Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Geschäftszahl

W270 2123277-2

Spruch

W270 2123277-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2019, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 05.07.2019 stellte römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung einer im eingeräumten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Aufgrund von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens dazu bekannt gewordener Sachverhaltselemente leitete diese auch von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände ein.

2. Am 20.09.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinem Antrag sowie betreffend die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ein.

3. Mit Bescheid vom 24.09.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag vom 05.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ebenso stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusammengefasst auf das Wesentliche begründete die belangte Behörde die Aberkennung damit, dass eine Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen war. Dieser sei jedoch das wesentliche Kriterium für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 gewesen. Damit sei davon auszugehen, dass nunmehr zumindest eine Neuansiedlung in einer Stadt wie Mazar-e Sharif zumutbar sei. Aus Sicht der belangten Behörde wäre der Status aber auch ohne diese Änderung abzuerkennen gewesen. Gründe, welche einer sohin zu erlassenden Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden sah die belangte Behörde keine. Insbesondere erachtete sie die entstandene Bindung des Beschwerdeführers an Österreich als nicht besonders verfestigt, dass ein schützenswertes Privat- oder Familienleben dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen Österreichs entgegenstehen würde.

4. Am 24.10.19 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er bestritt darin insbesondere eine Änderung seines Gesundheitszustands, behauptete überhaupt eine drohende Verschlechterung bei Rückkehr nach Afghanistan und verwies auch auf Länderinformationen betreffend medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Ebenso vermeinte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte den Umstand mangelnder Behandlungsmöglichkeiten bei der Interessenabwägung betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung anders gewichten müssen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids und die Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.

5. Am 28.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte am 30.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor, beantragte deren Abweisung und erklärte in einem ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

römisch zwei. Feststellungen:

1. Zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung:

1.1. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, Zl. W178 2123277-1/17E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2019.

1.2. Als Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis zur Person des Beschwerdeführers u.a. fest, dass dieser in Afghanistan u.a. in einem Teehaus gearbeitet habe. In Österreich habe er kurzfristig selbstständig ein Unternehmen für Botendienste betrieben. Weiters stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif bzw. Kabul keine Verwandten und derzeit auch keinen Kontakt mit seiner Familie habe. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Seine Stimmungslage sei stark depressiv, er leide an erhöhter Reizbarkeit und Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, Angstzuständen und Verfolgungsängsten. Der Beschwerdeführer habe in den mündlichen Verhandlungen einen unsicheren, sehr unreifen, wenig belastbaren und schüchternen Eindruck gemacht (s. S. 5 des Erkenntnisses).

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Pkt. römisch zwei.1.2. des Erkenntnisses fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise, während einer Tätigkeit in einem Teehaus, von einflussreichen Personen wegen einer Tätigkeit als Tanzjunge angesprochen wurde. Er habe es nicht ausgeübt. Aufgrund der Tötung seines Vaters ergebe sich für den Beschwerdeführer keine Gefahr.

1.5. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zu den oben erwähnten Feststellungen u.a. aus, dass sich diese in Bezug auf dessen Gesundheitszustand u.a. aus gutachterlichen Stellungnahme einer Psychotherapeutin ergeben (S. 28 des Erkenntnisses). Darin würde diese berichten, dass der Beschwerdeführer an einer Psychotherapie teilnehme. Er habe außerdem in der mündlichen Verhandlung

1.6. Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Paragraph 8, AsylG 2005 sowie Feststellungen zur Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak, auf S. 34 f seines Erkenntnisses aus, dass in dieser Provinz Kämpfe zwischen Aufständischen und Regierungs- und ausländischen Truppen stattfänden und die Provinz als "volatil" bezeichnet werde. Eine Rückkehr könne dem Beschwerdeführer dorthin nicht zugemutet werden. Eine dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offenstehende innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Bundesverwaltungsgericht. Es wies zunächst auf die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zu einer möglichen Fluchtalternative hin. Bezogen auf den Beschwerdeführer erachtete die Behörde die Merkmale eines gesunden und auch "(uneingeschränkt)" arbeitsfähigen Mannes nicht als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe insbesondere angesichts der Belastungen der Infrastruktur und des Arbeitsmarkts der Städte durch die hohe Zahl an Flüchtlingen einen gravierenden Nachteil gegenüber Personen in ähnlicher wirtschaftlicher und sozialer Lage. Es würden ihm die familiären Strukturen in den Städten fehlen, um diesen auszugleichen.

1.7. Am 05.07.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein.

2. Zu möglichen geänderten allgemeinen Umständen:

2.1. Zur derzeit maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Sicherheitslage:

Allgemein

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015

25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben.

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren.

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere

Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen.

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.03.2018 mit Stand 29.06.2019 [in Folge: "LIB"], S. 59, 62, 63, 64 ff und 70)

Lage in der Provinz (Maidan) Wardak

(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt. In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen.

Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet. Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet.

Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet.

Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten. Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt.

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt; Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet.

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt.

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv. Dazu zählen u. a. die Taliban; Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt. Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul.

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet.

(Auszug aus dem LIB, S. 250 ff)

Lage in der Provinz Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden.

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren.

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur. Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen.

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North), sowie auch das Camp Shaheen.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer.

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt.

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert.

(Auszug aus dem LIB, S. 108 ff)

2.1.2. Medizinische Versorgung:

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab.

Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes.

Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad. Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus.

(Auszug aus dem LIB, S. 376 ff, 379)

2.1.3. Wirtschaft:

Allgemein

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu.

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden.

(Auszug aus dem LIB, S. 353)

Arbeitsmarktlage in der Stadt Mazar-e Sharif

Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenrate in der Provinz Balkh bei etwa 8,2% liegt während die Rate der Unterbeschäftigung 29,1% beträgt. Eine weitere Quelle führt an, dass 40,3% der befragten Personen (69,7% der Männer, und 10,7% der Frauen) in der Provinz während der letzten zwölf Monate mindestens für sechs Monate gearbeitet haben, während weitere 2,3% (3,0 % der Männer und 1,6 % der Frauen) weniger als sechs Monate gearbeitet haben. Nur etwa 15% jener Personen, die nicht gearbeitet haben, waren für Arbeit verfügbar. Eine andere Quelle führt an, dass etwa 81 bis 90% der Männer in der Provinz Einkommen erwirtschaften, während es bei den Frauen 11 bis 20% sind.

Als bedeutende Wirtschaftssektoren und Arbeitgeber in der Provinz Balkh werden unter anderem der Handel und Dienstleistungssektor, die Land-, Forstwirtschaft und Fischerei sowie das verarbeitende und Baugewerbe genannt.

Den Quellen ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosigkeit bei Frauen höher als bei Männern ist. Des Weiteren sind Personen, die des Lesens und Schreibens kundig sind, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich tätig.

(Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2018 betreffend "Arbeitsmarkt, Balkh, Mazar-e Sharif")

2.1.4. Zur Lage von Rückkehrern:

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück.

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten.

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden.

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird.

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden.

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben.

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten.

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2019 [in Folge: "LIB"], Abschnitt 24. "Rückkehr")

2.1.5. Weitere Informationen zur derzeitigen Lage in Afghanistan:

Es wird außerdem die die im angefochtenen Bescheid auf den S.10 bis 177 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (samt entsprechenden dortigen Quellenangaben) verwiesen bzw. werden diese zu Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

2.2. Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf die Sicherheitslage sowie die sonstigen sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Neuansiedler in der Stadt Mazar-e Sharif:

Die Sicherheitslage und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen betreffend die Grundversorgung der Bevölkerung, die sanitäre Situation, die medizinische Versorgungssituation, den Zugang zu Wohnraum- und Erwerbstätigkeiten sowie die allgemeinen Lebensbedingungen in den Städten Herat sowie Mazar-e Sharif haben sich gegenüber der Lage bzw. den Bedingungen im August 2018 nicht nachhaltig bzw. wesentlich verbessert.

2.3. Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf Unterstützungsleistungen für Rückkehrer nach Afghanistan:

Die Lage betreffend Unterstützungsleistungen für Rückkehrer hat sich seit der Lage im August 2018 nicht nachhaltig bzw. wesentlich dahingehend verbessert, dass es zusätzliche solcher Leistungen gibt.

3. Zur Person des Beschwerdeführers und möglichen geänderten persönlichen Umständen:

3.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen " römisch 40 ". Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in diesem Land am römisch 40 in der Provinz Maidan-Wardak geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an.

3.2. Im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in Maidan-Wardak leben dessen Mutter, drei Brüder, von denen einer volljährig ist, eine Schwester sowie einen Onkel väterlicherseits. Alle Geschwister des Beschwerdeführers arbeiten als Teppichknüpfer. Die Mutter wohnt in einem Haus, welches zum Teil der Familie gehört. Mit diesen Angehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Er unterstützt die Familie finanziell und überweist Geld mittels Western Union nach Afghanistan. Ein Fahrer, mit welchem der Beschwerdeführer bekannt ist, holt dieses in Kabul ab und bringt es zur Familie.

3.3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem oben unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes verbessert. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen Erkrankung mehr und nimmt keine Medikamente mehr ein. Eine massive Verschlechterung dieses Zustands bei Rückkehr nach Afghanistan ist nicht zu prognostizieren.

3.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er kann auf Dari, Farsi und Deutsch lesen und schreiben.

3.5. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer u.a. in einem Teehaus gearbeitet. Er ist mit den Gebräuchen In Österreich hat er eine Zeitlang als Selbstständiger ein Unternehmen für Botendienste betrieben (als Fahrradbote) und arbeitet seit 01.03.2019 als angestellte Servierhilfe für ein Gastgewerbeunternehmen in Wien. Er verdient dafür derzeit rund EUR römisch 40 netto in einem Regelmonat.

