Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Geschäftszahl

L521 2214101-1

Spruch

L521 2210371-1/25E

L521 2214100-1/15E

L521 2214101-1/16E

L521 2214102-1/32E

L521 2214103-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zlen. 1092825601-151651924, 1092826010-151651932, 1092835902-151657566, 1092826206-151651945 und 1092826402-151651959 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der volljährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind ihre ehelichen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung.

2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer stellten am 07.10.2015 im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der volljährige Drittbeschwerdeführer stellte am 19.10.2015 im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2015 legte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung seines Antrages dar, den Irak am 10.09.2015 gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer von Sulaimaniyya ausgehend legal im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer hätten den Irak etwa zwei Wochen später verlassen. Von der Türkei aus wären sie gemeinsam zunächst schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und von dort aus mit verschiedenen Transportmitteln in das Bundesgebiet gelangt.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, legte der Erstbeschwerdeführer dar, im Irak herrschten konfessionelle Konflikte und schiitische Milizen hätten das Gouvernement Diyala unter ihre Kontrolle gebracht. Er selbst sei als Sunnite zweimal mit dem Tod bedroht worden, schiitische Milizen hätten auch einen seiner Söhne getötet.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der volljährige Drittbeschwerdeführer erstatteten ähnliche Vorbringen.

4. Nach Zulassung der Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 10.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 16.10.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe der Baath-Partei angehört und sei deshalb in den Fokus regierungsnaher Milizen geraten. Er habe seinen Sohn bei einem Schussattentat verloren und sei nunmehr infolge der Erlassung eines Haftbefehls von der Festnahme bedroht. Da "jedes Gefängnis .. ein Ort mit hohem Gewaltpotential" gegenüber Menschen mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers sei, würde dieser "wahrscheinlich keine Untersuchungshaft bis zum Verfahren überleben". Dem Erstbeschwerdeführer sie deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Der Status des Asylberechtigten sei dem Erstbeschwerdeführer hingegen nicht zuzuerkennen, da er die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Hinblick auf die vorgebrachte Bedrohung durch Milizen bzw. Kriminelle unterlassen habe. Das vorgebrachte Schussattentat sei nicht von staatlichen Organen ausgegangen und dem Staat Irak somit nicht zuzurechnen.

Hinsichtlich des volljährigen Drittbeschwerdeführers führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht und den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie verlassen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird wörtlich ausgeführt: "Da Ihrem Vater mit Bescheid der RD-N der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass auch Sie den gleichen Schutz erhalten.".

6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018 (hinsichtlich des volljährigen Drittbeschwerdeführers) und vom 25.10.2018 (hinsichtlich der weiteren Beschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Gegen Spruchpunkt römisch eins der am 31.10.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zlen. 1092825601-151651924, 1092826010-151651932, 1092835902-151657566, 1092826206-151651945 und 1092826402-151651959 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und die mit gesondertem Schriftsatz eingebrachte Beschwerde des volljährigen Drittbeschwerdeführers.

In den Beschwerden wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und deshalb aufgrund seiner politischen Gesinnung erlitten, sodass ihm und seinen Angehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das belangte Bundesamt habe insoweit eine unrichtige rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorgenommen.

Hinsichtlich des volljährigen Drittbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zufolge Familienangehörige von verfolgten Personen selbst von Verfolgung bedroht wären. Das Durchschlagen von Verfolgung auf Angehörige in Form der Sippenhaftung sei als asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie anzusehen und dem volljährigen Drittbeschwerdeführer deshalb ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

8. Die Beschwerdevorlage zur Rechtssache des volljährigen Drittbeschwerdeführers langte am 29.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, die Beschwerdevorlagen betreffend die weiteren Beschwerdeführer erfolgten am 06.02.2019. Die Rechtssachen wurden jeweils der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen und in der Folge gemäß Paragraph 39, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak sowie drei Anfragebeantwortungen zu Aktivitäten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq und drei Anfragebeantwortungen zur Lage von Baathisten im Irak zur Vorbereitung der für den 09.04.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme freigestellt.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Am 09.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen erörtert. Da in mit der veranschlagten Zeit nicht das Auslagen gefunden wurde, wurde die Verhandlung vertagt.

11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals sowie eine Anfragebeantwortung zur Lage von Baathisten im Irak zur Vorbereitung der für den 25.06.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme freigestellt.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte auch zu diesem Beweismittelvorhalt keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Am 25.06.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde vom Erstbeschwerdeführer ein Datenträge mit Medienberichten über Entführungsfälle im Irak sowie weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Medienberichte wurden im Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt die Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte zuletzt im Gouvernement Diyala und dort in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus in seinem Eigentum.

Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit dem Jahr 1992 verheiratet und der Vater des volljährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte im Irak die Schule im Ausmaß von neun Jahren und verrichtete im Anschluss an den Schulbesuch seinen Wehrdienst in den Jahren 1986 bis 1992. Er diente jedoch nicht bei einer Kampfeinheit, sondern wurde als Buchhalter eingesetzt. Im Anschluss an den Wehrdienst wurde der Erstbeschwerdeführer in die staatliche Buchhaltungsaufsichtsagentur übernommen. Infolge des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 verlor der Erstbeschwerdeführer seinen Arbeitsplatz. Er war in der Folge gemeinsam mit seinem Vater in der Bauwirtschaft tätig. Aufgrund der beginnenden konfessionellen Unruhen übersiedelte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit seiner Familie von Bagdad Gouvernement Diyala und dort in die Stadt römisch 40 . In römisch 40 eröffnete der Beschwerdeführer ein Restaurant, das er bis zur Ausreise betrieb.

Am 10.09.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak von der Stadt Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan ausgehend im Luftweg legal in die Türkei. Er bediente sich dabei eigenen Angaben zufolge eines gefälschten irakischen Reisedokumentes, welches auf den Namen Waleed Abdulrahman Hamad HAMAD, geb. 09.12.1967, lautet. In der Folge gelangte der Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo er am 07.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits zuvor verließ der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung seines auf den Namen römisch 40 lautenden Reisedokumentes mehrmals den Irak, nämlich am 02.08.2012, am 06.07.2013, am 12.12.2013, am 19.06.2014 und am 15.08.2014 und kehrte mehrmals dorthin zurück, nämlich am 14.08.2012, am 05.08.2013, am 19.12.2013, am 05.08.2014 und am 15.03.2015.

Am 18.12.2018 erlangte der Erstbeschwerdeführer unter Verwendung seines auf den Namen römisch 40 lautenden Reisedokumentes ein Visum der Republik Aserbaidschan. Er reise am 22.12.2018 im Wege des Flughafens Budapest dorthin und kehrte am 05.01.2019 nach Budapest und von dort aus in das Bundesgebiet zurück.

1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte zuletzt im Gouvernement Diyala und dort in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie in einem Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Moslemin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 1992 verheiratet und die Mutter des volljährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Sie ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak die Schule im Ausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Sie erlangte außerdem einen Hochschulabschluss in englischer Literatur. Die Zweitbeschwerdeführerin trat nicht in das Erwerbsleben ein und führte bis zur Ausreise den Haushalt.

Am 24.09.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak von der Stadt Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan ausgehend im Luftweg legal in die Türkei. In der Folge gelangte die Zweitbeschwerdeführerin schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo er am 07.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits zuvor verließ die Zweitbeschwerdeführerin unter Verwendung ihres Reisedokumentes mehrmals den Irak, nämlich am 06.07.2013, am 19.06.2014 und am 15.08.2014 und kehrte mehrmals dorthin zurück, nämlich am 05.08.2013, am 05.08.2014 und am 15.03.2015.

1.1.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte zuletzt im Gouvernement Diyala und dort in der Stadt Baquba im Bezirk

römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

Der Drittbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Drittbeschwerdeführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und erlangte die Matura. Er trat nicht in das Berufsleben ein.

Am 10.09.2015 verließ der Drittbeschwerdeführer den Irak von der Stadt Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan ausgehend im Luftweg legal in die Türkei. In der Folge gelangte der Drittbeschwerdeführer schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo er am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte zuletzt im Gouvernement Diyala und dort in der Stadt Baquba im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit ihrer Familie in einem Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

Der Viertbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Am 24.09.2015 verließ die Viertbeschwerdeführerin den Irak von der Stadt Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan ausgehend im Luftweg legal in die Türkei. In der Folge gelangte die Viertbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in das Bundesgebiet, wo sie am 07.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits zuvor verließ die Viertbeschwerdeführerin unter Verwendung ihres Reisedokumentes mehrmals den Irak, nämlich am 19.06.2014 und am 15.08.2014 und kehrte mehrmals dorthin zurück, nämlich am 05.08.2014 und am 15.03.2015.

1.1.5. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort zuletzt in der Stadt Baquba im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

Der Fünftbeschwerdeführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Am 24.09.2015 verließ der Fünftbeschwerdeführer den Irak von der Stadt Sulaimaniyya in der autonomen Region Kurdistan ausgehend im Luftweg legal in die Türkei. In der Folge gelangte der Fünftbeschwerdeführer mit seinen Eltern in das Bundesgebiet, wo er am 07.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits zuvor verließ der Fünftbeschwerdeführer unter Verwendung seines Reisedokumentes mehrmals den Irak, nämlich am 06.07.2013, am 19.06.2014 und am 15.08.2014 und kehrte mehrmals dorthin zurück, nämlich am 05.08.2013, am 05.08.2014 und am 15.03.2015.

1.1.6. Die Beschwerdeführer verfügen (mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers) über irakische Reisedokumente im Original. Der Erstbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus über ein weiteres - eigenen Angaben zufolge gefälschtes - irakisches Reisedokument. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis im Original.

1.1.7. Im Irak leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und eine seiner Schwestern in der Hauptstadt Bagdad. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers besitzen ein eigenes Haus. Seine in Bagdad lebende Schwester arbeitet als Lehrerin für die französische Sprache und unterstützt die Eltern. Vier weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers sind verheiratet und leben mit ihren Ehemännern in der Stadt römisch 40 . Drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben den vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge seit dem Jahr 2016 in der Türkei.

Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt gemeinsam mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Kanada, ihr Vater ist bereits verstorben. Von ihren drei Schwestern lebt eine in der Türkei, eine in Bagdad und eine im Gouvernement Diyala.

1.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer trat während des Regimes des Saddam Hussein der Baath-Partei im Jahr 1986 bei und gehörte dieser bis zu ihrer Auflösung im Jahr 2003 an. Seither gehört der Erstbeschwerdeführer keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die weiteren Beschwerdeführer gehörten niemals einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Der Erstbeschwerdeführer gehörte der Baath-Partei als einfaches Mitglied an und war nicht in vom Regime des Saddam Hussein ausgehende Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein wurde er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei weder strafrechtlich, noch sonst von Behörden seines Herkunftsstaates oder von Privatpersonen verfolgt.

1.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer arabischen Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

1.2.3. Die Zweibeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe vor.

1.2.4. Der Erstbeschwerdeführer unterlag in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keiner von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgehenden individuellen Gefährdung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei bis in das Jahr 2003 und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses. Das Ableben seines Sohnes römisch 40 , am 21.05.2015 ist nicht auf einen Angriff der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zurückzuführen, der eigentlich dem Erstbeschwerdeführer galt.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak wegen ihm angelasteter Straftaten nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 gesucht wird oder er im Rückkehrfall anderweitig von strafrechtlicher Verfolgung betroffen wäre.

1.2.5. Der Drittbeschwerdeführer war vor der Ausreise keiner versuchten Entführung ausgesetzt. Es kann darüber hinzu nicht festgestellt werden, dass Freunde des Drittbeschwerdeführers von schiitischen Milizen ermordet oder wegen des Verdachts der Begehung terroristischer Straftaten festgenommen wurden.

1.2.6. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren.

Die beschwerdeführenden Parteien sind auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Insbesondere sind die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Baquba oder nach Bagdad und dort in ein überwiegend sunnitisches Stadtviertel (etwa im Verwaltungsdistrikt Mansour) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam oder der (einfachen) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Baath-Partei vor dem Jahr 2003 ausgesetzt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl gesucht werden bzw. ihnen im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde.

1.2.7. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.

1.2.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.3. Zu Aktivitäten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quelle getroffen:

Die Liga der Rechtschaffenen (Asa'ib Ahl al-Haqq) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte in erster Linie die US-Truppen im Irak. Nach dem Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 fand die Miliz im Kampf gegen den Islamischen Staat eine neue Raison d'être. Unter den Milizen gilt die Asa'ib Ahl al- Haqq als besonders gewalttätig und teils kriminell motiviert. Qais al-Khaz'ali ist einer der prominentesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten und für seine Brutalität berüchtigt. Er und seine Organisation berufen sich Er und seine Organisation berufen sich zwar immer noch auf Muhammad Sadiq as-Sadr, den Begründer der Sadr-Bewegung, doch ist Khaz'alis Nationalismus einer starken Abhängigkeit von den iranischen Revolutionsgarden gewichen, ohne die er den bewaffneten Kampf gegen die USA nicht hätte führen können. Darum bekennt sich die Asa'ib Ahl al-Haqq neben Sadr auch zu Khomeini, Khamenei und der Herrschaft des Rechtsgelehrten. Die iranische Führung dankt es mit großzügiger Unterstützung.

Nach dem amerikanischen Abzug versuchte sich die Organisation als politische Kraft in Konkurrenz zur Sadr-Bewegung zu etablieren, gewann bei den Parlamentswahlen 2014 aber nur ein einziges Mandat und blieb eine Splittergruppe. Trotzdem wuchs ihre Miliz bis 2015 auf mindestens 3000 Mann an. Sie hat ihre politischen Aktivitäten ausgeweitet und eine Reihe von politischen Büros in Bagdad, Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet habe. Darüber hinaus habe die Organisation politische Vertreter in die südlichen Provinzen Dhi Qar, al-Muthanna und Maysan gesandt, um Vertreter von Minderheiten und Stammesführer zu treffen. Trotz Berichten über religiös motivierte Verbrechen und Kriegsverbrechen wurde Asa'ib Ahl al-Haqq im November 2016 formell vom irakischen Parlament als Teil der Volksmobilisierungseinheiten anerkannt.

Das Institute for the Study of War (ISW), veröffentlicht im Dezember 2012 einen Bericht über das Wiedererstarken der Gruppe Asa'ib Ahl al-Haqq nach dem Abzug der US-Truppen 2003, sowohl als militärische, als auch als politische und religiöse Organisation. Laut dem Bericht habe die Miliz seit 2010 in Bagdad eine große politische Präsenz aufgebaut. Derzeit unterhalte die Organisation zwei politische Büros in der Hauptstadt, eines in Kadhimiya und eines in Rusafa. Asa'ib Ahl al-Haqq habe eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen organisiert, an denen die zentralen Führungspersönlichkeiten der Organisation sowie Vertreter der irakischen Regierung teilgenommen hätten. Die Miliz nutze die politischen Aktivitäten in Bagdad, um ihr neues öffentliches Erscheinungsbild einer nationalistischen, islamischen Widerstandsgruppe zu fördern. Darüber hinaus seien politische Delegationen zu Treffen mit Anführen von Stämmen und Minderheiten in die Provinzen Dhi Qar, Muthanna und Maysan entsandt worden. Die politische Expansion der Organisation in ganz Irak verdeutliche die Fähigkeit von Asa'ib Ahl al-Haqq, in Gebiete, in der die Sadr-Bewegung Rückhalt habe, vorzudringen.

In Hinblick auf den bewaffneten Arm der Organisation erwähnt der Bericht, dass Asa'ib Ahl al-Haqq während des Irakkriegs [gegen die USA] die Miliz in Bataillone eingeteilt habe, von denen jedes einer bestimmten Region zugeteilt worden sei, das Imam Askari-Bataillon in Samarra, das Musa al-Kazim-Battaillon in Bagdad, das Imam Ali-Bataillon in Nadschaf und das Abu Fadl Abbas-Bataillon in Maysan. Im Dezember 2011 habe sich Qais al-Khazali mit den mutmaßlichen Anführern der Kata'ib Hezbollah (KH), der am besten ausgebildeten und geheimsten der vom Iran unterstützen Milizen, getroffen. Trotz der Verschwiegenheit der Miliz würden die Verbindungen zwischen führenden Mitgliedern von Asa'ib Ahl al-Haqq und Kata'ib Hezbollah darauf hindeuten, dass die Organisation Asa'ib Ahl al-Haqq ihren bewaffneten Arm neu geordnet und ihre Macht als Schirmorganisation für schiitische Milizen im Irak gefestigt habe.

Das britische Innenministerium (UK Home Office) gibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 Informationen von Jane-s, einem in den USA ansässigen Unternehmen, das unter anderem Analysen zum Thema Sicherheit erstellt, wieder, dass Asa'ib Ahl al-Haqq an einer Reihe von Angriffen auf die US-Truppen bis zu deren Abzug 2011 beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Asa'ib Ahl al-Haqq ihre Absicht bekannt gegeben, dem politischen Prozess beizutreten. Die Miliz unterhalte mehrere politische Büros im Land, sei aber auch bewaffnet und werde verdächtigt, an mehreren Angriffen mit selbstgebauten Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielten Tötungen von Sunniten beteiligt zu sein. Militärische Ausbildung erfolge durch die libanesische Hisbollah und die iranische Quds-Einheit, was Asa'ib Ahl al-Haqq zu einer de facto-Stellvertretermiliz des Iran im Irak mache. Kämpfer der Asa'ib Ahl al-Haqq hätten die irakische Armee in der Provinz al-Anbar beim Kampf gegen den Islamischen Staat unterstützt.

Das an der Stanford University angesiedelte Mapping Militants Project, das die Herausbildung militanter Organisationen und deren Zusammenspiel in Konfliktzonen beobachtet und visuell darstellt, schreibt in einem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Überblick zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, dass es 2013 Berichte gegeben habe, laut denen die Regierung unter Premierminister al-Maliki statt der irakischen Polizei Kämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq in der Provinz al-Anbar und als Bereitschaftspolizei in Bagdad eingesetzt habe.

Al Araby Al Jadeed, ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, berichtet in einem Artikel vom Juni 2014 über die Situation in Bagdad, wo Bewaffnete in Zivilkleidung zusammen mit dem Militär das Straßenbild bestimmen würden. Die Regierung habe eine Ausgangssperre verhängt und gleichzeitig die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht. Dabei greife sie auf Milizen zurück, um die eigene mangelnde Truppenstärke zu kompensieren. Das Straßenbild gleiche einer Kaserne. Freiwillige Milizkämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq würden in den Gegenden, die sie beschützen würden, Kontrollen durchführen. Insbesondere in der Nähe sunnitischer Wohngebiete habe Asa'ib Ahl al-Haqq "falsche Checkpoints" eingerichtet und eine Waffenparade in der Palästina-Straße abgehalten.

CEDOCA, die Herkunftsländerinformationsstelle des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (CGRA) schreibt in einem Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala vom Juli 2015, dass Berichten zufolge Mitglieder von Asa'ib Ahl al-Haqq Angriffe auf die Dörfer Bulour, Matar, Aruba, Hurriya, Sudur und Harouniya im Distrikt Muqdadiya durchgeführt hätten, wo ungefähr tausend sunnitische Familien leben würden. Die Miliz habe im Winter bis zu 50 Häuser niedergebrannt und weitere Wohnhäuser mit Mörsern und Raketen beschossen habe. Die lokale Bevölkerung habe berichtet, dass Kämpfer der Asa'ib Ahl al-Haqq zusammen mit freiwilligen schiitischen Milizkämpfern und irakischen Antiterror-Einheiten begonnen hätten, im Juni 2014 die Einwohner von Dörfern nahe Muqdadiya zu schikanieren. Im Oktober 2014 hätten die geflohenen Dorfbewohner gehört, dass die Milizen die Gegend verlassen hätten und seien daraufhin zurückgekehrt. Jedoch hätten sich kurz darauf die Milizen wieder gezeigt und damit begonnen, Personen zu entführen, in den Straßen um sich zu schießen und auf Wohnhäuser zu zielen. In einigen Fällen seien Personen hingerichtet worden. Human Rights Watch berichtet im Juli 2014, dass sie zwischen dem 1. Juni und dem 9. Juli 2014 die Tötung von 61 sunnitischen Männern, sowie im März und April die Tötung von mindestens 48 weiteren sunnitischen Männern in Dörfern und Kleinstädten um Bagdad dokumentiert habe. Laut Angaben von nicht näher genannten Zeugen, medizinischem Personal und Regierungsquellen seien in allen Fällen Milizen für die Tötungen verantwortlich gewesen. In vielen, jedoch von der Quelle nicht exakt quantifizierten Fällen hätten Zeugen Asa'ib Ahl al-Haqq als Täter identifiziert. Zeugen hätten außerdem bemerkt, dass Asa'ib Ahl al-Haqq illegale Festnahmen in vielen Gegenden der Provinzen Bagdad und Diyala vornehme.

Reuters berichtet in einem weiteren Artikel vom Jänner 2016, dass die in diesem Monat vorgefallenen Entführungen und Tötungen zahlreicher sunnitischer Zivilisten im Osten des Irak, sowie Angriffe auf deren Besitztümer durch vom Iran gestützte Milizen Menschenrechtsverletzungen darstellen könnten. Schiitische Milizkämpfer seien diesen Monat nach Muqdadiya entsandt worden, nachdem zwei Bombenexplosionen nahe einem Café, in dem sich oft Milizen aufgehalten hätten, 23 Menschen getötet hätten. Zu dem Anschlag habe sich der Islamische Staat bekannt und erklärt, dass Schiiten das Ziel gewesen seien. Mitglieder der Milizorganisationen Badr und Asa'ib Ahl al-Haqq hätten Vergeltungsangriffe durchgeführt.

