegebenheiten (also die verschiedenen beeinflussenden Immissionsquellen) geprüft würden und weitere fachliche Beurteilungsgrundlagen herangezogen würden. Ebenso erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ein (vom Sachverständigen gewähltes) ein Vorgehen plausibel, wobei im Einzelfall geprüft wird, ob eine einzelne Noxe, die ubiquitär auftritt, durch ein Projekt zu einer Veränderung des regionalen Gesundheitsrisikos führt.

2.7.3.63. Für den erkennenden Senat waren auch die spezifischen Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin zum konkreten Fall der Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin und dem kausalen Zusammenhang überzeugend.

2.7.3.64. Auch die sehr allgemein gehaltenen – und nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten – Ausführungen in der Beschwerde (angehängte „persönliche Stellungnahme“ des Vierundsiebzigstbeschwerdeführers betreffend das „Thema Feinstaub“ (AS 12732) oder zu den „gesundheitlichen Vorteilen“ jeder Reduktion von Feinstaub (AS 12733) vermochten vor dem Hintergrund der wie ausgeführt verständlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren (neuerlichen) Darlegungen des humanmedizinischen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den erkennenden Senat nicht dazu veranlassen, weitere oder anderslautende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

Zur Berücksichtigung von Ultrafeinstaub bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.65. In der mündlichen Verhandlung trug die Zweitbeschwerdeführerin – wenngleich nicht auf den herangezogenen Sachverständigen entsprechender fachlicher Ebene – noch umfassend zu Ultrafeinstaubpartikeln und deren Wirkung vor: So wies sie auf aus ihrer Sicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse („14. Internationale ETH-Konferenz zu Nanopartikeln aus Verbrennungsprozessen“) und erheblich kurzfristige sowie langfristig auftretende Gesundheitsfolgen hin. Zusammengefasst führte sie aus, es müsse „Messungen von Ultrafeinstaubpartikeln“ geben (VHS 1, Sitzung 150).

2.7.3.66. Der Sachverständige für Humanmedizin legte zu den Wirkungen von Ultrafeinstaub auf den Organismus im Zuge der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach einem Eingehen auf allgemeine Grundlagen wie die Partikelgröße, ab der man von „Ultrafeinstaub“ ausgehe, dar, dass die Wissenschaft – wobei er eine übergreifende Arbeit von römisch 40 aus 2018 nannte – bisher „Kurz-und Langzeiteffekte betrachtetet“ habe. Als problematisch stelle sich jedoch aus seiner Sicht heraus, dass nur in einer Langzeitstudie in den verwendeten Modellen die Effekte anderer Schadstoffe adjustiert worden seien. In einer der Langzeitstudien seien Effekte auf die Mortalität („versterben“) untersucht worden, in vier Studien sei die Morbidität (leiden an einer Erkrankung) der betrachtete Endpunkt gewesen und die restlichen fünf Studien fokussierten subklinische Endpunkte. Die erwähnte Arbeit aus 2018 schließe, dass trotz der Tatsache, dass zwischenzeitig viele Studien veröffentlicht und damit zahlreiche Hinweise auf Zusammenhänge einer Ultrafeinstaubexposition und deren gesundheitlichen Effekten geliefert worden seien, die Studien aber noch keine konsistente Aussage über gesundheitliche Effekte von Ultrafeinstaubpartikel erlauben würden. Zudem gebe es derzeit nicht ausreichende Studien, welche die für die Berechnung notwendigen Modelle für weitere Luftschadstoffe, wie Stickstoffdioxid (NO2), oder größere Feinstaubpartikel (PM10, PM2,5) anpassen würden, wodurch der eigenständige Effekt des Ultrafeinstaubs über- oder unterschätzt werden könne. Festzustellen sei, dass nach dem derzeitigen Wissenstand nach wie vor die Festlegungen des IG-L ein hinreichendes Schutzniveau böten (weil in dieses „übereinkunftsgemäß“ das Ziel des „vorbeugenden Gesundheitsschutzes“ in dem die Pluralität einer Population [Alter, Geschlecht, Begleiterkrankung] subsumiert sei, beinhalte). Somit sei aus Sicht des Sachverständigen für Humanmedizin bei einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung damit auch nicht automatisch ausgesagt, dass bei einer Überschreitung eines IG-L-Grenzwertes eine wirkungsbezogene Obergrenze, bei deren Überschreitungen a priori unmittelbar mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen sei, erreicht oder überschritten wäre (VHS2, Sitzung 19).

2.7.3.67. Zum Thema Ultrafeinstaub sei auch festzustellen, dass dieser aufgrund seines Vorkommens aus unterschiedlichen Prozessen schon immer eine Teilfraktion der Feinstaubfraktion sei. Sowohl in chemisch-technischer Sicht, als auch in der Findung von Bewertungsmodellen ergäben sich nach wie vor komplexe Fragestellungen, die auf der Ebene der Wissenschaft und Forschung geführt würden, aber noch keine Festlegung oder Bewertung im Sinne herkömmlicher Grenzwertmodelle zuließen (VHS2, Sitzung 20).

2.7.3.68. Zur Frage des Ablagerungsorts im Organismus ergebe sich, dass zweifelsohne der Durchmesser nicht als numerisch-scharfe Grenze angegeben werden könne, wobei diese Frage aber auch im Hinblick auf den dargestellten Forschungsbedarf auf verschiedenster Ebene zwar für die Wissenschaft relevant erscheine, jedoch nach bisherigen Kenntnissen und Wissensstand nicht ausschlaggebend aussagekräftig sei. Eben aus dem Grund, weil bis jetzt kein Gremium (z.B. WHO, EU) irgendeine Aussage getroffen habe, die eine Limitierung oder Beurteilung in detaillierter Form zulassen würde. Alleine aus dem Faktum, dass qualitativ ein Stoff oder Partikel in den Organismus aufgenommen würden, könne noch keine gesundheitsbezogene Aussage getroffen werden (VHS2, Sitzung 20).

2.7.3.69. Zur Äußerung der Hundertdrittbeschwerdeführerin zum „Abscheideort“ von Partikeln und zur Depositionscharakteristik (VHS2, Sitzung 21) führte der Sachverständige für Humanmedizin wiederum aus, dass dennoch die Frage offenbleibe, welche Auswirkungen Ultrafeinstaub habe. Es ergäben sich nach wie vor offene Fragen auf Forschungsebene, insbesondere als bisher Bewertungsmodelle für Ultrafeinstaubpartikel fehlen würden (VHS 2, Sitzung 21).

2.7.3.70. In der Folge äußerte sich die Achtundfünzigstbeschwerdeführerin noch zur Bedeutung von Ultrafeinstaub. Sie wies dabei auf eine Arbeit von römisch 40 von der Universität Düsseldorf hin. Danach könnten Feinstaubpartikel, insbesondere ultrafeine Partikel, das zentrale Nervensystem über zwei Wege erreichen. Entweder durch Inhalation oder über den Blutkreislauf können sie die „Bluthirnschanke überwinden“ oder über die Nasenschleimhaut direkt ins Hirngewebe eindringen. Die Partikelgröße habe nicht nur in den peripheren Atemwegen eine Bedeutung, sondern wirke kausal und, dies sei experimentell belegt, auch schädigend im Gehirn (VHS2, Sitzung 23).

2.7.3.71. Der Sachverständige für Humanmedizin führte zu diesem Vorbringen und der genannten Studie aus, dass dennoch keine „dosiswirkungsbezogenen“ Angaben gemacht worden seien und diese auch im von internationalen Gremien, wie von der zitierten Autorin selbst in der erwähnten Arbeit aus 2018 dargelegt, nicht angegeben worden seien. Zu einer vom Viertbeschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Arbeit (Beilage ./58 zur VHS2) führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass darin zwar physiologische und pathophysiologische Zusammenhänge beschrieben würden. Sie enthalte aber ebenso keine dosiswirkungsbezogenen Wirkmodelle, die für eine Grenzwertfindung herangezogen werden könnten (VHS2, Sitzung 23).

2.7.3.72. Die Zweitbeschwerdeführerin trug in der Folge noch weiters zur Größe der Partikel, zu den Auswirkungen auf die Lunge und zum Organismus überhaupt vor (VHS2, Sitzung 23f und Beilage ./60 zur VHS2).

2.7.3.73. Dazu äußerte sich der Sachverständige für Humanmedizin unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen zum Stand der wissenschaftlichen Forschung, wonach die Thematik Ultrafeinstaub zwar in verschiedenen Feldern der Forschung thematisiert werde. Nach den bisherigen Ergebnissen, seien daraus jedoch keine anderen Schlüsse zu ziehen.

2.7.3.74. Soweit die Achtundfünzigstbeschwerdeführerin darlegte, es stimme nicht, dass in der genannten Arbeit von römisch 40 keine „direkte Dosis-Wirkungs-Beziehung“ angeführt sei führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass die Autorin zwar Möglichkeiten und wissenschaftliche Forschungsergebnisse beschreibe, jedoch nicht die für eine Beurteilung in einem Verfahren erforderliche Dosis-Wirkungsbeziehung, aus welcher auch eine „Grenzwertfindung“ ableitbar wäre. Für eine solche reiche die Datenlage – und dies könne man aus der Veröffentlichung ableiten – nicht aus (VHS2, Sitzung 25).

