Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

10.02.2020

Geschäftszahl

W268 2153362-1

Spruch

W268 2153362-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1075492000-150752625, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein somalischer Staatsbürger, stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er an, der Volksgruppe der Reer Hamar anzugehören und aus Mogadischu zu stammen. Der BF sei sunnitischer Moslem. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er von Beruf Mechaniker sei und durch die Al Shabaab entführt worden sei und für sie arbeiten musste. Wenn er sich geweigert hätte, wäre er getötet worden. Sie hätten auch seine Mutter umgebracht, da diese versucht habe, den BF zurückzuhalten.

römisch eins.2. Am 23.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen näher befragt.

Er brachte dort im Wesentlichen vor, dass die Al Shabaab im Jahr 2008 zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Mutter habe die Tür geöffnet, jedoch wollte sie sie nicht hereinlassen, woraufhin die Mutter des BF erschossen worden sei. Sie seien dann mit Gewalt ins Haus hineingekommen und hätten den BF mitgenommen. Sie hätten ihn dann nach Afgoye gebracht und dort für ein paar Jahre festgehalten. Er habe dort jahrelang für sie als Mechaniker gearbeitet. Er schätze, dass es insgesamt drei oder vier Jahre gewesen seien. Das sei ein freier Platz gewesen. Wenn er eine Autoreparatur durchgeführt habe, habe er dort bleiben müssen. Er habe von der Al Shabaab Nahrung und Getränke bekommen und unter den Bäumen geschlafen. Er habe immer flüchten wollen, jedoch nicht gewusst wie. Schließlich sei der freie Platz von AMISOM angegriffen worden und es habe starke Schusswechsel gegeben, weshalb dem BF die Flucht gelungen sei. Er sei dann in die Stadt zu seiner Frau und den Kindern gekommen, jedoch sei seine Familie an diesem Abend nicht zu Hause gewesen. Er habe sie dann auch aus Angst vor der Al Shabaab nicht suchen können und er wisse bis heute nicht, wo sich seine Familie aufhalte.

römisch eins.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können. Aufgrund der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia sei dem BF aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

römisch eins.5. Die Beschwerdevorlage langte am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

römisch eins.6. Am 06.08.2019 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias und gehört dem Clan der Jareer, Subclan Dhegojareer bzw. römisch 40 an. Der BF stammt aus Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Mutter, seine Frau und seinen Kindern lebte. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Familie des BF derzeit lebt.

Der unbescholtene BF lebt aktuell aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Er besuchte in Österreich Deutsch-Sprachkurse (A1, A2) und ist bei der Post angestellt. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. In Österreich leben keine Verwandte des BF.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Nicht festgestellt wird, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe auf seine Person zu befürchten hätte. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der BF durch die Al Shabaab zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde und er wegen seiner erfolgten Flucht aus dem Gewahrsam der Al Shabaab bei einer Rückkehr einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu befürchten hätte.

Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan war der BF immer wieder vereinzelten Diskriminierungshandlungen seitens Angehöriger von Mehrheitsclans ausgesetzt. Derartige Diskriminierungen beinhalteten beispielsweise Benachteiligung in Arbeitsverhältnissen und Diskriminierungen im Alltag.

Der BF hat Somalia aufgrund der allgemein schwierigen (Sicherheits-)Lage in Somalia verlassen.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Somalia wird festgestellt:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia vom 17.09.2019 wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 eine Stellungnahme ab.

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz ,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei

Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zwangsrekrutierung Al Shabaab: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51; DIS 3.2017, S.20f).

