Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Geschäftszahl

W251 2184491-1

Spruch

W251 2184491-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017 zur Zl. 1053119107-150243453, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie sehr arm sei und er keine Zukunft in Somalia habe. Er wolle sich in Europa weiterbilden, arbeiten und seiner Familie sowie armen Menschen helfen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, führte er aus, dass sein Vater Polizist in Südsomalia sei und deshalb immer wieder in Nordsomalia im Gefängnis gewesen sei, weil man ihn als Spion verdächtigt habe. Es sei wegen dem südsomalischen Dialekt seines Vaters, schon zwei Mal versucht worden den Beschwerdeführer umzubringen und die Familie des Beschwerdeführers sei in seiner Heimatstadt in Nordsomalia mehrmals angegriffen worden. Im Falle einer Ansiedelung in Südsomalia würde der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seines nordsomalischen Dialekts haben.

3. Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater in Mogadischu als Polizist tätig gewesen sei. Er habe bei seiner Mutter in Hargeysa gelebt. Es seien Polizisten aus Somaliland zum Haus der Mutter des Beschwerdeführers gekommen als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt und die Schwestern des Beschwerdeführers geschlagen. Ein Monat später seien erneut Polizisten gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie vom Fenster aus gesehen und sei beim Hinterausgang aus dem Haus gelaufen. Er habe einem LKW-Fahrer seine Geschichte erzählt, woraufhin dieser ihn mit nach Äthiopien genommen habe.

4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderberichten und brachte vor, dass sein Vater zwar Hawiye, seine Mutter jedoch Angehörige der Madhibaan sei. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt habe, sei der Beschwerdeführer und seine Familie als Madhibaan angesehen angesehen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt keine Länderberichte zum spezifischen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erhoben habe und die in der Stellungnahme vom 20.062017 angeführten Länderberichte nicht berücksichtigt habe. Das Bundesamt habe Feststellungen auf Grundlage einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen. Hätte das Bundesamt mangelfrei ermittelt und darauf aufbauend eine logisch nachvollziehbare, auf vollständigen Länderberichten basierende und vor allem umfassende und nachvollziehbare Beweiswürdigung durchgeführt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der faktischen Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhibaan drohe. Jedenfalls wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit, mangels eines familiären und sozialen Netzwerkes in Somalia sowie wegen der vorherrschenden Dürrekatastrophe eine Verletzung von Artikel 3, EMRK wahrscheinlich. Darüber hinaus habe das Bundesamt bei der Prüfung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich das Kindeswohl nicht berücksichtigt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Stellungnahme vom 28.01.2019 wurde ausgeführt, dass sich die Ernährungssituation in Somalia verbessert habe.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 15, 223; Protokoll vom 22.01.2019 = OZ 9, Sitzung 9 f).

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Hawiye, des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (AS 7, 227; OZ 9, Sitzung 7, 9). Die Mutter des Beschwerdeführers ist keine Angehörige der Madhibaan. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehören keinem Minderheitenclan an und wurden auch nicht als solche angesehen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren. Im Kleinkindesalter ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Hargeysa gezogen (AS 223; OZ 9, Sitzung 7, 9, 11). Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht in Mogadischu zurückgeblieben. Der Beschwerdeführer ist in Hargeysa gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei Brüdern und fünf Schwestern, wobei eine Schwester verstorben ist) in einem Wellblechhaus aufgewachsen (AS 224; OZ 9, Sitzung 11). Die Mutter des Beschwerdeführers hat am Markt gearbeitet und ist für den Unterhalt der Familie aufgekommen (AS 224; OZ 9, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang eine Schule besucht und massieren gelernt (AS 7, 225; OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2014 aus Somaliland ausgereist (AS 11).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 08.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 7 ff).

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich seine Familie derzeit aufhält.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers hat in Hargeysa nicht für die Polizei in Mogadischu bzw. Südsomalia gearbeitet. Die Sicherheitskräfte Somalilands haben nicht nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht. Dem Beschwerdeführer sind von den Sicherheitskräften Somalilands keine Brandwunden zugefügt worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals von staatlichen Organen oder sonstigen Personen bedroht oder körperlich misshandelt.

Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somaliland droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia und Somaliland selber keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. Er hat sich auch nicht erkennbar vom islamischen Glauben abgewandt. Er ist weder vom Islam abgefallen noch geht er aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nach oder tritt religionsfeindlich bzw. gar spezifisch gegen den Islam auf.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somaliland in die Stadt Hargeysa kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer kann in Hargeysa grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia und Somaliland vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann als Angehöriger des Clans der Hawiye, Subclan römisch 40 , von seinem Clan, insbesondere bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit sowie bei der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somaliland in Hargeysa wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 08.03.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat vom 19.06.2015 bis 03.07.2015 und vom 07.09.2015 bis 01.07.2016 eine Öffentliche Neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler (AS 281-283) sowie von 04.06.2018 bis 03.09.2018 ein Jugendcollege besucht (Beilage ./B). Im Rahmen dieser Bildungsangebote hat der Beschwerdeführer Deutschunterricht erhalten (Beilage ./B; AS 281-283). Der Beschwerdeführer hat keine ÖSD-Prüfung abgelegt (OZ 9, Sitzung 14). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat vom 07.11.2018 bis 21.12.2018 ein Praktikum als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Werkstatt der Dorfgemeinschaft römisch 40 absolviert (Beilage ./A). Im Februar und März 2018 hat der Beschwerdeführer ehrenamtlich Dolmetsch-Tätigkeiten für die Wohnberatung erbracht (Beilage ./C).

