Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Geschäftszahl

W158 2194824-1

Spruch

W158 2194824-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Vorarlberg niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, die Taliban hätten ihn und seine Familie bedroht, dass sie sie umbringen würden, wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden.

römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe in einem Unternehmen gearbeitet und sei von den Taliban bedroht worden, damit er seine Arbeit beende. Die Dorfältesten hätten garantiert, dass er weiterarbeiten könne, die Taliban hätte ihn trotzdem weiter bedroht. Auch seine Brüder seien bedroht worden, dass der BF seine Arbeit einstellen solle.

Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen genommen.

römisch eins.4. Am römisch 40 legte der BF einen Drohbrief der Taliban vor.

römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Dem BF sei eine Rückkehr sowohl in seine Heimatprovinz als auch nach Kabul möglich und zumutbar, zumal er dort mehrere Jahre gelebt und gearbeitet habe. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen .

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen zu Zwangsrekrutierungen getroffen. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft, die Aussagen des BF seien glaubhaft. Der BF könne von den Taliban auch in Kabul ausfindig gemacht werden, sodass er dorthin nicht als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden könne. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit lasse die gegenwärtige Situation in Afghanistan, auch in Kabul, eine Rückkehr des BF nicht zu.

römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

römisch eins.9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und die vom BF vorgelegten Unterlagen;

- Befragung des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

- Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

- Einsicht in das Strafregister, das Melderegister und das Grundversorgungssystem.

römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, die er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht der BF Dari in Wort und Schrift. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden.

Der BF stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan, wo er bis zu seiner Ausreise ununterbrochen lebte. Er besuchte zwölf Jahre lang eine Schule und schloss diese 2009 ab. Der BF arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er arbeitete nicht als Kranfahrer für ein Unternehmen " römisch 40 " in Kabul.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die Familie des BF lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF und betreibt weiterhin ihre Landwirtschaft. Der BF steht in unregelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF besuchte mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2 und kann sich entsprechend auf Deutsch verständigen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF hat eine Übergangsstufe an einer Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schule mit einem gastronomischen Praktikum abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung für eine Tourismusschule bestanden, diese jedoch nicht begonnen. Er hat sich in seiner Unterkunft, in der ortsansässigen muslimischen Glaubensgemeinschaft und für seine Wohngemeinde ehrenamtlich engagiert. Für seine Tätigkeit in der Gemeinde erhält der BF drei bis fünf Euro pro Stunde.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019): Afghanistan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 7.6.2019

* AM - Asia Maior (2015): Afghanistan 2015: the national unity government at work: reforms, war, and the search for stability, https://www.asiamaior.org/the-journal/asia-maior-vol-xxvi-2015/afghanistan-2015-the-national-unity-government-at-work-reforms-war-and-the-search-for-stability.html, Zugriff 7.6.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration (6.5.2019): Briefing Notes 06. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010670/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_06.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.7.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 7.6.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 7.6.2019

* Casolino, Ugo Timoteo (2011): "Post-war constitutions" in Afghanistan ed Iraq, Ricerca elaborata e discussa nell'ambito del Dottorato di ricerca in Sistema Giuridico Romanistico - Unificazione del Diritto - Università degli studi di Tor Vergata - Roma, Facoltà di Giurisprudenza, http://eprints.bice.rm.cnr.it/3858/1/TESI-TIM_Definitiva.x.SOLAR._2011.pdf, Zugriff 7.6.2019

* CIA - Central Intelligence Agency (24.5.2019): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.6.2019

* CNA - Channel News Asia (19.1.2019): Former Afghan warlord Hekmatyar enters presidential race, https://www.channelnewsasia.com/news/world/former-afghan-warlord-hekmatyar-enters-presidential-race-11143860, Zugriff 12.6.2019

* CR - Conciliation Ressources (2018): Incremental Peace in Afghanistan - Chronology of major political events in contemporary Afghanistan, https://www.c-r.org/downloads/33_Chronology_Incremental-Peace-in-Afghanistan-144-147.pdf, Zugriff 18.6.2019

* CSO - Central Statistics Organization (2019): Afghanistan Population Estimates for the year 1398 (2019-20), http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/%D8%A8%D8%B1%20%D8%A2%D9%88%D8%B1%D8%AF%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3%20%D9%86%D9%87%D8%A7%DB%8C%DB%8C%20%20%D8%B3%D8%A7%D9%84%2098.pdf, Zugriff 7.6.2019

* DOA - Daily Outlook Afghanistan (17.3.2019): Challenges of Political Parties in Afghanistan, http://www.outlookafghanistan.net/topics.php?post_id=23136, Zugriff 11.6.2019

* DP - Presse, die (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 18.6.2019

* DP - Presse, die (16.6.2018): Afghanistan verlängert Waffenstillstand mit den Taliban, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5448194/Afghanistan-verlaengert-Waffenstillstand-mit-den-Taliban, Zugriff 12.6.2019

* DW - Deutsche Welle (30.9.2014): Understanding Afghanistan's Chief Executive Officer, http://www.dw.com/en/understanding-afghanistans-chief-executive-officer/a-17965187, Zugriff 7.6.2019

* DZ - Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 10.9.2019

* DZ - Die Zeit (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

* DZ - Die Zeit (21.4.2019): https://www.zeit.de/news/2019-08/23/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen, Zugriff 23.8.2019

* EC - Economist, the (18.5.2019): Why Afghanistan's government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-government-is-losing-the-war-with-the-taliban, Zugriff 19.6.2019

* FA - Frankfurter Allgemeine (23.8.2019): USA-Taliban-Gespräche in Katar wieder aufgenommen, https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/usa-taliban-gespraeche-in-katar-wieder-aufgenommen-16347359.html, Zugriff 23.8.2019

* HE - Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 18.6.2019

* MS - Messaggero, il (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione", https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 18.6.2019

* MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 7.6.2019

* NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What römisch eins s Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 18.6.2019

* NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 18.6.2019

* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.8.2019): USA und Taliban beenden ihre Gesprächsrunde in Doha, https://www.nzz.ch/international/usa-und-taliban-beendigen-ihre-gespraechsrunde-in-doha-ld.1501247, Zugriff 23.8.2019

* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.1.2019): Amerika und die Taliban kommen sich näher, https://www.nzz.ch/international/amerika-und-die-taliban-kommen-sich-naeher-ld.1454965, Zugriff 12.6.2019

* REU - Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peace-talks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 18.6.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (20.10.2019): Afghan Presidential Election Results Announcement Delayed, https://www.rferl.org/a/afghanistan-presidential-election-results-delayed/30225843.html, Zugriff 27.10.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.5.2019): Afghanistan Postpones Two Local Elections, https://www.rferl.org/a/afghanistan-postpones-two-local-elections/29970772.html, Zugriff 7.6.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 7.6.2019

* TN - Tolonews (31.5.2019): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 18.6.2019

* TN - Tolonews (19.5.2019): IEC Finalizes Presidential Elections Timeline, https://www.tolonews.com/elections-2019/iec-finalizes-presidential-elections-timeline, Zugriff 7.6.2019

* TN - Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 7.6.2019

* USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 7.6.2019

* USDOS - United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report for 2017 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436774.html, Zugriff 11.6.2019

* USIP - United States Institute of Peace (11.2013): Special Report 338: 2014 Presidential and Provincial Council Elections in Afghanistan, https://www.usip.org/sites/default/files/SR338-2014%20Presidential%20and%20Provincial%20Council%20Elections%20in%20Afghanistan.pdf, Zugriff 19.6.2019

* WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 18.6.2019

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433.

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

Quellen:

* AAN - Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?, https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2019): Record Numbers of Civilian Casualties Overall, from Suicide Attacks and Air Strikes: UNAMA reports on the conflict in 2018, https://www.afghanistananalysts.org/recordnumbersofciviliancasualtiesoverallfromsuicideattacksandairstrikesunamareportsontheconflictin2018/, Zugriff 3.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar, https://www.afghanistananalysts.org/faintlightstwinklingagainstthedarkreportagefromthefightagainstiskpinnangrahar/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia's Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2017): More Militias? Part 2: The proposed Afghan Territorial Army in the fight against ISKP, https://www.afghanistananalysts.org/moremilitiaspart2theproposedafghanterritorialarmyinthefightagainstiskp/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul, https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (23.11.2016): Carnage in Ghor: Was Islamic State the perpetrator or was it falsely accused?, https://www.afghanistananalysts.org/carnageinghorwasislamicstatetheperpetratororwasitfalselyaccused/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistananalysts.org/descentintochaoswhydidnangarharturnintoanishub/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in 'Khorasan': How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels, https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: 'Islamic State' haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019

* AJ - Al Jazeera (12.4.2019): Taliban announces spring offensive amid Afghan peace talks, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/talibanannouncespringoffensiveafghanpeacetalks190412051650798.html, Zugriff 5.6.2019

* AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019

* AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate's rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019

* AP - Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group's founder unlikely to weaken militants, https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019

* ARN - Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

* BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

* CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019

* CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (12.2018): Allied & Letal: Islamic State Khorasan's Network and Organizational Capacity in Afghanistan and Pakistan, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/12/AlliedLethal.pdf, Zugriff 5.6.2019

* CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan's IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019

* DT - Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit, https://dailytimes.com.pk/326216/talibansplintergroupfightsforsurvivalaftertwoleadersquit/, Zugriff 5.6.2019

* DZ - Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 9.9.2019

* EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,468,842, Zugriff 6.6.2019

* EC - Economist, The (18.5.2019): Why Afghanistan's government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/whyafghanistansgovernmentislosingthewarwiththetaliban, Zugriff 3.6.2019

* ET - Economic Times, The (27.2.2018): US asks Pakistan to act against Haqqani network, other terror groups, https://economictimes.indiatimes.com/news/defence/usaskspaktoactagainsthaqqaninetworkotherterrorgroups/articleshow/63096010.cms, Zugriff 5.6.2019

* FA - Foreign Affairs (3.1.2018): Why the Taliban Isn't Winning in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/20180103/whytalibanisntwinningafghanistan, Zugriff 4.6.2019

* Giustozzi, Antonio (2018): The Islamic State in Khorasan, 2018, London: Hurst & Company

* INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): INSO Key Data Dashboard, Jan 2016 to Aug 2019, https://data.humdata.org/dataset/inso-key-data-dashboard, Zugriff 9.10.2019

* JF - Jamestown Foundation (3.9.2015): Islamic State in Afghanistan Ready to Capitalize on Mullah Omar's Death, https://jamestown.org/program/islamicstateinafghanistanreadytocapitalizeonmullahomarsdeath/, Zugriff 5.6.2019

* JF - Jamestown Foundation (2.6.2018): Taliban Demonstrates Resilience With Afghan Spring Offensive, https://jamestown.org/program/talibandemonstratesresiliencewithafghanspringoffensive/, Zugriff 5.6.2019

* LI - Landinfo (23.8.2017): Afghanistan: Taliban's organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf, Zugriff 4.6.2019

* LI - Landinfo (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf, Zugriff 5.6.2019

* LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its 'Preparation for Jihad', https://www.longwarjournal.org/archives/2019/08/taliban-promotes-its-preparation-for-jihad.php, Zugriff 16.8.2019

* LWJ - Long War Journal (31.1.2019): Analysis: US military downplays Distrikt control as Taliban gains ground in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/01/analysisusmilitarydownplaysDistriktcontrolastalibangainsgroundinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019

* LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State 'deputy', https://www.longwarjournal.org/archives/2017/12/talibantoutsdefectionofislamicstatedeputy.php, Zugriff 5.6.2019

* LWJ - Long War Journal (6.11.2017): Taliban touts "Special Forces Unit", https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/talibantoutsspecialforcesunit.php, Zugriff 5.6.2019

* LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mappingtheemergenceoftheislamicstateinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019

* NAT - National, The (12.1.2017): Did ISIL, the Taliban or the Haqqani Network carry out the Kandahar attack?, https://www.thenational.ae/world/didisilthetalibanorthehaqqaninetworkcarryoutthekandaharattack1.74944, Zugriff 5.6.2019

* NATO - North Atlantic Treaty Organization (12.12.2018): Improvised explosive devices, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_72809.htm, Zugriff 3.6.2019

* NBC - National Broadcasting Company News (30.1.2018): The Taliban is gaining strength and territory in Afghanistan, https://www.nbcnews.com/news/world/numbersafghanistanarenotgoodn842651, Zugriff 5.6.2019

* NI - National Interest, The (10.2.2019): How the Taliban Would Take Over Afghanistan, https://nationalinterest.org/feature/howtalibanwouldtakeoverafghanistan44087?page=0%2C2, Zugriff 5.6.2019

* NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 22.8.2019

* NYT - New York Times, The (12.4.2019): Taliban Announce Spring Offensive, Even as Peace Talks Gain Momentum, https://www.nytimes.com/2019/04/12/world/asia/talibanspringoffensiveafghanistan.html, Zugriff 5.6.2019

* NYT - New York Times, The (27.1.2018): 'It's a Massacre': Blast in Kabul Deepens Toll of a Long War, https://www.nytimes.com/2018/01/27/world/asia/afghanistankabulattack.html, Zugriff 3.6.2019

* NYT - New York Times, The (6.10.2017): Mattis Discloses Part of Afghanistan Battle Plan, but römisch eins t Hasn't Yet Been Carried Out, https://www.nytimes.com/2017/10/06/world/asia/mattisafghanistanrulesofengagement.html, Zugriff 3.6.2019

* NYT - New York Times (19.7.2019): Suicide Bombing at University Kills 10 as Violence Surges in Afghanistan, file:///home/dl5285/Sicherheitslage/Suicide%20Bombing%20at%20University%20Kills%2010%20as%20Violence%20Surges%20in%20Afghanistan%20-%20The%20New%20York%20Times%20(2019-07-22%2009_34_14).html, Zugriff 22.7.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (14.8.2019): Ein Abkommen mit den Taliban auf Messers Schneide, https://www.nzz.ch/international/ein-abkommen-mit-den-taliban-auf-messers-schneide-ld.1501537, Zugriff 17.8.2019

* OA - Observe Asia (5.12.2017): The Red Brigade: the Taliban's special forces play growing role in conflict, http://observe.asia/theredbrigadethetalibansspecialforcesplaygrowingroleinconflict/, Zugriff 5.6.2019

* POL - Politico (15.8.2018): Whatever happened to Al-Qaida in Afghanistan? https://www.politico.com/story/2018/08/15/alqaedaafghanistanterrorism777511, Zugriff 5.6.2019

* PRIO - Peace Research Institute Oslo (1.11.2017): Conflict Portrait: Afghanistan, https://blogs.prio.org/2017/11/conflictportraitafghanistan/, Zugriff 4.6.2019

* REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader's brother will not derail U.S. talks, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/taliban-say-killing-of-leaders-brother-will-not-derail-us-talks-idUSKCN1V70CJ, Zugriff 19.8.2019

* REU - Reuters (25.3.2018): At least one dead in blast near mosque in Afghan city of Herat, https://www.reuters.com/article/usafghanistanblastidUSKBN1H10BR, Zugriff 5.6.2019

* REU - Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/usafghanistanislamicstate/islamicstatebeheads15ofitsownfightersafghanofficialidUSKBN1DN12I, Zugriff 5.6.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.10.2017): IS Face Off In Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistanistalibanfaceoff/28824567.html, Zugriff 5.6.2019