Verfolgung von Deserteuren durch die Miliz: Oft gleicht eine Desertion einer Flucht - mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der al Shabaab, die auch in Form einer Todesstrafe erfolgen kann. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil 1.2019, S.17f). Al Shabaab ist in der Lage, einen Deserteur aufzuspüren - auch auf dem Gebiet von AMISOM und der somalischen Regierung. Sie tragen wahrscheinlich ein Risiko der Verfolgung (BFA 8.2017, Sitzung 43f; vergleiche DIS 3.2017, S.17f; NLMBZ 3.2019, S.12f). Dies gilt insbesondere für Deserteure mittleren Ranges. Doch auch einfache Mannschaftsgrade können zum Ziel werden (BFA 8.2017, S.43f). Tatsächlich finden sich aber kaum Beispiele von Morden an Deserteuren (BMLV 16.9.2019). Einmal wird vom Mord an zwei jungen Bantu-Männern berichtet, die im August 2017 von al Shabaab entdeckt und ermordet worden sind, bevor sie Kismayo erreichen konnten. An anderer Stelle werden Deserteure auch wieder in die Reihen der al Shabaab aufgenommen, so geschehen in Tayeeglow Anfang 2017, als Buben, die von der Gruppe desertiert waren, zum erneuten Eintritt in die al Shabaab gezwungen wurden (SEMG 8.11.2017, S.43/137). Interessanterweise sind auch die vorhandenen Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige der al Shabaab noch nie zum Angriffsziel geworden [siehe unten] (NLMBZ 3.2019, S.12f; vergleiche BFA 8.2017, S.45ff). Inwiefern al Shabaab also tatsächlich Energie in das Aufspüren und Töten von desertierten Fußsoldaten investieren will, ist unklar. Insgesamt besteht in einigen Fällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt - etwa durch die Zahlung von Geldbeträgen (BFA 8.2017, S.43ff).

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab: In von der Regierung kontrollierten Gebieten führt al Shabaab ihre Mordkampagne fort (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5/38f). Folgende

Personengruppen sind diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt:

Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017, S.34). Gemäß einer Studie richteten sich Angriffe von al Shabaab im Zeitraum 2006-2017 zu 36,6% gegen Personen und Symbole des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), zu 24,5% gegen Symbole und Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter AMISOM) und zu 32,4% gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (NLMBZ 3.2019, S.12). Einige Beispiele seien angeführt: Ermordet wurden - vermutlich von al Shabaab - am 23.2.2019 in Karaan (Mogadischu) ein Abgeordneter des Parlaments; am 25.2.2019 in Afgooye (Lower Shabelle) neun Straßenreiniger (BAMF 4.3.2019, S.6); ein Koranlehrer in Mogadischu, der sich für Deradikalisierung einsetzte; ein Regierungsangestellter am 29.5.2018 in Mogadischu (BAMF 4.6.2018, S.3).

Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 4.3.2019, S.15). Dort werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 4.3.2019, S.9). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 17.1.2019). Dabei ist die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017, S.40ff). Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich;

  1. Litera b
    der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu;
  2. Litera c
    eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S.40ff).

Alleine Anfang Oktober 2018 wurden fünf Personen exekutiert, denen Spionage (für die USA, Großbritannien oder die somalische Regierung) vorgeworfen worden war (LWJ 11.10.2018). In einem anderen Beispiel wird berichtet, dass al Shabaab am 27.3.2019 fünf Personen im Gebiet Yaq Baraawe (Bay) und am 31.3.2019 vier Personen in Kamsuma (Lower Juba) wegen angeblicher Spionage hingerichtet hat (BAMF 1.4.2019).

Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23). Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S.35f).

Insgesamt muss hinzugefügt werden, dass al Shabaab nicht für alle an diesen Personengruppen begangenen Morde die Verantwortung übernimmt oder trägt (HRW 17.1.2019). Es muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde politisch motiviert oder einfach Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (LIFOS 3.7.2019, S.26).

Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017, S.36).

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017, S.47f).

Aktuelle Versorgungslage: Unterdurchschnittliche Regenfälle während des Deyr im Jahr 2018 (Oktober bis Dezember), gefolgt von rauen Wetterbedingungen während des trockenen Jilaal (Jänner bis März 2019) und schwache Gu-Regenfälle (April bis Juni 2019) haben in vielen Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt, wie die Food Security and Nutrition Analysis Unit (FSNAU) und FEWSNET berichten. Die Gu-Regenfälle des Jahres 2019 sind im gesamten Horn von Afrika in den ersten sechs Wochen der Saison äußerst spärlich ausgefallen, was zu einer zweiten aufeinander folgenden unterdurchschnittlichen Regenzeit in einer Region geführt hat, die sich immer noch von den Auswirkungen der langen Dürre der Jahre 2016/17 erholt. Der Gu des Jahres 2019 ist der dritt-trockenste sei Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1981.

