Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

W270 2171151-1

Spruch

W270 2171151-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner am selbigen Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Dort hätte die Familie des Beschwerdeführers oft Probleme gehabt. Er habe oft nicht zur Schule gehen dürfen und sein Vater habe nicht arbeiten dürfen. Sie hätten ständig Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht.

3. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er den Iran verlassen habe, weil man dort als Afghane diskriminiert werde. Sein Vater habe Afghanistan verlassen, weil dessen Eltern von den Taliban getötet worden seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, getötet oder entführt zu werden. Er kenne außerdem die afghanische Kultur nicht.

4. Mit Stellungnahme vom 21.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer Beweismittelvorbringen zu seinen Risikoprofilen aufgrund Minderjährigkeit, als Iran-Rückkehrer und aufgrund seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit.

5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 29.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte. Als gesunder, junger Mann, der über eine im Iran erlangte Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, sei es ihm zumutbar, seinen Lebensunterhalt bei Rückkehr nach Afghanistan zu sichern.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden insbesondere ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren, unzureichende Länderberichte sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Darüber hinaus wurden weitere Urkunden zur Integration vorgelegt und Beweismittelvorbringen - insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage in der Stadt Kabul - erstattet.

7. Mit Stellungnahem vom 25.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Beweismittelvorbringen hinsichtlich seiner Risikoprofile als Hazara und Schiite und zur allgemeinen Sicherheitslage betreffend die Stadt Kabul. Darüber hinaus legte er einen Nachweis der Absolvierung des ÖSD Zertifikates für das Sprachniveau A2 sowie eine Überweisung an einen Allgemeinmediziner bei.

8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

9. Am 26.04.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden u.a. zur Integration vorlegte.

10. Am 03.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer weitere Länderinformationen betreffend die Situation hinsichtlich Nichtausübung des Islam und Apostasie sowie zur Verfügbarkeit von Medikamenten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen eingeräumt.

11. In der am 31.05.2019 eingebrachten Stellungnahme tätigte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegtem Abfall vom Islam und legte diesbezügliche Beweismittel, als auch solche zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage und zur Situation psychisch Kranker Personen in Afghanistan vor. Der Stellungnahme wurde überdies ein Arztbrief angeschlossen, welcher u. a. ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ebenfalls in Österreich lebenden Bruder aufzeigen solle.

12. Am 21.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer das Zeugnis betreffend die Ablegung der Integrationsprüfung am 17.06.2019.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen " römisch 40 " und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan.

1.1.1.2. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er wurde dabei auch mit afghanischen Gebräuchen, Werten und Gepflogenheiten grundsätzlich vertraut gemacht.

1.1.1.3. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi und Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt hinsichtlich all dieser Sprachen auch über Lese- und Schreibkenntnisse.

1.1.1.4. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.

1.1.2. Volksgruppe und Religion:

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem (zur Religionsausübung wie auch der Nähe zum Glauben s. näher unten unter Pkt. römisch zwei.1.2.4.).

1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:

1.1.3.1. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 im Iran. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan.

1.1.3.2. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet im Iran als Wachmann ("Guard") für ein Gebäude. Von dieser Tätigkeit kann er den Lebensunterhalt der Familie bestreiten.

1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie.

1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:

1.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat im Iran mindestens drei Jahre lang die Schule besucht. Drei Jahre lang hat er nachmittags neben der Schule als Schneidergehilfe gearbeitet.

1.1.4.2. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer ausschließlich in der Schneiderei gearbeitet. Damit konnte der Beschwerdeführer sich auch Lebensmittel finanzieren.

1.1.5. Gesundheitszustand:

1.1.5.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradig depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche u.a. in Form von Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsmängel und Magenbeschwerden in Erscheinung tritt.

1.1.5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner psychischen Erkrankungen auch in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und nimmt die Arzneimittel "Trittico", "Pantoloc" (Wirkstoff Pantoprazol) und "Pramulex" (Wirkstoff Escitalopram) einmal täglich ein.

1.1.5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht als "geistig behindert" nach außen hin wahrzunehmen.

1.1.6. Ausreise aus dem Iran und Antragstellung in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat den Iran ungefähr Anfang Juli 2015 verlassen und stellte schließlich am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Zum individuellen Flucht- bzw. Nachfluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Festgestellt wird, dass Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder persönlich bedroht wurde, noch eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen diesen gesetzt wurde.

1.2.2. Festgestellt wird auch, dass die Eltern des Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer persönlichen Bedrohung verlassen haben.

1.2.3. Festzustellen ist überdies, dass der Beschwerdeführer den Iran nach Europa verlassen hat, weil er dort, nachdem die Polizei seine Karte betreffend den legalen Aufenthalt im Iran eingezogen hatte, als Afghane mit der ständigen Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan leben musste. Als Afghane war er im Iran auch regelmäßigen Diskriminierungen ausgesetzt.

1.2.4. Weiters wird - s. dazu auch oben die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.1.2. - festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit keine religiösen Riten, wie Beten oder den Besuch einer Moschee, ausübt. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen inneren Entschluss gefasst bzw. keine innere Überzeugung angenommen, sich vom Glauben als Moslem substanziell zu entfernen und/oder dadurch konfessionslos zu werden. Er hat auch mit anderen Muslimen kein Problem bzw. tritt diesen nicht ablehnend aufgrund deren Religionsausübung bzw. deren Glaubens gegenüber.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 .

1.3.2. In Österreich lebt auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, " römisch 40 ". Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2019, schriftlich ausgefertigt zu Zl. römisch 40 , der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder nicht zusammen. Er geht jedoch fallweise mit ihm spazieren und gemeinsam einkaufen. Oftmals kocht der Beschwerdeführer mit seinem Bruder am Wochenende auch gemeinsam. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt selbst über ein eigenes, stabiles Netzwerk in Österreich.

1.3.3. Der Beschwerdeführer selbst ist ledig.

1.3.4. Der Beschwerdeführer hat bereits das Zertifikat für das Deutschsprachniveau A2 bestanden. Von 27.08.2018 bis einschließlich 28.05.2019 besuchte er den Basisbildungskurs für das Sprachniveau A2/B1 und legte am 17.06.2019 erfolgreich die Integrationsprüfung ab. Von 09.03.2018 bis 16.03.2018 absolvierte der Beschwerdeführer den Workshop " römisch 40 " im Rahmen des Kooperationsprojektes des Vereins " römisch 40 ", Verein " römisch 40 " und " römisch 40 " und am 08.02.2018 den Workshop " römisch 40 " des Projekts " römisch 40 ". Am 27.11.2017 besuchte der Beschwerdeführer im Haus römisch 40 den Workshop " römisch 40 ". Am 25.01.2017 absolvierte er den Kurs " römisch 40 " an der römisch 40 der römisch 40 . Auch am Projekt " römisch 40 " der " römisch 40 " nahm der Beschwerdeführer teil. Seit Jänner 2017 besucht der Beschwerdeführer auch regelmäßig das Projekt " römisch 40 " des UMF Haus römisch 40 und seit September 2016 das Jugendcollege " römisch 40 ". Im Jahr 2016 nahm der Beschwerdeführer auch am " römisch 40 ", einer Ferienwoche für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 sowie an dem Kletterkurs " römisch 40 " des Alpenvereins römisch 40 teil. Von März bis Oktober 2016 partizipierte der Beschwerdeführer auch am Projekt " römisch 40 ", welches vom Haus römisch 40 veranstaltet wurde. Außerdem besuchte er am 26.02.2016 einen Aufklärungs- und Verhütungsworkshop von " römisch 40

Der Beschwerdeführer ist im Verein " römisch 40 " als freiwilliger Mitarbeiter registriert und unterstützt den Verein seit September 2017 vor allem bei Veranstaltungen wie Konzerten und Festen bei einfachen organisatorischen Aufgaben. Außerdem arbeitet der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Caritas Hilfseinrichtung " römisch 40 " und unterstützt die Caritas dort mehrmals wöchentlich bei der Lebensmittelsortierung und der Verteilung der Lebensmittel an den verschiedenen Ausgabestellen. Der Beschwerdeführer unterstützte die römisch 40 im Herbst 2017 auch ehrenamtlich im römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , und hilft regelmäßig bei der freizeitpädagogischen Arbeit der römisch 40 mit, so u.a. bei Spielplatzbesuchen. Am 01.08.2016 wirkte der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Projekt " römisch 40 " mit.

1.3.5. Seine österreichischen Kontaktpersonen sind " römisch 40 ", " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 ". Der Freundeskreis des Beschwerdeführers besteht aus Österreichern, Somaliern und auch Afghanen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Probleme mit anderen in Österreich aufhältigen Afghanen.

1.3.6. Sein soziales Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer als empathischen, verantwortungsvollen, hilfsbereiten, geduldigen, humorvollen und kreativen jungen Mann.

1.3.7. In seiner Freizeit betätigt sich der Beschwerdeführer sportlich, so geht er z.B. regelmäßig schwimmen und kocht für sich und seinen Bruder.

Der Freundeskreis des Beschwerdeführers besteht aus Österreichern, Somaliern und auch Afghanen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Probleme mit anderen in Österreich aufhältigen Afghanen.

1.3.8. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt jedoch über eine Einstellzusage der Schneiderei des Theatervereins römisch 40 . Diese ist bis zum 31.12.2019 gültig.

1.3.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.4. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:

Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe zu beziehen:

Von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART römisch zwei - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran". Das Projekt wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert.

Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr in die Islamische Republiken Afghanistan und Iran sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden.

Das Projekt sieht die Teilnahme von 490 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen.

Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen unterstützen, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.

IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:

Rückkehrunterstützung

* Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich;

* Möglichkeit der Erhebung der familiären Situation im Rückkehrland im Falle der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen;

* Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets);

* Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien Schwechat;

* Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise zum endgültigen Zielort in Afghanistan und der Islamischen Republik Iran;

* Temporäre Unterkunft nach der Ankunft im Rückkehrland.

Reintegrationsunterstützung

* Beratung der Projektteilnehmer/innen nach der Rückkehr bezüglich ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation;

* Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld: EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken;

* Unterstützung in Form von Sachleistungen wie

* Unterstützung bei Gründung von oder Beteiligung an einem Unternehmen (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren);

* Aus- und Weiterbildung;

* Unterkunft;

* Unterstützung für Kinder;

* Medizinische Unterstützung

* Leitfaden zur Unternehmensgründung und Weitervermittlung zu kostenlosen Business Trainings.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren.

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.612 registrierten zivilen Opfer (440 Tote und 1.172 Verletzte). Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen.

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen. Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 [in Folge: "LIB"], Pkt. 3. "Sicherheitslage")

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Allgemeines

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus.

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen. Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren. Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet.

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird.

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan. Die Gründe dafür sind verschiedene:

das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten.

(Auszüge aus dem LIB, Pkt. 3. "Sicherheitslage")

Grundversorgungs- und Wirtschaftslage

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu.

Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert. Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung und Wirtschaft")

Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan

Im Bereich des Rechtsschutzes und des Justizwesens in Afghanistan gibt es legislative Fortschritte; dennoch gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen und werden Dispute überwiegend außerhalb des formellen Justizsystems gelöst. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, in den ländlichen Gebieten aber schwächer ausgeprägt. Dem Justizsystem mangelt es an Leistungsfähigkeit, teils mangels qualifizierten Personals (insbesondere in ländlichen Gebieten), teils wegen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Gesetzestexten; die Situation bessert sich jedoch. Innerhalb des Gerichtswesens ist auch Korruption vorhanden und sind Richterinnen und Richter und Anwältinnen und Anwälte oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen.

(Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 4. "Rechtsschutz/Justizwesen")

Sicherheitsbehörden in Afghanistan

Im Zeitraum 2011 - 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert.

Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen.

Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen:

Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018 [in Folge:

"EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], des European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], abrufbar unter:

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf, abgerufen am 17.06.2019, S. 95f mit Verweis auf weitere Quellen)

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut den Artikeln 29 und 30 der afghanischen Verfassung ist Folter verboten. Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt wurden, sind ungültig. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Am 22. April 2017 genehmigte die afghanische Regierung ein neues Anti-Folter-Gesetz und erweiterte das im ursprünglichen Strafgesetzbuch enthaltene Folterverbot. Das neue Gesetz bezieht sich jedoch nur auf Folterungen, die im Rahmen des Strafrechtssystems erfolgt sind, und nicht eindeutig auf Misshandlungen, die von militärischen sowie anderen Sicherheitskräften verübt werden. Fehlende Regelungen zur Entschädigung von Folteropfern wurden im August 2017 durch ein entsprechendes Addendum ergänzt.

Trotz dieser Vorgaben gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Gefängnispersonal und Polizei. Quellen zufolge wenden die Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt an, einschließlich Folter und Gewalt gegen Zivilisten. Personen, die im Rahmen des bewaffneten Konflikts festgenommen wurden, werden insbesondere während des ersten Verhörs gefoltert, um Geständnisse zu erhalten.

Im Zuge einer Befragung gaben für den Zeitraum 1.1.2015 - 31.12.2016 181 (39%) von 469 befragten Personen an, von den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) gefoltert worden zu sein. Auch 38 (45%) von 85 befragten Kinder gaben an im Berichtszeitraum Opfer von Folter oder Missbräuchen geworden zu sein. Die meisten Misshandlungen fanden unter der Obhut des National Directorate of Security (NDS) und der afghanischen Nationalpolizei statt (ANP).

Zwei Jahre nach der Verlautbarung des Nationalplans von 2015 zur Eliminierung der Folter durch die afghanische Regierung, hat diese einige dauerhafte Fortschritte gemacht, insbesondere auf der Gesetzesebene. Zahlreiche im Nationalplan eingegangene Hauptverpflichtungen wurden jedoch nur teilweise verwirklicht

(Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 6. "Folter und unmenschliche Behandlung durch den afghanischen Staat")

Binnenflüchtlinge

Zwischen 1.1.2018 und 15.5.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23% davon sind erwachsene Männer, 21% erwachsene Frauen und 55% minderjährige Kinder.

Größtenteils stammen IDPs aus unsicheren ländlichen Gebieten und kleinen Städten und suchen relativ bessere Bedingungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten, was zu weiterem Druck auf bereits überlastete Dienstleistungen und Infrastrukturen führt.

Die Binnenflüchtlinge leben mehrheitlich in prekären Bedingungen, der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Ein Großteil ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, für welche es jedoch lediglich einen begrenzten Zugang gibt. Aufgrund des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe. Die afghanische Regierung kooperierte mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um den Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 20.

"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge")

1.5.2. Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers:

(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).

Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vergleiche Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).

Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017).

Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Wardak

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vergleiche Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vergleiche Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vergleiche Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vergleiche Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vergleiche Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Wardak

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vergleiche Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vergleiche Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018).

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 3.33. "Wardak/ Maidan Wardak")

1.5.3. Lage in der Stadt Mazar-e Sharif:

Allgemeines

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt der Provinz Balkh, die sich im Norden Afghanistans befindet. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, Hazara, Turkmenen, Arabern und Belutschen. Die Bevölkerung Mazar-e Sharifs wurde im Jahr 2017 aus 2018, auf rund 428.000 geschätzt und zeichnet sich durch ihre ethnische und sprachliche Vielfalt aus.

Mazar-e Sharif ist als Wirtschaftszentrum des Nordens bekannt und zieht Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit an. Als "regionaler Anziehungspunkt im Norden" nahm die Provinz Balkh Migranten vor allem aus den Nordprovinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab auf. Laut Daten des IOM hatte die Provinz bis Juni 2018 109 845 Rückkehrer, was die fünftgrößte Zahl unter den afghanischen Provinzen war. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38% der Bevölkerung von Mazar-e Sharif Migranten, die überwiegend aus anderen afghanischen Provinzen stammen und nur 17 % Rückkehrer aus dem Ausland. Laut einer UNHCR-Feldstudie von 2018 war die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und anderen Ländern in Mazar-e Sharif sehr gering. Die meisten derjenigen, die aus dem Iran zurückkehrten, waren Berichten zufolge Studenten, die für einen kurzen Zeitraum zurückkehrten, um die notwendigen Unterlagen zu erhalten, und dann in den Iran zurückkehrten, um ihre Ausbildung fortzusetzen. Der UNHCR dokumentierte 466 Flüchtlingsrückkehrer in die Provinz Balkh im Jahr 2018.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem ACCORD-Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018" vom [in Folge:

"ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage"], abrufbar unter:

https://www.ecoi.net/en/document/2001546.html#alert, abgerufen am 17.06.2019, S. 6 und 13 und dem Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], des European Asylum Support Office [in Folge:

"EASO"], abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, abgerufen am 17.06.2019, Pkt. 1.1.3. und 1.2.3.)

Mazar-e Sharif gilt als regionaler Handelsplatz für Nordafghanistan und auch als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif war laut Analyst Foschini relativ stabiler als Herat oder Kabul. Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter (23,1 %), gefolgt von Managern/Berufstätigen/Technikern und Kaufleuten (20,9 %). Mazar-e Sharif ist auch eine der Städte in Afghanistan, in denen das Afghanistan New Market Development Project (ANMDP) durchgeführt wird. Das Projekt, das sich auf Herat, Kabul und Jalalabad erstreckt, unterstützt auch kleine und mittlere Unternehmen und Wirtschaftsverbände beim Zugang zu Dienstleistungen der Unternehmensentwicklung. Von seinem Start im Jahr 2013 bis September 2016 umfasste es 145 Organisationen in der Provinz Balkh, darunter eine lokale Pasteurisierungsfabrik in Mazar-e Sharif.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 4.2.1.)

Sicherheit

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen.

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 3.5. "Balkh")

Die UNAMA dokumentiert in seinem im Februar 2018 erschienenen Jahresbericht für das Jahr 2017 in der Provinz Balkh 129 zivile Opfer (52 Getötete und 77 Verletzte). Dies komme einem Rückgang von 68 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gleich. USBVs, Bodeneinsätze und Blindgänger bzw. Landminen seien bezüglich dieser Opferzahlen für die Provinz Balkh die häufigsten Arten von Vorfällen.

UNHCR gibt in einem Gespräch vom November 2018 zur Lage in Mazar-e Sharif und der Provinz Balkh an, dass die afghanischen Sicherheitskräfte stark an sogenannten Räumungsoperationen beteiligt seien. Derzeit richte sich die laufende Räumungsaktion gegen die Präsenz der regierungsfeindlichen Elemente in den nahe der Hauptstraße von Mazar-e Sharif liegenden Dörfern, die die einzige Verbindung zwischen der Stadt und den anderen Provinzen sei. Es gebe einen sich ändernden Trend in der üblichen Vorgehensweise der regierungsfeindlichen Elemente. In den Jahren 2016 und 2017 hätten sie diese Gebiete im Frühjahr und Sommer kontrolliert, hätten sich jedoch in der Regel im Winter wieder aus dem Distrikt Chimtal zurückgezogen. Nun würden sie ihr Möglichstes tun, um ihre Präsenz im zuvor dazugewonnenen Gebiet in der Nähe Mazar-e Sharifs beizubehalten. Es werde erwartet, dass es in der nördlichen Region zu einer Zunahme an Militäroperationen von afghanischen Sicherheitskräften und der von der NATO geführten Beratungs- und Unterstützungsmission Resolute Support Mission kommen werde.

