Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Geschäftszahl

W211 2217212-1

Spruch

W211 2217212-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , DSB- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben, und die verhängte Geldstrafe wird auf gesamt 700 € (Ersatzfreiheitsstrafe 49 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, VStG auf 70 €.

römisch zwei. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten:

Zu 1): Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, Absatz eins, der DSGVO

Zu 2): Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO

römisch drei. Die verletzten Strafnormen lauten:

Zu 1): Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO

Zu 2): Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO

in Verbindung mit Paragraph 16, VStG

römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

römisch eins. Verfahrensgang

1. Am römisch 40 2018 fand eine Verkehrskontrolle des PKW des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer den einschreitenden Polizeibeamten eine vorne und eine hinten im Auto angebrachte Kamera auffielen. Diese Wahrnehmungen wurden seitens der einschreitenden Polizeibeamten mittels einer Anzeige vom römisch 40 .2018 der Datenschutzbehörde (in Folge: DSB) weitergeleitet.

2. Die DSB richtete daraufhin am römisch 40 2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer und führte darin aus, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Er sei zumindest seit dem römisch 40 2018, 14:23 Uhr (Tatort: römisch 40 Wien, römisch 40 Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nr L 119 vom 4.5.2016 S 1, der Datenanwendung einer Bildverarbeitung (Videoüberwachung).

Die Videoüberwachung - ausgehend von dem durch den Beschwerdeführer genutzten KFZ (Typ: römisch 40 ) mit dem bh. Kennzeichen: römisch 40 - bestehe aus jeweils einer im Innenraum des Fahrzeuges an der Front- und an der Heckscheibe angebrachten Kamera (sog. Dash-Cam); vom Aufnahmebereich der beiden Kameras werde jedenfalls der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Fahrzeug erfasst.

römisch eins. Er stehe daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bildverarbeitung durch zwei Dash-Cams im Verdacht verantworten zu müssen, dass

a) die Videoüberwachung öffentlichen Raum erfasse - diese somit nicht auf Bereiche beschränkt sei, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen stehen - diese daher nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt sei; sowie

b) die Videoüberwachung nicht (geeignet) gekennzeichnet würde.

römisch zwei. Weiterhin bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Videoüberwachungsanlage im Wege der zwei Dash-Cams bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt innerhalb des Kraftfahrzeuges zur Bildverarbeitung durch Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrs eingesetzt werde.

Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage seine Pflichten gemäß Artikel 5 und 6 DSGVO, Paragraphen 12 und 13 DSG, BGBl.I Nr. 165 aus 1999,, idgF, zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht erfüllt habe.

Mit Rechtfertigung vom römisch 40 2019 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, bekannt, dass er am römisch 40 2018 eine Freizeitkamera (front- und heckseitig) im Auto montiert gehabt habe. Diese Kameras würden aber keine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes mit sich bringen, die nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt sei. Es handle sich um Originalzubehör von BMW, das bereits montiert gewesen sei. Soweit es für den Beschwerdeführer technisch nachvollziehbar sei, fände keine dauerhafte Aufzeichnung statt. Der Beschwerdeführer verwende die Kamera bei einzelnen Freizeitaktivitäten wie zB Urlaubsdokumentationen im Ausland, bei privaten Veranstaltungen (zB Rennstreckenbesuchen) oder bei ausgewählten Abschnitten während Privatausfahrten. Die Kamera sei nunmehr bereits demontiert worden und nicht mehr in Verwendung. Aufnahmen seien nie veröffentlicht worden, sondern nur für private Dokumentationszwecke verwendet worden. Die gegenständlich montierte Kamera stelle keine dem Zweck nicht angemessene und nicht auf das notwendige Maß beschränkte Videoüberwachung dar, und liege insofern kein Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c, Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO oder Paragraphen 12, 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, DSG vor.

3. Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 .2019 und legte dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen zur Last:

"Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedenfalls vom römisch 40 2018 (14.23 Uhr) bis längstens römisch 40 2019 ausgehend vom unten genannten Kraftfahrzeug und damit verbunden auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedenfalls in römisch 40 Wien, römisch 40 eine in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug der Marke römisch 40 mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 installierte Dash-Cam-Anlage (Videoüberwachung) betrieben und verwendet. Dadurch wurden Bildaufnahmen von anderen Straßenverkehrsteilnehmern angefertigt. Die beiden Dash-Cams haben sowohl den vor als auch den hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Straßenverkehr erfasst und damit unzulässiger Weise öffentlichen Raum gefilmt und unzulässigerweise in die Rechte Dritter eingegriffen. Die gegenständlichen Bildaufnahmen wurden zum Zweck der Dokumentation eines potentiellen Unfallgeschehens angefertigt. Die Dash-Cams wurden darüber hinaus zur Aufzeichnung der Amtshandlung vom römisch 40 2018 eingesetzt.

1) Die gegenständlichen Videokameras (Dash-Cams) haben im Tatzeitraum sowohl den vor als auch den hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Straßenverkehr und damit öffentlichen Raum erfasst. Die Videoüberwachung war somit nicht auf Bereiche beschränkt, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen stehen, sie war somit nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt.

2) Die gegenständliche Videoüberwachung war im Tatzeitraum nicht (geeignet) gekennzeichnet.

3) Im Hinblick auf den Tatvorwurf des fortdauernden Betriebes der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung wird das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, (1. Fall) VStG eingestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1): Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, Absatz eins, der DSGVO

Zu 2): Paragraph 13, Absatz 5, Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 165 aus 1999, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1): € 900,00 Zu 2): € 100,00 In Summe somit: € 1.000,00

63 Stunden 7 Stunden In Summe: 70 Stunden

-

Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 16, VStG

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.100,00 Euro"

