Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Geschäftszahl

W252 2156462-1

Spruch

W252 2156462-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Eritrea, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. römisch XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF, eine männlicher Staatsangehörige Eritreas, stellte am 04.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 04.08.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es in Eritrea einen Militärdienst gebe der "ewig" dauern würde. Wenn man an diesem Militärdienst teilnehme, dann höre man von einem nichts mehr. Jeder der in die Schule gehe und 18 sei, müsse zum Militärdienst. Beim Militär gehe es einem sehr schlecht, die Soldaten bekämen sehr wenig zum Essen und auch keine medizinische Unterstützung. Wenn man von diesem Dienst davonlaufe, werde man gesucht und komme ins Gefängnis. Dort müsse man bleiben und würde die Sonne nicht wiedersehen, bis man sterbe. Im Sudan gebe es immer wieder Kontrollen und wenn man ohne Ausweis angetroffen werde, werde man nach Eritrea zurückgeschickt. Der BF sei nie kontrolliert worden, aber dieser Zustand sei dem BF zu heiß geworden.

3. Am 21.04.2016 fand eine Einvernahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Eritrea unter Zwang zum Militär gebracht worden sei und dieser "ewig" dauern würde. Man werde dort geschlagen und gefoltert, wenn man einen Fehler begehe und man werde nicht medizinisch betreut. Den ganzen Tag müsse man Wachdienst unter der Sonne machen. Einige Kameraden seinen vor ihren Augen gestorben. Darum sei der BF desertiert.

4. Am 22.03.2017 wurde der BF beim Bundesamt ein weiteres Mal befragt und zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er seinen Militärdienst von 2008 bis 2010 absolviert habe und im Alter von nicht mal 16 Jahren in einem großen Wagen von Soldaten mitgenommen worden sei. Er sei dann ins das Lager in Muaskar Sawa gebracht worden, dort sei er ausgebildet worden und habe als normaler Soldat gedient und habe beim Abbau eines Bergers mitgearbeitet. Eines Tages sei der BF dann mit Kameraden geflohen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er zum National- bzw. Militärdienst rekrutiert worden sei. Das Bundesamt kam aber zum Schluss, dass dem BF aufgrund der derzeit praktizierten Praxis hinsichtlich des Nationaldienstes in Eritrea der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF als Rückkehrer willkürlich einer menschenrechtswidrigen ausgesetzt werden und/oder strafweise zum Nationaldienst eingezogen werde.

6. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt das Vorbringen des BF nicht richtig gewürdigt habe. Aufgrund des Vorbringens des BF sei diesem die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein des Rechtsberaters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 37, 105; Protokoll vom 01.04.2019 - OZ 13, S. 5).

Der BF gehört der Volksgruppe der Hamasen an und spricht Tigrinja sowie Arabisch (AS 105)

Der BF besuchte in Eritrea 6 Jahre lang die Grundschule (AS 37)

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF verließ Eritrea 2010 und zog in den Sudan.

Der BF diente den Nationaldienst noch nicht ab, er wurde noch nicht eingezogen, hat sich dem Dienst nicht verweigert und ist daher auch nicht desertiert.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Eritrea 26.02.2019 (Auszüge):

Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Land ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen und ist faktisch inaktiv (AA 24.5.2018). Seit der Unabhängigkeit des Landes gab es keine Wahlen auf nationaler Ebene (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 25.2.2018). De facto handelt es sich um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.2.2018).

Äthiopien und Eritrea vereinbarten, ihre diplomatischen Beziehungen wiederaufzunehmen, ihre Grenzen zu öffnen, die Wiederaufnahme des Luft- und Seeverkehrs und den Personenverkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen (BBC 9.7.2018; vergleiche JA 8.7.2018, JA 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Einen Tag nach der Friedenserklärung wurde die Telefonverbindung zwischen Äthiopien und Eritrea wiederhergestellt und es gibt nun wieder Flüge von Addis Abeba nach Eritrea (AN 29.1.2019; vergleiche BBC 9.7.2018, DS 9.7.2018, KZ 10.7.2018). Auch die Landgrenze wurde wieder geöffnet (AFAR 15.1.2019; vergleiche AN 28.12.2018; AN 29.12.2018). Der Handel von äthiopischer Seite reicht nun nach Asmara und in andere große eritreische Städte. In umgekehrter Richtung hält der Flüchtlingsstrom an (AN 28.12.2018).

Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Ferner kommt es bei Vernehmungen vereinzelt zu Folter. Medizinische Hilfe wird nur im Notfall gewährt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.2.2018).

Die Vereinten Nationen und andere Organisationen haben wiederholt über Folter in Eritrea berichtet (BTI 2018; vergleiche HRW 17.1.2019, HRW 3.10.2018). U.a. hat die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea festgestellt, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).

Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen und zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.2.2018).

Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018).

In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).

Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019).

Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 17.1.2019).

Die "People¿s Army" (Volksarmee) in ihrer heutigen Form entstand 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium und existiert parallel bzw. ergänzend zum Nationaldienst. Es gibt keine öffentlich zugängliche gesetzliche Grundlage der Volksarmee, es besteht keine Dienstpflicht und die Volksarmee ist auch nicht Teil des Nationaldiensts. Für die Volksarmee müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 75 Jahren, nicht im Nationaldienst aktiv sein und eine Waffenausbildung absolvieren (SEM 31.1.2017; vergleiche SFH 30.9.2018). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.2.2018; vergleiche SEM 31.1.2017). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee nicht Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten, sowie Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind auch in diesem Fall hart und für die Entlassung muss ein Schuldeingeständnis unterschrieben werden (SFH 30.9.2018). Ende 2014 und Anfang 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Zum Umgang der Behörden mit Dienstverweigerern liegen nur anekdotische Informationen vor. Sie lassen darauf schließen, dass es keine einheitliche Praxis gibt (SEM 31.1.2017).

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Es kommt jedoch vor, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Minderjährige werden bei (illegalen) Ausreiseversuchen meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft. Diese wird auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 25.2.2018).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018).

Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" - Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018).

Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Einige verlassen die Schule, um der Wehrpflicht zu entkommen, aber ohne eine Bescheinigung des Nationaldienstes können sie weder auf Lebensmittelrationen zugreifen noch ein Unternehmen gründen, eine Mobiltelefon erwerben, einen Führerschein oder ein Bankkonto eröffnen. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen (AI 30.7.2018).

Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995).

Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristen und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vergleiche IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommens war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).

In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 25.2.2018). Die Staatsführung lehnt die Errichtung einer Demokratie strikt ab (BTI 2018) und die Regierung erlaubt keine weiteren politischen Parteien (USDOS 20.4.2018). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.2.2018). Allerdings gibt es keine organisierte politische Opposition (AA 24.5.2018).

Zahlreiche Regimekritiker bzw. politische Akteure und ehemaligen Befürworter der politischen Pluralisierung innerhalb der PFDJ (die sogenannte G-15-Gruppe) befinden sich seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft und werden ohne Zugang zum ordentlichen Rechtsverfahren und ohne Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten festgehalten (AA 24.5.2018). Viele von ihnen gelten als tot oder in schlechtem Zustand. Andere Kritiker der Regierungspolitik wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems und aus Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Familie (BTI 2018).

Militärbeamte und hochrangigen PFDJ-Kader muslimischen Glaubens, die nach dem Putschversuch im Januar 2013 verhaftet wurden, bleiben in Haft (BTI 2018). Die Verhaftung des ehemaligen Finanzministers zeigt, dass die Repressionstaktik fortgesetzt wird (HRW 3.10.2018). Berhane Abrehe war im August 2018 wegen der Veröffentlichung eines Buches, in welchem er zum friedlichen Protest gegen die Regierung aufruft, in Haft genommen worden. Er wird an einem unbekannten Ort ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (AI 18.9.2018; vergleiche HRW 3.10.2018).

Inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2018).

Die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland zieht keine Bestrafung nach sich (AA 25.2.2019), und es gibt Berichte von Staatsbürgern, die das Land verlassen haben, ohne dass ihnen die Wiedereinreise verweigert wurde (USDOS 20.4.2018). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.2.2019).

