Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Geschäftszahl

W121 2161479-2

Spruch

W121 2161479-1/23E

W121 2161479-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom römisch XXXX aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit ab

römisch XXXX erfüllt, sodass ihm Notstandshilfe ab dem römisch XXXX in Höhe von €

römisch XXXX gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX (im Folgenden: AMS) vom römisch XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch XXXX gemäß Paragraph 33, AlVG und Paragraph 2, NH-VO mangels Notlage keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen römisch XXXX trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteigen würde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine mit römisch XXXX datierte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass für den BF nicht feststellbar sei, von welchem Nettoeinkommen römisch XXXX das AMS ausgegangen sei. Es sei für ihn auch nicht feststellbar, welche gesetzlichen Freigrenzen das AMS berücksichtigt habe.

3. Der BF gehe aber davon aus, dass - wie in den Beschwerdeverfahren zu GZ römisch XXXX und römisch XXXX - Freigrenzen für römisch XXXX , römisch XXXX , für römisch XXXX und die Werbekostenpauschale berücksichtigt worden seien. Zusätzlich machte der BF geltend, dass ein Freibetrag für seine Unterhaltsleistungen an seine römisch XXXX zu berücksichtigen sei. Sie beziehe römisch XXXX Pensionen in Höhe von insgesamt € römisch XXXX ,- und könne damit ihr tägliches Leben auch römisch XXXX nicht bestreiten. Der BF würde sie auf den Monat heruntergerechnet mit ca € römisch XXXX unterstützen. Er würde unter anderem das Holz und teure Lebensmittel wie Fleisch bezahlen.

4. Schließlich weist der BF darauf hin, dass römisch XXXX in römisch XXXX beschäftigt sei und nicht bei allen Einkommen sofort die Sozialversicherungsbeiträge eingehoben und die korrekte Lohnsteuer abgeführt würden. So seien beim Entgelt römisch XXXX für die geringfügige Beschäftigung als römisch XXXX bisher noch überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abgeführt worden. Dies gelte hinsichtlich Lohnsteuer auch für ein anderes Dienstverhältnis, weil der Bruttolohn unter der Lohnsteuergrenze liege. Da aber alle diese Einkommen am Ende des Jahres gemeinsam zu versteuern seien und gemeinsam der Sozialversicherungspflicht unterliegen würden, müssten bei der Ermittlung des tatsächlichen Monatsnettoeinkommens römisch XXXX auch die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden, die römisch XXXX nachträglich zu bezahlen habe. Es sei daher nicht zulässig, ihr Einkommen durch Zusammenrechnung der Nettoeinkommen der drei Beschäftigungen zu ermitteln, da die Nachzahlungen das zur Verfügung stehende Einkommen deutlich verringern würden.

5. Die römisch XXXX des BF habe die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr

römisch XXXX bereits eingereicht, aber den Einkommensteuerbescheid noch nicht erhalten. Auf Grund der aus den Mehrfacheinkommen sehr wahrscheinlich resultierenden Steuernachzahlung für das Jahr römisch XXXX könne es auch zu einer Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr

römisch XXXX kommen. Diese wäre bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens in Abzug zu bringen.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am römisch XXXX vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führt das AMS aus, dass der BF vom römisch XXXX Notstandshilfe bezogen habe und auf Grund einer Abfrage des AMS am römisch XXXX beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlich geworden sei, dass römisch XXXX neben den bekannt gegebenen Dienstverhältnissen seit römisch XXXX als vollversicherte römisch XXXX tätig sei.

