Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

20.12.2019

Geschäftszahl

W111 2157387-1

Spruch

W111 2157387-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 1092803005-151647609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 28.10.2015 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei traditionell verheiratet, stamme aus römisch 40 , sei Moslem sowie Angehöriger der Volksgruppe der "Bare." Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Jahr 1995 in Somalia aufgehalten, im Zeitraum 1995 bis 1999 habe er in Äthiopien gelebt sowie im Anschluss bis zum 10.06.2014 in Kenia. Seine Ausreise habe er am 15.06.2014 auf dem Luftweg aus Mogadischu angetreten. Infolge eines Aufenthalts in der Türkei bis Februar 2015 sei er über eine näher dargestellte Route nach Österreich gelangt.

Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie hätte einer sehr kleinen Volksgruppe angehört und die Gruppe der Ogaden hätte versucht, ihr Land wegzunehmen. Als sein Vater sich geweigert hätte, sei er im Jahr 1995 von einem Angehörigen jener Gruppe getötet worden. Die Familie hätte daraufhin nach Äthiopien flüchten müssen. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer nach Abschluss der Schule bei einer näher bezeichneten Organisation für Entwicklungszusammenarbeit und Bildung gearbeitet. Im Februar hätte er im Rahmen seiner Arbeit nach Somalia zurückgewollt. Beim Überqueren der Grenze in einem PKW zusammen mit zwei Arbeitskollegen seien sie von fünf Männern angehalten worden, welche sie nach ihren Namen und Volksgruppen gefragt hätten. Nachdem er seinen Namen genannt hätte, habe ihn einer der Männer, welcher Ogaden gewesen wäre, erkannt und gefragt, ob er wegen des weggenommenen Landes zurückgekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer dies verneinte, hätten die Männer ihn entführt; er sei diesen fünf Tage lang in einem Wald ausgeliefert gewesen, wo sie ihn brutal misshandelt hätten. Sie hätten ihm das rechte Bein gebrochen und Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. Durch die beiden Arbeitskollegen hätte die Mutter des Beschwerdeführers von der Entführung erfahren und USD 1.000,- an Lösegeld für die Freilassung des Beschwerdeführers gezahlt. Der Beschwerdeführer habe dann sechs Monate in einem Spital in Kenia verbracht; er könne weder nach Kenia, noch in sein Heimatland zurück. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Mitgliedern der Volksgruppe der Ogaden getötet zu werden.

Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 53 ff) vor, er sei gesund und habe eine Frau, welche im April 2015 nach Österreich gereist und hier asylberechtigt sei, im Bundesgebiet im gleichen Monat traditionell geheiratet. Seine Frau, mit welcher er nicht zusammenwohne, sei aktuell schwanger. Der Beschwerdeführer habe Kenia im Juni 2014 verlassen, da er von den dortigen Behörden zwangsweise nach Mogadischu abgeschoben worden sei. Dort habe er Angst vor den Clans gehabt und sei nach fünf Tagen ausgereist. In jenen fünf Tagen sei nichts vorgefallen, er habe sich jedoch nicht getraut, hinauszugehen. Der Beschwerdeführer habe in Kenia die Grund- und Hauptschule sowie eine Universität besucht und habe nie Probleme aufgrund seiner Religion oder mit den Behörden seines Herkunftslandes gehabt.

Zum Grund seiner Flucht führte er aus, er habe nach Abschluss der Schule begonnen, für eine Organisation zu arbeiten, welche Leute aus Somalia unterstütze und sei im Jahr 2012 mit zwei weiteren Personen über die Grenze von Kenia nach Somalia ( römisch 40 ) gefahren. Als der Beschwerdeführer seinen Namen genannt hätte, habe man ihn erkannt. Im Jahr 1995 wäre es zu einem Vorfall gekommen, als sein Vater in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit ermordet worden wäre. Der Beschwerdeführer sei nun gefragt worden, ob er jenes Grundstück zurück haben wolle. Der Beschwerdeführer hätte erklärt, dass er dies nicht wollte und für die erwähnte Organisation arbeiten würde. Sie hätten ihn dennoch festgenommen und in einen Wald in der Nähe von römisch 40 gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen. Sie hätten Zigaretten auf ihm ausgedämpft und ihm die Hände zusammengebunden. Seine beiden Kollegen hätten alles seiner Mutter erzählt, welche daraufhin nach römisch 40 gekommen wäre und erfahren hätte, dass es sich um den gleichen Clan handle, der seinen Vater umgebracht hätte. Die Mutter sei zu den Ältesten des Clans gegangen und hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen des Grundstücks hier sei. Sie hätte versprechen müssen, dass der Beschwerdeführer nie wieder nach römisch 40 kommen würde, zudem habe sie USD 1.000,- gezahlt. Nach fünf Tagen hätten sie den Beschwerdeführer freigelassen. Der Beschwerdeführer habe sich dann für sechs Monate in einem Krankenhaus in Kenia befunden. In Mogadischu habe er Angst gehabt, da dieser Clan auch in Mogadischu lebe. Die Leute würden wissen, dass er der Einzige sei, der das Land zurückverlangen könnte. Außer dem geschilderten Problem und seiner Minderheitenangehörigkeit habe er keine Befürchtungen bezüglich seines Heimatlandes.

Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen sowie der traditionellen Eheschließung des Beschwerdeführers.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte diesem in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Behörde stellte in der Entscheidungsbegründung zunächst die Staatsangehörigkeit und Volksgruppezugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest und ging desweiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer Mogadischu aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich in einem von Mogadischu rund 600 Kilometer entfernten Gebiet zugetragen. Der Beschwerdeführer sei in Somalia eigenen Angaben zufolge keinen Problemen mit den dortigen Behörden ausgesetzt gewesen und habe sich nie politisch betätigt. Dass dieser bei einer Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Gefahr in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt sein würde, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch eine einem Sub-Clan der Ogaden zugehörende Privatperson geschildert, eine Verfolgung durch den gesamten Clan der Ogaden ergebe sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht. Da sich jene Person bzw. Personengruppe jedoch 600 Kilometer entfernt von Mogadischu aufhielte und in Mogadischu keinen Einfluss oder Macht besitze, könne eine landesweite Verfolgung ausgeschlossen werden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzureichend. Eine Asylgewährung alleine aufgrund der Clanzugehörigkeit sei ausgeschlossen, da es in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt gebe. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner Clans und ethnischer Minderheiten habe sich wesentlich gebessert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine gegen ihn persönlich gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen gewesen.

Das Bundesamt gelange jedoch zur Ansicht, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestünde, zumal er dort über kein soziales Netz verfüge, welches für einen Wiedereinstieg vonnöten wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren gewesen.