Asa'ib Ahl al-Haqq wird außerdem beschuldigt, für ein Massaker in einem mutmaßlichen Bordell in Bagdad im Juli 2014 verantwortlich gewesen sei, bei dem 29 mutmaßliche Prostituierte erschossen wurden.

Die International Crisis Group (ICG) erwähnt in einer Fußnote zu einem Bericht über die konfessionell gespaltene, junge irakische Generation und deren Mobilisierung für Milizen, die Aussage eines Asa'ib Ahl al-Haqq-Mitglieds in Basra aus einem Interview im September 2015 zu den Zielen der Organisation. Das Mitglied erläutert, dass Asa'ib Ahl al-Haqq nicht bloß eine militärische Organisation sei. Sie habe das Ziel, einen Staat aufzubauen. Man plane, die staatlichen Institutionen zu reformieren und die Volksmobilisierungseinheiten in eine zivile Organisation umzuformen. Die Regierungsführung politischer Parteien sei in Basra und im gesamten Irak gescheitert. Asa'ib Ahl al-Haqq habe militärische Siege errungen und in Demonstrationen für Veränderungen eingetreten, nun sei die Organisation bereit, ein Teil der politischen Führung der Provinz und des gesamten Staates zu werden.

Human Rights Watch berichtet im November 2016, dass Mitglieder einer Miliz der von der Regierung gestützten Volksmobilisierungseinheiten in einem Dorf nahe der Stadt Mossul Hirten, darunter einen Jungen, festgenommen und geprügelt hätten, da man ihnen unterstellt habe, Verbindungen zum IS zu haben. Opfer und Zeugen hätten berichtet, dass es Mitglieder von Asa'ib Ahl al-Haqq gewesen seien, die zehn Hirten festgehalten und mindestens fünf von ihnen, darunter auch den Jungen verprügelt hätten. Die Hirten, die aus dem Dorf Aadaya geflohen seien, seien festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten worden. Die Milizkämpfer hätten sie schließlich freigelassen, aber 300 Schafe gestohlen.

Amnesty International schreibt in einem Bericht zur Verbreitung von Waffen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten und deren Menschenrechtsverletzungen vom Jänner 2017, dass es in der Provinz Diyala weiterhin verbreitet zu Vorfällen von Verschwindenlassen, Entführungen, Folter und Tötungen komme, die mit Straflosigkeit auf sunnitische Männer und Jungen abzielen würden. In Diyala würden die von der Regierung gestützten Milizen, darunter insbesondere die Badr-Organisation und Asa'ib Ahl al-Haqq, eine strenge Kontrolle ausüben, es gebe konfessionelle Spannungen und sunnitische Binnenvertriebene würden daran gehindert, in ihre angestammten Gebiete zurückzukehren. Der Bruder eines jungen Mannes, der im Jänner 2016 in Muqdadiya von Milizkämpfern entführt und tot auf der Straße aufgefunden worden sei, habe erwähnt, dass Asa'ib Ahl al-Haqq, die in Muqdadiya aktiv sei, alle Sunniten als Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein ansehe, und viele Sunniten auf der Straße oder in ihren Häusern aufgegriffen und getötet worden seien. In den ersten Wochen dieser Vorfälle seien Milizen mit Lautsprechern herumgefahren und hätten Sunniten dazu aufgefordert, aus ihren Häusern zu kommen. Am 13. Jänner 2016 seien mehr als hundert Männer entführt worden, deren Verbleib seither unbekannt sei.

Das US-Außenministerium schreibt in seinem im März 2017 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum: 2016), dass ethnisch motivierte Kämpfe in ethnisch gemischten Gebieten nach den Befreiungsoperationen eskaliert seien. Es bestünden viele Berichte darüber, dass schiitische Volksmobilisierungseinheiten Sunniten nach der Befreiung von Gebieten vom Islamischen Staat verhaftet hätten. Milizen, darunter die Asa'ib Ahl al-Haqq, hielten bis zu 3.000 Gefangene illegal fest. Unter den Gefangenen seien Sunniten gewesen sowie weitere Personen, die verdächtigt worden seien, mit dem Islamischen Staat zusammengearbeitet zu haben. Die Gefangenen seien in provisorischen Gefängnissen festgehalten worden, einige wegen Verbrechen, die man ihnen vorgeworfen habe, andere, um Lösegeld zu erhalten, die bei der Finanzierung der Aktivitäten der Milizen helfen sollten.

Laut Angaben des Sprechers der Volksmobilisierungseinheiten habe das Justizministerium einen Richter ernannt, der Ende des Jahres 2016 die 300 Fälle bearbeitet habe, die mit Verstößen von Milizen-Mitgliedern zu tun gehabt hätten, wobei es um mutmaßliche Misshandlungen von Gefangenen bis hin zu summarischen Hinrichtungen gegangen sei. Laut dem Sprecher habe es sich nur bei einem Viertel derer, die beschuldigt worden seien, um "echte" Mitglieder von Milizen gehandelt, bei den anderen habe es sich um Mitglieder von Freiwilligengruppen gehandelt.

Einem Medienbericht vom Mai 2017 zufolge wurde bei Auseinandersetzungen zwischen der nationalen Polizei und Mitgliedern der Asa'ib Ahl al-Haqq in der Palästina-Straße in Bagdad ein Polizist getötet. Die Ursache der Auseinandersetzungen sei nicht bekannt.

Sot al-Iraq, berichtet im Juli 2017, dass laut einer in der Provinz Suleimaniya in der Region Kurdistan ansässigen Organisation der Faili-Kurden Mitglieder ihrer Gemeinschaft in Bagdad schikaniert würden, seitdem der Termin für das Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans angekündigt worden sei. Laut Angaben eines Mitglieds der Organisation seien Faili-Kurden in Bagdad Drohungen und Schikanen ausgesetzt. Asa'ib Ahl al-Haqq sei laut der Organisation für die Tötung von drei Faili-Kurden in der letzten Zeit verantwortlich, weitere seien direkt von der Miliz bedroht worden. Asa'ib Ahl al-Haqq habe auch kurdische Unternehmen in diesem Zusammenhang bedroht.

Quelle:

- ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq, 20.02.2017

- ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Milizen der Asaib Ahl al-Haqq seit 2013 bis heute; Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, 30.11.2017

- ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen, 02.02.2018

1.4. Zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Von 1968 bis 2003 regierte die arabisch-sozialistische Baath-Partei den Irak. Die Baathisten waren 1963 kurzzeitig an die Macht gekommen und hatten sie 1968 wiedererlangt. Seit dieser Zeit konzentrierte sich die Macht der Partei unter dem irakischen Führer Saddam Hussein. Die Partei folgte einer säkularen arabisch-nationalistischen Ideologie, und durch die Baath-Partei konzentrierte sich die Macht über das Land unter der Kontrolle einer kleinen Elite, die durch Familien- und Stammesverbindungen verbunden war und weniger durch ideologische Überzeugungen. In den achtziger Jahren waren etwa 10 % der irakischen Bevölkerung Mitglieder der Partei. Die Baath-Partei wurde als brutales autoritäres Regime beschrieben, das die Regierung und die militärischen Institutionen durchdrang, um die Macht über die Bevölkerung zu bewahren. Saddam Hussein und die Baath-Partei benutzten Gewalt, Tötung, Folter, Hinrichtung und verschiedene Formen der Unterdrückung, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Ein besonders bekannter Vorfall war der Giftgasanschlag auf das nordkurdische Dorf Halabja, der im Jahr 1988 verübt wurde. Dabei wurden 5.000 Menschen getötet und 10.000 irakische Kurden verletzt, weil sie verdächtigt worden waren, dem Regime gegenüber nicht loyal zu sein.

Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 wurde die Baath-Partei durch die 2005 verabschiedete neue Verfassung effektiv verboten. Ein vom irakischen Parlament im Juli 2016 verabschiedeter Gesetzesentwurf untersagt der arabisch-sozialistischen Baath-Partei jegliche politische, kulturelle, intellektuelle oder soziale Aktivität unter egal welchem Namen oder durch gleich welche medialen Kommunikationsmittel.

In der Baath-Partei gab es verschiedene Ränge. Der Bekanntheitsgrad musste nicht unbedingt mit einem hohen Rang einhergehen. Die Bekanntheit einer Person kann sich etwa durch mediale Bekanntheit, Begehen von Straftaten und dergleichen - oft im Rahmen ihres Berufs ergeben unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft in der Baath-Partei unfreiwillig oder aus Überzeugung erfolgte.

Je nach Akteur werden aus strafrechtlichen, politischen oder kriminellen Motiven die Namenslisten gar nicht oder nur lokal öffentlich gemacht. Die Verwicklung eines Teils der Baathisten in terroristische Aktivitäten seit 2003, bzw. das Bestehen von Straftaten aus der Zeit vor 2003, sorgen für zusätzliche Intransparenz, wer welche Baathisten oder ehemalige Mitglieder aus welchen Gründen sucht. Umgekehrt ergibt sich daraus ein Interesse der bekannteren Baathisten oder solchen mit Straftaten, ihre Identität zu verschleiern. Eventuelle Namensänderungen, falsche Namen oder ein geänderter Gebrauch von Kurzversionen der meist eigentlich langen irakischen Namen erschweren die Recherchen.

Hinzukommt, dass viele Berufe oft mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei einhergingen. Dies traf Berufe wie LehrerInnen, aber auch die irakische Armee, sodass die Unterscheidung zwischen Baath-Mitgliedschaft und Beruf oft in den Quellen nicht gemacht wird. Was Angehörige betrifft, so verschleiert ein Teil von ihnen als Schutz ihr Verwandtschaftsverhältnis und zum Teil ist es nicht im Interesse der betroffenen Familien, dass z.B. Entführungen an die Öffentlichkeit kommen bzw. auf sich aufmerksam zu machen. Der (frühere) Reichtum des Zirkels um Saddam Hussein macht zudem diesen Personenkreis für Kriminelle oder als Geldbeschaffungsaktion für bewaffnete Gruppen in Form von Entführungen, Erpressungen, Überfällen etc. zusätzlich interessant. Diese Mischung von Faktoren erschwert das Auffinden von Informationen, wie sie sich auf die Gefährdungslage von Angehörigen von Baathisten oder ehemaligen Mitgliedern auswirkt und welche Faktoren in welcher Gewichtung dabei eine Rolle spielen.

Informationen zum Thema Verfolgung von Ex-Baath-Mitgliedern wurden vorwiegend in älteren Quellen gefunden. In aktuelleren Quellen finden sich viele Informationen zu der fortgesetzten De-Baathifizierungs-Politik der Regierung, der bezüglich der Baath-Partei eingeschränkten Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, des nicht vorangetriebenen "Aussöhnungsprozesses", der aktuellen Verhaftungen von gesuchten Baath-Mitgliedern, und bezüglich der ehemaligen Baath-Mitglieder, die sich dem Islamischen Staat oder anderen bewaffneten Gruppen anschlossen.

Während der Baath-Herrschaft haben sich viele Baath-Mitglieder zahlreicher Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Nach der US-Invasion in den Irak und der Entmachtung des Baath-Regimes kam es zu zahlreichen Verfolgungen und Morden an aktiven wie ehemaligen Mitgliedern. Verantwortlich dafür waren vorrangig schiitisch-assoziierte Milizen. Bereits im Mai 2003 wird zum Teil von hunderten Ex-Baathisten gesprochen, die alleine in Bagdad getötet worden sein sollen. Die Zahlen sind aber sehr unklar, eine andere Quelle von 2007 besagt, dass seit 2003 zumindest 200 Ex-Baathisten getötet wurden, sowie hunderte Familien aus ihren Häusern flüchten mussten. Wieder eine andere Quelle besagte im November 2006, dass die Zahl der seit Anfang 2006 getöteten Baathisten 1.556 erreicht hat, und dass keiner der Fälle untersucht worden war. Teilweise handelte es sich dabei um gezieltes Abarbeiten von Abschusslisten, teilweise waren es aber auch persönliche Racheakte. In den Jahren nach 2007 scheinen die Morde an ehemaligen und aktiven Mitgliedern der Baath abgenommen zu haben, viele Fälle bleiben aber nicht-dokumentiert. Mittlerweile gibt es Quellen wie das UK Home Office, die davon ausgehen, dass die meisten Fälle der gefährdetsten Baathisten entweder von den Behörden untersucht wurden oder die Betroffenen aus dem Land geflohen seien. Daher ist die Zahl der im Irak verbliebenen ehemaligen Baath-Mitgliedern, die einer Gefährdung unterliegen, sehr gering (soweit sie nicht einer Terrorgruppe wie dem "Islamischen Staat" beigetreten sind).

Dass sich viele (ehemalige) Baath-Mitglieder aufständischen Gruppen angeschlossen haben (und teilweise eben auch jihadistischen Gruppen) kann unter anderem auch als Resultat der breit angelegten De-Baathifizierungspolitik angesehen werden, denn viele Personen waren der Baath-Partei nicht aus ideologischen Gründen beigetreten, sondern um unter dem damaligen Regime überleben zu können (Schätzungen zufolge waren zwischen einer Million und 2,5 Millionen Iraker Mitglieder bei der Baath-Partei).

Es gibt eine Suchliste der 50 wichtigsten Ex-Baathisten der USA aus der Invasion von 2003 sowie weitere US-Listen von gesuchten Personen. Es gibt auch eine Sanktionsliste der UNO gegen Personen (sowie eine gegen Institutionen). Suchlisten können zudem von den zentralirakischen oder kurdischen Sicherheitskräften ausgehen. Hinzu kommen Todeslisten von Milizen, wobei unterstellte oder tatsächliche Aktivitäten von Baathisten vor 2003, aber auch nach 2003 (z.B. eine angebliche oder tatsächliche Mitgliedschaft in einer aufständischen Gruppe) der Hintergrund für das Aufscheinen in solchen Listen sein können. Umgekehrt wurde auch eine baathistische Todesliste gegen Vertreter der Regierungen nach 2003 und deren Angehörige bekannt.

Im Irak ist es weiterhin verboten, die Baath-Partei zu unterstützen, oder Vereinigungen zu gründen oder solchen anzugehören, die die Baath-Partei unterstützen. Die weitreichende De-Baathifizierungs-Politik der schiitisch dominierten Regierung wurde dazu genutzt, um allgemein Sunniten zu marginalisieren, und tausenden Sunniten (Baath-Mitglieder waren zumeist Sunniten) die Möglichkeit zu entziehen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten. Später sollten der sogenannte "Aussöhnungsprozess" und eine Modifizierung des De-Baathifizierungsgesetzes als Schritt dienen, ehemalige (niederrangige) Baath-Mitglieder wieder ins politische Leben zu integrieren. Gleichzeitig kommt es immer wieder (auch heute noch) zu Verhaftungen von Baath-Mitgliedern [ob diese nach 2003 noch aktive Mitglieder waren, wird nicht unbedingt angeführt], die sich während des Saddam-Regimes an Menschenrechtsverletzungen beteiligt hatten. Weitere Baathisten (unabhängig vom Rang) und ehemalige Baath-Mitglieder werden weiterhin wegen ihrer Taten vor und/oder nach 2003 gesucht. Z.B. kam es in Kirkuk immer wieder zu Verhaftungen. Zum Teil wurden diese Personen auch beschuldigt, sich nach Fall des Saddam-Regimes Rebellen- und Jihadisten-Gruppen angeschlossen zu haben. Das Verhältnis zwischen Kurden und Baathisten (und Arabern allgemein) ist unter anderem als Folge der Anfal-Kampagne Saddam Hussein's gegen die Kurden im Irak nach wie vor stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Kurden stellen ab dem Jahr 2003 in Kirkuk die politische Mehrheit und gingen damals hart mit arabischen Siedlern und ehemaligen Baathisten um. Interviews der Autoren einer schwedischen Studie zufolge behandeln sie die Araber, als wären sie alle Teil des Baath-Regime gewesen.

Am 30. Juli 2016 brachte das Parlament das "Banning the Ba'ath, Entities and Racist Parties and Takfiri and Terrorist Activities Party Law" durch, das von Vielen als jenes Gesetz dargestellt wurde, das gegen die Ungerechtigkeiten des De-Baathifizierungsprozesses vorgehen sollte. Allerdings hat das neue Gesetz laut US-Department of State die Stigmatisierung jener Personen, die mit der Baath-Partei assoziiert werden, nicht verringert, sondern die De-Baathifizierung eher sogar verstärkt. Während es bei bisherigen De-Baathifizierungsprozessen eher darum ging, einzelne Personen davon abzuhalten, politisch am "Baathismus teilzunehmen", oder wirtschaftlich davon zu profitieren, kriminalisiert das neue Gesetz alleine schon die Idee des "Baathismus". Das Gesetz kriminalisiert im Speziellen Baathisten, die an Kundgebungen, Demonstrationen oder Sit-ins teilnehmen.

Das Gesetz wird vom US-Department of State somit als Schlag gegen Prinzipien wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Antidiskriminierung gesehen. Nachdem die Definition von "baathistischen Aktivitäten" sehr weit gefasst ist, und verlautbart wurde, dass das neue Gesetz gegenüber jeder Organisation, Partei oder bezüglich jeder Aktivität angewendet werden kann, kann das neue Gesetz dazu führen, dass politische Parteien, NGOs, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gruppen von Bürgern, die demonstrieren oder einfach nur Meetings abhalten, damit bereits das Gesetz brechen.

Laut UK Home Office umfasste die Baath-Partei (Mitglieder plus Sympathisanten) ca 1,2 bis 2 Millionen Personen. 400 000 davon waren Vollmitglieder, von diesen 65 000 hochrangige Mitglieder. Besonders in den höheren Rängen dominierten arabische Sunniten. Die eigentliche Macht konzentrierte sich in dem kleinen Zirkel um Saddam Hussein, der auf tribalen oder persönlichen Verbindungen beruhte.

Gemäß UNHCR-Guidelines von 2007 wurde die Baath-Partei 2003 verboten und Baath-Mitglieder der vier höchsten Ränge sowie alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der drei höchsten Verwaltungsebenen und voller Baath-Mitgliedschaft (unabhängig vom Rang) verloren ihre Arbeit. Die Armee, paramilitärische Einheiten und die Nachrichtendienste wurden aufgelöst und alle Mitarbeiter ab dem Rang Oberst wurden entlassen. Von den 30.000 Personen wurden zwar 15.000 Personen rehabilitiert, und einzelne Baathisten wurden aufgrund ihrer Spezialisierung benötigt, aber unter Premierminister al-Maliki kam es zu weiteren Säuberungswellen, auch wenn 2006 die meisten ehemaligen Baath-Mitglieder wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren konnten oder wieder ihre Pensionen erhielten.

Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Partei-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand derer Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als [einfache] Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicht der Gesellschaft "schuldig" gemacht hat. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht - zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen.

Die meisten der gefährdetsten Baathisten haben dem UK Home Office Policy-Dokument über Baathisten zufolge entweder das Land verlassen oder die neuen Behörden befassten sich mit ihnen. Daher ist die Zahl der im Irak verbliebenen Baathisten, die einer Gefährdung unterliegen, sehr gering. Unter manchen Umständen könnte eine Person aufgrund baathistischer Verbindungen durch den Staat oder schiitische Milizen gefährdet sein. Das Risiko hängt von den Tätigkeiten/Taten der Person (oder deren Verwandtem - im Fall von Angehörigen) ab und wodurch sie die Aufmerksamkeit erlangten.

Laut UNHCR (Stand 2007) kann der Rang in der Baath-Partei, in der Politik oder im Sicherheitsapparat ein entscheidender Faktor sein, ob jemand Ziel von Angriffen wird. Aber es wurden auch niederrangige Offizielle ermordet oder angegriffen, weil ihre Aktivitäten -z.B. die Suche nach der Deserteuren etc., in ihrer Umgebung bekannt waren. Auch eine Anzahl von niederrangigen Mitarbeitern der Bürokratie wie Lehrer und Professoren wurden umgebracht. An manchen Leichen waren Notizen angebracht, die sie klar als Baath-Partei-Mitglieder identifizierten.

Frühere Mitglieder der Baath-Partei sowie der politischen und Sicherheitsapparate können laut Berichtstand 2007 Schikanen, Einschüchterungen und physischer Gewalt, einschließlich Ermordung, ausgesetzt sein. Berichten zufolge haben schiitische Milizen Listen aus geplünderten Unterlagen über Baath-Mitglieder erstellt. Die Drohungen gelten sowohl Sunniten wie Schiiten. Ehemaligen Mitgliedern des Staatsapparats werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Erfahrungen mit der alten irakischen Justiz verleitet auch Menschen dazu, zur Selbstjustiz zu greifen.

In einem Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung The Washington Post vom Mai 2003 findet sich die Information, dass die Iraker [im Anschluss an die US-Invasion am 20.3.2003] damit begannen, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zu töten. Viele Iraker zweifelten daran, dass die US-amerikanische Besatzung die mittelrangigen Funktionäre, von denen sie sagten, dass sie sie drei Dekaden lang gepeinigt hätten, ausreichend bestrafen würden, und nahmen daher die Angelegenheit selbst in die Hand. Wie viele ehemalige Baath-Mitglieder getötet wurden, ist sehr schwer zu sagen, aber vermutlich waren es alleine in Bagdad einige hundert. Die Mörder gingen offenbar nach Listen über Informanten vor, andere jedoch töteten einfach prominente Ex-Baathisten, darunter auch z.B. einen Sänger, der für seine Oden auf Saddam Hussein bekannt war.

