Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

17.04.2020

Geschäftszahl

L521 2225882-1

Spruch

L521 2225882-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Gabriele Buchegger, Rechtsanwältin in 4490 St. Florian, Am Seisberg 32c, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 09.08.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ; weitere Partei: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, 4020 Linz), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung römisch 40 , eine Praxis zur Beurteilung, Reinigung und Versorgung von Wunden (Wundmanagement).

2. Am 29.11.2017 gab römisch 40 , geb. römisch 40 , gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab und erklärte, seit dem 17.11.2017 das Wundmanagement selbständig in Form von Hausbesuchen auszuüben.

3. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelte den von römisch 40 abgegebenen Fragebogen in der Folge gemäß Paragraph 412 d, ASVG als Zweifelsfall der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung einleitete.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs - der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 26.02.2018 und bestritt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Ansehung der römisch 40 - stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019, Zl. römisch 40 , fest, dass römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als mobile Krankenschwester für den Beschwerdeführer als Dienstgeber vom 17.11.2017 bis zum 30.04.2018 als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Begründend führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass römisch 40 im Zeitraum vom 17.11.2017 bis zum 30.04.2018 jeweils am Montag, Mittwoch und am Freitag für den Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Wundmanagementordination als mobile Krankenschwester für die Wundpflege tätig gewesen sei. Die von ihr zu besuchenden Patienten und den Therapiefortgang habe der Beschwerdeführer vorgegeben. römisch 40 habe an jedem Arbeitstag neun oder zehn Patienten aufgesucht und die Wundbehandlungen nach den Vorgaben des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie habe eine Liste mit Aufzeichnungen über die zeitlichen Aufenthalte bei den Patienten angefertigt und über einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verfügt. römisch 40 habe ein Gehalt von EUR 25,00 pro Stunde bezogen und über keine eigenen betrieblichen Strukturen verfügt.

In rechtlicher Hinsicht habe sich römisch 40 zur kontinuierlichen Erbringung von Arbeitsleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet und es liege bei der parallelen fortwährenden Wundbehandlung von etwa zehn Patienten je Arbeitstag ein Dauerschuldverhältnis vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege kein Werkvertrag vor, sondern würden gattungsmäßig umschriebene Dienstleistungen erbracht.

römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer beschäftigt worden, weil der Beschwerdeführer die Erstgespräche mit den Patienten durchgeführt und die Entscheidungen im Hinblick auf den Therapiefortgang getroffen habe. römisch 40 verfüge über keine Spezialausbildung im Bericht des Wundmanagements, sie habe zwar Vorschläge erstatten können, die Entscheidungsbefugnis über Behandlungen sei aber beim Beschwerdeführer gelegen. Sie habe im Vorhinein ihre Tour mit dem Beschwerdeführer besprechen und ihre Tätigkeit entsprechend dokumentieren müssen, woraus sich die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin ergebe. Dass römisch 40 im Akut- oder Anlassfall - etwa bei der Wahrnehmung einer Entzündung - erste Entscheidungen wie die Anfertigung eines Wundabstriches selbst getroffen habe, ändere daran nichts, weil sie die weiteren Schritte mit dem Beschwerdeführer habe abstimmen müssen.

Aufgrund der laufenden Ansprachen zum Zweck der Koordination und der Einholung bzw. Erteilung patientenbezogener inhaltlicher Vorgaben sei römisch 40 auch der Kontrolle des Beschwerdeführers unterlegen. Sie habe darüber hinaus über keine eigene Betriebstätte verfügt, habe kein unternehmerisches Risiko getragen und über keine eigenen Betriebsmittel bzw. unternehmerische Strukturen verfügt. Der Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dass die von römisch 40 beschaffte Arbeitskleidung sowie der Einsatz ihres Kraftfahrzeuges als wesentliche Betriebsmittel anzusehen wäre, sie nicht beizutreten.

Insgesamt würden die für ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sprechenden Argumente überwiegen, weshalb das Vorliegen eines Dienstverhältnisses festzustellen sei.

5. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.08.2019 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.

Zur Begründung wird - nebst der Monierung von Verfahrensmängeln - im Wesentlichen vorgebracht, römisch 40 habe die Durchführung konkreter Wundtherapien je nach dem gesundheitlichen Zustand der Patienten übernommen. Der Erfolg sei in der Verbesserung des Zustandes des Patienten und der Vornahme der Wundtherapie gelegen. römisch 40 habe sich dazu verpflichtet, einen "bestimmten Pflegefortschritt/-erfolg (Werk) gegen Entgelt" für den Beschwerdeführer als Auftraggeber herzustellen. Nach der Beendigung der Wundtherapie im Fall des Abheilens der Wunde, des Ablebens des Patienten oder dessen Übernahme in eine Betreuungseinrichtung habe das zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 bestehende Vertragsverhältnis "automatisch" geendet und es sei für jeden Patienten ein "neuer Vertrag vereinbart" worden. römisch 40 habe sich nicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur entgeltlichen Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet, sondern die Betreuung und die Wundtherapie eines individuell bestimmten Patienten übernommen, um dadurch seinen Gesundheitszustand zu verbessern.

römisch 40 sei darüber hinaus nicht zur persönlichen Erbringung der Leistungen verpflichtet gewesen und hätte sich von anderen Personen mit spezifischer Ausbildung im Bereich des Wundmanagements vertreten lassen können. Da sich zwischen dem Betreuer und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis aufbauen würde und Patienten "ungern von Fremden betreut" würden, habe römisch 40 die Vertretungsbefugnis nicht ausgenutzt. Sie wäre auch dazu befugt gewesen, Aufträge sanktionslos abzulehnen, Aufträge von dritten Auftraggebern anzunehmen und sie sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen.

römisch 40 habe eigenverantwortlich entschieden, welche Behandlungen ihre Patienten benötigen würden und die Wundversorgung den Bedürfnissen und dem gesundheitlichen Zustand der Patienten angepasst. Ihr Ausbildungsgrad sei jenem des Beschwerdeführers gleichwertig und es habe der Beschwerdeführer ihr keine Vorgaben in Bezug auf die Wundversorgung erteilt, sondern sie nur über den gesundheitlichen Zustand des Patienten und den mit dem Patienten vereinbarten Auftragsumfang aufgeklärt. römisch 40 habe darüber hinaus den Arbeitsort frei wählen können und sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe römisch 40 schließlich die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bewilligt, eine höher qualifizierte Tätigkeit, die keiner Weisungsbindung unterlegen sei. Die Tätigkeiten hätten sich ausschließlich an den Bedürfnissen der Patienten orientiert.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

7. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 25.02.2020 den Akt betreffend die Anzeige der freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch römisch 40 .

8. Am 06.03.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt und von römisch 40 durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer und römisch 40 in der Sache einvernommen wurden. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung die Stellungnahme der belangten Sozialversicherungsanstalt zu den Beschwerdeausführungen im Vorlagebericht zur Wahrung des Gehörs ausgefolgt.

9. Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine abschließende rechtliche Replik zur Stellungnahme der belangten Sozialversicherungsanstalt zu den Beschwerdeausführungen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer betreibt seit mehreren Jahren als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung römisch 40 , eine Praxis zur Beurteilung, Reinigung und Versorgung von Wunden (Wundmanagement). Der Beschwerdeführer ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und verfügt über Zusatzausbildungen im Bereich Wundmanagement. Er verfügt als Wundmanager über eine Zertifizierung des TÜV-Austria.

Der Beschwerdeführer hat die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und führt seine Praxis auf Grundlage des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

Im Rahmen seiner Praxis bietet der Beschwerdeführer Behandlungen in seinen Räumlichkeiten sowie als mobiler Dienst im Rahmen von Hausbesuchen an. Er verfügt über einen Internetauftritt, womit er seine Leistungen bewirbt.

1.2. Aufgrund der zunehmenden Auslastung seiner Praxis suchte der Beschwerdeführer im Herbst des Jahres 2017 eine diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegeperson zur Unterstützung im zeitlichen Ausmaß von 10 bis 15 Stunden pro Woche mittels Zeitungsannonce. römisch 40 trat auf diese Annonce hin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt, da sie sich für das Wundmanagement interessierte. römisch 40 ging davon aus, im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses für den Beschwerdeführer in dessen Praxis tätig zu werden und war auch vorrangig an einem Angestelltenverhältnis interessiert.

Der Beschwerdeführer nahm römisch 40 zunächst an drei Tagen zu seinen Hausbesuchen mit, um ihr die Tätigkeit zu zeigen und sie einzuweisen. Er zeigte ihr auch seine Praxis. In finanzieller Hinsicht bot er römisch 40 zunächst ein Entgelt von EUR 23,00 pro Stunde, eine Einigung wurde sodann bei EUR 25,00 pro Stunde erzielt. Ein Angestelltenverhältnis lehnte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen ab. Er teilte römisch 40 mit, dass sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anzuzeigen und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abzugeben habe.

römisch 40 stimmte den Konditionen nach einigen Tagen zu, wobei eine Tätigkeit zunächst jeweils am Montag und am Freitag vereinbart wurde und der Mittwoch als weiterer Arbeitstag ab dem 13.12.2017 dazutrat. Eine zeitliche oder an einen anderen Umstand anknüpfende Befristung der Tätigkeit von römisch 40 wurde nicht vereinbart. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht errichtet.

1.3. Am 13.11.2017 zeigte römisch 40 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in römisch 40 , an. Die Anzeige wurde mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.11.2017 zur Kenntnis genommen.

1.4. Am 29.11.2017 gab römisch 40 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab und erklärte, seit dem 17.11.2017 das Wundmanagement selbständig in Form von Hausbesuchen auszuüben.

1.5. römisch 40 hat die allgemeine Krankenpflegeschule am Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz erfolgreich abgeschlossen und ist deshalb zur Ausübung der allgemeinen Krankenpflege befugt und befähigt. Über weiterführende Ausbildungen im Bereich Wundmanagement verfügt sie nicht.

1.6. römisch 40 war vom 13.11.2017 bis zum 30.04.2018 durchgehend für den Beschwerdeführer tätig. Als Arbeitstage waren zunächst Montag und Freitag vereinbart, ab dem 13.12.2017 trat der Mittwoch als Arbeitstag dazu. Die tägliche Arbeitszeit währte von ca. 07.15 Uhr morgens bis in den frühen Nachmittag. römisch 40 arbeitete auch an Feiertagen (etwa am 08.12.2017 und am 25.12.2017 oder am 01.01.2018).

römisch 40 nahm keinen Urlaub in Anspruch und war nie krank. Ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen über die Vorgehensweise im Krankheits- oder Urlaubsfall wurden nicht getroffen. römisch 40 war zur persönlichen Erbringung der Leistungen verpflichtet, es wurde weder ausdrücklich noch schlüssig ein allgemeines Vertretungsrecht vereinbart. römisch 40 ließ sich nie vertreten und erbrachte die Arbeitsleistung stets persönlich, sie verfügte auch über keine Person, die sie hätte vertreten können.

Andere Auftraggeber als den Beschwerdeführer hatte römisch 40 nicht, sie akquirierte keine eigenen Kunden und trat auch nicht aktiv als freiberufliche Krankenschwester auf dem Markt auf, auch weil sie das bestehende Beschäftigungsausmaß als ausreichend erachtete. Sie verfügte über keine eigene Praxis und schloss keine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit ab. Ein Konkurrenzverbot wurde nicht vereinbart.

römisch 40 legte dem Beschwerdeführer monatlich Rechnungen, die der Beschwerdeführer durch Überweisung auf ihr Bankkonto beglich. Sie fertigte zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken Aufzeichnungen über die von ihr besuchten Personen einschließlich der Behandlungsdauer und die durchgeführten Tätigkeiten sowie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in ihrem Kalender an.