Die belangte Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum Benutzer des römisch 40 gewesen, wobei Zulassungsbesitzerin Frau römisch 40 sei. Während des Tatzeitraums ab dem römisch 40 2018 (Polizeikontrolle) bis zum römisch 40 2019 (Einlangen der Rechtsfertigung) seien im Innenraum des Kraftfahrzeuges zwei Videokameras installiert gewesen. Die beiden, an Front- bzw. Heckscheibe verbauten, Kameras hätten Bildaufnahmen auf digitalen Speichermedien gespeichert. Vom Erfassungsbereich der beiden Kameras seien jedenfalls der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Fahrzeug erfasst gewesen. Im Laufe der Polizeikontrolle vom römisch 40 2018 sei zumindest einer von zwei an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten von der am Heck des Fahrzeugs betriebenen Kamera aufgezeichnet worden. Darüber hinaus seien die beiden Kameras vom Verantwortlichen unter anderem zur Aufzeichnung verschiedener Ausfahrten, darunter auch Fahrten auf Rennstrecken und Urlaubsreisen ins Ausland, eingesetzt gewesen. Die beiden Dash-Cams seien über den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum betriebsbereit gewesen. Die Kameras seien seitens des Verantwortlichen am römisch 40 2019 aus dem Kraftfahrzeug entfernt, und spätestens im Zuge dessen sämtliche bis dahin gespeicherten Bildaufnahme von den Speichermedien gelöscht worden. Die vom gegenständlichen Kraftfahrzeug ausgehende Videoüberwachung im Wege zweier Kameras sei im hier maßgeblichen Zeitraum nicht geeignet gekennzeichnet gewesen. Schließlich seien vom Beschuldigten im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinerlei Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass an dem im Zuge der Polizeikontrolle festgestellten Sachverhalt keinerlei Zweifel bestanden hätte. Insbesondere der Umstand des Betriebs zweier Kameras, ausgehend vom gegenständlichen Kraftfahrzeug, sei seitens der Beamten ausführlich schriftlich dokumentiert worden. Die Funktionsfähigkeit der am Fahrzeug eingesetzten Kameras ergebe sich dabei unter anderem aus den während der Amtshandlung seitens des Beschuldigten gegenüber der Beamten getätigten Äußerungen, die in der Anzeige festgehalten worden seien: "... Die Reaktion darauf war, dass römisch 40 [...] den römisch 40 aufforderte, in die hinter der Heckscheibe des Fahrzeugs montierte Filmkamera zu schauen, da er jetzt auf Video aufgenommen wurde.". Es ergebe sich weiter auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die beiden im Fahrzeug eingesetzten Kameras während des Tatzeitraums funktionsfähig gewesen seien. Benutzer von Kraftfahrzeugen, die den technischen und finanziellen Aufwand betreiben würden, vorne und hinten Kameras zu installieren oder diese fix im Fahrzeug eingebaut hätten, würden von den technischen Möglichkeiten der Einrichtungen in der Regel auch Gebrauch machen. Das rechtfertigende Vorbringen des Beschuldigten sei hingegen widersprüchlich gewesen. Die belangte Behörde gehe sohin von der Richtigkeit des Anzeigeinhalts der Polizei aus, was dadurch untermauert werde, dass die einschreitenden Beamten im Zuge der Amtshandlung gefilmt worden seien, ohne dass vom Beschuldigten die Aufzeichnung manuell ausgelöst worden sei. Daher müsse man davon ausgehen, dass die Kameras bereits vor dem Anhalten des Fahrzeugs durch die Polizei in Betrieb gewesen seien. Überdies habe der Beschuldigte angegeben, dass er die Kameras auch im Zuge von Privatausfahrten genutzt habe, was wiederum bedeuten würde, dass hierbei öffentlicher Raum erfasst werde. Dass Privatfahrten, die auf österreichischen Straßen täglich unzählige Male vorkommen würden, für private Zwecke mittels Bildaufnahmen dokumentiert würden, entspreche weder der Lebenserfahrung noch der Erfahrung der Datenschutzbehörde im Parallelfällen. Die fixe Montage der Kameras spreche auch dagegen, dass nur in wenigen seltenen Fällen rein private Aufnahmen angefertigt hätten werden sollen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass keinerlei dauerhafte Speichermöglichkeit bestanden habe, um wenig später jedoch von der Dokumentation einzelner Ausfahrten im Sinne einer Action Cam zu sprechen und weiter gemeint habe, letztlich alle Daten von einer Speicherkarte gelöscht zu haben, könne die belangte Behörde anhand der Rechtfertigung des Beschuldigten zu keiner anderen Schlussfolgerung als zu den getroffenen Feststellungen gelangen. Das Vorbringen des Beschuldigten, die Videoüberwachung aus Anlass des Verwaltungsstrafverfahrens außer Betrieb genommen zu haben, werde als glaubwürdig angesehen.

Rechtlich folge daraus zuerst zu Spruchpunkt römisch eins., dass die gegenständliche Bildaufnahme unbestritten eine Bildaufnahme im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, DSG darstelle. Die DSGVO definiere den Begriff Verarbeitung in Artikel 4, Ziffer 2, unter anderem durch das Erfassen, die Speicherung, die Verwendung, das Löschen oder die Vernichtung von Daten. Durch die derartige Verarbeitung der gegenständlichen Bilddaten sei der sachliche Anwendungsbereich des Artikel 2, DSGVO eröffnet. Der Verantwortliche habe einen Polizisten im Zuge einer Amtshandlung mittels einer Dash-Cam erfasst, darüber hinaus einzelne weitere Ausfahrten dokumentiert und später die auf einem Speichermedium gespeicherten Daten aus Anlass des Ermittlungsverfahrens der Datenschutzbehörde wieder gelöscht. Eine Berufung auf die Haushaltsausnahme scheide aus, da die Bildaufnahme den öffentlichen Raum einbeziehen, und insofern Unbeteiligte in den Fokus gelangen könnten. Die aufgezeichneten Bilddaten stellten jedenfalls personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar, und sei aufgrund der Erfassung, Speicherung und Löschung derselben jedenfalls auch eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO gegeben. Der Beschuldigte sei dabei als Verantwortlicher zu qualifizieren, da er die gegenständliche Dash-Cam Anlage während des Benutzens des Kraftfahrzeuges wissentlich in Betrieb gehabt habe. Vom Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Dash-Cam werde der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Kraftfahrzeug erfasst. Weiters sei im Zuge der Polizeikontrolle vom römisch 40 2018 zumindest einer der beiden an der Amtshandlung beteiligten Beamten von der heckseitigen Kamera erfasst worden.

Dash-Cams seien bereits nach der alten Rechtslage (mit Verweis auf VwGH, 12.09.2016, Ro 2015/04/0011) unzulässig gewesen, wonach eine Registrierung einer Datenanwendung in Form einer dauerhaften Speicherung von Bilddaten durch eine in einem KFZ angebrachte Videokamera abzulehnen sei. Paragraph eins, DSG stehe nach wie vor unverändert in Geltung. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO würden auch die Grundsätze dieser Verordnung vorsehen, dass personenbezogene Daten im Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen ("Datenminimierung"). Nach dieser Bestimmung habe eine Prüfung stattzufinden, ob eine Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß erfolgt sei.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass insbesondere, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet würden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen müsse, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern habe für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden. Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssten vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten auf diese Weise verarbeitet würden. Es könne nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem KFZ angebrachten Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entsprechen würde. Da die vom Aufnahmebereich der gegenständlichen Dash-Cams erfassten Verkehrsteilnehmer_innen sowie ein im Zuge einer Polizeikontrolle erfasster Beamter insbesondere dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliege, vernünftigerweise nicht damit rechnen müssten, aufgenommen zu werden, verstoße der Betrieb der Bildaufnahme gegen die in Artikel 5, DSGVO normierten Grundsätze. Eine die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung tragende Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO sei nicht ersichtlich.

Der Rechtsansicht des Beschuldigten könne nicht gefolgt werden, soferne dieser ein privates Dokumentationsinteresse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, DSG ins Treffen führe: Als zulässiges Dokumentationsinteresse in einem solchen Sinne komme eine Bildverarbeitung in Betracht, die vornehmlich auf die Dokumentation des eigenen Verhaltens oder des Verhaltens von einwilligenden Betroffenen oder auf die Dokumentation von Örtlichkeiten abziele. Im hier zu beurteilenden Anlassfall könne davon nicht die Rede sein. Die Kameras würden vornehmlich das Geschehen außerhalb des Kraftfahrzeugs festhalten.

Zusammenfassend werde von der Datenschutzbehörde insbesondere im Hinblick auf die festgestellte Möglichkeit, Bilddaten unabhängig von einem allfälligen Unfallgeschehen zu erfassen und zu speichern, auf Seiten des Verantwortlichen kein berechtigtes Interesse am Betrieb der Bildaufnahme erkannt. Vielmehr überwiege im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung der erfassten Verkehrsteilnehmer_innen und des erfassten Polizeibeamten ein allfälliges Interesse am Betrieb der gegenständlichen Bildaufnahme.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. werde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, DSG der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen habe. Eine solche Kennzeichnung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, da auf dem Kraftfahrzeug keinerlei Kennzeichnung angebracht gewesen sei, welche auf die vom Fahrzeuginneren ausgehende Bildaufnahme hingewiesen habe. Folglich verstoße die festgestellte Nichterfüllung dieser Pflicht im vorliegenden Fall gegen Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, DSG.

