Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

09.07.2019

Geschäftszahl

W163 2131274-1

Spruch

W163 2131274-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55,, 10 Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine vietnamesische Staatsangehörige, stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

1.2. Die BF wurde am 07.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).

1.4. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.06.2016 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.

1.5. Am 12.07.2016 erhob die BF gegen den unter 1.3. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.06.2016 vom BFA vorgelegt.

1.7. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich teilnahm. Außerdem nahm die Tochter der BF als Zeugin teil. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Vietnam.

2. Die BF wurde in der Stadt Hanoi geboren. Sie wuchs dort auf und lebte im Vietnam immer in dieser Stadt. Sie absolvierte sieben Jahre die Pflichtschule und arbeitete später als Verpackerin in einem Unternehmen.

Die BF war im Vietnam verheiratet und gründete dort eine Familie. Ihr Ehegatte ist bereits verstorben. Die BF hat insgesamt vier Kinder. Zwei Töchter und ein Sohn leben in Vietnam, sie sind vietnamesische Staatsangehörige.

3. Eine Tochter der BF lebt mit ihren Kindern in Österreich. Die Tochter der BF erlangte im Jahr 2015 die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Enkelkinder der BF sind ebenfalls österreichische Staatsbürger.

4.1. Die BF verfügte über ein von der österreichischen Botschaft in Hanoi ausgestelltes, für den Zeitraum von 09.12.2009 bis 07.03.2010 gültiges C-Visum für die Schengen-Staaten. Sie reiste am 09.12.2009 nach Österreich ein und am 05.03.2010 aus Österreich aus.

4.2. Die BF verfügte über ein von der österreichischen Botschaft in Hanoi ausgestelltes, für den Zeitraum von 15.07.2013 bis 14.10.2013 gültiges C-Visum für die Schengen-Staaten. Sie reiste am 16.07.2013 nach Österreich ein und am 13.10.2013 aus Österreich aus.

4.3. Die BF verfügte über ein von der österreichischen Botschaft in Hanoi ausgestelltes, für den Zeitraum von 25.06.2014 bis 25.09.2014 gültiges C-Visum für die Schengen-Staaten. Sie reiste am 26.06.2014 nach Österreich ein und am 21.09.2014 aus Österreich aus.

4.4. Die BF verfügte über ein von der österreichischen Botschaft in Hanoi ausgestelltes, für den Zeitraum von 30.03.2015 bis 11.07.2015 gültiges C-Visum für die Schengen-Staaten. Sie reiste am 31.03.2015 nach Österreich ein und am 25.06.2015 aus Österreich aus.

4.5. Die BF verfügte über ein von der österreichischen Botschaft in Hanoi ausgestelltes, für den Zeitraum von 31.10.2015 bis 28.01.2016 gültiges C-Visum für die Schengen-Staaten. Sie reiste am 01.11.2015 nach Österreich ein.

5. Die BF reiste nun - auch nach Ablauf ihres C-Visums für die Schengen-Staaten - nicht mehr aus Österreich aus. Sie verblieb im österreichischen Bundesgebiet und lebt seither hier. Der Aufenthalt der BF ist seit Ablauf ihres C-Visums am 28.01.2016, sohin seit knapp dreieinhalb Jahren, unrechtmäßig.

6. Die BF hat keine Deutschkenntnisse. Sie besuchte von 30.11.2015 bis 22.12.2015 einen Deutschkurs A1 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs. Eine dort allenfalls erworbene rudimentäre Sprachkompetenz hat sie inzwischen wieder verlernt. Die BF versteht einfachste Fragen in der deutschen Sprache nicht und kann selbst einfachste Antworten nicht formulieren.

Die BF hat sich am 12.11.2018 wieder zu einem Deutschkurs A1/1 - Deutsch als Fremdsprache angemeldet, hat aber keine dort erworbenen Deutschkurse belegt.

7. Die BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig.

Sie bezieht im Vietnam eine Pension in der Höhe von umgerechnet ca. EUR 70,- monatlich.

Die BF hat ein angespartes Vermögen von umgerechnet ca. EUR 12.000,-.

Die BF wird in Österreich finanziell von ihrer hier lebenden Tochter versorgt.

8. Die BF wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter und den beiden Enkelkindern in einer Wohnung. Für die Wohnungsmiete kommt ihre Tochter auf.

Die BF kümmert sich im Alltag um ihre beiden Enkelkinder, während ihre Tochter ihrer Berufstätigkeit nachgeht. Sie holt die Enkelkinder von der Schule ab und betreut sie. Zudem hilft sie ihrer Tochter im Haushalt.

Das soziale Umfeld der BF in Österreich beschränkt sich ausschließlich auf ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder. Darüber hinaus hat die BF in Österreich keine Kontakte. Die BF lebt von ihrem Umfeld völlig isoliert in Österreich.

9. Die Tochter der BF ist erwerbstätig und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen.

Nachdem die Tochter der BF im Jahr 2015 nach schwieriger Jobsuche eine Anstellung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung gefunden hat, wollte sie, dass die BF in Österreich bleibt, damit sich die BF um ihre Kinder kümmert und sie selbst sich auf ihre Arbeit konzentrieren kann.

Die Tochter der BF hat Diabetes Mellitus, Asthma und Bronchitis.

10. Die Enkeltochter der BF ist neun Jahre alt, der Enkelsohn der BF ist elf Jahre alt. Beide besuchen die Schule und Kurse an der Musikschule.

11. Der Vater der Enkelkinder der BF lebt von der Tochter der BF getrennt. Er ist seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

12. Ein Sohn und eine Tochter der BF leben in Vietnam im Haus der BF. Die BF lebt ebenfalls, wenn sie sich in Vietnam aufhält, in diesem Haus. Sie führt dort einen eigenständigen Haushalt. Die BF steht mit ihren in Vietnam lebenden Kindern in Kontakt. In Vietnam unterstützte sie ihr Sohn hin und wieder finanziell.

Der Sohn der BF arbeitet in einer Gesellschaft für Umweltschutz, ihre Tochter ist pensioniert.

13. Die BF ist schwerhörig, ansonsten geht es ihr körperlich gut. Sie hat eine Hypercholesterinämie, Hyperlipidämie und Belastungsdyspnoe.

14. Die vom BVwG ursprünglich für den 10.07.2018 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung musste abberaumt werden, da die Ladung der BF nicht zugestellt werden konnte. Dies deshalb, weil sich die BF im Zustellungszeitraum (Juni 2018) nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen war.

15. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

16. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Politische Lage

Die Sozialistische Republik Vietnam ist ein autoritärer, von einer, der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) regierter (USDOS 13.4.2016), sozialistischer Staat (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: GIZ 8.2016, AA 30.12.2015), der auf wirtschaftlichem Gebiet einen Kurs marktwirtschaftlich orientierter Reformen eingeschlagen hat (AA 30.12.2015). Politisch und gesellschaftlich folgt er jedoch dem unbedingten Führungsanspruch der KPV (AA 30.12.2015). Die am 1.1.2014 in Kraft getretene Verfassung schreibt unverändert die führende Rolle der KPV in Staat und Gesellschaft fest (AA 2.2016a; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016, GIZ 8.2016).

Es gibt zwar einen politischen Willensbildungsprozess, in den Partei, Regierung und Parlament auf nationaler, Provinz- und Bezirksebene einbezogen sind (AA 2.2016a) und obwohl die Rolle der Nationalversammlung (NV) im Gefüge der Staatsorgane stärker wird, kann von Gewaltenteilung oder demokratischer Legitimation nur in Ansätzen die Rede sein (AA 30.12.2015; vergleiche auch: GIZ 8.2016). In der Praxis werden Legislative, Exekutive und Judikative weiterhin von der KPV-Führung kontrolliert (AA 2.2016a; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Meinungs- und Pressefreiheit gibt es nicht (AA 30.12.2015), Pluralismus und eine formale Opposition existieren in Vietnam nicht (GIZ 8.2016; vergleiche auch: AA 2.2016a). Unabhängige politische Parteien sind von der Regierung verboten (BTI 2016). Verbände, Organisationen und die Gewerkschaft sind in der "Vaterländischen Front" (VF) zusammengefasst und damit Teil des Systems (AA 2.2016a). Das Militär ist in den wichtigsten politischen Institutionen, darunter dem Politbüro und dem Zentralkomitee (ZK) der KPV vertreten (BTI 2016).

Der NV kommt als Gesetzgebungsorgan die nominelle Kontrolle über alle staatlichen Aktivitäten zu. Sie tritt zweimal jährlich zusammen. Ihr gehören 499 Abgeordnete an, von denen 42 nicht Mitglied der KPV sind. Die NV hat sich in den letzten Jahren schrittweise zu einem Parlament fortentwickelt, das seine Rechte einfordert und zunehmend Kontrolle gegenüber der Regierung ausübt. Es wurden verschiedene Schritte unternommen, um die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungs- und Kontrollorgan auszubauen (u. a. Einführung eines Misstrauensvotums). Die NV bleibt aber im Institutionengefüge schwach (AA 2.2016a). Effektiv sind Politbüro und ZK die obersten Entscheidungsgremien des Landes (FH 27.1.2016).

Die KPV formuliert die Strategien, während die Regierung, bestehend aus den Exekutivorganen - also dem Staatsapparat - und der NV für die Umsetzung verantwortlich ist. Partei und Regierungsorganisationen sind auf allen Ebenen der Verwaltung miteinander verflochten (BTI 2016).

Die NV wird alle fünf Jahre von der Bevölkerung gewählt (GIZ 8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016) und die örtlichen Volkskomitees auf Provinz- und Bezirksebene. Die Kandidaten werden zuvor von der KPV ernannt oder gebilligt. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Massenorganisationen, wie die Ho Chi Minh Jugend oder Frauenunion, die sich der politischen Ausrichtung der Bürger annehmen. Sie folgen der Ideologie der KPV und sind alle unter dem Dach der VF zusammen gefasst (AA 2.2016a).

Eine zentrale Rolle spielt der Generalsekretär der KPV, Nguyen Phu Trong, der protokollarisch das Staatsoberhaupt ist und dem Politbüro vorsteht (AA 2.2016a).

