Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Geschäftszahl

W104 2216410-1

Spruch

W104 2216410-1/108E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden

1. von römisch 40 und weiterer Personen, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,

2. der Gemeinde römisch 40 , vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH,

3. der NÖ Umweltanwaltschaft und

4. der Umweltorganisation XXXX

gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22.1.2019, Zl. RU4-U-790/066-2018, mit dem der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben "Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie Kies IV" erteilt wurde,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

römisch eins.1. Kap. 1.1 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Kapazitäten") lautet:

"Zusammengefasst ergeben sich folgende Kenndaten für Flächen und Kubaturen:

Gesamtfläche Deponieareal: 267.440 m²

Volumen Bodenaushubkompartiment: 816.000 m³

Volumen Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

Gesamtdeponievolumen: 3.632.500 m³"

römisch eins.2. In Kap. 1.2 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Abfallschlüsselnummern Bodenaushubdeponie") lautet der letzte Absatz:

"Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Bodenaushubkompartiment eingebaut werden können, ist mit ca. 816.000 m³ beschränkt (vermessen in eingebautem Zustand)

Kompartimentsabschnitt Sohle: 370.500 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA01: 277.000 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA02: 125.000 m³

Kompartimentsabschnitt Zwickl, BA03: 143.500 m³"

römisch eins.3. In Kap. 1.3 des angefochtenen Bescheides ("Abfallrechtlicher Konsens - Abfallschlüsselnummern Baurestmassendeponie") lautet der letzte Absatz:

"Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Baurestmassenkompartiment eingebaut werden können, ist mit 2.816.500 m³ beschränkt (vermessen in eingebautem Zustand)."

römisch eins.4. Kap. 6.1. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Allgemeine Angaben") lautet:

"6.1 Allgemeine Angaben

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtfläche von rd. 22,6 ha und einem Deponievolumen von insgesamt 3.632.500 m³, welches sich wie folgt auf die beiden Deponieklassen aufteilt:

- Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

- Bodenaushubkompartimente "Sohle" und "Zwickel": 816.000 m³.

Das gegenständliche Areal liegt rd. 2 km nordöstlich von römisch 40 und rd. 4 km südlich von römisch 40 . Im Osten verläuft die römisch 40 , römisch 40 .

Die Grundstücke der Deponie selbst sind Grundstück römisch 40 alle KG römisch 40 . Die Infrastruktureinrichtungen befinden sich bei der Betriebsanlage der römisch 40 auf Gst. römisch 40 , KG römisch 40 .

Auf dem Deponieareal erfolgt zurzeit die mit Bescheid vom 07. Juni 2011, RU4-U- 432/023-2011, UVP-rechtlich genehmigte Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Kiesabbau).

Rekultivierung und Nachnutzung der Deponiefläche sind wie folgt vorgesehen:

Die fertig verfüllten Deponiebereiche werden abschnittsweise, jeweils kurzfristig nach Fertigstellung des jeweiligen Deponieabschnittes abgedeckt. Bereits im Zuge des Kiesabbaus wird zu Beginn der Deponietätigkeiten im Deponieabschnitt 1 ein Teil der noch nicht für den Kiesabbau genutzten Abschnitte beweidet werden, um so schon zeitgleich zum Deponie- und Kiesabbaubetrieb Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.

Es sind im Plateaubereich folgende 3 Bereiche vorgesehen:

- Bereiche mit Regelaufbau

- Bereiche für Buschgruppen mit verstärkter Rekultivierungsschicht von 2,0 m Mächtigkeit als Schutzbereiche für das Weidevieh - ca. 5 Bereiche mit je rd. 50 m²

- Trielflächen: 3 Bereiche zu je rd. 1 ha mit magerem schottrigen Rekultivierungsmaterial bestehend aus grubeneigenem Abraum- und Überdeckungsmaterial. Der Zwischenboden unterhalb der Humusschicht wird dabei nicht verwendet, da dieser für den Zweck noch einen zu hohen Humusanteil aufweist.

An den Deponieaußenböschungen sind folgende Bereiche vorgesehen:

- Südböschung entlang der Straße: Aufforstung (Wald)

- Nordböschungen: Aufforstung (Wald)

- Ostböschung-Südteil: Aufforstung (Wald)

- Westböschung und Ostböschung - Nordteil: Wiese mit einzelnen Buschgruppen. An der Randgrabensohle ist ein befestigter Weg für die Wartung der Leitungsschächte und für das Weidevieh geplant. Die Sohle des Randgrabens wird durch Variation der Überdeckung unregelmäßig gestaltet.

Aufforstung im Ausmaß von 3,4 ha:

- Aufforstung mit hohen Bäumen: 2,1 ha

- Aufforstung mit niedrigeren Bäumen (oberhalb der Böschungsberme): 0,9 ha

- Strauchsaum entlang der Böschungsoberkante: 0,4 ha

An den Außenseiten der Buschgruppenbereiche mit 2 m Humusstärke werden die Ränder mit 1:5 Neigung auf die umliegenden 70 cm Humusstärke abgeböscht (Länge rd. 7,5 m).

Nachdem es sich bei einem Großteil der für das Kiesabbauprojekt genehmigten Pflanzen

um Tiefwurzler handelt, sind in jenen Bereichen, die über einer mineralischen Dichtschicht zu liegen kommen (Plateaubereiche sowie Randbereiche, die nicht verfüllt werden) folgende Pflanzenarten (mit geringerer Wurzeltiefe) für die Buschgruppen vorgesehen: Schwarzer Holler, Schlehe, Rosenarten, Feldahorn, Hasel, Vogelbeere, Hainbuche, Steinweichsel. Pflanzverband: 1,5 m x 1,5 m.

Die Grundwasserverhältnisse lauten:

- HGW Nord (mit 100-jährl. Eintrittswahrscheinlichkeit): 155,5 m ü. A.

- HGW Süd (mit 100-jährl. Eintrittswahrscheinlichkeit): 153,5 m ü. A."

römisch eins.5. Kap. 6.2. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Deponieabschnitte und Schütthöhen") lautet ab der Wendung "Die Flächen und Kubaturen ....":

"Die Flächen und Kubaturen der einzelnen Deponieabschnitte betragen:

Baurestmassenkompartiment

- Deponieabschnitt 01: 26.185 m² rd. 370.000 m³

- Deponieabschnitt 02: 27.750 m² rd. 387.500 m³

- Deponieabschnitt 03: 29.300 m² rd. 405.500 m³

- Deponieabschnitt 04: 25.560 m² rd. 356.500 m³

- Deponieabschnitt 05: 32.535 m² rd. 465.000 m³

- Deponieabschnitt 06: 23.550 m² rd. 325.500 m³

- Deponieabschnitt 07: 18.550 m² rd. 251.000 m³

- Deponieabschnitt 08: 18.795 m² rd. 255.500 m³

______________________________________________________________

Gesamtsumme BRMkompartiment: 202.225 m² rd. 2.816.500 m³

Bodenaushubkompartiment

Kompartimentsabschnitt Bodenaushubdeponie - "Zwickel":

- Deponieabschnitt BA01 (Zwickelbereich): 19.580 m² rd. 277.000 m³

- Deponieabschnitt BA02 (Zwickelbereich): 6.990 m² rd. 125.000 m³

- Deponieabschnitt BA03 (Zwickelbereich): 10.300 m² rd. 143.500 m³

_________________________________________________________________

- Summe (Zwickelbereich): 36.870 m² rd. 445.500 m³

Kompartimentsabschnitt Bodenaushubdeponie - "Sohle":

- Summe: 216.453 m² rd. 270.500 m³

_________________________________________________________________

Gesamtkubatur - Bodenaushubkompartiment: rd. 816.000 m³

Die Höhen der Deponieoberkante sowie die Schütthöhen des Baurestmassendeponiekompartimentes sind wie folgt vorgesehen:

a) Schütthöhen:

- Randbereiche (Außenböschungsoberkanten): 22,6 - 26,75 m

- Firstbereich: 23,90 - 27,60 m

- Im Mittel inkl. Böschungsbereichen: 14,2 m

b) Höhen über Gelände (Deponieoberkante = Endhöhen):

- Randbereiche (Außenböschungsoberkanten): 19,60 - 20,50 m

- Firstbereich: 21,75 - 25,80 m"

römisch eins.6. In Kap. 6.3. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Deponieeinrichtungen") lautet der Abschnitt von der Wendung "Nach Ende der Ablagerungsphase..." bis ".. in einem Ausmaß von 29.235 m² vorgesehen." nunmehr:

"Nach Ende der Ablagerungsphase ist gem. Paragraph 29, DVO 2008 eine Oberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Nachdem vorgesehen ist, anschließend an die Verfüllung der einzelnen Abschnitte jene Randgräben, in denen keine Kontrollschächte der Sammelleitungen situiert sind, mit Bodenaushubmaterialien zu verfüllen, können grundsätzlich folgende 2 Aufbauarten unterschieden werden:

- Aufbau inkl. mineralischer Dichtschicht (Baurestmassendeponie)

- Aufbau ohne erforderliche mineralische Dichtschicht (Bodenaushubdeponie)

Dabei können in Bereichen mit erforderlicher Dichtschicht folgende Fälle unterschieden werden:

Aufbau im Plateaubereich (von oben nach unten):

- mind. 70 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden und im Bereich der Trielflächen mit magerem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Bereich der Randgräben, die nicht verfüllt werden (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht bzw. im Bereich mit Baumpflanzungen 2,5 m aus kulturfähigem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- Wurzelsperre im Bereich mit Baumpflanzungen 2,5 m

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Plateaubereich mit vereinzelten Buschgruppen mit verstärkter Rekultivierungsschicht, um eine Durchwurzelung des darunterliegenden Oberflächenaufbaus zu vermeiden (von oben nach unten):

- mind. 200 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

Aufbau im Bereich der Randgräben, die später mit Bodenaushubmaterialien verfüllt werden (von oben nach unten):

- Filtervlies

- 50 cm Entwässerungsschicht (Flächenfilter kf =1 * 10-2 m/s (Dränagekies)

- 2*20 cm mineralische Dichtschicht kf = 1 * 10-9 m/s (Laborwert bei i=30)

- 50 cm Ausgleichsschicht

In Bereichen ohne erforderliche Dichtschicht sind folgende Aufbauarten zu unterschieden:

Aufbau im Plateaubereich der wiederverfüllten Randgräben (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- 50 cm Ausgleichsschicht (Klasse A1 gem. BAWP 2011)

- 20 cm Klasse A1 gem. BAWP 2011

- darunter Deponieverfüllung - Bodenaushub

Aufbau im Böschungsbereich der wiederverfüllten Randgräben (von oben nach unten):

- mind. 50 cm Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden

- 50 cm Ausgleichsschicht

- darunter Deponieverfüllung - Bodenaushub

Die Gesamtmenge an Humus für die vorgesehene Oberflächenabdeckung (mit 50 cm, 70 cm bzw. stellenweise 200 cm bzw. 250 cm Stärke) beträgt rd. 151.000 m³ und 27.300 m³ für die Baumpflanzungsbereiche oberhalb des Baurestmassenkompartiments und somit in Summe 178.000 m³. Davon sind rd. 80.000 m³ Eigenhumus vorhanden, der restliche Humus muss zugeführt werden. Das Material für die Rekultivierungsschicht und Oberbodenschicht wird die entsprechenden Grenzwerte gem. DVO 2008 (relevant sind in Hinblick auf die geplante Nachnutzung Weidewirtschaft im gegenständlichen Fall für die obersten 0,7 m (inkl. Humus) die Schadstoffgrenzwerte der Klasse A1 (Tabelle 1 und 2)) sowie die Grenzwerte gem. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 einhalten.

-) Deponiekörper

Das Deponiegut wird lagenweise eingebaut und verdichtet. Der Materialeinbau erfolgt nach Freigabe des angelieferten Materials durch die Eingangskontrolle. In einem 1. Schritt wird der jeweilige Abschnitt des Bodenaushubkompartiments beginnend im Abschnitt 01a+b errichtet. Nach abschnittsweiser Herstellung der Deponiebasisdichtung erfolgt die Schüttung im jeweiligen Abschnitt beginnend ebenfalls im Abschnitt 01.

-) Oberflächengestaltung

Im Bereich der Deponie ist eine Geländeüberhöhung im Firstbereich von bis zu 21,75 -25,8 m vorgesehen. Die Deponieoberfläche ist aus entwässerungstechnischen Gründen mit rd. 4 % von einem mittigen First aus auf jeweils 2 Richtungen geneigt. Die Böschungen des Baurestmassenkompartiments sind mit einer generellen Neigung von 2:3 und jene des Bodenaushubkompartiments im Bereich der verfüllten Randgräben mit einer Neigung von 1:2 geplant, wobei davon abweichend durch Variation der Humusstärke Modellierungen vorgenommen werden können, so dass der Eindruck einer streng geometrischen Form vermieden wird und eine möglichst harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild gegeben ist. Die Außenböschungen werden in halber Höhe durch eine 5 m breite Berme unterteilt. Diese verbessert einerseits die Stabilität der Außenböschungen, vereinfacht den schrittweisen Aufbau der Außenböschungen und vereinfacht die spätere Pflege der Oberfläche. Dazu wird die Berme als befahrbare Schotterrasenfläche ausgeführt.

Die Außenböschungen werden in halber Höhe durch eine 5 m breite Berme unterteilt. Zusätzlich sind an der Oberfläche noch folgende Wege vorgesehen:

- Frei zugänglicher 2,9 m breiter Kiesweg an der Böschungsoberkante im Süden inkl. Anschluss über Wege im Böschungsbereich als Naherholungsfunktion

- Wartungswege 2,9 m breit als Schotterrasen ausgebildet im Deponieplateaubereich inkl. zugehöriger Auffahrtsrampe für die Wartung der Sickerwasserleitungen (diese stehen an der Oberfläche heraus und es sind 1 - 2 mal jährlich eine Spülung bzw. Kamerabefahrung der Leitungen erforderlich).

An den Böschungsfüßen werden noch auf Eigengrund entsprechende Mulden hergestellt, um eine Vernässung der Nachbargrundstücke zu verhindern.

Insgesamt sind in der Folgenutzungsphase Ersatzaufforstungen in einem Ausmaß

von 3,4 ha vorgesehen."

römisch eins.7. In Kap. 6.4. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Zu behandelnde Abfallarten [Abfallkatalog]") entfällt der gesamte auf Sitzung 90 des Bescheides abgedruckte Text ("Gemäß folgendem Antransportkonzept..." bis "...Reinigung der Straße nach Bedarf). Stattdessen wird folgendes Kap. 6.4a eingefügt:

"6.4a An- und Abtransport

a) Jährlich werden maximal 15.450 Lkw-Fuhren, davon maximal 9.360 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrt durchgeführt. An maximal 20 Tagen/Kalenderjahr (Sonderfall) werden maximal 225 Lkw-Fuhren, davon maximal 90 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrt durchgeführt. An allen anderen Tagen: maximal 112 Lkw-Fuhren, davon maximal 45 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrten.

Eine ‚Lkw-Fuhre' besteht aus einer Zufahrt und einer Abfahrt, d.h. zwei Lkw-Fahrbewegungen. Als ‚Gegenfahrt' werden jene Fälle bezeichnet, in denen der Abfall anliefernde Lkw nach der Verwiegung in der Aufbereitungsanlage der Projektwerberin in römisch 40 (‚Kieswerk') und dem Abkippen des Abfalls in der gegenständlichen Deponie wieder das Kieswerk anfährt, dort mit Kies beladen wird und anschließend den Kies zum Abnehmer transportiert.