3.6. Der Beschwerdeführer spricht brauchbar Deutsch. In Österreich ist er weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat Freunde bzw. Bekannte aus den Philippinen, Österreich, darunter " römisch 40 " und " römisch 40 ", sowie einige aus Afghanistan. Mit diesen geht er in seiner Freizeit ins Kino, auf Partys und Fußball spielen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.

römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status als subsidiär

Schutzberechtigter sowie zur Stellung eines Verlängerungsantrags:

Die Feststellungen zur Zuerkennung und Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigten sowie zur gegenständlichen Antragstellung folgen aus dem Verfahrensakt. Diese Tatsachen blieben auch unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zu möglichen geänderten allgemeinen Umständen:

2.1. Zu den Feststellungen zur derzeit maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.2.1.) entsprechen den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche die belangte Behörde nach einer als - insbesondere in Anbetracht der Heranziehung von aus einem objektivierten und qualitätssichernden Prozess hervorgehenden, ausreichend aktuellen und sich als nachvollziehbar darstellenden Berichten - richtig anzusehenden und die getroffenen Feststellungen auch tragenden Beweiswürdigung traf. Sie blieben als solches vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Über die in Pkt. römisch zwei.2.1. enthaltenen Feststellungen der wesentlichen Punkte der Lage in Afghanistan hinaus wurde auch auf - wobei auch die behördliche Beweiswürdigung diesbezüglich tragend ist - weitere Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (dazu etwa VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0391, Rz. 15).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf die Sicherheitslage sowie die sonstigen sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Neuansiedler in der Stadt Mazar-e Sharif:

Die Feststellungen beruhen auf einer Gegenüberstellung der entsprechenden Abschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 30.08.2018 getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Abschnitt "1.3 Länderfeststellungen") mit den jeweils korrespondierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat").

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf Unterstützungsleistungen für Rückkehrer nach Afghanistan:

Die Feststellungen beruhen einerseits auf einer Gegenüberstellung der entsprechenden Abschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 30.08.2018 getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Abschnitt "1.3 Länderfeststellungen") mit den jeweils korrespondierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat"). Sie ergeben sich jedoch auch daraus, dass die Unterabschnitte 19. und 20. Abschnitts "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat" Beweismitteln (konkret: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation) zur Grundlage haben, welche eine Situation darlegen, welche jener im Zeitpunkt 30.08.2018 entspricht.

2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und möglichen geänderten persönlichen Umständen:

2.4.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.3.1., römisch zwei.3.2., römisch zwei.3.4., römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.6. hat bereits die belangte Behörde auf den S. 8 und 9 des angefochtenen Bescheids getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die dahingehende Beweiswürdigung der belangten Behörde (s. die Seiten 178 bis 181 des angefür tragfähig und richtig. Die erwähnten Feststellungen blieben als solches auch vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vollkommen unbestritten. Die Feststellungen im Bescheid wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nur unter Berücksichtigung der eigenen, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Vernehmung vor der belangten Behörde wie auch vor dem Hintergrund der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 präzisiert sowie in unwesentlichem Ausmaß im Hinblick auf die bisherigen Arbeitstätigkeiten wie auch zu den Familienangehörigen (sowie Unterstützungsaktivitäten für diesen durch den Beschwerdeführer) ergänzt. Präzisiert bzw. geringfügig ergänzt wurden auch die Feststellungen zur derzeitigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.3.5.) sowie zu dessen Leben in Österreich (Pkt. römisch zwei.3.6.). Dies aufgrund von der Beschwerde angeschlossener Urkunden, welche für das Bundesverwaltungsgericht nicht als unecht oder unrichtig zu erkennen waren.

2.4.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.3.2.) beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Vernehmung vor der belangten Behörde am 20.09.2019 und der vom Bundesverwaltungsgericht als richtig anzusehenden, in der Folge vorgenommenen Beweiswürdigung (s. S. 179 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde geht darauf ein, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er nun keiner Behandlung mehr bedürfe und auch keine Medikamente mehr nehme (s. die Antworten in der Niederschrift der Vernehmung vor der belangten Behörde: "Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich gehe auch arbeiten"; auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung, insbesondere psychologischer oder psychiatrischer, stehe: "Nein. Ich brauche nun keine Medikamente mehr. Ich habe beschlossen, dass ich arbeiten gehe. Das ist besser"). Ebenso, dass er selbst ausführte, dass es ihm "gut gehe" und er seither keine Probleme habe.

2.4.3. Die - von einer rechtskundigen Organisation nach Paragraph 48, BFA-VG vergleiche dazu VwGH 22.02.2019, Ra 2019/01/0054, Rz. 11 f) - ausgeführte Beschwerde bestreitet diese Tatsachenfeststellung. Jedoch mangelt es den Ausführungen an ausreichender Substanz: So wird vor dem Hintergrund der oben erwähnten eindeutigen, und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zweifellos auch authentischen, Angaben des Beschwerdeführers bloß behauptet, dass es sich nur um eine "subjektive Selbsteinschätzung" handelt, diese nicht von einem Facharzt bestätigt worden wäre und das Krankheitsbild des Beschwerdeführers weiterhin gegeben wäre. Doch war die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund von dessen klaren Aussagen - eines Einundzwanzigjährigen, welcher auch einer Arbeitstätigkeit nachgeht - des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Vernehmung im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Lichte der Paragraphen 15 und 18 Absatz eins, AsylG 2005 nicht veranlasst, weitere Ermittlungsschritte etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu setzen. Auch eine - denkbare - mögliche "Fehleinschätzung" des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand verfängt angesichts der nicht näheren Begründung dazu nicht; dies eben in Anbetracht der als klar (d.h. fallbezogen vollkommen widerspruchsfrei) zu erkennenden und mehrfachen Angaben des über seine Wahrheitspflicht belehrten Beschwerdeführers, dass er nun gesund sei und es ihm gut gehe. Auch die - ebenso nicht eingehender (etwa im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen) - begründete, sondern sich bloß auf einen einzigen Satz beschränkte Aussage, dass aufgrund des Ergebnisses des Aberkennungsverfahrens sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, führt letztlich nicht zu einer (ausreichenden) Substantiiertheit der Beschwerde in Zusammenhang mit der Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies ebenso - s. zu diesem auch unten unter Pkt. römisch vier.2.4. - in Anbetracht des Beweisantrags auf Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens, was aber ohnedies kein geeignetes Mittel wäre.

2.4.4. Nicht übersehen werden darf, dass bei einem grundsätzlichen Widerspruch zwischen Erklärungen einer Partei und - wie hier - ihres Vertreters (gemeint ist der offenkundig von einem Vertreter erarbeitete Beschwerdeschriftsatz), einer Parteierklärung der Vorrang zukommt (dazu etwa VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168, m.w.N.). Nun wurde zwar der Beschwerdeschriftsatz nach der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers erarbeitet; doch verging dazwischen nur ein kurzer Zeitraum. Allein schon deshalb hätte die durch einen Rechtskundigen erstellte Beschwerde selbst deutlich weitergehende Ausführungen dahingehend enthalten müssen, warum denn jetzt der behauptete Gesundheitszustand ein doch klar anderer sein sollte als dies vom Beschwerdeführer während dessen Einvernahme vor der belangten Behörde nachvollziehbar angab.

2.4.5. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde deutlich konkreter als dies erfolgte darlegen müssen, warum er bei der nicht allzu lange vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung liegenden Einvernahme angab, dass er "gesund" sei, es "ihm gut" gehe, er keine Behandlung in Anspruch nimmt bzw. auch keine Medikamente zu sich nimmt. Insbesondere wäre er, auch als rechtskundig Vertretener, gehalten gewesen, aus eigenem entsprechende ärztliche Befunde (Befundberichte) vorzulegen oder deren Vorlage in der Beschwerde zumindest mit entsprechender Begründung diesbezüglich in Aussicht zu stellen. Wie oben bereits ausgeführt vermag auch die bloße (nicht näher konkretisierte) Behauptung, dass sich nunmehr in Anbetracht des "eingeleitet Aberkennungsverfahrens" der Gesundheitszustand verschlechtert habe nichts Gegenteiliges zu bewirken.

2.4.6. Eine Unvollständigkeit der behördlichen Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche dann auch auf die Beweiswürdigung und damit die getroffenen Tatsachenfeststellungen durchschlägt, liegt fallbezogen nicht vor.

2.4.7. Auch die in der Beschwerde getätigte Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan verschlechtern würde (bzw. - s. S. 10 der Beschwerde - dies sogar "massiv") bleibt ohne nähere Substantiierung. Angesichts der bereits erwähnten, klaren Aussagen des Beschwerdeführers - an deren Authentizität sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sieht - zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Vernehmung bzw. auch keinen sonst erkennbaren Mängeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens steht dieser Behauptung aus Sicht des erkennenden Gerichts auch das Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entgegen. Dabei wurde in der Beschwerde nicht dargestellt, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbringen konnte noch, warum ihm ein solcher Umstand erst jetzt bekannt sei (der Umstand ist ja unabhängig davon, ob nach Entscheidung eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt oder nicht). Insgesamt kann darin bereits, es handelt sich wie dargelegt um eine von einer rechtskundigen Organisation erstellte Beschwerdeschrift, mangels näherer Aufklärung (bereits) eine Absicht zur Verlängerung des Rechtsmittelverfahrens in Form der Veranlassung zu weiteren amtswegigen Ermittlungstätigkeiten erblickt werden vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036, m.w.N.).

Dementsprechend war auch zu dieser vom Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptung eine negative Feststellung zu treffen.

römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung des Antrags vom 05.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Rechtslage:

1.1. Unionsrecht:

1.1.1. Artikel 8, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge: "Statusrichtlinie") lautet samt Überschrift:

"Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden."

1.1.2. Artikel 16, der Statusrichtlinie lautet samt Überschrift:

"Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen."

1.1.3. Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet samt Überschrift:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

1.1.4. Artikel 45, Absatz eins, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in Folge: "Asylverfahrensrichtlinie") lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und

b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen."

1.2. Nationales Recht:

1.2.1. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

1.2.2. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

1.2.3. Paragraph 11, AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

5.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Streitwesentliche Bescheidbegründung und streitwesentliches Vorbringen der Parteien:

2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheids stellte die belangte Behörde auf S. 9 des angefochtenen Bescheids (unter der Überschrift "Zur Person des Beschwerdeführers") u.a. fest, dass der Beschwerdeführer vollarbeitsfähig sei, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und keinerlei Behandlung sowie Medikamente mehr bedürfe. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland sowie soziale Kontakte in der Stadt Kabul. Er habe außerdem eine weitere Sprache gelernt und würde zu einer am Arbeitsmarkt in Afghanistan gesuchten Gruppe gehören. Unter der Überschrift "Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr" stellte die belangte Behörde u. a. fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht" und "nicht mehr" vorliegen. Ebenso stellte die belangte Behörde fest, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers geänderte habe. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat.