Zum 30.04.2018 beendete sie die Tätigkeit für den Beschwerdeführer, weil sie am 01.05.2018 ein Angestelltenverhältnis bei der Caritas im Bereich der mobilen Hauskrankenpflege antrat. Sie übt diese Tätigkeit bis zum heutigen Tag aus.

1.7. römisch 40 führte ihre Tätigkeit in Form von Hausbesuchen bei Patienten der Praxis des Beschwerdeführers durch.

Der Beschwerdeführer besorgte dabei die Kundenakquise und führte das Erstgespräch mit den Patienten durch. Im Rahmen des Erstgesprächs traf er einerseits eine Honorarvereinbarung mit den Patienten, wobei in der Regel Pauschalen von EUR 30,00 bis EUR 50,00 pro Behandlung vereinbart wurden. Andererseits begutachtete der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgesprächs die zu pflegenden Wunden des Patienten, führte den ersten Verbandswechsel selbst durch, erstellte den Therapie- bzw. Behandlungsplan und nahm die nach Paragraph 36, Absatz 5, GuKG erforderliche Belehrung vor. Den von ihm erstellten Therapie- bzw. Behandlungsplan kommunizierte er in der Folge bei der Zuteilung des Patienten (vorwiegend telefonisch) römisch 40 .

römisch 40 suchte sodann die Patienten in der Folge zuhause auf und führte die weiteren Verbandswechsel wie vom Beschwerdeführer im Therapie- bzw. Behandlungsplan vorgesehen durch und nahm dabei die Wunde im Hinblick auf ihren Zustand in Augenschein. Wenn vom Beschwerdeführer angeordnet führte sie weitere notwendige Behandlungen wie etwa Laserbehandlungen oder Hautpflege oder Zusatzleistungen wie Blutdruckmessen durch.

römisch 40 stand während ihrer mobilen Tätigkeit in ständigen telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Sie teilte dem Beschwerdeführer im Vorfeld der jeweiligen Tour mit, welche Patienten sie anfahren und welche Behandlungen geplant sind. Der Beschwerdeführer nahm die Berichte zur Kenntnis oder ordnete zusätzliche oder alternative Behandlungen an, was römisch 40 in ihrem Kalender vermerkte. Wenn es keinen Gesprächsbedarf gab, kam es anstelle von Telefonaten auch zu Kontakt per SMS.

Der Beschwerdeführer hielt zu den Patienten weiter telefonischen Kontakt, auch wenn er sie nicht persönlich behandelte, sondern römisch 40 für die Behandlung einsetzte. Über die Tätigkeit von römisch 40 wurden ihm von den Patienten nur sehr wenige Beschwerden kommuniziert. Gelegentlich wurden ihm (verkehrsbedingte) Verspätungen von römisch 40 mitgeteilt, über die römisch 40 den Beschwerdeführer jedoch in der Regel schon vorab verständigte.

Vertragliche Bindungen zwischen den Patienten der der Praxis des Beschwerdeführers und römisch 40 bestanden keine. Die Rechnungen für die Behandlung legte der Beschwerdeführer, er bediente sich dabei entweder der Post oder stellte die Rechnungen selbst zu, gelegentlich ließ er die Kuverts mit den Rechnungen auch durch römisch 40 überbringen. römisch 40 erhielt von den Patienten kein Entgelt.

Die Betreuung eines Patienten endete mit dessen Genesung, mit dessen Ableben oder dessen Übersiedelung in eine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung.

1.8. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Tätigkeit mit römisch 40 zur Optimierung der Fahrzeugen Touren zu den von ihr zu behandelnden Patienten fest und kommunizierte ihr den umzusetzenden Therapie- bzw. Behandlungsplan. In der Folge teilte er römisch 40 im Vorhinein mit, zu welchen neuen Patienten sie sich bei der nächsten Tour zu begeben habe und welche Behandlungen und Therapien dabei durchzuführen wären, wobei die Kommunikation überwiegend telefonisch erfolgte. Einmal von römisch 40 übernommene Patienten wurden von ihr überwiegend bis zur Beendigung der Behandlung betreut, es kam nur gelegentlich zu Wechseln in der Betreuung (der Beschwerdeführer führte selbst auch Hausbesuche durch). Sowohl der Beschwerdeführer, als auch römisch 40 , gingen davon aus, dass eine Kontinuität in der Betreuung von den Patienten verlangt wird und Wechsel in der Betreuung deshalb vermieden werden sollen.

Der Beschwerdeführer und römisch 40 gingen stillschweigend davon aus, dass römisch 40 die Zuweisung einzelner Patienten aus wichtigen Gründen wie etwa bei komplexen Behandlungen oder im Umgang anspruchsvollen Patienten ablehnen konnte. Dazu kam es jedoch nicht, römisch 40 führte sämtliche ihr aufgetragene Behandlungen durch. Ein darüber hinausgehendes Ablehnungsrecht wurde weder ausdrücklich, noch schlüssig vereinbart.

1.9. Nach den einzelnen Behandlungen - bei ausgewählten Patienten wurden über die Wundpflege (Verbandswechsel, Hautpflege) hinaus Zusatzleistungen wie Lasertherapien, Blutdruckmessungen und Blutzuckerkontrollen, das Abholen von Rezepten bei Ärzten und die Einlösung in Apotheken sowie die Verabreichung subkutaner Infusionen erbracht - berichtete römisch 40 dem Beschwerdeführer telefonisch oder in dessen Praxis über die durchgeführten Behandlungen. römisch 40 war dazu verpflichtet, für den Therapie- bzw. Behandlungsplan relevante Veränderungen des Zustandes des Patienten zu berichten, um Adaptierungen des Therapie- bzw. Behandlungsplanes zu ermöglichen. In diesen Fällen wurde der Zustand des Patienten eingehender besprochen. Ergebnissen von Laboruntersuchungen bzw. angefertigte Lichtbilder wurden ebenfalls kommuniziert. Der Beschwerdeführer ordnete erforderlichenfalls Änderungen bei der Therapie an, römisch 40 konnte dazu auch Vorschläge äußern.

Wenn römisch 40 bei Patienten Veränderungen der Wunde, insbesondere Verschlechterungen, wahrnahm (Hautrötungen, Absonderung von Flüssigkeiten, Entzündungen), veranlasste sie über die ihr aufgetragene Behandlung hinaus in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer weiterführende Abklärungen wie etwa Untersuchungen auf Keime. Das für die Laboruntersuchung erforderliche Rezept wurde vom Hausarzt des Patienten ausgestellt, den für die Laboruntersuchung erforderlichen Abstrich nahm sie selbst vor. Den Befund berichtet sie stets dem Beschwerdeführer im Hinblick auf erforderliche Anpassungen des Therapie- bzw. Behandlungsplans.

Zur Verlaufsdokumentation sowie zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer fertigte römisch 40 erforderlichenfalls mit ihrem Mobiltelefon Lichtbilder von Wunden an. Der Beschwerdeführer selbst dokumentierte das Erstgespräch. römisch 40 führte darüber hinaus die gemäß Paragraph 5, GuKG erforderliche Dokumentation auf Karteikarten, die ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Dem Beschwerdeführer übermittelte sie ihre Dokumentation nicht, der Beschwerdeführer erachtete sich jedoch als dazu berechtigt, erforderlichenfalls (insbesondere bei Beschwerden) auf die von römisch 40 geführte Dokumentation zuzugreifen.

1.10. römisch 40 kaufte für ihre Tätigkeit Arbeitskleidung und Handschuhe ein, wobei ihr Handschuhe fallweise auch von Patienten zur Verfügung gestellt wurden. Zu den Behandlungen fuhr sie mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, welches bereits vorhanden war und von ihr nicht für eine selbständige Tätigkeit angeschafft oder gewidmet wurde. Die diesbezüglichen Aufwendungen machte sie (in Form von Kilometergeld, wozu sie ein Fahrtenbuch führte) in ihrer Steuererklärung geltend. Für Telefonate nutzte sie ihr privates Mobiltelefon.

Die für ihre Tätigkeit notwendigen Verbände entnahm sie einem Lager in der Praxis des Beschwerdeführers. Von den Patienten sammelte sie in der Folge die den Patienten von Ärzten ausgestellten Rezepte für Verbandsmaterial ein, übermittelte diese dem Beschwerdeführer, der seinerseits die Rezepte einlöste und damit sein Lager wieder vervollständigte.

Das für Laserbehandlungen erforderliche Gerät stellte der Beschwerdeführer zur Verfügung. Wurde dieses Gerät in der Praxis des Beschwerdeführers benötigt, musste römisch 40 das Gerät in die Praxis bringen.

1.11. römisch 40 brachte im Monat November 2017 EUR 568,75 (Gesamtstundenaufwand 22,75) ins Verdienen, im Monat Dezember 2017 EUR 1.968,75 (Gesamtstundenaufwand 78,25), im Monat Januar 2018 EUR 2.356,25 (Gesamtstundenaufwand 94,25), im Monat Februar 2018 EUR 1.993,75 (Gesamtstundenaufwand 79,75), im Monat März 2018 EUR 1.900,00 (Gesamtstundenaufwand 76) sowie im Monat April 2018 EUR 1.356,25 (Gesamtstundenaufwand 54,25).

Für die Jahre 2017 und 2018 gab sie Erklärungen zur Einkommenssteuer ab.

1.12. römisch 40 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des von römisch 40 ausgefüllten Fragebogens (Beilage zur Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), des Aktenvermerkes vom 01.02.2018, der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom Stellungnahme vom 26.02.2018, der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.04.2018 sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von römisch 40 anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen und schließlich durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der römisch 40 in der am 06.03.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Allfällige der belangten Sozialversicherungsanstalt unterlaufene Verfahrensmängel (siehe dazu Punkt C.1. des Beschwerdeschriftsatzes) sind durch das mängelfreie Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248 mwN).

2.2. Die Feststellungen zur Person und zum Unternehmen des Beschwerdeführers gründen sich zunächst auf die im Verfahrensakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegenden Ausdrucke seiner Website sowie eines Zeitungsberichtes über die Eröffnung seiner Praxis im Jahr 2017 sowie auf die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte insbesondere dar, über weiterführende Ausbildungen im Bereich Wundmanagement zu verfügen sowie dass er über eine Zertifizierung als Wundmanager von Seiten des TÜV verfügen würde. Dass sein Ausbildungsniveau jenem von römisch 40 entsprechen würde - wie noch in der Beschwerde behauptet wird - trifft somit nicht zu.

Der auf seiner Website sowie im Zeitungsbericht über die Eröffnung seiner Praxis angegebene Umfang seiner Tätigkeit deckt sich mit den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. So geht schon aus dem Zeitungsartikel vom 03.07.2017 hervor, dass der Beschwerdeführer an drei Tagen pro Woche Hausbesuche durchführt und unterschiedliche Therapieformen und Zusatzleistungen wie etwa das Einholen von Rezepten angeboten werden.