Der Beschwerdeführer hat nach der Antragstellung auf internationalen Schutz eine Lebensgemeinschaft in Österreich begründet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt (OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen nicht in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Lebensgefährtin in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer hat seit Juli 2018 regelmäßig Kontakt zu seiner Vertrauensperson, die er als "Patentante" bezeichnet. Er ist mit ihr weder verwandt noch wohnt er mit ihr ein einem gemeinsamen Haushalt (OZ 9, Sitzung 16, Sitzung 17) oder steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Die Freundschaft zu seiner Vertrauensperson hat der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz begründet (OZ 9, Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde im März 2015 von der Landespolizeidirektion wegen des Vergehens des Raufhandels angehalten und gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot seiner Unterkunft verhängt (AS 89 ff, 157 ff).

Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2015 von Landespolizeidirektion wegen des Verdachts der Hehlerei angehalten (AS 171 ff). Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt (AS 209).

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG verurteilt. Von einem Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG abgesehen (AS 313 ff).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:

Politische Lage Somaliland:

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative

Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 14).

Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem sehr hohen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 12 f).

Sicherheitslage Somaliland:

Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 14 f).

Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Die Stadt Hargeysa ist über den örtlichen Flughafen sicher erreichbar.

Sicherheitsbehörden in Somaliland:

Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte. Der staatliche Schutz stellt sich in Somaliland besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitsorgane haben in Somaliland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft. Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 21 f).

Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU;

zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs);

die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard, eine Spezialeinheit zur Terrorismusbekämpfung (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 22).

Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando mit Sitz in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 22).

Clanstruktur

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 94; Beilage ./IV, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./IV, Sitzung 22).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 95). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./IV, Sitzung 8 f; LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 58). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./IV, Sitzung 11).

Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 57 f).

Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, Sitzung 14). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 98).

Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./IV, Sitzung 15 f).

Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, Sitzung 24).

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./IV, Sitzung 25).

Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 99).

Minderheiten/Clans in Somaliland

In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 29).

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle, Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Auch weiterhin kommt es zur Diskriminierung bzw. Marginalisierung der Angehörigen ethnischer Minderheiten. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30; Beilage ./VI, Sitzung 38 f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt. In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30).

Es kommt zur Tabuisierung von Mischehen. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Madhibaan in Somaliland allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Religionsfreiheit in Somaliland

Die somaliländische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer sowie die Missionierung für eine andere Religion. In Hargeysa oder Somaliland gibt es keine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz. Es gibt in Somaliland keine Vorfälle von behördlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Im Oktober 2016 konnte in Hargeysa eine katholische Kirche wiedereröffnet werden (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30; LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 91).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen. Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten. Es gibt keine Berichte über ein staatliches Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 91 f).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Das öffentliche Gesundheitsnetz ist nur schwach reguliert. Die meisten Gesundheitsdienste werden von den UN und NGOs geleistet. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, ist aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 39).

Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen. Es gibt sieben öffentliche Spitäler in Somaliland, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen:

Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 39).

Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen - ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken - eröffnet worden, viele davon privat. Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 40).

Grundversorgung/Wirtschaft in Somaliland

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60%. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration. Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei. Im Land herrscht noch immer ein großes Maß an Armut. Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert. Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Versorgungslage in Somaliland:

In den meisten nördlichen und zentralen Regionen waren die Regenfälle von Karan (Juli-September 2018) und Deyr 2018 (September-November 2018) unterdurchschnittlich, aber die Bedingungen auf den Weiden waren unterschiedlich. Dies ist 43 Prozent weniger als der im Juli 2018 prognostizierte Betrag und 76 Prozent weniger als die durchschnittliche Getreideproduktion von Gu/Karan für die Jahre 2011 - 2017. Hauptgründe für die schlechte Produktion sind unterdurchschnittliche und schlecht verteilte Gu/Karan-Regenfälle, Trockenperioden, Schädlingsbefall und Vogelangriffe (Bericht FSNAU, Food Security and Nutrition vom 22.12.2018 - Beilage ./V, Sitzung 1, 5). In den meisten Lebenszonen, darunter große Teile der Regionen Bari, Nugal, Sanaag, Sool und North Mudug sowie die meisten Hirten- und Agropastoralgebiete in zentralen Regionen, war die Weide und Wasser unterdurchschnittlich bis arm. Andererseits verbesserten atypische Niederschläge im Nordwesten Ende September und Oktober 2018 die Bedingungen für Weideland im Nordwesten (Beilage ./V, Sitzung 5).

In den meisten Regionen des Nordwestens und des Südens des Landes bleiben die tierischen Körperbedingungen für alle Arten normal bis überdurchschnittlich, was auf die nahezu durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bedingungen auf dem Festland und die Verfügbarkeit von Trockenweiden in Regenmangelgebieten zurückzuführen ist (Beilage ./V, Sitzung 6).

Die Preise für lokale und importierte Lebensmittel bleiben stabil. Die Arbeits-/Getreidebedingungen, die die Kaufkraft armer Haushalte messen, haben sich verbessert. Da jedoch erwartet wird, dass die Deyr-Regenzeit 2019 und deshalb die Ernte unterdurchschnittlich sein wird, werden die lokalen Lebensmittelpreise voraussichtlich ab Februar 2019 steigen, was sich wahrscheinlich negativ auf die Ergebnisse der Ernährungssicherheit auswirken wird (Beilage ./V, Sitzung 1).

Die Stadt Hargeysa wird als IPC-2 Kategorie eingestuft, IDPs in dieser Stadt werden als IPC-3 Kategorie eingestuft (Beilage ./V - Sitzung 13). IPC-Kategorie 2 wird wie folgt definiert: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies" (Beilage ./VI).