Das 16-köpfige Politbüro bestimmt die Richtlinien der Politik und wird seit Jänner 2011 von Generalsekretär Nguyen Phu Trong geleitet (AA 2.2016a; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Er wurde im Jänner 2016 durch den alle 5 Jahre tagenden Kongress der KPV im Amt bestätigt (AA 2.2016a; vergleiche auch: GIZ 8.2016). Das 190-köpfige ZK der Partei ist das zweithöchste Parteiorgan und tagt in der Regel zweimal im Jahr (AA 2.2016a). Anfang April 2016 wählte die vietnamesische NV Tran Dai Quang zum neuen Staatspräsidenten (GIZ 8.2016), der auch Oberkommandierender der Streitkräfte ist (AA 2.2016a). An der Spitze der Regierung steht der Premierminister (AA 2.2016a). Im April 2016 wurde Nguyen Xuan Phuc zum neuen Ministerpräsidenten Vietnams gewählt (GIZ 8.2016). Für die Wahlen zur neuen NV im Mai 2016 haben sich ca. 100 Personen als unabhängige Kandidaten registriert - darunter auch zwei bekannte Künstler, jedoch wurde die Mehrzahl dieser unabhängigen Kandidaten durch verfahrungstechnische Tricks und Verleumdungskampagnen ausgesiebt (GIZ 8.2016).

Vietnam nimmt eine zentrale Position in der Region Südostasien ein (GIZ 8.2016) und setzt seine 1986 eingeleitete pragmatische Politik der Öffnung nach außen ("Doi-Moi-Politik") fort. Wichtigste außenpolitische Partner sind die ASEAN-Mitgliedstaaten (Association of Southeast Asian Nations) sowie China, Japan, Südkorea, Russland, die USA und die EU (GIZ 8.2016; vergleiche auch: HRW 27.1.2016). Die vietnamesische Außenpolitik verfolgt drei Kernziele: Die Sicherheit Vietnams, die wirtschaftliche Entwicklung und eine verstärkte Einbindung in die Arbeit internationaler Organisationen (AA 2.2016b). China ist mit Abstand der größte Handelspartner Vietnams (AA 2.2016b). Traditionell hat Vietnam enge Beziehungen zu Laos, die in die frühen Jahre des antikolonialen Befreiungskampfes zurückreichen. Als Wirtschaftspartner und Investor in Laos konkurriert Vietnam allerdings zunehmend mit China und Thailand (GIZ 8.2016).

Die Beziehungen zu China gestalten sich aufgrund von maritimen Gebietsstreitigkeiten weiterhin kompliziert (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Vietnam unterhält enge Sicherheitsbeziehungen zu Kambodscha, trotz einiger Friktionen an der Grenze (HRW 27.1.2016)

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Vietnam.pdf, Zugriff 7.9.2016

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

2. Sicherheitslage

Das autoritäre Staatssystem Vietnams lässt die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte nicht zu (AA 30.12.2015). Tatsächlich ist zu beobachten, dass die vietnamesische Führung massiv gegen politische Kräfte vorgeht, die sie als eine Gefahr für die Alleinherrschaft der KP Vietnams ansieht (GIZ 8.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In der Verfassung sind die grundlegenden Rechte aller Personen vorgesehen, darunter auch die Unschuldsvermutung, die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und das Recht auf einen Verteidiger sowie eine rasche öffentliche Gerichtsverhandlung (USDOS 13.4.2016). Die in der Verfassung festgeschriebenen Grundrechte dürfen jedoch nicht "missbraucht" werden und die Justiz nimmt von diesen Einschränkungen Gebrauch, um gegen missliebige Kritiker vorzugehen (GIZ 8.2016). Rechtsstaatliche Vorstellungen im westlichen Sinne beginnen sich nur zögerlich durchzusetzen. Die Verfassung garantiert die Unverletzlichkeit der Person und ihren Schutz durch das Gesetz. Freiheitsentzug darf nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgen (AA 30.12.2015).

Die Justiz ist unterentwickelt. Die Gerichte sind zwar nach der Verfassung unabhängig, unterstehen aber praktisch der Exekutive (AA 30.12.2015). Vietnams Justiz untersteht der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV), die die Gerichte auf allen Ebenen kontrolliert (FH 27.1.2016; vergleiche auch: BTI 2016) und trotz erkennbarer Bestrebungen, rechtsstaatliche Strukturen zu etablieren, folgt die Justiz politischen Vorgaben (AA 2.2016a).

Der Rechtsstaat ist defizitär, Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet, wobei auch Fortschritte in der Verrechtlichung des Verwaltungshandelns zu verzeichnen sind (AA 30.12.2015). Alle drei Ebenen der Gerichte - Straf-, Verwaltungs- und Zivilgerichte, sind weiterhin anfällig für Korruption und äußere Einflussnahme, leiden an mangelnder Unabhängigkeit und Unerfahrenheit (USDOS 13.4.2016).

Im November 2014 verabschiedete die Nationalversammlung (NV) mehrere Gesetze, darunter ein neues Strafgesetzbuch, eine Strafprozessordnung, ein Gesetz über Haft und vorläufige Festnahme, ein Bürgerliches Gesetzbuch sowie eine Zivilprozessordnung. Die neue Strafprozessordnung hat die Unschuldsvermutung kodifiziert und sieht die Beweislast in Strafsachen beim Staat sowie eine eingeschränkte Möglichkeit, die Aussage zu verweigern (USDOS 13.4.2016). Das Strafrecht beinhaltet vage Bestimmungen zur Staatssicherheit und erhielt neue Bestimmungen mit denen vorbereitende Handlungen kriminalisiert werden (USDOS 13.4.2016).

Gerichtsverfahren entsprechen nicht deutschen rechtsstaatlichen Standards. Zu beklagen sind u. a. jahrelange Untersuchungshaft, teure und dennoch unzureichende anwaltliche Verteidigung und harte Haftbedingungen mit schwersten Gefahren und Schäden für die Gesundheit (AA 8.9.2016).

Problematisch ist nicht unbedingt immer die Rechtslage, sondern oft auch deren mangelnde Umsetzung. Es fehlt an unabhängigen Gerichten und Richtern. Die Ausbildung des Justizpersonals ist stark verbesserungswürdig (AA 30.12.2015; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz sieht Unabhängigkeit von Richtern und Schöffen vor, aber die Justiz ist schwach und anfällig für Beeinflussung von außen wie etwa durch hochrangige Regierungsvertreter und der Führung der KPV. Die meisten, wenn nicht alle Richter, sind Mitglieder der KPV (USDOS 13.4.2016) und werden durch einen politischen Prozess ausgewählt. Ferner ist die Amtszeit der Richter beschränkt (BI 2016). Der Einfluss der Partei zeigt sich besonders bei High-Profile Fällen oder wenn einer Person beschuldigt wird, dem Staat oder der Partei Schaden zugefügt zu haben (USDOS 13.4.2016).

Die Namhaftmachung von Zeugen durch den Angeklagten ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Strafverteidiger berichten wiederholt, dass sie wenig Zeit hatten, mit ihren Klienten zu sprechen und die gegen ihre Klienten sprechenden Beweise zu begutachten (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Ausgenommen von sensiblen Fällen sind Gerichtsverfahren öffentlich, wobei die Teilnehmerzahl beschränkt ist. Die Angeklagten haben das Recht, ausführlich und rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden, was aber nicht immer umgesetzt wird. Geschworene existieren nicht. Das Recht, einen Verteidiger beizuziehen besteht und wird eingehalten, auch wenn es nicht immer der selbst gewählte ist. Von Regierungsseite werden Verteidiger nur beigestellt, wenn es sich um jugendliche Straftäter oder Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung handelt oder wenn eine mehr als 20-jährige Freiheitsstrafe, lebenslange Haft oder die Todesstrafe drohen (USDOS 13.4.2016). Kann ein Angeklagter sich keinen Anwalt leisten, bekommt er nur dann einen Verteidiger gestellt, wenn eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe droht (AA 30.12.2015). Rechtsanwälte wachsen erst langsam in ihre Rolle als Interessenvertreter ihrer Mandanten hinein. Landesweit sind nur ca. 7.000 Rechtsanwälte zugelassen, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren für den Angeklagten schon mangels qualifizierten Rechtsbeistandes begrenzt sind (AA 30.12.2015; vergleiche auch: FH 27.1.2016).

Verurteilte Personen haben das Recht auf eine Beschwerde. Gerichte auf Bezirks- und Distriktsebene machen ihre Verfahren weiterhin nicht öffentlich, aber das Oberste Volksgericht veröffentlicht alle von ihm überprüften Fälle (USDOS 13.4.2016). Die Tatsache, dass das Justizsystem in Vietnam sehr langsam arbeitet und das mangelnde Vertrauen in die Polizei und das Rechtssystem im Allgemeinen haben zur Folge, dass viele Vietnamesen das Recht in die eigene Hand nehmen (GIZ 5.2016).

Verwaltungs- und Zivilgerichte folgen dem Zivilprozess, der gleich abläuft wie in Strafsachen und von Mitgliedern desselben Stabes an Richtern und Schöffen geführt wird (USDOS 13.4.2016).

Die Verfassung aus dem Jahr 2013 sieht vor, dass jede Person, die widerrechtlich verhaftet und inhaftiert war, einer Straftat angeklagt, untersucht, verfolgt, vor Gericht gestellt oder aufgrund eines widerrechtlichen Urteils einer Vollstreckung ausgesetzt war das Recht auf Entschädigung für erlittene materielle und psychische Schäden und auf Wiederherstellung der Ehre hat. Obwohl das Gesetz zivilrechtliche Schadenersatzmöglichkeiten in Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Beamte vorsieht, gab es nur wenige derartige Fälle, in denen davon Gebrauch gemacht wurde und es gibt auch nur wenige Juristen, die in diesem Bereich Erfahrung haben (USDOS 13.4.2016).

