Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Geschäftszahl

L508 2130435-2

Spruch

1) L508 2107264-2/46E

2) L508 2112099-2/37E

3) L508 2130435-2/35E

4) L508 2130433-2/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind Staatsangehörige von Jordanien, der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reisten im Juli 2014 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.2014 (BF1 und BF2, sowie ein weiterer Sohn (L508 2107262)) bzw. am 22.07.2014 (BF3, BF4 sowie eine weitere Tochter ( römisch 40 )) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim BF2 handelt es sich um den Ehegatten der BF1 und beim BF3 und der BF4 um die Kinder der BF1 aus einer vorangegangen Ehe.

Am 10.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten (Fluchtgrund), gaben die BF1 und der BF2 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass die Palästinenser, vor allem die Frauen, in Libyen erniedrigt, regelmäßig beschimpft und teilweise auch vergewaltigt werden würden. Der BF2 sei zuletzt von einem Kunden entführt und misshandelt worden. Man habe ihnen gedroht, als Palästinenser ruhig zu sein. Ihr Sohn sei seit der Revolution in Syrien nicht mehr zur Schule gegangen, da er immer erniedrigt worden sei. Aus diesen Gründen hätten sie Libyen verlassen. Der BF3 schilderte auf die gleiche Frage, dass das libysche Volk keinen Respekt vor den Palästinensern habe. In der Schule sei er regelmäßig geschlagen und beschimpft worden. Sogar der Lehrer habe ihn geschlagen und seine Prüfungen sehr negativ bewertet. Dadurch hätte er in Libyen keine Zukunftsperspektiven. Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, erwiderte die BF1, dass sie befürchte, ein Leben in Angst und Demut zu führen. Sie würde eher sterben als dorthin zurückzukehren. Der BF2 gab dazu an, dass er Angst vor einem dortigen Leben hätte, weil es dort keine Sicherheit gebe und jeder Waffen tragen würde. Er und seine Familie würden auch nicht mehr erniedrigt werden wollen. Der BF3 führte aus, dass es für ihn und seine Familie in Libyen keine Zukunft gebe.

Am 23.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung einer weiteren beschwerdeführenden Tochter der BF1 ( römisch 40 römisch 40 ) statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab sie zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche und sie daher keine Möglichkeit hätte, dort in Sicherheit zu leben. Ihr Vater habe dann beschlossen, nach Österreich auszuwandern.

2. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde der leibliche Vater des BF3 und der BF4 bzw. ehemalige Gatte der BF1 in Vorbereitung der zu bearbeitenden Asylanträge ersucht, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens sämtliche in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sowie identitätsbezeugende Dokumente im Original vorzulegen.

3. Am 23.10.2014 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD NÖ, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die BF1 zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten (BF2) von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter römisch 40 ( römisch 40 ) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.

Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. römisch 40 sei verheiratet und lebe in Jordanien.

Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter römisch 40 habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.

In Jordanien hätte sie ihren Ex-Mann wegen sexueller Belästigung ihrer Tochter angezeigt. Dieser sei im Juni 2012 festgenommen worden, in U-Haft gewesen, gegen Kaution freigekommen und geflüchtet. Etwa um den 25.07.2012 sei er nach Libyen gekommen. Sie sei wegen ihrer Kinder nach Europa gekommen, weil Kinder in den arabischen Ländern keinen Schutz hätten. Da ihr Ex-Mann ihre Tochter sexuell belästigt habe, habe sie mit diesem nicht mehr zusammenleben können. Dies habe zur Scheidung geführt. Sie sei von diesem belästigt und nicht mehr in Ruhe gelassen worden, nachdem sie ihren letzten Mann geheiratet hätte. Sie seien von ihm bedroht worden, weshalb sie mit ihrem nunmehrigen Mann nach Libyen gereist sei. Ca. zwei Monate nach ihrer Eheschließung hätten diese Belästigungen begonnen. Der Bruder ihres Ex-Mannes sei Taxifahrer und habe sie und ihren Mann durch Losfahren auf ihre Personen erschreckt. Ihre Kinder, die bei ihm gelebt hätten, seien auch oft vor ihm geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihre Tochter wegen der Anzeige von ihrem Onkel und Cousin die Kehle durchgeschnitten bekommen.

Der BF2 gab zunächst zu Protokoll, dass er einige Angaben verheimlicht hätte. Bei ihm handle es sich um einen Palästinenser aus Jordanien. Er würde einen jordanischen Reisepass mit Nationalnummer besitzen und sei jordanischer Staatsbürger. Des Weiteren sei römisch 40 (L508 2107262) nicht sein leiblicher Sohn, sondern sein Stiefsohn. Er habe dies wegen des Ex-Gatten der BF1, welcher mit ihnen in Italien gewesen sei, nicht angegeben. Dieser habe ihnen Probleme bereitet.

Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf römisch 40 falsche Angaben getätigt, weil dieser von seinem Vater in Italien allein gelassen worden sei und es im Interesse seiner Gattin gewesen sei, dass sein Stiefsohn auch bei ihnen bleiben könne. Was die falschen Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit betrifft, so habe er nicht gewollt, dass ihnen der Ex-Gatte der BF1 in Österreich Probleme macht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe seien teils richtig und teils nicht richtig.

Libyen hätte er verlassen, weil er vom Ex-Gatten der BF1 bedroht worden sei. Bis zu seiner Reise nach Europa sei er in Libyen aufhältig gewesen. In Jordanien sei er zuletzt im Dezember 2010 gewesen.

Befragt nach den Gründen für seine nunmehrige Ausreise gab der BF2 zu Protokoll, dass er nicht nach Jordanien konnte. Es sei für ihn wichtig gewesen, dass seine Stiefkinder ein gutes Leben haben, weil jenes mit deren Vater schrecklich gewesen sei. Er habe in Jordanien keine Probleme gehabt. Er sei lediglich vom Ex-Gatten und dessen Bruder bedroht worden, weil die BF1 den Ex-Gatten wegen sexueller Belästigung in Jordanien angezeigt habe. Die Gefahr bestehe weiterhin. Er erhalte bis zum heuten Tag jeden Monat telefonische Drohungen.

Er sei gemeinsam mit den anderen beschwerdeführenden Parteien, dem Ex-Gatten der BF1, einem Sohn der BF1 (L508 2107262) und einer weiteren Tochter der BF1 ( römisch 40 ) gereist. Sie seien alle gemeinsam im Boot gewesen. Zwischen dem Ex-Gatten und den beschwerdeführenden Parteien sei es in Libyen zu einer Versöhnung gekommen, weil der Ex-Gatte in Jordanien wegen sexueller Belästigung in Abwesenheit gerichtlich verurteilt worden sei und nicht mehr zurückkehren habe können .Er sei lediglich nach Europa gekommen, um eine gute Zukunft für die Kinder seiner Gattin zu haben. Nach dem jordanischen Gesetz - wenn eine Frau wieder heirate - werde die Obsorge der Kinder dem Vater zugesprochen. Da der Vater seiner Stiefkinder wegen sexueller Belästigung verurteilt worden sei, werde der Onkel der Stiefkinder die Obsorge erhalten. Bei einer Rückkehr nach Jordanien müsse er entweder töten oder er werde von dem Bruder des Ex-Gatten getötet, da dieser glaube, dass er hinter der Verurteilung stehen würde.

Im Übrigen brachte die BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2014 einen jordanischen Reisepass im Original, ein jordanisches Familienbuch in Kopie, eine UNRWA-Registrierung im Original aus dem Jahr 1997, einen libyschen Führerschein und eine Registrierungskarte aus Libyen in Vorlage. Der BF2 legte einen jordanischen Reisepass im Original, eine jordanische Heiratsurkunde im Original und einen libyschen Führerschein im Original vor. Ferner wurden der BF1 und dem BF2 die aktuellen Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Jordanien unter Einräumung einer einwöchigen Stellungnahmefrist ausgehändigt.

4. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2015 wurde der jeweilige Antrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1, den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen der BF1 und des BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. Paragraphen 55, oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu jeweils den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., römisch II. und römisch III. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.

5.2. Sodann wird ausgeführt, dass die BF1, der BF2 und der BF3 entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da ihnen in Jordanien Verfolgung iSd GFK drohe. Dagegen richte sich die eingebrachte Beschwerde. In einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung würde man das vom BFA vorgeworfene gesteigerte Vorbringen entkräften, indem sie Beweise zu ihrem Fluchtvorbringen vorlegen werden, die mangelnde Ermittlungspflicht näher ausführen sowie alle von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche aufklären.

5.3. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (Paragraph 37, AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in Paragraph 18, AsylG weiter konkretisiert worden sei.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

7. Am 20.11.2015 wurde eine weitere Tochter der BF1 ( römisch 40 , römisch 40 ) vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie palästinensische Jordanier seien, die aber in Libyen gelebt hätten. Sie würden aus einer Problemfamilie kommen. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester öfters eingesperrt und immer verfolgt. Er habe sie öfters in der Nacht nicht schlafen lassen und sie immer gefragt, was ihre Schwester römisch 40 ( römisch 40 ) macht und ob diese mit jemandem telefoniere etc. Er habe sie auch öfters zu seinem Bruder römisch 40 gebracht und dieser habe sie geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen, weil ihr Vater ihre Schwester römisch 40 sexuell belästigt habe. Dies hätte sie auch mit ihren eigenen Augen gesehen. Sie selbst habe ihr Vater nicht sexuell belästigt, aber dessen Bruder römisch 40 und der Schwager ihres Vaters römisch 40 hätten sie mehrmals sexuell belästigt.

Auch ein anderer Verwandter ihres Vaters habe versucht, sie sexuell zu belästigen. Dieser habe seine eigene Tochter vergewaltigt und sei deswegen in Jordanien sechs Monate eingesperrt worden. All diese Vorfälle seien in Jordanien passiert.

Sie seien öfters zu ihrer Mutter in Jordanien geflüchtet. Sie hätten auch die Polizei von diesen Vorfällen informiert. Diese habe ihnen nicht geglaubt und sie wieder zu ihrem Vater gebracht. Ihre Mutter habe versucht, das Obsorgerecht zu erhalten, aber das funktionierte nicht. Ihre Mutter habe dann geheiratet und sei nach Libyen gegangen und habe dort versucht, die Kinder zu sich zu nehmen. Ihre Mutter habe mit ihrem Vater wegen der Kinder öfters telefoniert und letztendlich habe sie der Vater nach Libyen gebracht. Dort habe er ihnen den Kontakt zur Mutter verboten.

Zur Wegweisung ihres Vaters und Bruders befragt, wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mein Vater hat wieder meine Schwester römisch 40 sexuell belästigt und verfolgte sie überall. Er wollte immer alleine mit meiner Schwester sein und schickte mich immer weg. Er hat uns nie in Ruhe gelassen. Mein Bruder römisch 40 hat versucht, mich sexuell zu belästigen in römisch 40 ."

8. Des Weiteren wurde mit den Bescheiden des BFA vom 27.01.2016 der jeweilige Antrag des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und einer weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde dem jeweiligen Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien sei gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorübergehend unzulässig.

Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde.

9. Gegen diese Bescheide erhoben der BF3, die BF4 und die weitere Tochter ( römisch 40 ) fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 15.03.2016 übermittelten die BF1, der BF3, die BF4 und eine weitere Tochter der BF1 ( römisch 40 ) eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die BF1 ebenfalls einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG 2005.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG gem. Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (BF1 und BF2) bzw. vom 27.07.2016 (BF3, BF4 und weitere Tochter ( römisch 40 )) wurde in Erledigung der jeweiligen Beschwerden vom 05.05.2015 (BF1 und BF2) bzw. 08.02.2016 (BF3, BF4 und weitere Tochter ( römisch 40 )) der jeweils bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (bezüglich des BF2: in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

13. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von römisch 40 [Ex-Gatte der BF1], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.

14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2017 wurden der BF1, dem BF3, der BF4 sowie einer weiteren Tochter der BF1 ( römisch 40 , römisch 40 ) seitens des BFA - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Jordanien, Stand 03.05.2016, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 23.03.2017 (Gewalt Kinder), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.10.2016 (Gewalt Frauen) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.10.2016 (Familienbuch), zur Kenntnis gebracht.

Laut den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gebe es in Jordanien bezüglich der Rechte, die eine alleinerziehende Mutter in Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder habe, unterschiedliche Situationen, die je nach Familie, Stellung der Mutter und Stellung des Vaters unterschiedlich seien. Dies könne heißen, dass in einem Fall der Mutter alle Rechte zukommen, wenn die Mutter selber keine Probleme habe bzw. unter normalen Bedingungen lebe. Die Mutter bekomme das Sorgerecht und der Vater werde dann von einem Zivilgericht zum Unterhalt - jedoch zumeist nur in einem sehr geringen Ausmaß - verpflichtet. Sollte die Mutter nun neuerlich heiraten wollen, könnte der Kindesvater nun das Sorgerecht wiedererlangen, da es ihm zustehe, dass seine Kinder nicht bei einem fremden Vater aufwachsen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass die Mutter das Sorgerecht für die Kinder - bevor sie erneut heirate - auf ihre Mutter (die Großmutter der Kinder) übertrage (wenn ihre Mutter noch lebe). Damit wäre der Kindesvater vorerst wieder aus dem Anspruch des Sorgerechts draußen.

Der jordanische Staat sei auch fähig und in der Lage und willens durch eine Sonderabteilung der Polizei "Family Protection Unit" die Kinder zu schützen, wenn Anschuldigungen von Gewalt von Vätern nachgewiesen werden können bzw. erwiesen seien. Abteilungen der "Family Protection Unit" seien in jedem Regierungsbezirk eingerichtet.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Mutter im Falle eines gewalttätigen Vaters die alleinige Obsorge übertragen werde.

Des Weiteren gebe es sogar offizielle Stellen und NGOs, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Dies sei ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien.

Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, seien zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt worden. In diesen Themenbereichen gehe Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg.

Wenn die Tat, wirklich wie angezeigt passiert sei, hätten die Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie würden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft werden.

Ferner werde das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt, die auch eine Nationalnummer besitzen. Sie würden das Buch erhalten, wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen sei. Bis zur Heirat seien sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekomme man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser könne man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Sonst gebe es keine weitere Möglichkeit.

Ein Nicht-Jordanier könne dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit könne mit dem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden.

Ferner wurde diesen vier Personen zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz ermittelt worden sei, dass der Ex-Gatte der BF1 ebenfalls die jordanische Staatsangehörigkeit besitze.

Weiters habe das Landesamt für Verfassungsschutz festgestellt: " römisch 40 wurde im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in der Stadt römisch 40 , Jordanien angezeigt. Laut Auskunft der jordanischen Behörden wurde die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet."

Diesbezüglich sei anzuführen, dass die BF1 selbst angegeben habe, 2012 gar nicht mehr mit ihrem Ex-Gatten verheiratet gewesen zu sein und andererseits widerspreche die Feststellung des Landesamtes für Verfassungsschutz ihren Aussagen, wonach ihr Ex-Gatte festgenommen und inhaftiert worden wäre.

Auch liege dem BFA der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vor, in welchem die gemeinsame Obsorge bezüglich der minderjährigen Kinder zwischen der BF1 und ihrem Ex-Gatten pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei.

Sohin könne aufgrund dieser Obsorgevereinbarung, als auch der Einstellung der Verfahren gegen den Ex-Gatten, sowie dem Umstand, dass es zu keiner Verurteilung des Ex-Gatten gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder Opfer von fortgesetzter Gewalt im familiären Bereich seien.

Auch sei in diesem Zusammengang auf die übermittelten Länderinformationen zu verweisen, dass selbst im Falle von gewalttätigen Vätern der jordanische Staat sehr wohl in der Lage und willens sei, sowohl Frauen als auch Kindern Schutz zu gewähren.

Dem BF2 wurden lediglich die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Jordanien, Stand 03.05.2016, zur Kenntnis gebracht.

15. Am 19.04.2017 langten bei der belangten Behörde bezüglich des BF3, der BF4 und einer weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) Verlängerungsanträge "Besonderer Schutz" gem. Paragraph 59, AsylG ein.

16. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ebenso wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF2 und des BF3 nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF2 und des BF3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde der Antrag eines weiteren Sohnes (L508 2107262) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF2 und des BF3 nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF2 und des BF3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde jeweils der Antrag des BF3, der BF4 und einer weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ebenso wurde der Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55,, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF3, die BF4 und eine weitere Tochter ( römisch 40 ) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF3, der BF4 und der weiteren Tochter ( römisch 40 ) nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

17. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

18. Mit jeweiligem Schriftsatz vom 19.05.2017 (BF1, BF3, BF4 und weitere Tochter (L508 römisch 40 , 2130432)), 11.05.2017 (BF2) und 09.05.2017 (weiterer Sohn (L508 2107262)) erhob die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation der Beschwerdeführer die vorliegenden, fristgerecht erhobenen und zulässigen Beschwerden. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

18.1. Was die Beschwerde der BF1, des BF3, der BF4 und der weiteren Tochter ( römisch 40 ) betrifft, so wurde zunächst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen

* falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten im jeweils angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;

* die angefochtenen Entscheidungen - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;

* in eventu die angefochtenen Bescheide des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren ;

* in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

* in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG der BF4 und BF5 verlängern bzw. der BF1 eine solche erteilen und

* in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen.

18.1.1. Der BF1 würden im Bescheid mehrere (vermeintliche) Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen des BF2 vorgehalten werden. Jedoch habe sie bisher nicht die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu äußern. Die letzte Einvernahme der BF1 habe am 23.10.2014 stattgefunden. Eine weitere beschwerdeführende Tochter der BF1 ( römisch 40 ) sei ebenfalls zuletzt am 20.11.2015 einvernommen worden und habe diese bisher keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern.

18.1.2. In der Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal die BF1 und eine weitere Tochter der BF1 ( römisch 40 , römisch 40 ) seit 2014 nicht mehr vom BFA einvernommen worden seien. Die belangte Behörde berufe sich auf veraltete Aussagen und sei ihnen das Recht auf Parteiengehör genommen worden. Es sei in den letzten Monaten regelmäßig zu Bedrohungen durch den Ex-Gatten der BF1 gekommen und würden entsprechende - derzeit noch nicht vorliegende - Beweismittel im laufenden Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Darüber hinaus werde explizit die Befragung des BF2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Des Weiteren werde die volljährige Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) als Zeugin beantragt.