3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 04.03.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Barre von Mitgliedern des Clans der Ogaden getötet zu werden, ohne in Bezug auf jene Gefährdung mit Schutz durch die Behörden Somalias rechnen zu können. Zudem habe die Behörde Ermittlungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers unterlassen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.05.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 11.10.2019 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH beim BVwG ein mit der Aufforderung, binnen drei Monaten in der Angelegenheit zu entscheiden.

6. Am 05.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"R: Möchten Sie hinsichtlich Ihres bisherigen Vorbringens Änderungen oder Korrekturen durchführen? Wurden Sie bis jetzt korrekt behandelt?

BFV: Im Rahmen der Vorbereitung habe ich gemeinsam mit dem BF festgestellt, dass es nur einen Fehler gab in seinem Einvernahmeprotokoll. Auf Seite 8 des Bescheides, die Grundschule hat er von 2001 bis 2008 besucht und nicht bis 2009.

BF: Meine Aussagen waren ansonsten vollständig und korrekt, ebenso korrekt war die Behandlung durch die Beamten.

Nachgefragt gebe ich an, dass die Einvernahmen mir rückübersetzt wurden und ich habe keine Fehler gefunden.

R: Können Sie mir einen kurzen Lebenslauf schildern?

BF: Ich heiße (...), ich bin in der Stadt römisch 40 geboren am römisch 40 . Im Jahr 1995 wurde mein Vater getötet und dann sind wir nach Äthiopien geflüchtet. Bis zum Jahre 1999 haben wir in Äthiopien gelebt. Ein Mehrheitsclan hat meinen Vater umgebracht. Sie wollten uns unser Grundstück wegnehmen. Der Täter heißt römisch 40 . Es handelte sich um ein Feld. Es war ein großes Feld, es gehörte der ganzen Familie des Großvaters. Ich war noch klein, ich habe es nicht wahrgenommen, aber es wurde mir später erzählt. Wie groß genau kann ich nicht sagen, aber es wurde so beschrieben, dass drei Familien drauf leben könnten. Es hat viel Geld gebracht, man konnte gut leben. Im Vergleich zu den anderen Dorfbewohnern, war mein Großvater wohlhabend, es handelte sich aber nicht um einen Großgrundbesitz. Nur wir wurden enteignet, alle übrigen Einwohner gehörten einem anderen Clan an. Mein Clan heißt Barre Hassan und der andere Clan heißt Mohammed Subeer, dies ist ein Sub-Clan der Ogaden. Unser Clan, hat man uns gesagt, stammt von Isaak. Von 1995 bis 1999 haben wir in Äthiopien gelebt. Wir sind dorthin geflüchtet und ich habe dort keine Schule besucht, wir waren nur Flüchtlinge. Im Jahr 2000 sind wir nach Kenia gegangen, auch als Flüchtlinge. Dort habe ich dann begonnen die Schule zu besuchen. Meine Mutter ist Händlerin geworden. Sie hatte das Gemüse dorthin gebracht, dort wo wir gelebt haben und die anderen kleinen Händler haben das Gemüse dann von ihr gekauft. Die Grundschule dort habe ich von 2001 bis 2008 besucht. Und von 2009 bis 2012 habe ich das Gymnasium besucht. Dann im Jahr 2013 habe ich begonnen die Uni in römisch 40 zu besuchen. Dort habe ich Journalismus studiert.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich Vorlesungen in den Gegenständen Hörfunk, Zeitungen und Public Relation besucht habe.

Der kenianische Staat hat ab dem Ende des Jahrs 2013 begonnen, die Somalier abzuschieben. Ich wurde am 10.06.2014 nach Somalia abgeschoben.

R: Hat sich vor dem 10.06.2014 ein Fluchtauslösendes Ereignis zugetragen?

BF: Nein, bis zum 10.06.2014 es ist nichts passiert. Ich habe in den Monaten davor aber jeden Tag woanders geschlafen, damit ich mich vor den kenianischen Behörden verstecke.

R: Ich frage Sie nochmals, Ihr Leben war also vor dem 10.06.2014 völlig normal? D.h. es gab keine Form von Verfolgung?

BF: Es war nicht normal. Ca. 1 oder 2 Wochen davor wurden wir festgenommen und in ein Fußballstadion festgehalten durch die kenianischen Behörden. Am 10.06.2014 wurde ich nach Somalia abgeschoben.

R: Was passierte dann?

BF: Ich wurde nach Mogadischu abgeschoben. Im Jahr 2012 sind wir nach römisch 40 gegangen.

R: Warum erwähnen Sie jetzt einen Vorgang aus 2012, wenn Sie mir vorher auf zweifache Nachfrage gesagt haben, dass sich vor dem 10.06.2014 nichts Fluchtauslösendes ereignet hat?

BF: Ich wollte das erzählen, bereits, als ich meine Schulbesuchszeit erwähnt habe, aber ich habe es vergessen. Ich bin jetzt darauf gekommen. Wenn ich gefragt werde, warum ich das nicht vorher erwähnt habe, gebe ich an, dass ich gedacht habe, dass Sie die Zeit meinen, als ich von der Polizei festgenommen wurde. Ob kurz vor der Abschiebung was passiert ist.

R: Was ist also 2012 passiert?

BF: Nachdem ich die Schule abgeschlossen habe, habe ich für römisch 40 gearbeitet. römisch 40 ist römisch 40 . Die römisch 40 war eine Organisation, die von UNHCR unterstützt wurde. Sie wollten das Volk entwickeln und die Kinder ausbilden. Man hat uns dann nach römisch 40 geschickt.

R: Was war Ihre konkrete Aufgabe dort?

BF: Ich war für die Bewusstseinsbildung der Kinder zuständig.

Nachgefragt gebe ich an: wir sind zu den Leuten gegangen in der Stadt, zu ihren Siedlungen sind wir gegangen, überall sind wir gegangen und haben darüber gesprochen, wie wichtig es ist, die Kinder auszubilden. Wir sind dort hingegangen, wo sich Leute aufhalten (Kaffeehäuser etc.) und haben mit den Leuten gesprochen. Dies wäre mein Auftrag gewesen, aber das Problem entstand, bevor wir das tun konnten. Wir sind an der Grenze vorbeigegangen. Mit wir meine ich, mich und zwei weitere Personen. Fünf Minuten nach dem Grenzübertritt haben uns fünf bewaffnete Männer angehalten. Sie haben uns aufgefordert aus dem Auto auszusteigen. Wir stiegen aus und man fragte uns, wer wir seien. Sie haben uns nach unseren Namen und unseren Clanzugehörigkeiten gefragt. Nachdem ich meinen Namen und meine Clanzugehörigkeit gesagt habe, hat mich einer der Männer erkannt.