SIGAR schätzt laut Quartalsbericht vom Oktober 2018 die Stabilität der Distrikte der Provinz Balkh mit Stand 31. Juli 2018 wie folgt ein: Die beiden Distrikte Chahar Bolak und Chimtal seien "umkämpft", alle übrigen befänden sich unter der "Kontrolle der afghanischen Regierung".

Für das Jahr 2018 wurden bislang unter anderem folgende Vorfälle dokumentiert: Laut einem Artikel der PAN seien am 24. Mai 2018 in Mazar-e Sharif bei einem Angriff bewaffneter Männer auf einen Polizeikonvoi zwei Personen (darunter ein Gefangener) getötet und sieben weitere Gefangene entführt worden (PAN, 25. Mai 2018); ACLED dokumentiert für diesen Vorfall nur eine getötete Person (ACLED, 12. November 2018). ACLED inkludiert einen weiteren Vorfall vom 22. Juli 2018 in seine Zahlen, bei dem Kämpfer der Taliban einen Polizei-Checkpoint in Mazar-e Sharif überrannt hätten. Dabei seien fünf Polizisten und ein Taliban-Mitglied getötet und neun weitere Polizisten verletzt worden (ACLED, 12. November 2018). PAN berichtet von einem Vorfall vom 1. September 2018, bei dem ein Imam in Mazar-e Sharif von bewaffneten Männern erschossen worden sei.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 205f, 209,

222f)

Erreichbarkeit von Österreich

Der Flughafen von Mazar-e Sharif, der 2013 eröffnet wurde, ist auch als Mazar Mawlana Jalaluddin Balkhi International Airport bekannt. Turkish Airlines bietet seit 2013 Direktflüge von und nach Istanbul von Mazar-e Sharif an. Der Flugplan von Kam Air listet 2017 internationale Flüge von Mazar-e Sharif nach Istanbul und Mashhad, entsprechend dem Online-Flugplan. Flüge nach Delhi und Dubai sind ebenfalls gelistet, jedoch mit dem Datum 2015. Im März 2017 führte Kam Air auch einen Dienst zwischen Herat und Mazar-e Sharif als über den Flug RQ-006 aktiv an.

Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 3.35. "Erreichbarkeit" und EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.1.3.)

Der Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 9 Kilometer östlich der Stadt im Distrikt Marmul.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018 [in Folge:

"EASO-Länderleitfaden Afghanistan"], abrufbar unter:

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf, abgerufen am 17.06.2019, S. 102).

Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer

Rückkehrer aus anderen Staaten

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt und war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück.

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten.

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung.

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird.

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben.

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden.

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen.

Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können.

Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen.

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 23. "Rückkehr")

Versorgung mit Lebensmitteln

Während die Ernährungslage in Mazar-e Sharif im Jänner 2010 und Jänner 2015 durch das Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) als nur minimal bedroht eingestuft wurde, befand sich die Stadt im Februar 2018 in einer Zone, in welcher FEWS-NET die Lage als angespannt einstuft. D.h. auch mit humanitärer Hilfe verfügt mindestens einer von fünf Haushalten in einem als angespannt eingestuften Gebiet über eine minimal ausreichende Ernährungslage. Allerdings können grundlegende Ausgaben für andere Güter als Lebensmittel nur auf Kosten zukünftiger Einkommensgrundlagen getätigt werden

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, S. 4f und 41ff und EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 6.3.)

Die Dürre wirkte sich negativ auf die Erträge 2017 aus 2018, von regenwassergespeisten Weizen und die ländlichen Bedingungen aus.

(Aktuelle Beobachtung des FEWS-NET zu Besorgnis hervorrufenden Gegenden ("Areas of Concern"): http://fews.net/, abgerufen am 17.06.2019)

Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan aus dem Jahr 2018:

1. Wie wirkt sich diese Dürre auf die Versorgungslage der Bevölkerung im Hinblick auf die Wasserversorgung sowie auf die Versorgung mit Lebensmitteln in den Städten Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) und Herat (Hauptstadt der Provinz Herat) aus?

Den Quellen ist zu entnehmen, dass es im Umland von Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasserversorgung kommt. Über die Situation in Mazar-e-Sharif selbst wird nicht berichtet. Zur Wasserversorgung in der Provinz Herat konnte ein Bericht gefunden werden, demzufolge Zahlungen an die Wasserversorgungsanstalt in der Höhe von 208 Mio. Afghanis ausstehen. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen musste die Wasseranstalt Infrastrukturprojekte verschieben. Über die konkrete Versorgungslage in Herat-Stadt wurde nicht berichtet.

Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte in Afghanistan dieses Jahr deutlich geringer ausfallen als in den vergangenen Jahren. Gemäß einer Quelle lagen die Getreidepreise auf den Märkten in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund guter Ernten im Iran und Pakistan im Mai 2018 dennoch nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre.

2. Gibt es bedingt durch diese Dürre in den Provinzen Balkh und Herat eine Landflucht in die Provinzhauptstädte?

Es kann davon ausgegangen werden, dass von Mai bis Mitte August rund 12.000 Familien, unter anderem aufgrund der Dürre, aus den Provinzen Badghis und Ghor nach Herat-Stadt geflohen sind. Zur Lage in Mazar-e-Sharif wurde nichts berichtet.

3. Falls ja,

a. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung für Neuansiedler in diesen Städten aus?

Gemäß den Quellen handelt es sich bei den Personen, welche vor der Dürre nach Herat-Stadt geflohen sind, um Personen, die ihren gesamten Besitz verloren haben. Sie leben in behelfsmäßigen Zelten in den armen Gegenden am westlichen Stadtrand von Herat. Über den Wohnungsmarkt, oder auch Versuche dieser Personen, erschwinglichen Wohnraum in Herat-Stadt zu finden, konnten keine Berichte gefunden werden.

b. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler in diesen Städten aus?

Der Quelle kann entnommen werden, dass die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt lagen. Damit steht die Lohnentwicklung in Herat-Stadt im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. In Mazar-e-Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt.

4. Gibt es staatliche oder internationale Hilfsmaßnahmen für die in den Dürregebieten lebenden Personen?

Gemäß mehreren Berichten gibt es insbesondere von internationaler Seite Hilfe für die von der Dürre betroffenen Personen. Das Humanitarian Country Team (HCT) der UN hat den Humanitarian Response Plan (HRP) für 2018 aufgrund der anhaltenden Dürre aktualisiert. Dementsprechend benötigt Afghanistan in diesem Jahr rund 547 Mio. Dollar an Hilfsgeldern, wobei Ende Juli rund ein Drittel dieses Plans finanziert war. Bislang hat OCHA an die von der Dürre betroffene Bevölkerung unter anderem Trinkwasser und Nahrungsmittel verteilt. Weiters erhielten Betroffene auch Geld, über welches sie selbst verfügen können. In jenen Zentren, in denen sich von der Dürre Geflohene ansiedelten (Herat-Stadt, Qala-e-Naw und Chaghcharan) wurden unter anderem auch Zelte verteilt.

Das World Food Programme (WFP) gab Ende Juli an, über 400.000 Personen in den von der Dürre betroffenen Provinzen Badghis, Faryab, Ghor, Herat und Jowzjan mit Nahrungsmittelsoforthilfe unterstützen zu wollen. Australien sagte eine Zahlung von 3,6 Mio. Dollar an das WFP zu. Auf Betreiben der WHO sind in Herat mobile Gesundheitsteams im Einsatz.

Die afghanische Regierung verteilte in Chaghcharan, Provinz Ghor, Getreide an 155.000 Familien.

(Auszug bzw. Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.09.2018, "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre")

In einem im November 2018 geführten Gespräch ergänzt Carter auf die Frage, ob Vertriebene, Rückkehrende und generell mittellose Menschen in Mazar-e Sharif Zugang zu Lebensmitteln und Trinkwasser hätten, dass es seines Wissens nach in Mazar-e Sharif keine Ernährungssicherheitsprogramme für längerfristig Vertriebene gebe. Es gebe in Mazar-e Sharif keine Wasserlieferungen mit Lastwagen ("water trucking"), allerdings hätten die Menschen meist Zugang zu Wasser aus Bohrlöchern, was keine sichere Quelle für Trinkwasser sei. Die Wege zu den Bohrlöchern könnten zudem recht lang sein. Zugang zu Trink- und Badewasser sei aber generell gegeben.

In einem Gespräch zur Lage in Mazar-e Sharif führt UNHCR im November 2018 an, dass es für neu ankommende Binnenvertriebene eine Art Ernährungssicherungssystem gebe. Abhängig von der konkreten Situation dauere es jedoch manchmal Wochen oder sogar Monate bis Soforthilfe geleistet werde. Abgesehen von UNHCRs Programm für Personen mit besonderen Bedürfnissen ("Persons with Specific Needs", PSN) gebe es von anderen Organisationen kein generelles Programm als Reaktion auf die Bedürfnisse der am meisten vulnerablen RückkehrerInnen. Im Fall von Naturkatastrophen gebe es auch staatliche Hilfe. Sowohl Rückkehrer als auch aus Europa Abgeschobene würden häufig Geld als Unterstützung zur Integration erhalten. In der Regel gebe es aber keine weiterführenden Hilfsprogramme ("follow-up assistance programmes"). Die gewährte Hilfe sollte für die ersten 2 oder 3 Monate nach der Ankunft in Afghanistan reichen.

(Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, Pkt. 2.1.3.)

Wohnungsmarkt in Mazar-e Sharif

Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2015 besitzt die Mehrheit der Einwohner in Mazar-e Sharif ihre Häuser während 24,5 % ihre Wohnungen mieten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt sind aus Schlamm oder Erde mit Holzbalken gebaut, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben Erdboden (70 %) oder Zement (26 %). Die Haushalte in Mazar-e Sharif werden mit Holz, Holzkohle oder Kohle beheizt. Der Strom ist in der Regel in der Stadt verfügbar (93 % der Haushalte haben Zugang). Die meisten Menschen haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. Laut IOM lagen die Mietkosten in Mazar-e Sharif im Jahr 2014 zwischen 150-250 USD für eine Dreizimmerwohnung in einem sicheren Bereich. Der Preis für eine ähnliche Wohnung betrug USD 40.000. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2015 haben etwa 94 % der Haushalte Zugang zum Handy, 91 % haben einen Fernseher, 51 % einen Kühlschrank, 28 % einen Computer, 20 % haben ein Auto, 20 % Zugang zum Internet.

Im Rahmen ihrer Displacement Tracking Matrix veröffentlicht die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Juni 2017 einen Bericht, in dem unter anderem die Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrenden in der Provinz Balkh untersucht wurde. Laut diesem Bericht würden die Mietkosten in der Provinz Balkh 1500 bis 3000 Afghani (umgerechnet 22 bis 45 USD) betragen.

In den Städten gibt es auch die Möglichkeit, günstig in sog. "Teehäusern" (engl. "tea houses") Unterkunft zu nehmen, die zudem einen wichtigen Treffpunkt und Schauplatz für Sozialisation darstellen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Afghanistan Networks, Februar 2018 [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 17.06.2019, Pkt. 4.2. und EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 9.5. sowie ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 72ff)

In Bezug auf den erwähnten seit 2016 bestehenden Mangel an humanitären Hilfsorganisationen, die Unterkünfte für Rückkehrende und Binnenvertriebene zur Verfügung stellen würden, teilte UNHCR in einem Gespräch im November 2018 mit, dass die Hilfe nicht ganz eingestellt worden sei. Man würde nun aber in einem kleineren Umfang arbeiten. UNHCR führe nach wie vor Schutzmaßnahmen durch, die sich an die am stärksten gefährdeten Menschen in der Region richten würden. Diese könnten sich sowohl an neu oder längerfristig Vertriebene und auch an Rückkehrende richten.

UNHCR betont, dass es wichtig sei, zwischen der Situation der Rückkehrenden, die an ihren ursprünglichen Ort zurückkehren, und denen, die zum ersten Mal nach Mazar-e Sharif kommen würden, zu unterscheiden. Diejenigen, die aus Europa zurückkehren würden, hätten große Probleme, eine Unterkunft zu finden. Sie hätten häufig nicht genug Geld, um im Zentrum der Stadt zu leben. Außerdem würden ihnen oft die notwendigen Dokumente fehlen, um Land kaufen zu können. Ein weiteres Problem, sei ihre Wahrnehmung in der Gesellschaft. Einige Menschen hätten Angst vor den Rückkehrenden, andere würden glauben, die Rückkehrenden seien reich, was sie zu einem gängigen Ziel der Verfolgung mache. Die aus Europa Abgeschobenen seinen außerdem mit Verfolgung durch regierungsfeindliche Netzwerke in Mazar-e Sharif konfrontiert. Es scheine einen großen Unterschied zwischen der Situation von Rückkehrenden aus Pakistan oder dem Iran, die oft in größeren Gruppen ankommen würden, und der von Rückkehrenden aus Europa, die allein kommen würden, zu geben.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 75f)

Sanitäre Situation

Der Zugang zu Trinkwasser ist oft eine Herausforderung, vor allem in den Slums und Binnenvertriebenen-Siedlungen in Kabul. In Mazar-e Sharif haben die meisten Menschen Zugang zu verbesserten Wasserquellen und verbesserten Sanitäranlagen.

(Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 9.5., und dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 30)

Die 2016/17 durchgeführte Erhebung zu den Lebensbedingungen in Afghanistan habe laut der CSO ergeben, dass hinsichtlich der sanitären Grundversorgung 41,1 Prozent der Bevölkerung verbesserte Anlagen nutze, die nicht mit anderen Haushalten geteilt würden, während sich 52,9 Prozent entweder limitierte oder unverbesserte Sanitäranlagen teilweise mit anderen Haushalten teilen würden. Dies würde im Vergleich zur vorangegangen Studie 2013/14 eine starke Verbesserung darstellen. Innerhalb der urbanen Bevölkerung liege der Prozentsatz sogar bei 83,2 Prozent. In Übereinstimmung mit der Definition des gemeinsamen Monitoring Programms für Wasserversorgung und Hygiene (JMP, Joint Monitoring Programme for Water Supply and Sanitation) würden in der ALCS-Erhebung von 2016/17 verbesserte Sanitäranlagen abgedeckte Grubenlatrinen, belüftete verbesserte Latrinen, Toiletten mit Spülung, die an das Kanalnetz, einen Klärtank oder eine Grube angeschlossen sind, und Toilettenhäuschen umfassen.

Laut den 2018 von der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) veröffentlichten Provinz-Profilen sei jener Bevölkerungsanteil der Provinz Balkh, der Zugang zu verbesserten Sanitäranlagen habe, von 8,2 Prozent im Jahr 2007/08 auf 17,5 Prozent im Jahr 2011/12, auf 22,3 Prozent im Jahr 2013/14 und auf 61,6 Prozent im Jahr 2016/17 gestiegen

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 82f, 90ff)

Arbeitsmarkt

Die Bevölkerung von Mazar-e Sharif liegt bei etwa 590.000 Einwohnern und steht angesichts seiner "starken und relativ diversifizierten Volkswirtschaften, einschließlich eines robusten Bau-, Verarbeitungs- und Dienstleistungssektors", "unter erheblichem Urbanisierungsdruck". Die relativ friedliche Situation in der Provinz Balkh im ersten Jahrzehnt nach dem Übergang ermöglichte einen wirtschaftlichen Aufschwung und einen "Wirtschaftsboom" nach 2004. Die Wirtschaftsleistung von Mazar-e Sharif hat viele Arbeitskräfte aus dem ländlichen Raum, aus benachbarten Bezirken, Provinzen und noch weiter entfernt angezogen. Eine Studie von Samuel Hall aus dem Jahr 2014 zur städtischen Armut ergab, dass die Stadt den mit Abstand größten Anteil an Wirtschaftsmigranten aller fünf Großstädte Afghanistans hatte. Durch die Anbindung an Zentralasien und die vorteilhafte zentrale Lage im Norden Afghanistans ist Mazar-e Sharif ein wichtiges Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan. Mazar-e Sharif ist auch ein Industriezentrum mit einer großen Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen und mehreren großen Produktionsunternehmen. Im Vergleich zu anderen Großstädten hat Mazar-e Sharif den größten Anteil an Selbstständigen, gefolgt von Angestellten und Tagelöhnern. Nach Angaben der afghanischen Regierung ist die KMU-Industrie in Mazar-e Sharif gut entwickelt und bietet Qaraqul-Haut, Kunsthandwerk und Teppiche. Auch Bergbau, Textilien und landwirtschaftliche Erzeugnisse gewinnen an Bedeutung. Die boomende städtische Wirtschaft von Mazar-e Sharif hat vielen Haushalten eine Quelle nichtlandwirtschaftlichen Einkommens gebracht, die jedoch seit etwa 2013 deutlich zurückgegangen ist. Dies ist auf eine Kombination von Faktoren zurückzuführen, vor allem auf den Rückgang der internationalen Finanzströme, der die Beschäftigung auf Militärstützpunkten und im Baugewerbe eingeschränkt hat. So verloren schätzungsweise 7.000 Menschen ihren Arbeitsplatz durch die Schließung von zwei Militärbasen in und um Mazar-e Sharif. Auch hier hat die Unsicherheit aufgrund der politischen Instabilität in der Regierung der Nationalen Einheit die Wirtschaft von Mazar-e Sharif beeinflusst. Geschäftsleute nahmen eine abwartende Haltung ein. Das Geschäftsklima in der Provinz Balkh ist seit der zweiten Jahreshälfte 2015 weitgehend negativ, hauptsächlich aufgrund von Sicherheitsfaktoren Während es keine formalen Wirtschaftsstatistiken gibt, gab es laut Analyst Paul Fishstein klare Indikatoren, dass Bau, Investitionen und Handel in Mazar-e Sharif rückläufig waren, wobei Gelegenheitsarbeiter weniger Arbeit und stagnierende oder niedrigere Löhne fanden. Diejenigen, die zur Gelegenheitsarbeit nach Mazar-e Sharif kommen, sind gegenüber denjenigen, die besser bekannt sind und ihre Netzwerke besser nutzen, um Arbeit zu finden, benachteiligt. Im Jahr 2013 lag die Arbeitslosenquote der Provinzen über dem nationalen Durchschnitt, während die Unterbeschäftigungsquote darunter lag. Laut einer Studie von Mercy Corps und Samuel Hall aus dem Jahr 2011 ist der wichtigste Rekrutierungskanal in Mazar-e Sharif, wie in anderen Städten, das soziale Netzwerk: 85 % der Werktätigen gaben an, durch Freunde oder Familienangehörige rekrutiert worden zu sein, entweder als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer. Nur 7 % der Mitarbeiter gaben an, einen formellen Arbeitsvertrag zu haben. Dies unterstreicht den informellen Charakter der Arbeitsbeziehungen in Afghanistan. Sie bestätigt auch die Annahme, dass es sich bei den meisten Unternehmen um Familienunternehmen handelt, bei denen kein Vertrag als notwendig erachtet wird. Die Gehälter in Mazar-e Sharif liegen nahe am Durchschnitt anderer nördlicher Städte. Laut Afghanistan Rights Monitor: Baseline Report vom April 2016 wird hier einheitlich behauptet, dass der Zugang zur Beschäftigung durch Korruption und Vetternwirtschaft stark beeinträchtigt wird. Bestechung ist eine Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung, auch wenn ein Kandidat über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Es wird behauptet, dass gewöhnliche Regierungspositionen für bis zu 60.000 Afghanen verkauft werden.