Die weitere Tochter der BF1 ( römisch 40 , römisch 40 ) sei schwanger. Mangels Einvernahme habe dies von ihr bisher nicht vorgebracht werden können und sei deren Schwangerschaft und familiäre Situation nicht berücksichtigt worden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien erneut hinsichtlich entscheidungswesentlicher Punkte unvollständig und veraltet. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über die Lage in Jordanien beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die mangelhaften Länderberichte würden wenige aussagekräftige Passagen über das jordanische Justizwesen sowie über die Rechte von Frauen, insbesondere in Bezug auf sexuelle Gewaltverbrechen, enthalten. So werde im Bescheid ausgeführt, dass das Justizwesen von Vetternwirtschaft geprägt sei und der Einfluss des Königshauses und der Regierung die Unabhängigkeit der Gerichte stark einschränke, sowie dass in Familienangelegenheiten die Scharia Vorrang gegenüber den parlamentarisch erlassenen Gesetzen habe.

Zur Situation von Frauen in Jordanien werde ausgeführt, dass Ehrenmorde, Gewalt und Misshandlung in Jordanien ein Problem seien, häusliche Gewalt weit verbreitet sei und zahlreiche Ehrenverbrechen und Vergewaltigungen stattfänden. Insbesondere Mädchen und Frauen seien besonders gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt zu werden.

Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem jeweiligen Erkenntnis die Länderfeststellungen als veraltet gerügt habe, seien diese überdies in Bezug auf das Kapitel "Frauen" nicht aktualisiert worden.

18.1.3. Das BFA behaupte, dass es zwischen der BF1 und deren Ex-Gatten zu einer Aussöhnung gekommen wäre. Jedoch werde dabei die Obsorgesituation in Jordanien außer Acht gelassen. Die Familie sei deshalb gemeinsam mit dem Ex-Gatten geflüchtet, weil dieser die Obsorge über die gemeinsamen Kinder gehabt habe und die BF1 nicht riskieren wollte, die Kinder ohne dessen Zustimmung nach Europa mitzunehmen. Diesfalls hätte es sich um eine Kindesentführung gehandelt. Dass es keinesfalls zu einer friedlichen Aussöhnung gekommen sei, zeige die Tatsache, dass es nur wenige Wochen nach der Ankunft in Österreich bereits zu einer Wegweisung des Ex-Gatten gekommen sei. Dies sei von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen worden.

Dass es in den letzten Monaten erneut zu Gewaltvorfällen und Bedrohungen gekommen sei, sei von der belangten Behörde - wie bereits geschildert - mangels Einvernahme nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden.

18.1.4. Einen Schutz durch jordanische Behörden könnten die Beschwerdeführer nicht erwarten.

18.1.5. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

18.1.6. Was die nicht erfolgte Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG betrifft, so wurde im Bescheid vom 30.12.2015 hinsichtlich der Beschwerdeführer dargelegt, dass eine Abschiebung nach Jordanien vorübergehend unzulässig wäre, weil die volljährige Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) jahrelang von ihrem Vater missbraucht worden sei und ihr daher ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt werden müsse. Das BFA spreche selbst davon, dass es sich bei den von ihr erlittenen Gewalttaten um ein "jahrelanges Martyrium der fortgesetzten Gewaltanwendung und Missbrauchs durch Ihren Vater, die bis in Ihr Asylquartier in römisch 40 angedauert hat", handle. Im nunmehr erlassenen Bescheid werde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG verlängert oder erteilt, jedoch fänden sich im Bescheid keine Ausführungen, was sich seit den vorangegangenen Bescheiden vom 27.01.2016 geändert haben solle.

18.1.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).

18.2. Was die Beschwerde des BF2 betrifft, so wurde zunächst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen

* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;

* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren und

* in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

18.2.1. Dem BF2 würden im Bescheid mehrere (vermeintliche) Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen der BF1 vorgehalten werden. Jedoch habe er bisher nicht die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu äußern. Die letzte Einvernahme habe im Jahr 2014 stattgefunden.

18.2.2. In der Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der BF2 seit 2014 nicht mehr vom BFA einvernommen worden sei. Die belangte Behörde berufe sich auf veraltete Aussagen und sei ihm das Recht auf Parteiengehör genommen worden. Es sei in den letzten Monaten regelmäßig zu Bedrohungen durch den Ex-Gatten der BF1 gekommen und würden entsprechende - derzeit noch nicht vorliegende - Beweismittel im laufenden Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Darüber hinaus werde explizit die Befragung der BF1 und deren minderjährigen Kinder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Des Weiteren werde die volljährige Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) als Zeugin beantragt.

18.2.3. Das BFA behaupte, dass es zwischen dem BF2, der BF1 und deren Ex-Gatten zu einer Aussöhnung gekommen wäre. Jedoch werde dabei die Obsorgesituation in Jordanien außer Acht gelassen. Die Familie sei deshalb gemeinsam mit dem Ex-Gatten geflüchtet, weil dieser die Obsorge über die gemeinsamen Kinder gehabt habe und die BF1 nicht riskieren wollte, die Kinder ohne dessen Zustimmung nach Europa mitzunehmen. Diesfalls hätte es sich um eine Kindesentführung gehandelt. Dass es keinesfalls zu einer friedlichen Aussöhnung gekommen sei, zeige die Tatsache, dass es nur wenige Wochen nach der Ankunft in Österreich bereits zu einer Wegweisung des Ex-Gatten gekommen sei. Dies sei von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen worden.

Dass es in den letzten Monaten erneut zu Gewaltvorfällen und Bedrohungen gekommen sei, sei von der belangten Behörde - wie bereits geschildert - mangels Einvernahme nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden.

18.2.4. Einen Schutz durch jordanische Behörden könnte der Beschwerdeführer nicht erwarten.

18.2.5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).

19. Am 07.06.2017 langte bezüglich der BF1, dem BF3, der BF4 und einer weiteren Tochter der BF1 ( römisch 40 , römisch 40 ) eine Beschwerdeergänzung beim Bundes-verwaltungsgericht ein.

Der nunmehr vorgelegte Befundbericht vom 02.06.2017 belege eindeutig, dass die Tochter der BF1 ( römisch 40 ) in Furcht und Angst vor dem Familienvater lebe und die unsichere Aufenthaltssituation die ohnehin bestehenden psychischen Belastungen drastisch verschärfen würden. Umso mehr weil diese Tochter der BF1 schwanger sei.

Erneut werde bekräftigt, dass im Falle einer abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte zu Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 jedenfalls die Voraussetzungen für die Verlängerung des zuvor erteilten Paragraph 57, AsylG 2005 zum Schutz von Gewaltopfern gegeben seien und werde das Gericht ersucht, die besondere Situation im Falle der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen.

Zum Beweis wird neben den in Vorlage gebrachten Bericht vom 02.06.2017 die zeugenschaftliche Einvernahme einer Psychotherapeutin angeboten.

20. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)

Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Des Weiteren wurden die Kinder der BF1 ersucht darzulegen, wie sich das persönliche Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater in Österreich darstellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

21. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.10.2017 wurde seitens der BF1, des BF3, der BF4 und einer weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) ausgeführt, dass seit Monaten kein Kontakt zum Ex-Gatten der BF1 bestehe. Die Tochter ( römisch 40 ) habe am 08.10.2017 einen Jungen zur Welt gebracht. Der Kindesvater sei ein Asylberechtigter. Am 16.10.2017 sei für das Baby ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingebracht worden.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes werde bezüglich der Tochter ( römisch 40 ) erneut auf den bereits vorgelegten Befundbericht vom 02.06.2017 verwiesen.

Bezüglich der Integration und gesundheitlichen Situation des BF3 und der BF4 würden Schulbesuchsbestätigungen vom 05.04.2017 bzw. 06.04.2017 sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, worin beschrieben sei, dass sich beide Kinder sehr gut integriert hätten.

Darüber hinaus habe am 22.05.2017 ein Termin bei der Jugendhilfe stattgefunden. Man habe mit der BF1, dem BF3, der BF4 und der weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) über ihre Gewalterfahrungen gesprochen. Insoweit wurde auch beantragt, weitere Informationen über dieses Gespräch anzufordern. Die BF4 sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung.

Hinsichtlich der übermittelten Länderberichte werde auf die Beschwerde vom 19.05.2017 verwiesen.

Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 30.10.2017 wurde seitens des BF2 ausgeführt, dass bei ihm eine sackförmige Aufweitung der abdominellen Aorta diagnostiziert worden sei. Zum Beweis hierfür brachte er einen Kurzbericht des Universitätsklinikums St. Pölten vom 27.09.2017 und einen Arztbrief der Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums St. Pölten vom 10.10.2017 in Vorlage.

22. Im Rahmen eines Arztbriefes der Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums St. Pölten vom 24.10.2017 wurde die zuvor unter Punkt römisch eins.24. angeführte Diagnose bezüglich des BF2 nochmals wiederholt.

23. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der weiteren Tochter ( römisch 40 , römisch 40 ) im Familienverfahren bezüglich seines Vaters römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

24. Die gegen die Bescheide der BF1 bis BF4 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig." In diesen Erkenntnissen wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Insbesondere wurde in den Erkenntnissen umfassend dargelegt, warum das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den BF um jordanischer Staatsbürger handelt, warum sie keinen Asylgrund geltend bzw. glaubhaft gemacht haben, ferner dass kein Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben ist und dass die Rückkehrentscheidung grundsätzlich - mit Ausnahme der vorübergehenden Aufschiebung wegen der geplanten Operation des BF2 - zulässig sei.

25. Gegen diese Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Zl. Ra 2018/20/0084 bis 0087-9 hat dieser die angefochtenen Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Behebung der gegenständlichen Erkenntnisse des BVwG vom 03.01.2018 durch den VwGH erfolgte ausschließlich mit der Begründung mangelnder aktueller Länderfeststellungen und führte der VwGH diesbzgl. aus, dass aufgrund veralteter Länderfeststellungen nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden hätte dürfen.

26. Am 12.02.2019 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die BF1 bis B4 sowie eine weitere Tochter der BF 1 bzw. Schwester der BF3 und BF4 ( römisch 40 , römisch 40 ) teilnahmen. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer haben an der Verhandlung teilgenommen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung des Gesundheitszustandes des BF2, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Jordanien sowie ergänzende Einvernahme sämtlicher Beschwerdeführer als Parteien.

27. In der Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zu Jordanien wurden seitens der BFV Ausführungen zum sexuellen Missbrauch des Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater der BF3 und BF4 in Bezug auf dessen Tochter römisch 40 , ( römisch 40 ) getroffen und wurde ausgeführt, dass diese ihrem Vater im Falle einer Rückkehr nach Jordanien wieder ausgeliefert sei. Auch seien die Freiheitsrechte von Frauen stark eingeschränkt.

28. Aufgrund der Angaben der BF1, dass sie wegen sexueller Übergriffe seitens ihres Ex-Gatten auf ihre minderjährige Tochter römisch 40 (BF4) Anzeige bei der Polizei erstattet habe und sie ferner vorbrachte, dass sie beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO eingebracht habe, wurde seitens des BVwG mit dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes römisch 40 Kontakt aufgenommen. Von diesem wurde mitteilt, dass er aufgrund des gegenständlichen Antrages und der polizeilichen Anzeigeerstattung eine Einstweilige Verfügung angeordnet habe. Der Beschluss über die einstweilige Verfügung vom 11.02.2019 wurde in der Folge dem BVwG übermittelt und ergibt sich daraus, dass dem geschiedenen Ehegatten der BF1 bzw. Vater der BF4 jegliche Kontaktaufnahme mit der BF2 untersagt ist; dies insbesondere aufgrund der von der BF4 vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf diese. Im Hinblick auf den vorliegenden Tatverdacht war die einstweilige Verfügung zum Schutz des minderjährigen Kindes umgehend zu erlassen. Die Einstweilige Verfügung sei 12 Monate ab Erlassung gültig.

29. In der Folge wurde seitens des BVwG auch mit der für die Anzeige betreffend den Ex-Gatten der BF1 respektive Vater der BF4 zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und diese um Information bzgl. des do. Verfahrensstand ersucht. Am 23.05.2019 langte der seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Strafantrag betreffend den Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater der BF4 ein. In diesem wird dem Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater der BF4 das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer 1 StGB zur Last gelegt und der Antrag gestellt ihn hierfür zu bestrafen. Mit Datum 29.07.2019 langte beim BVwG die gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 11.07.2019 ein, aus welcher sich ergibt, dass der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 wegen §212 Absatz 1 Ziffer 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 StGB wurde die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

30. Am 23.04.2019 langte beim BVwG betreffend den BF2 ein Arztbrief, datiert vom 15.04.2019, ein, in welchem die Nachuntersuchung des BF aufgrund der Aorten-OP im August 2018 zur Anamnese gelangte. Eine nächste Kontrolle wurde in 6 Monaten empfohlen.

31. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.4. Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der BF1 und dem BF2 vor. Des Weiteren zwischen der BF1 und ihren im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz noch minderjährigen Kinder. Was den Ex-Gatten der BF1 bzw. den Vater der BF3 bis BF4 betrifft, so ist bezüglich dieser Person auf die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens hinzuweisen.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der von den BF in Vorlage gebrachten medizinischen Befundberichte, des gerichtlichen Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Verfügung betreffend die BF4, den gerichtlichen Strafantrag gegen den Vater der BF4 bzw. Ex-Gatten der BF1, der gekürzten Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 11.07.2019, in welcher der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 wegen §212 Absatz 1 Ziffer 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde, dem jordanischen Gerichtsurteil vom 14.08.2017 in welchem der Ex-Gatte der BF2 bzw. der Vater der BF3 und BF4 wegen sexueller Belästigung seiner Tochter römisch 40 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungahme zu den Länderfeststellungen sowie der am 12.02.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie ferner der in dieser Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, der aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Jordanien und Angehörige der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates Jordanien konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

BF3 bis BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 bezogen.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.

Der BF3 ist gesund.

Die BF1 leidet laut psychotherapeutischem Befundbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 11.02.2019 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Als Therapie wird darin eine medikamentöse Therapie sowie Psychotherapie indiziert. Gemäß der Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung steht sie jedoch nicht in psychiatrisch-medikamentöser Behandlung sondern erfolgt eine medikamentöse Behandlung ihrer Person lediglich aus der Verwendung eines Sprays gegen Husten vergleiche VS Seite 15). Darüber hinaus wurde bei der BF eine chronische Bronchitis attestiert.

Die BF4 befindet sich seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung.

Beim BF2 wurde eine sackförmige Aufweitung der abdominellen Aorta auf bis zu 3,7 bzw. 5,6 cm diagnostiziert. Im April 2018 wurde der BF2 dahingehend erfolgreich operiert. Entsprechende Kontrolltermine nach der Operation wurden vom BF2 wahrgenommen. Aus dem vom BF2 in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 15.04.2019 ergibt sich ein weitestgehend unauffälliger Befund nach erfolgreicher Operation. Durch die erfolgreiche Operation ist sein Gesundheitszustand wieder hergestellt und ist er als gesund zu betrachten. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung in Österreich. Als relevante Medikation wurde Thrombo Ass verordnet. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht. Er leidet an keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstellen würde.

Aus sämtlichen von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ergibt sich weder eine schwere noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung der BF.

Weder stellen die geltend gemachte Bronchitis der BF1 sowie die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der BF1 und der BF4 noch die temporären Nachuntersuchungen des BF2 eine schwere Erkrankung dar, noch ergibt sich aus den medizinischen Befunden eine schwere in Österreich dringend behandlungsbedürftige Erkrankung der Beschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren psychischen noch physischen Erkrankung.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Jordanien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Letztlich ist festzustellen, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass die medizinische Grundversorgung in Jordanien grundsätzlich gewährleistet ist.

Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise nach Europa zuletzt in Libyen. Außer längeren Aufenthalten in Libyen waren die Beschwerdeführer zumindest auch vorübergehend in Jordanien wohnhaft, wobei die BF1 und der BF2 etwa 20 Jahre in Jordanien aufhältig waren. Die BF1 und der BF2 besuchten jeweils mehrere Jahre eine Grundschule. Die BF1 war vor ihrer Ausreise nach Europa als Friseurin, der BF2 als Klimatechniker beruflich tätig. Die Beschwerdeführer reisten in der Folge im Juli 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Bruder, eine Schwester, eine Tochter und der im Februar 2019 nach Jordanien abgeschobene Sohn der BF1 und die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern des BF2 leben nach wie vor in Jordanien.

In Österreich befinden sich der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4, ein volljähriger Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF3 bis BF4 (L508 2122680) und zwei volljährige Töchter der BF1 bzw. Schwestern der BF3 bis BF4 ( römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 (römisch 40 ). Der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4 befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren.

Betreffend einen volljährigen Sohn der BF1 bzw. Bruder des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, L508 2122680-2 ( römisch 40 ) über dessen Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2018 in Rechtskraft. Eine Revision wurde nicht erhoben. Dieser Sohn befindet sich nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren illegal in Österreich. Eine Abschiebung konnte mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates bislang nicht vollzogen werde.

Betreffend einen weiteren volljährigen Sohn der BF1 bzw. Bruders des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, L508 2107262-2 ( römisch 40 ) über dessen Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerde wurde gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2018 in Rechtskraft. Eine Revision wurde nicht erhoben. römisch 40 wurde am 17.02.2019 nach Jordanien abgeschoben.

Betreffend eine volljährige Tochter der BF1 bzw. Schwester des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, römisch 40 -2/9E ( römisch 40 ) über deren Beschwerde wie folgt entschieden: Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wurde römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dies im wesentlichen dahingehend begründet, dass ihrem Sohn im Wege des Familienverfahrens bezogen auf seinen Vater der Asylstatus zuerkannt wurde. Eine gegen diese Entscheidung beim VwGH eingebrachte ao. Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0080-6 zurückgewiesen.

Betreffend eine weitere volljährige beschwerdeführende Tochter der BF1 bzw. Schwester des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019, ( römisch 40 ( römisch 40 ) über deren Beschwerde wie folgt entschieden: Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wurde römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dies insbesondere aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens mit ihrem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Lebensgefährten und dem gemeinsamen in Österreich geborenen minderjährigen Sohn.

Der BF2 besuchte einen Deutschkurs und verfügen die Beschwerdeführer über normale soziale Kontakte. Dass der BF2 einen Deutschkurs positiv absolviert hat, kann nicht feststellte werden. Die BF1 hat weder einen Deutschkurs besucht noch absolviert. BF1 und BF2 gehen keiner Berufstätigkeit. Die Beschwerdeführer befinden sich in der Grundversorgung und leben von staatlicher Unterstützung, wobei sich der BF2 zwischenzeitlich auch in Strafhaft befand. Der BF3 und die BF4 besuchen in Österreich die Schule und wurden - mit Ausnahme in Bezug auf den BF3 und die BF4 - keine Unterstützungserklärungen vorgelegt. Die BF verrichten auch keine gemeinnützigen Arbeiten. Sie leisten auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in Vereinen. BF1 und BF2 beherrschen die deutsche Sprache in eher geringem Ausmaß (siehe VH-Schrift). Sie verfügen über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Es wurden für BF1 und BF2 auch keine Unterstützungserklärung oder Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Sie haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Europa ihr Leben zum überwiegenden Teil in Jordanien verbracht, wo sie sozialisiert wurden und wo sich nach wie vor ihre nächsten Verwandten aufhalten.