* SAS - Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan's west leaves 40 dead, https://www.stripes.com/news/talibanvstalibanclashinafghanistanswestleaves40dead1.554808, Zugriff 4.6.2019

* SAS - Stars and Stripes (10.6.2018): Taliban splinter group declares openended truce with Kabul, https://www.stripes.com/news/talibansplintergroupdeclaresopenendedtrucewithkabul1.532070, Zugriff 5.6.2019

* SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2019): Quarterly Report to the United States, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 19.8.2019

* SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008013/20190430qr.pdf, Zugriff 24.5.2019

* SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/20190130qr.pdf, Zugriff 6.6.2019

* TG - The Guardian (30.7.2019): Afghan government and Nato killing more civilians than the Taliban, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/30/nearly-4000-afghan-civilians-killed-or-wounded-in-first-half-of-2019-un-says, Zugriff 22.8.2019

* TS - Tagesschau (22.1.2019): Anschlag auf Geheimdienstbasis, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-753.html, Zugriff 19.8.2019

* TEL - Telegraph, The (24.1.2019): Taliban agree Isil and AlQaeda will be barred from Afghanistan in major concession during talks with US, https://www.telegraph.co.uk/news/2019/01/24/talibanagreeisilalqaedawillbarredafghanistanmajorconcession/, Zugriff 5.6.2019

* Times, The (21.8.2016): Helmand teeters after Taliban storm in with British tactics, https://www.thetimes.co.uk/article/helmandteetersaftertalibanstorminwithbritishtacticsm7336rhhh, Zugriff 5.6.2019

* TN - Tolonews (26.5.2016): Haibatullah Named Taliban¿s New Leader, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/haibatullahnamedtalibansnewleader, Zugriff 4.6.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (17.10.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_3rd_quarter_update_2019.pdf, Zugriff 4.11.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (11.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: 2018 Elections Violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf, Zugriff: 7.8.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.10.2018): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 5.6.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: Increasing Harm to Afghan Civilians from the Deliberate and Indiscriminate Use of Improvised Explosive Devices, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_special_report_suicide_and_other_ied_devices_october_2018__english.pdf, Zugriff 3.6.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2017_final_6_march.pdf, Zugriff 3.6.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2017): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_final280317.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2016): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2015, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/poc_annual_report_2015_final_14_feb_2016.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2015): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2014, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2014annualreportonprotectionofciviliansfinal.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2014): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2013, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/feb_8_2014_pocreport_2013fullreporteng.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2013): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2012, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2012_annual_report_eng_0.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2012): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2011, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_report_final_feb_2012.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.9.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-english-_3_september_2019.pdf, Zugriff 6.9.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004124/S_2019_193_E.pdf, Zugriff 24.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sgreportonafghanistan7december2018.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 31.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 31.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_september_2015_0.pdf, Zugriff 5.6.2019

* UNSC - United Nations Security Concil (31.7.2019): Ninth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://undocs.org/S/2019/612, Zugriff 6.8.2019

* UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/481, Zugriff 6.8.2019

* UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011)and 2253 (2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da'esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf, Zugriff 22.8.2019

* UNSC - United Nations Security Council (26.8.2015): Letter dated 18 August 2015 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Council, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B6D274E9C8CD3CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_648.pdf, Zugriff 5.6.2019

* USDOD - United States Department of Defence (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/1/1/1/1225REPORTDECEMBER2018.PDF, Zugriff 8.1.2019

* USDOS - United States Department of State (19.9.2018): Country Reports on Terrorism 2017, https://www.state.gov/reports/countryreportsonterrorism2017/, Zugriff 5.6.2019

* VOA - Voice of America (8.7.2019): Afghan University Teacher, Students Among IS Operatives Arrested in Kabul, https://www.voanews.com/south-central-asia/afghan-university-teacher-students-among-operatives-arrested-kabul, Zugriff 6.8.2019

* VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamicstateinafghanistangrowingbiggermoredangerous/4927406.html, Zugriff 5.6.2019

* VOA - Voice of America (1.6.2017): What römisch eins s the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019

* VOJ - Voice of Jihad (31.12.2018): End of year report (2018) about Mujahideen progress and territory control, http://alemarahenglish.com/?p=39651, Zugriff 6.6.2019

* VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.com/, Zugriff 25.7.2019

* WP - The Wahsington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here's what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on, Zugriff 22.8.2019

Kabul

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018).

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018).

Kabul-Stadt - Geographie und Demographie

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.).

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den "jüngsten Einwanderern" (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man "seine Nachbarn nicht mehr kenne" (AAN 19.3.2019).

Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art "Dorfgesellschaft" entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018).

Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019).

IDPs - Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 35 konfliktbedingt aus dem Distrikt Surubi vertriebene Personen, die alle in der Provinz Logar Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA keine durch gewaltsamen Konflikt aus der Provinz Kabul vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 9.422 Vertriebene, welche in die Provinz Kabul kamen, die meisten davon in den Distrikt Kabul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 2.580 Vertriebene in die Provinz Kabul, alle in den Distrikt Kabul. Sie stammten aus Kapisa, Kunar, Nangarhar wie auch Logar, Ghazni, Baghlan und Wardak (UNOCHA 18.8.2019).

Bis zu zwei Drittel aller Afghanen, die außerhalb ihrer Provinz vertrieben wurden, bewegen sich in Richtung der fünf Regionalhauptstädte (NRC 30.1.2019) und Kabuls Wachstum war besonders umfangreich. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul ist nicht bekannt. Die Bewegung in und innerhalb der Stadt fluktuiert und viele kehren regelmäßig in friedlicheren Zeiten in ihr Herkunftsgebiet zurück (Metcalfe et al. 6.2012; vergleiche AAN 19.3.2019). Im September 2018 schätzte der afghanische Minister für Flüchtlinge und Repatriierung die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul auf 70.000 bis 80.000 Menschen (TN 21.9.2018).

Quellen:

* AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked, A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabul-Police-Distrikts.pdf, Zugriff 10.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/, Zugriff 11.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (25.9.2017): The New Kabul ‚Green Belt' Security Plan: More Security for Whom?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-new-kabul-green-belt-security-plan-more-security-for-whom/, Zugriff 10.7.2019

* AIIA - Australian Institute of International Affairs (11.7.2018): A Precarious State: the Sikh Community in Afghanistan, www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/precarious-state-the-sikh-community-in-afghanistan/, Zugriff 8.7.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

* AJ - al-Jazeera (3.9.2019): Massive Kabul blast kills 16 as Taliban steps up attacks, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/suicide-car-bomb-attack-rocks-eastern-

* kabul-190902180659647.html, Zugriff 10.9.2019

* AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 11.7.2019

* AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.7.2019

* AJ - Al Jazeera (16.8.2018): Afghanistan: ISIL Suicide bomber targets school in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-huge-explosion-hits-kabul-city-180815114313817.html, Zugriff 11.7.2019

* AT - Afghanistan Times (14.1.2019): Afghanistan Times, Truck bombing against Green Village camp killed 4, injured 113 in east of Kabul city, http://www.afghanistantimes.af/truck-bomber-attacked-green-village-camp-in-east-of-kabul-city/, Zugriff 11.7.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.8.2019): Briefing Notes, per e-Mail

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.7.2019): Briefing Notes, per e-Mail

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010678/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_03.06.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 11.7.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 11.7.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010667/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_29.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 11.7.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation News (21.3.2019): Kabul bombings: Nowruz celebrations hit by deadly blasts, https://www.bbc.com/news/world-asia-47651752, Zugriff 11.7.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation News (5.9.2018): Afghanistan conflict: Bombers kill 20 at Kabul sports club, https://www.bbc.com/news/world-asia-45426467, Zugriff 11.7.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Distrikts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* CSO - Central Statistics Organization (2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 2019-2020], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 22.5.2019?

* DSA - Daily Sabah (1.7.2019): 50 children wounded by Taliban suicide bombing in Afghan capital Kabul, https://www.dailysabah.com/asia/2019/07/01/50-children-wounded-by-taliban-suicide-bombing-in-afghan-capital-kabul, Zugriff 30.8.2019

* DW - Deutsche Welle (22.7.2018): Afghanistan: Deadly suicide attack at Kabul airport as exiled VP Dostum returns, https://www.dw.com/en/afghanistan-deadly-suicide-attack-at-kabul-airport-as-exiled-vp-dostum-returns/a-44779440, Zugriff 11.7.2019FAZ - Frankfurter Zeitung (2.9.2019): Mehrere Tote nach Autobombenanschlag in

* Kabul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-nach-autobombenanschlag-in-kabul-16365665.html, Zugriff 10.9.2019

* DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni, Zugriff 11.7.2019

* GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019

* GN - Guardian, The (28.11.2018): Taliban carry out deadly attack on G4S compound in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2018/nov/28/taliban-deadly-attack-on-g4s-compound-in-kabul?fbclid=IwAR3-wi5sKG4IW4yfuovbMusRGRCesiypT1pjcHOlAMM_3DaeSxoMnOYYNxI, Zugriff 11.7.2019

* GN - Guardian, The (21.8.2018): Rockets fired at Afghan presidential palace during Eid speech, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/21/afghanistan-rockets-fired-in-kabul-as-president-made-eid-speech, Zugriff 11.7.2019

* IEC - Independent Election Commission (2018): 2018 Wolesi Jirga Elections - Results by Polling Stations: Province Kabul, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/1, Zugriff 8.7.2019

* KP - Khaama Press (27.3.2019): Taliban commanders among 6 killed, wounded in Surobi district of Kabul: Silab Corps, https://www.khaama.com/taliban-commanders-among-6-killed-wounded-in-surobi-district-of-kabul-silab-corps-03589/, Zugriff 30.8.2019

* KP - Khaama Press (23.10.2018): Taliban militants critically wounded in an airstrike in Kabul, https://www.khaama.com/taliban-militants-critically-wounded-in-an-airstrike-in-kabul-06215/, Zugriff 8.7.2019

* KP - Khaama Press (9.7.2018): Operations underway in Kabul's Surobi after last week's attack by militants, https://www.khaama.com/operations-underway-in-kabuls-surobi-after-last-weeks-attack-by-militants-05538/, Zugriff 8.7.2019

* LI - Landinfo (5.9.2018): Respons, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i den sentrale regionen og i det sentrale høylandet-oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443371/4792_1537157489_respons-sikkerhetssituasjonen-i-den-sentrale-regionen-og-i-det-sentrale-hyaylandet-05092018.pdf, Zugriff 10.7.2019

* Metcalfe, Victoria/Haysom, Simone/Martin, Ellen (6.2012): Sanctuary in the City? Urban Displacement and Vulnerability in Kabul, https://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/odi-assets/publications-opinion-files/7722.pdf, Zugriff 19.7.2019

* News (21.10.2018): Afghan election day plunges into chaos with multiple Taliban attacks on polling stations, https://www.news.com.au/world/middle-east/suicide-attack-kills-15-in-afghan-capital-during-national-elections/news-story/f6ef0b7afb286710d7f9f3fb6a8f6aaa, Zugriff 11.7.2019

* Noori, Walid A. (11.2010): Challenges of Traffic Development in Kabul City. Dissertation. Justus-Liebig-Universität Gießen, https://d-nb.info/1010853228/34, Zugriff 10.7.2019

* NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Kabul Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/kabul?inheritRedirect=true, Zugriff 8.7.2019

* NRC - Norwegian Refugee Council (30.1.2019): Displaced: römisch eins f You're a Thirteen Year Old Living in Afghanistan, https://www.nrc.no/perspectives/2019/if-you-are-a-13-year-old-living-in-afghanistan/, Zugriff 19.7.2019

* NYT - New York Times, The (20.10.2018): Afghanistan Votes for Parliament Under Shadow of Taliban Violence, https://www.nytimes.com/2018/10/20/world/asia/afghanistan-election-vote.html, Zugriff 11.7.2019

* NYTM - New York Times Magazine, The (30.5.2019): Afghan War Casualty Report: May 24-30, https://www.nytimes.com/2019/05/30/magazine/afghan-war-casualty-report-may-24-30.html, Zugriff 2.9.2019

* PAJ- Pajhwok Afghan News (7.7.2019): 4-member Daesh group detained in Kabul: NDS, https://www.pajhwok.com/en/2019/07/07/4-member-daesh-group-detained-kabul-nds, Zugriff 2.9.2019

* PAJ- Pajhwok Afghan News (28.5.2019): 3 arrested with 2,500 kg of explosives in Kabul, https://www.pajhwok.com/en/2019/05/28/3-arrested-2500-kg-explosives-kabul, Zugriff 2.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (19.9.2018): 2 rockets land near military university in Kabul, https://www.pajhwok.com/en/2018/09/19/2-rockets-land-near-military-university-kabul, Zugriff 11.7.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (o.D.): Kabul province background profile, http://elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 8.7.2019

* REU - Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-taliban-claim-lethal-car-bomb-attack-in-kabul-idUSKCN1P909T, Zugriff 11.7.2019

* REU - Reuters (5.6.2018): Afghan president backs suicide bomb fatwa after 14 killed, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-president-backs-suicide-bomb-fatwa-after-14-killed-idUSKCN1J10L2, Zugriff 11.7.2019

* RFERL - Radio Free Euroe Free Liberty (2.9.2019): Taliban Attack Rocks, International Area Of Kabul, Killing At Least Five, https://www.rferl.org/a/afghanistan-loud-blast-international-area-of-kabul/30143025.html, Zugriff 10.9.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.5.2019): Car Bomb Rocks Afghan Capital, https://www.rferl.org/a/at-least-seven-dead-as-car-bomb-rocks-afghan-capital/29973635.html, Zugriff 11.7.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.5.2019): IS Claims Deadly Blast Near Afghan Military Academy, https://www.rferl.org/a/blast-near-afghan-military-training-center-kills-at-least-six/29971888.html, Zugriff 11.7.2019

* SAS - Stars and Stripes (26.3.2019): Joint US-Afghan operation leaves Taliban fighters, civilians dead, https://www.stripes.com/news/joint-us-afghan-operation-leaves-taliban-fighters-civilians-dead-1.574385, Zugriff 30.8.2019

* SAS - Stars and Stripes (31.1.2015): , Afghans often unintended victims of Taliban attacks on Jalalabad Road, https://www.stripes.com/news/middle-east/afghans-often-unintended-victims-of-taliban-attacks-on-jalalabad-road-1.326788, Zugriff 8.7.2019

* TD - Diplomat, The (13.12.2015): Next Stop Jalalabad: Traveling on One of the World's Most Dangerous Roads, https://thediplomat.com/2015/12/next-stop-jalalabad-traveling-on-one-of-the-worlds-most-dangerous-roads/, Zugriff 8.7.2019

* TN - Tolonews (7.8.2019): Afghan Forces Raid Militants Hideouts In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/police-launch-operations-against%C2%A0militants-kabul, Zugriff 2.9.2019

* TN - Tolonews (9.6.2019): Afghan Forces Arrest Six Daesh Members In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-arrest-six-daesh-members-kabul, Zugriff 2.9.2019

* TN - Tolonews (26.3.2019): Five Civilians Killed In Afghan Forces Operation In Surobi, http://prod.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-killed-afghan-forces-operation-surobi, Zugriff 30.8.2019

* TN - Tolonews (29.11.2018): Truck Bomb Attack In Kabul Leaves 10 Dead, https://www.tolonews.com/afghanistan/car-bomb-attack-kabul-leaves-10-dead, Zugriff 11.7.2019

* TN - Tolonews (23.10.2018): 42 Taliban Insurgents Killed In ANSF Operations, https://www.tolonews.com/afghanistan/42-taliban-insurgents-killed-ansf-operations, Zugriff 8.7.2019

* TN - Tolonews (21.9.2018): Insecurity, Drought Displace 300,000 Afghans, https://www.tolonews.com/afghanistan/insecurity-drought-displace-300000-afghans, Zugriff 19.7.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007452/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 28.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.5.2018): Protection of Civilians in Armed Conflict: Election-Related Attacks and Abuses during the Initial Voter Registration Period, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_-_special_report_-_election-related_attacks_and_abuses_may_2018_english_3.pdf, Zugriff 11.7.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Afghanistan: Kabul Province - Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Kabul.pdf, Zugriff 8.7.2019

* UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime/MCN - Ministry of Counter Narcotics (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018,https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019

* USDOD - United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019

* USDOD - United States Department of Defence (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/1/1/1/1225REPORTDECEMBER2018.PDF Zugriff 10.9.2019

* USIP - United States Institute of Peace (4.2017): Kabul and the challenge of dwindling foreign aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dwindling-foreign-aid.pdf, Zugriff 10.7.2019

* WOR - War on the Rocks (10.9.2018): Remembering the French war in Afghanistan, https://warontherocks.com/2018/09/remembering-the-french-war-in-afghanistan/, Zugriff 8.7.2019

Balkh

Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018).

Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.).

Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019).

Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den 7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).

Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019).

Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.

Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).

IDPs - Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).

Quellen:

* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2019): Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008143.html, Zugriff 24.5.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

* AN - Ariana News (6.5.2019): Key Taliban Commander Arrested with Bottles of Alcohol, Weapons in Balkh, https://ariananews.af/key-taliban-commander-arrested-with-bottles-of-alcohol-weapons-in-balkh/, Zugriff 12.8.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.5.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.1.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003648/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.01.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.5.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* CSO - Central Statistics Organization (2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 2019-2020], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 22.5.2019?

* GADM Global Administrative Areas (2018): Afghanistan [Karte], https://gadm.org/maps/AFG_1.html, Zugriff 24.5.2019

* GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019

* IEC - Independent Election Commission (2018): 2018 Wolesi Jirga Elections - Results by Polling Stations: Province Balkh, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/21, Zugriff 24.5.2019

* KP - Khaama Press (9.9.2019): : 49 Taliban militants killed, wounded; strategic compound destroyed in Balkh, https://www.khaama.com/49-taliban-militants-killed-wounded-strategic-compound-destroyed-in-balkh-03992/

* KP - Khaama Press (31.8.2019): : Taliban's Ezatullah Sabawoon likely killed in Balkh province, https://www.khaama.com/talibans-ezatullah-sabawoon-likely-killed-in-balkh-province-03904/, Zugriff 24.9.2019

* KP - Khaama Press (29.8.2019): 28 Taliban militants killed, wounded in Balkh operations, https://www.khaama.com/28-taliban-militants-killed-wounded-in-balkh-operations-03892/, Zugriff 24.9.2019

* MRRD - Ministry of Rural Rehabilitation and Development (o.D.), Balkh Provincial Profile, http://aredp-mrrd.gov.af/eng/publications/2015-06-10-05-43-48/balkh-profile, Zugriff 24.5.2019

* NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Balkh Provincial Review, n.d., https://my.nps.edu/web/ccs/balkh, Zugriff 24.5.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (9.1.2019): Mazar-i-Sharif-Turkey-Europe air corridor formally opens, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/09/mazar-i-sharif-turkey-europe-air-corridor-formally-opens, Zugriff 17.7.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (3.9.2018): Part of Balkh's Dawlatabad Distrikt falls to Taliban, https://www.pajhwok.com/en/2018/09/03/part-balkh%E2%80%99s-dawlatabad-Distrikt-falls-taliban, Zugriff 24.5.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (o.D.): Background Profile of Balkh, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-balkh, Zugriff 24.5.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffer Heavy Casualties In Several Provinces, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-officials-taliban-suffer-heavy-casualties-in-several-provinces/30178820.html, Zugriff 24.9.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.9.2019): Afghan Officials: Taliban Suffers Heavy Casualties In Several Provinces, https://www.rferl.org/a/afghan-officials-taliban-suffers-heavy-casualties-in-several-provinces/30177823.html, Zugriff 24.9.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.3.2018): Powerful Afghan Governor Resigns, Ending Standoff With Ghani, https://en.radiofarda.com/a/afghanistan-powerful-governor-resigns-noor-ghani/29116004.html, Zugriff 24.5.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.9.2018): Afghan Security Forces Retake Northern Distrikt From Taliban, https://www.rferl.org/a/afghan-security-forces-retake-northern-Distrikt-from-taliban/29470021.html, Zugriff 24.5.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (o.D.): Afghanistan's New Northern Flash Points, https://www.rferl.org/a/27013992.html, Zugriff 24.5.2019

* SH - Samuel Hall (16.1.2017): Samuel Hall, Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i Sharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City, https://reliefweb.int/report/afghanistan/economic-assessment-and-labour-market-survey-mazar-i-sharif-pul-i-khumri-kandahar, Zugriff 24.5.2019

* TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan's Geographic Dividend, https://thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (10.8.2019): Security In Balkh Highway Concerning: Residents, https://www.tolonews.com/afghanistan/security-balkh-highway-concerning-residents, Zugriff 12.8.2019

* TN - Tolonews (10.1.2019): Key Taliban Commander Killed In Balkh, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/key-taliban-commander-killed-balkh, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (9.1.2019): Six Security Force Members Killed In Balkh Clash, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/six-security-force-members-killed-balkh-clash, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (11.9.2018): Sources Claim Balkh Outposts Fallen To Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/sources-claim-balkh-outposts-fallen-taliban, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (6.7.2018): Main Distrikt In Balkh Under Security Threat, https://www.tolonews.com/afghanistan/main-Distrikt-balkh-under-security-threat, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (22.4.2018): 209 Shaheen Corps: The Base The Taliban Attacked, https://www.tolonews.com/afghanistan/209-shaheen-corps-base-taliban-attacked, Zugriff 24.5.2019

* TS - Tagesspiegel (22.9.2018): Afghanische Ex-Mitarbeiter der Bundeswehr demonstrieren vor Camp, https://www.tagesspiegel.de/politik/masar-i-scharif-afghanische-ex-mitarbeiter-der-bundeswehr-demonstrieren-vor-camp/23102170.html, Zugriff 24.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019

* UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004124/S_2019_193_E.pdf, Zugriff 24.5.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.4.2014): Afghanistan Northern region Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Northern.pdf, Zugriff 24.5.2019

* UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime/MCN - Ministry of Counter Narcotics (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018,https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002892/S_2019_103_E.pdf, Zugriff 24.5.2019

* USDOD - United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019

Herat

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).

Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019).

Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).

Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).

Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).

Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).

Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).

2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).

Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019).

In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).

Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018).

IDPs - Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019).

Quellen:

* AAN - Afghanistan Analysts Network (3.2.2019): Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat city, https://www.afghanistan-analysts.org/speculation-abounding-trying-to-make-sense-of-the-attacks-against-shias-in-herat-city/, Zugriff 3.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (9.12.2018): One Land, Two Rules (2): Delivering public services in insurgency-affected Obeh Distrikt of Herat province, https://www.afghanistan-analysts.org/one-land-two-rules-2-delivering-public-services-in-insurgency-affected-obeh-Distrikt-of-herat-province/, Zugriff 5.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (11.1.2017): The Battle between Law and Force: Scattered political power and deteriorating security test Herat's dynamism, https://www.afghanistan-analysts.org/the-battle-between-law-and-force-scattered-political-power-and-deteriorating-security-test-herats-dynamism/, Zugriff 3.7.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

* AJ - Al Jazeera (7.12.2018): Afghan soldiers killed in 'coordinated Taliban attack' in Herat, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-soldiers-killed-coordinated-taliban-attack-herat-181207082508638.html, Zugriff 4.7.2019

* AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infighting-leaves-45-taliban-militants-killed-or-wounded-in-herat/, Zugriff 4.7.2019

* AN - Ariana News (23.6.2019): US Airstrike Kills Taliban Shadow District Chief in Herat, https://ariananews.af/us-airstrike-kills-taliban-shadow-district-chief-in-herat/, Zugriff 16.8.2019

* AT - Afghanistan Times (2.6.2019): Taliban Intensify Attacks on Eid Verge, http://www.afghanistantimes.af/taliban-intensify-attacks-on-eid-verge/, Zugriff 16.8.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 19.6.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* CSO - Central Statistics Organization (2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 2019-2020], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 22.5.2019?

* GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019

* IEC - Independent Election Commission (2018): 2018 Wolesi Jirga Elections - Results by Polling Stations: Province Hirat, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/32, Zugriff 3.7.2019

* iMMAP (19.9.2017): Afghanistan Administrative Map, https://dlca.logcluster.org/display/public/DLCA/2.3+Afghanistan+Road+Network;jsessionid13C6B3EC9C1B620C982403CE7FA7365F, Zugriff 3.7.2019

* KP - Khaama Press (28.9.2019): 29 operations conducted against Taliban in Kabul, other provinces amid elections: NDS, https://www.khaama.com/29-operations-conducted-against-taliban-in-kabul-other-provinces-amid-elections-nds-04147/, Zugriff 29.9.2019

* KP - Khaama Press (5.7.2019): Insecurity Increases In Western Provinces: Officials, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/insecurity-increases-western-provinces- officials, Zugriff 16.7.2019

* KP - Khaama Press (29.6.2019): Special Forces kill 7 Taliban militants, detain 2 others in Paktiya, Farah and Herat, https://www.khaama.com/special-forces-kill-7-taliban-militants-detain-2-others-in-paktiya-farah-and-herat-03763/, Zugriff 16.8.2019

* KP - Khaama Press (17.6.2019): Prominent Taliban commander Mullah Musamim among 6 killed in Farah, Herat operations, https://www.khaama.com/prominent-taliban-commander-mullah-samim-among-6-killed-in-farah-herat-operations-03647/, Zugriff 16.8.2019

* KP - Khaama Press (16.6.2019): Taliban militants suffer heavy casualties in Farah, Herat operations, https://www.khaama.com/taliban-militants-suffer-heavy-casualties-in-farah-herat-operations-03637/, 16.8.2019

* KP - Khaama Press (21.5.2019): Afghan Special Forces kill 18 Taliban militants in Kunduz, Ghazni and Herat provinces, https://www.khaama.com/afghan-special-forces-kill-18-taliban-militants-in-kunduz-ghazni-and-herat-provinces-03443/, Zugriff 16.8.2019

* KP - Khaama Press (26.1.2019): Afghan and Coalition Forces kill 6 militants in separate operations, airstrike, https://www.khaama.com/afghan-and-coalition-forces-kill-6-militants-in-separate-operations-airstrike-03181/, Zugriff 5.1.2019

* KP - Khaama Press (25.12.2018): Top Taliban leader killed in Herat drone strike, https://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-in-herat-drone-strike-02998/, Zugriff 5.7.2019

* KP - Khaama Press (17.12.2018): Prominent Taliban leader killed in Herat drone strike, https://www.khaama.com/prominent-taliban-leader-killed-in-herat-drone-strike-02944/, Zugriff 3.7.2019

* KP - Khaama Press (16.12.2018): President Ghani met with Italy's defense minister Elisabetta Trenta, https://www.khaama.com/president-ghani-met-with-italys-defense-minister-elisabetta-trenta-02932/, Zugriff 3.7.2019

* KP - Khaama Press (28.4.2018): Clash among Afghan forces and Taliban leaves 15 dead, wounded in Herat, https://www.khaama.com/clash-among-afghan-forces-and-taliban-leaves-15-dead-wounded-in-herat-05010/, Zugriff 4.7.2019

* NYTM - New York Times Magazine (12.12.2018): In an Afghan Distrikt Verging on Collapse: 'There Are Too Many Men With Guns', https://www.nytimes.com/2018/12/12/magazine/afghanistan-shindand-taliban.html, Zugriff 5.7.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (30.6.2019): Heratis worried about growing insecurity in 10 districts, https://www.pajhwok.com/en/2019/06/30/heratis-worried-about-growing-insecurity-10-districts, Zugriff 16.8.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (13.6.2019): Security personnel among 24 killed in Herat clashes, https://www.pajhwok.com/en/2019/06/13/security-personnel-among-24-killed-herat-clashes, Zugriff 16.8.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (2.1.2019): Foreign forces escape unhurt in Herat insider attack, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/02/foreign-forces-escape-unhurt-herat-insider-attack, Zugriff 2.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (o.D.): Background profile of Herat province, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-herat-province-1, Zugriff 5.7.2019

* Reuters (25.3.2018): At least one dead in blast near mosque in Afghan city of Herat, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKBN1H10BR, Zugriff 3.7.2019

* RUSI - Royal United Services Institute (16.3.2016): An Interview with Mullah Rasool on Reconciliation between the Taliban and the Afghan Government, https://rusi.org/commentary/interview-mullah-rasool-reconciliation-between-taliban-and-afghan-government, Zugriff 3.7.2019

* SAS - Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan's west leaves 40 dead, https://www.stripes.com/news/taliban-vs-taliban-clash-in-afghanistan-s-west-leaves-40-dead-1.554808, Zugriff 3.7.2019

* ST - Salaam Times (14.12.2018): Afghan forces move to secure highways against Taliban's 'customs tax' extortion, http://afghanistan.asia-news.com/en_GB/articles/cnmi_st/features/2018/12/14/feature-01, Zugriff 3.7.2019

* taz (3.8.2017): 29 Tote nach Anschlag auf Moschee in Herat, https://taz.de/!5432227/, Zugriff 3.7.2019

* TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan's Geographic Dividend, https://thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 24.5.2019

* TN - Tolonews (8.9.2018): Concerns Rise Over Possible Taliban Attacks On Herat Distrikts, https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-rise-over-possible-taliban-attacks-herat-Distrikts, Zugriff 5.7.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Afghanistan: Hirat Province - Distrikt Atlas https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Hirat.pdf, Zugriff 3.7.2019

* UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime/MCN - Ministry of Counter Narcotics (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018,https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 22.5.2019

* UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Tenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2255 (2015) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace, stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010658/S_2019_481_E.pdf, Zugriff 1.7.2019

* USDOD - United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019

* USIP - United States Institute of Peace (2015): Political and Economic Dynamics of Herat, https://www.usip.org/sites/default/files/PW107-Political-and-Economic-Dynamics-of-Herat.pdf, Zugriff 3.7.2019

* VoA - Voice of America (13.4.2018): 11 Afghan Forces Killed in Taliban Attack on Herat Province, https://www.voanews.com/east-asia/11-afghan-forces-killed-taliban-attack-herat-province, Zugriff 4.7.2019

* römisch elf - Xinhua News Agency (11.7.2019): 53 militants killed as Afghan gov't forces step up operations: officials, http://www.xinhuanet.com/english/2019-07/11/c_138218520.htm, Zugriff 16.8.2019

Parwan

Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen (NPS o.D.pw; vergleiche UNOCHA 4.2014pw). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Bagram, der Provinzhauptstadt Charikar, Syahgird (oder Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari und Surkhi Parsa (CSO 2019; vergleiche UNOCHA 4.2014pw, OPr 1.2.2017pw, IEC 2018pw). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Parwan für den Zeitraum 2019-20 auf 724.561 Personen (CSO 2019); diese besteht hauptsächlich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Qizilbash, Kuchi und Hazara (NPS o.D.pw).

