Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Geschäftszahl

G305 2190332-1

Spruch

G305 2190311-1/21E

G305 2190309-1/17E

G305 2190332-1/19E

G305 2190325-1/18E

G305 2190329-1/18E

G305 2190320-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF3), 4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF4), 5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF5) und 6.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , (mj. BF 6), die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die jeweils zum römisch 40 .02.2018 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (mj. BF3), römisch 40 (mj. BF4), römisch 40 (mj. BF5) und römisch 40 (mj. BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Am 17.09.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Viertbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF4), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF5) und römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Sechstbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF6), alle irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 17.09.2015 wurden der BF1 und die BF2 von Organen der Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden PI römisch 40 ) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er am 03.06.2015 von der schiitischen Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" einen Drohbrief erhalten habe, worin er aufgefordert worden sei, dass er wegen seines sunnitischen Glaubens binnen drei Tagen seine Arbeit aufgeben und mit seiner Familie den Wohnort verlassen soll. Da er von Seiten des Arbeitgebers keine Unterstützung erhalten habe und auch eine Anzeige bei der Polizei sowie die Einschaltung eines Gerichtes erfolglos gewesen seien, habe er sich zur Flucht entschlossen, zuvor jedoch den irakischen Polizeiakt zerstört [BF1, AS 13].

Die BF2 gab an, dass die steigenden religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten Grund für die Ausreise gewesen seien. Ihr Mann habe schriftliche Drohungen erhalten. Da sie selbst Schiitin sei und ihr Mann und ihm folgend, die vier minderjährigen Kinder BF 3-6, Sunniten seien, wäre die Flucht der einzige Ausweg gewesen [BF2, AS 33].

Für ihre vier minderjährigen Kinder, die mj. BF3-6, gab die BF2 als deren Mutter und gesetzliche Vertreterin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe ausschließlich auf jene der BF2 gründen würden [BF2, AS 29].

Zur Reiseroute befragt, gab der BF1 an, dass er am 14.08.2015 ausgehend von römisch 40 mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mittels Bus in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei er mit dem Boot nach Samos (Griechenland) übergesetzt und von hier teils zu Fuß, teils mit dem Bus nach Mazedonien weitergereist. Über die Balkanroute sei er nach Österreich gekommen und im Inland mit dem Zug von Wien nach Salzburg gefahren [BF1, AS 11]. Die BF2 bestätigte die Reiseroute sowohl für sich, als auch für die minderjährigen bfP [BF2, AS 31].

1.3. Am 29.08.2018 wurden die BF2 ab 08:30 Uhr und der BF1 ab 10:50 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.

Bei dieser Einvernahme wiederholte die BF2 die von ihr bei der Erstbefragung erwähnten Probleme ob der interkonfessionellen Ehe mit dem BF1 und erweiterte das Fluchtvorbringen dahingehend, als dass der BF1 am 04.06.2015 bedroht worden sei, was die gesamte Familie gefährdet und zur Flucht veranlasst habe. Nähere Informationen über die Hintergründe der Drohung seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen [BF2, AS 71f].

Der BF1 wiederholte die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und fügte hinzu, dass er am 02.06.2015 bei der Arbeit Probleme mit einem schiitischen Offizier gehabt habe und dies vielleicht mit ein Grund für den Drohbrief gewesen sei. Auch legte er bei seiner Befragung die von ihm im Irak zurückbehaltenen Beweisdokumente, Arbeitsbestätigungen und ein Kündigungsschreiben vor [Anzeige, Anzeigeprotokoll, Untersuchungsprotokoll, Drohbrief, Kündigungsschreiben AS 213ff].

1.4. Mit jeweils zum 20.02.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung ob der Religion drohen würde und der BF1 und die BF2 widersprüchliche Angaben gemacht hätten.

1.5. Gegen die zum 20.02.2018 datierten Bescheide erhoben der BF1, die BF2 sowie die mj. BF3-6 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten würden und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, dass

1.) falls nicht alle zu Lasten der BF geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgegriffen würden, 2) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen der Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden möge, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); 4.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages möge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt werden, dass ihnen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme, 5.) in eventu möge festgestellt werden, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amtswegen erteilt werden möge oder 6.) möge in eventu festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 7.) möge gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA hätte veraltete Länderinformationen verwendet und auch keine Feststellungen zu der interreligiösen Ehe der erwachsenen bfP gemacht.