2.3. Die Umstände der Indienstnahme von römisch 40 wurden in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, wobei insbesondere übereinstimmend eingeräumt wurde, dass kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung konnte in dieser Hinsicht entnommen werden, dass eine Einigung über das nach Arbeitsstunden bezahlte Entgelt erzielt wurde und eine Einführung durch den Beschwerdeführer dahingehend stattfand, dass er römisch 40 an drei Tagen zu seinen Hausbesuchen mitnahm und ihr die zu verrichtenden Tätigkeiten demonstrierte.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt darüber hinaus dem Vorbringen von römisch 40 , dass auch eine Vereinbarung über die Arbeitstage (anfangs Montag und Freitag, am dem 13.12.2017 auch der Mittwoch) zustande kam, zumal der Beschwerdeführer den Darlegungen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung in diesem Aspekt nicht entgegentrat. Er legte vielmehr dar, dass er mit römisch 40 Touren zusammengestellt habe, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der stets hervorgehobenen (medizinischen Notwendigkeit) einer kontinuierlichen Wundpflege in regelmäßigen Abständen eine Einigung über die Wochentage einschließt, an welchen die Tour zu verrichten ist. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die noch in der Beschwerde vertretene Linie, römisch 40 sei keiner Bindung im Hinblick auf die Arbeitszeit unterlegen, nicht nachvollziehen kann. Einerseits relativiert der Beschwerdeführer seinen Standpunkt selbst, indem er auf die medizinischen Notwendigkeiten bei der Wundpflege verweist. Ausgehend davon musste der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass römisch 40 die erforderlichen Abstände einhält, was im Ergebnis nur bei der Vereinbarung bestimmter Arbeitstage bzw. eines bestimmten Turnus möglich ist und für eine dahingehende Vereinbarung - wie von römisch 40 dargestellt - spricht. Im Übrigen wird dazu auf die noch folgenden Erwägungen zur Arbeitszeit verwiesen.

Der Beschwerdeführer trat darüber hinaus den Ausführungen von römisch 40 nicht entgegen, wonach er ein (von ihr angestrebtes) Angestelltenverhältnis abgelehnt habe, was auch deshalb schlüssig ist, weil der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine Dienstnehmer verfügte und die Indienstnahme von römisch 40 der erste Schritt der Expansion seiner Praxis war.

Dass sich römisch 40 mit den Bedingungen der Zusammenarbeit letztlich einverstanden erklärte ist unstrittig und es ist der angefochtene Bescheid auch nicht auf ein dahingehendes Betreiben von römisch 40 zurückzuführen, sondern die amtswegige Verfahrensführung der belangten Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 412 d, ASVG.

Ein schriftlicher Vertrag wurde in der Folge dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zufolge nicht errichtet (es liegen weder ein Rahmenvertrag, noch einzelne Auftragsschreiben bzw. einzelne Werkverträge vor), ebenso trat in der mündlichen Verhandlung klar zutage, dass zu wesentlichen Aspekten der Zusammenarbeit keine ausdrücklichen und auch keine schlüssigen Vereinbarungen getroffen wurde. So weder ausdrücklich noch schlüssig eine Vorgehensweise für den Urlaubs- oder römisch 40 vereinbart - was freilich auch nicht notwendig war, da römisch 40 während ihrer etwa mehr nicht krank war und auch keinen Urlaub beanspruchte (sie leistete vielmehr sogar Feiertagsarbeit ohne zusätzliche Vergütung).

Ob der Beschwerdeführer in seinem Inserat eine selbständige Tätigkeit oder ein Angestelltenverhältnis ausgelobt hat oder im Inserat keine dahingehende Festlegung erfolgte ist für das Verfahren nicht von Relevanz, zumal es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ankommt. Zum Inhalt des Inserates waren daher keine weiteren Ermittlungen zu veranlassen und es mussten dazu auch keine Feststellungen getroffen werden.

2.4. Die Anzeige der freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Abgabe der Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind urkundlich nachgewiesen. Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelten Unterlagen folgt, dass römisch 40 die allgemeine Krankenpflegeschule erfolgreich abgeschlossen hat. Über Zusatzausbildungen im Bereich des Wundmanagements verfügt sie ihren glaubwürdigen und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen zufolge nicht. Die weiters zu ihren persönlichen Umständen getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren glaubwürdigen, stringenten Angaben im Verfahren sowie den von ihr vorgelegten Urkunden. Ob und in welchem Umfang römisch 40 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt geleistet hat, ist für dieses Verfahren nicht von Relevanz und daher nicht weiter zu beleuchten.

2.5. Die von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, insbesondere die an den Beschwerdeführer gelegten Rechnungen sowie ihre Einkommenssteuererklärungen, gestatten zweifelsfreie Feststellungen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit in den erzielten Einkünften, wobei keine dahingehende Uneinigkeit zwischen den Parteien erkannt werden konnte.

In Bezug auf die eingesetzten Arbeitsmittel liegt ebenso ein unstrittiger Sachverhalt infolge eines korrespondierenden Vorbringens des Beschwerdeführers und von römisch 40 vor. Die mündliche Verhandlung ergab in dieser Hinsicht dennoch wertvolle Klarstellungen. Es konnte etwa geklärt werden, dass römisch 40 auch Laserbehandlungen durchführte (solche Behandlungen werden auf der Website des Beschwerdeführers angepriesen). Das dafür notwenige kostenintensive Gerät wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. römisch 40 führte dieses Gerät mit sich, musste es jedoch auf Anforderung des Beschwerdeführers zurück in dessen Praxis bringen.

Zur Versorgung mit Verbandsmaterial legte der Beschwerdeführer erklärend dar, dass das Verbandsmaterial eigentlich von den Patienten beigestellt werden müsste und dafür Rezepte von Ärzten ausgestellt werden. Die Beschaffung durch die Patienten erweise sich in der Praxis jedoch als schwierig, weshalb er ein Lager angelegt habe und zunächst mit Verbandsmaterial in Vorlage treten. Die Rezepte würden bei den Patienten eingesammelt und danach bei Apotheken seines Vertrauens eingelöst. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigten damit die bereits im Fragebogen von römisch 40 getätigten Angaben, wonach die Verbände der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe. Die noch im Schriftsatz vom 25.02.2018 vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass "keinerlei Verbindungen zum Ordinationssitz" bestehen würden und er römisch 40 keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, hat sich demgemäß sowohl hinsichtlich der Lasergerätes als auch hinsichtlich des Verbandsmateriallagers als unzutreffend erwiesen. Wahr ist vielmehr, dass römisch 40 in die betriebliche Lagerhaltung des Beschwerdeführers eingebunden war und kein eigenes Verbandslager unterhielt. Ebenso stellt sich das Beschwerdevorbringen als unrichtig dar, wonach die Patienten selbst die Verbandsmaterialien beigestellt hätten. Vielmehr erfolgte dies - wie dargestellt - unter Inanspruchnahme des Lagers des Beschwerdeführers. römisch 40 verfügte auch über einen Schlüssel zur Praxis des Beschwerdeführers, wenn dazu noch in der Beschwerde behauptet wird, dass "keinerlei Verbindungen zum Ordinationssitz" des Beschwerdeführers bestanden hätten, ist dies nicht nachvollziehbar.

Die darüber hinaus zum Einsatz von Betriebs- und Arbeitsmitteln getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen der Beteiligten und sind nicht strittig. Das Fahrzeug von römisch 40 wies ausweislich des auszugsweise kopierten Fahrtenbuches im Dezember 2017 einen Kilometerstand von mehr als 94.000 gefahrenen Kilometern auf. römisch 40 unternahm regelmäßig Privatfahrten und machte nicht den Anschaffungspreis steuerliche geltend, sondern die tatsächlich gefahrenen Kilometer. In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fahrzeug weder für die hier gegenständliche Tätigkeit angeschafft wurde, noch dieser (überwiegend) gewidmet war. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2018 geht im Übrigen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor, dass "der Privat-PKW" schlechthin als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde. Es wurde vielmehr für das Fahrzeug neuerlich (nur) das Kilometergeld als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Dass römisch 40 als ihren Berufssitz gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde an ihrer Wohnadresse deklarierte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, im Übrigen ist jedoch ihren glaubwürdigen und unbestrittenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass sie an ihrem Bezugssatz keine unternehmerischen Strukturen etablierte und in der hier strittigen Zeitspanne ausschließlich als mobile Gesundheits- und Krankenpflegerin in Form von Hausbesuchen bei Patienten des Beschwerdeführers tätig war. Die vorliegende Buchhaltung lässt auch nicht den geringsten Hinweis auf eine anderweitige geschäftliche Tätigkeit von römisch 40 erkennen.

2.6. In der mündlichen Verhandlung hinterließen sowohl der Beschwerdeführer, als auch römisch 40 einen glaubwürdigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck. Ihre Ausführungen zu den Abläufen bei der Patientenbetreuung waren zwar von den verschiedenen Blickwinkeln geprägt, zeichneten jedoch ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Expansion seiner Praxis Unterstützung (nur) für die Durchführung der Hausbesuche und die Vornahme der einzelnen Behandlungsschritte benötigte. Er selbst führte weiterhin immer das Erstgespräch samt erstem Verbandswechsel durch und bestimmte den Therapie- bzw. Behandlungsplan. Die maßgeblichen therapeutischen Entscheidungen behielt sich der Beschwerdeführer somit vor (er entschied auch über notwendige Modifikationen der Therapie), während sich die Tätigkeit von römisch 40 auf ausführende Verrichtungen beschränkte. Da römisch 40 selbst keine Erstgespräche durchführte - auch nicht mit zunehmender Dauer ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer - unterstreicht, dass der Beschwerdeführer auch keine dahingehende Erweiterung des Entscheidungsbereichs von römisch 40 anstrebte, derartiges kam auch nicht zur Sprache. Die beschriebene Konstellation ist freilich in Anbetracht der Spezialausbildung des Beschwerdeführers als zertifizierter Wundmanager schlüssig, von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit wie in der Beschwerde vorgebracht wird kann jedoch keine Rede sein.

Da er ebenfalls weiterhin Hausbesuche durchführte, wies der Beschwerdeführer römisch 40 bestimmte Patienten zu, während er andere Patienten selbst betreute. Lebensnah ist, dass dabei zu Beginn der Tätigkeit von römisch 40 vom Beschwerdeführer Touren für römisch 40 zusammengestellt wurden, um die Fahrzeiten zu optimieren (da ein Stundenentgelt vereinbart war, musste der Beschwerdeführer römisch 40 auch die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Patienten bezahlen, sodass an einer diesbezüglichen Optimierung ein wirtschaftliches Interesse bestand, wohingegen römisch 40 kein dahingehendes wirtschaftliches Risiko trug). Ebenso wurde beiderseits nachvollziehbar dargelegt, dass ein Wechsel in der Betreuung tunlichst vermieden wurde, um Kontinuität für die Patienten herzustellen.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass sich die Touren von römisch 40 teilweise als Routine darstellen, da sie über längere Zeit dieselben Personen wiederholt aufsuchte. Andererseits kam es dazu, dass die Betreuung von Patienten beendet wurde und neue Patienten dazukamen, sodass insgesamt von einem moderaten Wechsel der betreuten Patienten auszugehen ist (dieser Eindruck wird durch die vorliegenden Rechnungen und die Kalenderaufzeichnungen bestätigt). Dass der Beschwerdeführer dabei den aufgrund der ersten Anamnese aufgestellten Therapieplan römisch 40 kommunizierte und der Therapieplan von ihr umgesetzt wurde, wurde übereinstimmend dargelegt. römisch 40 und der Beschwerdeführer legten auch übereinstimmend dar, dass der Beschwerdeführer mit den Patienten weiterhin in Kontakt stand, auch wenn diese von römisch 40 betreut wurden. Der Beschwerdeführer legte ergänzend dar, dass ihm sehr wenige Beschwerden kommuniziert worden wären, manchmal sei er über Verspätungen informiert worden, wovon er aber üblicherweise Beschied gewusst habe. Ausgehend davon ist einerseits evident, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt mit den Patienten hielt und andererseits, dass sein Kontakt mit römisch 40 dermaßen intensiv war, dass er selbst über verkehrsbedingte Unzulänglichkeiten informiert wurde.