2.7.3.75. Der Sachverständige hielt auf Frage des Vorsitzenden des erkennenden Senats auch noch fest, dass für ihn ein Grenzwert „Maßstab der umweltmedizinischen Beurteilung“ im Hinblick auf Gesundheitsgefährdungen sei (VHS2, Sitzung 26).

2.7.3.76. In weiterer Folge führte die Achtundfünzigstbeschwerdeführerin nochmals umfassend auch zum Aspekt Ultrafeinstaub aus. Es sei falsch, dass noch keine Dosis-Wirkungs-Beziehung zu einer Schädigung bestehe und auch epidemiologische Studien durch andere analytische Beziehungen bestätigt würden (VHS2, Sitzung 99 und Beilage ./78 zur VHS2).

2.7.3.77. Dazu wies der Sachverständige für Humanmedizin zunächst noch auf eine Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Konsultation eines Nationalen Luftreinhalteprogramms, erstellt unter dem EG-L hin. Danach seien die „Langzeitfolgen“ der Ultrafeinstaubpartikel „noch weitgehend ungeklärt“ (VHS2, Sitzung 101). Zu einem Bericht des Deutschen Bundestags („Ultrafeinstaub Ursachen, gesundheitliche Wirkung und Forschungsbedarf Sachstand 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 094/1“) äußerte er sich insofern, als der Bericht in eingehender Bearbeitung unterschiedlicher Aspekte zur Feinstaubthematik zusammenfassend zum Schluss komme, dass zum Nachweis der Kausalität zwischen Ultrafeinstaub-Emissionen und gesundheitlicher Auswirkungen weitere Studien erforderlich seien. Es werde damit der bereits mehrfach – gemeint in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – erörterte Forschungsbedarf untermauert. Jedoch sei auch dem Bericht keine Feststellung zu entnehmen, die Überlegungen / Vorschläge oder Empfehlungen für einen „beurteilungs- oder grenzwertfindenden“ Rahmen enthalte. Eine Abänderung der zum gegenständlichen Verfahren abgegebenen humanmedizinischen Beurteilung leite sich daher daraus nicht ab (VHS2, Sitzung 102).

2.7.3.78. Vor dem Hintergrund der zur Berücksichtigung von Ultrafeinstaub bei der humanmedizinischen Beurteilung geführten Erörterung folgt der erkennende Senat dem herangezogenen Sachverständigen, wonach der Stand des Wissens derzeit noch nicht ausreichend ist, um die Wirkung von einem Vorhaben zuzurechnenden Ultrafeinstaubpartikel im Hinblick auf eine mögliche gesundheitsgefährdende Wirkung auf den menschlichen Organismus oder das Wohlbefinden beurteilen zu können. Den Beschwerdeführern – die sich zumindest durch die Achtundfünfzigstbeschwerdeführerin auf aus Sicht des erkennenden Senats gleicher fachlicher Ebene äußerten – gelang es nicht, das Bundesverwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen, also zumindest die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Humanmedizin dahingehend zu erschüttern. So führte dieser zu dem auch vom erkennenden Senat für entscheidend zu erachtenden Aspekt, nämlich die Dosis-Wirkungs-Relation und die Möglichkeit zur Bildung eines Grenzwerts in Bezug auf die Emissionen aus einer bestimmten Quelle, wie eben hier eines Vorhabens, ausreichend nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Stand des Wissens dazu nicht ausreichend gesichert sei. Er ging dabei in für das Gericht jeweils verständlicher Weise auf die Parteivorbringen sowie -äußerungen ein und setzte sich entsprechend auch mit den jeweils genannten wissenschaftlichen Veröffentlichungen auseinander.

2.7.3.79. Zu dieser Thematik war daher festzustellen, dass der Stand des Wissens noch nicht so weit ist, die Wirkung von einem Vorhaben zuzurechnenden Ultrafeinstaubpartikel im Hinblick auf eine mögliche gesundheitsgefährdende Wirkung auf den menschlichen Organismus oder das Wohlbefinden beurteilen zu können (römisch III.2.7.3.3.).

Zu den Auswirkungen durch sonstige Immissionen

2.7.3.80. Die Feststellungen unter römisch III.2.7.3.5. beruhen auf den vom erkennenden Senat für schlüssig und nachvollziehbar erachteten, vom Sachverständigen für Humanmedizin getätigten Ausführungen zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus wie dessen Wohlbefindens auch vor dem Hintergrund (also aufbauend auf) ergänzender Ermittlungstätigkeiten sonstiger Sachverständiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (SV-Bericht, Sitzung 61, 65 und 177; VHS 2, Sitzung 124 und Beilage ./80 zur VHS2, Folie 16).

2.7.3.81. In der mündlichen Verhandlung hielt der Sachverständige für Humanmedizin insbesondere noch fest, dass die Erhöhung der Chloridkonzentration im Grundwasser unter den Beurteilungskriterien der Trinkwasserverordnung liege und somit keine Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle (Beilage ./80 zur VHS2, Folie 15).

2.7.3.82. Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin blieben sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch unbestritten.

Zur Berücksichtigung von Risikogruppen (vulnerablen Gruppen) bei der humanmedizinischen Beurteilung

2.7.3.83. Gefragt nach der Berücksichtigung vulnerabler Gruppen führte der Sachverständige für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein aus, dass naturgemäß in die Beurteilung Kinder unterschiedlichsten Alters einfließen würden. Dies nicht nur, weil eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sei, sondern Kinder generell in jeder Wohnnutzung anzutreffen seien. So seien diese durch die Beurteilung für sämtliche Immissionen, die auf die Kategorie „Wohnen“ abgestellt seien, berücksichtigt worden. Es sei dort, wo „Wohnen“ ausgewiesen sei oder Wohnobjekte vorhanden seien, aufbauend auf den immissionstechnischen Angaben sowohl des Vorhabens als auch der jeweiligen immissionstechnischen Sachverständigen in die humanmedizinische Beurteilung einbezogen. Spezifische vulnerable Gruppen seien nicht näher anhand von vorhandenen Einrichtungen identifiziert worden. Der Schutz der Kategorie „Wohnen“ subsumiere aber auch gleichzeitig den Schutz der Bevölkerung, die sich sowohl hinsichtlich ihrer Alterszusammensetzung als auch hinsichtlich der Personen mit häufiger, schwerer oder leichter, akuter oder chronischer Erkrankung zusammensetze unterschiedlich darstelle. Eine Forderung nach der Erhebung besonderer, individueller Erkrankungen in einem Untersuchungs- oder Nachbarschaftsbereich sei aus humanmedizinischer Sicht aus den rechtlichen Vorgaben und daraus resultierenden gutachterlichen Erfordernissen für den Gefertigten in einem Projektverfahren nicht ableitbar.

2.7.3.84. Auf eine gestellte Frage führte der Sachverständige für Humanmedizin auch verständlich und nachvollziehbar aus, worauf etwa in Bezug auf Innen- und Außenraumluft zu achten sei (VHS2, Sitzung 129).

2.7.3.85. Spezifisch zur Berücksichtigung von Vulnerabilitäten in Zusammenhang mit Luftschadstoffen legte der Sachverständige dar, dass beim Schutz der Bevölkerung nicht bloß gesunde Erwachsene und Kinder zu schützen seien, sondern dass sich die Bevölkerung in einer Pluralität aus verschiedensten Altersgruppen, auch unterschiedlichen Gesundheitszustandes, zusammensetze. Unter diesem Aspekt seien auch vulnerable Gruppen subsumiert (VHS2, Sitzung 106f).

2.7.3.86. Die Ausführungen blieben von den Verfahrensparteien in der Folge als solches unbestritten.

2.7.3.87. Festgestellt werden kann vor dem Hintergrund der sachverständigen Ausführungen, dass in fachgerechter Art und Weise vulnerable Gruppen bei der Auswirkungsbeurteilung berücksichtigt wurden (römisch III.2.7.3.6.).

Zu Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen

2.7.3.88. Gefragt nach der Vornahme von Prüfungen vor Ort führte der Sachverständige für Humanmedizin aus, dass von ihm mehrere dokumentierte Ortsaugenscheine durchgeführt worden seien. Diese hätten dazu gedient, die örtliche Situation mit den schalltechnischen Angaben, den Planungsvorhaben und den örtlichen Verhältnissen zur Nachbarschaft für einen persönlichen Eindruck zur anschließenden Korrelation mit den Planvorgaben gewinnen zu können. Diese Korrelation erfordere nicht, dass jede Adresse persönlich aufgesucht werde. Da ein Gutachten auf „objektiver Ebene“ zu erstellen sei, wäre eine persönliche Kontaktaufnahme mit allfälligen Beschwerdeführern einerseits oder Befürwortern andererseits nicht zielführend, sondern eher den objektiven Eindruck erschwerend (VHS2, Sitzung 125).

2.7.3.89. Die Ausführung blieb in der Folge unbestritten.

2.7.3.90. Festgestellt werden kann vor dem Hintergrund der vom erkennenden Senat als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden sachverständigen Ausführungen, dass bei der humanmedizinischen Auswirkungsbeurteilung in fachgerechter Art und Weise Ortsaugenscheine durchgeführt wurden (römisch III.2.7.3.6.).

