Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Geschäftszahl

L511 2006340-2

Spruch

L511 2006340-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.08.2013, römisch 40 , zu Recht erkannt (mitbeteiligte Partei römisch 40 ):

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 01.08.2013, Zahl:

römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Mit Bescheid vom 01.08.2012, GZ römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen idH von EUR 2 538,92 an die SGKK. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph 6, BMSVG ausgesprochen worden und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom selben Tag und auf die Beitragsvorschreibung vom 06.02.2013, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten (hg. GZ 2006340-1).

1.2. Mit Schreiben vom 26.08.2013, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

2. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 31.03.2014 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Am 10.04.2019 und am 07.05.2019 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der am 07.05.2019 alle Parteien teilnahmen (OZ 3, 8). In dieser wurde die Tätigkeit von MM für den Beschwerdeführer im Detail sowie die Grundlagen für die Beitragsnachverrechnung erörtert.

3. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

3.1. Im Hinblick auf den detaillierteren Verfahrensgang und -inhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im RIS abrufbare hg. Entscheidungen L511 2006340-1 verwiesen.

3.2. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2013 stellte die SGKK mit Bescheid vom 01.08.2013, GZ römisch 40 , fest, dass römisch 40 [MM] auf Grund der für den Betrieb des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 05.04.2012 bis 25.10.2012 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

3.3. Mit Schreiben vom 26.08.2013, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

3.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 31.03.2014 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2006340-1/10E, über die Versicherungspflicht von MM.

römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte die Nachverrechnung der sich aus dem Versicherungspflichtverfahren zur hg. GZ L511 2006340-1, ergebenden Beiträge samt Verzugszinsen.

1.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, hg. GZ L511 2006340-1/10E, stellte das BVwG fest, dass MM in der Zeit von 05.04.2012 bis 25.10.2012 aufgrund der für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2006340-1 verwiesen.

1.3. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und einem vereinbarten Monatsentgelt von EUR 750,00.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Aktenteilen und dem hg. Gerichtsakt GZ 2006340-1.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Das BVwG legte seiner Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren eine andere Rechtsansicht zu Grund als die SGKK. Die sich aus der nunmehrigen Rechtsansicht des BVwG ergebende Höhe der Beitragsgrundlage konnte somit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beitragsnachverrechnungsverfahrens sein. Es liegt diesbezüglich daher ein mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063 vor.

3.2.3. Aus Gründen der Raschheit und Effizienz, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das BVwG seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, als die Erstbehörde das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben, und das Verfahren ist spruchgemäß an die SGKK zur Ermittlung der sich nunmehr aus der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergebenden Beitragsgrundlagen und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2006340.2.01