Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

07.11.2019

Geschäftszahl

G308 2120031-1

Spruch

G308 2120031-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Judith SPEER-FLORA als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 KG vertreten durch PARTNER TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH, in 4600 Wels,(1) und HASLINGER/NAGELE & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien (2) gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Judith SPEER-FLORA als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 KG vertreten durch PARTNER TREUHAND Wirtschaftstreuhand GmbH, in 4600 Wels,(1) und HASLINGER/NAGELE & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien (2) gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch II. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde in (Spruchpunkt römisch eins.) ausgesprochen, dass die in Anhang A. dieses Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, dass die in Anhang B. dieses Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen sowie in Spruchpunkt römisch II., dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 53 a, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, DAG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 10.07.2014 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 11.07.2014 zur genannten Dienstgeberkontonummer angeführten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen, Sonderbeiträge, und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge von EUR 47.697,08 und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen von EUR 12.716,60 nachzuentrichten habe. Die Beitragsvorschreibung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bilden.

Begründend wurde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF als Franchisenehmerin ein Nachhilfeinstitut betreibe und mit den dort beschäftigten Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern (im Folgenden: NHL) freie Dienstverträge abgeschlossen habe. Nach Darstellung des Einstellungsverfahrens der NHL, des organisatorischen Ablaufs von Einteilung und Abhaltung der Kurse, insbesondere auch zur Verwendung der Administrationssoftware ICAS und zur Vertretungsmöglichkeit der NHL kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die NHL ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten und somit die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festzustellen und die BF zur Nachzahlung der Beiträge zu verpflichten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter (1) der BF mit Schreiben vom 11.01.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Umqualifizierung der freien Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse nicht nachvollziehbar sei, zumal eine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer nicht vorliege. Die NHL seien in der Gestaltung des Unterrichts vollkommen frei und bei der Einteilung der Kurse zeitlich flexibel. Es sei unrichtig, dass alle Dienstnehmer eine Hospitation zu absolvieren hätten und wäre die absolvierte Matura auch nicht Voraussetzung der Tätigkeit. Die Feststellungen der belangten Behörde zur ISO Zertifizierung seien mangelhaft und stellten eine Mutmaßung dar. Zwar sei man aufgrund eines Franchisevertrages sicherlich an die Vorgaben des Franchisegebers gebunden, doch betreffe das angewandte Zertifikat bloß das Franchiseunternehmen. Die Zertifizierung nach ISO sei nämlich zweigeteilt und komme das zweite Zertifikat, welches ausschließlich die NHL betreffe, in keinem der Franchiseunternehmen in Österreich zur Anwendung. Die Befragung der NHL durch die belangte Behörde sei subjektiv gewesen und habe eindeutig in eine Richtung lenken wollen. Der bekämpfte Bescheid nehme keinen Bezug zur Niederschrift der Schlussbesprechung der GPLA vom 07.07.2014, obwohl diese aber in das Verfahren eingeflossen sei. Zur Vertretungsmöglichkeit wurde ausgeführt, dass ein generelles Vertretungsrecht vertraglich vereinbart worden sei und die von der BF angebotene Unterstützung und die damit verbundene Liste der "vertretungswilligen" freien Dienstnehmer nur organisatorische Notwendigkeiten habe. Die Vertretungsbefugnis werde gelebt und sei zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber den Endkunden unumgänglich. Das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel stelle kein taugliches Abgrenzungsmerkmal zum echten Dienstverhältnis dar, sondern komme vielmehr für eine Abgrenzung zum Werkvertrag zur Anwendung. Zudem fehle die betriebliche Eingliederung.

Da das von der BF betriebene Nachhilfeinstitut keine Bildungsinhalte iSd SchoG vermittle und auch keine Einrichtung zur Nachholung von Schulbildung sei, könne der Mindestlohntarif (MLT) nicht angewendet werden. Der belangten Behörde seien durch rechtswidrige Ermessenausübung, Außerachtlassung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, unrichtige Feststellungen und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides grobe Verfahrensfehler unterlaufen.

Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die NHL als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, die geringfügig beschäftigten NHL als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, die vorgeschriebenen Abgaben mit 0 festzusetzen, in eventu die nach MLT ermittelten Berechnungsgrundlagen wegen Nicht-Anwendbarkeit des MLT zu berichtigen, in eventu die NHL zu Beschäftigungsgruppe 4 zuzuordnen, falls wider Erwarten die Anwendbarkeit des MLT angenommen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Außerdem wurde eine Entscheidung durch einen Senat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zeugeneinvernahme namentlich genannter Personen beantragt.

3. Am 27.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlagebericht und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. In der Folge wurden sowohl von der belangten Behörde als auch von der BF Stellungnahmen nachgereicht.

5. Am 29.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt Beschluss mündlich verkündet. Der steuerliche Vertreter beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betrieb im gegenständlich relevanten Prüfungszeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2011) ein Nachhilfeinstitut u.a. an dem Standort römisch 40 nach dem Franchisekonzept der römisch 40 . Sie bot Nachhilfe für Lehrlinge und Schüler aller Schularten von der 5. Schulstufe bis zum Maturaniveau an.

Der Komplementär und Geschäftsführer der BF, römisch 40 (im Folgenden: WL), betrieb das Nachhilfeinstitut als Franchisenehmer. Das Franchiseunternehmen war nach ISO 9001 zertifiziert. Dies diente der Qualitätssicherung des Nachhilfeinstituts und betraf beispielsweise die Auswahl der Unterrichtsräumlichkeiten, die Dokumentation über das Verhalten der Schüler und die Erfassung der Qualifikation der NHL.

Für die Qualitätssicherung wurde vom Franchisegeber ein Handbuch erstellt, dessen Anwendung für die BF verpflichtend war. Das Handbuch enthielt unter anderem "Tipps für NHL".

Die in Anhang A und B des angefochtenen bzw. berichtigten Bescheides angeführten Personen waren in den verfahrensrelevanten Zeiträumen als NHL für die BF tätig. Die als NHL tätigen Personen wurden von der BF als freie Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Die NHL hielten Nachhilfestunden in verschiedenen Unterrichtsfächern, wie beispielsweise Rechnungswesen, Deutsch, Englisch und Mathematik für Kleingruppen ab.

Die NHL wurden durch Inserate und Mundpropaganda rekrutiert. Die meisten bewarben sich schriftlich. Vor Beginn der Tätigkeit wurde von der BF mit den NHL ein Bewerbungsgespräch geführt. Den Bewerbern wurde mitgeteilt, dass Voraussetzung für die Tätigkeit als NHL die Absolvierung der Matura wäre.

