Bundesverwaltungsgericht
06.03.2020
L510 2229132-1
L510 2229132-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch III. zu lauten hat:
„Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF, wird gegen sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am 19.01.1983 in Dornbirn, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die bP wurde in Österreich wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt. Derzeit verbüßt sie eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
Am 01.08.2019 wurde sie in der Haftanstalt seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.01.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2020 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.02.2020 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Mit 03.03.2020 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, muslimischen Glaubens, geboren am römisch 40 in römisch 40 , welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der BH römisch 40 und gültig bist 29.01.2023, ist. Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch bezeichneten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.
Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Ihre Muttersprache ist Türkisch, sie spricht auch Deutsch. Die Hauptschule hat die bP nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Sie war seit Mitte Mai 2019 als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig. Die bP ist ledig und hat keine Sorge- und Unterhaltsverpflichtungen. Sie befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Tanten und sonstige Verwandte der bP. Die bP lebt mit ihren Eltern zum Teil in einem gemeinsamen Haushalt. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung.
In der Jugendzeit war die bP in einem Boxverein und in einem Fußballverein sportlich tätig, nunmehr geht sie wandern und joggen.
Die bP war immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, stand jedoch auch regelmäßig immer wieder im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.
Die bP nimmt die Medikamente Atorvastatin 40 mg zur Senkung der Cholesterinwerte, Diclobene zur Behandlung von Schmerzen, Emser Na-Spray zur Behandlung von chronischen Nasenentzündung, Luuf Mare Na-Spray zur Befeuchtung und Reinigung der Nasenschleimhaut, zur Behandlung von leichten bis mittleren Depressionen Deanxit, Duloxetin Krka Msr Hkps 60 mg, Mirtazapin Ari 30 mg, Risperidon San 1 mg, Truxal 50 mg und Zolpidem Rtp 10 mg als Schlafmittel. Die letzten psychiatrischen Befunde lauten auf stabil und bezeichnete sich die bP als gesund und arbeitswillig.
In Österreich hat die bP Schulden in Höhe von Euro 50,000, --.
Gegen die bP besteht ein aufrechtes Waffenverbot.
Vor ca. 15 Jahren war die bP in der Türkei auf Urlaub. Die Muttersprache der bP ist Türkisch. Ihre Familie besitzt in der Türkei, römisch 40 , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten.
Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verurteilungen vor:
01) LG römisch 40
PAR 127 128 ABS 1/4 StGB
PAR 28/1 27/1 SMG
Geldstrafe von 200 Tags zu je 30,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 100 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum römisch 40 .2006
zu römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG römisch 40
02) LG römisch 40
PAR 233 ABS 1/1 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum römisch 40 .2006
zu LG römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 10.10.2001
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
LG römisch 40
03) LG römisch 40
PAR 88/1 StGB
Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum römisch 40 .2004
zu LG römisch 40
HOEHE DES TAGESSATZES NEU BEMESSEN MIT 200 ATS
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 29.11.2001
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG römisch 40
04) LG römisch 40
PAR 28/2 (4. FALL) 27/1 (1.2. FALL) SMG
Geldstrafe von 360 Tags zu je 8,00 EUR (2.880,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum römisch 40 .2005
zu LG römisch 40
(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG römisch 40
zu LG römisch 40
(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum römisch 40 2005
LG römisch 40
05) LG römisch 40
PAR 15 269/1 StGB
Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum römisch 40 .2005
06) BG römisch 40
PAR 88/1 StGB
Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009
Geldstrafe von 90 Tags zu je 14,00 EUR (1.260,00 EUR) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum römisch 40 .2011
07) BG römisch 40
PAR 83/1 StGB
Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2010
Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40
Vollzugsdatum römisch 40 .2010
08) LG römisch 40
Paragraph 88, (1) StGB
Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB
Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013
Freiheitsstrafe 8 Monate
zu LG römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG römisch 40
zu LG römisch 40
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG römisch 40 2015
zu LG römisch 40 2013
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG römisch 40 .2018
09) BG römisch 40 .2015
Paragraph 88, (1 u 3) (Paragraph 81, (1) Ziffer 3,) StGB
Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015
Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum römisch 40 .2017
10) LG römisch 40 2019
Paragraphen 83, (2), 84 (2) StGB
Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017
Freiheitsstrafe 12 Monate
Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verwaltungsstraftatbestände vor:
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die bP in der Türkei keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig:
- Akteninhalt
- Gerichtsurteile
- Niederschrift
- ZMR
- IZF
- SA Auszug
- Auszug Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
- ZMR-Anfrage
- Auszug Sozialversicherung
- Befunde der JA römisch 40
- Länderfeststellungen
- Beschwerde
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP kein gelernter Dachdecker ist, so ist dies zutreffend, da die bP vor dem BFA ausführte, dass sie als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig war und diesbezüglich keine abgeschlossene Lehre behauptet hat.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2., dass die bP in der Türkei aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre, wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine Probleme geltend, weshalb somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten ist.
Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war. Zudem leben Verwandte der bP problemlos in der Türkei und war die bP auch schon in der Türkei auf Urlaub.
Zu den Darlegungen seitens der Vertretung in der Beschwerde, dass die bP in der Türkei keine Existenzgrundlage hätte, da sie in der Türkei keine Familienangehörigen habe, ist festzustellen, dass die bP in ihrer Niederschrift selbst ausführte, dass neben der Großmutter noch andere Verwandte in der Türkei leben würden. Die Familie sei sehr groß, manche würden in Österreich und manche in der Türkei leben. Zudem besitzt die Familie in der Türkei ein Reihenhaus und Grundstücke, weshalb somit das BFA zu Recht davon ausging, dass die bP, welche grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist, jedenfalls eine Existenzgrundlage in der Türkei hätte. Darüber hinaus wird die bP bereits jetzt durch ihre Familie unterstützt und deutet nichts darauf hin, dass die bP zumindest im Falle von anfänglichen Schwierigkeiten in der Türkei nicht auch von ihrer Familie unterstützt werden könnte, unabhängig davon, ob das besagte Reihenhaus der Familie bezugsfertig ist oder nicht. Aus den Länderfeststellungen des BFA geht überdies hervor, dass Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 14.6.2019). Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Es wäre jedoch der beschwerdeführenden Partei auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird.
Insgesamt wird dem BFA somit zugestimmt, wenn es davon ausgeht, dass die bP in der Türkei jedenfalls eine Existenzgrundlage hätte.
Wenn durch die Vertretung in der Beschwerde dargelegt wird, dass sich die bP in einer Suchtmitteltherapie befindet und auf Suchtmittelersatzstoffe angewiesen sei, welche in der Türkei nicht erhältlich wären, weshalb die bP massive gesundheitliche und psychische Probleme davontragen würde, so übersieht sie, dass die bP in ihrer Einvernahme in der Justizanstalt, in welcher sie immer noch aufhältig ist, darlegte, dass sie eben nicht im Substitutionsprogramm ist. Unabhängig davon wird jedoch in der Beschwerde auch gar nicht dargelegt, aufgrund welcher Feststellungen davon ausgegangen wird, dass derartige Stoffe in der Türkei nicht erhältlich seien, da in den Länderfeststellungen des BFA vielmehr beschrieben wird, dass grundsätzlich sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017: 1.518), davon ca. 60% in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ gratis (AA 14.6.2019). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.000 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.
Aus den Berichten geht somit hervor, dass auch psychiatrische Erkrankungen behandelbar sind. Dass die bP diesbezüglich somit nicht behandelt werden könnte ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen, noch wurde derartiges in der Beschwerde behauptet.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der bP, welche eine Überstellung gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die bP bezeichnete sich selber als gesund und arbeitsfähig sowie arbeitswillig. Die bP nimmt lediglich im Bedarfsfall handelsübliche Medikamente ein und hat gar nicht dargelegt, in wie fern sie sich angesichts ihrer gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr mit einer als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnenden Lage konfrontiert sehen würde bzw. welche konkrete Behandlung sie zum Entscheidungszeitpunkt benötige, welche in der Türkei potentiell nicht erhältlich für sie wäre.
Dem BFA ist somit zuzustimmen, wenn es feststellt, dass es der bP möglich und zumutbar ist, sich in der Türkei niederzulassen.
2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Rückkehrentscheidung
1. Paragraph 52, FPG lautet:
(1) ...
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ..."
Paragraph 53, FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ..."
1.1. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA festgestellt, dass sich die bP im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält und den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" innehat. Die bP ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Die bP wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 2019, rechtskräftig seit römisch 40 2019 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15,, 269 Absatz eins, erster Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2,, 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).
Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung ihrer Gewaltbereitschaft, gepaart mit ihrem mangelnden Respekt vor der Staatsgewalt, dar.
So fuhr die bP mit dem Regionalexpress der ÖBB von römisch 40 nach römisch 40 . Sie löste kein Zugticket ein und fuhr ohne Entrichtung des Fahrpreises. Der diensthabende Schaffner forderte andere Gäste und sie auf, den gültigen Fahrschein zu zeigen. Die bP verhielt sich unkooperativ und aggressiv. Sie wurde nach mehrmaliger Aufforderung noch aggressiver und beleidigte auch den Schaffner, indem sie ihm „Trottel und Neger“ sagte, sie wies sich nicht aus. Daraufhin wurde die Polizeiinspektion römisch 40 verständigt. Nach Einfahren des Regionalexpresses wurde sie von den Polizeibeamten aufgerufen stehen zu bleiben. Sie reagierte nicht darauf und blieb nicht stehen. Nachdem der Polizeibeamte seine Hand auf ihre Schulter legte und seine Aufforderung wiederholte, schlug sie die Hand des Polizeibeamten von ihrer Schulter weg, nach wiederholtem Angreifen ihrer Schulter, um sie zum Stehenbleiben zu veranlassen, schlug sie wieder die Hand des Polizeibeamten weg. Sie wurde mehrmals aufgefordert, stehen zu bleiben und sich auszuweisen, weil sie eine Verwaltungsübertretung beging. Sie verhielt sich aggressiv und provakant. Sie verweigerte sich auszuweisen. Nach mehrmaliger Aufforderung gab sie ihren Namen und Geburtsdatum und eine falsche Meldeadresse an. Da der Polizeibeamte aufgrund ihres aggressiven und aufsässigen Benehmens nicht von der Richtigkeit der angegebenen Daten ausging und eine Überprüfung für notwendig erachtete, schlug ihr der Polizeibeamte vor, sie zu ihrer Meldeadresse zu begleiten, um die von ihr angegebenen Daten zu verifizieren. Sie lehnte diesen Vorschlag ab und verhielt sich weiterhin destruktiv. Sie wurde mehrmals ermahnt, dass ihr beharrend unkooperatives Verhalten eine Festnahme zur Folge haben könnte. Da sie die geforderte Kooperation beharrlich ablehnte, wurde aufgrund des Identitätsmangels die Festnahme ausgesprochen. Die Polizeibeamten erfassten sie am Arm um sie zum Dienstfahrzeug zu führen und sie auf die Polizeiinspektion römisch 40 zu bringen. Sie akzeptierte die ausgesprochene Festnahme nicht, riss sich mit erheblicher körperlicher Kraft vom Festhaltegriff der Polizeibeamten los und beabsichtigte zu flüchten, was ihr jedoch nicht gelang. Sie versuchte mit ihrem Körper sich zur Wehr zu setzten. Sie schlug mit ihren Armen wild um sich, was ein Erfassen schwer möglich machte. Sie wehrte sich wild mit Händen und Füßen, was dazu führte, dass der Polizeibeamte sich Verstauchung und Schwellung am linken Ellenbogen zuzog. Es kam ihr darauf an, die Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Ihre Festnahme zu hindern, indem sie mit erheblicher Körperkraft sich losriss und flüchtete. Nachdem Sie wieder gefasst wurde, schlug sie mit ihren Armen und Beinen wild um sich.
Laut dem Urteil hat die bP auch in der Hauptverhandlung einen schlechten und provakanten Eindruck hinterlassen. Die einvernommenen Zeugen haben sie als äußerst aggressiv und unkooperativ beschrieben. Des Weiteren hat sie den Richter und einvernommen Zeugen unterbrochen, sich zynisch, ungehalten und besserwisserisch verhalten, sodass ihre Verteidigerin sie zu einem ordentlichen Verhalten aufgefordert hat.
Wie das BFA darlegte, ergibt sich auch aus den Vorstraftaten, dass die bP offenbar ein erhebliches Problem mit den amtshandelnden Autoritätspersonen hat.
