Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Geschäftszahl

W240 2187852-1

Spruch

W240 2187852-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1067704408-150478817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,

und 57 AsylG 2005,

Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46,, 52 Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen im österreichischen Bundesgebiet am 08.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2015 gab er an, dass er im Hiiraan geboren sei, dem Clan der Gaboye angehöre und acht Jahre lang die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei 2014 verstorben, seine Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern würden noch in Somalia leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Al Shabaab ihn Anfang August 2014 versucht hätte zu rekrutieren. Sie hätten den Beschwerdeführer auf der Straße aufgehalten und hätten zu ihm gesagt, dass er mit ihnen arbeiten müsse. Wenn er das nicht mache, würden sie ihn töten. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

Am 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen.

Dabei gab er insbesondere wie folgt an:

"(...)

F: Seit wann genau halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit 08. Mai 2015.

F: Haben Sie Österreich seit der Stellung des Asylantrages je verlassen?

A: Nein.

F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in anderen EWR Staaten oder der Schweiz bzw. sonst wo in Europa?

A: Nein.

F: Wurden Sie je von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt, sei es in Österreich, im Herkunftsstaat oder anderswo?

A: Nein.

F: Haben Sie je im früheren Bürgerkrieg Ihres Landes aktiv gekämpft?

A: Nein.

F: Haben oder hatten Sie je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen oder sind Sie für solche je engagiert gewesen?

A: Nein.

F: Wie ist Ihre Einstellung zu den extremistischen islamischen Gruppierungen wie etwa IS oder Al Shabaab oder dergleichen anderen?

A: Sie sind nicht gut, weil sie Zivilisten töten.

F: Was halten Sie dann von einem islamischen Staat oder einer Sharia?

A: Ich weiß nicht, was es ist.

F: Welche Absichten haben die AS?

A: Sie töten Zivilisten, warum weiß ich nicht.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

A: Nein.

F: Wovon lebten Sie Somalia welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause nach?

A: Von meiner Mutter, sie arbeitete als Gemüseverkäuferin. Sie verkaufte Gemüse am Markt, das sie von Großhändlern erhalten hat. Davon konnten wir leben.

F: Wer lebte noch davon?

A: Meine drei Schwestern und ein Bruder.

F: Wo leben Mutter Schwestern und Bruder heute?

A: In Hiraan.

römisch fünf. Das ist eine Provinz!

A: In Beledweyne. Im Viertel römisch 40 .

F: Wovon wollen leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?

A: Ich will arbeiten und mein Leben selbst gestalten, etwa in der Landwirtschaft.

F: Mit welchen Personen verkehren Sie in Österreich? Was machen Sie so den Tag über in Österreich?

A: Ich lebe in einer Asylunterkunft und habe sonst keine Kontakte.

F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre Anbindungen?

A: Nein.

F: Wurden Sie je in einem Krankenhaus behandelt oder standen sonst je in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Ich bin nie in relevanter oder dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

F: Welchem Clan gehören Sie an?

A: Ich bin Gabooye.

F: Wo sind diese zuhause?

A: Überall in Somalia zerstreut.

V: Sie erwecken aber meiner Erfahrung nach den Eindruck, dass Sie Hawyie sind bzw. aus dem Landesnorden kommen?

A: Nein, ist nicht der Fall.

F: Lebten Sie immer in Beleydweyne?

A: Ja, seit Geburt bis zur Ausreise, ich ging von dort im August 2014 weg. Ich lebte mit meiner Familie in einem Lehmhaus.

F: Wo lebt der Vater?

A: Bei uns lebte er, er verstarb Anfang August 2014.

F: Warum verstarb er?

A: Er wurde von AS getötet.

F: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Somalia?

A: Nein.

F: Lebten Sie je woanders innerhalb oder außerhalb Somalias, abgesehen von der Durchreise?

A: Nirgends.

F: Gibt es dort in Beleyweyne ein Gewässer, einen See, einen Fluss oder das Meer?

A: Den Fluss Shabeele.

F: Wie weit weg ist dieser Flus von Beleyweyne?

A: Er fließt durch den Ort.

F: Welche Religionsgruppe und welche Volksgruppe bildet dort die Mehrheit?

A: Ich glaube, die Gabooye sind dort überwiegend und die Leute dort sind Muslime

F: Gibt es dort auch ein Spital?

A: Ja.

F. Wie heißt das?

A: Beleydeyne.

F: Also wie der Ort selbst?

römisch 40 .

F: Gibt es in oder bei Ihrem Wohnort einen Bahnhof oder einen Flughafen?

A: Einen Flughafen gibt es, fünf Kilometer außerhalb, den Namen weiß ich nicht.

F: Hat es in Beleyweyne eine Fußballmanschaft gegeben?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie heit de Ortsvorsteher von Beleydweyne?

A: römisch 40 .

F: Welchem Clan gehört der an?

A: Das weiß ich nicht.

F: Ist Beleydweyne von den AS je besetzt gewesen?

A: Ja.

F. Wann kamen diese nach Beleydweyne?

A: Das weiß ich nicht, sie sind schon lange dort.

F: Wie lange?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben die AS als Sie weggingen, im August 2014 immer noch Beleydweyne besetzt gehabt?

A: Ja.

F: Wo ist bei Ihrem früheren Wohnsitz die nächste Moschee?

A: Die Moschee römisch 40 , die ist in der Nähe unseres Hauses.

F: Gingen Sie auch dorthin beten oder in eine andere Moschee?

A: Ja ich ging auch dorthin, gelegentlich.

F: Würden Sie sich als religiös bezeichnen?

A: Ja.

F: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

A: Ich bin Muslim.

F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie?

A: Ich ging acht Jahre, in unserem Viertel gab es eine Schule.

F: Also in Beleydweyne in die Schule?

A: Ja.

F. Wie heißt diese Schule?

XXXX

F: Wann haben Sie diese beendet?

A: Acht Jahre habe ich die Schule besucht.

F: Wann haben Sie die Schule beendet?

A: 2014 im ersten Monat, Jänner.

F: Weisen Sie Ihre Zeugnisse vor!

A: Ich habe keine.

F: Warum nicht?

A: Aus Angst.

F. Haben Sie nie welche bekommen oder haben Sie keine mitgenommen?

A: Ich ging vor der Prüfung weg.

V: Dann müssen Sie Zeugnisse de Jahre davor haben!

A: Man bekommt ein Zeugnis erst nach der achten Schulklasse.

F: Hat sich bei ihren persönlichen Daten oder in den persönlichen Beziehungen hier in Österreich seit der Erstbefragung etwas geändert?

A: römisch 40 ist der Name des Großvaters, mein Vater heißt römisch 40 ist mein Vorname, geboren bin ich am römisch 40 .

F: Woher wissen Sie ihr genaues Geburtsdatum?

A: Meine Mutter hat mir das gesagt.

F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt und hätten durchaus welche mitnehmen können oder sich beschaffen! Wenn Sie diese nicht einmal vorlegen, wie können Sie dann erwarten, in Österreich Asyl zu erhalten? Sie erwecken den Eindruck, dass Sie damit Ihre Identität verschleiern wollen! Können Sie nun weitere Beweismittel zu Ihrer Identität vorlegen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht? Sie haben acht Jahre Schulbildung und von Ihnen ist zu erwarten, dass Sie wissen, dass Sie Ihre Identität belegen sollen.

A: Das Zeugnis bekommt man erst nach der achten Klasse und ich hatte nie Dokumente, auch keine Geburtsurkunde

F: Wie haben Sie denn immer den Behörden des Herkunftsstaates Ihre Identität beweisen können? Etwa beim Einschreiben in der Schule oder bei der Polizei!

A: In Somalia brachten wir so etwas nicht.

Anmerkung, Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten mit gesonderter Niederschrift.

F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist alles genau geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen haben? Schildern Sie alle erlebten Vorfälle und Ihre eigenen Erlebnisse dazu ganz genau!

A: Mein Vater war Koranlehrer, er wurde von den AS angerufen und ihm gesagt, dass sie zwei Sachen von ihm brauchen. Erstens, dass er seine Schüler für sie gewinnt und sie im Sinn der AS beeinflusst, zweitens, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Konkret sagten Sie, dass sie mich brauchen würden. Mein Vater war erschrocken und verängstigt, er stimmte zu, aber machte es nicht und er hielt es nicht ein. Er kam zu mir und erzählte mir alles, ich sagte zu ihm, dass ich nicht mit den AS zusammenarbeiten will. Nach einiger Zeit töteten sie meinen Vater in der Moschee. Als er getötet wurde, kamen Leute zu uns und erzählten uns davon. Wir holten den Leichnam unseres Vaters ab und beerdigten ihn. Er musste meinetwegen sterben, die AS wollten mich. Ich war beängstigt und wollte nicht wie mein Vater sterben und blieb zuhause und ging nicht mehr raus, um nicht getötet zu werden. Nach einiger Zeit ging ich in die Moschee und betete. Es war das Nachmittagsgebet (Aser) und danach wurde ich am Nachhauseweg verfolgt und sie riefen mich. Sie fragten mich, ob ich römisch 40 bin und ich bejahte. Sie erzählten, dass sie von AS sind und ich hatte Angst. Ich habe mich an die Leute erinnert, die meinen Vater getötet haben. Sie sagten zu mir, dass sie mich haben wollen und ich mit ihnen zusammenarbeiten solle und für die Religion gegen die Ungläubigen kämpfen und dass ich mich in die Luft sprenge, damit ich in den Himmel komme. Sie sagten, dass ich zu ihnen kommen soll und wir machten das aus. Ich hatte drei Tage Zeit und dann wollten sie erneut kommen. Sie nannten aber keinen Treffpunkt. Ich hatte Angst und ging nach Hause. Dort waren meine Geschwister und meine Mutter und ich erzählte ihnen vom Vorfall, als auch von der Abmachung und sie weinte. Sie fühlte sich nämlich an den Tod des Vaters erinnert und riet mir, wegzugehen. Am selben Abend entschloss ich mich, wegzugehen, denn ich wusste, dass ich wie mein Vater getötet werde. Diese Leute töten unschuldige Menschen. Ich verließ am selben Abend den Ort und ging zur Autobusstation, von wo die Autos nach Äthiopien fahren und fuhr nach Äthiopien.

F: Sind das alle Vorfälle und Gründe oder gibt es davon unabhängig noch weitere oder andere Ausreisegründe oder andere konkrete Ereignisse?

A: Ich bin auch wegen der Diskriminierung ausgereist.

F: Was meinen Sie damit?

A: Wir wurden immer Gabooye genannt.

F: Was ist daran schlecht?

A: Immer wenn ich etwas haben wollte oder Arbeit gesucht habe, hat man mich hinten eingereiht.

F: Gibt es zu dieser behaupteten Diskriminierung noch weitere Vorfälle?

A: Nein

V: Sie haben ja gar nicht Arbeit gesucht, sie gingen ja in die Schule! Ihr Vorbringen widerspricht sich!

A: Überall wurde ich beschimpft ich durfte mich mit den anderen nicht unterhalten

V: Wie erklären Sie sich, dass Sie diskriminiert worden wären obwohl Sie acht Jahre die Schule besuchten konnten? Somit müssen Sie sich zwangsweise mit anderen unterhalten haben, Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft!

A: In diesen acht Jahren hatte ich Probleme.

F: Sind das nun alle Gründe?

A: Das sind alle Gründe andere oder weitere Ausreisegründe habe ich nicht. Das sind alle Vorfälle die in Zusammenhang mit meiner Ausreise stattgefunden haben.

F: Wann genau verstarb Ihr Vater?

A: Anfang des achten Monats 2014.

F: Wann genau wurden Sie von den AS angesprochen worden?

A: Nach dem Tod des Vaters, etwa drei Nächte danach.

F: Das Datum (auch vom Tod des Vaters) wissen sie nicht?

A: Nein, es war nur Anfang des Monates.

F: Haben Sie nun die Tötung des Vaters selbst wahrgenommen?

A: Nein.

F: Konnten Sie die Leute von der AS auf der Straße so ohne weiteres ansprechen?

A: Diese Leute sind in der Stadt, sie wissen immer wo du bist.

F: Waren die bewaffnet?

A: Das weiß ich nicht, ich habe nichts gesehen.

F: Aber zu diesem Zeitpunkt im August 2014 war Ihr Ort von den Al Shabbab besetzt?

A: Ja.

F: Also Regierungstruppen waren dort nicht stationiert?

A: Beide waren dort.

F: Das kann ja nicht stimmen! Das ist unlogisch!

A: In römisch 40 sind die Al Shabbab, dort haben Sie ein Checkpoint.

F. Wo ist das genau?

A. In Hiraan .

V: Das ist groß, wo genau

A: In Baladweyne.

F: Hatten die AS dort einen Checkpoint oder haben sie die Stadt besetzt gehabt und sind in der Stadt Beleydweyne patroulliert?

A: Sie kamen zur Abendzeit und töteten die Leute und unter Tags waren sie nicht zu sehen.

V: Zuvor gaben Sie im Widerspruch dazu an, dass Beleydweyne zu dieser Zeit von den AS besetz war!

A: Einige sind offiziell an diesem Checkpoint und die anderen sind in zivil gekleidet.

F: Wo ist dieser Checkpoint genau?

A: Anmerkung, der AW zeichnet)

F. Welche Militärkräfte waren nun in Beleydweyen im Augsut 2014 stationiert?

A: Fünf Kilometer außerhalb meines Viertels römisch 40 .

F: Also im Beleydweyne hat gar nicht die AS geherrscht?

A: Nein.

F: Wer dann, welche Militärverbände waren dann im August 2014 in Beleydweyne?

A: Soldaten der Regierung.

F: Welche genau, somalische Soldaten mit somalischer Uniform?

A: Diese und auch andere Soldaten.

F: Welche anderen Soldaten?

A: Andere Soldaten habe ich nicht gesehen, nur somalische Truppen.

V: Im Widerspruch dazu gaben Sie zuvor an, dass Beleydweyne von den AS besetzt sind und Sie gar nicht wüssten, wie lange schon!

A: In Beleyweyne sind die Regierungssoldatem, am Abend kommen die Al Shabbab.

F: Seit dann sind die Regierungssoldaten dort?

A: Immer schon.

F: Stand Beleydweyne je unter Kontrolle der AS?

A: Ich weiß über Beleydweyne nicht so gut Bescheid, dort wo ich gewohnt habe, kamen sie am Abend.

F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen können?

A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.

F: Hatten Sie je in einem anderen Staat oder einem anderen Landesteil Somalias Probleme oder wurden Sie je in einem anderen Staat oder einem anderen Landesteil Somalias verfolgt?

A: Nein, ich war nie woanders außerhalb von Beleydweyne.

Anmerkung Die Vertreterin merkt an, dass Ihres Erachtens der AW müde erscheint.

A: Ich möchte keine Pause machen

F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Die AS würde mich töten.

F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme mit den Al Shabbab nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben? (Die Frage wird auf Wunsch des AW wiederholt)

A: Nein.

F. Warum nicht?

A: Wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit, wir werden dort diskriminiert.

F: Sind für die Vertreterin noch Fragen offen?

A: Ich hätte gerne gewusst, was sein Vater vom Beruf war und ob er aufgrund der Tätigkeit des Vaters diskriminiert wurde.

F: Wovon lebte Ihr Vater?

A: Er hatte eine Koranschule, eine eigene.

F: Wo bei der Moschee?

A: Nein eine eigen, sie trafen sich unter einem Baum.

F: Handelte er da im Auftrag des Imam bzw. der Moschee?

A: Nein, er gründete das selbst, er machte das in den zwei Jahren vor seinem Tod, davor arbeitete er nichts.

F: Man kann ja nicht von nichts leben!

A: Er hat nur in der Moschee Religion unterrichtet.

F: Warum unterrichtet er nicht weiter in der Moschee?

A: Wegen der Al Shabbab, seine Art und Weise de Lehre hat ihnen nicht gefallen.

F: Wenn das die AS gestört hat, dann wäre es auch nicht bei solchen Treffen unter dem Baum möglich gewesen, eine Koranschule zu betreiben!

A: Er wurde ja auch deswegen getötet.

V: Er hätte diese zwei Jahre betrieben!

A: Das hat eben so lange gedauert.

F: Hatte der Vater noch einen anderen Beruf, etwa einen erlernten Beruf?

A: Nur Koranschullehrer.

F: Wurde in Ihre Familie ein Beruf traditionell weitergegeben oder ausgeübt?

A: Mein Vater hat den Koranberuf gelernt, mein Großvater war Schuhmacher.

(...)"

Am 05.04.2016 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem BFA. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sehr zu bezweifeln sei und bis jetzt nicht glaubhaft sei, dass er aus Beleydweyne stamme. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nie dauerhaft woanders gelebt hätte als in Beleydweyne. Er könne jedoch keine Beweismittel vorlegen.

