Bundesverwaltungsgericht
25.04.2020
W264 2204325-1
W264 2204325-1/ 9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 1952, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 23.7.2018, 1102983310-160108260/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: "BF") reiste unrechtmäßig mit Hilfe von Schleppern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.1.2016 den Antrag auf internationalen Schutz.
2. Sie wurde am 21.1.2016 vor der PI römisch 40 AGM, Landespolizeidirektion NÖ, zu ihrem Fluchtgrunde erstmals befragt. Auf Seite 2 der Niederschrift der Landespolizeidirektion NÖ, römisch 40 , ist zur Frage "verstehen Sie den Dolmetscher?" "ja" angekreuzt und ist der Niederschrift auf Seite 6 zu entnehmen: "die aufgenommene Niederschrift wurde in einer mir für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist zur Frage "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?" "nein" angekreuzt und ist "ja" zu der Frage "Haben Sie alles verstanden?" angekreuzt. Die BF bestätigte die Ausfolgung einer Kopie der Erstbefragungsniederschrift und versah jede Seite der Niederschrift mit einem Fingerabdruck.
Sie begründete die Flucht in der Erstbefragung wie folgt (Auszug aus der Erstbefragung):
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3. Laut im Fremdakt einliegender Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA" oder auch "belangte Behörde") vom 21.1.2016, ist als Bezugsperson " römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn" ausgewiesen.
4. Am 26.6.2018 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme statt.
Dabei wurde die BF belehrt "es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und [...] wahrheitsgemäß darlegen" (NS BFA S. 6). Dabei wurde die BF aufgefordert "Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß" (NS BFA S. 6).
Sie schilderte ihre Familienverhältnisse und bisherige Vita und die Fluchtgründe. Sie brachte vor, sie habe mit den Eltern einer Frau namens römisch 40 - deren Nachname ihr unbekannt sei - die Verlobung mit ihrem Sohn römisch 40 vereinbart. Der Bruder der Frau habe Mirweis geheißen und mit den Taliban zusammengearbeitet und habe ihm die Verlobung mit römisch 40 nicht goutiert, er habe wollen, dass seine Schwester einen Talib heirate. Aufgefordert genauer zu schildern, wie sie persönlich von Mirweis bedroht worden sei, gab sie an, dass Mirweis gesagt habe "Sie haben ohne meine Erlaubnis meine Schwester mit Ihrem Sohn verlobt" und im nächsten Atemzug gab sie an "Schauen Sie sich die Narbe meines Sohnes römisch 40 an seinem Oberarm an!" Laut ihren Angaben habe sich das in Afghanistan zugetragen und habe man römisch 40 ins Krankenhaus gebracht und sei dort die Wunde genäht worden (NS BFA S. 7).
Nachgefragt wie Mirweis sie bedroht habe, gab sie an, dieser habe "zwie driemal immer nach zwei Tagen" gedroht "er würde uns umbringen", dies habe sechs oder acht Tage gedauert und dann hätten sie die Flucht ergriffen (NS BFA S. 8).
Für den Fall der Rückkehr befragt, gab sie an "es gibt in Afghanistan Krieg und die Taliban. Es gibt Lebensgefahr" (NS BFA S. 9).
Sie bestätigte am Ende der Befragung, alles vorgebracht zu haben und den Dolmetsch "sehr gut" verstanden zu haben. Der Dolmetsch DI römisch 40 gab an, dass die sprachliche Zuordnung nach Afghanistan unzuweifelhaft sei. Die gesamte Niederschrift wurde der BF wortwörtlich rückübersetzt und auf die Frage ob sie nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst habe bzw ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, gab sie zur Antwort "alles stimmt" (NS BFA S. 9). Die Niederschrift trägt sowohl auf S. 9 als auch auf jeder Einzelseite der Niederschrift eine Paraphe als Unterschrift der BF.
5. Im vorgelegten Fremdakt liegen folgende die BF betreffende Beweismittel ein:
* Notfallambulanzbefund des KH römisch 40 Linz vom 24.6.2016 über Kreislaufkollaps ohne Bewusstlosigkeit mit Diagnose Exsikkose bei Hyperglyhämie und hyptertensiver Krise. Durchgeführte Maßnahmen: Orale Flüssigkeitssbustitution, Verabreichung von Isulin durch den Pen der Patientin selbst. Empfohlene weitere Maßnahmen: ausreichend Flüssigkeitszufuhr, regelmäßige Messungen und Wiedervorstellung beim Hausarzt zur Optimierung der Blutdruckmedikation.
* Notfallambulanzbefund des KH römisch 40 Linz vom 12.9.2016, Zuweisung durch Hausarzt wegen Obstipation (Stuhlverstopfung), empfohlene Maßnahmen: Schonkost für einige Tage, Kontrolle beim Hausarzt, Wiedervorstellung bei Fieber über 38 Grad.
* Am 26.6.2018 vorgelegtes Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 30.1.2017 über
o Actrapid Penfill 3ml (5 Stück Packung)
o Insulatard Penfilll 3ml ((5 Stück Packung)
o Diclostad Ret Filmtabletten 100mg
o Metformin Hex Filmtabletten 500mg
o Lactlose MIP LSG
* Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 30.1.2017 über
o Alprastad Tabletten 0,5 mg
o Pantoprazol Tabletten 40mg
* Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 29.1.2018 über
o Amborhexal LSG 7,5mg/ml
o Tonsillol Gurgellsg
* Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 31.1.2018 über
o Mirtazain Filmtabletten 30mg
o Insulatard Flexpen 3ml
o Zolpidem Hex Filmtabletten 10mg
* Überweisung des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 an einen FA für Dermatologie wegen "Hautdefekt Ped. Dext" vom 31.1.2018
* Überweisung des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 an Röntgenordination CT und MRT Institut Dr. römisch 40 wegen "Ultraschall Oberbauch" vom 30.1.2017
* Arztbrief des römisch 40 UniversitätsKlinikum über stationären Aufenthalt vom 6.3. - 5.4.2018 in der Abteilung Herz-, Gefäß und Thoraxchirurgie. Diagnose unter anderem Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Therapie: "Amputation Dig. römisch fünf und Plantarinzision mit Gegeninzision rechts" am 28.2.2018. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde bei der BF ein Vorfußentlastungsschuh angepasst und die Patientin mittels Physiotherapie weitgehend remobilisiert. Während des stationären Aufenthalts kam es bei der BF zu einem vaginalen Blutfluss und zeigte sich eine Erosion im Ostium urethrae externum, welche als mögliche Blutungsquelle verifiziert wurde und für den Fall, dass die Beschwerden anhalten sollten, wurde eine urologische Kontrolle durch einen niedergelassenen Arzt empfohlen.
Es wurde eine konventionelle Angiographie durchgeführt, wo sich ein zufriedenstellendes Ergebnis der Durchblutung zeigte. Als weitere Therapieempfehlung wurde ausgesprochen "regelmäßige Kontrollen beim Internisten betreffend Diabetes Mellitus Typ römisch zwei und bei Wiederauftreten vaginaler Blutungen Vorstellung beim Gynäkologen und Urologen und Verlaufskontrolle mittels Dopplersonographie der unteren Extremität beim Radiologen in sechs Monaten.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
7. Dagegen wurde mit Schriftsatz des Rechtsberaters - eingelangt laut Einlaufstempel am 23.8.2018 - das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin Anträge gestellt und näher begründet, womit der Bescheid des BFA bekämpft wird. Zu Abweichungen der Angaben der BF zu Angaben ihrer Kinder führt der Beschwerdeschriftsatz aus, dass dies "wohl ihrem ersten, aktiven Auftreten vor staatlichen Organen in einem fremden Land und ihre hohen alter und der fortschreitenden Krankheit geschuldet" sei (Schriftsatz S. 7). Unter anderem wird vorgebracht, die BF sei zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig, nämlich "der sozialen Gruppe von Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihr Heimatland verlassen haben, weil sie eben dort nicht die adäquate Behandlung erfahren konnte" und auch der "sozialen Gruppe von Menschen, die aufgrund familiärer Konflikte - Verlobung des Sohnes mit einer Frau aus einer Familie, die das nicht habe wollen - ihre Heimat verlassen haben müssen" (Schriftsatz S. 9). In der Anlage der Beschwerde wurde das Gutachten Stahlmann, erstattet in einem Verfahren vor dem deutschen VwG Wiesbaden, übermittelt.
8. Der Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 27.8.2018 ein.
9. Am 11.2.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde die BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht belehrt die Wahrheit zu sagen und auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen (VP S. 4). Das Verfahren des Sohnes römisch 40 W264 2204324-1 wurde für die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit dem gegenständlichen Verfahren verbunden und hernach wieder getrennt, sodass die Angaben der römisch 40 in dem Verhandlungsprotokoll als "BF1" erfasst sind. Als Dolmetsch wurde Dr. römisch 40 beigezogen, welcher sowohl der Sprache Farsi als auch Dari mächtig ist und und begehrten die beiden Beschwerdeführer die Durchführung der Verhandlung in der Sprache Farsi (VP S. 3).
Die BF antwortete auf die Frage "Haben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA und bei der Polizei die Wahrheit gesagt?" mit "Ja, ich habe die Wahrheit gesagt" (VP S. 4).
Die erkennende Richterin forderte die BF auf, in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Sie forderte ihn auf "Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtberichts. Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen." (VP S. 8) und trug die BF zunächst aus Eigenem vor und beantwortete im Anschluss daran die an sie herangetragenen Fragen.
10. Die BF legte in der Verhandlung folgende Beweismittel vor:
* Das bereits dem BVA vorgelegte Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 31.1.2018 über
o Mirtazain Filmtabletten 30mg
o Insulatard Flexpen 3ml
o Zolpidem Hex Filmtabletten 10mg
* Das bereits dem BVA vorgelegte Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 29.1.2018 über
o Amborhexal LSG 7,5mg/ml
o Tonsillol Gurgellsg
* Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018 über stationären Aufenthalt von 22.11. - 10.12.2018 wegen Hauptdiagnose Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, Aufnahmegrund: Hypoglykämie. Der Sohn von der BF war beim Abschlussgespräch anwesend und wurde beauftragt, die Insulintherapie zu überwachen. Hauptziel ist es laut diesem Arztbericht, schwere Hypos wie am 22.11.2018 zu vermeiden und ist ein steigendes allgemeines Bewusstsein für die Ernährung nötig. Von angiologischer Seite ist keine Intervention nötig. Die Wunde an der Fusssohle ist geschlossen und bedarf nur noch eines Schutzpflasters. Die diabetische Neprohpathie hat schon zu einer Proteinurie geführt. Unter Blutdruckkontrollen wird ersucht den ACE-Hemmer noch zu steigern.
* Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 Klinikum vom 27.1.2020 über stationären Aufenthalt vom 29.7.- 3.8.2019
* Der bereits dem BFA vorgelegte Arztbrief des römisch 40 UniversitätsKlinikum über stationären Aufenthalt vom 6.3. - 5.4.2018 in der Abteilung Herz-, Gefäß und Thoraxchirurgie. Diagnose unter anderem Diabetes Mellitus Typ römisch zwei.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen:
1.1.1. Die BF reiste in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF ist nicht glaubwürdig.
1.1.2. Die BF stellte in Österreich im Jänner 2016 den Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.3.1. Die BF hat keine westliche Lebensweise angenommen. Zu den Arztbesuchen nimmt die BF - welche in der mündlichen Verhandlung keine Deutschkenntnisse vorweisen konnte - ihren Sohn mit. Die BF konnte die Adresse und den Namen ihres behandelnden Arztes in Österreich nicht nennen. Die BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise verinnerlicht hätten, aufgrund derer sie einer Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre.
1.1.3.2. Die BF ist Staatsbürgerin der Islamischen Republik Afghanistan.
Die Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden.
Der Geburtsort der BF kann nicht festgestellt werden.
Die BF wurde in einem von islamischen Werten geprägten familiären Umfeld sozialisiert. Die BF hat in Afghanistan bereits gelebt und zwar in Kabul. Die Herkunftsprovinz ist Kabul-Stadt. Die BF lebte bis zu ihrer Ausreise 25 Jahre in Kabul-Stadt, hernach über einen Zeitraum von ca. 35 Jahren im Iran und nach der Rückkehr abermals in Afghanistan in Kabul Stadt. Dort sorgte ihr Bruder Aminollah für sie und ihre Kinder. Die wirtschaftliche Lage war gut.
1.1.4. Die BF gehört der Glaubensgemeinschaft der Schiiten an.
1.1.5. Die BF spricht Farsi. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF war sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Schneiderin in Heimarbeit tätig.
1.1.6. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.7. Die BF ist nicht lebensbedrohlich krank. Die BF wird auch im Herkunftsstaat medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können.
1.1.8. Die BF bestreitet den Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung.
1.1.9. Die BF verfügt über Familienangehörige im Bundesgebiet.
Die BF verfügt über Familienangehörige außerhalb Österreichs. Die BF ist verwitwet und ist ohne Sorgepflichten für minderjährige Kinder.
1.1.10. Die BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen. Zudem droht der BF im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Es kann nicht festgestellt werden, dass sie einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr eine solche Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF bei Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.
Der Herkunftsstaat der BF ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
1.1.11. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF aus Gründen einer afghanischen Volksgruppe und / oder des Glaubens verfolgt wird und in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF als Angehörige einer afghanischen Volksgruppe sowie als Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw dass jeder Mensch des Volksstammes und / oder der Religionsgemeinschaft der BF in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.1.12. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret die BF aufgrund der Tatsache, dass sie sich mehrjährig im Iran aufhielt und zuletzt in Europa aufhielt, noch, dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus einem Nachbarland Afghanistans und / oder aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Der BF droht bei Rückkehr nicht eine Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus dem westlichen Ausland.
1.1.13. Der Herkunftsort der BF in Afghanistan ist Kabul-Stadt.
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.).
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man "seine Nachbarn nicht mehr kenne" (AAN 19.3.2019).
Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art "Dorfgesellschaft" entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018).
Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).
In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).
Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).
Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018, KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019).
Kabul-Stadt ist vor dem Hintergrund der UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018 zu betrachten. Die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.08.2018 führen zu "Kabul-Stadt" als innerstaatliche Fluchtalternative aus, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Kabul-Stadt in der Regel nicht verfügbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist Kabul-Stadt nicht etwa als eine anstelle der ursprünglichen Herkunftsörtlichkeit mögliche Fluchtalternative zu prüfen, sondern handelt es sich bei Kabul-Stadt laut Angaben der BF um ihre Herkunftsörtlichkeit.
Es liegt in Kabul-Stadt trotz einiger Missstände und Risiken keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit der BF im Falle bloßer Anwesenheit in der Stadt Kabul. Die Berichtslage zu Kabul war gemäß den jüngsten Entscheidungen des VwGH auch nicht derart gelagert, dass schon allein die Rückkehr dorthin ausreichen würde, um von einer ernsthaften Bedrohung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte auszugehen vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0369, 23.1.2018, Ra 2018/18/0001 oder zuletzt 20.4.2018, Ra 2018/18/0194).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Kabul von Österreich aus gefahrlos über den Luftweg erreichbar ist.
Daher wäre ihr daher aus obigen Gründen eine Rückkehr dorthin zumutbar.
1.1.14. Die BF kann sich in Afghanistan aber in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln. Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Auch wenn es in Herat regelmäßig zu militärischen Operationen kommt, so dokumentierte UNAMA im Jahre 2018 gegenüber 2017 einen Rückgang von 48% bei zivilen Opfern, nämlich 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte). Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). Herat gilt als Innerstaatliche Fluchtalternative für aus ursprünglich aus volatilen Provinzen stammende Rückkehrer. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Herat von Österreich aus gefahrlos über den Luftweg erreichbar ist.
Daher wäre ihr daher aus obigen Gründen eine Rückkehr dorthin zumutbar.
1.1.15. Die BF kann sich in Afghanistan aber auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) ansiedeln. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Usbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017).
Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich.
Daher wäre der BF aus obigen Gründen eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif zumutbar.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Bezogen auf die Situation der BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten:
Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). [...]
Herat
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).
Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).
Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen.
Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).
Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).
2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).
Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).
In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).
Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018).
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Herat - u.a. zur Sicherheitslage - können der Analyse der Staatendokumentation "Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat" vom 13.6.2019 entnommen werden (BFA 13.6.2019).
Ad Herat aus Kapitel 22 "Grundversorgung" aus dem Länderbericht idgF
Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).
Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).
Mazar-e Sharif (in Balkh)
Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019).
Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den 7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).
Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019).
Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.
Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
Ad Mazar-e Sharif (in Balkh) aus Kapitel 22 "Grundversorgung" aus dem Länderbericht idgF
Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015).
Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar- e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018).
Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019).
Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den 7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).
Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019).
Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.
Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
Provinz Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan. im Nordosten an Kapisa. im Osten an Laghman. an Nangarhar im Südosten. an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar. Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami. Chaharasyab/Char Asiab. Dehsabz/Deh sabz. Estalef/Istalif. Farza. Guldara. Kabul Stadt. Kalakan. Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar. Mirbachakot/Mir Bacha Kot.
Musayi/Mussahi. Paghman. Qarabagh. Shakardara. Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen. Tadschiken. Hazara. Usbeken. Turkmenen. Belutschen. Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an. dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten. Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem
Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen TalibanGruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
Erreichbarkeit:
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vergleiche IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).
Flugverbindungen
Der folgenden Karte können Informationen über aktive Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden.
Internationale Flughäfen in Afghanistan
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017)
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vergleiche HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Internationaler Flughafen Herat
Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vergleiche TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).
Erreichbarkeit - Verkehrswege
Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar (TN 15.8.2018; vergleiche ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vergleiche CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN 30.12.2019).
Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.
Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).
Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,).
Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).
Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).
Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).
Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017).
Schiiten
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 21.6.2019).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019).
Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 21.6.2019).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 2.9.2019). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (AI 10.4.2019). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. "Zina", Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.
Relevante ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet" (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.3.2019).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 2.9.2019). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.3.2019).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Anfrage des BFA ASt Graz, Sachbearbeiter Clemens Ornezeder, BA BA, zu der von der Mutter von römisch 40 , Frau römisch 40 , in der Verhandlung als ihre Volksgruppe angegebenen Volksgruppe:
1. Allgemeine Informationen über die Volksgruppe:
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die afghanischen Qizilbasch ein zweisprachiges, dari- und türkisch sprechendes, mehrheitlich schiitisches Volk sind, dessen Ursprung je nach Quelle von Azeri Turkstämmen aus Anatolien und Aserbaidschan, oder von sieben turkmenischen Stämmen aus dem Mittelmeerraum abgeleitet wird. Sie werden gemeinhin als Nachkommen von persischen, schiitischen Söldnern und Verwaltern angesehen. Zu den Clans der Qizilbasch in Afghanisten zählen die Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu und Javanshir bzw. Jawansher.
Der Begriff "Qizilbasch" ist ein ottomanisch-türkisches Wort für "Rote Köpfe", der ihnen wegen der von ihnen, als Zeichen ihrer Unterstützung für die ?afaviden-Dynastie im Iran, getragenen karminroten Kopfbedeckung gegeben wurde.
Heute leben etwa 50.000 Qizilbasch in Afghanistan wobei sie schwer zu beziffern sind.
Einzelquellen:
Die Encyklopaedia Britannica, ein englischsprachiges Nachschlagewerk, berichtet, dass die Kizilbash die Mitglieder der sieben turkmenischen Stämme waren, die rote Kopfbedeckungen als Zeichen ihrer Unterstützung für die Gründer der ?afaviden-Dynastie (1501-1736) im Iran trugen. Der Name wurde ihnen durch sunnitische Türken gegeben und später für die Anhänger der schiitischen Sekte in Asia Minor verwendet. In Afghanistan nannte man so die persisch-sprechenden Turkmenen, die ab etwa 1737 in Kabul und anderen Städten siedelten und dort in den Regierungsgeschäften und im Handel tätig waren.
Kizilbash, Turkish Kizilbas, ("Red Head"), any member of the seven Turkmen tribes who wore red caps to signify their support of the founders of the ?afavid dynasty (1501-1736) in Iran. The name was given to them by Sunnite Turks and was applied later to the followers of a Shi?ite sect in eastern Asia Minor. römisch eins t also was given in Afghanistan to the Persian-speaking Turkmens, who settled in Kabul and other cities from about 1737 and engaged in government service and trade.
Encyclopaedia Britannica (o.D.): Kizilbash, https://www.britannica.com/topic/Kizilbash, Zugriff 6.7.2017
Die Kongressbibliothek der Vereinigten Staaten von Amerika berichtet, dass die Qizilbasch aus dem Mittelmeerraum stammen. Sie sprechen Dari, sind Schiiten und leben über ganz Afghanistan verstreut, hauptsächlich in urbanen Zentren.
Möglicherweise leben etwa 50.000 Qizilbasch in Afghanistan, wobei schwierig ist genau zu sagen, da einige behaupten sunnitische Tadschicken zu sein, da der schiitische Islam die Praxis des Taqiya oder die Verheimlichung gestattet, um religiöse Diskriminierung zu vermeiden.
Die Qizilbasch sind eine der gebildeteren Gruppen in Afghanistan; sie haben wichtige administrative und berufliche Positionen inne.
Die Qizilbasch werden traditionell als die Nachkommen von persischen, schiitischen Söldnern und Verwaltern angesehen, die vom Safaviden Herrscher Nadir Shah Afshar (1736-47) zurückgelassen wurden, um die afghanischen Provinzen zu verwalten.
Unter Ahmad Shah Durrani [Anm.: Begründer der Durrani Dynastie, der die Unabhängigkeit der paschtunischen Stämme gegenüber regionaler Mächte festigte], der in Nadir Shahs Leibwache, und unter seinen Nachfolgern diente, erwarben die Qizilbasch, im Verhältnis zu ihrer Anzahl, überproportionale Macht und Einfluss am Hof. Das erzeugte Missgunst unter den vorherrschenden Paschtunen, die sich über die Jahre verhärtete. Besonders, nachdem sich die Qizilbasch im ersten anglo-afghanischen Krieg (1838-1842) mit den Briten verbündeten.
Amir Abdur Rahman beschuldigte die Qizilbasch, dass sie Parteigänger des Feindes, während dessen Feldzug gegen die schiitischen Hazara in den Jahren 1891 bis 1893, waren, erklärte sie zu Feinden des Staates und beschlagnahmte ihr Eigentum und verfolgte sie.
The Qizilbash of Mediterranean sub-stock speak Dari, are Imami Shi'a, and scattered throughout Afghanistan, primarily in urban centers. There are perhaps 50,000 Qizilbash living in Afghanistan although it is difficult to say for some claim to be Sunni Tajik since Shia Islam permits the practice of taqiya or dissimulation to avoid religious discrimination. The Qizilbash form one of the more literate groups in Afghanistan; they hold important administrative and professional positions.
The Qizilbash are traditionally considered to be the descendants of Persian Shia mercenaries and administrators left behind by the Safavid Emperor Nadir Shah Afshar (1736-47) to govern the Afghan provinces. Under Ahmad Shah Durrani, who served in Nadir Shah's bodyguard, and his successors, the Qizilbash acquired power and influence at court out of proportion to their numbers. This created resentment among the dominant Pushtun which hardened over the years, especially after the Qizilbash openly allied themselves with the British during the First Anglo-Afghan War (1838-1842). Amir Abdur Rahman accused the Qizilbash of being partisan to the enemy during his campaigns against the Shi'a Hazara in 1891-1893, declared them enemies of the state, confiscated their property and persecuted them.
U.S. Library of Congress (2001): Qizilbash, http://countrystudies.us/afghanistan/50.htm, Zugriff 6.7.2017
Joshua Project, eine Datenbank der pfingstlich-evangelikalen Bewegung mit Informationen zum Stand der christlichen Mission aller Ethnien der Welt, berichtet, dass die Qizilbasch ein zweisprachiges, persisch und türkisch sprechendes Volk mit aserbaidschanischer Abstammung sind, die Zwölfer Schiiten sind.
Die Qizilbasch leiten sich von Azeri Turkstämmen, die hauptsächlich aus Anatolien und Aserbaidschan stammen, ab.
Einige dieser Stämme in Afghanistan waren in Clans unterteilt, wozu die Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu und Javanshir oder Jawansher gehören.
Sie sind die Nachkommen jener Truppen, die von Nadir Shah Afshar während seinem "indischen Feldzug" im Jahre 1738 zurückgelassen wurden. Afghanistans Qizilbasch hielten in der Vergangenheit wichtige Posten in Regierungsämtern und betätigen sich heute im Handel oder als Handwerker. Seit der Gründung Afghanistans stellen sie ein bedeutendes und politisch einflussreiches Element der Gesellschaft dar.
Die Qizilbasch halten sich an die heterodoxen schiitischen Doktrinen fest, die von den frühen Safaviden- Scheich, besonders durch Scheich Haydar und dessen Sohn Isma'il, gefördert wurden. Sie betrachteten ihre Anführer als göttliche Gestalten und wurden daher von orthodoxen Schiiten als Extremisten eingestuft.
Introduction / History
The Qizilbash are bilingual Persian and Turkic-speaking Azerbaijani background, united in their belief in Twelver Shia Islam.
Kizilbash are Azeri Turks tribes mainly from Anatolia and Azerbaijan. The main different between Qizilbash Oghuz tribes and other Turkic people is that they are Shia Turkic people.
(...)
Some of these tribes in Afghanistan were subdivided in clans included the Afshar, Bayat, Shahseven, Ansarlu, Shaaghasi, Shamlu and Javanshir or Jawansher.
(...)
They are descendants of the troops left behind by Nadir Shah Afshar during his "Indian campaign" in 1738. Afghanistan's Qizilbash held important posts in government offices in the past, and today engage in trade or are craftsmen. Since the creation of Afghanistan, they constitute an important and politically influential element of society.
(...)
What Are Their Beliefs?
The Kizilbash adhered to heterodox Shi'a doctrines encouraged by early Safawiyyah sheikhs, specifically sheikh Haydar and his son, Isma'il. They regarded their rulers as divine figures, and would thus be classified as ghulat extremist by orthodox Ithnaashari Shias.
Joshua Project (o.D.): Qizilbash in Afghanistan, https://joshuaproject.net/people_groups/14498/AF, Zugriff 4.7.2017
Dem Dossier der Staatendokumentation ist folgendes zu entnehmen:
(...) Die Strategie, zur Bewahrung der Sprache und kulturellen Traditionen Kulturvereine zu gründen und auf diese Weise auf mehr politische Anerkennung zu hoffen, wird in Afghanistan ebenso von anderen ethnischen Gruppen verfolgt. Hierzu gehören auch einige kleine Gruppen, die im Text der Verfassung nur unter der Kategorie andere' Erwähnung fanden. Ein kulturelles Zentrum existiert zum Beispiel für die Gruppe der Qizilbasch (Eigenbezeichnung: qezelbash), einer schiitischen Dari-Persisch-sprachigen Minderheit, deren Angehörige als Nachkommen der türkischen Söldnertruppen gelten, die im 18. Jahrhundert vom persischen Herrscher Nadir Schah als Besatzungstruppen in Ost-Afghanistan zurückgelassen wurden und heute vor allem in den Städten leben. (...)
Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf Zugriff 19.6.2017
Die afghanische Botschaft in Warschau berichtet, dass die kleine Gruppe, der Qizilbasch, als Nachfahren der Afshar-Garde von Nader Shah Afshari angesehen wird; von dieser wird vermutet, dass sie nach Afghanistan gebracht wurden um bestimmte Gebiete zu regieren.
Ahmad Shah Durrani begünstigte die Qizilbasch womit er einen Konflikt zwischen ihnen und den Paschtunen auslöste. Die Mitglieder dieser Gruppe sprechen Dari.
Die Qizilbasch regierten 200 Jahre lang Persien im Iran, bis sie sich in das afghanische Territorium ausbreiteten.
Das Wort Qizilbasch ist ein türkisches Wort für rotes Haupt. Sie wurden wegen der roten Turbane, die sie während der Periode der Safaviden Dynastie trugen, so genannt.