Personen, die das Land legal verlassen haben, können problemlos zurückkehren, auch wenn sie nicht zeitgerecht zurückkehren. Eritreer, die ihren Nationaldienst noch nicht beendet haben und das Land illegal verlassen haben, müssen das "Bedauerungsformular B4/4.2" unterschreiben, wenn sie nach Eritrea zurückkehren wollen. Person, die dieses Formular unterzeichnen, bestätigen das Begehen einer Straftat und erklären sich bereit, zu gegebener Zeit eine angemessene Strafe zu akzeptieren. Die eritreische Regierung hat mehrmals wiederholt, dass diejenigen, die zurückkehren, nicht bestraft werden, solange sie keine anderen Verbrechen begangen haben (als keinen Nationaldienst zu leisten und illegal das Land zu verlassen). Die eritreischen Behörden haben erklärt, dass sie tolerant gegenüber der Rückkehr von Landsleuten sind. Ausländische Beobachter behaupten, dass zurückkehrende Migranten - unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit in Europa der Asylstatus zuerkannt wurde oder nicht - bei der Rückkehr gut behandelt werden. Beobachtern in Eritrea zufolge würden Eritreer nicht in großer Zahl zurückkehren, wenn sie wüssten, dass sie bestraft werden. Es kommt aber regelmäßig vor, dass Eritreer freiwillig und ohne weitere Folgen nach Unterzeichnung des "Bedauerungsformulars" und Zahlung der Diasporasteuer nach Eritrea zurückkehren (NMFA 21.6.2018).

Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können (AA 25.2.2019).

Es wird berichtet, dass es für zurückkehrende Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit in anderen Ländern haben, keine Folgen gibt. Im Allgemeinen hat ein Staatsbürger das Recht auf Rückkehr; Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland müssen nachweisen, dass sie die 2%ige Steuer "Aufbausteuer" (auf ausländisches Arbeitseinkommen) gezahlt haben, um einige staatliche Leistungen und Dokumente zu erhalten (z.B. Ausreiseerlaubnis, Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen und Immobilientransaktionen). Die Regierung setzt diese Anforderung uneinheitlich durch (USDOS 20.4.2018).

Nach Ansicht des UNHCR gelten wiederum folgende Gruppen bei ihrer Einreise als gefährdet: Personen, die den Militär-/Nationaldienst umgangen haben, Mitglieder der politischen Opposition und Regierungskritiker, Journalisten und andere Medienschaffende, Mitglieder von Gewerkschaften und Aktivisten des Arbeitsrechts, Mitglieder religiöser Minderheiten, Frauen und Kinder mit besonderen Profilen, Angehörige sexueller Minderheiten, Mitglieder bestimmter ethnischer Minderheiten und Opfer von Menschenhandel. Aufgrund der Allgegenwart der Streitkräfte, eines gut organisierten Netzwerks von Regierungsinformanten sowie der nationalen Kontrolle, die der Staat über die Bevölkerung ausübt, hält der UNHCR die Niederlassung in einem anderen Teil Eritreas für keine angemessene Alternative (NMFA 21.6.2018).

Dokumentenbetrug ist in Eritrea weit verbreitet - einschließlich echter Dokumente mit falschem Inhalt (NMFA 21.6.2018). Berichten zufolge kommt es im Passbüro bei der Ausstellung von Ausweis- und Reisedokumenten zu Korruption. Für Ausreisevisa oder Reisepässe müssen manchmal Bestechungsgelder bezahlt werden (USDOS 20.4.2018). Eritreische Ausweispapiere mit Fingerabdruck werden auch in Khartum und den Niederlanden ausgegeben (NMFA 21.6.2018). Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z.B. im Sudan, Eritreern neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten wurde (AA 25.2.2018).

Die Beschaffung von Personenstandsurkunden einschließlich Registrierungen von Geburten und Eheschließungen auch aus dem Ausland ist möglich, selbst wenn die Ausreise zuvor illegal erfolgte (AA 25.2.2018). Mitglieder der Zeugen Jehovas, die keinen Militärdienst leisten, erhalten auch weiterhin keine offiziellen Ausweispapiere (USDOS 20.4.2018).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden; Konvolut von Auszügen (ZMR, GVS, Strafregister) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Eritrea vom 26.02.2019.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem derzeitigen Familienstand, Schulbildung, Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache sowie seinen Aufenthaltsorten basieren auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Eritrea:

Die Feststellungen zur relevanten Situation in Eritrea gründen sich auf das Landesinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom 26.02.2019.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF seine Angaben bezüglich des Fluchtvorbringens im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfrage und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in der mündlichen Verhandlung weiter konkretisierte. Zudem waren gravierende Unplausibilitäten in den Angaben des BF enthalten, die seine Angaben gänzlich unglaubhaft scheinen lassen. Der BF präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung bloß eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Diese Schilderung macht auf das Gericht nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Selbst unter Berücksichtigung, dass der BF zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Erlebnisse noch minderjährig bzw. gerade erst volljährig gewesen wäre, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass diese die Fluchtgründe derart vage und detaillos angibt - hätte sie diese tatsächlich erlebt.