Zu Spruchpunkt römisch drei. werde gesagt, dass der Beschuldigte im Rahmen seines rechtfertigenden Vorbringens glaubhaft habe machen können, dass aus Anlass des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Videoüberwachung aus dem Fahrzeug entfernt worden sei, weswegen das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf des weiterhin bestehenden Betriebs einer unrechtmäßigen Videoüberwachungsanlage einzustellen gewesen sei.

Vor dem Hintergrund des Sachverhalts habe der Beschuldigte die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO sowie des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, DSG zu verantworten. In Bezug auf den Anwendungsbereich der DSGVO könne eine Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO verhängt werden, wenn der Verantwortliche den Verstoß gegen eine Bestimmung schuldhaft, demnach vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt habe. Angesichts der durch die DSGVO den Verantwortlichen auferlegten Verpflichtungen sowie dessen Garantenstellung werde bei Verstößen gegen sanktionsbewehrte Bestimmungen der DSGVO regelmäßig von schuldhaftem Verhalten auszugehen sein. In Bezug auf den Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass sich der Beschuldigte vor Inbetriebnahme der Kameras in dem von ihm genutzten Fahrzeug mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hätte vertraut machen müssen. Insbesondere wäre es dem Beschuldigten vor Inbetriebnahme zweier Dash-Cams zumutbar und leicht möglich gewesen, das von der Datenschutzbehörde auf ihrer Website bereitgestellte einschlägige Informationsangebot zum Thema Dash-Cams abzurufen. Ähnliche Informationen fänden sich auf den Websites von Autofahrerclubs. Sohin sei im Hinblick auf den Verstoß zu Spruchpunkt römisch eins. zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, in Bezug auf das Filmen eines Polizeibeamten werde von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen.

Zur subjektiven Tatseite in Bezug Spruchpunkt römisch zwei. (Kennzeichnungspflicht) werde darauf verwiesen, dass bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder einer Nichtbefolgung eines Gebots bestehe und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsehe, Strafbarkeit angenommen würde, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe von vornherein die Vermutung eines Verschuldens. Es obliege daher dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Seitens des Beschuldigten sei nicht vorgebracht worden, dass ihm die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, DSG nicht möglich gewesen sei. Schließlich deute auch das Eventualvorbringen des Beschuldigten in der Rechtfertigung, in eventu eine Verwarnung auszusprechen, daraufhin, dass sich der Beschuldigte eines schuldhaften Verhaltens bewusst gewesen sein dürfte.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass mangels Angaben des Beschuldigten zu dessen persönlichen Verhältnissen konkrete Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt hätten werden können. Unter Heranziehung der durch die Statistik Austria veröffentlichten Werte in Bezug auf das durchschnittliche Nettojahreseinkommen unselbstständig erwerbstätiger Männer sowie der Anschaffungs- und Unterhaltskosten des gegenständlichen hochwertigen Kraftfahrzeugs werde von der Behörde von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von € 2000,00 ausgegangen.

Erschwerend sei gegenständlich zu werten, dass die Kameras über mehrere Monate hindurch und somit über einen relativ langen Zeitraum auf rechtswidrige Weise betrieben worden seien, die Kameras durch deren Ausrichtung auf den öffentlichen Straßenverkehr eine potentiell hohe Anzahl an Betroffenen erfasst hätten, und der Verstoß in Bezug auf das Filmen des Polizeibeamten auf vorsätzliches Handeln des Verantwortlichen zurückzuführen gewesen sei. Die Intensität des Eingriffs durch den Betrieb einer unzulässigen und nicht verhältnismäßigen Bildverarbeitung, die hier eine unbeschränkte Zahl von Teilnehmenden am öffentlichen Verkehr erfassen würde, habe sich im vorliegenden Fall auf die zu Spruchpunkt römisch eins. verhängte Strafe entsprechend niedergeschlagen. Ein Absehen von der Verhängung komme daher nicht in Betracht.

Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte am Verfahren vor der Datenschutzbehörde beteiligt, zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe, und die Kameras zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands aus Anlass des Verfahrens außer Betrieb genommen worden seien, sowie keine einschlägigen Vorstrafen auf Seiten des Beschuldigten vorliegen würden.

Die Bestimmungen der Paragraphen 12, ff DSG und der Artikel 5 und 6 DSGVO würden darauf abzielen, grundrechtlich geschützte Rechtspositionen Betroffener vor Eingriffen durch im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken eingesetzte Bildaufnahmen zu schützen, die nicht den Anforderungen im Hinblick auf ihre Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit entsprechen würden. Der gegenständliche Verstoß sei aufgrund des hohen Unrechtsgehalts sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine systematische Verletzung der Verpflichtung des Verantwortlichen gehandelt habe, als schwer zu werten. Schließlich hätte die Bildaufnahme auch unabhängig von einem allfälligen Unfallgeschehen ausgelöst werden können und sohin laufend eine unbeschränkte Zahl an Verkehrsteilnehmenden erfasst. Die verhängte Strafe erscheine daher unter Berücksichtigung der angenommenen Vermögensverhältnisse im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten.

4. Gegen das Straferkenntnis wurde zuerst am römisch 40 2019 Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass versäumt worden sei, die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren anzugeben. Er habe in den letzten Monaten Arbeitslosenentgelt bezogen und befinde sich in einer misslichen finanziellen Lebenslage. Es werde gebeten, die Höhe des Strafmaßes erneut zu bedenken und anzupassen.

Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 wurde die Beschwerde ergänzt und ausgeführt, dass die Freizeitkameras front- und heckseitig im Auto montiert gewesen seien. Es handle sich um originales Zubehör von römisch 40 und habe einerseits keine dauerhafte Aufzeichnung stattgefunden, auch sei eine solche nicht beabsichtigt gewesen. Der Beschuldigte habe etwaige Aufnahmen der Kamera nicht veröffentlicht, sondern lediglich für private Dokumentationszwecke genutzt. Der Beschwerdeführer habe in der Rechtfertigung klargestellt, dass die Kameras zwar für einzelne, ausgewählte Ausfahrten zu privaten Dokumentationszwecken eingesetzt worden seien, aber es gerade keine dauerhafte Aufzeichnung gegeben habe. Inwiefern dies in einem Widerspruch stehe, bliebe unklar. Selbstverständlich könne eine Kamera hin und wieder für die genannten Zwecke eingesetzt werden, ohne dadurch dauerhaft bzw. bei jeder Fahrt aufzuzeichnen. Eine dauerhafte, regelmäßige Aufzeichnung sei nicht nur faktisch und technisch, sondern auch rechtlich zu beurteilen.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei der handelnde Polizist am römisch 40 2018 gerade nicht aufgenommen worden. Das Gesprächsklima habe sich emotional aufgeschaukelt und den Beschwerdeführer zu seiner damaligen Aussage verleitet. Anders als vom Beschwerdeführer damals angegeben, sei aber während der Amtshandlung gar nichts mit den Kameras aufgezeichnet worden.