Darüber hinaus sind BF1 und BF2 als arbeitsfähig anzusehen.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Jordanien festzustellen ist.

Der mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018 erfolgte Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bis zum 30.04.2018 erfolgte ausschließlich aufgrund der im Februar 2018 erfolgten Operation betreffend den BF2. Nunmehr ist dessen Gesundheitszustand aber wiederhergestellt, weswegen sich die Rückkehrentscheidung als zulässig erweist.

Die BF1, der BF3 und die BF4 sind strafrechtlich unbescholten.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG gem. Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführer (Jordanien) war insbesondere festzustellen:

Zur Lage in Jordanien werden folgende, - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.11.2018

Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch II (AA 3.2018a), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staatsund Amtssprache ist Arabisch (GIZ 9.2018). Jordanien ist bemüht, als Vorreiter für Reformen in der Region zu gelten. König Abdullah römisch II. strebt für sein Land nach systematischer Modernisierung, wobei der Schwerpunkt eher auf die Verbesserung der sozioökonomischen Situation als auf innenpolitischen Reformen gelegt wird (AA 3.2018a).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 9.2018).

Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus und dem Oberhaus (Senat). Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze. 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (AA 3.2018a; vergleiche GIZ 9.2018). Der Senat hat 65 Mitglieder, die direkt vom König ernannt werden (zuletzt am 29.9.2016) (AA 3.2018a).

Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 9.2018).

Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 9.2018).

Die neue Regierung unter Premierminister Hani Mulki wurde am 27.9.2016 vom König vereidigt. Im Jänner 2017 und Februar 2018 kam es zu Regierungsumbildungen. Die Regierung sieht sich unmittelbar mit der Bewältigung verschiedener Herausforderungen konfrontiert. Hierzu zählen vor allem die Auswirkungen des Syrienkriegs sowie die derzeitige Wirtschaftskrise (AA 3.2018a).

Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 3.2018a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Bei den wahlberechtigten Frauen waren es sogar nur 32 Prozent. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma'an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (BS 2018).

Die beispiellosen Aufstände in den Jahren 2011 und 2012 schürten Erwartungen hinsichtlich eines möglichen verstärkten Reformkurses des Königreichs. Diese schienen in der schnellen Reaktion des Regimes bestätigt zu werden: die Entlassung des damaligen Premierministers Samir al-Rifai, die Einrichtung von Verfassungsprüfungs- und nationalen Dialogausschüssen, die Einrichtung eines Verfassungsgerichts sowie Änderungen des Parteien- und des Versammlungsgesetzes. Auf diese Weise haben die Demonstrationen von 2011 das politische Leben erheblich verändert, wenngleich der Staat seit 2014 seine Kontrolle über die Reformagenda wiederhergestellt hat; als Begründung dienten Sicherheitsfragen und die Besorgnis über die Lage in Syrien. Terrorismus wurde im Laufe des Jahres 2014 im AntiTerrorgesetz äußerst vage neu definiert. Mit dem Ziel, öffentlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten besser eindämmen zu können, wurde dem Sicherheitsapparat ein größerer Spielraum eingeräumt. Verfassungsänderungen in den Jahren 2014 und 2016 haben die Macht der Exekutive gegenüber der Legislative und Justiz neu gefestigt (BS 2018).

Das vor jeder Wahl je nach politischer Situation geänderte Wahlrecht funktionierte zumeist über ein Ein-Stimmen-Wahlsystem Anmerkung, STV-Single Transferable Vote System). Diese primäre Loyalität zu den eigenen Stammesvertretern führt dazu, dass die familiäre Herkunft der Kandidaten anstelle politischer Programme die Wahlentscheidung beeinflusst. Dabei werden jene Stammeskräfte begünstigt, die loyal zum Regime stehen. Das liegt daran, dass die häufig neu geordnete Aufteilung der Wahlkreise ländliche Gebiete überrepräsentiert. Dies wiederum hat großen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments, da die palästinensisch-stämmigen Bürger, von denen viele die IAF favorisieren, vornehmlich in den Städten des Landes wohnen. Bislang wurden meist parteilose, königstreue Kandidaten gewählt. Für die christlichen und ethnischen Minderheiten sowie Frauen sind Quotenplätze reserviert. Das Parlament dient in erster Linie dazu, Gelder an die Wahlkreise zu verteilen, da die Abgeordneten Lobbyarbeit betreiben, um für ihren Wahlkreis eine Verbesserung der staatlichen Infrastruktur zu erreichen und Mittel für Investitionen zu erhalten. Seine Bedeutung ist neben dem vom König ernannten Oberhaus - dem Senat - sowie der ebenfalls vom König ernannten Regierung ohnehin marginal (bpb 11.7.2016).

Der Premierminister wird mitsamt seiner Regierung häufig ausgetauscht, um Politikwechsel und Reformeifer zu signalisieren. Auf diese Weise schützt sich die Monarchie vor der Herausbildung autonomer Machtzentren sowie vor weiterreichenden Forderungen seitens der unzufriedenen Bevölkerung. Da Kritik am Staatsoberhaupt tabu ist, verfügt die Opposition über wenig Spielraum. Der König stellt sich als wohlwollender, von der Tagespolitik abgehobener Herrscher dar und lastet politisches Versagen Parlament und Regierung an (bpb 11.7.2016).

Die demokratischen Institutionen Jordaniens, einschließlich des Parlaments, existieren im Rahmen eines halbautoritären Staates mit einer mächtigen Exekutive, die in der Lage ist, entscheidenden Einfluss auf die Justiz und die Legislative auszuüben. Obwohl Jordanien offiziell eine konstitutionelle Monarchie mit Gewaltenteilung ist, sind die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative in der Praxis verwischt (BS 2018).

Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise sechzig Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 9.2018).

Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 9.2018).

Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben. Im Gegensatz zu anderen arabischen Staaten vertritt das jordanische Königshaus eine moderate und progressive Auffassung des Islam und setzt sich auch über die eigenen Landesgrenzen hinweg für diese ein. Darüber hinaus verfolgt Jordanien eine ausgewogene Außenpolitik in der Region. Das Land versucht explizit, sich als rationalster außenpolitischer Akteur im Nahen und Mittleren Osten darzustellen. So nimmt Jordanien beispielsweise im iranisch-saudischen Konkurrenzkampf um die Vorherrschaft in der Region eine moderate Haltung ein. Darüber hinaus gilt das Land für viele als "Anker der Stabilität" in einer von Krisen gezeichneten Region (KAS 4.7.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content_0. Zugriff 28.9.2018

- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick:

Geschichte, Politik, Wirtschaft,

https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-

wirtschaft, Zugriff 28.9.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff

28.9.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat. https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.7.2018): Jordanien und die dschihadistische Gefahr. http://www.kas.de/jordanien/de/publications/52913/. Zugriff 28.9.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung. auch an Orten. die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 12.11.2018). Gemäß französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in palästinensische Flüchtlingslager und die Stadt Ma'an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 5.11.2018).

Grundsätzlich besitzt die jordanische Regierung im gesamten Königreich ein

Gewaltmonopol. Allerdings wurde dieses Monopol in den letzten Jahren in einigen Bereichen in Frage gestellt. Strukturell ist die Beziehung des Staates zu den verschiedenen Stämmen in Bezug auf die Bedeutung von Stammes- und Zivilrecht unklar definiert. Das ist insbesondere der Fall in Bezug auf Konfliktlösungen bei Stammesfehden. Solche Fehden manifestieren sich immer wieder in Form von gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen auf den Universitätsgeländen im ganzen Königreich. In den Jahren 2014 und 2016 gab es eine beträchtliche Anzahl solcher Vorfälle. wobei der Staat scheinbar machtlos war. deren Entstehung zu verhindern. Die Konfliktlösung in diesen Fällen beinhaltete schließlich auch Wege der Mediation außerhalb der staatlichen Gerichte. Zudem hat der anhaltende Bürgerkrieg im benachbarten Syrien die Stabilität an der Nordgrenze Jordaniens gefährdet. Am 21.6.2016 explodierte am nördlichen Grenzübergang von Rukban eine Autobombe. bei der vier jordanische bewaffnete Soldaten. ein Polizist und Zivilverteidiger starben. Eine ähnliche Bombe wurde in der Rukban-Flüchtlingssiedlung am 22.1.2017 gezündet. wobei elf Menschen getötet wurden. Auch gibt es Bedenken hinsichtlich der Aktivität von salafistischen Zellen in Jordanien. Am 6.6.2016 wurden derartige Befürchtungen verstärkt. als bei einem Angriff auf ein Büro des Nachrichtendienstes im Flüchtlingslager al-Baq'a fünf Mitarbeiter starben. Im Dezember 2016 stürmten vier bewaffnete Männer das Karak Castle südlich der Hauptstadt Amman und töteten zehn Personen. Der IS hat hierfür die Verantwortung übernommen (BS 2018).

Während Jordanien lange Zeit als Exporteur, nicht aber als Zielscheibe von Dschihadisten gegolten hatte und von islamistischer Gewalt verschont geblieben war, wurden seit 2016 drei Terrorzellen im Land ausgehoben. Alle waren bereits bewaffnet und ihre Anschlagspläne umfassten auch zivile Ziele (KAS 4.7.2018). Im Jahr 2017 wurden Angriffe auf den Marka Military Airport in Amman mit einem Selbstmordgürtel, auf ein US-Flugzeug in Marka mit einer raketengetriebenen Granate sowie auf einen Militärbus und Touristenattraktionen vereitelt. Weiters wurden Pläne zur Entführung von Touristen am römischen Theater in der Innenstadt von Amman aufgedeckt (USDOS 19.9.2018). Darüber hinaus besteht die Sorge, dass jordanische Kämpfer, die sich seit 2011 dem IS in Syrien und im Irak angeschlossen haben, nach dessen jüngsten Gebietsverlusten wieder nach Jordanien zurückkehren könnten (KAS 4.7.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2018): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iordanien-node/jordaniensicherheit/218008. Zugriff 12.11.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf.

Zugriff 28.9.2018

-FD - France Diplomatie (5.11.2018): Conseils aux Voyageurs - Jordanie,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff 5.11.2018

- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.7.2018): Jordanien und die dschihadistische Gefahr, http://www.kas.de/jordanien/de/publications/52913/. Zugriff 28.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (1.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444889.html. Zugriff 5.10.2018

Rechtsschutz/Justizwesen

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen, diese wird jedoch gemäß Rechtsexperten und Menschenrechtsanwälten durch Nepotismus und Einflussnahme der Sicherheitskräfte und Sonderinteressen beeinträchtigt (USDOS 20.4.2018). Jordanien verfügt über drei unterschiedliche Gerichte: zivile, konstitutionelle und schließlich "Spezialgerichte", die für die Rechtsprechung in militärischen und sicherheitsrelevanten Bereichen zuständig sind. Alle Gerichte sind als unabhängige Einheiten etabliert und agieren in weniger wichtigen Angelegenheiten, also wenn es nicht um strategische Interessen des Staates oder der regierenden Eliten geht, auch als solche (BS 2018). Alle neun Mitglieder des Verfassungsgerichts werden vom König ernannt (BS 2018, vergleiche FH 1.2018), ebenso wie der Vorsitzende des Justizrates (FH 1.2018). Richter der zivilen und speziellen Gerichte werden durch königliches Dekret ernannt (BS 2018, vergleiche FH 1.2018). Die Exekutive verfügt auch über direkten Einfluss im Spezialsicherheitsgericht. Der König kann durch Begnadigungen Einfluss nehmen (BS 2018). Die Unabhängigkeit des Justizsystems ist limitiert (FH 1.2018).

In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz:

Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 9.2018).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheitsrelevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.4.2018). Gemäß Freedom House versagt das Justizsystem häufig dabei, einen fairen Prozess zu gewährleisten. Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate lang inhaftieren, und Provinz-Gouverneure haben das Recht, eine bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaft zu verhängen, gegen die es kaum Möglichkeiten auf Einspruch gibt. In der Praxis missachten die Behörden häufig rechtliche Regelungen zum Schutz vor willkürlicher Haft und überlanger Untersuchungshaft (FH 1.2018). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der - im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 20.4.2018). Jedoch haben viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere Gastarbeiterinnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 20.4.2018). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018).

Im Jahr 2017 hat der jordanische Gesetzgeber das Strafprozessrecht des Landes überarbeitet und Änderungen in Richtung westlicher demokratischer Standards vorgenommen: allen Verdächtigen wird ab dem Zeitpunkt der Verhaftung und während der Verhöre das Recht auf Zugang zu einem Anwalt garantiert, weiters wurde ein Rechtshilfefonds eingerichtet, um Anwälte für Verdächtige bereitzustellen, die sich diese nicht leisten können. Nach den vorgenommenen Änderungen sieht das Gesetz nun vor, dass die Untersuchungshaft eine "Sondermaßnahme" und nicht die Norm ist und nur unter bestimmten Umständen erlaubt ist. Die Untersuchungshaft für leichte Straftaten darf höchstens drei Monate betragen und die Gerichte können die Untersuchungshaft für schwere Straftaten nur auf ein Jahr oder 18 Monate verlängern (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Erstmals hat jeder, der in Untersuchungshaft genommen wird, das Recht auf Berufung (HRW 18.1.2018). Die Gesetzgebung führte auch Alternativen zur Untersuchungshaft ein, wie z.B. elektronische Überwachung, Reiseverbote und Hausarrest (AI 22.2.2018).

Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ. Es wurde insbesondere in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus, Spionage, Verrat, Drogen und Fälschungen eingesetzt. Die NGO "Sisterhood römisch eins s Global Institute" in Jordanien berichtete, dass Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt oder von sogenannten Ehrenverbrechen wurden, zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft gehalten wurden (AI 22.2.2018).

Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt:

• Säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist

• Religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System

• Gewohnheitsrecht - dieses Recht wird vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen regional angewendet, sofern keine Außenstehenden betroffen sind (GIZ 9.2018).

Problematisch ist weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten, deren Verhandlungen nicht öffentlich sind (AA 3.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content_0. Zugriff 28.9.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff

28.9.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html, Zugriff 17.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html, Zugriff 5.10.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Sicherheitsbehörden

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 20.4.2018; GIZ 9.2018). Das PSD, das GID (General Intelligence Department - der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit - bei Bedarf - direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt:

• Städtische Polizei

• Ländliche Polizei

• Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 9.2018)

Polizei- und Grenzbeamte im urbanen und ländlichen Raum tragen blaue Uniformen. Die Angehörigen der königlichen Wüstenpolizei tragen olivfarbene Uniformen und traditionelle Kopfbedeckungen. Die Wüstenpolizei nutzt als Fortbewegungsmittel sowohl Jeeps als auch Kamele. Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste. Der Geheimdienst (General Intelligence Department, arabisch "Mukhaabaraat") ist unter anderem mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut. Er untersteht direkt dem Befehl des Königs (GIZ 9.2018).

Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Arbeitsplätzen bei den Sicherheitskräften - so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor - diskriminiert (FH 1.2018).

Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2017 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

1. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlungen durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiterhin über Folter und weit verbreitete Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen. Im August 2017 erhöhte das Parlament die obligatorische Mindeststrafe für Folter von sechs Monaten auf ein Jahr. Die Höchststrafe blieb weiterhin bei drei Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018).

Zwar sieht der zehnjährige Menschenrechtsplan Jordaniens eine Reihe von Bestimmungen zur Stärkung des Schutzes vor Folter und sieht strengere Sanktionen für verurteilte Täter vor. Gleichzeitig aber werden Fälle von mutmaßlichem polizeilichem Fehlverhalten und Folterungen von inhaftierten Personen von Polizeigerichten und internen Tribunalen behandelt, die weder transparent noch öffentlich zugänglich sind (BS 2018).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff

28.9.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 48/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 63sten von 183 Plätzen (TI 21.2.2018).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (IACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es um hochrangige Beamte geht (FH 1.2018).

Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt laut Transparency International aktuell im vorderen Mittelfeld (TI 21.2.2018). Der Politikwissenschaftler Yazan Doughan nimmt diese Wahrnehmung in einer GIGA-Studie vom Herbst 2017 kritisch unter die Lupe und weist darauf hin, dass viele Menschen in Jordanien unter Korruption nicht Geldzahlungen verstehen, sondern die Abhängigkeit von persönlichen Beziehungen (Vitamin "B") um etwas zu erreichen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (GIZ 9.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- TI - Transparency International (2018): Jordan - Corruption Perceptions Index 2017, https:// files.transparency.org/content/download/2172/13704/file/CPI2017_FullDataSet.xlsx, Zugriff 16.10.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Viele formelle zivilgesellschaftliche Organisationen (CSOs - Civil Society Organisations) in Jordanien konzentrierten sich zunächst auf karitative Aktivitäten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 15.8.2018).

Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung und der Sicherheitsdienste wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law: Civic Freedom Monitor (15.8.2018): Jordan, http://www.icnl.org/research/monitor/iordan.html. Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Mit 17 Jahren kann man den freiwilligen Militärdienst ableisten. Zunächst für zwei Jahre, danach gibt es die Möglichkeit, um weitere 18 Jahre zu verlängern. Die Wehrpflicht für Männer mit 18 Jahren wurde 1999 abgeschafft. Frauen unterliegen keiner Wehrpflicht, können aber im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee freiwillig in militärischen Positionen ohne Kampfeinsatz dienen (CIA 2013).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (30.10.2018): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html. Zugriff 5.11.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist im regionalen Vergleich in Jordanien weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind. Jordanien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnet, aber zum Teil einschränkende Vorbehalte geltend gemacht (noch nicht ratifiziert sind die Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CED) sowie die International Convention on the

Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (CMW) der UNO).