7. Nach Vorliegen der gesamten Einkommensnachweise der römisch XXXX seien am

römisch XXXX ein Einstellungsbescheid ab römisch XXXX mangels Notlage und am römisch XXXX ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom römisch XXXX ergangen. Gegen beide Bescheide habe der BF Beschwerde eingebracht und unter anderem angegeben, dass nicht alle Nettoeinkommen zusammengerechnet werden dürften, der Freibetrag für die römisch XXXX und die Tochter zu gewähren sei, er gesundheitliche Probleme habe und er seine römisch XXXX in römisch XXXX finanziell unterstützen würde. Bezüglich der Unterstützung seiner

römisch XXXX könne der BF keine Belege vorlegen. Da er aber römisch XXXX belegen könne, wäre dieser Umstand bei der Neuberechnung seines Anspruches berücksichtigt.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX sei der Widerrufszeitraum bestätigt, der Rückforderungsbetrag aber etwas verringert worden. Da sich trotz dieser zusätzlichen Freigrenzen ab römisch XXXX kein Anspruch ergab, erging am römisch XXXX eine Beschwerdevorentscheidung mit dem Inhalt, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Dagegen habe der BF am römisch XXXX Vorlageanträge gestellt.

9. Da nach Rechtsmeinung des AMS bei Vorliegen der Lohnbescheinigungen des Partners die angeführten Beträge zur Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen sind (bei mehreren Dienstverhältnissen somit sämtliche angeführten Nettobeträge) und auf Grund fehlender Belege der Unterstützung der römisch XXXX in römisch XXXX könnten die Anspruchsvoraussetzungen nur entsprechend der Beschwerdevorentscheidung berechnet werden. Daher habe das AMS bei der gegenständlichen Beschwerde (gemeint: gegen den Bescheid vom

römisch XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe) keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, da sämtliche drei Verfahren denselben Sachverhalt betreffen.

10. Am römisch XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsvertreter des BF den Einkommensteuerbescheid der römisch XXXX des BF für das Jahr römisch XXXX , ein Schreiben der römisch XXXX bezüglich der unselbständigen Beschäftigung der römisch XXXX des BF vom römisch XXXX , eine Beitragsvorschreibung der römisch XXXX für den Beitragszeitraum römisch XXXX und eine Benachrichtigung des römisch XXXX vom römisch XXXX über den Vorauszahlungsbetrag der Einkommensteuer für den Zeitraum

römisch XXXX vor.

11. Die Frage, ob es schriftliche Belege hinsichtlich der vom BF behaupteten Zuwendungen an römisch XXXX gebe, wird vom Rechtsvertreter des BF verneint. Die Zuwendungen würden bei den Besuchen in römisch XXXX bzw. durch Anweisung über die Western Union Bank erfolgen. Die römisch XXXX sei

römisch XXXX alt und krank. Bezüglich der Zuwendungen des BF an seine römisch XXXX wird die Vernehmung der römisch XXXX des BF als römisch XXXX beantragt.

12. Die Frage, ob es betreffend der römisch XXXX einen Rentenbescheid gebe bzw. wie hoch deren Pension in römisch XXXX sei, beantwortet der BF mit "Ich glaube so ca. römisch XXXX Euro". Der Rechtsvertreter des BF weist auf eine Höhe von römisch XXXX Euro hin, wie es auch in der Beschwerde ausgeführt sei. Der BF gibt an, dass seine römisch XXXX leben würde, einen Pensionsbescheid könne er vorlegen. Der Vertreter der belangten Behörde weist darauf hin, dass der Nachweis der Pensionshöhe allein nicht genügen werde. Erforderlich sei ein Nachweis der Person an sich (z.B. Meldezettel, Geburtsurkunde). Es wird dem BF aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

13. Die Frage, ob er römisch XXXX habe, wird vom BF römisch XXXX . Er habe eine in der römisch XXXX lebende, römisch XXXX . Für die römisch XXXX sei jedoch er allein zuständig.

14. Die Frage, ob er immer ins Ausland zu seiner römisch XXXX fahre, wird vom BF damit beantwortet, dass er ca. fünf Wochen im Jahr den Urlaub mit seiner römisch XXXX in römisch XXXX verbringen würde. Er würde die römisch XXXX einmal in römisch XXXX , insbesondere, wenn Feiertage sind, besuchen. Die Fahrtdauer wäre zwölf Stunden, aber dies würde der BF nicht genau wissen.

15. Die Frage, ob die Freigrenze für die römisch XXXX , für den römisch XXXX , für die römisch XXXX des BF und das Werbekostenpauschale Berücksichtigung gefunden habe, wird vom Vertreter der belangten Behörde bejaht.