2. Am 05.04.2016 wurde eine Sprachanalyse durch einen bestellten Gutachter veranlasst und ein mit 30.05.2017 datiertes Sprachgutachten betreffend den Beschwerdeführer erstellt. Im Gutachten wurde insbesondere festgestellt, dass die Sprachproben des Beschwerdeführers eindeutig dem Nordsomali zuzuordnen seien. Das Gebiet um bzw. die Stadt Beledweyne, in der der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung erfahren haben will, liege außerhalb des geschlossenen Verbreitungsgebietes des Nordsomali. Die Sprachprobe sei einem Dialektgebiet zuzuordnen, das auf dem Territorium von Somaliland und Äthiopien liege, nicht aber im Raum der angeblichen Heimatstadt Beledweyne.Die Landeskenntnisse würden keine tragfähigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bis 2014 bzw bis zu seinem 17. Lebensjahr in der Südhälfte Somalias oder in der Stadt Beledweyne gelebt haben könnte. Der Beschwerdeführer lasse im Erfahrungshintergrund erkennen, wie er einerseits in Somaliland und andererseits in Kenia gegeben sei. Es sei also in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Somaliland, als auch in Kenia teilweise sozialisiert worden sein könnte oder auch in Äthiopien.

Vorgelegt wurde hinsichtlich den Beschwerdeführer:

Am 17.01.2018 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen die Behauptung aus, dass er aus Somaliland stamme. Er sei somalischer Staatsangehöriger und komme aus Beledweyne, Viertel römisch 40 , Provinz Hiraan und er gehöre dem Clan der Gabooye an. Es komme in Somalia zu einer Vermischung der Dialekte. Auszugsweise wurden Länderberichte wiedergegeben. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Clanmitglieder der Gabooye in Somaliland weiterhin diskriminiert werden würden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Er stamme aus Somalia, als Herkunftsregion stellte das BFA Somaliland fest. Er habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus persönlich nicht glaubwürdig gewesen. Konventionsrelevant einzustufende Befürchtungen hätten sich auch sonst im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat und Herkunftsregion nicht von solchen Verhältnissen betroffen, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen seien. Es wurde vom BFA nicht festgestellt, dass im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre und soziale Anbindungen im Herkunftsstaat. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine Grundschulbildung. Seine Niederlassung im sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedemTeil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung aus eigener Kraft. Vom Vorbringen unabhängige als EMRK-relevant einzustufende Befürchtungen hätten sich auch sonst im Verfahren nicht ergeben.

4. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye Zeit seines Lebens Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Koranlehrer gearbeitet und sei von der Al Shabaab angerufen sowie aufgefordert worden, seine Schüler und den Beschwerdeführer zur Al Shabaab zu schicken. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich geweigert, mit den Al Shabaab zusammenzuarbeiten und sei daraufhin wenige Tage später ermordet worden. Da der Beschwerdeführer von der Gefahr, die von der Al Shabaab für ihn ausgehe, Kenntnis gehabt habe, haber er sich für einige Zeit versteckt gehalten. Als der Beschwerdeführer zu einem Nachmittagsgebet in der nahegelegenen Moschee gegangen sei, sei er von unbekannten Männern angesprochen worden. Die Männer seien Al Shabaab-Mitglieder und hätten den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert, sie hätten den Beschwerdeführer erklärt, dass sie in drei Tagen erneut auf ihn zukommen würden. Der Beschwerdeführer sei sofort nach Hause zurückgekehrt. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer aus Angst vor der ihm drohenden Verfolgung durch die Al Shabaab aus Somalia geflüchtet und habe am 08.05.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Es wurde moniert, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei und mangelhafte Länderfeststellungen der Entscheidung zugrund gelegt worden seien. Auszugsweise wurden Berichte über Gaboye und Madhiban sowie über die Verfolgungshandlungen und Zwangsrekrutierungen der Al Shabaab wiedergegeben. Zum Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass es keinerlei Hinweis darauf gebe, dass Dr. römisch 40 , der das Gutachten erstellte, einen Bezug zur kuschitischen Sprachfamilie, die im gegenständlichen Fall einzige relevante Sprachfamilie, habe (ab AS 327ff). Das BFA stütze sich in der Beweiswürdigung lediglich auf das von Dr. römisch 40 erstellte Gutachten und befindet das gesamte Vorbringen des BF aufgrund dessen als unglaubwürdig. Dem BF sei es nicht möglich, Dokumente aus Somalia zu beschaffen, weil er seit seiner Ankunft in Euorpa keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia habe.

5. Am 03.07.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in dieser wurde dem Sprachgutachten entgegnet, dass der mit der Durchführung einer Sprachanalyse betraute Gutachter zum Schluss komme, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Beledweyne. In Bezug auf Dynamik von Sprache und die rasche Veränderung von Sprache sei auf die empirische Untersuchung und den Bericht von römisch 40 , fünf Expertinnen aus dem Bereich Sozio-Linguistik, Phonetik und Sprachtests verwiesen, die darlegen, wie nicht nur Dialekte, sondern auch Aussprache und Vokabular sich laufend verändern. Eine ähnliche Feststellung werde in den Richtlinien für die Erstellung von Sprachgutachten sowie in den Ausführungen von römisch 40 , einem der renommiertesten Asylanwälte Deutschlands, getroffen. Die meisten Sprachen und Dialekte lassen sich nicht exakt örtlich abgrenzen. Das Gutachten von Dr. römisch 40 weise erhebliche Mängel auf und könne daher nicht als einziges Beweismittel für die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers herangezogen werden. Ebenso würden die vom Gutachter gemachten Ausführungen zu "Rhotazismus" in Bezug auf die Sprachproben des Beschwerdeüfhrers einen gänzlich anderen Schluss zu, den Erklärungen des Gutachtens folgend könne aus den Sprachproben nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia stamme. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einzelne Wörter nicht verwende, die den platalen Nasal enthalten (der laut Ansicht des Gutachters ein weiteres differenzierendes Sprachphänomen darstelle), lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia stamme. Darüber hinaus würden jene Sprachproben, die sich klar vom Nordsomali im eigentlichen Sinne unterscheiden, keine eingehende Berücksichtigung im Befundbericht finden.

Am 19.09.2018 langte eine Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG ein, wonach dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 31.08.2018 bis zum 11.10.2018 die Beschäftigungsbewilligung (Erntehelferbewilligung) erteilt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 07.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, einvernommen wurde, auch ein Vertreter des BFA war in der Verhandlung anwesend. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, dem Sprachgutachten, der Lage in Somalia und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere aktuelle Länderberichte zur Herkunftsregion und zu Minderheitenclans in Somalia und der humanitären Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

7. Am 15.01.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, es würde sich aus der Verhandlungsschrift unmissverständlich ergeben, dass die behaupteten Vorfälle in keiner Denkveriante stattgefunden haben könnten, der Beschwerdeführer habe letztlich auch mangels Herkunft aus Beleydweyne völlig unglaubhaft dargestellt und der Beschwerdeführer auch an der Feststellung seiner tatsächlichen Herkunft innerhalb Somalias absichtlich nicht mitgewirkt habe. Hierzu sei - wie bereits im zugrundeliegenden Bescheid ausführlich gewürdigt - auf das durch das BFA veranlasste Gutachten zu verweisen. Die durch den Gutachter herausgearbeiteten phonologischen, mophologischen, syntaktisch und lexemischen Merkmale seien derart vielfältig und markant und würden keine Abweichungen aufweisen, sodass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus dem geographischen äußersten Norden (somit Somaliland) sozialisiert worden sei. Wäre die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig seien, müsse sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spreche und allenfalls Gegenbeweise - zB ein Gegengutachten - vorlegen. Der Beschwerdeführer selbst sei dem Gutachten auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht sachlich entgegengetreten. In Zusammenhang dazu sei auch auf die Guidelines der us-amerikanischen linguistischen Gesellschaft zu verweisen, wonach sich ergebe, dass der heangezogene Gutachter alle darin enthaltenen Richtlinien eingehalten habe, etwa zwischen Staatsbürgerschaft und Herkunfts-region der Sozialisation durchaus unterscheide, seine Schlussfolgerungen nicht relativiere, Vergleichsdatenbanken heranziehe und es würden auch diese Guidelines davon ausgehen, dass seine wissenschaftlich belegte Einschätzung weit über allfälligen Einschätzungen von allfälligen Nativspeakern stehe. Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 daher eingeworfen werde, dass diverse Quellen und einschlägige Sprachwissenschafter die Meinung äußern würden, dass sich Dialekte laufend verändern und beeinflussen würden, so werde dies vom BFA nicht bestritten, allerdings sei die daran durch den Beschwerdeführer gekoppelte Schlussfolgerung falsch und irreführend, denn es ergebe sich auch aus diesen Einwänden, dass das Bestehen von Dialekten (als begrenzbare lokale sprachliche Erscheinungsformen) nicht angezweifelt werde, würden diese Einwände somit am Beweisthema vorbeigehen und seien als untauglich zu qualifizieren. Aus der in der Beschwerdeergänzung zitierten Literatur sei absolut gar nichts zur Sprachentwicklung in Somalia zu gewinnen. Da würden bloß verschiedene Vermutungen darüber angestellt, was alles passieren könnte, wenn diese oder jene Umstände eingetreten wären, die aber allesamt im gegenständlichen Fall gar nicht auszumachen sind, bzw. die auch sonst nicht die drastischen Auswirkungen hätten, die da in der Einwendungsliteratur in Bezug auf Feststellungen der Sprachanalyse prognostiziert werden. Zum in der Beschwerdeergänzung zitierten Bericht von römisch 40 wurde vom BFA ausgeführt, dass dieser Bericht mitnichten eine empirische Untersuchung zum Gegenstand habe, allenfalls eine Auseinandersetzung mit ein paar Sprakab-Berichten. Der Beschwerdeführer behaupte, von seiner Geburt im Jahr römisch 40 bis zu seiner Emigration im Jahr 2014, die ihn dann über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich geführt habe, immer in Beledweyne gelebt zu haben. Es sei jedoch biem Beschwerdeführer eine klare und eindeutige Performanz der spachlichen Merkmale des in Somaliland gebräuchlichen Nordsomali festgestellt worden. Einflüsse des in Beleydyne üblichen Benadir-Dialketes seien nicht zu verzeichnen. Selbst unter Brücksichtigung eines Rhotazimsus sei festzustellen, dass sich laut Gutachten solche relevanten Elemente beim Beschwerdeführer definitiv nicht finden würden. Dass sämtliche Einwohner von Beleyweyne nunmehr plötzlich die Dialektvariante von Somaliland sprechen würden, sei völlig unplausibel. Dass der Beschwerdeführer über ein zumindest oberflächliches Faktenwissen über den Ort Beleyweyne habe, sei unbestritten, allerdings dürfe dies nicht dazu führen, dass daraus abzuleiten wäre, dass dieser auch von dort stamme. Aufgrund der geschilderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Volksgruppe der Gabooye angehören könne. Zwar habe der Beschwerdeführer dazu Kenntnisse dargelegt, jedoch stelle dies keinen tauglichen Beweis dar. Vielmehr sei im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG offensichtlich zutage getreten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einer angesehenen Kaste angehöre, da dieser jedenfalls einige Jahre die Schule besuchen hätte können. Auch habe der Beschwerdeführer in die -offenbar erfundene Fluchtgeschichte - als Rahmen die Koranlehrertätigkeit seines Vaters eingebaut, auch daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht der Angehöriger der Gabooye sondern von den Sheikal bzw. in Somaliland der Aw Qutb sei. Auch habe sich im Zuge der Beschwerdeverhandlugn ergeben, dass der geschilderte Tod des Vaters zeitlich unmöglich konsistent sei, woraus alleine deshalb zu schließen sei, dass dieser niemals eingetreten sei.

Letztlich ist hier auch zu betonen, dass eine derart behauptete Minderheitenzugehörigkeit nicht glaubhaft sein könne, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei einen sehr hohen Betrag für seine Schleppung aufzubringen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer vor allem bei den Schilderungen zu diesen Umständen als auch zu jenen Umständen über seine Herkunft immer wieder die Hand vor sein Gesicht gehalten, offenbar um im Unterbewusstsein dieses zu verbergen, was ungeachtet der sonst inkongruenten Mikromimik klar dafür spreche, dass der Beschwerdeführer völlig unwahre Angaben erstatte. Wie zuvor ausgeführt sei das gesamte Vorbringen nicht glaubhaft und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem ganz anderen Ort stamme. Da letztlich auch - wie oben erläutert - davon auszugehen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers niemals getötet worden sei und auch der Kontaktabbruch nicht logisch dargelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia weiterhin über enge familiäre Beziehungen, Obdach als auch Versorgungsmöglichkeiten verfüge. Ungeachtet der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia müsse seine Familie hochangesehen und wohlhabend sein und stehe es dem Beschwerdefüherr frei, im gesamten Gebiet von Somalia, wo auch immer er herstammen möge, an seinen früheren Herkunftsort wieder Aufenthalt zu nehmen. Was die Region um die Hauptstadt Somaliands, Hargeysa, betreffe so sei diese definitiv nicht (mehr) von der Dürre und ihren Auswirkungen betroffen und stehe es dem Beschwerdeführer frei jedenfalls dort zu leben. Es hat sich auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht ergeben, dass in dieser Region eine fragile Sicherheitslage herrsche und spiele auch die Al Shabaab nur mehr in einzelnen kleinen Regionen (vor allem Südsomalias) eine Rolle. Es sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführerse über ausreichend Mittel und Infrastruktur verfügen müsse, um diesen jedenfalls bis zur Erlangung der eigenen Leistungsfähigkeit zu versorgen. Aufgrund der hiermit vorgelegten Quellen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Diabeteserkrankung das Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit zur Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK erfüllt sei.

Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015 nur deshalb möglich, weil die Behörde einen massiven Aufwand tätigen müsse, um einen entsprechenden Nachweis zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Aus solchen dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verschleppungen könnte jedenfalls keine Integration aufgrund der Zeitdauer abgeleitet werden.

8. In der am 21.01.2019 eingelangten Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass in einem sehr ähnlich gelagerten Fall das BVwG am 11.12.2018, GZ: W234 21726963-1, bei einem Angehörigen der Gaboye, der aus Baladweyne stamme, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Es für die prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, insbesondere, wenn sie wieder Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimatstadt anderswo in Somalia zu entziehen. Es sei maßgbelich, dass weite Teile Somalias nach wie vor unter einer schlechten allgemeinen Sicherheitslage leiden und unter intensivem Einfluss der Al Shabaab stehen würden. Die Al Shabaab sei laut Länderberichten in der Lage, ihre Gegner aufzuspüren und zu verfolgen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von der Al Shabaab ermordet worden, weshalb er jedenfalls als Abtrünniger bzw. Ungläubiger betrachtet werden würde. Beim Beschwerdeführer würde eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren vorliegen, da er durch die Al Shabaab verfolgt werde und einem Minderheitenclan angehöre. Der Beschwerdeführer weise besondere Gefährdungsmomente auf, was bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls dazu führe, dass im Fall des Beschwerdeführers neben der asylrelevanten Bedrohung auch von einem realen Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Somalia ausgegangen werden müsse. Es würden auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen. Angesichts der schlechten humanitären Situation in Somalia, der hohen Arbeitslosigkeit, der nicht vorhandenen Sozialleistungen und dem Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerkes, auf dessen Unterstützung der Beschwerdeführer hoffen könne, sowie der langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers, müsse im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zudem sei die Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, in Baladweyne und auch in Mogadishu, weiterhin sehr schlecht. Der Beschwerdeführer lebe seit dreieinhalb Jahre in Österreich, habe erfolgreich den Pflichtschulabschluss absolviert, könne sich im Alltag gut auf Deutsch verständigen. Er habe auch gezeigt, dass er arbeitswillig sei. Er habe als Erntehelfer aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung ab 31.08.2018 bis 11.10.2018 gearbeitet in Österreich.

Am 24.05.2019 wurde dem BVwG ein Bescheid des AMS vom 21.05.2019 übermittelt. Darin wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer unter Auflagen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG die Beschäftigungsbewilligung (Erntehelferbewilligung) für die Zeuit vom 01.06.2019 bis 12.07.2019 erteilt wird.

Am 04.06.2019 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs aktuelle Länderbericht zur Lage in Somalia.

In der am 18.06.2019 eingelangten Stellungnahme der Rechtsvertretung wird darauf verwiesen, dass sich die Niederschlagsbedingungen in ganz Somalia erneut erheblich verschlechtert hätten. Es würden Szenarien erwartet, in denen sich die Nahrungsmittelversorgung im ganzen Land verschlechtern würden, was insbesondere auch die IDP-Lager betreffen würden. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr somit in einem IDP-Lager leben müsste, würde er dort in eine existenzbedrohende Lage geraten und sei eine Artikel 3, EMRK-Verletzung wahrscheinlich, weshalb subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

In der ebenfalls am 18.06.2019 eingelangten Stellungnahme des BFA wurde insbesondere auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und erneut hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer über seine Identität und Herkunfts nicht die Wahrheit angegeben habe. Da das BFA aufgrund der Ermittlungen feststelle, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme, werde dazu ausgeführt, dass das Gebiet nicht von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sei. Bei Berücksichtigung der Lange in Somalia bzw. Somaliland kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben.Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Die genaue Region, woher der Beschwerdeführer stammt, kann nicht festgestellt werden. Er stellte nach Umgehung der Grenzkontrollen im österreichischen Bundesgebiet am 08.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Weder seine behauptete Herkunft, noch seine behauptete Clanzugehörigkeit konnten festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehört. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass die Al Shababaab versucht habe seit Mitte 2014 den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht wurde und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Somalia droht.