Der 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan verbindet Kabul mit Nordafghanistan (TN 1.9.2018; vergleiche TN 18.6.2018; WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft (TN 18.6.2018). Es gibt ein Projekt, den Salang-Pass mittels neuem, 12 km langem Tunnel zu durchqueren (TN 18.6.2018; vergleiche SPT 8.2.2019).

Die Autobahn durch den Salang-Tunnel führt von Kabul durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang zur Provinz Kunduz; außerdem verbindet eine weitere Straße die Provinzen Parwan und Bamyan durch die Distrikte Charikar, Shinwari, Syahgird, Shaykh Ali und den Shibar-Pass (UNOCHA 4.2014pw; vergleiche MoPW 16.10.2015; AAN 19.10.2011).

In der Provinz Parwan befindet sich die Bagram Air Base, die größte NATO-Militärbasis in Afghanistan (LWJ 5.8.2018).

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 ist Parwan seit 2013 Schlafmohn frei (UNODC/MCN 11.2018).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Im Mai 2019 zählte eine Quelle die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, in deren abgelegenen Distrikten Aufständische oftmals den Versuch unternehmen, terroristische Aktivitäten auszuführen (KP 8.5.2019). Im Juni 2019 berichtete dieselbe Quelle jedoch, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte (KP 12.6.2019). So waren im August 2018 Taliban-Aufständische in den Distrikten Koh-e-Safi, Sayyid Khel, Shinwari, Siyahgird und Surkhi Parsa aktiv, von wo aus sie Angriffe auf die Provinzhauptstadt Charikar und die Luftwaffenbasis Bagram planten (LWJ 5.8.2018).

In Bezug auf die Anwesenheit von regulären staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Parwan in der Verantwortung des 201. ANA Corps, das der Task Force East angehört, die von US-amerikanischen und polnischen Truppen geleitet wird (USDOD 6.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 41 zivile Opfer (20 Tote und 21 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einem Rückgang von 47% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenangriffe, gefolgt von Selbstmord-/komplexen Angriffen und Bodenangriffen [sic] (UNAMA 24.2.2019).

In der Provinz werden Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeführt (z.B. KP 25.6.2019; KP 12.6.2019; KP 8.5.2019; KP 28.4.2019; KP 18.4.2019; KP 2.9.2018). Bei manchen dieser Operationen wurden auch Zivilisten getötet (z.B. RAWA 23.11.2018; römisch elf 13.10.2018; PAJ 23.11.2018). Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften (z.B. KP 22.12.2018; 1TV 6.11.2018; BN 30.7.2018; AJ 5.8.2018; vergleiche WP 5.8.2018, LWJ 5.8.2018). Außerdem greifen Aufständische der Taliban, manchmal auch gemeinsam mit al-Qaida, in regelmäßigen Abständen das Bagram Airfield an (z.B. LWJ 5.8.2018; KP 17.5.2019; abc 9.4.2019).

Immer wieder kommt es auf den Straßen der Provinz Parwan zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie z.B. Entführungen (TKG 30.7.2018) oder Verhaftungen (PAJ 31.1.2019) durch die Taliban, aber auch durch nicht identifizierte Militante (PAJ 17.1.2019).

Während der zweitägigen Wahlen im Oktober 2018 wurden von Aufständischen Straßenblockaden errichtet, um die Bevölkerung von der Wahl abzuhalten und den Transport von Wahlmaterial zu verzögern (UNAMA 11.2018).

IDPs - Binnenvertriebene

UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 84 Binnenvertriebene aus der Provinz Parwan, die in der Provinz selbst blieben, oder in die angrenzende Provinz Kapisa gingen (UNOCHA 28.1.2019). Für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 wurden keine Personen erfasst, die aufgrund des Konflikts aus Parwan vertrieben wurden (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 1.113 Binnenvertriebene, welche vor allem aus den Provinzen Kapisa, Kunar, Laghman und Baghlan, sowie zu einem kleinen Teil aus der Provinz selbst kamen und sich in Parwan niederließen (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 203 Binnenvertriebene aus den Provinzen Faryab, Kapisa, Kunar und Laghman, die nach Parwan kamen (UNOCHA 18.8.2019).

Quellen:

* 1TV News (6.11.2018): Afghan commandos kill 12 Taliban in Parwan raid, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36338-afghan-commandos-kill-12-taliban-in-parwan-raid, Zugriff 1.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (19.10.2011): Ghorband - A Valley Once Friendly, https://www.afghanistan-analysts.org/ghorband-a-valley-once-friendly/, Zugriff 1.7.2019

* abc News (9.4.2019): 3 US Marines killed in roadside bomb attack in Afghanistan identified by officials, https://abcnews.go.com/Politics/american-service-members-contractor-killed-attack-afghanistan/story?id=62251531, Zugriff 12.7.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019

* ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019

* AJ - Al Jazeera (5.8.2018): Afghanistan: Taliban suicide bomber kills NATO troops in Parwan, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-taliban-suicide-bomber-kills-nato-troops-parwan-180805104931246.html, Zugriff 1.7.2019

* AT - Afghanistan Times (29.7.2017): Violent clash: Bamyan-Parwan highway closed, http://www.afghanistantimes.af/violent-clash-bamyan-parwan-highway-closed/, Zugriff 1.7.2019

* BN - Bakhtar News (30.7.2018): Taliban Attack Repulsed in Parwan, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/35021-taliban-attack-repulsed-in-parwan.html, Zugriff 1.7.2019

* CSO - Central Statistics Organization (2019): 1398 [Estimated Population of Afghanistan 1398 (2019 aus 2020,)], http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B1%DB%8C%D8%A7%D8%B3%D8%AA%20%D8%AF%DB%8C%D9%85%D9%88%DA%AF%D8%B1%D8%A7%D9%81%DB%8C/population/Estemated%20Population%201398.pdf, Zugriff 28.6.2019?

* GIM - Globalincidentmap (o.D.): Globalincidentmap displaying Terrorist Acts, Suspicious Activity, and General Terrorism News, www.globalincidentmap.com, Zugriff 9.10.2019

* IEC - Independent Election Commission (2018pw): 2018 Wolesi Jirga Elections - Results by Polling Stations: Province Parwan, 2018, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/03, Zugriff 1.7.2019

* KP - Khaama Press (25.6.2019): Afghan Special Forces kill Taliban attack coordinator in Bagram, https://www.khaama.com/afghan-special-forces-kill-taliban-attack-coordinator-in-bagram-03731/, Zugriff 27.8.2019

* KP - Khaama Press (12.6.2019): Taliban militants suffer heavy casualties in North of Afghanistan, https://www.khaama.com/taliban-militants-suffer-heavy-casualties-in-north-of-afghanistan-03596/, Zugriff 7.8.2019

* KP - Khaama Press (17.5.2019): U.S. drone crashes close to Bagram Airfield in Parwan province, https://www.khaama.com/u-s-drone-crashes-close-to-bagram-airfield-in-parwan-province-03508/, Zugriff 7.8.2019

* KP - Khaama Press (8.5.2019): Airstrike destroys car bomb in Bagram district of Parwan province, https://www.khaama.com/airstrike-destroys-car-bomb-in-bagram-district-of-parwan-province-03916/, Zugriff 7.8.2019

* KP - Khaama Press (18.4.2019): 24 Taliban militants killed in Special Forces raids and airstrikes, https://www.khaama.com/24-taliban-militants-killed-in-special-forces-raids-and-airstrikes-03750/, Zugriff 27.8.2019

* KP - Khaama Press (22.12.2018): Taliban's military chief for Parwan province has been killed in infighting, https://www.khaama.com/talibans-military-chief-for-parwan-province-has-been-killed-in-infighting-02973/, Zugriff 1.7.2019

* KP - Khaama Press (2.9.2018): 4 Taliban militants killed an attempt to attack Bagram airbase with rockets, https://www.khaama.com/4-taliban-militants-killed-an-attempt-to-attack-bagram-airbase-with-rockets-05878/, Zugriff 1.7.2019

* LWJ - Long War Journal (5.8.2018): Taliban suicide bomber kills 3 Czech soldiers, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/taliban-suicide-bomber-kills-3-czech-soldiers.php, Zugriff 1.7.2019

* MoPW - Ministry of Public Works (16.10.2015): Application of Road Numbering System - National Highways, https://web.archive.org/web/20171226091440/http://mopw.gov.af/Content/files/Road_Numbering_System%20v1_0(1).pdf, Zugriff 26.6.2019

* NPS - Naval Postgraduate School (o.D.pw): Parwan Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/parwan, Zugriff 1.7.2019

* OPr - Office of the President - Islamic Republic of Afghanistan (1.2.2017pw): Provincial Profile Parwan, https://president.gov.af/en/parwan/, Zugriff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (17.2.2019): Appellant court worker gunned down in Parwan, https://www.pajhwok.com/en/2019/02/17/appellant-court-worker-gunned-down-parwan, Zugrifff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (31.1.2019): Seized 2 days ago, Taliban release Parwan teachers, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/31/seized-2-days-ago-taliban-release-parwan-teachers, Zugriff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (17.1.2019): Taliban kidnap Distrikt's court chief in Parwan, https://www.pajhwok.com/en/2019/01/17/taliban-kidnap-Distrikt%E2%80%99s-court-chief-parwan, Zugriff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (1.12.2018): Feeling unsafe, traders & well-off persons flee Parwan, https://www.pajhwok.com/en/2018/12/01/feeling-unsafe-traders-well-persons-flee-parwan, Zugriff 3.7.2019

* PAJ - Pajhwok (23.11.2018): 3 civilians killed, 4 injured in Parwan overnight raid, https://www.pajhwok.com/en/2018/11/23/3-civilians-killed-4-injured-parwan-overnight-raid, Zugriff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (25.4.2018): Taliban suffer heavy casualties in Parwan, https://www.pajhwok.com/en/2018/04/25/taliban-suffer-heavy-casualties-parwan, Zugriff 1.7.2019

* PAJ - Pajhwok (27.7.2017): Parwan-Bamyan highway closed amid fierce clash, https://www.pajhwok.com/en/2017/07/27/parwan-bamyan-highway-closed-amid-fierce-clash, Zugriff 1.7.2019

* RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (23.11.2018): Residents Protest Joint Military Operation In Parwan That Killed Three Civilians, http://www.rawa.org/temp/runews/2018/11/23/residents-protest-joint-military-operation-in-parwan.html, Zugriff 1.7.2019

* SPT - Sputnik News Tajikistan (8.2.2019): , https://tj.sputniknews.ru/afghan/20190208/1028214867/sovetskie-obekty-ussr-afghanistan-mosty-zavody.html, Zugriff 1.7.2019

* TD - Diplomat, The (21.10.2015): Fixing the Salang Pass Tunnel, https://thediplomat.com/2015/10/fixing-the-salang-pass-tunnel/, Zugriff 1.7.2019

* TKG - The Killid Group (30.7.2018): Taliban Kidnap 9 Passengers in Parwan, https://tkg.af/english/2018/07/30/taliban-kidnap-9-passengers-parwan/, Zugriff 1.7.2019

* TN - Tolonews (1.9.2018): Road Works Underway On Salang Pass, https://www.tolonews.com/afghanistan/road-works-underway-salang-pass-road, Zugriff 27.8.2019

* TN - Tolonews (18.6.2018): Govt Reports Back On New Salang Tunnel Progress, https://www.tolonews.com/business/govt-reports-back-new-salang-tunnel-progress, Zugriff 1.7.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.6.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Special Report: 2018 Elections Violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf, Zugriff 26.6.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014pw): Afghanistan: Parwan Province - Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Parwan.pdf, Zugriff 1.7.2019

* UNODC/MCN - United Nations Office on Drugs and Crime / Ministry of Counter Narcotics of the Islamic Republic of Afghanistan (11.2018): Afghanistan Opium Survey 2018 - Cultivation and Production, https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afghanistan_opium_survey_2018.pdf, Zugriff 25.6.2019

* USDOD - United States Department of Defense (6.2019): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 23.7.2019

* WP - Washington Post (5.8.2018): Three troops under U.S. command, dozens of Afghan soldiers die in separate attacks, https://www.washingtonpost.com/world/suicide-attack-in-eastern-afghanistan-kills-3-under-us-militarys-command/2018/08/05/ba147dfa-988b-11e8-b60b-1c897f17e185_story.html?utm_term=.8b0cdd0677dd, Zugriff 1.7.2018

* WP - Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13,000 feet: Afghanistan struggles to maintain a treacherous mountain trade route, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/corruption-at-13000-feet-afghanistan-struggles-to-maintain-a-treacherous-mountain-trade-route/2018/01/21/293720d6-f4cf-11e7-9af7-a50bc3300042_story.html?noredirect=on&utm_term=.4eeb59c3548e, Zugriff 1.7.2019

* Xinhua (13.10.2018): Afghan airstrikes kill 2 militants in Parwan province, http://www.xinhuanet.com/english/2018-10/13/c_137530132.htm, Zugriff 1.7.2019

Erreichbarkeit

Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TN 18.6.2018; SIGAR 15.7.2018, TET 13.12.2018, TD 26.1.2018, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019).

Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (KT 17.2.2017; vergleiche GIZ 7.2019, IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar (TN 15.8.2018; vergleiche ST 24.4.2019), Herat-Kandahar (PAJ News 5.1.2019), Kunduz-Takhhar (KP 20.8.2018; vergleiche CBS News 20.8.2019) und Ghazni-Paktika (AAN 30.12.2019).

Ring Road

Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015). Die afghanische Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (TN 9.12.2017). Sie verbindet außerdem Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018).

Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab (Sigar 15.7.2018). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anmerkung genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertigzustellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Autobahn wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, sowie auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road-Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche PAJ 17.12.2017).

Autobahnabschnitt Kandahar - Kabul - Herat

Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie Herat, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (REU 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.).

Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vergleiche TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).

Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat (TN 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018).

Autobahnabschnitt Baghlan-Balkh

Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab (AAN 15.8.2016).

Salang Tunnel/Salang Korridor

Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vergleiche TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).

Weitere Autobahnen

Gardez - Khost-Autobahn (NH08)

Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vergleiche PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vergleiche USAID 7.11.2016).

Grand Trunk Road - Autobahnabschnitt Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway

Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o.D.; vergleiche Doaks o.D., Dawn 30.12.2018; EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vergleiche Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vergleiche BL o.D., NG o.D.).

Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vergleiche PAJ 28.8.2015, PCQ o.D.).

Autobahnabschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif

Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016).

Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (römisch elf 9.1.2017). Im September 2018 wurde ein Projekt zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet (PAJ 4.9.2018).

Kabul Ring Road

Mitte September 2017 gewährte die islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen im Wert von 74 Millionen USD zum Bau der Kabul-Ring-Road, die sich über eine Strecke von 95 km erstrecken wird; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fond für Entwicklung (Saudi Fund for Development - SFD, Anmerkung an, 48 Millionen USD in ein Projekt betreffend die Ring Road in Kabul zu investieren (CWO 26.8.2019).

Transportwesen

Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018).

Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden:

Distanz

Preis

Kabul - Mazar

1.500 AFN - 1.700 AFN

Mazar - Herat

ca. 2.800 AFN (keine direkte Verbindung)

Kabul - Jalalabad

ca. 800 AFN

Kabul - Bamiyan

ca. 1.500 AFN

(vertrauliche Quelle 14.5.2018)

Beispiele für Busverbindungen

Kabul-Stadt

Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in Kabul hunderte Busse zur Verfügung stellte (TD 8.1.2019). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden (KP 12.9.2017; vergleiche TN 15.6.2017). Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt Kabul an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei (TN 8.7.2018).

Mazar-e Sharif

Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service

Gemäß einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-Kabul-Herat-Route involviert. Einem Bericht von IWPR zufolge wurden von verschiedenen Quellen zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen (PAJ 18.3.2015).

Beispiele für Buspreise

Distanz

Preis

Kabul - Mazar

400 AFN - 600 AFN

Mazar - Herat

1.500 AFN - 2.000 AFN (keine direkte Verbindung; zuerst Mazar - Kabul und dann Kabul - Herat z.B.)

Kabul - Jalalabad

300 AFN - 600 AFN

Kabul - Bamiyan

ca. 1.000 AFN - 1.500 AFN

(vertrauliche Quelle 14.5.2018)

Flugverbindungen

Internationale Flughäfen in Afghanistan

In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul ist ein internationaler Flughafen (TN 18.12.2017; vergleiche HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o.D.).

Folgende internationale Airlines fliegen nach Kabul: Turkish Airlines aus Istanbul, Silk Way Airlines aus Baku, Emirates und Flydubai aus Dubai, Air Arabia aus Sharjah, Mahan Air aus Teheran und Emirates aus Hong Kong (Flightradar 24 4.11.2019).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Kabul international aus Istanbul, Ankara, Medina, Dubai, Urumqi, Dushambe an (Flightradar 24 4.11.2019).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (Flightradar 24 4.11.2019).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Folgende internationale Airline fliegt nach Maza-e Sharif: Turkish Airlines aus Istanbul (Flightradar 4.11.10.2019).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Mazar-e Sharif international aus Moskau, Jeddah und Medina an (Flightradar 4.11.10.2019).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (Flightradar 4.11.10.2019).

Internationaler Flughafen Kandahar

Der internationale Flughafen Kandahar befindet sich 16 km von Kandahar-Stadt entfernt und ist einer der größten Flughäfen des Landes (MB o.D.). Er hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge (PAJ 3.6.2015). Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist dort ebenso zu finden, wie Gebäude für Firmen (PAJ 3.6.2015; LCA 5.1.2018).

Folgende internationale Airline fliegt nach Kandahar: Tsaradia aus Delhi (Flightradar 4.11.10.2019).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Mazar-e Sharif international aus Delhi, Jeddah und Dubai an (Flightradar 4.11.10.2019).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kandahar (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen nach Kabul (Flightradar 4.11.10.2019).

Internationaler Flughafen Herat

Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.; ACAA o.D).

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Herat international aus Medina und Delhi an (Flightradar 4.11.10.2019).

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Farah und Chighcheran (Flightradar 4.11.10.2019).

Quellen:

* AAN - Afghanistan Analysts Network (30.12.2019): Unheeded Warnings (2): Ghazni city as vulnerable to Taleban as before, https://www.afghanistan-analysts.org/five-days-in-august-2-the-situation-after-the-taleban-attack-on-ghazni/, Zugriff 30.8.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the North: Gaining ground along the Ring Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground-along-the-ring-road-in-baghlan/, Zugriff 30.8.2019

* AD - Analisi Difesa (15.8.2017): römisch eins l ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/, Zugriff 30.8.2019

* AG - Airline Geeks (3.11.2017): Advancing Afghanistan: The Recent Surge in Competition in the Afghan Airline Industry, https://airlinegeeks.com/2017/11/03/advancing-afghanistan-the-recent-surge-in-afghan-competition/, Zugriff 30.8.2019

* Ariana Afghan Airlines (o.D.): About us, https://www.flyariana.com/Corp/about, Zugriff 1.9.2019

* BFA Staatendokumentation (8.5.2018): Flughafenkarte, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

* BFA Staatendokumentation (4.2018): FFM- Bericht Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 1.9.2019

* BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass, https://www.bl.uk/onlinegallery/onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html, Zugriff 1.9.2019

* CBS News (20.8.2018) Taliban kidnaps more than 100 bus passengers in northern Afghanistan,

* https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-taliban-kidnap-more-than-100-bus-passengers/, Zugriff 29.8.2019

* CGTN - China Global Television Network (14.12.2018): Afghanistan's new Lapis Lazuli trade corridor to complement China's BRI, https://news.cgtn.com/news/3d3d774e356b6a4d31457a6333566d54/share_p.html?fbclid=IwAR1P3H7rvjm7FHHN6plugrSuY25yTon0MYlr_SS4cX4Cdg8pDvV3IuVD_kk, Zugriff 1.9.2019

* CGTN - China Global Television Network (10.10.2018): Uzbek-Afghan railway to put 'China-India Plus' plan on track, https://news.cgtn.com/news/3d3d774e7a597a4e7a457a6333566d54/share_p.html, Zugriff 1.9.2019

* CWO - Construction Week Online (26.8.2019): Saudi Arabia provides $98m for school, Ring Road in Afghanistan, https://www.constructionweekonline.com/projects-and-tenders/258027-saudi-arabia-provides-98m-for-school-ring-road-in-afghanistan, Zugriff 29.8.2019

* Dawn (30.12.2018): Milestone marking distance to Delhi, Kabul is one of the last from British Raj, https://www.dawn.com/news/1454371, Zugriff 1.9.2019

* Doaks - Dumbarton Oaks (o.D.): The Mughal Gardens along the Grand Trunk Road in Pakistan and Afghanistan, https://www.doaks.org/resources/middle-east-garden-traditions/introduction/mughal, Zugriff 1.9.2019

* EB - Encyclopedia Britannica (30.3.2017): Khyber Pass, https://www.britannica.com/place/Khyber-Pass, Zugriff 1.9.2019

* EIPB - Encyclopedia of India, Pakistan and Bangladesh (2006): Grand Trunk Road, https://books.google.at/books?id=eENU_a8c79MC&pg=PA837&dq=The+Grand+Trunk+Road:+From+Delhi+to+the+Khyber+Pass&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwigz77ypvjaAhWFFJoKHbQCDSYQ6AEIPjAC#v=onepage&q=The%20Grand%20Trunk%20Road%3A%20From%20Delhi%20to%20the%20Khyber%20Pass&f=false, Zugriff 1.9.2019

* ET - The Express Tribune (27.10.2016): Peshawar-Kabul motorway: Islamabad clears process of hiring consultants, https://tribune.com.pk/story/1211428/peshawar-kabul-motorway-islamabad-clears-process-hiring-consultants/, Zugriff 1.9.2019

* ET - The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West, http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/, Zugriff 1.9.2019

* Farnesina (29.8.2016): Ambasciata d'Italia a Kabul, Inaugurazione della strada Kabul-Bamyan, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/news/dall_ambasciata/inauguration-cerimony-of-the-kabul.html, Zugriff 1.9.2019

* FES - Foreverstan (2015): The Ring Road, http://foreverstan.com/, Zugriff 1.9.2019

* Flightradar 24 (4.11.2019): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4, Zugriff 31.10.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2019): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal Afghanistan, Reisen, Transport und Verkehr, https://www.liportal.de/afghanistan/alltag/#c21931, Zugriff 29.8.2019

* GS - Global Security (o.D.): Grand Trunk Road, http://www.globalsecurity.org/military/world/india/grand-trunk-road.htm, Zugriff 1.9.2019

* HKA - Hamid Karzai Airport (o.D.): About us, http://hamidkarzaiairport.com/about.aspx, Zugriff 1.9.2019

* HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does römisch eins t Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b_8119370.html, Zugriff 1.9.2019

* ID - Iran Daily (11.4.2018): Uzbek official: Khaf-Herat railroad a step toward increased Iran trade, http://www.iran-daily.com/News/213092.html, Zugriff 1.9.2019

* IE - iExplore (o.D.): Afghanistan - Transportation, https://www.iexplore.com/articles/travel-guides/middle-east/afghanistan/transportation, Zugriff 1.9.2019

* Indian Today (16.10.2018): India, China begin first joint Afghan project, https://www.indiatoday.in/india/story/india-china-begin-first-joint-afghan-project-1368738-2018-10-16, Zugriff 1.9.2019

* ISW - Institute Study of War (o.D.): Regional Command South, http://www.understandingwar.org/region/regional-command-south-0, Zugriff 1.9.2019

* IWPR - Institute for War & Peace Reporting (26.3.2018): The Perils of Taking an Afghan Bus, https://iwpr.net/global-voices/perils-taking-afghan-bus, Zugriff 1.9.2019

* KP - Khaama Press (20.8.2018): Taliban militants kidnap 170 passengers from Kunduz-Takhar highway

* https://www.khaama.com/taliban-militants-kidnap-170-passengers-from-kunduz-takhar-highway-05795/, Zugriff 1.9.2019

* KP - Khaama Press (12.9.2017): Kabul municipality unveils new developments in metro bus project, https://www.khaama.com/kabul-municipality-unveils-new-developments-in-metro-bus-project-03420/, Zugriff 1.9.2019

* LCA - Logistics Capacity Assessment (5.1.2018): 2.2.3 Afghanistan Kandahar International Airport, http://dlca.logcluster.org/display/public/DLCA/2.2.3+Afghanistan+Kandahar+International+Airport;jsessionid=40BB6824572D7248BB0765EEFD6A6AD6, Zugriff 1.9.2019

* MB - Military Bases (o.D.): Kandahar International Airport in Kandahar, Afghanistan, https://militarybases.com/overseas/afghanistan/kandahar/, Zugriff 1.9.2019

* Migrationsverket - Swedish Migration Board, LIFOS (4.5.2018): E-Mail-Austausch zu Flugverbindungen in Afghanistan, Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf

* Migrationsverket - Swedish Migration Board (23.1.2018): LIFOS-Report on domestic flights, https://www.ecoi.net/en/document/1423263.html, Zugriff 1.9.2019

* NG - National Geographic (o.D.): The Khyber Pass, https://www.nationalgeographic.org/media/khyber-pass/, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - PAJ - Pajhwok Afghan News (5.1.2019): Herat truck drivers say intimidated for extortion by police,https://www.pajhwok.com/en/2019/01/05/herat-truck-drivers-say-intimidated-extortion-police, Zugriff 29.8.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (4.9.2018): MoPW signs contract for construction, maintenance of 72km road, https://www.pajhwok.com/en/2018/09/04/mopw-signs-contract-construction-maintenance-72km-road, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (17.12.2017): 2 grant agreements worth $360m signed with ADB, https://www.pajhwok.com/en/2017/12/17/2-grant-agreements-worth-360m-signed-adb, Zugriff 29.8.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (15.12.2015): Reconstructed Gardez-Khost highway inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2015/12/15/reconstructed-gardez-khost-highway-inaugurated, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (28.8.2015): Pakistan's president inaugurates Pak-Afghan Highway, https://www.pajhwok.com/en/2015/08/28/pakistan%E2%80%99s-president-inaugurates-pak-afghan-highway, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (3.6.2015): Kandahar airport gaining international trust, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/03/kandahar-airport-gaining-international-trust, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (18.3.2015): Traffic on Kabul-Herat highway down by a half, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/18/traffic-kabul-herat-highway-down-half, Zugriff 1.9.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (9.6.2013): Balkh airport terminal inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/balkh-airport-terminal-inaugurated, Zugriff 1.9.2019

* PCQ - Pakistan Construction & Quarry (o.D.): Construction of Pak-Afghan Highway in full swing, http://www.pcq.com.pk/construction-on-pak-afghan-highway-in-full-swing/, Zugriff 1.9.2019

* Railway Gazette (21.2.2019): Afghanistan approves fourth section of Khaf - Herat railway,

* https://www.railwaygazette.com/news/news/asia/single-view/view/afghanistan-approves-fourth-section-of-khaf-herat-railway.html, Zugriff 1.9.2019

* REU - Reuters (13.10.2015): Taliban pull back from Kunduz as fighting flares on southern highway, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0S71EA20151013, Zugriff 1.9.2019

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.11.2016): New Turkmen Railway: First Stop, Aqina, Afghanistan. Next Stop...?, https://www.rferl.org/a/afghanistan-turkmenistan-tajikistan-railway/28146465.html, Zugriff 1.9.2019

* RoA - Railways of Afghanistan (25.2.2018): Serhetabat - Torghundi railway (re)inauguration, http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/tag/turkmenistan/, Zugriff 1.9.2019

* RoA - Railways of Afghanistan (23.1.2018): Khaf - Herat railway work stalled?, http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/khaf-herat-railway-work-stalled/, Zugriff 1.9.2019

* RoA - Railways of Afghanistan (o.D.): Railways of Afghanistan, http://www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/, Zugriff 1.9.2019

* RW - Reliefweb (6.7.2017): Resilience in Afghanistan through Mapping and Risk Information, https://reliefweb.int/report/afghanistan/resilience-afghanistan-through-mapping-and-risk-information, Zugriff 1.9.2019

* Samaa (9.8.2017): 10 facts you should know about GT Road, https://www.samaa.tv/pakistan/2017/08/ten-facts-you-should-know-about-gt-road/, Zugriff 1.9.2019

* Scroll (4.5.2018): As Pakistan promotes its ancient Buddhist heritage, silence surrounding its Hindu culture is telling, https://scroll.in/article/877844/as-pakistan-promotes-its-ancient-buddhist-heritage-silence-surrounding-its-hindu-culture-is-telling, Zugriff 1.9.2019

* SIGAR (15.7.2018) Afghanistan's Ring Road from Qeysar to Laman: After more than 12 years and over $249 Million spent, the project is only 15 Percent complete https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-18-57-SP.pdf, Zugriff 1.9.2019

* SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (4.2018): Private Sector Development and Economic Growth: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan, https://www.sigar.mil/pdf/lessonslearned/SIGAR-18-38-LL.pdf, Zugriff 1.9.2019

* ST - Salaam Times (24.4.2019): Civilians bear brunt of Taliban roadside bombs on Kabul-Kandahar highway, http://afghanistan.asia-news.com/en_GB/articles/cnmi_st/features/2019/04/24/feature-01, Zugriff 1.9.2019

* TD - The Diplomat (8.1.2019): 36 Things India Has Done for Afghanistan, https://thediplomat.com/2019/01/36-things-india-has-done-for-afghanistan/, Zugriff 29.8.2019

* TD - The Diplomat (12.4.2018): Connecting Asia: Uzbekistan Looks to Capitalize on Central Asia's Transport Potential, https://thediplomat.com/2018/04/connecting-asia-uzbekistan-looks-to-capitalize-on-central-asias-transport-potential/, Zugriff 1.9.2019

* TD - The Diplomat (26.1.2018): A Peaceful Afghanistan Key to Regional Connectivity in South and Central Asia, https://thediplomat.com/2018/01/a-peaceful-afghanistan-key-to-regional-connectivity-in-south-and-central-asia/, Zugriff 29.8.2019

* TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul's Plan to Realize Afghanistan's Geographic Dividend, https://thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/, Zugriff 29.8.2019

* TD - The Diplomat (24.5.2017): Does India's Chabahar Deal Make Sense?, https://thediplomat.com/2017/05/does-indias-chabahar-deal-make-sense/, Zugriff 1.9.2019