Verheiratete jordanische Frauen können ihre Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht an ihre Kinder weitergeben. Ehrenmorde an Frauen bleiben ein Thema, sie werden oft nur unzureichend strafrechtlich verfolgt. Das im September 2008 erlassene bzw. novellierte Gesetz über Nichtregierungsorganisationen wurde nach Protesten zivilgesellschaftlicher und anderer Gruppen 2009 erneut geändert. Trotz Verbesserungen sieht es weiterhin starke Eingriffs- und Genehmigungsrechte staatlicher Stellen vor; diese wurden von den Behörden bislang allerdings zurückhaltend gehandhabt. Die jordanische Regierung ist in Menschenrechtsfragen dialogbereit und unterstützt eine Vielzahl von Projekten internationaler Partner, die sich sowohl mit staatlichen Stellen als auch mit Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Menschenrechtslage bemühen. Die staatlichen Anstrengungen in vielen Bereichen (z.B.: Frauenrechte, Rechte von Hausangestellten) zeigen Willen und Problembewußtsein. Der gesetzlichen Rahmensetzung folgt jedoch oftmals nur eine zögerliche Implementierung (AA 3.2018a).

Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschüchterung von Journalisten und Beschränkung des Internetzugangs. Die von der Regierung gegen die Menschenrechtsverletzungen gesetzten Maßnahmen sind gemäß USDOS nicht ausreichend (USDOS 20.4.2018). Problematisch ist weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten, deren Verhandlungen nicht öffentlich sind. Verschiedene jordanische und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von gelegentlichen Misshandlungen in Gefängnissen und in Polizeigewahrsam, willkürlichen Verhaftungen und anderen Menschenrechtsverletzungen. Fälle von politisch motiviertem "Verschwindenlassen" sind nicht bekannt (AA 3.2018a).

Zu den positiven Entwicklungen im Menschenrechtsbereich gehören die Rücknahme eines die Freizügigkeit von Frauen betreffenden Vorbehaltes gegen das UN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau, sowie im Januar 2009 die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können. Auch die Berichterstattung in den Medien hat sich seit dem Frühjahr 2011 spürbar liberalisiert (AA 3.2018a).

Im Februar 2017 veröffentlichte ein von König Abdullah römisch II. einberufener königlicher Ausschuss umfassende Vorschläge zur Reform der Justiz und des jordanischen

Justizsystems. Trotzdem verstieß Jordanien weiterhin gegen die Menschenrechte, einschließlich Einschränkungen der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Frauenrechte. Bassel Tarawneh, Jordaniens Menschenrechtskoordinatorin, erleichterte die Zusammenarbeit der Regierung mit lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und führte öffentliche Konsultationssitzungen zu Menschenrechtsfragen durch (HRW 18.1.2018).

Das Parlament billigte mehrere Reformen, darunter die Aufhebung eines Gesetzes, das es Vergewaltigern erlaubte, sich im Falle der Heirat ihres Opfers der Strafverfolgung zu entziehen. Diskriminierungen von Frauen bestehen in Recht und Praxis allerdings weiter.

Das Parlament verabschiedete ein Gesetz, das bestimmte Rechte für Untersuchungshäftlinge garantiert und die Dauer von Freiheitsstrafen verkürzt. Die lokalen Gouverneure erließen allerdings weiterhin Anordnungen, Personen ohne Anklage in längerer Haft zu halten. Wanderarbeitnehmer wurden nur unzureichend vor Ausbeutung und Missbrauch geschützt. Rund 50.000 Flüchtlinge aus Syrien wurden in der Wüste an der Grenze zu Syrien unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten. Todesurteile wurden verhängt und Hinrichtungen vollstreckt (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content 0, Zugriff 28.9.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html, Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Recht auf Meinungsfreiheit bleibt weiterhin eingeschränkt (AI 22.2.2018). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Gemäß dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten (GIZ 9.2018). Das jordanische Recht kriminalisiert Reden, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten, Institutionen (HRW 18.1.2018; GIZ 9.2018), dem Islam (HRW 18.1.2018) und der Armee (GIZ 9.2018) angesehen werden, oder beispielsweise von Parlamentsabgeordneten und "befreundeten ausländischen Politikern" als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 18.1.2018; vergleiche GIZ 9.2018). Bei Verstößen sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. Eine Reihe von Aktivisten wurde wegen politischer Meinungsäußerung und Kritik an ausländischen Regierungen festgenommen. Die Behörden nutzten Gesetze gegen Verleumdung, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und von der Medienkommission verbreitete Erlässe der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 20.04.2018). Gefängnisstrafen werden laut GIZ allerdings nur noch in Ausnahmefällen verhängt, während die Zahl der verhängten Geldstrafen in die Höhe geschnellt ist.

Die Pressefreiheit wird weiterhin dadurch behindert, dass der Staat große Anteile an den wichtigsten jordanischen Tageszeitungen hält (GIZ 9.2018). Die Audiovisuelle Kommission blockierte weiterhin den Zugang zu mehreren Websites und Online-Plattformen gemäß Artikel 49 des Presse- und Publikationsgesetzes und erteilte den Exekutivbehörden die Befugnis, nicht lizenzierte Websites zu schließen (AI 22.2.2018). Im Juni 2018 genehmigte die Regierung Änderungen des jordanischen Gesetzes über Cyberkriminalität von 2015, die bei CSOs und Aktivisten Bedenken hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet aufkommen ließen. Das Strafausmaß für verschiedene im ursprünglichen Gesetz enthaltene Straftaten wie etwa Verleumdung wurde erhöht. Sie bieten auch eine neue, breitere Definition von Hassreden. Der Entwurf nimmt zudem "Anwendungen" in die Liste der Instrumente oder Systeme auf, für die das Gesetz gilt, und erweitert damit seinen Anwendungsbereich erheblich (ICNL 15.8.2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html, Zugriff 5.10.2018

- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law: Civic Freedom Monitor (15.8.2018): Jordan, http://www.icnl.org/research/monitor/jordan.html. Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.4.2018; FH 1.2018) und hat weitgehende rechtliche Befugnisse, Versammlungen aufzulösen. Verletzungen des Versammlungsgesetzes können Geld- und Haftstrafen nach sich ziehen. Die Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Demonstrationen gewaltsam aufgelöst; für 2017 wurden allerdings keine Vorfälle mit ernsthaften Verletzungen oder gar Todesfällen gemeldet (FH 1.2018). Demonstrationen müssen bei den Sicherheitskräften angemeldet und von diesen genehmigt werden. Sie treffen dann entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 20.4.2018). Seit einer Änderung des Versammlungsgesetzes im März 2011 ist es grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen. Organisationen erwirkten für öffentliche Versammlungen nach 2011 aber entsprechende Genehmigungen des Innenministeriums; diese wurden fallweise ohne Angaben von Gründen verweigert (HRW 18.01.2018).

Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über die Anberaumung von Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen. Die Regierung steht im Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben (USDOS 20.4.2018).

Die Behörden verweigerten der jordanischen Muslimbruderschaft (die von der Regierung nicht rechtlich als Verein oder NGO registriert ist) und der Islamischen Aktionsfront (eine rechtlich registrierte politische Partei) mehrmals die Erlaubnis, Treffen und Veranstaltungen abzuhalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html, Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den 16 Gefängnissen des Landes variieren: in alten Haftanstalten sind sie schlecht, in modernen Gefängnissen entsprechen sie internationalen Standards. Signifikante Probleme in alten Haftanstalten sind unangemessene sanitäre Einrichtungen, schlechte Belüftung, extreme Temperaturen, mangelndes Trinkwasser und unzureichendes Sonnenlicht sowie medizinische Versorgung nur in Notfällen. Außerdem sind die meisten Gefängnisse überbelegt. Häftlinge berichten von Misshandlungen durch das Wachpersonal.

Im Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) gingen im Jahr 2017 gemäß eigenen Angaben zehn Beschwerden wegen Folter und Misshandlung ein, die Behörden verurteilten sieben Beamte (USDOS 20.4.2018).

Im April veröffentlichte das Nationale Zentrum für Menschenrechte einen Bericht, in dem die laufenden Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte durch übermäßige Gewaltanwendung bei Festnahmen und in der Untersuchungshaft ausführlich beschrieben wurden. Den Häftlingen wurde während der Verhöre der Zugang zu einem Anwalt verweigert und sie wurden Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt. Der Bericht dokumentierte auch schlechte Haftbedingungen und das Fehlen eines Klassifizierungssystems zum Schutz der Sicherheit der Häftlinge, auch durch die Inhaftierung unvereinbarer Kategorien von Häftlingen in derselben Zelle (AI 22.2.2018).

Die Regierung genehmigte Besuche durch einige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und -anwälte. Das ICRC hatte ebenfalls weitreichenden Zugang zu Gefängnissen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Todesstrafe

In den vergangenen Jahren wurden mehrfach Todesurteile verhängt und Hinrichtungen vollstreckt (AI 22.2.2018). Jordanien hatte seit 2006 den Vollzug der Todesstrafe de facto ausgesetzt, nachdem bereits in einem früheren Schritt die Todesstrafe für eine Reihe von Tatbeständen abgeschafft worden war. Am 21.12.2014 wurden erstmals seit 2006 insgesamt elf verurteilte Gewaltverbrecher hingerichtet. 2015 wurden nach der Ermordung des jordanischen Kampfjet-Piloten Moath al-Kasasbeh durch den sogenannten Islamischen Staat zwei wegen Terrorismus verurteilte Häftlinge hingerichtet (AA 3.2018a). Am 4.3.2017 wurden 15 weitere Todesurteile vollstreckt (AA 3.2018a; vergleiche AI 2018, HRW 18.1.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content_0. Zugriff 28.9.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html, Zugriff 5.10.2018

-AI - Amnesty International (2018): Amnesty International Global Report. Death sentences and executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90 1523523827 act5079552018english.pdf,

Zugriff 3.10.2018

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell zu 97,2 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2,2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 30.10.2018).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 29.5.2018; BIT 2018, FH 01.2018), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind (USDOS 29.5.2018; vergleiche BIT 2018). Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 29.5.2018). Allerdings behindern soziale Normen, die aus der religiösen Praxis stammen, diese theoretische Gleichheit. Handlungen, die von der Öffentlichkeit als blasphemisch empfunden werden, können zu rechtlicher Verfolgung führen (BS 2018).

Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen beinhaltet. Dennoch berichten USDOS und BS weiterhin von Konversionen von Muslimen. Gemäß Verfassung fallen Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte. Sechs christliche Glaubensgemeinschaften haben eigene religiöse Gerichte, die solche Angelegenheiten für ihre Mitglieder regeln (USDOS 29.5.2108; vergleiche BS 2018). Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten. Im Laufe des Jahres 2017 begannen die Behörden, Themen und empfohlene Texte für Predigten für alle Imame zu verbreiten (USDOS 29.5.2018; vergleiche FH 1.2018).

Viele christliche Gemeinschaften sind anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben. Die Missionierung von Muslimen ist hingegen verboten (FH 1.2018). Konvertiten zum Christentum berichten, dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen (USDOS 29.5.2018). Sie werden staatlich nicht wegen Apostasie verfolgt, sind aber bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt (FH 1.2018).

Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppierungen wie den Mormonen und den Zeugen Jehovas die offizielle Anerkennung (USDOS 29.5.2018). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer

Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 1.2018). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder. Es wird über eine Zunahme von Online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet (USDOS 29.5.2018).

Die größten Repressionen richten sich gegen Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich. Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam wegen Glaubensabfall zwar nicht, Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren. Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 29.05.2018).

Am 25.9.2016 wurde der Journalist Nahed Attar in Amman erschossen. Er war aufgrund von Blasphemie angeklagt worden, da er eine Karikatur geteilt hatte, in der Gott als Diener eines Anhängers des "Islamischen Staates" abgebildet war. Die jordanische Regierung und staatsnahe Medien verurteilten das Attentat (AA 3.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content_0. Zugriff 28.9.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff 28.9.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (30.10.2018): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html. Zugriff 5.11.2018

- FH - Freedom House (1.2018):Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436870.html. Zugriff 5.11.2018

Ethnische Minderheiten

Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 10.2018a; CIA 30.10.2018). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem 19. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische

Tscherkessen und Tschetschenen, weiters für hunderttausende Iraker sowie mehr als eine Million Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus mehr als 600.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen zusammen. Knapp 60 % der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 10.2018a).

[Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge"]

Die beduinische Lebensweise ist in Jordanien zwar öffentlich sehr präsent, aber quantitativ auf dem Rückzug. Schätzungen zufolge lebt heute weniger als ein Prozent der Bevölkerung noch als Nomaden oder Halbnomaden. Dennoch genießen die beduinischstämmigen Familien wegen ihrer Loyalität zu den (nicht beduinischen) Haschemiten weiterhin eine besondere Stellung im politischen System, ebenso wie die anderen Minderheiten im Land. Dazu zählen neben Armeniern, Kurden und iranischstämmigen Bahai auch die seit dem 19. Jahrhundert von den Osmanen angesiedelten sunnitisch-muslimischen Tscherkessen und Tschetschenen aus dem Kaukasus. Die Beduinen sind in der Wüstenpolizei und in Teilen der Armee (Aufstandsbekämpfung) überrepräsentiert. Die Tscherkessen, die zu den ersten Bewohnern der modernen Stadt Amman gehörten und die schon Jordaniens Staatsgründer Abdullah römisch eins. loyal zur Seite standen, sind heute überproportional in den Sicherheitsdiensten, bei der Polizei und in der höheren Verwaltung vertreten. Auch die Tschetschenen genießen traditionell eine Sonderstellung. Aufgrund der Verwicklung tschetschenischer Islamisten in Terrorstrukturen von Al-Qaida hat das Vertrauensverhältnis allerdings gelitten. Für Beduinen, Kaukasier und Christen sind im jordanischen Parlament Quoten vorgesehen (GIZ 10.2018a).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (30.10.2018): The World Fact Book - Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html. Zugriff 5.11.2018 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2018a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/. Zugriff 18.10.2018

Palästinenserinnen und Palästinenser

Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know-How der palästinensischstämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind die Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 10.2018a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien. Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft. In Jordanien gibt es zehn anerkannte palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben. Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).

Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhielten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von den Angeboten der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA- Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018).

[Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".]

Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.4.2018). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 1.2018).

Verheirateten jordanischen Frauen steht generell nicht das Recht zu, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Dies betrifft zehntausende Familien mit staatsbürgerschaftslosen Vätern palästinensischer Abstammung. Deren Kinder erhalten keine

Staatsbürgerschaft und dürfen in weiterer Folge die Schule nicht besuchen und haben keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder Identifikationsdokumente beantragen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen (USDOS 20.4.2018).

Anmerkung, Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten". 2018 haben die USA die finanzielle Unterstützung für die UNRWA eingestellt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beistellung der bislang vom Flüchtlingshilfswerk erbrachten Leistungen lassen sich derzeit nur schwer abschätzen.).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html, Zugriff 17.10.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2018a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/. Zugriff 18.10.2018

- UNRWA (o.D. / Stand 5.11.2018): Where We Work / PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/ where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 5.11.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

In Jordanien bestehen Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen (AA 3.2018a). Die Gesetzgebung sieht für Männer und Frauen nicht den gleichen rechtlichen Status vor (USDOS 20.4.2018), Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 1.2018), v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen. Auch hinsichtlich bestimmter Sozialleistungen werden Frauen benachteiligt (FH 01.2018), weiters in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, am Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen auch was das Gewicht ihrer Aussage vor Schariagerichten betrifft (USDOS 20.4.2018). Die persönlichen Freiheiten von Frauen sind eingeschränkt. Insbesondere in konservativen Stammesgebieten werden Praktiken wie Ehrenverbrechen und häuslicher Missbrauch von der Regierung ignoriert. Die Zahl der registrierten Fälle von Ehrenmorden hat sich in Jordanien von 2015 auf 2016 verdoppelt. Jordaniens Statusrecht behält die Geschlechtervorurteile bei (BS 2018). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern werden nicht anerkannt (BS 2018; HRW 18.1.2018), obwohl es solche Verbindungen zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen Frauen gibt (BS 2018). Im Februar nahm der Ausschuss der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) die

Bemühungen Jordaniens bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen in Ehe und Familie zur Kenntnis, war aber besorgt über die weiterhin gegebene Anwendung diskriminierender Bestimmungen im Personenstandsgesetz, insbesondere in Bezug auf die Vormundschaft von Frauen. Sie äußerte auch Bedenken über das Fortbestehen der Kinderehe in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, die den Gerichten und Erziehungsberechtigten der Sharia das Ermessen einräumt, unter bestimmten Umständen die Ehe von Mädchen ab 15 Jahren zuzulassen. Der Ausschuss stellte ferner die anhaltende Diskriminierung im Erbrecht und die Tendenz der Sharia-Gerichte fest, zugunsten von Ehemännern in Scheidungs-, Unterhalts- und Obsorgeverfahren zu entscheiden (AI 22.2.2018).

Jordaniens Statusrecht ist nach wie vor diskriminierend, trotz einer Änderung von 2010, die die Ausweitung des Zugangs von Frauen zu Scheidung und Sorgerecht vorsah (HRW 18.01.2018). Artikel 9 des jordanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erlaubt es jordanischen Frauen, die mit Männern anderer Nationalität verheiratet sind, nicht, ihre Staatsangehörigkeit an Ehepartner und Kinder weiterzugeben (HRW 18.1.2018; AA 3.2018a). Im Jahr 2014 erließen die jordanischen Behörden einen Kabinettsbeschluss, der darauf abzielte, die Beschränkungen für Kinder ohne jordanische Staatsbürgerschaft beim Zugang zu wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Rechten zu lockern. Bis September 2017 verteilte die Regierung mindestens 66.000 spezielle Ausweise, aber die Betroffenen berichteten von mangelnder Umsetzung der Reformversprechen, insbesondere beim Erwerb von Arbeits- und Führerscheinen (HRW 18.1.2018).

Im August 2017 hob der jordanische Gesetzgeber Artikel 308 des Strafgesetzbuches von 1960 auf, eine berüchtigte Bestimmung, die es den Tätern erlaubte, eine Strafe wegen sexueller Übergriffe zu vermeiden, indem sie ihre Opfer heirateten. Der Gesetzgeber hat auch Artikel 98 novelliert, welcher nun besagt, dass Täter von Verbrechen "gegen Frauen" keine mildernden Strafen erhalten können. Die Bestimmung lässt jedoch ein Schlupfloch nach Artikel 340 des gleichen Gesetzes, das mildernde Strafen für diejenigen vorsieht, die Ehepartner ermorden, die beim Ehebruch entdeckt wurden (HRW 18.1.2018; AI 22.2.2018, UNHCR 7.2018). Darüber hinaus bleiben Ehrenmorde an Frauen ein Thema. Diese werden oft nur unzureichend strafrechtlich verfolgt (AA 3.2018a). Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung sind weit verbreitet. Vergewaltigung außerhalb der Ehe steht unter Strafe, für innereheliche Vergewaltigung gilt dies nicht explizit. Das Gesetz, welches Vergewaltigung unter Strafe stellt, wird nicht effizient durchgesetzt. Vergewaltigte oder misshandelte Frauen können Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Jordanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218042#content_0. Zugriff 28.9.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan. https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report. https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff

28.9.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan.

