Bundesverwaltungsgericht
22.04.2020
G306 1310256-3
G306 1310256-3/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.06.2019, Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. wird insoweit stattgeben, als dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung am römisch 40 2018 wegen Diebstahls durch Einbruch oder Waffen zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gelichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.06.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Behebung des Spruchpunktes römisch vier bzw. die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlich Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 19.07.2019 vorgelegt.
5. Mit Teilerkenntnis des BVwG, G14 1310256-3/2Z, vom 24.07.2019, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 24.02.2020 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine Regierungsvorlage persönlich teilnahmen.
Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und geschieden.
Der BF wurde am römisch 40 2018 im Stande der Strafhaft von Deutschland nach Österreich überstellt und unmittelbar in Haft genommen. Zuletzt war der BF im Jahr 2012 in Österreich aufhältig und lebte er zuletzt in Deutschland, wo er geboren wurde, die Schule besuchte und einen Beruf erlernte.
Am 13.08.2001 wurde der Aufenthaltstitel des BF in Deutschland wiederrufen und kehrte der BF im Jahr 2003 nach Serien zurück wo er sich bis Ende Juni 2006 aufhielt. Von 2006 bis 2012 hielt sich der BF in Österreich auf.
Am 16.05.2012 kehrte der BF nach Serbien zurück und nahm bis 2014 immer wieder wechselweise für drei Monate in Deutschland und Serbien Aufenthalt. Ab 2014 blieb der BF in Deutschland und stellte er, unter seinem Alias-Namen, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes über deren Verfahrensstand der BF nicht Bescheid weiß.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.07.2006 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen.
Am 11.07.2006 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshof mit Erkenntnis, Zl. B9 310.256-1/2008/6E, vom 24.10.2008, nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 11.12.2008, wurde gegen den ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , ZL. römisch 40 , vom 31.03.2009 keine Folge gegeben.
Der BF wurde zuletzt in den Zeiträumen römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 und römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020 wurde der BF am römisch 40 2020 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Entwöhnungsbehandlung, entlassen.
Aktuell lebt der BF mit seiner erwachsenen Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
In Österreich halten sich neben der erwachsenen Tochter des BF, eine Schwester und Onkeln auf. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, wobei er nur zu seinem dort lebenden Bruder Kontakt hält.
Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig, beherrscht jedoch auch die serbische Sprache im hinreichenden Ausmaß.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration seitens des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF ist mittellos und nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Der BF leidet an folgenden Erkrankungen:
HIV (Therapie seit 2016)
Sensibilitätsstörung bd. Beine
Leberzirrhose
Multiple alte Verletzungen/Vernarbungen am gesamten Körper
Psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom
St.p. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum andere psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (Alk, Heroin, Benzos, Kokain)
Die Krankheitsbilder des BF werden überwiegend medikamentös und mit Physiotherapie behandelt.
Der nimmt folgende Medikamente ein:
Pregabalin gen. HKPS 150 mg
Terbiderm tbl. 250 mg
Seractil FTBL 300 mg
Euthyrox Tbl. 125 mcg
Clindamycin 1a FTBL 600 mg
Triumeq FTBL 50/600/300 mg
Pantoprazol RTB GMBH MSR 20 mg
Mirtazapin STAD FTBL 30 mg
Seroquel FTBL 100 mg
Dominal FTBL FTE 80 mg
Diclofenac GEN FTBL 50 mg
Molaxole PLV BTL
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt ist und in Serbien keine hinreichende Behandlung erhalten kann.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.
Der Hat im Jahr 2010 bereits eine Entzugstherapie absolviert und wurde vom LG römisch 40 als Vollzugsgericht mit Beschluss, Zl. römisch 40 , erneut eine solche angeordnet.
Es konnte nicht festgestellt werde, dass der BF die Therapie begonnen hat, diese regelmäßig besucht und/oder diese bereits Erfolge zeigt.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2008, RK römisch 40 2008, wegen Paragraphen 15, 127, 129, (1) StGB: Freiheitsstrafe vom 6 Monaten bedingt nachgesehen.
Der BF wurde für schuldig befunden,
a. Am römisch 40 2008 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Palette von 24 Getränkeflaschen a 0,5 Liter sowie eine Schachtel mit Computerhardware im Gesamtwert von EU 2.024,-, Verfügungsberechtigten eines Handelsunternehmens durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Außenscheibe des Geschäfts einschlug;
b. Am römisch 40 2008 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich vier Packungen Zigaretten im Wert von EUR 16,- einem Gastwirt nach Einschlagen einer Fensterverglasung und Einsteigen in das Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF hat damit das Verbrechen des versuchten Diebstahl durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Z1 StGB begangen.
Mildenrd wurde das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die verminderte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch die Vorstrafenbelastung in Deutschland gewertet.
LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 2008: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
2. LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 2008, RK römisch 40 2008, wegen Paragraphen 127, 129, (1), 130 S 2, 129 (2), 129 (3) StG: Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Der BF wurde für schuldig befunden, in römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 in insgesamt 5 Angriffen, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht überteigenden Wert jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, durch Einsteigen in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses und durch Einsteigen in eine Gebäude und Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der BF hat hierdurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Z1, 2 und 3, 130 zweiter Satz StGB begangen.
Mildernd wurde dabei ein Geständnis, erschwerend jedoch die erhebliche Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Tatintensität gewertet.
