Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Geschäftszahl

W103 2209631-1

Spruch

1) W103 2209623-1/9E

2) W103 2209624-1/8E

3) W103 2209625-1/6E

4) W103 2209630-1/6E

5) W103 2209632-1/6E

6) W103 2209631-1/6E

7) W103 2209627-1/8E

8) W103 2209626-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 1175551109-171342815, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175551501-171342853, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175551403-171342845, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550308-171342888, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175549906-171342837, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550406-171342861, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175549808-171342829, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1175550504-171342870, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und Eltern der sechs minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Roma an und lebten vor Ausreise in der Stadt römisch XXXX im Westen der Ukraine an der Grenze zur Slowakei. Die BF stellten am 01.12.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem diese zuvor rechtmäßig mittels eines ungarischen Visum (gültig bis römisch XXXX ) in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich der am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an keine Fluchtgründe nach der GFK zu haben, sondern aus Krankheitsgründen (TBC) sowie wegen Streitereien der Kinder wegen ihrer Romazugehörigkeit ihre Heimat verlassen zu haben.

Am 09.10.2018 wurden die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf:

"(...)

"Ich habe seit 2 Jahren TBC und war längere Zeit in Behandlung. Ich habe auch eine Lebererkrankung und sollte behandelt werden. In der Ukraine ist die Behandlung kostenpflichtig und wir haben nicht soviel Geld, wir haben 6 Kinder und hoffen, dass wir hier eine bessere Zukunft haben werden. Ausserdem sind die TBC Medikamente sehr teuer und ich kann mir das auch nicht leisten.

Die Kinder hatten immer wieder Streit mit anderen Kindern, auf Grund unserer Romazugehörigkeit."

(...)

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja

F: Sind Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten?

Anmerkung: AW gibt an vertreten zu sein, legte aber keine Vollmacht vor.

F: Sind Sie damit einverstanden, ohne Ihre rechtliche Vertretung die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich nehme noch Tabletten.

F: Haben Sie aktuelle Befunde?

A: Ja, Befunde werden in Kopie in den Akt genommen

F: Stehen Sie gegenwärtig in medizinischer Behandlung?

A: Ja, ich bin noch in Behandlung.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX in römisch XXXX (Ukraine) geboren.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel - insb. auch ukrainische Personendokumente - in Vorlage bringen?

A: Ja

RP mit der Nummer römisch XXXX , ausgestellt am XXXX

Ungarisches Visum, gültig bis 29. Jänner 2019

Weitere Dokumente:

Diverse Schriftstücke

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ukraine

F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Mein letzter Lebensmittelpunkt war in Uzhanska 90, in der Stadt

römisch XXXX .

F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?

A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Roma

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Katholik

F: Welche Sprachen beherrschen Sie?

A: Roma, Ukrainisch, Russisch

F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?

A: Ja, neun Jahre habe ich die Grundschule in römisch XXXX besucht.

F: Haben Sie eine Berufs- oder Zusatzausbildung absolviert?

A: Nein

F: Haben Sie auch gearbeitet?

A: Ich habe zwei Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet.

F: Geben Sie bitte Namen, Geburtsdaten sowie Wohnadressen Ihrer

Familienmitglieder in der Heimat an:

Anmerkung: Angaben im Akt.

Anmerkung: Keine Geschwister

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Ukraine

A: Ja, Tanten, Onkeln.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein, wir wollen hier heiraten.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, ich habe drei Söhne und drei Töchter, aber keine Geburtsurkunden.

F: Könnten Sie Dokumente besorgen?

A: Nein

F: Wie ist die Situation Ihrer Verwandten in der Ukraine?

A: Schlecht. Es ist schwer in der Ukraine.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?

A: Nein

F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja

Fluchtroute

F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich weiß nicht genau. Vor ca. 10 Monaten bin ich direkt mit Reisepass und Visum nach Österreich gekommen.

F: Ihr Aufenthaltstitel in Ungarn besteht seit Februar 2014. Sind Sie direkt von Ungarn nach Österreich gekommen?

A: Ich erinnere mich nicht. Ich habe mich in Ungarn nicht aufgehalten, sondern die ganze Zeit in der Ukraine.

F: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Nein

F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?

A: Nein

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Grundversorgung

Anmerkung: AW wurde über Wohnsitzbeschränkung informiert.

F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt) Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich war im Spital.

F: Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Derzeit mach ich nichts.

F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/ Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?

A: Nein

FLUCHTGRUND

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Wegen meiner Krankheit. In der Ukraine wurde ich von den Ärzten abgelehnt. Meiner Frau und meinen Kindern wurde in der Ukraine gesagt, dass sie nichts haben. Als wir hierhergekommen sind, sind wir aber alle gleich ins Spital.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen?

A: Nein

F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?

A: Nein

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Es wäre sehr schrecklich. Ich fürchte mich schon, wenn ich daran denke.

F: Warum wurden Sie von den Ärzten in der Ukraine abgelehnt?

A: Sie haben keine Garantie gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Ukraine ein bisschen behandelt wurde, wenn ich Geld hatte. Ukrainische Befunde habe ich keine.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Nein."

(...)"

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...)

"Mein Mann ist vor cirka 2 Jahren an TBC erkrankt. Er war zwar in der Ukraine in Behandlung, er konnte aber nicht geheilt werden. Deswegen habe ich schon längere Zeit gespart damit er in Österreich behandelt wird."

"Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."

(...)

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja

F: Sind Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten?

A: Ja, aber ich weiß nicht, wie er heißt. Wahrscheinlich ist die Vollmacht noch beim Anwalt.

F: Sind Sie damit einverstanden, ohne Ihre rechtliche Vertretung die EV durchzuführen?

A: Ja

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Schon etwas besser.

F: Stehen Sie gegenwärtig in medizinischer/ärztlicher Behandlung?

A: Ja

F: Haben Sie aktuelle Befunde?

Anmerkung: Befunde werden in Kopie in den Akt genommen.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX in römisch XXXX (Ukraine) geboren.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel - insb. auch ukrainische Personendokumente - in Vorlage bringen?

A: Ja

RP mit der Nummer römisch XXXX , ausgestellt am XXXX

RP römisch XXXX mit der Nummer XXXX

römisch XXXX mit der Nummer XXXX

RP römisch XXXX mit der Nummer XXXX

Anmerkung: Drei Kinderpässe haben wir auf dem Weg verloren.

F: Haben Sie versucht, Ersatzdokumente zu besorgen?

A: Ich wusste nichts darüber.

F: Haben Sie von den Kindern Geburtsurkunden?

A: Ja in der Ukraine.

F: Haben Sie die Möglichkeit, Dokumente zu beschaffen?

A: Nein

Weitere Dokumente:

Diverse Schriftstücke

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ukraine

F: Wo waren Sie zuletzt in der Ukraine wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: Mein letzter Lebensmittelpunkt in der Ukraine war in ul. Dunaevskogo 5,

römisch XXXX .

F: Mit wem waren Sie dort wohnhaft?

A: Mit meiner Mutter, meinem Vater, meinem Lebensgefährten und meinen Kindern.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Roma

F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?

A: Katholik

F: Welche Sprachen beherrschen Sie?

A: Ungarisch, Russisch, Ukrainisch, Slowakisch

F: Haben Sie in der Ukraine Schulen besucht?

A: Ich habe elf Jahre lang die Schule mit Abschluss in römisch XXXX besucht. Und danach habe ich ein College absolviert (Friseur-Ausbildung).

F: Haben Sie eine Berufs- oder Zusatzausbildung absolviert?

A: College Nummer 6. Ich habe ein Jahr gelernt.

F: Haben Sie auch gearbeitet?

A: Ich habe ca. 1 1/2 Jahre als Friseuse gearbeitet.

F: Geben Sie bitte Namen, Geburtsdaten sowie Wohnadressen Ihrer

Familienmitglieder in der Heimat an:

Anmerkung: Angaben im Akt.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Ukraine

A: Ja, Tanten, Onkeln.

F: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Ja, wir telefonieren jeden Tag.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, 3 Söhne, 3 Töchter.

F: Wie ist die Situation Ihrer Familie in der Ukraine?

A: Es geht so.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat bzw. in Europa?