Die Kontrolle der Lkw-Fuhren erfolgt über Aufzeichnungen, die bei der Brückenwaage im Kieswerk vorgenommen werden. Dort werden die Fuhren samt Kfz-Kennzeichen protokolliert, dies auch getrennt nach Fahrten mit und ohne Gegenfahrten. Wird nach den Aufzeichnungen die festgesetzte Grenze erreicht, werden weitere Anlieferungen an der Brückenwaage zurückgewiesen.

b) Bis drei Monate nach Verkehrsfreigabe der S1, erster Verwirklichungsabschnitt, wird Abfall nur dann angeliefert, wenn anschließend auch Gegenfahrten mit Kiesbeladung durchgeführt werden. Die maximalen Lkw-Fuhren in diesem Zeitraum sind 9.270 Lkw-Fuhren pro Jahr und 45 Lkw-Fuhren pro Tag.

c) Als Schutzmaßnahmen gegen Verunreinigungen von öffentlichen Straßen sind vorgesehen:

- befestigte Abrollstrecke (z.B. mit Recyclingmaterial) auf Eigengrund, die je nachBedarf umgesetzt wird

- Reinigung der öffentlichen Straße bei Bedarf."

römisch eins.8. Kap. 6.6. des angefochtenen Bescheides ("Vorhabensbeschreibung - Änderung des genehmigten Abbaus/Folgenutzung") lautet wie folgt:

"6.6 Änderungen des genehmigten Abbaus/Folgenutzung

Gegenüber dem mit Bescheid RU4-U-432/023-2011 vom 07.06.2011 bewilligten Abbauvorhaben "Kies IV" ergeben sich folgende Änderungen, nachdem die Rodung von 7.300 m² auf den Gst. römisch 40 bereits im Zuge des Kiesabbaues konsumiert wurde:

a) Verschieben der Zufahrt Richtung Norden

b) An Stelle der Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über HHGW nur Aufhöhung bis zum Rohplanum des Bodenaushubdeponiekompartiments 1,2 m über HHGW

c) Geänderte Nachnutzung:

- Kiesabbau:

landwirtschaftlich genutzten Flächen auf der rekultivierten Sohle der Kiesgrube

rekultivierte Böschungen mit 20 cm Humus und Begrünung

Aufforstungsfläche: 22.000 m²

- Deponie:

Trielflächen: 30.000 m²

Weidefläche: 99.135 m²

Randböschungen - Aufforstungsbereich: 34.000 m²

Randböschungen - Wiese mit Buschgruppen: 50.670 m²

Bermen: 6.385 m²

d) Änderung der Ersatzaufforstungsfläche:

- Kiesabbau: 22.000 m² der Ostböschungen sowie des südöstlichen Sohlbereiches auf den Grundstücken: XXXX

- Nunmehr: 34.000 m² Nordböschungen und Südböschung auf den Grundstücken: XXXX

römisch eins.9. Die Auflage 4.10.2 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.2 Auf unbefestigten Fahrwegen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einzuhalten. Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten, die von den Fahrzeugen benutzt werden, Schilder mit einer Zonenbeschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit ‚Zone 20 km/h' mit dem Zusatzschild ‚mit Ausnahme befestigter Straßen' anzubringen."

römisch eins.10. Die Auflage 4.10.4 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.4 Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Bis zu einer Begrünung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten."

römisch eins.11. Die Auflagen 4.10.5 und 4.10.6 des angefochtenen Bescheides entfallen.

römisch eins.12. Die Auflage 4.10.7 des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"4.10.7 Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe römisch IV oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht. Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen."

römisch eins.13. Die Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten wie folgt:

"4.10.11 Erneuerung bzw. Verbesserung des Straßenzustandes der Umfahrungsstraße zw. Einbindung in die römisch 40 und dem römisch 40 ; auf der so befestigten und ebenen Fahrbahnfläche regelmäßiges Kehren (1x werktäglich) mit einer Nasskehrmaschine.

4.10.12 Regelmäßiges Kehren (1x werktäglich) mit einer Nasskehrmaschine in den Straßenabschnitten in römisch 40 ( römisch 40 : rote Linien in Abbildung 2).

4.10.13 Regelmäßiges Kehren (1x pro Woche) mit einer Nasskehrmaschine auf der römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 , gelbstrichlierte Linie in Abbildung 2), solange die Verkehrsfreigabe der S8 Marchfeldschnellstraße noch nicht erfolgte, und auf der römisch 40 in römisch 40 , auf dem Abschnitt, auf dem die 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gilt (gelbe Linie in Abbildung 2). Bei Trockenheit (= kein Niederschlagstag innerhalb der letzten 48 Stunden) ist die Kehrung zu wiederholen.

Die Eignung der gemäß Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 zu verwendenden Nasskehrmaschine ist durch einen geeigneten Nachweis (z. B. Prüfnachweis nach ÖNORM EN 15429-3: 2015) zu dokumentieren und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten."

römisch eins.14. Nach der Auflage 4.10.14 des angefochtenen Bescheides werden folgende neue Auflagen 4.10.15 bis 4.10.17 eingefügt:

"4.10.15 Die Planierraupe ist mit einem Betriebsstundenzähler oder einer gleichwertigen Aufzeichnungsmethode auszustatten. Die Aufzeichnungen sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren, das vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten ist.

4.10.16 Der projektgemäß, getrennt für Fuhren mit und ohne Gegenfahrten, vorgesehene Nachweis über die Anzahl der erfolgten Lkw-Fuhren, ist für den Zeitraum eines Kalenderjahres tagesaktuell zu führen und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Der Nachweis ist übersichtlich und so zu gestalten, dass die Einhaltung der in Pkt. 6.4a dieses Bescheides festgelegten An- und Abtransportbedingungen ohne weitere Berechnungen eindeutig zu ersehen ist.

4.10.17 Der Behörde ist 14 Tage vor Aufstellen oder Verlagerung der Rüttelstrecken der genaue Aufstellungsort in einem mit Maßstab versehenen und eingenordeten Lageplan zu übermitteln."

römisch eins.15. Die Auflagen 4.13.1 bis 4.13.3 des angefochtenen Bescheides entfallen. Auflage 4.13.4 lautet:

"An den Böschungen sind die Übergänge von Baumpflanzungen zu Wiesenbereichen mittels Strauchreihe fließend zu gestalten, um abrupte Brüche in der Oberflächengestalt zu verringern. Dazu können, entsprechend dem Bepflanzungskonzept der Einlage 4.d vom Juni 2019, folgende Pflanzenarten verwendet werden: Berberitze (Berberis vulgaris), Gelber Hartriegel (Cornus mas), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Paffenkapperl (Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehdorn (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Weinrose (Rosa rubiginosa), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)."

römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

römisch III. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte

* "Projektmodifikation", übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 27.6.2019 (OZ 29=31, samt neuer Einlagen 4.d, 19, 20, römisch eins a.a sowie 1a.a), und

* "Präzisierung der Betriebsbeschreibung", übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 18.9.2019 (OZ 53),

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 20.11.2015 brachte die Projektwerberin (damals noch als Fa. " römisch 40 ") bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie auf dem Abbaufeld "Kies IV" in römisch 40 ein. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen ("Deponieprojekt gem. Paragraph 37, AWG") und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) angeschlossen.

Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gem. Paragraph 44 a, AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 25. und 26.6.2018 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Edikt, das am 31.1.2020 im Amtsblatt der Wiener Zeitung und weiteren Zeitungen veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 22.1.2019 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens erteilt wurde (im Folgenden: "angefochtener Bescheid").

2. Beschwerden:

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, in denen geltend gemacht wurde:

Zum behördlichen Verfahren:

- Es sei entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden;

- die Bescheidbegründung sei mangelhaft und setze sich nicht mit den Einwendungen auseinander;

- die im Verfahren vorgenommenen Kundmachungen seien fehlerhaft erfolgt;

- der behördliche Sachverständige für Luftreinhaltetechnik sei befangen.

Themenbereich Luftschadstoffe:

- Die Vorbelastung sei falsch angenommen worden und die dafür herangezogenen Ergebnisse von Luftgütemessstellen seien nicht repräsentativ;

- Ultrafeinstaub PM0,1 sei zu Unrecht nicht betrachtet worden;

- es fehle eine Modellierung von Sekundäraerosolen;

- die Überschreitung von Luftreinhaltegrenzwerten, insb. des Tagesmittelwertes für PM10, könne nicht ausgeschlossen werden, und es werde eine falsche Irrelevanzschwelle angewendet;

- für die Prognosen fehlen entsprechende Konfidenzintervalle;

- die berücksichtigten Maßnahmen zur Staubreduktion seien nicht Stand der Technik;

- es fehle eine Obergrenze für den von allen im räumlichen Zusammenhang zu kumulierenden Vorhaben verursachten Verkehr;

- Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen seien vom Umfang nicht ausreichend und für die gesamte Betriebszeit vorzuschreiben;

- Paragraph 20, IG-L sei nicht verfassungskonform, ein entsprechender Antrag beim VfGH werde angeregt.

Themenbereich Lärm:

- Verkehrslärm sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden;

- es fehle eine Obergrenze für den von allen im räumlichen Zusammenhang zu kumulierenden Vorhaben verursachten Verkehr.

Themenbereich Humanmedizin:

- Die Zumutbarkeit der Lärmbelastung sei nicht bewertet, sondern nur auf gesundheitsgefährliche Wirkungen des Lärms Bedacht genommen worden;

- Verkehrslärm sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Themenbereich Landschaft und Natur:

- Das Landschaftsbild werde durch die Höhe des aufzuschüttenden Hügels untragbar beeinträchtigt;

- die Auflagen der Fachbereiche Forst und Landschaft zur Bepflanzung widersprechen sich;

- kumulative Auswirkungen auf die Landschaft in Verbindung mit benachbarten Vorhaben seien nicht betrachtet worden;

- die Maßnahmen zum Schutz der Landschaft widersprechen dem Schutzerfordernis des Triel;

- die Naturverträglichkeitsprüfung fehle.

Es wurden die Anträge gestellt,

- an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 20, IG-L als gesetzwidrig aufzuheben,

- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wird,

- in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte nichtamtliche Sachverständige aus den Bereichen Landschaftsbild und Luftreinhaltetechnik mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Weiters wurden Sachverständige aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Lärmtechnik, Forsttechnik, Naturschutz und Ornithologie sowie Humanmedizin bestellt, die z. T. als amtliche, z. T. als nichtamtliche Sachverständige bereits im behördlichen Verfahren mit der Erstellung von Gutachten für die Behörde betraut waren. Diese Sachverständigen gaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens gutacherliche Äußerungen ab und ergänzten damit ihre im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten.

Mit Schreiben vom 27.6.2019 übermittelte die Projektwerberin Projektmodifikationen zu Größe und Bepflanzung der Deponie, in der Folge langten auch Stellungnahmen der belangten Behörde und der Projektwerberin zum Verkehr, der von angeblichen (weiteren) mit dem Vorhaben kumulierenden Vorhaben ausgehen könnte, ein.

In der Verhandlung am 4.9.2019 wurde die Projektwerberin vom Gericht mit Beschluss zur Präzisierung der beantragten Zu- und Abfahrten per Lkw aufgefordert und übermittelte mit Schreiben vom 18.9.2019 eine Projektpräzisierung, mit der eine jährliche und tägliche präzise Begrenzung der Lkw-Fahrten vorgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 10.10.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht in Folge des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4.9.2019 einen Verbesserungsauftrag betreffend ein konsolidiertes Gesamtgutachten über die unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen weiterer Vorhaben, das von dieser mit Schreiben vom 28.11.2019 vorgelegt wurde.

Auf Grundlage der zwischenzeitlich von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen übermittelten in der Folge die Sachverständigen für Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Umweltmedizin aktualisierte Gutachten, die den Parteien rechtzeitig vor der fortgesetzten mündlichen Verhandlung übermittelt wurden. In der fortgesetzten Verhandlung gab auch der Sachverständige für Verkehrstechnik eine ergänzende Stellungnahme ab.

Einige Tage vor der fortgesetzten Verhandlung langte eine umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführer/innen zum luftreinhaltetechnischen Gutachten ein.

4. Mündliche Verhandlung:

Von 3. bis 4.9.2019 und - fortgesetzt - von 2. bis 3.3.2020 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter der Schluss des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 40, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000) verkündet.

5. Stellungnahmen nach der mündlichen Verhandlung:

Mit Schreiben vom 16.3.2020 hat die Viertbeschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme samt Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild/Tiere/Lebensräume/Naturschutz eingebracht. Mit Schreiben vom 19.2.2020 hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Gutachten eingebracht und angeführt, sie habe zu bestimmten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Themen noch kein ausreichendes Parteiengehör erhalten.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Beurteilungsgegenstand:

1.1.1. Das Vorhaben:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Baurestmassendeponie und einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtfläche von rd. 22,6 ha und einem Deponievolumen von insgesamt 3.632.500 m³, welches sich wie folgt auf die beiden Deponieklassen aufteilt:

- Baurestmassenkompartiment: 2.816.500 m³

- Bodenaushubkompartimente "Sohle" und "Zwickel": 816.000 m³.

Das gegenständliche Areal liegt rd. 2 km nordöstlich von römisch 40 und rd. 4 km südlich von römisch 40 . Im Osten verläuft die römisch 40 . Die Grundstücke der Deponie selbst sind Grundstück römisch 40 alle KG römisch 40 . Die Infrastruktureinrichtungen befinden sich bei der Betriebsanlage der römisch 40 auf Gst. römisch 40 KG römisch 40 .

Auf dem Deponieareal erfolgt zurzeit die mit Bescheid vom 07. Juni 2011, RU4-U-432/023-2011, UVP-rechtlich genehmigte Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Kiesabbaufeld "Kies IV").

Die Nachnutzung der Deponiefläche nach Abschluss der Rekultivierung ist wie folgt vorgesehen:

- Plateaubereich: Weidebewirtschaftung (Weidefläche mit vereinzelten je rd. 50 m² großen Buschgruppen als Schutzbereiche für Weidevieh sowie 3 je 10.000 m² große Trielflächen mit schottrigem Rekultivierungsmaterial);

- Böschungen: teilweise Aufforstung (Wald), teilweise Wiese mit einzelnen Buschgruppen.

Im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen werden insgesamt Ersatzaufforstungen in einem Ausmaß von 3,4 ha vorgenommen.

Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Betriebsbeschreibung, Pkt. 6 des Spruches des angefochtenen Bescheides) i.V.m. der Projektmodifikation der Projektwerberin vom 27.6.2019 (OZ 29=31 des ggstdl. gerichtlichen Verfahrensaktes).

1.1.2. Vorhaben, deren Genehmigung in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang erfolgt:

Im Abbaugebiet der Gemeinde römisch 40 sind derzeit mehrere Vorhaben zur Deponierung von Bodenaushub und/oder Baurestmassen allenfalls in Kombination mit Abbauvorhaben geplant, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden und für die auch bereits Genehmigungsanträge nach dem UVP-G 2000 eingebracht wurden. Neben dem ggstl. Vorhaben handelt es sich um dabei folgende Vorhaben:

XXXX

XXXX

Der Umweltverträglichkeitserklärung und der sachverständigen Beurteilung wurde jedenfalls auch der Prognoseplanfall 2025 mit den vorliegenden neuen Deponieprojekten und ohne Marchfeldschnellstraße S8, aber mit Teilrealisierung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn sowie der Prognoseplanfall 2025 mit den vorliegenden neuen Deponieprojekten und mit S8 sowie mit Teilrealisierung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn zu Grunde gelegt, wobei auch die Prognose der UVE der S8 mit Teilausbau der S1 mit den zusätzlichen Verkehrsbelastungen der vier neuen Deponien überlagert wurde.

Dies ergibt sich aus Pkt. 5 der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Der Genehmigung in Spruchteil römisch eins.7., Kap. 6.4a Vorhabensbeschreibung, An- und Abtransport, Szenario b (Betrieb der Deponie nur mit Gegenfuhren) liegt ein Szenario ohne Teilrealisierung der S1 Grunde. Dies ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020 Sitzung 4 - 23).

1.1.3. Sonstige Vorhaben:

In einem räumlichen Zusammenhang um das Vorhaben existieren eine Reihe weiterer bereits genehmigter Abbau- und/oder Deponievorhaben, die einen Einfluss auf die Umweltsituation im Vorhabensgebiet haben:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Es handelt sich durchwegs um Projekte, die im selben Raum fertig ausgebeutete bzw. fertig beschüttete Gruben/Deponien ersetzen. Der Sache nach sind diese Teil eines "wandernden" Abbau- und Verfüllbetriebes, der in der erhobenen Vorbelastung berücksichtigt wurde. Diese werden keine Änderung der bestehenden Vorbelastung durch den Lkw-Verkehr gegenüber dem Ist-Zustand bewirken, zumal sich die Anzahl der eingesetzten Lkw gegenüber den dadurch "ersetzten" Projekten nicht ändern wird.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den von der Behörde (OZ 30 des Verfahrensaktes) und der Projektwerberin (OZ 33 des Verfahrensaktes) ins Verfahren eingebrachten Bescheiden und Erklärungen sowie aus den Erklärungen der Behörde und der Projektwerberin in der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, Sitzung 21-25).

