Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

04.06.2020

Geschäftszahl

L504 2156457-1

Spruch




L504 2131980-1/25E

L504 2131987-1/18E

L504 2131984-1/15E

L504 2131994-1/16E

L504 2131990-1/16E

L504 2131992-1/19E

L504 2156457-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von

1. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091605810-151573800

2. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606001-151573885

3. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606208-151574008

4. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606502-151574172

5. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater römisch XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607107-151574334

6. römisch XXXX , geb. römisch XXXX auch römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater römisch XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607608-151574369

7. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter römisch XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 1131568704-161377986

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Ad1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

Ad2. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

Ad3. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, l. S, 10 Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad4. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, l. S, 10 Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad5. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, l. S, 10 Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad6. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad7. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. eingestellt.

Gem. Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Ad 1.-7.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.


Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2156457.1.00