Er besuchte in Somalia acht Jahre lang die Schule.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers tot sei oder dass er keinerlei sozialen und familiären Anknüpfungspunkt mehr in Somalia hat bzw. nicht wisse, wo sich die Bekannten bzw. Verwandten derzeit aufhalten.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Rückkehr nach Somalia dort Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in ganz Somalia Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass für ihn bei einer Niederlassung in ganz Somalia als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Bedrohungssituation besteht und der Beschwerdeführer liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, weiters hat er in Österreich den Pflichschulabschluss nachgeholt und hat als Erntehelfer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und gesund. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht und verfügt über ein Deutschzertifikat im Niveau A2, hat an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Arbeitsprojekt teilgenommen. Er hat weiters in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung für eineinhalb Monate, ab 31.08.2018 bis 11.10.2018, bekommen und war als Erntehelfer tätig. Er hat einie Zeit lang in Österreich Fußball gespielt und pflegt freundschaftliche Kontakte zu einer 85jährigen Lehrerin und Mitarbeiter im Flüchtlingscamp. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

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(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

(October-December) - Issued: 6 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-decemberissued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01sep-2018, Zugriff 14.9.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september2018, Zugriff 14.9.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remainsfragile, Zugriff 14.9.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-projectlaunched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der GuRegenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDPKonzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff

2.5.2018

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impactheavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA

1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC

5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der

Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament

Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikalislamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird

(UNSC

5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der

Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen

Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South

West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS

3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum

Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der

Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte

März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

13.9.2017

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist

Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B.

Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Im Jänner 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.1.2017). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.1.2017). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016).

Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 3.3.2017), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016).

Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.1.2017).

Quellen:

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal

Jama'a in Zentralsomalia;

e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.

f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.

g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).

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(BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017).

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016):

Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

Süd-/Zentralsomalia

Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017).

AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).

Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia

(AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW

12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen

Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).

Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017).

Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).

Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW

12.1.2017).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB

9.2016).

Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017).

UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a).

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(UNHRC 10.12.2017b)

Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote

Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017).

Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden)

(UNSC

5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900.

Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017).

Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017).

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Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017).

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Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017).

Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo (8), Lower Shabelle (4) und Lower Juba (3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG

8.11.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

http://www.bbc.com/news/worldafrica-15336689, Zugriff 5.1.2018

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff

10.11.2017

500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017

11.11.2017

2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-securityand-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018

2016-2017,

https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiersunarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018

Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017).

In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017).

Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).

Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare

Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte

Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017).

Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017).

Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der

Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).

In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016):

Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation2017.pdf, Zugriff 21.12.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool)

Die Macht der Regierung des SWS reicht kaum über Baidoa hinaus. In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017).

Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017).

Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017).

Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017).

Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017).

In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017).

Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017)

Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017).

Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017).

Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA

8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017).

In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017).

Die SWS-Administration hat für Bakool einen Gouverneur installiert, dieser hat aber nur in Xudur Einfluss. In Xudur befindet sich auch ein größerer Stützpunkt der SNA. Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien wird als frei von al Shabaab bezeichnet. Dort ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv. Außerdem operieren hier unabhängige ClanMilizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Al Shabaab kontrolliert weite Teile der Region (BFA 8.2017).

Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bakool befinden sich in Yeed, Rab Dhuure, Garas Weyne, Buur Dhuxunle, Xudur, Waajid, Abeesale, Ato und Ceel Barde (BFA

8.2017).

In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016):

Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

11.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/devolution-moves-ahead-somalia-s-south-west-stateformation-district-councils-baidoa, Zugriff 12.1.2018

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Benadir / Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).

Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).

Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA

8.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).

Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).

An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017):

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(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016)

In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. underreporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff

13.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR,

http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017

11.11.2017

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

21.12.2017

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)

Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA 8.2017).

Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017).

Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).

Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017).

Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017).

Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den

Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca.

100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu ClanAuseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die

Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS 3.3.2017).

In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 54 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 54 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 62 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016):

Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineve rsion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Bundesstaat Galmudug (GIA; Galgaduud, Mudug)

Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab, die Grenze des Einflussbereichs richtet sich nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab; dies gilt auch für den Bezirk Ceel Buur. Die Stadt Ceel Buur ist nach dem Abzug äthiopischer Truppen im März 2017 von AS wieder besetzt worden (BFA 8.2017).

Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017).

Die GIA verfügt nur über etwa 300-500 Sicherheitskräfte. Damit kann Galmudug die Hauptstadt Cadaado sichern. Daneben kontrolliert die GIA noch die Hauptverbindungsroute und das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze. Entlang der Grenze zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police auch auf somalischem Territorium aktiv (BFA

8.2017).

Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz der al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Dafür hat sich die Präsenz der al Shabaab in anderen Teilen von Galmudug in der Vergangenheit ausgeweitet. Gerade entlang der Küste hat al Shabaab ihre Kontrolle ausgebaut. Insgesamt verfügt sie in Galmudug aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA 8.2017).

Die Städte Dhusamareb, Guri Ceel und vermutlich auch Galkacyo und Garoowe sind weitgehend frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Allerdings hat die Gruppe in Galkacyo - wie auch in anderen Teilen Somalias - Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017).

Ein problematischer Hotspot bleibt die geteilte Stadt Galkacyo und ihr direktes Umland, wo es zu Clan-Konflikten kommt (BFA 8.2017). Der Konflikt um Galkacyo wurzelt bereits in den 1990er-Jahren und betrifft die Darod/Majerteen and Hawiye/Habr Gedir. Er ist 2015 erneut aufgebrochen, als im Zuge der Föderalisierung Galmudug zum Bundesstaat erhoben wurde. Im November und Dezember 2015 kamen bei Kämpfen in Galkacyo 30-40 Zivilisten ums Leben. Die Feindseligkeit beider Seiten hat es al Shabaab ermöglicht, den Konflikt weiter anzustacheln (SEMG 8.11.2017).

In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind; dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG 8.11.2017).

Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC 5.9.2017). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vergleiche JF 15.8.2017). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM

13.9.2017), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG 8.11.2017).

Die Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) hatte mit der somalischen Bundesregierung und mit der GIA gebrochen, da sie einen eigenen Bundesstaat forderte. Die Gruppe hat zwar an Stärke verloren, ist aber nach wie vor ein relevanter Akteur. Die noch vorhandene (militärische) Präsenz der ASWJ konzentriert sich in der Region Galgaduud, wo sie auch über eine eigene Verwaltung verfügt. ASWJ kontrolliert Dhusamareb, Matabaan (Region Hiiraan), die Gebiete bis Cabudwaaq, Guri Ceel und Balanbaale. Das Gebiet der ASWJ endet wenige Kilometer südlich der Hauptstraße. Die rund 600-800 Kämpfer der ASWJ übernehmen auch Polizeiaufgaben. In Dhusamareb sind zusätzlich bilaterale Kräfte der äthiopischen Armee stationiert (BFA 8.2017).

Das Verhältnis von ASWJ zu Galmudug und zur somalischen Bundesregierung war längere Zeit ungeklärt (BFA 8.2017). Im ganzen Jahr 2016 kam es zu Scharmützeln zwischen der ASWJ und Bundeskräften (USDOS 3.3.2017). Zwischen der ASWJ und der GIA herrschte Misstrauen. Mit Kräften des Bundesstaates HirShabelle kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BFA 8.2017). Im Konflikt mit der ASWJ hat Präsident Xaaf zuletzt in inoffiziellen Gesprächen eine mögliche Vereinigung der Verwaltungen der GIA und von ASWJ ausgelotet. Formelle Gespräche bleiben abzuwarten (UNSC 5.9.2017). Schließlich wurde im Dezember 2017 ein Abkommen zwischen Galmudug und ASWJ unterzeichnet, die ASWJ wird in die Regierung des Bundesstaates inkorporiert (AMISOM 8.12.2017).

Die ASWJ ist ein betonter Widersacher der al Shabaab. ASWJ hat es geschafft, die al Shabaab von ihrem Gebiet zu verdrängen (BFA 8.2017) und fernzuhalten (LI 20.12.2017).

In Galmudug und Hirshabelle hat sich die Sicherheitslage aufgrund von Clankonflikten, politischen Spannungen und Aktivitäten der al Shabaab verschlechtert (UNSC 9.5.2017). Im September 2016 kam es etwa östlich von Galkacyo zu Clankämpfen zwischen Hawiye/Sa'ad und Darod/Omar Mahmoud. 15 Menschen würden getötet, 40 weitere verletzt

(USDOS

3.3.2017). Betroffen war u.a. Cabudwaaq im Jänner 2017 (UNSC 9.5.2017; vergleiche BFA 8.2017). Clankonflikte gibt es auch im Bereich Xeraale (UNSC 5.9.2017). In diesem Gebiet ist es auch zu größeren Fluchtbewegungen gekommen (UNHCR 18.7.2017). In Xeraale wurden 27 Menschen getötet und mehr als 13.800 vertrieben, als ASWJ und Kräfte von Galmudug aufeinanderprallten. Dieser Konflikt ist im August 2017 bis an den Rand von Dhusamareb getragen worden, wo es ebenfalls zu Kämpfen zwischen ASWJ auf der einen und Galmudug (mit Elementen der somalischen Armee) auf der anderen Seite gekommen ist (SEMG 8.11.2017).

Der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, ist dem Konflikt zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen (UNSC 5.9.2017).

In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLEDDatenbank im Jahr 2016 insgesamt 56 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 41 dieser 56 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 68 derartige Vorfälle (davon 45 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Mudug und Galgaduud entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

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(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/au-special-representative-somalia-applauds-powersharing-agreement-between-galmudug, Zugriff 12.1.2018

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).

Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von antial-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).

In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).

Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus:

Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017).

Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017).

Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den

(illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI

20.12.2017).

Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff

13.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-

_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Puntland

Die Sicherheitslage in Puntland ist relativ stabil und sicher (BFA 8.2017). Die puntländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017).

Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017). Puntland kontrolliert die

Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017). Die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten ist nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln und im Süden zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt hat (AA 1.1.2017).

Clan-Konflikte werden in Puntland so gut wie nie bewaffnet ausgetragenen (BFA 8.2017).

Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.1.2017).

Ein Sicherheitsproblem stellte Anfang 2017 allerdings der Rückstand bei der Auszahlung des Soldes dar. Das maßgebliche Sicherheitsproblem in Puntland ist aber die Präsenz von al Shabaab in den Galgala-Bergen und jene einer Gruppe des Islamischen Staates (IS) im

Nordosten (BFA 8.2017). Die Rivalität zwischen der Fraktion des IS und der al Shabaab in Puntland führt auch zu einer erhöhten Bedrohungslage hinsichtlich von Sprengstoffanschlägen (SEMG 8.11.2017).

Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.1.2017), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. In diesem Gebiet an der Grenze von Somaliland und Puntland bzw. zwischen den Regionen Sanaag und Bari hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Von dort aus unternimmt sie - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen, und wo es ständig v. a. zu kleineren Anschlägen oder gezielten Attentaten kommt (BFA 8.2017).

Noch im Jahr 2016 wurde die Stärke dieser Gruppe mit 70-100 Kämpfern angegeben; seither scheint sich diese Zahl aber signifikant (SEMG 8.11.2017) auf etwa 200 erhöht zu haben (BFA 8.2017). Dabei ist der al Shabaab in den Galgala-Bergen auch erstmalig ein größerer, konventioneller Angriff gelungen, bei welchem im Juni 2017 bei Af Urur ca. 60 puntländische Soldaten getötet wurden (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). Im Gebiet der Galgala-Berge kommt es zu Gefechten zwischen puntländischen Sicherheitskräften und al Shabaab (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Garoowe wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BFA

8. 2017).

Die IS-Fraktion in Puntland ging aus einer Splittergruppe der al Shabaab unter Sheikh Abdulqadir Mumin hervor (BFA 8.2017). Von diesem wird sie als Emir geführt (SEMG

8.11.2017).

Im Gebiet der Ali Saleban genießt der IS den Schutz des Clans, da Sheikh Mumin diesem Clan angehört. Bislang konnte der IS dort aber kaum ideologisch aktiv werden. Aktiv ist diese IS-Fraktion nur im Gebiet der Ali Saleban, bis südlich der Hafenstadt Qandala. Auch in anderen Teilen der Region Bari tritt der IS in seltenen Fällen auf (Bandar Beyla, Bossaso) (BFA 8.2017). Im Oktober 2016 haben Anhänger des IS den Küstenort Qandala besetzt; sie wurden Anfang Dezember 2016 von puntländischen Kräften vertrieben (USDOS 15.8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Hinsichtlich der Anwesenheit des IS in Qandala gibt es keine Berichte über zivile Opfer (USDOS 15.8.2017). Allerdings plünderte die Gruppe einige Häuser und brannte andere nieder (SEMG 8.11.2017).

Südlich von Qandala ist der IS auch weiterhin aktiv, es kommt zu sporadischen Scharmützeln mit puntländischen Kräften (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017, BFA 8.2017). Im Jänner 2017 hatte diese Gruppe fünf puntländische Soldaten entführt und drei davon enthauptet (UNSC 9.5.2017). Außerhalb des Kerngebietes ist die Gruppe kaum aktiv. Im Februar 2017 kam es zu einem - fehlgeschlagenen - Angriff auf ein Hotel in Bossaso, im Mai 2017 zu einem Selbstmordanschlag - ebenfalls in Bossaso (SEMG 8.11.2017).

Insgesamt scheint die Fraktion des IS in Puntland von ursprünglich einigen Dutzend auf bis zu 200 (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017) oder 300 Mann angewachsen zu sein. Zusätzlich kooperiert der IS mit der Miliz der Ali Saleban (BFA 8.2017). Noch stellt die Gruppe für Puntland keine existentielle Bedrohung dar (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017), allerdings könnte die von Puntland nur schlecht unter Kontrolle gehaltene Region Bari zu einem sicheren Hafen für ausländische IS-Kämpfer werden. Bisher befinden sich nur wenige Ausländer bei der Gruppe (SEMG 8.11.2017). Trotzdem gibt die Präsenz des IS Anlass zur Sorge, die Fähigkeiten der Gruppe nahmen in der Vergangenheit zu. Aufgrund der Zerschlagung des IS im Irak und in Syrien könnte für die Gruppe in Puntland mit Zulauf zu rechnen sein (BFA 8.2017).

In den beiden Regionen Nugaal und Bari lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca.

1,11 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLEDDatenbank im Jahr 2016 insgesamt 35 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 29 dieser 35 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 30 derartige Vorfälle (davon 22 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bari und Nugaal entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-EstimationSurvey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

13.9.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017).

2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im SouthWest-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA

8.2017).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC

6.9.2017).

Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM

31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).

Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016).

Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017).

Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017).

Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017).

Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017).

Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017).

Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017).

Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der ClanSchutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).

Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS

3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017).

Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017).

In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte,

Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC

5.9.2017).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-

_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Sicherheitsbehörden

Ausländische Kräfte

Die Regierung hängt von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Die Stärke betrug im August 2017:

• Äthiopien: 4.324

• Burundi: 5.163

• Dschibuti: 1.885

• Kenia: 3.944

• Uganda: 6.040 (BFA 8.2017)

Obwohl die UN für AMISOM bereits im Jahr 2012 ein Mandat zur Stationierung von zwölf Hubschraubern erteilt hat, sind bis dato nur drei (kenianische) Helikopter im Rahmen von AMISOM im Einsatz (UNSC 5.9.2017). Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit im Sektor 5 beigetragen (UNSC 9.5.2017). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017).

Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis Ende Mai 2018 verlängert. Dabei wurde eine leichte Reduzierung der Stärke von 22.126 auf

21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vergleiche VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017).

Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-

Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (BFA 8.2017). Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 3.3.2017). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen der

AMISOM und UNSOM, bilaterale Initiativen (v.a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC (v.a. im Strafvollzug) sowie IOM

(Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich). Zudem wurde dieses Jahr eine "Police Project Coordination Cell" (PPCC) ins Leben gerufen um die internationale Unterstützung zu koordinieren (ÖB 9.2016). Die Polizei-Komponente der AMISOM soll trotz der im August 2017 beschlossenen Truppenreduktion verstärkt werden, die Resolution nennt eine Zahl von

1.040 Polizisten (UNNS 30.8.2017).

Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium. Einige davon beschränken sich auf die Ausbildung somalischer Einheiten (z.B. Türkei, Vereinte Arabische Emirate), andere werden auch im Feld eingesetzt. Dies betrifft vorwiegend äthiopische Kräfte in Hiiraan, Galgaduud, Bakool und Gedo, teils auch kenianische Kräfte in Gedo sowie kleinere US-amerikanische Einheiten. Den größten Teil bilateral eingesetzter Truppen stellt Äthiopien (ca. 3.000). Äthiopien hat kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Auch die Liyu Police des äthiopischen Somali Regional State ist in Somalia aktiv. Die Angehörigen der Liyu sind ethnische Somali. Die Liyu betreibt keine festen Stützpunkte in Somalia. Sie operiert entlang der äthiopischen Grenze zu Somalia - auch auf der somalischen Seite der Grenze, von Puntland bis Gedo; beispielsweise in Luuq, Xudur und Ceel Barde. Insgesamt sind die Meldungen über Aktivitäten der Liyu Police in Somalia seit Beginn des Jahres 2017 stark zurückgegangen (BFA 8.2017).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/worldafrica-15336689, Zugriff 5.1.2018

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.refworld.org/docid/59b699c31f.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Somalische Kräfte

Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen. Beim offensiven Vorgehen sowie um Städte gegen al Shabaab halten zu können, sind die Sicherheitskräfte weiterhin auf die Unterstützung und die Präsenz von AMISOM (African Union Mission in Somalia) angewiesen (BFA 8.2017). Derzeit gibt es zahlreiche Aktivitäten bei der Neuordnung der somalischen Sicherheitsarchitektur. Somalia wird dabei von UNSOM unterstützt (UNSC 5.9.2017). Zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten wurden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen, darunter die Beziehungen zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Bundesstaaten, über die Verteilung und Zusammenstellung der Kräfte sowie über Ressourcen und Finanzierung (UNSC 9.5.2017). Bislang herrschen in der Armee und anderen Teilen der Sicherheitskräfte aber Streitigkeiten und Clan-Spannungen (ICG 20.10.2017).