Bevor der Vertrag unterschrieben wurde, hatten die NHL in der Regel eine Hospitation zu absolvieren, bei welcher die Bewerber mit bereits beschäftigten NHL gemeinsam eine Nachhilfestunde zu halten hatten. Die Einschätzung des NHL über den Bewerber wurde sodann der BF mitgeteilt.

Die NHL unterstützten die Kursteilnehmer bei der Vorbereitung von Prüfungen und gaben Hilfestellung bei der Bearbeitung des Lehrstoffs. Sie vermittelten Kenntnisse, die sich die Kursteilnehmer in der Schule nicht ausreichend aneigneten. Der Inhalt der Nachhilfestunden orientierte sich an den öffentlichen Lehrplänen und den konkreten Wünschen der Nachhilfeschüler. In der Gestaltung ihres Unterrichts waren die NHL grundsätzlich frei. Auf Wunsch der Eltern wurden Hausübungen gegeben und gab die BF bei Intensivkursen vor, wöchentliche Tests zur Überprüfung des Lernfortschritts abzuhalten.

Im Betrieb der BF wurden Ganzjahreskurse in Form von Wochenkursen und Intensivkursen zur Vorbereitung von bestimmten Prüfungen angeboten. Die Einteilung der Kurse erfolgte durch die BF in Absprache betreffend die zeitliche Verfügbarkeit mit den NHL. Auch die Zuteilung der Schüler erfolgte durch die BF, wobei in Einzelfällen die NHL die Möglichkeit hatten, bestimmte Schüler abzulehnen. Vereinbarte Kurszeiten mussten von den NHL grundsätzlich eingehalten werden. Die Änderung der Kurszeiten oder die Verschiebung einer Kurseinheit war nur schwer möglich und wurde vom Büro der BF abgewickelt.

Die Nachhilfeeinheiten fanden in den mit Tafeln, Stiften, Blöcken und (kostenfrei benutzbarem) Kopierer ausgestatteten Räumlichkeiten der BF grundsätzlich während der Bürozeiten der BF statt. Für einzelne Kurse außerhalb dieser Zeiten bekamen die NHL Schlüssel, um Zugang zu den Räumlichkeiten haben. Die Räumlichkeiten wurden von der BF für den Nachhilfeunterricht immer entsprechend vorbereitet. Die BF stellte auch Bücher zur Verfügung. Die NHL verwendeten aber teils auch eigene mitgebrachte Bücher und Lehrmaterialien bzw. mitgebrachte Übungsbeispiele der Schüler. Die NHL konnten auch das Internet der BF verwenden.

Die Administration der Kurse erfolgte im Betrieb der BF über die Computersoftware ICAS. Die BF war durch ihren Franchisevertrag - unter anderem - zur Anwendung des ICAS Computersystems verpflichtet. Mittels personalisierten Zugangsdaten konnten sich die NHL in dieses Programm einloggen und wurden die ihnen zugeteilten Kurse von der BF für diese freigeschaltet. Die NHL waren verpflichtet, Informationen wie Anwesenheit, Lerninhalt, Schularbeiten- und Testtermine, Noten und Verhalten jedes einzelnen Schülers in dieses Programm einzutragen und galt die Nachhilfestunde mit dieser Eintragung als abgehalten. Auch die Abrechnung erfolgte über diese Software. Die NHL konnten mit ihrem Zugang aber keine Änderung der Kurseinteilung im ICAS bewirken und war diese Funktion nur für die BF freigeschaltet.

Die NHL konnten sich zwar laut Dienstvertag generell durch eine geeignete Person vertreten lassen, jedoch kam faktisch nur die sogenannte Pool-Vertretung zur Anwendung. Eine Vertretung durch eine andere geeignete Person, also außerhalb des Nachhilfelehrerpools, wurde nur in einem sehr geringen Ausmaß gelebt. Die NHL hatten die Möglichkeit, sich in eine sogenannte Vertreterliste einzutragen. Bei Verhinderung wurden die Stunden in der Regel durch andere NHL abgehalten, eine Verschiebung des Termins fand nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der BF statt, welche sodann die Räumlichkeiten und die Mitteilung an die Schüler organisierte. Auch wenn keine formelle Informationspflicht an die BF bestand, informierten die NHL die BF bzw. das Sekretariat über die Verhinderung. Das Büro buchte sodann den Kurs im ICAS auf den vertretenden NHL um, damit dieser die Eintragungen im ICAS vornehmen konnte und erfolgte auch die Abrechnung direkt mit dem vertretenden NHL. Die Information über die Verschiebung einer Kurseinheit an die BF war auch notwendig, damit diese allenfalls freiwerdende Räumlichkeiten für andere Kurse einteilen konnte.

Der Kontakt mit den Eltern der Schüler erfolgte in der Regel über die BF und fand ein direkter Informationsaustausch zwischen Eltern und NHL nur in wenigen Einzelfällen statt. Die BF konnte das Verhalten und den Lernfortschritt des einzelnen Schülers über die Eintragungen der NHL dem ICAS entnehmen.

Am Ende eines Kurses hatten die Schüler Feedbackbögen über das Nachhilfeinstitut im Allgemeinen und den jeweiligen NHL auszufüllen, welche von der BF ausgewertet wurden. Diese Feedbackbögen hatten in der Regel Lob von der BF an die NHL zur Folge bzw. wurden allfällige Kritikpunkte besprochen. In manchen Fällen nahmen Mitarbeiter der BF zur Evaluierung der NHL an Unterrichtseinheiten teil.

Die BF veranstaltete ein- bis zweimal jährlich ein sogenanntes Teammeeting um Organisatorisches zu besprechen und um den Informationsaustausch der NHL zu gewährleisten. Die Teilnahme an diesem Treffen war zwar von der BF erwünscht, aber nicht verpflichtend.

Die NHL wurden pro Unterrichtseinheit (90 Minuten) entlohnt, wobei sich das Honorar zwischen EUR 12,- und EUR 17,- pro Unterrichtseinheit bewegte. Diese Entlohnung umfasste auch die von den NHL aufgebrachte Vor- und Nachbereitungszeit. Im Zuge von bestandenen Nachprüfungen der Schüler wurden Prämien an die NHL ausbezahlt.

Die BF beschäftigte die NHL als freie Dienstnehmer und schloss mit ihnen jeweils als freie Dienstverträge titulierte schriftliche Vereinbarungen ab. In diesen fand sich unter anderem die Erklärung, ob die NHL in die Liste der möglichen Vertreter aufgenommen werden möchten oder nicht.