3. Zu den sonstigen Feststellungen:

3.1. Die Feststellungen unter römisch III.3.1. betreffend mögliche Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer im Betrieb der Vorhaben folgen aus der für das Bundesverwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme von römisch 40 (OZ 44) sowie dessen, vom erkennenden Senat ebenso zu beurteilenden Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Dessen Ausführungen zu Fuhrwerken blieben von den Verfahrensparteien auch unbestritten. Auch aus deren – allesamt nicht auf entsprechend fachlicher Ebene erstatteten – Äußerungen gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Möglichkeit des Radverkehrs auf den Fahrbahnen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ sah sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von den Ausführungen von römisch 40 in Bezug auf den möglichen Fuhrwerksverkehr Abstand zu nehmen.

3.2. Die Feststellung unter römisch III.3.2., dass die Auswirkungen auf den Betrieb der Dreißigstbeschwerdeführerin „vernachlässigbar gering“ bleiben, folgt einerseits aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des im verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens aus dem Fachbereich „Landwirtschaft“ (AS 3649 ff), dieses wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommen (VHS1, Sitzung 18f) sowie aus den damit widerspruchsfrei in Einklang stehenden Ausführungen im einen Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildenden Stellungnahmeband 2 Sitzung 83f und 86). Darin beschäftigt sich der Gutachter mit den aus seiner Sicht überhaupt möglichen signifikanten Auswirkungen durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens – hier eindeutig nur der „Stadtstraße Aspern“ – auf landwirtschaftliche Nutzflächen, wie etwa durch die Flächenbeanspruchung, die Auswirkungen durch Luftschadstoffe oder den Bodenwasserhaushalt (AS 3654). Er hebt auch hervor, dass „andere Einwirkungen“ vernachlässigbar gering seien.

3.3. Die Äußerung der Dreißigstbeschwerdeführerin bzw. deren Vertreters betreffend mögliche Auswirkungen auf den Gartenbaubetrieb durch mögliche Schadstoffeinträge über den Wasserpfad wie auch die Grundwasserquantität – die überdies der Sachverständige für Landwirtschaft im verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt nicht als bedeutsame Auswirkung ansah (AS 3653, wo er auf Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung, Beeinträchtigung der Flächenarrondierung, Immissionen und Depositionen von Luftschadstoffen sowie Änderungen des Grundwasserspiegels hinwies; Stellungnahmeband 2, S 83f) – wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals eingehend erörtert (VHS1, Sitzung 62ff; oben römisch IV.2.4.19.ff). Sie vermochten aus Sicht des erkennenden Senats allerdings zu keinen anderslautenden oder ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen dazu führen. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten, sachverständigen Ermittlungstätigkeiten (oben römisch IV.3.2.) wurde seitens der Verfahrensparteien nicht aufgezeigt.

3.4. Dem Antrag, den Sachverständigen für Landwirtschaft dazu noch „ergänzend dazu zu befragen“ war vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten bereits vorliegenden – den Verfahrensparteien bekannten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich als Beweismittel aufgenommenen sachverständigen Ermittlungsergebnisse sowie der nicht substantiierten Vorbringen dazu auch nicht in den bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ausführungen in den Beschwerden (s. AS 12365 bis12387) und der Aussagen auch der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen nicht nachzukommen. So hätte vor den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich aufgenommenen Beweismitteln aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (zum Verzicht auf Verlesung des Akteninhalts des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, VHS1, Sitzung 19f) zumindest annähernd konkretisiert vorgetragen werden müssen – zu berücksichtigen ist in diesem Punkt, dass es sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelte – vor dem Hintergrund welcher bisheriger Aussagen des Sachverständigen für Landwirtschaft im verwaltungsbehördlichen Verfahren man diesem welche Frage(n) stellen möchte vergleiche im Unterschied dazu etwa den vom Verwaltungsgerichtshof als aufgrund entsprechendem Vorbringens bzw. entsprechender Fragen nicht als ausreichend geklärt angesehenen Sachverhalts in Ra 2018/03/0066, Rz. 80). Ebenso hätten dabei die Aussagen im Gutachten (wie auch jene im Stellungnahmeband 2) wohl – wenn auch nicht zwingend auf gleicher fachlicher Ebene, so doch mit einem gewissen Grad der Präzision und eben nicht bloß ganz allgemein – bestritten werden müssen (VHS1, Sitzung 64). Wie zuvor dargestellt haben die ergänzenden Ermittlungen wie auch die dazugehörige Erörterung möglicher Auswirkungen auf die Grundwasserquantität wie auch -qualität keine Abweichung vom im verwaltungsbehördlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt ergeben.

3.5. Die Feststellungen unter römisch III.3.3.1. in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf einen Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke beruhen einerseits auf dem offenen Grundbuch und andererseits auf den damit in Einklang stehenden, durchwegs konsistenten Behauptungen des Vierzehntbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese blieben als solches auch von anderen Verfahrensparteien unbestritten.

3.6. Die Feststellung unter römisch III.3.3.2. folgt aus einer dem Vierzehntbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Internet-Abfrage zur Existenz von öffentlichen Apotheken im örtlichen Umkreis um dessen Apotheke, die auch unbestritten blieb (VHS2, Sitzung 12).

3.7. Die Feststellungen unter römisch III.3.3.3. folgen aus den für den erkennenden Senat dahingehend nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des vom Vierzehntbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, von römisch 40 erstellten (Privat-)Gutachtens. Die Gutachtensinhalte blieben von den übrigen Verfahrensparteien – soweit die Tatsachenebene betroffen ist – unbestritten.

3.8. Die Feststellungen unter römisch III.3.3.4. folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung im SV-Bericht, Sitzung 157f. Diese Ermittlungsergebnisse blieben in Bezug auf den Apothekenbetrieb auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches unbestritten (s. VHS 2, Sitzung 7ff).

3.9. Die Feststellungen unter römisch III.3.3.5. folgen aus den Ausführungen des Sachverständigen für Erschütterungen bereits aus dessen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten sowie dessen ergänzenden Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die konkret aufgezeigten Auswirkungen auf den Apothekenbetrieb waren für den erkennenden Senat nachvollziehbar und schlüssig, sie blieben als solches auch unbestritten.

3.10. Die Feststellung unter römisch III.3.3.6. folgt aus den schlüssigen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahrens beigezogenen Sachverständigen für Verkehr im als Beweismittel auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen Stellungnahmeband 2 Sitzung 2). Diese wurde in der Beschwerde des Vierzehntbeschwerdeführers (s. Sitzung 9) nicht substantiiert bestritten („wären sämtliche Anrainer südwestlich … von der Apotheke des Beschwerdeführers abgeschnitten“). Es bedurfte vor dem Hintergrund der diesbezüglichen konkreten Ausführungen zur permanenten Zugänglichkeit über Süden – dies auch betreffend Personen, die südwestlich der Apotheke wohnhaft sind – auch keiner neuerlichen Befassung eines Sachverständigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Vierzehntbeschwerdeführer letztlich auch nur Einschränkungen bei der Medikamentenherstellung und Schwierigkeiten der Zugänglichkeit, jedoch keinen vollständigen Ausschluss der Erreichbarkeit seines Betriebs.

3.11. Die Feststellungen unter römisch III.3.4.1.und römisch III.3.4.2. beruhen auf den den Verfahrensakten zu entnehmenden – und unbestritten gebliebenen – Informationen zur Beschreibung und Zielsetzung des Vorhabens „S1 Spange Aspern“. Die Tatsache der erteilten, verwaltungsbehördlichen Genehmigung für dieses Vorhaben nach dem UVP-G 2000 wiederum, dessen Inhalt sowie die Tatsache erhobener Rechtsmittel dagegen sind gerichtsnotorisch.

römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

1. Maßgebliche Rechtslage:

Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung jeweils relevanten Fassung wiedergegeben.

1.1. Internationales Recht und Unionsrecht:

1.1.1. Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: „EMRK“) lautet:

„(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.“

1.1.2. Die Absatz 2,, 4 und 5 des Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (in Folge: „AK“) lauten:

„(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.“

[…]

„(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.“

1.1.3. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: „GRC“) lautet samt Überschrift:

„Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

1.1.4. Die Artikel 2, Absatz 2, Litera d und e sowie Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) lauten:

„d) „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e) „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;“

[…]

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.“

1.2. Forstrecht:

1.2.1. Paragraph eins, Forstgesetz 1975 (in Folge: „ForstG“) lautet samt Überschrift:

„Nachhaltigkeit

Paragraph eins, (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.“

1.2.2. Paragraph 17, Absatz eins bis 5 ForstG lautet samt Überschrift:

„Rodung

Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“

1.3. Wiener Baumschutzrecht:

Die Paragraphen 4 bis 6 Wiener Baumschutzgesetz lauten samt Überschriften:

„Bewilligungspflicht

Paragraph 4, (1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder

2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder

3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder

5. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder

6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.

Paragraph 5, (1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach Paragraph 4, ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.

(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach Paragraph 4, sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand und der Standort der zu entfernenden Bäume ersichtlich sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (Paragraph 6,).

(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Absatz 3, in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

Ersatzpflanzung

Paragraph 6, (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 3, festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Absatz 3, nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (Paragraph 9,) erhoben.

(7) Wurde gemäß Absatz 4, eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Absatz 5, festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 4,) samt Feststellung (Absatz 5,) entsprechend abzuändern.