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan.

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html. Zugriff 5.10.2018

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.2018): Submission by the United Nations

High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review: Jordan.

https://www.ecoi.net/en/file/local/1439130/1930_1532503208_5b56fce37.pdf. Zugriff am

5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Kinder/Jugendliche

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Es gibt keine Gesetze. die die Schulpflicht durchsetzen oder die Vormunde bei Verletzung der Schulpflicht bestrafen. Kinder ohne legalen Wohnsitz haben kein Recht. eine öffentliche Schule zu besuchen (USDOS 20.04.2018).

Die Analphabetenquote liegt in Jordanien bei ca. 2 Prozent (Stand 2015). Englische Sprachkenntnisse sind verbreitet. Rund 98 Prozent aller Kinder besuchen die Schule. Das jordanische Schulsystem führt fast alle Schüler nach 12 Jahren Schulzeit zur Hochschulreife (AA 3.2018b).

Frühe Heirat/Zwangsheirat

Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit Einverständnis eines Richters und eines Vormundes kann ein Kind (in den meisten Fällen sind es Mädchen) bereits mit 15 Jahren verheiratet werden. Im Jahr 2017 wurde ein Gesetz verabschiedet. das den maximalen Altersunterschied auf 15 Jahre festlegt und vorsieht. dass das Mädchen seine Ausbildung weiter fortsetzen kann (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Jordanien - Kultur- und Bildungspolitik. Medien. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218046. Zugriff

18.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html, 15.10.2018

Homosexuelle

Homosexualität ist zwar nicht gesetzlich verboten, wird aber in Jordanien, wo es kaum Mechanismen zum Schutz der Rechte von Homosexuellen gibt, allgemein nicht akzeptiert (BS 2018; USDOS 20.4.2018). Behörden können LGBTI Personen wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung oder des öffentliche Anstandes verhaften. Im Jahr 2017 gab es allerdings nur wenige Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Homosexuelle ist allerdings weit verbreitet, LGBTI Personen waren Ziel von Gewalt und Misshandlungen. Aktivisten berichten von Diskriminierungen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei Bildung und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten LGBTI Personen leben ihre sexuelle Orientierung im Geheimen aus (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- proiect.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI 2018 Jordan.pdf, Zugriff

28.9.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr in die Heimat, iedoch gibt es einige Einschränkungen. Aktivisten berichten, dass gegenüber Staatsbürgern Reiseverbote verhängt werden (USDOS 20.4.2018).

[Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt "Flüchtlinge".]

Quellen:

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet. Ein gesetzliches Recht auf Asyl existiert nicht (GIZ 9.2018). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz der Flüchtlinge vorgesehen (USDOS 20.4.2018). Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem mit Blick auf die

Mengenrelation zwischen ansässiger Bevölkerung und Flüchtlingen. Gegenwärtig haben rund 50 Prozent aller Bewohner/innen des Landes einen Fluchthintergrund. Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem PalästinaFlüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit über zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen (GIZ 9.2018).

Jordanien beherbergte im Jahr 2017 unter anderem rund 655.000 syrische Flüchtlinge, die vom UNHCR, der UN-Flüchtlingsagentur, registriert wurden, weiters über 13.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und über zwei Millionen langfristige palästinensische Flüchtlinge. Etwa 50.000 Flüchtlinge aus Syrien blieben in Rukban in der "Berme", einem Wüstengebiet zwischen Jordanien und Syrien, gefangen, und der Zugang für humanitäre Hilfe wurde seit Juni 2016 effektiv blockiert. Ausnahme war der Juni 2017, als die Behörden Hilfsverteilungen erlaubten. Die Flüchtlinge leben unter fatalen humanitären Bedingungen: Nahrung, medizinische Versorgung und Unterkünfte waren extrem begrenzt und es gibt nur sporadisch Zugang zu Wasser. Im Oktober beendete Jordanien eine begrenzte grenzüberschreitende Hilfe und legte fest, dass Hilfe nur aus Syrien geleistet werden könne. Die internationale Gemeinschaft und Jordanien konnten sich nicht auf eine langfristige Lösung für die gestrandeten Flüchtlinge einigen, denen der Zugang zu Asylverfahren oder die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Drittländer verweigert wurde. Nach Angaben der humanitären Organisationen hatten die Behörden bis September 2017 mehr als 2.330 Flüchtlinge gewaltsam nach Syrien zurückgeführt (AI 22.2.2018).

6,5 Millionen Menschen leben in Jordanien, das an Israel, die Palästinensischen Autonomiegebiete, Saudi-Arabien, Syrien und den Irak grenzt. Neben den palästinensischen Flüchtlingen geht die jordanische Regierung von 1,27 Millionen im Land lebenden Syrern aus; dies ist eine Schätzung, da sich nicht alle bei den UN registrieren. Da Jordanien die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hat, haben Flüchtlinge nur einen eingeschränkten Rechtsstatus. Heute stellen Flüchtlinge fast 30 % der Bevölkerung des Landes. Palästinenser und Syrer bilden hierbei die größten Gruppen (bpb o.D.). Der Anteil palästinensisch-stämmiger Menschen an der Bevölkerung bewegt sich heute schätzungsweise bei etwa 40-50 %. Der Zensus von 2015 gibt allerdings nur Auskunft über Palästinenser ohne jordanische Staatsbürgerschaft (knapp sieben Prozent der Bevölkerung). Die jordanisch-stämmige Minderheit ist privilegiert, Palästinenser werden teilweise in verschiedenen Bereichen diskriminiert . Ein Grund dafür liegt im sogenannten Schwarzen September oder Jordanischen Bürgerkrieg von 1970, als palästinensische Milizen offen die Souveränität des Staates in Frage stellten und gewaltsam durch die jordanische Armee vertrieben wurden. Palästinensisch-stämmige Bürger bilden aufgrund großer sozioökonomischer Unterschiede keine einheitliche Gruppe (bpb 11.7.2016).

Mehr als 655.000 vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen registrierte syrische Flüchtlinge bedeuten eine erhebliche Belastung für den jordanischen Staat und die jordanische Bevölkerung. Die Auswirkungen auf Staatshaushalt, soziales Gefüge, Wirtschaft und Infrastruktur - einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, Preisniveaustabilität und Wasserversorgung - sind spürbar (AA 3.2018a).

Von den syrischen Flüchtlingen waren etwa 79.000 im Flüchtlingslager Zaatari im Norden Jordaniens untergebracht, 53.000 im Azraq-Lager, 100 Kilometer östlich von Amman, und 7.100 im Emirates Jordan Camp im Gouvernement Zarqa. Die anderen lebten außerhalb der Flüchtlingslager. Im Jahr 2017 erlaubte Jordanien Syrern nicht, in das Land einzureisen, um Asyl zu beantragen. Jordanische Beamte erklärten, dass das Land 2017 nicht genügend internationale Finanzhilfe erhalten habe, um die Auswirkungen der Flüchtlingskrise auf seine öffentliche Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen öffentliche Bildung und Gesundheit, zu bewältigen. Das jordanische Büro des UNHCR, das die Flüchtlingshilfe koordiniert, hielt fest, dass es bis November nur 42 Prozent seines Budgetziels von 1,2 Milliarden US-Dollar für 2017 erreicht habe. Im Jahr 2017 deportierte Jordanien Hunderte syrische Flüchtlinge, ohne diesen eine Chance zu geben, ihre Abschiebung anzufechten und ohne ihren Bedarf an internationalem Schutz zu berücksichtigen. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 schoben die jordanischen Behörden jeden Monat etwa 400 registrierte syrische Flüchtlinge ab. Darüber hinaus kehrten in dieser Zeit jeden Monat etwa 300 registrierte Flüchtlinge unter - laut HRW - scheinbar freiwilligen Umständen nach Syrien zurück. Weitere schätzungsweise 500 Flüchtlinge kehrten jeden Monat unter unklaren Umständen nach Syrien zurück. Im Jahr 2017 setzten die Behörden die Umsetzung des Jordan Compact fort, der darauf abzielt, die Lebensgrundlagen syrischer Flüchtlinge durch neue legale Arbeitsmöglichkeiten und einen erweiterten Zugang zum Bildungssektor zu verbessern (HRW 18.1.2018).

Bis 2017 haben mindestens 60.000 Syrer eine Arbeitserlaubnis erhalten. Daten, die von der jordanischen Regierung zusammengestellt und im April veröffentlicht wurden, ergaben, dass nur 125.000 der rund 220.000 syrischen Flüchtlingskinder im schulpflichtigen Alter in Jordanien in die formale Bildung aufgenommen wurden. Jordanien führte Programme durch, um auch jene Flüchtlingskinder zu erreichen, die nicht im regulären Schulsystem betreut wurden und verzichtete in diesem Zusammenhang auf die Dokumentationspflicht für die Einschreibung in die Schule. Zwischen Jänner und Juni 2017 genehmigten die jordanischen Behörden begrenzte Lieferungen humanitärer Hilfe an Zehntausende von Syrern in unorganisierten Lagern an der Grenze zu Syrien, die nur eingeschränkten Zugang zu Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe haben. Im Oktober 2017 kündigten die Behörden an, dass keine weiteren Hilfslieferungen aus jordanischem Hoheitsgebiet zulässig sind (HRW 18.01.2018).

Mitte Juni 2018 eröffnete das syrisch-russische Militärbündnis eine Offensive in Daraa und Quneitra, einem der letzten regierungsfeindlichen Gebiete in Syrien. Die Vereinten Nationen schätzen, dass bisher 271.800 Menschen vor den Feindseligkeiten geflohen sind und sich auf die jordanische Grenze und die von Israel besetzten Golanhöhen zubewegten. Am 26.06.2018 sagte der neue jordanische Premierminister Omar Razzaz auf einer Pressekonferenz, dass Jordanien "keine neuen Flüchtlinge aus Syrien aufnehmen wird" (HRW 4.7.2018).

Jordanien ist weder Partei der Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder dessen Protokoll von 1967 noch hat es die Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung des Staatenlosen oder die Übereinkommen zur Verringerung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 unterschrieben. 1998 schloss die Regierung mit dem UNHCR ein Memorandum of Understanding (MOU) ab. Derzeit beherbergt Jordanien 1,4 Millionen Syrer, von denen 658.517 UNHCR-registrierte Flüchtlinge sind. Anfang 2014 belief sich die syrische Flüchtlingsbevölkerung auf rund 600.000 Menschen. Im Jahr 2014 begann Jordanien mit einem restriktiveren Grenzschutz, um die Anzahl und Art der Neuzugänge zu kontrollierten. Von 2015 bis 2017 wurde die Grenze für Neuankömmlinge effektiv geschlossen, mit Ausnahme einer Gruppe von rund 22.000 Personen, die Mitte 2016 ins Azraq-Camp eingeliefert wurden. Die meisten syrischen Flüchtlinge leben in städtischen Gebieten unter der jordanischen Gastbevölkerung, hauptsächlich in den nördlichen Gouvernements an der Grenze zu Syrien und in Amman. Syrische Flüchtlinge in städtischen Gebieten genießen ein hohes Maß an Autonomie und viele sind selbstständig, informell beschäftigt oder zunehmend mit einer formalen Arbeitserlaubnis. Die am stärksten gefährdeten Familien werden durch den UNHCR und andere gezielte Hilfsprogramme unterstützt. Jordanien hat in großem Umfang nationale Dienste für syrische Flüchtlinge geöffnet, darunter vor allem das Bildungssystem und die subventionierte medizinische Versorgung. Um den Zugang zu Dienstleistungen und die Freizügigkeit zu erleichtern, stellt Jordanien nun jedem syrischen Flüchtling einen Ausweis des Innenministeriums aus. Über 80 % der Syrer leben in städtischen Gebieten, ca. 140.000 in Lagern an abgelegeneren Orten nördlich von Amman: Za'atari Camp, Azraq Camp, Emirati - Jordanien Camp und King Abdullah Park Camp. Lagerflüchtlinge sehen sich mit Einschränkungen bei der Bewegungsfreiheit konfrontiert, insbesondere im Azraq-Camp. Die frühesten Ankünfte nach Jordanien kamen hauptsächlich aus dem Umkreis von Deraa im Süden Syriens, und während Deraa nach wie vor der häufigste Herkunftsort ist, kommt die derzeitige syrische Flüchtlingsbevölkerung aus allen vom Konflikt betroffenen Teilen Syriens. Trotz dieser vielfältigen geografischen Herkunft ist die Population über 99 Prozent sunnitisch und arabischer Ethnizität - ein Hintergrund, der mit den meisten Jordaniern geteilt wird, zusätzlich zu Sprache, Religion und für einige auch der Stammeszugehörigkeit. Dieses

gemeinsame Erbe trug vermutlich zu den bemerkenswert positiven Beziehungen zwischen Flüchtlingen und der jordanischen Aufnahmegesellschaft bei (UNHCR 7.2018).

Neben den syrischen Flüchtlingen beherbergt Jordanien 82.532 Flüchtlinge und Asylbewerber aus mehr als 45 Ländern, wobei der größte Anteil aus dem Irak (66.262), Jemen (9.838), dem Sudan (4.058) und Somalia (810) stammt. Irakische Flüchtlinge suchen und genießen seit vielen Jahren in großer Zahl Zuflucht in Jordanien, insbesondere nach dem Sturz des Saddam Hussein-Regimes im Jahr 2003. Während in den letzten Jahren Zehntausende von Irakern in den Irak zurückkehren konnten, begann 2014 aufgrund erneuter Gewalt eine neue Welle von Ankünften aus dem Nordirak. Die jüngste in Jordanien ankommende Flüchtlingsgruppe sind Personen, die vor dem gegenwärtigen Konflikt im Jemen fliehen. Angesichts der aufeinanderfolgenden Flüchtlingsströme, die in den letzten 70 Jahren aus den Nachbarländern eingetroffen sind, und angesichts der relativ niedrigen Bevölkerungszahl und der begrenzten Ressourcen des Landes sind die Bereitschaft und Fähigkeit Jordaniens, eine so große Zahl von Bedürftigen aufzunehmen, zu schützen und zu unterstützen, ein bemerkenswertes Beispiel für humanitäres Engagement (UNHCR 7.2018).

Allerdings kam es auch zu Zwangsrückführungen syrischer Flüchtlinge nach Syrien (USDOS 20.4.2018; FH 1.2018), einschließlich Frauen, Kinder, Kriegsversehrte und Personen mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.4.2018). Gemäß Freedom House akzeptiert Jordanien keine Neuansiedelungen von Flüchtlingen, während jene, die sich bereits im Land befinden, üblicherweise bleiben dürfen. UN-Organisationen streben dagegen permanentere Lösungen an. Die meisten Flüchtlinge haben keine Arbeitserlaubnis und sind dazu gezwungen, im informellen Bereich zu arbeiten. Die jordanische Regierung ist bestrebt, Schulbildung für Flüchtlingskinder zu gewährleisten, aber viele können aufgrund von Überfüllung und anderen Hindernissen keine Schule besuchen (FH 1.2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (o.D.): Länderprofil Jordanien,

https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230878/jordanien.Zugriff 28.9.2018

-bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik,Wirtschaft. Länderprofil Jordanien,

https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-

wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte- politik-wirtschaft, Zugriff 28.9.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff

28.9.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Jordan,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1442407.html. Zugriff 17.10.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/. Zugriff 15.10.2018

- HRW - Human Rights Watch: Syria/Jordan (4.7.2018): Open Borders to Daraa Residents, https://www.ecoi.net/de/dokument/1441568.html. Zugriff 5.10.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Jordan.

https://www.ecoi.net/de/dokument/1422432.html. Zugriff 5.10.2018

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.2018): Submission by the United Nations

High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review: Jordan.

https://www.ecoi.net/en/file/local/1439130/1930_1532503208_5b56fce37.pdf. Zugriff 5.10.2018

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

Grundversorgung

Mit einer Bevölkerung von 9.5 Mio. und einem BIP 2017 von rund 40.5 Mrd. USD (pro Kopf ca. 5.680.3 USD) zählt Jordanien zu den sogenannten "lower middle income" Ländern. Ähnlich wie in anderen Ländern des Nahen Ostens ist der Reichtum im Land ungleich verteilt. Weltbank-Angaben zufolge lebt etwa ein Drittel der Bevölkerung für mindestens ein Quartal im Jahr in Armut (AA 3.2018c). Die reichsten 10 % der Bevölkerung sorgen für beinahe 30 % des Haushaltskonsums und verdienen fast 30 % des Einkommens (BS 2018).

Den teilweise positiven Entwicklungen im wirtschaftlichen Bereich stehen eine konstant hohe Arbeitslosenrate (offiziell 14. inoffiziell 25-30 %) sowie ein sehr niedriges Pro-KopfEinkommen gegenüber. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro. für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten. die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 10.2018b).

Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 15.3 %. Insbesondere die steigende Jugendarbeitslosigkeit stellt Jordanien vor massive Probleme (AA 3.2018c). Daten des jordanischen Statistikamtes besagen. dass die Gesamtarbeitslosenquote bis zum Ende des dritten Quartals 2016 15.8 Prozent erreichte. Inoffizielle Quellen deuten jedoch darauf hin. dass die Rate tatsächlich nahezu doppelt so hoch ist. Jedes Jahr treten 120.000 junge Jordanier in den Arbeitsmarkt ein. aber nur 40.000 erhalten tatsächlich eine Stelle. Fast 30% der Jordanier im Alter von 15 bis 24 Jahre sind arbeitslos. Laut Weltbank waren 2014 nur 18.4 % aller Arbeitskräfte weiblich (BS 2018).

Der jordanische Staat ist der größte Arbeitgeber. gefolgt vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA). 56% der in Beschäftigung stehenden jordanischen Arbeitskräfte sind im formalen Sektor tätig (34% im öffentlichen

Bereich und 22% in der Privatwirtschaft). 44% der jordanischen Arbeitskräfte arbeiten im informellen Sektor (vor allem Einzelhandel, Handwerk, Dienstleistungen, Bau, Landwirtschaft) (AA 3.2018c). Die Gesetze sehen keine Diskriminierung von religiösen Minderheiten oder Jordaniern palästinensischer Herkunft im Bildungs- oder

Beschäftigungsbereich vor. In der Praxis kommt es jedoch in beiden Fällen zu Diskriminierung. In der Vergangenheit betraf dies insbesondere den öffentlichen Sektor. Die oberen Ränge des Militär- und Sicherheitsapparats sind fast ausschließlich mit Jordaniern ostjordanischer Herkunft besetzt (BS 2018).