R: Wie hätte er sie erkennen sollen? Sie waren 3 Jahre alt, als Sie das Land verlassen haben.

BF: Weil ich meinen vollständigen Namen und meine Clanzugehörigkeit erwähnt habe. So erkennen sich die Somalier. Er hat erkannt, dass ich aus dieser Familie stamme, die man damals enteignet hat.

Nachgefragt gebe ich an: ich habe meinen Namen " römisch 40 " genannt. Der Mann hat mir gesagt, dass ich aus dieser Familie stamme und fragte mich, ob ich jetzt gekommen wäre das Feld zurückzufordern. Ich sagte, dass ich nicht deshalb zurückgekommen bin. Ich bin gekommen, um diesen Auftrag zu erfüllen, wie alle anderen auch. Dann haben die Männer gesagt, dass das nicht plausibel ist, was ich sagte. Sie sagten, dass sie mich mitnehmen werden und mich zu ihr Camp bringen werden. Sie haben mich zu ihr Camp gebracht. Sie haben miteinander gesprochen, sie sagten, sie haben meinen Vater umgebracht und ich bin zurückgekommen, um das Feld zurückzubekommen. Sie haben meine Hände nach hinten gebunden. Sie haben meine Füße auch gefesselt. Sie haben mich fünf Tage lang dort gefangen gehalten und haben mir Brandwunden mit Zigaretten am Bauch zugefügt. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben an die Hüfte geschlagen. Meine rechte Hüfte war gebrochen. 6 Monate war ich deswegen im Spital. Meine Kollegen, die dabei waren, haben meiner Mutter alles erzählt.

R: Wo war dieses Camp?

BF: Das ist ca. 3 Minuten mit dem Auto von römisch 40 entfernt. Dort gab es Bäume, Gebüsche. Das war kein richtig gebautes Camp. Sie haben ihre Zelte dort gebaut mit Stoffen. Meine Kollegen wurden freigelassen, sie durften gehen, weil sie dem gleichen Mehrheitsclan angehören. Sie haben meine Mutter von dem Vorfall informiert. Meine Mutter ist dann aus Äthiopien nach römisch 40 gekommen.

R: Warum war Ihre Mutter in Äthiopien und Sie in Kenia?

BF: Weil im Jahr 2008 ist meine Mutter nach Äthiopien zurückgegangen. Ich bin wegen meiner Ausbildung in Kenia geblieben.

R: Fahren Sie fort.

BF: Meine Mutter ist zu den älteren Männern bzw. zum Mehrheitsclan gegangen. Sie hat die älteren Männer gebeten mich freizulassen. Sie erklärte ihnen, dass ich nicht wegen dem Feld zurückgekommen bin, dass diese Geschichte seit langem für uns erledigt ist. Nachgefragt gebe ich an: meine Mutter hat in Äthiopien auch als Händlerin gearbeitet. Die Älteren sagten, dass sie nichts dagegen machen können. Meine Mutter hat nicht gleich aufgegeben, sie ist immer wieder zu den Männern gegangen. Dann haben sie 1000 USD aufgefordert und sagten, dass meine Mutter versprechen muss, dass ich nicht mehr zurückkomme. Das nächste Mal werde ich getötet. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter das Geld von ihrer Arbeit als Händlerin hatte. Das Geld wurde ihr geschickt. Ich wurde dann freigelassen, wurde mit einem Auto nach Kenia gebracht in ein Spital, wo ich 6 Monate verbrachte. Nachgefragt gebe ich an: es war das römisch 40 . Ich war in der Abteilung für die Leute, die Brüche erlitten haben. Nachgefragt gebe ich an: dort ist es nicht so weit entwickelt, wie in Europa, dass die Abteilungen in den Spitälern verschiedene Namen haben.

R: Wo befindet sich das römisch 40 Hospital?

BF: Die genaue Adresse weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an: ich habe vergessen, in welchem Stadtteil das ist. Es ist schon lange her, ca. 4-5 Jahre.

R: Wie schaut denn das Gebäude aus?

BF: Das ist ein großes Gebäude.

R: Können Sie mir das etwas detaillierter beschreiben?

BF: Es war ein sehr großes Spital. Ich war das 1. Mal dort, war krank und kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass die Behandlung ungefähr 300.000 kenianische Währung, also ungefähr 4000 Dollar gekostet hat. Zuerst wurde mir eine Metallstange hineingegeben und nach einiger Zeit wurde es entfernt. Mein Bein tut mir manchmal weh, aber es wird immer besser.

R: Waren Sie deswegen in Österreich beim Arzt?

BF: Nein, aber in der Türkei, als ich dort war. Mein Bein tat mir weh und dann bin ich dort zum Arzt gegangen, in Österreich aber nicht.

R: Wie viele Angehörige Ihres Clans leben in Somalia?

BF: Ich schätze ca. 100 Familien. Sie leben in lower und middle

Juubba. Nachgefragt gebe ich an: mein Großvater hatte noch andere männliche Nachkommen. Sie sind nicht mehr in Somalia, sie sind in Afrika, Europa und in Amerika.

R: Haben Sie Verwandte in Mogadischu?

BF: Nein.

R: Was würde Sie daran hindern in lower und middle Jubba zu leben?

BF: Die Ogarden leben dort, vor allem der Subclan Mohamed Subeer.

R: Sie gaben vorher gerade an, dass ca. 100 Familien Ihres Clans dort leben würden. Warum können Sie dann dort nicht leben?

BF: Weil die Leute, die uns enteignet haben, glauben, dass, wenn ich zurückkomme, möchte ich unbedingt unser Feld zurückhaben.

R: Wenn diese Menschen so mächtig sind, warum sollten sie sich dann vor Ihnen fürchten? Was könnten Sie tun, um ihr Land zurückzubekommen?

BF: Wenn das Land sicher wird, dann könnte ich das zurückfordern.

R: Wie viel männliche Nachkommen hat eigentlich Ihr Großvater?

BF: Drei. Nachgefragt gebe ich an: Mein Vater, der getötet wurde und zwei Onkeln, die normal gestorben sind. Ein Onkel hat einen Sohn bekommen und der zweite Onkel hat zwei Söhne. Meine drei Cousins leben in Amerika, Norwegen und in Uganda.

R: Beschreiben Sie mir Ihre letzten Monate in Kenia.

BF: In der Zeit vor Juni 2014 wurde ich von den Behörden festgenommen und in ein Fußballstadion festgehalten.

R: Wann waren Sie im Spital und wann wurden Sie entlassen?

BF: Entlassen wurde ich Juli oder August 2013.