Wenn die belangte Behörde ausführe, dass das Eventualbegehren aus der Rechtfertigung ein Schuldbewusstsein des Beschwerdeführers zeigen würde, so verkenne die Behörde nicht nur, dass es sich hierbei um ein vollkommen übliches und legitimes Mittel der Schadensbegrenzung handle, sondern auch, dass der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung einer etwaigen Schuld nicht der Zeitpunkt der Rechtfertigung, sondern der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der angeblichen Tatbegehung sei. Die belangte Behörde hätte sich mit den Eventualbegehren inhaltlich auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe. Es bleibe somit völlig offen, warum das im Paragraph 11, DSG vorgeschriebene Instrumentarium der Verwarnung nicht zur Anwendung gelangt sei und inwieweit sich Paragraph 11, DSG auf die Bemessung der von der Datenschutzbehörde festgestellten Strafe auswirke. Die Bestimmung sei schlichtweg ignoriert worden. Im gegenständlichen Fall wären jedoch sämtliche Voraussetzungen des Paragraphen 11, DSG erfüllt. Es liege insbesondere ein erstmaliger Verstoß vor. Sollte der Strafbescheid nicht ohnehin zur Gänze aufgehoben werden, wäre von der Möglichkeit einer Abmahnung Gebrauch zu machen, zumindest aber hätte die Geldbuße deutlich geringer ausfallen müssen.

Selbst wenn für den Beschwerdeführer ein Haushaltsprivileg nicht zur Anwendung gelangen sollte, so ist selbst das konkrete von der Datenschutzbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten als Privatperson in seiner Schwere und in dem Ausmaß unverhältnismäßig niedriger als jenes eines Vereins in einem anderen, näher genannten Straferkenntnis.

Es werde beantragt, a) das Straferkenntnis aufzuheben und zu erkennen, dass keine Verletzung der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie 6 Absatz eins, DSGVO sowie Paragraph 13, Absatz 5, DSG vorliege, b) in eventu, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und eine Verwarnung gemäß Paragraph 11, DSG auszusprechen, c) in eventu, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, d) in eventu, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung des neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen, wobei hier von der Möglichkeit einer Abmahnung gemäß Paragraph 11, DSG Gebrauch zu machen sein würde.

5. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

6. Am römisch 40 2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung, Vertreter der belangten Behörde sowie ein Zeuge teilnahmen.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in seinem Auto eine Kamera mit zwei Linsen montiert gehabt habe, die auch leicht abzumontieren gewesen sei. Die Kamera sei beim Kauf seines Autos in Deutschland bereits dabei gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Kamera nützlich gefunden, auch wegen Verkehrsunfällen; er habe die Kamera hauptsächlich bei privaten Treffen von Autoliebhabern verwendet. Die Kamera hätte gefilmt, bis der Speicher voll gewesen sei, dann sei das Video überschrieben worden. Bei einem Aufprall wäre ein kurzes Video gespeichert worden. Bei jener Verkehrskontrolle sei die Kamera nicht gelaufen. Der Beschwerdeführer habe die Kamera abmontiert und habe damals auch alle Aufnahmen gelöscht. Außerdem wurden die Rechtsfragen nach der Anwendbarkeit der Paragraphen 11 und 12, 13 DSG releviert.

7. Am römisch 40 2020 langte eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein, wonach Paragraph 11, DSG im Einklang mit der DSGVO stünde, und abgesehen davon auch die DSGVO selbst eine "bloße" Verwarnung kennen würde, wenn diese verhältnismäßig sei. Die belangte Behörde hätte daher auch unabhängig von Paragraph 11, DSG von der Möglichkeit einer Verwarnung statt einer Bestrafung Gebrauch machen müssen. Für den Fall, dass Paragraph 13, Absatz 5, DSG unangewendet zu bleiben habe, müsste eine Bestrafung wegen der behaupteten Nicht-Kennzeichnung unterbleiben. Schließlich werde zu diesen Fragen die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV angeregt.

Die belangte Behörde brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte in einem von ihm gelenkten Fahrzeug, einem römisch 40 mit dem Kennzeichen römisch 40 , über eine Kamera mit zwei Linsen. Die Kamera war an der Frontscheibe mittig montiert und konnte auch abgenommen werden. Mit einem Kabel war eine zweite Linse mit der Kamera verbunden, wobei die zweite Linse an der verdunkelten Heckscheibe des PKW, mittig, installiert war. Damit konnte die Kamera vorne (aus der Frontscheibe) und hinten (aus der Heckscheibe) Bildaufnahmen vom Verkehrsgeschehen machen. Der Aufnahmewinkel der Kamera betrug 150 Grad.

Der Beschwerdeführer hatte diese Kamera mit seinem PKW mitgekauft.

Die Kamera konnte man an einem Knopf an der Kamera selbst einschalten. Man konnte sie auch so einstellen, dass sie sich automatisch mit dem Zündschlüssel einschaltete. Der Beschwerdeführer nutzte beide Einschaltfunktionen. Wenn die Kamera filmte, dann wurden Bildaufnahmen auf der Speicherkarte gespeichert, bis diese voll war. Wenn die Speicherkarte voll war, wurde mit der Überschreibung begonnen. Außerdem bestand die Funktion, dass bei einem Aufprall die Bildaufnahme ca. 5 Sekunden vor und ca. 5 Sekunden nach dem Aufprall gespeichert wurde. Die Kamera enthielt eine 16 Gigabyte Speicherkarte.

1.2. Der Beschwerdeführer hatte diese Kameras in seinem Auto jedenfalls vom römisch 40 2018 (14.23 Uhr) bis längstens römisch 40 2019 grundsätzlich installiert und in Betrieb.

1.3. Der Beschwerdeführer benutzte diese Kamera für Urlaubsdokumentationen im Ausland und bei teilweise privaten Veranstaltungen (zB Rennstreckenbesuchen bzw. Besuchen von Treffen von Autoliebhabern), sowie für eine allfällige Unfalldokumentation. Treffen der Autoliebhaber fanden auch im öffentlichen Raum statt. Gelegentlich sah sich der Beschwerdeführer die dabei aufgenommenen Videos an. Dazu wurde die Speicherkarte über einen Adapter verwendet. Der Beschwerdeführer hatte bei römisch 40 nachgefragt und wurde dort darauf aufmerksam gemacht, dass man sich in jedem Land erkundigen müsse, wie an die Kamera verwenden dürfe.

1.4. Dass am römisch 40 2018 durch die hintere Linse an der Heckscheibe ein einschreitender Polizeibeamter bei einer Fahrzeugkontrolle aufgenommen wurde, kann nicht festgestellt werden.

1.5. Die gegenständliche Kamera (Videoüberwachung) war nicht gekennzeichnet.

1.6. Spätestens am römisch 40 2019 wurde die Kamera demontiert und ist seither nicht mehr in Verwendung. Etwaige Aufnahmen auf der Speicherkarte wurden gelöscht.

1.7. Der Beschwerdeführer ist angestellt, bezieht ohne Zulagen 2.000 € netto an monatlichem Einkommen und hat keine Sorgepflichten. Einen privaten Kredit für den damaligen Autokauf will der Beschwerdeführer mit dem Verkaufserlös des Autos zurückzahlen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum relevanten Fahrzeug (PKW, römisch 40 , Kennzeichen) und zur gegenständlichen Kamera mit den beiden Linsen sowie zur Art ihrer Installation und zum Aufnahmewinkel ergeben sich in erster Linie aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2020, aber auch aus der Rechtfertigung vom römisch 40 2019, und sind nicht weiter strittig.

Die Feststellungen dazu, dass die Kamera mit dem PKW mitgekauft wurde, sowie zur technischen Ausgestaltung und Funktionsweise beruhen ebenfalls in erster Linie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die nicht angezweifelt werden.

