Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

W251 2159662-1

Spruch

W251 2159662-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017 zur Zl. 105628801 - 150320920, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Somalia verlassen habe, da er einem kleinen Stamm angehöre und das Leben in Somalia dadurch so schwer sei. Er sei verachtet und beschimpft worden und habe nicht in Ruhe arbeiten können und er sei diskriminiert worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

3. Am 03.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab er an, dass er 2010 begonnen habe für die UNO zu arbeiten. Er sei dann von Männern bedroht worden, die ihn aufgefordert haben entweder Schutzgeld zu zahlen oder mit ihnen zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe daher solange er bei der UNO gearbeitet habe auch Schutzgeld bezahlt. Ein Jahr später habe er aufgehört für die UNO zu arbeiten und statt dessen als Englischlehrer gearbeitet. Auch diesmal seien Männer zu ihm gekommen, die von ihm Schutzgeld gefordert und ihm befohlen haben, die Arbeit als Englischlehrer weiterhin auszuüben. Da er jedoch nicht genug verdiente um Schutzgeld zu zahlen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, habe er aufgehört als Englischlehrer zu arbeiten. 2012 habe er angefangen als Verkäufer zu arbeiten, er habe im Geschäft übernachtet und habe das Geschäft niemals verlassen. Es seien im Oktober 2014 erneut Männer zu ihm gekommen. Der Geschäftsinhaber habe ihm dann zur Flucht verholfen und der Beschwerdeführer sei aus Somalia geflohen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, auch die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann der in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit Unterstützung rechnen könne. Zudem könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selber erarbeiten. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei, er habe seine Fluchtgründe glaubwürdig und detailliert vorgebracht. Das Bundesamt habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Zudem habe das Bundesamt seine Angaben in der Erstbefragung nicht verwerten dürfen, da diese primär der Erforschung der Fluchtroute diene, der Beschwerdeführer sei zudem bei der Erstbefragung sehr erschöpft gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Gabooye. Dem Referenten des Bundesamtes habe die erforderliche Sachkunde gefehlt, um dies zu beurteilen. Es wurde beantragt ein Gutachten eines Sachverständigen mit umfangreichen Kenntnissen zu Somalia und Spezialkenntnissen zu den Clans in Somalia einzuholen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dem Clan der Gabooye angehöre. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig. Dem Beschwerdeführer stehe in Somalia auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er sich wegen seines Clans nicht in andere Landesteile ansiedeln könne. Aufgrund der schlechten Versorgunglage drohe dem Beschwerdeführer in Somalia zudem eine unmenschliche Behandlung, sodass diesem zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr um Integration bemüht, sodass nicht auszuschließen sei, dass eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde.

6. Mit Schriftsatz vom 09.08.2019 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen sowie medizinische Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme eines Zeugen zum Beweis für seine gelungene Integration.

7. Mit Schriftsatz vom 27.08.2019 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme einer Zeugin, zum Beweis dafür, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht alles vorbringen habe können.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Es wurden der Beschwerdeführer als Partei und ein Freund des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Ein Antrag auf Einvernahme einer weiteren Zeugin vom 27.08.2019 wurde in der Verhandlung abgewiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie weiters Englisch und etwas Deutsch. Er ist verheiratet (AS 1; AS 71; Verhandlungsprotokoll vom 03.09.2019, OZ 13, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der Gabooye, der Madhiban oder eines anderen Minderheitenclans. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. Es kann nicht festgestellt werden welchem Mehrheitsclan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.

Der Beschwerdeführer stammt aus Süd-/Zentralsomalia, dort ist er mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern aufgewachsen (AS 1; OZ 13, Sitzung 13). Die Familie des Beschwerdeführers lebt noch in Somalia, der Beschwerdeführer hat Verwandte in Mogadischu, zu diesen hat er auch Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist jedoch weder in Afgooye geboren noch hat er jemals dort gelebt. Es kann nicht festgestellt werden in welchem Dorf bzw. in welcher Stadt in Süd-/Zentralsomalia der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist.

Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Somalia ist gut.

Der Beschwerdeführer hat von 1998 bis 2010 eine Schule in Somalia besucht. Der Beschwerdeführer hat zudem auf einem Institut Englisch gelernt (OZ 13, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer war in Somalia über mehrere Jahre berufstätig. Der Beschwerdeführer hat noch nie für eine internationale Organisation oder für eine ausländische Firma gearbeitet. Es kann nicht festgestellt werden welchen Beruf der Beschwerdeführer in Somalia tatsächlich ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2014 aus Somalia ausgereist (AS 7).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und er stellte am 30.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 1 ff).

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einem Trachom (bakterielle Entzündung des Auges), er war diesbezüglich bereits in Somalia bei einem Arzt in Behandlung. Der Beschwerdeführer sollte im Sommer 2020 zu einer Kontrolle bei einem Augenarzt (OZ 13, Sitzung 23; OZ 12). Der Beschwerdeführer litt Anfang 2108 an einer Lymphknotentuberkolose. Diese wurde bis Anfang Dezember 2018 in Österreich medikamentös behandelt. Seitdem muss der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr nehmen. Die Tuberkulose konnte geheilt werden, der Beschwerdeführer geht diesbezüglich zu ärztlichen Kontrollen (OZ 13, Sitzung 23; OZ 11 Sitzung 23, Sitzung 21).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist von Mitgliedern der Al Shabaab weder aufgefordert worden seine Tätigkeit zu beenden noch sich ihnen anzuschließen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals von der Al Shabaab bedroht, angegriffen oder aufgesucht.

Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder durch andere Personen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Ansiedlung in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen in Somalia. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, insbesondere in Mogadischu. Der Beschwerdeführer kann auf finanzielle Unterstützung durch seine Freunde in Österreich zurückgreifen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 30.03.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 bis B2 besucht (OZ 13, Sitzung 20; OZ 11, OZ 12). Er ist zur ÖSD-Prüfung für die Stufe B1 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (OZ 13, Sitzung 20). Die A2 Prüfung hat der Beschwerdeführer am 16.3.2018 bestanden (OZ 11).

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Vom 17.09.2018 bis zum 28.09.2018 hat der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter gearbeitet (OZ 12, Bescheid des AMS vom 10.09.2018, Dienstvertrag, Meldung bei der Gebietskrankenkasse). Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 in einem Altenheim gemeinnützig ausgeholfen. Seit Oktober 2018 hilft der Beschwerdeführer in einer Unterkunft Gras zu schneiden und Obst zu ernten, wenn er angefordert wird. Dies ist im Sommer ca. 1 bis 2 Mal im Monat der Fall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Asylunterkunft für andere Asylwerber gedolmetscht (OZ 11). Der Beschwerdeführer hat von Oktober 2018 bis Jänner 2019 ca. zweimal in der Woche für zwei bis fünf Stunden einen gemeinnützigen Verein bei der Integration von anderen Flüchtlingen ehrenamtlich unterstützt (OZ 11). Er hat sich bei einem Projekt zum Abbau von Vorurteilen eingebracht (OZ 11).

Der Beschwerdeführer hat im April 2018 an einem Werte- und Orientierungskurs, im September 2107 an einem Workshop zu antidiskriminierender Medienarbeit, im Dezember 2017 an einem Erste-Hilfe-Kurs, an einem Integrationsprojekt zur Vermittlung am Arbeitsmarkt, im Februar 2018 an einem Basisworkshop zur Mülltrennung, im Juli 2017 an einem Basisworkshop zum Thema Klima und Energie, im Mai 2019 an einem Seminar zu Menschenrechten an Schulen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern und zu Somaliern und Afghanen aus seiner Unterkunft knüpfen können. Er wird von seinen österreichischen Freunden und in seiner Nachbarschaft und der Gemeinde sehr geschätzt. Darüber hinaus verfügt er weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich.

Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden, von seiner Gemeinde sowie von den Personen für die er ehrenamtlich tätig ist sehr geschätzt. Er zeichnet sich durch eine sehr selbständige, geschickte und schnelle Auffassung und Ausführung seiner Arbeiten aus. Er arbeitet sehr genau. Er stellt sich auch beim Reparieren von Gegenständen sehr geschickt an, dabei ist er stets freundlich und sehr höflich (OZ 11).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister, Beilage ./I).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, Sitzung 13 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, Sitzung 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, Sitzung 37).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, Sitzung 38).

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).

Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 144).

Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 138).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 49).

Zwangsrekrutierung:

Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, Sitzung 49).

Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (FFM August 2017, Sitzung 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (FFM August 2017, Sitzung 52).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, Sitzung 65).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94 f).

Die Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 -Beilage ./IV, Sitzung 8 f; LIB 17.09.2018 - Sitzung 58).

Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 57 f).

Midgan (Gaboye, Madhiban)

Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, Sitzung 14).

Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./IV, Sitzung 15 f).

Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./IV, Sitzung 16 f).

Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./IV, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, Sitzung 24).

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./IV, Sitzung 25).

Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (LIB 17.09.2018 - Sitzung 98 f; Beilage ./IV, Sitzung 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./IV, Sitzung 41).

Non Gouvernement Organisations (NGO)

Im gesamten somalischen Kulturraum bestehen zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern. Dazu gehören u. a. Binnenvertriebene, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen. Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Allerdings die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Al Shabaab verbietet den meisten internationalen NGOs, ihrer Arbeit nachzugehen. Außerdem kommt es zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung sowie zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin. Alleine in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 waren humanitäre Organisationen von 90 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und acht weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet und drei weitere entführt. Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe durch nicht-staatliche bewaffnete Kräfte. Al Shabaab entführt gezielt humanitäre Kräfte. Davon waren 2017 bis Mitte September 27 Personen betroffen, von denen sich im November 2017 sechs Personen noch in der Gewalt der Gruppe befanden. Insgesamt ist der Anstieg an Gewalt gegen diese Personengruppe auch damit zu erklären, dass aufgrund der Dürre deren Aktivitäten massiv verstärkt worden sind (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Korruption

Somalia war im Jahr 2016 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 176). Trotz einiger kleiner Fortschritte bei der öffentlichen Finanzgebarung ist es den Bundesbehörden weiterhin nicht möglich, der weit verbreiteten Korruption entgegenzutreten. Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 71).

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, Sitzung 135).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 136).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 143).

In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 1f).

Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 8).

Bewegungsfreiheit:

Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, Sitzung 116).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, Sitzung 116 f).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, Sitzung 127).

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich zunächst weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (LIB 17.09.2018, Sitzung 6).