3. LG römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 2008, RK römisch 40 2009, wegen Paragraphen 127, 129, (2) StGB: Freiheitsstrafe 9 Monate.
4. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2018, RK römisch 40 2018, wegen Paragraphen 15, 127, 129, (1) StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
Der BF wurde für schuldig befunden zwischen römisch 40 2012 und römisch 40 2012 in römisch 40 einer männlichen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür zum Geschäftslokal, sohin durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht zu haben.
Der BF hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, 127, 129, (1) StGB begangen.
Der BF gestand ein, regelmäßig Drogen zu konsumieren und die Taten unter anderem deswegen begangen zu haben, um seine Drogensucht zu finanzieren.
Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Versuch, erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und diese überwiegend der Beschaffung von Suchtmittels dienten.
Zudem weist der BF insgesamt 13 Vorverurteilungen in Deutschland auf:
1. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1993, RK römisch 40 1993, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Paragraphen 316, Absatz eins und 2, 69, 69 a dStGB): Entzug der Fahrerlaubnis und Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen
2. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1994, RK römisch 40 1994, wegen versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Paragraphen 316, Absatz eins und 2, 242 Absatz eins, 22, 23, 52, 53, 69, 69 a, dStGB, Paragraph 21, Absatz eins, Nr. 1 dStVG): Freiheitsentzug 2 Tage
3. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1995, RK römisch 40 1995, wegen unerlaubtem Aufenthalt (Paragraphen 92, Absatz eins, Nr. 1, 3 Absatz eins, dAUSLG): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 15,-.
4. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1996, RK römisch 40 1996, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Körperverletzung (Paragraphen 185, 194, 223, 232, 53, dSTGB): Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je DM 30,-
5. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1997, RK römisch 40 1997, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Paragraphen 55, 56, dStGB, Paragraph 29, Absatz eins, Nr. 1 in Verbindung mit Anlage eins, zu Paragraph eins, BTMG, Paragraph 17, Absatz 2, BZRG: Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt nachgesehen.
6. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1997, RK römisch 40 1997, wegen Erschleichen von Leistungen in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen (Paragraphen 265 a, Absatz eins und 3, 248 a, 53 dStGB): Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je DM 30,-
7. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen Diebstahl (Paragraphen 242, Absatz eins, 248 a, d StGB): Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je DM 20,-
8. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen neun sachlich zusammentreffender versuchter Vergehen des Betruges (Paragraphen 263, Absatz eins, 53, 21, 22 f, f, Punkt , 49, Absatz eins, 56, Absatz eins d, S, t, G, B,): Freiheitsstrafe von 1 Jahr beding nachgesehen. (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
9. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 1999, RK römisch 40 1999, wegen zwei sachlich zusammentreffende Vergehen des Diebstahls (Paragraphen 242, 53, 56, dStGB, Paragraph 17, dBZRG): Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt nachgesehen (Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt)
10. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 2000, RK römisch 40 2000, wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen (Paragraphen 265 a, Absatz eins, 248 a, 53, dStGB): Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je DM 20,-.
11. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2000, RK römisch 40 2000, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Paragraphen 29, Absatz eins, Nr. 3, 3 Absatz eins, 2, Absatz eins, dBTMG, Paragraph 17, Absatz 2, d BZRG): Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
12. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 2017, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29 Absatz eins, Satz 1 Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
13. AG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2018, RK römisch 40 2018, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) (Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, Nr. 1, 29 Absatz eins, Nr. 3 dBtMG): Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 15,-.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur allgemeinen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat Serbien:
römisch eins. Das serbische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Die folgenden Kosten und Leistungen sind von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren: volle medizinische Leistungen abgedeckt, einschließlich präventive und regelmäßige Chek-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege; Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren: wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Wenn einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzt, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. „Obligatorische“ Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches „Screening“) sind ebenfalls kostenlos. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden (AA 19.11.2017).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 15.10.2018c).
In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich vor allem auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das auf eine alternde Bevölkerung und einen niedrigen Beschäftigungsgrad zurückgeht (GIZ Gesellschaft 9.2018).
Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind gesetzlich krankenversichert: Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung (maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres), Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft bis ein Jahr nach der Geburt, Personen über 65 Jahren, sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen, Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze, Personen, die Nothilfe benötigen, Personen, die Volkszugehörige der Roma sind, Flüchtlinge und Vertriebene, Personen mit Behinderungen, Patienten mit chronischen Krankheiten: HIV/AIDS Patienten, Autoimmunerkrankungen, Infektionskrankheiten, bösartige/onkologische Erkrankungen, Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 (insulinpflichtig), chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, multiple Sklerose (MS), Transplantationspatienten (SEM 17.5.2017)
Behandelbare Krankheiten:
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2017).
Die Behandlung von bösartigen Erkrankungen einschließlich Chemotherapie und Strahlentherapie sowie Vorsorgeuntersuchungen ist von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Generell sind bei den meisten Krebsarten Behandlungen möglich (MedCOI Country Fact Sheet Serbia 2017).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujano- vac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden (AA 19.11.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG
- AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018c): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 29.10.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Gesellschsft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2018
- IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018
- MedCOI (2017): Country Fact Sheet Serbia 2017, Summary
- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (17.5.2017): Focus Serbien; Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 29.10.2018
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römisch zwei. Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).
Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG
- IOM - International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2018): Serbia - Country Fact Sheet 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Serbien_DE.pdf, Zugriff 29.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430288.html, Zugriff 16.10.2018
- VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
römisch drei. 1. Besteht in Serbien die Möglichkeit einer Drogentherapie? Wenn ja, mit welchen Kosten ist dies verbunden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde die Fragestellung an
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können.
Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120.
Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200.
Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500.
In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15.
Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00).
Einzelquelle:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in einer Auskunft vom 31.12.2019 an, dass in Serbien alle Krankheitsbilder generell behandelt werden können. Wenn die Person ein registrierter Staatsbürger ist, der eine Krankenversicherungskarte besitzt, wird die Behandlung von der Krankenversicherung gemäß der staatlichen Gesetzgebung übernommen. Wenn die Person die Behandlung im privaten Sektor bevorzugt oder wenn die Person nicht krankenversichert ist, können diese Behandlungen gegen direkte Bezahlung durchgeführt werden. Wenn die Person krankenversichert ist, muss sie sich im örtlichen Gesundheitszentrum anmelden, um einen bestimmten Hausarzt zu erhalten. Der Hausarzt wird nach Bedarf, aktuellem Gesundheitszustand, Vorbefund und vorhandenen Berichten weitere Überweisungen vornehmen und durchführen. Wenn die Behandlung im örtlichen Gesundheitszentrum nicht durchgeführt werden kann, wird die Person an die sekundäre oder tertiäre Gesundheitseinrichtung überwiesen.
Im privaten Krankenhaus für Abhängigkeitserkrankungen in Belgrad kostet eine erste Untersuchung (umgerechnet und aufgerundet) EUR 50, eine zweite Untersuchung EUR 30, eine stationäre Entgiftungsbehandlung EUR 125/Tag, eine ambulante Entgiftung im Krankenhaus EUR 70/Tag, eine Entgiftung in einer Ambulanz zum Preis der Medikamente. Ein Wochenend-Präventiv-Bildungsprogramm mit Prüfung kostet EUR 120.
Die Kosten einer Unterstützung mit Depotpräparat bei Opiatabhängigkeit und Alkoholheilbehandlung betragen vierteljährlich EUR 300, halbjährlich EUR 600 und jährlich EUR 1.200.
Die Kosten einer Unterstützung bei der Behandlung von Kokain, Amphetamin etc. betragen vierteljährlich EUR 400, halbjährlich EUR 800 und jährlich EUR 1.500.
In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen (umgerechnet und aufgerundet) in Anspruch genommen werden: eine Fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15.
Laut Auskunft der IOM betrugen die durchschnittlichen Nettogehälter in Serbien im Jahr 2019 [Daten vom Oktober 2019; Anm.] 42.716,00 RSD (EUR 361,00) :
In general, all medical conditions could be treated in Serbia. römisch eins f the person is registered citizen possessing health insurance card, treatment is covered by health insurance,according to state legislation. römisch eins f the person prefers treatment in private sector or if the person is not covered by health insurance, the same is possible but for direct payment.
römisch eins f the person is covered by health insurance, he has to register at the local health center in order to get a designated general practitioner. The general practitioner will follow up and provide further referrals according to the needs, actual medical condition, previous finding and existing reports. römisch eins f the treatment could not be provided at the local health center, the person would be referred to secondary or tertiary health care levels.
The costs of the drug therapy in selected private and public hospitals in Belgrade:
a) Private Special Hospital for Addiction Diseases, Dr. Boro Lazic Phones:
(+381) 11 3806 328, (+381) 61 616 26 01, (+381) 65 22 123 52 Email: office@spec-clinic.org; Web: www.spec-clinic.org, First evaluation: Serbian Dinar (RSD) 5,897.09 (EUR 50)
Second evaluation, follow up or consultation: RSD 3,538.26 (EUR 30)
Inpatient hospital detox treatment: RSD 15,922.2 (EUR 135) per day
Out-patient detox in hospital (daily stay): RSD 8,255.93 (EUR 70) per day
Detoxification through outpatient treatment: at the cost of medication
Weekend preventive-educational program with testing: RSD 14,153 (EUR 120)
NALMEFENE CONSTA® Depot Preparation (Nalmefen Prolonged-Injection), opiate addiction support:
Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300)
Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600)
Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200)
TEMPOSIL CONSTA® depot preparation- (Temposil Prolonged Injection) support in alcohol treatment:
Quarterly: RSD 35,382.60 (EUR 300)
Six months: RSD 70,765.10 (EUR 600)
Annual: RSD 141,530 (EUR 1,200)
VANOXERINE CONSTA® Depot Preparation (Vanoxerin Prolonged-Injection) Support in the treatment of cocaine, amphetamine etc.
Quarterly: RSD 47,176.70 (EUR 400)
Six months: RSD 47,176.7 (EUR 800)
Annual: RSD 176,913 (EUR 1,500)
b) Public Clinics Special Hospital for Addiction Diseases
Address: Teodora Drajzera 44, 11000 Belgrade; Phone: +381 2662727
All medicines and treatment are covered by health insurance if the person is registered with the system. römisch eins f there is no health insurance, the treatment could be obtained with following prices:
Specialist examination: RSD 3,538.26 (EUR 30)
Follow up by specialist: RSD 2,358.84 (EUR 20)
Treatment as indicated by specialist: RSD 1,769.13 (EUR 15)
Please note that the median net salaries amounted for RSD 42.716,00 (EUR 361) in Serbia - Statistical Office for the Republic of Serbia: https://www.stat.gov.rs/en-us/vesti/20191225-prosecne-zarade-po-zaposlenom-oktobar-2019/?s=2403
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
2. Sind die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelbar? Gibt es insbesondere die Möglichkeit einer Fortsetzung der HIV-Therapie, einer Physiotherapie und einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung? Mit welchen Kosten ist dies verbunden?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Zu Behandlungsmöglichkeiten von diversen Erkrankungen siehe auch Antwort unter Punkt 1 („in Serbien können generell alle Krankheitsbilder behandelt werden“).