Die auf humanitäre Themen fokussierende Nachrichtenagentur IRIN, ein vormaliges Projekt des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), berichtete im Juli 2007, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei von schiitisch-assoziierten Milizen verfolgt würden. Zumindest 200 Ex-Mitglieder der Partei seien bereits getötet worden, hunderte Familien wurden gezwungen, aus ihren Häusern zu flüchten. Laut dem Sprecher der Iraqi Brothers Relief, einer NGO, die im südlichen Irak tätig ist, würden die Milizen 4.000 Mitglieder der Baath-Partei "vernichten" wollen. Dabei hätten die meisten Menschen, die während des Regimes von Saddam Hussein Mitglieder der Baath-Partei wurden, gar nicht die Chance gehabt, sich dagegen zu wehren, und wären gezwungen gewesen, beizutreten. UNHCR berichtet auch für die Jahre 2008 und 2009 mehrere Morde an ehemaligen Baathisten, die in den Medien dokumentiert wurden. Andere Fälle blieben möglicherweise ohne Dokumentation. UNHCR spricht von einer Verringerung der Angriffe. Das UNHCR-Positionspapier zum Irak vom 14.11.2016 enthält keine Informationen zur Verfolgung von Baath-Mitgliedern.

Laut UK Home Office gab es laut einem dänischen Bericht aus dem Jahr 2003 keine Hinweise auf gezielte Angriffe auf Angehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern. Allerdings gab es Beispiele von Angehörigen, die Anschlägen zum Opfer fielen, die ehemaligen Baath-Mitgliedern galten.

1.5. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Diyala werden folgende Feststellungen getroffen:

Das Gouvernement Diyala hat eine geschätzte Einwohnerzahl von 1.637.000 Personen und ist organisatorisch in die Distrikte Baquba (zugleich die Hauptstadt des Gouvernements), Baladrooz, Khalis, Khaniqin, Kifri und al-Muqdadiyya gegliedert. Die Bevölkerung des Gouvernements Diyala ist in ethnischer und religiöser Hinsicht gemischt, die Mehrheit der Einwohner sind Araber, Kurden und Turkmenen, die sich zum sunnitischen und zum schiitischen Islam bekennen. Im Gouvernement vertreten sind außerdem (schiitische) Faili-Kurden, Christen, Jesiden und Ahl al-Haqq. Diyala wird als "ethnisch-religiöser" Mikrokosmos für den gesamten Irak beschrieben.

Das Gouvernement beherbergt 2004 extremistische Aufständische und diente schon seit dem Jahr 2003 für Vorgängerorganisationen des Islamischen Staates Irak und al-Qaida im Irak als Rückzugs und Operationsgebiet, da das Gouvernement aufgrund seiner Lage östlich der Hauptstadt Bagdad und südlich von Kirkuk die Einsatzgebiete extremistischer Gruppierungen miteinander verbindet und das schwierige Gelände einen idealen Ort für Aufständische bietet, die Schutz vor Sicherheitskräften suchen. Bedeutung hat das Gouvernement außerdem aufgrund der Grenze zum Iran, die von der irakischen Regierung und den vom Iran unterstützten PMF vorrangig kontrolliert wird.

Abu Musab al -Zarqawi, der den ersten Flügel von al-Qaida im Irak bildete, gab die Gründung der Organisation aus Diyala bekannt. Im Jahr 2013 benannte sich die al-Qaida im Irak offiziell in Islamischer Staat um. Laut dem Experten Michael Knights war Diyala der erste Ort, an dem der Islamische Staat im Jahr 2014 Gebiete faktisch beherrschte. Obwohl des Islamische Staat während der Offensive große Gebiete im Norden des Gouvernements besetzen konnte, einschließlich Saadiyah und Jalawla, fiel das Gouvernement nicht in seiner Gesamtheit an den Islamische Staat. In der Folge gehörte Diyala im Januar 2015 zu den ersten Gebieten, die nach einer Besetzung von etwa sechs Monaten, die zur Vertreibung von Tausenden Einwohnern führte, vom Islamischen Staat befreit wurden.

Die Stämme Juburi und Tamimi sind die größten und einflussreichsten Stämme im Gouvernement. Es ist bekannt, dass beide Stämme die Zentralregierung im Jahr 2007 in den frühen Stadien des wachsenden Aufstands in Diyala unterstützen. Andere Stämme, die ebenfalls maßgeblich am Kampf gegen den Islamischen Staat beteiligt sind, sind die Stämme Aza und Obeidi.

Die Einheiten der irakischen Armee im Gouvernement Diyala unterstehen dem Dijla Operations Command (DOC), das sich Sicherheitskräfte im Gouvernement Diyala, östlichen Teilen des Gouvernement Salah al-Din und seine ethnisch gemischte Stadt Tuz Khurmatu sowie die Hamrin-Berge gehören. Diyala stellte eine wichtige militärische und wirtschaftliche Verbindung zum Iran dar. Dem Institute for the Study of War zufolge übt die Badr-Organisation einen "starken Einfluss" auf die 5. Armeedivision in Diyala und die Operationen des DOC aus. Das DOC stimmt sich Berichten zufolge mit Hadi al-Ameri ab, dem Anführer der Badr-Organisation. Dem DOC unterstellt ist die 5. irakische Armeedivision, die an verschiedenen Orten in Diyala und den Hamrin-Bergen stationiert ist. Die Grenze zum Iran wird vom

PMF-Milizen sind in Diyala besonders stark vertreten. Die Badr-Organisation gilt als wichtigster Sicherheitsakteur. Laut Fanar Hadaad, Senior Research Fellow am Middle East Institute der National University of Singapore, sind in Diyala auch lokale PMF-Milizen wie der Hashd al Asha'iri tätig. Dabei handelt es sich um kleinere paramilitärische Einheiten, die sich aus lokalen, oft nicht schiitischen Gruppen zusammensetzen und unter dem breiteren Banner der PMF operieren - oft unter der Schirmherrschaft einer der mächtigeren PMF-Milizen. Die nachstehenden schiitischen Milizen waren Berichten zufolge in den Jahren 2016 und 2017 im Gouvernement Diyala vertreten:

- Badr-Brigaden: Die Badr-Brigaden üben einen starken Einfluss im Gouvernement Diyala und stellen daher den größten Teil der Präsenz iranisch unterstützter Milizen. Die Badr-Miliz unterhält sieben Brigaden, die sich in verschiedenen Teilen des Gouvernements befinden, nämlich in der 9., 10., 21., 23., 24., 52. und 110. Brigade. Die Präsenz der Badr-Brigaden im Gouvernement reicht bis Anfang 2016 zurück. Die Hauptkontrollbereiche sind: Baquba, al-Muqdadiyya, der Hamrin-Damm und die Naft Khana-Khaniqin Straße.

- Asa'ib Ahl al-Haqq: Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ist in al-Muqdadiyya, Udhaim und den Hamrin-Bergen präsent. Die Präsenz in Diyala geht auf den Oktober 2014 zurück.

- Saraya Talia al-Khorasani: Die Milizen von Saraya Talia al-Khorasani befinden sich in al-Saadiyah, nordöstlich von al-Muqdadiyya. Die Milizen sind seit März 2016 im Gouvernement Diyala präsent.

Islamischer Staat

Der Islamische Staat wurde zwar im Jahr 2015 aus dem Gouvernement Diyala vollständig vertrieben, doch nach der Niederlage des Islamischen Staat im Zentralirak im Jahr 2017 wurde berichtet, dass viele Kämpfer des Islamischen Staates die Kontakte zu ehemaligen Verbündeten innerhalb des Gouvernements Diyala wiederhergestellt hätten. Dem Sicherheitsanalysten Derek Flood zufolge begann der Islamische Staat bereits vor dem Fall von Mosul im Jahr 2017, neuerliche Angriffe von seinen Verstecken im Hamrin-Gebirge auch auf das Gouvernement Diyala auszuüben. Obwohl der Islamische Staat seit Ende 2017 kein Territorium im Irak mehr kontrolliert, führt er weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Nord- und Nordzentralirak (Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk) und im Zentralirak - darunter auch im Gouvernement Diyala - durch.

Im Januar 2019 berichtete das Institute for the Study of War, dass in einer Reihe von Distrikten, darunter in den Distrikten Kifri und Khanaqin des Gouvernements Diyala, Auseinandersetzungen stattgefunden hätten. Im Dezember 2018 schätzte der Experte Michael Knights auf der Grundlage der Aktivitätsdaten des Islamischen Staates und der Muster der Übergriffe ein, dass der Islamische Staat aktive Zellen in mindestens 27 Gebieten im Irak, darunter al-Muqdadiyya, Jalawla, Saadiyah, Qara Tapa und Mandali im Gouvernement Diyala unterhalte. Im Oktober 2018 berichtete das Institute for the Study of War von Unterstützungszonen des Islamischen Staates in den ländlichen Gebieten um den Hamrinsee im Diyala-, von wo aus Versuche unternommen würden, die Bewegungsfreiheit des Islamischen Staates wieder zu erweitern und aktiv Angriffe auszuführen. Der Experte Michael Knights berichtete, dass der Islamische Staat in manchen Gegenden noch die Nacht regiert, was bedeutet, dass diese Teile des Landes nur für Teile des Tages wirklich befreit wurden.

Ein irakischer Offizier legte gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters im Juli 2018 dar, dass Kämpfer des Islamischen Staates in kleinen Zellen von drei bis fünf Personen arbeiten würden. Er glaubte nicht, dass es mehr als 75 Kämpfer innerhalb des Gouvernement Diyala gäbe. Ein Anführer der Stammesmiliz in einem Gebiet südöstlich von Samarra, der im Juli 2018 mit Niqash gesprochen hatte, schätzte die Zahl der Kämpfer im Grenzgebiet zwischen Salah al-Din und Diyala auf etwa 150-200 Kämpfer. Anderen Quellen zufolge verstecken sich verbliebenen Kämpfer in den Gebirgszügen, was es schwierig macht, sie zu finden. Ein Offizier schilderte, dass sich die Kämpfer die Bärte rasiert hätten und diese normale Kleidung tragen würden, was es für sie einfacher mache, sich unter der einheimischen Bevölkerung zu verbergen.

Die verbliebenen Zellen des Islamischen Staates führen Scharfschützenangriffe ("hit-and-run tactics") durch und unterhalten falsche Kontrollpunkte. Der Islamische Staat setzt außerdem Sabotagetaktiken ein, um Ziele wie Energieinfrastruktur und Stromleitungen zu beschädigen. Dies verstärkt die Wut der Öffentlichkeit, die bereits unter Strommangel leidet.

Sicherheitslage

Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten in Diyala in den Jahren 2017 und 2018 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik).

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Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Diyala und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen) umfasst.

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Die Distrike mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, die zum Tod von Zivilisten führten, waren al-Muqdadiyya (82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 112 Todesfällen im Jahr 2018) und Khanaqin (36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 61 Todesfällen) sowie Baladrooz - 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 30 Todesfälle). Die Gewalt gegen Zivilisten mit der höchsten Intensität (Todesfälle pro 100.000 Einwohner) wurde in al-Muqdadiyya (46,37) verzeichnet, gefolgt von Kifri (33,77) und Khanaqin (26,14). Im Distrikt Baquba kommt es demgegenüber kaum zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Todesopfern.

Eine im Dezember 2018 vom Experten Michael Knight veröffentlichte Analyse bestätigt den Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Diyala im Jahr 2018. Die durchschnittliche Anzahl der Angriffe von Kämpfern des Islamischen Staates in Diyala im Jahr 2018 betrug 26,2 pro Monat, was auf einen starken Rückgang im Vergleich zu 2017 mit durchschnittlich 79,6 Angriffen von Kämpfern des Islamischen Staates pro Monat und 50,3 solcher Angriffe im Jahr 2013 hinweist. Im Jahr 2018 verzeichnete Knights 31 gezielte Tötungen von Mitgliedern von Regierungsbehörden auf Distriksebene, Mukhtars (Dorfvorsteher), Stammesführern und sunnitischen PMF-Kommandeuren. Zu den Angriffen auf Zivilisten gehörten Morde, Entführungen und die Zerstörung der Landwirtschaftsinfrastruktur. Die Abnahme der Angriffe von Kämpfern des Islamischen Staates kann dem Experten zufolge auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass die Brutalität des Islamischen Staates die lokalen vorwiegend sunnitischen Stämme in eine Partnerschaft mit den schiitischen PMF-Milizen und den irakischen Streitkräften treibe, obwohl solche Stämme mit der PMF zusammenarbeiten müssen, da nur so ein Umzug der Stammesmitglieder in die besser geschützten Städte erreicht werden kann.

Die Sicherheitslage im Gouvernement Diyala schwankte im Laufe des Jahres 2018. Im Januar 2018 waren Aktivitäten des Islamischen Staates - wie geschildert auf niedrigem Niveau - in den ländlichen Gebieten des Gouvernements Diyala zu verzeichnen. Die Angriffe umfassten gezielte Anschläge auf Angehörige der Sicherheitskräfte und der Zivilbevölkerung mit Schusswaffen und improvisierten Sprengsätzen. Ähnliche Angriffe wurden im Februar 2018 fortgesetzt. Bei einem Angriff Ende Februar 2018 wurden 29 Angehörige der Sicherheitskräfte in der Stadt Al-Sadiyah getötet, wobei nicht sicher ist, ob Islamische Staat jeden Angriff verübt hat. Im März wurden vermehrt Schießereien und Hinterhalte sowie Entführungen von Polizisten und PMF-Milizionären gemeldet. Darüber hinaus verschärfte der Islamische Staat die Einschüchterungstaktik gegenüber der Zivilbevölkerung. Zwei Bürgermeister wurden am 26.03.2018 in getrennten bewaffneten Angriffen ermordet. Regierungsquellen zufolge wurden die Angriffe angeblich vom Islamischen Staat durchgeführt. Die Aktivitäten der Aufständischen wurden Anfang April 2018 fortgesetzt und beinhalteten Mörserangriffe sowie Angriffe auf Kontrollpunkte, die von PMF-Milizionären und Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte kontrolliert wurden.

Im Vorfeld der nationalen Wahlen im Mai 2018 häuften sich Berichte über Einschüchterung und Drohungen von Mitgliedern der PMF. Den Berichten zufolge blockierten PMF-Milizen politische Kampagnen von Oppositionskandidaten im Gouvernement und hinderten Kandidaten daran, in Gebieten Wahlkampf zu betreiben, die zuvor vom Islamischen Staat befreit worden waren. Es wird berichtet, dass Mitglieder der Badr-Milizen Plakate in Baquba von Kandidaten, die nicht der Fatah-Allianz angehören, abgerissen haben. Ähnliche Vorfälle ereigneten sich auch in der Stadt Jalawla. Während der Parlamentswahlen im Mai 2018 verübte der Islamische Staat Angriffe auf vier Wahllokale im Distrikt Abu Sayda im Gouvernement Diyala mit Mörsergranaten und verwundete dabei vier Zivilisten.

Im Mai 2018 stand das Gouvernement weiterhin im Mittelpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates, zu denen Mörserangriffe auf Kontrollpunkte sowie Entführungen gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und verbündeter Milizen gehörten. Am 09.06.2018 tötete eine vom Islamischen Staat herbeigeführte Bombenexplosion eine Person und verletzte 23 Personen auf einem Marktplatz in der Stadt Khalis. Im Juni wurden in Diyala, Salah al-Din und Kirkuk vermehrt Entführungen und Morde verzeichnet, insbesondere auf der Autobahn Bagdad-Kirkuk. Ebenfalls im Juni 2018 töteten Kämpfer des Islamischen Staates zwei Personen und entführten sieben weitere Personen bei einem falschen Kontrollposten in der Gegend von Injana. Im Juli 2018 wurden Zusammenstöße zwischen den Irakischen Sicherheitskräften und Kämpfern des Islamischen Staates sowie Angriffe auf Städte im Gouvernement gemeldet. Sieben Zivilisten auf der alten Al-Nahrawan-Straße, die Bagdad und Diyala verbindet, wurden im Juli in der Nähe der Stadt Baquba von mutmaßlichen Kämpfern des Islamischen Staates getötet. Im August 2018 gab der Leiter des Sicherheitskomitees der Stadt Abu Sayda in Diyala bekannt, dass 180 aus Mossul geflohene Kämpfer des Islamischen Staates in Diyala eingesickert wären. Am 29.08.2018 wurde berichtet, dass zwei hochrangige Beamte bei einem bewaffneten Angriff im Nordosten von Baquba getötet wären. Bei verschiedenen Bombenexplosionen in Diyala wurde außerdem ein irakischer Soldat getötet und vier Arbeiter verletzt

USDOD berichtete von Juli bis September 2018, dass der Islamische Staat weiterhin in ländlichen Gebieten aktiv war und die Gewalt "hauptsächlich entlang eines Gebietsabschnitts von der Provinz Anbar im Westen bis zur Provinz Diyala im Osten" fortgesetzt wurde. Daten des US Central Command (USCENTCOM) zufolge habe Gewalt in den Monaten Juli bis September 2018 in den Gouvernements Kirkuk, Anbar, Salah ad-Din und Diyala zugenommen. Die Wüste und das bergige Gelände behinderte die Bemühungen der irakischen Sicherheitskräfte, den Islamischen Staat aus diesen Gebieten zu vertreiben.

Im Oktober 2018 wurden bei einer Bombenexplosion in der Nähe einer schiitischen Moschee in Khanaqin zwei Menschen getötet und 13 weitere verletzt. Anfang November kamen zwei irakische Zivilisten und ein Soldat bei zwei Bombenexplosionen in der Nähe von Udahim im Nordosten von Diyala ums Leben. Im Dezember 2018 tötete eine Bombenexplosion zwei Polizisten und verletzte vier Zivilisten im Dorf Youssef Bek westlich der Stadt Khanaqin. Es wurde angenommen, dass der Angriff von Kämpfern des Islamischen Staates verübt wurde. Trotz des Rückgangs der sicherheitsrelevanten Vorfälle zum Jahresende verüben Kämpfer des Islamischen Staates weiterhin Angriffe auf Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte und PMF-Milizionäre im Gouvernement.

Den Angriffen von Kämpfern des Islamischen Staates treten Angehörige der irakischen Armee, der Bundespolizei und der PMF-Milzen mit regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen entgegen. Das Gelände der Hamrin-Berge erleichtert es verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staate, ihre Angriffe in Verstecken entlang der Bergkette zu trainieren und zu organisieren. Im Februar 2018 entdeckten die Streitkräfte 20 Kilometer südlich von Baquba einen Tunnelkomplex, der mit Kühlschränken und Waschmaschinen ausgestattet war und von einem Solarenergienetz versorgt wurde. Die Tunnel enthielten auch Nahrungsmittelvorräte für mehrere Monate. Die Entführung und Tötung von acht Zivilisten und Angehörigen der Sicherheitskräfte im Juni 2018 veranlasste die Regierung zu einer groß angelegten Operation gegen den Islamischen Staat mit der Bezeichnung "Rache der Märtyrer". Dabei kamen mehrere hundert Soldaten, PMF-Milizionäre und Eliteeinheiten der Emergency Response Division (ERD) zum Einsatz. Die Operation wurde jedoch nach zwei Wochen ohne eine einzige Verhaftung oder Neutralisierung von Kämpfern des Islamischen Staates ausgesetzt. Die irakischen Streitkräfte führen allerdings weiterhin Sicherheitsoperationen gegen den Islamischen Staat durch. Im Oktober 2018 konnten 40 Stellungen des Islamischen Staates im Gouvernement Diyala aufgespürt und zerstört werden.

In unsicheren Gegenden um Jalawla sollen PMF-Milizen illegale Steuern von Lastkraftwagen erheben, die Handelsgüter von autonomen Region Kurdistan in den Rest des Irak befördern. Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq besetzt Berichten zufolge Kontrollpunkte an den wichtigsten Handelsstraßen in Jalawla und verdient durch Kontrollpunktgebühren, die sie für vorbeifahrende Fahrzeuge erhebt, täglich rund USD 300.000.

Vertreibung und Rückkehr

Bis Dezember 2018 waren immer noch über 89 000 Personen aus Diyala vertrieben, von denen der größte Teil innerhalb des Gouvernements Diyala vertrieben wurde (rund 50 000 Personen). Laut der für den Monat Dezember 2018 veröffentlichten Matrix über Vertreibungen im Irak (DTM) befindet sich das Gouvernement Diyala bei den Rückkehrern unter den Top-5 mit insgesamt 223.326 registrierten Rückkehrern. Die Mehrheit der Rückkehrer (176.718 Personen) war zuvor innerhalb des Gouvernements vertrieben worden. IOM schätze im Januar 2019, dass rund 80% der Rückkehrer Binnenvertriebene waren, die innerhalb des Gouvernements vertrieben wurden. Diyala ist eines der Gouvernements mit besonders hohen Infrastrukturschäden. Die humanitäre Krise nach der Niederlage des Islamischen Staates hat zu steigernder Arbeitslosigkeit und Armut beigetragen. 12% der Rückkehrer müssen in beschädigten oder zerstörten Häusern leben.