16. Der Rechtsvertreter des BF moniert, dass das AMS die Bruttobeträge und nicht die Nettobeträge (bei der Einkommensfeststellung der römisch XXXX des BF) angesetzt hat. Es müssten daher im Nachhinein festgelegte Lohnnebenabgaben in Abzug gebracht werden und dürfe nur der Nettowert der Notstandshilfe zugrunde gelegt werden.

17. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch XXXX , römisch XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch XXXX auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben, weil infolge der Anrechnung des Einkommens seiner

römisch XXXX keine Notlage bestehe.

18. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision vom Beschwerdeführer erhoben. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

19. Mit Bescheid vom römisch XXXX setzte das AMS das Verfahren über einen neuen Antrag des BF vom römisch XXXX auf 1. neuerliche Beurteilung des Antrages auf Notstandshilfe vom römisch XXXX , in eventu 2. Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über seine gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch XXXX erhobene Revision aus.

20. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch XXXX , Ra römisch XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der für den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Notstandshilfeverordnung (NH-VO) das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist. Nach Paragraph 6, Absatz 7, NH-VO ist diese Bestimmung bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sinngemäß anzuwenden. Es kann auf Grund dieser Bestimmungen keinem Zweifel unterliegen, dass für das anzurechnende Einkommen stets die nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibenden Nettobeträge maßgeblich sind, auch wenn auf den Lohnbestätigungen nur Bruttobeträge ausgewiesen sind, wie es bei geringfügigen Beschäftigungen der Fall ist. Davon ist auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht war allerdings der Meinung, dass die Abzüge erst im Nachhinein - sobald ein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt - zu berücksichtigen seien, wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, ob insoweit die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen anzuwenden seien, weil noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegen sei.

Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht nicht bedacht, dass die römisch XXXX des BF auf Grund ihres Bezugs mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Kalenderjahr gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, römisch XXXX zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war. Daraus folgt aber, dass auf die Ermittlung der Notstandshilfe des BF insoweit Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG anzuwenden ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem BF bei der (vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der römisch XXXX durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der römisch XXXX niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der römisch XXXX zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der römisch XXXX ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zurückzufordern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 ua). Das Erkenntnis des BVwG war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21. Mit Schreiben vom römisch XXXX wurde dem BVwG der für die Feststellung des Einkommens maßgebliche römisch XXXX 2017 übermittelt.

22. Mit Schreiben vom römisch XXXX übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Neuberechnung des verfahrensgegenständlichen Notstandshilfeanspruches nach Maßgabe der VwGH-Judikatur, wonach nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides der römisch XXXX die endgültige Höhe der dem BF gebührenden Notstandshilfe festzustellen ist.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte am römisch XXXX die Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom römisch XXXX wurde seinem Antrag keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass das Einkommen römisch XXXX trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das AMS einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum römisch XXXX sowie einen Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe ab römisch XXXX , jeweils mangels Notlage, erlassen hat. Diese beiden Bescheide sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig hat das BVwG mangels Zuständigkeit über den Aussetzungsbescheid vom römisch XXXX zu entscheiden.

Mit dem BF lebt neben römisch XXXX der römisch XXXX im gemeinsamen Haushalt.

Die römisch XXXX des BF ist römisch XXXX alt, römisch XXXX , hat einen römisch XXXX und lebt allein in römisch XXXX . Das ergibt sich aus der Niederschrift vom römisch XXXX , dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Sie erhält monatliche Pensionszahlungen von ca. € römisch XXXX ,-. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom römisch XXXX , dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Der BF unterstützt seine römisch XXXX durch finanzielle Zuwendungen in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe. In freier Beweiswürdigung, die sich auf den glaubwürdigen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung gründet und auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass ein römisch XXXX im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bestrebt ist, Unterhaltsleistungen für seine nur über ein geringes Einkommende verfügende römisch XXXX zu erbringen, ist der Senat davon überzeugt, dass der BF durch finanzielle Leistungen zum Unterhalt seiner römisch XXXX wesentlich beiträgt. Obgleich sich der konkrete Beitrag mangels schriftlicher Dokumentation nicht verifizieren lässt, hält der erkennende Senat die Angabe des BF in der Beschwerde, wonach sich der durchschnittliche Betrag auf römisch XXXX ,- beläuft, für glaubwürdig.