Nach den unterdurchschnittlichen Regenfällen in der Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober bis Dezember) fielen auch die Regenfälle der Gu-Regenzeit (April bis Juni 2019) ebenfalls unterdurchschnittlich aus bzw. kam es teilweise zu sehr kurzen aber starken Regenfällen, die Überschwemmungen mit sich brachten. Davon waren besonders Nordsomalia und Puntland betroffen (Beilage ./VI).

Die Stadt Mogadischu wird weiterhin als IPC-2 Kategorie eingestuft, IDPs in dieser Stadt werden als IPC-3 Kategorie eingestuft (Beilage ./VII). IPC-Kategorie 2 wird wie folgt definiert: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies".

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einvernahme eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./X und ./A bis ./D (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem, Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018, Beilage ./II; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017, Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018, Beilage ./V; Humatinarian Bulletin von OCHA aus Juni 2019, Beilage ./VI; Bericht fews-net, Key-Message-Update, Somalia, vom 31.07.2019, Beilage ./VII; Bericht ACCORD Informationen zu einem Clan namens Geledi vom 20.04.2015, Beilage ./VIII; GENEALOGIECAL Tabelle von UNHCR vom 15.03.2014, Beilage ./IX; Auszug aus Google Maps über Afgooye, Beilage ./X; Empfehlungsschreiben vom 30.08.2019 samt Fotos, Beilage./A; Konvolut Fotos, Beilage./B;

Unterstützungserklärung vom 01.09.2019 Beilage./C;

Unterstützungserklärung undatiert Beilage./ D) durch Einsichtnahme in Satellitenaufnahmen der Stadt Afgooye über Google-maps in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die mit Stellungnahmen vorgelegten Integrationsunterlagen und vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 11, OZ 12).

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 (OZ 12) brachte der Beschwerdeführer vor er habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht alles vorbringen können und eine Zeugin könne diesbezüglich ihre Wahrnehmungen schildern. In der Verhandlung wurde dazu erörtert, dass nicht ersichtlich ist, was genau der Beschwerdeführer nicht habe vorbringen habe können, dass die Relevanz des Beweisantrages nicht ausgeführt ist und, dass der Beweisantrag zu unbestimmt ist. Der Beschwerdeführervertreter gab darauf an, dass der Beschwerdeführer eine Tochter habe, dies habe er beim Bundesamt jedoch nicht angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Der Beschwerdeführervertreter wurde gefragt, ob er den Beweisantrag konkretisieren und richtigstellen möge, was jedoch verneint wurde. Der Beweisantrag wurde daraufhin abgewiesen.

Dem Protokoll beim Bundesamt ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, welche Angehörigen er in Somalia habe (AS 73). Bereits hier hätte der Beschwerdeführer eine Tochter angeben können. Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrfach gefragt ob er alle Fluchtgründe angegeben habe oder ob er noch etwas ergänzen möchte (AS 75). Es ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht angibt, beim Bundesamt nicht in der Lage gewesen zu sein alles für ihn relevante vorzubringen. Tatsächlich ist dem Schreiben der beantragten Zeugin zu entnehmen, dass sich diese gegen die Beweiswürdigung des Bundesamtes wehren möchte ("Die in diesem Interview teilweise angefragten Themenbereiche und dadurch enthaltenen Antworten empfinde ich als die negativste Interpretation."). Es war daher von der Einvernahme der Zeugin Abstand zu nehmen.

Sofern der Beschwerdeführer angab er habe in der Erstbefragung bereits angegeben von der Al Shabaab verfolgt worden zu sein, dies sei jedoch nicht aufgeschrieben worden, so ist das nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab selber an eine Rückübersetzung der Erstbefragung erhalten zu haben und, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe (OZ 13, Sitzung 6). Das Erstbefragungsprotokoll wurde vom Beschwerdeführer auch unterschrieben.

Das Gericht geht daher davon aus, dass sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch das Protokoll über die Einvernahme beim Bundesamt den tatsächlichen Einvernahmeinhalt abbilden. Diese werden daher auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen weiteren Sprachkenntnissen sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die tatsächliche Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er zum Clan der Gabooye gehören würde (AS 1). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Clan der Gabooye, Sub-Clan römisch 40 sowie zum Sub-Sub-Clan der römisch 40 gehören würde (As 73). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er dem Clan der Madhiban, dem Subclan römisch 40 und dem Sub-Sub-Clan römisch 40 angehören würde. Darauf hingewiesen, dass er den Clan der Gabooye in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Clan tatsächlich der Clan der Gabooye sei, Madhiban sei sein Sub-Clan, er habe angenommen, dass er bei seiner Aufzählung mit dem Sub-Clan beginnen solle. Die Zugehörigkeit zum Clan hat auch heute noch für Somalier große soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung. Die Clanzugehörigkeit ist auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und selbst in der Diaspora ist es zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./IV, Sitzung 20). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit nicht stringent hat angeben können. Es ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer zweimal den Begriff Gabooye und einmal den Begriff Madhiban für seine Volksgruppe verwenden soll.