A: Nein

F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja

Fluchtroute

F: Wann konkret haben Sie die Ukraine verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 1. November 2017 habe ich die Ukraine in Richtung Ungarn verlassen. Dann bin ich gleich nach Österreich weitergereist. Wir sind alle (mit Mann und den Kindern) zusammen gereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Nein

F: Waren Sie seit Ihrer Einreise nochmals in der Ukraine bzw. außerhalb Österreichs?

A: Nein

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Mit meinem Lebensgefährten und meinen Kindern.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Grundversorgung

Anmerkung: AW wurde über die Wohnsitzbeschränkung informiert.

F: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen?

(Anmerkung: Dem AW wird der Begriff Integration erklärt) Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich bin in einen Deutschkurs im Caritas-Haus gegangen. Ich habe keine Arbeit gesucht, weil ich aus medizinischen Gründen nach Österreich kam. Meinem Mann wurden noch 2-3 Monate zum Leben gegeben. In der Ukraine wurde mir und meinen Kindern gesagt, dass alles in Ordnung. Doch es hat sich herausgestellt, dass ich und meine Kinder auch krank waren.

F: Wie schaut Ihr Alltag aus?

A: Ich bin mit den Kindern, wobei die Kinder bis Mai 2018 in einer WG der MA 11 waren und ich im Spital.

F: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei bzw. Gericht in der Ukraine?

A: Nein

F: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär?

A: Nein

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für meine oa. Töchter und Söhne Anträge auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Diese Anträge sollten sich auf mein Asylverfahren beziehen. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

FLUCHTGRUND

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich war nicht sicher, dass wir gesund sind und habe mich nie ganz gut gefühlt. Die Kinder konnten nicht in die Schule gehen, weil ihr Vater TBC hatte. Die Kinder wurden immer gehänselt. Deswegen haben wir uns an die österreichischen Behörden gewandt, damit uns jemand hilft. Ich habe mich nie ganz gut gefühlt und habe den Ärzten nicht geglaubt, dass mir nichts fehlt. Die Kinder hatten immer Fieber, aber ich habe aufgehört, zu den Ärzten zu gehen. Meine kleine Tochter römisch XXXX hat immer wieder erbrochen. Man hat ihr gesagt, sie hätte ein Problem mit dem Magen. Ich habe aufgehört, den Ärzten zu glauben. Seit wir hier hergekommen sind, ist mit dem Magen alles in Ordnung. Wir hatten alle einen Virus. Den haben wir im Spital auskuriert.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen?

A: Nein

F: Haben Sie ukrainische Befunde?

A: Wir haben alles dort gelassen, weil das hat eh alles nicht gestimmt. Ich habe aufgehört, ihnen zu glauben. Ich hatte immer Fieber, Appetitlosigkeit und habe auch abgenommen. Mein Vater und meine Mutter haben gesagt, dass man sieht, dass mir etwas fehlt. Nachgefragt gebe ich an, dass ukrainische Dokumente in der Ukraine sind. Vielleicht sind sie auch weggeschmissen worden, denn wir haben uns mit denen gestritten. Bei uns gibt es die Tradition, dass man mit TBC aus dem Spital entlassen wird. Wenn man Tabletten oder Infusionen kriegt, ist man in der Stadt unterwegs. Mir wurde gesagt, dass ich heimgehen soll und am Abend wiederkommen sollte.

F: Sind Sie jemals strafrechtlich verurteilt worden?

A: Nein.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Wir fürchten uns in die Ukraine zurückzukehren, weil da gibt es viele TBC-Kranke. Bei uns sind die Leute aus dem Spital in der Stadt unterwegs. Bei uns ist fast die ganze Stadt krank. Bei uns ist es nicht so, dass man sich Sorgen macht um die gesunde Bevölkerung. Wir wussten das auch nicht und deshalb sind wir krank geworden.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich möchte noch danken, dass meinen Kindern geholfen wurde, dass sie in die Schule gehen können.

(...)"

Abschließend bestätigten die beschwerdeführenden Parteien jeweils, alles ihnen wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 17.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 01.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf.).

Die Identität der BeschwerdeführerInnen wurde auf Grundlage der vorliegenden Identitätsdokumente festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch zur Situation von an TBC bzw. Hepatitis C erkrankten Personen.

Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien keine Gründe im Sinne der GFK für das Verlassen ihrer Heimat vorgebracht hätten, sondern nur gesundheitliche Gründe angegeben wurden; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw. dies im Falle einer Rückkehr wären.

Die BF würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, seien in Österreich stationär im Spital behandelt worden und im guten Gesamtzustand bzw. negativen Sputumbefund entlassen worden. Die Nachbehandlung werde bis längstens August 2019 bei allen Personen abgeschlossen sein.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie haben in der Ukraine neun Jahre die Schule besucht und gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie können auch staatliche Unterstützung in Anspruch bekommen.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut einem Vorläufigen Patientenbrief des römisch XXXX vom 8.10.2018 lautet die Diagnose bei Ihnen folgendermaßen: römisch fünf.a. medikamentöse induzierte Lipasämie, Offene kavernöse Lungen-TBC linker Oberlappen, Chronische Hepatitis B, Chronische Hepatitis C, Antrumgastritis, Chronische Otitis media mit Trommelfellperforation links, Xerosis cutis, Vitamin D-Mangel. Sie nehmen folgende Medikamente: Moxifloxacin 1A Ftbl 400mg einmal mittags, Granupas Msr Gran 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Linezolid Acc Ftbl 600mg eine halbe morgens, Pantoloc Ftbl 40mg einmal morgens und einmal abends, Lamprene Kapseln einmal morgens, Terizidon Kapseln einmal morgens einmal mittags und einmal abends.

Sie waren vom 7.12.2017 bis zum 17.07.2018, vom 20.08.2018 bis zum 06.09.2018 und vom 14.09.2018 bis zum 16.09.2018 stationär beim römisch XXXX aufhältig. Weiters waren Sie vom 07.10.2018 bis 08.10.2018 beim römisch XXXX stationär aufhältig. Am 8.10.2018 wurden Sie vom römisch XXXX in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung waren Sie selbständig und bedürfen keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.

Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich keine Verwandte i. S. d. Artikel 8, EMRK, außer Ihren Kindern.

In Österreich befindet sich Ihre Lebenspartnerin, Frau römisch XXXX , stA:

Ukraine, IFA 1175551501 und Ihre Kinder römisch XXXX , IFA;

römisch XXXX , IFA 1175550308; römisch XXXX , IFA 1175549906, römisch XXXX , IFA 1175550406;

römisch XXXX , IFA 1175549808 und römisch XXXX , IFA 1175550504.

Geburtsurkunden der Kinder legten Sie keine vor.

Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder befinden sich wie Sie in einem Asylverfahren.

Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse.

Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an.

Sie sind in der Grundversorgung.

Laut Ihren Angaben machen Sie nichts in Ihrem Alltag.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist lediglich aufgrund des gegenständlichen Asylverfahrens legitimiert.

(...)"

(...)"

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie legten einen ukrainischen Reisepass, Nr. römisch XXXX , ausgestellt am römisch XXXX , vor.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, sowie des persönlichen Eindrucks, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Asylverfahren beruhen auf deren Akteninhalt und der Einsichtnahme in IFA.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Nicht-Vorliegen eines gültigen Einreisetitels in den Schengenerraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 09.10.2018. Sie gaben glaubhaft an, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation die Ukraine verlassen haben.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie ausschließlich gesundheitliche Gründe angegeben.

Sie erzählten bei der Erstbefragung, dass Sie seit 2 Jahren TBC haben und längere Zeit in Behandlung waren. Sie haben auch eine Lebererkrankung und diese sollte behandelt werden. In der Ukraine wäre die Behandlung kostenpflichtig und sie hätten nicht so viel Geld, denn sie hätten 6 Kinder und hoffen, dass sie eine bessere Zukunft haben werden. Außerdem sind die TBC Medikamente sehr teuer und sie können sich diese auch nicht leisten.

Bei der Einvernahme wiederholten Sie, dass Sie wegen Ihrer Krankheit die Ukraine verlassen haben. In der Ukraine wären Sie von den Ärzten abgelehnt worden. Ihrer Frau und Ihren Kindern wäre gesagt worden, dass sie nichts haben. Als sie alle hierhergekommen wären, wären sie aber alle gleich ins Spital gegangen.