* TD - The Diplomat (21.10.2015): Fixing the Salang Pass Tunnel, https://thediplomat.com/2015/10/fixing-the-salang-pass-tunnel/, Zugriff 1.9.2019

* TET - The Economic Times (13.12.2018): Lapis Lazuli Project to create vibrant transit route for Afghanistan, https://economictimes.indiatimes.com/blogs/et-commentary/lapis-lazuli-project-to-create-vibrant-transit-route-for-afghanistan/, Zugriff 1.9.2019

* TET - The Economic Times (9.8.2017): India and Iran are critical to connectivity in Afghanistan, https://blogs.economictimes.indiatimes.com/et-commentary/india-and-iran-are-critical-to-connectivity-in-afghanistan/, Zugriff 1.9.2019

* TG - The Guardian (22.10.2014): Life along Afghanistan's highway one - in pictures, http://www.theguardian.com/world/gallery/2014/oct/22/life-afghanistans-highhway-one-in-pictures, Zugriff 1.9.2019

* TKT - The Kabul Times (25.9.2017): Ring-roads effective in Afghanistan, http://thekabultimes.gov.af/index.php/opinions/economic/15055-ring-roads-effective-in-afghanistan.html, Zugriff 1.9.2019

* TKT - Kabul Times (17.2.2017): Reckless driving; Six dead, 23 wounded in traffic accident in Kabul-Kandahar highway, http://afghanistantimes.af/reckless-driving-six-dead-23-wounded-in-traffic-accident-in-kabul-kandahar-highway/, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (25.5.2019): Contracts Worth $21M Signed On Road Construction In Balkh, https://www.tolonews.com/business/contracts-worth-21m-signed-road-construction-balkh, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (1.9.2018): Road Works Underway On Salang Pass, https://www.tolonews.com/afghanistan/road-works-underway-salang-pass-road, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (15.8.2018): Seven Police Killed In Kabul-Kandahar Highway Attack, https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-police-killed-taliban-attack-kabul-kandahar-highway, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (18.6.2018): Govt Reports Back On New Salang Tunnel Progress. https://www.tolonews.com/business/govt-reports-back-new-salang-tunnel-progress, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (8.7.2018): Delays Hamper Work On Kabul Metrobus Project, https://www.tolonews.com/business/delays-hamper-work-kabul-metrobus-project, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (14.2.2018): Five Nations Railway Corridor to Power Regional Economies, https://www.tolonews.com/afghanistan/five-nations-railway-corridor-power-regional-economies, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (18.12.2017): Airport To Get Big Terminal and Five-Star Hotel, https://www.tolonews.com/business/airport-get-big-terminal-and-five-star-hotel, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (9.12.2017): ADB Approves $150m To Complete Ring Road, https://www.tolonews.com/business/adb-approves-150m-complete-ring-road, Zugriff 1.9.2019

* TN - Tolo News (15.6.2017): Kabul Municipality Unveils First Metro Bus System, https://www.tolonews.com/business/kabul-municipality-unveils-first-metro-bus-system, Zugriff 1.9.2019

* Khaama Press (12.9.2017): Kabul municipality unveils new developments in metro bus project, https://www.khaama.com/kabul-municipality-unveils-new-developments-in-metro-bus-project-03420/, Zugriff 1.9.2019

* TWB - The World Bank (o.D.): Projects: Trans-Hindukush Road Connectivity Project, http://www.projects.worldbank.org/P145347/?lang=en&tab=overview Zugriff 1.9.2019

* USAID - United States Agency International Development (7.11.2016): Gardez-Khost National Highway (NH08), https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/gardez-khost-national-highway-nh08, Zugriff 1.9.2019

* USAID - United States Agency International Development (2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Infrastructure%20Sector%20Fact%20Sheet%20Aug%202014.pdf, Zugriff 1.9.2019

* UPI - United Press International (1.11.2015): Afghanistan: Police foil Taliban attempt to block strategic road, http://www.upi.com/Top_News/World-News/2015/11/01/Afghanistan-Police-foil-Taliban-attempt-to-block-strategic-road/2901446415317/, Zugriff 1.9.2019

* Vertrauliche Quelle (14.5.2018): ehemaliger lokaler Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Kabul, Mazar und Herat; Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf

* WP - The Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13.000 feet: Afghanistan struggles to maintain a treacherous mountain trade route, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/corruption-at-13000-feet-afghanistan-struggles-to-maintain-a-treacherous-mountain-trade-route/2018/01/21/293720d6-f4cf-11e7-9af7-a50bc3300042_story.html?noredirect=on&utm_term=.c3ebcbeba9cc, Zugriff 1.9.2019

* römisch elf - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm, Zugriff 1.9.2019

Allgemeine Menschenrechtslage:

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt (AA 2.9.2019). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 2.9.2019; vergleiche MPI 27.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 2.9.2019).

Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein (USDOS 13.3.2019). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.2.2019). Bürger können Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) einreichen, die dann glaubwürdige Beschwerden prüft und zur weiteren Untersuchung und Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch; sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 13.3.2019).

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsproblemen. Regierungsbeamte sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar. Die Sicherheitslage schränkt jedoch in vielen Landesteilen die Arbeit solcher Organisationen ein (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsverteidiger sehen sich regelmäßig mit Bedrohungen für ihr Leben und ihre Sicherheit konfrontiert (AI 22.2.2018).

Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019).

Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424980.html, Zugriff 16.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 16.5.2019

* MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 16.5.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.12.2018): United Nations calls on everyone to protect human rights in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/united-nations-calls-everyone-protect-human-rights-afghanistan, Zugriff 16.5.2019

* UNHRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc, Zugriff 16.5.2019

* USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 16.5.2019

Religionsfreiheit:

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).

Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* BBC (11.4.2019): Afghanistan's one and only Jew, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-47885738/afghanistan-s-one-and-only-jew, Zugriff 2.9.2019

* CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2019): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.5.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019

* ICRC - International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 2.9.2019

* UP - Urdu Point (16.8.2019): Afghanistan's Only Jew Has No Plans To Emigrate, Says Lives 'Like A Lion Here', https://www.urdupoint.com/en/world/afghanistans-only-jew-has-no-plans-to-emigra-691600.html, Zugriff 2.9.2019

* USDOS - U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

* USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1436774.html, Zugriff 2.9.2019

* USE - U.S. Embassy in Afghanistan (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 3.5.2019

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.3.2019; vergleiche MPI 27.1.2004, FH 4.2.2019). Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg (AA 2.9.2019). Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen (AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (FH 4.2.2019, USDOS 13.3.2019). Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (AA 2.9.2019).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).

Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu häufigerem Wohnortwechsel, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019).

Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA 2.9.2019).

Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr (AA 2.9.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004321.html, Zugriff 9.5.2019

* MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 9.5.2019

* USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices for 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004129.html, Zugriff 9.5.2019

Meldewesen:

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 19.6.2019

* EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks https://www.ecoi.net/en/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf, Zugriff 10.5.2019

IPDs und Flüchtlinge:

Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre (USDOS 13.3.2019). UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca. 350.000-372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden (UNHCR 25.2.2019; vergleiche IDMC 5.2019, USAID 14.2.2019, UNOCHA 28.1.2019). Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca. 450.000-474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden (IDMC 5.2019). Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu (USAID 14.2.2019). Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen (UNOCHA 18.8.2019). Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar (UNOCHA 18.8.2019; vergleiche AA 2.9.2019).

Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca. 2,598,000 Menschen (IDMC 5.2019).

Im Jahr 2018 kam es in 33 der 34 Provinzen zu konfliktbedingten Vertreibungen. Der Auslöser für Flucht war häufig Einschüchterung durch bewaffnete Akteure. Beispielsweise wurden im Zuge des Angriffes der Taliban auf die Stadt Ghazni im August 2018 rund 36.000 Menschen zu IDPs. Auch wurden zum Beispiele im November 2018 in Folge eines bewaffneten Konfliktes zwischen Hazara und Taliban 6.400 Menschen aus bis dahin sicheren Distrikten der Provinz Ghazni vertrieben (IMDC 5.2019).

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz (USDOS 13.3.2019).

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 2.9.2019).

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 13.3.2019).

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung (USDOS 13.3.2019). Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 13.3.2019).

Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert (USDOS 13.3.2019) sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert (WB 27.11.2018).

Dürre und Überschwemmungen

Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr 2018 (IDMC 5.2019). Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs (UNOCHA 20.1.2018), zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah (BFA 13.6.2019). Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt (UNOCHA 20.1.2018). Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD (BFA 13.6.2019).

Flüchtlinge in Afghanistan

Afghanistan hat die UN-Konvention für Flüchtlinge unterzeichnet. Die afghanischen Gesetze enthalten keine Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus, jedoch haben Flüchtlinge und Asylwerber Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. Die staatliche Verwaltung erlaubt Flüchtlingen keine Umsiedlung oder Einbürgerung und leistet keine Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr. Das Büro des UNHCR registriert und koordiniert den Schutz von ca. 500 Flüchtlingen in Städten (USDOS 13.3.2019; vergleiche UNHCR 25.2.2019).

In Afghanistan leben ca. 75.000 pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Nord-Wasiristan in die Provinzen Khost und Paktika geflüchtet sind. Das vom UNHCR betriebene Flüchtlingslager Gulan beherbergt ca. 13.000 pakistanische Flüchtlinge. Viele Flüchtlinge, die sich in den lokalen Gemeinschaften angesiedelt haben, erhalten Unterstützung von UNHCR (UNHCR 25.2.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/drought-raises-food-security-fears-afghanistan-180812063301371.html, Zugriff 24.9.2019

* BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.7.2019

* EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Country of Origin Information Report Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Afghanistan-KSEI-April-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

* FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 24.9.2019

* FEWS NET - Famine Early Warning Network (4.2019): Afghanistan Food Security Outlook Update, http://fews.net/sites/default/files/documents/reports/AFGHANISTAN_Food_Security_Outlook_Update_April%202019_Final_0.pdf, Zugriff 16.5.2019

* GN - Guardian, the (6.3.2019): 'Chilling reality': Afghanistan suffers worst floods in seven years, https://www.theguardian.com/global-development/2019/mar/06/chilling-reality-afghanistan-suffers-worst-floods-in-seven-years, Zugriff 16.5.2019

* IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2019): Afghanistan Figure Analysis - Displacement related to conflict and violence, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008239/GRID+2019+-+Conflict+Figure+Analysis+-+AFGHANISTAN.pdf, Zugriff 4.6.2019

* IOM/DTM - International Organization for Migration / Displacement Tracking Matrix (25.9.2018): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (April - June 2018), https://displacement.iom.int/system/tdf/reports/Afghanistan-Baseline-Mobility-Assessment-Summary-Results-June-2018-English.pdf?file=1&type=node&id=4265, Zugriff 3.6.2019

* UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (25.2.2019): Operational Fact Sheet Afghanistan 25 February 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/68200.pdf, Zugriff 3.6.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (18.8.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 04 Aug 2019), https://data.humdata.org/dataset/241e9899-bd51-400b-83e3-7563f1539e59/resource/2fd20780-8a54-4549-93ec-e5615c582042/download/afghanistan_conflict_displacements_2019.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (28.1.2019): Summary of conflict induced displacements (1 Jan to 31 Dec 2018), https://data.humdata.org/dataset/8a6ea378-1813-4c3c-9d4c-b9d1adcefa8d/resource/0cfe97fb-7288-47cd-aa08-94450a437176/download/afghanistan_conflict_displacements_2018.xlsx, Zugriff 3.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office on Coordination of Humanitarian Affairs (20.10.2018): Humanitarian Bulletin Afghanistan, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/20181019draft_ocha_afghanistan_monthly_humanitarian_bulletin_july-september_2018_en_final.pdf, Zugriff 25.9.2019

* USAID - U.S. Agency for International Development (14.2.2019): Afghanistan - Complex Emergency Fact Sheet #1, Fiscal Year (FY) 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458254/1788_1551189406_1402.pdf, Zugriff 3.6.2019

* USAID - U.S. Agency for International Development (30.4.2018): Afghanistan - Complex Emergency https://www.ecoi.net/en/file/local/1433122/1788_1526997854_3004.pdf, Zugriff 3.6.2019

* USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices of 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 3.6.2019

* WB - World Bank, the (27.11.2018): International Development Association Project Appraisal Document on a Proposed Grant in the Amount of SDR 108.6 Million (US$ 150 Million Equivalent) and a Proposed Grant from the Afghanistan Reconstruction Trust Fund in the Amount of US$ 50 Million to the Islamic Republic of Afghanistan for an Afghanistan: Eshteghal Zaiee - Karmondena (EZ-KAR) Project, https://www.globalcrrf.org/wp-content/uploads/2019/01/Project-Appraisal-Document-PAD-from-the-World-Bank.pdf, Zugriff 12.7.2019

* WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COPub_AFG_Situation_rep_Mar_2019_EN.pdf, Zugriff 16.5.2019

Grundversorgung:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 2.9.2019; AF 2018). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA 2.9.2019).

Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (WB o.D.). Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert (WB 7.2019).

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht (WB 7.2019).

Arbeitsmarkt

Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt (ILO 2.4.2018). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018). In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000) (BFA 4.2018; vergleiche CSO 2018).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (AF 2018).

Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018).

In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (BFA 4.2018).

Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).

Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif

Kabul

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist (CSO 8.6.2017). Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist (USIP 10.4.2017). Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (CSO 8.6.2017). Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten (USIP 10.4.2017).

Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen (CSO 8.6.2019).

Herat

Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015).

Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).

Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015).

Dürre und Überschwemmungen

Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken (FAO 23.11.2018; vergleiche AJ 12.8.2018).

Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden (FEWS NET 8.2019).

Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen (WHO 3.2019). Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (GN 6.3.2019).

Armut und Lebensmittelsicherheit

Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen (CSO 2018; vergleiche USAID 11.4.2019), wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist (CSO 2018). Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen (CSO 2018).

Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%) (CSO 2018). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag (NSIA 2019). Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000 (WB/NSIA 9.2018).

2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen (AF 2018).

Bank- und Finanzwesen

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (IOM 2018).

Hawala-System

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003; FA 7.9.2016).