Eine HIV-Behandlung wird in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten, wo die Diagnostik, Labortests und Behandlung für krankenversicherte Personen von der Versicherung übernommen werden. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben.
Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung. Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung.
Laut Auskunft der IOM ist es zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind.
Einzelquelle:
Zu dieser Fragestellung berichtet IOM, dass die HIV-Behandlung in der Klinik für Infektions- und Tropenkrankheiten in Belgrad angeboten wird.
Für krankenversicherte Personen werden Diagnostik, Labortests und die Behandlung von der Versicherung übernommen. Es ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, die Preise aus der staatlichen Klinik zu entnehmen, da sie ausschließlich von der Art des Eingriffs, der Tests oder der verabreichten Medikamente abhängen. Da es sich bei HIV um eine multidiagnostische Krankheit handelt, hängen die diagnostische Bewertung und die Behandlungsmöglichkeiten vom tatsächlichen klinischen Zustand und der klinischen Orientierung des Arztes ab, die erst nach der Evaluierung bekannt werden können. Wenn die Person nicht krankenversichert ist, werden die Kosten nach der Behandlung erhoben.
Bei einer physikalischen Therapie und Rehabilitationsbehandlung liegt der Preis (umgerechnet und aufgerundet) für eine fachärztliche Erstbeurteilung durchschnittlich EUR 40 (plus Diagnostik). Die Rehasitzungen kosten zwischen EUR 15 und EUR 20 pro Sitzung.
Psychotherapie im privaten Bereich kostet zwischen EUR 20 - 50 pro Sitzung.
Es ist zu beachten, dass Psychotherapie in der klassischen Form im staatlichen Sektor nicht wirklich existiert, da sie als Vorevaluierung mit anschließenden Nachuntersuchungen betrachtet wird, die nicht so häufig oder langwierig wie in der klassischen Form der Psychotherapie sind:
a) HIV treatment is available at the Clinic for Infectious and Tropical Diseases,
Address: Bulevar Oslobodjenja 16, 11000 Belgrade; Phone: +381 2685299
For citizens covered by health insurance, diagnostic procedures, lab and treatment are covered by insurance. Please note that it is not possible to extract prices from the state clinic since they exclusively depend on type of intervention, tests or medications issued. Since HIV is multi-diagnostic disease, diagnostic evaluation and treatment options pend on actual clinical condition and orientation of the doctor which could be known only after the evaluation. römisch eins f the person does not have health insurance, the charges are placed after the treatment take place.
b) Physical therapy and rehabilitation treatment:
initial evaluation by specialist is at average RSD 4,717.67 (EUR 40) (plus diagnostic procedures) and the rehab sessions between RSD 1,769.13 - 2,358.84 (EUR 15 - 20) per session.
c) Psychotherapy in private sector costs between RSD 2,358.84 - 5,897.09 (EUR 20 - 50) per session:
Please note that psychotherapy in classic form does not really exist in state sector as it is considered as preliminary evaluations with consequent follow up visits that are not frequent or lengthy as in classic form of psychotherapy.
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
3. Sind die folgenden Medikamente (oder vergleichbare Präparate) in Serbien erhältlich und wenn ja, was kosten sie?
* Pregabalin
* Terbiderm (Wirkstoff Terbinafinhydrochlorid)
* Seractil (Wirkstoff Dexibuprofen)
* Euthyrox (Wirkstoff Levothyroxin)
* Triumeq (Wirkstoffen Dolutegravir, Abacavir und Lamivudin)
* Pantoprazol
* Mirtazapin
* Seroquel (Wirkstoff Quetiapin)
* Dominal (Wirkstoff Prothipendyl)
* Diclofenac, * Molaxoie (oder vergleichbare Abführmittel).
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe oben.
Zusammenfassung:
Siehe Einzequelle.
Einzelquelle:
IOM gibt dazu an, dass alle angefragten Medikamente, außer Terbiderm und Dominal, in Serbien erhältlich sind. Die Preise der vorhandenen Medikamente siehe weiter unten:
* Pregabalin
LYRICA 28 tbl.: RSD 1,174 (EUR 9.95)
* Terbiderm (active substance: terbinafine hydrochloride)
LAMISIL 28 tbl: medicine is not available in Serbia;
* Seractil (active ingredient: dexibuprofen)
IBUPROFEN 30 tbl.: RSD 97.10 (EUR 0.82)
* Euthyrox (active substance levothyroxine)
EUTHYROX 50 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5)
* Triumeq (active ingredients Dolutegravir, Abacavir and Lamivudin)
TRIUMEQ 30 pcs.: RSD 68,406 (EUR 580)
* Pantoprazole
PANRAZOL 14 tbl.: RSD 176.91 (EUR 1.5)
* Mirtazapine
MIRZATEN 30 tbl.: RSD 766.62 (EUR 6.5)
* Seroquel (active ingredient Quetiapin)
SEROQUEL 60 tbl.: RSD 1,297.36 (EUR 11)
* Dominal (active ingredient: prothipendyl)
Medicine is not available in Serbia; doctor will prescribe adequate replacement.