Die BF betreibt ihr Nachhilfeinstitut als Franchise-Unternehmen und hat sich mit einem Franchisevertrag zur Einhaltung der durch den Franchise-Geber getroffenen Vorgaben verpflichtet. Im Folgenden werden die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Vertragsinhalte auszugsweise wiedergegeben:

"§ 1 Gewährung der Franchise

1. ..........

Der Franchise-Partner ist verpflichtet, diese Kurse in seiner XXXX

auf der Grundlage des ihm vom Franchise-Geber überlassenen Know-hows

(§ 9) anzubieten und durchzuführen.

.......

4. Die Franchise wird dem Franchise-Partner persönlich gewährt.

Diese ist weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragbar, es sei

denn, der Franchise-Geber erteilt hierzu seine schriftliche

Einwilligung.

......

§ 2 Leistungen des Franchise-Gebers

1. Neben den schon in der Präambel aufgeführten Leistungen des

Franchise-Gebers werden u.a. folgende zusätzliche Dienstleistungen

angeboten:

..........

Lehr- und Hilfsmittel

• Bereitstellung eigener Unterrichtsmaterialien (Lernbox, Poster, etc.) und einer eigenen Buchreihe

• Zusammenarbeit mit verschiedenen Verlagen

Service-Leistungen

• Buchhaltungs-Software

• gemeinsame Website

• Gemeinschaftseinkauf

• Service-Telefon

• systemeigenes Intranet

Kommunikation und Information

• lokale Meetings

• regionale Meetings

• Jahresmeeting

• Mitwirkung über Gebietsvertreter im Werbe- und Systemausschuss

• römisch 40 Partnerzeitung

Paragraph 4, römisch 40 des Franchise-Partners

1. Der Franchise-Partner wird die von ihm angemieteten Räume auf eigene Kosten einrichten und ausgestalten, wobei er sich im Interesse des gemeinsamen Images aller römisch 40 n an die Empfehlungen des Franchise-Gebers halten wird.

2. Die Räumlichkeiten für die römisch 40 n werden vom Franchise-Partner angemietet. Mit der Unterzeichnung des Franchise-Vertrages versichert der Franchise-Partner, dass die von ihm angemieteten oder anzumietenden Räumlichkeiten zum Betreiben einer römisch 40 geeignet sind.

......

3. Der Franchise-Partner ist nur berechtigt, die von ihm

angemieteten Räumlichkeiten zum Betreiben einer XXXX zu nutzen.

Jegliche Nutzungsänderung bei Fortbestehen des

XXXX-Franchise-Vertrages bedarf der schriftlichen Einwilligung (§

183 BGB) des Franchise-Gebers.

.........

7. Der Franchise-Partner ist berechtigt und verpflichtet, seine XXXX

unter Verwendung der Bezeichnung und des Namens ''XXXX" sowie aller

der in der Präambel aufgeführten Kennzeichnungen zu führen.

.........

Paragraph 6, Schulungen

1. Vor Eröffnung der 1. römisch 40 wird der Franchise-Geber den Franchise-Partner gründlich schulen. Bei der Schulung werden unter anderem folgende Kenntnisse vermittelt:

* Verkaufs- und Beratungsgespräche

* Kundenverwaltung

* Grundkenntnisse der Buchhaltung

* Personalführung

* Verwaltungsvorschriften

* Werbung und Wettbewerbsrecht

* Einsatz rationeller Organisationshilfen.

2. Im Übrigen wird dem Franchise-Partner während der Schulung die Betreuungs- und Unterrichtskonzeption vermittelt. Soweit der Franchise-Partner nicht vorher Mitarbeiter bei dem Franchise-Geber oder einem Franchise-Partner gewesen ist, wird er vor Eröffnung seiner römisch 40 in ausreichendem Maße in den römisch 40 der Franchise-Partner des Franchise-Gebers hospitieren.

3. Darüber hinaus ist der Franchise-Partner verpflichtet, während der Vertragslaufzeit pro Vertragsjahr an der jährlichen Franchise-Tagung und dem Regional-Meeting teilzunehmen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend.

......

§ 7 Gegenseitige Unterrichtung / Geheimhaltungspflicht

......

2. Der Franchise-Partner darf Geschäftsgeheimnisse, die ihm während

der Zusammenarbeit bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne

Einwilligung (§ 183 BGB) vom Franchise-Geber weder verwerten noch

Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des

Franchise-Vertrages, soweit diese Geschäftsgeheimnisse nicht frei

zugänglich sind.

3. Der Franchise-Partner wird diese Geheimhaltungs- und

Schadensersatzverpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.

.......

Paragraph 9, Franchise-Handbuch

1. Der Franchise-Geber wird dem Franchise-Partner sein gesamtes Know-how zum Betreiben einer römisch 40 zur Verfügung stellen und dieses nicht nur nach Abschluss des Franchise-Vertrages, sondern während der gesamten Laufzeit dieses Franchise-Vertrages. Das Know-how wird durch Übergabe des XXXX-Franchise-Handbuchs sowie die Schulungen des Franchise-Partners (Paragraph 6,) transferiert.

Dieses Know-how betrifft zum einen die praktische Durchführung der Tätigkeit des Franchise-Partners und hat zum Ziel, die Organisation und das äußere Erscheinungsbild der römisch 40 entsprechend dem Markenimage des Franchise-Gebers zu vereinheitlichen. Das XXXX-Franchise-Handbuch umfasst zum anderen auch Anweisungen für die vom Franchise-Partner zu vermittelnden Produkte des XXXX-Franchise-Systems und die in diesem Zusammenhang von diesem zu erbringenden Dienstleistungen.

Der Franchise-Partner ist verpflichtet, seine römisch 40 entsprechend den Regelungen des Franchise-Handbuchs zu betreiben.

Der wesentliche Inhalt des XXXX-Franchise-Handbuchs stellt sich derzeit wie folgt dar:

1. Das Franchise-System

2. Das römisch 40 Franchise-System

3. Der Markt-Überblick

4. Der Franchise-Partner: Aufgaben und Leistungen

5. Das informations- und Kommunikations-System

6. Das Förder- und Betreuungs-Konzept

7. Marketing

8. Die XXXX

9. Personal und Weiterbildung

10. Die buchhalterische Führung einer XXXX

11. Das XXXX-Management-Informations-Programm

12. Die juristischen Besonderheiten der XXXX

13. Eigenkontrolle - Ziele - Expansion

......

§ 11 Software-Nutzungs-Programm

1. Der Franchise-Partner verpflichtet sich, das aktuelle XXXX

Management- Informationssystem, welches für die Steuerung des

Betriebes notwendig ist, ab Eröffnung seiner XXXX einzusetzen.