Vor der oben erwähnten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten wurde die bP mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 .2013 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Zu dieser Freiheitsstrafe kam es, weil sie im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in römisch 40 Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer anderen überließ. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 hat sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Des Weiteren hat sie am römisch 40 .2013 den Polizeibeamten des römisch 40 mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an ihrer Festnahme gehindert, indem sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzte und diesen gegen das Balkongeländer stieß, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losriss und flüchtete. Dadurch hat sie den Polizeibeamten fahrlässig am Körper verletzt und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt. Insgesamt wurde sie 10 Mal verurteilt. Schon mit 16 Jahren schien sie strafrechtlich auf. Je intensiver die gesetzten Tathandlungen wurden, desto strenger wurden die Strafen, anstatt Geldstrafen wurden Freiheitsstrafen verhängt. Zu beachten ist, dass sie bei den anfänglichen Verurteilungen aufgrund ihres Alters unter das Jugendstrafgesetz fiel und aus diesem Grund die verhängten Strafen milder waren. Bei den verwirklichten Tathandlungen, wie z.B. Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf, handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Überdies liegen gegen die bP einige Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot, rechtskräftig seit römisch 40 .2014, verhängt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , vor.
Folgende Verwaltungsübertretungen hat sie unter anderem zwischen 2014 und 2019 begangen:
Am römisch 40 .2019 wurde gegen sie gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z b in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, wegen des Haltens von gefährlichen Tieren ohne Bewilligung eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt. Am römisch 40 2018 wurde gegen sie gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziff. 13 Tierschutzgesetz wegen des Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst an einem Tier eine Geldstrafe von EUR 250,00-- verhängt. Auch wurde gegen sie mehrmals (7 Mal) gem.§ 103 Absatz 2, KFG wegen der Unterlassung der Auskunft des Zulassungsbesitzers Geldstrafen von EUR 80,00 verhängt. 4 Mal davon im Jahr 2019.
Das BFA ging davon aus, dass eine Gefahr von der bP auch noch gegenwärtig ausgeht.
Das BFA legte dar, dass die Anzahl und die zeitlichen Abstände der Verurteilungen, ihr Verhalten gegenüber dem Richter in der letzten Hauptverhandlung, sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen, dass sie aggressiv und unkooperativ ist, den Schluss zulasse, dass eine massive gegenwärtige Gefahr von der bP ausgehe.
Eine positive Zukunftsprognose könne zu ihren Gunsten nicht gestellt werden, da der verstrichene Zeitraum seit ihrer Verurteilung nicht lang sei und sie sich noch in der Justizanstalt römisch 40 befindet. Vor dem Hintergrund ihrer Verurteilungen sowie ihrer wiederholten Delinquenz über einen längeren Zeitraum hinaus, sei keine positive Zukunftsprognose zu erwarten.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen.
Dem wird seitens des BVwG nicht entgegengetreten. Die Art und Schwere der der bP zuletzt zur Last liegenden Straftat, insbesondere ihre Gewaltbereitschaft, insbesondere auch gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe, lassen darauf schließen, dass von der bP gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Zudem wurde die bP bereits wiederholt wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Sie wurde auch bereits mehrfach wegen römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Abrundend weisen auch die permanenten rechtskräftigen Verwaltungsstraftatbestände vor allem auch in den Jahren 2019 darauf hin, dass die bP einfach nicht gewillt ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten. Überdies besteht gegen die bP ein Waffenverbot.
Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten, das Verhalten der bP auch vor der Gerichtsbarkeit, die Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und die wiederholten Übertretungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie der bP hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass sie ihr ganzes Leben in Österreich lebt und nach der Haftentlassung arbeiten möchte, nichts. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Auch aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. Die bP war zwar immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, stand jedoch auch regelmäßig immer wieder im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die bP hat keine Kinder und lebt zum Teil bei ihren Eltern, was sie jedoch auch nicht davon abhalten konnte, immer wieder straffällig zu werden.
1.3. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Artikel 8, EMRK:
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
1.4. In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Tanten und sonstige Verwandte der bP. Die bP lebt zeitweise mit ihren eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur ist somit im Zweifel von einem bestehenden Familienleben der bP in Österreich auszugehen, auch wenn dieses nicht sehr stark ausgeprägt ist.