Für die berufsständischen Gruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Zur Regierungszeit von Präsident Siyaad Barre (1969-1991) nannte man sie Dan Wadaag. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Im Süden werden die berufsständischen Gruppen allgemein als Gacan Walaal bezeichnet. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums (Somali-land, äthiopischer Regionalstaat Somali) als Dachbegriff benutzt. Nach Angaben der meisten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission umfasst er nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Andere Gesprächspartner nannten eine davon abweichende Zusammensetzung, u. a. auch, dass die Gabooye ein Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen seien. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. In den 1990er Jahren kamen aber verschiedene berufsständische Gruppen insbesondere im Norden überein, die Bezeichnung als Dachbegriff ("umbrella") zu nutzen (Beilage ./IV, Sitzung 16). Es kann daher auch auf Grund dieser Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass Madhiban ein Synonym für Gabooye sei. Madhiban und Gabooye sind zudem phonetisch sehr unterschiedlich. Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nur einmal die Madhiban als Sub-Clan angibt und vermeint er habe gedacht, er solle bei seinen Clanangaben mit dem Sub-Clan beginnen. Den "Sub-Clan der Madhiban" hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt überhaupt nicht angegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppe sind nicht plausibel.

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass lediglich 1-5% der Bevölkerung den berufsständigen Gruppen angehören. Diese werden sozial stigmatisiert und diskriminiert (Beilage ./IV, Sitzung 15; Sitzung 38). Berufsgruppen unterscheiden sich von den anderen Clans besonders durch ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Schwäche, jedoch weder durch die Sprache noch durch ihre Abstammung (Beilage ./IV, Sitzung 41, Sitzung 11). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (Beilage ./IV, Sitzung 38). Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Jahrtausendwende, nämlich von 1998 bis 2010 (OZ 13, Sitzung 11) eine normale Schule besuchen können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Probleme genannt. Der Beschwerdeführer gab zu Problemen betreffend seine Clanzugehörigkeit nur ausweichend an, dass seinem Vater ein Grundstück weggenommen worden sei wegen der Clanzugehörigkeit. Eigene konkrete Vorfälle nannte der Beschwerdeführer jedoch nicht (OZ 13, Sitzung 25), sodass seine Angaben zu seinem Clan nicht plausibel sind.

Auch konnte der Beschwerdeführer einen sehr hohen Betrag für seine Flucht aufbringen, nämlich ca. 9.200 USD (AS 9). Angehörige von Minderheitenclans sind jedoch besonders durch ihre wirtschaftliche Schwäche bzw. ihre schwache Finanzkraft gekennzeichnet (Beilage ./IV, Sitzung 41). Es ist auch nicht plausibel, wie sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der Berufsgruppe die Ausreisekosten habe leisten sollen.

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben vergleiche Punkt römisch II.1.3.).

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen ein Angehöriger der Madhiban, der Gabooye oder einer anderen Minderheit zu sein. Der Beschwerdeführer verschleiert seine tatsächliche Clanzugehörigkeit im Asylverfahren. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.

Da der Beschwerdeführer keinem Minderheitenclan, sondern einem Mehrheitsclan angehört, verfügt er in Somalia auch über Schutz durch seinen Clan.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er dem von ihm angegebenen Clan angehöre (AS 243). Festzuhalten ist, dass sich Angehörige der Berufsgruppen weder optisch noch durch ihre Sprache von anderen Clans unterscheiden, sodass betreffend die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit einer Clanzugehörigkeit immer nur auf die Angaben eines Beschwerdeführers abzustellen ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, nämlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der beigezogenen Länderberichte ergibt sich aus Sicht des Gerichts bereits ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21. 3. 1991, 90/09/0097; 19. 3. 1992, 91/09/0187; 16. 10. 1997, 96/06/0004; 13. 9. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12. 3. 1991, 87/07/0054). Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten, zumal ausführliche und aktuelle Länderberichte über Clans in Somalia vorliegen und auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurden. Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.2. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Afgooye gelebt hat oder dort geboren wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Stadt Afgooye waren nicht nachvollziehbar und machten auch nicht den Eindruck als hätte der Beschwerdeführer jemals in Afgooye gelebt.

So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass der Nil durch Afgooye fließen würde (AS 67). Tatsächlich fließt jedoch der Shabelle durch Afgooye. Der Beschwerdeführer wurde während seiner 12jährigen Schulzeit auch im Fach Geografie unterrichtet, er gab auch an, dass er in Somalia das Internet genutzt habe, z.B. für Bewerbungen (OZ 13, Sitzung 17), sodass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer wissen muss, welcher Fluss tatsächlich durch Afgooye fließt. Dieser Fluss geht nämlich mitten durch die Stadt hindurch und teilt diese in zwei Hälften, sodass der Fluss allen Stadtbewohner bekannt ist. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluss ("Der Nil kommt von Ägypten, geht in Äthiopien vorbei und in Somalia gibt es dann zwei Flüsse, weil sich der Nil teilt. Eine Richtung ist Lower Shabelle und die andere Richtung ist Lower Jubba, so hat man beide Flüsse, Jubba und Shabelle") sind nicht nachvollziehbar und nicht plausibel.

Auch die sonstigen Angaben zu seiner vermeintlichen Heimatstadt sind nicht nachvollziehbar, diese machen nicht den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer dort jemals gelebt. So machte der Beschwerdeführer beim Bundesamt folgende Angaben:

"F: Was wissen Sie über Afgooye?

A: Der Nil fließt durch Afgooye. Es gibt schöne Plantagen. Es gibt dort zwei Brücken.