Infolge der kriegsbedingten Grenzschließungen zu den Nachbarstaaten Syrien und Irak brachen zentrale Handelspartner für Jordanien und wichtige Transitrouten weg. Die Staatsverschuldung liegt bei 95% des Bruttoinlandsprodukts. Entsprechende Reformen im Rahmen eines Abkommens mit dem Internationalen Währungsfonds, welche Kürzungen von Subventionen und Steuererhöhungen mit sich gebracht haben, belasten zunehmend die unteren und mittleren Einkommensschichten. Dies führte im Jahr 2018 zu mehreren Protesten, die im Juni 2018 ihren Höhepunkt erreichten und eine Neubildung der Regierung nach sich zogen. Wirtschaftliche Unzufriedenheit paarte sich hier mit der Enttäuschung über nur langsam umgesetzte politische Reformen (KAS 4.7.2018).

Jordanien ist ein Land ohne nennenswerte Rohstoffe und ohne industrielle Basis. Es ist zudem eines der wasserärmsten Länder der Welt. Zu den vorhandenen Ressourcen und Hauptexportgütern zählen Kaliumcarbonat und Phosphat. Darüber hinaus gibt es Ölschieferund Uranvorkommen, deren verstärkte Nutzung zur Energieerzeugung geplant ist. Jordanien ist zu ca. 97 % von Energieimporten abhängig (AA 3.2018c). Wirtschaftlich kämpft Jordanien weiterhin mit einer anhaltenden Abhängigkeit von externen Finanzdarlehen und -hilfen. Makroökonomische Verbesserungen im Bereich der Währungsreserven und des Freihandels haben keine spürbaren Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit gezeigt. Der Zugang zu Krediten ist nach wie vor schwierig, da konservative Kreditvergabepraktiken die Kapazität kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) - die über 90 % des Privatsektors ausmachen - zur Expansion einschränken. Das jüngste Investitionsgesetz (2015) bietet erhebliche Steuer- und Eigentumsanreize und sollte den Prozess zur Gründung ausländischer Unternehmen im Königreich rationalisieren (BS 2018).

Die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge im Land stellt darüber hinaus nicht nur die Infrastruktur, sondern zunehmend auch den sozialen Zusammenhalt der Bevölkerung auf die Probe (KAS 4.7.2018; GIZ 10.2018b). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Flüchtlingen aus Syrien bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für

Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 10.2018b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Jordanien - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/-/218010, Zugriff 12.11.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff 28.9.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2018b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 12.11.2018

- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.7.2018): Jordanien und die dschihadistische Gefahr, http://www.kas.de/jordanien/de/publications/52913/. Zugriff 28.9.2018

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 12.11.2018). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter.

Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Als Folge der allgemeinen Verbesserung des Lebensstandards ist die Säuglingssterblichkeit um zwei Drittel gesunken. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist auf rund 77 Jahre gestiegen. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 10.2018a).

Jordaniens staatliches Krankenwesen bleibt fragmentiert und steht durch den Zustrom syrischer Flüchtlinge und der angespannten budgetären Lage zunehmend unter Druck. Es gibt eine allgemeine Versicherung für Arbeitnehmer im formalen Sektor, bei der sowohl staatliche als auch private Anbieter auf dem Markt sind. Die jüngste Volkszählung Ende 2015 zeigt, dass 68 % der jordanischen Staatsangehörigen und 55 % der Gesamtbevölkerung

über eine Krankenversicherung verfügen. Das Statistikamt erfasst bei der Bereitstellung von Versicherungen unterschiedliche Bereiche: 41,7 % der Jordanier werden vom

Gesundheitsministerium, 38 % vom Royal Medical Service und die restlichen 12,4 % der Bevölkerung privat versichert. Der nichtstaatliche Sektor spielt eine wichtige Rolle für die übrigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere für verschiedene religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, das in den palästinensischen Flüchtlingslagern tätige UNRWA, Universitätskliniken, internationale Hilfsorganisationen und internationale Versicherungsgesellschaften. Die Streitkräfte verfügen inzwischen über ein ausgeprägtes Sozialsystem für aktives und pensioniertes Personal, das Gesundheit, Bildung und Renten umfasst (BS 2018).

Im Mai 2017 trat das nationale Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft. Seine Bestimmungen entsprechen weitgehend der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Jordanien 2008 ratifiziert hat (AI 22.2.2018). Hinsichtlich der Verringerung der Mütter- und Kindersterblichkeit wurden bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Alarmierend ist die Unterernährung von Kindern im Lager Za'atari, sowie von Kindern von Bevölkerungsgruppen in abgelegenen Gebieten. Ebenso problematisch sind laut UNHCR Infektionskrankheiten, die nach wie vor die Hauptursache für Kindersterblichkeit sind, wie auch die Tatsache, dass es noch keine allgemeine Krankenversicherung für Kinder gibt (UNHCR 7.2018).

Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger. UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung. Die UNRWA-Kliniken in Jordanien bieten Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an, das sind in etwa 56 Prozent der registrierten PalästinaFlüchtlinge in Jordanien. Es werden auch zahnärztliche Untersuchungen sowie Betreuung für Patienten mit Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck angeboten (UNRWA o.D.).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.11.2018): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008. Zugriff 12.11.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425436.html. Zugriff 5.10.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Jordan Country Report, https://www.bti- project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Jordan.pdf. Zugriff 28.9.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2018a): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/. Zugriff 18.10.2018

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.2018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review: Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439130/1930_1532503208_5b56fce37.pdf. Zugriff am 5.10.2018

- UNRWA (o.D.): Health in Jordan. http://www.unrwa.org/activitv/health-iordan. Zugriff 12.11.2018

Rückkehr

Die Gesetze des Landes sehen keine Asylgewährung vor und es gibt kein formelles System zum Schutz von Flüchtlingen. Ein Memorandum aus dem Jahr 1998, erneuert 2014, zwischen der jordanischen Regierung und UNHCR enthält die Definition eines Flüchtlings. eine Akzeptanz des Prinzips des Non-Refoulements und erlaubt anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von bis zu einem Jahr. währenddessen UNHCR eine dauerhafte Lösung finden muss. Die Frist ist verlängerbar und die jordanische Regierung zwingt Flüchtlinge üblicherweise nicht dazu. in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Im Jahr 2017 kam es allerdings zu zwangsweisen Rückführungen von syrischen Flüchtlingen und Palästinensern nach Syrien. unter ihnen Frauen. Kinder. Kriegsversehrte und Behinderte (USDOS 20.4.2018).

Quelle:

- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Jordan. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430363.html. 15.10.2018

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der von den BF in Vorlage gebrachten medizinischen Befundberichte, des gerichtlichen Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Verfügung betreffend die BF4 sowie den gerichtlichen Strafantrag gegen den Vater der BF4 bzw. Ex-Gatten der BF1, der gekürzten Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 11.07.2019, in welcher der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 wegen §212 Absatz 1 Ziffer 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde, dem jordanischen Gerichtsurteil vom 14.08.2017 in welchem der Ex-Gatte der BF2 bzw. der Vater der BF3 und BF4 wegen sexueller Belästigung seiner Tochter römisch 40 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungahme zu den Länderfeststellungen sowie der am 12.02.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie ferner der in dieser Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, der aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur jordanischen Staatsangehörigkeit ergeben sich bezüglich der BF1 und dem BF2 aus dem jeweils im Original vorgelegten jordanischen Reisepass sowie bezüglich der BF1 und BF3 bis BF4 aus dem in Kopie vorgelegten jordanischen Familienbuch vergleiche auch die umfassenden Ausführungen unter Punkt 2.2.4.).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Es sind im Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Die Feststellung, dass der BF3 gesund ist, ergibt sich daraus, dass dieser dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat.

Die Feststellung, dass die BF1, der BF2 und die BF4 an einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit vergleiche römisch II.2.1.1.) leiden, ergibt sich aus den Schilderungen in den schriftlichen Stellungnahmen, deren Angaben in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten medizinischen und psychotherapeutischen Unterlagen.

Was die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, in Libyen sowie in Österreich betrifft, so ergeben sich diese aus den entsprechenden Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer etwa in Bezug auf ihre Schulbildung und berufliche Tätigkeit vor ihrer Ausreise nach Europa falsche Angaben hätten machen sollen. Der Aufenthalt eines Bruders, einer Schwester und einer Tochter der BF1 und der Mutter und von sechs Geschwistern des BF2 in Jordanien wurde zudem von der BF1 und dem BF2 in deren jeweiligen Verfahren glaubhaft dargelegt.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1, des BF3 und der BF4 und die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF2 in Österreich entspricht jeweils dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019, den getroffenen Länderfeststellungen, auf den Ausführungen in den Beschwerden und Stellungnahmen sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren.

2.2.4.1. Den Beschwerdeführern wurde seitens der belangten Behörde wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die angefochtenen Bescheide basieren somit auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fassen in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.

2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des BFA, wonach die Angaben der Beschwerdeführer teilweise nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Zunächst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Österreich unter bewusster Vorspiegelung falscher Tatsachen und des Verschweigens ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit - unabhängig von ihren Beweggründen - die Behörden im Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz täuschten, um Schutz zu erhalten.

Insoweit ist dem BFA, wobei im Bescheid des BF3 und der BF4 auf die Ausführungen im Bescheid der BF1 verwiesen wurde, beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung ist, dass die BF1 und der BF2 zunächst im Zuge der Erstbefragung falsche Angaben bezüglich ihrer Identität bzw. ihres Herkunftsstaates tätigten und dies erst im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde unter Vorlage eines jordanischen Reisepasses im Original korrigierten. Ebenso wenig kann in Abrede gestellt werden, dass die Schilderungen der BF1 und des BF2 bezüglich ihrer Ausreisgründe in der Erstbefragung und dem weiteren Asylverfahren erheblich divergierten. So schilderten diese beiden Beschwerdeführer ursprünglich Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Libyen, während sie in der Folge Schwierigkeiten mit dem Ex-Gatten der BF1 in den Mittelpunkt ihrer Erzählungen stellten.

Diesbezüglich ist nunmehr anzumerken, dass von Seiten der erkennenden Richterin - wie bereits in den Beschlüssen vom 02.06.2016 bzw. 27.07.2016 dargelegt - nicht verkannt wird, dass es sich bei der BF1, dem BF3 und der BF4 um Opfer von familiärer Gewalt handelt, womit die unterschiedlichen Angaben aus Angst vor negativen Konsequenzen seitens des Ex-Gatten bzw. Vaters und volljährigen Sohnes bzw. Bruders römisch 40 - in Entsprechung der Ausführungen in den jeweiligen Beschwerden - jedenfalls erklärbar wären. Objektiv betrachtet finden sich somit zwar Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer, diese allein wären aber nicht ausreichend, um eine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu begründen.

Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass dem BFA aufgrund der Ermittlungsergebnisse im fortgesetzten Verfahren zuzustimmen ist, dass das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt wird, die auch eine Nationalnummer besitzen. Diese erhalten das Buch, wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen ist. Bis zu einer Heirat sind sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekommt man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser kann man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Ein Nicht-Jordanier kann dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit kann mit einem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Insoweit nun sowohl der Vater als auch die BF1 sowie die BF3 bis BF4 selbst mit einer entsprechenden Nationalnummer in diesem Familienbuch angeführt sind, bestehen keine Zweifel mehr an der jordanischen Staatsangehörigkeit der BF3 bis BF4. Bestätigt werden diese Ausführungen schließlich auch durch einen Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387 im vorgelegten Verwaltungsakt des Sohnes der BF1 bzw. Bruders der BF3 bis BF4 römisch 40 ) zum Ersuchen des BFA vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von römisch 40 [Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , wonach im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer festgestellt werden konnte.

2.2.4.3. Dass die Beschwerdeführer Jordanien allenfalls fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hätten müssen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.

Die Feststellungen betreffend Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Jordanien und betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr oder anderer zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisse beruhen darauf, dass die Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Jordanien anzunehmen gewesen wäre.

2.2.4.3.1. Was die Frage der Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer betrifft, so gibt es laut den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in Jordanien bezüglich der Rechte, die eine alleinerziehende Mutter in Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder hat, unterschiedliche Situationen, die je nach Familie, Stellung der Mutter und Stellung des Vaters differenziert. Dies heißt, dass in einem Fall der Mutter alle Rechte zukommen, wenn die Mutter selber keine Probleme hat bzw. unter normalen Bedingungen lebt. Die Mutter bekommt das Sorgerecht und der Vater wird dann von einem Zivilgericht zum Unterhalt - jedoch zumeist nur in einem sehr geringen Ausmaß - verpflichtet. Sollte die Mutter nun neuerlich heiraten wollen, kann der Kindesvater nun das Sorgerecht wiedererlangen, da es ihm zusteht, dass seine Kinder nicht bei einem fremden Vater aufwachsen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass der Mutter im Falle eines gewalttätigen Vaters die alleinige Obsorge übertragen wird. Bei der Obsorgeübertragung handelt es sich jedenfalls um eine Angelegenheit, welche der Kompetenz der Zivilgerichte zuzuordnen ist und kann aus den getroffenen Feststellungen sowie dem Amtswissen nicht der Schluss gezogen werden, dass seitens der Zivilgerichte in Jordanien kein ordnungsgemäßes Verfahren in Obsorge- bzw. Kindschaftsangelegenheiten gewährleistet wird. Damit geht auch der Einwand der BF2 in der mündlichen Verhandlung, dass in Jordanien ihre Kinder nicht bei ihr leben dürften, ins Leere.

2.2.4.3.2. Was die nunmehr erstmals in Beschwerdeverhandlung vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf die BF4 durch ihren Vater betrifft, so ist wie folgt festzuhalten:

Feststeht, dass seitens der BF1 wegen behaupteter sexueller Übergriffe seitens ihres Ex-Gatten auf ihre minderjährige Tochter römisch 40 (BF4) Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und dass diese beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO eingebracht hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.02.2019 wurde diesem Antrag stattgegeben und eine Einstweilige Verfügung angeordnet. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass dem geschiedenen Ehegatten der BF1 bzw. Vater der BF4 jegliche Kontaktaufnahme mit der BF4 untersagt ist; dies insbesondere aufgrund der von der BF4 vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf diese. Im Hinblick auf den vorliegenden Tatverdacht war die einstweilige Verfügung zum Schutz des minderjährigen Kindes umgehend zu erlassen. Die Einstweilige Verfügung sei 12 Monate ab Erlassung gültig.

Feststeht ferner, dass gegen den Ex-Gatten der BF1 respektive Vater der BF4 seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafantrag eingebracht wurde, in welchem diesem das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer 1 StGB zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus steht nunmehr fest, dass der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.07.2019 wegen §212 Absatz 1 Ziffer 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe wurde für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Auch wenn für die erkennende Richterin gewisse Zweifel (insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seitens der BF1 schon in der Beschwerde vom Mai 2017 behauptet wurde, dass es in den letzten Monaten erneut zu Gewaltvorfällen und Bedrohungen durch den Ex-Gatten gekommen sei und dass entsprechende Unterlagen vorgelegt werden würden, sie dem aber nicht nachkam, sowie ferner dass die BF1 am 17. Jänner 2019, folglich kurz nach dem sie die Ladung zur Verhandlung erhalten hat und ihr sohin der Verhandlungstermin bekannt wurde, eine Anzeige bei der Polizei hinsichtlich sexueller Übergriffe auf ihre Tochter einbrachte und sich ferner auch schon aus der Befragung der BF4 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum besagten Vorfall mit ihrem Vater Ungereimtheiten ergaben (siehe Verhandlungsschrift Seite 27 und 28)) dahingehend bestehen, ob sich der von BF4 vorgebrachte Sachverhalt, welcher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Strafantrag begründet, tatsächlich so wie von ihr geschildert ereignet hat, so soll dieser, insbesondere auch unter Berücksichtigung des nunmehr ergangenen Urteils des LG römisch 40 vom 11.07.2019, in welchem der Ex-Gatte bzw. Vater der BF4 wegen Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer 1 StGB verurteilt wurde, keinesfalls in Abrede gestellt werden. Auch wenn die BF4 im Herbst 2018 sohin tatsächlich sexuellen Übergriffen seitens ihres Vaters ausgesetzt war respektive erleiden musste, so kann daraus weder eine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden noch eine Gefährdung welche die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Darüber hinaus ergibt sich daraus aber auch - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch dargetan wird - nicht, dass bei der BF4 die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden, noch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht geboten wäre. Voraussetzung für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG ist, dass der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Mag die BF4 auch tatsächlich Opfer von Gewalt geworden sein und eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 e, EO, erlassen worden sein, so gelang es der BF4 nicht darzutun, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt seitens ihres Vaters erforderlich ist. Dies aus nachfolgenden Gründen: Zum einen steht es der Beschwerdeführerin frei Kontakt mit ihrem Vater aufzunehmen und erfolgte die Kontaktaufnahme mit diesem gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch auf ihren eigenen Wunsch. Die Übergriffe ereignete sich gemäß den Angaben der BF4 im Oktober oder November 2018 bei einem privaten, freiwilligen Zusammentreffen in der Wohnung der Schwester der BF4. Weitere Vorkommnisse hat die BF4 nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der Vater der B4 mit Urteil des jordanischen LG für Strafsachen am 14.08.2017 wegen sexueller Belästigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, folglich würde er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien inhaftiert werden. Eine Gefährdung durch diesen kann sohin ausgeschlossen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater der BF4 aktuell noch immer in Österreich aufhältig ist und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ein Zusammentreffen mit diesem unmittelbar nach deren Rückkehr folglich auch ausgeschlossen werden kann. Letztlich ist noch zu erwähnen, dass die Treffen der BF4 mit ihrem Vater stets freiwillig stattfanden und kein Zwang hierfür bestand bzw. auch nicht behauptet wurde, dass der Vater der BF4 aufgelauert hätte um ihr Gewalt anzutun. Allfällige künftige Übergriffe könnten somit auch durch das Vermeiden von Zusammenkünften mit dem Vater, wie dies nunmehr mitunter auch in Österreich erfolgen mag, verhindert werden, weswegen keineswegs davon auszugehen ist, dass es dringend erforderlich ist, der BF4 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt zu erteilen.