2.2. Dass die Kamera mit den beiden Linsen am römisch 40 2018 im Auto montiert war, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung, aber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst so an. Dass diese spätestens mit der Rechtfertigung demontiert waren, ergibt sich ebenfalls aus der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers. Zur Feststellung, dass sich die Kamera in diesem genannten Zeitraum auch grundsätzlich im Betrieb befand, gelangt der erkennende Senat zuallererst durch die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers selbst, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem folgendes angab (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2020):

"[...] VR: Zu welchen Zwecken haben Sie die Kamera im Auto verwendet?

BF: Ich fand die Kamera in erster Linie cool und nützlich, auch wegen der Verkehrsunfälle. Sie ist gleichzeitig eine Dash-Cam und eine Activity-Cam. Sie zeichnet Geschwindigkeiten auf und GPS-Daten. Man kann sie für "Track-days" auf Rennstrecken verwenden, wenn man da privat fährt.

VR: Wofür haben Sie die Kamera grundsätzlich verwendetet?

BF: Für Privates. Dafür garantiere ich, dass ich nichts veröffentlicht habe. Ich bin nicht auf YouTube und wenig auf Facebook.

VR: Gibt es ein Bespiel für sowas Privates?

BF: zB bei Treffen von Autoliebhabern.

VR: Haben Sie die Kameras auch zu anderen Zwecken eingesetzt z.B. zu Unfalldokumentationen?

BF: Die Kamera wurde auch für meine Sicherheit verwendet, falls es zu einem Unfall kommen sollte.

[...]

VR: Wenn Sie die Kamera haben laufen lassen zur Unfalldokumentation oder bei Treffen der Autoliebhaber und Sie kommen nach Hause: was haben Sie mit den gespeicherten Daten gemacht?

BF: Wenn nichts Auffälliges war, nichts. Auf Nachfrage: Wenn was Auffälliges war, habe ich es mir wahrscheinlich angeschaut.

VR: Und wenn kein Unfall war?

BF: Bei diesen Treffen kam auch manchmal Blödsinn vor. Ich habe mit solchen Videos nichts weiter gemacht.

VR: Wieso haben Sie das dann überhaupt aufgezeichnet?

BF: Das weiß ich auch nicht so recht.

[...]

VR: War die Kamera in der Lage, gleichzeitig vorne und hinten aufzuzeichnen, oder haben Sie das am Display eingestellt?

BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte von vorne und von hinten Videos, aber ob gleichzeitig aufgenommen wurde, weiß ich nicht.

LR1: Sie haben gesagt, wenn nichts Auffälliges war, haben Sie das nicht angeschaut?

BF: Am Anfang habe ich es mir mehr angeschaut. Da fand ich es ein tolles Tool. Wenn etwas Interessantes vorgefallen ist bei den Treffen, habe ich es vielleicht mal angesehen, aber nicht ständig. [...]"

Aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich erkennen, dass die Kamera grundsätzlich im angegebenen Zeitraum installiert war und auch in Betrieb genommen wurde.

1.3. Die Feststellungen zu den Verwendungszwecken der Kamera im PKW beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung, wie sie teilweise bereits im oberen Absatz auch aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgehen. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer auf seine Nachfrage hin von römisch 40 informiert wurde, dass man sich in jedem Land erkundigen müsse, wie man die Kamera verwenden dürfe, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Protokoll S. 10).

1.4. Im Gegensatz dazu ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen, eines Polizeibeamten, der damals bei der Verkehrskontrolle dabei war und der die Anzeige vom römisch 40 .2018 verfasst hat, nicht ausreichend sicher, dass es im Rahmen der Polizeikontrolle am römisch 40 2018 zu einer Aufnahme der einschreitenden Polizeibeamten gekommen ist.

Der Beschwerdeführer führte dazu im Laufe des gesamten Verfahrens und auch in der Beschwerdeverhandlung konsistent aus, damals zwar aufgrund der aufgeschaukelten Atmosphäre gesagt zu haben, dass die Kamera aufzeichnen würde, dass diese damals aber nicht gelaufen sei. Der Zeuge gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, nicht sagen zu können, ob die Kamera am römisch 40 2018 tatsächlich in Betrieb gewesen sei; ein Blinken habe er nicht gesehen, er könne das nicht beurteilen. Dass der Zeuge grundsätzlich nach der Angabe des Beschwerdeführers bei der Polizeikontrolle, die Polizeibeamten sollten in die Kamera schauen, denn sie würden gerade aufgenommen, davon ausging, dass die Kamera auch tatsächlich laufen und aufnehmen würde, ist nachzuvollziehen und plausibel. Aus dem Verfahren haben sich aber schließlich keine ausreichenden Hinweise darauf ergeben, dass an jenem Tag und bei jenem Vorfall die Kamera auch wirklich gelaufen ist und Bildaufnahmen gemacht hat. So kam zB ein Video des Vorfalls im Verfahren nicht hervor. Eine Feststellung dazu, dass bei jenem Vorfall am römisch 40 2018 die Kamera daher tatsächlich Bildaufnahmen angefertigt hat, kann nicht erfolgen.

1.5. Dass die Videoüberwachung durch die Kamera im PKW des Beschwerdeführers nicht gekennzeichnet war, wurde nicht bestritten und kann daher festgestellt werden.

1.6. Dass die Kamera spätestens am römisch 40 2019 demontiert wurde, nicht mehr in Verwendung ist, und etwaige Aufnahmen auf der Speicherkarte gelöscht wurden, geht glaubhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens hervor.

1.7. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2020.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen

3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO:

Artikel 4: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: [...]

7.-"Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; [...]

Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c DSGVO:

Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Personenbezogene Daten müssen

a)-auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz"); [...]

c)-dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung"); [...]

e)-in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung"); [...]

Artikel 6, Absatz eins, DSGVO:

Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. [...]

Artikel 12 und 13 DSGVO:

Artikel 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a)-ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b)-sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a)-den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b)-gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c)-die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d)-wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

e)-gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f)-gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a)-die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b)-das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c)-wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

d)-das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e)-ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f)-das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO:

Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen [...]

(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, [...]

3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten:

Schuld

Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafen

Paragraph 10, (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 16, (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Strafbemessung

Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.

3.3. Zu den einzelnen Beschwerdegründen

3.3.1. Erfüllung des objektiven Tatbestands

Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass durch den Betrieb der Kamera eine Bildaufnahme iSd Paragraph 12, Absatz eins, DSG vorliege und der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 2, DSGVO eröffnet sei.

Vom Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Dash-Cam würde der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Kraftfahrzeug erfasst werden; weiters sei im Zuge der Polizeikontrolle am römisch 40 2018 zumindest einer der beiden beteiligten Polizeibeamten von der heckseitigen Kamera erfasst worden. Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen würden, müssten vernünftigerweise - und insbesondere, wenn kein Unfallgeschehen vorliegen würde - nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten auf diese Weise verarbeitet würden, womit der Betrieb der Bildaufnahme gegen die in Artikel 5, DSGVO normierten Grundsätze verstoßen würde. Eine Rechtsgrundlage iSd des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO sei nicht ersichtlich. Der Ansicht, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers ein privates Dokumentationsinteresse iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, DSG vorliegen würde, könne nicht gefolgt werden. Es werde daher bei der jederzeitigen Möglichkeit, Bilddaten unabhängig von einem allfälligen Unfallgeschehen zu erfassen und zu speichern kein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen am Betrieb der Bildaufnahme erkannt. Vielmehr überwiege das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG der erfassten Verkehrsteilnehmer_innen und des erfassten Polizeibeamten ein allfälliges Interesse am Betrieb der gegenständlichen Bildaufnahme.

Und außerdem verstoße die Nichterfüllung der im Paragraph 13, Absatz 5, DSG vorgesehenen Kennzeichnungsverpflichtung gegen die Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit 62 Absatz eins, Ziffer 4, DSG.