* Diclofenac
DIKLOFEN 30 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5)
* Molaxoie (or comparable laxatives)
DULCOLAX 20 tbl.: RSD 294.85 (EUR 2.5)
IOM - Internationale Organisation für Migration (31.12.2019): Auskunft der IOM, per E-Mail
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um generelle Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Im folgenden werden - über den Umfang der eigentlichen Anfrage hinaus, aber durchaus für die Fragestellung von Relevanz - aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung in Serbien, die im Länderinformationsblatt vom 17.10.2019 nicht erfasst worden sind, zur Verfügung gestellt:
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch einige aktuelle allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in Serbien gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Informationen zum deutschen Auswärtigen Amt (AA) sowie IOM finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig ist. Kostenfrei werden unter anderem Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten sowie an Suchtkrankheiten erkrankte Personen behandelt. Auch Personen mit Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei behandelt. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos.
Einzelquellen:
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet am 3.11.2019 Folgendes über die medizinische Versorgung in Serbien:
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. […] Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
[…]
Kostenfrei werden folgende Personengruppen - sofern sie registriert sind - behandelt (Gesetz über den Gesundheitsschutz und Gesetz über den Krankenversicherungsschutz, im „Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 25/19 vom 03.04.2019):
[…]
Personen in Verbindung mit der Behandlung von ansteckenden Krankheiten (festgelegt durch das Gesetz, das den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regelt), bösartigen Krankheiten, Zuckerkrankheit, Psychosen, Epilepsie, Multiple Sklerose, systemischer autoimmunen Krankheit, rheumatischem Fieber, seltenen Krankheiten, an Suchtkrankheiten erkrankte Personen, Personen in der terminalen Phase der chronischen Niereninsuffizienz, wie auch Personen, die vom Gesundheitsschutz erfasst sind, in Verbindung mit der Spende und Benutzung von Zellen, Geweben und Organen,
[…]
Empfänger der Sozialhilfe bzw. Empfänger der Unterkunft in Sozialschutzanstalten oder bei anderen Familien, bzw. Empfänger einer besonderen Geldvergütung für Eltern, gemäß den Vorschriften über den Sozialschutz, Arbeitslose, deren monatliche Einnahmen unter den Einnahmen liegen, die festgelegt wurden in Einklang mit dem Gesetz, welches die Krankenversicherung regelt,
[…]
Personen, denen die obligatorische und empfohlene Immunisierung in Einklang mit den Vorschriften, die den Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten regeln, sichergestellt wird, Personen, denen gezielte präventive Untersuchungen bzw. Screening sichergestellt werden, gemäß dem entsprechenden nationalen Programm.
[…]
Infektionskrankheiten (u. a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos.
[…]
Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräte) ist eine Eigenbeteiligung von bis zu 50 % vorgeschrieben.
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Privatkrankenhäuser und Polikliniken existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. In letzter Zeit wurden auch in anderen Städten Serbiens Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) eröffnet. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht westlichen Standards und Vorstellungen. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/20364640/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_3%2E11.2019.pdf?nodeid=20365191&vernum=-2, Zugriff 18.12.2019
Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes vom 18.12.2019 wird unter anderem Folgendes berichtet:
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren – oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
AA - Auswärtiges Amt (18.12.2019): Serbien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 18.12.2019
Die International Organization for Migration (IOM) berichtet im Dezember 2019 in ihrem Länderinformationsblatt zu Serbien unter anderem über die räumliche Verteilung der medizinischen Einrichtungen, dem Zugang zur medizinischen Versorgung und Medikation. Der öffentliche Krankenversicherungsfond als wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Rückkehrende Personen müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um den Zugang zum Gesundheitswesen haben zu können:
Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden.
[…]
Die Person muss ein Gesundheitszentrum am jeweiligen Wohnort kontaktieren. Von dort wird man, falls nötig, zur weiteren Untersuchung an ein größeres medizinisches Zentrum verwiesen. Eine Liste der medizinischen Haupteinrichtungen in den größten Städten findet man auf Seite 13. Um kostenlos behandelt zu werden, muss die Person im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein.
[…]
Ein Großteil der Medikamente ist erhältlich, meistens zu ähnlichen Preisen wie in anderen europäischen Ländern.
[…]
Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein.
[…]
Zugang für Rückkehrende Voraussetzungen:
Der öffentliche Krankenversicherungsfond ist die wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Es gibt zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten: Angestellte Bürger/-innen sind automatisch durch den Arbeitgeber krankenversichert (verpflichtend); arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind arbeitslose Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Es gibt keine festgesetzte Deckungshöhe.
Anmeldeverfahren:
Rückkehrende müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen. Sollte die rückkehrende Person erwerbstätig sein, muss der Arbeitgeber das Anmeldeverfahren abschließen.
Notwendige Dokumente:
Ausgefüllte Anmeldung, serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und Nachweis über serbische Staatsbürgerschaft.
IOM - International Organization for Migration (16.12.2019): Serbien, Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Serbien_DE.pdf, Zugriff 16.12.2019
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Insofern Feststellungen zur Identität des BF und dessen Familienstand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. , Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegisters und ergibt sich die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich aus einem Sozialversicherungsauszug.
