Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

09.05.2019

Geschäftszahl

W251 2165928-1

Spruch

W251 2165928-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 zur Zl. 1108019601-160363197, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in seiner Heimat als Arzt bei einer amerikanischen Hilfsorganisation gearbeitet habe. Er sei deshalb von der Terrormiliz Al Shabaab telefonisch terrorisiert worden, weil er als Spion beschuldigt worden sei. Er sei von der Al Shabaab telefonisch geortet und verfolgt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer unsicher gefühlt und psychische Probleme bekommen habe. Er sei von der Al Shabaab aufgefordert worden, seine Tätigkeit zu beenden und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe deshalb Somalia verlassen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr von der Al Shabaab getötet zu werden

3. Am 12.04.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab er an, dass er eines Tages von der Al Shabaab angerufen und aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für die NGO zu beenden und mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Er sei daraufhin zu seinem Onkel gegangen und habe sein Telefon ausgeschaltet. Mitglieder der Al Shabaab seien dann zuhause bei seiner Frau aufgetaucht und hätten die Wohnung durchsucht. Seine Frau sei daraufhin zu ihrer Familie gefahren und der Beschwerdeführer habe Somalia verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von dem Problem mit seinem Auge ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, Universitätsbesuch und Berufserfahrung, der in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit Unterstützung rechnen könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, weil das Bundesamt veraltete Länderberichte herangezogen habe, die sich nur unzulänglich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Zudem habe das Bundesamt das Parteiengehör verletzt, weil es dem Beschwerdeführer seine Zweifel und Argumente bezogen auf seine Glaubwürdigkeit nicht mitgeteilt habe. Das Bundesamt habe sich mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers nur mangelhaft befasst, weshalb es nicht möglich sein konnte, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu erfassen und zu einer entsprechenden Entscheidung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer drohe wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Reer Xamar massive Diskriminierungen und Schikanen und aufgrund seiner politischen Gesinnung vonseiten der Al Shabaab Verfolgung, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Aufgrund der allgemein schlechten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia und der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgeschlossen werden, weshalb ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Zudem hätte aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen. Unter einem legte er ärztliche Befunde und Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.

6. Mit Urkundenvorlage vom 31.07.2017, 24.08.2017, 14.09.2017, 06.10.2017, 05.07.2018, 01.08.2018 und 06.12.2018 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.

7. Mit, als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schriftsatz vom 14.03.2018, wurde vorgebracht, dass die Schwester des Beschwerdeführers von einem Angehörigen des Mehrheitsclans der Abgaal, bei dem sie als Hausmädchen beschäftigt gewesen sei, vergewaltigt worden sei. Es sei daraufhin am 20.02.2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem Mann und dem Vater des Beschwerdeführers gekommen und der Vater des Beschwerdeführers dabei getötet worden. Aufgrund der Minderheitenclanzugehörigkeit habe die Familie des Beschwerdeführers keinen Schutz erhalten. Da der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit angehöre, sei ihm jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Englisch, Arabisch und Ahmaric. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (AS 5, 56; Protokoll vom 24.01.2019 = OZ 22, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Reer Xamar, des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (AS 56; OZ 22, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist in Mogadischu im Stadtteil römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern (drei Brüder und fünf Schwestern) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 58; OZ 22, Sitzung 7). Nach der traditionellen Heirat des Beschwerdeführers ist er mit seiner Frau in eine Mietwohnung in Mogadischu gezogen (AS 57; OZ 22, Sitzung 7). Der Vater des Beschwerdeführers ist im Rollstuhl gesessen (OZ 22, Sitzung 10), dieser ist nunmehr verstorben (OZ 22, Sitzung 8). Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister haben ebenfalls zum Familieneinkommen beigetragen (AS 58; OZ 22, Sitzung 10). Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Somalia war durchschnittlich (AS 57; OZ 22, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer hat von 1998 bis 2007 (1.-9. Klasse) die Grundschule und von 2007 bis 2010 (9.-12. Klasse) ein Gymnasium besucht. Er verfügt insgesamt über eine zwölfjährige Schulbildung. Von 2011 bis 2015 hat der Beschwerdeführer an der Plasma Universität in Mogadischu Public Health studiert und das Studium im August 2015 mit dem Titel Bachelor of Science in Public Health abgeschlossen (AS 57, 93- 101; OZ 22, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer war von 01.10.2014 bis 30.06.2015 als Community Health Worker für die International Medical Corps Somalia Mission in Mogadischu tätig (AS 81, 103-105). Er hat vom 19.10.2015 bis 31.12.2015 nicht als Community Health Promoter für die International Medical Corps gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat Somalia, bereits vor seiner Reise in Richtung Europa, mehrmals verlassen und ist anschließend wieder nach Somalia zurückgekehrt (AS 67-71). Der Beschwerdeführer ist am 23.11.2015 endgültig aus Somalia in Richtung Europa ausgereist (AS 58; OZ 22, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 10.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 5 ff).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Mutter, drei Brüder, drei Schwestern, seine Tante mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits leben noch in Somalia in der Stadt römisch 40 (AS 7, OZ 22, 8 ff, 22). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Familienangehörigen in römisch 40 (OZ 22, Sitzung 10). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Mogadischu noch über ein Eigentumshaus sowie in römisch 40 über eine Landwirtschaft, die vom Cousin des Beschwerdeführers betrieben wird (OZ 22, Sitzung 9, 11).

