Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

22.11.2019

Geschäftszahl

W187 2224114-2

Spruch

W187 2224114-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft AAAA , und BBBB , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "‚PVA - Leistungen der ambulanten Rehabilitation - Tranche I', Los 1 - Wien" der Auftraggeberinnen 1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 7. Oktober 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2019 zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft AAAA und BBBB , das Bundesverwaltungsgericht möge, "die auf der Vergabeplattform der Auftraggeberin am 27.9.2019 bekannt gegebene Entscheidung der Auftraggeberin, nach Ablauf der Stillhaltefrist mit

Rang

Bieter

Punkte

1

CCCC

91,82

2

DDDD

88,65

3

EEEE

82,45

4

BG FFFF

74,54

5

HHHH

66,84

die Rahmenvereinbarung

abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung; Beilage ./1), für nichtig erklären", ab.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig."

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, beantragte die Bietergemeinschaft AAAA , und BBBB , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, Einleitung eines Vergabeverfahrens, die Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin am 27. September 2019 bekannt gegebenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme von die Antragstellerin betreffenden Unterlagen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 1 (Wien)" der Auftraggeberinnen 1.

Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien.

1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberinnen und der Antragstellerin stellt die Antragstellerin den Sachverhalt dar. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt sie nach Darstellung des Bewertungsschemas im Wesentlichen aus, dass die Bestbieterermittlung bei der Antragstellerin oberflächlich und willkürlich durchgeführt worden sei. Die Zusammensetzung der Kommission sei nicht bekannt gegeben worden. Sie habe durchgehend mit subjektiven Kriterien bewertet. Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" verkannten die Auftraggeberinnen die Ausführungen der Antragstellerin. Sie habe sich nicht darauf beschränkt, einzelne Maßnahmen auszuführen, sondern eine Methodik entwickelt, wie bei der Förderung der beruflichen Teilhabe vorgegangen werden solle. Die Subunternehmerin römisch IIII sei die renommierteste Einrichtung in Österreich betreffend berufliche Rehabilitation nach Unfällen oder Krankheiten zur Begleitung zurück in das Berufsleben. Es sei keine Auslagerung der Sozialarbeit und der Case Manager, weil Mitarbeiter der Subunternehmerin am Standort der Antragsteller tätig sein werden. Es gehe nicht um die Auslagerung von Tätigkeiten, sondern die Einbeziehung von Experten. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.2 Im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" habe die Antragstellerin sehr konkrete Maßnahmen zur Förderung der sozialen Teilhabe beschreiben. Es handle sich nicht um eine kostensparende Auslagerung, sondern um eine Qualitätssteigerung. Die Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.3 Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" habe die Antragstellerin die Erbringung der Leistung durch die genannte Subunternehmerin am Standort der Antragstellerin angeboten. Es handle sich nicht um die Auslagerung der Leistung. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.4 Im Subkriterium "Strukturqualität Personal" fänden sich nach Angabe der Auftraggeberinnen keine Aussage zur Übererfüllung der Personalkennzahlen der in den im Medizinischen Leistungsprofil enthaltenen Personalgruppen. Die Antragstellerin könne aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen jederzeit das Personal um 10 % aufstocken. Die Antragstellerin habe eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlenrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine qualitativ möglichst hochwertige Betreuung zu gewährleisten. Wenn die Auftraggeberinnen Fragen der Arbeitnehmerfreundlichkeit in die Bewertung einfließen ließen, wichen sie von der Ausschreibung ab. Die Unterstellung, dass die Ansprechpartner ständig wechselten, sie falsch, weil sich das nicht aus dem großen Personalpool der Antragstellerin ergebe. Die Antragstellerin hätte mehr Punkte erreichen müssen.

1.5 Im Subkriterium "Prozessqualität" sei es unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Hälfte der Punkte abzuziehen, weil Angaben zu Gruppengrößen und zusätzliche Therapieeinheiten fehlten. Zusätzliche Therapieeinheiten seien angeboten worden, wie die vergebende Stelle im Bewertungsprotokoll anführe.

1.6 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass die Patientenbindung ganz entscheidend zur den mittel- und langfristigen Erhalt des therapeutischen Nutzens absichern solle. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass es im kassenärztlichen Versorgungsbereich zu erheblichen Wartezeiten komme und eine Zurverfügungstellung von zeitnahen Terminen ein wesentlicher Vorteil für die Teilnehmer an der ambulanten Rehabilitation sei. Die in römisch 40 liegenden kassenärztlichen Einrichtungen stünden in keinerlei wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Antragstellerin. Die Antragstellerin profitiere nicht von dem Verweis. Beim JJJJ -Training würden einige wenige Erhaltungstherapien angeboten, die zum Erhalt des Therapieerfolges beitrügen. Befremdlich sei, wenn es als negativ angeführt werde, dass die Rehabilitanden diese Leistungen rabattiert erhalten dürften. Warum daher die Hälfte der Punkte abgezogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

1.7 Zur Bewertung im Subkriterium "Individuelle Betreuung" sei anzumerken, dass bereits zur Auslagerung an die römisch IIII und die "Kundenbindung" bereits ausgeführt worden sei. Bei dem ersten Mitglied der Antragstellerin seien keine Kassenärzte "eingemietet", sie verfüge selbst über Kassenverträge. Die Grundlage für die Bewertung sei auch hier unrichtig oder sei absichtlich falsch verstanden worden. Die Kritik, dass die Darstellung der Antragstellerin zu allgemein sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn man die aus dem Konzept der Antragsteller in das Angebotsprüfungsprotokoll hineinkopierten Teile ansehe.

1.8 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" schienen die Auftraggeberin davon auszugehen, dass nur bestimmte Systeme im Umgang von Menschen insbesondere mit Seh- und Hörbehinderungen geeignet seien. Die Antragstellerin habe deutlich darüber hinausgehende Lösungen angeboten. Aus hygienischen Gründen sei der Einsatz von Blindenhunden in medizinischen Einrichtungen mehr als nur bedenklich.

1.9 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" würden das kostenpflichtige Angebot des JJJJ -Trainings nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation und die freiwillig angebotene telemedizinische Begleitung bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss des Rehabilitationsverfahrens kritisiert. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass die Antragstellerin über das Karl Landsteiner-Institut gemeinsam der vergebenden Stelle forsche, mit welchen Maßnahmen die Nachhaltigkeit gesteigert werden könne.

1.10 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" berücksichtigten die Auftraggeberinnen die Angaben der Antragstellerin nicht, dass sie in höchster Klarheit dargestellt habe, wie bei der Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines korrespondierenden stationären Heilverfahrens vorgegangen werde.

1.11 Im Subkriterium "Berufsbegleitende Absolvierung" sei die Bewertung realitätsfremd und willkürlich, weil unterstellt werde, dass die ausgedehnten Öffnungszeiten nicht eine Inanspruchnahme durch die Berufstätigen im erforderlichen und gewünschten Umfang automatisch hervorrufen würden, was der zehnjährigen Erfahrung widerspreche.

1.12 Im Subkriterium "Krisenzimmer" seien ausschließlich die medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung des Krisenzimmers sowie die Lage bewertungsrelevant. Mit einer Krise, die im Krisenzimmer behandelt werden müsse, sei circa zwei- bis dreimal pro Jahr zu rechnen. In diesem Fall werde der Patient mit der Krise den sonstigen Nutzungen des Krisenzimmers vorgezogen.

1.13 Zum Subkriterium "Notfallmanagement" sei anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrem Konzept auf verschiedenste mögliche Notfälle eingegangen sei. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten und könne daher nicht bewertungsrelevant sein. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei auch deshalb lebensfremd, weil diese zwar in großen, bettenführenden Krankenanstalten mit mehreren 10.000 bis 100.000 m² Fläche zwingend notwendig sei. Für Einrichtungen in der Kleinheit mit relativ offener Raumstruktur sei das Thema von der ausschreibenden Stelle deutlich überbewertet.

1.14 Zum Subkriterium "Fort- und Weiterbildung" habe die Antragstellerin eine Reihe von Maßnahmen angeführt. Die Bewertung sei unrichtig.

1.15 Zum Subkriterium "Qualitätssicherung und Risikomanagement" sei anzumerken, dass entgegen dem Vorwurf, dass die Antragstellerin keine Zertifizierung anstrebe, sie ein effektives und effizientes Qualitätsmanagement beschrieben habe. Eine Zertifizierung sei nicht gefordert gewesen.

1.16 Zum Subkriterium sei anzumerken, dass die Bewertung für Umkleidebereiche und Sanitärräume mit 0 nicht nachzuvollziehen sei. Was darunter zu verstehen sei, lege die Ausschreibung nicht fest. Die Bepunktung sei willkürlich. Umgekehrt seien das Unterwassertherapiebecken und das Unterwasser-Laufband nicht positiv bewertet.

1.17 An Stelle von 39,33 im Zuschlagskriterium medizinisch-therapeutische Aspekte hätte die Antragstellerin 59,28, statt 20,07 im Zuschlagskriterium organisatorische Aspekte 30,19 und an Stelle von 2,20 im Zuschlagskriterium Räumlichkeiten 3,2 gewichtete Punkte erhalten müssen. Das ergibt insgesamt 92,67 Punkte. Damit wären die Antragsteller eigentlich Erstgereihter, jedenfalls aber nicht Sechstgereihter. Dies zeige aber auch ganz deutlich, wie unzutreffend die Bewertung der Antragsteller sei; die Mängel seien so schwerwiegend, dass man sogar von Willkür sprechen könne. Die - offensichtlich falsche - Angebotsbewertung habe sich daher unzweifelhaft auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt und dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht als Partei der Rahmenvereinbarung in Frage komme.

1.18 Abschließend führt die Antragstellerin zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtzeitigkeit aus. Der drohende Schaden bestehe im entgangenen Gewinn, den bisherigen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren und der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem entgangenen Referenzprojekt. Das Interesse am Vertragsabschluss habe sich in der Legung eines Angebots und Anfechtung der Auswahlentscheidung geäußert. Es sei auch im Interesse am Erhalt bestehender Verträge mit der vergebenden Stelle zu erkennen. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere einer BVergG-konformen Prüfung und Bewertung der Angebote, und eine als eine der fünf Bestbieter zu ihren Gunsten lautende Auswahlentscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, verletzt.

2. Am 9. Oktober 2019 sprach sich die Auftraggeberin nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen bis 16. Oktober 2019.

3. Am 9. Oktober 2019 räumte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.

4. Am 10. Oktober 2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte und nahmen zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung.

5. Am 10. Oktober 2019 legten die Auftraggeberinnen die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 10. Oktober 2019 erhob die HHHH , begründete Einwendungen. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts führt sie zu der Parteistellung aus. Ihr Interesse liegt in der Abwehr der Aufhebung der Auswahlentscheidung. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Antragstellerin hätte Gelegenheit zur Nachfrage gehabt. Die HHHH führt zur Notwendigkeit eines Notfallkonzepts, zur Funktion eines Krisenzimmers und zu Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen aus. Sie beantragt die Abweisung des Nachprüfungsantrags.

7. Am 15. Oktober 2019 erhob die EEEE vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, in der Fassung EEEE , begründete Einwendungen. Nach Darstellung der Ausgangslage und des Sachverhalts führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin keine Rechtswidrigen aufzeige. Es seien alleine die Bestimmungen des BVergG 2006 für nicht prioritäre Dienstleistungen maßgeblich. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest und nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Die Beurteilung der Angebote obliege alleine der vergebenden Stelle als Vorprüferin und der Bewertungskommission der Auftraggeberinnen. Dabei komme ihr ein Ermessensspielraum zu. Es sei nur zu hinterfragen, ob diese ihren Ermessensspielraum verlassen habe. Die Antragstellerin habe kein Verlassen dieses Ermessensspielraums aufgezeigt. An der Begründung der Punktevergabe sei nichts auszusetzen. Daher beantragt die EEEE , ihr Parteistellung einzuräumen, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ihre Unterlagen im Vergabeverfahren von der Akteneinsicht auszunehmen.

8. Am 15. Oktober 2019 untersagte das Bundesverwaltungsgericht den Auftraggeberinnen zur Zahl W187 2224114-1/3E für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung.

9. Am 16. Oktober 2019 erhob die CCCC , vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 19, 1010 Wien, in der Folge CCCC , begründete Einwendungen. Es komme das "verdünnte" Vergaberegime des Paragraph 141, BVergG 2006 zur Anwendung. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Auftraggeberinnen hätten diese Vorgaben im Rahmen der Bestangebotsermittlung eingehalten. Das Bundesveraltungsgericht habe keine Neubewertung der Angebote vorzunehmen, sondern zu beurteilen, ob die tatsächlich vorgenommene Bewertung im Sinne einer Plausibilitätsbetrachtung nachvollziehbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin als Erstgereihte zu betrachten sei. Die Vorbehalten gegen die Bewertungskommission könnten nicht nachvollzogen werden. Die von der Antragstellerin behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidung liege daher im Ergebnis nicht vor. Die CCCC beantrage daher die Zurück-/Abweisung des Nachprüfungsantrags und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

10. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 nahmen die Auftraggeberinnen Stellung. Darin führen sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass keine der von der Antragstellerin genannten Vergabeverstöße vorlägen. Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen gelte ein verdünntes Vergaberegime. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest.

10.1 Es sei nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörde, anstelle der Bewertungskommission der Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur dann eine Bewertung der Kommission aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" erfolgt sei. Die Auftraggeberin habe das Ermessen im Rahmen der Ausschreibung ausgeübt.

10.2 Bei der gegenständlichen Bekanntgabe handle es sich nicht um eine Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 79, BVergG 2006. Die Bestimmungen über die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung seien "nur sinngemäß anwendbar". Es bestehe keine Verpflichtung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots "umfassend" darzustellen. Entscheidend sei, ob der Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente "unschwer" einen begründeten Nachprüfungsantrag gegen diese Entscheidung einzubringen. Nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement führe zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Dass die umfassend zu Verfügung gestellten Informationen den Anforderungen genügten, zeige der begründete Nachprüfungsantrag. Die Zuschlagskriterien seien "subjektiv" durch die Bewertungskommission bewertet worden. Auch seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu beachten. Die Begründungstiefe genüge, weil die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

10.3 Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" sei entsprechend der in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegten Zuschlagkriterien und somit im Rahmen des den Auftraggeberinnen zustehenden Ermessens nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt. In Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Subunternehmer wäre die konkrete und detaillierte Darstellung zB der Abläufe, der Funktionszuteilungen oder der Dokumentation in der interdisziplinären Zusammenarbeit für eine Besserbewertung essentiell gewesen. Die Subunternehmerin sei nicht in allen Indikationen, sondern nur in der Zuweisungsindikation PSY genannt worden. Letztere Leistungen würden auch nach Auskunft der Antragstellerin am Standort der Subunternehmerin und nicht am Standort der Antragstellerin erbracht werden. Deshalb sei von einer ausgegliederten Leistung auszugehen gewesen. Den Ausdruck "bedarfsorientiert" habe die Antragstellerin nicht erläutert.

10.4 Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" sei zu recht erfolgt. Die in den sechs Bulletpoints genannten Maßnahmen seien sehr allgemein umrissene Darstellungen. Es stellten sich weitere Fragen. Mit welchen Methoden werde die soziale und kommunikative Kompetenz im Detail gefördert? Wie sei die Gruppe zusammengesetzt? Mit welchen Methoden erfolge der ressourcenorientierte und supportive Zugang und was sei damit im Detail gemeint? Wer führte die Schulungen und die Wissensvermittlung durch? Antworten auf diese Frage enthalte der Fragenkatalog "AMB" keine.

10.5 Unzutreffend seien die Ausführungen der Antragstellerin zur Entlassungs- und Teilhabeberatung. Im Fragenkatalog "AMB" fänden sich keine konkreten Angaben zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Subunternehmern. So bleibe offen, wie die Abläufe im Konkreten seien und wer oder welche Berufsgruppe zu welchem Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit wem welche Aufgaben bzw Funktionen übernehme.

10.6 Zum Subkriterium "Strukturqualität Personal" sei anzumerken, dass die Antragstellerin die Ausschreibung missverstanden zu haben scheine. Das Missverständnis könne den "Mangel" an Darstellung im Fragenkatalog "AMB" nicht sanieren. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, allfällige Missverständnisse innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Antragsfrist aufzuklären. Es sei nicht erkennbar, ob die kurzfristige Überschreitung der Mindestanforderungen aus den Leistungsprofilen um 10 % für alle Berufsgruppen gelte. Die Anmerkungen zur Anstellungsqualität seien nicht bewertungsrelevant gewesen. Die Antragstellerin habe auch nicht ausgeführt, wie das Informations-Wissensmanagement bei ständig wechselnden Mitarbeitern organisiert werden solle.

10.7 Im Subkriterium "Prozessqualität" fehlten die Angaben zur Gruppengröße. Diese würden wesentliche Punkte für die Übererfüllung darstellen. Es fehlten auch Angaben zu zusätzlichen Therapieminuten und Therapieeinheiten. Dies wäre allerdings bereits deshalb erforderlich gewesen, weil es nur dadurch zu einem wesentlichen Qualitätssprung in der Patientenbetreuung komme. Deshalb sei die Antragstellerin verbal mit "allgemein gehaltene Darstellung" bewertet worden.

10.8 Zum Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Möglichkeit, die eingemieteten Kassenärzte im Ordinationszentrum römisch 40 während der ambulanten Rehabilitation als auch postrehabilitativ zu konsultieren. Es fänden sich sonst keine konkreten Angaben zur Ergebnisqualität. Es solle vorrangig Bestrebung jeder Einrichtung sein, ein individuell gestaltetes Rehabilitationsziel im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens - möglichst ohne langwierige Nachbetreuung - zu erreichen. Ein versicherter Patient könne nicht einfach den Kassenarzt wechseln. Er sei für ein Quartal an ihn gebunden. Nicht jeder Patient brauche ein postrehabilitatives " JJJJ "-Training.

10.9 Zur individuellen Betreuung sei anzumerken, dass in den Angebotsprüfungsprotokollen bei allen Bietern viele Teile des Fragenkatalogs "AMB" hineinkopiert worden seien, wobei zu beachten sei, dass es sich bei diesen Teilen nicht um das Konzept der Bieter als solches handle. Es sollten die Unterschiede der einzelnen Angebote sichtbar gemacht werden. Aus diesem Grund enthalte das Angebotsprüfungsprotokoll der Antragstellerin nur viele allgemeine Betrachtungen ohne wesentliche Konkretisierung der Angebote der jeweiligen Berufsgruppen durch die Antragstellerin. Es werde auf die Ausführungen zur römisch IIII und zur Kundebindung verwiesen.

10.10 Im Fragenkatalog "AMB" seien keine konkreten Angaben zu bestimmten Maßnahmen als Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen gemacht worden. Im Hinblick auf die Vorgaben des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes würden Lösungen bevorzugt, durch die die betroffenen Patienten ein Rehabilitationsverfahren möglichst eigenständig absolvieren könnten. Es könne nur das Schriftlich Festgehaltene bewertet werden. Die Zulässigkeit von Therapiehunden ergeben sich aus den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben. "Hygienische Bedenken" seien durch Festlegungen in den betroffenen Anstaltsordnungen zu berücksichtigen. Im Übrigen lege das Vorbringen der Antragstellerin zu Assistenzhunden auch eine gewisse Unkenntnis im Umgang mit Patienten mit besonderen Bedürfnissen nahe.

10.11 Eine telemedizinische Nachbetreuung für zwei Jahr, wie von der Antragstellerin im Subkriterium "Nachhaltigkeit" genannt, setze eine Bindung zB an die eingemieteten Kassenärzte oder an das " JJJJ "-Training voraus. Im Übrigen fehle eine konkrete Darstellung, welche Berufsgruppen involviert seien, welche Methoden angewandt würden, welche Patientendaten erfragt würden etc. Es gebe keine wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der vergebenden Stelle.

10.12 Bei der "Dauer der Maßnahme" fehle eine konkrete konzeptionelle Darstellung, wie die Angleichung an ein stationäres Rehabilitationsverfahren erfolgen solle. ‚Es würden nur allgemeine Ausführungen gemacht.

10.13 Im Subkriterium "berufsbegleitende Absolvierung" sei anzumerken, dass lange Öffnungszeiten grundsätzlich die berufsbegleitende Absolvierung erleichterten, diese aber auch durch andere Maßnahmen unterstützt werden könne. Längere Öffnungszeiten seien in anderen Subkriterien berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe es unterlassen, konkrete Angaben zur psychologischen Unterstützung zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung, möglicher beruflicher Stressoren und Belastungssituationen zu machen. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob es für die Patienten eventuelle Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung gebe.

10.14 Bei der Festlegung der Aspekte im Kriterium "Krisenzimmer" handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Es handle sich nicht um ein Subkriterium. Die Annahme sei der Antragstellerin unbenommen, sie rechtfertige aber keine Höchstbewertung.

10.15 Das Notfallmanagement der der Antragstellerin stelle kein vollständiges Notfallmanagement dar. Es sei im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten unabdingbar. Es sei medizinisch daher als sehr bedenklich anzusehen, wenn die Antragstellerin fehlende festgelegte Abläufe für mögliche Notfälle in ihrem Nachprüfungsantrag als "lebensfremd" einstufe. Selbst in einer Kassenordination mit einem oder wenigen Angestellten sei im Sinne des Qualitätsmanagements ein festgelegtes Notfallkonzept vorgesehen. Auch bei der ambulanten Rehabilitation sei es denkbar, dass sich Patienten zwischen einzelnen Therapien entfernten oder erst gar nicht zur Therapie erschienen. Die Indikation PSY sei von der Ausschreibung umfasst. Die Antragstellerin sei die einzige Bieterin, die kein Notfallkonzept in ihrem Fragenkatalog "AMB" berücksichtigt habe.

10.16 Zur "Fort- und Weiterbildung" sei anzumerken, dass viel Text nicht bedeute, dass auch eine konkrete Angabe gemacht worden sei.

10.17 Die Aufzählung der Aspekte im Kriterium "Qualitätssicherung" sei nicht abschließend. Daher könne eine Zertifizierung berücksichtigt werden.

10.18 Die Auftraggeberinnen betragen, das Bundesverwaltungsgericht möge alle Anträge des Nachprüfungsantrags abweisen, den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurückweisen, in eventu abweisen, sowie die grau hinterlegten Passagen des Schriftsatzes von einer allfälligen Akteneinsicht durch die Antragstellerin oder eine allfällige mitbeteiligte Partei ausnehmen.

11. Am 16. Oktober 2019 erhob die DDDD , vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, in der Folge DDDD , begründete Einwendungen. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass sie als in Aussicht genommener Partner der Rahmenvereinbarung durch den gegenständlichen Nachprüfungsantrag unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sei. Auf das Vergabeverfahren sei das BVergG 2006 anzuwenden. Es handle sich um eine nichtprioritäre Dienstleistung, weshalb das BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung komme. Bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen sei der Auftraggeber nicht gehalten, vorweg Zuschlagskriterien bekannt zu geben. Auch der Gleichbehandlungs- und der Transparenzgrundsatz verlangten das nicht. Die Auftraggeberinnen hätten daher diesem Grundsatz mehr als entsprochen. Es stehe dem Auftraggeber frei, kommissionell zu bewertende Kriterien vorzusehen, wobei ihm ein weitgehendes Ermessen zukomme. Die Bestbieterermittlung lasse auf eine entsprechende fachliche Expertise der Bewertungskommission schließen. Die materielle Richtigkeit einer durch eine Fachkommission vorgenommenen Bewertung sei nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Lediglich die Überschreitung des Rahmens sei Gegenstand der Nachprüfung. Es bestehe Spielraum für subjektive Elemente. Eine Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission sei nicht zu erkennen. Die Auftraggeberinnen hätte die nötige Begründungstiefe für die Bewertung eingehalten. Maßgeblich sei, ob der Bieter auch ohne zusätzliche Informationen gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die DDDD beantragt, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren.

12. Am 17. Oktober 2019 erhob die Bietergemeinschaft 1. FFFF , 2. GGGG , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, in der Folge Bietergemeinschaft FFFF / GGGG , begründete Einwendungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass als Partnerin der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommen worden sei und daher durch den Nachprüfungsantrag in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sei. Die Erfahrung in der Vergangenheit spiele bei der Bewertung der Angebote keine Rolle, weil sie sich auf die Zukunft beziehen müsse. Die Antragstellerin beziehe sich fast ausschließlich auf das eigene Angebot und lasse die Angebote der Mitbieter außer Betracht. Es eine vergleichende Betrachtung geboten. Es werde dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. Die Bietergemeinschaft FFFF / GGGG betragt, dass Bundesverwaltungsgericht wolle den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück-, in eventu abweisen, sowie ihr alle bisherigen und weiteren Schriftsätze zustellen, ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt gewähren, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und weder der Antragstellerin noch anderen Parteien Akteneinsicht in ihr Angebot gewähren.

13. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 erstattete die Antragstellerin eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung bestandsfest sei. Die beiden Mitglieder der Antragstellerin seien im ausschreibungsgegenständlichen Bereich top qualifiziert.

13.1 Dass das Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" willkürlich ausgeübt worden sei, zeige sich daran, dass sich aus dem therapeutischen Konzept eindeutig ergebe, dass Case-Manager und Sozialarbeiter von Anfang an in den Rehabilitationsprozess am Standort der Antragstellerin eingebunden seien. Lediglich Therapien bei Abruf der Indikation PSY würden am Standort der Subunternehmerin durchgeführt.

13.2 Im Subkriterium "Strukturqualität/personelle Ausstattung" beurteilten die Auftraggeberinnen Aspekte, die in der Ausschreibung nicht vorgesehen seien, wie Trainingsgeräte und Diagnostik oder das "Informations-Wissensmanagement".