IOM zufolge gibt es bei 11% der Rückkehrer im gesamten Irak Hinweise auf unfreiwillige Rückkehr hatten, hauptsächlich in Bagdad (42%), Erbil (19%), Diyala (16%) und Anbar (15%). Im November 2018 stellte UNOCHA fest, dass nebst anderen Gouvernements auch im Gouvernement Diyala Rückkehrer, die einer Nähe zum Islamischen Staat beschuldigt wurden, bei ihrer Rückkehr aus ihren Häusern vertrieben wurden, was zu sekundärer Vertreibung führte. Laut einem Senior Researcher von Human Rights Watch werden Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zum Islamischen Staat in einigen sunnitischen Gebieten an der Rückkehr durch schiitischen PMF-Milizen gehindert. Es sei zwar nicht weit verbreitet, habe aber auch Fälle in den von vom Islamischen Staat verunsicherten Gebieten um al-Muqdadiyya, Saadiyah und Jalawla gegeben, in welchen die Rückkehrer davon abhängig gemacht wurde, an Patrouillen und Wachen der lokalen Stammesmiliz in der Nachbarschaft teilzunehmen. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass Familien mit Verwandten beim Islamischen Staat Schwierigkeiten in den befreiten Gebieten hätten und es Vorfälle gegeben habe, bei denen Opfer von Verbrechen des Islamischen Staates von Personen mit Verwandten beim Islamischen Staat in ihren Familien Blutgeld für die Opfer forderten bzw. mit der Ermordung von Familienangehörigen gedroht wurde. In anderen Fällen hätten die Familien der Opfer gefordert, dass Familien von Mitgliedern des Islamischen Staates das Gebiet verlassen müssen oder dass ihre Häuser zerstört werden.

1.6. Zur (allgemeinen) Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:

1. Aktuelle Ereignisse

27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.

01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen.

02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region.

02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region.

10.07.2018: Gemäß einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert.

13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt.

16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen.

23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen.

14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen.

16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln.

19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können.

20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird.

20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie.

25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission.

03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden.

04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde.

07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien.

2. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.

2.1. Protestbewegung

Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

3. Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

3.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018).

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016 935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).

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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)

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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)

Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018).

3.2. Sicherheitslage Bagdad

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.

Die Sicherheit der Provinz obliegt dem "Baghdad Operations Command", das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

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(MOI - Musings on Iraq (9.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html, Zugriff 04.12.2018)

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.02.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.02.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.02.2018).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018).

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).

5. Sicherheitskräfte und Milizen

Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018).

5.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Regelung der Befugnisse der Polizei, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.02.2018).

Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018).

5.2. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.02.2018).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.02.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).

6. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.02.2018; vergleiche CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vergleiche Rudaw 15.12.2015).

Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vergleiche Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vergleiche Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vergleiche CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.04.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vergleiche UNAMI 13.7.2015, vergleiche Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu 7 Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Frage, inwieweit die irakischen Behörden in der Praxis im Falle von Desertion Strafverfolgung betreiben, kann nicht eindeutig beantwortet werden (MIGRI 6.2.2018).

Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vergleiche ACCORD 22.8.2016).

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung sind der irakischen Verfassung zufolge ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.02.2018).

Es gibt Berichte, dass die Polizei in nicht quantifizierbaren Fällen mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin bestehen Vorwürfe dahingehend, dass Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen misshandeln und foltern. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten verschiedene Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.04.2018).

Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018).

In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte eine nicht feststellbare Anzahl an IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.01.2018).

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.02.2018).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.04.2018).

Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch noch im Jahr 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).

Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.04.2018).

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.02.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums (USDOS 20.04.2018).

Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.02.2018)

Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.02.2018).

Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.01.2018).

Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager, wobei den diesbezüglichen Berichten keine näheren Informationen zur Anzahl solcher Lager und der Anzahl der Insassen entnommen werden können (BAMF 23.07.2018; vergleiche HRW 22.07.2018).

10. Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.02.2018; vergleiche HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).

Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.02.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt seit kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.02.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.02.2018; vergleiche AI 21.3.2018).

Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.02.2018).

11. Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.02.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). In Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 29.5.2018).

Artikel 3, der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.02.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.02.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).

Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018).

Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.02.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).

Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnisch-konfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).

Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik

Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).

Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vergleiche RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).

Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiösität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook- Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).

12. Minderheiten

In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.02.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.02.2018).

Offiziell anerkannte Minderheiten. wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden. genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. sind jedoch im täglichen Leben. insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan. oft benachteiligt (AA 12.02.2018).

Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.02.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.02.2018).

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.02.2018).

In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.02.2018; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).

Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.02.2018).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.02.2018).

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Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)

(Quelle: BMI 2016)

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Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)

Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).

Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vergleiche Prochazka 11.8.2014).

Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vergleiche Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vergleiche GNI 20.11.2016).

12.1. Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit. die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete. wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003. insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014). aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer. ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.02.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte. die PMF und die Peshmerga (USDOS

13. Relevante Bevölkerungsgruppen

13.1. Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.02.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene. in Verwaltung und Regierung. weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher. dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.02.2018).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018; vergleiche UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.02.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.02.2018; vergleiche ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).

13.1.1. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.04.2018). vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.01.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung. es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.01.2018; vergleiche MIGRI 22.5.2018).

Nach Artikel 41. Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht. seine Frau "innerhalb gewisser Grenzen" zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert. sodass verschiedene Arten von Gewalt als "rechtmäßig" interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vergleiche MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten. die aufgrund der "Ehre" oder "vom Opfer provoziert" begangen wurden. ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).

Während sexuelle Übergriffe. wie z.B. Vergewaltigung. sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind. sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor. dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können. wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.01.2018; vergleiche USDOS 20.04.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vergleiche USDOS 20.04.2018).

Laut Studien handelt es sich bei denjenigen. die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben. am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau. gefolgt von Schwiegereltern. Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vergleiche CSO 6.2012. MIGRI 22.5.2018). Täter. die Gemeinschaft. aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als "normal" und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vergleiche MRG 11.2015. MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden. manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vergleiche MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).

Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein. von denen Hunderte später als "Trophäen" an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien "verkauft" sowie später von ihren Familien "zurückgekauft" wurden (AA 12.02.2018).

13.1.2. Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren (AA 12.02.2018). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter von ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre. Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte "Ehen auf Zeit" (zawaj al-mut'a) finden im ganzen Land statt. Laut UNICEF waren 2016 rund 975.000 Frauen und Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet, doppelt so viele wie 1990 (USDOS 20.04.2018).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (UNHCR 15.1.2018; vergleiche USDOS 20.04.2018). Obwohl die "Blutgeld-Ehe" seit den 1950er Jahren gesetzlich verboten ist, hat sie in den letzten Jahrzehnten vor allem im Südirak einen Wiederaufschwung erlebt (UNHCR 15.1.2018; vergleiche Al-Monitor 18.6.2015). Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwen bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements "als Kompensation" bzw. "als Ersatz" für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vergleiche FO 29.12.2015, Niqash 29.7.2010).

13.1.3. Westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 16.1.2018). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.02.2018). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 29.5.2018). Es gab mehrere Fälle, in denen Frauen in Basra schriftliche Mitteilungen erhielten, wonach sie in falscher Kleidung oder in kompromittierenden Situationen gesehen worden sind (Lattimer EASO 26.04.2017).

Eine nicht näher bestimmte Anzahl Frauen ist der Einschätzung eines Experten zufolge aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder weil sie "moralische Verbrechen" begangen haben sollen, zum Ziel von Tötungen geworden (Lattimer EASO 26.04.2017). Auch wurden Cafes angegriffen, weil dort Frauen arbeiteten (ICSSI 19.10.2016; vergleiche ACCORD 30.4.2018). 2018 wurden mehrere weibliche Instagram-Stars sowie eine plastische Chirurgin und eine Kosmetikerin gezielt ermordet. Das Motiv hinter den Morden soll stets die progressive und weltoffene Lebensart sowie die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Frauen gewesen sein (Standard 23.10.2018). Demgegenüber steht ein aktueller Bericht eines Politologen, der nach einem Besuch von Bagdad davon berichtet, dass das dortige Nachtleben an Intensität gewonnen hat, Wasserpfeifencafés jeden Abend gefüllt sind und es in einigen Stadtteilen wieder Bars gibt, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. Mittlerweile treten auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße auf, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich auch in den Cafés (Standard 12.11.2018).

Im Allgemeinen wird im Irak, auch in der kurdischen Autonomieregion, von Frauen erwartet, Männern gegenüber unterwürfig zu sein (Lattimer EASO 26.04.2017). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor (GIZ 11.2018).

13.2. Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.02.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.04.2018).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.02.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.04.2018).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.04.2018).

Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.04.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.02.2018).

Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.02.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.04.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.04.2018).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.04.2018).

13.3. Ex-Ba'athisten

Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba'athifizierung, die die Auflösung der Ba'ath-Partei und verschiedener mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung. Sunniten stellen die Ent-Ba'athifizierung wiederholt als "Ent-Sunnifizierung" dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (UKHO 11.2016; vergleiche EUISS 10.2017, ICTJ 3.2013).

Einige mittel- bis hochrangige Ba'athisten können für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass einige frühere Ba'athisten Verbindungen zum IS oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der "Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens" (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya), haben (UKHO 11.2016).

Im Zuge der Ent-Ba'athifizierung von 2003-2013 soll es zu Festnahmen unter dem Anti-Terror¬Gesetz, zu Inhaftierungen ohne ordentliche Verfahren und zur Folter von Tausenden von Menschen, die der Mitgliedschaft in der Ba'ath-Partei bezichtigt wurden, gekommen sein (UKHO 11.2016). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba'ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.02.2018).Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba'athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf "Schuld durch Assoziation" anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017). Tausende von Personen wurden so aufgrund ihres Rangs in der Partei und nicht wegen ihres eigentlichen Verhaltens bzw. ihrer Taten entlassen (Al Jazeera 12.3.2013; vergleiche ICTJ 3.2013).

14. Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit. Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.04.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas. nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).

Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern. ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften. die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken. Ausgangssperren zu verhängen. Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte. dass Sicherheitskräfte (ISF. Peshmerga. PMF) Bestimmungen. die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben. um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken. selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.04.2018).

Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.04.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte. muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.02.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen. Genehmigungen einzuholen. die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger. die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen. benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger. die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten. auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehenlassen (USDOS 20.04.2018).

Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen. die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten. an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger. insbesondere für arabische Männer. die ohne Familie reisen (USDOS 20.04.2018).

Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.04.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).

In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.04.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.02.2018).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.04.2018).

15. Rückkehr

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Unterstützung von IOM möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.02.2018).

ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) - Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.02.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.02.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

16. Dokumente und Staatsbürgerschaft

Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen. Sie können nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.02.2018).

Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vergleiche IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.02.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren erster Instanz sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den im Verfahren vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 09.04.2019 und am 25.06.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, das Kapitel betreffend die Sicherheitslage im Gouvernement Diyala des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, das Kapitel betreffend das Gouvernement Diyala des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Auszüge aus dem Bericht des Institute for the Study of War betreffend Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces vom Dezember 2017, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, die Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zur Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2019 betreffend Republikanische Garde des Irak und ehemalige Mitglieder der Baath Partei, die Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 20.02.2017 und vom 30.11.2017 jeweils zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.02.2018 zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq gegen sunnitische Muslime. Einsicht genommen wurde schließlich in die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Videodatei und eine Übersetzung des in arabische Sprache gesprochenen Dialoges in die deutsche Sprache veranlasst.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass das Ermittlungsverfahren des belangten Bundesamtes mangelhaft blieb, weil eine Auseinandersetzung mit dem realen Hintergrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien zur Gänze unterblieb und auch entsprechende Ermittlungen - insbesondere zur behaupteten Gefährdung ehemaliger Baathisten sowie zur aktuellen Sicherheitslage im Gouvernement Diyala im Hinblick auf das Bestehen einer Rückkehrgefährdung - rechtsirrig nicht durchgeführt wurden.

Den Beschwerden kommt auch insoweit Berechtigung zu, als damit Unschlüssigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen moniert wird. Tatsächlich stellen sich die Feststellungen der angefochtenen Bescheide als nur fragmentarisch getroffen dar und es stehen die getroffenen Feststellungen abschnittsweise in erkennbarem Wiederspruch zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Dass das belangte Bundesamt dem volljährigen Drittbeschwerdeführer schließlich subsidiären Schutz alleine mit der Begründung zuerkennt, dass auch den weiteren Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, verdeutlicht die im gegenständlichen Verfahren unterlaufenden gravierenden Mängel.

Das Bundesverwaltungsgericht sah sich in Anbetracht der Unschlüssigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zu einer Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens einschließlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst. Aufgrund dessen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0059). Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).

2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Umständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat unter Punkt 1.1. beruhen - soweit dazu Feststellungen getroffen wurden - auf den insoweit übereinstimmenden schlüssigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht. Ihre Reisebewegungen ergeben sich - einschließlich jener des Erstbeschwerdeführers nach Aserbaidschan - aus den von ihnen vorgelegten irakischen Reisedokumenten.

2.4. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht in Anbetracht ihrer im Original in Vorlage gebrachten irakischen Reisedokumente zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen betreffend den Aufenthaltsort der Verwandten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgen dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren.

2.5. Die zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq getroffenen Feststellungen unter Punkt 1.3. gründen sich auf die herangezogenen Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 30.11.2017 betreffend Aktivitäten der Milizen der Asaib Ahl al-Haqq seit 2013 bis heute und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, vom 02.02.2018 Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen und schließlich vom 20.02.2017 betreffend Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq. Der beschwerdeführenden Parteien sind dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten.

Die unter Punkt 1.4. zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak getroffen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zur Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2019 betreffend Republikanische Garde des Irak und ehemalige Mitglieder der Baath Partei sowie die die Lage von Baathisten betreffenden Ausführungen von EASO im Country of Origin Information Report vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals. Die angeführten Berichte stammen von anerkanntem Institutionen und zeichnen in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Inhalt dieser Berichte nicht entgegengetreten.

Die zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Diyala getroffenen Feststellungen unter Punkt 1.5. gründen sich auf die betreffende Einschätzung von EASO in den Berichten vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation und vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen EASO ist eine Gemeinschaftsagentur der Europäischen Union mit Sitz in Valletta auf Malta. Sie ist zuständig für die Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Bereich Asyl und stellte dazu unter anderem Herkunftslandinformationen zur Verfügung. Bei der Aufbereitung von Herkunftslandinformationen folgt EASO den dafür festgelegten Qualitätskriterien vergleiche den EASO Country of Origin Information Report Methodology vom Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht hegt in Anbetracht dessen keinen Zweifel daran, dass die Berichte von EASO eine inhaltlich zutreffende und umfassende Darstellung der Lage im Herkunftsstaat enthalten. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Inhalt dieser Berichte ebenfalls nicht entgegengetreten.

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.6. ergeben sich schließlich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer sind den ihnen mit Noten des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019, vom 11.06.2019 und zuletzt vom 05.11.2019 zur Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat zusammenfassend nicht entgegengetreten und haben dazu auch in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme abgegeben.

2.6. Die Feststellung, dass die Zweibeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe vorbrachten, beruht auf dem Inhalt der bezughabenden Niederschriften des belangten Bundesamtes und hinsichtlich der Zweibeschwerdeführerin ergänzend auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer sind minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die eigene Verfolgungsgründe ihrer minderjährigen Kinder in der mündlichen Verhandlung nicht vorbrachten und dazu auf die gegen die Familie im Allgemeinen gerichtete angebliche Bedrohung seitens schiitischer Milizen aufgrund der Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak auch nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen, zumal ein dahingehendes Vorbringen nicht erstattet wurde und sie aus stabilen familiären Verhältnissen stammen. Dass sie keine Zwangsrekrutierung zu befürchten haben, ergibt sich schon aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.

Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte lediglich Rückkehrbefürchtungen, nämlich dass sie als Druckmittel gegen den Erstbeschwerdeführer benutzt oder von schiitischen Milizen getötet werde, darauf ist sogleich einzugehen. Hinweise auf eine geschlechtsspezifische oder religiöse Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin vor der Ausreise kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Sie berief sich auch nicht darauf, nunmehr aufgrund einer von ihr angenommenen Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt zu werden.

2.7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

2.8. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, eine zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führenden individuelle Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Im Einzelnen:

2.8.1. Einleitende Erwägungen:

Sämtliche beschwerdeführenden Parteien beziehen sich in ihrem Ausreisevorbringen und dem folgend bei der Darlegung ihrer Rückkehrbefürchtungen auf vorgebrachte, gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen schiitischer Milizen, namentlich der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, die vor der (letzten) Ausreise aus dem Herkunftsstaat Irak durch bewaffnete Kämpfer einen Anschlag auf den Erstbeschwerdeführer verübt habe. Bei diesem Anschlag am 21.05.2015 sei zwar nicht der Erstbeschwerdeführer zu Tode gekommen, jedoch der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , ermordet worden.

Ferner bringen die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang vor, bereits zuvor aufgrund des Erhalts eines Drohbriefes den Irak für mehrere Monate in die Türkei verlassen zu haben und nach der Rückkehr neuerlich einen Drohbrief von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq erhalten zu haben.

Das belangte Bundesamt qualifizierte das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien - wie bereits erörtert nach einem mangelhaften Verfahren und aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung als glaubwürdig, verneinte jedoch eine von staatlichen Organen ausgegangene Verfolgung und lastete den beschwerdeführenden Parteien im Übrigen an, die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Hinblick auf die vorgebrachte Bedrohung durch Milizen bzw. Kriminelle unterlassen zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Standpunkt des belangten Bundesamtes an, jedoch nur im Hinblick auf das Ergebnis, zumal sich das Vorbringen zum Ausreisegrund unter Einbeziehung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - insbesondere im Kontext des nunmehr erhobenen und festgestellten realen Hintergrundes des Verfolgungsvorbringens sowie bei der gebotenen Berücksichtigung der zweimaligen freiwilligen Rückkehr an den Ort der Bedrohung - hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aufgrund der vormaligen Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Baath-Partei als nicht glaubwürdig erweist.

Hinsichtlich des gewaltsamen Ablebens des Sohnes römisch 40 bei einem Vorfall am 21.05.2015 folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien insoweit, als es am 21.05.2015 zu einem Vorfall kam, bei welchem der Sohn römisch 40 ermordet wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich bei ihrer Einvernahme - wie ausweislich der Niederschriften bereits vor dem belangten Bundesamt - bei der Darlegung des Ablebens ihres Sohnes erkennbar betroffen. Sie schilderten den Verlauf des 21.05.2015 außerdem im Wesentlichen ähnlich (die Zweitbeschwerdeführerin verfügt allerdings behauptetermaßen über keine eigenen Wahrnehmungen des Angriffs) und legten Beweismittel zum Ableben des Sohnes vor. Zwar verbleiben - gerade aufgrund dieser Beweismittel Restzweifel. So konnte der Erstbeschwerdeführer trotz anfänglicher gegenteiliger Behauptungen den originalen (und damit auf seine Echtheit überprüfbaren) Personalausweis seines Sohnes römisch 40 letztlich nicht vorlegen, sondern nur eine Kopie. Die vorgelegten Lichtbilder bescheinigen zwar die Existenz des gemeinsamen Sohnes, sind jeden in Bezug auf den vorgebrachten Vorfall nicht aussagekräftig. Bedenklich ist schließlich die im Original in Vorlage gebrachte irakische Sterbeurkunde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus der Bearbeitung ähnlich gelagerte Fälle bekannt, dass irakische Sterbeurkunden auf Durchschreibepapier aufgebracht werden und diese deshalb bereits anhand ihrer Papierdicke eindeutig als solche identifizierbar sind. Die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Sterbeurkunde ist allerdings nicht auf Durchschreibepapier geschrieben. Das Formular wurde - aufgrund eines weißen Streifens mit Kopierspuren am Rand - auf eine Blatt Kopierpapier übertragen und dann dort ausgefüllt. Ob es sich wie von den beschwerdeführenden Parteien um ein Originaldokument handelt, ist demgemäß zweifelhaft.

Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der erörterten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der römisch 40 am 21.05.2015 in römisch 40 bei einem Terroranschlag - so auch die Aufschrift auf seiner Grabstätte - und nicht im Gefolge von Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer ums Leben gekommen ist.

Wie im Folgenden detailliert zu erörtern sein wird, stellt sich nämlich das Vorbringen, römisch 40 sei von Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ermordet worden und habe der Anschlag eigentlich dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses gegolten, als nicht glaubwürdig dar und ist den Feststellungen nicht zugrunde zu legen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt im gegebenen Zusammenhang keinen Zweifel daran, dass das gewaltsame Ableben des eigenen Sohnes in Zusammenhalt mit der im Jahr 2015 unzureichenden Sicherheitslage aufgrund der - im Gouvernement Diyala in unmittelbarer räumlicher Nähe stattfindenden - Kämpfe mit den Milizen des Islamischen Staates und der damit einhergehenden terroristischen Anschläge eine nachvollziehbare Motivation für ein Verlassen des Herkunftsstaates darstellt, auch wenn die behauptete individuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht vorlag. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Ableben des Sohnes römisch 40 teilweise als glaubwürdig erachtet wird, führt deshalb nicht zur Konsequenz, dass auch das darüberhinausgehende Vorbringen als glaubwürdig zu erachten ist, zumal wie sogleich zu erörtern ist maßgebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das darüberhinausgehende Vorbringen ein konstruiertes ist.

2.8.2. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers

2.8.2.1. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Herkunftsstaat von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq als verfolgt, weil er vormals der Baath-Partei als Mitglied angehört habe und sunnitischen Glaubens sei. Das gezeichnete Bedrohungsbild erweist sich jedoch im Kontext der Feststellungen zum realen Hintergrund im Herkunftsstaat als unwahrscheinlich und der in den Raum gestellte Geschehnisverlauf als nicht plausibel. Aufgrund der zwischenzeitlichen maßgeblichen Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist außerdem nicht von einer Rückkehrgefährdung auszugehen.

Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst vorauszuschicken, dass der Erstbeschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung einräumte, einfaches Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein. Er legte außerdem dar, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei oder eines anderweitigen Engagements für das Regime strafrechtlich oder anderweitig von den Behörden des Herkunftsstaates verfolgt worden zu sein. Schließlich kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Erstbeschwerdeführer in verbrecherische Aktivitäten des Regimes von Saddam Hussein verwickelt war.

Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz bezog sich der Erstbeschwerdeführer im Verfahren erster Instanz sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs auf Ereignisse im Herkunftsstaat in den Jahren 2006 bis 2009. Diesen Ereignissen fehlt es indes am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren endgültigen Ausreise, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, da die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bis zur Ausreise andauern muss (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, im Jahr 2006 mit seiner Familie die irakische Hauptstadt Bagdad aufgrund einer Drohung verlassen zu haben. Nach der Übersiedelung in die Stadt römisch 40 sei es auch dort in den Jahren 2008 und 2009 zu Kämpfen gekommen. Dessen ungeachtet verblieb der Erstbeschwerdeführer mit seinen Angehörigen in der Stadt römisch 40 . Dass er dort vor dem behaupteten Erhalt eines Drohbriefes am 09.06.2014 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre brachte der Erstbeschwerdeführer nicht vor. Die behaupteten Ereignisse im Herkunftsstaat in den Jahren 2006 bis 2009 stellen sich somit weder als ausreisekausal dar, noch kann dem Vorbringen eine greifbare individuelle Gefährdung des Erstbeschwerdeführers entnommen werden.

2.8.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ermittlungen zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak und zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen, die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegengetreten (zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe statt aller VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).

Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak ergibt sich zunächst kein die beschwerdeführenden Parteien individuell betreffendes asylrelevantes Bedrohungsszenario.

Aus den Feststellungen geht einerseits hervor, dass eine namhafte Anzahl irakischer Staatsangehöriger der Baath-Partei angehörte und viele Berufe oft mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei einhergingen, etwa Berufe in der Armee oder in der öffentlichen Verwaltung. Ausgehend vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist wahrscheinlich, dass seine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei Voraussetzung oder Folge seiner Beschäftigung bei der staatlichen Buchhaltungsaufsichtsagentur war und weniger auf eine inhaltliche Überzeugung zurückzuführen ist. Dafür spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführers in der Hierarchie der Partei nicht aufgestiegen ist.

Unter Umständen könnte den Feststellungen zufolge nun eine Person aufgrund eigener baathistischer Verbindungen einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder staatliche Organe unterliegen. Das Risiko hängt von den Tätigkeiten bzw. Taten des Betroffenen (oder seiner Verwandtem) ab und wodurch sie die Aufmerksamkeit erlangten. Es hängt nicht zwangsläufig davon ab, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern eher davon, wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicht der Gesellschaft schuldig gemacht hat. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführers weder ein hochrangiges Mitglied war, noch er sich sonst in irgendeiner Weise exponierte. Ansatzpunkte dafür, dass er aus Sicht der Gesellschaft als "schuldig" erachtet wird, liegen nicht vor.

Ein gezieltes Vorgehen gegen frühere Baathisten auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft wird als weniger allgegenwärtig als nach dem Sturz des Regimes bezeichnet, es könne allerdings gelegentlich vorkommen. Nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 kam es zu einer gezielten Verfolgung früherer Baathisten, die Übergriffe haben in den letzten Jahren jedoch abgenommen. Die meisten der gefährdeten Baathisten haben einer Einschätzung des Home Office des Vereinigten Königrechts zufolge entweder das Land verlassen oder wurden von den irakischen Behörden belangt. Die Zahl der im Irak verbliebenen Baathisten, die einer Gefährdung unterliegen, wird daher als sehr gering eingeschätzt.

Schon ausgehend von den Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen, weshalb der Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen noch im Jahr 2014 oder im Jahr 2015 als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei hätte verfolgt werden sollen. Aufgrund seines persönlichen Profils ist im Kontext Feststellungen von keiner erhöhten Gefährdung des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Er verlor zwar - im Einklang mit den getroffenen Feststellungen - aufgrund seiner Parteimitgliedschaft im Jahr 2003 seine staatliche Anstellung, blieb ansonsten jedoch von Maßnahmen der Entbaathifizierung verschont. Im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer (von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen) bis in das Jahr 2015 im Irak lebte. Gerade wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq habe schon im Jahr 2010 "die komplette Macht über Diyala erlangt" (AS 129 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers) erschließt sich nicht, weshalb sich das angebliche Verfolgungsinteresse dieser Miliz einer Person des Erstbeschwerdeführers erst im Jahr 2014 manifestiert haben soll. Auch in den Jahren zuvor war der Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen keinen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt uns auch keine Veranlassung, den Irak zu verlassen. In Anbetracht des Geschehnisverlaufs einerseits und der getroffenen Feststellungen zur Lage ehemaliger Baathisten andererseits ist zusammenfassend nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer erst im Jahr 2014 - sohin erst mehr als zehn Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein - einer Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei ausgesetzt gewesen sein will.

Dieses Ergebnis findet zunächst Deckung in den rezenten Anfragebeantwortungen von EASO vom 13.06.2018 betreffend Baathisten und der Staatendokumentation vom 10.01.2019 betreffend Republikanische Garde des Irak und ehemalige Mitglieder der Baath Partei. EASO berichtet in der angesprochenen Anfragebeantwortung zum Punkt "Treatment of family members of Saddam Hussein, former members of Saddam Hussein's regime and former Baath members, in Tikrit, Baghdad and Basra (2016-2018)" lediglich von einem Vorfall am 29.04.2016 in Basra, bei welchem ein früheres hochrangiges Mitglied der Baath-Partei von Unbekannten ermordet wurde. Weitergehende Informationen hätten für den Zeitraum 2016 bis 2018 nicht in Erfahrung gebracht werden können. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2019 ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf rezente Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei im Irak.

Dem Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals können nachstehenden Vorfälle in Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei entnommen werden:

"Im März 2015 verbreiteten Milizkämpfer die Information, dass sie das in der Provinz Salah al-Din gelegene Dorf al-Dur niedergebrannt und zerstört hätten. Den Angaben der Milizmitglieder zufolge waren die Bewohner des Dorfes Baathisten und ISIL-Leute. Zur Zerstörung von Eigentum und dem Niederbrennen von Gebäuden durch Milizen kam es auch in den Dörfern al-Alam und al-Bu Ajil, angeblich weil die Einwohner mit dem ISIL kollaboriert hätten. Es wurde von erzwungenem Verschwinden und von Tötungen durch KH- und AAH-Truppen berichtet.

Im April 2015 plünderten Angehörige von Milizen, die mit Regierungstruppen verbündet waren, in den frisch befreiten Gebieten von Tikrit die Häuser von Zivilisten. "In den ersten 48 Stunden der Befreiung der Stadt Tikrit wurden im Stadtteil Zuhor, in der Itibba-Straße, in der Arbaeen-Straße sowie in den Stadtteilen Qadisiya, al-Asri und Shuhadaa mehrere Geschäfte und Häuser geplündert und in Brand gesetzt. Vom Nachmittag des 3. April bis in den Morgen des 4. April wurden angeblich weitere 700 Häuser geplündert und niedergebrannt. 200 weitere Häuser sollen in die Luft gesprengt worden sein - insbesondere die Häuser von ehemaligen Offizieren der irakischen Armee unter Saddam Hussein."

Am 17. April 2015 wurde im Dorf al-Sankar im Bezirk Abu al-Khaseeb (Provinz Basra) ein sunnitischer Scheich aus dem Stamm al-Ghanim vor seinem Haus erschossen. Der Scheich war Berichten zufolge unter dem Regime von Saddam Hussein im Geheimdienst tätig gewesen.

Am 27. September 2015 wurde ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei in der Gegend von al-Junaina im Zentrum von Basra erschossen.

Am 29. April 2016 wurde ein hochrangiger Baathist in Basra von unbekannten bewaffneten Männern getötet."

Die zitierten Berichte lassen erkennen, dass gewaltsame Übergriffe auf ehemalige Baathisten in den letzten Jahren Einzelfälle sind und die dokumentierten Übergriffe - im Einklang mit den Feststellungen - hochrangige Parteimitglieder, ehemalige Offiziere oder einen beim Geheimdienst tätigen Scheich betroffen haben. Diese Einschätzung teilt auch der Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seiner Mai 2019 veröffentlichten Position des "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq". Demnach wurden einzelne ehemalige Mitglieder des Regimes von Saddam Hussein und der inzwischen aufgelösten Baath-Partei Opfer von Angriffen, in einigen Fällen auch von Mord, wobei oft nicht bekannt sei, ob diese Personen ausschließlich aufgrund ihrer ehemaligen Regierungs- und/oder Parteizugehörigkeit oder (auch) aus anderen Gründen (z.B. dem Verdacht auf Verbindungen zum Islamischen Staat oder aufgrund ihrer Stammes-, Konfessions- oder Berufsgruppenzugehörigkeit) zum Ziel von Übergriffen wurden (Seite 72). Das ehemalige Mitglieder der Baath-Partei jedenfalls schutzbedürftig wären, geht aus der Einschätzung nicht hervor.

Ausgehend von der ausführlich erörterten Lage ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei im Irak kann das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung des Erstbeschwerdeführers nicht nachvollziehen, er sei in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei in das Blickfeld der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq geraten. Der Erstbeschwerdeführer ist in Anbetracht seines persönlichen Profils in keinster Weise exponiert. Weshalb sich die vermeintlichen Verfolger erst mehr als zehn Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein für den Erstbeschwerdeführer interessierten - obwohl sie behauptetermaßen bereits jahrelang die "komplette Macht" innehatten - ist in Anbetracht Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht erklärbar. Den Feststellungen zufolge besteht ein individuelles Verfolgungsrisiko auch nur im Fall einer Beteiligung an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein oder bei einer höherrangigen Stellung. Derartiges ist in Ansehung des Erstbeschwerdeführers zu verneinen. Es kamen auch keine Hinweise auf eine Nähe des Erstbeschwerdeführers zum islamischen Staat hervor, dass ihm eine solche Nähe unterstellt worden sei, wurde im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgebracht. Zusammenfassend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsrisikos als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise keinem dahingehenden Verfolgungsrisiko unterlegen ist und ein solches in Anbetracht der Feststellungen und seines persönlichen Profils auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht besteht.

2.8.2.3. Der Erstbeschwerdeführer bringt im gegebenen Zusammenhang außerdem vor, er habe zunächst am 09.06.2014 in seinem Restaurant einen Drohbrief mit einer Patrone erhalten und sei damit aufgefordert worden, aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und als Baathist zu "verschwinden" (AS 129 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Er sei daraufhin umgehend nach Hause gefahren und habe die Ausreise der gesamten Familie geplant. Da die Familie nach mehreren Reisebewegungen in der Türkei erfahren habe, dass ihr Asylantrag in der Türkei erst im Jahr 2022 bearbeitet werde, sei die Familie in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er am 10.04.2015 vor seinem Haus einen Drohbrief der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq vorgefunden, wonach er "verschwinden" müsse, widrigenfalls er getötet werde.

In dieser Hinsicht offenbaren sich bereits erste Widersprüche, ferner ist die gezeichnete Bedrohungslage in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Ermittlungen zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen, die beschwerdeführenden Parteien sind dem nicht entgegengetreten. Ausweislich der Feststellungen handelt es sich bei Asa'ib Ahl al-Haqq um eine hochprofessionell agierende und paramilitärisch ausgebildete Miliz, die an den Kämpfen gegen den islamischen Staat teilnimmt und der im Zuge der Kampfhandlungen auch Kriegsverbrechen und menschenrechtswidrige Vergeltungsmaßnahmen gegen die sunnitische Zivilbevölkerung zugeschrieben werden. Die Wurzel von Asa'ib Ahl al-Haqq liegt in der Bekämpfung der US-Truppen im Irak. Ihr bewaffneter Arm ist in Bataillone eingeteilt, von denen jedes einer bestimmten Region zugeteilt wurde. Der Miliz werden vereinzelte Gewaltexzesse - etwa gegen ein Bordell in Bagdad - zugeschrieben und hat sich in Bagdad eine Schießerei mit der Polizei ereignet.

Ausgehend von den zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq getroffenen Feststellungen ist zunächst festzuhalten, dass Verhaltensweisen wie etwa das Versenden von Drohbriefen in den herangezogenen Quellen keinen Platz einnehmen und in keinster Wiese dokumentiert ist, dass Übergriffen dieser Miliz das Versenden von Drohbriefen vorausgehen würde. Schon deshalb gebietet sich der Schluss, dass das Versenden von Drohbriefen nicht dem Handlungsmuster von Asa'ib Ahl al-Haqq entspricht. Die Feststellungen zeichnen das Bild einer paramilitärisch organisierten und gut ausgebildeten Miliz, die eine entsprechende Schlagkraft besitzt. Aus welchem Grund und zu welchem Zweck eine solche Miliz Drohbriefe versenden sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Vielmehr legen die Feststellungen nahe, dass Asa'ib Ahl al-Haqq ohne Vorwarnung Übergriffe begeht. Gerade wenn der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegt, er habe sich der ersten Drohung durch die Rückkehr widersetzt, ist die neuerliche Zumittlung eines Drohbriefes ein geradezu wiedersinniger Akt, zumal das angebliche Ziel des Angriffes dadurch gewarnt wird. Eine derart dilettantische Vorgehensweise, nämlich das präsumtive Opfer vor dem eigenen Angriff zu warnen, kann der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in Anbetracht ihrer festgestellten Professionalität nicht zugesonnen werden. Der insoweit in den Raum gestellte Geschehnisverlauf deutet bereits an dieser Stelle eher auf ein Konstrukt zum Zweck der Asylerlangung hin, anstatt auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann im gegebenen Zusammenhang auch nicht nachvollziehen, dass die beschwerdeführenden Parteien zunächst am 19.06.2014 ihren Herkunftsstaat behauptetermaßen aus Furcht vor Verfolgung aufgrund des zuvor erhaltenen erst dann Drohbriefes verließen und dann anschließend aus Opportunitätserwägungen - nämlich aufgrund der finanziellen Situation und des fehlenden Zugangs zu schulischer Bildung sowie der nicht zeitnahen Bearbeitung des Asylantrages in der Türkei - trotz der vorgebrachten Bedrohung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrten. Auch wenn die geschilderten Beweggründe der beschwerdeführenden Parteien ansatzweise nachvollziehbar sind, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass in einer solchen Situation die Rückkehr an den Ort erfolgt, an welchem behauptetermaßen die eigene Ermordung zu erwarten ist.

Nur am Rande sei im gegebenen Zusammenhang auch erwähnt, dass der Erstbeschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er im am 09.06.2014 erhaltenen Drohbrief auch mit dem umbringen bedroht worden sei.

Die von den beschwerdeführenden Parteien den Raum gestellte Verfolgungssituation stellt sich auch insoweit als nicht plausibel dar, als der Erstbeschwerdeführer als Reaktion auf den angeblichen nochmaligen Erhalt eines Drohbriefes samt einer Patrone nicht - wie nach dem behaupteten ersten Erhalt eines Drohbriefes - die neuerliche umgehende Ausreise seiner Person bzw. der Familie insgesamt vorbereitete, sondern lediglich eine Anzeige bei der Polizei erstattet wurde. Vielmehr wäre zu erwarten, dass in solch einer Situation einer neuerlichen Bedrohung (die im Fall des Zutreffens der behaupteten Übermittlung eines Drohbriefes bereits im Jahr 2014 nur dahingehend interpretiert werden könnte, dass die Rückkehr des Erstbeschwerdeführers entgegen der ersten Drohung bemerkt wurde) erst recht umgehend die Flucht ergriffen wird. Dass die beschwerdeführenden Parteien in dieser Situation am Ort der Betreuung verharrten, spricht gegen das Vorbringen.

In diesem Zusammenhang offenbarten sich auch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. So legte der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt dar, nach der Erstattung der Anzeige sei am Bekannter von ihm zu ihm gekommen und habe ihm den guten Rat gegeben, sich von der Anzeige zu distanzieren, da diese nur zu weiteren Verstrickungen gegen den Erstbeschwerdeführer führen werde (AS 131 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). In der mündlichen Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber dar, eine unbekannte Person sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle die Anzeige zurückziehen und "von der Stadt weggehen". Bei der mündlichen Verhandlung wurde auch erstmals vorgelegt, dass die Anzeige dann tatsächlich zurückgezogen worden sei.

2.8.2.4. Auch der Geschehnisverlauf im Zusammenhang mit dem zweiten Drohbrief stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Der Erstbeschwerdeführer will zunächst von einem Fahrzeug mit vier Personen von seinem Wohnhaus aus bis in sein Restaurant verfolgt worden sein. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens muss davon ausgegangen werden, dass den Verfolgern des Erstbeschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt sein Wohnort bekannt war. Im Fall des behaupteten Emittenten Interesses, den Erstbeschwerdeführer zu verfolgen, erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb er nicht bereits zu Hause attackiert wurde. Dass er in weiterer Folge am Weg zur Arbeit von einem Fahrzeug mit vier Personen verfolgt worden sein soll, stellt sich in Anbetracht der Feststellungen zur Professionalität und der Vorgehensweise der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq als gänzlich unplausibel dar. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, weshalb nicht umgehend Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer gesetzt wurden, obwohl dieser in diesem Zeitpunkt greifbar war.

2.8.2.5. Die Schilderung des ausreisekausalen Vorfalls selbst förderte ebenfalls Widersprüche und Ungereimtheiten zutage. So legte der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt dar, er habe gemeinsam mit seinem Sohn im Restaurant das Essen zubereitet, als die Verfolger das Feuer auf ihn eröffnet hätten (AS 131 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). In der mündlichen Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer demgegenüber dar, die Schüsse werden abgegeben worden, als er das Restaurant geöffnet habe. Dieser Widerspruch betrifft einen zentralen Punkt. Schwerwiegender ist freilich der Umstand, dass die behauptete Situation neuerlich kaum nachvollziehbar erscheint und bei den Nachfragen zu den Verfolgern in der mündlichen Verhandlung Unkenntnis feststellbar war und sich der Erstbeschwerdeführer in klischeehaften Antworten verlor. Im Hinblick auf den Verlauf des Angriffes legte der Erstbeschwerdeführer dar, er sei wegen der Schüsse zu Boden gefallen. Die Angreifer hätten sich sodann nach dem Ausruf zurückgezogen, "sie getötet" zu haben. Schon von vornherein ist es schwer vorstellbar, dass der Erstbeschwerdeführer in dieser Situation unverletzt bleibt, sein Sohn jedoch tödliche Verletzungen erleidet. Ausweislich des Vorbringens eröffneten zwei Männer mit automatischen Waffen (Kalaschnikow) das Feuer auf den Erstbeschwerdeführer und seinen Sohn für die Dauer von einer halben Minute. Aufgrund der festgestellten militärischen Ausbildung von Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq Weg der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer dabei nicht getroffen wurde Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung. Der Erstbeschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht schlüssig darlegen, weshalb er vor dem Angriff nicht flüchten konnte. Während er in der mündlichen Verhandlung dazu darlegte, dass sich der Angriff innerhalb von wenigen Sekunden ereignet habe, schilderte er vor dem belangten Bundesamt noch, dass das Fahrzeug seiner Verfolger vor seinem Restaurant eingeparkt habe und daraus zwei Personen mit Sturmgewehren ausgestiegen wären. Unter Zugrundelegung dieser Angaben kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass nicht genügend Zeit für Gegenmaßnahmen oder eine Flucht blieb. Wenn schließlich - wie behauptet - die Angreifer von einer nahen Polizeistreife unbehelligt blieben erschließt sich auch nicht, weshalb sich die Angreifer nicht vom Erfolg ihres Angriffs vergewisserten und anstatt dessen einfach davonfuhren.

In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Erstbeschwerdeführerin der Folge erörtert, wem der behauptete Angriff am 21.05.2015 zuzuschreiben sei. Der Erstbeschwerdeführer Beschuldigte die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq. Auf Nachfrage, woran er dies erkannt habe, legte der Erstbeschwerdeführer zunächst ausweichend dar, römisch 40 sei eine kleine Stadt und es würde fast jeder den anderen kennen. Die Antwort ist einerseits evident unrichtig, zumal die im Wesentlichen aus der Stadt römisch 40 bestehenden gleichnamige Provinz den Feststellungen zufolge mehr als 500.000 Einwohner hat. Davon, dass bei einer solchen Einwohnerzahl nahezu alle Einwohner persönlich bekannt sind, kann keine Rede sein. Die Übertreibung (bzw. Untertreibung) seitens des Erstbeschwerdeführers verstärkt die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Standpunktes.

Dazu tritt, dass sich im Fall der implizit behaupteten persönlichen Bekanntschaft mit den Verfolgern auch umgehend die Frage stellen würde, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht bereits weit früher von diesen belangt wurde. Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters behauptete, dass die Fahrzeuge der Miliz bekannt wären, konnte er in der Folge auf die entsprechende Nachfrage diese Merkmale nicht erklären. Vielmehr brachte er ausweichend vor, dass Milizionäre ein "Band auf dem Kopf" und Militärkleidung tragen würden. Während der Fahrt würden Milizionäre "laute traurige schiitische Lieder" abspielen und sich dabei auf die Brust schlagen. Mit diesen klischeehaften Ausführungen wird freilich nicht überzeugend dargelegt, dass die Verfolger gerade der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zuzuordnen sind. In der Folge bestätigte der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage, dass die Angreifer wie von ihm beschrieben ausgesehen und laut schiitische Lieder gesungen hätten. In Anbetracht dieses Standpunktes ist noch weniger nachvollziehbar, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelang, sich dem Angriff durch Flucht zu entziehen, wenn seine Verfolger behauptetermaßen laut singend anrückten bzw. ihr Fahrzeug laute schiitische Lieder abspielte.