1.4. Wiener Naturschutzrecht und Jagdrecht:

1.4.1. Paragraph eins, Wiener Naturschutzgesetz (in Folge: „Wr NatSchG“) lautet samt Überschrift:

„Ziel des Gesetzes

Paragraph eins, Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.“

1.4.2. Die Paragraphen 9 und 10 lauten samt Überschriften:

„Artenschutz

Paragraph 9, (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:

1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und

2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).

(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann für die unter Ziffer eins und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.

(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.“

[…]

„Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 10, (1) Für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:

1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,

2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.

Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.

(2) Geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Absatz eins,

(3) Für streng geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:

1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,

2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,

5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,

6. der Transport im lebenden Zustand.

Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.

(4) Für geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Absatz 3, während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingeschränkt werden.

[…]“

1.4.3. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Wr NatSchG liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff 1. die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder 2. kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden.

1.4.4. Paragraph 24, Wr NatSchG lautet samt Überschrift:

„Landschaftsschutzgebiete

Paragraph 24, (1) Gebiete, die

1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3. der naturnahen Erholung dienen,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.

(3) Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.

(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:

1. die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,

2. die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,

3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,

4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.“

1.4.5. Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, lautet samt Überschrift:

„Schutzzweck

Paragraph 2, (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

1. die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft,

2. die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und

3. die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.“

1.4.6. Gemäß §4 Absatz eins, Wiener Naturschutzverordnung sind die im 1. Abschnitt unter Ziffer eins Punkt 2, der Anlage dieser Verordnung aufgelisteten frei lebenden Tierarten streng geschützt. Für diese Tiere gelten die Verbote des Paragraph 10, Absatz 3, Wr NatSchG. Ziffer eins Punkt 2, des ersten Abschnitts der Anlage zur Verordnung nennt das Ziesel, bestimmte Fledermäuse und den Scharlachkäfer.

1.5. Wiener Raumordnungsrecht:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, lit. B Wiener Bauordnung (in Folge: „Wr BauO“) können Grundflächen in den Flächenwidmungsplänen als „Verkehrsbänder“ und damit Straßenzüge und Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung ausgewiesen werden.

1.6. Wasserrecht:

1.6.1. Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (in Folge: „WRG“) lautet samt Überschrift:

„Benutzung des Grundwassers

Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“

1.6.2. Paragraph 11, Absatz eins, WRG lautet:

„(1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.“

1.6.3. Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG lautet samt Überschrift:

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

1.6.4. Paragraph 12 a, WRG lautet samt Überschrift:

„Stand der Technik

Paragraph 12 a, (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).

(4) In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.“

1.6.5. Paragraph 13, Absatz eins und 4 WRG lautet samt Überschrift:

„Maß und Art der Wasserbenutzung.

Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) … (3) […]

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“

1.6.6. Paragraph 30, WRG lautet:

„§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Absatz eins, soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen“

1.6.7. Paragraph 30 c, WRG lautet samt Überschrift:

„Umweltziele für Grundwasser

Paragraph 30 c, (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere

1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass

a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,

b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und

c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;

2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.

5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Ziffer eins bis Ziffer 4, bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.“

1.6.8. Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 5 lauten samt Überschrift:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

[…]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]“

1.6.9. Paragraph 105, Absatz eins, WRG lautet samt Überschrift:

„Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“

1.6.10. Paragraph 111, Absatz eins und 2 WRG lautet samt Überschrift:

„Inhalt der Bewilligung

Paragraph 111, (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.“

1.6.11. Die Paragraphen 6,, 7 und 9 sowie die Anlagen 2 und 3 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (in Folge: „QZV Chemie GW“) lauten jeweils mit Überschriften:

„Verbot der Einbringung von Schadstoffen

Paragraph 6, Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.“

[…]

„Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen

Paragraph 7, (1) Jede von Paragraph 6, nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, WRG 1959.

(2) Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (Paragraphen 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.“

[…]

„Inhalt der Bewilligung

Paragraph 9, Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

1. Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;

2. Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß Paragraph 21, WRG 1959);

3. bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);

4. Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen;

5. zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;

6. technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;

7. Verbindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959;

8. nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 134, WRG 1959.“

[…]

„Anlage 2

Liste der verbotenen Stoffe

Vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.

Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Ziffer 4, angeführte Eigenschaften aufweisen.

1. organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;

2. organische Phosphorverbindungen;

3. organische Zinnverbindungen;

4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;

5. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;

6. Zyanide;

7. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

8. Cadmium und Cadmiumverbindungen.“

[…]

„Anlage 3

Liste der bewilligungspflichtigen Stoffe

Die Liste umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

a) Zink,

b) Kupfer,

c) Nickel,

d) Chrom,

e) Blei,

f) Selen,

g) Arsen,

h) Antimon,

i) Molybdän,

j) Titan,

k) Zinn,

l) Barium,

m) Beryllium,

n) Bor,

o) Uran,

p) Vanadium,

q) Kobalt,

r) Thallium,

s) Tellur,

t) Silber;

2. Biozide und Pflanzenschutzmittel sowie davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in Anlage 2 enthalten sind;

3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6. Fluoride;

7. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (Stickstoff- und Phosphorverbindungen, die nicht in Tabelle 1 enthalten sind);

8. Schwebstoffe;

9. Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).“

1.7. Apothekenrecht:

1.7.1. Die Paragraphen 5,, 6, 7, 8 Absatz eins,, 9 und 13 des Gesetzes vom 18.12.1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (in Folge: „ApG“) lauten:

„Ausbildung, Prüfung und Tätigkeitsbereiche der Apotheker

Paragraph 5, Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf (Paragraph 3 a, Absatz eins,), die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sowie nähere Bestimmungen über die für den Erhalt der Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Den Apothekern als pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel sowie die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.“

[…]

„§ 6.

Betriebsanlage und Einrichtung.

Die zur Bereitung, zum Verkaufe und zur Aufbewahrung von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, sowie die Einrichtungen derselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind.

Vor der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke ist die behördliche Genehmigung für die Betriebsanlage derselben zu erwirken. Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls der behördlichen Genehmigung.

Wenn sich nachträglich Übelstände zeigen, deren Abstellung nach den Vorschriften des ersten Absatzes notwendig ist, so sind die erforderlichen Vorkehrungen nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen zu treffen.

Ein Wechsel in der Person des Inhabers einer öffentlichen Apotheke bedingt nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage.“

[…]

„§ 7.

Regelung des Betriebes - Arzneitaxe.

Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bereits Vorschriften über den Betrieb der Apotheken enthalten, hat die Regelung dieses Betriebes im Verordnungswege zu erfolgen.

Hiezu gehört insbesondere die Erlassung von Vorschriften darüber, welche Artikel in einer Apotheke geführt werden dürfen und welche Artikel vorrätig gehalten werden müssen, ferner die Festsetzung des Maximalpreises für die vorbezeichneten Artikel und deren Verpackung sowie die Bestimmung des Maximalentgeltes für die im Betriebe der Apotheke geleisteten Arbeiten (Arzneitaxe).

Bei der Erlassung der Arzneitaxe ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, für den Bedarf von Kranken- und Humanitätsanstalten und Krankenkassen sowie für Personen, deren Armut durch ein behördliches Zeugnis bestätigt ist, Bedacht zu nehmen.“

[…]

„§ 8

Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst

Paragraph 8, (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.“

[…]

„§ 9.

Konzession.

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“

[…]

„§ 13.

Betriebspflicht

Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.

Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.

Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.“

[…]

1.7.2. Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 5, 2 Absatz 3,, 5 Absatz eins, sowie 20 Absatz eins,, 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (in Folge: „Apothekenbetriebsordnung“) lauten:

„Aufgaben

Paragraph eins, (1) Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

(2) Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere

1. die Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen,

2. die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,

3. die Überprüfung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften,

4. die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln für Verbraucher/Verbraucherinnen oder Anwender/Anwenderinnen,

5. die Beratung des Kunden/der Kundin im Rahmen der Selbstmedikation,

6. das Herstellen und In-Verkehr-Bringen von Arzneispezialitäten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen,

7. die Information und Beratung von Patienten/Patientinnen und Anwendern/Anwenderinnen über Arzneimittel,

8. die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken,

9. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten (nach den in Ausführung des Paragraph 20, KAKuG erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen) und

10. den Import von Arzneimitteln gemäß den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes.

(3) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat auch eine Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten, die nach den Verbrauchererwartungen in Apotheken vertrieben werden, zu erfolgen.

(4) Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere

1. die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen,

2. die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und –aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung,

3. die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung,

4. die Einbeziehung in Gesundheitsaktionen in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,

5. die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen,

6. die Mitwirkung in Gesundheitssprengeln und in der Hauskrankenpflege,

7. die Laborpharmazie,

8. die Durchführung von Umwelttests und

9. die Herstellung, den Handel und die Vermietung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien,

soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird.