1.2. Auswirkungsbeurteilung:

1.2.1. Landschaftsbild und Erholungswert, Forst:

1.2.1.1. Landschaftsbild:

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der nachgereichten Projektmodifikation für die Deponierungs- und Rekultivierungsphase sowie für die Folgenutzungsphase mit geringfügigen Belastungen des Schutzgutes Landschaftsbild verbunden ist. Das bedeutet, die Auswirkungen des Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zur Prognose ohne Realisierung des Vorhabens (Null-Variante), dass diese nicht erheblich sind.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters für Landschaftsbild vom 18.7.2019 Sitzung 70; im Folgenden: Gerichtsgutachten) und kann weiters im Detail wie folgt begründet werden:

Die Drittbeschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde - gutachterlich untermauert - im Wesentlichen geltend, das Vorhaben bedeute einen wesentlichen Landschaftseingriff in einen hochsensiblen Landschaftsraum infolge der Faktoren:

- Wesentliche Horizontüberhöhung (entsprechend 9-stöckigem Gebäude);

- störende, visuelle Omnipräsenz (hohe Bildwirksamkeit);

- dynamische Störungen (während der Deponierung im erhöhten Bereich);

- Verlust des authentischen Landschaftsbildes mit dem weiten Sichthorizont Terrassenlandschaft Marchfeld;

- landschaftsprägende Schlüsselelemente in Form von künstlichen, dauerhaften Aufschüttungen, wie sie bisher im Landschaftsbild nicht existieren;

- geplante Projektmaßnahmen und Bescheidauflagen das Landschaftsbild betreffend weisen nicht die geeignete Wirkung auf, um negative Folgen des Landschaftseingriffes nachhaltig zu unterbinden.

Dieser Eingriff und diese hohe Beeinträchtigung bestünden auf Bestandsdauer der Hügeldeponie, trotz vorgeschlagener Bescheidauflagen das Landschaftsbild betreffend, die hervorgerufene Beeinträchtigung sei daher als fortwährend zu bezeichnen. Auch würden die Auswirkungen mit anderen, ähnlichen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang kumulieren.

Die Eingriffe erfolgten in einem sensiblen Landschaftsraum mit entsprechendem Landschaftsbild, der u.a. durch nachstehende Besonderheiten gekennzeichnet sei:

- hohe visuelle Natürlichkeit des Landschaftsbildes (z.B. natürliche landschaftsprägende Oberflächenform - ebenes Relief),

- Ausstattung an naturraumtypischen Schlüsselelementen, die das Landschaftsbild im Untersuchungsraum prägen, gut entwickelte und erhaltene landschaftliche Abfolge im Landschaftsquerschnitt,

- spezielle Eigenart - hohe Wiedererkennbarkeit, Repräsentativität und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes,

- Geschlossenheit und Ordnung des lokalen Landschaftsbildes (Kulturlandschaft mit speziellen Nutzungen, Strukturen und Elementen; klare Geländemorphologie und Landnutzungsform mit besonderer kulturlandschaftlicher Symbolkraft, gut leserliches Landschaftsmuster),

- besonderes Erlebnispotenzial und Erholungswert (Erhaltung und Entwicklung Lebens- und Wohnraum Marchfeld, erholungsrelevante Plätze und Strukturen - Wander-, Reit- und Radwege, hohe Aufenthaltsqualität, zahlreiche Aussichtsplätze).

Aus der Befundung der Schwerpunktthemen (Raumqualitäten) sowie aus der Dokumentation anhand eigener Visualisierungen lasse sich eine hohe Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes auf zu beurteilende technogene Eingriffe ablesen. Da auch keine gleichartige dauerhafte Störung in Teillandschaftsräumen vorliege, sei die Eingriffsintensität ins Landschaftsbild und in den Erholungswert als hoch einzustufen. Die Hügeldeponien fügten sich in keiner Weise in die durch menschliche Interventionen geformte Kulturlandschaft und das vorhandene Wirkungsgefüge ein. Aus den Visualisierungen sei weiters abzuleiten, dass mehrere repräsentative, geschlossene Landschaftsräume sowie erholungslandschaftliche Räume (Wanderwege, Radwege etc.) bis hin zu visuell natürlichen Landschaftsbildern stark beeinträchtigt seien.

Dem Gutachten der Drittbeschwerdeführerin waren Visualisierungen angeschlossen, denen die Projektwerberin mit eigenen Visualisierungen entgegengetreten ist.

Das Gerichtsgutachten erweitert das Untersuchungsgebiet gegenüber dem Teilgutachten aus dem behördlichen Verfahren um einen Teilraum im Nordwesten um den Bereich des bestehenden Gewerbegebiets/Wirtschaftsparks und um ein Gebiet im Osten (" römisch 40 "), das zwar nicht direkt vom Vorhaben berührt und aufgrund seiner tiefer gelegenen Lage und Landschaftsausstattung als eigenständiger Raum zu sehen ist, aber von Bedeutung ist, um die Mittelwirk- und Fernwirkungszone besser abbilden zu können. Die Grenzen des Untersuchungsgebiets orientieren sich somit im Norden am hier vorhandenen Waldrand, im Osten und Süden am Verlauf des römisch 40 und des römisch 40 mit ihren Uferbegleitgehölzen. Für die Betriebsphase kommt das Gutachten für den Teilraum Kiesgrubenareal bei "geringer" Sensibilität des Teilraumes und hoher Eingriffsintensität zu einer "geringen" Eingriffserheblichkeit, für den Teilraum römisch 40 bei "geringer" Sensibilität des Teilraumes und "mäßiger" Eingriffsintensität ebenfalls zu einer "geringen" Eingriffserheblichkeit. Für die Folgenutzungsphase ergibt sich eine "mäßige" (Kiesgrubenareal) bis "geringe" ( römisch 40 ) Eingriffsintensität und insgesamt für beide Teileräume eine "geringe" Eingriffserheblichkeit. Dabei beschreibt das Gutachten Sitzung 68), dass die geringe Überhöhung durch das Vorhaben in einer Höhe erfolgt, welche in der Umgebung natürlicherweise landschaftsuntypisch sei. Die äußere Erscheinungsform des Deponiekörpers werde aber durch eine gestaffelte Bepflanzung mit Wieseneinsaat, Strauch- und Baumpflanzungen sowie Modellierung des Geländes durch Variation der Humusstärke verändert. Dadurch werde ihre Auffälligkeit vermindert bzw. Sichtbarkeit reduziert. Durch die Bepflanzungen des Deponiekörpers passe er sich an die naturgegebene Farbpalette der umliegenden wertgebenden Landschaftselemente an. Weiters ermögliche die Setzung von Sträuchern und Bäumen einen optischen Übergang zu den angrenzenden Wald-, Strauch- und Wiesenbeständen. Mit zunehmender Entfernung werde das Vorhaben mit seiner Umgebung "verschwimmen" und als wenig auffallende bewachsene Erhöhung im Landschaftsbild wirken. Dies lasse sich aus den plausibel wirkenden Visualisierungen aus der Stellungnahme der UVE-Fachbeitragserstellerin vom 9.4.2019 als auch auf Basis der eigenen Geländebegehung abschätzen.

Das Gutachten kommt daraus zum Schluss, dass aus Sicht des Fachgebietes Landschaftsbild für alle Phasen mit nur geringfügigen Belastungen des Schutzgutes zu rechnen ist, dies auch unter Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen mit den zu kumulierenden Vorhaben Sitzung 72). Aus den Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 30) und der Projektwerberin (OZ 33) in schriftlicher Form vor der Verhandlung, die dem Gericht plausibel erscheinen und denen zu diesem Punkt nicht entgegengetreten wurde, sowie den Aussagen des Gerichtsgutachtens auf Seite 73 oben ergibt sich auch, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7.6.2019 (OZ 26) geltend gemachten zeitnah genehmigten oder absehbaren weiteren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang bei kumulativer Betrachtung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit dem geplanten Vorhaben führen werden.

Im Untersuchungsraum könne bezogen auf das Landschaftsbild von keinen hochsensiblen sondern nur von geringsensiblen Landschaftsräumen ausgegangen werden. Insbesondere seien hierfür, neben dem geringen Ausmaß an wertvollen Landschaftselementen und Charakteristika, auch die bereits bestehenden deutlichen landschaftlichen Vorbelastungen in Form von Kiesabbauen, Deponien (teilweise auch mit Geländeüberhöhungen), Windenergieanlagen und Straßen ausschlaggebend. Demgemäß könne den Beschreibungen "hohe visuelle Natürlichkeit des Landschaftsbildes" oder "hohe Wiedererkennbarkeit, Repräsentativität und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes" im von der Drittbeschwerdeführerin beigebrachten Gutachten fachlich nicht zugestimmt werden.

Aufgrund der vorliegenden Projektparameter (Größe, Form, Dauer, Rekultivierung, etc.) könne man für die Betriebsphase je nach Teilraum mäßige bis hohe und in der Folgenutzungsphase geringe bis mäßige Eingriffsintensitäten ausmachen. In Verbindung mit der erwähnten geringen Sensibilität des Untersuchungsraums sei nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei Projektumsetzung auszugehen.

Die Fotomontagen im Gutachten der Drittbeschwerdeführerin bildeten - auch nach erfolgter eigener Begehung sämtlicher angeführter Visualisierungspunkte - die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wenig realitätsnahe und damit in nur bedingt geeigneter Weise ab.

Diese Aussagen des Gerichtsgutachtens sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar und entkräften daher die Aussagen des von der Drittbeschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens.

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern in erster Linie die Methode des Gerichtsgutachters für Landschaftsbild kritisiert. Die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen und insbesondere die vom Gutachter verwendete RVS 04.01.11. seien nicht für Deponie-, sondern für Straßenvorhaben entwickelt und vom BMVIT auch nur dafür für anwendbar erklärt worden. Als geeignet sei vielmehr die im "Leitfaden für die Beurteilung von Eingriffen auf das Landschaftsbild" des Amtes der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Methode zu verwenden gewesen, die für die Beurteilung einen Referenzzeitpunkt vorgebe, der über aktuelle Raummuster hinausgehe (aktueller Kiesabbau und Deponierungen), also den rechtlich vorgeschriebenen Endzustand der genutzten Flächen beinhalte.

Dazu wird festgestellt, dass der Gutachter seine Methodenwahl in der mündlichen Verhandlung ausreichend begründet hat: Er hat dargelegt, dass die von ihm (so wie von der UVE und dem behördlichen Teilgutachter für das Landschaftsbild) verwendete RVS ganz grundlegende Beurteilungsschritte der Umweltuntersuchung beinhaltet und diese auch schlüssig beschreibt und dadurch ermöglicht, ein Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen auf ein Schutzgut zu beurteilen. Die Methode gibt auch ganz spezielle Kriterien für das Schutzgut Landschaft bzw. den Teilbereich Landschaftsbild vor. Diese Kriterien, so der Gutachter, seien geeignet, die Tatbestände hinsichtlich des Landschaftsbildes, wie sie im NÖ Naturschutzgesetz enthalten sind, zu erfassen. Weiters sei die Methode der RVS Umweltuntersuchung eine österreichweit gängige und in diversen Vorhaben verwendete Methode zur Beurteilung von projektbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut. Die Methode basiere auf dem Schema der ökologischen Risikoanalyse, diese umfasse die Beschreibung des Ist-Zustandes des jeweiligen Schutzgutes sowie die Beschreibung bzw. die Bewertung des geplanten Vorhabens als auch die Verschneidung dieser beiden Aspekte unter Berücksichtigung von Umweltmaßnahmen. Die einzelnen Aspekte bzw. Bewertungsschritte seien in der RVS logisch und schlüssig dargestellt. Sie gehe auch auf spezielle Kriterien des Schutzgutes ein (Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, Sitzung 4, 12).

Da der Gutachter die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht - so aber die Drittbeschwerdeführerin - entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für derartige Vorhabenstypen entwickelt worden. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Methode sei vor allem deshalb nicht geeignet, weil sie nur auf den Ist-Zustand abstelle und nicht den rechtlich vorgeschriebenen Endzustand der genutzten Flächen beinhalte, so ist dieser entgegen zu halten, dass sich der Gutachter auch auf diesen vorgeschriebenen Endzustand bezogen hat, nämlich, dass die Fläche aufgefüllt und landwirtschaftlich genutzt und teilweise aufgeforstet wird (wobei andere technogene Störfaktoren wie Straßen und Windkraftanlagen verbleiben) und es zu keiner anderen Sensibilität oder Bewertung des Endzustandes gekommen ist (Gerichtsgutachten Sitzung 38, 73; Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, Sitzung 9-11).

Dem Gerichtsgutachter wurde auch vorgeworfen, er habe die verwendete RVS in seinem Gutachten entgegen den Erfordernissen der Judikatur nicht wiedergegeben. Dies entspricht nicht den Tatsachen:

Die Methoden (etwa RVS 04.01.11, Leitfaden "UVP für den Bergbau" des BMLFUW, Leitfaden für die Beurteilung von Eingriffen auf das Landschaftsbild des Amtes der NÖ Landesregierung), die von der UVE und vom behördlichen Teilgutachten Landschaftsbild verwendet wurden, und ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet Sitzung 5-13, 23-26), ebenso sind die eigenen Methoden(anpassungen) zur Bewertung des Ist-Zustandes (S.27) sowie der Auswirkungen Sitzung 26-31) detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind vergleiche eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH BVwG 11.1.2017. GZ: W113 2120038- 1 im Fall S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf).

Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an Paragraph 12, Absatz 3, UVP-G 2000.

Der Gutachter hat seine Darlegungen auf Basis der im Beschwerdeverfahren von der Projektwerberin eingebrachten Projektmodifikationen getroffen, sodass diese in die Beurteilung eingeflossen sind.

Dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls breit diskutierten Vorwurf an den Gerichtsgutachter, er habe Fernwirkungen und die damit verbundene Veränderung des Charakters der Landschaft des Marchfeldes als weitläufige Offenlandschaft zu wenig berücksichtigt, konnte der Gutachter insofern nachvollziehbar und schlüssig entgegentreten, als er die Abgrenzung seines Untersuchungsraumes mit dem Bestehen von Gehölz- bzw. Waldbeständen als auch Geländekanten begründet, die Auswirkungen, welche außerhalb dieser Abgrenzung gelegen sind, weniger relevant machen; weiters legte er dar, dass er die im Gutachten der Drittbeschwerdeführerin angeführten Visualisierungspunkte überprüft und festgestellt habe, dass er aufgrund dieser Überprüfung ausschließen könne, dass es in der Fernwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds kommen werde, da sich der Deponiekörper in die Umgebung eingliedere und die Wirkungsintensität mit der gegeben größeren Entfernung abnehme, wobei auch andere negative Störelemente im Landschaftsbild sichtbar seien und dieses negativ beeinträchtigten (Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019, Sitzung 14, 15).

1.2.1.2. Gestaltungs- und Verminderungsmaßnahmen:

Es wird festgestellt, dass die im Projekt (i.d.F. der Projektmodifikation vom Juni 2019) enthaltenen und im Bescheid (Pkt. 4.6 und 4.13) vorgeschriebenen Maßnahmen (im Wesentlichen Aufforstung bzw. Bepflanzung und Gestaltung der Böschungen gem. Bepflanzungskonzept) fachlich geeignet sind, die projektbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu minimieren.