Der Beschwerdeführer verfügt weiters noch über eine Schwester in Schweden und eine Schwester in England (AS 9, 57; OZ 22, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer weist bereits seit seiner Kindheit (AS 55) am römisch 40 Auge ein römisch 40 auf (AS 69-71 [ident mit AS 275-276]). Er benötigt deshalb weder ärztliche Behandlung noch Medikamente und er ist im Alltag keinen Einschränkungen unterworfen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist von Mitgliedern der Al Shabaab weder aufgefordert worden seine Tätigkeit zu beenden noch sich ihnen anzuschließen. Die Al Shabaab hat seine Frau zuhause nicht aufgesucht und die Wohnung des Beschwerdeführers nicht durchsucht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals von der Al Shabaab bedroht oder aufgesucht.

Der Beschwerdeführer wurde weder während noch nach seiner Tätigkeit als Community Health Worker für die International Medical Corps Somalia Mission vom 01.10.2014 bis 30.06.2015 von der Al Shabaab bedroht.

Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia selber keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 und kann im Eigentumshaus seiner Familie in Mogadischu wohnen. Er kann zumindest anfänglich von seinen Familienangehörigen in Somalia sowie von seinen zwei Schwestern aus Schweden bzw. England finanziell unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 10.03.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 77 [ident mit AS 79], 85, 87, 109; Beilage zu OZ 2, OZ 4, OZ 8, OZ 14 und OZ 15) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 sehr gut (AS 273), für die Stufe B1 befriedigend bestanden (Beilage zu OZ 9). Er ist bereits zweimal zur ÖSD- Prüfung für die Stufe B2 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (Beilage zu OZ 20). Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat am Werte und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage zu OZ 15). Er hat im Laufe der Jahre 2016 und 2017 am Projekt eines Museums "Soziale Skulptur" teilgenommen (AS 271).

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat von Juni bis Juli 2016 über das Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht (AS 75).

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Er wird von seiner Deutschlehrerin und in seiner Nachbarschaft und der Gemeinde sehr geschätzt (AS 75, 77 [ident mit AS 79]; Beilage zu OZ 2 und OZ 8). Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, Sitzung 13 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, Sitzung 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, Sitzung 37).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, Sitzung 38).

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).

Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 138).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 49).

Zwangsrekrutierung:

Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, Sitzung 49).

Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (FFM August 2017, Sitzung 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (FFM August 2017, Sitzung 52).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, Sitzung 65).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94 f).

Außerhalb des Clansystems finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind die Bantu (größte Gruppe), die Benadir (Dachbegriff) und die Bajuni (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96; Focus Somalia Clans und Minderheiten - Beilage ./VI, Sitzung 12).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Die Benadiri umfassen folgende Gruppen: die Reer Xamar, die in der Altstadt von Mogadischu (Stadtbezirke Xamar Weyne, Xamar Jabjab, Shangaani) leben, die Shangaani aus dem Stadtbezirk Shangaani, die Reer Merka aus der Stadt Merka und die Barawani aus Baraawe (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96; Beilage ./VI, Sitzung 12; BAMF Minderheiten in Somalia - Beilage ./V, Sitzung 7).