1.6 Am 26.03.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

1.7 Anlässlich einer am 03.04.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1, die BF2 und die mj. BF3 und BF4 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV), eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV) und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Für die unmündigen mj. BF5 und BF6 war deren Anwesenheit nicht erforderlich. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung scheinen die mj. BF3 und BF4 als BF6 und BF4 auf.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Identitätsfeststellungen:

Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. [BF1, AS5; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein des BF1, AS37ff].

Er ist mit der BF2, die die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , führt, verheiratet. Sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der schiitischen Glaubensrichtung, ihre Muttersprache ist arabisch [BF2, AS25; Kopien von Reisepass und Personalausweis der BF2, AS 4ff].

Der BF1 und die BF2 heirateten im November 2001 traditionell und im Jänner 2002 vor dem Personenstandsgericht in AL Kharkh [BF1 NS-BFA, AS 75f; PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S.6].

Das Paar hat vier Kinder, und zwar den mj. BF3 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), die mj. BF4 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), die mj. BF5 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ) und die mj. BF6 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), alle StA. Irak [Reisepasskopien in den Akten der BF3-6].

Wie der BF1 gehören auch die mj. BF3 - BF6 der Ethnie der Araber an und sind auch diese Muslime, die sich zur sunnitischen Glaubensrichtung bekennen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 16.10.2015 im Bundesgebiet (seit dem 27.03.2017 an der Anschrift römisch 40 ) [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR].

1.2. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung:

Die bfP lebten zuletzt in römisch 40 ; dort leben vorwiegend von Sunniten bewohnt und zählt dieser Bezirk ungefähr 100.000 Einwohner (Stand März 2019 https://en.wikipedia.org/wiki/XXXX Zugriff am: 23.03.2020) [BF2 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017 AS 69; PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8].

Die bfP sind am 14.08.2015, ausgehend von römisch 40 , mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mit dem Bus vom Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 13.09.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [BF1, AS 11 oben; PV der bfP in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 9f].

1.3. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat:

Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre eine AHS und von 1999 bis 2005 die Universität in römisch 40 , wo er römisch 40 studierte. Vor seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 arbeitete der BF1 u.a. als römisch 40 und mit seinem Vater als römisch 40 . Er war zuletzt im römisch 40 tätig [BF1 bei Erstbefragung am 17.09.2015, AS 5-7; BF1 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017, AS 75; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 7f].

Die BF2 hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und weiterführenden Schulen die Universität besucht und ein Studium für römisch 40 abgeschlossen. Bis zu ihrer Flucht war römisch 40 tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8].

Der mj. BF3 besuchte in römisch 40 6 Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule, die minderjährige BF4 besuchte in römisch 40 5 Jahre die Grundschule [PV der mj. BF3 und BF4 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8]. Über die mj. BF5 und mj. BF6 liegen keine Informationen über Schulbesuche in ihrer Heimat vor.

Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF1 besteht aus seinem etwa 70 Jahre alten Vater römisch 40 und seiner etwa 40-jährigen Schwester römisch 40 , beide wohnhaft in römisch 40 . Die Mutter des BF1 verstarb im Jahr 2007 eines natürlichen Todes.

Ebenso lebt ein Großteil der Kernfamilie der BF2 in Bagdad. Diese besteht aus deren Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , und zwei Brüdern, römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 . Eine Schwester der BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 lebt im Süden des Irak in römisch 40 . Eine weitere Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in römisch 40 . Die im Irak lebenden Geschwister der BF2 sind jeweils verheiratet und haben drei Kinder, die römisch 40 lebende Schwester ist ebenfalls verheiratet und hat vier Kinder [BF2, AS 29; PV der BF2 in der Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2018 S. 11]. Die Mutter der BF2 verstarb 2016.

Der BF1 hat ab 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als römisch 40 bei der römisch 40 gearbeitet. [BF1; AS 75-93]. Die BF2 arbeitete bis zu ihrer Ausreise für das römisch 40 .

Mit den Einkünften aus ihren beruflichen Tätigkeiten konnten der BF1 und die BF2 den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten und die Miete für das von ihnen bewohnte Haus begleichen [PV der bfP in vom 03.04.2019 S. 10].

Vor ihrer Flucht war es den bfP möglich, Lebensmittel, Wasser und andere Dinge des täglichen Bedarfs durch nahegelegene Märkte zu decken. Gleiches gilt für die in Bagdad lebenden Mitglieder der Kernfamilien der bfP. Laut Aussage der erwachsenen bfP hatten deren im Irak verbliebenen Familien keine Probleme mit den jeweiligen Nachbarn [PV der BF1 und BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 10ff].