Dem Zentralem Fremdenregister kann ferner entnommen werden, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und er am römisch 40 2012 nach Serbien zurückgekehrt ist.
Im Akt finden sich zudem Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide der BH römisch 40 , vom 11.07.2006 (siehe AS 21), der BH römisch 40 vom 11.12.2008 (siehe AS 473) sowie der SID römisch 40 vom 31.03.2009 (siehe AS 709). Die Feststellungen zum Asylantrag und dessen Abweisung samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet beruhen wiederum auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie den Feststellungen und Ausführungen im Schubhaftbescheid der BH römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2008 (siehe AS 327).
Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens des BF. Zudem kann der BF nur auf Aufenthaltszeiten zwischen 2006 und 2012 sowie aktuell seit römisch 40 2018 in Österreich, wobei die überwiegende Zeit der aktuellen Aufenthaltsnahme seitens des BF in Haft zugebracht wurde, zurückblicken, was letztlich nicht für das Vorliegen einer besonderen Integration seitens des BF spricht.
Die oben zitierten Erkrankungen samt deren Behandlung sowie die vom BF eingenommenen Medikamente, vermochte der BF durch die Vorlage medizinischer Unterlagen belegen. (OZ 6).
Den besagten medizinischen Unterlagen lässt sich jedoch keine krankheitsbedingte akute Lebensgefahr für den BF entnehmen. Auch seitens des BF wurde in der mündlichen Verhandlung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und/oder akute Lebensgefahr behauptet und auch keine neueren medizinischen Unteralgen in Vorlage gebracht. Wenn der BF auch an HIV (eine Hepatitis Infektion konnte vom BF nicht belegt werden) leidet, hat der BF eine sich im Endstadium befindliche Erkrankung bzw. einen lebensbedrohlichen Verlauf bei aufrechter Therapie, weder behauptet noch belegt. Vielmehr kann den medizinischen Unterlagen entnommen werden, dass die jeweiligen Erkrankungen des BF bloß einer medikamentösen und ambulanten physikalischen Therapie bedürfen, was letztlich eine lebensbedrohliche Entwicklung der Krankheiten des BF ausschließt.
Darüber hinaus enthalten die besagten medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass der BF arbeitsunfähig wäre. Der BF gestand zudem ein in Deutschland seinem Bruder im Autohandel geholfen zu haben und lässt sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass der BF dauerhaften Bewegungs- und/oder Hebeeinschränkungen unterliegen würde oder sonstige allfällige Arbeiten nicht vornehmen dürfte. Vielmehr werden eine Entlassung im guten Allgemeinzustand, blande Wundverhältnisse und eine Besserung der krankheitsbedingten Symptome aufgrund ansprechender – ambulanter – Therapien attestiert. Ferner kann dem von der JA römisch 40 übermitteltem Auszug aus deren internen Vollzugsdatenbank entnommen werden, dass der BF der „ römisch 40 “ zur Arbeit zugeteilt wurde (siehe OZ 7), und sohin nicht von der im Strafvollzug vorherrschten Arbeitspflicht (siehe Paragraph 44, Absatz eins, StVG: „Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.“) befreit wurde, was wiederum dessen Arbeitsfähigkeit nahelegt. Mit der Möglichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Serbien erneut einen Autohandel zu betreiben konfrontiert äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung bloß, dass dies aufgrund der sich in Serbien allgemein geänderter Lage nicht möglich sei, da Autos die älter als 6 Jahre sind, nicht mehr nach Serbien importiert werden dürften. Andere Erwerbsmöglichkeiten schloss der BF ebenfalls aus, ohne jedoch dafür gesundheitliche oder sonstige Gründe zu thematisieren. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass auf das Bestehen von gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vordergründig in einem Rückkehrentscheidungsverfahren Bezug genommen und nicht allgemeine Erwerbshürden thematisiert würden, lässt sich im Ergebnis eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen und die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile des LG römisch 40 , vom römisch 40 2008 und römisch 40 2008 sowie des LG römisch 40 vom römisch 40 2018., Die bedingte Entlassung des BF aus seiner letzten Freiheitsstrafe samt den angeordneten Auflagen beruhen ebenfalls auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, sowie einer Ausfertigung des besagten Beschlusses des Vollzugsgerichtes (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll)
Ferner konnte durch Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS die Vorverurteilungen des BF in Deutschland ermittelt werden.
Den konkreten und konsistenten Angaben des BF wiederum folgen die Feststellungen zu seiner Überstellung nach Österreich im Stande der Strafhaft, dessen Geburt in Deutschland und dortigem Schulbesuch und Lehrabschluss, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland und Österreich sowie zur Asylantragstellung in Deutschland.