(...) A still smaller group, the Qizilbash, are the descendants of the Afshar guard of Nader Shah Afshari, believed to have been brought to Afghanistan in order to govern certain territories. Ahmad Shah Durrani favored the Qizilbash, creating some conflict between them and the Pashtuns. The people of this group speak Dari. The Qizilbash ruled Persia for two centuries in Iran until they spilled over into Afghan territory.
(...)
The word Qizilbash is a Turkic word for redhead, so named because during the Saffavid dynastic period they wore red turbans. (...)
The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw (2013): Afghanistan - Ethnic groups, http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne, Zugriff 4.7.2017
Afghan Biographies, eine Datenbank über bedeutende Personen und Gruppierungen in Afghanistan berichtet, dass Qizilbasch ein ottomanisch- türkisches Wort für "Rote Köpfe" ist, ein Name, der einer Vielzahl von schiitischen, militanten Gruppen gegeben wurde.
Der Ausdruck "Rote Köpfe" rührt von ihrer unverwechselbaren karmesinroten Kopfbedeckung her, die im Persischen als "Haydars Krone" bekannt ist. Mit ihr weisen sie auf ihr Festhalten an den zwölf Ithna'ashari Imamen und an ?aydar ?afawi, den geistigen Führer der Safaviden-Bewegung, hin.
(...) Qizilbash, Qazilbash or Kizilbash is Ottoman Turkish for "Crimson Heads" and is a name given to a wide variety of Shi'i militant groups (ghulat) that flourished in Anatolia and Kurdistan from the late 13th century onwards, and later helped to found the Safavid dynasty of Iran. The expression "Red Heads" is derived from their distinctive crimson headwear with twelve gores (taj or tark in Persian), known in Persian as "Haydar's Crown" indicating their adherence to the twelve Ithna'ashari Imams and to ?aydar ?afawi, the spiritual leader (sheikh) of the ?afawiyyah movement.
Afghan Biographies (1.5.2011): Qizilbash Tribe Minority, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1408&task=view&total=3312&start=2399&Itemid=2, Zugriff 4.7.2017
Afghanistan Analysts Network berichtet, dass "Turktabar" ein relativ junger Begriff ist, der von manchen nicht nur für Mitglieder der ethnischen Turkvölker, wie die Usbeken, Turkmenen und Kirgisen verwendet wird, sondern auch die Hazara, Qizilbasch und Bayat, als Teil einer größeren turko-mongolischen Gruppe, miteinbezieht.
(...) "Turktabar" is a relatively new term, used by some not only for members of Turkic ethnic groups in Afghanistan, ie Uzbeks, Turkmen and Kyrgyz, but also to include the Hazara, Qizilbash and Bayat, claiming that they all belong to a larger, joint 'Turco-Mongol' group. (...)
Afghanistan Analysts Network (29.7.2016): Tired of the Estezah? Minister for Women's Affairs survives vote of no confidence, http://www.ecoi.net/local_link/327908/468651_de.html, Zugriff 4.7.2017
Das Congressional Research Service, eine Forschungsagentur des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika berichtet, dass die Schiiten (Hazara, Qizilbasch und Isma'ilis) 19% der Bevölkerung ausmachen.
(...) Religions: Sunni (Hanafi school) 80%; Shiite (Hazaras, Qizilbash, and Isma'ilis) 19%; other 1% Christians-estimated 500-8,000 people; Sikh and Hindu-3,000 people; Bahai's-400 (declared blasphemous in May 2007); Jews-1 person; Buddhist- small numbers. No Christian or Jewish schools. One church. (...)
Congressional Research Service- CRS (19.5.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 4.7.2017
2. Wo ist diese Volksgruppe angesiedelt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Volk der Quizilbasch grundsätzlich ein urabanes Volk ist, das vor allem in den Städten lebt.
Ihre größte Zahl lebt in Kabul, bedeutende Ansiedlungen befinden sich auch in Ghazni und Kandahar;weitere Siedlungsgebiete sind Herat, Logar und Mazar, sowie einige Dörfer in Zentralafghanistan.
Einzelquellen:
Die Botschaft von Afghanistan in Warschau berichtet, dass ungefähr 50.000 Qizilbasch in Afghanistan leben, die historisch bedingt Schiiten sind.
Sie sind grundsätzlich ein urbanes Volk, mit der größten Zahl in Kabul vertreten, haben aber auch bedeutende Ansiedlungen in Ghazni, Kandahar und einigen weiteren Städten.
(...) Approximately 50,000 Qizilbash live in Afghanistan and are historically Shi'a Muslim.
(...)
They are principally an urban people with greatest numbers in Kabul, but with significant settlement also in Ghazni, Kandahar and several other towns. (...)
The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw (): Afghanistan - Ethnic groups, http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne, Zugriff 4.7.2017
Joshua Project berichtet, dass die Qizilbasch in städtischen Gebieten wie Kabul, Herat, Logar, Kandahar oder Mazar, sowie in bestimmten Dörfern im Zentrum Afghanistans leben.
Der Bayat-Clan bekriegte die Mongolen und tötete den Schwiegersohn von Dschingis Khan mit seiner Armee. Dann griff der Khan Nishapur mit aller Macht an und tötete viele Bayat-Clanmitglieder. Der Rest des Bayat-Clans entkam in die Berge um Nishapur.
Von dort zog eine Gruppe nach Osten und Nordosten, so dass der Nachname Bayat noch immer in Afghanistan auffindbar ist.
Der Ansarlu Clan: Sie leben in Kala Fatullah, im Kala sadulah Wazirabad Dorf in Kabul.
Der Afshar Clan: viele Afshari leben im Iran, in der Türkei und in Afghanistan.
Der Shamlu Clan: In Afghanistan leben sie hauptsächlich in Kabul und Herat.
Shahsevan und Shah Aghasi Clans: In Afghanistan leben sie hauptsächlich in Kabul. Der Name Shahsevan bedeutet, Anhänger des Königs.
Die Qizilbasch halten an schiitischen Doktrinen fest. Sie betrachten ihre Herrscher als göttliche Gestalten und werden daher von orthodoxen Schiiten als Extremisten eingestuft.
(...) Where Are they Located?
Qizilbash in Afghanistan live in urban areas, such as Kabul, Herat, Logar, Kandahar or Mazar, as well as in certain villages in central Afghanistan.
(...)
What Are Their Lives Like?
Bayat clan: Bayat is the name of an originally Turkic clan in Iran which traces its origin to the 12th century. The first location of the Bayat clan was the city of Nishapur in the south of Khorasan, a state in the north-east of Iran. The Bayat clan moved in the 16th century to three different locations after attacks by Mongol forces.
The Bayat clan made war with the Mongols, killing Genghis Khan's son-in-law with his army. Then Khan attacked Nishapur with all his forces, killing many Bayat clansmen, and the rest of the Bayat clan escaped to the mountains around Nishapur.
From there, one group went east and north-east, so that the surname Bayat is still found in Afghanistan. A second group went south-west towards Isfahan, and the surname Bayat is prominent in Arak, Hamedan, Malayer, Isfahan and Shiraz. The third group went north-west, and in Azerbaijan they divided in two; one part of the group took the north way as far as Turkey, and second part went west into Iraq, Syria and Lebanon.
Bayat was the name of one the 24 Oghuz Turkish clans purported to descend from Oghuz Khaqan according to Oghuzname and the oral legends prior to that book's writing in early 14th century. In Afghanistan, the clan is known to have included those who originally immigrated into the country with Nader Shah Afshar. Bayat is a common surname today in Afghanistan, Iran, and Azerbaijan and to a lesser extent in Turkey and Turkmenistan where it carries the meaning "Knight" or "Chevalier".
Ansarlu clan: Ansarlu or Ansaroglu are Azerbaijani Turkish tribe and a part of Qizilbash people in Afghanistan. römisch eins t is a branch of Bayat clan. The name of one Oghuz Turkish clans purported to descend from Oghuz Khaqan. They are living in Kala Fatullah, Kala sadulah Wazirabad village in Kabul. In Afghanistan the clan is known to have included those who originally immigrated into the country with Nader Shah Afshar.
Afshar clan: Afshars are a branch of the Turkic Oghuz groups. These originally nomadic Oghuz tribes moved from Central Asia through Iran and finally most of them settled in Anatolia.
The Afshar tribes of Iran are two distinct Turkic-speaking ethnic groups. The larger group is concentrated in the north of the country, and the smaller in the south. The Turkic dialect spoken by the Afshar of the north is closely related to the Azeri language, while the dialect spoken by the southern Afshar is more closely related to the Qashqai language. Many Afshari are living in Iran, Turkey and Afghanistan.
Anatolian afshars Avshar Turkomans shared the same history with other Oghuz tribes until entering the Anatolia. Until the 10th century, they are believed to have lived along the banks of the Syr Darya (Seyhun) river and on the northern steppes of the river. Beginning from the 9th century, they started migrating towards west. Avshars are believed to have entered Anatolia after the Battle of Manzikert in 1071. They settled in various places in Anatolia. During the Mongol invasion in the following period, some Avshar tribes migrated to Syria and later formed what was called Halep Turkomans, which eventually migrated back to Anatolia and settled there.
Shamlu clan: The Shamlu Tribe is one of the 7 original and the most powerful Qizilbash Tribe of Turkoman origin in Iran. In Afghanistan they are mainly living in Kabul and Herat.
Shahsevan and Shah Aghasi clans: They are a branch of the Turkic Oghuz groups located primarily in Iran and in the territory of the present-day Republic of Azerbaijan and Afghanistan. In Iran, they are mainly living in Qom, Tehran, Qazvin and Zanjan. In Afghanistan they are mainly living in Kabul. The name shahsevan means adherents of the king.
(...)
What Are Their Beliefs?
The Kizilbash adhered to heterodox Shi'a doctrines encouraged by early Safawiyyah sheikhs, specifically sheikh Haydar and his son, Isma'il. They regarded their rulers as divine figures, and would thus be classified as ghulat extremist by orthodox Ithnaashari Shias.
Joshua Project (o.D.): Qizilbash in Afghanistan, https://joshuaproject.net/people_groups/14498/AF, Zugriff 4.7.2017
Dem Dossier der Staatendokumentation ist folgendes zu entnehmen:
(...) Die Strategie, zur Bewahrung der Sprache und kulturellen Traditionen Kulturvereine zu gründen und auf diese Weise auf mehr politische Anerkennung zu hoffen, wird in Afghanistan ebenso von anderen ethnischen Gruppen verfolgt. Hierzu gehören auch einige kleine Gruppen, die im Text der Verfassung nur unter der Kategorie andere' Erwähnung fanden. Ein kulturelles Zentrum existiert zum Beispiel für die Gruppe der Qizilbasch (Eigenbezeichnung: qezelbash), einer schiitischen Dari-Persisch-sprachigen Minderheit, deren Angehörige als Nachkommen der türkischen Söldnertruppen gelten, die im 18. Jahrhundert vom persischen Herrscher Nadir Schah als Besatzungstruppen in Ost-Afghanistan zurückgelassen wurden und heute vor allem in den Städten leben. (...)
Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf Zugriff 19.6.2017
3. Welchen Stellenwert hat diese Volksgruppe in Afghanistan?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Volk der Qizilbasch in der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan Erwähnung findet. Die Qizilbasch zählen traditionell zu den gebildeteren Gruppen Afghanistans und nehmen als solche häufig wichtige Positionen in der Verwaltung und in Berufsvereinigungen ein.
Sie sind ein angesehenes Volk und zählen zur schiitischen Minderheit: Ingenieur Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas Sohn von Khan Aqa, dessen Familie zu den Qizilbasch zählt, ist Parlamentarier im afghanischen Oberhaus.
Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini wurde von Präsident Karzai als Präsidentenberater für soziale Angelegenheiten bestellt.
Einzelquellen:
Das Max-Plank-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht berichtet folgendes:
(...) Artikel 4
Die Staatsgewalt in Afghanistan geht vom Volk aus, das sie direkt oder durch seine Vertreter ausübt.
Die afghanische Nation besteht aus allen Personen, welche die Staatsbürgerschaft Afghanistans besitzen.
Die afghanische Nation besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazaras, Usbeken, Turkmenen, Balutschen, Paschais, Nuristanis, Aimaqs, Araber, Kirgisen, Qizilbaschs, Gojars, Brahuis und anderen Ethnien. Das Wort "Afghans" wird für alle Staatsbürger Afghanistans verwendet.
Keinem Bürger Afghanistans kann die afghanische Staatsbürgerschaft aberkannt werden.
Staatsangehörigkeit- und Asylangelegenheiten werden durch Gesetz geregelt. (...)
Max-Plank-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 4.7.2017
Die Botschaft von Afghanistan in Warschau berichtet, dass Qizilbasch traditionell eher zu den gelehrteren Gruppen gehören und daher regelmäßig Mitglieder von Berufsvereinigungen und der Regierungsgesellschaft sind.
(...) The Qizilbash have a tradition of being among the more literate groups and, therefore, were frequently members of the professional and governmental society. (...).
The Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Warsaw (): Afghanistan - Ethnic groups, http://www.afghanembassy.com.pl/eng/afganistan/grupy-etniczne, Zugriff 4.7.2017
Die Qizalbash-Elemente in Kabul und in den westlichen Provinzen Afghanistans sind bezüglich ihrer religiösen Feiern niemals unter strengen Vorschriften gestellt worden.
Ihr Ansehen in Afghanistan wurde immer hochgehalten.
The Qizalbash elements in Kabul, and in the western provinces of Afghanistan, are never known to have been placed under any stringent regulations as regards their religious festivals.
The truth about the fact that their places of worship should be five feet lower than those of the Sunnis was never substantiated; whilst the spectacular demonstration of mourning during Moharrum is a practice which many of their own intelligent Shiah reformers do not favour, and no executive of Afghanistan is regarded as efficient without a strong leaven of the gifted members of that Shiah creed. Their prestige in Afghanistan has always been upheld in that country.
Bajpai, P. & Ram, S. (Hrsg) (2002): Encyclopaedia of Afghanistan, Vol. 2 Afghanistan: Customs and Traditions, New Delhi: Anmol Publications Pvt. LTD
David Isby, ein U.S. amerikanischer Anwalt, nationaler Sicherheitsberater und Autor schreibt in seinem Buch, dass die afghanische schiitische Bevölkerung auf rund 16% geschätzt wird, wenn man die städtischen Qizilbasch, die Dari-sprechenden Nachfahren der herrschenden Elite des persischen Reiches dazuzählt, die zu Afghanistans gebildetster Gruppe gehören.
(...) Farsiwans are Imami Shia, Farsi (rather than Dari) speaking, closely related to Iranians. Afghanistan's Shia population is estimated at about 16 percent if the urban Qizilbash, Dari-speaking descendants of the Persian Empire's ruling elites that are among Afgahnistan's most educated groups, are included. (...)
Isby, David (2011): Afghanistan: Graveyard of Empires: A New History of the Borderland, https://books.google.at/books?id=ZMDUyL1FZp8C&pg=PT40&lpg=PT40&dq=dari+speakers+afghanistan+ethnic&source=bl&ots=2MKbXseC1C&sig=FVorpRwp-LZNZ5n9eo0gphh2St0&hl=de&sa=X&ved=0CDMQ6AEwBDgKahUKEwjCsqW3hYPJAhWCEywKHQ_xBZ0#v=onepage&q=Qizilbash&f=false, Zugriff 4.7.2017
Afghan Biographies, eine Datenbank über bedeutende afghanische Personen und Gruppierungen berichtet, dass die Qizilbasch eine der gebildeteren Gruppen in Afghanistan darstellen, die wichtige Verwaltungspositionen und Berufe einnehmen.
(...) The Qizilbash form one of the more literate groups in Afghanistan, they hold important administrative and professional positions. (...)
Afghan Biographies (1.5.2011): Qizilbash Tribe Minority, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1408&task=view&total=3312&start=2399&Itemid=2, Zugriff 4.7.2017
In einem weiteren Bericht schreibt Afghan Biographies, dass Bayat, Ihsanullah seit 2011 Parlamentarier im afghanischen Oberhaus (Meshrano Jirga) für Kabul ist.
Ingenieur Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas Sohn von Khan Aqa wurde 1963 in Ghazni, Afghanistan geboren. Seine Familie gehört zur schiitischen Quizilbash Gemeinschaft, von ihm wird gesagt ethnischer Tadschike und Schiit zu sein; er wuchs in Kabul auf.
Name: Bayat, Ihsanullah
Ethnic: backgr. Tajik
Date of birth: 1963
Function/Grade: Meshrano Jirga Member 2011 MP MNA Kabul appointed
(...) Eng. Ehsan Bayat E hsanulla Bayat Ihsanullah Bayatwas son of Khan Aqa was born 1963 in Ghazni, Afghanistan. His family belongs to the Shia Qizilbash community of Afghanistan but it is said he is an ethnic Tajik but Schia and grew up later in Kabul. There he went to a High School to become a medical Doctor. He gave up and emigrated to USA 1981 and obtained a bachelor degree in engineering. Later- after 2001 - made a fortune in the new emerging business opportunities of Afghanistan. He is a US-Afghan Business Tycoon. Today, he is the name behind three of the largest organizations in Afghanistan: Afghan Wireless Communication Company (AWCC), Ariana Radio and Television Network (ATN), and the Bayat Foundation. (...)
Afghan Biographies (29.1.2013.): Bayat, Ihsanullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=345&task=view&total=13&start=6&Itemid=2, Zugriff 14.7.2017
Afghan Biographies schreibt in einem weiteren Bericht, dass Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini Präsidentenberater ist.
Präsident Karzai bestellte die Ernennung von Hafizullah Asif Muhseni Muhsini Mohsini Mohseni als Präsidentenberater für Soziale Angelegenheiten.
Es heißt, dass Shaikh Asef Mohseni (geboren 1935) Tadschike aus einer Qizilbasch Untergruppe ist.
Name: Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini
Ethnic backgr.: Hazara
Function/Grade: Adviser to the President
President Karzai ordered the appointment of Hafizullah Asif Muhseni Muhsini Mohsini Mohseni as a Presidential Advisor in Social Affairs (20111013) within the framework of general administration affairs and Council of Ministers Secretariat. Hafizullah Asif Muhseni is the son of former Kandahar Shia Harakat-i-Islami party leader Shaikh Asef Mohseni until he announced that he would step down in early February 2005. römisch eins t is said that Shaikh Asef Mohseni (born 1935) is a Tajik from the Qizilbash sub group . (...)
Afghan Biographies (10.4.2012):Muhseni, Hafizullah Asif Mohsini , http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2402&task=view&total=7&start=1&Itemid=2,
4. Wie sieht die Sicherheitslage für diese Volksgruppe aus, in Bezug auf die Taliban etc.?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Qizilbasch" (in vielen verschiedenen Schreibweisen), "Taliban", "secure", "security", "attack", "persecution", "prosecution", "peace" and "peaceful".
Es konnte jedoch allgemeine Informationen zu Übergriffen durch Taliban auf religiöse Minderheiten gefunden werden. Informationen zur Situation der Schiitischen Minderheit in Afghanistan finden sich auch auf dem Koordinationsboard und auf www.staatendokumentation.at im aktuellen LIB zu Afghanistan
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zur verwendeten Quelle findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Führer religiöser Minderheiten von den Taliban, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan und weiteren aufständischen Gruppen angegriffen und getötet werden. 2016 wurden zwischen Juli und November mehr als 500 Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft verletzt oder getötet.
Der Regierung wird von Seiten der Schiiten vorgeworfen zu wenig für den Schutz der Minderheit zu unternehmen.
Einzelquellen:
USDOS berichtet, dass laut Medienberichten die Taliban, der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) und weitere aufständische Gruppen Führer religiöser Minderheiten, aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung, angreifen du töten würden.
Ein derartiger Vorfall hatte Demonstrationen in Kabul zu Folge, in denen verlangt wurde, dass die Regierung mehr für den Schutz der Minderheiten tun müsse.
(...) According to media reports, the Taliban, the Islamic State in Khorasan Province (ISKP), and other insurgent groups attacked and killed leaders of religious minority communities because of their beliefs or their links to the government. The Taliban reportedly killed two clerics during one week in July. ISKP killed several religious scholars in separate incidents in October and November. ISKP targeted members of the Shia Hazara minority for kidnappings and beheadings in incidents resulting in the deaths of at least 11 individuals. One such incident in November prompted demonstrations in Kabul demanding the government increase security for minorities. (...)
USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, Zugriff 11.7.2017
Die U.S. Kommission für internationale religiöse Freiheit berichtet, dass Schiiten, vor allem ethnische Hazara während des letzten Jahres [Anm.: 2016] mehreren heftigen und tödlichen Angriffen, sowie Entführungen, die oft im Tod endeten zum Opfer fielen.
Diese Angriffe wurden überwiegend durch die terroristischen Gruppen der Taliban und ISIS beansprucht oder ihnen zugeschrieben.
Berichten zufolge wurden mehr als 500 Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zwischen Juli und November 2016 verletzt oder getötet. Es gibt weiterhin Anschuldigungen, dass die Regierung in den mehrheitlich schiitischen Gebieten keine ausreichende Sicherheit bietet.
(...) RELIGIOUS FREEDOM CONDITIONS 2016-2017
Conditions for Shi'a Muslims
During the last year, Shi'a Muslims, especially ethnic Hazaras, fell victim to multiple violent and deadly attacks, as well as abductions that often ended in death. The attacks were overwhelmingly claimed by or attributed to U.S.-designated terrorist groups, including the Taliban and ISIS. Reportedly, more than 500 members of the Shi'a community were injured or killed between July and November 2016. There continue to be allegations that the government failed to provide adequate security in majority-Shi'a areas.
For example, in June 2016, in Sar-e-Pul Province, the Taliban abducted 17 Hazara Shi'a Muslims; it later released them, reportedly only after their community leaders paid a ransom. Allegedly, they were kidnapped in retaliation for the Afghan government's detention of a local Taliban leader the day before. In July, two ISIS suicide bombers struck a peaceful protest by Hazara Shi'a Muslims in Kabul, killing at least 80 people and injuring more than 400. The community was protesting governmental plans for a power project that would bypass Bamiyan, a predominately Hazara province in the country's central highlands area. Between October 11 and 12, two separate ISIS-claimed attacks targeted the Shi'a community during Ashura celebrations. During the October 11 attack on the Karte Shrine in Kabul, at least 19 people were killed and dozens injured. On October 12, a bomb detonated at a mosque in Khoja Gholak, Balkh Province, resulting in 14 deaths and 30 injuries; most of the victims were children. Also in October, ISIS abducted and killed 30 civilians from the predominately Shi'a area of Ghor Province. In November, an ISIS suicide bomber in Kabul killed at least 32 worshippers and injured 50 more as the Shi'a community observed the religious ceremony of Arba'een. (...)
US Commission on International Religious Freedom (26.04.2017): Annual Report 2017 - Tier 2 Afghanistan, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494407455_afghanistan-2017.pdf, , Zugriff 4.7.2017
5. Sind systematische Verfolgungsgründe (Benachteiligungsgründe) für diese Volksgruppe vorhanden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Qizilbash" (in vielen verschiedenen Schreibweisen), "systematic", prosecution", "persecution" und "discrimination"; etc. .
ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Volksgruppe der Sadat (Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed), vom 25.10.2017:
Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zum Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67 Prozent aus Hazara, 15 Prozent aus Tadschiken, 14 Prozent aus Sadat und zu knapp zwei Prozent aus Paschtunen sowie zwei Prozent aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse.
Innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit und in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen, unterschiedlich gewesen sei. Am ambivalentesten sei der Status der Sadat, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sadat-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sadat-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sadat selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sadat als eigene Gruppe bezeichnen. Es scheine, dass dieses Bewusstsein des Andersseins der Sadat durch die politischen Entwicklungen nach 1979, in deren Verlauf schiitische Parteien versucht hätten, Hazara von Sadat zu isolieren und Konflikte zwischen den beiden Gruppen zu schüren, zugenommen habe: [...]
Die Abteilung für Herkunftsländerinformation, die dem australischen Migration Review Tribunal (MRT) und dem Refugee Review Tribunal (RRT) Recherchedienste zur Verfügung stellt, schreibt in einem Hintergrundpapier vom März 2014, dass es sich bei den Sadat um Nachkommen des Propheten Mohammed handle, die sowohl schiitisch als auch sunnitisch sein könnten. Sie würden in muslimischen Gesellschaften sehr respektiert, insbesondere unter Schiiten, und hätten aus historischen Gründen unter Hazaras eine gehobene Position inne: [...]
In einer Publikation der BFA Staatendokumentation vom Juli 2016 zu Stammes- und Clanstruktur findet sich ein Beitrag von Lutz Rzehak, Afghanistan-Experte und Professor am Zentralasien-Seminar des Instituts für Afrika- und Asienwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, mit folgenden Informationen:
"Innerhalb der Gruppe der Hazara gibt es Personen, die für sich eine Abstammung vom Propheten in Anspruch nehmen und dementsprechend als Sayed gelten. Wegen ihres elitären Selbstverständnisses geben sie keine Töchter an Hazara ab, die selbst keine Sayed sind, können aber deren Töchter ehelichen." (BFA Staatendokumentation, Juli 2016, S. 18)
"Sayed ist ein Ehrentitel der Nachkommen des Propheten Muhammad. Sayed sind in der gesamten islamischen Welt zu finden, so auch in Afghanistan, wo sie inmitten der verschiedensten ethnischen Gruppen anzutreffen sind und als Erstsprache die jeweilige Sprache einer dieser Gruppe sprechen. So gibt es in Afghanistan Sayed, die Dari, Paschto, Usbekisch, Belutschi oder eine andere Sprache sprechen. Ihr Selbstverständnis beruht auf ihrer edlen Herkunft und deshalb fühlen sich Sayed keiner der Gruppen zugehörig, inmitten derer sie leben und deren Sprache sie sprechen. Nach der Annahme der Verfassung von 2004 setzte jedoch ein gewisser Umdenkungsprozess ein. Kleine Gruppen, die in Artikel 4 der Verfassung keine Erwähnung fanden, fürchten, nicht genügend politische Anerkennung zu finden. Aus diesem Grund haben sich Sayed mit den Arabern zusammengeschlossen und eine gemeinsame Organisation zum Schutz ihrer kulturellen und politischen Rechte mit dem Namen Rat für die Harmonie der Araber von Afghanistan' gegründet. Auf diese Weise können Sayed unter dem Schutz einer in der Verfassungsnomenklatur geführten ethnischen Gruppe agieren." (BFA Staatendokumentation, Juli 2016, S. 23).
Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) schreibt in einem im November 2016 veröffentlichten Bericht, dass sich das Wort "Sadat" in Afghanistan auf eine Abstammungslinie beziehe, bei dem man davon ausgehe, dass es sich um Nachfahren des Propheten Mohammed handle. Es gebe sowohl unter den Schiiten als auch unter den Sunniten Sadat. Die meisten Sadat seien Sunniten und würden in den nördlichen Provinzen Kundus und Balch sowie in der östlichen Provinz Nangarhar leben. Die schiitischen Sadat würden überwiegend in Bamyan in Zentralafghanistan leben. Soweit bekannt sei, seien die Sadat wegen ihrer Abstammung eine respektierte Minderheitengruppe und würden nicht diskriminiert:
[...]
Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Oktober 2017 Folgendes:
"[...] klar ist jedenfalls, dass in Afghanistan zwischen den Hazara und den (hazara/schiitischen) Sayeds genau unterschieden wird. die Sayeds werden in manchen Statistiken sogar als gesonderte ethnische Gruppe geführt.
Im Grunde sind die Sayeds keine ethnische, sondern eine religiöse Funktionsgruppe' (denn es handelt sich um die [wohl auch angenommenen] Nachfahren des Propheten Muhammad), die sich sozusagen ethnisch verselbständigt haben. Es gibt ja auch paschtunische, tadschikische u.a. Sayeds (die manchmal wiederum unter anderen Ethnonymen auftauchen).