2.2.4.3.3. Was zudem die Befürchtungen der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch männliche Verwandte, etwa auch den Ex-Gatten der BF1 bzw. den Vater der BF3 bis BF4 anbelangt - dies auch unter dem Aspekt einer allfälligen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Opfer häuslicher Gewaltverbrechen) -, so ist zur Vollständigkeit ergänzend festzuhalten, dass diese Befürchtungen der Beschwerdeführer als objektiv nicht nachvollziehbar anzusehen sind. So kann aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des BFA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen nicht der Schluss gezogen werden, dass seitens der staatlichen Behörden in Jordanien nicht ausreichend Schutz bzw. kein ordnungsgemäßes Verfahren in Strafrechtsangelegenheiten gewährleistet wird. Der jordanische Staat ist etwa durch eine Sonderabteilung der Polizei "Family Protection Unit" fähig und willens die Kinder zu schützen, wenn Anschuldigungen von Gewalt von Vätern nachgewiesen werden können bzw. erwiesen sind. Diese Abteilung für Familienschutz bei der jordanischen Polizei stellt ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien dar. Abteilungen der "Family Protection Unit" befinden sich in jedem Regierungsbezirk. Des Weiteren gibt es neben offiziellen Stellen auch NGOs, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Wenn die Tat, wirklich wie angezeigt passierte, haben Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie werden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft.

Wenn man den Vorfällen in der Familie einen GFK-Konnex zu Grunde legt, so wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Zunächst kann aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die jordanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es in Jordanien in der Vergangenheit einige Fälle gab, in denen Druck auf Familien ausgeübt wurde, dass sie die Angelegenheit mittels Mediation und nicht über das Gericht austragen sollen, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den von den Beschwerdeführern geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und haben die Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.2.4.4. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ebenso wenig wurde der Argumentation in der Beweiswürdigung in substantiierter Weise entgegengetreten.

2.2.4.5. Wenn die Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren bemängeln, ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der jeweiligen Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter die Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat und ihrem Ausreisevorbringen befragt und sie mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer - gesamthafter - Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtaten, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte.

Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund ihrer Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Flucht- bzw. Asylgründe nochmals vorzubringen, weswegen die behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ohnehin als saniert gilt.

2.2.4.6. Insoweit von Seiten der BF1 und dem BF2 im jeweiligen Rechtsmittelschriftsatz weiters moniert wurde, dass ihnen bzw. einer weiteren Tochter der BF1 ( römisch 40 ) das BFA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezüglich der (vermeintlichen) Widersprüche einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt jedenfalls nicht angehalten war, die Asylwerber zu Widersprüchen in ihren eigenen Angaben in Ansehung ihres Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihnen im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihnen aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45,).

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, sämtliche Flucht- bzw. Asylgründe nochmals vorzubringen respektive widersprüchliche Angaben aufzuklären, weswegen dieser Einwand nunmehr ebenso als saniert gilt.

2.2.4.7. Die weiteren Einwände der BF in Bezug auf die nichterfolgte Einvernahme durch das BFA, insbesondere in Zusammenhang mit aktuellen Bedrohungen seitens des Ex-Gatten der BF2 bzw. Vater des BF3 und der BF4, müssen aufgrund der am 12.02.2019 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ins Leere gehen; hatten diese doch in dieser Verhandlung die Gelegenheit umfassend alle Geschehnisse darzutun; dem sind sie auch nachgekommen.

2.2.4.8. Insbesondere ist ferner auch darauf hinzuweisen, dass die Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Zl. Ra 2018/20/0084 bis 0087-9 hinsichtlich der Erkenntnisses des BVwG vom 03.01.2018 ausschließlich aufgrund mangelnder aktueller Länderfeststellungen erfolgte und führte der VwGH diesbzgl. aus, dass aufgrund veralteter Länderfeststellungen nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden hätte dürfen. Eine sonstige Rechtswidrigkeit in der Begründung der Entscheidungen oder ein sonstiger Verfahrensfehler wurden vom Verwaltungsgerichtshof nicht moniert, weswegen sich auch ein weiteres umfangreiches Eingehen respektive eine zusätzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringens erübrigt.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Jordanien gründen sich nunmehr auf die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer sind den der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gleichzeitig mit der Ladung übermittelten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien weder in der hierzu eingelangten Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten.

Was die Kritik an Frauenrechten betrifft, so ergibt sich aus dem aktuellen LIB Jordanien, dass im August 2017 der jordanische Gesetzgeber Artikel 308 des Strafgesetzbuches von 1960 aufgehoben hat, eine berüchtigte Bestimmung, die es den Tätern erlaubte, eine Strafe wegen sexueller Übergriffe zu vermeiden, indem sie ihre Opfer heirateten. Der Gesetzgeber hat auch Artikel 98 novelliert, welcher nun besagt, dass Täter von Verbrechen "gegen Frauen" keine mildernden Strafen erhalten können. Es ist folglich festzuhalten, dass es in Jordanien auch in jüngster Zeit zur Verbesserung hinsichtlich der Strafverfolgung bei Sexualdelikten gekommen ist. Aus dem aktuellen LIB ergibt sich zwar auch, dass Ehrenmorde an Frauen ein Thema bleibt und diese oft auch nur unzureichend strafrechtlich verfolgt werden und dass Gewalt gegen Frauen und deren Misshandlung weit verbreitet sind, jedoch können vergewaltigte oder misshandelte Frauen Beschwerde bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen.

Ferner geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2016 hervor, dass Jordanien eine Vorreiterrolle bei den Frauenrechten einnimmt.

Was die Schutzfähigkeit des jordanischen Staates betrifft, so ist insbesondere auch auf das von den BF in Vorlage gebrachte Urteil des jordanischen Strafgerichtes in Bezug auf die Verurteilung des Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater des BF3 und der BF4 zu verweisen und bestätigt dieses das Funktionieren des Justizsystems sowie die Schutzfähigkeit des Jordanischen Staates. Der Ex-Mann der BF1 bzw. Vater des BF3 und der BF4 wurde vom jordanischen LG für Strafsachen in Jordanien am 14.08.2017 wegen sexueller Belästigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, folglich würde er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien inhaftiert werden. Eine Gefährdung durch diesen kann sohin ausgeschlossen werden. Der Einwand in der Stellungnahme der Rechtsvertretung, dass die BF1 sowie die BF4 im Falle einer Rückkehr nach Jordanien wieder der Gewalt ihres Ex-Gatten bzw. Vaters ausgeliefert werden, muss daher ins Leere gehen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 noch immer in Österreich aufhältig ist und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ein Zusammentreffen mit diesem unmittelbar nach deren Rückkehr folglich ausgeschlossen werden kann.

Was im Übrigen die kritisierte Korruption staatlicher Behörden in Jordanien betrifft, so kann dies auch den oben getroffenen Feststellungen entnommen werden. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedoch derzeit aufgrund der von der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zu zeichnen. Daran besteht im gegenwärtigen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Von Seiten der BF1, dem BF2, dem BF3 und der BF4 wurde in den Beschwerden ferner der Antrag gestellt, die volljährige Tochter der BF1 ( römisch 40 ) als Zeugin zu befragen. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeergänzung vom 02.06.2017 die zeugenschaftliche Einvernahme einer Psychotherapeutin des Interkulturellen Psychotherapiezentrums NÖ und in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2017 die Einholung weiterer Informationen über ein am 22.05.2017 bei der Jugendhilfe mit der BF1, dem BF3, der BF4 und einer weiteren Tochter der BF1 ( römisch 40 ) stattgefundenes Gespräch beantragt.

Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen, als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Das Bundesveraltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle der Beschwerdeführer ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

2.2.7 Insoweit das Bundesamt der BF1 und dem BF2 das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den jeweiligen Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die am 12.02.2019 durchgeführte Verhandlung als saniert anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.)

3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen bzw. darzutun vergleiche Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass jordanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die jeweilige Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.

3.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Die BF1 leidet laut psychotherapeutischem Befundbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 11.02.2019 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Als Therapie wird darin eine medikamentöse Therapie sowie Psychotherapie indiziert. Gemäß der Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung steht sie jedoch nicht in psychiatrisch-medikamentöser Behandlung sondern erfolgt eine medikamentöse Behandlung ihrer Person lediglich aus der Verwendung eines Sprays gegen Husten vergleiche VS Seite 15). Darüber hinaus wurde bei der BF eine chronische Bronchitis attestiert.

Die BF4 befindet sich seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung.

Beim BF2 wurde eine sackförmige Aufweitung der abdominellen Aorta auf bis zu 3,7 bzw. 5,6 cm diagnostiziert. Im April 2018 wurde der BF2 dahingehend erfolgreich operiert. Entsprechende Kontrolltermine nach der Operation wurden vom BF2 wahrgenommen. Aus dem vom BF2 in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 15.04.2019 ergibt sich ein weitestgehend unauffälliger Befund nach erfolgreicher Operation. Durch die erfolgreiche Operation ist sein Gesundheitszustand wieder hergestellt und ist er als gesund zu betrachten. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung in Österreich. Als relevante Medikation wurde Thrombo Ass verordnet. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht. Er leidet an keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstellen würde.

Das Medikament Thrombo ASS ist in Österreich rezeptfrei erhältlich und handelt es sich dabei um ein gängiges Medikament zur Blutverdünnung, was indiziert, dass der Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) auch in Jordanien zweifelsfrei erhältlich ist. (Die Acetylsalicylsäure (ASS) ist ein wirkungsvolles Mittel, um die Verklumpungsneigung der Blutplättchen (Thrombozyten) herabzusetzen und so die Wahrscheinlichkeit für Verstopfungen der Blutgefäße zu reduzieren. Auf diese Weise lässt sich insbesondere bei Menschen mit bestimmten Blutgefäß-Vorerkrankungen die Gefahr für Herzinfarkte und Schlaganfälle oft deutlich verringern.)

Was die dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF betrifft, so ist auf die getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung in Jordanien gewährleistet ist und auch psychische Erkrankungen in Jordanien insoweit behandelbar sind.

Dass der Gesundheitszustand der BF1, des BF2 oder der BF4 im Falle einer Abschiebung nach Jordanien in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die BF1, der BF2 oder die BF4 an einer solchen Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Jordanien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Jordanien ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Beim BF2 wurde die Einnahme des Medikamente Thrombo ASS medizinisch indiziert. Dieses Medikament ist in Österreich rezeptfrei erhältlich und handelt es sich dabei um ein gängiges Medikament zur Blutverdünnung, was indiziert, dass der Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) auch in Jordanien zweifelsfrei erhältlich ist. (Die Acetylsalicylsäure (ASS) ist ein wirkungsvolles Mittel, um die Verklumpungsneigung der Blutplättchen (Thrombozyten) herabzusetzen und so die Wahrscheinlichkeit für Verstopfungen der Blutgefäße zu reduzieren. Auf diese Weise lässt sich insbesondere bei Menschen mit bestimmten Blutgefäß-Vorerkrankungen die Gefahr für Herzinfarkte und Schlaganfälle oft deutlich verringern.) Der BF2 hat auch nicht vorgebracht, dass er dieses Medikament in Jordanien nicht erhalten würde. Er brachte lediglich vor, dass die gesundheitlichen Kontrollen teuer wären und er sich diese nicht leisten könnte. Dem stehen aber die Ausführungen in den getroffenen Länderfeststellungen entgegen, aus welchen sich ergibt, dass das medizinische Versorgungsniveau in Amman als sehr gut zu bewerten sei. Es wird zwar nicht verkannt, dass es bei der medizinischen Versorgung ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich gibt, weder der BF2 noch die BF1 und die BF4 sind aber auf dringend notwendige medizinische Behandlung angewiesen, weswegen die Abschiebung keinen Eingriff in Artikel 3 EMRK darstellt.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Antragsteller im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Jordanien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer, welche eine Überstellung nach Jordanien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der BF1, des BF2 oder der BF4 im Falle einer Überstellung nach Jordanien verschlechtern würde.

Aus sämtlichen von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ergibt sich weder eine schwere noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung dieser.

Weder stellen die geltend gemachte Bronchitis der BF1 sowie die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der BF1 und der BF4 noch die temporären Nachuntersuchungen des BF2 eine schwere Erkrankung dar, noch ergibt sich aus den medizinischen Befunden eine schwere in Österreich dringend behandlungsbedürftige Erkrankung der Beschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren psychischen noch physischen Erkrankung.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Jordanien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Jordanien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (mit Ausnahme der gesundheitlichen Situation der BF1, des BF2 und der BF4 gesunde Personen mit sozialem Netz durch ihre Familienangehörigen in Jordanien [Bruder, Schwester, Tochter und Sohn der BF1 und Mutter und sechs Geschwister des BF2], mehrjähriger Grundschulbesuch der BF1 und des BF2, Berufserfahrung der BF1 als Friseurin und des BF2 als Klimatechniker, nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Jordaniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre den erwachsenen Beschwerdeführern letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben ist.

Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Ein Teil der Familie der Beschwerdeführer, wie etwa ein Bruder, eine Schwester, eine Tochter und ein im Februar 2019 von Österreich abgeschobener Sohn der BF1 und die Mutter und sechs Geschwister des BF2, leben nach wie vor bzw. wieder in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden könnten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum die BF1 und der der BF2 als Erwachsene nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten. Sie sind im arabischen Kulturraum, teilweise auch in Jordanien, aufgewachsen, haben die überwiegende Zeit ihres Lebens in Libyen und Jordanien verbracht, wurden dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass sie in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Ein Bruder, eine Schwester, eine Tochter und ein Sohn der BF1 und die Mutter und sechs Geschwister des BF2 leben nach wie vor in Jordanien und ist für ihre Versorgung im Falle der Rückkehr nach Jordanien gesorgt.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens männlicher Verwandter könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichten, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen die Beschwerdeführer nicht betroffen sind.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die jeweilige Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.

3.3. Zur Frage der Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gem. Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird (Absatz 2, leg cit). Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein (Absatz 3, leg cit).

Gem. Paragraph 382 e, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner (Absatz 2, leg cit). Wird eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, gemeinsam mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, erlassen, so gelten Paragraph 382 b, Absatz 3 und Paragraph 382 c, Absatz 4, sinngemäß (Absatz 3, leg cit). Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, die Sicherheitsbehörden betrauen. Paragraph 382 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen (Absatz 4, leg cit).

3.3.2.1. Der BF2 befindet sich seit Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Was die BF1 und die BF3 bis BF4 betrifft, ist festzuhalten, dass dem BF3 und der BF4 mit Bescheid des BFA vom 27.01.2016 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erteilt wurde und diesbezüglich am 19.04.2017 ein Verlängerungsantrag gem. Paragraph 59, AsylG beim BFA eingelangt ist. Letzterer wurde vom BFA bezüglich des BF3 und der BF4 mit Spruchpunkt römisch III. des nunmehr bekämpften Bescheides jeweils abgewiesen und der BF1 und den BF3 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Dem BFA ist in diesem Punkt nicht entgegenzutreten, mag im August 2014 gegen den Ex-Gatten der BF1 und Vater des BF3 bis BF4 auch eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen nach Paragraph 38 a, SPG im Hinblick auf eine weitere Tochter ( römisch 40 ) als gefährdete Person ausgesprochen worden sein. Von der erkennenden Richterin wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es in der Vergangenheit zu gewaltsamen Übergriffen des Vaters auf seine minderjährigen Kinder gekommen sein mag, allerdings konnten die Beschwerdeführer im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, zumal etwa die zuvor erwähnte Tochter der BF1 ( römisch 40 ) in deren Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.11.2016 schilderte, dass sie in Österreich durchaus ein wenig Kontakt zu ihrem Vater hätte, wobei sie im Falle seiner Übernachtung aber ein ungutes Gefühl bekomme und deshalb die Wohnung verlasse. Im Übrigen konnte im Rahmen der Ermittlungen des BFA auch erhoben werden, dass es im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Jordanien auch offizielle Stellen und NGOs gebe, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Auch gebe es bei der jordanischen Polizei eine eigene Abteilung für Familienschutz. Dies sei ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien. Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt, wobei Jordanien in diesen Themenbereichen im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg gehe. Wenn eine Tat, wirklich wie angezeigt passiert sei, hätten die Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie würden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft werden. Schließlich gedenkt der Ex-Gatte bzw. Vater ohnehin nicht, nach Jordanien zurückzukehren, sondern wolle dieser wieder nach Libyen reisen.

Was die nunmehr erstmals in Beschwerdeverhandlung vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf die BF4 durch ihren Vater betrifft, so ist wie folgt festzuhalten:

Feststeht, dass seitens der BF1 wegen behaupteter sexueller Übergriffe seitens ihres Ex-Gatten auf ihre minderjährige Tochter römisch 40 (BF4) Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und dass diese beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO eingebracht hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.02.2019 wurde diesem Antrag stattgegeben und eine Einstweilige Verfügung angeordnet. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass dem geschiedenen Ehegatten der BF1 bzw. Vater der BF4 jegliche Kontaktaufnahme mit der BF4 untersagt ist; dies insbesondere aufgrund der von der BF4 vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf diese. Im Hinblick auf den vorliegenden Tatverdacht war die einstweilige Verfügung zum Schutz des minderjährigen Kindes umgehend zu erlassen. Die Einstweilige Verfügung sei 12 Monate ab Erlassung gültig.