Der Zugang zu Beschäftigung für Binnenvertriebene und Rückkehrer in Mazar-e Sharif

Nach Angaben der IOM arbeiten Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Balkh-Provinz meist in der täglichen Lohnarbeit, wenn sie verfügbar ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder besitzen Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Mazar-e Sharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch oft nur vorübergehend sind. Das durchschnittliche Tageseinkommen für Rückkehrer und Binnenvertriebene liegt zwischen 50 und 100 AFS.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 4.3.1., der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, S. 33f sowie dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 140ff)

Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist herausfordernd und die Arbeitslosigkeit hoch. So wuchs in den Jahren 2016-2017 die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner).

Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden. Gemäß einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen.

Auch für höher gebildete und höherqualifizierte Personen ist es, nach einer Quelle der UN schwierig, ohne ein Netzwerk Arbeit zu bekommen und ohne jemanden zu haben, welcher jemandem einem Arbeitgeber vorstellt. Afghanistan wird von Amnesty International als hochgradig korrupt beschrieben. Nepotismus ist weitverbreitet und die meisten höheren Positionen in der Verwaltung und Gesellschaft im Allgemeinen werden auf Grundlage von Beziehungen und früheren Bekanntschaften verteilt. Aus Sicht eines Arbeitgebers ist es sinnvoll jemanden aus seinem eigenen Netzwerk aufzunehmen, weil man genau weiß, was man bekommt. Wenn jemand aus der erweiterten Familie aufgenommen wird, so bleiben die Ressourcen im Familiennetzwerk. Eine Studie aus 2012 der ILO über Beschäftigungsmuster in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher einstufen als formale Qualifikationen und, dass dies der Schlüssel zur Sicherung von Beschäftigung wäre. Nach einer Analyse von Landinfo hat sich daran seit 2012 nichts geändert.

Nach der IOM gibt es lokale Webseiten, welche freie Stellen im öffentlichen und privaten Sektor ausweisen. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, ungeregelten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht hauptsächlich aus manueller Arbeit ohne die Anforderung für eine formale Ausbildung und gibt das niedrige Bildungsniveau wieder.

Eine lokale Botschaft beschreibt, wie Tagelöhner von der Straße angeworben werden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung und Wirtschaft" sowie dem EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.1.)

In einem Gespräch zur Lage in Mazar-e Sharif führt UNHCR im November 2018 an, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt sei. Es gebe nur sehr begrenzt formale Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und den Vorrang beanspruchen würden, sei es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Binnenvertriebenen und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man Geld und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit. Im Sommer gebe es in der Regel mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, aber durch die Dürre sei es auch im Sommer des Jahres 2018 in Mazar-e Sharif zu einem erhöhten Druck auf den Arbeitsmarkt gekommen.

(Auszug aus dem ACCORD-Bericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage von Dezember 2018, S. 143 f)

Verdienstmöglichkeiten

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlicht im November 2018 einen Datensatz, der neben den monatlichen Nahrungsmittelpreisen in Afghanistan auch den durchschnittlichen Tageslohn von ausgebildeten ("qualified labour") und nicht-ausgebildeten und nicht-landwirtschaftlichen Arbeitskräften ("non-qualified labour, non-agricultural") enthält. Für den Zeitraum von Jänner 2015 bis September 2018 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Den Daten zufolge sei der durchschnittliche Tageslohn einer ausgebildeten Arbeitskraft 2015 bei 618,75 Afghani und zwischen 2016 und 2018 konstant bei 600 Afghani gelegen. Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft sei 2015 und 2016 bei 246,88 bzw. 247,73 Afghani gelegen, 2017 auf 288,54 Afghani gestiegen und im laufenden Jahr 2018 auf 275,83 Afghani gesunken.

Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Jahr 2017 dem Preis für 5,8 kg Brot (oder 7,3 kg Reis oder 13,6 kg Weizen) entsprochen, während man 2018 für einen Tageslohn 5,5 kg Brot (oder 6,4 kg Reis oder 13,8 kg Weizen) kaufen könnte.

(Auszug aus dem ACCORD-Bericht Versorgungs- und Sicherheitslage, S. 163 f)

1.5.4. Meldesystem:

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. Ebenso wenig gibt es "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen, jedoch verfügen die lokalen Gemeinschaften über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 19.1. "Meldewesen").

1.5.5. Bankensystem:

Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, aber nicht alle Afghanen haben ein Bankkonto. Dies gilt insbesondere für die ländliche Bevölkerung. Das Vertrauen der Bevölkerung in Banken und Bankensysteme ist gering.

Für diejenigen, welche das Bankensystem nicht nutzen können oder wollen kann Geld durch ein informelles Überweisungssystem überwiesen werden ("Hawala"). Dabei handelt es sich um ein etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Geldüberweisungen, dem die Bevölkerung vertraut. Ein gewisser Prozentsatz der überwiesenen Summe wird als Gebühr einbehalten. Geld kann in alle Teile des Landes überwiesen werden, auch nach und von Nachbarstaaten, wie dem Iran und Pakistan.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.3.)

1.5.6. Medizinische Versorgung:

Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten. In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht, allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Qualität der Kliniken variiert stark, da es praktisch keine Qualitätskontrollen gibt. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.

In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, die vier häufigsten sind Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Mittlerweile existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.

Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw. schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Da die Kosten von Behandlung in privaten Kliniken vom Patienten selbst getragen werden müssen ist die Qualität der Behandlungen stark einkommensabhängig.

In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung")

Auszüge bzw. Zusammenfassungen aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation aus den Jahren 2018 und 2017:

Den Quellen kann entnommen werden, dass der Wirkstoff Trazodon (in Trittico enthalten) in Kabul verfügbar ist. Eine 150mg-Packung enthält 30 Tabletten und kostet 320 AFN Anmerkung, ca. 3.69 EUR). Citalopram ist unter dem Namen Escitalopram verfügbar; eine 10mg-Packung mit 14 Einheiten kostet 230 AFN Anmerkung, ca 2.65 EUR). Beide Medikamente sind rezeptpflichtig.

Weiterführende Informationen über die Verfügbarkeit und die Kosten von Trittico und Citalopram in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat können der in der Quellenbeschreibung angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2017 entnommen werden.

Der Zugang zur medizinischen Versorgung steht jedem Patienten zu, der die afghanische Staatsbürgerschaft und einen Ausweis/Tazkira besitzt. Es wurden keine Informationen gefunden, die besagen, dass Rückkehrer/innen der Zugang zu medizinischen Leistungen verwehrt würde. Im Jahr 2008 startete die afghanische Regierung die Afghan National Development Strategy (ANDS), womit die sichere, freiwillige, graduelle und nachhaltige Reintegration für afghanische Flüchtlinge, Rückkehrende und Binnenflüchtige gefördert werden sollte. Rückkehrende erhalten bei ihrer Ankunft medizinische Abklärung, inklusive der Grundversorgung und der benötigten Referenzen. Diese Unterstützung wird durch das von IOM organisierte Afghan Assisted Voluntary Return and Reintegration Programme (AVRR) gewährleistet. Es kann für zurückkehrende Afghanen und Afghaninnen zu finanziellen Schwierigkeiten bei der Bezahlung von medizinischen Diensten kommen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Trittico, Citalopram, Krankenversicherung und medizinische Versorgung für Rückkehrende" vom 07.02.2018)

Das Medikament Trittico retard 150mg ist in größeren Städten in Afghanistan wie Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat verfügbar. Der Zugang zu diesen Medikamenten bzw. ihren Generika hängt von der Region ab, in der der Patient lebt. Wenn ein Patient in einem ländlichen Gebiet wohnt, ist es aufgrund der Sicherheitssituation und der Transportkosten schwierig in größere Städte zu reisen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Medikamente gegen psychotische Störung und Depression" vom 08.06.2017)

1. Sind die Medikamente Cerebokan 80 mg, Pantoprazol 40 mg, Saroten ret 25 mg, Sertra-lin 50 mg derzeit in Kabul bzw. in Mazar-e-Sharif oder Herat erhältlich?

Den nachfolgend zitierten Quellen kann entnommen werden, dass Medikamente mit den Wirkstoffen Ginkgo Biloba, Pantoprazol, Amitriptylin und Sertralin in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erhältlich sind.

In Mazar-e Sharif haben die oben genannten Medikamente/Wirkstoffe folgende Kosten:

• Pantoprazol 40mg: 150 AFN für 14 Tabletten;

• Ginkgo Biloba [Anm.: der in Cerebokan enthaltene Wirkstoff] 40mg:

90 AFN für 30 Tabletten;

• Amitriptylin [Anm.: der in Saroten enthaltene Wirkstoff] 25mg: 20 AFN für 10 Tabletten;

• Sertralin 100mg: 260 AFN für 20 Tabletten;

(Auszug bzw. Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 30.01.2018, "Behandlung von Gastritis und Interkostalneuralgie und Kosten von Cerebokan, Patoprazo, Saroten und Setralin")

Die angeführten Medikamente sind teilweise verfügbar:

* Candesartan (Wirkstoff Candesartan): Nicht verfügbar in Afghanistan; als Alternative wird meist Losartan verschrieben; 10 Tabletten kosten 200 AFA (2,43 EUR).

* Eucreas (Wirkstoffe Vildagliptin + Metformin): Nicht verfügbar; als alternative, Metformin (Wirkstoffe: Vildagliptin + Metformin):

Das Original ist zwar nicht verfügbar, Generika mit Vidalagleptin + Metformin sind erhältlich, jedoch nur in Parwan Hotelapotheken in Kabul. Eine Packung mit 10 Tabletten/500 mg kostet 500 AFA (6,08 EUR).

* Escitalopram (Wirkstoff Escitalopram-Oxalat): verfügbar; 14 Tabletten zum Preis von 140 AFA (1,70 EUR)

* Jardiance 10 (Wirkstoff Empagliflozin): Nicht verfügbar in Afghanistan. Es gibt keine Alternative mit dem gleichen Wirkstoff.

(...)

(Auszug bzw. Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Behandlung von Diabetes [a-10643]" vom 04.07.2018)

1.5.7. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan:

Situation ethnischer Minderheiten

Allgemeines

In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 16. "Ethnische Minderheiten")

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt.

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.

Auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht.

(Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus dem LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien" abrufbar unter:

http://www.refworld.org/country,,,,AFG„5b8900109,0.html, abgerufen am 17.06.2019], Pkt. römisch drei.A.13.b. "Hazara")

Seit dem Sturz des Taliban-Regimes haben die Hazara ihre Position in der Gesellschaft verbessert, und die afghanische Verfassung schließt die Hazara als eines der Völker ein, aus denen die Nation Afghanistan besteht. Es gibt keine Informationen über Misshandlungen durch den Staat. Angriffe auf Hazara durch aufständische Gruppen haben stattgefunden, besonders an Orten, an denen sich Hazara oder Shiiten versammeln, wie religiöse Gedenkfeiern oder politische Demonstrationen. Solche Angriffe könnten mit ihrer Religion zusammenhängen. Die ISKP zielt unter anderem auch auf die Hazara wegen ihrer wahrgenommenen Nähe und Unterstützung für den Iran und den Kampf gegen den islamischen Staat in Syrien. Es gibt Fälle, in denen Hazara-Zivilisten entführt oder getötet werden, während sie auf den Straßen unterwegs sind. Bei gemeldeten Vorfällen, bei denen Hazara-Straßenpassagiere ausgesondert und getötet oder entführt wurden, konnten oft andere Gründe festgestellt werden, wie z.B. unpolitische kommunale Streitigkeiten oder die Person, die Mitglied des ANSF ist, einen Arbeitsplatz in der Regierung oder im NRO-Sektor hat usw., wobei diese Vorfälle mit anderen Profilen verknüpft wurden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, Pkt. 17.a., unter dortiger Angaben weiterer Quellen)

Schiiten

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.

Während einige Quellen zwar angeben, dass die offene Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten abgenommen habe, berichten andere Quellen von fortgesetzter Diskriminierung. Außerdem wird die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) angegriffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 15.1. "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5.a.)

Im Jahr 2016 zeigte UNAMA Bedenken über ein aufkommendes Muster bewusster konfessioneller Attacken gegen die die Minderheit schiitischer Moslems. Dieses Muster setzte sich in der ersten Hälfte des Jahres 2017 fort. Nach Borhan Osman können Vorfälle, welche auf Schiiten abzielen in zwei Hauptkategorien eingeordnet werden:

Einerseits Attacken auf Plätze, an welchen sich Schiiten in den Städten versammeln, wie etwa Moscheen in Kabul oder Herat, während religiösen Gedenkfeierlichkeiten in den Städten Kabul oder Mazar-e Sharif oder während politischen Demonstrationen in Kabul. Andererseits in Vorfälle, bei welchen Hazara aus Bussen ausgesondert wurden, was in ländlicheren Gebieten in den Provinzen wie Baghlan, Sar-e Pul, Ghor, Balkh, Wardak, Ghazni oder geschah.

Nach Ansicht des Analysten Borhan Osman besteht das Hauptrisiko für Hazara oder Shiiten wegen deren Ethnie oder konfessioneller Ausrichtung zum Ziel zu werden in Attacken auf Versammlungen, religiösen Gedenkfeierlichkeiten oder Demonstrationen in den Städten. Dieses Muster deutet auf eine neue aufkommende Dynamik in dem Konflikt in Afghanistan hin, wobei es zu früh ist irgendwelche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Allerdings, nach Aussage von Anad Gopal steigt das Muster an.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus EASO, Country of Origin Report Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017 [in Folge "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner durch bewaffnete Akteure"] abrufbar unter:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_conflict.pdf, abgerufen am 17.06.2019, Pkt. 1.2.10.2.)

Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer "Verwestlichung"

Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als "Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen" und "Frauen im öffentlichen Leben" von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46 f)

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als "verwestlicht" angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein.

Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber "verwestlichten" Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind.

(Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, Juni 2018, S. 57 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation)

Personen, die im Iran oder Pakistan geboren wurden und/oder dort für einen längeren Zeitraum gelebt haben.

Dieses Profil bezieht sich auf Afghanen, die in Iran oder Pakistan geboren wurden oder eine sehr lange Zeit als Flüchtling oder Migrant dort gelebt haben. Nicht an afghanische Normen und Erwartungen gewöhnt zu sein und kein Unterstützungsnetz in Afghanistan zu haben, kann zu Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit oder Unterkunft führen. Afghanen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans lebten, können auch einen starken Akzent haben, was ein weiteres Hindernis bei der Arbeitssuche wäre.

In Ausnahmefällen und auf der Grundlage zusätzlicher individueller Umstände könnte die Häufung von Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Person in ähnlicher Weise betreffen, einer Verfolgung gleichkommen. Verfügbare Informationen deuten darauf hin, dass es im Falle von Personen, die im Iran oder Pakistan geboren wurden und/oder dort lange Zeit gelebt haben, im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund des Übereinkommens gibt. Dies gilt unbeschadet der Einzelfälle, in denen aufgrund zusätzlicher Umstände ein Zusammenhang hergestellt werden könnte.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, Pkt. römisch zwei.21., unter Angabe weiterer Quellen)

Rückkehrer aus dem Iran - Dialekt

Ein gehobener politischer Analyst erklärte, dass Personen, welche im Iran für eine längere Zeit gelebt haben oder die als Kinder im Iran aufwuchsen und iranische Akzente haben oder einen iranischen "Farsi-Dialekt" sprechen, hervorstechen würden und Schwierigkeiten haben könnten sich zu integrieren, weil sie nicht als "Afghanen" angesehen werden könnten. Der für diesen Bericht interviewte Forscher hielt auch fest, dass Afghanen welche im Iran für längere Zeit oder besonders in Teheran lebten, mit starkem Akzent Dari sprechen, ein Hindernis für die Erlangung einer Arbeitstätigkeit darstellen kann.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 3.7.1)

Erlangung eines Ausweises / Tazkira

Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch am jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden.

Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Auszug aus dem LIB, S. 305)

Religionsfreiheit

Allgemeines

Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben.

Apostasie und Blasphemie

Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet, wobei die Todesstrafe droht.

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Dasselbe gilt für Blasphemie. Gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch ist Blasphemie unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Pkt. 14. "Todesstrafe" und Pkt. 15. "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5.b.) "Konversion vom Islam" und c) "Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen" und EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 59f).

Gruppen wie Atheisten, Säkulare oder Konvertiten, welche Ansichten vertreten, die als Abfall vom Islam empfunden werden können, müssen sich zurückhalten und können deren persönliche Ansicht und deren Verhältnis zum Islam nicht offen in der Gesellschaft bei sonstigem Risiko von Sanktionen oder Gewalt zum Ausdruck bringen.

Ebenso müssen diese Gruppen nach außen hin als Muslime erscheinen und religiöse und kulturelle Verhaltenserwartungen deren lokaler Umgebung erfüllen, ohne dass dies eine Reflexion ihrer inneren Überzeugung ist.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country of Origin Information Report Afghanistan, "Individuals targeted under societal and legal norms" [in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], abrufbar unter

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf, abgerufen am 17.06.2019, Pkt. 2.4.).

Die Staatendokumentation hat in einer Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 die Fragen

1. Wird eine Person, die lediglich beschließt ihre Religion (den Islam) in Afghanistan nicht mehr auszuüben/zu praktizieren (z.B. nicht mehr regelmäßig die Moschee besuchen, nicht mehr regelmäßig beten, etc.), von der afghanischen Gesellschaft bedroht oder ist ihr Leben in Afghanistan dadurch in Gefahr?

2. Wird eine Person, die lautstark/provokativ verkündet, nicht mehr an die islamischen Werte zu glauben und diese auch nicht mehr praktiziert, von der afghanischen Gesellschaft bedroht oder ist ihr Leben in Afghanistan dadurch in Gefahr?

3. Wird eine Person, die sich aufgrund innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat und die islamischen Religion/Bräuche nicht mehr ausübt bzw. praktiziert, von der afghanischen Gesellschaft bedroht oder ist ihr Leben in Afghanistan dadurch in Gefahr?

4. Gibt es bei den aufgelisteten Fallkonstellationen Unterschiede, je nachdem ob dies in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif oder in ländlichen Regionen durchgeführt wird?