Politisch gesehen waren Hazara und Sayed während des anti-sowjetischen Widerstands getrennt organisiert - Hauptgruppen:
Hazara - Hezb-e Wahdat (die allerdings erst 1988 oder 1989 aus sieben verschiedenen Kleinparteien entstand - und inzwischen wieder in drei größere und mehrere kleinere Parteien zerfallen sind:
Anführer: Khalili, Mohaqqeq, Akbari [inzwischen verstorben, wenn ich nicht irre]); Sayed - Harakat-e Islami (inzwischen auch mehrere Fraktionen). Die haben sich zeitweilig auch untereinander bekämpft, können also über Allianzen in unterschiedliche Lager geraten sein.
Die Akbari-Fraktion der Hezb-e Wahdat hat sich Ende der 1990er mit den Taleban verbündet. Alle anderen Gruppen waren eigentlich auf der Gegenseite. Das schließt aber Konflikte zwischen ihnen und mit anderen nicht aus." (Ruttig, 4. Oktober 2017)
Melissa Kerr Chiovenda, Afghanistan-Expertin mit Schwerpunkt Hazara und postdoctoral fellow im Fachbereich Global Health and Social Medicine an der Harvard Medical School, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 28. September 2017, dass Sadat, die als Nachfahren des Propheten betrachtet würden, im Kontext der Gebiete schiitischer Hazaras in Afghanistan als eigene, separate Gruppe gesehen würden. Dies sei ein Unterschied zu Sadat anderer ethnischer Gruppen. Zum Beispiel würden paschtunische Sadat als PaschtunInnen gesehen. Viele (aber nicht alle) Hazara-Sadat würden darauf bestehen, dass ihre Familien keine Hazara seien, sondern Araber, weil sie Nachfahren von Mohammed seien. Kerr Chiovenda führt diesen Unterschied darauf zurück, dass die Hazara traditionell die niedrigsten Stufen der Gesellschaft belegt hätten, sodass es für Hazara-Sadat vorteilhaft sei, zu betonen keine Hazara zu sein. Als Ergebnis würden viele Ehen innerhalb der Gruppe geschlossen. Ehen zwischen Cousin und Cousine seien in Afghanistan ohnehin üblich und würden als gut betrachtet. Sadat-Frauen könnten im Allgemeinen nicht außerhalb der Sadat-Gruppe heiraten (dies gelte für Hazara-Sadat - bei anderen wie PaschtunInnen oder TadschikInnen sei das anders). Sadat-Männer können dies manchmal, doch eine Hazara-Frau zu heiraten gelte als Ehe mit jemand, der gesellschaftlich niedriger stehe, selbst wenn es akzeptabel sei: [...]
In einer E-Mail-Auskunft vom 4. Oktober 2017 schreibt Melissa Kerr Chiovenda, dass die Sadat und die Hazara, was ihre Identität angehe, ein sehr interessanter Fall in Afghanistan seien. Sadat seien per Definition Nachfahren von Mohammed, und überall in der Welt, wo es Muslime gebe, gebe es auch Sadat, die Schiiten oder Sunniten sein könnten. Sie hätten immer eine gewisse religiöse oder politische Autorität wegen ihrer Verbindung zu Mohammed, aber fast überall im restlichen Afghanistan seien sie mehr in die Gemeinschaften integriert als in Yakawlang. Die Sadat in paschtunischen Gebieten würden üblicherweise als Paschtunen angesehen. Sie hätten vielleicht ein paar Vorteile, weil sie Sadat seien, aber sie seien dennoch vollwertige Paschtunen. Unter den Hazara würden die Sadat als eigene Ethnie angesehen. Die Sadat würden sagen, sie seien wegen ihrer Abstammung von Mohammed Araber. Diese Unterscheidung werde wohl gemacht, weil die Hazara die untersten sozialen Stufen der Gesellschaft eingenommen hätten. Jeder, der einen Aspekt seiner Identität dazu nutzen könne, um dem zu entkommen, würde das vermutlich tun, und die Sadat in den Hazara-Gebieten dürften das auch getan haben.
Obwohl die Sadat auch irgendwie verehrt würden, gebe es Spannungen zwischen den beiden Gruppen. Die Hazara würden dazu neigen, die Sadat als Gruppe zu respektieren und ihnen politische Macht zuzugestehen, aber dann würden ihnen das viele Hazara übelnehmen. Es gebe ein Gefühl unter den Hazara, dass die Sadat in der politischen Klasse überproportional vertreten seien. Verschlimmert werde dies dadurch, dass die Sadat vom Staat als Hazara angesehen würden, die Hazara und Sadat sich selbst aber als unterschiedliche ethnische Gruppen ansehen würden. So würden die Hazara und Sadat nur als Hazara gezählt, was bei den Hazara zu der Wahrnehmung führe, unterrepräsentiert zu sein. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Sadat beschuldigt worden seien, sich durch ihren politischen und religiösen Einfluss dem Gesetz zu entziehen.
Es gebe also viele Spannungen zwischen den beiden Gruppen, die sich um den Ärger der Hazara drehen würden, dass es den Sadat irgendwie gelungen sei, die eigene Gruppe als Elite zu präsentieren, sie aber gleichzeitig leugnen würden, Hazara zu sein. Daher könnten Sadat Diskriminierung ausgesetzt sein, obwohl sie gleichzeitig ziemlich viel politische Macht hätten: [...]
Fariba Adelkhah, Forschungsassistentin am Institut für politische Studien in Paris, erwähnt in einem akademischen Artikel von 2017, dass es insbesondere zwischen den Hazara und den Sadat Misstrauen und Feindseligkeit gebe. Die Sadat würden oft beschuldigt, die Herrschaft der Taliban ausgenutzt zu haben oder während der Monarchie einen Kompromiss mit der herrschenden Klasse der Paschtunen erzielt zu haben. Der Krieg habe den Hazara in gewisser Weise die Möglichkeit gegeben, sich gesellschaftlich von der Dominanz der Sadat, Paschtunen und Tadschiken zu befreien: [...]
ACCORD Anfragebeantwortung a-7347 (ACC-AFG-7347) vom 20.9.2010 zu der von römisch 40 in der Verhandlung als seine Volksgruppe angegebenen Volksgruppe:
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
In einer vom Program for Culture & Conflict Studies (CCS) veröffentlichten undatierten Auflistung zu Stämmen (jüngste darin zitierte Quelle: Februar 2007), die mit den Hazara assoziiert würden, wird eine Gruppe namens Sadat als eine Untergruppe der Hazara erwähnt (CCS, ohne Datum, S. 5). Des weiteren wird eine Gruppe mit dem Namen Kami-I-Sadat angeführt, diese sei eine Untergruppe der Kham-I-Aba, die als "Abkömmlinge des Stammes der Hazara" (engl. "Descendents of Hazara Tribe") beschrieben werden (CCS, ohne Datum, S. 18).
UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) erwähnt in einem älteren Bezirksprofil zum Bezirk Yakawlang (Provinz Bamiyan) vom September 2002 unter anderem, dass sich dessen Bevölkerung ethnisch zu 41 Prozent aus Sadat (sowie zu 59 Prozent aus Hazara) zusammensetze:
"Ethnic Composition: 59% Hazara, 41% Sadat, and a small number of Tajik population [...]
Ethnic Sadat and Hazara are Shi'a and they peacefully coexist. There are 3 Tajik families who live in the district, and they are also well integrated. Kuchis used to be present in the area before the war. They have not yet returned and it is expected that their return would raise a concern of land dispute with Hazaras." (UNHCR, 18. September 2002)
Bezugnehmend auf die Erwähnung der Sadat im soeben zitierten UNHCR-Bezirksprofil zu Yakawlang schreibt das australische zweitinstanzliche Refugee Review Tribunal (RRT) in einer Anfragebeantwortung vom August 2005, dass "sayyid" (Plural: "sadat") auf arabisch soviel wie "Prinz", "Herrscher" oder "Herr" bedeute und als Titel für die Nachkommen Mohammeds verwendet werde. In Afghanistan finde der Begriff auch als Bezeichnung für Heiler und "heilige Männer" Anwendung. Gemeinden von "sayyid" gebe es in der Provinz Kunar und im Hazarajat, wo sie einen erblichen Klerus bilden würden. Sie seien auch unter der Bezeichnung "Sayeed" bekannt:
"Sayyid (pl. sadat) means 'prince, lord, chief,' or 'mister' in Arabic, and is applied as a title for the descendants of the Prophet Muhammad. In Afghanistan the name is also applied to healers and holy men. Communities of sayyids exist in Kunar Province and the Hazarajat, where they constitute a hereditary clergy (Adamec, Ludwig W 2003, Historical Dictionary of Afghanistan (3rd Edition), Scarecrow Press, Maryland, p.339 - Attachment). [...] Also known as Sayeed." (RRT, 5. August 2005)
Das Program for Culture & Conflict Studies (CCS) hält in einer undatierten Übersicht zu ethnischen Gruppen in Afghanistan bezüglich der Sayyid (Sadat) fest, dass diese sich als Nachkommen der Familie des Propheten betrachten würden und eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans innehätten. Sie würden großteils dem sunnitischen Islam angehören und seien vor allem in den Provinzen Balkh und Kundus im Norden, sowie Nangarhar im Osten ansässig, jedoch gebe es in der Provinz Bamiyan sowie anderswo auch einige von ihnen, die schiitischen Glaubens seien. Diese würden häufig als "Sadat" bezeichnet. Dieses Wort sei traditionell im nördlichen Hedschas-Gebiet sowie in Britisch-Indien zur Bezeichnung der Nachkommen der ersten schiitischen Märtyrer Hasan und Hussein angewandt worden:
"Sayyid (Sadat): Claiming descent from the family of the Prophet (PBUH), the Sayyids hold a revered place in Afghanistan. The majority, centered in Balkh and Kunduz in the North and Nangarhar in the East, are Sunni Muslims, but interestingly there are some in Bamiyan Province and else where that adhere to Shi'a Islam. These are often referred to as Sadat, a word that traditionally 'in the northern Hejaz area and in British India [was] applied indifferently to the posterity of Hasan and Hussein [the first Shi'ite martyrs], sons of Ali and Grandsons of Mohammad.'" (CCS, ohne Datum)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur ethnischen Gruppe der Sadat (oder "Sayed", "Sayyid", "Sayeed") gefunden werden.
Weiter aus dem Länderbericht
Meldewesen
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).
Analphabetismus in Afghanistan (betreffend die Mutter des römisch 40 , Frau römisch 40 ):
Ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus sind immer noch weit verbreitet (CSO 2018, Auszug aus "Arbeitsmarkt" des aktuellen Länderberichts).
Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 13.3.2019; vergleiche F24 21.5.2019, Auszug aus "Meinungs- und Pressefreiheit" des aktuellen Länderberichts).
Rückkehr
Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (IOM 15.3.2019).
Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer:
In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen (MoRR o.D:): Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (AA 2.9.2019) bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan (IOM 15.3.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).
Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).
In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (BFA 4.2018).
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (AA 2.7.2019).
Anmerkung: Ausführlichere Informationen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden.
Unterstützung durch IOM
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (BFA 13.6.2019; vergleiche BFA 4.2018). Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (BFA 13.6.2019).
So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren (BFA 13.6.2019). Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (IOM 30.1.2019). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an (BFA 13.6.2019). 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz (IOM 30.1.2019). Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (BFA 13.62019).
IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro (BAMF 20.5.2019; vergleiche IOM 23.9.2019) sowie Informationen, etwa über Hotels (BAMF 20.5.2019). Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden (IOM 23.9.2019). Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (BAMF 20.5.2019).
Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (IOM 23.9.2019).
In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (IOM o.D.).
Wohnungen
In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2018).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).
Anmerkung: Weitere Informationen zur Unterstützung von Rückkehrern durch IOM können der Analyse Herat 2019 und dem FFM Bericht Afghanistan 2018 entnommen werden.
Grundversorgung
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o.D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).
Arbeitsmarkt
Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vergleiche CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Medizinische Versorgung
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück (AA 2.9.2019). Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen (WHO o.D.; vergleiche WHO 4.2018). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen (AA 2.9.2019).
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren (BFA 4.2018; vergleiche MPI 2004, AA 2.9.2019). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten (BFA 4.2018). Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 2.9.2019). Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (IOM 2018; vergleiche WHO 3.2019, BDA 18.12.2018). Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (IOM 2018). Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte "Out-of-pocket"-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018).
Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig (AA 2.9.2019). Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (BFA 4.2018).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 2.9.2019).
Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz (BFA 4.2018).
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 2.9.2019; vergleiche WHO 4.2018).
Zugangsbedingungen für Frauen
Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit laut Weltbank 1990 bei 64,7 Todesfällen auf 1.000 Geburten, belief sie sich im Jahr 2017 auf 29,4 Todesfälle pro 1.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer (AA 2.9.2019). Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate (AA 2.9.2019). Dies kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass Geburten zunehmend in medizinischen Einrichtungen, bzw. unter Betreuung von ausgebildetem medizinischem Personal stattfinden und auch die Nachversorgung nach Geburten zugenommen hat. Während die Mehrheit der Frauen im städtischen Raum bei der Geburt durch geschultes Personal betreut wird, trifft dies in ländlichen Gebieten allerdings immer noch auf weniger als die Hälfte der Geburten zu (CSO 2018).
Frauen sind beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert, darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vergleiche UNOCHA 11.2018, BFA 13.6.2019). Verbote von medizinischen Untersuchungen von Patientinnen durch männliches medizinisches Personal wirken sich aufgrund des niedrigeren Anteils von Frauen in medizinischen Berufen negativ auf den Zugang von Frauen zu medizinischen Leistungen aus (UNOCHA 11.2018).
Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA 18.12.2018).
Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif
Kabul:
Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden (WB 30.9.2018).
Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen (WHO 4.2018).
Herat:
Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (TN 7.4.2017).
Mazar-e Sharif:
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind (BFA 4.2018).
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018).
* Es folgt eine Liste einiger staatlicher Krankenhäuser:
* Ali Abad Krankenhaus: Kart-e Sakhi, Jamal Mina, Kabul University Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2510 355 (KUMS o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
* Antani Krankenhaus für Infektionskrankheiten: Salan Watt, District 2, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2201 372 (LN o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
* Ataturk Kinderkrankenhaus: Behild Aliabaad (in der Nähe von der Kabul University), District 3, Kabul, Tel.: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.a, MoPH 11.2012)
* Indira Ghandi Children Hospital: Wazir Akbar Khan, Kabul. Tel.: 020-230-2281 (IOM 2018; AT 17.9.2015)
* Istiqlal/Esteqlal Krankenhaus: District 6, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500674 (LN o.D.; vergleiche Ausschussbericht 20.1.2016, MoPH 11.2012)
* Ibne Sina Notfallkrankenhaus: Pull Artal, District 1, Kabul, Tel.: +93 (0)202100359 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.b, MoPH 11.2012)
* Jamhoriat Krankenhaus: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375 (LN o.D.; HPIC o.D.c, MoPH 11.2012)
* Karte Sae Mental Hospital: Karte sae Serahi Allaudding, PD-6, Tel.: +93 799 3 190 858 (IOM 2018; IOM 2019)
* Malalai Maternity Hospital: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul, Tel.: +93(0)20 2201 377 (LN o.D.; vergleiche HPIC o.D.d, MoPH 11.2012)
* Noor Eye Krankenhaus: Cinema Pamir, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2100 446 (LN o.D.; vergleiche IAM o.D., MoPH 11.2012)
* Rabia-i-Balki Maternity Hospital: Frosh Gah, District 2, Kabul, Tel.: +93(0)20 2100439 (LN o.D.; vergleiche MoPH 11.2012)
* Wazir Akbar Khan Krankenhaus: Wazir Akbar Khan, Kabul, Tel.: +93 (0)78 820 0419 (MoPH 11.2012; vergleiche TN 1.6.2017)
* Herat Regionalkrankenhaus: Khaja Ali Movafaq Rd, Herat (MoPH 2013; vergleiche PAJ 3.8.2017)
* Mirwais Nika Krankenhaus in Kandahar, Tel.: +93 (0)79 146 4237 (ICRC 28.1.2018; vergleiche ICRC 3.2.2017)
* Es gibt zahlreiche private Kliniken, die auf verschiedene medizinische Fachbereiche spezialisiert sind. Es folgt eine Liste einiger privater Gesundheitseinrichtungen:
* Amiri Krankenhaus: Red Crescent, 5 th Phase, Qragha Road, Kabul, Tel.: +93 (0)20 256 3555 (IOM 5.2.2018)
* Sayed Jamaluding Psychiatric Hospital, Khoshal Mina section 1, Tel.: 93 799 128,737 (IOM 2018; vergleiche IOM 2019)
* Shfakhanh Maljoy Frdos/Ferdows: Chahr Qala-e-Chahardihi Road, Kabul, Tel.: +93 (0)70 017 3124 (Cybo o.D.)
* Khair Khwa Medical Complex: Qala Najar Ha, Kabul, Tel.: +93 (0)72 988 0850 (KMC o.D.)
* DK - German Medical Diagnostic Center: Ansari Square, 3d Street, Shahr-e Nau, Kabul, Tel.: +93 (0)70 606 0141 (MK o.D.)
* French Medical Institute for Mothers and Children: Hinter der Kabul University, Aliabad, Kabul, Tel.: +93 (0)20 2500 200 (FMIC o.D.)
* Luqmah Hakim: Bagh-e Azadi Ave, Herat, Tel.: +93 (0)79 232 5907 (IOM 5.2.2017; vergleiche LHH o.D.)
* Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (BFA Staatendokumentation 4.2018)
Auszug aus "Medizinische Versorgung"
Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (BDA 18.12.2018).
Angaben der Asylwerber zu noch vorhandenen Verwandten in Afghanistan (Auszug aus "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)" aus dem Länderbericht:
Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA 4.2018).
Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation
"AfPak Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" (7.2016):
Das Paschtunwali ist ein gesellschaftlicher, kultureller und gesetzesähnliche Kodex, der die Lebensführung, den Charakter und die Ordnung der Paschtunen Größtenteils regelt, leitet und ausgleicht. Als Paschtunwali wird das Gewohnheitsrecht bezeichnet, das die geistige Lebenseinstellung, die allen Paschtunen gemeinsam ist, widerspiegelt und für die Paschtunen schon seit grauer Vorzeit gilt. Auch wenn das Paschtunwali nicht das staatliche Recht darstellt, behandelt es alle Sitten, Traditionen, das gesamte Erbe, Gewohnheitsrecht, Brauchtum und die gesellschaftlichen Beziehungen und bildet so das System der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen des Stammes vollständig ab.
Somit ist es im täglichen Leben allen immer präsent. Das Paschtunwali gilt für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebt.
Ein wesentlicher Kodex des Paschtunwali ist Melmastiya (Gastfreundschaft): Gastfreundschaft ist ein wesentlicher Aspekt des Paschtunwali. Melmastiya bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird.
Landinfo-Bericht "Der Nachrichtendienst der Taliban und die
Einschüchterungs-Kampagne", August 2017:
Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben. Die Taliban haben auch Personen im Visier, von denen angenommen wird, dass sie die der Regierung in irgendeiner Weise helfen.
Ecoi.net - European Country of Origin Information Network:
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), Februar 2013:
Lt. verschiedener Quellen können die Taliban gegen wichtige Personen in Kabul vorgehen. Allerdings sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul zu einer Priorität machen würden bzw. dazu die Möglichkeiten hätten. Hinsichtlich der Präsenz der Taliban ist die Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif und Herat ähnlich wie in Kabul.
Nach den Regeln der Taliban müssen Kollaborateure mindestens zweimal gewarnt werden, bevor gegen sie Gewalt angewendet wird.
Risikogruppen
UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016" - zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 4.5.2016:
Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016:
Die vom UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) besagen:
Quelle:
http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf
Wie von UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 festgestellt, ist es erforderlich, dass die internationalen Schutzbedürfnisse afghanischer Asylsuchender auf individueller Grundlage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers geprüft werden und bei der Innerstaatlichen Fluchtalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative muss laut UNHCR für jeden einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein. Bei der Relevanzprüfung handelt es sich um eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und der Feststellung zur Frage, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko fortbesteht.
Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden:
(i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und
(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen.
UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist.
Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden.
Bei Personen wie Frauen und Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben, und Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, die aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen mit Verfolgungshandlungscharakter Schaden befürchten, muss die Unterstützung derartiger Bräuche und Normen durch große Teile der Gesellschaft und durch mächtige konservative Elemente auf allen Ebenen des Staates als Faktor berücksichtigt werden, der der Relevanz einer internen Schutzalternative entgegensteht.
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden.
Insbesondere die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, stellen relevante Erwägungen dar, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.
Auszug aus Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016:
"[ ] Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.
Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde.
Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der sliding scale' erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.
Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die Relevanzprüfung' erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko - beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban - fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper.
Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine unzumutbaren Härten' treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein.
UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann.
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Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.
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Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.
Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.
Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.
Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.
Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25% der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [ ]"
In einem Artikel in Asylmagazin 3 aus 2017, "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike STAHLMANN (M.A. in Religionswissenschaft, MA International and Comparative Legal Studies, Mitglied der International Max Planck Research School on Retaliation Mediation und Punishment, u.a. Gutachterin für britische Gerichte zu Afghanistan in Asylrechtsfällen) werden zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:
Die Wirtschaft ist in Afghanistan seit 2012 massiv eingebrochen. Gründe dafür sind der Abzug der internationalen Truppen, dem größten singulären Auftraggeber und Dienstleistungsempfänger. Die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage und fehlende Rechtsstaatlichkeit reduzieren Investitionen durch private Akteure, aber auch durch Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe, auf ein Minimum. Von den verfügbaren Mitteln zieht Korruption große Teile ab und befeuert so - statt den Wiederaufbau in Afghanistan zu unterstützen - den Krieg.
Binnenvertreibung und Landflucht
Insbesondere die Städte sind mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Hauptgrund dafür sind akute Kampfhandlungen, die zudem zunehmend die Ausübung der Landwirtschaft verunmöglichen. Dazu kommen Naturkatastrophen, die laut UNOCHA in den letzten zehn Jahren jährlich durchschnittlich 235.000 Menschen betroffen haben. Die Zahl der intern Vertriebenen schätzt Amnesty International auf 1,2 Millionen, dazu allein 2016 über 600.000 kriegsbedingt Vertriebene (dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012).
Dazu kommen weiters all jene, die zwangsweise aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren. Neben dem Iran schiebt nun auch Pakistan verstärkt Afghanen zurück, betroffen sind davon 1,6 Millionen bisher als Flüchtlinge akzeptierte und eine weitere Million illegal aufhältiger afghanischer Personen. Allein 2016 haben über eine Million Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückkehren müssen.
Die wenigsten "Rückkehrenden" (nämlich auch solche, die zuvor noch nie in Afghanistan waren) können in jene Orte zurückkehren, die ihre Familien häufig vor Jahrzehnten verlassen haben. Auch das Gesetz zur Zuweisung von Land an Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDPs) hat sich als ineffektiv erwiesen. Sich an einem fremden Ort niederzulassen, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.
Die Mehrheit der Rückkehrenden hat daher keine andere Wahl, als in Städten Zuflucht zu nehmen. Die einzige größere Großstadt Kabul ist Hauptzielort der größten "Rückkehrbewegung" der Geschichte. Von 500.000 Einwohnern im Jahr 2001 ist sie auf geschätzte 5 bis 7 Millionen angewachsen, ohne dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine Analyse von Amnesty International vom Mai 2016 belegt das Scheitern der Bemühungen, Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen in den Slums zu gewährleisten. Humanitäre Organisationen warnen, dass die humanitäre Katastrophe mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden sein werde.
Notwendigkeit sozialer Netzwerke
Unter den Rückkehrern, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan funktioniert in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke.
Arbeits- und Wohnungsmarkt
Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug 2016 82%. Arbeitsplätze sind nur über Beziehungen zu erlangen, Qualifikationen sind demgegenüber von geringer Bedeutung. Die Auswertung der Erfahrungen mit weitergehender Rückkehrförderung (berufliche Qualifizierung, Förderung eines eigenen Gewerbes) abgelehnter Asylsuchender durch Großbritannien hat ergeben, dass dies ohne unterstützende Netzwerke und lokalen Schutz keine nachhaltige Perspektive eröffnet. Die Alltagskriminalität nimmt zu. Privatwirtschaftliche Betriebe ohne soziale Netzwerke sind gerade in den Städten verstärkt kriminellen Banden ausgesetzt.
Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein. 2013/14 haben 73,8% der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt. Die Miete für Wohnungen ist mit den durchschnittlichen afghanischen Löhnen offensichtlich nicht bezahlbar. Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem Markt verfügbar ist, haben in der Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben.
Gesundheitsversorgung
UNOCHA warnt, dass die katastrophalen sanitären und hygienischen Bedingungen, der fehlende Zugang zu Trinkwasser und die Enge in den Slums die akute Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen begründet. Die in den Städten verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung zwingt Betroffene häufig in die Verschuldung, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich zieht. Nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde Erwachsene sind diese Umstände lebensgefährlich. Krankenhäuser werden immer wieder Ziel von Anschlägen. So hat selbst das Internationale Rote Kreuz gerade beschlossen, seine Arbeit in Afghanistan vorläufig zu suspendieren.
Überleben aus eigener Kraft?
Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen jedoch grundlegend infrage gestellt. Das trifft besonders diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. Mit den Einmalzahlungen von UNHCR oder finanziellen Rückkehr- oder Wiedereingliederungshilfen im Zuge einer Abschiebung aus Europa wird eine nachhaltige Lösung oder Aussicht auf Arbeit oder Wohnraum damit aber für diejenigen nicht geschaffen, die sich nicht auf die Unterstützung eines vertrauenswürdigen, ökonomisch abgesicherten Netzwerks verlassen können.
Grenzen der Solidarität
Die islamischen Gebote von Gastfreundschaft, Asyl, Hilfe für Notleidende und der Schutz von Leben sind die Grundlagen für ein ausgefeiltes Solidarsystem, das regelt, wer wann in der Pflicht wäre, wem zu helfen. Dieses System hat in der Praxis jedoch weitgehend seine Relevanz, zumindest aber seine Verlässlichkeit verloren. Die landesweiten ökonomischen Schwierigkeiten schränken so auch den theoretischen Anspruch an Hilfe und Unterstützung durch entferntere Verwandte ein. In einer derart prekären wirtschaftlichen Situation wird auch entlang traditioneller sozialer Normen die Aufnahme weiterer Verwandten nicht erwartet. Eine Million Kinder unter fünf Jahren sind akut mangel- und unterernährt. Die Solidarnetze sind durch die bald vier Jahrzehnte andauernden Konflikte zerrüttet. Die Kontaktmöglichkeiten über moderne Kommunikationsmittel leiden auch darunter, dass die Alphabetisierungsrate der über 15-Jährigen laut Weltbank 2015 bei 38% lag.
Auch engere familiäre Beziehungen sind mittlerweile kaum noch vertrauenswürdig. Konfliktlinien laufen häufig durch die Familien und spalten sie. Selbst wenn Rückkehrende in Afghanistan Familie haben, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch bereit ist, Schutz und Unterstützung zu bieten. Die traditionellen Regeln, die soziale Nähe und damit auch Verantwortung beschreiben, sind damit grundlegend infrage gestellt.
Rückkehrer aus Europa, die ihre Flucht über Kredite finanziert haben, droht die Schuldsklaverei und das Risiko sozialen Ausschlusses.
Überlebensstrategien und Zukunftsperspektiven
Viele Familien und Familienverbände haben daher keine andere Wahl, als für die Finanzierung der Flucht einer einzelnen Person Richtung Europa die Existenzgrundlage des gesamten Familienverbands zu opfern oder sogar Kredite aufzunehmen. Damit liegt die Verantwortung für das Überleben der gesamten Familie zunehmend alleine bei denjenigen, die es nach Europa schaffen sollen. Hoffnungen auf eine zweite Flucht im Fall ihrer Rückkehr sind im Hinblick auf die geschlossenen Routen nach Europa und die Ausweisung von afghanischen Staatsangehörigen aus Iran und Pakistan, wo zudem die Lage für sie zusehends schlechter wird, unrealistisch.
Die Taliban oder kriminelle Organisationen rekrutieren daher gezielt unter Rückkehrern.