2.2. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids führte die belangte Behörde auf den S. 182 ff des angefochtenen Bescheids aus, dass der Beschwerdeführer nun eingeschränkt arbeitsfähig sei. Es sei "ganz wesentlich", dass er gesund sei und keiner Behandlung sowie auch keiner Medikamente mehr bedürfe. Darin liege auch die wesentliche Änderung im Vorbringen des Beschwerdeführers. Er hätte mit seiner Arbeitstätigkeit in Österreich gezeigt, dass er nun "uneingeschränkt" arbeitsfähig sei. Die persönlichen Umstände hätten sich derart geändert, dass nun eine Rückkehr in das Heimatland "problemlos" möglich sei.

2.3. Auf das Wesentliche zusammengefasst erwog die belangte Behörde auch noch - wenngleich in mehrfachen Wiederholungen und auch redundant -, dass der Beschwerdeführer die Sprache Deutsch brauchbar gelernt habe und in Österreich bereits davon Gebrauch machte, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Er hätte überdies seinen Bildungsstand massiv gesteigert und Erfahrungsschatz massiv erweitert. Seine Bildung und Berufserfahrung würde ihn in eine Position bringen, dass er zu einer gesuchten Gruppe am Arbeitsmarkt in Afghanistan gehöre. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz sei nicht aufgrund der bestehenden Sicherheitslage nicht zumutbar. Mit Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stehen jedoch innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. Die belangte Behörde wies auch noch auf eine geänderte Situation ("nun auch") betreffend Rückkehrunterstützungen durch verschiedene Organisationen wie auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme (staatlicher) finanzieller Rückkehrhilfe hin.

2.4. Weiters führte die belangte Behörde jedoch aus, dass selbst wenn es nicht zu einer maßgeblichen Änderung gekommen sein soll festgestellt werden müsste, dass Gründe für eine Schutzgewährung nicht vorliegen würden. Damit wäre "abermals" gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall abzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei volljährig, arbeitsfähig und habe Bildung sowie Berufserfahrung. Er leide an keiner lebensbedrohlichen und im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung. Er gehöre zu einer am afghanischen Arbeitsmarkt gesuchten Gruppe an Menschen an und hätte familiäre Anknüpfungspunkte im Iran wie auch in Afghanistan, Diese könnten ihn im Fall der Notwendigkeit unterstützen. Nach der Statusrichtlinie seien vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden erfasst. Nicht jedoch die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung des Artikel 3, EMRK. In weiterer Folge wies die belangte Behörde noch auf die Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache C-542/13, M'Bodj, sowie das Erkenntnis VwGH Ra 2018/01/0106 hin.

2.5. In ihrer rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids geht die belangte Behörde auf S. 132 f vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zusammengefasst davon aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 23.05.2019, Rs. C-720/17, "Bilali" (in Folge: "Urteil Bilali" oder "Fall Bilali"), eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit des subsidiären Schutzes zwingend erforderlich sei. So würde es der Statusrichtlinie widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck internationalen Schutzes aufweisen. Personen, deren gewährter Schutz auf falschen Daten und Beurteilungen aufbaue und die sich in keiner Situation befinden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, stehen somit in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Damit sei der nicht rechtmäßig gewährte Status auch jedenfalls abzuerkennen, wenn der Irrtum hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des Schutzes festgestellt wird. Wenn also niemals eine tatsächliche Gefahr bestanden habe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte, müsse daraus geschlossen werden, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, in einer Weise geändert haben, dass die Aufrechterhaltung bzw. die Notwendigkeit des Status nicht mehr gerechtfertigt sei.

2.6. Wiederholte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs, so die belangte Behörde außerdem, diese gestützt auf Richtlinien des UNHCR und Einschätzungen des EASO, brächten seit Jahren klar zum Ausdruck, dass kein soziales oder familiäres Netzwerk erforderlich sei, um von einer tauglichen IFA in den Städten Mazar-e-Sharif und Herat ausgehen zu können, sofern es sich bei der betreffenden Person um einen arbeitsfähigen, erwachsenen und gesunden Mann handle. Wenn es also in einem so gelagerten Fall zur Gewährung subsidiären Schutzes kam, ohne dass individuelle, relevante Gründe hinzugekommen wären, so erfolgte diese Gewährung aufgrund der ausbleibenden Berücksichtigung einer zwingenden Voraussetzung; nämlich der ordnungsgemäßen Prüfung des Vorliegens einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative.

2.7. Die belangte Behörde wiederholt in der rechtlichen Begründung auf den S. 188 f des angefochtenen Bescheids, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegend" seien. Doch selbst wenn die Änderungen seit der Schutzgewährung für eine Aberkennung "nicht ausgereicht hätten", dürfte der Schutz des Beschwerdeführers nicht weiter verlängert werden, "zumal" in dessen Fall "keine Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen".

2.8. In der Folge führt die belangte Behörde umfassend dazu aus, dass nach den allgemeinen und persönlichen Umständen des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gegeben sei.

2.9. Die Beschwerde tritt auf das Wesentliche zusammengefasst einerseits der behördlichen Feststellung entgegen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers geändert habe. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die medizinische Versorgungslage in Afghanistan nicht ausreichend sei in Anbetracht der Erkrankung des Beschwerdeführers.

2.10. Ebenso führt die Beschwerde aus, dass der Bescheid gar nicht konkretisiere, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder den zweiten Fall gestützt wurde. Im ersten Fall stelle das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen seien. Dieser Tatbestand korrespondiere mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie. Danach erfolge eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Die unionsrechtliche Grundlage für den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in welchem also die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sei Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie. Die Beschwerde verweist auch auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und führt aus, dass der Gesetzgeber eine nähere Abgrenzung zwischen den Begriffen "nicht mehr vorliegen" und "nicht" nicht vornehme. Paragraph 9, AsylG 2005 könne nur unionsrechtskonform interpretiert werden.

2.11. Die Beschwerde führte zusammengefasst auch noch aus, dass eine dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Lage in der ursprünglichen Heimatprovinz oder einem anderen, als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommenden Ort, nicht erkennbar sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar wie die gewonnene Arbeitserfahrung als Küchenhilfe für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan von Vorteil sein könne und zu einer wesentlichen Änderung der Umstände im Falle einer Rückkehr führen solle. Es sei außerdem der Familie des Beschwerdeführers nicht möglich, diesen im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe auch kein Netzwerk in Afghanistan, auf welches er zurückgreifen könne. Die Beschwerde führte auch noch zur Beschränktheit von Rückkehrunterstützungsprogrammen aus.

2.12. Vor diesem Hintergrund ist nun im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erwägen:

2.2. Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005:

2.9. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der (1.) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn in den Fallen 1. oder 2. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden u.a. dann der Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Status "nicht" (1. Fall) oder "nicht mehr" (2. Fall) gegeben sind.

2.10. Gegenständlich geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass bereits der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall erfüllt ist. Damit ist sie allerdings nicht im Recht:

2.11. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies lässt sich auch den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, entnehmen, in dem betont wird, dass der Fremde auch in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht hier zur Anwendung gebrachte Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, StatusRL nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 77 f, unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 23.05.2019, und darin Rz. 44 ff).

2.12. Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß dem Artikel 4, Absatz eins, Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist gemäß Artikel 19, Absatz 4, leg. cit. der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 78).

2.13. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die von Amts wegen durch die belangte Behörde wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Frage, ob einem Antragsteller auf internationalem Schutz eine - ihm auch zumutbare - innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 offensteht oder nicht, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, welche auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten ist vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0217, Rz. 15). "Zumutbar" bedeutet i.S. einer konformen Auslegung mit Artikel 8, der Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/02/0096, m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Vielmehr muss es ihm möglich sein, in diesem Gebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 23). Betreffend die Sicherheitslage wiederum muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber im als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 37). Diese Fragen sind auf Grundlage ausreichender Sachverhaltsfeststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu beantworten vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, m.w.N.).

2.14. Nunmehr vertritt die belangte Behörde jedoch unter Hinweis auf das Urteil Bilali die Auffassung, dass vor dem Hintergrund einer unveränderten Tatsachenlage auch dann nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 der Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen wäre, wenn dessen Gewährung erfolgte, ohne dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Damit verkennt sie jedoch die geltende Rechtslage auf Unionsebene und nationaler Ebene und auch die Rechtsprechung des EuGH:

2.15. Dem Urteil Bilali lag die vom EuGH in Auslegung des Unionsrechts zu beantwortende Frage zugrunde, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 19, Absatz 3, der Statusrichtlinie einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaats betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. Hintergrund war ein Irrtum über die Staatsangehörigkeit des dortigen Antragstellers vergleiche Urteil des vom EuGH 23.05.2019, Rz. 38).

2.16. Zu dieser Frage führte der EuGH in den Erwägungsgründen 40 bis 44, 47 bis 49 und 51 des erwähnten Urteils wörtlich aus:

"40 In Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 sind die Fälle festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen können oder müssen.

41 In diesem Zusammenhang ist zweitens darauf hinzuweisen, dass Artikel 19, Absatz 3, Buchst. b dieser Richtlinie, wie das vorlegende Gericht ausführt, den Verlust des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde.

42 Drittens ist jedoch festzustellen, dass Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 auch nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gehen kann, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat gewahr wird, dass er diesen Status aufgrund unzutreffender, nicht dem Betroffenen zuzurechnender Daten gewährt hat.

43 Es ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung auch der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 auf eine solche Situation einer der anderen Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzes anwendbar ist, die in Artikel 19, der Richtlinie 2011/95 aufgeführt sind.

44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes."

[...]

"47 Gemäß diesem Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser grundsätzlich nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Änderung der Umstände muss nach Artikel 16, Absatz 2, so wesentlich und endgültig sein, dass die betroffene Person nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden.

48 Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint vergleiche entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).

49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint."

[...]

"51 Somit ergibt sich aus Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist."

2.19. Der EuGH betont im Urteil weiters, dass seine Auslegung durch eine Betrachtung der Statusrichtlinie im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt werde. Obgleich keine Bestimmung der genannten Konvention ausdrücklich den Verlust des Flüchtlingsstatus vorsehe, sei das Amt des UNHCR gleichwohl der Auffassung, dass in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus grundsätzlich aufzuheben sei vergleiche Urteil Bilali, Rz. 53 und 58).