Teile der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden stehen unter dem Verdacht, von al Shabaab unterwandert worden zu sein. Außerdem sind unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte entlang von Clan-Linien zusammengestellt (BFA 8.2017). Die Regierung strebt danach, Fortschritte bei der Verbesserung der Sicherheitskräfte zu erzielen.

Gemeinsam mit AMISOM hat sie neue Modelle zum Einsatz der Polizei auf Bundes- und Bundesstaatsebene erarbeitet. Allerdings wird der Einsatz der Sicherheitskräfte in Mogadischu und anderen von der Regierung kontrollierten urbanen Zentren durch mehrere Probleme gehemmt: Strukturelle Schwäche; schwache Führung; Korruption; Straflosigkeit; Mangel an Ressourcen und Mängel bei Ausbildung und Ausrüstung (UKHO 7.2017). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).

AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017).

Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW

12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UNAgentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet.

Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016).

Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt (AA 1.1.2017). So hat etwa das IKRK 830 Offiziere und Unteroffiziere von

AMISOM und somalischer Armee im Menschenrechtsbereich ausgebildet (ICRC 23.5.2017). Auch UNDP und UNSOM sind in diesem Bereich aktiv - etwa im South West State oder in Puntland (UNSC 5.9.2017). Allerdings muss für die Mehrzahl der regulären Kräfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 1.1.2017).

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:

• Benadir: 6.146, davon 737 Frauen (Stand August 2015)

• Galmudug: <500; Planstärke: 629

• HirShabelle: >550; Planstärke: 614

• Jubaland: 500-600; Planstärke: 753

• South West State: 600-700; Planstärke: 1.022 (BFA 8.2017)

Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung (USDOS 3.3.2017). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 3.3.2017). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Der somalische Verteidigungsminister gibt an, dass 26.000 Soldaten im Sold der Armee stehen würden. Allerdings umfasst diese Zahl auch pensionierte und ältere Soldaten, Versehrte und Waisen (VOA 19.12.2017). Laut US Außenministerium betrug die tatsächliche Zahl einsatzfähiger Soldaten Ende 2016 jedoch 11.000-14.000 (USDOS 3.3.2017). Nach anderen Angaben befinden sich zwischen kenianischer Grenze und Dhusamareb 16.000-18.000 Mann der Armee (BFA 8.2017).

In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UNEmbargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vergleiche AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle, South-West-State und Jubaland. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren manchmal Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 3.3.2017). Die Hawiye/Abgal und die Hawiye/Habr Gedir dominieren gegenwärtig die somalische Armee (SEMG 8.11.2017). Sie stellen ca. 60% der Soldaten; hinzu kommt ein weiterer Anteil der Hawiye/Murusade. Minderheitenangehörige sind dagegen kaum darauf erpicht, in die SNA rekrutiert zu werden (BFA 8.2017).

Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA (National Intelligence and Security Agency) (AA 1.1.2017). Die Gesamtstärke der NISA wird wurde im August 2016 mit rund 1.500 Mann beziffert (BFA 8.2017). Die NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.1.2017). Die Angehörigen der NISA unterstehen der zentralen Führung in Mogadischu. Der NISA untersteht auch die ca. 200 Mann starke, als hoch effizient bezeichnete Spezialeinheit gashaan (Alpha und Bravo Group) (BFA 8.2017). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 3.3.2017). Die NISA rekrutiert auch Deserteure der al Shabaab. Die NISA gilt als von al Shabaab unterwandert (BFA 8.2017).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016).

Die Sicherheitskräfte in Puntland setzen sich wie folgt zusammen:

• Die Puntland Defense Forces (PDF; auch Darawish genannt): <3.000

• Puntland Maritim Police Force (PMPF): 1.200; von den VAE finanziert

• Präsidentengarde: 300-400

• Bossaso Port Police: 300

• Polizei: 3.600 (BFA 8.2017)

Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.1.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017).

Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016/2017 maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).

Quellen:

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ausbildung-in-somalia-ankaras-schritt-nachafrika-15193298.html, Zugriff 10.1.2018

11.11.2017

2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiersunarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 3.3.2017). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach unter Anwendung von Folter Geständnisse erzwungen werden (SEMG 8.11.2017). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 12.1.2017). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Der somalischen Armee werden die unterschiedlichsten Vergehen angelastet: Raub; Errichtung illegaler Checkpoints inkl. Erpressung; willkürliche Verwendung von Schusswaffen; Korruption (BFA 8.2017).

Die begangenen Menschenrechtsverbrechen der Liyu Police sind extrem. Genannt wurden Verstümmelungen, Vergewaltigungen, Entführungen und Massenmorde (BFA 8.2017).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.1.2017). Al Shabaab foltert und exekutiert Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft, oder welche sich nicht an ihre Interpretation der Scharia halten (AI 22.2.2017). Al Shabaab setzt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle harten Bestrafungen aus. Von Jänner bis September 2016 wurden von al Shabaab 152 Menschen entführt, 80 davon wurden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017). Bei der Rückeroberung von Territorium kam es zur Verhaftung und Folterung humanitärer Kräfte durch die al Shabaab (SEMG 8.11.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Korruption

Somalia war im Jahr 2016 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 176) (TI 2016). Trotz einiger kleiner Fortschritte bei der öffentlichen Finanzgebarung ist es den Bundesbehörden weiterhin nicht möglich, der weit verbreiteten Korruption entgegenzutreten (SEMG 8.11.2017). Regierungsbedienstete und Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet (USDOS 3.3.2017). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016).

Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und SadaqaSteuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 3.3.2017). [Anm.: siehe dazu auch Abschnitte 3.1.6 und 20]

Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2016 gegen keine Behördenmitarbeiter oder Politiker ermittelt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff

20.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

NGOs und Menschenrechtsaktivisten (siehe auch 18.4)

Im gesamten somalischen Kulturraum bestehen zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern. Dazu gehören u. a. Binnenvertriebene, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen (SEM 31.5.2017). Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 3.3.2017) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.1.2017). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 3.3.2017).

Allerdings die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Al Shabaab verbietet den meisten internationalen NGOs, ihrer Arbeit nachzugehen. Außerdem kommt es zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 3.3.2017) sowie zu Repressionen durch staatliche

Sicherheitsorgane, die auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.1.2017).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 12.1.2017). Alleine in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 waren humanitäre Organisationen von 90 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und acht weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet und drei weitere entführt (USDOS 3.3.2017). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine

Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe durch nicht-staatliche bewaffnete Kräfte.

Alleine bis Juni 2017 waren humanitäre Kräfte in 90 gewalttätige Vorfälle involviert. Vier Mitarbeiter wurden getötet, neun verletzt, sechs verhaftet und dreizehn weitere entführt (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle berichtet im November 2017 von 110 gewaltsamen Zwischenfällen unter Involvierung humanitärer Kräfte im Zeitraum Jänner bis August 2017 mit insgesamt vier Toten. Außerdem entführt al Shabaab gezielt humanitäre Kräfte. Davon waren 2017 bis Mitte September 27 Personen betroffen, von denen sich im November 2017 sechs Personen noch in der Gewalt der Gruppe befanden (SEMG 8.11.2017). Insgesamt ist der Anstieg an Gewalt gegen diese Personengruppe auch damit zu erklären, dass aufgrund der Dürre deren Aktivitäten massiv verstärkt worden sind (BFA 8.2017).

In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen arbeiten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Ombudsmann

Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2016 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 3.3.2017). Allerdings hat der somalische Präsident im August 2016 ein Gesetz unterzeichnet, mit welchem die Menschenrechtskommission eingerichtet werden soll (HRW 12.1.2017). Seither ist es bei der Einrichtung der unabhängigen Menschenrechtskommission zu Fortschritten gekommen (UNSC 5.9.2017). Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Trotzdem ist die Einrichtung eine Speerspitze bei der Verfechtung von Minderheitenrechten in Puntland (UNHRC 6.9.2017).

Quellen:

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)

Die somalische Bundesarmee (Somali National Army, SNA) ist eine Freiwilligenarmee (BFA

8.2017). In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder SubClans zu erreichen (AA 1.1.2017).

Quellen:

(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in

Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vergleiche DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017).

Die Fraktion des IS in Puntland zieht vor allem von der al Shabaab entfremdete Kämpfer aus dem Süden an, und dies unabhängig von deren Clanzugehörigkeit. Finanzielle Aspekte spielen dabei wohl kaum eine Rolle, da unverheiratete Kämpfer keinen Sold erhalten, während Verheiratete mit 50 US-Dollar pro Monat vorlieb nehmen müssen (SEMG

8.11.2017).

Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 2017, dass in der Stadt 500

Kinder eingetroffen sind, die vor eine Rekrutierung durch al Shabaab geflüchtet waren (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2017 sind in Galmudug über 200 Kinder von der al Shabaab zwangsrekrutiert worden (UNSC 5.9.2017), die Gruppe entführt auch weiterhin Kinder zum Zwecke der Rekrutierung (UNSC 9.5.2017). In der Region Middle Juba wurden im Jahr 2017 vorwiegend Rekruten aus anderen Ländern Ostafrikas ausgebildet. Mitte 2017 änderte sich das Bild. Im Juni kam es in Hiiraan, Galgaduud und Mudug zu einer neuen Welle aggressiven Rekrutierens (vor allem von Kindern) seitens der al Shabaab (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017).

Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017).

Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:

a) direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen

Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;

b) Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;

c) Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);

d) Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;

e) religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017)

Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017).

Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit der ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Auch in Galmudug zwingt al Shabaab Kinder in ihre Madrassen. Dort wurden bei mehreren Vorfällen Älteste, Imame und Lehrer, welche die Übergabe von Kindern verweigerten, entführt (UNSC 5.9.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017).

Außerdem werden Frauen rekrutiert, da diese schwerer als Mitglieder der al Shabaab zu identifizieren sind und daher leichter als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. Außerdem benutzt man weibliche Mitglieder, um neue - männliche - Rekruten zu ködern (UNSOM 18.9.2017).

Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017).

Manche Burschen - auch Buben - die in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten leben, können unter Druck geraten, um der al Shabaab beizutreten (UKHO 7.2017). Auch einige

Männer und Buben, die aus kenianischen Flüchtlingslagern in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückgekehrt waren - z.B. Buale und Saakow - waren solchem Druck ausgesetzt (HRW 12.1.2017).

Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vergleiche UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017).

Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen

Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vergleiche DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017).

Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017). Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit die al Shabaab akzeptiert, dass sich eine Person der Rekrutierung widersetzt, muss eine Form der Kompensation getätigt werden; entfällt diese, könnte es auch zur Exekution des Verweigerers kommen (DIS

3.2017). Dieses System geht hinsichtlich der Steuererhebung auch in die umgekehrte Richtung: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017).

In den Ausbildungslagern der al Shabaab werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

[2015] UKUT 00673 (IAC),

http://www.refworld.org/cases,GBR_UTIAC,5669ccf64.html Zugriff 21.11.2017

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff

21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-

_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.1.2017).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.1.2017). Es kommt zu extralegalen Tötungen durch von mit der Regierung alliierten Milizen

(AI

22.2.2017). Es liegen keine Berichte über Verschwindenlassen vor (AA 1.1.2017).

Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). [Anm.: Siehe Abschnitt 3. Sicherheitslage.]

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen; im Jahr 2016 waren davon v. a. Merka, Galkacyo und die Region Hiiraan betroffen (USDOS 3.3.2017).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die in manchen Fällen auch als Kriegsverbrechen bezeichnet werden können (AI 22.2.2017). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 3.3.2017). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.1.2017).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; harte

Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen;

die Verweigerung fairer Verfahren; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption;

Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.1.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 3.3.2017; vergleiche LI 8.3.2016), allerdings halten sich weder die Bundesregierung noch regionale Autoritäten daran (USDOS 3.3.2017).

In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu wider (AA 1.1.2017). Die Medien konnten hinsichtlich der Wahlen im Frühjahr 2017 relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern (DW 10.2.2017).

Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen aus dem Radio. Alleine in Süd/Zentralsomalia gibt es 50 Stationen (USDOS 3.3.2017), im März 2013 waren es 93 in ganz

Somalia. Es gibt somalische und ausländische Radio- und Fernsehsender sowie das SomaliService von BBC und Voice of America. Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Land ca. 750 Journalisten (LI 8.3.2016).

Korruption und Bestechung im somalischen Journalismus schränken die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein (LI 8.3.2016). Gleichzeitig sehen sich Journalisten regelmäßig Einflussnahme oder Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt (AA 1.1.2017). Immer wieder werden Presse- und Medieneinrichtungen vorübergehend geschlossen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übergriffe gegenüber Medien und Journalisten (NUSOJ 2017).

Die somalische Regierung, Regionalbehörden, affiliierte Milizen, ASWJ, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und belästigen Journalisten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, AI 22.2.2017). Zwei Journalisten wurden 2016 erschossen (AI 22.2.2017). Eine andere Quelle berichtet davon, dass al Shabaab 22 Journalisten getötet und 25 verletzt hat - nennt dazu aber keinen Zeitraum. Es kommt zu Fällen von Inhaftierung ohne Anklage, von Polizeigewalt gegenüber und von Bedrohung von Journalisten (UNHRC 6.9.2017).

2016 hat der NISA insgesamt 16 Journalisten festgenommen (USDOS 3.3.2017). Zwischen August 2016 und Februar 2017 wurden in ganz Somalia (inklusive Somaliland) 55 Journalisten willkürlich verhaftet und illegal inhaftiert. Fünf Medienanstalten wurden geschlossen. 26 der Verhaftungen erfolgten in Somaliland, 14 im South-West-State, sieben in Mogadischu, vier in Jubaland, drei in Hirshabelle und eine in Galmudug. Die meisten Verhafteten wurden ohne Anklage wieder freigelassen (UNHRC 6.9.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017), manchmal mussten sie Strafzahlungen leisten (USDOS 3.3.2017). Kam es zu einer Anklage, wurde diese aus Mangel an Beweisen fallengelassen (UNHRC 6.9.2017).

Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen ist Somalia das gefährlichste Land weltweit für Journalisten. Das gilt nicht nur für die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete. Auch darüber hinaus werden immer wieder Journalisten von Kämpfern der al Shabaab ermordet (AA 1.1.2017). Von 1992 bis 2016 sind in Somalia 59 Journalisten getötet worden, die Mehrheit davon in den vergangenen zehn Jahren (LI 8.3.2016). Angriffe auf Journalisten oder Journalistenmorde werden nur selten untersucht (HRW 12.1.2017). Zum Selbstschutz achten viele Journalisten darauf, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben. Viele Online- oder Printjournalisten verwenden Pseudonyme. Dies gilt auch für die Gebiete der Übergangsregierung. Ein weiteres Mittel zum Selbstschutz ist Selbstzensur. In den Jahren 2012 und 2013, als Angriffe auf Journalisten massiv zugenommen hatten, flohen einige Journalisten aus dem Land. Manche sind wieder zurückgekehrt (LI 8.3.2016).

Al Shabaab betreibt den Radiosender Radio Andalus (LI 8.3.2016) und unterdrückt andere Medien (AI 22.2.2017) bzw. lässt auf dem von ihr kontrollierten Gebiet keine Berichterstattung zu (HRW 12.1.2017). Journalisten berichten darüber, von al Shabaab Morddrohungen zu erhalten. Fünf Journalisten wurden im Jahr 2016 von al Shabaab und unbekannten Bewaffneten ermordet (USDOS 3.3.2017). Journalisten auf dem Gebiet der al Shabaab haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie gehören zu den al-Shabaab-eigenen Medien bzw. sie unterstützen al Shabaab; oder sie geben sich nicht als Journalisten zu erkennen. Neutrales oder kritisches Verhalten gegenüber al Shabaab erhöht das Risiko, als Spion oder Regierungs-Sympathisant erachtet zu werden. Die Konsequenz wäre die Verurteilung zum Tode (LI 8.3.2016).