Ferner kann einer im damaligen Asylverfahren angefertigtem Niederschrift des Bundesasylamtes vom 02.02.2007 entnommen werden, dass der BF den Entzug seines Aufenthaltsrechtes in Deutschland im Jahre 2001 bestätigte und angab, im Jahr 2003 nach Serbien zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis zum Jahr 2006 aufhielt. Weiters gab der BF in der mündlichen Verhandlung an im Jahr 2006 nach Österreich gereist zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben, was letztlich durch ein dokumentiertes Asylverfahren in Österreich bestätigt wird. Weiters gab der BF an, nachdem er im Jahr 2012 nach Serbien zurückgekehrt sei, zwischen Serbien und Deutschland gependelt zu sein, bevor er sich ab 2014 wieder durchgehend in Deutschland niedergelassen habe. Die behauptet aktuelle Einreise des BF nach Österreich am römisch 40 .2018 findet zudem im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung, zumal der BF beginnend mit diesem Datum erstmalig nach 2012 eine Wohnsitzmeldung– konkret in einer Justizanstalt – in Österreich aufweist. Die besagten Angaben des BF decken sich zudem im Wesentlichen mit den in den oben zitierten Bescheiden festgestellten Sachverhalten und lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen die auf das Vorbringen falscher Angaben seitens des BF schließen ließen. Letztlich gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein in Serbien serbisch gesprochen zu haben und über den aktuellen Stand seines in Deutschland eingeleiteten Asylverfahrens nicht Bescheid zu wissen. Zudem gab er über seine Regierungsvorlage schriftlich bekannt (siehe OZ 20) in Deutschland eine Namensänderung vorgenommen zu haben, und das besagte Verfahren in Deutschland unter seinem oben genannten (Alias-) Namen betrieben zu haben.
Der gemeinsame Haushalt mit seiner Tochter und deren Familie beruht auf den Angaben des BF, welche im Datenbestand des ZMR eine Bestätigung erfahren.
In Ermangelung der Vorlage einer Bestätigung über den Besuch und/oder den Fortgang der angeordneten Therapie, konnte weder der Besuch noch ein Erfolg der besagten Therapie festgestellt werden. Darüber hinaus gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, bereits im Jahr 2010 eine Entwöhnungsbehandlung absolviert zu haben, was durch den Beschluss des LG römisch 40 römisch 40 , gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bestätigt wird (siehe AS 917) . Die Erfolglosigkeit der besagten Therapie ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF eingestanden hat, die nach 2010 begangenen Straftaten überwiegend zur Beschaffung von Suchtmitteln ausführte. Zudem lässt sich den medizinischen Unterlagen des BF entnehmen, dass er im Jahr 2018 Suchtmittel konsumiert hat und belegt die angeordnete Entwöhnungstherapie seitens des LG römisch 40 , eine aufrechte Suchmittelabhängigkeit beim BF.
Die Mittellosigkeit gestand der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ein und wurde diese in den im Akt einliegenden Strafurteilen des BF ebenfalls festgestellt.
2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Mit der Vorlage schlaglichtartig allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat aufzeigender – teils veralteter – Länderberichte, vermochte der BF die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern.
Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Kriegerische Auseinandersetzungen oder bürgerkriegsähnliche Geschehnisse finden in Serbien nicht statt.
Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet:
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,, 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder, 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder, 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und, 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,), (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.2.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.2.3. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalts im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels (Aufenthaltstitel). Zudem ist der mittellos und stellt sein Aufenthalt in Österreich – wie noch näher ausgeführt wird – eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Ferner hält sich der BF insgesamt länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich auf, sodass sich im Ergebnis der Aufenthalt des BF in Österreich als durchgehend unrechtmäßig erweist.
3.1.2.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
- auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.2.5. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt er mit seiner erwachsenen Tochter sowie deren Familie im gemeinsamen Haushalt und ist aufgrund seiner Mittellosigkeit von deren Unterstützung abhängig. Demzufolge weist der BF ein Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf.
Demgegenüber kann der BF jedoch nur auf einen kurzen Aufenthalt in Österreich beginnend mit 06.09.2018 zurückblicken, welchen der BF überwiegend in Strafhaft verbracht hat. Zudem weist der BF wiederholte überwiegend einschlägige Verurteilungen in Österreich und Deutschland auf, geht der BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus lässt sich eine besondere Integration des BF in Österreich nicht feststellen. Der bloße Umstand, der deutschen Sprache mächtig zu sein, allein vermag eine solche Integration nicht zu begründen. Vielmehr lassen die wiederholten Straffälligkeiten des BF einen Integrationswillen des BF nicht erkennen.
Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie der Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK nicht vor.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
In Bezug auf die Erkrankungen des BF ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. gg. the United Kingdom, EGMR vom 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR vom 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR vom 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR vom 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, vom 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, vom 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Für den Fall, dass bei ihr eine Behandlung notwendig werden sollte, ist gegenständlich unerheblich, dass diese im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder der Beschwerdeführerin etwas kosten oder kostenintensiver sein sollte, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
„Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).“ (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008)
Beim BF liegen aktuell jedoch keine lebensbedrohlichen, im Endstadium befindlichen tödlichen Krankheiten vor und kann zudem im Lichte der Länderfeststellungen nicht erkannt werden, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht die nötige medizinische Behandlung erhalten kann. So kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass im Herkunftsstaat eine hinreichende medizinische Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Leiden des BF, zur Verfügung steht. So ist die Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung, die Vornahme von Physiotherapie sowie die Behandlung von Infektionskrankheiten wie HIV und Hepatitis in Serbien möglich. Auch sind die dem BF verordneten Medikamente oder vergleichbare Arzneimittel verfügbar. Ferner besteht die Möglichkeit die Kosten der besagten medizinischen Leistungen über die herkunftsstaatlich Krankenversicherung abzurechnen oder privat zu bezahlen. Anhaltspunkte, dass der BF keinen Zugang zu diesen Leistungen hätte, konnten nicht festgestellt werden.