........

§ 17 Haftung des Franchise-Gebers

........

2. Im Übrigen haftet der Franchise-Geber auf Ersatz von Schäden des Franchise- Partners, die er im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit verursacht, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle sonstiger Fahrlässigkeit, wenn Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Franchise-Vertrages erst ermöglicht. Die Haftung bei nicht grober Fahrlässigkeit geht jedoch keinesfalls über den Schaden hinaus, der angesichts der jeweils vereinbarten vertraglichen Leistungen typischerweise vorhersehbar war.

Paragraph 18, Überprüfung durch den Franchise-Geber

1. Um die Verpflichtungen des Franchise-Partners aus diesem Franchise-Vertrag zu überprüfen, hat der Franchise-Geber das Recht zu Kontrollbesuchen. Der Franchise-Partner ist verpflichtet, dem Franchise-Geber in einem solchen Fall Einblick in den Betrieb und die Betriebsunterlagen zu gewähren, soweit dadurch der Geschäftsbetrieb nicht wesentlich behindert wird. Werden bei Kontrollbesuchen vom Franchise-Geber bzw. seinem Beauftragten Empfehlungen oder Auflagen ausgesprochen, so sind diese im Interesse des einheitlichen Funktionierens des Schüler-hilfe-Franchise-Systems und seines Images zu befolgen. Die Überprüfung des Franchise-Gebers erstreckt sich auch darauf, ob die römisch 40 vom Franchise-Partner entsprechend den Regelungen des Franchise- Handbuchs (Paragraph 9,) betrieben wird.

..........

Paragraph 19, Vertragsstrafe

1. Verstößt der Franchise-Partner gegen eine der von ihm nach diesem Franchise-Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so hat dieser für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine vom Franchise-Geber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

2. Unabhängig davon stehen dem Franchise-Geber weiterhin die Rechte zu, den Franchise-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen der Verstöße gegen den Franchise-Vertrag zu kündigen sowie seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz durchzusetzen.

........"

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 29.10.2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden WL und römisch 40 (in der Folge: MK) sowie zwei ehemalige NHL zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt (darunter insbesondere die als "freier Dienstvertrag" titulierten schriftlichen Verträge, die zwischen dem Franchisegeber und der BF ausbedungenen Franchiseverträge und dem Gerichtsakt inliegenden Handbüchern, die vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften, Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde, die Stellungnahme und rechtliche Ergänzung der BF, die Beschwerdeschrift sowie die sonstigen Stellungnahmen) erörtert.

Von der belangten Behörde wurden im Ermittlungsverfahren insgesamt 5 der 64 im gegenständlichen Prüfungszeitraum beschäftigten NHL befragt, welche ein einheitliches Bild über Einstellungsverfahren, Gestaltung des Unterrichts, Einteilung der Kurse, Vertretungsmöglichkeiten, Dokumentationspflicht, Abhaltung von Teambesprechungen, Feedbackbögen der Schüler und Abrechnungsmodalitäten zeichneten.

Von der beantragten Einvernahme des von der BF namentlich genannten Geschäftsführers des Bundeseinigungsamtes wurde Abstand genommen, dies einerseits aus zeitlichen Gründen (Beantragung erfolgte zu kurzfristig), andererseits da eine inhaltliche Klarstellung über die bereits erfolgte hinaus nicht zu erwarten war. Bezüglich Einstufung in den MLT zeichnete sich auch keine Entscheidungsreife ab.

Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschriften aufgekommen. Die im gesamten Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis iSd Paragraph 88, BAO bzw. Paragraph 15, AVG über Gegenstand und Verlauf der Einvernahme. Der Beweis des Gegenteils konnte nicht geführt werden. Die nochmalige Befragung der genannten Personen erscheint im Interesse der Wahrheitsfindung nicht notwendig und trägt nicht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts bei vergleiche VwGH vom 08.01.2015, Ra 2014/08/0064).

Im Gesamten gesehen waren die Ausführungen der von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommenen NHL glaubhaft.

Die Feststellungen betreffend die ISO-Zertifizierung des Nachhilfeinstituts ergeben sich aus den Vorbringen der BF und insbesondere aus der niederschriftlichen Befragung des Geschäftsführers vor dem Finanzamt römisch 40 am 30.01.2015.

Die Feststellungen zur Aufnahme neuer NHL beruhen insbesondere auf den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde.

Die von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen gaben entgegen den Einwänden der BF überwiegend an, dass Voraussetzung für die Tätigkeit der positive Maturaabschluss sei.

Dass die NHL auch eine Hospitation absolvieren mussten, ergibt sich ebenso aus den niederschriftlichen Angaben, wonach 5 der 5 Befragten, also alle, angaben, eine Hospitation absolviert zu haben und viele vorbrachten, auch neue Bewerber in ihre Unterrichtseinheiten mitgenommen zu haben. Auch der Geschäftsführer der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Finanzamt römisch 40 am 30.01.2015 an, dass vor Beginn des Dienstverhältnisses eine Art Schnupperstunde im Beisein eines NHL abgehalten werde.

Die Feststellungen zur inhaltlichen Tätigkeit der NHL ergeben sich aus einer Gesamtschau des Vorbringens der BF und den niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen vor der belangten Behörde. Demnach sind die NHL in der Gestaltung ihres Unterrichts grundsätzlich frei. Dass die BF für die Abhaltung des Nachhilfeunterrichts keine Vorgaben in nur irgendeiner Weise erteile, erweist sich aber insofern als unglaubwürdig, als viele NHL bei der Befragung vor der belangten Behörde angaben, dass bei Intensivkursen wöchentliche Test abzuhalten gewesen wären.

Die Feststellung zur anfallenden Vor- und Nachbereitungszeit beruht zunächst auf dem Umstand, dass die NHL verpflichtet waren, ihre Unterrichtseinheiten ausführlich zu dokumentieren, insbesondere den Lehrstoff einzutragen und Vermerke über jeden einzelnen Schüler einzutragen. Der Umstand, dass die NHL zumindest zeitweise Bücher und andere Lehrmaterialien und nicht bloß von Schülern mitgebrachte Übungsbeispiele verwendeten, weist auf eine entsprechende Vorbereitungstätigkeit hin. Auch wenn nicht alle Fächer und nicht alle NHL gleich viel Zeit an Vor- und Nachbereitungszeit bedurften, kann eine solche bejaht werden und ist das Fehlen jeglicher Vor- und Nachbereitungszeit nur schwer vorstellbar.