Auffällig war schließlich auch, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt darlegte, dass der verstorbene Sohn tödliche Schusswunden in der Brust erlitten habe (AS 140 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Die Zweitbeschwerdeführerin legte nämlich dar, dass der verstorbene Sohn Schusswunden im Bereich des Kopfes erlitten habe (AS 119 des Verwaltungsakts der Zweitbeschwerdeführerin). Die Zweitbeschwerdeführerin sprach auch davon, dass sie den Erstbeschwerdeführer nach dem Anschlag am Ort des Anschlags bei Bewusstsein und schreiend vorgefunden habe. Der Erstbeschwerdeführer verantwortete sich demgegenüber dahingehend, dass er in Ohnmacht gefallen und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei (AS 131 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Auch diese Widersprüchlichkeiten sind Indizien für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

2.8.2.6. An dieser Stelle ist also weiterer wesentlicher Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu nennen, dass den übereinstimmenden länderkundliche an Informationen zufolge die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zwar im Gouvernement Diyala operiert, jedoch die Badr-Miliz dort den bestimmenden Einfluss ausübt. Den Feststellungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Diyala zufolge gilt dort die Badr-Miliz als wichtigster Sicherheitsakteur. Die Badr-Miliz unterhält sieben Brigaden, die sich in verschiedenen Teilen des Gouvernements befinden. Die Präsenz der Badr-Brigaden im Gouvernement reicht bis Anfang 2016 zurück. Die Hauptkontrollbereiche sind: Baquba, al-Muqdadiyya, der Hamrin-Damm und die Naft Khana-Khaniqin Straße. Demgegenüber ist den Feststellungen zufolge die Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (nur) in al-Muqdadiyya, Udhaim und den Hamrin-Bergen präsent.

Die Feststellungen finden im Bericht des Institute for the Study of War vom Dezember 2017 betreffend Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces. Auf dessen Seite 41 ist detailliert angeführt, wo Einheiten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aktiv waren. Demnach waren Einheiten dieser Miliz im Jahr 2015 m Gouvernement Salah al-Din aktiv. In der Stadt Baquba waren ausweislich dieser Aufstellung nie Einheiten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq stationiert. Diese operierten im Gouvernemnet Diyala in den Jahren 2014 und 2016 vielmehr in al-Muqdadiyya, Udhaim (ein See mit einem wichtigen Staudamm an der Grenze zum Gouvernement Salah al-Din) und den Hamrin-Bergen.

Der Erstbeschwerdeführer schreibt somit den ausreisekausalen Angriff Kämpfern einer Miliz zu, die ausweislich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht in römisch 40 operierten, was ein weiteres entscheidendes Indiz dafür darstellt, dass sich der ausreisekausale Vorfall in der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Art und Weise zugetragen hat. Wohl ist nicht auszuschließen, dass sich Fahrzeuge mit Kämpfern zur Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nach römisch 40 begaben. Im gegebenen Zusammenhang erscheint es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass sich Kämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq von ihren Einheiten entfernen, um den Erstbeschwerdeführer zunächst zu verfolgen (ohne ihn anzugreifen) und ihm dann einen Drohbrief zukommen zu lassen und dann Wochen später sich neuerlich nach römisch 40 begeben, um ihn nun tatsächlich anzugreifen. Eine solche Vorgehensweise erscheint - gerade unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Erhalts eines Drohbriefes - gänzlich lebensfremd.

2.8.2.7. Zuletzt erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb der Erstbeschwerdeführer den Herkunftsstaat erst am 10.09.2015 und somit erst nahezu vier Monate (!) nach dem angeblich auf ihn verübten Anschlag am 21.05.2015 verließ. Unter der Prämisse, dass am 21.05.2015 tatsächlich Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq den Versuch unternahmen, den Erstbeschwerdeführer zu ermorden, musste er jederzeit mit einem neuerlichen Anschlag auf sein Leben rechnen. Sich in einer solchen Situation nicht umgehend in Sicherheit zu bringen - eine Einreise in die Türkei ist für irakische Staatsbürger jederzeit mit einem Touristenvisum leicht möglich und es kann die Türkei selbst mit einem Kraftfahrzeug im Wege der autonomen Region Kurdistan rasche und einfach erreicht werden - ist ebenfalls gänzlich lebensfremd. Die dazu vom Erstbeschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen überzeugen nicht. Dass sich Kämpfer einer paramilitärischen Miliz wie Asa'ib Ahl al-Haqq davon abhalten lassen würden, gegen den Erstbeschwerdeführer vorzugehen, weil sich Freunde und Verwandte bei ihm aufhielte, kann in Anbetracht der Feststellungen zur Vorgehensweise dieser Miliz nicht nachvollzogen werden. Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Folge vorbringt, er habe seinen Wohnsitz mehrmals gewechselt, ist dies nicht mit seiner andernorts geäußerten Einschätzung vereinbar, dass schiitische Milizen das gesamte Gouvernement kontrollieren würden. Der Erstbeschwerdeführer wäre demnach auch am Wohnsitz seiner Schwester bzw. anderer Verwandter dem Zugriff seiner Verfolger ausgesetzt. Darüber hinaus ist es naheliegend, eine untergetauchte Person zunächst bei Verwandten zu suchen. Von wesentlicher Bedeutung ist im gegebenen Zusammenhang allerdings, dass der Erstbeschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, die ihn an einer zeitnahen Flucht vor seinen Verfolgern gehindert hätte. Weshalb er dennoch am Ort der angeblichen Bedrohung verblieb, wurde somit nicht plausibel dargelegt. Vielmehr spricht der weitere monatelange Verbleib des Erstbeschwerdeführers am Ort der angeblichen manifesten Bedrohung gegen eine tatsächlich vorhandene individuelle Gefährdung des Erstbeschwerdeführers durch Milizen wie Asa'ib Ahl al-Haqq.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in gesamthafter Würdigung der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass sich am 21.05.2015 zwar ein terroristischer Anschlag in römisch 40 ereignete, dem der Sohn des Erstbeschwerdeführers römisch 40 zufällig zum Opfer fiel. Nicht glaubwürdig und daher den Feststellungen nicht zugrunde zu legen ist, dass der Erstbeschwerdeführer einer individuellen Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses ausgesetzt war und deshalb Drohbriefe erhielt bzw. auf ihn geschossen wurde.

Die vorgelegte Bestätigung einer "Arabischen Organisation für Menschenrechte" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese erkennbar nur den Standpunkt des Erstbeschwerdeführers wiedergibt und keine eigene Einschätzung der Sachlage durch diese Organisation erfolgt.

2.8.2.8. Zu den in Kopie in Vorlage gebrachten Urkunden weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak dort jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer nur Ablichtungen bzw. Kopien in Vorlage bringen konnte, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich ist. Hinsichtlich der vorgelegten Kopien von Drohbriefen sind schon mangels Vergleichsmaterial im Übrigen keine diesbezüglichen Überprüfungen möglich.

Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers zu vorgelegten Urkunden stehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Eine Überprüfung der Drohbriefe bei Asa'ib Ahl al-Haqq bzw. der weiteren in Ablichtung vorgelegten und angeblich von irakischen Behörden ausgestellten Urkunden im Irak scheidet demnach aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Bedenken im Hinblick auf die Authentizität und Richtigkeit der vorgelegten Kopien von angeblich erhalten Drohbriefen. Im Einzelnen:

Die Drohbriefe sind keine behördlichen Urkunden, sie weisen keine Sicherheitsmerkmale und kein einheitliches Gestaltungsbild auf. Ein Drohbrief weist überhaupt keine handschriftlichen Elemente auf, der zweiter Drohbrief enthält mit Ausnahme einer unleserlichen Unterschrift (welche nicht einmal eine Unterschrift ist, sondern nur eine schlaufenförmige Paraphe) ebenfalls keine handschriftlichen Elemente. Ausgehend vom Erscheinungsbild die vorgelegten Kopien können solche Schriftstücke von jedermann mit Kenntnissen der arabischen Sprache mithilfe eines Textverarbeitungsprogramms und eines Druckers selbst hergestellt werden. Der Beweiswert der Urkunde ist schon deshalb als gering anzusehen. Gegen die Authentizität der vorgelegten Kopien spricht deren Gestaltungsbild im Hinblick auf die aufgebrachten Stempel. Auf einem Drohbrief (AS 156 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) ist der Stempel von Asa'ib Ahl al-Haqq insoweit verunglückt, als das darin abgebildete Logo der Miliz (die Umrisse des Staates Irak, darin ein an einer Hand hochgehaltene Kalaschnikow) nicht mit dem tatsächlichen Logo (welches auf dem Briefkopf des anderen Drohbriefs erkennbar ist und im Internet als Bilddatei heruntergeladen werden kann) übereinstimmt. Der auf dem anderen Drohbrief (AS 153 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) angebrachte Stempel stimmt zwar mit dem Logo von Asa'ib Ahl al-Haqq überein, dafür sind auf dem Dokument keinerlei Gebrauchsspuren erkennbar (insbesondere nicht, dass der Brief gefaltet wurde). Das Erscheinungsbild beider Dokumente spricht somit nicht dafür, dass diese authentisch sind.

Dazu tritt, dass einer der beiden Drohbriefe (AS 156 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) weder den Namen des Erstbeschwerdeführers enthält, noch ein Datum oder einen anderweitigen Hinweis, der eine zeitliche Einordnung ermöglicht. Der Inhalt des Drohbriefes lässt sich auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht in Einklang bringen, zumal sich der Drohbrief unbestimmt und in schwülstiger Sprache gegen "jene, die sich als Sunniten bezeichnen" richtet und diese aufgefordert werden, wegzugehen. Eine greifbare Bedrohung oder eine in den Raum gestellte Sanktion für Personen, die nicht weggehen, kann dem Drohbrief ebensowenig entnommen werden, wie ein Bezug zur Baath-Partei (Übersetzung in AS 145 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Wenn sich der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei als verfolgt erachtet bzw. er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass nur ehemalige Parteimitglieder solche Drohbrief erhalten hätten, ist es nicht schlüssig, dass die angeblichen Verfolger in einem Drohbrief auf die Parteimitgliedschaft bzw. die politische Gesinnung keinen Bezug nehmen, sondern sich in Allgemeinplätzen verlieren - dies ganz abgesehen von der bereits erörterten Frage, mit welchem Nutzen ein Drohbrief überhaupt für einen Verfolger verbunden ist. Wenn der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang außerdem in der mündlichen Verhandlung ausführte, im Drohbrief sei für den Fall des Zuwiderhandelns seine Ermordung angekündigt, ist dies evident unrichtig und dem Erstbeschwerdeführer nicht einmal der Inhalt des von ihm selbst vorgelegten Beweismittels zutreffend geläufig, was als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Erstbeschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt, wonach er in diesem Drohbrief als Anhänger der Baath-Partei beschimpft werde (AS 129 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), was ebenfalls schlicht unzutreffend ist.

Der weitere Drohbrief (AS 153 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers) ist zwar an den Erstbeschwerdeführer - dieser wird als Verräter bezeichnet - gerichtet, allerdings wird der Adressat neuerlich nur in schwülstiger Sprache aufgefordert, wegzugehen. Eine drohende Sanktion kann auch diesem Drohbrief nicht entnommen werden, er enthält ebenfalls kein Datum oder einen anderweitigen Hinweis, der eine zeitliche Einordnung ermöglichen würde (Übersetzung in AS 143 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Auch im Hinblick auf diesen Drohbrief brachte der Erstbeschwerdeführer sowohl vor dem belangten Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihm darin die Ermordung angekündigt werden, sollte er die Stadt nicht verlassen. Ausweislich der angefertigten Übersetzung ist auch dieses Vorbringen unzutreffend und dem Erstbeschwerdeführer neuerlich zur Last zu legen, den Inhalt der angeblich erhaltenen und von ihm selbst vorgebrachten Drohbriefe nicht richtig wiederzugeben.

Die vorgelegten Drohbriefe sind somit nicht nur aufgrund der erörterten Auffälligkeiten für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht geeignet, sondern aufgrund des von ihrem tatsächlichen Inhalt abweichenden Vorbringens des Erstbeschwerdeführer weitere entscheidende Anhaltspunkte für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Standpunktes.

Die vom Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegtem Ablichtungen von Urkunden über eine Anzeigeerstattung vermögen an diesem Eindruck schon deshalb nichts zu ändern, weil die Urkunden lediglich die Angaben des Erstbeschwerdeführers wiedergeben und keine eigenen Ermittlungsergebnisse iraksicher Behörden beinhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht indes davon aus, dass auch die Urkunden über eine angeblich erfolge Anzeigeerstattung nicht als authentisch anzusehen sind. Dem Wortlaut der Anzeige zufolge legte der Erstbeschwerdeführer nämlich angeblich gegenüber der irakischen Polizei dar, durch den zweien Drohbrief als Mitglied der Baath-Partei mit dem Tod bedroht zu werden, was jedoch - wie gerade erörtert - unzutreffend ist. Dem (zweiten) Drohbrief kann weder ein Bezug zur Baath-Partei, noch eine Todesdrohung entnommen werden. Aus der Anzeige geht außerdem hervor, dass der Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Arbeitsstelle und des Landes aufgefordert worden sein will, was ebenfalls unrichtig ist (Übersetzung in AS 151 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Dass die irakische Polizei derartige unrichtigen Angaben aufnimmt, ohne diese mit dem angeblich erhaltenen Drohbrief abzugleichen, ist höchst unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass im Fall des tatsächlichen Erhalts einer Drohung bei einer zeitlich unmittelbar anschließenden Anzeige derart unzutreffenden Angaben gegenüber Sicherheitsbehörden getätigt werden. Der gewonnene Gesamteindruck spricht eher dafür, dass die angesprochenen Unterlagen erst zur Vorlage im gegenständlichen Verfahren erstellt bzw. zusammengestellt wurden.

Einem zuletzt im Rechtsmittelverfahren vorgelegten und angeblich ebenfalls von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq herrührenden Schreiben kann kein erkennbarer Bezug zur Sache der Beschwerdeführer entnommen werden. Am Schreiben fällt auch auf, dass dieses im Gegensatz zu den angeblich erhaltenen Drohbrief von ein Datum enthält. Der darauf angebrachte Stempel unterscheidet sich vom Erscheinungsbild her auch maßgeblich von den auf den angeblichen Drohbriefen angebrachten Stempeln. Würde dieses Schreiben, das aus allgemeinen Ausführungen über amerikanische Kräfte im Irak und eine angeblich dahinterstehende sunnitische und baathistische Verschwörung besteht, als authentisch erachtet werden, würde es zunächst nur den Eindruck bestätigen, dass die vorgelegten Drohbriefe sich sowohl von der optischen Gestaltung, als auch von ihrem Inhalt her maßgeblich davon unterscheiden. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene mangelnde Authentizität der Drohbriefe würde damit eine weitere Bestätigung erfahren. Dessen ungeachtet sind große Zweifel auch an der Authentizität des vorgelegten Schreibens von Asa'ib Ahl al-Haqq angeblich vom 06.01.2019 angebracht. Ausweislich der vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst dann Übersetzung wird darin nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Nachrichtendienst der iranischen Revolutionsgarden amerikanische Kräfte im Irak aufgedeckt habe, die von Saudi-Arabien unterstützt würden und hinter denen Sunniten und Anhänger des Regimes von Saddam Hussein stehen würden. Der "Führer der Muslime, Herr Khamenei" habe deshalb in einem vertraulichen Brief befohlen, amerikanische Streitkräfte und Unterstützungstruppen in diversen namentlich genannten Provinzen und Städten anzugreifen (!). Mit anderen Worten wird in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, das politische und religiöse Oberhaupt des Iran Ali Khamenei habe die Asa'ib Ahl al-Haqq angewiesen, die im Irak noch stationierten amerikanischen Streitkräfte anzugreifen. Einem solchen Schreiben würde im Kontext der gegenwärtigen Spannungen zwischen dem Iran und den vereinigten Staaten wohl geopolitische Bedeutung zukommen. Das Einschreiben mit solcher Sprengkraft im Gefolge der gegenwärtigen Auseinandersetzung zwischen dem Iran und den vereinigten Staaten nicht an die Öffentlichkeit gerät, jedoch in einem Asylverfahren in Österreich in Vorlage gebracht wird, ist höchst unwahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht schon aus diesem Grund davon aus, dass im Hinblick auf die Authentizität dieses - ebenfalls nur in Form einer Kopie vorliegenden - Schreibens große Zweifel angebracht sind.

2.8.2.9. Der Erstbeschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages schließlich vor, ein bei der irakischen Polizei tätiger Freund habe ihm am 07.06.2015 die Kopie eines Haftbefehls übergeben, wonach er wegen "Terrorismus" gesucht werde. Er habe daraufhin sein Wohnhaus verlassen und zunächst bei seiner Schwester und später bei Freunden und Verwandten genächtigt, bis er den Irak mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe (AS 131 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

In der mündlichen Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer davon abweichend dar, dass er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe, was auch diesen Aspekt des Fluchtvorbringens mit ersten Zweifeln im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit belastet. Dazu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nach der behaupteten Erlassung eines Haftbefehls am 07.06.2015 noch immer mehr als drei Monate im Irak verblieb, obwohl er nunmehr nicht nur behauptetermaßen mit einer Verfolgung durch Kämpfer der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zu rechnen hatte, sondern darüber hinaus auch noch mit seiner jederzeitigen Festnahme wegen eines Deliktes, auf welches die Todesstrafe steht. Neuerlich ist festzuhalten, dass nicht schlüssig nachvollziehbar ist, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer der behaupteten Verfolgung nicht umgehend durch Ausreise entzogen hat und sich in die Türkei begab, ohne einen Grenzübergang zu passieren. Der längere Aufenthalt am Ort der angeblichen Bedrohung lässt sich auch nicht mit der Erlangung eines angeblich gefälschten Reisedokumentes schlüssig erklären, zumal dieses Reisedokument am 11.08.2015 ausgestellt wurde und der Erstbeschwerdeführer auch danach noch nahezu vier Wochen im Irak verblieb. Der zuletzt behauptete weitere Verbleib bei einer Schwester stellt sich im gegebenen Zusammenhang sogar als auffällige Sorglosigkeit des Erstbeschwerdeführers dar, zumal im Falle einer Fahndung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes damit zu rechnen ist, dass auch bei engen Verwandten eine behördliche Nachschau erfolgt. Dass der Erstbeschwerdeführer keine weiteren Schritte unternahm, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen und auch von keinen wahrgenommenen und gegen ihn gerichteten Fahndungsmaßnahmen berichtete, begründet massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Der Erstbeschwerdeführer konnte auch kein glaubwürdiges Motiv für die vollkommen überraschende angebliche Erlassung eines Haftbefehls aufgrund unberechtigter strafrechtlicher Vorwürfe präsentieren. Dahingehend befragt legte der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt dar, den "meisten Angehörigen der Baath und des Militärs" sei "Terrorismus" vorgeworfen worden. Manche von ihnen seien aus Rache zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Die dahingehenden Vermutungen des Erstbeschwerdeführers stehen freilich im Widerspruch zu den Feststellungen zur Lage ehemaliger Baathisten. Zwar kam es zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Angehörigen des Regimes nach dessen Sturz im Jahr 2003, allerdings wurden dafür eigene rechtliche Grundlagen geschaffen und es erfolgte keine strafrechtliche Verfolgung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005. Dass es alleine aus dem Motiv der Rache zu Hinrichtungen gekommen sei, kann den Feststellungen überhaupt nicht entnommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund folgender entscheidender Erwägungen davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer nicht wegen behaupteter Verbrechen nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 gesucht wird: Aus dem irakischen Reisedokument des Erstbeschwerdeführers (nämlich dem vom Erstbeschwerdeführer als authentisch bezeichneten Reisedokument) geht hervor, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 22.12.2018 in die Republik Aserbaidschan begab. Dazu befragt legte er in der mündlichen Verhandlung dar, er habe mit seiner Familie seine Eltern dort besucht. Die daraufhin gestellte Frage, ob er nicht befürchtet habe, bei dieser Reisebewegung festgenommen zu werden, überraschte den Erstbeschwerdeführer erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht kann im gegebenen Zusammenhang nicht nachvollziehen, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits vorbringt, im Irak als Terrorist gesucht zu werden (wobei im Fall einer Anklage die Todesstrafe drohen würde), er andererseits jedoch vollkommen sorglos unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes Auslandsreisen unternimmt. Die Republik Irak ist Mitglied von Interpol. Im Wege dieser Organisation ist die internationale Suche nach flüchtigen Straftätern möglich (im Wege einer sogenannten Red Notice). Die Republik Irak nutzt diese Möglichkeit (eine Abfrage der veröffentlichten Red Notices ist über https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/View-Red-Notices möglich, wobei der Großteil der Red Notices nicht veröffentlicht ist). In Anbetracht der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten gravierenderen strafrechtlichen Vorwürfe gegen seine Person erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb er bei seiner Auslandsreise an eine ihm drohende Festnahme "nicht gedacht" haben will. Vielmehr erweist sich die Auslandsreise aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als klarer Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich gar keine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Terrorist fürchtet, weil er im Fall des Zutreffens seiner Behauptungen einen internationalen Haftbefehl zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen hätte müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er werde im Irak wegen behaupteter Verbrechen nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 gesucht, nicht als glaubwürdig, wobei im gegebenen Zusammenhang auch der in der mündlichen Verhandlung bei der Befragung des Erstbeschwerdeführers nach seiner Auslandsreise gewonnene persönliche Eindruck entscheidend war. Dass der Erstbeschwerdeführer im Übrigen im gegenständlichen Verfahren zwei irakische Reisepässe in Vorlage brachte, ist zwar ein Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens, allerdings dadurch relativiert, dass er die Reise nach Aserbaidschan unter Verwendung seines angeblich authentischen irakischen Reisedokumentes durchführte. Der Erlangung eines gefälschten Reisedokumentes können indes auch andere Motive zugrunde liegen, als sich einer strafrechtlichen Verfolgung durch die irakischen Behörden zu entziehen, etwa die Möglichkeit, bei Aufgriffen entlang der Reiseroute unter verschiedenen Identitäten aufzutreten.