Die letzten Regenfälle haben zwar etwas Druck aus der Wasserversorgung rausgenommen, werden aber nicht als ausreichend eingestuft, um nachhaltige Agrarproduktion zu garantieren.

Weit verbreitete Ernteausfälle und die Abnahme der Viehbestände verschieben Gemeinschaften in den am schlimmsten betroffenen Gebieten in die IPC-Stufe 3 (crisis) oder schlimmer. Folglich erhöhte sich die Zahl der Menschen in den IPC-Stufen 3 und 4 im Juni auf nunmehr 2,2 Millionen bis September. Die ersten Berichte dazu aus dem Frühjahr 2019 meinten, dass fast die Hälfte davon (43 Prozent) IDPs darstellen. Die schwere Dürre dürfte dieses Jahr zu geschätzten 44.000 weiteren Binnenvertriebenen, die vom Land in urbane Zentren ziehen, führen. Insgesamt gibt es in ganz Somalia 2,6 Millionen IDPs.

Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Banadir/Mogadischu in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3 (crisis) aus.

Und dazu noch aktuell aus dem LIB: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94 f).

Außerhalb des Clansystems finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind die Bantu (größte Gruppe), die Benadir (Dachbegriff) und die Bajuni (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96; Focus Somalia Clans und Minderheiten - Beilage römisch VI, Sitzung 12).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Die Benadiri umfassen folgende Gruppen: die Reer Xamar, die in der Altstadt von Mogadischu (Stadtbezirke Xamar Weyne, Xamar Jabjab, Shangaani) leben, die Shangaani aus dem Stadtbezirk Shangaani, die Reer Merka aus der Stadt Merka und die Barawani aus Baraawe (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96; Beilage römisch VI, Sitzung 12; BAMF Minderheiten in Somalia - Beilage römisch fünf, Sitzung 7).

Die Reer Hamar sind die Nachkommen der ursprünglichen Einwohner der Altstadt von Mogadischu, deren Vorfahren arabische und persische Einwanderer waren. Sie bilden ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung. Als Siedlungsgebiet werden v.a. die Bezirke Hamarweyene und Shangani in Mogadischu sowie Merka angegeben. Sie betätigen sich traditionell als Kaufleute und Fischer. Einige Gruppen haben ein Klientelverhältnis zum Hawiye-Clan der Hawadle (Beilage römisch fünf, Sitzung 8).

Die Reer Hamar sind nicht machtlos und in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen. Sie werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans. Die bedeute jedoch nicht, dass die sie keinen Diskriminierungen mehr ausgesetzt seien, vielmehr gebe es einige Faktoren zu ihren Gunsten. So haben sie in Mogadischu heute politische Positionen innerhalb der TFG, in der Regionalverwaltung von Benadir sowie in der Lokalverwaltung von Mogadischu inne (Beilage römisch fünf, Sitzung 9). Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert. Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen. Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96 f).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Reer Xamar in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage in Somalia sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb Somalias konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden. Die Aussage, dass nicht festgestellt werden kann, wo die Familie des BF derzeit lebt, beruht darauf, dass der BF diesbezüglich im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte. So gab er zwar im Rahmen der Schilderung seines Fluchtvorbringens sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er seit dem Jahr 2008 keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe und somit nicht wisse, wie es seiner Familie gehe bzw. wo diese aufhältig sei vergleiche AS 75 und S.8 des Verhandlungsprotokolls). Im Gegensatz dazu gab er jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die konkrete Frage, ob er außerhalb von Somalia noch Verwandte habe, an, dass seine übrigen Verwandten alle in Somalia leben würden und er nannte hierbei auch dezidiert seine Frau und seine Kinder Sitzung 5 des Verhandlungsprotokolls). Bei Wahrunterstellung der Aussage des BF, dass er tatsächlich seit dem Jahr 2008 keinen Kontakt mehr mit seiner Familie hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser dann nicht alle Möglichkeiten ausschöpft, um seine Verwandten zu suchen und sich zB an den Suchdienst des Roten Kreuzes wandte. Auf diese Möglichkeit hingewiesen, gab der BF lediglich an, dass er der Meinung sei, dass seine Nachbarn seine Familie leichter finden könnten. Vor diesem Hintergrund erscheinen letztendlich die Angaben, wonach der BF gar keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe und auch nicht wisse, wo sich diese aufhalten, als fraglich und war aus diesem Grund festzustellen, dass der Aufenthaltsort der Verwandten des BF nicht festgestellt werden kann.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen und den diesbezüglichen glaubhaften Angaben.