Die bP ist in Österreich geboren und verbrachte hier im Wesentlichen ihr gesamtes Leben. Sie möchte auch zukünftig ihr Leben in Österreich gestalten und hier arbeiten. Es lieg somit auch ein relevantes Privatleben vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes)
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
1.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist in Österreich geboren. Sie bP war bisher legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
In Österreich leben neben anderen Verwandten die Eltern der bP. Mit diesen lebte sie zumindest zum Teil in einem gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist die bP in Haft. Die Eltern kommen für die gemeinsame Wohnung auf. Es besteht somit ein Familienleben zu ihren Eltern.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Die bP ist in Österreich geboren und hält sich legal in Österreich auf. Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich sind somit sehr stark ausgeprägt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden darf.
- Grad der Integration
Der bP wurde in Österreich geboren und hält sich legal in Österreich auf. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Türkisch auch Deutsch. Die bP war in Österreich immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, jedoch auch regelmäßig immer wieder in Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Überbrückungshilfe. Die bP hat die Hauptschule nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Einen erlernten Beruf hat sie nicht. Zuletzt finanzierte sie ihren Lebensunterhalt als Dachdecker. Derzeit ist sie in Haft und bezahlen die Eltern die gemeinsame Wohnung. In ihrer Jugendzeit war sie in einem Boxverein und in einem Fußballverein sportlich tätig. Außerhalb der Haft geht sie nunmehr wandern und joggen.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei. Ihre Verwandten sind türkische Staatsangehörige. Die bP war bisher einmal in der Türkei auf Urlaub, vor etwa 15 Jahren. Ihre Familie besitzt in der Türkei, römisch 40 , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilungen auf. Zudem scheinen die o. a. verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Bestrafungen auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangenen Straftaten und Verwaltungsstraftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. Zudem besteht gegen die bP ein Waffenverbot.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die beschwerdeführende Partei hält sich rechtmäßig in Österreich auf.
1.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot gegenständlich einen nicht nur geringfügigen Eingriff insbesondere in das Privatleben der bP darstellt, da die bP im Wesentlichen ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht hat und auch ihre Kernfamilie in Form ihrer Eltern in Österreich lebt.
Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Trotz der insbesondere starken privaten Bindung an Österreich ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP im Bereich von Gewalt- und Drogendelikten - an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt römisch II.
Zulässigkeit der Abschiebung
2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
2.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich, wie diesbezüglich in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wird auf die diesbezüglichen obigen Feststellungen und auf die Beweiswürdigung verwiesen. Die bP ist grundsätzlich gesund, im arbeitsfähigen Alter, ist arbeitswillig und arbeitsfähig und hat in der Türkei familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Familie besitzt in der Türkei ein Reihenhaus und Grundstücke.
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt römisch III.
Einreiseverbot
3.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
3.2. Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Begründend legte das BFA folgend dar:
„ Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Das erste Mal wurden Sie mit Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 2013f, rechtskräftig seit römisch 40 .2013 wegen der unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung und als erschwerend wurden fünf einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Sie haben im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 in römisch 40 Suchtgift in nicht näher feststellbarer Menge, eine unerhobene Menge Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Abnehmer überlassen. Im Zeitraum Ende 2012 bis September 2013 haben Sie zum eigenen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen, und zwar unerhobene Mengen Kokain sowie Cannabis. Zudem haben Sie am römisch 40 .2013 den Polizeibeamten des Landeskriminalamtes römisch 40 mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an Ihrer Festnahme, am Anlegen der Handfesseln und an Ihrer Perlustrierung, gehindert, indem Sie nach der ausgesprochenen Festnahme einem Polizeibeamten mit beiden Händen einen heftigen Stoß versetzten und diesen gegen das Balkongeländer stießen, anschließend sich aus dem Festhaltegriff unter Aufbietung massiver Körpergemalt losrissen und flüchteten. Durch Ihr Verhalten haben Sie dem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten fahrlässig am Körper verletzt, und ihm eine ca. 3 cm lange Kratzwunde am linken Unterarm zugefügt.
Zu der zweiten Freiheitsstrafe wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 2017i, rechtskräftig seit römisch 40 .2019, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2, StGB in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war der Umstand, dass der Widerstand beim Versuch blieb, mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Umstände, dass Sie mehrfach wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden sind, dass der Widerstand gegen mehrere Polizeibeamte erfolgte und dass die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen worden ist. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung kam eine bedingte Strafnachsicht, eine teilbedingte Strafnachsicht, eine Strafkombination, die Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen oder ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht.
Des Weiteren wurden Sie mehrmals zu Geldstrafen verurteilt.