Es wird auch festgestellt, dass diese Maßnahmen auch aus forstfachlicher Sicht geeignet und durchführbar sind, die Angaben der Projektwerberin zum Anwuchserfolg (im Projekt und in der mündlichen Verhandlung) der erlebten Praxis im sommerwarmen Osten Österreichs entsprechen, sich der Anwuchserfolg in der Regel nach 10 bis 15 Jahren einstellen wird, die angegebenen Pflanzverbände und Pflanzabstände der forstlichen Praxis entsprechen und damit zu erwarten ist, dass sich bei entsprechender Pflege und Obsorge der geforderte Wald entwickeln wird.

Die Feststellung zur fachlichen Eignung der Maßnahmen zur Minimierung der projektbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild fußt auf dem Gerichtsgutachten zum Schutzgut Landschaftsbild Sitzung 47 - 48) und auf den Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019 Sitzung 9 der Verhandlungsschrift). Da die in den bisherigen Auflagen 4.13.1 bis 4.13.4 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Forderungen der Sachverständigen von der Projektwerberin mit Vorlage der Projektmodifikation vom 27.6.2019 (OZ 29=31 des Verfahrensaktes) nunmehr Projektsbestandteil geworden sind, können diese entfallen. Einzig der zusätzliche Vorschlag des Sachverständigen zur fließenden Gestaltung der Übergänge von Baumpflanzungen zu Wiesenbereichen an den Böschungen ist als neue Auflage 4.13.4 vorzuschreiben.

Die Feststellung zur forstfachlichen Eignung der Maßnahmen ergibt sich aus den Aussagen des forstfachlichen Gerichtsgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019, denen nicht (mehr) auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (Verhandlungsschrift Sitzung 8-9).

1.2.1.3. Erholungswert der Landschaft

Durch das Vorhaben kommt es zu einer geringen bis mittleren Auswirkung auf den Erholungswert der Landschaft.

Diese Feststellung ergibt sich aus den - auch im Lichte der Schlussfolgerung des zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild eingeholten Gerichtsgutachtens - nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnissen des im behördlichen Verfahren eingeholten Teilgutachtens Raumordnung/Landschaftsbild zum Fachbereich "Freizeit und Erholung (Erholungswert der Landschaft, Nutzung von Freizeit- oder Erholungseinrichtungen)", Sitzung 71ff. Das Gutachten untersucht die vom Vorhaben voraussichtlich betroffenen, der Erholungsnutzung dienenden Landschaftsbereiche und kommt zum Schluss, dass die verbleibenden Auswirkungen auf die betroffenen Radwege, Spiel- und Sportplätze sowie Waldlehrpfade gering, nur für eine betroffene Hundeschule und einen Modellflugplatz als mäßig und für einen Reiterhof als mittel bis hoch anzusehen sind.

1.2.2. Naturschutz/Ornithologie:

Es wird festgestellt:

Die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen für die naturschutzfachlich sensibelste Vogelart und Hauptzielart im Vogelschutzgebiet, den Triel Burhinus oedicnemus, der auf der beanspruchten Fläche derzeit nicht brütet, dessen Reviere aber je nach aktuellem Zustand der Kiesgruben und Deponien in der Umgebung ins Projektareal reichen, werden als geeignet erachtet, Brutmöglichkeiten auf den noch nicht rekultivierten Flächen in der Betriebsphase und auf den rekultivierten Flächen in der Folgenutzungsphase herzustellen. Ohne Umsetzung des Vorhabens ist in bestehenden Konsensen landwirtschaftliche Nutzung auf abgedeckten Deponieoberflächen vorgesehen. Im Vergleich zur fortgeschriebenen Entwicklung ohne Projekt ergibt sich eine Verbesserung.

Dies ergibt sich aus dem naturschutzfachlichen Teilgutachten des (behördlichen) UVP-Verfahrens Sitzung 31).

Die Herstellung von Triel-Brutflächen auf abgedeckten Deponien, deren Oberfläche nicht intensiv genutzt wird, ist eine positive Auswirkung für den Lebensraum des Triels und des Brachpiepers, für die das Vogelschutzgebiet im Bereich des Vorhabens ausgewiesen wurde. Dies gilt auch in der Fassung des Projekts nach Projektmodifikation Juni 2019, weil auch nach der Projektmodifikation keine Umschließung der Deponieoberfläche durch geschlossenes Gehölz vorgesehen und eine naturschutzfachliche Betreuung des Projekts sichergestellt ist.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der vom Gericht bestellten naturschutzfachlichen und fostfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.9.2019 (Verhandlungsschrift Sitzung 18-20).

Dem wurde von keinem Beschwerdeführer auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.

1.2.3. Verkehr:

Die Angaben für den prognostizierten Verkehr auf öffentlichen Straßen aus dem Bericht "Kumulierte Wirkung im Verkehr", der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde, für das Prognoseszenario 2025 mit S1, ohne S8 und mit den kumulierten Deponieprojekten sind schlüssig und plausibel; darin sind bspw. angegeben: 4.700 Kfz westlich römisch 40 , 17.200 Kfz im Zentrum römisch 40 , 9.900 Kfz östlich des Kieswerks auf der römisch 40 .

Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren verkehrstechnischen Gutachten des behördlichen Verfahrens vom 25.1.2018 i.V.m. den Aussagen des verkehrstechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 3./3.9.2019 Sitzung 24 der Verhandlungsschrift) und vom 2./3.3.2020 Sitzung 5-8, 23 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.

Die in der präzisierten Betriebsbeschreibung angegebenen, vom Vorhaben verursachten 225 Lkw-Fuhren wurden mit maximal 20 Tagen pro Jahr begrenzt. Maximal 90 Lkw davon sind solche ohne Gegenfahrten. Die Differenz zwischen den 90 und den 225 Lkw, das sind 135 Lkw, können nur im Rahmen von Gegenfuhren abgewickelt werden. Dies bedeutet, dass ein Lkw, der Abfall anliefert, nach der Abkippung des Abfalls Schotter aufnimmt und abtransportiert. Es kommt daher bei diesen Fahrten nur in einem kurzen Abschnitt zu einer neuen Fahrt, im Übrigen handelt es sich um eine Verkehrsbelastung, die auf den genehmigten Bestand zurückzuführen ist. Weiters wurde nunmehr in der ergänzten Betriebsbeschreibung eine jährliche Maximalanzahl von 15.450 Lkw-Fuhren festgelegt, davon 9.360 Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrt. Diese jährliche Begrenzung war bis dato nicht enthalten und errechnet sich aus der Hochrechnung der in der Betriebsbeschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens angegebenen durchschnittlichen täglichen Anzahl auf ein Jahr. Abfallantransporte über das festgelegte Ausmaß für Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrten hinaus dürfen nur dann und nur insoweit durchgeführt werden, als die Betriebslogistik der Projektwerberin eine entsprechende Gegenfahrt organisieren kann. Sind solche Gegenfahrten, aus welchen Gründen immer, nicht möglich, ist diese beim Betrieb der Deponie somit auf Abfallanlieferungen im Ausmaß der festgelegten Werte für Lkw-Fuhren ohne Gegenfahrten beschränkt. Die Anzahl von 90 Lkw ohne Gegenfahrten erhöht sich in keinem Fall.

Dies ergibt sich aus der Projektpräzisierung vom 18.9.2019 und aus den Erläuterungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung Sitzung 6, 7, 9 und 10 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020).

Im An- und Abtransportsszenario für die Zeit bis drei Monate nach Verkehrsfreigabe der S1, erster Verwirklichungsabschnitt, - Spruchpunkt römisch eins.7. zu 6.4a b) - werden durch das Vorhaben keine neuen Lkw-Fuhren verursacht. Dies ergibt sich daraus, dass Abfall nur im Rahmen von "Gegenfuhren" angeliefert werden darf, was bedeutet, dass Antransporte nur mit Lkw stattfinden dürfen, deren Fuhren bereits für den Abtransport von Kies aus dem Kieswerk genehmigt sind (= rechtlicher Bestand). Die maximalen Lkw-Fuhren in diesem Zeitraum sind 9.270 Lkw-Fuhren pro Jahr und 45 Lkw-Fuhren pro Tag. Die derzeit praktisch vorkommende, rechtlich aber nicht darauf limitierte Verkehrsbelastung durch die Kiesaufbereitungsanlage liegt bei 180 Lkw-Fuhren; die Anzahl von 45 Fuhren/Tag liegt damit bei einem Viertel des derzeitigen auf den Kiesabbau zurückzuführenden Lkw-Verkehrs vergleiche die Projekteinschränkung der Projektwerberin und deren - unwidersprochene - Erklärungen dazu, Sitzung 14 - 16, 40 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020).

1.2.4. Luftschadstoffe und Klima:

1.2.4.1. Vorbelastung:

Die Bandbreite für die ländliche Hintergrundbelastung für Feinstaub kann aufgrund der in der Nähe gelegenen Luftgütemessstellen und einer temporären Luftgütemesssung in der Standortgemeinde römisch 40 in den Jahren 2015 und 2016 zwischen 12 und 22 µg/m³ (Jahresmittelwert [JMW] PM10) angenommen werden. Aufgrund der Messergebnisse der letzten sechs Jahre und unter Berücksichtigung des zukünftig weiter fallenden Emissions- und Immissionsniveaus im Untersuchungsraum ist für den Sockel der Hintergrundbelastung der Wert 17 µg/m³ für den PM10 JMW für die weitere Beurteilung heranzuziehen. Aufgrund der Entfernung des Ortsgebiets von römisch 40 von den Abbau- und Deponieflächen und der meteorologischen Verhältnisse im Untersuchungsraum ist für die Beurteilungspunkte in römisch 40 (DW01 bis DW08) eine Hintergrundbelastung von 17 µg/m³ festzulegen. Für die Beurteilungspunkte im Ortsgebiet von römisch 40 (PD01 bis PD02) ist noch ein verminderter Einfluss durch die Abbau- und Deponieflächen anzunehmen und somit eine Hintergrundbelastung von 18 µg/m³ festzulegen. Für die Beurteilungspunkte im Ortsgebiet von römisch 40 (MGN01 bis MGN02) ist der volle Einfluss durch die Abbau- und Deponieflächen anzunehmen und somit die Hintergrundbelastung in voller Höhe von 19 µg/m³ festzulegen.

Die so festgelegte Hintergrundbelastung ist als ausreichend vorsichtig zu werten, da auch in den nächsten Jahren eine weitere Abnahme der Feinstaubbelastung in Ostösterreich zu erwarten ist. Dies ergibt sich u.a. aus rechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich und jener Mitgliedstaaten, die im Norden und Osten an Österreich angrenzen.

Die Vorbelastung lässt sich in weiterer Folge für verkehrsnahe Immissionspunkte synthetisch als Summe aus Hintergrundbelastung und der verkehrsbedingten Vorbelastung darstellen. Diese verwendete Methode ist plausibel und schlüssig sowie erfahrungsgemäß wesentlich genauer als die alleinige Verwendung von Messergebnissen von repräsentativen Vergleichsmessstellen.

Die Grenzwerte inkl. Toleranzmargen gemäß IG-L werden im gesamten Untersuchungsraum in Hinblick auf die Vorbelastung eingehalten.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020.

Die Ermittlung der Vorbelastung durch den Sachverständigen wurde von den Beschwerdeführern als fragwürdig und unplausibel kritisiert, weil die Heranziehung von einer nicht messbaren Reduktion von angeblich 10 % gegenüber dem durch Messwerte ermittelten Wert von 19 µg willkürlich erscheine. Ein Jahresmittelwert von 19 µg sei der absolut niedrigste Messwert an der am ehesten vergleichbaren Messstelle römisch 40 seit Messbeginn im Jahr 2009. Innerhalb der letzten fünf Jahre sei in drei Jahren ein höherer Wert gemessen worden. Im Jahr 2018 sei mit 22 µg der Wert sogar um 3 µg höher gelegen. Es sei daher unplausibel, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren die 22 µg der Messstelle römisch 40 nunmehr nicht nur auf 19, sondern hinsichtlich römisch 40 sogar auf 17 µg gesenkt werden sollen. Die Heranziehung weit entfernter Messstellen wie römisch 40 und römisch 40 sei irreführend und fachlich nicht begründet, insbesondere deshalb, weil diese zusätzlichen Messstellen deutlich niedrigere Messwerte als die Messstelle römisch 40 ergeben, die rein räumlich gesehen am nächsten liege.

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung Sitzung 33 - 39 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020), ausgehend von seinem Gutachten vom 21.1.2020, ausführlich, wie er zu der von ihm angenommenen Vorbelastung gekommen ist: Auf Basis von Lage, Geländestruktur, Meteorologie und möglicher relevanter Emittentengruppen sei aus der Liste der Messstellen der NÖ Landesregierung eine oder mehrere Messstellen für die Beurteilung der Hintergrundbelastung im Untersuchungsraum herangezogen worden. Diese seien im gegenständlichen Fall die Messstellen römisch 40 , römisch 40 . Weiters habe er Ende Jänner die vorläufigen Daten der NÖ Landesregierung für 2019 erhalten, für römisch 40 wurden 2019 18 µg gemessen. Anhand der Messreihen an den Messstationen römisch 40 seien in den letzten Jahren insgesamt fallende Schadstofftrends zu verzeichnen (die Ergebnisse der Messstellen römisch 40 wurden vom Sachverständigen, wie auf Sitzung 28 seines Gutachtens vom 21.1.2020 erläutert, nur zur Illustration der Plausibilität der in römisch 40 verkehrsfern zu erwartenden Hintergrundbelastung herangezogen). Dieser Trend werde auch in Zukunft feststellbar sein, da aufgrund der Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen der NEC-RL sowie der Industrieemissions-RL und weiterer verbindlicher Dokumente ein sinkendes Emissionsniveau zu erwarten sei. Der Sachverständige konzedierte, dass die Ergebnisse der letzten 10 Jahre auch beeinflusst seien durch günstige meteorologische Verhältnisse. Diese änderten sich nur über lange Zeiträume, es könne auch wieder höhere Werte geben. In Summe würden die Werte aber sinken, dies sei in der einschlägigen Fachwelt Konsens. Die Raumwärmeheizung sei nur ein Teil der Feinstaubhintergrundbelastung, die sich aus vielen unterschiedlichen Faktoren zusammensetze, u.a. auch einer regional homogenen Belastung durch Feinstaub, die auch durch Ferntransporte beeinflusst werde.

Der Ersteller des UVE-Fachbeitrages für die Projektwerberin brachte zudem die Tatsache in die Verhandlung ein, dass zu den Messergebnissen der letzten 5 Jahre (von denen das Jahr 2018, wie von den Beschwerdeführern hingewiesen, höhere Werte aufwies) zusätzlich auch die Zahl der PM10-Überschreitungstage zu betrachten sei, was ergebe, dass es im Jahr 2018 wenig Überschreitungstage - in der Ostregion zwischen 5 bis 10 - und 2017 sehr viele, ca. 15 bis 20, gegeben habe, und dass gerade beim Schadstoff PM10 für die Ermittlung der Hintergrundbelastung in der Ostregion mehrere Jahre und auch mehrere Messstationen heranzuziehen seien.

Alle diese Ausführungen erscheinen dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar und werden daher dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Niederschlagskorrektur, die so durchgeführt wurde, dass nach Auswertung der Niederschlagstage im Untersuchungsraum mit 80 Niederschlagstagen gerechnet wurde, entspricht einer Minderung der Emissionen zwischen 7 und 8 %. Diese Korrektur, die vom Sachverständigen durchgeführt wurde, war notwendig, um ein möglichst genaues Bild des Untersuchungsraumes zu erhalten. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Sitzung 32 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020).

1.2.4.2. Emissions- und Immissionsmodellierung:

Die Emissionen wurden mit Hilfe der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (BMWFJ, 2013), dem Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs in der Version 4.1 und der zugrundeliegenden technischen Berichte für das Vorhaben ermittelt. Die Methodik für die Ermittlung der übrigen Emissionen in der UVE ist insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und entspricht dem Stand der Technik Die dargestellten Werte sind aus fachlicher Sicht plausibel. Die Modellierung der Immissionen in der UVE ist schlüssig, nachvollziehbar und entspricht dem Stand der Technik. Die Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnung sind als repräsentativ anzusehen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen sind - mit Ausnahme der Anzahl der zusätzlichen Überschreitungen des Tagesmittelwerts (TMW) für PM10 - schlüssig, nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht plausibel.