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf, Zugriff 5.4.2019

* AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 24.4.2019

* AJ - Al Jazeera (12.8.2018): Drought raises food security fears in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/drought-raises-food-security-fears-afghanistan-180812063301371.html, Zugriff 24.9.2019

* BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.7.2019

* BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 16.5.2019

* CSO - Central Statistics Organization (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 13.5.2019

* CSO - Central Statistics Organization (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 24.9.2019

* EASO - European Asylum Support Office (4.2019): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005343/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Zugriff 2.4.2019

* FA - Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2016-09-07/dirty-money-afghanistan, Zugriff 25.9.2019

* FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 15.5.2019

* FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (8.2019): Food Security Outlook Update Favorable spring rainfall and near normal temperatures has improved the pasture condition, http://fews.net/central-asia/afghanistan/food-security-outlook-update/august-2019, Zugriff 24.9.2019

* FEWS-NET - Famine Early Warning Systems Network (5.2017): Overview of the Integrated Phase Classification (IPC), http://fews.net/sites/default/files/IPC%20Overview_May_2017_final.pdf, Zugriff: 09.11.2018

* GOIRA - Government of the Islamic Republic of Afghanistan (2015): State of Afghan Cities 2015, Volume One, http://unhabitat.org/books/soac2015/, Zugriff 24.9.2019

* GN - Guardian, the (6.3.2019): 'Chilling reality': Afghanistan suffers worst floods in seven years, https://www.theguardian.com/global-development/2019/mar/06/chilling-reality-afghanistan-suffers-worst-floods-in-seven-years, Zugriff 16.5.2019

* Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* ILO - International Labour Organization (2.4.2018): Afghanistan, Employment and Environmental Sustainability Fact Sheets 2017, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/documents/publication/wcms_625888.pdf, Zugriff 24.9.2019

* ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 11.4.2019

* IOM - International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Afghanistan_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2, Zugriff 16.9.2019

* NSIA - National Statistics and Information Authority (2019): Afghanistan, Multidimensional Poverty Index 2016-2017, https://www.mppn.org/wp-content/uploads/2019/03/AFG_2019_vs9_online.pdf, Zugriff 24.5.2019

* PAJ - Pajhwok Afghan News (5.4.2012): Qaraqul skin exports rise, https://www.pajhwok.com/en/2012/04/05/qaraqul-skin-exports-rise, Zugriff 24.9.2019

* USAID - United States Agency International Development (11.4.2019): Afghanistan - Complex Emergency Fact Sheet #2, Fiscal Year (FY) 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007195/afghanistan_ce_fs02_04-11-2019.pdf, Zugriff 30.4.2019

* USIP - United States Institute of Peace (10.4.2017): Kabul and the Challenge of Dwindling Foreign Aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dwindling-foreign-aid.pdf, Zugriff 24.9.2019

* USIP - United States Institute of Peace (2.4.2015): Political and Economic Dynamics of Herat, https://www.usip.org/sites/default/files/PW107-Political-and-Economic-Dynamics-of-Herat.pdf, Zugriff 24.9.2019

* WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019, http://documents.worldbank.org/curated/en/546581556051841507/pdf/Building-Confidence-Amid-Uncertainty.pdf, Zugriff 16.9.2019

* WB - World Bank/NSIA - National Statistics and Information Authority of Afghanistan (9.2018): Mapping Poverty in Afghanistan: Technical Report, http://documents.worldbank.org/curated/en/742981557407427684/pdf/Mapping-Poverty-in-Afghanistan-Technical-Report.pdf, Zugriff 24.9.2019

* WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL.pdf, Zugriff 15.5.2019

* WB - Weltbank (2003): The Money Exchange Dealersof Kabul, http://documents.worldbank.org/curated/en/335241467990983523/pdf/269720PAPER0Money0exchange0dealers.pdf, Zugriff 25.9.2019

* WB - Weltbank (o.D.): Country Profile Afghanistan, https://databank.worldbank.org/data/views/reports/reportwidget.aspx?Report_Name=CountryProfile&Id=b450fd57&tbar=y&dd=y&inf=n&zm=n&country=AFG, Zugriff 15.5.2019

* WHO - World Health Organization (3.2019): Situation report March 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COPub_AFG_Situation_rep_Mar_2019_EN.pdf, Zugriff 16.5.2019

* WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2017): Länderreport Afghanistan, per E-Mail erhalten

Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen:

Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist. So sind zum Beispiel die Netzwerke - und nicht der Staat - von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und Betreuung schutzbedürftiger Menschen (BFA 1.2018).

Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen (BAMF/IOM 2018; vergleiche EC 18.5.2019). Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht (SEM 20.6.2017; vergleiche BDA 18.12.2018). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (BDA 18.12.2018).

Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert (BAMF/IOM 2018). Der/die zu pensionierende Staatsbedienstete erhält die Pension jährlich auf ein Bankkonto überwiesen. Die Pension eines Regierungsbeamten kann von seinen/ihren Familienmitgliedern geerbt werden (BFA 4.2018). Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor (IWPR 6.7.2018). Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können (BFA 4.2018). Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (ILO 5.2012). Die International Labour Organization (ILO) berichtet, dass im Jahr 2010 rund 10% der afghanischen Bevölkerung im pensionsfähigen Alter eine Pension erhielten (ILO 2017).

Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es neben einer Alterspension finanzielle Unterstützung im Falle von Invalidität aufgrund einer Verletzung während des Dienstes, wie auch Witwenpensionen und Zulagen bei Armut oder im Fall von Arbeitslosigkeit (BDA 18.12.2018).

Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (BFA 13.6.2019).

Unterstützungsprogramm - das Citizens' Charter Afghanistan Project (CCAP)

Im Rahmen des zehn Jahre andauernden "Citizens' Charter National Priority Program" (TN 18.1.2018) wurde im Jahr 2016 das Citizens' Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen (WB 10.10.2016). Das CCAP ist das erste interministerielle und sektorübergreifende Prioritätenprogramm, in dem Ministerien im Rahmen eines strukturierten Ansatzes gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Folgende Ministerien sind hauptsächlich in dieses Projekt involviert: MRRD (Ministry of Rural Rehabilitation and Development), MoE (Ministry of Education), MoPH (Ministry of Public Health) und MAIL (Ministry of Agriculture, Irrigation & Livestock) (ARTF o.D.).

Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden (WB 10.10.2016). Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren (TN 23.11.2017).

Quellen:

* ARTF - Afghanistan Reconstruction Trust Fund, The (o.D.): Active Portfolio Investment Projects, http://www.artf.af/portfolio/active-portfolio-investment-projects/rural-development/citizens-charter-afghanistan-project, Zugriff 5.2.2018

* BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Internationale Organisation für Migration (2018): Länderinformationsblatt Afghanistan, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Afghanistan_DE.pdf, Zugriff 11.4.2019

* BDA - Belgian Desk on Accessibility (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, https://www.medcoi.eu/Source/DownloadAttachment/14495?RepositoryId=19487, Zugriff 17.5.2019

* BFA Staatendokumentation (13.6.2019): Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 2.7.2019

* BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 16.5.2019

* BFA Staatendokumentation (1.2018): Afghanistan Netzwerke (Afghanistan Networks), Bericht von EASO, Arbeitsübersetzung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf, Zugriff 24.9.2019

* EC - Economist, The (18.5.2019): State Departure: Why Afghanistan¿s government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/why-afghanistans-government-is-losing-the-war-with-the-taliban, Zugriff 27.5.2019

* ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals 2017-2019, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 12.4.2019

* ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 11.4.2019

* IWPR - Institute for War and Peace Reporting (6.7.2018): Afghanistan's Perilous Talc Mines, https://iwpr.net/global-voices/afghanistans-perilous-talc-mines, Zugriff 11.4.2019

* SEM - Staatssekretariat für Migration (20.06.2017): Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12. April 2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-alltag-kabul-d.pdf, Zugriff 31.10.2018

* TN - Tolonews (18.1.2018): UK Funds $6 Million Project to Improve Local Governance, http://www.tolonews.com/business/uk-funds-6-million-project-improve-local-governance, Zugriff 5.2.2018

* TN - Tolonews (23.11.2017): Germany To Invest 6.4 Billion AFs In Afghanistan, http://www.tolonews.com/business/germany-invest-64-billion-afs-afghanistan, Zugriff 5.2.2018

* WB - World Bank, The (10.10.2016): Afghanistan Government Inaugurates Citizens' Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/government-inaugurates-citizens-charter-to-target-reform-and-accountability, Zugriff 5.2.2018

Rückkehr:

Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist (AA 2.9.2019). Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (IOM 15.3.2019).

Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer:

In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen (MoRR o.D:): Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (AA 2.9.2019) bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan (IOM 15.3.2019). Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (AA 2.9.2019).

Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA 4.2018). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (AA 2.9.2019).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (BFA 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA 4.2018).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 2.9.2019). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (BFA 13.6.2019).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019).

Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018).

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).

In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (BFA 4.2018).

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNHCR 6.2008). Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess (Kandiwal 9.2018; vergleiche UNAMA 3.2015, AAN 29.3.2016, WB/UNHCR 20.9.2017). Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen (Kandiwal 9.2018). Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (IDMC/NRC 2.2014).

Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (AA 2.7.2019).

Unterstützung durch IOM

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an (BFA 13.6.2019; vergleiche BFA 4.2018). Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (BFA 13.6.2019).

So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren (BFA 13.6.2019). Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (IOM 30.1.2019).

Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an (BFA 13.6.2019). 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz (IOM 30.1.2019). Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (BFA 13.62019).

IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro (BAMF 20.5.2019; vergleiche IOM 23.9.2019) sowie Informationen, etwa über Hotels (BAMF 20.5.2019). Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden (IOM 23.9.2019). Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt (BAMF 20.5.2019).

Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (IOM 23.9.2019).

In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (IOM o.D.).

Wohnungen

In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (IOM 2018).

Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2018).

Afghanische Flüchtlinge im Iran

In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AA 11.2018). In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (AA 11.2018).

Im Zeitraum 1.1.-30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt (REU 5.12.2018). Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (MEMO 10.6.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

* AA - Auswärtiges Amt (11.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 27.9.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (31.1.2018): Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan, https://www.afghanistan-analysts.org/still-caught-in-regional-tensions-the-uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/, Zugriff 28.5.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (19.5.2017): Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences, https://www.afghanistan-analysts.org/voluntary-and-forced-returns-to-afghanistan-in-201617-trends-statistics-and-experiences/, Zugriff 19.7.2019

* AAN - Afghanistan Analysts Network (29.3.2016): Afghanistan's Returning Refugees: Why are so many still landless?, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-returning-refugees-why-are-so-many-still-landless/, Zugriff 27.9.2019

* Asylos (8.2017): Afghanistan: Situation of young male 'Westernised' returnees to Kabul, https://www.asylos.eu/Handlers/Download.ashx?IDMF=687d4df7-bf78-4000-8acc-3f2c07c750ef, Zugriff 24.5.2019

* BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010479/briefingnotes-kw21-2019.pdf, Zugriff 27.9.2019

* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 24.5.2019

* LI - Landinfo (29.6.2017): Rekrutierung durch die Taliban (Afghanistan: Rekruttering til Taliban); Arbeitsübersetzung BFA, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416499/5618_1509111275_afgh-landinfo-bericht-taliban-zwangsrekrutierung-2017-06-29-ke.PDF, Zugriff 28.8.2019

* IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre/NRC Norwegian Refugee Council (2.2014): Still at Risk, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/still-at-risk---afghanistan.pdf, Zugriff 27.9.2019

* IOM - International Organization for Migration (23.9.2019): Information per E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf

* IOM - International Organization for Migration (15.3.2019): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (October-December 2018), https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-%E2%80%94-baseline-mobility-assessment-summary-results-october%E2%80%94december-2018, Zugriff 24.5.2019

* IOM - International Organization for Migration (30.1.2019): IOM Afghanistan - Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Annual Report 2018, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/avrr_statistical_report_jan-dec_2018.pdf, Zugriff 28.5.2019

* IOM - International Organization for Migration (2018): Läünderinformationsblatt Afghanistan 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698612/18363835/Afghanistan_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100935&vernum=-2, Zugriff 16.9.2019

* IOM - International Organization for Migration (20.6.2017): Australia Announces New Funding for Undocumented Afghan Returnees on World Refugee Day, https://www.iom.int/news/australia-announces-new-funding-undocumented-afghan-returnees-world-refugee-day, Zugriff 24.5.2019

* IOM - International Organization for Migration (23.5.2017): Expansion of IOM Transit Center on Pakistan Border Increases Aid for Afghan Returnees, https://www.iom.int/news/expansion-iom-transit-center-pakistan-border-increases-aid-afghan-returnees, Zugriff 24.5.2019

* IOM - International Organization for Migration (o.D.): RESTART römisch zwei - Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran, https://austria.iom.int/de/restart-ii, Zugriff 28.5.2019

* IRARA - International Returns and Reintegration Assistance (9.5.2019): ERRIN Program, https://www.irara.org/erin-sa/, Zugriff 28.5.2019

* Kandiwal, Wali Mohammad (9.2018): Homeland, but no land for Home - A Case Study of Refugees in Towns - Jalalabad, Nangarhar Province, Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Tufts%2BRIT%2BReport%2BJalalabad%2C%2BAfghanistan.pdf, Zugriff 29.5.2019

* MEMO - Middle East Monitor (10.6.2019): Iran deports 100,000 Afghan refugees due to sanctions, https://www.middleeastmonitor.com/20190610-iran-deports-100000-afghan-refugees-due-to-sanctions/, Zugriff 12.7.2019

* MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 24.5.2019

* MoRR - Ministry of Refugees and Repatriations of the Islamic Republic of Afghanistan (o.D.): Statistics, http://www.morr.gov.af/index.php/en/statistics-0, Zugriff 29.5.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

* REU - Reuters (5.12.2018): More than 700,000 Afghans leave Iran as economy slows, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-iran-migrants/more-than-700000-afghans-leave-iran-as-economy-slows-idUSKBN1O4145, Zugriff 12.7.2019

* UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (3.2015): The Stolen Lands of Afghanistan and its People, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_land_report_2_state_land_distribution_system_final_19march15_0.pdf, Zugriff 27.9.2019

* UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.2018): UNHCR's Support Toward the Implementation of the Solutions Strategy for Afghan Refugees - Enhancing Resilience and Co-Existence through Greater Responsibility-Sharing, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/66534, Zugriff 24.5.2019

* UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2008): Land Allocation Scheme, https://www.unhcr.org/subsites/afghancrisis/48722db42/land-allocation-scheme.html, Zugriff 27.9.2019

* UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 28.5.2019

* USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004129.html, Zugriff 28.5.2019

* WB - World Bank/UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.9.2017): Afghanistan's Forced Displacement, Legal & Policy Framework Assessment, http://documents.worldbank.org/curated/en/117261515563099980/pdf/122556-WP-AfghanistanForcedDisplacementLegalandPolicyFrameworKAssessmentF-PUBLIC.pdf, Zugriff 27.9.2019

römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Nationalität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, seiner Heimatprovinz sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Diese Feststellungen wurden zudem bereits im Wesentlichen vom BFA getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten, sodass daran im Beschwerdeverfahren keine Zweifel aufgekommen sind. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Ebenfalls gleichbleibend und daher glaubhaft waren die Angaben zu seiner Schulbildung (AS 1, 169). Dagegen konnte den Angaben des BF, wonach er seit 2010 bis zu seiner Ausreise bei einem Unternehmen in Kabul gearbeitet habe, nicht gefolgt werden. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF, befragt nach seinem zuletzt ausgeübten Beruf an, er sei Landwirt gewesen (AS 1), eine Arbeit bei einem Unternehmen in Kabul erwähnte er während der Erstbefragung nicht. Ebenso wenig gab er seine Wohnsitzadresse mit Kabul an, sondern erwähnte nur seinen Heimatort (AS 3). Die Erstbefragung wurde dem BF auch rückübersetzt (AS 11) und der BF gab anlässlich der Einvernahme vor dem BFA explizit an, bisher stets die Wahrheit gesagt zu haben (AS 148). Soweit der BF dann vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er habe auch bereits anlässlich der Erstbefragung angegeben, dass er für "eine Firma der römisch 40 " gearbeitet habe (S. 3 VP), handelt es sich daher offensichtlich um Schutzbehauptungen. Zudem konnte der BF auch - abgesehen davon, dass er nicht nachvollziehbar erläutern konnte, wie er zu dieser Arbeit gekommen sein will (S. 8 VP) - nicht angeben, wann er mit der Arbeit angefangen habe, während er ein exaktes Datum der Beendigung seiner Arbeit nennen konnte (AS 148). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der BF dazu nicht in der Lage sein müsste, so verwundert es doch, dass auch auf dem vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben seines Dienstgebers kein exaktes Datum seines Eintritts in das Unternehmen genannt ist, während ein Austrittsdatum mit Tag, Monat und Jahr konkretisiert ist (AS 167). Bei einem internationalen Unternehmen, immerhin handle es sich dabei nach dem vorgelegten Bestätigungsschreiben um die Dependance von römisch 40 , ist jedoch davon auszugehen, dass der Dienstgeber auch das Eintrittsdatum seiner Dienstnehmer auf derartigen Bestätigungsschreiben angibt. Auch das Austrittsdatum im Schreiben war allerdings falsch (S. 3 VP).