Sie konnten nicht hinreichend erklären, dass Sie von den Ärzten in der Ukraine abgelehnt worden wären. Dazu befragt, gaben Sie an, dass Sie keine Garantie bekommen hätten. Sie wären in der Ukraine ein bisschen behandelt worden, wenn Sie Geld gehabt hätten. Befunde aus der Ukraine hätten Sie keine.

Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie in der Ukraine nicht behandelt worden wären. Bei der Erstbefragung erzählten Sie noch, dass sie längere Zeit in Behandlung waren und die Behandlung in der Ukraine kostenpflichtig wäre und sie nicht das Geld dafür gehabt hätten.

Weiters führten Sie an, dass die Kinder auf Grund ihrer Roma Zugehörigkeit immer wieder Streit mit anderen Kindern gehabt hätten. Dies ist kein Fluchtgrund laut Gfk und eine Diskriminierung von Minderheiten von staatlicher Seite findet in der Ukraine nicht statt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und die medizinische Versorgung begründen kein Recht auf Asyl.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Festgestellt werden kann, dass Sie die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft mit der Unterstützung Ihrer Familienangehörigen in der Ukraine zu leben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gründe Sie sehr wohl in der Lage wären in die Ukraine zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Insbesondere deshalb, da Sie keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht haben. Eine etwaige Furcht als Rückkehrer vor Armut stellt keinen Hinderungsgrund dar.

Sie haben in der Ukraine neune Jahre die Schule besucht und gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Mutter, Tanten, Onkels) und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zudem gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat!

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut einem Vorläufigen Patientenbrief des römisch XXXX vom 8.10.2018 lautet die Diagnose bei Ihnen folgendermaßen: römisch fünf.a. medikamentöse induzierte Lipasämie, Offene kavernöse Lungen-TBC linker Oberlappen, Chronische Hepatitis B, Chronische Hepatitis C, Antrumgastritis, Chronische Otitis media mit Trommelfellperforation links, Xerosis cutis, Vitamin D-Mangel. Sie nehmen folgende Medikamente: Moxifloxacin 1A Ftbl 400mg einmal mittags, Granupas Msr Gran 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Linezolid Acc Ftbl 600mg eine halbe morgens, Pantoloc Ftbl 40mg einmal morgens und einmal abends, Lamprene Kapseln einmal morgens, Terizidon Kapseln einmal morgens einmal mittags und einmal abends.

Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie in der Ukraine von den Ärzten abgelehnt worden wären. Als Sie später gefragt wurden, warum Sie von den Ärzten abgelehnt worden wären, schwächten Sie Ihre Antwort ab und gaben an, dass Sie in der Ukraine ein bisschen behandelt worden wären, wenn Sie Geld gehabt hätten. Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch noch an, dass Sie längere Zeit in Behandlung gewesen wären. Befunde aus der Ukraine legten Sie keine vor. Ihre widersprüchlichen Angaben erwecken bei der ho. Behörde den Eindruck, dass Sie nicht willens sind glaubhafte Angaben zu machen. Es ist davon auszugehen, dass Sie in der Ukraine behandelt wurden.

Sie stellten am 1.12.2017 einen Asylantrag. Bei einer Untersuchung im Landesklinikum römisch XXXX wurde festgestellt, dass Sie an einer ansteckenden MDR-Lungentuberkulose erkrankt sind. Sie waren vom 7.12.2017 bis zum 17.07.2018, vom 20.08.2018 bis zum 06.09.2018 und vom 14.09.2018 bis zum 16.09.2018 stationär am römisch XXXX aufhältig. Weiters waren Sie vom 07.10.2018 bis 08.10.2018 römisch XXXX stationär aufhältig. Am 8.10.2018 wurden Sie vom römisch XXXX in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung waren Sie selbständig und es wird angeführt, dass Sie keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfen.

Die medizinische Versorgung ist in der Ukraine der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.09.2017 ist zu entnehmen, dass Tuberkulose in der gesamten Ukraine gleich behandelt wird und die Behandlung auch in römisch XXXX möglich ist.

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2015 ist Hepatitis C in der Ukraine behandelbar. Die Kosten für den Arztbesuch werden grundsätzlich von der Sozialversicherung übernommen, nicht jedoch jene für Bluttests und Medikation (außer in bestimmten Fällen). Mehr als 3,5 Mio. Ukrainer leiden an Hepatitis B und Hepatitis C. Obwohl offizielle Stellen nicht von einer Epidemie sprechen, sind sie dennoch willens etwas dagegen zu unternehmen. 2013 beschloss die Regierung gezielte Programme zur Prävention, Diagnose und Behandlung viraler Hepatitis bis 2016 und die Bereitstellung entsprechender Mittel.

Aufgrund Ihrer offenen TBC-Erkrankung wurden Sie stationär im römisch XXXX und im römisch XXXX behandelt. Am 8.10.2018 wurden Sie in gebessertem Allgemeinzustand und schmerzfrei aus der stationären Betreuung nach Hause entlassen.

(...)"

In Bezug auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin und die (gleichlautenden) Gründe der mj. Kinder (Drittbeschwerdeführer bis Achtbeschwerdeführer) traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

"(...)

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie haben in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht, danach ein College absolviert und als Frisörin gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie können auch staatliche Unterstützung in Anspruch bekommen.

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut Ambulanzkarte vom 21.08.2018 nehmen Sie folgende Medikamente: Moxiffloxacin 1A Pharma 400mg einmal morgens, Granupas 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Terizidon 250mg einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Lamprene 100mg einmal morgens und Neuromultivit einmal mittags. Aktuelle Dokumente legten Sie keine vor.

Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich keine Verwandte i. S. d. Artikel 8, EMRK, außer Ihren Kindern.

In Österreich befindet sich Ihr Lebenspartner, Herr römisch XXXX , StA:

Ukraine, IFA 1175551109 und Ihre Kinder römisch XXXX , IFA; römisch XXXX , IFA 1175550308; römisch XXXX , IFA 1175549906, römisch XXXX , IFA 1175550406; römisch XXXX , IFA 1175549808 und römisch XXXX , IFA 1175550504.

Geburtsurkunden Ihrer Kinder legten Sie keine vor.

Ihr Lebenspartner und Ihre Kinder befinden sich wie Sie in einem Asylverfahren.

Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse.

Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an.

Sie sind in der Grundversorgung.

Ihren Alltag verbringen Sie mit Ihren Kindern.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist lediglich aufgrund des gegenständlichen Asylverfahrens

legitimiert.

(...)"

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie legten einen ukrainischen Reisepass, Nr. römisch XXXX , ausgestellt am römisch XXXX , vor.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, sowie des persönlichen Eindrucks, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen und deren Asylverfahren beruhen auf deren Akteninhalt und der Einsichtnahme in IFA.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Nicht-Vorliegen eines gültigen Einreisetitels in den Schengenerraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet.

Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 09.10.2018. Sie gaben glaubhaft an, dass Sie lediglich aufgrund der gesundheitlichen Situation die Ukraine verlassen haben.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie ausschließlich gesundheitliche Gründe angegeben.

Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Mann vor ca. 2 Jahren an TBC erkrankt ist. Er war in der Ukraine in Behandlung, hätte aber nicht geheilt werden können. Deswegen hätten Sie längere Zeit gespart, damit er in Österreich behandelt werden kann.

Bei der Einvernahme wiederholten Sie, dass Sie und Ihre Familie aus gesundheitlichen Gründen die Ukraine verlassen hätten. Sie wären sich nicht sicher gewesen, dass sie gesund sind und hätten sich nie ganz gut gefühlt. Die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, weil Ihr Vater TBC hatte. Die Kinder wären immer gehänselt worden. Sie hätten sich nie ganz gut gefühlt und hätten den Ärzten nicht geglaubt, dass Ihnen nichts fehlt. Die Kinder hätten immer Fieber gehabt, aber Sie hätten aufgehört zu den Ärzten zu gehen. Ihre kleine Tochter römisch XXXX hätte immer wieder erbrochen, seit sie hier wären, wäre mit dem Magen alles in Ordnung. Sie alle hätten einen Virus gehabt, den sie im Spital auskuriert hätten.

Unterlagen aus der Ukraine legten sie keine vor.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in der Ukraine ausgesetzt sein werden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und die medizinische Versorgung begründen kein Recht auf Asyl.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen.

Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft mit der Unterstützung Ihrer Familienangehörigen in der Ukraine zu leben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gründe Sie sehr wohl in der Lage wären in die Ukraine zurückzukehren und in Ihrer Heimat zu leben. Insbesondere deshalb, da Sie keine glaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht haben. Eine etwaige Furcht als Rückkehrer vor Armut stellt keinen Hinderungsgrund dar.

Sie haben in der Ukraine elf Jahre die Schule besucht, danach ein College absolviert und als Frisörin gearbeitet. Sie sind ausgebildet, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer dort lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt, wie bisher, zu sichern.

Da Ihre Familie aus der Ukraine stammt, Sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Eltern, Schwester, Tanten und Onkels) und auch bis zur Ausreise in der Ukraine lebten und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zudem gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat!

Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Laut Ambulanzkarte vom 21.08.2018 nehmen Sie folgende Medikamente: Moxiffloxacin 1A Pharma 400mg einmal morgens, Granupas 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Terizidon 250mg einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Lamprene 100mg einmal morgens und Neuromultivit einmal mittags. Aktuelle Dokumente legten Sie keine vor.

Am 1.12.2017 stellten Sie einen Asylantrag. Sie waren dann vom 06.12.2017 bis zum 08.03.2018 aufgrund einer Tuberkulose am römisch XXXX stationär aufhältig. Weiters waren Sie vom 08.03.2018 bis zum 02.05.2018 am römisch XXXX aufgrund Ihrer Erkrankung stationär aufhältig. Aus dem Patientenbrief des Sozialmed.Zentrum römisch XXXX vom 30.04.2018 ist ersichtlich, dass Sie nun nach ausreichend langer Behandlung dem Resistenzprofil entsprechend, und negativer Sputumbefunde in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können.

Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien.

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.09.2017 ist zu entnehmen, dass Tuberkulose in der gesamten Ukraine gleich behandelt wird und die Behandlung auch in römisch XXXX möglich ist.

Aufgrund Ihrer offenen TBC-Erkrankung wurden Sie nach Ihrer Asylalantragstellung stationär beim römisch XXXX und beim römisch XXXX behandelt. Am 02.05.2018 wurden Sie nach ausreichend langer Behandlung dem Resistenzprofil entsprechend, und negativer Sputumbefunde in gutem Allgemeinzustand entlassen.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt römisch II. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien legal mittels Visum eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 18.10.2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig jeweils der römisch XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Eingabe vom 14.11.2018 wurde ein Beschwerdeschriftsatz für die gesamte Familie eingebracht. Es wurden alle Spruchpunkte mit Ausnahme des Spruchpunkte römisch III. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt) angefochten.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.11.2018 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Dem Beschwerdeschriftsatzes ist hinsichtlich der Beschwerdebegründung zusammenfassend zu entnehmen, dass die BF1 und BF2 nach wie vor an einer hartnäckig zu behandelnten TBC leiden würden. Das Austherapieren werde mindestens bis Sommer 2019 dauern, bei der BF2 sei dies bis August 2019 geplant.

Der BF7 leide auch an Hepatitic C. Medizinische Unterlagen dazu wurden keine übermittelt.

Lt. der Anfragebeantwortung vom 26.09.2017 "sollten" die Medikamente der 1. Stufe kostenlos sein, für die 2. Stufe und darüber hinaus sei es möglich, dass die Kosten der Medikamente nur mehr teilweise übernommen werden.

6. Am 30.10.2018 wurde vom BF1 und der BF1 für die gesamte Familie ein Formular unterzeichnet, in dem Die BF ihre Bereitschaft erklärten, nach Übernahme der Reisekosten und mit finanzieller Starthilfe, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.

7. Am 07.11.2018 wurde dies widerrufen.

8. Am 08.03.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird ausgeführt, dass den BF aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine angemessene medizinische Versorgung verweigert oder zumindest erschwert werde, daher liege der Konventionsgrund der Verfolgung infolge Zugehörigkeit zu einer bestimmten zozialen Gruppe vor.

9. Mit Schreiben vom 12.03.2019 wurde um Übermittlung von entsprechenden Befunden hinsichtlich der behaupteten Hepatitis C Erkrankung des BF3 ersucht.

Am 29.03.2019 wurden entsprechende Unterlagen des römisch XXXX übermittelt. Die nächste Kontrolle werde am 06.06.2019 erfolgen, eine Hepatitis C -Therapie beim 8-jähringen BF sei erst mit dem 12. Lebensjahr möglich.

10. Mit Schreiben vom 19.06.2019 wurde mitgeteilt, dass die gesamte Familie einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkkehrhilfe gestellt hat. Diesen Anträgen wurde vom BFA mit der Maßgabe stattgegeben, dass die heim- bzw. Ausreisekosten für die gesamte Familie bezahlt werden, sowie je Person € 50.- finanzielle Starthilfe ausbezahlt wird.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der Volksgruppe der Roma an und führen die im Spruch genannten Personalien.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und Eltern der sechs minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der ukrainischen Volksgruppe der Roma an und lebten vor Ausreise in der Stadt römisch XXXX im Westen der Ukraine an der Grenze zur Slowakei. Die BF stellten am 01.12.2017 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem diese zuvor rechtmäßig mittels eines ungarischen Visum (gültig bis römisch XXXX ) in das Bundesgebiet gelangt waren.

Die Identität des BF1 und der BF2 steht durch die Vorlage eines ukrainischen RP fest. Die Identität der BF 3 bis BF8 konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Der Beschwerdeführer 1 leidet an eine bereits behandelten TBC, sowie an Hepatitis C (medikamentöse induzierte Lipasämie, Offene kavernöse Lungen-TBC linker Oberlappen, Chronische Hepatitis B, Chronische Hepatitis C, Antrumgastritis, Chronische Otitis media mit Trommelfellperforation links, Xerosis cutis, Vitamin D-Mangel. Sie nehmen folgende Medikamente: Moxifloxacin 1A Ftbl 400mg einmal mittags, Granupas Msr Gran 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Linezolid Acc Ftbl 600mg eine halbe morgens, Pantoloc Ftbl 40mg einmal morgens und einmal abends, Lamprene Kapseln einmal morgens, Terizidon Kapseln einmal morgens einmal mittags und einmal abends).

Die Beschwerdeführerin 2 leidet an eine bereits behandelten TBC und nimmt folgende Medikamente: Moxiffloxacin 1A Pharma 400mg einmal morgens, Granupas 4g einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Terizidon 250mg einmal morgens einmal mittags und einmal abends, Lamprene 100mg einmal morgens und Neuromultivit einmal mittags.

XXXX

Die Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in keinem schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheitszustand, welcher einer Rückkehr in ihrenHerkunftsstaat entgegenstehen würde. In der Ukraine bestehen eine ausreichende medizinische Grundversorgung sowie Behandlungsmöglichkeiten für die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder. Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten Behandlung hätten.

Die römisch XXXX beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgung" und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen des BF1 (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt:

(...)

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Ukraine, stünde. Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Herkunftsstaatenverordnung.

1. Ombudsmann

Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017).

Quellen:

2. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).

Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).

Quellen:

3. Ethnische Minderheiten

Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat gemäß European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a).

Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017). Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017).

Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017).

Quellen:

4. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).

Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).

Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).

Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016).

Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel 7. Korruption und 5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.)

Quellen:

http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017

5. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).

Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Quellen:

5.1. Sozialsystem

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).

Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).

Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).

Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).

Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017):

Asylländerbericht Ukraine

7. Rückkehr

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

UKRAINE

Behandlung von Tuberkulose in römisch XXXX Anfragende Stelle: BFA RD S

Sachbearbeiter: XXXX

8. Werden in der Ukraine, genauer Westukraine Stadt römisch XXXX "geschlossene Formen" der Tuberkulose zeitgemäß behandelt und ist eine unentgeltliche Behandlung für einen der Volksgruppe der Roma zugehörigen Mann gewährleistet?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Art der Fragestellung, wurde diese an den Vertrauensarzt der ÖB Kiew weitergeleitet.

Zu medizinischer Behandlung in der Ukraine allgemein, sowie zur Lage der Roma in der Ukraine, sei auf das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at verwiesen (Kapitel 16 und 21).