Um eine vertretbare Übereinstimmung mit den Verhältnissen im Untersuchungsraum zu erzielen, wurde im luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten der empirische Zusammenhang zwischen Jahresmittelwert und Anzahl von Überschreitungen des TMW auf Basis der Messergebnisse PM10 JMW über 18 µg/m³ aller Messstellen in Österreich aus den Jahren 2006 bis 2016 für die weitere Bewertung der Auswirkungen berücksichtigt. Dieser Zusammenhang beruht auf der Auswertung von über 1600 Datensätzen. Die Anwendung dieses Zusammenhangs hat sich in der Praxis bewährt, führt zu validen Ergebnissen und ist Stand der Technik (siehe RVS 04.02.12 - Entwurf, 2020). Danach entsprechen 35 jährliche Überschreitungstage einem Jahresmittelwert von ca. 27,4 µg/m³ und 25 jährliche Überschreitungstage einem Jahresmittelwert von 25 µg/m³.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020.

Zu dem von der in der überarbeiteten UVE verwendeten Ansatz zur Berechnung der Staubbeladung auf öffentlichen Straßen hat der luftreinhaltetechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in ausführlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt Sitzung 16 - 22 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020), dass dieser Ansatz gegenüber der ursprünglich verwendeten und von der Zweitbeschwerdeführerin monierten Methode nach der "Technischen Grundlage zur Beurteilung von diffusen Staubemissionen" einen stetigen und realistischeren Verlauf der Abnahme der Staubbeladung mit zunehmender Verkehrsstärke ausweist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Ansatz nicht gänzlich neu oder wurde für dieses Verfahren entwickelt, sondern wurde bereits in anderen Verfahren angewendet. Darüber hinaus wurde dieser Ansatz bereits in einschlägigen Fachkreisen diskutiert und liegt als Überarbeitungsvorschlag für die im ersten Halbjahr 2020 anstehende Evaluierung der Technischen Grundlage unter Federführung des BMDW vor. Zwar hat, wie von der Zweitbeschwerdeführerin moniert, auch die Fahrgeschwindigkeit einen Einfluss auf die Staubbeladung von Straßen. Allerdings gibt es auch andere Eingangsgrößen für die Berechnung der Staubbeladung, u.a. die Verkehrsstärke. Auch die neueste Fassung der US EPA lässt ausschließlich die Verkehrsstärke in Form von Klassifikationen als Eingangsgrößen zu.

Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch kritisiert, dass die Gebäudehöhen bei der Modellierung der Immissionen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dazu legt der Sachverständige zunächst in seinem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 21.1.2020 dar, dass bei geringen Bebauungshöhen und nicht durchgängiger Verbauung im Vergleich zum Straßenquerschnitt die Berücksichtigung von Bebauungsstrukturen nicht unbedingt erforderlich ist. Diese können indirekt über die Rauigkeitslänge erfasst werden. Die in der konsolidierten UVE verwendete mittlere Rauigkeitslänge entspricht der Landnutzung im Untersuchungsraum und ist aufgrund der durch den Verkehr induzierten mechanischen Turbulenz, der Gebäudehöhen in der Ortsmitte von römisch 40 und der örtlichen Ausbreitungsbedingungen (Orientierung der Straße in Hauptwindrichtung) auch für die dörfliche Struktur im Untersuchungsraum ausreichend.

Dazu legte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Sitzung 26 - 29 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020) mittels Fotodokumentation detailliert dar, dass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu einer stetigen Durchströmung kommt und der Gebäudeeffekt vernachlässigbar ist, vor allem in Anbetracht der vorherrschenden Bebauungsstruktur und Gebäudehöhen. Die Aussagen des Sachverständigen zu diesem Punkt sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, ihnen ist daher zu folgen.

Zur Wahl der gewählten Berechnungspunkte für die Immissionsberechnung wurde kritisiert, in der UVE seien Immissionspunkte weitab von betroffenen Straßen situiert worden, sodass die tatsächlichen vorhabensbedingten Luftschadstoffimmissionen in den bebauten Bereichen der römisch 40 und der römisch 40 in römisch 40 nicht adäquat erfasst werden könnten. Es wurde auch moniert, im Rahmen der Überarbeitung seien die meist belasteten Aufpunkte ohne Begründung weggelassen worden bzw. es sei nicht direkt neben der Straße am Gehsteig gemessen worden, wo die höchsten Immissionskonzentrationen auftreten würden.

Dazu legt der Sachverständige zunächst in seinem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 21.1.2020 dar, dass innerhalb des Untersuchungsraums jene Beurteilungspunkte definiert worden sind, an denen die höchsten Änderungen der Immissionskonzentrationen durch das Vorhaben bezogen auf den Beurteilungszeitraum der Grenzwerte auftreten. Diese sind in Bezug auf die zu bewertenden Schutzgüter als repräsentativ und in Zusammenschau mit den flächenhaften Ausbreitungskarten als ausreichend für eine abschließende luftreinhaltetechnische Beurteilung zu werten. Diese Aussage wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und darauf hingewiesen, dass Irrelevanzgrenzen schon im unmittelbaren Straßen- oder Fahrbahnbereich unterschritten sind Sitzung 30/31 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020). Ebenso wies dieser darauf hin, dass vor allem der relative Abstand von Quelle und Immissionspunkt entscheidend ist und dieser bei der Modellierung korrekt berücksichtig wurde Sitzung 45 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020). Darauf wurde von den Beschwerdeführern nicht mehr begründet entgegnet. Es wird daher festgestellt, dass die entsprechenden Immissionspunkte die relevante Immissionssituation abbilden.

1.2.4.3. Auswirkungen des Vorhabens mit den kumulierten Vorhaben:

1.2.4.3.1. Auswirkungen des Vorhabens alleine und mit Realisierung der S1 (Planfall 1):

Die Gesamtbelastung für den PM10 JMW liegt im Bezugsjahr 2020 nach den Rundungsregeln des IG-L bei 26 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW liegen bei maximal 0,3 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von einem Überschreitungstag gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich.

Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,5 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 8 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 160 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,1 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,003 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d in jedem Fall eingehalten wird.

Die Auswirkungen des Vorhabens mit Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 sind durchwegs deutlich niedriger als die oben angeführten, die ohne Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 zu erwarten wären.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020.

Aus Tabelle 11 im Gutachten des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist erkennbar, dass die Zahlen für das Bezugsjahr 2020 aus dem Verkehrsmodell der Projektwerberin für das Jahr 2025 herangezogen worden sind, dass sich die oben angeführten Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten jedoch insofern auf das Jahr 2020 beziehen, als die Emissionsfaktoren dieses Jahres herangezogen wurden. Dies erfließt auch aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020, dass die vom Verkehrssachverständigen bestätigten Verkehrszahlen für 2025 (Prognose mit S1 und ohne S8) in den von ihm als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten nachgereichten luftreinhaltetechnischen Unterlagen der Projektwerberin zu Grunde gelegt worden sind. Da mit sinkenden Emissionsfaktoren, aber mit zunehmendem Verkehr für das Jahr 2025 zu rechnen ist, liegen diese Berechnungen auch für das Prognosejahr 2025 auf der sicheren Seite.

1.2.4.3.2. Auswirkungen des Vorhabens gemeinsam mit den kumulierten Vorhaben und mit Realisierung der S1 (Planfall 1k):

Die Gesamtbelastung für den PM10 JMW liegt im Bezugsjahr 2020 nach den Rundungsregeln des IG-L bei 26 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Die Zusatzbelastungen zum PM10 JMW bei liegen maximal 0,7 µg/m³. Aufgrund des empirischen Zusammenhangs der Überschreitungshäufigkeit des PM10 TMW mit dem PM10 JMW ist mit bis zu 31 PM10 - Überschreitungstagen zu rechnen. Die Differenz der Überschreitungstage zeigt am meistbelasteten Beurteilungspunkt eine Zunahme von drei Überschreitungstagen gegenüber dem Nullplanfall. Eine Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegten höchstzulässigen Anzahl von 35 Überschreitungstagen ist auch in den nächsten Jahren vor dem Hintergrund des fallenden Trends der PM10-Immissionen sehr wahrscheinlich.

Die Zusatzbelastungen zum NO2 JMW liegen bei maximal 0,7 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 28 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen zum NO2 HMW liegen bei maximal 10 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 167 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 200 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen zum PM2,5 JMW liegen bei maximal 0,2 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 15 µg/m³ am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 25 µg/m³ in jedem Fall eingehalten wird.

Die Zusatzbelastungen für die Staubdeposition liegen bei maximal 0,011 g/m³d. Die Gesamtbelastung liegt bei 0,17 mg/m³d am meistbelasteten Beurteilungspunkt, womit der in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert von 0,21 g/m³d. in jedem Fall eingehalten wird.

Die Auswirkungen des Vorhabens mit Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 sind durchwegs deutlich niedriger als die oben angeführten, die ohne Realisierung der Marchfeldschnellstraße S 8 zu erwarten wären.

Die kumulierten Schadstoffeinträge für Staubinhaltsstoffe unterschreiten die Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß IG-L bzw. liegen unter einem Prozent der in ÖNORM L 1075 festgelegten nutzungsspezifischen Richtwerte. Da die zugrundeliegenden Berechnungen auf den höchstzulässigen Gesamtgehalten in Baurestmassen gemäß DVO 2008 beruhen, sind die ausgewiesenen Schadstoffeinträge überschätzend.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020.

Aus Tabelle 11 im Gutachten des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist erkennbar, dass die Zahlen für das Bezugsjahr 2020 aus dem Verkehrsmodell der Projektwerberin für das Jahr 2025 herangezogen worden sind, dass sich die oben angeführten Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten jedoch insofern auf das Jahr 2020 beziehen, als die Emissionsfaktoren dieses Jahres herangezogen wurden. Dies erfließt auch aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020, dass die vom Verkehrssachverständigen bestätigten Verkehrszahlen für 2025 (Prognose mit S1 und ohne S8) in den von ihm als schlüssig und nachvollziehbar bewerteten nachgereichten luftreinhaltetechnischen Unterlagen der Projektwerberin zu Grunde gelegt worden sind. Da mit sinkenden Emissionsfaktoren, aber mit zunehmendem Verkehr für das Jahr 2025 zu rechnen ist, liegen diese Berechnungen auch für das Prognosejahr 2025 auf der sicheren Seite.

1.2.4.3.3. Auswirkungen des Vorhabens im eingeschränkten Betrieb (Spruchpunkt römisch eins.7., An- und Abtransportsszenario zu 6.4a b):

Trotz weitgehender Verkehrsaufkommensneutralität wurde der eingeschränkte Betrieb luftreinhaltetechnisch so bewertet, als würde es sich um zusätzliche Fuhren handeln. Im Bestandsfall werden demnach an den entsprechenden Straßenabschnitten 7.910 Pkw, 800 SNF (Schwere Nutzfahrzeuge) und 790 LNF (Leichte Nutzfahrzeuge) ausgewiesen. Durch die zusätzlichen 90 Fahrten (45 Fuhren) werden zusätzlich Immissionen von rund 0,13 µg pro Kubikmeter am exponiertesten Immissionspunkt zu erwarten sein. Dadurch werden die Grenzwerte gem. IG-L jedenfalls eingehalten. Setzt man an, dass rund 0,28 µg/m³ einen Überschreitungstag bedeuten, dann ist auch hier festzustellen, dass mit keinem zusätzlichen Überschreitungstag zu rechnen ist.

Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung Sitzung 41 - 42 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020).

1.2.4.3.4. Anwendung eines Konfidenzintervalls:

Im gesamten Verfahren wurde von den Beschwerdeführern vehement eingefordert, die Einhaltung der zulässigen Überschreitungstage für TMW PM10 müsse durch eine statistisch ausdrückbare Wahrscheinlichkeit dargestellt werden und in der Folge müsse von Grenzwerten ausgegangen werden, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten würden.

Dazu stellte der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung fest Sitzung 48 - 50 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020), dass eine derartige Annahme natürlich zur Folge hätte, dass eine ermittelte Zahl von 35 Überschreitungstagen deutlich sicherer eingehalten würde. In keiner einschlägigen Publikation werde aber die Berücksichtigung von Standardabweichungen für eine weitergehende Beurteilung empfohlen. Im Gegenteil verwies der Sachverständige auf den nunmehr vorliegenden Entwurf für eine Überarbeitung des "Leitfadens UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes, Stand Februar 2020, der empfiehlt, aufgrund des empirischen Ansatzes die Gesamtanzahl von prognostizierten Überschreitungstagen als Summe aus gemessener Vorbelastung und rechnerisch ermittelter Anzahl zusätzlicher Überschreitungstage zu ermitteln. Als Beispiel, was die Bedeutung von Unsicherheiten für eine Auswirkung hätte, präsentierte der Sachverständige das Szenario, dass für den JMW für PM10 die gesetzlich festgelegte Messunsicherheit von 25 % für ortsfeste Messungen angesetzt wird (für Modellierungen oder orientierende Messungen wäre der doppelte Wert anzusetzen); vergleiche man dies mit dem gesetzlich festgelegten Grenzwert für den JMW PM10 von 40 µg/m³, würde das bedeuten, dass eine Grenzwertüberschreitung schon ab 30 µg/m³ anzuzeigen wäre. Nichts Anderes hätte die Berücksichtigung von Standardabweichungen bei der Festlegung des JMW bei der Ermittlung von Überschreitungstagen zur Folge. Ihm sei nicht bekannt, dass das maßgebende LRT-Regelwerk IG-L in Verbindung mit der RL 2008/50/EG dementsprechend ein auslösendes Kriterium zur Folge hätte. Die Vorgangsweise der Verwendung des Erwartungswertes stelle vielmehr den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik dar, die Berücksichtigung von Standardabweichungen würde zu einer systematischen Überschätzung der Überschreitungstage führen vergleiche Sitzung 41/42 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019).

Die Aussage, die Verwendung des Erwartungswertes stelle den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik dar, wurde für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar begründet und wird daher diesem Erkenntnis als Feststellung zu Grunde gelegt.

1.2.4.3.5. Sekundäraerosole:

Die sekundäre Aerosolbildung wurde bei der Immissionsmodellierung für Feinstaub im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Sekundäre anorganische Aerosole, insbesondere Ammoniumsulfate und Ammoniumnitrate, entstehen durch chemische Umwandlungsprozesse in der Atmosphäre aus den Vorläufern SO2, NOX und NH3 in Zeiträumen von bis zu einigen Tagen. Die vorhabenspezifischen Immissionszunahmen für NOX/NO2 sind dermaßen verschwindend gering, dass nur mit einer vernachlässigbaren Bildung von sekundären Partikeln zu rechnen ist.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem luftreinhaltetechnischen Gerichtsgutachten vom 21.1.2020 und wurden von keiner Partei mehr bestritten.

1.2.4.3. Nebenbestimmungen:

Zu den Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 des angefochtenen Bescheides:

Die übergeordneten Straßen im Untersuchungsraum weisen einen höheren Verschmutzungsgrad auf als normal verschmutzte Straßen. Dieser hohe Verschmutzungsgrad übt insofern einen Einfluss auf die lufthygienische Situation aus, als dieser in der Regel u.a. zermahlen und zu Feinanteilen wird. Die Beibehaltung dieser Nebenbestimmungen führt zu einer deutlichen Verbesserung auf den Straßen des Untersuchungsraumes und trägt zu einem allgemein hohen Schutzniveau bei. Dies erfließt aus entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren, detaillierten Darlegungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Sitzung 43 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020) und wurde von keiner Partei widerlegt.