Das erste Mal wurden Sie mit 16 Jahren zu einer Geldstrafe am römisch 40 .1999 in der Höhe von ATS 6.000,00 vom Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, JGG verurteilt.
Wieder mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 /2001, rechtskräftig seit römisch 40 .2001, wurden Sie wegen des Vergehens der Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz , Ziffer eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 10.000,00
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 /2001V, rechtskräftig seit römisch 40 .2001 wurden Sie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von ATS 9.000,00, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 2003W, rechtskräftig seit römisch 40 2003 wurden Sie wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, 4.Fall, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2.Fall, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.880,00 verurteilt
Mit rechtskräftigem Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 2004, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2004 wurden Sie wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde diesmal der Versuch, die verminderte
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 2010, wurden Sie wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.260,00 verurteilt.
Wie schon oben mehrmals erwähnt wurden Sie insgesamt 10 Mal verurteilt.
Zwischen 2014 und 2019 haben Sie insgesamt 22 Verwaltungsübertretungen begangen. Sie haben noch Verwaltungsstrafen offen. Zu berücksichtigen ist, dass Sie wegen des Haltens von gefährlichen Tieren ohne Bewilligung und Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst an einem Tier mehrmals bestraft worden sind. Bei den verwirklichten Tathandlungen, wie z.B. Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf handelt es sich um Straftaten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden. Die begangenen Straftaten weisen auf eine extreme Gewaltbereitschaft hin und lässt jeglichen Respekt gegenüber der körperlichen Integrität anderer vermissen. Durch ein solches Verhalten stellen Sie jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherhit dar, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Gewaltkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sie weisen durch die getätigten Handlungen auch während der Hauptverhandlung am römisch 40 .2018 vor dem Richter, dass Sie kein Respekt vor dem Rechtssystem haben.
Überdies liegen gegen Sie einige Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot, rechtskräftig seit römisch 40 .2014, verhängt durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vor. Die gesetzten Straftaten, Körperverletzung, Gewalt gegen Staatsbeamte, Diebstahl, Drogenkonsum sowie Drogenverkauf sind vorsätzlich begangene Taten. Ihr delinquentes Verhalten lässt den Schluss ziehen, dass es sich bei Ihnen um einen Wiederholungstäter handelt. Sie haben kein Interesse eine Veränderung an Ihrem Handeln und Verhalten vorzunehmen, sondern werden immer wieder rückfällig und straffällig.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und
auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:
Gegen Sie liegen Eintragungen, Verwaltungsübertretungen ein Waffenverbot sowie mehrere Verurteilungen vor.
Eindeutig steht fest, dass aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes, der von Ihnen ab 1999 gesetzten Taten abgeleitet werden kann, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellen.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt.
Bei der Abwägung von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an Ihrer Ausreise, fällt vor allem ins Gewicht, dass Sie Straftaten wiederholen und durch Ihr Fehlverhalten mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck bringen. Dass aus der Verurteilung und Eintragung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass Sie sich in Zukunft wohlverhalten werden. Vielmehr gibt Ihr durchgehend, während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an den Tag gelegtes deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass von Ihnen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Laut der höchstgerichtlichen Judikatur Erkenntnis VwGH vom 06.11.2009, ist selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt. Es gibt ihrerseits bei weitem keine Bemühungen sich zu integrieren, im Gegenteil Sie sind straffällig geworden und wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Die Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht nur auf die Tatsache Ihrer Verurteilung und Eintragungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, sowie unter Würdigung des individuellen, durch Ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wieso ein Einreiseverbot statt Aufenthaltsverbot erlassen wurde und Sie nicht unter das Assoziationsabkommen fallen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/009 zu verweisen. Laut dieser Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof kann gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beendet werden soll, ist nicht mehr Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“
Dem wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass ein intensives Privat- und Familienleben der bP gegeben sei. Die bP lebe mit ihren Eltern in gemeinsamen Haushalt. Es würden auch sonstige Verwandte der bP in Österreich leben. Die bP habe ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Sie spreche fließend Deutsch und habe die österreichische Kultur verinnerlicht. Sie sei von ihrer Heimat völlig entfremdet, da sie nur einmal in den letzten 15 Jahren in der Türkei gewesen sei. Sie habe keinerlei Beziehungen zum Herkunftsland. Das Haus der Familie sei baufällig. Vor der Verhaftung sei die bP einer Arbeit nachgegangen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei absolut mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Ein Einreiseverbot sei mit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend zu verbinden. Die Behörde müsse vielmehr eine Ermessensentscheidung treffen. Es komme nicht nur auf das Vorliegen gerichtlicher Verurteilungen an, sondern sei eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei den Ausführungen der Behörde handle es sich jedoch um eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung. Die Behörde hätte bei einer Gesamtbeurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht geboten erscheine. Es komme nicht auf die bloße Tatsache der Mittellosigkeit an, sondern auf das sich ergebende Persönlichkeitsbild. Eine nachvollziehbare Begründung der Prognose sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Mit diesen Argumenten tritt die Beschwerde der Entscheidung des BFA aber nicht substantiiert entgegen. Zutreffend verwies auch das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.
Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).
Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG auf die große Zahl an rechtskräftigen Verurteilungen und der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der bP über viele Jahre hinweg bis hin zu ihrer letzten rechtskräftigen Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen wiederholter Gewaltdelikte, sogar gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Ausübung ihres Berufes, bzw. wiederholter römisch 40 , abzustellen. Auch das Verhalten der bP vor einem Gericht war in diese Abwägung miteinzubeziehen, woraus sich u. a. das vom BFA angesprochene Persönlichkeitsbild der bP ergab.
Aus diesem Gesamtverlauf hat die belangte Behörde zu Recht eine ungünstige Zukunftsprognose für die bP abgeleitet. Ein maßgeblicher Zeitraum der Abstandnahme von weiteren Straftaten bzw. ein solcher des Wohlverhaltens nach der Delinquenz, aus dem sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ziehen hätte lassen, war demgegenüber noch nicht gegeben.
Wie bereits in der im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose gezeigt, stellt der weitere Aufenthalt der bP auf Grund ihres dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (Spruchpunkt römisch eins.).
Wenn in der Beschwerde das Privat- und Familienleben der bP angesprochen wird, so ist festzustellen, dass dies bereits seitens des BFA als auch seitens des BVwG entsprechende Berücksichtigung fand und zu keinem andern Ergebnis dem Grunde nach führt. Wenn weiter dargelegt wird, dass die bP ihr gesetzwidriges Verhalten bereue und nach ihrer Haft arbeiten gehen möchte, so ist festzustellen, dass derartiges gegenständlich keineswegs zu Tage trat, vielmehr verhielt sich die bP sogar dem Gericht gegenüber abwertend. Zudem kann aufgrund der Regelmäßigkeit der verübten einschlägigen Taten im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht kein wirkliches Bereuen erkannt werden. Entgegen der Beschwerdeangaben berücksichtigt das verhängte Einreiseverbot sehr wohl das Gesamtverhalten der bP in Österreich. Die Interessen der bP auf ihr unbestritten vorliegendes Familien- und Privatleben treten jedoch bei einer Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv in den Hintergrund.
Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Wie oben bereits ausgeführt, besteht allgemein bei römisch 40 eine hohe Rückfallquote und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen vergleiche etwa VwGH 17.03.2009, 2007/21/0545, 30.04.2009, 2008/21/0132). Gleiches hat wohl in Bezug auf Gewaltdelikte, insbesondere gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben, zu gelten. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, befindet sich die bP aktuell noch in Haft, weshalb nicht auf einen positiven Gesinnungswandel geschlossen werden kann. Auch hat sich die bP nicht durch ihre Bindung zu ihren Eltern von ihren Straftaten abhalten lassen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes der bP kann eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von ihren Eltern im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).
Wie in der Beschwerde dargelegt, ist gegenständlich jedoch zu berücksichtigen, dass ungeachtet obiger Ausführungen die bP beinahe ihr ganzes Leben in Österreich verbrachte, weshalb die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren im gegenständlichen Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlich Umstände nicht als angemessen erscheint.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der bP und des dargestellten Persönlichkeitsbildes eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen.
Das Einreiseverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 8 Jahre herabzusetzten.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt römisch IV.
Frist für die freiwillige Ausreise
4.1. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
4.2. Aus der rechtskonformen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) ergab sich zwingend die Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, FPG, dem zufolge keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Es war daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt römisch fünf.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
5.1. Das BFA aberkannte gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stützte.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt römisch II.
Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig
Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 07.01.2020 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.
In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten Paragraph 18, BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei vergleiche Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).
Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, mit der im Absatz 5, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.
Im Lichte dessen war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2229132.1.00