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass Tuberkulose in der gesamten Ukraine gleich behandelt wird und die Behandlung auch in Uzhgorod möglich ist. Idealerweise sollte es auch genug Kapazitäten und Medikamente zur Behandlung der 1. Stufe geben, die laut Gesetz auch kostenlos sein sollte. In der weiteren Behandlung (2. Stufe und darüber hinaus) ist es möglich, dass die Kosten für Medikamente nur mehr teilweise übernommen werden. Um dieses Bild abzurunden gilt auch hier auf jeden Fall: siehe dazu weiterführend das aktuelle Länderinformationsblatt Ukraine (Kapitel 21) auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at).

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus allgemeinen Aussagen zur Verfügbarkeit einer Medikation/Behandlung keine Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen.

Einzelquellen:

Der Vertrauensarzt der ÖB Kiew bestätigt, dass Tuberkulose in der gesamten Ukraine gleich behandelt wird und die Behandlung auch in Uzhgorod möglich ist. Idealerweise sollte es auch genug Kapazitäten und Medikamente zur Behandlung der 1. Stufe geben, die laut Gesetz auch kostenlos sein sollte. In der weiteren Behandlung (2. Stufe und darüber hinaus) sind Kombinationen von Medikamenten notwendig. Hier könnte ein Patient vor dem Problem stehen, dass der Staat von 3-5 verschriebenen Medikamenten, nur 2-3 übernimmt. Der Rest müsste dann selbst besorgt werden.

(...)

Vertrauensarzt der ÖB Kiew (22.9.2017): Bericht des Vertrauensarztes, per E-Mail

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

UKRAINE

Hepatitis C

Anfragende Stelle: BFA OrgE

Sachbearbeiter: XXXX

9. Gibt es in der Ukraine Möglichkeiten eine Hepatitis - insb. Hepatitis C Erkrankung in medizinischer Hinsicht zu behandeln?

10. In welchen Krankenhäusern in der Ukraine (bzw. bei welchen Fachärzten) lässt sich eine Hepatitis - insb. Hepatitis C - Erkrankung behandeln?

11. Wer trägt die Kosten für eine entsprechende Behandlung der og. Krankheit?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Da es sich um eine medizinische Anfrage handelt, wurden eine Verfügbarkeitsanfrage und eine Zugänglichkeitsanfrage an MedCOI gestartet. Um zu einem endgültigen Ergebnis zu kommen, war eine Reihe von Rückfragen nötig.

Auch in öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache Informationen gefunden. Diese wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Hepatitis C in der Ukraine behandelbar ist, genauer in den genannten Kliniken in Kiew. Da Verfügbarkeitsanfrage und Zugänglichkeitsanfrage von verschiedenen Stellen durchgeführt werden, bei denen offenbar Auffassungsunterschiede herrschen, wurde bei ersterer die Verfügbarkeit der Behandlung durch Hepatologen, Geastroenterologen und Allergologen behandelt, bei letzterer jedoch die Zugänglichkeit der Behandlung durch Infektologen. MedCOI sieht darin kein Problem, da es nichts an der Tatsache ändere, dass Hep. C in der Ukraine behandelbar ist.

Die Kosten für den Arztbesuch werden grundsätzlich von der Sozialversicherung übernommen, nicht jedoch jene für Bluttests und Medikation (außer in bestimmten Fällen). Diese selbst zu tragenden Kosten sind für die meisten Ukrainer offenbar nicht leistbar. Es gibt zwar staatliche Programme (und offenbar auch solche von NGOs), die die Behandlung billiger gewähren, jedoch herrscht hier Geldknappheit und diese Angebote reichen nicht für alle Personen, die eine Behandlung benötigen. Zum ukrainischen Gesundheitssystem im Allgemeinen, sei das relevante Kapitel im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation empfohlen.

Einzelquellen:

MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Möglich sind Fragen zu Verfügbarkeit (Availability), Zugänglichkeit (Accessability) und generelle MedCOI (general). Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen, die sich dabei als Recherchewerkzeuge internationaler Firmen für medizinische Dienstleistungen mit Büros in mehreren Ländern, Expertenkontakten und den Ergebnissen eigener Fact Finding Missions bedienen.

Laut MedCOI Verfügbarkeitsanfrage ist die stationäre Behandlung durch einen Hepatologen in Kiew in der öffentlichen Klinik No. 15, sowie in der Privatklinik "Boris" möglich.

Die stationäre Behandlung durch einen Allergologen ist in Kiew in der öffentlichen Klinik No. 8, sowie in den Privatkliniken "Dobrobut" und "Boris" verfügbar.

Laut MedCOI Verfügbarkeitsanfrage ist die stationäre Behandlung durch einen Gastroenterologen (behandelt u.a. die Leber) in Kiew in der öffentlichen Klinik No. 18, sowie in der Privatklinik "Boris" verfügbar.

Die ambulante Behandlung durch einen Gastroenterologen ist in der je nach Wohnort zuständigen öffentlichen Distriktpoliklinik, sowie in den Privatkliniken "Boris" und Ukrainisch-Deutsches Gastroenterologisches Zentrum verfügbar. MedCOI (21.11.2014): BMA 6094

Gängige Hepatitis-Medikamente, wie Peginterferon Alfa, Interferon Alfa, Interferon Beta und Interferon Gamma sind in Kiew in den unten genannten Privatapotheken erhältlich, hatten aber zum Teil zum Zeitpunkt der Anfrage (Ende November 2014) Lieferprobleme (siehe unten). MedCOI (21.11.2014): BMA 6094

Laut MedCOI Zugänglichkeitsanfrage fallen für die oben genannten Medikamente folgende Kosten an:

MedCOI (2.2.2015): BDA - 20141126-UA-0006 (=BDA 6030)

Allgemeine Informationen von MedCOI zum Thema:

Mehr als 3,5 Mio. Ukrainer leiden an Hepatitis B und C. Obwohl offizielle Stellen nicht von einer Epidemie sprechen, sind sie dennoch willens etwas dagegen zu unternehmen. 2013 beschloss die Regierung gezielte Programme zur Prävention, Diagnose und Behandlung viraler Hepatitis bis 2016 und die Bereitstellung entsprechender Mittel. Diese Informationen zitiert MedCOI nach einer ukrainischen Webseite (ZN, UA, website-information about treatment of hepatitis in Ukraine, "Viral hepatitis - is a diagnosis, not a sentence", http://gazeta.zn.ua/HEALTH/olga-golubovskaya-virusnyy-gepatit-eto-diagnoz-a-ne-prigovor-_.html, acessed on 22/01/2015 and translated).

1. General information

More than 3.5 million Ukrainians suffer from hepatitis B and C and although the epidemic officially still remains unrecognized, the country's leadership's willingness to help fight for the health of its citizens only confirms the seriousness of the situation. Therefore the Ukrainian State's targeted social program for the prevention, diagnosis and treatment of viral hepatitis for the period up to 2016 was approved in 2013 by the Ukrainian Cabinet of Ministers and as a result it was planned to allocate 33.2 million Hryvna (ukrainian currency)for patients with IIIrd and IVth degree fibrosis only.3

MedCOI (2.2.2015): BDA - 20141126-UA-0006 (=BDA 6030)

In der Ukraine wird, laut Auskunft eines ukrainischen Mediziners, der als lokale Kontaktperson von MedCOI fungiert, Hepatits C nicht von Hepatologen, Gastroenterologen und Allergologen behandelt, sondern von Infektologen.

In Ukraine hepatitis C is treated by an infectiologist (In Ukraine hepatitis C is not treated by an hepatologist, gastroenterologist or allergologist).

MedCOI (2.2.2015): BDA - 20141126-UA-0006 (=BDA 6030)

Diese Information erschien grundsätzlich hinterfragenswert, da in der Verfügbarkeitsanfrage die Verfügbarkeit der Behandlung durch Hepatologen, Gastroenterologen und Allergologen beschrieben ist, nicht jene eines Infektologen. Es wurde daher bei MedCOI rückgefragt. Ergebnis dieser Rückfrage ist, dass ein Infektologe ein Spezialist für Infektionen im Allgemeinen ist, also auch für Hep. C, während ein Gastroenterologe auf die Leber usw. spezialisiert ist und somit Hep. C auch behandeln kann. MedCOI geht davon aus, dass die Tatsache, dass die Kontaktpersonen Belgiens und der Niederlande (siehe dazu oben erwähnte Arbeitsteilung bei Verfügbarkeit- und Zugänglichkeitsanfragen) unterschiedliche Arten von Spezialisten nennen, nichts an der Tatsache ändert, dass Hep. C in der Ukraine behandelbar ist.