2.20. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung am 30.08.2018 ein - wie der Behörde im Fall Bilali über die Staatsangehörigkeit - Tatsachenirrtum unterlaufen wäre führt die belangte Behörde jedoch in der Bescheidbegründung nicht aus. Sie hat dazu auch keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen. Ein solcher Irrtum wären etwa ein im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes doch vorhandenes (familiäres oder soziales) Netzwerk in einer der - als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommenden - Städte in Afghanistan. Auch aus der bloßen Tatsache, dass die belangte Behörde zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen betreffend die maßgebliche Lage in Afghanistan traf (basierend auf Anfragebeantwortungen zur Situation betreffend Rückkehr- und Neuansiedlungsunterstützungen wie auch zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif), welche auch bereits die Lage im August 2018 betrafen, folgt für das erkennende Gericht noch kein nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 relevanter Tatsachenirrtum.

2.21. Der dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Irrtum könnte sohin nur darin bestanden haben, dass sie aufgrund der Tatsache des fehlenden sozialen oder familiären Netzwerks rechtlich unrichtig schlussfolgerte, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offenstehe. Eine solche Konstellation lag jedoch dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil Bilali nicht zugrunde.

2.22. Das erkennende Gericht geht allerdings davon aus, dass die rechtliche Beurteilung kein "Umstand" i.S.d. Artikel 16, der Statusrichtlinie ist und ein rechtlicher Beurteilungsirrtum kein "Irrtum über einen Umstand" ist. Die Anwendung des Artikel 16, leg. cit. auf einen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheidet also aus.

2.23. Daran ändern auch die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung getätigten Verweise auf die "UNHCR-Richtlinien" (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018, abrufbar unter:

https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5be58a5d4, abgerufen am 12.11.2019, in Folge: "UNHCR-Richtlinien") und "Einschätzungen des EASO" und ein darin "seit Jahren" zum Ausdruck gebrachtes Nichterfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks als Grundlage für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in afghanischen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif, nichts. Zwar ist es richtig, dass solche Dokumente bei der Frage, ob einem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Statusrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Verfahrensrechts verpflichtend zu berücksichtigen sind (dazu etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 42, m.w.N.). In diesen Dokumenten treffen der UNHCR sowie das EASO nach qualitätsgesicherten Prozessen und insbesondere aufgrund ihres Expertenwissens Schlussfolgerungen, was auf Grundlage einer bestimmten ermittelten Länderberichtslage allgemein bei der Prüfung der Relevanz und/oder Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative zu beachten ist. Diese - sich zu bestimmten Fragen allenfalls ändernden - Schlussfolgerungen stellen jedoch auch keine "Umstände" i.S.d. Artikel 16, Statusrichtlinie dar, über welche man sich auf Tatsachenebene hätte irren konnte.

2.24. Das erkennende Gericht vermag aus den Schlussfolgerungen des UNHCR wie auch des EASO nicht zu schließen, dass diese aufgrund einer sich verbesserten Lage ergangen wären (so jedoch offensichtlich die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf S. 128). Vielmehr kommen die genannten Institutionen zum Schluss, dass in Anbetracht der gegenwärtigen Berichtslage bestimmten Personen - unbeschadet einer erforderlichen Prüfung auch zu deren persönlichen Umständen - eine Wiederansiedlung an bestimmten Orten in Afghanistan zumutbar ist bzw. auch die Relevanz einer solchen Ansiedlung gegeben ist. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Situation vor Ort etwa im Hinblick auf die Sicherheitslage oder die sozioökonomischen Rahmenbedingungen verbessert hat. Überdies sahen die im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes veröffentlichten Richtlinien des UNHCR betreffend Afghanistan bereits Ausnahmen vom (unbedingten) Erfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks für die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative vor (s. S. 99 der UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016). Auch die Vorgängerversion aus dem Jahr 2013 geht davon aus (s. S. 86 der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013).

2.25. Vielmehr liest das Bundesverwaltungsgericht Rz. 43 des Urteils Bilali so, dass aus Sicht des EuGH eine Aberkennung (bzw. Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung) nur, d.h. abschließend, aus Gründen erfolgen dürfe, welche (noch) in Artikel 19, der Statusrichtlinie angeführt sind. Dies wären die in Artikel 19, Absatz 3, leg. cit. selbst genannten Gründe, oder eben die Gründe der Artikel 17 und 16 dieser Richtlinie. Weitere Gründe können damit aber bei unionsrechtskonformer Anwendung auch nicht unter den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 subsumiert werden. Wie im Vorabsatz erwogen kommt jedoch Artikel 16, Statusrichtlinie für einen Fall wie den gegenständlichen nicht in Frage. Da gegenständlich weiters auch die übrigen Fälle des Artikel 19, dafür nicht einschlägig sind, scheidet eine Möglichkeit (oder gar Pflicht) zur Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung subsidiären Schutzes aufgrund einer auf einem Rechtsirrtum bzw. einer im Nachhinein als unrichtig erkannten rechtlichen Beurteilung beruhenden Schutzgewährung aus. Eine sonstige, jederzeitige (rechtliche) Neubeurteilung des Schutzbedarfs erlaubt die Unionsrechtslage jedoch nicht (s. dazu aber auch unten die Erwägungen unter Pkt. römisch vier.2.29. ff). Nichts Anderes ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, zu entnehmen vergleiche insbesondere Rz. 35 dieses Erkenntnisses).

2.26. Auch das EASO geht davon aus, dass es unter der geltenden Unionsrechtslage nicht ausreicht, dass eine Verwaltungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der subsidiäre Schutz nicht hätte gewährt werden dürfen, und sich darum bemüht, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren vergleiche EASO, Richterliche Analyse Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie [2018, in Folge: "Richterliche Analyse"], abrufbar unter:

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ending-international-protection_de.pdf, S. 57).

2.27. Ebenso schloss Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bilali, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten lediglich in den in Artikel 19, der Statusrichtlinie genannten Fällen hat gestatten wollen, den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen oder zu entziehen vergleiche Schlussanträge im Fall Bilali, Rz. 76). Gleichzeitig erwog der Generalanwalt jedoch, dass davon Fälle von Personen nicht umfasst seien, die - beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung ihres Bedarfs an internationalem Schutz - einen solchen Schutz nicht hätten erhalten dürfen vergleiche Schlussanträge im Fall "Bilali", Rz. 71). Dieser Ansicht folgte der EuGH letztlich nicht. Er erachtete eben auch Fälle eines sich nachträglich herausstellenden Irrtums über Tatsachen ("Daten") als Möglichkeit bzw. Pflicht zur Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 19, Statusrichtlinie, eben bei Zusammenschau mit deren Artikel 16, Überdies hat ein anderes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hier die von der belangten Behörde auf S. 189 des angefochtenen Bescheids erwähnte Entscheidung zu Zl. 217 2117284-2/2E vom 30.01.2019, mag darin auch davon ausgegangen worden sein, dass es keiner geänderten Umstände bedürfe, keine Bindungswirkung für die gegenständliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/20/0476, Rz. 8, m.w.N.).

2.28. Der Generalanwalt ging vielmehr (noch) davon aus, dass in einem Fall eines Tatsachenirrtums, jedenfalls einem solchen wie im Fall "Bilali" zugrundeliegenden (dort ein Irrtum über eine Staatsangehörigkeit) eine "Aufhebung" des subsidiären Schutzstatus erfolgen müsse. Dies wenn die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die in den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf der Statusrichtlinie aufgeführten Zuerkennungskriterien, erging und sich dieser Verstoß entscheidend auf den Ausgang der Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ausgewirkt habe vergleiche Schlussanträge in der Rechtssache "Bilali", Rz. 82). Dies sei nach Ansicht des Generalanwalts auch geboten, um die "Integrität des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu wahren", da fehlerhafte Zuerkennungen korrigiert werden müssen, um zu gewährleisten, dass der internationale Schutz nur Personen gewährt wird, die ihn wirklich benötigen. Werde der Status aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenfehlers der mit der Angelegenheit befassten Stelle zuerkannt, empfehle der UNHCR insoweit die Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des Rechtsakts über die Zuerkennung dieses Status im Rahmen eines Verfahrens, in dem die allgemeinen Rechtsgrundsätze eingehalten werden. Auch wenn eine Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung in der Genfer Konvention nicht ausdrücklich vorgesehen sei, stehe sie nach Auffassung des UNHCR voll und ganz mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Einklang und sei geboten, um die Integrität der Flüchtlingsdefinition zu wahren vergleiche Schlussanträge in der Rechtssache "Bilali", Rz. 84 samt Fußnote 28, in welcher auf Vermerke des UNHCR hingewiesen wird).

2.29. Nun könnte man vor dem Hintergrund dieser Erwägungen den Schluss ziehen, dass nach Ansicht des Generalanwalts ein "Rechtsfehler" einen Fehler bei der Anwendung des zu Kapitel römisch zwei gehörigen Artikel 8, der Statusrichtlinie betrifft. Allerdings lässt sich aus den Erwägungen des Generalanwalts und bei Zusammenschau mit den von diesen erwähnten Dokumenten des UNHCR auch erkennen, dass er unter "Aufhebung" ein Rechtsinstrument versteht, welches nach der österreichischen Verfahrensordnung etwa in Paragraph 68, Absatz 2, oder 4 AVG vorgesehen ist. Ebenso könnte die Aufhebung das Ergebnis einer von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG sein.

2.30. Falls es zu einer Rechtsstreitigkeit über die Nichtigerklärung einer rechtsbegründenden Handlung aufgrund eines Fehlers der Verwaltung käme, sei nun mangels einer unionsrechtlichen Vorschrift bei der Anwendung nationaler verfahrensrechtlicher Vorschriften vor allem der Äquivalenzgrundsatz zu beachten, wonach Personen, die durch die Unionsrechtsordnung verliehene Rechte geltend machen, gegenüber solchen, die Rechte rein innerstaatlicher Natur geltend machen, nicht benachteiligt werden dürfen vergleiche Schlussanträge im Fall "Bilali", Rz. 91 f). Ohnedies stellen aus Sicht von Generalanwalt Bot die meisten Mitgliedstaaten an die Nichtigerklärung einer rechtsbegründenden Handlung aufgrund eines Fehlers, für den die Verwaltungsbehörde allein verantwortlich ist, strenge Anforderungen. Normalerweise würden bei gutgläubigen und am Prüfverfahren mitwirkenden Antragstellern, die auf die Richtigkeit und Gültigkeit der Entscheidung vertrauen dürfen, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegenüber dem Interesse, das ein Staat an der Berichtigung von Fehlern seiner Entscheidungsorgane haben kann, überwiegen vergleiche Schlussanträge in der Rechtssache "Bilali", Rz. 95).