13.3 Im Subkriterien "Ergebnisqualität" kritisierten die Auftraggeberinnen die Kundenbindung, die nicht ergebnisrelevant sei. Es seien vielmehr freiwillige Nachhaltigkeitsmessungen und Evaluierungen und ein zusätzliches Angebot der Patientennachbetreuung zu beurteilen. Im Fragebogen "AMB" sei von den am Standort der Antragstellerin vorhandenen Kassenärzten nicht die Rede. Die Kontinuität in der Nachbetreuung werde negativ bewertet. Es werde kein Zwang auf die Patienten ausgeübt, das Angebot für die Nachbetreuung anzunehmen. Die Antragstellerinnen unterstellten, dass die Antragstellerin darauf hinwirken würde, dass Rehabilitationsziele nicht erreicht würden, damit sie kostenpflichtig postrehabilitative therapeutische Leistungen anbieten könnten. Das sei vergaberechtswidrige Willkür.

13.4 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" sei eine - angebotene - persönliche Assistenz besser als ein taktiles Leitsystem. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sei nicht anwendbar.

13.5 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" behaupteten die Auftraggeberinnen, dass eine telemedizinische Nachbetreuung für zwei Jahre unrealistisch sei. Warum dies so sei, bleibe im Dunkeln.

13.6 Es falle auf, dass die Auftraggeberinnen bei sämtlichen Punkten außer zwei die Bewertung des Erstgereihten in den Schriftsatz aufgenommen haben.

13.7 In der Ausschreibung sei keine subjektive Bewertung vorgesehen. Ermessen könne nicht mit Willkür gleichgesetzt werden. Die Auftraggeberinnen kritisierten, dass die Antragstellerin zu wenig konkrete Angaben gemacht und sich auf Allgemeinplätze beschränkt habe. Im Therapeutischen Konzept habe sie zu allen Fragestellungen ausführlich Stellung genommen und die geforderten Ausarbeitungen sogar anhand eines Fallbeispiels umfassen auf mehreren Seiten skizziert.

13.8 Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" habe die Antragstellerin die Vorgangsweise im therapeutischen Konzept allgemein und anhand eines Fallbeispiels dargestellt. Dasselbe gelte für das Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe". In diesen Subkriterien sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit ausreichend nicht zuletzt durch das Fallbeispiel beschrieben. Auch würden die nötigen physiotherapeutischen Maßnahmen festgehalten. Im Fallbeispiel werde auch festgehalten, dass ein Berufswechsel nötig sei und, und die unterstützende Begleitung durch Case-Manager und Psychologen dargestellt. Auch werde eine weitere fachärztliche Untersuchung dargestellt, als der Physiotherapeut erkenne, dass der Rehabilitand seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben werden könne. Soziale Aspekte würden durch den Sozialarbeiter durchgeführt. Es erfolge eine Abschlussuntersuchung durch den zuständigen Arzt. In dem Gespräch würden weitere zielführende Maßnahmen festgelegt und es finde ein entsprechender Informationsaustausch mit dem niedergelassenen Arzt oder Sozialarbeiter statt. Die Auftraggeberinnen seien von ihrem Bewertungskonzept willkürlich abgewichen.

13.9 In dem Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" habe die Antragstellerin im therapeutischen Konzept dargestellt, dass das Abschlussgespräch Ausgangspunkt der Nachsorgemaßnahmen sei. Nächster Schritt sei die Vernetzung der internen und externen Behandler sowie die zusätzliche Festlegung der weiteren Vorgangsweise. Abschließend erfolge der Hinweis auf die Kompetenzen der Subunternehmerin und die angebotene telemedizinische Betreuung. Die zeige, dass die Antragstellerin die geforderten Abläufe detailliert dargestellt habe.

13.10 In dem Subkriterium "Strukturqualität Personal" habe die Antragstellerin dargestellt, dass sie kurzfristig die im MLP angeführten Berufsgruppen um bis zu zehn Prozent möglich mache. "Kurzfristig" könne bei redlicher Auslegung nur so verstanden werden, dass es ein Minimum an Zeit benötige, um die Überschreibung des Mindestpersonals sicher zu stellen. Die Antragstellerin habe die Dauer der Übererfüllung an keiner Stelle begrenzt. Da die Übererfüllung nicht auf einzelne Indikationen oder Berufsgruppen beschränkt sei, könne sie sich nur auf die gesamte Leistung beziehen.

13.11 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" würden freiwillige Nachhaltigkeitsmessungen oder Evaluierungen und Telemedizin abgefragt. Die Antragstellerin habe darüber hinaus umfassende Leistungen aus dem Bereich physikalische Medizin im selben Haus und Leistungen des JJJJ -Trainings zu einen günstigeren als dem Normalpreis angeboten. Die Leistungen seien nicht nach dem Preis, sondern nach Ergebnisqualität abgefragt worden. Die Ergebnisqualität werde fix vorgegeben und im möglichen Umfang der telerehabilitativen Betreuung von der Antragstellerin fortgeführt. Die angebotene telerehabilitative Nachbetreuung und Evaluierungen sei nicht gewertet, sondern in Zweifel gezogen worden, obwohl die Antragstellerin mit der Gebietskrankenkasse ein telerehabilitatives Pilotprojekt betreibe und die selbe betreuende Firma wie bei der vergebenden Stelle zum Einsatz komme.

13.12 Im Subkriterium "individuelle Betreuung" habe die Antragstellerin über das MLP hinausgehende Konsultationen und Einzeltherapien angeboten.

13.13 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" biete die Antragstellerin den Einsatz besonders geschulter Mitarbeiter und persönliche Assistenz an. Sie decke damit sämtliche in der Ausschreibung geforderten Leistungen zu 100 % ab und hätte daher die volle Punkteanzahl erhalten müssen.

13.14 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" sei die Verkürzung der Maßnahme auf drei Wochen bei Patienten im Krankenstand. Dazu es nötig, dass ausreichend Personal und Reserveräumlichkeiten vorhanden seien. Dass dies so sei, habe die Antragstellerin dargestellt. Die Antragstellerin arbeite seit zehn Jahren für die vergebende Stelle und erhalte gute Bewertungen. Der Umfang der Ausarbeitungen sei durch die Vorgaben der Ausschreibung beschränkt gewesen.

13.15 Im Subkriterium "Krisenzimmer" habe die Antragstellerin Multifunktionsräume dargestellt. Sichergestellt sei, dass auch die alleinige Nutzung des Raumes möglich sei. Es sei auch für die Gleichzeitigkeit von Notfall und Krise vorgesorgt.

14. Am 7. November 2019 erstatteten die Auftraggeberinnen eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Bewertung der Angebote jedenfalls vergaberechtskonform erfolgt sei. Es obliege der Vergabekontrolle nicht, anstelle der Bewertungskommission die Angebote neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Bewertung der Kommission nur dann aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" vorgenommen habe. Diese habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Im medizinischen-therapeutischen Konzept der Antragstellerin sei völlig unklar, wer, wann, wo und zu welcher Zeit welche Leistungen erbringen solle. Diese Leistungen sollten auf einen oder mehrere Dritte ausgelagert werden. Die Bewertung des medizinisch-therapeutischen Konzepts der Antragstellerin sei somit entsprechend der in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegten Zuschlagskriterien und somit im Rahmen des der Auftraggeberin zustehenden Ermessens nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt. Im Subkriterium "Strukturqualität / Personelle Ausstattung" sei die Bewertung anhand der beispielhaft genannten Aspekte erfolgt. Aus der Bezeichnung ergebe sich, dass die personelle Ausstattung nur ein Teilaspekt dieses Subkriteriums sei und auch das Leistungsangebot und die räumliche Ausstattung bewertungsrelevant seien. Zum Wechsel der Mitarbeiter verweisen die Auftraggeberinnen auf die bisherige Stellungnahme. Zur Nachbetreuung sei anzumerken, dass es Ziel der Rehabilitationsmaßnahme sein müsse, das Rehabilitationsziel im Rahmen der Maßnahme zu erreichen. Zum Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sehr wohl Anwendung finde und dies auch im Rehabilitationsplan 2016 abgebildet wie. Eine Berücksichtigung im Subkriterium "Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen" sei somit jedenfalls sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Die Erreichung und Förderung der Selbständigkeit sei oberste Zielsetzung und regelmäßig auch ausdrücklicher Patientenwunsch. Barrierefreiheit liege grundsätzlich nur vor, wenn eine Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sei (Paragraph 6, Absatz 5, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz). Die Bewertung in diesem Subkriterium sei entsprechend der Ausschreibung im Rahmen des den Auftraggeberinnen zustehenden Ermessens erfolgt. Die Auftraggeberinnen halten ihr Anträge aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 aufrecht.

15. Am 11. November 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

KKKK , Vertreter der HHHH , legt eine Vollmacht und einen Firmenbuchauszug der HHHH vor, die als Beilage ./2 zum Akt genommen werden, und weist sich mit einem Führerschein aus.

Vorsitzender Richter: Gibt es etwas vorweg zu sagen, dass nicht in der Antragsstellung erwähnt wurde?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER, Rechtsvertreter der Antragstellerin:

Wenn die Auftraggeberin bemängelt, dass nicht erkennbar sei, welche der beiden römisch IIII -Gesellschaften, welche Leistung erbringt, ist anzuführen, dass beide Gesellschaften darunter zu verstehen sind und es für die Bewertung keinen Unterschied macht, welche Gesellschaft diese Leistung erbringt. Im Subkriterium "Strukturqualität / personelle Ausstattung" waren die in den medizinischen Leistungsprofilen genannten Leistungen nicht gesondert zu nennen, wie die PVA das in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2019 sagt. Bewertet hätte die Übererfüllung werden sollen, daher waren nur Angaben zur Übererfüllung zu machen. Wenn ein Bieter zu den Mindestanforderungen der medizinischen Leistungsprofile keine Angaben gemacht hat, hätte keine Punkte abgezogen werden dürfen.

Dr. Stephan HEID, Rechtsvertreter der Auftraggeberinnen: Für den Auftraggeber ist sehr wohl von Interesse, welche Gesellschaft, welche Leistung erbringt. Die Antragstellerin hat zwei Gesellschaften der römisch IIII -Gruppe genannt. In ihren Konzepten wurde nicht unterschieden, welche Gesellschaft, welche Leistungen erbringt.

LLLL , Abteilungsleiterin bei der vergebenden Stelle: Natürlich wurde nur die Übererfüllung bewertet. Es gehört nicht nur die personelle Ausstattung, sondern auch z.B. das Leistungsangebot hinsichtlich der diagnostischen Leistungen zu den Strukturqualitäten.

Vorsitzender Richter: Welche Bietergemeinschaften durften Angebote abgeben?

Dr. Stephan HEID: Nur jene Bietergemeinschaften, die nach der ersten Stufe nach Prüfung der Eignung übriggeblieben sind.

Vorsitzender Richter: War es nach der Ausschreibung zulässig, dass sich Bietergemeinschaften nach der Einladung zur Angebotslegung gebildet haben?

Dr. Stephan HEID: Ich verweise auf Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen, der ersten und zweiten Fassung. Es gab keinen diesbezüglichen Anwendungsfall.

Vorsitzender Richter: Warum wurden die bei der Bewertung zu berücksichtigenden Aspekte weitestgehend bloß beispielhaft und nicht abschließend genannt?

Dr. Stephan HEID: Auf Ebene der Subkriterien hat die Auftraggebern beispielhaft Aspekte zur Erläuterung des Subkriteriums genannt. Würde man diese Aspekte abschließend nennen, was von der Rechtsprechung nicht gefordert ist, würde man diese Subkriterien ad Infinitum ausdehnen. Die Auftraggeber haben es auch nicht für zweckmäßig erachtet, alle Aspekte in der Ausschreibung zu nennen, da Konzepte verlangt wurden, die kreative Ansätze enthalten sollen und damit auf dritter Subebene davon ausgegangen wurde, dass die Ermessensfreiheit der Auftraggeberin auch durch die Nennung beispielhafter Aspekte gesetzeskonform konkretisiert wurde.

Vorsitzender Richter: Woraus ergibt sich, dass die Bewertungskommission subjektive Aspekte berücksichtigen dürfte?

Dr. Stephan HEID: In Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsunterlage der zweiten Fassung ist geregelt, dass die Bewertungskommission das "gesamte Vorprüfungsergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw. ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung" überprüft bzw. bewertet. Bei den angesprochenen "gesamten Vorprüfergebnissen" handelt es sich insbesondere auch um die Ergebnisse solcher Zuschlagskriterien, die nicht mathematisch, sondern nur mit einem Werturteil bemessen wurden.

Vorsitzender Richter: Wer wurde zur Angebotslegung zu den jeweiligen Runden eingeladen?

Dr. Stephan HEID verweist auf VEMAP.

Vorsitzender Richter: Wurden die Bietergemeinschaften einzeln eingeladen?

Dr. Stephan HEID: Bei einer Bietergemeinschaft wurde nur das federführende Mitglied zur Angebotsabgabe eingeladen, das als Ansprechpartner genannt wurde. Auch aus dem letzten Absatz auf Seite 30 der Ausschreibungsunterlage zweiter Fassung ergibt sich aus der Beurteilung des Erfüllungsgrades des einzelnen Subkriteriums, dass die Bewertungskommission eine subjektive Bewertung vornimmt.

Vorsitzender Richter: Finden sich die detaillierten Angaben zum Ablauf der Rehabilitation im therapeutischen Konzept oder im Fragebogen "AMB"?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER: Das therapeutische Konzept war als Beilage zum Fragenkatalog "AMB" abzugeben. Darin findet sich die Darstellung des Ablaufs der Rehabilitation anhand eines konkreten Fallbeispiels.

Vorsitzender Richter: Gibt es eine - direkte - wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der Auftraggeberin?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER: Es handelt sich um das Angebot einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Karl-Landsteiner-Instituts.

Vorsitzender Richter: Wie und nach welchen Kriterien wurde die Bewertungskommission besetzt?

LLLL : Die Mitglieder der Bewertungskommission wurden von der Anstaltsleitung und der Selbstverwaltung der PVA ausgewählt. Es handelt sich um die höchstrangige Mitglieder der Selbstverwaltung der PVA.

Es wird der Vorgang der Bewertung der Angebote und die Zusammensetzung der Bewertungskommission kurz dargestellt. Über Nachfrage des vorsitzenden Richters verzichtet Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER auf eine weitere Erörterung des Themas.

Vorsitzender Richter: Wer hat die Vorprüfung der Angebote gemacht?

LLLL : Das waren MMMM und Frau NNNN , die das auch laufend mit OOOO abgestimmt haben. Für die organisatorischen und rechtlichen Themenstellungen waren PPPP , QQQQ , RRRR , SSSS und TTTT , die das auch wiederum mit mir abgestimmt haben. Darüber hinaus haben wir uns regelmäßig interdisziplinär zusammengesetzt und die Vorprüfung besprochen. Der Vorprüfbericht wurde zusammen mit den Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Vorsitzender Richter: Wurde die Bewertung für jedes Angebot einzeln oder im Vergleich der Angebote vorgenommen?

LLLL : Zunächst wurde jedes Angebot für sich genommen geprüft und bewertet, allerdings erfolgte ständig eine Zusammenschau auch zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. diesen zu Grunde liegenden Konzepten, sodass hier die Wertungen auch entsprechend die Angebote abbilden.

Vorsitzender Richter: Wurden bei der Bewertung auch Aspekte herangezogen, die in der Ausschreibung nicht ausdrücklich genannt sind?

LLLL : Grundsätzlich nicht. Wir haben uns streng orientiert an den Vorgaben der Ausschreibung. Dort, wo beispielhafte Aspekte angegeben wurden in den Unterlagen, konnte es auf Grund der Konzepte schon vorkommen, dass nicht beispielhafte genannte Aspekte bewertet wurden.

Die Verhandlung wird um 12:06 Uhr unterbrochen und um 12:22 Uhr fortgesetzt.

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

Der vorsitzende Richter erklärt gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA) schreiben unter der Bezeichnung "Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I" Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Codes 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens als Hauptgegenstand und den ergänzenden Gegenständen mit den CPV-Codes 75300000-9 - Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, 85310000-5 - Dienstleistungen des Sozialwesens und 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens im Oberschwellenbereich in einem "2-stufigen Zertifizierungsverfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung" nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Rahmenvereinbarung ist in zehn Lose unterteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags beträgt € 41,55 Mio, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 1 € 17,73 Mio. Die Rahmenvereinbarung soll im verfahrensgegenständliche Los 1 - Wien mit fünf Unternehmen abgeschlossen werden. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10. Juli 2018 zur Zahl 2018/S 130-297494 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 9. Juli 2018 zur Zahl L-652614-845, alle abgesandt am 6. Juli 2018. Das Ende der Teilnahmefrist war für alle Lose der 31. August 2018. Die Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgte am selben Tag. Die Auftraggeberinnen luden sieben Bewerber zur Angebotsabgabe für das gegenständliche Los ein. Die Frist zur Abgabe der Erstangebote endete am 4. März 2018, 12.00 Uhr. Sechs Bieter gaben Erstangebote ab. Die Frist zur Abgabe der Zweitangebote endete ua für das gegenständliche Los am 24. Juni 2019, 12.00 Uhr. Es wurden sechs Zweitangebote abgegeben. (Auskunft der Auftraggeberinnen; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2 Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

"DECKBLATT

Verhandlungsverfahren: Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche römisch eins (2. Stufe) - Los 01 - Wien - LETZTE RUNDE,

Proj.Nr.: 2018/46

...

Mit der rechtsgültigen elektronischen Unterfertigung anerkennt der Bieter ohne Einschränkungen alle Bestimmungen dieser Ausschreibung.

...

Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung für die Lose 1,2,3,4,5 und 7

...

1. ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN

...

1.2 Ausgangslage und Ausschreibungsziele

Unter dem Rechtsbegriff "Rehabilitation" werden medizinische, berufliche und - soweit erforderlich - soziale Maßnahmen umfasst. Das Ziel der Rehabilitation ist es, die Leistungsfähigkeit der zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad (wieder)herzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauerhaft einnehmen zu können.

...

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren auch dem im Rehabilitationsplan 2016 in Punkt 4.3 an der Wirtschaftlichkeit orientierten Prinzip "Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung neuer Einrichtungen" Rechnung getragen werden soll.

...

2. VERFAHRENSART UND VERFAHRENSABLAUF

2.1 Verfahrensart, Vergabekontrollbehörde

...

Das Vergabeverfahren wird als 2-stufiges Zertifizierungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss von einem oder mehreren Rahmenvereinbarungen pro Los mit zertifizierten Betreibern nach den Regeln für nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Paragraph 141, BVergG bzw soziale Dienstleistungen gemäß Artikel 74, RL 2014/24/EU (in der Folge "Vergabe-RL") durchgeführt.

...

2.3 Verfahrensablauf

2.3.1 Zweistufiges Verfahren

Die Auftraggeberin führt das Zertifizierungsverfahren als zweistufiges Verfahren durch. Mit der Übersendung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung wurde die zweite Stufe des Zertifizierungsverfahrens eingeleitet. Die Auftraggeberin lädt hat die ausgewählten Bewerber zur Angebotslegung im Rahmen dieser zweiten Verfahrensstufe ein eingeladen.

...

2.3.2 Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung, ‚indikative' Angebote 1.

Fassung

Bereits erledigt

...

2.3.3 Beurteilung der ‚indikativen' Angebote 1. Fassung

Bereits erledigt

...

2.3.4 (Allfällige) Bieter-Input-Runde

Bereits erledigt

...

2.3.5 (Allfällige) Verhandlungsrunden

...

2.3.6 Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung, (verbindliche) Angebote

2. Fassung

Nunmehr hat die Auftraggeberin die (allenfalls) überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung (in der Folge ‚AU 2. Fassung') an die Bieter übermitteln übermittelt und die Bieter neuerlich zur Abgabe von Angeboten, den Angeboten 2. Fassung auffordern aufgefordert.

Die Bieter sind verpflichtet, auf Basis der Ausschreibungsunterlagen

2. Fassung verbindliche Angebote zu legen. Diese Angebote 2. Fassung haben den (allfällig optimierten) beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' (siehe Punkt 3.2.1), die rechtsgültig gefertigten Bietererklärungen (Anlage ./1) und die vollständig ausgefüllte Anlage ./3 ‚Angabe der Kapazitäten' zu umfassen.

...

Um der Auftraggeberin einen leichteren Überblick über die (allenfalls) geänderten Überlegungen bzw Ansätze des Bieters zu ermöglichen, sind lediglich die (allfälligen) inhaltlichen Änderungen im beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' des Angebots 2. Fassung im Vergleich zum beantworteten Fragenkatalog ‚AMB' des Angebots 1. Fassung anzugeben (z.B. Kenntlichmachung durch Schreibweise in GROSSBUCHSTABEN). Jene Antwortfelder bei denen sich kein Bedarf an Änderungen seitens der Bieter zum indikativen Angebot ergibt, sind mit dem Hinweis ‚siehe Erstangebot' zu kennzeichnen. Sofern Änderungen angegeben werden sind diese so zu kennzeichnen, dass eine genaue Zuordnung der Änderung ermöglicht wird (insbesondere ob diese Änderung teilweise oder zur Gänze Angaben im Fragenkatalog des Angebots 1. Fassung ersetzen oder ergänzen soll bzw welche Angaben im Fragenkatalog des Angebots 1. Fassung dies konkret betrifft).

Bei jenen in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB', die auf der Vergabeplattform hochzuladen sind, sind inhaltliche Änderungen durch optische oder farbliche Kennzeichnung erkenntlich zu machen (zB mittels farblicher Hinterlegung der entsprechenden Passagen). Gegebenenfalls ist ein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis auf die Änderungen in diesen Beilagen aufzunehmen. Ein schriftlicher Hinweis auf Änderungen in den in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragen-katalog ‚AMB' ist nicht in ein (allfälliges) Begleitschreiben aufzunehmen.

Jene in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB', die inhaltlich nicht verändert werden, müssen nicht mehr mit dem Angebot 2. Fassung hochgeladen werden.

...

2.3.7 Zertifizierungsverfahren und Abschluss der Rahmenvereinbarungen

Nach Prüfung der Angebote 2. Fassung auf Konformität mit den Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung werden die beantworteten Fragenkataloge ‚AMB' der Bieter erforderlichenfalls von einer Kommission anhand der in Punkt 3.2.1 angeführten ‚Themen' (1. Ebene), ‚Kriterien' (2. Ebene) und ‚Subkriterien' (3. Ebene) beurteilt. Eine Präsentation durch die einzelnen Bieter ist nicht vorgesehen.

Aus den im Zuge der Bewertungskommission zugesprochenen Punkten ergibt sich eine Reihung der Bieter (‚Punkteranking'). Erstgereihter Bieter im jeweiligen Los ist jener Bieter, dessen Angebot die höchste Gesamtpunkteanzahl aufweist. Zweitgereihter Bieter ist jener Bieter, dessen Angebot die zweithöchste Punkteanzahl im entsprechenden Los aufweist usw.

‚Zertifizierte' Bieter im Los 1 (Wien) sind jene fünf bestgereihten Bieter, die im Rahmen dieser Beurteilung durch die Kommission die höchste Gesamtpunkteanzahl gemäß Punkt 3.3 erreichen. ‚Zertifizierte' Bieter in den Losen 2 bis 10 (Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Eisenstadt, Wels, Bregenz, Ried im Innkreis, Wörgl und Leibnitz) sind jene zwei bestgereihten Bieter, die im Rahmen dieser Beurteilung durch die Kommission die höchste Gesamtpunkteanzahl gemäß Punkt 3.3 erreichen. Der/die in den jeweiligen Losen nachgereihte/n Bieter pro Los kann/können ebenfalls ‚zertifizierte/r Bieter' sein, sofern durch die vorgereihten fünf bestgereihten zertifizierten Bieter im Los 1 bzw durch die jeweils vorgereihten zwei bestgereihten zertifizierten Bieter in den Losen 2 bis 10 nicht alle Indikationen und/oder alle Kapazitäten vollständig abgedeckt werden können und sie die festgelegte Mindestpunkteanzahl (Summe der Punkte für das Zuschlagskriterium ‚Fragenkatalog AMB') gemäß Punkt

3.3 erreichen.

Im Falle eines Punktegleichstandes zwischen mehreren Bietern, ist die im ‚Thema' (1. Ebene) ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' erreichte Punkteanzahl ausschlaggebend für die Reihung.

Die im Zuge der Bewertungskommission zugesprochenen Punkte und die sich daraus ergebende Reihung der Bieter (‚Punkteranking') werden ‚eingefroren' und in weiterer Folge für den 1. Leistungsabruf (unmittelbarer Bedarf) sowie für die weiteren Leistungsabrufe aus der Rahmenvereinbarung herangezogen (direkte Beauftragung).

...

3. ZUSCHLAGSKRITERIEN

3.1 Allgemeines und Gewichtung

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip (wirtschaftlich und technisch günstigstes Angebot). Es werden folgende qualitative Zuschlagskriterien herangezogen:

• Beurteilung des beantworteten Fragenkatalogs "AMB".

Die Beurteilung der qualitativen Zuschlagskriterien erfolgt durch eine Kommission anhand der in Punkt 3.2.1 angeführten ‚Themen' (1. Ebene), ‚Kriterien' (2. Ebene) und ‚Subkriterien' (3. Ebene).

Mit den für die Zertifizierung maßgebenden Kriterien können (gemäß der Gewichtungstabelle in Punkt 3.2.1) folgende maximale Punkte erreicht werden:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Abbildung 1 - "Tabelle-Gesamtübersicht"

3.2 Fragenkatalog ‚AMB'

Der Bieter hat den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Fragenkatalog ‚AMB' vollständig auszufüllen sowie die darin angeführten Beilagen gesondert hoch-zuladen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die in der Anlage ./1 angeführten Bei-lagen zum Fragenkatalog ‚AMB' auf der Vergabeplattform hochzuladen sind. Alle darüber hinausgehenden Inhalte (zB in einem "Gesamtkonzept") sind an geeigneter Stelle in die in der Anlage ./1 angeführten Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB' einzuarbeiten, da andernfalls eine Bewertung dieser Inhalte nicht möglich ist.