Festgestellt wird, dass der BF an römisch XXXX und römisch XXXX leidet. Dies ergibt sich aus dem Patientenbrief des römisch XXXX vom römisch XXXX , auf den die Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX verweist.

Der Einkommensteuerbescheid der römisch XXXX weist folgende bezugsauszahlende Stellen aus:

XXXX

XXXX

XXXX

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe in Höhe von € römisch XXXX für die Zeit ab römisch XXXX , sodass ihm Arbeitslosengeld ab dem römisch XXXX nachzuzahlen ist.

Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen, das sich im vorliegenden Fall wie folgt zusammensetzt:

(Brutto)Einkommen: XXXX

- Einkommensteuer: XXXX

Nettoeinkommen: XXXX

Nettoeinkommen (durchschnittlich): XXXX

Gebührende Abzüge:

Freigrenze für die römisch XXXX : - XXXX

Freigrenze für den römisch XXXX : - XXXX

Freigrenzenerhöhung römisch XXXX - XXXX

Freigrenzenerhöhung römisch XXXX - XXXX

Werbungskostenpauschale XXXX

anrechenbares Einkommen römisch XXXX (gerundet: 363,00 x 12 : römisch XXXX )

Anrechnungsbetrag täglich: XXXX

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt € römisch XXXX .

Das anrechenbare Einkommen der römisch XXXX beträgt € römisch XXXX .

Somit gebührt Notstandshilfe ab römisch XXXX in Höhe von € römisch XXXX .

Für den Notstandshilfeanspruch im römisch XXXX sind die Freigrenzen römisch XXXX ( römisch XXXX : € römisch XXXX ; römisch XXXX : € römisch XXXX ) zu beachten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Höhe des Bruttoeinkommens der römisch XXXX des BF ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheid römisch XXXX . Das monatliche durchschnittliche Monatseinkommen ergibt sich unter analoger Heranziehung der Regelung für unselbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG). Daraus ergibt sich wie bereits festgestellt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € römisch XXXX .

Die Höhe der römisch XXXX der römisch XXXX des BF ergibt sich aus der Niederschrift vom römisch XXXX , dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF seiner in römisch XXXX lebenden römisch XXXX Unterhalt leistet und die Höhe der Unterhaltszahlung des BF ergibt sich aus dem glaubwürdigen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung und gründet sich auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass ein in einem wohlhabenden Land lebendes Kind im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Unterhaltsleistungen für seine nur über ein sehr geringes Einkommen verfügende römisch XXXX erbringt. In freier Beweiswürdigung hält der erkennende Senat die Angabe des BF in der Beschwerde, wonach sich der durchschnittliche Betrag auf € römisch XXXX ,- monatlich beläuft, für glaubwürdig.

In freier Beweiswürdigung werden Leistungen (Geld- oder Sachleistungen) im Gegenwert von € römisch XXXX ,- im Monatsdurchschnitt angenommen. Die Höhe dieses Betrages erscheint auch deshalb plausibel, da (wie unten ausgeführt wird) ein Unterhaltsanspruch in etwa in dieser Höhe besteht und davon auszugehen ist, dass der römisch XXXX einen Beitrag in jener Höhe leistet, der den notwendigen Unterhalt gewährleistet.

Dies stellt damit jedenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt der römisch XXXX des BF dar.

Dass es keine schriftlichen Belege für die Zahlungen gibt ist nicht entscheidend, da es unüblich wäre, sich als römisch XXXX finanzielle Unterstützungsleistungen an die römisch XXXX schriftlich bestätigen zu lassen.

Auf die beantragte Einvernahme der römisch XXXX des BF konnte verzichtet werden, da nicht davon auszugehen ist, dass eine allfällige römisch XXXX präzisere Angaben zur konkreten Höhe von Unterhaltsleistungen machen kann, als sie der Übergeber selbst in diversen Schriftsätzen gemacht hat.