Eine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen (Rasse, Religion etc.) ist bei der Strafverfolgung oder Strafzumessungspraxis nicht feststellbar (AA 30.12.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/VietnamSicherheit_node.html, Zugriff 8.9.2016

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Vietnam.pdf, Zugriff 7.9.2016

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

4. Sicherheitsbehörden

Das Ministerium für öffentliche Sicherheit (MPS) ist für innere Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die nationale Polizei, eine spezielle nationale Ermittlungsbehörde für Sicherheit und andere innere Sicherheitsabteilungen (USDOS 13.4.2016). Die Exekutive ist mit Volkskomitees in den Provinzen, den Distrikten und Dorfgemeinden vertreten (GIZ 8.2016).

Volkskomitees der Provinzregierungen haben Einfluss auf Polizei und Staatsanwälte auf Provinz-, Bezirks- und lokaler Ebene. Obwohl die "oberste Volksstaatsanwaltschaft" die Befugnis hat, Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen, gehen Polizeiorganisationen mit erheblichem Ermessensspielraum, wenig Transparenz und geringer öffentlicher Aufsicht vor. Polizisten handelten manchmal ungestraft. Auf Gemeindeebene wird die Polizei von Schutztruppen, die sich aus Bewohnern oder regierungsnahen Sozialorganisationen zusammensetzen, verstärkt. In der Regel arbeitet die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung effektiv, aber andere polizeiliche Fähigkeiten, vor allem im Untersuchungsbereich, sind sehr begrenzt. Ausbildung und Ausstattung der Polizei sind vor allem auf lokaler Ebene unzureichend. Mehrere ausländische Regierungen und internationale Organisationen setzen ihre Unterstützung bei der Ausbildung der Provinzpolizei sowie von Beamten der Gefängnisverwaltung fort (USDOS 13.4.2016).

Migration und Grenzschutz werden von einer Vielzahl von Behörden überwacht. Das Department of Immigration Management ist für die Überwachung der Migration in und aus dem Land verantwortlich. In Grenzgebieten übernimmt das Militär eine öffentliche Sicherheitsfunktion, das Finanzministerium leitet unter anderem die Zollagentur (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Vietnam hat fünf der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet und Ende 2014 die Anti-Folter-Konvention ratifiziert. Folter ist nach Artikel 20, der Verfassung verboten, ihre Anwendung jedoch im Strafgesetzbuch (StGB) nicht mit Strafe bewehrt. Insbesondere gibt es kein Beweisverwertungsverbot für unter Zwang erlangte Aussagen (AA 30.12.2015). Es gibt zahlreiche Berichte über Übergriffe von Sicherheitsorganen bei der Festnahme, in der Untersuchungshaft und während der Vernehmung (AA 30.12.2015; vergleiche auch: FH 27.1.2016), jedoch liegen keine Informationen über eine systematische oder weit verbreitete Anwendung von Folter oder bestimmten Foltermethoden vor (AA 30.12.2015).

Die Regierung bemüht sich, die Angehörigen der Sicherheitsbehörden im korrekten Umgang etwa mit Straftätern zu schulen (AA 30.12.2015). Ungeachtet dessen verhört die Polizei regelmäßig Verdächtige ohne Beisein ihres Anwaltes und es gibt Berichte, wonach Ermittler körperliche Misshandlung, Isolation, übermäßig lange Verhöre und Schlafentzug anwenden, um Häftling zu einem Geständnis zu zwingen (USDOS 13.4.2016).

Problematisch ist aber vor allem der nahezu rechtsfreie Raum in Polizeistationen oder U-Haft-Anstalten (AA 30.12.2015). Gewalttätige Übergriffe der vietnamesischen Polizei gegen verhaftete Personen - z. T. mit Todesfolge - hielten auch 2013 und 2014 an (GIZ 8.2016). Menschenrechtsorganisationen verurteilen das in Vietnam weitverbreitete brutale Vorgehen der Polizei gegenüber vielen Bürgern (GIZ 8.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

6. Korruption

Allgegenwärtige Korruption zerstört das Vertrauen in staatliches Handeln und ist eines der größten innenpolitischen Probleme, dem sich die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) stellen muss (AA 30.12.2015). Vietnam scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 112 (Anmerkung: 2014 Platz 119) von insgesamt 174 Ländern auf (TI 1.2.2016).

Als besonders korruptionsanfällige Bereiche in den Städten werden die Polizei, das Bildungssystem und das Gesundheitswesen genannt (GIZ 8.2016). Das Ob und Wie der Behandlung hängt von der Höhe der "Bezahlung" ab. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf "eigene Rechnung" (AA 30.12.2015).

In der Polizei blieb Korruption ein Problem auf allen Ebenen. Interne Aufsichtsstrukturen in der Polizei existieren, unterliegen aber politischem Einfluss und die Polizei handelt manchmal ungestraft. Das Korruptionsgesetz von 2013 erlaubt es Bürgern, sich offen über ineffiziente Regierung, Verwaltungsverfahren, Korruption und Wirtschaftspolitik zu beschweren, aber die Behörden verboten Versuche, unzufriedene Bürger zu organisieren, wobei die Organisatoren von Korruptionsprotesten Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).

Korruption bleibt weiterhin bei Landvergabe, Ausschreibungen für Bau- und Infrastrukturprojekte sowie bei öffentlicher Entwicklungshilfe ein Problem (USDOS 13.4.2016). Vor allem um die Korruption auf dem Lande einzudämmen, erließ die Regierung im Mai 1998 ein Dekret, das allgemein als "Grassroots Democracy Decree" bekannt geworden ist. Ziel dieser Initiative, die in erster Linie eine Reaktion auf die Bauernunruhen in der nordvietnamesischen Provinz Thai Binh 1997 war, ist es, die Verwaltung auf lokaler Ebene transparenter zu machen und den Bürgern mehr Kontrollmöglichkeiten und Rechte zur Mitwirkung zu geben. Häufige Proteste von Bauern gegen die illegale Inbesitznahme von Land durch lokale Beamte legen den Schluss nahe, dass Machtmissbrauch auf dem Lande nach wie vor weitverbreitet ist. Gleichzeitig beschweren sich immer mehr Bürger über korrupte Kader - einige wehren sich sogar offen gegen Polizisten, die von ihnen bei Verkehrsdelikten die üblichen Bestechungszahlungen verlangen (GIZ 8.2016).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, jedoch wird es von der Regierung nicht immer effektiv umgesetzt und Beamte, die in Korruption verwickelt waren, blieben manchmal ungestraft (USDOS 13.4.2016). Auf ihrem 12. Parteitag im Januar 2016 musste die Parteiführung eingestehen, dass trotz der verstärkten Anstrengungen in den letzten Jahren bei der Korruptionsbekämpfung wenige Fortschritte erzielt worden seien (GIZ 8.2016).

Korruptionsbekämpfung bleibt aber im Focus der Regierung (USDOS 13.4.2016) und die KPV versucht durch eine neu eingerichtete "Zentralkommission für Interne Angelegenheiten" die Initiative in der Bekämpfung der Korruption wieder an sich zu reißen. Dem Leiter der Kontrollbehörde zufolge bleibt die Korruption im öffentlichen Sektor ein großes Problem (GIZ 8.2016).

Das Anti-Korruptionsgesetz von 2006 schreibt den Medien eine wichtige Rolle bei der Korruptionsbekämpfung zu, indem es sie aufruft, über den Kampf der Regierung gegen dieses "soziale Übel" zu berichten (AA 30.12.2015). Überdies tritt bei Korruptionsdelikten an die Stelle der Todesstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn der Beschuldigte mindestens 75% des erlangten Geldes zurückzahlt (AA 30.12.2015).

Das geänderte Anti-Korruptionsgesetz fordert hochrangige Regierungsvertreter und Mitglieder der Nationalversammlung auf, Einkommen und Vermögen offenzulegen und Änderungen im Hinblick auf die vorjährige Offenlegung zu erklären (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

[...]

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die vietnamesische Verfassung gewährt formal die Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 2.2016a), diese dürfen jedoch nicht "missbraucht" werden (GIZ 8.2016). In der Praxis werden die Rechte aber durch weit gefasste Gesetze und Vollmachten der Behörden nicht unerheblich eingeschränkt (AA 2.2016a; vergleiche auch: FH 27.1.2016).

Vietnam hat fünf der wichtigsten Menschenrechtskonventionen gezeichnet bzw. ratifiziert. Probleme gibt es vor allem bei der Umsetzung international eingegangener Verpflichtungen in innerstaatliches Recht. So werden elementare, von den Menschenrechtskonventionen garantierte Menschenrechte wie Meinungs-, Versammlungs-, Religionsfreiheit etc. weiterhin nicht in vollem Umfang gewährt bzw. stark eingeschränkt. Vietnam ist an folgende internationale Menschenrechtsabkommen gebunden:

betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von

Kindern sowie Kinderprostitution und Kinderpornographie.

Die EU führt seit 2001 einen jährlichen Menschenrechtsdialog mit der vietnamesischen Regierung. Der letzte Dialog fand im Dezember 2015 in Hanoi statt (AA 2.2016a).

Vietnam ist seit 2014 für drei Jahre Mitglied des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und hat sich 2014 dem Staatenüberprüfungsverfahren der Vereinten Nationen (Universal Periodic Review) unterzogen (AA 30.12.2015). Im Menschenrechtsbereich ist die vietnamesische Führung innerhalb enger Grenzen zu internationaler Zusammenarbeit bereit und führt mit der EU, der Schweiz, Norwegen, Australien, Neuseeland und den USA Menschenrechtsdialoge auf Arbeitsebene (AA 30.12.2015; vergleiche auch:

USDOS 13.4.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind schwerwiegende Beschränkungen der politischen Bürgerrechte durch die Regierung, insbesondere des Rechtes, die Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern, Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten, einschließlich der Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit, kein ausreichender Schutz der Bürger durch Prozessrechte, einschließlich Schutz vor willkürlicher Verhaftung. Andere Menschenrechtsverletzungen betreffen willkürliche oder rechtswidrige Tötung, Übergriffe durch die Polizei und körperliche Züchtigung, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung für politische Aktivitäten, polizeiliche Misshandlung von Verdächtigen bei Festnahmen und Inhaftierungen, einschließlich Anwendung tödlicher Gewalt und strenger Haftbedingungen sowie die Verweigerung des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren (USDOS 13.4.2016).