Der Beschwerdeführer trat der Beurteilung der belangten Behörde entgegen: Es hätten durch die Kameras keine dauerhaften Aufzeichnungen stattgefunden, auch sei eine solche dauerhafte Aufzeichnung nicht beabsichtigt gewesen. Die Kameras würden bei einzelnen Freizeitaktivitäten, wie zB zur Urlaubsdokumentation im Ausland, bei privaten Veranstaltungen (zB Rennstreckenbesuchen) oder bei ausgewählten Abschnitten während Privatausfahrten verwendet werden. Die Aufnahmen seien nie veröffentlicht worden, sondern nur für private Dokumentationszwecke verwendet worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer als technischer Laie davon ausgegangen, dass originales Zubehör von römisch 40 auch zulässig sei. Es bliebe außerdem offen, warum das Instrument der Verwarnung des Paragraph 11, DSG nicht zur Anwendung gelangt sei.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nicht durchdringen:

1. Tatbestand: Betrieb der Kamera (Dash-Cam, vorne und hinten) im Zeitraum römisch 40 2018 - römisch 40 2019:

In seiner Entscheidung vom 12.09.2016, zur Zl. Ro 2015/04/0011, führte der VwGH (zur früheren Rechtslage) zur Frage der Zulässigkeit von Bildüberwachung für Beweissicherung bei Verkehrsunfällen unter anderem aus, dass eine Datenanwendung in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Zwar stelle die Speicherung von Daten für nur 60 Sekunden mit bloß punktueller Zugriffsmöglichkeit einen geringeren datenschutzrechtlichen Eingriff dar als eine länger andauernde Speicherung mit uneingeschränkter Zugriffsmöglichkeit. Dennoch würden im damals vorliegenden Fall Bilddaten fortlaufend auf eine Art und Weise gespeichert, die - bei Eintreten eines Anlassfalles, der auch durch das Betätigen eines Schalters durch den Revisionswerber (bzw. allgemein gesprochen: durch einen Insassen des Fahrzeuges, in dem die Datenanwendung installiert ist) herbeigeführt werden kann - eine darauf aufbauende dauerhafte Speicherung ermöglicht, was als systematische Speicherung anzusehen ist. Zur Verhältnismäßigkeit wurde ausgeführt, dass nach den - vom [damaligen] Revisionswerber nicht bestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes die dauerhafte Speicherung von Bilddaten unter anderem durch das Auslösen eines sogenannten "SOS-Button" erfolgen und dieser jederzeit (somit offenbar ohne Einschränkungen) betätigt werden könne. Schon aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, das vorliegende System als gelindestes Mittel (im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000) anzusehen (siehe allgemein dazu Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010) Rz. 4/96, 2/67 ff).

Nach aktueller Rechtslage, und damit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der DSGVO, müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): "Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zT mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.77 Vgl Pötters in Gola, DS-GVO Artikel 6, Rz 22. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann. Auch die bloße Anzeige der Daten anstatt ihrer Vervielfältigung ist eine Form der Datenminimierung, wenn dies zur Zweckerreichung ausreicht." (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, RZ 34ff (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Der Beschwerdeführer betrieb vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 eine Kamera mit zwei Linsen, eine bei der Frontscheibe und eine bei der Heckscheibe, in seinem PKW, die jedenfalls in der Lage war, große Bereiche des öffentlichen Raums, sowie andere Verkehrsteilnehmer_innen zu filmen, wobei eine Speicherung der Aufzeichnungen grundsätzlich im Rahmen einer Speicherkarte von 16 Gigabyte möglich war. Diese Kamera konnte händisch, aber auch bei entsprechender Einstellung durch das Betätigen des Zündschlüssels eingeschaltet werden.

Als Zweck für diese Aufnahmen wurden vom Beschwerdeführer - unter anderen und soweit nun relevant - private Dokumentationszwecke ua bei Treffen von Autoliebhabern angeführt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer aber auch an, grundsätzlich eine Unfalldokumentation durch die Kamera geplant zu haben, sowie die Kamera auch in der Funktionsweise benutzt zu haben, dass sie sich automatisch mit Betätigung des Zündschlüssels eingeschaltet hat.

Dazu ist zum einen zu sagen, dass auch die Treffen von Autoliebhabern im öffentlichen Raum in römisch 40 stattgefunden haben. Darüber hinaus muss den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen entnommen werden, dass es auch im Straßenverkehr - so zB bei den in der Rechtfertigung angeführten "Privatausfahrten" - zum aktiven Betrieb und zur Aufzeichnung durch die Kamera gekommen ist, die für die Dauer (Größe) der Speicherkarte gespeichert wurden. Damit muss angenommen werden, dass für den festgestellten Betriebszeitraum auch öffentlicher Raum mit anderen Verkehrsteilnehmer_innen, die nicht damit rechnen mussten, von einer Bildverarbeitung gefilmt zu werden, erfasst wurde.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Nutzens der Kamera für die Unfalldokumentation steht insbesondere die lange mögliche Speicherdauer (Speicherkarte mit 16 Gigabyte) - auch im Sinne der oben dargestellten VwGH-Rechtsprechung - gegen die Annahme einer Verhältnismäßigkeit des Betriebs der Kamera bzw. der Datenverarbeitung für den genannten Zweck.

Für die sonstige Verwendung für private Fahrten und bei im öffentlichen Raum stattfindenden Treffen von Autoliebhabern kamen im Verfahren keine Hinweise auf Sachverhalte hervor, die die Datenverwendung - insbesondere im Lichte der langen Speichermöglichkeit - als verhältnismäßig darstellen würden.

Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung vergleiche Artikel 4, Absatz 2, DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Artikel 2, Absatz eins, DSGVO darstellt, wurde nicht bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage. Auf eine Heranziehung der Rechtsgrundlage des Paragraph 12, DSG kommt es dann in weiterer Folge nicht mehr an.

Der belangten Behörde ist weiter dahingehend recht zu geben, wenn sie vermeint, dass im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung der zufällig in den Aufnahmebereich der Bildaufnahme gelangenden Verkehrsteilnehmer_innen ein allfälliges Interesse am Betrieb der Bildaufnahme überwiegt.

Ein rechtfertigendes Interesse des Beschwerdeführers iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme wurde vom Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - nicht dargetan und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor.

Einen darüber hinausgehenden Tatbestand für die Rechtmäßigkeit der Dash-Cam vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera a, - e. DSGVO) brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass im gegenständlichen Verfahren für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG kein Raum bleibt, wie gleich unter 2. näher - weil dort passender - ausgeführt werden wird. Daher muss in weiterer Folge auch auf die Frage, ob gegenständlich ein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, DSG vorliegt, nicht näher eingegangen werden.

Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c und des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfüllt, da weder dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, noch dem Grundsatz der Datenminimierung gefolgt wurde, noch ein ausreichendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers gegeben war.

Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Paragraph 83, Absatz eins und 5 DSGVO.

2. Tatbestand: Fehlende Kennzeichnung:

Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen: "Der Grundsatz der Transparenz war in der DS-RL und im DSG 2000 nicht ausdrücklich erwähnt, aber implizit in Form der Bestimmungen zur Informationspflicht enthalten. In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Artikel 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Artikel 12, zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie ggf übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Die Bedeutung der Transparenz der Verarbeitung und somit der Informationspflicht liegt insbesondere in ihrer Funktion als notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Betroffenenrechte: Ist dem Betroffenen nicht bewusst, dass eine Verarbeitung seiner Daten erfolgt, und/oder nicht bekannt, wer diese durchführt, kann er seine diesbezüglichen Rechte nach Artikel 15 -, 21, nicht geltend machen." Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, RZ 18f (Stand 1.10.2018, rdb.at)).