F: Gibt es z.B. eine bekannte wichtige Veranstaltung in Afgooye, für welches Afgooye bekannt ist?

A: Nein.

F: Kennen Sie das Fest "Itunka" und können Sie angeben was bei diesem Fest gemacht wird?

A: Leute tanzen. Leute tragen traditionelle Kleidung.

Anmerkung, Das Fest Itunka in Afgooye ist bekannt da dort unter anderem Stockkämpfe durchgeführt werden." (AS 76)

Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer das Itunka-Fest nicht bekannt ist, wenn er tatsächlich in Afgooye gelebt hätte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Kenntnissen betreffend Afgooye waren vage und ohne lebensnahe Details. Diese machen nicht den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer tatsächlich dort gelebt:

"R: Können Sie mir Afgooye näher beschreiben?

BF: Afgooye ist für die Landwirtschaft bekannt, es gibt einen Fluss und zwei Brücken. Die Istunka finden dort statt. Das findet einmal im Jahr statt.

R: Was können Sie mir sonst noch über Afgooye sagen?

BF: Dort ist eine Moschee namens Afgooye Moschee. Es gibt eine Polizeistation. Es gab gestern einen Anschlag auf die Polizeistation." (OZ 13, Sitzung 13)

Die vagen Angaben des Beschwerdeführers wirken nicht so, als würden diesen tatsächliche Erinnerungen, sondern Internetrecherche zugrunde liegen.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zudem an, dass die zwei Brücken in Afgooye so nah beieinander wären, dass man sich wechselseitig auf den Brücken sehen und sich über Zurufe hören könne (OZ 13, Sitzung 19). Der Beilage ./X sowie dem Satellitenbild auf Google-Maps ist jedoch zu entnehmen, dass die Brücken ca. 650 Meter auseinander liegen. Diese sind zudem durch eine Flusswindung getrennt. In der Blickachse der Brücke befinden sich mehrere Häuser, Sträucher und Bäume. Es ist daher nicht möglich sich gegenseitig zu sehen oder sich durch Rufe zu verständigen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch nie in Afgooye gelebt hat und er dort auch nicht geboren wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar Urkunden vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass er in Afgooye geboren bzw. dort zur Schule gegangen wäre, dies ist jedoch in Anbetracht der Vielzahl an Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubhaft. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass es für Somalier einfach ist, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Es werden in Somalia gefälschte Reisepässe und zahlreiche gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Selbst somalische Behörden schenken somalischen (Geburts-)Urkunden nur wenig Vertrauen (LIB 17.09.2018, Sitzung 146). Die vorgelegten Urkunden sind daher nicht geeignet die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität bzw. zu seinen Fluchtgründen zu untermauern.

Da der Beschwerdeführer Somalisch spricht und er sowohl bei der Erstbefragung, als auch beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung gleichbleibend angegeben hat aus Süd-/Zentralsomalia zu stammen, wird dies den Feststellungen zugrunde gelegt.

2.1.3. Es konnte ebenso nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer in Somalia tatsächlich ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er zunächst für die UNO gearbeitet habe, dann sei er Lehrer gewesen und anschließend habe er für einen Supermarkt gearbeitet. Seinem Bewerbungsschreiben vom 08.05.2017 ist jedoch zu entnehmen (OZ 11), dass er in Somalia zuerst als Lehrer, dann bei der UN-Flüchtlingshilfe und zuletzt in einem Supermarkt gearbeitet habe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die von ihm über einen längeren Zeitraum angegebenen Arbeitsstellen nicht stringent in derselben Reihenfolge angibt.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei der UNO 1.200 US-Dollar im Monat verdient, als Lehrer 400 US-Dollar pro Monat und als Verkäufer

1.200 US-Dollar pro Monat. Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass ein Steuereintreiber der Al Shabaab 100 US-Dollar pro Monat und Soldaten zwischen 20 und 150 US-Dollar pro Monat verdienen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verdienstsummen sind daher nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und nicht nachvollziehbar. Seine Angaben beim Bundesamt, dass er im Supermarkt so viel verdient habe, da er das Geld kassiert und aufbewahrt habe und er der beste Rechner gewesen sei, sind in Anbetracht der sehr hohen Verdienstsummen nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er in einem Supermarkt gearbeitet habe, es habe dort 5 Verkäufer und 5 Securities gegeben, die anderen Verkäufer hätten 700-800 US-Dollar pro Monat verdient (AS 77). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es in dem Geschäft neben ihm nur noch 5 weitere Mitarbeiter gegeben habe. 2 Mitarbeiter seien Wachen gewesen, 3 hätten beim Verkauf geholfen, indem sie die Ware für Kunden vorbereitet und geholt hätten. Die anderen Wachen hätten 700 US-Dollar bzw. 800 US-Dollar bekommen, er wisse jedoch nicht, wieviel Gehalt die anderen drei Personen (die anderen Verkäufer) bekommen hätten (OZ 13, Sitzung 26). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Mitarbeitern im Supermarkt sind sehr widersprüchlich. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jemals in einem Supermarkt gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er in Somalia als Lehrer somalische Studenten unterrichtet habe und zwar drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag (AS 75). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er in der Schule seines ehemaligen Lehrers Schüler unterrichtet habe (OZ 13, Sitzung 12; Sitzung 15) Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einmal von Schülern und einmal von Studenten spricht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Berufen waren nicht nachvollziehbar.