Es ist zu befürchten, dass die Umsetzung der von Europa geplanten Abschiebungen den Konflikt, der die Menschen ursprünglich in die Flucht getrieben hat, verschärfen wird.
Thomas RUTTIG (Mitbegründer und Co-Direktor des Afghanistan Analysts Network AAN, einer nicht gewinnorientierten Forschungsstelle, die ein Büro in Kabul unterhält) hat in seinem Referat "Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul" vom 12.04.2017, niederschriftlich festgehalten vom Staatssekretariat für Migration (Schweiz) mit 20.06.2017 (Asylmagazin 9 aus 2017,), inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen getroffen.
Bank- und Finanzwesen
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).
Hawala-System
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen
Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018).
Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).
Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden (BFA 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).
Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).
Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (BFA 13.6.2019).
Unterstützungsprogramm - das Citizens' Charter Afghanistan Project (CCAP)
Im Rahmen des zehn Jahre andauernden "Citizens' Charter National Priority Program" (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens' Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).
Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB 10.10.2016). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017).
[...]
Auszug aus den UNHCR-RICHTLINIEN ZUR BEURTEILUNG DES INTERNEN SCHUTZBEDARFS VON ASYLSUCHENDEN AUS AFGHANISTAN vom 30.8.2018
Seite 110
Against this background, UNHCR considers that a proposed IFA/IRA is reasonable only where the individual has access to (i) shelter, (ii) essential services such as sanitation, health care and education; and (iii) livelihood opportunities or proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living. Moreover, UNHCR considers an IFA/IRA as reasonable only where the individual has access to a support network of members of his or her (extended) family or members of his or her larger ethnic community in the area of prospective relocation, who have been assessed to be willing and able to provide genuine support to the applicant in practice.
UNHCR considers that the only exception to the requirement of external support are single ablebodied men and married couples of working age without identified specific vulnerabilities as described above. In certain circumstances, such persons may be able to subsist without family and community support in urban and semi-urban areas that have the necessary infrastructure and livelihood opportunities to meet the basic necessities of life and that are under effective Government control.
Übersetzung:
Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Ansicht, dass eine vorgeschlagene IFA / IRA nur sinnvoll ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung hat; und (iii) Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder bewährte und nachhaltige Unterstützung, um Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält UNHCR eine IFA / IRA nur für sinnvoll, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.
UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, die keine spezifischen Schwachstellen wie oben beschrieben aufweisen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügen, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und die einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegen.
...
Seite 114
c) Conclusion on the Availability of an IFA/IRA in Kabul
UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.
c) Schlussfolgerung zur Verfügbarkeit einer IFA / IRA in Kabul
UNHCR ist der Ansicht, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine IFA / IRA in der Stadt in der Regel nicht verfügbar ist.
UNCHR 12 aus 2019, - Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs- oder Schutzalternative zu Kabul"
"Afghanistan: Compilation of Country of Origin Information (COI). Relevant for Assessing the Availability of an Internal Flight, Relocation or Protection Alternative
(IFA/IRA/IPA) to Kabul", December 2019 (Auszug)
Dieses Dokument bietet Entscheidungsträgern relevante Informationen zum Herkunftsland (COI) für Bewertung der Verfügbarkeit einer internen Flug-, Umsiedlungs- oder Schutzalternative (IFA / IRA / IPA) in Kabul für Afghanen, die aus anderen afghanischen Ländern stammen und nachweislich eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf ihr Heimatgebiet, oder wem ein echtes Risiko droht schweren Schaden in ihrer Heimat.
UNHCR erinnert [Originaltext im Englischen: "recalls", erinnern, in Erinnerung rufen] an seine Position angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation In Kabul gibt es in der Regel keine IFA / IRA in der Stadt. Siehe: UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR), Förderfähigkeitsrichtlinien für die Bewertung des internationalen Schutzbedarfs von Asylbewerbern aus Afghanistan, 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, p. 114.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Relevanz von Kabul als IFA / IRA: die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul 1.1 Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung im Jahr 2019
1.2 Präsenz und Aktivität der Taliban in Kabul
1.3 Präsenz und Aktivität von ISIL in Kabul
1.4 Weitere Sicherheitsbedrohungen in Kabul
2. Sozioökonomische Situation in Kabul
2.1 Aufnahmekapazität, Infrastruktur und Wohnraum
2.2 Arbeitslosigkeit
2.3 Eingeschränkte Bewegungsfreiheit
2.4 Ernährungssicherheit
2.5 Wasser und sanitäre Einrichtungen
2.6 Psychische Gesundheit
3. Die Situation der Afghanen, die nach Kabul zurückgekehrt sind
3.1 Sicherheitsfragen und Gewalt
3.2 Rekrutierung
3.3 Gezielte Belästigung durch Sicherheitskräfte
3.4 Wahrnehmung von Rückkehrern durch die Gesellschaft
3.5 Zugang zu Lebensgrundlagen
Auszug und Zusammenfassung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif auf Grund anhaltender Dürre, 13.9.2018 (im Folgenden "ABSD Dürre"), und der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan, Folge von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - im Folgenden "Accord Dürre":
Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2017 (ABSD Dürre, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (Accord Dürre S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (ABSD Dürre, S. 11).
Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (Accord Dürre, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (Accord Dürre, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (Accord Dürre, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt (Accord Dürre, S. 17ff).
Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (Accord Dürre, S. 15f).
Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Diese leben am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind (ABSD Dürre, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen (Accord Dürre, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen (Accord Dürre, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt (ABSD Dürre, S. 10).
Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (ABSD Dürre, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (Accord Dürre, S. 3; ABSD Dürre, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (ABSD Dürre, S. 1).
Auszug von Länderinformationen aus EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018
(im Folgenden "EASO Leitlinien 2018"):
Zur Erreichbarkeit von Mazar-e-Sharif (Seite 102-103): Der Flughafen von Mazar-e-Sharif liegt 9 Km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Straßen zwischen dem Flughafen und der Stadt gelten als während des Tages generell als sicher. Es bestehen keine rechtlichen oder verwaltungstechnischen Hindernisse für die Reise innerhalb von Afghanistan, dies umfasst auch die Stadt Mazar-e-Sharif. Es bestehen keine Hindernisse oder Erfordernisse für die Zulassung von afghanischen Staatsbürgern in irgendeinem Teil des Landes, dies umfasst auch die Stadt Mazar-e-Sharif.
Zur allgemeinen Lage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif und Kabul (Seiten 104 bis 105):
Lebensmittelsicherheit:
Generell besteht in den drei genannten Städten keinerlei Lebensmittelknappheit. Das Hauptkriterium für einen Zugang zu Lebensmitteln ist, dass ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, was im Falle von vertriebenen Personen ein besonderes Problem darstellen könnte.
Sichere Unterkunft:
Sichere Unterkunftsmöglichkeiten sind vorhanden. Die Stadthäuser können überwiegend als "Elendsviertel" bezeichnet werden. Der Zugang zu einer adäquaten Wohnmöglichkeit stellt für die Mehrzahl der in Städten lebenden Afghanen eine echte Herausforderung dar. In Kabul gibt es ein Überangebot an hochwertigen Unterkünften, welche jedoch für die Mehrheit der Stadtbewohner von Kabul nicht leistbar sind. Die große Anzahl Vertriebener sowie der plötzliche Anstieg an Rückkehrern in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 hat die ohnehin schon überspannte Aufnahmekapazität der Städte noch zusätzlich belastet. Vertriebene Personen finden sich letztlich zumeist in Unterkünften für Binnenflüchtlinge wieder, weshalb sie eine sichere Unterkunft als ihr vorrangigstes Bedürfnis bezeichnen. In den Städten werden als Alternative ferner auch günstige Unterkünfte in "Teehäusern" angeboten.
Hygiene:
Der Zugang zu Trinkwasser stellt oft eine Herausforderung dar, insbesondere in den Elendsvierteln von Kabul und den dortigen Unterkünften für Binnenflüchtlinge. In Mazar-e Sharif und Herat haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch besseren Sanitäreinrichtungen.
Medizinische Grundversorgung:
Gesundheitseinrichtungen sind in den genannten Städten zwar vorhanden, doch sind die medizinischen Versorgungsdienste aufgrund der Zunahme an Vertriebenen und Rückkehrern deutlich überlastet. Fehlende Finanzmittel stellen ein Haupthindernis beim Zugang zur medizinischen Grundversorgung dar.
Grundversorgung:
Was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft, so sind die Arbeitslosenzahlen (bzw. auch die Zahl der Unterbeschäftigten) aufgrund der momentanen Wirtschafts- und Sicherheitslage durchaus hoch (insbesondere für die städtische Jugend), wobei sich dieser Trend in den letzten Jahren noch verschärft hat. Der zunehmende Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt resultiert aus der wachsenden Zahl arbeitssuchender Vertriebener. Die Armut ist in den Städten weit verbreitet und noch immer im Wachsen begriffen. Unter derartigen Rahmenbedingungen bedienen sich immer mehr Leute, die in den Städten leben, nicht willkommener Erwerbsquellen (wie z.B. Verbrechen, Kinderheirat, Kinderarbeit, Bettelei, Straßenverkauf), wobei die traditionellen Hilfsmechanismen (insbesondere in den städtischen Regionen) überlastet sind.
EASO-Bericht "Country Guidance Afghanistan", Juni 2018:
Nach diesem Bericht finden alleinstehende Männer in den größeren Städten in der Regel zumutbare und vernünftige Fluchtalternativen vor (S. 30, 106). Für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder sehr lange Zeit außerhalb Afghanistan gelebt haben, kann sich eine innerstaatliche Fluchtalternative als vernünftigerweise nicht vorhanden erweisen, wenn sie kein unterstützendes Netzwerk vorfinden, das bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen unterstützt. Neben dem Vorhandensein eines Netzwerks sind noch lokales Wissen und Bindungen zum Heimatstaat sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund einschließlich der erlangten Bildung oder professionellen Ausbildung des Antragstellers zu berücksichtigen (S. 30, 109).
Ecoi.net - European Country of Origin Information Network:
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), Februar 2013:
Lt. verschiedener Quellen können die Taliban gegen wichtige Personen in Kabul vorgehen. Allerdings sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul zu einer Priorität machen würden bzw. dazu die Möglichkeiten hätten. Hinsichtlich der Präsenz der Taliban ist die Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif und Herat ähnlich wie in Kabul. Nach den Regeln der Taliban müssen Kollaborateure mindestens zweimal gewarnt werden, bevor gegen sie Gewalt angewendet wird.
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643]
4. Juli 2018
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) veröffentlicht 2016 ein Diabetes-Länderprofil zu Afghanistan. Die folgende Übersicht gibt an, dass die Medikamente Insulin und Metformin in Einrichtungen der Primärversorgungsebene nicht generell verfügbar seien, bei Sulfonylharnstoffen habe Afghanistan geantwortet, dass man nichts zur Verfügbarkeit wisse. Laserkoagulation, Nierenersatztherapie durch Dialyse und Nierenersatztherapie durch Transplantation seien nicht generell verfügbar. Blutzuckermessungen und Urinteststreifen für die Blutzucker- und Keton-Messung seien in Einrichtungen der Primärversorgungsebene nicht generell verfügbar, bei oralen Glukose-Toleranztests, HbA1c-Tests, Fundus-Untersuchungen in Mydriasis, Stimmgabeltests sowie Blutdruckmessungen an den Beingefäßen habe Afghanistan geantwortet, dass man nichts zur Verfügbarkeit wisse:
[Tabelle entfernt] (WHO, 2016, S. 1)
Im Länderinformationsblatt Afghanistan für das Jahr 2017, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, findet sich folgende allgemeinen Information:
"Es gibt in Afghanistan keine Krankenkassen, sondern private Versicherungsgesellschaften. Allerdings sind ihre Gebühren hoch und die Mehrheit der Einheimischen kann sich diese nicht leisten. Die staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente zu kaufen. In den Krankenhäusern sind die Untersuchungen und Laborleistungen grundlegend kostenlos. [...]
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich. Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes." (ZIRF, 2017, S 4)
In einer Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom Mai 2017 zur Behandlung von Diabetes in Afghanistan finden sich folgende Informationen:
"IOM berichtet, dass alle Arten von Diabetes in Afghanistan behandelbar sind; Diabetes kann in den meisten staatlichen und privaten Krankenhäusern in Afghanistan behandelt werden. Diabetes Mellitus kann in den meisten staatlichen und privaten Krankenhäusern in Kabul behandelt werden wie z.B.:
- Wazir Akbar Khan Hospital (öffentlich): gegenüber vom ANA "400 Bed" [Anm.: Betten] Krankenhaus in Wazir Akbar Khan, in Kabul
- Jamhoriat Hospital (öffentlich): in Sidarat Square Kabul
- Indira Ghandi Children Hospital (öffentlich): in Wazir Akbar Khan, Kabul
Diese Einrichtung ist auf Interne Medizin spezialisiert:
Ibne Sina Krankenhaus (öffentlich): Salang Wat Road, Kabul
Einrichtungen in anderen Provinzen, sind z.B. folgende Kliniken:
- Mazar- e Sharif: öffentliches Regionalkrankenhaus, Darwazi Balkh, westlich von Rawza-e Sharif, Mazar-e Sharif
- Herat: öffentliches Regionalkrankenhaus, auf der Mustofyat Straße in Herat Afghanistan
2. Das Honorar für einen Arztbesuch bzw. pro regulärer medizinischer Behandlung beträgt in etwa 250 AFA (3,26 EUR). Die Kosten für einen Blutzuckertest belaufen sich auf 300 AFA (3,91 EUR). Zusätzlich müssen die Kosten für Arzneimittel von den Patient/innen bezahlt werden: eine Packung Diamicron MR 30 mg (10 Tabletten) kostet 180 AFA (2,34 EUR).
Ja, es gibt regionale Unterschiede; in manchen Gegenden steht eine relativ fortgeschrittene medizinische Behandlung zur Verfügung - speziell in den großen Städten und in der Hauptstadt von Afghanistan. In manchen abgelegenen Provinzen oder konfliktgefährdeten Distrikten existiert medizinische Behandlung nur für Notfalloperationen. Chronische Krankheiten, wie z.B. Diabetes Mellitus können dann nur auf einem niedrigen Niveau behandelt werden, da diagnostisches Medizinequipment fehlt. In Kunduz beispielsweise, eine gefährdete Konfliktzone, wurden die meisten medizinischen Einrichtungen zerstört: das Krankenhaus für Ärzte ohne Grenzen (Mediciens sans Frontier - MSF) wurde durch eine Bombe zerstört; der Großteil der medizinischen Belegschaft wurde verletzt oder getötet.
3.und 4.
Ja, Diamicron MR 30 mg ist in allen Apotheken rezeptfrei erhältlich; eine Packung Diamicron MR 30 mg (10 Tabletten) kostet 180 AFA (2,34 EUR).
Das Medikament kann rezeptfrei gekauft werden; dennoch wäre es Allgemein besser für eine/n Patient/in ein Rezept zu haben, da die Empfehlung des Arztes hinsichtlich der Dosierung benötigt wird.
1. römisch eins s treatment for the diabetes available in Afghanistan?
a. For all types of diabetes? Which types of diabetes are not treatable in Afghanistan?
Yes, all types of Diabetes are treatable in Afghanistan.
b. römisch eins f so, please provide examples of hospitals/treatment facilities in Afghanistan?
Diabetes can be treated in most governmental and private hospitals in Afghanistan. Examples for clinics please see answers to questions 1 c and 1d.
c. Are there any treatment facilities in Kabul?
Diabetes Mellitus can be treated in most private and governmental hospital in Kabul. For Example:
- Wazir Akbar Khan Hospital (public): Located opposite the ANA "400 Bed" Hospital in the Wazir Akbar Khan Kabul
- Jamhoriat Hospital (public): Located in Sidarat Square, Kabul
- Indira Ghandi Children Hospital (public): Located in Wazir Akbar Khan, Kabul.
This facility specializes in internal medicine.
Ibne Sina Hospital (public): Salang Wat Road, Kabul
d. Are there any treatment facilities in other provinces?
Yes, for example in the following clinics:
- Mazar- e Sharif: Regional Public Hospital, Darwazi Balkh, West of Rawza-e Sharif, Mazar-e Sharif
- Herat: Regional Public Hospital, Mustofyat Street, Herat Afghanistan
2. What are the costs for the treatment of various types of diabetes in Afghanistan?
The fee per doctor visit or per regular medical checks is app. 250 AFA (3.26 EUR). The costs per blood sugar test amount to 300 AFA (3.91 EUR). Additionally, the costs for medication have to be covered by the patient: One package Diamicron MR 30mg (10 tablets) costs 180 AFA (2.34 EUR).
a. Are there regional differences?
Yes, in some areas, a relatively advanced medical care is available, especially in the major cities and in the capital of Afghanistan. In some remote provinces or conflict driven districts, medical care is in the level of surgery emergency only. Chronic disease such as Diabetes Mellitus can be treated only on a very low level due to the lack of diagnostic medical equipment. For example, Kunduz is a high conflict zone, most of the medical facilities have been destroyed. E.g. the Mediciens sans Frontier (MSF) hospital was destroyed by a bomb, most of the medical staff was injured or died.
3. römisch eins s the aforementioned medication or its generic substitute/s available in Afghanistan?
a. römisch eins s the aforementioned medication or its generic substitute/s available in Kabul? In other provinces?
Yes, Diamicron MR 30mg is available in most pharmacies without prescription.
4. Does every pharmacy carry the medication/generic drug?
Yes, most of Pharmacy carry Diamicron.
a. römisch eins f so, what is the price of the medication?
One package Diamicron MR 30mg (10 tablets) costs 180 AFA (2.34 EUR).
b. römisch eins s a prescription necessary to obtain the medication?
The drug can be purchased without prescription. However, in general it would be better for the patient to have a prescription since it needs the doctors' advice regarding the dose of medication.
IOM (23.5.2017): Auskunft von IOM Kabul, per E-Mail. " (BFA Staatendokumentation, 24. Mai 2017, S. 1-3)
In einer weiteren Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom Oktober 2017 zu Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes in den Provinzen Kabul und Urusgan finden sich folgende Informationen:
"Dem Bericht von IOM Kabul kann folgendes entnommen werden:
3. Diabetes kann generell in allen staatlichen und privaten Krankenhäusern in Afghanistan behandelt werden. Namentlich auch in den Provinzen Kabul und Uruzgan.
4. Für Konsultationen in Privatkliniken sind je 300 AFA (3,64 EUR) durch den Patienten zu bezahlen. In staatlichen Krankenhäusern sollten zwar keine Gebühren für Konsultationen erhoben werden, es ist jedoch geläufig, dass Patienten Gebühren zahlen müssen. Die Kosten für Medikamente müssen vom Patienten getragen werden, unabhängig davon, ob er sich in einem privaten oder öffentlichen Krankenhaus behandeln lässt. Die durchschnittlichen Kosten für die Behandlung von Diabetes und für die benötigten Medikamente liegen bei durchschnittlich 42 bis 50 EUR pro Monat, egal ob in Kabul oder Uruzgan. Das monatliche Durchschnittsgehalt beträgt 7.000 AFA (85,15 EUR).
5. Die angeführten Medikamente sind teilweise verfügbar:
Candesartan (Wirkstoff Candesartan): Nicht verfügbar in Afghanistan; als Alternative wird meist Losartan verschrieben; 10 Tabletten kosten 200 AFA (2,43 EUR).
Eucreas (Wirkstoffe Vildagliptin + Metformin): Nicht verfügbar; als alternative, Metformin (Wirkstoffe: Vildagliptin + Metformin): Das Original ist zwar nicht verfügbar, Generika mit Vidalagleptin + Metformin sind erhältlich, jedoch nur in Parwan Hotelapotheken in Kabul. Eine Packung mit 10 Tabletten/500 mg kostet 500 AFA (6,08 EUR).
Escitalopram (Wirkstoff Escitalopram-Oxalat): verfügbar; 14 Tabletten zum Preis von 140 AFA (1,70 EUR)
Jardiance 10 (Wirkstoff Empagliflozin): Nicht verfügbar in Afghanistan. Es gibt keine Alternative mit dem gleichen Wirkstoff. (...)
3. römisch eins s the medical condition diabetes treatable in Afghanistan, especially in Kabul and in the Province of Uruzgan?
Yes, diabetes can be treated in all governmental and private hospitals in Afghanistan in general and in Kabul and Uruzgan Province in particular.
4. römisch eins f so, how much are the costs for this treatment in Kabul and Uruzgan?
Per consultation in private hospitals the patient has to pay 300 AFA (3.64 EUR). In governmental hospitals there should not be charges for consultations. However, it is very common that patients have to pay in official fees. The costs for medicine has to be covered by the patient, no matter if he/she gets treatment in a private or public hospital. The average costs for diabetes treatment and the needed medicine is around 42 to 50 EUR per month, no matter if in Kabul or Uruzgan. As a reference, the average monthly salary is 7000 AFA (85.15 EUR)
5. Are the above mentioned medications or their generic drugs available in Kabul and Uruzgan?
Candesartan (active ingredient Candesartan): Not available in Afghanistan. As alternative, usually Losartan is prescribed; 10 tablets cost 200 AFA (2.43 EUR).
Eucreas (active ingredients Vildagliptin + Metformin): Not available. As alternative,
Metformin (active ingredients Vildagliptin + Metformin): The original is not available. However generics with Vidalagleptin + Metformin are available but only in Kabul at Parwan hotel pharmacies. A pack of 10 tablets/500 mg costs 500 AFA (6.08 EUR).
Escitalopram (active ingredient Escitalopram-Oxalat): available; 14 tablets cost 140 AFA (1.70 EUR)
Jardiance 10 (active ingredient Empagliflozin): Not available in Afghanistan. No alternative with the same active ingredient is available.
5.1 römisch eins f so, are these drugs common in regular pharmacies?
Partly. For more information see answer to question 5.
5.2 What are the costs for the medication?
For prices please refer to question 5.
IOM (29.9.2017): IOM Kabul, Antwortschreiben per E-Mail." (BFA Staatendokumentation, 3. Oktober 2017, S. 2-3)
Bitte beachten Sie, dass die in dieser Anfragebeantwortung enthaltene Übersetzung aus dem Norwegischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2017 zur Behandlung von Diabetes in Afghanistan, dass Schätzungen zufolge zwischen 6,6 und 8,4 Prozent der AfghanInnen unter Diabetes leiden würden. Zu den allgemeinen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan schreibt Landinfo, dass der Gesundheitssektor des Landes nach vielen Jahren Krieg und Konflikten mit vielen Herausforderungen konfrontiert sei, darunter ein Mangel an Finanzierung und Personal. 2015 seien 6,6 ausgebildete Ärzte und Krankenschwestern auf 10.000 EinwohnerInnen gekommen. Gesundheitsleistungen seien grundsätzlich kostenlos, der Mangel an Ausrüstung und Medikamenten führe jedoch dazu, dass PatientInnen oft an den privaten Markt verwiesen würden. Zudem gebe es für viele ernsthafte Krankheiten und psychische Störungen keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten.
Die meisten Medikamente (Wirkstoffe) seien auf dem afghanischen Markt verfügbar, Preis und Qualität würden jedoch variieren. Der afghanische Gesundheitsminister habe auf einer Konferenz im August 2017 angegeben, dass es in verschiedenen Ländern Beschwerden über die hohen Medikamentenpreise (in Afghanistan) gegeben habe.
Diabetes werde bei vielen PatientInnen in Afghanistan nicht diagnostiziert und/oder behandelt. 2016 habe der Gesundheitsminister verkündet, Afghanistan müsse den Kampf gegen Diabetes intensivieren und sich auf Prävention und Behandlung der Krankheit konzentrieren. Das Gesundheitsministerium habe daran gearbeitet, den Zugang zu diagnostischen Geräten und Medikamenten zu verbessern.
Was konkrete Behandlungsangebote angeht, so schreibt Landinfo, dass die Organisation Ärzte ohne Grenzen 2016 ein neues Programm zur Behandlung von chronischen, nicht übertragbaren Krankheiten, darunter Diabetes, am Ahmad-Shah-Baba-Krankenhaus in Kabul gestartet habe. Es seien 600 PatientInnen innerhalb des Jahres behandelt worden. Die Alliance for Medical Outreach & Relief (AMOR) betreibe das Afshar-Krankenhaus und sechs Kliniken für besonders gefährdete Personen und Gruppen in Kabul. Hier gebe es Untersuchungen zur Diagnose von Diabetes. AMOR verlange Geld für die Gesundheitsleistungen, die Kosten seien aber minimal und an die finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen angepasst. Selbst diejenigen, die nichts zahlen könnten, würden behandelt. Die Messung des Blutzuckers könne in Primärversorgungszentren üblicherweise nicht durchgeführt werden, es gebe aber zumindest ein privates Labor in Kabul. An Diabetes erkrankte Personen könnten sich auch von privaten praktischen Ärzten behandeln lassen. Unter Berufung auf vom Project MedCOI, einem europäischen Projekt zur Gewinnung von Herkunftsländerinformationen zu medizinischen Fragen, im Jahr 2017 bereitgestellten Informationen schreibt Landinfo weiters, dass die Behandlung für DiabetikerInnen in Afghanistan nicht sichergestellt sei, wenn der Zustand der PatientInnen ernst und kompliziert werde.
Was die Medikamente angehe, so seien die meisten Insulinarten und Medikamente, die bei der Behandlung von Diabetes eingesetzt würden, in den Apotheken in Afghanistan verfügbar. MedCOI habe 2017 angegeben, dass die folgenden Wirkstoffe, die bei der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kämen, in Apotheken in Afghanistan verfügbar seien: Gliclazid, Metformin, Glibenclamid sowie Tolbutamid. Lang wirkendes Insulin (42 Stunden) sei nicht verfügbar. Die angeführten Wirkstoffe seien entweder in der nationalen Liste der unentbehrlichen Arzneimittel oder in der nationalen Liste der zugelassenen Arzneimittel enthalten. In der nationalen Liste der zugelassenen Arzneimittel finde sich unter dem Punkt "Arzneimittel, die bei Diabetes angewandt werden", zusätzlich: Acarbose, Chlorpropamid, Glimepirid, Glipizid sowie Pioglitazon.
Lizensierte Apotheken in Afghanistan seien verpflichtet, nur Arzneimittel zu verkaufen, die in der Liste der zugelassenen Arzneimittel aufgeführt seien. Allerdings würden nicht alle Apotheken alle diese Medikamente führen oder auf Lager haben. Ärzte sollten keine Medikamente verschreiben, die nicht zugelassen seien. Laut dem afghanischen Gesundheitsministerium importiere das Land ungefähr 95 Prozent aller auf dem Markt befindlichen Medikamente. Die Qualität vieler dieser Medikamente sei nicht sichergestellt, da es kein Labor gebe, das Qualitätskontrollen durchführen könne.
Über MedCOI habe Landinfo die Preise einiger Insulin-Präparate gefunden:
· "Insulin: lang wirkend (24 Stunden,); Insulin glargin" (Markenname Actrapid HM) koste 30-50 US-Dollar für fünf Injektionen à 3 ml.
· "Insulin: schnell wirkend (2-5 Stunden); Insulin aspart" (Markenname: Afrezza) koste 40 bis 50 US-Dollar für einen Inhalator mit vier oder zwölf "Einheiten" à vier oder zwölf Patronen
· Metformin koste 4 bis 7 US-Dollar für eine Box mit 50 Tabletten à 500mg
MedCOI habe 2017 angegeben, dass keine Medikamente für die Behandlung von Diabetes kostenlos seien. Die WHO habe in ihrem Diabetes-Länderprofil von 2016 angegeben, dass Insulin und Metformin in Einrichtungen der Primärversorgungsebene üblicherweise nicht verfügbar seien. Die Übersicht gebe aber nicht an, ob und welche Medikamente zur Behandlung von Diabetes in Einrichtungen der Primärversorgungsebene verfügbar seien.