Die Reer Hamar sind die Nachkommen der ursprünglichen Einwohner der Altstadt von Mogadischu, deren Vorfahren arabische und persische Einwanderer waren. Sie bilden ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung. Als Siedlungsgebiet werden v.a. die Bezirke Hamarweyene und Shangani in Mogadischu sowie Merka angegeben. Sie betätigen sich traditionell als Kaufleute und Fischer. Einige Gruppen haben ein Klientelverhältnis zum Hawiye-Clan der Hawadle (Beilage ./V, Sitzung 8).

Die Reer Hamar sind nicht machtlos und in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen. Sie werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans. Die bedeute jedoch nicht, dass die sie keinen Diskriminierungen mehr ausgesetzt seien, vielmehr gebe es einige Faktoren zu ihren Gunsten. So haben sie in Mogadischu heute politische Positionen innerhalb der TFG, in der Regionalverwaltung von Benadir sowie in der Lokalverwaltung von Mogadischu inne (Beilage ./V, Sitzung 9). Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert. Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen. Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (LIB 17.09.2018 - Sitzung 96 f).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Reer Xamar in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Non Gouvernement Organisations (NGO)

Im gesamten somalischen Kulturraum bestehen zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern. Dazu gehören u. a. Binnenvertriebene, Frauen, Kinder und andere sozial benachteiligte Gruppen. Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse einigermaßen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Allerdings die Bewegungsfreiheit von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Al Shabaab verbietet den meisten internationalen NGOs, ihrer Arbeit nachzugehen. Außerdem kommt es zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung sowie zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin. Alleine in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 waren humanitäre Organisationen von 90 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen betroffen. Dabei wurden sieben Mitarbeiter getötet und acht weitere verletzt. Außerdem wurden zehn Mitarbeiter verhaftet und drei weitere entführt. Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe durch nicht-staatliche bewaffnete Kräfte. Al Shabaab entführt gezielt humanitäre Kräfte. Davon waren 2017 bis Mitte September 27 Personen betroffen, von denen sich im November 2017 sechs Personen noch in der Gewalt der Gruppe befanden. Insgesamt ist der Anstieg an Gewalt gegen diese Personengruppe auch damit zu erklären, dass aufgrund der Dürre deren Aktivitäten massiv verstärkt worden sind (LIB 17.09.2018, Sitzung 72).

Korruption

Somalia war im Jahr 2016 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 176). Trotz einiger kleiner Fortschritte bei der öffentlichen Finanzgebarung ist es den Bundesbehörden weiterhin nicht möglich, der weit verbreiteten Korruption entgegenzutreten. Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 71).

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, Sitzung 135).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 136).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 143).

In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 1f).

Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 8).

Bewegungsfreiheit:

Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, Sitzung 116).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, Sitzung 116 f).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, Sitzung 127).

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (LIB 17.09.2018, Sitzung 6).

In den meisten nördlichen und zentralen Regionen waren die Regenfälle von Karan (Juli-September 2018) und Deyr 2018 (September-November 2018) unterdurchschnittlich, aber die Bedingungen auf den Weiden waren unterschiedlich. (Beilage ./VIII, Sitzung 5).

In den meisten Regionen des Nordwestens und des Südens des Landes bleiben die tierischen Körperbedingungen für alle Arten normal bis überdurchschnittlich, was auf die nahezu durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bedingungen auf dem Festland und die Verfügbarkeit von Trockenweiden in Regenmangelgebieten zurückzuführen ist (Beilage ./VIII, Sitzung 6).

Die Preise für lokale und importierte Lebensmittel bleiben stabil. Die Arbeits-/Getreidebedingungen, die die Kaufkraft armer Haushalte messen, haben sich verbessert. Da jedoch erwartet wird, dass die Deyr-Regenzeit 2019 und deshalb die Ernte unterdurchschnittlich sein wird, werden die lokalen Lebensmittelpreise voraussichtlich ab Februar 2019 steigen, was sich wahrscheinlich negativ auf die Ergebnisse der Ernährungssicherheit auswirken wird (Beilage ./VIII, Sitzung 1).