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB Somalia 17.09.2018, Sitzung 135).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB Somalia 17.09.2018, Sitzung 136).

Dies gilt entsprechend auch für eine Rückkehr in die Stadt Hergeysa in Somaliland, zumal sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland besser darstellt als in Südsomalia.

IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans. Vor der Rückkehr wird versucht die Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening des Rückkehrwilligen durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 40).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somali Land vom 12.01.2018, mit Kurzinformation vom 17.09.2018 - Beilage ./III; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./IV; Bericht FSNAU, Food Security and Nutrition vom 22.12.2018 - Beilage ./V; Fews Net, Overview of the Integrated Phase Classification, Mai 2017 - Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./F (Praktikumsbestätigung als ehrenamtlicher Mitarbeiter vom 20.12.2018 - Beilage ./A; Teilnahmebestätigungen für Jugendcollege vom 03.09.2018 - Beilage ./B; Bestätigung freiwillige Mitarbeit vom 10.10.2018 - Beilage ./C; Empfehlungsschreiben - Beilage ./D; Empfehlungsschreiben vom März 2018 - Beilage ./E; Stellungnahme Bewährungshilfe vom 19.01.2018 - Beilage ./F).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung ca. 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt war der Beschwerdeführer ca. 16 Jahre alt, bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt und bei der Erstbefragung aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte.

2.1.2. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache sowie zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somaliland, seine Schulbildung und Ausbildung als Masseur) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung zwar angegeben in Hargeysa geboren worden zu sein (AS 7). Beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung hat er jedoch schlüssig erklären können, dass er in Mogadischu geboren worden sei, aber bereits im Alter von zwei Jahren nach Hargeysa gezogen sei (AS 223; OZ 9, Sitzung 7, 11). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren wurde und im Kleinkindesalter mit seiner Familie nach Hargeysa gezogen ist.

Dass der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie nach Hargeysa gezogen ist, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wo er seine Familienangehörigen (Vater, Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern) in Somaliland aufzählte und angab, dass alle in Hargeysa aufhältig seien (AS 7 und 11). In der Beschwerdeverhandlung befragt, warum er bei der Polizei zweimal angegeben habe, dass alle seine Familienangehörigen, auch sein Vater, in Hargeysa wohnhaft sei, gab der Beschwerdeführer folgendes an: "BF: Ich habe gesagt, meine Familie war zuletzt in Hargeysa. Ich habe nicht gesagt, dass mein Vater in Hargeysa ist. R: Sie haben gesagt, dass alle wohnhaft in Hargeysa sind. BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Es war so, wie ich es jetzt gesagt habe." (OZ 9, Sitzung 22). Da der Beschwerdeführer die Rückübersetzung der Niederschrift der Erstbefragung jedoch durch Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und keine Einwendungen dagegen erhoben hat, wertet das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung vergleiche nähere Ausführung unter Punkt römisch II.2.2.1.).

Zudem gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass sein Vater in Nordsomalia [wohl gemeint Somaliland] Probleme gehabt habe, weil er in Südsomalia als Polizist tätig gewesen sei und deshalb auch immer wieder ins Gefängnis gesteckt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Stadt Hargeysa auch immer wieder angegriffen worden, weil der Vater des Beschwerdeführers einen südsomalischen Dialekt habe (AS 17). Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass sein Vater seine Familie in Hargeysa ein einziges Mal besucht und sich dabei versteckt habe (AS 230), führte er in der Beschwerdeverhandlung hingegen aus, dass sein Vater insgesamt ca. 10 Mal heimlich nach Hargeysa zu Besuch gekommen sei und sich verkleidet habe, damit man ihn nicht erkenne (OZ 9, Sitzung 11). Dass der Vater des Beschwerdeführers lediglich zu Besuch nach Hargeysa gekommen sei, ist jedoch nicht mit seinem Vorbringen in der Erstbefragung in Einklang zu bringen, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Vater des Beschwerdeführers während heimlichen Besuchen seiner Familie in Hargeysa immer wieder ins Gefängnis gesteckt worden sein soll. Auch hätten die Einwohner Hargeysas den südsomalischen Dialekt des Vaters des Beschwerdeführers nicht entdeckt, wäre der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich nur für heimliche Besuche nach Hargeysa gereist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung setzt daher voraus, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Hargeysa gelebt hat, zumal er in der Erstbefragung auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart widersprüchliche Angaben betreffend die Besuche seines Vaters getätigt hat, zumal seltene Besuche eines Vaters, der mit der Familie nicht zusammenlebt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung besonders einprägsame Ereignisse darstellen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Besuche seines Vaters minderjährig gewesen sei, er verfügt jedoch über eine sechsjährige Schulbildung, sodass von zumindest durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer müsste daher grundsätzlich in der Lage sein, die Zahl der stattgefundenen Besuche seines Vaters annähern gleichbleibend anzugeben. Die große Differenz zwischen einem und zehn Besuchen seines Vaters ist daher absolut nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Hargeysa gelebt hat und nicht in Mogadischu zurückgeblieben ist.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer dem Clan der Hawiye, dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 angehört, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Sitzung 7, 9). Sofern der Niederschrift beim Bundesamt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hawiye, dem Stamm der römisch 40 entstamme und er seinen Clan nicht wisse (AS 227), ist festzuhalten, dass es sich bei den Hawiye um den Clan handle und der Beschwerdeführer mit den römisch 40 bereits seinen Subsubclan genannt hat. Die Angaben sind daher im Wesentlichen miteinander in Einklang zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt befragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, angegeben, dass seine Mutter einem Minderheitenclan angehöre (AS 228, 230). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an seine Mutter gehöre einer Minderheit an (OZ 9, Sitzung 11, 19). Den konkreten Clan bzw. die Berufsgruppe, die seiner Mutter angehöre, habe er jedoch weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt. Lediglich in der Stellungnahme vom 20.06.2017 und der Beschwerde wurde vorgebracht, dass seine Mutter den Madhibaan angehöre. Dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen den Clan seiner Mutter jedoch nie konkret benannt hat, scheint unplausibel, zumal die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier ist. Dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen jeweils lediglich vage angegeben hat, dass seine Mutter "einer Minderheit" angehöre, ist daher nicht nachvollziehbar.