R: Wann war der Vorfall an der kenianisch-somalischer Grenze? War es Sommer oder Winter?

BF: Es gibt dort keine Kälte, aber es war wenig heiß. Das war Ende des Jahres. Nachgefragt gebe ich an, dass es ungefähr im Dezember war. Es ist 6-7 Jahre her.

R: Ich glaube doch, dass ein Vorfall im Zuge dessen man von bewaffneten Milizen entführt wird und dann 5 Tage inhaftiert hat, so eindringlich ist, dass man sich das Datum in Erinnerung behält.

BF: Das stimmt, aber, wenn man noch dazu viele andere Probleme erlebt hat, dann vergisst man einiges.

R: Können Sie irgendwelche Belege über Ihren Krankenhausaufenthalt beibringen?

BF: Ich wurde plötzlich vom Haus, wo ich damals war, festgenommen. Alle meine Sachen habe ich zurückgelassen und wurde nach Mogadischu abgeschoben. Ich durfte keine anderen Sachen mitnehmen, außer das Gewand, das ich angehabt habe.

R: Warum haben Sie dann das Zeugnis über Ihre Schulausbildung mitgenommen?

BF: Mein Zeugnis ist in der Schule geblieben. Ich habe damals nur eine Bestätigung bekommen, mit der ich die Uni besuchen durfte.

R: Wie sind Sie an dieses Zeugnis gekommen, wenn Sie nichts, außer dem Gewand, was sie angehabt haben, mitgenehmen konnten?

BF: Das Zeugnis wurde mir geschickt. Ich habe einen Freund kontaktiert. Mein Freund ist zu meiner Schule in römisch 40 hingegangen. Ich habe im Jahr 2012 die Schule abgeschlossen. Nachgefragt gebe ich an, mein Freund hat es mir per Post geschickt.

R: Können Sie das nachweisen?

BF: Das Zeugnis ist mit einem Kuvert gekommen. Ich weiß nicht, ob ich das Kuvert noch habe.

R: Wann ist es gekommen?

BF: Anfang dieses Jahres.

R: Warum haben Sie sich das schicken lassen?

BF: Ich wollte mich hier weiterbilden, deshalb.

R: Wann hat die Rückoperation, die Sie vorhin erwähnt haben, stattgefunden?

BF: Im Jahr 2013 im April oder im Mai.

R: Warum waren Sie eigentlich 6 Monate im Krankenhaus? Wurden Sie die ganze Zeit behandelt?

BF: Die Ärzte im Spital sagten mir, dass ich im Spital bleiben musste. Für mich war es schwierig. Ich bin nur auf einer Seite gelegen und konnte mich auf der anderen Seite nicht legen. Sie wollten mich zuerst normal behandeln, aber die normale Therapie hat nicht funktioniert. Danach haben sie mich operiert. Nachgefragt gebe ich an: Manchmal werden die Brüche ohne Metallstützen behandelt.

R: Sind Sie mit einer medizinischen Begutachtung einverstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie Narben von den ausgedrückten Zigaretten?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie die?

BF: Am Bauch.

BF zeigt die Narben am Bauch.

R: Können Sie sich vorstellen in Mogadischu zu leben?

BF: Nein, weil die Sicherheitslage in Mogadischu schlecht ist. In Mogadischu leben verschiedene Clans und Subclans. Und die könnten mir feindselig sein.

R: Ist Ihre Mutter wohlhabend?

BF: Ja. Es geht ihr gut.

R: D.h. finanziell wäre es für Sie kein Problem in Mogadischu zu leben, weil Sie Ihre Mutter unterstützen würde?

BF: Nein, meine Mutter hat meine Ausbildung auf die Uni bezahlt. Es hat 500 bis 1000 USD alle 3 Monate gekostet.

R: Außer der Sicherheitslage gibt es keinen Grund für Sie, nicht in Mogadischu zu sein?

BF: Nein, außer der Sicherheitslage gibt es keinen Grund.

R: Auf Ihrer Flucht waren Sie ja einige Zeit in Mogadischu. Wie lange waren Sie in Mogadischu?

BF: 5 Tage.

R: Wo haben Sie in diesen 5 Tagen gelebt?

BF: In einem Hotel versteckt.

R: Wurden Sie in diesen 5 Tagen in irgendeiner Form in Mogadischu attackiert?

BF: Ich habe das Hotel nicht verlassen. Ich hatte Angst attackiert zu werden.

R: Wer hat die Angelegenheiten für Sie in Mogadischu erledigt?

BF: Meine Mutter hatte eine Person kontaktiert und diese hat alles für mich erledigt.

R: Selbst für den Fall, dass Sie in Ihre Heimatregion tatsächlich nach 17 Jahren noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, ist es doch höchstunwahrscheinlich, dass in einer Millionenstadt, wie Mogadischu, aufgrund Ihrer Geschichte in Ihrem Heimatdorf verfolgt werden würden?

BF: In Mogadischu leben 2 Millionen. Die Somalier kennen einander und für sie ist die Clanzugehörigkeit wichtig. Mit der Clanzugehörigkeit wird jemand erkannt.

R: Laut den Länderberichten ist die Clanzugehörigkeit in Mogadischu aber nicht so wichtig.

BF: Doch, sie ist wichtig. Dort leben viele verschiedene Clans. Clankonflikte sind in Mogadischu ausgebrochen.

BFV verweist auf die Gewährung subsidiären Schutzes, welche verlängert wurde. Ich verweise auf das Erkenntnis des VwGH zur Zahl RA2014/18/0011, aus dem zu entnehmen ist, dass eine IFA nicht zu prüfen ist, wenn dem BF bereits subsidiärer Schutz zusteht und der BF hat heute glaubhaft vorgebracht, dass er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach römisch 40 einer asylrelevanten Verfolgung durch den Clan des Mohamed Subeer ausgesetzt wäre.

R: Gehen Sie gegenwärtig einer Beschäftigung nach?

BF: Ja, ich arbeite bei der Kunststoffindustrie. Heute um 21 Uhr muss ich arbeiten gehen.

Übergeben wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Vorgebracht wird, dass der BF zwischenzeitlich Vater zweier Kinder geworden ist und legt die entsprechenden Geburtsurkunden vor.

Weiters wird ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt.

R: Sie haben vorher angegeben, dass Ihnen das "Kenia Certificate of Secondary Education" per Post zugeschickt wurde, nachdem es nachträglich ausgestellt wurde. Weiters haben Sie angegeben, dass Sie nur mit dem, was Sie am Leib trugen, Kenia verlassen haben. Woher haben Sie dann das Zeugnis der " römisch 40 School"?