Zudem bietet Serbien Rückkehrern konkrete Unterstützungen an, unterstützen NGO Rückkehrer bei der Suche nach Arbeit und ist es Rückkehrern möglich sich zur Krankenversicherung anzumelden und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hielt sich der BF bereits wiederholt in Serbien auf, ist er arbeitsfähig und spricht nichts gegen eine – finanzielle – Unterstützung durch seine Familie auch im Falle seiner Rückkehr.
Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen – insbesondere im Lichte der Länderfeststellungen – sind sohin auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund der erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Teilerkenntnisses des BVwG, war spruchgemäß festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zukommt.
3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot nach als rechtmäßig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von wiederholten einschlägigen Verurteilungen geprägtem Gesamtverhaltens als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren indiziert.
In der Beschwerde hebt der BF insbesondere seine familiären Bezugspunkte in Österreich und Deutschland sowie eine damit einhergehende Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK durch den Ausspruch eines Einreiseverbotes in den Mittelpunkt seines Vorbringens.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist, ein Einreiseverbot – vorbehaltlich der Ziffer 5 bis 9 leg cit. – für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet, oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat wurde vom BF bereits 2012 begangen, jedoch weist der BF zudem 13 Vorverurteilungen aus Deutschland, wobei die letzten beiden in die Jahre 2017 und 2018 datieren und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel zum Gegenstand hatten. Ferner weist der BF zudem 3 einschlägige Vorverurteilungen in Österreich auf.
Die Kriminalhistorie des BF lässt eine beachtliche Neigung desselben zu kriminellen Handlungen erkennen, deren Aktualität letztlich durch die vom BF eingestandene und durch die Anordnung einer Suchtmittelentwöhnungsbehandlung durch das Vollzugsgericht bestätige aufrechte Suchtmittelabhängigkeit/-gewöhnung, insofern aufgezeigt wird, als der BF selbst vorbrachte, überwiegend zum Zwecke der Beschaffung von Suchtmitteln straffällig geworden zu sein. Die aktuelle Absolvierung einer Suchtmittelentwöhnungstherapie wurde dem BF von Seiten des Vollzugsgerichtes angeordnet, jedoch liegen dem erkennenden Gericht keine Bestätigungen über den Antritt und/oder den Fortgang bzw. Erfolg derselben vor. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits im Jahr 2010 eine solche Therapie letztlich erfolglos absolvierte, und er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Therapie noch nicht angetreten war, kann selbst im Falle der Unterstellung, dass der BF die Therapie nunmehr angetreten ist und aktuell absolviert, noch nicht von einer Heilung der Suchtproblematik beim BF ausgegangen werden. vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276: Wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters auch bei (erfolgreich) absolvierter Therapie, grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe).
Die wiederholte Straffälligkeit des BF lässt eine fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen erkennen und weißt das Gesamtverhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Der BF delinquierte wiederholt teils einschlägig, teils im Zusammenhang mit Suchmitteln und ließ sich letztlich selbst durch wiederholte strafgerichtliche Sanktionen (Verurteilungen und Strafhaften) und Benefizien (bedingte Strafnachsichten) nicht von neuerlichen Straftaten abhalten. Trotz Wissens des BF um den Zusammenhang zwischen seiner Suchtmittelabhängigkeit und seinen Straftaten, gelang es dem BF nicht von sich aus, den besagten Kreislauf zu unterbrechen und seine Suchtmittelprobleme zu bekämpfen. Vielmehr musste eine Entwöhnungstherapie vom Gericht angeordnet werden.
In Zusammenschau der vielen teils einschlägigen Verurteilungen des BF in Österreich und Deutschland sowie das Bestehen einer Suchtmittelabhängigkeit beim BF lässt sich ein erneuter Rückfall des BF nicht ausschließen. Wenn der BF sich auch in der mündlichen Verhandlung reuig zeigte, so kann die bloße Bekundung der Reue angesichts der immer wieder erfolgten Rückfälle seitens des BF ein Wohlverhalten in Zukunft nicht hinreichend begründen bzw. nahelegen. Der seit der letzten Verurteilung des BF vergangene Zeitraum erweist sich vor diesem Hintergrund ebenfalls als zu kurz um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. vergleiche VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: wonach es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, welcher umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert habe).
So hat der VwGH wiederholt zu von der Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VWGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen Stellung bezogen und auf die Rückfallgefährlichkeit bei Suchtmitteldelikten hingewiesen vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249)
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann – insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit des BF und aufrechter Suchmittelabhängigkeit – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist daher zum Schluss zu kommen, dass von einer maßgeblichenen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens des BF auszugehen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich und Deutschland vermögen dem nicht entgegenstehen. Der BF hat die Möglichkeit diese vor Ort zu pflegen wissentlich und eigenverantwortlich immer wieder und unbeirrt auf Spiel gesetzt, und ließ sich von diesen letztlich auch nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Letztlich konnte eine tiefgreifende Integration in Österreich nicht festgestellt werden und ist auch weiterhin von einem Kontaktaufrechthalten in Bezug auf seine Angehörigen in Österreich und Deutschland unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Serbien auszugehen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die Zahl seiner Verurteilungen, die teilweise Einschlägigkeit seiner Verurteilungen und die aufrechte Suchtmittelabhängigkeit bei trister finanzieller Lage, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.1310256.3.00