Da der Beschwerdeführer jedoch römisch 40 in Somalia geboren ist und Somalia erst 2014, sohin nach ca. 25 Jahren verlassen hat und der Beschwerdeführer wohl seinen Unterhalt in Somalia (zumindest teilweise selber) bestreiten musste, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt. Zumal sich der Beschwerdeführer auch in Österreich sehr geschickt bei handwerklichen Arbeiten anstellt.

Da die Ausreisekosten in Höhe von fast 10.000 US-Dollar sehr hoch sind, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich diesen Betrag nicht selber erwirtschaften konnte, sondern er von seiner Familie bei der Ausreise unterstützt wurde und, dass die Familie des Beschwerdeführers in Somalia finanziell gut abgesichert ist. Dies steht auch im Einklang mit dem höheren Bildungsniveau des Beschwerdeführers.

2.1.4. Der Beschwerdeführer machte zudem unrichtige Angaben betreffend seine Familienangehörigen in Somalia. So gab er an, dass seine Mutter nur einen Bruder gehabt habe, sein Vater sei ein Einzelkind gewesen (OZ 13, Sitzung 14). Er gab weiters an, dass sein Onkel mütterlicherseits nur einen Sohn gehabt habe, dieser sei verstorben, sonst habe sein Onkel keine weiteren Kinder gehabt (OZ 13, Sitzung 19). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass seine Ehefrau seine Cousine sei (AS 73), sein Onkel mütterlicherseits sei bei der Hochzeit auch der Brautvormund seiner Ehefrau gewesen (OZ 13, Sitzung 18). Sein Onkel mütterlicherseits müsste dann jedoch mehr Kinder, als nur einen Sohn gehabt haben. Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er in Mogadischu eine Cousine (weiblich) habe (AS 72). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Cousin (männlich) in Mogadischu gehabt habe, dieser jedoch mit dessen Familie bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei (OZ 13, Sitzung 14). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten sind nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht die bestehenden familiären Verhältnisse in Somalia, insbesondere in Mogadischu, zu verschleiern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verwandte in Mogadischu hat zu denen er immer noch in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass seine Familie Nomaden gewesen seien und von der Viehzucht gelebt haben, seine Familie habe Schafe und Ziegen gehabt, sonst habe es keine anderen Tiere gegeben (OZ 13, Sitzung 30). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Familie von den eigenen Kühen, Schafen und Ziegen leben würde (AS 74). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die wertvollsten Tiere seiner Familie, nämlich die Kühe, in der mündlichen Verhandlung negiert hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich nicht von der Viehzucht gelebt hat und diesbezüglich daher auch nicht von der Dürre betroffen war, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers immer noch in Somalia lebt.

2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (OZ 11, OZ 12, OZ 13, Sitzung 23). Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Medikamente mehr für die Tuberkulose nehmen müsse bzw., dass die Ärzte ihm gesagt haben, dass er geheilt sei (OZ 13, Sitzung 21). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Tuberkulose geheilt werden konnte, auch wenn er immer noch Kontrolltermine wahrnehmen sollte. Es wurden auch keine Befunde oder medizinischen Bestätigungen vorgelegt, aus denen sich etwas Gegenteiliges ergeben würde.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass die ehemalige Tuberkuloseerkrankung oder die Augenerkrankung einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde, zumal der Beschwerdeführer mehrfach ehrenamtlich arbeitet.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat ihm drohe Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab, weil er für eine internationale Organisation, bzw. als Lehrer oder Verkäufer tätig gewesen sei und sich geweigert habe Abgaben an die Al Shabaab zu zahlen bzw. sich der Al Shabaab anzuschließen, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Er präsentierte lediglich eine grobe Rahmengeschichte und sind in den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Bereits beim Bundesamt waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen durch die Al Shabaab vage und detaillose, obwohl der Beschwerdeführer beim Bundesamt aufgefordert wurde von sich aus detaillierte und vollstände Angaben zu machen (AS 74f). Die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt machen auf das Gericht nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich Erlebnisse handeln.