Für eine qualitativ anspruchsvolle Nachhilfe erscheint das Fehlen jeglicher Vor- und Nachbereitungszeit nur schwer vorstellbar.

Entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass die NHL bestimmte Informationen im ICAS eintragen mussten, gaben alle befragten Zeugen an, ICAS für die Dokumentation der Unterrichtseinheiten zu verwenden und geht auch aus den Einvernahmen der NHL hervor, dass erst mit Eintragung ins ICAS die Einheit als abgehalten galt und nur so Niederschlag in der auch über ICAS eingebrachten Honorarnote Berücksichtigung fand. Dass, wie die Beschwerde ausführt, die Unterlassung der Eintragung keine Konsequenzen gehabt hätte, steht somit im Widerspruch mit den gleichbleibenden Angaben der Zeugen. Außerdem war eine Eintragung ins ICAS notwendig, damit die BF bei den Elterngesprächen Informationen über das Verhalten und den Lernfortschritt der einzelnen Schüler abrufen konnte. Somit sind die Ausführungen, dass ICAS nicht angewendet werden musste, nicht glaubhaft.

Die Feststellung, wonach ein generelles Vertretungsrecht nicht gelebt worden ist, gründet auf den übereinstimmenden Angaben der niederschriftlich Befragten. Die überwiegende Mehrheit gab an, sich bei Verhinderung an die BF gewandt zu haben, welche eine Vertretung aus dem Vertreterpool organsiert habe.

Nur zwei Personen gaben befragt vor der belangten Behörde an, Vertreter außerhalb des Nachhilfeinstituts selbst organisiert zu haben, wobei beide angaben, ihre Verhinderung und die Vertretung an die BF gemeldet zu haben. Der eine führte dazu aus, dass er seinen Bekannten der BF beschrieben habe und die andere gab an, dass sie sich von ihrem Freund, der selbst zuvor bei der BF beschäftigt gewesen wäre, vertreten lassen habe. Überdies gab die steuerrechtliche Vertretung im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einer NHL an, dass die Information über eine Vertretung von der BF erwünscht sei. Wenn die BF nun vorbringt, dass ihr dieser Wortlaut "in den Mund gelegt worden sei", ist auszuführen, dass das Protokoll von der Vertreterin mit diesem Wortlaut unterzeichnet wurde.

In der Verhandlung gab eine NHL an, ihren Mann, über den sie zur BF gekommen war, als Vertretung geschickt zu haben, die andere, dass entweder ihr Mann, der aber nicht NHL bei der römisch 40 war, oder jemand aus dem Pool sie vertreten habe.

Gegen ein generelles Vertretungsrecht spricht auch die Tatsache, dass die Dokumentation der Unterrichtseinheiten über das Programm ICAS verpflichtend war und nur bei der BF beschäftige NHL Zugang zu diesem Programm hatten.

Die Feststellungen, wonach die Nachhilfestunden in den Institutsräumlichkeiten der BF stattgefunden haben und die NHL ua. von der BF zur Verfügung gestelltes Unterrichtsmaterial der BF verwendeten, ergeben sich aus den niederschriftlichen Aussagen und findet hinsichtlich der Räumlichkeiten auch Deckung mit den Aussagen des Geschäftsführers der BF vor dem Finanzamt römisch 40 am 30.01.2015. Die Bereitstellung von Lehrbüchern, Kopierern etc. wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Dass die BF regelmäßig Teammeetings veranstaltete, ergibt sich aus den Aussagen der befragten Zeugen und den Angaben des Geschäftsführers der BF, wonach er 1 -2 Mal jährlich Teambesprechungen einberufen habe. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kann eine Verpflichtung der NHL zur Teilnahme an diesen Besprechungen den Zeugenaussagen aber nicht entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Feedbackbögen und der Überprüfung des Unterrichts durch die BF ergeben sich aus den niederschriftlichen Befragungen der NHL als auch aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach diese Mittel zur Prüfung über Einhaltung der vorgegeben Arbeitsverfahren gedient hätten.

Wenn der Zeuge MK ausführt, dass es bis dato zu keinen Sanktionen bei Verstößen gegen den Franchisevertrag gekommen sei, ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass laut den Paragraph 9, des Franchise-Vertrages vom 01.10.2004, der Franchise-Partner verpflichtet ist, seine römisch 40 entsprechend den Regelungen des Franchise-Handbuchs zu betreiben. Gemäß Paragraph 11, des o.a. Vertrages ist der Franchise-Partner verpflichtet, das aktuelle römisch 40 Management - Informationssystem, welches für die Steuerung des Betriebes notwendig ist, ab Eröffnung seiner römisch 40 einzusetzen. Aus diesem Management - Informationssystem hat sich ICAS entwickelt. Nach Paragraph 18, hat der Franchise-Geber ein Überprüfungsrecht und werden bei Kontrollbesuchen vom Franchisegeber bzw. seinem Beauftragten Empfehlungen oder Auflagen ausgesprochen, so sind diese im Interesse des einheitlichen Funktionierens des XXXX-Franchise-Systems und seines Images zu befolgen. Die Überprüfung des Franchisegebers erstreckt sich auch darauf, ob die römisch 40 vom Franchise-Partner entsprechend den Regelungen des Franchise- Handbuchs (Paragraph 9,) betrieben wird. Eine Vertragsstrafe wurde gemäß Paragraph 19, des Vertrages vereinbart. Schon aus diesem Regelwerk hätte der Franchise-Geber jederzeit die Einhaltung des Vertrages sanktionieren können.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Befragung der Zeugen durch die belangte Behörde zu subjektiv und teilweise unrichtig erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass sämtliche Protokolle von den Befragten unterzeichnet wurden. Überdies erfolgten einige Befragungen im Beisein von WL sowie der steuerlichen Vertretung und wurden die aufgenommenen Niederschriften auch von diesen unterfertigt. Schlussendlich ergeben die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Stellungnahmen der Befragten, dass die Protokolle über ihre Befragungen inhaltlich der Wahrheit entsprachen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der Senat besteht aus einer/einem vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen eine/r dem Kreis der Dienstnehmer/innen und eine/r dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Der BF hat die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Entsprechend der dargestellten und maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall somit Senatszuständigkeit gegeben und obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Vorsitzenden sowie zwei fachkundigen Laienrichtern.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG und AlVG

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, leg. cit. gilt die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen, sohin für freie Dienstnehmer.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes gleich, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nach Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug 2009 EUR 357,74; 2010 EUR 366,33 und 2011 EUR 374,02.

Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gleichgestellt.