Aktive Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) können jedoch aufgrund verschiedener weit gefasster Bestimmungen in Verfassung und Strafgesetzbuch inhaftiert oder bestraft werden (AA 30.12.2015). Die vietnamesische Justiz nimmt von diesen Einschränkungen Gebrauch, um gegen missliebige Kritiker vorzugehen (GIZ 8.2016; vergleiche auch AA 30.12.2015).

Die Regierung nutzte eine Vielzahl von Methoden, um inländische Kritik an ihrer Menschenrechtspolitik zu unterdrücken, einschließlich Überwachung, Festnahme, Strafverfolgung, Haft, Eingriffe in die persönliche Kommunikation und Beschränkungen Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 13.4.2016). Menschenrechtsverteidiger und ihr Umfeld müssen mit Repressionen rechnen (AA 2.2016a).

Die Regierung erlaubt weder, private, lokale Menschenrechtsorganisationen zu bilden oder zu betreiben, noch duldet sie Versuche von Organisationen oder Einzelpersonen, Menschenrechtspraktiken öffentlich zu kritisieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 30.12.2015). Eine regierungsunabhängige Zivilgesellschaft im westlichen Sinne existiert in Vietnam nicht. Die Regierung verwendet komplexe und politisierte Registrierungssysteme für NGOs und andere Religionsgemeinschaften, um unliebsame politische und religiöse Partizipation zu unterdrücken. Internationale und lokale NGOs sind oft mit Problemen bei der Registrierung konfrontiert (USDOS 13.4.2016). Inländische NGOs werden unter dem Dach der sogenannten "Vietnamesischen Vaterlandsfront" (VF) zusammengefasst und sind damit eigentlich auch wieder staatlich. Wirkliche NGOs erhalten keine Registrierung und müssen daher aus der Illegalität heraus operieren (AA 30.12.2015). Ungeachtet der Einschränkungen ist die Zahl von unabhängigen NGOs im Lauf des Jahres 2015 gestiegen und die Behörden zeigten im Verlauf des Jahres unabhängigen NGOs gegenüber erhöhte Toleranz (USDOS 13.4.2016). Eine kleine, aktive Gemeinschaft unabhängiger NGOs tritt für Umweltschutz, Landrechte, Entwicklung der Frauen und öffentliche Gesundheit ein, stößt aber auf staatliche Beschränkungen (FH 27.1.2016). Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind in Vietnam nicht vertreten, ihren Vertretern wird die Einreise zu Recherchezwecken regelmäßig verwehrt (AA 30.12.2015).

Privaten Bürgern ist es grundsätzlich verboten, internationale Menschenrechtsorganisationen direkt zu kontaktieren, jedoch haben das viele Aktivisten gemacht. Die Regierung erlaubt Vertretern des UNHCR und ausländischer Regierungen, das Zentrale Hochland zu besuchen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt keine Ombudspersonen, Menschenrechtskommissionen oder Legislativkommissionen die speziell für Menschenrechtsbelange zuständig sind (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/vietnam/geschichte-staat/, Zugriff 4.8.2016

[...]

8. Religionsfreiheit

Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit, einschließlich der Freiheit, keiner Religion zu folgen, sind in der Verfassung verankert. Der Verfassung zufolge sind alle Religionen vor dem Gesetz gleich und der Staat muss die Freiheit des Glaubens und der Religion schützen. Im Interesse der nationalen Sicherheit und der sozialen Einheit sind jedoch Einschränkungen möglich. Die Verfassung verbietet Bürgern, unter Ausnutzung einer Weltanschauung oder Religion, gegen Gesetze zu verstoßen und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Praktiken vor, die die nationale Einheit des Staates untergraben (USDOS 10.8.2016).

Alle Konfessionen unterliegen einer Zulassungspflicht (AA 30.12.2015; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Während die individuelle Religionsausübung im privaten Bereich unbehelligt möglich ist, unterliegt die kollektive bzw. organisierte Religionsausübung innerhalb von Glaubensgemeinschaften oder Kirchen bürokratischen Registrierungs- und Anerkennungserfordernissen (AA 30.12.2015). Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften werden weiterhin von der Regierung eingeschränkt, vor allem jene, bei denen die Regierung eine politische Aktivität vermutet (USDOS 10.8.2016) und sind im Allgemeinen nicht gestattet (BTI 2016). Mitglieder registrierter Gruppen können ihre Aktivitäten mit weniger Störungen ausüben. Die Regierung fuhr jedoch fort, Aktivitäten von Religionsgruppen im Bildungs- und Gesundheitsbereich einzuschränken und fordert in vielen anderen Bereichen Berechtigungen (USDOS 10.8.2016).

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung bekennt sich zum Buddhismus, wobei der Mahayana-Buddhismus die dominierende Richtung ist, zu der sich die ethnische Mehrheit der Kinh bekennt, während etwa 1,2% - fast alle aus der ethnischen Minderheit der Khmer - Theravada-Buddhismus praktizieren. Sieben Prozent sind römisch katholisch, Cao Dai 2,5 bis 4%, Hoa Hao 1,5 bis 3% und 1 bis 2% Protestanten. Kleinere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als 0,2% der Bevölkerung ausmachen, bilden unter anderen die 50.000 ethnischen Cham, die sich meist zum Hinduismus im südlich-zentralen Küstengebiet bekennen, etwa 100.000 Muslime (über das ganze Land verteilt), geschätzte 8.000 Bahai und rund 1.000 Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen). (USDOS 16.8.2016).

Die größte religiöse Gemeinschaft, die Vietnamesische Buddhistische Kirche, stellt die alleinige vom Staat anerkannte Zusammenfassung der verschiedenen Richtungen dieser Gemeinschaft dar. Die Führung der nicht zugelassenen "Unified Buddhist Church of Vietnam" (UBCV), die sich dem 1981 erfolgten Zusammenschluss der buddhistischen Organisationen zur Zentralen Buddhistischen Kirche Vietnams verweigert hatte, wird von den staatlichen Organen als politische Opposition betrachtet und ist entsprechenden Repressalien (z.B. jahrelanger Hausarrest) ausgesetzt (AA 30.12.2015).

Die 2000 gegründete, von der Regierung unabhängige Hoa Hao Central Buddhist Church (HHCBC) hat staatliches Misstrauen in ähnlicher Weise auf sich gezogen wie die "Unified Buddhist Church of Vietnam". Anhängern und Mönchen der Hoa Hao wird erlaubt, ihren Glauben zu leben, solange sie den von der Regierung genehmigten Hoa Hao Administrative Council anerkennen. Viele Gläubige lehnen dies ab (AA 2.2016a).

Die Christen bilden nach den Buddhisten die zweitstärkste religiöse Gruppe in Vietnam. Während der Kultus an sich frei ausgeübt werden kann, bedürfen alle sozialen Aktivitäten der Kirchen einer gesonderten Zulassung. Christen hatten nur erschwert Zugang zum öffentlichen Dienst. Die Haltung der Regierung gegenüber der katholischen Kirche ist ambivalent, das Verhältnis aber grundsätzlich von Spannungen gekennzeichnet: Einerseits erfreut sich die katholische Kirche im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften in Vietnam eines vergleichsweise großen Handlungsspielraums, andererseits misstraut die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) den möglichen politischen und sozialen Konsequenzen religiösen Engagements. Die Zahl der seit Mitte der 80er Jahre zum Christentum übergetretenen Angehörigen des Hmong-Volkes wird auf ca. 150.000 geschätzt. Die betreffenden Angehörigen der Minderheiten treten nicht der offiziell anerkannten protestantischen Kirche bei, sondern protestantischen Frei- und Hauskirchen, die als amerikanisch gesteuert wahrgenommen werden. Die lokalen Behörden empfinden diese Tendenz als bedrohlich und reagieren darauf - regional uneinheitlich - mit Medienkampagnen, Einschüchterung und Verhaftungen (AA 30.12.2015).

Die Lage der zur ethnischen Minorität der Cham gehörigen, mit 80.000 Personen weniger als 0,1% der Gesamtbevölkerung ausmachenden Muslime kann weitgehend als unproblematisch bezeichnet werden (AA 30.12.2015).

Ausländer und ausländische Institutionen oder Vereine dürfen in Vietnam keine seelsorgerischen oder missionarischen Tätigkeiten ausüben, solange dies nicht ausdrücklich erlaubt und den betreffenden Personen die Einreise nach Vietnam zu diesem Zweck gewährt wurde (AA 2.2016a).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Vietnam.pdf, Zugriff 7.9.2016

9. Ethnische Minderheiten

In Vietnam leben etwa 90 Mio. Menschen (BBC 13.4.2016), wobei die Kinh (Vietnamesen) 86% der Bevölkerung ausmachen (AA 30.12.2015; vergleiche auch: CIA 15.8.2016). Etwa neun Mio. Menschen gehören 53 unterschiedlichen ethnischen Minoritäten an. Die Gleichheit aller ethnischen Gruppen ist in der Verfassung festgelegt. Jede von ihnen hat das Recht, ihre kulturelle Identität zu bewahren. Diskriminierung aufgrund einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit ist verboten (AA 30.12.2015), aber traditionelle gesellschaftliche Diskriminierung dauert an (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Zwischen dem Lebensstandard ethnischer Vietnamesen (Kinh) und dem der Minderheiten klafft immer noch eine Lücke (AA 30.12.2015; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Angehörigen der Minderheitenvölker leben in der Regel in abgelegenen Bergregionen im Norden und im zentralen Hochland oder aber im Mekong-Delta. In dem Bestreben, Demonstrationen oder Unruhen bereits im Keim zu ersticken, setzt die Regierung dort Polizeikräfte zur Überwachung und Einschüchterung potenzieller Demonstrationsteilnehmer ein. Kommt es dennoch - wie gelegentlich - im zentralen Hochland zu Protesten, werden diese in der Regel sofort von der Polizei aufgelöst (AA 30.12.2015). In einigen Provinzen, vor allem im Hochland, agieren lokale Beamte im Widerspruch zu nationalen Gesetzen und haben Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten diskriminiert. Einige Mitglieder ethnischer Minderheiten, die Berichten zufolge wegen religiöser Verfolgung aus dem zentralen Hochland geflohen sind geben an, dass sie bei ihrer Rückkehr von vietnamesischen Behörden festgenommen und befragt wurden (USDOS 13.4.2016).