2.31. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt mit der auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sowie (auch) deren ersten Fall gestützten streitgegenständlichen Aberkennungsentscheidung allerdings keine Aufhebungs-entscheidung vor, wie sie der Generalanwalt vor Augen hatte.

2.32. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof - wenngleich nicht konkret vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 - bereits ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache sei nach dem Verwaltungsgerichtshof aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche dazu VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293, Rz. 12, m.w.N.).

2.33. Ein Rechtsirrtum bildet nach der hier zur Anwendung gelangenden, nationalen Verfahrensrechtsordnung ohnedies keinen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, unabhängig davon, ob diese von Amts wegen erfolgt oder nicht vergleiche zum Rechtsirrtum als Wiederaufnahmsgrund etwa VwGH 11.02.1988, 86/16/0192).

2.34. Soweit die belangte Behörde ersieht, dass schon der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz eine jederzeitige Neubeurteilung des Bedarfs an subsidiärem Schutz bei sonstiger Ungleichbehandlung mit anderen Antragstellern erfordern würde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nur für Staatsbürger gilt. Doch auch in Anbetracht des BVG Rassendiskriminierung erblickt das Bundesverwaltungsgericht in der Tatsache, dass eine Neubeurteilung des Schutzbedarfs nur aus bestimmten Gründen erfolgen kann (und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur dahingehend anzuwenden ist) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

2.35. Auch mit der Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache M'Bodj ist für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nichts zu gewinnen. So ist es zwar richtig, dass der EuGH ausgesprochen hat, dass ein ernsthafter Schaden i.S.d. Artikel 15, Statusrichtlinie durch das Verhalten von Dritten ("Akteuren") verursacht werden muss. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Österreich durch den geltenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Statusrichtlinie verletzt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rz 17 f). Allerdings hat der Gerichtshof auch ausgesprochen, dass Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. einer unionsrechtskonformen Interpretation aufgrund seines Wortlauts nicht zugänglich ist. Damit sei im Fall einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zu gewähren, auch wenn die Gefahr für eine solche Konventionsverletzung nicht von einem Akteur ausgehe vergleiche dazu VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, Rz. 14, m.w.N.). Gegenständlich ist die belangte Behörde, s. dazu unten Pkt. römisch vier.2.5., erkennbar allerdings ohnedies davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in dessen Herkunftsprovinz aus stichhaltigen Gründen ein ernsthafter Schaden aufgrund der dortigen Sicherheitslage drohe - also ein Fall des Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie vorliege. Damit wäre grundsätzlich ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes auch nach der Statusrichtlinie gegeben. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wiederum kommt es - auch im Lichte des Artikel 8, der Statusrichtlinie - dann, soweit zumindest die Frage der Zumutbarkeit betreffend, nicht mehr auf die Verursachung durch einen Akteur an.

2.36. Letztlich ermöglicht daher, anders als die belangte Behörde vermeinte, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 (also, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht" vorliegen) bei unionsrechtskonformer Auslegung - im Gegensatz zu (bestimmten) ursprünglichen Irrtümern über Tatsachen (Daten) oder etwa im Fall sich als nachträglich unrichtig herausstellender Angaben eines Antragstellers vor originärer Zuerkennung - keine jederzeitige Neubeurteilung des einmal zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten.

2.37. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in gegenständlichem Fall nicht erfüllt sind. Zu prüfen ist nun in einem weiteren Schritt, ob sich die Situation in Anbetracht der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall anders gelagert darstellt:

2.3. Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005:

2.3.1. Wie oben bereits dargestellt sah die belangte Behörde aufgrund getroffener Tatsachenfeststellungen die Voraussetzungen auch des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 zweiter Fall AsylG 2005 als erfüllt an. Dies trifft fallbezogen zu:

2.3.2. Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden die Aussprache der Aberkennung nur dann zulässig, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. einer erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 geändert hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 12, m.w.N.; vergleiche auch VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,, Rz. 13 f; beide Entscheidungen ergingen vor dem Hintergrund von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005).

2.3.3. Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 dürfen nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen berücksichtigt werden, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 102). Wie oben bereits dargelegt ist für das Verständnis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben, also primär die Statusrichtlinie, Bedacht zu nehmen. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, leg. cit. zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 79).

2.3.4. Der EuGH in den Rz. 48 des Urteils "Bilali" festgehalten, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie ein Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint, ergebe.

2.3.5. Nun ergibt sich für den EuGH eine Änderung der Umstände im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sehe zum einen Artikel 16, der Statusrichtlinie nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt sei, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (Urteil "Bilali", Rz. 49).

2.3.6. Auch das EASO nennt als möglichen Fall für geänderte Umstände etwa die Abnahme der individuellen Verletzlichkeit einer Person, die volljährig geworden ist (Richterliche Analyse, S. 58).

2.3.7. Fallbezogen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr gesund ist (oben Pkt. römisch zwei.3.2.). Er nimmt auch keine Medikamente (mehr) ein und steht auch nicht mehr in Behandlung. Vergleicht man nun die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 auf S. 5 getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit den gegenständlich oben unter Pkt. römisch zwei.3. getroffenen Feststellungen, so folgt daraus für das erkennende Gericht eine erhebliche Änderung im entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war aber der entscheidende - persönliche - Umstand, welcher das Bundesverwaltungsgericht dazu bewog, subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. das Offenstehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 und in Anbetracht der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Konkret ging das Gericht davon aus, dass angesichts eines begrenzten Ressourcenzugangs insbesondere auf dem Arbeitsmarkt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einen Nachteil gegenüber anderen - vor allem Rückkehrern - Person vor Ort habe vergleiche insbesondere die Erwägungen unter Pkt. römisch zwei.4.3.3. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018). Ein solcher Nachteil wäre nun allerdings aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands nicht mehr gegeben.

Auch die nunmehr in Österreich seit dem August 2018 aufgenommene (unselbstständige) Arbeitstätigkeit kann auch, wenngleich sie für sich allein genommen (d.h. bei unverändertem Gesundheitszustand) nicht ausreichend wäre, als weitere Veränderung mit Kausalität für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesehen werden. Als neutral hingegen wertet das erkennende Gericht die gegenüber dem August 2018 in einem gewissen Umfang verbesserten Deutschkenntnisse sowie die seitdem erlangte weitere Lebenserfahrung.

Ebenso keine Änderung erblickt das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorhandensein eines Netzwerks in einer der größeren Städte. Allein die Tatsache einer Bekanntschaft zu einem Geldkurier, welcher von Kabul zu den Familienangehörigen fährt, lässt sich auf ein solches im Verständnis eines für eine Neuansiedlung relevanten Umstands noch nicht schließen.

2.3.8. Zu beurteilen ist allerdings noch, ob aus anderen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren wäre; und dabei allenfalls, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche dazu auch EASO, Richterliche Analyse, Abschnitt 7.1.3. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft).

2.4. Zum Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychotherapie:

2.4.1. Auf S. 3 seiner Beschwerdeführer führte der Beschwerdeführer aus, dass er "weiterhin" unter psychischen Problemen in einem Ausmaß leide, welche einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Zum Beweis dafür beantragte er durch seinen fachkundigen Rechtsvertreter die Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens.

2.4.2. Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es sich nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegsetzen darf (etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777, m.w.N.). Auch, dass Beweisanträge nur dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (etwa VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/0190).

2.4.3. Andererseits setzt die die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (etwa VwGH 24.10.2015, Ra 2016/02/0189).

2.4.4. Entscheidungserhebliche Tatsache ist gegenständlich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 verändert hat; konkret, ob er sich verbessert hat.

2.4.5. Nun stehen aber klare Angaben des Beschwerdeführers aus dessen Einvernahme vor der belangten Behörde demgegenüber Behauptungen mit nur geringer Substanz in einer nicht wesentlich später erhobenen Beschwerde entgegen (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. römisch drei.2.4.2. ff).

2.4.6. Beantragt wurde außerdem in der von einer rechtskundigen Einrichtung erarbeiteten Beschwerde die Einholung eines "psychotherapeutischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einem bestimmten Grad "psychischer Probleme" leidet. Nun ist Aufgabe der Psychotherapie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Erkennbar kann es vor diesem Hintergrund auch nicht Aufgabe eines - fachgerechten - Gutachtens aus diesem Fachgebiet sein, die Frage nach dem Vorhandensein psychischer Probleme und deren Ausmaßes an sich zu beantworten. Hingegen etwa sehr wohl, ob durch bestimmte wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden bestehende Symptome gemildert oder etwa beseitigt werden können. Über den Grad einer psychischen Erkrankung kann hingegen etwa - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Gutachten aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie vergleiche Paragraph 22, Psychologengesetz) oder der Psychiatrie (Anlage 27 zur nach dem ÄrzteG ergangenen Ärzte-Ausbildungsordnung) Beweis liefern. Ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychotherapie ist also schon grundsätzlich nicht geeignet, fachlichen Beweis über die aufgestellte Tatsachenbehauptung betreffend das Vorliegen psychischer Probleme (bzw. deren Grads) zu liefern.

2.4.7. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen brauchte dem Beweisantrag fallbezogen nicht nachgekommen zu werden.

2.5. Zu sonstigen möglichen Gründen der Gewährung subsidiären Schutzes sowie einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative:

Allgemeines

2.5.1. Nach den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen haben sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, abgesehen von dessen Gesundheitszustand, und allgemeinen Umstände im Herkunftsland, welche für die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, Absatz 3, AsylG 2005 von Relevanz sind, nicht in maßgeblicher Weise verändert.

2.5.2. Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

2.5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 120, m.w.N.).

2.5.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).

2.5.5. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen vergleiche VfGH 13.09.2013, U370/2012).

2.5.6. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie "bloß" für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030).

2.5.7. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).

2.5.8. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

2.5.9. Auch der EGMR hat kürzlich wieder im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK festgehalten, dass die Lage in Afghanistan im Allgemeinen nicht so gelagert sei, dass sie eine Rückkehr in dieses Land verhindert (EGMR 05.11.2019, Appl. 32218/17, Rz. 46, A.A. gg. Schweiz). Gegenständlich ging die belangte Behörde dennoch davon aus, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak, in Anbetracht des Paragraph 8, AsylG 2005 und der dort gegebenen allgemeinen Sicherheitslage für diesen nicht möglich sei (S. 193 des angefochtenen Bescheids). Sonstige Gründe für eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes sah die belangte Behörde nicht. Auch der Beschwerdeführer sah im Rahmen seiner Vernehmung durch die belangte Behörde nur die "allgemeine Sicherheitslage" bzw. bezogen auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat "wüsste er nicht wohin" (AS 351) als Rückkehrhindernis. Auch in seiner Beschwerde führte er - eben mit Ausnahme der Behauptungen betreffend die medizinische Versorgungslage - keine sonstigen Umstände an.