5. Gibt es bei den aufgelisteten Fallkonstellationen Unterschiede je nach Bildungsstand bzw. Einstellung der Familie?

zusammenfassend wie folgt beantwortet:

Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei dem viele Faktoren zu berücksichtigen sind, wie etwa geographische Zugehörigkeit, Ethnie, Bildungsgrad, soziale, politische, wirtschaftliche Aspekte, urbanes oder ländliches Umfeld und Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Das bloße Nicht-Praktizieren der islamischen Bräuche (z.B. Besuch der Moschee, Fasten während des Ramadan, regelmäßiges Beten usw.) hat nicht notgedrungen negative Auswirkungen für die betroffene Person. In bestimmten Fällen kann das Nicht-Praktizieren der islamischen Religion zu einem Glaubwürdigkeitsverlust innerhalb der Gemeinschaft führen. Ein Muslim, der aus beruflichen oder zeitlichen Gründen nicht in die Moschee geht, wird nicht automatisch als Nicht-Muslim betrachtet. Weiters ist es Kranken erlaubt, nicht zu fasten. In seltenen Fällen jedoch und besonders in ultrakonservativen, ländlichen Gesellschaften kann eine Person bestraft werden oder in Lebensgefahr geraten, wenn sie die islamischen Bräuche auf provokative Weise nicht einhält. Weiters gibt es Situationen, in denen Muslime das Praktizieren der Religion aus gesellschaftlichen, politischen und anderen Gründen vortäuschen. In Großstädten wie Kabul, Herat und Mazar ist der Gefährdungsgrad von nicht-praktizierenden Muslimen niedriger als in ländlichen Gebieten.

Obwohl es stark davon abhängig ist, auf welche Art und Weise, wo und wann die Abwendung vom Islam verkündet wird und wer die Zuhörerschaft ist, gilt grundsätzlich: Wenn ein Muslim in Afghanistan die Abwendung vom Islam verkündet, ist mit schweren Folgen zu rechnen.

(Zusammenfassung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2018 "Nichtausübung des Islam und Apostasie")

Zahlreichen Quellen zufolge toleriert die Gesellschaft eine Abwendung vom Islam grundsätzlich nicht. Die International Humanist and Ethical Union (IHEU), eine von den Vereinten Nationen anerkannte NRO, stellt in ihrem Jahresbericht 2016 über die Diskriminierung von Religionslosen und Atheisten fest, dass in Afghanistan Menschen, die der Blasphemie oder der Diffamierung des Islam beschuldigt werden, Opfer gezielter Gewalt werden können. Nach dem Bericht des Außenministeriums der Vereinigten Staaten über die Religionsfreiheit in der Welt für das Jahr 2015 fanden in Afghanistan im Berichtsjahr mehrere außergerichtliche Hinrichtungen wegen "angeblicher religiöser Straftaten" statt. Die BBC berichtete, dass Personen, die als "Apostaten" gelten, Gefahr laufen, von ihren Mitbürgern ohne Gerichtsverhandlung zu Tode geprügelt zu werden. Auch LandInfo, Norwegens unabhängiger Herkunftsländer-Dienst, stellte fest, dass in Afghanistan eine geringe gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik an religiösen Überzeugungen herrscht. Diese wird als dem Islam widersprechend empfunden, und die öffentliche Äußerung entsprechender Ansichten kann massive Reaktionen hervorrufen. Ein bedeutsames Beispiel für Ausbrüche öffentlicher Gewalt wegen angeblicher Verstöße gegen den Islam ist die Ermordung von Farkhunda Malikzada im März 2015: Die junge Frau wurde in Kabul von einer aufgebrachten Menschenmenge gelyncht, nachdem sie fälschlich der Verbrennung des Koran beschuldigt worden war. Die Männer steinigten sie, überfuhren sie mit einem Auto und zündeten ihre Leiche an, ohne dass die Polizei oder andere Zeugen eingriffen. Zwölf Männer wurden zu 16- bis 20-jährigen Haftstrafen verurteilt; sieben an der Tat beteiligte Polizeibeamte erhielten zweijährige Bewährungsstrafen und mussten nicht ins Gefängnis.

Nach Angaben der International Humanist and Ethical Union (IHEU) "stellt die Anerkennung oder Verteidigung eines jeglichen Rechts, den Islam zu kritisieren, sich von ihm abzukehren oder ihm abzuschwören, selbst für viele Afghanen, die demokratische Werte im Wesentlichen akzeptieren, ein Tabu dar". Personengruppen wie Atheisten, Säkularisten oder Konvertiten, deren Ansichten als ein Abwendung vom Islam betrachtet werden können, müssen Selbstzensur üben und können ihre persönliche Meinung oder ihr Verhältnis zum Islam nicht in der Öffentlichkeit äußern, ohne Sanktionen oder Gewalt fürchten zu müssen. Des Weiteren müssen diese Menschen nach außen weiterhin als Muslime erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres Umfelds erfüllen, ohne dass diese ihren inneren Überzeugungen entsprechen.

Auf die Frage, ob es eine organisierte Gemeinschaft gibt, der sich Afghanen anschließen können, erklärte der Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), Thomas Ruttig, in einem 2016 von ACCORD auf Deutsch geführten Expertengespräch, dass es in Afghanistan keinen "Atheismus als Bewegung" gibt. Im Zuge der Forschungsarbeiten für diesen Bericht wurden mehrere Facebook-Seiten von Gruppen ausfindig gemacht, die sich selbst als atheistische afghanische Organisationen bezeichnen. Weitere Informationen über ihre Tätigkeiten sowie zu der Frage, ob sie in Afghanistan ansässig sind oder nicht, konnten jedoch nicht ermittelt werden.

Andere Quellen wiesen darauf hin, dass die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) in ihrer Regierungszeit von 1978 bis 1992 landesweit massiv auf säkulare Werte und Reformen drängte und sich an der "atheistischen" Sowjetunion ausrichtete. Die DVPA setzte ihr Regierungsprogramm mit "umfassenden Repressionen" durch, wobei Tausende Menschen gefoltert und ermordet wurden. Im Zuge der Überprüfung dieses Berichts merkte Neamat Nojumi an, dass derzeit ehemalige Mitglieder und Führungspersönlichkeiten der DVPA frei in Afghanistan leben, in den meisten Regierungsorganen tätig sind und teilweise gewählte Amtsinhaber sind. Beispielsweise sind einige ehemalige Mitglieder der DVPA, wie etwa der Vizepräsident Abdul Rashid Dostum, noch immer Teil der gegenwärtigen Regierung.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 2.4.)

Die International Humanist and Ethical Union (IHEU), eine von den Vereinten Nationen anerkannte NRO, erklärt in ihrem Jahresbericht 2016 über die Diskriminierung von Religionslosen und Atheisten, dass in Afghanistan nur wenige Fälle gezielter Gewalt gegen Ungläubige und Apostaten erfasst werden, weil "viele Konvertiten und Abtrünnige vom Islam in der Regel einfach zu viel Angst haben, sich zu äußern". Quellen zufolge müssen christliche Konvertiten in Afghanistan ihre religiösen Überzeugungen verheimlichen. Thomas Ruttig, Mitbegründer der unabhängigen Forschungseinrichtung Afghanistan Analysts Network (AAN), erläuterte, dass eine Person in Verdacht gerät, zum Christentum konvertiert zu sein oder ihre Überzeugungen geändert zu haben, wenn konkrete Auslöser beobachtet werden, wenn also der Betreffende im Rahmen einer hitzigen Diskussion etwas Falsches sagt oder öffentlich ein entsprechendes Signal aussendet oder eine eindeutig christliche Handlung begeht. Er wies darauf hin, dass Christen infolgedessen in kleinen Gruppen in bestimmten Räumen beten. Zudem äußerte er die Auffassung, dass diese Räumlichkeiten möglicherweise vom Geheimdienst überwacht werden. Informationen, die eine solche Überwachung bestätigen, konnten nicht ermittelt werden.

Mit Blick auf die Möglichkeit als Konvertit entdeckt zu werden, erläuterte Thomas Ruttig in dem 2016 von ACCORD geführten Expertengespräch, dass Personen, die vom Islam konvertiert sind oder sich nicht mehr am religiös-kulturellen Leben beteiligen möchten, auch weiterhin "zur Tarnung" an traditionellen religiösen Handlungen teilnehmen. Er erklärte, ein Glaubensübertritt lasse sich recht gut verheimlichen, da es viele Muslime gebe, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen, sodass eine Person, die nicht in die Moschee geht, nicht automatisch in den Verdacht gerate, zum Christentum übergetreten zu sein. Jedoch habe er bislang von keinem Fall gehört, in dem ein Glaubensübertritt bekannt geworden und toleriert worden sei, wobei die größten Probleme im Zusammenhang mit der Familie und Nachbarschaft aufträten.

Im Jahr 2012 führte Pew Research eine weltweite Erhebung zu den Einstellungen von Muslimen durch. Dabei erklärten etwa 61 % der 1 509 in Afghanistan befragten Muslime, mindestens einmal pro Woche in die Moschee zu gehen, 88 % gaben an, fünfmal täglich zu beten und 93 % fasteten im Ramadan. Thomas Ruttig erläuterte, in Afghanistan gebe es zwar einige Atheisten, jedoch besuchten selbst strenge Säkularisten gelegentlich die Moschee und müssten an bestimmten islamischen Bräuchen teilnehmen. Säkularismus werde "toleriert", solange man an bestimmten islamischen Handlungen teilnehme und nicht dagegen agitiere. Auch in dem 2014 von LandInfo veröffentlichten Bericht über Atheisten in Afghanistan wurde festgestellt, dass Atheisten und Ungläubige nicht angegriffen werden, sofern sie sich nicht öffentlich abfällig über den Islam äußern. Weiter heißt es in diesem Bericht, dass hinsichtlich der Grenzen, innerhalb derer öffentliche Äußerungen getan werden dürfen, geografisch und gesellschaftlich bedingte Unterschiede zwischen den städtischen und ländlichen Gebieten Afghanistans herrschen. In den gebildeten, liberalen Milieus der Stadtbevölkerung werden kritische Diskussionen beispielsweise über religiöse Themen eher toleriert, wobei auch diese Sanktionen nach sich ziehen können.

Dem International Religious Freedom Report 2012 des Außenministeriums der Vereinigten Staaten zufolge fanden die zum damaligen Zeitpunkt inhaftierten Konvertiten vom Islam nur schwer Zugang zu Rechtshilfe, weil sich Rechtsanwälte weigerten, sie zu verteidigen. Das International Bar Association's Human Rights Institute (IBAHRI) erläutert in einem 2014 erschienenen Bericht über den Anwaltsberuf in Afghanistan, dass Anwälte selbst Probleme bekommen, wenn sie in umstrittenen Fällen, in denen es beispielsweise um Apostasie geht, als Verteidiger auftreten, weil sie häufig selbst als Apostaten abgestempelt werden. Darüber hinaus werden sie von Kollegen und Familienangehörigen unter Druck gesetzt, diese Fälle nicht zu übernehmen. Verteidiger, die dies dennoch getan haben, haben Morddrohungen erhalten und wurden "innerhalb des Justizsystems und von der breiten Öffentlichkeit unter Druck gesetzt und verurteilt". Weitere und aktuellere Informationen über Atheisten in Afghanistan konnten innerhalb der begrenzten Zeit nicht ermittelt werden.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt. 2.9.)

Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen)

In Afghanistan werden Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen oft stigmatisiert. Ihr Zustand wird manchmal als durch ein "Vergehen gegen Gott" verursacht angesehen. Es ist zu Misshandlungen dieser Menschen durch die Gesellschaft und/oder ihre Familien gekommen. Frauen, Vertriebene und zurückgekehrte Migranten mit Problemen der psychischen Gesundheit sind besonders gefährdet. Es fehlt auch an einer geeigneten Infrastruktur, die die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt. Die bestehenden Strukturen sind weitgehend auf einige wenige städtische Zentren konzentriert.

(Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, 2.6.5., sowie den UNHCR-Richtlinien, S. 65)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person:

2.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten; s. Pkt. römisch zwei.1.1.1., römisch zwei.1.1.2. und römisch zwei.1.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlassten zu näheren Feststellungen zur Nähe zum Glauben wie auch der Ausübung der Religion (s. dazu die Feststellungen unten unter Pkt. römisch zwei.2.2.7.).

Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise angegeben, dass er auch Kenntnisse in den Sprachen Farsi und Deutsch besitze.

Insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge:

"VHS"], S. 10), er sei mit der iranischen Kultur und Sprache aufgewachsen und der Vater sei dagegen gewesen, ihm die afghanischen Traditionen beizubringen, so wäre es jedoch lebensfern festzustellen, dass er nicht dennoch mit afghanischen Bräuchen, Werten und Gepflogenheiten grundsätzlich vertraut gemacht worden sei.

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründen auf dessen übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben bei der Ersteinvernahme und der belangten Behörde sowie dem Verfahrensakt.

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS S. 3 und 4) sowie der diesbezüglich vorgelegten Arztbriefe vom 18.04.2019 sowie vom 23.05.2019 (s. Beilage ./1 zur VHS sowie die Beilagen zur Stellungnahme vom 31.05.2019).

Auch konnte der erkennende Richter den Beschwerdeführer nach seinem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck nicht als "geistig behindert" wahrnehmen.

2.1.4. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglichen als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Pkt. römisch zwei.1.1.3., AS 58 bis 61 und VHS S. 8 und 9).

2.1.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den afghanischen Behörden hatte, dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat sowie dort nicht politisch tätig war, ergeben sich aus seinen nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben vor der belangten Behörde (s. AS 61).

2.1.6. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Iran sowie zur Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.

2.2. Zu den Feststellungen zum individuellen Flucht- und Nachfluchtvorbringen:

2.2.1. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (s. Pkt. römisch zwei.3.2. Abschnitt zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen, um glaubwürdig zu sein, in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers an sich. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindrucks, Folgendes zu erwägen:

2.2.2. Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort als Afghane vielen Anfeindungen bzw. Diskriminierungen durch die iranische Bevölkerung gegenübergestanden sei. Sein Vater sei ungefähr um das Jahr 1980 aus Afghanistan ausgereist, weil dessen Eltern von einer regierungsfeindlichen Gruppierung ermordet worden seien.

2.2.3. Den Grund, der den Vater des Beschwerdeführers veranlasste Afghanistan zu verlassen, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht stringent und substantiiert darlegen: So gab er bei der Erstbefragung noch an, dass er nicht wisse, welche Probleme seine Eltern in Afghanistan gehabt hätten (s. AS 13). Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er dann vor, dass er seinen Vater nach der Erstbefragung nach dem Grund für seine Ausreise gefragt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Eltern von den Taliban getötet worden seien. Deswegen sei der Vater vor den Taliban geflüchtet, sein Leben sei damals in Gefahr gewesen, weil er Hazara und Schiite sei (AS 60). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden korrigierte der Beschwerdeführer seine damalige Aussage dahingehend, nicht gewusst zu haben, dass zum Fluchtzeitpunkt seines Vaters die Taliban noch gar nicht in Afghanistan gewesen seien. Damals habe der Dawodkhan in Afghanistan regiert (s. VHS S. 5f).

Dementsprechend konnte jedoch auch nicht festgestellt werden, warum der Vater des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat, bzw. dass der Vater des Beschwerdeführers Afghanistan aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich betreffenden Bedrohung verlassen hat.

Bei keiner seiner Befragungen konnte der Beschwerdeführer einen persönlichen Fluchtgrund bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan darlegen. Diese Tatsachen konnten daher entsprechend festgestellt werden.

2.2.4. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer allgemein gegen Afghanen gerichtete Handlungen insbesondere auch Diskriminierungen durch die iranische Bevölkerung während seines Lebens im Iran vor. So sei er, trotz Mitführens einer Aufenthaltsberechtigungskarte, bei Polizeikontrollen dennoch auf die Polizeistation mitgenommen worden, welche er dann reinigen habe müssen. Oft sei er auch von Soldaten gehänselt und in der Schule vom Lehrer schlecht behandelt worden. Polizisten hätten ihm dann außerdem seine Aufenthaltsberechtigungskarte weggenommen, weswegen er eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtet habe.

2.2.5. Aufgrund der nicht unglaubwürdig erscheinenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung sowie auch der Vernehmung vor der belangten Behörde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Iran aufgrund allgemein Afghanen treffende Probleme verließ. Auch diese Tatsachen konnten daher entsprechend festgestellt werden.

2.2.6. Soweit der Beschwerdeführer überdies angab, er sei im Iran von seinen Eltern nicht nach den afghanischen Bräuchen und Gepflogenheiten erzogen worden und wäre dementsprechend in Afghanistan leicht als Rückkehrer aus dem Iran zu identifizieren, ist Folgendes zu erwägen:

Aus den getroffenen Länderfeststellungen (s. Pkt. II1.5.7.) lässt sich ableiten, dass es, abgesehen von Einzelfällen, grundsätzlich zu keinen Verfolgungshandlungen in Afghanistan kommt, bloß, weil jemand im Iran geboren wurde und dort eine lange Zeit gelebt hat.

Auch stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen mangelnden Kenntnissen über die afghanische Kultur als nicht plausibel dar:

So gab er sowohl vor der belangten Behörde als auch nunmehr in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters an, im Kreise seiner Familie in einem afghanischen Kulturkreis aufgewachsen zu sein und, dass ihm dieser sohin nicht gänzlich fremd sei. Er sei jedoch auch mit der iranischen Kultur und Sprache aufgewachsen. Auch sei die Mutter bemüht gewesen, ihm und seinem Bruder die afghanischen Traditionen beizubringen. Nur sein Vater sei gegen diese gewesen (s. AS 61 und VHS S. 10). Eine gänzlich fehlende Vertrautheit mit dem afghanischen Gepflogenheiten ist aus diesen Schilderungen somit jedoch nicht abzuleiten.

2.2.7. Zum erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "nicht religiös" (i.S. eines Nicht-Praktizierens der religiösen Glaubensriten) ist nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechenden Ermittlungsschritten Folgendes zu erwägen:

Der Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie ist zu entnehmen, dass im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen sind vergleiche EuGH 04.10.2018, Rechtssache C- 56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N. bzw. dazu nun auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rz. 15). Vor diesem Hintergrund und insbesondere der - eingehenden - Befragung des Beschwerdeführers zu dem geltend gemachten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck kommt das erkennende Gericht zunächst zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nicht von seinem Glauben als Moslem substanziell entfernt hat:

So gab der Beschwerdeführer zuerst in der mündlichen Verhandlung noch an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er "Schiite" und Hazara sei und deshalb dort sein Leben in Gefahr sei (s. VHS S. 9). Erst zu einem späteren Zeitpunkt, auf explizite Nachfrage des erkennenden Richters, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er "nicht religiös" sei, weil er "keine Zeit dazu" habe. Er gehe nicht in die Moschee oder bete nicht. Er "glaube" nur an Gott (s. VHS S. 10). Auf Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde - worauf diese in der mündlichen Verhandlung auch explizit hinwies - noch angegeben habe, regelmäßig zu beten und auch die Moschee zu besuchen, legte er dar, dass sein Glaube seitdem er sich in Österreich aufhalte schwächer geworden sei. Dies begründete er damit, dass er in Österreich erlebt habe, dass Menschen trotz unterschiedlicher Religionen respektiert werden (s. VHS. S. 11).