Die Erkrankung des BF an römisch XXXX und römisch XXXX ergibt sich aus dem Patientenbrief des römisch XXXX vom römisch XXXX , auf den die Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX verweist.

Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch XXXX , Ra römisch XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der für den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Notstandshilfeverordnung (NH-VO) das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist. Nach Paragraph 6, Absatz 7, NH-VO ist diese Bestimmung bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sinngemäß anzuwenden. Es kann auf Grund dieser Bestimmungen keinem Zweifel unterliegen, dass für das anzurechnende Einkommen stets die nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibenden Nettobeträge maßgeblich sind, auch wenn auf den Lohnbestätigungen nur Bruttobeträge ausgewiesen sind, wie es bei geringfügigen Beschäftigungen der Fall ist.

Die römisch XXXX des BF war auf Grund ihres Bezugs mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Kalenderjahr gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, römisch XXXX zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen. Daraus folgt aber, dass auf die Ermittlung der Notstandshilfe des BF insoweit Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG anzuwenden ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem BF bei der (vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der römisch XXXX durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der römisch XXXX niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der römisch XXXX zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der römisch XXXX ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zurückzufordern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 ua).

Im vorliegenden Fall liegt der Einkommensteuerbescheid der römisch XXXX des BF vor und war die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe somit basierend auf den vom VwGH getroffenen Grundsätzen in Analogie zu Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG festzustellen.

Dass die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen wurde zu keiner Zeit bestritten.

Die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe ab römisch XXXX in Höhe von € römisch XXXX liegen vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF lauten:

"Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10,

Ausmaß

Paragraph 36, (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

----------

1.-95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2.-92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin , eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin , eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach Sub-Litera, a, ist um römisch XXXX vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach Sub-Litera, a, ist um römisch XXXX vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach Sub-Litera, a, ist unbeschadet Sub-Litera, b, um römisch XXXX vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der Sub-Litera, b, ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Litera b, b, ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.

Einkommen

Paragraph 36 a, (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ( EStG 1988 ), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

----------

1.-Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

2.-die Beträge nach den Paragraphen 10,, 18 Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

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1.-bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2.-bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3.-bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4.-bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

"Beurteilung der Notlage

Paragraph 2, NH-VO. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 5, NH-VO

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

Paragraph 5, (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Paragraph 6, NH-VO

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

Paragraph 6, (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG)

römisch II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG:

....

6. Unterhaltsverpflichtungen

...

römisch III 1. Krankheit

In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der (die) Arbeitslose in Notlage befindet.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung).

Die Freigrenze beträgt gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat.

Im Jahr 2017 betrug die (einfache) Freigrenze € römisch XXXX ,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten) und € römisch XXXX ,- für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.

Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind gemäß Punkt römisch II.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht. Gemäß Punkt römisch III.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

Gemäß Punkt römisch II.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.

In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

Freigrenzen

In der Begründung des Bescheides vom römisch XXXX gibt die belangte Behörde nicht näher an, welche Freigrenzen in welchem Ausmaß berücksichtigt wurden. Aus der dem BVwG übermittelten Beschwerdevorlage vom römisch XXXX ergibt sich, dass die Erkrankung des BF berücksichtigt wurde und wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX verwiesen, die zwar den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch XXXX zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen liegt ihr hinsichtlich der Berücksichtigung von Freigrenzen jedoch der idente Sachverhalt zu Grunde. In der mündlichen Verhandlung beantwortet der Vertreter der belangten Behörde die Frage des Rechtsvertreters des BF, ob die Freigrenzen für die römisch XXXX , für den römisch XXXX , für die römisch XXXX des BF und das Werbekostenpauschale Berücksichtigung gefunden haben, mit ja.

Der Feststellung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab römisch XXXX ist daher die Freigrenze für die römisch XXXX des BF (€ römisch XXXX ,-), die Freigrenze für den römisch XXXX des BF (€ römisch XXXX ,-), das Werbekostenpauschale (€ römisch XXXX ,-) und die Freigrenze für die Krankheit des BF gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG zu Grunde zu legen. Gemäß Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit € 42,- pro Kalendermonat zu berücksichtigen.