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat, dass seine Mutter einem Minderheitenclan angehöre und er deshalb Probleme gehabt habe (AS 7 ff).

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass in der Niederschrift der Erstbefragung einige Fehler enthalten seien und er seine Probleme, die zu seiner Flucht aus Somaliland geführt hätten, konkret genannt habe. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert das Vorbringen, das er bei der Polizei bezüglich seiner Fluchtgründe getätigt habe nochmals anzugeben, Probleme aufgrund der angeblichen Minderheitenzugehörigkeit seiner Mutter nicht erwähnte (OZ 9, Sitzung 7 f; vergleiche auch Ausführungen unter Punkt römisch II.2.2.1.). Dass der Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge - angeführten Probleme aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zu einer Minderheit, somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Es war daher festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Angehörige der Madhibaan ist.

Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 20.06.2017 und in der Beschwerde ausgeführt, dass er und seine Geschwister ebenfalls als Angehörige der Madhibaan angesehen worden seien, weil der Vater des Beschwerdeführers nicht bei seiner Familie gelebt habe (AS 301). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Angehörige der Madhibaan ist, der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie nach Hargeysa gezogen ist und nicht alleine in Mogadischu zurückgeblieben ist. Darüber hinaus unterscheiden sich Berufsgruppen von den anderen Clans besonders durch ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Schwäche. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Jahrtausendwende, ca. von 2009 bis 2014, sechs Jahre lang eine Schule in seinem Heimatort besuchen können (AS 7, 225; OZ 9, Sitzung 10). Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass alle seine Geschwister die Schule besucht haben (OZ 9, Sitzung 11). Es ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht als Madhibaan angesehen wurden, sonst wäre ihnen ein Schulbesuch nicht möglich gewesen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Probleme genannt, sodass seine Angaben nicht plausibel sind.

Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keinem Minderheitenclan angehören und sie auch nicht als solche angesehen wurden.

2.1.4. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 08.03.2015 an, dass er im Jänner 2014 den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst habe und dann Anfang Jänner [2014] von Hargeysa aus Somaliland ausgereist sei (AS 11). Beim Bundesamt und in der Beschwerde-verhandlung gab er hingegen an, dass er im Jahr 2013 Somaliland verlassen habe (AS 225; OZ 9, Sitzung 12). Nach Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung führte er aus, dass er dies so nicht gesagt habe. Er wisse das Datum nicht mehr genau, aber er sei im Jahr 2013 ausgereist. Das habe er auch der Polizei damals gesagt. Befragt, ob er sich noch an seine Angaben bei der Polizei vor vier Jahren erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr an alles erinnere, aber er sei sich sicher im Jahr 2013 Somaliland verlassen zu haben (OZ 9, Sitzung 12). Da es - wie bereits ausgeführt - der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH) und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Dauer seine Aufenthalte im Zusammenhang mit seiner Reiseroute stringent angegeben hat und diese mit einer Ausreise im Jänner 2014 in Einklang zu bringen sind, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2014 aus Somaliland ausgereist ist.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.5. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bezüglich den Kontakt zu seiner Familie stringent angegeben, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe und bereits vergeblich versucht habe, seine Familie zu finden (AS 223, 229, 261; OZ 9, Sitzung 12). Er konnte deshalb auch keine Angaben zum aktuellen Aufenthalt seiner Familie machen. Aufgrund der diesbezüglich stringenten Angaben, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat und deshalb nicht festgestellt werden kann, wo sich seine Familie derzeit aufhält.

2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der Beschwerde-verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er derzeit gesund sei und keine Medikamente mehr nehme (OZ 9, Sitzung 17). Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. Sofern der Beschwerdeführer Befunde älteren Datums im Verfahren vorgelegt hat, kommt diesen in Anbetracht seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nur insofern Bedeutung zu, dass aktuell eine Behandlung und Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers offenkundig nicht mehr notwendig ist, zumal der Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde mehr vorgelegt hat.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat ihm drohe Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Sicherheitskräfte Somalilands, weil sein Vater Polizist in Südsomalia gewesen sei, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Zudem ergaben sich viele Ungereimtheiten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück sowie in der Jugend des Beschwerdeführers liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass seine Familie sehr arm sei und er [keine] Zukunft in Somalia habe. Er wolle sich in Europa weiterbilden, arbeiten und seine Familie unterstützen sowie armen Menschen helfen (AS 15). Befragt, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, führte er aus, dass er dort keine Zukunft habe. Sein Vater habe in Nordsomalia [wohl gemeint Somaliland] Probleme, weil er in Südsomalia Polizist gewesen sei. Dieser sei immer wieder ins Gefängnis gesteckt worden, weil man ihn als Spion verdächtigt habe. Wenn der Beschwerdeführer jetzt nach Südsomalia gehen müsste, hätte er wegen seiner nordsomalischen Aussprache Probleme dort. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass er bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass schon zweimal versucht worden sei ihn umzubringen, weil sein Vater Polizist in Südsomalia gewesen sei. In der Stadt Hargeysa seien die Einwohner sehr rassistisch, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund des südsomalischen Dialekts seines Vaters immer wieder angegriffen worden seien (AS 17).