2.4. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage in Somalia stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt).

2.5. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Der BF brachte als Fluchtgrund vor, dass die Al Shabaab ihn über mehrere Jahre an einem Stützpunkt festgehalten und zur zwangsweisen Autoreparatur verpflichtet habe. Diese Bedrohung durch die Mitglieder der Al Shabaab erweist sich jedoch aufgrund mehrerer Gründe als nicht glaubwürdig:

So ergaben sich im Laufe der Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Implausibilitäten und Widersprüche, welcher der BF auch nach Vorhalt nicht aufklären konnte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die gravierenden Widersprüche betreffend das fluchtauslösende Ereignis selbst, nämlich die Entführung des BF durch die Al Shabaab, hinzuweisen, indem er vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insbesondere den diesbezüglichen chronologischen Ablauf auf unterschiedliche

Weise schilderte:

So gab er in der Einvernahme vor dem BFA wortwörtlich an: "Sie haben meine Mutter erschossen. Das war abends um 20.00. Sie haben sie erschossen und sind mit Gewalt in das Haus gekommen. Sie haben mich mitgenommen." (AS 76)

Aus dieser Schilderung geht hervor, dass die Al Shabaab Mitglieder zuerst die Mutter erschossen haben, nachdem diese die Haustüre nicht öffnen wollte, und danach mit Gewalt ins Haus eingedrungen sind, um den BF mitzunehmen. Im Gegensatz dazu behauptete der BF jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er schon im Auto der Entführer gewesen sei, als seine Mutter erschossen worden sei und bestätigte danach auch auf nähere Nachfrage, dass seine Mutter erst erschossen worden sei, nachdem er mitgenommen worden sei Sitzung 10 des Verhandlungsprotokolls).

Schließlich ist in den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringens erkennbar, indem er vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich anführte, dass er von der Al Shabaab mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, damit er ins Auto einsteige Sitzung 11 des Verhandlungsprotokolls). Zudem erwähnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass einige der Al Shabaab Männer in seinem Haus geblieben seien, während er diesen Aspekt vor dem BFA gänzlich aussparte.

Das Vorbringen des BF erweist sich weiters auch insofern als nicht schlüssig, als er vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, dass er nicht sagen könne, wie viele Personen in den Fahrzeugen gewesen seien, um dann in der Antwort auf die nächste Frage zu sagen: "... Es waren weitere drei männliche Personen im Fahrzeug."

Sitzung 10 des Verhandlungsprotokolls).