Neben al Shabaab und der Regierung versuchen auch andere Akteure die Medien zu behindern, z.B. Wirtschaftstreibende und andere Personen mit Macht- und Wirtschaftsinteressen. Nur selten bekennt sich al Shabaab zu einem Mord an Journalisten. In vielen Fällen bleiben die Täter unbekannt und es ist nicht möglich zu sagen, wer hinter diesen Taten steckt (LI 8.3.2016).

Die allgemeine Meinungsfreiheit wird durch das hohe Misstrauen in der Gesellschaft und den Mangel an durch die Regierung garantierter Sicherheit eingeschränkt. Da Personen oft nicht wissen, welche Menschen in ihrem Umfeld der al Shabaab angehören, wird im alltäglichen Leben häufig Selbstzensur geübt. Dies ist mit ein Grund dafür, dass kaum ein Bürger es wagt, al Shabaab öffentlich zu verurteilen oder Aktivitäten gegen die Gruppe zu unterstützen - aus Angst ums eigene Leben, und aus Angst davor, dass sich Personen im persönlichen Umfeld abwenden (wiederum aus Angst davor, mit dem "Verräter" assoziiert zu werden) (UNSOM 18.9.2017).

Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet ein, ist gibt aber keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass die Regierung private Kommunikation überwachen würde (USDOS 3.3.2017). Die al Shabaab hat hingegen durch Morddrohungen erwirkt, dass seit Februar 2014 kein mobiles Internet mehr verfügbar ist (AA 1.1.2017) - zumindest auf dem Gebiet unter Kontrolle der al Shabaab (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Verwendung von Smartphones ist dort verboten (LI 8.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-

_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Puntland

Die Meinungs- bzw. Medienfreiheit ist in Puntland bislang nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die Meinungsfreiheit wird durch die puntländische Verfassung eingeschränkt. Es kam zur Misshandlung, zur Belästigung und Tötung von Journalisten (USDOS 3.3.2017). Allerdings wurde nur in Einzelfällen auf Journalisten geschossen. Es gab in den vergangenen Jahren Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten (AA 1.1.2017). Im Juni 2016 wurde eine Radiostation kurzfristig geschlossen und zwölf Tage am Senden gehindert (HRW 12.1.2017).

In Puntland gibt es mindestens sechs unabhängige Radiostationen (USDOS 3.3.2017). Die Media Association of Puntland beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übertretungen gegenüber Medien und Journalisten (MAP 2017).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die aktuelle Verfassung gewährt grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017), erstere wird von der somalischen Regierung aber eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dabei bekräftigt die Regierung regelmäßig ihren Willen, diese Rechte auch zu gewährleisten. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte agieren (AA 1.1.2017). Aufgrund der Sicherheitslage bleibt dieses Recht daher in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig. Es kam zur Tötung von Demonstranten durch regionale und föderale Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017).

Aufgrund der weiten Verbreitung von Handfeuerwaffen kann eine blutige Eskalation niemals ausgeschlossen werden. Zudem macht die Regierung bei sicherheitsrelevanten Themen entgegen der grundsätzlichen Linie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geltend und geht mit Sicherheitskräften gegen Demonstranten vor (AA 1.1.2017).

Eine Einschätzung zur Vereinigungsfreiheit ist aufgrund des in aller Regel informellen Charakters politischer Gruppen und der Schwäche von Gewerkschaften in Somalia nur schwer möglich (AA 1.1.2017). Organisationen der Zivilgesellschaft kann man in jenen Gebieten, die nicht von der al Shabaab kontrolliert werden, frei beitreten (USDOS 3.3.2017).

In den von der al Shabaab gehaltenen Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit (AA 1.1.2017).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Opposition

Im September 2016 unterzeichnete der somalische Präsident ein Parteiengesetz - der erste juristische Rahmen für legale politische Parteien seit dem Jahr 1969. Bereits zuvor gab es einige politische Vereinigungen, die sich als Parteien bezeichneten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017). In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland gab es 2016 keine Parteien im westlichen Sinn (AA 1.1.2017; vergleiche BS 2016). Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen (AA 1.1.2017). Allerdings hat die Nationale Wahlkommission im Mai 2017 ein Büro eingerichtet, bei welchem politische Parteien registriert werden können (UNSC

5.9.2017).

Al Shabaab ist offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisches, christlich-jüdisches Konzept (BS 2016). In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al Shabaab geht brutal gegen alle Gegner vor und es kommt in diesem Zusammenhang zu Hinrichtungen (AA 1.1.2017).

Die puntländische Verfassung beschränkt die Anzahl der politischen Parteien auf drei. Hinsichtlich des politischen Programmes, der Finanzgebarung und der Satzungen gibt es Auflagen (USDOS 3.3.2017). In Puntland ist zwar grundsätzlich eine Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition vorgesehen und wird im Parlament praktiziert. Die Organisation und zivilgesellschaftliche Verankerung einer Opposition wird jedoch durch die fragile Lage sowie durch Einflussnahme der Regierung oder durch informelle ClanStrukturen, die sich größtenteils auf irreguläre Milizen stützen, sehr stark eingeschränkt (AA

1.1.2017).

Quellen:

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind in den meisten Landesteilen hart, es mangelt an sanitären Einrichtungen, an Hygiene, an adäquater Ernährung und an Wasser sowie an medizinischer Versorgung (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Manche Haftanstalten sind überfüllt, zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich (AA 1.1.2017). Besser waren die Bedingungen im Central Mogadishu Prison; zwei Gefängnisse (USDOS 3.3.2017) bzw. jene von UNODC unterstützten Haftanstalten erfüllen internationale Standards (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017) und werden ordentlich geführt: Jenes in Garoowe und jenes in Hargeysa (USDOS 3.3.2017). Aktivitäten von UNDP und UNODC sowie des IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schaffen langsam Abhilfe (AA 1.1.2017). Internationale Organisationen haben in mehreren Regionen Somalias dazu beigetragen, dass sich die Bedingungen verbessern (USDOS 3.3.2017).

Die Regierungen von Somalia, Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten, darunter UNODC, UNSOM und anderen UN-Agenturen (USDOS 3.3.2017). Das IKRK hat 2016 24 Haftanstalten besucht (ICRC 23.5.2017). Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen. Haftanstalten der al Shabaab und in entlegenen, von traditionellen Autoritäten geführten Gebieten sind nicht zugänglich; es kann angenommen werden, dass die Haftbedingungen dort hart und manchmal lebensbedrohlich sind (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten und in Puntland kommt es unter anderem infolge von Staatsschutzdelikten auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 1.1.2017). So werden etwa auf dem Gebiet der somalischen Regierung Todesurteile von Militärgerichten ausgesprochen, welche sich nicht an internationalen Verfahrensstandards orientieren (AI 22.2.2017).

Im Jahr 2016 sind mindestens 64 Todesurteile verhängt worden, die Mehrheit davon (43) in Puntland, wo eine Offensive der al Shabaab fehlgeschlagen war und entsprechend Gefangene gemacht wurden (HRW 27.1.2016). Mindestens 20 Todesurteile wurden im Jahr 2016 landesweit vollstreckt (USDOS 3.3.2017). Im zweiten Trimester 2017 wurden in Somalia neun Exekutionen vollstreckt (UNSC 5.9.2017).

Auch in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu Hinrichtungen, oftmals wegen des Verdachts der Spionage; aber auch wegen Hexerei (AI 22.2.2017) oder wegen Ehebruchs und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung, AMISOM, UNO oder Hilfsorganisationen) wird die Todesstrafe verhängt. Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen (AA 1.1.2017). Es gibt aktuell keine Berichte über Steinigungen (USDOS 3.3.2017).

Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 1.1.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.1.2017). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO

8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten - z.B. bei der UN - praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.1.2017).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.1.2017). Laut Übergangsverfassung gilt das Recht auf freie Glaubensausübung. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten. Auch die neuen Bundesstaaten (Jubaland, SWS, Galmudug) erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 15.8.2017).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. Allerdings ist in der somaliländischen Verfassung das Recht auf freie Religionsausübung verankert. In Hargeysa (Somaliland) wurde im Jahr 2016 eine katholische Kirche wiedereröffnet. Sie ist der einzige öffentliche Anbetungsort für nicht-Muslime in ganz Somalia (USDOS 15.8.2017).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 15.8.2017). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen,

Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015). Es gibt keine Berichte über ein staatliches Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

[2015] UKUT 00673 (IAC),

http://www.refworld.org/cases,GBR_UTIAC,5669ccf64.html Zugriff 21.11.2017

13.9.2017

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei drangsaliert, verstümmelt oder tötet die Gruppe Personen, welche sie verdächtigt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS

15.8.2017).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurde als von der Gruppe als "nichtislamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes (USDOS 15.8.2017), wie etwa Fußball spielen, singen, das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014), traditionelle Musik (UNSOM 18.9.2017) sowie Tanzen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 15.8.2017). Teils gibt es keine Freiheit bei der Religionsausübung, es kommt zur

Bestrafung von Personen, welche nicht beten oder die Moschee besuchen (UNSOM

18.9.2017).

Quellen:

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

13.9.2017

Minderheiten und Clans (Clan-Schutz siehe Abschnitt 4)

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten

"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clanbedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017).

Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017).

Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS

3.3.2017).

Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017).

Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Bevölkerungsstruktur

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM

31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017).

Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden:

• Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd/Zentralsomalia präsent.

• Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

• Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten DirClans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

• Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich

u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung;

Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben;

sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).

Quellen:

13.9.2017

15.12.2017

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017):

• Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017).

• Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017).

• Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017).

Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

Auf die sesshaften Bantu hingegen, die teils einst als Sklaven ins Land gekommen waren, blicken die meisten Somali herab (SEM 31.5.2017). Die Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B.

Brigadegeneral Mohamud Haji Ahmed Ali "Shegow" (SEMG 8.11.2017).

Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).

Im August 2017 wurde eine neue Bezirksverwaltung für Balcad ernannt; nunmehr sind lokale

Clans besser repräsentiert. Die neue Verwaltung hat harte Maßnahmen gegen die Konfliktparteien angekündigt, falls weitere Gewalttaten erfolgen sollten; bislang scheint die Drohung zu wirken (SEMG 8.11.2017).

Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017).

In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff

23.11.2017

https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017

Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017).

Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017).

Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017).

Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017).

Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017).

Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM

31.5.2017).

Quellen:

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu sind oft strikten Beschränkungen bzgl. ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 9.2016).

In vielen Gebieten kommt es zu Problemen im Straßenverkehr, werden illegale Wegzölle erhoben und Reisende misshandelt (UNSC 5.9.2017). Al Shabaab kontrolliert wichtige Hauptversorgungsrouten (HRW 12.1.2017) ganz oder teilweise (DIS 3.2017). Gegen einige

Städte, die von AMISOM und somalischer Regierung kontrolliert werden, führt die al Shabaab eine Blockade durch. Die Lieferung von Gütern und Unterstützung wird dadurch behindert (HRW 12.1.2017). Betroffen sind insbesondere Diinsoor, Waajid und Xudur (UNSC

5.9.2017).

Solange man den von al Shabaab (einmalig) geforderten Wegzoll entrichtet, sind Reisen in Gebiete unter Kontrolle der Gruppe kein Problem. Generell gestaltet sich die "Einreise" in solche Gebiete einfacher, als die "Ausreise" (BFA 3./4.2017). Eine Überlandreise wird als riskant und teuer wahrgenommen (DIS 3.2017). Die meisten Orte in Südsomalia können dennoch erreicht werden (LI 4.4.2016). Die Bevölkerung reist trotz zu erwartender Risiken auf der Straße, wiewohl diese Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016). Normale Bürger werden von al Shabaab nicht daran gehindert, Gebiete unter Kontrolle der Regierung zu erreichen. Es kann aber Ausnahmen geben, z.B. bestimmte Clan-Älteste (LI 20.12.2017). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). Dies gilt für ganz Süd-/Zentralsomalia (DIS 3.2017). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 3.3.2017). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Diese Straßensperren behindern in Süd-/Zentralsomalia Bewegungen und die Lieferung von Hilfsgütern (USDOS 3.3.2017). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016). An den Hauptrouten in Süd/Zentralsomalia wurden im August 2017 82 Gebühren-einhebende Straßensperren identifiziert. Davon wurden 20 von der al Shabaab betrieben, der große Rest war von der somalischen Armee, in geringerem Ausmaß auch von regionalen

Sicherheitskräften besetzt (SEMG 8.11.2017).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (DIS 3.2017; vergleiche LI 4.4.2016). Gebietsfremde oder Personen ohne Familie im Zielgebiet werden eher unter Verdacht geraten, als ortsansässige Personen (LI 20.12.2017). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vergleiche EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.1.2017)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen für einen Teil der somalischen Bevölkerung mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 9.2016). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen

Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr (Bewegungs-)Freiheit (AA 1.1.2017). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPs aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 11.2017).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich, da diese Personengruppe meist ein high profile aufweist. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die nicht höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 7.2017).

Keiner der neueren Berichte zur Sicherheitslage in Somalia nennt Probleme bei der Bewegungsfreiheit in Mogadischu (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017, EASO 12.2017).

Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar ist besser gesichert, als in der Vergangenheit. Auch der Abschnitt Jowhar - Jalalaqsi gilt als besser gesichert. Die Straße von Jalalaqsi nach Buulo Barde wird zwar zur Versorgung der Stadt genutzt, ist aber anfälliger für Übergriffe der al Shabaab. Letzteres gilt in größerem Ausmaß für die Verbindung nördlich von Buulo Barde über Halgan nach Belet Weyne. Die Tatsache, dass Buulo Barde vom Süden aus versorgt wird, belegt die Unsicherheit entlang der nördlichen Route. Allerdings betrifft dies nicht den zivilen Verkehr, der auch durch das Gebiet der al Shabaab passieren kann - wenn entsprechende Mautabgaben entrichtet wurden (BFA 8.2017). Seitens der aus dem Jemen nach Nordsomalia zurückgekehrten Somali, welche danach nach Mogadischu weitergereist sind, gibt es keine Beschwerden hinsichtlich mangelnder Sicherheit entlang der Route (BFA 3./4.2017).

Entlang der Route Belet Weyne - Garoowe herrscht von al Shabaab unbeeinträchtigter Verkehr (BFA 8.2017). Ansonsten behindert al Shabaab in Hiiraan den Verkehr zwischen den Städten (DIS 3.2017). Der Konflikt in Galkacyo hat den Transit auf der Hauptverbindungsstraße für längere Zeit erheblich behindert (SEMG 8.11.2017).

Die Straßenverbindungen in der Region Lower Juba bleiben anfällig für Übergriffe der al Shabaab. In Gedo kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. Vor allem die Straßenverbindungen südwärts von Garbahaarey sind unsicher und anfällig für Übergriffe der al Shabaab (BFA 8.2017).

Die Straßenverbindung von Baidoa nach Mogadischu ist - sowohl in den Städten entlang der

Route als auch außerhalb - hinsichtlich von Übergriffen unterschiedlicher Akteure anfällig.

Die Achse Shalambood-Qoryooley bildet hinsichtlich einer besseren Absicherung der Hauptstraße von Mogadischu in Richtung Baraawe das Limit für AMISOM. Weiter südlich hat al Shabaab einen besseren Zugriff auf diese Route (BFA 8.2017).

Die Verbindungsstraßen zwischen Xudur, Ceel Barde, Yeed und Waajid sind einigermaßen unter Kontrolle. Der Verkehr läuft auf den Verbindungsstraßen von Berdale nach Waajid und von Baidoa nach Waajid. Auf der Straße Baidoa - Buur Hakaba - Wanla Weyne fließt der zivile Verkehr, militärischer Verkehr ist dort aber einem Risiko ausgesetzt, von al Shabaab bekämpft zu werden. Die al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße. Sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und von dort in Richtung Bali Doogle. An allen Ausfallstraßen aus Baidoa betreibt al Shabaab Checkpoints (BFA 8.2017).

Quellen:

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation2017.pdf, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

15.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Meldewesen

Es gibt kein Personenstandsverzeichnis in Somalia. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw.

Bekannte (ÖB 9.2016).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung arbeitet mit der internationalen Gemeinschaft zusammen, um den Zugang von Vertriebenen zur Grundversorgung, zu Arbeit und dauerhaften Lösungen zu verbessern. Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 3.3.2017). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für rückkehrende IDPs in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).

Die Gesamtzahl an IDPs in Somalia wird im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum 1.-11.2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit (UNHCR 30.11.2017b). Alleine zwischen November 2016 und April 2017 haben mehr als 570.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimat verlassen und wurden so zu IDPs (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle beziffert die Zahl der durch die Dürre vertriebenen Menschen im Zeitraum November 2016 bis Juli 2017 mit 859.000 (SEMG 8.11.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017). Die al Shabaab ist mitverantwortlich dafür, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt. Außerdem wurden im Zuge des Konflikts und der Unsicherheit in Lower Shabelle rund 87.000 Menschen vertrieben (SEMG

8.11.2017). Dabei ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (ÖB 9.2016).

Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs (AI 22.2.2017). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 waren 80.000 IDPs von Zwangsräumungen betroffen, v. a. in Mogadischu (HRW 12.1.2017), nach anderen Angaben waren im ersten Halbjahr 2016 ca. 91.000 Personen betroffen (USDOS 3.3.2017). Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2017 wird eine Zahl von ca. 90.000 Betroffenen genannt. Wiederum waren vor allem IDPs in Mogadischu betroffen, im August 2017 kam es aber auch zur Vertreibung von rund 5.000 IDPs in Baidoa (SEMG 8.11.2017). An den Vertreibungen waren staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet haben (USDOS 3.3.2017).

IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen (NLMBZ 11.2017). Laut UNOCHA gelten IDPs als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Single- oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet (ÖB 9.2016). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei (USDOS 3.3.2017). In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich (HRW 12.1.2017). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 3.3.2017).

IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung (ICG 9.5.2017). IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (HRW 12.1.2016). Der UNHCR versucht, sich über die Gegebenheiten und Notwendigkeiten in den rund 1.800 IDP-Lagern in Somalia einen Überblick zu verschaffen (UNHCR 30.11.2017b). Alleine in Mogadischu gibt es 486 IDP-Lager (BFA 3./4.2017). Rund 1,5 Millionen IDPs werden durch UNHCR erreicht. Einigen wurde zu Einkommen und/oder Ausbildung verholfen (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt. Trotzdem sind seit der Eskalation im benachbarten Jemen sind einige Tausend Menschen nach Somalia geflohen (AA 1.1.2017). Trotzdem befanden sich im November 2017 ca.

14.500 Asylwerber und 14.200 Flüchtlinge in Somalia. 62% davon waren Äthiopier, weitere 37% Jemeniten. Mindestens 58% der Asylwerber und Flüchtlinge befinden sich Somaliland, mindestens weitere 23% in Puntland; in Mogadischu befinden sich 10% (UNHCR 30.11.2017b).

Auch weiterhin kommen Flüchtlinge nach Somalia. Alleine im November 2017 trafen 86 Jemeniten ein. Der UNHCR gewährte im November 2017 rund 2.500 Asylwerbern und Flüchtlingen medizinische Versorgung; weitere profitieren von Einkommensmöglichkeiten und Ausbildungsprogrammen. 2.418 Haushalte wurden mit Geld unterstützt

(UNHCR

30.11.2017b).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

8.1.2018

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Grundversorgung/Wirtschaft

Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential, sei es im Agro-Business, in der Viehzucht, der Fischerei oder im Handel, bei erneuerbaren oder anderen Energiequellen. Außerdem verfügt Somalia über sehr unternehmerische Staatsbürger, sowohl im Land als auch in der Diaspora. Dieses Potential wäre vorhanden (UNSOM 13.9.2017). Die Diaspora investiert auch seit mehreren Jahren auf unterschiedliche Art in ganz Somalia (SHU 16.6.2016). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr mehr als 1,3 Milliarden USDollar in die Heimat. Damit ist die somalische Wirtschaft aber gleichzeitig eine der am meisten von Remissen abhängigen Ökonomien der Welt (SHU 16.6.2017).

Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (AA 4.2017b). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.1.2017; vergleiche AA 4.2017b). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (UNSOM 13.9.2017). 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (UNHRC 6.9.2017).

Fehlende Daten machen es schwierig, die makro-ökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Schätzungen zufolge ist das BIP im Jahr 2015 um 5% gestiegen, im Jahr 2016 um 6%. Die Prognose für 2017 lautet auf ein Wachstum von 2,5%.

Dabei ist dieses Wachstum vor allem im urbanen Raum entstanden und von Konsum, Remissen und Gebergeldern abhängig (WB 18.7.2017).

Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016). Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora. Dabei wirkt sich das von al Shabaab im Juni 2017 in drei Bundesstaaten ausgesprochene Verbot der Verwendung des Somali Shilling negativ aus, der Kurs der Währung ist gefallen (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Mit ein Grund für das Verbot der al Shabaab war sicherlich das nicht regulierte und nicht genehmigte Nachdrucken von Banknoten durch die State Bank of Puntland (SEMG 8.11.2017).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. Am Human Development Index 2012 wurde die allgemeine Arbeitslosigkeit mit 54% angegeben, für Jugendliche (14-29jährige) mit 67% (ÖB 9.2016; vergleiche SHU 16.6.2017). UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an. Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). Außerdem sind nach anderen Angaben viele Männer aufgrund ihres Khat-Konsums mehr oder weniger berufsunfähig - ein Grund, warum oft Frauen als Familienerhalterinnen einspringen müssen (SZ 13.2.2017).

All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI

1.4.2016).

Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.:

in etwa die unterste Ebene des Clansystems] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017).

2015 wurde ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischus registriert. Dank der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Die somalische Wirtschaft ist jedoch im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelt-Einflüsse besonders ausgesetzt (ÖB 9.2016). Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vergleiche LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;

fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;

Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der

Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vergleiche IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016). Die UNO betreibt in Somalia gegenwärtig 18 auf Jugendliche zugeschnittene Programme und hat dort 28 Mio. US-Dollar investiert. Sieben dieser Programme unterstützen die (Berufs-)Ausbildung um die Jugendarbeitslosigkeit zu senken (UNSC 5.9.2017). Der Somalia Stability Fund betreibt Infrastrukturprojekte in Hobyo, Xudur und Berdale - dadurch wurden Arbeitsplätze geschaffen. UNDP und UNIDO unterstützen Jugendliche in Jubaland, um deren Arbeitschancen zu erhöhen - etwa durch Ausbildung, Mikrokredite. In Afmadow wurde mit Unterstützung von USAID ein neuer Markt eröffnet. USAID unterstützt auch den Wiederaufbau auf Gemeindeebene, u.a. in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Diinsoor (UNSC 5.9.2017).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016). Ein potentieller Wachstumssektor wäre auch die Fischindustrie. Die somalischen Hoheitsgewässer beherbergen einige der reichsten Fischgründe der Welt. Es mangelt aber noch an Ausbildung für Fischer, an Ausrüstung und Regulierungen. OXFAM und die EU unterstützen den diesbezüglichen Ausbau der Kapazitäten (OXFAM 30.9.2015).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren, besteht eine berechtigte Hoffnung das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 9.2016).

Quellen:

13.9.2017

https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff

13.12.2017

http://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/IOM-Youth-Employment-Migration9Feb2016.pdf, Zugriff 13.12.2016

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://shuraako.org/about-us/news/diaspora-investments-fuel-economies-fragile-states, Zugriff 10.1.2018

http://shuraako.org/publications/somali-diaspora-investment-survey, Zugriff 10.1.2018

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/somaliland-wo-muetter-die-wirtschaftschmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

Dürresituation

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (WB 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UNHRC 6.9.2017).

Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UNSC 5.9.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (UNSOM 13.9.2017). Für die Zukunft wird an Programmen gearbeitet, um Resilienz gegenüber künftigen Dürreperioden zu entwickeln (UNSC 5.9.2017).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA

1.1.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (ÖB 9.2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UNSC 9.5.2017). Am 2.2.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (SEMG 8.11.2017). Zuletzt hat am 5.12.2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (VOA 5.12.2017).

Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UNHRC 6.9.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (SEMG 8.11.2017). Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC 4.3.2017).

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vergleiche UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).

Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter

Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen - und damit die Hälfte der Bevölkerung - auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).

Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu

Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor

(ICRC

28.7.2017).

900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (UNSOM 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt - zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UNHRC

6.9.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017).

Im Jänner 2018 veröffentlicht UN OCHA eine aktuelle Lagekarte:

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(UN OCHA 11.1.2018)

Eine andere Organisation zeigt die Ernährungssituation im Dezember 2017 mit einem Ausblick bis Mai 2018:

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Dezember/Jänner 2018

Februar-Mai 2018

 

(FEWS 30.12.2017)

Die

internationale Unterstützung erfolgte diesmal relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.1.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Die Situation in Puntland ist also besser als im Süden, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. In Puntland hat der Handel über Seehäfen und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b).

Quellen:

13.9.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-seasonal-monitor-january-3-2018, Zugriff

10.8.2018

11.11.2017

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 24.11.2017

November 2017,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514374235_61422.pdf, Zugriff

8.1.2017

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot__january_2018.pdf, Zugriff 12.1.2018

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 - UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisissomalia-s-south-west-state, Zugriff 24.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände (DW 27.9.2017). Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (UNHCR 30.11.2017b).

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).

Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

Quellen:

https://reliefweb.int/report/somalia/surviving-drought-jumping-destitutioneconomic-independence, Zugriff 12.1.2018

Informationen aus den Protokollen der FFM

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff

13.12.2017

http://www.dw.com/de/somalia-zwischen-staatsaufbau-und-anti-terror-kampf/a40688328, Zugriff 21.12.2017

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

[2015] UKUT 00673 (IAC),

http://www.refworld.org/cases,GBR_UTIAC,5669ccf64.html Zugriff 21.11.2017

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff

21.12.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/un-refugee-chief-finds-somalia-suffering-instabilityand-drought-sees-hope, Zugriff 12.1.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514370849_61418.pdf, Zugriff 8.1.2017

8.1.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015).

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4.2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI 1.4.2017). Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan 17.6.2016).

Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC 23.5.2017). Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017).

Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017).

In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a).

In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ

25.1.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vgl.

IOM 31.8.2016).

Quellen:

13.9.2017

https://www.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-germany-launches-

31m-worth-health-projects-in-puntland, Zugriff 20.11.2017

https://www.hiiraan.com/news4/2016/Jun/105961/ergogan_hospital_former_digfeer_resto ring_somali_s_healthcare_system.aspx, Zugriff 20.11.2017

20.11.2017

11.11.2017

2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

United Nations Support Office in Somalia constructs fully equipped hospital for AMISOM,

https://unsos.unmissions.org/united-nations-support-office-somalia-constructs-fullyequipped-hospital-amisom, Zugriff 20.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Rückkehr

Bereits in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017). Auch weiterhin bleibt die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia eine Tatsache. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr (DW 27.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Die Gründe dafür sind: intensivierte Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren; der Krieg im Jemen, der somalische Flüchtlinge zur Rückkehr bewegte; Anstrengungen anderer Staaten, die aufgrund der voranschreitenden territorialen Befreiung von der al Shabaab Druck auf somalische Flüchtlinge ausüben (ÖB 9.2016); die herrschende Aufbruchstimmung z. B. in Mogadischu (DW 27.9.2017). Auch der Rückkehrtrend somalischer Flüchtlinge aus dem Jemen kann als Zeichen dafür gedeutet werden, dass mehr und mehr Familien eine Zukunft in Somalia als annehmbare Alternative sehen (ÖB 9.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017).

Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia (AA 1.1.2017). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vergleiche LI 1.4.2016). Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region (UNHCR 31.12.2017). 74.606 davon kehrten aus Kenia zurück und weitere 34.077 aus dem Jemen. Alleine im November 2017 kehrten 663 Somalia aus Kenia und 156 aus dem Jemen in ihre Heimat zurück (UNHCR 30.11.0217b), im Dezember 2017 waren es 1.596 (UNHCR 31.12.2017). Mindestens 19.000 rückkehrwillige Somali warten in Kenia auf ihren Transport (UNHCR 20.12.2017).

Seit Beginn der Krise im Jemen im März 2015 kamen von dort 34.085 Somali zurück nach Somalia; davon 33.667 spontan und 418 mit Unterstützung. Im Jahr 2017 waren es 4.610, davon 4.192 spontan (UNHCR 30.11.0217b). Im Jemen warten weitere rückkehrwillige Somali auf Hilfe, um nach Hause zurückzukommen. UNHCR kann weiteren 10.000 bei der Rückkehr behilflich sein. Die meisten der Rückkehrer wollen nach Mogadischu (UNNS

19.5.2017; vergleiche RMMS 7.2016). Nur rund 15-20% bleiben in Somaliland oder Puntland (BFA 3./4.2017). IOM unterstützte zahlreiche Rückkehrer aus dem Jemen mit Weitertransport -

v. a. nach Mogadischu (USDOS 3.3.2017).

Insgesamt erfolgte die Rückkehr teils auf dem Landweg (etwa über Dhobley), teils auf dem Luftweg (etwa nach Kismayo) und teils auf dem Seeweg (vor allem aus dem Jemen) (UNHCR 30.11.2017a; vergleiche UNHCR 30.11.2017b). Auch nach Mogadischu gab es Flüge mit Rückkehrern (BFA 3./4.2017). Eines der maßgeblichen Zielgebiete der Rückkehrer ist Kismayo und das südliche Jubbaland. Deutschland unterstützt dort ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 1.1.2017).

Soweit bekannt blockieren die somalischen Behörden Rückführungen nach Süd/Zentralsomalia nicht. Es ist auch nicht bekannt, dass die somalischen Behörden Rückkehrer überwacht oder misshandelt haben (NLMBZ 11.2017). Laut einer anderen Quelle liegen hinsichtlich der Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem

Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.1.2017). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).

Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (AA 1.1.2017). Obwohl der UNHCR bei der Rückführung aus Kenia eine große Rolle spielt, mahnt die gleiche Organisation angesichts der von ihr bewerteten Sicherheitslage davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückzuschicken.

Genannt werden: eine nichtexistente Infrastruktur; mangelnde Einrichtungen für somalische Rückkehrer; die weiterhin schwierige Sicherheitslage; die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und Kinder; sowie die Spannungen mit der lokalen Bevölkerung im Kontext eines allgemeinen Ressourcenmangel, die eine Massenrückkehr aus den Nachbarländern auslösen kann. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 9.2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 1.1.2017). Es kann aber insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird bzw. andere Flucht/Migrationsrouten aufgesucht werden. Es kommt auch zur Re-Migration von Rückkehrern nach Kenia (ÖB 9.2016). Abschiebungen nach Somalia sollten laut UN ausschließlich nach Konsultierung der Bundesregierung und nach Abwägung der in Somalia vorhandenen Ressourcen stattfinden (UNHRC 6.9.2017). Das Rückkehrprogramm (Kenia) nach Kismayo musste Mitte 2016 für mehrere Monate ausgesetzt werden, da Jubaland nicht in der Lage war, zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (DIS 3.2017). In manchen Regionen könnte die großflächige Ansiedlung von Rückkehrern zu Spannungen führen - etwa hinsichtlich von Landbesitz, Rechten und Demographie. Dies gilt insbesondere jetzt, wo viele ländliche Herkunftsgebiete von Rückkehrern noch von al Shabaab kontrolliert werden und die Rückkehrer daher auf urbane Ballungszentren ausweichen (DDG 24.10.2017).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch eher Gefahr, an einem Checkpoint angehalten und verhört zu werden. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017). Andererseits kann es auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist. Auch Rückkehrer aus dem Jemen werden in Mogadischu teilweise als "high-risk" angesehen (BFA 3./4.2017).

Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.1.2017). Auch aus den Vereinigten Staaten werden Somali abgeschoben (UNHRC 6.9.2017). Im Zeitraum 10.2015-10.2016 sollen es ca. 200 Personen gewesen sein, im Zeitraum 10.2016-6.2017 bereits knapp 520 (ST 4.6.2017). Aus Österreich sind bisher nur Operationen zur freiwilligen Rückkehr (nach Somaliland) bekannt (BFA 3./4.2017). Seit 2015 betreut IOM ein Programm für freiwillige Rückkehrer aus den Niederlanden nach Mogadischu, Baidoa und Kismayo. Die meisten Rückkehrer gehen nach Mogadischu, wo die meisten Hilfsorganisationen beheimatet sind, wo der Wiederaufbau für Arbeitsplätze sorgt, wo der Lebensstandard besser und die Clan-Diversität größer ist (NLMBZ 11.2017).

Ein westeuropäisches Land erklärt, über ein Sonderabkommen mit der somalischen Bundesregierung zu Verfügen. Rückzuführende Personen werden mit einem Laissez-Passer ausgestattet und nach Mogadischu geflogen. Dies gilt auch für jene Personen, die aus Somaliland stammen - diesen wird ein Weiterflug nach Hargeysa finanziert (BFA 3./4.2017). Seit dem Jahr 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Seit damals sind ca. 85.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 3.3.2017).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus

Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen

Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.1.2017).

Quellen:

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42AC119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff

21.11.2017

http://www.dw.com/de/somalia-zwischen-staatsaufbau-und-anti-terror-kampf/a40688328, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation2017.pdf, Zugriff 21.12.2017

R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR,

http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

Somalia/Somaliland,

http://www.regionalmms.org/index.php/country-profiles/somaliasomaliland, Zugriff 12.1.2018

http://www.startribune.com/rising-deportations-to-somalia-raise-concerns-inminnesota/426385301/, Zugriff 9.1.2018

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff

21.12.2017

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/61546.pdf, Zugriff 8.1.2017

https://reliefweb.int/report/somalia/un-refugee-chief-finds-somalia-suffering-instabilityand-drought-sees-hope, Zugriff 12.1.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514370849_61418.pdf, Zugriff 8.1.2017

8.1.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1460453877_570614f34.pdf, Zugriff 9.1.2018

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff

23.11.2017

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Dokumente

Die meisten Personen die nach 1991 in Somalia geboren wurden, wurden nie offiziell registriert. Bis vor wenigen Jahren gab es keine Behörden, die Ausweisdokumente ausstellen konnten. Pässe von vor 1991 wurden für ungültig erklärt und Initiativen der letzten Jahre neue auszustellen, konnten nur eingeschränkt und in bestimmten Territorien agieren (vor allem in Mogadishu). Somit besitzt der Großteil der Bevölkerung in Somalia keine

Papiere (ÖB 9.2016). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche

Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.1.2017). Hinsichtlich der 2020 anstehenden allgemeinen Wahlen wurden aber

Projekte auf den Weg gebracht, um ein landesweites ID-System zu realisieren (BFA

3./4.2017).

Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wurde im Jahr 2014 auf rund 3% in ganz Somalia geschätzt. Spitäler registrieren Geburten und das Versterben von Patienten, doch werden entsprechende Urkunden nur teilweise ausgestellt. Zudem wird nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung in Spitälern geboren bzw. verstirbt dort. Darüber hinaus stellt das Registrierungszentrum von Benadir seit 2013 Geburtsurkunden aus, doch gibt es abgesehen davon kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung in Somalia (ÖB 9.2016).

Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Ehen werden vor einem lokalen Kadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen, doch gibt es kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB 9.2016).

Dokumenten mangelt es also insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 9.2016). Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen. Um eine Identität tatsächlich festzustellen, wenden sich somalische Behörden an den betroffenen Sub(sub)clan. Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017).

Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 1.1.2017). Die Ausstellung von Reisepässen ist von Betrug und Korruption gezeichnet. Es konnten keine Anzeichen dafür gefunden werden, dass sich dies substanziell gebessert hätte (ÖB

9.2016).

Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen

Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016).

Quellen:

Auszugsweise aus dem aktuellen FSNAU-Food-Security -Quarterly -Brief vom April 2019:

Nahrungssicherheit April bis Juni 2019:

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Prognostizierte Nahrungssicherheit Juli bis September 2019:

Bild kann nicht dargestellt werden

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers nach dem Asylgesetz durch die zuständige Polizeiinspektion, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.03.2016 und am 05.04.2016 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes in Anwesenheit eines Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA, durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, durch Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister und durch den Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia und durch das vom BFA eingholte überaus ausführliche und detaillierte Sprachgutachten, der Stellugnahmen des BFA und der ausgewiesenen Vertretung sowie der Spezialdokumente zu Somalia, welche durch das Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebracht wurden. Im Rahmen eines Parteiengehörs am 04.06.2019 wurden vom BVwG aktuelle Länderbericht zur Lage in Somalia ins Verfahren eingebracht, diesen wurde seitens der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers und seitens des BFA nicht in substantiierter Weise im Zuge der eingelangten Stellungnahmen widersprochen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen. Es langte innerhalb der eingeräumten Frist eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, darin wurde den Länderberichten nicht widersprochen, sondern behauptet, das Fluchtvorbringen und die Rückkehrbefürchtungen würden mit den Länderberichten vereinbar sein. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den aufgelisteten aktuellen und seriösen Ausführungen aus.

Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Der im Spruch angeführte Name dient daher lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben (insbesondere in der Erstbefragung, in welcher der Beschwerdeführer Somali als seine Muttersprache bezeichnete) und die problemlose Verwendung der somalischen Sprache in der Erstbefragung wie in der Einvernahme durch das Bundesamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur Staats-, Religionszugehörigkeit und dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in Somalia gelebt hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass die genaue Herkunftsregion in Somalia nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem vom BFA eingholten überaus ausführlichen und detaillierten Sprachgutachten und den Ausführungen des BFA, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte Herkunftsregion Beleydweyne, in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt haben will, nicht festgestellt werden kann. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Herkunftsregion des Beschwerdeführers Somaliland festgestellt, es wird jedoch - auch unter Berücksichitgung des persönlichen Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung - im gegenständlichen Fall keine Herkunftsregion des Beschwerdeführers mit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt.

Am 05.04.2016 wurde eine Sprachanalyse durch einen bestellten Gutachter veranlasst und ein mit 30.05.2017 datiertes Sprachgutachten betreffend den Beschwerdeführer erstellt. Diesem Sprachgutachten war seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht in substantiierter Weise entgegengetreten worden. Im Gutachten wurde insbesondere festgestellt, dass die Sprachproben des Beschwerdeführers eindeutig dem Nordsomali zuzuordnen seien. Das Gebiet um bzw. die Stadt Beledweyne, in der der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung erfahren haben will, liege außerhalb des geschlossenen Verbreitungsgebietes des Nordsomali. Die Sprachprobe sei einem Dialektgebiet zuzuordnen, das auf dem Territorium von Somaliland und Äthiopien liege, nicht aber im Raum der angeblichen Heimatstadt Beledweyne.Die Landeskenntnisse würden keine tragfähigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bis 2014 bzw bis zu seinem 17. Lebensjahr in der Südhälfte Somalias oder in der Stadt Beledweyne gelebt haben könnte. Der Beschwerdeführer lasse im Erfahrungshintergrund erkennen, wie er einerseits in Somaliland und andererseits in Kenia gegeben sei. Es sei also in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Somaliland, als auch in Kenia teilweise sozialisiert worden sein könnte oder auch in Äthiopien. In der am 17.01.2018 eingelangten Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt - wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich betont -, dass er nicht aus Somaliland stamme. Er sei somalischer Staatsangehöriger und komme aus Beledweyne, Viertel römisch 40 , Provinz Hiraan und er gehöre dem Clan der Gabooye an. Es wurde darauf verwiesen, dass es in Somalia zu einer Vermischung der Dialekte komme. Auszugsweise wurden Länderberichte wiedergegeben. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Clanmitglieder der Gabooye in Somaliland weiterhin diskriminiert werden würden. In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem als Herkunftsregion des Beschwerdeführers Somaliland festgestellt wurde aufgrund des Sprachgutachtens, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA sich in der Beweiswürdigung lediglich auf das von Dr. römisch 40 erstellte Sprachgutachten stütze und befindet das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen als unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, Dokumente aus Somalia zu beschaffen, weil er seit seiner Ankunft in Europa keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie in Somalia habe. In der am 21.01.2019 eingelangten Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass in einem sehr ähnlich gelagerten Fall das BVwG im Dezember 2018 bei einem Angehörigen der Gaboye, der aus Baladweyne stamme, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Es für die prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, insbesondere, wenn sie wieder Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimatstadt anderswo in Somalia zu entziehen. Es sei maßgbelich, dass weite Teile Somalias nach wie vor unter einer schlechten allgemeinen Sicherheitslage leiden und unter intensivem Einfluss der Al Shabaab stehen würden.

Bei Gesamtbetrachtung des Sprachgutachtens unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der ausgewiesenen Vertretung und ds BFA in Kombination mit dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer einen unglaubhaften Eindruck hinterließ und im Zuge dieser weitere Widersprüche und Unplausibiliäten betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die genaue Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Somalia - entgegen der Feststellung des BFA - nicht festgestellt werden kann. Im nunmehr angefochtenen Bescheid war als Herkunftsregion des Beschwerdeführers Somaliland festgestellt worden, tatsächlich kann jedoch unter Berücksichtigung der vorzitierten Stellungnahmen und Gutachten die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden im gegenständlichen Fall.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, zu seiner Ausreise aus Somalia und zu seinem Reiseweg sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In Zusammenschau ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Fluchtvorbringen, um Asylrelevanz zu indizieren, auf das Heimatland beziehen muss, welchem der Asylwerber zuzuordnen ist.

2.2. Soweit weder die nähere Herkunft des Beschwerdeführers noch - damit zusammenhängend - seine behaupteten Fluchtgründe festgestellt werden konnten, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter

Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH

23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl. 1998, 225), wobei der

Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.3. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.4. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm weder hinsichtlich seines angeblichen Herkunftsortes noch hinsichltich seines Fluchtvorbringens Glaubwürdigkeit zukommt:

Bereits das BFA hatte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, seine behauptete Herkunftsregion, seine Clanzugehörigkeit und seine behaupteten nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia, insbesondere auch nach Einholung eines Sprachgutachtens als unglaubwürdig eingestuft.

Der Beschwerdeführer hatte die von ihm vorgebrachte Furcht vor persönlicher Verfolgung und Tötung des Vaters durch die Angehörige der Al Shabaab nicht glaubhaft darlegen und es konnte diese nicht festgestellt werden. Die Probleme hätten in Somalia damit begonnen, als die Al Shabaab den Vater des Beschwerdeführers kontaktiert hätten und von ihm verlangt hätten, dass er seinen Schülern, denen er den Koran lehrte, von Al Shabaab überzeugen hätte sollen bzw. deren Werte unterrichten hätte sollen und dass der Beschwerdeführer für die Al Shabaab hätte arbeiten sollen. Der Vater habe aus Angst vor der Al Shabaab zugesagt, dies zu machen, habe es jedoch in der Folge nicht gemacht weshalb er ermordet worden sei.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht in der Lage, durch sein Fluchtvorbringen eine asylrelevante Verfolgung darzulegen sowie die bereits vom BFA festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären. Folgende Antworten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung legen neuerlich dar, dass er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann durch sein Vorbringen und ergeben sich aus den zahlreichen Widersprüchen und Unplausibiliätten auf für das BVwG, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen keinem Minderheitenclan angehört und nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt.

Der Beschwerdeführer widersprach sich beispielsweise im Laufe des Verfahrens, wenn er die Frage nach seiner Ausreise beantwortete. Auf Vorhalt konnte er die Widersprüche nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab unbrauchbare Rechtfertigungsversuche zu Protokoll:

"(...)

R: Wann wurden Sie von Al Shabaab Mitgliedern angesprochen? Beschreiben Sie die Personen.

BF: Drei Tage nach der Beerdigung meines Vaters wurde ich angesprochen.

R: Sie sind am gleichen Tag aus Somalia ausgereist?

BF: Ja, weil diese Männer mich angegriffen haben. Ich habe Angst bekommen. Sie haben verlangt, mit ihnen zu arbeiten und ich solle Selbstmordanschläge begehen.

R: Sie haben heute auf die Frage, wie lange nach der Ermordung des Vaters, Sie noch in Somalia geblieben sind, angegeben, dass Sie noch ca. zwei Wochen in Somalia waren. Was stimmt nun?

BF: Nicht genau, ich meine ungefähr. Drei Tage nach dem Tod meines Vaters haben mich die Männer angesprochen. Sie haben eine Frist gesetzt. Sie sagten, dass ich nach drei Tagen zu ihnen kommen solle. Bevor diese drei Tage vorbei waren, bin ich geflüchtet. Das ist fast eine Woche, das was mir passiert ist, war ca. in einer Woche, aber wenn man dazurechnet, wann mein Vater kontaktiert wurde, komme ich auf ca. zwei Wochen. Das habe ich damit gemeint.

(...)"

Die Frage, ob die Personen, von den der Beschwerdeführer bedroht worden sei, bewaffnet waren, beantwortete der Beschwerdeführer widersprüchlich, was ein klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darstellt:

"(...)

R: Waren die Mitglieder der Al Shabaab, welche Sie rekrutieren versuchten, bewaffnet? Wenn ja, welche Waffen hatten Sie bei sich und wurden Sie mit den Waffen bedroht?

BF: Ja, einer hat seine Pistole herausgeholt und mich damit bedroht, damit ich Angst bekomme.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben auf die Frage, ob Al Shabaab bewaffnet waren, dass Sie dies nicht wüssten und nichts gesehen hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich meinte damit, dass sie nicht uniformiert waren und mit schweren Waffen unterwegs waren. Aber Waffen haben sie gehabt, das waren junge Männer, wie ich, die keine Uniform anhatten.

(...)"

Völlig lebensfremd und damit unnachvollziehbar werden die Antworten des Beschwerdeführers nach der Dauer der behaupteten Bedrohungen und der Kenntniserlangung von den Bedrohungen in der Beschwerdeverhandlung eingestuft, da er zu den Bedrohungen und zur Kenntniserlangung davon völlig vage und unschlüssige Ausführungen tätigte:

"(...)

R: Ab wann und wie lange wurde Ihr Vater aufgefordert, für die Al Shabaab Schüler anzuwerben?

BF: Wie meinen Sie das?

D erläutert die Frage.

BF: Man hat ihn telefonisch kontaktiert. Er hat mir erzählt, dass man ihn telefonisch öfter kontaktiert hat.

R: Sie wissen nicht, ab wann er aufgefordert wurde, für die Al Shabaab tätig zu werden, in dem er Schüler anwirbt?

BF: Ja, die letzte Zeit bevor es gestorben ist, hat er mir davon erzählt. Davor hat er uns von nichts erzählt.

(...)

BehV: Wie viele Tage/Wochen/Monate vor dem Tod Ihres Vaters, haben Sie von den Drohungen der Al Shabaab erfahren?

BF: Mein Vater hat mir davon erzählt, kurz bevor er getötet wurde. Auf Nachfrage, ca. zwei Nächte bevor er getötet wurde.

BehV: Zuvor hatten Sie keine Ahnung von solchen Drohungen?

BF: Nein, er hat mir davon nicht erzählt. Ich hatte kein eigenes Handy, ich war nicht oft unterwegs.

(...)"

Wie bereits vom BFA ausführlich ausgeführt, erscheint nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als ein Minderheitenangehöriger der Gabooye als Koranlehrer tätig gewesen sei. Bereits deshalb wird die behautpete Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt. Zudem erscheint in keiner Weise logisch nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich selbst einzig zwei Jahre einzig als Koranlehrer tätig gewesen sei und laut Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit gelernt bzw. ausgeübt habe:

"(...)

R: Hatte Ihr Vater einen anderen Beruf gelernt bzw. ausgeübt abgesehen von seiner Tätigkeit als Koranlehrer?

BF: Nein. Er hat die Religion gelernt und dann hat er die Religion unterrichtet.

R: Wo übte der Vater seine Berufstätigkeit als Koranlehrer aus und ab wann?

BF: Zwei Jahre, in unserem Bezirk. Nachgefragt, gebe ich an, dass er unter einem Baum, in unserem Bezirk unterrichtet hat.

(...)"

Schließlich sind als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers die widersprüchlichen Angaben zur Ermordung des Vaters zu werten. Der Rechtsfertigungsversuch, wonach der Widerspruch durch eine Falsche Übersetzung des Dolmetschers bei der Einvernahme vor dem BFA entstanden sei, ist klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Niederschriften im Rahmen der Erstbefragung bestätigte und auch eingangs der Beschwerdeverhandlung dies auf Nachfrage bestätigte.

"(...)

BehV: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater in der Moschee getötet wurde. Heute geben Sie an, dass er vor der Moschee getötet wurde. Klären Sie das auf.

BF: Nein, das kann nicht sein. In der Moschee sind viele Personen drinnen, das geht nicht. Das wurde falsch übersetzt.

(...)"

Die erkennende Richterin folgte den Feststellungen des BFA auch aufgrund des persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass der Beschwerdefüher hinsichtlich seines Fluchtvorbringens widersprüchliche sowie unglaubwürdige Angaben getätigt hat, weshalb dem behaupteten Fluchtgrund des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wird. Aufgrund des detaillierten Sprachgutachtens kann überdies die behauptete Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, da aufgrund des eingeholten Sprachgutachtens die behauptete Herkunftsregion Beledweyne im höchsten Maße anzuzweifeln ist, jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Somaliland festgestellt werden kann. Es wird festgestellt, der Beschwerdeführer ein völlig konstruiertes Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren trotz Vorhalt der Widersprüche und Ungereimtheiten schilderte und im Zuge dessen auch wahrheitswidrig angab, einem Minderhetienclan anugehörigen. Festgestellt wird jedoch, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somalia gelebt hat.

2.5. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren die Wahrheit über seinen persönlichen Hintergrund angab. Ihm wurde diese Beurteilung auch bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, worauf er unbeirrt an seinen - offenkundig unrichtigen - Angaben festhielt. Auch in der der Verhandlung nachfolgenden Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Eine Feststellung zu seiner tatsächlichen näheren Herkunft aus Somalia war daher nicht möglich. Seine Unglaubwürdigkeit in diesem grundlegenden Punkt wirkt sich auch negativ auf die Beurteilung der sonstigen Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Leben in Somalia aus: So konnten weder betreffend seiner behaupteten Minderheitenclanzugehörigkeit, betreffend seinem familiären Hintergrund noch hinsichtlich allfälliger bestehender Kontakte in den Herkunftsstaat Feststellungen getroffen werden.

Bereits aufgrund der falschen Aussagen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers sind seine Schilderungen zu seinem Fluchtvorbringen in keiner Weise glaubhaft.

Die erkennende Richterin folgt auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gabooye, zu seinem nicht vorhandenen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, welche nicht mehr in Somalia leben, wahrheitswidrig sind. Das BFA argumentierte nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht dem Clan der Gabooye angehört, weil er jahrelang die Schule besucht hat, seine Mutter Obst und Gemüse verkauft hat und insbesondere sein Vater als Koranlehrer tätig war. Auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer nach Verweis auf seine Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht am Verfahren, auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er dem Clan der Gabooye angehört und keinem Mehrheitsclan, wie vom BFA vermutet.