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Niederschrift der Erstbefragung einige Fehler gäbe, weil der Dolmetscher sein Vorbringen missverstanden habe. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass der Dolmetscher sein Vorbringen so übersetzt habe, wie er es gesagt und gemeint habe. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er wegen Problemen geflüchtet sei. (OZ 9, Sitzung 7). Konkret nach seinem Vorbringen bei der Polizei befragt, hat er folgendes ausgeführt:

"R: Was haben Sie denn gesagt, als Sie von der Polizei gefragt wurden, warum Sie das Land verlassen haben?

BF: Das ich dort Probleme hatte und diese haben mich zur Flucht gebracht.

R: Haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, welche Probleme das waren?

BF: Ja, ich habe gesagt, welches Problem ich habe. Aber ich weiß nicht, wie es übersetzt wurde.

R: Ich möchte wissen, was Sie bei der Erstbefragung auf die Frage, warum Sie das Land verlassen haben - Punkt 11., damals gesagt haben.

BF: Ich sagte, es gibt eigene Spezialkräfte. Ich weiß nicht, wer diese Kräfte waren. Ich habe ihre Weste gesehen. Es waren drei Symbole auf der Weste. Sie waren vermummt und mit Gewehren bewaffnet. Wegen meines Vaters wollten sie mich töten. Bevor diese eigenen Spezialkräfte zu mir kamen, kamen die Polizei von der Stadt zu mir und haben ein Messer heiß gemacht und haben eine Brandwunde auf der Wange zugefügt. Sie sagten, dass ich verraten soll, wo sich mein Vater aufhält. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich verheimliche, wo sich mein Vater versteckt.

R: Haben Sie die Frage vorhin verstanden?

BF: Das Problem, was mich zur Flucht gebracht hat, oder?

R: Nein, ich habe Sie gefragt, was Sie bei der Erstbefragung gesagt haben auf die Frage warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund Punkt 11.).

BF: Ich habe das gleiche gesagt, was ich Ihnen jetzt gesagt habe.

R: Genau so?

BF: Ja.

R: Dann erzählen Sie mir weiter, was Sie bei der Polizei bei der Erstbefragung noch erzählt haben.

BF: Ich habe vormittags die Schule besucht und nachmittags die Koranschule. An dem Tag habe ich gefehlt, weil ich Bauchschmerzen hatte. Ich war zuhause. An dem Tag ist das Problem passiert. Ich hatte auch Kopfschmerzen. Ich hatte Tabletten in der Hand. Ich wollte mir Wasser holen. Ich wollte in die Küche. Es gab ein Fenster im Zimmer. Das war im Vorraum, zwischen dem Zimmer und der Küche. Durch das Fenster habe ich diese eigenen Einheiten gesehen. Sie waren bewaffnet und ich bekam Angst. Hinter der Küche gab es eine Hintertür. Wir haben zwei Türen für das Haus gehabt. Ich bin durch die Hintertür barfuß geflüchtet. Ich bin gelaufen. Ich habe vor lauter Angst geweint. Hinter dem Haus gab es eine Stelle, wo das Regenwasser geflossen ist. Es gab dort auch Büsche. Ich bin durch die Büsche und durch den Wasserkanal gelaufen. Nachdem ich einige Zeit gelaufen bin, bin ich zu einer Straße gekommen, wo die Autos sind. Es war eine unebene Straße, aber die Autos sind auch gefahren. Ich habe dann ein Auto ein Handzeichen gegeben und herangewunken. Der Fahrer hat angehalten. Einige Autos haben nicht angehalten, aber der LKW-Fahrer hat angehalten. Ich habe den Fahrer um Hilfe gebeten. Ich habe geweint und gesagt, dass ich sonst getötet werde. Der Fahrer hatte dann Mitleid und weil ich geweint habe, hat er gesagt, dass ich ins Auto einsteigen soll. Der Fahrer hat mich bis an die äthiopische Grenze gebracht. Er sagte mir, dass ich schauen soll, zu Fuß nach Äthiopien zu kommen. Er hat mir Flip-Flops gekauft. Ich habe ihm meine Probleme erzählt. Dass mir Brandwunden zugefügt wurden und dass ich geschlagen wurde. Er sagte mir, dass ich weiter nach Äthiopien flüchten soll, damit ich in Sicherheit komme. In Äthiopien stand ich auf der Straße. Ich wusste nicht, wohin. Ich kannte niemanden dort. Ich schaute, dass ich wen finde, der mir helfen kann.

R: Sind Sie sicher, dass Sie das alles bei der Erstbefragung genau so erzählt haben?

BF: Genau so, wie ich Ihnen das jetzt erzähle, habe ich es auch in der Erstbefragung erzählt.

Der D werden die protokollierten Angaben unter Punkt 11 vorgehalten und diese verlesen.

R an D: Gibt es für Sie eine sprachliche Erklärung warum unter Punkt 11. nur so kurze und gegenteilige Angaben gemacht wurden.

D: Im Somalischen kann es zwar sein, das manchmal zwischen gewissen Wörtern Ähnlichkeiten sind. Die hiervorliegende Divergenz lässt sich jedoch nicht mit einem sprachlichen Missverständnis erklären.