Die Stadt Mogadischu wird als IPC-2 Kategorie eingestuft, IDPs in dieser Stadt werden als IPC-3 Kategorie eingestuft (Beilage ./VIII - Sitzung 13). IPC-Kategorie 2 wird wie folgt definiert: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies".

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VIII (Karte von Mogadischu - Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./II; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./III; FFM Report betreffend Sicherheitslage in Somalia aus August 2017 - Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Beilage ./V; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./VI; BAMF, Minderheiten in Somalia, Juli 2010 - Beilage ./VII; Bericht FSNAU - Food Security and Nutrition vom 22.12.2018 - Beilage ./VIII) sowie in die mit Urkundenvorlage vom 31.07.2017 (OZ 2 - Unterstützungsschreiben Deutschlehrerin vom 28.07.2017, Empfehlungsschreiben vom 26.07.2017), 24.08.2017 (OZ 4 - Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1), 14.09.2017 (OZ 8 - Unterstützungsschreiben Gemeinde römisch 40 vom 13.09.2017), 06.10.2017 (OZ 9 - ÖSD Zertifikat B1 vom 15.09.2017), 05.07.2018 (OZ 14 - Teilnahmebestätigung Deutschkurs B2.2 vom 25.06.2018), 01.08.2018 (OZ 15 - Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Teilnahmebestätigung Prüfungsvorbereitungskurs Deutsch B2 vom 06.07.2018) und 06.12.2018 (OZ 20 - ÖSD Zertifikat B2 nicht bestanden jeweils vom 17.07.2018 und 13.09.2018) übermittelten Unterlagen.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen weiteren Sprachkenntnissen sowie zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somalia, seine Schulbildung und sein Universitätsabschluss) sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er in Mogadischu aufgewachsen sei und insgesamt nur einmal Mogadischu verlassen habe um im Jahr 2011 seine Schwester, die in Schweden lebt, in Äthiopien zu treffen (OZ 22, Sitzung 7). Aus den beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Unterlagen geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer ca. im Jahr 2002 und 2007 in Dubai am Auge operiert worden sei (AS 67-71). Es ist daher offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.2. Dass der Beschwerdeführer von 01.10.2014 bis 30.06.2015 bei der International Medical Corps Somalia Mission als Community Health Worker tätig gewesen ist, ergibt sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Arbeitsbestätigung vom 30.09.2015 und dem damit entsprechenden Dienstausweis (AS 103-105) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 22, Sitzung 6, 17).

Bezüglich seiner zweiten Tätigkeit als Community Health Promoter bei den International Medical Corps, legte der Beschwerdeführer zwar ebenfalls eine Arbeitsbestätigung vor, jedoch keinen entsprechenden Dienstausweis. Aus der Arbeitsbestätigung, ausgestellt am 07.06.2016, geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 19.10.2015 bis 31.12.2015 als Community Health Promoter für die International Medical Corps tätig gewesen sein soll (AS 83). Da der Beschwerdeführer jedoch bereits am 23.11.2015 aus Somalia ausgereist ist, ist dies nicht mit der Arbeitsbestätigung vereinbar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass seine Schwester Ende 2015 zu seiner Arbeitsstätte gegangen sei und sich die Arbeitsbestätigungen habe ausstellen lassen. Da die Arbeitsbestätigung jedoch als Ausstellungsdatum den 07.06.2016 nennt, sind auch diese Angaben nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss, sodass von hohen kognitiven Fähigkeiten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer müsste daher grundsätzlich in der Lage sein, die Daten bezüglich seiner Tätigkeit gleichbleibend anzugeben - sofern er tatsächlich die von ihm angegebene berufliche Anstellung gehabt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Community Health Promoter bei der International Medical Corps sind daher nicht glaubhaft.

Vor dem Hintergrund der Länderberichte bezüglich Korruption in Somalia sowie aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und unrichtigen Angaben, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung vom 07.06.2016 um kein echtes Dokument handelt und dieses daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht richtig angibt. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Community Health Promoter von 19.10.2015 bis 31.12.2015 für die International Medical Corps gearbeitet hat.