BF: Das habe ich in meiner Tasche gefunden. Ich hatte eine Weste angehabt und ich hatte mein Schulabschlusszeugnis immer bei mir.

R: Sie wollen mir erklären, wenn Sie durch Kenia spazieren, immer Ihr Abschlusszeugnis mit sich tragen?

BF: Nein, an dem Tag, als mich die Polizei festgenommen hat, hatte ich das Zeugnis in meiner Westentasche. Nachgefragt gebe ich an: ich brauchte es an diesem Tag für die Uni. Das war, bevor das Schulzeugnis ausgestellt wurde. Dort ist es üblich, dass das Zeugnis erst nach einem Jahr nach dem Schulabschluss ausgestellt wird. So ist das System in Kenia, ich weiß nicht warum. Mit dem gelben Zertifikat kann man die Uni besuchen. Man bekommt auch eine andere Bestätigung, worauf die Noten stehen, diese habe ich nicht mit. Das andere Zeugnis, das Ihnen vorliegt, bekommt man erst 1 Jahr später.

R: Wann beginnt das Semester an Ihrer Universität, wo Sie studiert haben?

BF: Im April. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Semester 3 Monate hat. Das zweite Semester beginnt im Juni. Das dritte Semester beginnt ungefähr Ende September.

R: Kommen wir noch einmal kurz auf Ihr Studium zu sprechen. Können Sie mir irgendwelche Lehrinhalte mitteilen, die Ihnen an der Universität vermittelt wurden?

BF: Wir lernten, wie man Videoaufzeichnungen macht, wie man Artikel schreibt. Nachgefragt gebe ich an: es ist unterschiedlich. Es gibt Artikel, die man für die Zeitung eigentlich schreibt. Andere Artikel schreibt man, um selbst vorzulesen. Zuerst lernt man das Journalismus allgemein. Danach spezialisiert man sich für ein Fach.

R: Können Sie mir etwas Konkretes sagen, was Sie dort gelernt haben?

BF: Public Relation, Broad Casting. Der Gegenstand z.B. war Reporting, da habe ich gelernt, wie man Videos aufzeichnet.

R: Eine Frage zum Spital in römisch 40 . In welchem Stock sind Sie dort gelegen?

BF: Im zweiten Stock (Erdgeschoss nicht mitgezählt).

R: Wie hießen die behandelten Ärzte?

BF: Jedes Mal ist ein anderer Arzt gekommen.

R: Wer hat Sie operiert?

BF: Das weiß ich nicht. Das wurde nicht erwähnt, welcher Arzt genau mich operiert hat. Man hat mir nur mitgeteilt, dass ich operiert werde.

R: Wie hieß die Abteilung, in der Sie gelegen sind?

BF: Die Abteilung, die für die Knochenbrüche zuständig ist.

R an D: Gibt es im Somalischen einen Ausdruck, wie Abteilung für Knochen?

D: Ja, das gibt es.

R an BFV: Möchten Sie eine Stellungnahme zum LIB abgeben, das Ihnen übergeben wurde?

BFV: Nein, ich verzichte auf eine Stellungnahme.

R an BFV: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BFV: Ich verweise auf die Beschwerde.

R an BF: Möchten Sie noch etwas angeben?

BF: Nein. (...)"

7. Aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachtens eines habilitierten Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 25.11.2019 ergibt sich, dass die Narben nach Misshandlung mit Zigaretten und die noch schwach sichtbare, ehemalige Fissurlinie für den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sprechen würden, was auch die Angabe einer konservativen Behandlung dieser "nicht verschobenen Schenkelhalsfraktur" mit einer Orthose und adäquater Physiotherapie in dem offenbar modern ausgestatteten Spital in römisch 40 erhärte. Der Sachverständige schlussfolgerte, dass "der Kausalzusammenhang mit dem Unfall/Misshandlungen von 2012 zu 100% gegeben" sei. Dieser sei medizinisch denk- und nachvollziehbar.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.10.2015, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.11.2019, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, gehört seinen Angaben zufolge dem Clan der "Barre Hassan", einer Untergruppe der Isaak, an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stellte am 28.10.2015 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Region Jubbada Hoose geboren und lebte dort bis zum Alter von etwa drei Jahren gemeinsam mit seiner Familie. Nachdem sein Vater im Zuge der Enteignung des Grundstücks der Familie durch Angehörige eines in der Region höher gestellten Clans getötet worden war, flüchteten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach Äthiopien, wo sie bis zum Jahr 1999 lebten. Anschließend übersiedelten sie nach Kenia, wo der Beschwerdeführer die Schule und eine Universität besuchte und bis zur Ausreise Richtung Europa im Juni 2014 seinen Wohnsitz gehabt hat.

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat im Kern glaubhaft vorgebracht, eine Rückkehr in seine Herkunftsregion römisch 40 zu fürchten, da er im Jahr 2012 im Zuge einer beruflichen Reise nach Somalia kurz nach dem Grenzübertritt im Bereich seiner Herkunftsregion durch bewaffnete Männer angehalten und zur Bekanntgabe seines Namens und seiner Volksgruppe aufgefordert wurde; dabei erkannte einer der Männer den Beschwerdeführer als Angehörigen jener Familie, von welcher die Angehörigen des Mehrheitsclans im Jahr 1995 das Grundstück enteignet hatten, woraufhin die Männer den Beschwerdeführer festnahmen, ihn in ihr Lager in einem Waldstück brachten und ihn dort schwer misshandelten. Diesem wurde insbesondere durch den Schlag mit einem Gewehrkolben ein Bruch des Oberschenkels zugefügt, zudem wurden Zigaretten an seinem Körper ausgedrückt. Nach fünf Tagen gelang es der Mutter des Beschwerdeführers, diesen nach Verhandlung mit den im Herkunftsort ansässigen Ältesten des Clans und der Zahlung eines Lösegelds aus der Gefangenschaft freizukaufen. Es wurde dabei die Drohung ausgesprochen, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, sollte er nochmals nach römisch 40 zurückkommen. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge in mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt in Kenia.

Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2014 von Kenia nach Mogadischu abgeschoben worden war, entschloss er sich zur Ausreise Richtung Europa, welche er im gleichen Monat antrat.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von privater Seite aufgrund seiner Familienzugehörigkeit droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. Ebensowenig verfügt er in seinem Herkunftsort über ein familiäres oder Clan-Netz, welches ihm in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch Angehörige eines in der Heimatregion vorherrschenden Clans Schutz bieten könnten.

1.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei die Behörde in der Entscheidungsbegründung festgehalten hat, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu für ihn mit einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung einhergehen würde.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia werden die Folgenden Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31).

Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz , vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).

Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz , vergleiche AA 17.9.2019).

Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3).

Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit 2016. Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).

Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz ,).

Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).

Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).

Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019).

Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche BFA 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).

In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).

Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019).

AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).

Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).

Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v.a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).

Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).

Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13).

Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8).

Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben:

Verletzte und Tote

5.5.2019-21.7.2019 (78 Tage)

14.12.2018-4.5.2019 (142 Tage)

1.1.2018-30.11.2018 (334 Tage)

Opfer gesamt

322

757

1384

Opfer/Tag

4,13

5,33

4,14

Quelle

(UNSC 15.8.2019, Absatz ,)

(UNSC 15.5.2019, Absatz ,)

(UNSOM 11.2018)

Jahres-Hochrechnung

1506,80

1945,81

1512,46

In Relation zur Gesamtbevölkerung

1:8163

1:6321

1:8132

Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 12,3 Millionen Einwohnern (UNFPA 1.2014, S.31f) - wobei andere Quellen von mindestens 14,7 Millionen ausgehen (USDOS 21.6.2019, S.2) - lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:8163.

Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten - nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28).

Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v.a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,).

Quellen:

Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)

Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27).

Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).

Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).

Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62).

Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).

Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen - auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019).

In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama'a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).

Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)

Quellen:

Benadir / Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz ,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz ,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei

Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen:

traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S.31; vergleiche BS 2018, S.18; USDOS 13.3.2019, S.8; NLMBZ 3.2019, S.38). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38).

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Eine landesweite Rechtsstaatlichkeit ist nicht festzustellen (BS 2018, S.18).

Formelle Justiz - Kapazität: In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2018, S.18). Ein Verfassungsgericht ist noch nicht eingerichtet worden (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Insgesamt befinden sich Polizei und Justiz noch im Aufbau, Integrität und Kapazitäten reichen nicht aus, um Einzelpersonen adäquat vor Gewalt schützen zu können (LI 15.5.2018, S.3). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2018, S.18). Rechtsstaatlichkeit ist nur schwach ausgeprägt (SRSG 13.9.2018, S.2). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 4.3.2019, S.12). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 5.6.2019b, F1), in vielen Landesteilen gar nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte geschaffen, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.3.2019, S.8).

Insgesamt haben Bundesbehörden und Behörden der Bundesstaaten aber bei der Kapazitätsbildung zur Strafverfolgung Krimineller Fortschritte gemacht (LIFOS 16.4.2019, S.10). Auch weiterhin unterstützt UNDP die Programme für sogenannte mobile Gerichte (mobile courts) (UNHRC 19.7.2018, Absatz ,).

Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8). Im August 2018 hat Präsident Farmaajo per Dekret fünf Richter des Supreme Court ausgewechselt; dies wurde als Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (UNSC 21.12.2018, S.11). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2018, S.19; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.8f; FH 5.6.2019b, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 13.3.2019, S.9). Auch Korruption behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 13.3.2019, S.9; vergleiche FH 5.6.2019b, F1). Außerdem halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F1; NLMBZ 3.2019, S.38). Soldaten und Polizisten, welche Verbrechen begehen, sind meist außer Reichweite gesetzlicher Sanktionen (NLMBZ 3.2019, S.34). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, parteiisch und manipulierbar wahrgenommen (BS 2018, S.18).

Formelle Justiz - Militärgerichte: Die von der Bundesregierung geschaffenen Militärgerichte füllen z.T. das Vakuum des schlecht funktionierenden formellen Rechtssystems (BS 2018, S.11). Sie verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche FH 5.6.2019b, F2). Ein Grund dafür ist, dass zivile Richter oftmals Angst haben, bestimmte - zivile - Fälle zu verhandeln (USDOS 13.3.2019, S.8). Mittlerweile übergeben Ankläger der Armee Fälle von verdächtigten Angehörigen der Sicherheitskräfte, gegen welche ermittelt wird, teils an zivile Gerichte (HRW 17.1.2019). Militärgerichte missachten international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 4.3.2019, S.8; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.2; HRW 17.1.2019). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 13.3.2019, S.8).

Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung - z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern - angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vergleiche EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Absatz ,). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Absatz ,).

Clan-Schutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib - die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S.8ff).

Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S.31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S.33). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S.36). Denn in erster Linie wird ein Tod nicht durch einen Rachemord ausgeglichen, sondern durch die Zahlung von Blutgeld (diya, mag) kompensiert (GIGA 3.7.2018).

Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S.8), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S.35). Staatlicher Schutz ist im Falle von Clan-Konflikten von geringer Relevanz, die "Regelung" wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB 9.2016, S.11).

Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S.3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S.35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 13.3.2019, S.9), und dass die traditionellen Mechanismen nicht auf schriftlich festgelegten Regeln beruhen (UNHRC 6.9.2017, Absatz ,).

Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Absatz ,). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S.32).

Scharia: Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016, S.13). Die Gesetzlosigkeit in Süd-/Zentralsomalia führte dazu, dass die Scharia auch in Strafsachen zum Einsatz kommt, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017, S.34). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt (BS 2018, S.18).

Recht bei al Shabaab:

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Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v.a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen (AA 4.3.2019, S.6f). Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 4.3.2019, S.12).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 4.3.2019, S.17).

Extralegale Tötungen stellen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Allerdings wäre in solchen Fällen aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 4.3.2019, S.19). Es liegen keine Berichte vor, wonach Behörden für Entführungen oder Verschwindenlassen verantwortlich wären (USDOS 13.3.2019, S.3; vergleiche AA 4.3.2019, S.19). Al Shabaab entführt Menschen (USDOS 13.3.2019, S.3); 2018 sind mindestens 260 der Gruppe zugeschriebene Entführungen dokumentiert (UNSC 21.12.2018, S.13).

Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten (USDOS 13.3.2019, S.1/11f). [Anm.: Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage]

Zivile Behörden sind nur eingeschränkt in der Lage, der Gesellschaft den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte, Clanmilizen und unbekannte Angreifer (USDOS 13.3.2019, S.1); Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.2); gefährliche traditionelle Rituale; willkürliche Verhaftungen (SRSG 13.9.2018, S.2). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt, zunehmend auch in Form von gezielten Attentaten in Gebieten unter staatlicher Kontrolle (AA 4.3.2019, S.19).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Delogierung und sexueller Missbrauch von IDPs; Verwendung von Kindersoldaten. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (USDOS 13.3.2019, S.1ff). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.3.2019, S.1ff; NLMBZ 3.2019, S.34). Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 wurden somalischen Sicherheitskräften insgesamt 238 tote und verletzte Zivilisten zugeschrieben; AMISOM 8; al Shabaab 611; und anderen Milizen 77. Insgesamt gab es in diesem Zeitraum 1.117 zivile Todesopfer und Verletzte (USDOS 13.3.2019, S.12f). Einer anderen Quelle zufolge gab es im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 982 zivile Opfer, mehr als die Hälfte durch al Shabaab (HRW 17.1.2019). 176 Personen wurden zwischen Jänner und August 2018 entführt, die Mehrheit von al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.12f). Für das gesamte Jahr 2018 sind 1.384 zivile Todesopfer und Verletzte dokumentiert, davon werden 60% al Shabaab angelastet (SRSG 3.1.2019, S.5). Im Zeitraum 14.12.2018 bis 4.5.2019 berichtet die UN von 757 getöteten und verletzten Zivilisten, für 72% dieser Opfer wird al Shabaab verantwortlich gemacht, für 9% staatliche Sicherheitskräfte (UNSC 31.5.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Bis 21.7.2019 kamen 322 weitere Opfer hinzu; 76% davon wurden al Shabaab zugerechnet (UNSC 15.8.2019, Absatz ,).

Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden, darunter Personen denen Aktivitäten oder Unterstützung für die al Shabaab vorgeworfen wird (USDOS 13.3.2019, S.6f). römisch fünf.a. die NISA ist dafür verantwortlich (HRW 17.1.2019). Im Zeitraum Jänner-August 2018 gab es bei der Zahl willkürlicher Festnahmen eine Zunahme. Insgesamt wurden 218 Personen verhaftet. Die meisten davon wurden verdächtigt, der al Shabaab anzugehören. Andere hatten Steuern nicht bezahlt oder waren Familienmitglieder desertierter Angehöriger der Sicherheitskräfte. Auch alliierte Milizen, Clanmilizen und al Shabaab verhaften willkürlich Personen (USDOS 13.3.2019, S.6f).

Generell begeht al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Menschenrechtsverletzungen (BS 2018, S.20). Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019, S.2; vergleiche HRW 17.1.2019). Al Shabaab verhängt in Gebieten unter ihrer Kontrolle unmenschliche und degradierende Strafen gegen Zivilisten, darunter Amputation, Auspeitschung, Enthauptung und öffentliche Exekution (SEMG 9.11.2018, S.38; vergleiche BS 2018, S.11). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit Regierung, internationalen Organisation oder westlichen Hilfsorganisation vorgeworfen wird (AA 4.3.2019, S.12). Moralgesetze gebieten u.a. strenge Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen (BS 2018, S.11).

Quellen:

Todesstrafe

In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden - und dort nur für schwerste Verbrechen (AA 4.3.2019, S.18) - etwa wegen Staatsschutzdelikten. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.2). Die von Militärgerichten - aber auch jene von Regionalbehörden - verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt (USDOS 13.3.2019, S.2/9).

Im Zeitraum Jänner-Oktober 2018 sind gegen mindestens 29 Personen Todesurteile verhängt worden. Verurteilt wurden v.a. vermeintliche Fahnenflüchtige und Kämpfer der al Shabaab (AA 4.3.2019, S.8). Nach anderen Angaben wurden mindestens 15 Todesurteile ausgesprochen, davon je sieben von Puntland und von der Bundesregierung sowie eines in Jubaland (AI 10.4.2019, S.11/43). Im Zeitraum Jänner-Mai 2019 wurden von zivilen Gerichten 26 Todesurteile ausgesprochen, acht Verurteilte wurden exekutiert (UNSC 15.5.2019, Absatz ,). Mindestens 139 zum Tode Verurteilte befinden sich in Haft (AI 10.4.2019, S.40/43).

Die Zahl der vollstreckten Todesurteile hat sich von 24 im Jahr 2017 (AI 10.4.2019, S.9/43; vergleiche AA 4.3.2019. S.8) auf 13 im Jahr 2018 fast halbiert; 10 Exekutionen wurden in Jubaland, 3 durch die Bundesregierung vollstreckt (AI 10.4.2019, S.9/43). Nach anderen Angaben gab es 2018 in ganz Somalia insgesamt 15 Vollstreckungen (USDOS 13.3.2019, S.2). Bei den Exekutierten handelte es sich ausschließlich um wegen Terrorismus oder Mord verurteilte Personen, die Exekution verfolgt durch Erschießen (AI 10.4.2019, S.4f/43).

Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al Shabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 4.3.2019, S.18).

In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu Exekutionen, z.B. wegen des Verdachts der Spionage (NLMBZ 3.2019, S.11) oder wegen Ehebruchs und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung, AMISOM, UNO oder Hilfsorganisationen) wird die Todesstrafe verhängt. Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen (AA 4.3.2019, S.18). Im Mai 2018 wurde eine Frau in Sablaale wegen des Vorwurfs der Polygamie gesteinigt (USDOS 13.3.2019, S.30).

Quellen:

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 4.3.2019, S.12). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt sozial inakzeptabel (USDOS 21.6.2019, S.7). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014, S.22).

Quellen:

Gebiete unter Regierungskontrolle

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten - z.B. bei der UN - praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 4.3.2019, S.9).

Die Verfassungen für Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche BS 2018, S.11). Aber gleichzeitig bekennen sich die Verfassungen zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 4.3.2019, S.12). Missionierung oder Werbung für andere Religionen ist laut Verfassung verboten. Andererseits ist dort auch das Recht auf Religionsfreiheit und ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 5.6.2019b, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 21.6.2019, S.1ff).

In Puntland gilt eine eigene Verfassung. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 21.6.2019, S.2f).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 21.6.2019, S.7). Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass Personen, welche nicht die Moschee besuchen, Misshandlungen ausgesetzt sind (UKUT 5.11.2015, Absatz ,). Der die Religionsfreiheit betreffende Bericht des US-Außenministeriums nennt keine Fälle von staatlichem Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

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Minderheiten und Clans

Recht: Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 4.3.2019, S.9). Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S.42). Im Xeer sind Minderheiten insofern benachteiligt, alsdass große Clans Kompensationszahlungen eher durchsetzen können (NLMBZ 3.2019, S.38). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S.11).

Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass die Vertreter der vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze zustehen (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche FH 5.6.2019b, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 5.6.2019b, B4). Aktuell sind im Parlament 31 von 275 Sitze von Minderheitsangehörigen besetzt, elf davon durch Bantu (NLMBZ 3.2019, S.42). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 9.2016, S.4f). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017, S.35f).

Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche AA 4.3.2019, S.12; FH 5.6.2019b, F4; NLMBZ 3.2019, S.41). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 4.3.2019, S.12).

Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans (USDOS 13.3.2019, S.34). Generell sind Angehörige von nicht dominanten Clans und Gruppen zwar potenziell gegenüber Verbrechen vulnerabler als andere; allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass sie etwa in Mogadischu systematisch Gewalt ausgesetzt wären (LI 15.5.2018, S.3).