Mitglieder ethnischer Minderheiten sind nicht verpflichtet, regelmäßig Schulgeld zu bezahlen. Die Regierung betreibt Schulen für Kinder ethnischer Minderheiten und es gibt in 50 Provinzen 300 Internate, vor allem im Nordwesten und im zentralen Hochland und dem Mekong-Delta, auch auf mittleren und höheren Schulstufen, inklusive spezieller Zulassung und vorbereitenden Programmen sowie Stipendien und bevorzugter Zulassung an Universitäten. Es gibt auch ein paar staatlich subventionierte Berufsschulen für Angehörige ethnischer Minderheiten sowie in einigen Gebieten Radio- und Fernsehprogramme in Sprachen ethnischer Minderheiten (USDOS 13.4.2016).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 fordert, dass 18% der endgültigen Kandidaten (final candidates) für die Wahl zur Nationalversammlung ethnischen Minderheiten angehören. Obwohl ethnische Minderheiten in der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) vertreten sind, bleiben ihnen Führungspositionen meistens verwehrt (FH 27.1.2016):

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-pacific-16567315, Zugriff 8.9.2016

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/vm.html, Zugriff 5.8.2016

10. Relevante Bevölkerungsgruppen

10.1. Frauen

Vietnam ist Vertragsstaat des "VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen". Gleichstellung ist in der Verfassung und in Einzelgesetzen garantiert und es gibt ein Gleichstellungsgesetz. Politische Führungspositionen werden aber nur selten von Frauen bekleidet: Ca. ein Viertel der Abgeordneten der Nationalversammlung (NV) sind weiblich; nur zwei Frauen haben ein Ministeramt; nur zwei Frauen sind Mitglied im Politbüro und nur 14 Frauen im 175 Personen umfassenden Zentralkomitee (ZK) der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV). Frauen gehen mit 55, Männer erst mit 60 Jahren in Pension (AA 30.12.2015). Prinzipiell stehen alle Berufe auch Frauen offen. Sie sind aber insgesamt noch unterrepräsentiert und werden schlechter bezahlt als Männer. Traditionell leisten Frauen einen erheblichen Anteil der Arbeit in der Landwirtschaft (AA 2.2016a). Frauen haben in der Regel gleichen Zugang zu Bildung und Frauen und Männer sind im Rechtssystem gleichgestellt (FH 27.1.2016).

Angesichts der in Vietnam praktizierten 2-Kind-Politik und der weit verbreiteten Präferenz für Söhne stellt die Selektion von Ungeborenen nach dem Geschlecht ein wachsendes gesellschaftliches Problem dar. Mit jährlich ca. 1,35 Mio. Abtreibungen (durchschnittlich 2,5 Abtreibungen im Leben einer Frau) hat Vietnam eine der höchsten Abtreibungsraten der Welt. 2015 standen 100 Geburten von Mädchen 114 Geburten von Jungen gegenüber, in Städten soll das Ungleichgewicht noch höher sein. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung, wonach Abtreibungen bis zur 22. Schwangerschaftswoche erlaubt sind, könnte jedoch bald novelliert werden. Diskutiert wird momentan ein Gesetzesentwurf, nach dem der Abbruch einer Schwangerschaft nach der 12. Woche nur bei Vergewaltigungen zulässig sein soll. (AA 30.12.2015).

Prostitution von Frauen steht seit 2004 offiziell unter Strafe, ist aber weit verbreitet. Soweit sie als organisierte Kriminalität in Erscheinung tritt, gehen die Strafverfolgungsorgane dagegen vor. Auf niedrigerer Ebene wird Prostitution geduldet, jedoch werden insbesondere Ausländer bei Verstößen häufig mit einem Bußgeld belegt. Es gibt keine Opferschutzprogramme. Nach Schätzungen der VN sind ca. 10% der Prostituierten minderjährig (AA 30.12.2015).

Menschenhandel ist ein wachsendes Problem. Frauen und Kinder werden zu Zwecken der Prostitution oder erzwungenen Eheschließung nach China, Taiwan, Korea, Malaysia, Kambodscha und - seltener - in westliche Länder verbracht. Die Regierung hat ein Aktionsprogramm verabschiedet und ein Komitee eingerichtet, das sich mit dem Problem befasst. Vietnam ist neben Kambodscha, China, Laos, Burma und Thailand Mitglied der "Koordinierten Mekong-Minister-Initiative gegen Menschenhandel (COMMIT)". Im Januar 2012 trat das Gesetz gegen Menschenhandel in Kraft (AA 30.12.2015).

Frauenspezifische Verfolgungen kommen nicht vor, häusliche Gewalt ist - vor allem in ländlichen Gebieten - jedoch weit verbreitet (AA 30.12.2015; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Inoffiziellen Schätzungen zufolge sollen 40% der Haushalte von häuslicher Gewalt betroffen sein (AA 30.12.2015). Gewalt gegen Frauen und Drohung mit Gewalt gegen Frauen oder das Ausnutzen einer hilflosen Person ist strafbar. Ebenso sind Vergewaltigung, einschließlich eheliche Vergewaltigung mit zwei- bis siebenjähriger Haftstrafe, in schwerwiegenden Fällen mit sieben bis 15 Jahren Haft bedroht. Die Delikte werden von der Behörde auch verfolgt (USDOS 13.4.2016). Anzeigen gegen häusliche Gewalt im innerfamiliären Verhältnis sind aufgrund des Familienverständnisses und der traditionellen Familienstrukturen unüblich (AA 30.12.2015) und werden von den Behörden als Zivilrechtsangelegenheit betrachtet, es sei denn, das Opfer hat Verletzungen erlitten, die mehr als 11% ihres Körpers betreffen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). In großen Städten werden von inländischen NGOs Hotlines für die Opfer von häuslicher Gewalt betrieben. Das Zentrum für Frauen und Entwicklung betreibt auch eine bundesweite Hotline, die jedoch in ländlichen Gebieten nicht großflächig bekannt ist (USDOS 13.4.2016).

In ländlichen Bereichen, denen es oft an finanziellen Ressourcen für Krisenzentren und Hotlines fehlt, erlaubt ein Gesetz Frauen, landesweit 300 sogenannte "sichere Unterkünfte" bei anderen Familien aufzusuchen, während lokale Behörden und Gemeindeleiter versuchen den Beschwerden nachzugehen und den mutmaßlichen Täter damit zu konfrontieren (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2014 hat der Premierminister einen nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt bis 2020 gebilligt (USDOS 13.4.2016). Mit der Hilfe von internationalen NGOs unterstützt die Regierung weiterhin Workshops und Seminare für Frauen und Männer zum Thema häusliche Gewalt und Frauenrechte und unterstreicht das Problem durch öffentliche Aufklärungskampagnen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

[...]

11. Bewegungsfreiheit

Die Intensität staatlicher Repressionen ist regional und lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Ausweichmöglichkeiten des Einzelnen sind aufgrund weit verbreiteter Armut im ländlichen Bereich (insbesondere im zentralen Hochland und in den Bergregionen im Nordwesten) und aufgrund administrativer Niederlassungsbeschränkungen Grenzen gesetzt. So ist die Umschreibung des sog. "Familienbuches" auf einen neuen Wohnort nicht ohne weiteres möglich; dieser bleibt Nebenwohnort, d.h. man hat kein Recht, hier ein Auto anzumelden, zu heiraten, ein Haus zu kaufen etc. Soweit finanzielle Mittel vorhanden sind, kann aber zumindest der Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen erkauft werden (AA 30.12.2015). Die Behörden setzen die Wohnsitzgesetze nicht strikt um und die Abwanderung aus ländlichen Gebieten in die Städte ist ungebrochen (USDOS 13.4.2016).

Die Bewegungsfreiheit politischer Dissidenten, die auf Bewährung entlassen wurden oder unter Hausarrest stehen (USDOS 13.4.2016) und von Angehörigen ethnischer Minderheiten, wird von den Behörden eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Für Reisen in Grenzgebiete, Gebiete mit Verteidigungseinrichtungen, Industriezonen, Gebiete, die für die nationale Verteidigung von Bedeutung sind, Gebiete von "nationalem strategischen Interesse" und "Werke von großer Bedeutung für die politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zwecke", benötigen Einheimische und ansässige Ausländer eine Genehmigung (USDOS 13.4.2016). Potenzielle Auswanderer hatten gelegentlich Schwierigkeiten einen Reisepass zu erhalten. Behörden beschlagnahmen regelmäßig Pässe, zeitweise auf unbestimmte Zeit (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

11.1. Meldewesen

Das vietnamesische Ministerium für öffentliche Sicherheit nimmt regelmäßig eine Prüfung der Staatsangehörigkeit der zur Rückführung aus Deutschland vorgesehenen Personen vor. Diese kann - nach vietnamesischen Angaben - nur am letzten Wohnort in Vietnam durchgeführt werden und ist aufgrund des unterentwickelten Meldewesens teilweise sehr zeitaufwändig (AA 30.12.2015).

Quellen:

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12. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem zentral gesteuerten zu einem marktwirtschaftlich orientierten System sozialistischer Prägung. Steigende (versteckte) Arbeitslosenzahlen - auch bedingt durch eine hohe Zahl von Schulabgängern (ca. 1,5 Mio. jährlich) - sowie ein wachsendes Gefälle zwischen Stadt und Land und zwischen Arm und Reich sind die Begleiterscheinungen des Umbruchs. Reformen konzentrieren sich jedoch überwiegend auf den Wirtschaftssektor, in der Politik hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) an ihrem politischen Machtmonopol weiter fest (AA 30.12.2015).

Das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land ist sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. Die bereits im Jahresverlauf erhöhte Zielvorgabe der vietnamesischen Regierung für das Wirtschaftswachstum 2015 von 6,5% konnte zum Jahresende mit 6,81% deutlich übertroffen werden (AA 2.2016b).