Eine gewisse Uneinigkeit zeigte sich einerseits hinsichtlich der Intensität und des Zwecks der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 während ihrer Tätigkeit und damit zusammenhängend zum Ausmaß der Weisungsgebundenheit von römisch 40 im Hinblick auf die Behandlung der Patienten des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht gewann in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass römisch 40 um eine äußerst sorgfältige Besorgung ihrer Aufgaben bemüht war, wofür etwa die von ihr angefertigte ausführliche Dokumentation spricht. Gleichzeitig vermittelte sie den Eindruck, stets auch an die eigene Absicherung zu denken bzw. eigene Entscheidungen im Nachhinein zu missbilligen, mit welchen sie gebotene Schritte zur eigenen Absicherung hinterließ. So bedauerte römisch 40 etwa in der mündlichen Verhandlung, keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Über ihre gesetzliche Dokumentationspflicht war sie genau informiert. Bereits von Anfang an - siehe hiezu den Aktenvermerk vom 01.02.2018 - betonte sie, dass der Beschwerdeführer über die "Spezialausbildung für das Wundmanagement" verfüge, sie selbst aber nicht. römisch 40 führte darüber hinaus aus, dass es für sie wichtig gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer "jedes Mal" zu telefonieren, um ihm Mitteilungen machen zu können, "wenn es Rötungen gibt oder etwas nicht passt." Hinsichtlich der Behandlung könne sie Vorschläge machen.

Ausgehend davon stellt sich zunächst das Vorbringen von römisch 40 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubwürdig dar, dass jede ihrer (vom Beschwerdeführer zur Beginn der Tätigkeit zusammengestellten) Touren mit dem Beschwerdeführer vorab abgestimmt wurde, dies überwiegend telefonisch. Die Notwendigkeit regelmäßiger Kontakte ergibt sich nämlich schon aus der Einflechtung neuer Patienten bzw. der Berichterstattung (dazu sogleich unten). Darüber hinaus war römisch 40 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst daran interessiert, sich ihre Schritte stets vom Beschwerdeführer (den sie als den Fachmann wahrnahm) genehmigen zu lassen bzw. ihm diese zur stillschweigenden Genehmigung zur Kenntnis zu bringen. Evident ist, dass bei diesen Telefonaten bzw. persönlichen oder elektronischen Kontakten nicht jeder Patient vor jedem Besuch ausführlich besprochen wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Kommunikation gelegentlich - wenn es überhaupt keinen Gesprächsbedarf gab - auf den Austausch von Kurznachrichten beschränkte. Dem steht jedoch gegenüber, dass römisch 40 bedeutsame Entwicklungen bei der Behandlung von Patienten wie Verbesserungen oder Verschlechterungen des Zustandes ebenfalls zu berichten hatte, was die Notwendigkeit eines regelmäßigen Kontaktes unterstreicht und somit die Darstellung von römisch 40 insgesamt als plausibel erscheinen lässt.

Dass römisch 40 wie vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 26.02.2018 vorgebracht keiner Weisungsbindung unterlegen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und es wird bereits in diesem Schriftsatz relativierend dargelegt, dass der Beschwerdeführer "die weitere Behandlung" entschieden habe und römisch 40 (lediglich) die konkrete Tätigkeit überantwortet wurde. Der Beschwerdeführer verrichtete das Erstgespräch ausweislich seines Vorbringens stets persönlich, nahm den ersten Verbandswechsel vor und erstellte den Therapie- bzw. Behandlungsplan. Die maßgeblichen therapeutischen Entscheidungen wurden somit vom Beschwerdeführer selbst getroffen. römisch 40 oblag lediglich die praktische Umsetzung des Therapie- bzw. Behandlungsplans, mithin überwiegend manuelle Verrichtungen wie Vornahme von Verbandswechseln sowie die Hautpflege sowie die erbrachten Zusatzleistungen wie Lasertherapien, Blutdruckmessungen und Blutzuckerkontrollen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass römisch 40 dabei an die Weisungen des Beschwerdeführers - die in Form der Bekanntgabe des Therapie- bzw. Behandlungsplans kommuniziert wurden - gebunden war und auch zumindest eine schlüssige Einigung dahingehend zustande kam, dass römisch 40 zur Umsetzung des Therapie- bzw. Behandlungsplans des Beschwerdeführers verpflichtet war. Andernfalls hätte römisch 40 selbst das Erstgespräch durchführen und den Therapie- bzw. Behandlungsplan erstellen können, was jedoch nicht erfolgt ist.

römisch 40 unterlag darüber hinaus auch während der Durchführung des Therapie- bzw. Behandlungsplans anlassbezogenen Weisungen des Beschwerdeführers, wenn Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes von Patienten Anpassungen erforderlich machten. Der Beschwerdeführer brachte dazu schon in seinem Schriftsatz vom 26.02.2018 vor, dass die laufenden Besprechungen mit römisch 40 "konkrete patientenbezogene inhaltliche Vorgaben" zum Inhalt hatten, womit im Ergebnis eingeräumt wird, dass römisch 40 auch in Bezug auf das laufende arbeitsbezogene Verhalten an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden war und sie nicht eigenständig über Therapien und Behandlungen entschieden hat. Dazu bedurfte es einer regelmäßigen Berichterstattung über die von römisch 40 durchgeführten Behandlungen und den Zustand der Patienten, wobei diese Berichterstattung im Rahmen regelmäßigen Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit römisch 40 erfolgte. Aufgrund der engmaschigen Betreuung der Patienten im Abstand von 2-3 Tagen liegt es auf der Hand, dass die Berichterstattung über das Vergangene und der Bericht über die nächsten Maßnahmen zusammenfielen und damit der Beschwerdeführer stets in der Lage war, bei Bedarf auf das Arbeitsverhalten und auf den Arbeitsablauf Einfluss zu nehmen und beides zu kontrollieren. römisch 40 unterlag - bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes - einem ständigen Monitoring durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war damit auch in der Lage, auf aktuelle Entwicklungen im Wege von fachlichen Weisungen zu reagieren, ohne dass er auf die von römisch 40 angefertigte Dokumentation zugreifen musste. Unter Zugrundelegung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer schlüssig vereinbarten Verpflichtung von römisch 40 zur regelmäßigen Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand der Patienten, über Fortschritte oder Rückschritte bei der Wundpflege und allgemein über Zustandsverbesserungen bzw. Zustandsverschlechterungen auszugehen. römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass die ständige Berichterstattung erforderlich gewesen sei und dass sie die Anordnungen des Beschwerdeführers aufgeschrieben und dann umgesetzt habe (für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht der Kalender von römisch 40 , in welchem neben den Namen der Patienten die zu verrichtenden Tätigkeiten samt allfälligen Besonderheiten angemerkt sind). Die Regelmäßigkeit, in welcher die Berichterstattung erfolgte, spricht dafür, dass diese beidseitig für obligatorisch und notwendig gehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer die Berichterstattung monatelang entgegennahm, obwohl sie nicht erforderlich war, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein erhebliches eigenes Interesse des Beschwerdeführers daran, die Umsetzung des von ihm festgelegten Therapie- bzw. Behandlungsplans zu verfolgen, zumal er mit Kontaktaufnahmen seiner Patienten rechnen musste (er stand mit diesen auch tatsächlich weiterhin in Kontakt) und im Hinblick auf die Reputation seiner Praxis und die Tatsache, dass spezialisierte medizinische Leistungen auf dem freien Markt angeboten werden, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach Qualitätssicherung verlangt. Dazu tritt, dass römisch 40 nur wenige Monate im Dienst des Beschwerdeführers stand und sie zuvor nicht im Bereich des Wundmanagements tätig war, was ebenfalls für die objektive Notwendigkeit einer - gerade zu Beginn - intensiven Kontrolle ihrer Verrichtungen spricht. Die Vornahme der Wundpflege erfolgt im höchstpersönlichen Lebensbereich der Patienten und dies oftmals über einen längeren Zeitraum. Dass dabei dem Vertrauen zur Pflegepersonal große Bedeutung zukommt, wird noch zu erörtern sein. Die Patienten stehen dabei nicht nur im Kontakt zum Wundpfleger, sondern auch zum behandelnden Arzt und selbstverständlich zu ihren Angehörigen. Ausgehend davon erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass es keine Kontrolle der Leistungen von römisch 40 gegeben habe. Allfällige Unzugänglichkeiten (die freilich nicht auftraten) bei der Behandlung seiner Patienten durch römisch 40 wären nämlich ausschließlich dem Beschwerdeführer zur Last gefallen, da nur er am Markt aktiv auftrat und demgemäß ein Reputationsverlust seiner Praxis sich negativ auf seinen wirtschaftlichen Erfolg ausgewirkt hätte. Gerade bei Leistungserbringungen in sensiblen Bereichen wie dem hier gegenständlichen ist vielmehr davon auszugehen, dass eine laufenden Kontrolle im Hinblick auf das Funktionieren der Beziehung Pfleger - Patient geboten ist, um bei dahingehenden Unzulänglichkeiten, die nicht einmal die Qualität der Leistung betreffen müssen, reagieren zu können. Dass römisch 40 nach der Zuweisung eines Patienten vollkommen frei agieren habe können, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zumindest schlüssig eine Verpflichtung von römisch 40 zur regelmäßigen Berichterstattung im erörterten Sinn bestand, dies zum Zweck, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, die allenfalls erforderlichen fachlichen Weisungen im Hinblick auf den weiteren Behandlungsfortgang zu erteilen.

Dem steht nicht entgegen, dass römisch 40 auf Wahrnehmungen bei der Behandlung von Patienten - allenfalls unmittelbar - reagieren musste (etwa auf Infektionen), wozu sie als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin auch verpflichtet war. römisch 40 legte jedoch in diesem Zusammenhang glaubwürdig dar, sich dabei stets mit dem Beschwerdeführer abgestimmt zu haben, was schon in Anbetracht der regelmäßigen Berichterstattung plausibel ist. Dass sie ansonsten die ihr überantworteten Behandlungen entsprechend ihrer Fähigkeiten durchführte, steht außer Zweifel.

In einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes steht für das Bundesverwaltungsgericht auch außer Zweifel, dass römisch 40 die Anordnungen des Beschwerdeführers - sei es in Form des bekanntgegeben Therapieplanes oder aber in Form von fachlichen Einzelweisungen aufgrund von Änderungsnotwendigkeiten - umzusetzen hatte. Weshalb die Darlegungen des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet - einen anderen Schluss zulassen sollten und weshalb die Zusammenarbeit als "Netzwerk" anzusehen wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Da römisch 40 keine eigenen Patienten akquirierte und auch nicht dem Beschwerdeführer Patienten vermittelte, liegen keine Anhaltspunkte für ein "Netzwerk" vor.