(5) Der Apotheker/die Apothekerin ist auf Grundlage der zur Berufsausübung der Apotheker/Apothekerinnen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten berechtigt, auch apothekenübliche Waren abzugeben bzw. herzustellen und abzugeben.“

[…]

„Apothekenleitung

Paragraph 2, (1) …

(2) …

(3) Der Leiter/die Leiterin einer Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung für den gesamten Apothekenbetrieb, unbeschadet der pharmazeutisch-fachlichen Eigenverantwortung der anderen im Apothekenbetrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen, insbesondere auch die Verantwortung dafür, dass

1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert ist,

2. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften und sämtliche andere die Apotheke betreffenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden,

3. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird,

4. den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen alle für die Ausübung ihres Berufes wesentlichen Informationen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden und

5. die von der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 26, Apothekerkammergesetz 2001 erlassenen Leitlinien zur Qualitätssicherung eingehalten werden.“

[…]

„Lagerung

Paragraph 5, (1) Arzneimittel, Waren und Reagenzien sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre Identität oder ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern und dürfen nicht verwendet oder an Kunden abgegeben werden.

(2) … (9) …“

„Zubereitungen (Rezeptur)

Paragraph 20, (1) Magistrale Zubereitungen sind Arzneimittel, die in einer Apotheke durch einen Apotheker/eine Apothekerin nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten/eine bestimmte Patientin bzw. nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier zubereitet werden.

(2) Offizinale Zubereitungen sind Arzneimittel, die in einer Apotheke nach einer Monographie des Arzneibuches nach Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes hergestellt werden und dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden ist, unmittelbar an Verbraucher/Verbraucherinnen abgegeben zu werden.

(3) …

(4) Magistrale und offizinale Zubereitungen sind nach den Vorschriften des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes herzustellen. Soweit dieses keine Vorschriften über die Herstellung enthält, sind sie nach dem Stand der Wissenschaften herzustellen.“

1.8. Luftreinhalterecht:

1.8.1. Paragraph eins, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz Luft (in Folge: „IG-L“) lautet samt Überschrift:

„Ziele des Gesetzes

Paragraph eins, (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;

2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und

3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.“

1.8.2. Paragraph 20, Absatz eins bis 3 IG-L lautet samt Überschrift:

„Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

– eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[…]“

1.8.3. Anlagen 1 und 2IG-L lauten:

„Anlage 1: Konzentration

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff  HMW                  MW8                  TMW                  JMW

Schwefeldioxid 200 *)                                           120         

Kohlenstoffmonoxid                            10                         

Stickstoffdioxid 200                                                                            30 **)

PM10                                                                                       50 ***) 40

Blei in PM10                                                                                               0,5

Benzol                                                                                                              5

Arsen                                                                                                                6 ****)

Kadmium                                                                                               5 ****)

Nickel                                                                                                              20 ****)

Benzo(a)pyren                                                                                  1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.“

„Anlage 2: Deposition

Zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)

als Jahresmittelwert

Staubniederschlag       210

Blei im Staubniederschlag      0,100

Cadmium im Staubniederschlag     0,002

1.9. Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung:

1.9.1. Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: UVP-G 2000) lautet samt Überschrift:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

Paragraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 Sitzung 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, Sitzung 39, erlassen.“

1.9.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

1.9.3. Paragraph 3, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 lautet samt Überschrift:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

1.9.4. Paragraph 6, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet samt Überschrift (i.d.F. vor BGBl römisch eins 2018/80):

„Umweltverträglichkeitserklärung

Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 Sitzung 30, mit Bezug zum Vorhaben.“

1.9.5. Paragraph 6, Absatz 2, UVP-G 2000 i.d.F. BGBl römisch eins 2018/80 lautet:

„Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.“

1.9.6. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 ist Paragraph 39, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Ebenso sind nach dieser Bestimmung Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

1.9.7. Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, UVP-G 2000 in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.

1.9.8. Paragraph 17, Absatz eins,, 3 bis 5 UVP-G 2000 lautet samt Überschrift:

„Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) […]

(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[…]“

1.9.9. Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:

„§ 24f. (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[…]“

1.9.10. Paragraph 40, Absatz eins und 5 UVP-G 2000 lautet samt Überschrift:

„Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

[…]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.

[…]“

1.9.11. Paragraph 46, Absatz 28, UVP-G 2000 lautet:

„(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde, sind Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 12 und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, nicht anzuwenden.

2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 Sitzung 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 3, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 7, Satz 3, 6 und 7, Absatz 8,, Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Satz 1 und 2, Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 5, Satz 3, 7 und 8, Paragraph 24, f Absatz 3, letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.

3. Auf Vorhaben des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 1 Litera b und Paragraph 23 b, Absatz 3, sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 28, Litera b und Ziffer 33,, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 46, Litera c,, Litera d,, Litera i, oder Litera j, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

5. Nach Paragraph 19, Absatz 9, haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.“

1.9.12. Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 lautet samt Überschrift und Fußnote 1:

Infrastrukturprojekte

Ziffer 9,

a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

f) Vorhaben der Litera a,, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen Litera n, u, r, gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden.

Von Ziffer 9, sind Bundesstraßen (Paragraph 23 a,) nicht erfasst.

1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.“

1.10. Verfahrensrecht:

1.10.1. Paragraph 39, AVG lautet:

„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.“

1.10.2. Die Paragraphen 74 und 76 AVG lauten:

„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

1.10.3. Paragraph 8 a, VwGVG lautet samt Überschrift:

„Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

1.10.4. Die Absatz eins und 2 des Paragraph 64, sowie Paragraph 66, Absatz eins, Zivilprozessordnung (in Folge: „ZPO“) lauten:

„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.“

[…]

„§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.“

Zu A.I.1.) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe:

2.1. Gegenstand des Antrags:

2.1.1. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 13, AVG auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (dazu etwa VwGH 18.02.2019, Ra 2018/02/0082, m.w.N.).

2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Antrag der sich gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 konstituierten Bürgerinitiative so, dass diese Kosten allfälliger, von ihr in das gegenständliche Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzubringender (Privat-)Gutachten, mit welchen andere, auf Gutachten beruhende oder sonstige Beweisergebnisse überprüft werden sollen („Gegengutachten“), nicht selbst tragen (bzw. „finanzieren“) kann, sondern dafür „Verfahrenshilfe“ gewährt haben möchte. Die Kosten für die einzuholenden Privatgutachten sollen der Projektwerberin als „Kostenersatz“ auferlegt werden.

2.2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung eines Privatgutachtens („Gegengutachten“):

2.2.1. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr im Verwaltungsverfahren – und dieser Grundsatz gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dies umfasst unter anderem auch die Kosten für ein Privatgutachten vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra2014/03/0048).

2.2.2. Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG kann einer Partei unter bestimmten Umständen Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn dies aufgrund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine subsidiäre Regelung, die nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Dem UVP-G 2000 selbst ist keine entsprechende Vorschrift zu entnehmen.

2.2.3. Somit ist aufgrund von Paragraph 8 a, Absatz , VwGVG zunächst zu prüfen, ob im Lichte des Artikel 47, GRC oder des Artikel 6, EMRK für eine Bürgerinitiative die Bewilligung von Verfahrenshilfe für die anfallenden Kosten von Gutachten, welche eine Partei zu Überprüfung anderer, auf Gutachten beruhender oder sonstiger Beweisergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegen möchte, geboten sein könnte vergleiche zur Intention des Gesetzgebers VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 12):

2.2.4. Einem Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“, welches eine Rechtsverletzung geltend macht, kommt gemäß Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL das Recht zu, vor einem Gericht die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten, für welche die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als „Teil der betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen vergleiche VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025). Die antragstellende Bürgerinitiative ist als Beschwerdeführerin Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2.2.5. Bei der Geltendmachung des durch Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL eingeräumten Rechts haben die Mitgliedstaaten und deren Behörden und Gerichte die Verpflichtungen Artikel 47, GRC wie auch des aus Artikel 4, Absatz 3, AEUV abzuleitenden Effektivitätsgrundsatzes zu beachten vergleiche T. Weber, Prozesskostenhilfe und Umweltrecht, RdU 2013, 210 [211], unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs. C-260/11, Edwards, Rz. 33).

2.2.6. Gemäß Artikel 47, Absatz 3, GRC wird „Personen“, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, „Prozesskostenhilfe“ bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. In der Rechtssache DEB hat der EuGH ausgesprochen, dass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen nicht ausgeschlossen ist, was allerdings nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, der Situation der fraglichen Gesellschaft sowie dem Gegenstand des Rechtsstreits zu beurteilen ist vergleiche EuGH 22.12.2010, Rs. C-279/09, Rz. 52f). Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG erwähnt auch juristische Personen als mögliche Empfänger von Verfahrenshilfe ausdrücklich. Eine Bürgerinitiative stellt nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 einen Zusammenschluss von natürlichen Personen dar, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008, Rz. 25). Sie wird – jedenfalls ab ihrer Konstituierung – als – teilrechtsfähiges – Rechtsubjekt angesehen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz. 158 unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungs- wie des Verwaltungsgerichtshofs; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Paragraph 19,, Rz. 90 leiten aus Schrifttum und Rechtsprechung ab, dass es sich bei einer Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 um eine – „vereinsähnliche“ – juristische Person des Privatrechts handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass auch einer Bürgerinitiative grundsätzlich aufgrund von Artikel 47, Absatz 3, GRC Verfahrenshilfe (bzw. Prozesskostenhilfe) zu bewilligen sein könnte.