2015 habe MedCOI Informationen darüber gehabt, dass es Herausforderungen bei der angemessenen Lagerung von Insulin gebe, dass es einen Mangel an Kühlschränken in Apotheken gebe. Laut einer Doktorarbeit über (private) Apotheken in Afghanistan hatten ungefähr 85 Prozent der untersuchten Apotheken (879 Apotheken in 10 Provinzen) keinen funktionierenden Kühlschrank für die Aufbewahrung von Medikamenten. Und das trotz der Tatsache, dass 65 Prozent der Apotheken Medikamente verkauften, die kühl aufbewahrt werden müssen:
"Det er estimert at mellom 6,6 % og 8,4 % av befolkningen i Afghanistan har diabetes, dette utgjør mellom 935 800 og 2,7 millioner personer (WHO EMRO 2016; IDF u.å.a). [...]
Behandlingsmuligheter i Afghanistan
Helsesektoren i Afghanistan har store utfordringer etter mange år med krig og konflikt, blant annet mangel på finansiering og personell. römisch eins 2015 var det 6,6 utdannede leger og sykepleiere per 10 000 innbyggere (WHO 2017, s. 94).
Helsetjenester er i utgangspunktet gratis i Afghanistan, men mangel på utstyr og medisiner gjør at pasienter ofte henvises til det private markedet. Det er også mangelfulle behandlingsmuligheter for mange alvorlige sykdommer og lidelser. De fleste medisiner (virkestoffer) er tilgjengelige på det afghanske markedet, men pris og kvalitet varierer (IOM 2016, s. 1-3). Helseministeren i Afghanistan sa på en konferanse i august 2017 (som sitert i Pajhwok 2017) at folk flere steder i landet har klaget på høye medisinpriser.
Diabetes forblir ofte udiagnostisert og/eller ubehandlet hos mange pasienter i Afghanistan. römisch eins 2016 uttalte helseministeren at landet måtte 'step up the fight against diabetes' og sette fokus på forebygging og behandling. Helsedepartementet jobbet med å øke tilgangen på diagnostiseringsverktøy og medisiner (WHO EMRO 2016).
NGO-er planlegger opplysningskampanjer om diabetes rettet mot både helsemyndigheter og befolkning flere steder i landet de kommende årene (AMOR 2016; WDF u.å.a; WDF u.å.b).
Konkrete behandlingstilbud
Leger uten grenser startet i 2016 et nytt program for behandling av kroniske ikke-smittsomme sykdommer ved Ahmad Shah Baba Hospital i Kabul, deriblant diabetes. römisch eins løpet av året ble 600 pasienter behandlet (MSF 2017).
Alliance for Medical Outreach & Relief (AMOR 2015) driver et sykehus, Afshar Hospital, og seks klinikker for sårbare og utsatte grupper i Kabul. Her tilbys blant annet utreding og undersøkelser for å diagnostisere diabetes. AMOR tar betalt for helsetjenester, men kostnadene er minimale og tilpasset pasientens betalingsevne. Også de som ikke kan betale, får behandling.
Måling av blodsukker er vanligvis ikke tilgjengelig ved primærhelsesentre, men kan utføres ved minst ett privat laboratorium i Kabul (WHO 2016; MedCOI1 2017b).
Øyelege i Kabul kan behandle og følge opp retinopati så lenge den ikke er fremskreden, eller pasienten ikke har mistet synet (MedCOI 2017b). Laserbehandling for retinopati er ikke tilgjengelig i Afghanistan (MedCOI 2017c).
Diabetikere kan få oppfølging av privatpraktiserende allmennlege. Hvis sykdommen utvikler seg og pasientens tilstand blir alvorlig og komplisert, opplyser MedCOI (2017c) at "the treatment is not assured in the country".
Medisiner
De fleste typer insulin og andre medisiner som brukes til behandling av diabetes, er
tilgjengelige på apotek i Afghanistan. MedCOI (2017a; 2017b) oppgir at følgende virkestoffer brukt i behandling av diabetes, er tilgjengelige på apotek i Afghanistan (ikke uttømmende oversikt):
* gliclazide
* metformin
* glibenclamide
* tolbutamide
Langtidsvirkende insulin (42 timer) er ikke tilgjengelig (MedCOI 2017b).
De nevnte virkestoffene står oppført i enten National Essential Medicines List (MoPH 2014a) eller National Licensed Medicines List of Afghanistan (2014b). römisch eins National Licensed Medicines List, under "Medicines used in diabetes" (s. 17), står i tillegg:
* acarbose
* chlorpropamide
* glimepiride
* glipizide
* pioglitazone
römisch eins Afghanistan er lisensierte apotek forpliktet til kun å selge medisiner som står oppført i
National Licensed Medicines List. Men alle apotek fører ikke eller har ikke nødvendigvis alle disse medisinene på lager. Leger skal heller ikke skrive ut resept på medisiner som ikke er lisensierte (Kasahara 2015, s. 4-5). Ifølge helseministeren i Afghanistan (som sitert i Pajhwok 2017) importerer landet ca. 95 % av medisinene som er på markedet. Kvaliteten på mange av disse er usikker fordi det er mangel på laboratorium som kan utføre kvalitetskontroll.
Via MedCOI (2016, s. 2-3) har Landinfo funnet pris på noen insulinpreparater:
* "Insulin: long lasting (24h); insulin glargine" (merkenavn: Actrapid HM) koster 30-50 USD for 5 injeksjoner à 3 ml.
* "Insulin: rapid acting (2-5h); insulin aspart" (merkenavn: Afrezza) koster 40-50 USD for inhalator med 4 eller 12 "units" à 4 eller 12 "cartridges".
* Metformin koster 4-7 USD for boks med 50 tabletter a 500 mg.
Ifølge MedCOI (2017d) er ingen medisiner for behandling av diabetes gratis i Afghanistan.
WHO opplyser i sin Diabetes Country Profile Afghanistan 2016 at insulin og metformin vanligvis ikke er tilgjengelig ved primærhelsesentre. Denne oversikten sier ikke noe om hvorvidt andre medisiner brukt til behandling av diabetes, er å få ved primærhelsesentre.
römisch eins 2015 ble det opplyst til MedCOI (2015) at det er utfordringer knyttet til forsvarlig oppbevaring av insulin fordi apotekene i landet mangler kjøleskap. Ifølge en doktorgrad om (private) apotek i Afghanistan hadde ca. 85 % av undersøkte apotek (879 apotek i 10 provinser) ikke fungerende kjøleskap for oppbevaring av medisiner. Dette til tross for at 65 % av apotekene solgte medisiner som skulle oppbevares kjølig (Kasahara 2015, s. v, 13)." (Landinfo, 13. Dezember 2017, S. 1-4)
Friederike Stahlmann, Forscherin am Max-Planck-Institut für Sozialanthropologie in Halle (Saale), erwähnt in einem Gutachten vom März 2018:
"Bei komplexeren oder betreuungsintensiven Behandlungen, deren Behandlung Planung erlaubt, wie etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Krebs ist die einschlägige Erfahrung, dass der verlässlichste und oft einzige Zugang zu professioneller Behandlung im Ausland zu finden ist. vergleiche IOM 2014: 23f.)" (Stahlmann, 28. März 2018, S. 266)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. Juli 2018)
· BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Diabetes; Diabetes Mellitus, 24. Mai 2017 (Login der Staatendokumentation verfügbar)
https://www.ecoi.net/en/file/local/1408621/5209_1496046703_afgh-rf-mev-diabetes-2017-05-24-ke.doc
· BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes in Kabul und Uruzgan, 3. Oktober 2017 (Login der Staatendokumentation erforderlich)
https://www.ecoi.net/en/file/local/1410411/5209_1507122421_afgh-rf-mev-diabetes-in-kabul-und-uruzgan-2017-10-03-k.doc
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Afghanistan: Behandlingstilbud for diabetes, 13. Dezember 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1421128/1788_1515412717_1312.pdf
· Stahlmann, Friederike: Gutachten Afghanistan, Geschäftszeichen: 7 K 1757/16.WI.A, 28. März 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1431611/90_1527075858_gutachten-afghanistan-stahlmann-28-03-2018.pdf
· WHO - World Health Organisation: Diabetes country profiles 2016, 2016
http://www.who.int/diabetes/country-profiles/afg_en.pdf?ua=1
· ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung: Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, 2017
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19197663&vernum=-2
EASO - Country Guidance: Afghanistan
Guidance note and common analysis, Juni 2019
Individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived there for a long period of time This profile refers to Afghans who were born in or have spent a very long period as a refugee or a migrant in Iran or Pakistan. COI summary [Society-based targeting, 8.7; Key socio-economic indicators, 2.8, 3.7] Not being accustomed to Afghan norms and expectations and having no support network in Afghanistan may lead to difficulties in finding job or shelter. Afghans who lived outside Afghanistan for a long period of time may also have a strong accent, which would be a further obstacle in finding a job. Afghans who grew up in Iran and are perceived as 'Iranised' or 'not Afghan enough' may sometimes receive offensive comments. Risk analysis In general, the treatment faced by individuals under this profile would not amount to persecution. In exceptional cases and based on additional individual circumstances, the accumulation of measures, including violations of human rights which is sufficiently severe as to affect an individual in a similar manner, could amount to persecution. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that in the case of individuals who were born in Iran or Pakistan and/or who lived there for a long period of time, there is in general no nexus to a Convention reason for persecution. This is without prejudice to individual cases where nexus could be established based on additional circumstances.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter römisch zwei.1.1.1. und römisch zwei.1.1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes. Die Feststellung zur Glaubwürdigkeit der BF wird nachstehend behandelt und ergab die Beweiswürdigung daher in Zusammenschau mit ihren gemachten Angaben zu den Fluchtgründen das Bild ihrer Unglaubwürdigkeit.
2.2. Die unter römisch zwei.1.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
2.2.1. Die unter römisch zwei.1.1.3.1. getroffene Feststellung basiert auf der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der Verhandlung sowie auf den Angaben der BF in der Verhandlung. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF war zu treffen, da die BF in der Verhandlung angab, keinen Deutschkurs besucht zu haben und auf die Frage "Können Sie mir in deutscher Sprache irgendetwas sagen?" in ihrer Muttersprache Dari mit "nein" antwortete (VP S. 15). Es war somit eine Konversation über Alltägliches aus dem Leben der BF nicht möglich und gab die BF dies auch selbst zu, indem sie nach Arztbesuchen befragt angab "Reden tut mein Sohn" (VP S. 29). Die BF konnte Namen und Adresse ihres behandelnden Arztes und ihres Physiotherapeuten in Österreich nicht nennen und verwies auf ihren Sohn "Mein Sohn weiß es" und auf die Frage "Sie gehen vier- bis fünfmal im Monat hin, Sie müssen ja auch wissen wie er heißt" antwortete sie "Mein Sohn weiß es, ich weiß es nicht" (VP S. 14 und S. 29) und "Reden tut mein Sohn" (VP S. 29).
Unbeschadet dessen, dass "Westlicher Lebensstil" nicht etwa bloß aus dem Umstand des Erscheinungsbildes von Beschwerdeführern bei der mündlichen Verhandlung erkennbar ist vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388), wird festgehalten, dass die BF in der Verhandlung mit einem Kopftuch bekleidet war.
Im Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass die BF seit ihrem mehr als vier Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich keine Kontakte zu Staatsbürgern oder Freundschaften außerhalb der Familie aufbaute: weder legte sie Dokumente über Vereinsmitgliedschaften oder Bekanntschaften mit erstmals in Österreich getroffenen von der Familie verschiedenen Personen vor, noch hat sie österreichische Freunde (NS BFA S. 4). Die BF verbringt somit auch in Österreich die Zeit bloß im Familienverband und unterscheidet sich somit ihre Lebensweise in Österreich nicht von jener in Afghanistan gelebten Lebensgestaltung, wo sie auch im Familienverband lebte. Somit wird bei Rückkehr ihr Lebensstil von den dort herrschenden politischen und/oder religiösen Normen nicht abweichen. Sie brachte aber keine einzige Befürchtung zu Tage, aus welcher ersehen werden kann, ob die BF etwas aus ihrer Lebensführung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten könnte.
Im Iran und in Afghanistan bestritt die BF unter anderem durch selbständige Erwerbstätigkeit als Schneiderin in Heimarbeit (NS BFA S. 5 und VP S. 13) ihren Unterhalt. Somit sorgte sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Alter von 64 Jahren durche eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt. Damit legte die BF in ihrem Herkunftsstaat ein selbstbestimmteres Leben an den Tag als sie es hier in Österreich tut. In Österreich kann sich die BF in Ermangelung von Deutschkenntnissen nicht mit der Mehrheit der hier lebenden Bevölkerung verständig machen. Dass die BF keinen Deutschkurs besuchte, schadet nicht, da in der Gerichtsabteilung W264 bislang in mündlichen Verhandlungen zu Tage trat, dass es Frauen aus dem Herkunftsstaat Afghanistan unabhängig von deren Alter auch schon ohne Besuch von Deutschkursen möglich war, die deutsche Sprache bzw einen Grundwortschatz der deutschen Sprache zu erlernen. In Österreich nimmt die BF ohne Begleitung ihres Sohnes nicht am Leben außerhalb der Familie teil und gab sie in der Verhandlung als ihre Alltagsgestaltung "immer Termine, immer zum Arzt" an (VP S. 10). Die BF verneinte die Frage, in Afghanistan einmal aufgrund ihres Geschlechts verfolgt / bedroht worden zu sein (VP S. 12). Für die Gewährung von Asyl ist eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der BF, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte, entscheidend (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mit Hinweis auf VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388) und ist eine solche Änderung der Lebensführung der BF im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.2. Die unter römisch zwei.1.1.3.2. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
2.2.2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit war zu treffen, da sie diese über das gesamte Verfahren gleichbleibend vortrug.
2.2.2.2. Die Feststellung zum Geburtsort fußt zunächst auf der von der BF in der Erstbefragung gemachten Angabe, nämlich, dass sie das Licht der Welt im Iran in Teheran erblickte (EB S. 1). Zwar erhob der VwGH wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN), doch handelt es sich in diesem Falle nicht um ein Detail des Fluchtvorbringens, sndern um die Personalien der BF. Bei der Verwertung der Angaben in der Erstbefragung stützt sich die erkennende Richterin mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.1987, 87/14/0016, darauf, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt und ist zu beachten, dass die BF auf Nachfrage vor dem BFA angab, "im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben" (NS BFA S. 2) und auch in der Verhandlung bestätigte "bei der Einvernahme vor dem BFA und bei der Polizei die Wahrheit gesagt" zu haben (VP S. 4).
Die Angaben der BF in der Erstbefragung am 21.1.2016 wurden in einem Formular in der Fassung 21.1.2016 dokumentiert. In dieser Niederschrift, GZ römisch 40 , ist zu den "Geburtsdaten (Ort, Staat)" als Angabe der BF "01.01.1952, Teheran, Irak" dokumentiert und handelt es sich bei der aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung um ein Formular. Die zuvor zitierte Angabe "Geburtsdaten (Ort, Staat)" ist ein fixer Passus im Formular selbst und wurde die Niederschrift von einem Bearbeiter der PI römisch 40 AGM aufgenommen, nämlich im Wissen, mit dem Verfassen der Niederschrift vom 21.1.2016 eine öffentliche Urkunde zu schaffen. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründet eine solche Urkunde, welche [...] von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet wird, vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson bezeugt wird. Die BF selbst brachte nicht vor, dass die Protokollierung falsch gewesen wäre und bestätigte sie die Richtigkeit der Angaben in der Erstbefragung nach Rückübersetzung (NS EB S. 6). Die BF bestätigte vor dem BFA im Juni 2018 auch auf Nachfrage "Sind Ihr Name und Ihr Geburtsdatum richtig?" gab sie an "Alle Daten sind korrekt" (NS BFA S. 2). Ihren in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihren Geburtsdaten widersprach sie bei der Einvernahme vor dem BFA wie folgt: "Ich wurde in Kabul geboren" (NS BFA S. 5) und belastet sie damit ihre Glaubwürdigkeit, weil sie nicht über das gesamte Verfahren über gleichbleibend zu ihren Personalien ausführte.
2.2.2.3. Die Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, da die BF - welcher auf Nachfrage der Richterin am 11.2.2020 angab, in der Erstbefragung und vor dem BFA jeweils die Wahrheit gesagt zu haben (VP S. 4) - bei der Erstbefragung am 21.1.2016 keine Volksgruppe angab. In der Niederschrift vom 21.1.2016, römisch 40 , ist "--" bei "Volksgruppenzugehörigkeit" protokolliert und handelt es sich bei der für die Erstbefragung durch den Mitarbeiter der PI römisch 40 AGM aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung um ein Formular, in casu jenes in der Fassung vom 21.1.2016.
Die unter "Volksgruppe" festgehaltene Angabe "--" ist auch nicht etwa dem geschuldet, dass die BF mit ihrem Sohn römisch 40 gemeinsam einreiste, dieser am gleichen Tage einvernommen wurde und etwa die mit dem Sohn verfasste Niederschrift überschrieben worden wäre und die Angabe zur Volksgruppe aus der mit dem Sohn verfassten Niederschrift belassen worden wäre. Denn in der mit dem Sohn römisch 40 verfassten Niederschrift vom 21.1.2016, welche ebenso die GZ " römisch 40 " trägt, ist bei "Volksgruppenzugehörigkeit" dokumentiert: "unbek", somit eine davon verschiedene Eintragung. Davon konnte sich die erkennende Richterin überzeugen, da die Beschwerde des Sohnes römisch 40 in der Geschäftsabteilung W264 zu GZ 2204324-1 anhängig ist.
Das zuvor Zitierte ist ein fixer Passus im Formular selbst und wurde die Niederschrift von einem Bearbeiter der PI römisch 40 AGM aufgenommen, nämlich im Wissen, mit dem Verfassen der Niederschrift vom 21.1.2016 eine öffentliche Urkunde zu schaffen. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründet eine solche Urkunde, welche [...] von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet wird, vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson bezeugt wird.
Die zur Entscheidung berufene Richterin billigt einem Bearbeiter einer Polizeiinspektion zu, dass dieser die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben einer Asylwerberin in der Verschriftlichung richtig dokumentiert und ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ein Bearbeiter einer Polizeiinspektion Anderes als das von der Asylwerberin im Rahmen der Erstbefragung Angegebene dokumentieren würde, zumal eine vorsätzliche falsche Dokumentation die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und so eine dienstrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion mit sich brächte.
Die nicht feststellbare Volksgruppenzugehörigkeit fußt auch darauf, dass die mit den von einander abweichenden Angaben zu ihren Geburtsdaten die Glaubwürdigkeit beschädigt habende BF erst vor dem BFA eine Volksgruppe angab ("Ghezelbash", NS BFA S. 3) und vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Aufforderung die Voksgruppenzugehörigkeit zu dokumentieren zunächst bloß angab, des Schreibens nicht mächtig zu sein und eine Angabe der Volksgruppe schuldig blieb (VP S. 6) und hernach als "Volksgruppe" "Fars" angab (VP S. 11). Eine Volksgruppe namens "Fars" ist dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation nicht zu entnehmen. Es ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person des Alters der BF nicht über das gesamte Verfahren gleichbleibend an ihre Personalien erinnert. Dabei wird beachtet, dass die BF sowohl im Zeitpunkt der Erstbefragung als auch im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erwachsene Person war. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sollte eine Asylwerberin aus dem Herkunftsstaat Afghanistan - wo die Volksgruppenzugehörigkeit im Alltag von Belang ist - aus Sicht der erkennenden Richterin bereits in der Erstbefragung anzugeben im Stande sein. Es wird dabei auch beachtet, dass die BF über das gesamte Verfahren keine ihre psychische Gesundheit anbelangenden Arztbriefe und / oder Befunde von Psychiatern und / oder Psychologen und / oder Krankenhausberichte vorlegte und auch vor der erkennenden Richterin in der Verhandlung am 11.2.2020 trotz ihrer eingangs gemachten Angabe "psychisch geht es mir auch nicht gut, deshalb nehme ich auch Tabletten" (VP S. 8) nicht den Eindruck hinterließ, einen angeschlagenen Status Psychicus zu haben. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die BF zu Beginn der Verhandlung auf die Frage nach chronischen Krankheiten und Medikamenten keine konkrete Antwort lieferte, sondern angab, dass ihre beiden Söhne sie zu Arztterminen begleiten und für sie kochen und sich um sie kümmern (VP S. 5). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin bei der Befragung der BF und aufgrund ihres Auftretens in der Verhandlung von der BF ein Bild machen konnte: Sie hinterließ einen persönlich vermittelten Eindruck, aus welchem nicht hervorgekommen ist, dass sie in der Verhandlung verwirrt gewesen wäre. Die BF beantwortete die an sie herangetragenen Fragen klar, wach und orientiert, sodass bei der erkennenden Richterin nicht der Eindruck entstanden ist, dass die BF am Tag der Verhandlung ein (Antwort-)Verhalten aufgewiesen hätte, welches Bedenken zu ihrem Status Psychicus aufgeworfen hätte und Anlass zu einem dahingehenden Vermerk in dem Verhandlungsprotokoll gegeben hätte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Gemütszustand der BF von der erkennenden Richterin beobachtet wurde und zu keinem Zeitpunkt von der BF der Eindruck vermittelt wurde, dass es bedurft hätte, sich bei der BF nach ihrer psychischen Verfassung zu erkundigen und dies zu dokumentieren. So hielt die Richterin im Verhandlungsprotokoll - in der Verhandlung wurde jene der BF mit jener ihres Sohnes römisch 40 verbunden - eine Anmerkung fest, wonach der Sohn der BF römisch 40 gegen Ende der Verhandlung während des Schlussstatements des Rechtsberaters seinen Kopf gesenkt hielt und aus diesem Grunde von der erkennenden Richterin nach seinem Befinden befragt wurde. Auch zu dem von der BF römisch 40 hinterlassenen Eindruck hinsichtlich Gangbild wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten: die Rechtsberaterin brachte vor, die BF mache auf sie als Laie "einen sehr gebrechlichen Eindruck" und wurde daher das Gangbild der BF, wie sie es beim Hinausgehen nach ihrer Befragung um 10.22 Uhr jenem als sie den Verhandlungssaal um 12.19 Uhr wieder betrat, gegenübergestellt und dazu in dem Verhandlungsprotokoll festgehalten (VP S. 29):
(Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"Nach Ende der Durchsicht durch die Regierungsvorlage erscheinen die beiden BF um 12.19 Uhr im Verhandlungssaal. Der BF2 ist bei seiner Mutter untergehakt. Die BF1 erscheint ohne Gehhilfe, kleinschrittig. Beim Verlassen des Verhandlungssaales nach ihrer Einvernahme ging die BF2 ohne Stütze einer Person und ohne Gehilfe kleinschrittig und alleine aus dem Saal.
R: Frau BF1, Sie haben heute gesagt, dass Sie auch alleine zum Arzt gehen. Gehen Sie da ohne Gehhilfe und ohne Begleitperson?
BF1: ich gehe immer nur mit meinem Sohn zum Arzt."
2.2.2.4. Die Feststellungen, dass die BF in einem von islamischen Werten geprägten familiären Umfeld sozialisiert wurde, aus Kabul-Stadt stammt und bis zu ihrer Ausreise 25 Jahre in Kabul-Stadt, hernach über einen Zeitraum von ca. 35 Jahren im Iran und nach der Rückkehr abermals in Afghanistan in Kabul-Stadt lebte, wo zuletzt ihr Bruder Aminollah für sie und ihre Kinder sorgte und die wirtschaftliche Lage der als Schneiderin in Heimarbeit erwerbstätigen BF "gut" war, fußt auf ihren Angaben vor dem BFA im Juni 2018.
2.3. Die unter römisch zwei.1.1.4. getroffene Feststellung zur Religionszugehörigkeit "Schiit" gründet auf ihrer bereits bei Einreise gemachten Angabe (NS EB S. 1) und der vor dem BFA gemachten Angabe "schiitische Muslimin" (NS BFA S. 3).
2.4. Die unter römisch zwei.1.1.5. getroffenen Feststellung zu den Sprachkenntnissen fußt darauf, dass die BF sich in der Erstbefragung, in der Befragung vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Sprache Farsi verständigte und dolmetschte vor dem Bundesverwaltungsgericht Dr. römisch 40 , welcher der Sprachen Dari und Farsi mächtig ist. Die BF selbst gab vor dem BFA an "Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche auch Farsi" (NS BFA S. 2) und gab der von der belangten Behörde am 26.6.2018 beigezogene Dolmetsch an "dass die sprachliche Zuordnung nach Afghanistan [...] unzweifelhaft" sei (NS BFA S. 9).
Die Feststellung zu der Erwerbstätigkeit der BF vor der Einreise nach Österreich gründet auf ihren Angaben vor dem BFA ("ich habe zuhause als Schneiderin gearbeitet, auch im Iran", NS BFA S. 5) und vor dem Bundesverwaltungsgericht ("zuahuse in Afghanistan habe ich als Schneiderin gearbeitet", VP S. 13).
2.5. Die unter römisch zwei.1.1.6. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das bei der Republik Österreich geführte unbedenkliche Strafregister.
2.6. Die unter römisch zwei.1.1.7. getroffenen Feststellungen fußen auf Folgendem:
2.6.1. Sowohl im vorgelegten Fremdakt als auch im Gerichtsakt liegen die Gesundheit der BF anbelangende Beweismittel aus der Feder von sie behandelnden Ärzten und / oder Krankenanstalten ein. Nach der Verhandlung erlangte medizinische Beweismittel wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt, auch nicht solche, aus welchen eine nunmehr vorhandene (lebensbedrohliche) Erkrankung der BF hervorgehen würde. Die BF ist Diabetikerin (Diabetes Mellitus Typ römisch zwei) und wurde diesbetreffend in Österreich stationär behandelt bzw wird sie von dem niedergelassenen Mediziner Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, behandelt. Die BF gab an, in Physiotherapie zu sein. Sie vermochte den Namen des / der Physiotherapeuten / Physiotherapeutin nicht anzugeben und wurden im Verfahren Beweismittel über eine pyhsiotherapeutische Betreuung der BF nicht vorgelegt.
Laut in der Verhandlung vorgelegter Aufenthaltsbestätigung des Klinikum römisch 40 vom 27.1.2020 war die BF vom 29.7. bis 3.8.2019 stationär aufgenommen. Der zugehörige Entlassungsbericht wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Der von der BF im Verfahren vorgelegte Arztbrief jüngsten Datums ist der "Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018" über stationären Aufenthalt von 22.11. bis 10.12.2018 wegen Hauptdiagnose Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, Aufnahmegrund: Hypoglykämie. Der Sohn der BF war beim Abschlussgespräch anwesend und wurde beauftragt, die Insulintherapie zu überwachen. Hauptziel ist es laut diesem Arztbericht, schwere Entgleisungen der Blutzuckerwerte, wie am 22.11.2018 geschehen, zu vermeiden und wurde im Arztbericht festgehalten, dass "ein steigendes allgemeines Bewusstsein für die Ernährung nötig" sei und von angiologischer Seite hinsichtlich Gefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) keine Intervention nötig sei und zu dem Ulkus an der Unterfläche des Fußes wurde in dem Arztbericht vom 10.12.2018 festgehalten "Wunde an der Fußsohle ist geschlossen, sodass nur mehr ein Schutzpflaster geklebt wird".
Als "Ulkus" wird ein Defekt der Haut bis in den Bereich der Dermis oder tiefer durch alle Wandschichten bezeichnet und ist ein Ulkus nicht das unmittelbare Ergebnis eines Traumas, sondern kann u.a. durch infektiöse, immunologische oder angiologische Ursachen entstehen. Aus der Zusammenschau daraus, dass der von der BF letzaktuelle einen stationären Aufenthalt belegende Arztbericht eine angiologische Untersuchung nicht für notwendig ansah und zu der Ulcus-Wunde am Fuß ausführte, dass die Wundheilung derartig war, dass die Wunde verschlossen war und von der erkennenden Richterin auch beachtet wird, dass die BF dem BFA im Juni 2018 eine mit "31.1.2018" datierte Überweisung des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 an einen FA für Dermatologie wegen "Hautdefekt Ped. Dext" vorlegte, jedoch einen dermatologischen Befund nicht vorlegte, und aus der ein halbes Jahr alten Überweisung hervorgeht, dass die BF diese nie in Anspruch nahm, geht hervor, dass der Fuß der BF nunmehr in Ordnung ist. Zu diesem Ergebnis ist auch zu gelangen aus dem Grunde, dass die BF seit der Verhandlung im Feber 2020 bis dato kein anderslautendes den Fuß betreffendes Beweismittel aus der Feder von sie behandelnden Ärzten und / oder Krankenanstalten beibrachte.