Auch die Angabe auf die Frage des erkennenden Richters, warum der Glaube "schwächer geworden" sei (VHS S. 11), lässt in keinster Weise auf eine Distanzierung vom Glauben schließen. So gab der Beschwerdeführer an, dass hier in Österreich "Menschen respektiert" und diesen "geholfen" würde bzw. hier "nur Menschlichkeit" wichtig sei. Diese Umstände stehen jedoch nicht mit dem Glauben an sich in Zusammenhang.

Von diesen Aussagen ausgehend kann - als glaubwürdig - geschlossen und dies auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben derzeit nicht aktiv praktiziert. Das Vorbringen zum Nachfluchtgrund des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Apostasie - gemeint als innerer Entschluss einer Entfernung vom Glauben - hält das erkennende Gericht - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angab, nach wie vor an Gott zu glauben und unter Beachtung der obigen Leitlinien des EuGH - jedoch nicht für glaubwürdig und sind deshalb entsprechende (negative) Feststellungen dazu zu treffen. Festzustellen ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer - nach seiner eigenen Angabe - mit anderen Muslimen auch kein Problem hat (VHS S. 11). Dementsprechend kann jedoch auch festgestellt werden, dass er anderen Muslimen nicht wegen deren Religion bzw. Religionsausübung ablehnend gegenübertritt. Festzustellen war vor dem diesem Hintergrund schließlich weiterhin, dass der Beschwerdeführer ein "schiitischer Moslem" ist (Pkt. römisch zwei.1.1.2.).

2.3. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich:

2.3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (betreffend eigene Familienangehörige oder Verwandte in Österreich, Beziehungen zu anderen Österreichern und Afghanen, Erlernen der deutschen Sprache, Erwerbstätigkeiten, Lebensunterhalt, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten) folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung sowie den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (s. das der VHS angeschlossene Beilagenkonvolut sowie die AS 95 bis 131).

2.3.2. Die Feststellung, wie er von seinem sozialen Umfeld wahrgenommen wird gründen auf den im Rahmen der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den mit Stellungnahme von 31.05.2019 vorgelegten Urkunden (s. das der VHS angeschlossene Beilagenkonvolut sowie AS 71 bis 77). Auch bei diesen Urkunden sah sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln.

2.3.3. Die Feststellungen der Beziehungen zu seinem Bruder folgt der (s. VHS S. 9) nicht als unglaubwürdigen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Lediglich bei der Intensität des gemeinsamen Essenskochens widersprach sich der Beschwerdeführer: Zunächst gab er an "meistens" am Wochenende "gemeinsam zu kochen", danach, dass er momentan keine Zeit für eine Freundin habe, weil er "am Abend" für seinen Bruder "kochen" müsse. Aus diesem Grund ist nur festzustellen, dass der Beschwerdeführer oftmals am Wochenende mit seinem Bruder gemeinsam kocht.

Die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers über ein eigenes stabiles Netzwerk verfügt ergibt sich auch in nachvollziehbarer Weise aus einem vorgelegten Arztbrief (s. dazu oben Pkt. römisch zwei.2.1.3.).

2.3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister.

2.4. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus der Anfragebeantwortung "Sozialleistungen für Rückkehrer" der Staatendokumentation von Februar 2018. Die Informationen sind aktuell und schlüssig und blieben als solches vom Beschwerdeführer unbestritten.

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

2.5.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.1.5.1, allgemeine Sicherheits-, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Binnenflüchtlinge), zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif (Pkt. römisch zwei.1.5.3.) - siehe aber auch nachstehend zu anderen herangezogenen Quellen -, im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer (einschließlich Arbeitsmarkt), sowie zum Meldesystem (Pkt. römisch zwei.1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019), nachvollziehbare und schlüssige, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

2.5.2. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (Pkt. römisch zwei.1.5.1) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere Quellen verweisenden, Länderleitfaden des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen "EASO" von Juni 2018. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Artikel 4, Litera a und b der EU-Verordnung Nr. 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

2.5.3. Andererseits gründen die soeben genannten Feststellungen, insbesondere zum Bankensystem (Pkt. römisch zwei.1.4.5.), auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017 sowie zu Netzwerken in Afghanistan von Jänner 2018. Zum Beweiswert dieser Informationen siehe bereits oben. Die Berichte als solches blieben vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

2.5.4. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung (Pkt. römisch zwei.1.5.6.) und hierbei insbesondere im Hinblick auf psychische Erkrankungen sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten beruhen auf dem LIB, den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Trittico, Citalopram, Krankenversicherung und medizinische Versorgung für Rückkehrende" vom 07.02.2018, "Medikamente gegen psychotische Störung und Depression" vom 08.06.2017, "Behandlung von Gastritis und Interkostalneuralgie und Kosten von Cerebokan, Patoprazol, Saroten und Setralin" vom 30.01.2018 sowie der ACCORD-Anfragebeantwortung "Behandlung von Diabetes [a-10643]" vom 04.07.2018.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verweist (s. Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 19f) ist anzumerken, dass nicht alle Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden alleine deshalb bereits unter das Risikoprofil der Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, zu subsumieren sind. Vielmehr müssen dabei auch risikoinduzierende Umstände berücksichtigt werden wie etwa die Art und Sichtbarkeit der geistigen oder körperlichen Behinderung, die Wahrnehmung durch die Familie, etc. vergleiche dazu etwa EASO-Länderleitfaden, S. 59). Gerade solche Umstände liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor und kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch nicht zu Tage.

Hinsichtlich des Verweises (Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 20) auf ein an das Verwaltungsgericht Wiesbaden im März 2018 erstattetes "Gutachten" von F. Stahlmann (abrufbar hier:

https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/02/Gutachten-Afghanistan_Stahlmann_28.03.2018.pdf, abgerufen am 17.06.2019) ist Folgendes zu erwägen

Zunächst ist das erkennende Gericht im Allgemeinen der Auffassung, dass das erwähnte "Gutachten" schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist als solche länderkundlichen Informationen, die - wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo der Fall ist - einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Zu bedenken ist insgesamt außerdem, dass es sich bei F. Stahlmann zwar um eine an einer wissenschaftlichen Einrichtung tätige Doktorandin handelt (s. http://www.eth.mpg.de/3480980/cv), welche sich seit vielen Jahren mit Afghanistan beschäftigt, diese jedoch nach ihren eigenen Angaben (s. S. 8 des von ihr erstatteten "Gutachtens") zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 (mit einer weiteren Anwesenheit im Jahr 2014) selbst in Afghanistan Feldforschung betrieb (und auf die dabei gewonnenen Eindrücke wesentliche Schlussfolgerungen gründet).

Der Beschwerdeführer zitiert bezüglich seiner psychischen Erkrankungen und dem Risiko, welchem er dadurch in Afghanistan ausgesetzt sei, insbesondere Pkt. 11.3.3. "Sozio-kulturelle Einschränkungen der Anerkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen" des "Gutachtens" (S. 274 bis 277). Diesbezüglich ist zu erwägen, dass das "Gutachten" und auch die in diesem zitierten Quellen, soweit sich diese im Hinblick auf ihre Aktualität auch noch für die derzeitige Lage als maßgeblich darstellen, das Risiko, welchem eine psychisch kranke Person ausgesetzt sein kann nur sehr allgemein gehalten und jedenfalls nicht distriktspezifisch darstellt. Insbesondere auch die im "Gutachten" angeführte Expertise von Van Engeland für das Recherchenetzwerk "Asylos" liefert selbst überhaupt keine Quellenangaben. Mangels jeglicher Quellenangaben in diesem Bericht des Recherche-Netzwerkes ist es jedoch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Befundaufnahme in Afghanistan erfolgte (etwa indem die Anzahl von Fällen, der jeweilige Beobachtungszeitraum oder auch der Ort genannt werden). Insbesondere der Titel des Berichtes "Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul" lässt insbesondere keine - ausreichend klar belegten - Rückschlüsse darauf zu, dass auch die spezifische Situation für psychisch kranke Personen (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif so gelagert wäre.

Die Feststellungen zur Situation von Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen) folgen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie wie auch den UNHCR-Richtlinien, bei Dokumente blieben dahingehend unbestritten (zu deren grundsätzlichen Beweiswert s. bereits oben).

2.5.5. Die Feststellungen betreffend die Situation in der Stadt Mazar-e Sharif und die dortige Sicherheitslage, die Versorgung mit Lebensmitteln, den Wohnungs- und Arbeitsmarkt, die sanitäre Situation und die Erreichbarkeit von Österreich beruhen (auch) auf den erwähnten Berichten von EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, Sicherheitslage, Netzwerken, den auf andere Quellen dieser Organisation verweisenden EASO-Länderleitfaden Afghanistan sowie dem ACCORD-Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018", welcher - teilweise - auf die soeben genannten Berichte verweist und darauf aufbauend Schlussfolgerungen zieht. Des Weiteren beruhen die getroffenen Feststellungen auch auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Afghanistan "Versorgungslage Mazar-e Sharif im Zeitverlauf 2010-2018" vom 19.11.2018, und "Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre" vom 13.09.2018. Die darin enthaltenen Informationen können widerspruchsfrei mit entsprechenden Angaben im LIB kombiniert werden.

Die insbesondere in der Beschwerde (s. deren S. 5ff), der Stellungnahme vom 25.07.2018 (S. 2f, 8f, 13f, 15f, 18) sowie der Stellungnahme vom 31.05.2019 (s. deren S. 9f, 11f, 15f) zitierten Quellen dargestellten Tatsachen betreffend die allgemeine Sicherheitslage bzw. sozioökonomischen Rahmenbedingungen weichen von den getroffenen Feststellungen nicht ab, beziehen sich auf die Situation in der Stadt Kabul oder der Stadt Herat oder sind bereits als veraltet anzusehen. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Grundlage aktuellerer Berichte und daraus betreffend die Faktenlage am angenommenen Ort der Rückkehr - der Stadt Mazar-e Sharif - umfangreiche und distriktspezifische Feststellungen getroffen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung umfassende Erwägungen getätigt (s. unten Pkt. römisch zwei.3.4.2.).

Hinsichtlich der Verweise des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage (Stellungnahme vom 25.07.2018, S. 13f, 15f) auf Berichte von Nachrichtensendern oder -magazinen (u.a. "Tiroler Tageszeitung", "Salzburger Nachrichten", "Tagesspiegel") ist festzuhalten, dass diese für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweisen wie länderkundlichen Informationen aus dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo. Letztere Quellen haben demgegenüber einem - COI-Standards entsprechenden - Qualitätssicherungsprozess durchlaufen bzw. sind - wenngleich sie selbst auf einzelne Berichte aus Massenmedien zurückgreifen - dabei in anderer Art und Weise der Objektivität verpflichtet.

Bei den in der Stellungnahme vom 25.07.2018 (s. deren S. 17) zitierten Ausführungen des Urteils des französischen Court Nationale du Droit d'Asile - also der dem Bundesverwaltungsgericht entsprechenden französischen Gerichtsinstanz in Asylsachen - vom 09.03.2018, Zl. 17045561, handelt es sich um rechtliche Erwägungen und nicht Tatsachenfeststellungen. Auch betraf der Fall die Situation in der Stadt Kabul.

Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom 31.05.2019 (s. deren S. 11) auch daraufhin, dass aus der Kurzinformation des LIB vom 19.10.2018 hervorgehe, dass auch im Norden des Landes, wie etwa in der Provinz Balkh, in der die als vergleichsweise sicher geltende Stadt Mazar-e Sharif liegt, eine große Anzahl an Kampfhandlungen registriert wurden. Festzuhalten ist hierbei jedoch, dass aber gerade nicht über Kampfhandlungen oder anderweitige Sicherheitsvorfälle hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif selbst oder betreffend deren Erreichbarkeit berichtet wird.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahmen vom 25.07.2018 (s. deren S. 9ff) auch hier auf das "Gutachten von F. Stahlmann verweist, und dabei insbesondere auf Ausschnitte aus dem Pkt. 5.4. "Sozio-politische Ausschlussfaktoren einer Ansiedlung" verweist ist anzumerken, dass die Sachverständige ihre Schlussfolgerungen hiezu ausschließlich aus Quellen aus den Jahren 1975, 2003, 2006, 2009, 2013 bis 2015 und einer einzigen Quelle aus dem Jahr 2017 zieht. Diese können jedoch allesamt nicht mehr als ausreichend aktuell angesehen werden und sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht veranlasst zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen.

Zu dem Verweis in der Beschwerde (s. deren S. 7f) auf einen Artikel von F. Stahlmann in der deutschen Fachzeitschrift "Asylmagazin" (F. Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3 aus 2017,) ist - zusätzlich zu den oben getroffenen Ausführungen - anzumerken, dass getroffenen Tatsachenfeststellungen sich betreffend den Zugang zu Nahrungsmittelversorgung, Wohnraum und Arbeit decken oder auf aktuelleren Quellen beruhen.

Überdies ist anzumerken, dass die erwähnten Aussagen von Stahlmann im zuvor erwähnten Artikel im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben. Dieser Quelle ist zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter nicht als generell unmöglich dargestellt wird. Zudem stellt sich dieser Artikel außerdem auch in Anbetracht seiner mangelnden Aktualität nicht mehr als maßgeblich relevant dar.

Gleiches hat betreffend Aktualität im Übrigen auch hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 25.07.2018 (s. deren S. 14f) außerdem zitierten Artikels von F. Stahlmann in der deutschen Fachzeitschrift "Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik" (dort S. 198-244) zu gelten, welchem vielfach Quellen noch weitaus älteren Datums zu Grunde gelegt wurden.

2.5.6. Die Feststellungen betreffend potentielle Risiken für Angehörige einer ethnischen Minderheit bzw. gegenständlich für einen "Hazara" bzw. "Schiiten" (Pkt. römisch zwei.1.5.7.) gründen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien, dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB sowie dem EASO-Bericht "Verfolgung Einzelner durch bewaffnete Akteure" aus Dezember 2017; zum grundsätzlichen Beweiswert dieser Quellen siehe oben. Ebenso folgen die Feststellungen zum Risikoprofil "Hazara" aus dem nachvollziehbaren, schlüssigen Länderleitfaden Afghanistan. Auch diese Berichte konnten im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei kombiniert werden.

Die in den Stellungnahmen vom 25.07.2018 (s. deren S. 3 bis 8) und 31.05.2019 (s. deren S. 23) zur Situation der Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan zitierten Berichte stammen überwiegend aus den Jahren 2015 bis 2017 und können dementsprechend - sofern sie nicht ohnedies Berücksichtigung in den getroffenen Feststellungen finden, weil sie sich auch noch für die aktuelle Situation als maßgeblich darstellen - aufgrund fehlender Aktualität nicht mehr als relevant betrachtet werden.

Hinsichtlich der mit Stellungnahme vom 31.05.2019 (s. S. 25) vorgebrachte Stellungnahme von W. Maley "On the Return of Hazaras to Afghanistan" vom 13.11.2018, welche laut Beschwerdeführer die aktuelle Sicherheitslage für Hazara in Afghanistan beschreiben ist Folgendes anzumerken:

Zum einen bietet W. Maley, ein Professor am Asia-Pacific College of Diplomacy der Australian National University, dessen Fachbereiche die australische Regierung und Politik, internationale Beziehungen, Migration und Politische Theorie und politische Philosophie sind, lediglich eine Zusammenfassung von Ereignissen in Afghanistan, welche dieser u.a. mit Quellen beginnend mit dem Jahr 2005 belegt. All diese Ereignisse finden jedoch - sofern sie sich auch noch für die aktuelle Situation als maßgeblich darstellen - ohnehin Berücksichtigung in den, den getroffenen Feststellungen zu Grunde liegenden Länderinformationen. Zum anderen stellt sich die angebliche "Prognose" des Autors als - deutlich erkennbare - reine Vermutung dar, wie sich die Lage entwickeln könnte. Weder kann er konkrete Indizien dafür bezeichnen, noch sonst dartun worauf sich diese Vermutungen stützen, mit Ausnahme, dass ähnliches bereits in der Vergangenheit geschehen sei und daher auch in der Zukunft neuerlich möglich wäre. Fallgegenständlich reicht dies jedoch nicht aus, um zusätzliche oder anderslautende Feststellungen als angezeigt erscheinen zu lassen bzw. darin eine Veranlassung für weitere Ermittlungstätigkeiten zu ersehen. Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei der hier zu lösenden Frage betreffend die Sicherheit der Volksgruppe doch eindeutig um eine Rechtsfrage handelt: Die Lösung einer solchen obliegt jedoch dem Gericht und nicht einem Sachverständigen oder wie gegenständliche eben einem Universitätsprofessor mit Forschungsinteresse an afghanischer Politik und Flüchtlingen (etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027). Überhaupt nimmt Prof. W. Maley eine Reihe der rechtlichen Beurteilung zugehörige Schlussfolgerungen vor. Hinzu kommt außerdem, dass diese Stellungnahme schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundlichen Informationen aus dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo. Letztere Quellen haben diesen gegenüber nämlich einem - COI-Standards entsprechenden - Qualitätssicherungsprozess durchlaufen. Dementsprechende Ansätze sind jedenfalls in der Stellungnahme Prof. W. Maleys nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher nicht veranlasst, anderslautende oder zusätzliche Feststellungen zu treffen oder auf Grund von Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 weitere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen.

2.5.7. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Iran aufwuchs gründen sich ebenfalls auf den auch auf andere Quellen verweisenden Länderleitfaden von

EASO.

Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde (s. S. 10) ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W151 1435926-2 zitiert ist zu erwägen, dass das Gericht dieses zum damaligen Zeitpunkt auf einen Bericht der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) aus dem Jahr 2009 stützte. Dieser Bericht kann jedoch als keineswegs aktuell angesehen, um darauf aufbauend zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen. Auch die verwiesene Anfragebeantwortung von ACCORD "Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219]" vom 12.06.2015 ist als nicht mehr ausreichend aktuell anzusehen, zumal sich diese Anfragebeantwortung auch überwiegend auf Quellen aus dem Jahr 2014 oder älter stützt.

Die Feststellungen zu Auswirkungen eines "Farsi-Dialekt" beruhen auf den dahingehend schlüssigen, nachvollziehbaren und auch unbestritten gebliebenen Angaben im EASO-Bericht Sozioökonomie (zu dessen grundsätzlichen Beweiswert s. bereits oben).

Die Feststellungen der Möglichkeit zur Erlangung eines Ausweises / Tazkira beruhen auf den dahingehend unbestritten gebliebenen Informationen des LIB (zu dessen grundsätzlichen Beweiswert s. oben).

2.5.8. Die Feststellungen zur "Religionsfreiheit" gründen sich zunächst auf das LIB der Staatendokumentation, den UNHCR-Richtlinien, dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan und dem Bericht von EASO zu Einzelnen als Zielpersonen unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen vom Dezember 2017. Die jeweiligen Ausführungen darin zur Religionsfreiheit waren schlüssig und nachvollziehbar. Zum Beweiswert dieser Quellen siehe oben. Als für die Feststellungen weitere Quelle wurde eine - aus dem Jahr 2018 stammende und damit zweifelsfrei aktuelle - und dem erkennenden Gericht schlüssig erscheinende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (zum grundsätzlichen Beweiswert von Informationen dieser Stelle siehe bereits oben) herangezogen. Die dortigen Ausführungen stehen - insbesondere auch, weil sie zwischen der Situation in städtischen und ländlichen Gebieten differenzieren - in keinem Widerspruch zu den übrigen zu diesem Themenkomplex herangezogenen Länderberichten.