Der allgemeine Lebensstandard ist - vor allem auf dem Land - niedrig. Vietnam ist weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt, obgleich hier in den letzten Jahren eine positive Entwicklung verzeichnet werden konnte. Die z.T. verdeckte Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten ist hoch und es herrscht eine insbesondere saisonale Unterbeschäftigung. Das Angebot an Grundnahrungsmitteln ist gesichert (AA 30.12.2015).

Das Sozialversicherungssystem verfügt zwar mittlerweile über eine solide Grundstruktur, die jedoch aufgrund einer Vielzahl von jüngsten Reformen noch nicht als gefestigt angesehen werden kann. Von ca. 53 Mio. Erwerbstätigen in Vietnam sind ca. 10 Mio. renten- und arbeitslosenversichert. Diese niedrige Zahl erklärt sich vor dem Hintergrund, dass lediglich die im formellen Sektor arbeitenden Vietnamesen sich eine derartige Pflichtversicherung leisten können. Die ca. 42 Mio. im informellen Sektor tätigen Vietnamesen verfügen weit überwiegend über keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, da sie auch von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch machen (AA 30.12.2015).

Das Rentensystem in Vietnam besteht aus einer obligatorischen und einer freiwilligen Rentenversicherung. Das Rentenalter für Personen mit gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Personen umliegender Inseln oder andere Ausnahmefälle wird von der Regierung bestimmt. Als Rentner gelten Männer im Alter von 60, Frauen im Alter von 55 Jahren bzw. jedermann, der mindestens 20 Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Die monatliche Rente beträgt 75% des durchschnittlichen Lohns der gesamten Beitragszeit und wird jedes Jahr um 1% reduziert. Personen, die in den letzten 20 Jahren nur 3 Monate Beiträge gezahlt haben, erhalten eine einmalige Rentenzahlung, die der Hälfte des durchschnittlichen Monatslohns der gesamten Beitragszeit entspricht (IOM 10.2015).

In allen Provinzen sind öffentliche Arbeitsämter zu finden und in größeren Städten gibt es zudem private Dienstleister. Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeit oder mindestens dreimonatiger befristeter Arbeit müssen an der Arbeitslosenversicherung teilnehmen. Die monatliche Beihilfe beträgt 60% des durchschnittlichen Lohns der letzten 6 Monate, überschreitet aber nicht das Fünffache des regionalen Mindestlohns. Die Beihilfe wird maximal für 12 Monate gewährt (IOM 10.2015).

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert, entspricht aber insgesamt bei weitem nicht dem europäischen Niveau. Gemessen am Entwicklungsstand des Landes ist sie in der Breitenwirkung relativ hoch, in der Qualität aber weiterhin bei anspruchsvolleren Behandlungen schwach (AA 30.12.2015).

Vietnams Gesundheitswesen besteht aus einer obligatorischen und einer freiwilligen Krankenversicherung (IOM 10.2015).

Eine Krankenversicherung zur medizinischen Behandlung der breiten Bevölkerung ist im Aufbau begriffen. Seit 2005 sind Arbeitnehmer mit festen Verträgen von mindestens drei Monaten, Pensionäre, Kriegsveteranen, Kinder unter sechs Jahren und Mitglieder des Gesundheitsfonds für Arme Pflichtmitglieder einer Krankenversicherung (AA 30.12.2015; vergleiche auch: MedcCOI 30.3.2014). Arbeitnehmer müssen 1,5% ihres Gehalts abführen, der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in Höhe von 3% des Gehalts ein (AA 30.12.2015; vergleiche auch: MedCOI 13.5.2015). 2014 waren damit rund 71% der vietnamesischen Bevölkerung pflichtkrankenversichert. Aufgrund der Einführung einer Familienversicherung soll dieser Anteil bis zum Jahr 2020 auf 80% ansteigen. 2002 richtete die Regierung einen Gesundheitsfonds für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen ein. Über Health Insurance Cards oder die direkte Vergütung von Leistungen soll eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Für bedürftige ältere Menschen sowie für Kriegsversehrte besteht zudem die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die zu einer günstigen, gegebenenfalls. auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt (AA 30.12.2015).

Seit dem Jahr 2000 gibt es auch die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen (MedCOI 13.5.2015).

Generell ist in Vietnam eine Basisbehandlung in den meisten Krankheiten möglich (AA 30.12.2015) und medizinische Versorgung für jeden zugänglich (IOM 15.2015). Bereits etwas kompliziertere Behandlungen sind jedoch nur in Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt sowie eventuell noch in einigen anderen großen Städten durchführbar. Das Ausbildungsniveau kann als solide bezeichnet werden, jedoch ist die Ausstattung in Arztpraxen und Krankenhäusern oft defizitär bzw. vermag das Personal sie nicht zu bedienen. Korruption ist auch im Gesundheitswesen ein Alltagsproblem. Das Ob und Wie der Behandlung hängt von der Höhe der "Bezahlung" ab. Viele in staatlichen Krankenhäusern tätige Ärzte arbeiten mittlerweile nach Feierabend auf "eigene Rechnung" (AA 30.12.2015; vergleiche auch: MedCOI 13.5.2015).

Die geläufigsten Medikamente/Generika sind in Vietnam erhältlich (AA 30.12.2015; vergleiche auch: IOM 10.2015). Allerdings kann es zu qualitativen oder zeitlichen Engpässen kommen. Über private Spezialkliniken lassen sich zu entsprechenden Preisen Medikamente fast jeglicher Art innerhalb kurzer Zeit importieren. Die psychiatrischen Einrichtungen sind auf einem relativ hohen Niveau, stehen jedoch nur in den Großstädten zur Verfügung. Krankenhäuser und Privatkliniken, in denen lebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können, existieren in den Großstädten und Provinzhauptstädten. In Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt sowie anderen größeren Städten werden in der letzten Zeit verstärkt auch halbstaatliche medizinische Dienstleistungen angeboten. Gebäude und Personal stammen z.B. von der Armee, Ärzte arbeiten aber kostendeckend auf private Rechnung. Die Untersuchungskosten in diesen Zentren sind relativ günstig (unter zehn US Dollar je nach Art der Untersuchung). Die Ausstattung mit medizinischem Gerät ist angemessen (z.B. Ultraschall-, Röntgengerät etc.).Eine weitere Art von privaten Gesundheitsinstitutionen in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt sind die sog. "Family-Doctor-Services". Diese operieren in Teilbereichen auf Mitgliederbasis und bieten medizinische Versorgung zu relativ hohen Preisen an. Eine westlichen Standards entsprechende medizinische Versorgung (stationär und ambulant) ist im "Französischen Krankenhaus" in Hanoi und in den "SOS-Kliniken" in Hanoi und Ho-Chi-Minh-Stadt verfügbar. Insgesamt gibt es in Vietnam nach offiziellen Angaben 1.062 öffentliche und 80 private Krankenhäuser (AA 30.12.2015).

Die offizielle Zahl der registrierten an HIV/AIDS Erkrankten lag im Juni 2012 bei 204.019, mit einer Dunkelziffer ist zu rechnen. Mittlerweile erhalten mehr als die Hälfte der registrierten AIDS-Erkrankten eine antiretrovirale Behandlung (AA 30.12.2015). In den HIV-Zentren in Hanoi und Ho Chi Minh ist die Behandlung kostenlos. HIV/AIDS kann auch in jedem großen Spital behandelt werden, die Behandlung ist dort allerdings teuer (MedCOI 30.3.2014).

Krebs kann in spezialisierten Einrichtungen in Hanoi und Ho Chi Minh behandelt werden, eine finanzielle Unterstützung durch Regierung oder Sozialversicherung ist nicht gegeben (MedCOI 30.3.2014).

Nierenversagen ist in spezialisierten Einrichtungen in Hanoi, Ho Chi Mind und Danang behandelbar. Es gibt ausreichen Dialysezentren. Die Behandlung wird nicht vom Staat bezahlt, einige private Versicherungen übernehmen jedoch die Kosten (MedCOI 30.3.2014).

Auch die Behandlung von Diabetes wird nicht vom Staat, aber von vielen privaten Versicherungen bezahlt. Personen, die versichert sind, müssen noch die Kosten für Insulin übernehmen. Wenn keine Versicherung besteht, sind die kompletten Kosten selbst zu tragen (MedCOI 30.3.2014).

Die Kosten für eine Hepatitisbehandlung werden komplett von privaten Versicherungen getragen (MedCOI 30.3.2014).

Die Behandlung von Tuberkulose ist in staatlichen Spezialanstalten kostenlos möglich (MedCOI 30.3.2014).

Die Zahl der Menschen mit Behinderungen beträgt rund 7 Mio. Ein Viertel davon sind Kriegsversehrte und gut ein Drittel Analphabeten. Viele Behinderte haben keinen Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen. Orthopädietechnische Versorgungsstrukturen für die durch das Herbizid Agent Orange Geschädigten befinden sich aufgrund der fehlenden Tradition orthopädischer Behandlungsmaßnahmen in Vietnam noch im Aufbau (AA 30.12.2015).

Quellen:

14. Rückkehr

Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehen grundsätzlich unter Strafe (Artikel 274, StGB, Artikel 35, Änderungsgesetz zum StGB) (AA 30.12.2015). Dem Auswärtigen Amt, anderen befragten westlichen Botschaften in Vietnam und dem UNHCR sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt (AA 30.12.2015). Auch eine Drangsalierung von Rückkehrern ist dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren nicht bekannt geworden (AA 30.12.2015).

Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem Strafgesetzbuch drohen. Dies hängt vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung ab. Sollten von Rückkehrern vor der Ausreise aus Vietnam sonstige Straftaten begangen worden sein, muss mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Artikel 28, Absatz 3, StGB enthalten (AA 30.12.2015).

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des AVRR Programmes Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und gewährt Migranten, sozial-ökonomische Hilfe, um deren Selbstversorgung zu fördern. Dies beinhaltet - abhängig von den jeweiligen Projekten und finanziellen Ressourcen, Aufnahme nach der Ankunft, weiterführende Reise zum Zielort, temporäre Unterkunft, kurz- oder mittellange Reintegrationshilfe, inklusive Geschäftseröffnung, Berufsschule, Bildung, medizinische Hilfe und weitere, maßgeschneiderte Hilfe (IOM 10.2015).