Im Hinblick auf die von römisch 40 angefertigte Dokumentation ist von Bedeutung, dass diese dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde und auch nicht feststellbar ist, dass in Bezug auf die Dokumentation bestimmte Verpflichtungen von römisch 40 mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurden. Der Beschwerdeführer brachte jedoch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck, dass er darüber in Kenntnis war, dass die Dokumentation von römisch 40 geführt wurde und er sich diese Dokumentation falls erforderlich - etwa bei Beschwerden - "von der Schwester römisch 40 geholt" hätte. Der Beschwerdeführer sah sich demzufolge sehr wohl als dazu berechtigt an, auf die Dokumentation zuzugreifen. Da er römisch 40 die für die Dokumentation erforderlichen Karteikarten zur Verfügung stellte, liegt auf der Hand, dass dieser Punkt zu Beginn der Zusammenarbeit besprochen und darüber Einvernehmen erzielt wurde. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.7. Uneinigkeit besteht schließlich zur Frage des Bestehens von Vereinbarungen zur persönlichen Arbeitspflicht sowie zum Ablehnungsrecht. Ausgehend von den Darlegungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zunächst klar, dass diese Fragen nicht besprochen und keiner ausdrücklichen Vereinbarung zugeführt wurden.

römisch 40 legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass sie die Einteilung des Beschwerdeführers nicht als "fix" angesehen habe und dass es (aus ihrer Sicht) akzeptiert worden wäre, wenn sie einen bestimmten Patienten nicht behandeln hätte wollen. Sie legte in der Folge allerdings dar, dass es für sie "immer gepasst" habe und dass sie es deshalb nie abgelehnt habe, bestimmte Patienten zu behandeln. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daraus bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht das Recht abgeleitet werden, die Übernahme von Patienten nach Belieben zu verweigern, wohl aber ein Ablehnungsrecht in begründeten Fällen (etwa bei komplexen Verläufen oder Patienten, die aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Probleme eine Betreuung des Beschwerdeführers bedürfen). Aus wirtschaftlicher Sicht ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer zuvor als Einzelunternehmer tätig war und er römisch 40 aufgrund der Expansion seiner Praxis in Dienst nahm, da er selbst die Anzahl an Patienten nicht mehr bewältigen konnte. römisch 40 war dabei neben dem Beschwerdeführer selbst die einzige Mitarbeiterin, die Hausbesuche durchführte. Die Vereinbarung eines beliebigen Ablehnungsrechtes in einer solchen Situation ist bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vollkommen abwegig, zumal dem Beschwerdeführer keine anderen Hilfskräfte zur Verfügung standen und er abgelehnte Patienten immer selbst behandeln hätte müssen. Der Beschwerdeführer wäre dazu gezwungen gewesen, immer eigene Kapazitäten für allenfalls von römisch 40 abgelehnte Patienten vorzuhalten, was unwirtschaftlich wäre und auch nicht mit der Intention des Beschwerdeführers übereingestimmt hätte, sich selbst durch die Indienstnahme von römisch 40 zu entlasten. Ein Ablehnungsrecht wäre nur dann realisierbar gewesen, wenn dem Beschwerdeführer ein hinreichend großer Pool anderer Fachkräfte zur Verfügung gestanden wäre, um die damit einhergehenden Schwankungen zu kompensieren, was aber nicht der Fall war. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass römisch 40 kein ausdrücklich oder schlüssig vereinbartes beliebiges Ablehnungsrecht zukam und sie lediglich in begründeten Fällen die weitere Behandlung eines Patienten hätte verweigern können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, betreffend eine mobile Krankenschwester, bereits festgehalten, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen ist. Zwar könnten kurzfristigen Dienstausfälle in der Regel durch organisatorische Maßnahmen (im Anlassfall einen Journaldienst) abgefedert werden, für ein sanktionsloses Ablehnungsrecht sei jedoch ein präsenter Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung tragen müsse, erforderlich. Das Bestehen, die Praktikabilität und die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines präsenten Arbeitskräftepools von (diplomierten) Krankenschwestern sei im Anlassfall nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden. Diese Überlegungen müssen auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Dem Beschwerdeführer stand keine weitere diplomierte Pflegekraft zur Verfügung, jeden Ausfall an Arbeitsleistung von römisch 40 hätte er selbst kompensieren müssen, was in Anbetracht seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die Arbeit vor der Indienstnahme von römisch 40 "an die Substanz" gegangen sei, nicht vorstellbar ist.

Es wurde auch kein allgemeines und uneingeschränktes Vertretungsrecht zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer ausdrücklich oder schlüssig vereinbart. römisch 40 verneinte eine entsprechende Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung und bekräftigte den bereits am 01.02.2018 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt eingenommenen Standpunkt, dass sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war. Das Beweisverfahren ergab keinen Hinweis darauf, dass es tatsächlich zu einer Vertretung kam oder diese Möglichkeit von den Beteiligten bereits während der Tätigkeit von römisch 40 ernsthaft in Betracht gezogen wurde, was sich schon daraus ergibt, dass römisch 40 gar keine geeignete Vertretung zur Verfügung stand. Dem Vorbringen von römisch 40 kann jedenfalls unzweifelhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihr das nunmehr behauptete allgemeine und uneingeschränkte Vertretungsrecht nicht kommunizierte und sie davon ausging, dass sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war (ON 6/2). Es wurden auch keine einzuhaltenden Modalitäten bzw. Verständigungspflichten für den Vertretungsfall vereinbart und auch keine Kriterien betreffend die notwendige Qualifikation eines Vertreters festgelegt. Gerade letzteres wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal vom Beschwerdeführer keine allgemeine Pflege angeboten wird, sondern spezialisierte Dienstleistungen in Bezug auf Wundheilung. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst nicht das Vorliegen eines allgemeinen und uneingeschränkten Vertretungsrechtes, sondern ein Vertretungsrecht bei "plötzlicher Verhinderung" bzw. allgemein "bei Verhinderung" (Seite 3 der Beschwerde) oder im römisch 40 oder bei der Notwendigkeit, Kinder zu betreuen (mündliche Verhandlung), was - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern sein wird - nicht mit einem allgemeinen und uneingeschränkten Vertretungsrecht gleichgesetzt werden kann.

In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus von den Beteiligten übereinstimmend vorgebracht, dass es im Sinn der Patienten des Beschwerdeführers ist, eine kontinuierliche Betreuung zu erfahren. In seinem Schriftsatz vom 26.02.2018 bringt der Beschwerdeführer dazu explizit vor, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Betreuer entstehen würde und die Patienten "ihre Vertrauensperson .. verlangen" würden (ON 10/3). Schon diese Ausführungen sprechen - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - entschieden gegen ein allgemeines, uneingeschränktes und damit Vertretungsrecht, zumal damit ja die persönliche Betreuung und das Vertrauensverhältnis nicht sichergestellt wären, was nicht der in der Stellungnahme vom 26.02.2018 dargelegten Firmenphilosophie des Beschwerdeführers entsprechend würde (ON 10/3). Wenn somit nunmehr seitens des Beschwerdeführers ein allgemeines und uneingeschränktes Vertretungsrecht behauptet wird, stellt sich dies als Schutzbehauptung zur Abwehr der Ansprüche der belangten Sozialversicherungsanstalt dar. Dass es allenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht ausgeschlossen oder verboten" war, dass sich römisch 40 vertreten lässt, stellt für sich keine Vereinbarung eines allgemeinen und uneingeschränkten Vertretungsrechtes dar. Das Vorbringen von römisch 40 , dass sie zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war, ist demzufolge schlüssig und glaubwürdig.

Im Übrigen wird zu dieser Frage ergänzend auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird.

Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Den Dienstnehmern stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG zufolge nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

3.2. Dienstnehmereigenschaft:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN; grundlegend VwGH 20.05.1980, VwSlg 10140 A/1980).

Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu.

Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind bei einem Werkvertrag lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Deshalb handelt es sich etwa beim Tanzen oder der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt, sondern um die Erbringung qualifizierter (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu Werken mit einer gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045).

Demgegenüber ist unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046).

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit Beschäftigungsverhältnissen im Gesundheitsbereich auseinandergesetzt.

Im Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof eine nebenberufliche Tätigkeit als mobile Krankenschwester als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit angesehen. Im Anlassfall gab die Krankenschwester zu Beginn des Monates die Tage bekannt, an denen sie tätig werden wollte. Nach Bekanntgabe der zeitlichen Einsatzwünsche wurden die Dienste eingeteilt und koordiniert. Als Lohn wurde ein Stundenlohn vereinbart.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte zunächst, dass es sich bei der Erbringung von Pflegeleistungen (Körperpflege, Wundvorbeugung, Versorgung mit Essen und Medikamenten, Einschachtelung von Medikamenten, Messen von Blutdruck und Blutzucker und Ähnlichem) um laufend zu erbringende Dienstleistungen handelt, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu Werken erklärt werden können. Die mobile Krankenschwester sei darüber hinaus der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen, was sich in der Anfertigung der Dokumentation und der Möglichkeit des Dienstgebers ergeben hat, nach den Rückmeldungen der Patienten auf ein nicht gewünschtes Verhalten der mobilen Krankenschwester durch Weisungen einzuwirken. Die Art und Weise der Durchführung der Pflegetätigkeit sei beim jeweiligen Patienten aus organisatorischen und medizinischen Gründen so detailliert vorgegeben gewesen, dass der mobilen Krankenschwester praktisch auch kein relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Pflegetätigkeiten zukam. Die Nebenaspekte - das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte bzw. einer eigenen betrieblichen Organisation und das Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel - würden das Bild einer abhängigen Beschäftigung abrunden.

Dem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0310, lag die Tätigkeit von Physiotherapeuten zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf dabei die Argumentation des beschwerdeführenden Dienstgebers, dass es sich bei den physiotherapeutischen Behandlungen um einzelne Werkverträge handeln würde mit dem Argument, dass bei einer über einen längeren Zeitraum geschuldeten physiotherapeutischen Tätigkeit das gewährleistungstaugliche, individualisierte Werk nicht erkennbar sei. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, worin ein von der geschuldeten Dienstleistung der therapeutischen Tätigkeit unterscheidbarer, über sie hinausgehender Erfolg gelegen wäre. Die das Zerlegen von laufend zu erbringenden Dienstleistungen in Abschnitte und das Erklären dieser Abschnitte Werken sei für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgeblich.

Zuletzt legte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 07.10.2019, Ra 2019/08/0138, in Bezug auf die Tätigkeit einer Fachärztin für Kardiologie an einer Rehabilitationsklinik dar, dass auch die mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen kann.

3.2.3. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung kann dem (zentralen) Argument des Beschwerdeführers, wonach römisch 40 aufgrund eines (zuletzt im Schriftsatz vom 23.03.2020 behaupteten) Rahmenvertrages die einzelnen Patienten aufgrund von Werkverträgen behandelt habe, nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, diese Argumentation verworfen, wobei in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente keine entscheidenden Unterschiede zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erkannt werden können.

Zwischen den Beteiligten wurden keine schriftlichen, sondern lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes liegt eine grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vereinbarung zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer über die Erbringungen von pflegerischen Leistungen an zwei (später drei) Arbeitstagen in der Woche im Außendienst für Patienten des Beschwerdeführers vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend Vorliegen von Werkverträgen zunächst nicht erkennen, welches bereits im jeweiligen Vertrag individualisierte und konkretisierte Werk von römisch 40 mittels der durchzuführenden Behandlungen hätte hergestellt werden sollen, zumal der Behandlungserfolg ja einerseits nicht vorherzusehen ist - der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung selbst dar, dass er Patienten aus seiner Anfangszeit noch betreuen würden und es dabei vor allem um die Verbesserung der Lebensqualität gehen würde - und auch im Verfahren nicht hervorkam, dass zwischen den Beteiligten ein konkreter Behandlungserfolg im Sinn eines Endproduktes vereinbart wurde, den römisch 40 mit ihren Leistungen erzielen musste. Selbst in der Beschwerde wird eingeräumt, dass "jeder Erfolg individuell und ... patientenabhängig" gewesen sei und keine konkreten Festlegungen möglich gewesen wären (Seite 5). Die Wundheilung als geschuldetes Werk zu erklären - wie es in der Stellungnahme vom 20.03.2020 vertreten wird - ist schon deshalb nicht möglich, weil die Wundheilung durch den menschlichen Körper selbst erfolgt und die Tätigkeit des Beschwerdeführers (und damit von römisch 40 ) die Reinigung und Versorgung von Wunden - insbesondere den Verbandswechsel - umfasst. Von römisch 40 geschuldet war somit (stark verkürzt) das Wechseln von Verbänden, nicht jedoch ein bestimmter Heilungserfolg - letzteres schon deshalb nicht, weil die Behandlung ja auch durch das Ableben des Patienten oder dessen Verlegung in eine Betreuungseinrichtung enden konnte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand nicht immer die "vollständige Leistungserbringung" am Ende der Tätigkeit von römisch 40 für die einzelnen Patienten des Beschwerdeführers. An dieser Stelle sei ergänzend auf die eingangs zitierte Entscheidung betreffend die Tätigkeit eines Physiotherapeuten verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof legte dar, dass nicht erkannt werden könne, worin bei ein über die geschuldete therapeutische Tätigkeit unterscheidbarer, über sie hinausgehender Erfolg gelegen sei. Diese Überlegungen können auf die hier gegenständliche Wundtherapie übertragen werden und es ist auch hier kein die geschuldete pflegerische Tätigkeit hinausgehender Erfolg erkennbar bzw. zur Hauptleistungspflicht geworden.