2.2.7. Fraglich ist jedoch, ob Verfahrenshilfe auch zur Finanzierung eines oder mehrerer von einer Verfahrenspartei einzuholender Gutachten zu gewähren wäre, mit welchen andere auf Gutachten beruhende oder sonstige Beweisergebnisse gegengeprüft werden:

2.2.8. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Im Katalog des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO findet die Absicht der antragstellenden Bürgerinitiative, Verfahrenshilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens gewährt zu bekommen, jedoch keine Deckung: So ist Verfahrenshilfe möglich für die Befreiung von der Eingabengebühr, der Kommissionsgebühr oder von Barauslagen, weiters für die notwendigen Reisekosten, oder erforderlichenfalls auch für die Beigabe eines Rechtsanwalts vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8 a, Anmerkung 7). Dabei sind die möglichen Formen möglicher Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich abschließend gedacht bzw. steht es dem Gericht nicht frei, den Umfang der Verfahrenshilfe irgendwie zu bestimmen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 64, ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz. 5, sowie RIS-Justiz RS0036181).

2.2.9. Die von (nichtamtlichen) Sachverständigen gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Gebühren sind grundsätzlich gemäß Paragraph 76, AVG als Barauslagen jener Partei aufzuerlegen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies ist gegenständlich die Mitbeteiligte als Projektwerberin, nicht jedoch die antragstellende Bürgerinitiative vergleiche T. Weber, RdU 2013, 212).

2.2.10. Das Bundesverwaltungsgericht geht fallbezogen nicht davon aus, dass in Anbetracht des gestellten Antrags – welcher doch eindeutig auf eine bestimmte Form von Verfahrenshilfe, nämlich die Übernahme der Kosten für die Einholung von Privatgutachten, gerichtet ist (und damit auch bei der bei Antragstellung [noch] nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht Anlass zu einer Klarstellung in Form eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gab) –aufgrund von Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG überdies zu prüfen wäre, ob nicht (auch) ein Rechtsanwalt beizugeben wäre (i.d.S. auch Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 8 a, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz. 13, hinweisend auf einen ausdrücklichen Verzicht zur Beigabe eines Rechtsbeistands).

2.2.11. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG i.V.m. Paragraph 64, ZPO eine Bürgerinitiative gemäß UVP-G 2000 zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich Verfahrenshilfe beantragen könnte, die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von einem oder mehreren Privatgutachten, um ein oder mehrere vom Gericht eingeholte Gutachten oder sonstige Beweisergebnisse gegenprüfen zu lassen, jedoch nicht möglich ist.

2.2.12. Zu prüfen ist weiters, ob ein Anspruch auf Verfahrenshilfe zur Finanzierung eines Privatgutachtens nicht allerdings auch „direkt“ auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sein könnte vergleiche dazu VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, unter Hinweis auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen): Artikel 47, Absatz 3, GRC ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach wiederum der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK auszulegen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH sowie der Erläuterungen zur GRC; EuGH 06.09.2012, Rs. C-619/10, Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd, Rz. 5). Der EGMR hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass die EMRK praktische und wirksame Rechte schützen möchte, insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Daher kann ein Staat unter Artikel 6, Absatz eins, EMRK u.a. gezwungen sein, die Unterstützung eines Rechtsanwalts vorzusehen, wenn sich dies – auch betreffend „civil rights“ – für einen wirksamen Zugang zum Gericht als unerlässlich erweist vergleiche EGMR 09.10.1979, Appl. 6289/73, Airey vs. Ireland). Wesentlich ist für den EGMR, dass der Zugang nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss. Zu wahren ist der Anschein eines fairen Verfahrens (VfSlg. 19.989/2015 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK in Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe).

2.2.13. Aus Sicht des EuGH obliegt es dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen vergleiche EuGH 13.06.2012, Rs. C-156/12, GREP GmbH/Freistaat Bayern, Rz. 40, m.w.N.).

2.2.14. Der Umweltsenat sah in seiner Entscheidung OÖ-Sbg 380kV-Leitung im Lichte des aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Grundsatzes der „Waffengleichheit“ bzw. fairen Verfahrens keine rechtliche Grundlage für das Verlangen gegeben, Berufungswerber mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten, damit sie ihr Vorbringen „fachlich unterstützt artikulieren“ können vergleiche US 04.04.2008, US 8A/2007/11-94, Pkt. 3.6.).

2.2.15. Auch ohne die Vorlage eines oder mehrerer Privatgutachten ist nach der nationalen Rechtslage der Zugang der Bürgerinitiative zu einem Gericht, gegenständlich dem Bundesverwaltungsgericht, fair und effektiv gewährleistet: Die antragstellende Bürgerinitiative hat das Recht, dass dieses Gericht auf Grundlage von deren Beschwerde die verfahrens- und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der getroffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ überprüft. Sie muss sich mit relevantem Vorbringen und Beweisanboten bzw. Beweisanträgen, auseinandersetzen. Wenn das Gericht u.a. aufgrund der in der Beschwerde der antragstellenden Bürgerinitiative aufgestellten Tatsachenbehauptungen oder eines von ihr gestellten Beweisantrags gehalten ist ein eigenes Gutachten einzuholen, haben die dafür heranzuziehendenden Sachverständigen neutral zu sein vergleiche EGMR 03.05.2006, Appl. 7183/11, Letinčić v. Croatia, Rz. 51). Gemäß Paragraph 53, i.V.m. Paragraph 7, AVG müssen die Sachverständigen – sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren – unbefangen sein und den Parteien steht bei vermuteter Befangenheit ein Ablehnungsrecht zu. Es muss für die Parteien nach den vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Verfahrensbestimmungen auch die Möglichkeit bestehen, an der Sachverhaltsermittlung aufgrund von Gutachten von Sachverständigen oder sonstigen Beweisergebnissen entsprechend mitzuwirken (dazu etwa EGMR 20.02.1996, Appl. 19075/91, Vermeulen vs. Belgium, Rz. 33). Diese Vorgabe ist insbesondere durch die (vom Gericht einzuräumende) Möglichkeit, zur sachverständigen Befundung und den darauf gegründeten Schlussfolgerungen sowie den sonstigen – für gerichtliche Sachverhaltsfeststellungen vorgesehenen – Beweisergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG) oder das Recht, im Rahmen einer – soweit durchzuführenden – mündlichen Erörterung (Verhandlung) Fragen an den Sachverständigen zu stellen vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, AVG), gewährleistet.

2.2.16. Das Fairnessgebot des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC verlangt vor dem Hintergrund dieses Rechtsrahmens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht, dass unter Umständen auch Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, um ein vom Gericht selbst eingeholtes Sachverständigengutachten oder sonstiges Beweisergebnis durch ein (oder mehrere) selbst einzuholende und vorzulegende Gutachten (Privatgutachten, „Gegengutachten“), etwa auf Plausibilität oder die Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und der Wissenschaften, überprüfen zu lassen. Insofern unterscheidet sich im Hinblick auf die Ermöglichung des „Zugangs“ zu Gericht die Gewährung finanzieller Unterstützung für ein Gegengutachten von der durch Paragraph 64, ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Befreiung von bestimmten Gebühren oder die – auch in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang jedoch bei besonderer Komplexität des Prozessgegenstands insbesondere zur Ermöglichung der Ausübung einer Partei zustehender Verfahrensrechte – Beigabe eines Rechtsanwalts.

2.2.17. Wie bereits dargelegt, können der antragstellenden Bürgerinitiative nach geltender Rechtslage im gegenständlichen Verfahren auch allfällige, in Form von Barauslagen anfallende Kosten für ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht überwälzt werden.

2.2.18. Darüber hinaus ist auch aus Artikel 11, Absatz 4, UAbs. 2 UVP-RL für den Standpunkt der antragstellenden Bürgerinitiative nichts zu gewinnen: Die auf Artikel 9, Absatz 4, AK beruhende Vorgabe, wonach die Verfahren „fair“ und „gerecht“ sein müssen, erfordert – wie oben bereits dargelegt – keinen möglichen Anspruch auf die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe für die Finanzierung eines Privatgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens (oder allfälliger sonstiger vom Gericht heranzuziehender Beweisergebnisse).

2.2.19. Ein allfälliger Anspruch auf Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten folgt aus Sicht des erkennenden Gerichts schließlich auch nicht aus Artikel 9, Absatz 5, AK. So hat nach dieser Bestimmung jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen „zu prüfen“, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Die – zumindest als Auslegungsgrundsatz unionsrechtlicher oder nationaler Bestimmungen geeignete – Bestimmung lässt den Konventionsparteien einen sehr weiten Spielraum, ob und welche Instrumente bereitgestellt werden. Aus Artikel 9, Absatz 5, leg. cit. ist jedenfalls keine Verpflichtung ableitbar, ein Prozesskostenhilfesystem anzubieten vergleiche dazu Rz. 194 der Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, 2017/C 275/01). Erneut kommt es bei den zu prüfenden Instrumenten auf die Ermöglichung des „Zugang“ zu Gerichten an, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Weite der Rechtsmittelbefugnis oder der Rechtsmittelkosten vergleiche dazu UNECE, Umsetzungsleitfaden zum Übereinkommen von Aarhus [2014], Sitzung 206 unter Hinweis auf einschlägige Schlussfolgerungen des Aarhus Compliance Committee). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dazu die Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe für ein Privatgutachten (Gegengutachten) eines Rechtsmittelwerbers in einem Anfechtungsverfahren vor einem Gericht gehört.