Auch diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.05.2019 (s. deren S. 6) auf das von F. Stahlmann erstattete "Gutachten", Pkt.13.2.2. "Risiko der fortgesetzten und durch die Flucht nach Europa provozierten Verfolgung".

Die vom Beschwerdeführer zitierten Passagen des Gutachtens (s. dessen S. 310) beziehen sich auf Quellen aus den Jahren 2014 sowie 2016, welche sohin keineswegs als aktuell anzusehen sind. Als einzige jüngere Quelle (15.10.2017) nennt Stahlmann im zitierten Abschnitt einen Bericht von Abdul Ghafoor für die Afghanistan Migrants Advice & Support ORG, in welchem ein Interview mit aus Österreich deportierten Asylwerbern zusammengefasst und deren Befürchtungen für die Zukunft in Afghanistan widergegeben werden. Auch dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen zu widerlegen oder zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu erfordern. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Passagen aus dem "Gutachten" von F. Stahlmann nicht veranlasst, andere bzw. zusätzliche Feststellungen betreffend ein mögliches Risiko aufgrund mangelnder Religionsausübung zu treffen.

2.5.9. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung ("westliche Orientierung") bzw. als Rückkehrer aus dem Westen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. "Flüchtling" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2. Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005 lauten samt Überschrift:

"Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat."

"Innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung i.S.d. Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: "Statusrichtlinie").

Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie muss eine Handlung um als "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: "EMRK") keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

3.1.4. Als "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, leg. cit. können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, leg. cit. fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

3.1.5. Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lautet:

"§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) [...]

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

3.1.6. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

3.2.2. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). 3.2.3. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

3.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).

3.2.4. Die Gefahr der Verfolgung i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

3.2.5. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom 18. September 2015, E 736 aus 2014,).

3.2.6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

3.2.7. Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).

3.2.8. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz. 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH 26.01.1996, 95/02/0289; zur Plausibilität s. VwGH 29.06.2000, 2000/01/0093; zu gehäuften und eklatanten Widersprüchen oder fehlendem Allgemein- und Detailwissen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0544, und vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0461). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz. 3.2. m.w.N.). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz. römisch drei.4., m.w.N.).

3.2.9. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Familie:

3.2.1.1. Nach Durchführung von dem Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechender Ermittlungstätigkeiten, konnten vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens keine Feststellungen über gegen seinen Vater gesetzte Handlungen oder Maßnahmen, welche die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreicht hätten, getroffen werden.

3.2.1.2. Aufgrund dieses Tatsachensubstrats finden sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (und nicht bloß der entfernten Möglichkeit) Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Damit liegt jedoch auch keine wohlbegründete Furcht vor solchen Handlungen vor.

3.2.2. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Religion:

3.2.2.1. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umfasst der Begriff der "Religion" insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dazu gehören damit auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, was impliziert, dass die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft für sich genommen bei der Subsumtion dieses Begriffs nicht ausschlaggebend sein kann vergleiche EuGH 04.10.2018, Rs. C-56/17, Fathi, Rz. 80).

3.2.2.2. Nach dem auch für die geltende Rechtslage relevanten Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Damit und im Lichte des weiten Religionsbegriffs von Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie würde jedoch auch eine gegen eine - festgestellte - innere Überzeugung vorzunehmende religiöse Handlung (Riten) zur Vermeidung von bestimmten Handlungen oder Maßnahmen als Verfolgungshandlungen gleichzuhaltend anzusehen sein vergleiche dazu auch EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 60). Nichts Anderes gilt, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen. In der Folge wäre dann zu prüfen, ob in diesem Fall tatsächlich Verfolgung drohen wird vergleiche das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rz. 17 f).

3.2.2.3. Aus dem bloßen Vorbringen der Nichtausübung religiöser Betätigungen ist im Fall des Beschwerdeführers jedoch auf keine Verfolgung zu schließen. Zur Frage der Apostasie bzw. möglicher Konsequenzen in Afghanistan allgemein wurden i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 umfassende Ermittlungstätigkeiten gesetzt und Feststellungen getroffen (oben Pkt. römisch zwei.1.5.7. "Religionsfreiheit).

Das daraus abzuleitende Gesamtbild zeigt Folgendes:

Mit der normativen (islamisch-rechtlichen) Ebene beschäftigen sich die Abschnitte "Todesstrafe" und "Religionsfreiheit" des LIB sowie Abschnitte in den UNHCR-Richtlinien: Apostasie, d.h. der Abfall vom Islam ist nach islamischem Recht (auf das die afghanische Rechtsordnung verweist) rechtlich-abstrakt gesehen, ungeachtet der Tatsache, dass das islamische Recht dabei - je nach Rechts- bzw. Denkschule - unterschiedliche Spielarten der Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Detail kennt, mit massiven Strafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Rein aus rechtlicher Perspektive verwirklicht ein solches Verhalten nicht nur jemand, der sich als Moslem einer neuen Religion zuwendet, sondern bereits jemand, der als Moslem, wenn auch nur durch Taten wie die Nichteinhaltung religiöser Gebote, den "Islam verleugnet".

Die vom EASO in dessen Bericht "Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen" zusammengetragenen Quellen deuten an, dass säkulare Personen persönliche Ansichten und das Verhältnis zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen können, die als Abfall vom Islam empfunden werden. Je nach den Erwartungen der lokalen Umgebung müssen diese Personen auch als Muslime erscheinen und sich wie Muslime verhalten. Dieser Bericht zeigt jedoch auch deutlich auf, dass die Situation von Apostaten, welche hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. So gebe (in Afghanistan) viele Muslime, die nicht zur Moschee gingen, dadurch aber nicht in Verdacht gerieten oder deswegen nicht automatisch als nichtgläubig angesehen würden. Ein Leben in der afghanischen Gesellschaft sei (sogar) für Personen, die über ihre Ablegung des islamischen Glaubens Stillschweigen bewahren, möglich. Auch wurde festgestellt, dass Atheisten und Ungläubige nicht angegriffen werden, sofern sie sich nicht öffentlich abfällig über den Islam äußern. Weiter heißt es in diesem Bericht, dass hinsichtlich der Grenzen, innerhalb derer öffentliche Äußerungen getan werden dürfen, geografisch und gesellschaftlich bedingte Unterschiede zwischen den städtischen und ländlichen Gebieten Afghanistans herrschen. In den gebildeten, liberalen Milieus der Stadtbevölkerung werden kritische Diskussionen beispielsweise über religiöse Themen eher toleriert, wobei auch diese Sanktionen nach sich ziehen können. In seltenen Fällen jedoch und besonders in ultrakonservativen, ländlichen Gesellschaften kann eine Person bestraft werden oder in Lebensgefahr geraten, wenn sie die islamischen Bräuche auf provokative Weise nicht einhält. Insbesondere aber ist den festgestellten Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer sofort verdächtigt wird, konvertiert zu sein oder dass sich Rückkehrer nicht mehr an die Regeln des Islam halten.

3.2.2.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine, auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr von Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der - insbesondere m Ort der angenommenen Rückkehr (Neuansiedlung), konkret der Stadt Mazar-e Sharif (s. zu den Voraussetzungen unten unter Pkt. römisch zwei.3.4.2.), eben einer Großstadt - bei - nach außen erkennbarer - Nichtausübung des Islam nicht prognostizieren. Eine möglicherweise anderslautende Beurteilung wäre u.U. betreffend die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu treffen. Ebenso besteht keine einer Verfolgung gleichzuhaltende Gefahr, weil der Beschwerdeführer eben keine innere Einstellung unterdrücken müsste, sich nach außen hin erkennbar aktiv als Apostat aufzutreten, glaubt er doch seiner eigenen Aussage folgend immer noch an Gott und praktiziere er lediglich keine religiösen Riten mehr. Er führte auch ausdrücklich an, mit anderen Muslimen "kein Problem" zu haben. Dass Maßnahmen dennoch nicht vollständig auszuschließen sind - vergleiche dazu insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 31.05.2019 (S. 3ff) - ändert jedoch noch nichts daran, dass es auf die - keinesfalls Gewissheit erfordernde - aber doch maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht die bloße Möglichkeit von Verfolgungshandlungen ankommt.

3.2.2.5. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion wurde fallbezogen nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3. Zur möglichen Verfolgung als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara:

3.2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Hazara gefährdet, so ist - auf Grundlage entsprechender Feststellungen vergleiche dazu VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106) - zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall:

3.2.3.2. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zu entnehmen, dass es zu sozialen Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bzw. Schiiten kommt. Die Situation der schiitisch-muslimischen Gemeinschaft hat sich jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Der Analyst Borhan Osman sieht das Hauptrisiko für Hazara oder Schiiten, wegen deren Ethnie oder konfessioneller Ausrichtung zum Ziel zu werden, in Attacken auf Versammlungen, religiösen Gedenkfeierlichkeiten oder Demonstrationen in den Städten. Bei Gesamtschau ist daraus jedoch nicht auf ein Ausmaß zu schließen, welches notwendig wäre, um auf eine spezifische Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Hazara bzw. der Schiiten zu schließen. Ebenso ist nicht darauf zu schließen, dass die genannten Diskriminierungen zum Fehlen jeglicher Existenzgrundlage führen.

3.2.3.3. Es ist auch - wenngleich diese im Lichte des Artikel 2, EMRK erging - auf die Entscheidung des EGMR vom 12.07.2016, A.M. v. The Netherlands, Appl. 29094/09, hinzuweisen, wonach weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem der Art hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Die darin dem EGMR vorliegende Länderberichtslage unterscheidet sich nicht in wesentlichem Umfang von den gegenständlich getroffenen Feststellungen zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan.

3.2.3.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan judiziert (auch dies auf Grundlage einer der gegenständlich festgestellten Länderberichtslage), zum Unterschied etwa zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies auch festgestellt hätte.

3.2.3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (s. dazu das erwähnte Erkenntnis vom 17.12.2015), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung i.S.d. GFK ausgesetzt zu sein.

3.2.3.6. Auch EASO sieht grundsätzlich - wobei als Ausnahmen etwa die Herkunft aus einem vom IS kontrollierten Gebiet, die berufliche Tätigkeit oder politischer Aktivismus genannt werden - in der bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20).

3.2.3.7. Nach den getroffenen Feststellungen liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, wonach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Verfolgungshandlungen als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu schließen wäre. Dies insbesondere nicht am angenommenen Ort der Rückkehr, nämlich der Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.3.4.2.). Diese in der Provinz Balkh gelegene Stadt steht nach den getroffenen Feststellungen unter der Kontrolle der Regierung und nicht unter der Kontrolle der Taliban oder des IS. Bei der Provinz Balkh handelt es sich nach den getroffenen Länderfeststellungen nach wie vor um eine der stabilsten Provinzen und zählt diese außerdem zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan.

3.2.4. Zur mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Rückkehr aus Europa und einer damit zusammenhängenden "Verwestlichung" ("westlichen Einstellung" / "westliche Orientierung"):

3.2.4.1. Zudem erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VHS S. 10) sowie weiterführend in der Stellungnahme vom 31.05.2019 (s. deren S. 4) ohne Tatsachensubstrat erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nicht vor Verfolgungshandlungen geschützt, denen westlich orientierte Menschen ausgesetzt sind, ist Folgendes zu erwägen:

3.2.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise bzw. eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rz. 12). Der Beschwerdeführer führte i.d.Z. in der mündlichen Verhandlung sowie der genannten Stellungnahme lediglich allgemein gehalten aus, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa als Ungläubiger und Verräter angesehen werde (s. VHS S. 10 und Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 4). Welche als "westlich" erachteten Verhaltensweisen er sich konkret angeeignet hätte brachte er jedoch nicht vor.

3.2.4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten westlichen Orientierung ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa bzw. aus dem Westen in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben Pkt. römisch zwei.1.5.7. bzw. die dort genannten Ausführungen aus Quellen von UNHCR sowie EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO - wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 19) - das Risiko für Männer - abhängig von "risikoverstärkenden" ("risk-enhancing") Umständen des Einzelfalls -im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als minimal an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 19 und 57).

3.2.4.4. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, welche - auch in der kumulierenden Betrachtung - in Gegenüberstellung mit den getroffenen Feststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind gegenständlich nicht hervorgekommen.

3.2.4.5. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa bzw. aus dem Westen in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vergleiche insbesondere Pkt. römisch zwei.1.5.7. "Situation für Rückkehrer aus dem Westen" bzw. die dort genannten Ausführungen aus Quellen von UNHCR sowie EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dies gilt insbesondere für eine Rückkehr in (bzw. Neuansiedlung in) - liberaleren - städtischen Regionen, wie gegenständlich die als möglicher Rückkehrort angenommene Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.3.4.2.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Stadt unter vollständiger Kontrolle der Regierung steht und regierungsfeindliche Elemente - von bestimmten wiederkehrenden Anschlägen abgesehen - keinerlei maßgeblichen Einfluss haben.

3.2.4.6. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als Rückkehrer aus dem Westen bzw. einer (unterstellten) "westlichen Einstellung" macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.

3.2.5. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe:

3.2.5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz. 7 m.w.N.). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).

3.2.5.2. Auch weisen behauptete allfällige Schwierigkeiten von im Iran geborenen Rückkehrern noch auf keine asylrelevante Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK hin vergleiche dazu VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0351).

3.2.5.3. Weiters ist - worauf offenbar das Vorbringen auf S. 20 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.05.2019 abzielt - auch nicht auf eine mögliche Verfolgung wegen einer "geistigen Behinderung" zu schließen. Die festgestellten psychischen Erkrankungen in Form einer "depressiven Episode" sowie einer "posttraumatischen Belastungsstörung" lassen - auch in ihrer festzustellenden Außenwahrnehmung - jedenfalls nicht auf die Intensität einer solchen Form einer Erkrankung schließen. Damit liegt auch in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zu einer möglichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen einer solchen - tatsächlich schwerwiegenden - Erkrankung kein Anhaltspunkt dafür vor, den Beschwerdeführer als Angehöriger jener sozialen Gruppe geistig behinderter Menschen zu sehen, welche möglicherweise als verfolgt anzusehen ist vergleiche dazu die auf einer verwertbaren Länderberichtslage beruhenden Risikoerwägungen des EASO auf S. 59 von dessen Länderleitfaden Afghanistan 2018 [samt den Hinweisen auf die Außenwahrnehmung], die unter Fußnote 416 der UNHCR-Richtlinien erwähnte Berichtslage wie auch die eine "geistige Behinderung" behandelnde Entscheidung VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, m.w.N.).

3.2.5.4. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die weitergehenden Erwägungen unten unter Pkt. römisch zwei.3.4.2.).

3.2.6. Ergebnis:

3.2.6.1. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen - insbesondere, aber nicht ausschließlich bei Berücksichtigung der gegenständlich als möglich angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative (s. auch nachstehenden Absatz) -, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.

3.2.6.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - die übrigen Voraussetzungen liegen vor (s. Pkt. römisch zwei.3.4.2.) - auch im Verfahren nach Durchführung dem Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechender Ermittlungsschritte keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 9, Statusrichtlinie drohen würden.

3.2.6.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes)

3.3. Rechtsgrundlagen:

3.3.1. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

3.3.2. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

3.3.3. Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht."

3.4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

3.4.1. Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

3.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 120, m.w.N.).

3.4.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rz 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).

3.4.4. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen vergleiche VfGH 13.09.2013, U370/2012).

3.4.5. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie "bloß" für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.1.2002, 2001/01/0030).

3.4.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).

3.4.7. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

3.4.1. Zur Situation in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers:

3.4.1.1. Festgestellt werden kann gegenständlich, dass der Beschwerdeführer zwar im Iran geboren wurde, seine Eltern jedoch aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak stammen. Daher ist fallbezogen auch diese Provinz als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers anzusehen. Eine Feststellung des konkreten Herkunftsdistrikts ist nicht möglich vergleiche dazu Nedwed, Interner Schutz innerstaatliche Fluchtalternative am Beispiel Afghanistans, in Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2018 Asyl- und Fremdenrecht [2018], S. 296 f):

3.4.1.2. Aufgrund einer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert anzusehenden Lage kommt das EASO zum Schluss, dass die "willkürliche Gewalt" in der Provinz Maidan Wardak ein solches Niveau erreicht hat, dass ein in die Provinz zurückgekehrter Zivilist einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie zu erleiden dann ausgesetzt sein kann, wenn Umstände, welche in der persönlichen Sphäre des Zivilisten gelegen sind, hinzutreten. vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 91).

3.4.1.3. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch nie in seiner Heimatprovinz gelebt hat und sich seine Familie sich im Iran aufhält (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.3.). Da damit bei Rückkehr bereits eine vorübergehend entsprechend sichere Unterkunft nicht gegeben wäre, liegt gegenständlich ein auf den Beschwerdeführer bezogenes besonderes Gefährdungsmoment vor, um von einem auch realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei Rückführung in die Heimatprovinz ausgehen zu können.

3.4.1.4. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit des afghanischen Staats ist in Anbetracht der den Länderinformationen zu entnehmenden Zustände des Sicherheits- und Justizapparats (s. dazu oben Pkt. römisch zwei.1.5.1. "Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan" und "Sicherheitsbehörden in Afghanistan") nicht auszugehen, auch ist im Hinblick auf die - konkrete - Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (einschließlich des Reisewegs) im Verfahren bzw. bei entsprechender Ermittlungstätigkeit nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

3.4.1.5. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Allerdings steht ihm mit der Möglichkeit zur Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen:

3.4.2. Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative:

3.4.2.1. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:

(i) Einem Asylwerber muss in einem Teil seines Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden können.

Schutz ist gewährleistet, wenn

(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und

(i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(ii) Dem Asylwerber muss der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden können.

3.4.2.2. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).

3.4.2.3. Bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind, insbesondere im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

3.4.2.4. Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

3.4.2.5. Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

3.4.2.6. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.4.2.7. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (zuletzt etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118 m.w.N.).

3.4.2.8. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rz. 20 und 23).

3.4.2.9. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N.)

3.4.2.10. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und seiner persönlichen Umstände steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dazu im Folgenden im Einzelnen:

Ad (i) a)

3.4.2.11. Wie oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. zu den getroffenen Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwogen, hat dieser bei Rückkehr nach Afghanistan bzw. die Stadt Mazar-e Sharif keine ihm drohende asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass auch keine "wohlbegründete Furcht" nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt.