Darüber hinaus wird ausdrücklich festgehalten, dass alle qualitativen Angebotsangaben der Bieter spätestens zum jeweils angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt auch tatsächlich vorliegen müssen (dh die qualitativen Angaben werden unmittelbar mit der Inbetriebnahme der Einrichtung betrieblich umgesetzt). Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung bzw ein allfälliger Verzug mit der betrieblichen Umsetzung der qualitativen Angaben vertraglich pönalisiert ist (siehe Paragraph 14, des Mustervertrags - Beilage ./3).

3.2.1 Fragenkatalog ‚AMB' - Gewichtungstabelle und Bewertung

Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums ‚Fragenkatalog AMB' stellt sich wie folgt dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Abbildung 2 - "Gewichtungstabelle"

Es werden anhand der einzelnen (Sub-)Kriterien von der Bewertungskommission je nach Erfüllungsgrad Bewertungspunkte vergeben. Die Bewertungsskala ist dabei 10-teilig, wobei 10 Bewertungspunkte die Höchstnote (bestmöglich) und 1 Bewertungspunkt die niedrigste Note (nicht genügend) darstellt.

Zur Zusammenführung der Bewertung sind die Themen (1. Ebene), Kriterien (2. Ebene) und Subkriterien (3. Ebene) mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Subkriterium vergebenen Bewertungspunkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen). Die Gewichtung der ‚Kriterien' und ‚Themen' wird sinngemäß wie bei jener der Subkriterien vorgenommen.

Durch Addition der in jedem ‚Thema' ermittelten Punktewerte wird die Gesamtpunkteanzahl des jeweiligen Bieters ermittelt.

Sämtliche eingereichten Fragenkataloge ‚AMB' werden einer Vorprüfung unterzogen. Diese Vorprüfung erfolgt durch die vergebende Stelle unter Einbeziehung von fachlichen und juristischen Fachberatern und umfasst die Prüfung der Fragenkataloge ‚AMB' anhand der festgelegten Themen (1. Ebene), Kriterien (2. Ebene) und Subkriterien (3. Ebene) sowie einen Bewertungsvorschlag samt verbaler Begründung (‚Vorprüfbericht'). Unter Bezugnahme auf diesen Vorprüfbericht erfolgt die Beurteilung des eingereichten Fragenkataloges ‚AMB' durch die Bewertungskommission in gemeinsamer Diskussion. Die Mitglieder der Bewertungskommission überprüfen das gesamte Vorprüfergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung.

Die Beratungen der Bewertungskommission finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle Mitglieder der Bewertungskommission, der Verfahrensbetreuung sowie alle mit der Durchführung des Verfahrens seitens der Auftraggeberin befassten Personen trifft in diesem Zusammenhang eine strikte Verschwiegenheitspflicht bis zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens.

Zur Entscheidungsfindung innerhalb der Bewertungskommission zur Bewertung der einzelnen (Sub-)Kriterien ist Einstimmigkeit erforderlich. Sollte keine Einstimmigkeit innerhalb der Bewertungskommission erzielt werden können, wird eine (erneute) ‚offene Abstimmungsrunde' durchgeführt. Ist auch diese ‚offene Abstimmungsrunde' ergebnislos, ist für die Beschlussfassung der Bewertungskommission eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich bzw ausreichend.

Die Bewertungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindesten 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind.

Jene Mitglieder der Bewertungskommission, die Stimmenthaltungen üben, werden bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt, jedoch im Bewertungsprotokoll vermerkt. Wenn sich allerdings die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Stimme enthält, ist die Abstimmung unter Stimmzwang zu wiederholen.

Die Bewertungskommission arbeitet ein Protokoll aus, welches ihre Beschlüsse sowie eine kurze gemeinsame verbale Begründung der Punktevergabe für jedes (Sub-)Kriterium enthält (wobei gegebenenfalls auch auf die verbale Begründung des Vorprüfberichtes verwiesen werden kann) und von allen Mitgliedern unterzeichnet wird. Die Entscheidungen der Bewertungskommission sind endgültig. Die Bewertungskommission und deren einzelne Mitglieder sind unbefangen, weisungsfrei und üben ihre Funktion in allen Abschnitten des Verfahrens persönlich aus.

3.2.1.1 Bewertung des Themas ‚medizinisch-therapeutische Aspekte'

Die Bewertung des Themas ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' ist konkreter durch Kriterien und Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

Das Kriterium ‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Interdisziplinarität ICF'

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Sub-Kriterium) bewertet:

• Bewertung der Ausgestaltung der multiprofessionell-interdisziplinären Zusammenarbeit und Gestaltung des ICF-orientierten Rehabilitationsprozesses im Sinne des biopsychosozialen Modells.

• Subkriterium ‚Förderung der beruflichen Teilhabe'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung des Umganges mit bzw der Berücksichtigung von arbeitsplatzbezogenen Stressoren bzw beruflichen Problemsituationen;

• Bewertung der Qualität und des Umfangs arbeitsplatzbezogener therapeutischer Maßnahmen;

• Bewertung der Effizienz (insbesondere der Nachhaltigkeit) und des Umfangs der Maßnahmen, welche zum Erhalt des Arbeitsplatzes und der Arbeitsfähigkeit bzw Wiedereingliederung in das Berufsleben beitragen.

• Subkriterium ‚Förderung der sozialen Teilhabe'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Qualität und des Umfangs der Maßnahmen zur Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen (zB Aufbau sozialer Netzwerke);

• Bewertung der Qualität und des Umfangs der Maßnahmen zur Förderung der Strukturierung des Tagesablaufes;

• Bewertung der Qualität und des Umfang der Maßnahmen zur Förderung der Planung individueller Erholungs- und Freizeitaktivitäten.

• Subkriterium ‚Entlassungs- und Teilhabeberatung'

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspektes (keine Sub- Sub-Kriterium) bewertet:

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit der Planung und Initiierung von Nachsorgemaßnahmen (medizinisch, pflegerisch, beruflich und/oder soziale poststationäre Unterstützung; Nahtstellenmanagement).

Das Kriterium ‚Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Strukturqualität/Personelle Ausstattung'

Das Subkriterium wird anhand folgenden beispielhaften Aspektes (keine Sub- Sub-Kriterium) bewertet:

• Bewertung der Übererfüllung der Personalkennzahl der im medizinischen Leistungsprofil angeführten Berufsgruppen.

• Subkriterium ‚Prozessqualität'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen ärztlichen bzw fachärztlichen Konsultationen;

• Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen Einzeltherapien ‚Psychotherapie'/‚Psychologie'/‚Diätologie';

• Bewertung der Qualität und Durchführung zusätzlicher Skills Trainings im Einzel- und/oder Kleingruppensetting (maximal 5 Personen);

• Bewertung weiterer bzw zusätzlicher Leistungsangebote (zB Reduktion der Gruppengrößen, zusätzliche Therapieminuten).

• Subkriterium ‚Ergebnisqualität'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Durchführung von freiwilligen Nachhaltigkeitsmessungen bzw Evaluierungen;

• Bewertung des zusätzlichen Angebotes der Patientennachbetreuung (zB telefonisch, Telemedizin).

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Leistungsprofilen haben die Bieter die Möglichkeit, im Fragenkatalog im Kriterium ‚Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils' für jedes Subkriterium gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen. Diese Angaben werden im jeweiligen Subkriterium aber jedenfalls einer gesamtheitlichen Bewertung zugeführt.

Eine Übererfüllung bedeutet eine über die Mindestanzahl hinausgehende Anzahl oder Dauer an Leistungen, die als Therapie im medizinischen Leistungsprofil (Beilage ./2.1 bis ./2.7) abgebildet sind.

Das Kriterium ‚spezielle Betreuung außerhalb des Leistungsprofils' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Ergebnisqualität'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Rückzugsmöglichkeiten und Ruhezonen in der ambulanten Einrichtung;

• Zusätzliche Möglichkeit für Sozialberatung;

• Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung;

• Zusätzliche Möglichkeit für psycholog. Gespräche;

• Zusätzliche Konsultationen bei psych. Belastungssituationen;

• Interventionsmöglichkeit bei krisenhaften Situationen;

• Abklärung besonderer beruflicher Problemlagen;

• Berufsbezogene Rehabilitationsangebote.

• Subkriterium ‚Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Eignung/Tauglichkeit der Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen ohne Begleitperson (zB bei Seh- Hör-Gehbehinderung);

• Bewertung der Kosten für diese Leistungen (unentgeltlich, kostenpflichtig, sozial gestaffelt).

Das Kriterium ‚Konzept zur Optimierung der ambulanten Rehabilitation' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Nachhaltigkeit'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Unterstützung der Nachhaltigkeit der Lebensstiländerungen;

• Unterstützung der Nachhaltigkeit der Verbesserungen der sozialen und/oder beruflichen Teilhabe.

• Subkriterium ‚Dauer der Maßnahme'

Beim Subkriterium ‚Dauer der Maßnahme' geht es um Maßnahmen zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines stationären Heilverfahrens (3-wöchig), sofern sich die PatientInnen im Krankenstand befinden.

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub- Sub-Kriterien) bewertet:

• Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in räumlicher Hinsicht;

• Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in organisatorischer Hinsicht.

• Subkriterium ‚Berufsbegleitende Absolvierung'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Berücksichtigung der Berufstätigkeit und Flexibilität bei der Terminplanung;

• Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung;

• Zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung;

• Zusätzliche Möglichkeit zur Aufarbeitung beruflicher Stressoren und Belastungssituationen.

Das Kriterium ‚Therapieplan' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

• Effizienz und Qualität des Therapieablaufs und der Therapiezusammenstellung eines fiktiven Patienten für eine Woche (zB geringe "Stehzeiten"; ausgeglichenes Verhältnis zwischen Ruhephasen und Therapieeinheiten sowohl über den einzelnen Tag als auch über die ganze Woche etc).

Das Kriterium ‚Krisenzimmer' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

• Medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung, Lage und Nutzung des in der Einrichtung vorhandenen Krisenzimmers (zB rasche Erreichbarkeit; Gewährleistung des störungsfreien Therapieablaufs der übrigen Patienten; jederzeitige Nutzungsmöglichkeit).

3.2.1.2 Bewertung des Themas ‚organisatorische Aspekte'

Die Bewertung des Themas "organisatorische Aspekte" ist konkreter durch Kriterien und Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

Das Kriterium ‚frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt' wird wie folgt bewertet:

‚Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt' bedeutet, dass die angebotene Kapazität für einen auf den derzeit aktuellen Planungsgrundlagen beruhenden Abruf gemäß Beilage ./5 und sämtliche qualitativen Angebotsangaben hinsichtlich der benötigten Infrastruktur (inklusive allfälliger erforderlicher behördlicher Genehmigungen, baulicher Maßnahmen etc) und hinsichtlich dem notwendigen Personalstand für die Zuweisung von Patienten verfügbar ist und alle Vorlaufzeiten bereits eingerechnet sind.

Das Kriterium enthält kein subjektives Beurteilungselement und wird wie folgt bewertet:

Frühestmögliche Inbetriebnahme einschließlich einer maximalen Vorlaufzeit von 3 Monaten:

• unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung: 10 Punkte;

• bis zum 30.06.2020: 5 Punkte;

• bis zum 31.12.2020: 0 Punkte.

Es wird darauf hingewiesen, dass als spätestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt für die Erbringung der jeweils angeforderten ausschreibungsgegenständlichen Leistungen - in bestehenden oder geplanten Einrichtungen - der 31.12.2020 festgelegt ist. Bei einem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt erst ab dem 1.1.2021 wird das jeweilige Angebot daher ausgeschieden (‚MUSS-Kriterium').

Der tatsächliche frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt muss nicht auf einen oben angeführten Termin fallen. Bei einem zwischen den angeführten Terminen liegenden Inbetriebnahmezeitpunkt ist für die Zwecke der Bewertung bei der Beantwortung der Fragen 7.1 bis 7.4 im Fragenkatalog "AMB" der jeweils nächstfolgende Termin anzugeben.

Beispiel: Ist die Inbetriebnahme mit den angebotenen MaximalKapazitäten frühestens mit 1.4.2020 möglich, ist der frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt bis zum 30.6.2020 gegeben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der angegebene frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt insbesondere aus technischer, medizinischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht plausibel und schlüssig sein muss (die Beweislast hierfür trägt der jeweilige Bieter). Die Angaben zur Plausibilität sind als gesonderte Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB' ‚Inbetriebnahmekonzept' dem Angebot beizulegen.

Im Inbetriebnahmekonzept sind alle bis zur Aufnahme des Vollbetriebes der jeweiligen (bestehenden oder geplanten) Einrichtung erforderlichen Schritte/Parameter darzustellen (dazu zählen insbesondere auch allfällige notwendige behördliche Genehmigungsverfahren, die Bereitstellung des für die Leistungserbringung erforderlichen Personals ab dem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt und die Einhaltung der qualitativen Angebotsangaben sowie der Strukturqualitätskriterien gemäß Rehabilitationsplan 2016). Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien ein Mindestkriterium darstellt und das jeweilige Angebot im Falle der Nichterfüllung unmittelbar ausgeschieden wird (‚MUSS-Kriterium').

Die konkrete Umsetzung dieser Schritte ist insbesondere im Hinblick auf den angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt zusätzlich anhand eines groben Terminplanes zu plausibilisieren (darin sind zumindest die wesentlichsten Eckpunkte der Umsetzung bzw für eine ausschreibungskonforme Inbetriebnahme als ‚Meilensteine' darzustellen).

Sollte der angegebene frühestmögliche Inbetriebnahmezeitpunkt nicht plausibel sein, wird die Bewertungskommission den Inbetriebnahmezeitpunkt selbstständig korrigieren bzw den aus ihrer Sicht plausiblen Zeitpunkt festlegen und ausschließlich diesen (korrigierten) Inbetriebnahmezeitpunkt bei der Bewertung berücksichtigen.

Sofern es Bietern möglich ist, schon vor dem angegebenen frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt (für die Kapazität des Erstabrufes) mit einer Teilkapazität in Betrieb zu gehen, ist dies den Auftraggeberinnen jedenfalls unter konkreter Anführung von Zeitpunkt und Anzahl der durchführbaren Verfahren (je Indikation und Phase) bekannt zu geben. Ein allfälliger früherer Inbetriebnahmezeitpunkt mit einer Teilkapazität wird bei der Bewertung des Angebots nicht berücksichtigt; allerdings steht es den Auftraggeberinnen frei, bereits vor dem frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abzurufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Verzug mit der Aufnahme des Vollbetriebs gegenüber dem im Vergabeverfahren angegebenen ‚frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt' für die angebotene Kapazität für einen auf den derzeit aktuellen Planungsgrundlagen beruhenden Abruf (Beilage ./5) vertraglich pönalisiert ist (siehe Punkt 7. der Rahmenvereinbarung - Beilage ./1).

Das Kriterium ‚Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Fuß- und Radweg'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Rad abhängig von Gelände, Barrierefreiheit;

• Bewertung der Verfügbarkeit von gesonderten Fuß- und Radwegen in unmittelbarer Umgebung zur bestehenden bzw geplanten Einrichtung.

• Subkriterium ‚Erreichbarkeit mit Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus der Ortsmitte des Eignungsstandortes zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus dem je Los in der Beilage ./5 (‚Bedarf und Erreichbarkeit') angegebenen Ort am Rande der 30 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

• Bewertung der Anreise mit Verkehrsmitteln im ÖPNV mit einer geplanten Ankunftszeit um 11:00 Uhr anhand eines Online-Routenplaners (vorzüglich ‚Scotty') aus dem je Los in der Beilage ./5 (‚Bedarf und Erreichbarkeit') angegebenen Ort am Rande der 45 min Isochrone zur namhaft gemachten Adresse der Einrichtung;

• Subkriterium ‚Erreichbarkeit mit dem privaten PKW'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung des Parkraumkonzepts für Patientinnen und Besucherinnen hinsichtlich der Effizienz (ein Parkraumkonzept ist unter anderem dann effizient, wenn die vorhandenen Parkflächen bezogen auf die Nutzer optimal genutzt werden und jedenfalls in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen);

• Bewertung der Art und der Kostenpflicht der Parkmöglichkeiten für Patientinnen und Besucherinnen (entgeltlich oder unentgeltlich, im Freien oder überdacht).

• Bewertung der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeiten mit dem privaten

PKW

Das Kriterium ‚Erweiterung einer bestehenden Einrichtung' beruht auf den Festlegungen im Rehabilitationsplan 2016, wonach beim Auf- und Ausbau ambulanter Rehabilitationsangeboten das Planungsprinzip der Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung neuer Einrichtungen maßgeblich ist. Das Kriterium enthält kein subjektives Bewertungselement und wird wie folgt bewertet:

• Erweiterung einer bestehenden Einrichtung: 10 Punkte

• Neuerrichtung einer Einrichtung: 0 Punkte

Das Kriterium ‚Kapazitäten, Ressourcen' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Kombination von Indikationen' wird wie folgt bewertet.

Das Subkriterium wird an Hand folgender Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

Abhängig von der Anzahl der vom Bieter seinem Angebot zu Grunde gelegten angebotenen Indikationen werden auf Basis des Zentrumsgedankens Punkte vergeben.

Mindestkriterium ist der Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs für die jeweilige Einrichtung für die Erbringung von Leistungen entsprechend Punkt 1.3 der Ausschreibungsunterlagen für mindestens 4 Indikationen im Los 1 (Wien), im Los 2 (Salzburg), im Los 3 (Innsbruck), im Los 4 (Klagenfurt), im Los 5 (Eisenstadt) und im Los 7 (Bregenz) sowie für mindestens 3 Indikationen im Los 6 (Wels), im Los 8 (Ried im Innkreis), im Los 9 (Wörgl) und im Los 10 (Leibnitz). Je nach Los und zusätzlicher Indikation werden folgende Punkte vergeben:

• ‚Landeshauptstädte': Los 1 (Wien), Los 2 (Salzburg), Los 3 (Innsbruck), Los 4 (Klagenfurt), Los 5 (Eisenstadt) und Los 7 (Bregenz):

• 7 Indikationen - 10 Punkte;

• 6 Indikationen - 7 Punkte;

• 5 Indikationen - 4 Punkte.

...

Das Subkriterium ‚Grad der Bedarfsabdeckung' wird anhand folgenden beispielhaften Aspekts (kein Sub-Kriterium) bewertet:

Das Subkriterium wird an Hand folgender Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

Abhängig von der vom Bieter seinem Angebot zu Grunde gelegten Kapazitäten für den Erstabruf werden Punkte vergeben in Abhängigkeit der relativen Abdeckung der in der AU genannten maximalen Größen für den Erstabruf auf Basis der derzeit gültigen Planungsgrundlagen. Allfällige zukünftige Erweiterungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Je Indikation erfolgt ein Vergleich der angebotenen Kapazitäten mit den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bedarf. Werden beispielsweise im Los 7 (Bregenz) von dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Gesamtkapazitätsbedarf von 102 jährlich durchführbaren ambulanten Rehabilitationsverfahren in der RIG BSR lediglich 51 angeboten, erfolgt eine Bewertung mit 5 Punkten (das sind 50% der Maximalpunktezahl). Werden weiters beispielsweise im Los 7 (Bregenz) von dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Gesamtkapazitätsbedarf von 10 jährlich durchführbaren ambulanten Rehabilitationsverfahren in der RIG ONK alle 10 angeboten, erfolgt eine Bewertung mit 10 Punkten (das ist die Maximalpunktezahl). In weiterer Folge erfolgt eine Addition aller Bewertungspunkte und anschließende Division durch die Anzahl der ausgeschriebenen Indikationen, der hierbei ermittelte Wert ist der weiteren Bewertung dieses Kriteriums zu Grunde zu legen.

Bewertet wird dabei der prozentuale Erfüllungsgrad der Bedarfsdeckung in den einzelnen Indikationen, wobei bei einem Erfüllungsgrad von 100% maximal 10 Punkte vergeben werden, bei einem Erfüllungsgrad von 50% 5 Punkte, und bei einem Erfüllungsgrad von 0% 0 Punkte vergeben werden. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft - auf eine Kommastelle gerundet - vergeben. Mehr als 10 Punkte können auch bei einer Übererfüllung von mehr als 100% nicht in die Bewertung einfließen.

Das Subkriterium ‚Öffnungszeiten' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (kein Sub-Kriterium) bewertet:

• Öffnung der Einrichtung am Tagesrand - in den Morgen- und Abendstunden (zusätzlich zu den vorgenannten Mindestöffnungszeiten) abhängig von Häufigkeit und Ausmaß

• Öffnung der Einrichtung an Samstagen abhängig von Häufigkeit und Ausmaß

Aus dem Inbetriebnahmekonzept muss eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen, dass die angeführten Öffnungszeiten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Bieter.

Mindestkriterium ist eine Öffnung der Einrichtung montags bis freitags jeweils im Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Das Kriterium ‚Sicherheit und Orientierbarkeit für Patientinnen, Besucherinnen und Mitarbeiterinnen' wird anhand folgender Subkriterien bewertet:

• Subkriterium ‚Notfallmanagement'

Das Subkriterium wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Notfallkonzepts, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen bzw Verfahren, welche eine rasche und fachgerechte Behandlung in medizinischen Notfällen gewährleisten (in der Einrichtung / in Zusammenarbeit mit Akutversorgungseinheiten);

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des Managements bei abgängigen Patientinnen (davon umfasst sind auch Patienten, die nicht mehr zur Therapie erscheinen).

• Subkriterium ‚Orientierbarkeit'

Das Subkriterium wird anhand folgendem beispielhaften Aspekte (keine [Sub-] Sub-Kriterium) bewertet:

• Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Orientierungskonzepts (Beschriftungen, Farbleitsystem).

Das Kriterium ‚Fort- und Weiterbildung' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen);

• Bewertung der der Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des sonstigen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen).

Das Kriterium ‚Qualitätssicherung und Risikomanagement' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

• Bewertung der Effizienz des eingesetzten Qualitätssicherungssystems samt Rückmeldesystem für Patientinnen, Angehörige und Auftraggeberin;

• Bewertung der Effizienz des eingesetzten Risikomanagements.

3.2.1.3 Bewertung des Themas ‚Räumlichkeiten'

Die Bewertung der Räumlichkeiten ist konkreter durch Kriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung, ergibt sich aus der Gewichtungstabelle gemäß Punkt 3.2.1.

Das Kriterium ‚Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

• (Nicht-)Vorhandensein von Multifunktionsräumen und deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit;

• Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption';

• Ausstattung des ‚Umkleidebereiches';

• Ausstattung der ‚Sanitärräume';

• Ausstattung des ‚Ruheraums'.

Das Kriterium ‚Beschreibung der Einrichtung' wird anhand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

• Qualität und Ästhetik von vorhandenen Allgemeinflächen (zB Wartebereiche);

• Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen (zB Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten etc).

Das Kriterium ‚Raumkonzept' wird an Hand folgender beispielhafter Aspekte (keine Sub-Kriterien) bewertet:

Bewertung des gesamtheitlichen und stimmigen Raumkonzeptes insbesondere im Hinblick auf die Bereiche, Untersuchung, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Vorträge und Workshops.

3.2.2 Aufbereitung und Umfang des Fragenkatalogs ‚AMB' samt Beilagen

Der Bieter hat den auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellten Fragenkatalog ‚AMB' direkt auf der Vergabeplattform vollständig auszufüllen sowie die folgenden (darin angeführten) Beilagen zu erstellen und gesondert hochzuladen:

• ‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement';

• ‚Notfallkonzept';

• ‚Orientierungskonzept';

• ‚Therapieplan - Darstellung der Therapien für eine(n) fiktiven Patientin/Patienten anhand eines Wochenplans';

• ‚Inbetriebnahmekonzept' samt groben Terminplan.

Die Art und Weise der Aufbereitung dieser Beilagen und die Art der Darstellung liegen grundsätzlich im Ermessen des Bieters, müssen sich jedoch auf die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Aufgabenstellung beziehen und sollen der Beurteilungskommission einen raschen und zusammenfassenden Einblick in die Überlegungen des Bieters geben. Es ist daher jedenfalls auf eine komprimierte Darstellung der einzelnen Beilagen (jeweils maximal in einem Umfang von 10 Seiten im DIN A4-Format) zu achten. Die Art der Aufbereitung muss insbesondere dazu geeignet sein, dass von der Beurteilungskommission das projektspezifische und praxisbezogene Eingehen und die daraus erkennbare Erfahrung des Bieters im Bereich der Erbringungen von Rehabilitationsleistungen beurteilt werden können.

3.3 Maximale Punkteanzahl

Mit den für die Zertifizierung maßgebenden Kriterien können durch Addition der in jedem ‚Thema' (1. Ebene) ermittelten Punktewerte (gemäß der Gewichtungstabelle in Punkt 3.2.1) maximal 100 Punkte erreicht werden (siehe ‚Tabelle-Gesamtübersicht' in Punkt 3.1).

Erstgereihter Bieter des Zertifizierungsverfahrens ist im jeweiligen Los jener Bieter, dessen Angebot die höchste Punkteanzahl aufweist. Zweitgereihter Bieter des Zertifizierungsverfahrens ist im jeweiligen Los jener Bieter, dessen Angebot die zweithöchste Punkteanzahl aufweist usw. Im Falle des Punktegleichstandes zwischen mehreren Bietern, ist die im Thema (1. Ebene) ‚medizinisch-therapeutische Aspekte' erreichte Punkteanzahl ausschlaggebend für die Reihung.

Es ist beabsichtigt, mit den fünf bestgereihten zertifizierten Bietern im Los 1 (Wien) sowie jeweils mit den zwei bestgereihten zertifizierten Bietern in den Losen 2 bis 10 (Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Eisenstadt, Wels, Bregenz, Ried im Innkreis, Wörgl und Leibnitz) eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Sollten durch die bestgereihten zertifizierten Bieter nicht alle Indikationen und/oder der Bedarf nicht vollständig abgedeckt werden können, kann/können der/die jeweils nachgereihte/n Bieter pro Los ebenfalls ‚zertifizierte/r Bieter' sein, sofern sie die jeweils eine Bewertung mit = 60 Punkten (Mindestpunkteanzahl) erreichen (‚Qualitätsschranke').