2.3. Zum Anspruch auf Kostenersatz:

2.3.1. Soweit die antragstellende Bürgerinitiative unter Hinweis auf die „Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland“ vorbringt, dass der Projektwerberin aufzutragen wäre, die Kosten für Privatgutachten („Gegengutachten“) zu übernehmen, ist Folgendes zu erwägen:

2.3.2. Ein Kostenersatzanspruch gegen anderen Verfahrensbeteiligten besteht gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG nur, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften gesondert geregelt ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257, m.w.N.). Weder das UVP-G 2000 noch das VwGVG – allfällige sonstige Verfahrensvorschriften sind in gegenständlichem Verfahren als verdrängt anzusehen – sehen für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Kostenersatzanspruch vor. Dahingehend etwa unterscheidet sich die nationale Gesetzeslage von jener in Deutschland vergleiche dazu die Paragraphen 154, ff Verwaltungsgerichtsordnung).

2.3.3. Auch diese Gesetzeslage veranlasst das erkennende Gericht nicht zu einer anderslautenden Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenshilfe, wobei es dahingestellt bleiben kann, dass gegenständlich (noch) nicht feststeht, ob die antragstellende Bürgerinitiative überhaupt als (teil-)obsiegende Partei anzusehen ist.

2.4. Zur Mangelhaftigkeit des Antrags bzw. zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe:

2.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis samt Belegen anzuschließen. Von einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 8 a, Anmerkung 12) konnte gegenständlich allerdings abgesehen werden, weil die beantragte (Form der) Verfahrenshilfe schon grundsätzlich nicht gewährt werden konnte.

2.4.2. Auch die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG i.V.m den Bestimmungen der ZPO, insbesondere der Erfolgsaussichten, konnte somit entfallen.

2.5. Ergebnis:

Aus den dargelegten Gründen war der Antrag der Bürgerinitiative auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung und Vorlage von Privatgutachten zur Überprüfung von u.a. auf Gutachten beruhenden Beweisergebnissen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels einer Anspruchsgrundlage zurückzuweisen.

Zu A.I.2.) Zurückweisung von Beschwerden

3. Zu den Beschwerdezurückweisungen:

3.1. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

3.2. Der Achtundachtzigstbeschwerdeführer erhob gegen das – nichts Anderes war aus dem Akt erkennbar – ordnungsgemäß mit Edikt aufgelegte Vorhaben keine Einwendung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Er erhob jedoch Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Da er darin – er war nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten – auf diesen Umstand mit keinem Wort einging, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern (OZ 14). Dieser Aufforderung kam der Achtundachtzigstbeschwerdeführer jedoch nicht nach.

3.3. Auch die Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin erhob im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Einwendung. Da sie – als durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter – Vertretene in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf diesen Umstand einging wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht nochmals aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen (OZ 15). Doch weder in der Folge dieser Aufforderung noch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte sie Umstände dar, wonach ihr bloß geringes Verschulden anzulasten wäre ob der erstmals in ihrer Beschwerde vorgetragenen Rüge der verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

3.4. Aus diesem Grund waren die Beschwerde der Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin sowie des Achtundachtzigstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A.I.3.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

4. Zur Einstellung ohne inhaltliche Erledigung:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Vierundneunzigstbeschwerdeführerin war das Verfahren in Bezug auf ihre Beschwerde ohne inhaltliche Erledigung einzustellen (etwa VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090, Rz. 9, m.w.N.).

Zu A.II.) Teilstattgabe der Beschwerden und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids

5. Zu den Verfahrensrügen:

5.1. Zur Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und zum Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde:

5.1.1. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin behauptet, dass der Bescheid keine Beweiswürdigung enthalte, sondern lediglich Verweise. Es fehle eine angemessene Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren (AS 12661).

5.1.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass der angefochtene Bescheid die von Paragraph 60, AVG verlangte formale Trennung zwischen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung – und insbesondere einen logischen Aufbau derselben – erkennbar vermissen lässt (zur dieser Pflicht etwa VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135, Rz. 8, m.w.N.).

5.1.3. Allerdings ist daraus für sie aus diesem Verfahrensmangel nichts gewonnen, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Eingehen auf die nach den Beschwerdevorbringen noch strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen die Begründung nach dem oben dargelegten Grundsatz – zur Ermöglichung einer Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – erfolgte und dahingehend eine Sanierung eingetreten ist.

5.2. Zur Nichtzurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Verfahrensverschleppung:

5.2.1. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin behauptet auch, dass der Genehmigungsantrag schon in Anbetracht einer langen Prüfung auf Vollständigkeit – wobei sie auch auf den Umstand eines nicht veröffentlichten Zeitplans ins Treffen führt – zurückzuweisen gewesen wäre („Verfahrensverschleppung“, s. AS 12664f).

5.2.2. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal einen Verfahrensmangel auf – sie behauptet etwa nicht, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht erfüllt worden wäre weshalb sie (etwa aufgrund unklarer Einreichunterlagen) zur Rechtsverfolgung nicht mehr in Lage gewesen wäre –, zu dessen Geltendmachung als „Umweltschutzvorschrift“ i.S.d. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 sie als Umweltorganisation auch berechtigt war.

5.3. Zum Zusammentreffen mehrerer mündlicher (verwaltungsbehördlicher) Verhandlungen:

5.3.1. Durch ein Zusammentreffen mündlicher Verhandlungen aus einem anderen Verwaltungsverfahren (genannt wurde das Verfahren zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“) sowie einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (genannt wurde das Beschwerdevorhaben über das Vorhaben „S1 Schwechat-Süßenbrunn“) sei es der Hundertdrittbeschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, sich auf die einzelnen Verhandlungen ausreichend vorzubereiten. Auch sei es nicht möglich gewesen, Sachverständige beizuziehen. Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht auf Parteiengehör wie auch ein faires Verfahren verletzt (AS 12665f).

5.3.2. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid dazu darauf, dass zwischen der Kundmachung mittels Edikts und dem Beginn der mündlichen Verhandlung etwa sieben Wochen lagen (Bescheid, Sitzung 142).

5.3.3. In Anbetracht des Kundmachungszeitraums hegt der erkennende Senat – auch in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens – im Lichte des Artikel 47, GRC (und damit auch des Artikel 6, EMRK) nicht ansatzweise Bedenken ob einer ausreichenden Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (sei es zur Auffindung eines Privatsachverständigen, sei es zur Auseinandersetzung mit den Unterlagen). Eine Abstimmungspflicht auch bei den genannten Vorhaben – schon gar nicht zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Verwaltungsgericht – ist aufgrund der geltenden Rechtslage nicht erkennbar.

5.3.4. Im Übrigen wäre ein – wie dargelegt ohnedies nicht gegebener – Verfahrensmangel durch die eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert.

6. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000:

6.1. Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:

6.1.1. Zur Erfüllung des Paragraph 20, IG-L:

6.1.1.1. Nach den unter römisch III.2.5.2. bis römisch III.2.5.4. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werden die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 IG-L bei Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen zur Genehmigung eingereichten Vorhaben erfüllt. So werden einerseits die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die Immissionsgrenzwerte wie sie in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L vorgesehen sind, eingehalten werden.

6.1.1.2. Soweit Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem IG-L zum „Schwellenwertkonzept“ (und „Irrelevanzkriterium“) ausführen – sofern dies nicht die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für die Auswirkungsbeurteilung auf das Schutzgut Luft betrifft (dazu oben unter römisch III.2.5.6.) – ist nur darauf hinzuweisen, dass dessen Erfüllung – gemeint offenbar das Rechtsinstitut des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. – gegenständlich angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht geprüft werden musste.

6.1.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem WRG 1959:

6.1.2.1. Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in Mitanwendung erforderlich sei, aufgrund der sachverständigen Ermittlungsergebnisse dabei in Bezug auf die Vorhaben der Stand der Technik gegeben sei und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte beeinträchtigt würden. In den Beschwerden wurden im Wesentlichen einzelne von der belangten Behörde getroffene Tatsachenfeststellungen bestritten (oben römisch IV.2.4.2.ff). Eine Verletzung bestimmter, mitanzuwendender wasserrechtlicher Bewilligungsvoraussetzungen wurde nicht spezifisch behauptet.

6.1.2.2. Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden seitens des herangezogenen Sachverständigen für Gewässerschutz Abänderungen von Nebenbestimmungen oder auch zusätzliche Nebenbestimmungen in Form von Auflagen sowie einer Bedingung vorgeschlagen. Da deren Erforderlichkeit für den erkennenden Senat dabei als begründet anzusehen war, war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern (Spruchpunkte A.II.2. bis A.II.8. sowie A.II.18.).

6.1.2.3. Soweit die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung Anregungen zur Modifikation einer vom Sachverständigen für Gewässerschutz vorgeschlagenen zusätzlichen Nebenbestimmung erstattete, waren diese als verspätet anzusehen (VHS 2, Sitzung 116). So war zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren zum Teilbereich Gewässerschutz – und hiezu gehört der Nebenbestimmungsvorschlag – bereits geschlossen (VHS 1, Sitzung 86). Der erkennende Senat sah sich auch nicht veranlasst, aufgrund des Vorbringens den Teilbereich von Amts wegen wieder zu öffnen. Gleichzeitig war es ihm nicht möglich, die Fachfrage zu beantworten, ob der – eindeutig als Bedingung anzusehende – Vorschlag für eine Nebenbestimmung nur in der von der Mitbeteiligten vorgeschlagenen Form erforderlich ist.