BFV: Haben Sie verstanden, dass die erste Befragung beim Stadtpolizeikommando Innsbruck gemeint ist?

BF: Ja, so wie ich es jetzt erzählt habe, habe ich es damals auch erzählt.

D: Ich habe ihm mehrfach erklärt, dass es nicht darum geht, was sein Fluchtgrund ist, sondern es geht ausschließlich darum, was er bei der Polizei bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hat."

(OZ 9, Sitzung 7 ff).

Da die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Ermittlung der Fluchtgründe abzielt, weshalb die öffentlichen Sicherheitsorgane die Fluchtgründe nur zusammengefasst ermitteln und die Antragsteller zur näheren Ausführung auf die Einvernahme beim Bundesamt verwiesen werden, ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die soeben wiedergegebene umfangreiche Schilderung seiner Fluchtgründe in der Erstbefragung angegeben hat. Zudem ist auch der Niederschrift der Erstbefragung jenes soeben wiedergegebene Fluchtvorbringen nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung mehrfach erklärt, dass das Gericht zunächst nicht seine Fluchtgründe wissen möchte, sondern er lediglich angeben soll, was er in der Erstbefragung betreffend seine Fluchtgründe angegeben hat. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, dass er dies so wie er es nunmehr geschildert habe auch in der Erstbefragung ausgeführt habe (OZ 9, Sitzung 8 f). Es kann von einem 18-jährigen auch erwartet werden, dass er sich an seine Angaben vor vier Jahren - wenn auch nicht im Detail - erinnert. Die vorliegende Divergenz des jeweiligen Vorbringens betreffend die Erstbefragung lässt sich somit weder mit mangelndem Erinnerungsvermögen noch mit einem sprachlichen Missverständnis erklären. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rückübersetzung der Niederschrift mit der Unterschrift jeder einzelnen Seite bestätigt und keine Einwendungen dagegen erhoben (AS 7 ff). Das Gericht wertet seine Ausführungen betreffend sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung als bloße Schutzbehauptung, zumal aufgrund der Niederschrift offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung kein derart umfangreiches Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe erstattet hat. Es ist daher offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer ist daher als Person unglaubwürdig.

Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie in Hargeysa gelebt hat, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften Somalilands nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden seien und dieser nicht selber einer Befragung unterzogen worden sei (AS 227; OZ 9, Sitzung 19 f).

Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich vage und oberflächlich. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung das Vorbringen, das er angeblich in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen erstattet habe (OZ 9, Sitzung 8 f) und seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen (OZ 9, Sitzung 19 f) fast wortgleich wiederholt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein auswendig gelerntes Konstrukt handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen sind daher nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zunächst an, dass er aus dem Fenster gesehen habe wie Männer Gewehre gegen ihn gerichtet hätten (AS 227). Aufgefordert die Bedrohung mit den Gewehren durch die Männer konkreter zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass die Männer nicht so nahe bei ihm gewesen seien, sondern auf der anderen Straßenseite gestanden seien. Er habe sehen können, dass die Männer zu ihm kommen wollten (AS 228). Dass die Männer Gewehre gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, obwohl sie noch vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden seien, scheint unplausibel, zumal ihnen bewusst sein musste, dass sie den Beschwerdeführer dadurch verschrecken würden. Zudem ist es auch unplausibel, dass die Männer bereits vor dem Haus mit Gewehren im Anschlag stehen, zumal dies die Aufmerksamkeit der Nachbarn auf sie richtet.

Darüber hinaus ist keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Sicherheitskräfte nach seinem Vater gesucht und gefragt hätten und die Probleme, die seine Familie in Somaliland gehabt habe, wegen seinem Vater gewesen seien (OZ 9, Sitzung 20). Dass die Sicherheitskräfte daher konkret dem Beschwerdeführer physische oder psychische Gewalt zufügen wollten oder er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ist daher nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt angegeben, dass er Somaliland alleine verlassen habe, weil nur er alleine Probleme dort gehabt habe (AS 223). Im Zuge seiner Schilderung der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt hingegen an, dass Polizisten aus Somaliland seine Schwestern geschlagen hätten (AS 227). Auch in der Beschwerde-verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitskräfte in Somaliland seiner Familie Probleme bereitet hätten (OZ 9, Sitzung 20). Wären die Vorfälle tatsächlich geschehen oder von auslösender Intensität gewesen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen habe und es seinen Familienangehörigen weiterhin möglich gewesen sei dort zu leben.

Aufgrund der derart vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es ihm nicht gelungen das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Das Gericht geht daher auch davon aus, dass der Beschwerdeführer Somaliland nicht wegen Lebensgefahr durch staatliche Organe oder durch andere Personen, sondern aus anderen Gründen verlassen hat.

2.2.2. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Claneigenschaft als Hawiye und seines Subclans der römisch 40 bzw. aufgrund der angeblichen Zugehörigkeit seiner Mutter zu einer Minderheit nicht aufzuzeigen:

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst lediglich angegeben hat, dass seine Mutter wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit diskriminiert, beleidigt und beschimpft worden sei (AS 228). Dass er selber, wegen der angeblichen Clanzugehörigkeit seiner Mutter, Probleme in Somaliland gehabt habe, erwähnte er zunächst nicht. Erst auf ausdrückliche Befragung seines Vertreters, ob er oder seine Geschwister Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit seiner Mutter gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an: "Ja, schon. Die Nachbarn haben uns erniedrigt und sogar unsere Geschwister geschlagen. Sie haben gesagt, dass wir ein Minderheitsclan sind und wir wurden beschimpft und beleidigt." (AS 230). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Nachbarschaft wegen der Clanzugehörigkeit seiner Mutter verachtet und diskriminiert worden sei. In der Schule habe man in beleidigt. Er sei von den Jugendlichen und Einwohnern auch geschlagen worden (OZ 9, Sitzung 19 f). Lebensnahe Beispiele oder Details konnte der Beschwerdeführer jedoch keine nennen. Da festgestellt wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Angehörige der Madhibaan ist und somit weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen einer Minderheit angehören, gehen auch die Ausführungen wonach er aufgrund der angeblichen Clanzugehörigkeit seiner Mutter verfolgt worden sei, ins Leere.