Quellen:

15. Dokumente

Es ist verhältnismäßig einfach, in Vietnam echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden und amtliche Bescheinigungen jeglicher Art oder entsprechende Blanko-Vordrucke gegen entsprechende Bezahlung zu erhalten. Nach vorliegenden Informationen können vietnamesische Blankodokumente (Haftbefehle, Fahndungsbefehle, Scheidungsurteile, Mitgliedsbescheinigungen) auch in Deutschland käuflich erworben werden (AA 30.12.2015).

Quellen:

römisch II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

römisch II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

römisch II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Herkunft) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF, die mit den Daten, die aus ihrem Reisepass (AS 15) sowie auch ihrem Personalausweis (AS 67) ersichtlich sind, übereinstimmen.

2.2. Die Feststellungen zum Geburtsort der BF beruhen auf ihren eigenen Angaben in Zusammenhalt mit den Daten aus ihrer Geburtsurkunde (AS 73). Dass sie in Hanoi aufwuchs und lebte, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (AS 149) ebenso wie aus dem vorgelegten Personalausweis vergleiche Übersetzung AS 63). Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung und ihrer Berufstätigkeit beruhen gleichermaßen auf den glaubwürdigen Angaben der BF (AS 149).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF fußen auf den überzeugenden Angaben der BF vor dem BFA (AS 149).

2.3. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Tochter und Enkel der BF beruht auf den entsprechenden, im Akt einliegenden Urkunden (Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft AS 145 und Staatsbürgerschaftsnachweise AS 139, 141).

2.4. Die Feststellungen zu den Reisebewegungen der BF zwischen Vietnam und Österreich sowie der jeweiligen Innehabung von Visa beruht auf den unzweifelhaften, im Akt einliegenden Kopien ihres Reisepasses vergleiche dazu AS 27, 31, 33, 35 und 37).

2.5. Dass die BF nach dem Ablauf des letzten Visums nicht mehr aus Österreich ausreiste, ergibt sich aus den klaren Angaben der BF, die auch durch ihre Tochter in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden. Dementsprechend findet sich in den Passkopien auch kein Ausreisestempel mehr. Da die BF seit Ablauf des Visums über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt, war die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts festzustellen.

2.6. Dass die BF keine Deutschkenntnisse hat, wurde in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich, da sie die dort an sie gerichteten Fragen auf einfachstem Niveau nicht beantworten konnte und selbst die Frage, ob sie ein deutsches Wort kenne, auf Vietnamesisch beantwortete (Protokoll der mV Sitzung 6). Dass die BF im Jahr 2015 einen Deutschkurs besuchte, ist durch die entsprechende Bestätigung belegt (AS 53). Der Besuch eines Deutschkurses allein vermag aber die tatsächliche Existenz von Sprachkenntnissen nicht zu belegen und auch nicht zu ersetzen. Es ist naheliegend, dass die BF die beim Besuch des Deutschkurses im Jahr 2015 allenfalls erworbene rudimentäre Sprachekenntnisse zwischenzeitlich wieder vergessen bzw. verlernt hat - dementsprechend äußerte sich auch ihre rechtsfreundliche Vertreterin (Protokoll der mV Sitzung 6). Dass sich die BF zu einem im November 2018 beginnenden Deutschkurs angemeldet hat, ist aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Anmeldung belegt (Anlage ./A zum Protokoll der mV). Die BF hat aber keinen daraus resultierenden Spracherwerb nachgewiesen, sodass dies entsprechend festzustellen war.

2.7. Dass die BF in Österreich nicht erwerbstätig war, beruht auf ihren eigenen Angaben (AS 151). Die Höhe der Pension, die sie in Vietnam bezieht, wurde auf Basis der gleichbleibenden Angaben der BF festgestellt (Protokoll der mV Sitzung 5). Die BF gab in verfahrenseinleitenden Antrag an, über ein Sprachbuch mit Spareinlagen von EUR 12.000,- zu verfügen (AS 5) und brachte auch einen entsprechenden Kontoauszug bei (AS 59 und 61), sodass dies entsprechend festgestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann den unsubstantiierten Ausführungen im Schriftsatz vom 03.12.2018, wonach sich die BF aufgrund ihrer geringen Pension eine medizinische Behandlung nicht leisten könnte, nicht gefolgt werden.

Dass sie in Österreich von ihrer Tochter finanziell unterstützt wird, ergibt sich schon daraus, dass diese für die Wohnungsmiete aufkommt. Der gemeinsame Wohnsitz der BF, ihrer Tochter und Enkelkinder ist aufgrund des Auszugs aus dem ZMR belegt, dem entsprechend sind auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Sitzung 7) unzweifelhaft.

2.8. Die Feststellungen zur Betreuung ihrer Enkel beruhen auf den Angaben der BF (Protokoll der mV Sitzung 3) in Zusammenhalt mit jenen ihrer Tochter (Protokoll der mV Sitzung 7 und 8), aus denen sich klar ergibt, dass die BF einzig deshalb in Österreich verblieb, um sich, während ihre Tochter arbeitet, um deren Kinder zu kümmern.

Dass sich das soziale Umfeld auf ihre Tochter und Enkelkinder beschränkt, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der Tochter (Protokoll der mV Sitzung 7: "Sie hat nur Kontakt zu mir und meinen Kindern."), die mit dem Vorbringen der BF übereinstimmen (AS 151). Daraus ergibt sich auch, dass die BF, abseits des Umgangs mit ihrer Familie, in Österreich völlig isoliert lebt.

2.9. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Tochter der BF ergeben sich aus deren Angaben in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag AS 117, Lohnzettel AS 129). Der Hintergrund des Verbleibs der BF im Bundesgebiet wurde den schlüssigen Angaben der Tochter der BF entsprechend festgestellt (Protokoll der mV Sitzung 8).

Der Gesundheitszustand der Tochter der BF wurde auf Basis des ärztlichen Schreibens vom 12.11.2018 festgestellt.

2.10. Die Feststellungen zu den Enkelkindern der BF beruhen auf den entsprechenden Urkunden (AS 139, AS 141) und den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen (Anlage ./D zum Protokoll der mV).

2.11. Dass der Vater der Enkelkinder der BF von der Tochter der BF getrennt lebt, ergibt sich schlüssig aus dem Vorbringen der BF und ihrer Tochter. Die bestehende Unterhaltsverpflichtung ist durch die entsprechende, im Akt einliegende Urkunde (AS 143) belegt.

2.12. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Sohns und der Tochter der BF, die in Vietnam im Haus der BF leben, ergibt sich aus den Angaben der BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV Sitzung 5). Dass die BF in Vietnam ein Haus hat, in dem nicht nur die BF selbst wohnt, sondern auch ihr Sohn samt dessen Familie, und dass die BF ihren Wohnsitz in Vietnam in eben diesem Haus hat, wenn sie auch einen von ihrem Sohn getrennten Haushalt führt, beruht auf den Angaben der BF sowie ihrer als Zeugin einvernommenen Tochter in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Sitzung 5).

Die Angabe der BF, dass sie seit 2015 keinen "Kontakt" zu ihren Kindern im Vietnam hat (Protokoll der mV Sitzung 4), bezieht sich lediglich auf den physischen Kontakt zu ihren dort lebenden Kindern. Dies ist schon deshalb offensichtlich, weil sie gleich anschließend angab, dass sie am letzten Wochenende vor der Beschwerdeverhandlung mit ihren Kindern telefoniert habe (Protokoll der mV Sitzung 4). Die finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn ergibt sich aus den Angaben der BF (Protokoll der mV Sitzung 5). Die Feststellung zum Beruf ihrer in Vietnam lebenden Kinder beruht auf den Angaben der BF (Protokoll der mV Sitzung 4).

2.13. Die Feststellungen zur Schwerhörigkeit und zum körperlichen Befinden der BF beruhen auf ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV Sitzung 3). Die übrigen körperlichen Beschwerden (im Wesentlichen erhöhte Cholesterinwerte und erschwerte Atemtätigkeit bei Belastung) wurden auf Basis des ärztlichen Schreibens vom 12.11.2018 festgestellt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung kam hierbei jedoch nicht hervor. Soweit im Schriftsatz vom 03.12.2018 vorgebracht wird, dass die BF in ärztlicher Behandlung sei und "sie die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten" in Vietnam nicht hätte, kann diesem Vorbringen, das weder die Erkrankung der BF konkretisiert, noch die Länderfeststellungen, die - insbesondere in der Heimatstadt Hanoi - eine medizinische und medikamentöse Behandlung als gegeben beschreiben, bestreitet, nicht gefolgt werden.

2.14. Die Feststellung zu der durch die Ortsabwesenheit der BF verursachte Abberaumung der Beschwerdeverhandlung ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt:

Das BVwG beraumte für den 10.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Die Ladung konnte der BF nicht zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF mit, dass sich die BF - nach Auskunft ihrer Tochter - wieder in Vietnam aufhält. Am 10.07.2018 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF telefonisch mit, dass die Tochter der BF, die ihrerseits in Kroatien auf Urlaub sei, ihr mitgeteilt habe, dass sich die BF nun wieder an ihrer Meldeadresse befinde. Nach Auskunft der im Wege der Amtshilfe dorthin entsendeten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, war an der Meldeadresse am 10.07.2018 niemand anzutreffen und konnte niemand Auskunft über den Verbleib der BF geben (Aktenvermerk vom 10.07.2018). Daraufhin wurde die Beschwerdeverhandlung abberaumt. In weiterer Folge verliefen mehrere Versuche, die BF an der Meldeadresse anzutreffen, negativ.

Am 19.07.2018 wurde die Ladung der dort erschienenen Tochter der BF ausgefolgt. Diese teilte unter einem mit, dass ihre Mutter auf Urlaub in Kroatien gewesen sei und daher nicht angetroffen werden habe können (Bericht Stadtpolizeikommando vom 19.07.2018).

2.15. Die Feststellung zur Unbescholtenheit war mangels Hervorkommens einer Delinquenz der BF zu treffen.

2.16. Mangels Hinweisen auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dies entsprechend festzustellen.

2.17. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Vietnam ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Vietnam ergeben und denen die BF nicht entgegengetreten ist.

römisch III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

römisch III.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Absatz 9, leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).