Die sich daraus ergebende Reihung der Bieter (‚Punkteranking') wird ‚eingefroren' und im Falle des Leistungsabrufs aus der Rahmenvereinbarung mittels direkter Beauftragung (siehe Punkt 2.3.8.1 der Ausschreibungsunterlagen) herangezogen.

4. ANLAGEN, FORMBLÄTTER, FORMULARE, BEILAGEN UND FRAGENKATALOG ‚AMB'

Anlagen

PDF-Dateien sind auszufüllen und auf die Vergabeplattform hochzuladen:

Anlage ./1

Bieterklärung

Anlage ./2

Verpflichtungserklärung des Bieters - Wechsel/Hinzuziehung von Subunternehmern

Anlage ./3

Angabe der Kapazitäten

 

Formblätter

Formblätter sind unmittelbar auf der Vergabeplattform auszufüllen; Formulare zu den Formblättern sind auszufüllen und auf die Vergabeplattform hochzuladen:

Formblatt 8

Bekanntgabe von SubunternehmerIn

Formular zu Formblatt 8

Subunternehmererklärung(en)

Beilagen

Bezeichnung

Beilage ./1

Rahmenvereinbarung

Beilage ./2.1

‚Medizinisches Leistungsprofil - Bewegungs- und Stützapparat / Rheumatologie (BSR)' (Stand 05/2018)

Beilage ./2.2

‚Medizinisches Leistungsprofil - Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)" (Stand 02/2019) und "Medizinisches Leistungsprofil - Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) (WHO-RehabilitationsPhase 3 mit Refresher)' (Stand 09/2017)

Beilage ./2.3

‚Medizinisches Leistungsprofil - psychische Störungen (PSY)' (Stand 05/2019)

Beilage ./2.4

‚Medizinisches Leistungsprofil - bronchopulmonale Erkrankungen (PUL)' (Stand 02/2019)

Beilage ./2.5

‚Medizinisches Leistungsprofil - Onkologie (ONK)' (Stand 05/2018)

Beilage ./2.6

‚Medizinisches Leistungsprofil - Neurologie (NEU)' (Stand 05/2019)

Beilage ./2.7

‚Medizinisches Leistungsprofil - Stoffwechsel (STV)' (Stand 05/2018)

Beilage ./3

‚Mustervertrag AMB' samt Anhängen

Beilage ./4

Erstinformationsschreiben für Visitationen

Beilage ./5

Bedarf und Erreichbarkeit

 

Beilagen zum Fragenkatalog ‚AMB'

Der Fragenkatalog "AMB" ist unmittelbar auf der Vergabeplattform auszufüllen; folgende - darin angeführte - Beilagen sind zu erstellen und auf die Vergabeplattform gesondert hochzuladen:

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Notfallkonzept'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Orientierungskonzept'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Therapieplan - Darstellung der Therapien für eine(n) fiktiven Patientin/Patienten anhand eines Wochenplans'

Beilage zum Fragenkatalog ‚AMB'

‚Inbetriebnahmekonzept' samt groben Terminplan

...

(Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.3 Der Fragenkatalog im Erstangebot der Antragstellerin lautet auszugsweise wie folgt:

"Fragenkatalog

Pos.

Bezeichnung

Antwort

...

 

Ja

2.4

Bei Beantwortung der Frage 2.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Zur Steigerung der Prozessqualität über die Mindest-Anforderungen der Leistungsprofile hinaus stehen folgende Leistungen zur Verfügung: ð In Reha-Verfahren der Phase 2 bieten wir in allen Indikationen ein Gespräch mit einem/r Case ManagerIn/SozialarbeiterIn des römisch IIII zu Beginn sowie nach ca. 5 Wochen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit wird es ein solches Gespräch auch in Reha-Verfahren der Phase 3 und auch in der Indikation HKE, in der dies nicht geplant ist, geben. ð Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit gibt es die Möglichkeit eines persönlichen Arztgespräches, sowie die Möglichkeit telefonischer und telemedizinischer Begleitung bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens. ð Auf Wunsch kann im Rahmen einer Studie mit der PVA und dem KLI der Effekt weiterer zusätzlicher Interventionen geprüft werden. Vorgeschlagen hierzu werden folgende Fragestellungen: Wann sind im Laufe der ambulanten Reha zwischenzeitliche ärztliche Untersuchungen/therapeutische Leistungen zusätzlich zu den vorgesehenen bedarfsweisen Untersuchungen sinnvoll? Welche bei welchen Beschwerdebildern? Welche bei welchen Indikationen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Wirkung? Maßnahmen zur Verbesserung der Compliance? ð Im Zuge des Eingangsassessments, der Diagnostik und Klassifikation wird der Bedarf an Einzeltherapien (psychologisch, psychotherapeutisch, diätologisch) erhoben. Auch im Lauf der ambulanten Rehabilitation kann von PatientInnen der Bedarf an psychologischer und psychotherapeutischer Unterstützung geäußert werden. Im Zuge des Erstgesprächs werden die Ziele und die Therapiedauer dafür vereinbart. ð Bei PatientInnen, die sehr auf ein somatisches Krankheitsverständnis fixiert sind, wird die psychologische Beratung auch im Hinblick auf eine Erweiterung des Krankheitsverständnisses auf psychosomatische Komponenten durchgeführt. ð Bei entsprechender Indikationen findet eine Ernährungsberatung statt (Adipositas Typ römisch eins, römisch II, Diabetes mellitus oder Verdauungsbeschwerden, viszerale Beschwerden). Die Effektivität der erfolgten Therapien wird im Zuge eines Qualitätsmanagementprozesses nicht nur im Zuge der Therapie-Evaluation und bei den Nachuntersuchungen, sondern auch im Abschlussgespräch spezifisch erhoben und dokumentiert (qualitative Evaluationsforschung). ð Durch das Angebot einer Gruppentherapie in der Übungsküche wird durch gemeinsames Kochen das Bewusstsein gefestigt, dass gesunde Ernährung auch gut schmecken kann. ð Bei individuellen Problemstellungen oder spezifischer Beeinträchtigung/Behinderung können Interventionen im Einzel- oder Kleingruppensetting indiziert sein. Dadurch kommt es zu erhöhter Individualisierung der Therapie sowie Intimität und Spezifizierung in den Gruppen. Im Eingangs-Assessment findet die Bedarfserhebung und Therapieplanung dafür statt. Folgende Einzeltherapien stehen nach Bedarf zur Verfügung: klinisch-psychologische/psychotherapeutische Therapien, Physiotherapie, Ergotherapie, spezifische Ernährungsberatung. Ein Kleingruppensetting wird bei Ernährungsberatung und Genusstraining, Training emotionaler und sozialer Kompetenzen, Atemtherapien, Ernährungsberatung oder etwa bei hypnosystemischen Interventionen (z.B. psychosomatischen Beschwerden) angeboten.

...

 

 

2.6

Bei Beantwortung der Frage 2.5 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Mit folgenden, über die Mindest-Anforderungen der Leistungsprofile hinausgehenden Maßnahmen sollen Ergebnisqualität Nachhaltigkeit verbessert werden: ð Angebot für ärztliche Kontroll-Evaluationstermine. Dabei werden Empfehlungen für allfällige Korrekturmaßnahmen an die RehabilitandInnen weitergegeben. ð Weitere Kontrolltermine werden im Wege der telemedizinischen Nachbetreuung für mindestens 2 Jahre abgewickelt (3 Monate, 6 Monate, ein und zwei Jahre nach dem Ende der ambulanten Reha und im Bedarfsfall darüber hinaus statt (ICF, Patient reported outcomes, Ergebnisse der sozialen und beruflichen Aspekte der Reha, Lebensstiländerung bzw. eventuelle Barrieren soweit möglich) und diese zusätzlich zur Qualitätssicherung auch durch das hauseigene KLI in Zusammenarbeit mit der PVA wissenschaftlich begleitet. ð Bereits während der Rehabilitation werden die RehabilitandInnen über Übungsmöglichkeiten, die zu Hause zur Verfügung stehen, informiert und für die Wichtigkeit der Weiterführung sensibilisiert. ð Entsprechende Korrekturmaßnahmen können durch unsere MitarbeiterInnen im Zuge einer weiterführenden, umfassenden und als Kassenleistungen angebotenen physikalischen Therapiemöglichkeit erbracht werden. ð In den Einrichtungen des ‚ JJJJ -Trainings' am selben Standort können die RehabilitandInnen nach dem Ende der Reha-Maßnahme zu einem günstigeren Preis die Übungen mit den auf Memory-Sticks gespeicherten individuellen Geräteeinstellungen fortsetzen, um den Therapieerfolg wohnort- bzw. arbeitsplatznah langfristig zu erhalten.

...

 

 

3.2

Bei Beantwortung der Frage 3.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

ð Zonen zum Rückzug und zur Erholung bestehen schon derzeit, werden noch weiter optimiert und werden den RehabilitandInnen die Möglichkeit zum Ruhen zwischen Therapieeinheiten sowie zum sozialen Austausch und für gemeinsame Aktivitäten (z.B. Karten- oder Brettspiele) bieten. ð Für die Unterstützung bei sozialen Problemen sei noch einmal auf die Integration der Case ManagerInnen und SozialarbeiterInnen des römisch IIII verwiesen. Viele chronisch kranke Menschen haben auch berufliche oder finanzielle Probleme. Unterstützungsbedarf besteht teilweise auch bei der Wahrnehmung familiärer Betreuungs- und Unterstützungspflichten (Kinder, zu pflegende Angehörige). Neben der Einbindung im Rahmen des Eingangs-Assessments können weitere Gespräche im Bedarfsfall geplant werden. ð Eigene wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass Angstvermeidungs-verhalten, Angst, Depression und vor allem Traumatisierungen/sexuelle Gewalt und die Kategorien der ICF in psychologischen Interviews sensitiver zu erfassen sind, als mit Fragebögen alleine. Dementsprechend werden diese Punkte prioritär in solchen Einzelgesprächen nach vorherigem Screening mittels Fragebogen evaluiert. Über die berufliche Mehrfachbelastung, Stressoren und Belastungssituationen im Beruf werden auch die Belastungen bzw. Unterstützung durch das familiäre Umfeld und die Gesundheitseinrichtungen bzw. die Unterstützung durch das Sozialsystem standardisiert gemäß ICF abgefragt. ð In interdisziplinären Gesprächsrunden werden individuelle Lösungen erarbeitet, die dann den PatientInnen angeboten werden. ð Im Falle akuter Krisen oder psychischer Belastungssituationen können zusätzliche Gespräche mit PsychologInnen während des Reha-Verfahrens kurzfristig organisiert werden. ð Für die Betreuung nach dem Reha-Verfahren stehen in römisch 40 klinische PsychologInnen mit Praxen im Haus sowie eine Fachärztin für Neurologie mit allen Kassenverträgen zur Verfügung. An demselben Standort gibt es auch weitere KassenärztInnen für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Innere Medizin (Kardiologie und Onkologie) sowie Zahnmedizin. Mit diesen gibt es seit Jahren enge Kooperationen und eine nahezu schnittstellenfreie Zusammenarbeit durch ärztliche Kommunikation und fehlende Wartezeiten (time slots). ð Weiters steht die AAAA (mit Kassenverträgen für die gesamte Bildgebende Diagnostik, Labor, Innere Medizin, für einzelne SV-Träger auch für Chirurgie, Gynäkologie und Nuklearmedizin) für die Betreuung nach dem Reha-Verfahren zur Verfügung. ð Darüber hinaus haben wir auch zusätzliche therapeutische Kapazitäten, um in Übererfüllung des medizinischen Leistungsprofils sowohl in Form von Gruppen- als auch Einzeltherapien auf individuelle Problemstellungen einzugehen und die Therapieziele der RehabilitandInnen nach interdisziplinären Teamsitzungen zu optimieren.

...

 

 

3.4

Bei Beantwortung der Frage 3.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

ð Der weitaus überwiegende Anteil der Flächen in unseren Einrichtungen ist mittels Lift bzw. Treppenlift erreichbar. Für RehabilitandInnen mit Einschränkungen bzw. Geh- und Sehbehinderungen ohne Begleitpersonen stellen wir im Haus unentgeltlich eine persönliche Assistenz zur Erreichung der Behandlungsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. ð Im Fortbildungsprogramm der AAAA gibt es in Kooperation mit unserem Partner-Unternehmen römisch 40 ein Schulungsangebot für unsere MitarbeiterInnen, das neben konkreten Skills im Umgang mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen auch das sensible Erkennen von Bedürfnissen und eine wertschätzende Kommunikation auf Augenhöhe mit einschließt. ð Weiters kooperieren wir in allen drei Standorten mit räumlich nahe liegenden Bandagisten. Durch diese interprofessionelle Zusammenarbeit können wir zusätzlich benötigte Hilfsmittel während oder für die Zeit nach der Rehabilitation für die RehabilitandInnen bereitstellen.

...

 

 

4.2

Durch welche Maßnahmen können Sie die zeitliche Angeichung des ambulanten Rehabilitationsverfahrens an ein stationäres Rehabilitationsverfahren ermöglichen? Wir ersuchen um eine diesbezügliche konzeptionelle Darstellung insbesondere in räumlicher und organisatorischer Hinsicht.

Wir haben die Möglichkeit, individuell auf unsere RehabilitandInnen einzugehen und können sowohl eine Verkürzung (durch ein Angebot einer über die Mindestanforderung hinausgehenden Therapie-Frequenz) als auch eine Verlängerung (durch eine Reduktion der Therapiefrequenz) anbieten. In beiden Fällen wird die anzustrebende Therapiedauer zwischen RehabilitandIn und behandelndem Arzt/Ärztin unter Einbeziehung der Ergebnisse des Eingangsassessments vereinbart und an die Therapieeinteilung kommuniziert. Im Rahmen der wöchentlichen Teamsitzung wird die Wirksamkeit der modifizierten Therapie evaluiert und ggf. weiter angepasst.

4.3

Durch welche Angebote/Maßnahmen werden die PatientInnen bei der berufsbegleitenden Absolvierung des Rehabilitationsverfahren unterstützt?

Durch unsere Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Samstag 7:00 bis 13:00 Uhr) ist es uns möglich, für berufstätige RehabilitandInnen eine angepasste Terminplanung anzubieten. Durch diese langen Öffnungszeiten ist eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit allen Formen einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung gegeben. Die entsprechenden Arbeitszeit-Fenster der RehabilitandInnen werden im Rahmen des Eingangsassessments erhoben und in der Therapieplanung berücksichtigt.

...

 

 

6.2

Bei Beantwortung der Frage 6.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung des Krisenzimmers.'

In einem geschützten Umfeld sollen im Fall einer akuten Krise RehabilitandInnen wieder Stabilität und Sicherheit für die weitere Rehabilitation gewinnen. Angesichts der (unseres Wissens in vergleichbaren Einrichtungen) jährlichen Inanspruchnahme von 2 bis 3 Fällen pro Jahr ist das jeweilige Krisenzimmer mit einer Mehrfachnutzung belegt und wird daher multifunktionell genutzt. Während einer Krise ist gewährleistet, dass ein/e Arzt/Ärztin, Psychologe/in bzw. ein/e sonstige Betreuungsperson zur Verfügung steht, der/die sich um die Person kümmern kann. Ein Krisenzimmer ist an allen drei Standorten vorhanden und wie folgt gestaltet: - Überwachungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Intimsphäre - Liege, Tisch und Sitzmöglichkeiten - gute Belichtung und Belüftung sind möglich - der Raum bietet Deeskalationsmöglichkeiten - Möglichkeit zum längeren Verweilen im Krisenzimmer

...

 

 

7.4

Angabe der Dauer der Vorlaufzeit in Monaten (maximal 3 Monate ab Vertragsabschluss).

3 Monate

...

 

 

9.2

Wenn die Frage 9.1. mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung der Wege.'

Das Fußwegenetz im Straßenraum rund um alle drei Standorte ist sehr gut ausgebaut, wichtige Straßenquerungen sind mittels Zebrastreifen bzw. Ampelanlagen (teilweise mit Akustikkennung) gesichert. Die barrierefreie, verkehrssichere Erreichbarkeit aller drei Standorte über Fußwege und Gehsteige ist für Fußgänger von allen Himmelsrichtungen aus gegeben. Gehsteige müssen im Winter im Ortsgebiet zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee geräumt und bei Glatteis ggfs. gestreut werden, sodass der Zugang zu den Öffnungszeiten auch im Winter/bei Schneefall sichergestellt ist.

...

 

 

9.5

Bitte um kurze Darstellung bzw Erläuterung des Parkraumkonzeptes Ihrer Einrichtung für PatientInnen und Besucher.

Grundsätzlich ist die Anreise mit dem PKW bei allen 3 Standorten ungehindert möglich. Das Straßennetz in Wien ist flächendeckend sehr gut ausgebaut und in der näheren Umgebung befinden sich durchwegs befestigte, attraktive und verkehrssichere Straßen. Im BBBB stehen allen Rehabilitanden und Besuchern gratis ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die WIPARK P+R Anlage der Linie U6 Endstation ‚XXXX', die direkt über eine Brücke mit dem Ärztezentrum verbunden ist, verfügt in der vierten Etage des Parkhauses über eigene Patientenparkplätze. Rehabilitanden und Besucher erhalten bei Bedarf gratis ein Ausfahrt-Ticket an der Rezeption. In kurzer Distanz zum Standort in römisch 40 befindet sich zudem auch ein Taxistandplatz. ...

...

 

 

9.10

Wie sind die Zufahrtsmöglichkeiten für PKW zu Ihrer Einrichtung ausgestaltet?

Die Anfahrt zum BBBB mit dem PKW erfolgt aus dem Süden bzw. Westen kommend z.B. über die A2 Südautobahn oder die A21 Außenringautobahn Knoten Vösendorf bzw. über die B17.

...

 

 

10.1

Handelt es sich bei der von Ihnen im Teilnahmeantrag genannten Einrichtung um eine bestehende Einrichtung oder muss diese erst errichtet werden?

Es handelt sich um eine bestehende Einrichtung.

13.1

Bitte um kurze Beschreibung der in Ihrer Einrichtung bereits vorhandenen bzw künftig geplanten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für MitarbeiterInnen.

Mit dem ‚Schulungszentrum JJJJ / Akademie für Gesundheitsberufe' sowie der AAAA stehen zwei ‚eigene' Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowohl einerseits für fachliche therapeutische Themen als auch andererseits für Führungs- und Kommunikationsthemen (für alle Berufsgruppen) zur Verfügung. Das Schulungszentrum JJJJ bietet staatlich geprüfte kommissionelle Ausbildungen für med. MasseurInnen, HeilmasseurInnen und OrdinationsassistentInnen, die allesamt in der Rehabilitation eingesetzt werden. Jene AbsolventInnen, die während der theoretischen und praktischen Ausbildung besondere Fähigkeiten und Potentiale erkennen lassen, werden bevorzugt für unsere Einrichtungen rekrutiert. Somit ist für die genannten Berufsgruppen Anzahl und Qualität von qualifizierten Nachwachskräften sichergestellt. Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind wichtige Elemente unserer laufenden Verbesserung. In Übereinstimmung mit dem medizinisch-therapeutischen Konzept und auf Basis des Kenntnis-Standes der ärztlichen und therapeutischen MitarbeiterInnen werden im Rahmen der monatlichen Fortbildungen/Schulungen folgende Themen laufend geschult: ð Hygieneschulung praktisch/theoretisch (2x jährlich) ð Brandschutz/Notausgänge/Evakuierung (2x jährlich) ð Erste Hilfe praktisch und theoretisch (2x jährlich) ð Teamanforderungen, Unterweisung-Verschwiegenheitspflicht, Umgang mit Kollegen, Ziele und Qualitätspolitik des Institutes ð Sorgfaltspflicht der Arbeitsmittel, Vorgehensweise bei Störungen an den Geräten, Überprüfung der korrekten Handhabung der med. techn. Geräte ð Patientenanforderungen, Beschwerden und Umgang mit schwierigen Patienten ð Verletzungen im Therapiebereich, Sicherheit am Arbeitsplatz Fort- und Weiterbildung im ärztlichen und therapeutischen Bereich erfolgen in/bei: ð Nationalen und internationalen Kongressen ð Inhouse-Veranstaltungen (Tages- bzw. Wochenendseminare bzw. Abendveranstaltungen) ð Veranstaltungen des Schulungszentrums JJJJ ð Externen Seminaren ð Speziellen Ausbildungen (z.B. Masterstudium Physiotherapie) ð Teambesprechungen und interdisziplinäre Fortbildungen Fort- und Weiterbildung im Rezeptions-, Verwaltungs- und technischen Bereich gibt es zu: ð Fachlichen Themen wie z.B. Arbeitsrecht, Datenschutz, Hygiene, etc. ð Führungsthemen, Kommunikation, Konfliktmanagement, etc. ð Sicherheitsvertrauensperson, Aufzugwart, Abfallbeauftragter, etc.

...

 

 

14.2

Wenn Frage 14.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Die Weiterentwicklung eines Qualitätssicherungssystems wird im Sinne einer strukturierten Unternehmensplanung als essentiell betrachtet. Dementsprechend werden aus der entwickelten Unternehmensstrategie die Qualitätspolitik sowie die Qualitätsziele abgeleitet. Die Vorgehensweise ist aus der ISO 9001-Norm abgeleitet. Die Festlegung und Beschreibung der Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten erfolgt anhand von Organigrammen und Stellenbeschreibungen. Der hohen Bedeutung des Themas Qualitäts- und Riskmanagement folgend ist das QM-Team direkt der Geschäftsführung unterstellt. Als Qualitätsmanagement-Beauftragter fungiert je Einrichtung deren administrativer Leiter. Je Einrichtung sind weitere Ansprechpersonen für die Qualitätssicherung in den jeweiligen Therapiebereichen von der Geschäftsführung beauftragt. Die Leitung der einrichtungsbezogenen Teams obliegt dem jeweiligen Qualitätsmanagement-Beauftragten. Im Falle des Zuschlages von Leistungen durch die PVA wird eine organisatorische Anbindung der lokalen Qualitäts- und Risikomanagementstruktur an die Abteilung Medizin & Qualität der AAAA vorgenommen, damit ein Zugriff auf deren Ressourcen, insbesondere bei den quartalsweisen Sitzungen, möglich ist. Die Kompetenzen der MitarbeiterInnen werden im Rahmen der MitarbeiterInnen-Orientierungsgespräche laufend evaluiert. Ein etablierter berufsspezifischer Schulungsprozess unterstützt die Führungskräfte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller MitarbeiterInnen. Die Informations- und Kommunikationsstrukturen sind durch eine definierte Sitzungs- und Teambesprechungsstruktur samt Regeln zur Protokollierung geregelt. Eine ISO-9001-konforme Beschreibung der Kern- und Supportprozesse und die laufende Evaluierung der Ablauforganisation sind bereits implementiert. Sämtliche betriebliche Abläufe werden regelmäßig, zumindest einmal jährlich, analysiert, um die Ablauforganisation effektiv und effizient zu gestalten. Kundenanforderungen und Kundenzufriedenheit Eine Evaluierung des Rehabilitationserfolges bzw. der Kundenzufriedenheit erfolgt durch - den standardisierten Fragebogen der PVA und - einen hausinternen Fragebogen, der durch Freitextfelder konkrete Anregungen ermöglicht. Jede/r RehabilitandIn erhält diese Bögen am Ende des Reha-Aufenthalts. Darüber hinaus gibt es in jedem der drei Standorte ein Beschwerdemanagement. MitarbeiterInnenzufriedenheit Neben einschlägigen Hinweisen, die bei der in Abstimmung mit der Arbeitsmedizin vorgenommenen Evaluierung der Arbeitsplätze, der Erhebung der psychischen Belastungen sowie aus der Auswertung der Fragebögen zur KundInnenzufriedenheit gewonnen werden, werden Maßnahmen zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit im Rahmen von Führungskräfteklausuren erarbeitet und umgesetzt.

...