I've asked one of our doctors to consult me about this and according to him this is not really a contradiction. An infectiologist is a more general specialist that can treat many types of infections, one of which is hepatitis C. A hepatologist and a gastroenterologist are specialized in liver and stomach/bowls, they can also treat hepatitis C. The fact that according to your contact person a different type of specialist treats hepatitis C doesn't change the fact that this disease can be treated in Ukraine and therefore römisch eins don't see any reason we should try to clarify this situation.

MedCOI (24.3.2015), per E-Mail Information von MedCOI zu den Kosten der Behandlung:

In Kiew sind Diagnose und Behandlung einer viralen Hepatitis nur in den beiden Hospitälern Kiev City Hospitals ? 5 und ? 15 und im Institute of Epidemiology and Infectious Diseases zugänglich. Die Kosten für den Arztbesuch werden von der Sozialversicherung übernommen, nicht jedoch jene für Bluttests und Medikation, es sei denn der Patient leidet an einer Leberfibrose 3. oder 4. Grades. Sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung werden grundsätzlich von der Sozialversicherung abgedeckt. Ein Bluttest kostet in einem öffentlichen Spital UAH 120,- (ca. EUR 6,50). In einem privaten Labor kostet der Test rund UAH 500,-. Da die genannten Medikamente Importware sind, unterliegt ihr Preis in der Ukraine den Schwankungen der ukr. Währung.

Es folgen Ausführungen zum Ablauf der Behandlung, die in der Regel 6 bis 12 Monate dauert.

In Kiev the diagnosis and treatment of viral hepatitis is accessible only at the Kiev City Hospitals ? 5 and ? 15 as well as at the Institute of Epidemiology and Infectious Diseases.5

In Ukraine hepatitis C is treated by an infectiologist (In Ukraine hepatitis C is not treated by an hepatologist, gastroenterologist or allergologist).

The cost of consultations is covered by the Social Security but the blood tests and medication costs are not covered, unless the patient suffers from IIIrd or IVth degree liver fibrosis.6 Inpatient treatment and outpatient treatment are both covered by the Social Security.

According to our contact person, a blood test in a public hospital costs 120 UAH(more or less 6.5 euros). In a private laboratory, the blood test will cost around 500 UAH (more or less 27 euros).7

Please note that the medications are imported and that due to the current instability of the Hryvna the prices vary tremendously from one day to another.

During her research our contact person met Dr. xxxxx, Head of the Infectious Diseases Department and hepatitis C specialist, at the Kiev City Hospital ? 5. Doctor xxxxx confirmed that the treatment of hepatitis is free of charges in Ukraine, except for the medication costs.8

Dr xxxxx advised that there are 6 known genotypes of the hepatitis C virus. The most common genotype being the 1st (subtypes 1a and 1b), followed by the 2nd and 3rd genotypes. römisch eins t is rare (less than 5% of cases) that no known genotype can be identified in a blood sample.

Genotyping prior to antiviral treatment is a generally accepted practice, as per the International HCV Genotype Regimen.

The protocol for the management of patients with acute and chronic Hepatitis C includes the following diagnostic and therapeutic measures: clinical and laboratory monitoring; basic therapy; antiviral therapy; antibiotic therapy and syndromic therapy (including infusion).

The most effective treatment for hepatitis C is a combination therapy of both Interferon and Ribavirin. Interferon fights the infection itself whilst Ribavirin enhances the action of Interferon. Interferon was recently modified (pegylated) and thus has a much longer bio-availability to combat the virus. Pegylated interferon is administered once a week (whereas short-acting interferon three times per day, every day), whilst Ribavirin is taken in tablet form every day.

Treatment success depends on many factors and there are contraindications to the therapy itself.

Those infected with the genotype 2 or 3 virus have about an 80% chance of being cured whereas those infected with genotype 1 have a 50% chance of success.

The Ukrainian Health Authorities follow the generally accepted worldwide standard antiviral therapy (US and European Guideline), according to which a patient who has not previously received antiviral therapy for Hepatitis C (primary patient) and in the absence of relevant contraindications, will undergo the following treatment protocol:

MedCOI (2.2.2015): BDA - 20141126-UA-0006 (=BDA 6030)

Informationen aus seiner Präsentation, die im Sommer 2014 in Rahmen einer Ärzte-Konferenz in Australien gehalten wurde (2014 Guidelines International Network (G-I-N) Conference 20-23 August, Melbourne, Australia): Hier lässt sich anhand offizieller Zahlen des ukr. Statistikamtes die Entwicklung der Zahlen bei chronischer Hepatitis

C ablesen:

The State Expert Center of the Ministry of Health of Ukraine (o.D.):

HEPATITIS C VIRUS: INTRODUCTION OF BEST PRACTICE IN UKRAINE,

http://www.gin2014.com.au/program/Presentations/2_Friday/Friday%20Rm%20104%201045%20Olena%20Lishchyshyna.pdf, Zugriff 31.3.2015 Aus den weiteren Folien geht hervor, dass bis 2013 eine Vielzahl an medizinischen Protokollen in Bezug auf die Behandlung von Hepatitis C in der Ukraine vorhanden war, bis 2013...

The State Expert Center of the Ministry of Health of Ukraine (o.D.):

HEPATITIS C VIRUS: INTRODUCTION OF BEST PRACTICE IN UKRAINE,

http://www.gin2014.com.au/program/Presentations/2_Friday/Friday%20Rm%20104%201045%20Olena%20Lishchyshyna.pdf, Zugriff 31.3.2015

...das bereits von MedCOI erwähnte State social program of prevention, diagnosis and treatment of viral hepatitis in the period up to 2016 beschlossen wurde, dessen Ziel es ist... The State Expert Center of the Ministry of Health of Ukraine (o.D.): HEPATITIS C

VIRUS: INTRODUCTION OF BEST PRACTICE IN UKRAINE,

http://www.gin2014.com.au/program/Presentations/2_Friday/Friday%20Rm%20104%201045%20Olena%20Lishchyshyna.pdf, Zugriff 31.3.2015

... einen generellen Zugang der Öffentlichkeit zu Prävention und Behandlung viraler Hepatitis B und C sicherzustellen, die Pandemie zu stabilisieren, die Sterblichkeit zu verringern und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. The State Expert Center of the Ministry of Health of Ukraine (o.D.): HEPATITIS C VIRUS:

INTRODUCTION OF BEST PRACTICE IN UKRAINE,

http://www.gin2014.com.au/program/Presentations/2_Friday/Friday%20Rm%20104%201045%20Olena%20Lishchyshyna.pdf, Zugriff 31.3.2015

Zum Zeitpunkt der Präsentationserstellung erhielten 685 Patienten mit chronischer Hepatitis C unter dem staatlichen Programm eine Behandlung, davon sind 42 mit HIV koinfiziert.

The State Expert Center of the Ministry of Health of Ukraine (o.D.):

HEPATITIS C VIRUS: INTRODUCTION OF BEST PRACTICE IN UKRAINE,

http://www.gin2014.com.au/program/Presentations/2_Friday/Friday%20Rm%20104%201045%20Olena%20Lishchyshyna.pdf, Zugriff 31.3.2015

Der geschäftsführende Direktor der NGO International HIV/AIDS Alliance in Ukraine, beschreibt in einem Artikel im Blog-Bereich der Online-Zeitung Huffington Post, dass es seiner NGO gelungen ist, durch Verhandlungen mit Pharma-Firmen, den Preis einer 48-wöchigen Behandlung mit PEGyliertem Interferon und Ribavarin um mehr als die Hälfte auf 5.000 USD. zu senken, um damit 100 mit HIV koinfizierten Hep.C-Patienten n der Ukraine zu helfen. Die ukrainische Regierung beschloss daraufhin am 17. September 2013 ein nationales Programm gegen Hepatitis ins Leben zu rufen. Den von der NGO verhandelten Preis als Grundlage heranziehend, hat sich die ukrainische Regierung verpflichtet, bis Ende 2015 mindestens 13.000 Behandlungen für 65 Mio. UAH zu beschaffen. Price is a game changer. Just look at the effects caused by the advent of low-cost airlines. Flying has never been cheaper and people who could not afford boarding a plane can now travel to places they had only dreamed of. In other words, it has brought changes to the industry and to people's lifestyle. The same applies to health. Cheaper health products change people's lives. Ukraine has the highest prevalence in Europe of hepatitis C, a chronic liver disease that can be especially deadly when it strikes HIV patients. The number of people infected is estimated at

1.2 million for a population of 44 million. Yet the high cost of medication has been a serious impediment to treatment. A near monopoly in the pharmaceutical market by Merck (MSD) and Roche, the two companies that manufacture Pegylated Interferon, has kept prices stubbornly high. But thanks to the support of the Global Fund, Alliance Ukraine recently negotiated a steep discount with a pharmaceutical manufacturer for medication, enabling treatment to be significantly expanded for highly vulnerable patients co-infected with HIV and hepatitis C. This news is of little relief for the 300,000 people who died of hepatitis C since the beginning of the year, but could save the lives of 150 million people infected with the virus.