Eingangs ist festzuhalten, dass der BF in der Ersteinvernahme am 04.08.2014 lediglich angab, dass es in Eritrea einen Militärdienst geben der "ewig" dauern würde. Er hält seine Angaben zum Militärdienst allgemein und erwähnt mit keinem Wort, dass er selbst am Militärdienst teilgenommen habe bzw. von diesem desertiert sei. Erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.04.2016 erwähnt der BF, dass er in Eritrea eventuell vorbestraft sein könnte, weil er desertiert sei. Er führt dann aus, dass er unter Zwang zum Militärdienst gebracht worden sei, der "ewig" dauern würde. Man werde dort geschlagen und gefoltert, wenn man einen Fehler begehe und man werde nicht medizinisch betreut. Aber auch in dieser Einvernahme schildert der BF keine persönlichen Erlebnisse und bliebt in seinen Ausführungen zum Militärdienst sehr vage. Wenn er diesen jedoch selbst abgeleistet hätte und aufgrund der schlimmen Erlebnisse und Zustände desertiert wäre, hätte der BF lebensnahe Details schildern können.

Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.03.2017 wurde der BF eingehend nochmals zur Ableistung des Nationaldienstes befragt. Seine Antworten waren jedoch wieder vage und detaillos. Nachgefragt, wer sein Vorgesetzter gewesen sei und in welcher Einheit er gedient habe konnte der BF keine Angaben machen. Befragt wie seine Bewaffnung gewesen sei, gab der BF an, dass er eine Kalaschnikow gehabt habe, lenkte dann jedoch in seiner Antwort von dem Thema ab und gab an auf dem Berg gefoltert worden zu sein (AS 135). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte der BF nichts Näheres zum Thema der Bewaffnung ausführen und lenkte in seiner Antwort ab (OZ 13, S. 7). Der Vertreter des Bundesamtes befragte den BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals eingehend zur verwendeten Waffe. Der BF konnte sich jedoch nicht daran erinnern, wie viele Teile die Waffe gehabt habe und wie diese benannt werden (OZ 13, S. 9). Jemand der nach eignen Angaben jedoch mit dem Umgang mit der Waffe geschult worden ist, sollte jedenfalls ein rudimentäres Wissen, wie Anzahl der Teile der Waffe und Namen der Teile, erinnern.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigert der BF sein Vorbringen zum Nationaldienst insofern, dass er angab, zwangsrekrutiert worden zu sein, inhaftiert und gefoltert. Mehr habe er dazu nicht zu sagen (OZ 13, S. 6). Der BF gab im Verfahren mit keinem Wort zuvor an, dass er auch inhaftiert oder gefoltert worden sei. Nachdem der BF dazu aber von sich aus keine weiteren Angaben machte, musste ihn die erkennende Richterin an seine Mitwirkungspflicht im Verfahren erinnern. Der BF machte dann zwar vage Angaben zum Militärdienst und dem Abbau eines Berges, ging aber auf eine angebliche Inhaftierung bzw. Folter nicht ein (OZ 13; s. 6). Die erkennende Richterin muss daher davon ausgehen, dass der BF die Inhaftierung und Folter erwähnte um sein Vorbringen dramatischer zu gestalten.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF auch dazu befragt, wie er zum Militärdienst gekommen sei. Der BF bleibt in seinen Ausführungen äußert vage und gab lediglich an, dass er auf den Feldern gearbeitet und die Tiere gehütet habe. Er sei nachhause gekommen um eine Pause zu machen und dann sei das Militär gekommen. Der BF habe seine Freunde und Nachbarn im Auto gesehen. Sie hätten ihn dann ins Camp Sawa gebracht, das ca. 315 km von Asmara entfernt sei (OZ 13, S.7). Diese Schilderung so vage gehalten und entbehrt jeglichen Details und es lässt sich daraus nicht schließen, dass der BF diese Zwangsrekrutierung selbst erlebt hat.