1.2.5. Lärm:

Die Ermittlung der Lärmbelastung der Nachbarn entspricht dem Stand der Technik.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lärmtechnik in der mündlichen Verhandlung Sitzung 39 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019), wonach es zwar seit Jänner 2019 eine neue ÖAL-Richtlinie Nr. 18 zur Berechnung der Schallausbreitung im Freien gebe, aber bis dato kein überprüftes Rechenprogramm, das das Verfahren entsprechend umsetzt und einer Qualitätssicherung bzw. einem Ringversuch unterzogen wurde; insofern sei die angewendete Methode nach Ö-Norm ISO 9613-2 nach wie vor als Stand der Technik anzusehen. Die Verfahrensänderungen in der neuen Richtlinie wirkten sich hauptsächlich in der Methode der Berechnung der Hinderniswirkung bei Mehrfachbeugungen aus, die bei der gegenständlichen erhöhten Lage der Schallquellen praktisch als irrelevant angesehen werden könne. Die Immissionsbeiträge veränderten sich daher gegenüber der gutachterlichen Aussage im behördlichen Verfahren in keiner relevanten Größenordnung.

Bei der Ermittlung der Lärmbelastung wurde auch die kumulative Wirkung von genehmigten oder in Genehmigung befindlichen Projekten in einem räumlichen Zusammenhang berücksichtigt.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lärmtechnik in der mündlichen Verhandlung Sitzung 39 der Verhandlungsschrift vom 2./3.9.2019) und Pkt. 3.5 seines im behördlichen Verfahren erstellten Teilgutachtens.

Aufgrund der Präzisierung der Betriebsbeschreibung durch die Projektwerberin ergibt sich, dass mit dem Projektverkehr von 9 Lkw/h auf der römisch 40 zum Bestandsverkehr der römisch 40 (42 Lkw/h) an den vorgesehenen Spitzentagen eine Anhebung um 21 % erfolgt. Akustisch bedeutet dies eine Anhebung von 0,8 dB. Für die beurteilungsrelevante Gesamtsituation - nämlich im Hinblick auf den Verkehr aller Gruben im Untersuchungsraum von 126 Lkw/h ohne S8 und 77 Lkw/h mit S8 - liegt der Anteil bei 7-12%. Akustisch bedeutet das eine Anhebung von 0,3 dB - 0,5 dB. Die Auswirkungen des induzierten Verkehrs am präzisierten Spitzentag liegen unter allen Betrachtungsweisen unter der Relevanzschwelle von 1 dB. Die Aussage über den Immissionspegel am berechneten Nachbarschaftsort bleibt dadurch unverändert, nachdem hier schon im ersten Ansatz der UVE von diesem Maximalfall ausgegangen wurde.

Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des lärmtechnischen Gerichtssachverständigen vom 6.11.2019 und wurde von keiner Partei bestritten.

Bei Inbetriebnahme des Vorhabens vor Fertigstellung der S1, 1. Verwirklichungsabschnitt - wodurch von einer höheren Grundbelastung auszugehen wäre, während der Projektverkehr gleichbliebe - nimmt die Einflussgröße des projektspezifischen Verkehrs auf den Gesamtverkehr ab. Die Aussagen, dass also der projektinduzierte Verkehr an Durchschnittstagen unter 0,5 dB Anhebung bewirkt bzw. maximal 0,8 dB an Spitzentagen, bleiben damit aufrecht. Die Auswirkungen liegen damit auch in diesem Fall unterhalb der Relevanzschwelle von 1 dB und sind aus schalltechnischer Sicht als irrelevant einzustufen.

Dies ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des lärmtechnischen Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020 Sitzung 12 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.

1.2.6. Umweltmedizin:

1.2.6.1. Luft:

Sowohl die vom gegenständlichen Vorhaben alleine als auch gemeinsam mit den Projekten römisch 40 ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung ist nicht gesundheitsgefährdend. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in der Größenordnung von bis zu 0,2 µg PM2,5 pro m³ im Jahresmittel nicht zu erwarten.

Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine.

Die Einhaltung des aus medizinischen Überlegungen abgeleiteten Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ bzw. des gesetzlich vorgegebenen Grenzwertes von 30 bzw. 35 µg/m³ für Stickstoffdioxid stellt sicher, dass keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten sind. Dies gilt für das gegenständliche Projekt ebenso wie für die kumulativen Einwirkungen der drei betrachteten Projekte.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 29.1.2020 und aus der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020 Sitzung 40/41 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.

Die max. Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid von 0,05 mg/m³ als 8-Stunden-Mittelwert ist im konkreten Fall als medizinisch irrelevant anzusehen. Auch der Summenwert für die maximale 8-Stundenbelastung mit 1,4 mg/m³ ist als gering zu beurteilen. Negative medizinische Auswirkungen auf Menschen sind aus dieser Konzentration nicht ableitbar.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten.

Messungen ultrafeiner Partikel (PM0,1) sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur aus wissenschaftlichem Interesse sinnvoll. Messungen im Nahbereich des gegenständlichen Projekts lassen keine verfahrensrelevanten Aussagen erwarten, da Verbrennungsprozesse, die maßgeblich zur Bildung solcher Partikel beitragen, beim gegenständlichen Projekt nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Messergebnisse sind aus medizinischer Sicht zurzeit nicht sinnvoll interpretierbar und könnten daher nur schwerlich mit Aktivitäten auf der geplanten Deponie in Beziehung gesetzt werden, daher sind im konkreten Verfahren aus medizinischer Sicht keine Messungen ultrafeiner Partikel erforderlich.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten.

1.2.6.2. Lärm:

Die betriebsbedingten Immissionspegel erreichen keine Schallpegelwerte, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Relevante Belästigungen durch das Vorhaben liegen nicht vor, da der Planungstechnische Grundsatz an allen Immissionspunkten eingehalten ist; wird der Planungstechnische Grundsatz eingehalten, kann man davon ausgehen, dass die zu beurteilenden Schallimmissionen zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führen werden. Eine erhebliche Belästigung der nächsten Anrainer ist dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

Durch den projektspezifischen Schalleintrag erfolgt nur eine Veränderung des Schallpegels, die aus medizinischer Sicht als nicht wahrnehmbar und daher als irrelevant anzusehen ist.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 und wurde von keiner Partei bestritten.

Auch die gemeinsame Betrachtung der kumulierten Vorhaben ergibt, dass erhebliche Belästigungen und eine Gefahr für die Gesundheit durch Lärmeinwirkungen nicht zu erwarten sind.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 7.8.2019 i.V.m. seinem im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten vom 3.5.2018 Sitzung 31f) und wurde von keiner Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Standortgemeinde, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; sie hat auch als Partei am UVP-Verfahren teilgenommen. Der Drittbeschwerdeführerin kommt als Umweltanwalt gemäß dieser Gesetzesbestimmung das Recht zu, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; sie hat als Partei am UVP-Verfahren teilgenommen und rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Bei der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich um gem. eine Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisation. Sie hat im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Bei den Erstbeschwerdeführer/inne/n (es handelt sich um natürliche Personen) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben vergleiche BVwG 6.4.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung i.S. des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu, allerdings können diese nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.

Sämtliche hier behandelte Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.

2.3. Zu den Verfahrensrügen:

2.3.1. Erstbeschwerdeführer/innen und Zweitbeschwerdeführerin machten einen Begründungsmangel des Bescheids geltend, der darin bestehe, dass die Teilgutachten als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet und dem Bescheid zu Grunde gelegt würden, ohne sich mit den im behördlichen Verfahren aufgezeigten Mängel der Gutachten auseinander zu setzen. Der Bescheid erschöpfe sich in Leerformeln und es könne nicht festgestellt werden, auf welche Gründe sich die Entscheidung konkret stütze und mit welchen Vorhalten die Argumente der Parteien widerlegt worden seien.

Bereits der Umweltsenat hat in einem dieselbe belangte Behörde betreffenden Berufungsbescheid vom 8.3.2010 (US 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung) festgestellt, dass der geltend gemachte Beschwerdepunkt der mangelnden Begründung des angefochtenen Bescheides berechtigt sei. Gem. Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies bedeute, dass die Begründung eines Bescheides die Darstellung der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein konkreter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm vorliegt. Das AVG verlange somit eine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter jede angewendete Rechtsvorschrift. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz sei in der Begründung des Bescheides ausreichend zu beantworten. Dem genügten die höchst kursorischen Feststellungen des Bescheides nicht, wo nur in allgemeinen Phrasen auf die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen und allgemein konstatiert werde, dass die Vorbringen der Einwender weder formal noch inhaltlich geeignet seien, die Schlüssigkeit dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal in den Gutachten selbst und in der Verhandlung auf die Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen worden sei. Die Begründung bleibe jede Antwort darauf schuldig, in welcher Weise darauf eingegangen wurde und wie die Behörde die Ergebnisse dieses "Eingehens" darauf würdigt. Die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides scheine so Berufungen betroffener Parteien geradezu provoziert zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat seine diesbezügliche Rechtsprechung zu Paragraph 60, AVG, auf die sich auch die obzitierte Entscheidung des Umweltsenates stützt, auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausdrücklich aufrechterhalten und auf die Verwaltungsgerichte übertragen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Auch im ggstdl. Verfahren ist den Beschwerdeführern darin Recht zu geben, dass die Begründung des Bescheides in dem von ihnen aufgezeigten Bereich nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht.

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen allerdings keine Zurückverweisung (VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005).

Im Übrigen sind der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten vergleiche etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden, Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.

2.3.2. Erstbeschwerdeführer/innen und Zweitbeschwerdeführerin monierten weiters, dass im behördlichen Verfahren ohne fachliche Grundlage durch ein Naturschutzgutachten unterstellt worden sei, dass die Auswirkungen des Projekts nicht erheblich im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG sind und deshalb zu Unrecht keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.

Aus Sicht des erkennenden Senats kommt allerdings das im behördlichen Verfahren eingeholte naturschutzfachliche Gutachten Sitzung 37 ff) schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass ein Europaschutzgebiet weder durch das Vorhaben einzeln noch in Zusammenwirkung mit anderen Vorhaben oder Plänen erheblich beeinträchtigt wird. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer/innen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Es liegt infolge der Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 daher kein Verfahrensmangel vor.

2.3.3. Die Viertbeschwerdeführerin machte geltend, die Kundmachung des Bescheides sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Gemäß Paragraph 44 f, i.V.m. Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG ist der Bescheid, wenn er durch Edikt zugestellt wird, per Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 ist der Bescheid jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

Fest steht, dass der Bescheid am 31.1.2020 im Amtsblatt der Wiener Zeitung und weiteren Zeitungen veröffentlicht und im Internet kundgemacht wurde. Die Kundmachung erfolgte somit ordnungsgemäß. Die Viertbeschwerdeführerin hat auch rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie hat nicht dargelegt, inwiefern sie durch etwaige fehlende Datierungen kundgemachter Dokumente in ihren Rechten beeinträchtigt worden wäre.

2.4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Stellungnahmen nach Schluss des Ermittlungsverfahrens):

Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 ist Paragraph 39, Absatz 3, AVG u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind; Paragraph 39, Absatz 4, AVG erster und zweiter Satz, wonach das Ermittlungsverfahren auf Antrag fortzusetzen ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden, ist in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, letzter Satz UVP-G 2000 ist diese Regelung auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausformung der Prozessförderungspflicht der Parteien vergleiche Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG), die ihre Einwendungen so zeitgerecht zu erstatten haben, dass das Verfahren möglichst rasch, jedenfalls in der vorgesehenen Verfahrensdauer beendet werden kann (Lampert, UVP-G [2020], Paragraph 16, Rz 3). Die Schlusserklärung dient zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung der Verzögerung des Verfahrens durch zahlreiche "last minute" Beweisanträge kurz vor Erlassung der verfahrenserledigenden Entscheidung. Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht werden und verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die Entscheidung weist keinen Begründungsmangel auf, wenn sie auf das spätere Vorbringen nicht eingeht (Marko, Der Schluss des Ermittlungsverfahrens im UVP-G 2000, ÖZW 2019, 113). Sowohl die Zweit- als auch die Viertbeschwerdeführerin, die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens noch umfangreiche Stellungnahmen eingebracht haben, hatten in der viertägigen mündlichen Verhandlung am 2. und 3. September 2019 sowie am 2. und 3. März 2020 ausreichend Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ausführlich Stellung zu nehmen, Fragen zu stellen und sowohl mit den Planern der Projektwerberin als auch mit den gerichtlichen Sachverständigen detailliert über alle von ihnen aufgeworfenen Fragen zu diskutieren. Keine der Parteien hat einen Vertagungsantrag gestellt. Die Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens durch den erkennenden Richtersenat erfolgte nach ausführlicher Anhörung aller Parteien und im Bewusstsein aller vorgebrachten Beweismittel zu Recht.

Die nach Schluss des Ermittlungsverfahrens eingebrachten Stellungnahmen waren vom erkennenden Senat daher nicht mehr zu würdigen.

2.5. Schutzgutübergreifende Aspekte der Genehmigung des ggstl. Vorhabens

2.5.1. Schutzgutübergreifende Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant):

Paragraph 17, UVP-G 2000:

"Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) [...]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten."

Paragraphen 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002:

"Konzentration und Zuständigkeit

Paragraph 38, (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-,Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

[...]"

"Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 43, (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Absatz eins, folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen. Bundesrecht konsolidiert

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

[...]

(3) Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,

(6) Absatz 5, gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen."

2.5.2. Neuvorhaben oder Änderungsvorhaben?

In der mündlichen Verhandlung vom 2./3.3.2020 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin, das Gericht "möge feststellen, dass das Vorhaben ‚Kiesabbau Kies IV' und das gegenständliche Projekt ‚Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie Kies IV' ein gemeinsames Vorhaben bilden, dessen Umweltauswirkungen im Gesamten zu ermitteln und zu beurteilen sind." Der Kiesabbau und die Bodenaushub- bzw. Baurestmassendeponie "Kies IV" stünden ganz offensichtlich in einem direkten, nicht trennbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang. Sowohl die direkten (vor Ort) als auch die indirekten Auswirkungen (verkehrsbedingte Emissionen und Immissionen) beider Projekte (Kiesabbau und Deponie) überlagerten sich und seien nicht voneinander zu trennen.

Die Relevanz dieses Vorbringens erschließt sich dem Gericht nicht, wurde doch sowohl für das Kiesabbauprojekt als auch für das Deponieprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und dadurch sichergestellt, dass die Umweltauswirkungen beider Projekte geprüft wurden. Da bei Beantragung des Deponieprojektes das Abbauprojekt bereits genehmigt und in Betrieb stand, wurden dessen Auswirkungen auf die Umwelt in der UVE als Vorbelastung berücksichtigt. Soweit notwendig wird durch den ggstdl. angefochtenen Bescheid auch der Genehmigungsbescheid für das Abbauvorhaben geändert und angepasst vergleiche Spruchpunkt römisch eins.8. dieses Erkenntnisses). Es ist daher von keinerlei Relevanz, ob man das ggstdl. genehmigte Vorhaben als neues (Deponie-)Vorhaben oder als Erweiterung des bestehenden Vorhabens einer Rohstoffgewinnung auffasst.

2.5.3. Kumulative Betrachtung mit weiteren Vorhaben:

2.5.3.1. Die Behörde hat in Pkt. 8.6 der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich begründet, warum sie die parallel mit dem ggstl. Vorhaben geplanten und genehmigten (in Pkt. 1.1.2 der Feststellungen zu diesem Erkenntnis angeführten) Vorhaben im Rahmen einer kumulativen Auswirkungsbetrachtung in das Verfahren miteinbezogen hat:

Mangels eines sachlichen Zusammenhanges (kein gemeinsamer Betriebszweck, keine organisatorische Einheit gem. Judikatur) könne nicht von einem einheitlichen Vorhaben mit den Projekten römisch 40 ausgegangen werden. Jedoch liege unbestreitbar ein räumlicher Zusammenhang vor und es könne zu kumulierenden Auswirkungen kommen.