 

 

14.4

Wenn Frage 14.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Unter klinischem Risikomanagement versteht man die zielgerichtete Planung, Koordination, Ausführung und Kontrolle aller Maßnahmen, die zur Vermeidung unbeabsichtigter krankenhausinduzierter Patientenschädigungen bzw. zur Begrenzung ihrer Auswirkungen dienen. Diese Maßnahmen unterstützen die Krankenhausmitarbeiter darin, die medizinisch-pflegerisch-therapeutischen Risiken bei der Patientenversorgung zu erkennen, zu reduzieren und zu bewältigen. Ein wesentlicher Ansatzpunkt zur Gestaltung von Risiko-Management-Systemen sind die von der Joint Commission International (JCI) entwickelten und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) übernommenen internationalen Patientensicherheitsziele. Grundlage für deren Entwicklung war die Auswertung von Vorfällen, bei denen Patienten zu einem schwerwiegenden Schaden gekommen waren. Die Umsetzung der Ziele dient der Sicherheit der Patienten - insbesondere in Bereichen, in denen es in der Vergangenheit im Kontext bettenführender Akut-Krankenanstalten weltweit am häufigsten zu Gefahren für Patienten gekommen ist. Die Ziele im Einzelnen sind: - Korrekte Identifizierung des Patienten - Verbesserung der Wirksamkeit in der Kommunikation - Verbesserung der Sicherheit bei Hochrisikomedikamenten - Verbesserung der Sicherheit bei Operationen - Verringerung des Risikos nosokomialer Infektionen - Verringerung des Sturzrisikos Die Ziele sind dabei in einem interdependenten Wirkungszusammenhang - die korrekte Identifizierung des Patienten ist im Kontext der Applikation von Hochrisikomedikamenten sowie der Durchführung operativer Eingriffe von besonders großer Bedeutung. Der Scope eines Risiko-Management-Systems ist nun an die medizinischen Inhalte und die grundsätzliche Risiko-Geneigtheit einer medizinischen Einrichtung anzupassen: Medizinische Hochrisiko-Bereiche wie beispielsweise eine Interventionelle Kardiologie oder eine Klinik mit einem großen Zentral-OP-Bereich haben andere Erfordernisse als Einrichtungen für ambulante REHA. Im Kontext ambulanter REHA-Einrichtungen sind die Themen Hochrisikomedikation und Sicherheit bei Operationen überhaupt nicht relevant und werden daher nicht weiter behandelt. Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kommunikation sei angemerkt, dass es in bettenführenden Akutkrankenanstalten dabei insbesondere um das Risiko des Informationsverlustes bei Dienstübergaben im Rund-um-die-Uhr-Betrieb sowie an Schnittstellen wie zwischen den Bettenstationen und dem OP-Bereich geht. Vor diesem Hintergrund ist die Risikolage in der ambulanten REHA deutlich geringer. Von einem deutlich geringeren Risiko im Vergleich zu Akutkrankenanstalten ist auch bezüglich des Themas nosokomiale Infektionen auszugehen. In den drei Einrichtungen werden daher folgende, den inhaltlichen Anforderungen des Betriebes adäquate Maßnahmen umgesetzt: - Zur korrekten Identifizierung des Patienten: In bettenführenden Akut-Krankenanstalten übliche Methodiken wie beispielsweise der während des ganzen Aufenthalts an der dominanten Hand des Patienten getragenen Armbänder mit Namen und Geburtsdatum des Patienten sind für ambulante REHA nicht übertragbar. In den drei Einrichtungen werden die Mitarbeiter in den Teamsitzungen regelmäßig für die Wichtigkeit der korrekten Identifizierung der RehabilitandInnen sensibilisiert und angeleitet, insbesondere bei Familiennamen mit besonderer Verwechslungsgefahr (z.b. ,,Mayr" in allen bekannten Varianten). - Die Kommunikation zur laufenden Betreuung der RehabilitandInnen erfolgt engmaschig in den Rehabilitationsteams. Daher kann auf besondere Risiko-Lagen bei einzelnen RehabilitandInnen innerhalb der Regel-Organisation ohnehin bestmöglich eingegangen werden. Auf die Wichtigkeit und die Verantwortlichkeit jedes Mitarbeiters, auf bei einzelnen RehabilitandInnen erkannte besonderen Behandlungsrisiken hinzuweisen, wird regelmäßig in den Teamsitzungen eingegangen. - Verringerung des Risikos nosokomialer Infektionen: Zur Händehygiene und Flächendesinfektion gibt es SOPs einschließlich eines Reinigungs- und Desinfektionsplans. Alle Therapiemitarbeiter werden zwei Mal jährlich geschult und die Wirksamkeit der individuellen Händedesinfektion mittels UV-Licht überprüft. Es gibt in den drei Einrichtungen in ausreichender Zahl Desinfektiosmittelspender, die alle mit Ellbogen bedienbar sind. - Im Gegensatz zu bettenführenden Akutkrankenanstalten ist die laufende Evaluierung des Sturzrisikos, insbesondere im Falle von Änderungen der Medikation oder nach operativen Eingriffen, in der ambulanten REHA nur mit angepasster Methodik sinnvoll. Die RehabilitandInnen kommen im Regelfall auch chon mit Hilfsmitteln wie Krücken. Vor diesem Hintergrund wird in den drei Einrichtungen in den regelmäßigen Sitzungen der REHA-Teams auf RehabilitandInnen mit erkennbarem Sturzrisiko eingegangen und allenfalls die Beschaffung erforderlicher neuer / anderer Hilfsmittel eingeleitet. Für den Risiko-Management-Prozess ist in den einzelnen Standorten die Geschäftsleitung mit Unterstützung der einzelnen Qualitätsmanagement-Beauftragten verantwortlich. Zur Dokumentation unerwünschter Ereignisse (operative Risiken) wird CIRSmedical verwendet. Strategische Risiken sowie laufende Meldungen von Fehlern und Beinahe-Fehlern werden im Anlassfall im Zuge der quartalsmäßigen QM-Zirkel bearbeitet und eine laufende Themenverfolgung vorgenommen. Eine adäquate Risikokultur gilt als Voraussetzung für ein etabliertes Risikomanagement. Diese muss geschaffen, gepflegt und gefördert werden, damit Fehler und Beinahe-Fehler gemeldet und in einem offenen und non-punitiven Klima diskutiert werden: Relevant ist nicht, ob und wer an etwas schuld gewesen ist - relevant ist nur, was man daraus für die Zukunft lernen kann. Dementsprechend wird in der Einrichtung ein risikobewusstes Handeln, ein aktives Lernen aus Zwischenfällen und eine offene, angstfreie Kommunikation über Fehler gelebt. Im Falle des Zuschlages von Leistungen durch die PVA wird eine organisatorische Anbindung der lokalen Qualitäts- und Risikomanagementstruktur an die Abteilung Medizin & Qualität der AAAA vorgenommen, damit ein Zugriff auf deren Ressourcen, insbesondere bei den quartalsweisen Sitzungen, möglich ist. Dadurch entsteht insbesondere für die Erarbeitung konkreter Maßnahmen bei der Aufarbeitung von Fehlern und Beinahe-Fehlern ein Mehrwert.

...

 

 

15.2

Wenn die Frage 15.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um Angabe wie viele Multifunktionsräume (samt Größenangabe) vorgesehen sind und um Darstellung, für welche Leistungen diese genutzt werden (sollen).'

BBBB Schulungs-/Besprechungsraum (Multifunktionsraum 1) 62,05 m² Ausstattung: audiovisuelles System, Tische, Sessel, Gymnastikmatten Nutzung für: Schulungen/Vorträge/Teambesprechungen/Turnsaal Schulungs-/Beratungsraum, Schauküche (Multifunktionsraum 2)* 30 m² Ausstattung: Küchenzeile, Kochinsel, Tisch, Stühle, Funktionsdiagnostik-Geräte Nutzung für: Vorträge, Kochkurse, Schulungen, Einzelberatungen, Ergotherapie, Funktionsdiagnostik, Ernährungsberatung Kursraum 1 (Multifunktionsraum 3)*1 87,12 m² Ausstattung: Gymnastikmatten, physioth. Kleinmaterial, Gymnastikbälle, Spiegelwand, Audiosystem Nutzung für: Turngruppen, Entspannungstherapie, Schulungen, Einzelberatung, Einzeltherapie, Funktionsdiagnostik Kursraum 2 (Multifunktionsraum 4)* 59,38 m² Ausstattung: Gymnastikmatten, physioth. Kleinmaterial, Spiegelwand, Audiosystem Nutzung für: Turngruppen, Entspannungstherapie, Schulungen, Einzelberatung, Einzeltherapie, Funktionsdiagnostik Gruppentrainingsraum (Multifunktionsraum 5)* 512,0 m² Ausstattung: Trainingsgeräte, Funktionsdiagnostik-Geräte Nutzung für: Gruppentherapie, Funktionsdiagnostik Gruppentrainingsraum (Multifunktionsraum 6) 545,51 m² Ausstattung: Trainingsgeräte, Funktionsdiagnostik-Geräte Nutzung für: Gruppentherapie, Funktionsdiagnostik ...

15.3

Bitte um Darstellung der Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption'.'

In allen drei Einrichtungen ist die Rezeption mit zwei Arbeitsplätzen versehen, sodass das Arbeitsaufkommen zu jedem Zeitpunkt rasch abgearbeitet werden kann. Mit der Rezeption ist auch ein Wartebereich räumlich verbunden. Nutzung: Empfang und Administration der RehabilitandInnen Wartebereich BBBB (60,51 m²): 28 Plätze mit Sesseln/Bänken, Tageslicht, Informationsbildschirm, Zeitungen, sonstiges Informationsmaterial

...

 

 

15.5

Bitte um Darstellung der Ausstattung der ‚Sanitätsräume'.'

In allen drei Einrichtungen sind die Sanitärräume mit mehreren Duschen ausgestattet und direkt mit den Umkleidebereichen verbunden, zumindest eine Toilette ist behindertengerecht ausgestattet und mit einem Schwesternnotruf/Notrufalarm versehen.

15.6

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Ruheraums'.'

Pro Einrichtung wird ein Ruheraum mit folgenden Funktionalitäten eingerichtet: Es werden Liegen in ausreichender Anzahl vorbereitet, die RehabilitandInnen zum Ruhen zwischen einzelnen Therapien nutzen können. Für jene RehabilitandInnen, die Zeiten zwischen zwei Therapieeinheiten zum Lesen bzw. Arbeiten am Smartphone bzw. Tablet-Computer nutzen wollen, werden bequeme Sitzgelegenheiten aufgestellt. Im Sinne einer möglichst erholsamen Ruhezone wird mittels Schildern darauf hingewiesen, dass das Telefonieren und Verwenden von Geräten mit hörbarem Tastatur-Anschlag in den Ruheräumen nicht gestattet ist. Die Versorgung mit Trinkwasser wird in den Ruheräumen sichergestellt.

...

 

 

16.1

Bitte um kurze Beschreibung der Einrichtung im Hinblick auf Qualität und Vorhandensein von Allgemeinflächen, Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen.

Das BBBB befindet sich im Ärztezentrum römisch 40 , welches eine umfassende ambulante medizinische Versorgung mit KassenärztInnen aus den Fächern Kardiologie und Onkologie (innere Medizin), Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Gruppenpraxis), Neurologie, Allgemeinmedizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, physikalische Medizin und Zahnmedizin in einem Haus bietet. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich eine Filiale der Firma römisch 40 , fußläufig sind eine Bankfiliale der römisch 40 sowie zahlreiche Geschäfte des täglichen Bedarfs erreichbar, ebenso die U-Bahn, ein Busknotenpunkt und ein Parkhaus. ...

..."

(Fragenkatalog im Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.4 Der Fragenkatalog im Letztangebot der Antragstellerin lautet wie folgt:

"Fragenkatalog

Pos.

Bezeichnung

Antwort

1

Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Konzept als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

2

Übererfüllungsgrad des medizinischen Leistungsprofils (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen und bezogen auf die jeweils angebotenen Indikationen) Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Leistungsprofilen haben die Bieter hier die Möglichkeit für jedes Subkriterium gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen. Diese Angaben werden im jeweiligen Subkriterium aber jedenfalls einer gesamtheitlichen Bewertung zugeführt.

 

2.1

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Strukturqualität/Personal darstellen?

Ja

2.2

Bei Beantwortung der Frage 2.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Zur quantitativen Personalausstattung sei Folgendes angemerkt: - AM STANDORT römisch 40 SIND DERZEIT 46 MITARBEITER BESCHÄFTIGT. AUF DIE MITARBEITER DER STANDORTE römisch 40 UND römisch 40 , SOHIN AUF EINEN GESAMT-PERSONAL-POOL (EINSCHLIESSLICH DES STANDORTES römisch 40 ) VON 134 KÖPFEN EBENSO WIE AUF JENE DER AAAA (DERZEIT 101 DIENSTNEHMER), KANN EBENFALLS ZUGEGRIFFEN WERDEN. Im Falle des Zuschlags der Leistungen des gegenständlichen Vergabeverfahrens werden wir die notwendigen zusätzlichen MitarbeiterInnen entsprechend den Leistungsprofilen aufnehmen. - DIE OPTIMALE VERSORGUNG DER REHABILITANDINNEN WIRD DURCH DIENSTVERTRÄGE, WELCHE DIE MITARBEITER ZUR DIENSTLEISTUNG IN ALLEN DREI MIT ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN OPTIMAL ERREICHBAREN STANDORTEN IN WIEN VERPFLICHTEN, SICHERGESTELLT. - DURCH DIE GRÖSSE DES PERSONALPOOLS JE STANDORT UND MONATLICHES PERSONALCONTROLLING IST DIE FLEXIBLE ÜBERERFÜLLUNG DES LEISTUNGSPROFILS FÜR JENE PATIENTINNEN, BEI DENEN DIES IM RAHMEN DER ASSESMENTS UND DER THERAPIE SINNVOLL ERSCHEINT, PROBLEMLOS DARSTELLBAR. EINE KURZFRISTIGE ÜBERSCHREITUNG DER MINDESTANFORDERUNGEN AUS DEN LEISTUNGSPROFILEN UM BIS ZU 10 % IST MÖGLICH. - Nachdem die berufliche und soziale Teilhabe, die Schnittstellen zu den Versorgern nach Abschluss der Maßnahme und die Überprüfung der Nachhaltigkeit der Wirkung in unserem Reha-Konzept besonders wichtig sind, werden zur Optimierung und Evaluierung in Ergänzung zu den Leistungsprofilen Case ManagerInnen/SozialarbeiterInnen des römisch IIII eingesetzt. Auch durch diese Leistungen kann es zu Überschreitungen der Mindestanforderung des Leistungsprofils kommen. - In Erweiterung der konventionellen Methoden des Entspannungstrainings stehen zusätzlich noch Yoga-LehrerInnen für Yoga-Gruppen zur Verfügung. - Der Vollständigkeit halber sei noch einmal darauf hingewiesen, das am dislozierten Standort-Zentrum für seelische Gesundheit Simmering unseres Subunternehmers römisch IIII Rehabilitation der Indikation PSY der Phase 2 und 3 angeboten werden kann.

2.3

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Prozessqualität darstellen?

Ja

2.4

Bei Beantwortung der Frage 2.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Siehe Erstangebot.

2.5

Werden in Ihrer Einrichtungen Leistungen erbracht, die eine Übererfüllung des MLP im Bereich Ergebnisqualität darstellen?

Ja

2.6

Bei Beantwortung der Frage 2.5 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Siehe Erstangebot, bis auf folgende Änderung: In den Einrichtungen des ‚ JJJJ -Trainings' [AM SELBEN STANDORT] können die RehabilitandInnen nach dem Ende der Reha-Maßnahme zu einem günstigeren Preis die Übungen mit den auf Memory-Sticks gespeicherten individuellen Geräteeinstellungen fortsetzen, um den Therapieerfolg wohnort- bzw. arbeitsplatznah langfristig zu erhalten. ‚AM SELBEN STANDORT' wurde GESTRICHEN.

3

Spezielle Betreuung außerhalb des Leistungsprofils (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen)

 

3.1

Werden in Ihrer Einrichtung individuelle Betreuungsleistungen erbracht?

Ja

3.2

Bei Beantwortung der Frage 3.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Siehe Erstangebot.

3.3

Werden in Ihrer Einrichtung Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen erbracht?

Ja

3.4

Bei Beantwortung der Frage 3.3 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung der Leistungen.'

Siehe Erstangebot bis auf folgende Änderung: Statt ‚DER WEITAUS ÜBERWIEGENDE ANTEIL' heißt es jetzt: ‚100% DER FLÄCHEN IM STANDORT römisch 40 SIND MITTELS LIFT ERREICHBAR.'

4

Konzept zur Optimierung der ambulanten Rehabilitation

 

4.1

Durch welche Maßnahmen/Angebote werden die Veränderungen, die durch das Rehabilitationsverfahren bewirkt werden nachhaltig unterstützt?

Mit folgenden, über die Mindest-Anforderungen der Leistungsprofile hinausgehenden Maßnahmen, wird die Ergebnisqualität verbessert und zur Nachhaltigkeit beigetragen: - Es gibt das Angebot von Kontroll-Evaluationsterminen bei einem/r unserer ÄrztInnen in der Einrichtung. Bei diesen Kontrollterminen geben wir Empfehlungen für allfällige Korrekturmaßnahmen an die RehabilitandInnen weiter. - DAS BBBB hat das Einverständnis der WGKK zur Durchführung eines gemeinsamen telemedizinischen Pilotprojektes. Weitere Kontrolltermine werden im Wege einer vergleichbaren telemedizinischen Nachbetreuung für mindestens 2 Jahre abgewickelt. Nachuntersuchungen mit telemedizinischen Methoden finden dabei nach 3 Monaten, 6 Monaten, einem Jahr und zwei Jahren und im Bedarfsfall darüber hinaus statt (ICF, Patient reported outcomes, Ergebnisse der sozialen und beruflichen Aspekte der Reha, Lebensstiländerung bzw. eventuelle Barrieren soweit möglich) und diese werden zusätzlich zur Qualitätssicherung auch durch das hauseigene KLI in Zusammenarbeit mit der PVA wissenschaftlich begleitet. - Bereits während der Rehabilitation werden die RehabilitandInnen über Übungsmöglichkeiten, die zu Hause zur Verfügung stehen, informiert und für die Wichtigkeit der Weiterführung sensibilisiert. - Entsprechende Korrekturmaßnahmen können durch unsere Therapie-MitarbeiterInnen im Zuge einer weiterführenden, im Rahmen der bestehenden Kassenverträgen für physikalische Therapien erbracht werden. - IN DEN EINRICHTUNGEN DES ‚ JJJJ -TRAINING können die Übungen auf mittels Memory-Sticks gespeicherten personalisierten Geräteeinstellungen zu einem reduzierten Preis wohnort- bzw arbeitsplatznah fortsetzt werden.

4.2

Durch welche Maßnahmen können Sie die zeitliche Angeichung des ambulanten Rehabilitationsverfahrens an ein stationäres Rehabilitationsverfahren ermöglichen? Wir ersuchen um eine diesbezügliche konzeptionelle Darstellung insbesondere in räumlicher und organisatorischer Hinsicht.

Siehe Erstangebot.

4.3

Durch welche Angebote/Maßnahmen werden die PatientInnen bei der berufsbegleitenden Absolvierung des Rehabilitationsverfahren unterstützt?

Siehe Erstangebot.

5

Therapieplan (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechender Therapieplan für eine(n) fiktive(n) Patientin/Patienten für eine Woche als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

6

Krisenzimmer (gemäß Punkt 3.2.1.1 der Ausschreibungsunterlagen)

 

6.1

Ist Ihre Einrichtung mit einem Krisenzimmer ausgestattet?

Ja

6.2

Bei Beantwortung der Frage 6.1 mit ‚Ja' bitte um kurze Beschreibung des Krisenzimmers.'

Siehe Erstangebot.

7

Frühestmöglicher Inbetriebnahmezeitpunkt (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Bei den nachstehenden Fragen 7.1 bis 7.4 zum frühestmöglichen Inbetriebnahmezeitpunkt für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen in Ihrer Einrichtung ist die Frage mit dem zutreffenden Zeitpunkt mit Ja und alle anderen mit Nein zu beantworten.

 

7.1

Unmittelbar nach Abschluss der Rahmenvereinbarung

Ja

7.2

bis zum 30.6.2020

Nein

7.3

bis zum 31.12.2020

Nein

7.4

Angabe der Dauer der Vorlaufzeit in Monaten (maximal 3 Monate ab Vertragsabschluss).

Siehe Erstangebot.

8

Inbetriebnahmekonzept (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Konzept als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

9

Verkehrsanbindung und Erreichbarkeit (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Rad (Fragen 9.1 bis 9.4). Erreichbarkeit der Einrichtung bei Anreise mit dem privaten PKW (Fragen 9.5 bis 9.10).

 

9.1

Ist Ihre Einrichtung über Fußwege erreichbar? Fußwege sind insbesondere Gehsteige und Gehwege iSd Straßenverkehrsordnung.

Ja

9.2

Wenn die Frage 9.1. mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung der Wege.'

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten Stadlau und Penzing entfallen.

9.3

Ist Ihre Einrichtung über (einen) Radweg(e) erreichbar?

Ja

9.4

Wenn die Frage 9.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um kurze Beschreibung des/der Radwege(s). '

Das Wiener Radverkehrsnetz ist insgesamt fast 1.400 km lang. Radfahrern ist somit ein rasches und sicheres Vorankommen ohne lange Umwege in ganz Wien möglich. DER STANDORT römisch 40 BIETET DIREKT BZW. IN UNMITTELBARER NÄHE SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH ABSTELLMÖGLICHKEITEN FÜR FAHRRÄDER. Anfahrtsroute mit dem Fahrrad: Anfahrt über römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 bzw. römisch 40

9.5

Bitte um kurze Darstellung bzw Erläuterung des Parkraumkonzeptes Ihrer Einrichtung für PatientInnen und Besucher.

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

9.6

Ist die Parkmöglichkeit für PatientInnen kostenpflichtig?

Nein

9.7

Wenn 9.6 mit ‚Ja' beantwortet wurde, welche Kosten werden PatientInnen für das Parken verrechnet?''

Entfällt.

9.8

Ist die Parkmöglichkeit für Besucher kostenpflichtig?

Nein

9.9

Wenn 9.8 mit ‚Ja' beantwortet wurde, welche Kosten werden Besuchern für das Parken verrechnet?'

Entfällt.

9.10

Wie sind die Zufahrtsmöglichkeiten für PKW zu Ihrer Einrichtung ausgestaltet?

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

10

Erweiterung einer bestehenden Einrichtung (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Prinzip Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung von neuen Einrichtungen.

 

10.1

Handelt es sich bei der von Ihnen im Teilnahmeantrag genannten Einrichtung um eine bestehende Einrichtung oder muss diese erst errichtet werden?

Siehe Erstangebot.

11

Kapazitäten, Ressourcen (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

11.1

Welche Öffnungszeiten sind für Ihre Einrichtungen vorgesehen?

In der Beantwortung des Aufklärungsersuchens vom 15.4. (beantwortet am 18.4.) wurden die Öffnungszeiten wie folgt bestätigt: Mo - Fr von 07:00 - 20:00 Uhr Sa von 07:00 - 13:00 Uhr.

12

Sicherheit und Orientierbarkeit für PatientInnen und BesucherInnen und MitarbeiterInnen(gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) Es ist ein entsprechendes Orientierungskonzept sowie ein Notfallkonzept jeweils als Beilage zum Fragenkatalog hochzuladen.

 

13

Fort- und Weiterbildung (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

13.1

Bitte um kurze Beschreibung der in Ihrer Einrichtung bereits vorhandenen bzw künftig geplanten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für MitarbeiterInnen.

Siehe Erstangebot.

14

Qualitätssicherung und Risikomanagement (gemäß Punkt 3.2.1.2 der Ausschreibungsunterlagen)

 

14.1

Ist in Ihrer Einrichtung ein Qualtiätssicherungssystem im Einsatz?

Ja

14.2

Wenn Frage 14.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Siehe Erstangebot.

14.3

Ist in Ihrer Einrichtung ein Risikomanagementsystem im Einsatz?

Ja

14.4

Wenn Frage 14.3 mit ‚Ja' beantwortet wurde ersuchen wir um kurze Beschreibung dieses Systems.''

Siehe Erstangebot.

15

Übererfüllungsgrad Strukturqualitätskriterien Räumliche Ausstattung (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

15.1

Werden in Ihrer Einrichtungen zur Leistungserbringung Multifunktionsräume verwendet?

Ja

15.2

Wenn die Frage 15.1 mit ‚Ja' beantwortet wurde, ersuchen wir um Angabe wie viele Multifunktionsräume (samt Größenangabe) vorgesehen sind und um Darstellung, für welche Leistungen diese genutzt werden (sollen).'

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

15.3

Bitte um Darstellung der Ausstattung des Bereiches ‚Empfang/Rezeption'.'

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

15.4

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Umkleidebereiches'. '

Die Umkleidebereiche sind wie folgt ausgestattet: Die Umkleidebereiche sind nach Geschlechtern getrennt, mit Spinden und Sitzmöglichkeiten in ausreichender Menge versehen und direkt mit den Sanitärräumen verbunden. Die Umkleidebereiche befinden sich auf derselben Ebene wie die Trainings- und Therapieräumlichkeiten und sind mit einem Schwesternnotruf/Notrufalarm ausgestattet. Die Umkleidebereiche sind mit ausreichend Ablagemöglichkeiten, einem Spiegel und einem Haartrockner ausgestattet.

15.5

Bitte um Darstellung der Ausstattung der ‚Sanitätsräume'.'

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

15.6

Bitte um Darstellung der Ausstattung des ‚Ruheraums'.'

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

16

Beschreibung der Einrichtung (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

16.1

Bitte um kurze Beschreibung der Einrichtung im Hinblick auf Qualität und Vorhandensein von Allgemeinflächen, Einbindung der Einrichtung in kommunale Strukturen.

Siehe Erstangebot; nur die Ausführungen zu den Standorten römisch 40 und römisch 40 entfallen.

17

Raumkonzept (gemäß Punkt 3.2.1.3 der Ausschreibungsunterlagen)

 

17.1

Bitte um kurze Beschreibung der Einrichtung im Hinblick auf das gesamtheitliche Raumkonzept. Bereiche Untersuchung, Einzeltherapie, Gruppentherapie, Vorträge und Workshops

DER STANDORT römisch 40 IST FÜR DIE VERSORGUNG DER REHABILITATIONEN OPTIMAL ERREICHBAR. AM STANDORT römisch 40 WIRD EIN AMBULATORIUM FÜR PHYSIKALISCHE MEDIZIN & REHABILITATION BETRIEBEN, WODURCH DIE RÄUMLICHKEITEN FÜR PHYSIKALISCHE THERAPIE / UNTERWASSERTHERAPIE / HEILGYMNASTIK UND ERGOTHERAPIE BEREITS JETZT IN AUSREICHENDER FORM VORHANDEN SIND. RÄUMLICHKEITEN FÜR SCHULUNGEN UND VORTRÄGE SIND EBENFALLS BEREITS VORHANDEN. DIE AMBULANTE WS-REHABILITATION PHASE 3 WIRD BEREITS SEIT 10 JAHREN AUF DEN BESTEHENDEN FLÄCHEN DURCHGEFÜHRT. UM WEITERHIN EINE OPTIMALE VERSORGUNG ZUKÜNFTIGER REHABILITANDEN ZU GEWÄHRLEISTEN, SIND FLÄCHENMÄSSIGE ADAPTIERUNGEN AUS BEREITS VORHANDENEN RESERVEFLÄCHEN GEPLANT: 2 Zu den Bestand- und Erweiterungsflächen verweisen wir auf die Anfragebeantwortungen vom 16.5. (Datum der Anfrage bzw des Aufklärungsersuchens 15.5.): Bestandfläche 1.232m² Erweiterungsfläche: 1.055m²"

(Fragenkatalog im Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.5 Das Konzept Notfallmanagement im Angebot der Antragstellerin hat ohne das Deckblatt zwei Seiten und lautet:

"Konzept Notfallmanagement

Zielsetzung des Notfallkonzepts ist, unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Ressourcen, jene medizinischen Notfälle und Unfälle, die im Rahmen einer interdisziplinären ambulanten Rehabilitation eintreten können, kompetent entweder im Haus zu versorgen oder ggf. nach der Erstversorgung für eine kompetente Weiterbetreuung Sorge zu tragen. Relevante Beispiel für nicht ausschließbare Notfälle sind vorübergehende Kreislaufschwächen beim Kraft- oder Ausdauertraining sowie der Verdacht auf Herzinfarkt, Schlaganfall oder Lungenembolie. In diesen drei Fällen ist die möglichst rasche Erkennung von entscheidender Bedeutung, um umgehend die Transferierung in eine Akutkrankenanstalt veranlassen zu können.