Strittig ist daher im Wesentlichen die Frage, ob die Unterhaltsleistung des BF gegenüber seiner in römisch XXXX lebenden römisch XXXX die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Punkt römisch II. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt.

Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der römisch XXXX des BF Freigrenzen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung für die römisch XXXX des BF zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die römisch XXXX des BF zum Unterhalt der römisch XXXX des BF auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die

Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person,

für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt."

Die Wortfolge "rechtliche Pflicht" verweist auf das Unterhaltsrecht.

Der BF hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine römisch XXXX zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die römisch XXXX ) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den BF bestritten wird.

Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts römisch II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den einkommenbeziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).

Zu prüfen ist daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.

Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Gemäß Absatz 2, haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern.

Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass die römisch XXXX des BF in römisch XXXX über ein Pensionsnettoeinkommen von € römisch XXXX ,- verfügt.

Gemäß OGH (9.6.2009, 1 Ob 88/09m) wird in diesem Fall der (den Lebensverhältnissen) angemessene und nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht.

Zur Beantwortung der Frage, ob die römisch XXXX des BF mit ihrem Pensionseinkommen nicht imstande ist, sich selbst angemessen zu erhalten und daher eine Unterhaltsverpflichtung des BF besteht, ist daher nicht auf das offizielle Existenzminimum oder die Armutsgefährdungsgrenze in römisch XXXX abzustellen (Existenzminimum € römisch XXXX ,- laut römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX römisch XXXX römisch XXXX laut Eurostat).

Die Kaufkraftparitäten (KKP) haben im Jahr römisch XXXX in Österreich römisch XXXX und ins römisch XXXX römisch XXXX betragen (Quelle: Eurostat). Daraus folgt, dass das Konsumpreisniveau in römisch XXXX im Verhältnis zu Österreich bei römisch XXXX liegt. Die römisch XXXX des BF müsste somit über ca. € römisch XXXX ,- verfügen, um sich ein Güterbündel finanzieren zu können, dass dem eines Mindestsicherungsbeziehers in Österreich (€ römisch XXXX ,-) entspricht. Der Mindestlohn in römisch XXXX laut Eurostat hat römisch XXXX betragen.

In freier Beweiswürdigung und unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstandes, dass eine römisch XXXX allgemein nicht in der Lage ist, zusätzliche Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die römisch XXXX des BF zumindest finanzielle Mittel in Höhe von € römisch XXXX ,-/Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können.

Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der römisch XXXX des BF im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von € römisch XXXX ,-/Monat. Der auf den BF entfallende Teil beträgt somit € römisch XXXX ,-/Monat. Soweit er, wie beweiswürdigend festgestellt, € römisch XXXX ,-/Monat leistet, erfüllt er mit den zusätzlichen € römisch XXXX ,-/Monat zwar keine gesetzliche Pflicht. Da aber vom BF glaubwürdig erklärt wurde, dass seine römisch XXXX ihren Anteil nicht trägt, erfüllt er damit eine sittliche Verpflichtung, indem er seiner römisch XXXX den erforderlichen Unterhalt zur angemessenen Lebensführung zukommen lässt.

Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt römisch II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner gemäß Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre.

Der BF erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner römisch XXXX im Ausmaß von € römisch XXXX ,-/Monat und ist dieser Betrag gemäß Paragraph 36, Absatz 5, AlVG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten.

Der BF führt in der mündlichen Verhandlung aus, die Zuwendungen an seine römisch XXXX würden bei den Besuchen in römisch XXXX bzw. mittels Anweisung über die Western Union Bank erfolgen. In der Niederschrift vom römisch XXXX hat er angegeben, sie zu unterstützen, indem er ihr ab und zu Geld gebe.