Des Weitern sind die Schilderungen des BF bezüglich der Flucht aus dem Camp in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich. Beim Bundesamt wurde der BF befragt, wie es ihm gelungen sei aus dem Camp zu fliehen. Er gab an, dass er nicht alleine gewesen sei, sie seien eine Gruppe gewesen, es seien auch Frauen dabei gewesen. In der Nacht hätten sie zu Fuß das Lager verlassen müssen und draußen habe ein Auto für sie gewartet. Sie seien in das Auto eingestiegen und das Auto sei losgefahren. Der BF sei dann in der Nähe seines Dorfes ausgestiegen und zwei Tage zuhause geblieben, dann habe er die sudanesische Grenze überquert (AS 136). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF die Flucht aus dem Camp widersprüchlich. Er gab an, dass es ein Auto gegeben habe das immer Wasser transportiert habe, Der BF sei dem Auto gefolgt, dies habe er auch seinen Freunden erzählt, er habe ihnen auch gesagt, dass sie am nächsten Tagen fliehen würden. Er habe ihnen den Weg gezeigt, sie hätten das Camp verlassen und zu Fuß seien sie der Richtung des Autos gefolgt. Sie seien einige Tage gegangen bis sie in einer Ortschaft namens Tasane angekommen seien, das sei an der sudanesischen Grenze (OZ 13, S.8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF die Flucht aus dem Camp so widersprüchlich schildert. Der BF schildert ein so einschneidendes Erlebnis in zwei Einvernahmen komplett anders. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass der BF sich jemals in dem Camp aufgehalten hat.

Am Ende der Verhandlung zeigte der BF der erkennenden Richterin noch ein Foto von sich in einer Uniform zum Beweis, dass er beim Militär gewesen sei. Die Richterin forderte ihn auf dieses Foto mit Schriftsatz in das Verfahren einzubringen. Dieses Foto brachte der BF jedoch nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass das Foto nicht während der behaupteten Ableistung des Nationaldienstet in Eritrea aufgenommen worden ist.

Aus den oben gesagten Ausführungen ist zu schließen, dass der BF den Nationaldienst noch nicht abgedient hat, noch nicht eingezogen worden ist, sich nicht dem Dienst verweigert hat und daher auch nicht desertiert ist. Eine Bestrafung durch das eritreische Regime wegen der fehlenden Ableistung des Nationaldienstes aus einem Motiv, das eine politische Opposition unterstellt, kann daher nicht angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt römisch eins.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der BF den Nationaldienst noch nicht abgedient hat, nicht eingezogen worden ist und sich dem Dienst nicht verweigert hat und daher auch nicht desertiert ist. Er hat sein Herkunftsland Eritrea vor der Einziehung zum Nationaldienst verlassen und ist in dieses zwischenzeitig auch nicht mehr zurückgekehrt.

Wie aus den aktuellen Länderinformationen zu Eritrea und auch aus den Urteilen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2017 Zl. IVD-7898/2015 und vom 10.07.2018, Zl. E-5022/2017 entnommen werden kann, führt die illegale Ausreise aus Eritrea und eine Asylantragstellung im Ausland per se nicht schon zu einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Ebenso wenig wird (nur) die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr als asylrelevant angesehen, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Maßnahme handelt, die aus hier zu prüfenden Motiven erfolgt. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn neben einer allfälligen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts).

Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN), vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050).

Derartige Umstände liegen bei dem BF nicht vor, der, wie ausgeführt, hat der BF Eritrea bereits 2010 verlassen hat und sich weder in Eritrea selbst, noch im Sudan gegen das eritreische Regime politisch betätigt hat. Der BF wurde daher noch nicht aufgefordert, sich zum Nationaldienst zu melden; er hat eine Einziehung zum Nationaldienst nicht verweigert und ist auch aus diesem nicht desertiert. Die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung durch das eritreische Regime wegen der bisherigen Nichtteilnahme am Nationaldienst ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich. Gründe dafür, dass dem BF daher seitens des eritreischen Regimes - über die illegale Ausreise und das Fehlen des Ableistens des Nationaldienstes hinaus - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, kamen im Verfahren nicht hervor.

Damit kann gegenständlich keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF durch eritreische Behörden im Falle einer Rückkehr dorthin wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung angenommen werden.

3.2.2. In Bezug auf die dokumentierte schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Eritrea, die problematischen Zustände während des Nationaldienstes und den Umstand, dass er das Land bereits 2010 verlassen hat, ist der Ansicht des Bundesamtes zu folgen, und festzuhalten, dass dem BF zu Recht subsidiärer Schutz in Österreich gewährt wurde.

3.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2156462.1.00