Eine Berücksichtigung im Rahmen der Judikatur des VwGH zu konkret absehbaren Entwicklungen, die von der Behörde zu berücksichtigen sind, sei ebenso nicht möglich, da der VwGH in seinen einschlägigen Erkenntnissen vom 27.6.2003, 2001/04/0086, vom 12.9.2007, 2005/04/0115, sowie vom 11.12.2009, 2006/10/0146, auf das Vorliegen einer Bewilligung für ein noch nicht in Betrieb genommenes Vorhaben abstelle. Ohne eine - allenfalls noch nicht rechtskräftige - Bewilligung könne ein anderes geplantes Vorhaben daher nicht als "konkret absehbare Entwicklung" qualifiziert werden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass es im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, insbesondere eines UVP-Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung, noch zu wesentlichen Projektänderungen/-anpassungen kommen könne. Die mit den oben angeführten Vorhaben jeweils einhergehende Immissionsbelastung sei daher weder als eine in der Umwelt bereits gegebene Gefährdung (Hinweis auf z.B. VwGH 26.5.1998, 98/04/0022) noch als Bestandteil der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vergleiche Paragraph 77, Absatz 2, GewO) zu qualifizieren und daher auch nicht der sachverständig ermittelten Grundbelastung (Ist-Maß) hinzuzurechnen. Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 seien demnach nur bewilligte Vorhaben zu berücksichtigen.

Davon zu unterscheiden sei eine Prüfung der kumulierten Auswirkungen mehrerer gleichzeitig anhängiger Vorhaben als Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000. Eine solche gemeinsame Bewertung der Auswirkungen mehrerer gleichzeitig anhängiger Vorhaben sei zwar weder den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 noch in den anzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen grundsätzlich vorgesehen. Nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sei von der UVP-Behörde jedoch eine Gesamtbewertung durchzuführen, in deren Rahmen auch die Auswirkungen durch Kumulierung zu betrachten sind. Ergebe diese Gesamtbewertung, dass schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, so sei der Antrag abzuweisen.

Es sei nun davon auszugehen, dass der Begriff der "schwerwiegenden Umweltbelastung" nicht mit den unter Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen und auch nicht mit den nach den Materiengesetzen anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen gleichzusetzen sei, sondern dass beim Begriff der "schwerwiegenden Umweltbelastung" von einem gesundheitsgefährdenden und die sonstigen Schutzgüter massiv schädigenden Niveau auszugehen sei.

Damit werde auch jedenfalls dem Unionsrecht entsprochen: Aus dem Urteil des EuGH vom 24.11.2011, Rs C-404/09, könnte der Schluss gezogen werden, dass das Gebot der Betrachtung der kumulativen Auswirkungen des Vorhabens auch andere Projekte erfasst, deren Genehmigungsverfahren parallel durchgeführt werden bzw. deren Genehmigung bevorsteht (Hinweis auf die insoweit nicht eindeutigen Ausführungen unter Rn 76 und 82 dieses Urteils); die diesem Urteil zugrundeliegende Bestimmung der Fußnote zu Anhang römisch IV Nr 4 sei zwar durch die UVP-Änderungs-RL RL 2014/52/EU (dort konkret Anhang römisch IV Nr 5) geändert worden, die Frist zur Umsetzung in innerstaatliches Recht sei aber noch nicht abgelaufen und die Umsetzung auch noch nicht erfolgt.

2.5.3.2. Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob das von der Behörde angenommene, aus dem Begriff der "schwerwiegenden Umweltauswirkungen" resultierende Schutzniveau zutreffend angenommen wurde, ist der Behörde jedenfalls darin zuzustimmen, dass die Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen von Projekten, die in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang realisiert werden sollen, unabhängig von der verschiedenen Projektträgerschaft, unionsrechtlich geboten ist. Dies ergibt sich schon aus Artikel 5, Absatz eins, Litera f, i.V.m. Anhang römisch IV Ziffer 3, Litera e, der UVP-Richtlinie 2011/92/EU, wonach die UVE eine Beschreibung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme zu enthalten hat (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, UVP-G 2000: "...eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des Zusammenwirkens der Ausführungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben"). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem auch von der Behörde ins Treffen geführten Urteil 24.11.2011, Rs C-404/09 (Alto Sil) auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung eine Untersuchung der kumulativen Auswirkungen einschließen muss, die ein Projekt im Zusammenhang mit anderen Projekten für die Umwelt haben kann (insb. Rz 80). Auch der VwGH hat jüngst vertreten, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Wirkungen im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu erfolgen hat (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Schigebiet Hochsonnberg, Rz 71 ff).

Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen ist auch erfolgt. So hat sich ergeben, dass alle im Beschwerdeverfahren relevanten materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (Landschaftsbild gem. NÖ NSchG, Immissionsgrenzwerte gem. IG-L, Genehmigungskriterien gem. UVP-G 2000) auch bei kumulierter Betrachtung aller Vorhaben gemeinsam eingehalten werden.

2.5.3.3. Zum Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, dass weitere, in Pkt. 1.1.3 der Feststellungen zu diesem Erkenntnis angeführte, Vorhaben in die kumulierte Betrachtung einzubeziehen gewesen wären, da bei "wandernden Abbauen" die jeweiligen Nachfolgevorhaben von schon konsumierten Abbauen oder Deponiengenehmigungen eine neue Zusatzbelastung gegenüber dem ansonsten rechtmäßig bestehenden geringeren Immissionsniveau ausmachen würden, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 (Linz Hbf. Westkopf), zu verweisen. Darin hat dieser klargestellt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 auf die Darstellung des Ist-Zustands ohne die Verwirklichung des Vorhabens bezieht. Die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens besäße wenig Aussagekraft, wenn sie sich bezüglich der als Basis ihrer Prüfung heranzuziehenden Ausgangswerte nicht auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen, sondern auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte stützte. Der Projektwerber hat daher bei der Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen, auch wenn er selbst nach Maßgabe der Rechtsordnung bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Umweltverträglichkeitserklärung zur Herstellung einer niedrigeren Immissionssituation verpflichtet gewesen wäre.

Daraus erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht u.a., dass es geboten ist, aber auch ausreicht, die bereits langjährig bestehende Immissionssituation aufgrund "wandernder Abbaue" als Vorbelastung bei der Ermittlung der Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Es ist nicht geboten, für die Nullvariante ein vermindertes Ist-Immissionsniveau zu berechnen, das in der Realität nicht vorhanden ist. Die Auswirkungen bereits genehmigter, das langjährige Immissionsniveau nicht wesentlich verändernder Vorhaben müssen daher keinesfalls der Zusatzbelastung durch das Vorhaben selbst zugerechnet werden, wie das für die im Vorhabensumfeld gleichzeitig im Genehmigungsverfahren stehenden Projekte erfolgt ist.

2.5.4. Verkehr:

Aufgrund der Projektpräzisierung vom 18.9.2019 ist die Anzahl der im Rahmen des Vorhabens zulässigen Lkw-(An- und Ab-)Fahrten nunmehr im Genehmigungsspruch präzise festgelegt (Spruchpunkt römisch eins.7. dieses Erkenntnisses). Der Antragsgegenstand ist damit in Bezug auf die wesentlichste Emissionsquelle des Vorhabens nunmehr klar umgrenzt. Die vom verkehrstechnischen Gerichtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren angeregte und im Beschwerdeverfahren neuerlich thematisierte Vorschreibung einer laufenden automatischen Zählung des Querschnittes bei den Ausfahrten zu den öffentlichen Straßen mit geeigneten Zählgeräten im Einvernehmen mit der Straßenbehörde und den anderen Projektbetreibern (Deponie " römisch 40 ", Abbaufeld römisch 40 ) ist damit weder erforderlich noch verhältnismäßig. Im Übrigen wird auf die auf Sitzung 189 f des Bescheides erfolgte Begründung für die nicht erfolgte Vorschreibung einer derartigen Auflage verwiesen.

2.5.5. Änderung der Vorhabensbeschreibung:

Die Spruchpunkte römisch eins.1. bis römisch eins.8. dieses Erkenntnisses beruhen auf der Projektmodifikation der Projektwerberin vom 27.6.2019, die auch eine Änderung des abfallrechtlichen Konsenses und der Vorhabensbeschreibung im Spruch des Bescheides nach sich ziehen.

2.6. Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Schutz von Natur und Landschaft:

Paragraph 7, NÖ NSchG:

"§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. [..];

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

- die sich - außer bei Hohlwegen - auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

- durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. [...];

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

[...].

(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

- der Erlag einer Sicherheitsleistung,

- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

[...]"

Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild oder der Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Zum Begriff der "nachhaltigen Beeinträchtigung" des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG, der durch die Novelle LGBL. Nr. 111/2015 durch den nunmehr geltenden Maßstab der "erheblichen Beeinträchtigung" ersetzt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese dann vorliege, wenn das Bild der die Landschaft prägenden Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst würde, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hänge daher davon ab, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge einfüge (VwGH 2.10.2007, 2006/10/0116).

Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 28.2.2005, 2001/10/0101).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es in den untersuchten Teilräumen insgesamt nur zu einer geringen bis mäßigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Blickbeziehungen aus der Ferne, außerhalb des Untersuchungsraumes, werden durch das Vorhaben nicht bis kaum gestört, da mit zunehmender Entfernung das Vorhaben mit seiner Umgebung verschwimmen und als wenig auffallende bewachsene Erhöhung im Landschaftsbild wirken wird. Der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, verändert sich somit nicht auf Dauer nachteilig - es entsteht eine neue landschaftliche Struktur, die sich jedoch aufgrund der Bepflanzungsmaßnahmen in das Landschaftsbild einfügen wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann daraus nicht abgeleitet werden.

Aus der punktuellen stärkeren Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft an einem nahegelegenen privaten Reiterhof bei geringer bis höchstens mäßiger Beeinträchtigung aller anderen Teile der Landschaft, die geeignet sind, dem Erholungsbedürfnis der Menschen zu dienen, wie insbesondere die Radwege oder der Kleine Wagram, erfließt, dass insgesamt auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft vorliegt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier-und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht vor. Zwar kommt es zu einer erheblichen Änderung von Oberflächenformen, doch wird diese durch Maßnahmen der Bepflanzung und des Bodenauftrages so gestaltet, dass dadurch eine Beeinträchtigung des Bodens gegenüber dem Ist-Zustand und gegenüber dem bisher rechtlich festgelegten Zielzustand einer Rekultivierung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 NÖ NschG 2000 sind daher gegeben.

Eine Veränderung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes - wie von den Beschwerden u.a. geltend gemacht - wurde vom Naturschutzgesetzgeber gerade nicht als Versagungsgrund festgelegt vergleiche e contrario die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ NschG 2000 für Landschaftsschutzgebiete).

Bei diesem Ergebnis muss die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 nicht geprüft werden, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Da bereits nach Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 keine erheblichen Auswirkungen gegeben sind, muss nicht geprüft werden, ob durch eine etwaige Versagung des Vorhabens Abfallwirtschaftsinteressen des Bundes beeinträchtigt würden, und keine entsprechende Interessenabwägung durchgeführt werden vergleiche VwGH 28.2.2005, 2001/10/0101).

Auch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend zu schädigen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt; die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 ist daher ebenfalls erfüllt.

2.7. Luftreinhaltung:

2.7.1. Genehmigungskriterien des Immissionsschutzgesetzes-Luft:

Paragraph 20, Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L samt Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. lautet:

"Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

- eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

- des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[...]"

"Anlage 1: Konzentration

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

----------

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

PM10

 

 

50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

0,5

Benzol

 

 

 

5

Arsen

 

 

 

6 ****)

Kadmium

 

 

 

5 ****)

Nickel

 

 

 

20 ****)

Benzo(a)pyren

 

 

 

1 ****)

 

 

 

 

 

________________

----------

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten."

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IG-L gelten zwar im gesamten Bundesgebiet die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. Für die Genehmigung von Anlagen (Paragraph 2, Absatz 10, IG-L) gelten jedoch die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L und somit die dort festgelegten, für PM10 und NO2 mit einem Puffer versehenen Grenzwerte. Die Grenzwerte für diese beiden Schadstoffe entsprechen damit nicht der Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, IG-L, sondern den für diese Schadstoffe in der EU-Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) festgelegten Grenzwerten. Der Gesetzgeber wollte damit eine Regelung schaffen, mit der Neugenehmigungen auch von emissionsarmen Anlagen in betroffenen Gebieten ermöglicht werden und dabei eine Anpassung an die Mindesterfordernisse der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgen sollte (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, Paragraph 20, Rz 21 f). Die gegenteiligen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2020, es würde für die Anwendung der Restriktionen des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L (Anwendung des Schwellenwertkonzepts bei sonstiger Kompensationsverpflichtung) die in Anlage 1 festgelegte höchstzulässige Anzahl an Überschreitungstagen des Tagesmittelwerts für PM10 gelten, entbehren daher der Grundlage.

Da die in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L festgelegten Grenzwerte für die Genehmigung von Anlagen jedenfalls den in der EU-Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Grenzwerten entsprechen und der Gesetzgeber die Differenzierung zur den Grenzwerten in Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, IG-L ausführlich begründet hat (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, Paragraph 20, Rz 21 f), ist diese Regelung nicht unsachlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, die Anregung, "die Bestimmungen des Paragraph 20, IG-L dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen", aufzugreifen.

2.7.2. Erhebung der Feinstaubbelastung:

2.7.2.1. In dem vom Vorhaben beeinflussten Untersuchungsgebiet werden die Grenzwerte inkl. Toleranzmargen des IG-L gem. Anlage 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, IG-L eingehalten (siehe Pkt. 1.2.4.3. der Feststellungen). Das Untersuchungsgebiet ist auch nicht mehr in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zu Paragraph 3, Absatz 10, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, enthalten.

Für einen solchen Fall ist Paragraph 20, Absatz 3, IG-L nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung auch bei prognostizierter Nichtüberschreitung von Immissionsgrenzwerten nur erteilt werden kann, wenn die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung ("Irrelevanzschwelle") leisten oder eine entsprechende Kompensation mit anderen Quellen im Gebiet erfolgt. Sämtliche Vorbringen zur Höhe oder Anwendung einer Irrelevanzschwelle und zum "Schwellenwertkonzept" als solches gehen daher ins Leere.

2.7.2.2. Zur Forderung nach Berücksichtigung eines Konfidenzintervalls und der Einbeziehung von Prognoseunsicherheiten bei der Frage, ob Immissionsgrenzwerte eingehalten werden:

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur A26 Linzer Autobahn (BVwG 21.8.2017, W143 2017269-2, Sitzung 175f) wurde darauf hingewiesen, dass in der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG die Luftgütegrenzwerte sowie die Mittel und Methoden zur Überprüfung und zum Vergleich mit den genannten Grenzwerten behandelt werden. Daraus sei etwa in der RVS 04.02.12 der fachlich begründbare Schluss abgeleitet worden, dass die Ergebnisse von Rechenmodellen in Bezug auf Berücksichtigung von Unsicherheiten gleich zu beurteilen seien wie jene aus Messungen. Da die Messwerte nach der Richtlinie 2008/50/EG bei Einhaltung der geforderten Genauigkeitsschranken ohne weitere Berücksichtigung von Unsicherheiten mit den Grenzwerten zu vergleichen seien, gelte dies sinngemäß auch für Rechenwerte. Bei den angewandten Luftgütemodellen beziehe sich die Validierung auf einen Vergleich eines Rechenwertes mit einem Messwert, wobei das Modellergebnis die Kette Aktivitätsdaten - Emissionsermittlung - Transmission (ggf. mit chemischer Umwandlung) beinhalte. Mit der Validierung des Modellergebnisses anhand von Messwerten sei sichergestellt, dass die Modellkette als Gesamtheit die Qualitätskriterien erfüllt. Es sei daher nicht erforderlich, dass für jedes einzelne Element dieser Modellkette ein Unsicherheitsfaktor aufgeschlagen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 21.8.2017, W143 2017269-2 A26 Linzer Autobahn, und vom 18.5.2018, W104 2108274-1 S1 Außenring Schnellstraße Schwechat-Süßenbrunn, dargelegt, dass das UVP-G 2000 schon bei der Erstellung der UVE (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf "voraussichtliche Beeinträchtigungen" abstelle und dieses Kalkül auch für die Beurteilung aus Sicht des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der UVP-Genehmigung Bedeutung habe. Es seien nicht grundsätzlich die jeweils ungünstigsten Worst-Case-Szenarien, sondern die - aufgrund der Erfahrungen und des Wissensstandes - voraussichtlichen Szenarien zugrunde zu legen. Der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit dürften keine Beeinträchtigungen zugrunde gelegt werden, die rein hypothetischer Natur sind. Manche Formulierungen der gesetzlichen Genehmigungskriterien spiegelten dies wider, wenn sie davon sprechen, dass etwas "zu erwarten" (z.B. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000) oder "sichergestellt sein" (z.B. Paragraph 5, Absatz 3, EG-K) muss. Andere Textierungen postulierten, dass bestimmte Auswirkungen "zu vermeiden" (z.B. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) sind. Eine Worst-Case-Betrachtung, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgenommen, entspreche auch nicht der Rechtsprechung, welche darauf abstelle, ob nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zu Beeinträchtigungen führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. So führe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum WRG 1959 aus, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreicht. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung dürfe als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine Bewilligung dürfe wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0226; VwGH 08.08.1997, 95/07/0174; zum UVP-G vor dem Hintergrund der dortigen Genehmigungsanforderungen zum Gesundheitsschutz: VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Damit im Zusammenhang stehe auch die Frage, was im Rechtssinn als "Gefährdung" zu werten ist. Dabei sei auf Eintrittswahrscheinlichkeiten abzustellen. Es sei nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung hintanzuhalten (Bergthaler/Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 13). Eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 % könne nicht verlangt werden, weil der Eintritt einer Gefährdung aus naturwissenschaftlicher Sicht niemals völlig ausgeschlossen werden kann. Würde man das verlangen, so könnte nichts genehmigt werden. Wenn daher beispielsweise das Gesetz von einer Gesundheitsgefährdung spricht, so sei näher zu ergründen, was unter "Gefährdung" zu verstehen sei. Dabei werde man die Schwelle zur rechtlich relevanten "Gefährdung" dort setzen, wo das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko ende. Dies sei sachverständig zu beurteilen (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 17, UVP-G Rz 23 ff).