Die von den mj. BF3 und 4 besuchten Schulen haben sich in der Nähe des Wohnhauses der bfP befunden. Die mj. BF3 und mj. BF4 gaben im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, von Bombendetonationen in der Näher ihrer jeweiligen Schulen gehört zu haben, welche die Zerstörung nahegelegener "Checkpoints" oder Brücken zum Ziel hatten. Der BF 3 gab hierbei an, dass seine Eltern mit den Nachbarn keine Schwierigkeiten gehabt hätten [PV der mj. BF3 und mj. BF4 in der Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019AS 12f].

1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Der BF1 war bis zum Fall Sadam Husseins (im Jahr 2003) Mitglied der Baath-Partei. Seit diesem Zeitpunkt gehörte er keiner politischen Bewegung mehr an. Die BF2 bezeichnet sich selbst als "unabhängig" und keiner politischen Partei zugehörig. Die bfP hatten weder mit der Polizei noch mit den Verwaltungsbehörden noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Keiner von ihnen wurde von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten und Schiiten oder aus politischen Gründen, etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates verfolgt [PV des BF1, der BF2, der BF4 und des BF6 in Verhandlungsniederschrift 03.04.2019 S. 8f].

Das Fluchtvorbringen des BF1, nach Erhalt eines Drohbriefes vom 03.06.2015 aus dem Irak ausgereist zu sein, erweist sich als unglaubwürdig [BF1; AS 13 und AS 81f].

Festgestellt wird, dass die bfP aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Entgegen seiner Behauptungen vor der belangten Behörde ist der BF1 wegen seines Glaubens nicht ins Visier der schiitischen Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" geraten [BF1, AS 13 und AS 81f].

Weitere Fluchtgründe hat der BF1 nicht vorgebracht.

Zwar führen der BF1 und die BF2 seit dem 2002 eine interkonfessionelle Ehe, doch erweist sich das Fluchtvorbringen der BF2, wegen steigender religiöser Spannungen und der Drohung gegen den Ehemann aus dem Herkunftsstaat geflohen zu sein, als nicht glaubwürdig [BF2, AS 33]. Weitere Fluchtgründe brachte die BF2 nicht vor.

Insgesamt vermochten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung durch eine (schiitische) Miliz aus religiösen und/oder politischen Gründen ausgesetzt gewesen wären.

1.5. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet:

Die BF1 und BF2 haben nachweislich von September 2018 bis Dezember 2019 einen Deutschkurs B 1.2 besucht. Im Mai 2017 hat der BF1 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die mj. Beschwerdeführer haben nachweislich an Sprachkursen teilgenommen [AS 37-39 der jeweiligen Akten]. Für den BF1 liegt eine Bestätigung über eine freiwillige Mitarbeit bei der Caritas sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten römisch 40 vor. Weiters langten mehrere Unterstützungsschreiben für die bfP ein, welche deren gesellschaftliche Integration in die Nachbarschaft bestätigen [AS 95ff; OZ 14]. Die BF2 absolvierte von Mai bis Juni 2019 ein unentgeltliches Arbeitstraining bei der römisch 40 [Bestätigung XXXX].

Der mj. BF3 besucht die römisch 40 , die mj. BF4 die römisch 40 , die mj. BF5 besucht derzeit die römisch 40 und die mj. BF6 die römisch 40 . Im September 2018 absolvierte die mj. BF4 ein Praktikum in der römisch 40 [Schulbestätigungen und Zeugnisse der mj. BF3-6, AS 29ff; Bestätigung der römisch 40 im Akt des BF1].

1.6. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

1.6.1. Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten schiitischen Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Truppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist.

Eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft durch diese Miliz besteht nicht. Den Berichten zum Herkunftsstaat der bfP lässt sich nicht entnehmen, dass staatliche Organe wegen einer korrekten Amtsführung ins Visier dieser Miliz gelangt wären. Auch lässt sich den Berichten zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass diese Miliz Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung verfolgen und vertreiben würden. Die schiitische Glaubensgemeinschaft in BAGDAD stellt gegenüber der sunnitischen Gemeinschaft die Mehrheit dar und ist sie in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. Die Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft spielen überdies eine große Rolle im irakischen Parlament.

Quellen:

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018)

https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 16.07.2018)

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018)

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 18.07.2018)

1.6.2. Kinder:

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018).

Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018).

Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018).

Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Haus mit einer Nutzfläche von ca. 120 m² bewohnten. Ihre Beziehung zu den Nachbarn wird als gut beschrieben. Gegenüber dem Wohnhaus der Familie befinden sich eine Volksschule und dahinter eine militärische Einheit, di für die Sicherheit in der Gegend sorgt. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist intakt. Der Vater und die Schwester des BF1 wohnen in der Nähe der Märkte in römisch 40 , wo sie Waser und Lebensmittel einkaufen und so ihren essentiellen Bedarf decken [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 oben]. Auch lebt die gesamte Familie der BF2 in römisch 40 . Deren in römisch 40 aufhältigen Geschwister sind verheiratet und haben mehrere Kinder. Eine Schwester der BF2, eine Tierärztin, die in der Verwaltung römisch 40 arbeitet, lebt in römisch 40 , das ca. 400 km südlich von römisch 40 entfernt liegt. Die in römisch 40 lebenden Brüder der BF2 sind teils gut situiert; so ist der ältere Bruder der BF2 selbständig erwerbstätig, der zweite Bruder ist an der römisch 40 tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 Mitte]. Der Wohnort ihrer in römisch 40 aufhältigen Eltern und Geschwister liegt nah an den Märkten im Bezirk römisch 40 . Dort decken sie ihren Bedarf an Lebensmitteln und Trinkwasser. Das Haus ihrer Familie verfügt über Leitungswasser, das für die Körperwäsche und die Reinigung der Kleidung verwendet wird. In unmittelbarer Nähe des Hauses ihrer Eltern befinden sich Schulen [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 12 oben]. Ein Teil der minderjährigen Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Volksschule besucht [PV der mj. BF4 und mj. BF6 in Verhandlungsniederschrift, S. 12].

Quellen:

pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html. Zugriff 20.9.2018

1.6.3. Berufsgruppen:

Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018).

Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass römisch 40 , welche nur beschränkten Zugang zu sensiblen Daten haben, einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ", ausgesetzt wären.

Quellen:

https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009

1.6.4. Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Quellen:

Zugriff 12.10.2018

https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767. Zugriff 20.11.2018

Länderinformationsblatt Irak

(2017),https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl

de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1

cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018

1.7. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass sie mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder aus politischen Gründen Probleme gehabt hätten. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass sie oder die Angehörigen ihrer Kernfamilie politisch aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten.

Im Beschwerdeverfahren, das auch der Ermittlung ihrer Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat diente, kam hervor, dass die bfP ein eher zurückgezogenes Leben führten und sich primär zu Hause im eigenen Einfamilienhaus aufhielten. Mit ihren Nachbarn kamen sie gut aus [PV des BF1, der BF2 sowie der mj. BF4 und BF6 in Verhandlungsniederschrift, S. 10ff].

Die beschwerdeführenden Parteien, allen voran der BF1, hatten zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit Angehörigen einer Miliz, namentlich der Miliz ASA¿IB AHL AL-HAQQ. Auch wurde kein Mitglied der beschwerdeführenden Familie je dazu angeworben, für diese oder eine andere (schiitische) Miliz zu kämpfen. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die bfP (weitere) Berührungspunkte mit dieser oder einer anderen, im Herkunftsstaat aktiven Miliz gehabt hätten.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beschwerdeführer mit Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder einer anderen im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtungen Probleme gehabt hätte.

In der Beschwerdeschrift haben die bfP angegeben, ob der "interreligiösen und interethnischen Ehe" bereits erheblichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr drohen würde. Dies konnten sie weder im Rahmen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde, noch in der am 03.04.2019 durchgeführten mündlichen Verhaltung glaubhaft machen.

Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Kurdin mit muslimisch schiitischer Glaubensrichtung) sowie des minderjährigen Beschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, und zwar des Drittbeschwerdeführers (römisch 40 , geb. römisch 40 ), der mj. BF4 (römisch 40 , geb. römisch 40 ), der mj. BF5 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und der mj. BF6 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) alle StA. Irak und muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigt wurden sowie den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bfP im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten [BF1, AS 11; BF2, AS 31].

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Das Vorbringen des BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf deren Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben.

Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte der BF1 am 19.05.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, den Herkunftsstaat deshalb verlassen zu haben, weil er Angst hatte, als er einen Drohbrief der Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" erhalten habe. Diesem Drohschreiben zufolge hätten er und seine Familie binnen drei Tagen den Wohnort und der BF1 sowie die BF2 die Arbeit verlassen sollen, da sie sonst getötet würden. Da ihm von Seiten der Sicherheitsbehörden und des Gerichts nicht habe geholfen werden können, habe er sich zur Flucht entschlossen [BF1; AS 13 und 79].