3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die NHL als echte Dienstnehmer der BF, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) beziehungsweise ob - wie der BF vermeint - auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleitungen verpflichtet und als solche pflichtversichert sind (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).

Verfahrensgegenständlich haben sich die betroffenen Personen zur (wiederholten) Dienstleistung (Nachhilfeunterricht) als NHL im Nachhilfeinstitut verpflichtet.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die NHL im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF verpflichtet waren.

3.2.1. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, und vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).

Den zwischen den Beschäftigten und der beschäftigenden Partei getroffenen, als "Vertrag für freie Dienstnehmer" bezeichneten Vereinbarungen lässt sich u.a. entnehmen, dass die Dienstnehmer in der Gestaltung des Unterrichtes grundsätzlich frei sind, sie lediglich die für den unterrichteten Gegenstand gültigen Vorgaben der öffentlichen Lehrpläne zu berücksichtigen haben, ihre Leistungen unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck erbringen und an Weisungen hinsichtlich des Arbeitsablaufes nicht gebunden sind, diese persönliche Weisungsfreiheit auch für die Arbeitszeit gilt, wobei sich aus der Natur der Sache (etwa Schulzeiten) ergebende Bindungen zu beachten sind und ein generelles Vertretungsrecht vorliegt.

Dem stehen die Feststellungen über die tatsächliche Ausübung ihrer Tätigkeiten gegenüber, die zeigen, dass die Vertragsverhältnisse, insbesondere was die Dienstzeiten (entsprechen grundsätzlich den Bürozeiten der BF), den Arbeitsort im Betrieb der BF und die Vertretung betrifft, anders gelebt wurden als schriftlich vereinbart. Der genannte Vertrag kann daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden.

3.2.2. Somit hat vorliegend die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und der für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit entwickelten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen vergleiche VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).

Die Ermittlungen zeichneten folgendes Gesamtbild: Die betroffenen NHL haben sich zur wiederholten Dienstleistung - dem Nachhilfeunterricht - im Nachhilfeinstitut verpflichtet. Die Leistungen wurden wöchentlich mehrmals wiederkehrend oder im Rahmen von Intensivkursen geblockt für einen bestimmten Zeitraum im Institut der BF erbracht. Auch wenn die NHL den Zeitrahmen der Nachhilfe selbst frei entscheiden konnten - sie gaben der BF bekannt, an welchen Tagen sie Zeit hätten - waren sie im Grunde nach den Anforderungen der BF unterworfen. Sie mussten sich nicht nur an die normalen Schulzeiten halten, sondern waren auch im Organisatorischen an die freien Räumlichkeiten und somit zeitlichen Vorgaben der BF gebunden. Diese Koordination der Räumlichkeiten erfolgte über das Sekretariat der BF. Daher war es für die BF von großer Wichtigkeit, dass sie von Verhinderungen der NHL ehestmöglich Kenntnis erlangen konnte. Auch wurden die NHL zur Eintragung ins ICAS System angehalten. Durch die Eintragung ins ICAS System hatte die BF - auch wenn sie angibt, keine Kontrolle ausgeübt zu haben - die Möglichkeit, die Tätigkeit der NHL (Inhalt des Nachhilfeunterrichtes, Schwierigkeiten, Verhalten der Schüler) zu kontrollieren und im Anlassfall einzugreifen.

Einzig die Art der Bezahlung - es wurden nur die tatsächlich abgehaltenen Stunden von der BF abgegolten - weist in Richtung freier Dienstvertrag.

3.3. Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 Folgendes aus: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN)."

Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256).

Die Dienstnehmer des Institutes waren berechtigt, sich durch eine "geeignete" Person vertreten zu lassen. Im Verhinderungsfall, der praktisch nur in Ausnahmefällen erfolgte, sorgten sie selbst für eine Vertretung, vorwiegend aus dem "Nachhilfelehrerpool" des Franchise-Institutes oder meldeten ihre Verhinderung an das Sekretariat der BF, welche sodann eine Vertretung aus der Vertreterliste organisierte. Jedenfalls wurde über jede Verhinderung die BF bzw. das Sekretariat des Institutes informiert. Diese Vorgehensweise entspricht auch Punkt 9 der schriftlich ausbedungenen Vereinbarungen, wonach die NHL das Institut zu verständigen hatten, wenn es der "Sache nach notwendig oder zweckmäßig" war. Die NHL hatten somit im Wesentlichen ihre Dienstleistung persönlich zu erbringen.

Eine Vertretung durch eine Person aus einem "Pool" von Mitarbeitern des Unternehmens kommt einer generellen Vertretungsbefugnis nicht gleich (VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276). Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen einer persönlichen Arbeitsverpflichtung an den jeweilig vereinbarten Tagen der NHL ausgegangen. Dass es im Verhinderungsfall vereinzelt dennoch zu Vertretungen außerhalb der Vertreterliste gekommen ist, ändert nichts daran vergleiche VwGH vom 20.02.2018, Zl. Ro 2018/08/0003).

Auch erscheint es nachvollziehbar, dass wie auch in der mündlichen Verhandlung seitens des BF angegeben wurde, dieser namentlich informiert wurde, wer die Stunde abhält, allein schon um seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den ihm anvertrauten Kindern nachzukommen.

Da kein generelles Vertretungsrecht gelebt wurde, ist somit die persönliche Arbeitspflicht der NHL der BF zu bejahen.

3.4. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jene persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in mehreren Fällen mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt. In den Erkenntnissen vom 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.03.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und vom 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit vergleiche VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).

Auch in einem dem gegenständlichen Sachverhalt gleichgelagerten Fall betreffend NHL hat der VwGH die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bejaht (VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003). Hier bestätigte der VwGH jedenfalls die organisatorische Einbindung der Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeberin (Abhaltung der Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der BF nach grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen und Teilnahme am innerbetrieblichen Informationssystem). Im gegenständlichen Erkenntnis wird ausgeführt: "Dem Bundesverwaltungsgericht könne auch nicht entgegengetreten werden, wenn es aus der eigenen Verpflichtung der Revisionswerberin gegenüber ihrem Franchisepartner zur Einhaltung von Qualitätsstandards einerseits eine Einschränkung der Bestimmungsfreiheit der NHL und andererseits das tatsächliche Nichtbestehen eines generellen Vertretungsrechts abgeleitet habe. Dass es im Verhinderungsfall vereinzelt - laut in der Verhandlung vorgelegter Aufstellung vier Mal im Jahr 2010, vier Mal im Jahr 2012 und drei Mal im Jahr 2014 - dennoch zu Vertretungen außerhalb der Vertreterliste der beim Institut beschäftigten Lehrer gekommen sei, ändere daran nichts."