Sollten über das Erkennen (mittels klinischer Prüfung der Vitalparameter) und Behandeln kurzfristiger Kreislaufschwächen hinaus weitere diagnostische Schritte zum Ausschluss von Herzinfarkt, Hirnschlag oder Lungenembolie erforderlich sein, stehen dafür EKG sowie Streifentests für Troponin T, dDimer und Blutzucker zur Verfügung.

Unsere MitarbeiterInnnen (ÄrztIn/TherapeutIn/teilweise Verwaltungspersonal) sind verpflichtet, jährlich an einer BLS (Basic Life Support)-Schulung teilzunehmen (extern vergeben - im Ausmaß von 4 Stunden). Die therapeutisch tätigen MitarbeiterInnen sind darüber hinaus verpflichtet, zweimal jährlich an einer hausinternen Reanimations-/Erste Hilfe Schulung teilzunahmen (im Ausmaß von einer Stunde/Schulung).

Das Notfallteam besteht aus dem/r in der jeweiligen Einrichtung diensthabenden Artzt/Ärztin sowie den jeweils anwesenden Therapie-MitarbeiterInnen. Es obliegt dem/r diensthabenden Arzt/Ärztin, den sonstigen Mitarbeitern im Einzelfall konkrete medizinische Anordnungen zu geben.

Im Rahmen einer Verletzung oder eines Sturzgeschehens steht die primäre Unfallversorgung und erforderlichenfalls der Transport in eine Einrichtung mit sofortiger Bildgebung und der Möglichkeit zu akuten operativen Maßnahmen im Vordergrund.

Im Falle von Ereignissen mit Reanimationspflicht erfolgt die Erstversorgung und Basisreanimation durch das Auslösen des Herzalarms durch das Personal vor Ort. Durch den Transport in naheliegende Kliniken ist die Möglichkeit erweiterter Reanimationsmaßnahmen bis hin zur intensivmedizinischen Behandlung sichergestellt.

Je Einrichtung gibt es folgende Notfallausstattung:

=> Notfallkoffer mit Standard-Ausstattung (Sauerstoffeinheit, Absaugeeinheit mit Handabsaugepumpe, Beatmungsbeutel, Absaugekatheter, Infusionsbesteck, Venflons, Notfallmedikamente, etc.)

=> 1 Defibrillator ... in XXXX

...

=> Reanimationspuppe für Schulungen ist im Schulungszentrum vorhanden.

Als erweiterte diagnostische Maßnahmen vor Ort stehen

=> EKG und

=> Streifentests für Troponin T, dDimer und Blutzucker

zur Verfügung.

Die Notfallausrüstungsgegenstände werden einmal monatlich mittels einer Checkliste auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüft und die Notfallmedikamente hinsichtlich des Ablaufdatums kontrolliert. Die Defibrillatoren werden - so wie auch die sonstigen medizintechnischen Geräte einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen."

(Konzept Notfallmanagement im Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.6 Das Therapeutische Konzept im Angebot der Antragstellerin hat ohne das Deckblatt zehn Seiten und lautet:

"1. Einleitung

Die Bietergemeinschaft (BIEGE) ‚ AAAA ' und die ‚ BBBB ' mit den Subunternehmern ‚ römisch 40 ' und ‚ römisch 40 ' plant, im Falle der erfolgreichen Bewerbung um Invertragnahme für ambulante Rehabilitation durch die PVA eine gemeinsame GmbH zu gründen, sofern die Zustimmung von der Auftraggeberin dafür erteilt wird.

Die Leistungserbringung wird im Rahmen einer Zentrumslösung an den Standorten der krankenanstaltenrechtlich bereits genehmigten Ambulatorien an folgenden Adressen erfolgen:

BBBB

...

An diesen Standorten werden schon derzeit Ambulatorien für Physikalische Medizin & Rehabilitation betrieben. Ein großer Vorteil der BIEGE liegt in den verfügbaren Reserveflächen, wobei am Standort römisch 40 bereits sämtliche Flächen Teil der bewilligten Krankenanstalt sind. Die jeweiligen Institutsflächen und Reserveflächen stellen sich wie folgt dar:

Institut

Bestandflächen

Erweiterbare Flächen

Flächen Gesamt

BBBB

1.305

1.055

2.360

...

 

 

 

Mit derzeit rund 110

MitarbeiterInnen sind wir auf dem Gebiet der ambulanten physikalischen Therapie und ambulanten Rehabilitation für BSR Phase 2 und Phase 3 (z.T. für Wirbelsäule) einer der größten einschlägigen Dienstleister in Wien.

Unsere umfassenden Öffnungszeiten (Montag - Freitag von 07:00 - 20:00 Uhr, Samstag von 7:00 - 13:00 Uhr) ermöglichen die Behandlung unserer RehabilitandInnen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Wir bemühen uns um Direktverrechnungsverträge mit der PVA im Wege der Invertragnahme für folgende Indikationen:

=> Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR), Phase 2

und Phase 3 (Verträge mit der PVA für Wirbelsäule Phase 3 in XXXX

... sowie BSR Phase 2 und Phase 3 in XXXX , ... mit der SVA bestehen

schon und bleiben unverändert bestehen)

=> Onkologische Rehabilitation (ONK), Phase 2 und Phase 3

=> Atmungsorgane (PUL), Phase 2 und Phase 3

=> Herz- und Kreislauferkrankungen (HKE), Phase 2 und Phase 3

=> Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV), Phase 2 und Phase

3

=> Neurologie und Trauma (NEU) Phase 3

Ungeachtet des Umstandes, dass laut den aktuellen Bewerbungsunterlagen keine Leistungen aus den Bereichen psychiatrische Rehabilitation (PSY) ausgeschrieben sind, erklären wir hiermit unsere Bereitschaft, auch solche Leistungen anzubieten.

Insbesondere für die psychiatrische Rehabilitation der Phase 2 und Phase 3 steht das römisch 40 unseres Subunternehmers römisch IIII mit einer Fläche von 1.334m² als Subunternehmer zur Verfügung.

Durch die räumlichen und personellen Kapazitäten der Bestandsinstitute in Verbindung mit dem Zugriff auf das Ärzte-Netzwerk der AAAA ( römisch 40 ) haben wir optimale Voraussetzungen, mit einem breiten Leistungsangebot binnen kürzester Frist nach Invertragnahme in Betrieb zu gehen.

Mit unserem Partner und Subunternehmer römisch IIII sind wir in der Lage, Case Management und Sozialarbeit in höchster Beratungsqualität anzubieten. Höchster Mehrwert für die Rehabilitanden besteht insbesondere dann, wenn ein Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf gefährdet ist oder nicht mehr möglich erscheint.

An das BBBB ist das römisch 40 (im Folgenden " römisch 40 " genannt) angeschlossen, das sich mit folgenden Themen beschäftigt:

=> Forschung in den Versorgungsbereichen der ambulanten Rehabilitation und Prävention insbesondere mit Orientierung auf die ICF

=> Entwicklung und Evaluierung von Konzepten und Strategien zur Implementierung und Optimierung evidenzbasierter Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen in den Alltag bei subakuten und chronischen muskuloskelettalen Erkrankungen

=> Forschung in der Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen des Bewegungsapparates im Alter

Durch die Vernetzung des Institutsbetriebs mit dem RehabilitandInnenbetrieb der drei Einrichtungen in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 können spezifische Fragestellungen in Abstimmung mit der PVA zum Wohle der RehabilitandInnen auch wissenschaftlich begleitet werden. Der stete Austausch wird insbesondere durch Herrn JJJJ in seiner Doppelfunktion als Ärztlicher Leiter der drei Einrichtungen sowie als wissenschaftlicher Leiter des KLI getragen. Neben der daraus resultierenden Publikationstätigkeit ist JJJJ Lektor an der Medizinischen Universität Wien und bringt dort seine jahrzehntelange medizinische Erfahrung in den Forschungs- und Lehrbetrieb ein.

Exemplarisch seien folgende wissenschaftliche Projekte erwähnt:

Im römisch 40 wurden PatientInnen nach Lungentransplantation vor einer geplanten Expedition auf den Kilimanjaro in Kooperation mit der thoraxchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik Wien einem funktionellen Assessment unterzogen. Die Ergebnisse wurden in medizinischen Topjournalen publiziert:

römisch 40 .

römisch 40 .

Im Rahmen des römisch 40 wird im Bereich ambulante Rehabilitation und schwerpunktmäßig mit der ICF geforscht. Dabei wurden Publikationen verfasst, die die ICF-mäßige Auswertung von Therapieergebnissen aufarbeiten. Es wurde ein Linking-Prozess entwickelt, mit dem "Patient Reported Outcomes" (PRO) mit der ICF automatisch verlinkt werden, sodass die einzelnen relevanten Kategorien der ICF vor und nach der Intervention aus den Fragebögen, die die PVA jetzt schon einfordert (z.B. Roland Morris Fragebogen), automatisch errechnet und entsprechend longitudinal dargestellt werden können. Mehrere Publikationen sind diesbezüglich in medizinischen Top-Journalen veröffentlicht, fertig gestellt oder befinden sich im Review-Prozess:

XXXX

römisch 40 .

XXXX

2. Medizinisch-therapeutische Aspekte

2.1 Therapeutisches Konzept und Entlassungsmanagement

2.1.1 Einleitung

Die Vorgaben in den einzelnen Medizinischen Leistungsprofilen (MLP) sind für die ambulante Rehabilitation aller Fachbereiche Grundvoraussetzung. Verbindliche Vorgaben aus den MLP wie z.B. Dauer des Aufenthaltes, Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche, etc. werden daher in diesem Konzept nicht beschrieben.

Im unseren Einrichtungen steht der/die RehabilitandIn mit seinen/ihren meist vielschichtigen individuellen Gesundheitsproblemen im Mittelpunkt. Dieses Bewusstsein bildet die Grundlage für den interdisziplinären Behandlungsansatz, wobei das bio-psycho-soziale Modell die konzeptionelle Grundlage für die Rehabilitation ist. Daher werden auch die Rehabilitationsziele individuell formuliert. Folgende Themen stehen dabei im Fokus:

=> Krankheitsbewusstsein und Krankheitsbewältigung

=> Förderung von Teilhabe und Aktivität im beruflichen und sozialen

Umfeld

=> Entwicklung von Achtsamkeit, Selbstfürsorge und Selbstwirksamkeit

=> Ressourcenaktivierung und Erweiterung der sozialen Kompetenz

=> Erhöhung der psychosozialen Belastbarkeit, Stressbewältigung und

Resilienz

=> Verbesserung von Beziehungsgestaltung und der Work-Life Balance

=> Entwicklung von Zukunftsperspektiven

Der Vermittlung eigener Strategien, die die RehabilitandInnen im Umgang mit der Erkrankung entwickeln und somit lernen, achtsam mit sich umzugehen, um auch wieder mit Freude am sozialen und beruflichen Leben teilnehmen zu können, kommt dabei höchste Bedeutung zu.

Unsere Rehabilitationsmaßnahmen stehen auf drei Säulen:

1. Säule: Spezielles Training / Therapie als Einzel- und Gruppentherapie

2. Säule: Spezifische Schulungen und Vorträge zur Krankheit, Medikation sowie Ernährung, Ergonomie, Lebensstilmodifikation

3. Säule: Stressbewältigung und Entspannungsverfahren

Im Fokus der Anwendungen stehen vor allem aktive Rehabilitationsanwendungen (Medizinische Trainingstherapie) in der Gruppe (Ausdauer- und Krafttraining) und physiotherapeutische Einzelbehandlungen in Zusammenhang zu den erhobenen Anforderungen an die Struktur- und Aktivitätsebene des Patienten.

Die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist das primäre Ziel der Rehabilitation. Mit der damit einhergehenden Verbesserung der Lebenserwartung, Lebensqualität und Alltagsbelastung ist die Grundlage für weitere Therapieerfolge und die Wiedereingliederung in das Arbeits- aber auch Sozialleben der RehabilitandInnen gegeben.

Die Eingangs-, Zwischen-, aber auch Abschluss-Untersuchung dienen gemeinsam mit Leistungs- und Kraftdiagnostik als Basis für die Evaluierung der Leistungsfähigkeit und zum anderen zur Bestimmung der Trainingsintensität.

Um eine nachhaltige Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rehabilitanden zu garantieren, werden die erhobenen Parameter in regelmäßigen Abständen evaluiert und in der Folge die Trainingsreize angepasst. Eine lückenlose Dokumentation von Leistungsparametern und Trainingsintensitäten bietet die Grundlage für diese Anpassungen.

Neben der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Informationsgewinn spielt die psychologische Betreuung eine wichtige Rolle in der Rehabilitation. Daher wird den Patienten eine Vielzahl an Einzel- und Gruppenschulungen angeboten, die sich mit der psychologischen Aufarbeitung der Erkrankung beschäftigen. Gruppentherapien umfassen unter anderem die gemeinschaftliche Aufarbeitung diverser gesundheitsrelevanter Themen, wie zum Beispiel: ‚Genuss durch Achtsamkeit', ‚Tabakentwöhnung', ‚Gesunder Schlaf', ‚Erholung', und ‚Burnout Prophylaxe'. In Einzelsitzungen werden individuelle Probleme, Stressfaktoren und Ängste thematisiert und vom Psychologen gemeinsam mit den RehabiliandInnnen Ansatzpunkte für nachhaltig positive Veränderungen herbeigeführt.

Das Entspannungs- und Körperwahrnehmungstraining ist ein weiterer fester Bestandteil der psychologischen Aufarbeitung. Es hilft, die physische und psychische Anspannung aufzulösen.

Entspannungsverfahren haben nachweislich nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden einen positiven Effekt, sondern führen darüber hinaus zu einer Verbesserung der Konzentrations- und Gedächtnisleistung und helfen bei der Schmerz- und Stressbewältigung.

Ständig wird das Wissen des Patienten über die Erkrankung, die Befunde, Medikation und das Leben mit der Erkrankung überprüft. Bereits im Aufnahmegespräch sowie den Folgegesprächen und Schulungen, werden auf Wunsch unter Einschluss von nominierten Bezugspersonen, diesbezügliche Unklarheiten beseitigt. Durch verbessertes Wissen wird eine optimale Eigenverantwortlichkeit der Patienten in Bezug auf ihre Erkrankung erreicht.

Ein wichtiges Ziel ist, dass die Patienten eigene Strategien im Umgang mit der Erkrankung entwickeln und lernen, achtsam mit sich umzugehen, um auch wieder mit Freude am sozialen und beruflichen Leben teilnehmen zu können.

2.1.2 Interdisziplinarität (ICF)

Die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) ist die umfassende Beschreibung der funktionalen PatientInnengesundheit und sie ist gemeinsame Sprache für alle am Rehabilitationsprozess beteiligten BehandlerInnen. Daher wurde ihre Erfassung von der WHO als Teil des Assessments in der Rehabilitation empfohlen (WHO call for action 2030).

Künftig hat die ICF darüber hinaus großes Potenzial, die Nachhaltigkeit der Wirkung therapeutischer Maßnahmen zu erfassen und sohin Grundlage von Behandlungsleitlinien zu werden.

Das BBBB hat daher im Zuge eigener wissenschaftlicher Aktivitäten einen computergestützten Algorithmus entwickelt, mit dem Ergebnisse von Fragebögen, die in der ambulanten Rehabilitation zu erheben sind, automatisiert und ohne zusätzlichen Aufwand in die wichtigen Kategorien der ICF umgerechnet werden. Diese Daten werden somit im Zuge des Assessments mit erhoben, ohne die therapeutischen Ressourcen damit zu belasten.

Bei Vorliegen von voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Funktions-, Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen oder einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Minderung der Leistungsfähigkeit ist ein multimodales, interdisziplinäres und interprofessionelles medizinisches Rehabilitationskonzept im Rahmen der medizinischen Rehabilitation über die kurative Versorgung hinaus erforderlich. Damit kann ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert bzw. die/der Betroffene möglichst dauerhaft (und möglichst ohne Betreuung und Hilfe) in die Familie, die Gesellschaft und das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden.

Dies wird anhand eines Beispiels skizziert:

Rehabilitand HK: männlich, 49 Jahre, Montagetischler mit Pflichtschul- und Lehrabschluss, in Scheidung lebend, 2 erwachsene Kinder, Raucher, pos. Familienanamnese für degenerative Gefäßerkrankung, KHK, 176cm, 98 kg, metabolisches Syndrom (BU 111cm, DM Typ-II, Hypertonie Grad römisch II, Triglyceride 170mg/dl), aufgrund eines akut behandelten schweren Bandscheibenvorfalls noch immer im Krankenstand.

Im Rahmen der Einladung wird der Rehabilitand im Wege eines Infoblatts um Vorüberlegungen zu folgenden Fragen ersucht:

=> Welche Lebensbereiche verursachen Ihnen derzeit Schwierigkeiten (selbstständige Lebensführung, Beruf, Familie/Partner, Freundeskreis, Hobbies, Vereine, Ehrenämter)?

=> Was hindert Sie daran, an diesen Lebensbereichen zufriedenstellend teilzunehmen?

Das Aufnahme-Assessment besteht aus folgenden Komponenten:

=> Ärztliche Untersuchung mit Erhebung der medizinischen Anamnese, der eingehenden fachspezifischen Untersuchung, der Durchführung bzw. Veranlassung der Diagnostik nach dem jeweiligen Leistungsprofil sowie der Erhebung weiterer notwendiger Befunde.

=> Psychologisches Eingangsgespräch zur Erhebung der besonderen individuellen beruflichen, arbeitsplatzspezifischen und sozialen Belastungsfaktoren unter Berücksichtigung der ICF. Erkennen überhöhter Ansprüche, Abgrenzung bei multiplen Belastungen und Aufklärung über achtsamkeitsbasierte Stressreduktion.

=> Im Bedarfsfall vertiefende Gespräche mit Case ManagerIn/SozialarbeiterIn, um schon zu Beginn des Reha-Verfahrens auf besondere Belastungsfaktoren rasch reagieren zu können.

In Verbindung mit den Ergebnissen des von den RehabilitandInnen vorab ausgefüllten Fragebogens wird im Rahmen der Erhebungen anhand der ICF-Systematik erfasst, inwieweit sich die RehabilitandInnen bezüglich einzelner Partizipations- und Umweltfaktoren gefördert oder behindert fühlen.

Zur Kategorie Aktivität und Partizipation gehören beispielsweise die Kriterien

=> Familienbeziehungen (d760) und

=> Eine Arbeit erhalten, behalten und beenden (d845)

Zu den Umweltfaktoren gehören insbesondere

=> Engster Familienkreis (e310)

=> Fachleute des Gesundheitswesens (e355)

=> Dienste, Systeme und Handlungsgrundsätze der sozialen Sicherheit

(e570)

=> Dienste, Systeme und Handlungsgrundsätze des Gesundheitswesens (e580)

Beim Rehabilitanden HK kommt es zu folgenden Evaluierungsergebnissen:

HK macht sich große Sorgen, ob er wieder in seinen Beruf als Montagetischler zurückkehren kann. Daher hat er auch Angst, seinen Arbeitsplatz trotz mehr als 10-jähriger Zugehörigkeit zu seinem Unternehmen zu verlieren. Durch die laufende Scheidung, bei der die beiden Kinder für ihre Mutter Partei ergreifen, sind seine Familienbeziehungen schwer eingeschränkt. Es kostet Herrn HK viel Energie, eine minimale Gesprächsbasis mit seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Im Rahmen seines stationären Akutaufenthaltes hat er sehr positive Erfahrungen gewonnen und erlebt daher die gemeinsame Arbeit mit Mitarbeitern von Gesundheitsdienstleistern als positiv und fördernd und hat daher hohes Commitment bezüglich der beginnenden REHA-Maßnahme. Durch negative Erfahrungen mit dem AMS in einer früheren Phase einer Arbeitslosigkeit erlebt er Dienste der sozialen Sicherheit nur bedingt als unterstützend. Neben seinen beruflichen Kontakten verfügt er über einen intakten Freundeskreis, auf den er sich auch in schwierigen Lebensphasen uneingeschränkt verlassen kann.

Im Rahmen des Aufnahme-Assessments erfolgt durch die Mitglieder des Reha-Teams gemeinsam mit dem/r Rehabilitanden/in (ggf. unter Einbindung von Familienmitgliedern) die Festlegung der Reha- Ziele. Als Beispiele für Rehabilitationsziele gemäß ICF seien wie folgt angeführt:

=> Sich in verschiedenen Umgebungen fortbewegen (d460)

=> Gegenstände anheben und tragen (d430)

=> Mit Stress und anderen psychischen Anforderungen umgehen (d240)

Abhängig vom Rehabilitationsziel erfolgt eine umfassende Datenerhebung durch die MitarbeiterInnen, PsychologInnen und sonstigen beteiligten Berufsgruppen, um daraus konkrete Übungs-, Therapie- und Schulungsaufgaben abzuleiten. Die Festlegung von Testverfahren zur laufenden Evaluierung der Zielerreichung erfolgt in Übereinstimmung mit den vorher definierten Zielen.

Mit dem Rehabilitanden HK werden - neben den Zielen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit - folgende Reha-Ziele festgelegt:

=> Unterweisung und Training der ergonomischen Trage- und Hebetätigkeiten

=> Stärkung der Muskulatur für das Heben von Lasten über 30 kg in Überkopf-Höhe

=> Erlernen optimierter Bewegungsabläufe und Etablierung des Bewusstseins, welche Arbeitsschritte nur mehr gemeinsam mit einem Kollegen ausgeführt werden können

=> Kurzfristige Gewichtsreduktion um 4 kg und Vereinbarung von Strategien für eine weitere Gewichtsreduktion um 10 kg binnen eines Jahres

=> Für den Fall, dass die Wiederherstellung für die Tätigkeit als Montagetischler nicht gelingen sollte, wird Herr HK vom Case Manager das Thema alternative Berufsbilder, wie beispielsweise Lagerarbeiter, besprochen.

Der Grad der Zielerreichung wird im Rahmen der wöchentlichen Teambesprechungen evaluiert und gegebenenfalls adaptiert. Für den Fall, dass sich die Zielerreichung als nicht möglich herausstellt, sind neue Ziele zu vereinbaren.

Für den Rehabilitanden HK kann dies Folgendes bedeuten:

=> In Woche 4 wird vom betreuenden Physiotherapeuten, der Zweifel an der Erreichbarkeit des Reha- Ziels der beruflichen Wiederherstellung als Montagetischler hat, eine weitere fachärztliche Untersuchung initiiert.

=> Bei dieser Untersuchung wird bestätigt, dass Herr HK die Fähigkeit zum Heben von Lasten über 30 kg über Kopf mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreichen wird.

=> In einem neuerlichen Gespräch mit dem Case Manager des römisch IIII wird mit Herrn HK der Gedanke an ein alternatives Berufsbild vertieft. Konkret wird vereinbart, in der verbleibenden Zeit des Reha-Verfahrens in Einzel- und Gruppentherapien jene Bewegungsabläufe zu trainieren, die im Rahmen einer allfälligen neuen Tätigkeit als Lagerarbeiter zu absolvieren sind. Weiters wird vom Case Manager der Kontakt zu weiterführenden Institutionen wie z.B. dem PV Rehamanager vermittelt.

=> Im Rahmen einer psychologischen Gruppen-Schulung wird Herr HK auf die notwendige Änderung seiner beruflichen Tätigkeit vorbereitet.

=> In einem psychologischen Einzelgespräch werden die im Eingangsgespräch besprochenen Punkte hinsichtlich der Zielerreichung überprüft.

=> Nach Abschluss des Therapieprogramms erfolgen die Abschlussuntersuchungen entsprechend dem Leistungsprofil und die Besprechung mit dem/r zuständigen Arzt/Ärztin. In diesem Gespräch werden weitere zielführenden Maßnahmen festgelegt, die nach der Entlassung zu erreichen sind. Dies erfolgt inklusive Informationsaustausch mit dem niedergelassenen Arzt/Ärztin oder dem/r SozialarbeiterIn.

=> Vom Sozialarbeiter wird Herr HK für den Fall, dass er tatsächlich seinen Arbeitsplatz verlieren sollte, auf die notwendigen Formalitäten beim AMS vorbereitet.

=> Weiters wird er vom Sozialarbeiter bei der Suche nach einer leistbaren Wohnung, die er nach vollzogener Scheidung benötigen wird, unterstützt und auf einschlägige Förderungsmöglichkeiten hingewiesen.

2.1.3 Förderung der beruflichen Teilhabe

Neben der Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt durch die Steigerung der Belastbarkeit (durch Physiotherapie, ergonomische Beratung, Förderung der Fitness und Widerstandsfähigkeit sowie Interventionen zur Verbesserung spezifischer Funktionsbeeinträchtigungen und Ausgleichsbewegungen) verwenden wir folgende Methoden:

=> Bereits im psychologischen Eingangsgespräch werden berufliche Belastungsfaktoren erhoben, um arbeitsplatzspezifische und individuelle Belastungen auch gemäß der ICF umfassend zu berücksichtigen.