Die BF2 gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates für sich und die mj. BF3-6 an, dass sie den Irak deshalb verlassen habe, weil die interkonfessionelle Ehe mit ihrem sunnitischen Ehemann ob der gestiegenen Religiösen Spannungen die Familie gefährde. Auch sei ihr Ehemann bedroht worden [BF2; AS 33 und31f]. Weitere Fluchtgründe führte sie nicht ins Treffen.

Anlässlich seiner am 29.08.2017 vor der belangten Behörde stattgehabten mündlichen Einvernahme hatte der BF1 angegeben, dass er am Tag vor Erhalt des Drohbriefes am 03.06.2015 - sohin am 02.06.202015 - eine Auseinandersetzung mit einem vorgesetzten Offizier hatte und er nicht ausschließen könne, dass der Streit mit dem kurz darauf erhaltenen Drohbrief in Zusammenhang gestanden wäre [BF1; AS 79]. Daraufhin sei der BF1 nicht mehr bei der Arbeit erschienen, was in einer Kündigung resultierte. Arbeitskollegen hätten das Kündigungsschreiben abgelichtet und der Schwester des BF1 mittels Handy übermittelt [BF1; AS 79-81]. Den Drohbrief habe er am 03.06.2015 erhalten und am folgenden Tag Anzeige bei der Polizei erstattet, da ihm sein Dienstgeber nicht schützen konnte. Nachdem er erfahren habe, dass eine weitere Verfolgung der Täter nicht aussichtsreich sei, habe er die irakischen Akten zerstört, die bereits ausgestellten Dokumente (Anzeigeprotokolle, Untersuchungsberichte und den Drohbrief) jedoch behalten. Diese wurden dem Verwaltungsakt beigefügt und übersetzt.

Davon abgesehen gebe es keine weiteren Fluchtgründe [BF1; AS 87 Mitte].

Anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde hatte die BF2 zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, dass die religionsspezifischen Probleme und die Drohung gegen ihren Ehegatten fluchtauslösend gewesen wären. Weitere Gründe schloss die BF2 aus, erwähnte jedoch, ob der Ehe von ihren Brüdern unter Druck gesetzt worden zu sein [BF2; AS 74].

Während die Fluchtroute und der Ablauf vom BF1 und der BF2 glaubhaft geschildert wurden und auch die letzten Arbeitstage des BF1 sowie dessen Kündigung von diesem plausibel geschildert werden konnten, kam es zu Widersprüchen darin, wann die BF2 genau über den Grund der Flucht informiert wurde. Während der BF1 angab, seine Frau noch im Heimatstaat, also vor der Ausreise, über den Drohbrief informiert zu haben [BF1, AS 83] gab die BF2 an, erst in der Türkei genauere Details über den Grund der Flucht erfahren zu haben [BF2, AS 72]. Es erscheint hier als nicht glaubhaft, dass ein so wichtiger Aspekt der Ausreise, der Grund dafür, und das Kenntniserlangen dessen, nicht in Erinnerung blieb.

Der BF1 verstrickte sich bei seinen Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten, an denen er den Drohbrief erhalten habe wollen, in Widerspruch. So hatte er einerseits angegeben, dass er den Brief am 03.06.2015 auf seinem Stromkasten gefunden haben will und er daraufhin am 04.06.2015 Anzeige erstattet habe [BF1; AS 79]. Laut Übersetzung der Anzeige und des Vernehmungsprotokolls jedoch sei zwar der Brief mit 03.06.2015 datiert, gefunden sei dieser jedoch am 04.06.2015 worden [Anzeige AS 213, Akt des BF1, Vernehmungsprotokoll AS 217 und OZ 16].

Berücksichtigt man die Angaben des BF1 und das im Drohbrief ausgesprochene Ultimatum, dass er und seine Familie ihr Haus und den Wohnort binnen drei Tagen hätten verlassen müssen, so scheint es gleichfalls nicht glaubhaft, dass die bfP ab dem Erhalt des Briefes noch etwa zwei Monate Zeit hatten, den Hausrat unbehelligt zu verkaufen. Bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung und Vertreibung wären das Haus und dessen Umgebung von der Miliz überwacht worden, um das Verlassen der Gegend durch die bfP zu überprüfen.