Der von der BF im Verfahren vorgelegte Arztbrief jüngsten Datums ist der "Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018" hält auch fest, dass die BF Ambutationen hinnehmen musste. Dies geht aus der Entlassungsdiagnose "Zustand nach Amputation der fünften Zehe rechts" hervor und kommt aus dem Arztbrief des römisch 40 UniversitätsKlinikum über stationären Aufenthalt vom 6.3. - 5.4.2018 in der Abteilung Herz-, Gefäß und Thoraxchirurgie, hervor, dass nach Ambutation der großen Zehe bei der BF ein Vorfußentlastungsschuh angepasst und die Patientin mittels Physiotherapie weitgehend remobilisiert wurde. Somit ist die BF laut Arzbericht "weitgehend remobilisiert" und zeigte sich ihr Gangbild am 11.2.2020 auch so: ihre Fortbewegung war zwar kleinschrittig, aber ohne Gehilfe und ohne Stütze einer Begleitperson möglich (VP S. 29).
Der von der BF im Verfahren vorgelegte Arztbrief jüngsten Datums ist der "Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018" hält auch fest, dass die diabetische Nephropathie zu einer Proteinurie geführt hat.
Die diabetische Nephropathie ist eine Erkrankung der Nieren, welche sich nach mehreren Jahren in Folge eines Diabetes mellitus entwickelt kann. Bei der BF ist diese Nierenerkrankung bereits derartig, dass eine übermäßige Ausscheidung von Proteinen über den Urin erfolgt. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die BF beim BFA am 26.6.2018 nicht eingelöste 1 1/2 Jahre bzw ein halbes Jahr zuvor ausgestellte Rezepte vorlegte. Das lässt darauf schließen, dass die BF subjektiv nicht das Bedürfnis hatte, die mit diesen Rezepten verschriebenen Medikamente zum Zwecke der Abstellung von Schmerzen und Leiden einzunehmen.
Mit Hinweis auf den Arztbrief des römisch 40 UniversitätsKlinikum über stationären Aufenthalt vom 6.3. - 5.4.2018 ist zu sagen, dass demnach eine eine konventionelle Angiographie durchgeführt wurde, wo sich ein zufriedenstellendes Ergebnis der Durchblutung zeigte. Als weitere Therapieempfehlung wurde ausgesprochen "regelmäßige Kontrollen beim Internisten betreffend Diabetes Mellitus Typ römisch zwei und bei Wiederauftreten vaginaler Blutungen Vorstellung beim Gynäkologen und Urologen und Verlaufskontrolle mittels Dopplersonographie der unteren Extremität beim Radiologen in sechs Monaten. Medizinische Beweismittel eines Internisten aus der Zeit nach dem April 2018 und / oder eines Gynäkologen und / oder eines Urologen aus der Zeit nach dem April 2018 legte die von einem Rechtsberater vertretene und auf ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Asylgesetz 2005 (siehe VP S. 4) hingewiesene BF dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vor.
2.6.2. Die BF leidet nicht erst seit ihrem Aufenthalt in Österreich an der im Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 als "Hauptdiagnose" bezeichneten Stoffwechselerkrankung "Diabetes Mellitus Typ II". Die BF gab vor dem BFA im Juni 2018 an, dass sie "bereits im Iran und auch in Afghanistan in ärztlicher Behandlung" war und "mir wird seit sieben Jahren Insulin gespritzt" (NS BFA S. 5). Damit widersprach sie dem von ihr in der Erstbefragung als Fluchtgrund Angegebenen: "Ich bin auch krank und habe in Afghanistan keine ärztliche Versorgung" (NS EB S. 5). Zu der Beweiswürdigung der Aussagekraft der Niederschrift über die Erstbefragung wird auf die unter römisch zwei.2.2.2.2. und römisch zwei.2.2.2.3. vorgenommene Beweiswürdigung hingewiesen. Ihre Angabe "in Afghanistan keine ärztliche Versorgung" gehabt zu haben (NS EB S. 5) widerlegte die BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, indem sie angab, in Afghanistan in einer Apotheke Insulin gekauft zu haben (VP S. 12) und gab die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Diabetes-Erkrankung an, dass sie bereits seit 37 oder 38 Jahren Diabetikerin ist (VP S. 12). Aufgrund ihrer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angabe "in Afghanistan keine richtige Behandlung bekommen" zu haben wurde sie gefragt, ob sie weiß, dass es in Kabul Krnakenhäuser und Ärzte gibt, die sich auch mit Diabetes befassen und bejahte sie dies (VP S. 12). Tatsächlich ist mit dem Hinweis auf den Länderbericht der Staatendokumentation in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 festzuhalten, dass die Stoffwechselerkrankung Diabetes auch im Herkunftsstaat Afghanistan verbreitet ist. Eine der Quellen der Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 ist unter anderem dem mit der Beschwerde in das Verfahren eingebrachten Gutachten der Frau Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 im Verfahren vor dem VG Wiesbaden, Zahl 7 K 1757/16.WI.A, zu entnehmen. Darin führt Frau Stahlmann mit dem Hinweis auf "einschlägige Erfahrung" aus, dass etwa bei Diabetes der verlässlichste und oft einzige Zugang zu professioneller Behandlung im Ausland zu finden ist (Gutachten Stahlmann S. 266). Das Gutachten von Frau Stahlmann wurde von einem deutschen Verwaltungsgericht beauftragt und zeigt über 414 Seiten Umfang, dass eine tiefgehende Recherche der Autorin hinsichtlich der Begebenheiten in Afghanistan ersichtlich ist. Jedoch basiert das Gutachten in bestimmten Abschnitten auf subjektiven Einschätzungen, welche die Expertin auf ihre Ausbildung und beruflichen Erfahrungen zurückführt und weichen ihre Einschätzungen in gewissen Punkten von Beurteilungen (höchst-) gerichtlicher nationaler Rechtsprechung sowie Länderinformationen nationaler bzw. europäischer Asylbehörden ab und ist zu beachten, dass dieses Gutachten in einem Gerichtsverfahren, welchem ein vom gegenständlichen Fall verschiedener Einzelfall zu Grunde lag, erstellt wurde. Laut Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 habe der afghanische Gesundheitsminister im Jahre 2016 verkündet, dass Afghanistan den Kampf gegen Diabetes intensivieren und sich auf Prävention und Behandlung der Krankheit konzentrieren müsse und habe das afghanische Gesundheitsministerium daran gearbeitet, den Zugang zu diagnostischen Geräten und Medikamenten zu verbessern. Laut Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 berichtet IOM, dass [0]alle Arten von Diabetes in Afghanistan behandelbar sind; Diabetes kann in den meisten staatlichen und privaten Krankenhäusern in Afghanistan behandelt werden. Diabetes Mellitus kann in den meisten staatlichen und privaten Krankenhäusern in Kabul behandelt werden. Die BF wusste auf Befragung im Feber 2020, dass es in ihrem Herkunftsort Kabul Krankenhäuser und Ärzte gibt, welche sich mit ihrer Krankheit befassen (VP S. 12).
Laut Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 sind die meisten Insulinarten und Medikamente, die bei der Behandlung von Diabetes eingesetzt würden, in den Apotheken in Afghanistan verfügbar und wird dies auch von der BF bestätigt, da sie in der Verhandlung angab, in Afghanistan nach ihrer Rückkehr aus dem Iran in der Apotheke Insulin besorgt zu haben (VP S. 12). Laut Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018 sind MedCOI zufolge folgende Wirkstoffe, die bei der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen, in Apotheken in Afghanistan verfügbar: Gliclazid, Glibenclamid, Tolbutamid und Metformin.
Metformin ist laut vorgelegtem Rezept des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 30.1.2017 der von der BF gegen Diabetes eingenommene Arzneistoff.
Mit dem Hinweis auf die Angaben in der Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Behandlung von Diabetes [a-10643] vom 4. Juli 2018, wonach Afghanistan 2016 den Kampf gegen Diabetes zu intensivieren beabsichtigte und die Konzentration auf Prävention und Behandlung der Krankheit zu legen beabsichtigte und dem afghanischen Gesundheitsministerium daran liegt, den Zugang zu diagnostischen Geräten und Medikamenten zu verbessern, wird die BF - welche im Wissen ist, dass es etwa in ihrer Herkunftsörtlichkeit Kabul-Stadt Krankenhäuser und Ärzte gibt, welche sich mit der Behandlung von Diabetes befassen - sich im Herkunftsstaat behandeln lassen können.
Die BF gab vor dem BFA an, dass sie im Besitz eines afghanischen Reisepasses und einer einer Tazkira gewesen sei (NS BFA S. 3). Zu der Gesundheitsversorgung der BF bei Rückkehr nach Afghanistan ist unter Bezugnahme auf den aktuellen Länderbericht festzuhalten, dass der afghanischen Verfassung zufolge der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen hat und die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren fördert. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an, die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Die BF war bereits im Besitz einer Tazkira. Auch wenn sie nicht mehr im Besitz der Tazkira ist, so ist zu bemerken, dass die BF den Namen ihres Vaters in der Erstbefragung anzugeben wusste, sodass sie sich eine Tazkira wieder besorgen wird können. Somit wird sie nach Rückkehr ein Identitätsdokument erlangen womit sie unter Vorlage dieses Dokuments auch im Herkunftsstaat in einem jener staatlichen Krankenhäusern, welche kostenfrei behandeln, eine kostenlose Behandlung - und somit medizinische Behandlung - erlangen kann.
Zu der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ist unter Berufung auf die Feststellungen im Länderbericht zu sagen, dass diese in großen Städten und auf Provinzlevel sichergestellt ist. Die medizinische Versorgung in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif anbelangend ist zu sagen, dass in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste anbietet. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland.
In der innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif gibt es zwischen zehn und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser, aber dennoch auch öffentliche Krankenhäuser.
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018).
Im Länderbericht wird ausgeführt, dass Frauen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung mit spezifischen Problemen konfrontiert sind - etwa wegen eines geringen Wissens über Gesundheitsprobleme, wegen einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014), wegen Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vergleiche UNOCHA 11.2018, BFA 13.6.2019) oder wegen Verboten von medizinischen Untersuchungen von Patientinnen durch männliches medizinisches Personal (UNOCHA 11.2018). Bei der gegenständlichen BF zu sagen, dass sie trotzdem, dass sie des Schreibens und Lesens nicht mächtig ist, aufgrund ihres in Österreich erlangten Wissens im Umgang mit ihrer Diabetes-Erkrankung (siehe "Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018": Therapievorschlag mit Richtdosierung, kleinerer Bolus bei mehr Bewegung oder kleinerer Portionen, stattgefundene Schulungsmaßnahmen und Abschlussgespräch, in welches der Sohn einbezogen wurde) nicht als eine Person mit geringem Wissen über ihr Gesundheitsproblem anzusehen ist. Und ist vor allem zu der innerstaatlichen Fluchtalternative Balkh (Mazar-e Sharif) zu sagen, dass dem Länderbericht zu Folge Balkh bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben (CSO 2018), gehörte.
Die BF wird daher auch bei Rückkehr nach Afghanistan etwa in Kabul, in Herat oder Mazar-e Sharif bei Bedarf medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können.
2.6.3. Zu der in der Erstbefragung gemachten Angabe "Ich bin auch krank und habe in Afghanistan keine ärztliche Versorgung" als Fluchtgrund (NS EB S. 5) und dem Beschwerdevorbringen, die BF gehöre der "sozialen Gruppe von Menschen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihr Heimatland verlassen haben, weil sie eben dort nicht die adäquate Behandlung erfahren konnte" an, (Schriftsatz S. 9) ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.
Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 24.2.2020, Ra 2020/20/0037 bis 0038-5). Die BF wird - wie oben dargetan - in den innerstaatlichen Fluchtalternativen und im Herkunftsort Kabul-Stadt "Zugang zur notwendigen Behandlung" in staatlichen Krankenhäusern haben, welche sie durch Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Tazkira kostenfrei erlangen kann. Betreffend die "Kosten der Medikamente" ist auf die Aussagen der BF in der Verhandlung am 11.2.2020 hinzuweisen: die BF gab an, in Afghanistan in einer Apotheke Insulin gekauft zu haben, al sdieses aus war (VP S. 12). An dieser Stelle konnte sie die Kosten der Medikamente nicht angeben ("ich weiß es nicht, es ist vier oder fünf Jahre her", VP S. 12). Die erkennende Richterin fragte nach, ob sie sich zurückerinnere, ob es für sie viel Geld war, sodass sie sich sagte "oje, das ist jetzt viel Geld, ich muss wieder sparen" oder ob es einfach gewesen sei, das Geld für die Medikamente aufzubringen". Auf diese Frage antwortete die BF nicht konkret, sondern ausweichend mit den Worten "billig war es nicht", ohne auf die Frage konkret zu antworten, ob sie sich in ihrer Lebensgestaltung bzw bei den Kosten ihrer Lebensführung einschränken habe müssen, um Medikamente zu finanzieren oder ein erhöhtes Arbeitspensum an den Tag habe legen müssen, um die Kosten für die Medikamente aufzubringen (VP S. 13). Nachgefragt, was ihre Antwort bedeute, gab sie an "ich erinnere mich nicht, aber es war teuer" (VP S. 13). Auf konkrete Nachfrage, ob die Kosten der Medikamente ein Fluchtgrund waren, verneinte sie "nein, nein, nicht deswegen. Wir sind geflüchtet, weil ich Angst hatte, dass meine Söhne ums Leben kommen" (VP S. 13).
Die BF wird - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - bei der Rückkehr auf ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen können. Der Sohn der BF, römisch 40 , wurde in Österreich vom Krankenhaus auf den Umgang mit der Diabetes-Erkrankung der Mutter (siehe "Arztbrief Innere Medizin römisch zwei des Krankenhaus römisch 40 vom 10.12.2018": stattgefundene Schulungsmaßnahmen und Abschlussgespräch, in welches der Sohn einbezogen wurde) geschult und lebte laut seinen Angaben 24 Stunden mit der Mutter zusammen (VP S. 23) und begleitet die Mutter hier in Österreich zu den Ärzten. Für die Kosten der Medikamente wird der Sohn der BF, römisch 40 , durch Erwerbstätigkeit aufkommen können. Ihn betreffend ist im ebenso in der Gerichtsabteilung W264 geführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass dieser arbeitsfähig ist. Es ist dies aus seinen die Gesundheit betreffenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenwirken mit seinem Alter (Jahrgang 2001) zu schließen und wird dabei berücksichtigt, dass römisch 40 auch nach der Verhandlung nicht etwas gegen eine Erwerbsfähigkeit seiner Person Sprechendes in Vorlage vorbrachte. Damit wird er in Zusammenschau mit seiner Fähigkeit des Lesens und Schreibens in Dari / Farsi mächtig zu sein, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit finden können, mit welcher er nach Rückkehr seinen Lebensunterhalt und den der Mutter wird bestreiten können. Zu beachten ist auch, dass römisch 40 vor dem BFA angab, des Lesens und Schreibens mächtig zu sein (NS BFA S. 6), was ihm vor dem Hintergrund der in Afghanistan laut Länderbericht hohen Analphabetenrate einen Wettbewerbsvorteil bei der Arbeitsplatzsuche bieten wird.
Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es - außer für in Armee und Polizei Beschäftigte - in Afghanistan nicht, sodass römisch 40 eine Erwerbstätigkeit ausüben wird müssen, was er - siehe dazu die Ausführungen zuvor - bewerkstelligen wird können. Zu dieser Feststellung ist auf den aktuellen Länderbericht zu verweisen aus welchen unter "Arbeitsmarkt" hervorgeht: "Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen." Die in Österreich am ORG römisch 40 erlangte Bildung in den Fächern Englisch, Mathematik, Naturwissenschaftliche Grundlagen und Kompetenztraining wird römisch 40 bei der Arbeitsplatzsuche helfen (Beweismittel: Bestätigung des Lehrgangs "Übergangsstufe an AHS" des ORG römisch 40 vom 1.7.2019).
römisch 40 ist auch arbeitswillig: dies kommt aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, indem er vortrug sich für die in Zukunft in Österreich vorstellen zu können, als Mechaniker oder Zahntechniker tätig zu werden (VP S. 27).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0484, mwN).
Dass die 68jährige BF - wie im Beschwerdeschriftsatz ohne nähere Begründung und bloß schablonenhaft behauptet - dort [Anm: Afghanistan] nicht die adäquate Behandlung erfahren konnte, ist schlichtweg falsch. Die BF leidet laut ihren Angaben seit 37 oder 38 Jahren an Diabetes und verbrachte vor ihrer Einreise im Jänner 2016 ihr Leben in Afghanistan, im Iran und anschließend wieder in Afghanistan. Bei Wahrunterstellung, dass die BF seit 37 oder 38 Jahren Diabetikerin ist, leidet die heute 68jährige BF seit ihrem 31. Lebensjahr an Diabetes. Die BF gab vor dem BFA an, mit ca. 25 Jahren von Afghanistan in den Iran gegangen zu sein (NS BFA S. 3), sodass die BF bereits während ihres Aufenthalts im Iran und später in Afghanistan an Diabetes leidete und bestätigte sie dies durch ihre Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auch (VP S. 12).
Dass aber die bei der BF vorhandene Krankheit Diabetes die oben beschriebene Schwere und Intensität aufweisen würde, welche dazu führen könnte, dass es im Fall ihrer Rückführung in das Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der dargestellten Rechtsprechung kommen werde, wurde weder im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, noch ist dies im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
2.6.4. Zu der derzeitigen Situation rund um den Virus COVID-19 (Corona) ist zu sagen, dass die weltweit zunehmende Ausbreitung des Virus COVID-19 (Corona) nicht nur den Herkunftsstaat des BF betrifft, sondern ist dieser Virus aktuell besonders in Europa aktiv. Der Virus COVID-19 vermag jedoch für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von diesem Virus betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, zumal auch Österreich, wo sich der BF derzeit aufhält, in einem solchen Ausmaß von diesem Virus betroffen ist, dass vorläufige Maßnahmen für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich erlassen wurden.
Derzeit bestehen seitens des österreichischen Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) iZm COVID19 für nahezu alle Kontinente erhöhte Sicherheitsstufen (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/). Afghanistan steht als erstes Land, weil in alphabetischer Reihenfolge gelistet und reiht sich mit europäischen Staaten in die Liste der Reisewarnungen des BMeiA ein. Für Afghanistan spricht das BMeiA Sicherheitsstufe 6 aus und tut es dies auch etwa für Frankreich, das Vereinigte Königreich oder etwa die Schweiz. Für Afghanistan (Sicherheitsstufe 6) spricht das BMEiA mit Stand 23.4.2020 (unverändert seit 19.2.2020) derzeit die Reisewarnung nicht iZm Covid19 aus, während etwa für den angrenzenden Nachbarstaat Iran (wie Afghanistan laut BMeiA dzt Sicherheitsstufe 6), dass die Reisewarnung "aufgrund der raschen Ausbreitung von COVID19" ausgesprochen wird.
Wenn man sich über die Website der Johns Hopkins University über die Anzahl von an COVID19 Erkrankten / hiervon Genesenen / daran Verstorbenen in einzelnen Staaten informiert, so waren diesen Informationen nach etwa am 23.4.2020 von 8,8 Mio. Österreichern 15.002 infiziert und wurden 522 Todesfälle ausgewiesen und wurden von rund 37 Mio. Einwohnern** Afghanistans 1.226 als infiziert und 40 Todesfälle ausgewiesen.
Quellen:
*EUROSTAT
** https://de.statista.com/statistik/daten/studie/256435/umfrage/gesamtbevoelkerung-in-afghanistan/
Österreich: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
Afghanistan:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6
2.7. Die unter römisch zwei.1.1.8. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem des Bundes.
2.8. Die unter römisch zwei.1.1.9. getroffenen Feststellungen zu Verwandten in Österreich fußen darauf, dass in der Gerichtsabteilung W264 ein Rechtsmittel des Sohnes römisch 40 anhängig ist (W264 2204324-1) und zu weiteren Familienmitgliedern (ein Sohn, eine Tochter und deren minderjährige Kinder im Alter von 11 Jahren und 17 Jahren) jeweils Rechtsmittel in der Gerichtsabteilung W151 anhängig sind.
2.8.1. Die Feststellungen zu Verwandten außerhalb Österreichs gründet auf der Angabe von Sohn römisch 40 , einen Bruder namens römisch 40 - welcher Österreich wegen Problemen mit der Polizei verlassen habe - in Italien oder Frankreich zu haben (NS BFA S. 4). Eine Nachschau im ZMR am 22.4.2020 ergab, dass römisch 40 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet ist.
Die Feststellungen zu Verwandten außerhalb Österreichs gründet auch auf den Angaben des römisch 40 und der BF, wonach sie Verwandte im Iran haben (VP S. 8 und S. 16) und auch Verwandte mütterlicherseits namens Zabiollah und Masud in Afghanistan in Kabul-Stadt zu haben (Angabe des römisch 40 in VP S. 17, Angabe der BF in VP S. 7).
2.8.2. Dass die BF in Afghanistan nicht noch über weitere über ihr wohlgesonnene Angehörige verfügt, kann vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts nicht ausgeschlossen werden. Laut Länderbericht halten Quellen zufolge Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt. Auch wenn im aktuellen Länderbericht diese Textpassage sich unter "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)" findet und ist auf die verba dieses Textes hinzuweisen: aus der Formulierung "viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten" geht hervor, dass zwar "vor allem Minderjährige" so instruiert sind, jedoch kommt aus den verba "viele Migranten" in Zusammenschau mit dem darauffolgenden Satzteil betreffend Minderjährige hervor, dass auch erwachsene Asylwerber instruiert sind, lebende Verwandte in Afghanistan oder Kontakt zu Verwandten in Afghanistan in Abrede zu stellen.
2.8.3. Die Kinder der BF namens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind jeweils volljährig. Die BF ist ohne Begleitung eines Ehemannes eingereist und ist ihren Angaben nach Witwe. Der Sohn römisch 40 ist bei Rückkehr als ein junger gesunder erwerbsfähiger Mann anzusehen. Er gab im Verfahren an, in Österreich mit der BF zusammen zu wohnen und für sie zu sorgen ("ich pflege sie, ich dolmetsche für sie", NS römisch 40 BFA S. 3; "ich bin 24 Stunden bei meiner Mutter", VP S. 23). Gemeinsam mit seiner Mutter ist der BF bei Rückkehr einem kinderlosen Paar gleichzuhalten. Ein solches kann laut Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern Dezember 2016 das Überleben aus eigener Kraft trotz Rückkehr aus dem langjährigem Exil im Iran und trotzdem, dass der BF dort sogar im Exil aufgewachsen ist, sichern, denn die beiden waren zwischen dem Ausreisen aus dem Iran und der illegalen Einreise in Europa bereits wieder in Afghanistan aufhaltig und wurden dort von Verwandten - Onkel Aminollah - unterstützt. Sie sind einem "verheirateten Paar ohne besonderen Schutzbedarf (keine besonderen Vulnerabilitäten wegen Alter, Geschlecht, Gesundheit, Behinderungen, Familien- und Beziehungssituation)" gleichzuhalten. Vor dem Hintergrund, dass der Sohn der BF, römisch 40 , bei der Erstbefragung angab "Grundschule in Teheran von 1.1.2007 bis 1.1.2014" besucht zu haben (EB NS römisch 40 S. 1) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Dauer des Schulbesuchs "acht oder neun Jahre" angab (VP S. 17), ist zu sagen, dass der Sohn der BF, römisch 40 , - bei Wahrunterstellung - ein bis zwei Jahre seines Schulbesuchs in Afghanistan absolvierte, gab er doch vor dem Bundesverwaltungsgericht an in Afghanistan bei Onkel Aminollah gelebt und die Schule besucht zu haben (VP S. 17), sodass er dort mit den Bräuchen und Usancen vertraut gemacht wurde und daher nicht davon auszugehen ist, dass er in Afghanistan Probleme mit (komplexen) Regeln des alltäglichen Überlebens haben wird.
Unter Bezugnahme auf "EASO Country Guidance: Afghanistan Guidance note and common analysis, Juni 2019" zu im Iran geborenen / lange im Iran aufhaltig gewesenen Afghanen ist zu sagen, dass nach Prüfung des Einzelfalls für die BF keine Schwierigkeiten bestehen werden, in Afghanistan Fuß zu fassen:
Zu der der deutschen Sprache vollends nicht mächtigen, aber nach wie vor in ihrer Muttersprache Dari und in Farsi kommunizierenden BF wird aufgrund dessen, dass sie vor ihrer ersten Ausreise in den Iran 25 Jahre ihres Lebens im Herkunftsstaat Afghanistan zubrachte und auch nach der Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan aufhaltig war, und in Afghanistan mit den Bräuchen und Usancen vertraut gemacht wurde, ist zu sagen, dass daher nicht davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan Probleme mit (komplexen) Regeln des alltäglichen Überlebens haben wird.
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten und der Tatsache, dass der Sohn der BF zwei Cousin mütterlicherseits in Afghanistan in Kabul-Stadt zu haben angab (VP S. 17), ist nicht auszuschließen, dass von der BF noch weitere (ihr und ihrem Nachfahre römisch 40 wohlgesonnene) Verwandtschaft in Afghanistan aufhaltig ist, sodass diese beiden ein Unterstützungsnetzwerk aufbauen können. Weder die BF, noch römisch 40 , brachten im Verfahren vor, während ihrer nach Rückkehr aus dem Iran angeschlossenen Aufenthaltsdauer in Afghanistan Probleme mit (komplexen) Regeln des alltäglichen Überlebens gehabt zu haben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF in Afghanistan Probleme mit (komplexen) Regeln des alltäglichen Überlebens hätte. Dies nämlich vor dem Hintergrund, dass die Angaben des römisch 40 den Schluss zulassen, dass der BF - bei Wahrunterstellung - ein bis zwei Jahre seines Schulbesuchs in Afghanistan absolvierte, gab er doch vor dem Bundesverwaltungsgericht an in Afghanistan gemeinsam mit der BF bei dem Onkel mütterlicherseits namens Aminollah gelebt und in dieser Zeit die Schule besucht zu haben (VP S. 17), sodass er dort mit den Bräuchen und Usancen vertraut gemacht wurde.
2.9. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.1.11. gründen auf Folgendem:
2.9.1. Die BF als Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistans bekennt sich - wie oben beweisgewürdigt - zu der schiitischen Glaubensrichtung der Staatsreligion Afghanistans. Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10% bis 19% geschätzt, jedoch gibt es keine zuverlässigen Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft laut Länderbericht. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind laut Länderbericht selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen, auch wenn Berichte über lokale Diskriminierungsfälle fehlen. Im Jahre 2018 gab es laut Zahlen von UNAMA 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019).
Dennoch war die Feststellung zu treffen, da Anderslautendes betreffend die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Schiiten nicht aus der Judikatur der Höchstgerichte abzuleiten ist.
2.9.2. Dass die Volksgruppe der BF nicht festgestellt werden konnte, ist der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen. Die vom Sohn römisch 40 erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebene Volksgruppe "Sayed" (Beilage ./C des Verhandlungsprotokolls) ist eine von der BF als deren Volksgruppen angegebenen Volksgruppe "Ghezelbash" (NS BFA S. 3) verschiedene Volksgruppe. Die von der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Angabe "Fars" zugehörig zu sein, bleibt infolge dessen, dass dem notorischen Amtswissen und dem Länderbericht eine solche Volksgruppe nicht zu entnehmen ist, außer Acht.