Im vorliegenden Fall wird seitens der Vertretung der BF beschwerdegegenständlich moniert, dass die NHL der BF ihre Kurszeiten flexibel gestalten konnten. Auch wenn der festgesetzte Kurstermin nach Möglichkeit einzuhalten sei und die Räumlichkeiten von der BF zur Verfügung gestellt worden seien, seien die Festsetzung von Zeit und Ort aber Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit. Gegenständlich erfolgte die Einteilung der Kurse durch die BF und schlug diese den NHL bestimmte Kurszeiten vor, welche die NHL annehmen oder ablehnen konnten. Es war insofern eine Bindung an die Arbeitszeit gegeben, als sich die Kurszeiten vorwiegend innerhalb der Bürozeiten der BF bewegten und nach deren Festsetzung ohne Absprache mit der BF - insbesondere hinsichtlich der von der BF erfolgten Koordinierung der Raumeinteilung - auch nicht mehr geändert werden konnten. Eine Verschiebung der Kurstermine erfolgte auch nicht nach Gutdünken und Belieben der NHL, sondern laut Zeugenaussagen nur in Ausnahmefällen. Die Mitteilung der Verschiebung eines Kurstermins war für die BF auch wichtig, als nur begrenzte räumliche Kapazitäten vorhanden waren und bei freien Räumen diese von anderen Gruppen genutzt werden konnten. Den NHL war es nicht nur gestattet, die Räumlichkeiten des Institutes zu benutzen, sondern waren die Räumlichkeiten Voraussetzung für die Abhaltung der Nachhilfestunden. Die NHL benutzten das Sekretariat der BF auch für Absagen. Die NHL waren in das Franchise-Konzept des Institutes organisatorisch eingebunden, und es bestand eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der NHL ausschließende Kontrollmöglichkeit in Form des ICAS-Computersystems, in welcher sämtliche Informationen über die Schüler, den Unterrichtsstoff sowie Noten eingetragen wurden. In der Beschwerdeschrift wurde von der BF selbst vorgebracht, dass die NHL bestimmte Information ins ICAS eintragen mussten und wurde vorgebracht, dass dies lediglich Teil der Dokumentation des Arbeitsverfahrens sei. Auch die Abrechnung erfolgte im Regelfall über ICAS.

Weitere Kontrollmöglichkeiten der BF bestanden durch die Einholung von Feedbackbögen von den Schülern, welche sodann von der BF ausgewertet und mit den NHL auch besprochen wurden.

Zur Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften ist auszuführen, dass die Eingliederung in den Betrieb der BF schon angesichts der grundsätzlich bestehenden zeitlichen Limitierung des Zutritts zum Institut, und der Tatsache, dass die Einteilung der Kurse und die Kursdauer vorgegeben war, zu bejahen ist, ebenso wie die Nutzung der Räumlichkeiten. Damit wird aufgezeigt, dass die Arbeitsleistung im Kern an den Bedürfnissen der BF orientiert sein musste (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322). Wie bereits oben aufgezeigt, sind die NHL in die Organisation und die Abläufe des Institutes in einem Maße eingebunden, das über jenes hinausgeht, wie es typischerweise dem Bild eines freien Dienstnehmers entspricht. Daran ändert es auch nichts, wenn die BF in ihrer Ablauforganisation ihren Dienstnehmern Freiräume - insbesondere flexible Arbeitszeitregelungen - eingeräumt hat, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267).

Somit kann auch im gegenständlichen Fall die organisatorische Einbindung der NHL in den Betrieb der BF und das Bestehen einer die persönliche Bestimmungsfreiheit der NHL einschränkende Kontrollmöglichkeit bejaht werden.

Zum Hinweis der BF auf die Entscheidung des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2003/08/0149, mit welchem der VwGH der Auffassung der damals belangten Behörde beitrat, dass es sich bei den mit den Lehrern eines Nachhilfeinstituts abgeschlossenen Verträgen um Dienstverträge und nicht um Werkverträge gehandelt habe, ist anzumerken, dass dieser Hinweis insofern ins Leere geht, als dass sich der VwGH mit der Frage der Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag in diesem Erkenntnis nicht befasste vergleiche VwGH vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).

3.5. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028 und vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0296).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232).

Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten ("geistiges Eigenkapital") liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Die BF stellte den NHL die Kursräumlichkeiten zur Verfügung und nutzten diese darüber hinaus die unternehmerische Struktur des Institutes, insbesondere das vom Institut zur Verfügung gestellte Sekretariat, welches für die administrative Abwicklung der Kurse tätig war. Die NHL benutzten die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, wie Tafel, Bücher und Kopierer und auch selbst mitgebrachte Lernunterlagen oder Lernmittel.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der NHL ist somit jedenfalls zu bejahen.

Wie in der Beschwerdeschrift richtigerweise moniert wurde, ist das Fehlen eigener wesentlicher Betriebsmittel kein taugliches Abgrenzungsmerkmal zwischen freiem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und echtem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2,

ASVG.

Allerdings legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG ("Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.") die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest und hat dies zur Folge, dass bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, eine solche nach Absatz 4, ausgeschlossen ist.

3.6. Ergänzend ist noch anzumerken, dass das Vorliegen von Werkverträgen im gegenständlichen Fall jedenfalls zu verneinen ist und darüber hinaus von der BF auch nicht vorgebracht wurde. Der Zweck der Tätigkeit der Dienstnehmer der BF liegt darin, den Kursteilnehmern das entsprechende Wissen und Können zu vermitteln, sodass sie die nachfolgenden Tests, Schularbeiten und Nachprüfungen positiv abschließen. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, weil es sich bei der Vermittlung von Wissensstoff oder Fertigkeiten nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Es liegt daher eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162 und 26.05.2004, Zl. 2003/08/0149). Die Erreichung dieses Ziels, nämlich das Bestehen der schriftlichen bzw. mündlichen Prüfung, ist von mehreren Faktoren (Fleiß der Kursteilnehmer, Zuteilung des Prüfers, Notenschnitt, etc.) abhängig, auf welche die NHL keinen Einfluss hatten. Somit bestand die Leistung in der Vermittlung eines Wissensstoffes und darin ist kein konkretes Ziel oder ein im Vorhinein festgelegtes, individualisiertes Werk zu erblicken.