Gravierende zeitliche Widersprüche ergaben sich zudem im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des BF im Camp der Al Shabaab. So behauptete der BF nämlich vor dem BFA, dass er ein paar Jahre lang bzw. drei bis vier Jahre von der Al Shabaab festgehalten worden sei (AS76), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht die Dauer seiner Inhaftnahme durch die Al Shabaab mit fünf Jahren bezifferte und zudem konkretisierte, dass dies von 2008 bis 2013 gewesen sei Sitzung 9 des Verhandlungsprotokolls). Auf nochmalige Nachfrage, wie lange der BF insgesamt am Al Shabaab Stützpunkt gewesen sei, wich er zunächst der Frage aus und gab an, dass er auch einmal zu einem anderen Stützpunkt gebracht worden sei, was weiters eine Neuerung im Sachverhalt darstellt, und nach Wiederholung der Frage sowie Vorhalts seiner unterschiedlichen zeitlichen Angaben, gab er an, dass er von August 2008 bis Anfang 2013 dort gewesen sei Sitzung 12 des Verhandlungsprotokolls). Weiters gab er an, dass er vor dem BFA den Zeitraum seiner Inhaftnahme lediglich geschätzt habe, was jedoch insofern nicht schlüssig erscheint, zumal die Einvernahme vor dem BFA zeitlich näher zu seinen Fluchtgründen liegt als die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Generell ist festzustellen, dass die Schilderungen des BF bezüglich seines Aufenthalts im Al Shabaab Camp sich nur sehr vage und detailarm darstellen und er lediglich auf konkrete Nachfrage bestimmte Details anführte. So gab er etwa auf die Aufforderung, seinen Tagesablauf im Camp näher zu beschreiben, lediglich an: "Ich habe dort gegessen und ich habe Autos repariert. Ich habe dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht." vergleiche Sitzung 12 des Verhandlungsprotokolls).

Zudem erscheint es auch, wie schon im Bescheid des BFA festgestellt wurde, wenig realitätsnah, dass der BF während der ganzen Zeit, nämlich über einen Zeitraum von fünf Jahren draußen geschlafen haben soll. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in Somalia im Vergleich mit Europa, ist es kaum vorstellbar, dass jemand über einen derart langen Zeitraum immer draußen schläft, auch unter der Annahme, dass der BF in einem Zelt geschlafen hat Sitzung 13 des Verhandlungsprotokolls). Diesbezüglich ist weiters festzustellen, dass der BF diesen Aspekt erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, während er noch vor dem BFA behauptete, dass er unter den Bäumen geschlafen habe und lediglich bei Regen in die Autos geflüchtet sei (AS 77).

Schließlich ist es in Anbetracht der Flucht des BF aus der Gewahrsame der Al Shabaab auch nicht nachvollziehbar, dass dieser nach seiner Flucht noch eine Nacht in seinem Haus verbracht hat Sitzung 13, 14 des Verhandlungsprotokolls). An späterer Stelle der Verhandlung änderte der BF weiters seine diesbezüglichen Angaben und brachte vor, dass er die Nacht nicht zu Hause, sondern bei seinem Nachbarn verbracht habe, was jedoch in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben steht Sitzung 14 des Verhandlungsprotokolls).

Schließlich konnte auch nicht geklärt werden, wann der BF letztendlich die Entscheidung traf, sein Haus zu verkaufen, um die Reise zu finanzieren. Angesichts der überstürzten Flucht des BF erscheint es wenig nachvollziehbar, dass dieser in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Mogadischu noch einen Hausverkauf abwickelte. Der BF gab auf dementsprechenden Vorhalt an, dass das Haus erst verkauft worden sei, als er in Nairobi aufhältig gewesen sei. Der Käufer sei sein Nachbar gewesen, welcher ebenso in Nairobi aufhältig gewesen sei Sitzung 14, 15 des Verhandlungsprotokolls). Im Gegensatz dazu behauptete er jedoch an späterer Stelle, dass die Entscheidung, das Haus zu verkaufen, in Mogadischu stattgefunden habe und er einen Teil des Geldes schon in Mogadischu erhalten habe Sitzung 16 des Verhandlungsprotokolls). Abweichend von seinen vorherigen Angaben Sitzung 13 des Verhandlungsprotokolls) gab der BF an dieser Stelle weiters an, dass er sich noch zwei bis drei weitere Nächte bei seinem Nachbarn aufgehalten habe Sitzung 16 des Verhandlungsprotokolls).