Der Clan der Hawiye gehört zu den noblen und angesehenen Clans, sodass schon aus diesem Grund keine Bedrohung auf Grund der Clanzugehörigkeit zu erkennen ist. Die wichtigsten Hawiye-Subclans sind die römisch 40 und die römisch 40 . Der Beschwerdeführer gehört dem Sub-Clan der römisch 40 an. Es ist daher keine Bedrohung auf Grund der Clanzugehörigkeit zu erkennen

2.2.3. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch beim Bundesamt an (sunnitischer) Moslem zu sein (AS 7, 227). Erstmals in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer nach seiner Religionsgemeinschaft befragt an, dass er als Moslem geboren worden sei, aber nunmehr nicht mehr an den Islam glaube (OZ 9, Sitzung 9). Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass er im Alter von 12 Jahren vom Islam abgefallen sei (OZ 9, Sitzung 21), ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich in den Einvernahmen bei der Erstbefragung und beim Bundesamt, bei denen er ca. 14 und 16 Jahre alt war, zum (sunnitisch-) muslimischen Glauben bekannt hat.

Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein entsprechendes Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zu seinem behaupteten Abfall vom Islam tätigte, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat im Alter von 12 Jahren nicht mehr an den Islam geglaubt zu haben (OZ 9, Sitzung 21). Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.

Dass der Beschwerdeführer aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nachgeht oder religionsfeindlich bzw. gar spezifisch gegen den Islam auftritt, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen.

Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass in Somalia niemand von seinem angeblichen Abfall vom Islam wisse (OZ 9, Sitzung 23). Da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat, ist auch nicht zu befürchten, dass diese zwischenzeitlich davon erfahren haben, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat vom Islam abgefallen zu sein.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht vom Islam abgefallen ist, sondern, dass dies lediglich eine Schutzbehauptung zur Erlangung eines Asylstatus ist.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Hargeysa ergeben sich aus den o. a. Länderberichten.

Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Hargeysa ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet. Dass Hargeysa über einen örtlichen Flughafen verfügt, geht aus öffentlich zugänglichen Berichten hervor.

Die Regenfälle von Karan (Juli-September 2018) und Deyr 2018 (September-November 2018) waren zwar unterdurchschnittlich, jedoch haben atypische Niederschläge im Nordwesten Ende September und Oktober 2018 die Bedingungen für Weideland im Nordwesten verbessert. Die Preise für lokale und importierte Lebensmittel bleiben stabil. Die Arbeits-/Getreidebedingungen, die die Kaufkraft armer Haushalte messen, haben sich verbessert. Die Hauptstadt Hargeysa wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans die zentrale soziale Institution in Somalia und Somaliland bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somaliland von seinem Clan insbesondere bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit sowie bei der Verpflegung unterstützt werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und in Somalia bzw. Somaliland bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias bzw. Somalilands vertraut.

Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er ledig ist und keine Kinder hat (OZ 9, Sitzung 10).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Masseur und ist Angehöriger eines angesehenen noblen Clans, durch die er auch Zugang zu Wohnraum und einer Arbeit erhalten kann. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Hargeysa niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9, Sitzung 13 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und nur in Stichworten auf Deutsch beantwortet hat (OZ 9, Sitzung 13).

Dass neben den in Österreich geknüpften freundschaftlichen Beziehungen keine engen sozialen Bindungen bestehen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde-verhandlung zwar die Vornamen seiner Freunde nannte und angab sich jeden Freitag mit ihnen zu treffen, darüber hinaus jedoch keine weiteren Angaben zu ihnen gemacht hat (OZ 9, Sitzung 15 f). Der Beschwerdeführer hat diese - bis auf das eine Mal - im Verfahren nicht wieder erwähnt. Zudem reicht ein wöchentliches gemeinsames Treffen aller Freunde alleine nicht aus, eine enge soziale Bindung zu begründen.

Dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich hat, mit der er jedoch nicht zusammenwohnt, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, Sitzung 10). Dass er die Lebensgemeinschaft erst nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich begründet hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seine Freundin im Juni 2016 kennengelernt habe und seit ca. März 2017 eine Beziehung mit ihr führe (OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er noch nicht mit seiner Lebensgefährtin verlobt sei, aber sie darüber nachdenken in Zukunft zu heiraten. Zurzeit gäbe es noch keine konkreten Heiratspläne (OZ 9, Sitzung 10). Da der Beschwerdeführer somit lediglich pauschal angegeben hat, seine Lebensgefährtin in Zukunft heiraten zu wollen, er jedoch noch nicht verlobt ist, ist kein konkreter Heiratswille erkennbar.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und nach wie vor bezieht. Da im Rahmen der Grundversorgung die existenziellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers abgedeckt wurden und nach wie vor werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit von seiner Lebensgefährtin erkennen.