=> Zur Optimierung der Vorgehensweisen zur Förderung der beruflichen Teilhabe werden die klinischen PsychologInnen und PsychotherapeutInnen der Einrichtungen um Case ManagerInnen/SozialarbeiterInnen des römisch IIII ergänzt. Geplant ist, bei im Erwerbsleben stehenden RehabilitandInnen (Alterslimits nach oben und unten im Einvernehmen mit der Auftraggeberin) ein Assessment zu Beginn der ambulanten Rehabilitation durchzuführen, bei welchem mit Hilfe eines validierten Verfahrens (in Abstimmung mit der PVA beispielsweise Würzburger Screening, SIBAR oder SIMBO) mögliche berufliche Problemlagen erhoben werden.

=> Wenn solche vorliegen, kann dem interdisziplinären Team durch die Erstellung eines Tätigkeitsprofils des aktuellen Arbeitsplatzes eine Basis zur Erarbeitung eines individuellen auch auf die beruflichen Anforderungen hin optimierten Rehabilitationsplans zur Verfügung gestellt werden.

=> Kurz vor der Entlassung aus der Phase 2-Rehabilitation erfolgt in der 5. Woche eine erneute Beurteilung der körperlichen und/oder psychischen Leistungsfähigkeit sowie der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen am Arbeitsplatz. Falls erforderlich können bereits an dieser Stelle in Phase 2 die Case ManagerInnen/SozialarbeiterInnen des römisch IIII aktiv werden, und ihre berufliche Erfahrung und das Netzwerk des römisch IIII anwenden. Im Sinne der Überprüfung der Nachhaltigkeit der Maßnahmen sind auch in Phase 3 nach individuellem Bedarf entsprechende Begutachtungen möglich.

=> In den klinisch-psychologischen und psychotherapeutischen Schulungen und Beratungen werden durch Stressmanagement oder die Veränderung stresserzeugender Kognitionen (z.B. überhöhte Ansprüche) Veränderungen herbeigeführt. Die RehabilitandInnen werden in der Achtsamkeit über die eigenen Fähigkeiten sowie Abgrenzungen bei multiplen Belastungen geschult, um zu lernen, künftig besser mit Stresssituationen umzugehen.

=> Stressreduktion und Entspannungstrainings werden geübt, um besser abschalten zu lernen, die Freizeit mehr zu genießen und Regenerationszeiten zu verkürzen. Zielgerichtete Entspannung und Pausen sollen in die Arbeitsroutine integriert werden.

=> Sollte die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, werden frühzeitig die Einrichtungen für berufliche und soziale Rehabilitation sowie mögliche Kostenträger (zuständige SV-Träger wie PVA, AMS bzw. die AUVA) kontaktiert und die notwendigen Schritte durch die Case Manager bzw. Sozialarbeiter des römisch IIII initiiert. Die Teilnahme des römisch IIII an der ambulanten Rehabilitation mit der integrierten Möglichkeit zur Beratung (z.B. bezüglich Erhalt der Arbeitsfähigkeit, Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation, Fragen zur sozialen Integration und Informationen zu unterstützenden Maßnahmen, wie Heilbehelfe, Unterstützungen im Haushalt, Wohnungsadaptierungen, etc.) und die daraus resultierende Verbesserung der Nahtstellen zu den erforderlichen Strukturen sollten primär zu einer erhöhten Arbeitsfähigkeit führen.

=> Die Mitarbeiter des römisch IIII nehmen wöchentlich an den Teamsitzungen teil, um allfälligen weiteren Unterstützungsbedarf möglichst rasch zu erkennen. Case ManagerInnen/SozialarbeiterInnen werden in die Teambesprechungen eingebunden, um ein gemeinsames Ziel zu definieren und den Behandlungsplan abzustimmen. Die SozialabeiterInnen werden bei allen Rehabilitanden (ohne Bezug auf das erwerbsfähige Alter) dann tätig, wenn es um die soziale Re-Integration bzw. den Erhalt der sozialen Integration geht.

2.1.4 Förderung der sozialen Teilhabe

Die soziale Teilhabe wird mit der ICF im Rahmen von Interviews durch klinische PsychologInnen erhoben. Auf Beeinträchtigungen in der Aktivität und Partizipation sowie umweltbezogene Barrieren wird in der Therapie gezielt wie folgt eingegangen:

=> Bei Bedarf werden individuelle Möglichkeiten der Erweiterung des sozialen Netzwerks erhoben und im Laufe der Therapie evaluiert. Als Vorteil der ambulanten Therapie kann spezifisches zielorientiertes Verhalten schon während der Therapie erprobt werden.

=> Darüber hinaus wird im Sinne der Acceptance Commitment Therapie (Hayes) nach der Zufriedenheit in anderen Lebensbereichen gefragt, welche neben körperlichem/psychischem Wohlbefinden, Arbeit und Freizeit, Sozialem sowie Finanziellem auch Werte und Interessen umfasst. Dabei bekennen sich die PatientInnen zu werteorientiertem Verhalten. Im Falle einer Diskrepanz zwischen Soll- und Ist-Zustand wird ein Bekenntnis zu spezifischem Verhalten abgegeben, um die Zufriedenheit in den Lebensbereichen zu steigern.

=> Forschungsarbeiten des KLI haben gezeigt, dass sich die PatientInnen mit geringerem Chronifizierungsrisiko von denjenigen mit höherem dadurch unterscheiden, dass sie ihrer Ressourcen besser gewahr sind, mehr Ressourcen erwähnen und internale als auch externale Ressourcen eher nutzen. Das Chronifizierungsrisiko wird durch einen ressourcenorientierten und supportiven Zugang in den Schulungen und Einzelgesprächen gesenkt, der auch die Hobbies und die Freizeitaktivitäten sowie den Umgang mit allfälligen konflikthaften Beziehungen mit einbezieht. Durch die therapieinduzierten Verbesserungen, die sich auf mehreren Ebenen auswirken, wird die langfristige Lebensstiländerung eingeleitet.

=> Die Förderung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen wird in Form von psychologischen Schulungen in Gruppen durchgeführt.

=> In Gruppentherapien werden die Erhebung der Zufriedenheit der sozialen Einbettung und die Formulierung eines Zielzustands durchgeführt, und der Aufbau und/oder Erhalt eines sozialen Netzwerks bzw. erlebter Unterstützung durch das soziale Netzwerk thematisiert.

=> Auch das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes trägt wesentlich zur Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen bei, führt zu Sozialkontakten und bedingt einen strukturierten Tagesablauf. Die oben beschriebenen Kompetenzen können über die Gruppentrainings hinaus auch direkt im Arbeitsleben geübt werden. Darüber hinaus können existenzielle Belastungsfaktoren (z.B. Wohnungsprobleme, finanzielle Schwierigkeiten, Betreuungspflichten von Kindern/zu pflegenden Personen) durch Beratung seitens der Sozialarbeiter des römisch IIII bearbeitet und verbessert werden.

2.1.5 Entlassungs- und Teilhabeberatung

Bei der Entlassung wird ein Abschlussgespräch geführt, das auf das Abschluss-Assessment (funktionale Messungen, Fragebögen) Bezug nimmt, um mit den RehabilitandInnen den Erfolg der Rehabilitation zu reflektieren und die Entlassung zu planen. Die Fortführung der Lebensstiländerung durch konkrete Verhaltensplanung sowie ein konkreter und strukturierter Plan zur Integration von Maßnahmen der körperlichen und psychischen Gesundheit (Bewegung, soziale Kontakte, Freizeit, Entspannung) in das Alltagsleben werden erarbeitet.

Weiters wird die Vernetzung mit den internen Behandlern und externen Institutionen gefördert und die RehabilitandInnen bei erforderlichen Maßnahmen unterstütz. Dies erfolgt insbesondere durch:

=> Zuweisung und Empfehlung für weitere therapeutische Maßnahmen (fachärztlich, bewegungsspezifisch, psychotherapeutisch)

=> Maßnahmen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration (z.B. Wiedereingliederung nach langem Krankenstand, römisch 40 , Weitervermittlung an PVA, AMS, AUVA etc. wegen Prüfung eventuell notwendiger beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen)

=> Klärung von Fragen und weitere Unterstützung in Bezug auf o Arbeitssituation,

o Wohnsituation und

o finanzielle Angelegenheiten

=> Stellung von Anträgen (Förderungen, Befreiungen, Ausweise)

=> Beschaffung von Hilfsmitteln und Unterstützungsmöglichkeiten

=> Bei Bedarf kann eine Begleitung hinsichtlich betrieblichem

Wiedereingliederungsmanagement, XXXX , Arbeitsplatzadaptierung u.ä.

initiiert werden.

=> Bei Phase römisch II RehabilitandInnen wird auf die Möglichkeit einer anschließenden Rehabilitation der Phase römisch III verwiesen und ggfs. bei der Antragstellung unterstützt.

Durch die hohe Fachkompetenz der MitarbeiterInnen der drei Einrichtungen in Verbindung mit dem hervorragenden Know-How der Case ManagerInnen und SozialarbeiterInnen unseres Subunternehmers römisch IIII können wir unsere RehabilitandInnen bestmöglich unterstützen. Weiters wird auf die - in Abschnitten zur Ergebnisqualität sowie zur Steigerung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolgs ausführlich dargestellten - Angebote und Möglichkeiten weiterer ärztlicher Kontroll-Evaluationstermine sowie zur telemedizinischen Nachbetreuung hingewiesen und die RehabilitandInnen zur Wahrnehmung dieser Angebote motiviert."

(therapeutisches Konzept der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.7 Die vergebende Stelle erstellte für jedes Angebot einen gesonderten Vorprüfbericht. Die Vorprüfung der Angebote nahmen von ärztlicher Seite MMMM und NNNN vor, die das auch laufend mit OOOO abgestimmt haben. Für die organisatorischen und rechtlichen Themenstellungen waren PPPP QQQQ , RRRR , SSSS und TTTT , die das auch wiederum mit LLLL abgestimmt haben. Darüber hinaus haben sie sich regelmäßig interdisziplinär zusammengesetzt und die Vorprüfung besprochen. Der Vorprüfbericht wurde zusammen mit den Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Die vergebende Stelle erstellte eine Gegenüberstellung der Antworten aller Bieter im Fragenkatalog "AMB". Im Subkriterium "Strukturqualität/Personal" haben einige andere Bieter Angaben nach Berufsgruppen und Personal oder auch gegliedert nach Indikationen und Spezialisierungen des Personals mit konkreten Zahlenangaben gemacht, andere haben dies mit schlechterer Bewertung unterlassen. Einige Bieter haben umfassende Angaben zur Ausstattung ihrer Einrichtungen gemacht, was den Teilaspekt Strukturqualität darlegen soll. Ein Wechsel von Mitarbeitern von einem Standort zu einem anderen ist bei keinem anderen Bieter vorgesehen. Die Auftraggeberinnen haben in diesem Kriterium jedenfalls nicht den Wechsel der Ansprechpartner oder das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiter thematisiert. Für das Angebot der Antragstellerin lautet der Vorprüfbericht wie folgt:

"...

Tabelle kann nicht abgebildet werden

..."

(Vorprüfberichte in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.8 Die Bewertungskommission bestand aus UUUU , römisch VVVV WWWW und YYYY als stimmberechtigte Mitglieder. Weitere zehn Personen nahmen an der Kommissionssitzung am 21. August 2019, 14.45 Uhr bis 17.10 Uhr, als nicht stimmberechtigte Mitglieder teil. UUUU ist Vorsitzender, römisch VVVV stellvertretender Vorsitzender und YYYY Mitglied des Verwaltungsrats der vergebenden Stelle. WWWW ist Obmann der vergebenden Stelle. Das nicht stimmberechtigte Mitglied OOOO ist Chefarzt der vergebenden Stelle. NNNN ist Ärztin bei der vergebenden Stelle. Auch die übrigen nicht stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission sind Mitarbeiter der vergebenden Stelle. (Protokoll der Sitzung der Bewertungskommission in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.9 Die Bewertungskommission übernahm die Bewertung und deren Begründung aus dem Vorprüfbericht in fast allen Punkten. Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" änderte die Kommission die Bewertung des Angebots der Antragstellerin von 6 auf 7 Punkte und merkte über die Begründung des Vorprüfberichts hinaus an: "Die Kommission beschließt einstimmig dem Bieter 6. AAAA im Hinblick auf das ergänzende Abschlussgespräch durch die Entlassungs- und Teilhabeberatung 7 statt wie vorgeschlagen 6 Punkte zu vergeben." Im Subkriterium "Individuelle Betreuung" änderte die Kommission die Bewertung der Bieter FFFF / GGGG und merkte an: "Die Angebote der Bieter FFFF - GGGG sowie AAAA sind nach ausgiebiger Beratung durch die Kommission gleich zu bewerten. Aufgrund der Formulierung der Angebote einstimmig sollen beiden Bietern jeweils 8 Punkte zuerkannt werden. Dies wird insbesondere damit begründet, dass im Vergleich zu den mit 10 Punkten bewerteten Angeboten wesentliche Inhalte nicht in derselben Tiefe dargestellt sind, jedoch die beiden gegenständlichen Angebote deutlich besser als jenes der HHHH zu bewerten ist." Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" änderte die Kommission die Bewertung des Angebots der Antragstellerin von 2 auf 3 Punkte und merkte über die Begründung des Vorprüfberichts hinaus an: "Nach eingehender Beratung der Kommission wird die Bepunktung des Bieters AAAA von 2 auf 3 Punkte in diesem Subkriterium angehoben. Begründet wird dies durch explizite wöchentliche Therapieevaluierungen durch das Rehabilitationsteam im Angebot der AAAA ." Zusammengefasst ergab sich folgende Bewertung:

"Ranking

Bieter

Punkte

1

CCCC

91,82

2

DDDD

88,65

3

EEEE

82,45

4

BG FFFF / GGGG

74,99 74,54

5

HHHH

66,84

6

BG AAAA / BBBB

60,55 61,60"

(Protokoll der Sitzung der Bewertungskommission in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.10 Am 27. September 2019 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin die nachstehende Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt:

"...

Wir danken für Ihre Teilnahme am oben angeführten Vergabeverfahren und teilen Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, mit den folgenden Bietern entsprechend der im Rahmen der kommissionellen Bewertung vorgenommenen Bieterreihung eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.

Rang

Bieter

Punkte

1

CCCC

91,82

2

DDDD

88,65

3

EEEE

82,42

4

BG1 FFFF / GGGG

74,54

5

HHHH .

66,84

Das Angebot der BG AAAA / BBBB ist für das gegenständliche Los an 6. Stelle gereiht und erreichte insgesamt 61,60 Gesamtpunkte. Aufgrund Ihres Ergebnisses im Los Wien kommt das Angebot für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung demnach nicht in Betracht, zumal durch die vorgereihten Bieter der ausgeschriebene Bedarf in allen Indikationen vollständig abgedeckt werden kann. Die von Ihnen mit dem Angebot erreichten Punkte gliedern sich wie folgt auf (hinsichtlich der ‚subjektiven' Bewertungskriterien verweisen wir auf das beiliegende Prüfprotokoll):

Zuschlagskriterien - Thema (1. Ebene)

maximale Punkte

erreichte Punkte

medizinisch-therapeutische Aspekte

60 Punkte

39,33 Punkte

organisatorische Aspekte

35 Punkte

20,07 Punkte

Räumlichkeiten

5 Punkte

2,20 Punkte

Summe

100 Punkte

61,60 Punkte

Demgegenüber stellt sich die punktemäßige Bewertung des letzten noch zu berücksichtigenden Angebots der ‚ HHHH ' wie folgt dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Stillhaltefrist endet am 7.10.2019, 24:00 Uhr.

..."

Diesem Schreiben war das Angebotsprüfungsprotokoll des Angebots der Antragstellerin angeschlossen.

(Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.11 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.12 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

19.440. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, die das Bundesverwaltungsgericht über einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin im Original einsehen konnte, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/44, lauten:

"Einzelrichter

Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, lauten:

"Anwendungsbereich

Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 346, (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins,, 18 Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) ...

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 376, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62,, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2,, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2,, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl römisch eins 2006/17 idgF, lauten:

"Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 13, (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 46,, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.

(4) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

...

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 16, (1) ...

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder

1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder

2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(5) ...

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

Paragraph 141, (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins und 6, 6, 9, 10, 12 Absatz eins und 3, 13, 16, 20 Absatz 2,, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87a, 98, 99a und 140 Absatz 9, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 30, Absatz 2, bzw. 38 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) ...

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

(6) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 7,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder

2. wenn auf Grund der in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) ..."

3.2 Maßgebliche Rechtslage

3.2.1 Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem Paragraph 376, Absatz eins, in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

3.2.2 Nach Paragraph 376, Absatz 4, BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren am 6. Juli 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.

3.2.3 Nach Paragraph 376, Absatz 4, BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.

3.3 Formale Voraussetzungen

3.3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.3.1.1 Auftraggeberinnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 sind die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). Sie sind als Sozialversicherungsträger bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften und nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberinnen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG 3. 12. 2015, W114 2116410-1/13E; 20. 12. 2018, W187 2208747-2/26E; 14. 1. 2019, W123 2210191-2/19E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen nicht prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Anh römisch IV BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert, jener des gegenständlichen Loses eben falls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.3.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben.

3.3.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und die Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

3.3.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.3.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. Die Pauschalgebühr wurde nach Aufforderung vollständig entrichtet.

3.3.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag zulässig ist.

3.4 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags

3.4.1 Vorbemerkungen

3.4.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, da ihr Angebot - zusammengefasst - nicht entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung bewertet worden sei. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass das Angebot der Antragstellerin entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung bewertet worden sei.

3.4.1.2 Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um die Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrags. Aufgrund des Auftragswerts ist von einem grenzüberschreitenden Interesse auszugehen (zB BVwG 24. 7. 2018, W134 2196559-2/27E, W134 2196568-2/24E, W134 2196974-2/22E), weshalb die Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die sich aus ihnen ergebende Pflicht zur Transparenz gelten (zB EuGH 19. 4. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, Rn 36). Wenn jedoch die Antragstellerin die Einhaltung von Bestimmungen des BVergG 2006 verlangt, die Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 ausdrücklich von der Anwendung auf nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausnimmt, ist ihr zu entgegnen, dass eine privatrechtliche Erklärung keinen Einfluss auf die Geltung eines Gesetzes haben kann, es sei denn, dass das Gesetz das ausdrücklich einräumt. Das BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber jedoch nicht die Befugnis ein, durch eine Festlegung in der Ausschreibung oder eine andere - privatrechtliche - Erklärung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten oder einzuschränken, insbesondere als Folge einer Bezeichnung Bestimmungen in Kraft zu setzen (zB VwGH 16. 10. 2013, 2010/04/0092; 14. 10. 2015, 2013/04/0097). Vielmehr ergibt sich der Geltungsbereich des Gesetzes aus dem Gesetz selbst, indem Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 die anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich nennt (zur Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen auf Grundlage der RL 2004/18/EG: EuGH 17. 3. 2011, C-95/10, Strong Segurança, Rn 30; 22. 10. 2015, C-552/13, Grupo Hospitalario Quirón, Rn 25). Ein Bieter kann sich nicht auf nicht anwendbare Bestimmungen des Gesetzes berufen (EuGH 18. 11. 2010, C-226/09, Kommission/Irland, Rn 40). Von der Möglichkeit, die der EuGH dem Mitgliedsstaat oder allenfalls dem Auftraggeber eingeräumt hat, Bestimmungen für prioritäre Dienstleistungen auch für nicht prioritäre Dienstleistungen einzuführen (EuGH 17. 3. 2011, C-95/10, Strong Segurança, Rn 45), haben weder der Gesetzgeber des BVergG 2006 noch die Auftraggeberinnen im gegenständlichen Vergabeverfahren Gebrauch gemacht. Daher ist auf das Vorbringen, dass Bestimmungen des BVergG 2006, die Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 von der Anwendung auf nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausnimmt, auf das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar sein sollen, nicht weiter einzugehen. Das Vergabeverfahren ist daher ausschließlich auf Grundlage der in Paragraph 141, BVergG 2006 für anwendbar erklärten Bestimmungen des BVergG 2006 und der bestandsfesten Festlegungen der Auftraggeberinnen zu beurteilen (BVwG 21. 4. 2017, W187 2149628-2/16E).

3.4.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

3.4.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Teilnahmeunterlage kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der gegenständlichen Auswahl der Bieter für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.4.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.

3.4.1.6 Gemäß Paragraph 141, Absatz 6, BVergG 2006 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Artikel 2 a, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU ab (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173), die nicht zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen unterscheidet. Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG legt fest, dass Aufträge im Sinn der Richtlinie ua auch Rahmenvereinbarungen umfassen und damit den Rechtsschutz jenem der Vergabe von Aufträgen gleichstellen (Hamer in Steinicke/Vesterdorf (Hrsg), EU Public Procurement Law [2018], Artikel 33, RL 2014/24/EU Rz 11). Damit treffen die Verpflichtungen des Artikel 2 a, RL 89/665/EWG zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung samt Begründung und der Einhaltung einer Stillhaltefrist auch die Entscheidung, mit welchen Bietern der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung abschließen will, ungeachtet der besonderen Festlegungen der Richtlinie für den Abruf aus der Rahmenvereinbarung.

In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 141, Absatz 7, BVergG 2006, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173 mwN).

3.4.1.7 Auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen wird die Fachkunde der Kommissionsmitglieder aus Sachlichkeitsüberlegungen zu fordern sein (zum Sektorenbereich, in dem eine Forderung der Fachkunde der Kommissionsmitglieder ebenfalls fehlt: VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002). Es muss nicht jedes Mitglied der Kommission das Fachwissen zur Beurteilung des gesamten Angebots mitbringen. Es genügt, wenn die Kommission in Summe über das nötige Fachwissen zur Beurteilung der Angebote verfügt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E). Da es keine verbindliche Vorschrift gibt, kann ein Bieter die Bekanntgabe der Größe und Zusammensetzung der Kommission von Vornherein nicht auf Grundlage einer Norm verlangen (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E); allerdings stellt das gänzliche Fehlen von Angaben darüber einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E). Der Auftraggeber muss auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen das gebündelte Fachwissen der Kommission für alle Bieter in gleicher Weise gewährleisten (BVwG 31. 1. 2017, W139 2141722-2/27E).

Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E).

Dass bei Vorliegen bereits einer Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw "aus Prinzip" aufzuheben wäre, lässt sich dem BVergG 2006 nicht entnehmen und stünde mit der Vorgabe des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, wonach nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung führen, nicht in Einklang (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002).

3.4.1.8 Zu prüfen ist daher, ob die Bewertungskommission fachkundig besetzt war, die Bewertung anhand der bekannt gegebenen Beurteilungsaspekte erfolgte und die Angaben der Antragstellerin berücksichtigte, und die Entscheidung, mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, alle nötigen Begründungselemente enthält.

3.4.2 Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission

3.4.2.1 Die Ausschreibung legt das Verfahren, wie die Bewertungskommission auf Grundlage des Vorprüfberichts die Angebote bewertet, und ein diesbezügliches Abstimmungsverfahren fest. Die Ausschreibung unterscheidet implizit zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission. Sie legt allerdings weder die Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission noch bestimmte Personen als Mitglieder der Bewertungskommission fest. Entsprechend den obigen Ausführungen verlangt keine Norm, dass der Auftraggeber die Größe und Zusammensetzung einer Bewertungskommission im Vorhinein bekannt gibt.

3.4.2.2 Die Bewertungskommission setzte sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, von denen lediglich vier stimmberechtigt waren. Die stimmberechtigten Mitglieder gehören den politisch besetzen Gremien des Selbstverwaltungskörpers an. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Bewertungskommission sind Mitarbeiter der vergebenden Stelle. Sie gehören unterschiedlichen Abteilungen der vergebenden Stelle an und bringen insgesamt den nötigen Sachverstand zur Prüfung und Bewertung der Angebote mit. Somit ist in der Bewertungskommission der nötige Sachverstand vertreten. Allerdings nehmen die sachverständigen Mitglieder zwar an der Beratung teil, da die Ausschreibung bei der Erörterung keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Arten von Mitgliedern macht. An der Abstimmung nehmen die sachkundigen Mitglieder der Bewertungskommission allerdings nicht teil.

3.4.2.3 Das Bewertungsverfahren ist durch die Diskussion und anschließende Abstimmung samt Präsens- und Konsensquoren sowie Zweifelsregeln, die jedenfalls eine Entscheidung ermöglichen sollen, festgelegt. Die Ausschreibung legt fest, dass die Mitglieder der Bewertungskommission das gesamte Vorprüfergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung überprüfen. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die Bewertungskommission keine vollständige eigenständige Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen soll, sondern sich auf das Ergebnis des - fachkundig erstellten - Vorprüfungsberichts stützen und diesen der eigenen Entscheidung zugrunde legen soll. Dadurch nimmt der Vorprüfbericht die Entscheidung der Bewertungskommission nicht vorweg, sondern unterzieht ihn einer Prüfung durch die Bewertungskommission und ermöglicht ihr, Angebote davon abweichend zu bewerten.

3.4.2.4 Gerade bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen enthält das BVergG 2006 keine Vorgaben für die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten, die Bewertung und die Bekanntgabe dieser Modalitäten an die Bieter. Weiters sind die diesbezüglichen Festlegungen bestandsfest geworden. Daher kann das Fehlen der Bekanntgabe der Anzahl der Mitglieder der Bewertungskommission und ihrer Namen nicht mehr aufgegriffen werden. Zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens kann jedoch jede Entscheidung des Auftraggebers und damit die konkret erfolgte Besetzung der Bewertungskommission gemacht werden, da sie zusammen mit der angefochtenen Entscheidung und der Beantwortung der danach erfolgten Auskunftsersuchen erstmals Publizität und damit die Qualität einer Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018 gewonnen hat. Die Fachkunde der Kommission insgesamt, der stimmberechtigen und nicht stimmberechtigen Mitglieder liegt vor.