2.5.10. Letztlich zutreffend ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner geänderten persönlichen Umstände nunmehr gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und der Status als subsidiär Schutzberechtiger daher auch nicht weiter zuzuerkennen wäre:

Zu einer möglichen offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative

2.5.11. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass in jenem Fall, in dem dem Fremden eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind. Er hat das Argument, allein deshalb, weil der Gesetzgeber in den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthaltenen Klammerausdruck nicht auch Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (oder Paragraph 11, AsylG 2005) aufgenommen habe, sei zu folgern, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren unbeachtlich sei, verworfen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 110).

2.5.12. Eine Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:

(i) Einem Asylwerber muss in einem Teil seines Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden können.

Schutz ist gewährleistet, wenn

(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und

(i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(ii) Dem Asylwerber muss der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden können.

2.5.13. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).

2.5.14. Bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind, insbesondere im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze zu beachten:

2.5.15. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (zuletzt etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118 m.w.N.). Das der "innerstaatlichen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). Eine inländische Fluchtalternative ist auch nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).

2.5.16. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 20 und 23).

2.5.17. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N.)

2.5.18. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze und unter Beachtung der fallbezogen festgestellten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dazu im Folgenden im Einzelnen:

Ad (i) a): Zur möglichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung

2.5.19. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer keine ihm drohende asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass auch keine "wohlbegründete Furcht" nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt.

Ad (i) b): Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes

2.5.20. Was die Sicherheitslage vor Ort im Allgemeinen betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.5.3.2.) unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Auch ergibt sich aus diesen Länderinformationen nicht, dass dort von einem aktiven Konflikt zwischen der Regierung bzw. deren Kräften und regierungsfeindlichen Kräften auszugehen wäre. Zwar ist die Zahl der zivilen Opfer - verursacht insbesondere durch (militärische) Bodenoperationen und Sprengfallen (IED) - in letzter Zeit in der Provinz Balkh deutlich gestiegen, doch liegt diese immer noch deutlich unter jener in anderen Landesteilen. Der festgestellten Berichtslage ist auch zu entnehmen, dass es in der Stadt Mazar-e Sharif zu wiederkehrenden Anschlägen, insbesondere auf "High-Level"-Ziele durch Aufständische, insbesondere die Taliban, kommt.

2.5.21. Das bei Gesamtbetrachtung aus der aktuellen Berichtslage abzuleitende Konfliktmuster lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Gewalt bereits ein Ausmaß angenommen hätte, wonach ein - auch reales - Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits durch dessen bloße Anwesenheit in der Stadt Mazar-e Sharif zu prognostizieren wäre.

2.5.22. In Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif schließt auch das EASO - dessen Schlussfolgerungen sind ebenso wie jene des UNHCR gemäß Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie jedenfalls bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, Rz. 12)

EASO, Country Guidance: Afghanistan - Guidance Note and Common
Analysis, Juni 2019, abrufbar unter:
https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf, abgerufen am 12.11.2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], S. 93; vergleiche dazu auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 41). Auch den UNHCR-Richtlinien ist bezogen auf die Lage in der Stadt Mazar-e Sharif keine gegenteilige Sichtweise zu entnehmen.

2.5.23. Besondere, sich also von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gefährdungsmomente betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser in Kombination mit der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wurden von diesem weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif häufig an den oben angegebenen - mit höherer Wahrscheinlichkeit von Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente betroffenen - Orten mit einem "High-Level"-Ziel aufhalten werde.

2.5.24. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen, internationalen Flughafens (s. dazu die getroffenen Länderfeststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.1.1.) praktikabel, sicher und legal erreichen: Der Flughafen liegt zwar etwa neun Kilometer außerhalb des Stadtgebiets, jedoch wirft die Fahrt vom Flughafen in die Stadt während der Tageszeit keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Artikel 15, Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 130, unter Hinweis auf weitere aktuelle Länderinformationen).

2.5.25. Auch sonstige, auf die Stadt Mazar-e Sharif als Zielort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative bezogene Gründe für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten sind in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers fallbezogen nicht ersichtlich. Wie bereits oben dargelegt hat sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes in relevantem Umfang geändert.

Ad ii): Zur Zumutbarkeit der Neuansiedlung

2.5.26. Angesichts der Feststellungen zu seiner Person, seinem bisherigen Lebensweg bzw. der festgestellten allgemeinen Lage vor Ort kann dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zugemutet werden. Dazu sind eingangs folgende allgemeine Leitlinien zu beachten:

Allgemeine Leitlinien zur Beurteilung der Zumutbarkeit

2.5.27. Nach den - rechtlich unverbindlichen - UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur "Indizwirkung" solcher Dokumente; vergleiche auch die Entscheidung VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz 42, m.w.N.), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden vergleiche Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23.07.2003, Rz. 23 ff). Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.

2.5.28. Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen.

2.5.29. Der UNHCR ist allerdings auch der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien, S. 110).

2.5.30. Zur Vorgängerversion der UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auf einen "gesicherten" Zugang zu den erwähnten Kriterien dabei allerdings nicht ankommt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, Rz. 23). Diese Rechtsprechungslinie ist - auch in Anbetracht des dahingehend weiterhin unveränderten Wortlauts der Richtlinien (s. auf S. 110 sowie S. 86 der Richtlinien aus dem Jahr 2016) - aus Sicht des erkennenden Gerichts weiterhin beachtlich.

2.5.31. Mit Ausnahme der Stadt Kabul behalten - wenngleich auch auf Vorkommnisse etwa einer Dürresituation u.a. in der Provinz Balkh und überhaupt die hohe in die größeren Städte einströmende Zahl an Rückkehrern bzw. Binnenvertriebenen hingewiesen wird - auch die am 30.08.2018 vom UNHCR publizierten Richtlinien zu Afghanistan die Sichtweise zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich bei: Eine Fluchtalternative wird für andere urbane und semi-urbane Gebiete bzw. größere Städte nicht - bereits als Grundsatz - ausgeschlossen, jedoch weist der UNHCR auf einige bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende - allgemeine - Umstände bzw. Schwierigkeiten hin. Diese müssen im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit der jeweiligen Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 139).

2.5.32. Das EASO - dessen Informationen (Schlussfolgerungen) in gleicher Weise wie den UNHCR-Richtlinien Beachtung zu schenken ist, vergleiche das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2019, Rz 42, m.w.N.) - zieht aufgrund einer, der gegenständlich festgestellten Berichtslage zur Situation in den Städten Mazar-e Sharif, Kabul sowie Herat vergleichbaren Lage den Schluss, dass obwohl die Situation im Zusammenhang mit der Ansiedlung in diesen gewisse Härten mit sich bringt, eine innerstaatliche Fluchtalternative für alleinstehende, nicht erwerbstätige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände angemessen sein kann. Dabei sind Alter, Geschlecht, Familienstatus, Gesundheitszustand, Ausbildung, wirtschaftlicher Hintergrund, Kenntnis der lokalen Bedingungen sowie ein Unterstützungsnetzwerk zu berücksichtigen vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 137).

2.5.33. Anders gelagert sieht das EASO (bzw. erfordert dies aus seiner Sicht einen anderen Prüfmaßstab) die Lage bei Antragstellern mit schweren Erkrankungen oder Einschränkungen ("Applicants with severe illnesses oder disabilities") oder bei Antragstellern, welche sehr lange außerhalb Afghanistans gelebt haben und überhaupt außerhalb geboren wurden vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 138 f). Aufgrund des geänderten Gesundheitszustands sowie nach den sonstigen zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen sind beide Fallgruppen gegenständlich nicht weiter von Relevanz.

2.5.34. Soweit von Relevanz kann verfügbare Reintegrationsunterstützung auch als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration in Afghanistan beiträgt vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan zur "reintegration assistance", S. 134).

2.5.35. Die Schlussfolgerungen des EASO betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative gleichen in Aktualität und Umfang den den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen weitgehend (s. insbesondere die in den FN 679 ff der UNHCR-Richtlinien zitierten Berichte / Quellen gegenüber den Quellen, auf welchen die EASO-Berichte Sozioökonomie und Netzwerke beruhen). Die EASO-Schlussfolgerungen nehmen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera b, EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rz. 22).

Zu den allgemeinen Gegebenheiten am Neuansiedlungsort

2.5.36. Im Hinblick auf die allgemeinen Gegebenheiten am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative ist vor dem Hintergrund der erwähnten Indizien gegenständlich in Erinnerung zu rufen, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den festgestellten Länderinformationen vollkommen unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht.

2.5.37. Nach den getroffenen Länderfeststellungen wie auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des EASO auf Grundlage einer vergleichbar aktuellen Länderberichtslage (den wesentlichen Bericht betreffend die sozioökonomischen Rahmenbedingungen u.a. in Mazar-e Sharif vom Frühjahr 2019 erwähnte der Beschwerdeführer selbst, s. die Fußnoten 1 und 2 des Beschwerdeschriftsatzes) ist davon auszugehen, dass am angenommenen Neuansiedlungsort die Voraussetzungen einer entsprechenden Grundversorgung einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, dem Zugang zu Wohnraum sowie sanitären Einrichtungen gegeben ist (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 132 ff). Zwar weisen die UNHCR-Richtlinien (aus August 2018) - wie oben dargestellt - auf eine auch die Provinz Balkh treffende Dürre hin. Die auf jüngeren Lageberichten basierenden, erwähnten Schlussfolgerungen des EASO (aus Juni 2019) bzw. auch die jüngeren, dem LIB zu entnehmenden Länderinformationen zeigen für die Stadt Mazar-e Sharif keine allfälligen Versorgungsengpässe dahingehend auf.

2.5.38. Ebenso kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass ein Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung besteht (s. oben Pkt. römisch zwei.2.1.3.).

2.5.39. Auch ist nach der festgestellten Länderberichtslage ein Zugang zu Erwerbstätigkeiten - jedenfalls eine abzuleitende Nachfrage nach Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten - am Neuansiedlungsort gegeben (s. oben Pkt. römisch zwei.2.1.4).