Ad (i) b)

Zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit in bzw. der Stadt Mazar-e Sharif als Ort der möglichen Neuansiedlung

3.4.2.12. Was die allgemeine Sicherheitslage betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.5.3. "Lage in der Stadt Mazar-e Sharif" "Sicherheit") unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Auch ergibt sich aus diesen Länderinformationen nicht, dass dort von einem aktiven Konflikt zwischen der Regierung bzw. deren Kräften und regierungsfeindlichen Kräften auszugehen wäre.

3.4.2.13. Grundsätzlich zählt die Provinz Balkh zu den ruhigen Provinzen in Nordafghanistans mit im Jahr 2017 neun zivilen Opfern auf 100.000 Einwohnern. Allerdings übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es auch in der Stadt Mazar-e Sharif wiederkehrend zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. So geht aus dem erwähnten Berichtsmaterial hervor, dass Terroranschläge bzw. sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter ("high-profile"-Ziele) wie insbesondere Regierungseinrichtungen oder Armeestützpunkte, in der Stadt Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch liefert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Vorfall ausgelöst durch regierungsfeindliche Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass allein durch seine Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich die Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein: Die in Mazar-e Sharif verzeichneten Anschläge ereigneten sich hauptsächlich im Nahebereich der dargestellten "high-profile"-Ziele. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten und auch bei Berücksichtigung bestimmter, üblicherweise zu erwartender Bewegungen des Beschwerdeführers nach seiner Neuansiedlung (insbesondere der Weg zu Orten des Einkaufs von Gegenständen des täglichen Bedarfs, zu [möglichen, zukünftigen] Arbeitsstätten oder medizinischen Einrichtungen) nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass auf ein bereits erreichtes Gewaltausmaß, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Mazar-e Sharif Opfer eines Gewaltaktes werden würde, zu schließen ist. Dies insbesondere, wenn man dabei die Häufigkeit der dargestellten Anschläge dem Gesamtgebiet und der gesamten Einwohnerzahl der Stadt Mazar-e Sharif (rund 500.000) gegenüberstellt.

3.4.2.14. In Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif geht das EASO vor dem Hintergrund von Artikel 8, der Statusrichtlinie - und unter Bezugnahme auf eine nach wie vor als aktuell anzusehende Länderberichtslage (was sich insbesondere aus der oben unter Pkt. römisch zwei.1.5.3.festgestellten, auf noch aktuelleren Berichten fußenden Lage vor Ort erschließt) - grundsätzlich davon aus, dass das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt wäre vergleiche dazu EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 99).

3.4.2.15. Besondere, sich also von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gefährdungsmomente betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser in Kombination mit der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wurden von diesem weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif häufig an den oben angegebenen - mit höherer Wahrscheinlichkeit von Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente betroffenen - Orten aufhalten werde. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara begründet - so bilden die Hazara dort die viertgrößte Volksgruppe - in Mazar-e Sharif kein besonderes Gefährdungsmoment.

3.4.2.16. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen: Der Flughafen liegt zwar etwa acht Kilometer außerhalb des Stadtgebiets, jedoch wirft die Fahrt vom Flughafen in die Stadt während der Tageszeit keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Artikel 15, Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 102, unter Hinweis auf Länderinformationen, welche als ausreichend aktuell anzusehen sind).

Zur möglichen Zuerkennung subsidiären Schutzes aus sonstigen Gründen

3.4.2.17. Auch sonstige, auf die Stadt Mazar-e Sharif als Zielort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative bezogene Gründe für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten sind fallbezogen nicht ersichtlich:

3.4.2.18. Betreffend eine mögliche Gefährdung "unafghanischer", "westlicher" oder "europäischer" Personen ("Rückkehrer aus dem Westen" bzw. "Verwestlichung") sind den Länderberichten lediglich in Einzelfällen gezielte Übergriffe gegen diese aus diesem Grund zu entnehmen (siehe dazu auch oben die Erwägungen vor dem Hintergrund von Paragraph 3, AsylG 2005, Pkt. römisch zwei.3.2.3.). Maßnahmen gegen Personen die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, werden vor allem von regierungsfeindlichen Kräften und aus sonstigen Kreisen der Gesellschaft in gewissen ländlichen Gebieten gesetzt. Auch ein mögliches besonderes, über die Situation als Rückkehrer aus dem Westen allgemein hinausgehendes Gefährdungsmoment, insbesondere auch betreffend die gegenständliche angenommene Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.

3.4.2.19. Auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich - trotz seines nach wie vor aufrechten Glaubens - nicht mehr religiös betätigt lässt sich - wie bereits oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. vor dem Hintergrund von Paragraph 3, AsylG 2005 ausführlich erwogen - keine Gefahr durch einen Akteur einen ernsthaften Schaden zu erleiden, ableiten. Aus den festgestellten Informationen zur Lage in Afghanistan ist ersichtlich, dass es Personen im städtischen Raum möglich ist, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Solche abweichenden Verhaltensweisen werden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Da in der Stadt Mazar-e Sharif auch niemand davon wüsste, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr religiös betätigen möchte, würde er sich dadurch keiner Gefahr aussetzen.

Ad ii)

3.4.2.20. Angesichts der Feststellungen zu seiner Person, seinem bisherigen Lebensweg bzw. der festgestellten allgemeinen Lage vor Ort kann dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zugemutet werden. Dazu sind eingangs folgende allgemeine Leitlinien bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu beachten:

3.4.2.21. Nach den rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur "Indizwirkung" solcher Dokumente), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden vergleiche Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23.07.2003, Rz. 23 ff). Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.

3.4.2.22. Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen. Der UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien, S. 110).

3.4.2.23. Zur Vorgängerversion der UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auf einen "gesicherten" Zugang zu den erwähnten Kriterien dabei allerdings nicht ankommt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, Rz. 23). Diese Rechtsprechungslinie ist - auch in Anbetracht des dahingehend weiterhin unveränderten Wortlauts der Richtlinien (s. auf S. 110 sowie S. 86 der Richtlinien aus dem Jahr 2016) - aus Sicht des erkennenden Gerichts weiterhin beachtlich.

3.4.2.24. Mit Ausnahme der Stadt Kabul behalten - wenngleich auch auf Vorkommnisse etwa einer Dürresituation u.a. in der Provinz Balkh und überhaupt die hohe in die größeren Städte einströmende Zahl an Rückkehrern bzw. Binnenvertriebenen hingewiesen wird - auch die am 30.08.2018 vom UNHCR publizierten Richtlinien zu Afghanistan die Sichtweise zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich bei: Eine Fluchtalternative wird für andere urbane und semi-urbane Gebiete bzw. größere Städte nicht - bereits als Grundsatz - ausgeschlossen, jedoch weist der UNHCR auf einige bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende - allgemeine - Umstände bzw. Schwierigkeiten hin. Diese müssen im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit der jeweiligen Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 139).

3.4.2.25. Aus Sicht des EASO (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 109) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Masar-e-Sharif, Herat und Kabul für alleinstehende Männer, welche zuvor in Afghanistan gelebt haben, grundsätzlich als zumutbar zu erachten, auch wenn es in dem Neuansiedlungsgebiet kein Unterstützungsnetzwerk gibt. So brächte die Situation der Neuansiedlung gewisse Härten mit sich, allerdings zieht das EASO den Schluss, dass derartige Personen in der Lage sind, deren Grundbedürfnisse, Unterkunft und Hygiene sicherzustellen; dies sofern nicht aus deren persönlichen Umständen auf zusätzliche Vulnerabilitäten zu schließen ist. Die folgenden Umstände sind nach dem EASO dabei jeweils im Einzelfall in Betracht zu ziehen: Alter, Geschlecht, Familienstand, Gesundheitszustand, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, Kenntnisse der lokalen Bedingungen, Unterstützungsnetzwerk und Religion.

Die Schlussfolgerungen des EASO betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative gleichen in Aktualität und Umfang nach den den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen weitgehend (s. insbesondere die in den FN 679 ff der UNHCR-Richtlinien zitierten Berichte / Quellen gegenüber den Quellen, auf welchen die EASO-Berichte Sozioökonomie und Netzwerke beruhen). Die EASO-Schlussfolgerungen nehmen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera b, EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein vergleiche dazu das erwähnte Erkenntnis des vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rz. 22)

3.4.2.26. Eine differenzierte Sichtweise nimmt das EASO für jene Personen ein, welche über eine lange Zeit außerhalb Afghanistans lebten oder überhaupt noch nie in Afghanistan waren. Für diesen Fall betont das EASO, dass insbesondere die Bedeutung eines Unterstützungsnetzwerks gesteigert wäre vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 109).

3.4.2.27. Soweit von Relevanz kann verfügbare Reintegrationsunterstützung auch als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration in Afghanistan beiträgt vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 105).

3.4.2.28. Im Hinblick auf die allgemeinen Gegebenheiten am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative ist vor dem Hintergrund der erwähnten Indizien gegenständlich Folgendes zu erwägen:

3.4.2.29. Bereits oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.1. wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage festgehalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif vollkommen unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht.

3.4.2.30. In der Stadt Mazar-e Sharif stehen nach den Länderinformationen ausreichend (einfache) Unterkünfte zur Verfügung. Insbesondere kann - wie dies Landinfo im EASO-Bericht Netzwerke aufzeigt - anstelle einer ganzen Wohnung ein einzelnes (und damit gegenüber einem ganzen Apartment deutlich günstigeres) Zimmer gemietet werden, z.B. vorübergehend in einem "Teehaus" ("tea house"). Es ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine einzelne Person eine ganze Wohnung für sich mieten müsste. So könnte auch eine Wohnung von mehreren Personen/Rückkehren, jedenfalls für eine Übergangszeit, geteilt werden, was die Mietkosten (erheblich) senken würde. Auch wenn ein Großteil der Unterkünfte in Mazar-e Sharif - in welchen also auch die bereits ansässige Bevölkerung zum Großteil lebt - aufgrund des Fehlens zumindest einer der folgenden Voraussetzungen: (i) Zugang zu behandeltem Wasser, (ii) Zugang zu behandeltem Abwasser, (iii) ausreichend Wohnraum (keine Überfüllung), (iv) bauliche Qualität der Gebäude und (v) Rechtssicherheit nach der seit 2003 geltenden, auf internationaler Ebene akkordierten Definition als "Slum" oder "informelle Siedlung" zu qualifizieren sind (s. dazu etwa UN-Habitat, Global Report on Human Settlements, 2003, abrufbar unter:

https://unhabitat.org/books/the-challenge-of-slums-global-report-on-human-settlements-2003/ [abgerufen am 17.06.2019], S. 12), so ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Situation in der Stadt Mazar-e Sharif (s. oben Pkt. römisch zwei.1.5.3. "Wohnungsmarkt in Mazar-e Sharif") dennoch davon auszugehen, dass auch außerhalb von - nicht mehr als zumutbar anzusehenden - Elendsvierteln eine Unterkunft gefunden werden kann, welche einem Standard entspricht, wie er eben auch der dort bereits lebenden Bevölkerung zur Verfügung steht bzw. von dieser genutzt wird.

3.4.2.31. Eine grundlegende Infrastruktur und der Zugang zu grundlegender Versorgung, einschließlich zu sanitärer Infrastruktur, sind in der Stadt Mazar-e Sharif gegeben. Diese ist nach der festgestellten Berichtslage auch als eines der größten Handels- und Finanzzentren Afghanistans anzusehen. Die Lage vor Ort wird derzeit allerdings nach den getroffenen, auf aktuellen Berichten beruhenden Feststellungen - s. dazu auch die Hinweise des UNHCR auf S. 111 - durch die Nachwirkungen einer auch die Provinz Balkh betreffenden Trockenperiode (Dürre) in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. So ist laut Einschätzung des "Famine Early Warning Systems Network" ("FEWS NET") aus Februar 2018 die Situation in Mazar-e Sharif betreffend die Ernährungslage als "angespannt" bzw. "in Knappheit" (engl. "stressed") einzustufen. Nach der Prognose des FEWS-NET wird dieser Zustand jedenfalls bis Mai 2019 anhalten. Die Einstufung bedeutet, dass selbst mit humanitärer Hilfe zumindest einer von fünf Haushalten in einem als angespannt eingestuften Gebiet über eine minimal ausreichende Ernährungslage verfügt (s. das Klassifikationshandbuch von FEWS-NET, S. 32, abrufbar unter:

http://fews.net/sites/default/files/uploads/IPC-Manual-2-Interactive.pdf, abgerufen am 17.06.2019).

Aktuell beobachtet das FEWS-NET, dass die Dürre sich negativ auf die Erträge 2017 aus 2018, von regenwassergespeisten Weizen und die ländlichen Bedingungen ausgewirkt hat. In der - den getroffenen Feststellungen zur Lage vor Ort zugrunde gelegten - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus September 2018 wird überdies darauf hingewiesen, dass es zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasserversorgung im "Umland" von Mazar-e Sharif kommt. Darüber, dass es auch in der Stadt Mazar-e Sharif selbst keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nicht zu bzw. - was sich aus der von ACCORD und der zuletzt im April 2019 von EASO zusammengestellten Berichtslage ergibt - ist die Trinkwasserversorgung soweit gegeben. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet. Aufgrund der Dürre soll es zu geringeren Getreideernten kommen, die Getreidepreise liegen jedoch aufgrund guter Ernten im Iran und in Pakistan in Mazar-e Sharif aber dennoch nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Und auch die Löhne in Mazar-e Sharif liegen trotz der Dürre im Mai 2018 um 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. Auch die festgestellten Informationen des UNHCR von Ende 2018 zeigen auf, dass die Lebensmittelversorgung grundsätzlich in der Stadt Mazar-e Sharif gesichert ist.

3.4.2.32. Es ist dabei bzw. somit nicht zu übersehen, dass nach den festgestellten Informationen die wirtschaftliche Lage sowie Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in der Stadt Mazar-e Sharif bzw. aber auch der Provinz Balkh - insbesondere auch aufgrund der großen Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer, welche einströmen - jedenfalls als insbesondere im Hinblick auf die Wohnressourcen als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit auch dort hoch ist. Ebenso kann die im Vorabsatz abgehandelte Trockenheit bzw. Dürre, nunmehr allenfalls - wohl in vergleichbarer Weise auch die Überschwemmungen oder sonstige Nachwirkungen - zu einem weiteren Einströmen führen. Gleichzeit ist jedoch aus den getroffenen Feststellungen zu schließen, dass die Stadt Mazar-e Sharif das Wirtschaftszentrum des Norden des Landes ist und eine höhere Industrialisierung als andere Städte in Afghanistan aufweist. Zudem hat Mazar-e Sharif grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen. Auch liegen die Löhne für Gelegenheitsarbeiten dort klar über dem Fünfjahresdurchschnitt (s. oben die auf Grundlage einer ganz aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation getroffenen Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.5.3. "Versorgung mit Lebensmitteln").

3.4.2.33. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Erkrankungen ist es auch möglich - zu den gegenständlich spezifischen Umständen der Behandlung (bzw. Möglichkeiten) depressiver Erkrankungen siehe die Erwägungen unter Pkt. römisch zwei.3.7. - in der Stadt Mazar-e Sharif eine medizinische Einrichtung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen: Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in Mazar-e Sharif sowohl Zugang zu medizinischen Einrichtungen als auch zu Medikamenten -insbesondere auch zu den vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamenten bzw. Wirkstoffen - besteht. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste umsonst an, Medikamente sind zumindest in privaten Apotheken verfügbar. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den öffentlichen Krankenhäusern umsonst.

Der Beschwerdeführer bringt auf S. 22 seiner Stellungnahme vom 31.05.2019 auch vor, er besitze keine Tazkira oder einen sonstigen Ausweis, weil er nie in Afghanistan gelebt habe und habe dadurch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Dahingehend ist ihm zu entgegnen, dass eine Tazkira - wie aus den festgestellten Länderinformationen ersichtlich - auch über die afghanische Botschaft in Österreich beantragt werden kann. Überhaupt müssten für den Beschwerdeführer für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan wie auch für den Fall einer erforderlichen zwangsweisen Rückführung eine - die afghanische Staatsbürgerschaft beurkundendes - Dokument ausgestellt werden (z.B. ein Heimreisezertifikat durch afghanische Vertretung in Österreich). Es kann also davon ausgegangen werden, dass auf dieser Grundlage jedenfalls ein Identitätsnachweis vorliegt, um als afghanischer Staatsbürger Zugang zu freier medizinischer Versorgung zu haben.

3.4.2.34. Insgesamt ist festzuhalten, dass die sozioökonomischen Rahmenbedingungen für einen Rückkehrer auch in der Stadt Mazar-e Sharif sicherlich schwierig sind. Ein - wenngleich mit nicht unerheblichen Hürden verbundener - Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch gegeben. Zwar fallen - nach der festgestellten, auf dem EASO-Bericht Sozioökonomie beruhenden Länderinformationen - auch dort ein Drittel der Haushalte unter die städtische Armut ("urban poor"), d.h. nur rund 30 USD pro Person pro Haushalt. Es ist nach der festgestellten Berichtslage nicht erkennbar, dass insgesamt nicht die Grundlage bzw. (Lebens-) Bedingungen an sich für die - in weiterer Folge, wie nachstehend auch erwogen, dann von weiteren persönlichen Umständen des Einzelnen abhängig - Existenzsicherung allgemein wie auch das Erreichen und Halten eines angemessenen Lebensstandards ("adequate living standard") grundsätzlich vorhanden wären (s. dazu auch EASO-Länderleitfaden Afghanistan S. 104 f bzw. S. 110 der UNHCR-Richtlinien).

Auch die weiterhin angespannte Situation aufgrund der Nachwirkungen der Dürre und die daraus fachlich prognostizierten, zuvor behandelten Wirkungen veranlasst für sich allein genommen betreffend die Stadt Mazar-e Sharif nicht zur Schlussfolgerung, dass damit jegliche Neuansiedlung - insbesondere auch für Personengruppe ohne besondere Vulnerabilitäten - derzeit unmöglich wäre. So ist nur bei rund 20 Prozent aller auch im Distrikt Mazar-e Sharif der Provinz Balkh existierenden Haushalte von einer Situation auszugehen, in welcher Personen neben der Sicherstellung der angemessenen Lebensmittelversorgung nicht auch noch in der Lage sind weitere erforderliche, nicht auf Lebensmittel bezogene Ausgaben zu tätigen. Danach muss in der Provinz Balkh jedoch ein Großteil (4/5) der übrigen Haushalte - zumindest - zur Sicherstellung der Erfüllung von Lebensmittel und Nicht-Lebensmittelbedürfnissen das Leben nicht atypisch ändern oder wäre dahingehend von irgendwelchen humanitären Unterstützungsleistungen abhängig (s. im Umkehrschluss die Definition des FEWS-NET für die Stufe 1 - "Minimal" im dem oben dazu zitierten Handbuch des FEWS-NET).