3.7. Ausgehend von den Feststellungen waren die NHL der BF im gegenständlichen Fall in die Betriebsorganisation der BF eingebunden, indem sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der BF nach grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen abgehalten und am innerbetrieblichen Informationssystem teilgenommen haben. Die BF hat zwar nicht durch persönliche Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten der NHL eingewirkt, jedoch waren die NHL in die von der BF bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung eingebunden - und hatte die BF die Kontroll- und Weisungsmöglichkeit im Sinne einer stillen Autorität - was das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Eine Abwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit der NHL die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Die NHL verpflichteten sich gegenüber der BF im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur persönlichen Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Sie sind daher iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als echte Dienstnehmer zu qualifizieren und unterliegen somit der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bzw. der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz ,, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG.

3.8. Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/22/0263).

Das Vorbringen, dass der Grundsatz der Offizialmaxime außer Acht gelassen und das Parteiengehör verletzt worden sei, ist zu allgemein und unsubstantiiert. Zudem wurde ein allfälliger Verfahrensmangel des Parteiengehörs dadurch saniert, dass der BF mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben wurden und sie die Möglichkeit hatte, sich in ihrer Beschwerde dagegen zu wenden vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2012/06/0075).

4. Zur Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch II. des angefochtenen Bescheides:

4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu Paragraph 66,

Absatz 2, AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß vergleiche Paragraphen 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat vergleiche VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 37, Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 23 ff).

Auf Grund des zufolge Paragraph 360, b Absatz eins, ASVG auch für das Verfahren der GKK anwendbaren Paragraph 60, AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde hat sich bei ihren Ermittlungen lediglich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten konzentriert.

Es war dem BVwG deshalb unmöglich aus dem Akteninhalt den vorliegenden Sachverhalt nachzuvollziehen, festzustellen und in weiterer Folge auf rechtliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen Bescheid diesbezüglich unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Nachverrechnungsbeträge ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen in wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Eine diesbezüglich ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezüglich nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und mangels vorhandener Berechnungsgrundlagen nicht möglich.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der GKK durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 8).

Davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen ist es, angesichts der personellen und fachlichen Ressourcen der belangten Behörde eindeutig im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher hinsichtlich der angeführten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest, wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des korrekten Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen auch im Bescheid darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche oder rechnerische Beurteilung nicht möglich.

4.2. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Anwendbarkeit des Mindestlohntarifes (MLT) ist Folgendes auszuführen:

In rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob auf das Dienstverhältnis der NHL mit der BF der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Hinblick auf den darin geregelten fachlichen Geltungsbereich anzuwenden ist.

3.9.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraphen 22, ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0270).

3.9.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, SchOG stellt das österreichische Schulwesen in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, SchOG gliedern sich die Schulen wie folgt:

1. nach ihrem Bildungsinhalt in:

a) allgemeinbildende Schulen,

b) berufsbildende Schulen;

c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung; Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)

Paragraph eins, Ziffer 3, des Mindestlohntarifs (MLT) für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer regelt den fachlichen Anwendungsbereich in der Form, dass dieser unter anderem Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetzt (SchOG) zum Gegenstand haben, anzuwenden ist.

Der fachliche Geltungsbereich des MLT lautet wie folgt:

"fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute."

Diese Festlegung ist in dem ab dem 1. Jänner 1999 anzuwendenden Mindestlohntarif enthalten.

Fachlich umfasst der Geltungsbereich des in Rede stehenden Mindestlohntarifs somit private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG zum Gegenstand haben.

Zur Anwendung des Mindestlohntarifs auf NHL eines Nachhilfeinstituts führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 Folgendes aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.9.2012, 2009/08/0270, klargestellt, dass der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer einerseits Einrichtungen erfasst, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB. Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Ausgehend davon unterliegen im Hinblick auf die dort vermittelten Bildungsinhalte auch die an Nachhilfeinstituten beschäftigten Lehrer diesem Mindestlohntarif."

3.9.3. Entscheidend iSd der obig zitierten, höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher, ob Bildungsinhalte iSd Schulorganisationsgesetzes wie in den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG genannten Schulen vermittelt wurden.

Gegenständlich bestimmt Punkt 3 der als "freier Dienstvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung, dass die NHL in der Gestaltung des Unterrichtes grundsätzlich frei sind, aber die für den unterrichteten Gegenstand gültigen Vorgaben der öffentlichen Lehrpläne zu berücksichtigen haben.

Beim Betrieb der BF handelt es sich um ein Nachhilfeinstitut. Nachhilfeinstitute dienen der Vermittlung von Bildungsinhalten, die sich die Schüler in der Schule nicht im erforderlichen Maß angeeignet haben, um die Schulstufe erfolgreich zu absolvieren. Folglich kann der in den Nachhilfestunden vermittelte Lerninhalt nur derselbe sein wie in der Schule - wenn auch die Vermittlung auf andere Weise als in der Schule erfolgt und nicht sämtliche Bildungsinhalte im Nachhilfeunterricht vermittelt, sondern dem Wunsch und Bedarf des jeweiligen Schülers entsprechende Schwerpunkte gesetzt werden.

3.9.4. Paragraph 2, des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen setzt das Gehaltsschema fest.

Unter die Beschäftigungsgruppe 1 fallen Arbeitnehmer/innen mit unterrichtender Tätigkeit, wobei das festgesetzte Mindestbruttogehalt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten Vor- und Nacharbeiten mitumfasst.

Es ist jedoch fraglich, ob gegenständlich nicht vorwiegend von einer Lernbetreuung, wie sie beispielsweise an Schülerhorten stattfindet oder auch in Paragraph 2, Ziffer 4, des MLT (Beschäftigungsgruppe 4- Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich leisten) auszugehen ist, oder eine unterrichtende Tätigkeit iSd Paragraph 2, Ziffer eins, MLT, nämlich die Vermittlung von Kenntnissen vergleiche VwGH vom 24.10.2013, Zl. 2010/15/0105) durch gezielte Vertiefung und Wiederholung des Unterrichtsstoffes, Prüfungs- und Schularbeiten- bzw. Maturavorbereitung und Vorbereitung auf Nachprüfungen an der jeweiligen Schule des Schülers, vorliegt.

3.9.5. Soweit die BF auf das Inkrafttreten des neuen Mindestlohntarifs mit 01.01.2019 verweist, wonach NHL ausdrücklich in die Beschäftigungsgruppe 4 fallen, wird ausgeführt, dass es fraglich ist, ob damit eine Neueinstufung angestrebt wurde, oder eine Klarstellung im Sinne der gelebten Praxis vorgenommen werden sollte.

Jedenfalls sind noch weitgehende weitere Erhebungen zur korrekten Berechnung und Einstufung der NHL erforderlich, so dass die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des Erkenntnisses vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2120031.1.00