Die von der BF2 vorgebrachten Probleme wegen der zwischen ihr und dem BF1 geschlossenen Ehe konnten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Wenn die Regierungsvorlage der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringt, es habe bereits "erhebliche Probleme" wegen der Ehe gegeben [BF1, AS 477], so ergeben sich weder aus den Angaben der BF2, noch aus den Angaben des BF1 Anhaltspunkte in diese Richtung. Vielmehr gaben beide an, ihre Ehe ohne Probleme geführt zu haben, lediglich von Seiten der Brüder der BF2 habe es einen gewissen Druck gegeben, den BF1 zu verlassen. Die BF2 gab vielmehr vor der belangten Behörde auf Nachfrage, ob sie ihre Mischehe normal leben konnten, an [BF2, AS 74]:

"Seine Familie hat sich damit abgefunden, nur ein paar Tanten sind dann nicht mehr gekommen.

F: Gab es außer den Problemen Ihres Mannes weitere Fluchtgründe?

A: Nein, nur meine Brüder haben mich unter Druck gesetzt, meinen Mann zu verlassen.

F: Ihr Vater steht noch immer in Kontakt, für ihn war es kein Problem?

A: Ich telefoniere über die Schwägerin."

Dass der BF1 in seinen Befragungen keinerlei Hinweise auf Probleme ob der interkonfessionellen Ehe nannte, lässt diesen Fluchtgrund ebenso als zweifelhaft erscheinen. Zusätzlich weisen zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation darauf hin, dass im Irak sehr häufig interkonfessionelle Ehen geschlossen werden, wobei ein Partner sunnitischen und der andere schiitischen Glaubens ist [Akt der BF2, AS 43ff].

Wenn der BF1 befürchtet, seitens der Regierung vielleicht Repressalien ausgesetzt zu werden, da vielleicht angenommen werde, er habe Informationen weitergegeben [BF1, AS 87f], so sei dem entgegengehalten, dass der BF1 selbst angab, keinen Zugriff auf geheime Daten gehabt zu haben [BF1, AS 77]. Im Kündigungsschreiben [BF1, AS 221] wird darüber hinaus "davon ausgegangen, dass er aus dem Dienst ausgetreten ist", da der BF1 die gesetzliche Abwesenheitsdauer überschritten habe. Wäre der BF1 im Besitz geheimer sensibler Daten ist anzunehmen, dass das zuständige Ministerium bzw. die Luftwaffe weitere, offizielle Schritte zur Verfolgung gesetzt hätten.

Kurzum vermögen auch die zur Vorlage gebrachten Schreiben, welche der BF1 bei der Polizeiinspektion römisch 40 erhielt bzw. zur Anzeige brachte [BF1; AS 213ff] das Vorbringen des BF1, das er vor der belangten Behörde erstattete, nicht in einem Ausmaß zu stützen, als dass die von den bfP vorgebrachten Fluchtgründe als durchgehend glaubhaft gehalten werden konnten.

In Anbetracht der angeführten Widersprüche und Inkonsistenzen erscheinen die Angaben des BF1 und der BF2, die sie als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nannten, als unglaubwürdig und erscheinen diese als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt.

Die getroffenen Konstatierungen waren somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der bfP in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der BfP drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

2.5. Zur Integration der bfP in Österreich:

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit, Schulbesuche Volontariate) ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Integration der beschwerdeführenden Parteien wird auch durch die im Akt befindlichen glaubhaften Unterstützungsschreiben bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.02.2018 erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt:

"Familienverfahren im Inland

Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

3.1.4. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP am 17.09.2015 waren die BF3-6 noch minderjährig, weshalb nicht von ihnen selbst, sondern von der BF2, ihrer Mutter, als deren gesetzlichen Vertreterin für sie die verfahrensgegenständlichen Anträge der BF3-6 auf internationalen Schutz gestellt wurden.

Bezüglich der Verfahren der BF2 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Kinder liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen eine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von den beschwerdeführenden Parteien weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde geltend gemacht haben, dass sie aufgrund der Drohung gegen den BF1 nach Europa geflohen wären und weil die von dem BF1 und der BF2 geschlossene sunnitisch-schiitische Ehe ob der religiösen Konflikte im Irak zu erheblichen Problemen geführt habe, ist ihnen trotz Vorlage von behördlichen Dokumenten eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht gelungen.