2.5.40. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die sozioökonomischen Rahmenbedingungen für einen Rückkehrer auch in der Stadt Mazar-e Sharif sicherlich schwierig sind. Ein - wenngleich mit nicht unerheblichen Hürden verbundener - Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch gegeben. Zwar fallen - worauf das EASO in seinem Länderleitfaden Afghanistan hinweist - auch dort ein Drittel der Haushalte unter die städtische Armut ("urban poor"), d. h. nur rund 30 USD pro Person pro Haushalt. Es ist nach der festgestellten Berichtslage aber nicht erkennbar, dass insgesamt nicht die Grundlage bzw. (Lebens-) Bedingungen an sich für die - in weiterer Folge, wie nachstehend auch erwogen, dann von weiteren persönlichen Umständen des Einzelnen abhängig - Existenzsicherung allgemein wie auch das Erreichen und Halten eines angemessenen Lebensstandards ("adequate living standard") grundsätzlich vorhanden wären (s. dazu auch EASO-Länderleitfaden Afghanistan S. 132f bzw. S. 110 der UNHCR-Richtlinien).

2.5.41. Die allgemeinen Rahmenbedingungen schließen somit die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif als solches (noch) nicht aus vergleiche auch die Gesamtschlussfolgerungen des EASO auf Grundlage einer vergleichbaren Länderberichtslage auf S. 135 des EASO-Länderleitfadens Afghanistan). Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist wiederum Folgendes in Betracht zu ziehen:

Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers

2.5.42. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den zu seiner Person getroffenen Feststellungen um einen mobilen, alleinstehenden, jungen, arbeits- und leistungsfähigen Mann (zu seinem Gesundheitszustand s. auch unten Pkt. römisch vier.2.5.43). Er verfügt in der Stadt Mazar-e Sharif über kein - in Afghanistan nach der festgestellten Länderberichtslage grundsätzlich bzw. auch für Rückkehrer sehr bedeutsames - soziales Netzwerk. Er spricht jedoch eine der beiden Landessprachen, Dari. Daneben spricht er auch noch die Sprachen Farsi und Deutsch. Hinsichtlich all dieser Sprachen verfügt er zudem über Lese- und Schreibkenntnisse. Er hat keine Schule besucht, verfügt jedoch über eine mehrjährige Berufserfahrung, u.a. durch Tätigkeiten als Teppichknüpfer sowie in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer wuchs selbst auch in Afghanistan auf und verbrachte die meiste Zeit seines Lebens in diesem Land. Er ist somit mit den dortigen örtlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

s. unten Pkt. 4.2.

2.5.43. Überdies bietet der afghanische Staat seit Dezember 2016 Unterstützungsleistungen für Rückkehrer aus Europa im Rahmen eines mehrdimensionalen Ansatzes ("whole of community") an. Schließlich kann der Beschwerdeführer daneben eine - auch finanzielle - Rückkehrhilfe aus besonderen Programmen in Kooperation mit der IOM in Anspruch nehmen. Damit sollte, dies hält auch UNHCR nach der Anfragebeantwortung von ACCORD fest, jedenfalls die Grundversorgung für die ersten Monate am Neuansiedlungsort - dies nun auch unter Berücksichtigung der Nachwirkungen der Dürresituation bzw. der damit verbundenen Implikationen (Auswirkungen auf Nahrungsmittelpreise, zusätzlicher Druck auf die zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage erforderlichen Ressourcen durch zusätzliches Einströmen von Binnenvertriebenen) - gesichert sein.

2.5.44. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger (vulnerabler) darstellt als die übrige Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der Situation im Jahr 2018 verbessert hat und er nun gesund ist (und sich auch so sieht, s. oben Pkt. römisch zwei.2.2.), liegt eine zu berücksichtigende und im Hinblick auf die Rückkehrsituation näher zu prüfende Vulnerabilität nicht mehr vor. Anders gewendet ist die festgestellte medizinische Versorgungslage (Pkt. römisch zwei.2.1.2.) als ausreichend zu betrachten.

2.5.45. Auch die ethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara betreffend den Beschwerdeführer wirft im Hinblick auf die Zumutbarkeitsprüfung keine Bedenken auf: So hebt das EASO in seinen nach Artikel 8, Absatz 2, der Statusrichtlinie zur berücksichtigenden Schlussfolgerungen hervor, dass während Teile Afghanistans ethnisch homogen sind, gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif unterschiedliche Ethnien, in denen das Wissen über Dari oder Pashtu allgemein als ausreichend angesehen wird und der sprachliche Hintergrund des Antragstellers kein bestimmender Faktor wäre vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 135).

2.5.46. In Anbetracht der festgestellten allgemeinen Gegebenheiten in Afghanistan sowie der Stadt Mazar-e Sharif im Besonderen und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers kann gegenständlich davon ausgegangen werden, dass er anfangs und auch während einer gewissen Übergangsphase zwar mit Schwierigkeiten konfrontiert sein wird Fuß zu fassen (insbesondere in Bezug auf die Erlangung einer Erwerbstätigkeit). Allerdings kann - eben nunmehr vor dem verbesserten Gesundheitszustand - auch davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, danach ein mit anderen in der Stadt Mazar-e Sharif lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten bzw. mit einer mehr als bloß das Existenzminimum ermöglichenden Perspektive zu führen (s. dazu insbesondere das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2018, Zl. Ra 2018/18/0001, mit Hinweis auch auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.2017). So kann in Anbetracht seiner festgestellten persönlichen Umstände erwartet werden, dass er zumindest Gelegenheitstätigkeiten am Arbeitsmarkt findet, diesen nachgehen kann und mit den daraus erzielten Einkünften Wohnraum, Nahrung und sonstige Grundbedürfnisse in einem Ausmaß finanzieren kann, wie auch andere Gleichaltrige, welche etwa aus Afghanistan selbst sich in der Stadt Mazar-e Sharif neu angesiedelt haben. Für die erste Zeit nach Rückkehr können dem Beschwerdeführer die den Feststellungen zu entnehmenden vorhandenen Rückkehrunterstützungen seitens des österreichischen Staats (bzw. in Zusammenarbeit mit etwa der IOM) bzw. so vor Ort vorhanden helfen.

2.5.47. Im Ergebnis ist daher im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 von einer mit der Stadt Mazar-e Sharif vorhandenen, und - trotz fehlendem örtlichen (sozialen bzw. familiären) Netzwerks jedoch insbesondere bei Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen und in Anbetracht der Arbeitserfahrung - auch zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort in eine ausweglose, oder in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie insbesondere Nahrung und Unterkunft), in eine sogar lebensbedrohende Situation geraten würde.

2.6. Ergebnis:

2.6.1. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 aufgrund wesentlich geänderter - hier persönlicher - Umstände gegenüber der Tatsachenlage im Zeitpunkt der Zuerkennung dieses Status im August 2018 vor.

2.6.2. Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht gegeben.

2.6.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.

Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

3. Rechtslage:

3.1. Die Paragraphen 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

[...]

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt."

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

3.2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

[...]

Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Paragraph 52, (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

4.1. Zum Anspruch auf eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz":

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung das Aufenthaltsrecht endet. Ein Anspruch auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor.

4.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

4.2.1. Die belangte Behörde sieht im angefochtenen Bescheid zusammengefasst deshalb vor dem Hintergrund des Paragraph 9, BFA-VG keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, weil der Beschwerdeführer zwar über brauchbare Deutschkenntnisse verfügt, jedoch keine nennenswerten privaten Kontakte in Österreich habe. Er besuche auch keine Vereine und gehe erst seit kurzer Zeit einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer könne auch bei Rückkehr nach Afghanistan für seinen Lebensunterhalt sorgen. Die Abwägung seiner persönlichen Interessen mit jenen der Öffentlichkeit fiele nicht zu seinen Gunsten aus.

4.2.2. In der Beschwerde wird hingegen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme bemüht sei, sich weiter in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er befinde sich seit beinahe fünf Jahren in diesem Land, spreche ausreichend Deutsch, stehe in einem Arbeitsverhältnis und sei selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerde bringt vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK den fehlenden Zugang zu einer medizinischen Behandlung vor. Auch verweist sie auf eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Gesundheitszustand bei der Abwägung vor dem Hintergrund des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist.

4.2.3. Im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind zunächst folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze bzw. Leitlinien dazu in Erinnerung zu rufen:

4.2.4. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, m.w.N.).

4.2.5. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

4.2.6. Das "Privatleben" ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen vergleiche EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rz. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rz. 61; 28.01.2003, Peck v. The United Kingdom, Appl. 44647/98, Rz. 57 f; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rz. 66). Die EMRK garantiert aus Sicht des EGMR nicht das Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben einer Person verstößt jedoch gegen Artikel 8, EMRK, es sei denn, er kann nach Absatz 2, des genannten Artikels als in Einklang mit der Rechtsordnung zur Erreichung der eines oder mehrere der darin aufgeführten legitimen Ziele bzw. als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" zur Erreichung dieser Ziele gerechtfertigt werden. Die zu beachtenden einschlägigen Kriterien für die Beurteilung, ob ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, sind die folgenden: (i) die Art und Schwere einer vom Antragsteller begangenen Straftat und die seit der Begehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Antragstellers in diesem Zeitraum, (ii) die Aufenthaltsdauer im Staat, aus welchem er ausgewiesen werden soll, (iii) die Nationalitäten der verschiedenen betroffenen Personen, (iv) die familiäre Situation des Antragstellers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen, (v) ob der Ehepartner von einer Straftat zum Zeitpunkt des Eingehens einer Familienbeziehung wusste, (vi) ob es Kinder der Ehe gibt und wenn ja, ihr Alter, und (vii) die Schwere der Schwierigkeiten, auf die der Ehegatte in dem Land, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll, stoßen kann, (viii) das Wohl von Kindern, insbesondere die Intensität der Schwierigkeiten, auf die Kinder des Antragstellers in dem Land, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll, stoßen können; und (ix) die Wertigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Bestimmungsland vergleiche EGMR 25.07.2017, Krasniqi v. Austria, Appl. 41697/12, Rz. 46).

4.2.7. Der Begriff des "Familienlebens" i.S.d. Artikel 8, EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept vergleiche EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rz. 31). Ob es also ein "Familienleben" gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt vergleiche EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rz. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens vergleiche EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rz. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rz. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rz. 93 und 96).

4.2.8. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175 m.w.N.). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212).