2.9.2.1. Die Volksgruppe der Sayed / Sadat bildet die traditionelle religiöse Führung der Hazara und führt ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurück. Gemäß Artikel 4 der Verfassung Afghanistans ist die Völkerschaft der Hazara Teil der Nation Afghanistans. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der Vergangenheit von den Pashtunen verachtet und als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten herangezogen, schließen Hazara Berichten zufolge inzwischen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015), so der Länderbericht idgF.
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Aus einem Gutachten Dris. Rasuly geht hervor, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt sind, sondern auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak stellen. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen.
Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara sind den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zu Quetta in Pakistan (siehe VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher anzunehmen, dass das Höchstgericht - sollte es der Auffassung sein, dass aktuell in Afghanistan (auch lokal) eine Gruppenverfolgung festzustellen wäre - in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur eine solche Feststellung auch getroffen hätte (siehe auch jüngst BVwG 16.6.2016, W159 2105321-1/8E).
Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 12.7.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe.
In zahlreichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (anstelle vieler vergleiche etwa BVwG 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; BVwG 9.5.2016, W119 2012593-1/20E, BVwG 18.4.2016, W171 2015744-1, BVwG 13.11.2015, W124 2014289-1/8E). So auch in der deutschen Judikatur vergleiche statt vieler: VG Augsburg, Urteil v. 13.11.2017 - Au 5 K 17.31732: Keine landesweite Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan; VG Augsburg, Urteil v. 06.04.2017 - Au 6 K 17.30305: Asylbewerbern droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung; VG Würzburg, Urteil v. 05.09.2017 - W 1 K 16.31715: Die Volksgruppe der Hazara oder die Religionsgruppe der Schiiten sind trotz einer gewissen Diskriminierung in Afghanistan keiner landesweiten gruppengerichteten politischen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt (wie BayVGH BeckRS 2012, 54740; BeckRS 2013, 48093; BeckRS 2015, 56404; BeckRS 2016, 112329; BeckRS 2017, 101006).
2.9.2.2. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Anfrage des BFA ASt Graz, Sachbearbeiter Clemens Ornezeder, BA BA, zufolge, ist die Volksgruppe der Ghezelbash (Qizilbasch) eine der gebildeteren Gruppen in Afghanistan; deren Angehörige haben wichtige administrative und berufliche Positionen inne. Afghanistans Qizilbasch bekleideten in der Vergangenheit wichtige Posten in Regierungsämtern und betätigen sich heute im Handel oder als Handwerker. Seit der Gründung Afghanistans stellen sie ein bedeutendes und politisch einflussreiches Element der Gesellschaft dar.
2.9.2.3. Im Hinblick auf oben Dargetanes zu der Volksgruppe Sayed und zu der Volksgruppe Ghezelbash ist weder der höchstgerichtlichen Judikatur, noch den Länderberichten Anderslautendes zu entnehmen, sodass die unter römisch zwei.1.1.11. getroffene Feststellung zu treffen war.[0]
2.10. Die unter römisch zwei.1.1.12. getroffenen Feststellungen fußen darauf, dass Anderslautendes weder dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, noch aus den Dokumenten des UNHCR, noch der höchstgerichtlichen Judikatur, noch dem notorischen Amtswissen zu entnehmen ist. Überdies brachte auch die laut eigenen Angaben langjährig im Iran aufhaltig gewesene BF nicht vor, dass ihr in der Zeit nach der Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan mit dem Hinweis auf ihre im Iran zugebrachte Lebenszeit eine Diskriminierung oder psychische und / oder physische Gewalt angetan wurde.
Die BF ist trotz des seit Jänner 2016 andauernden Aufenthalts in Österreich nicht als westlich orientierte Frau anzusehen und droht ihr - wie oben in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.2.1. zu der Feststellung römisch zwei.1.1.3.1. dargetan - daher bei Rückkehr keine Verfolgung aus einem solchen Grunde. Sie wurde als Schiitin in einem von islamischen Werten geprägten Familienumfeld aufgezogen und kann sich aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer in Afghanistan verstandenen Sprache verständig machen.
Es ist auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" für Rückkehrer aus Europa vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar: So geht aus diesen - auf das Wesentliche zusammengefasst - zwar hervor, dass Rückkehrer Konflikten, Unsicherheiten und weitreichender Armut ausgesetzt sein können (wobei die Länderberichte hierbei auf Personen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, Bezug nehmen), es wird jedoch auch von Personen berichtet, welche aus Pakistan, dem Iran, Europa und anderen Regionen zurückgekehrt sind. Eine Verfolgung von "Rückkehrern" iSd Genfer Flüchtlingskonvention kann darin nicht erkannt werden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Auslandsaufenthalts befürchtete Diskriminierungen und Ausgrenzungen von Rückkehrern erreichen nach den vorliegenden Länderberichten jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen Teil ihres Lebens im westlichen Ausland verbracht haben, für gegeben zu erachten.
2.11. Die unter römisch zwei.1.1.13. getroffenen Feststellungen gründen auf dem dahingehend über das gesamte Verfahren gleichbleibend Vorgebrachten und ist zu den Feststellungen zu der Sicherheitssituation in der Herkunftsprovinz selbst, festzuhalten, dass diese auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zurückgehen.
Die getroffene Feststellung zur Wiederansiedelung in Kabul anbelangend ist auf die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018 zu verweisen. Diese führen zu "Kabul-Stadt" als innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Kabul-Stadt in der Regel nicht verfügbar ist. Im gegenständlichen Fall ist Kabul-Stadt nicht etwa als eine anstelle der ursprünglichen Herkunftsörtlichkeit mögliche Fluchtalternative zu prüfen, sondern handelt es sich bei Kabul-Stadt laut Angaben der BF um ihre Herkunftsörtlichkeit. Der BF ist eine Wiederansiedelung in Kabul möglich und auch zumutbar, da die BF dort bereits gelebt hat und mit dieser Stadt vertraut ist und diese von Österreich aus über den Luftweg gefahrlos mit Zielflughafen Kabul erreichbar ist.
2.12. Die unter römisch zwei.1.1.14. und unter römisch zwei.1.1.15. getroffenen Feststellungen zu den beiden innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif und zu deren Erreichbarkeit gründen auf dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation.
Zu den Gründen, aus welchen der BF die Rückkehr in die Herkunftsprovinz Herat und / oder die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh zumutbar sind:
Die von Österreich aus über den Luftweg gefahrlos erreichbare Herkunftsprovinz Herat oder die von Österreich aus über den Luftweg gefahrlos erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh sind der BF aus den folgenden Gründen zumutbar:
Die BF verfügt noch über Verwandte in Afghanistan, ihr Sohn römisch 40 gab welche in Kabul-Stadt an. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF nicht noch über weitere ihr und ihren Nachfahren wohlgesonnene Verwandtschaft mütterlicherseits und / oder väterlicherseits in Afghanistan und somit über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches der BF bei Rückkehr nach Afghanistan Hilfe und Unterkunft angedeihen lassen kann.
In Bezug auf die innerstaatlichen Fluchtalternativen Mazar-e Sharif und Herat ist zu sagen, dass es nicht schaden würde, wenn die BF noch nie zuvor dort gewesen wäre. Der BF wäre eine (anfängliche) Unterstützung von im Ausland lebenden Familienangehörigen möglich vergleiche VfGH 25.2.2019, E 4586/18/23 und BVwG 26.9.2018, W264 2150706-1/27E) und handelt es sich im Falle der gegenständlichen BF dabei um ihre Verwandten im Iran, ihren Bruder Aminollah, ihren Bruder Said Amin und ihre Schwester Marufa samt deren Kinder im Iran. Aminollah ist jener Verwandter, welcher laut Angaben des römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht ihnen die Flucht finanzierte und ihnen zuvor in Afghanistan Unterkunft gewährte (VP S. 17). Die BF gab auf Befragen nach dem Kontakt zu ihrem Bruder Aminollah vor dem Bundesverwaltungsgericht an "ich habe keinen Kontakt zu ihm" (VP S. 9). Dies ist für die erkennende Richterin nicht glaubhaft. Zum Einen, da die BF kurz zuvor angab, vom Iran nach Kabul zurückgegangen zu sein "weil Aminollah zu mir sagte, dass mein Mann verstorben ist und ich nach Kabul kommen soll" (VP S. 9), was in Zusammenschau mit ihrer Angabe "ich habe von Bruder Aminollah auch Geld bekommen, wenn ich welches brauchte. In Afgahnistan haben wir bei Bruder Aminollah gelebt" (VP S. 13 f) den Schluss zulässt, dass dieser Bruder für die BF eine solche Wertigkeit in ihrem Leben hat(te) und ihr nach dem Tod des Ehemannes eine Stütze war, dass sie Kontakt zu ihm hält. Dabei ist auch zu beachten, dass die BF über den nunmehrigen Aufenthaltsort des Aminollah [Anm.: Islamische Republik Iran] sehr wohl Bescheid weiß (siehe VP S. 8).
Für die erkennende Richterin ist zum Anderen auch deshalb nicht glaubhaft, dass die BF halte keinen Kontakt zum Bruder Aminollah (VP S. 9), da sowohl die BF als auch ihr Sohn römisch 40 im Verfahren angaben, Aminollah habe deren Flucht finanziert (NS BFA S. 5). Die beiden werden daher mit Aminollah den Kontakt (wieder)aufleben lassen können, um auch in der Zukunft dessen (finanzielle) Unterstützung einfordern zu können.
Auch wenn die BF gemeinsam mit römisch 40 nach Afghanistan zurückkehrt, so kann die BF mit römisch 40 nach Auffassung von UNHCR auch ohne externe Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in Afghanistan in urbanen und semiurbanen Umgebungen, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 [deutsche Fassung], nahezu gleichlautend die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 [englische Fassung], vergleiche dort S. 110), leben. Die BF trat gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , als dieser noch minderjährig war, von Afghanistan aus die Flucht nach Europa an und war dabei nicht nur für sich, sondern auch für ihren minderjährigen Sohn verantwortlich. Daher ist auch nicht zu erkennen, weshalb sie und der nunmehr erwachsene römisch 40 nicht auch in Afghanistan für ihr Fortkommen sorgen werden können. Dabei werden die BF durch Zurückgreifen auf ihre im Iran und in Afghanistan genutzten Fertigkeiten als Schneiderin und der Sohn römisch 40 durch das Zurückgreifen auf seine in Afghanistan erlangte Schulbildung in Zusammenschau mit seiner in Österreich im ORG römisch 40 erlangte Bildung in den Fächern Englisch, Mathematik, Naturwissenschaftliche Grundlagen und Kompetenztraining mit diesem Wettbewerbsvorteil am Arbeitsmarkt Afghanistans das wirtschaftliche Überleben unter würdigen Bedingungen sichern können.
Für den Fall, dass römisch 40 und die BF bei der Wiederansiedelung keine Unterstützung durch allenfalls in Afghanistan ansässige und von ihnen nicht genannte ihnen wohlgesonnene Familienangehörige erlangen, ist zu sagen, dass die BF allenfalls auf die Unterstützung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Schiiten zurückgreifen wird können.
Unter Hinweis auf den "Auszug aus EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018, Seite 29-31" ist festzuhalten, dass derzeit der Zugang zum Arbeitsmarkt in Afghanistan angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig, ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Die einzige Ausnahme vom sohin generell gültigen Grundsatz, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur dort angenommen werden kann, wo die betroffenen Personen Zugang zu einem unterstützungsfähigen und -willigen Netzwerk verfügen, stellen laut UNHCR alleinstehende Männer im arbeitsfähigen Alter und verheiratete Paare ohne besonderen Schutzbedarf (keine besonderen Vulnerabilitäten wegen Alter, Geschlecht, Gesundheit, Behinderungen, Familien- und Beziehungssituation) dar. Wie oben dargetan, erblickt die erkennende Richterin in der BF und deren Sohn römisch 40 eine einem "verheirateten Paar" gleichzuhaltende Konstellation. Der BF ist - wie in dieser Entscheidung behandelt - ein junger gesunder arbeitsfähiger Mann ohne besondere Vulnerabilität, welcher für seine Mutter bei Rückkehr wird sorgen können.
Nur unter bestimmten Umständen könnten diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügen, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und die der staatlichen Kontrolle unterliegen, leben vergleiche UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, S. 110).
Der gegenständliche Fall ist somit mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 in Einklang zu bringen.
Unter Hinweis auf den EASO-Bericht "Country Guidance Afghanistan" aus Juni 2018 ist zu sagen, dass in diesem EASO-Bericht zur innerstaatlichen Fluchtalternative dargetane Befürchtungen auf die BF nicht zutreffen: die BF lebte bis zur Ausreise in den Iran 25 Jahre im afghanischstämmigen Familienverband und verbrachte bis zur Ausreise nach Europa gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn römisch 40 einige Zeit bei ihrem Bruder in Afghanistan.
Für den Fall, dass weder ihnen wohlgesonnene Verwandtschaftsmitglieder, noch die Mitglieder der Volksgruppe und oder Religionsgemeinschaft willens sind, diesen bei der Wiederansiedelung ein Netzwerk zu bilden, so ist zu sagen, dass die BF sich bei Paschtunen auf die Gastfreundschaft Melmastiya aus dem Paschtunwali berufen wird können: Gastfreundschaft ist ein wesentlicher Aspekt des Paschtunwali, dem Kodex der Paschtunen. Dem Dossier der Staatendokumentation "AfPak Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" (7.2016) zufolge bedeutet die Gastfreundschaft des Paschtunwali Melmastiya, allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird. Die Paschtunen sind mit 40% der Bevölkerung Afghanistans die Mehrheitsethnie und leben auch in Herat und Mazar-e Sharif, sodass der BF sich dort bei Mitgliedern der Mehrheitsethnie der Paschtunen auf die Gastfreundschaft des Paschtunwali berufen wird können.
Überdies stehen der BF die Rückkehrprogramme der Regierung und / oder der vor Ort internationalen Organisationen für die Wiederansiedelung zur Verfügung.
Der BF wird bei Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) drohen. Aufgrund oben gemachter Ausführungen zu den persönlichen Voraussetzungen wird es möglich sein, dass die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse - wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft - durch Schneidertätigkeiten und durch Unterstützung durch den erwerbsfähigen römisch 40 - wird sichern können, sodass sie nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten wird.
Zur Versorgungslage und zu den allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar-e Sharif und in Herat ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung des sonstigen ins Verfahren eingebrachten Berichtsmaterials Folgendes auszuführen:
Es wird von der erkennenden Richterin keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse - wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung - häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, welche sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in den beiden genannten Städten ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden. Die BF ist einer in Afghanistan verständlichen Sprache mächtig und Sohn römisch 40 ist laut seinen Angaben des Schreibens und des Lesens in der dort verbreiteten Sprache Dari mächtig ("Können Sie in Dari lesen und schreiben?" - "Ja", VP S. 17) und erlangte Schulbildung auch in Afghanistan (VP S. 17). Eine Schulbildung ist in Afghanistan laut Länderbericht angesichts der hohen Analphabetenrate nicht für jedermann erreichbar, sodass er bei der Arbeitsplatzsuche einen Wettbewerbsvorteil hat gegenüber solchen Bewerbern, welche des Schreibens und Lesens unkundig sind.
Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ist hinsichtlich die innerstaatliche Fluchtalternative Herat zu entnehmen, dass es sich um eine relativ entwickelte Provinz Afghanistans handelt, in der im Harirud-Tal Baumwolle, Obst sowie Ölsaat angebaut werden und in der Safran produziert werden soll, was wiederum zu Arbeitsplätzen führen soll, und dass die Wirtschaftslage vergleichsweise gut ist.
Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ist ableitbar, dass die als innerstaatliche Fluchtalternative geltende Stadt Mazar-e Sharif sich wirtschaftlich gut entwickelt. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren.
Soweit die aktuellen Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 darauf hinweisen, dass die Provinzen Herat und Balkh von Dürre betroffen waren, ist auf die Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre und von ACCORD zu dem Thema "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif", a-10743, zu verweisen: Darin werden als Folgen der Dürre eine deutlich geringere Getreideernte und Landflucht in Afghanistan genannt, was für die Betroffenen teilweise prekäre Lebensbedingungen zur Folge hat. Allerdings wird auch von zahlreichen internationalen Hilfsprogrammen für die vor der Dürre geflohene Bevölkerung, v.a. in der Provinz Herat, berichtet und schließlich ausgeführt, dass die Getreidepreise trotz geringerer Ernten auf Grund guter Ernten in Pakistan und im Iran im Mai 2018 nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre liegen würden.
Vor diesem Hintergrund wird zwar keineswegs verkannt, dass die Folgen der Dürre in v.a. der Provinz Herat, aber auch in der Provinz Balkh und die damit verbundene "Landflucht" der betroffenen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Versorgungslage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat nach sich zieht. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre.
2.13. Die unter römisch zwei.1.1.10.1. getroffenen Feststellungen, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte und einer solchen nicht ausgesetzt war bzw. ihr eine solche Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, fußen auf Folgendem:
2.13.1. Gemäß der Judikatur (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252) hat ein BF sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (etwa VwGH 25.3.1999, 98/20/0559), und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.4.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.6.1997, 95/18/1291, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336, VwGH 5.4.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Es besteht keine Verpflichtung, mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen und erübrigt sich in dem Fall, dass in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen ist, eine nähere Überprüfung im Heimatland des BF hinsichtlich mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist das erkennende Gericht auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen vergleiche VwGH 16.3.1978, 747/78). Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an einem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Laut Rspr des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins,, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.5.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und dies betreffend konkrete Umstände anzuführen, welche objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, welche sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt.
Glaubhaftmachung bedeutet davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 22.12.1992, 91/04/0019; VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; VwGH 19.3.1997, 95/01/0466).
Die Glaubhaftmachung hat zum Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0257). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen eines Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektive Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der unmittelbar anzuwendende Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) maßgeblich, welcher betreffend "Prüfung der Tatsachen und Umstände" im Absatz 5, normiert wie folgt:
"Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a)- der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b)- alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c)- festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d)- der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es
sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e)- die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Unter diesen Maßgaben ist ein Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und ist dabei auf folgende Kriterien abzustellen: zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, welche insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselte oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Angaben der im Jahre 1952 geborenen BF sind nicht etwa vor dem Hintergrund einer im Zeitpunkt der Erstbefragung und / oder im Zeitpunkt der Niederschrift vor dem BFA und / oder im Zeitpunkt der Verhandlung bestandenen Minderjährigkeit zu betrachten.
Die BF wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen in Ruhe in freier Erzählung die Fluchtgründe zu erzählen, nichts wegzulassen, sich Zeit zu nehmen und ganz konkret und mit Details zu erzählen und dies ohne auf Fragen der Richterin warten zu müssen (VP S. 8). Um ihr die Erinnerung an Vergangenes zu ermöglichen, wurde seitens der erkennenden Richterin nach ihrer freien Erzählung nach ihren Fluchtgründen nachgefragt ("Erzählen Sie weiter, was sind Ihre Fluchtgründe?", VP S. 8; "Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas, von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?", VP S. 10).
2.13.2. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin aufgrund der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung von Folgendem aus:
2.13.2.1. Die erkennende Richterin stellte der BF in der Verhandlung die Frage ob sie bei der Einvernahme vor dem BFA und bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe und antwortete die BF daraufhin "ich habe die Wahrheit gesagt" (VP S. 4). Dem Formular über die Niederschrift über die Erstbefragung in der Version vom 21.1.2016 ist als Vordruck zu entnehmen "Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben". Das zuvor Zitierte ist ein fixer Passus im Formular selbst und wurde die Niederschrift römisch 40 von einem Bearbeiter der PI römisch 40 AGM der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgenommen. Es handelt sich bei diesem Verfasser der Niederschrift über die Erstbefragung um einen Bearbeiter im öffentlichen Sicherheitsdienst, welcher mit dem Verfassen der Niederschrift vom 21.1.2016 eine öffentliche Urkunde schuf. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründet eine solche Urkunde, welche [...] von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet wird, vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson bezeugt wird.
Daher geht die zur Entscheidung berufene Richterin davon aus, dass der Verfasser der Urkunde der BF auch die in dem Formular abgedruckten Belehrungen vorlas, um die Einvernahme durchzuführen. Die BF verstand laut ihrer Angabe bei der Erstbefragung den Dolmetsch (NS EB S. 2), sie bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung alles verstanden zu haben und keine Ergänzungen / Korrekturen zu wünschen (NS EB S. 6).
Das Formular der Erstbefragung (im ggst. Falle war es die Formularversion 21.1.2016) beinhaltet unter dem Punkt 11. die Frage "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten ohne zu hinterfragen ([Wer, was, wo, wie, wieso])". Die Erstbefragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten.
Die zur Entscheidung berufene Richterin billigt einem Bearbeiter einer Polizeiinspektion zu, dass dieser die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben eines Asylwerbers in der Verschriftlichung richtig dokumentiert und ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ein Bearbeiter einer österreichischen Polizeiinspektion Anderes als das vom dem ihm unbekannten Asylwerber im Rahmen der Erstbefragung Angegebene dokumentieren würde, zumal der Verfasser der Niederschrift durch eine vorsätzliche falsche Dokumentation die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und so eine strafrechtliche Sanktion und eine dienstrechtliche Sanktion - bis hin zum Arbeitsplatzverlust - zu befürchten hätte.
Der VwGH erhob zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN).
2.13.2.1.1. In der Erstbefragung begann die nach ihrem Fluchtgrund befragte BF mit der Einleitung "Weil mein Sohn sich in ein Mädchen verliebt hat, deren Bruder Taliban ist" (NS EB S. 5). Dies macht Glauben, dass der Sohn sich der Liebe wegen aus eigenem Antrieb für dieses Mädchen interessiert habe. Dahingehend lauten die vor dem BFA gemachten Angaben der BF aber nicht: "Wir haben römisch 40 in Afghanistan verlobt" (NS BFA S. 6). Auf die Frage des Behördenvertreters "Wann hat sich römisch 40 verlobt?" antwortete sie explizit "dort haben wir ihn mit dem Mädchen verlobt" (NS BFA S. 6) und später "nachdem wir verlobt haben" (NS BFA S. 7). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF in der Verhandlung am 11.2.2020 zur Frage "Wer hat die Verlobung arrangiert?" an "ich habe das gemacht" (VP S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF in der Erstbefragung angab, römisch 40 habe sich in ein Mädchen verliebt und dort mit keinem Wort erwähnt, dass es eine arrangierte Verlobung war und dies erst ca. 2 1/2 Jahre später vor dem BFA angab. Damit ist das Fluchtvorbringen der BF nicht über das gesamte Verfahren stringent.
2.13.2.1.2. In der Erstbefragung führte die BF nach ihrem Fluchtgrund befragt unter anderem zu dem Schicksal des mit ihrem Fluchtgrund in Zusammenhang stehenden Mädchens aus. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF zu diesem Mädchen in der Erstbefragung angab, diese habe "dann Selbstmord begangen" (NS EB S. 5) und später vor dem BFA ca. 2 1/2 Jahre später angab, die Mutter des Mädchens habe erzählt, dass dem Mädchen vergiftete Mehlspeise vorgesetzt worden sei und habe dies eine Woche nach der Vermählung des Mädchens mit Madhi, dem Sohn der BF, stattgefunden zu einer Zeit, als die BF noch in Afghanistan gewesen sei (NS BFA S. 8). Vor dem BFA nach der Art der Tötung des Mädchens befragt "hat sie sich selbst umgebracht?" antworetete sie "ich kenne mich nicht aus, vielleicht" und ist eine solche Antwort nicht mit ihrer Angabe in der Erstbefragung - wo sie "Selbstmord" explizit erwähnte - in Einklang zu bringen.
2.13.2.1.3. In der Erstbefragung brachte die nach ihrem Fluchtgrund befragte BF im ersten Satz vor, dass der Bruder des Mädchens ein Angehöriger der Taliban sei (NS EB S. 5). Solches brachte sie vor dem BFA nicht vor, sondern gab an, der Bruder des Mädchens, Mirweis, habe "mit den Taliban zusammengearbeitet" und habe er nicht die Verlobung mit dem Sohn der BF gewünscht, sondern "mit einem Mitglied der Taliban" (NS BFA S. 7). Auf die Frage nach ihren Befürchtungen für den Fall der Rückkehr gab sie vor dem BFA an "Es gibt in Afghanistan Krieg und die Taliban. Es gibt Lebensgefahr" (NS BFA S. 9), und nicht etwa, dass ihr von dem "Talib Mirweis" Gefahr drohe. Auch in der Erstbefragung gab sie zur Frage "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?" an "Angst um mein Leben und um das Leben meiner Kinder" (NS EB S. 5) und gab sie auch an dieser Stelle nicht etwa (einen) Widersacher oder die Taliban oder bestimmte Personen aus den Reihen der Taliban als Grund für diese Angst an.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie nach Aufforderung von sich aus alles zu erzählen (VP S. 8) in freier Erzählung nicht an, dass Mirweis Angehöriger der Taliban sei (VP S. 8), obwohl sie aufgefordert wurde ganz konkret und mit Details zu erzählen. Ihre Angabe vor dem BFA, wonach Mirweis ein Talib gewesen sei, bestätigte sie mit ihren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben nicht. Auch ihre am 11.2.2020 gemachte Angabe auf die Frage, warum Mirweis ihren Sohn verletzt habe "Seine Schwester war einem Talib versprochen, welcher sein Freund war" (VP S. 9) nahm sie bei der Verwendung des Wortes "Talib" nicht als Gelegenheit, davon zu berichten, dass es sich - bei Wahrunterstellung - auch bei Mirweis um einen Talib gehandelt habe.
Auch der Sohn der BF gab im Feber 2020 in der Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin anderes an: nämlich, dass er mitbekommen habe, dass "der Freund von Mirweis ein Talib war" (VP S. 20) und nicht etwa, dass Mirweis selbst ein Talib gewesen sei. Somit wurde von der BF nicht über das gesamte Verfahren gleichbleibend zur Person des ihre Flucht auslösenden Mirweis ausgeführt und daher nicht glaubhaft, dass sie von diesem verfolgt bzw bedroht worden ist. Nur der Vollständigkeit halber ist unter Hinweis auf "Ecoi.net - European Country of Origin Information Network, (Methoden; Netzwerke) Februar 2013" zu der Fähigkeit der Taliban, Personen in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen zu sagen, dass laut Quellen die Taliban gegen wichtige Personen in Kabul vorgehen können. Die BF brachte nicht etwa vor, dass sie selbst oder ihre Familienmitglieder in Afghanistan Personen von Wichtigkeit gewesen wären. Es ist laut den Quellen unwahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul zu einer Priorität machen würden bzw. dazu die Möglichkeiten hätten und gilt Gleiches für Mazar-e-Sharif und Herat.