Darüber hinaus war der BF auch nicht in der Lage, irgendwelche konkreten Angaben zu dem Unternehmen zu machen, bei dem er immerhin fünf Jahre gearbeitet haben will, sondern blieb sowohl zum Unternehmen als auch zu seinen dort angeblich ausgeübten Tätigkeiten völlig an der Oberfläche (AS 148). Auch das vorgelegte Bestätigungsschreiben (AS 167) des BF spricht nicht für, sondern gegen eine tatsächliche Beschäftigung des BF bei dem genannten Unternehmen. Abgesehen davon, dass es - wie bereits das BFA ausführte - nicht lebensnahe erscheint, dass ein international tätiges Unternehmen sich bei Ausstellung eines derart wohl standardisierten Schreibens in den Angaben des Austrittsdatums irrt, spricht auch der Aufbau und der Inhalt des Schreibens gegen dessen Echtheit. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die E-Mail-Adresse des angeblichen Ausstellers des Schreibens mit der Endung "@gmail" endet, ohne jedoch ein Länderkürzel oder auch ".com" anzuführen. Ebenso fehlt die Angabe des Nachnamens des BF.

Aufgrund dieser Erwägungen war daher den Angaben des BF in der Erstbefragung zu folgen, wonach er als Landwirt tätig war, während den unglaubhaften Angaben zu seiner späteren Beschäftigung nicht gefolgt werden konnte. Da der BF mehrmals angab, dass die Familie über eigene Grundstücke verfügt, war daher festzustellen, dass der BF auf der familieneigenen Landwirtschaft arbeitete.

römisch zwei.2.3. Bereits aufgrund dieser Erwägungen muss daher auch das Vorbringen des BF zu seiner angeblichen Bedrohung aufgrund dieser Tätigkeit als nicht glaubhaft gewertet werden. Zusätzlich zeigen jedoch auch seine Angaben zu diesem Themenkomplex, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen. Die Angaben des BF dazu sind nicht lebensnahe, nicht plausibel und widersprüchlich sowie teilweise gesteigert. In Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck des BF ist es ihm daher aus den folgend näher dargestellten Gründen nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund auch nur annähernd glaubhaft zu machen.

So gab er vor dem BFA noch an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban geschlagen und ihm gedroht worden sei. Das ganze Haus sei von Leuten umstellt gewesen, die ihn aufgefordert hätten, mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Er sei aber von den Dorfältesten befreit worden (AS 151). Einen derartigen Vorfall ließ er vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen völlig unerwähnt, sondern behauptete nur - insoweit übereinstimmend - dass seine Familie in römisch 40 bedroht worden sei (S. 3f VP).

Dagegen behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht dann, dass er in Kabul einen Anruf erhalten habe, in dem ihm gedroht worden sei. Er wisse nicht, wer der Anrufer gewesen sei, es sei aber vermutlich ein Taliban gewesen (S. 4 VP). Vor dem BFA will der BF dagegen in Kabul nicht von den Taliban bedroht worden sein, sondern seine Brüder hätten ihn nachdem diese selbst bedroht worden seien, angerufen und ihm diese Bedrohung übermittelt (AS 152).

Ebenso ist das angebliche Verhalten des BF nach der - sei es nun durch seine Brüder übermittelten oder selbst erhaltenen - Drohung in Kabul völlig lebensfremd. Nach seinem insoweit gleichbleibenden Vorbringen sei der BF nach dieser Drohung nämlich noch einmal in sein Heimatdorf gefahren, um dort seine Ernte zu verkaufen und seine Eltern zu besuchen. Es erscheint wenig plausibel, sich nach einer Drohung gerade in das Dorf zu begeben, in dem nach den Aussagen des BF viele Taliban leben (AS 153) und sich somit einer nicht unerheblichen Gefahr auszusetzen. Auch seine Angabe, er habe seine Ernte verkaufen müssen und sei deswegen noch einmal zurückgekehrt (S. 4 VP) überzeugt nicht, zumal das auch von seinen Familienangehörigen erledigt werden hätte können, die ihm das Geld sodann übermitteln hätten können, sodass sich der BF keiner unnötigen Gefahr aussetzen hätte müssen.

Auch der vorgelegte Drohbrief kann an diesem Ergebnis nichts ändern, sondern unterstützt dieses Ergebnis vielmehr. Als Datum wird dort nämlich der 22.06.1436 genannt (AS 179). Dabei handelt es sich jedoch um den 12.09.2057 und somit um ein weit in der Zukunft liegendes Datum. Alleine das zeigt, dass es sich dabei um keinen echten Drohbrief handeln kann.

römisch zwei.2.4. Die Feststellungen zu der Familie des BF und dem Kontakt zu ihr, beruhen auf den eigenen Angaben des BF (S. 7 VP). Daraus sowie aus dem Umstand, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine langjährige Schul- und Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich verfügt, folgt, dass der BF in der Lage ist selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Durch sein Aufwachsen in Afghanistan in seinen prägenden Jugendjahren ist er auch mit den kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in Afghanistan bekannt, weswegen zu erwarten ist, dass er sich bei einer Rückkehr wieder problemlos in die Gesellschaft einfügen wird können. Dies umso mehr, als er auch in Österreich seine Freizeit im Wesentlichen mit Afghanen verbringt und daher seinem Kulturkreis auch nicht entrissen ist. Darüber hinaus lebt die Familie des BF nach wie vor im Heimatdorf des BF und betreibt dort die familieneigene Landwirtschaft, die ihn daher bei einer Rückkehr auch finanziell unterstützen könnte. Zudem gehört der BF als sunnitischer Paschtune der Mehrheitsbevölkerung an, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass dem BF in Afghanistan im Rahmen seiner Volksgruppe jedenfalls zu Beginn eine finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung gewährt wird. Daraus folgt, dass beim BF bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine auswegslose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten würde.

römisch zwei.2.5. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diese Aussage bestätigenden Dokumenten, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.

Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, konnten aufgrund aktueller entsprechender Auszüge getroffen werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und folgen zudem bereits aus seinen derzeit geleisteten Arbeitstätigkeiten.

römisch zwei.2.6. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die getroffenen Länderfeststellungen enthalten eine Vielzahl von Berichten, legen damit ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan dar und beziehen sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des BF.

Die bereits in der Beschwerde vorgelegten Berichte sind mangels Aktualität nicht (mehr) heranzuziehen, beziehungsweise zeigen sie in weiten Teilen ein mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmendes Bild. Auch in der anlässlich der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme werden keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufkommen hätten lassen.

römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (aus der ständigen Rsp etwa VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0347, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0404; 12.06.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, AsylG glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos beziehungsweise für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Für die Herkunftsprovinz des BF - Parwan - ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass sich die Sicherheitslage dort in den letzten Jahren verschlechtert hat. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und planten terroristische Aktivitäten auf die Provinzhauptstadt. Der BF kann daher aufgrund des oben erläuterten, für ihn hierbei offensichtlich realen Risikos nicht in seinen Heimatort zurückkehren.

römisch drei.3.2. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der BF auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in einem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, um ihn auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0052). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197).

Dass der BF bei einer Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung nach Artikel 2, EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde während des gesamten Verfahrens von ihm nicht behauptet und ist auch aus den unbestrittenen Feststellungen nicht ersichtlich.

Behauptet wird eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, wobei dazu im Wesentlichen auf die Versorgungslage verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt darauf hingewiesen, dass sie nicht verkennen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer dort umschriebenen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (etwa VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608). Eine derartige Gefahr wurde vom BF während des gesamten Verfahrens jedoch nicht aufgezeigt. Es wird zwar eine wirtschaftlich schwere Situation des BF aufgezeigt, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verkannt wird, er zeigt aber nicht auf, dass der gesunde, volljährige, arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr in eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen geraten würde (VwGH 28.06.2019, Ra 2019/20/0310, 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans auch zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,), wobei dabei im Falle besonderer von UNHCR oder EASO aufgezeigten Vulnerabilitäten stets eine umfassende Einzelfallprüfung notwendig ist (VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308). Auch einem Angehörigen der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara kann die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich zugemutet werden (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067).

Einer Rückkehr des BF nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif steht aus den im Folgenden näher dargelegten Gründen weder Artikel 3, EMRK entgegen noch wäre ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass nach den Feststellungen, die sich insoweit auch mit der in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme weitestgehend decken, die wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie auch in den genannten Städten jedenfalls als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit hoch ist, was insbesondere auch auf die große Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer zurückzuführen ist. Eine grundlegende Infrastruktur und der Zugang zu grundlegender Versorgung, einschließlich sanitärer und medizinischer Versorgung sowie Lebensmitteln sind nach den Länderberichten aber jedenfalls gegeben. Die Anfang des letzten Jahres in Teilen des Landes herrschende Dürre beeinträchtigt die grundsätzliche Versorgung mit Gütern in Mazar-e Sharif und Herat zwar, aber nicht in einem Ausmaß, das es für den BF unzumutbar oder gar unmöglich machen würde, dort seine Existenz wiederaufzubauen, zumal dort starke Regenfälle die Dürre beendeten. In den genannten Städten stehen verschiedene Wohnmöglichkeiten zur Verfügung, wobei nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine Person eine Wohnung allein mieten müsste. Auch gibt es die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Aufgrund der vorhandenen städtischen Infrastruktur besteht die Möglichkeit der Existenzsicherung, wie auch das Erreichen und Halten eines für Afghanistan angemessenen Lebensstandards.

Dabei ist auch insbesondere in Betracht zu ziehen, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere aufgrund seiner langjährigen Schulbildung und Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Bereich ist es dem BF möglich und zumutbar in den großen Städten Afghanistans eine berufliche Tätigkeit zu finden, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zusätzlich betreibt die Familie eine Landwirtschaft im Heimatdorf des BF, sodass auch auf diesem Wege - sei es durch Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln oder durch finanzielle Unterstützung - die Versorgung des BF gesichert ist. Zudem ist er durch sein Aufwachsen in seinen prägenden Jugendjahren mit den kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der BF beherrscht darüber hinaus eine Landessprache Afghanistans auf Muttersprachenniveau und beide Landessprachen in Wort und Schrift. Der BF gehört damit auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es ist daher vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass es dem BF möglich ist, in den genannten Regionen ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen. Nicht zuletzt ist dabei auf den Zusammenhalt innerhalb der Volksgruppe des BF zu verweisen. Alle innerstaatlichen Fluchtalternativen sind zudem über den Luftweg sicher erreichbar.

Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Im Hinblick auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien, die davon ausgehen, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (S. 129), ist auszuführen, dass der UNHCR dabei vor allem darauf verweist, dass die negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul gebührend zu berücksichtigen wären und verweist dazu auf - unstrittige - Statistiken der UNAMA aus dem ersten Halbjahr 2018 und aus dem Jahr 2017 (S. 127). Die aktuellen Länderfeststellungen beruhen jedoch auf Informationen des Jahres 2019 und sind daher weit aktueller als die der UNCHR Einschätzung zugrunde gelegten. Insofern ist daher von einer anderen Situation als bei Erlassung der UNHCR-Richtlinien auszugehen, als nicht davon auszugehen ist, dass Zivilisten bei ihren täglichen Besorgungen in den reinen Wohngebieten einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Auch aus den Ausführungen des UNHCR wie auch aus den aktuellen Länderinformationen geht zudem hervor, dass sich die unstrittig stattfindenden Anschläge in Kabul im weit überwiegenden Teil gegen NGOs, Regierungsinstitutionen oder Ausländer und nicht gegen Zivilisten richten. Gerade in den Wohn- und Arbeitsvierteln der einheimischen Bevölkerung ist keine erhöhte Anzahl von Anschlägen zu erkennen. Diese Viertel hat auch nach wie vor die Regierung unter ihrer Kontrolle. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Stadt (nach wie vor) für Zivilisten als sicher genug erweist, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht gegen die in Paragraph 8, AsylG geschützten Rechte verstoßen würde. Die zu wenig differenzierende Ansicht des UNHCR, der schlussfolgert, dass in Kabul gänzlich ein derart hohes Sicherheitsrisiko herrscht, findet folglich keine Deckung in den heranzuziehenden Länderinformationen und kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Die Ansicht des UNHCR wurde und wird im Übrigen auch von EASO nicht geteilt (siehe auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 Rz 138). Im Übrigen beurteilt auch der EGMR die aktuelle Situation in Afghanistan nicht als gegen Artikel 3, EMRK verstoßend (EGMR 05.11.2019, A.A. gegen Schweiz, 32218/17, Rz 46).

Die aktuellen UNHCR Richtlinien enthalten sich - im Gegensatz zu Kabul - zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif einer eigenen Einschätzung. Soweit es diese Städte betrifft, ist auf die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die allgemein auf eine "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten" Bezug nehmen, Bedacht zu nehmen, nach denen, wenn eine interne Schutzalternative in einer bestimmten Stadt im Zuge eines Asylverfahrens in Erwägung gezogen werde, alle allgemeinen und persönlichen Umstände, die im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit dieser Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort für den betreffenden Antragsteller maßgeblich seien, soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden müssten (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Dabei geht auch der UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten keine Unterstützung durch ihre Volksgruppe oder ihre Familie benötigen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt vergleiche S. 123f). Auch nach Meinung des UNHCR ist dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative daher zumutbar, zumal es sich bei ihm um einen gesunden, alleinstehenden, leistungsfähigen Mann handelt, der daher auch ohne familiäre oder soziale Unterstützung in urbaner Umgebung leben kann.

Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, weshalb das BFA dem BF nach den genannten Bestimmungen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat.

Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

römisch zwei.3.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist.

römisch zwei.3.2.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Es befinden sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet, die Entscheidung kann daher das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht verletzen, sondern allenfalls in das von Artikel 8, EMRK ebenfalls geschützte Privatleben eingreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit römisch 40 wird folglich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Überdies ist der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN). Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten, dass bei vergleichbar langen Aufenthalten eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen muss, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen. Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 mH auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, wonach eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen ist).

Eine derartige Ausnahmesituation kann beim BF bei weitem nicht festgestellt werden. Er besuchte zwar mehrere Deutschkurse und eine Schule und engagiert sich auch ehrenamtlich, allerdings verfügt der BF über keinen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und ist auch kein Mitglied eines Vereins. Auch den vom BF gesetzten Schritten steht zudem maßgeblich relativierend gegenüber, dass er sich dabei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, liegt daher nicht vor vergleiche dazu etwa VwGH jeweils vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, sowie VwGH 19.6.2019, Ra 2019/01/0051).

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten BF, an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

römisch zwei.3.2.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dazu kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des subsidiären Schutzes, insbesondere zur (der Annahme einer einschlägigen Grundrechtsverletzung entgegenstehenden) innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen werden, da ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgeschlossen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 40 mwN).

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da vom BF keine Gründe geltend gemacht wurden, die eine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist rechtfertigen würden, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W158.2194824.1.00