3.4.2.35. Die allgemeinen Rahmenbedingungen schließen somit die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif als solches (noch) nicht aus. Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist wiederum Folgendes in Betracht zu ziehen:

3.4.2.36. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den zu seiner Person getroffenen Feststellungen um einen mobilen, alleinstehenden, jungen, arbeits- und leistungsfähigen Mann. Er verfügt in der Stadt Mazar-e Sharif über kein- in Afghanistan nach der festgestellten Länderberichtslage grundsätzlich bzw. auch für Rückkehrer sehr bedeutsames - soziales Netzwerk. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren, ist dort aufgewachsen und hielt sich noch nie in Afghanistan auf. Er hat jedoch im Iran sowohl eine Schulbildung erlangt als auch eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Schneidergehilfe erworben, mit welcher er sich auch Lebensmittel, letztlich einen Lebensunterhalt, finanzieren konnte. Auch spricht er eine der Landessprachen Afghanistans, Dari, und verfügt in dieser Sprache auch über Lese- und Schreibkenntnisse. Nicht zuletzt wurde er im Iran unter Afghanen sozialisiert und kam - wie festzustellen war - auch grundsätzlich in Kontakt mit afghanischen Werten, Gebräuchen und Gepflogenheiten.

3.4.2.37. Überdies bietet der afghanische Staat seit Dezember 2016 Unterstützungsleistungen für Rückkehrer aus Europa im Rahmen eines mehrdimensionalen Ansatzes ("whole of community") an. Schließlich kann der Beschwerdeführer daneben eine - auch finanzielle - Rückkehrhilfe aus besonderen Programmen in Kooperation mit der IOM in Anspruch nehmen (s. dazu oben bei Pkt. römisch zwei.1.4.). Damit sollte, dies hält auch UNHCR nach der Anfragebeantwortung von ACCORD fest, jedenfalls die Grundversorgung für die ersten Monate am Neuansiedlungsort - dies nun auch unter Berücksichtigung der Nachwirkungen der Dürresituation bzw. der damit verbundenen Implikationen (Auswirkungen auf Nahrungsmittelpreise, zusätzlicher Druck auf die zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage erforderlichen Ressourcen durch zusätzliches Einströmen von Binnenvertriebenen) - gesichert sein.

3.4.2.38. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger (vulnerabler) darstellt als die übrige Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dies kann fallbezogen verneint werden: Zwar leidet der Beschwerdeführer wie festgestellt an einer mittelgradig depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche u.a. in Form von Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsmängel und Magenbeschwerden in Erscheinung tritt. Bei den dargestellten Erkrankungen handelt es sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts um keine "schweren körperliche Erkrankung" oder bereits eine "psychische Störung" i.S.d. Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU (zur Berücksichtigung dieser Kriterien im Hinblick auf die Vulnerabilitäten von Rückkehrern s. VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479, m.w.N., s. dazu bereits obige Erwägungen unter Pkt. römisch zwei.3.2.5.).

Im Regionalkrankenhaus in Mazar-e Sharif, bei welchem es sich um eine öffentliche Krankenanstalt handelt, sind sämtliche Behandlungen kostenlos. Dieses Krankenhaus verfügt außerdem über einen Neuropsychiater zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit private Spezialisten aufzusuchen. Bei Inanspruchnahme privater Krankenhäuser bzw. von Privatärzten muss der Patient die Kosten für Medikamente, Psychotherapie, Nachbehandlungen und Kontrolluntersuchungen selbst bezahlen. Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch die vom Beschwerdeführer eingenommenen Arzneimittel "Trittico", "Pantoloc" (Wirkstoff Pantoprazol) und "Pramulex" (Wirkstoff Escitalopram) bzw. Medikamente mit deren Wirkstoff - sind in Mazar-e Sharif jedenfalls verfügbar.

Gerade die Rückkehrhilfen sehen - wie bereits erwähnt - auch eine Unterstützung im Hinblick auf die Ermöglichung von medizinischen Behandlungen bzw. betreffend den Erwerb von erforderlichen Arzneimitteln ("medizinische Versorgung") vor. Wie bereits dargestellt, bestehen in Afghanistan auch diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer ist auch seinen eigenen Angaben folgend grundsätzlich arbeitsfähig, so ist er vielfach ehrenamtlich tätig und möchte auch in Österreich als Schneidergehilfe arbeiten (s. VHS S. 7).

3.4.2.39. Der Beschwerdeführer kann durch die Inanspruchnahme der bereits erwähnten, verfügbaren Rückkehrhilfe jedenfalls übergangsweise, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu einer einfachen Unterkunft, möglicherweise auch wie vom EASO hervorgehoben in einem "Teehaus" das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er am Neuansiedlungsort ebenso - zumindest anfänglich - nach den Länderfeststellungen durch auch in der Stadt Mazar-e Sharif verfügbaren Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Dies zeigt insbesondere die - wobei dann für die erste Zeit noch die Rückkehrunterstützung in Anspruch genommen werden kann - Verdienstmöglichkeit auch einer ungebildeten Arbeitskraft mit den aus den getroffenen, aktuellen Länderinformationen abzuleitenden bzw. zu erwartenden Preisen für Grundnahrungsmittel und Unterkunft vor Ort.

3.4.2.40. In Anbetracht der festgestellten allgemeinen Gegebenheiten in Afghanistan sowie der Stadt Mazar-e Sharif im Besonderen und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung - kann gegenständlich davon ausgegangen werden, dass er anfangs und auch während einer gewissen Übergangsphase zwar mit Schwierigkeiten konfrontiert sein wird wieder Fuß zu fassen (insbesondere in Bezug auf die Erlangung einer Erwerbstätigkeit). Allerdings kann auch davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, danach ein mit anderen in der Stadt Mazar-e Sharif lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten bzw. mit einer mehr als bloß das Existenzminimum ermöglichenden Perspektive zu führen (s. dazu insbesondere das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2018, Zl. Ra 2018/18/0001, mit Hinweis auch auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.12.2017).

Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei vergleiche VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N.).

3.4.2.41. Dabei spricht auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Hazara ohne familiäre Anknüpfungspunkte am Neuansiedlungsort handelt, nicht gegen die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (s. dazu das bereits oben zitierte und zur Stadt Kabul ergangene, jedoch auf den gegenständlichen Fall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2018, Ra 2018/19/0077). Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Übergangsphase ein neues soziales Netzwerk in der Stadt Mazar-e Sharif schaffen kann.

3.4.2.42. Insgesamt ist daher im gegenständlichen Fall - insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen aufgrund einer im Grundsatz nach wie vor unveränderten Länderberichtslage relevanten allgemeinen Erwägungen und Schlussfolgerungen der UNHCR-Richtlinien sowie des EASO-Länderleitfadens Afghanistan - gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 von einer mit der Stadt Mazar-e Sharif vorhandenen, - trotz fehlendem örtlichen (sozialen bzw. familiären) Netzwerks jedoch bei Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen und in Anbetracht der schulischen und beruflichen Ausbildung - noch zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser am Neuansiedlungsort in eine ausweglose, oder in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie insbesondere Nahrung und Unterkunft), in eine sogar lebensbedrohende Situation geraten würde. Auch die Tatsachen einer Sprachprägung aufgrund des Aufwachsens im Iran ("Farsi-Dialekt") wie auch die - eben behandelbaren und sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich nachteilig auswirkenden - psychischen Erkrankungen veranlassen in Anbetracht der gegenständlich festgestellten aktuellen Länderinformationen nicht zu einer anderslautenden Schlussfolgerung (zur Depression i.Z.m. der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Grundlage einer vergleichbaren Länderberichtslage vergleiche auch etwa die Entscheidung VwGH 30.05.2018, Ra 2018/18/0284, Rz. 9).

3.4.3. Ergebnis:

3.4.3.1. Bei Gesamtbetrachtung aller im gegenständlichen Fall zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Rückführung in den Herkunftsstaat bzw. der Weg sowie die anschließenden Neuansiedlung nach bzw. an dem als nach den von Paragraph 11, AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die Freiheit von Gefahr und Risiko für Leib und Leben, die Möglichkeit der Ausübung der grundlegenden Menschenrechte bzw. auch des wirtschaftlichen Überlebens - mögliche innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Ort, der Stadt Mazar-e Sharif, weder ein reales Risiko der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeutet. Noch haben sich aus dem durchgeführten verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, dass dabei für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.4.3.2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet.

Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

3.5. Rechtsgrundlagen:

3.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.5.3. Die Paragraphen 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

[...]

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt."

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

3.5.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

3.5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

[...]

Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Paragraph 52, (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

3.6. Zum Anspruch auf eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz":

3.6.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.6.2. Ein Anspruch auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor.

3.7. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie einem Anspruch auf eine "Aufenthaltsberechtigung" oder eine "Aufenthaltsberechtigung plus":

3.7.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

3.7.2. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 m.w.N.).

3.7.3. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

3.7.4. Das "Privatleben" ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann "mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen vergleiche EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rz. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rz. 61; 28.01.2003, Peck v. Großbritannien, Appl. 44647/98, Rz. 57 f.; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rz. 66).

Die EMRK garantiert aus Sicht des EGMR nicht das Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben einer Person verstößt jedoch gegen Artikel 8, EMRK, es sei denn, er kann nach Absatz 2, des genannten Artikels als in Einklang mit der Rechtsordnung zur Erreichung der eines oder mehrere der darin aufgeführten legitimen Ziele bzw. als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" zur Erreichung dieser Ziele gerechtfertigt werden. Die zu beachtenden einschlägigen Kriterien für die Beurteilung, ob ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, sind die folgenden: (i) die Art und Schwere einer vom Antragsteller begangenen Straftat und die seit der Begehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Antragstellers in diesem Zeitraum, (ii) die Aufenthaltsdauer im Staat, aus welchem er ausgewiesen werden soll, (iii) die Nationalitäten der verschiedenen betroffenen Personen, (iv) die familiäre Situation des Antragstellers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen, (v) ob der Ehepartner von einer Straftat zum Zeitpunkt des Eingehens einer Familienbeziehung wusste, (vi) ob es Kinder der Ehe gibt und wenn ja, ihr Alter, und (vii) die Schwere der Schwierigkeiten, auf die der Ehegatte in dem Land, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll, stoßen kann, (viii) das Wohl von Kindern, insbesondere die Intensität der Schwierigkeiten, auf die Kinder des Antragstellers in dem Land, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll, stoßen können; und (ix) die Wertigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Bestimmungsland vergleiche EGMR 25.07.2017, Krasniqi v. Austria, Appl. 41697/12, Rz. 46).

Der Begriff des "Familienlebens" i.S.d. Artikel 8, EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept vergleiche EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rz. 31). Ob es also ein "Familienleben" gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt vergleiche EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rz. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens vergleiche EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rz. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rz. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rz. 93 und 96).

3.7.5. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175 m.w.N.). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212).

3.7.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Das darf jedoch nicht als "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verstanden werden, weil in außergewöhnlichen Konstellationen die Integration auch bei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen überwiegen kann (30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

3.7.7. Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK ist unter dem Gesichtspunkt von Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Schwierigkeiten eines Antragstellers beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188). Zu berücksichtigen können jedoch etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen sein vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.7.8. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist auch von Bedeutung, welche Verhältnisse konkret bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgefunden werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0038). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind an Artikel 8, EMRK zu messen (VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,, unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 13.05.2008, Juhnke, Appl. 52.515/99).

3.7.9. Die sohin vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses daran, dass der Beschwerdeführer Österreich nach negativer Erledigung seines Antrags auf internationalen Schutz wieder verlässt mit dessen privaten Interessen an einem Verbleib ergibt Folgendes:

3.7.10. Für die Bindung an Österreich spricht gegenständlich, dass er hier bereits eine große Anzahl an integrativen Maßnahmen gesetzt hat: Er hat bereits das Zertifikat für das Deutschsprachniveau A2 bestanden und besuchte von 27.08.2018 bis einschließlich 28.05.2019 den Basisbildungskurs für das Sprachniveau A2/B1. Am 17.06.2019 legte er erfolgreich die Integrationsprüfung ab. Von 09.03.2018 bis 16.03.2018 absolvierte der Beschwerdeführer den Workshop " römisch 40 " im Rahmen des Kooperationsprojektes des Vereins " römisch 40 ", Verein " römisch 40 " und " römisch 40 " und am 08.02.2018 den Workshop " römisch 40 " des Projekts " römisch 40 ". Am 27.11.2017 besuchte der Beschwerdeführer im Haus römisch 40 den Workshop " römisch 40 ". Am 25.01.2017 absolvierte er darüber hinaus en Kurs " römisch 40 " an der römisch 40 der römisch 40 . Auch am Projekt " römisch 40 " der " römisch 40 " nahm der Beschwerdeführer teil. Seit Jänner 2017 besucht der Beschwerdeführer auch regelmäßig das Projekt " römisch 40 " des UMF Haus römisch 40 und seit September 2016 das Jugendcollege " römisch 40 ". Im Jahr 2016 nahm der Beschwerdeführer auch am " römisch 40 ", einer Ferienwoche für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 sowie an dem Kletterkurs " römisch 40 " des Alpenvereins römisch 40 teil. Von März bis Oktober 2016 partizipierte der Beschwerdeführer auch am Projekt " römisch 40 ", welches vom Haus römisch 40 veranstaltet wurde. Außerdem besuchte er am 26.02.2016 einen Aufklärungs- und Verhütungsworkshop von " römisch 40 Der Beschwerdeführer ist im Verein " römisch 40 " als freiwilliger Mitarbeiter registriert und unterstützt den Verein seit September 2017 vor allem bei Veranstaltungen wie Konzerten und Festen bei einfachen organisatorischen Aufgaben. Außerdem arbeitet der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Caritas Hilfseinrichtung " römisch 40 " und unterstützt die Caritas dort mehrmals wöchentlich bei der Lebensmittelsortierung und der Verteilung der Lebensmittel an verschiedenen Ausgabestellen. Der Beschwerdeführer unterstützte die römisch 40 im Herbst 2017 auch ehrenamtlich im römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 , und hilft regelmäßig bei der freizeitpädagogischen Arbeit der römisch 40 mit, so u.a. bei Spielplatzbesuchen. Am 01.08.2016 wirkte der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Projekt " römisch 40 " mit. Er verfügt außerdem über eine bis zum 31.12.2019 gültige Einstellzusage in der hausinternen Schneiderei des Theatervereins römisch 40 .

3.7.11. In Österreich lebt auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, " römisch 40 ".

Auch spricht für den Beschwerdeführer, dass er unbescholten ist.

3.7.12. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer derzeit ausschließlich von der Grundversorgung lebt. Bei den im Vorabsatz genannten, bereits in größerer Zahl erbrachten und zweifellos äußerst anerkennenswerten integrativen Leistungen musste sich der Beschwerdeführer immer seines bloß vorläufigen und unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Auch mit der Möglichkeit, bei Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsberechtigung anzunehmen ist dem Beschwerdeführer in Österreich auch keinesfalls noch die wirtschaftliche Integration gelungen.

Die Bindung an Österreich reduziert sich auch durch eine - wenngleich stark reduzierte, jedoch noch vorhandene - Bindung an den Herkunftsstaat Afghanistan: Zwar hat der Beschwerdeführer noch nie selbst in Afghanistan gelebt, seine Sozialisierung im Iran fand jedoch maßgeblich unter Afghanen statt. Darüber hinaus wäre ihm bei Rückkehr ein Existenzaufbau in Afghanistan möglich, zumal die Lage dort nicht so gelagert ist, dass Bedenken ob seiner Integrität nach Rückkehr bestehen würden (s. dazu oben die Erwägungen unter Pkt. römisch zwei.3.4.2.). Insbesondere stehen ihm dort auch - wie oben aufgrund von entsprechend aktuellen Länderinformationen erwogen - ausreichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung zur Verfügung. Schließlich ist fallbezogen auch maßgeblich, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt erst knapp vier Jahre in Österreich aufhält.

Hinsichtlich der familiären Bindung zu seinem Bruder ist wiederum Folgendes auszuführen: Die Unterstützung, welche der Beschwerdeführer seinem Bruder zu teil werden lässt, so kocht er gemeinsam mit diesem am Wochenende oder geht gemeinsam mit diesem einkaufen geht nicht über die in einem Familienverband üblicherweise zu erwartende Hilfestellung hinaus (dies wäre auch nicht der Fall, wenn man unterstellen würde, dass der Beschwerdeführer derzeit täglich für seinen Bruder das Abendessen zubereitet). Er lebt auch mit seinem Bruder nicht zusammen.

Soweit nunmehr die Psychotherapeutin des Bruders des Beschwerdeführers in ihrem mit Stellungnahme vom 31.05.2019 übermittelten Schreiben ausführt, dass die Trennung der Brüder ihren Patienten (den Bruder des Beschwerdeführers), der derzeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, in eine psychische Instabilität mit schwerer Depression und suizidaler Einengung bringen würde, ist anzumerken, dass diese Behauptung in keinster Weise fundiert ist, sondern ausschließlich eine Vermutung darstellt. Zudem ist die Ausübung einer Psychotherapie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Psychotherapiegesetz eine umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen dem Behandelten und dem Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Daher entspricht es jedoch gerade nicht dem Berufsumfang einer Psychotherapeutin, Vorhersagen des Erlebens und des Verhaltens von Menschen zu treffen. Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich - was aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in Österreich in einem stabilen Netzwerk. Er nimmt auch bereits selbst in Österreich ambulante psychotherapeutische Maßnahmen in Anspruch.

Insgesamt liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach den getroffenen Feststellungen durchaus eine enge Beziehung zum Bruder vor, welche jedoch - noch nicht - in den Schutzbereich des "Familienlebens" nach Artikel 8, EMRK fällt.

3.7.13. Wägt man nun die aus den getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen zu erkennende Bindung des Beschwerdeführers an Österreich - und unter Berücksichtigung der gegebenen Bindung an Afghanistan - in Gesamtschau mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ab, so überwiegt fallbezogen Letzteres. Von einer - in Anbetracht der deutlich unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer - vorliegenden "außergewöhnlichen Konstellation" kann trotz der unbestreitbar zahlreichen gesetzten Maßnahmen zur Integration in Österreich wie insbesondere auch dessen Bindung zum Bruder - soweit man diese jedenfalls als Teil des Privatlebens des Beschwerdeführers ansieht - nicht ausgegangen werden. Der Eingriff in dessen Privatleben durch die Verpflichtung Österreich zu wieder zu verlassen bzw. durch eine allfällige auch zwangsweise Verbringung dorthin ist somit in gegenständlichem Fall gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

3.8. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Im Lichte der Erwägungen oben unter Pkt. römisch zwei.3.4.2. bestehen hinsichtlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan und der Möglichkeit zur dortigen Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif auch keine Bedenken dahingehend, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte von Paragraph 50, FPG - insbesondere wegen eines realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

3.9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vorgebracht. Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise wurde daher von der belangten Behörde korrekt festgelegt.

3.10. Ergebnis:

3.10.1. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer nach den obigen Erwägungen schon von Amts wegen nicht zuzuerkennen. Ebenso war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht geboten. Da gegenständlich die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, war auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mangels eines hervorgekommenen Verstoßes gegen das Refoulementverbot ist auch nicht zu erkennen, dass die Abschiebung unzulässig wäre.

3.10.2. Die Ausreisefrist wurde rechtsrichtig festgelegt.

3.10.3. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des EuGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2171151.1.00