Diese Ausführungen werden vom Bundesverwaltungsgericht auch im ggstdl. Verfahren ausdrücklich aufrechterhalten.

Der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige legte, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, detailliert dar, dass die Verwendung des Erwartungswertes den Stand der Technik in der Luftreinhaltetechnik darstellt. Der im Zuge des Gutachtens des Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren verwendete "Erwartungswert" der Auswirkungsprognose ist etwa der Mittelwert der Prognose und entspricht der zu erwartenden Belastung mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Heranziehung des Erwartungswertes erfüllt somit - wie obenstehend angeführt - die gesetzlichen Vorgaben und stellt den Stand der Technik dar. Die Prognosen und Modelle wurden in den gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar, plausibel und begründet nach dem derzeitigen Stand der Technik erstellt. Auch wenn die Höhe der Überschreitungsmöglichkeit des Erwartungswerts empirisch unbestimmt ist, wird die Überschreitungswahrscheinlichkeit durch zahlreiche weitere Maßnahmen reduziert vergleiche Spruchpunkte römisch eins.9. bis römisch eins.13 des ggstdl. Erkenntnisses, Auflagen 4.10.1 - 4.10.14 des angefochtenen Bescheides).

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in Paragraph 71 a, GewO 1994, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 109, Absatz 3, MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer UVP-G (2011), Paragraph 17, Rz 100 ff, mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, mwN). Die Darlegungen des Gerichtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik belegen schlüssig, dass das von ihm angewendete Prognoseverfahren verbreitet und von Fachleuten anerkannt ist.

2.7.2.3. Stand der Technik bei der Beurteilung der Staubaufwirbelung:

Die Zweitbeschwerdeführerin hat ins Treffen geführt, die von der Planerin der Projektwerberin entwickelte und bei der Aktualisierung der Antragsunterlagen angewandte Methode zur Ermittlung der aufwirbelungsbedingten Feinstaubemissionen auf öffentlichen Straßen entspreche gegenüber der gewöhnlich angewandten Methode gemäß der "Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen" des BMWFJ aus 2013 nicht dem Stand der Technik.

Die oben dargestellte Definition des Standes der Technik ist der auf wissenschaftlichem Hintergrund bestimmte Entwicklungsstand in Bezug auf fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, dem auch das Merkmal der besonderen Effizienz oder Wirksamkeit zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels (hier: realitätsnahe Modellierung der aufwirbelungsbedingten Immissionen) innewohnt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 17, Rz 100). Bei der Festlegung des Standes der Technik kommt es auch auf die naturwissenschaftliche Begründbarkeit eines Verfahrens an, wenn auch neben der theoretischen Begründbarkeit die praktische Erprobung zu berücksichtigen ist (Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, 226). Das Erfordernis der praktischen Erprobung bedeutet nach Ritter einen zweifachen Schutz: Einerseits wird der Konsenswerber vor "überzogenen", in der Praxis undurchführbaren Anforderungen geschützt; zugleich wird aber verhindert, dass er sich durch "Vorschieben" dubioser, schwer nachvollziehbarer Verfahren seinen Pflichten entzieht. Die Technikklausel normiert aber kein starres Schema, wie diese Komponenten im Einzelfall zu gewichten sind, da ansonsten jeder technische Fortschritt durch vom Konsenswerber selbst entwickelte Verfahren verunmöglicht würde (Ritter, Umweltverträglichkeitsprüfung, 228). Ritter ist darin Recht zu geben, dass die beiden Merkmale des Standes der Technik - theoretische Fundierung und praktische Erprobung - flexibel anzuwenden sind: Je gesicherter die theoretische Fundierung eines neuen Verfahrens ist, desto geringere Anforderungen werden an dessen praktische Erprobung zu stellen sein.

Der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige hat die Eignung des von der Projektwerberin angewendeten Verfahrens eingehend dargelegt und auch bestätigt, dass diese Methode bei einem anderen Projekt bereits angewendet wurde, in einschlägigen Fachkreisen diskutiert wurde und bei der anstehenden Evaluierung der Technischen Grundlage zur Diskussion gestellt werde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht die fachliche Beurteilung daher auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Staubaufwirbelungen auf öffentlichen Straßen dem Erfordernis des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 12 a und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000, eine Beurteilung nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften vorzunehmen.

2.7.2.4. Rundung von Messwerten:

Zur Kritik der Zweitbeschwerdeführerin an der Rundungsmethode des Sachverständigen ist auf Anlage 6 IG-L zu verweisen, wonach die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vorliegt, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer "1" überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer "5" ist.

Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, Anlage 6 Rz 2, führen dazu folgendes Beispiel an: Wenn der Immissionsgrenzwert für die Stickoxidkonzentration 200 µg/m³ als HMW beträgt, so stellt ein Messwert von 201 µg/m³ als HMW eine Grenzwertüberschreitung dar, ein Messwert von 200,4 µg/m³ als HMW bedeutet eine Einhaltung des Grenzwerts.

Die Anwendung dieser Rundungsregeln im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen begegnet somit keinen Bedenken.

2.7.2.5. Zur Berechnung der Immissionspunkte:

Im Beschwerdeverfahren wurde Kritik vorgebracht, dass (auch nach der Neuberechnung) Immissionspunkte an Stellen gesetzt worden seien, die nicht den Punkten mit der höchsten Belastung mit Luftschadstoffen, insbesondere PM10, entsprechen würden, insbesondere sei statt an den Häuserfronten oder innerhalb der betroffenen Grundstücke die Belastung auf den Gehsteigen, also unmittelbar am Fahrbahnrand, zu beurteilen gewesen.

Der gemäß Artikel 6, Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG zur Beurteilung der Luftqualität heranzuziehende Anhang römisch III der Richtlinie lautet auszugsweise:

"ANHANG III

Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Allgemeines

Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:

1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.

2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a) Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b) nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c) auf den Fahrbahnen der Straßen und - sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben - auf dem Mittelstreifen der Straßen.

B. Großräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen

1. Schutz der menschlichen Gesundheit

a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:

- Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;

- Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben - soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m × 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.

[...]"

Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Luftqualität zwar dort zu beurteilen ist, wo - außerhalb der durch Pkt. A Ziffer 2, der durch Anhang römisch III ausgeschlossenen Orte - die höchsten Konzentrationen auftreten. Allerdings sollen die höchsten Konzentrationen nur an Orten beurteilt werden, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist. Bei PM10 beträgt die Mittelungszeit 24 Stunden bzw. ein Kalenderjahr. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand über einen Betrachtungszeitraum von 24 Stunden oder gar einem Jahr längere Zeit davon auf seinem Grundstück aufhält ist wesentlich größer, als dass sich Menschen in einer ländlichen Gemeinde ohne belebtes Zentrum, wie es die Standortgemeinde darstellt vergleiche die als Beilage 9 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020 aufgenommen Präsentation des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen), einen derart relevanten Zeitraum auf Gehsteigen aufhalten.

Der VwGH hat angenommen, dass eine unmittelbare Betroffenheit von Personen durch Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet vorliege, wo diese Personen wohnen, arbeiten und ihre sozialen Kontakte pflegen, sich also regelmäßig aufhalten (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359). Bergthaler sieht in Anknüpfung an die Entscheidung Vöcklabruck des Umweltsenates (US 5A/2007/13-43 vom 17.3.2008), wo auf die überwiegende Dauer des Aufenthaltes von Nachbarn öffentlicher Straßen während eines Jahres abgestellt wird, das Erfordernis, für Bereiche, wo sich Personen kurzzeitig aufhalten, wie Parkplätze vor Besucherzentren, ausschließlich Kurzzeitgrenzwerte heranzuziehen. Auch für solche temporären Aufenthalte sei allerdings eine repräsentative Dauer und Regelmäßigkeit vorauszusetzen. Eine Einbeziehung von nur gelegentlichen Aufenthalten an Bushaltestellen oder Bahnsteigen etwa wäre verfehlt, dies würde schon der typisierenden Betrachtungsweise der Immissionsgrenzwerte widersprechen (Bergthaler, Immissionsschutz vor Luftschadstoffen in Betriebsgebieten, in: Jahrbuch für Gewerberecht -09, 175, z.T. unter Berufung auf Fonk, Europäische Luftqualitätsziele und nationale Erfüllungsverantwortung, 138). Baumgartner/Ennöckl nennen als Standorte, die für die Exposition von Menschen repräsentativ sind, Siedlungsgebiete, regelmäßig als Erholungsgebiete genutzte Orte und Gebiete, deren Flächenwidmung auf einen zukünftigen Aufenthalt von Menschen schließen lässt. In den meisten Fällen würden diese Kriterien auf die dem Vorhaben am nächsten bzw. in der Abwindfahne gelegenen Anrainergrundstücke zutreffen (Baumgartner/Ennöckl, Umweltverträglichkeitsprüfung und Immissionsgrenzwerte, in: Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 260f). Hojesky/Lenz/Wollansky nennen als Beispiele für Orte, an denen sich die Bevölkerung über einen längeren Zeitraum aufhalten kann, Hausgärten, Erholungsgebiete oder Freizeitgelände, Wohnunterkünfte (Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, Paragraph 20, Rz 25).

Auch die Zusammenschau dieser Literaturquellen lässt die Wahl der Immissionspunkte im konkreten Verfahren als angemessen erscheinen. Der luftreinhaltetechnische Gerichtssachverständige hat zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass innerhalb der so gewählten Strategie zur Beurteilung der Immissionsbelastung die meist belasteten Immissionspunkte gewählt worden sind Sitzung 30/31 der Verhandlungsschrift vom 2./3.3.2020).

2.7.3. Auflagen:

Die Änderung der Auflagen 4.10.2 (Spruchpunkt römisch eins.9. dieses Erkenntnisses), 4.10.4 (Spruchpunkt römisch eins.10. dieses Erkenntnisses) und 4.10.7 (Spruchpunkt römisch eins.12.) entspricht dem Präzisierungsvorschlag des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten vom 22.1.2019, ebenso der Entfall der Auflagen 4.10.5. und 4.10.6. (Spruchpunkt römisch eins.11. dieses Erkenntnisses).

Durch die Präzisierung der Auflagen 4.10.11 bis 4.10.13 (Spruchpunkt römisch eins.13. dieses Erkentnnisses) wird der berechtigten Forderung der Zweitbeschwerdeführerin zur Konkretisierung dieser Auflagen in ihrer Stellungnahme vom 7.6.2019 entsprochen.

Die neuen Auflagen 4.10.15 bis 4.10.17 entsprechen den Vorschlägen des luftreinhaltetechnischen Gerichtssachverständigen, ergänzt durch Präzisierungen, die sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Auflage 4.10.16 wurde gegenüber dem Vorschlag des Sachverständigen in seinem Gerichtsgutachten vom 21.1.2019 an die Projektänderung vom 18.9.2019 angepasst (Spruchpunkt römisch eins.7. dieses Erkenntnisses).

2.8. Gesundheitliche Auswirkungen:

Durch das Vorhaben allein oder gemeinsam mit den kumulierten Vorhaben ist keine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu befürchten. Die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 i.V.m. Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 werden daher eingehalten.

Weitere Auflagen zur Messung ultrafeiner Partikel waren nicht vorzuschreiben, da Verbrennungsprozesse, die maßgeblich zur Bildung solcher Partikel beitragen, beim gegenständlichen Projekt nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Messergebnisse sind aus medizinischer Sicht zurzeit nicht sinnvoll interpretierbar und könnten daher nur schwerlich mit Aktivitäten auf der geplanten Deponie in Beziehung gesetzt werden.

2.9 Gesamtbewertung:

2.9.1. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält das allgemeine Gebot, die Immissionsbelastung von Schutzgütern so gering wie möglich zu halten (Immissionsminimierungsgebot). Das Immissionsminimierungsgebot ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 173). Diese Norm enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 dargetan werden (zuletzt VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120).

Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine Schutzgüter in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden und Immissionen gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis c jedenfalls vermieden werden. Zusätzlich wurden im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zur Geringhaltung von Luftschadstoffimmissionen zahlreiche Auflagen vorgeschrieben, die zu einer zusätzlichen Reduktion der Feinstaubbelastung auf öffentlichen Straßen führen werden vergleiche etwa die in Spruchpunkt römisch eins.13. erfassten Auflagen zur regelmäßigen Kehrung).

Dem Immissionsminimierungsgebot ist daher entsprochen.

2.9.2. Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen.

Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

Die Gesamtbewertung gem Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, dh in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. IS dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Schigebiet Hochsonnberg, RNr. 73, 74).

Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in der zusammenfassenden Bewertung und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen (bspw. Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002, Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000) sind vergleiche auch Kap. 8.6 der Begründung des angefochtenen Bescheides). Dabei basieren die Inhalte jedes Fragenbereiches auf einer Beeinflussungstabelle und einer Relevanzmatrix sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Relevanzmatrix und in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren bezeichnet. Die Relevanzmatrix ermöglicht es, im Hinblick auf das Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darzustellen und miteinander in Beziehung zu setzen. Die Relevanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Umweltauswirkungen und Schutzgütern. Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen, die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurde einem oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt. Mit dieser Methode ist für das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge getragen, dass Kumulations- und Überlagerungs- sowie Wechselwirkungen bestmöglich erfasst werden.

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie beispielsweise Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen. Im Lichte dieses Verständnisses kommen etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüter sowie allfällige Wechselwirkungen, Verlagerungen und Kumulierungen zwischen den betroffenen Umweltmedien als Aspekte in Betracht, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 waren und deshalb durch Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 erfasst werden. Bereits die behördliche Prüfung hat ergeben, dass keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen aufgrund von Verlagerungs- und Kumulierungseffekten sowie Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien zu Tage traten, die nicht bereits nach den anzuwendenden Genehmigungstatbeständen geprüft und durch Nebenbestimmungen auf ein erträgliches Maß vermindert werden hätten können.

Auch das Beschwerdeverfahren hat - gerade auch unter Mitbetrachtung der gleichzeitig in räumlicher Nähe genehmigten Vorhaben anderer Betreiber - bestätigt, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind.

2.10. Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil allen für diese Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt: zur Sanierung von behördlichen Verfahrensmängeln im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VwGH 2008/02/0049; Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen mit anderen Vorhaben im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000: VwGH Ra 2018/03/0066; Ist-Zustand für UVE entscheidend: VwGH Ro 2014/03/0035; Stand der Technik im UVP-Verfahren: VwGH 2011/03/0160; Immissionsminimierungsgebot: VwGH 2013/03/0120; Auslegung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000: VwGH 2017/07/0033; Auslegung des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L: VwGH 2011/07/0244. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2216410.1.00