2.2.2. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Al Shabab ihn mit einem Gewehr bedroht habe. Er sei aufgefordert worden sich für eine von zwei Alternativen entscheiden, entweder er müsse sich der Al Shabaab anschließen oder er müsse Geld an die Al Shabaab zahlen (OZ 13, Sitzung 24). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass Männer in zwei Autos zu ihm gekommen seien, man habe ihm gesagt, entweder würde er mit der Al Shabaab zusammenarbeiten oder er müsse Schutzgeld zahlen oder er würde getötet werden - sohin drei Alternativen (AS 75). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung mit einem Gewehr erst in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung und nicht bereits in der freien Erzählung beim Bundesamt angab. Es liegt daher eine Steigerung des Vorbringens vor, das nicht glaubhaft ist. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die dritte Alternative, die die Al Shabaab ihm genannt habe, nämlich, dass der Beschwerdeführer getötet werden würde, in der Verhandlung nicht erwähnt hat. Dort war ausschließlich die Rede von zwei Alternativen. Eine Todesdrohung der Al Shabaab müsste jedoch auf jeden Fall in Erinnerung bleiben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen durch die Al Shabaab sind nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt lediglich vage an, dass er angefangen habe als Englischlehrer zu arbeiten. Auch dann sei die Al Shabaab zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er die Arbeit als Lehrer nicht beenden dürfe und er habe weiterhin Schutzgeld bezahlt (AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Al Shabaab zu ihm ins Klassenzimmer gekommen sei. Er sei von der Al Shabaab geohrfeigt worden. Man habe ihm ein Gewehr an den Hinterkopf gesetzt und ihn gefragt warum er mit seiner Arbeit aufgehört habe. Danach habe die Al Shabaab den Schulleiter gerufen und diesen angewiesen einen Teil des Gehalts des Beschwerdeführers direkt an die Al Shabaab auszuzahlen, würde der Beschwerdeführer seine Arbeit in der Schule beenden, dann würde er getötet werden (OZ 13, Sitzung 24). Auch diese wohl sehr einprägsamen Ereignisse nannte der Beschwerdeführer beim Bundesamt jedoch nicht in seiner freien Erzählung, obwohl der Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt aufgefordert wurde seine Fluchtgründen von sich aus, detailliert und vollständig anzugeben (AS 74). Es liegen daher auch hier Steigerungen des Vorbringens des Beschwerdeführers vor, die nicht glaubhaft sind.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt in der freien Erzählung an, dass die Al Shabaab zu ihm ins Geschäft gekommen seien und den Geschäftsbesitzer aufgefordert haben, dass der Beschwerdeführer herauskommen solle. Der Geschäftsbesitzer habe die Al Shabaab Männer gebeten ihm eine Stunde Zeit zu geben, was jedoch verneint worden sei. Dann habe der Geschäftsbesitzer 30 Minuten Zeit gefordert, was ihm dann gewährt worden sei. Der Geschäftsbesitzer habe dem Beschwerdeführer dann Geld gegeben. Der Beschwerdeführer habe dem Geschäftsbesitzer den Schlüssel für den Supermarkt zurückgegeben und habe das Geschäft über die Hintertüre verlassen. Der Beschwerdeführer sei dann in ein Auto gestiegen und nach Mogadischu gefahren (AS 75). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Al Shabaab zum Geschäft gekommen sei. Die Al Shabaab sei vor dem Geschäft gewesen und habe den Beschwerdeführer aufgefordert mitzukommen. Der Besitzer des Ladens habe gesagt, er müsse noch den Schlüssel vom Beschwerdeführer zurücknehmen. Das Geld des Beschwerdeführers sei drinnen am Boden gewesen, er habe sein Geld genommen und der Besitzer habe gesagt, er soll das Geschäft durch die Hintertüre verlassen. Ein anderer Mitarbeiter habe ihn dann nach Mogadischu gebracht (OZ 13, Sitzung 24-25). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, warum die Angaben des Beschwerdeführers derart divergieren und er von den Verhandlungsgesprächen des Geschäftsinahbers mit der Al Shabab in der Verhandlung keine Angaben mehr gemacht hat.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass alles richtig und vollständig übersetzt wurde (AS 75). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente seiner Fluchterzählungen erst in der mündlichen Verhandlung tätigen sollte, hätten sich diese tatsächlich ereignet. Es liegen daher unglaubhafte Steigerungen des Vorbringens vor.

2.2.3. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Geschäftsbesitzer dem Beschwerdeführer die Flucht durch die Hintertüre ermöglichen oder die Al Shabaab hinhalten sollte, wenn diese schwer bewaffnet vor der Geschäftstüre stehen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel.

2.2.4. Der Beschwerdeführer gab zudem in der Erstbefragung an, dass er Somalia verlassen habe, da er einem kleinen Stamm angehören würde und das Leben dadurch in Somalia so schwer sei. Er sei verachtet und beschimpft worden, er habe nicht in Ruhe arbeiten können. Er und seine Familie seien diskriminiert worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe (AS 9). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht der Ermittlung der genauen Fluchtgründe dient. Dennoch ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer die behaupteten massiven Übergriffe durch die Al Shabaab in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt hat, und der Beschwerdeführer auch angab, sonst keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind sehr inkonsistent.

2.2.5. Zudem sind sowohl die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, der Wohnort des Beschwerdeführers und die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wesentliche Elemente seiner Fluchtgeschichte. Wie bereits oben ausgeführt (siehe Punkt römisch II.2.1.) sind all diese Angaben jedoch nicht glaubhaft, sodass auch dies einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe entgegensteht.

2.2.6. Der Zeuge gab in der Verhandlung zwar zunächst an selber dabei gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Bruder ermordet bzw. seine Tochter gestorben sei. Auf konkrete Befragung gab der Zeuge jedoch an, dass der Beschwerdeführer zu ihm gekommen sei und ihm vom Tod seines Bruders erzählt habe, der Zeuge daher selber nicht dabei gewesen sein kann, als der Beschwerdeführer diese Nachricht selber bekommen habe. Da der Zeuge selber keine eigenen Wahrnehmungen zu den Geschehnissen in Somalia hat, können diese auch nicht durch die Angaben des Zeugen belegt werden, zumal auf die Vielzahl an Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen ist.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung der Sicherheitslage gekommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.

Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.