Schriftliche Nachweise über die Zahlungen an seine römisch XXXX im Sinne von quittierten Empfangsbestätigungen legt der BF nicht vor, obgleich er mit Schreiben des AMS vom römisch XXXX zur Vorlage schriftlicher Überweisungsbestätigungen aufgefordert wurde. Dessen ungeachtet hält es der erkennende Senat auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auf Grund des persönlichen Eindrucks vom BF in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass er seine römisch XXXX in römisch XXXX durch Zahlungen unterstützt, die im Monatsdurchschnitt € römisch XXXX ,- betragen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich anzunehmen, dass Kinder ihre Eltern, die in wirtschaftlich prekären Verhältnissen leben, in aller Regel durch Zuwendungen unterstützen, wenn sie selbst dazu in der Lage sind. Diese Voraussetzungen erachtet der Senat im vorliegenden Fall als gegeben.

Von der beantragten Einvernahme der römisch XXXX des BF betreffend die Zuwendungen konnte daher Abstand genommen werden, da die tatsächliche Unterhaltsleistung aus den oben genannten Gründen vom Senat festgestellt wurde. Hinsichtlich der Höhe der Zuwendungen bedarf es der Einvernahme der römisch XXXX nicht, da, unabhängig von den allenfalls tatsächlich geleisteten höheren Zahlungen nur eine anerkennbare (und zumindest in diesem Ausmaß tatsächlich geleistete) Unterhaltsverpflichtung von € römisch XXXX ,-/Monat festgestellt wurde. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die römisch XXXX des BF in der Lage wäre, präzisere Aussagen zur Höhe der Zuwendungen zu machen, als sie der die Zuwendungen übergebende BF selbst in diversen Schriftsätzen gemacht hat.

Der weiteren Berechnung der gebührenden Notstandshilfe wird daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von € römisch XXXX ,-/Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu Grunde gelegt.

Anrechenbares Einkommen der römisch XXXX des BF

Strittig ist, wie sich das anrechenbare Einkommen der römisch XXXX errechnet.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG bestimmt im Wesentlichen, dass vom Einkommen der römisch XXXX (wie bereits oben ausgeführt) Freibeträge abzuziehen sind.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage dann vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben (...) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Notstandshilfeverordnung sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Paragraph 6, Notstandshilfeverordnung regelt die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin).

Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Notstandshilfeverordnung ist bei der Anrechnung von Partnereinkommen Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera d, AlVG kann bei schwankendem Einkommen des Partners der Anrechnung das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grund gelegt werden.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Anrechnung von Partnereinkommen der jeweilige Nettobetrag, also das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben, der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen ist. Das heißt, dass nur das tatsächliche Nettoeinkommen der Partnerin im jeweiligen Vormonat zu berücksichtigen ist, sowie dass auch Sachbezüge anzurechnen sind (Pfeil in AlV Komm Paragraph 36, Rz 37, Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg., Paragraph 36, Rz 678).

Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als die römisch XXXX des BF ihr Einkommen aus mehreren (teils geringfügigen) Dienstverhältnissen bezieht und auf den von der belangten Behörde eingeholten Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen jeweils nur jene Steuern und sozialen Abgaben ausgewiesen sind, die das konkrete Dienstverhältnis betreffen.

Der Rechtsvertreter des BF weist in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die römisch XXXX des BF im Wege von jährlichen Steuereinkommenserklärungen die entsprechenden Vorschreibungen zur Leistung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen habe und daher im Nachhinein festgelegte Lohnnebenabgaben in Abzug zu bringen und nur der Nettowert der Notstandshilfe zu Grunde zu legen sei. In diesem Sinne führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass für die geringfügige Beschäftigung noch keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer angeführt wurden und sämtliche Einkommen am Ende des Jahres gemeinsam zu versteuern sind und gemeinsam der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Es müssten daher bei Ermittlung des tatsächlichen Monatsnettoeinkommens auch die Steuer und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden, die die römisch XXXX des BF nachträglich zu bezahlen hat. Es wäre daher nicht zulässig, einfach alle Nettoeinkommen der drei Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Die belangte Behörde vertritt dazu in der Beschwerdevorlage vom römisch XXXX die Rechtsansicht, dass bei Vorliegen der Lohnbescheinigungen des Partners die angeführten Beträge zur Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen sind. Bei mehreren Dienstverhältnissen des Partners und folglich mehreren Lohnbescheinigungen seien sämtliche angeführten Nettobeträge zur Berechnung der Notstandshilfe zusammenzuziehen. In der mündlichen Verhandlung führt der Vertreter des AMS ergänzend aus, dass eine Berechnung anhand eines allfälligen Einkommensteuerbescheides das AlVG in diesem Fall nicht kennen würde. Eine nachträgliche Prüfung gebe es nicht.