6.1.2.4. Ansonsten hat ein Konsenswerber nach den Bestimmungen des WRG dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik i.S.d. Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. entspricht vergleiche etwa VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Dabei steht auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegen, außer die Beeinträchtigung ist nicht „merkbar“ vergleiche VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0018, m.w.N.). Auch eine „“Verschmutzung des Grundwassers kann eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter darstellen vergleiche etwa VwGH 15.11.2007, 2007/07/0118). Nach Paragraph 12, Absatz 4, WRG hat ein Grundeigentümer überdies – bei sonstiger Pflicht zur Versagung – das Recht, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt vergleiche etwa VwGH 20.09.2001, 97/07/0019).

6.1.2.5. Nach den nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den – soweit strittigen – Tatsachenfragen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie eben auch unter Berücksichtigung der erwähnten geänderten sowie ergänzten Nebenbestimmungen – dazu oben römisch III.2.4.3. – ist davon auszugehen, dass die zuvor genannten mitanzuwendenden Bewilligungsvoraussetzungen (Genehmigungsvoraussetzungen) bei Errichtung und Betrieb der verfahrensgegenständlichen Vorhaben eingehalten werden. So ergibt sich, dass deren Errichtung und Betrieb im Hinblick auf die mengenmäßigen Auswirkungen auf allfällige rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen jedenfalls nicht merkbar sein werden, auch aus qualitativer Sicht kommt es in Anbetracht der Einhaltung der Schwellenwerte nach Anlage 1 der QZVO Grundwasser Chemie zu keinen „Verschmutzungen“ des Grundwassers. Auch ist angesichts des festgestellten Tatsachensubstrats nicht hervorgekommen, dass irgendein betroffenes Grundstück der Beschwerdeführer durch die Errichtung und den Betrieb der Vorhaben nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar sein wird.

Auch nach dem WRG geschützte öffentliche Interessen, wie insbesondere der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen in seiner näheren Konkretisierung nach den Vorschriften des Paragraph 30 f, f, WRG vergleiche dazu insbesondere VwGH 11.03.1999, 99/07/0032, sowie VwGH 18.03.1994, 90/07/0126), werden durch Errichtung und Betrieb der Vorhaben nicht beeinträchtigt vergleiche dazu im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den u.a. den in den Paragraphen 30, ff WRG dargelegten öffentlichen Interessen etwa VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095, wonach aus auf das WRG gegründeten Verordnungen erschließbar sein kann, dass Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen).

6.1.2.6. Allerdings waren, wie dargelegt, ergänzende Nebenbestimmungen zusätzlich vorzuschreiben sowie im angefochtenen Bescheid enthaltene Nebenbestimmungen abzuändern.

6.1.3. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz:

6.1.3.1. In einigen Beschwerden von Nachbarn wird ein Verstoß gegen das Wiener Baumschutzgesetz behauptet (s. etwa AS 12575, „maßgebliche Baumbestände“; VHS1, Sitzung 157f oder die Behauptung einer mangelnden „CO2-Kompensation durch Ersatzpflanzungen“). In den Beschwerden (oder Beschwerdeergänzungen) der Hundertdrittbeschwerdeführerin sowie der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen bleibt dieser Punkt ungerügt.

6.1.3.2. Allerdings besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch von Nachbarn auf Einhaltung des BaumschutzG vergleiche dazu VwGH 02.02.1993, 92/05/0317). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen bilden somit i.S.d. Paragraph 27, VwGVG keinen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

6.1.4. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wiener Naturschutzgesetz:

Zum Artenschutz

6.1.4.1. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin behauptet eine Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, insbesondere des Tötungsverbots, in Bezug auf die Arten Fledermäuse, Scharlachkäfer und Ziesel (AS 12700).

6.1.4.2. Diese Tierarten fallen unter das (artenschutzrechtliche) Schutzregime der EU-Richtlinie 92/43/EWG. Die Umsetzung von deren Vorschriften in österreichisches Recht erfolgte für das Bundesland Wien einerseits im Wiener Naturschutzgesetz und der aufgrund dieses erlassenen Naturschutzverordnung. Für jagdbare lebende oder tote Tiere auch durch Vorschriften des Wiener Jagdgesetzes (s. betreffend Handelsverbote Paragraph 73, Wiener Jagdgesetz).

6.1.4.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt (römisch III.2.3.1.1., römisch III.2.3.1.2. und römisch III.2.3.2.1.) folgt nicht, dass ein Tatbestand (Verbotstatbestand) nach Paragraph 10, Absatz 3, Wr NatSchG erfüllt wäre. Es kommt weder zu einem Tötungsrisiko noch einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Es brauchte daher in der Folge auch nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine allfällige (Ausnahme-)Bewilligung fallbezogen gegeben wären.

Zum Landschaftsschutz

6.1.4.4. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen und einige Nachbarn brachten zusammengefasst unter Hinweis auf das Ziel des Wiener Naturschutzgesetzes vor, dass das geplante Vorhaben „massiv“ in das Landschaftsbild und in den Charakter der Landschaft eingreife und die Bewilligung zu versagen wäre. Dies, weil das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige. So beziehe sich die belangte Behörde – und hier wiesen die Beschwerdeführer auf ein von der Behörde festgestelltes Zuwiderlaufen gegen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Donaustadt hin – lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume ohne eine eigene Interessenabwägung durchzuführen. Die Behörde wäre jedoch zu einer solchen Interessenabwägung verpflichtet gewesen (AS 12299).

6.1.4.5. Die Mitbeteiligte entgegnete diesem Vorbringen in ihrer Beschwerdebeantwortung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verpflichtend durchzuführende Interessenabwägung nach dem Wiener Naturschutzrecht nicht vorlägen (OZ 4, Sitzung 71f).

6.1.4.6. Festzuhalten ist zunächst, – weil es sich um kein subjektiv-öffentliches Recht handelt – dass lediglich die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen einen möglichen Verstoß gegen das Wiener Naturschutzgesetz als „Umweltschutzvorschrift“ geltend machen können. Doch auch damit ist deren Beschwerde nicht im Recht:

6.1.4.7. Soweit die Beschwerdeführer eine vor – hier in Mitanwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 vorzunehmende – Bewilligungserteilung unterlassene Interessenabwägung monieren, ist dazu auszuführen, dass aus den getroffenen Feststellungen eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 oder sonstiger allgemeiner Landschaftsschutzbestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes nicht folgt vergleiche dazu auch die Erwägungen des Sachverständigen für Pflanzen, Tiere und Lebensräume auf AS 9995 von dessen, im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens).

6.1.4.8. Hingegen ist die belangte Behörde nach den getroffenen Feststellungen zu Recht von einer Bewilligungspflicht aufgrund von Paragraph 24, Absatz 5 und 6 leg. cit. ausgegangen und, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Ebenso rechtsrichtig ist die Behörde jedoch davon ausgegangen, dass es mangels einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ keiner gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Wiener Naturschutzgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung bedarf.

6.1.4.9. Mit den nicht näher begründeten – und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattetem – Vorbringen, dass das Vorhaben als „dominierendes Bauwerk“ die „Prägung der Landschaft wesentlich verändere und eine Störung der Naturbelassenheit mit sich bringe (AS 12301f) veranlassen die Beschwerdeführer nicht zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung als jene, welche die belangten Behörde vornahm: So hat sich der Sachverständige für Naturkunde – s. dazu auch die zu den fachlichen Feststellungen führende Beweiswürdigung oben unter römisch IV.2.3.18. – genau mit diesen Aspekten in seinem Gutachten aufbauend auf der dem Wr NatSchG erfließenden Ermittlungspflicht zur Landschaftsgestalt (Landschaftsbild) auseinandergesetzt. Er hat dabei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise das geringe im Schutzgebiet betroffene Flächenausmaß, dessen Randlage sowie die Tatsache der Rekultivierung nach der Bauphase hervorgehoben.

6.1.4.10. Einer Interessenabwägung nach Paragraph 24, Absatz 7, Wiener Naturschutzgesetz bedurfte es daher vor Genehmigungserteilung nicht.

6.1.4.11. Auch sonst ist nicht erkennbar, noch wurde dies von einer Verfahrenspartei als solches behauptet, dass andere Bestimmungen des Wiener Naturschutzrechts der Genehmigungserteilung für die Vorhaben entgegenstehen.

6.1.5. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem ForstG:

6.1.5.1. Die belangte Behörde ging zusammengefasst davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Rodungsflächen als Wald begründet seien und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben sei. Demgegenüber überwiege jedoch das öffentliche Interesse bestehend in der Verbesserung und dem Ausbau von Verkehrsinfrastruktur wie auch an der Realisierung des widmungsmäßig festgestellten Straßenverlaufs (Bescheid, Sitzung 61f).

6.1.5.2. Die Hundertdrittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zur forstrechtlichen Interessenabwägung zusammengefasst vor, dass nachvollziehbar sei, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes bestehe wie auch an der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens („Netzelements“). Nicht ausreichend dargelegt worden sei das Überwiegen letzteren Interesses (AS 12674).

6.1.5.3. Die Mitbeteiligte verwies zu diesem Beschwerdevorbringen auf die mehrseitige Begründung auf den Sitzung 57ff