4.2.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Das darf jedoch nicht als "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verstanden werden, weil in außergewöhnlichen Konstellationen die Integration auch bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen überwiegen kann (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

4.2.10. Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist unter dem Gesichtspunkt von Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Schwierigkeiten eines Antragstellers beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188). Zu berücksichtigen können jedoch etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen sein vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

4.2.11. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist auch von Bedeutung, welche Verhältnisse konkret bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgefunden werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0038). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind an Artikel 8, EMRK zu messen (VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,, unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 13.05.2008, Juhnke, Appl. 52.515/99).

4.2.12. Die sohin vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses daran, dass der Beschwerdeführer Österreich nach negativer Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz wieder verlässt mit dessen privaten Interessen an einem Verbleib stellt sich wie folgt dar:

4.2.13. Für die Bindung des Beschwerdeführers an Österreich sprechen die erlangten ("brauchbaren") Kenntnisse der deutschen Sprache, die Arbeitstätigkeit als unselbständig Erwerbstätiger und die damit derzeit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit sowie dessen Kontakte (auch) zu Österreichern wie " römisch 40 " und " römisch 40 ", mit welchen er bestimmte Freizeitaktivitäten unternimmt. Er ist weiters unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp fünf Jahren in Österreich aufhält.

4.2.14. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer erst seit etwas über einem Jahr über ein nicht bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt. Er hat also einen Großteil seiner anerkennenswerten Schritte zur Integration in Österreich im Angesichts einem ihm bewussten unsicheren Status getätigt. Die Erwerbstätigkeit als Unselbstständiger und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst seit März diesen Jahres gegeben. Auch ist weiters relativierend zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme eben seiner dargestellten Sozialkontakte, mit welchen er in seiner Freizeit verkehrt, in keinem Verein oder sonst einer zivilgesellschaftlichen Organisation betätigt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt.

4.2.15. Den nach dem im Vorabsatz verbliebenen Grad an Bindung an Österreich steht jedoch eine nicht unerhebliche Bindung an seinen Herkunftsstaat Afghanistan gegenüber: In diesem Staat hat der Beschwerdeführer, wenngleich er als etwa Sechzehnjähriger dieses Land verließ, einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht und wurde dort entsprechend sozialisiert. Es ist daher auch davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten grundsätzlich noch gut vertraut ist. Auch leben in diesem Staat weiterhin einige nähere Familienangehörige des Beschwerdeführers, wie etwa die Mutter und Brüder, mit welchen er auch regelmäßig in Kontakt steht. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Tatsachensubstrat sowie den Erwägungen unter Pkt. römisch vier.2.3. und römisch vier.2.4. bei Rückkehr nach Afghanistan - wenngleich dies in einer Anfangsphase zweifellos mit bestimmten Härten verbunden sein wird - neuerlich eine Existenz aufbauen kann. Auch ist im Verfahren bei entsprechenden Ermittlungstätigkeiten nicht hervorgekommen, dass er bei Rückkehr in seiner Integrität gefährdet wäre.

4.2.16. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine zu prognostizierende maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach Rückkehr zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen allerdings zu erwidern, dass nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen der Beschwerdeführer aufgrund einer eingetretenen Verbesserung seines Gesundheitszustands bei Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif keiner besonderen medizinischen Behandlung bedarf (und auch keine maßgebliche Verschlechterung zu prognostizieren ist). Ein allgemeiner Zugang zu solchen Behandlungen jedoch in seinem Herkunftsstaat gegeben (s. dazu oben Pkt. römisch zwei.2.5.38. und römisch zwei.2.5.44.).

4.2.17. Betrachtet man nun die zuvor dargestellten Bindungen an Österreich mit den Bindungen an Afghanistan und stellt das Ergebnis wiederum dem als vom Gesetzgeber sehr wesentlich erachteten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, so überwiegt für das erkennende Gericht Letzteres deutlich. Wenngleich sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits seit knapp fünf Jahren in Österreich aufhält, so ist er in Anbetracht seiner Bindung an Österreich doch sehr deutlich von einer als "außergewöhnlich" anzusehenden Integrationskonstellation entfernt.

4.2.18. Im Ergebnis ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Verpflichtung, Österreich wieder zu verlassen bzw. durch eine allfällige, auch zwangsweise, Verbringung nach Afghanistan in gegenständlichem Fall gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

4.3. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan:

4.3.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche zur Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rz. 40, m.w.N.). Ein dementsprechender Sachverhalt liegt gegenständlich nicht vor (s. oben Pkt. römisch vier.2.3. sowie römisch zwei.2.4.).

4.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 vergleiche dazu, dass Paragraph 50, Absatz 2, FPG auf dieselben Gründe abstellt wie Paragraph 3, AsylG 2005 etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 93, m.w.N.). Auch dieser Tatbestand ist gegenständlich nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht erfüllt (s. oben unter Pkt. römisch vier.2.3. sowie römisch zwei.2.4.).

4.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im gegenständlich Fall im Entscheidungszeitpunkt nicht.

4.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vorgebracht. Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise wurde daher von der belangten Behörde korrekt festgelegt.

4.5. Ergebnis:

4.5.1. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer nach den obigen Erwägungen schon von Amts wegen nicht zuzuerkennen. Ebenso war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht geboten. Da gegenständlich der subsidiäre Schutz abzuerkennen war, war auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Paragraph 50, FPG unzulässig wäre.

4.5.1. Die Ausreisefrist wurde rechtsrichtig festgelegt.

4.5.2. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

5. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG:

5.1. Während die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Zuge ihrer Beschwerdevorlage ausdrücklich verzichtete beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts.

5.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung dennoch unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Lichte des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

5.3. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zuletzt etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0635, Rz. 14, m.w.N.).

5.4. Die im Vorabsatz genannten Kriterien sind zur Gänze erfüllt, wobei weitere verfahrensrechtliche Besonderheiten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen:

5.5. Die belangte Behörde hat den in Ansehung der Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 8 Absatz 4, 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 50, FPG entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben: Sie hat einerseits den Beschwerdeführer während der Vernehmung am 20.09.2019 umfassend zu seinen persönlichen Umständen, insbesondere auch seinem Gesundheitszustand, sowie möglichen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einschließlich einer möglichen Neuansiedlung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif wie auch Kabul befragt. Sie hat außerdem durch die Einführung entsprechender aktueller Berichte die Lage in Afghanistan sowie spezifisch an dem möglichen Neuansiedlungsort Mazar-e Sharif ermittelt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, im Verfahren dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auch aus eigenem zu seinem Leben in Österreich (insbesondere zu sozialen Kontakten, Sprachkenntnissen, Arbeitstätigkeiten, Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen, sonstigem Privatleben) befragt. Schließlich hat sie ihn auch damit konfrontiert, dass sich seine subjektive Lage geändert habe und wie eine Neubeurteilung der Rückkehrsituation aussehe und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (s. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2019, S. 6 f). Damit ist auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b der Asylverfahrensrichtlinie fallbezogen Genüge getan vergleiche dazu VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz. 45).

5.6. Die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden am 24.09.2019 getroffen, die Vernehmung des Beschwerdeführers fand am 20.09.2019 statt. Auch die sonstigen Beweismittel, auf welchen die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen beruhen, weisen (s. dazu auch oben unter Pkt. römisch drei.2.1.) die entsprechende Aktualität auf.

5.7. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im angefochtenen Bescheid vorgenommene behördliche Beweiswürdigung zu den jeweils getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für richtig. Sie trägt diese Feststellungen auch. Zwar wurden die festgestellten Tatsachen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von diesem bestritten. Doch erfolgte die Bestreitung - wie oben unter Pkt. römisch drei.2.4. sowie betreffend den gestellten Beweisantrag unter Pkt. römisch vier.2.4. näher ausgeführt - in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Vernehmung vor der belangten Behörde nicht mit der entsprechenden Substantiiertheit. In Bezug auf einzelne Behauptungselementen in der Beschwerde ist, wie ebenso oben dargelegt, auch von einem nicht entsprechend aufgeklärten Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG auszugehen.

5.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen nur in einzelnen Punkten in unwesentlichem Ausmaß ergänzt und zu einigen Punkten präzisiert. Dabei griff es einerseits auf unbestritten gebliebene Angaben des Beschwerdeführers sowie sonstige vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Beweismittel zurück (s. dazu die jeweiligen Darlegungen oben unter Pkt. römisch drei.2.4.1.). Das erkennende Gericht bezog auch kein Sachverhaltselement in seine Beweiswürdigung bzw. Feststellungen ein, welches dem Beschwerdeführer unbekannt war bzw. zu welchem er sich nicht zumindest in seiner Beschwerde hätte äußern können.

5.9. Der vor dem Hintergrund der Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Paragraph 8, Absatz 4, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 50, FPG entscheidungsrelevante Sachverhalt kann daher fallbezogen als bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausreichend geklärt gesehen werden.

5.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht ebenso nicht, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich immer auch Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0105, Rz. 13, m.w.N., sowie auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 30.10.2019, Rz. 48). Demzufolge kann u.a. bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Allgemeinen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur in jenen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130, Rz. 13, m.w.N.).

5.11. Ein solcher "eindeutiger Fall" liegt gegenständlich vor:

5.12. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer - s. auf den S. 3 und 4 - umfassend zu seinem derzeitigen Leben in Österreich und allfälligen Bindungen an dieses Land befragt bzw. ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt. Selbst bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter im Rahmen einer Vernehmung ist angesichts der bisherigen Gesamtdauer des Aufenthalts und jener integrativen Maßnahmen, welche nicht bloß während eines vorläufigen Aufenthaltsrechts gesetzt wurden, nicht davon auszugehen, dass sich insbesondere doch eine "außergewöhnliche Konstellation" gibt. Dies auch in Anbetracht der gegenständlich festzustellenden Elemente einer noch vorhandenen Bindung an Afghanistan und insbesondere auch des Umstands, dass sich der für einen möglichen neuerlichen Existenzaufbau wesentliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.

5.13. Aus all diesen Erwägungen konnte fallbezogen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit die für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen anzuwendenden Vorschriften nicht bereits von sich aus ausreichend klar und präzise gestaltet sind, wurden die Fragen bereits durch die unter A) angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie des EuGH (welcher aus Sicht des erkennenden Gerichts bereits mit dem Urteil Bilali ausreichend die möglichen Gründe für eine Beendigung bzw. Nichtverlängerung subsidiären Schutzes beantwortet hat). Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die relevante Rechtsprechung uneinheitlich wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2123277.2.00