Feststeht ferner, dass gegen den Ex-Gatten der BF1 respektive Vater der BF4 seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafantrag eingebracht wurde, in welchem diesem das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer 1 StGB zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus steht nunmehr fest, dass der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF4 mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.07.2019 wegen §212 Absatz 1 Ziffer 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe wurde für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Auch wenn für die erkennende Richterin gewisse Zweifel (insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seitens der BF1 schon in der Beschwerde vom Mai 2017 behauptet wurde, dass es in den letzten Monaten erneut zu Gewaltvorfällen und Bedrohungen durch den Ex-Gatten gekommen sei und dass entsprechende Unterlagen vorgelegt werden würden, sie dem aber nicht nachkam, sowie ferner dass die BF1 am 17. Jänner 2019, folglich kurz nach dem sie die Ladung zur Verhandlung erhalten hat und ihr sohin der Verhandlungstermin bekannt wurde, eine Anzeige bei der Polizei hinsichtlich sexueller Übergriffe auf ihre Tochter einbrachte und sich ferner auch schon aus der Befragung der BF4 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum besagten Vorfall mit ihrem Vater Ungereimtheiten ergaben (siehe Verhandlungsschrift Seite 27 und 28)) dahingehend bestehen, ob sich der von BF4 vorgebrachte Sachverhalt, welcher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Strafantrag begründet, tatsächlich so wie von ihr geschildert ereignet hat, so soll dieser, insbesondere auch unter Berücksichtigung des nunmehr ergangenen Urteils des LG römisch 40 vom 11.07.2019, in welchem der Ex-Gatte bzw. Vater der BF4 wegen Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer 1 StGB verurteilt wurde, keinesfalls in Abrede gestellt werden. Auch wenn die BF4 im Herbst 2018 sohin tatsächlich sexuellen Übergriffen seitens ihres Vaters ausgesetzt war respektive erleiden musste, so kann daraus weder eine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden noch eine Gefährdung welche die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Darüber hinaus ergibt sich daraus aber auch - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch dargetan wird - nicht, dass bei der BF4 die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden, noch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht geboten wäre. Voraussetzung für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG ist, dass der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Mag die BF4 auch tatsächlich Opfer von Gewalt geworden sein und eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 e, EO, erlassen worden sein, so gelang es der BF4 nicht darzutun, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt seitens ihres Vaters erforderlich ist. Dies aus nachfolgenden Gründen: Zum einen steht es der Beschwerdeführerin frei Kontakt mit ihrem Vater aufzunehmen und erfolgte die Kontaktaufnahme mit diesem gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch auf ihren eigenen Wunsch. Die Übergriffe ereignete sich gemäß den Angaben der BF4 im Oktober oder November 2018 bei einem privaten, freiwilligen Zusammentreffen in der Wohnung der Schwester der BF4. Weitere Vorkommnisse hat die BF4 nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der Vater der B4 mit Urteil des jordanischen LG für Strafsachen am 14.08.2017 wegen sexueller Belästigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, folglich würde er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien inhaftiert werden. Eine Gefährdung durch diesen kann sohin ausgeschlossen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater der BF4 aktuell noch immer in Österreich aufhältig ist und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ein Zusammentreffen mit diesem unmittelbar nach deren Rückkehr folglich auch ausgeschlossen werden kann. Letztlich ist noch zu erwähnen, dass die Treffen der BF4 mit ihrem Vater stets freiwillig stattfanden und kein Zwang hierfür bestand bzw. auch nicht behauptet wurde, dass der Vater der BF4 aufgelauert hätte um ihr Gewalt anzutun. Allfällige künftige Übergriffe könnten somit auch durch das Vermeiden von Zusammenkünften mit dem Vater, wie dies nunmehr mitunter auch in Österreich erfolgen mag, verhindert werden, weswegen keineswegs davon auszugehen ist, dass es dringend erforderlich ist, der BF4 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt zu erteilen.

Was zudem die Befürchtungen der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch männliche Verwandte, etwa auch den Ex-Gatten der BF1 bzw. den Vater der BF3 bis BF4 anbelangt - dies auch unter dem Aspekt einer allfälligen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Opfer häuslicher Gewaltverbrechen) -, so ist zur Vollständigkeit ergänzend festzuhalten, dass diese Befürchtungen der Beschwerdeführer als objektiv nicht nachvollziehbar anzusehen sind. So kann aufgrund der ergänzenden Ermittlungen des BFA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen nicht der Schluss gezogen werden, dass seitens der staatlichen Behörden in Jordanien nicht ausreichend Schutz bzw. kein ordnungsgemäßes Verfahren in Strafrechtsangelegenheiten gewährleistet wird. Der jordanische Staat ist etwa durch eine Sonderabteilung der Polizei "Family Protection Unit" fähig und willens die Kinder zu schützen, wenn Anschuldigungen von Gewalt von Vätern nachgewiesen werden können bzw. erwiesen sind. Diese Abteilung für Familienschutz bei der jordanischen Polizei stellt ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien dar. Abteilungen der "Family Protection Unit" befinden sich in jedem Regierungsbezirk. Des Weiteren gibt es neben offiziellen Stellen auch NGOs, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Wenn die Tat, wirklich wie angezeigt passierte, haben Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie werden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft.

Die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung bzw. die amtwegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, zumal der Aufenthalt der BF1 und der BF3 bis BF4 auch nicht geduldet und sie ebenso wenig etwa noch Zeugen oder Opfer in Gerichtsprozessen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sind.

3.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige aus Jordanien keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4, zwei volljährige Töchter der BF1 bzw. Schwestern der BF3 bis BF5 und ein volljährige Söhne der BF1 bzw. Bruder der BF3 bis BF4 in Österreich aufhalten.

In Österreich befinden sich der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4, ein volljähriger Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF3 bis BF4 (L508 2122680) und zwei volljährige Töchter der BF1 bzw. Schwestern der BF3 bis BF4 ( römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 (römisch 40 ). Der Ex-Gatte der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4 befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren.

Betreffend einen volljährigen Sohn der BF1 bzw. Bruder des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, L508 2122680-2 ( römisch 40 ) über dessen Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2018 in Rechtskraft. Eine Revision wurde nicht erhoben. Dieser Sohn befindet sich nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren illegal in Österreich. Eine Abschiebung konnte mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates bislang nicht vollzogen werde.

Betreffend einen weiteren volljährigen Sohn der BF1 bzw. Bruders des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, L508 2107262-2 ( römisch 40 ) über dessen Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerde wurde gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2018 in Rechtskraft. Eine Revision wurde nicht erhoben. römisch 40 wurde am 17.02.2019 nach Jordanien abgeschoben.

Betreffend eine volljährige Tochter der BF1 bzw. Schwester des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018, römisch 40 -2/9E ( römisch 40 ) über deren Beschwerde wie folgt entschieden: Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wurde römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dies im wesentlichen dahingehend begründet, dass ihrem Sohn im Wege des Familienverfahrens bezogen auf seinen Vater der Asylstatus zuerkannt wurde. Eine gegen diese Entscheidung beim VwGH eingebrachte ao. Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0080-6 zurückgewiesen.

Betreffend eine weitere volljährige beschwerdeführende Tochter der BF1 bzw. Schwester des BF3 und der BF4 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2019, ( römisch 40 ( römisch 40 ) über deren Beschwerde wie folgt entschieden: Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wurde römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dies insbesondere aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens mit ihrem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Lebensgefährten und dem gemeinsamen in Österreich geborenen minderjährigen Sohn.

Was die Beschwerdeführer betrifft, so sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden. Sie sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Zum Ex-Gatten der BF1 bzw. dem Vater der BF3 bis BF4 ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in Beziehung zu dieser Person nicht von einem relevanten Familienleben auszugehen ist. Gegen den Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater der BF3 bis BF4 wurde erstmals bereits im August 2014 eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen nach Paragraph 38 a, SPG im Hinblick auf die Tochter der BF1 bzw. Schwester der BF3 bis BF4 ( römisch 40 ) als gefährdete Person ausgesprochen und wurde gegen den Ex-Gatten bzw. Vater bereits zuvor in Jordanien aufgrund von gewaltsamen Übergriffen gegen diese Schwester ( römisch 40 ) behördlich ermittelt. Nunmehr wurde von der BF1 erneut wegen behaupteter sexueller Übergriffe seitens ihres Ex-Gatten auf ihre minderjährige Tochter römisch 40 (BF4) Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.02.2019 diesem Antrag stattgegeben und eine Einstweilige Verfügung angeordnet. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass dem geschiedenen Ehegatten der BF1 bzw. Vater der BF4 jegliche Kontaktaufnahme mit der BF4 untersagt ist; dies insbesondere aufgrund der von der BF4 vorgebrachten sexuellen Übergriffe auf diese. Ein Familienleben zwischen dem Ex-Gatten bzw. Vater der BF3 und B4 ist sohin nicht gegeben. Auch gaben die Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass zwischen ihnen und dem Ex-Gatten bzw. Vater seit Bekanntwerden der Übergriffe auf die BF4 kein persönlicher Kontakt mehr bestehe und er sich ihnen aufgrund der Einstweiligen Verfügung nicht nähern dürfte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Tochter der BF1 bzw. Schwester der BF3 bis BF4 ( römisch 40 ) bereits in deren Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.11.2016 klar zum Ausdruck brachte, kaum Kontakt zu ihrem Vater zu haben, wobei sie im Falle seiner Übernachtung immer ein ungutes Gefühl bekomme und deshalb die Wohnung verlasse. Des Weiteren wurde auch in der Stellungnahme vom 18.10.2017 dargelegt, dass zwischen der BF1, dem BF3 und der BF4 und deren Ex-Gatten bzw. Vater seit Monaten kein Kontakt besteht. Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeakt des Vaters entnommen werden kann, dass dieser nicht für den Unterhalt seiner Kinder aufkommt, zumal er selbst derzeit auf staatliche Hilfe angewiesen ist. All diese Umstände ergeben in einer Gesamtbetrachtung, dass das Familienleben zwischen dem Ex-Gatten der BF1 und seinen Kindern nicht mehr besteht.

Zu den volljährigen Töchtern bzw. Schwester ( römisch 40 , römisch 40 ), und ( römisch 40 , römisch 40 ) samt deren zwei in Österreich nachgeborenen Kindern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung zwischen einem Elternteil und einem erwachsenen Kind im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Entsprechendes gilt für die Beziehung der volljährigen Schwester zu ihren Geschwistern. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie in einem speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Töchtern bzw. Schwestern samt deren Familie stehen würden, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, zumal die in der Grundversorgung befindlichen Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sind, die Töchter bzw. Schwestern samt deren Lebensgefährten, Gatten und Kindern finanziell zu unterstützen und sich der familiäre Lebensmittelpunkt der Töchter bzw. Schwestern durch die Geburt ihrer Söhne ohnehin auf diese und ihren Lebensgefährten bzw. Ehemann verlagert hat.

Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen.

3.3.5. Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.3.5.1. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt seit Juli 2014 rund fünf Jahre und ein Monat, wobei die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert wird, zumal die BF zum bloß vorläufigen Aufenthalt aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung berechtigt waren und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten.

Über die Asylanträge der BF wurde bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 dahingehend entschieden, dass hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig." In diesen Erkenntnissen wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Insbesondere wurde in den Erkenntnissen umfassend dargelegt, warum das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den BF um jordanischer Staatsbürger handelt, warum sie keinen Asylgrund geltend bzw. glaubhaft gemacht haben, ferner dass kein Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben ist und dass die Rückkehrentscheidung grundsätzlich - mit Ausnahme der vorübergehenden Aufschiebung wegen der geplanten Operation des BF2 - zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 25.10.2018, Zl. Ra 2018/20/0084 bis 0087-9 die angefochtenen Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch durften die BF nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich gesichert ist.

Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.)

Dass die nunmehrigen Asylverfahren in Österreich, welche Grundlage für den hiesigen Aufenthalt der BF gewesen waren, ab Juli 2014 etwa fünf Jahre und ein Monat (dies insbesondere aufgrund der Kassationsentscheidung des VwGH und des Erfordernisses des Zuwartens bis zur Urteilsfindung des LG römisch 40 in Bezug auf den Strafantrag betreffend den Ex-Gatten der BF1 bzw. Vater des BF3 und der BF4) bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerten, ist den BF zwar nicht anzulasten, jedoch durften die BF insbesondere nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 03.01.2018 nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich gesichert ist. Trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer liegt ferner sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF seit den abweisenden Entscheidungen des BVwG mit Erkenntnissen vom 04.01.2018, keinerlei weiteren wesentlichen Integrationsschritte gesetzt haben. Die BF1 und der BF2 brachten zwar vor, im Jahr 2017 gelegentlich einen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch haben sie trotz ihres mittlerweile 5jährigen Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs weder ernsthaft besucht noch einen solchen positiv absolviert. Ferner ist zu konstatieren, dass die BF auch keinerlei Integrationsschritte im beruflichen Bereich gesetzt haben und weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und von staatlicher Unterstützung lebt. Die BF1 und der BF2 üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus, sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in der Grundversorgung. Sie konnten auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Die Beschwerdeführer sind weder ehrenamtlich tätig, noch wurden aktuelle Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er freiwillig bei Straßenreinigungsarbeiten geholfen hätten, eine Bestätigung hierfür konnte er jedoch nicht in Vorlage bringen. Die BF1 brachte lediglich eine Bestätigung über eine freiwillige Mitarbeit der Diakonie vom September 2017 in Vorlage, dass die BF1 aktuell und nachhaltig freiwillige Tätigkeiten verrichtet, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Die BF1 und der BF2 weisen trotz ihres mehrjährigen Aufenthalts äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse auf und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben, dass beide nicht in der Lage waren, einfache Fragestellungen zu verstehen, geschweige denn darauf zu antworten vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9, 15 und 16). Wie sich sohin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, verfügen BF1 und BF2 über äußerst einfache Deutschkenntnisse. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen aber zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Sowohl BF1 als auch BF2 nehmen aktuell auch keine Bildungsangebote in Anspruch. Aktuelle Kursbesuchsbestätigungen wurden nicht in Vorlage gebracht. Sie leisten keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und sind nicht Mitglied in Vereinen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und sie versuchten diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen.

Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn der BF2 in Österreich einen Sprachkurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen hat sowie die schulpflichtigen Beschwerdeführer die Schule besuchen und zeitweise über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz verfügten, BF3 und BF4 im Rahmen des Schulbesuchs gewisse Deutschkenntnisse erlangt haben, die Familie soziale Kontakte knüpft(e), sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen und ihnen die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte. Dem steht auch gegenüber, dass die BF keine wesentlichen Integrationsschritte unternommen hat; insbesondere gehen BF1 und BF2 keiner Berufstätigkeit nach, ihre Deutschkenntnisse erweisen sich als äußerst einfach, sie haben keine Deutschkurse absolviert oder Bildungsangebote in Anspruch genommen und haben auch keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Die BF behaupteten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Diese Freundschaften sind jedoch erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und machen sie hiermit keine Umstände geltend, die ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311), zumal diese Behauptung auch gänzlich unkonkretisiert blieb. Soweit die BF insoweit über private Bindungen in Österreich verfügen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Wie bereits ausgeführt, üben BF1 und BF2 keine erlaubte Beschäftigung aus, sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in der Grundversorgung. Sie konnten auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Sie sind auch nicht danach bestrebt, einer Berufstätigkeit in Österreich nachzugehen bzw. haben sie keine diesbzgl. Anstrengungen unternommen.

Ferner ist zur Berufstätigkeit eines Asylwerbers auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die BF1 und der BF2 üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und befand sich die Familie ab ihrer Einreise in der Grundversorgung bzw. der BF2 zeitweise auch in Strafhaft.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind diese privaten Anknüpfungspunkte - vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer - auf jeden Fall zu wenig.

Was den Schulbesuch des BF3 und der BF4 anbelangt, so ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall hinzuweisen und wird darin festgehalten, dass es den 7- und 11-jährigen in England geborenen Kindern zumutbar ist, den Eltern nach Nigeria zu folgen (EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98). Der EGMR verwies in diesem Zusammenhang auf die große Anpassungsfähigkeit von Kindern. Diese Ansicht vertritt die erkennende Richterin auch im vorliegenden Fall, zumal bei BF 3 und BF4 auch zu berücksichtigen ist, dass sich die minderjährigen Kind nicht seit der Geburt, sondern erst seit rund fünf Jahren in Österreich aufhalten und ihr Leben ansonsten im Herkunftsland bzw. arabischen Kulturraum verbrachten.

Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR, Üner vs Niederlande, 18.10.2006, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58; Neulinger und Shuruk vs Schweiz, 06.07.2010, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146).

Maßgebliche Bedeutung hat dabei der EGMR der Frage beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (EGMR, 31.07.2008, Darren Omoregie ua vs Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66; VwGH 21.04.2001, 2011/01/0132-0137-10).

Unter Berücksichtigung, dass die schulpflichtigen Beschwerdeführer laut den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2017 sowie deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Schule besuchen, ist fallbezogen nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthaltes im Bundegebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hätte Abstand genommen werden müssen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder in der Beschwerde, den schriftlichen Stellungnahmen, noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt wird, aus welchen Gründen den minderjährigen Beschwerdeführern ein derart hohes Maß an Integration, demzufolge ihnen ein aus Artikel 8, EMRK resultierender Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen wäre, zugebilligt werden könnte (dazu auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204,0205).

Dass die Kinder der arabischen Sprache nicht mächtig wären, wurde nicht vorgebracht. Diese verbrachten ihr Leben bis etwa Juli 2014 im arabischen Kulturraum, teilweise auch in Jordanien, und halten sich erst fünf Jahre und ein Monat in Österreich auf. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Kinder ihre Heimat erst im Alter von zehn und neun Jahren verlassen haben und demnach ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland bzw. arabischen Kulturraum erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche zu all dem die Erkenntnisse des VwGH vom 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026, 0027).

Die Rückreise nach Jordanien im Familienverbund mit der Mutter und dem BF2 ist sohin auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar.

Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt - wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann - dieses auch auf die Kinder von Fremden durch (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN).

Der Umstand, dass die BF1, der BF3 und die BF4 in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der BF2 während seines Aufenthaltes in Österreich sogar wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde.

So sind dem BF2 folgende strafgerichtliche Verurteilungen zu Haftstrafen anzulasten:

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, 1. Fall FPG gem. Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt.

Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen ebenso gegen eine gelungene Integration des BF2 in Österreich.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen: Insbesondere beherrschen die Beschwerdeführer die Sprache Arabisch, sodass auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im arabischen Kulturraum, teilweise auch in Jordanien, verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ein Teil der engsten Familienangehörigen, etwa eine Schwester, ein Bruder und eine Tochter der BF1 sowie der am 17.02.2019 von Österreich nach Jordanien abgeschobene Sohn der BF1 ( römisch 40 ) und die Mutter und sechs Geschwister des BF2, leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den Beschwerdeführern keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.3.5.2. Lediglich ergänzend sei betreffend dem BF 2 noch zu erwähnen, dass bei diesem zwar eine sackförmige Aufweitung der abdominellen Aorta auf bis zu 3,7 bzw. 5,6 cm diagnostiziert und er im April 2018 dahingehend erfolgreich operiert wurde. Entsprechende Kontrolltermine nach der Operation wurden vom BF2 wahrgenommen. Aus dem vom BF2 in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 15.04.2019 ergibt sich ein weitestgehend unauffälliger Befund nach erfolgreicher Operation. Durch die erfolgreiche Operation ist sein Gesundheitszustand wieder hergestellt und ist er als gesund zu betrachten. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung in Österreich. Als relevante Medikation wurde Thrombo Ass verordnet. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht. Er leidet an keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstellen würde. Somit ist nunmehr auch die Rückkehrentscheidung, entgegen der im Erkenntnis vom 03.01.2018 vorübergehend angeordneten Unzulässigkeit dieser bis zum 30.04.2018, jedenfalls zulässig.

3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3.7. Bloß am Rande wird festgehalten, dass das BFA zu Unrecht Paragraph 55, AsylG 2005 in Prüfung gezogen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101, klar und verweist darauf, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Absatz 3, keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war. Sohin war Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides der BF1 bis BF4 spruchgemäß auch diesbezüglich mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen, da der negative Ausspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 Rechtskraftwirkungen entfalten kann vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2130435.2.00