Al Shabaab: Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014, S.91). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert (BS 2018, S.10). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz - etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S.7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S.11).

Quellen:

Bevölkerungsstruktur

In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA 4.3.2019, S.12). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019, S.33). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019, S.42; vergleiche SEM, 31.5.2017, S.12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019, S.12; vergleiche SEM 31.5.2017, S.5). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S.5).

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9).

Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:

* Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.

* Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

* Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

* Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

* Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen (SEM 31.5.2017, S.55; vergleiche AA 5.3.2019b).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil-Mirifle stellen je ca. 20-25% der Bevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 5.3.2019b). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S.25).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5).

Quellen:

Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S.11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S.14). Es gibt seit Jahren keine Berichte mehr zu (staatlicher) Repression im engeren Sinn (AA 4.3.2019, S.9/12). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).

Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S.12f; vergleiche FIS 5.10.2018, S.34). Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017, S.12f).

Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S.14). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 13.3.2019, S.37; vergleiche GIGA 3.7.2018), darunter Beschimpfungen. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 13.3.2019, S.37). Üblicherweise gehen die Kinder von Bantus nicht zur Schule (FIS 5.10.2018, S.34). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet (USDOS 13.3.2019, S.34; vergleiche FH 5.6.2019b, G3). Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S.43). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. den Parlamentsabgeordneten Mohamed Nur (USDOS 13.3.2019, S.37). Die SEMG erwähnt im Gegensatz zum Bericht 2017 im Jahr 2018 keine Vorfälle, die sich explizit gegen Bantu gerichtet hätten (SEMG 9.11.2018; vergleiche SEMG 8.11.2017).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S.13f). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S.17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S.43; vergleiche EASO 8.2014, S.102). Einigen von ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen (EASO 8.2014, S.102). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S.2f).

Die Bajuni sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017, S.14).

Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S.9).

Quellen:

Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff).

Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).

Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49).

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Quellen:

Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose

Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer, als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S.11f/32f).

Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.3.2019, S.33). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung hinsichtlich der Clan-/Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung (z.B. bei staatlichen Vergabeverfahren) handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 4.3.2019, S.9), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.3.2019, S.33). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 4.3.2019, S.12).

Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, Sitzung S.46f/103).

Für eine Person ohne Clan-Identität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clan-Identität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S.2f).

Quellen:

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Vertretung im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausgehändigt wurden und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung laufender Medienbeobachtung für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebenslauf beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf dessen im Kern glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019, im Rahmen welcher der Antragsteller bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ, in Zusammenschau mit dem Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 25.11.2019.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.

h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Der Beschwerdeführer vermochte seine Fluchtgründe im Rahmen der zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung im Kern glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend geschildert hat und anlässlich der freien Schilderung der seiner Ausreise vorangegangenen Geschehnisse vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus in anschaulicher und konsistenter Weise schilderte, weshalb er eine Rückkehr in seine Heimatregion aktuell fürchtet und dabei zahlreiche Details und Nebenumstände anführte. Wesentliche Widersprüche innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers konnten auch bei eingehender Befragung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer anlässlich jener Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, wobei er die seiner Ausreise vorangegangenen Geschehnisse - unter Ergänzung einiger Nebenaspekte - in Übereinstimmung mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. Zudem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers durch ein eingeholtes medizinisches Sachverständigen-Gutachten vom 25.11.2019 gestützt, in welchem bestätigt wurde, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten - behauptetermaßen im Zuge seiner Gefangenschaft im Jahr 2012 erlittenen - Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben. Wenn auch ein medizinisches Gutachten an sich nicht geeignet ist, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Beschwerdeführer die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu geben vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0286), und sich insofern auch die Schlussfolgerung im Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich eines "zu 100% gegebenen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall/Misshandlungsgeschehen 2012" als überschießend erweist, so bekräftigen die Feststellungen des Sachverständigen zum tatsächlichen Vorliegen der Verletzungen und zur Plausibilität des vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungshergangs zumindest den Eindruck einer persönlichen Glaubwürdigkeit seiner Person.

Bereits im angefochtenen Bescheid war die Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls im Jahr 2012 nicht in Abrede gestellt worden. Die belangte Behörde ging fallgegenständlich vielmehr von einer mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mogadischu keine Bedrohung ausgehend von den in seiner rund 600 Kilometer entfernten Heimatregion ansässigen Verfolgern drohen würde. Wenn auch grundsätzlich beizupflichten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Gefährdung wohl als auf seine Heimatregion begrenzt zu erachten ist und Mogadischu demnach als verfolgungssicheres Gebiet zu qualifizieren wäre, so übersieht die Behörde mit dieser Beurteilung, dass die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, welche unter anderem mit dem Vorliegen eines Risikos einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK in Mogadischu begründet wurde, dem Verweis auf eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168 u.a.).

Aus den Länderberichten ist zu schließen, dass die somalischen Behörden im Moment nicht in ausreichendem Maß in der Lage bzw. willens sind, Bürger gegen einen Angriff seitens Dritter zu schützen, da es keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gibt und die Regierung bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle hat. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einem Minderheitsclan angehört, nicht ausgehen. Die Länderberichte führen aus, dass Personen, welche nicht einem dominanten Clan der jeweiligen Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler sind.

Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als plausibel und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat in Einklang stehend, sodass das Gericht im Ergebnis davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Entführung, Gefangenschaft und Misshandlung im Jahr 2012 tatsächlich erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

3.2.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort römisch 40 nach wie vor einem beachtlichen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Bei der Verfolgung durch Angehörige des in der Heimatregion des Beschwerdeführers dominierenden (Sub-)Clans, welche im Jahr 1995 das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gewaltsam enteignet haben, handelt es sich um eine Verfolgung durch private Personen, deren Grund in der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers, sohin der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, liegt. Einer solchen Verfolgung kommt lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Dies ist jedoch speziell mit Blick auf die Herkunft des Beschwerdeführers und den einem in der Heimatregion höher gestellten Clan angehörenden Verfolgern nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort nicht mit effektivem Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden respektive im Rahmen eines Clanverbandes rechnen kann.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seiner Heimatregion im Raum römisch 40 eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

3.2.3. Die Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative hatte fallgegenständlich zu entfallen, da die Annahme einer solchen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181) im Widerspruch zum dem Beschwerdeführer gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.4. Es sind im Übrigen im Zuge des Verfahrens auch keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

3.2.5. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.6. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem Stichtag vom 15.11.2015 gestellt hat, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG die Aufenthaltsberechtigung nicht befristet auf drei Jahre zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2157387.1.00