Der Beschwerdeführer hat zwar regelmäßig Kontakt zu einer Vertrauensperson ("Patentante") in Österreich. Sie wohnen jedoch nicht gemeinsam in einem Haushalt (OZ 9, Sitzung 16 f). Allein aus dem regelmäßigen Kontakt kann keine Abhängigkeit und feste Beziehungsintensität abgeleitet werden. Weitere Umstände, die auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Vertrauensperson hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben bis zu € 200 - € 300 monatlich von seiner Vertrauensperson zu erhalten. Diese hat in der Beschwerdeverhandlung jedoch selber angegeben, dass es sich dabei ca. um € 200 - € 300 im halben Jahr handelt. Aus der Aktenlage ist - wie bereits ausgeführt - ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und nach wie vor bezieht. Im Rahmen der Grundversorgung wurden die existenziellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers abgedeckt, so dass der Beschwerdeführer nicht auf finanzielle Unterstützung durch seine Vertrauensperson angewiesen ist. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Gericht kann keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Vertrauensperson erkennen. Dass er die Freundschaft zu seiner Vertrauensperson erst nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich begründet hat, ergibt sich aus der informativen Angabe seiner Vertrauensperson in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie sich seit Juli 2018 kennen (OZ 9, Sitzung 17).

Die Feststellungen zu den Anhaltungen der Landespolizeidirektion, der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das Strafurteil sowie aus den im Akt erliegenden Meldungen der jeweiligen Landespolizeidirektion und der Staatsanwaltschaft.

In der Stellungnahme vom 28.01.2019 (OZ 10) wurden weder Neuerungen seitens der Integration des Beschwerdeführers behauptet noch wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somalia bzw. Somaliland bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Da der Beschwerdeführer dem angesehenen noblen Clan der Hawiye angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia und Somaliland aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder der seiner Mutter festgestellt werden.

3.1.4. Ein Abfall vom Islam oder eine Feindlichkeit gegenüber Religionen oder ein spezifisch gegen den Islam gerichtetes Auftreten des Beschwerdeführers konnte nicht erkannt werden. Es kann daher auch aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.

3.1.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somaliland im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Hergeysa zurückkehren:

In Somaliland herrscht Frieden, auch in Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gibt es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete.

Hargeysa ist eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Hargeysa dennoch zumindest grundlegend gesichert.Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.

3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine sechsjährige Schulausbildung sowie über eine Ausbildung als Masseur. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia bzw. Somaliland verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalilands als Muttersprache. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Zudem kann der Beschwerdeführer von seinem Clan insbesondere bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit sowie bei der Versorgung unterstützt werden. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er sich durch seinen Clan eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps beschaffen kann.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Hargeysa das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somaliland und einer Wiederansiedlung in der Stadt Hargeysa in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Hargeysa entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Hargeysa möglich und auch zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer ist zwar in Mogadischu geboren, er ist jedoch bereits im Kleinkindesalter nach Hargeysa gezogen. Da der Beschwerdeführer in Hargeysa aufgewachsen ist und dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, ist Hargeysa als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Hargeysa keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Hargeysa abgesichert, da er dort auf Unterstützung seines Clans zurückgreifen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somaliland zu erkennen.

3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche EGMR vom 22.07.2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, 18984/02 mit Verweis auf EGMR vom 26.05.1994, 16.969/90, Keegan v. Irland; VwGH vom 16.12.2010, 2007/01/0388). Dabei können Faktoren wie Dauer und gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 22.4.1997, 21.830/93, römisch zehn, Y und Z v UK). Schließlich ist denkbar, dass zwischen noch nicht zusammenlebenden Verlobten bereits ein Familienleben besteht (EKMR vom 01.10.1990, 15.817/89, Wakefield gg. Vereinigtes Königreich; EGMR vom 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich).

Allerdings setzt Artikel 8, EMRk das Bestehen einer Familie voraus und gelangt deshalb nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffes ein reales Familienleben existiert (EGMR vom 12.07.2001, 25.702/94, K u T v. Finnland).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er eine Lebensgefährtin sowie eine Vertrauensperson in Österreich habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig Kontakt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Vertrauensperson hat, er jedoch mit keinem von beiden bisher einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Zudem war betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kein tatsächlicher Heiratswille oder die Planung einer gemeinsamen Zukunft erkennbar, sodass schon vor diesem Hintergrund eine einer familiären Bindung gleichkommende Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nicht abzuleiten ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und die Freundschaft zu seiner Vertrauensperson trotz unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen ist. Es liegt auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und/oder seiner Vertrauensperson vor.

Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher jedenfalls nicht vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im März 2015, somit seit etwas mehr als vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als vier Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somaliland auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somaliland verbracht hat. Er wurde in Somaliland sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalilands als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er dort auch eine Verwurzelung mit seinem Clan hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er hat eine öffentliche neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler sowie ein Jugendcollege besucht. Zudem hat er ein Praktikum als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einer Werkstatt absolviert sowie ehrenamtlich Dolmetsch-Tätigkeiten für die Wohnberatung erbracht. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder) in Österreich. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Es besteht jedoch ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an der Verhinderung von Vergehen bzw. Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz.

Dem Beschwerdeführer ist die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften anzulasten. Die genannte Verurteilung liegt auch nicht so weit zurück, dass ihr im Zuge der Interessenabwägung nur mehr geringes Gewicht zuzumessen wäre.

3.3.2.3.3. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Verhinderung von Straftaten und der Erhaltung der öffentlichen Ordnung, wiegen nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ergibt sich daher, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia bzw. Somaliland nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somaliland ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2184491.1.00