An dieser Stelle ist noch eine Auseinandersetzung mit den zur angeblichen strafrechtlichen Verfolgung vorgelegten Ablichtungen von Urkunden aus dem Irak erforderlich. Diese Urkunden begegnen ebenfalls Bedenken im Hinblick auf deren Authentizität und Richtigkeit.

Die bereits im Verfahren vor dem belangten Bundesamt vorgelegte Kopie eines Schreibens vom 07.06.2015 ist nämlich - entgegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt - gar kein wider den Erstbeschwerdeführer erlassener Haftbefehl. Vielmehr handelt es sich um ein auffällig kurzes Schreiben an die "Direktion der Checkpointkontrollen", wonach der Beschwerdeführer "nach Paragraph 4, Terrorismusgesetz" gesucht werde und deshalb sein Name bei allen "Checkpoints, Kontrollen und Grenzen" bekannt gegeben werden soll (Übersetzung AS 147 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Wohl schwächte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend ab, dass es sich nur um eine "Festnahmebestätigung" handeln würde. Für eine Anordnung an Kontrollposten enthält das vorgelegte Schreiben aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings eindeutig zu wenig Informationen. Es ist nicht einmal das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers als zweites wesentliches Identifikationsmerkmale enthalten. Eine Personenbeschreibung, Angaben zum Wohnort oder zum Beruf oder andere zweckdienliche Angaben enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Schon deshalb sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Zweifel an der Authentizität des Schreibens geboten.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Erstbeschwerdeführer die Ablichtung eines weiteren polizeilichen Schreibens angeblich vom 17.12.2018 in Vorlage. Auch dieses Dokument will der Erstbeschwerdeführer von seinem bei der irakischen Polizei tätigen Freund erhalten haben. Auf Nachfrage nach der diesbezüglichen Nachricht legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst dar, er könne die Nachricht nicht zeigen, da er sein Mobiltelefon nicht mithaben würde. Inhaltlich können diesem Schreiben keine weiteren Erkenntnisse entnommen werden, das Schreiben enthält nebst dem Namen des Erstbeschwerdeführers noch zwei weitere Namen. Ob diese Personen "zur verbotenen Baath-Partei" gehörten, wenn im Schreiben ausgeführt wird, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfen. Das Schreiben ist an die "Direktion für Kontrolle" gerichtet. Es wird darin um "Information über die Festnahme" der genannten Personen ersucht, die Erledigung ist jedenfalls nicht als Haftbefehl zu qualifizieren. Ihr Zweck erschließt sich aus dem Wortlaut des Schreibens nicht. In Anbetracht der bereits erörterten Möglichkeit, dass im Irak Dokumente jedweden Inhalts leicht beschafft werden können und die beschwerdeführenden Parteien selbst angeben, dass sie über einen Freund bei der irakischen Polizei verfügen, der sie unterstützt, kommt den vorgelegten Schreiben zumindest kein dermaßen hoher Beweiswert zu, dass es die sonst in der Darlegung des Erstbeschwerdeführers aufgetretenen Defizite in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit und die sorglose Auslandsreise mit dem irakischen Reisedokument aufwiegen könnte.

Dazu tritt Folgendes: Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

In Ansehung des Erstbeschwerdeführers wurde bislang lediglich das Bestehen eines Haftbefehles behauptet. Die vorgelegten Urkunden geben - ungeachtet der Bedenken im Hinblick auf ihre Authentizität - nicht klar Aufschluss darüber, ob tatsächlich ein Haftbefehl erlassen wurde, zumal darin lediglich die Aussage getroffen wird, dass der Erstbeschwerdeführer festzunehmen und der Polizei vorzuführen sei. Eine solche Anordnung der Festnahme bzw. ein allfälliger Haftbefehl stellt sich indes ohne das Dazutreten weiterer Sachverhaltselemente noch nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung dar und es wäre demnach die Erlassung einer solchen Anordnung wider den Beschwerdeführer auch nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen. Aus dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Sachverhalt folgt nämlich - stets unter der Prämisse, dass er tatsächlich gesucht würde, was jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubwürdig ist - nur, dass er festgenommen und der Polizei und/oder einem Gericht vorgeführt wurde. Dass es im Anschluss daran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer diskriminierenden Verfahrensführung oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung kommt, wurde im gegenständlichen Verfahren weder seitens der beschwerdeführenden Parteien explizit vorgebracht, noch kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ein anderweitiger Anhaltspunkt dafür entnommen werden.

Im gegebenen Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den Feststellungen zur Lage ehemaliger Baathisten gerade nicht entnommen werden kann, dass diese in den letzten Jahren im Wege einer diskriminierenden Strafverfolgung durch die Unterstellung terroristischer Straftaten einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Die diesbezüglichen Spekulationen des Erstbeschwerdeführers finden in den Feststellungen keine Bestätigung. Soweit in den Feststellungen ansonsten zum Ausdruck gebracht wird, dass tatsächliche oder vermeintliche Anhänger des Islamischen Staates unter diskriminierender Strafverfolgung leiden, wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien gerade nicht ausgeführt, dass sie nunmehr als Anhänger des Islamischen Staates angesehen würden. Gerade wenn die beschwerdeführenden Parteien ihre Informationen angeblich von einem befreundeten Polzisten beziehen, sollte ihnen eine solche Information im Fall des Zutreffens zugänglich sein.

Im Ergebnis wäre somit die Erlassung einer Anordnung der Festnahme des Erstbeschwerdeführers bzw. ein Haftbefehl (einschließlich des Vollzuges und der Vorführung zur Einvernahme) nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen, da keine greifbaren Hinweise vorliegen, dass daran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine (asylrelevante) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung geknüpft wäre. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde eine dahingehende Befürchtung - wie erwähnt - auch gar nicht substantiiert in den Raum gestellt. Selbst im Fall des Zutreffens der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers betreffend die angebliche Erlassung einer Anordnung der Festnahme würde demnach kein zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führender Sachverhalt vorliegen.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Kontext noch darauf hinzuweisen, dass die vom belangten Bundesamt im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer angestellten Überlegungen, wonach "jedes Gefängnis ein Ort mit hohem Gewaltpotential gegenüber Menschen mit [dem] Hintergrund" des Erstbeschwerdeführers sei und er "wahrscheinlich keine Untersuchungshaft bis zum Verfahren überleben würde" rein spekulativ sind und keine dahingehende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Der Erstbeschwerdeführer brachte nicht einmal vor, Befürchtungen im Hinblick auf die Haftbedingungen zu hegen (!). Das belangte Bundesamt hat auch keine Ermittlungen zur Lage ehemaliger Baathisten angestellt, die in Untersuchungshaft angehalten werden und auch keine dahingehenden Feststellungen getroffen. Die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid sind somit gänzlich unschlüssig. Dies trifft im Übrigen auch auf den angefochtenen Bescheid betreffend den volljährigen Drittbeschwerdeführer zu, dem im Ergebnis begründungslos der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weil das belangte Bundesamt offenbar rechtsirrig vom Vorliegen eines Familienverfahrens ausging.

2.8.3. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte - wie eingangs bereits erörtert - vor dem belangten Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, den Herkunftsstaat aufgrund des vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegrundes verlassen zu haben. Gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen verneinte die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem belangten Bundesamt (AS 119 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, keine eigenen Ausreisegründe vorbringen zu wollen und dass die Asylgründe des Erstbeschwerdeführers auch auf sie zutreffen würden. Auf Nachfrage verneinte die Zweitbeschwerdeführerin auch persönliche Konfrontationen mit Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq. Eine ihr im Rückkehrfall drohende geschlechtsspezifische Verfolgung stellte die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge ebenso wenig in den Raum, wie dass sie zwischenzeitlich aufgrund eines gelebten westlich orientierten Lebensstils bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Herkunftsstaat Afghanistan) können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten westlich orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2018/18/0544 mwN; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 05.08.2019, Ra 2018/20/0320; 03.05.2018, Ra 2018/19/0191-0195).

In Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan betont der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seiner Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 den Schutzbedarf von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen.

In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass kein Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt, wonach sie nach der Ausreise im Bundesgebiet eine Lebensweise angenommen habe, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommen würde und die sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten könnte. Das vor dem belangten Bundesamt ansatzweise in diese Richtung deutende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich darauf reduzieren, dass sie in der Wahl ihrer Kleidungsstücke und ihrer alltäglichen Verrichtungen freier sei und sie nunmehr eine Hose trage. Ihre religiöse Kopfbedeckung (Hidschab) trage sie eigenen Angaben zufolge bewusst weiterhin. Im Rahmen der Erörterung ihrer Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung sprach die Zweitbeschwerdeführerin lediglich die angebliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers an und brachte keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vor. Sie legte insbesondere nicht dar, dass sie aufgrund einer zwischenzeitlich angenommenen Lebensweise Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu gewärtigen hätte. Dahingehende Nachfragen ihres in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlichen Vertreters unterblieben ebenso, wie ein dahingehendes Vorbringen in der Beschwerde. Die Zweitbeschwerdeführerin erschien im Übrigen auch zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mit ihrer religiösen Kopfbedeckung.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon deshalb nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine individuelle Gefährdung zu gewärtigen hätte hat. Sie brachte auch nicht vor, dass ihre persönliche Haltung zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft in einem solch maßgeblichen Widerspruch zu den im Irak bislang vorherrschenden gesellschaftlichen und religiösen Anschauungen stehen würde, dass daraus die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgung erwachsen würde. Greifbare Absichten, sich im Rückkehrfall über die gesellschaftliche und religiöse Ordnung hinwegzusetzen, wurden von ihr nicht vorgebracht.

Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist im Übrigen zwar abzuleiten, dass Frauen weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt werden. Die Stellung der Frau habe sich im Vergleich zur Zeit des (säkular-sozialistischen) Regimes von Saddam Hussein teilweise deutlich verschlechtert und es sei in der Praxis die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer. Hinsichtlich eines nicht-konservativen Lebensstil ist jedoch von Bedeutung, dass die religiösen Zwänge insbesondere im Südirak wieder zugenommen haben, jedoch die Durchsetzung nicht gesetzlich vorgeschriebener islamischer Regeln wie das Tragen eines Kopftuches an Schulen und Universitäten eben insbesondere den schiitisch geprägten Südirak betrifft. Zwar wird von Diskriminierung und Schikanen im Fall einer nachhaltigen Missachtung von allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Irak berichtet, diesbezügliche Vorfälle, die die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden, sind jedoch nicht in maßgeblicher Anzahl feststellbar. Eine greifbare Gefährdung erfahren Frauen, die in der Öffentlichkeit exponiert sind, wobei die Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht ihres persönlichen Profils nicht als öffentlich exponierte Person anzusehen ist. Eine Tätigkeit in einem Bordell, in einem Lokal oder als Prostituierte oder in einer sonst exponierten Position oder in sozialen Medien strebt die Zweitbeschwerdeführerin erkennbar nicht an, sie ist auch weder alleinstehend, noch verwitwet oder geschieden. Da sie weiterhin eine religiöse Kopfbedeckung tragen möchte, ist sie auch dahingehend nicht exponiert.

Der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" kann in dieser Hinsicht auch nicht entnommen werden, dass "verwestliche" Personen im Irak schlechthin einer besonderen Gefährdung unterliegen würden. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geht zwar davon aus, dass Personen, die sich strengen islamischen Regeln widersetzen (im Original: "Persons Contravening Strict Islamic Rules") abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Die dazu angeführten Quellen der beziehen sich jedoch insbesondere auf die Lage der christlichen und jesidischen Minderheit und sind außerdem nicht aktuell. Konkrete Übergriffe werden nicht aufgezeigt. Soweit in der Folge die Gefährdung von Nachtclubs, Cafés, Restaurants, Bordellen oder Spirituosengeschäfte erörtert wird, reicht der Hinweis aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinen Bezug zu solchen Örtlichkeiten aufweist.

Die Auseinandersetzung mit dem Bericht von EASO vom März 2019 zum Irak "Targeting of Individuals" bezieht sich ebenfalls auf die den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen und Quellen älteren Datums, die jedoch allesamt nicht aktuell sind. Die aufgezeigten rezenten Übergriffe verdeutlichen, dass in der Öffentlichkeit stehende oder in sozialen Medien exponierte (junge) Frauen im Hinblick auf Übergriffe gefährdet sind, wie etwa Menschenrechtsaktivistinnen und Models. Hinsichtlich des angesprochenen "mysteriösen" Ablebens von zwei Kosmetikerinnen gibt der als Quelle zitierte Zeitungsartikel im Übrigen darüber Aufschluss, dass eine Betroffene einem Familienangehörigen zufolge eines natürlichen Todes verstarb.

Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht keine asylrelevante Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin im Rückkehrfall erkennen, da sie eine verheiratete und nicht exponierte Frau im fortgeschrittenen Alter ist, auf die keines der angesprochenen Risikoprofile zutrifft. Im Übrigen fehlt es - wie bereits erörtert - von vornherein an einem substantiierten Vorbringen im Hinblick auf eine von der Zweitbeschwerdeführerin angenommenen Lebensweise, die zur Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen führten könnte.

Eine ihm im Rückkehrfall drohende strafrechtliche Verfolgung oder anderweitige Befürchtungen im Hinblick auf das Handeln staatlicher Organe brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren nicht vor. Ausweislich der zur Lage ehemaliger Baathisten und deren Angehörigen getroffenen Feststellungen führt die Mitgliedschaft eines nahen Verwandten (hier des Ehemannes) bei der Baath-Partei auch zu keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung von Familienangehörigen, zumal seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein mittlerweile mehr als 16 Jahre vergangen sind und sich die Verfolgung ehemaliger Angehöriger dieses Regimes auf die Jahre nach dem Sturz einerseits und auf Personen in höherer Position bzw. an Verbrechen des Regimes beteiligte Personen andererseits beschränkte. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte dazu anlässlich der mündlichen Verhandlung auch keine eigenen substantiierten Rückkehrbefürchtungen vorbringen und bezog sich lediglich darauf, von Milizen getötet oder bei einer weiteren Verfolgung des Erstbeschwerdeführers als "Druckmittel" verwendet zu werden. Die Nachfrage, weshalb es vor der Ausreise zu keiner Verfolgung ihrer Person gekommen sei, sie jedoch nunmehr aus denselben Gründen Verfolgung befürchte, konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht beantworten. Sie forderte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auf, selbst "die Milizen" zu fragen, weshalb sie nicht schon vor der Ausreise verfolgt worden sei.

Eine asylrelevante Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin im Irak aufgrund ihres persönlichen Profils das Bundesverwaltungsgericht somit nicht erkennen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie die nachstehenden allgemeinen Erwägungen zur Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall verwiesen.

2.8.4. Zum Vorbringen des Drittbeschwerdeführers:

Der nach den weiteren beschwerdeführenden Parteien eingereiste Drittbeschwerdeführer brachte anlässlich seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt keine eigenen Ausreisegründe vor. Auf die Frage nach den fluchtauslösenden Begebenheiten legte er lediglich darauf, dass die Bedrohung "immer für die ganze Familie" gelten würde und deshalb sein Bruder verstorben sei (AS 60 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers). Er selbst habe vor der Ausreise keine Verfolgungshandlungen erlitten und sei auch nicht gesucht worden. Zur Zeit des vom Erstbeschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorfalls habe er sich bei Freunden aufgehalten (AS 61 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers). Befragt nach einem weiteren Vorbringen legte der Drittbeschwerdeführer gegenüber dem belangten Bundesamt - auch nach Belehrung über das Neuerungsverbot - dar, dass alles gesagt sei (AS 63 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers).

Im Beschwerdeschriftsatz vom 15.11.2018 wird dem folgend eine individuelle Gefährdung auch des Drittbeschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zum Familienverband unter dem Gesichtspunkt einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe argumentiert. Gegen den Drittbeschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlungen vor der Ausreise können der Beschwerde nicht entnommen werden.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Drittbeschwerdeführer erstmals am 25.06.2019 angeblich selbst erlittene Vorfälle vor der Ausreise sowie aktuelle Ereignisse im Herkunftsstaat vor, die zu einer Rückkehrgefährdung führen würden. Der Drittbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Herkunftsstaat von schiitischen Milizen aufgrund seines sunnitischen Bekenntnisses und der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Baath Partei als verfolgt. Vor der Ausreise hätten Milizionäre versucht, ihn zu entführen. Junge Männer in seinem Alter würden vor die Wahl gestellt, mit den Milizen zu kooperieren oder getötet zu werden. Zuletzt sei einer seiner Freunde im Irak wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen worden, ein anderer Freund sei von Milizen getötet worden.

Im Hinblick auf dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Ausreise- und asylbegründende Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen im Rechtsmittelverfahren handelt, dass zuallererst in Konflikt mit dem in Paragraph 20, Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot steht.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Artikel 11, Absatz 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 (dem nunmehr Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Dem Wortlaut nach bezieht sich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden. Aus teleologischen Erwägungen ist jedoch die Übertragung dieser Vorschriften auch auf das sonstige, in das Rechtsmittelverfahren eingeführte Vorbringen (wie hier ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht nicht entgegengetreten (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das eingangs erwähnte Vorbringen betreffend eine angebliche versuchte Entführung bzw. eine allgemeine Gefährdung vor der Ausreise durch Zwangsrekrutierung als Neuerung im Sinn des Paragraph 20, Absatz 1 BFA-VG anzusehen ist, sodass die Zulässigkeit des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren anhand der genannten Bestimmung zu prüfen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vorliegt. Die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers wurde in der Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Ausweislich der inhaltlich nicht beanstandeten Niederschrift der Einvernahme wurde dem Drittbeschwerdeführer ausreichend Zeit zur Erörterung der Ausreisegründe eingeräumt. Ausweislich der Niederschrift wurde der Drittbeschwerdeführer ferner befragt, ob er alle Gründe für das Verlassen des Irak dargelegt habe (AS 63 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers) bzw. an anderer Stelle, ob noch etwas hinzufügen wolle (AS 64 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers), sodass genügend Raum für ein weiteres Vorbringen des Drittbeschwerdeführers. Aus der rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind im Übrigen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Drittbeschwerdeführer erklärte nach Belehrung über das Neuerungsverbot sowie auf die Frage, ob er weitere Angaben tätigen wolle und ob er zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können oder er zur Einvernahme Einwände geben würde, dass alles gesagt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte er außerdem, dass die Niederschrift vollständig und richtig sei.

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (Paragraph 15, AsylG 2005) davon auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Drittbeschwerdeführer wurden vor dem belangten Bundesamt auch entsprechende offene Fragen gestellt. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten angeblichen Verfolgungshandlungen vor der Ausreise nicht schon vor dem belangten Bundesamt - oder zumindest im Beschwerdeschriftsatz - vorgebracht wurden.

Wohl hat die belangte Behörde im Übrigen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (Paragraph 18, AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Das maßgebliche Vorbringen des Drittbeschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt bezog sich unzweifelhaft lediglich auf eine angebliche Gefährdung aufgrund der Lage und der Vergangenheit des Erstbeschwerdeführers, die angeblich die gesamte Familie betreffen würde. Darüber hinausgehende eigene Schwierigkeiten des Drittbeschwerdeführers wurden nicht nur auch auf Nachfrage nicht vorgebracht, sondern von diesem im Ergebnis verneint, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich weiter nachzufragen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Dass der Drittbeschwerdeführer etwa aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. Eine Berufung auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 4, BFA-VG scheidet somit aus. Der neu vorgebrachte Sachverhalt hat sich bereits vor der Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstadt ereignet, sodass auch keine gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG zulässige Neuerung vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung seitens des Drittbeschwerdeführers vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Drittbeschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich, noch kann gesagt werden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen. Der Drittbeschwerdeführer war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Drittbeschwerdeführer im Verfahren vor dem belangten Bundesamt nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, es habe sich im Herkunftsstadt vor der Ausreise ein Entführungsversuch ereignet und er habe Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen befürchtet, in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zu verlängern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

Davon abgesehen ist das erwähnte Vorbringen auch nicht glaubwürdig, zumal eindeutig ein im Rechtsmittelverfahren gesteigertes Vorbringen vorliegt und wie gerade ausführlich erörtert keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dieses doch wesentliche Vorbringen im Hinblick auf eine individuelle und nicht von einem Familienmitglied abgeleitete Verfolgung im Verfahren erster Instanz nicht hätte vorgebracht werden können. Im Hinblick darauf, dass ein erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstattetes Vorbringen vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehen, weshalb dieses nicht im von der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien verfassten Beschwerdeschriftsatz vorgetragen wird. Schon dieser Umstand ist der Glaubwürdigkeit des Drittbeschwerdeführers in hohem Maße abträglich.

Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erwies sich darüber hinaus als vage und oberflächlich und es steht nicht mit dem realen Hintergrund im Herkunftsstadt im Einklang (zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe statt aller VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040).

Ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ist es unter jungen schiitischen irakischen Männern populär, sich PMF-Milizen anzuschließen. Den einschlägigen Berichten zufolge sind diese Milizen daher nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen, zumal ihnen ausreichend freiwillige zur Verfügung stehen. Die vereinzelten Berichte über Zwangsrekrutierungen betreffen Binnenflüchtlinge, denen - im Gefolge der Kampfhandlungen gegen die Milizen des islamischen Staates - das Passieren von Kontrollposten bzw. der Frontlinie nur gestattet wurde, wenn sich männliche Mitglieder den PMF-Milizen anschlossen. Bereits die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sprechen somit gegen eine Gefährdung des Drittbeschwerdeführers vor der Ausreise, einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen zum Opfer zu fallen. Da der Drittbeschwerdeführer weder über eine militärische Ausbildung, noch sonst über einen Beruf verfügt, der ihn für eine Miliz interessant erscheinen ließe, kann das Bundesverwaltungsgericht auch keinen in der Person des Drittbeschwerdeführers gelegenen Grund erkennen, weshalb dieser Opfer von Zwangsrekrutierung werden sollte. Auf Nachfrage musste der Drittbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst einräumen, dass es keinen Rekrutierungsversuch geben habe.

Im Hinblick auf die angeblichen Entführungsversuche gelang es dem Drittbeschwerdeführer nicht, diese zeitlich näher einzuordnen. Ebenso blieb im Dunkeln, von welcher Miliz sich der Drittbeschwerdeführer als verfolgt erachtete bzw. aktuell als verfolgt erachtet. Die beiden angeblichen Entführungsversuche schilderte der Drittbeschwerdeführer jeweils mit nur wenigen Sätzen, denen kaum nähere Informationen zum Verlauf der Vorfälle entnommen werden können. Den vagen Schilderungen des Drittbeschwerdeführers zufolge kam es jedoch beim zweiten Vorfall im Ergebnis gar nicht zu einem Entführungsversuch, zumal der Drittbeschwerdeführer nicht vorbrachte, dass der Versuch unternommen wurde, sein Fahrzeug aufzuhalten. Im Hinblick auf den weiteren vorgebrachten Vorfall verwundert es, dass angeblich bei einem Kontrollposten von Milizionären die Ausweise kontrolliert wurden, dabei aber nur der Fahrer - der Drittbeschwerdeführer nicht - als Sunnite erkannt worden sein soll. Eine individuelle Gefährdung des Drittbeschwerdeführers lässt sich somit aus seinem Vorbringen nicht ableiten.

Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass der Drittbeschwerdeführer einerseits vorbrachte, er habe regelmäßig in die Türkei flüchten müssen, wenn "die Situation eskalierte, junge Männer gesucht wurden", er jedoch in weiterer Folge trotz der angeblich ständigen Gefahr, als junger sunnitischer Mann entführt oder getötet zu werden, mehrere Male wieder in den Irak zurückkehrte anstatt in der grundsätzlich sicheren Türkei zu verbleiben. Schon die vom Drittbeschwerdeführer selbst eingeräumte mehrmalige Rückkehr an den Ort der angeblichen Bedrohung spricht entschieden dagegen, dass der Drittbeschwerdeführer tatsächlich vor seiner Ausreise im September 2015 einer individuellen Gefährdung mit maßgeblicher Intensität an seinem Herkunftsort Baquba unterlag.

Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Drittbeschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen, vor der Ausreise der Gefahr von Entführungen und einer Zwangsrekrutierung unterliegen zu sein, erweist sich in einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände als nicht glaubwürdig und wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Der Drittbeschwerdeführer verließ den Irak vielmehr gemeinsam mit seinem Vater, ohne zuvor Verfolgungshandlungen oder einer anderweitigen individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.

Dem Drittbeschwerdeführer gelang es darüber hinaus nicht, eine ihn individuelle betreffende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen. Ausweislich der zur Lage ehemaliger Baathisten und deren Angehörigen getroffenen Feststellungen führt die Mitgliedschaft eines nahen Verwandten (hier des Vaters) bei der Baath-Partei zu keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung von Familienangehörigen, zumal seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein mittlerweile mehr als 16 Jahre vergangen sind und sich die Verfolgung ehemaliger Angehöriger dieses Regimes auf die Jahre nach dem Sturz einerseits und auf Personen in höherer Position bzw. an Verbrechen des Regimes beteiligte Personen andererseits beschränkte. Der Beschwerdeführer konnte dazu einer mündlichen Verhandlung auch keine eigenen substantiierten Behauptungen bei der Erörterung sei der Rückkehrbefürchtungen tätigen. So stellte er gänzlich unbestimmte Innenraum, könnte im Rückkehrfall gefoltert, getötet oder bedroht werden. Die Nachfrage, von wem solche Übergriffe ausgehen würden und aus welchem Grund, konnte er nicht beantworten und verwies lediglich auf das Schicksal seines Bruders.

Dass Freunde des Drittbeschwerdeführers in den Monaten vor der mündlichen Verhandlung wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen bzw. in einem anderen Fall ermordet wurden stellt sich im gegebenen Zusammenhang als nicht glaubwürdig dar. Einerseits verabsäumte es der Drittbeschwerdeführer, diese wichtigen neuen Ereignisse umgehend dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben. Wenn er außerdem einen dieser Vorfälle auf "Ende 2018" verortet, verwundert es außerdem, dass in der am 15.11.2018 verfassten Beschwerde dazu nichts vorgebracht wird. Im Hinblick auf diesen angeblichen Vorfall verwundert es außerdem, wie der Drittbeschwerdeführer Kenntnis von der angeblich auf Überwachungskameras ersichtlichen Entführung seines Freundes durch schiitische Milizen erlangt haben will. Die zu diesem Vorbringen gestellten Nachfragen beantwortete der Drittbeschwerdeführer auffällig knapp und inhaltsleer. So behauptete er zunächst etwa, dass über einen irakischen Fernsehsender bekannt geworden sei, dass sein Freund wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden sei. Auf Nachfrage konnte ein der Folge jedoch nicht einmal benennen, um welchen Fernsehsender es sich dabei gehandelt habe. Außerdem gab sich der Drittbeschwerdeführer auch im Hinblick auf die angeblich rezenten Sachverhalte unwissend in Bezug darauf, von welcher Miliz die in den Raum gestellten Übergriffe verübt wurden. In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer auch aufgrund seines maßgeblich gesteigerter Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das zuletzt vorgebrachte angebliche Schicksal zweier Freunde des Drittbeschwerdeführers als konstruiertes Vorbringen, welches zur Glaubhaftmachung einer individuellen Gefährdung des Drittbeschwerdeführers im Rückkehrfall nicht geeignet ist.

Eine ihm im Rückkehrfall drohende strafrechtliche Verfolgung oder anderweitige Befürchtungen im Hinblick auf das Handeln staatlicher Organe brachte der Drittbeschwerdeführer im Verfahren nicht vor.

Im Übrigen wird auf die Erwägungen zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie die nachstehenden allgemeinen Erwägungen zur Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall verwiesen.

2.8.5. Zur Gefährdung im Rückkehrfall:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich zunächst aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses als gefährdet.

Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit dahingehend zunächst hervor, dass im Irak Sunniten in namhafter Anzahl leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Ausweislich der getroffenen Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Diyala liegt der Anteil der sunnitischen Araber im Gouvernement Diyala zwischen 65 % und 70 %, sodass die beschwerdeführenden Parteien der Mehrheitsethnie und der mehrheitlich vertretenen Glaubensrichtung im Gouvernement Diyala angehören. Bereits dieser Aspekt spricht gegen eine individuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, zumal sie dieses mit der Mehrheit der Einwohner des Gouvernement Diyala teilen. Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Gouvernement Diyala ist dem folgende dort gegenwärtig weder eine Gefährdung von Angehörigen der arabischen Volksgruppe zu befürchten, noch liegen Hinweise auf eine Gefährdung von Personen vor, die sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung bekennen

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Aufgrund der anfänglichen militärischen Erfolge der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates in den Jahren 2014 und 2015 wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten bei terroristischen Anschlägen verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Im Gefolge der Kampfhandlungen kam es - wie in den Feststellungen zur Lage im Irak ersichtlich - zu Vergeltungsmaßnahmen, Misshandlungen, willkürlichen Inhaftierungen, Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen durch die den Islamischen Staat bekämpfenden (schiitischen) PMF-Milizen. So ist in diesem Zusammenhang etwa festzuhalten, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak Übergriffe von schiitischen Milizen und auch anderen Angehörigen der Sicherheitskräfte auf sunnitische Männer in jenen Gebieten dokumentiert sind, die vom Islamischen Staat zurückerlangt wurden. Auch im Zuge der Mossul-Offensive sind willkürliche Festnahmen und Racheakte schiitischer Milizen dokumentiert. Den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage zufolge werden Angehörige der irakischen Streitkräfte und verbündeten Gruppen Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern vorgeworfen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt indes in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe vor, zumal die beschwerdeführenden Parteien nicht aus einem vormals von den Milizen des Islamischen Staates besetzten Gebiet stammen. Sie werden demnach nicht als Sympathisanten des Islamischen Staates verdächtig sein, die letzten Jahre unter der Herrschaft des Islamischen Staates zubrachten, ohne von diesem behelligt zu werden. Da sich die beschwerdeführenden Parteien bereits im Jahr 2014 für mehrere Monate in das Ausland begaben und dann im Jahr 2015 endgültig den Irak verließen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm unterstellt werden sollte, sich den Milizen des Islamischen Staates angeschlossen zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten vorgefunden werden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt und sich nicht wie der Beschwerdeführer durch Flucht entzogen haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt würden, kann den länderkundlichen Informationen nicht entnommen werden. Wie zuvor bereits erwähnt bieten die Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Diyala keinen Anlass dafür, eine asylrelevante Verfolgung der dort lebenden und die Bevölkerungsmehrheit stellenden Sunniten anzunehmen. Dazu tritt, dass enge Verwandte der beschwerdeführenden Parteien nach wie vor in Bagdad bzw. im Gouvernement Diyala leben, was ebenfalls entschieden gegen eine zum Zeitpunkt der Ausreise sowie nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer (behaupteten) Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191) und etwa im zuletzt im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint.

An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt. Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).

Der zitierte Bericht kommt zunächst zum Ergebnis, dass der Islamische Staat in den Wüstengebieten und ländlichen Gegeneden in Al-Anbar, Baghdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah Al-Din mit einer gewissen Freiheit operiert, da sich die Präsenz der Sicherheitskräfte auf die urbanen Zentren konzentriert und außerhalb nur "limited presence" von Sicherheitskräften gegeben sei.

In der Folge identifiziert der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). In Ansehung des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass dieser keiner dieser Gruppen angehört, zumal er sich nicht als Kritiker des kurdischen oder des irakischen politischen Systems exponiert oder anderweitig oppositionell betätigte oder als Befürworter der irakischen Regierung in Erscheinung trat, sodass eine diesbezügliche Gefährdung (deren Bezeichnung im Original: "Persons Opposing, or Perceived to Be Opposing, the Government or those Affiliated with the Government" bzw. "Persons Opposing, or Perceived to Be Opposing, the KRG or Those Affiliated with the KRG" bzw. "Persons Associated with, or Perceived as Supportive of, the Goverment") ausgeschlossen werden kann.

Zweifellos unterliegen Personen, die von Sicherheitskräften oder Milizen (gleich welcher Konfession) als Anhänger des Islamischen Staates angesehen werden, in Anbetracht der Berichtslage der Gefahr, willkürlich festgenommen und misshandelt oder sogar der Todesstrafe unterzogen zu werden. Dies trifft jedoch nicht für diejenigen Personen zu, die sich bereits vor dem Einmarsch der Milzen des Islamischen Staates oder zeitnah danach der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates durch Flucht entzogen. Die rechtzeitige Flucht erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verlässlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Betreffende sich gerade nicht der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates unterzuordnen bereit war. Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein, seine frühzeitige Ausreise durch unbedenkliche Zeugen wie seine Verwandten nachzuweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates angesehen würde und deshalb einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder Sicherheitskräfte unterliegen würde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zusammenfassend daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Er ist daher auch nicht als "Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS" (Seite 59 ff des Berichts) besonders gefährdet.

Konkrete Ansatzpunkte für eine aufgrund der Ausführungen im Berichts "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 amtswegig wahrzunehmende Gefährdung des Beschwerdeführers liegen zusammenfassend nicht vor.

Soweit zuletzt unter Hinweis auf ein Fernsehinterview eines irakischen Politikers Gewaltanwendungen und Entführungen durch schiitische Milizen thematisiert werden, ist dem entgegenzuhalten, dass allgemein gehaltene Aussagen wie Fernsehinterviews von Politikern nicht geeignet sind, für sich alleine eine asylrelevante Gefährdung von Einzelpersonen im Rückkehrfall glaubhaft zu machen. Dass den (schiitischen) PMF-Milizen Entführungen und Morde zur Last gelegt werden - ebenso die Beteiligung an organisierter Kriminalität - wie es die interviewte Person beklagt, folgt bereits aus den Feststellungen. Dem Interview kann indes kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass gerade die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Übergriffen schiitischer PMF-Milizen betroffen wären. Die interviewte Person äußert sich insbesondere nicht dahingehen, dass ehemalige Baathisten einer besonderen Gefährdung unterliegen würden. Insoweit wird mit dem vorgelegten Interview keine greifbare individuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall aufgezeigt. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung sämtlicher Iraker sunnitischen Glaubens in Bagdad bzw. in Diyala erforderliche Vorfallsdichte liegt darüber hinaus - auch wenn es zu dahingehenden Einzelfällen von Gewaltakten kommen mag - wie bereits erörtert nicht vor.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sie im Falle einer Rückkehr in den Irak nach Bagdad und dort in ein überwiegend sunnitisches Stadtviertel (etwa im Verwaltungsdistrikt Mansour) oder an ihren Herkunftsort Baquba einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit im Irak abschnittsweise stattfindenden und mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Proteste gegen die Regierung festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vorbrachten, sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an dort stattfindenden Protesten beteiligen zu wollen, sodass eine sich daraus potentiell ergebende Gefährdung an dieser Stelle grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

2.9. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.

In den gegenständlichen Verfahren wurde zunächst kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur ebensowenig entnommen werden, wie den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Den Feststellungen zufolge stellt Kinderprostitution zwar ein Problem dar, im gegenständlichen Fall kann eine individuelle Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt der Sachlage nach ausgeschlossen werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin äußerten keine Absicht, ihre Kinder der Prostitution zuführen zu wollen oder sie aus dem Familienverband verstoßen zu wollen, sodass sie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den Einflussbereich krimineller Menschenhandelsnetze geraten würden.

Eine Zwangsehe bzw. Zwangsarbeit müsste (vorrangig) vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin oder allenfalls von deren männlichen Familienmitgliedern des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat ausgehen, entsprechende Absichten, die minderjährigen Beschwerdeführer einer Zwangsverheiratung oder der Zwangsarbeit zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im (hypothetischen) Rückkehrfall, der Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist nicht zu besorgen, zumal im Herkunftsstaat ein grundsätzlich leistungsfähiges familiäres Netzwerk zur Verfügung steht und eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus des Erstbeschwerdeführers bzw. im Haus seiner der Eltern gegeben wäre.

Hinweise auf eine drohende Zwangsrekrutierung kamen schließlich im Verfahren nicht hervor. Ausweislich der Feststellungen sind schiitische Milizen auf Zwangsrekrutierung nicht angewiesen und spricht das sunnitische Religionsbekenntnis der beschwerdeführenden Parteien ebenfalls gegen eine dahingehende Gefährdung.

2.10. Da die beschwerdeführenden Parteien keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt haben und die behauptete drohende strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, zur Feststellung zu gelangen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall strafrechtliche Verfolgung etwa nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 ausgesetzt wären. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Anbetracht seines ihres persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachten (von der bloßen Behauptung des Bestehens einer Anordnung der Festnahme des Erstbeschwerdeführers abgesehen) auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall bei seiner Befragung substantiiert vor.

Die Zahl der nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 derzeit angehaltenen Personen wird nicht veröffentlicht, jedoch geht eine Schätzung vom Januar 2018 von zumindest 19.000 angehaltenen Personen und ca. 3.000 verhängten Todesurteilen ausgeht. Nach Einschätzung des Experten Belkis Wille der NGO Human Rights Watch würden die Personen als potentielle Terroristen angesehen, die in den letzten drei Jahren in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hätten vergleiche EASO, Targeting of Individuals, Sitzung 24). Eine andere Quelle legt in diesem Sinn dar, dass Personen, die Gebieten lebten, die unter der Kontrolle des Islamischen Staates standen, mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden hätten als Personen, die außerhalb der Kontrolle des Islamischen Staates lebten vergleiche EASO, Targeting of Individuals, Sitzung 26).

Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus Baquba und damit nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet. Sie werden sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben, weil sie unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates lebten. Darüber hinaus sind die beschwerdeführenden Parteien in der Lage, ihre Ausreise im Jahr 2015 bzw. bereits vorher im Jahr 2014 nachzuweisen, sodass sie auch insoweit nicht unter Verdacht geraten werden, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Schon deshalb erkennt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des skizzierten Profils der beschwerdeführenden Parteien kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 oder einer anderen Strafnorm. Dass das irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 auch gegenwärtig zu einer Verfolgung ehemaliger Baathisten eingesetzt würde, geht aus den getroffenen Feststellungen nicht hervor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich ehemaliger Baathisten dem Islamischen Staat angeschlossen haben und deshalb eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet. Da sich die beschwerdeführenden Parteien dem Islamischen Staat nicht angeschlossen haben und auch im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass ihnen Sympathien für den Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt wurden oder ihnen gegenwärtig unterstellt werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass kein Risiko im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 besteht.

Eine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe kann aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren abgeleitet werden.

2.11. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und Gouvernement Diyala im Besonderen kann den Feststellungen entnommen werden, dass die militärischen Operationen zur Wiedererlangung jener Gebiete im Irak die von den Milizen des Islamischen Staates faktisch beherrscht wurden, sind seit Ende 2017 weitgehend abgeschlossen. Im Rahmen der Kampfhandlungen sowie daran unmittelbar anschließend wurden sowohl Gräueltaten der Milizen des Islamischen Staates an der Zivilbevölkerung als auch vereinzelt Übergriffe der vorrückenden Volksmobilmachungskräfte in den vormals von den Milizen des Islamischen Staates beherrschten Gebieten dokumentiert. Anschläge durch die Milizen des Islamischen Staates in der Provinz Diyala, die zu kurzzeitigen Militäroperationen führen, sind gegenwärtig nicht auszuschließen. Gegenüber den Jahren 2014 und 2015 hat sich die Sicherheitslage allerdings wesentlich verbessern.

Die beschwerdeführenden Parteien würde im (hypothetischen) Fall einer Rückkehr allerdings in die unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte stehenden Stadt Baquba zurückkehren können. Sie wären deshalb nicht gezwungen, in ein umkämpftes Gebiet zurückzukehren, sodass sie nicht als Zivilperson von Kampfhandlungen betroffen wären. Bei den erwartbaren weiteren Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern und Schläfern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften im Nordirak außerhalb der Kampfgebiete handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes außerdem um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien wurden in diesem Zusammenhand nicht vorgebracht und gehört dieser auch nicht den Sicherheitskräften oder einer der sonst besonders gefährdeten Personengruppen an.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aufgrund der sich seit dem Jahr 2015 entscheidend verbesserten Sicherheitslage nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der beschwerdeführenden Parteien im Gouvernement Diyala, insbesondere in der Stadt Baquba, davon ausgegangen werden muss, dass sie Opfer eines Anschlages oder von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes werden würden.

Den beschwerdeführenden Parteien steht außerdem die irakische Hauptstadt Bagdad als Rückkehralternative zur Verfügung, zumal sie aus Bagdad stammen und in Bagdad die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie eine Schwester in einem eigenen Haus leben. Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte ebenfalls nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der beschwerdeführenden Parteien in Bagdad davon ausgegangen werden müsste, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad ebenfalls nicht statt.

2.11. Die weiteren Feststellungen beruhen schließlich auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Lebenslauf in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Die beschwerdeführenden Parteien sind in ihrem Herkunftsstaat geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen im Herkunftsstaat vertraut. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sodass ihre Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gemeinsam zu führen waren.

Der volljährige Drittbeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige, sodass er nicht Familienangehöriger der weiteren beschwerdeführenden Parteien im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist. Dessen ungeachtet war das Verfahren des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit den Verfahren der weiteren beschwerdeführenden Parteien aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner individuellen Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr dorthin ausgesetzt wären, sodass ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

3.3. Hinsichtlich der Ermordung des Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist außerdem festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094; 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN).

Ein kausaler Zusammenhang mit einem Konventionsgrund konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin willkürlicher, terroristisch motivierter Gewalt im Rahmen des zum Zeitpunkt der Ausreise im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien abschnittsweise bestehenden innerstaatlichen Konfliktes zwischen den Milizen des Islamischen Staates einerseits und regierungstreuen Kräften andererseits zum Opfer gefallen ist. Ein maßgebliches individuelles Bedrohungsszenario im Hinblick auf hier beschwerdeführenden Parteien kam jedoch im Verfahren ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung nicht hervor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien den Irak aufgrund der in den Jahr 2014 und 2015 im Gouvernement Diyala vorherrschenden unzureichenden Sicherheitslage verließen, ohne einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

3.4. Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention liegt zusammenfassend nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht eingegangen werden.

4. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich ob der vorstehenden Ausführungen im Umfang der Anfechtung als rechtsrichtig, sodass die gegen deren Spruchpunkt römisch eins erhobene Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen sind.

5.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2214101.1.00