Letztendlich muss darauf hingewiesen werden, dass das vom BF geschilderte Szenario einer versuchten Zwangsrekrutierung bzw. Verpflichtung zur Zwangsarbeit der Al Shabaab in Mogadischu in den Länderberichten keine Deckung findet. Danach gibt es keine Berichte über Fälle von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Mogadischu. Eine Wiedererlangung der Kontrolle über Mogadischu seitens der Al Shabaab ist gemäß den Länderberichten höchst unwahrscheinlich. Eine immanente Bedrohung des BF durch die Al Shabaab ist somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Es wird im Hinblick auf die von der Beschwerdeführervertreterin eingebrachten Länderberichte nicht übersehen, dass die Länderberichte dennoch von einer verdeckten Präsenz der Miliz in der Hauptstadt Somalias ausgehen, jedoch wird auch angeben, dass Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab in Mogadischu in erster Linie Personen sind, die mit der Regierung assoziiert sind oder exponierte Personen wie Journalisten und Journalistinnen, Mitarbeiter_innen von NGOs, Ausländer_innen usw. Der BF fällt jedoch unter keine dieser Kategorien von gefährdeten Personen in Mogadischu. Aufgrund der Tatsache, dass der BF sein Fluchtvorbringen auch nicht glaubhaft gemacht hat, besteht in weiterer Folge zudem auch keine Gefahr, dass dieser von der Al Shabaab als Deserteur erkannt wird.

Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens im Hinblick auf seine Gefangenschaft durch die Al Shabaab erübrigt sich weiters auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, wonach der BF von der Al Shabaab aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgesucht worden sei.

2.7. Aus diesen angeführten Gründen erweisen sich somit die Angaben des BF zu seiner Verfolgung aufgrund einer Verpflichtung zur Zwangsarbeit durch die Al Shabaab als unglaubhaft und waren deshalb nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage, durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.

Zur vorgebrachten Problematik der Minderheitendiskriminierung ist auszuführen, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Der weitere Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatstaat muss aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen vergleiche VwGH vom 25.04.1994, 94/20/0034). Beschimpfungen bzw. soziale gesellschaftliche Missachtung seiner Umgebung begründen keine asylrelevante Verfolgung. Diesen Handlungen mangelt es an der ausreichenden Intensität und dem Charakter einer Verfolgungshandlung vergleiche AsylGH 22.03.2010, B6 237.583-0/2008). Der BF brachte im Verfahren dazu im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der Minderheit der Reer Hamar und werde deshalb sozial geächtet. Er habe für Mitglieder größerer Stämme Arbeiten durchführen müssen und habe hierfür kein Geld, sondern lediglich Essen erhalten. Weitere konkrete eingriffsintensive Handlungen gegen den BF aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Clan der Reer Hamar nicht machtlos und in der Lage ist, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen. Sie werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans, werden gemeinhin als Händler respektiert und können sich Schutz zukaufen vergleiche römisch II.1.3.). Beim Clan der Reer Hamar handelt es sich insbesondere in Mogadischu um einen respektierten Clan. Zusätzlich lassen auch die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Auch nach der Fact-Finding Mission gibt es außerdem keine systematische Benachteiligung von Minderheiten und zwar weder durch das traditionelle Recht Xeer noch durch Polizei und Justiz vergleiche Länderfeststellungen "Minderheiten/Clans"). Mogadischu gilt außerdem als eine kosmopolitische Stadt vergleiche Länderfeststellungen "Mischehen").

Angesichts dessen sind eingriffsintensive Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen, aber als in hohem Maße unwahrscheinlich zu beurteilen.

Somit ist nicht zu ersehen, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Reer Hamar eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Zwar mag es sein, dass der BF infolge dessen einzelnen Diskriminierungshandlungen seitens Personen anderer Clanzugehörigkeit unterlag, doch erreichten diese (teilweise unentgeltliche Arbeit) jedenfalls keine asylrelevante Eingriffsintensität. Zudem lässt sich aus den zitierten Länderberichten nicht ansatzweise eine durchgehende, sämtliche Angehörige dieser Minderheitengruppe betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Reer Hamar hervorginge, dass diese bereits von asylrelevanter Intensität wäre.

1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2153362.1.00