Das Risiko einer Hungersnot durch die starke Dürre im Jahr 2017 ist durch Regenfälle wieder reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben wieder begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben. Die Hauptstadt Mogadischu wird derzeit für die urbane Bevölkerung in der Kategorie IPC-2 eingestuft, während für IDP-Lager die Kategorie IPC-3 anzunehmen ist.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu von seinen in Mogadischu lebenden Verwandten unterstützt werden kann, nämlich bei der Suche einer Unterkunft, Arbeit und Verpflegung.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von seiner Familie - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers finanziell abgesichert ist. Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an, sodass er auch auf Clanunterstützung zurückgreifen kann.

Der Beschwerdeführer ist im Vergleich zu anderen Somaliern überdurchschnittlich gebildet, er ist anpassungsfähig, arbeitsfähig, handwerklich sehr geschickt und hat eine gute Auffassungsgabe. Durch seine Englischkenntnisse verfügt er über eine weitere Qualifikation, sodass er als Lehrer oder als Dolmetscher arbeiten kann.

Der Beschwerdeführer kann auch von seinen in Österreich lebenden Freunden zumindest vorübergehend finanziell unterstütz werden. Der Zeuge gab in der Verhandlung an, dass es für ihn ein Muss sei, dem Beschwerdeführer zu helfen, er und eine weitere Vertrauensperson würden den Beschwerdeführer in einer Notlage auch finanziell unterstützen (OZ 13, Sitzung 8, Sitzung 23). Der Beschwerdeführer kann daher auf Remissen aus dem Ausland zurückgreifen. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.

Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut, er spricht Somalisch als Muttersprache.

Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass betreffend die Familienangehörigen, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und der Beschwerdeführer seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützte oder unterstützen musste.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er Freunde in Österreich habe, die er seit 2015 bzw. 2107 kennen würde und zu denen er auch Kontakt habe. Dies wurde auch vom Zeugen bestätigt. Es ergaben sich jedoch darüber hinaus keine engen sozialen Kontakte (Ehefrau, Kind etc.) in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Da der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan und keinem Minderheitenclan, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden.

3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausrechender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH vom 23.01.2018 2018/18/0001; VwGH vom 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum- oder Arbeitsplatzsuche, reicht nicht aus, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen. Auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung stellen im Fall einer Rückkehr keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255;

23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064;

25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 20.06.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 10.08.2017, Ra 2016/20/369; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236; 30.01.2018, Ra 2017/20/0406; vergleiche dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7).

Ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, wobei die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu prüfen ist vergleiche dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptstadt Mogadischu ansiedeln, auch wenn er in dieser Stadt bisher noch nicht gelebt haben sollte:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Nachdem sich die Versorgungslage in Somalia nach der starken Dürre im Jahr 2017 wieder etwas entspannt hat, fielen die letzten Regenfälle wieder unter dem Durchschnitt aus. Dennoch herrscht in Mogadischu die IPC-Stufe 2 für die urbane Bevölkerung (IPC-2: Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen).

3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sowie gesund und im Alltag aufgrund seiner Augenerkrankung keinen Einschränkungen unterlegen. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache und sehr gut Englisch, sodass er auch als Dolmetscher oder Lehrer arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer ist arbeits- und anpassungsfähig, zielstrebig und handwerklich geschickt. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Somalia, insbesondere in Mogadischu. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen auch in regelmäßigen Kontakt und kann im Falle einer Rückkehr zumindest anfänglich mit Unterstützung durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer kann auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Freunde in Österreich zurückgreifen, sodass er finanziell ausreichend abgesichert ist um sich in Mogadischu eine Wohnung zu suchen und diese zu finanzieren. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er finanziell abgesichert ist und er eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps finden kann. Durch die finanzielle Absicherung ist der Beschwerdeführer auch nicht von höheren Lebensmittelpreisen betroffen.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden. Es gibt auch ein großes Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer in Mogadischu. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.

3.2.6. Auch die Augenerkrankung des Beschwerdeführers sowie die ausgeheilte Tuberkulose stellen noch keinen exzeptionellen Umstand dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein familiäres Netzwerk und über finanzielle Zuwendungen aus Österreich, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Nach den Länderfeststellungen sind in Mogadischu der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich Medikamente nicht gleichwertig und schwerer zugänglich sind. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits in Somalia betreffend seine Augenerkrankung behandelt.

Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Somalia grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

3.2.7. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen (Eltern, Kinder, Ehefrau, etc.) in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 30.03.2015, somit seit viereinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit ca viereinhalb Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalias als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

In Österreich bemüht sich der Beschwerdeführer sehr an Integrationsmaßnahmen (Deutschkurse, Workshops, Integrationskurse etc.) teilzunehmen. Er bemüht sich auch seinen Mitmenschen zu helfen, sich aktiv um eine Arbeit sowie um gemeinnützige Arbeit zu bemühen. Er verfügt auch über gute Deutschkenntnisse und wird von seinen Bekannte, Freunden und Gemeindemitgliedern sehr für seine hilfsbereiten und freundlichen Umgangsformen geschätzt. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich zu anderen Somaliern, zu Afghanen und zu Österreichern Freundschaften aufbauen. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert.

Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insgesamt kann daher von einer guten Integration, die mit einem Leben in Österreich einhergeht, aber nicht von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit viereinhalb Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.3.2.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2159662.1.00