Darüber hinaus ist es nahezu denkunmöglich, bei medizinischen Behandlungen wie der hier gegenständlichen Wundpflege einem Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Vielmehr waren die Behandlungen laufend zu erbringen und die zeitliche Dauer nicht verlässlich vorhersehbar und schon gar nicht einer Termin- bzw. Fristsetzung zugänglich. Gegen die Einordnung als Werkvertrag spricht ferner, dass bestimmte Arbeitstage vereinbart wurden und diese von römisch 40 auch strikt eingehalten wurden. Das Interesse des Beschwerdeführers war damit nicht mehr ausschließlich auf das vermeintliche Endprodukt gerichtet, sondern auf die regelmäßige Leistungserbringung an vorab bestimmten Arbeitstagen. Gegen eine Einordnung als Werkvertrag spricht auch, dass die Tätigkeit von römisch 40 mit 30.04.2018 beendet wurde und eben nicht mit der Abarbeitung bzw. Herstellung der (angeblichen) Werke sowie dass die Abrechnung monatlich und nach Arbeitsstunden erfolgte und nicht nach der Herstellung der (angeblichen) Werke.

Das Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass die Behandlungen nicht nur durch die Ausheilung der Wunde enden konnten, sondern auch durch das Ableben des Patienten oder dessen Übernahme in eine Betreuungseinrichtung, oder dass die Behandlung tatsächlich als Dauerbehandlung aufgrund chronischer Beschwerde erfolgte. Mit einer Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrages sind diese Umstände nicht in Einklang zu bringen. Dazu tritt, dass das Beweisverfahren ebenfalls ergeben hat, dass auf Änderungen des gesundheitlichen Zustandes der Patienten zu reagieren war und gegebenenfalls Modifikationen in der Therapie vorzunehmen waren. Auch dieser Umstand spricht gegen die behauptete Herstellung einer von Beginn an genau umrissene Leistung. Die Leistung musste vielmehr je nach Behandlungsverlauf und Gesundheitszustand gegebenenfalls adaptiert werden. Die belangte Sozialversicherungsanstalt weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass die parallel laufende Behandlung von zehn Patienten pro Arbeitstag für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses spricht.

Schließlich wurden von römisch 40 auch Zusatzleistungen wie Laserbehandlungen, Blutdruckmessen und ähnliches durchgeführt - allesamt Tätigkeiten, die nicht als Herstellung eines individualisierten und konkretisierten Werks angesehen werden können.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der Behandlungsvertrag zwischen einem Arzt und einem Patienten nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als gemischter Vertrag sui generis anzusehen ist (OGH 24.04.2013, 9 Ob 39/12v). Er kann zwar Elemente des Werkvertrages enthalten (etwa bei Zahnärzten, die zahnprothetischer Arbeiten leisten), ist aber grundsätzlich als freier selbständiger Dienstvertrag zu werten (RIS-Justiz RS0021339, RS0021759). Es besteht kein Anlass, die Erbringung medizinischer bzw. pflegerischer Leistungen im Bereich des Wundmanagements rechtlich anders einzuordnen und als Werkvertrag zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer unternimmt mit seiner Sichtweise vielmehr den in der Rechtsprechung bereits mehrfach erörterten Versuch, laufend zu erbringende Dienstleistungen in einzelne Abschnitte je betreuten Patienten zu zerlegen und diese Abschnitte sodann zu Werken zu erklären. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem - wie eingangs erörtert - bereits mehrfach eine Absage erteilt.

Dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 liegen somit keine aneinandergereihten Werkverträge zugrunde. In Ansehung von römisch 40 ging es vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer über ihre Arbeitskraft an den vorab vereinbarten Arbeitstagen Montag, Mittwoch und Freitag disponieren konnte. römisch 40 erbrachten an diesen Tagen laufend qualifizierte pflegerische Dienstleistungen an Patienten des Beschwerdeführers. Sie verfügte über keine unternehmerische Organisation und disponierte nur über die eigene Arbeitskraft, weshalb - wie sogleich näher zu erörtern sein wird - vom Vorliegen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages auszugehen ist.

3.2.4. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN).

3.2.5. Grundvoraussetzung für die Annahme persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (sanktionsloses Ablehnungsrecht, siehe dazu VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011 mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann allerdings - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen konnten, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045). Auch die ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).

Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).

Im gegenständlichen Fall liegt ausweislich der Feststellungen und der dazu angestellten Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung weder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor, noch wurde eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart.

Ein Ablehnungsrecht wurde ausweislich der Feststellungen zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer nicht vereinbart. Sie führte alle von ihr verlangten Leistungen aus. Auch wenn römisch 40 und der Beschwerdeführer davon ausgingen, dass in begründeten Fällen römisch 40 die (weitere) Behandlung einzelner Patienten verweigern hätte können, liegt darin kein Recht, die Leistung bereits übernommener Dienste bzw. die Behandlung von Patienten jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen zu können. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, einzelne angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt nämlich die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als sanktionsloses Ablehnungsrecht (in einem weiteren Sinn) deklariert werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, dass die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268 mwN).

Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht wäre darüber hinaus - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend erörtert - mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen. Dem Beschwerdeführer standen nämlich keine weiteren Pflegekräfte (Vertreterpool) zur Verfügung, er hätte jeden Ausfall an Arbeitsleistung von römisch 40 selbst kompensieren müssen. Ist ein solcher Vertreterpool nicht vorhanden, steht eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 mwN).

In Ansehung des Beschwerdeführers wäre es unter unternehmerischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wenn einerseits zur eigenen Entlastung (weil selbst die anfallende Arbeit nicht mehr bewältigt werden kann) die Indienstnahme einer weiteren Person erfolgt, es dieser Person jedoch vollkommen freistehen soll, welche Dienste und Behandlungen sie übernimmt bzw. ob die von ihr übernommenen Dienste und Behandlungen auch geleistet werden.

In der Lage des Beschwerdeführers war (und ist) vielmehr unter Zugrundelegung objektiver Kriterien Planungssicherheit erforderlich, zumal er selbst mangels eines vorhandenen Pools gar nicht in der Lage gewesen wäre, die von römisch 40 betreuten Patienten zu übernehmen bzw. Ablehnungen von weiteren Patienten aufzufangen. Möglicherweise hätte der Beschwerdeführer kurzfristige Ausfälle von römisch 40 wie etwa Urlaube oder Krankenstände durch eigene Mehrarbeit noch ausgleichen können. Dass er jedoch die mit einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht verbundene ständige Ungewissheit im Hinblick auf die eigene Auslastung als Ein-Personen-Unternehmen längere Zeit wirtschaftlich und gesundheitlich hätte verkraften können, ist nicht anzunehmen. Da die Patienten des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen einer kontinuierlichen Betreuung im Abstand von wenigen Tagen benötigen, war es auch erforderlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf vertrauen konnte, dass römisch 40 vereinbarungsgemäß ihre Tour wahrnimmt. Bei einem sanktionslosen Ablehnungsrecht könnte indes der Auftraggeber gerade nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass die Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Dies ist in Anbetracht der regemäßig zu erbringenden Pflegeleistungen in Bezug auf den hier gegenständlichen Sachverhalt nahezu denkunmöglich.

Das Bestehen eines präsenten Arbeitskräftepools von diplomierten Pflegekräften oder anderweitigen Vertretern wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte auf Nachfrage in diesem Zusammenhang auch dar, dass er nach dem Ausscheiden von römisch 40 einige Monate deshalb habe überbrücken können, weil einige Patienten verstorben wären. Danach habe er rasch wieder eine Person aufgenommen. Alle diese Umstände sprechen gegen beim Beschwerdeführer während des hier strittigen Zeitraumes vorhandenen Ressourcen, die ein sanktionsloses Ablehnungsrecht ermöglicht hätten.

Ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes sanktionsloses Ablehnungsrecht liegt zusammengefasst nicht vor. Wäre ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht vereinbart worden, wäre es darüber hinaus im Kontext des Paragraph 539 a, ASVG als zum Schein getroffen zu qualifizieren und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen vergleiche zum Erfordernis eines Arbeitskräftepools VwGH 20.04.2005, Zl. 2004/08/0109; 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung im Übrigen nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen (VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152 mwN).

Eine solche generelle Vertretungsbefugnis wurde ausweislich der Feststellungen und der dazu im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 nicht vereinbart. Es kam auch zu keiner Vertretung, schon deshalb nicht, weil römisch 40 gar keine geeigneten Personen für eine Vertretung zur Verfügung standen. römisch 40 war von Beginn an tendenziell an einer unselbständigen Tätigkeit interessier, auch wenn sie sich den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Konditionen fügte. Sie etablierte jedoch für die Dauer ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer keine eigene unternehmerische Organisation. Es fehlte von vornherein an potentiellen Vertretern oder Hilfskräften, auf die die römisch 40 zugreifen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus von den Beteiligten übereinstimmend vorgebracht, dass es im Sinn der Patienten des Beschwerdeführers ist, eine kontinuierliche Betreuung durch dieselbe Pflegeperson zu erfahren und dass sich dabei in der Regel ein Vertrauensverhältnis etabliert, welches zu bewahren ist. Dies wäre mit einer generellen Vertretungsbefugnis von Vornherein nicht vereinbar. Alle diese Umstände schließen das Bestehen eines allgemeinen und uneingeschränkten Vertretungsrechtes aus, wobei ergänzend nochmals auf die oben angestellten Erwägungen verweisen wird. Dass keine Untersagung einer Vertretung durch den Beschwerdeführer erfolgte, ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032) im Übrigen auch nicht mit der Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis gleichzusetzen, weshalb für den Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nichts gewonnen ist, dass eine Vertretung aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht ausgeschlossen oder verboten" gewesen sei.

In Anbetracht der festgestellten Umstände und des persönlichen Charakters der von römisch 40 erbrachten Pflegeleistungen musste den Beteiligen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Beginn an bewusst gewesen sein, dass römisch 40 ausschließlich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen konnte und auch sollte. römisch 40 war somit im Ergebnis zur persönlichen Erbringung von Leistungen verpflichtet und kam dieser Pflicht auch stets nach.

3.2.6. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.121986, VwSlg. 12.325/A). Die dazu unterscheidungskräftigen Kriterien wurden unter Punkt 3.2.4. bereits angesprochen.

Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann. Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann (sogenannte stille Autorität des Dienstgebers, vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083). In solch einem Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Diese Fälle sind auch nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, etwa weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits erkannt, dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit auch dann vorliegt, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Tätigkeit den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann. Hat dabei die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist eine ausschließliche im Außendienst verrichtete Tätigkeit zu beurteilen. römisch 40 erbrachte die zur Umsetzung des vom Beschwerdeführer erstellen Therapie- bzw. Behandlungsplans erforderlichen Pflegeleistungen bei den Patienten zuhause in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Sie war somit bei der unmittelbaren Leistungserbringung selbst nicht der Aufsicht durch den Beschwerdeführer ausgesetzt.