2.1.3. Die Feststellungen zu den noch in Somalia lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, dem regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers zu ihnen und den Eigentumsverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers in Somalia, ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (AS 7, OZ 22, 8 ff, 22).

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Familie über eine Landwirtschaft verfügt, wo sein Vater Mangos angepflanzt hat. Sein Cousin hat sich um die Landwirtschaft gekümmert als seine Familie in Mogadischu gewesen ist (OZ 22, Sitzung 10). Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Cousin in römisch 40 lebe und aus seinen Angaben nicht hervorgeht, dass dieser erst kürzlich nach römisch 40 gezogen ist, geht das Gericht davon aus, dass der Cousin des Beschwerdeführers die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers schon immer von römisch 40 aus betreut hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Cousin des Beschwerdeführers die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers nunmehr nicht mehr betreuen sollte, zumal die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht derart groß ist, dass dies unmöglich scheint. Es war daher festzustellen, dass der Cousin des Beschwerdeführers sich nach wie vor um die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers kümmert.

2.1.4. Dass der Beschwerdeführer noch über eine Schwester in Schweden und eine Schwester in England verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben in der Erstbefragung, beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 9, 57; OZ 22, Sitzung 8).

2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (AS 55; OZ 22, S.

14) sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen betreffend das rechte Auge des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde älteren Datums. Hinsichtlich des Behandlungsbedarfs des rechten Auge des Beschwerdeführers, kommt diesen in Anbetracht seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nur insofern Bedeutung zu, dass aktuell eine Behandlung und Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers offenkundig nicht (mehr) notwendig ist, zumal der Beschwerdeführer auch keine weiteren aktuellen Befunde mehr vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vorgebracht hat, dass er wegen seinem rechten Auge im täglichen Leben Einschränkungen unterworfen sei, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen seinem rechten Auge weder eine Behandlung noch Medikation benötigt und er im Alltag keinen Einschränkungen unterworfen ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat ihm drohe Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab, weil er für eine internationale Organisation tätig gewesen sei und sich geweigert habe seine Tätigkeit zu beenden und sich der Al Shabaab anzuschließen, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Er präsentierte lediglich eine grobe Rahmengeschichte und sind in den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, er sei von der Al Shabaab telefonisch aufgefordert worden seine Tätigkeit bei der internationalen Organisation zu beenden und sich der Al Shabaab anzuschließen. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, seien Mitglieder der Al Shabaab bei seiner Frau zuhause aufgetaucht und hätten seine Wohnung durchsucht. Die Frau sei daraufhin aus Mogadischu weggezogen und der Beschwerdeführer habe Somalia verlassen.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung an, dass er am 16.11.2015 erstmals einen Anruf der Al Shabaab erhalten habe, bei dem sie ihn aufgefordert hätten seine Tätigkeit bei der internationalen Organisation zu beenden (AS 60; OZ 22, Sitzung 16). Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer jedoch im Zeitraum von 19.10.2015 bis 31.12.2015 nicht für die International Medical Corps gearbeitet vergleiche Ausführungen unter Punkt römisch II.2.1.2). Es ist daher allein vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab zur Beendigung seiner Tätigkeit aufgefordert und wegen seiner Weigerung mit dem Tod bedroht worden sei.

Darüber hinaus geht das Gericht aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte lediglich um ein Konstrukt handelt:

So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er am 16.11.2015 einen Anruf von der Al Shabaab erhalten habe und wegen seiner Weigerung seine Tätigkeit zu beenden und sich ihnen anzuschließen, mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei daraufhin zu seinem Onkel gegangen, habe diesem von dem Telefonat erzählt und sein Handy ausgeschaltet. Am 17.11.2015 habe er sein Telefon wieder eingeschaltet und die verpassten Anrufe seiner Frau gesehen. Er habe sie zurückgerufen und sie habe ihm erzählt, dass Mitglieder der Al Shabaab ihre Wohnung durchsucht hätten (AS 59 f). Er habe seiner Organisation von dem Vorfall berichtet, diese hätten ihm jedoch lediglich mitgeteilt, dass sie ihn nicht beschützen könnten und sie von Anfang an klargestellt hätten, dass sie nicht für seine Sicherheit garantieren könnten (AS 61). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er 16.11.2015 in der Früh einen Anruf der Al Shabaab erhalten habe, in dem er als Spion und Ungläubiger beschuldigt worden sei. Er sei daraufhin zu seinem Chef gegangen und habe diesem von dem Telefonat erzählt. Sein Chef habe dem Beschwerdeführer versichert, dass er in Sicherheit sei und keine Probleme bekommen werde. Er sei zu Mittag am selben Tag vom selben Mitglied der Al Shabaab erneut angerufen und aufgefordert worden seine Tätigkeit zu beenden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer erneut zu seinem Chef gegangen und habe ihm von dem neuerlichen Telefonat erzählt. Der Chef habe sich beim Wachmann erkundigt. Der Wachmann habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er in Gefahr sei, wenn er solche Anrufe bekäme. Der Beschwerdeführer sei von dem Wachmann zu seinem Onkel gebracht worden. Er habe seine Frau angerufen und ihr von den Vorfällen erzählt. Der Beschwerdeführer habe dann über Nacht sein Telefon ausgeschalten und in der Früh habe seine Frau ihm erzählt, dass Mitglieder der Al Shabaab ihre Wohnung durchsucht hätten (OZ 22, Sitzung 15 f).

Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen gab der Beschwerdeführer lediglich ausweichend an, dass er den zweiten Anruf der Al Shabaab, ein Gespräch mit seinem Chef und dem Wachmann und die Warnung durch den Wachmann auch geschildert habe (OZ 22, Sitzung 18). Nach Erklärung des Vorhalts gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er nicht wisse, warum dies nicht protokolliert worden sei. Er habe es beim Bundesamt so geschildert wie in der Beschwerdeverhandlung. Er habe damals nicht gut Deutsch gesprochen und habe nicht gut verstanden, was er gefragt worden sei (OZ 22, Sitzung 19). Der Niederschrift der Einvernahme beim Bundesamt ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl die Frage, ob er alles verstanden habe bzw. der Vernehmung ohne Probleme folgen konnte sowie jene, ob er alles von der Sprache und vom Verständnis her verstanden habe, was er gefragt worden sei, bejaht hat (AS 62). Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich befragt, ob vom Dolmetscher alles rückübersetzt und seine Einvernahme richtig protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer bejahte. Er hat weder etwas berichtigt noch ergänzt (AS 63). Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits beim Bundesamt alles angegeben, daher als bloße Schutzbehauptung.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht einmal ansatzweise gleichbleibend wiedergeben kann, zumal es sich dabei doch um einprägsame Ereignisse hätte handeln müssen. So ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt nur einen Anruf der Al Shabaab angegeben hat und er in der Beschwerdeverhandlung schilderte, dass er zweimal von der Al Shabaab angerufen worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers sind derart widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass ihm seine Organisation von Anfang an gesagt habe nicht für seine Sicherheit garantieren zu können. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass ihm von seinem Chef zunächst versichert worden sei, dass er in Sicherheit sei und keine Probleme bekommen werde. In diesem Zusammenhang ist es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm die Gefahr betreffend die Tätigkeit laut seiner Aussage beim Bundesamt von Anfang an bewusst gewesen sei, dennoch für die Organisation gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich auch eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zum zweiten Anruf der Al Shabaab tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt angeben, dass seine Frau nachdem die Al Shabaab am 16.11.2015 bei ihr zuhause gewesen sei, zu ihrer Familie gegangen sei (AS 60). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass sie am 16.11.2016 danach zu seiner Familie gegangen sei (OZ 22, Sitzung 16). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung schließlich an, dass seine Frau als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe zu seiner Familie [in Mogadischu] gegangen sei und diese im Februar 2016 Mogadischu verlassen habe und zu ihrer Familie nach römisch 40 gegangen sei (OZ 22, Sitzung 22).

Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es ihm nicht gelungen das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Das Gericht geht daher auch davon aus, dass der Beschwerdeführer Somalia nicht wegen Lebensgefahr durch die Al Shabaab oder durch andere Personen, sondern aus anderen Gründen verlassen hat.

2.2.2. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Claneigenschaft als Reer Xamar nicht aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer gab zwar beim Bundesamt an, dass er von der Kindheit bis zu seiner Ausreise aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Ausgrenzung und Unterdrückung erlebt habe (AS 57), dies sei jedoch nicht der Grund gewesen, weshalb er Somalia verlassen habe (AS 60).

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie im Dezember 2017 aus Mogadischu weggezogen sei, weil seine Mutter Probleme mit einer Angehörigen eines großen Stammes gehabt habe (OZ 22, Sitzung 8). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch vage und oberflächlich. So hat er nicht einmal den angeblich großen Clan, dem die Dame angehört habe, genannt. Zudem gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Clan-Älteste eingeschaltet worden seien, die Vermittlung jedoch nicht geklappt habe (OZ 22, Sitzung 8). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Clan des Beschwerdeführers schutzlos ausgeliefert sei.

Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2016 (OZ 12) und in der Beschwerdeverhandlung wonach seine Schwester von ihrem Arbeitgeber, einem Angehörigen des Mehrheitsclans der Abgaal, vergewaltigt worden sei. Es sei daraufhin zu einem Streit zwischen dem Arbeitgeber seiner Schwester und seinem Vater gekommen und sein Vater im Zuge dessen mit einem Messer erstochen worden (OZ 22, Sitzung 8; OZ 12, Sitzung 2).

Den geschilderten Vorfällen liegen jeweils individuelle Streitigkeiten zugrunde, weshalb nicht erkennbar ist, dass die Clanzugehörigkeit der Familienangehörigen und die angeblich damit in Zusammenhang stehende Schutzlosigkeit ihres Clans diesbezüglich ausschlaggebend gewesen ist. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Clan der Reer Xamar nicht machtlos und in der Lage ist, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen. Sie werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans, werden gemeinhin als Händler respektiert und können sich Schutz zukaufen vergleiche Punkt römisch II.1.5.). So gab der Beschwerdeführer selber an, dass sein Vater betreffend die Streitigkeiten seiner Mutter auf die Clan-Ältesten und somit deren Clanschutz zurückgegriffen habe (OZ 22, Sitzung 8). Dass die Streitvermittlung daher allein aufgrund der Clanzugehörigkeit der Mutter gescheitert sein soll, ist somit unplausibel. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sind.

Beim Clan der Reer Xamal handelt es sich insbesondere in Mogadischu um einen respektierten Clan. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht mit den beigezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen und kommen daher den Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt keine Glaubhaftigkeit zu.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung der Sicherheitslage gekommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.

Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben. Die Preise für lokale und importierte Lebensmittel bleiben stabil. Die Arbeits-/Getreidebedingungen, die die Kaufkraft armer Haushalte messen, haben sich verbessert. Die Hauptstadt Mogadischu wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mogadischu im Eigentumshaus seiner Familie wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Familie dieses Haus noch besitzt und seine Familie derzeit in römisch 40 lebt (OZ 22, Sitzung 11). Das Gericht geht daher davon aus, dass das Haus für den Beschwerdeführer zur Verfügung steht, zumal er nichts Gegenteiliges im Verfahren vorgebracht hat.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von seiner Familie - zumindest anfänglich - finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über eine Landwirtschaft verfügt, die vom Cousin des Beschwerdeführers betreut wird. Da der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass es seiner Familie gut bzw. "normal" gehe und er keine finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie in Somalia geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass es ihnen finanziell möglich ist den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer kann somit auf die regelmäßigen Einnahmen aus der Landwirtschaft sowie auf das vorhandene Vermögen durch seine Familie zurückgreifen. Dass der Beschwerdeführer auch von seinen Schwestern in Schweden und England finanziell unterstützt werden kann, ergibt sich aus seiner Aussage beim Bundesamt, wonach seine Schwestern aus dem Ausland seiner Familie in Somalia Geld geschickt haben (AS 58), so dass davon auszugehen ist, dass sie auch den Beschwerdeführer bei einer Wiederansiedelung in Mogadischu zumindest vorübergehend unterstützen werden. Zudem ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, die von ihm nicht genutzten Zimmer des Eigentumshauses seiner Familie in Mogadischu zu vermieten. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit finanzieller Unterstützung durch seine Familienangehörigen in Somalia und seine Schwestern in Schweden und England rechnen und auf das Vermögen seiner Familie in Somalia zurückgreifen.

Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut.

Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass betreffend die Familienangehörigen, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und der Beschwerdeführer seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützte oder unterstützen musste (AS 57; OZ 22, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung sowie ein familiäres Netzwerk in Somalia und über ein Eigentumshaus seiner Familie in Mogadischu, wodurch er auch Zugang zu Wohnraum hat. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, Sitzung 14 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und gut auf Deutsch beantwortet hat (OZ 22, Sitzung 12).

Dass zu den in Österreich geknüpften freundschaftlichen Beziehungen keine engen sozialen Bindungen bestehen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde-verhandlung angab, dass er eine Freundin und deren Schwester beim Einkaufen kennengelernt habe und diese mindestens einmal monatlich treffe, darüber hinaus hat er jedoch keine weiteren Angaben zu ihnen gemacht (OZ 22, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer hat diese - bis auf das eine Mal - im Verfahren auch nicht wieder erwähnt. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus noch an eine weitere österreichische Bekannte zu haben, nämlich seine Deutschlehrerin, die ihn freiwillig unterstützt habe. Nachgefragt führte er aus, dass sei ihm Deutsch beigebracht habe und er sie wöchentlich besuche (OZ 22, Sitzung 15). Der regelmäßige Kontakt allein reicht jedoch nicht aus um eine enge soziale Bindung zu begründen. Dass er finanziell von seiner Deutschlehrerin unterstützt werde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./II - Strafregisterauszug vom 18.01.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Da der Beschwerdeführer dem in Mogadischu respektierten Clan der Reer Xamar angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden.

3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Mogadischu zurückkehren:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.

3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sowie gesund und im Alltag aufgrund seiner Seheinschränkung keinen Einschränkungen unterlegen. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung sowie über einen Universitätsabschluss als Bachelor of Science in Public Health und Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in Somalia. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Ehefrau, seine Mutter, sechs Geschwister, eine Tante mütterlicherseits sowie einen Cousin väterlicherseits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen auch in regelmäßigen Kontakt und kann im Falle einer Rückkehr zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung durch sie sowie durch seine Schwestern in Schweden und England rechnen. Dem Beschwerdeführer steht im Falle seiner Rückkehr auch das Eigentumshaus seiner Familie in Mogadischu zur Verfügung, weshalb er in Mogadischu eine Wohnmöglichkeit vorfindet. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er durch seine Familie finanziell abgesichert ist und ihm eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps zur Verfügung steht. Durch die finanzielle Absicherung ist der Beschwerdeführer auch nicht von höheren Lebensmittelpreisen betroffen. Für die Bevölkerung - ausgenommen IDP-Camps - in Mogadischu gilt die IPC-Stufe 2, die Nahrungsmittelpreise haben sich drastisch verbilligt, die Ernährungssituation hat sich verbessert. Da der Beschwerdeführer über ein Haus, finanzielle Unterstützung und eine sehr gute Ausbildung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den Folgen der Dürre, nämlich steigenden Nahrungsmittelpreisen, betroffen sein könnte.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden. Es gibt auch ein großes Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer in Mogadischu. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Wiederansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.

Da der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren und dort aufgewachsen ist, ist Mogadischu als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Mogadischu keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Mogadischu abgesichert, da er dort über eine Wohnmöglichkeit verfügt und auf die familiäre Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somalia zu erkennen.

3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im März 2016, somit seit etwas mehr als drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalias als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Ehefrau, seine Mutter, sechs Geschwister, seine Tante mütterlicherseits und einen Cousin väterlicherseits) in Somalia hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse und er hat an einem Werte- und Orientierungskurs und am Projekt eines Museums "Soziale Skulptur" teilgenommen sowie zwei Monate lang über das Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.3.2.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2165928.1.00