Seitens des erkennenden Senats wird davon ausgegangen, dass für die Anwendung des Paragraph 13, DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht, dieser daher unangewendet vergleiche EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben hat: "Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von Paragraphen 12, f DSG auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kap römisch neun DSGVO in Verbindung mit ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Artikel 6, Absatz 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,)" (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, C.H. Beck, Artikel 6, DS-GVO, RZ 172, S. 277).

Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: "Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 des seit 25. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Artikel eins, des Gesetzes vom 30. Juni 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des Paragraph 6 b, Absatz eins, BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen."

Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an, weshalb der festgestellte Sachverhalt nur unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren ist: Während gegenständlich anerkannt wird, dass die genannte Bestimmung der DSGVO Grundsätze der Datenverwendung aufstellt und konkret zu einer Kennzeichnung der Videoanlage keine genaueren Aussagen macht, muss dennoch ganzheitlich gesehen werden, dass es dem europäischen Datenschutzrecht bereits lange innewohnt, dass Betroffene über eine Bildaufnahme informiert sein müssen. Sie sollten detailliert über die Orte Kenntnis haben, die überwacht werden. Im Rahmen der DSGVO sind die Anforderungen an die Transparenz und Informationsverpflichtung in den Artikel 12 f, f, angeführt. Insbesondere Artikel 13, DSGVO ist anzuwenden, wenn personenbezogene Daten ua durch Bildaufnahmen verarbeitet werden. Aufgrund der Informationsmenge, die einem/einer Betroffenen zukommen soll, kann von einem/einer Verantwortlichen ein "geschichteter Zugang" und eine Kombination aus Mitteln gewählt werden, um dem Transparenzgebot zu entsprechen. Im Rahmen einer Videoüberwachung sollte die wichtigste Information in einem Warnhinweis dargestellt werden, während die notwendigen weiteren Informationen mit anderen Mitteln zur Verfügung gestellt werden können (als zweite Schicht) vergleiche European Data Protection Board, Leitlinien, Guidelines 3 aus 2019, on processing of personal data through video devices, 10.07.2019, S. 21ff, online abrufbar unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/general-guidance/gdpr-guidelines-recommendations-best-practices_de).

Im Lichte der aktuell neuen Situation der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen der DSGVO ist an dieser Stelle auf die ausreichende Bestimmtheit der anzuwendenden Strafbestimmungen einzugehen: Der VfGH sprach im Kontext einer Blankettstrafnorm im Güterbeförderungsgesetz aus, dass (Hervorhebungen nicht im Original) "[d]er Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 12.947 aus 1991, mit zahlreichen Judikaturverweisen) den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet [hat]. Er hat es freilich auch bei Blankettstrafnormen als unerlässlich angesehen, dass der Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist, dass ferner, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und dass schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muss, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag (VfSlg. 12.947 aus 1991, mwN). Es darf also auf Grund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden kann, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist (VfSlg. 14.319 aus 1995,)" (VfSlg. 17479 aus 2005,).

Der VfGH verwies also in seiner gerade zitierten Entscheidung in Bezug auf das Güterbeförderungsgesetz darauf, dass es sich bei den anwendbaren Bestimmungen um Vorschriften des Primärrechts oder um unmittelbar anwendbare Verordnungsbestimmungen handeln würde, und die Strafbestimmungen an die "Lenker" gerichtet gewesen seien, die als solche ohnehin verpflichtet seien, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen vergleiche VfSlg. 17479 aus 2005,).

In diesem Sinne erscheint es daher unbedenklich, die hier Normunterworfenen darauf zu verweisen, dass sie dazu aufgerufen sind, sich mit der Möglichkeit der konkreten Ausgestaltung des Transparenzprinzips im Lichte der bisher in Geltung gestandenen Regelungen vergleiche Paragraph 50 d, Absatz eins, DSG 2000) bzw. im Lichte der bisherigen Praxis einer Kennzeichnung einer Bildaufnahme vertraut zu machen und diese geeignet umzusetzen. An der nötigen Bestimmtheit der Strafnorm des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO bestehen daher keine Zweifel.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2020 es als Konsequenz der Unanwendbarkeit des Paragraph 13, DSG ansieht, dass dann eine Bestrafung wegen der fehlenden Kennzeichnung zu unterbleiben habe, so übersieht er dabei die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, gegebenenfalls unrichtig oder unvollständig zitierte Gesetzesstellen zu ergänzen bzw. richtig zu stellen vergleiche VwGH, Ra 2014/09/0033, 20.05.2015). Der erkennende Senat hat in den oberen Absätzen erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage eine objektive Strafbarkeit des Beschwerdeführers vorliegt, auch wenn eine solche mangels Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 5, DSG nach dieser Bestimmung nicht gegeben ist.

Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV wird nicht gefolgt, da nach Ansicht des erkennenden Senats an der Unionsrechtswidrigkeit der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO und in Anlehnung an die Entscheidung des deutschen BVerwG vom 27.03.2019 (siehe oben) kein Zweifel besteht. In weiterer Folge fehlt es eben gerade auch nicht an Rechtsprechung des EuGH dazu, dass in einem solchen Fall die nationale Regel unangewendet zu bleiben hat vergleiche EuGH, 09.03.1977, C-106/77). Für ein Vorabentscheidungsersuchen bleibt damit kein Raum.

Aus den Ermittlungsergebnissen auch des Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass eine geeignete Kennzeichnung zum festgestellten Betriebszeitraum der Kamera nicht angebracht war, und der Beschwerdeführer damit gegen das Transparenzverbot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO verstoßen hat.

Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Paragraph 83, Absatz eins und 5 DSGVO.

3.3.2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Verschulden des Beschwerdeführers

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO sowie des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, DSG zu verantworten habe. In Bezug auf den Anwendungsbereich der DSGVO könne eine Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO verhängt werden, wenn der Verantwortliche den Verstoß gegen eine Bestimmung schuldhaft, demnach vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt habe. Angesichts der durch die DSGVO den Verantwortlichen auferlegten Verpflichtungen sowie dessen Garantenstellung werde bei Verstößen gegen sanktionsbewehrte Bestimmungen der DSGVO regelmäßig von schuldhaftem Verhalten auszugehen sein. In Bezug auf den Verstoß gegen die Artikel 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer vor Inbetriebnahme der Kamera in dem von ihm genutzten Fahrzeug mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen hätte vertraut machen müssen. Sohin sei in Hinblick auf den Verstoß zu Spruchpunkt römisch eins. zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, in Bezug auf das Filmen eines Polizeibeamten werde von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen. Zur subjektiven Tatseite im Bezug Spruchpunkt römisch zwei. (Kennzeichnungspflicht) werde darauf verwiesen, dass bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder einer Nichtbefolgung eines Gebots bestehe und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsehe, Strafbarkeit angenommen würde, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe von vornherein die Vermutung eines Verschuldens. Seitens des Beschuldigten sei nicht vorgebracht worden, dass ihm die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, DSG nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer brachte dazu insbesondere vor, dass er als technischer Laie davon ausgegangen sei, dass originales römisch 40 Zubehör uneingeschränkt zulässig sei. Das Eventualbegehren in der Rechtsfertigung könne und solle nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Zur Verantwortlichkeit:

Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Dass der Beschwerdeführer "Verantwortlicher" im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend die in Frage stehende Bildaufnahme ist, wurde weder durch diesen bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel.