2.13.2.1.4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie nach Aufforderung von sich aus alles zu erzählen (VP S. 8) in freier Erzählung an, dass ihr Sohn römisch 40 von Mirweis mit einem Messer angegriffen worden sei und deutete sie dabei auf ihren eigenen rehcten Oberarm mit der Angabe, nicht zu wissen, ob es dessen rechter oder linker Oberarm sei. Auf Befragen verneinte sie, in Afghanistan etwas dagegen unternommen zu haben und sie wisse nicht, warum sie nichts unternommen hatten (VP S. 11). Auf konkrete Nachfrage "Haben Sie das bei der Polizei angezeigt, dass Mirweis ihren Sohn mit dem Messer angeriffen hat?" (VP S. 10), gab sie "nein" als Antwort und auf weitere Nachfrage: "Ich weiß nicht, warum keiner von uns die Polizei verständigt hat" (VP S. 10). Die BF weicht damit von den Angaben des Sohnes römisch 40 ab. Dieser gab am 11.2.2020 in der Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin auf die Frage "Warum wurde das nicht bei der Polizei angezeigt?" an, dass der Onkel gesagt habe, dass er es selbst erledigen wolle und auf Nachfrage, was der Onkel unternommen habe, gab er an "meine Mutter [Anm: gemeint die BF] hat es mitbekommen" (VP S. 22). Die Frage, warum dies bei der Polizei nicht angezeigt worden sei, wurde wiederholt (VP S. 22) und gab römisch 40 zu Protokoll, dass seine Mutter viel geweint habe und mit dem Onkel gesprochen habe und mit ihm vereinbart habe, zur Familie von Roqia und Mirweis zu gehen und habe sich die Mutter mit dem Onkel dort hin begeben, wobei römisch 40 nicht wisse, was dann dort passiert sei, so der Sohn der BF in der Verhandlung gegenüber der erkennenden Richterin. Die BF verschwieg - bei Wahrunterstellung - dass sie mit ihrem Bruder gemeinsam die Familie des angeblichen Widersachers Mirweis aufgesucht hätte, obwohl sie am Beginn ihrer Anhörung aufgefordert wurde, konkret und mit Details zu den Fluchtgründen auszuführen und nichts wegzulassen (VP S. 8). Der Sohn der BF, römisch 40 , war im damaligen Zeitpunkt minderjährig und ist - bei Wahrunterstellung - nicht glaubwürdig, dass der junge römisch 40 wusste, dass - bei Wahrunterstellung - der Onkel sich der Sache annehmen haben wollen "mein Onkel sagte, dass er es selbst erledigen möchte" (VP S. 22) und dass es seine Mutter gewusst und diese mit dem Onkel die Familie des Widersachers Mirweis aufgesucht habe (VP S. 22) und die BF hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt "Ich weiß nicht, warum keiner von uns die Polizei verständigt hat" und an dieser Stelle nicht erwähnt, dass sie mit ihrem Bruder Aminollah - bei Wahrunterstellung - die Familie aufgesucht habe. Es kam ihr nicht nur in der freien Erzählung (VP S. 8) nicht in den Sinn, davon zu berichten, sondern auch später, als sie mit Fragen der erkennenden Richterin auf die direkt an die Verletzung des römisch 40 anknüpfenden Fragen, erwähnte sie dazu nichts vergleiche VP S. 10). Beim Vergleich der jeweils am 11.2.2020 gemachten Aussagen der BF und des römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu sagen, dass die beiden nicht übereinstimmend wiedergeben und damit die Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes damit erschüttert ist.
2.13.2.1.5. Vor dem BFA gab die BF an, Mirweis, der Bruder des Mädchens, habe gewollt, dass diese mit einem Mitglied der Taliban verlobt werde (NS BFA S. 7) und nicht etwa, dass das Mädchen bereits einem Talib versprochen war. Anderes gab sie am 11.2.2020 auf die Frage, warum Mirweis ihren Sohn verletzt habe, in der Verhandlung zu Protokoll: "Seine Schwester war einem Talib versprochen, welcher sein Freund war" (VP S. 9). Dass das Mädchen Roqia bereits einem anderen versprochen sei, ist auf dem Boden ihrer Ausführungen vor dem BFA "Der Sohn [Anm: gemeint "Mirweis"] hat nichts zu sagen. Die Mutter hat diese Entscheidung getroffen, auch der Vater des Mädchens war dabei und war ebenfalls einverstanden" (NS BFA S. 7). Die Eltern der Roqia hätten diese wohl kaum einem Talib versprochen und dennoch die Verlobung des Sohnes der BF mit Roqia gemeinsam mit der BF betrieben bzw in diese eingewilligt, da in Afghanistan es Frauen nur gestattet ist, einen einzigen Ehemann zu haben.
2.13.2.1.6. Die BF gab in der Verhandlung auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin, ob die Kosten der Medikamente ein Fluchtgrund waren, an "nein, nein, nicht deswegen. Wir sind geflüchtet, weil ich Angst hatte, dass meine Söhne ums Leben kommen" (VP S. 13) und widerspricht damit ihren Angaben in der Erstbefragung zum Fluchtgrund wo sie nach der aus der Verlobung des römisch 40 mit Roqia resultierenden Gefahr mit "ich bin auch krank und habe in Afghanistan keine ärztliche Versorgung." und dem darauffolgenden Statement "Aus diesen Gründen haben wir Afghanistan verlassen" verdeutlichte, dass sie diese (beiden) Gründe als Fluchtgründe habe. Wie bereits oben unter römisch zwei.2.2.2.2. ausgeführt, stützt sich die erkennende Richterin bei der Verwertung der Angaben in der Erstbefragung mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.1987, 87/14/0016, darauf, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt und ist zu beachten, dass die BF sowohl vor der belangten Behörde angab, "im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben" (NS BFA S. 2) als auch auf Befragen durch die erkennende Richterin bestätigte "bei der Einvernahme vor dem BFA und bei der Polizei die Wahrheit gesagt" zu haben (VP S. 4).
2.13.2.2. Die BF erschütterte ihre Glaubwürdigkeit aber auch aus den folgenden Gründen:
2.13.2.2.1. Die BF gab vor dem BFA im Juni 2018 nach ihrer Schwester in Kabul (NS BFA S. 5) gefragt an, dass diese zwei Söhne habe, welche bei der staatlichen afghanischen Fluggesellschaft beschäftigt wären und "finanziell geht es ihnen nicht schlecht" und sie halte einmal monatlich telefonischen Kontakt zu dieser Schwester (NS BFA S. 6). Mit ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu dieser Schwester nunmehr keinen Kontakt zu haben" (VP S. 7), liefert die BF eine andere Version als es ihr Sohn römisch 40 vor der erkennenden Richterin in der verbundenen Verhandlung tat: der BF gab zu Tante Marufa an, dass diese sich ganz selten melde, nur selten, manchmal und zwar per Messenger und empfange die BF diese Anrufe auf ihrem Tablet (VP S. 17). Die BF wusste in der Verhandlung zwar zu berichten, dass Marufa und deren Söhne "wegen dem Krieg, der schlechten Sicherheitslage in den Iran gegangen" seien (VP S. 7) und auf explizite Nachfrage ob sie noch Kontakt zu diesen habe, verneinte sie es und begründete "seit sie im Iran sind, nicht mehr, da es keine Möglichkeit dazu gab" (VP S. 7). Unter Würdigung der Angabe ihres Sohn römisch 40 am 11.2.2020 ist es daher befremdlich, dass die BF nicht erwähnt, dass sie jedoch von Marufa Anrufe auf ihrem Tablet erhalte.
2.13.2.2.2. Die BF hinterließ in der Verhandlung am 11.2.2020 den Eindruck, Verwandtschaftsverhältnisse in Afghanistan verschleiern zu wollen. Ohne auf die Intensität der persönlichen Beziehung zu ihren in Afghanistan befindlichen Verwandten abzustellen, wird von der erkennenden Richterin beachtet, dass die in der Verhandlung als noch in Afghanistan vorhandene Verwandte Neffe Zabiollah, dessen Bruder Mashud und den ebenso mit ihr verwandten Mirweis hat (VP S. 7) und die BF dennoch am Ende der Verhandlung angab "ich habe niemandem" als ihr die Frage gestellt wurde, wem ihrer Verwandten sie ihre Kontaktdaten im Fall der Rückkehr geben würde (VP S. 14).
2.13.2.2.3. Zu den Angaben der BF hinsichtlich nunmehrigen Kontakt mit ihrem Bruder Aminollah wird auf die unter römisch zwei.2.12. vorgenommene Beweiswürdigung hingewiesen.
2.13.3. Zu der Antwort der BF vor dem BFA "Es gibt in Afghanistan Krieg und die Taliban, es gibt Lebensgefahr" (NS BFA S. 9) ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylrechts ist, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu schützen, trifft diese Unbill doch alle Menschen in Afghanistan gleichermaßen ohne, dass es dabei auf einen in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ankommt.
2.13.4. Vor dem Hintergrund des oben in der Beweiswürdigung Dargetanen ergibt sich, dass sich die BF einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient.
2.14. Die getroffenen Feststellungen, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte und einer solchen nicht ausgesetzt war bzw. ihr eine solche Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, fußt weiters auf ihren Angaben auf die Fragen nach Verfolgung und / oder Bedrohung wegen Volksgruppen- und / oder Religionszugehörigkeit. Ferner darauf, dass die BF nie Mitglied einer Partei oder politisch tätig war, in Afghanistan nie in Haft war und dort auch nicht mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme gesucht wird. Sie verneinte in Afghanistan je Probleme mit Polizei, Behörden oder einem Gericht und gab sie an nicht an gewalttätigen Konflikten teilgenommen zu haben (VP S. 11).
2.15. Infolge dessen, dass die BF Aspekte ihres Fluchtgrundes nicht über das gesamte Verfahren gleichbleibend schildert, erschüttert die - wie oben beweisgewürdigt - ihre Glaubwürdigkeit beschädigt habende BF - die Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens. Dazu ist zu bemerken, dass die BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde: vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde sie von der erkennenden Richterin über die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung ausdrücklich hingewiesen (VP S. 4). Sie vermochte daher nicht glaubhaft zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (wahrscheinlich) verwirklicht wurde. Infolge dessen besteht auch keine Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung vor Ort, da keine Verpflichtung besteht, mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Es ist im gegenständlichen Fall nach oben durchgeführter Würdigung des von der BF als Fluchtgründe Vorgetragenen in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen. Die BF hinterließ infolge des oben Dargetanen den Eindruck, sich einer konstruierten Fluchtgeschichte zu bedienen und ist daher der Fluchtgrund nicht glaubhaft.
Daraus resultiertend ist es der BF aus den oben dargetanen Gründen nicht gelungen, eine Gefährdung ihrer Person in Afghanistan glaubhaft zu machen und wird die BF daher nach Rückkehr weder einer Verfolgung, noch einer Bedrohung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sein.
Vor diesem Hintergrund waren die obigen Feststellungen zu treffen.
2.16. Zu dem oben vorgenommenen Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Im Asylverfahren kommt es (auch) auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze an. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern können diese auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
2.17. Bei Rückkehr nach Afghanistan kann die BF auch nicht von ihm allenfalls nicht wohlgesonnenen Menschen aufgefunden werden, da es in Afghanistan kein Meldewesen gibt und sie im Verfahren auch nicht angab, vor einer bestimmten Person(engruppe) für sie drohende Gefahr zu fürchten vergleiche NS EB S. 5 und NS BFA S. 9) und die BF auf Befragen vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht angab, welcher Person sie bei Rückkehr ihre Kontaktdaten geben würde (VP S. 14). Somit ist auszuschließen ist, dass allenfalls ihr nicht wohlgesonnene Menschen von der Rückkehr erfahren.
2.18. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergab, dass die BF nicht eine Person aus einem der Risikoprofile (1) bis (15) aus den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016" ist. Auf Nachfrage gab die BF zu Beginn der Verhandlung zu chronischen Krankheiten und Medikamenten keine konkrete Antwort, sondern antwortet, dass ihre beiden Söhne sie zu Arztterminen begleiten und für sie kochen und sich um sie kümmern (VP S. 5). Ihrer hernach gemachten Angabe "psychisch geht es mir auch nicht gut, deshalb nehme ich auch Tabletten" (VP S. 8) ist zu entgegnen, dass die BF in der Verhandlung nicht den Eindruck hinterließ, einen angeschlagenen Status Psychicus zu haben. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel beinhalten auch nicht einen dahinlautenden Hinweis. Die BF unterfällt daher nicht der Risikogruppe "(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden" der UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016.
2.19. Zu der als nicht glaubhaft anzusehenden Fluchtgeschichte, wegen der Verlobung ihres Sohnes verfolgt worden zu sein, ist zu sagen, dass bei der BF aufggrund der Zugehörigkeit zu der Familie ihres Sohnes nicht etwa eine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie zu erwarten hätte. Der VwGH judizierte in seiner Entscheidung vom 29.6.2015, Ra 2015/01/0067: "Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis auf VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Die GFK enthält keine Legaldefinition der "sozialen Gruppe" und existiert auch in den - nicht abschließend aufgezählten - Risikoprofilen des UNHCR keine solche und ist laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 das Schutzbedürfnis auf individueller Grundlage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Antragstellers zu prüfen. Der UNHCR-Richtlinie ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994 bis 1000 mwN). Nach Ansicht des UNHCR ist der Ausdruck "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nämlich "entwicklungsabhängig zu verstehen, offen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und abhängig von den Entwicklungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen" (UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 2: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" (2002), Absatz 3,).
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie 2004/83/EG (in der Neufassung 2011/95/EU diesbezüglich unverändert) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
* die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
* die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456).
Die BF wurde von der erkennenden Richterin in der Verhandlung darauf hingewiesen "Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtberichts." (VP S. 8) und ist infolge dessen, dass die BF durch Abweichungen in ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit und damit auch das Fluchtvorbringen in der Glaubhaftigkeit erschütterte, ist nicht glaubhaft, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung als soziale Gruppe der Familie zu befürchten hätte.
2.20. Trotzdem, dass die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.2.2020 durchgeführt wurde und seither einige Zeit verstrichen ist, ist von einem hinreichend geklärten und aktuellen Sachverhalt auszugehen, zumal auch berücksichtigt wird, ob nach der Verhandlung eingelangte Beweismittel existieren. Dabei ist auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG hinzuweisen, wonach das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich erlaubt ist, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0103; VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0564 bis 0566) und erscheint der erkennenden Richterin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG vergleiche etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN) eine neuerliche mündliche Verhandlung nicht notwendig vergleiche VwGH 30.10.2019, Ra 2019/18/0326).
2.21. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat gründen auf den Länderfeststellungen, welche sich aus dem Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl idgF ergeben. Dieser Länderbericht wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Überdies gründen die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen auf den unter römisch zwei.1.2. zitierten Quellen.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen im Länderbericht und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen im Länderbericht besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Gericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums die Beurteilung des gegenwärtigen Situationsfalls relevant nicht wesentlich geändert haben.
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur sind einer Entscheidung stets die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Erkenntnisquellen zu Grunde zu legen und wird der Länderbericht in der geltenden Fassung als Primat herangezogen.
Zu dem vorgelegten Beweismittel Gutachten der Frau Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 im Verfahren vor dem VG Wiesbaden, Zahl 7 K 1757/16.WI.A, wird festgehalten, dass eine tiefgehende Recherche der Autorin hinsichtlich der Begebenheiten in Afghanistan ersichtlich ist, jedoch dieses Gutachten in bestimmten Abschnitten auf subjektiven Einschätzungen, welche die Expertin auf ihre Ausbildung und beruflichen Erfahrungen zurückführt, basieren. Ihre Einschätzungen weichen in gewissen Punkten von Beurteilungen (höchst-) gerichtlicher nationaler Rechtsprechung sowie Länderinformationen nationaler bzw. europäischer Asylbehörden ab und ist zu beachten, dass dieses Gutachten in einem Gerichtsverfahren, welchem ein vom gegenständlichen Fall verschiedener Einzelfall zu Grunde lag, erstellt wurde.
In diesem Gutachten wird eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen und werden von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2019, EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen aus dem deutlich jüngeren aktuellen Länderbericht vom 13.11.2019 nicht zu entkräften.
Diese in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle erscheint dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar und ist zu Friederike Stahlmann festzuhalten: Frau Stahlmann ist Mitglied der International Max Planck Research School on Retaliation Mediation und Punishment und u.a. Gutachterin für britische Gerichte zu Afghanistan in Asylrechtsfällen mit hoher Fachkompeten. Jedoch veranlasst das Gutachten von Frau Stahlmann die erkennende Richterin nicht, an den unter römisch zwei.1.2. wiedergegebenen Quellen zu zweifeln und davon abzugehen, diese als Feststellungen zum Herkunftsstaat der Entscheidung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich sind das VwGVG und gemäß Paragraph 17, VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005, samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht [ ].
Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; VwGH 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.3.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.6.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) - kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191)
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden:
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es der BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der BF aus dem von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, welche auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.9.2013, U370/2012, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (z.B. VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; dazu zuletzt auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
In seinem Judikat vom 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07).
In seinem Erkenntnis vom 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt: Demnach unterscheidet Paragraph 11, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist.
Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen.
Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder aufgrund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann vergleiche etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie [2009], 226 ff).
Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Marx (a.a.O., 227) argumentiert, die zentrale Frage laute, ob bei Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten vom Asylwerber vernünftigerweise verlangt werden könne, einen anderen Ort innerhalb seines Herkunftslandes aufzusuchen. Der dort zur Verfügung stehende Schutz müsse angemessen und erreichbar sein. Zusätzlich zu konkreten Sicherheitsfragen erfordere dies eine Berücksichtigung grundlegender ziviler, politischer und sozioökonomischer Rechte. Kontroversen kämen indes auf, wenn es um konkrete Fragen, wie etwa den Zugang zu angemessenen Arbeitsmöglichkeiten und um soziale Unterstützung gehe. Insoweit bestehe lediglich Übereinstimmung, dass die soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der innerstaatlichen Schutzalternative sichergestellt sein müsse.
UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, Rz 24 ff., dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens führt der UNHCR u.a. aus, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Bildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, denen zufolge es verheirateten Paaren und alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118).
Dem fügte der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Erkenntnis hinzu, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der "Zumutbarkeit" neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird.
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es somit nicht aus, dem Asylwerber entgegenzuhalten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013; U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012; 13.9.2013, U370/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.9.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben erwähnten Beschluss vom 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036).
Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit nicht dargetan. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vergleiche VwGH 28.3.2019, 2018/14/0067 und VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).
UNHCR äußerte in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 die Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung, wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Zudem kann eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 [deutsche Fassung], nahezu gleichlautend die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 [englische Fassung], vergleiche dort S. 110).
In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 und dem oben zitierten UNCHR-Bericht aus Dezember 2019 zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs- oder Schutzalternative zu Kabul gelangte UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul zur Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt "grundsätzlich" nicht zur Verfügung stehe. UNHCR änderte damit im Vergleich zu seinen Richtlinien vom 19.4.2016 seine Beurteilung der Relevanz und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul, dies auf Basis der dem UNHCR am 31.5.2018 bekannten Informationen vergleiche FN 2 auf S. 5 der Richtlinien vom 30.8.2018).
Den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 zufolge ist eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar), wenn die Person Zugang hat zu einer Unterkunft, zu Grundversorgung, etwa mit Trinkwasser und sanitärer Infrastruktur, zu Gesundheitsdiensten und Bildungseinrichtungen und zu Erwerbsmöglichkeiten oder erwiesener und nachhaltiger Unterstützung, um einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die bereit und in der Lage sind, ihr echte Unterstützung zu leisten. UNHCR ist weiters der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt vergleiche S. 109 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018).
Insofern ergibt sich aus den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 in der Fassung Dezember 2019 im Vergleich zu den Richtlinien vom 19.4.2016 - mit Ausnahme der Stadt Kabul - keine maßgeblich geänderte Beurteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit innerstaatlicher Fluchtalternativen in urbanen und semi-urbanen Gebieten.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes - insbesondere betreffend das Alter, die Sprachkenntnisse, den Gesundheitszustand, die Bildung, die Arbeitsfähigkeit und die in Afghanistan möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der BF - ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Zunächst war zu prüfen, ob der BF in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK widrige Situation vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106) drohen würde. Die Herkunftsregion des BF ist Kabul-Stadt. Als Zielort einer allfälligen Rückverbringung sind in seinem Falle die innerstaatliche Fluchtalternative Herat und die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif zu prüfen. In diesen beiden Orten besteht für den BF weder wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK noch sind in Bezug auf diese Teile des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Unter Berücksichtigung der oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten persönlichen Umstände der BF wäre es ihr also möglich und zumutbar, sich in Mazar-e Sharif oder in Herat anzusiedeln.
Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar. Wie festgestellt, ist die Provinz Balkh nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans; sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Balkh, wo sich die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes befindet, gehört gesamthaft betrachtet auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans.
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.
Die BF kann Mazar-e Sharif von Österreich über den Luftweg via Internationalen Flughafen Mazar-e Sharif sicher erreichen.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Zu den Unterstützungsmöglichkeiten wurde bereits oben ausgeführt.
Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist in Mazar-e Sharif mit Blick auf die o.a. Länderfeststellungen grundsätzlich gegeben, wenn auch die Gesamtsituation insbesondere wegen der steigenden Zahl der Binnenvertriebenen und der notorischen aktuellen Dürre (u.a.) in der Provinz Balkh derzeit angespannt ist. Der aktuellen Berichtslage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass etwa die Grundversorgung der Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif (mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder dass die Gesundheitsversorgung zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Mazar-e Sharif bekannt.
Somit ist es der BF zumutbar und möglich, sich - wie oben ausgeführt - in Mazar-e Sharif anzusiedeln. Es ist für sie eine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht gegeben und in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargelegten persönlichen Umstände der BF ist es diesem ebenso möglich und zumutbar, sich in Herat anzusiedeln.
Die Stadt Herat ist die Hauptstadt der vergleichsweise gut entwickelten gleichnamigen Provinz im Westen des Landes. Herat wird als relativ friedliche Provinz gewertet. Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz, nicht jedoch in der Stadt Herat, aktiv. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist vergleichsweise gering. Die Lage in der Stadt Herat kann insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. Auch ist Herat eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut und sicher erreichbare Stadt.
In Herat ist der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen ebenso grundsätzlich gegeben, wenn auch in dieser Stadt die Gesamtsituation insbesondere wegen der steigenden Zahl der Binnenvertriebenen und der notorischen aktuellen Dürre (u.a.) in der Provinz Herat derzeit angespannt ist. Der aktuellen Berichtslage ist jedoch auch in Bezug auf die Stadt Herat nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der dortigen Bevölkerung (mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder dass die Gesundheitsversorgung zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Herat bekannt.
Dafür, dass die BF in Ansehung der Sicherheitslage und existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft etc.) in Mazar-e Sharif oder Herat einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF in der Lage ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Eine Neuansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat ist ihm also möglich und zumutbar.
Herat ist über den Luftweg von Österreich aus via Internationalen Flughafen Herat sicher erreichbar.
Die Rückverbringung der BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb ihr nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und [...]
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF reiste im Jänner 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Weder ist sie Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige von Afghanistan keine begünstigte Drittstaatsangehörige und kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
* die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
* der Grad der Integration,
* die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
* die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
* die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
* die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie zuletzt den Beschluss vom 7.9.2016, Ra 2016/19/0168).
Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119, und idS auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN sowie VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass die BF, welche in der Verhandlung auf Befragen ihrer Rechtsberaterin angab vier- bis fünfmal pro Monat zum Arzt zu gehen (VP S. 14) und "keine Zeit" (VP S. 10) zu haben, weil sie "immer Termine, immer zum Arzt" gehen müsste (VP S. 10), die seit Jänner 2016 in Österreich verbrachte Zeit nicht dazu genutzt hat, um sich sozial zu integrieren. Dazu wird auf die Beweiswürdigung unter 2.2.1. zu der unter römisch zwei.1.1.3.1. getroffenen Feststellung hingewiesen.
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865 mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; vergleiche auch VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600 sowie VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.4.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Dass zwischen ihr und ihren volljährigen in der Gerichtsabteilung W151 anhängigen Kindern und den beiden minderjährigen Kindern ihrer Tochter - welche ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des von ihr bekämpften Bescheids am 7.2.2020 zurückzog - von der konkreten Lebenssituation abhängig ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, brachte die BF nicht vor. Sie gab an, dass ihre noch in Österreich befindlichen Söhne römisch 40 und römisch 40 ihr Hilfe angedeihen lassen (Sohn römisch 40 ist bereits außerhalb Österreichs). Die BF wohnt laut ZMR und laut Angaben ihres Sohnes römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.2.2020, mit römisch 40 zusammen ("Ich bin 24 Stunden bei meiner Mutter", VP S. 23).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 aus 2005, und VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Generell sind bei der Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Lehre bzw. Berufsausübung das Kriterium des Bewusstseins des unsicheren Aufenthalts zu berücksichtigen (VwGH 28.2.2019, 2019/01/0003).
Die BF reiste im Jänner 2016 (vor weniger als fünf Jahren) in Österreich ein und verfügt über Familienangehörige im Bundesgebiet, deren Beschwerden derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Beschwerde des Sohnes römisch 40 wurde im Verfahren W264 2204324-1 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerden der Tochter und deren minderjährigen Kinder sowie ihres Sohnes römisch 40 sind derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Da der Begriff des Familienlebens auch andere de facto Beziehungen einschließt, ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die BF nicht vorbrachte, mit österreichischen StaatsbürgerInnen Kontakt zu halten.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer des Verfahrens alleine auf das Asylgesetz. Sie konnte den Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren und begründete ihr in Österreich vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung des unbegründeten Asylantrages unsicher war. Die BF musste sich daher bewusst sein, dass etwaig eingegangene Bindungen im Bundesgebiet im Falle der Abweisung des Antrags nicht aufrechterhalten werden können.
Die BF betreffend scheinen im Strafregister keine Verurteilungen auf.
Es ist nicht vom Vorliegen eines ausgeprägten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich, sondern allenfalls vom Vorliegen eines bestehenden Privatlebens in Österreich, auszugehen.
Die Integrationsbemühungen der BF in Österreich sind unter Berücksichtigung der erst kurzen Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren nicht in einem solchen Ausmaß vorhanden, sodass von einer außergewöhnlichen Konstellation gesprochen werden kann. Es besteht im gegenständlichen Fall keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, sodass unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Demgegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung der BF nach Afghanistan auszugehen: Zum einen, da die BF, welche im Jänner 2016 in das Bundesgebiet einreiste, den Großteil ihres Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Familienumfeld verbrachte und dort im Familienverband sozialisiert wurde und einer in Afghanistan verbreiteten Sprache mächtig ist (Sie selbst gab vor dem BFA an "Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche auch Farsi" (NS BFA S. 2) und gab der von der belangten Behörde am 26.6.2018 beigezogene Dolmetsch an "dass die sprachliche Zuordnung nach Afghanistan [...] unzweifelhaft" sei (NS BFA S. 9).). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF in die von islamischen Werten getragene Gesellschaft Afghanistans (wieder-)eingliedern wird können und - wie oben bereits erörtert - eine den Lebensunterhalt ermöglichenden Erwerb wird finden können.
Weiters kommt der EGMR in seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 8.4.2008 (Appl. Nr. 21.878/06) zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die 68jährige BF verbrachte den überwiegenden Teil des Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Land. Sie lebte vor ihrer ersten Ausreise aus Afghanistan 25 Jahre im Herkunftsstaat und wuchs daher dort auf und wurde 25 Jahre lang dort sozialisiert und mit dem Land und seinen Menschen und Sitten vertraut gemacht. Sie spricht eine in der Heimat Afghanistan verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ihre Bindung zu Afghanistan ist aufgrund der Sozialisierung und Sprache deutlich intensiver als jene zu Österreich. Es deutet nichts darauf hin, dass es der BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich dort wieder in die Gesellschaft zu integrieren.
An dieser Stelle sei zu "mangelnde familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte" in den innerstaatlichen Fluchtalternativen Mazar-e Sharif und Herat auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, welcher eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat vergleiche VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,; vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2018, Ra 2018/18/0228, Rz 10; VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0234; VwGH 7.3.2018, Ra 2018/18/0103 und VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0351). Der BF jedoch gab vor dem BFA im Juni 2018 an, schon einmal in Herat gewesen zu sein ("Wir sind nach Herat geflogen", NS BFA S. 6), sodass er bereits einmal dort vor Ort war.
Zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ist auszuführen, dass Unbescholtenheit laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (z.B. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer - auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen. Zudem ist die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie den Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag stützt, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die BF den überwiegenden Teil des Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Land verbracht, demgegenüber die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Länderbericht auf Quellen verweist, laut welchen die in Europa einreisenden Asylwerber in Afghanistan lebende Verwandte bloß verleugnen, obwohl solche nach wie vor in Afghanistan vorhanden sind.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
Da dies - wie ausgeführt wurde - nicht der Fall ist, war keine amtswegige Prüfung nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorzunehmen.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der BF nicht substantiiert behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine
ohnehin klare Rechtslage stützen.
ECLI:AT:BVWG:2020:W264.2204325.1.00