3.4.3 Zur Bewertung des Angebots der Antragstellerin

3.4.3.1 Die Antragstellerin bemängelt die Bewertung ihres Angebots in einzelnen Subkriterien und wirft den Auftraggeberinnen dabei Willkür vor. Die Bewertung erfolgte durch die Bewertungskommission. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Angebote anstelle dieser Kommission selbständig neu zu bewerten. Der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts besteht darin zu prüfen, ob sich die Kommission an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten hat und dabei die Grundsätze des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten hat. Dabei muss das Bundesverwaltungsgericht den Freiraum des Auftraggebers bei der Bewertung der Angebote berücksichtigen. Vorauszuschicken sind auch, dass in jedem Subkriterium zwischen 1 und 10 Punkte vergeben wurden und dass die genannten bewertungsrelevanten Aspekte in der Ausschreibung nicht abschließend, sondern bloß beispielhaft genannt sind, sodass es der Bewertungskommission frei stand, weitere Aspekte bei der Beurteilung des Angebots aufzugreifen, wenn das Angebot Anlass dazu geboten hat und diese Aspekte in einem Zusammenhang mit dem Thema, Kriterium oder Subkriterium sowie dem Auftrag stehen. Die nachfolgende Prüfung der Bewertung durch die Bewertungskommission legt die im Sachverhalt wiedergegebene Dokumente, insbesondere die Bestimmungen der Ausschreibung in Punkt 3, die Beantwortung des Fragenkatalogs durch die Antragstellerin und die für die Bewertung maßgeblichen Konzepte sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung in einer Zusammenschau zugrunde.

3.4.3.2 Im Subkriterium "Berufliche Teilhabe" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 8 Punkten bewertet. Aus dem Angebot ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin Case Managern und Sozialarbeitern der Subunternehmerin eine bedeutende Rolle in diesem Prozess zuweist. Die Antragstellerin unterscheidet nicht zwischen Case Managern und Sozialarbeitern. Bei der Festlegung der Untersuchungsmethode, um allfällige arbeitsplatzspezifische Probleme zu erkennen, legt sie sich in dem medizinisch-therapeutischen Konzept nicht fest, sondern stellt mehrere Untersuchungsmethoden beispielhaft zur Wahl. Die Antragstellerin betont das Eingehen auf den Einzelfall, schlägt jedoch auch nicht einmal beispielhaft konkrete Maßnahmen vor, die in bestimmten Fällen zu ergreifen wären. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist darin jedoch keine spezielle Methodik zu erkennen. Allerdings ist ihr zuzuerkennen, dass durch die Einbindung von Case Managern oder Sozialarbeitern in regelmäßig stattfindende Besprechung über Therapien die Berücksichtigung des Aspekts der "beruflichen Teilhabe" organisatorisch abgesichert ist. Die Bewertung mit 8 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.3 Im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 Punkten bewertet. Aus dem Angebot ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin Case Managern und Sozialarbeitern der Subunternehmerin eine bedeutende Rolle in diesem Prozess zuweist. Die Antragstellerin unterscheidet nicht zwischen Case Managern und Sozialarbeitern. Diese sollen jedoch - erkennbar - am Standort der Therapien zum Einsatz kommen und die Rehabilitanden nicht an den Standort der Subunternehmerin verwiesen werden. Im Aspekt der Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenzen nennt die Antragstellerin in ihrem medizinisch-therapeutischen Konzept lediglich den Aufbau derselben in Form von psychologischen Schulungen in Gruppen und die Thematisierung in Gruppentherapien. Es fehlen nähere Ausführungen zu den Gruppen. Zum Aspekt der Förderung der Strukturierung des Tagesablaufs findet sich kein Vorschlag der Antragstellerin. Die Planung individueller Erholungs- und Freizeitaktivitäten ist im medizinisch-therapeutischen Konzept der Antragstellerin nicht erwähnt. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.4 Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 7 Punkten bewertet. Aus dem Angebot ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin Case Managern und Sozialarbeitern der Subunternehmerin neben ihren eigenen Mitarbeitern eine bedeutende Rolle in diesem Prozess zuweist. Die Antragstellerin unterscheidet nicht zwischen Case Managern und Sozialarbeitern. Das medizinisch-therapeutische Konzept schlägt nach einem Abschluss-Assessment Maßnahmen vor, auf die Umstände des Einzelfalls eingehen sollen. Diese sind jedoch sehr stark beispielhaft genannt. Die Liste vorgeschlagener Maßnahmen stellt jedoch eine bloße Auflistung dar, die keine Methodik erklärt. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Effizienz und Strukturiertheit der Planung und Initiierung von Nachsorgemaßnahmen als einzigen zu berücksichtigenden Aspekt. Da kein konkretes Verfahren aufgezeigt ist, können die Effizienz und Strukturiertheit schwer beurteilt werden. Die Bewertung mit 7 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.5 Im Subkriterium "Strukturqualität/Personelle Ausstattung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Übererfüllung der Personalkennzahl der im medizinischen Leistungsprofil angeführten Berufsgruppen beispielhaft als zu berücksichtigenden Aspekt. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Die Antragstellerin hat die objektiv zur Verfügung stehende Anzahl an Mitarbeitern im Fragenkatalog angeführt. Allerdings hat sie nicht unterschieden, zu welcher Berufsgruppe wie Ärzten, Physiotherapeuten, etc die bloß summarisch genannten Mitarbeiter gehören. Weiters verweist sie auf für Teile der Therapie zweifellos notwendigen Case Managern und Sozialarbeitern der Subunternehmerin, die nach ihren Angaben ebenfalls eine Überschreitung der Mitarbeiterzahl ermöglicht. Bei eigenen Mitarbeitern verweis die Antragstellerin auf Dienstverträge, die die Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an allen ihren Standorten, so auch dem angebotenen verpflichtet, was die Auftraggeberinnen kritisieren. Weiters kritisieren die Auftraggeberinnen die Konfrontation der Patienten mit wechselnden Ansprechpartnern. Sowohl die dienstrechtliche Situation als auch der Wechsel der Ansprechpartner sind in der Ausschreibung nicht als zu berücksichtigende Aspekte genannt. Allerdings ist der genannte Aspekt bloß beispielhaft, nicht abschließend genannt, was die Heranziehung anderer Aspekte ermöglicht. Dabei ist jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung zur berücksichtigen, sodass diese Aspekte auch bei der Bewertung aller anderen Angebote heranzuziehen gewesen wären. Allerdings hat kein anderer Bieter den Rückgriff auf Personal anderer Standorte unter Verweis auf Dienstverträge angeboten und damit auch keinen Anlass zu Überlegungen zum Wechsel der Ansprechpersonen gegeben, weshalb auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vorliegt. Schließlich haben andere, besser bewertete Bieter sehr detailliert dargestellt, welches Personal mit welcher Qualifikation und welche Ausstattung der Institute zur Verfügung steht. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest den beispielhaft genannten Aspekt, die Darstellung durch die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Angeboten sehr summarisch, die zusätzlich herangezogenen Aspekte sind durch die Darstellung der Antragstellerin verursacht und die Bewertung liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.6 Im Subkriterium "Prozessqualität" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Qualität und Durchführung von zusätzlichen ärztlichen bzw fachärztlichen Konsultationen, der Qualität und Durchführung von zusätzlichen Einzeltherapien

"Psychotherapie"/"Psychologie"/"Diätologie", der Qualität und der Durchführung zusätzlicher Skills Trainings im Einzel- und/oder Kleingruppensetting mit maximal 5 Personen und weiterer bzw zusätzlicher Leistungsangebote (zB Reduktion der Gruppengrößen, zusätzliche Therapieminuten) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie konkret Therapien angeboten hat, ist dazu anzumerken, dass sie zwar für einzelne Indikationen Therapien in Kleingruppen angeboten hat. Diese sind jedoch nicht näher ausgeführt. Es fehlen Angaben zu Gruppengrößen und der Dauer und Anzahl dieser Therapieeinheiten. Die Antragstellerin stellt verschiedene Therapien grob dar, ohne sie näher auszuführen. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.7 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Bewertung der Durchführung von freiwilligen Nachhaltigkeitsmessungen bzw Evaluierungen und des zusätzlichen Angebotes der Patientennachbetreuung (zB telefonisch, Telemedizin) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Darüber hinaus sind die Bieter eingeladen, gesonderte Angaben zu den jeweils angebotenen Indikationen zu machen, die dann einer Bewertung zugeführt werden sollen. Die Antragstellerin bietet ärztliche Kontroll-Evaluationstermine, eine telemedizinische Nachbetreuung für mindestens zwei Jahre, eine Information über Übungsmöglichkeiten für zu Hause, eine weiterführende, umfassende und als Kassenleistung angebotene physikalische Therapiemöglichkeit sowie die - günstigere - Durchführung eines " JJJJ -Trainings" am Standort der Antragstellerin an. Die Auftraggeberinnen werfen der Antragstellerin vor, damit eine Kundenbindung an das Institut der Antragstellerin und des dortigen Ärztezentrums zu betreiben. Auf den Aspekt der Nachhaltigkeitsmessung oder der Evaluierung geht die Antragstellerin in diesem Punkt lediglich insofern ein, als sie ärztliche Kontroll-Evaluationstermine anbietet, ohne dabei zu sagen, ob diese noch Teil der Therapie oder gesondert zu bezahlen sind. Sie bietet die genannte telemedizinische Nachbetreuung nach einem klaren Plan an. Die übrige zusätzlich angebotene ergänzende Therapie mag als Nachbetreuung zu verstehen sein. Sie sind jedoch lediglich in den Einrichtungen der Antragstellerin vorgeschlagen, weshalb der Eindruck der Auftraggeberinnen nicht von der Hand zu weisen ist. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.8 Im Subkriterium "Individuelle Betreuung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 8 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt Rückzugsmöglichkeiten und Ruhezonen in der ambulanten Einrichtung, die zusätzliche Möglichkeit für Sozialberatung, die Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung, die zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche, zusätzliche Konsultationen bei psychischen Belastungssituationen, die Interventionsmöglichkeit bei krisenhaften Situationen, die Abklärung besonderer beruflicher Problemlagen und berufsbezogene Rehabilitationsangebote beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet bereits bestehende Zonen zum Rückzug und zur Erholung, die Integration der Case Manager und Sozialarbeiter des Subunternehmers, Einzelgespräche zur Erfassung besonderer Belastungen, die Erarbeitung von Lösungen in interdisziplinären Gesprächen, die kurzfristige Organisation von Gesprächen mit Psychologen im Fall akuter Krisen oder psychischer Belastungssituationen, verschiedene Kassenärzte im Haus der Antragstellerin, Leistungen der Antragstellerin für die Betreuung nach dem Rehabilitationsverfahren und zusätzliche therapeutische Kapazitäten an. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass die Antragstellerin die Sozialarbeit an die Subunternehmerin auslagert und auf die eingemieteten Kassenärzte verweist, wobei Patienten nach einem Besuch eines Facharztes im selben Quartal diesen nicht mehr wechseln können. Sie stellen wieder den Versuch einer Kundenbindung und die Frage nach einer entsprechenden Aufklärung der Patienten in den Raum. Die Antragstellerin stellt die angebotenen Maßnahmen wenig konkret dar. Die Einbindung der Subunternehmerin entspricht dem Zweck eines Subunternehmers. Dass die Mitarbeiter des Subunternehmers am Standort der Antragstellerin zum Einsatz kommen, ergibt sich aus dem Angebot. Die übrige zusätzlich angebotene ergänzende Therapie wird jedoch lediglich in den Einrichtungen der Antragstellerin vorgeschlagen, weshalb der Eindruck der Auftraggeberinnen nicht von der Hand zu weisen ist. Die Bewertung mit 8 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.9 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Eignung/Tauglichkeit der Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen ohne Begleitperson (zB bei Seh- Hör- Gehbehinderung) und die Kosten für diese Leistungen (unentgeltlich, kostenpflichtig, sozial gestaffelt) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet die Erreichbarkeit des weitaus überwiegenden Anteils der Flächen ihrer Einrichtungen mittels Lift oder Treppenlift, eine unentgeltliche persönliche Assistenz für Rehabilitanden mit Einschränkungen oder Geh- und Sehbehinderungen ohne Begleitpersonen, ein Schulungsangebot für die Mitarbeiter der Antragstellerin und die Kooperation mit räumlich nahe liegenden Bandagisten an. Die Auftraggeberinnen bemängeln neben einer sehr allgemein gehaltenen Darstellung fehlende Angaben zu Leistungen für Menschen mit Sehbehinderung/Hörbehinderung sowie technischer Barrierefreiheit, taktilem Leitsystem und Assistenzhunden. Die Antragstellerin macht keine Ausführungen zu Hörbehinderungen. Die Erreichbarkeit mit Liften ist für Rehabilitanden mit Gehbehinderungen essentiell und angeboten. Persönliche Assistenz ist zweifellos hilfreich, auch wenn die Auftraggeberinnen zu Recht vorbringen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), BGBl römisch eins 2005/82 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/32, das BGStG auf den gegenständlichen Auftrag anwendbar ist und die Barrierefreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BGStG eine Bewegungsmöglichkeit eines ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe verlangt. Die angebotenen Maßnahmen sind wenig konkret dargestellt. Das Angebot einer Schulung für Mitarbeiter ist nicht mit erfolgten Schulung der Mitarbeiter gleichzuhalten. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.10 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Unterstützung der Nachhaltigkeit der Lebensstiländerungen und die Unterstützung der Nachhaltigkeit der Verbesserungen der sozialen und/oder beruflichen Teilhabe beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet das Angebot von Kontroll-Evaluationsterminen, ein telemedizinisches Pilotprojekt, die Information der Rehabilitanden über Übungsmöglichkeiten für zu Hause, mögliche physikalische Therapien im der Anstalt der Antragstellerin und vergünstigtes " JJJJ -Training" an. Die Auftraggeberinnen bemängeln neben einer sehr allgemein gehaltenen Darstellung die kostenpflichtigen Angebote. Die Antragstellerin macht keine Ausführungen zu Lebensstiländerungen und zur sozialen und/oder beruflichen Teilhabe, obwohl das die in der Ausschreibung genannten Aspekte sind. Die Forschung zu Aspekten der Nachhaltigkeit wirkt sich nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Auftrag aus, sie wird erst längerfristig im täglichen Betrieb wirksam. Die telemedizinische Betreuung erzeugt als Auftragsinhalt keine weiteren Kosten für die Rehabilitanden. Allerdings erzeugen physikalische Therapien und das " JJJJ Training" zusätzliche Kosten. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.11 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 3 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in räumlicher Hinsicht und das Konzept zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens in organisatorischer Hinsicht beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Sie führt aus, dass es beim Subkriterium "Dauer der Maßnahme" um Maßnahmen zur Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines stationären Heilverfahrens (3-wöchig) geht, sofern sich die Patienten im Krankenstand befinden. Die Antragstellerin bietet aufgrund der Möglichkeit, individuell auf unsere Rehabilitanden einzugehen, sowohl eine Verkürzung als auch eine Verlängerung nach Vereinbarung zwischen dem Rehabilitanden und dem behandelnden Arzt an. Die Auftraggeberinnen bemängeln neben sehr allgemein gehaltenen Überlegungen das Fehlen von konkreten Maßnahmen in räumlicher und organisatorischer Hinsicht. Die Antragstellerin macht keine konkreten Aussagen zu den Möglichkeiten der - nachgefragten - Verkürzung der Therapie. Sie bringt lediglich vor, dass im Rahmen der Erstuntersuchung die Therapiemöglichkeiten vereinbart und geplant sowie angepasst werden. Wenn jedoch die Therapie lediglich drei Wochen dauern soll, stehen für eine Anpassung lediglich zwei Teamsitzungen zur Verfügung. Auf weitere - nachgefragte - räumliche oder therapeutische Aspekte geht die Antragstellerin nicht ein. Die Bewertung mit 3 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.12 Im Subkriterium "Berufsbegleitende Absolvierung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 4 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Berücksichtigung der Berufstätigkeit und Flexibilität bei der Terminplanung, die Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung, die zusätzliche Möglichkeit für psychologische Gespräche zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung und die zusätzliche Möglichkeit zur Aufarbeitung beruflicher Stressoren und Belastungssituationen beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet längere Öffnungszeiten und die Berücksichtigung der Vereinbarkeit der Beschäftigungssituation der Rehabilitanden mit der Therapieplanung an. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass die Antragstellerin bis auf die längeren Öffnungszeigen keine Angaben zur Unterstützung einer berufsbegleitenden Absolvierung gemacht haben. Die Antragstellerin macht in diesem Punkt keine Angaben über die längeren Öffnungszeiten und die Berücksichtigung der Arbeitssituation der Rehabilitanden bei der Therapieplanung hinaus. Zu den übrigen Aspekten für die Bewertung, insbesondere Unterstützungsleistungen macht die Antragstellerin keine Angaben. Die Bewertung mit 3 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.13 Im Subkriterium "Krisenzimmer" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung, Lage und Nutzung des in der Einrichtung vorhandenen Krisenzimmers (zB rasche Erreichbarkeit; Gewährleistung des störungsfreien Therapieablaufs der übrigen Patienten; jederzeitige Nutzungsmöglichkeit) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet angesichts der zu erwartenden Nutzung von zwei bis drei Fällen pro Jahr ein Krisenzimmer mit einer Mehrfachnutzung an, das eine Überwachungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Intimsphäre, Liege, Tisch und Sitzmöglichkeiten, eine gute Belichtung und Belüftung, Deeskalationsmöglichkeiten und die Möglichkeit zum längeren Verweilen im Krisenzimmer an. Während einer Krise ist gewährleistet, dass ein Arzt, ein Psychologe oder eine sonstige Betreuungsperson zur Verfügung steht, die sich um die Person kümmern kann. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass die Antragstellerin kein speziell deklariertes Krisenzimmer anbietet. Die Antragstellerin macht in diesem Punkt keine Angaben über die Lage des Krisenzimmers, was insbesondere für die rasche Erreichbarkeit ausschlaggebend ist. Auch macht sie keine konkreten Angaben über die Ausstattung, insbesondere nicht über die medizinische Qualität des Krisenzimmers, zur sonstigen Nutzung und den organisatorischen Aspekten wie dem ungestörten Ablauf der Therapie. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.14 Im Subkriterium "Notfallmanagement" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 1 Punkt bewertet. Die Ausschreibung nennt die Effizienz und Strukturiertheit des vorhandenen Notfallkonzepts, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen bzw Verfahren, welche eine rasche und fachgerechte Behandlung in medizinischen Notfällen gewährleisten (in der Einrichtung / in Zusammenarbeit mit Akut-versorgungseinheiten) und die Effizienz und Strukturiertheit des Managements bei abgängigen Patientinnen (davon umfasst sind auch Patienten, die nicht mehr zur Therapie erscheinen) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet nach einer Definition des klinischen Risikomanagements, der Nennung internationaler Standards und weiterer allgemeiner Ausführungen das Eingehen auf besondere Risiko-Lagen durch die laufendende Betreuung der Rehabilitanden engmaschig in den Rehabilitationsteams, Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen das Eingehen auf Sturzrisiken und die Anbindung der lokalen Qualitäts- und Risikomanagementstruktur an die Abteilung Medizin & Qualität eines Mitglieds der Bietergemeinschaft sowie geeignete Ausstattung, eine jährliche verpflichtende Schulung für die Mitarbeiter, die Sicherstellung der Anwesenheit eines diensthabenden Arztes an. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass kein aussagekräftiges Notfallkonzept vorliegt und Angaben zum Ablauf der CPR-Verständigungskette, zu psychischen Krisensituationen, der Selbst-/Fremdgefährdung und abgängigen Patienten fehlen. Das als Beilage zum Fragebogen abgegebene Notfallkonzept schildert keine Abläufe und Verständigungsketten im Notfall, sondern lediglich die vorhandene Ausstattung und die Verantwortung des diensthabenden Arztes, und geht auf psychische Krisensituationen, Selbst-/Fremdgefährdung oder abgängige Patienten nicht ein. Im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin ist die Indikation PSY Gegenstand der Ausschreibung und die Antragstellerin hat für den Fall der Beauftragung eine Subunternehmerin für diese Indikation namhaft gemacht. Die Bewertung mit 1 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.15 Im Subkriterium "Fort- und Weiterbildung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 3 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Qualität und die Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen) und die Qualität und Effizienz der Maßnahmen für die Fort- und Weiterbildung des sonstigen Personals (zB Art, Umfang und Zeitabstände der Maßnahmen/Schulungen) beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet zwei eigene Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen an. Die Auftraggeberinnen bemängeln, dass konkrete Angaben zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung fehlen und Schulungen genannt sind, die ohnehin verpflichtend sind. Es finden Schulungen zur einer Reihe von Themen statt, wobei bei den meisten Themen keine Häufigkeit angegeben ist. Eine Reihe von Schulungen insbesondere des ärztlichen und therapeutischen Personals sind sehr wenig konkret angegeben, sondern es wird nur allgemein auf verschiedene Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wie Kongresse, In-House-Veranstaltungen etc verwiesen. Die Bewertung mit 3 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission.

3.4.3.16 Im Subkriterium "Qualitätssicherung und Risikomanagement" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt die Effizienz des eingesetzten Qualitätssicherungssystems samt Rückmeldesystem für Patientinnen, Angehörige und Auftraggeberin und die Qualität und die Bewertung der Effizienz des eingesetzten Risikomanagements beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet eine aus der ISO 9001-Norm abgeleitete Vorgangsweise an und stellt organisatorische Maßnahmen wie die in Aussicht genommene Anbindung an die Abteilung Medizin & Qualität eines Mitglieds der Bietergemeinschaft und eine jährliche Analyse der Betriebsabläufe dar. Die Kundenanforderungen und Kundenzufriedenheit evaluiert sie durch den standardisierten Fragebogen der PVA und einen hausinternen Fragebogen, der durch Freitextfelder konkrete Anregungen ermöglicht. Auch die Mitarbeiterzufriedenheit wird erhoben. Die Antragstellerin verwendet ein System zur Dokumentation unerwünschter Ereignisse, bearbeitet diese in vierteljährlichen Besprechungen und verwendet ein System zum Qualitätsmanagement. Die Auftraggeberinnen begründen die Punktevergabe nicht, sondern geben lediglich wieder, was die Antragstellerin anbietet. Sie merken lediglich an, dass die Antragstellerin keine Zertifizierung anstrebt. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Eine Bewertung mit 10 Punkten in diesem Subkriterium würde zu 2,63 gewichteten Punkten mehr führen.

3.4.3.17 Im Subkriterium "Räumliche Ausstattung" wurde das Angebot der Antragstellerin mit 5 Punkten bewertet. Die Ausschreibung nennt das (Nicht-)Vorhandensein von Multifunktionsräumen und deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit, die Ausstattung des Bereiches "Empfang/Rezeption", die Ausstattung des "Umkleidebereiches", die Ausstattung der "Sanitärräume" und die Ausstattung des "Ruheraums" beispielhaft als zu berücksichtigende Aspekte. Die Antragstellerin bietet sechs Multifunktionsräume, von denen vier aus dem Bestand von Reserveflächen hergestellt werden, einen mit zwei Arbeitsplätzen versehenen "Empfang/Rezeption", einen Wartebereich mit 28 Plätzen, Tageslicht, Informationsbildschirm, Zeitungen und sonstigem Informationsmaterial, einen nach Geschlechtern getrennten, mit Spinden und Sitzmöglichkeiten in ausreichender Menge versehenen, direkt mit den Sanitärräumen verbundenen, mit Notrufalarm, ausreichend Ablagemöglichkeiten, einem Spiegel und einem Haartrockner ausgestatteten auf der selben Ebene wie die Trainings- und Therapieräumlichkeiten liegenden Umkleidebereich, mit mehreren Duschen ausgestattete und mit direkt mit den Umkleidebereichen verbundene Sanitätsräume, eine behindertengerecht ausgestattete Toilette und Ruheräume an. Die Auftraggeberinnen bemängeln Multifunktionsräume und zieht einen Punkt ab. Sie bewertet Empfang/Rezeption und Ruheraum mit dem Punktemaximum und vergibt für den Umkleidebereich und die Sanitärräume keine Punkte. Die Bewertung mit 5 von 10 Punkten berücksichtigt zumindest die beispielhaft genannten Aspekte und liegt daher im Freiraum der Kommission. Allerdings fehlt die Begründung für die Punktevergabe vor allem für jene Räume, für die sie keine Punkte vergeben hat. Eine Bewertung mit 10 Punkten in diesem Subkriterium würde zu 1 gewichteten Punkt mehr führen.

3.4.4 Zusammenfassung

3.4.4.1 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bewegt sich die Bewertung der Kommission im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung und überschreitet den Rahmen für das das eingeräumte Ermessen nicht. Allerdings fehlt in den beiden Subkriterien "Qualitätssicherung und Risikomanagement" und "Räumliche Ausstattung" die Begründung für die Bewertung und macht die Bewertung nicht nachvollziehbar. Dies belastet die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

3.4.4.2 Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 jedoch nur möglich, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Bei einer Änderung der Bewertung des Angebots würde die Antragstellerin in den beiden Subkriterien 3,63 Punkte mehr erzielen. Ihr Angebot erzielte 61,60 Punkte. Unter Berücksichtigung der höchstens zusätzlich erreichbaren 3,63 Punkte würde ihr Angebot 65,23 Punkte erzielen und läge weiter hinter dem fünftgereihten Angebot, das mit 66,84 Punkten bewertet wurde. Daher würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Reihung der Angebote nicht ändern und hätte keinen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Somit kommt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage und der Nachprüfungsantrag ist abzuweisen.

3.5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

3.5.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.3 und 3.4 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2224114.2.00