Das Fluchtvorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der BF1, der als römisch 40 tätig gewesen sein soll, einen Drohbrief von der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ" erhalten haben soll und als Abtrünniger aufgefordert worden sein soll, binnen drei Tagen seinen Wohnort und Arbeitsplatz zu verlassen. Da sich aus dem Vorbringen des BF1 insgesamt ergibt, dass er keinerlei sensible oder gar geheime Daten einsehen konnte, ergibt sich keine Exponierung seiner Person, die ihn als gefährdet erscheinen ließe.

Das zusätzlich von der BF2 vorgebrachte Fluchtvorbringen, Probleme wegen der interkonfessionellen Ehe und der in Irak herrschenden religiösen Konflikte gehabt zu haben, erscheint von den durch die BF2 selbst vorgetragenen Begebenheiten im Heimatstaat nicht in einem Ausmaß relevant, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen könnten. Die BF2 gab selbst vor der belangten Behörde und bei der hg. mündlichen Verhandlung an, die Ehe ohne Probleme geführt zu haben und im Zeitraum vor der Flucht aus dem Heimatstaat keinerlei direkte Repressionen deswegen erlitten zu haben. Die BF2 erwähnte zwar, dass schiitische Milizen im Irak an der Macht seien, konnte jedoch keine direkte Gefährdung der bfP glaubhaft machen. Auch hat sich aus den Angaben der einvernommenen BF1, BF2 sowie der mj. BF4 und BF6 eindeutig ergeben, dass die Familie mit ihren Nachbarn und/oder mit Personen aus ihrem Lebensumfeld Probleme gehabt hätten. Darüber hinaus haben der BF1 und die BF2 übereinstimmend angegeben, weder mit der Polizei noch mit den Gerichten noch mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt zu haben. Bei allfälligen Schwierigkeiten wegen der interkonfessionellen Ehe, derer es im Herkunftsstaat der bfP zahlreiche gibt, hätten Probleme genau mit den angeführten Beziehungskreisen bestanden. Derartige haben die bfP in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Abrede gestellt.

Überdies gelang es den bfP nicht, eine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung durch die Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ" und eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates glaubhaft zu machen.

Es erübrigt sich daher das Prüfen einer Fluchtalternative, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft machen konnten.

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind.

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei den bfP handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern. Der BF1 hat vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über eine Ausbildung als römisch 40 verfüge und von 2010 bis 2015 als solcher gearbeitet habe. Auch die BF2 habe ein abgeschlossenes Studium zur römisch 40 .

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF1 für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Auftrag der römisch 40 herangezogen wird und die BF2 ein Volontariat bei der römisch 40 vereinbart hatte.

Ob dieser Informationen und mangels anderslautender Erkenntnisse ist von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der BF1 und BF2 auszugehen. Ein Vorbringen, die diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht erstattet. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (etwa in den jeweils erlernten Berufen) nicht zugemutet werden könnte. Bei beiden erwachsenen bfP ist davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat, dessen Sprache alle bfP mächtig sind, grundsätzlich in der Lage sein werden, ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie zu erwirtschaften. Dies ist ihnen nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde auch bisher gelungen.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wären vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so haben die bfP selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihnen bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Daraus lassen sich auch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage erblicken. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bfP bei den in römisch 40 verbliebenen Familienangehörigen Wohnung nehmen könnten und sich - wie vor ihrer Ausreise - mit Lebensmitteln und Wasser von naheliegenden Märkten versorgen. Den in römisch 40 verbliebenen bzw. dort lebenden Familienangehörigen der bfP geht es nach den Angaben des BF1 und der BF2 gut. Sie sind teils hervorragend situiert und führen alle Familienangehörigen der bfP im Irak ein unbehelligtes Leben. Die Versorgungssituation mit den Gütern des täglichen Lebens (Nahrungsmittel; Versorgung mit Wasser bzw. Trinkwasser etc.) ist gewährleistet. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine kurzfristige Unterstützung der zurückgekehrten bfP durch die in römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen in Frage stellen können. Eine Unterkunftsnahme bei den in römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen ist den bfP bei ihrer Rückkehr möglich. Abgesehen davon bestünde zusätzlich die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Unterkunftsnahme bei der Schwester der BF2, welche in römisch 40 wohnhaft ist.