Dem steht gegenüber, dass römisch 40 ausweislich der Feststellungen zur Berichterstattung verpflichtet war und stetig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stand und dabei vom Beschwerdeführer fachliche Weisungen erteilt wurden. Dass dieser Kontakt überwiegend nur telefonisch bestand, schadet nicht (VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083).

römisch 40 war bereits von der Übernahme der Betreuung eines Patienten an erste Weisungen des Beschwerdeführers gebunden, zumal dieser das Erstgespräch verrichtete, dabei den ersten Verbandswechsel vornahm und den Therapie- bzw. Behandlungsplan aufstellte. Dieser Therapie- bzw. Behandlungsplan wurde sodann vom Beschwerdeführer römisch 40 kommuniziert von dieser umgesetzt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert wurden die maßgeblichen therapeutischen Entscheidungen wurden somit vom ausschließlich vom Beschwerdeführer getroffen. römisch 40 oblag lediglich die praktische Umsetzung des Therapie- bzw. Behandlungsplans, mithin überwiegend manuelle Verrichtungen wie Vornahme von Verbandswechseln sowie die Hautpflege sowie die erbrachten Zusatzleistungen wie Lasertherapien, Blutdruckmessungen und Blutzuckerkontrollen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass römisch 40 dabei an die Weisungen des Beschwerdeführers - die in Form der Bekanntgabe des Therapie- bzw. Behandlungsplans kommuniziert wurden - gebunden war und auch zumindest eine schlüssige Einigung dahingehend zustande kam, dass römisch 40 zur Umsetzung des Therapie- bzw. Behandlungsplans des Beschwerdeführers verpflichtet war. Dass sie in Bezug auf Behandlungen Vorschläge erstatten konnte und die weitere Vorgehensweise teilweise abgestimmt wurde, ändert daran nichts und unterstreicht vielmehr nur, dass sich der Beschwerdeführer die Entscheidungsbefugnis und damit das Recht, die Tätigkeit von römisch 40 durch Weisungen zu steuern, vorbehielt.

römisch 40 hatte sich in der Folge während der Umsetzung des Therapie- bzw. Behandlungsplans regemäßig mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und für den Therapie- bzw. Behandlungsplan relevante Veränderungen des Zustandes des Patienten zu berichten, um Adaptierungen zu ermöglichen. Wenn sich Veränderungen beim Zustand des Patienten ergaben, holte sie aktiv Weisungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das weitere Vorgehen ein. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb von einer Weisungsgebundenheit von römisch 40 in Bezug auf das Arbeitsverfahren auszugehen. Es konnte im Beweisverfahren abseits davon weder ein maßgeblicher eigener (unternehmerischer wie therapeutischer) Gestaltungsspielraum von römisch 40 im Hinblick auf die Behandlung der Patienten des Beschwerdeführers festgestellt werden, noch sah sich römisch 40 dazu in der Lage, zumal sie den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvierten Zusatzausbildungen als besser qualifiziert wahrnahm und tendenziell um eigene Absicherung bemüht war und es deshalb auch für erforderlich hielt, dass vom Beschwerdeführer Weisungen erteilt wurden. Dass römisch 40 Vorschläge in Bezug auf weitere Maßnahmen unterbreiten konnte, ist wie bereits angesprochen nicht mit einem maßgeblichen eigenen Gestaltungsspielraum gleichzusetzen.

Der Beschwerdeführer übte eine verhältnismäßig intensive Kontrolle aus, zumal die regelmäßigen Kontaktaufnahmen mit römisch 40 wie festgestellt zur Berichterstattung über die durchgeführten Behandlungen sowie Zustandsverbesserungen oder Zustandsverschlechterungen dienten. römisch 40 unterlag damit - bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes - einem ständigen Monitoring durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, auf aktuelle Entwicklungen im Wege von Weisungen zu reagieren, ohne dass er auf die von römisch 40 angefertigte Dokumentation zugreifen musste. Die Berichterstattung ließ im Übrigen auch eine zeitnahe Überprüfung durch den Beschwerdeführer zu, ob und in welcher Zeit die Aufträge von römisch 40 durchgeführt wurden vergleiche dazu VwGH 03.04.2001, Zl. 96/08/0023).

Eine weitere Kontrollmöglichkeit ergab sich aus den Rückmeldungen der Patienten, die den Beschwerdeführer bei Beanstandungen in die Lage versetzt hätten, notwendigenfalls auf römisch 40 durch entsprechende Weisungen einzuwirken.

Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, zugrunde lag, war römisch 40 nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, die Pflegedokumentation für den Beschwerdeführer zu führen bzw. ihm diese aktiv zu übermitteln. Allerdings händigte der Beschwerdeführer ihr dazu die notwendigen Karteikarten aus, sodass beiderseitiges Einvernehmen vorausgesetzt werden kann, dass römisch 40 die Dokumentation führte. Da zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 - wie bereits mehrfach angesprochen - ständig telefonischer bzw. elektronischer Kontakt zur Berichterstattung gegeben war, bedurfte es der Übermittlung der Pflegedokumentation gar nicht, um dem Beschwerdeführer ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Wundpflege bzw. der sonstigen Leistungen von römisch 40 zu vermitteln. Er verfügte über dieses Bild schon aufgrund der ständigen Kontakte bzw. der ihm kommunizierten Befunde und Lichtbilder. Dass römisch 40 die Pflegedokumentation (zu deren Anfertigung sie kraft Gesetzes verpflichtet war) nicht aktiv dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme bzw. Genehmigung vorlegte, ändert somit nichts am Bestehen einer ständigen Kontrollmöglichkeit sowie dem Umstand, dass eine Dokumentation geführt wurde. Darüber hinaus äußerte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er sich diese Dokumentation falls erforderlich - etwa bei Beschwerden - "von der Schwester römisch 40 geholt" hätte. Daraus folgt, dass die Dokumentation sehr wohl im Interesse des Beschwerdeführers angefertigt wurde und er selbst auch davon ausging, einen Anspruch auf die Aushändigung der Dokumentation zu haben. Dass er römisch 40 nicht von vornherein zu einer regelmäßigen Aushändigung der Dokumentation verpflichtete, sondern diese nur bei Bedarf anfordern wollte, ist demgemäß kein unterscheidungskräftiger Aspekt und ändert insbesondere nicht am bestehenden ständigen Monitoring der von römisch 40 erbrachten Leistungen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass römisch 40 eine höher qualifizierte medizinische Tätigkeit erbrachte, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was - insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation - grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht (siehe dazu VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Allerdings war römisch 40 wie vorstehend dargelegt die pflegerische Tätigkeit beim jeweiligen Patienten durch den Therapie- bzw. Behandlungsplan des Beschwerdeführers und die von ihm sonst erteilten Weisungen so detailliert vorgegeben, dass ihr kein relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Pflegetätigkeiten zukam. Sogar das von römisch 40 eingesetzte Lasergerät stammte vom Beschwerdeführer, sodass römisch 40 nicht einmal eigene Zusatzleistungen erbrachte (die ihr direkt hätten entlohnt werden können). Vielmehr wurden im Ergebnis nur die vom Beschwerdeführer angeordneten Therapien und Maßnahmen von römisch 40 umgesetzt. Im Gegensatz zum Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, das nur einfache Pflegetätigkeiten zum Gegenstand hatte, ist hier nämlich aufgrund der spezialisierten Tätigkeit und der gebotenen Umsetzung eines Therapie- bzw. Behandlungsplans sehr wohl von der Möglichkeit und sogar von der Notwendigkeit der Erteilung sachlicher Weisungen durch den Beschwerdeführer auszugehen. Als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester war römisch 40 freilich dazu in der Lage, akute Zustandsverschlechterungen zu erkennen, dem Beschwerdeführer zu kommunizieren und auch die erforderlichen Veranlassungen wie etwa bakteriologische Untersuchungen (gegebenenfalls auch aus eigener Initiative) in die Wege zu leiten. Solche Verrichtungen verdeutlichen jedoch nur, dass qualifizierte medizinische Tätigkeiten erbracht wurden, die naturgemäß mit einem größeren Spielraum - und auch mit einer höheren Notwendigkeit - von (allenfalls sehr rasch zu treffenden) an eigenen Entscheidungen verbunden sind. Eine ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende eigene (unternehmerische) Entscheidungsbefugnis liegt darin nicht, zumal nach der Rechtsprechung selbst ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit ein Dienstverhältnis nicht ausschließen würde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterlag römisch 40 einerseits aufgrund der Bindung an den Behandlung- bzw. Therapieplan und andererseits aufgrund der regelmäßigen Einholung von Einzelweisungen einer die eigene Bestimmungsfreiheit weitgehend ausschaltenden fachlichen Weisungsbindung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Arbeitsverfahren.

römisch 40 unterlag darüber hinaus einer Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit, zumal als Arbeitstage zu Beginn der Montag und der Freitag und ab dem 13.12.2017 auch der Mittwoch vereinbart wurden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Wundpflege in regelmäßigen Abständen zu erbringen sei und sich die Arbeitszeit demnach aus medizinischen Notwendigkeiten ergeben würde, wird damit eingestanden, dass sich die Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen der Patienten - somit der Kunden - des Beschwerdeführers richtete und römisch 40 sich diesen Notwendigkeiten unterzuordnen hatte. Sie genoss somit keine Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf ihre Arbeitstage und änderte diese im Verlauf der Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch nicht. Vielmehr wurden die vereinbarten Arbeitstage selbst dann eingehalten, wenn sie auf gesetzliche Feiertage fielen. Gerade in diesem Punkt wäre im Fall einer tatsächlich bestehenden eigenen Gestaltungsmöglichkeit mit einer Verschiebung auf den vorherigen oder folgenden Werktag zu rechnen, was jedoch nicht erfolgt ist und die Bindung an die vereinbarten Arbeitstage unterstreicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine ansonsten flexible Gestaltung des Arbeitsbeginns oder Flexibilität bei der Gestaltung von Pausen unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).

römisch 40 unterlag ferner in Bezug auf die Zuteilung von Patienten keiner Wahlfreiheit und hatte sich vielmehr der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Zuteilung zu fügen, womit römisch 40 darüber hinaus auch der Arbeitsort - die Wohnung der Patienten - vorgegeben war. Der Beschwerdeführer stellte zu Beginn der Tätigkeit von römisch 40 mit ihr Touren zusammen, die er im Hinblick auf die zurückzulegenden Distanzen optimierte. Da der Beschwerdeführer mit römisch 40 ein zeitbezogenes Entgelt vereinbarte, trug er sowohl das Risiko verkehrsbedingter Verspätungen als auch eine ineffiziente Einteilung, da er in beiden Fällen die zeitliche Verzögerung als Arbeitszeit zu bezahlen hatte. Die Optimierung von Touren war daher ausschließlich im Interesse des Beschwerdeführers.

Der Arbeitsort war ausschließlich davon abhängig, welche Patienten der Beschwerdeführer akquirierte und römisch 40 zuteilte, sodass im Ergebnis im Hinblick auf den Ort der Leistungserbringung ausschließlich die Interessen des Beschwerdeführers maßgeblich waren und römisch 40 keine eigene Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf den Arbeitsort zukam. Die Leistung war in der Wohnung der vom Beschwerdeführer zugeteilten Patienten zu erbringen. Der Beschwerdeführer wies ihr nur Patienten zu, die in ihrer Wohnung betreut wurden mussten. Sie konnte schon deshalb, weil ihr keine mobilen Patienten vom Beschwerdeführer zugewiesen wurden, den Ort der Leistungserbringung nicht einmal beeinflussen. Davon, dass der Arbeitsort für römisch 40 frei wählbar gewesen sei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, kann somit keine Rede sein.

Wesentlich ist, dass römisch 40 auch insoweit in Bezug auf den Arbeitsort gebunden war, als sie regelmäßig die Praxis des Beschwerdeführers aufsuchen musste, im Verbandsmaterial aus dessen Lager zu entnehmen und Rezepte oder das Lasergerät abzugeben. Ungeachtet des Charakters der Tätigkeit als Außendiensttätigkeit bzw. mobile Pflegedienstleistung bestand auch eine gewisse Bindung an die Praxis des Beschwerdeführers, was sich auch darin manifestierte, dass römisch 40 einen Schlüssel dazu besaß und die Praxis auch regelmäßig aufsuchte. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht beitreten, dass keine organisatorische Eingliederung in dem Betreib des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Vielmehr ist von einer Anbindung an den Betrieb in einer für eine Außendiensttätigkeit typischen Weise auszugehen.

Eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit von römisch 40 liegt somit auch in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht feststellbar war, dass römisch 40 an ihrem in der privaten Wohnung unterhaltenen Berufssitz irgendwelche pflegerische oder unternehmerische Tätigkeiten entfaltet hat, was sich in das gewonnene Bild harmonisch einfügt.

Für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit sprechen schließlich die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Umstand, dass römisch 40 ihre Arbeitskraft exklusiv dem Beschwerdeführer zur Verfügung stellte, sie (von einem an eine Steuerberaterin ausgelagerten Mindestmaß an eigener Buchhaltung abgesehen) über keine eigene betriebliche Organisation verfügte, sich selbst keines Hilfspersonals bediente und auch selbst nicht aktiv am Markt als freiberufliche Gesundheits- und Krankenpflegerin auftragt. Sie bot den Patienten des Beschwerdeführers nicht einmal auf eigene Rechnung Zusatzleistungen an, sondern erbrachte stets nur die Leistungen, die im Rahmen des Behandlungsplanes des Beschwerdeführers zu erbringen waren und die vom Beschwerdeführer den Patienten in Rechnung gestellt wurden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht bei einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass römisch 40 ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt hat. römisch 40 war zur persönlichen Leistungserbringung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, sie unterlag Weisungen im Hinblick auf das Arbeitsverfahren und es bestand im Rahmen der Berichterstattungspflicht und der Rückmeldungen der Patienten an den Beschwerdeführer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit, die zu weiteren Weisungen führen konnte und auch - in Form fachlicher Weisungen - auch führte. römisch 40 etablierte keine eigenen unternehmerischen Strukturen, beschäftigte keine eigenen Dienstnehmer und es kam ihr keine eigene relevante Entscheidungsbefugnis zu. Der Umstand, dass kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde und es römisch 40 möglich gewesen wäre, für andere Auftraggeber tätig zu sein, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen (VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106). Auf die Motive, weshalb sie nicht einer weiteren unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachging, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt schließlich nicht, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers im herkömmlichen Sinn nicht gegeben war, dies war allerdings der Außendiensttätigkeit geschuldet. Dass römisch 40 dennoch einer laufenden Kontrolle unterlag und an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden war und mithin einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrolle und tatsächlich auch ausgeübten Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers unterlag, wurde ausführlich erörtert.

3.2.7. Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien untermauern den gewonnenen Eindruck:

Dass römisch 40 ihr privates Kraftfahrzeug für die Durchführung der Hausbesuche nutzte und nach gefahrenen Kilometern bemessene Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigte, ist kein unterscheidungskräftiges Merkmal. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges - wenn es nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist - nicht dazu führt, dass ein solches Fahrzeug zum wesentlichen Betriebsmittel wird (VwGH 11.12.2013, Zl. 2013/08/0030). Dass die Bereitstellung von Arbeitskleidung, Handschuhen und Desinfektionsmittel keine Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel darstellt, wurde im Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, bereits klargestellt. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der auf das Qualifikationsniveau und die Berufsberechtigung von römisch 40 verweist - gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).

Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgeltes (Zeitlohn) spricht für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vergleiche abermals VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Da ein Stundenlohn vereinbart war, hatte römisch 40 - wie bereits erörtert - weder das Risiko verkehrsbedingter Verspätungen, noch das Risiko einer ineffizienten Gestaltung ihrer täglichen Touren wirtschaftlich zu tragen, was für ein unselbständiges Dienstverhältnis spricht. Dass römisch 40 nicht dazu verpflichtet war, dem Beschwerdeführer Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, ist schon deshalb nicht unterscheidungskräftig, weil sie ihre Abrechnungen entsprechend detailliert gestaltete und der Beschwerdeführer ohnehin aufgrund des regelmäßigen Austausches über alle Verrichtungen von römisch 40 in Kenntnis war.

Der Rechtsprechung zufolge steht im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Umstand, dass die beschäftigte Person über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügte und in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert waren, dem Eintritt einer am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht entgegen (VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119; 02.09.2015, Ra 2015/08/0078 mwN). Dieser Grundsatz ist auf die Anzeige der Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu übertragen.

Dass römisch 40 am 13.11.2017 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anzeigte und diese Anzeige mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.11.2017 zur Kenntnis genommen wurde ist somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ebensowenig ein für das gegenständliche Verfahren unterscheidungskräftiges Merkmal, wie die Abgabe einer Versicherungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder das tatsächliche Leisten von Beiträgen.

Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien sprechen somit ebenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welches lediglich zum Schein als freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestaltet wurde.

3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).

Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in wirtschaftlicher Abhängigkeit stellt sich somit als unmittelbare Folge der bereits erkannten persönlichen Abhängigkeit dar und findet im festgestellten Sachverhalt Bestätigung, wonach die mitbeteiligte Partei über keine eigenen wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und keine maßgeblichen eigenen Betriebsmittel verfügte.

Zusammenfassend tritt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der belangten Sozialversicherungsanstalt bei, dass römisch 40 bei einer gesamthaften Betrachtung der maßgeblichen Kriterien vom Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.

3.2.9. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass kein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt. Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses wurde zunächst von den Beteiligten nicht behauptet und es käme auch keine der in Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz ASVG normieren Ausnahme von der Vollversicherung zum Tragen, sodass die Qualifikation als freies Dienstverhältnis an der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung nichts ändern würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) geht es demnach nicht um eine (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe eine gleichberechtigte Zusammenarbeit angestrebt (Seite 6 der Beschwerde), könnte als Indiz für eine Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gesehen werden. Dies umso mehr, als die Tätigkeit von römisch 40 eine qualifizierte Tätigkeit war, worauf in der Beschwerde ebenfalls hingewiesen wird.

Wiewohl der hier zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses als Grenzfall anzusehen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass römisch 40 zwar eine qualifizierte Tätigkeit ausübte, jedoch der Beschwerdeführer selbst höher qualifiziert war und römisch 40 selbst auch niemals davon ausging, dass eine Zusammenarbeit auf gleichem fachlichen Niveau stattfinden würde. Vielmehr erachtete sich - wie bereits dargelegt - den Beschwerdeführer als den Fachmann, der ihr die notwendigen Anweisungen erteilte. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können nun zwar einen gewissen Spielraum für eine eigenständige Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen und stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Im gegenständliche Fall wurde allerdings zwar eine höher qualifizierte Tätigkeit erbracht, die allerdings eben nicht mit einer qualifizierten sachlichen Entscheidungsbefugnis einherging, weil sich der Beschwerdeführer die Erstellung und die allenfalls erforderliche Adaptierung des Therapie- und Behandlungsplans vorbehalten hat. Eine eigene (unternehmerische) Entscheidungsbefugnis von römisch 40 lag - wie bereits erörtert - nicht vor. Dem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, lag übrigens eine Tätigkeit als Unternehmensberater zugrunde, es ist schon deshalb mit der Erbringung pflegerischer Dienstleistungen schwer in Vergleich zu setzen.

Darüber hinaus war - was entscheidend ist - ungeachtet der Außendiensttätigkeit sehr wohl eine laufende Steuerung des persönlichen Verhaltens von römisch 40 gegeben. Zentrale Aufgabe von römisch 40 war es, den vom Beschwerdeführer aufgestellten Therapieplan umzusetzen. Sie hatte ihm Änderungen des Zustandes der Patienten zu berichten, damit der Beschwerdeführer darauf reagierten und den Therapie- bzw. Behandlungsplan anpassen konnte. Der Beschwerdeführer stand darüber hinaus selbst weiter in Kontakt mit den von römisch 40 betreuten Patienten, es wurden ihm allerdings nur wenige Beschwerden kommuniziert und es hielten sich die Verspätungen im Rahmen, sodass er sich offenbar nicht zu anlassbezogenen Weisungen im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten (etwa in Bezug auf Pünktlichkeit und das persönliche Auftreten von römisch 40 gegenüber den Patienten) veranlasst sah. Das dermaßen etablierte Kontrollsystem wäre dazu aber sehr wohl geeignet gewesen, was sich schon in der beiläufigen Bemerkung in der mündlichen Verhandlung zeigte, dass er über (verkehrsbedingte) Verspätungen informiert worden sei, darüber aber in der Regel bereits Bescheid gewusst habe. Dies verdeutlicht, dass Patienten schon wegen geringfügiger Verspätungen den Beschwerdeführer kontaktierten, aber auch, dass römisch 40 dem Beschwerdeführer selbst verkehrsbedingte Verspätungen bei der Leistungserbringung kommunizierte (wohl im Hinblick auf allfällige Anrufe von Patienten) - in einer gesamthaften Betrachtung ein wesentliches Indiz dafür, dass es beim laufenden Monitoring und dem regelmäßigen Kontakt mit römisch 40 sehr wohl um die Steuerung des persönlichen Verhaltens ging. Im Unterschied zum dem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, zugrunde liegenden Sachverhalt, wo es dem Auftraggeber nur darum ging, Informationen über die Einzelheiten der Kundenbeziehungen zu erhalten, griff der Beschwerdeführer sehr wohl laufend steuernd in das Verhalten von römisch 40 ein. Dazu tritt, dass mit römisch 40 kein leistungsbezogenes Entgelt bezog, keine eigenen Dienstnehmer beschäftigte, keine eigene betriebliche Organisation etablierte und die Festlegung von Arbeitsort und Arbeitszeit den Bedürfnissen des Beschwerdeführers folgte.

Im Ergebnis liegt kein Verhältnis selbstbestimmter Partner vor, sondern wie ausfüglich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG.

3.2.10. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.29186, VwSlg 12325 A/1986).

Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer als Dienstgeber anzusehen, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt wurde und wird. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber seinen Patienten die Belehrung gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GuKG vor, er vereinbarte mit seinen Patienten das Entgelt für die Erbringung der pflegerischen Leistungen und hob dieses Entgelt bei den Patienten ein. Er gewährte erforderlichenfalls einen Sozialtarif, ansonsten vereinbarte er Pauschalen für jede Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde folglich aus den in seinem Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

Die belangte Sozialversicherungsanstalt ging daher zutreffend von einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer als Dienstgeber von römisch 40 aus. römisch 40 trat das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 13.11.2017 an und beendete die Tätigkeit für ihn am 30.04.2018. Dieser Zeitraum ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Ausweislich der Feststellungen wurden zunächst der Montag und der Freitag sowie ab dem 13.12.2017 auch der Mittwoch als Arbeitstage vereinbart, wobei der Leistungsinhalt bereits im Voraus durch die vom Beschwerdeführer zusammengestellten Touren (jeweils ergänzt um neue Patienten) konkretisiert war. Somit lag eine - zumindest schlüssig getroffene - Vereinbarung vor, römisch 40 an diesen Tagen zu Beschäftigen bzw. dass römisch 40 an diesen Tagen Arbeit zu leisten habe. Dass kein Ablehnungsrecht bestand, wurde bereits erörtert. Daraus folgt das Vorliegen eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses (und keiner tageweisen Beschäftigung).

Ebensowenig ist strittig, dass römisch 40 ein monatliches Entgelt gebührte, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, AVSG überschritten hat. Hinweise auf eine anderweitige Ausnahme von der Vollversicherung kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht behauptet.

3.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Da römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers der Pflicht(Voll)-versicherung in der Krankenversicherung unterlegen ist, bestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG auch Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

4. Der Beschwerde kommt folglich aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins und 2, 11 Absatz 2,, 35 Absatz eins und 539a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und es liegt der Schwerpunkt der Entscheidung in Fragen der Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2225882.1.00