3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

3.5. Im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juni 2015 hielt sich die BF vier Mal für jeweils etwa drei Monate in Österreich auf, wobei sie bei ihrer Tochter und ihren Enkeln lebte. Seit November 2015 lebt die BF durchgehend gemeinsam mit ihrer Tochter und ihren Enkeln in einem Haushalt. Sie kümmert sich im Alltag um ihre Enkelkinder und den Haushalt und ist im Gegenzug - da sie zu niemandem sonst in Österreich Kontakt hat, nicht Deutsch spricht und hier auch kein Einkommen hat - hier insbesondere von ihrer Tochter abhängig. Aufgrund des mehrjährigen Zusammenlebens, der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und der Betreuung ihrer Enkel ist dieses Leben der BF in Österreich vom Begriff des Familienlebens umfasst.

Demgegenüber ist ein schützenswertes Privatleben der BF in Österreich nicht auszumachen, da sie hier nur im Familienverband lebt, ansonsten aber völlig isoliert von ihrem Umfeld lebt.

Den Interessen der BF an der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich - und sohin der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK - stehen die öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u.v.a.).

Nun ist zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und ob ein Eingriff in das Familienleben der BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse der BF an einem weiteren Verbleib (der Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels) in Österreich überwiegt.

Die BF hielt sich zwischen Dezember 2009 und 28.01.2016 in fünf Zeiträumen von jeweils etwa drei Monaten rechtmäßig, im Besitz eines C-Visums, in Österreich auf. Dazwischen reiste sie jeweils zurück nach Vietnam. Nunmehr hält sie sich seit 01.11.2015 durchgehend in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt seit Ablauf des zuletzt bis 28.01.2016 gültigen Visums unrechtmäßig ist. Die BF hielt sich daher insgesamt - mit längeren Unterbrechungen, in denen sie in ihre Heimat zurückreiste - etwa 15 Monate als Touristin in Österreich auf, daran anschließend hält sie sich seit knapp dreieinhalb Jahren unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist daher noch eher kurz, sodass ihr kein maßgebliches Gewicht zukommt. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer ist zudem dadurch maßgeblich relativiert, dass ihr Aufenthalt in Österreich ganz überwiegend - nämlich in den vergangenen knapp dreieinhalb Jahren - unrechtmäßig ist. Dabei ignorierte die BF den Ablauf ihres letzten Visums und verblieb in Österreich, ohne ihrer sich durch den Visumsablauf ergebenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, obwohl sie nach wie vor im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.

Die BF hat weder in sprachlicher, noch in kultureller oder wirtschaftlicher Hinsicht Bindungen entwickelt oder Integrationsschritte gesetzt. Ihre einzige soziale Bindung ist jene familiäre Bindung zu ihrer Tochter und den beiden Enkelkindern.

Hingegen hat die BF anhaltend starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Die 77-jährige hat dort fast ihr gesamtes Leben verbracht und kehrte auch zwischen ihren Besuchen in Österreich immer wieder nach Vietnam zurück. Sie ist dort sozialisiert, spricht die Landessprache muttersprachlich, hat dort einen Pensionsanspruch, ihr Vermögen (Sparbuch) ist dort verbrieft und sie besitzt dort ein Haus. Sie lebte in Vietnam in einer Hausgemeinschaft mit ihrem Sohn (und dessen Familie) und ihrer Tochter, die beide im Elternhaus leben, wenn die Erwachsenen auch getrennte Haushalte führen. Zu ihren Kindern in Vietnam hat sie nach wie vor telefonisch Kontakt. Die BF ist daher sprachlich, kulturell, sozial, wirtschaftlich und insbesondere auch familiär in Vietnam verwurzelt. Zeit ihres Aufenthalts in Österreich hat sich daran insofern nichts geändert, als die BF sich hier ausschließlich im familiären Umfeld aufhält und keinerlei Integrationsschritte gesetzt hat, anhand derer ein Schwächerwerden ihrer Bindungen an den Herkunftsstaat ersichtlich würde. Es deutet daher nichts darauf hin, dass sich die 77-jährige BF nach längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird. Vielmehr findet die BF in Hanoi ihre gewohnte Umgebung und eine soziale Struktur vor, in der sie nicht - so wie in Österreich - ein außerhalb der Familie von ihrem Umfeld völlig isoliertes Leben führt, sondern wo sie vielmehr sprachlich, kulturell, wirtschaftlich und auch sozial verankert ist.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Vietnam (siehe oben Punkt römisch eins.2.b) ist festzuhalten, dass die Situation, die die BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet. Dadurch, dass die BF über ein Vermögen (Sparbuch) von umgerechnet EUR 12.000,- verfügt, zudem einen Pensionsanspruch von EUR 70,- monatlich hat, sie in Hanoi - in ihrem eigenen Haus - über Wohnraum verfügt, kann sich die BF ihre Existenz bei einer Rückkehr sichern. Hinzu kommt, dass sie bei einer Rückkehr in einer Hausgemeinschaft mit zwei ihrer Kinder lebt, wobei ihr Sohn sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützte und ihre Tochter, die bereits pensioniert ist, die BF im Alltag unterstützen kann. Die Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen sowie von Medikamenten ist in Hanoi nach der Länderberichtslage gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die BF - die über einen hohen ersparten Geldbetrag verfügt und Hauseigentümerin ist - sich die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung nicht leisten könnte. Es steht ihr auch offen (wie sie es auch in Österreich tat), eine private Krankenversicherung abzuschließen. Unter diesen Aspekten ist die Rückkehrsituation der BF nicht geeignet, ihr Interesse am Verbleib in Österreich (und an der Erlangung eines Aufenthaltstitels) zu verstärken.

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Eine Verzögerung im Beschwerdeverfahren ist der BF zuzurechnen, da die bereits für Juli 2018 anberaumte Beschwerdeverhandlung aus ihrer Sphäre zurechenbaren Gründen wieder abberaumt werden musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF wird neutral bewertet.

Der - von der BF und ihrer Tochter immer wieder betonte - Grund des Aufenthalts der BF in Österreich ist es, dass sie sich um ihre Enkelkinder kümmert, sie also in die Schule bringt und auf sie aufpasst, während ihre Tochter ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mit Blick auf das Wohl der elf- und neunjährigen Enkelkinder der BF ist maßgeblich, dass die BF sie zwar betreut, und eine Ausreise der BF eine Umstrukturierung des gemeinsamen Familienlebens und des Alltagslebens der Tochter und Enkelkinder mit sich bringt. Die Situation stellt sich aber nicht so dar, dass die Anwesenheit der BF unabdingbar wäre - schließlich sind die Enkelkinder schulpflichtig, sodass auch die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung oder alternativer Betreuungsformen, die die alleinerziehende Tochter der BF unterstützen würden, möglich ist, und befinden sich beide in einem Alter, in denen sie sich einer Neustrukturierung ihres Alltags anpassen können. Bereits in den Jahren 2009-2015 beschränkte sich die Anwesenheit und damit die Unterstützung der BF auf jeweils wenige Monate, in den Zeiträumen dazwischen war es der Tochter ebenso möglich, ihre Kinder zu versorgen. Die Familie ist außerdem wirtschaftlich nicht von der BF abhängig. Es ist ihnen zudem möglich, durch gegenseitige Besuche - wie in den Jahren 2009 bis 2015 - familiäre Bindungen aufrecht zu erhalten oder diese durch Telekommunikation zu substituieren, sodass die emotionale Bindung aufrechterhalten werden kann.

Die BF intensivierte ihr Familienleben in Österreich in einem Zeitraum, als sie einerseits wusste, dass sie nach Ablauf ihres Touristenvisums wieder ausreisen werde müssen bzw. als ihr klar bewusst war, dass sie - nach Ablauf des letzten Visums - unrechtmäßig in Österreich verblieb. Die, insbesondere in ihrem seit November 2015 andauernden durchgehenden Aufenthalt, etablierten familiären Bindungen zu ihren Enkelkindern und ihrer Tochter sind infolgedessen dadurch relativiert, dass die BF sich dessen bewusst sein musste, dass sie diese allenfalls nicht aufrechterhalten wird können.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in der Weiterführung der Betreuung ihrer Enkelkinder und des hiesigen Familienlebens erschöpfen, das während ihres überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts und im Wissen über die Unsicherheit ihres Verbleibs im Bundesgebiet etabliert wurde. Darüber hinaus war nichts zu ihren Gunsten zu gewichten, insbesondere da sie in Österreich ansonsten völlig isoliert lebt und weit stärkere Bindungen in ihren Herkunftsstaat Vietnam aufweist. Demgegenüber ist das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, dadurch verstärkt, dass sie nach Ablauf ihres Visums beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und dieser Zustand seit nunmehr dreieinhalb Jahren andauert. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann allerdings keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007). Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen wiegen daher im vorliegenden Fall schwerer als die privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.6. Erlass einer Rückkehrentscheidung:

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen (Punkt 3.1. bis 3.5.) verwiesen. Die bereits an dieser Stelle vorgenommene Interessensabwägung - welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) - hat kein Überwiegen der Interessen der BF gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihrem persönlichen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen den Erlass einer Rückkehrentscheidung war daher abzuweisen.

römisch III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

3.7. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen:

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Vietnam derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF bei einer Rückkehr auszugehen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung gewährleistet ist, ist es der BF, die in Hanoi ein Haus hat, eine monatliche Pension bezieht, ein Vermögen von etwa EUR 12.000,- hat und deren Kinder in ihrem Haus wohnen, kann nicht angenommen werden, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Es sind keinerlei Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise (bzw. Verbleib im Ausland) bekannt und auch eine Drangsalierung von Rückkehrern ist in den letzten Jahren nicht bekannt geworden.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Vietnam nicht. Die Abschiebung der BF nach Vietnam ist daher zulässig.

römisch III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides

3.8. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vorliegen und überwiegen würden, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Solche Gründe haben sich im gegenständlichen Fall auch sonst nicht ergeben, sodass die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt wurde.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz , des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz , B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W163.2131274.1.00