Hepatitis C is often called "the hidden or the silent epidemic," as very little is known about the risks and spread of hepatitis C. But this is not an excuse for international and national decision-makers to remain silent. The hepatitis C epidemic knows no borders and has no war-chest to combat it. No global targets have been set by global health stakeholders to improve access to hepatitis C treatment, as has been the case in the treatment of HIV/AIDS, tuberculosis and malaria. Despite efforts by patients, civil society, doctors' associations and many governments across the world, treatment worldwide for hepatitis C continues to be beyond reach for most patients. In my country, however, we recently scored an important victory. Since the beginning of 2011, only 80 courses for treating adults infected with hepatitis C were procured, in addition to some for children. The situation resembled that of HIV antiretroviral therapy (ART) 10 years ago, when the treatment per person cost $10,000, compared to $150 now. Before the Global Fund began providing funds to International HIV/AIDS Alliance in Ukraine, there were only 250 patients receiving ART in the entire country. Today, there are nearly 50,000 people, and 83% out of them are getting treated with drugs procured from Ukraine's national budget.

The hepatitis C treatment initiative allows Alliance Ukraine to acquire drugs at a cost of US$5,000 for a single 48-week course of treatment, a reduction from the previous price of US$13,200. römisch eins t is the first time the treatment, combining Pegylated Interferon and Ribavarin, will be available in a Global Fund-supported program in Ukraine. The initiative has stimulated action by the government and has become a catalyst for change. On 17 September, a decision by the cabinet of ministers to set up a national program for hepatitis with US$4.2 million came into effect. The Health Ministry has acknowledged that the US$5,000 price would now be considered by the Ministry as a benchmark for governmental procurement of the medication. With Global Fund support, Alliance Ukraine has procured 100 courses totaling US$500,000. Using this price benchmark, the government has committed itself to procuring at least 13,000 courses totaling US$ 65 million by the end of 2015.

This is a victory for patients and for public health in Ukraine, and one that will have an enormous market impact. Hopefully, the Ukrainian example will change the minds of donors, politicians and pharmaceutical manufacturers, making treatment of hepatitis C treatment not only affordable in Ukraine, but worldwide.

Huffington Port - The Blog (Posted: 2.10.2013, Updated: 23.1.2014):

Hepatitis C Treatment in Ukraine: A Victory For Patients, http://www.huffingtonpost.com/andriy-klepikov/hepatitis-c-treatment-in-_b_4032798.html, Zugriff 31.3.2015

Eine Presseaussendung der NGO International HIV/AIDS Alliance in Ukraine vom 28. Juli 2014 berichtet von Veranstaltungen der NGO am Welt-Hepatitis-Tag. Demnach ist die Ukraine das europäische Land mit der höchsten Hep. C-Zuwachsrate. Gemäß der NGO ist durch den hohen Preis die Behandlung von Hepatitis C für den Großteil der Bevölkerung immer noch unleistbar Um dies zu überwinden sind Verhandlungen mit Pharma-Konzernen im Gange und internationale Geber leisten finanzielle Unterstützung. Der Bericht erwähnt auch die bereits in obigen Quellen beschriebene Senkung des Preises für Hepatitis-Behandlungen, die im Jahre 2013 erreicht wurde und das neue staatliche Programm zur viralen Hepatitis. Die ersten Behandlungen im Rahmen des staatlichen Programms seien bereits beschafft worden. Außerdem wurden seither in 8 ukrainischen Oblasten lokale Programme ins Leben gerufen. Die Ausstattung des Programms mit staatlichen Geldern wird aber als mangelhaft zur ausreichenden Bekämpfung der Krankheit bezeichnet.

Today in Kyiv and 30 other cities the all-Ukrainian event was held "Hepatitis C is curable. Caring for health in a new way!". Thousands of people got an opportunity to have testing, obtain more information about Hepatitis C, virus transmission risks, listen to the stories of the people who have already overcome the disease and heard about the ways out of the critical situation with viral Hepatitis spread in Ukraine and the world.

"Hepatitis C is the next epidemic which can in few years become a more serious problem than HIV/AIDS", the WHO alerts. About 350 million of people in the world are infected with HBV and approximately 140 million - with HCV. Ukraine retains the fastest HCV spread pace in Europe.

xxxxx, Chief of the infectious diseases ward for Hepatitis C patients of Kyiv City Clinical Hospital No. 5 warned about the dangers of HCV, "Most people do not even know they are infected. In 80% of the cases the disease is asymptomatic and can quickly progress into a chronic stage which evolves into cirrhosis or liver cancer. Every person is at risk of infection during blood transfusion, thorough non-sterile medical and cosmetology instruments. römisch eins strongly recommend the people to get tested, receive doctor's consultation and get registered so that they are successfully treated and cured"

However, the extremely high price of Hepatitis C treatment course remains one of the greatest barriers for access to treatment, as the majority of general population can hardly afford it. Certain steps are already made to overcome this barrier - negotiations are being held with pharmaceutical companies, international donors are providing financial support. Within the framework of the project implemented by ICF "International HIV/AIDS Alliance in Ukraine" with the support of the Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria first 100 patients from the most vulnerable populations are already undergoing treatment.

(...)

The funds allocated by the state within the target program are drastically scarce to ensure robust response to the epidemic. xxxxx, HCV-infected mother of 2 children: "I hope that the first steps made by the state will be carried on, and I'll have a real chance to recover, while my children will no more fear to lose their mother. There are lots of people like me, we all are waiting for the accessible treatment".

xxxxxx, Associate Director: Treatment, Alliance-Ukraine, says, "To overcome the epidemic every involved party must take concrete steps:

the Government must ensure adequate funding of the relevant state program; pharmaceutical companies must decrease prices for life-saving treatment and facilitate the entry of innovative Hepatitis C treatment medicines into the Ukrainian market; finally, we should have regular testing, if necessary, apply for appropriate diagnostics and get registered to obtain treatment timely."

***

In 2013 thanks to joint efforts of international organizations, the public, activists, experts and doctors within the All-Ukrainian campaign "We Demand Treatment!" initiated by ICF "International HIV/AIDS Alliance in Ukraine" with the support of International Renaissance Foundation first steps were taken to make viral Hepatitis C treatment more accessible:

• The price for a standard treatment course is decreased from USD 14,000 to USD 5,000;

• First 100 patients are already being on treatment within Alliance-Ukraine project with the support of the Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria;

• In their turn, the state and local budgets have procured first courses to treat the patients at a reduced price under the State Target Social Program on Viral Hepatitis Prevention, Diagnostics and Treatment;

• Oblast programs for prevention, diagnostics and treatment of viral Hepatitis are already adopted and enacted in 8 oblasts.

International HIV/AIDS Alliance in Ukraine (28.7.2014): Its' time to care for health in a new way!,

http://www.aidsalliance.org.ua/ru/news/pdf/07062010/%20_final_eng.pdf, Zugriff 31.3.2015

Auch in diesem Bericht der NGO Treatment Action Group wird der bereits mehrfach zitierte Prozess beschrieben und darauf hingewiesen, dass das bei geschätzten 1,3 Mio. Hepatitis C-Kranken, noch nicht genügt um alle zu behandeln, die dies benötigen.

Ukrainian activists have galvanized a national movement to increase access to HCV treatment. In Ukraine, an estimated 1.3 million people-or three percent of the population-has hepatitis C, but access to treatment is scarce.