Vom BFA wurde diesbezüglich zu Recht und nachvollziehbar dargelegt, dass eine derart behauptete Minderheitenzugehörigkeit nicht glaubhaft sein könne, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, einen relativ hohen Betrag für seine Schleppung aufzubringen. Da letztlich auch - aufgrund der wahrheitswidrigen Fluchtgeschichte - davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers niemals getötet worden sei und auch der Kontaktabbruch nicht logisch dargelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia weiterhin über enge familiäre Beziehungen, Obdach als auch Versorgungsmöglichkeiten verfüge. Ungeachtet der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia müsse seine Familie hochangesehen und wohlhabend sein und stehe es dem Beschwerdefüherr frei, im gesamten Gebiet von Somalia, wo auch immer er herstammen möge, an seinen früheren Herkunftsort wieder Aufenthalt zu nehmen. Es sei aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführerse über ausreichend Mittel und Infrastruktur verfügen müsse, um diesen jedenfalls bis zur Erlangung der eigenen Leistungsfähigkeit zu versorgen. Aufgrund der hiermit vorgelegten Quellen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Diabeteserkrankung das Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit zur Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK erfüllt sei.

Feststellungen zur näheren örtlichen Herkunft, zum Clan des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers konnten daher nicht getroffen werden.

Somit ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in der hier relevanten Intensität persönlich und aktuell wegen seiner Clanzugehörigkeit bedroht ist, sondern ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan angehört, insbesondere auch aufgrund der relativ hohen Geldsumme, welche für seine Ausreise aus Somalia bezahlt worden war.

Auch lassen es die Länderfeststellungen nicht zu, aus dem bloßen Umstand der Rückkehr aus dem Ausland nach geraumer Zeit auf eine ernste Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu schließen. Zudem beherrscht er die Landessprache; selbst bei Kontaktaufnahme wäre er nicht ohne weiteres als Rückkehrer aus dem Ausland zu erkennen, was die Wahrscheinlichkeit, dass er wegen seines Auslandsaufenthaltes Übergriffe erleiden könnte, noch weiter reduziert.

Am 04.06.2019 übermittelte das BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs aktuelle Länderbericht zur Lage in Somalia, wonach sich die humanitäre Lage in gewissen Teilen Somalias der aktuellsten Berichtslage zufolge wieder verschlechtert hat. In der am 18.06.2019 eingelangten Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde darauf verwiesen, dass sich die Niederschlagsbedingungen in ganz Somalia erneut erheblich verschlechtert hätten. Es würden Szenarien erwartet, in denen sich die Nahrungsmittelversorgung im ganzen Land verschlechtern würden, was insbesondere auch die IDP-Lager betreffen würden. Diesbezüglich ist seitens der erkennenden Richterin darauf zu verweisen, dass aufgrund der unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seine von ihm behauptete Herkunftsregion nicht festgestellt werden kann und nach Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers wird vom BVwG festgestellt, dass der arbeitsfähige sowie grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer jedenfalls keinen Minderheitenclan angehört und jedenfalls noch über Familienangehörige sowie Clanangehörige in Somalia verfügt, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützten können. Es erscheint im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager leben müsste und es kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und eine Artikel 3, EMRK-Verletzung wahrscheinlich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

3.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu seiner konkreten Herkunft aus Somalia noch zu den behaupteten Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Gabooye nicht glaubhaft und wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan in Somalia angehört. Es ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt sowie den weiteren beigezogenen Berichten über Clans und Minderheiten in Somalia zwar zu entnehmen ist, dass Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert werden. Jedoch hat sich die Situation für diese Gruppen verbessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch und es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen.

Die in Somalia noch bestehende Diskriminierung bzw. Marginalisierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen erreicht gegenwärtig deshalb nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Somalia Angehörige der Gabooye wegen ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Clanzugehörigkeit in Somalia im Ergebnis zu verneinen. Schließlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - wie beweiswürdigend festgestellt, keinem Minderheitenclan angehört. In einer Gesamtschau kann eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers auf Grund einer allfälligen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht abgeleitet werden.

Es ist aus den Länderberichten ferner nicht ersichtlich, dass Rückkehrer aus Europa durch die Al Shabaab - jedenfalls in den von ihr nicht kontrollierten Gebieten - besonders gefährdet wären. Letztlich fehlen diesbezüglich auch Ausführungen, die auf eine etwaige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers schließen lassen würden; zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern Mitglieder der Al Shabaab Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Europa erhalten sollten. Schließlich ist keinem der ins Verfahren eingeführten Länderberichte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Eigenschaft als arbeitsfähiger Mann in einem derartigen Fokus der Terrormiliz Al Shabaab betreffend eine allfällige Zwangsrekrutierung stünde, dass von einer maßgeblichen Verfolgungs-wahrscheinlichkeit diesbezüglich auszugehen wäre.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2 Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).

Ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:

Wie sich aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial ergibt, sind nach wie vor viele Landesteile vor allem Süd- und Zentralsomalias von teilweise massiven Kampfhandlungen unterschiedlicher Gruppierungen (Al Shabaab, AMISOM, das somalische Militär, örtliche Clan-Milizen) betroffen, die in den entsprechenden Gebieten ein Refoulement-relevantes Ausmaß willkürlicher Gewalt erreichen mögen. Auf das gesamte somalische Staatsgebiet trifft dieser Befund allerdings nicht zu, zumal in Somaliland keine derartigen Kampfhandlungen bekannt sind und eine viele größere und mittelgroße Städte Süd- und Zentralsomalias von AMISOM-Truppen gehalten werden und - zumindest in ihren Zentren - als sicher gelten. Dies trifft auch für größere Landstriche in bestimmten Regionen Südsomalias zu.

Auch die - über einen internationalen Flughafen erreichbare - somalische Hauptstadt Mogadischu ist trotz gehäufter Terroranschläge derzeit von keiner allgemeinen Bürgerkriegssituation betroffen: Die dortige Sicherheitslage ist aufgrund monatlich erfolgender Sprengstoffanschläge durch die Al Shabaab zwar als volatil zu bezeichnen, hat sich aber durch stärkere Präsenz der Sicherheitskräfte (Polizei, AMISOM, SNA, NISA) in den vergangenen Jahren verbessert. Die AMISOM hält in Verbindung mit den somalischen Sicherheitskräften bereits seit mehreren Jahren die Kontrolle über Mogadischu, wobei die Al Shabaab - mag sie auch zu Terroroperationen im gesamten Stadtgebiet imstande sein - dort über kein Territorium verfügt, aus dem heraus sie die AMISOM bzw. die Sicherheitskräfte der somalischen Regierung in größere, beträchtliche Teile der Zivilbevölkerung betreffende Kampfhandlungen verwickeln könnte. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände und der Bevölkerungszahl von 1,65 Millionen Einwohnern ist keine Situation festzustellen, die für einen Rückkehrer bedeuten würde, er wäre in dieser Stadt einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt, Opfer allgemeiner und willkürlicher Gewalt zu werden; eine allgemeine Bürgerkriegssituation ist in Mogadischu zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Diese Beurteilung deckt sich auch insoweit mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10.09.2015, R.H. gegen Schweden, Appl. 4601/14, wonach die Situation in Mogadischu ist nicht derartig beschaffen sei, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin ausgesetzt wäre, als sich die Sicherheitslage seit 2015 nach den Festellungen tendenziell sogar verbessert hat.

Bei dieser Beurteilung der Lage in Somalia ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund lokaler Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bei seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, weil sein konkreter Herkunftsort in Somalia nicht feststellbar war. Für das gesamte somalische Staatsgebiet ist nämlich keine Refoulement-relevante Sicherheitslage feststellbar.

Der Beschwerdeführer konnte ebenso nicht darlegen, dass ihm in Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK aus diesem Grund überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3,

EMRK):

Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, herrschte in Somalia zuletzt eine anhaltende Dürreperiode und eine daraus resultierende Nahrungsmittelverknappung. In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias waren aus diesem Grund Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. Zuletzt wurde nach einer in nahezu allen Landesteilen eingetretenen Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung sowie bei Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen eine neuerliche Dürre prognostiziert. Wie beweiswürdigend ausgeführt übermittelte das BVwG am 04.06.2019 im Rahmen eines Parteiengehörs aktuelle Länderbericht zur Lage in Somalia, wonach sich die humanitäre Lage in gewissen Teilen Somalias der aktuellsten Berichtslage zufolge wieder verschlechtert hat bzw. dies prognostiziert wird, weil sich die Niederschlagsbedingungen in weiten Teilen Somalias erneut erheblich verschlechtert hätten. Es werden Szenarien erwartet, in denen sich die Nahrungsmittelversorgung in großen Teilen Somalias verschlechtern würden, was insbesondere auch die IDP-Lager betrifft. Diesbezüglich ist seitens der erkennenden Richterin erneut darauf zu verweisen, dass aufgrund der unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsregion nicht festgestellt werden kann und nach Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers wird vom BVwG festgestellt, dass der arbeitsfähige sowie grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer keinem Minderheitenclan angehört und jedenfalls noch über Familienangehörige sowie Clanangehörige in Somalia verfügt, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützten können. Es erscheint im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager leben müsste.

Aus dem vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sich die Dürresituation beispielsweise in Mogadischu aktuell in einer Weise auswirkt, welche für jeden dortigen Bewohner bzw. Rückkehrer das reale Risiko begründen würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich den Pflichschulabschluss nachgeholt hat und als Erntehelfer tätig war, gehört keinem Minderheitenclan an und verfügt über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Er gehört somit keiner vulnerablen Personengruppe an, welche von der angespannten Versorgungssituation in einem potentiell höheren Ausmaß als die Durchschnittsbevölkerung von Mogadischu betroffen wäre:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter mit zumindest grundlegender Bildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner Ausreise vor rund vier Jahren im Herkunftsstaat zusammen mit seiner Familie gelebt, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Aufgrund der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung von Mogadischu als qualifiziert schutzbedürftiger erweisen würde, sondern ist aufgrund seiner individuellen Umstände als junger grundsätzlich gesunder Mann, allenfalls auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte und seiner Schulbildung, sogar von einem vergleichsweise erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt in Mogadischu auszugehen.

Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden und es ist davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen Angaben zudem über ein familiäres und soziales Netz in Somalia und in diesem Zusammenhang gegebene Unterstützungsmöglichkeiten verfügt; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm auch seine in Österreich gewonnene Erfahrung bei der Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten sowie seine Sprachkenntnisse zugute kommen. Wie an anderer Stelle dargelegt, erweist sich die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers als ungeklärt, jedoch letztlich als nicht entscheidungsrelevant, da sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass es Angehörigen einer bestimmten Volksgruppe per se nicht möglich/zumutbar sein würde, sich in Mogadischu niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Schließlich wird im gegenständlichen Fall festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinem Minderheitenclan angehört.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von

Artikel 3, EMRK bedeuten.

Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in ganz Somalia hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig schienen lassen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, geht in Mogadischu, einer Stadt mit vermutlich deutlich über einer Million Einwohnern einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener, die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Situation in Mogadischu ist jedoch nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten auch auf die humanitären Lage in Mogadischu Bezug nahm, ist festzuhalten, dass dort zahlreiche internationale Hilfsorganisationen tätig sind, die auch für zahlreiche Rückkehrer aus dem Ausland zu Unterstützungsleistungen imstande sind. UNICEF arbeitet unter anderem daran, den Menschen sicheres Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, lässt Latrinen bauen, bietet über Partner Grundschulbildung an, unterstützt bzw. unterhält Gesundheitseinrichtungen und führt Ernährungsprogramme in stark betroffenen Gebieten (unter anderem in IDP-Lagern in Mogadischu) durch.

Es scheint für gewisse Bevölkerungsteile - und hier in größerem Maße bei IDPs - zu Versorgungsschwierigkeiten zu kommen. Insgesamt sind die Versorgungsprobleme aber nicht so gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Stufe IPC 5 (Hungersnot) abrutschen würden. Allerdings bleibt der Bedarf an humanitärer Hilfe weiterhin hoch.

Angesichts dessen ist festzuhalten, dass nach der Dürrekatastrophe des vergangenen Jahres die Nahrungsmittelversorgungssicherheit bzw. humanitäre Situation in weiten Teilen Somalias immer noch angespannt ist und im Einzelfall der Rückführung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen kann. Gleichwohl ist die humanitäre Lage in ganz Somalia zum Entscheidungszeitpunkt nicht dergestalt, dass gleichsam jeder somalische Staatsangehörige im Falle seiner Rückführung dorthin dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK unterliegen würde.

Der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer vermochte angesichts seiner offenkundig falschen Herkunftsangaben nicht darzulegen, dass er aus einem Gebiet stammen würde, in dem die Nahrungsmittelversorgung nicht ausreichend gewährleistetet wäre. Auch war angesichts seiner unglaubhaften Angaben nicht festzustellen, er hätte überhaupt kein soziales oder familiäres Netz in Somalia, das ihm Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenz (zB im Familienverband) leisten könnte; dem Beschwerdeführer gelang es damit ebenso nicht aufzuzeigen, er wäre bei seiner Rückkehr nach Somalia gezwungen, in ein IDP-Lager zu siedeln, in dem seine Grundversorgung nicht gesichert wäre.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet, die ihn in Hinblick auf seine Möglichkeiten zur Existenzsicherung als besonders vulnerabel erscheinen ließen, sondern gesund ist laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Angesichts dessen kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen ist.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des

Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine besonders enge Beziehung und kein schützenwertes Familienleben. Da der Beschwerdeführer somit über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 08.05.2015, somit seit etwas mehr als vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als vier Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt aus den folgenden Gründen nicht vor:

Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und verfügt über eine Deutschzertifikat im Niveau A2, in diesem Zusammenhang ist jedoch auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720).

Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Arbeitsprojekt teilgenommen. Er hat weiters in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung für eineinhalb Monate, ab 31.08.2018 bsi 11.10.2018, als Erntehelfer bekommen. Er hat einie Zeit lang in Österreich Fußball gespielt und pflegt freundschaftliche Kontakte zu einer 85jährigen Lehrerin und Mitarbeiter im Flüchtlingscamp. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie. Er spricht auch die Landessprache von Somalia und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von etwas mehr als vier Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeüfhre in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner nicht sehr engen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Im vorliegenden Fall erweist sich als besonders schwerwiegend zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass er durch offenkundig unrichtige Angaben fortwährend seinen tatsächlichen persönlichen Hintergrund verschleierte. Selbst nachdem ihm dies wiederholt vorgehalten wurde, war der Beschwerdeführer nicht bereit, seine wahre (örtliche) Herkunft anzugeben. Der Beschwerdeführer wirkte damit an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in diesem Sinne auch nicht mit, zumal keine näheren Feststellungen zu allfällig vorhandenen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden konnten. Er verbrachte allerdings den Großteil seines Lebens in somalischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die somalische Sprache und dürfte mit den Gegebenheiten seiner tatsächlichen Heimatortschaft vertraut sein. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine rund vierjährige Abwesenheit eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur seines Herkunftsorts verhindern würde.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher ebenfalls nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch verhältnismäßig.

3.3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Diese Judikatur kann aber wohl nur in Zusammenhang mit der bisherigen (am Wortlaut des Gesetzes orientierten) Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aufrechterhalten werden, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde (wodurch derselbe Prüfumfang wie bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 50, FPG festgelegt war). Wie oben dargelegt wurde, wurde aber vom EuGH klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger aufgrund des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, eben nicht automatisch bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist daher eine unterschiedliche Beurteilung der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG und der Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz entgegen der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes möglich bzw. notwendig geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht in Betracht kommen (zu dieser Unterscheidung siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu berücksichtigen sind.

Gegenständlich war daher zu klären, ob ein Fall des Paragraph 50, Absatz eins, FPG gegeben ist - ob also im Falle der Rückführung des BF1 nach Somalia Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer weder durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts noch durch einen Akteur bedroht. Es stellt sich aber die Frage, ob durch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia Artikel 3, EMRK verletzt würde.

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Abermals wird darauf verwiesen, dass aufgrund der unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seine von ihm behauptete Herkunftsregion nicht festgestellt werden kann und nach Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers wird vom BVwG festgestellt, dass der arbeitsfähige sowie grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer jedenfalls keinem Minderheitenclan angehört und jedenfalls noch über Familienangehörige sowie Clanangehörige in Somalia verfügt, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützten können. Es erscheint im gegenständlichen Fall daher nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager leben müsste

Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wurde, kann dem Beschwerdeführer auch der Aufenthalt in Mogadischu zugemutet werden: er ist jung, grundsätzlich gesund und ohne Sorgepflichten sowie im erwerbsfähigen Alter. Er hat den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht und insofern nicht nur mit der Landessprache, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem gehört der Beschwerdeführer, der keinem Minderheitenclan angehört, keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Er kann mit anfänglicher vor allem finanzieller Hilfe seiner sozialen und familiären Kontakte (siehe dazu näher die Beweiswürdigung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, eine Beschäftigung zu finden, um ein menschenwürdiges Leben in Mogadischu führen zu können. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen zumindest vorübergehend in Anspruch nehmen.

Es sind daher keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen und es wurden auch keine vorgebracht, weshalb die Außerlandesbringung des BF sonst eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen könnte.

Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

Die Abschiebung des Bechwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2187852.1.00