Der Rechtsvertreter des BF äußert in der mündlichen Verhandlung, dass es eine unsachliche Schlechterstellung von Dienstnehmern mit mehreren parallelen geringfügigen Dienstverhältnissen sei, wenn es zutreffen würde, dass eine nachträgliche Überprüfung der Einkommensteuerbescheide nicht vorgesehen sei.

Es bedarf also die Frage einer Klärung, ob im Rahmen der Partnereinkommensanrechnung das Einkommen des Partners aus unselbständiger Beschäftigung, wenn dieser parallel mehrere (teils geringfügige) Dienstverhältnisse ausübt, durch die Addition der auf den jeweiligen Lohnbestätigungen ausgewiesenen Nettobeträge festzustellen ist oder ob (und gegebenenfalls wie) erst nachträglich auftretende Nachzahlungen auf Grund von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen für die Frage der Bestimmung des Partnereinkommens zu berücksichtigen sind.

Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG bestimmt, wie das Einkommen nachzuweisen ist. Gemäß Ziffer 2, ist das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen.

Hinsichtlich selbständig erwerbstätiger Personen bestimmt Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins,, dass Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen haben.

Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der VwGH mit im Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen Erkenntnis festgestellt, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der für den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Notstandshilfeverordnung (NH-VO) das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen ist. Nach Paragraph 6, Absatz 7, NH-VO ist diese Bestimmung bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sinngemäß anzuwenden. Es kann auf Grund dieser Bestimmungen keinem Zweifel unterliegen, dass für das anzurechnende Einkommen stets die nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibenden Nettobeträge maßgeblich sind, auch wenn auf den Lohnbestätigungen nur Bruttobeträge ausgewiesen sind, wie es bei geringfügigen Beschäftigungen der Fall ist. Davon ist auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht war allerdings der Meinung, dass die Abzüge erst im Nachhinein - sobald ein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt - zu berücksichtigen seien, wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, ob insoweit die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen anzuwenden seien, weil noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegen ist.

Der VwGH hält weiters fest, dass die römisch XXXX des BF auf Grund ihres Bezugs mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Kalenderjahr gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war. Daraus folgt aber, dass auf die Ermittlung der Notstandshilfe des BF insoweit Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG anzuwenden ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem BF bei der (vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der römisch XXXX durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der römisch XXXX niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der römisch XXXX zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der römisch XXXX ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zurückzufordern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 ua).

In der Zwischenzeit wurde dem BVwG der Einkommensteuerbescheid römisch XXXX der römisch XXXX übermittelt, der ein Bruttoeinkommen von € römisch XXXX samt Einkommensteuer in Höhe von € römisch XXXX ausweist.

Mit dem oa. Erkenntnis hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass "nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der römisch XXXX die endgültige Höhe der (dem BF) gebührenden Notstandshilfe festzustellen ist." Der für die Feststellung des Einkommens somit maßgebliche Einkommenssteuerbescheid römisch XXXX ist am römisch XXXX ergangen. Da das maßgebliche Einkommen aufgrund des bisher Gesagten sohin an Hand des Einkommensteuerbescheides römisch XXXX festzustellen war und die römisch XXXX des BF während des gesamten Jahres römisch XXXX unselbständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die in den Feststellungen (siehe römisch II. - 1.) dargelegte Berechnungsmethode, nämlich analog zur Regelung für unselbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen.

In Bezug auf die Berechnung wird auf die Feststellungen verwiesen. Demnach ergibt sich ein täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung in Höhe von € römisch XXXX . Das anrechenbare Einkommen der römisch XXXX beträgt € römisch XXXX .

Etwaige Hinweise darauf, dass der BF nicht am Arbeitsmarkt verfügbar gewesen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde dies auch nicht behauptet.

Somit gebührt Notstandshilfe ab römisch XXXX in Höhe von € römisch XXXX .

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2161479.2.00