Den minderjährigen BF3-6 - diese besuchen derzeit laut den im Akt befindlichen Bestätigungen jeweils öffentliche Schulen - wird es außerdem bei einer Rückkehr möglich sein, zur Schule zu gehen. So haben sie angegeben, dass sich in unmittelbarer Nähe ihres Einfamilienhauses bzw. des Einfamilienhauses der Eltern der BF2 Schulen befinden, in die sie gehen könnten. Den Länderberichten zufolge befinden sich in römisch 40 auch Mittel- und höhere Schulen sowie Universitäten, sollten die mj. Beschwerdeführer eine höhere Schulbildung anstreben wollen. Der BF1 und die BF2 haben nicht den Eindruck vermittelt, dass sie einer höheren Schulbildung ihrer Kinder im Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deswegen nicht vor.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführer den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

3.3.3. Die BF haben eine konkrete individuelle Verfolgung nicht dargetan. Auch kam nicht hervor, dass ihnen - selbst bei Wahrunterstellung ihrer widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen - eine Bestrafung in Aussicht gestellt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden würden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch wegen einer allfällig substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Auch kam nicht hervor, dass ihnen bei einer Rückkehr Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass den beschwerdeführenden Parteien - allenfalls von Amts wegen - ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; vom 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94 und vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], S. 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; und EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118 und EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, S. 761; Rosenmayer, ZfV 1988, S. 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK, noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 16.06.2005, SISOJEVA u.a. gg. Lettland, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im zitierten Fall) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR vom 30.11.1999, BAGHLI gg. Frankreich, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso VfGH, VfSlg 10.737 aus 1985, und VfSlg 13.660 aus 1993,).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist darüber hinaus als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wann - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH vom 12.6.2010, Zl. U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.4. Die bfP haben im Bundesgebiet keine weiteren nahen Angehörigen.

Die Kernfamilien des BF1 und der BF2 leben nach wie vor - unbehelligt - im Herkunftsstaat der bfP. Es steht daher einer allfälligen Ausweisung der bfP kein schützenswertes Familienleben im Wege.

Da anlassbezogen ein Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien einhergehen würde.

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die bfP ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet hätten, das sich ausschließlich auf ihre Person bezieht.

Die bfp sind im September 2015 ins Bundesgebiet eingereist und stellten sie hier am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither sind sie hier als Asylwerber aufhältig. Das Gewicht ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass sie diesen durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten. Schon deshalb konnten sie nicht in begründeter Weise von einer zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutritt weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).

Der BF1 und die BF2 haben im Bundesgebiet keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit. Es bestehen auch keine anderweitigen maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen. Sie beziehen zur Sicherstellung ihres Auskommens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Aktenkundig ist ein Volontariat der BF2 bei der römisch 40 , eine Beschäftigung des BF1 bei der römisch 40 und ein Praktikum der BF4 bei der römisch 40 . Fest steht aufgrund der Bezugsverläufe, dass sämtliche BF zur Sicherung ihres Auskommens Gelder aus der staatlichen Grundversorgung erhielten.

Die BF1-5 haben an Kursen zum Erwerb der deutschen Sprache teilgenommen. Der Erwerb gewisser Sprachfähigkeiten verdeutlichte sich im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung, in welcher die Anwesenden BF1-4 Fragen in deutscher Sprache beantworten konnten. Weitere soziale Integration verdeutlichen die im Akt befindlichen Unterstützungsschreiben.

Es ist insoweit auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, als selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die beschwerdeführenden Parteien sind zwar strafgerichtlich unbescholten, doch hat dieser Umstand allein nicht das für die Annahme einer sozialen Integration zukommende Gewicht.

Sie verbrachten den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, besuchten dort die Schule, waren dort bereits erwerbstätig Anmerkung, BF1 und BF2) und wurden dort sozialisiert. Die Beschwerdeführer sprechen die Mehrheitssprache der Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und deutet nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

In Anbetracht der erst kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich, der fehlenden beruflichen Integration und der vorgebrachten Tatsachen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung eines geordneten Vollzuges des Aufenthalts- und Fremdenrechts, das private Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass ein knapp über vier Jahre dauernder faktischer Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt, der zudem noch durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde. Ihnen ist weiter vorzuhalten, dass ihnen zumindest seit dem Erhalt des angefochtenen Bescheides die Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.

Nach Maßgabe der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorläge, ist nicht ersichtlich.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass gegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind in Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, die eine Abschiebung in den Irak unzulässig machen würde.

3.4.5. Die in Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht der in Paragraph 55, Absatz 2, FPG enthaltenen Normierung. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch der gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2190332.1.00