Activists realized that a national plan was needed to address Ukraine's hepatitis C epidemic. They worked with their government to develop a national plan that greatly improved access to testing and treatment.

(...)

After this successful HCV awareness and testing campaign, the Ukrainian government responded by creating a national hepatitis plan. The Network pushed for more funding so that the national program would cover as many people as possible.

• Activists met with representatives from companies that make HCV diagnostics and drugs to provide a realistic picture of the HCV epidemic in Ukraine. They argued for lower prices, given the number of Ukrainians living with hepatitis C.

• Activists and patient groups pushed the government to offer a tender to treatment and diagnostics companies for them to submit their best-price bids to sell their products in Ukraine. The tender created price competitions and in the process lowered prices: the Ukrainian government got Merck to reduce the price of one of its hepatitis C medicines, pegylated interferon (PEG-IFN). Before these negotiations, a 48-week treatment course

cost US$16,000; the Ukrainian government lowered it to US$5,000.

(...)

While Thailand, Georgia, and Ukraine have also successfully negotiated PEG-IFN price reductions with Roche or Merck, the reduced prices are not low enough to enable those governments to treat all who need the drug.

TAG - Treatment Action Group (02.2015): Activist Strategies for Increasing Access to HCV Treatment in Low- and Middle-Income Countries,

http://www.treatmentactiongroup.org/sites/g/files/g450272/f/201502/Activist%20Strategies%20for%20HCV%20Tx.pdf, Zugriff 31.3.2015

(...)

1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Aufgrund der im Original vorgelegten Identitätsnachweise wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien BF1 und BF2 ausgegangen. Hinsichtlich der BF3 bis BF8 konnte die Identität nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit ihren Erkrankungen, glaubhafte Asylgründe im Sinne der GFK wurden keine vorgebracht. Zum Vorbringen, die Kinder seien in Streitereien verwickelt worden, die sie der Volksgruppe der Roma angehören ist folgendes anzuführen:

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des einzelne zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der Heimatlandes zu begründen (VwGH 21.01.1999, 98/20/350 mit Verweisung auf 23.09.1998, 98/01/0224). Bloß subjektiv empfundene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen - allenfalls drohende - Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen ( VwGH 15.12.1993, 93/01/0020; 10.03.1994, 94/19/0251; 19.05.1994, 94/19/0716; 06.03.1996, 95/29/0167; 25.09.1996, 95/01/0216).

Streitereien bzw. Hänseleien erfüllen diese strengen Voraussetzungen der GFK nicht.

Zum erst am 08.03.2019 (Beschwerdeergänzung) vogebrachten angeblichen Asylgrund, "dass den BF aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine angemessene medizinische Versorgung verweigert oder zumindest erschwert werde, daher liege der Konventionsgrund der Verfolgung infolge Zugehörigkeit zu einer bestimmten zozialen Gruppe vor", ist folgendes zu sagen.

Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung hätten. Haben diese doch selbst angegeben behandelt worden zu sein.

Aus dem LIB (Pt. 6 Medizinische Versorgung) ergibt sich, dass die medizinische Versorgung für alle Personen gleich angeboten wird. Das diese nicht den Standard wie in Österreich erreicht begründet nach der GFK keinen Anspruch auf Asyl (siehe auch zu Sp. römisch II.). Medizinische Fehlbehandlungen begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Asyl.

Für das Nichtvorliegen von Asylgründen spricht auch die Bereitschaft der BF für eine freiwillige Ausreise ins Heimatland, welches später zurückgezogen worde

Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus Angaben zur Gesundheitssituation der Familienmitglieder. Den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde wird dabei im Einzelnen nicht entgegengetreten, auch findet keine Konkretisierung des erstatteten Vorbringens statt.

Erst in der Beschwerdeergänzung vom 08.03.2019 werden erstmals angebliche Verfolgungsgründe vorgebracht, was ebenfalls gegen das Vorhandensein solcher spricht, hätte man den BF tatsächlich die Gesundheitsversorgung aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der "Roma" verweigert, wäre es logisch gewesen dies sofort in der Beschwerde vom 14.11.2018 vorzubringen und nicht erst mehr als 3 Monate später.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

Paragraph 11, AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die beschwerdeführenden Parteien konnten aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" vergleiche auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3, EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführer leiden an den festgestellten Erkrankungen.

Diese sind lt. im Akt einliegenden Krankenakten mit August 2019 austherapiert bzw. können auch in der Ukraine behandelt werden.

Hinsichtlich der in der Beschwerde angegebenen Hepatitis C Erkrankung des mj. römisch XXXX (BF7), ergibt sich, dass diese auch in der Heimat behandeltbar ist, dies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 22.09.2017 (siehe Seite 34 - 39)

Festzuhalten bleibt, dass zufolge jüngerer Rechtsprechung des EGMR und darauf bezugnehmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).

Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Ukraine grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht und Behandlungsmöglichkeiten für die vorliegenden Erkrankungen im kardiologischen Bereich sowie im Bewegungsapparat verfügbar sind. Auch die Augenprobleme und der insulinpflichtige Diabetes sind im Rahmen des ukrainischen Gesundheitswesens behandelbar. Das Endstadium einer tödlichen Erkrankung liegt nicht vor und die Gesundheitsversorgung ist in der Ukraine auch im Hinblick auf die Versorgung von mit Personen mit kardiologischen Erkrankungen stabil. Der Beschwerdeführer stand bereits im Vorfeld seiner Ausreise in medizinsicher Behandlung bezüglich seiner insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung sowie seiner Bein-Verletzung, welche schließlich eine Amputation erforderlich werden ließ, und hat nicht vorgebracht, welche konkrete Behandlung er benötigt hätte, die ihm im Herkunftsstaat nicht zugänglich gewesen wäre. Ein neuerlicher Zugang zu einer entsprechenden Behandlung erscheint auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, zumal diesem als ukrainischem Staatsbürger Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen steht und er noch über Freunde in seiner Heimatregion sowie Verwandte in Armenien verfügt, welche ihn durch Überweisung von finanziellen Mitteln unterstützen könnten. Da der Beschwerdeführer rund 30 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat noch gewisse darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte vorhanden sind, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sein wird und er im Bedarfsfall auch durch Freunde/Bekannte bei der Finanzierung von Medikamenten sowie bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts unterstützt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargelegt, welche Behandlung er aktuell in Anspruch nimmt bzw. benötigt, die ihm im Herkunftsstaat potentiell nicht zur Verfügung stehen würde. In einer Gesamtbetrachtung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keinen Zugang zu den dort grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten hätte und aus diesem Grund dem realen Risiko unterliegen würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen wird.

Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt römisch XXXX im Westen der Ukraine an der Grenze zur Slowakei - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen angespannten Sicherheitssituation in Teilen der Ukraine - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus der Westukraine, einem von den Unruhen der letzten Monate nicht unmittelbar betroffenen Landesteil. Weiters gilt es zu bedenken, dass alle BF in der Ukraine aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die ukrainische und die russische Sprache sowie die Sprache der Roma beherrschen, BF1 und BF2 über eine abgeschlossene Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine nach wie vor über enge soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügen. Aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann diesen auch zugemutet werden, das für das Überleben der Familie Notwendige zu erwirtschaften und dadurch ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass fallgegenständlich auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 8, AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 15, der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist vergleiche hierzu die Erwägungen in VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kein anderes Ergebnis erzielt würde. Die Beschwerdeführer haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Statusrichtlinie 2011/95/EU zu erleiden, dass ihm sohin a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohen würde vergleiche zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten insb. EuGH 16.12.2014, C-542/13, M'Bodj; 24.04.2018, C-353/16, MP). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Im letztgenannten Urteil hat der EuGH u.a. festgehalten, dass "der der in Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen" vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit vorsätzlich verweigert worden sei oder er Derartiges für den Fall einer Rückkehr befürchtet. Eine richtlinienkonforme, einschränkende, Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 würde daher bereits vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gegen Spruchpunkt römisch III. wurde kein Rechtsmittel erhoben, Paragraph 57, AsylG 2005 ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Dezember 2017 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine - gemeinsam vollzogene - Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten im Dezember 2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die römisch XXXX beschwerdeführenden Parteien befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache und abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß Paragraph 55, Absatz , AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen vergleiche II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 55,, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52,, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurde im Oktober 2018 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2209631.1.00