Zum Verschulden:

Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132).

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 € bedroht ist (Paragraph 5, Absatz eins a, VStG).

Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und sei davon ausgegangen, dass er Originalzubehör von römisch 40 verwenden dürfe, ist er darauf zu verweisen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen vergleiche VwGH, 27.04.1993, 90/04/0358). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war vergleiche VwGH, 25.06.2013, 2013/09/0022). Der belangten Behörde ist recht zu geben, dass es auch aufbereitete und einfach zugängliche Informationen zum Spannungsfeld Dash-Cam - Datenschutz auf der Homepage der DSB, aber auch auf Websites der Autofahrerclubs gibt, sodass von entsprechenden Hindernissen der Informationsgewinnung nicht ausgegangen werden kann. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch eingeholte Informationen verwirrt worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 angegeben hat, sich noch bei römisch 40 erkundigt zu haben und dort darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass man sich über die Verwendungsmöglichkeiten der mitgekauften Kamera in jedem Land informieren müsse. Damit muss betreffend den allgemeinen Betrieb der Kamera jedenfalls von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.

Damit handelte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kamera und der fehlenden Kennzeichnung objektiv sorgfaltswidrig. Ihm wäre die Einhaltung der nötigen Sorgfalt auch subjektiv zuzumuten gewesen. Es liegt damit auch eine subjektive Vorwerfbarkeit der Tatvorwürfe vor.

3.3.3. Strafbemessung

Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren aktuelle Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten, womit nun diese den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt werden.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).

Der Strafrahmen reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).

Artikel 83, Absatz 2, DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor:

Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)-Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b)-Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)-jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d)-Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e)-etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;

f)-Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

g)-Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;

h)-Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;

i)-Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;

j)-Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und

k)-jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass insbesondere beim Verstoß gegen den ersten Tatbestand (Betrieb der Kamera im Auto) von einer potentiellen Vielzahl an Betroffenen ausgegangen werden muss, die sich zufällig in den unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen Erfassungsbereich dieser Kamera begeben konnten. Damit ist dieser Verstoß als schwer zu werten. Auch kann der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass dieser Verstoß schwerer ist als jener betreffend die Kennzeichnung der Bildaufnahme. In diesem Sinne ist dem Argument der Stellungnahme vom römisch 40 2020 betreffend die Möglichkeit auch bloß einer Verwarnung auch nach der DSGVO vergleiche ErwG 148) entgegenzuhalten, dass eben auch vom erkennenden Senat gerade nicht von einem nur geringfügigen Verstoß ausgegangen wird.

Der belangten Behörde ist weiter zu folgen, dass die Verstöße jeweils über einen längeren Zeitraum, über zumindest mehrere Monate, vollzogen wurden.

Die Verstöße beruhten weiter auf Fahrlässigkeit.

Mildernd wurden von der belangten Behörde die Mitarbeit des Beschwerdeführers am Verfahren und an der Aufklärung des Sachverhalts und fehlende frühere einschlägige Verstöße gewertet. Erschwerend wurden von der belangten Behörde die Dauer des Verstoßes und Intensität des Eingriffs durch den Betrieb einer unzulässigen und nicht verhältnismäßigen Bildverarbeitung, sowie die vorsätzliche Begehung in Bezug auf die Aufnahme des Polizeibeamten gewertet.

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass nach den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens eine Feststellung der vorsätzlichen Aufnahme eines Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle am römisch 40 2018 gerade eben nicht erfolgte, weshalb dieser Erschwerungsgrund nicht mehr in die Strafbemessung einfließen kann.

Mildernd vergleiche Artikel 83, Absatz 2, f DSGVO) soll im Beschwerdeverfahren außerdem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens insoferne schadensmildernd reagierte, als die Kamera zum Zeitpunkt der Rechtfertigung demontiert und Speicherinhalte gelöscht wurden.

Artikel 83, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Demnach kann ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommen.

Wenn in der Beschwerde die Anwendung des Paragraph 11, DSG releviert wird, und damit einer Abmahnung der Vorzug gegeben werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass das dort vorgesehene Prinzip der Verhältnismäßigkeit bereits in Artikel 83, DSGVO verankert ist. Ein Vorrang des Vorgehens nach Paragraph 11, DSG lässt sich der Systematik und dem Anwendungsvorrang der DSGVO jedenfalls nicht entnehmen; betreffend einen möglichen Versuch, die belangte Behörde (oder das Gericht) über die DSGVO hinaus zu binden vergleiche Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG (2018) S 131, Paragraph 11,, Anmerkung 6), fehlt es an einer entsprechenden Öffnungsklausel bzw. Ermächtigung in der DSGVO. Insoferne ist den Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2020 auch nicht zu folgen: Wenn er selbst in der Stellungnahme ausführt, dass nach ErwG 148 auch der DSGVO selbst ein Verhältnismäßigkeitsgebot und die Möglichkeit einer Verwarnung eigen sein soll, so bleibt in weiterer Folge unklar, worin dann die Spezifizierung des Paragraph 11, DSG bestehen kann. Gegenständlich kommt aber nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund der gerade weiter oben dargestellten Schwere des Verstoßes betreffend den allgemeinen Betrieb der Kamera eine Verwarnung jedenfalls nicht in Betracht.

Zu den im Beschwerdeverfahren ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass sich diese mit der Einschätzung, die die belangte Behörde durchführte, nunmehr decken. Damals, wie auch heute, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 € auszugehen. Der Privatkredit, der für die Anschaffung des PKW aufgenommen wurde, wird deshalb nicht näher berücksichtigt, da der Beschwerdeführer bekannt gab, diesen mit dem Verkaufserlös des PKW zurückzahlen zu können. Monatliche Raten zu diesem Kredit machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Sorgepflichten bestehen keine.

Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor.

Damit führen diese Erwägungen zum folgenden Ergebnis:

In Bezug auf den 1. Tatbestand muss die von der belangten Behörde vorgesehene Strafe angepasst werden, um dem Wegfall des Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Begehung und dem weiteren Milderungsgrund der Schadensminderung ausreichend Rechnung zu tragen: daher wird die Strafe in Bezug auf den 1. Tatbestand nunmehr mit 600 € festgesetzt.

In Bezug auf den 2. Tatbestand ist die von der belangten Behörde vorgesehene Strafe von 100 € bereits am unteren Rand der Strafdrohung angesetzt und im Lichte der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.

Damit wird gegenständlich die Strafe mit gesamt 700 € festgesetzt.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind - so wie hier - die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nun betreffend die Festsetzung zum 1. Tatbestand anzupassen, da für diesen auch die Geldstrafe herabgesetzt wurde: daher wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den 1. Tatbestand mit 42 Stunden festgesetzt. Hingegen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe zum 2. Tatbestand von der belangten Behörde korrespondierend zur verhängten Geldstrafe mit 7 Stunden bereits am unteren Rand festgesetzt und wird im Beschwerdeverfahren bestätigt.

3.3.4. Ergebnis

Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge zu geben. Außerdem waren die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen richtigzustellen vergleiche VwGH, 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt: so stellt sich gegenständlich die Frage nach der Unionsrechtskonformität und damit nach der Anwendbarkeit der Paragraphen 12, ff DSG sowie in weiterer Folge nach den materiellen Rechtsgrundlagen für das gegenständliche Strafverfahren und deren Bestimmtheit. Weiter gibt es auch noch keine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 11, DSG.

3.4. Zahlungsinformation

Sie haben den Gesamtbetrag von 770 € (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2217212.1.00